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#ZIEL
2981imperator (lat. [M.]) Kaiser Lit.: Söllner § 14; Köbler, LAW; Mc Fayden, D., The History of the Title I., 1920; Kienast, D., Imperator, ZRG RA 78 (1961), 403
2982Imperialismus ist die auf Gewinnung eines Imperiums durch Eroberung und Ausdehnung gerichtete Zielsetzung des Staates seit dem 17., insbesondere seit dem 19. Jh. Lit.: Wehler, H., Bismarck und der Imperialismus, 1969; Imperialismus und Kolonialismus, hg. v. Bade, K., 1983; Schöllgen, G., Das Zeitalter des Imperialismus, 1986, 3. A. 1994, 5. A. 2009; Cain, J./Hopkins, A., British Imperialism, 1993; Fröhlich, M., Imperialismus, 1994; Petersson, N., Imperialismus und Modernisierung, 2000; Berke, A., Imperialismus und nationale Identität, 2003; Pogge von Strandmann, H., Imperialismus vom grünen Tisch, 2009; Imperialkriege von 1500 bis heute, hg. v. Bührer, T. u. a., 2011
2983Imperium (lat. [N.]) ist im altrömischen Recht die unbeschränkte Amtsgewalt der Konsuln (später auch der Statthalter von Provinzen), zu der auch die Zuchtgewalt zählt, sowie das Gebiet, in dem sie ausgeübt wird. Nach dem (lat.) imperium (N.) Romanum versteht sich auch die weltliche Herrschaft im Mittelalter als ein i. Ihm tritt das (lat. [N.]) sacerdotium des Papstes gegenüber. Mit dem Beginn der Neuzeit nimmt (lat. [F.]) potestas (Gewalt, Hoheitsgewalt) den Platz von i. ein, das seinerseits als Weltreich verstanden wird. Lit.: Söllner §§ 6, 9, 14, 15; Köbler, DRG 18; Köbler, LAW; Kornemann, E., Doppelprinzipat und Reichsteilung im imperium Romanum, 1930; Stengel, E., Regnum und imperium, 1930; Heuß, A., Zur Entwicklung des imperiums des römischen Oberbeamten, ZRG RA 64 (1944), 57; Dempf, A., Sacrum imperium, 2. A. 1954; Nörr, D., Imperium und Polis in der hohen Prinzipatszeit, 2. A. 1969; Thomas, H., Zwischen regnum und imperium, 1973; Papst, A., Divisio regni, 1986
2984Imperium (N.) merum et mixtum (lat.) ist nach einer Unterscheidung des römischen Rechtskundigen Ulpian (170?-223) die oberste Staatsgewalt und die oberste Gewalt der Zivilrechtspflege. Seit dem 12. Jh. erscheint die hierauf gegründete Einteilung der Gerichtsbarkeit in die Gerichtsbarkeit über Leben, Freiheit und Bürgerrecht und die übrige Gerichtsbarkeit im deutschen Reich. Seit dem 14. Jh. wird das i. m. e. m. als Grundlage aller Hoheitsrechte verstanden, danach als Landeshoheit. Lit.: Hirsch, H., Die Klosterimmunität seit dem Investiturstreit, 1913
2985imperium (N.) Romanum (lat.) Römisches Reich
2986implantatio (lat. [F.]) Einpflanzung, Verbindung
2987Impossibilium nulla est obligatio (lat.). Zu Unmöglichem gibt es keine Verpflichtung (z. B. bewirkt Fehlen eines Kaufgegenstands Nichtigkeit des Kaufvertrags). Lit.: Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 7. A. 2007 (Celsus, um 70-um 140 n. Chr., Digesten 50, 17, 185); Wollschläger, C., Die Entstehung der Unmöglichkeitslehre, 1970
2988Impubes (lat. [M.]) ist im römischen Recht der Unmündige (Gesclelchtsunreife). Ist er (lat.) infantia maior (älter als 7), kann er, gegebenenfalls mit Zustimmung des Vormunds (lat. [M.] tutor), ein Rechtsgeschäft vornehmen. Mit dem Eintritt der Geschlechtsreife (lat. [F.] pubertas) wird der i. ursprünglich vollständig geschäftsfähig und deliktsfähig. Die Mündigkeit wird bei Knaben (durch die Prokulianer) auf 14, bei Mädchen auf 12 festgelegt. Allerdings besteht (wohl schon seit der Lex Laetoria von etwa 200 v. Chr.) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs ein besonderer Schutz bei Rechtsgeschäften. Lit.: Kaser § 14 II, 62 I, 82 II; Köbler, DRG 21
2989Imputation ist die von →Pufendorf (1632-1694) aus der Theologie in das Strafrecht übernommene Zurechnung einer Handlung und eines Erfolgs zu einem Menschen. Ihre Möglichkeit beruht auf der Freiheit und der Normbezogenheit menschlichen Handelns. Ermittelt werden die Voraussetzungen, die für Bestrafung bestehen. →Feuerbach (1755-1833) unterscheidet demgegenüber die abstrakte I. des Gesetzgebers bei der Festlegung des strafbaren Verhaltens und der Strafe im Strafbestand und die konkrete I. des Richters bei Bestimmung der Strafe im einzelnen Fall. Wenig später wird die I. auf die Handlung beschränkt. Erhalten geblieben ist der Begriff der Zurechnungsfähigkeit. Lit.: Berner, A., Grundlinien der criminalistischen Imputationslehre, 1843; Welzel, H., Die Naturrechtslehre Samuel Pufendorfs, 1958; Genka, T., Zur textlichen Grundlage der Imputationslehre Gratians, BMCL 25 (2002/2003), 40
2990In bonis (lat. im Vermögen) sein bzw. haben ist im klassischen römischen Recht eine Bezeichnung für den Schutz durch den Prätor gegen einen Dritten. Wer eine handgreifbare Sache (lat. [F.] res mancipi) ohne den Formalakt der →Manzipation erhält und i. b. hat, (erwirbt zwar nicht ziviles Eigentum, das bei dem Veräußerer verbleibt,) erlangt (aber) prätorisches bzw. bonitarisches Eigentum bzw. Schutz durch den Prätor. Im spätantiken römi-schen Recht wird die Unterscheidung zwischen zivilem Eigentum und prätorischem Eigentum beseitigt. Lit.: Kaser §§ 22ff.; Söllner § 9; Ankum, H. u. a., Die verschiedenen Bedeutungen des Ausdrucks in bonis alicuius esse, ZRG RA 107 (1990), 155
2991in dorso (lat.) auf dem Rücken, →Indossament
2992In dubio pro reo ist der bereits im klassischen römischen Recht im Ansatz bekannte Satz, dass ein Angeschuldigter im Zweifel freizusprechen ist. In der Neuzeit formuliert Stübel 1811 in Anschluss an Justinians →Digesten 42, 1, 38 den Satz neu. Demnach gilt der Angeklagte bis zum Nachweis der Schuld als unschuldig, weil im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden ist (vgl. Art. 6 II der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte 1950). In der Verfahrenswirklichkeit setzt sich der Satz aber erst allmählich durch. Lit.: Köbler, DRG 35, 203; Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 7. A. 2007 (Bossius 1562, vgl. Digesten 50, 17, 125 Gaius um 120-um 180, Aristoteles); Moser, K., In dubio pro reo, Diss. jur. München 1933; Wenig, G., In dubio pro reo, Diss. jur. Tübingen 1946; Holtappels, P., Die Entwicklungsgeschichte des Grundsatzes „in dubio pro reo“, 1965
2993In integrum restitutio (F.) (lat.) ist im römischen Recht in verschiedenen Fällen (z. B. Zwang) die vom Prätor gewährte →Wiedereinsetzung in den früheren Stand, mit der die eingetretenen Wirkungen des Geschäfts durch besondere Klagen wieder beseitigt werden sollen. Eine vom Richter durchgeführte i. i. r. bewirkt die (lat.) →actio (F.) quod metus causa, die den bestraft, der die Wiedergutmachung verweigert. Lit.: Kaser § 8 IV
2994in iure (lat.) vor (dem) Gericht(smagistrat)
2995In iure cessio (F.) (lat.) ist die im römischen Recht als Umgehung schwerfälliger Formalakte im Wege eines Scheinverfahrens mögliche Übertragung, Abtretung oder Aufhebung bestimmter Rechte auf der Gerichtsstätte. Lit.: Kaser § 7 II; Söllner §§ 8, 9, 18; Köbler, DRG 21, 25, 40
2996In ius vocatio (lat. [F.]) ist die Rufung bzw. Ladung des Gegners in das Gericht, welcher der Gegner im altrömischen Recht der Zwölftafeln sofort zu folgen hat.
2997inaedificatio (lat. [F.]) Einbau
2998Inama-Sternegg, Karl Theodor von (Augsburg 20. 1. 1843-Innsbruck 28. 11. 1908) wird nach dem Studium von Geschichte, Recht und Staatswissenschaft in München 1868 außerordentlicher Professor und 1871 ordentlicher Professor in Innsbruck, 1880 in Prag und 1881 in Wien. Seine Deutsche Wirtschaftsgeschichte (1878ff.) ist die erste unmittelbar aus den Quellen erarbeitete Gesamtdarstellung.
2999Inauguration (F.) Einführung Lit.: Königshaus, J., Die Inauguration der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel 1665, 2002
3000incapacitas (lat. [F.]) Unfähigkeit
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