Stolleis, Michael, Sozialistische Gesetzlichkeit. Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in der DDR (= Beck’sche Reihe 1924). Beck, München 2009. 172 S., Ill. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Geschichte des öffentlichen Rechts ist lang und wird täglich länger. Michael Stolleis hat sie bisher von den Anfängen um 1600 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs umfassend, detailliert und souverän durchmessen. Allerdings nimmt seit der Mitte des 20. Jahrhunderts die Verrechtlichung des menschlichen Lebens stärker als je zuvor zu, so dass noch viel Arbeit vor ihm liegt und die Vollendung der großen Aufgaben noch nicht vollständig gelungen ist.
Einen weiteren wichtigen Teilbereich hat er inzwischen an einem eigenen Ort in Angriff genommen. Er betrifft die Staatsrechtswissenschaft und die Verwaltungsrechtswissenschaft in der Deutschen Demokratischen Republik. Sachlich handelt es sich um eine erste Gesamtdarstellung der Staatsrechtslehre, Verwaltungsrechtslehre und Völkerrechtslehre in der sowjetischen Besatzungszone und der darauf gründenden DDR seit 1945.
Er beginnt mit einem kurzen Vorwort, in dem er eindringlich darauf hinweist, dass es zwanzig Jahre nach der Implosion der DDR, die ihre ökonomischen und politischen Probleme im Kontext eines sich auflösenden Ostblocks nicht mehr bewältigt habe, an der Zeit ist, sich der Geschichte ihrer Rechtswissenschaft intensiver anzunehmen. Vierzig bzw. 45 Jahre strenger Abschottung gegenüber dem Westen und Hinwendung zur Sowjetunion haben ein eigenes Ergebnis mit sich gebracht. Zu verstehen, wie einerseits die Rechtswissenschaft der DDR in den Kernbereichen des öffentlichen Rechtes funktionierte und welche Spielräume andererseits innerhalb des von der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oktroyierten und stetig kontrollierten Rahmens bestanden, ist die selbst gesetzte Aufgabe.
Im Anschluss hieran wird die Forschungslage geschildert. Dabei verweist der Verfasser sowohl darauf, |
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Stöver, Bernd, Zuflucht DDR. Spione und andere Übersiedler. Beck, München 2009. 383 S., 47 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Zwischen der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik im Jahre 1949 und der Öffnung der am 13. August 1961 „zum Schutz des Ostens vor dem Westen“ errichteten Mauer am 9. November 1989 verließen rund 4,9 Millionen Menschen den deutschen Osten in Richtung Westen. Diesem allgemein bekannten Vorgang steht eine weniger bekannte gegenläufige Bewegung gegenüber. Berechnungen gehen davon aus, dass in der gleichen Zeit etwa 550000 Menschen aus dem Westen in den Osten wechselten.
Mit diesen jährlich fast 14000 Menschen befasst sich die vorliegende Untersuchung. Sie fragt zunächst allgemein nach dem neuen Deutschland in Theorie und Praxis, befasst sich dann mit den allgemeinen Motiven der Einwanderung und unterscheidet danach zwischen Erstzuziehenden und Rückkehrern sowie Erwünschten und Unerwünschten. Im Anschluss daran werden neun bekanntere Einzelfälle einzeln aufgegriffen, obwohl eigentlich auch sie in der Mehrzahl bereits dem allgemeinen Vergessen anheimgefallen sind (Günther Gereke, Otto John, Bruno Winzer, Adam Gliga, Arnold Schölzel, Hans Wax, Günter Guillaume, Inge Viett und Susanne Albrecht).
Im Ergebnis sieht der Verfasser einleuchtend in den Übersiedlungen in die Deutsche Demokratische Republik keinen Sonderfall der Migrationsgeschichte, weil grundsätzlich höchst persönliche Entscheidungen von Menschen vorliegen, die das individuell Beste für sich suchten. Dieses Beste bestand in den meisten Fällen in ökonomisch-sozialer Sicherheit. Demgegenüber kommt dem kalten Krieg für den Alltag nur eine verhältnismäßig geringe Bedeutung zu, während die Entscheidung der Sowjetunion für einen Staat mit starken Eingriffen in das Leben der Bürger sich dauerhaft als Belastung erwies.
Plakativ illustriert der Verlag das Werk mit einem Agententausch des Jahres 1986 auf der Glienicker Brücke. In den mei |
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Straubel, Rolf, Biographisches Handbuch der preußischen Verwaltungs- und Justizbeamten 1740-1806/15, 2 Teile (Biographien A-L, Biographien M-Z) (= Einzelveröffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin 85 = Einzelveröffentlichung des brandenburgischen Landeshauptarchivs 7). Saur, München 2009. XIX, 604, V, 605-1180 S. Besprochen von Dietmar Grypa. |
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Der Verfasser der anzuzeigenden Publikation beschäftigt sich seit rund fünfzehn Jahren mit der preußischen Verwaltung von der Mitte des 18. Jahrhunderts bis zum Ende des Alten Reiches. Nach Monographien über die soziale Rekrutierung und Karriereverläufe der Beamten im altpreußischen Staat (1998) sowie über die Wirtschafts- und Finanzpolitik im ministeriellen Kräftespiel (1999) hat Rolf Straubel nun ein biographisches Handbuch über die preußischen Verwaltungs- und Justizbeamten der Jahre von 1740 bis 1806/15, also vom Regierungsantritt Friedrichs des Großen bis zum Wiener Kongress, vorgelegt. Das entscheidende Kriterium für die Aufnahme einer Person „war die Tätigkeit in einer Provinzialbehörde (Kriegs- und Domänenkammer, Regierung), in einem Fach- oder Provinzialdepartement des Generaldirektoriums, der Oberrechnungskammer sowie des Justizdepartements“ (S. XIII); nicht berücksichtigt wurden bewusst solche Personen, für die der Rats-Titel nur ein bloßes Prädikat war (S. XV). Land- und Steuerräte, aus deren Reihen sich die Kammern „in einem beachtlichen Maße“ rekrutierten, wurden dagegen ebenso miteinbezogen wie einige ausgewählte Angehörige des Diplomatischen Corps. „In zeitlicher Hinsicht setzt das Werk mit denjenigen Personen ein, die im Stichjahr 1740 ein Ratsamt bekleideten und endet mit denen, die bis zum Herbst 1806 in ein solches gelangten“ (S. XIII).
Insgesamt bietet der Band dem Benutzer Biogramme von über 3500 mittleren und höheren Verwaltungs- und Justizbeamten aller Provinzen des Königreichs Preußens außer dem schweizerischen Neuenburg, wobei Straubel in seiner reflektier |
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Strejcek, Gerhard, Das Wahlrecht der Ersten Republik. Analyse der Wahlrechtsentwicklung 1918-1934, mit der Wahlordnung zur konstituierenden Nationalversammlung und Nebengesetzen, unter Mitarbeit von Posch, Gernot. Manz, Wien 2009. XVII, 101 S. Besprochen von Christoph Schmetterer. |
Ganzen Eintrag anzeigen Strejcek, Gerhard, Das Wahlrecht der Ersten Republik. Analyse der Wahlrechtsentwicklung 1918-1934, mit der Wahlordnung zur konstituierenden Nationalversammlung und Nebengesetzen, unter Mitarbeit von Posch, Gernot. Manz, Wien 2009. XVII, 101 S. Besprochen von Christoph Schmetterer.
Das Buch setzt sich aus einer Darstellung der Wahlrechtsentwicklung sowie einem Anhang zusammen, der die Wahlordnung für die konstituierende Nationalversammlung vom 18. 12. 1918 sowie vier weitere in engem Zusammenhang mit dieser stehende Gesetze enthält. Auch in der analytischen Darstellung liegt der Schwerpunkt des Buches eindeutig auf der Wahlordnung für die konstituierende Nationalversammlung. Diese wird umfassend erläutert, während die weitere Wahlrechtsentwicklung der Ersten Republik nur insoweit behandelt wird, als sie Abweichungen von dieser Wahlordnung brachte.
Zur Wahlordnung für die konstituierende Nationalversammlung führt Strejcek aus, welche Veränderungen sie gegenüber dem Wahlrecht der Monarchie (in der Reichratswahlordnung von 1907) brachte. Im Einzelnen sind das die Einführung des Frauenwahlrechtes (und damit die Verwirklichung eines echten allgemeinen Wahlrechtes), der Wegfall der Sesshaftigkeitsklausel (die in der Monarchie zu starken Einschränkungen des Wahlechtes geführt hatte), die Einführung eines Verhältniswahlrechtes, die Schaffung eigener Wahlbehörden und eines eigenen Wahlgerichtshofes, sowie die Senkung des Wahlalters (vollendetes 20. Lebensjahr für das aktive, vollendetes 29. Lebensjahr für das passive Wahlrecht). Der Einführung des allgemeines Wahlrechtes wird der immer noch sehr umfassende Katalog von Ausschließungsgründen vom Wahlrecht gegenübergestellt, jener des Verhältniswahlrechtes die Einschränkungen dieses Prinzips durch ein einziges Ermittlungsverfahren. Der Autor weist auch darauf hin, dass die Wahl zur Konstituierenden Nationalversammlung im Februar 1919 nicht in der von der Wahlordnung vorgesehenen Weise durchgefüh |
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Strohm, Christoph, Calvinismus und Recht. Weltanschaulich-konfessionelle Aspekte im Werk reformierter Juristen in der frühen Neuzeit (= Spätmittelalter, Humanismus und Rezeption 42). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XVII, 568 S. Besprochen von Steffen Schlinker. |
Ganzen Eintrag anzeigen Strohm, Christoph, Calvinismus und Recht. Weltanschaulich-konfessionelle Aspekte im Werk reformierter Juristen in der frühen Neuzeit (= Spätmittelalter, Humanismus und Rezeption 42). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XVII, 568 S. Besprochen von Steffen Schlinker.
Das Thema der Begegnung des Rechts mit religiösen Überzeugungen ist so aktuell wie lange nicht mehr. Unter dem Titel „Kulturelle Identität als Grund und Grenze des Rechts“ hat sich im Jahr 2006 die IVR-Tagung unter anderem auch dieser Problematik mit dem Bezug zur Gegenwart genähert. Der Heidelberger Kirchenhistoriker Christoph Strohm führt den Leser dagegen in die Vergangenheit, in die Zeit zwischen dem Augsburger Religionsfrieden (1555) und dem Dreißigjährigen Krieg, in der religiöse Auseinandersetzungen die europäische Politik in besonderem Maße bestimmten. In seinem klugen Buch über Calvinismus und Recht stellt Strohm die „Frage, ob und wenn ja, in welcher Weise sich die konfessionelle Orientierung auf das Werk gelehrter Juristen in der Frühen Neuzeit ausgewirkt hat.“ (S. 1). Angesichts der nicht konfliktfreien Begegnung mit Angehörigen anderer Zivilisationen will das Buch nicht nur einen Beitrag für das Verständnis der Vergangenheit leisten, sondern zugleich der Gegenwart dienen, weil die Besonderheit des westlich-säkularen Staatsverständnisses nur aus der historischen Erfahrung religiöser Konflikte verstanden und als Modell richtig gewürdigt werden kann (S. 1). Diese selbst gestellte Aufgabe, die kulturellen Entstehungsbedingungen der Entwicklung von Werten und Institutionen westlicher Zivilisation darzulegen, darf als voll erfüllt angesehen werden.
Strohm macht in der Einleitung darauf aufmerksam, dass in neueren Publikationen der religiöse Hintergrund der frühneuzeitlichen Juristen häufig vernachlässigt wird, so dass dessen prägende Funktion für das Verständnis eines Autors verloren gegangen sei. So erinnert Strohm an Georg Obrecht, der 1572 nach den Massakern an den f |
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Studien zur politischen Kultur Alteuropas. Festschrift für Helmut Neuhaus zum 65. Geburtstag, hg. v. Gotthard, Axel/Jakob, Andreas/Nicklas, Thomas (= Historische Fortschungen 91). Duncker & Humblot, Berlin 2009. 582 S. ., Frontispiz, Tab., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Helmut Neuhaus wurde in Iserlohn am 29. August 1944 geboren. Nach dem Studium von Geschichte, Germanistik, Philosophie sowie Rechts- und Staatswissenschaften in Tübingen und Marburg wurde er 1975 in Marburg auf Grund einer Untersuchung über Reichstag und Supplikationsausschuss - Ein Beitrag zur Reichsverfassungsgeschichte der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts promoviert. 1986 habilitierte er sich über die Reichskriegsverfassung und das Wirken der Reichsgeneralität (Vom „obristen Vheldthaubtman“ des Reiches zur stehenden Reichsgeneralität - Untersuchungen zu Reichskriegsverfassung und Sozialgeschichte des Alten Reiches, 3 Bände masch. Köln 1985) in neuerer und neuester Geschichte und folgte 1989 einem Ruf nach Erlangen-Nürnberg.
Seine seit 1973 veröffentlichten acht Bücher, rund 70 Aufsätze, mehr als 50 Beiträge und Artikel, fast 30 Sammelbände und mehr als 100 Besprechungen, die im Schriftenverzeichnis übersichtlich dokumentiert sind, zeigen nicht nur bewundernswerte Tatkraft, sondern auch ein weites Interessenspektrum. In deren Mittelpunkt stehen Verfassungs-, Verwaltungs- und Rechtsgeschichte der frühen Neuzeit im allgemeineren und umfassenderen Rahmen der Geschichte des Heiligen Römischen Reiches. In Anerkennung dieser beeindruckenden Leistungen widmen ihm zu seinem 65. Geburtstag Schüler, Kollegen und Freunde Studien zur politischen Kultur Alteuropas, die von der Kulturgeschichte über die Mentalitätsgeschichte bis zur Geschichte des Heiligen Römischen Reiches und seiner Territorien ausgreifen.
Im Eingang berichten die Herausgeber unter dem Motto „… und dann und wann ein weißer Elefant …“ über den Gelehrten. Mit dem Tier mit der dicken Haut, dem |
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Studienwörterbuch Rechtsgeschichte und römisches Recht, hg. v. Olechowski, Thomas/Gamauf, Richard, 2. Aufl. Manz, Wien 2010. XXIII, 536 S., 8 Kart. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Bucherfolge benötigen einen sicheren Markt und eine überzeugende Absatzstrategie. Bei Pflichtfächern in ausreichend nachgefragten Ausbildungslehrgängen und hinreichend vielen Multiplikatoren sind beide Faktoren mit hoher Wahrscheinlichkeit gewährleistet. Deswegen kann es kaum wirklich überraschen, dass nach drei Ausbildungsjahrgängen rechtswissenschaftlicher Studien in Österreich die im Sommer 2006 abgeschlossene erste Auflage des Studienwörterbuchs vergriffen war, doch verdienen die Organisatoren gleichwohl uneingeschränkte Anerkennung für ihre ihren Markt nachdrücklich überzeugende Leistung. Angesichts des eindrucksvollen Erfolges wurde naheliegenderweise das prinzipielle Konzept beibehalten und wurden lediglich Verbesserungen im Detail vorgenommen, wobei die Autoren Gelegenheit zur Überarbeitung und Aktualisierung ihrer Beiträge erhielten.
Der Text beginnt wie bisher mit Abgeordnetenhaus und endet mit Zwölf Tafeln auf S. 533 (statt auf S. 534). Die Zahl der Beiträger oder Multiplikatoren ist von 55 auf 59 gestiegen. Möge auch der damit im Wesentlichen unveränderten zweiten Auflage der angesichts der Voraussetzungen zu erwartende gleiche Erfolg beschieden sein, aus dem auf recht erfolgreiche Verbreitung ausgewählten rechtsgeschichtlichen Studienwissens in Nachschlageform in Österreich geschlossen werden darf.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Sturm, Beate, ,wat ich schuldich war’ Privatkredit im frühneuzeitlichen Hannover (1550-1750) (= Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Beiheft 208). Steiner, Stuttgart 2009. 336 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die dem Ratsmann (1598) Jacob Lange in Hannover gewidmete, von Karl Heinz Schneider vom historischen Seminar der Universität Hannover betreute und von der Gerda Henkel Stiftung durch ein volles Stipendium geförderte Dissertation der Verfasserin. Sie geht von dem konkreten Stadtverweis Langes wegen Verletzung von Zahlungsverpflichtungen aus. Erst nachdem Lange im Winter 1597/1598 17 Wochen außerhalb der Stadt verbracht hatte, wurde ihm die Rückkehr nach Hannover gestattet, wo die Gläubiger aus dem Verkauf von Gütern bezahlt wurden.
Die damit an der Rechtswirklichkeit orientierte, ihre vielfältigen Erkenntnisse mit zahlreichen Graphiken veranschaulichende Untersuchung beginnt mit der Beschreibung der sehr guten Quellenlage, der noch eine Forschungslücke erweisenden Literatur und der mittels einer Datenbank verwirklichten Methodik. Danach behandelt die Verfasserin die rechtlichen Grundlagen (Schuld, Forderung, Kreditwesen, Kreditinstrumente und Normierungsversuche). Ausführlich legt sie in 17 Einheiten von Immobilien (73,33 %) bis zu Verschiedenem (2,95 %) ihre ermittelten Ursachen von Kredit dar, wobei Kredite geringen Umfangs (bis 50 Taler) häufiger auftreten als die relativ seltenen Kredite großen Umfangs (mehr als 1000 Taler).
Bei den Akteuren unterscheidet sie Schuldner und Gläubiger, Frauen und Juden, Bürgen und Zeugen sowie Stadt und Kirche. Danach untersucht sie den Kredit als soziale Praxis, die Kreditverwaltung als Herausforderung, den Kredit in persönlichen Beziehungen, die bei Kreditgeschäften entstehenden Schuldkonflikte, den Aktionsradius in Kreditbeziehungen (Stadt, über die Stadtgrenze hinaus) und den Kredit als gesellschaftliches Phänomen. Am Ende bietet sie eine kurze Schlussbetrachtung.
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Sutter, Christiane, Flämische Gerechtigkeitsbilder des 15. Jahrhunderts. Die Visualisierung spätmittelalterlicher Auffassungen von Recht und Moral. VDM Verlag Dr. Müller, Saarbrücken 2008. 131 S. 26 Abb. Besprochen von Clausdieter Schott. |
Ganzen Eintrag anzeigen Sutter, Christiane, Flämische Gerechtigkeitsbilder des 15. Jahrhunderts. Die Visualisierung spätmittelalterlicher Auffassungen von Recht und Moral. VDM Verlag Dr. Müller, Saarbrücken 2008. 131 S. 26 Abb. Besprochen von Clausdieter Schott.
Mit „Gerechtigkeitsbilder“ wird ein ikonografischer Darstellungstypus bezeichnet, mit welchem allegorisch oder szenisch ethische Vorstellungen von Gerechtigkeit und entsprechende moralische Anforderungen an die Rechtsprechung veranschaulicht werden sollen. Bevorzugter Bestimmungsort sind die Stätten des Gerichts insbesondere die Rathäuser. Als Motive überwiegen im Mittelalter zunächst biblische Themen wie das Urteil Salomos oder das Jüngste Gericht, seit der Renaissance erfreuen sich auch antike oder mittelalterliche Stoffe und Symbole zunehmender Beliebtheit.
Die vorliegende Arbeit konzentriert sich zeitlich auf das 15. Jahrhundert und geografisch auf das nördliche Gebiet des Herzogtums Burgund. Behandelt werden drei bekannte und oft schon beschriebene und interpretierte Rathausbilder: Rogier van der Weidens Darstellung der Trajans- und der Herkinbaldslegende im Brüsseler Rathaus, Dirk Bouts’ Gerechtigkeit Ottos III. für das Löwener Rathaus und Gerhard Davids Urteil des Kambyses im Rathaus von Brügge.
Die seit 1439 entstandenen Tafeln Rogier van der Weidens sind zwar nicht das erste, aber doch wohl das wirkungsvollste profane Gerechtigkeitsbild, das es zu europaweiter Berühmtheit brachte. Der Trajanlegende und der Herkinbalderzählung liegt das gemeinsame Motiv der unerbittlichen Gerechtigkeit zugrunde, die auch vor den eigenen Verwandten nicht Halt macht. In beiden Fällen findet die gnadenlose Justiz durch ein Wunder die Bestätigung des Himmels. Das monumentale Bildwerk ist nicht erhalten, da es 1695 bei der Beschießung der Stadt durch Marschall de Villeroy verbrannt ist. Das ikonografische Programm, nicht auch die künstlerische Komposition, ist jedoch im vermutlich um 1450 in Tournai her |
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Tangermünde, die Altmark und das Reichsrecht. Impulse aus dem Norden des Reiches für eine europäische Rechtskultur, hg. v. Lück, Heiner (= Abhandlungen der sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig, philologisch-historische Klasse 81,1). Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig in Kommission bei Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH/Hirzel, Stuttgart 2008. 161 S., 9 Abb. Besprochen von Hiram Kümper. |
Ganzen Eintrag anzeigen Tangermünde, die Altmark und das Reichsrecht. Impulse aus dem Norden des Reiches für eine europäische Rechtskultur, hg. v. Lück, Heiner (= Abhandlungen der sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig, philologisch-historische Klasse 81,1). Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig in Kommission bei Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH/Hirzel, Stuttgart 2008. 161 S., 9 Abb. Besprochen von Hiram Kümper.
Der vorliegende Band dokumentiert eine Tagung, die im August 2006 in Tangermünde in der Altmark veranstaltet wurde. Der Titel mag zunächst überraschen. Zugrunde liegt die Vorstellung, Tangermünde sei ein zentraler Ort für die Herrschaft Karls IV., er habe „hier ein kleines ‚Prag des Nordens’ errichten wollen“ (Heiner Lück, Vorwort, 5). Diese Vorstellung wird in den versammelten Beiträge – mal mehr, mal weniger – immer wieder aufgerufen, allerdings an keiner Stelle durch umfänglicheres historisches Material eingelöst. Zwar ist – das alleine ist für den Norden im 14. Jahrhundert selbstverständlich bemerkenswert – der Aufenthalt und die Bautätigkeit des Kaisers in der kleinen Stadt in der Altmark zwischen 1375 und 1378 belegt, urkundet Karl dort auch in so wichtigen Angelegenheiten wie der märkisch-böhmischen Erbeinigung von 1374; anderes, wie die Anfertigung des berühmten Landbuches von 1375, kann nur vermutet werden (vgl. dazu den Beitrag Frank Riedels, 58f.). Allerdings wird nicht recht deutlich, was das für die Beiträge der Tagung oder, von der anderen Seite her, die Beiträge der Tagung für diesen Umstand zu bedeuten habe. Weder wird hier neues Material beigebracht noch wird das bislang Bekannte in neue Zusammenhänge gefügt, um entweder die Reichsgeschichte, speziell diejenige der Herrschaft Karls IV., oder aber die altmärkische Geschichte im Lichte der Anwesenheit des Kaisers weiter voran zu treiben. Symptomatisch ist in dieser Hinsicht der knappe Absatz (28f.), der gleich einem Appendix Wilhelm Brauneders fraglos konzisen |
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Telesko, Werner, Das 19. Jahrhundert. Eine Epoche und ihre Medien (= UTB 3392). Böhlau, Wien 2010. 336 S. Besprochen von Martin Moll. |
Ganzen Eintrag anzeigen Telesko, Werner, Das 19. Jahrhundert. Eine Epoche und ihre Medien (= UTB 3392). Böhlau, Wien 2010. 336 S. Besprochen von Martin Moll.
Die seit langem gängige Redewendung, etwas stamme aus dem 19. Jahrhundert, soll Rückständigkeit ausdrücken. Werner Telesko zeigt in diesem kompakten, reich illustrierten Band, wie sehr solche Aussagen dem in Rede stehenden Zeitraum Unrecht tun, denn in diesem durch Französische Revolution 1789 und Ausbruch des Ersten Weltkriegs 1914 umgrenzten, langen Jahrhundert wurden die Grundlagen des folgenden, ja unserer modernen Welt überhaupt gelegt. Es gibt selbst heute nur Weniges, das damals nicht schon vorbereitet oder vorgedacht wurde.
Aus der schier unendlichen Fülle technischer, wirtschaftlicher, politischer, sozialer und ideenmäßiger Umwälzungen zwischen 1789 und 1914 – die Epochengrenzen werden großzügig gehandhabt und in beide Richtungen überschritten – greift Telesko die Medien heraus, wobei er einen sehr weiten, keineswegs auf die Massenmedien eingeschränkten Begriff zu Grunde legt; gleich einleitend spricht er von „Medienrevolutionen“ in dem behandelten Zeitraum (S. 7). Wohl geht Telesko auch – leider auf mehrere Abschnitte des Bandes verstreut – auf die technischen Umwälzungen der Medien im engeren Sinn ein, doch sein Hauptaugenmerk richtet der Autor auf die Frage, „in welcher Weise die alten und neuen Medien der Schrift- und Bildkultur auf die politischen und gesellschaftlichen Veränderungen reagierten und diese wiederum beeinflussten“ (S. 7).
Mit Schwerpunkt auf dem europäischen und hier wiederum auf dem zentraleuropäischen Bereich untersuchen vier große Hauptkapitel mit insgesamt 16 Unterabschnitten die politischen und sozialen Grundlagen, visuelle Strategien, Wissenskulturen sowie „Mensch und Wahrnehmung“. Unter der übergreifenden Fragestellung, wie sich technische Innovationen (an denen dieser Zeitraum überaus reich war) und die bewussten und noch mehr die unbewussten Reaktionen der |
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The Common Frame of Reference. A View from Law & Economics, hg. v. Wagner, Gerhard. Sellier, München 2009. 272 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen The Common Frame of Reference. A View from Law & Economics, hg. v. Wagner, Gerhard. Sellier, München 2009. 272 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
In der Geschichte wollen bekanntlich manche Menschen Zustände ändern, andere dagegen nicht. Mit der Europäisierung großer Teile Europas nach dem zweiten Weltkrieg ist ein wichtiges Geschehen in Gang gesetzt, das bereits zu vielen Veränderungen geführt hat. Dabei ist zwar unbestritten, dass neben Einheit auch Vielfalt bestehen soll, doch ist das Verhältnis beider zueinander noch in gegenwärtiger Bewegung.
Hinsichtlich eines einheitlichen europäischen Vertragsrechts ist dabei noch keine endgültige Entscheidung gefallen. Progressiven Befürwortern stehen gewichtige beharrende Gegenkräfte gegenüber. Angesichts der bescheidenen Zuständigkeiten ist man deswegen auf die Suche nach einem gemeinsamen Referenzrahmen (Common Frame of Reference) gegangen, von dem niemand sicher weiß, was er soll, kann oder darf.
Im Jahre 2004 hat die Europäische Kommission den Inhalt eines Gemeinsamen Referenzrahmens grob skizziert. Die nähere Ausarbeitung hat seitdem ein von der Europäischen Union koordiniertes Forschungsnetzwerk übernommen. Ihm gehören vor allem die Study Group on a European Civil Code und die European Research Group on Existing EC Private Law an, die seit 2005 Entwürfe vorlegen und erörtern.
Der vorliegende Band ist in diesem Rahmen aus einem in Bonn am 21. und 22. November 2008 abgehaltenen workshop erwachsen. Er hat einen wesentlichen Grund darin, dass in Bonn noch Rechtswissenschaft und Wirtschaftswissenschaft in einer Fakultät vereinigt sind und nach Bekanntwerden des Draft Common Frame of Reference of Private Law zu Beginn des Jahres 2008 Urs Schweizer, Wulf-Henning Roth und Gerhard Wagner über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen in ein Gespräch kamen. Rasch entstand hieraus die von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderte Idee der Betrachtung in einem größer |
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Thoma, Richard, Rechtsstaat - Demokratie - Grundrechte - Ausgewählte Abhandlungen aus fünf Jahrzehnten, hg. und eingel. v. Dreier, Horst.Mohr (Siebeck), Tübingen 2009. LXXXI, 606 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Thoma, Richard, Rechtsstaat - Demokratie - Grundrechte - Ausgewählte Abhandlungen aus fünf Jahrzehnten, hg. und eingel. v. Dreier, Horst. Mohr (Siebeck), Tübingen 2009. LXXXI, 606 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Richard (Emil) Thoma wurde in Todtnau im Schwarzwald am 19. Dezember 1874 als Sohn eines Fabrikanten geboren. Nach dem Studium von Mathematik, Chemie und Physik sowie Rechtswissenschaft in Freiburg im Breisgau, München und Berlin wurde er 1900 in Freiburg im Breisgau bei Ulrich Stutz promoviert und habilitierte sich dort 1906 bei Heinrich Rosin für die Fächer Staatsrecht und Verwaltungsrecht. 1909 wurde er an das Kolonialinstitut in Hamburg, 1911 an die Universität Heidelberg und 1928 an die Universität Bonn berufen, wo er bis zu seiner Emeritierung 1945 als herausragender deutscher Staatsrechtswissenschaftler wirkte.
Dennoch wurde seines hundertsten Geburtstags ebensowenig gedacht wie seines fünfzigsten Todestages. Zudem fehlt eine Sammlung seiner wichtigsten Schriften. Dem hilft der von Horst Dreier herausgegebene, den fünfzigsten Todestag nur knapp verfehlende Sammelband erfreulicherweise ab, der 20 zwischen 1910 und 1953 erarbeitete Studien in repräsentativer Ausstattung zusammenstellt.
In der umfangreichen Einleitung bietet der Herausgeber „unbeirrt von allen Ideologien und Legenden“ Notizen zu Leben und Werk Richard Thomas, als dessen bleibendes Vermächtnis die Wendung vom „Schlußstein im Gewölbe des Rechtsstaats“ hervorgehoben wird. Sie führen von der bejahten Präsenz Richard Thomas in der heutigen Staatsrechtswissenschaft über Lebensstationen, Signaturen des Werkes (Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung, Politikbezug, Dogmatik, Methode, Theorie), Rechtsstaat, Demokratie und Grundrechte (allgemeines Gleichheitsrecht, Lehrfreiheit) bis zur abschließenden Einordnung. Sie kleidet der Herausgeber in die Frage: auf dem Wege zum modernen Klassiker? - die auf dem Umschlag ohne Vorbehalt bejaht wird.
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Tiroler Urkundenbuch, Abteilung 2, Die Urkunden zur Geschichte des Inn-, Eisack- und Pustertals, Bd. 1 Bis zum Jahr 1140, bearb. v. Bitschnau, Martin/Obermair, Hannes, mit Registern v. Schretter, Claudia/Zeindl, Gertraud, hg. v. Meighörner, Wolfgang im Auftrag der Tiroler Landesmuseen-Betriebsges. m. b. H. Wagner, Innsbruck 2009. CXII, 400 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Tiroler Urkundenbuch, Abteilung 2, Die Urkunden zur Geschichte des Inn-, Eisack- und Pustertals, Bd. 1 Bis zum Jahr 1140, bearb. v. Bitschnau, Martin/Obermair, Hannes, mit Registern v. Schretter, Claudia/Zeindl, Gertraud, hg. v. Meighörner, Wolfgang im Auftrag der Tiroler Landesmuseen-Betriebsges. m. b. H. Wagner, Innsbruck 2009. CXII, 400 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Nicht alle Blütenträume reifen in der rauhen Wirklichkeit des menschlichen Lebens in der geplanten Weise. So konnte auch die vom 1823 gegründeten tirolischen Landesmuseum Ferdinandeum 1907 geschaffene historische Kommission durch Franz Huter 1937 (bis 1200), 1949 (bis 1230) und 1957 (bis 1253) nur drei Bände der ersten Abteilung des von ihr angestrebten Tiroler Urkundenbuchs veröffentlichen, welche das mittelalterliche Urkundenmaterial der südlichen Landesteile des deutschsprachigen Tirol der Bistümer Trient und Chur im Vinschgau und im Etschtal zwischen Meran, Bozen und Salurn betrafen, während weiterführende Überlegungen zunächst hauptsächlich hinter aktuellen Ausstellungsaufgaben zurücktreten mussten. Um so mehr ist es zu begrüßen, dass bereits vor mehr als 20 Jahren die Bearbeiter den Entschluss zu einer Weiterführung hinsichtlich der nördlichen Landesteile fassten und nunmehr in einem ersten Band auch umsetzen konnten.
Im kurzen Vorwort und in der Einleitung berichten sie knapp und klar über die Bedingungen und Verdienste der früheren Editionen. Danach umreißen sie ihre eigenen Auswahlkriterien, die sämtliche eruierbaren Überlieferungen mit regionalem Bezug (Aussteller, Gegenstand, Empfänger) im geografischen Umfang des Bundeslandes Tirols sowie Südtirols in ihrem jeweiligen ehemaligen Brixener (bzw. Salzburger) Umfang unabhängig vom Archivzusammenhang der Überlieferungsträger auf Grund möglichst eigener Inaugenscheinnahme vollinhaltlich einbeziehen. Dabei hat sich ergeben, dass von den erfassten 380 Stücken nur 77 den elf tirolischen Überlieferungsgruppen zu |
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Transfer of Title Concerning Movables - Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen in Europa, hg. v. Rainer, Johannes Michael (= Salzburger Studien zum europäischen Privatrecht 18-21) Part I Introduction, Estonia, Italy, Poland, Portugal, Scotland, Slovenia, Spain -Teil 1 Einführung, Estland, Italien, Polen, Portugal, Schottland, Slowenien, Spanien, hg. v. Rainer, Johannes Michael/Filip-Fröschl, Johanna, Part II - Teil 2 McGuire, Mary-Rose, National Report Germany, Part III - Teil 3 Martinson, Claes, Nation |
Ganzen Eintrag anzeigen Transfer of Title Concerning Movables - Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen in Europa, hg. v. Rainer, Johannes Michael (= Salzburger Studien zum europäischen Privatrecht 18-21) Part I Introduction, Estonia, Italy, Poland, Portugal, Scotland, Slovenia, Spain -Teil 1 Einführung, Estland, Italien, Polen, Portugal, Schottland, Slowenien, Spanien, hg. v. Rainer, Johannes Michael/Filip-Fröschl, Johanna, Part II - Teil 2 McGuire, Mary-Rose, National Report Germany, Part III - Teil 3 Martinson, Claes, National Report Sweden, Salomons, Arthur, Part IV - Teil 4 National Report The Netherlands. Lang, Frankfurt am Main 2006. 210, 144, 97, 102 S. Besprochen von Christian Baldus.
1. Zu den prägenden Merkmalen, anhand derer man Rechtssysteme zu klassifizieren und zu gruppieren pflegt, gehört die Regelung des Eigentumsübergangs, namentlich in ihrem Verhältnis zu entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften. Das ist ein altes Thema der Rechtsvergleichung, und auch Vereinheitlichungsprojekte kümmern sich darum. Zwar ist derzeit das Sachenrecht nur in Teilen unionsrechtlich berührt (vgl. Schmidt-Kessel, Martin Sachenrecht im Gemeinschaftsprivatrecht - eine Skizze -, in: Deutsches Sachenrecht in polnischer Gerichtspraxis. Das BGB-Sachenrecht in der polnischen höchstrichterlichen Rechtsprechung in den Jahren 1920-1939: Tradition und Europäische Perspektive, hg. v. Dajczak, Wojciech /Knothe, Hans-Georg, Berlin 2005, 341-367). Aber was nicht ist, das kann noch werden, ausgehend von den Sicherungsrechten oder (aktuell) von der Erbrechtsvereinheitlichung (mahnend Buschbaum, Markus/Kohler, Marius, Vereinheitlichung des Erbkollisionsrechts in Europa. Eine kritische Würdigung des Kommissionsvorschlags zur Erbrechtsverordnung. Erster Teil, in: GPR 2010, 106-113, 108ff.). Dann muss die historische Rechtsvergleichung vorbereitet sein. In diesem Zusammenhang stehen die vier hier anzuzeigenden Bände, genauer: im Zusammenhang der Study Group on a European Civil Code. D |
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Türkis, Benjamin, Innsbrucker Tourismusgeschichte. StudienVerlag, Innsbruck 2010. 212 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Türkis, Benjamin, Innsbrucker Tourismusgeschichte. StudienVerlag, Innsbruck 2010. 212 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das nach der Burg Tirol bei Meran benannte Land in den Alpen besteht im Wesentlichen aus hohen Bergen und engen Tälern, so dass in einer agrarisch geprägten Gesellschaft das dortige Leben für den Menschen im Gegensatz zum nördlichen Voralpenland wie zur südlichen Poebene schwer und mühsam war und Tirol europäische Bedeutung eigentlich nur als Verkehrsweg zwischen Norden und Süden Bedeutung erlangen konnte. Dies änderte sich mit dem allmählichen Reichtum der Nachbarn infolge des Übergangs zur industriellen Erzeugung von Waren. Dementsprechend entstand seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts der zunächst europäische Massentourismus, dem die unberührt erscheinende Natur die Aufwendung anderweitig erworbenen Geldes für das eigene Erleben hoher Berge und tiefer Täler wert war.
Wie der 1981 in Ried im Innkreis geborene, 2000 die höhere Lehranstalt für Tourismus in Bad Leonfelden und 2009 das Studium der Volkswirtschaft und Geschichte in Innsbruck abschließende Verfasser in seiner Einleitung mitteilt, kamen zwischen November 2007 und Oktober 2008 mehr als 4 Millionen Menschen als Tagesgäste in das mit Umland rund 150000 Menschen zählende Innsbruck. Sie gaben mehr als 170 Millionen Euro aus, zu denen rund 230 Millionen Euro von Nächtigungsgästen kamen. Im Durchschnitt ließ dementsprechend jeder Gast rund 100 Euro täglich in der Stadt, wovon ein beachtlicher Teil der Innsbrucker besser leben kann als von Ackerbau und Viehzucht.
Die Entwicklung von den Anfängen des Tourismus im späteren 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart verfolgt der Verfasser ganz detailliert und schließt damit eine Lücke der europäischen Wirtschaftsgeschichte. In vier Kapiteln betrachtet er nacheinander die Anfänge des Fremdenverkehrs in Tirol bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs, dass Geschehen vom Wiederaufbau bis zu den ersten Anzeichen der |
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Tüxen, Markus, Kollegialprinzip oder Einzelrichter (= Rechtshistorische Reihe 395). Lang, Frankfurt am Main 2009. 305 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Werner Schubert angeregte und betreute, im Wintersemester 2008/2009 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des Verfassers. Sie betrifft den praktisch wichtigen Übergang vom Spruchkollegium am Landgericht (§ 60 GVG) zum Einzelrichter, der bereits wenige Jahre nach Inkrafttreten der Zivilprozessordnung des Deutschen Reiches von 1877 im Jahre 1879 gefordert wurde. Erst im Jahre 2002 wurde der Gedanke eines erstinstanzlich originär zuständigen Einzelrichters am Landgericht allerdings tatsächlich verwirklicht.
Gegliedert ist die Untersuchung nach einer kurzen Einleitung in vier chronologisch geordnete Teile. Sie betreffen die Entwicklung des zivilrechtlichen Spruchkörpers bis zum Ende des zweiten Weltkriegs, die Entwicklung des Spruchkörpers erster Instanz zwischen dem Ende des zweiten Weltkriegs und den Reformen der 1960er und 1970er Jahre, die Reformen dieser Jahre und die Zivilprozessreform des Jahres 2002. Am Ende bietet der Verfasser eine Bewertung und einen Ausblick und rundet sein Werk mit zwei interessanten Anlagen über Entwürfe und Beteiligte sowie ein Quellenverzeichnis und ein Literaturverzeichnis ab.
Hauptargument für die Kammern bildete die Beimessung höherer Qualität für die Kammerentscheidung. Gegenargument ist die stetig ansteigende Zahl der Zivilprozesse, wobei den Kammern vorgehalten wurde, zu langsam und zu ineffektiv zu arbeiten. Durch ein Zurückdrängen des Kammersystems sollten die vorhandenen, wegen Knappheit der öffentlichen Mittel nicht wesentlich vermehrbaren Personalressourcen eine Eindämmung der Prozessflut ermöglichen.
Im Ergebnis stellt der Verfasser nach eingehender Überprüfung fest, dass Gerichtsverfassung (§ 60 GVG) und Zivilprozessrecht (§ 348 ZPO) jedenfalls seit 200 |
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Twellmann, Marcus, „Ueber die Eide“. Zucht und Kritk im Preußen der Aufklärung. Konstanz University Press. Paderborn 2010. 334. S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Twellmann, Marcus, „Ueber die Eide“. Zucht und Kritik im Preußen der Aufklärung. Konstanz University Press. Paderborn 2010. 334. S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die im Sommersemester 2009 an der Universität Bonn im Sommer 2009 angenommene Habilitationsschrift für neuere deutsche Literaturwissenschaft, des 1972 geborenen, 2004 mit einer Dissertation über das Drama der Souveränität - Hugo von Hofmannsthal und Carl Schmitt an der Universität Frankfurt an der Oder promovierten, derzeit als wissenschaftlicher Koordinator der Forschungsstelle Kulturtheorie und Theorie des politischen Imaginären im Exzellenzcluster Kulturelle Grundlagen von Integration an der Universität Konstanz tätigen, im Internet hoffnungsfroh und überzeugend strahlenden Verfassers. Sie befasst sich mit den unterschiedlichen Formen der Kritik an Amtseiden, Bekenntniseiden, Judeneiden, Gerichtseiden, Huldigungseiden und Fahneneiden im Preußen der Aufklärung. Die in dieser Auseinandersetzung mit den Mitteln staatlicher wie kirchlicher Zucht entwickelten Techniken und Taktiken sind ein wichtiger geistesgeschichtlicher Forschungsgegenstand.
Der Verfasser betrachtet ihn außer in Einleitung und Schluss in insgesamt sieben Kapiteln. Sie betreffen den Eid als Werkzeug der internen Zucht im Verhältnis zur Eideslist des gemeinen Mannes, das Zeremoniellwesen der Aufklärung, die Läuterung durch die Universitätsphilosophie, die Klerikalmoden, die Judeneide, den Fahneneid und die Gegenaufklärungen mit meist einem bedeutenden Gelehrten in der Mitte. Dabei wird ein weiter Bogen von Immanuel Kant über Nicolaus Sebaldus Nothanker, Moses Mendelsohn und Johann Jakob Engels bis zu Carl Schmitt gespannt, in dem der Verfasser Einfallskraft und Gedankenreichtum von Thomas Abbt bis Johann Friedrich Zöllner zu demonstrieren vermag.
Allerdings verlegt der Verfasser seinen aus einem einseitigen Wiener Flugblatt des Jahres 1579 (Abbildung 1 als einzige Abbildung?) transkr |
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Urkunde und Geschichte. Niederösterreichische Landesgeschichte im Spiegel der Urkunden des Landesarchivs, bearb. v. Weltin, Maximilian unter Mitarbeit v. Weltin, Dagmar/Marian, Günter/Mochty-Weltin, Christina (= Niederösterreichisches Urkundenbuch [Vorausband] Die Urkunden des niederösterreichischen Landesarchivs 1109-1314). Verein zur Förderung von Editionen mittelalterlicher Quellen Niederösterreichs, Sankt Pölten 2009. S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Niederösterreich ist das Kernland des am 1. November 996 in einer Urkunde Kaiser Ottos III. für den Bischof von Freising unter Bezug auf Neuhofen an der Ybbs (in Niederösterreich) erstmals genannten Ostarrihhi. Im Gegensatz zu Oberösterreich, Salzburg, der Steiermark und dem Burgenland hatte es lange Zeit kein chronologisch aufgebautes Gesamturkundenbuch. Vielmehr wurden die von Konventualen der Landesklöster gehobenen Urkundenschätze der einzelnen Stiftsarchive gesondert im Akademieunternehmen der Fontes rerum Austriacarum veröffentlicht, wobei das von Joseph Lampel bearbeitete Urkundenbuch des Chorherrenstifts Sankt Pölten als Niederösterreichisches Urkundenbuch vorgestellt wurde.
Das angesichts dieser Mängel in Angriff genommene Babenberger Urkundenbuch, das auch zahlreiche niederösterreichische Betreffe in modernen Drucken wiedergeben sollte, weist ebenfalls in den beiden ersten Bänden erhebliche, auf Grund vor allem des Zeitdrucks entstandene Mängel auf. Außerdem war es nicht auf Breitenwirkung angelegt. Deswegen erwies sich ein verbessertes niederösterreichisches Urkundenbuch als sinnvoll und notwendig.
Der dazu geschaffene Vorausband beginnt mit einer chronologisch geordneten Konkordanz der Urkunden von 1109 (Gloggnitz 1) bis 1314 (StA 899). Dem folgt der in großen Lettern gesetzte Abdruck der insgesamt 126 Urkunden, dem zusätzlich ein auf Breitenwirkung abgestellter Kommentar angefügt ist. 117 Siegelbeschreibungen, ein Abkürzungsverzeichnis und ein umfangreiches Ge |
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Urkunden und Regesten des Klosters Cornberg, hg. v. Burkardt, Johannes (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 9, Klosterarchive Neunter Band). Historische Kommission für Hessen, Marburg 2010. XII, 210 S. Besprochen von Wilhelm A. Eckhardt. |
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Das Benediktinerinnenkloster Cornberg, zwischen Bad Hersfeld und Eschwege im Nordosten Hessens gelegen, wurde ursprünglich in der heutigen Wüstung Bubenbach gegründet, unterwarf sich (subicimus et perpetuo subiugamus) 1230 Abt Ludwig und dem Konvent des Klosters Hersfeld, wurde zwischen 1292 und 1296 in das nahe gelegene Cornberg transferiert und im 16. Jahrhundert säkularisiert. Das Kloster ist über regionale Bedeutung nicht hinausgekommen. Das zeigt auch der kleine Urkundenbestand im Hessischen Staatsarchiv Marburg, der schon 1872 von Julius Schmincke, Metropolitan zu Sontra, veröffentlicht worden ist. Da Schminckes Edition heutigen Ansprüchen nicht mehr genügt, war eine Neuausgabe durchaus angesagt. Der Bearbeiter der Neuausgabe schien die besten Voraussetzungen für diese Aufgabe mitzubringen, hatte er doch u. a. Historische Hilfswissenschaften in Marburg studiert, dort mit einer Arbeit über „Die Historischen Hilfswissenschaften in Marburg“ promoviert (vgl. Rez. in ZRG GA 118 [2001], 633) und dann die Archivarsausbildung in Marburg absolviert. Offenbar vermitteln aber Universität und Archivschule nicht mehr die für eine Urkundenedition unabdingbar erforderlichen Kenntnisse. Und so genügt leider auch die neue Edition wissenschaftlichen Ansprüchen in keiner Weise. Das soll an einigen wenigen Beispielen verdeutlicht werden.
Als Nr. 38 druckt Burkardt eine Urkunde der „Schöffen der Stadt Allendorf“ von 1297. Die consules de Aldendorf sind allerdings die Ratsherren der Stadt. Von den zwei Punkten, die vor dem Wort consules stehen, habe ich einst gelernt, daß solche Reverenzpunkte in mittelalterlichen Urkunden, wie der Name sagt, die Ehrerbietung vor dem Amt bzw. vor den Amtsinh |
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Urkundenbuch der Bischöfe und des Domkapitels von Verden (Verdener Urkundenbuch, 1. Abteilung). Band 1 Von den Anfängen bis 1300, Band 2 1300-1380, bearb. v. Mindermann, Arend (= Schriftenreihe des Landschaftgsverbandes der ehemaligaen Herzogtümer Bremen und Verden 13, 21 = Veröffentlichungen der historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 205, 220). Landschaftsverband der ehemaligen Herzogtümer Bremen und Verden, Stade 2001, 2004. CVII, 921, LXVIII, 1230 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Verden an der Aller (im Gegensatz zu Verden [Verdun] in Lothringen) ist mit knapp 27000 Einwohnern in der Gegenwart nur eine kleine Stadt. Auch das vielleicht am Ende des 8. Jahrhunderts von Karl dem Großen während seines Kampfes gegen die Sachsen - mit einem „Blutbad“ oder „Blutgericht“ bei Verden - gegründete Bistum errang nur ein bescheidenes weltliches Hoheitsgebiet, das am Ende des Dreißigjährigen Krieges 1648 für einige Zeit sogar noch an die auswärtige Großmacht Schweden fiel. Dementsprechend gestaltete sich die das Mittelalter betreffende Forschung über das Verdener Hochstift lange recht bescheiden, obwohl die Erstellung eines Urkundenbuchs des Bistums Verden mehrfach ins Auge gefasst wurde.
Eine intensivere Erforschung der Verdener Bistumsgeschichte setzte demgegenüber jedoch, wie der Bearbeiter der beiden in kurzer Zeit von ihm vorgelegten stattlichen Bände in seiner gut lesbaren Einleitung darlegt, seit etwa der Mitte der 1980er Jahre ein. Dabei wurde erneut schmerzlich bewusst, dass alle bisher vorliegenden Editionen eine umfassende Urkundensammlung zur Geschichte der Verdener Bischöfe und des Verdener Domkapitels nicht ersetzen können. Aus diesem Grunde wurde im Rückgriff auf Zielsetzungen Wilhelm von Hodenbergs vor mehr als anderthalb Jahrhunderten der Plan eines Verdener Urkundenbuchs in drei Abteilungen (Bischöfe und Domkapitel, Stift, Stadt) entwickelt, in dessen Rahmen alle ausgestellten und empfangenen Urkunden der Verdene |
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Urkundenbuch der Stadt Braunschweig Band 8/I, II 1388-1400 samt Nachträgen, bearb. v. Dolle, Josef (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 240). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2008. 1563, 1565-1843 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Urkundenbuch der Stadt Braunschweig Band 8/I, II 1388-1400 samt Nachträgen, bearb. v. Dolle, Josef (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 240). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2008. 1563, 1565-1843 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das 1031 erstmals urkundlich erwähnte, aus Altstadt, Neustadt, Sack, Hagen und Altewieck zusammengewachsene, bei der um 1000 erbauten, 1134 genannten Burg Tanquarderoth liegende Braunschweig wurde im 15. Jahrhundert, obwohl es nie Reichsstadt war, wie eine Reichsstadt zu Reichstagen geladen sowie unmittelbar zur Reichssteuer herangezogen und unterhielt trotz ihrer Zugehörigkeit zum Herzogtum Braunschweig-Lüneburg enge Beziehungen zum Kaiser. Entsprechend seiner großen politischen Bedeutung beschenkte es sich mit einem eigenen Urkundenbuch, dessen erster von L. Hänselmann bearbeiteter Band 1872 der Öffentlichkeit übergeben werden konnte. Seitdem sind in nicht völlig gleichmäßigen, aber doch insgesamt anerkennenswerten Fortschritt weitere Bände erschienen, von denen beispielsweise der fünfte Band von Friedrich Ebel in Band 113 (1996), 492 dieser Zeitschrift besprochen wurde.
Inzwischen liegt der achte Band des Urkundenbuchs vor, der den Zeitraum von 1388 bis 1400 samt Nachträgen umfasst. Er übernimmt die Editionsgrundsätze der Vorgängerbände, so dass der Bearbeiter auf sie in seiner kurzen Vorbemerkung verweisen kann. Das Quellenmaterial entstammt hauptsächlich dem Stadtarchiv Braunschweig (Urkunden, Stadtbücher, gelehrte Sammlungen), doch wurden einerseits Quellen aus 28 weiteren Institutionen (von Hannover bis Kopenhagen und Frankfurt am Main) herangezogen, während andererseits Schoßregister und Stadtrechnungen wegen ihres Umfangs ausgeschlossen und einem gesonderten Band vorbehalten wurden und auch auf die Wiedergabe der Inschriften verzichtet wurde.
Die Edition lehnt sich formal weitgehend an moderne Editionsmaßstäbe an. Die Quellen werden, soweit möglic |
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Urkundenbuch des Klosters Walkenried. Bd. 2 Von 1301 bis 1500, bearb. v. Dolle, Josef unter Benutzung von Vorarbeiten von Baumann, Walter (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 241 = Quellen und Forschungen zur braunschweigischen Landesgeschichte 45). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2008. 851 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG 128 (2011) 33 |
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Der erste Band einer verbesserten Ausgabe der Urkunden des Stifts Walkenried konnte nach Vorarbeiten des früh verstorbenen Pfarrers und Doktoranden Walter Baumann vom Bearbeiter bereits 2002 im stattlichen Umfang von 781 Seiten vorgelegt werden. Er wurde in Band 120 (20339 dieser Zeitschrift angezeigt. Erfreulicherweise folgte ihm nach wenigen Jahren der zweite, bis 1500 reichende Band, der in Textgestaltung, Zusätze-Apparat und häufigen Abkürzungen seinem Vorgänger folgt.
Nach einer kurzen Vorbemerkung bietet der Verfasser ein Verzeichnis seiner ungedruckten Quellen, die sich im Stadtarchiv Braunschweig, im Stadtarchiv Göttingen, im Stadtarchiv Goslar, im Hauptstaatsarchiv Hannover, in der Niedersächsischen Landesbibliothek Hannover, im Stadtarchiv Lüneburg, im Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt, im Archiv und in der Bibliothek Schulpforte, im Staatsarchiv Rudolstadt, im Landesarchiv Speyer, im Hauptstaatsarchiv Weimar und im Staatsarchiv Wolfenbüttel befinden. Danach legt er die abgekürzt zitierte Literatur dar. Außerdem bietet er eine Konkordanz seiner Ausgabe mit der Ausgabe „Die Urkunden des Stifts Walkenried, zusammengestellt und bearb. v. Hettling/Ehlers/Grotefend/Fiedeler, 1852ff.“
Im unmittelbaren Anschluss an diesen praktischen Vorspann eröffnet eine Urkunde Papst Bonifaz’ VIII vom 28. Februar 1301 zu den Klagen des Klosters wegen eines Überfalls auf eine Grangie unter der Nr. 730 den Band. Unter dem 13. August 1319 erscheint die erste volkssprachige Urkunde, die von Landgraf Friedrich von Thüringen ausgestellt ist (Nr. 956) und der unter dem 24. Septem |
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Urkundenbuch des Stifts Weende, bearb. und hg. v. Krösche, Hildegard nach Vorarbeiten von Höing, Hubert (= Göttingen-Grubenhagener Urkundenbuch, 5. Abteilung = Veröffentlichungen der historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 249). Hahn, Hannover 2009. 459 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Am Ende des Jahres 2004 übernahm die Herausgeberin dankenswerterweise die von Hubert Höing trotz umfangreicher Vorarbeiten bis 1993 nicht abgeschlossene Edition der Urkunden des Stiftes Weende im Norden Göttingens. Hierfür fügte sie die abschriftliche und ergänzende Überlieferung und den Nachweis von Drucken und Regesten der vorliegenden Transkription hinzu und erstellte Einleitung und Indizes. Außerdem verglich sie sämtliche Transkriptionen mit den Originalen und nahm die erforderlichen Veränderungen vor.
Erfasst sind nach dem Prinzip der Fondsedition nicht alle Weende betreffenden Urkunden, sondern nur die vom Stift empfangenen und in seinem Archiv verwahrten, in den Urkundenbestand Hauptstaatsarchiv Hannover, Cal. Or. 100 Weende gelangten Urkunden, denen später verlorengegangene oder nach ihrer Provenienz in das Stiftsarchiv gehörende Stücke zugefügt sind. Damit sind in dem Urkundenbuch die wichtigsten Urkunden bis zur ersten Einführung der Reformation im Fürstentum Calenberg-Göttingen im Jahre 1542 zusammengeführt, auch wenn für eine umfassende Darstellung der Geschichte des Stiftes weitere Quellen verwertet werden müssen.
In der Einleitung bietet die Bearbeiterin eine Einführung in die Geschichte des um 1180 (nach 1180 und vor 1184) von Nikolausberg (Adelradeshusen) auf der Höhe in das Tal der Leine verlegten Stiftes, beschreibt die 1661 im Archiv in Hannover nachweisbaren Quellen samt den vorgenommenen 14 Ergänzungen vor allem aus Hannover, Göttingen und Wolfenbüttel und erläutert die Bearbeitung der Urkunden. Erfasst sind insgesamt 424 (um 1350 vom Lateinischen in das Mittelniederdeutsche wechselnde) Stücke von dem Schut |
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Urkundenregesten zur Tätigkeit des deutschen Königs- und Hofgerichts bis 1451. Die Zeit Ruprechts (1400-1404), bearb. v. Rödel, Ute (= Urkundenregesten zur Tätigkeit des deutschen Königs- und Hofgerichts bis 1451 15). Böhlau, Köln 2009. XCI, 451 S. Besprochen von Peter Oestmann. |
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Vor über vierzig Jahren stellte Bernhard Diestelkamp auf dem 18. Deutschen Rechtshistorikertag in Salzburg 1970 einen Plan zur Sammlung und Herausgabe von Quellen zur Tätigkeit der Höchsten Gerichtsbarkeit im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation vor[1]. 1977 berichtete er in dieser Zeitschrift vom Fortgang des Unternehmens[2], und 1986 erschien mit Band 3 der erste Regestenband zur Tätigkeit des deutschen Königs- und Hofgerichts. Seit dieser Zeit ist auch Ute Rödel als Projektmitarbeiterin mit der Quellenerschließung und der Erstellung von Regesten beschäftigt. Nunmehr liegt Band 15 der monumentalen Zusammenstellung vor. Insgesamt sind damit 7216 Urkunden aus der Zeit von 912 bis Dezember 1403 greifbar. Leider ist Band 10 noch nicht erschienen. Zwischen 1372 und 1376 klafft deshalb immer noch eine Lücke. Der größte Teil der Überlieferung des Hofgerichts stammt aus dem 15. Jahrhundert. Entgegen den ursprünglichen Planungen wird es deswegen nicht möglich sein, die Tätigkeit des Gerichts wirklich bis 1451 zu dokumentieren. Das ist freilich zugleich ein Erfolg des Unternehmens, denn je genauer die Suche in gedruckten Quellen und mit voranschreitender Zeit auch in den Archiven erfolgt, desto mehr Quellen fördern Diestelkamp und seine Mitarbeiter zu Tage. Immerhin wird die Zeit König Ruprechts von der Pfalz (1400-1410) vollständig erfasst sein. Erfreulicherweise sind so viele Urkunden erhalten, dass statt der ursprünglich geplanten zwei nun sogar drei Regestenbände zu diesem Herrscher erscheinen können. Die Intensität der hofgerichtlichen Tätigkeit darf man also auf keinen Fall unterschätzen. Allein von Oktober 1400 bis Dezember 1403 sind 436 Urkunden nachweisbar, wel |
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Verfassungsgeschichte in Europa. Tagung der Vereinigung für Verfassungsgeschichte in Hofgeismar vom 27. bis 29. März 2006, hg. v. Neuhaus, Helmut (= Beiheft zu „Der Staat“ 18). Duncker & Humblot, Berlin 2010. 228 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Verfassungsgeschichte in Europa. Tagung der Vereinigung für Verfassungsgeschichte in Hofgeismar vom 27. bis 29. März 2006, hg. v. Neuhaus, Helmut (= Beiheft zu „Der Staat“ 18). Duncker & Humblot, Berlin 2010. 228 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Band enthält die in der evangelischen Akademie Hofgeismar vom 27. bis 29. März 2006 gehaltenen, überarbeiteten und mit Fußnoten versehenen Vorträge einer von Diethelm Klippel konzipierten und organisierten Tagung. Bedauerlicherweise fehlt Eckhart Hellmuths Betrachtung der englischen Verfassungsgeschichte des 18. Jahrhunderts. Auch die Diskussion konnte leider nicht abgedruckt werden.
Insgesamt umfasst der Band neun Untersuchungen. Sie betreffen teils einzelne Staaten, teils einzelne Sachfragen. Alles in allem liegt das Schwergewicht aus einsichtigen Gründen auf dem deutschen Sprachraum.
Dabei beginnt Helmut G. Walther mit dem Thema Heiliges römisches Reich und Nationalstaat im Mittelalter und betrachtet ein altes Deutungsmuster unter europäischen Gesichtspunkten neu. Danach wendet sich Horst Pietschmann der Verfassungsentwicklung der spanischen Monarchie im 18. Jahrhundert, Jörn Leonhard den Perspektiven der Verfassungsgeschichten Frankreichs und Großbritanniens seit dem 19. Jahrhundert, Anna Gianna Manca der neuesten italienischen Verfassungsgeschichte und der parlamentarischen Regierung im Königreich Italien (1861-1922) und Christian Neschwara der Verfassungsgeschichte in Österreich sowie den Entwicklungstendenzen und dem aktuellen Stellenwert in den Rechtsfakultäten zu. Andreas Kley und Christian Kissling betrachten das Verhältnis von Verfassungsgeschichte und Geschichtsphilosophie, Ewald Grothe neue Wege der Verfassungsgeschichte in Deutschland und Christian Waldhoff Stand und Perspektiven der Verfassungsgeschichte in Deutschland aus der Sicht der Rechtswissenschaft, während Ulrike Müßig am Ende Forschungsaufgaben, Probleme und Methoden einer europäischen Verfassungsge |
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Verfassungsrechtliche Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten im Familien-, Erb- und Gesellschaftsrecht, hg. v. Schmoeckel, Mathias (= Schriften zum Notarrecht 4). Nomos, Baden-Baden 2009. 153 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Verfassungsrechtliche Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten im Familien-, Erb- und Gesellschaftsrecht, hg. v. Schmoeckel, Mathias (= Schriften zum Notarrecht 4). Nomos, Baden-Baden 2009. 153 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Es erfüllt, so beginnt die Vorbemerkung des Herausgebers, die Mitglieder der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn mit Stolz und Freude, dass wir durch die Anregung und mit der Unterstützung der rheinischen Notare zum 1. Januar 2006 ein rheinisches Institut für Notarrecht einrichten konnten. Die Förderung des Instituts wird durch die deutsche notarrechtliche Vereinigung bewirkt, die insoweit durch die linksrheinischen Notare in der rheinischen Notarkammer, der Koblenzer Notarkammer sowie der saarländischen Notarkammer getragen wird. Damit gibt es nun - neben dem zentralen Institut in Würzburg - nach München, Berlin und Jena vier regionale Institute, die zum gegenseitigen Wohle von Praxis und Wissenschaft dem Notarrecht gewidmet sind.
Das dem linksrheinischen Nurnotariat des französischen Rechts und der preußischen Rheinprovinz gewidmete Institut soll sich der wissenschaftlichen Erforschung von Fragen auf allen für die Tätigkeit der Notare und die Vertragsgestaltung bedeutsamen Rechtsgebieten widmen und insbesondere durch die Durchführung von Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen Tagungen Fragestellungen erörtern, die für die notarielle Praxis erheblich sind. Außerdem sollen wissenschaftliche Forschungsvorhaben auf diesem Gebiet angeregt und gefördert werden. Die erste Tagung am 4. November 2006 eröffnete das Institut offiziell.
Bei dieser Gelegenheit wurden insgesamt sieben Referate gehalten. Wolfgang Durner befasste sich mit dem Thema Rechtsgestaltung und Grundrechte, Hermann Nehlsen auf Grund seines von dem jüngeren Sohn des verstorbenen 7. Fürsten im Hause Leiningen 1992 erbetenen Gutachtens mit der Einwirkung von Grundrechten auf die Gültigkeit von Verfügungen von To |
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Vetter, Roland, „Die ganze Stadt ist abgebrannt“. Heidelbergs zweite Zerstörung im Pfälzischen Erbfolgekrieg 1693, 3. Aufl. von „Heidelberg deleta“. Braun/DRW-Verlag, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2009. 239 S. Besprochen von Adolf Laufs. |
Ganzen Eintrag anzeigen Vetter, Roland, „Die ganze Stadt ist abgebrannt“. Heidelbergs zweite Zerstörung im Pfälzischen Erbfolgekrieg 1693, 3. Aufl. von „Heidelberg deleta“. Braun/DRW-Verlag, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2009. 239 S. Besprochen von Adolf Laufs.
Das anschaulich geschriebene, reich bebilderte handliche Buch berichtet über Ereignisse des von Ludwig XIV. im Herbst 1688 vom Zaun gebrochenen neunjährigen Hegemonialkrieges, in dem französische Truppen weite Teile der Kurpfalz und der angrenzenden südwestdeutschen Territorien verheerten und planmäßig verwüsteten: Hielten sich Schäden und Folgen bei der ersten Zerstörung der kurpfälzischen Residenzstadt 1689 noch vergleichsweise in Grenzen, brachte das Jahr 1693 die nahezu vollständige Niederbrennung Heidelbergs, die Schändung der Kurfürstengräber, Flucht und Abwanderung der Einwohner, schließlich die Sprengung des Schlosses – als Ruine fortan und für lange Zeit „sichtbares Zeichen französischer Feindseligkeit“.
Am Ende schließt sich der Autor dem Urteil des Kulturhistorikers Egon Friedell an, wir sollten „mit den Untaten des Sonnenkönigs nicht allzu sehr ins Gericht gehen, sondern in ihnen bloß den Ausdruck ihrer Zeit und der allgemein menschlichen Rohheit und Verblendung erblicken“. Aber käme ein rechtshistorisches Urteil nicht zu einem differenzierteren Befund? Leider werden das Kriegsrecht und das militärische Disziplinarrecht in dem Buch nur gestreift.
Ein Reiz des Bandes liegt in den 38 Quellentexten aus dem Kriegsarchiv in Vincennes bei Paris (S. 155-231), so buchhalterisch trocken und geschäftsmäßig die in ihrem heterogenen französischen Wortlaut mitgeteilte Korrespondenz des Kriegsministeriums mit Offizieren und Intendanten sowie deren Briefwechsel untereinander auch sein mag. Die Briefe erscheinen mit Regesten und textkritischem Apparat. Sie liefern meist weder fesselnde Lageberichte noch realistische Kriegsreportagen, vielmehr Belege für die „ungemein bürokratische Welt der |
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Vinke, Hermann, Die DDR - eine Dokumentation mit zahlreichen Biografien und Abbildungen, mit einem Vorwort von Thierse, Wolfgang. Ravensburger Buchverlag Maier, Ravensburg 2008. 255 S. Besprochen von Gerhard Köbler. IT |
Ganzen Eintrag anzeigen Vinke, Hermann, Die DDR - eine Dokumentation mit zahlreichen Biografien und Abbildungen, mit einem Vorwort von Thierse, Wolfgang. Ravensburger Buchverlag Maier, Ravensburg 2008. 255 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der in Rhede an der Ems 1940 geborene, während der Tätigkeit als Journalist Geschichte und Soziologie studierende Verfasser, der nach Tätigkeiten als Korrespondent in Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika 1990 für ein Jahr Leiter des ARD-Studios Berlin/Ostdeutschland war, ist durch Sachbücher über Sophie Scholl, die deutsche Reaktion auf den Terror von rechts sowie das Dritte Reich hervorgetreten. Seine Dokumentation über die DDR und was daraus wurde richtet sich besonders an jugendliche Leser und stellt ihnen in 14 Abschnitten den Weg von Marx, Lenin und der Revolution über die Diktatur, den kalten Krieg, zwei deutsche Staaten, den Volksaufstand, Mauer, Stacheldraht und Minenfelder, Honecker stürzt Ulbricht, auf gute Nachbarschaft, Krisenjahr 1976, Sozialismus auf Pump, Schwerter zu Pflugscharen, Revolution von oben (Michail Gorbatschow) und friedliche Revolution bis zur Einheit (und was daraus wurde) dar, wobei neben zahlreichen Abbildungen Biografien Ernst Thälmanns, Wolfgang Leonhards, Walter Ulbrichts, Josef Stalins, Wilhelm Piecks, Otto Grotewohls, Wolfgang Natoneks, Johannes R. Bechers, Bertolt Brechts, Adolf Henneckes, Täve Schurs, Konrad Adenauers, Hermann Henselmanns, Hilde Benjamins, Paul Merkers, Walter Jankas, Anna Seghers’, Nikita Chruschtschows, Willi Stophs, Christa Wolfs, Conrad Schumanns, Hagen Kochs, Klaus Renfts, Karl Eduard von Schnitzlers, Leonid Breschnews, Margot Honeckers, Alexander Dubčeks, Rainer Eppelmanns, Erich Honeckers, Erich Mielkes, Markus Wolfs, Willy Brandts, Günter Guillaumes, Frank Schöbels, Gisela Mays, Robert Havemanns, Wolf Biermanns, Manfred Krugs, Rudolf Bahros, Oskar Brüsewitz’, Walter Schillings, Alexander Schalck-Golodkowskis, Wolfgang Vogels, Friedrich Schorlemmers, Mich |
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Visualisierte Kommunikation im Mittelalter - Legitimation und Repräsentation, hg. v. Arndt, Steffen/Hedwig, Andreas (= Schriften des Hessischen Staatsarchivs 23). Hessisches Staatsarchiv, Marburg 2010. 152 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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2009 erschien in der Reihe der Schriften des hessischen Staatsarchivs Marburg der von Steffen Arndt und Andreas Hedwig herausgegebene Band „Aus den Schätzen des hessischen Staatsarchivs Marburg“, der im Wesentlichen die besonders wirkungsvollen Stücke vorstellt und beschreibt, die bis 2001 im Ausstellungsraum des Staatsarchivs präsentiert worden waren. Aus diesem Projekt ergab sich das der Öffentlichkeitsarbeit dienende Vorhaben, den schönsten dort gezeigten mittelalterlichen Stücken unter dem Titel „Farbiges Mittelalter“ eine eigene Schau mit farbig ausstaffierten Besitzverzeichnissen, prachtvoll gestalteten Ablassurkunden, hochkarätig illustrierten liturgischen Texten, frühen farbigen Buchdrucken, gemalten Schandbriefen sowie repräsentativen Texten zur Verherrlichung von Herrschern und Heiligen zu widmen, die von Anfang Juni bis November 2009 im Foyer des Staatsarchivs zu sehen war. Am 5. Juni 2009 ergab sich dann aus dem Festvortrag Theo Kölzers anlässlich der Ausstellungseröffnung die ursprünglich nicht offen angedachte Möglichkeit einer Begleitpublikation aus einer im November 2009 durchgeführten begleitenden Tagung mit insgesamt neun Beiträgen.
In ihr führt Andreas Hedwig vor dem Festvortrag in die gesamte Thematik ein. Danach behandelt Steffen Arndt Kommunikation als Instrument der Macht in der Geschichte, Heinrich Meyer zu Ermgassen den Codex Eberhardi aus Fulda als ein Fenster ins farbige Mittelalter, Albert Kopp die Ungültigmachung (fünfzehner) spätmittelalterlicher Privaturkunden (Fuldas), Steffen Krieb Herrscherdarstellungen in den Bildern der Chroniken Wigand Gerstenbergs, Alexander Seibold bemalte vorreformatorische Ablassurkunden als frühe Plakate und Otfried Kraft illuminiert |
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Vita Meinwerci episcopi Patherbrunnensis - Das Leben Bischof Meinwerks von Paderborn. Text, Übersetzung, Kommentar, hg. v. Berndt, Guido M. (= Mittelalter-Studien). Fink, München 2009. 329 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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In Paderborn wurde nach Mittelalterschauen zum Paderborner Gipfeltreffen des Jahres 799 zwischen dem fränkischen König Karl (dem Großen) und Papst Leo III. 1999 und zu(m) Canossa(gang Heinrichs IV.) 1077 im Jahr 2006 für 2009 eine weitere gemeinsame Ausstellung des Museums in der Kaiserpfalz und des Diözesanmuseums unter dem Titel „Für Königtum und Himmelreich - 1000 Jahre Bischof Meinwerk von Paderborn“ in Angriff genommen, die sich die Weisung neuer Wege in die Geschichte des Mittelalters zum Ziel setzte. In diesem Kontext wurde der Fachwelt wie auch den allgemein an der mittelalterlichen Geschichte Interessierten eine Neuausgabe der Lebensbeschreibung Meinwerks angeboten. Erarbeitet wurde sie am Institut zur interdisziplinären Erforschung des Mittelalters und seines Nachwirkens in verhältnismäßig knapper Bearbeitungszeit.
Das Bistum Paderborn wurde im Jahre 806 gegründet, nachdem schon 778/780 an der Kirche Sankt Salvator der wohl älteste Klerikerkonvent Westfalens gebildet worden war. Wohl am 9. März 1009 übertrug König Heinrich II. bei einer Versammlung in der Königspfalz Goslar das Bistum Paderborn an Meinwerk, der es als zehnter Bischof 27 Jahre hindurch führte. Sein Wirken ließ ihn zusammen mit seiner Vita zu einem der bekanntesten der 591 deutschen Bischöfe des 11. und 12. Jahrhunderts werden.
Überliefert ist die Lebensbeschreibung in drei mittelalterlichen Handschriften. An ihrer Spitze steht das in Kassel, Universitäts-, Landes- und Murhardsche Bibliothek, Codex 4° Ms. hist. 12 aufbewahrte Manuskript. Es umfasst auf den Blättern 1a-72b seiner insgesamt 94 Blätter die Vita Meinwerci in später karolingischer Minuskel mehrerer Hände der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts mit zahlreichen Zusätzen |
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Vladislavské zřízení zemské a navazující prameny (Svatováclavská smlouva a Zřízení o ručnicích (Die Wladislawsche Landesordnung und die anschließenden Quellen). Edice. K vydání přípravili a úvodní studií opatåřiki Kreuz, Petr/Martinovský, Ivan. Scriptorium, Prag Univerzita Hradec Králové - Dolní Brezany 2007. 526 S. Abb. Besprochen von Georg Modestin. |
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Die Bemühungen um die Kodifizierung des böhmischen Landrechts gehen auf König Otakar II. Premysl zurück, doch fanden sie spätestens mit dessen Tod im Jahr 1278 ein Ende, ohne dass überliefert ist, wie weit sie gediehen waren. Ein weiterer Anlauf unter Otakars Sohn und Nachfolger Wenzel II. stieß auf den Widerstand des böhmischen Adels, der um seine Rechte fürchtete. Auch Karl IV. scheiterte 1355 mit seinem Versuch am Adel, obwohl er, taktisch geschickt, die triumphale Rückkehr von seinem Romzug, der ihm die Kaiserwürde eingebracht hatte, als Zeitpunkt zur Vorlage des Gesetzbuches bestimmte. Das Ausbleiben einer Kodifizierung unter König Georg von Podiebrad ist vor dem Hintergrund der schwierigen politischen Verhältnisse im Land zu sehen, die durch die konfessionelle Spaltung zusätzlich belastet wurden. Dass nach langwierigen Vorbereitungen schließlich doch eine Sammlung der im Laufe der Zeit auf den Landtagen ergangenen Sprüche zustande kam – die erste böhmische Landesordnung wurde im Frühjahr 1500 vom Landtag angenommen und am 18. Juli jenes Jahres in Prag gedruckt –, war besonderen Umständen zu verdanken. Die treibende Kraft hinter der Kodifizierung war nämlich nicht König Vladislav II., dessen Unentschlossenheit sprichwörtlich geworden ist und der – 1490 auch zum König von Ungarn gewählt – meist in Buda residierte, sondern der böhmische Adel. In diesem Sinn ist die Bezeichnung «Wladislawsche Landesordnung» irreführend. Der Adel nutzte das sich ihm in Form der Gesetzessammlung bietende Instrument, um die Rechte der Städte zu beschneiden, welc |
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Vogel, Stefan, Josef Esser -Brückenbauer zwischen Theorie und Praxis (= Schriften zur Rechtswissenschaft 126). wvb, Berlin 2009. XI, 241 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Dieter Simon betreute, im Dezember 2008 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität in Berlin angenommene Dissertation des Verfassers. Ihr Ziel ist es, das weitverstreute rechtstheoretische Werk des bedeutenden Zivilrechtslehrers zusammenzuführen, in seinen rechtstheoretischen Kontext zu stellen und auf diese Weise erneut ins Bewusstsein zu rufen. Dies hat Josef Esser zweifellos verdient.
Gegliedert ist die an eher entlegener Stelle veröffentlichte Schrift in insgesamt 10 Abschnitte. Zu Beginn widmet sich der Verfasser dabei naheliegenderweise dem Lebenslauf. Danach geht er ausführlich auf das rechtstheoretische Werk ein, demgegenüber die Dogmatik gegen Ende behandelt wird.
Der in Schwanheim südwestlich Frankfurts am Main am 12. 3. 1910 als Sohn des Gemeindevorstehers geborene, in drei Jahren die örtliche Volksschule und danach das humanistische Kaiser-Friedrich-Gymnasium in Frankfurt durchlaufende Josef (Egidius) Esser wurde nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Lausanne, Paris und Frankfurt am Main und nach der am 28. 2. 1932 mit gut bestandenen ersten juristischen Staatsprüfung Assistent Hugo Sinzheimers und nach dessen Emigration in die Niederlande (1933) Arthur Baumgartens. 1935 auf Grund einer von Fritz von Hippel betreuten Dissertation über Wert und Bedeutung der Rechtsfiktionen promoviert, wurde er aus politischen Gründen seiner Assistentenstelle entsetzt. Da ihm auch die Habilitation verweigert wurde und ihm der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt trotz fachlicher Qualifikation die aktive Bewährung absprach und damit eine weitere Tätigkeit in der Justiz verwehrte, wechselte er 1936 als Syndikus in den Dienst der Stadt Mönchen-Gladbach (Mönchengladbach).
1940 erfolgte wegen des kriegsbedi |
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Vogelfänger, Tobias, Nordrheinische Flurnamen und digitale Sprachgeographie. Sprachliche Vielfalt in räumlicher Verbreitung (= Rheinisches Archiv 155). Böhlau, Köln 2010. 381 S. Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Thomas Klein betreute, 2008 von der philosophischen Fakultät der Universität Bonn angenommene Dissertation des Verfassers. Sie will die zahlreichen bereits vorhandenen unterschiedlichen flurnamengeographischen Ansätze im Rheinland in Umfang und Methode erweitern. Dazu untersucht der Verfasser auf der Grundlage der Verbreitung einzelner Flurnamentypen ein für das nördliche deutsche Rheinland flächendeckendes Belegmaterial mit mehr als 200000 Flurnamen auf sprachliche Raumstrukturen.
Zu diesem Zweck behandelt er nach einer Einleitung in seiner in sieben Teile gegliederten Untersuchung den Untersuchungsgegenstand (Flurname) und den Untersuchungsraum (Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln mit 12655 Quadratkilometern Gebiet, 14 kreisfreien Städten und 13 Kreisen) einschließlich der sprachlichen Gliederung der preußischen Rheinprovinz in Niederfränkisch und Südniederfränkisch, Ripuarisch und Moselfränkisch und der naturräumlichen Gliederung in deutsche Mittelgebirgsschwelle (Westeifel, Osteifel, Bergisches Land) und norddeutsches Tiefland (Kölner Bucht, niederrheinisches Tiefland), die Auswahl, Erfassung und sprachgeographische Aufbereitung des Belegmaterials, die Entwicklungen in der Flurnamengeographie von den Impulsen der Bonner Schule bis zu den Vorteilen der Popularitätskarte und die Auswahl und den Aufbau der einzelnen Flurnamenartikel. Die sprachgeographische Auswertung erfasst insgesamt 35 Bezeichnungen für Täler und Senken, Berge und Hügel, umzäunte Ländereien und Befestigungen, sandige und minderwertige Geländeteile, feuchte Geländeteile, Graslandteile, Flurteile, Wege und Wohnstätten. Im Einzelnen geht es um Siefen, Dell(e), Kaul(e)/Kuhl(e)/Kutt(e)/Kut(e), Schlad(e)(n), Scheid, Hell(e)/Held(e) |
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Vogt, Heribert, Die Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg im Aufbruch. Am glänzenden Fluss des Weltwissens. Winter, Heidelberg 2009. 256 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Im Jahre 2011 wird die älteste Universität der Bundesrepublik Deutschland 625 Jahre alt. Da das, was besonders alt ist, erst dann auch besonderes Ansehen genießt, wenn es besonders gut ist, bedeutete es eine hohe Auszeichnung für die Universität Heidelberg, dass sie unter großen Anstrengungen im Herbst 2007 mit acht anderen Hochschulen in der zweiten Entscheidungsrunde den Exzellenzstatus unter den deutschen Universitäten zugesprochen erhielt. Der Verfasser, der seit 25 Jahren die Universität als Kultur- und Wissenschaftsredakteur der Heidelberger Rhein-Neckar-Zeitung begleitet, nahm dies zum Anlass, sein Bild der ihm in vielen Hinsichten verbundenen Einrichtung mit veranschaulichender Bebilderung zu veröffentlichen.
An den Beginn seines informativen Werkes stellt er den Aufbruch vom 19. Oktober 2007, an dem Rektor Bernhard Eitel ein wichtiges Zukunftsfenster freilich in einen eher verhangenen Himmel öffnete, durch das während fünfer Jahre insgesamt etwa 175 Millionen Euro nach Heidelberg strömen sollen. Aus der Heidelberger Hall of Fame nennt er danach Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1770-1831), Max Weber (1864-1920) und Hans-Georg Gadamer (1900-2002), Georg Friedrich Creuzer, Georg Gottfried Gervinus, Heinrich von Treitschke, Ernst Troeltsch, Alfred Weber, Gustav Radbruch, Friedrich Gundolf, Karl Jaspers, Gerhard von Rad, Dolf Sternberger, Jürgen Habermas und Wolfgang Huber als berühmte Geistes- und Sozialwissenschaftler, Robert Wilhelm Bunsen (1811-1899), Hermann von Helmholtz (1821-1894), Gustav Robert Kirchhoff (1824-1887), Vinzenz von Czerny, Albrecht Kossel, Ludolf von Krehl, Philipp Lenard, Otto Meyerhof, Walther Wilhelm Georg Bothe, Georg Wittig, Richard Kuhn, Hans Daniel Jensen, Alexander Mitscherlich, Harald zur Hausen und Bernd Sakmann als berühmte |
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Vogtherr, Thomas, Urkundenlehre. Basiswissen (= Hahnsche Historische Hilfswissenschaften 3). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2008. 125 S., Ill. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der in Berlin 1955 geborene, nach dem Studium der Geschichte, Germanistik und osteuropäischen Geschichte in Kiel 1982 mit der Arbeit Wirtschaftlicher und sozialer Wandel im Lüneburger Landadel während des Spätmittelalters promovierte, danach an der Archivschule in Marburg zum Archivar ausgebildete, 1990 in Kiel habilitierte, 1993 nach Leipzig und 2001 nach Osnabrück berufene Verfasser ist den Lesern bereits durch verschiedene Rezensionen gut bekannt. Seine Urkundenlehre ist als kurze, Grundwissen vermittelnde Einführung gedacht. Sie will den Interessenten Wege zum Gegenstandsbereich, zu den Fragestellungen, Methoden und Ergebnissen moderner Diplomatik vor allem auf der Grundlage der urkundlichen Überlieferung im fränkisch-ostfränkisch-deutschen Reich des Mittelalters sowie der Papsturkunden weisen.
Nach einem kurzen Vorwort gliedert der Verfasser seinen Text in insgesamt 10 Einheiten. Er fragt zunächst, was eine Urkunde ist, behandelt danach die Geschichte der Diplomatik als Wissenschaft von Mabillon und Papebroch über Gatterer und Gruber bis zu Sickel und Bresslau, unterscheidet zwischen Diplomatikern und Urkundenforschern, verfolgt die Entwicklung des Urkundenwesens von der Spätantike bis ins frühe Mittelalter und geht danach auf die Entstehung der Urkunde vom Wunsch nach Beurkundung bis zur Aushändigung an den Empfänger, die äußeren Merkmale der Urkunde (Beschreibstoff, Layout, Schrift, graphische Zeichen und Beglaubigungsmittel), innere Merkmale (Königsurkunde, Papsturkunde, Privaturkunde), die Urkundensprache (auf dem Weg vom Latein zu den Volkssprachen), die Überlieferung der Urkunden und auf Urkundenfälschungen ein, wobei er seine allgemeinen Überlegungen an drei Fallstudien zur konstantinischen Schenkung, zum privilegium maius und zu den Urkundenfälschu |
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Volz, Günther, Kleine Geschichte der Stadt Bergzabern (= Regionalgeschichte - fundiert und kompakt). Braun/DRW-Verlag Weinbrenner GmbH & Co. KG, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2009. 277 S. Besprochen von Karsten Ruppert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Volz, Günther, Kleine Geschichte der Stadt Bergzabern (= Regionalgeschichte - fundiert und kompakt). Braun/DRW-Verlag Weinbrenner GmbH & Co. KG, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2009. 277 S. Besprochen von Karsten Ruppert.
Die erste Stadtgeschichte der kleinen südpfälzischen Stadt Bergzabern ist bereits 1730 erschienen, es folgten weitere Versuche von Gesamtdarstellungen, Untersuchungen zu einzelnen Aspekten und Stadtgeschichten in der Form persönlicher Erinnerungen; dazu die zu den Jubiläen üblichen Festschriften. Eine wissenschaftlich fundierte Gesamtdarstellung fehlt nach wie vor und auch der Autor des vorliegenden Buches, ein ausgewiesener Regionalforscher, hat diesen Ehrgeiz nicht. Er will vielmehr einen soliden Überblick für alle Interessierten bieten. Verständlich ist die Entscheidung, die Hälfte dem 19. und 20. Jahrhundert zu widmen, da dieser Zeitraum bisher kaum zusammenhängend beschrieben wurde. Der Intention der Werkes entsprechend ist es reich illustriert, dazu ist der Text mit anschaulichen Quellenzitaten, Statistiken und Tabellen in Kästen durchsetzt.
Für die aus einer römischen Taberna am Berg hervorgegangene Siedlung ist die Grenzlage zum Geschick geworden. Das begann schon in der Völkerwanderung, als Franken und Alemannen um den herrenlosen Raum kämpften und die Siedlung den Franken zufiel, von dem südlichen Alemannenland nur durch den Hagenauer Forst getrennt. Damit war die durch die römische Verwaltungseinteilung schon vorgezeichnete Orientierung nach Speyer und nicht Straßburg, endgültig entschieden. Die Franken trieben den Landesausbau durch Klöster voran, von denen Weißenburg (Speyerer Gründung) und Klingenmünster (Mainzer Gründung) die für die Südpfalz prägenden wurden. Nicht deutlich wird, wie der Flecken in den Besitz der Zweibrücker Grafen kam, deren Treue zu Habsburg unter anderem dadurch belohnt wurde, das das Dorf Zabern 1286 von Kaiser Rudolf im Rahmen von dessen Städtepolitik zur Stadt erhoben wu |
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Von der Ordnung zur Norm - Statuten in Mittelalter und früher Neuzeit, hg. v. Drossbach, Gisela. Schöningh, Paderborn 2010. 385 S., 11 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Von der Ordnung zur Norm - Statuten in Mittelalter und früher Neuzeit, hg. v. Drossbach, Gisela. Schöningh, Paderborn 2010. 385 S., 11 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die seit 1997 durch Schriften über Konrad von Megenberg, christliche caritas, Hospitäler, die collectio Francofurtana und Zentrum und Netzwerk hervorgetretene, am Stephan Kuttner Institut für mittelalterliches kanonisches Recht in München tätige Herausgeberin legt in diesem Sammelband das Ergebnis einer internationalen Tagung vor, die an der Universität München vom 12. bis zum 14. Oktober 2006 stattfand. Träger war das Projektforum Mittelalter und frühe Neuzeit, das sich mittlerweile als Zentrum für Mittelalter- und Renaissancestudien mit dem Ziel neu konstituiert hat, als Zusammenschluss der an der Universität München im Bereich Mittelalter und Renaissance (600-1600) Lehrenden und Forschenden das interdisziplinäre Gespräch über die Grenzen der Fächer und Fakultäten hinweg zu fördern. Wie Claudia Märtl im kurzen Vorwort mitteilt, sind Ausarbeitung des Tagungskonzepts, Organisation und Betreuung des Tagungsbands wesentlich der Herausgeberin zu verdanken.
Die in München versammelten 30 Mitwirkenden auch aus Italien, Großbritannien und den Vereinigten Staaten befassten sich mit ihrem Thema aus historischer, rechtshistorischer, kunsthistorischer, sprachhistorischem musikhistorischer und philosophiehistorischer Sicht. Sie behandelten dabei den Raum von England bis nach Mallorca und von Paris bis Preußen. Gegliedert war die Tagung in sieben Sektionen.
Im Prolog der vom Reiz der Vielfalt geprägten Zusammenkunft erörtert Peter Landau kurz die Wiederentdeckung der Gesetzgebung im 12. Jahrhundert, während Kenneth Pennington ausführlicher die Beziehungen zwischen römischem Recht, dem Recht des 12. Jahrhunderts und der Gesetzgebung darlegt. Danach ist vor allem nach Institutionen eingeteilt. Dabei folgen Kirche, Papsttum, Landesherren, Städte, Adel und Bruderschafte |
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Von der Ordnung zur Norm. Statuten in Mittelalter und Früher Neuzeit, hg. v. Drossbach, Gisela. Schöningh, Paderborn 2010. 385 S., 11 Abb. Besprochen von Peter Oestmann. |
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Im Mittelalter hing der ganze Rechtshimmel voller Privilegien. Das schöne Wort von Ulrich Stutz, geschrieben im Besprechungsteil dieser Zeitschrift[1], trifft ebenso auf Statuten zu. Kaum ein Begriff der mittelalterlichen und frühneuzeitliche Rechtsquellenlehre war so schillernd, bezeichnete so vielfältige Arten von Normen wie die zentrale, aber doch schwer zu packende Kategorie Statut. Das Zedlersche Universallexikon von 1744 enthält zum Wortfeld Statut nicht weniger als 447 Eintragungen. Mehrere Abgrenzungen sind für die Rechtsgeschichte besonders wichtig: Wo verlief die Grenze vom Statut zum gemeinen Recht? Wie unterschied man statutum und consuetudo? Gab es einen Unterschied von Statut und Gesetz oder Konstitution? Wann waren Statuten beweisbedürftig, wann nicht? Die Antworten fallen je nach Untersuchungsraum und Zeit verschieden aus, die hierzu vorhandene Literatur ist umfangreich. Der vorliegende Sammelband, entstanden aus einer Tagung des Münchener Zentrums für Mittelalter- und Renaissancestudien[2], nähert sich den Statuten aus ganz unterschiedlichen Richtungen. Die grundlegenden rechtshistorischen Fragen aus der Rechtsquellen- und -anwendungslehre stehen dabei eher im Hintergrund. Auch eine einheitliche Definition von Statuten ist nicht das Ziel der 25 Beiträge. Statt dessen versteht sich die Zusammenschau eher als Bestandsaufnahme. Die Buntheit des mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Statutarrechts findet auf diese Weise ihre Entsprechung. Von den Statuten mittelalterlicher Klöster und Orden über Weistümer und Dorfordnungen, städtische Policeyordnungen, Universitätsstatuten, jüdische Takkanot (Statuten) bis hin zu Armenhaus- und Bruderschaftsstatuten, ja närrischen Statuten von karnevalesken Vereinigungen reicht der Rundblick, der so verschiedene Länder wie Deu |
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Vondenhoff, Michael, Die Schule zwischen Staatsanstalt und causa ecclesiastica - Eine rechtshistorische Untersuchung zum Schulwesen des 19. Jahrhunderts im Spannungsverhältnis von Staat und Kirche in seiner rechtsgeschichtlichen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung Preußens (= Berichte aus der Rechtswissenschaft). Shaker, Aachen 2008. 227 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Gerd Kleinheyer betreute, im Sommersemester 2007 von der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät Bonn angenommene Dissertation des 1971 geborenen, seit 2001 als Rechtsanwalt zugelassenen Verfassers. Sie befasst sich mit dem vielleicht wichtigsten Vorgang in der Schulgeschichte insgesamt. Er betrifft den rechtsgeschichtlich bedeutsamen Übergang der Schule von der kirchlichen Angelegenheit zur staatlichen Anstalt.
Gegliedert ist die Untersuchung in insgesamt 12 Kapitel, von denen das erste Kapitel die Vorgeschichte vom Mittelalter über Reformation und Absolutismus bis zum Allgemeinen Landrecht Preußens von 1794 darstellt. Danach geht der Verfasser auf die Schulen in der Säkularisation, die preußischen Reformen von 1807 bis 1819, in einem Exkurs auf die Schulaufsicht in Bayern, die Festigung des Status der katholisch-theologischen Fakultäten in Preußen, den Schulkampf und die Restauration, die Verfassungsdiskussion der Paulskirche (1848), die Schule der Restauration, die Schule im Kulturkampf, in einem weiteren Exkurs das Volksschulwesen in Bayern, Sachsen, Württemberg, Hessen und Baden und den Kampf um die Volksschule in Preußen zwischen 1872 und 1906 ein. Ein Ausblick auf das 20 Jahrhundert (Kirche und Schulpolitik unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung) und dem Grundgesetz (!) beschließt die Untersuchung.
Insgesamt stellt der Verfasser fest, dass die Ablösung des schon in der Antike beginnenden Staatskirchentums im 19. Jahrhundert die Kirche zwar entmachtete, ihr aber Kultus und Schulwesen als Gestaltungsraum |
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Vormbaum, Thomas, Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte (= Springer-Lehrbuch). Springer, Berlin 2009. XV, 311 S., Ill. Besprochen von Arnd Koch. |
Ganzen Eintrag anzeigen Vormbaum, Thomas, Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte (= Springer-Lehrbuch). Springer, Berlin 2009. XV, 311 S., Ill. Besprochen von Arnd Koch.
„Die Auffassung, dass Rechtsgeschichte überflüssiges Beiwerk juristischer Ausbildung und für die Rechtspraxis irrelevant sei, ist ebenso verbreitet wie falsch – selbst dann, wenn man meint ,Bildung’ müsse sich an ,praktischer’ Verwertbarkeit messen lassen: Unkenntnis historischer Bedingtheiten des geltenden Rechts macht nicht nur hilflos bei der Lösung zahlreicher technischer Fragen des geltenden Rechts, sondern auch gegenüber der Macht.“ (S. 2). Mit diesen Sätzen umreißt Vormbaum das Programm seines Lehrbuchs, das zugleich ein eindrucksvolles Zeichen gegen die Marginalisierung des Fachs Strafrechtsgeschichte an deutschen Universitäten setzt.
„Moderne Strafrechtsgeschichte“ (synonym: „Juristische Zeitgeschichte des Strafrechts“) beginnt für Vormbaum gegen Ende des 18. Jahrhunderts. Ihr Gegenstand ist die gegenwärtige Rechtsepoche, verstanden als die Zeit, in der sich die prägenden Bedingungen und Elemente des heutigen Strafrechts herausbildeten (S. 17, 23). Ein Schwerpunkt der Darstellung liegt folglich auf der Schilderung von Verlauf und Inhalt strafrechtlicher- und strafprozessualer Reformarbeiten. Während sich das eingeführte Konkurrenzprodukt, der schlanke „Grundriss der Strafrechtsgeschichte“ von Rüping/Jerouschek (5. Aufl. 2007), im Wesentlichen auf Faktenvermittlung beschränken muss, verfolgt Vormbaum ehrgeizigere methodische Ziele. Nach seinem Verständnis dienen Strafrechtswissenschaft und Strafrechtsdogmatik nicht als Mittel der Effektivierung und Intensivierung staatlichen Strafens, sondern als machtkritische „Strafbegrenzungswissenschaften“ (S. 273). Unter Zugrundelegung dieser Prämisse fällt der historische Rückblick ernüchternd aus. Das Strafrecht sei, so der Befund, in den vergangenen zweihundert Jahren zwar „moderner“, keinesfalls aber liberaler, |
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Wallbaum, Klaus, Der Überläufer. Rudolf Diels (1900-1957) - der erste Gestapo-Chef des Hitler-Regimes. Lang, Frankfurt am Main 2010. 375 S., 4 Abb. (zugleich Diss. phil. Hannover). Besprochen von Albrecht Götz von Olenhusen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wallbaum, Klaus, Der Überläufer. Rudolf Diels (1900-1957) - der erste Gestapo-Chef des Hitler-Regimes. Lang, Frankfurt am Main 2010. 375 S., 4 Abb. (zugleich Diss. phil. Hannover). Besprochen von Albrecht Götz von Olenhusen.
Die erste zusammenhängende politische Biographie des Leiters der Politischen Polizei unter dem preußischen Ministerpräsidenten Hermann Göring in der Phase zwischen 1933 und 1934 spiegelt den um einiges untypischen, spannungsreichen Werdegang eines Mannes wider, dessen Rolle freilich nicht nur die eines schlichten „Überläufers“ gewesen ist. Der von Klaus Wallbaum, dem Sozialwissenschaftler und heute politischen Journalisten, gewählte Titel trifft allerdings eine wesentliche seiner wiederkehrenden Verhaltensweisen genau: der liberal-konservative Parteigänger der DDP der Weimarer Zeit, dann alsbald auch Sympathisant der autoritären Kanzlerschaft Kurt von Schleichers mit vielfältigen, undurchsichtigen Kontakten nach Links wie Rechts läuft ersichtlich als ehrgeiziger und umtriebiger Karrierist relativ bruchlos zur NSDAP über, um dann – nach dem schrittweisen Niedergang seiner Beamten- und Wirtschaftsführerlaufbahn während des Dritten Reiches – nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs in den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen als wichtiger Zeuge unter dem Schutze vor allem der Amerikaner einschließlich des US-Geheimdienstes zu wirken. Das konnte ihm bemerkenswerterweise in einer zwielichtigen Kombination als Be- und zugleich Entlastungszeuge gelingen, bevor er sich einige Jahre später nach dem vergeblichen Versuch, in irgendeiner Weise wie andere ehemalige Beamte in den Verwaltungs- bzw. Polizeidienst zurückzukehren, wieder mit Protagonisten rechtsextremer Politik einlässt.
So wie diese Vita nicht einer geraden Linie, sondern eher einem opportunistischen Zickzackkurs gleicht, so unterschiedlich sind in der meist krass beschönigenden Selbstdarstellung und in der diffusen oder partiellen Wahrnehmung der Zeitgenossen die P |
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Wallentin, Stefan, Fürstliche Normen und akademische „Observanzen“. Die Verfassung der Universität Jena 1630-1730 (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Thüringen, Kleine Reihe 27). Böhlau, Köln 2009. 434 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wallentin, Stefan, Fürstliche Normen und akademische „Observanzen“. Die Verfassung der Universität Jena 1630-1730 (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Thüringen, Kleine Reihe 27). Böhlau, Köln 2009. 434 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die geringfügig überarbeitete Fassung der im Sonderforschungsbereich „Ereignis Weimar-Jena. Kultur um 1800“ entstandenen, von Georg Schmidt betreuten, im Wintersemester 2008/2009 von der philosophischen Fakultät der Universität Jena angenommenen Dissertation des Verfassers. In der Einleitung beschreibt der Verfasser Gegenstand, Fragestellung, Begriffe und Quellen einschließlich der archivalischen Überlieferung sowie sein methodisches Vorgehen. Innerhalb des weiteren Rahmens der Organisationsgeschichte der Universität in Europa bis zum Ende des 16. Jahrhunderts konzentriert er sich dann auf die Universität Jena.
Nach der Darstellung der Gründung in den Jahren 1547 bis 1558, der flacianischen Händeln der ersten ernestinischen Teilungen und des Dreißigjährigen Krieges geht er vertieft auf die Dotierung der Universität mit den Universitätsgütern Apolda und Remda sowie die Visitation des Jahres 1644 und das verbesserte Statut von 1653 ein. Auf dieser Grundlage untersucht er anschließend sehr sorgfältig das ernestinische Hochschulvisitationswesen von 1653 bis 1722 im Spiegel der Landesgeschichte. Das Schwergewicht seiner Erörterung legt er danach auf die an Hand der Visitationsakten dargestellte Entwicklung der Ämter und Institutionen der Universität, wobei er im Rahmen des Personalverbands nacheinander Studenten, Lehrpersonal (Sprach- und Exerzitienmeister, Privatlehrende, Adjunkte, Extraordinarien, Ordinarien), Verwaltung und danach die Institutionen und Einrichtungen einschließlich der Fakultäten und Dekane mit dem Jenaer Sonderfall der Verschränkung der juristischen Fakultät mit dem Jenaer Schöppenstuhl betrachtet.
Insgesamt kann er für das Verhältnis zwische |
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Walter, Tonio, Kleine Rhetorikschule für Juristen. Beck, München 2009. XVI, 319 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Walter, Tonio, Kleine Stilkunde für Juristen, 2. Aufl. Beck, München 2009. XVI, 276 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Walter, Tonio, Kleine Rhetorikschule für Juristen. Beck, München 2009. XVI, 319 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der in Hamburg 1971 geborene, nach dem Studium in Bonn und Freiburg im Breisgau bei Klaus Tiedemann tätige, auf Grund einer Arbeit über Betrugsstrafrecht in Frankreich und Deutschland 1999 promovierte, 2004 mit einer Untersuchung zur allgemeinen Lehre vom Verbrechen und der Lehre vom Irrtum de lege lata und de lege ferenda habilitierte, 2006 nach Regensburg berufene Verfasser sah die Juristen bereits 2002 von der Sprachgemeinschaft aufgegeben. Zu dieser Erkenntnis führte ihn eine Laune des Augenblicks, in der er sich einen alten Stilduden mit einer Einleitung „vom deutschen Stil“ Ludwig Reiners’ kaufte. Da er aus der Lektüre die Einsicht gewann, „es bisher so nicht gesehen zu haben“, veröffentlichte er 2002 einen Leitfaden, der lebendig, kurz und nützlich sein sollte.
Obwohl er danach als erste Reaktion die Zuschrift eines Lesers mit den Worten „ich habe selten ein so langweiliges Buch gelesen und es daher einem Freund geschenkt, dem es als Regaldekoration gewiss gute Dienste leistet“ erhielt, fanden sich sogar einige Käufer mehr als seine Reihe wohlwollender Rezensenten, so dass er sich sieben Jahre nach der ersten Auflage zu einer Auffrischung entschloss. Bei ihr ging er sehr behutsam vor. so dass er neben Neuzugängen und wenigen Streichungen im Überblick über das Schrifttum und neben rein Kosmetischem nur einige Beispiele ergänzte und Änderungen der Gesetze berücksichtigte.
In seiner Einleitung erklärt der Verfasser, was dieses Buch will, wie es angelegt ist und welches Schrifttum es zu seiner Thematik (einschließlich der Stilpäpste) gibt. Danach behandelt er den Stil, die Sprache und das Deutsche, Stilregeln, Stilmittel, Stilfragen sowie Stilsünden und fügt ein Textbeispiel, einen Schluss un |
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Walter, Tonio, Kleine Stilkunde für Juristen, 2. Aufl. Beck, München 2009. XVI, 276 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Walter, Tonio, Kleine Rhetorikschule für Juristen. Beck, München 2009. XVI, 319 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der in Hamburg 1971 geborene, nach dem Studium in Bonn und Freiburg im Breisgau bei Klaus Tiedemann tätige, auf Grund einer Arbeit über Betrugsstrafrecht in Frankreich und Deutschland 1999 promovierte, 2004 mit einer Untersuchung zur allgemeinen Lehre vom Verbrechen und der Lehre vom Irrtum de lege lata und de lege ferenda habilitierte, 2006 nach Regensburg berufene Verfasser sah die Juristen bereits 2002 von der Sprachgemeinschaft aufgegeben. Zu dieser Erkenntnis führte ihn eine Laune des Augenblicks, in der er sich einen alten Stilduden mit einer Einleitung „vom deutschen Stil“ Ludwig Reiners’ kaufte. Da er aus der Lektüre die Einsicht gewann, „es bisher so nicht gesehen zu haben“, veröffentlichte er 2002 einen Leitfaden, der lebendig, kurz und nützlich sein sollte.
Obwohl er danach als erste Reaktion die Zuschrift eines Lesers mit den Worten „ich habe selten ein so langweiliges Buch gelesen und es daher einem Freund geschenkt, dem es als Regaldekoration gewiss gute Dienste leistet“ erhielt, fanden sich sogar einige Käufer mehr als seine Reihe wohlwollender Rezensenten, so dass er sich sieben Jahre nach der ersten Auflage zu einer Auffrischung entschloss. Bei ihr ging er sehr behutsam vor. so dass er neben Neuzugängen und wenigen Streichungen im Überblick über das Schrifttum und neben rein Kosmetischem nur einige Beispiele ergänzte und Änderungen der Gesetze berücksichtigte.
In seiner Einleitung erklärt der Verfasser, was dieses Buch will, wie es angelegt ist und welches Schrifttum es zu seiner Thematik (einschließlich der Stilpäpste) gibt. Danach behandelt er den Stil, die Sprache und das Deutsche, Stilregeln, Stilmittel, Stilfragen sowie Stilsünden und fügt ein Textbeispiel, einen Schluss un |
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Wandschneider, Steffen, Die Allgemeinverfügung in Rechtsdogmatik und Rechtspraxis. Entwicklung eines atypischen Rechtsinbstituts im Spannungsfeld zwischen Norm und Einzelakt (= Europäische Hochschulschriften 2, 4947). Lang, Frankfurt am Main 2009. XIV, 359 S. Besprochen von Markus Engert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wandschneider, Steffen, Die Allgemeinverfügung in Rechtsdogmatik und Rechtspraxis. Entwicklung eines atypischen Rechtsinstituts im Spannungsfeld zwischen Norm und Einzelakt (= Europäische Hochschulschriften 2, 4947). Lang, Frankfurt am Main 2009. XIV, 359 S. Besprochen von Markus Engert.
In seiner Rostocker Dissertation stellt Wandschneider die Entwicklung der Allgemeinverfügung seit Beginn des 19. Jahrhunderts dar sowie die derzeitige Sicht auf das Rechtsinstitut, insbesondere im Hinblick auf jüngere Tendenzen in der Rechtsprechung. Schwerpunkt der Untersuchung bildet die Auswertung der verwaltungsrechtlichen Literatur der letzten zwei Jahrhunderte.
Die noch stärker untergliederte Arbeit kann thematisch in drei Hauptabschnitte aufgeteilt werden. Sie beginnt mit der Herausbildung des Begriffs der Allgemeinverfügung im 19. Jahrhundert und behandelt die Weiterentwicklung in der Weimarer Republik und im Dritten Reich. In diesem Zeitraum hat sich die Allgemeinverfügung als Rechtsinstitut in der praktischen Anwendung durchgesetzt, ohne jedoch eine dogmatische Heimat zu finden, wobei die letzten zwölf Jahre der nationalsozialistischen Herrschaft diesbezüglich keinen rechtlichen Fortschritt und auch keine bleibende Wirkung hinterließen. Der Verfasser arbeitet die prägende Wirkung Richard Thomas für die Begriffsbildung sowie dessen Versuch einer dogmatischen Einordnung der Allgemeinverfügung zutreffend heraus und weist auf die anfänglichen französischen Einflüsse bei der rechtlichen Ausgestaltung hin. Im zweiten Abschnitt wird die Entwicklung im Geltungsbereich des Grundgesetzes untersucht, wobei besonders die Kodifikation des allgemeinen Verwaltungsverfahrens hervorzuheben ist, welche die vorherige, sehr kontroverse Diskussion über die rechtliche Einordnung weitestgehend, aber dennoch bis in die jüngste Vergangenheit hinein nicht vollständig beendete. Eine Behandlung der Allgemeinverfügung im Bereich der Deutschen Demokraqtischen Republik |
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Weber, Albrecht, Europäische Verfassungsvergleichung. Beck, München 2010. XXXII, 447 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Weber, Albrecht, Europäische Verfassungsvergleichung. Beck, München 2010. XXXII, 447 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Nach dem kurzen Vorwort des Verfassers führt die Europäisierung und Internationalisierung des Verfassungsrechts und Verwaltungsrechts auch zu einer wachsenden Bedeutung der Rechtsvergleichung des öffentlichen Rechts. Sie zeigt vergleichbare Verfassungsgrundlagen der Öffnung der Staatlichkeit für die Einwirkungen des europäischen Rechts und des internationalen Rechts und der Einflüsse auf die gewachsenen nationalen Strukturen der Verwaltungsorganisation und des Verwaltungsverfahrens auf. Nach seiner in einer gleichnamigen Vorlesung an der Universität Osnabrück im Schwerpunktfach europäisches öffentliches Recht und seine Grundlagen gewonnenen Überzeugung ist deshalb europäische Verfassungsvergleichung im Sinne der Erarbeitung gemeinsamer Grundstrukturen der nationalen Verfassungen und der Verfassung der Europäischen Union als Bestandteil des sich schrittweise entfaltenden ius commune europaeum ein Gebot der Stunde.
Gegliedert ist das stattliche, auf ein gut fünfseitiges allgemeines Literaturverzeichnis gestützte Werk in insgesamt 15 Kapitel. Sie betreffen nach einer kurzen Einführung zunächst Begriff und Funktion der Verfassung. Danach werden die Rechtsquellen des nationalen und des europäischen Verfassungsrechts dargestellt, wobei etwa für Deutschland, Frankreich, England, Griechenland, die Niederlande, Österreich, Polen und Spanien besondere Literaturhinweise gegeben werden.
Dem folgt die Erörterung der verfassungsgebenden und verfassungsändernden Gewalt. Besonders hervorgehoben wird der Schutz der Verfassung. Mit den Staatszielen werden die Unionsziele verglichen und danach die Strukturprinzipien (Staatsform Monarchie/Republik, Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip) unter besonderer Berücksichtigung der Gewaltenteilung bzw. Funktionenteilung erörtert, wobei innerhalb der Gewalten mit dem Parlament begonne |
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Weber, Hermann, Juristensöhne als Dichter. Hans Fallada, Johannes R. Becher und Georg Heym. Der Konflikt mit der Welt ihrer Väter in ihrem Leben und ihrem Werk. BWV - Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2009. 9, 149 S., 37 Abb. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Weber, Hermann, Juristensöhne als Dichter. Hans Fallada, Johannes R. Becher und Georg Heym. Der Konflikt mit der Welt ihrer Väter in ihrem Leben und ihrem Werk. BWV - Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2009. 9, 149 S., 37 Abb. Besprochen von Werner Augustinovic.
Die Schriftsteller Johannes R.(obert) (eigentlich: Hans) Becher (1891-1958), Hans Fallada (Pseudonym für Rudolf Ditzen, 1893-1947) und Georg Heym (1887-1912) zählen zu den bekannten Namen der deutschen Literaturgeschichte. Einer Generation zugehörig, erlebten sie ihre Sozialisation in der literarischen Epoche des Expressionismus, die unter anderem durch den Topos des Aufbegehrens gegen die als verstaubt und überlebt interpretierte „Welt der Väter“ charakterisiert wird.
Alle drei entstammen wohlsituierten Familien mit Vätern, die in der Justiz Karriere gemacht hatten. Heinrich Becher (1865-1941) brachte es bis 1924 zum Rat am Bayerischen Obersten Landesgericht in München und trat auch durch einschlägige zivilrechtliche Publikationen hervor. 1908 krönte Wilhelm Ditzen (1852-1937), der später eine viel beachtete Monografie zum Beweis im Strafverfahren veröffentlichte, seine Berufslaufbahn als Reichsgerichtsrat in Leipzig. Hermann Heym (1850-1920) war zunächst Staatsanwalt und bekleidete ab 1900 das Amt eines Reichsmilitärgerichtsanwalts am Reichsmilitärgericht in Berlin.
In Opposition zur bedrückend empfundenen bürgerlichen Lebenswelt des Elternhauses gerieten Johannes R. Becher und Hans Fallada, deren Biografien erstaunliche Parallelen aufweisen, auf die „schiefe Bahn“, die beide über schulisches Versagen, Drogenerfahrungen und Selbstmordversuche bis hin zu vom Verfasser als „Pubertätstragödien“ (S. 38ff. und 58ff.) bezeichneten Kapitalverbrechen (Becher erschießt eine Geliebte, Fallada einen Freund) führen sollte, welche jedoch wegen festgestellter „krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ jeweils nach § 51 StGB „außer Verfolgung gesetzt“ wurden. Im Ersten Weltkr |
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Weber, Judith, Das sächsische Strafrecht im 19. Jahrhundert bis zum Reichsstrafgesetzbuch (= Juristische Zeitgeschichte, Abt. 3 Beiträge zur modernen deutschen Strafgesetzgebung - Materialien zu einem historischen Kommentar 32). De Gruyter, Berlin 2009. XVI, 280 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Weber, Judith, Das sächsische Strafrecht im 19. Jahrhundert bis zum Reichsstrafgesetzbuch (= Juristische Zeitgeschichte, Abt. 3 Beiträge zur modernen deutschen Strafgesetzgebung - Materialien zu einem historischen Kommentar 32). De Gruyter, Berlin 2009. XVI, 280 S. Besprochen von Werner Schubert.
Das sächsische Strafgesetzbuch in der Fassung von 1855/68 nimmt in der deutschen Strafrechtsgeschichte insofern eine besondere Stellung ein, als es als einziges partikulares Strafrecht das gesamtdeutsche Strafgesetzbuch von 1870/71, das im Übrigen ganz dem preußischen StGB von 1851 verpflichtet war, in Randbereichen beeinflussen konnte. Aus diesem Grunde ist es das Hauptziel der Hagener, von Thomas Vormbaum betreuten Dissertation Judith Webers, die Entwicklung der sächsischen Strafgesetzbücher des 19. Jahrhunderts im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Strafgesetzbuch von 1870 zu erschließen. Hierzu war es erforderlich, auf der Grundlage der Entwürfe und der parlamentarischen Materialien auch auf die Entstehung der sächsischen Strafrechtskodifikationen einzugehen, für die es bisher an einer monographischen Erschließung fehlte. Die Darstellung beginnt mit einem Überblick über die Entwicklung des sächsischen Strafrechts bis zur Einführung des Criminalgesetzbuchs (CGB) von 1838. Bis dahin gab es in Sachsen kein einheitliches Strafgesetzbuch, sondern nur ein „aus verschiedenen Konstitutionen, Mandaten und anderen Normen“ zusammengesetztes Strafrecht (S. 14). Die folgenden Abschnitte des Werkes beschreiben nach der Besprechung der Vorentwürfe Karl August Tittmanns (1811), von Christian Daniel Erhards (1813) und Christian Carl Stübels (1824) die Entstehung des Criminalgesetzbuchs von 1838, des Strafgesetzbuchs von 1855 und dessen revidierter Fassung von 1868. Im Mittelpunkt der Darstellung stehen jeweils die Regelungen des Allgemeinen Teils der Kodifikationen, die sich abweichend vom preußischen Recht bis 1868 herausgebildet haben. Hierzu gehören die Frag |
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Weckner, Falk, Strafrecht und Strafrechtspflege für Afrikaner und ihnen gleichgestellte Farbige in Deutsch-Ostafrika (= Rechtsgeschichtliche Studien 32). Kovač, Hamburg 2010. XXXV, 337 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen SchubertWecknerstrafrecht20100204 Nr. 13059 ZRG GA 128 /2010) 68
Weckner, Falk, Strafrecht und Strafrechtspflege für Afrikaner und ihnen gleichgestellte Farbige in Deutsch-Ostafrika (= Rechtsgeschichtliche Studien 32). Kovač, Hamburg 2010. XXXV, 337 S. Besprochen von Werner Schubert.
Bei dem Werk Weckners handelt es sich um die erste eingehende Untersuchung der Strafrechtspflege gegenüber den Afrikanern in Deutsch-Ostafrika auf der Basis der Auswertungen der Akten im Nationalarchiv von Tansania in Daressalam und ergänzend der Akten im Bundesarchiv Berlin (Bestand Reichskolonialamt). Weckner stellt zunächst die politische und wirtschaftliche Entwicklung von Deutsch-Ostafrika dar, der größten deutschen Kolonie mit 997.000 qkm Fläche und mit ca. 7,5 Millionen Afrikanern (S. 7ff., 35). Es folgt ein Abschnitt über die juristische Einordnung der Schutzgebiete (S. 65ff.) und die Kolonialverwaltung (S. 73ff.). An der Spitze der Verwaltung stand der Gouverneur, dem als Lokalverwaltungen die Bezirksämter und Militärstationen unterstanden. Der Gouverneur war zunächst der Kolonialpolitischen Abteilung des Auswärtigen Amtes, ab 1907 dem neu geschaffenen Reichskolonialamt gegenüber verantwortlich. 1914 waren in der Verwaltung von Deutsch-Ostafrika insgesamt 450 Deutsche beschäftigt, von denen 80 der Zentralverwaltung angehörten (S. 79). Im zweiten Teil behandelt Weckner zunächst die Strafrechtspflege unter dem Reichskommissar Wissmann von 1889-1891, der 1890 bereits detaillierte „Gesichtspunkte über die Handhabung der Rechtspflege bei Ausländern und bei der eingeborenen Bevölkerung“ erließ (Text S. 284ff.). Für die Strafrechtspflege in der Zeit der Reichsverwaltung waren eine Gouverneursverordnung von 1891 und zwei Verfügungen des Reichskanzlers von 1896 maßgebend (sämtlich wiedergegeben S. 289ff.). Eine grundlegende Reform des Eingeborenenstrafrechts scheiterte vor allem am Widerstand der Kolonialverwaltungen (S. 129ff.; zu den Arbe |