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#ZIEL
1841Extrajudizialappellation ist die bereits dem römischen Recht bekannte Appellation außerhalb gerichtlicher Endurteile. Sie ist in Lübeck 1296 bezeugt. Sie wird durch den Reichsabschied von 1594 für den Prozess des Reichskammergerichts in engen Grenzen eröffnet. Seit dem Ende des 18. Jh.s wird sie eingeengt und durch die Reichsjustizgesetze des deutschen Reiches von 1877/1879 beseitigt. Lit.: Wetzell, G., System des ordentlichen Zivilprozeses, 1861, 3. A. 1878, 768ff.; Budischin, H., Der gelehrte Zivilprozess, 1974; Weitzel, J., Der Kampf um die Appellation ans Reichskammergericht, 1976; Seeger, T., Die Extrajudizialappellation, 1992; Oestmann, P., Hexenprozesse am Reichskammergericht, 1997
1842Extranei heredes (lat. [M.Pl.], Sg. extraneus heres) sind im römischen Recht die im Gegensatz zu den (lat. [M.Pl.]) →sui heredes (Hauserben) stehenden Außenerben (Agnaten, Gentilen). Lit.: Kaser §§ 66, 71
1843Extraordinaria cognitio (lat. [F.]) ist im römischen Recht das seit Augustus (63 v. Chr.-14 n. Chr.) das ältere zweigeteilte Verfahren vor Magistrat und ehrenamtlichem Richter ablösende einheitliche →Kognitionsverfahren eines einzigen öffentlichen Amtsträgers. Lit.: Kaser §§ 80, 87; Söllner §§ 14, 15, 16, 18
1844Extravagantes (lat. [M. Pl.] Herumschwei-fende) ist die Bezeichnung für die 20 (bereits 1325 in einer privaten Sammlung zusammengestellten) Dekretalen Papst Johannes’ XXII. (1314ff., Extravagantes Johannis XXII.) und die 70 eher zufällig ausgewählten Dekretalen der Päpste Bonifaz’ VIII. (1294-1303) bis Sixtus’ IV. (1471-1484) (Extravagantes communes, allgemeine Extravaganten), die der Pariser Kirchenrechtler Jean Chappuis in seine Ausgabe des →corpus iuris canonici (1499ff., Korpus des kanonischen Rechtes) ohne amtlichen Auftrag aufnimmt. Zitiert werden sie z. B. als Extr. Joann. XXII. 4. 2 bzw. Extrav. com. 1. 7. 1. Lit.: Bickell, J., Über die Entstehung und den heutigen Gebrauch der beiden Extravagantensammlungen, 1825; Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 1950, 5. A. 1972, 276; Tarrant, J., Extravagantes Iohannis XXII, 1983 Extremismus ist die inhaltlich am Rand stehende politische Strömung.; Backes, U., Politische Extreme, 2006; Bergsdorf, H. u. a., Linksextrem, 2011; Bötticher, A. u. a., Extremismus, 2012
1845Eyre (engl. [N.]) ist die von lat. (N.) iter (Reise, Weg) abgeleitete Bezeichnung für die Reise bzw. Sitzung der königlichen englischen Reiserichter zwischen 1086 bzw. 1166 und 1294. Lit.: Harding, A., Rolls of the Shropshire Eyre of 1256, 1981
1846Faber →Favre
1847Faber, Johannes ist der um 1270 geborene, in Montpellier und vielleicht Bologna ausgebildete, um 1340 verstorbene, praktisch tätige französische Jurist, der breviarium Codicis und Commentarius in institutiones verfasst. Lit.: Lange, H./Kriechbaum, M., Römisches Recht im Mittelalter, Bd. 2 2007, 581
1848Fabrik ist das Gebäude, in dem industriemäßig aus Rohstoffen Erzeugnisse hergestellt werden. Die F. entwickelt sich seit dem 18. Jh. aus dem Verlagssystem. Kennzeichnend ist die Tätigkeit der Bediensteten außerhalb des eigenen Hauses. Im 19. Jh. wird die F. Gegenstand besonderer rechtlicher Regelungen. Lit.: Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 175; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 2 1975, 229; Pfeiffer, H. v., Die Manufakturen und Fabriken Deutschlands, Teil 1f. 1781; Neumann, F., Zur Reform deutscher Fabrikgesetzgebung, 1873, Neudruck 2013; Anton, G., Geschichte der preußischen Fabrikgesetzgebung, 1891, Neudruck, 1953; Mises, L., Zur Geschichte der österreichischen Fabrikgesetzgebung, Z. f. Volkswirtschaft, Sozialpolitik und Verwaltung 14 (1905), 230; Gellbach, H., Arbeitsvertragsrecht der Fabrikarbeiter im 18. Jahrhundert, 1939; Worring, H., Das fürstenbergische Eisenwerk Hammereisenbach, 1954; Dällenbach, H., Kantone, Bund und Fabrikgesetzgebung, Diss. jur. Bern 1961; Wadle, E., Fabrikzeichenschutz und Markenrecht, 1983; Österreichische Fabriksprivilegien vom 16. bis ins 18. Jh., hg. v. Otruba, G., 1981, 84; Bracher, H., Die Entwicklung der Fabrikhaftpflicht in der Schweiz, ZNR 8 (1986), 157; Ruppert, W., Die Fabrik, 2. A. 1993
1849Fabrikengericht ist das im späten 18. Jh. in Preußen für einige Zeit aus der Polizeijurisdiktion entwickelte und danach im Rheinland geschaffene besondere Gericht für Rechtsstreitigkeiten in einer Fabrik zwischen Unternehmern und Arbeitnehmern. Lit.: Willoweit, D., Die Entstehung der preußischen Fabrikengerichtsbarkeit, ZNR 4 (1982), 1; Schloßstein, K., Die westfälischen Fabrikengerichtsdeputationen, 1982; Schöttler, P., Die rheinischen Fabrikengerichte, ZNR 7 (1985), 160
1850facere (lat.) handeln, tun, machen
1851facultas (F.) alternativa (lat.) Ersetzungsbefugnis
1852Fahndung ist die Verfolgung möglicher Straftäter durch die Allgemeinheit, die seit der frühen Neuzeit und besonders seit dem 19. Jh. ausgebaut und zur Staatsaufgabe erhoben wird. Lit.: Blauert, A. u. a. Gauner- und Diebslisten, 2001; Benad, R., Geschichte der Fahndung, 2006
1853Faden ist das dünne, längliche, meist durch Drehen entstehende, meist dem Verbinden von Geweben oder Lederstücken dienende menschliche Erzeugnis (Gespinst). Der F. kann als Längenmaß verwendet werden (z. B. etwa 185 cm). Er ist auch Gegenstand der rechtlichen Volkskunde. Lit.: Grimm, J., Deutsche Rechtsaltertümer, 1828, 4. A. 1899, Neudruck 1994
1854Fähigkeit (1512, fähig 1481) ist die Eigenschaft des Erlangenkönnens bzw. Handelnkönnens. Lit.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1855Fahne ist das als Symbol verwendete, meist rechteckige Tuch. →Fahnenflucht, →Fahnenlehen, →Reichsfahne Lit.: Meyer, H., Die rote Fahne, ZRG GA 50 (1930), 310; Meyer, H., Sturmfahne und Standarte, ZRG GA 51 (1931), 204; Meyer, H., Kaiserfahne und Blutfahne, ZRG GA 53 (1933), 291; Neubecker, O., Fahnen und Flaggen, (um 1940)
1856Fahnenflucht ist das eigenmächtige auf Dauer angelegte Verlassen des Heeres, das schon im Altertum gewichtige Folgen nach sich zieht. Das langobardische Volksrecht sieht die Tötung, das alemannische Volksrecht die Buße von 80 Schillingen vor. Auch später wird zumindest für schwere Fälle die Todesstrafe angedroht, während einfachere Fälle mit Gefängnis und Ehrenminderung bestraft werden. Seit der zweiten Hälfte des 17. Jh.s dringt die Bezeichnung Desertion ein. Im zweiten Weltkrieg werden etwa zwei Drittel der als fahnenflüchtig bezeichneten deutschen Soldaten zum Tode verurteilt. Die F. in der Unrechtsherrschaft (berechtigte Fahnenflucht in verbrecherischen Regimen) kann gerechtfertigter Widerstand sein. Am 17. 5. 2002 beschließt der Bundestag Deutschlands die Aufhebung aller Urteile wegen F. (Desertion) im zweiten Weltkrieg. Lit.: Mommsen, T., Römisches Strafrecht, 1899, Neudruck 1961, 561; Sargmeister, M., Das Delikt der Fahnenflucht, Diss. jur. Erlangen 1908; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1ff. 1920ff., Neudruck 1964; Conrad, H., Geschichte der deutschen Wehrverfassung, 1939; Haase, N., Gefahr für die Manneszucht, 1996; Armeen und ihre Deserteure, hg. v. Bröckling, U. u. a., 1998; Messerschmidt, M., Die Wehrmachtsjustiz 1933-1945, 2005; Brümmer-Pauly, K., Desertion im Recht des Nationalsozialismus, 2006
1857Fahnenlehen, Fahnlehn, ist das mit einer Fahne als Symbol (einer besonderen Herrschaftsgewalt?) verliehene →Lehen. Nach verbreiteter hochmittelalterlicher Ansicht ist die königliche Belehnung mit einem F. Voraussetzung der Zugehörigkeit zum Fürstenstand. Das F. darf weder geteilt noch vom König länger als Jahr und Tag einbehalten werden. Lit.: Kroeschell, DRG 1; Bruckauf, J., Vom Fahnlehn, 1906; Krieger, K., Die Lehnshoheit der deutschen Könige im Spätmittelalter, 1979, 36
1858Fähre ist das dem planmäßigen Übersetzen über einen Strom oder See meist an fester Stelle dienende Fahrzeug. Seit dem Hochmittelalter wird das Recht zum Betrieb einer F. auf öffentlichem Gewässer als →Regal verstanden. Von ihm leitet sich das einzelne Fährenrecht ab. In Deutschland gelten (über Art. 73 EGBGB) die früheren landesrechtlichen Vorschriften, sofern in den Landeswassergesetzen keine andere Regelung enthalten ist. Lit.: Nordegg zu Rabenau, L. v., Das Recht der Fähren mit besonderer Berücksichtigung des Regierungsbezirks Danzig, Diss. jur. Leipzig 1910; Sandkaulen, J., Fährgerechtsame, Diss. jur. Köln 1925; Künßberg, E. v., Fährenrecht und Fährenfreiung, ZRG GA 45 (1925), 144; Riegler, B., Fährgerechtigkeiten, Diss. jur. Würzburg 1933; Elben, J., Die Deutz-Kölner Rheinfähre als Kurkölner Regal, 1933; Hahn, C., Das Fährenrecht am Niederrhein, 1949
1859Fahrende Habe →Fahrnis
1860Fahrende Leute sind die in Ausnützung ursprünglich allgemein verwendeter Freiheit der Ortsveränderung ohne festen Wohnsitz umherziehenden Menschen (im Mittelalter schätzungsweise 5-10 Prozent der Bevölkerung). Seit dem Spätmittelalter werden sie als Störung der Ordnung angesehen. Seit dem Dreißigjährigen Krieg (1618-1648) wird Umherziehen teilweise strafbar, wobei Rechtssätze und angedrohte Strafen nicht stets umgesetzt werden. Gegen f. L. werden Pass und Meldepflicht eingesetzt, ohne dass ein vollständiger Erfolg erreicht wird. Lit.: Mylius, A./Barthel, D., Iura vagabundorum, 1679; Enklaar, D., Varende Luyden, 1957; Schubert, E., Arme Leute, Bettler und Gauner im Franken des 18. Jahrhunderts, 1983, 2. A. 1990; Jütte, R., Poverty and Deviance, 1994; Schubert, E., Fahrendes Volk im Mittelalter, 1995; Rheinheimer, M., Arme, Bettler und Vaganten, 2000; Härter, K., Policey und Strafjustiz in Kurmainz, 2005
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