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#ZIEL
1621Einwerfung oder Ausgleichung ist die Berücksichtigung eines einem von mehreren Erben zu Lebzeiten des Erblassers von diesem zugeflossenen Vermögenswerts bei der Auseinandersetzung des Nachlasses (Teil der gesetzlichen Ausgestaltung der Erbauseinandersetzung). Sie ist dem römischen Recht als (lat.) →collatio (F.) bonorum bekannt. Sie findet sich im langobardischen Volksrecht (Edictus Rothari [643] 199) und im westgotischen Volksrecht (L. Vis. [7. Jh.] IV, 5, 3) sowie im →Sachsenspiegel ([1221-1224] Landrecht I 10, 13) und im →Schwabenspiegel ([um 1275] 148a). Ausführlich ist die E. oder Ausgleichung in den neuzeitlichen Gesetzbüchern behandelt (ALR [1794] II 2 §§ 303ff., Code civil [1804] Art. 843ff., ABGB [1811] §§ 788, 790ff., BGB Sachsen [1863] §§ 2354ff., BGB [1900] §§ 2050ff., ZGB [1907/1911] Art. 626ff.). Lit.: Kaser § 73 IV; Hübner 750ff.; Reinhardt, K., Die Lehre von der Einwerfung, 1818; Rummel, C. v., Zur Lehre von der Einwerfung, 1843; Staudinger, J./Kipp, T./Coing, H., Erbrecht, 12. A. 1965, § 120; Eberl-Borges, C., Die Erbauseinandersetzung, 2000; Werbik, K., Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers, 2004
1622Einwilligung (1478) ist die vorherige Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft oder sonstigen Verhalten. Lit.: Kaiser, D., Die elterliche Einwilligung, 2008; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privat-rechtswortschatzes, 2010
1623Einziehung
1624Lit.. Arnold, M., Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung (§§ 73 bis 76a StGB), 2013
1625Eisenach am nordwestlichen Fuß des Thüringer Waldes erhält 1283 Stadtrecht. Eisenacher Rechtsbuch ist ein in verschiedenen Fassungen überliefertes Rechtsbuch der Stadt E. Das bruchstückweise in einer einzigen in Kassel befindlichen Handschrift des ersten Viertels des 15. Jh.s überliefert erhaltene ältere Eisenacher Rechtsbuch des Stadtschreibers Johannes →Rothe (Creuzburg 1350/60-Eisenach 1434) von 1384-1387 verbindet Teile des Meißener Rechtsbuchs, des glossierten Sachsenspiegels, des Schwabenspiegels und des Decretum Gratiani, der Digesten, der Dekretalen, des Liber Sextus und anderer gelehrter Quellen mit dem Eisenacher Stadtspiegel von 1283 und Eisenacher Gerichtsgewohnheiten des 14. Jh.s (Buch 1 Erbrecht, Buch 2 Heergewäte, Leibgeding, Morgengabe [, Vormundschaft], Buch 3 Häuser, Äcker, Vieh). Quelle ist das an 20 Stellen in Bezug genommene Eisenacher Kettenbuch, das landgräfliche Privilegien und städtische Willküren verarbeitet. Von Rothe stammt ein weiteres, zehn Bücher umfassendes Rechtsbuch, das 1503/1504 der Stadtschreiber Johann →Purgold unter Einbeziehung der Institutionen und des Codex in den 8 wenig geordneten Büchern seines jüngeren Eisenacher Rechtsbuchs überarbeitet. Lit.: Das Rechtsbuch nach Distinktionen. Ein Eisenacher Rechtsbuch, hg. v. Ortloff, F., 1836, 625-756; Die Stadtrechte von Eisenach, Gotha und Waltershausen, hg. v. Strenge, K. u. a., 1909; Helmoldt, H., Geschichte der Stadt Eisenach, 1936; Rondi, P., Eisenacher Rechtsbuch, 1950; Oppitz, U., Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters, Bd. 1 1990, 57
1626Eisenbahn - nach einer berühmten Begriffsbestimmung des Reichsgerichts (RGZ 1, 247, 252) ein Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte den Transport großer Gewichtmassen bzw. die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzten Naturkräften (Dampf, Electrizität, thierischer oder menschlicher Muskeltätigkeit, bei geneigter Ebene der Bahn auch schon der eigenen Schwere der Transportgefäße und deren Ladung, u. s. w.) bei dem Betriebe des Unter-nehmens auf derselben eine verhältnismäßig gewaltige (je nach den Umständen nur in bezweckter Weise nützliche, oder auch Menschenleben vernichtende und die menschliche Gesundheit verletzende) Wirkung zu erzeugen fähig ist - ist das im 19. Jh. auf der Grundlage älterer Ansätze entwickelte, auf Schienen laufende, dem öffentlichen oder ihm ähnlichen Verkehr dienende Transportmittel. Die erste öffentliche Eisenbahn wird (21 Jahre nach der Inbetriebnahme der ersten Dampflokomotive) 1825 als Stockton and Sarlington Railway in England 1825 verwirklicht. Die erste Eisenbahnstrecke wird 1830 zwischen Manchester und Liverpool, die erste deutsche Eisenbahnstrecke 1835 zwischen Nürnberg und Fürth eröffnet. Bereits am 3. 11. 1838 sieht Preußen auf Grund eines schriftlichen Votums des Staatsratsmitglieds (1817-1848) Friedrich Carl von Savigny im Gesetz über Eisenbahnunternehmungen (§ 25) für die E. eine (abdingbare) →Gefährdungshaftung vor. Zu Gunsten der E. werden vielfach Grundstückseigentümer enteignet. Häufig erweisen sich übergeordnete Einheiten und Verinbarungen als sinnvoll (Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen 1847, Reichseisenbahnamt 1873, internationale Vereinbarung über die technische Einheit im Eisenbahnwesen 1887, Union für den Eisenbahnfrachtverkehr 1890, Staatsvertrag zur Gründung der deutschen Reichsbahngesellschaft 1920, Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr 1980). Die aus militärischen Gründen (ab 1879 auch in Preußen) überwiegend verstaatlichten Eisenbahnen wirtschaften vor allem nach Erfindung des nicht an Schienen gebundenen, örtlich wie zeitlich flexibleren Automobils (Kraftfahrzeugs) grundsätzlich mit Verlusten, weshalb seit der Mitte des 20. Jahrhunderts Streckenstilllegungen erforderlich sind. Wegen der für den Staatshaushalt infolge hoher Ausgaben und geringer Einnahmen zunehmend untragbaren Verluste ist die auf Kernstrecken beschränkte Bun-desbahn Deutschlands seit 1994 privatisiert (Deutsche Bahn AG, daneben viele wenig übersichtliche Einzelgesellschaften). Vor allem aus Umweltüberlegungen erwachsende Bestimmungen zur zwangsweisen Verlagerung von Verkehr von der Straße auf ide Schiene sind nur bedingt erfolgreich. Lit.: Köbler, DRG 176; Camphausen, L., Versuch eines Beitrags zur Eisenbahngesetzgebung, 1838; Endemann, W., Das Recht der Eisenbahnen, 1886; Anderegg, F., Schweizerische und bernische Eisenbahngesetzgebung, 1978; Albrecht, C., Bismarcks Eisenbahngesetzgebung, 1994; Heyn, F., Die Entwicklung des Eisenbahnfrachtrechts, 1996; Ziegler, D., Eisenbahnen und Staat im Zeitalter der Industrialisierung, 1996; Then, V., Eisenbahnen und Eisenbahnunternehmer, 1997; Bracht, C., Der Bau der ersten Eisenbahnen in Preußen, 1998; Julitz, L., Bestandsaufnahme Deutsche Bahn, 1998; Schubert, W., Das preußische Eisenbahngesetz von 1838, ZRG GA 116 (1999), 152; Die Eisenbahn in Deutschland, hg. v. Gall, L. u. a., 1999; Thomas, W., Lawyering for the railroads, 1999; Wachtel, R./Marxmüller, H./Heide, H., Eisenbahnunfälle, 2000; Mitchell, A., The Great Train Race, 2000; Delbanco, H., Ursprünge des europäischen Eisenbahnrechts, (in) Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts 5 (2000), 215; Ely (jr.) jr., J., Railroads and American law, 2001; Prêtre, A., Eisenbahnverkehr als Ordnungs- und Gestaltungsaufgabe des jungen Bundesstaats, 2002; Usselman, S., Regulating railroad innovation, 2002; Raster, J., Enteignung und Eisenbahnbau, 2003; Bremm, K., Von der Chaussee zur Schiene, 2005; Auf eisernen Scheinen, hg. v. Hedwig, A., 2008; Across the Borders, hg. v. Roth, R. u. a., 2008
1627Eisenbahnrecht ist die Gesamtheit der die auf Schienen laufenden, dem öffentlichen oder ihm ähnlichen Verkehr dienenden Transportmittel betreffenden Rechtssätze. Rechtlich wirkt sich die (Herrschaft über Raum und Zeit erleichternde) →Eisenbahn vor allem auf die Bildung von Aktiengesellschaften, die Enteignung von Grundstücken und die Entwicklung der Gefährdungshaftung (Preußen 1838) aus. 1920 übernimmt in Deutschland das Reich (bis 1924 und von 1937 an) die Eisenbahnverwaltung. Nach 1993 wird die verlustreiche Deutsche Bahn teilweise privatisiert. Lit.: Loth, W., Verkehrsentwicklung in Deutschland seit 1800, 1920; Ogorek, R., Untersuchungen zur Entwicklung der Gefährdungshaftung, 1975; Anderegg, F., Schweizerische und bernische Eisenbahn-gesetzgebung, 1978; Albrecht, C., Bismarcks Eisenbahngesetzgebung, 1994; Heyn, F., Die Entwicklung des Eisenbahnfrachtrechts, 1996; Küper, N., Entlastung des Straßengüterverkehrs durch den Schienengüterverkehr, 1997; Schubert, W., Das preußische Eisenbahngesetz von 1838, ZRG 116 (1999), 152; Roth, R., Das Jahrhundert der Eisenbahn, 2005; Sonderzüge in den Tod, hg. v. Kill, S. u. a., 2009
1628Ekenberger, Blasius Lit.: Elucubratio Blasii Ekenbergers auer dat erste undt ander Koning Waldemari Lohbuch anno 1595, hg. v. Haff, K., 1932
1629Ekloge ([F.] Auswahl) ist das vor allem das römische Strafrecht abändernde byzantinische Gesetz Kaiser Leos III. des Jahres 726, das erstmals ausdrücklich auf Generalprävention abzielt. Es ordnet viele verstümmelnde Körperstrafen an und weitet den Bereich der Straftaten gegen die Sittlichkeit aus. Lit.: Sinogowitz, B., Studien zum Strafrecht der Ekloge, 1956
1630Elbe (F.) ist der vom Riesengebirge in Böhmen auf 1100 Kilometern bei Hamburg in die Nordsee fließende Strom, der im frühen Mittelalter teilweise fränkisch-deutsches Reich und Slawen voneinander abgrenzt. 1821 wird von den Anrainerstaaten eine Elbschifffahrtsakte unterzeichnet (1844 Additionalakte). Von 1945 bis 1990 bildet die E. eine innerdeutsche Grenze. Lit.: Schröder, D., Die Elb-Grenze, 1986, Jüngel, K., Die Elbe, 1993; Johne, K., Die Römer an der Elbe, 2006
1631Elbing ist die 1237 im Land des Deutschen Ordens gegründete, 1466 an Polen, 1772 an Preußen (1905 94065 Einwohner deutschsprachig, 280 polnischsprachig), 1945/1990 wieder an Polen gefallene Stadt. Das Elbinger Rechtsbuch ist ein in einer 1825 in E. aufgetauchten, derzeit verschollenen Handschrift des frühen 15. Jh.s überliefert. Es enthält in mittelmitteldeutscher Sprache von einem unbekannten Verfasser aufgezeichnetes polnisches Recht von wahrscheinlich zwischen 1270 und 1320 in 27 Artikeln. Quellen sind der Schwabenspiegel, das Meißener Rechtsbuch, ein Magdeburger Schöffenbrief an Kulm und Magdeburger Recht. Mit der vom lübischen Recht geprägten Rechtsentwicklung Elbings besteht kein Zusammenhang. Lit.: Steffenhagen, E., Deutsche Rechtsquellen in Preußen vom 13. bis zum 16. Jahrhundert, 1875, 118ff.; Brünneck, W. v., Zur Geschichte der Gerichtsverfassung Elbings, ZRG 36 (1915), 24; Schubart-Fikentscher, G., Die Verbreitung der deutschen Stadtrechte in Osteuropa, 1942; Grekow, B., Polskaja prawda, 1957; Najstarszy zwód prawa polskiego, hg. v. Matuszewski, J., 1959; Tischer, K., Das älteste polnische Gewohnheitsrechtsbuch, Diss. jur. Freiburg im Breisgau 1969; Maisel, W., Die Rätsel des Elbinger Rechtsbuchs, (in) Deutsches Recht zwischen Sachsenspiegel und Aufklärung 1991, 47ff.; Najstarszy zwód prawa polskiego, hg. v. Thieme, H./Matuszewski, J., 1995
1632Elegante Jurisprudenz ist die aus dem französischen (lat.) →mos (M.) Gallicus entwickelte niederländische Rechtswissenschaft des 17./18. Jh.s. Lit.: Wieacker, F., Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 1952, 2. A. 1967; Canoy-Olthoff/Nève, P., Holländische Eleganz, 1990; Van den Bergh, G., Die holländische elegante Schule, 2001
1633Elektriziät ist das zuerst an der Reibung von Bernstein erkannte Spannungsverhältnis zwischen einem geladenen Teilchen und seiner Umgebung. Seit dem 19. Jh. wird die E. mit größtem Erfolg (z. B. Licht, Elektromotor, Digitalisierung) wirtschaftlich nutzbar gemacht. Seitdem wird sie auch rechtlich erfasst. Lit.: Stier, B., Staat und Strom, 1997; Kehrberg, J., Die Entwicklung des Elektrizitätsrechts in Deutschland, 1997
1634Elisabeth von Thüringen (Ungarn 1207-Marburg 16./17. 11. 1231) Hospitalheilige Lit.: Sankt Elisabeth, hg. v. d. Philipps-Universität Marburg, 1981; Elisabeth, hg. v. Blume, D. u. a., 2007
1635Elsass ist die aus geographisch unterschiedlichen Teilen zusammengesetzte Landschaft zwischen Oberrhein und Vogesen, die seit 269 n. Chr. von Germanen besetzt wird. Im 7. Jh. entsteht unter der Familie der Etichonen ein Herzogtum, das in der Mitte des 8. Jh.s unter Teilung in die Grafschaften Nordgau und Sundgau beseitigt wird. Das 768 Alemannien zugeordnete E. kommt 870 zum ostfränkischen Reich. Im Hochmittelalter erringen neben den Staufern die Grafen von →Habsburg wichtige Rechte (z. B. Landgrafen im Sundgau), verpfänden ihre Güter 1469 aber an Burgund. 1648/1697 gelangt das E. an Frankreich, das es seit 1789/1790 zunehmend integriert. Von 1871 bis 1918 bildet das E. einen Teil des deutschen Reichslands Elsass-Lothringen. 1940-1945 wird nochmals eine deutsche Zivilverwaltung errichtet. Davon abgesehen wird das E. im 20. Jh. von Frankreich weitgehend französisiert. Lit.: Kroeschell, DRG 3; Köbler, Historisches Lexikon; Stouff, L., Les origines de l’annexion de la Haute-Alsace à la Bourgogne en 1469, 1901; Schmidlin, J., Ursprung und Entfaltung der habsburgischen Rechte im Oberelsass, 1902; Becker, J., Geschichte der Reichslandvogtei im Elsass, 1905; Hessel, A., Elsässische Urkunden, 1915; Meyer, O., La régence épiscopale de Saverne, 1935; Thieme, H., Staufische Stadtrechte im Elsass, ZRG GA 58 (1938), 654; Colmarer Stadtrechte, bearb. v. Finsterwalder, P., 1938; Büttner, H., Geschichte des Elsass, Bd. 1 1939; Atlas de villes médiévales d’Alsace, hg. v. Himly, F., 1970; Histoire de l’Alsace, hg. v. Dollinger, P., 1970, 4. A. 1984, neue A. 2001; Seidel, K., Das Oberelsass, 1980; Nouveau dictionnaire de biographie alsacienne, 1982ff.; Das Elsass, hg. v. Erbe, M., 2002; Hummer, H., Politics and Power in Early Medieval Europe, 2005; Igersheim, F., L’Alsace et ses historiens 1680-1914, 2006; Sütterle, H., Die Salier und das Elsass, 2009; Fischer, C., Alsace to the Alsatians?, 2010; Weber, K., Die Formierung des Elsass im Regnum Francorum, 2011; Vogler, B., Geschichte des Elsass, 2012
1636Elsass-Lothringen →Elsass, →Lothringen Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Jacob, K., Das Reichsland Elsass-Lothringen, Bd. 1ff. 1898ff.; Hamburger, G., Die staatsrechtlichen Besonderheiten der Stellung des Reichslandes Elsass-Lothringen, 1901; Preibusch, S., Verfassungsentwicklungen im Reichsland Elsass-Lothringen 1871-1918, 2006
1637Elter (Wort 765 belegt) Lit.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1638elterliche Gewalt →Eltern, →Kind
1639elterliche Sorge →Eltern, →Kind Lit.: Schlüter, W., Elterliches Sorgerecht, 1985; Liebler-Fechner, M., Der ideologisch motivierte Entzug des elterlichen Sorgerechts in der Zeit des Nationalsozialismus, 2001; Andermann, M., Der ideologisch motivierte Entzug des elterlichen Sorgerechts im Dritten Reich und in der Deutschen Demokratischen Republik, 2003; Köhler, A., Die Sorgerechtsregelungen bei Ehescheidung seit 1945, 2006
1640Eltern sind Vater und Mutter eines Kindes. Von ihnen hat im römischen Recht der Hausvater (lat. [M.] pater familias) bis zu seinem Tode die fast unbeschränkte väterliche Gewalt (lat. patria potestas [F.]) über die Haussöhne und Haustöchter, die nur allmählich gemäßigt wird. In gleicher Weise untersteht bei den Germanen das Kind der Personalgewalt (germ. *mundiz) des Familienvaters. Bereits im späteren 19. Jh. werden in Deutschland und Frankreich die elterlichen Rechte durch den Staat gesetzlich eingeschränkt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (1900) stehen die ehelichen Kinder bis zur Volljährigkeit unter elterlicher Gewalt, die in erster Linie dem Vater und nur daneben der Mutter obliegt. Österreich führt ab 1970 die elterliche Obsorge statt der elterlichen Gewalt ein. Am 18. 7. 1979 wird die elterliche Gewalt in Deutschland durch die elterliche Sorge ersetzt, bei der Kinder in gewissem Umfang an wichtigen Entscheidungen beteiligt und die Eltern stärker auf das Wohl der Kinder verpflichtet sind. Lit.: Kaser § 60; Hübner; Krause, E., Die gegenseitigen Unterhaltsansprüche zwischen Eltern und Kindern, 1982; Zitscher, H., Elterlicher Status in Richterrecht und Gesetzesrecht, 1996; Schumacher, S., Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern, 1999; Torp, S., Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und ihren Kindern, 2000; Engel, T., Elterliche Gewalt unter staatlicher Aufsicht, 2011; Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern, hg. v. Jurczyk, K. u. a., 2012
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