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#ZIEL
1861Fahrhabe →Fahrnis
1862Fahrlässigkeit (1480, fahrlässig 15. Jh.) ist im Privatrecht die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, im Strafrecht für die wenigen auch fahrlässig begehbaren Straftaten der Vorwurf, dass der Täter eine objektive Sorgfaltspflicht nicht erkannt oder die daraus folgende Sorgfaltsanforderung nicht erfüllt hat, obwohl er dazu nach seinen persönlichen Fähigkeiten und dem Maß seines individuellen Könnens imstande gewesen wäre. Im römischen Recht wird erst zu Beginn der klassischen Zeit an die an ein Handeln gebundene F. (lat. [F.] →culpa) die zunächst auf den Vorsatz beschränkte Folge angeknüpft. Dies gilt allmählich auch für Verträge. Bei Justinian hat der Schuldner eine allgemeine Pflicht zur Sorgfalt (lat. [F.] →diligentia), mit deren schuldhafter Verletzung er eine Nachlässigkeit (lat. [F.] →neglegentia) begeht. Innerhalb der (lat. [F.]) culpa wird die grobe F. dem Vorsatz gleichgehalten. Im Frühmittelalter kennen die Quellen eine Reihe von Tätigkeit-Erfolgs-Beziehungen, bei denen kein Vorsatz angenommen wird (Ungefährwerk). Die Folgen sind allerdings durchaus unterschiedlich, wobei am Ende des Mittelalters eine Tendenz zur schwächeren Folge für den nicht gewollten Erfolg überwiegt. Ziemlich klar unterscheidet die Constitutio Criminalis Carolina (1532) vorsätzliche Tötung, fahrlässige Tötung und zufällige Tötung. Daran knüpft die weitere Entwicklung an, in der seit dem 19. Jh. eine Legaldefinition der strafrechtlichen F. vermieden wird. Lit.: Kaser § 36; Söllner §§ 8, 15; Kroeschell, DRG 1; Köbler, DRG 158, 204; Bruck, F., Zur Lehre von der Fahrlässigkeit, 1885; Löffler, A., Die Schuldformen des Strafrechts, 1895; Hippel. R. v., Die Grenze von Vorsatz und Fahrlässigkeit, 1903; Exner, F., Das Wesen der Fahrlässigkeit, 1910, 12; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1 1920, 90, Neudruck 1964; Wiegand, H., Rechtspolitische Untersuchungen über die Stufen der Fahrlässigkeit, 1925; Engisch, K., Untersuchungen über Vorsatz und Fahrlässigkeit, 1930, Neudruck 1964; Tobler, R., Fahrlässigkeit im Zivil- und Strafrecht, 1931; Plass, K., Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur qualifizierten Fahrlässigkeit, 1932; Ziegler, W., Fahrlässigkeit und Gefährdung, 1935; Brehmer, I., Grenze zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit, 1935; Nörr, D., Die Fahrlässigkeit im byzantinischen Vertragsrecht, 1960; Deutsch, E., Fahrlässigkeit und erforderliche Sorgfalt, 1963; Jescheck, H., Aufbau und Behandlung der Fahrlässigkeit im modernen Strafrecht, 1965; Hoffmann, H., Die Abstufung der Fahrlässigkeit in der Rechtsgeschichte, 1968; Köbler, G., Mittlere Fahrlässigkeit und dogmatische Einordnung der Arbeitnehmerhaftung, AcP 1969, 404; Holl, T., Entwicklungen der Fahrlässigkeitsdogmatik im Strafrecht von Feuerbach bis Welzel, 1992; König, V., Die grobe Fahrlässigkeit, 1998; Rösler, H., Haftungsgründe und -grenzen für fahrlässiges Verhalten, 1999; Schrage, E., Negligence, 2001; Mikus, R., Die Verhaltensnorm des fahrlässigen Erfolgsdelikts, 2002; Ebert, I., Pönale Elemente im deutschen Privatrecht, 2004; Bohrer, M., Der morsche Baum, 2010; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1863Fahrnis (Fahrhabe) ist die bewegliche (mobile) Sache, die ohne Verletzung von einem Ort zu einem anderen Ort gefahren bzw. bewegt werden kann (z. B. Kleid, Tier, Marktbude). Auf die Beweglichkeit einer Sache stellt das römische Recht nur in wenigen Einzelheiten (z. B. Ersitzung, Besitzschutz, später besondere Form des Kaufes unbeweglicher Sachen) ab. Im mittelalterlichen deutschen Recht kann über F. schon früh frei verfügt werden, unterliegt F. in der Ehe vielfach anderen Regeln hinsichtlich der Nutzung, Verwaltung und Verfügung und gibt es an F. keine mehrfache und keine ideelle Gewere. Möglich sind aber Entliegenschaftung und Verliegenschaftung einer Sache. In der Neuzeit verblassen die Unterschiede unter dem Einfluss des römischen Rechtes, doch regelt beispielsweise noch das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (1900) den Erwerb von Rechten an beweg-lichen Sachen (z. B. Einigung und Übergabe) einleuchtenderweise anders als den Erwerb von Rechten an unbeweglichen Sachen (z. B. Auflassung und Eintragung). Lit.: Kaser § 15 I; Hübner 182, 430; Kroeschell, DRG 2; Estlander, E., Bidrag till en undersökning om klander, 1900; Meyer, H., Entwerung und Eigentum, 1902; Goldmann, E., Tertia manus und Intertertiation, ZRG GA 39 (1918), 145, 40 (1919), 199; Hübner, H., Der Rechtsverlust im Mobiliarsachenrecht, 1955
1864Fahrnisgemeinschaft ist im Ehegüterrecht die →Errungenschaftsgemeinschaft (betreffend Fahrnis und Liegenschaften), in der auch die voreheliche →Fahrnis den Eheleuten gemeinschaftlich zusteht. Sie ist in das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (1900) aufgenommen. Seit 1. 7. 1958 kann die F. in Deutschland nicht mehr vereinbart werden. Lit.: Mitteis, H./Lieberich, H., Deutsches Privatrecht, 9. A. 1981, Kap. 18
1865faida →Fehde Lit.: Kroeschell, DRG 1; Schumann, E., Unrechtsausgleich im Frümittelalter, Habilitationsschrift Leipzig 2003
1866Faktorei ist seit dem Spätmittelalter die kaufmännische Niederlassung außerhalb des Hauptsitzes des Unternehmens (z. B. Kontore der Hanse im Nordseeraum und Ostseeraum, Fondaco dei Tedeschi in Venedig, Zweigniederlassung), vor allem im Kolonialhandel. Lit.: Bürger, R., Die Organisation der Fuggerschen Faktoreien, 1955; Wirtschaft und Handel der Kolonialreiche, hg. v. Schmitt, E., Bd. 4 1988
1867Fakultät ist die Fachabteilung der Universität. Im Mittelalter ist die Universität meist in die vier Fakultäten der Artisten, Theologen, Juristen und Mediziner gegliedert. Ihre Geschäfte leitet der Dekan. Seit dem 19. Jh. hat sich die Zahl der Fakultäten vermehrt. Seit 1970 sind in Deutschland die Fakultäten an vielen Orten in Fachbereiche umbenannt und teilweise weiter in kleinere Einheiten aufgegliedert. Lit.: Köbler, DRG 99, 143; Baltl/Kocher; Wretschko, A. v., Die Geschichte der juristischen Fakultät an der Universität Innsbruck, FS zum 27. Deutschen Juristentag 1904, 101; Wohlhaupter, E., Die Spruchtätigkeit der Kieler juristischen Fakultät, ZRG GA 58 (1938); Dickel, G., Die Heidelberger juristische Fakultät, 1961; Kisch, G., Die Anfänge der juristischen Fakultät der Universität Basel, 1962; Finke, K., Die Tübinger Juristenfakultät 1477-1534, 1972; Schikora, A., Die Spruchpraxis der juristischen Fakultät zu Helmstedt, 1972; Cobban, A., The medieval University, 1975; Festschrift der juristischen Fakultät Heidelberg, 1986; Artisten und Philosophen – Wissenschafts- und Wirkungsgeschichte einer Fakultät, hg. v. Schwinges, R., 1999; Kriebisch, A., Die Spruchkörper Juristenfakultät und Schöppenstuhl zu Jena, Diss. jur. Jena 2007
1868fakultativ (Adj.) möglich, nicht zwingend (z. B. Zivilehe)
1869Falkenstein Lit.: Codex Falkensteinensis, bearb. v. Noichl, E., 1978
1870Fall (lat. [M.] casus) ist die durch die Anziehungskraft der Erde bewirkte senkrechte ungewollte Ortsveränderung. Wegen der damit vielfach verbundenen nachteiligen Folgen wird als F. auch das einzelne rechtlich bedeutsame Geschehen bezeichnet. Einzelne Rechtsordnungen werden durch die gerichtlichen Entscheidungen der Fälle geprägt (z. B. Rom, angloamerikanisches Recht). Als berühmte einzelne Fälle gelten etwa das Strafverfahren gegen Sokrates, die (lat. [F.]) causa Curiana (1. Jh. v. Chr.), der Prozess Jesu, der Prozess der Iusta, der Ehestreit Lothars II. (ab 859), der Prozess gegen Heinrich den Löwen (1180), der Prozess gegen Galileo Galilei (1633), die Prozesse des Müllers Arnold (um 1779), das Strafverfahren gegen Alfred Dreyfus (1894), das Strafverfahren wegen Entziehung elektrischen Stromes (1896) u. a. Lit.: Mit den Augen der Rechtsgeschichte - Rechtsfälle selbstkritisch kommentiert, hg. v. Luminati, M. u. a., 2008; Fälle aus der Rechtsgeschichte, hg. v. Falk, U. u. a., 2008
1871Fälligkeit (1518, fällig um 900) ist der Zeitpunkt, in dem der Gläubiger vom Schuldner Leistung verlangen kann. Lit.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1872Fallrecht ist die auf richterlichen Entscheidungen beruhende Rechtsordnung. F. sind das klassische →römische Recht und das →englische Recht (case-law) sowie die päpstliche Rechtsprechung seit dem 12. Jh. Ansätze zu einem F. finden sich auch in Deutschland (mittelalterliche Schöffensprüche, Entscheidungen des Reichskammergerichts), können sich jedoch wegen der Aufnahme des römisch-justinianischen Gesetzesrechts, des Gesetzgebungsan-spruchs der Landesherren und des Fehlens einer durchsetzungsfähigen Höchstgerichtsbarkeit nicht ausreichend entwickeln und behaupten. Dennoch besteht F. auch nach Erlass der Vernunftrechtsgesetzbücher in der Praxis in den Fallsammlungen der Höchstgerichte (z. B. Reichsgericht, Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichtshof, Europäischer Gerichtshof). Allerdings ist das F. auf dem europäischen Kontinent dem vor allem seit dem 18. Jh. kodifikativ ausgebauten Gesetzesrecht grundsätzlich untergeordnet, während in England das Parlament kein Rechtsetzungsmonopol beansprucht und sich die stare-decisis-Vorstellung 1898 zum (1966 aufgehobenen) Prinzip verfestigt. Daneben ist F. auch das Rückfallrecht von Gütern bei Fehlen von Abkömmlingen an die Familie, aus der sie gekommen sind. Lit.: Kaser § 2; Köbler, DRG 31; Gál, A., Der Ausschluss der Aszendenten von der Erbfolge und das Fallrecht, 1904; Döhring, E., Geschichte der deutschen Rechtspflege, 1953, 298ff., 468ff.; Esser, J., Grundsatz und Norm, 1956; Rüdin-Bader, S., Die erbrechtliche Stellung der Stiefkinder und Halbgeschwister nach den zürcherischen Rechtsquellen, 1959; Gehrke, H., Die privatrechtliche Entscheidungsliteratur Deutschlands, 1974; Weller, H., Die Bedeutung der Präjudizien im Verständnis der deutschen Rechtswissenschaft, 1979; Ogorek, R., Richterkönig oder Subsumtionsautomat, 1986; Case-Law in the Making, hg. v. Wijffels, A., 1997; Müßig, U., Geschichte des Richterrechts und der Präjudizienbildung auf dem europäischen Kontinent, ZNR 28 (2006), 79ff.; Reimann, M., Die Erosion der klassischen Formen, ZNR 28 (2006), 209ff.; Vogenauer, S., Zur Geschichte des Präjudizienrechts in England, ZNR 28 (2006), 48ff.; Case Law in the Making, hg. v. Wijffels, A., Bd. 1f. 2013 e-book
1873Falsa demonstratio non nocet (lat.). Eine falsche Bezeichnung schadet nicht. Lit.: Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 7. A. 2007 (Gaius, um 120-um 180, Digesten 35, 1, 17, pr.)
1874Falschaussage →Meineid Lit.: Vormbaum, T., Eid, Meineid und Falschaussage, 1990
1875Falsche Verdächtigung ist der 1871 in das Strafgesetzbuch Deutschlands eingefügte, die wahrheitswidrige Verdächtigung eines anderen betreffende Tatbestand des § 164 StGB. Lit.: Bernhard, L., Falsche Verdächtigung (§§ 164, 165 StGB) und Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB), 2003
1876Falschmünzer ist der Münzen fälschende Täter. Lit.: Walz, K., Fälscher & Falschgeld, 2012
1877Fälschung ist die zu betrügerischem Zweck vorgenommene Veränderung oder Nachbildung eines Gegenstands (z. B. Münze, Bild). Einzelne Fälschungshandlungen erwähnt bereits das altrömische Zwölftafelgesetz (Falschaussage 8,23, Richterbestechung 9,3). Seit dem 1. Jh. v. Chr. bilden sich Fälschungsdelikte (lat. crimina [N.Pl.] falsi) als besondere Gruppe (falsum) aus (Testament, Urkunde, Grenze, Münze, Maß, Gewicht u. s. w.), neben die um 200 n. Chr. der „Betrug“ (lat. [M.] stellionatus, D. 47, 20, 3, 1) tritt. Im Frühmittelalter verschmelzen die Tatbestände des römischen Rechtes zu Deliktsfiguren, die nur noch wenige Ähnlichkeiten mit ihren Vorbildern haben. Im Hochmittelalter werden etwa falsche Maße und Gewichte oder der Verkauf verfälschter Waren wie Diebstahl behandelt. Dagegen fasst das spätmit-telalterliche gelehrte Recht (z. B. Klagspiegel 1436/1442) die Fälschungsdelikte zu einem einheitlichen (lat. [N.]) crimen falsi zusammen, zu dem (lat. [M.]) →stellionatus ein qualifizierter Sonderfall ist. Im 19. Jh. werden im Code pénal Frankreichs (1810) →Betrug und Fälschung voneinander getrennt. Dem folgen die deutschen Strafgesetzbücher (Bayern 1813, Baden 1845, Preußen 1851, Reich 1871) im Wesentlichen. Lit.: Mommsen, T., Römisches Strafrecht, 1899, Neudruck 1961; Binding, K., Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafrechts, Teil 2, 2, 1901; Beyerle, K., Die Urkundenfälschungen des Kölner Burggrafen Heinrich III., 1913; Dahm, G., Das Strafrecht Italiens im ausgehenden Mittelalter, 1931; Fuhr, L., Zur Entstehung und rechtlichen Bedeutung der mittelalterlichen Formel ane argliste unde geverde, Diss. jur. Frankfurt am Main 1962; Fuhrmann, H., Die Fälschungen im Mittelalter, HZ 197 (1963), 529; Kocher, E., Überlieferung und ursprünglicher Anwendungsbereich der Lex Cornelia de falsis, 1965; Hupe, E., Falsum, fraus und stellionatus, Diss. jur. Marburg 1968; Kausch, W., Die Entwicklung des Falsum von der Carolina zur Aufklärung, 1971; Lorenz, W., Die Falschbeurkundung, 1976; Fälschungen im Mittelalter, hg. v. Fuhrmann, H., Bd. 1ff. 1987ff.; Fuld, W., Das Lexikon der Fälschungen, 1999; Topper, U., Fälschungen der Geschichte, 2001; Fortschritt durch Fälschungen? hg. v. Hartmann, W. u. a., 2002; Fezzi, L., Falsificazione di documenti pubblici nella Roma tardorepubblicana, 2003; Faußner, H., Wibald von Stablo, 2006; Pokorny, R., Augiensia, 2010; Faußner, H., Wibald von Stablo auf der Spur, 2010 (Aufsatzsammlung)
1878Falsum (lat. [N.]) ist die im klassischen römischen Recht als Straftat erfasste →Fälschung, für die Sulla an der Wende vom 2. zum 1. Jh. eine eigene Untersuchungsbehörde einrichtet. Lit.: Kroeschell, DRG 2; Mommsen, T., Römisches Strafrecht, 1899, Neudruck 1961; Kunkel, W., Untersuchungen zur Entwicklung des römischen Kriminalverfahrens, 1962
1879Familia (lat. [F.]) ist im frühen Mittelalter nach antikem Vorbild vor allem der zu einer Grundherrschaft gehörige Personenverband. Lit.: Kaser § 12; Kroeschell, DRG 1; Köbler, LAW; Baltl/Kocher; Weizsäcker, W., Die familia des Klosters St. Emmeram in Regensburg, Verhandl. d. histor. Vereins v. Oberpfalz und Regensburg 92 (1951), 1; Bosl, K., Die „familia“, Z. f. bay. LG. 38 (1975), 403; Kuchenbach, L., Bäuerliche Gesellschaft und Klosterherschaft im 9. Jahrhundert, 1978; Scherner, K., Ut propriam familiam nutriat, ZRG 111 (1994), 330; Paludan, H., Familia og Familie, 1995; Spieß, K., Familie und Verwandtschaft im deutschen Hochadel des Spätmittelalters, 1993
1880familiae emptor (lat. [M.]) Erbschaftskäufer
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