7261 | Verschulden (Wort 1636 belegt) ist das objektiv pflichtwidrige und subjektiv vorwerfbare Verhalten (str.) eines schuldfähigen Menschen. Das V. ist bereits im römischen Recht ein bedeutsames Merkmal für Strafe und Schadensersatz (lat. F. culpa, M. dolus). Für das ältere deutsche Recht wird überwiegend von einer →Erfolgshaftung ausgegangen, ohne dass ausgeschlossen werden kann, dass nicht doch auch Verschuldensgesichtspunkte selbverständlich mitberücksichtigt werden. Im 19. Jh. setzt sich das dem Liberalismus entgegenkommende Verschuldensprinzip durch (Egid von Löhr 1806/1808, Hasse 1815, Ihering 1867), doch wird gleichzeitig eine Schadens-ersatzpflicht aus →Gefährdungshaftung (Preußen 1838 für Eisenbahnen u. s. w.) geschaffen. In der Folge wird im Strafrecht das V. subjektiv, im Privatrecht objektiv bestimmt. Im Eherecht kann eine schuldhafte Verletzung einer ehelichen Pflicht in der Neuzeit einen Grund für die Ehescheidung darstellen. In Deutschland wird dieses (vorwerfbare) V. 1976 durch die (objektive) Zerrüttung ersetzt, in Österreich 1978 die einvernehmliche Ehescheidung ermöglicht und 1999 unter Aufgabe der absoluten Ehescheidungsgründe ein einziger relativer Verschuldensehescheidungstatbestand geschaffen. Lit.: Kaser; Hübner; Kroeschell, 20. Jh.; Köbler, DRG 128, 209, 214, 216; Luig, K., Überwiegendes Mitverschulden, Ius commune 2 (1969), 187; Benöhr, H., Die Entscheidung für das Verschuldensprinzip, TRG 46 (1978), 1; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010 |
7262 | Verschwägerung (F.) verwandtschaftsähnliche Verbindung durch Heirat (ein Mensch ist mit den Verwandten seines Ehegatten verschwägert, nicht verwandt) Lit.: Gernhuber, J., Die Schwägerschaft als Quelle gesetzlicher Unterhaltspflichten, FamRZ 1955, 193 |
7263 | Verschweigung ist die Unterlassung der Geltendmachung eines Rechtes bzw. die Duldung eines fremden Eingriffes in ein Recht, die seit dem Mittelalter meist nach →Jahr und Tag zum Verlust des Rechtes führt. In der Neuzeit wird die V. vor allem von der →Verjährung und der →Ersitzung verdrängt. Lit.: Kroeschell, DRG 1; Köbler, DRG 125, 163; Immerwahr, W., Die Verschweigung, 1895; Schulte, H., Die Verschweigung, Diss. jur. Köln 1966; Schmachtenberg, H., Die Verschweigung, Diss. jur. Frankfurt am Main 1971 |
7264 | Verschwender (lat. M. prodigus) ist, wer länger unnütze und übermäßige Ausgaben tätigt. Der V. erhält schon nach altrömischem Recht einen treuhänderisch handelnden Pfleger (lat. M. curator). Seit dem Spätmittelalter wird das römische Recht aufgenommen. Der V. kann entmündigt werden, ohne dass dies rechtstatsächlich häufig erfolgt. Seit 1. 1. 1992 steht in Deutschland an der Stelle der →Entmündigung die →Betreuung. Lit.: Kaser §§ 14 V, 64; Hübner; Köbler, DRG 22; Schwarz, A., Die Entmündigung des Verschwenders, 1891; Trompetter, J., Die Entmündigung wegen Verschwendungssucht, 1996; Griebl, L., Die Behandlung von Verschwendern und Geisteskranken, 2010 |
7265 | Versenken im Moor ist die Art der Tötung, die nach Tacitus bei den Germanen der Unzucht folgt. →Moorleiche Lit.: Köbler, DRG 71; Wilda, W., Das Strafrecht der Germanen, 1842, Neudruck 1960; Amira, K. v., Die germanischen Todesstrafen, 1922 |
7266 | Versicherung (1490) ist die Schaffung von Sicherheit durch ein Verhalten, insbesondere der Erwerb eines Anspruchs auf eine Schadensaus-gleichsleistung eines Versicherers durch regelmäßige Vorleistungen eines Versicherten. Die V. entsteht vielleicht bereits im Frühmittelalter, spätestens jedoch im Hochmittelalter auf der Grundlage der Gegenseitigkeit der Schadenshilfe (Diebstahl, Brand, Beerdigungskosten, Lösegeldzahlung, Schiffs-verlust Italien 14. Jh.). Sie wird ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen Versi-cherer (Versicherungsgemeinschaft) und (einzelnem) Versicherungsnehmer. Sie gewinnt seit der frühen Neuzeit an Bedeutung. Seit dem 17. Jh. wird die →Lebensversicherung möglich. Neben die genossenschaftliche Gegenseitigkeit tritt dabei bald die unternehmerische Versicherungsaktiengesellschaft. Der absolute Staat führt zwecks allgemeiner Wohlfahrt die Zwangsversicherung für einzelne Schadensgefahren (Preußen 1718 Brandversicherung) ein. 1908 wird im Deutschen Reich ein Versicherungsvertragsgesetz für die zunehmenden Versicherungen geschaffen, über die der Staat (Preußen 1781) die Aufsicht führt. Dieses Gesetz wird in Deutschland zum 1. 1. 2008 neu gefasst. Neben der sich mit zunehmender Globalisierung stark internationalisierenden Privatversicherung steht die von Otto von Bismarck zur Abwehr sozialistischer Gefahren für den Staat 1881/1884 aufgegriffene →Sozialversicherung (Zwangsversicherung gegen Arbeitsunfall als Arbeitnehmer, Krankheit als Arbeitnehmer, Invalidität als Arbeitnehmer, Alter als Arbeitnehmer u. s. w.), die auch einen entsprechend hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Lit.: Köbler, DRG 128, 167, 184, 216, 243; Bensa, E., Il contratto di assicurazione, 1884; Helmer, G., Die Geschichte der privaten Feuerversicherung, Bd. 1f. 1925/6; Ebel, W., Die Hamburger Feuerkontrakte, 1936; Schmitt-Lermann, H., Der Versicherungsgedanke im deutschen Geistesleben des Barock und der Aufklärung, 1954; Raynes, H., A History of British Insurance, 2. A. 1964; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 2,1,848; Koch, P., Epochen der Versicherungsgeschichte, 1967; Schöpfer, G., Sozialer Schutz im 16.-18. Jahrhundert, 1976; Koch, P., Bilder zur Versicherungsgeschichte, 1978; Peters, H., Die Geschichte der sozialen Versicherung, 3. A. 1978; Ebel, F., Die Anfänge der rechtswissenschaftlichen Behandlung, Z. f. d. ges. VersWiss 34 (1980), 7; Nehlsen-von Stryk, K., Die venezianische Seeversicherung, 1986; Duvinage, A., Die Vorgeschichte und die Entstehung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag, 1987; Hofmann, E., Privatversicherungsrecht, 3. A. 1991; Neugebauer, R., Versicherungsrecht vor dem Versicherungsvertragsgesetz, 1990; Dreyer, T., Die Assekuranz- und Havereyordnung der freien und Hansestadt Hamburg von 1731, 1990; Ebel, W., Quellennachweis und Bibliographie zur Geschichte des Versicherungsrechts, hg. v. Ebel, F., 1993; Koch, P., Die Behandlung des Versicherungsvertrags im preußischen Allgemeinen Landrecht, Versicherungsrecht 1994, 629; Wandel, E., Banken und Versicherungen, 1997; Koch, P., Geschichte der Versicherungswissenschaft, 1998; Van Niekerk, J., The Development of the Principles of Insurance Law in the Netherlands, 1998; Schewe, D., Geschichte der sozialen und privaten Versicherung im Mittelalter in den Gilden, 2000; Feldman, G., Die Allianz und die deutsche Versicherungswirtschaft, 2001; Principles of European Insurance Contract Law, hg. v. Basedow, J. u. a., 2009; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Röder, T., From Industrial to Legal Standardization 1871-1914, 2012; Koch, P., Geschichte der Versicherungswirtschaft in Deutschland, 2012 |
7267 | Versicherung an Eides Statt Lit.: Lex, P., Die Versicherung an Eides Statt, Diss. jur. Zürich 1967 |
7268 | versio (F.) in rem (lat.) Verwendung auf eine Sache Lit.: Kaser §§ 11 II, 49 II |
7269 | Versionsklage (lat. actio F. de in rem verso) ist im römischen Recht die Klage auf das zu einer Bereicherung des Vermögens des Geschäftsherrn seitens des Sklaven Verwendete, die Justinian (527-565) auf eine Haftung des Geschäftsherrn aus dem Handeln Gewaltfreier erweitert. Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (1900) geht die V. in den Bereicherungsan-sprüchen auf. Lit.: Kaser § 49 II 1b; Kupisch, B., Die Versionsklage, 1965 |
7270 | Versitzung ist der Rechtsverlust des bisherigen Berechtigten beim Rechtserwerb durch →Ersitzung. |
7271 | Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der Ansprüche auf sozialversicherungsrechtliche Versorgung außerhalb eines aktiven Dienst-verhältnisses zwischen zwei Ehegatten im Falle der Ehescheidung. Der V. wird in Deutschland 1976 eingeführt. Der Ehegatte mit geringeren Versorgungsansprüchen hat einen Anspruch auf Ausgleich aus den Versor-gungsansprüchen des anderen Ehegatten. Lit.: Kroeschell, 20. Jh.; Köbler, DRG 267; Haibach, U., Familienrecht in der Rechtssprache, 1991, 169 |
7272 | Versprechen (1632) ist die Zusage einer Leistung oder das fehlerhafte Sprechen. Lit.: Die Ordnung des Versprechens, hg. v. Schneider, M., 2005; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010 |
7273 | Verstaatlichung ist die Überführung von Privateigentum in Eigentum des Staates. Sie ist im Rechtsstaat als →Enteignung nur gegen Entschädigung zulässig. Sie ist in der Marktwirtschaft selten. Lit.: Stiefel, D., Verstaatlichung und Privatisierung in Österrreich, 2011 |
7274 | Versteigerung ist der öffentliche Verkauf eines Gegenstands an den Meistbietenden. Die V. ist bereits dem römischen Prozessrecht bekannt. Sie wird in den mittelalterlichen Städten erneut aufgegriffen. Sie kann privatrechtlich oder öffentlichrechtlich durchgeführt werden. Besonders bedeutsam ist sie in der →Zwangsvollstreckung (→Zwangsversteigerung). Lit.: Kaser § 85 II 2b; Planitz, H., Die Vermögensvollstreckung, 1912; Dunkel, H., Öffentliche Versteigerung und gutgläubiger Erwerb, 1970; Mannheims, H./Oberem, P., Versteigerung, 2003 |
7275 | Verstümmelung ist die Entfernung oder Unbrauchbarmachung eines Teiles des menschlichen Körpers durch unmittelbare mechanische Einwirkung (z. B. Abhacken der Hand, Ausreißen der Zunge, Blenden, Brandmarken, Kastrieren, Lähmen). Die V. wird als Strafe bereits im römischen Altertum verwendet. Mit der peinlichen Strafe tritt sie im Mittelalter hervor. Von der Aufklärung der Neuzeit wird sie bekämpft und schließlich beseitigt. Als →Maßnahme der Sicherung und Besserung wird aber die Kastration zwischen 1933 und 1945 im Deutschen Reich wieder durchgeführt. Lit.: Kroeschell, DRG 2; Mommsen, T., Römisches Strafrecht, 1899, Neudruck 1961; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1f. 1920ff., Neudruck 1964; Browe, P., Zur Geschichte der Entmannung, 1936; Köbler, G., Bilder aus der deutschen Rechtsgeschichte, 1988 |
7276 | Versuch ist im Strafrecht die Betätigung des Entschlusses zur Begehung einer Straftat durch Handlungen, die zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands unmittelbar ansetzen, aber nicht zur Vollendung führen. Der V. ist so alt wie die Straftat. Er wird anfangs aber nur als ver-selbständigte Tat bestimmter Fälle erfasst (z. B. Messerziehen als Vorstufe einer Körperverletzung). In Italien befassen sich jedoch bereits die Glossatoren verstärkt auch mit den die Anfänge einer Straftat betreffenden Textstellen. In der frühen Neuzeit wird der V. als solcher gesehen (Constitutio Criminalis Bambergensis 1507) und dann einschließlich des →Rücktritts als allgemeine Figur in den allgemeinen Teil des Strafrechts aufgenommen. Lit.: Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 91, 119, 158, 204; Mommsen, T., Römisches Strafrecht, 1899, Neudruck 1961; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1f. 1920ff., Neudruck 1964; Hemmer, R., Warum war der Verbrechensversuch nach altgermanischem Recht straflos?, 1963 (9 S.); Schaffstein, F., Die allgemeinen Lehren vom Verbrechen, 1930, Neudruck 1973, 157; Sellner, D., Der Durchbruch der Lehre vom Verbrechensversuch, 1961; Hellbling, E., Versuch, Notwehr und Mitschuld, FS H. Eichler, 1977, 241; Kracht, H., Die Entwicklung des strafrechtlichen Versuchsbegriffs, Diss. jur. Würzburg 1978; Glöckner, H., Cogitationis poenam non patitur (D. 48. 19. 18). Zu den Anfängen einer Versuchslehre in der Jurisprudenz der Glossatoren, 1989, 1989; Müller, M., Die geschichtliche Entwicklung des Rücktritts vom Versuch, 1995 |
7277 | Verteidiger ist der Beistand des Beschuldigten im Strafverfahren. Er ist bereits dem römischen Recht bekannt, gewinnt aber ins-besondere erst als Folge des neuzeitlichen Inquisitionsverfahrens im Rechtsstaat des 19. Jh.s an Gewicht. →Strafverteidiger Lit.: Kroeschell, DRG 1; Köbler, DRG 34, 203, 264; Henschel, J., Die Strafverteidigung, Diss. jur. Freiburg im Breisgau 1972; Armbrüster, K., Die Entwicklung der Verteidigung in Strafsachen, 1980; Hettinger, M., Das Fragerecht der Verteidigung, 1985; Klein, H., Der Strafverteidiger, 1996; Falk, U., Zur Geschichte der Strafverteidigung, ZRG GA 117 (2000), 395; Gaqrlati, L., Die Verteidigung hat das Wort, 2011; Mehlich, A., Der Verteidiger in den Strafprozessen gegen die Rote Armee Fraktion, 2012 |
7278 | Vertrag (Wort 1287 belegt, Vertragsabschluss 1863, Vertragserbe 1896, Vertragsverhältnis 1863, vertragswidrig 1807) ist das grundsätzlich durch zwei einander wechselseitig entsprechende Willenserklärungen zustandekommende, zweiseitige →Rechtsgeschäft. Der V. erscheint mit den Anfängen des Rechtes (Tausch, Schenkung, Ehe). Die römische Jurisprudenz unterscheidet mehrere verschiedene Arten (→Realkontrakt, →Verbalkontrakt, →Litteralkontrakt, →Konsensualkontrakt). In der hochmittelalterlichen Kirche entwickelt sich entgegen dem römischrechtlichen Ausgangspunkt (lat. ex nudo pacto actio non oritur, aus einem bloßen Vertrag entsteht kein Klaganspruch) die Vorstellung von der Verbindlichkeit jeglichen Vertrags. Vielleicht geht der Durchbruch der Vorstellung von der Klagbarkeit aller Verträge auch im weltlichen Recht auf Matthaeus Wesenbeck (Antwerpen 1531-Wittenberg 1586) zurück (1582). Als allgemeine Grundfigur wird der V. in der frühen Neuzeit (16.-18. Jh.) erfasst. Die einzelnen Vertragsarten werden unter Aufgabe geschichtlich bedingter Einzelheiten im Wesentlichen aus dem römischen Recht übernommen. Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (1900) ist der V. im allgemeinen Teil geordnet. Die Regeln über den privatrechtlichen V. gelten im Wesentlichen auch für den V. zwischen Völkerrechtssubjekten geschlossenen sowie für den wohl erst im 19. Jh. anerkannten öffentlichrechtlichen V. →Gesellschaftsvertrag Lit.: Kaser §§ 5 II, 8 I, II; Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 42, 125, 127, 140, 164, 181, 208, 249, 259; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 6 1989, 901; Stobbe, O., Zur Geschichte des deutschen Vertragsrechts, 1855; Karsten, C., Die Lehre vom Vertrag, 1882; Puntschart, P., Schuldvertrag und Treuegelöbnis, 1896; Charmatz, H., Zur Geschichte und Konstruktion der Vertragstypen, 1937; Mitteis, H., Politische Verträge im Mittelalter, ZRG GA 67 (1950), 76; Trusen, W., Wiener Vertragslehren des 14. Jahrhunderts, Diss. jur. Mainz 1957; Söllner, A., Die causa im Kondiktionen- und Vertragsrecht, ZRG RA 77 (1960), 182; Dilcher, H., Der Typenzwang im mittelalterlichen Vertragsrecht, ZRG RA 77 (1960), 270; Politische Verträge des frühen Mittelalters, hg. v. Classen, P., 1966; Stoljar, S., A History of Contract at Common Law, 1975; Kiefner, H., Der abstrakte obligatorische Vertrag, (in) Wissenschaft und Kodifikation, hg. v. Coing, H. u. a., Bd. 2 1977, 74; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Nanz, K., Die Entstehung des allgemeinen Vertragsbegriffs, 1985; Landau, P., Hegels Begründung des Vertragsrechts, Archiv f. Rechts- und Sozialphilosophie 59 (1973), 117; Würthwein, S., Zur Schadensersatzpflicht wegen Vertragsverletzungen, 1990; Towards a general law of contract, ed. by Barton, J., 1990; Gordley, J., The Philosophical Origins of Modern Contract Doctrine, 1991; Bühler, D., Die Entstehung der allgemeinen Vertragsschluss-Vorschriften, 1991; Lambrecht, P., Die Lehre vom faktischen Vertragsverhältnis, 1994; Deyerling, A., Die Vertragslehre, 1996; Oechsler, J., Gerechtigkeit im modernen Austauschvertrag, 1997; Volante, R., Il sistema contrattuale del diritto comune classico, 2001; Reiter, C., Vertrag und Geschäftsgrundlage im deutschen und italienischen Recht, 2002; Ikadatsu, Y., Der Paradigmawechsel der Privatrechtstheorie und die Rekonstruktion der Vertragstheorie, 2002; Immenhauser, M., Das Dogma von Vertrag und Delikt, 2006; Meß, C., Das Vertragsrecht bei Adam Smith, 2007; Harth, C., Der Mythos von der Zerstörung des Vertrags, 2008; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Fichte, R., Die Begründung des Militärdienstverhältnisses, 2010 |
7279 | Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ist der von der deutschen Rechtsprechung im späten 20. Jh. (um 1960) entwickelte Vertrag, der bestimmte schützenswerte Dritte in den Schutz eines von anderen abgeschlossenen Vertrags einbezieht, um den unzureichenden Schutz des De-liktsrechts auszugleichen (seit 2002 in Deutschland § 311 III BGB). Lit.: Kroeschell, 20. Jh.; Köbler, DRG 270; Krings, S., Die Vorgeschichte des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter im Mietrecht, 2013 |
7280 | Vertrag zugunsten Dritter (1845) ist der einen Dritten begünstigende Vertrag (z. B. Lebensversicherung zugunsten der Hinter-bliebenen). Er wird nach älteren vernunftrechtlichen Ansätzen in der zweiten Hälfte des 19. Jh.s ausgebildet. Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (1900) ist er knapp geregelt. Lit.: Kaser §§ 34 I 2e, 53 I 3; Söllner §§ 18, 23; Hübner 548; Köbler, DRG 165, 208, 214; Busch, F., Doktrin und Praxis über die Gültigkeit von Verträgen zugunsten Dritter, 1860; Tartufari, L., Dei contratti a favore di terzi, 1889; Wesenberg, G., Verträge zugunsten Dritter, 1949; Müller, U., Die Entwicklung der direkten Stellvertretung, 1969; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010 |