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#ZIEL
7221Verkehr ist ausgehend vom Vertrieb von Waren die Bewegung oder Beförderung von Menschen oder Gegenständen auf dafür vorgesehenen Wegen. Das Verkehrswesen ist im römischen Reich bereits hoch entwickelt. Dieser Zustand wird erst in der Neuzeit wieder erreicht. Seit der Mitte des 18. Jh.s und vor allem seit dem 19. Jh. verdichtet sich der V. immer mehr. Besondere Bedeutung kommt dem Schienenverkehr (Eisenbahn, Straßen-bahn), dem Straßenverkehr (Straße, Chaussee, Autobahn, Fahrrad, Motorrad, Automobil, Lastkraftwagen), dem Wasserverkehr (Kanal, Hafen, Schiff, Contai-nerschiff) und dem Luftverkehr (Ballon, Luftschiff, Flugzeug, Flughafen, Raumfahrt) zu. Die Modernisierung der Mobilität wirkt sich auf Urbanisierung, Mobilisierung und Globalisierung aus (schneller, öfter, weiter, mehr, billiger, be-quemer, sicherer). Für die unterschiedlichen Verkehrswege Land, Wasser, Luft und Raum werden vor allem im 20. Jh. jeweils besondere Verkehrsregeln entwi-ckelt. Lit.: Köbler, DRG 113, 176, 225, 251; Untersuchungen zu Handel und Verkehr, hg. v. Düwel, K. u. a., Bd. 1ff. 1985ff.; Helmedach, A., Das Verkehrssystem als Modernisierungsfaktor, 2000; Gadow, O. v., Die Zähmung des Automobils durch die Gefährdungshaftung, 2002; Schubert, W., Die Anfänge eines modernen Verkehrsrechts im Radfahrrecht um 1900, ZRG GA 122 (2005), 194; Bethkenhagen, K., Die Entwicklung des Luftrechts, 2004; Merki, C., Verkehrsgeschichte und Mobilität, 2008
7222Verkehrssicherungspflicht ist die im 20. Jh. von der deutschen Rechtsprechung entwickelte Pflicht des Eröffners eines Verkehrs, die Benützer vor hieraus erwachsenden Gefahren zu sichern. Bei schuldhafter Verletzung der V. ist Schadensersatz aus unerlaubter Handlung zu leisten. Lit.: Kroeschell, 20. Jh.; Voss, L., Die Verkehrspflichten, 2007; Bohrer, M., Der morsche Baum. Ver-kehrssicherheit und Fahrlässigkeit in der Rechtsprechung des Reichsgerichts, 2010
7223Verkehrssitte (um 1860?) ist das übliche Verhalten im Rechtsverkehr. Die V. kann bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts herangezogen werden. Bei unvollständigen Vereinbarungen kann sie der Lückenschließung dienen. Lit.: Al-Shamari, N., Die Verkehrssittte im § 242 BGB, 2006
7224Verklarung ist im Seerecht die Einreichung eines Berichts des Kapitäns eines Schiffes über den Hergang eines Unfalls beim zuständigen Gericht. Die V. ist nach bereits römischrechtlichen Ansätzen im Spätmittelalter in vielen Seerechten erkennbar. Ihr Zusammenhang mit der allgemeinen Ver-schweigung ist ungewiss. Lit.: Wöhler, A., Die Verklarung, Diss. jur. Erlangen 1913
7225Verknechtung ist der Verlust der Freiheit durch Überführung in Knechtschaft. Sie erfolgt in unterschiedlichen Zeiten auf Grund verschiedener Voraussetzungen. Lit.: Kaser; Hübner; Planitz, H., Die Vermögensvollstreckung, 1912; Mayer-Maly, T., Das Notverkaufsrecht des Hausvaters, ZRG RA 75 (1958), 116
7226Verkündung ist die Kundgabe eines Gedankens. Recht bedarf zu seiner Wirksamkeit vielfach der V. Zur Sicherung der V. werden bereits im römischen Altertum die Zwölf-Tafel-Gesetze in Bronze auf dem Forum (Markt) aufgestellt. In Ermangelung einer Schriftform erfolgt die V. zumindest zunächst mündlich. Seit dem Spätmittelalter wird das geltende Recht an vielen Orten zu bestimmten Zeiten verlesen. Seit dem 18. Jh. wird die Veröffentlichung in Schriftform zur Voraussetzung für die Geltung eines neuen Rechtssatzes. Lit.: Feigl, H., Von der mündlichen Rechtsweisung zur Aufzeichnung, (in) Recht und Schrift im Mittelalter 1977, 425; Willoweit, D., Gebot und Verbot, Hess. Jb. f. LG. 30 (1980), 94
7227Verlag (1548) ist der gewerbsmäßige Vertrieb von Erzeugnissen, insbesondere von Werken der Tonkunst und Literatur. Der V. (z. B. von Webwaren) erscheint seit dem Spätmittelalter (Flandern 13. Jh.), wobei der Verleger oft auch einen Teil der Geräte und Stoffe liefert und Art und Umfang der Erzeugung der von ihm vertriebenen Gegenstände bestimmt. In der frühen Neuzeit erfasst der V. sachlich vor allem das Textilgewerbe und das Metallgewerbe und räumlich neben der Stadt auch das Land. Seit dem 19. Jh. geht der V. überwiegend in der Industrie auf. In seinen Resten außerhalb des Vertriebes von Werken der Tonkunst und Literatur (deutsches Verlagsgesetz 1901) wird er vielfach als Heimarbeit bezeichnet. Lit.: Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 97, 134, 175, 184; Furger, F., Zum Verlagssystem, 1927; Festschrift zum zweihundertjährigen Bestehen des Verlages C. H. Beck, 1963; Marwinski, K., Von der Hofbuchdruckerei zum Verlag Böhlau, 1974; Scherner, K., Handwerker und Verleger, (in) Vom Gewerbe zum Unternehmen, hg. v. Scherner, K. u. a., 1982, 7; Verlag C. H. Beck, 1988; Juristen im Portrait, 1988; Holbach, R., Frühformen von Verlag und Großbetrieb, 1994; Breil, M., Die Augsburger Allgemeine Zeitung, 1996; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Wesel, U., 250 Jahre rechtswissenschaftlicher Verlag C. H. Beck, 2013
7228Verlagsrecht (1784/1794) ist objektiv die Gesamtheit der den →Verlag betreffenden Rechtssätze und subjektiv das dem Verleger vom Verlaggeber eingeräumte Nutzungsrecht. Seinen Ausgangspunkt nimmt das V. auf dem Gebiet der Tonkunst und Literatur in den als Folge des Buchdrucks am Ende des Mittelalters zunächst in Italien aufkommenden Druckerprivilegien gegen Nachdruck. Nach einem englischen Gesetz des Jahres 1709 entwickelt sich die Lehre vom →geistigen Eigentum, das aber zeitlich beschränkt wird. Im preußischen →Allgemeinen Landrecht (1794) und in weiteren Einzelstaatsgesetzen (Preußen 1837) des Deutschen Bundes wird das V. gesetzlich geregelt. Dem folgt auf der Grundlage der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (1886) 1901 das deutsche Verlags-gesetz. Lit.: Waechter, O., Das Verlagsrecht, 1857f.; Ortloff, H., Das Autor- und Verlagsrecht, Jh. Jb. f. d. Dogmatik 5 (1861), 263; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 3,3,3955; Vogel, M., Deutsche Urheber- und Verlagsrechtsgeschichte, 1978; Hubmann, H./Rehbinder, M., Urheber- und Verlagsrecht, 8. A. 1995; Wadle, E., Neuere Forschungen zur Geschichte des Urheber- und Verlagsrechts, ZNR 1990, 51; Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht in Deutschland, hg. v. Beier, F. u. a., Bd. 1 1991; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Wesel, U., 250 Jahre rechtswissenschaftlicher Verlag C. H. Beck, 2013
7229Verlassenschaft ist die Hinterlassenschaft bzw. der Nachlass eines Menschen. In Österreich bildet sich unter dem Einfluss der Rezeption des römischen Rechtes seit dem 16. Jh. ein besonderes Verlassenschaftsverfahren aus, nach dem das Erbe mit dem Erbfall nicht unmittelbar dem Erben anfällt, sondern der ruhende Nachlass selbst zeitweiliger Rechtsträger ist. Das Gericht oder der von ihm beauftragte Notar muss in einem nicht-streitigen Verfahren (Außerstreitgesetz vom 9. 8. 1854, reformiert am 13. 11. 2003) grund-sätzlich den Todesfall aiufnehmen, einen letzten Willen veröffentlichen, die Erbansprüche feststellen und die Einantwortung der Erben vornehmen. Lit.: Wesener, G., Geschichte des Erbrechtes in Österreich, 1957
7230Verlassungsbuch ist ein mittelalterliches →Grundbuch. Lit.: Deckwirth, H., Das Haus- und Verlassungsbuch der Altstadt Hannover, Hans. Gesch.bll. N.F. 26 (1971), 1
7231Verletzung →Körperverletzung
7232Verleumdung ist die wider besseres Wissen erfolgende Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache in Beziehung auf einen anderen, die geeignet ist, denselben verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden. Die V. wird am Beginn des 19. Jh.s aus der allgemeineren Beleidigung zu einem besonderen Straftatbestand verselbständigt. Zwischen V. und übler Nachrede unterscheidet 1843 ein Entwurf eines preußischen Strafgesetzbuchs mit Hilfe des Merkmals „wider besseres Wissen“. Lit.: Hirsch, J., Ehre und Beleidigung, 1967; Sørensen, P., The unmanly man, 1983
7233Verliegenschaftung (F.) Veränderung einer beweglichen Sache zu einer Liegenschaft
7234Verlöbnis (1450) ist der Vertrag, durch den sich zwei Menschen verschiedenen Geschlechts gegenseitig versprechen, die Ehe miteinander einzugehen sowie das durch diesen Vertrag begründete Gemein-schaftsverhältnis. Das V. ist bereits dem altrömischen Recht als ein zunächst zwischen Gewalthaber der Braut und Bräutigam abgeschlossenes Rechtsgeschäft (lat. F. sponsio →N.Pl. sponsalia) bekannt, das später von der Stipulationsform gelöst wird (und seine vielleicht anfangs vorhandene Klagbarkeit verliert). Im spätantiken römischen Recht wird eine aus dem semitischen Brautkauf übernommene Verlöbnisgabe (lat. arrha F. sponsalicia) des Bräutigams an die Braut üblich und kann das V. nur noch unter vermö-gensrechtlichen Nachteilen aufgelöst werden. Im germanischen Recht einigen sich vielleicht ursprünglich auch Brautvater und Bräutigam über die Braut. In der Folge finden die von der Kirche entwickelten Regeln Anwendung. Hier entsteht seit dem 11. Jh. die Unterscheidung zwischen den (lat.) sponsalia (N.Pl.) de futuro (Verlöbnis) und den (lat.) sponsalia (N.Pl.) de praesenti (Eheschließung). Die darauf gegründete Klagbarkeit des Eheversprechens wird im 18./19. Jh. (Österreich 30. 8. 1782 Verlöbnispatent) wieder beseitigt. 1875 wird in Deutschland das Eherecht verweltlicht. Im 20. Jh. verliert das V. seine rechtliche Bedeutsamkeit (Deutsche Demokratische Republik, Bundesrepublik Deutschland 1996). Lit.: Kaser § 58 III; Köbler, DRG 22, 58, 88; Friedberg, E., Verlobung und Trauung, 1876; Sohm, R., Trauung und Verlobung, 1876; Lehmann, K., Verlobung und Hochzeit nach den nordgermanischen Rechten, 1882; Ciccaglione, F., Gli sponsali, 1888; Bächtold, H., Die Verlobung im Volks- und Rechtsbrauch, 1913; Wehrli, P., Verlobung und Trauung, 1933; Kristein, R., Die Entwicklung der Sponsalienlehre, 1966; Schwab, D., Zum gerichtlichen Verhältnis von Verlobung und Eheschließung, FamRZ 1968, 637; Strätz, H., Der Verlobungskuss, 1979; Siffert, R., Verlobung und Trauung, 2004; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
7235Verlobung (1550) s. Verlöbnis Lit.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
7236Vermächtnis (1614) ist die (letztwillige) Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser einem anderen (im Gegensatz zu einem Teil der Erbschaft) einen einzelnen Vermögensvorteil zuwendet, ohne ihn als Erben einzusetzen. Das V. ist bereits dem altrömischen Recht in verschiedenen Formen bekannt (formbedürftig lat. N. →legatum nach ius civile bzw. formfrei →fideicommissum nach Kaiserrecht). Das Legat kann in einem Testatment oder in einem bestätigten Kodizill bestellt werden. Mit dem römischen Recht wird seit dem Spätmittelalter auch das V. aufgenommen. Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (1900) ist es (nicht dinglich wirkendes Vindikationslegat, sondern nur schuldrechtlich wirkendes) Damnationslegat und begründet deshalb nur einen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Erben. Lit.: Kaser §§ 76, 77; Söllner §§ 14, 17; Hübner § 111; Köbler, DRG 23, 38, 60, 211; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Eßmann, A., Vom Eigennutz zum Gemeinnutz, 2007; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
7237Vermählung →Eheschließung
7238vermehrter Sachsenspiegel →Meißener Rechtsbuch
7239Vermengung (lat. [F.] commixtio) ist die Zusammenfügung gleichartiger fester Stoffe unterschiedlicher Eigentümer zu einem ununterscheidbaren Ganzen (z. B. Getreide). Nach römischem Recht bleibt bei nicht einvernehmicher V. das Eigentum am entsprechenden Anteil bestehen, während bei einvernehmlicher V. Miteigentum entsteht. Bei V. von Geld wird ursprünglich (originär) Eigentum erworben.
7240Vermischung (1524, lat. [F.] commixtio) ist der Zusammenfluss gleichartiger Flüssigkeiten oder geschmolzener Metalle verschiedener Eigentümer. Bei Einver-ständnis entsteht Miteigentum, bei fehlendem Einverständnis bleibt das Eigentum am je-weiligen Anteil bestehen. Lit.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
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