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#ZIEL
1721Erbschulze ist der erbliche Leiter (Schulze) der bäuerlichen Gemeinde (und Beauftragte der Herrschaft) der mittelalterlichen deutschen Ostsiedlung vom 12. bis zum 19. Jh. Der E. hat meist einen besonderen Erb-schulzenhof und oft auch weitere Vorrechte. Lit.: Riedel, L., Über die Dorfschulzen, 1834; Schwineköper, B., Die mittelalterliche Dorfgemeinde in Elbostfalen, (in) Vorträge und Forschungen 8, 1964, Bd. 2 115
1722Erbteilung ist die Aufteilung des Erbes unter Erben. Für sie kennt im Streitfall bereits das römische Recht Klagansprüche ([lat.] actio familiae erciscundae). Lit.: Voltelini, H. v., Der Ältere teilt, der Jüngere wählt, ZRG GA 36 (1915), 478
1723Erbtochter ist die Tochter (evtl. auch eine weitere weibliche Verwandte) des letzten Mannes einer (adligen) Familie. Über sie werden vielfach bedeutende Güter vererbt (z. B. Margarethe Maultasch 1363 in Tirol, Maria Theresia 1740 in Österreich). Lit.: Hübner; Köbler, Historisches Lexikon; Wolf, A., Prinzipien der Thronfolge in Europa, (in) Vorträge und Forschungen, 1986
1724Erbunfähigkeit ist die Unfähigkeit, Erbe zu werden (z. B. im römischen Recht Personenverbände, später Ordensangehörige mit Armutsgelübde).
1725Erbuntertänigkeit ist im neuzeitlichen deutschen Recht (in Preußen) die in Abschwächung der Leibeigenschaft entstehende grundherrschaftliche Abhängigkeit (Unfreiheit). Lit.: Eisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, 4. A. 2004
1726Erbunwürdigkeit (Österreich 1786) ist die im spätrömischen Recht aus Einzelfällen (z. T. Tötung des Erblassers, Verhinderung, Unterdrückung oder Fälschung des Testaments) entwickelte Unwürdigkeit, Erbe zu sein. Dem Erbunwürdigen wird das ererbte Gut vom Staat (lat. [N.] aerarium, später [M.] fiscus) entzogen. Die E. wird im neuzeitlichen Recht übernommen. Lit.: Kaser § 71 V; Hempel, I., Erbunwürdigkeit, Diss. jur. Köln 1969; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Nehmer, M., Erbunwürdigkeit und Elternunterhalt im internationalen Privatrecht, 2013
1727Erbverbrüderung →Erbvertrag Lit.: Loening, R., Erbverbrüderungen, 1867
1728Erbvertrag (1535) ist der Vertrag zwischen mindestens zwei Menschen, in dem mindestens einer der Vertragsschließenden (Erblasser) vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen (z. B. Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage) trifft. Der E. ist im römischen Recht (als sittenwidrig) unzulässig (D. 45, 1, 61), den griechischen Rechten dagegen geläufig und deswegen in der oströmischen Rechtswirklichkeit im Gegensatz zum gesetz-lichen Verbot verbreitet. Das Frühmittelalter kennt mit der fränkischen →Affatomie und dem langobardischen Speergedinge die Möglichkeit, den Nachlass einem nicht verwandten Menschen durch Rechtsgeschäft zukommen zu lassen. Etwas später gewinnt die Gabe nach dem Tod (lat. donatio [F.] post obitum) an Bedeutung, für die es streitig ist, ob sie schon E. ist. Hierher gehört dann insbesondere die seit dem 14. Jh. vordringende Erbverbrüderung (adliger Familien) zwecks Gestaltung der künftigen Güterzuordnung (z. B. 1373/1457 Braunschweig, Sachsen, Hessen, 1442 Brandenburg, Mecklenburg, 1537 Liegnitz). In der frühen Neuzeit werden seit der Mitte des 17. Jh.s vom →usus modernus pandectarum bestimmte Arten von erwerbenden Erbverträgen auf deutschrechtlicher Grundlage bejaht. Eine allgemeine Anerkennung erfolgt im Naturrechtszeitalter bei Leyser (1683-1752), Böhmer (1674-1749) und Heineccius (1681-1741). Die Gesetzbücher seit dem 18. Jh. lassen den E. zu (Codex Maximilianeus Bavaricus civilis 1756 III, 11, § 1, ALR Preußens 1794 I 12 §§ 617ff.), wobei ihn das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (1811/1812) auf Ehegatten und drei Viertel des Nachlasses beschränkt. Die strenge wissenschaftliche Ausformung des Erbvertrags erfolgt durch Hasse 1828. Lit.: Kaser § 65; Hübner 788; Kroeschell, DRG 1, 2, 3; Köbler, DRG 38, 123, 162, 211; Hasse, J., Ueber Erbvertrag, Rhein. Museum für Jurisprudenz 2 (1828), Heft 2; Beseler, G., Die Lehre von den Erbverträgen, Bd. 1ff. 1835ff.; Hartmann, G., Zur Lehre von den Erbverträgen, 1860; Loening, R., Erbverbrüderungen, 1867; Kugelmann, G., Gemeinrechtliche Begründung des partikulären Erbvertrags, 1875; Vismara, G., Storia dei patti successori, Bd. 1f. 1941; Vismara, G., I patti successori nella dottrina di Bartolo, (in) Bartolo di Sassoferrato, Bd. 2 1962, 755; Battes, R., Gemeinschaftliches Testament und Ehegattenerbrecht, 1974; Wesener, G., Zur Lehre vom Erbvertrag, (in) Wege europäischer Rechtsgeschichte, hg. v. Köbler, G., 1987, 607; Jaeckel, G., Die Liegnitzer Erbverbrüderung von 1537, 1988; Kuttig, W., Der brandenburgisch-schlesische Erbverbrüderungsvertrag, 1988; Weimar, P., Erbvertrag und gute Sitten, Misc. D. Maffei, Bd. 4 1995, 231; Christiansen, T., Die erbvertragliche Bindungswirkung in der Rechtsprechung des 20. Jahrhunderts, 2004; Hartmann, P., Das Recht der vertraglichen Erbfolgeregelung in der neueren deutschen Privatrechtsgeschichte, 2005; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Müller, M., Besiegelte Freundschaft - Die brandenburgischen Erbeinungen, 2010
1729Erbverzicht (1602) ist der Verzicht auf das Erbe. Er ist im römischen Recht ausgeschlossen. Später wird er zugelassen. Lit.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1730Erbzins (M.) erbliche Zinsverpflichtung, vielfach aus Erbleihe, vom Mittelalter bis ins 19. Jh. Lit.: Winiarz, A., Erbleihe und Rentenkauf in Österreich im Mittelalter, 1906; Dannhorn, W., Römische Emphyteuse und deutsche Erbleihe, 2003
1731Ercto non cito (lat.) ist die altrömische Erbengemeinschaft (lat. [N.] consortium). Lit.: Kaser §§ 66 I 2
1732Erfindung (1282) ist die erstmalige Herstellung eines neuen Werkes. In Altertum und Mittelalter erfährt die E. keinen rechtlichen Schutz. Erst mit der E. des Buchdrucks mit beweglichen Lettern durch Johannes Gutenberg (Mainz um 1450) entwickelt sich allgemeiner der Schutz der E. (z. B. durch Privilegien gegen den unerlaubten Nachdruck von Büchern). Hieraus entstehen im 19. Jh. Urheberrecht, Patentrecht und weitere Erfinderrechte. Lit.: Zycha, A., Beitrag zur Frühgeschichte des deutschen Erfinderrechts, ZRG GA 59 (1939), 208; Zycha, A., Zur älteren Geschichte und vergleichsweisen Bedeutung des niederländischen Erfindungsschutzes, ZRG GA 62 (1942), 294; Kurz, P., Weltgeschichte des Erfindungsschutzes, 2000; Vogel, F., Urheber- und Erfinderrechte im Rechtsverkehr, 2004; Schmidt, A., Erfinderprinzip und Erfinderpersönlichkeitsrecht im deutschen Patentrecht, 2009; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Flechsig, A., Frühneuzeitlicher Erfindungsschutz, 2013
1733Erfolgshaftung ist die beim bloßen Verursachen eines Erfolgs ohne Rücksicht auf die Vorwerfbarkeit eines Verhaltens eintretende Haftung (wie sie in dem spätmittelalterlichen Rechtssprichwort →„Die Tat tötet den Mann“ zum Ausdruck gebracht wird). Im weiteren Sinn wird darunter auch die Strafbarkeit wegen eines bloßen verursachten Erfolgs verstanden. E. in diesem Sinn ist für die Frühzeit in weitem Umfang wahrscheinlich, weil (wie bei der Rache) ein Anknüpfen am verursachten sichtbaren Erfolg geringere Schwierigkeiten bereitet als die Prüfung eines inneren unsichtbaren Gedankenvorgangs und die Erfahrung zudem zeigt, dass bestimmte äußere Ergebnisse typischerweise bestimmten inneren Zielsetzungen entsprechen. Abweichend hiervon unterscheidet bereits das altrömische Recht (→Zwölftafelgesetz [451/0 v. Chr.] 8, 24a) zwischen gewolltem Erfolg und nicht gewolltem Erfolg. Hieraus entwickelt sich die grundsätzliche Beschränkung auf die Haftung für ein verschuldetes Verhalten. Allerdings ist auch eine Haftung für das Verschulden eines Gehilfen (bei Werkvertrag) oder aus deliktischem Verhalten eines Gewaltunterworfenen (→Noxalhaftung) anerkannt. Dieser Entwicklung entspricht es, dass das germanische Recht wohl zwar am äußeren Erfolg anknüpft, darin aber typisierend zugleich den schädigenden Willen erfassen will. Das frühmittelalterliche Recht unterscheidet zwischen vorsätzlicher Tat und sog. Ungefährwerk. Demgegenüber bedrohen hochmittelalterliche Strafrechtsquellen des öfteren Fälle von Ungefährwerk (ungewollte Tötung und Körperverletzung) mit peinlichen Strafen. Demnach entwickelt sich ein ausgeprägtes Schuldstrafrecht erst in der Neuzeit. Im Privatrecht setzt sich das Verschuldensprinzip unter dem Einfluss des Liberalismus im 19. Jh. (→Ihering) durch. Gleichzeitig gewinnt aber gerade in und seit dieser Zeit die (vom Verschulden gelöste) →Gefährdungshaftung (Eisenbahn u. s. w.) an Bedeutung. Lit.: Kaser § 36; Köbler, DRG 71, 128; Brunner, H., Forschungen zur Geschichte des deutschen und französischen Rechts, 1894, 487; Kaufmann, E., Die Erfolgshaftung, 1958; Mikat, P., Erfolgshaftung und Schuldgedanke im Strafrecht der Angelsachsen, FS H. Weber, 1963, 9; Ogorek, R., Untersuchungen zur Entwicklung der Gefährdungshaftung, 1975; Bader, K., Zum Unrechtsausgleich und zur Strafe im Frühmittelalter, ZRG GA 112 (1995) 1ff.; Schildt, B., Die Tat tötet den Mann, ZRG GA 114 (1997), 380ff; Stübinger, S., Schuld, Strafrecht und Geschichte, 2000; Schumann, E., Unrechtsausgleich im Frühmittelalter, Habilitationsschrift 2003; Kéry, L., Gottesfurcht und irdische Strafe, 2006; Maihold, H., Strafe für fremde Schuld, 2005; Der Strafgedanke, 2007
1734Erfüllung (1190, Erfüllungsinteresse 1879, Erfüllungsort 1828) ist das (Einhalten einer Verpflichtung bzw.) Bewirken der geschuldeten Leistung durch den Schuldner. Die E. ist im römischen Recht als (lat. [F.]) →solutio bekannt. Mit der E. wird der Schuldner von seiner Verpflichtung frei. Lit.: Kaser § 53 I; Köbler, DRG 215; Mitteis, H./Lieberich, H., Deutsches Privatrecht, 9. A. 1981, Kap. 46; Heymann, E., Das Verschulden beim Erfüllungsverzug, 1913; Wieacker, F., Lex commissoria, 1932; Harder, M., Die Leistung an Erfüllungs Statt, 1976; Seong, S., Der Begriff der nicht gehörigen Erfüllung, 2004; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Platschek, J., Das Edikt de pecunia constituta. Die römische Erfüllungszusage, 2013
1735Erfüllungsgehilfe ist die Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners tatsächlich in dessen Pflichtenkreis tätig wird. Der E. wird als solcher besonders im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (1900) erfasst. Nach § 278 BGB haftet der Schuldner für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter ohne eigenes Verschulden. Lit.: Köbler, DRG 214
1736Erfurt an der Gera (742 Erphesfurt), das im 8. Jh. durch Bonifatius kurzzeitig Bischofssitz ist und zu unbekannter Zeit (E. 10. Jh.) vom König an den Erzbischof von Mainz gelangt, ist von (1378/1389/)1392 bis 1816 Sitz einer Universität. 1802/1814 fällt es an Preußen. 1850 berät in E. ein Deutsches Parlament erfolglos über einen Bundesstaat „Deutsches Reich“. Eine von Preußen mit Sachsen und Hannover gegen Österreich gerichtetete Erfurter Union scheitert am Widerstand Österreichs und einiger Mittelstaaten (Olmützer Punktation). 1991 wird E. Hauptstadt Thüringens. 1994 wird die Universität wiederbegründet. →Johannes von E. Lit.: Reuleaux, C., Das Erfurter Parlament, Diss. jur. Mainz 1953; Schubert, W., Die für das Reichsgericht der Erfurter Union bestimmten Organisations- und Verfahrensgesetze von 1849/50, ZRG GA 101 (1984), 169; Lorenz, S., Studium generale Erfordense, 1989; Erfurt 742-1992, hg. v. Weiß, U., 1992; Märker, A., Geschichte der Universität Erfurt, 1993; Moraw, P., Die ältere Universität Erfurt, (in) Erfurt. Geschichte und Gegenwart, hg. v. Weiß, U., 1995, 189; Die Erfurter Union und das Erfurter Unionsparlament 1850, hg. v. Mai, G., 2000; Lengemann, J., Das Deutsche Parlament (Erfurter Unionsparlament) von 1850, 2000; Große Denker Erfurts und der Erfurter Universität, hg. v. Pfordten, D. v. d., 2002; Gramsch, R., Erfurter Juristen im Spätmittelalter, 2003; Wolf, S., Erfurt im 13. Jahrhundert, 2005; Lange, H./Kriechbaum, M., Römisches Recht im Mittelalter, Bd. 2 2007, 169
1737Ergänzung (1530) ist das Hinzufügen in Richtung auf eine Ganzheit oder Vollständigkeit. Lit.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1738Erholung ist im mittelalterlichen deutschen Recht die Rücknahme einer von einem →Fürsprecher durchgeführten fehlerhaften Rechtshandlung durch die Partei (→Sachsenspiegel Landrecht I 60 § 1). Sie ist vielleicht vor 1200 gegen die Formenstrenge des Verfahrensrechts und zur inhaltlichen Verbesserung nachteiliger Äußerungen entwickelt und ver-schwindet im Spätmittelalter. Lit.: Siegel, H., Die Erholung und Wandelung, 1863; Oestmann, P., Erholung am Ingelheimer Oberhof, (in) Symbolische Kommunikation vor Gericht, 2006, 29ff.
1739Erkenntnisverfahren ist das mit einer Entscheidung über einen Rechtsstreit endende Verfahren. Ihm kann ein Vorverfahren vorangehen und ein Vollstreckungsverfahren folgen. Es bildet seit den Anfängen des Verfahrensrechts dessen Kern. Lit.: Köbler, DRG 19, 202
1740Erlangen (1002 ersterwähnt, 1398 Stadtrecht) an der Regnitz wird am 4. 11. 1743 (in der Markgrafschaft Bayreuth) Sitz einer der Aufklärung verpflichteten Universität (1792 Preußen, 1810 Bayern, zwischen 1743 und 1885 332 juristische Promotionseinträge), die 1961 mit einer Wirtschaftshochschule in Nürnberg (1919) verschmolzen wird. Lit.: Kolde, T., Die Universität Erlangen, 1910; Baumgärtel, G., Die Gutachter- und Urteilstätigkeit der Erlanger Juristenfakultät, 1951, 2. A. 1962; Köbler, G., Erlanger juristische Vorlesungen, Jb. f. fränk. Landesforschung 27 (1967), 241; Beyer, A., Die Verfassungsentwicklung der Universität Erlangen, 1992; Wendehorst, A., Geschichte der Universität Erlangen-Nürnberg 1743-1993, 1993; Wittern, R., Die Professoren und Dozenten, Bd. 1f. 1993ff.; Willett, O., Sozialgeschichte Erlanger Professoren, 2001; Schieber, M., Erlangen, 2002; Wachter, C./Hoffmann-Randall, C., Die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, 2004; Verzeichnis der Erlanger Promotionen 1743-1885, unter der Leitung v. Pohl, R., 2009
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