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241Allgemeines Gesetzbuch über Verbrechen und derselben Bestrafung ist das unter Joseph II. gewisse aufgeklärte Grundsätze verwirklichende Strafgesetzbuch Österreichs von 1787, das noch von dem Strafzweck der Abschreckung ausgeht.Baltl/Kocher; http://www.koeblergerhard.de/Fontes/Strafgesetz1787.pdf
242Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (ALR) ist das als →Kodifikation zu dem 1. 6. 1794 in Kraft gesetzte umfassende Vernunftrechtsgesetzbuch →Preußens. Ihm gehen als ältere, in dem Ergebnis erfolglose Versuche der Rechtsvereinheitlichung der recht-lich ganz verschieden geordneten Teile Brandenburg-Preußens ein Ersuchen Friedrich Wilhelms I. von Preußen an die juristische Fakultät der Universität Halle an der Saale (1714) und das in einem Auftrag Friedrichs des Großen seit 1746 von dem Großkanzler Samuel von →Cocceji bearbeitete Projekt eines Corpus juris Fridericiani Friedrichs des Großen (Teilentwürfe 1749, 1751, dritter Teil auf dem Postweg verloren) voraus. Als Folge des sog. →Müller-Arnold-Prozesses (1. 1. 1780) erarbeiten nach einer Kabinettsorder Friedrichs des Großen (1...Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 140, 184, 151, 160, 198; Eggers, C. v., Lehrbuch des Natur- und allgemeinen Privatrechts und gemeinen preußischen Rechts, 1797; Thieme, H., Die preußische Kodifikation, ZRG GA 57 (1937), 355; Wieacker, F., Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 1952, 2. A. 1967; Conrad, H., Die geistigen Grundlagen des ALR, 1958; Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794, hg. v. Hattenhauer, H., 1970, 2. A. 1994, 3. A. 1996; Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794, Register 1973; Koselleck, R., Preußen zwischen Reform und Revolution, 1975; Das nachfriderizianische Preußen 1786-1806, hg. v. Hattenhauer, H. u. a., 1988; Mühleisen, H., Zur Ordnung der Akten und Materialien des Allgemeinen Landrechts, ZRG GA 108 (1991), 194; Schwennicke, A., Die E...
243Allgemeines Persönlichkeitsrecht ist das einer Person an ihrer Persönlichkeit insgesamt zustehende Recht. Erste Ansätze hierfür finden sich bei Donellus (Doneau 1527-1591), Pufendorf, Thomasius und Wolff (vgl. § 83 Einl. ALR, § 16 ABGB), doch lehnt Friedrich Carl von Savigny ein allgemeines Persönlichkeitsrecht ab, weil Injurienstrafenklage und Strafrecht genügenden Schutz bieten. Demgegenüber treten später Otto von Gierke und Josef Kohler für ein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Bei der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuch (1900) wird auf ein allgemeines Persönlichkeitsrecht bewusst verzichtet, nur der Namensschutz in § 12 geregelt und der Schadensersatz bei immateriellen Schäden eingeschränkt (§ 253 BGB, anders Art. 28 ZGB Schweiz 1907/1911). Seit 1954 wird ein allgemeines Persönli...Kroeschell, 20. Jahrhundert; Hedemann, J., Die Fortschritte des Zivilrechts im 19. Jahrhundert, Teil 1 1910, 58; Irmscher, K., Der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit in der Praxis des gemeinen und partikularen Rechts, 1953; Scheyhing, R., Zur Geschichte des Persönlichkeitsrechts im 19. Jahrhundert, AcP 158 (1959/1960), 503; Leuze, D., Die Entwicklung des Persönlichkeitsrechts im 19. Jahrhundert 1962; Simon, J., Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine gewerblichen Erscheinungsformen, 1981; Gottwald, S., Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, 1996; Goebel, J., Allgemeines Persönlichkeitsrecht, 2004; Ebert, I., Pönale Elemente im Privatrecht, 2004; Kastl, K., Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, 2004; Martin, K., Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, 2007
244Allgemeines Vermögensgesetzbuch für das Fürstentum Montenegro ist das vor allem unter Mitarbeit Baltazar →Bogišićs (1834-1908) 1888 in Kraft gesetzte Privatrechtsgesetzbuch Montenegros (ohne Familienrecht und Erbrecht).Zimmermann, W., Valtazar Bogišić (1834-1908), 1962; Hamza, G., Bemerkungen zur Privatrechtsentwicklung in Montenegro (in) Spomenica Valtazara Bogišića, 2008, 315
245Allgemeinverfügung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie und in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die zu Beginn des 19. Jahrhunderts entstandene, lange als zwischen Verordnung und Verwaltungsakt stehend angesehene, zuletzt dem Verwaltungsakt zugeordnete Einrichtung des allgemeinen Verwaltungsrechts.Wandschneider, S., Die Allgemeinverfügung, 2009
246alliiert (Verb alliieren in Grimm Deutsches Wörterbuch als 1628 aus dem Französischen und mittelbar aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das Französische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj.) verbündet
247Alliierte hohe Kommandantur Berlin ist das gemeinsame Organ der Vereinigten Staaten von Amerika, der Sowjetunion, Großbritanniens und Frankreichs für Berlin seit Juli 1945. Nach dem Auszug des sowjetischen Stadtkommandanten aus der Alliierten Hohen Kommandatur an dem 16. Juni 1948 tagen die drei westlichen Stadtkommandanten allein. Die Hoheitsgewalt über →Berlin (West) wird bis zu der Vereinigung Berlins in dem Zuge der Herstellung deutscher Einheit (1990) von den drei Westalliierten ausgeübt.Kroeschell, 20. Jahrhundert; Schiedermair, H., Der völkerrechtliche Status Berlins, 1975; Grant, H., Die Alliierten und die Teilung Deutschlands, 1985
248Alliierte Hohe Kommission ist das oberste Organ der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens und Frankreichs für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich der westlichen Sektoren Berlins von dem 21. 9. 1949 bis zu dem 5. 5. 1955. Die Alliierte Hohe Kommission hat ihren Sitz auf dem Petersberg bei Königswinter. Sie besteht aus den 3 Hohen Kommissaren der beteiligten westlichen Besatzungsmächte Vereinigte Staaten von Amerika, Großbritannien und Frankreich.Vogt, H., Wächter der Bonner Republik, 2004
249Alliierter Kontrollrat ist das an dem 30. 7. 1945 errichtete Organ der Siegermächte des Zweiten Weltkriegs Vereinigte Staaten von Amerika, Sowjetunion, Großbritannien und Frankreich für die Ausübung der obersten Gewalt in Deutschland, insbesondere die Entscheidung aller Deutschland als Ganzes betreffenden Fragen. Der Alliierte Kontrollrat erlässt auch Gesetze. An dem 20. 3. 1948 stellt er wegen der gegensätzlichen Ansichten der westlichen Mächte einerseits und der Sowjetunion andererseits seine Tätigkeit ein. In Österreich werden nach dem ersten alliierten Kontrollabkommen von dem 4. 7. 1945 ein aus den vier militärischen Kommissaren der vier Besatzungsmächte gebildeter Alliierter Rat und ein Exekutivkomitee mit Stäben (insgesamt als Alliierte Kommission bezeichnet) eingerichtet, deren obe...Kroeschell, 20. Jahrhundert; Köbler, DRG 245; Jaenicke, G., Der Abbau der Kontrollratsgesetzgebung, 1952; Etzel, M., Die Aufhebung von nationalsozialistischen Gesetzen, 1992; Schmoeckel, M., Die Aufhebung von nationalsozialistischen Gesetzen, ZRG 112 (1994), 431; Mai, G., Der Alliierte Kontrollrat in Deutschland, 1995
250Alliiertes Recht ist das von den alliierten Besatzungsmächten (in Deutschland) in fünf Abschnitten (vor dem 5. 6. 1945, ab der Berliner Erklärung von dem 5. 6. 1945, ab 1947, ab 1951 und ab 1955) geschaffene oder veranlasste Besatzungsrecht.Handbuch des Besatzungsrechts, hg. v. Schmoller, G. v. u. a., 1957; Das geltende Besatzungsrecht, hg. v. Schröder, D., 1990; Deutschland unter alliierter Besatzung, hg. v. Benz, W., 1999; Rensmann, M., Besatzungsrecht im wiedervereinigten Deutschland, 2002
251Allmende (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1133 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1125 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., mhd. almende) ist die mehreren Berechtigten zu allgemeiner Nutzung zustehende Wirtschaftsfläche (einer Gemeinde oder eines ähnlichen Verbands). Es ist mehr als zweifelhaft, ob die Anfänge der vor allem in dem Hochmittelalter bezeugten Allmende in die germanische Landnahme zurückreichen. Inhaltlich besteht die Allmende aus Wäldern, Weide und Ödland. Nutzungsberechtigt sind regelmäßig die Inhaber mehrerer (nahe beieinander liegender) Hofstellen bestimmter Größe (Markgenossen). Schon früh versucht der König und später auch der Landesherr, ein Allmendregal durchzusetzen. Das 19. Jah...Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 96, 121; Möser, J., Osnabrückische Geschichte, 1768ff.; Maurer, G. v., Geschichte der Markenverfassung in Deutschland, 1856; Weiss, J., Die Hackwaldallmende der Stadt Eberbach, ZRG GA 17 (1896), 77; Schiff, W., Grundriss des Agrarrechts, 1903; Rüttimann, K., Die zugerischen Allmendkorporationen, 1904; Rennefahrt, H., Die Allmend im Berner Jura, 1905; Wopfner, H., Das Almendregal des Tiroler Landesfürsten, 1906; Omlin, H., Die Allmendkorporationen der Gemeinde Sarnen, 1913; Litscher, M., Die Alpkorporationen des Bezirkes Werdenberg, 1919; Meyer, E., Die Nutzungskorporationen im Freiamt, 1919; Haff, K., Überbleibsel strenger Feldgemeinschaft auf friesischen und skandinavischen Inseln, ZRG GA 46 (1926), 378; Haff, K., Die alten Feld- und Wiesengemeinschaften ...
252Allod (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 800 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab der Lex Salica 507-511 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das keinen zusätzlichen Beschränkungen unterliegende Familiengut (19. Jahrhundert, vgl. Lex Salica 59). Es steht insbesondere in einem Gegensatz zu →Lehen. In dem deutschen Sprachraumgibt es wohl schon früh Allod, während in Frankreich (wegen der Vermutung nulle terre sans seigneur) Allod eher selten und in England Allod seit 1066 (Domesdaybook) verschwunden ist. Allod kann zu Lehen gemacht werden und Lehen kann in Allod verwandelt werden. Mit dem 19. Jahrhundert geht Allod allgemein in →Eigentum auf.Kroeschell, DRG 2; Köbler, WAS; Chenon, E., Étude sur l’histoire des alleux en France, 1888; Rauch, K., Die Übertragung der steirischen Allode an das österreichische Herzogsgeschlecht der Babenberger, ZRG GA 58 (1938), 448; Ebner, H., Das freie Eigen, 1969; Spieß, K., Das Lehnswesen, 2002, 2. A. 2009
253Allodifikation (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1738 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht – als Ansatz - belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die (ausdrückliche oder stillschweigende) Umwandlung von Lehen in →Allod. Tatsächlich findet in der Neuzeit eine allmähliche Allodifikation der deutschen Landesfürstentümer zu Lasten des Reiches oder Königs statt (bis 1806). Innerhalb der Landesfürstentümer erfolgt (nicht zuletzt aus steuerlichen Überlegungen) eine Allodifikation der Lehen von 1702 (Preußen) bis 1919 (Mecklenburg).Köbler, DRG 211; Loewe, V., Die Allodifikation der Lehen unter Friedrich Wilhelm I., (in) Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte 11 1898; Deter, G., Allodifikation, ZRG GA 130 (2013), 205
254Allthing (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist die vielleicht 930 eingerichtete politische Versammlung der seit der 2. Hälfte des 9. Jahrhunderts vor allem von Westnorwegen aus besiedelten Insel →Island. Das Allthing wird in der zweiten Junihälfte jedes Jahres in dem Südwesten abgehalten. Teilnahmeberechtigt ist jeder thingsteuerfähige Freie, teilnahmeverpflichtet jeder Häuptling (Gode) und jeder neunte Mann. Auf dem Allthing hat der Gesetzessprecher oder Rechtssprecher (lögsögumadr) das Recht vorzutragen, ist Recht zu setzen und zu klären und müssen Urteile gefällt werden. 1271/81 endet diese ältere Gestaltung. 1798 wird...Kuhn, H., Das alte Island, 1971; Strauch, D., Mittelalterliches nordisches Recht bis 1500 – eine Quellenkunde, 2011, 2. A. 2016(Wort 1808
255Alm (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1808 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen - als Ansatz - nicht belegtund über Alpe und das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) Bergweide, →Almrecht
256Almrecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das Recht der Alp oder (aus alben kontrahiert) Alm als der hochgelegenen, vielleicht seit 3000 Jahren in den Sommermonaten bewirtschafteten Weidefläche (vor allem des Alpenraums). Diese gehört teils Genossen-schaften, teils Grundherren. Das Eigentum an den Grundstücken ist oft durch besondere Rechte und Dienstbarkeiten eingeschränkt (beispielsweise Schneefluchtrecht auf unteren Almen).Hibler, I., Die Grundlagen von Almwirtschaft und Almrecht in Bayern, 1923; Weiß, R., Das Alpwesen Graubündens, 1941; Grass, N., Beiträge zur Rechtsgeschichte der Alpwirtschaft, 1948; Moritz, A., Die Almwirtschaft im Stanzertal, 1956; Grass, N., Forschungen zur Alpwirtschaft, ZRG GA 81 (1964), 368; Ramseyer. R., Das altbernische Küherwesen, 1961; Gietzen, H., Die Almen des Stubaitales, 1964; Schweizerischer Alpkataster, hg. v. d. Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsde-partements in Bern, 1962ff.; Hägele, E., Die Hinterriss, Diss. staatswiss. Innsbruck 1967; Edelmann, M., Die Almen im Tegernseer Tal, 1966; Werner, K., Die Almwirtschaft des Schnalstales, 1969; Starz, R., Die Almwirtschaft in der Wildschönau, Diss. staatswiss. Innsbruck 1970; Carlen, L., Das Recht ...
257alodis (lat.-afränk. [F.]) →Allod
258Alp →Alm
259Alpen ist der aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommene Name des Italien von Frankreich und Deutschland trennenden europäischen Gebirges.Die Alpen in der europäischen Geschichte des Mittelalters, 1965; Die Alpen, hg. v. Mathieu, J. u. a., 2005; Wege über die Alpen, hg. v. Oster, U., 2006; Le Alpi porta d’Europa, hg. v. Pani, L. u. a., 2009; Winckler, K., Die Alpen im Frühmittelalter, 2012; Bätzing, W., Die Alpen, 2018
260Alsfeld in Oberhessen übernimmt nach 1556 weitgehend wörtlich das Frankenberger Stadtrechtsbuch.Gerhardt, H., Das Alsfelder Stadtrechtsbuch, Diss. Freiburg im Breisgau 1993; Oppitz, U., Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters, Bd. 1 1990, 82; Eckhardt, W., Das Stadtgericht als Oberhof, Zs. f. hess. Gesch. 110 (2005), 21ff.; Das Frankenberger Stadtrechtsbuch, bearb. v. Eckhardt, W., 2014; Das Augustinerkloster Alsfeld, hg. v. Schneider, H., 2019
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