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#ZIEL
1581Eidgenossenschaft (14. Jh., Eidgenosse 13. Jh.) ist allgemein das eidlich bekräftigte genossenschaftliche Bündnis. Die wichtigste besondere E. ist die →Schweiz. Hier schließen die Länder →Uri und →Schwyz zwischen 1240 und 1273 einen ersten Bund, dem 1291 und 1315 sowie 1351ff. (Zürich, Uri, Schwyz, Unterwalden, Luzern, Glarus, Zug) weitere folgen und zu dem danach zusätzliche Orte hinzutreten. Von einer Schweizerischen E. wird dabei aber erst seit dem späten 18. Jh. gesprochen. Lit.: Kroeschell, DRG 1; Hilty, C., Die Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft, 1891; Meyer, K., Italienische Einflüsse bei der Entstehung der Eidgenossenschaft, Jahrbuch für schweizerische Geschichte 45 (1920), 1; Fehr, H., Die Entstehung der schweizerischen Eidgenossenschaft, 1929; Gasser, A., Entstehung und Ausbildung der Landeshoheit im Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, 1930; Quellenwerk zur Entstehung der schweizerischen Eidgenossenschaft, hg. v. Schieß, T. u. a., Bd. 1ff. 1933ff.; Planitz, H., Kaufmannsgilde und städtische Eidgenossenschaft, ZRG GA 60 (1940), 1; Meyer, K., Der Ursprung der Eidgenossenschaft, Zeitschrift für schweizerische Geschichte 21 (1941), 285; Pappard, W., Die Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft 1848-1948, 1948; Claussen, H., Der Zusammenschluss der schweizerischen Eidgenossen als Beispiel für die Ausübung des Widerstandsrechts, Diss. jur. Hamburg 1951; Abegg, R., Die alte Eidgenossenschaft, 1964; Laroche, P., Das Interregnum und die Entstehung der schweizerischen Eidgenossenschaft, 1971; Meyer, B., Die Bildung der Eidgenossenschaft im 14. Jahrhundert, 1972; Braun, B., Die Eidgenossen, 1997; Zürich 650 Jahre eidgenössisch, 2001; Marquardt, B., Die alte Eidgenossenschaft und das Heilige Römische Reich (1350-1798), 2008
1582Eidhelfer (Wissenschaftsbegriff), Eideshelfer, ist im (früh)mittelalterlichen deutschen Recht der Mensch, der schwört, dass der Eid eines Eidesleistenden rein und nicht mein (falsch) sei. Häufig soll dabei ein Beschuldigter mit sechs oder 12 (oder auch 72) Eidhelfern sich durch Eid von einer Beschuldigung reinigen. Der E. ist vom Zeugen grundsätzlich zu trennen, doch ist die Buße für einen Meineid eines E. mit der für den Meineid eines Zeugen gleich. Im Heiligen römischen Reich schwindet der E. im Spätmittelalter. In England wird der Eidhelfereid erst 1833 aufgegeben. Lit.: Cosack, K., Die Eidhelfer des Beklagten, 1885; Schwerin, C. Frhr. v., Zur altschwedischen Eideshilfe, 1919 (SB Heidelberg); Ruth, R., Zeugen und Eideshelfer, 1922, Neudruck 1973; Loschiavo, L., Figure di testimoni, 2004
1583Eidsivathingslög ist das Recht des ostnorwegischen Gebiets um Eid (Eidsvoll), das in seinem weltlichen Teil bruchstückhaft, in seinem kirchenrechtlichen Teil (Christenrecht) in vier Handschriften des frühen 14. Jh.s überliefert ist (Eidsivathingsbok). Lit.: Meißner, R., Bruchstücke der Rechtsbücher des Borgarthings und des Eidsivathings, 1942
1584Eigen ist im deutschen Mittelalter das einem Menschen (uneingeschränkt) gehörige Gut. Es bildet meist den Gegensatz zum Gemeinland (→Allmende) und zum →Lehen als einem geliehenen Gut. Häufig wird neben E. auch das →Erbe besonders genannt. In den schriftlichen Zeugnissen betrifft das E. überwiegend die Liegenschaft. Seit dem 13. Jh. wird E. durch das vermutlich lateinisch beeinflusste →Eigentum (lat. [F.] proprietas) abgelöst. Lit.: Hübner 241; Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 116, 124; Puntschart, P., Das „Inwärts-Eigen“ im österreichischen Dienstrecht des Mittelalters, ZRG GA 43 (1922), 66; Buchda, G., Dursal (dursal eigen), ZRG GA 59 (1939), 194; Ebner, H., Das freie Eigen, 1969; Köbler, G., Eigen und Eigentum, ZRG GA 95 (1978), 1
1585Eigener Herd ist Goldes wert. Lit.: Deutsche Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, hg. v. Schmidt-Wiegand, R., 1996, 175 (Franck 1541)
1586Eigenhändiges Testament ist das mit der eigenen Hand geschriebene und unterschriebene →Testament.
1587Eigenkirche (lat. ecclesia [F.] propria) ist (nach Ulrich Stutz) die einem Einzelnen (auch hinsichtlich der vollen geistlichen Leitungsgewalt) gehörende Kirche. Sie hat ihren Ursprung darin, dass in der christlichen Frühzeit der Gottesdienst häufig in einem privaten Haus abgehalten wird (Unterscheidung zwischen [lat.] ecclesia [F.] publica und ecclesia privata, öffentlicher Kirche und privater Kirche, im Osten 388, im 5. Jh. im weströmischen Reich, 441 in Orléans, 546 in Lérida/Spanien), und darin, dass auf dem Land oft der Grundherr am leichtesten in der Lage ist, ein Kirchengebäude zu errichten. In der Folge wählt der Gebäudeeigner vielfach den dort tätigen Geistlichen aus, verlangt die Teilhabe an den Einkünften und kann die Kirche übertragen, während der Bischof auf die bloße Weihe beschränkt wird. Im →Investiturstreit wird die E. als Form der Simonie bekämpft und danach seit dem 12. Jh. durch Patronat und Inkorporation ersetzt. Lit.: Kroeschell, DRG 1; Köbler, DRG 90; Stutz, U., Die Eigenkirche, 1895, Neudruck 1955; Stutz, U., Ausgewählte Kapitel aus der Geschichte der Eigenkirche, ZRG KA 57 (1937), 1; Landau, P., Ius patronatus, 1975; Petke, W., Von der klösterlichen Eigenkirche zur Inkorporation, RHE 87 (1993), 34ff., 375ff.; Oberholzer, P., Vom Eigenkirchenwesen zum Patronatsrecht, 2002
1588Eigenleute (lat. homines [M.Pl.] proprii) sind im Mittelalter die einem anderen gehörenden und damit eigenen Menschen. Sie bilden keine in sich einheitliche Gruppe (z. B. Sachsenspiegel Landrecht III 44,3 Laten, Südwesten des Heiligen römischen Reichs 15. Jh., Westfalen bis in das 18. Jh.). Teils schulden sie Abgaben, teils Dienste. Im Gegensatz zu den →Sklaven haltenden Gesellschaften lässt das Mittelalter einen lebhaften Handel mit Eigenleuten nicht erkennen. →Hörige Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2; Wretschko, A., Über Eigenleute und Eigenleuteteilungen in Tirol, ZRG GA 46 (1926); Klein, H., Die bäuerlichen Eigenleute des Erzstifts Salzburg, Mitteilungen d. Ges. f. salzburg. Landeskunde 73 (1933),109, 74 (1934),1; Demade, J./Morsel, J., Les eigenleute aux XIIIe-XVe siècles, (in) Forms of servitude in Northern and Central Europe, hg. v. Freedman, P. u. a., 2005, 75ff.
1589Eigentum (Wort Köln 1170, § 903 BGB) ist das Recht, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren und andere von einer Einwirkung auf die Sache auszuschließen. In altrömischer Zeit ist E. die Gewalt des Hausvaters über Sachgüter unter Einschluss der Vorläufer der beschränkten dinglichen Rechte (z. B. Servituten) und ohne scharfe Grenze gegenüber dem →Besitz. Im klassischen römischen Recht entwickelt sich das E. als (lat.) →dominium (N.) ex iure Quiritium an beweglichen Sachen und italischen Grundstücken, neben dem das E. nach prätorischem Recht (lat. →in bonis esse) steht. Einschränkungen bestehen auch hier (z. B. Baurecht, Nachbarrecht). Erworben werden kann E. ursprünglich (Aneignung, Fruchterwerb, Verbindung, Vermischung, Vermengung, Verarbeitung und Ersitzung oder abgeleitet von einem Berechtigten durch Rechtsgeschäft). Gleichbedeutend mit dominium ist die Bezeichnung (lat. [F.]) →proprietas. Im nachklassischen römischen Recht wird die damit geschaffene Trennung von E. und Besitz bzw. beschränkten dinglichen Rechten vielleicht weniger streng gehandhabt, doch verwendet Justinian unter Vereinheitlichung des Eigentums für jedermann an allen Sachen die begriffliche Schärfe des klassischen römischen Rechtes. Im germanischen Bereich bildet das bloße Haben (germ. *aigan, *haben) den Ausgangspunkt des Eigentums. Dementsprechend ist im Mittelalter Eigen die Bezeichnung der Herrschaft über eine Sache, wobei die Herrschaft durch Zeichen (Eigentumsmarke, Hausmarke, Hofmarke, Ohrenmarke) dargestellt sein kann. Diesem Eigen stehen vor allem →Allmende und →Lehen gegenüber, während die →Gewere die äußere (sichtbare) Erscheinungsform („Kleid“) aller (wegen ihres gedanklichen Wesens notwendigerweise unsichtbaren) Sachenrechte und damit auch des Eigens ist. Im 13. Jh. erscheinen mhd. eigenschaft und mnd. (?) egendom (Köln 1170, Köln 1230 hegindum) wohl als Lehnübersetzungen von lat. proprietas. Das E. hat aber keinen eindeutigen Inhalt. Es kann zeitlich und inhaltlich beschränkt sein. Neben einem (lat. dominium [N.] directum) Obereigentum (etwa des Lehnsherrn) kann selbst nach gelehrtem Recht (z. B. Wilhelmus de Cabriano, Pilius [† 1213], Azo [zuerst nur bei der Emphyteuse], Accursius) in An-knüpfung an eine dem einstigen bonitarischen Berechtigten des römischen Rechtes gewährte (lat.) rei vindicatio (F.) utilis ein Untereigentum (lat. dominium [N.] utile) (etwa des Ersitzungsbesitzers, Erbpächters, Erbbauberech-tigten oder des Lehnsmanns) stehen. Nach Bartolus, der Eigentum im Kern als das umfassende Recht der Verfügung über einen körperlichen Gegenstand (lat. ius de re corporali perfecte disponendi n. 4 ad D. 41. 2. 17) erfasst, kann E. (dominium) im weiteren Sinn auch auf unkörperliche Gegenstände bezogen (und zwischen mehreren Berechtigten aufgeteilt) werden. Dies wird mit der Aufnahme des gelehrten Rechtes fortgeführt, wobei das Untereigentum zur Aufzehrung des Obereigentums neigt. Danach betrachtet das aufstrebende Bürgertum unter dem Einfluss des Protestantismus Eigentum als vorgesellschaftliches und damit unantastbares Recht und wirkt sich wohl auch der von Hugo Grotius gutachtlich begründete koloniale Zugriff europäischer Staaten auf den Rest der Welt auf die Eigentumsvorstellung aus. Unter dem Einfluss der Aufklärung und des Liberalismus wird das E. (über Kant bzw. Fichte und Hegel) zu einem völlig freien, von Einschränkungen gelösten Recht einer Person an einer körperlichen Sache (Thibaut, A., Über dominium directum und utile, 1801 [Aufsatz]). Am entschiedensten zeigt sich dies (nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Sachsens von 1863) in § 903 BGB (trotz Otto von Gierkes vergeblichen Versuchs der Entwicklung eines besonderen deutschrecht-lichen Eigentumsbegriffs). Die fragwürdigen Folgen schrankenloser Freiheit haben im 20. Jh. zur Anerkennung der Sozialbindung des Eigentums geführt. Außerdem hat sich im öffentlichen Recht die Ansicht durchgesetzt, die unter dem von der Verfassung garantierten E. jede schützenswerte Vermögensposition versteht. Das sozialistische E. der Deutschen Demokatischen Republik (1949ff.) ist mit deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland (1990) wieder aufgegeben. Lit.: Kaser § 22; Söllner §§ 8, 23; Hübner 241ff., 453ff.; Kroeschell, DRG 1, 2, 3; Kroeschell, 20. Jh.; Köbler, DRG 40, 124, 163, 174, 211, 269; Baltl/Kocher; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 2 1975, 65; Arnold, W., Zur Geschichte des Eigentums in den deutschen Städten, 1861; Felix, L., Entwicklungsgeschichte des Eigentums, Teil 1ff. 1883ff.; Landsberg, E., Die Glosse des Accursius, 1883; Goldschmidt, H., Eigentum und Eigentumsteilrechte in ihrem Verhältnis zur Sozialisierung, 1920; Hedemann, W., Die Fortschritte des Zivilrechts im 19. Jahrhundert, Teil 2, 1 1930; Dungern, O. Frhr. v., Über die Freiheit des Eigentums im Mittelalter, ZRG GA 53 (1933), 287; Keller, R. v., Freiheitsgarantien für Person und Eigentum im Mittelalter, 1933, Wieacker, F., Wandlungen in der Eigentumsverfassung, 1935; Kaser, M., Eigentum und Besitz im älteren römischen Recht, 1943, 2. A. 1956; Wagner, H., Das geteilte Eigentum, 1938; Eichler, H., Wandlungen des Eigentumsbegriffes in der deutschen Rechtsauffassung, 1938; Coing, H., Zur Eigentumslehre des Bartolus, ZRG RA 70 (1953), 348; Schacht, J., An Introduction to Islamic Law, 1964; Feenstra, R., Les origines du dominium utile, (in) Flores legum, 1971, 49; Eigentum und Verfassung, hg. v. Vierhaus, R., 1972; Brandt, R., Eigentumstheorien von Grotius bis Kant, 1974; Landau, P., Ius patronatus, 1975; Rittsteig, H., Eigentum als Verfassungsproblem, 1975; Floßmann, U., Eigentumsbegriff und Bodenordnung im historischen Wandel, 1976; Kroeschell, K., Die Lehre vom germanischen Eigentumsbegriff, FS H. Thieme, 1977, 34; Köbler, G., Eigen und Eigentum, ZRG GA 95 (1978), 1; Zenati, M., La nature juridique de la propriété, 1981; Klippel, D., Familie versus Eigentum, ZRG GA 101 (1984), 117; Klemm, P., Eigentum und Eigentumsbeschränkungen in der Doktrin des usus modernus pandectarum, 1984; Kühl, K., Eigentumsordnung als Freiheitsordnung, 1984; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Eigentum, hg. v. Köhn, J., 1987; Kroeschell, K., Die nationalsozialistische Eigentumslehre, (in) Rechtsgeschichte im Nationalsozialismus, 1989, 43; Baker, J., An Introduction to English Legal History, 1971, 2. A. 1979, 3. A. 1990, 4. A. 2002; Hecker, D., Eigentum als Sachherrschaft, 1990; Property and Power in the Early Middle Ages, hg. v. Davies, W. u. a., 1995; Penner, J., The idea of property in law, 1997; Eigentum im internationalen Vergleich 18.-20. Jahrhundert, hg. v. Siegrist, H. u. a., 1999; Bertram, K., Die Gesetzgebung zur Neuregelung des Grundeigentums, 2000; Finkenauer, T., Eigentum und Zeitablauf, 2000; Diestelkamp, B., Frühe urkundliche Zeugnisse für dominium directum und dominium utile im 13. Jahrhundert, (in) Grundlagen des Rechts, 2000, 391ff.; Michaels, R., Sachzuordnung durch Kaufvertrag, 2002; Ulmschneider, C., Eigentum und Naturrecht, 2003; Hoppe, K, Eigentum, Erbrecht und Vertragsrecht, 2003; Gottschalk, K., Eigentum, Geschlecht, Gerechtigkeit, 2003; Lehmann, J., Sachherrschaft und Sozialbindung, 2004; Keiser, T., Eigentumsrecht im Nationalsozialismus und Fascismo, 2005; Garnsey, P., Thinking about Property, 2007; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Müller, D., Adliges Eigentumsrecht und Landesverfassung, 2011; The Future of European Property Law, hg. v. Van Erp, S. u. a. 2012
1590Eigenümer (1478) ist der an einer Sache voll Berechtigte. →Eigentum
1591Lit. Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1592Eigentumserwerb ist der Erwerb des →Eigentums. Er erfolgt anfangs originär (ursprünglich) durch Aneignung. Nach weitgehender Erschöpfung der dafür in der Umwelt vorhandenen Güter verdrängt der (abgeleitete) E. durch Rechtsgeschäft (→Übergabe auf Grund eines Titels, →Einigung und Übergabe) den ursprünglichen E., der im Übrigen auch durch Fruchterwerb, Verbindung, Vermischung, Vermengung und Verarbeitung möglich ist. Daneben steht der E. durch Hoheitsakt. Gegründet auf Grotius’ Verständnis von Institutionen 2. 1. 40 lässt der Code civil (1804) Frankreichs bei dem abgeleiteten Erwerb das Eigentum (bereits) mit dem (schuldrechtlichen) Vertragsabschluss (z. B. Kaufvertrag) übergehen (Konsensprinzip). Umgekehrt verlangt Savigny zusätzlich zum schuldrechtlichen Grundgeschäft einen davon unabhänigen sachenrechtlichen Vertrag (Einigung). Lit.: Kaser §§ 24ff.; Köbler, DRG 40, 61, 163; Brandt, H., Eigentumserwerb und Austauschgeschäft, 1940; Schubert, W., Die Entstehung der Vorschriften des BGB über Besitz und Eigentumsübertragung, 1966; Köbler, G., Die rechtliche Regelung des Eigentumserwerbs an Grundstücken in Preußen, (in) Wissenschaft und Kodifikation, hg. v. Coing, H. u. a., Bd. 3 1976, 201; Zimmermann, M., Der Rechtserwerb hinsichtlich eigener Sachen, 2001; Klinck, F., Erwerb durch Übergabe an Dritte nach klassischem römischem Recht, 2004; Damler, D., Wildes Recht. Zur Pathogenese des Effektivitätsprinzips in der neuzeitlichen Eigentumslehre, 2008
1593Eigentumsübertragung ist die Übertragung des →Eigentums von einem bisherigen Eigentümer auf einen neuen Eigentümer. Ihr geht im römischen Recht die Vorstellung voraus, dass dem Untergang eines Rechtes eines bisherigen Eigentümers die Entstehung des Eigentums als neues Recht bei einem neuen Berechtigten folgt, doch kennt bereits das klassische römische Recht den Gedanken der Übertragung. Die wichtigsten Wege hierfür sind die (lat. [F.]) →mancipatio, die (lat.) →in iure cessio (F.) und die formfreie Übergabe (lat. [F.] →traditio) bei Vorliegen eines Rechtsgrunds. Für die Germanen ist ein einfaches Handgeschäft zu vermuten. Im Frühmittelalter stehen Einigung oder Übergabe (ahd. →sala, lat. traditio) und Besitzeinräumung oder Bekleidung (ahd. giwerida, lat. →investitura) in nicht völlig klarer Weise nebeneinander. Mit dem Beginn der Geldwirtschaft wird die E. sehr häufig. Sie erfolgt bei Liegenschaften vielfach vor Gericht und unter Verwendung von Schriftakten ( →Schreinskarten). Mit der Aufnahme des römischen Rechtes setzt sich die Lehre vom vorausgesetzten (lat.) titulus (M.) acquirendi und vom erfüllenden (lat.) modus (M.) acquirendi weitgehend durch. Im 19. Jh. entwickelt Savigny die Rechtsfigur des dinglichen, neben dem schuldrechtlichen Vertrag (z. B. Kaufvertrag) stehenden Vertrags (abstrakte →Einigung). Sie findet Eingang in das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (1900). Danach erfolgt die E. durch Einigung und Übergabe oder Übergabesurrogat sowie bei Grundstücken durch Einigung (Auflassung) und →Eintragung in das Grundbuch. In den übrigen europäischen Ländern ist die E. ein kausales Geschäft. Lit.: Kaser § 24; Mitteis/Lieberich, Deutsches Privatrecht, 9. A. 1981, Kap. 28; Dyckerhoff, E., Die Entstehung des Grundeigentums, 1909; Kleinbub, M., Das Recht der Übertragung und Verpfändung von Liegenschaften in der Reichsstadt Ulm, 1961; Schubert, W., Die Entstehung der Vorschriften des BGB über Besitz und Eigentumsübertragung, 1966; Joswig, D., Die germanische Grundstücksübertragung, Baker, J., An Introduction to English Legal History, 1971, 2. A. 1979, 3. A. 1990, 4. A. 2002; 1984; Transfer of Title Concerning Movables, Teil 1ff., hg. v. Rainer, J. u. a., Bd. 1ff. 2006 ff.
1594Eigentumsvorbehalt (1809) ist der Vorbehalt des Verbleibens des Eigentums bei einem bisherigen Eigentümer trotz einer Verpflichtung zur Eigentumsübertragung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Der bereits dem klassischen römischen Recht (Ulpian D. 43, 26, 20 bekannte), im mittelalterlichen Italien durch die Glosse zu C. 4, 54, 3 übernommene, in Deutschland durch die Rente vertretene, aber zu Anfang des 17. Jh.s zunächst in Kursachsen und der Oberlausitz bei Kauf von Grundstücken ausdrücklich erwähnte und verbreitete E. gewinnt mit dem Vordringen des Abzahlungskaufs im ausgehenden 19. Jh. Bedeutung. Der Eigentumsvorbehaltskäufer erlangt eine Anwartschaft, die mit fortschreitender Bezahlung des Kaufpreises schließlich zum Vollrecht erstarken soll. Lit.: Kroeschell, 20. Jh.; Schubert, W., Die Entstehung der Vorschriften des BGB über Besitz und Eigen-tumsübertragung, 1966; Berger, W., Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht, besitzloses Pfandrecht und Eigentum, 1984; Misera, K., Eigentumsvorbehalt im klassischen römischen Recht, FS R. Serick, 1992, 275; Maaß, M., Die Geschichte des Eigentumsvorbehalts, 2000; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
1595Eike von Repgow (um 1180?-nach 1233?) ist der wahrscheinlich aus einer ostfälisch-sächsischen, im 12. Jh. in das sorbische Gebiet Serimunt eingewanderten Familie stammende Verfasser des (zunächst lateinisch verfassten und dann durch Übersetzung in die Muttersprache) mittelniederdeutschen Rechtsbuchs →Sachsenspiegel. Er benennt sich selbst (in den Versen 261-266 der Reimvorrede) nach dem Dorf Repchowe (Reppichau westlich Dessaus im Anhaltinischen). Er tritt in sechs Urkunden 1209 (Mettine), 1215 (Lippehna), 1218 (Grimma), 1219, 1224 (Delitzsch) und 1233 (Salbke) an unterschiedlichen Orten in der Nähe bedeutender Fürsten als Zeuge auf. Er ist schöffenbarfrei und bezeichnet Graf Hoyer von Falkenstein, den Stiftsvogt von Quedlinburg, als seinen Herrn. Da er den Sachsenspiegel zunächst in Latein schreibt und danach übersetzt, gehört er zur dünnen Bildungsschicht der hochmittelalterlichen Gesellschaft. Sonstige Einzelheiten über ihn stehen nicht sicher fest. Nach Peter Landau könnte Abt Matthäus von Altzelle ein Lehrer Eike von Repgows sein. Lit.: Köbler, DRG 102; Fehr, H., Die Staatsauffassung Eikes von Repgow, ZRG GA 37 (1915), 131; Voltelini, H. v., Der Verfasser der sächsischen Weltchronik, 1924; Möllenberg, W., Eike von Repgow und seine Zeit, 1934; Heck, P., Eike von Repgow, 1939; Lieberwirth, R., Eike von Repchow und der Sachsenspiegel, 1982; Ignor, A., Über das allgemeine Rechtsdenken Eikes, 1984; Johannek, P., Eike von Repgow, Hoyer von Falkenstein und die Entstehung des Sachsenspiegels, (in) Civitatum communitas 2, 1984, 716ff.; Kroeschell, K., Der Sachsenspiegel in neuem Licht, (in) Rechtsgeschichte in beiden deutschen Staaten, 1991, 232; Schroeder, K., Eike von Repgow, JuS 1998, 776; Landau, P., Der Entstehungsort des Sachsenspiegels, DA 61 (2005), 73ff.; Lück, H., Magdeburg, Eike von Repgow und der Sachsenspiegel, (in) Magdeburg, hg. v. Puhle, M. u. a., 2005, 155ff.; Eike von Repgow 800. Reppichau 850, hg. v. Lück, H. u. a., 2009; Das Eike-vonRepgow-Dorf Reppichau zwischen 1159 und 2009, hg. v. Lück, H. u. a., 2009
1596Einantwortung ist die Übertragung einer Gesamtheit von Rechten an einen Erwerber z. B. eines Landes (1317) oder eines Nachlasses (in den Besitz des Erben durch Gerichtsbeschluss, § 797 ABGBG 1811) oder früher auch eines Mündels im Verhältnis zum Vormund. Lit.: Wesener, G., Einantwortung, FS Kocher, G., 2006, 485
1597Einbenennung ist die Erteilung des Ehenamens der Mutter und ihres Ehemanns oder die Erteilung des Namens des Vaters an das nichteheliche Kind. Lit.: Engler, H., Der Familienname des nichtehelichen Kindes, FamRZ 1971, 76
1598Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul. Lit.: Deutsche Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, hg. v. Schmidt-Wiegand, R., 1996, 121 (Gruter 1612)
1599Einforstung ist die Beanspruchung eines Waldes als andere Menschen ausschließenden Forstes seit dem 7. Jh. bis in die Neuzeit. Lit.: Hasel, K., Forstgeschichte, 1985, 2. A. 2002; Günther, R., Der Arnsberger Wald im Mittelalter, 1994; Kieß, R., Forst-Namen und kleine Forsten, Forstliche Forschungsberichte München 161 (1997), 66ff.; Dasler, C., Forst- und Wildbann im frühen deutschen Reich, 2001
1600Eingriffsverwaltung ist der Teil der öffentlichen →Verwaltung, der in die Rechte (z. B. Freiheit, Eigentum) des Untertanen bzw. Staatsbürgers eingreift. Er ist der von Anfang an bestehende Kernbestand der Verwaltung, dem seit dem 19. Jh. die →Leistungsverwaltung gegenübertritt.
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