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#ZIEL
7381Volkssprache ist die Sprache eines Volkes im Gegensatz zur Sprache anderer Völker bzw. die Sprache des einfachen Volkes im Gegensatz zu einer Sprache der Gebildeten oder Gelehrten. Im fränkischen Frühmittelalter ist die Grundlage der Volkssprachen im östlichen Reichsteil (z. B. althochdeutsch, altniederfränkisch, altsächsisch) germanistisch, die Überlieferungssprache da-gegen lateinisch. Das führt zu einem →Übersetzungsproblem. Seit dem 13. Jh. dringt die Volkssprache in der Überlieferung allgemein vor (Sachsenspiegel 1221-1224, Mühlhäuser Reichsrechtsbuch, rund vierzig Urbare [Urbar der Marschälle von Pappenheim 1214-1219?], rund 40 städtische Rechtsbücher, mehr als 4000 Originalurkunden vor allem ab 1250), in der Aufklärung setzt sie sich (im Heiligen römischen Reich unter Vereinheitlichung auf das Neuhoch-deutsche) gegenüber fremden Sprachen durch. Dessenungeachtet bleiben Prägungen der V. durch die römische Jurisprudenz bestehen. Im 20. Jh. macht sich zunehmend angloamerikanischer Einfluss bemerkbar. Lit.: Schulze, U., Lateinisch-deutsche Parallelurkunden, 1975; Köbler, G., Lateinisch-germanistisches Lexikon, 2. A. 1984; Hattenhauer, H., Zur Geschichte der deutschen Rechtes- und Gesetzessprache, 1987; Sprache, Recht, Geschichte, hg. v. Eckert, J. u. a., 1991; Schmidt-Wiegand, R., Stammesrecht und Volkssprache, 1991; Sousa Costa, Studien zu volkssprachlichen Wörtern in karolingischen Kapitularien 1993; Bertelsmeier-Kierst, C., Zum volkssprachlichen Verschriftlichungsprozess des Rechts im 13. Jahrhundert, 2008; Brunner, T., Le passage aux langues vernaculaires dans les actes de la pratique en Occident, Le Moyen °Age 115 (2009), 29ff.
7382Volkstribun (lat. tribunus M. plebis) ist im altrömischen Recht das seit 494 v. Chr. anerkannte Sonderorgan der Plebejer. Der V. ist unverletzlich. Jeder der zehn auf je ein Jahr gewählten Volkstribune muss Plebejer sein. Er leitet die Versammlung der Plebejer und hat ein Einspruchsrecht (Interzessionsrecht) gegen Handlungen eines Magistrats (z. B. Konsuls) gegen einen Bürger sowie ein Vetorecht gegen Senatsbeschlüsse. Im Prinzipat beansprucht der Prinzeps die vom Amt gelöste Amtsgewalt (lat. tribunicia potestas [F.]). Lit.: Köbler, DRG 18; Söllner §§ 6, 13, 14; Wieacker, F., Römische Rechtsgeschichte, Bd. 1 1988
7383Volksverhetzung Lit.: Rohrßen, B., Von der Anreizung zum Klassenkampf zur Volksverhetzung (§ 130 StGB), 2009
7384Volksverrat ist der Verrat des eigenen Volkes an Fremde. Der V. wird bei den Germanen durch Aufhängen des Verräters verfolgt. Lit.: Köbler, DRG 71
7385Volksversammlung ist die Versammlung der freien Angehörigen eines Volkes. Sie ist in frühen Zeiten das allgemeine Organ des Volkes. Im altrömischen Recht finden sich etwa (lat.) comitia (N.Pl.) curiata (nach Kurien oder Geschlechtern gegliedert), comitia centuriata (nach Vermögensklassen in Zenturien gegliedert, Wahl der Konsuln und Prätoren), Tributkomitien (nach lokalen Bezirken, tribus gegliedert, Wahl der niederen Magistrate) und Versammlung der (lat. F.) plebs. Die V. wird von Beamten einberufen und kann deren Anträge nur annehmen oder ablehnen. Mit dem Prinzipat des Augustus verschwindet die V. Die V. der Germanen und des Frühmittelalters entscheidet in allen allgemein wichtigen Angelegenheiten. Mit der Ausdehnung einer Herrschaft tritt sie notwendigerweise zurück. Überreste finden sich in der Landsgemeinde Schweizer Kantone (in Appenzell-Außerrhoden 1997 abgeschafft) und in Demonstrationsversammlungen. Lit.: Söllner §§ 4, 5, 6, 10, 14; Köbler, DRG 18, 20, 69, 70, 83; Hahndorf, S., Die Volksversammlung, 1848; Liebermann, F., The national assembly in the Anglo-Saxon period, 1913
7386Volksvertretung →Parlament Lit.: Die geschichtlichen Grundlagen der modernen Volksvertretung, hg. v. Rausch, H., Bd. 1f. 1974ff.
7387Volkswirtschaft (Nationalökonomie) ist die gesamte Wirtschaft eines Volkes oder Staates (im Gegensatz zur Wirtschaft des einzelnen Betriebs, Betriebswirtschaftslehre, beginnend mit Gründung der ersten Handelshochschule 1898). Geschichtlich folgen an Schulen oder Strömungen wirtschaftlichen Denkens einzelnen Vorläufern des Altertums und des Mittel-alters Merkantilismus, Physiokratismus, klassischer Liberalismus, Sozialismus, Historismus und Grenznutzenlehre. Am Ende des 20. Jh.s stehen Neoklassik, Institutionenökonomik, Keynesianismus, Neoliberalismus und evolutorische Wirtschaftstheorie nebeneinander. Lit.: Sombart, W., Die deutsche Volkswirtschaft, 8. A. 1954; Schumacher, H., Die Wirtschaft in Leben und Lehre, 1943; Kolb, G., Geschichte der Volkswirtschaftslehre, 1998
7388Vollbort (F.) Zustimmung
7389Vollenhoven, Cornelis van (1874-1933) wird nach dem Studium von Sprachen, Philosophie und Recht Verwaltungsbeamter im nieder-ländischen Kolonialministerium und 1901 Professor für Staatsrecht und Verwaltungsrecht der Kolonien. Er vertritt die Ansicht, dass die europäischen Rechtsvorstellungen nicht den niederländisch-ostindischen Gebieten gemäß seien. Sein Hauptwerk untersucht das Gewohnheitsrecht (Adat) Niederländisch-Ostindiens. Lit.: Vollenhoven, C. van, Het adatrecht, Bd. 1ff. 1918ff.; Zestig juristen, 1987, 377; de Kanter-van Hettinga Tromp, B./Eyffinger, A., Cornelius van Vollenhoven, 1992
7390Volljährigkeit (Wort 1739, volljährig 1590, Volljährigkeitserklärung 1863,) ist das Lebensalter, mit dem die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erreicht wird. Die V. ergänzt im römischen Recht um 200 v. Ch. (Lex Laetoria) die ältere Mündigkeit und verdrängt in der frühen Neuzeit die ältere →Mündigkeit weitgehend. Sie tritt nach römischem Recht meist mit 25 Jahren ein (in Deutschland zuerst im Deutschenspiegel von etwa 1275, dagegen Auctor vetus 24, Sachsenspiegel Lehnrecht 21). Dem folgt das gemeine Recht, während man in den altpreußischen Provinzen (1790, ALR 1794) und in Österreich (1753-1919) im 19. Jahrhundert mit 24 Jahren volljährig wird. Das französische Recht, das sächsische Recht, später Preußen (9. 12. 1876) (Deutsches Reich 17. 2. 1875) und das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (1900) lassen sie mit 21 beginnen. Das 20. Jh. setzt die V. weiter herab (Deutschland 1. 1. 1975 18, Deutsche Demokratische Republik 17. 5. 1950 18 Österreich 1. 7. 1971 19, 1. 7. 2001 18, Schweiz 20, 1. 1. 1996 18). Lit.: Kaser § 14; Hübner; Köbler, DRG 160, 207, 266; Eckhardt, K., Die Volljährigkeitsgrenze von 24 Jahren, ZRG GA 61 (1941), 1; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
7391Vollmacht (1372) ist die durch →Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Sie erscheint dort, wo →Stellvertretung zulässig ist. 1866 weist Paul Laband (1838-1919) die Notwendigkeit der Trennung von Innenverhältnis zwischen handelnder und betroffener Person (Mandat, Auftrag) und Außenverhältnis zwischen handelnder und dritter Person (V.) entsprechend dem Abstraktionsprinzip nach. Lit.: Hübner; Kroeschell, DRG 1, 3; Köbler, DRG 208, 238, 266; Müller-Freienfels, W., Die Abstraktion der Vollmachterteilung, (in) Wissenschaft und Kodifikation, hg. v. Coing, H. u. a., Bd. 2 1977, 144; Müller, U., Die Entwicklung der direkten Stellvertretung, 1969; Albrecht, G., Vollmacht und Auftrag, 1970; Bader, P., Duldungs- und Anscheinsvollmacht, 1978; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswort-schatzes, 2010
7392Vollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung eines Anspruchs oder einer Anordnung. Im altrömischen Recht geschieht die V. im Legisaktionenverfahren mit Hilfe der →Legisaktion durch Handanlegen (lat. F. →legis actio per manus iniectionem) und der Legisaktion durch Pfandergreifen (lat. →legis actio F.per pignoris capionem) bzw. bei den Klagansprüchen auf eine Sache meist durch den eigenmächtigen Zugriff auf die Sache. Das Strafurteil wird durch die Magistrate und ihre Hilfspersonen vollstreckt. Im klassischen römischen Recht ersetzt die (lat.) →actio (F.) iudicati die Legisaktion durch Handanlegen, wobei hauptsächlich auf den Menschen zugegriffen wird (Schuldknechtschaft). Im Kognitionsverfahren kann allmählich ein einzelner Gegenstand weggenommen und ausgehändigt oder versteigert werden. Vollstreckt wird im Amtsbetrieb. Möglich ist eine Gesamtvollstreckung (→Konkurs). Bei den Germanen muss die Partei zur V. Selbsthilfe üben. Die Tötung von Volksverrätern und Unzüchtigen wird wohl von der Allgemeinheit ausgeführt. Im Frühmittelalter wird die zuvor selbständig vorzunehmende Pfändung von der Genehmigung des Richters (Grafen) abhängig gemacht oder überhaupt Amtsträgern überlassen. Im Hochmittelalter und Spätmittelalter erfolgt die V. durch Büttel oder Fronboten durch öffentliche →Pfändung von beweglichen Sachen und Grundstücken, die im Falle der Nichtauslösung meist veräußert werden. Hilfsweise ist →Schuldhaft möglich. Für die oberen Gesellschaftsschichten ist das Einlager bedeutsam. →Arrest und →Konkurs werden ausgebildet. Die Pfandnahme ohne Erlaubnis des Richters wird (im Mainzer Landfrieden von 1235) dem Raub gleichgestellt. Die peinliche →Strafe wird vom Henker als berufsmäßigem Scharfrichter vollstreckt. In der frühen Neuzeit wird die V. reichskammergerichtlicher Urteile den Reichskreisen übertragen. Bereits die Landesordnung Bayerns von 1501 sieht eine ausschließliche Pfändung durch Amtsträger vor. Zum Regelfall der V. wird die V. in das Vermögen. Der Codex iuris Bavarici iudiciarii des Jahres 1753 trennt zwischen Einzelvollstreckung und Konkurs. Allmählich befasst sich die Wissen-schaft mit der V. Im 19. Jh. wird das Vollstreckungsverfahren (Zwangsvollstre-ckung) besonders gesetzlich geregelt (→Zivilprozessordnung, →Strafprozess-ordnung). Vollstreckungsorgane im Zivilprozess sind Gerichtsvollzieher, Voll-streckungsgericht, Prozessgericht und Grundbuchamt. Die Schuldhaft wird beseitigt (1868). Die Strafvollstreckung (Strafvollzug) wird allmählich humanisiert und später durch die Resozialisierungsidee mitgeprägt und verrechtlicht. Lit.: Kaser §§ 85, 87; Köbler, DRG 19, 33, 34, 56, 70, 86, 116, 117, 118, 119, 156, 202, 232; Briegleb, H., Geschichte des Exekutionsprozesses, 2. A. 1845; Amira, K. v., Das altnorwegische Vollstreckungsverfahren, 1874, Neudruck 1965; Planck, J., Das deutsche Gerichtsverfahren, Bd. 2 1879, Neudruck 1973, 268; Planitz, H., Die Entwickelung der Vermögensvollstreckung im salfränkischen Rechte, 1909 (Habilitationsschrift); Planitz, H., Die Vermögensvollstreckung, 1912; Haff, K., Vollstreckungsordnung für das fürstbischöflich augsburgische Pflegeamt Füssen vom Jahre 1585, ZRG GA 34 (1913), 435; Schönfeld, W., Die Vollstreckung der Verfügungen von Todes wegen, ZRG GA 42 (1921), 240; Wiggenhorn, H., Der Reichskammergerichtsprozess, 1966; Elsener, F., Die Exkommunikation als prozessuales Vollstreckungsmittel, FS E. Kern 1968, 69; Lippross, O., Grundlagen und System des Vollstreckungsschutzes, 1983; Sellert, W., Vollstreckung und Vollstreckungspraxis, FS W. Henckel, 1995, 817; Hofmann, D., Die Entwicklung und Bedeutung der Vereitelung der Zwangsvollstreckung, Diss. jur. Mainz 1997; Spann, M., Der Haftungszugriff auf den Schuldner, 2004
7393Vollstreckungsklausel (lat. clausula F. executorialis) ist der seit der frühen Neuzeit aus der Klausel, dass der Schuldner das Urteil binnen einer Frist vollziehen soll, entwickelte Vermerk des Urkundsbeamten auf der vollstreckbaren Ausfertigung eines Vollstreckungstitels, der die Vollstreckbarkeit bescheinigt. Lit.: Wetzell, G., System des ordentlichen Zivilprozesses, 1861, 3. A. 1878; Kohler, J., Zur Geschichte der exekutorischen Urkunde in Frankreich, ZRG GA 8 (1887), 120
7394volonté (F.) génerale (frz.) Allgemeinwille
7395Voltaire (Arouet), F. (Paris 21. 11. 1694–30. 5. 1778), Notarssohn, wird nach Aufenthalten in England (1726-1729), Lothringen, Preußen und Genf durch die Gesamtheit seiner vielen Schriften einer der wichtigsten Vertreter der →Aufklärung. Lit.: Voltaire, hg. v. Baader, H., 1980; Lange, J., Voltaire, JuS 1998, 491
7396Volumen (parvum) (lat. N. [kleiner] Band) sind die Bücher 10 bis 12 des →Codex Justinians, die glossierten Novellen und die Institutionen.
7397Vom Rechte Lit.: Speicher, S., Vom Rechte, 1986
7398von Gottes Gnaden →Dei gratia Lit.: Kern, F., Gottesgnadentum und Widerstandsrecht im frühen Mittelalter, 1912, 7. A. 1980
7399Vonnisse von Damme sind eine flämische Fassung der →Rôles d’Oléron.
7400Vorarlberg ist das zwischen Bodensee und Arlberg gelegene, alemannisch besiedelte Gebiet, das seit dem Spätmittelalter stückweise (1375 Feldkirch, 1523 Bregenz, 1814 Lustenau) an →Habsburg gelangt, dort meist gemeinsam mit Tirol von Innsbruck aus verwaltet wird und seit 1918 selbständiges Land Deutschösterreichs, seit 1920 Bundesland →Österreichs ist (1939-1945 Reichsgau Tirol, bis 1955 unter Besatzung Frankreichs). Lit.: Köbler, DRG 220; Köbler, Historisches Lexikon; Baltl/Kocher; Brunner, A., Die Vorarlberger Landstände, 1929; Welti, L., Geschichte der Rechsgrafschaft Hohenems und des Reichshofes Lustenau, 1930; Bundsmann, A., Die Entwicklung der politischen Verwaltung in Tirol und Vorarlberg, 1961; Das Vorarlberger Landesarchiv, hg. v. Burmeister, K. u. a., 1969; Burmeister, K., Die Vorarlberger Landsbräuche und ihr Standort in der Weistumsforschung, 1970; Bilgeri, B., Geschichte Vorarlbergs, Bd. 1ff. 1971ff., 2. A. 1972ff.; Vorarlberger Weistümer, Bd. 1, hg. v. Burmeister, K., 1973; Welti, L., Siedlungs- und Sozialgeschichte von Vorarlberg, hg. v. Grass, N., 1973; Witzig, D., Die Vorarlberger Frage, 2. A. 1974; Janotta, C., Das Privilegienbuch der Stadt Feldkirch, 1979; Quellen zur Geschichte der Stadt Bregenz, hg. v. Niederstätter, A., 1985; Burmeister, K., Geschichte Vorarlbergs, 4. A. 1998; Hoch- und Spätmittelalter zwischen Alpen und Bodenseee, hg. v. Hartung, W. u. a., 1992; Nachbaur, U., Vorarlberger Territorialfragen 1945 bis 1948, 2007; Feurstein, C., Wirtschaftsgeschichte Vorarlbergs, 2009; Klausmann, H., Kleiner Sprachatlas von Vorarlberg und Liechtenstein, 2012 (8 und 3 Sprachlandschaften); Niederstätter, Alois, Vorarlberg im Mittelalter, 2014
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