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#ZIEL
2961Idealismus ist die philosophische Strömung, die alle Dinge auf einen geistigen (ideellen) Ursprung zurückführt. Der I. steht im Gegensatz zum →Materialismus. Bekanntester Vertreter des I. im Altertum ist Platon (428/427-348/347 v. Chr.), bedeutendste deutsche Vertreter des I. →Kant (1724-1804), von dem →Savigny beeinflusst wird, und →Hegel (1770-1831). Lit.: Köbler, DRG 178; Metzger, W., Gesellschaft, Recht und Staat in der Ethik des deutschen Idealismus, 1917, Neudruck 1966; Rückert, J., Idealismus, Jurisprudenz und Politik bei Friedrich Carl von Savigny, 1984; Exemplaris imago - IDeale in Mittelalter und Neuzeit, 2012
2962Ideengeschichte Lit.: Ideengeschichte, hg. v. Stollberg-Rilinger, B., 2010
2963Ideologie ist die Gesamtheit der einer bestimmten Gruppe von Menschen zugeordneten Denkweisen und Wertvorstellungen. Sie wirkt sich besonders im 20. Jh. auf das Recht aus. Sowohl im →Nationalsozialismus wie auch im →Sozialismus (und anderen Ideologien) ist das Recht nur ein Mittel zur Durchsetzung der I. Lit.: Köbler, DRG 226; Ideologie und Herrschaft in der Antike, 1979; Ideologie und Herrschaft im Mittelalter, hg. v. Kerner, M., 1982; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 3 1982, 131; Rüthers, B., Die Wende-Experten, 2. A. 1995; Choe, H., Ideologie, 1997; Schreckenberg, H., Ideologie und Alltag im Dritten Reich, 2003
2964Iglau in Südmähren wird nach der Entdeckung von Silber (um 1240) als Stadt um 1245 von deutschen Bergleuten gegründet. Sein →Bergrecht (1249/1280) wird vielfach andernorts übernommen. Lit.: Tomaschek, J., Der Oberhof Iglau in Mähren und seine Schöffensprüche, 1868; Zycha, A., Das böhmische Bergrecht, 1900; Kresadlo, K., Jihlava, 1986
2965Ihering (Jhering), Rudolf von (Aurich 22. 8. 1818-Göttingen 17. 9. 1892), aus einer Juristenfamilie (Vater Notar und Abgeordneter der Ständekammer Hannover, † 1825), wird nach dem Rechtsstudium in Heidelberg (1836), Göttingen, München und Berlin (Puchta), der Promotion (Berlin 1842) und der Habilitation in Berlin (1843, Homeyer) Professor in Basel (1845), Rostock (1846), Kiel (1849), Gießen (1852), Wien (1868) und Göttingen (1872). Zunächst folgt er bis 1858/1859 →Puchta und erklärt das (römische) Recht aus seiner inneren Vernünftigkeit. Der Rechtswissenschaft schreibt er die Aufgabe zu, nach Auflösung (Analyse) der komplexen Rechtsverhältnisse in einfache Elemente durch deren Kombination neue Rechtsbegriffe zu erzeugen (Der Geist des römischen Rechtes auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung, Bd. 1f. 1852ff., unvollendet) und damit letzlich das überkommene Recht der agrarischen Welt für die industrielle Welt zu modernisieren. Während der Arbeit an diesen Überlegungen wendet sich I. unter dem Eindruck der naturwissenschaftlichen Fortschritte seiner Zeit der soziologischen Betrachtung des Rechtes zu und befasst sich mit dem Zweck im Recht (1877f., unvollendet). Zu einer zukunftweisenden brauchbaren Methodenlehre gelangt er dabei nicht, wenngleich er die →Interessenjurisprudenz anregt. Dogmatisch gelingt ihm die Festigung der Unterscheidung von Rechtswidrigkeit und Schuld (1867) sowie die Entdeckung der →culpa in contrahendo. Beachtliche Breitenwirkung erlan-gen die Bücher Der Kampf ums Recht (1872, 20. A. 1921, veranlasst durch die Kündigung eines Dienstvertrags seitens einer Köchin) sowie Scherz und Ernst in der Jurisprudenz (1884, 13. A. 1924, Neudruck 1988). Lit.: Köbler, DRG 189; Ist die Jurisprudenz eine Wissenschaft? (Wiener Antrittsvorlesung vom 16. Oktober 1868), hg. v. Behrends, O., 1998; Der Kampf ums Recht, 1872, 8. A. bearb. v. Hollerbach, A., 2003, http://www.koeblergerhard.de/Fontes/JheringDerKampfumsRecht.htm; Scherz und Ernst in der Jurisprudenz, 1884, hg. v. Leitner, M., 2009; Lange, H., Die Wandlungen Iherings, 1927; Wieacker, F., Rudolf von Jhering, ZRG RA 86 (1969), 1; Jherings Erbe, hg. v. Wieacker, F. u. a., 1970; Pleister, W., Persönlichkeit, Wille und Freiheit im Werk Jherings, 1982; Der Briefwechsel zwischen Ihering und Gerber, hg. v. Losano, M., 1984; Choe, B., Culpa in contrahendo bei Rudolf von Jhering, 1988; Iherings Briefe an Windscheid, hg. v. Kroeschell, K., 1988; Klemann, B., Rudolf von Jhering und die historische Rechtsschule, 1989; Rudolf von Ihering, hg. v. Behrends, O., 1992, 2. A. 1993; Privatrecht heute und Jherings evolutionäres Rechtsdenken, hg. v. Behrends, O., 1993; Der Kampf ums Recht, hg. v. Luf, G. u. a., 1995; Iherings Rechtsdenken, hg. v. Behrends, O., 1996; Der Briefwechsel Iherings mit Unger und Glaser, hg. v. Losano, M., 1996; Rudolf von Ihering, Ist die Jurisprudenz eine Wissenschaft?, hg. v. Behrends, O., 1999; Mecke, C., Rudolf von Jhering anonym publizierte Frühschriften, 2010; Seinecke, R., Rudolf von Jhering anno 1858, ZRG GA 130 (2013), 238
2966Illegitimität (F.) →Unehelichkeit Lit.: Harms-Ziegler, B., Illegitimität und Ehe, 1991
2967Illyrien ist das nach dem indogermanischen Volk der Illyrer (u. a. Messapier und zahlreiche andere Einzelvölker) benannte Gebiet im Südosten und Nordwesten der Adria. Zwischen dem 5. bzw. 3. und dem 2. Jh. v. Chr. gerät es unter die Herrschafts Roms. Gaius Julius Caesar trennt es von Makedonien als eigene Provinz. Am Anfang des 6. Jh.s lassen sich im Norden Goten und ab etwa 580 Slawen nieder. Von 1767 bis 1777 werden Kroatien, Slawonien und Dalmatien Illyrien genannt. 1809 sind Osttirol, Westkärnten, Krain, Küstenland, Kroatien, Dalmatien und Ragusa bzw. Dubrovnik Teil der illyrischen Provinzen Frankreichs. Von 1814 bis 1849 besteht in Österreich ein ungefähr entsprechendes Königreich Illyrien, das in den Kronländern Kärnten, Krain und Küstenland aufgeht. Lit.: Napoleon und seine Zeit, hg. v. Fräss-Ehrfeld, C., 2009
2968Imbreviatur ist die durch Abkürzungen gekennzeichnete Aufzeichnung eines rechtlichen Vorgangs durch einen →Notar (Urschrift). Im Gegensatz zum bloßen Entwurf enthält die I. den endgültigen vollständigen Urkundentext unter Verwendung notarieller Abkürzungen (Imbreviaturen). Bereits im 12. Jh. sammeln Notare in Italien ihre Imbreviaturen in Imbreviaturbüchern (ältestes erhaltenes Fragment Genua 1154). Im 14. Jh. wird dies allgemein üblich. Lit.: Voltelini, H. v., Die Südtiroler Notariatsimbreviaturen, Teil 1f. 1899ff.; Kern, F., Dorsualkonzept und Imbreviatur, 1906; Dolezalek, G., Das Imbreviaturbuch des erzbischöflichen Gerichtsnotars Hubaldus von Pisa, 1969; Notariado público, 1989
2969Imbreviaturbuch →Imbreviatur
2970Immaterialgüterrecht ist das Recht der unkörperlichen, geistigen Rechtsgüter. Es gewinnt erst im Laufe der Neuzeit an Bedeutung. Seine bekannteste Ausprägung ist das →Urheberrecht. Lit.: Klippel, D., Historische Wurzeln und Funktionen, ZNR 1982, 132
2971immediat (Adj,) unmittelbar →Mediatisierung
2972Immerwährender Reichstag ist der seit 1663 als ständiger Gesandtenkongress in Regensburg tagende →Reichstag.
2973Immission (lat. [F.] immissio) ist die Zuführung unwägbarer Stoffe (auf ein Grundstück). Bereits im römischen Recht muss der Eigentümer eines Grundstücks das Eindringen von Rauch, Wasser und dergleichen auf das Grundstück dulden, wenn es das übliche Maß nicht überschreitet. Andernfalls stehen ihm Abwehransprüche zu. Das Mittelalter kennt nur einzelne entsprechende Sätze. Als Folge der Industrialisierung bilden die Immissionen eine wichtige Abgrenzungsfrage zwischen dem Freiheitsstreben der Industrie und dem Schutz der Betroffenen, zu der sich der preußische Gesetzgeber (außer im Allgemeinen Landrecht von 1794 zivilrechtlich) in der Allgemeinen preußischen Gewerbeordnung von 1845 und das preußische Obertribunal durch Beschluss vom 7. 6. 1852 weiterführend äußern. § 906 BGB nimmt das auf dieser Grundlage geschaffene Recht auf (Unwesentlichkeit, Üblichkeit). In der Gegenwart gilt in Deutschland daneben ein besonderes Bundesimmissions-schutzgesetz (vom 15. 3. 1974), das die Genehmigungsbedürftigkeit bestimmter Anlagen vorsieht. Rechtmäßig genehmigte Anlagen sind zu dulden, doch kann ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen. Lit.: Kaser § 23 III 4; Kroeschell, DRG 3; Rohde, J., Das Recht der genehmigungsbedürftigen Anlagen im Gewerbe- und Immissionsschutzrecht von 1810, 2000; Seyed-Mahdavi Ruiz, S., Die rechtlichen Regelungen der Immissionen im römischen Recht und in ausgewählten europäischen Rechtsordnungen, 2000; Lies-Benachib, G., Immissionsschutz im 19. Jahrhundert, 2002; Koch, N., Die Entwicklung des deutschen privaten Immissionsschutzrechts seit Beginn der Industrialisierung, 2004; Staats, C., Die Entstehung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974, 2009
2974immobil (Adj.) unbeweglich
2975Immobiliarprozess ist der Prozess um Immobilien (unbewegliche Sachen, Grundstücke). Lit.: Hübner, R., Der Immobiliarprozess der fränkischen Zeit, 1893
2976Immobiliarrecht ist das besondere Recht der Grundstücke (Liegenschaften), wie es sich im deutschen Recht entwickelt. Lit.: Hübner, R., Der Immobiliarprozess der fränkischen Zeit, 1893; Meyer, F., Zur Geschichte des Immobiliarrechts der deutschen Schweiz im 13. bis 15. Jahrhundert, 1921; Buchholz, S., Abstraktionsprinzip und Immobiliarrecht, 1978; Buchholz, S., Die Quellen des deutschen Immobiliarrechts im 19. Jahrhundert, Ius commune 7 (1978), 250
2977Immunität ist die Freiheit von einem Eingriff oder einer Einwirkung. Im Frühmittelalter ist I. die Freiheit einer besonders ausge-nommenen →Grundherrschaft von königlicher Gewalt. Sie geht auf die spätrömische (lat. [F.]) →emunitas zurück, die Freiheit der kirchlichen, vielleicht auch der kaiserlichen Güter von öffentlichen Lasten bedeutet. Im 6./7. Jh. erweitert sich die I. dahin, dass der (Graf als der) örtliche Gewalthaber (kraft königlichen Privilegs für den Grundherrn) im Immunitätsgebiet ausgeschlossen wird und deshalb keine Verhöre durchführen, keine Abgaben einziehen, keine Geiseln wegführen und schließlich das Immunitätsgebiet überhaupt nicht mehr betreten darf. Seine Aufgaben nehmen die weltlichen und geistlichen Großen (Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte) als Immunitätsberechtigte selbst (oder durch Vögte) wahr. Spätestens Otto I. gleicht diese Art der Beseitigung des Einflusses der weltlichen Gewalt auf die immunitätsbegabte Kirche dadurch aus, dass er selbst durch Einsetzen der Immunitätsberechtigten (Erzbischöfe u. s. w.) unmittelbare Herrschaft über die zunehmend zu geschlossenen Bezirken werdenden Immunitätsgebiete gewinnt (ottonisches bzw. ottonisch-salisches →Reichskirchensystem). Nach dem hierdurch hervorgerufenen →Investitur-streit (1075-1122) gehen die bedeutenden Immunitäten in den Landesherrschaften (geistlichen Fürstentümern) auf. In der Gegenwart genießt der Abgeordnete parlamentarische I. im Sinne eines Schutzes vor bestimmten Maßnahmen, die sich gegen sein Verhalten außerhalb des Parlaments richten (Frankreich 1799, 1814). Lit.: Köbler, DRG 85; Stengel, E., Grundherrschaft und Immunität, ZRG GA 25 (1904), 286; Dopsch, A., Steuerpflicht und Immunität im Herzogtum Österreich, ZRG GA 26 (1905), 1; Voltelini, H. v., Immunität, grundherrliche und leibherrliche Gerichtsbarkeit in Südtirol, Archiv f. österreichische Geschichte 94 (1907), 311; Kroell, M., L’immunité franque, 1910; Stengel, E., Die Immunität, 1910, Neudruck 1964; Hirsch, H., Die Klosterimmunität seit dem Investiturstreit, 1913, 2. A. 1967; Kühn, G., Die Immunität der Abtei Groß-St. Martin zu Köln, 1913; Zatschek, H., Beiträge zur Diplomatik der mährischen Immunitätsurkunden, 1931; Heidrich, I., Die Verbindung von Schutz und Immunität, ZRG GA 90 (1973), 10; Pfaff, V., Die päpstlichen Klosterexemtionen in Italien, ZRG KA 72 (1986), 76; Frey, L./Frey, M., The History of Diplomatic Immunity, 1999; Immunität und Landesherrschaft, hg. v. Kappelhoff, B. u. a., 2002; Rau, J., Der Fall Friedrich List, 2010; Bachrach, D., Immunities as Tools of Royal Military Policy under dthe Carolingian and Ottonian Kings, ZRG GA 130 (2013), 1
2978Immunitätsprivileg →Immunität
2979Impeachment ist vor allem ein seit 1376 angewendetes Strafverfahren im englischen Recht, bei dem das →House of Commons anklagt und das House of Lords entscheidet (z. B. 1386 gegen den englischen Kanzler). Lit.: Plucknett, T., Studies in English Legal History, 1983
2980impedimentum (lat. [N.]) Hindernis (z. B. Ehehindernis)
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