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#ZIEL
2281Gehilfenhaftung ist die Haftung eines Herrn für einen Gehilfen. Sie findet sich schon im römischen Recht ([lat.] →noxae datio [F.]). Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (1900) wird zwischen →Erfüllungsgehilfen des rechtsgeschäftlichen Bereiches und →Verrichtungsgehilfen des außerrechtsgeschäftlichen Bereiches unterschieden. Lit.: Köbler, DRG 27, 214; Seiler, Die deliktische Gehilfenhaftung, JZ 1967, 525; Bodenhausen, E. Frhr. v., Haftung des Geschäftsherrn für Verrichtungsgehilfen, 2000
2282Geisel ist der in Gewahrsam genommene Mensch, der mit Freiheit oder Leben für die Erfüllung bestimmter Pflichten (oder das Erreichen eines sonstigen Zieles) haftet. Das vereinbarte Stellen und das einseitige Nehmen einer G. sind sehr alt. Sie finden sich sowohl unter Völkern wie auch unter Einzelnen. Der bzw. die G. darf anfangs bei Nichterfüllung getötet oder verknechtet werden. Im Privatrecht endet das Tötungsrecht bereits früh und wird das Stellen oder Nehmen von Geiseln schon im frühen Mittelalter durch andere Sicherungsmittel ersetzt. Im Völkerrecht schließt das Genfer Abkommen zum Schutz der Kriegsopfer von 1949 die Geiselnahme aus. Das gewaltsame Nehmen einer Geisel durch Straftäter findet sich bis zur Gegenwart. Lit.: Hübner; Köbler, DRG 74, 128; Köbler, WAS; Lechner, A., Das Obstagium oder die Geiselschaft nach schweizerischen Quellen, 1906; Gierke, O., Schuld und Haftung im älteren deutschen Recht, 1910, 50, 127; Lutteroth, A., Der Geisel im Rechtsleben, 1922; Ogris, W., Die persönlichen Sicherheiten im Spätmittelalter, ZRG GA 82 (1965), 140; Allen, J., Hostages and Hostage-Taking in the Roman Empire, 2006
2283Geisteskranker (geisteskrank 1807, Geisteskrankheit 1846) ist der an einer erheblichen Störung der Geistestätigkeit leidende Mensch. Er ist als (lat. [M.]) →furiosus im römischen Recht ohne weiteres geschäftsunfähig und deliktsunfähig und erhält einen (lat.) curator (M., Pfleger). Auch das mittelalterliche deutsche Recht schließt den Geisteskranken vom Handeln im Rechtsverkehr aus. Am Ende des Spätmittelalters wird das römische Recht aufgenommen. Der Geisteskranke kann durch →Entmündigung unter Vormundschaft gestellt werden. Zum 1. 1. 1992 wird in Deutschland die Entmündigung durch die →Betreuung ersetzt. Lit.: Kaser § 14 IV; Hübner; Köbler, DRG 36; Mitteis, H./Lieberich, H., Deutsches Privatrecht, 9. A. 1981, Kap. III 6; Selesnick, S., Geschichte der Psychiatrie, 1969; Jetter, D., Grundzüge der Geschichte des Irrenhauses, 1981; Kuban, S., Das Recht der Verwahrung und Unterbringung, 1997; Platen-Hallermund, A., Die Tötung Geisteskranker, 3. unv. A. 1998; Dettling, A., Von Irren und Blödsinnigen, 2008; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Griebl, L., Die Behandlung von Verschwendern und Geisteskranken, 2010; Madness in Medieval Lawand Custom, hg. v. Turner, W., 2010
2284Geisteswissenschaft ist die auf den Geist des Menschen im Gegensatz zur Natur (Naturwissenschaft) bezogene Wissenschaft (z. B. Sprachwissenschaft, Religionswissenschaft, Sozialwissenschaft). Lit.: Eckel, J., Geist der Zeit, 2008
2285geistiges Eigentum (seit Ende des 18. Jh.s in Naturrecht und Rechtsphilosophie vertretene Auffassung des eigentumsgleichen Erfinderrechts, intellectual property, Johann Gottlob Fichte 1793) →Urheberrecht Lit.: Lamprecht, G., Versuch eines vollständigen Systems der Staatslehre, 1784; Fichte, J., Sämtliche Werke, Bd. 8 19846, 223; Klostermann, R., Das geistige Eigentum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen, 1867ff.; Kohler, J., Das Autorrecht, 1880; Wadle, E., Das geistige Eigentum in der Reichsverfassung, (in) Verfassungsrecht und Völkerrecht, 1989, 929; Wadle, E., Geistiges Eigentum, Bd. 1f. 1996ff.; Löhnig, M., Der Schutz des geistigen Eigentums von Autoren im preußischen Landrecht von 1794, ZNR 2007, 197ff.; Grundlagen und Grundfragen des geistigen Eigentums, hg. v. Pahlow, L. u. a., 2008; Ahrens, H. u. a., Modellgesetz für geistiges Eigentum, 2011; Von Goethe zu Google, hg. v. Götz von Olenhusen, I. u. a., 2011; Richardson, M./Thomas, J., Fashioning Intellectual Property, 2012; Ahrens, H. u. a., Modellgesetz für geistiges Eigentum. Normtext und Begründung. 2012
2286geistlich (Adj.) den Geist betreffend, kirchlich
2287Geistliche Bank ist die Gesamtheit der geistlichen Fürsten eines Verfassungsgremiums (insbesondere des Reichstags des Heiligen römischen Reiches [deutscher Nation]). 1521 enthält die Reichsmatrikel 50 geistliche Fürsten und 83 Reichsprälaten. 1792 umfasst die g. B. dort 35 Virilstimmen und 2 Kuriatstimmen der schwäbischen und rheinischen Prälatenbank mit zusammen zuletzt etwa 40 Mitgliedern und Vorsitz Österreichs bzw. Salzburgs. Lit.: Domke, W., Die Virilstimmen im Reichsfürstenrat von 1495-1654, 1882; Conrad, H., Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 2 1966, 97
2288Geistliche Gerichtsbarkeit ist vor allem die Gerichtsbarkeit der christlichen Kirche. Sie geht auf den Apostel Paulus (1. Kor. 5, 12-13, 6, 1-8, 2. Kor. 13, 10) und Kirchenväter (z. B. Tertullian, Cyprian) zurück. In den ersten drei Jahrhunderten n. Chr. entsteht die (lat. [F.]) episcopalis audientia (bischöfliche Anhörung). 318 verleiht Kaiser Konstantin den Bischöfen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Sachen (auch über Nichtchristen) (CT 1, 27, 1). 323 stellt Kaiser Konstantin in einem Reskript (Const. Sirmond. 1) das Urteil des Bischofs dem Urteil des Präfekten gleich und sieht Vollstreckung durch weltliche Amts-träger vor. Gegen die Entscheidung des Bischofs ist Berufung an die Provinzialsynode möglich. Vielleicht seit dem 4./5. Jh. übernimmt der Bischof außer dem Schutz der Geistlichen auch den Schutz der Armen, Witwen, Waisen und Fremden. Diese römischrechtlich geprägte g. G. dauert unter Aufnahme einheimischer Gegebenheiten (z. B. Reinigungseid, Gottesurteil) im Mittelalter fort. Hinzukommen grundherrliche Gerichtsbarkeit und aus dem bischöflichen Visitationsrecht hervorgehende Sendgerichtsbarkeit (Sendhandbuch Abt Reginos von Prüm um 906). Seit Papst Innozenz II. (1130-1143) ist die Berufung an den Papst möglich, der unabhängig von der Gerichtsbarkeit der Bischöfe, die ihrerseits einen Teil ihrer Gerichtsbarkeit an Archidiakone abgeben, wegen der Vielzahl der Fälle delegierte Richter (in der Nähe der Parteien) einsetzt. In Frankreich im ausgehenden 12. Jh., im Heiligen römischen Reich seit dem 13. Jh. wird der Offizial als Einzelrichter Stellvertreter des Bischofs in der Gerichts-barkeit. Die geistlichen Gerichte wenden das im 12. Jh. ausgebildete römisch-kanonische Verfahren (mit Schriftlichkeit) an, beachten die Verhandlungsmaxime und sichern die Voll-streckbarkeit. Sie entwickeln ein von Papst Clemens (1305-1314) festgeschriebenens, summarisches und deswegen schnelleres Verfahren (Clem. 2. 1. 2), ein besonderes Verfahren in Ehesachen und ein Schiedsgerichtsverfahren. Seit Papst Innozenz III. (1198-1216) ent-wickelt sich ein Offizialmaxime und Instruktionsmaxime verbindendes Inquisitionsverfahren, das seit dem 15. Jh. das Akkusationsverfahren verdrängt. Papst Gregor IX. ordnet 1231 die Ketzerverfolgung durch Inquisitoren (Dominikaner, Franziskaner) an, Papst Innozenz IV. lässt 1252 unter Berufung auf die Rechtssetzung Kaiser Friedrichs II. die Folter durch weltliche Amtsträger zu. Lit.: Jacobi, E., Der Prozess im Decretum Gratiani, ZRG KA 3 (1913), 223ff.; Trusen, W., Anfänge des gelehrten Rechtes in Deutschland, 1962; Hageneder, O., Die geistliche Gerichtsbarkeit in Ober- und Niederösterreich, 1967; Schwab, C., Das Augsburger Offizialatsregister (1348-1352), 2001; Kéry, L., Gottesfurcht und irdische Strafe, 2006; Nörr, K., Über die mittelalterliche Rota Romana, ZRG KA 93 (2007), 220ff.
2289Geistlicher (Kleriker) ist der Inhaber eines höheren kirchlichen Amtes der anerkannten öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften (z. B. Priester). Er wird schon im Altertum vom Laien durch besonderes Recht geschieden. Infolge seiner Schriftkundigkeit ist er seinen Mitmenschen auch im Mittelalter überlegen. Zahlreiche Rechtsvorschriften gewähren ihm besonderen Schutz. Lit.: Köbler, DRG 99; Prochnow, F., Das Spolienrecht und die Testierfreiheit der Geistlichen, 1919, Neudruck 1965; Reinhard, U., Untersuchungen zur Stellung der Geistlichkeit bei den Königswahlen, 1975; Erler, A., Kirchenrecht, 5. A. 1983
2290Geistlicher Fürst ist der Landesherr (→Fürst) des Heiligen römischen Reiches , dem seine Landesherrschaft auf Grund seines geistlichen Amtes zusteht (z. B. Erzbischof von Mainz). Am Beginn des 19. Jh.s umfassen die weltlichen Herrschaftsgebiete der (66) geistlichen Fürsten des Heiligen römischen Reichs rund 95000 Quadratkilometer mit mehr als drei Millionen Einwohnern. Lit.: Köbler, Historisches Lexikon; Geistliche Staaten in Oberdeutschland im Rahmen der Reichsverfassung, hg. v. Wüst, W., 2003
2291Geistlicher Vorbehalt (lat. reservatum [N.] ecclesiasticum) ist der für den Fall eines Übertritts eines Inhabers eines geistlichen Amtes (z. B. Fürstbischofs, Fürstabts) vom katholischen Glauben zum protestantischen Glauben im Augsburger Religionsfrieden (1555, § 18) durch einseitige, von den protestantischen Reichsständen nur geduldete Anordnung des Kaisers festgelegte Vorbehalt gegenüber dem Grundsatz (lat.) cuius regio, eius religio (ius reformandi), dass der Inhaber des geistlichen Amtes zwar seine persönliche Rechtsstellung behält, aber sein geistliches Amt und die damit verbundenen (weltlichen Herrschafts-)Rechte aufgeben muss und das für die Besetzung der Stelle zuständige Gremium einen katholischen Nachfolger wählen kann. Damit werden auch die Mehrheitsverhältnisse im Fürstenrat und im Kurfürstenrat des Reichstags zu Gunsten der katholischen Mehrheit gefestigt und wird die Wahl eines protestantischen Königs bzw. Kaisers eigentlich ausgeschlossen. 1648 wird eine Garantie des Besitzstands vom 1. 1. 1624 vereinbart. Lit.: Brandi, K., Reformation und Gegenreformation, 1927; Gotthard, A., Der Augsburger Religionsfriede, 2004; Als Frieden möglich war, hg. v. Hoffmann, C. u. a., 2005
2292Geistliches Recht (lat. ius [N.] canonicum) ist das die christliche(n) Kirche(n) betreffende, im Gegensatz zum weltlichen Recht (lat. ius [N.] civile) stehende Recht. →Kirchenrecht Lit.: Köbler, DRG 106; Köbler, G., Das Recht im frühen Mittelalter, 1971; Erler, A., Kirchenrecht, 5. A. 1983
2293Geld (Wort in einfacherem Sinn bereits germanisch belegt, Geldrente 1507) ist das (von einem Staat oder einer durch ihn ermächtigten Stelle beglaubigte,) zum Umlauf in der Öffentlichkeit bestimmte Zahlungsmittel. Seine Zwecke (Tauschmittel, Wertaufbewahrungsmittel, Recheneinheit), Stoffe (Nichtmetall, Metall, Papier, elektrischer Strom) und seine Übertragungsformen (Übereignung, Abtretung) ändern sich im Laufe der Geschichte. Die Geschichte der Metallmünzen beginnt wohl bei den Lydern um 700 v. Chr. Im altrömischen Recht ist Tauschmittel anfangs das Vieh (lat. [N.] pecus →lat. pecunia [F.] G.). Dann wird Rohkupfer zuerst gewichtsmäßig gehandelt und im 4. Jh. v. Chr. nach kleinasiatischem Vorbild (7. Jh., Griechenland 6. Jh. v. Chr.) in feste Größen mit zugehörigen Gewichtsangaben gebracht. Um 300 v. Chr. werden Münzen von 330 g (lat. libra [F.] Pfund) geschaffen, denen später Silbermünzen (187 v. Chr. Silberdenar mit 10 As von 4,55 g Gewicht), seit Caesar († 44 v. Chr.) Goldmünzen (lat. [M.Pl.] aurei) folgen. Die Germanen kennen zwar römische Münzen, verwenden sie aber nicht als G. Im Frühmittelalter sind Pfennig, Schilling und Pfund hauptsächlich Rechnungseinheiten, wenn auch in karolingischer Zeit ein königlicher Silberdenar geprägt wird. Als Grabbeigaben aufgefundene Feinwaagen deuten darauf hin, dass auch bei Münzen das Gewicht des Metalls noch entscheidend ist. Im Hochmittelalter bewirkt das als einfachstes Tauschmittel anerkannte und damit als Zahlungsmittel wieder vorherrschende G. die Umwandlung der Naturalwirtschaft in die Geldwirtschaft. Etwa seit dem 12. Jh. reichen dabei die gewonnenen Edelmetallbestände (z. B. Silber in Freiberg, Friesach, Iglau oder Kuttenberg) für den Geldverkehr breiterer Bevölkerungsschichten aus (Venedig 1194 grosso mit 2,19 Gramm, Frankreich 1266 gros turnois, um 1300 Prager Groschen, 1242 Goldprägung in Genua und Florenz [fiorino, Gulden, seit etwa 1340 auch im Rheinland], Venedig 1284 Dukaten bzw. Zechinen). Seit der frühen Neuzeit, in der im 16. Jh. in Mit-teleuropa der Silberbergbau wiederbelebt wird (Schwaz, Schneeberg, Annaberg, Buchholz, Joachimstal, große Silbermünze Taler) und große Silbermengen zwischen 1550 und 1650 aus Amerika eingeführt werden, tritt nach vielen Münzkrisen vor allem als Folge zahlreicher Kriege im 18. Jh. zum Metallgeld (Münze) das Papiergeld hinzu (Österreich, Frankreich, Preußen, England, gesetzliches Zahlungsmittel England 1833, Frankreich 1870), seit der Mitte des 19. Jh.s zum Hartgeld (im Deutschen Bund im Norden Taler, im Süden Gulden, im Deutschen Reich 1873 Goldwährung mit Mark) und Zeichengeld das durch Guthaben bei einer Kontostelle gebildete unkörperliche Buchgeld (Giralgeld), seit dem Ende des 20. Jh.s das elektronisch gespeicherte Guthaben (Plastikgeld, Netzgeld). Im Juli 1944 einigen sich die Vertreter von 44 Staaten in Bretton Woods auf eine neue Weltwährungsordnung fester Wechselkurse, die bis 1959 im Wesentlichen umgesetzt wird, aber 1971 zusammenbricht. Im März 1979 verabschieden acht Staaten der europäischen Gemeinschaften ein europäischen Waährungssystem, aus dem zum 1. 1. 1999 eine europäische Währungsunion hervorgeht (Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, 2001 Griechenland, 2004 Slowenien), die zum 1. 1. 2002 Euro und Cent in Münzen und Banknoten einführt. Für Münzen und Geldscheine gilt im Wesentlichen das Recht der Sachen. Ungelöst ist die Problematik der Geldentwertung (Inflation), die aus dem Ungleichgewicht zwischen Geldmenge und Gütermenge erwächst bzw. von daran Interessierten angestrebt wird. Lit.: Kaser §§ 26 III, 32 II; Hübner; Köbler, DRG 96, 97, 119; Köbler, WAS; Taeuber, W., Geld und Kredit im Mittelalter, 1933; Mickwitz, G., Die Systeme des römischen Silbergeldes im 4. Jahrhundert nach Christus, 1933; Laurent, H., La loi de Gresham au moyen âge, 1933; Gaettens, R., Das Geld- und Münzwesen der Abtei Fulda, 1957; Völlmy, H., Zur Geschichte des schweizerischen Papiergeldes, Diss. staatswiss. Basel 1966; Nau, E., Epochen der Geldgeschichte, 1972; Rittmann, H., Deutsche Geldgeschichte 1484-1914, 1975; Kiefner, H., Geld und Geldschuld in der Privatrechtsdogmatik des 19. Jahrhunderts, (in) Wissenschaft und Kodifikation, hg. v. Coing, H. u. a., Bd. 5 1980, 27; Rittmann, H., Deutsche Geldgeschichte seit 1914, 1986; La repubblica internazionale del denaro tra 15 e 16 secolo, hg. v. Maddalena, A. de u. a., 1986; Spufford, P., Money, 1988, 2. A. 1989, 3. unv. A. 1993; North, M., Das Geld, 1994; Duncan-Jones, R., Money and Government, 1994; Howgego, C., Geld in der antiken Welt, 2000, 2. A. 2009; Sprenger, B., Das Geld der Deutschen, 3. A. 2001; Ott, K., Geld und Geldwerttheorien, 1998; Weatherford, J., Eine kurze Geschichte des Geldes, 1999; Geldgeschichte vs. Numismatik, hg. v. Kaenel, H. u. a., 2004; Geld im Mittelalter, hg. v. Grubmüller, K. u. a., 2005; Steinbach, S., Das Geld der Nonnen und Mönche, 2007; Gray, R., Money Matters, 2008; The Monetary Systems of the Greeks and the Romans, hg. v. Harris, W., 2008; Brodbeck, K., Die Herrschaft des Geldes, 2009, 2. A. 2011; Giesecke & Devrient - Banknotendruck 1854-1943, 2009; Grabowski, H., Kleiner deutscher Papiergeldkatalog von 1871 bis heute, 2010; Schnaas, D., Kleine Kulturgeschichte des Geldes, 2010, 2. A. 2012; Gerber, J. u. a., Gedenkbanknoten der Welt 2011; Le Goff, J., Le Moyen Age et l’argent, 2010 bzw. Geld im MIttelalter, 2011; Devrient, L. u. a. Giesecke & Devrient - Banknotendruck 1955-2002, 2014
2294Geldbuße ist im 20. Jh. die für eine Ordnungswidrigkeit (§ 1 Ordnungswidrigkeitengesetz von 1952) an den Staat zu entrichtende Geldleistung (Verwaltungssanktion für rechtswidrige Handlungen mit geringerem Unrechtsgehalt ohne sozialethisches Unwerturteil über die Tat und die Person des Täters). Die inhaltliche Abgrenzung zur Geldstrafe ist schwierig. Lit.: Goldschmidt, J., Das Verwaltungsstrafrecht, 1902, Schmidt, E., Das neue westdeutsche Wirtschaftsstraf-recht, 1950; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2295Geldern Lit.: Jappe Alberts, W., De Staten van Gelre en Zutphen, 1950; Geldersche Wyssenissen van het Hoofdgerecht te Roermond, hg. v. Janssen de Limpens, K., 1953; Reichsarchiv der Provinz Gelderland in Arnheim, bearb. v. Vollmer, B., 1957; Nikolay, W., Die Ausbildung der ständischen Verfassung in Geldern und Brabant während des 13. und 14. Jahrhunderts, 1985; Lieven, J., Adel, Herrschaft und Memoria, 2008; ; Berkvens, A., Plakkaten, Ordonnanties en Circulaires voor Pruisisch Gelre 1713-1798, 2012
2296Geldkondemnation (lat. condemnatio [F.] pecuniaria) ist im klassischen römischen Recht die (notwendige) Verurteilung des Schuldners auf den Schätzwert (lat. quanti ea res erit, was die Sache wert ist) einer streitigen bestimmten Sache im →Formularverfahren. Sie soll es auch einem Dritten gestatten, den Beklagten auszulösen. Sie tritt im →Kognitionsverfahren zurück. Lit.: Kaser § 35 I 2; Söllner § 9; Köbler, DRG 33, 34, 42
2297Geldschuld ist die in Geld zu erfüllende Schuld. Die G. wird schon im römischen Recht als Gattungsschuld angesehen. Mit Ausweitung der Geldwirtschaft wird sie immer häufiger. Lit.: Kiefner, H., Geld und Geldschuld in der Privatrechtsdogmatik des 19. Jahrhunderts, (in) Wissenschaft und Kodifikation, hg. v. Coing, H., Bd. 2 1977, 74ff.; Ahrens, M., Der mittellose Geldschuldner, 1994
2298Geldstrafe ist die auf Geldleistung an den Staat lautende →Strafe, wird teilweise aber auch als jede als Sanktion für ein Unrecht vom Täter an die öffentliche Gewalt oder das Opfer (Privatstrafe) zu zahlende, nicht nur Schaden ausgleichende Geldsumme verstanden. Vielleicht aus dem plebejischen Bereich stammend, ist sie bereits dem späteren altrömischen Recht bekannt. Im Frühmittelalter herrscht die davon zu unterscheidende, in Geld nur berechnete Buße des →Kompositionensystems vor, von der nur ein Teil (lat. [M.]→fredus) an die Allgemeinheit fällt, doch wird z. B. in einem Neungeld, Achtgeld oder Gewette auch eine besondere Einwirkung auf den Täter gesehen. Die hochmittelalterlichen und spätmittelalterlichen peinlichen Strafen sind in Geld nur ablösbar. In der frühen Neuzeit schließt zwar die Constitutio Criminalis Carolina (1532) die G. aus, doch sehen die Reichspolizeiordnung von 1530, Landesordnungen und Stadtrechte in vielen Fällen G. vor. Das preußische Allgemeine Landrecht (1794) droht G. bei Münzdelikten, Bestechung, Wucher, Fälschung und Betrügerei an. Das preußische Strafgesetzbuch (1851) und das Reichsstrafgesetzbuch (1871) dehnen die G. aus, sind aber noch durch die Freiheitsstrafe gekennzeichnet. Die Strafrechtsreformen (21. 12. 1921/1. 1. 1922, 9. 4. 1923, 1969, 1975) des 20. Jh.s verstärken vor allem auch wegen der un-günstigen Auswirkungen kurzer Freiheitsstrafen (43 Prozent aller Verurteilungen) auf die Täter diese Entwicklung (um 1980 mehr als 80 Prozent aller Strafurteile). Dabei wird aus relativen Gleichheitsvorstellungen nach skan-dinavischem Vorbild die Höhe der G. von den wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkünften) des Täters abhängig (sog. Tagessätze, 1975). Eine besondere Art der G. ist die Vermögensstrafe (anteiliger oder vollständiger Einzug des Vermögens des Täters, z. B. § 43a StGB zwischen 1992 und 2002). Lit.: Köbler, DRG 20, 119, 158, 205, 236; Mommsen, T., Römisches Strafrecht, 1899, Neudruck 1961; Neumaier, R., Die geschichtliche Entwicklung der Geldstrafe, Diss. jur. Tübingen 1947; Gudian, G., Geldstrafrecht und peinliche Strafe im späten Mittelalter, FS A. Erler 1977, 273; Die Geldstrafe im deutschen und ausländischen Recht, hg. v. Jescheck, H. u. a., 1978; Rüping, H./Jerouschek, G., Grundriss der Strafrechtsgeschichte, 5. A. 2007; Stapenhorst, H., Die Entwicklung des Verhältnisses von Geldstrafe zu Freiheitsstrafe seit 1882, 1993; Ebert, I., Pönale Elemente im deutschen Privatrecht, 2004; Malolepszy, M., Geldstrafe und bedingte Freiheitsstrafe nach deutschem und polnischem Recht, 2007
2299Geldwäsche ist der Umtausch des aus rechtswidrigem Verhalten erlangten Geldes ist nicht erkennbar rechtswidrig erlangtes Geld (in Deutschland seit 1992 strafbar). Lit.: Remmers, B., Die Entwicklung der Gesetzgebung zur Geldwäsche, 1998
2300Geldwirtschaft ist die auf den Gebrauch von →Geld als Zahlungsmittel aufbauende Wirtschaft (z. B. seit dem Hochmittelalter). Die G. verdrängt die Naturalwirtschaft. Lit.: Köbler, DRG 29, 96, 97; Dopsch, A., Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft, 1930
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