341 | Angebot (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1738 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen einmal [1738 Hayme] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist vielfach die auf den Abschluss eines →Vertrags gerichtete →Willenserklärung (Antrag, Anerbieten, Offerte). Das wesentlich in dem Naturrecht seit Hugo Grotius als allgemeine Erscheinung herausgearbeitete Angebot ist in dem älteren gemeinen Recht und in dem angloame-rikanischen Recht (für den Erklärenden und den Empfänger) nicht bindend, nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (1896/1900) aber während einer Frist für die Annahme verbindlich. Wird das Angebot von dem Empfänger (durch die Willenserklärung Annahme) angenommen, so entsteht ein Vertrag unter den Betei... | Zimmermann, R., The Law of Obligations, 1996; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010 |
342 | Angelsachse (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der Angehörige der in dem 5./6. Jahrhundert unter den sagenhaften Führern Hengist und Horsa von Norddeutschland auf die britischen Inseln mit Ausnahme Wales‘, Cornwalls und Schottlands auswandernden, seit etwa 775 (Beda, Paulus Diaconus) mit der Sammelbezeichnung Angelsachsen (lat. [M.Pl.] Angli Saxones, 8. Jh., Paulus Diaconus) benannten →Sachsen, Angeln (aus Schleswig) und Jüten. Die Angelsachsen bilden unter Verdrängung der einheimischen →Kelten mehrere Klein-königreiche (Kent, Sussex, Wessex, Essex, East Anglia, Mercia, Northumbria), in denen sie von römischen und von ... | Köbler, DRG 81; Schmid, R., Die Gesetze der Angelsachsen, 1858; Liebermann, F., Die Gesetze der Angelsachsen, Bd. 1ff. 1898ff., Neudruck 1960; Attenborugh, F., Laws of the Earliest English Kings, 1922; Robertson, A., Laws of the Kings of England, 1925; Braude, J., Die Familiengemeinschaften der Angelsachsen, 1932; Wilson, D., The Anglo-Saxons, 1960, 2. A. 1970; Vollrath-Reichelt, H., Königsgedanke und Königtum bei den Angelsachsen, 1971; Wallace-Hadrill, J., Early Germanic Kingship, 1971; Torkar, R., Eine altenglische Übersetzung von Alcuins de virtute et vitiis Kap. 20, 1981; Baker, J., An Introduction to English Legal History, 1971, 2. A. 1979, 3. A. 1990,4. A. 2002; The Anglo-Saxons, hg. v. Hines, J., 1997; Dunn, M., The Christianization of the Anglo-Saxons c. 597-c. 700, 2009; Kleinsch... |
343 | angelsächsisch (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) Angelsachsen betreffend | |
344 | Angelsächsisches Recht ist das Recht der →Angelsachsen (zwischen der Mitte des 5. Jahrhunderts und etwa 1066). Es ist überliefert durch Rechtsbücher (lat. [F.Pl.] leges, Gesetzbücher, Volksrechte) der angelsächsischen Könige des 7. bis 11. Jahrhunderts, durch allgemeine Rechtsaufzeichnungen unbekannter Verfasser und durch Urkunden und allgemeine Geschichtsquellen. Den Beginn bilden die in der Volkssprache niedergeschriebenen Rechtssätze Aethelberhts von Kent (597-616) und in jüngerer Überlieferung Ines von Wessex (688-694). Von Alfred dem Großen von Wessex stammt ein (ae.) domboc (887-899), von König Knut eine weitere umfangreiche Sammlung (1018-1023). Nichtoffizielle Kompilationen stellen der →Quadripartitus, die Leis Willelme (A. 12. Jahrhundert), die Consiliatio Cnuti (12. Jahrhundert) ... | Schmid, R., Die Gesetze der Angelsachsen, 1858; Liebermann, F., Zu den Gesetzen der Angelsachsen, ZRG GA 5 (1884), 198; Liebermann, F., Die Gesetze der Angelsachsen, Bd. 1f. 1998ff., Neudruck 1960; Brunner, H., Geschichte der englischen Rechtsquellen im Grundriss, 1909; Liebermann, F., The national assembly in the Anglo-Saxon period, 1913; Attenborough, F., Laws of the Earliest English Kings, 1922; Bechert, R., Die Einleitung des Rechtsgangs nach angelsächsischem Recht, ZRG GA 47 (1927), 1; Würdinger, H., Einwirkungen des Christentums auf das angelsächsische Recht, ZRG GA 55 (1935), 105; Goebel, J., Felony and Misdemeanour, 1937; English Historical Documents I, hg. v. Whitelock, D., 1955; Sawyer, P., Anglo-Saxon Charters, 1968; Harding, A., Law Courts of medieval England, 1973; Korte, D., ... |
345 | Anger (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 750 und in EDEL um 765 bezeugt sowie in älteren deutschen Rechtsquellen ab um 765 belegt und über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) Grasland | Brednich, R., Tie und Anger, 2008 |
346 | Angers | Lange, H./Kriechbaum, M., Römisches Recht im Mittelalter, Bd. 2 2007, 138 |
347 | Angestellter (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1812 bezeugt und nicht - als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Verb anstellen Grimm Deutsches Wörterbuch um 1300 bezeugt) ist der Arbeitnehmer, der vorwiegend geistige Arbeit leistet. Die Gruppe der Angestellten wird in dem 19. Jahrhundert als besonderer Teil der Arbeitnehmer erkannt. | Dittrich, M., Die Entstehung der Angestelltenschaft in Deutschland, 1939; Hromadka, W., Das Recht der leitenden Angestellten, 1979; Kocka, J., Die Angesgtellten in der deutschen Geschicht, 1850-1980, vom Privatbeamten zum angestellten Arbeinehmer, 1981; Rupieper, H., Arbeiter und Angestellte im Zeitalter der Industrialisierung, 1982; Bichler, B., Die Formierung der Angestelltenbewegung, 1997; Schulz, G., Die deutschen Angestellten, 2000; Schulz, G., Die Angestellten seit dem 19. Jahrhundert, 2000 |
348 | Anhalt (N.) über dem Selketal in dem Harz ist die vielleicht um 1050 errichtete Burg (in der Gegenwart Ruine), nach der sich ein seit etwa 1000 erkennbares Geschlecht (→Askanier) mit Gütern um Ballenstedt, Köthen oder bzw. und Aschersleben benennt (1215 [lat.] princeps [Fürst] in Anahalt), dessen Angehörige als einzige Grafen seit 1218 dem Reichs-fürstenstand angehören. Nach vielen Teilungen der seit 1356 zu Herzögen von Sachsen aufgestiegenen Anhaltiner kommen die Güter 1863 in dem Herzogtum Anhalt (1807) der Linie Anhalt-Dessau wieder zusammen, das an dem 12. 11. 1918 Freistaat wird (Verfassung 18. 7. 1919). An dem 9. 7. 1945 wird Anhalt innerhalb der sowjetischen Besatzungszone mit der Provinz Sachsen →Preußens vereinigt und 1947 dem neugebildeten Land →Sachsen-Anhalt (1947-1952) eingeg... | Köbler, Historisches Lexikon; Schrecker, U., Das landesfürstliche Beamtentum in Anhalt, 1906; Schröder, A., Grundzüge der Territorialentwicklung der anhaltinischen Lande, Anhalt. Geschichtsbll. 2 (1926); Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 3,3,2895; Marcus, P., Herzog Bernhard von Anhalt, 1993; Die Fürsten von Anhalt, hg. v. Freitag, W. u. a., 2003; Rheinbündischer Konstitutionalismus, hg. v. Brandt, H. u. a., 2007; 800 Jahre Anhalt, hg. v. Anhaltischen Heimatbund, 2012; Deinet, K., Christian I. von Anhalt-Bernburg (1568-1630), 2020 |
349 | animo (lat.) durch Willen, durch Beherrschungswillen, →possessio, →animus | |
350 | animus (lat. [M.]) →Wille | |
351 | animus (M.) domini (lat.) Eigentümerwille | |
352 | animus (M.) donandi (lat.) Schenkungswille →Schenkung | |
353 | animus (M.) novandi (lat.) Abänderungswille →Novation | |
354 | Anjou ist die Seitenlinie der →Kapetinger (erstes Haus begründet von [lat.] vicecomes [M., Vizegraf] Fulco dem Roten um 898, Verlust der Grafschaft 1214/1259 an den König von Frankreich, daneben 1154 Königtum in England mindestens bis 1399, 1499 Hinrichtung des letzten männlichen Plantagenet Earl Eduard von Warwick, zweites Haus 1246-1328/1351 als Apanage nach Übernahme der Grafschaft durch den König von Frankreich, drittes Haus 1351-1480), welche die Grafschaft Provence, Sizilien (1265-1282, Sizilien-Trinakria), Neapel (1265-1435, Sizilien-Neapel), Ungarn (1308-1386) und Polen (1370-1386) sowie in einer jüngeren Linie Lothringen (1431-1473) beherrscht. Die Landschaft Anjou (der keltischen Andekaver) um Angers zählt von 1154 bis 1204 unter dem Haus →Plantagenet zu →England. 1480/1481 falle... | Guillot, O., Le comte d’Anjou et son entourage au 11e siècle, 1972; Gillingham, J., The Angevin Empire, 1984; Michalsky, T., Memoria und Repräsentation, 1999; Kiesewetter, A., Die Anfänge der Regierung König Karls II. von Anjou (1278-1295), 1999; Berg, D., Die Anjou-Plantagenets, 2003; La justice temporelle dans les territoires angevins, hg. v. Boyer, J. u. a., 2005 |
355 | Anklage (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1295 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb anklagen 1276) ist die vor Gericht gegen einen bestimmten Menschen wegen einer bestimmten Straftat erhobene Anschuldigung. Sie tritt erst mit der Entstehung allgemeiner Streitbeendigungseinrichtungen auf. In Rom erfolgt der Übergang zu einer allgemeinen staatlichen Strafverfolgung seit dem zweiten vorchristlichen Jahrhundert. Danach erscheint eine Popularanklage bei Verfolgung gemeiner Verbrechen. Jeder Bürger kann durch Anzeige die Anklage vorbringen und erhält bei Erfolg einen Lohn. In dem deutschen Mittelalter bildet die Anklage die Voraussetzung für den besonderen, seit dem 14. ... | Köbler, DRG 156, 202, 118; Planck, J., Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter, 1879; His, R., Strafrecht des deutschen Mittelalters, 1920; Grossmann, S., Masken des Anklägers – Geschichte des Anklägers im amerikanischen Strafprozess, Diss. jur. Frankfurt am Main 2000 |
356 | Anklagegrundsatz (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der Grundsatz, dass ein Strafverfahren nur auf Grund einer →Anklage betrieben werden kann. | |
357 | anklagen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1276 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen um 1275 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) wegen einer Straftat vor Gericht beschuldigen | |
358 | Anklageprozess (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht – als Ansatz - belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der Strafprozess, der eine →Anklage (insbesondere seit dem 19. Jahrhundert eine Anklage durch eine besondere öffentliche Anklagebehörde) (→Staatsan-waltschaft) voraussetzt. Er ist in Frankreich eine unmittelbare Folge der französischen Revolution von 1789. In Deutschland setzt Baden 1832 erstmals Staatsanwälte ein. 1848 wird der Anklageprozess zuerst von der (gescheiterten) Verfassung der Frankfurter Paulskirche vorgesehen. →Akkusationsprozess | Kroeschell, DRG 3; Schmidt, E., Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, 1947, 3. A. 1965; Kern, E., Geschichte des Gerichtsverfassungsrechts, 1954; Seiler, S., Die Stellung des Beschuldigten im Anklageprozess, 1996 |
359 | Anklam ist die in Vorpommern an dem Unterlauf der Peene vor 1243 von deutschen Siedlern angelegte Stadt, die vor 1283 der Hanse beitritt und spätestens 1292 Stadtrecht Lübecks übernimmt. Sie überliefert ein bedeutsames →Stadtbuch. | Das Stadtbuch von Anklam, bearb. v. Bruinier, J., Bd. 1ff. 1960ff. |
360 | Anlass (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1180 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1337 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Verb anlssen um 750) Grund, Ausgangspunkt, Ereignis | Osenbrüggen, E., Der Urhab oder Anlass, (in) Zs. f. dt. Recht 20 (1859) 88 |