Scheibe, Mark Andreas, Die Strafjustiz in Mainz und Frankfurt/M. 1796-1803 - unter besonderer Berücksichtigung des Verfahrens gegen den Serienstraftäter Johannes Bückler genannt Schinderhannes, 1802/03. Historische Kommission für die Rheinlande 1789-1815, Kelkheim 2009. 323 S. + Kt.-Beil. (1 Bl.). Beprochen von Werner Schubert. |
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Die Mainzer, von Jan Zopfs betreute strafrechtsgeschichtliche Dissertation befasst sich mit der regionalen Justiz am Rhein um 1800 unter besonderer Berücksichtigung der Zentren Mainz und Frankfurt am Main. Bereits in dem Werk „Schinderhannes. ,Nichtsnutz, Pferdedieb, Räuberhauptmann?’“, 4. Aufl., Kelkheim 2008 (1. Aufl. 2004) hatte sich Scheibe mit der Biographie von Johannes Bückler (Schinderhannes) ausführlich befasst. Im vorliegenden Werk bringt Scheibe zunächst eine kurze Biographie und einen Überblick über die Straftaten des Schinderhannes; er weist 130 von diesem begangene Straftaten (meist Diebstähle und Raubüberfälle links und rechts des Rheins) nach und erfasst weiterhin 93 Mittäter namentlich (S. 254ff.). Der Mythos „Schinderhannes“ hatte sich bereits vor der Hinrichtung Bücklers, zu der 30.000 bis 40.000 Personen in Mainz erschienen waren, herausgebildet. Die französische Regierung hatte in ihm „eine Gefahr für die politische Stabilität am Rhein“ (S. 233) gesehen, die jedoch nicht der Wirklichkeit entsprach, da es an einer „so landläufig bekannten ,Schinder-Bande’ fehlte“ (S. 88). Bevor Scheibe auf das Strafrecht im Untersuchungsgebiet eingeht, beschreibt er die „Gesellschaft“ in Frankfurt/Main und in den linksrheinischen Gebieten (S. 47ff., 66ff.). Als Gegenpol zu der vom Staat kontrollierten Gesellschaft gab es auch „staatliche Freiräume oder Nebengesellschaften, zu denen es dem Staat an Eingriffsmöglichkeiten fehlte“ (S. 96). Der dritte Abschnitt umfasst die Darstellung des Strafrechts in Frankfurt/Main (einschließlich des gesamtdeutschen Strafrechts nach der Carolina) und das linksrheinische französisch |
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Schieber, Sigrid, Normdurchsetzung im frühneuzeitlichen Wetzlar. Herrschaftspraxis zwischen Rat, Bürgerschaft und Reichskammergericht (= Studien zu Policey und Policeywissenschaft). Klostermann, Frankfurt am Main 2008. IX, 425 S. Besprochen von Bernd Schildt. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schieber, Sigrid, Normdurchsetzung im frühneuzeitlichen Wetzlar. Herrschaftspraxis zwischen Rat, Bürgerschaft und Reichskammergericht (= Studien zu Policey und Policeywissenschaft). Klostermann, Frankfurt am Main 2008. IX, 425 S. Besprochen von Bernd Schildt.
Ausgehend von der Prämisse, dass die Umsetzung der von Obrigkeiten erlassenen Verordnungen eine Grundfrage frühneuzeitlicher Staatlichkeit gewesen ist, untersucht die Verfasserin die Problematik der Normdurchsetzung in einem weiten und komplexen Sinn, gefragt wird nach dem „Wirksam-Werden“ obrigkeitlicher Verordnungen. Im Einzelnen geht es dabei um eine Reihe von Fragen, denen in der Arbeit an Hand einer Vielzahl von Einzelbeispielen nachgegangen wird: Wer nahm Einfluss auf die erstellten Normen, wie wurden sie veröffentlicht und wie ihre Anwendung gewährleistet? Welche Interessen standen sowohl hinter Erlass als auch Durchsetzung der Normen? Daraus folgt für die Autorin die grundlegende Überlegung, ob und inwieweit die eher moderne Vorstellung von einer normgebenden Obrigkeit überhaupt der historischen Realität in einer frühneuzeitlichen Reichsstadt entsprach und ob der Rat sich und seine Normgebung im Sinne einer sozialdisziplinierenden Obrigkeit verstand. Ferner inwieweit die Bürgerschaft selbst einerseits ein Regelungsbedürfnis verspürte und andererseits die Normsetzung auch inhaltlich beeinflusst haben könnte.
Mit der Wahl Wetzlars als Untersuchungsgegenstand hat sich die Autorin für einen überschaubar strukturierten Herrschaftsbereich entschieden, für den bis zum Ende des Ancien Regimes mehr als 400 Verordnungen überwiegend handschriftlich überliefert sind. Eine Besonderheit ergab sich aus der Wahl Wetzlars insoweit, als neben dem Spannungsfeld zwischen reichsstädtischem Rat (als Obrigkeit) und Bürgerschaft mit dem Kameralen eine eigene kulturell-soziale und rechtlich erheblich privilegierte Gruppe mit spezifischen Interessen existierte. Schieber geht dabei in vier Schrit |
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Schipp, Oliver, Der weströmische Kolonat von Konstantin bis zu den Karolingern (322 bis 861) (= Studien zur Geschichtsforschung des Altertums 21). Kovač, Hamburg 2009. X, 633 S. Besprochen von Gerhard Köbler. IT |
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Das Buch ist eine strukturell umgearbeitete Version der von Hans Wieling geförderten, im Graduiertenkolleg Sklaverei – Knechtschaft und Frondienst – Zwangsarbeit. Unfreie Arbeits- und Lebensformen von der Antike bis zum 20. Jahrhundert erarbeiteten, 2007 dem Dekanat des Fachbereichs 3 der Universität Trier vorgelegten, von Elisabeth Herrmann-Otto und Franz Dorn begutachteten geschichtswissenschaftlichen Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich nach einem einleitenden Bericht zu Forschungsstand, Quellenlage, Vorgehensweise und Terminologie (colonus [originarius, originalis] im Westen, der inquilinus-Begriff im Westen. Differenzierung östlicher und westlicher Kolonenbegriffe) in die drei chronologisch geordneten Teile Kolonat in der Spätantike, Kolonat im Übergang von der Spätantike zum Frühmittelalter und Kolonat zu Beginn des Frühmittellaters. In sorgfältiger Auseinandersetzung mit den Quellen kommt der Verfasser zu dem ansprechenden Ergebnis, dass der in der römischen Spätzeit ausgebildete Kolonat unter Aufgabe des wesentlichsten Kennzeichens der Bodenbindung in den nachrömischen Königreichen vor allem für die zahlenmäßig große Bevölkerungsgruppe der Romanen fortgeführt wurde, wobei für die nur unsicher in den Gegensatz zwischen Freien und Sklaven einzuordnende Gruppe der Freien mit rechtlichen Einschränkungen wenigen Zeugnissen der merowingischen Zeit (vier unechte Diplome zwischen 498 und 658) eine Erneuerung in karolingischer Zeit (mindestens 26 Diplome zwischen 754 und 902) gegenüberzustehen scheint und auf lange Sicht die nur noch diffuse juristische Trennlinie zwischen Freien mit rechtlichen Einschränkungen und Unfreien verwischt wurde.
Innsbruck |
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Schißau, Roland, Strafverfahren wegen MfS-Unrechts. Die Strafprozesse bundesdeutscher Gerichte gegen ehemalige Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (= Berliner juristische Universitätsschriften/Humboldt-Universität zu Berlin - Strafrecht 22). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag 2006. XXII, 361 S. Besprochen von Martin Asholt. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schißau, Roland, Strafverfahren wegen MfS-Unrechts. Die Strafprozesse bundesdeutscher Gerichte gegen ehemalige Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (= Berliner Juristischer Universitätsschriften, Band 22). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag. Berlin 2006. XXII 361 S., € 47,00.- Besprochen von Martin Asholt.
Die Arbeit von Roland Schißau ist Teil der umfassenden Aufarbeitung des strafrechtlichen Umgangs mit der DDR-Vergangenheit aus juristischer und zeitgeschichtlicher Perspektive im Rahmen des Projekts „Strafjustiz und DDR-Vergangenheit“ an der Humboldt-Universität zu Berlin unter der Leitung von Klaus Marxen und Gerhard Werle[1]. Schißau will einen Beitrag zur Diskussion um den Umgang „mit den Hinterlassenschaften des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR leisten“ (S. 1) und kann dabei auf eine vollständige Dokumentation aller Strafverfahren, die es nach 1990 wegen „staatsverstärkter Kriminalität“[2] der DDR gegeben hatte, zurückgreifen.
Konkret werden zwei Ziele verfolgt. Zum einen soll eine Tatsachengrundlage über die Arbeit des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) geschaffen werden, wobei der Autor davon ausgeht, dass die in einem justizförmigen Verfahren festgestellten Tatsachen infolge der formalisierten Prozedur von besonderem Wert seien (S. 3). Schon hier bietet sich ein Ansatzpunkt für allgemeine Überlegungen zum Verhältnis von historischer und justitieller Wahrheit, dem der Autor jedoch nicht nachgeht und die dazu geführt hätten, den „besonderen“ Wert nur in Anführungszeichen zu verwenden[3]. Der – mit Zwangsmitteln ausgestattete – Richter hat ein anderes Erkenntnisinteresse als der Historiker, so dass die historischen Einblicke lediglich ein Reflex seiner Tätigkeit sind und auch entsprechend gewürdigt werden sollten. Zum anderen soll die Arbeit auch eine zeitgeschichtliche Betrachtung über Art und Umfang der Justizaktivität ermöglichen. Diese soll „nicht nur dargestellt, sondern auch kritisch gew |
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Schlinker, Steffen, Litis contestatio. Eine Untersuchung über die Grundlagen des gelehrten Zivilprozesses in der Zeit vom 13. bis zum 19. Jahrhundert (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 233). Klostermann, Frankfurt am Main 2008. XIV, 699 S. Besprochen von Bernd Schildt. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schlinker, Steffen, Litis contestatio. Eine Untersuchung über die Grundlagen des gelehrten Zivilprozesses in der Zeit vom 13. bis zum 19. Jahrhundert (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 233). Klostermann, Frankfurt am Main 2008. XIV, 699 S. Besprochen von Bernd Schildt.
Die hier zu besprechende Würzburger Habilitationsschrift des Autors spannt einen historisch weiteren Bogen, als es der Titel nahe legt. Zur historischen Fundierung seines eigentlichen Themas stellt der Verfasser in einem ersten Teil die litis contestatio in ihrer entwicklungsgeschichtlichen Bedeutung im antiken römischen Recht dar. Sowohl im Legisaktionenverfahren als auch im Formularverfahren – beide Formen existierten immerhin etwa 200 Jahre parallel zueinander – stellte die litis contestatio den Endpunkt des Prozesses in iure und den Beginn des Prozesses apud iudicem dar. Hauptwirkung war, dass sich die Parteien dem Spruch eines privaten Richters unterwarfen und insoweit nach modernem Verständnis die Streitsache rechtshängig wurde. Zu Beginn des Prinzipats entfiel die Verfahrensteilung in iure und apud iudicem, da in dem aus der Gerichtsbarkeit des princeps resultierenden Kognitionsprozess eine Unterwerfung unter einen Schiedsrichter erfolgen konnte und insoweit infolge des Bestreitens des klägerischen Vorbringens durch den Beklagten klar wurde, dass eine streitige Verhandlung vor dem princeps bzw. seinem Beauftragten durchzuführen war. Daran änderte sich auch in der nachklassischen Phase nichts: die litis contestatio wurde vollzogen, indem der Beklagte vor dem Richter den geltend gemachten Anspruch des Klägers bestritt (S. 45). Dieses Bestreiten der Hauptsache diente nicht nur der generellen Streitbefestigung, sondern hatte auch die Funktion, den Prozessgegenstand sachlich einzugrenzen. Die materiellrechtlichen Wirkungen der litis contestatio bestanden im wesentlichen darin, dass durch sie Leistungsumfang und Schadenshaftung sowie auf der prozessualen Seite die V |
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Schlotmann, Karsten, Recht und Gerechtigkeit im Werk Heinrich Bölls. Ein Beitrag zur Verfassungslehre und Kulturwissenschaft. Nomos, Baden-Baden 2008. 212 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schlotmann, Karsten, Recht und Gerechtigkeit im Werk Heinrich Bölls. Ein Beitrag zur Verfassungslehre und Kulturwissenschaft. Nomos, Baden-Baden 2008. 212 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz.
Die Bayreuther Dissertation setzt sich mit grundlegenden Fragen des Rechts und der Gerechtigkeit im Werk Heinrich Bölls (1917-1985) auseinander – dem ja keineswegs nur aus literaturwissenschaftlicher Sicht ein großes Echo zuteil geworden ist. Nicht zuletzt sind strafrechtliche Aspekte in den literarischen Arbeiten des Schriftstellers untersucht worden. Karsten Schlotmann ist mit seiner Studie den Spuren seines Lehrers Peter Häberle gefolgt, der es schon seit längerer Zeit darauf angelegt hat, die Verfassungslehre als Kulturwissenschaft zu begründen und ihr damit zu einer umfassenden, disziplinübergreifenden Grundlage zu verhelfen. Dem Verfasser geht es also mit seiner Untersuchung des Böll’schen Werkes im Blickwinkel grundsätzlicher Rechtsfragen darum, die Tragfähigkeit und Erkenntnisqualität jenes theoretischen Ansatzes zu erproben. Dies geschieht namentlich durch eine verfassungsbezogene Analyse der Romane und Erzählungen, aber auch öffentlicher Statements des Schriftstellers zu Fragen der Zeit. Ausgewählt und herangezogen hat Schlotmann aus dem umfangreichen Gesamtwerk natürlich vor allem Texte, die im Sinne seines Themas besonders aussagekräftig erscheinen. Das gilt etwa für Romane wie „Haus ohne Hüter“ (1954), „Billard um halb zehn“ (1959) und „Gruppenbild mit Dame“ (1971) sowie Erzählungen wie „Ende einer Dienstfahrt“ (1966) und – namentlich – „Die verlorene Ehre der Katharina Blum“ (1974).
Schlotmann geht seine Fragestellung nicht in chronologischen Schritten, die der Entstehung und den Veröffentlichungen der Texte folgen, sondern vielmehr in thematischer Weise an, die zugleich für das jeweilige verfassungsrechtliche und kulturwissenschaftliche Gewicht einschlägiger Aspekte stehen. Seine Studie leitet er mit einer Darstellung des Wirken |
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Schmaltz, Jacqueline, Die Entwicklung der Industrie- und Handelskammern. Zwischen Pflicht und Kür (= Rechtshistorische Reihe 410). Lang, Frankfurt am Main 2010. XVII, 267 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schmaltz, Jacqueline, Die Entwicklung der Industrie- und Handelskammern. Zwischen Pflicht und Kür (= Rechtshistorische Reihe 410). Lang, Frankfurt am Main 2010. XVII, 267 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Gerhard Lingelbach angeregte und betreute, im Wintersemester 2008/2009 angenommene Dissertation der nach dem Studium in Jena und Montpellier als wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für bürgerliches Recht und deutsche Staats- und Rechtsgeschichte in Jena tätigen Verfasserin. Sie gliedert sich außer in Einleitung und Zusammenfassung in insgesamt fünf Abschnitte. An den Beginn stellt die Verfasserin die Herkunft der Industrie- und Handelskammern, doch behandelt sie danach nacheinander Struktur, Aufgaben, Selbstverwaltungskörperschaft und Kontroversen um die Pflichtzugehörigkeit und verfolgt innerhalb dieser jeweiligen Sachgebiete den geschichtlichen Verlauf vom Beginn des 19. Jahrhunderts bis zur Gegenwart, wobei nur bei der Struktur zwischen Handelskammer einerseits und Industrie- und Handelskammer andererseits unterschieden wird.
Die Industrie- und Handelskammern haben nach dem Eingangssatz der Verfasserin zu ihrem ersten Sachteil ihren Ursprung in den Handelskammern Frankreichs, die als Unterbau des in Paris 1700 von Ludwig XIV. gegründeten Handelsrats zwecks Leitung des Handels und der Gewerbe nach den Grundsätzen des Merkantilismus eingerichtet wurden. Nach dem Frieden von Lunéville vom 9. Februar 1801 wurden sie auch im von Frankreich erlangten linksrheinischen Gebiet des Heiligen römischen Reiches gebildet, ab 1830 neben den bereits im Mittelalter geschaffenen Handelsgilden auch an einigen Stellen des rechtsrheinischen Preußen. Nach der Verfasserin ist der Grund hierfür nicht ganz geklärt, obwohl manches für ihre bessere Eignung für statistische Aufgaben und zur Organisation größerer Bezirke spricht.
In der Folge behandelt die Verfasserin die Vereinheitlichung der Gründungsstatuten durch ei |
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Schmid, Hans Ulrich, Einführung in die deutsche Sprachgeschichte. Lehrbuch Germanisitik. 2009. J. B. Metzler, Stuttgart 2009. IX, 299 S., 32 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. IT |
Ganzen Eintrag anzeigen Schmid, Hans Ulrich, Einführung in die deutsche Sprachgeschichte. Lehrbuch Germanisitik. 2009. J. B. Metzler, Stuttgart 2009. IX, 299 S., 32 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der 1952 geborene, am Gymnasium Niederaltaich und der Universität Regensburg von guten Lehrern (Bernhard Strobel, Klaus Matzel) ausgebildete, 1984 mit einer Dissertation über althochdeutsche und frühmittelhochdeutsche Bearbeitungen lateinischer Predigten des „bairischen Homiliars“ in Regensburg promovierte und 1994/1995 mit vergleichenden Untersuchungen zu Herkunft, Entwicklung und Funktion der (althochdeutschen) lih-Bildungen habilitierte Verfasser ist für historische deutsche Sprachwissenschaft an der Universität Leipzig tätig. Er begründet die Beschäftigung mit der Sprachgeschichte überzeugend hauptsächlich damit, dass zahlreiche scheinbar regellose Gegebenheiten des heutigen Deutschen erst bei geschichtlicher Betrachtung (wirklich) verständlich werden. Bei seinem hierauf gegründeten Versuch, Strukturen in ansprechender Kürze zu erklären, muss er freilich den Gegenstandsbereich notweendigerweise einengen und Schwerpunkte auswählen.
Dementsprechend bietet der Verfasser nach einer kurzen Aussage zu diesem Buch im zweiten der insgesamt sieben Teile einen klaren, grundsätzlich chronologisch geordneten Überblick über die Perioden der deutschen Sprachgeschichte (Indogermanisch, Urgermanisch, Althochdeutsch, Altniederdeutsch bzw. Altsächsisch, Mittelhochdeutsch, Frühneuhochdeutsch, Mittelniederdeutsch), wobei er sich vor allem auf die Zeit zwischen dem 7. und dem 17. Jahrhundert konzentriert, weil in diesem Jahrtausend auf allen grammatischen Systemebenen die Weichenstellungen in Richtung auf die deutsche Gegenwartssprache erfolgt sind. Im Anschluss hieran gliedert er seinen Gegenstand in erster Linie nach Sprachebenen. Es folgen deshalb Laut und Schrift (Allgemeines, die Anfänge der Schriftlichkeit im germanisch-deutschen Kulturraum, Vorgeschichte des deutschen |
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Schmidt, Alexander K., Erfinderprinzip und Erfinderpersönlichkeitsrecht im deutschen Patentrecht von 1877 bis 1936 (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht 31). Mohr (Siebeck), Tübingen 2009. XIV, 300 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schmidt, Alexander K., Erfinderprinzip und Erfinderpersönlichkeitsrecht im deutschen Patentrecht von 1877 bis 1936 (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht 31). Mohr (Siebeck), Tübingen 2009. XIV, 300 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Diethelm Klippel betreute und von Anfang an unterstützte, im Wintersemester 2008/2009 von der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth angenommene, für die Drucklegung redaktionell überarbeitete und um den Anhang ergänzte Dissertation des von 2005 bis 2008 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Bayreuth tätigen Verfassers. Dieser behandelt in seiner kurzen Einleitung Fragestellung, Quellen und Forschungsstand, wobei er als Hauptanliegen die Beantwortung der Frage hervorhebt, warum nach Inkrafttreten des ersten (reichs-)deutschen Patentgesetzes im Jahre 1877 fast 60 Jahre vergingen, bis es zur gesetzlichen Anerkennung des Erfinders als Persönlichkeitsrecht in patentgesetzlicher Regelung kam. Die bisher fehlende Antwort gibt er auf Grund der Auswertung zahlreicher gedruckter Quellen und archivalischer Quellen im Bundesarchiv Berlin-Lichterfelde, wobei er (u. a. wegen mangelnder Überlieferung) auf eine umfassende Auswertung der parteiamtlichen Akten der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei verzichtet.
Die Untersuchung ist naheliegenderweise ungefähr chronologisch aufgebaut. Nacheinander betrachtet der Verfasser die Patentgesetze von 1877 und 1891, die Reformdiskussion bis 1909, den Reformentwurf von 1913 einschließlich der Kritik und des Scheiterns, die Reformarbeiten in der Weimarer Republik und die Patentrechtsreform von 1936. Dabei geht er auch besonders auf das Patentgesetz von 1936 als Teil der nationalsozialistischen Wirtschaftsgesetzgebung ein.
Zusammenfassend erklärt er die Gewährung des Patentes für den (mit dem Erfinder nicht notwendig identischen) Anmelder im Patentgesetz von 1877 vor allem mit der Ablehnung des Pat |
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Schmidt, Ulf, Hitlers Arzt Karl Brandt. Medizin und Macht im Dritten Reich. Aufbau Verlag, Berlin 2009. 750 S., 52 Abb. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schmidt, Ulf, Hitlers Arzt Karl Brandt. Medizin und Macht im Dritten Reich. Aufbau Verlag, Berlin 2009. 750 S., 52 Abb. Besprochen von Werner Augustinovic.
Als am 20. August 1947 im Nürnberger Justizpalast das US-amerikanische Militärgericht die Urteile gegen 23 Angeklagte im sogenannten Ärzteprozess, auch „Vereinigte Staaten von Amerika vs. Karl Brandt et al.“, verkündete, war es keine große Überraschung, dass sich unter den sieben zum Tode Verurteilten, die am 2. Juni 1948 durch den Strang gerichtet werden sollten, auch der Mann mit dem höchsten Rang befand: SS-Gruppenführer und Generalleutnant der Waffen-SS Professor Dr. med. Karl Brandt, ehedem Reichskommissar für das Sanitäts- und Gesundheitswesen, Generalkommissar für Kampfstofffragen, Euthanasiebevollmächtigter und Begleitarzt Adolf Hitlers.
Der in Großbritannien lehrende Medizin- und Wissenschaftshistoriker Ulf Schmidt hat sich nach einer Reihe unterschiedlicher Veröffentlichungen zur Medizingeschichte des Dritten Reiches der Biographie dieser ärztlichen Führungspersönlichkeit angenommen und sie 2007 unter dem Originaltitel „Karl Brandt: The Nazi Doctor. Medicine and Power in the Third Reich“ zunächst in englischer Sprache veröffentlicht; nun liegt die deutsche Fassung vor. In insgesamt zwölf Kapiteln – einschließlich eines Prologs – arbeitet der Verfasser seine Thematik ab, wobei die beiden ersten die Entwicklung Brandts vor seiner Tätigkeit im Dunstkreis Hitlers (bis 1933/1934), die folgenden sieben seine Aktivitäten im Dienst der nationalsozialistischen Machthaber und die verbleibenden drei die Zeit nach dem Zusammenbruch dieses Systems mit Verhaftung, Prozess und Hinrichtung zur Darstellung bringen.
Brandts Lebenslauf ist hinlänglich bekannt, wie die Angaben in den biographischen Standardwerken zum Nationalsozialismus ausweisen. Der Verfasser verfolgt daher das Ziel, „die Bewertung Brandts als ‚anständiger Nazi’ in der Historiografie grundsätzlich in Frage zu s |
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Schneider, Jens, Auf der Suche nach dem verlorenen Reich. Lotharingien im 9. und 10. Jahrhundert (= Publications du Centre Luxembourgeois de Documentation et d'Études Médiévales [CLUDEM] 30). Böhlau, Köln 2010. 671 S., graph. Darst. Besprochen von Thomas Vogtherr. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schneider, Jens, Auf der Suche nach dem verlorenen Reich. Lotharingien im 9. und 10. Jahrhundert (= Publications du Centre Luxembourgeois de Documentation et d'Études Médiévales [CLUDEM] 30). Böhlau, Köln 2010. 671 S., graph. Darst. Besprochen von Thomas Vogtherr.
Die vorliegende Paderborner Dissertation widmet sich einem Problem, das vor fünfzehn Jahren bereits einmal behandelt und scheinbar beantwortet worden war: der Frage nach der vermuteten Identität Lotharingiens im „lotharingischen Jahrhundert“, der Zeit zwischen 855 und 969. Hatte 1995 Thomas Bauer in einer schon damals zwiespältig aufgenommenen Arbeit das Axiom seiner Forschungen, das Vorhandensein einer solchen Identität, aufgrund einer Reihe von Untersuchungen, vor allem zu den für Lotharingien typischen Heiligen und ihrer Verehrung, erwartungsgemäß bestätigt gefunden, so geht Jens Schneider nun einen anderen Weg, der – das sei vorweggenommen – in der Anlage der Arbeit und der Durchführung der einzelnen Themen eindrucksvoll gelungen scheint und zu einem diametral von Bauer unterschiedenen Ergebnis führt. Es gab, so kann man es kurz zusammenfassen, innerhalb des lotharingischen Zwischenreichs derart viele Differenzen auf nahezu allen Gebieten, dass von einer Identität für den gesamten Raum zu keinem Zeitpunkt die Rede sein kann.
Schneider stellt den ersten Teil seiner voluminösen Arbeit unter die Leitfrage „Was ist Lotharingien?“ (S. 33-280). Darin geht er, methodisch auf Erwägungen Frank Göttmanns zur Rolle der Raumkategorie in der Regionalgeschichte gestützt, u. a. folgende Themen an: den Umfang Lotharingiens und seine politischen Grenzen, einschließlich der Frage, ob Burgund, das Elsass und Friesland eigentlich dazugehörten, die Entwicklung politischer Institutionen einschließlich der Entwicklung eines zunächst gesamtlotharingischen Herzogtums, die naturräumliche Untergliederung Lotharingiens, ja geradezu die geographische Trennung einzelner seiner Bestandteile voneinan |
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Schnyder, Sibylle, Tötung und Diebstahl. Delikt und Strafe in der gelehrten Strafrechtsliteratur des 16. Jahrhunderts (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas, Fallstudien 9). Böhlau, Köln 2010. 209 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schnyder, Sibylle, Tötung und Diebstahl. Delikt und Strafe in der gelehrten Strafrechtsliteratur des 16. Jahrhunderts (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas, Fallstudien 9). Böhlau, Köln 2010. 209 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Kurt Seelmann angeregte, während der Tätigkeit als Unterassistentin im Rahmen des Forschungsprojekts Entstehung des öffentlichen Strafrechts geförderte Dissertation der inzwischen als Rechtsanwältin in Zürich wirkenden Verfasserin. Ihr Gegenstand ist die Analyse ausgewählter wissenschaftlicher Texte des 16. Jahrhunderts, die sich mit „strafrechtlicher“ Materie befassen und die damals vorherrschenden Literaturgattungen repräsentieren. Gegliedert ist die Untersuchung außer in Einführung und Zusammenfassung in vier Abschnitte.
Nach einem Überblick über die untersuchte Literatur, in der Strafrechtstraktate, juristische Traktatsummen und Kommentare, moraltheologische Kommentare und thomistische Traktatsummen, Beichtliteratur sowie Rechtsquellen und zitierte Autoritäten in der gelehrten Strafrechtsliteratur im Mittelpunkt stehen, beginnt die Verfasserin mit dem Delikt unter Konzentration auf Tötung (homicidium) und Diebstahl (furtum). Es folgt die Betrachtung der Strafe, wobei weltliche Strafen und kirchenrechtliche Strafen getrennt werden. Schließlich wendet sich die Verfasserin der Proportionalität von Delikt und Strafe zu und stellt dabei auch Geldstrafe für homicidium und Todesstrafe für furtum gegenüber.
In ihrer knappen und klaren Zusammenfassung hebt sie überzeugend die Lebendigkeit der gelehrten Strafrechtswissenschaft hervor, die sich innerhalb eines religiösen Rahmens durch eine Vielfalt von in eingehender Auseinandersetzung mit der Literatur gewonnenen Einsichten auszeichnet. Anknüpfend an Thomas von Aquin wird dann Strafen als ausschließliche Angelegenheit der Allgemeinheit betrachtet und damit der Rachegedanke allmählich zurückgedrängt. Da |
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Schober, Richard, Tirol zwischen den beiden Weltkriegen. Teil 2 Politik, Parteien und Gesellschaft (= Veröffentlichungen des Tiroler Landesarchivs 18). Wagner, Innsbruck 2009. 541 S., 18 Abb. Besprochen von Martin Moll. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schober, Richard, Tirol zwischen den beiden Weltkriegen. Teil 2 Politik, Parteien und Gesellschaft (= Veröffentlichungen des Tiroler Landesarchivs 18). Wagner, Innsbruck 2009. 541 S., 18 Abb. Besprochen von Martin Moll.
Mit diesem voluminösen Werk setzt Richard Schober, pensionierter Direktor des Tiroler Landesarchivs, seine Gesamtdarstellung Tirols in der Zwischenkriegszeit fort, deren erster, der Wirtschaft gewidmeter Teil bereits 2005 erschienen ist. Merkwürdig ist, dass bei beiden Bänden die Titel auf dem Cover (… zwischen den Weltkriegen) vom Deckblatt abweichen (… zwischen den beiden Weltkriegen). Wie das äußerst knappe Vorwort des Bandes zur Politik dargelegt, hat der Verfasser frühere Aufsätze mit neuen Forschungen zu einem Gesamtbild der Tiroler Politik 1918-1938 (im letztgenannten Jahr endet hier die Zwischenkriegszeit) zu verbinden gesucht und in der Tat nennt die umfangreiche, sehr nützliche Bibliographie nicht weniger als 22 einschlägige Arbeiten Schobers. In den Fußnoten zum Text tauchen zwar durchaus neuere Darstellungen auf, doch wird er – abgesehen von den Archivalien – in einem heute ungewöhnlichen Maß von älteren, ja alten Arbeiten der 1950er, 60er und 70er Jahre getragen.
Der Band springt sofort in medias res, die Kriegsendphase 1918. Für Publikationen dieses Umfangs mehr als ungewöhnlich, wird nicht einmal ansatzweise mitgeteilt, mit welchen konzeptionell-methodischen Vorgaben der Autor an sein Werk herangegangen ist und welche Fragestellungen ihn geleitet haben. Schober ist von Theorien oder, bescheidener, von analytischen Ansprüchen vollkommen frei, er erzählt einfach, was passiert ist. Was ihm erzählenswert scheint, wird nicht näher begründet; Schober scheint anzunehmen, dies ergebe sich aus dem Gegenstand von selbst. Dieser Verzicht auf theoretische Erklärungsansätze, welche Politik- und Geschichtswissenschaft entwickelt haben, führt allerdings zu einer extremen Blickverengung, insbesondere zu einer Perspekt |
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Schorsch, René, Eberhard Georg Otto Freiherr von Künßberg (1881-1941. Vom Wirken eines Rechtshistorikers (= Rechtshistorische Reihe 405). Lang, Frankfurt am Main 2010. 408 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schorsch, René, Eberhard Georg Otto Freiherr von Künßberg (1881-1941. Vom Wirken eines Rechtshistorikers (= Rechtshistorische Reihe 405). Lang, Frankfurt am Main 2010. 408 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist von Stefan Chr. Saar angeregte und betreute, im Juni 2007 der juristischen Fakultät der Universität Potsdam als Dissertation vorgelegte und im April 2008 verteidigte Dissertation des Verfassers. Nach dem rückwärtigen Umschlagtext kann Eberhard Freiherr Künßberg als der letzte große Germanist im umfassenden Sinne Jakob Grimms bezeichnet werden. Demgegenüber scheint das Deutsche Rechtswörterbuch dort nicht auf.
Gegliedert ist das erfreulicherweise mit 17 Schwarzweißabbildungen bereicherte Werk außer in die kurze Einleitung und die Schlussgedanken in zwei Teile. Zunächst behandelt der Verfasser Künßbergs Leben von der Kindheit über die Familie, die Schulzeit, das Studium in Wien, die Zeit in München bis zur 36 Jahre währenden Zeit in Heidelberg. Danach beschreibt er das wissenschaftliche Werk von der Arbeit am Deutschen Rechtswörterbuch über die Vertretung einer untergehenden Epoche, den Einfluss des persönlichen Erlebens, die rechtsvergleichende Methode und rechtssprachliche Arbeiten bis zur rechtlichen Volkskunde.
Eberhard von Künßberg entstammte einem nordbayerischen Adelsgeschlecht, das in der Mitte des 12. Jahrhunderts als Ministeriale der Herzöge von Meranien erscheint, sich um 1225 bei Creußen eine namengebende Burg Kindsberg (Künßberg) erbaute und in der Linie Ermreuth-Obersteinbach in Wien am 25. 4. 1690 in den Reichsfreiherrnstand erhoben wurde. Der Großvater war promovierter Jurist, der in Obersteinbach 1847 geborene Vater wechselte 1862 nach Galizien in Österreich, wo er Forstmeister in Porohy in den Waldkarpaten wurde und mit seinen insgesamt elf Kindern in bescheidenen Verhältnissen lebte. Die Mutter hatte polnische Vorfahren.
Die Familie sprach deutsch. der am 28. Februar 1881 geborene |
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Schott, Clausdieter, Kindesannahme - Adoption - Wahlkindschaft. Rechtsgeschichte und Rechtsgeschichten. Metzner, Frankfurt am Main 2009. 255 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der in Freiburg im Breisgau einst bei Hans Thieme und Ernst von Caemmerer tätige, 1975 als Nachfolger Karl Siegfried Baders nach Zürich berufene, durch zahlreiche Veröffentlichungen hervorgetretene Verfasser hat sich schon nach seiner Dissertation über Rat und Spruch der Juristenfakultät Freiburg im Breisgau und vor seiner Habilitation über den Träger als Treuhandform besonders für das Familienrecht interessiert. Deswegen hat er beispielsweise 1969 Trauung und Jawort erörtert und danach Arbeiten über den Zweck der Ehen, Ordnung in Ehesachen oder die Berechnung der Ehegrade herausgegeben. Auch nach seiner Emeritierung ist er in diesem Bereich mit großem Erfolg tätig.
Zum hundertsten Geburtstag des Verlegers Wolfgang Metzner (1909-1992) hat er ein Werk über ein modernes Rechtsinstitut mit tief reichenden historischen Wurzeln vorgelegt, in dem er unter begreiflichem Verzicht auf Vollständigkeit zeigen kann, dass viele Aspekte, die einer Gesetzgebung des 21. Jahrhunderts als selbstverständlich erscheinen mögen, im entsprechenden Kontext bereits den ältesten Rechtskulturen bekannt waren. Mit dem Verleger verband den Verfasser seit 1965 ein freundschaftliches Verhältnis, aus dem eine Edition Wolfgang Metzler hervorging. Das vorliegende Buch versteht sich als postume Fortsetzung dieser erfolgreichen Zusammenarbeit.
Beginnend mit der Geschichte vom Schneewittchen nähert der Verfasser sich seinem Thema über Adoption, Anwünschung und Ankindung. Danach wendet er sich interdisziplinär Formen, Gebärden und Ritualen zu. Die Suche nach Begriffen und Motiven schließt den allgemeinen Teil gewissermaßen ab.
In der Folge greift der Verfasser souverän auf den Codex Hammurapi und Babylon, das pharaonische Ägypten, die Bibel, Griechenland, das römische Recht, germa |
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Schröder, Jan, Rechtswissenschaft in der Neuzeit. Geschichte, Theorie, Methode. Ausgewählte Aufsätze 1976-2009, hg. v. Finkenauer, Thomas/Peterson, Claes/Stolleis, Michael. Mohr (Siebeck), Tübingen 2010. XI, 694 S. Besprochen von Georg Cavallar. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schröder, Jan, Rechtswissenschaft in der Neuzeit. Geschichte, Theorie, Methode. Ausgewählte Aufsätze 1976-2009, hg. v. Finkenauer, Thomas/Peterson, Claes/Stolleis, Michael. Mohr (Siebeck), Tübingen 2010. XI, 694 S. Besprochen von Georg Cavallar.
Jan Schröder ist Kennern der Rechtsgeschichte vor allem durch sein beeindruckendes Werk „Recht als Wissenschaft“ (2001) bekannt, das die Zeit von 1500 bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts abdeckt. Der vorliegende Band ergänzt nun in sinnvoller Weise jene ältere Arbeit, setzt neue Schwerpunkte, geht noch mehr in die Tiefe und bietet auch Studien, die das 20. Jahrhundert behandeln. Wie das Schriftenverzeichnis am Ende zeigt (vgl. S. 661-672), beinhaltet der Band nur einen Teil der Aufsätze Schröders, die im Laufe einer fruchtbaren Schaffensperiode von 40 Jahren entstanden sind.
Die Vielfalt der Themen ist beträchtlich. Sie reichen von der Methodenlehre über die Rechtsquellenlehre, den modernen Völkerrechtsbegriff, der communis opinio, dem Privatrecht, dem Naturrecht und dem Gesetzespositivismus bis zur Genossenschaftstheorie und zwei Aufsätzen zu Savigny. Ich kann aus Platzgründen daher nur einzelne Beiträge herausgreifen, die ich für besonders bedeutsam halte bzw. die mich besonders angesprochen haben.
Schröder richtet sein Hauptaugenmerk auf deutschsprachige Universitäten, Wissenschaftler, Rechtsschulen und Gerichte und dabei vor allem auf Territorien, die heute zur Bundesrepublik gehören. So lautet ein Titel: „Zur Entwicklung der juristischen Fakultäten im nachfriderizianischen Preußen (1786-1806) am Beispiel von Halle im Vergleich mit Göttingen“ (327-374). Sein Blick reicht aber auch weit über diese Grenzen hinaus, wenn es darum geht, gesamteuropäische Entwicklungslinien nachzuzeichnen. In einem Aufsatz über den Wandel der juristischen Methodenlehre der frühen Neuzeit (179-189) schildert Schröder die sich ändernden Anforderungen an juristische Definitionen, die im Kielwasser der |
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Schroeder, Friedrich-Christian, Der Blitz als Mordinstrument. Ein Streifzug durch 150 Jahre Strafrechtswissenschaft. Anhang Die Genesis der Lehre von der objektiven Zurechnung. Duncker & Humblot, Berlin 2009. 68 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schroeder, Friedrich-Christian, Der Blitz als Mordinstrument. Ein Streifzug durch 150 Jahre Strafrechtswissenschaft. Anhang Die Genesis der Lehre von der objektiven Zurechnung. Duncker & Humblot, Berlin 2009. 68 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Wie der durch zahlreiche bedeutende Werke zur Strafrechtsdogmatik allgemein und durch vorzügliche Edition und Rezension auch der Rechtsgeschichte bestens bekannte Verfasser zu Beginn seiner gelungenen Ausführungen darlegt, besteht die Rechtswissenschaft nicht nur in Thesen und Theorien zur Systematisierung und Auslegung der Gesetzgebung, sondern auch im Entwurf ausgeklügelter Fälle zum Beweis eigener Ideen und zur Widerlegung fremder Vorstellungen. Einer dieser unsterblichen Fälle ist das von Hugo Böhlau 1865 vorgeführte Geschehen, dass jemand bei einem heftigen Gewitter seinen Feind in einem Wald spazieren führt in der bestimmtesten Hoffnung, ein Blitz werde den Feind töten. An Hand eines solchen Falles will der Verfasser die Entwicklung der Strafrechtswissenschaft aufzeigen.
Dabei stellte er in 25 kurzen Abschnitten 35 berühmte Strafrechtswissenschaftler vor, unter deren Händen der Spaziergangsfall allmählich zu einem Erbonkelfall wird. Zweck der Darstellung ist die Schilderung, wie rastloser und kritischer Forschergeist immer neue Lösungen desselben Falles entwickelt hat. Zwar versagt sich der Verfasser selbst eine abschließende Lösung des Erbonkelfalls, lässt aber im klassischen Gewitterfall die Täterschaft fehlen, weil das Opfer nur zu einem eigenverantwortlichen Verhalten überredet wird.
Im Anhang betrachtet der Verfasser in Erweiterung eines 2003 vorgelegten Festschriftbeitrags die Genesis der Lehre von der objektiven Zurechnung, die er im Gefolge der 1672 von Samuel Pufendorf eingeführten imputatio erstmals 1803 bei Ludwig Harscher von Almendingen im Sinne der äußeren Zurechnung des Factums findet. In sorgfältiger Gedankenführung erweist sich die moderne Lehre von der ob |
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Schroeder, Klaus-Peter, Eine Universität für Juristen und von Juristen. Die Heidelberger juristische Fakultät Mohr. (Siebeck), Tübingen 2010. XX, 744 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Die Geschichte der Heidelberger Juristischen Fakultät reicht bis zur Gründung der Heidelberger Universität im Jahre 1386 zurück. Eine erste wissenschaftliche Blüte erlebte die Juristenfakultät im 16. und 17. Jahrhundert mit Gelehrten wie François Balduinus (Baudouin), Hugo Donellus, Dionysius Gothofredus und Samuel von Pufendorf. Im 18. Jahrhundert verfiel die Universität und mit ihr auch die Juristenfakultät so stark, dass 1803 nur noch 50 Studenten an der Universität immatrikuliert waren. Die Darstellung Schroeders setzt mit dem Übergang von Teilen der Kurpfalz (Mannheim, Heidelberg) an Baden durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803 ein. Alsbald erfolgte die Reorganisation der Universität und auch der Juristenfakultät durch den Markgrafen und späteren Großherzog Karl Friedrich (gest. 1811) und die Karlsruher Ministerialbürokratie unter dem Freiherrn Sigismund von Reitzenstein (S. 3ff.). 1804 waren von den statutenmäßig vorgesehenen sieben Lehrstühlen nur vier besetzt (S. 14). Nach dem 13. Badischen Organisationsedikt entfielen auf die „staatsrechtliche Sektion“ der Universität nur noch fünf Professoren. Diese Lehrstühle wurden bis 1814 neu besetzt durch Arnold Heise, Anton Friedrich Justus Thibaut, Christoph Georg Martin, Carl Salomo Zachariae von Lingenthal und Johann Ludwig Klüber (S. 19ff.). Schroeder widmet im ersten Kapitel diesen fünf Rechtslehrern Biographien, bei denen die Heidelberger Zeit im Vordergrund steht. Die weiteren acht Kapital des Werkes befassen sich mit der Geschichte der Heidelberger Juristenfakultät in der Zeit bis 1830, in der Epoche des Biedermeier, in der Revolutions- und Nachmärzzeit, in der Kaiserzeit, in der Zeit von 1914-1932, von 1933-1945, von 1945 bis 1950 sowie von 1950 bis 1969. Einen wichtigen Teil der einzelnen Ka |
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Schürer, Stefan, Die Verfassung im Zeichen historischer Gerechtigkeit. Schweizer Vergangenheitsbewältigung zwischen Wiedergutmachung und Politik mit der Geschichte. Chronos, Zürich 2009. 469 S. Besprochen von Lukas Gschwend. |
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Stefan Schürer legt seiner Züricher Dissertation die These zugrunde, „dass im schweizerischen Verfassungsrecht unmerklich eine Öffnung gegenüber der Geschichte stattgefunden“ habe und die Idee historischer Gerechtigkeit zur Richtlinie der Verfassungswirklichkeit geworden sei. Die Kritik derselben reflektiere die Verrechtlichung der Vergangenheit und benenne die Grenzen dieses Prozesses. „Momentaufnahme und Kritik der Verfassungswirklichkeit münden schliesslich in einer verfassungsgemässen Theorie historischer Gerechtigkeit“.
Der Autor stellt für die letzten zwei Jahrzehnte auch ausserhalb der Schweiz eine zunehmende Tendenz zur Verrechtlichung der Vergangenheit fest. Dadurch soll nach neuerer verfassungsrechtlicher Lehre Unrecht der Vergangenheit „in eine zukunftsträchtige Identität transformiert werden“. Er erklärt diese Entwicklung für die Rechtswissenschaft mit dem „Siegeszug der Menschenrechte“, für die Geschichtswissenschaft mit der „Vermenschlichung der Vergangenheit“. Entscheidend ist nun aber auch, dass die Geschichtswissenschaft in den vergangenen Jahrzehnten selbst zu einer Erweiterung ihres Selbstverständnisses gefunden hat. Bis in die 1960er Jahre gab es - jedenfalls im deutschsprachigen Wissenschaftsraum - kaum eine zeithistorische Perspektive. Zuvor war eine historisch-kritische Reflexion von Ereignissen innerhalb des eigenen Erinnerungshorizontes des Historikers kaum denkbar gewesen. Wenn eine Darstellung ausnahmsweise bis in die Gegenwart hineinreichte, erschien sie suspekt. Der Vorwurf mangelnder Distanz der Betrachtung und subjektiver, ideologisierter Beeinflussung des Stoffes stand im Raum. Wenn nun aber die Historiographie ihren Horizont in die Gegenwart hinein öffnet, so ergibt sich zwangslä |
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Schwaben und Italien. Zwei europäische Kulturlandschaften zwischen Antike und Moderne. Aufsätze zur Bayerischen Landesausstellung 2010 „Bayern-Italien“ in Füssen und Augsburg, hg. v. Wüst, Wolfgang/Fassl, Peter/Riepertinger, Rainhard (= Zeitschrift des historischen Vereins für Schwaben 102). Wißner-Verlag, Augsburg 2010. 445 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schwaben und Italien. Zwei europäische Kulturlandschaften zwischen Antike und Moderne. Aufsätze zur Bayerischen Landesausstellung 2010 „Bayern-Italien“ in Füssen und Augsburg, hg. v. Wüst, Wolfgang/Fassl, Peter/Riepertinger, Rainhard (= Zeitschrift des historischen Vereins für Schwaben 102). Wißner-Verlag, Augsburg 2010. 445 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
In Irsee fand vom 2. bis zum 4. November 2007 eine Tagung über Grenzüberschreitungen statt, die sich mit den Außenbeziehungen Schwabens in Mittelalter und Neuzeit befasste, deren 25 Beiträge in Band 100 der Zeitschrift des historischen Vereins für Schwaben veröffentlicht wurden. Dabei wurde Italien zwar bereits berücksichtigt, aber nicht so, wie es seinem wahren Stellenwert in Schwaben entspricht. Deswegen wurden die damals noch nicht wahrnehmbaren Möglichkeiten im Rahmen der Landesausstellung 2010 des Hauses der bayerischen Geschichte in Füssen und Augsburg vom 21. 5. bis zum 10. 10. 2010 nachgeholt und dazu rund 20 wissenschaftliche Beiträge veröffentlicht, die vom Altertum bis zur Gegenwart reichen.
Gegliedert sind sie insgesamt in vier zeitliche Abschnitte. Das Schwergewicht liegt dabei recht deutlich auf der frühen Neuzeit. Dem knappen Vorwort der Herausgeber entspricht am Ende eine sachliche Zusammenfassung der Beiträge durch Alexander Estel.
Für die Antike werden dabei Augsburg im römischen Reich (Wolfgang Kuhoff) und Kempten - Cambodunum mit der Frage nach der ersten Hauptstadt in der römischen Alpenprovinz Rätien (Gerhard Weber) erfasst. Das Mittelalter nehmen Christof Paulus, Gisela Drossbach, Andreas Otto Weber, Wolfgang Wüst und Franz Rasso Böck von unterschiedlichen Ausgangspunkten her in den Blick. Für die Neuzeit kommt außer etwa den Augsburger Basilikabildern auch die Rechtsgeschichte besonders zu Wort, für die Christoph Becker dem Einfluss der Rechtsschule von Bologna auf das Wirtschaftsrecht in Augsburg nachspürt, während Hans Schlosser seine vielfälti |
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Schwarzmaier, Hansmartin, Die Welt der Staufer. Wegstationen einer schwäbischen Königsdynastie (= Bibliothek schwäbischer Geschichte 1). DRW-Verlag Weinbrenner GmbH & Co. KG, Leinfelden-Echterdingen 2009. 237 S. Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der in Tübingen 1932 geborene Verfasser war bis zu seiner Pensionierung Direktor des Generallandesarchivs Karlsruhe und Honorarprofessor an der Universität Heidelberg. Schon durch seine Untersuchung über Lucca und das Reich bis zum Ende des elften Jahrhunderts hat er sich als besonderer Kenner Reichsitaliens im Hochmittelalter erwiesen. Zahlreiche weitere Studien zeigen auch seine tiefe Verbundenheit mit dem alemannischen Südwesten.
Damit ist er in bester Weise für eine klare Darstellung der Welt der Staufer berufen. Übersichtlich gliedert er sein den Leser didaktisch führendes Werk in Anfänge, Griff nach der Königsmacht und den Gipfel der Macht, der das Geschlecht in zwei Welten sieht. In Herzog Friedrich II., Konrad III., Friedrich I. , Heinrich VI. und - dem nur zweimal nördlich der Alpen weilenden - Friedrich II. wird das Wirken dieser tatkräftigen, aber nur zeitweise vom Geschick begünstigten Familie in seinen acht Generationen eindrucksvoll persönlich nachgezeichnet.
An einen knappen Epilog schließt sich ein ansprechender Überblick über die Stauferforschung an. Danach werden 166 Anmerkungen zum Text geschlossen aufgeführt, Stammtafeln, eine Zeittafel, ein Quellen- und ein Literaturverzeichnis sowie ein Nachweis der verwendeten Abbildungen angefügt, während auf ein Sachregister leider verzichtet wird. Am Ende lädt das Werk noch mit Ansichten zu vielen verlockenden Ausflugszielen des Südwestens ein.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Schwenk, Andreas, Die Formbestimmung des § 313 BGB a. F. (§ 311b Abs. 1 BGB n. F.) bei Verträgen über Grundstücke in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (= Rechtshistorische Reihe 404).. Lang, Frankfurt am Main 2010. 462 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Werner Schubert angeregte, im Sommersemester 2009 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des in Freiburg im Breisgau und Lübeck ausgebildeten, danach im öffentlichen Dienst tätigen Verfassers. Sie ist in drei Teile gegliedert. Sie folgen chronologisch aufeinander.
Nach einer kurzen Einleitung beginnt der Verfasser mit der historischen Entwicklung der Formvorschriften bei Grundstücken, wobei er auf der Grundlage der vorliegenden, unkritisch übernommenen Literatur rasch bis zum Codex Maximilianeus Bavaricus civilis von 1756 vordringt. Danach war „die Mehrzahl der Normen römischen Ursprungs, welches sich im Wege der Rezeption gegen Ende des 15. Jahrhunderts in ganz Deutschland verbreitete“. Grundlage war die „Neukodifikation“ des römischen Rechts durch Justinian.
Der zweite Teil befasst sich ausführlich mit der „Entstehungsgeschichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Schwerpunkt auf die Vorschrift des § 313 BGB a. F.“ Detailliert verfolgt der Verfasser danach die Rechtsprechung des Reichsgerichts hinsichtlich des Vertrags, der Vertragsurkunde, der Folgen eines Mangels der Form und der Heilung der Nichtigkeit. Am Ende bietet er noch einen Ausblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und „weitere Normgeschichte“.
Insgesamt sichtet der Verfasser knapp 400 im Nachschlagewerk des Reichsgerichts nachgewiesene, teilweise nicht veröffentlichte Urteile. Im Ergebnis stellt er fest, dass das Reichsgericht „dem Schutzzweck den Vorrang einräumte und daher seine Anwendbarkeit weit auslegte“. Die Findung einer angemessenen Lösung für den Widerstreit zwischen Formstrenge und Billigkeit gelang aber auch |
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Schwob, Ute Monika, Spuren der Femgerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Tirol (= Schlern-Schriften 345). Wagner, Innsbruck 2009. 232 S. Besprochen von Reinhard Schartl. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schwob, Ute Monika, Spuren der Femgerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Tirol (= Schlern-Schriften 345). Wagner, Innsbruck 2009. 232 S. Besprochen von Reinhard Schartl.
Die westfälischen Femgerichte (auch Freigerichte oder Freistühle) nahmen seit dem späten 14. Jahrhundert eine Rechtsprechungskompetenz für das gesamte deutsche Reich in Anspruch. Nachdem bereits im 20. Jahrhundert ihre Tätigkeit in den Reichsstädten Nürnberg und Frankfurt am Main sowie in der Eidgenossenschaft dargestellt wurde, wertet die zu besprechende, in drei Abschnitte gegliederte Monographie Urkunden aus, welche die Tätigkeit der Femgerichte in ihren Auswirkungen auf Tirol (Grafschaft Tirol, Hochstift Brixen und Grafschaft Görz) aufzeigen. Die Verfasserin, Historikerin und Germanistin, wurde durch ihre Arbeit an der Kommentierung der Lebenszeugnisse Oswalds von Wolkenstein auf die Thematik aufmerksam, die seit einem Zeitschriftenbeitrag Justinian Ladurners aus dem Jahre 1869 kaum noch behandelt worden war. Allgemeine Erkenntnisse des 19. und 20. Jahrhunderts über die unter dem Königsbann stehenden und mit einem Freigrafen sowie mindestens sieben Freischöffen besetzten Femgerichte fasst die Autorin in dem kürzeren zweiten Abschnitt zusammen. Im Mittelpunkt des ersten Abschnitts sowie des ersten Teiles des dritten Abschnitts steht der Tiroler Adlige und Dichter Oswald von Wolkenstein, dessen Leben in rund 700 zeitgenössischen Schriftstücken ungewöhnlich gut dokumentiert ist. Der erste Abschnitt behandelt zunächst eine im Archiv der Familie Wolkenstein-Rodenegg im Germanischen Nationalmuseum in Nürnberg aufbewahrte Abschrift der „Ruprechtschen Fragen“, das von Kaiser Ruprecht 1408 eingeholte Weistum über die Rechte des Königs an den Femgerichten, deren Zuständigkeit und Verfahren. Schwob begründet nachvollziehbar, dass die Abschrift aus dem Jahre 1428 von Oswald von Wolkenstein möglicherweise diktiert, aber wahrscheinlich nicht selbst angefertigt wurde. Anschließend ge |
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Scriba, Florian, „Legale Revolution“? Zu den Grenzen verfassungsändernder Rechtssetzung und der Haltbarkeit eines umstrittenen Begriffs (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 80). Duncker & Humblot, Berlin 2008 380 S. Besprochen von Stefan Danz. |
Ganzen Eintrag anzeigen Scriba, Florian, „Legale Revolution“? Zu den Grenzen verfassungsändernder Rechtssetzung und der Haltbarkeit eines umstrittenen Begriffs (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 80). Duncker & Humblot, Berlin 2008 380 S. Besprochen von Stefan Danz.
Unter einer Revolution versteht man im rechtlichen Sinn gemeinhin die gewaltsame Staatsumwälzung, die entgegen der geltenden Staats- und Rechtsordnung im Erfolgsfall eine neue Staatsform hervorbringt. Als ein Widerspruch in sich erscheint dagegen das seit 1933 verbreitet Paradigma von der legalen Revolution, wird doch damit ein Gefühl von Legalität vermittelt und dem vermeintlichen Rechtsbruch sein Makel genommen. Die vorzustellende Dissertation greift nun diesen schillernden Begriff auf und ergründet seine dogmatische Haltbarkeit im verfassungshistorischen Rückblick auf die Weimarer Reichsverfassung und den Übergang in den nationalsozialistischen Staat. Im Mittelpunkt der ausführlich im Fußnotenteil kommentierten Darstellung stehen die Einordnung und das Verhältnis von verfassunggebender und verfassungsändernder Gewalt, von originärer und derivativer Rechtserzeugung sowie der Legalität von Verfassungsänderungen im Lichte der Verfassunggebung, vornehmlich wenn der Verfassungstext hierzu schweigt. Die Arbeit selbst gliedert sich in drei Haupteile. Im ersten Teil werden die wesentlichen verfassungstheoretischen Begriffe erläutert, im zweiten wird die Bewertung der Errichtung des Dritten Reichs als legale Revolution aus zeitgenössischer Sicht nachgezeichnet und im letzten Teil werden die Grenzen und Möglichkeiten verfassungsändernder Gesetzgebung untersucht und angewendet.
Der allein materiell zu verstehende Revolutionsbegriff ist für den Verfasser zunächst nicht nur im überkommenen engen Sinne der Wechsel des Trägers der – verfassunggebenden – Staatsgewalt, sondern er zieht den Kreis weiter und fasst hierunter den fundamentalen, auch die Trägerschaft der verfassunggebenden Gewalt betreffe |
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Sechzig (60) Jahre Justizministerium Nordrhein-Westfalen, Martin-Luther-Platz 40, hg. vom Justizministerium des Landes NRW, red. v. Wendorff, Dieter u. a. (= Juristische Zeitgeschichte Nordrhein-Westfalen 18). Justizministerium des Landes NRW, Düsseldorf 2010. 313 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen SchubertSechzigjahrejustizministeriumnrw20101010 Nr. 13341 ZRG GA 128 (2011) 80
Sechzig (60) Jahre Justizministerium Nordrhein-Westfalen, Martin-Luther-Platz 40, hg. vom Justizministerium des Landes NRW, red. v. Wendorff, Dieter u. a. (= Juristische Zeitgeschichte Nordrhein-Westfalen 18). Justizministerium des Landes NRW, Düsseldorf 2010. 313 S. Besprochen von Werner Schubert.
Bereits der Band 5 der Reihe: „Juristische Zeitgeschichte“: „50 Jahre Justiz in NRW“ (1996) hatte sich mit dem Aufbau und der personellen Entwicklung bei Richtern und Staatsanwälten des OLG-Bezirks Hamm zwischen 1945 und 1950 befasst. Der vorliegende Band geht nunmehr auf die Geschichte des 1946 begründeten Justizministeriums Nordrhein-Westfalens seit seinem Umzug in die Gebäude des ehemaligen Düsseldorfer Land- und Arbeitsgerichts im Jahre 1950 – vorher war das Ministerium in dem Gebäude des Regierungspräsidenten untergebracht – in 11 Einzelbeiträgen näher ein; ein „Autorenhinweis“, wie er im Band 5 von 1996 enthalten war, fehlt leider. Nach einem Überblick über die Baugeschichte (S. 9ff.) folgt ein umfangreicher Beitrag über die Justizminister Nordrhein-Westfalens und die Grundzüge ihres politischen Wirkens (S. 28-110; S. 111 Namensliste der Staatssekretäre und deren Amtszeiten). Die politischen Biographien der Justizminister bis 1995 stammen hauptsächlich von Christian Dästner (verstorben 2002) und waren bereits im Wesentlichen im Band von 1996 enthalten. Die teilweise überarbeitete und für die Zeit ab 1996 ergänzte Fassung des Beitrags hat Maik Wogersien verfasst. Bis in die 1970er Jahre war das Justizministerium mit hochrangigen Politikern (Artur Sträter, Gustav Heinemann, Rudolf Amelunxen, Diether Posser und Josef Neuberger, der 1962 aus Palästina nach Düsseldorf zurückgekehrt war) besetzt, die den Ausbau der Justiz kraftvoll vorantrieben; so verdoppelte sich zwischen 1949 und 1979 das Personal der nordrhein-westfälischen Justiz (S. 163). Der Bei |
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Seebach, Helmut, Kleine Geschichte des Trifels und der Stadt Annweiler (= Regionalgeschichte - fundiert und kompakt). DRW-Verlag Weinbrenner GmbH & Co. KG/Braun, Leinfelden-Echterdingen/Karlsruhe 2009. 192 S. 51 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Seebach, Helmut, Kleine Geschichte des Trifels und der Stadt Annweiler (= Regionalgeschichte - fundiert und kompakt). DRW-Verlag Weinbrenner GmbH & Co. KG/Braun, Leinfelden-Echterdingen/Karlsruhe 2009. 192 S. 51 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der als Autor, Verleger und Journalist tätige Verfasser ist bereits mit verschiedenen Veröffentlichungen zu Volkskunde, Wirtschaftsgeschichte und Sozialgeschichte der Pfalz und des Odenwalds hervorgetreten. Mit Annweiler und dem Trifels in der Literatur hat er sich bereits 1987 befasst. Im vorliegenden, durch eine Sonderausgabe für den Telefonbuchverlag Trifels Verlag unterstützte Band behandelt er die beiden Gegenstände in umgekehrter Reihenfolge, ohne eine neue Burgen- oder Stadtchronik bieten zu wollen.
Trifels stellt er unter die Überschrift mittelalterliches Machtzentrum und Monument nationalsozialistischer Erinnerungskultur. Dabei schildert er zunächst die natürliche Lage und danach die Geschichte der anlässlich der Übergabe durch Diemar von Trifels an den Gegenkönig Hermann von Salm 1081 erstmals urkundlich erwähnten salierzeitlichen Burg, die wenig später von Adalbert von Mainz an den salischen Kaiser Heinrich V. gelangte, der sie 1125 kurz vor seinem Tod erstmals als Aufbewahrungsort der Reichskleinodien bestimmte. Von daher war Trifels in der nationalsozialistischen Zeit so interessant, dass der Aufbau und Ausbau der zwischenzeitlich als Steinbruch verwendeten Burg rasch in Angriff genommen wurde, aber erst nach 1945 zu relativer Vollendung kam.
Der Gang durch die Geschichte Annweilers, das mit dem Personennamen Arno verbunden wird und 1176 erstmals sicher urkundlich bezeugt ist, beginnt ebenfalls mit der Schilderung der natürlichen Gegebenheiten. 1219 erhält der Ort das Stadtrecht, fällt aber 1330 als Pfand vom Reich an die Kurpfalz. Leicht lesbar schildert der Verfasser das wechselvolle Geschick bis zur Gegenwart, so dass jedermann ein mit vielen Abbildungen verse |
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Seferovic, Goran, Das Schweizerische Bundesgericht 1848-1874. Die Bundesgerichtsbarkeit im frühen Bundesstaat (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 62). Schulthess, Zürich 2010. XXXVII, 366 S. Besprochen von Lukas Gschwend. |
Ganzen Eintrag anzeigen Seferovic, Goran, Das Schweizerische Bundesgericht 1848-1874. Die Bundesgerichtsbarkeit im frühen Bundesstaat (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 62). Schulthess, Zürich 2010. XXXVII, 366 S. Besprochen von Lukas Gschwend.
Das Schweizerische Bundesgericht wird in der aktuellen juristischen Lehrbuchliteratur als Einrichtung der Bundesverfassung von 1874 wahrgenommen. Dies wird bestätigt durch die übliche Zitierung der Bände nach Nummern, deren erster Jahrgang auf das Jahr 1875 fällt. Tatsächlich sah jedoch bereits die erste Verfassung des Schweizerischen Bundesstaates von 1848 die Einrichtung eines Bundesgerichts vor, das in der Folge auch ordentlich eingesetzt wurde und mit insgesamt gut 1.100 Fällen zwischen 1850 und 1874 durchaus eine nennenswerte Geschäftslast zu bewältigen hatte. Weshalb aber ist dieses erste Bundesgericht der Schweizerischen Eidgenossenschaft bis heute weitgehend unbekannt? Das Bundesgericht selbst feierte 1975 sein hundertjähriges Jubiläum und dessen damaliger Präsident mochte dem ersten Bundesgericht keine nennenswerte Bedeutung zubilligen.
Goran Seferovic liefert in seiner Darstellung und Analyse der Geschichte dieses wissenschaftlich bisher nie systematisch untersuchten Gerichts plausible Gründe und relativiert zugleich die Berechtigung der vorherrschenden Geringschätzung des ersten Bundesgerichts des schweizerischen Bundesstaates. Entsprechend dem von der Verfassung von 1848 eingeräumten, noch relativ engen Kompetenzbereich des Bundesrechts besteht vor 1874 nur sehr beschränkt justizieller Anwendungsraum für ein Bundesgericht. Noch liegt die Rechtshoheit zum größten Teil bei den Kantonen, die sich als weitgehend souveräne Staaten verstehen. Das erste Bundesgericht ist kein ständiges Gericht. Es setzt sich zusammen aus insgesamt 22 Mitgliedern - damals zählte die Eidgenossenschaft insgesamt 22 Kantone. Die Bundesrichter verstanden sich als Kantonsvertreter und wurden nach politischen Kriterien gewählt. Z |
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Selbstverwaltung in der Geschichte Europas in Mittelalter und Neuzeit. Tagung der Vereinigung für Verfassungsgeschichte in Hofgeismar vom 10. bis 12. März 2008, hg. v. Neuhaus, Helmut (= Beiheft zu „Der Staat“ 19). Duncker & Humblot, Berlin 2010. 359 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Selbstverwaltung in der Geschichte Europas in Mittelalter und Neuzeit. Tagung der Vereinigung für Verfassungsgeschichte in Hofgeismar vom 10. bis 12. März 2008, hg. v. Neuhaus, Helmut (= Beiheft zu „Der Staat“ 19). Duncker & Humblot, Berlin 2010. 359 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Band enthält die in der evangelischen Akademie Hofgeismar auf der Tagung der Vereinigung für Verfassungsgeschichte vom 10. bis 12. März 2008 gehaltenen, für den Druck überarbeiteten und mit Fußnoten versehenen Vorträge. Bedauerlicherweise lag der Vortrag Ludwig Vones’ über das Thema Der verwaltete Andersgläubige. Juden und Muslime zwischen Segregation, Administration und Vertreibung im spanischen Spätmittelalter zu Beginn der Drucklegung nicht vor. Dementsprechend wird auch der zugehörige Diskussionsmitschnitt nicht wiedergegeben.
Insgesamt enthält das Werk neun Referate, die von der mittelalterlichen Stadt bis zur europäischen Integration reichen. Sie sind im Wesentlichen chronologisch geordnet. Sie betreffen vielfach besondere Einzelfragen.
Umfassend äußert sich zu Beginn Gerhard Dilcher zum Verhältnis von Autonomie, Schriftlichkeit und Ausbildung der Verwaltung der mittelalterlichen Stadt, die für die Entwicklung der Selbstverwaltungsidee von besonderer Bedeutung ist. Danach wendet sich Ludwig Elle den Sorben zu, Matthias Asche den Hugenotten und Waldensern und Friedrich J. Battenberg den jüdischen Gemeinden und Landjudenschaften im Heiligen römischen Reich, deren Autonomie die landesherrliche Kontrolle gegenübersteht. Besondere Fragen der Neuzeit werden von Christoph Schönberger hinsichtlich des Kampfes der Parlamente mit dem Königtum in Frankreich vor der Revolution, von Jörg-Detlef Kühne hinsichtlich des Freiherrn vom Stein, von Hans-Christof Kraus hinsichtlich der englischen lokalen Selbstverwaltung im 18. und 19. Jahrhundert, von Thomas Simon hinsichtlich des Kaisertums Österreich nach 1860 und von Dieter Kugelmann hinsichtlich |
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Sellschopp, Till Meno, Der Weg zum Revokationsrecht der Ehegatten nach § 1368 BGB. Zugleich ein Beitrag zur Geschichte des ehelichen Güterrechts (= Rechtshistorische Reihe 393). Lang, Frankfurt am Main 2009. 205 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Sellschopp, Till Meno, Der Weg zum Revokationsrecht der Ehegatten nach § 1368 BGB. Zugleich ein Beitrag zur Geschichte des ehelichen Güterrechts (= Rechtshistorische Reihe 393). Lang, Frankfurt am Main 2009. 205 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Jörn Eckert angeregte und bis zu seinem frühen Tod betreute, von Rudolf Meyer-Pritzl und Werner Schubert begutachtete, im Sommersemester 2009 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des Verfassers. Sie behandelt die Stellung eines Ehegatten bei Verfügungen des anderen Ehegatten über sein Vermögen. Dazu bestimmt § 1368 BGB: Verfügt eine Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten geltend zu machen.
Der Verfasser bietet hierzu in seinem ersten Abschnitt einen historischen Überblick (über das eheliche Güterrecht) von der Zeit der Volksrechte über das spätere Mittelalter, das eheliche Güterrecht in der neueren Zeit (Dotalrecht, allgemeine Gütergemeinschaft, partikuläre Gütergemeinschaft, Verwaltungsgemeinschaft), das Bürgerliche Gesetzbuch alter Fassung, Weimarer Republik, Nationalsozialismus, Familiengesetzbuch der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Entstehung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft bis zur Entstehung des § 1368 BGB neuer Fassung. Dabei kann er zeigen, das das Revokationsrecht im Grunde keine neuzeitliche Erfindung ist, sondern bereits im Mittelalter bekannt war und auch die Anerkennung durch den Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den gesetzlichen Güterstand der Nutznießung und Verwaltung (§ 1407 Nr. 3) und den vertraglichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gefunden hatte (§, 1449 BGB);
Im zweiten Abschnitt setzt der Verfasser sich mit Rechtsprechung und Literatur zu ausgewählten Fragen |
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Senn, Marcel/Gschwend, Lukas, Rechtsgeschichte II Juristische Zeitgeschichte. 3. Aufl. Schulthess, Zürich 3. A. 2010. XIV, 328 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Senn, Marcel/Gschwend, Lukas, Rechtsgeschichte II Juristische Zeitgeschichte. 3. Aufl. Schulthess, Zürich 3. A. 2010. XIV, 328 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das erstmals 2002 unter dem Titel „Recht - gestern und heute. Juristische Zeitgeschichte“ erschienene Werk des Verfassers, das in Band 121 (2004), S. 520ff. der Zeitschrift für Rechtsgeschichte von Thomas Vormbaum besprochen wurde, wurde 2004 mit Lukas Gschwend grundlegend überarbeitet, erweitert und teilweise neu gestaltet. Bei dieser Gelegenheit wurde es als Band II an die Rechtsgeschichte des Verfassers angeschlossen. Nunmehr konnte erfreulicherweise die dritte Auflage vorgelegt werden.
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Das erfolgreiche Werk will auf die unterschiedlichen Fundamente des Rechtsbegriffs hinweisen und folgt dabei dessen wesentlichen Entwicklungslinien. Es verzichtet auf modische Wissenschaftstrends und öffnet mögliche Neuansätze für divergierende Interpretationen. Damit soll Studierenden die Beschäftigung mit Quellenstellen eröffnet werden.
Gegliedert ist das Werk nach einer Einführung in die Zeitgeschichte des Rechts in neun Kapitel. Sie betreffen Gewalt, Macht und Recht, Elite und Recht, Rasse und Recht, Geschlecht und Recht, Anthropologie und Recht, Wirtschaft und Recht, Technik und Recht, - begrifflich etwas ausscherend - vom Gottes- zum Rechtsstaat sowie Globalisierung und Recht. Dabei sind nach Ausweis des Verzeichnisses der Texte rund 150 Zeugnisse vom allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten von 1794 etwa über Augustinus (um 410 n. Chr.) oder Heiner Bielefeld (1998) bis zu Huldrych Zwingli (1523) erfasst.
14 Abbildungen veranschaulichen die verdienstvollen Bemühungen der Verfasser. Möge ihr eindrucksvolles Wirken zahlreichen weiteren Studierenden die intellektuellen Möglichkeiten der Rechtsgeschichte eröffnen. Schon die gelungene äußere Gestalt lädt sie dazu bestens ein.
Innsbruck Gerhard |
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Senn, Marcel/Gschwend, Lukas/Pahud de Mortanges, René unter Mitwirkung von Fenner, Timo, Rechtsgeschichte auf kulturgeschichtlicher Grundlage (= Litera B), 3. Aufl. Schulthess, Zürich 2009. XXX, 394 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Senn, Marcel/Gschwend, Lukas/Pahud de Mortanges, René unter Mitwirkung von Fenner, Timo, Rechtsgeschichte auf kulturgeschichtlicher Grundlage (= Litera B), 3. Aufl. Schulthess, Zürich 2009. XXX, 394 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Durch den Menschen wird zwar noch kaum das Universum, aber doch bereits deutlich die Erde verändert. Dieser Vorgang vollzieht sich nicht nur sachlich-körperlich, sondern auch gedanklich-ideell. Für das Recht bedeutet dies einerseits eine allmähliche allgemeine Verrechtlichung des menschlichen Lebens und andererseits einen Wettbewerb um das bestmögliche Recht, wie er insbesondere in Europa seit den europäischen Gemeinschaften im Nebeneinander vieler mitgliedstaatlicher Rechtsordnungen und eines allmählich entstehenden, durch die einzelstaatliche Souveränität misstrauisch verfolgten und eifersüchtig zurückgehaltenen europäischen Rechtes erfolgt.
Wie der gemeinsame Markt und die gemeinsame Münze gezeigt haben, kann die Gemeinsamkeit durchaus vorteilhaft sein. Deswegen erscheint auch die gemeinsame Bildung ein der Anstrengung wertes Ziel. Dieses ist im Jahre 1999 von 29 europäischen Bildungsministern in einer im italienischen, für die Rechtswissenschaft seit dem 12. Jahrhundert bedeutsamen Bologna unterzeichneten, völkerrechtlich nicht verbindlichen Erklärung ins Auge gefasst und im Blick auf das Jahr 2010 schrittweise in konkrete Gestalt umgesetzt worden.
Für die an Europa interessierte, aber gleichzeitig an den Vorzügen der Unabhängigkeit und Freiheit im Rahmen des Möglichen festhaltende Schweiz hat dies die Zustimmung zum Wechsel der juristischen Ausbildung vom Lizentiat zum Bachelor und Masterlehrgang mit sich gebracht. Zwar lehnen sich Studierende verschiedentlich gegen die damit einhergehende Verschulung und den Verlust bisheriger Freiheiten auf, doch fragt sich, ob der von anderer Seite gewünschte Prozess tatsächlich noch aufzuhalten ist. Jedenfalls haben die Verfasser für die Rechtsgeschich |
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Siebenter (7.) Österreichischer Zeitgeschichtetag 2008. 1968 - Vorgeschichten - Folgen. Bestandsaufnahme der österreichischen Zeitgeschichte, hg. v. Böhler, Ingrid/Pfanzelter, Eva/ Spielbüchler, Thomas/ Steininger, Rolf. StudienVerlag, Innsbruck 2010. 944 S., zahlreiche Abb. DVD. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Nach dem ersten Zeitgeschichtetag des Jahres 1993 fand in Innsbruck vom 28. bis 31 Mai 2008 - zum zweiten Mal vom Institut für Zeitgeschichte der Universität Innsbruck organisiert - der siebente österreichische Zeitgeschichtetag statt. Er wurde vom Bundespräsidenten eröffnet. Sein thematischer Schwerpunkt lautete „die 1960er und 1970er und die Folgen“.
Mit insgesamt 47 Panels, 200 Referenten, Referentinnen und Chairspersonen war dieser Zeitgeschichtstag nach dem knappen Vorwort der Herausgeber der bisher umfangreichste. Etwa ein Sechstel der in beträchtlichem Umfang in außeruniversitären Einrichtungen tätigen Teilnehmer kam aus dem Ausland, was auf die intensive Einbindung der österreichischen Zeitgeschichte in die internationale Zeitgeschichtsforschung hinweist. Sachlich scheint trotz erheblicher Diversifizierung die Auseinandersetzung mit der nationalsozialistischen Zeit und ihren Folgen nach wie vor den Spitzenplatz unter den Arbeitsgebieten österreichischer Zeitgeschichtsforschung einzunehmen.
Der gewichtige, auf dem Umschlag die Niederschlagung des Prager Frühlings durch Truppen des Warschauer Paktes ablichtende Sammelband gibt die auf der Tagung gehaltenen Referate wieder, soweit sie in schriftlicher Fassung den Herausgebern eingereicht wurden. Insgesamt war dies bei 111 der etwa 150 Vorträgen der Fall. Daraus ergab sich, ohne dass an dieser Stelle auf die einzelnen Beiträge inhaltlich eingegeangen werden kann, eine lose Gliederung in zehn Bereiche.
An der Spitze steht dabei das Jahr 1968 mit der amerikanischen Reaktion (no action) auf die Invasion der Tschechoslowakei im August 1968.. Es folgen Nationa |
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Sigelen, Alexander, Dem ganzen Geschlecht nützlich und rühmlich. Reichspfennigmeister Zacharias Geizkofler zwischen Fürstendienst und Familienpolitik (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B Forschungen 171). Kohlhammer, Stuttgart 2009. XXXI, 622 S. Abb. Graph. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Zacharias Geizkofler wurde in Brixen am 1. November 1560 als zweiter Sohn des Stiftsamtmanns Hans Geizkofler in einer seit dem 15. Jahrhundert unter den führenden Geschlechtern der Bergbaustadt Sterzing in Tirol nachweisbaren Familie geboren, die um 1558 in den Adelsstand erhoben wurde. Um 1568 kam er nach Augsburg zu seinem als oberster Rentmeister der Brüder Fugger tätigen Onkel Michael, der ihn protestantisch erzog. Nach dem Studium des Rechtes in Ingolstadt, Straßburg und Basel sowie Aufenthalten in Italien (Padua) und Frankreich (Bourges) praktizierte er 1583/1584 am Reichskammergericht und trat danach in die Dienste der Fugger und mit deren Einwilligung 1585 des Tiroler Landesherrn Erzherzogs Ferdinand.
Seinen Werdegang verfolgt sehr ausführlich die von Wolfgang Reinhard angeregte und betreute, im Dezember 2006 von der philosophischen Fakultät der Universität Freiburg im Breisgau angenommene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich dabei außer einer Einleitung (eine biographische Skizze, Fragestellung, Theorie, Methode, Gliederung, Forschungsstand und Quellenlage) in vier Kapitel. Als Startkapital werden dabei soziales Kapital und kulturelles Kapital geschieden. Bei sozialem Kapital geht es hauptsächlich um die Cluster des Netzwerks, bei dem kulturellen Kapital um Bildungsgang und Bildungsstrategien.
Das zweite Kapitel betrifft den Fürstendienst, der 1585 zu einer Tätigkeit als Rat und 1589 zur Stellung als Reichspfennigmeister führte, wobei die evangelische Konfession nicht schadete. Im dritten Kapitel stellt der Verfasser als Profite das ökonomische Kapital (Einkomme |
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SMAD-Handbuch. Die sowjetische Militäradministration in Deutschland 1945-1949, hg. v. Möller, Horst/Tschubarjan, Alexandr O., Oldenbourg, München 2009. IX, 822 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Nach dem Sieg der Alliierten über das Deutsche Reich im Zweiten Weltkrieg stellte sich mit der Besetzung Deutschlands die Frage der anschließenden politischen und rechtlichen Gestaltung. Auf Grund interalliierter Abmachungen während des Krieges hatte jede der vier Besatzungsmächte innerhalb ihrer Besatzungszone eine autonome Militärregierung einzurichten. Formale Grundlage der dem Rat der Volkskommissare und damit Stalin unmittelbar unterstellten sowjetischen Militäradministration in Deutschland war der Befehl Nr. 1 des Obersten Befehlshabers der sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland vom 9. Juni 1945.
Wie Jan Foitzik als Bearbeiter in seiner Einleitung ausführt, bereitete das Erscheinungsbild der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland vielfache Verständnisschwierigkeiten. Ihnen will das Handbuch als Hilfsmittel abhelfen. Es will auf der Grundlage immanenter Primärquellen die Organisationsstrukturen der sowjetischen Besatzungsverwaltung dokumentieren, um einen Einblick in ihre inneren Arbeitsverfahren zu gewinnen, die in der Regel nicht sichtbaren Einfluss auf ihre äußeren Leistungen hatten.
Gegliedert ist das gewichtige Werk in sechs Teile. Zunächst werden die technischen Grundsätze, die Struktur, die Rechtsquellen und funktionale Aspekte der Organisation und der Tätigkeit erläutert. Danach folgt die Beschreibung der Besatzungseinrichtungen außerhalb der Sowjetischen Militäradministration (Gruppe der sowjetischen Besatzungsstreitkräfte in Deutschland, Truppen des Ministeriums für Staatssicherheit der UdSSR in Deutschland, Abteilung Sonderlager des Ministeriums des Innern der UdSSR in Deutschland, der Bevollmächtigte des Sonderkomitees für Deutschland in der SBZ, der Alliierte Kontrollrat in Deutschland/Sowjetische S |
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Sommer, Robert, Das KZ-Bordell. Sexuelle Zwangsarbeit in nationalsozialistischen Konzentrationslagern. Schöningh, Paderborn 2009. 445 S., 31 Abb. Besprochen von Werner Augustinovic. |
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Die Geschichte der nationalsozialistischen Konzentrationslager gilt heute, wie zahlreiche Spezialstudien belegen, allgemein als gut erforscht. Dass es dennoch auf diesem Gebiet noch Erhellenswertes und Aufzuarbeitendes gibt, beweist Robert Sommer mit seiner unter der Ägide Hartmut Böhmes erstellten Dissertation zur lange tabuisierten Institution der KZ-Bordelle.
Neben der Auswertung von schriftlichen Quellen aus deutschen, polnischen, britischen und US-amerikanischen Archiven und der Fachliteratur hat der Autor 24 Interviews mit Zeitzeugen (darunter aber nur mit vier Frauen) persönlich geführt und in seine Darstellung einfließen lassen. Darüber hinaus wurden die Äußerungen von weiteren 15 Frauen und drei Männern unter Pseudonymen aufgenommen. Der „Gebrauch von Oral History und NS-Akten“ erfolge – so Sommer - „gleichermaßen komparatistisch wie komplementär“ (S. 26).
Gemäß der Aktenüberlieferung kam Reichsführer-SS Heinrich Himmler im März 1942 zur Einsicht, dass es „notwendig“ sei, dass „in der freiesten Form den fleißig arbeitenden Gefangenen Weiber in Bordellen zugeführt werden“ (Bundesarchiv, NS 19/2065). Die daraus erwachsene „Dienstvorschrift zur Gewährung von Vergünstigungen an Häftlinge“ vom 15. Mai 1943 (Bundesarchiv, NS 3/426) verfolgte den Zweck, die Arbeitsleistung in den Lagern zu steigern, und führt den Bordellbesuch bereits ausdrücklich als eine der vorgesehenen Bonifikationen an. Von 1942 bis 1945 wurden, chronologisch gereiht, Bordelle in den Konzentrationslagern Mauthausen, Gusen, Flossenbürg, Buchenwald, Auschwitz-Stammlager, Auschwitz-Monowitz, Neuengamme, Dachau, Sachsenhausen und Mittelbau-Dora installiert.
Eingebettet in die größeren Kontexte der Rassenbiologie, der Prostitutionspolitik und der Frage des Auslebens v |
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Spieß, Karl-Heinz, Das Lehnswesen in Deutschland im hohen und späten Mittelalter, 2. Aufl. unter Mitarbeit von Willich, Thomas. Steiner, Stuttgart 2009. 205 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das Lehnswesen ist ein hervorragendes Beispiel für die Geschichtlichkeit von Recht. Mittelalter und frühe Neuzeit hat es in Mitteleuropa und wohl auch weit darüber hinaus maßgeblich geprägt. Gleichwohl ist es spätestens seit der Mitte des 19. Jahrhunderts Geschichte geworden und nur noch in sehr eingeschränktem Umfang Gegenstand wissenschaftlicher Aufmerksamkeit geblieben.
Das - nach dem kurzen Vorwort des Verfassers zur zweiten Auflage - im Jahre 2002 als Band 13 der Reihe Historisches Seminar - Neue Folge im Schulz-Kirchner Verlag erschienene Studienbuch war gleichwohl bald vergriffen. Kurz nach dem Erscheinen stellte der Verlag die Reihe ein und gab dem Autor die Rechte an dem Werk zurück. Die positiven Rezensionen und die häufigen Nachfragen bewogen den Verfasser zu einer Veröffentlichung im Steiner-Verlag, in die er die seit 2002 vorgelegte Literatur einschließlich neuerer Tagungsergebnisse einarbeiten konnte.
Gegliedert ist die Studie in fünf Teile. Zunächst erörtert der Verfasser das Lehnswesen in Deutschland im hohen und späten Mittelalter. Danach fügt er 67 Quellen vom 28. Mai 1037 bis zum 23. Juli 1494, elf Thesen von Heinrich Mitteis (Lehnsrecht als Teil der Verfassungsgeschichte) über Marc Bloch, Wilhelm Ebel, Werner Goez, Karl-Friedrich Krieger, Wolf-Rüdiger Berns, Susan Reynolds, Steffen Schlinker und Bernhard Diestelkamp bis zu Karl-Heinz Spieß (Das Lehnszeremoniell als konstitutives Element der Reichsverfassung) sowie ein Verzeichnis der Abkürzungen und eine Bibliografie an.
Nach seinen sachkundigen Erkenntnissen sind Funktion und Bedeutung der Lehnsbindung zwischen Herrn und Vasall im Mittelalter entgegen vielen anderen Darstellungen nur schwer einschätzbar. Deswegen will er das Lehnswesen durch Darstellung un |
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Sprache und Recht - Recht und Sprache. Beiträge zu dem Festakt anlässlich des 75. Geburtstags von Bernhard Großfeld, hg. v. Ebke, Werner F./Kirchhof, Paul/Mincke, Wolfgang. Mohr (Siebeck), Tübingen 2009. 69 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Angesichts der stetigen Zunahme des menschlichen Wissens und der damit notwendig verbundenen Spezialisierung ist es selten, dass ein führender Spezialist für Rechtsvergleichung, internationales Gesellschaftsrecht, Bilanzrecht und Unternehmensbewertung sich auch noch mit allgemeinen Grundlagen befassen kann. Deswegen verdient es besondere Aufmerksamkeit, dass Bernhard (Theodor) Großfeld, (Bad) Bentheim * 30. Dezember 1933, in Münster 1960 über die Privatstrafe promoviert und nach dem Erwerb des Master of Laws an der Yale Law School (1963) in Tübingen 1965 bei Wolfgang Fikentscher über Aktiengesellschaft, Unternehmenskonzentration und Kleinaktionär habilitiert, sich stets auch für Zahlen und Zeichen im Recht (1993), für den Zauber des Rechts (1999) und für Poesie und Recht (2005) interessierte. Die Beiträge zu dem in Münster am 17. Januar 2009 abgehaltenen Festakt anlässlich seines 75. Geburtstags sind sogar unter die umfassende und grundlegende Thematik der Beziehung zwischen Sprache und Recht bzw. Recht und Sprache gestellt.
In dem schmalen Band behandelt Werner F. Ebke Bernhard Großfeld im Zauberland der Jurisprudenz an Hand des glanzvollen und erfolgreichen Werdegangs von den Anfängen bis zur Gegenwart. Paul Kirchhof widmet sich dem Verhältnis von Sprache und Recht, Wolfgang Mincke der Beziehung zwischen Recht und Sprache. Der eindrucksvolle Wunsch lautet, dass der Jubilar möglichst hundert Jahre werden möge, weil danach, das sage die Statistik, kaum noch ein Mensch stirbt.
Zum Schluss behandelt Bernhard Großfeld auf diesem Wege zur Unsterblichkeit selbst noch „unsere Aufgabe“. Von Dank über Sprache, Schrift, Rechtsvergleichung, Zeichenflut, Auflockerung, Mortgages, Internet, Bilanzrec |
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Spring, Claudia Andrea, Zwischen Krieg und Euthanasie. Zwangssterilisationen in Wien 1940-1945. Böhlau, Wien 2009. 336 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die im April 2008 am Institut für Geschichte der Universität Wien angenommene Dissertation der Verfasserin, die nach dem Vorwort Edith Saurers wusste, dass sie dieses Buch schreiben musste, und in dreijähriger Spurensuche 1697 bzw. rund 1700 Akten ermittelte, auf deren Grundlage sie ihre Untersuchung anfertigte. In der Einleitung befasst sie sich zunächst mit den Fragestellungen und Forschungszusammenhängen und verweist bei den verwendeten Begriffen nachdrücklich darauf, dass keine Unschuld der Wörter bestehe. Danach schildert sie die Bestandsgeschichte der Akten des Erbgesundheitsgerichts Wien unter Zahlenangeben und beschreibt den Aktenbestand.
Die Untersuchung selbst gliedert sich in fünf Teile. Am Beginn steht dabei das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses als nationalsozialistisches Unrechtsgesetz einschließlich der vorangehenden Diskurse und Gesetze. Die Einführung des Gesetzes in der Ostmark erfolgte im Januar 1940.
Einen Schwerpunkt der Untersuchung bildet danach der Vollzug des Gesetzes durch das Erbgesundheitsgericht Wien zwischen 1940 und 1945. Hier stellt die Verfasserin zunächst die Richter (vor allem Anton Rolleder und Alfred Tomanetz, daneben Ekkehard Hämmerle und Eugen Hufnagl) und die etwa 40 ärztlichen Beisitzer vor und betrachtet danach das Verfahren. Im Ergebnis stehen 72 Prozenten Bejahung der Zwangssterilisation 17 Prozent Verneinungen gegenüber.
Etwas knapper behandelt sie das seltenere Beschwerdeverfahren am Erbgesundheitsobergericht Wien zwischen 1941 und 1944. Als Richter in den insgesamt 266 Beschwerdeverfahren amtierte Viktor Zenker und in geringerem Umfang Franz Hais. 154 Beschwerdeverfahren endeten mit dem Beschluss zur Zwangssterilisation und 91 mit deren Ablehnung.
Dem Verfahren folgt im vierten Teil di |
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Squires, Catherine, Die Hanse in Novgorod. Sprachkontakte des Mittelniederdeutschen mit dem Russischen. Mit einer Vergleichsstudie über die Hanse in England (= Niederdeutsche Studien 53).. Böhlau, Köln 2009. 278 S., Ill. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Hanse zählt zu den Glanzlichtern deutscher Geschichte, da sie nicht nur zeigt, dass Selbsthilfeorganisationen Interessierter bereits im Mittelalter große Bedeutung erlangen konnten, sondern auch deutlich macht, dass dabei europaweite Gestaltung von London über Skandinavien bis nach Russland möglich war. Zwar gilt dabei zu Recht das hauptsächliche Interesse dem Kerngebiet der Hanse in Norddeutschland, doch verdienen auch die entferntesten Außenstationen eigene Aufmerksamkeit. Deswegen ist selbst ein Hinweis auf Sprachkontakte des Mittelniederdeutschen mit dem Russischen auch in der Rechtsgeschichte kaum verfehlt.
Die Verfasserin betreibt Studien zur Hanse in Novgorod und London bereits seit vielen Jahren. Sie bekamen im Jahre 1995 einen wichtigen Impuls durch eine Studienreise nach Kopenhagen, deren erste Ergebnisse in eine größere Untersuchung zur Rolle der Sprachkontakte in der früheren niederdeutschen Sprachgeschichte aufgenommen wurden, die am Ende des Jahres 1996 als Habilitationsschrift der philologischen Fakultät der M. V. Lomonossov Universität vorgelegt und nach öffentlicher Verteidigung 1997 publiziert wurden. Als 2000 mehrere wichtige handschriftliche Quelle wieder zur Verfügung gestellt wurden, konnten manche Aspekte gründlicher aufgearbeitet werden.
Gegliedert ist das interessante Werk nach einleitenden Bemerkungen zur Geschichte des Niederdeutschen im Ausland in zwei Teile. Der erste Teil betrifft das hansische Niederdeutsch in Novgorod, das die Verfasserin sehr sorgfältig an Hand ausgewählter Texte überprüft, der zweite, kürzere Teil das hansische Niederdeutsch in England. Am Ende fasst die Autorin ihre neuen Erkenntnisse (kontextuell modifizierte Varietät |
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Staats, Cornelia, Die Entstehung des Bundes-Immissionschutzgesetzes vom 15. März 1974 (= Rechtshistorische Reihe 388). Lang, Frankfurt am Main 2009. XX, 375 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Staats, Cornelia, Die Entstehung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (= Rechtshistorische Reihe 388). Lang, Frankfurt am Main 2009. XX, 375 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Werner Schubert angeregte und betreute, im Oktober 2008 abgeschlossene und im Wintersemester 2008/2009 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie widmet sich einer modernen und drängenden, von Lobbyisten gerne verdrängten und verharmlosten Problematik. Zur Lösung ihrer Aufgabe verwendet sie auch reichhaltige archivalische Bestände des Bundesarchivs in Koblenz und des Parlamentsarchivs in Berlin.
Die in fünf Teile gegliederte Arbeit beginnt mit einem Überblick über den Immissionsschutz in Preußen (seit dem Allgemeinen Landrecht von 1794) und im übrigen Deutschland bis 1945, weil in Preußen bereits 1810 die Gewerbefreiheit eingeführt wurde und mit der 1845 erlassenen Allgemeinen preußischen Gewerbeordnung und der darin verankerten Genehmigungspflicht für bestimmte gewerbliche Anlagen die ersten immissionsschutzrechtlichen Regelungen geschaffen wurden. Der den menschlichen Wohlstand vermehrende Übergang von der Landwirtschaft zur Industrie hatte neben Vorteilen eben auch Nachteile. Deswegen erwies es sich als notwendig, die Bevölkerung vor Immissionen zu schützen.
Über die Reichsgewerbeordnung von 1871, der gegenüber die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. 6. 1869 zurücktreten muss, das Bürgerliche Gesetzbuch von 1896/1900 (§ 906) und den Nationalsozialismus (Reichsstelle für Wasser- und Luftgüte, Anerkennung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses durch das Reichsgericht, Bodenrechtsausschuss der Akademie für deutsches Recht) gelangt die Verfasserin zum Immissionsschutz und ersten Entwürfen in Deutschland von 1945/1949 bis 1966, wobei sie kurz auch den Immissionsschutz in der Deutschen Demokratischen Republik anspricht. Sehr ausführl |
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Städtische Normen - genormte Städte. Zur Planung und Regelhaftigkeit urbanen Lebens und regionaler Entwicklung zwischen Mittelalter und Neuzeit, hg. v. Weber, Andreas Otto (= (Stadt in der Geschichte 34). Thorbecke, Ostfildern 2009. 208 S., Ill. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der von einem Interessenten bemerkte und deswegen zur Besprechung gewünschte, vom Verlag leider nicht gelieferte Band verdient wenigstens einige Worte des Herausgebers auf Grund Ausleihe. Er ist aus der 43. Arbeitstagung des südwestdeutschen Arbeitskreises für Stadtgeschichtsforschung hervorgegangen. Die meisten Beiträge haben mit dem Thema „Bauen“ zu tun.
Dabei befasst sich Karl Borchardt nach einem kurzen Vorwort Bernd Roecks und einer knappen Einleitung Andreas Otto Webers mit der spätmittelalterlichen Normensetzung durch den Rat der Reichsstadt Rothenburg ob der Tauber, während Andreas Sohn Stadtmauern als Normen urbanen Wachstums am Beispiel Paris vornehmlich im Mittelalter behandelt und Helmut Flachenecker Schulen im Spannungsfeld zwischen Stadt und Kirche aufsucht. Weitere Referate betreffen etwa normative Zentrierung städtischer Religiosität (Berndt Hamm), urbanes Planen (Wolfgang Wüst), Struktur, Gesetzgebung und Stadtplanung in norditalienischen Städten (Claudio Donati), die Städtekurie am immerwährenden Reichstag zu Regensburg als Rechtsform (Hans-Jürgen Becker), urbanes Wachstum und Baurechtsentwicklung in Bayern (Reinhard Heydenreuter) und widerspenstige Städte (Fred Krüger). Abgerundet durch Diskussionsbeiträge werden auf diese Weise viele verschiedene Gegebenheiten (des fundamentalen Vorganges der Normierung) angesprochen und in unterschiedlichen Einzelheiten neue Erkenntnisse zugeführt.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Stähler, Melanie, Der freie Dienstvertrag in der Rechtsprechung seit 1900 (= Europäische Hochschulschriften 2, 5016). Lang, Frankfurt am Main 2010. 265 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Stähler, Melanie, Der freie Dienstvertrag in der Rechtsprechung seit 1900 (= Europäische Hochschulschriften 2, 5016). Lang, Frankfurt am Main 2010. 265 S. Besprochen von Werner Schubert.
Obwohl der freie Dienstvertrag neben dem Arbeitsvertrag, der wiederholt Gegenstand rechtshistorischer Arbeiten war, eine nicht geringe Rolle spielt, hat er in der Rechtsgeschichte nur geringe Aufmerksamkeit gefunden. Es ist deshalb zu begrüßen, dass mit dem Werk Melanie Stählers eine detailreiche Untersuchung über die Judikatur zum Recht des freien Dienstvertrags vorliegt. Die Untersuchungen verfolgen das Ziel, „anhand derjenigen Regelungsprobleme des freien Dienstvertrages, die häufiger Gegenstand der Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs waren, die Entwicklung der Rechtsprechung ab Beginn des 20. Jahrhunderts aufzuzeigen“ (S. 16). Grundlage der Arbeit sind 185 RG- und BGH-Entscheidungen (vgl. die Übersicht S. 237ff.). Die Darstellung ist an sechs „Hauptregelungsproblemen des freien Dienstvertrags“ ausgerichtet: Verträge von Organen juristischer Personen, Einschränkungen der Vertragsfreiheit, Pflichten der Vertragsparteien, Leistungsstörungen, Haftung des Dienstverpflichteten und Kündigung des freien Dienstvertrags. Die Abgrenzung des (freien) Dienstvertrags vom Werkvertrag hat Stähler aus Gründen der Stoffbegrenzung und weil zu dieser Thematik bereits Untersuchungen vorliegen, nicht ausführlicher behandelt. Auf die Entstehung der für die Untersuchungen relevanten Normen geht Stähler nur am Rande ein (vgl. S. 168, 200, 211). Eine Vielzahl der Entscheidungen betraf die freien Dienstverträge von Ärzten, Rechtsanwälten und Organen juristischer Personen. Internats- und Unterrichtsverträge spielten in der höchstrichterlichen Judikatur erst seit den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts eine größere Rolle (S. 201ff.). Es lässt sich feststellen, dass der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung des Reichsgerichts konsequent fortführte und sie nur dan |
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Stalins letzte Opfer. Verschleppte und erschossene Österreicher in Moskau 1950-1953, hg. v. Karner, Stefan/Stelzl-Marx, Barbara (= Wissenschaftliche Veröffentlichungen des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Kriegsfolgenforschung 5). Böhlau/Oldenbourg, Wien/München 2009. 676 S., zahlr. Abb. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Stalins letzte Opfer. Verschleppte und erschossene Österreicher in Moskau 1950-1953, hg. v. Karner, Stefan/Stelzl-Marx, Barbara (= Wissenschaftliche Veröffentlichungen des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Kriegsfolgenforschung 5). Böhlau/Oldenbourg, Wien/München 2009. 676 S., zahlr. Abb. Besprochen von Werner Augustinovic.
Während der zehnjährigen Besatzungszeit vom Ende des Zweiten Weltkriegs 1945 bis zum Staatsvertrag 1955 wurden an die 2000 Personen aus zumeist geringfügigen Gründen von den sowjetischen Behörden in Österreich festgenommen, 104 davon unter dem Vorwurf der Spionage für die westlichen Mächte nach der Verurteilung zwischen 1950 und 1953 in Moskau erschossen und beigesetzt. Schon früh haben sich der Grazer Wirtschafts- und Sozialhistoriker Stefan Karner und die Mitarbeiter des Ludwig Boltzmann-Instituts für Kriegsfolgen-Forschung erfolgreich um Zugang zu russischen Archiven bemüht, um nun, über ein halbes Jahrhundert nach dem Ende der Stalin-Herrschaft, das Schicksal jener Verschleppten zu klären, den Opfern „Namen und Gesicht“ zurückzugeben und den Angehörigen Gewissheit zu verschaffen.
Der umfangreiche Band ist in seiner Konzeption dreigeteilt. Im ersten Abschnitt, der insgesamt an die 280 Druckseiten einnimmt, entfalten elf Autoren in ebenso vielen wissenschaftlichen Beiträgen die Rahmenbedingungen für das gegenständliche Geschehen. Barbara Stelzl-Marx bietet zunächst auf fast 60 Seiten unter dem Titel „Verschleppt und erschossen“ eine breite einführende Darstellung mit zahlreichen konkreten Fallbeispielen. Bald nach der Wiedereinführung der kurzfristig abgeschafften Todesstrafe im Jänner 1950 und anhaltend bis zum Februar 1953 wurden die von den Militärtribunalen des Truppenteils 28990 in Baden bei Wien und des Moskauer Militärkreises verhängten Todesurteile durch Erschießen vollstreckt. Wie die Gnadengesuche zeigen, war es in den meisten Fällen die wirtschaftliche Not, gepaart mit einem Schuss Naivität, welche die |
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Steiger, Heinhard, Die Ordnung der Welt. Eine Völkerrechtsgeschichte des karolingischen Zeitalters (741 bis 840). Böhlau, Köln 2010. XXXI, 806, Ill. Besprochen von Christof Paulus. |
Ganzen Eintrag anzeigen PaulusSteigerdieordnungderwelt20100725 Nr. 13224 ZRG GA 128 (2011) 24
Steiger, Heinhard, Die Ordnung der Welt. Eine Völkerrechtsgeschichte des karolingischen Zeitalters (741 bis 840). Böhlau, Köln 2010. XXXI, 806, Ill. Besprochen von Christof Paulus.
Das Werk des emeritierten Professors für Völkerrecht und Europarecht an der Universität Gießen weist eine Fülle interessanter Beobachtungen und Thesen auf und ist Ergebnis einer nahezu ein Vierteljahrhundert umfassenden Beschäftigung mit der Materie.
Um das Herantragen anachronistischer Begrifflichkeiten an eine letztlich fremde Epoche zu vermeiden, verwendet der Autor die von ihm so genannte geschichtsoffene Methode, was konkret einen Quellenzugriff über Wortfelder bedeutet. So untersucht Steiger etwa die Begriffe ius, regnum (dort die Goetz-Friedsche Kontroverse bezüglich der kategoriellen Füllung von regnum durch die Perspektive der Außenbeziehung erweiternd), territorium, foedus, pax, societas oder deditio. Hierbei arbeitet er hierarchische oder wechselseitige Zusammenhänge heraus, so etwa die Verbindung zwischen caritas, dilectio, concordia, unanimitas, pactum, pax und amicitia, wobei letztere als zweidimensional rechtlich-religiöses Herrscherverhältnis definiert wird. Mehrfach wird, was nicht sonderlich überrascht, die Bedeutung der Religion als einheitsstiftende Kraft für eine Epoche der pluralen Ordnungen betont. Steiger spricht von einer „gemeinsamen religiösen Normativität“ (vgl. S. 705), welche die konkreten Denk- und Handlungsweisen der Zeit überwölbte. Zudem ging „der Zugang der Karolinger zur „großen Welt“ (…) durch die Tür der Kirche und des Papsttums“ (S. 107).
Dies wiederum führte zu religiös-weltlichen Ordnungsvorstellungen, die Steiger in Entlehnung eines Begriffs von Miloš Vec als multinormativ charakterisiert, das heißt: Recht, Religion und Moral waren vielschichtig miteinander verknüpft und gemischt. So attestiert der Autor seinem Untersuc |
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Stein, Achim, Einführung in die französische Sprachwissenschaft, 3. Aufl. Metzler, Stuttgart 2010. X, 243 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Stein, Achim, Einführung in die französische Sprachwissenschaft, 3. Aufl. Metzler, Stuttgart 2010. X, 243 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der für romanistische Linguistik an der Universität Stuttgart tätige Verfasser hat seine aus Einführungskursen hervorgegangene Einführung in die französische Sprachwissenschaft 1998 in erster Auflage und 2005 in zweiter Auflage vorgelegt. Dabei hat er zwei Module des linguistischen Grundstudiums für Bachelorstudiengänge und Lehramtsstudiengänge mit Schwerpunkt Französisch zusammengefasst. Die Kapitel 1 bis 6 und Teile des Kapitels 8 vermitteln die systemlinguistischen Grundlagen, Kapitel 7 bis 9 die sprachgeschichtlichen und varietätenlinguistischen Inhalte, wobei dieser Stoff noch durch zwei angeschlossene Kapitel 10 und 11 zur Sprachverarbeitung und Korpuslinguistik bzw. zur Anwendung der theoretischen Begriffe ergänzt wird.
Dementsprechend behandelt der Verfasser nacheinander Sprache und Sprachwissenschaft, Phonetik und Phonologie, Morphologie, Syntax, Semantik und Pragmatik. Diese Wissenschaftsbereiche zählen zwar nicht zum herkömmlichen Gegenstand der Rechtswissenschaft, können aber auch das Sprachbewusstsein des Juristen bereichern. Für den Rechtshistoriker besonders aufschlussreich sind Sprachgeschichte und diachrone Linguistik, in der Altfranzösisch (seit den Straßburger Eiden von 842), Mittelfranzösisch (ab der Mitte des 13. Jahrhunderts bzw. dem Ende des 14. Jahrhunderts bis zum Ende des 15. Jahrhunderts bzw. dem Anfang des 17. Jahrhunderts), Frühneufranzösisch (16. Jahrhundert) und Neufranzösisch (vom 17. Jahrhundert bis zur Gegenwart) vorgestellt werden.
Weiter beschreibt der Verfasser historische Aspekte des Wortschatzes an Hand von Etymologie, historischer Schichtung, Bedeutungswandel und Entlehnung. Danach geht er auf die erkennbaren Varietäten des Französischen einschließlich des Elsässischen oder des français vulgaire ein. Stets wird der Leser knapp und klar über die wi |
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Stein, Lorenz von, Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts, hg. v. Schliesky, Utz. Mohr (Siebeck) 2010. XXXVIII, 394 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Stein, Lorenz von, Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts, hg. v. Schliesky, Utz. Mohr (Siebeck) 2010. XXXVIII, 394 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Lorenz von Stein wurde in Borby bei Eckernförde in Dänemark am 15. November 1815 als uneheliches Kind der Anna Juliana Elisabeth Stein (geborene Helms) und des Offiziers Lorenz Jacob von Wasmer geboren, kam mit sechs Jahren in ein militärähnliches, pädagogisch geführtes Pflegeheim und wechselte unter Fürsorge des Leiters 1832 mit einem Stipendium des Königs auf die Lateinschule in Flensburg. Nach dem Abitur studierte er mit Stipendien in Kiel und Jena Philosophie, promovierte in Kiel 1840 über die Geschichte des dänischen Zivilprozesses und das heutige Verfahren und begann nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Frankreich, als dessen Ergebnis er ein Werk über den Sozialismus und Kommunismus des heutigen Frankreichs vorlegte, in Kiel im Wintersemester 1843/1844 als Privatdozent der juristischen Fakultät mit Vorlesungen. Seine am 20. 4. 1846 erreichte Stellung als außerordentlicher Professor der Staatswissenschaften in der philosophischen Fakultät verlor er wegen seiner Beteiligung an der schleswig-holsteinischen Erhebung 1852, konnte aber in Wien am 22. 3. 1855 eine ordentliche Professur der politischen Ökonomie gewinnen, auf der er bis zu seiner Emeritierung im Jahre 1885 Rechtsphilosophie, Finanzwissenschaft, Nationalökonomie und Verwaltungslehre anbot und umfangreiche Lehrbücher der Verwaltungslehre und der Finanzwissenschaft erarbeitete.
In der Folge erinnerte man sich auch in der Heimat an diesen großen, auf Grund seines Einsatzes für Modernisierung verlorenen Sohnes und errichtete zu seinem Gedenken ein Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Universität Kiel. Als geschäftsführendes Vorstandsmitglied setzte sich Utz Schliesky (Kiel *1966), nach Studium, Promotion und Habilitation in Kiel seit 2009 Direktor des schleswig-holsteinischen Landtag |
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Steiner, Matthias Günter, Die Klöster und ihr Wirken - eine der Wurzeln des Stiftungswesens? (= Rechtshistorische Reihe 387). Lang Frankfurt am Main 2009. X, 420 S., mit CD. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Steiner, Matthias Günter, Die Klöster und ihr Wirken - eine der Wurzeln des Stiftungswesens? (= Rechtshistorische Reihe 387). Lang Frankfurt am Main 2009. X, 420 S., mit CD. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Gerhard Lingelbach betreute, im August 2008 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Jena angenommene Dissertation des 1973 in Jena geborenen, inzwischen als Rechtsanwalt tätigen Verfassers. Sie geht nach der Einführung und Problemstellung von Hans Liermanns 1963 erschienenen Handbuch des Stiftungsrechts als dem bedeutendsten zusammenfassenden Werk zur Geschichte des Stiftungsrechts aus, das mit seiner Materialfülle durch „die nachfolgend herausgebrachten Abhandlungen“ nicht ersetzt werden könne. Deswegen sei ein Neudruck 2002 notwendig gewesen, obwohl Liermanns Sichtweise der rechtsgeschichtlichen Bedeutung der christlichen Klöster für die Entwicklung des mittelalterlichen Stiftungswesens fraglich sei und deswegen an Hand Thüringens und der angrenzenden Landschaften überprüft werden soll.
Gegliedert ist die Arbeit in zwei verschieden gewichtige Teile. Zunächst behandelt der Verfasser ohne weitere Unterteilung im Inhaltsverzeichnis die geistigen Grundlagen des mittelalterlichen Stiftungswesens, wobei er die theologischen und rechtlichen Grundlagen für die Herausbildung des den Germanen zunächst unbekannten Stiftungswesens erst nach der Christianisierung mit der Ausbreitung der auf die griechischen Kirchenväter zurückgehenden Lehre von der portio Christi einsetzen lässt. Danach untersucht er ausführlich Kloster und Stiftung im Mittelalter in Thüringen.
Dabei beginnt er mit dem Seelgerät, wendet sich danach den Seelgerätsstiftungen und den klösterlichen Altarpfründestiftungen zu und fragt abschließend danach, ob das Kloster des Mittelalters als Träger großer, kirchlich gewidmeter Vermögensmassen ein Kristallisationskern stiftungsrechtlicher Gedanken und Institutionen gewesen sei. Im Er |
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StGB Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871. Historisch-synoptische Edition. 1871-2009, hg. v. Fuchs, Thomas, 3 Bände. lexetius.com, Mannheim 2010. 1-512, 513-1194, 1195-1994 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Mit der Edition von Fuchs liegt erstmals eine chronologisch geordnete Konkordanz für das Strafgesetzbuch für die Zeit von 1871 (1. 1. 1872 Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs) bis 2009 vor. Der Gesetzestext wird eingeleitet durch eine Liste der berücksichtigten Änderungsgesetze (Bd. I, S. 23ff.). Die Konkordanz geht jeweils von der aktuellen Gesetzesfassung aus und sortiert die Vorfassungen „zeitlich umgekehrt“, so dass die jüngere Fassung vor der älteren steht (S. 3). Diese Anordnung ist zwar gewöhnungsbedürftig – die BGB-Synopse im Rahmen des Staudinger-Kommentars (hg. v. T. Repgen, H. Schulte-Nölke u. H. W. Strätz; erstmals 1998, zuletzt für die Zeit bis 2005) geht hinsichtlich der Änderungen jeweils von der älteren Fassung aus –, ist jedoch in sich schlüssig und in gleicher Weise geeignet, die Normengeschichte zu verdeutlichen. Allerdings hätte die Synopse auf die Bestimmungen zurückgehen müssen, die der heutigen Norm entsprechen (z. B. hätte § 32 StGB in der heutigen Fassung auf § 53 StGB in der Fassung von 1871 zurückgeführt werden müssen). Im Übrigen fehlt zur Erschließung der Inhalte der einzelnen Fassungen des Strafgesetzbuchs ein Sachverzeichnis. Die Bestimmungen werden eingeleitet mit Angaben zur Geltungsdauer der jeweiligen Fassung und durch eine Synopse zu den vorherigen Fassungen (in kleinerem Druck) abgeschlossen. Bei der Synopse wird konsequent die jüngere Fassung links, die ältere Fassung rechts wiedergegeben: „Der kursive Text links wurde durch die Änderung hinzugefügt und der kursive Text rechts entfernt“ (S. 4).
Zu der Edition gehört der Editionsbericht von Fuchs, der unter dem Titel „Dichtung und Wahrheit. Beobachtungen eines Konsolidierens auf einer Zeitreise durch das Stra |
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Stollberg-Rilinger, Barbara, Des Kaisers alte Kleider. Verfassungsgeschichte und Symbolsprache des alten Reiches. Beck, München 2008. 439 S. 17 Abb. Besprochen von Arno Buschmann. |
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Unter dem Haupttitel „Des Kaisers alte Kleider“, eine Formulierung, die Hegels bekannter Kritik an der Reichsverfassung des Alten Reiches entlehnt ist, legt Frau Stollberg-Rilinger eine neue Art von Darstellung der Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches vor, mit der die ausgefahrenen Pfade der bisherigen Historiographie der Verfassung des Reiches bewusst verlassen werden und das Augenmerk auf einen Aspekt gelenkt wird, der in den bisherigen Darstellungen bestenfalls gestreift, keinesfalls jedoch in seiner ganzen Bedeutung für das Verständnis des Reiches und seiner Verfassung erfasst wurde: die Bedeutung der Symbolik für die reale Erfahrung und Vergegenwärtigung der Reichsverfassung. Die Verfassung des Heiligen Römischen Reiches, erst spät zu einer institutionellen Verfestigung gelangt, war kein geschlossenes Normensystem, wie dies in der Moderne - von Ausnahmen im angelsächsischen Raum abgesehen – die Regel ist, sondern eine Ordnung, deren Herrschaft, Organisation und Funktionieren sich bis zum Ende des Reiches vor allem in der symbolischen Veranschaulichung manifestierte. Das öffentliche Auftreten von Kaiser und Reichständen, das Zeremoniell der Gebärden, Handlungen und Äußerungen bei Ausübung amtlicher Funktionen, das Ritual bei Versammlungen und anderen offiziellen Anlässen war nicht nur inszenierte gesellschaftliche Ritualität oder gar Theatralik, sondern sichtbare Darstellung der Verfassung und ihrer Funktionen, eine Erkenntnis, die von der bisherigen verfassungsgeschichtlichen Forschung in der Tat zu Unrecht beiseite gelassen worden ist. Diese Erkenntnis zur Grundlage einer neuen Art von verfassungsgeschichtlicher Darstellung zu machen, ist die Absicht der Verfasserin. Ihre Arbeit steht im Zusammenhang mit den Forschungen, die an der Universität |
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Stolleis, Michael, Sozialistische Gesetzlichkeit. Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in der DDR (= Beck’sche Reihe 1924). Beck, München 2009. 172 S., Ill. Besprochen von Rosemarie Will. |
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Nachdem Michael Stolleis in drei viel beachteten Bänden 1988, 1992 und 1999 die deutsche Geschichte des öffentlichen Rechts (Bd. 1 1600-1800, Bd. 2 1800-1914, Bd. 3 1914-1945) dargestellt hat, wird vielerorts von ihm noch ein vierter Band zum Zeitraum von 1945 bis zur Gegenwart erwartet. 2009 hat er mit dem hier vorzustellenden Buch zur Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft der Deutschen Demokratischen Republik einen Teil davon vorgelegt. Das Buch ist sehr gut lesbar und zudem konkurrenzlos die umfassendste und informativste Darstellung der Geschichte des öffentlichen Rechts in der DDR, an der sich alle, die sich mit den Themen des öffentlichen Rechts der DDR beschäftigen, abarbeiten werden müssen.
Da die DDR bereits seit zwanzig Jahren Geschichte ist, kann sich der Autor, so scheint es, seinem Gegenstand gelassen als Historiker widmen. Hinzu kommt, dass noch nie die Hinterlassenschaften eines untergegangenen Staates Quellen historischer Forschung in einem solchen Umfang zugänglich waren, wie das bei der DDR der Fall ist. Gleichwohl bleibt auch nach ihrem Ende die Geschichtsschreibung über sie ein Wagnis, dessen sich der Autor bewusst ist. Zwar kann man wie der Autor den SED- Staat mit dem NS- Staat vergleichen und die DDR als Unrechtsstaat kennzeichnen, weil dies „zur Aufdeckung struktureller Ähnlichkeiten zwischen autoritären Systemen mit ‚geschlossenen Weltanschauungen’ und ihrem instrumentellen Verständnis von Recht“ führt. Er weiß aber auch, dass, wenn Vergleichung über eine Gleichsetzung hinaus führen soll, die Verschiedenheiten der Verglichenen benannt werden müssen (S. 39). Für einen ausgewiesenen Forscher des NS- Staates und des NS- Rechts, wie Stolleis es ist, ist dies durchaus eine Schwierigkeit, denn die bei diesem Vergleich n |