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#ZIEL
1701Erbfall (1350) ist der für die Zuordnung von vermögenswerten Rechten und Pflichten zu Rechtsträgern bedeutsame Tod eines Menschen. Lit.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1702Erbfolge (1655, Erbfolgeordnung 1729) ist der Übergang des Vermögens des Erblassers auf den Erben. Für die E. entwickeln sich bereits früh vor allem in der Hinsicht Regeln, wer der →Erbe (oder die gemeinschaftlichen Erben) innerhalb der Gesamtheit der Verwandtschaft des Erblassers ist (oder sind). Dabei unterscheidet das römische Recht zunächst zwischen von selbst erbenden Hauserben (lat. →sui heredes [M.Pl.) und nach Annahme erbenden Außenerben (lat. heredes extranei) und legt danach eine genauere Reihenfolge fest, die in der justinianischen Novelle 118 zu den vier einander sukzessive ausschließenden Klassen der Abkömmlinge (1), der Eltern und sonstigen Vorfahren sowie der vollbürtigen Geschwister (2), der halbbürtigen Geschwister und ihrer Kinder (3) und aller übrigen Seitenverwandten (4) führt. Das germanische Recht trennt zwischen Hausgemeinschaft und der (ansatzweise in Familienschaften gegliederten übrigen) Verwandtschaft. Der Sachsenspiegel (Landrecht I 3 § 3 [1221-1224]) verwendet hierfür das Bild des menschlichen Körpers, bei dem der Erblasser durch den Kopf, die Kinder, Eltern und Geschwister durch den Hals, die Enkel, Großeltern, Elterngeschwister und Ge-schwisterkinder durch die Schulter, die Urenkel, Urgroßeltern, Großel-terngeschwister, Elterngeschwisterkinder und Geschwisterenkel durch die Ellenbeuge, die Ururenkel, Ururgroßeltern, Urgroßelterngeschwister, Groß-elterngeschwisterkinder, Elterngeschwisterenkel und Geschwisterurenkel durch das Handgelenk u. s. w. versinnbildlicht werden und ausgenommen die Angehörigen des ersten Glieds die gleich nah Geborenen zu gleichen Teilen erben. Im Übrigen sind die Ordnungen der E. im Einzelnen landschaftlich und örtlich sehr unterschiedlich. Allgemein wird ein →Eintrittsrecht der Enkel zunehmend bejaht und die Schlechterstellung der Frau verringert. In der Neuzeit dringen verschiedene Gedanken des römischen Rechtes in das deutsche Recht ein. Joachim Georg Darjes entwickelt (1740) das gemetrisierende System von Parentelen (Familienschaften). Das Erbfolgepatent Kaiser Josphs II. vom 11. 5. 1786 legt eine einheitliche Intestaterbfolge für die österreichischen Erbländer nach dem Parentelsystem fest, wobei bei Fehlen eines Verwandten der (6) Parentelen der Ehegatte erbt. Das Allgemeine Landrecht Preußens (17949 verbindet die Erbfolge nach Stämmen mit dem Eintrittsrecht der Abkömmlinge (II 2 §§ 348ff.). Der Code civil (1804) unterscheidet Deszendenten, Aszendenten und Seitenverwandte (Art. 731ff.), so dass den Deszendenten die Eltern und Geschwister mit sämtlichen Abkömmlingen folgen. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch Österreichs (1811) wendet das Parentelensystem durchgehend an (§§ 730ff., Abkömmlinge, Eltern und deren Abkömmlinge, Großeltern und deren Abkömmlinge, Urgroßeltern) und knüpft den Erbgang an die gerichtliche Einantwortung in den Nachlass an. Im Bürgerlichen Gesetzbuch des deutschen Reiches (1896/1900) geht die gewillkürte E. der gesetzlichen E. vor und werden (jeweils außer dem Ehegatten) fünf Ordnungen von gesetzlichen Erben nach einem →Parentelensystem unterschieden (Abkömmlinge, Eltern und deren Ab-kömmlinge, Großeltern und deren Abkömmlinge u. s. w.). Fehlen Verwandte und Ehegatte, so erbt der →Fiskus als gesetzlicher Erbe. Zusätzliche Beson-derheiten gelten für die E. in die Stellung eines Monarchen. Lit.: Kaser § 66; Hübner 752; Danz, W., Versuch einer Entwicklung der gemeinrechtlichen Erbfolgeart in Lehen, 1793; Siegel, H., Das deutsche Erbrecht, 1853; Wasserschleben, H., Das Prinzip der Successionsordnung nach deutschem und insbesondere sächsischem Rechte, 1860; Stobbe, O., Die Erbfolgeordnung nach den Magdeburger Schöffensprüchen, 1865; Brunner, H., das anglonormannische Erbfolgesystem, 1869, 2. A. 2013; Wasserschleben, H., Das Prinzip der Erbenfolge, 1870; Schanz, F., Das Erbfolgprinzip des Sachsenspiegels und des Magdeburger Rechts, 1883; Gál, A., Der Ausschluss der Aszendenten von der Erbfolge und das Fallrecht, 1904; Freytagh-Loringhoven, A. Frhr. v., Der Sukzessionsmodus des deutschen Erbrechts, 1908; Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preußen, hg. v. Sering, M., Bd. 7 1908; Fritz, M., Die gesetzliche Verwandtenerbfolge des älteren schwedischen Rechts, ZRG GA 36 (1915), 137; Kühn, O., Die kaiserliche Konstitution von 1529 über die Erbfolge der Geschwisterkinder und Ulrich Zasius, ZRG GA 78 (1961), 310; Mertens, H., Die Entstehung der Vorschriften des BGB über die gesetzliche Erbfolge und das Pflichtteilsrecht, 1970; Mertens, H., Überlegungen zur Herkunft des Parentelensystems, ZRG GA 90 (1973), 149ff.; Diestelkamp, B., Das Verhältnis von Gesetz und Gewohnheitsrecht im 16. Jahrhundert, FS H. Thieme 1977, 1; Kroeschell, K., Söhne und Töchter im germanischen Erbrecht, Gedächtnisschrift W. Ebel, 1982, 87; Der dynastische Fürstenstaat, hg. v. Kunisch, J., 1982; Buchholz, S., Erbfolge und Wiederverheiratung, 1986; Olzen, D., Vorweggenommene Erbfolge, 1988; Meuten, L., Die Erbfolgeordnung des Sachsenspiegels und des Magdeburger Rechts, 2000; Hartmann, P., Das Recht der vertraglichen Erbfolgeregelung in der neueren Privatrechtsgeschichte, 2005; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1703Erbfolgekrieg ist der aus Anlass eines Streites um die →Erbfolge in einem Erbfall entstehende Krieg (z. B. bayerischer E., schlesischer E., spanischer E.). Er endet vielfach mit einer (einvernehmlichen) Güteraufteilung. Lit.: Köbler, Historisches Lexikon
1704Erbfolgepatent ist das die Erbfolge ordnende Patent wie z. B. das Patent Josephs II. vom 11. 5. 1786, mit dem eine einheitliche gesetzliche Erbfolge für die österreichischen Erbländer festgesetzt wird (6 Parentelen, subsidiäres Erbrecht des Ehegatten, der bis zur Wiederverheiratung außerdem ein Fruchtgenussrecht an einem Viertel des Nachlasses erhält).
1705Erbgut ist im deutschen Mittelalter das durch Erbfolge erworbene Gut im Gegensatz zum durch Kauf erlangten Gut. Für das E. gelten bis in die Mitte des 19. Jh.s verschiedentlich besondere Regeln (z. B. →Erbenwartrecht). Lit.: Hübner 747; Kroeschell, DRG 1f.
1706Erbhof ist allgemein der durch lange →Erbfolge im Eigentum einer Familie stehende bäuerliche Hof. Im Dritten Reich wird für den Eigentümer des vom →Reichserbhofgesetz (vom 29. 9. 1933, aufgehoben durch Art. I 1 Kontrollratsgesetz Nr. 45 zum 23. 4. 1947) erfassten Erbhofs (35 % der Höfe) (sog. Bauer im Gegensatz zu den sonstigen Landwirten) die →Testierfreiheit eingeschränkt. Lit.: Köbler, DRG 239; Weitzel, J., Sonderprivatrecht aus konkretem Ordnungsdenken, ZNR 1992, 55ff.; Buchenroth, A., Die Heimatzuflucht, 2004; Czeguhn, I., Das Reichserbhofgesetz (ungedruckt)
1707Erbhuldigung ist (vor allem in den österreichischen Erbländern) der besondere Akt der →Huldigung (der Landleute gegenüber dem Landesherrn), der in Niederösterreich auf das Jahr 1282, in der Steiermark auf das Jahr 1186 und in Kärnten auf die Herzogseinsetzung auf dem Herzogsstuhl bei Maria Saal zurückgeführt wird. Lit.: Puntschart, P., Herzogseinsetzung und Huldigung in Kärnten, 1899; Holenstein, A., Die Huldigung der Untertanen, 1991; Brademann, J., Autonomie und Herrschaft, 2006
1708Erblande sind grundsätzlich die (seit alters) ererbten Länder gegenüber neueren Ländern. Zu den nach anderen älteren Zusammenfassung von 1336 oder 1364 seit dem 15. Jh. so bezeichneten, sich im Lauf der Zeit wandelnden österreichischen Erblanden oder Erbländern zählen zunächst die Stammlande Habsburgs in der Schweiz und in Schwaben (1380 obere lande, 1480 vordere Lande, 16. Jh. Vorderösterreich), das Herzogtum Österreich einschließlich vor allem der Steiermark, Kärntens (1335, mit Krain) und Tirols (1363) sowie der Markgrafschaft Istrien und der windischen Mark (1374), Triests (1382) der Grafschaft Görz und der Herrschaft Gradiska (1500). Später kommen Burgund (selten) sowie Böhmen (und Ungarn selten) hinzu. Schließlich werden unter dem Begriff der E. alle österreichischen Gebiete einschließlich Böhmens von Ungarn, Galizien und den italienischen Ländern geschieden. Um 1800 erstrecken sich die deutschen E. der Habsburger auch auf Galizien, Bukowina, Dalmatien und Lombardo-Venetien. Der eher privatrechtlichen Vorstellung der E. entspricht dann (1848) der öffentlichrechtliche der Kronländer, innerhalb deren zwischen österreichischen (mit Galizien) und ungarischen getrennt wird. In der zweiten Hälfte des 19. Jh.s werden österreichische E. und Länder der ungarischen Krone gegenübergestellt, allerdings stark abnehmend, da die öster-reichischen E. bald inoffiziell und ab 1915 auch offiziell als Österreich bezeichnet werden. Lit.: Baltl/Kocher; Hellbling, E., Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, 1956, 65, 267, 275; Zöllner, E., der Österreichbegriff, 1988; Brauneder, W., Die Habsburgermonarchie als zusammengesetzter Staat, (in) Zusammengesetzte Staatlichkeit, hg. v. Becker, H., 2006, 197ff.
1709Erblasser (1420) ist der Mensch, der bei seinem Tode ein Erbe (hinter)lässt. Lit.: Immel, G., Die höchstpersönliche Willensentscheidung des Erblassers, 1965; Tschäppeler, H., Die Testierfreiheit, 1983; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1710Erbleihe ist im mittelalterlichen und neuzeitlichen deutschen Recht die erbliche, vielfach veräußerbare, meist entgeltliche →Leihe von Grund-stücken. Sie entspricht in vielen Zügen der spätrömischen Emphyteuse (Erbpacht) und der Bittleihe (Prekarie). Sie entwickelt sich sowohl in der mittelalterlichen Stadt wie in der ländlichen Grundherrschaft. In der Stadt wird aus dem erblichen Zins allmählich eine privatrechtliche →Reallast an Eigentum. Auf dem Land treten zu dem privatrechtlichen Verhältnis die öffentlich-rechtlichen Elemente der Herrschaft des Grundherrn über den Hintersassen hinzu. Die E. endet hier mit der Beseitigung der →Grundherrschaft in der Mitte des 19. Jh.s, weshalb sie im Bürgerlichen Gesetzbuch Sachsens (1863) nicht mehr enthalten ist. Lit.: Hübner; Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 125; Gobbers, J., Die Erbleihe und ihr Verhältnis zum Rentenkauf, ZRG GA 4 (1883), 130; Schwind, E. v., Zur Entstehungsgeschichte der freien Erbleihen, 1891, Neudruck 1973; Rietschel, S., Die Entstehung der freien Erbleihe, ZRG GA 22 (1901), 181; Wopfner, H., Beiträge zur Geschichte der freien bäuerlichen Erbleihe Deutschtirols im Mittelalter, 1903; Winiarz, A., Erbleihe und Rentenkauf in Österreich, 1906; Schreiber, O., Die Geschichte der Erbleihe in der Stadt Straßburg im Elsass, 1909; Hallermann, H., Die Erbleihe an Grundstücken in den westfälischen Städten bis 1500, 1925; Beer, K., Beiträge zur Geschichte der Erbleihe in elsässischen Städten, 1933; Fischer, K., Die Erbleihe in Köln, 1939
1711Erbmonarchie ist die durch das Erbrecht einer Dynastie auf die (staatliche) Herrschaft gekennzeichnete Monarchie. Das Heilige römische Reich schwankt zwischen Erbrecht und Wahl, wobei der Versuch eines Erbreichsplans Heinrichs VI. im deutschen Reich 1196 scheitert. Tatsächlich kommen aber die Könige und Kaiser des Reiches seit 1438 fast durchweg aus der Familie der Habsburger bzw. dem Hause →Habsburg. In den Ländern setzt sich demgegenüber das Prinzip der Erblichkeit der Herrschaft durch, bis es 1918 beseitigt wird. Lit.: Köbler, DRG 95; Perels, E., Der Erbreichsplan Heinrichs VI., 1927; Wallner, M., Zwischen Königsabsetzung und Erbreichsplan, 2004
1712Erbpacht (1299, z. B. § 1122 ABGB, vgl. § 1123 ABGB Erbzinsrecht, ab 1848 leerlaufend) →emphyteusis Lit.: Brunner, H., Die Erbpacht der Formelsammlungen, ZRG GA 5 (1884), 69; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1713Erbrecht (1062) ist objektiv die Gesamtheit der Rechtssätze, die das →Erbe betreffen, subjektiv die im Erbfall entstehende Berechtigung des Erben am Nachlass. Es ist von den erkennbaren Anfängen des Rechtes an ein wichtiger Bestandteil (des Privatrechts, lat. ius [N.] hereditarium). Kennzeichnend ist zunächst die vorgegebene (gesetzliche) →Erbfolge (der Verwandten nach verwandtschaftlicher Nähe zum Erblasser unter teilweiser Bevorzugung von Männern), die schon im altrömischen Recht und danach erneut spätestens im hochmittelalterlichen Recht um die Möglichkeit ergänzt wird, die gesetzliche Erbfolge gewillkürt abzuändern (gewillkürte Erbfolge, →Erbvertrag, →Testament). Seit dem Ende des 19. Jh.s wird das E. zunehmend durch die →Erbschaftsteuer (Deutsches Reich 1906/1911) beeinflusst. Lit.: Kaser §§ 65ff.; Söllner §§ 8, 12, 18; Hübner 734; Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 15, 23, 37, 162, 206, 210; Baltl/Kocher; Siegel, H., Das deutsche Erbrecht, 1853; Zachariä von Lingenthal, K., Geschichte des griechisch-römischen Rechtes, 3. A. 1892, Neudruck 1955, 133; Brunner, H., Der Totenteil in germanischen Rechten, ZRG GA 19 (1898), 107; Brunner, H., Kritische Bemerkungen zur Geschichte des germanischen Weibererbrechts, ZRG GA 21 (1900), 1; Dultzig, E. v., Das deutsche Grunderbrecht, 1899; Escher, A., Der Einfluss des Geschlechtsunterschiedes, 1899; Schultze, A., Der Einfluss der Kirche auf die Entwicklung des germanischen Erbrechts, ZRG GA 35 (1914), 75; Ferrari, G., Ricerche sul diritto ereditario, 1914; Fischel, A. v., Erbrecht und Heimfall auf den Grundherrschaften Böhmens und Mährens, Archiv für österreichische Geschichte 106 (1915); Schultze, A., Augustin und der Seelteil des germanischen Erbrechts, 1928; Meyer, H., „Ligurisches Erbrecht“, ZRG GA 50 (1930), 354; Plucknett, T., A Concise History of the Common Law, 1929, 2. A. 1936, 5. A. 1956; Hegglin, G., Das gesetzliche Erbrecht der Rechtsquellen Unterwaldens, Diss. jur. Bern 1930; Bruck, E., Kirchenväter und soziales Erbrecht, 1956; Wesener, G., Geschichte des Erbrechtes in Österreich, 1957; Rüdin-Bader, S., Die erbrechtliche Stellung der Stiefkinder und Halbgeschwister nach den zürcherischen Rechtsquellen, 1959; Besta, E., Le successioni, 2. A. 1961; Sheehan, M., The Will in Medieval England, 1963; Eisenmann, H., Konstanzer Institutionen des Familien- und Erbrechts, 1964; Arnold, J., Das Erbrecht der Reichsstadt Esslingen, 1965; Bart, J., Recherche sur l’histoire des successions, 1966; Ebel, W., Über die Formel „für mich und meine Erben“ in mittelalterlichen Schuldurkunden, ZRG GA 84 (1967), 236ff.; Hess, R., Familien- und Erbrecht im württembergischen Landrecht von 1555, 1968; Fedynskyj, J., Rechtstatsachen auf dem Gebiete des Erbrechts im Gerichtsbezirk Innsbruck 1937 bis 1941, 1968; Vismara, G., Famiglia e successioni nella storia del diritto, 1970; Hafström, G., Den svenska familjerättens historia, 1970; Bley, H., Das Erbrecht nach den Urteilen des Ingelheimer und Neustadter Oberhofs, Diss. jur. Frankfurt am Main 1977; Schröder, R., Abschaffung oder Reform des Erbrechts, 1981; Müller-Eiselt, K., Divus Pius constituit, Diss. jur. Freiburg 1982; Kroeschell, K., Söhne und Töchter im germanischen Erbrecht, Gedächtnisschrift W. Ebel, 1982, 87; Hattenhauer, H., Zur Dogmengeschichte des Erbrechts, Jura 1983, 9, 68; Klippel, D., Familie versus Eigentum, ZRG GA 101 (1984), 117; Udina Abelló, A., La successió testado, 1984; Die Vorlagen der Redaktoren für die erste Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuches, hg. v. Schubert, W., Erbrecht, 1984; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Zur Geschichte des Familien- und Erbrechts, hg. v. Mohnhaupt, H., 1987; Waibel, T., Erbrecht und Familie, 1988; Kasten, B., Erbrechtliche Verfügungen des 8. und 9. Jahrhunderts, ZRG GA 107 (1990), 236; Baker, H., An Introduction to English Legal History, 4. A. 2002; Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, hg. v. Schubert, W., 1993; Andres, I., Der Erbrechtsentwurf von Friedrich Mommsen, 1996; Wacker, G., Der Erbrechtsausschuss der Akademie für Deutsches Recht, 1997; Bühler, T., Die Methoden der Rezeption des römisch-gemeinen Rechts in die Erbrechte der Schweiz, ZRG GA 120 (2003); Signori, G., Vorsorgen – Vererben – Erinnern, 2001; Heusen, F., Der Erbschaftserwerb im Spätmittelalter, 2002; Beckert, J., Unverdientes Vermögen, 2004; Seif, U., Römisch-kanonisches Erbrecht in mittelalterlichen deutschen Rechtsaufzeichnungen, ZRG GA 122 (2005), 88; Wesener, G., Ephemere Besonderheiten des spätrömischen Erbrechts, FS Rolf Knütel, 2009, 1401; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Der Einfluss religiöser Vorstellungen auf die Entwicklung des Erbrechts, hg. v. Zimmermann, R., 2012
1714Erbschaft (1205, Erbschaftsbesitz 1863, Erbschaftsbesitzer 1794, Erbschaftsgegenstand 1863, Erbschaftsklage 1687) ist das aus Rechten und Pflichten bestehende Vermögen des Erblassers, das bei seinem Tod als Ganzes auf eine(n) oder mehrere Menschen bzw. Personen übergeht. Lateinisch heißt die E. →hereditas (F.). Die Zugehörigkeit der Grundstücke, Rechte und Verpflichtungen zur E. entwickelt sich anscheinend erst allmählich. Lit.: Kaser §§ 65 I, 66 IV; Heuser, F., Der Erbschaftserwerb im Spätmittelalter, 2002
1715Erbschaftsanfall ist der Übergang der Rechte und Pflichten des Erblassers (Erbschaft) auf den Erben (im Wege der Gesamtrechtsnachfolge). Er erfolgt z. B. bei den mit dem Tod des Hausvaters gewaltfrei werdenden römischen Hauserben (lat. sui heredes als necessarii heredes) grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers, wobei eine Enthaltungsmöglichkeit ([lat.] beneficium abstinendi) besteht. Dagegen müssen im römischen Recht die Außenerben (Agnaten, Gentilen) einen besonderen Erwerbsakt (Erbschaftsantritt, lat. [F.] aditio hereditatis) vornehmen, so dass zwischen dem Tod des Erblassers und dem Erbschaftsantritt eine sog. ruhende Erbschaft (lat. hereditas [F.] iacens) vorliegt. Dieses Ruhen der Erbschaft wird in der Neuzeit in einigen Rechten (für alle Erben) übernommen. Daneben ist verschiedentlich eine Einweisung in die Erbschaft durch das zuständige Gericht erforderlich (§ 797 ABGB Österreichs [1811], vorher Erbantrittserklärung). Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (1896/1900) und im schweizerischen Zivilgesetzbuch (1907/1911) wird (unter der Möglichkeit der Ausschlagung) die Erbschaft unmittelbar erworben. Lit.: Kaser § 71 II; Hübner 734; Köbler, DRG 210; Huber, E., System und Geschichte des schweizerischen Privatrechts, Bd. 4 1893, 541; Wesener, G., Geschichte des Erbrechts in Österreich, 1957; Fischer, H., Vonselbsterwerb und Antrittserwerb, 1996; Bielefeld, C., Die Entwicklung des Erbschaftserwerbs nach österreichischem Recht, 1997; Heuser, F., Der Erbschaftserwerb im Spätmittelalter, 2002; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1716Erbschaftsanspruch (1862) ist bereits im klassischen römischen Recht der eine (lat. actio in rem bildende) Klaganspruch des Erben (nach zivilem Recht) gegen den, der einen Vermögensvorteil aus der Erbschaft erlangt hat, auf Herausgabe (lat. hereditatis petitio [F.]), wobei ein gutgläubiger Besitzer nach dem →Senatusconsultum Iuventianum (129 n. Chr.) nur herauszugeben hat, worum er bereichert ist. Der Erbe nach prätorischem Recht (lat. bonorum possessor [M.]) kann die Herausgabe auf Grund eines (lat.) interdictum (N.) quorum bonorum verlangen. Der E. wird in der frühen Neuzeit weitgehend übernommen (Erbschaftsklage). Lit.: Köbler, DRG 37; Müller-Ehlen, M., Hereditatis petitio, 1998; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1717Erbschaftskauf (1784) ist der Kauf einer Erbschaft. Lit.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1718Erbschaftsschuld ist die von einem Erblasser oder aus dem Erbfallsvorgang herrührende Schuld. Für sie haftet der Erbe nach römischem Recht mit der von Justinian gewährten Rechtswohltat des →Inventars. Im Hochmittelalter haftet noch im Sachsenspiegel nur die Fahrnis des Nachlasses, wobei bestimmte Schulden (z. B. aus Raub, Diebstahl oder Spiel) überhaupt ausgenommen sind. Später ist für alle Schulden und mit dem ganzen Nachlass einzustehen, doch wird die Rechtswohltat des Inventars aufgenommen. →Erbenhaftung Lit.: Kaser § 74; Hübner; Köbler, DRG 59, 123
1719Erbschaftsteuer ist die den Übergang eines Vermögens durch →Erbfolge erfassende →Steuer. Ihr gehen bereits im Mittelalter Sterbefallsabgaben etwa an den Grundherrn (→Besthaupt, Buteil) voraus. Im Deutschen Reich wird (am 3. 6.) 1906/1911 eine E. eingeführt. Ihre Höhe wird gestaffelt und führt bei sehr großen Vermögen zu sehr beachtlichen Steuern. Sie werden auf der unentwegten Suche nach Einkünften (des Staates) zu Lasten anderer im Laufe der Zeit (z. B. 1997 bis 30%, 2008) noch erhöht. Lit.: Köbler, DRG 210; Hübner, H., Erbschaftsteuerreform 2009, 2009; Handbuch Erbschaftsteuer und Bewertung, 2010
1720Erbschein (Preußen 1869) ist das amtliche, vom Nachlassgericht auf Antrag auszustellende Zeugnis des Erben über sein Erbrecht und bei mehreren Erben auch über die Größe des jeweiligen Erbteils. Ein entsprechendes Zeugnis kennen bereits neuzeitliche Partikularrechte, die es allerdings auf den Fall der gesetzlichen →Erbfolge beschränken. Aus den Erbbescheinigungen in Mecklenburg und Neuvorpommern sowie seit 1869 das ganze Preußen entwickelt sich der E. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Lit.: Hübner; Köbler, DRG 211; Siegel, H., Das deutsche Erbrecht, 1853; Hirsch, M., Von der Erbbescheinigung des preußischen Rechts zum Erbschein des BGB, 2004; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
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