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#ZIEL
2601Grupen, Christian Ulrich (1692-1767) Lit.: Hoppenstedt, D., Christian Ulrich Grupen als Jurist und Rechtshistoriker, Hannoversche Geschichtsblätter, neue Folge 25 (1971)
2602Gubernium ist die ab 1744 von Maria Theresia auf Betreiben Haugwitz‘ in den einzelnen Ländern unter Ausschluss ständischer Mitwirkung eingerichtete absolutistische Zentralstaatsbehörde für politische Verwaltung und Finanzverwaltung (Reprä-sentation und Kammer), von der 1763 die Finanzverwaltung abgetrennt wird, zu der aber die Justiz hinzukommt (in Österreich unter der Enns und in Schlesien Regierung). 1782 wird vom G. das Appellationsgericht verselbständigt. 1849 wird das G. durch die Statthalterei ersetzt. Lit.: Buchmann, W., Hof - Regierung - Stadtverwaltung, 2002; Küpper, H., Einführung in die Rechtsgeschichte Osteuropas, 2005
2603Gudelinus (Goudelin), Petrus (Ath 1550-Löwen 1619) wird nach dem Rechtsstudium (1567) in Löwen und einer Tätigkeit als Advokat 1582 Professor in Löwen. In seinen posthum veröffentlichten Werken verbindet er römisches Recht mit den Gewohnheitsrechten der Niederlande und Frankreichs. Lit.: Leuven. 550 jaar universiteit, 1976, 301
2604Guilelmus de Cuneo ist ein in Südfrankreich vielleicht um 1270 geborener, promovierter, zeitweise in Toulouse lehrender Jurist (lecturae, additiones ad glossam, Traktate). Lit.: Lange, H./Kriechbaum, M., Römisches Recht im Mittelalter, Bd. 2 2007, 567
2605Gulathingsbok ist das in einer in Kopenhagen aufbewahrten Handschrift der Mitte des 13. Jh.s (Codex Rantzovianus um 1250) und in weiteren Fragmenten (um 1180?, um 1200) überlieferte, vielleicht in verschiedenen Redaktionen (Olavstext, Magnustext) des späten 11. bis 13. Jh.s gefasste Recht des Things von Gula (Gulen) nahe dem Sognefjord, das die älteste norwegische Rechtsaufzeichnung darstellt (daneben Frostathingsbok, Eidsivathingsbok, Borgarthingsbok). Es behandelt in zehn Abschnitten etwa Kirche (Christenrecht), Familie, Erbe, Strafe, Landleihe und Handel. 1267 setzt König →Magnus Hakonarson eine neue, nur in ihrem Christenrecht erhaltene G. in Kraft (bis 1274). Zahlreiche Bestimmungen werden 1274 in das norwegische Reichsrecht (Landslag) übernommen. Lit.: Maurer, K., DIe Entstehungszeit der älteren Gulathingslög, 1872; Norwegisches Recht. Das Rechtsbuch des Gulathings, hg. v. Meißner, R., 1935; Amira, K. v./Eckhardt, K., Germanisches Recht, Bd. 1 4. A. 1960, 112; Sveaas Andersen, P., Samlingen av Norge, 1977, 247
2606Gülte, Gült (zum Zeitwort gelten), ist eine Bezeichnung für die mittelalterliche →Grundrente. Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 116; Adler, S., Das Gültbuch von Nieder- und Oberösterreich, 1898; Maidhof, A., Das Passauer Gültenwesen, Die ostbairischen Grenzmarken 16 (1927), 313, 358
2607Gundling, Nicolaus Hieronymus (Kirchensittenbach 25. 2. 1671-Halle 9. 12. 1729), Pfarrerssohn, wird nach dem Studium der Theologie in Altdorf, Jena, Leipzig und Altdorf 1699 Hofmeister in Halle. Als Schüler Tho-masius’ und wohl Stryks wird er nach der Promotion (12. 7. 1703) 1705 Professor für Beredsamkeit und Naturrecht in Halle (Abriss zu einer rechten Reichshistorie, 1708). Er befasst sich auch mit Fragen des Buchnachdrucks. Lit.: Hempel, C., Nicolai Hieron. Gundlings umständliches Leben und Schriften, 1736; Stolleis, M., Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 1 1988, 302
2608Gürtel ist das zum Zusammenhalten oder Hochhalten der Bekleidung in der Leibesmitte dienende Band. Der G. ist auch Gegenstand der Rechtssymbolik. Lit.: Schopphoff, C. Der Gürtel, 2009
2609Gutachten ist die Beurteilung einer Frage durch einen Fachmann. Bereits die klassische römische Jurisprudenz ist dadurch gekennzeichnet, dass seit Augustinus (63 v. Chr.-14 n. Chr.) einzelnen Rechtskundigen (sog. Respondierjuristen) das Recht verliehen wird, auf eine Anfrage im Namen des Staatsoberhaupts (lat. [M.] princeps) eine gutachtliche Antwort (lat. [N.] responsum) zu erteilen, welcher der (lat. [M.] iudex) Richter zu folgen hat. Seit dem 13. Jh. erteilen die oberitalienischen Juristen (→Konsiliatoren, z. B. Johannes Bassianus als Schüler des →Bulgarus, Azo [1150?-1220]) G. Mit der →Aktenversendung beginnt seit dem 14. Jh.eine reiche gutachterliche Tätigkeit der juristischen Fakultäten (bis 1877/1879) und entsteht ein Markt, auf dem rechtswissenschaftliche Dienstleistungen in großer Zahl angeboten und nachgefragt werden. Die Technik des Gutachtens geht von der aufgeworfenen Frage des Bestellers aus und folgert von Voraussetzungen auf ein Ergebnis hin. Lit.: Söllner §§ 9, 10, 14, 15, 17; Köbler, DRG 107; Seeger, H., Die strafrechtlichen Consilia Tubingensia, 1877; Kohler, J./Liesegang, E., Das römische Recht am Niederrhein, Bd. 1f. 1896ff.; Klugkist, E., Die Göttinger Juristenfakultät als Spruchkollegium, Diss. jur. Göttingen 1951 masch.schr.; Baumgärtel, G., Die Gutachter- und Urteilstätigkeit der Erlanger Juristenfakultät, Diss. jur. Erlangen 1952; Mayer, H., Die Bedeutung der Rechtsgutachten in der Rezeptionszeit, Diss. jur. Basel (um 1962); Schott, C., Rat und Spruch der Juristenfakultät Freiburg im Breisgau, 1965; Wieacker, F., Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 1952, 2. A. 1967; Schikora, A., Die Spruchpraxis an der juristischen Fakultät zu Helmstedt, 1972; Kempter, F., Die Gutachten- und Urteilstätigkeit der Juristenfakultät Ingolstadt-Landshut-München, Diss. jur. Mannheim 1976; Falk, U., Consilia. Studien zur Praxis der Rechtsgutachten in der frühen Neuzeit, 2006; Lange, H., Recht und Macht, 2010
2610Gutalagh ist das vielleicht um 1220 auf Betreiben Erzbischof Andreas Sunesons oder nach 1285 (str.) in der Volksversammlung nach norwegischem Vorbild entstandene, in zwei Handschriften (um 1350, [1470 bzw.] 1587) überlieferte, bis 1595 gebrauchte, ziemlich selbständige Recht (der Bauern) der Insel Gotland (Schwedens), das um 1400 in die deutsche Sprache und im 16. Jh. in die dänische Sprache übersetzt wird. Lit.: Wessén, E., Lex Gotlandiae, 1945; Amira, K. v./Eckhardt, K., Germanisches Recht, Bd. 1 4. A. 1960, 108; Sjöholm, E., Gesetze als Quellen mittelalterlicher Geschichte, 1976; Pernler. S., Gotlands medeltida kyrkoliv, 1977
2611Gütergemeinschaft (Wort 1772) ist der (vertragliche) Güterstand, bei dem grundsätzlich das gesamte Vermögen der Ehegatten, das sie bei Eingehung der →Ehe haben oder später erwerben, kraft Gesetzes gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut) wird. Die G. findet sich bereits im Frühmittelalter bei Franken und Westfalen in der Form der →Errun-genschaftsgemeinschaft. Im Hochmittelalter dringt sie in örtlich recht verschiedener Form weiter vor, wobei die Verwaltung der Güter grundsätzlich dem Mann zusteht. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch Österreichs (1811/1812) lässt die G. zu (vgl. § 1234 ABGB), erschwert sie aber (bevorzugte G. auf den Todesfall rechtstatsächlich bedeutungslos). Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (1900) wird die für rund 11 Millionen Menschen bestehende allgemeine Gütergemeinschaft zu einem vertraglich festlegbaren Ehegüterstand (Wahlgüterstand), für den der Grundsatz der →Gesamthand gilt. Lit.: Hübner; Köbler, DRG 88, 122, 161, 207, 210, 267; Schröder, R., Geschichte des ehelichen Güterrechts in Deutschland, Bd. 1ff. 1863ff., Neudruck 1967; Possel-Dölken, P., Das westfälische eheliche Güterrecht im 19. Jahrhundert, 1978; Schmüser, S., Die Anwendung der Vorschriften des allgemeinen Landrechts, 2007; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Jelowik, L., Gütergemeinschaft als Bürgschaftshindernis im Fuldaer Recht um 1890, ZRG GA 129 (20^12), 409
2612Guter Glaube (1429) ist das Vertrauen auf die Richtigkeit eines Anscheins. Im römischen Recht ist die (lat.) bona fides (gute Treue) Geltungsgrundlage und Beurteilungsmaßstab formloser Konsensualverträge (Treu und Glauben) und gilt (nach D. 50, 17, 54) der Grundsatz (lat.) →nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet (niemand kann mehr Rechte übertragen als er hat), so dass nur der wahre Berechtigte ein Recht übertragen kann, doch schützt bei freiwillig aus der Hand gegebenen Sachen (also nicht bei gestohlenen, verlorenen oder [in klassischer Zeit auch] unterschlagenenen Sachen) ein rechtmäßiger Erwerbsgrund (z. B. Kauf) nach Ablauf der einjährigen Ersitzungsfrist den Erwerber vor dem Herausgabeanspruch des Berechtigten. Demgegenüber sichern hochmittelalterliche deutsche Quellen (z. B. Sachsenspiegel II, 60, 1) den Erwerber von Sachen, die der Berechtigte freiwillig aus der Hand gegeben hat, ohne dass Unkenntnis des Rechtsmangels vom Dritten verlangt wird. Das lübische Recht führt 1586 im Interesse des Verkehrsschutzes den gutgläubigen Erwerb an beweglichen Sachen (Fahrnis) ein. Der Entwurf gebliebene (lat.) Codex (M.) Theresianus (1766, II, 8 § 4, vgl. § 367 ABGB von 1811) lässt den sofortigen Erwerb durch den gutgläubigen Erwerber in bestimmten Fällen zu. Gedanklich beeinflusst könnte dabei die Formulierung g. G. von der lateinischen bona fides (F.) (guten Treue) sein. Nach Kant entspricht der gutgläubige Erwerb distributiver Gerechtigkeit. Art. 306 ADHGB (1861) teilt bei nicht gestohlenen oder verlorenen beweglichen Sachen dem redlichen Erwerber in einem Handelsbetrieb das Eigentum zu. Dem folgen das Bürgerliche Gesetzbuch 1900 und das Schweizer Recht (vgl. auch §§ 892f. BGB, Art. 973f. ZGB für Grundtücksrechte, während das Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (1975-1990) einen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten für nicht erforderlich hält. Lit.: Hübner 433; Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 212; Bruns, C., Das Wesen der bona fides bei der Ersitzung, 1872; Hübner, H., Der Rechtsverlust im Mobiliarsachenrecht, 1955; Kofferath, G., Stand der Forschung über die geschichtlichen Grundlagen des Gutglaubensschutzes (§§ 932ff. BGB), Diss. jur. Bonn 1962; Kaiser, M., Der gute Glaube im Codex iuris canonici, 1965; Söllner, A., Der Erwerb vom Nichtberechtigten in romanistischer Sicht, FS H. Coing, 1982, 389; Ogris, N., Guter Glaube an die Vertretungsmacht, 1987; Hinz, W., Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs, 1991; Scavo Lombaro, L., La buona fede nel diritto canonico 1995; Imbusch, B., Der gutgläubige rechtsgeschäftliche Erwerb gestohlener Sachen im deutschen Recht, 1999; Good Faith in European Contract Law, ed. by Zimmermann, R. u. a., 2000; Engstfeld, J., Der Erwerb vom Nichtberechtigten, 2002; Kiehnle, A., Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung, 2004; Cardilli, R., Bona fides tra storia e sistema, 2004; Meyer, R., Bona fides und lex mercatoria in der europäischen Rechtstradition, 2004; Göhlert, T., Der Erwerb unterschlagener bzw. gestohlener Sachen vom Nichtberechtigten, 2007; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechts-wortschatzes, 2010
2613Güterrecht (1814, Güterrechtsregister 1895) →Ehegüterrecht Lit.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2614Güterstand ist die Gesamtheit der güterrechtlichen Verhältnisse in einer Ehe. Eine vertragliche Regelung ist in bestimmten Grenzen möglich. Sonst gilt der so genannte gesetzliche G.
2615Gütertrennung (1846) ist der Ehegüterstand, bei dem jeder Ehegatte alleiniger Berechtigter der ihm bei der Eheschließung gehörigen Güter bleibt und alleiniger Berechtigter der von ihm in der Ehe erworbenen Güter wird. Bei den Germanen wird, sofern die Frau Gut (Aussteuer, Unterhaltssicherung) in die Ehe einbringt, dieses Gut wohl vom Mann (nur) verwaltet. Dieser Güterstand der grundsätzlichen Gütertrennung mit Ver-waltungseinheit auf der Seite des Mannes, besteht anscheinend im Frühmittelalter bei den deutschen Stämmen mit Ausnahme der Franken und Westfalen. Später wird die G. von der →Gütergemeinschaft zurückgedrängt. Die neuzeitlichen Kodifikationen behandeln die G. als einen Regelgüterstand. In Österreich sieht § 1237 ABGB (1811/1812) Gütertrennung vor, die aber infolge verschiedener unklarer Vermutungen inhaltlich als „vermutete“ Verwaltungsge-meinschaft verstanden wird. Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (1900) ist die G. ein Wahlgüterstand. Die mit dem Gleichberechtigungsgesetz vom 18. 6. 1957 als Regelgüterstand festgelegte →Zugewinngemeinschaft ist inhaltlich G. mit Wertausgleich der Zugewinne beider Ehegatten nach Auflösung der Ehe. Daneben ist die einfache G. zulässig. Lit.: Hübner; Köbler, DRG 88, 122, 161, 210, 267; Schröder R., Geschichte des ehelichen Güterrechts in Deutschland, Bd. 1ff. 1863ff., Neudruck 1967; Martitz, F., Das eheliche Güterrecht des Sachsenspiegels, 1867; Brauneder, W., Die Entwicklung des Ehegüterrechts in Österreich, 1973; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2616Gutes altes Recht ist das Schlagwort für die von Fritz Kern verbreitete Ansicht, dass das germanische Recht deswegen gegolten habe, weil es alt und gut gewesen sei, so dass im Mittelalter Recht nicht geschaffen, sondern nur nach Beseitigung der von den Menschen bewirkten Verdunkelung wiederentdeckt habe werden können. Diese Ansicht widerspricht der germanischen und mittelalterlichen Wirklichkeit, in der sich Recht unablässig entsprechend den menschlichen Bedürfnissen ausformt (z. B. Strafe, Inquisitionsprozess, Königswahl, Lehen, Grundherrschaft, Stadtrecht, Handelsrecht, Gesellschaft, Wechsel). Sie deckt sich unausgesprochen allerdings mit der christlichen Trias von Paradies, Sündenfall und Erlösung, der im Recht der göttliche Dekalog, die menschliche Verirrung (Rechtsverdunkelung) und die (Möglichkeit der) Rückkehr zum von Gott gegebenen (und deswegen notwendigerweise guten, alten) Recht entspricht, wie sie die christliche Kirche auch im Mittelalter verkündet. In der Gegenwart wird die Lehre Kerns als widerlegt angesehen, doch neigen manche Stimmen dazu, auf der Basis anthropologischer Universalien dem Grundgedanken gleichwohl zuzustimmen. Lit.: Kern, F., Über die mittelalterliche Anschauung vom Recht, HZ 115 (1916), 496; Köbler, G., Das Recht im frühen Mittelalter, 1971; Rückert, J., Die Rechtswerte der germanistischen Rechtsgeschichte im Wandel der Forschung, ZRG GA 111 (1994), 272; Köbler, G., Recht, Gesetz und Ordnung im Mittelalter, (in) Funktion und Form, hg. v. Kroeschell, K. u. a., 1996, 93; Willoweit, D., Vom guten alten Recht, Jb. d. historischen Kollegs, 1997, 23; Teuscher, S., Erzähltes Recht, 2007
2617Gute Sitten (lat. →boni mores [M.Pl.], Sg. bonus mos) sind die vom Recht für anerkennenswert gehaltenen Verhaltensweisen. Im römischen Recht werden Geschäfte, die das (gute) Herkommen der Vorfahren (lat. [boni] mores [M.Pl.] maiorum) verletzen, wie beispielsweise die Schenkung einer erwarteten Erbschaft eines noch lebenden Dritten, von den Juristen und den Kaisern als rechtswidrig bekämpft. Mit der Aufnahme des römischen Rechtes seit dem Spätmittelalter werden die guten Sitten als Bewertungs-maßstab ab dem 16. Jh. in Stadtrechten und Landrechten übernommen (vgl. Art. 1131, 1133 code civil, §§ 79, 90 sächs. BGB, § 138 I BGB). Als unbestimmter Rechtsbegriff sind die g. S. schwer zu fassen. Lit.: Kaser § 9 II; Köbler, DRG 43; Simitis, K., Gute Sitten und Ordre public, 1960; Schmidt, H., Die Lehre von der Sittenwidrigkeit der Rechtsgeschäfte in historischer Sicht, 1973; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1 1985, 414; Wanner, J., Die Sittenwidrigkeit der Rechtsgeschäfte im totalitären Staate, 1996; Herzog, A., Sittenwidrige Rechtsgeschäfte, 2001; Ruff, H., Sittenwidrige Rechtsgeschäfte, 2007
2618Güteverfahren ist das auf Güte im Gegensatz zum Streit gegründete Verfahren innerhalb oder außerhalb der Gerichtsbarkeit. Seine Gedanken wirken sich wohl in Verhandlungen über die Höhe einer Buße oder in Vereinbarungen von Schiedsgerichten bereits früh aus. Anscheinend schon im Ausgang des Mittelalters werden Richter auf die Vorteile eines Vergleichs besonders hingewiesen (Leipzig, Wittenberg). Nach Ansätzen etwa im jüngsten Reichsabschied von 1654 (Art. 110) und in Preußen (1737) gewährt die deutsche Reichszivilprozessordnung (1877/187) dem Kläger die Befungnis, den Beklagten zu einem Sühneversuch zu laden. Nach wechselvollen Bestrebungen des 20. Jh.s wird in Deutschland aus Kostengesichtspunkten 2000 den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, für bestimmte Klagen einen vorgeschalteten außergerichtlichen Güteversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung vorzusehen, wovon einige Länder Gebrauch machen. Seit dem 1. 1. 2002 sieht § 278 II ZPO grundsätzlich für die erste Instanz die Durchführung eines obligatorischen Gütetermins vor der mündlichen Verhandlung vor. Lit.: Koch, C., Der preußische Zivilprozess, 2. A. 1855, Neudruck 1994; Sellert, W., Prozessgrundsätze und stilus curiae am Reichshofrat, 1973; Loschelder, M., Die österreichische allgemeine Gerichtsordnung von 1781, 1978; Ortlieb, E., Im Auftrag des Kaisers, 2001; Peters, B., Der Gütegedanke im deutschen Zivilprozessrecht, 2004
2619Gutglaubensschutz →guter Glaube
2620Gutgläubiger Erwerb ist der Erwerb einer nicht dem Veräußerer gehörigen Sache zu Lasten des Berechtigten durch einen Erwerber, der →guten Glauben in Bezug auf das Recht des Veräußerers haben, also den in Wirklichkeit nichtberechtigten Veräußerer (fälschlich) für den Eigentümer halten muss (z. B. gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen Codex Theresianus II, 8, § 4, ABGB § 367, ADHGB Art. 306, BGB § 932, gutgläubiger Erwerb von Grundstückseigentum Württemberg 1828, Sachsen 1843, Preußen 1872). Der vom mittelalterlichen deutschen Recht geschützte, vom römischen Recht abgelehnte, von den naturrechtlichen Gesetzbüchern aber in bestimmten Grenzen anerkannte gutgläubige Erwerb dient dem Verkehrsinteresse. Lit.: Kroeschell, 20. Jh.; Anners, E., Hand wahre Hand, 1952; Anners, E., Äganderätt och handelsinteresse, 1960; Dünkel, H., Öffentliche Versteigerung und gutgläubiger Erwerb, 1970; Anners, E., Från lagtolkning till lagstiftning. Högsta domstolen och godtrosförvärven, 1989; Hinz, W., Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs, 1991; Hinz, W., Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs, ZEuP 1995, 398; Engstfeld, J., Der Erwerb vom Nichtberechtigten, 2002; Lang, N., Erwerberschutz in Europa, 2004; Kiehnle, A., Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825/1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch, 2004; Göhlert, T., Der Erwerb unterschlagener bzw. gestohlener Sachen vom Nichtberechtigten, 2007
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