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#ZIEL
1681Epitome (gr. [F.]) Auszug (aus einem umfangreichen Text) (z. B. E. exactis regibus [Frankreich 12. Jh.], E. legum [Byzanz 920]) Lit.: Lange, H., Römisches Recht im Mittelalter, Bd. 1 1997; Landau, P., Der Traktat Lex est commune preceptum (in) Römische Jurisprudenz, 2011, 379
1682Epitome Iuliani ist eine Einführungsvorlesung in lateinischer Sprache zu einer Sammlung von 124 Novellen Kaiser Justinians, die im Westen im Frühmittelalter die Kenntnis der justinianischen Novellen vermittelt und von François Pithou in Basel 1576 ediert wird. Lit.: Hermeneutik der Quellentexte des römischen Rechtes, hg. v. Avenarius, M., 2008, 300
1683eques (lat. [M.]) →Ritter Lit.: Stemmler, M., Eques Romanus, 1997
1684Equity (engl.) ist allgemein die →Billigkeit und im besonderen die Gesamtheit der anerkannten Sätze, nach denen das Gericht des Kanzlers (→Court of Chancery) des →englischen Rechtes unter Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls, aber ohne unberechenbare Freiheit des Ermessens, verfährt. →aequitas Lit.: Kroeschell, DRG 1; Barbour, W., The history of contract in early English Equity, 1914; Baker, J., An Introduction to English Legal History, 1971, 2. A. 1979, 3. A. 1990, 4. A. 2002; Macnair, M., The Law of Proof in Early Modern Equity, 1999
1685Erasmus von Rotterdam (Rotterdam 28. 10. 1466? [uneheliches Kind eines Geistlichen]-Basel 12. 7. 1536), Humanist Lit.: Kisch, G., Erasmus und die Jurisprudenz seiner Zeit, 1960; Ribhegge, W., Erasmus von Rotterdam, 2009
1686Erbabfindung ist der vermögensmäßige Ausgleich für die Aufgabe einer Erbaussicht. →Abschichtung, →Aussteuer
1687Erbach ist Hauptort einer Grafschaft im Odenwald, die um 1165 erstmals genannte ursprünglich ministerialische Herren von E. im allmählichen Aufstieg in die Reichsstandschaft (1422) gewinnen. Sie gelangt 1806 hauptsächlich an Hessen-Darmstadt und damit ihr Gebiet 1945 an Hessen. Lit.: Killinger, G., Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach, 1912; Steiger, U., Die Schenken und Herren von Erbach, 2007
1688Erbauseinandersetzung ist die Aufteilung eines Erbes (N.) unter mehreren Erben (M.). Bereits im altrömischen Recht kann jeder Miterbe (lat. [M.] →coheres) die Aufhebung der ohne weiteres eintretenden Gemeinschaft am Erbe (lat. [N.] →consortium) jederzeit mit dem Erbteilungsklaganspruch (lat. →actio [F.] familiae erciscundae) fordern. Seit der jüngeren Republik erhält jeder Miterbe schon während bestehender Gemeinschaft ein quotenmäßig begrenztes Recht an den einzelnen Erbschaftsgegenständen, über das er jederzeit verfügen kann. Außerdem kann er uneingeschränkt die Erbteilung begehren. Eine Aufteilung ist wohl auch bei den Germanen möglich. Allerdings erben mehrere Erben vermutlich als Gemeinschaft zur gesamten Hand, so dass der einzelne Beteiligte über seinen Anteil am Nachlass nicht verfügen kann. Jeder kann aber Teilung verlangen. Im Hochmittelalter soll dabei nach einer auch schon bei Plutarch für das 8. Jh. v. Chr. sowie bei dem Kirchenvater Augustin (354-430) bezeugten Regel der (eher zu einer gleichmäßigen Teilung fähige) Ältere teilen und der Jüngere (bei ungleichen Teilen den ihm günstiger erscheinenden Teil) wählen (→maior dividat, minor eligat). Die gesamthänderische Gestaltung wird 1900 auch in das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen, das allerdings die Verfügung über den gesamten Erbteil zulässt. Lit.: Kaser § 73; Hübner; Kroeschell, DRG 2
1689Erbbaurecht (1629, Erbbau 1434) ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter fremdem Grund und Boden ein Bauwerk zu haben. Ihm entspricht im römischen Recht schon früh die Bürgern vererblich, aber zunächst wohl nicht veräußerlich erteilte Befugnis, auf städtischem Boden gegen Bezahlung eines Bodenzinses (lat. [N.] vectigal) ein Gebäude zu haben. Um die Zeitenwende tritt zu diesem als Pacht verstandenen Verhältnis das Recht hinzu, auf einem privaten Grundstück ein Gebäude (lat. [F.] →superficies) zu haben. Justinian erfasst dieses veräußerlich, vererblich und belastbar gestaltete Recht teils als Recht eigener Art, teils als Servitut und teils als Emphyteuse. Im Mittelalter entsteht unabhängig hiervon die →Erbleihe städtischer Grundstücke, die dem Beliehenen gegen jährlichen Zins ein vererbliches, unveräußerliches Recht an einem Grundstück gewährt, das jedoch allmählich zum →Eigentum erstarkt. Danach wird das römische Recht der superficies aufgenommen. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (1900) und ausführlicher die insofern das Gesetz ersetzende Verordnung über das E. (15. 1. 1919) schaffen ein besonderes veräußerliches und vererbliches, grundsätzlich grundstücksgleich bestehendes Nutzungsrecht auf Errichtung, Besitz und Benutzung eines Bauwerks am Grundstück, wobei ein Erbbauzins nicht unbedingt erforderlich ist. Der Erbbauberechtigte ist regelmäßig Eigentümer des einen wesentlichen Bestandteil des Erbbaurechts bildenden Gebäudes (auf dem ihm nicht gehörenden Grundstück). Das E. darf sich nicht auf einen Gebäudeteil beschränken. Die tatsächliche Bedeutung des Erbbaurechts ist gering. Österreich folgt der Regelung Deutschlands durch das Baurechtsgesetz von 1912, die Schweiz im Zivilgesetzbuch von 1907/1911. Die Deutsche Demokratische Republik kennt ein vergleichbares Recht im 1975 erlassenen und 1990 aufgehobenen Zivilgesetzbuch. Lit.: Kaser § 30 II; Hübner; Köbler, DRG 41, 61, 240; Schiwek, D., Das Erbbaurecht, Diss. jur. Kiel 1969; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1690Erbbaurechtsverordnung →Erbbaurecht
1691Erbe (M., Wort bereits für das Indogermanische zu erschließen) ist der Vermögensnachfolger des Erblassers. Erben sind in den ältesten Zeiten die Kinder des Erblassers, die das eigentümerlos gewordene Gut ohne weiteres in ihrer Gewalt haben. Im ältesten römischen Recht treten mit dem Tod des Familienvaters seine Hauskinder und seine gewaltunterworfene Ehefrau, die mit dem Tod des Familienvaters gewaltfrei werden, als Rechtsgemeinschaft (lat. [N.] →consortium) der (lat.) →sui heredes (M.Pl.) an seine Stelle. Fehlen Hauserben, gelangt das Gut an die Agnaten (z. B. Geschwister des Erblassers, Geschwister des Vaters des Erblassers u. s. w.) oder hilfsweise auch an die Gentilen als sog. Außenerben ([lat.] extranei heredes). Möglich sind aber Abschichtung und Abänderung durch ein Testament. E. (lat. [M.] →heres) ist dabei nur der E. nach dem Recht der römischen Bürger (lat. ius [N.] civile), dessen Berufung auf Gesetzen, Senatuskonsulten oder auf dem vom Kaiser geschaffenen Recht beruht. Deswegen kann der Prätor auch keinen Erben schaffen, sondern nur den Güterbesitz (lat. bonorum possessio [F.]) bestimmter Menschen wie den eines Erben schützen (bonitarisches Erbrecht). Justinian beseitigt die Unterscheidung zwischen zivilem Erbrecht und bonitarischem Erbrecht, stellt Männer und Frauen sowie Hauskinder und emanzipierte Abkömmlinge gleich und schließt die Agnaten 543/548 als solche von der Erbfolge aus. Er bildet vier neue Erbklassen (Abkömmlinge [wobei die Kinder nach Stämmen teilen], dann Eltern [Trennung in väterlichen Stamm und mütterlichen Stamm], Vorfahren und vollbürtige Geschwister, dann halbbürtige Geschwister und Kinder, und schließlich übrige Seitenverwandte), von denen jede frühere jede spätere verdrängt. Die christliche Kirche fordert vielleicht aus heidnischen Kultbräuchen und philosophischen Gerechtigkeitsvorstellungen heraus allmählich einen Anteil an jedem Erbe (→Freiteil). Bei den Germanen geht das einem Hausvater (während seines Lebens als Verwalter für die Familie oder den Verwandtschaftsverband) besonders zustehende Gut mit seinem Tod auf seine Kinder über, Grund und Boden vielleicht nur auf die Söhne. Mehreren gehört es bis zu einer Aufteilung gemeinschaftlich. Fehlen Kinder, so gelangt das Gut, da der Vater des Verstorbenen meist vorverstorben ist, als Erbe an Brüder, sonst Onkel u. s. w. Stirbt die Frau, so fällt das von ihr möglicherweise mitgebrachte wie das ihr gegebenenfalls vom Mann zugewandte Gut an die Kinder, bei deren Fehlen aber an den (ursprünglich) Berechtigten ihrer väterlichen Familie zurück. Auch im Frühmittelalter haben Möglichkeiten zur Veränderung dieser Regeln noch keine wirkliche Bedeutung. Erst im Hochmittelalter wird das →Testament aus dem römischen Recht aufgenommen. Seitdem stehen neben den gesetzlichen Erben (Verwandten) die gewillkürten Erben. Die Erbfolge ist im Einzelnen von Recht zu Recht unterschiedlich. An vielen Stellen dringt die justinianische Ordnung allmählich ein. Im 18. Jh. wird hieraus das →Parentelensystem entwickelt (Joachim Georg Darjes 1714-1791). In der zweiten Hälfte des 20. Jh.s verbessert sich die rechtliche Stellung der Ehegatten (Deutschland 1957). Das nichteheliche Kind erhält in Deutschland 1969 ein Erbrecht oder zumindest einen Erbersatzanspruch, 1998 wird es gleichgestellt. Auch in Österreich werden die Unterschiede zwischen ehelichen und unehelichen Kindern beseitigt. Lit.: Kaser § 65; Hübner; Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 15, 23, 37, 59, 73, 88, 116, 122, 162, 210, 239, 268; Siegel, H., Das deutsche Erbrecht, 1853; Ebel, W., Über die Formel „für mich und meine Erben“, ZRG GA 84 (1967), 236; Signori, G., Vorsorgen – Vererben – Erinnern. Kinder- und familienlose Erblasser in der städtischen Gesellschaft des Spätmittelalters, 2001; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1692Erbe (N., Wort bereits für das Indogermanische zu erschließen) (lat. [F.] hereditas) ist der Nachlass eines verstorbenen Menschen. Er umfasst anfangs nur Werte (Vermögen), später auch Schulden. Manche Gegenstände können dabei zeitweise einer →Sondererbfolge unterfallen (z. B. Gerade, Heergewäte, Erbhof, Gesellschaftsanteil). Lit.: Kaser § 65 I; Hübner; Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privat-rechtswortschatzes, 2010
1693Erbebuch, Erbbuch ist eine Art des Amtsbuchs seit dem 16. Jh. bzw. eine Art des Stadtbuchs seit dem 13. Jh. Lit.: Homeyer, G., Die Stadtbücher des Mittelalters, 1860; Die Erbebücher der Stadt Riga 1384-1579, bearb. v. Napiersky, J., 1888; Thieme, A., Die kursächsischen Amtsbücher, Familie und Geschichte 6/16 (2007), 1ff.
1694Erbeinsetzung (1538) ist die besondere Bestimmung zum Erben. Vielleicht schon im altrömischen Recht ist die E. (lat. heredis institutio [F.]) das Kernstück jeden Testaments. Jedes Testament muss eine E. enthalten, die (bis zu Kaiser Konstantin [306-337]) am Anfang stehen muss (lat. z. B. Titius heres esto, Titius soll Erbe sein). Die E. schafft entweder einen einzigen Erben oder lautet auf einen Bruchteil der Erbschaft. Im mittelalterlichen Recht gibt es eine besondere E. des Enkels am Grabe oder an der Bahre eines vorverstorbenen Kindes, die ein fehlendes →Eintrittsrecht ersetzt. In der Neuzeit übernehmen Codex Maximilianeus Bavaricus civilis (1756), Allgemeines Landrecht Preußens (1794) und Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch Österreichs (1811) die Notwendigkeit der E. im Testament, während Code civil Frankreichs (1804), Bürgerliches Gesetzbuch Sachsens (1863), Bürgerliches Gesetzbuch des deutschen Reiches (1896/1900) und Zivil-gesetzbuch der Schweiz (1907/1911) hierauf verzichten. Lit.: Kaser § 68; Köbler, DRG 23, 38; Gudian, G., Ingelheimer Recht im 15. Jahrhundert, 1968; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1695Erbengemeinschaft (1900, erbgemeinschaft 1396) ist die im Falle mehrerer Erben (Miterben) entstehende Gemeinschaft (lat. [N.] →consortium [ercto non cito]). Sie ist im klassischen römischen Recht sowie im neuzeitlich aufgenommenen römischen Recht Bruchteilsgemeinschaft, bei der Forderungen und Verbindlichkeiten anteilmäßig geteilt sind (z. B. § 555 ABGB Österreichs 1811), sonst meist Gesamthandsgemeinschaft (BGB des deutschen Reiches 1896/1900 §§ 2032ff., ZGB Schweiz 1907/1911, ähnlich ALR Preußens 1794). Sie endet durch →Erbauseinandersetzung. Vorempfänge sind meist rechnerisch auszugleichen. Lit.: Kaser § 73; Söllner § 8; Hübner 749ff.; Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 23, 122, 162, 207; Lange, H., Lehrbuch des Erbrechts, 1962, 5. A. 2001; Jäkel, H., Die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft und ihre Beteiligungsfähigkeit an Personengesellschaften, 2007; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Greil-Lidl, S., Die Verfügungsverwaltung in der Erbengemeinschaft, 2014
1696Erbenhaftung (1898) ist die Haftung des Erben für Schulden des Erblassers (und der Erbschaft). Wohl schon das römische →Zwölftafelgesetz (451/450 v. Chr.) lässt die Haftung für Schulden des Erblassers auf den übergehen, der die Rechte des Erblassers erwirbt. Teilbare Schulden zerfallen mit der Erbfolge von selbst nach dem Verhältnis der Erbteile in selbständige Schulden. Der Erbe haftet unbeschränkt. Er muss also notfalls auch sein vor dem Erbfall bestehendes Vermögen zur Tilgung der ererbten Schuld verwenden. Er kann sich aber als Hauserbe der Erbschaft enthalten oder als Außenerbe die Erbschaft ausschlagen. Dagegen können sich die Nachlassgläubiger gegen die Nachteile, die ihnen aus der Überschuldung des Erben drohen, durch Verlangen einer Sicherheitsleistung oder durch eine Scheidung vom Nachlass und Erbenvermögen (lat. separatio [F.] bonorum) schützen. Justinian (527-565) gewährt dem Erben die Wohltat des →Inventars (lat. →beneficium [N.] inventarii), wonach er durch die Errichtung eines Verzeichnisses der Erbschaftsgegenstände die Haftung für Schulden des Erblassers auf die Gegenstände der Erbschaft beschränken kann (Haftung cum viribus hereditatis, Haftung nur mit den Mitteln der Erbschaft). Im deutschen Recht haftet für Schulden des Erblassers noch im →Sachsenspiegel nur die Fahrnis des Nachlasses, wobei bestimmte Schulden (z. B. aus Raub, Diebstahl, Spiel) überhaupt ausgenommen sind. Später ist für alle Schulden und mit dem ganzen Nachlass einzustehen. In der Neuzeit wird die justinianische Rechtswohltat des Inventars übernommen. Das Allgemeine Landrecht Preußens (1794) geht von der beschränkten Haftung des Erben aus, verwandelt diese aber in eine unbeschränkte Haftung, wenn der Erbe nicht fristgerecht ein Inventar errichtet. Das Bürgerliche Gesetzbuch Sachsens (1863) sieht beschränkte Haftung vor. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch des deutschen Reiches (1896/1900) ist die Haftung des Erben unbeschränkt, aber auf den Wert des Nachlasses beschränkbar (Haftung pro viribus hereditatis, Haftung mit dem Wert der Mittel der Erbschaft, Nachlassverwaltung, Nachlasskonkurs, Inventarerrichtung). Lit.: Kaser § 74; Hübner; Kroeschell, DRG 2; Lewis, W., Die Succession des Erben, 1864; Freytagh-Loringhoven, A. v., Die Schuldenhaftung der Erben nach den livländischen Rechtsbüchern, ZRG GA 27 (1906), 92; Freytagh-Loringhoven, A. v., Beispruchsrecht und Erbenhaftung, ZRG GA 28 (1907), 69; Enneper, C., Die Reform der Erbenhaftung im Erbrechtsausschuss, 1993; Peer, R., Die Vorschläge der Akademie für Deutsches Recht, Diss. jur. Mannheim 1995; Muscheler, K., Die Haftung der Erben im preußischen ALR, FS K. Kroeschell, hg. v. Köbler, G. u. a., 1997; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1697Erbenlaub ist im mittelalterlichen deutschen Recht (z. B. →Sachsenspiegel) die (aus der Gebundenheit des Familienguts erwachsende Notwendigkeit der) Zustimmung (Erlaubnis) des (zur Zeit einer Verfügung) nächsten Erben zu einer Verfügung des (künftigen) Erblassers über ein Grundstück. Damit gibt der Erbe seine Erbaussicht auf Erbgut (im Gegensatz zu Kaufgut) auf. Fehlt das E., ist das Geschäft zwischen Erblasser und Dritten gegenüber dem Erben unwirksam. Dieser kann es angreifen und das veräußerte Gut teils ohne Gegenleistung, teils gegen Erstattung des Kaufpreises (→Erbenlosung) verlangen. Der unmündige Erbe hat diese Rechte bis zu einer bestimmten Frist nach Erreichen der Mündigkeit. Zuerst in den Städten, dann auch allgemeiner schwindet das E., wird aber teilweise als Vorkaufsrecht fortgeführt. Lit.: Heusler, A., Deutsches Privatrecht, Bd. 2 1886, 54; Partsch, G., Das Mitwirkungsrecht der Familienge-meinschaft im älteren Walliser Recht, 1955
1698Erbenlosung ist im mittelalterlichen deutschen Recht die Befugnis eines Erben, ein ohne seine Zustimmung abgeschlossenes Verfügungsgeschäft über ein Grundstück des Erblassers gegen Erstattung des Kaufpreises an den Erwerber rückgängig zu machen. Lit.: Hübner 428; Siegel, H., Das deutsche Erbrecht, 1853
1699Erbenwartrecht ist das Anrecht (Wartrecht) des nächsten künftigen Erben (z. B. der Söhne) auf das Vermögen eines künftigen Erblassers. Es ist eine Art Anwartschaft auf die in Aussicht stehende Erbschaft. Es beruht auf der Familiengebundenheit des Hausguts. Es wirkt sich (allmählich nur noch) im →Erbenlaub und der →Erbenlosung bzw. dem ausgleichsfreien Herausgabeanspruch (Revokationsrecht) aus. In der frühen Neuzeit wird es durch den Grundsatz der Testierfreiheit verdrängt. Lit.: Hübner 328; Köbler, DRG 124; Schröder, R., Zur Geschichte des Warterechts der Erben, ZRG 9 (1870), 410; Adler, S., Über das Erbenwartrecht nach den ältesten bairischen Rechtsquellen, 1891; Brunner, H., Abhandlungen zur Rechtsgeschichte, Bd. 2 1931, 217
1700Erbfähigkeit (1783, erbfähig 1555) ist die Fähigkeit Erbe zu sein. Lit.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
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