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#ZIEL
2241Gebrauch (lat.) usus (M.)
2242Gebrauchsmuster ist die Gestaltung einer Arbeitsgerätschaft oder eines Gebrauchsgegenstands oder eines Teiles davon, die dem Arbeitszweck oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen soll. In Deutschland wird 1876 bzw. 1891 das erste Gebrauchsmus-tergesetz erlassen. Lit.: Müller, E., Die Entwicklung des Erfindungsschutzes, 1898
2243Gebühr ist die Geldleistung, die als Gegenleistung für eine besondere, vom Einzelnen veranlasste Inanspruchnahme der Verwaltung verlangt wird (Otto Mayer 1895). Eine solche Gegenleistung ist als (lat. [F.]) sportula bereits dem römischen Recht bekannt. Im Mittelalter entwickeln die Landesherren, auf welche die Regalien übergehen, und die Grundherren vielfältige Einnahmequellen. Auch die Kirche verlangt für bestimmte Handlungen Gegenleistungen, selbst für den besonderen Sündenerlass. Eine eindeutige Trennung zwischen G. und Steuer vollzieht erst das späte 19. Jh. (Preußen Landgemeindeordnung vom 3. 7. 1891, Kommunalabgabengesetz vom 14. 7. 1893). In gewisser Weise spiegelt die G. die Geschichte des Staates, seiner Finanzierung und Verrechtlichung wider. Lit.: Dulckeit/Schwarz/Waldstein § 36 II 4; Moll, W., Über Gebühren, 1916; Domschke, M., Der Gebührenbegriff, 1928; Waitz, H., Die Entwicklung des Begriffs der Regalien, Diss. jur. Frankfurt am Main 1939; Hansmeyer, K./Fürst, D., Die Gebühr, 1968; Sackofsky, U., Umweltschutz durch nichtsteuerliche Abgaben, 2000; Vom Steuerstaat zum Gebührenstaat, hg. v. Sackofsky, U. u. 1., 2000
2244Gebundener Tag ist (im Mittelalter) ein bestimmte rechtlich bedeutsame Handlungen ausschließender Tag (z. B. Sonntag), vgl. Sachsenspiegel Landrecht II 66,2).
2245Geburt (Wort bereits für das Germanische zu erschließen) ist der Vorgang, durch den die Leibesfrucht des Menschen (oder eines höheren Tieres) aus dem mütterlichen Körper an die Außenwelt gelangt. Nach dem römischen Recht wird zwar das noch ungeborene Kind (lat. →nasciturus) für die Erbfolge nach seinem Vater als bereits geboren fingiert, doch beginnt im Übrigen erst mit der G. die →Rechtsfähigkeit. Nach (germanischem? und) mittelalterlichem Recht muss das Kind nach der G. vom Vater bzw. der Familie besonders aufge-nommen werden. Verschiedentlich wird auch eine gewisse Lebenskraft als Voraussetzung für einen Rechtserwerb verlangt. Für die christliche Kirche wird der Mensch erst durch die Taufe zur Person. Seit etwa 1800 wird die G. (auf bestimmtem Gebiet oder von bestimmten Eltern) für den Erwerb der Staatsan-gehörigkeit wichtig. In Deutschland führt das Reichspersonenstandsgesetz vom 6. Februar 1875 die öffentliche Beurkundung jeder G. durch den Standesbeamten ein. Nach § 1 BGB (1896/1900) beginnt mit Vollendung der Geburt die Rechtsfähigkeit. Lit.: Kaser § 13 II; Hübner § 6; Köbler, DRG 75, 120, 129; Brunner, H., Die Geburt eines lebenden Kindes und das eheliche Vermögensrecht, ZRG GA 16 (1895), 63; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1 1985, 248, 253; Peters, R., Der Schutz des neugeborenen, insbeondere des missgebildeten Kindes, 1988; Labouvie, E., Andere Umstände, 1998, 2. A. 2000; Uebe, A., Die rechtliche Situation der Hebammen in der Geburtshilfe, 2000; Schumann, E., Unrechtsausgleich im Frühmittelalter, ungedr. Habilitationsschrift Leipzig 2003; Drescher, T., Beginn des Menschseins, 2004; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechts-wortschatzes, 2010; Schlumbohm, J., Lebendige Phantome - Ein Entbindungshospital, 2012 (Göttingen 1751)
2246Geburtenregister ist das durch das Konzil von Trient (1545-63) in der Kirche vorgesehene, die →Geburten festhaltende Verzeichnis. Es geht am Ende des 19. Jh.s auf den Staat über (→Personenstandsgesetz).
2247Geburtsstand ist im römischen und mittelalterlichen Recht der durch die →Geburt erworbene Stand (z. B. Adliger, Freier, Unfreier, Sklave).
2248Gedächtniszeuge ist der bewusst beigezogene Zeuge im Gegensatz zum zufälligen Zeugen.
2249Gedanken sind frei. Lit.: Deutsche Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, hg. v. Schmidt-Wiegand, R., 1996, 123 (Franck 1541)
2250Gedinge ist im mittelalterlichen Recht die Vereinbarung oder auch die Verhandlung. In Frankreich und England wird im 12. Jh. der Vereinbarung der Vorrang vor dem allgemeinen Recht gewährt (G. bricht Landrecht), in Deutschland anscheinend im 14. Jh. Lit.: Kroeschell, DRG 2; Köbler, WAS; Stölzel, A., Geding, Appellation, Hof, Hofgericht und Räte, Abschied und Urteil, 1912; Hagemann, H., Gedinge bricht Landrecht, ZRG 87 (1970), 114
2251Gefahr (Wort um 1275 im Schwabenspiegel) ist die Wahrscheinlich→keit des Eintritts eines Schadens. Grundsätzlich muss jeder Mensch sich selbst vor Schäden schützen, weshalb im römischen Recht der Grundsatz gilt (lat.) casum sentit dominus (den Fall spürt der Herr). Vor der G. des Verfahrensverlustes durch Verfahrensfehler soll im hochmittelalterlichen Recht der →Fürsprech schützen. Beim Kauf teilt das römische Recht die G. (lat. [N.] periculum) des zufälligen Untergangs der Kaufsache zwischen Kaufvertragsabschluss und Vertragserfüllung grundsätzlich dem Käufer zu, der den Kaufpreis zahlen muss, obwohl er wegen Freiwerdens des Schuldners von der Leistungspflicht die Kaufsache nicht erhält (periculum est emptoris, Preisgefahr). Lit.: Kaser §§ 34, 41, 42, 62; Siegel, H., Die Gefahr vor Gericht und im Rechtsgang, SB. d. Akad. d. Wiss. Wien 51, 1866; Mitteis, H., Rechtsfolgen des Leistungsverzugs beim Kaufvertrag, 1913; Ernst, W., Das klassische römische Recht der Gefahrtragung, Diss. jur. Bonn 1981; Bauer, M., Periculum emptoris, 1998; Pennitz, M., Das periculum rei venditae, 2000; Müller, C., Gefahrtragung bei der locatio conductio, 2002; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2252Gefährdung (1794) ist die Schaffung der Möglichkeit eines Schadenseintritts.
2253Lit. Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2254Gefährdungshaftung (Rümelin 1896) ist das einseitig verpflichtende gesetzliche Schuldverhältnis, in dessen Rahmen der Schaden zu ersetzen ist, der durch eine erlaubte, abstrakt gefährliche Betätigung oder Anlage entsteht. Die G. ist eine Art der Erfolgshaftung. Einzelne Fälle von E. kennt bereits das ältere Recht. Die Erfolgshaftung entsteht als G. in der Zeit, in der sich auf der Grundlage des Liberalismus der Verschuldensgrundsatz des Schadensersatzrechts durchsetzt. Beispielhaft verwirklicht wird die G. durch den von Friedrich Carl von Savigny mittels eines schriftlichen Votums fördernd beeinflussten § 25 des preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. 11. 1838. Mit der sozialversicherungsrechtlichen Lösung der Haftung bei Arbeitsunfall durch pauschale Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers schwindet das Bedürfnis nach einer allgemeinen Regelung der G. Diese wird Einzelgesetzen überlassen (1871 Reichshaftpflichtgesetz, 1900 Wildschaden, Tierhaltung [im BGB, 30. 5. 1908 gemildert], 1909 Automobilgesetz/Kraftverkehrsgesetz, 1. 8. 1922 Luft-fahrzeuge, 29. 4. 1940 Sachschäden durch Eisenbahn und Straßenbahn, 15. 8. 1943 Energieanlagen, 1957 Wasserhaushaltsgesetz, 1959 Atomgesetz, 1961 Arzneimittelgesetz 1961, 1980 Bundesberggesetz, 1989/1990 Produkthaftungs-gesetz, 1990 Bundesdatenschutzgesetz, 1990 Gentechnikgesetz, 1991 Umwelthaftungsgesetz, 2007 Umweltschadensgesetz). In der Regel ist der Umfang der Haftung summenmäßig beschränkt. Ausgeschlossen ist die G. meist bei höherer Gewalt oder Verschulden des Geschädigten. Lit.: Kroeschell, 20. Jh.; Köbler, DRG 216, 242; Ogorek, R., Untersuchungen zur Entwicklung der Gefährdungshaftung, 1975; Baums, T., Die Einführung der Gefährdungshaftung durch F. C. von Savigny, ZRG GA 104 (1987), 277; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 2 1989, 524ff.; Gadow, O. v., Die Zähmung des Automobils, 2002; Jansen, N., Die Struktur des Haftungsrechts, 2003; Bürge, A., Die Entstehung und Begründung der Gefährdungshaftung im 19. Jahrhundert, FS Canaris 2007; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2255Gefahrenabwehr →Gefahr, →Polizei
2256Gefahrgeneigte Tätigkeit ist im 20. Jh. in Deutschland die Tätigkeit eines Arbeitnehmers, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden des Arbeitnehmers, Arbeitgebers oder eines Dritten führt, für die der Schädigende aus sozialen Gründen nicht nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen einstehen soll, so dass der Arbeitgeber ohne Verschulden einstehen muss. 1995 dehnt das Bundesarbeitsgericht diese Risikoverteilung auf alle Arbeitsverhältnisse aus, so dass die g. T. als solche überflüssig wird. Lit.: Köbler, G., Mittlere Fahrlässigkeit und dogmatische Einordnung der Arbeitnehmerhaftung, AcP 1969, 404; Ehrenberg, S., Die rechtshistorischen Wurzeln des Begriffs der gefahrgeneigten Arbeit, Diss. jur. Frankfurt am Main 1998; Brandt, P., Geschichtliche Entwicklung, 1998
2257Gefahrtragung (Tragung der Leistungsgefahr bzw. Preisgefahr) →Gefahr Lit.: Heuer, P., Der Annahmeverzug, 1911; Thielmann, G., Traditio und Gefahrübergang, ZRG RA 106 (1989), 292; Bauer, M., Periculum emptoris, 1998
2258Gefahrübergang ist der Übergang der Gefahr der Tragung eines Verlusts von einer Person auf eine andere Person (z. B. bei einem Kauf). Lit.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
2259Gefälle sind im mittelalterlichen deutschen Recht Abgaben auf der Seite des Leistenden und Einkünfte auf der Seite des Empfängers. Lit.: Kroeschell, DRG 2
2260Gefangenenbefreiung Lit.: Hofmann, H., Die Gefangenenbefreiung, 1903
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