Suchoptionen
Suchart:
Ganzes Wort
Wortanfang
Wortteil
Andere Optionen:
nur zeichengetreue Treffer suchen
nur am Zeilenanfang suchen
Anzahl der Ergebnisse pro Seite:
10
20
50


Anzahl der Suchtreffer: 7773
PDF
#ZIEL
1601Einheitliche Europäische Akte ist die am 17. 2. 1986 von den Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaften beschlossene, am 1. 7. 1987 in Kraft getretene Abänderung der römischen Gemeinschaftsverträge von 1957. Sie legt die schrittweise Vollendung des Binnenmarkts bis 1992 und eine Wirtschafts- und Währungsunion fest, stellt die Europäische Politische Zusammenarbeit auf eine vertragliche Grundlage und richtet den Europäischen Rat ein.
1602Einigung (1322) ist allgemein die Übereinkunft mehrerer Beteiligter. Im 19. Jh. wird die E. als Vereinbarung (dinglicher Vertrag) über den Eigentumsübergang von →Savigny entwickelt. Unterstützt von seit der Mitte des 19. Jh.s spürbaren Bestrebungen, die umständlichen Formen des älteren Rechtes (z. B. Hypothekenordnung Preußens von 1783) zu vereinfachen, wird diese Vorstellung in Preußen 1872 und im deutschen Reich 1897/1900 gesetzlich anerkannt. Lit.: Köbler, DRG 212; Felgentraeger, C., Friedrich Carl von Savignys Einfluss auf die Übereignungslehre, 1927; Schubert, W., Die Entstehung der Vorschriften des BGB über Besitz und Eigentumsübertragung, 1966; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1603Einigungsvertrag ist der am 31. 8. 1990 zwischen der Bundesrepublik →Deutschland und der →Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossene Vertrag über die – wegen der eigenstaatlichen Interessen von Margaret Thatcher (Großbritannien) eisern und François Mitterand (Frankreich) wortlos (Deutschland zu mächtig, um nicht dominant zu werden)bekämpfte - Herstellung der Einheit Deutschlands, auf dessen Grund am 3. 10. 1990 die Deutsche Demokratische Republik der Bundesrepublik Deutschland beitritt. Lit.: Köbler, DRG 247; Jackisch, K., Eisern gegen die Einheit, 2004; La diplomatie française face ‚l’unification, hg. v. Vaïsse, M. u. A., 2011
1604Einkammersystem ist das politische System, in dem das Gesetzgebungsorgan (→Parlament) bzw. die Volksvertretung nur aus einer Kammer besteht (z. B. Sachsen-Weimar 1816, Schwarzburg-Rudolstadt 1816, Sachsen-Hildburghausen 1818, Sachsen-Meiningen 1824, Sachsen-Altenburg 1831, Kurhessen 1831, Braunschweig 1832, Bayern bis 2000). Es bildet den Gegensatz zum Zweikammersystem. Lit.: Ehrle, P., Volksvertretung im Vormärz, Teil 2 1979, 451ff.
1605Einkindschaft (Ingelheim 1419) ist die vertraglich vereinbarte erbrechtliche Gleichstellung von Kindern aus zwei Ehen eines Elters (lat. unio [F.] prolium). Sie findet sich in einer österreichischen Urkunde von 1275, in einem Stadtbucheintrag in Wismar von 1324, in Ingelheim 1378, Frankfurt am Main 1399, Wetzlar 1475, Worms 1498, Freiburg im Breisgau 1520 und Solms 1571. Dabei vereinbaren die Ehegatten der zweiten Ehe zwecks Abdingung des im Hochmittelalter entstehenden Ehegüterrechts (Verfangenschaftsrechts, Teilungsrechts, Teilrechts) meist bei oder kurz nach der Eingehung einer neuen Ehe vor Zeugen oder vor Gericht mit den Kindern einer vorangehenden Ehe, dass diese Kinder (Vorkinder) unter Verzicht auf ihr Erbrecht (Verfangenschaftsrecht, Teilungsrecht, Teilrecht) am Vermögen der verstorbenen ersten Ehegatten zugunsten der oder des neuen Ehegatten (wie die Kinder der neuen Ehe, Nachkinder) ein Erbrecht gegen diesen bzw. diese erhalten. Sie beerben also ihren erstverstorbenen Elter nicht, erhalten aber ein Erbrecht in Bezug auf den letztversterbenden Ehegatten der zweiten Ehe. Die E. ist noch im preußischen Allgemeinen Landrecht (1794, II 2 §§ 717-752) enthalten, verschwindet danach jedoch. Lit.: Hübner 509f.; Hertel, C., Über die Einkindschaft, 1818; Schröder, R., Geschichte des ehelichen Güterrechts in Deutschland, 2, 1, 1868, Neudruck 1967; Mittelstein, M., Die Einkindschaft nach hamburgischem Recht, 1886; Meyer, H., Die Einkindschaft, Diss. jur. Breslau 1900; Meyer, H., ZRG GA 34 (1913), 610ff. (Besprechung); Gudian, G., Ingelheimer Recht im 15. Jahrhundert, 1968; Bley, H., Das Erbrecht nach den Urteilen des Ingelheimer und des Neustädter Oberhofs, Diss. jur. Frankfurt am Main 1977, 203ff.; Schartl, R., Zur Entstehung der fränkischen Einkindschaft, Ius commune 16 (1989), 264
1606Einkommensteuer ist die vom Einkommen natürlicher Personen als Steuerobjekt zu entrichtende Steuer. Sie wird in England (income tax zur Finanzierung des Krieges gegen Napoleon) 1799, in Ostpreußen 1808 und nach dem Klassensteuergesetz von 1820 in Preußen 1851 eingeführt. 1878 beträgt sie in Sachsen bis 5%. 1891 wird unter Finanzminister Miquel in Preußen ein als fortschrittlich geltendes Einkommensteuergesetz erlassen, in dem die von dem Finanzbeamten Bernhard Fuisting vorgeschlagene Einkommensteuererklärung von besonderer Bedeutung ist (1893 Ergänzung um Vermögensteuer, Kommunalabgabengesetz). Im 20. Jh. wird die E. (unter Verselbständigung der Körperschaftsteuer für juristische Personen 1920) zu einer der wichtigsten staatlichen Einnahmequellen. Lit.: Köbler, DRG 198, 233, 251; Großfeld, B., Die Einkommensteuer, 1981; Linzbach, P., Der Werdegang der preußischen Einkommensteuer, 1984; Greim-Kuczewski, P., Die preußische Klassen- und Einkommensteuergesetzgebung, 1990; Mathiak, W., Die erste Einkommensteuer in Deutschland, (in) Steuer und Wirtschaft, 1995, 352; Mathiak, W., Das preußische Einkommensteuergesetz von 1891, 2011; Osmialowski, C., Bernhard Fuisting (1841-1908) und die Begründung der Steuererklärungspflicht, Diss. jur. Bonn 2011; Harris, P., Income Tax in Common Law Jurisdictions, Bd. 1 2012
1607Einlager ist die seit dem 12. Jh. (mangels besserer Erfüllungsverwirklichungsmöglichkeiten) entstehende bzw. bekannte Form der Schuldsicherung, bei der sich der →Bürge oder →Schuldner (z. B. Adliger, Stadt vielfach gegenüber Juden) verpflichtet, bei Fälligkeit der Schuld einen festgelegten Ort (z. B. ein Gasthaus) aufzusuchen und ohne Einwilligung des Gläubigers nicht wieder zu verlassen, was als Folge der entstehenden Kosten den Schuldner oder Bürgen zur baldigen Leistung bewegen sollte. Die Kosten der Unterbringung fallen je nach Vereinbarung dem Hauptschuldner oder dem Bürgen zur Last. 1572 verbietet Sachsen (Kursachsen), 1577 eine Reichspolizeiordnung das E., doch hat es zumindest örtlich bis in das 19. Jh. tatsächlich Bestand. Im Übrigen wird es durch die →Schuldhaft abgelöst. Lit.: Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 128; Friedlaender, E., Das Einlager, 1868; Lechner, A., Das Obstagium, 1906; Rintelen, M., Schuldhaft und Einlager im Vollstreckungsverfahren, 1908; Kisch, G., Das Einlager, 1912; Ogris, W., Die persönlichen Sicherheiten im Spätmittelalter, ZRG GA 82 (1965), 140; Breßler, S., Schuldknechtschaft und Schuldturm, 2004; Lentz, M., Konflikt, Ehre, Ordnung, 2004
1608Einlassung ist die Bereitschaftserklärung eines Beklagten, mit dem Kläger über die Klage streiten zu wollen. Sie ist der Sache nach bereits Bestandteil des römischen Formularprozesses (förmliche Verneinung des Begehrens des Klägers, nicht Anerkenntnis oder Untätigkeit des Beklagten), wobei ein Zwang zur E. bei einer (lat.) actio in personam besteht, während bei einer (lat.) actio in rem der Gerichtsmagistrat erst Rechtsschutz (lat.) in personam gewähren muss. Im Heiligen römischen Reich wird die E. mit der Aufnahme des gelehrten Prozesses ein Teil der Streitbefestigung (lat. litis contestatio [F.]). Eine klare Bestimmung der E. im gemeinrechtlichen Verfahren des Reichskammergerichts ist nicht möglich, weil sowohl die Litiskontestations-begründung wie auch die Einrede oder Antwort des Beklagten als E. bezeichnet werden., obwohl die Reichskammergerichtsordnung von 1500 beides trennt. Die Reichskammergerichtsordnung von 1555 sieht in jeder Klageerwiderung eine Litiskontestation. Der jüngste Reichsabschied von 1654 übernimmt aus dem sächsischen Verfahren die besondere Litiskontestation und lässt die E. als zusammenhängende Klageerwiderung in einem einfachen Klaglibell erfolgen. In der Gegenwart ist im Zivilprozess das Verhandeln zur Hauptsache eine Zustän-digkeitsvereinbarung (§§ 39, 504 ZPO). Im Strafprozess ist E. jede Äußerung des Beschuldigten zur Sache. Lit.: Kaser § 82; Wetzell, G., System des ordentlichen Zivilprozesses, 1861, 3. A. 1878, § 14; Kaser, M., Das römische Zivilprozessrecht, 1966, 2. A. 1996; Sellert, W., Prozessgrundsätze und stilus curiae am Reichshofrat, 1973; Budischin, H., Der gelehrte Zivilprozess, 1974; Dick, B., Die Entwicklung des Kameralprozesses, 1981
1609Einmal ist keinmal. Lit.: Deutsche Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, hg. v. Schmidt-Wiegand, R., 1996, 88 (Hertius 1737, lat. unus actus nullus actus)
1610Ein Mann, ein Wort. Lit.: Deutsche Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, hg. v. Schmidt-Wiegand, R., 1996, 235 (Sachße 1856)
1611Einmanngesellschaft ist in der zweiten Hälfte des 20. Jh.s die zunächst bei einer bereits bestehenden Gesellschaft und danach auch für die Entstehung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zugelassene, nur aus einem Gesellschafter bestehende Gesellschaft.
1612Einmauern ist im Altertum eine Todesstrafe und seit dem Mittelalter eine Art Freiheitsstrafe, die mit der Aufklärung aufgegeben wird. Lit.: His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, 1920
1613Einrede (1188) ist das nicht im bloßen Leugnen bestehende, gegen den Klaganspruch gerichtete Vorbringen des Beklagten. Die E. ist schon dem römischen Zivilprozessrecht als (lat.) exceptio (F.) bekannt. Dementsprechend erscheint sie bei der Aufnahme des gelehrten Prozessrechts in Deutschland. Bereits im Hochmittelalter werden in Urkunden umfängliche romanistische Verzichtsformeln für Einreden aufgenommen. Lit.: Kaser § 4 II; Söllner § 9; Köbler, DRG 155; Schlosser, H., Die Rechts- und Einredeverzichtsformeln (renuntiationes), 1963; Wesener, G., Nichtediktale Einreden, ZRG GA 112 (1995), 109; Ernst, W., Die Einrede des nichterfüllten Vertrags, 2000; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechts-wortschatzes, 2010
1614Einspruch Lit.: Broichmann, C., Der außerordentliche Einspruch im Dritten Reich, 2013 (21 Fälle von Verfahren vor dem besonderen Strafsenat des Reichsgerichts, 92 Fälle vor dem besonderen Senat des Volksgerichtshofs, jeweils hohe Zahl von Todesurteilen, in zwei Fällen persönliche Einflussnahme Adolf Hitlers)
1615Einstweilige Anordnung ist die vorläufige Anordnung des Gerichts in einem Rechtsstreit. Sie findet sich sachlich notwendigerweise seit dem Beginn von Verfahren. Sie wird aber erst spät grundsätzlich geregelt. Lit.: Rohmeyer, H., Geschichte und Rechtsnatur der einstweiligen Anordnung im Verwaltungsprozess, Diss. jur. Hamburg 1967
1616einstweilige Verfügung →Mandatsprozess
1617Eintragung (1440) ist die Aufnahme in ein Register. Sie ist an unterschiedlichen Stellen Voraussetzung für eine Rechtsfolge. Im 19. Jh. wird in Deutschland die E. in das Grundbuch grundsätzlich Voraussetzung für das Entstehen eines dinglichen Rechtes oder die E. einer Gesellschaft in das Handelsregister Voraussetzung für ihre Entstehung (Eintragungsgrundsatz, Intabulationsprinzip). In Österreich ist E. (lat.) modus des Rechtsübergangs für unbewegliche Sachen (auf Grund Eintragungsbewilligung bzw. Aufsandungser-klärung). Lit.: Köbler, DRG 125, 212; Planitz, H., Konstitutivakt und Eintragung in den Kölner Schreinsurkunden, FS A. Schultze, 1934, 175; Grolle, N., Die Eintragungsbewilligung, Diss. jur. Münster 1989; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1618Eintritt ist das Hineintreten in eine Lage oder einen Raum (z. B. auch in ein Haus oder in eine Gesellschaft).
1619Eintrittsrecht (Wort 1608) ist das Recht zum Eintritt in einen Raum oder in eine Rechtslage. Im Erbrecht ist insbesondere das E. (Repräsentationsrecht) von Enkeln an Stelle vorverstorbener Kinder bedeutsam. Es findet sich im römischen Recht (Gaius, Institutionen 3,7, 3,8, I. 3. 1. 6, Nov. 118, 1). Dort kenn Justinian (527-565) nur das E. der Geschwisterkinder. Das E. wird bereits spätestens 596 vom fränkischen König in der (lat.) Decretio (F.) Childeberti bestimmt und vielleicht am 17. Mai 938 auf einem Hoftag in Steele bei (bzw. heute in) Essen auf Grund eines Zweikampfs für Sachsen zugunsten von Sohnessöhnen bejaht (eingeschränkt nach Söhnen im Sachsenspiegel 1221-1224, abgelehnt in Augsburg 1276/1420). Mit der Aufnahme des römischen Rechtes findet es allgemeine Anerkennung im Heiligen römischen Reich (Reichsabschied 1500, 1521, Jülich-Berg 1555/1564, Solms 1571, Kurköln 1663, Kurtrier 1668/1713, ALR 1794, Code civil 1804, ABGB 1811, ABGB Aargau 1856, BGB Sachsen 1863, PRG Schaffhausen 1864). In Österreich folgt der Entwurf Neue Satz- und Ordnung (1720) weitgehend, der Codex Theresianus (1766) Justinian. Lit.: Hübner 766ff.; Kroeschell, DRG 1; Wesener, G., Zum Weiterleben römischen Rechtes im Frühmittelalter, ,(in) Cinquante anni della Corte costituzionale della Repubblica italiana, 2006, 1751; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Kroeschell, K., König Otto I. und das Eintrittsrecht der Enkel (in) Römische Jurisprudenz, 2011, 361
1620Einung ist die Vereinbarung unter mehreren Menschen und auch deren dsdurch geschaffener Zusammenschluss (z. B. Innung). Die E. kann bindende Wirkung für eine Gesamtheit entfalten. Insofern werden etwa hochmittelalterliche Landfriedenseinungen als Gesetze eingeordnet. Lit.: Köbler, WAS; Ebel, W., Die Willkür, 1953; Vogel, O., Die ländliche Einung, Diss. jur. Zürich 1953; Bader, K., Die städtische Einung, Arch. d. hist. Ver. d. Kantons Bern 44 (1958), 159; Kulenkampff, A., Einungen mindermächtiger Stände, Diss. phil. Frankfurt am Main 1967; Kulenkampff, A., Einungen und Reichsstandschaft fränkischer Grafen und Herren, 1971; Spieß, P., Rüge und Einung, 1988; Einungen und Bruderschaften, hg. v. Johanek, P., 1993; Moraw, P., Die Funktion von Einungen und Bünden, (in) Alternativen zur Reichsverfassung, hg. v. Press, V., 1995, 1; Pitz, E., Bürgereinung und Städteeinung, 2001
Erste | ... | 80 | 81 | 82 | ... | Letzte