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#ZIEL
7161Verbalvertrag (Verbalkontrakt) ist im römischen Recht der an die Verwendung bestimmter Wörter gebundene →Vertrag (z. B. Stipulation, Mitgiftzusage, Dienstversprechen des Freigelassenen). Lit.: Kaser § 38 II 1b; Köbler, DRG 45
7162Verband ist die Vereinigung von Personen zu einem bestimmten Zweck. Da auch die Familie als V. angesehen wird, reicht der V. sehr weit zurück. Aus loseren Zusammenschlüssen entwickelt sich dabei allmählich die →juristische Person (19. Jh.). Der V. muss aber nicht in jedem Fall juristische Person sein (z. B. Gewerkschaft). Lit.: Köbler, DRG 121, 161; Gierke, O. v., Das deutsche Genossenschaftsrecht, Bd. 1ff. 1868ff., Neudruck 1959; Weber, A., Der Kampf zwischen Kapital und Arbeit, 6. A. 1954; Bader, K., Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, Bd. 1ff. 1957ff.; Erdmann, M., Die verfassungspolitische Funktion der Wirtschaftsverbände in Deutschland 1815-1871, 1968; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Schmidt, K., Einhundert Jahre Verbandstheorie im Privatrecht, 1987; Heuft. C., Spätantike Zwangsverbände zur Versorgung der römischen Bevölkerung, 2013
7163Verbannung ist die im älteren römischen und mittelalterlichen Recht mögliche Bestrafung mit dem Ausschluss aus der Gemeinschaft durch Vertreibung aus dem von dieser Gemeinschaft beanspruchten Gebiet. Lit.: Dulckeit/Schwarz/Waldstein; Kroeschell, DRG 1; Schuster, P., Der gelobte Frieden, 1995
7164Verbindlichkeit (1390) Obligation Lit.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
7165Verbindung (lat. [F.] accessio) ist die schon im altrömischen Recht mögliche tatsächliche Vereinigung mehrerer Sachen verschiedener Eigentümer zu einer Einheit außerhalb eines Rechtsgeschäfts (z. B. Verwertung eines fremden Balkens bei einem Hausbau, Sonderfall, für den die actio de tigno iuncto gilt), bei der Eigentum durch den Eigentümer der Hauptsache erworben wird und der Eigentumsverlust des anderen (z. B. durch den doppelten Wert) auszugleichen ist. Bei Schaffung einer bloß zusammengesetzten Sache (z. B. Schiff), kann jeder Eigentümer Lostrennung der in seinem Eigentum verbleibenden Sache verlangen. Bei V. einer beweglichen Sache mit einem Grundstück (z. B. Einpflanzen, Hausbau auf Grundstück, Anschwemmen) gilt der Grundsatz (lat.) superficies solo cedit (das Oberirdische folgt dem Grund). Die V. wird mit dem römischen Recht später aufgenommen. Lit.: Kaser § 26 III; Köbler, DRG 25
7166Verbot ist die Anordnung, ein Verhalten zu unterlassen. Es findet sich schon früh (z. B. im →Bann des Königs). Erhebliche Bedeutung gewinnt das V. auch in den frühneuzeitlichen →Polizeiordnungen. Der Verstoß gegen ein V. kann mit →Strafe oder anderen Folgen bedroht werden. Lit.: Köbler, DRG 139; Willoweit, D., Gebot und Verbot im Spätmittelalter, Hess. Jb. f. LG. 30 (1980), 94
7167Verbotsirrtum ist der Irrtum über die Rechtswidrigkeit bzw. das Verbotensein einer Tat. Der V. wird im deutschen Strafrecht im 20. Jh. entwickelt. Der unvermeidbare V. schließt Strafe aus, der vermeidbare V. ermöglicht die Strafmilderung. Lit.: Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 264
7168verbrauchbar (aufbrauchbar) Lit.: Köbler, DRG 39
7169Verbraucher oder Konsument ist, wer ein verbrauchbares Erzeugnis eines Herstellers erwirbt. Der V. wird im 20. Jh. als schutzbedürftige Vielzahl von Rechtsunterworfenen entdeckt und z. B. in Deutschland durch das Wohnraumkündigungsschutzgesetz (1971), das Gesetz zur Regelung des Rechtes der allgemeinen Geschäftsbedingungen (1976), das Reisevertragsgesetz (1979), das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz (1986) oder durch das Verbraucherkreditgesetz (1991) geschützt. § 13 BGB bestimmt am Ende des 20. Jh.s den V. als natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. 2002 werden die meisten der Sondergesetze in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Lit.: Köbler, DRG 266; Geyer, R., Der Gedanke des Verbraucherschutzes im Reichsrecht, 2001; Xu, H., Zur Geschichte und zum Wesen des modernen Verbraucherschutzrechts, 2003; Stolte, S., Versandhandel und Verbraucherschutz, 2005
7170Verbrauchsteuer ist die auf den Verbrauch eines Gutes (z. B. Tabak, Alkohol, Mineralöl) gelegte Steuer. Allgemeine wichtige V. im 20. Jh. ist die Umsatzsteuer. Lit.: Mit dem Zehnten fing es an, hg. v. Schultz, U., 3. A. 1992
7171Verbrechen ist die rechtswidrige Tat, die mit einer bestimmten höheren Strafe (z. B. Freiheitsstrafe von einem Jahr und darüber) bedroht ist. Die wichtigsten V. sind Mord, Totschlag, Raub, Diebstahl, V. gegen den Staat, V. gegen die Menschlichkeit u. s. w. Die Absonderung der V. aus der Gesamtheit der Straftaten im Zuge des 18. Jh.s hat praktisch-systematische Gründe. Der Versuch eines Verbrechens ist in Deutschland strafbar. Lit.: Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 65, 119, 204, 264; Mommsen, T., Römisches Strafrecht, 1899, Neudruck 1961; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 2 1935; Byloff, F., Das Verbrechen der Zauberei, 1902; Quanter, W., Die Sittlichkeitsverbrechen, 8. A. 1925, Neudruck 1970; Schaffstein, F., Die allgemeinen Lehren vom Verbrechen, 1930, Neudruck 1973; Weber, H. v., Der Dekalog als Grundlage der Verbrechenssystematik, FS W. Sauer 1949, 44; Radbruch, G./Gwinner, H., Geschichte des Verbrechens, 1951; Recktenwald, W., Verbrechen gegen die öffentliche Ordnung, 1956; Moos, R., Der Verbrechensbegriff in Österreich im 18. und 19. Jahrhundert, 1968; Wächtershauser, W., Das Verbrechen des Kindesmordes, 1973; Hagemann, H., Vom Verbrechenskatalog des altdeutschen Strafrechts, ZRG GA 91 (1974), 1; Maier-Weigt, B., Der materiale Rechts- und Verbrechensbegriff, 1987; Rückerl, A., NS-Verbrechen vor Gericht, 1982; Just-Dallmann, B./Just, H., Die Gehilfen, 1988; Schüßler, M., Verbrechen im spätmittelalterlichen Olmütz, ZRG GA 111 (1994), 148; Bader, K., Zum Unrechtsausgleich und zur Strafe, ZRG GA 112 (1995), 1; Schmidhäuser, E., Verbrechen und Strafe, 2. A. 1996; Martin, H., Verbrechen und Strafe in der spätmittelalterlichen Chronistik Nürnbergs, 1997; Evans, R., Tales from the German Underworld, 1998; Ludi, R., Die Fabrikation des Verbrechens, 1999; Crimes, pouvoirs et sociétés (1400-1800), hg. v. Dupont-Bouchat, M. u. a. 2003; Orte des Grauens, hg. v. Ueberschär, G., 2003; Greve, Y., Verbrechen und Krankheit, 2004; Müller, C., Verbrechensbe-kämpfung im Anstaltsstaat, 2004; Siebenpfeiffer, H., Böse Lust, 2005; Baumann, I., Dem Verbrechen auf der Spur, 2006; Verbrecher im Visier der Experten, hg. v. Schauz, D. u. a., 2007; Schubert, E., Räuber, Henker, arme Sünder, 2007; Sprecher, T., Literatur und Verbrechen, 2011; Kailer, T., DIe Vermessung des Verbrechers, 2011; Leone, F., Von der Lehre des „geborenenen“ Verbrechers zur modernen Hirnforschung, 2013; Revolten und politische Verbrechen zwischen dem 12. und 19. Jahrhudert, hg. v. Benedictis, A. de u. a., 2013
7172Verbrechenskonkurrenz →Konkurrenz
7173Verbrennen ist die durch Feuer vollzogene Todesstrafe. Sie ist bereits dem römischen Recht bekannt. Verbrannt werden z. B. Zauberer, Hexen oder Sittlichkeitsverbrecher. Lit.: Mommsen, T., Römisches Strafrecht, 1899, Neudruck 1961; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1 1920, Neudruck 1964; Köbler, G., Bilder aus der deutschen Rechtsgeschichte, 1988; Behringer, W., Mit dem Feuer vom Leben zum Tode, 1988
7174verbum (N.) regis (lat.) Wort des Königs, Huld, Schutz
7175Verdächtigung ist die Bildung eines Verdachts z. B. der Durchführung einer Straftat durch einen Menschen. Die →Äußerung einer wahrheitswidrigen V. ist in Deutschland seit 1870 strafbar. Seit 1933 genügte für Strafbarkeit Leichtfertigkeit, seit 1969 ist wieder Vorsatz erforderlich. Lit.: Bernhard, L., Falsche Verdächtigung (§§ 164, 165 StGB) und Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB), 2003
7176Verdachtsstrafe ist die bei bloßem Verdacht einer Straftat verhängte, wegen des fehlenden sicheren Tatnachweises milder ausfallende Strafe. Nach gewissen älteren Ansätzen (Gaill, Berlich) wird die V. bei Carpzov (1595-1666) als Übernahme aus dem italienischen Recht sichtbar. Sie wird als eine Art außerordentlicher Strafe etwa bei dem Widerruf eines Geständnisses verhängt. Die Aufklärung bekämpft die im ersten Drittel des 19. Jh.s verschwindende V. (lat. →in dubio pro reo). Lit.: Carpzov, B., Practica nova, 1652; Holtappels, P., Die Entwicklung der Geschichte des Grundsatzes „in dubio pro reo“, 1965; Schaffstein, F., Verdachtsstrafe, außerordentliche Strafe und Sicherungsmittel, Z. f. d. ges. Strafrechtswiss. 1989, 493; Balogh, E., Die Verdachtsstrafe, Diss. jur. Freiburg im Breisgau 1993; Thäle, B., Die Verdachtsstrafe, 1993; Schmoeckel, M., Humanität und Staatsraison, 2000; Schulz, L., Normiertes Misstrauen, 2001; Schulz, L., Die praesumtio innocentiae, ZRG 119 (2002), 193; Balogh, E., Die Verdachtsstrafe in Deutschland im 19. Jahrhundert, 2009
7177Verden an der Aller, 810 erstmals als Ferdi (Furt) erwähnt, ist vielleicht seit etwa 785 Sitz eines von König Karl dem Großen gegründeten Bistums. Es schließt sich 1566 der Reformation an. Sein kleines weltliches Herrschaftsgebiet fällt von 1648 bis 1712/1719 an Schweden. Über Hannover gelangt es an Preußen (1866), das Deutsche Reich (1871) und 1946 bei der Aufteilung Preußens zu Niedersachsen. Lit.: Urkundenbuch der Bischöfe und des Domkapitels von Verden, Bd. 1ff. bearb. v. Mindermann, A., 2001ff.; Immunität und Landesherrschaft, hg. v. Kappelhoff, B. u. a., 2002
7178Verdroß, Alfred (Innsbruck 22. 2. 1890-27. 4. 1980) wird 1924 Professor für Völkerrecht, Rechtsphilosophie und internationales Privat-recht in Wien. Er setzt sich dabei für eine universale Sicht des Rechtes ein. Deshalb anerkennt er in seinem Völkerrecht (1937) auch die von den Kulturvölkern übereinstimmend anerkannten Rechtsgrundsätze als Quelle des Völkerrechts (Universelles Völkerrecht 1976). Lit.: Österreichische Rechts- und Staatswissenschaften in Selbstdarstellungen, hg. v. Grass, N., 1952, 200; Ius humanitatis. FS Alfred Verdroß, hg. v. Miehsler, H., 1980; Köck, H., Alfred Verdroß, 1991
7179Verdun an der Maas wird von Kelten gegründet (Virodunum). Um 359 wird es Sitz eines Bischofs. 843 einigen sich in V. die Söhne Ludwigs des Frommen auf die Dreiteilung des fränkischen Reiches. 879 kommt V. aus dem Mittelreich Lothars zum östlichen (deutschen) Teil des fränkischen Reiches, wo es im 13. Jh. Reichsstadt wird, 1552/1648 aber an Frankreich fällt. Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Ettighoffer, P., Verdun, 5. A. 1985; Hirschmann, F., Verdun im hohen Mittelalter, 1995; Petry, C., Faire des sujets du roi, 2006
7180Verein (Wort Straßburg 1519, Vereinsrecht 1849) ist die Ver-einigung mehrerer Personen zu einem bestimmten Zweck. Im Privatrecht ist der V. die auf eine gewisse Dauer berechnete Personenvereinigung mit körper-schaftlicher Verfassung, die im Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist. Vereine gibt es bereits im altrömischen Recht (lat. collegium N., sodalitas F., sodalicium N., corpus N.), ohne dass sich die Rechtskundigen damit näher befassen. Eine allgemeine Einrichtung des Vereins entwickelt sich auf der Grundlage älterer unterschiedlicher Verbände und einzelner vereinsähnlicher Vereinigungen (z. B. Weimar 1617 Fruchtbringende Gesellschaft) erst seit dem 18. Jh. Seit desssen Mitte finden sich zunehmend politische Vereine als Vorläufer der Parteien, die aber von 1832 bis 1848 verboten werden (z. B. patriotische Gesellschaften, Lesegesellschaften, Geheim-bünde wie die Illuminaten, Freimaurer, Goldkreuzer, Rosenkreuzer, politische Diskussionskreise wie die Berliner Mittwochsgesellschaft von 1783, oder studentische Reformbewegungen) Ab etwa 1860 werden die politischen Vereine als Partei bezeichnet. Innerhalb der Vereine ist der rechtsfähige V. als juristische Person von der nichtrechtsfähigen, teilweise dem Gesellschaftsrecht unterworfenen Personenvereinigung zu unterscheiden. Das Recht des rechtsfähigen Vereins ist auf der Grundlage des Systems der Normativbe-stimmungen ausführlich im →allgemeinen Teil des deutschen →Bürgerlichen Gesetzbuchs (1900) geordnet. Lit.: Kaser § 17; Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 207, 266; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 6 1989, 789; Menger, C., Zur Geschichte der Vereinskonzession, Diss. jur. Göttingen 1940; Boldt, W., Die Anfänge des deutschen Parteiwesens, 1971; Schraysler, E., Handwerkerbünde und Arbeitervereine, 1972; Schultze, W., Öffentliches Vereinigungsrecht im Kaiserreich, 1973; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 3,2,1757; Kögler, P., Arbeiterbewegung und Vereinsrecht, 1974; Vormbaum, T., Die Rechtsfähigkeit der Vereine, 1976; Foerster, C., Der Preß- und Vaterlandsverein von 1832/3, 1982; Siemann, W., Der „Polizeiverein“, 1983; Vereinswesen und bürgerliche Gesellschaft, hg. v. Dann, O., 1984; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Wadle, E., Der Zollverein, ZRG GA 102 (1985), 99; Schwentker, W., Konservative Vereine, 1988; Brashear, W., Vereine im griechisch-römischen Ägypten, 1993; Bär, F., Die Schranken der inneren Vereinsautonomie, 1996; Hardtwig, W., Genossenschaft, Sekte, Verein, 1997; Aneziri, S., Die Vereine der dionysischen Techniten, 2003; Politische Vereine, Gesellschaften und Parteien in Zentraleuropa 1815-1848/49, hg. v. Reinalter, H., 2005; Nathaus, K., Organisierte Geselligkeit, 2009; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
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