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#ZIEL
1741Erlass ist im Verwaltungsrecht eine innerdienstliche allgemeine Anweisung und im Schuldrecht ein Schuldaufhebungsvertrag zwischen Gläubiger und Schuldner. Der privatrechtliche E. ist bereits dem klassischen römischen Recht geläufig (lat. →solutio [F.] per aes et libram nummo uno, acceptilatio, ähnlich pactum de non petendo). Über die Aufnahme des römischen Rechtes findet er in das moderne Privatrecht Eingang. Lit.: Kaser §§ 52, 52; Köbler, DRG 43, 215; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.
1742Erlaubnis ist im Verwaltungsrecht die Erklärung einer Behörde, dass sie ein bestimmtes Verhalten zulässt. Sie entsteht im Sinne von Regel und Ausnahme mit der Entwicklung obrigkeitlicher Verbote. Lit.: Kroeschell, DRG 3; Becker, K., Die behördliche Erlaubnis, Diss. jur. Marburg 1970
1743Erler, Adalbert (Kiel 1. 1. 1904-Frankfurt am Main 19. 4. 1992), Admiralssohn, wird nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Heidelberg und Berlin (Hans Fehr, Ulrich Stutz, Promotion Greifswald 1929) während einer Tätigkeit als Finanzbeamter in Frankfurt am Main (Rudolf Ruth) 1939 habilitiert. Über Straßburg (1941) und Mainz (1946) wird er 1950 nach Frankfurt am Main berufen. Dort ediert er die Urteile des Ingelheimer Oberhofes und begründet auf Anregung Wolfgang Stammlers das Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. Lit.: Rechtsgeschichte als Kulturgeschichte, hg. v. Becker, H. u. a., 1976, Recht, Gericht, Genossenschaft und Policey, hg. v. Dilcher, G. u. a., 1986; Dilcher, G., Nachruf, ZRG GA 110 (1993), 680ff.; In memoriam Adalbert Erler, hg. v. Hennle, K. u. a, 1994
1744Ermächtigung (1752) ist die Erteilung einer Macht zu einem Verhalten (für einen anderen). Lit.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1745Ermächtigungsgesetz ist das Gesetz, das ein Verfassungsorgan zu einem bislang nicht zulässigen Verhalten ermächtigt. Beispielsweise erlaubt es das deutsche E. vom 4. 8. 1914 dem Bundesrat des Deutschen Reiches, (rund 1000) Notverordnungen zu erlassen. Zwischen 1919 und 1923 werden wegen der schwierigen politischen und wirtschaftlichen Lage 7 Ermächtigungsgesetze (1919-1921 viermal Gesetzgebungsgewalt auf die Reichsregierung übertragen) verabschiedet. Zwischen 1923 und 1932 wird stattdessen das Notverordnungsrecht des Reichspräsidenten verwendet. Am 23. 3. 1933 bzw. 24. 3. 1933 wird das (mit notwendiger Zweidrittelmehrheit vom Reichstag be-schlossene) Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich erlassen bzw. verkündet, durch das der Reichstag seine Gesetzgebungsgewalt auf die Reichsre-gierung überträgt und diese damit zur Gesetzgebung ermächtigt. 1937, 1939 und 1943 (durch Erlass des Führers) wird die Geltungsdauer verlängert. Die auf seiner Grundlage erlassenen Gesetze sind wirksam. Durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 wird dieses E. aufgehoben. In Österreich erlässt der Kaiser 1914 gemäß § 14 des Staatsgrundgesetzes über die Reichsvertretung eine Notverordnung, die zu notwendigen Verfügungen auf wirtschaftlichem Gebiet und zur Versorgung der Bevölkerung ermächtigt und 1917 durch Beschluss der Reichsregierung zum kriegswirtschftlichen Emächtigungsgesetz wird. Nach Ausschaltung des Ver-fassungsgerichtshofs durch Regierungsverordnung vom 23. Mai 1933 wird am 30. 4. 1934 das bis 1938 geltende Bundesverfassungsgesetz über außerordent-liche Maßnahmen im Bereich der Verfassung die Bundesregierung zur Gesetzgebung und zur Wiederverlautbarung der Maiverfassung 1934 beschlossen, das Nationalrat und Bundesrat auflöst und das Erfordernis einer Volksabstimmung bei einer Gesamtänderung des Bundesverfassungsgesetzes aufhebt. Lit.: Kroeschell, DRG 3; Kroeschell, 20. Jh.; Köbler, DRG 170, 230; Anschütz, G., Die Verfassung des Deutschen Reiches, 14. A. 1933; Schneider, H., Das Ermächtigungsgesetz vom 24. 3. 1933, 1955, 2. A. 1961, Neudruck 1968; Das „Ermächtigungsgesetz“ vom 24. März 1933, hg. v. Morsey, R., 1968; Huemer, P., Sektionschef Robert Hecht, 1975; Frehse, M., Ermächtigungsgesetzgebung im Deutschen Reich, 1985; Biesemann, J., Das Ermächtigungsgesetz, 1985, 2. A. 1988; Eilers, S., Ermächtigungsgesetz und militärischer Ausnahmezustand, Diss. jur. Köln 1988; Morsey, R., Das Ermächtigungsgesetz, 1992; Schnur, R., Die Ermächtigungsgesetze von Berlin 1933 und Vichy 1940, 1993; Mommsen, H., Entstehung und Bedeutung des Ermächtigungsgesetzes, 2003; Das Ermächtigungsgesetz, eingel. v. Laufs, A., 2003; Bickenbach, C., Vor 75 Jahren - Die Entmächtigung, JuS 2008, 199; Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, hg. v. Morsey, R., 2010; Rieker, S., Das Ermächtigungsgesetz vom 24. 03. 1933 und die Konsequenzen des Grundgesetzes, 2013
1746Ermessen ist der an der Vernünftigkeit des Ergebnisses ausgerichtete Maßstab für ein Verwaltungshandeln. Die dabei bestehende Entscheidungsfreiheit wird im Laufe des (19. und) 20. Jh.s zunehmend verrechtlicht. Lit.: Deutsche Verwaltungsgeschichte, hg. v. Jeserich, K. u. a., Bd. 1ff. 1983ff.; Stolleis, M., Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 1f. 1988ff.; Held-Daab, U., Das freie Ermessen, 1996
1747Ermittlungsverfahren ist das Verfahren zur Ermittlung eines Täters einer Straftat. Es entwickelt sich seit dem Hochmittelalter. Seit dem 19. Jh. wird es verrechtlicht. Lit.: Roth, A., Kriminalitätsbekämpfung in deutschen Großstädten 1850-1914, 1996; Weinke, A., Eine Gesellschaft ermittelt gegen sich selbst, 2. A. 2009; Samel, E., Historische Entwicklung des Ermittlungsverfahrens als Vorverfahren innerhalb des Strafprozesses, 2012
1748Ermland Lit.: Perk, H., Verfassungs- und Rechtsgeschichte des Fürstbistums Ermland, 1931; Thimm, W., Die Ordnungen der ermländischen Kapitelsburgen, Zs. f. d. Gesch. und Altertumsunde Ermlands 33 (1969), 53
1749Ernestiner →Wettiner
1750Erpressung ist die Beschädigung des Vermögens eines anderen durch Nötigung dieser oder einer anderen Person in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern. Dem entspricht im klassischen römischen Recht die (lat. [F.]) →concussio. In der Neuzeit erscheint die E. im 18. Jh. Lit.: Köbler, DRG 35; Rüping, H./Jerouschek, G., Grundriss der Strafrechtsgeschichte, 5. A. 2007
1751Error (lat. [M.]) ist im römischen Recht der Irrtum. Er wird zunächst bei den Konsensualkontrakten (z. B. Kauf) dann berücksichtigt, wenn er einen Konsens verhindert. Dies kann sich auf den Gegenstand (lat. [N.] corpus), den Preis, den Geschäftstyp oder (str.) eine wesentliche Eigenschaft (lat. [F.] substantia) beziehen, nicht dagegen auf die bloße Bezeichnung (lat. [N.] nomen). Lit.: Kaser § 8 II; Köbler, DRG 43; Error iudicis. Juristische Wahrheit und justizieller Irrtum, hg. v. Gouron, A. u. a., 1998
1752Errungenschaft (1582) ist der durch Tätigwerden erlangte Wert. Lit.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1753Errungenschaftsgemeinschaft ist die Gütergemeinschaft zweier Ehegatten an den während der Ehe erworbenen Gütern (Gesamtgut im Gegensatz zum Sondergut jedes Ehegatten). Die E. erscheint im Frühmittelalter bei Franken und westfälischen Sachsen. Danach verbreitet sie sich besonders in Süddeutschland und bildet um 1900 für rund 10 Millionen Deutsche den Regel-güterstand. Beim Tod eines Ehegatten erwirbt der überlebende Ehegatte in beerbter Ehe das Sondergut des Verstorbenen, während bei unbeerbter Ehe das Sondergut des Verstorbenen an die Herkunftsseite zurückfällt und das Gesamtgut zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen Ehegatten meist hälftig geteilt wird. Die noch im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (1900) beibehaltene E. wird 1957 beseitigt. In Frankreich gilt die E. in Form der Fahrnisgemeinschaft. Lit.: Hübner 667; Köbler, DRG 88, 210; Schröder, R., Geschichte des ehelichen Güterrechts in Deutschland, Bd. 1f. 1863ff.; Hradil, P., Über eheliche Errungenschaftsgemeinschaft, ZRG GA 36 (1915), 459
1754Ersatz (1491, Ersatzanspruch 1854) ist das an die Stelle etwas anderen Tretende. Lit.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1755Ersatzerbe ist der vom Erblasser für den Fall des Wegfalls des Erben vor oder nach Eintritt des Erbfalls eingesetzte Erbe. Die Einsetzung eines Ersatzerben (lat. [F.] substitutio) im Testament ist bereits im klassischen römischen Recht möglich und wird von dort mit der Aufnahme des römischen Rechtes übernommen. Lit.: Kaser § 68 II, V; Söllner § 11; Köbler, DRG 38; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1 1985ff.
1756Ersitzung (1520) ist der Erwerb des Eigentums durch Zeitablauf. Bereits im altrömischen Recht kann der Gewaltinhaber über eine Sache seine Berechtigung auf Gebrauchnahme (lat. [F.] usucapio) stützen, womit die Berufung auf einen Vormann (im Recht an der Sache) überflüssig wird. Damit ist jeder, der ein Grundstück 2 Jahre oder eine andere Sache 1 Jahr unangefochten gebraucht hat, gegen jedermann geschützt, sofern es sich nicht um eine gestohlene, geraubte oder von Unmündigen und Frauen ohne Mitwirkung des Vormunds veräußerte handgreifbare Sache handelt. Später muss der Eigenbesitz, der ein fremdes Besitzrecht ausschließen will, einen rechtsgültigen Erwerbsgrund haben und der Eigenbesitzer im Augenblick der Besitzerlangung gutgläubig sein (vgl. D. 41, 3, 1). Mit Ablauf der Ersitzungsfrist erwirbt der Ersitzungsbesitzer ziviles Eigentum. Im deutschen Recht hat die →Verschweigung (in einer Frist von Jahr und Tag) eine vergleichbare Wirkung. Mit der Aufnahme des römischen Rechtes wird die E. in der Form übernommen, wie sie sie unter Justinian durch Verbindung von (lat. [F.]) usucapio mit (lat.) longi temporis praescriptio (F.) gefunden hat. Danach muss eine ersitzbare bewegliche Sache 3 Jahre (usucapio), ein ersitzbares Grundstück bei Anwesenheit in der gleichen Provinz 10 bzw. bei Abwesenheit 20 Jahre (longi temporis praescriptio) gutgläubig auf Grund eines rechtsgültigen Erwerbsgrundes oder wenigstens 30 Jahre (longissimi temporis praescriptio) gutgläubig besessen worden sein. Nach kanonischem Recht muss seit Papst Innozenz III. (X 2, 26, 20) guter Glaube noch am Ende der Ersitzungsfrist vorliegen. Vielfach wird dabei die E. mit der Verjährung in der (lat. [F.]) praescriptio zusammengefasst. Savigny trennt beides wieder. Die E. verliert wegen der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs und wegen der Einrichtung des Grundbuchs an tatsächlicher Bedeutung. Nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (1900) erfordert die E. bei beweglichen Sachen 10 Jahre gutgläubigen Eigenbesitz (§ 937 BGB, Österreich 1452 ABGB, 3 bzw. 30 Jahre), bei Grundstücken 30 Jahre Besitz und Eintragung im Grundbuch (§ 900 BGB Tabularersitzung). Eine E. gegen das Grundbuch (Kontratabularersitzung) ist ausgeschlossen. Lit.: Kaser § 25; Söllner §§ 8, 9; Hübner 271, 468; Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 25, 40, 61, 163; Immerwahr, W., Die Verschweigung im deutschen Recht, 1895; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Bauer, K., Ersitzung und Bereicherung im klassischen römischen Recht, 1988; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1757Erskine of Carnock, John (1695-1768), nach dem Studium in den Niederlanden 1719 Anwalt am Obergericht Schottlands und 1737 Professor für schottisches Recht in Edinburgh, veröffentlicht 1754 mit den systematisierenden (engl.) Principles of the Law of Scotland (Grundsätze des Rechtes Schottlands) das bis in das 20. Jh. führende Lehrbuch des schottischen Rechtes. Lit.: Walker, D., The Scottish Legal System, 3. A. 1969, 171; Walker, D., The Scottish Jurists, 1985, 202
1758Erstbittrecht (lat. ius [N.] primariarum precum) ist das wohl nach dem Investiturstreit entstandene, 1191 erstmals belegte, seit 1437 allmählich an die Zustimmung des Papstes gebundene Recht des deutschen Königs (und dann auch der Landesherren) auf einen verbindlichen Besetzungsvorschlag für die erste nach seiner Krönung bzw. ihrem Herrschaftsantritt freigewordene Pfründe jedes Stiftes oder Klosters. Das E. ist zum Panisbrief zu trennen. Lit.: Bauer, H., Das Recht der ersten Bitte, 1919; Feine, H., Papst, Erste Bitten und Regierungsantritt des Kaisers, ZRG KA 51 (1931), 1; Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 1950, 5. A. 1972, 387
1759Erstgeburt →Primogenitur
1760Ertränken ist die im gewaltsamen Untertauchen im Wasser bis zum Eintritt des Todes bestehende, vom Altertum bis in das 18. Jh. bekannte Form der Todesstrafe (ertränkt werden einerseits vor allem Frauen, andererseits die Täter von Diebstahl, Unterschlagung, Notzucht, Doppelehe, Gottes-lästerung u. s. w.). Abgelehnt wird das E. von der Constitutio Criminalis Theresiana (Österreich 1768). Lit.: Baltl/Kocher 127; Mommsen, T., Römisches Strafrecht, 1899, Neudruck 1961; Amira, K. v., Die germanischen Todesstrafen, 1922
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