Hartmann, Christian, Wehrmacht im Ostkrieg. Front und militärisches Hinterland 1941/42. Oldenbourg, München 2009. VIII, 928 S. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hartmann, Christian, Wehrmacht im Ostkrieg. Front und militärisches Hinterland 1941/42. Oldenbourg, München 2009. VIII, 928 S. Besprochen von Werner Augustinovic.
Gut 800 reine Textseiten auf den ersten Blick, etwa die Hälfte davon beim genaueren Hinschauen (die zweite Hälfte wird von einem höchst unfangreichen Fußnotenapparat okkupiert) umfasst das Opus von Christian Hartmann, mit welchem der Chefredakteur der Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte und namhafte Halder-Biograph das mehrjährige, um die Frage der Position der Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg kreisende Forschungsvorhaben des Instituts für Zeitgeschichte monographisch zu einem Abschluss führt. Wie in anderen Publikationen im Rahmen des erwähnten Projekts trifft auch hier sein Interesse vor allem die Frage, „wie weit die Angehörigen einer Institution, deren Zweck die Gewalt war, nicht aber das Verbrechen, auch dafür verantwortlich gemacht werden können“. Von einer flächendeckenden empirischen Forschung oder einer Kenntnis aller Strukturen könne „noch längst nicht die Rede“ sein (S. 13). Dem will der Verfasser abhelfen. Es darf daher nicht überraschen, dass von den eingangs erwähnten 800 Seiten deutlich mehr als ein Drittel dem in einem eigenen Kapitel hervorgehobenen Aspekt der Verbrechen gewidmet werden. Der Rest der Studie liefert nebst Prolog und Einleitung jene Angaben, die zum Verständnis des Kernanliegens notwendig und nützlich sind.
Zunächst erhält der Leser detaillierte Informationen zum Aufbau, zur Struktur und zum sozialen Gefüge der Division, der im Fokus von Hartmanns Betrachtungen stehenden militärischen Organisationseinheit. Fünf Verbände der genannten Größenordnung, qualitativ von großer Unterschiedlichkeit, werden so – gleichsam als ein repräsentatives Modell der Wehrmacht im Kleinen – vorgestellt, genau durchleuchtet und im Hinblick auf ihre spezifische Rolle im Osteinsatz untersucht: der Eliteverband der 4. Panzerdivision; die hauptsächlich aus aktiven Sold |
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Hartmann, Christian, Wehrmacht im Ostkrieg. Front und militärisches Hinterland 1941/42. Oldenbourg, München 2009. VIII, 928 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hartmann, Christian, Wehrmacht im Ostkrieg. Front und militärisches Hinterland 1941/42. Oldenbourg, München 2009. VIII, 928 S. Besprochen von Werner Schubert.
Das Werk Christian Hartmanns, des Leiters des Forschungsprojekts des Instituts für Zeitgeschichte: „Wehrmacht in der nationalsozialistischen Diktatur 1933-1945“ befasst sich mit den Verbrechen der Wehrmacht im Osten zwischen 1941 bis Mitte 1942 (Gesamtüberblick in dem von Hartmann, C./Hürter, J./Lieb, B./D. Pohl, D. herausgegebenen Sammelwerk über den deutschen Krieg im Osten 1941-1944; besprochen von Werner Augustinovic). Dabei geht es weniger um die Frage der „juristischen Verantwortlichkeit“, sondern um die Frage, „welche Motive einen Soldaten dazu brachten, einen rechts- und sittenwidrigen Befehl zu befolgen“ und um die Frage, wie groß überhaupt die „Handlungsspielräume des einzelnen Soldaten“ waren (S. 475). Um hierzu zu hinreichend detaillierten Aussagen zu kommen, beschränkt Hartmann seine Untersuchungen auf die Aktivitäten von fünf Divisionen – die Division war in der deutschen Wehrmacht mit knapp 18.000, später 12.000 Mann der kleinste Heereskörper, der durch seine „organische Zusammensetzung zur operativer Selbstständigkeit befähigt“ war (S. 17) – während der Zeit zwischen Juni 1941 und Juni 1942. Die fünf ausgewählten Divisionen versteht Hartmann in ihren Funktionen als Modell des Ostheeres und damit auch seines Gefechts- und Besetzungsgebiets (vgl. S. 25). Zunächst stellt er unter der Überschrift „Formationen“ die Division, deren Aufgaben und Hierarchien dar und ordnet die fünf ausgewählten Divisionen als Modell des Ostheeres und auch seines Gefechts- und Besatzungsgebiets, nämlich die 286. Infanteriedivision als eine professionelle, unterdurchschnittliche Kampfdivision, die 4. Panzerdivision als eine professionelle, überdurchschnittliche Kampfdivision, die 121. Sicherungsdivision als durchschnittlicher, frontferner Besatzungsverband und die Korück 580 (Kommandant des Rückw |
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Hartmann, Wilfried, Karl der Große (= Urban Taschenbuch 643). Kohlhammer, Stuttgart 2009. 333 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hartmann, Wilfried, Karl der Große (= Urban Taschenbuch 643). Kohlhammer, Stuttgart 2009. 333 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Als Große sind unter den zahllosen Menschen nur wenige ausgezeichnet, zu denen aus dem frühen Mittelalter der fränkische Arnulfinger, Pippinide und/oder Karolinger Karl zählt. Wesen und Wirken von Großen zu fassen und zu zeigen, ist stets eine besondere Herausforderung. Wilfried Hartmann, nach dem Studium der Geschichte, Germanistik und Politik in Tübingen und Göttingen und der Habilitation in Salzburg Mitarbeiter der Monumenta Germaniae Historica in München und danach Professor in Mannheim, Regensburg und Tübingen hat diese Aufgabe eindrucksvoll gemeistert.
Seine in 16 Teile gegliederte Darstellung beginnt nach einem kritischen Überblick über die beschränkten Quellen und die umfangreiche Literatur mit der Herkunft Karls, für den Karl Martell und Pippin der Jüngere einen guten Grund gelegt hatten. Dessenungeachtet ist die Quellenlage für Geburt, Kindheit und Jugend des auf mehr als 1,90 Meter aufwachsenden Karl des Großen so dürftig, dass nicht einmal der Geburtstag wirklich gesichert ist, für den sich der Verfasser mit der neueren Forschung für den 2. April 748 entscheidet.
Im Anschluss hieran behandelt er die Teilung des Reiches bis zum Tode des Bruders Karlmann, die mindestens vier Frauen und mindestens vier Konkubinen, von denen Karl insgesamt mindestens 18 Kinder hatte, die Lebensführung und den Tod, für den Karl in einem Testament vorgesorgt hatte. Sachlich greift der Verfasser dann auf die Eroberungen in Italien, Spanien, Bayern und Sachsen samt der dafür nötigen Kriegsführung, die Herrschaft über das Reich (wirtschaftliche Grundlagen, Urkunden, Pfalzen, Struktur und Recht) und das Wirtschaftsleben aus. Ansprechend verwendet er viel Raum für Kirche, Bildung und Wissenschaft.
Der Erringung des Kaisertums folgt die Beschreibung des Verhältnisses des Frankenreichs zu England, dem Norde |
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Hasenclever, Jörn, Wehrmacht und Besatzungspolitik in der Sowjetunion. Die Befehlshaber der rückwärtigen Heeresgebiete 1941-1943 (= Krieg in der Geschichte 48). Schöningh, Paderborn 2009. 613 S. Besprochen von Martin Moll. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hasenclever, Jörn, Wehrmacht und Besatzungspolitik in der Sowjetunion. Die Befehlshaber der rückwärtigen Heeresgebiete 1941-1943 (= Krieg in der Geschichte 48). Ferdinand Schöningh, Paderborn-München-Wien-Zürich 2009. 613 S. Besprochen von Martin Moll.
Das am 22. Juni 1941 auf Befehl Hitlers gestartete „Unternehmen Barbarossa“, der als Blitzkrieg konzipierte Überfall der Wehrmacht auf die Sowjetunion und der sich daraus entwickelnde, blutige deutsch-sowjetische Abnutzungskrieg bis zum Mai 1945, beschäftigt die historische Forschung ungebrochen, ja vielleicht mehr denn je. Standen früher operationsgeschichtliche und rüstungswirtschaftliche Fragen in Vordergrund, so hat sich das Interesse im Gefolge der in der Mitte der 1990er Jahre der Öffentlichkeit präsentierten „Wehrmachtsausstellung“ auf das Geschehen im Hinterland der Front verlagert, auf jenen Raum also, wo die Mehrzahl der „Verbrechen der Wehrmacht“ – so der Untertitel der Ausstellung – geschah.
Abgesehen von einem schmalen Geländestreifen hinter den Kampffronten, dem Operationsgebiet der Armeen, waren die eroberten Gebiete der Sowjetunion administrativ zweigeteilt: Im Westen regierte das Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete bzw. dessen zwei Reichskommissariate Ukraine und Ostland (umfassend die baltischen Staaten und Weißrussland), während im Osten daran anschließend die Wehrmacht, genauer: das Heer in einem riesigen Territorium die vollziehende Gewalt innehatte. Gegliedert war dieser Raum in die rückwärtigen Heeresgebiete Nord, Mitte und Süd, wobei letzteres 1942-1943 in die Sektoren A, B und Don aufgespalten war. Angesichts des Vormarsches der Roten Armee wurden die rückwärtigen Heeresgebiete im Herbst 1943 aufgelöst. Sie ließen, so Hasenclever, ein überaus blutiges Erbe zurück.
Es ist eigenartig, dass die rückwärtigen Heeresgebiete bzw. deren Befehlshaber (Berück) jahrzehntelang kaum beachtet wurden. In den letzten Jahren ist diese Nichtbeachtung ins Geg |
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Hat Strafrecht ein Geschlecht? Zur Deutung und Bedeutung der Kategorie Geschlecht in strafrechtlichen Diskursen vom 18. Jahrhundert bis heute, hg. v. Temme, Gaby/Künzel, Christine (= Studien interdisziplinäre Geschlechterforschung 6). transcript Verlag, Bielefeld 2010. 275 S. Besprochen von Hiram Kümper. |
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Die Frage, die der Titel aufwirft, wird gleich zu Anfang als rhetorische decouvriert: „Recht ist kein geschlechtsneutraler Diskurs.“ (S. 1) An dieser Einsicht arbeitet sich der vorliegende Band ab, der sie aus einer Vielzahl unterschiedlicher Perspektiven immer neu bestätigt. Dass das ein bisschen zirkulär angelegt ist, dass nämlich hier die Beiträge Belege für eine bereits ganz zu Anfang als unumstößlich festgeschriebene Einsicht (und nicht etwa beispielsweise Schlussfolgerungen daraus) gleichsam nachliefern, ist argumentativ nicht sehr elegant, tut aber der Sache keinen Abbruch – denn illustrativ sind diese Beiträge für die Analyse eines eben nicht geschlechtsneutralen Strafrechtsdiskurses allemal. Nach einer Einleitung der beiden Herausgeberinnen (S. 1-26), die über längere Jahre gemeinsam als Sprecherin der Sektion „Genderperspektiven“ der Gesellschaft für interdisziplinäre wissenschaftliche Kriminologie (GiwK) gewirkt haben, und einem grundsätzlichen Referat der Soziologin Gerlinda Schmauss über Stand und Perspektiven der Frage nach dem „Geschlecht“ im Strafrecht (S. 27-56) – eine Expertise, für die sie sich in den letzten Jahren durch mehrere eigene Arbeiten bestens ausgewiesen hat – beleuchten elf Fallstudien unterschiedliche Blickwinkel dieses Problemfeldes. Neben Rechtswissenschaften und Kriminologie sind auch die Soziologie, Literatur-, Geschichts- und Kulturwissenschaften vertreten. Entsprechend divers fallen auch die Beiträge aus. Sie gehen offenbar – ohne, dass das abseits eines Dankes an die Tagungsteilnehmerinnen und Tagungsteilnehmer (S. 20) irgendwo explizit gemacht würde – auf eine gemeinsame Tagung zurück und sind in fün |
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Hein, Jan von, Die Rezeption US-amerikanischen Gesellschaftsrechts in Deutschland (= Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht 87). Mohr, Tübingen 2008. XLVI, 1089 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Auch wenn das Werk von v. Hein primär auf die jüngsten und aktuellen Diskussionen über die Rezeption US-amerikanischen Gesellschaftsrechts in Deutschland ausgerichtet ist, stellt es gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur Geschichte des deutschen Aktienrechts des 19. und 20. Jahrhunderts dar. Obwohl sich v. Hein schwerpunktmäßig mit der unmittelbaren Rezeption des amerikanischen Gesellschaftsrechts befasst, war auch die Regelungsebene zwischen der EU und den Mitgliedstaaten vor allem angesichts der Luxemburger Centros-Entscheidung von 1999 (Übergang zur Gründertheorie) in die Untersuchungen mit einzubeziehen. Anregend zu lesen ist bereits die Erörterung des Rezeptions- und Konvergenzbegriffs (S. 7-61), den v. Hein nicht auf Rechtsnormen im technischen Sinne und auf das Verhältnis zwischen Staaten beschränkt. In dem Abschnitt: „Die Rezeption US-amerikanischen Aktienrechts vom 19. Jahrhundert bis heute“ (S. 63-285) bringt v. Hein unter kritischer Auswertung der bisherigen Literatur eine umfangreiche Geschichte der Entwicklung des deutschen Aktienrechts unter dem Gesichtspunkt der Rezeption US-amerikanischen Gesellschaftsrechts. Das deutsche Aktienrecht beruhte zunächst weitgehend auf einer Rezeption des französischen Rechts; mit der Aktienrechtsnovelle von 1884 emanzipierte sich jedoch der deutsche Gesetzgeber verstärkt von ausländischen Vorbildern (S. 87ff., 124f.) und entwickelte das Aktienrecht aus eigenen Prinzipien fort. Die umfangreiche rechtspolitische Aktienrechtsdiskussion der Weimarer Zeit befasste sich mit dem amerikanischen Gesellschaftsrecht vornehmlich unter dem Gesichtspunkt der Finanzierungsmethoden. Das Aktiengesetz von 1937 übernahm aus der Weimarer Reformdiskussion einige Elemente des US-amerikanischen Gesellsch |
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Heinig, Jens, Grenzen von Gerichtsstandsvereinbarungen im europäischen Zivilprozessrecht (= Studien zum internationalen Privat- und Verfahrensrecht 33). JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, Jena 2010. 736 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Heinig, Jens, Grenzen von Gerichtsstandsvereinbarungen im europäischen Zivilprozessrecht (= Studien zum internationalen Privat- und Verfahrensrecht 33). JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, Jena 2010. 736 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Nicht zuletzt aus der Individualität des jeweiligen Entscheiders ergibt sich auch ein allgemeineres Interesse daran, hinsichtlich der Zuständigkeit nicht an eine unabänderliche Vorgabe gebunden zu sein, sondern im Rahmen der allgemeinen Privatautonomie auch Einfluss auf die Zuständigkeit des für den Ausgang eines Rechtsstreits maßgebenden Gerichts zu gewinnen. Mit dieser bedeutsamen Problematik befasst sich die von Dirk Looschelders betreute, im Wintersemester 2009/2010 von der juristischen Fakultät der Universität Düsseldorf angenommene Dissertation des als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätigen Verfassers. Sie betrifft einen interessanten Ausschnitt aus der jüngsten Geschichte des europäischen Zivilprozessrechts.
Der Verfasser gliedert seine detailliert umfangreiches Schrifttum in zahlreichen Anmerkungen einbindende Untersuchung in insgesamt zwölf Teile. Nach der Darlegung der Grundlagen und Problemstellung ermittelt er Grenzen in der EUGVVO, der Klausel-Richtlinie, internationalen Übereinkommen, in Art. 12 EuEheVO, in Art. 3a EuEheVo (neu), in Art. 4 EuUnthVO und behandelt daneben die allgemeine Missbrauchskontrolle, die Möglichkeit der Ordre-public-Kontrolle sowie die Grenzen von Erfüllungsvereinbarungen und rügeloser Einlassung. Am Ende fasst er seine wesentlichen Ergebnisse zusammen und versucht die Herausarbeitung einheitlicher Grundsätze.
Insgesamt gelangt er nach sorgfältiger Ermittlung zu der Einsicht, dass sich für die Art. 23 EuGVVO, Art. 3a EuEheVO (neu) und Art. 4 EuUnthVO eine Reihe einheitlicher Grundsätze zur Behandlung von Gerichtsstandvereinbarungen aufstellen lassen, die sich durch künftige gesetzliche Regelungen noch besser aneinander annähern ließen und i |
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Heinsohn, Kirsten, Konservative Parteien in Deutschland 1912 bis 1933. Demokratisierung und Partizipation in geschlechterhistorischer Perspektive (= Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 155). Droste, Düsseldorf 2010. 310 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Heinsohn, Kirsten, Konservative Parteien in Deutschland 1912 bis 1933. Demokratisierung und Partizipation in geschlechterhistorischer Perspektive (= Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 155). Droste, Düsseldorf 2010. 310 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die 2006 in Hamburg vorgelegte Habilitationsschrift der in Hamburg 1995/1996 mit einer Dissertation über Politik und Geschlecht - zur politischen Kultur bürgerlicher Frauenvereine in Hamburg promovierten, als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für die Geschichte der deutschen Juden in Hamburg beschäftigten Verfasserin, die seit 2006 auch in der Redaktion der feministischen Studien tätig ist. In ihr geht es darum, wie die gedachten Ordnungen der deutschen Frau und der deutschen Volksgemeinschaft entworfen und umgesetzt wurden. Im Mittelpunkt steht dabei die Deutschnationale Volkspartei.
Gegliedert ist die Untersuchung in Einleitung, sieben Kapitel und eine Schlussbetrachtung. Den Beginn bildet die Kumulation konservativer Krisenerfahrungen im Jahre 1912, in dem die Bedeutung des Ringens der Parteien um Wählerstimmen bereits entscheidendes Gewicht erlangt hatte. Als Kristallisationspunkt konservativer Kritik erweist die Verfasserin dabei das Frauenstimmrecht, als dessen Kuckucksei die Vereinigung konservativer Frauen ermittelt wird.
Das dritte Kapitel stellt Frauen und Männer in der Deutschnationalen Volkspartei gegenüber. Gedachte Ordnungen sind die deutsche Frau als kollektive Identität und die Ordnung der Gesellschaft als Volksgemeinschaft, gemachte Ordnungen betreffen die deutsche Schule und die rechtliche Ordnung des Verhältnisses der Geschlechter. Im Anschluss hieran betrachtet die Verfasserin die innerparteiliche Entwicklung der Frauenausschüsse und den Strukturwandel der Deutschen Nationalen Volkspartei zur Führerpartei. Im Ergebnis erweist sie einleuchtend die bei den konservativen Parteien besonders deutli |
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Heise, Ljiljana, KZ-Aufseherinnen vor Gericht. Greta Bösel - „another of those brutal types of women“? (= Zivilisationen & Geschichte 1). Lang, Frankfurt am Main 2009. 120 S. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Heise, Ljiljana, KZ-Aufseherinnen vor Gericht. Greta Bösel – „another of those brutal types of women“? (= Zivilisationen & Geschichte 1). Peter Lang, Frankfurt am Main 2009. 120 S. Besprochen von Werner Augustinovic.
Als „bemerkenswert reife wissenschaftliche Leistung“, welche die besondere Aufmerksamkeit auf die „zentrale Bedeutung des Genderaspekts lenke“ (S. 7), charakterisierte die Laudatorin die Magisterarbeit der Preisträgerin, der Historikerin Ljiljana Heise, anlässlich der Zuerkennung des Hedwig-Hintze-Frauenförderungspreises der Freien Universität Berlin im Sommersemester 2007. Die Druckfassung dieser Studie liegt nun vor.
Die Autorin interessiert die Frage, ob und in welcher Weise die nationalsozialistische Täterschaft von Männern und Frauen unterschiedlichen Betrachtungs- und Bewertungsmustern unterliegt. Sie konzentriert sich dabei auf die unter britischer Militärgerichtsbarkeit in Hamburg durchgeführten Verfahren gegen das Personal des (Frauen-)Konzentrationslagers Ravensbrück und wertet die im Archiv der Mahn- und Gedenkstätte des Lagers verwahrten und in englischer Sprache verfassten Ermittlungs- und Prozessakten aus. Im ersten dieser sieben Prozesse, der im Zeitraum von Dezember 1946 bis Februar 1947 abgewickelt wurde, wurden gegen 16 Beschuldigte insgesamt elf Todesurteile verhängt. Vier der insgesamt sieben weiblichen Angeklagten (Bösel, Binz, Marschall, Salvequart) wurden durch den Strang gerichtet, eine (Mory) konnte sich der Exekution durch Suizid entziehen, zwei (Mewes, von Skene) erhielten jeweils zehnjährige Haftstrafen.
Im Zuge ihrer Untersuchungen beschäftigt sich Heise nach Vorbemerkungen über Frauen im Nationalsozialismus, den Forschungsstand zu den Ravensbrück-Prozessen und über die britische Strafverfolgungspraxis speziell mit der Person und dem Wirken der Aufseherin Greta Bösel .Die Themen Rekrutierung, Ausbildung, Aufgabenbereiche des weiblichen Personals und die Behandlung der Häftlinge |
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Hellwege, Phillip, Allgemeine Geschäftsbedingungen, einseitig gestellte Vertragsbedingungen und die allgemeine Rechtsgeschäftslehre (= Ius Privatum). Mohr (Siebeck), Tübingen 2010. XXVIII, 677 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hellwege, Phillip, Allgemeine Geschäftsbedingungen, einseitig gestellte Vertragsbedingungen und die allgemeine Rechtsgeschäftslehre (= Ius Privatum). Mohr (Siebeck), Tübingen 2010. XXVIII, 677 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der 1971 geborene Verfasser fand bereits während seines Studiums der Rechtswissenschaft in Regensburg und Aberdeen (1992-1997) Anschluss als studentische Hilfskraft an Reinhard Zimmermann, wechselte nach der ersten juristischen Staatsprüfung zum Erwerb des Magister juris in European and Comparative Law an das Balliol College in Oxford, kehrte danach als wissenschaftliche Hilfskraft nach Regensburg zurück, wurde bald aber wissenschaftliche Hilfskraft bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Klaus Luig bzw. Hans-Peter Haferkamp in Köln und 2003 wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg (Reinhard Zimmermann). Seine 2003/2004 in Regensburg angenommene Dissertation erschien 2004 unter dem Titel „Die Rückabwicklung gegenseitiger Verträge als einheitliches Problem - deutsches, englisches und schottisches Recht in historisch-vergleichender Perspektive“, seine Auslegung und Systematisierung der §§ 280ff. BGB im Jahre 2005. Auf Grund seiner im Sommersemester 2009 der juristischen Fakultät der Universität Regensburg vorgelegten, von Reinhard Zimmermann betreuten, dem ehemaligen Lateinlehrer gewidmeten Habilitationsschrift erhielt er die Lehrbefähigung für bürgerliches Recht, römisches Recht, europäische Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung und wurde nach einer Lehrstuhlvertretung in Marburg 2010 für bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Rechtsgeschichte nach Augsburg berufen.
Die Habilitationsschrift widmet sich einer interessanten, wichtigen, außerhalb gesetzlicher Regelung in der Rechtspraxis erwachsenen Einrichtung, die nach vorherrschender Überzeugung rechtsdogmatisch lange zu sehr vernachlässigt wurde. Der Verfasser nimmt sich ihrer in geschi |
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Herrmann-Otto, Elisabeth, Sklaverei und Freilassung in der griechisch-römischen Welt (= Studienbücher Antike 15). Olms, Hildesheim 2009. 263 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Herrmann-Otto, Elisabeth, Sklaverei und Freilassung in der griechisch-römischen Welt (= Studienbücher Antike 15). Olms, Hildesheim 2009. 263 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Sklaverei ist, so führt die 1948 geborene, 1977 in Mainz mit einer Dissertation über Ecclesia in re publica promovierte, 1993 in Mainz mit dem Thema Ex ancilla natus habilitierte, 2000 nach Trier berufene Verfasserin im kurzen Vorwort aus, ein Phänomen der Menschheitsgeschichte, das besteht, seit Menschen über Menschen Herrschaft ausüben. Sie ist in allen Völkerschaften bekannt und mit allen Wirtschaftssystemen vereinbar, seit der Aufklärung aber als menschenrechtswidrig verboten. „In diesem Buch soll die Beschränkung auf die Antike und ihre Rezeption in der Moderne erfolgen.“
Zu diesem Zweck behandelt die Einleitung das Problem der Sklaverei in Antike und Moderne unter Darlegung von Problemstellung, Definition und Terminologie durch Darstellung der Sklaverei in der antiken Theorie und der Rezeption der antiken Sklaverei. Sorgfältig erörtert die Verfasserin die Sklaverei in der griechischen und hellenistischen Welt von den Ursprüngen in der mykenischen Palastwirtschaft bis zur hellenistischen östlichen Mittelmeerwelt. Noch etwas ausführlicher geht der dritte Teil auf die vielfältige römische Sklaverei ein.
Im Ergebnis stellt die Verfasserin nach 30jährigen Studien fest, dass alle namhaften Staatsdenker und philosophischen Schulen der Griechen und Römer die Sklaverei bejahten. Weder Philosophen, noch Rechtskundige noch Kirchenväter forderten die Abschaffung und auch das frühe Christentum verlangte weder die Freilassung noch akzeptierte es einen Statuswechsel. Wenn heute Armut erneut in Sklaverei führe, so bedeute diese Sklaverei aber den sozialen, oft auch den physischen Tod, so dass sich die Gegenwart hüten müsse, aus ihrer Sicht die - Freilassung mit hoher Integrationsfähigkeit ermöglichende - Antike moralisch bewerten zu wollen.
Innsbruck |
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Hesse, Bernd, Reflexion und Wirkung der juristischen Tätigkeit im Werk E. T. A. Hoffmanns. „Dem im irdischen Leben befangenen Menschen ist es nicht vergönnt, die Tiefe seiner eigenen Natur zu ergründen“ (= Europäische Hochschulschriften 1, 1973). Lang, Frankfurt am Main 2009. 189 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hesse, Bernd, Reflexion und Wirkung der juristischen Tätigkeit im Werk E. T. A. Hoffmanns. „Dem im irdischen Leben befangenen Menschen ist es nicht vergönnt, die Tiefe seiner eigenen Natur zu ergründen“ (= Europäische Hochschulschriften 1, 1973). Lang, Frankfurt am Main 2009. 189 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz.
Der „Dichterjurist“ und Kammergerichtsrat E. T. A. Hoffmann zählt mit Recht zu den bevorzugten Persönlichkeiten rechts- und literaturwissenschaftlicher Studien zugleich. Wobei keineswegs nur sein Fall die Frage aufwirft, ob und inwieweit die glückliche Symbiose, die in seinem Werk und Wirken richterliche und literarische Tätigkeit eingegangen sind, namentlich in fachübergreifenden Untersuchungen stets hinreichend zum Ausdruck gekommen ist. Viele Autoren haben schon ihre hermeneutischen Fähigkeiten an dieser Problematik erprobt. Nunmehr hat ein als Rechtsanwalt tätiger Jurist das Thema bemerkenswerterweise zum Gegenstand einer an der Viadrina in Frankfurt an der Oder vorgelegten Dissertation erkoren. Bernd Hesse hat sich schon früher eingehend mit dem Werk jenes Dichters beschäftigt. Daraus ist dann eine speziell der Kriminalerzählung „Das Fräulein von Scuderi“ gewidmete Arbeit hervorgegangen (NJW 2008, 698ff.- die allerdings, wie denn auch die Dissertation, eine Auseinandersetzung mit der gleichfalls diesen Text behandelnden Untersuchung Rolf Meiers „Dialog zwischen Jurisprudenz und Literatur“, 1994, vermissen lässt). In beiden Studien rückt Hesse die Einflüsse des beruflichen Wirkens auf das literarische Werk ins Zentrum der Betrachtung. Auch in der Dissertation weist er der Kriminalerzählung – neben dem „Märchen“ „Meister Floh“, in dem sich ja Hoffmann in ironischer Weise mit seinem Widersacher, dem Polizeidirektor von Kamptz, auseinandersetzt – zu Recht grundsätzliche Bedeutung für die inneren Zusammenhänge zwischen richterlicher und literarischer Tätigkeit zu. Dies geschieht nicht zuletzt unter Rückgriff auf Friedrich Schnap |
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Hetz, Christian, Die Rolle des Sachsenspiegels in der Judikatur des deutschen Reichsgerichtes in Zivilsachen. Gesamtbetrachtung aller Entscheidungen von 1879 bis 1945. Solivagus-Verlag, Kiel 2010. 140 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 128 (2011) 33. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hetz, Christian, Die Rolle des Sachsenspiegels in der Judikatur des deutschen Reichsgerichtes in Zivilsachen. Gesamtbetrachtung aller Entscheidungen von 1879 bis 1945. Solivagus-Verlag, Kiel 2010. 140 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Auf die besondere Bedeutung des vielleicht zwischen 1221 und 1224 von Eike von Repgow verfassten Rechtsbuchs Spiegel der Sachsen wird vielfach dadurch hingewiesen, dass es noch vom Höchstgericht des deutschen Reiches von 1871 in Urteilen berücksichtigt worden ist. Eine sorgfältige Untersuchung hierzu fehlte bisher. Sie wird nunmehr durch den 1978 geborenen, auch zum Wirtschaftsingenieur am Technologischen Gewerbemuseum ausgebildeten Verfasser in seiner von Thomas Olechowski betreuten, 2008 an der Universität Wien angenommenen rechtswissenschaftlichen Dissertation erbracht.
Insgesamt wertete der in seinem Literaturverzeichnis die Vornamen den Familiennamen voranstellende Verfasser dafür 16608 Entscheidungen zwischen dem 1. Oktober 1879 und dem 20. April 1945 mit Hilfe der modernen elektronischen Datenverarbeitung aus. Dabei stieß er unter Überwindung beachtlicher technischer Hindernisse nach Ausweis eines Anhangs auf ingesamt 12 Fundstellen in einem 2,76 Gigabyte umfassenden Gesamttext. Davon behandelt er nach einführenden Hinweisen zum Inhalt der Arbeit, zur Geschichte und Entstehung des Sachsenspiegels, zum Verhältnis von Sachsenspiegel und Kirche sowie zu Grundsätzlichem zur Anwendung des Sachsenspiegels in der modernen Rechtsprechung die Entscheidungen vom 15. April 1882 (Der Tote erbt den Lebendigen RGZ 7,132 Landrecht 1, 33), vom 9. Juni 1882 (Wergeld RGZ 7,139), vom 17. Mai 1892 (Rechtsgeschäfte der Ehefrau bei aufrechter Gütergemeinschaft RGZ 29,134 Landrecht 1, 45, § 2), vom 28. 12. 1899 (Recht am eigenen Bild, Kondiktion, Landrecht 3, 43, § 3), vom 17. Dezember 1920, vom 17. Februar 1926 (Schiedsspruch, Gewohnheitsrecht, RGZ 113,349, Sachsenfrist) und vom 9. Juli 1932 (landesherrlicher Familie |
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Heusinger, Sabine von, Die Zunft im Mittelalter. Zur Verflechtung von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft in Straßburg (= Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Beiheft 206). Steiner, Stuttgart 2009. 662 S., 5 Abb., 9 Graf., 30 Tab. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Heusinger, Sabine von, Die Zunft im Mittelalter. Zur Verflechtung von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft in Straßburg (= Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Beiheft 206). Steiner, Stuttgart 2009. 662 S., 5 Abb., 9 Graf., 30 Tab. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit basiert auf der von Annette Kehnel unterstützten, im Sommersemester 2006 von der philosophischen Fakultät der Universität Mannheim angenommenen Habilitationsschrift der Verfasserin. Sie betrifft einen klassischen Gegenstand auch der Rechtsgeschichte. Sie gelangt zu weiterführenden Ergebnissen, indem sie das von Max Weber geprägte statische Bild korrigiert und ergänzt.
Als Untersuchungsraum wählt sie Straßburg beispielhaft aus, weil die Stadt günstige Voraussetzungen bietet. Der Quellenbestand ist reich und liegt zu einem erheblichen Teil in gedruckter Form vor. Die Quellen zur Geschichte der Zünfte befinden sich überwiegend im Stadtarchiv, wenn auch etwa das Gerichtsarchiv 1870 zerstört wurde.
Gegliedert ist die detaillierte, von der Mitte des 13. Jahrhunderts bis 1482 reichende Untersuchung außer in Einleitung (Quellenlage, Forschungsstand, Fragestellung, Methode und Aufbau sowie Einführung in Straßburg im Spätmittelalter) in fünf Abschnitte. Nacheinander behandelt die Verfasserin den Aufbau der (knapp 30 Straßburger) Zünfte, wobei sie gewerbliche Zunft, Bruderschaft, politische Zunft und militärische Einheiten darstellt, Funktionen der Zünfte (berufsständische Vertretung, religiös-karitative Aufgaben, politische Partizipation, Verteidigung), Zeiten des Wandels (1332. 1349, 1362, 1385, 1419-1422 und 1482) und soziale Mobilität. Danach vergleicht sie Straßburg mit Zürich, Nürnberg und Frankfurt am Main.
Kern der Untersuchung ist eine Personendatei mit 4055 von Aberhart bis Zwölfer alphabetisch geordneten Einträgen im Umfang von durchschnittlich vielleicht 3 Zeilen aus der gesamten Untersuchungszeit, die im achten Teil abgedru |
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Hewett, Margaret Louise, Ulric Huber (1636-1694), De ratione iuris docendi & discendi diatribe per modum dialogi. Nonnullis aucta paralipomenois, with a translation and commentary. Gerard Noodt Instituut, Nijmegen 2010. XXXII, IV, 232 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hewett, Margaret Louise, Ulric Huber (1636-1694), De ratione iuris docendi & discendi diatribe per modum dialogi. Nonnullis aucta paralipomenois, with a translation and commentary. Gerard Noodt Instituut, Nijmegen 2010. XXXII, IV, 232 S. Besprochen von Gunter Wesener.
Ulrik Huber, Professor an der Universität Franeker, gilt als einer der bedeutendsten niederländischen Juristen des 17. Jahrhunderts. Anerkannt sind seine Leistungen auf dem Gebiete des jus publicum universale, des allgemeinen Staatsrechts, des internationalen Privatrechts und des römisch-holländischen Rechts.
Weniger bekannt sind Hubers Auffassungen zur Methodenlehre und zur Art des Rechtsunterrichts. Margaret Hewett, eine Schülerin Theo Veens († 2005), befasst sich nun in überaus eingehender Weise mit Hubers Dialog über die Methode des Lehrens und Lernens. Erstmals publiziert wurde diese maßgebliche Schrift unter dem Titel Dialogus de ratione docendi et discendi juris im Jahre 1684. In erweiterter Form mit dem Titel De ratione juris docendi atque discendi diatribe per modum dialogi ist die Abhandlung als Anhang zu Hubers Digressiones Justinianeae in partes duas (Franeker 1688) erschienen. Der eingeschobene Ausdruck „diatribe“ bedeutet hier wohl Diskussion.
Die Version von 1688 liegt als Photokopie der vorliegenden Edition durch M. Hewett zugrunde, welche durch eine englische Übersetzung (Teil II) und einen umfassenden Kommentar ergänzt wird.
Teil I (p. XVII-XXXII) der vorliegenden Arbeit ist in zwei Kapitel gegliedert Einer allgemeinen Einleitung (Kap. I, p. XIX ss.) folgt im Kap. II (p. XXIII ss.) ein Überblick über die vier Versionen des Dialogus von 1684, 1688, 1696 und 1724.
Der Kommentar (Teil III der Arbeit) umfasst die Kapitel III bis VIII (S. 65-139). Kap. III ist der Rechtsausbildung (Legal Education) in den nördlichen Niederlanden im 17. Jahrhundert gewidmet. Insbesondere wird auf den Rechtsunterricht an der Universität Le |
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Hierholzer, Vera, Nahrung nach Norm. Regulierung von Nahrungsmittelqualität in der Industrialisierung 1871-1914 (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 190). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2010. 399 S., 6 Abb., 5 Tab. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die einer modernen, interessanten Thematik geltende Arbeit ist die infolge des Genusses von Schokolade mit Enthusiasmus geschriebene, von Werner Plumpe betreute, im Rahmen der zwischen 1999 und 2004 bestehenden Nachwuchsgruppe Recht in der industriellen Revolution entstandene, im Mai 2006 an der Universität Frankfurt am Main angenommene, danach für den Druck deutlich gekürzte Dissertation der Verfasserin. Sie geht unter einer Karikatur eines modernen (chemophilen) Weinbergs aus den fliegenden Blättern von 1874 von der Wahrnehmung der (beklagenswerten) Nahrungsmittelqualität im deutschen Kaiserreich von 1871 aus, welche die Verfasserin in spaltenlangen Auslassungen der großen deutschen Tageszeitungen, Provinzblättern und Fachzeitschriften in den 1870er Jahren aufspürt. Ziel ist die Ermittlung der zur Bewältigung der Probleme gewählten Lösungswege.
Dazu bildet die Verfasserin insgesamt sieben Kapitel. Sie beginnt mit den ökonomischen, sozialen und wissenschaftlichen Faktoren der öffentlichen Sensibilisierung auf der Grundlage der Entschlüsselung der menschlichen Ernährung und der Veränderung der Ernährung unter dem Einfluss der Industrialisierung unter Hervorhebung von Fleischextrakt und Tengelmann, woraus sich ein wachsendes allgemeines Misstrauen gegenüber der allgemeinen Nahrungsmittelqualität ergab. Danach schildert sie die Nahrungsmittelregulierung bis zum frühen Kaiserreich unter besonderer Berücksichtigung des Musterstaats Bayern und des rückständigen Preußens unter Einbeziehung der Regelungen des Reichsstrafgesetzbuchs.
An die Spitze der staatlichen Gefahrenabwehr stellt sie das Nahrungsmittelgesetz von 1879 mit den späteren Korrekturen durch Verordnungen und |
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Hilgenstock, Christopher, Die Anwendung des Allgemeinen Landrechts in der richterlichen Praxis. Sentenzen des Oberappellationssenats des preußischen Kammergerichts in den Jahren 1804 bis 1810 (= Schriften zur preußischen Rechtsgeschichte 6). Lang, Frankfurt am Main 2009. 621 S. zahlr. Tab., 2 Graf. Besprochen von Arno Buschmann. |
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Bei der vorliegenden voluminösen Untersuchung handelt es sich um eine von dem inzwischen verstorbenen Kieler Rechtshistoriker Jörn Eckert angeregten und in seiner Nachfolge von Werner Schubert betreuten Kieler rechtswissenschaftliche Dissertation aus dem Jahre 2008. Sie steht in einer Reihe mit den Arbeiten Joachim Steinbecks und Matthias Albrechts, die allesamt der Anwendungspraxis des Allgemeinen Landrechts gewidmet sind, und ist insbesondere als zeitliche Weiterführung der Untersuchung angelegt[1]. Gegenstand ist die Analyse der Rechtsprechung des Oberappellationssenats des Preußischen Kammergerichts für die Zeit von 1804 bis 1810, Grundlage die Aktenüberlieferung der Sentenzenbücher des Gerichts, Erkenntnisziel die Ermittlung der methodischen Grundsätze, die bei dieser Rechtsprechung vom erkennenden Senat zugrunde gelegt wurden. Der Verfasser hat zu diesem Zweck insgesamt mehr als 3000 Urteile des Senats durchgesehen und in einem umfangreichen Register, das die wichtigsten Angaben über Verfahren, Parteien, Streitgegenstände angewendeten Vorschriften und die vom Senat für die Urteilsfindung herangezogene Literatur zusammengestellt und statistisch ausgewertet. Wichtigstes Ergebnis ist die Feststellung, dass trotz der zeitlichen Nähe der gefällten Urteile zum Termin der Verkündung des ALR dieses in wachsendem Umfang zur beherrschenden Rechtsquelle der Rechtsanwendung wurde und das gemeine Recht verdrängte, ein Ergebnis, das sich auch in der vorangegangenen Untersuchung Steinbecks schon abgezeichnet hatte. Das Ziel des preußischen Gesetzgebers, im Gebiet des preußischen Staates das gemeine römische Recht durch ein ei |
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Hinaus aus dem Schrebergarten. Die Europäisierung der österreichischen Forschung, hg. v. Herlitschka, Sabine. Studienverlag, Innsbruck 2010. 244 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hinaus aus dem Schrebergarten. Die Europäisierung der österreichischen Forschung, hg. v. Herlitschka, Sabine. Studienverlag, Innsbruck 2010. 245 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die 1966 geborene, nach dem Studium der Lebensmittel- und Biotechnologie an der Universität für Bodenkultur in Wien und der Promotion in der industriellen Forschung eines internationalen Biotechnologieunternehmens sowie nach dem Abschluss als diplomierte Wirtschaftstechnikerin und Master of Business Administration derzeit als Bereichsleiterin europäische und internationale Programme der österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH tätige Herausgeberin kennt den Schrebergarten, in dem sich die österreichische Forschung nach allgemeiner Ansicht längere Zeit befand, aus unterschiedlichen Blickwinkeln. In insgesamt 29 Beiträgen äußern sich unter ihrer Ordnung Politiker, Manager und Forscher von Josef Affenzeller über Horst Seehofer bis zu Erich Witzmann zu der veränderten Lage, die sich 1995 durch den Beitritt Österreich zur Europäischen Gemeinschaft bzw. Europäischen Union ergeben hat. Insgesamt wird sie positiv bewertet, weil die gleichberechtigte Beteiligung an den EU-Forschungsprogrammen der österreichischen Forschung reichhaltige Lernerfahrungen eröffnet und damit auch zu Entwicklungen und Veränderungen im Forschungssystem geführt hat.
Im Mittelpunkt steht dabei die österreichische Beteiligung an den Forschungsprogrammen der Europäischen Union seit 1994. Sie betrifft durchschnittlich fast 2000 bewilligte österreichische Beteiligungen pro vierjährigem Zeitraum. Als besonderer Erfolg lässt sich dabei ansehen, dass die Rückflussquote gemessen am Beitrag Österreichs zum Haushalt der Europäischen Union von anfangs 70 Prozent auf zuletzt 130 Prozent gewachsen ist.
Insgesamt schildern die Beiträge Entwicklungen, Erfahrungen und Erwartungen. Zu diesem Zweck befassen sie sich mit der Betrachtung von außen, dem gestaltenden Umfeld der Forschung, de |
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Hirsch, Steffen, Der Typus des „sozial desintegrierten“ Straftäters in Kriminologie und Strafrecht der DDR - Ein Beitrag zur Geschichte täterstrafrechtlicher Begründungen. Sierke, Göttingen 2008. XIV, 257 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hirsch, Steffen, Der Typus des „sozial desintegrierten“ Straftäters in Kriminologie und Strafrecht der DDR - Ein Beitrag zur Geschichte täterstrafrechtlicher Begründungen. Sierke, Göttingen 2008. XIV, 257 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Günther Kräupl betreute Dissertation des am Lehrstuhl als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätigen Verfassers. Im Kern geht es ihr um das Problem, inwieweit aus der zentralen Vorschrift zur strafrechtlichen Bekämpfung von Asozialität (§ 249 StGB-DDR) ein täterstrafrechtliches Substrat abgeleitet werden kann. Dies ist deswegen besonders bedeutsam, weil seit dem Ende des 19. Jahrhunderts das bis dahin herrschende Konzept des rechtsstaatlichen Tatstrafrechts durch Reformansätze der modernen Strafrechtsschule Franz von Liszts durchsetzt worden war, die Strafrechtswissenschaft der (ehemaligen) Deutschen Demokratischen Republik aber 1949 mit dem Anspruch angetreten war, unter Überwindung bürgerlicher Rechtstradition eine originär sozialistische Rechtsordnung zu schaffen, aus der täterstrafrechtliche Konstrukte als Instrumente von Willkürherrschaft und Unterdrückung politisch Unliebsamer ausgeschlossen sein sollten.
Der Verfasser gliedert seine Untersuchung in insgesamt sechs Teile. Nach einer Einführung behandelt er das Rechtsverständnis in der DDR, den ideologischen und gesellschaftlichen Rahmen der Verfolgung, die Dogmatik des § 249 StGB und die Vorschrift als Reflex täterstrafrechtlichen Denkens mit dem Typus des sozial Desintegrierten. Am Ende fasst er seine Erkenntnisse kurz zusammen.
Danach galten vermeintlich asoziale Einstellungen und Verhaltensweisen in der DDR als verwerflich und intolerabel, weil sie die Idee des Sozialismus untergruben und das postulierte Ideal des Menschen als vergesellschaftetes Individuum und produktiven Schöpfer in Frage stellten. Trotz der Bemühungen der Strafrechtstheorie und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs um eine tatstrafre |
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Historiographie an europäischen Höfen (16.-18. Jahrhundert. Studien zum Hof als Produktionsort von Geschichtsschreibung und historischer Repräsentation, hg. v. Völkel, Markus/Strohmeyer, Arno (= Zeitschrift für historische Forschung Beiheft 43). Duncker & Humblot, Berlin 2009. 382 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das Buch geht auf eine im Jahre 2005 geäußerte Idee Arno Strohmeyers zurück. Ihre Verwirklichung stand der Schwierigkeit gegenüber, dass nach aus Erfahrung gewonnener Ansicht der Herausgeber das Feld internationaler Historiegraphieforschung zwar in den letzten beiden Jahrzehnten sehr an intellektueller und personaler Statur gewonnen hat, dass es aber noch immer außergewöhnlicher Anstrengungen bedarf, ein vorweg gewonnenes inhaltliches Konzept durch nachträgliches Auffinden von Bearbeitern auch tatsächlich zu verwirklichen. Den Herausgebern ist dies mittels eines Forschungskolloquiums gelungen, das vom 8. bis 10. Juni 2006 im damals noch bestehenden Forschungszentrum Europäische Aufklärung in Potsdam durchgeführt werden konnte und im Buch mit gewissen Abwandlungen abgebildet wird.
Insgesamt enthält der Band sechzehn Beiträge. Sie beginnen mit einleitenden Überlegungen zum Hof als Produktionsstätte von Geschichtsschreibung, die Markus Völkel unter den Titel Clio bei Hofe stellt. Sie enden mit Jenny Rahel Oesterles Geschichte und Geschichten in einem abbasidischen Hofzeremonienbuch, die schon rein äußerlich den weit gespannten Rahmen der Untersuchungen eindrucksvoll abstecken.
Im Übrigen wird ein Überblick durch Jeroen Duindam geboten und werden im Einzelnen Leopold I. (Arno Strohmeyer), Leopold der Große (fragend, Stefan Benz), Brandenburg und Preußen (Wolfgang Neugebauer), Ungarn (Norbert Kersken), Polen (Dariusz Dolański), Polen-Litauen (Hans-Jürgen Bömelburg), Spanien (Richard L. Kagan), das Papsttum (Stefan Bauer), Frankreich (Chantal Grell/Mathieu Da Vinha, Fanny Cosandy), Britannien (Andrew Barclay), |
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Hitlers Sklaven - Stalins „Verräter“ - Aspekte der Repression an Zwangsarbeitern und Kriegsgefangenen. Eine Zwischenbilanz, hg. v. Ruggenthaler, Peter/Iber, Walter M. (= Veröffentlichungen des Ludwig-Boltzmann Instituts für Kriegsfolgen-Forschung 14). StudienVerlag, Innsbruck 2010. 382 S., 39 Abb. Besprochen von Werner Augustinovic. |
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Der vorliegende Sammelband basiert auf einer im Dezember 2006 an der Universität Graz durchgeführten Tagung im Rahmen eines österreichisch-russischen Forschungsprojekts und widmet sich dem Phänomen der Repatriierungen und Zwangsrückführungen in die westlichen Gebiete der Sowjetunion, einem Prozess, der „Millionen von Menschen“ (S. 8) betraf. Fast eine halbe Million Sowjetbürger verblieben darüber hinaus zunächst im Westen und kehrten zu einem geringen Teil noch nach Stalins Tod in die Heimat zurück.
Das Buch nähert sich dem Werdegang dieser Menschen in Form dreier Schwerpunkte an. Zunächst beleuchten zwei Aufsätze die Lage der sowjetischen Zwangsarbeiter und Kriegsgefangenen und ihrer baltischen Schicksalsgenossen im Dritten Reich. Der zweite, mit einem Umfang von über 200 Druckseiten weitaus ausführlichste Block beschäftigt sich mit dem Repatriierungsprozess in die Sowjetunion nach dem Zweiten Weltkrieg. Einem allgemeinen Überblick zu den rechtlich-administrativen Grundlagen dieser Politik folgen territorial gegliederte Einblicke in deren praktische Umsetzung in Estland, Lettland, Litauen, Weißrussland, der Westukraine und dem Nordkaukasus; ein Exkurs beschäftigt sich darüber hinaus mit der völkerrechtswidrigen Auslieferung im neutralen Schweden internierter Angehöriger der Deutschen Wehrmacht an die Sowjetunion während der Jahre 1945/46. Der dritte Abschnitt richtet den Blick auf Österreich, auf die dort umgesetzte Repatriierungspolitik der sowjetischen Besatzungsmacht, auf die Auslieferung von Kosaken und Vlasov-Kämpfern (Exkurs) und auf die konkreten Biografien dreier Personen, denen es gelang in de |
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Hlawitschka, Eduard, Die Ahnen der hochmittelalterlichen deutschen Könige, Kaiser und ihrer Gemahlinnen. Ein kommentiertes Tafelwerk. Band 2 1138-1197 (= Monumenta Germaniae Historica, Hilfsmittel 26). Hahn, Hannover 2009. XLIII S., Ahnentaf. XXXIII-XL, 379 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hlawitschka, Eduard, Die Ahnen der hochmittelalterlichen deutschen Könige, Kaiser und ihrer Gemahlinnen. Ein kommentiertes Tafelwerk. Band 2 1138-1197 (= Monumenta Germaniae Historica, Hilfsmittel 26). Hahn, Hannover 2009. XLIII S., Ahnentaf. XXXIII-XL, 379 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Jahre 2006 hatte der Verfasser nach Ausweis seiner kurzen Einleitung gehofft, nach Band 1 der Ahnen der hochmittelalterlichen deutschen Könige, Kaiser und ihrer Gemahlinnen von König Konrad I. (911) bis zu Lothar von Süpplingenburg (1137) (32 Tafeln mit umfangreichen Nachweiskommentaren) bis 2008 die kritische Aufarbeitung der Herrscherahnen für die Stauferzeit von Konrad III. (1138) bis Friedrich II. und seinen Gegenkönigen (1250) vorlegen zu können. Leider ließen sich Arbeitswille und Schaffenskraft nicht in dem dafür erforderlichen Maße vereinen. Damit die dafür bereits als Manuskript erarbeiteten Ergebnisse nicht allzu lange liegen bleiben oder einmal ganz verlorengehen, schien es ihm geraten, das Material für die Zeit bis zum Tode Heinrichs VI. in einem zweiten Band zu veröffentlichen und die anschließende Zeit einem dritten Band vorzubehalten.
Damit sind zwar kleinere Veränderungen verbunden, an der Zielsetzung und der Arbeitsweise sowie an der Bewertung und an den Grundsätzen bei der Heranziehung der Quellen und der Literatur ändert sich dadurch aber grundsätzlich nichts. Deswegen zwangen auch hier vielfache Unzulänglichkeiten der vorhandenen älteren Tafelwerke den Bearbeiter zu umfangreichen Neubearbeitungen. Sie ermöglichten ihrerseits eine Reihe neuer bedeutsamer Einsichten.
Die damit geschaffenen Ahnentafeln 33-40 betreffen im Einzelnen Konrad III., Gertrud von Sulzbach, Heinrich (VI.), Friedrich I., Adela von Vohburg, Beatrix von Burgund, Heinrich VI. und Konstanze von Sizilien. Auch wenn damit der ursprüngliche Plan noch nicht eingehalten werden konnte, ist aber doch ein weiterer wichtiger Schritt getan. Möge es dem Verfa |
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Hofer, Dirk Henning, Karl Konrad Werner Wedemeyer (1870-1934). Ein Juristen- und Gelehrtenleben in drei Reichen. Eine Biographie (= Rechtshistorische Reihe 399). Lang, Frankfurt am Main 2009. 257 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hofer, Dirk Henning, Karl Konrad Werner Wedemeyer (1870-1934). Ein Juristen- und Gelehrtenleben in drei Reichen. Eine Biographie (= Rechtshistorische Reihe 399). Lang, Frankfurt am Main 2009. 257 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Rudolf Meyer-Pritzl betreute, 2009 von der juristischen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des in Berlin 1941 geborenen, von 1970 bis 2006 in Flensburg als Rechtsanwalt und Notar tätigen Verfassers. Dieser erklärt im Vorwort, dass der Titel seiner Biographie insofern nicht ganz richtig sei, als Professor Wedemeyer genau genommen in vier Reichen gelebt habe, weil er im September 1870 geboren sei und als Kleinkind den - nach dem „deutschen Krieg Preußen gegen Österreich“ entstandenen - Norddeutschen Bund, den man herkömmlicherweise freilich nicht als Reich bezeichnet, erlebt habe. Außerdem meint er gestehen zu müssen, dass - der hervorragende Rechtslehrer und Wissenschaftler - Professor Wedemeyer ihm vor dieser Arbeit gänzlich unbekannt war, obwohl dies vielen Doktoranden ähnlich ergehen wird, doch hat ihn das, was er -etwa über Corpsbrüder des Corps Hasso Nassovia - über Professor Wedemeyer ermitteln konnte - insbesondere seine wenigen wissenschaftlichen Arbeiten - sehr beeindruckt und davon überzeugt, dass der Versuch einer Biographie über diesen integren und beispielhaften Hochschullehrer für die rechts- und staatswissenschaftliche Fakultät der Universität Kiel unverzichtbar ist.
Werner Wedemeyer, dessen Biographie der Verfasser in seine drei Reiche gliedert, wurde in Hameln am 17. September 1870 als einziger Sohn des einer „hübschen“ hannoverschen Familie (Burgvogt von Eldagsen) entstammenden Obergerichtsanwalts Dr. Georg Carl Haimar Wedemeyer geboren. Nach dem frühen Tod des Vaters (1874), dem Besuch der Volksschule in Dannenberg, des Gymnasiums Johanneum in Lüneburg - längeren bebilderten Ausführungen des Verfassers zu Thibaut, Feuerbach, Savigny und Jhering - |
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Holmbergh, Sture, Rundvandringar i Svea hovrätts byggnader (= Rättshistoriska studier 24). Institutet för rättshistorisk forskning/Rönnells Antikvariat AB, Stockholm 2009. 222 S., 102 Abb. Besprochen von Dieter Strauch. |
Ganzen Eintrag anzeigen Holmbergh, Sture, Rundvandringar i Svea hovrätts byggnader (= Rättshistoriska studier 24). Institutet för rättshistorisk forskning/Rönnells Antikvariat AB, Stockholm 2009. 222 S., 102 Abb. Besprochen von Dieter Strauch.
Der Titel lautet in deutscher Übersetzung: „Rundwanderungen in den Gebäuden des schwedischen Hofgerichts“. Es wurde als oberstes schwedisches Gericht durch die neue Prozessordnung am 10. Februar 1614 gegründet. Aber schon bald zeigte sich, dass es nicht imstande war, die Revision aller schwedischen Urteile zu bearbeiten. Deshalb errichtete der König 1623 das finnische Hofgericht in Åbo (heute: Turku), 1630 das Hofgericht in Dorpat für Livland und 1634 das götländische Hofgericht in Jönköping. Damit wurde der Geschäftsbereich von Svea Hovrätt auf den nördlichen Teil Schwedens beschränkt. Der schwedische Gerichtsaufbau war nach der Prozessordnung von 1614 dreistufig: Auf dem Lande war unterstes Gericht das Bezirksgericht, in dem der Bezirksrichter mit 12 Bauern richtete. Berufungen gingen an das Lagmannsgericht, das aus dem Lagmann (Rechtsprecher) und 12 Schöffen bestand. In den Städten bildete das Kammergericht die unterste Instanz. Ihm saß ein Mitglied des Stadtrates vor, der mit Beisitzern aus der Bürgerschaft richtete. Die Berufungen gegen seine Urteile gingen an das Rathausgericht, bestehend aus Ratsherren unter Vorsitz des Bürgermeisters. Die dritte Instanz bildeten die Hofgerichte. Die Lagmannsgerichte, Rathausgerichte und Hofgerichte dienten nicht nur als Rechtsmittelinstanz, sondern wurden in einigen Fällen auch erstinstanzlich tätig. Gegen die Urteile der Hofgerichte konnte man Revision beim König einlegen, der oberster Richter des Reiches blieb, wenn dieses Amt auch häufig der Reichsrat oder der König mit dem Reichsrat wahrnahm. Diese oberste Gerichtsbarkeit ist heute abgelöst durch Högsta Domstolen (das höchste schwedische Gericht im Bondeschen Palast), so dass die Hofgerichte jetzt in etwa den deutschen Oberlandes |
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Holzner, Thomas, Die Decreta Tassilonis. Regelungsgehalt, Verhältnis zur Lex Baiuvariorum und politische Implikationen (= Schriften zur Rechtsgeschichte 145). Duncker & Humblot, Berlin 2010. 631 S. Besprochen von Hannes Ludyga. |
Ganzen Eintrag anzeigen Holzner, Thomas, Die Decreta Tassilonis. Regelungsgehalt, Verhältnis zur Lex Baiuvariorum und politische Implikationen (= Schriften zur Rechtsgeschichte 145). Duncker & Humblot, Berlin 2010. 631 S. Besprochen von Hannes Ludyga.
Thomas Holzner behandelt in seiner am Leopold-Wenger-Institut für Rechtsgeschichte an der juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München 2008 angenommenen Dissertation unter Berücksichtigung umfassender Literatur- und Quellenbestände das schwierige und anspruchsvolle Thema „Die Decreta Tassilonis. Regelungsgehalt, Verhältnis zur Lex Baiuvariorum und politische Implikationen“. Er leistet damit auf hohem Niveau einen grundlegenden Beitrag zur europäischen und deutschen Rechtsgeschichte des Mittelalters. Es handelt sich bei seinem Untersuchungsgegenstand um ein Desiderat der historischen und rechtshistorischen Forschung. Durchweg zeichnet sich das Werk durch einen historisch-kritischen Umgang mit Editionen und Übersetzungen frühmittelalterlicher Rechtstexte aus. Die schwierige Quellenlage wird hervorragend gelöst. Vorbildlich berücksichtigt der Autor in seiner Untersuchung mit Tiefgang neben rechtlichen ebenso die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen der Zeit.
Gegliedert ist das Werk neben einer umfangreichen Einleitung in die sechs Hauptkapitel, „Die Gesetzestexte“ (S. 26-67), „Der historische Hintergrund“ (S. 68-93), „Der Regelungsgehalt der Decreta Tassilonis“ (S. 94-456), „Der Normstil“ (S. 457-502), „Die Anordnung der Regelungsgegenstände“ (S. 503-518) und „Schlussbetrachtungen“ (S. 519-539). Diese klare Gliederung und entsprechende Zusammenfassungen innerhalb der einzelnen Kapitel erleichtern die Lesbarkeit des Buchs erheblich. Abgerundet wird das Werk durch ein äußerst sorgfältig erstelltes Personen- und Sachregister.
Im ersten Kapitel wendet sich der Verfasser unter Berücksichtigung der bisherigen Forschungsgeschichte zunächst der Lex Baiuvariorum, deren |
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Hornauer, Alexandra Maria, Das Reichsgericht zur Frage des richterlichen Prüfungsrechts (1919-1933). Lang, Frankfurt am Main 2009. 286 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hornauer, Alexandra Maria, Das Reichsgericht zur Frage des richterlichen Prüfungsrechts (1919-1933). Lang, Frankfurt am Main 2009. 286 S. Besprochen von Werner Schubert.
Obwohl bereits zur Judikatur des Reichsgerichts zum richterlichen Prüfungsrecht einige Untersuchungen vorlagen, fehlte es bislang an der einer systematischen Erfassung der Entscheidungen der Zivilsenate des Reichsgerichts zu dieser Thematik. Diese Lücke schließen die Untersuchungen Alexandra Maria Hornauers, die hierzu, von wenigen Ausnahmen abgesehen, die veröffentlichten Entscheidungen der Zivilsenate des Reichsgerichts und sämtliche einschlägigen, auch unveröffentlichten Urteile des Staatsgerichtshof herangezogen hat. In einem ersten Teil stellt Hornauer die Entwicklung des richterlichen Prüfungsrechts in der Rechtslehre nach der Reichsverfassung von 1871 und der Weimarer Verfassung dar (S. 22ff.). Im Hauptteil behandelt sie nach einem Überblick über die Institution Reichsgericht zunächst dessen wenige Entscheidungen zum richterlichen Prüfungsrecht vor 1919, das nur in formeller Hinsicht in Anspruch genommen wurde (S. 43ff.). Für die Weimarer Zeit werden die Entscheidungen der Zivilsenate jeweils getrennt voneinander behandelt, da jeder Senat im Rahmen seiner Kompetenzen zum richterlichen Prüfungsrecht Stellung zu nehmen hatte. Herangezogen werden Entscheidungen des zweiten bis achten Zivilsenats und eine nicht sonderlich wichtige Entscheidung der Vereinigten Zivilsenate. Die Entscheidungen betreffen vornehmlich das Staatshaftungsrecht und das Aufwertungsrecht. Jeweils vorweg geht Hornauer auf die Biographien der jeweiligen Senatspräsidenten anhand der erhalten gebliebenen Personalakten ein. In 62 Entscheidungen befasste sich der 3. Zivilsenat (Dienstrechtssenat) mit dem richterlichen Prüfungsrecht; für den 5. Senat (u. a. zuständig für Aufwertungsrecht) liegen 14 Entscheidungen vor, von denen der sogenannte Pfändungsfall (RGZ 111, 329 von 1925; S. 95ff.) von Bedeutu |
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How to (Re)Write European History. History and Text Book Projects in Retrospect, hg. v. Rathkolb, Oliver. StudienVerlag, Innsbruck, 2010. 260 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen How to (Re)Write European History. History and Text Book Projects in Retrospect, hg. v. Rathkolb, Oliver. StudienVerlag, Innsbruck, 2010. 260 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Europa hat wie alles in der Dimension Zeit Verlaufende von selbst eine Geschichte. Politisch ist sie seit langem durch das Werden und Vergehen vieler Menschen, Völker und Staaten gekennzeichnet. Dabei ist im Laufe des 20. Jahrhunderts die Erkenntnis zum Durchbruch gelangt, dass zum Wohle aller Kriege und Konflikte durch Kontrolle und Konsens verhindert oder verringert werden können und sollen.
Naturgemäß kann durch diese kostensparende Einsicht das Geschehene nicht gänzlich ungeschehen gemacht werden. Es kann aber doch das Augenmerk stärker auf das Gemeinsame und Verbindende als auf das Unterscheidende und Trennende gelegt werden. Aus dieser Überlegung ist die Frage entstanden, wie aus dieser Sicht die europäische Geschichte geschrieben oder besser neu geschrieben werden kann und sollte.
Zu dieser Fragestellung hat auf Schloss Urstein/Salzburg vom 26. bis zum 28. November 2008 eine internationale Konferenz stattgefunden, deren Beiträge in ausgearbeiteter Form unter Förderung durch das von Erhard Busek geleitete Herbert-Batliner-Europainstitut im vorliegenden Band veröffentlicht werden. Herausgegeben werden sie von Oliver Rathkolb, der seit seinem Studium der Geschichte und der Rechtswissenschaft (1978) an der Universität Wien und an vielen anderen Orten als Zeithistoriker wirkt. Mit ihm gemeinsam werden insgesamt 16 Referate vorgelegt.
Sie werden nach einer kurzen Einführung von Erhard Busek mit einem Editorial über History, Stories, Snippets of Stories eröffnet. Teilnehmer aus verschiedenen Ländern (Bodo von Borries, Frédéric Delouche, Ján Figeľ, Etienne François, Peter Geiss, Hartmut Kaelble, Christina Koulouri, Tatiana Minkina-Milko, Mirela-Luminiţa Murgescu, Attila Pók, Susanne Popp, Wolf Schmidt, Arnold Suppan und Andrea Vali |
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Huang, Zhe, Zur Lehre von der Geschäftsgrundlage nach altem und neuem Recht (= Schriften zum Wirtschafts- und Medienrecht, Steuerrecht und Zivilprozessrecht 36). Lang, Frankfurt am Main 2009. 165 S. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla. |
Ganzen Eintrag anzeigen Huang, Zhe, Zur Lehre von der Geschäftsgrundlage nach altem und neuem Recht (= Schriften zum Wirtschafts- und Medienrecht, Steuerrecht und Zivilprozessrecht 36). Lang, Frankfurt am Main 2009. 165 S. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla.
Die Göttinger Dissertationsschrift der im chinesischen und deutschen Recht ausgebildeten Verfasserin aus Nanjing bietet vor allem einen Überblick über die zur Rechtsfigur des Wegfalls der Geschäftsgrundlage seit Bernhard v. Windscheid vertretenen Ansichten in Rechtsprechung und Literatur. Einen zweiten Schwerpunkt hat die Arbeit im geltenden Schuldrecht seit der Schuldrechtsmodernisierung (2. Teil, ab S. 127); hier setzt sie sich mit dem Verhältnis zwischen § 275 einerseits und § 313 BGB andererseits auseinander.
Einen genuin rechtshistorischen Ansatz verfolgt die Verfasserin nicht. Das ist wohl auch nicht ihr Ziel gewesen. Huang verliert keine umschweifigen Einleitungsworte, sondern skizziert Windscheids, Krückmanns und Oertmanns Vorschläge deskriptiv, ohne sich mit Quellen, Anregungen, Parallelitäten, Rezeptionen und dergleichen aufzuhalten und geht dann zu den einzelnen Urteilen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs über. Hier werden Sachverhalte und tragende Entscheidungsgründe nacherzählt, häufig finden sich eigene Urteile („die Entscheidung ist akzeptabel oder nicht akzeptabel, die Begründung ist fragwürdig oder überzeugend“), die selten eingehender begründet werden. Ein weiterer Schritt führt die Verfasserin von Larenz, Kegel, Schmidt-Rimpler, Lehmann, Esser, Lange, Wieacker über Flume, Fikentscher, Köhler, Ulmer und Medicus zu Koller und Häsemeyer, was die Beherrschung der deutschen Literatur zeigt und für einen im deutschen Recht nicht heimischen Verfasser eine beachtliche Leistung darstellt.
Der erste Teil wird so zusammengefasst, dass es über die Kriterien, die eine gerechte Risikozurechnung (hier wäre „Risikoverteilung“ wohl richtiger gewesen) ermöglichen sollen, keine Ei |
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Huber, Heinz, Geschichte der medizinischen Fakultät Innsbruck und der medizinisch-chirurgischen Studienanstalt (1673-1938), unter Mitarbeit von Plankl, Verena. Böhlau, Wien 2010. XVIII, 370 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Huber, Heinz, Geschichte der medizinischen Fakultät Innsbruck und der medizinisch-chirurgischen Studienanstalt (1673-1938), unter Mitarbeit von Plankl, Verena. Böhlau, Wien 2010. XVIII, 370 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Seit Beginn der den freien Künsten des Altertums erst allmählich mit deutlichem zeitlichem Abstand folgenden modernen Wissenschaften sind Medizin und Jurisprudenz trotz gewisser Berührungslinien eigentlich so stark voneinander getrennt, dass eine Geschichte der Medizin nicht wirklich Platz innerhalb der Geschichte des Rechts hat. Wo aber eine moderne Geschichte der Rechtswissenschaft in einer älteren Universität fehlt, werden innerhalb der allgemeinen, für die Medizin bedeutsamen Züge der Univerisität auch Gegebenheiten sichtbar, die Aufschluss über die Geschicke der Schwesterfakultät bieten können. Aus diesem Grund darf auf das vorliegende Buch an dieser Stelle wenigstens mit einigen Zeilen hingewiesen werden.
Die Arbeit geht auf die Anregung und Unterstützung Raimund Margreiters zurück, der trotz seiner vielen Verpflichtungen in der chirurgischen Patientenbetreuung, Lehre und Forschung dem Verfasser die Chance gab, an seiner Klinik mit sekretarieller Hilfe die Geschichte der Innsbrucker medizinischen Fakultät mit ihrem Umfeld darzustellen. Wer zum Erfolg aufsteigt, kann vielleicht von oben aus manchmal auch weiter blicken. Wer selbst glänzt, wünscht sich verständlicherweise auch sein Umfeld glänzend erfasst.
Der vom Mäzen auserkorene Verfasser selbst ist emeritierter internistischer Onkologe, der sich im Anschluss an seine Berufstätigkeit dem Studium der Geschichte verschrieb. Dass er sich nicht auf die Chirurgie beschränken wollte, ist verständlich und gut. Auch wenn die Medizin in Innsbruck inzwischen zu einer eigenen Universität geworden ist, fühlt sie sich dem Titelbild nach doch zu Recht den anderen Fakultäten nach wie vor stark verbunden.
Gegliedert ist das reichlich mit Fotografien und |
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Hundert Jahre allgemeines und gleiches Wahlrecht in Österreich, hg. v. Simon, Thomas (= Rechtshistorische Reihe 400). Lang, Frankfurt am Main 2010). 353 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hundert Jahre allgemeines und gleiches Wahlrecht in Österreich, hg. v. Simon, Thomas (= Rechtshistorische Reihe 400). Lang, Frankfurt am Main 2010). 353 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Am 14. Juli 1789 gelangten in Frankreich bekanntlich Freiheit und Gleichheit des Menschen zumindest im Grundsatz zum Durchbruch. Eine konkrete Auswirkung dieser Einsichten ist auch das allgemeine und gleiche Wahlrecht. Von daher ist es sehr zu begrüßen, dass zur Erinnerung an die in Österreich hundert Jahre zuvor erfolgte Wahlrechtsänderung im November 2007 vom Institut für Rechts- und Verfassungsgeschichte an der juristischen Fakultät der Universität Wien gemeinsam mit dem Nationalrat Österreichs im Parlamentsgebäude eine wissenschaftliche Tagung veranstaltet werden konnte, deren Beiträge der Herausgeber dankenswerterweise der Allgemeinheit in einem Sammelband zur Verfügung stellt.
Nach seiner kurzen Einleitung steckt Birgitta Bader-Zaar den Österreich umgebenden Rahmen der Wahlrechtsreformen in Europa und Nordamerika im 19. Jahrhundert ab. Gerhard Strejcek trägt zur Analyse der Wahlreform des Ministerpräsidenten Max Vladimir Freiherr von Beck durch die sorgfältige Betrachtung der Wahlgrundsätze und der Wahlprüfung bei. Franz Adlgasser kommt auf der Suche nach neuen Gesichtern oder alten Bekannten zu der Erkenntnis, dass das Parlament Österreichs sich im Verlaufe seines Bestehens von einer durch Honoratioren geprägten Interessensvertretung zu einem von Vertretern der Massenpolitik dominierten Volksparlament entwickelte, ohne dass die Wahlreformen einschließlich des Jahres 1907 ein übernationales Österreichbewusstsein schaffen konnten.
Günther Schefbeck zeigt nicht zuletzt mit zahlreichen Graphiken den Weg zu einer Kollektivbiographie der österreichischen Parlamentsmitglieder. Lothar Höbelt betrachtet die Wechselwirkung zwischen Wahlrecht und Parteistruktur. Ilse Reiter schildert den nur bedingt erfolgreichen Kampf der Sozialdemokratie für |
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Hüntelmann, Axel C., Hygiene im Namen des Staates. Das Reichsgesundheitsamt 1876-1933. Wallstein, Göttingen 2008. 488 S. Besprochen von Bernd-Rüdiger Kern. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hüntelmann, Axel C., Hygiene im Namen des Staates. Das Reichsgesundheitsamt 1876-1933. Wallstein, Göttingen 2008. 488 S. Besprochen von Bernd-Rüdiger Kern.
Der Medizinhistoriker Hüntelmann legt eine erste umfassende Arbeit über das Reichsgesundheitsamt, den Vorgänger des 1994 geschlossenen Bundesgesundheitsamtes, vor. Aus mehreren genannten, aber nicht voll überzeugenden Gründen endet die Arbeit 1933 und nicht 1945.
Bei dem Buch handelt es sich weniger um eine Geschichte des Gesundheitsamtes als vielmehr um eine Skizze mit unterschiedlich gesetzten Schwerpunkten. Dabei nimmt aber die institutionelle Entwicklung des kaiserlichen Gesundheitsamtes, das nach 1918 in Reichsgesundheitsamt umbenannt wurde, breiten Raum ein (S. 76 bis 176). Hinzu kommen Kapitel über die Gründung des kaiserlichen Gesundheitsamtes und ihre Vorgeschichte, über Organisation und Aufgaben des Gesundheitsamtes im Berichtszeitraum, über die Einbindung des Gesundheitsamtes in Interessen und strategische Ziele des Staates sowie über die Handlungsstrategien des Gesundheitsamtes. Zahlreiche Verzeichnisse, ein Tabellenanhang und Register beschließen den Band.
Die Gründung des kaiserlichen Gesundheitsamtes geriet aus vielen Gründen nicht einfach. Zum einen war die Reichskompetenz ausgesprochen umstritten und daraus resultierte eine Aufgabenstellung, die schließlich auf die öffentliche Gesundheitspflege festgelegt wurde. Darunter wurde zunächst Statistik verstanden; noch vor Etablierung des Amtes kam das Impfwesen dazu. Auch die personelle Besetzung erwies sich als nicht einfach und verlief jedenfalls nicht geradlinig. Die ersten vier Jahre des Gesundheitsamtes gestalteten sich in vielfacher Hinsicht schwierig und wenig erfolgreich. Das wurde anders, als 1880 Robert Koch in das Reichsamt eintrat, das nun auch rasch an wissenschaftlicher Reputation gewann.
In den folgenden Jahrzehnten gelang es unter der Führung von zwei Juristen, sowohl das Reichsgesun |
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Igel, Karsten, Zwischen Bürgerhaus und Frauenhaus. Stadtgestalt, Grundbesitz und Sozialstruktur im spätmittelalterlichen Greifswald (= Städteforschung, Reihe A Darstellungen 71). Böhlau, Köln 2010. 428 S., 64 Abb., 47 Pläne, 41 Tab., CD-ROM. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Untersuchung ist die von Dietrich W. Poeck im August 1998 an Hand des etwa die zweite Hälfte des 14. und die erste Hälfte des 15. Jahrhunderts umspannenden Greifswalder Stadterbebuchs angeregte, im März 2002 in Osnabrück eingereichte und für den Druck unter Berücksichtigung der bis zum Frühjahr 2008 vorliegenden Literatur überarbeitete Dissertation des 1970 geborenen, als freischaffender Historiker tätigen, in Münster und Osnabrück lehrenden Verfassers. Sie gliedert sich in acht Abschnitte. In der Einleitung behandelt der Verfasser die Entwicklung Greifswalds, die zugehörige Literatur und seine Quellen, im sechsten Abschnitt fasst er seine knapp Erkenntnis zusammen.
Dazwischen behandelt er ausführlich den heute 217 Pergamentfolien mit den Außenmaßen 35,5 x 24,5 cm enthaltenden, überwiegend lateinischen, von acht Schreibern geschriebenen, mehr als 3700 Eintragungen enthaltenden Greifswalder liber hereditatum, der hauptsächlich über Kauf (70 Prozent der Eintragungen), Mitgift, Schenkung, Auflassung, Tausch, Erbteilungen, Testamente, Einwältigungen, Auflassung gegen Wortzins, Brandmauern und Glintmauern berichtet, Greifswald um 1400, Greifswalder um 1400 sowie Greifswalder (Ratsherren, Stadtschreiber, Budenmieter, Wollweber, Höker, Schuhmacher, Gewandschneider, Makler, Pferdehändler, Getreidehändler, Schiffer, Salzpfannenbesitzer, Bäcker, Knochenhauer, Textilverarbeiter, Lederverarbeiter, Pelzverarbeiter, Metallverarbeiter, Frächter, Bauhandwerker, Kleinkaufleute) und Greifswald um 1400. Dabei verknüpft er die im Stadterbebuch enthaltenen Vorgänge zu einem Netzwerk räumlicher und zeitlicher Dimension, in das er die verschiedenen Bauformen, die Sonderbauten und öff |
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Immenhauser, Martin, Das Dogma von Vertrag und Delikt. Zur Entstehungs- und Wirkungsgeschichte der zweigeteilten Haftungsordnung (= Forschungen zur neueren Privatrechtsgeschichte 31). Köln, Böhlau 2006. 515 S. Besprochen von Andrè Depping. |
Ganzen Eintrag anzeigen Immenhauser, Martin, Das Dogma von Vertrag und Delikt. Zur Entstehungs- und Wirkungsgeschichte der zweigeteilten Haftungsordnung (=Forschungen zur Neueren Privatrechtsgeschichte 31). Böhlau, Köln Weimar Wien 2006. 515 S.
Der Autor geht in seiner lesenswerten von Wolfgang Wiegand betreuten Dissertation der Frage nach, ob die Zweiteilung der Haftungsordnung in ein vertragsrechtliches und ein deliktisches Schadensersatzrecht das mehr oder weniger zufällige Ergebnis eines historischen Prozesses ist oder vielmehr eine zwingende Struktur, die sich primär aus der Problemstellung der zu regelnden Fallkonstellationen und damit weitgehend unabhängig von historischen Entwicklungen ergibt. Danach soll geklärt werden, welche Bedeutung die Antwort auf diese Frage für die Weiterentwicklung der Haftungsdichotomie hat. Da der Autor explizit dogmatische Strukturen enthypnotisieren möchte, um Raum für Neues zu schaffen, steht seine Antwort auf die Ausgangsfrage von Anfang an fest.
Im ersten Teil der Untersuchung wird die Bedeutung der Haftungsdichotomie in wichtigen modernen Rechtsordnungen herausgearbeitet. Im Ergebnis erscheint die in allen untersuchten Rechtsordnungen vorhandene Zweiteilung von vertraglicher und deliktischer Haftung nur im deutschen Recht wirklich haftungssteuernd.
Die in Teil 2 folgende Entstehungs- und Wirkungsgeschichte der Haftungsdichotomie streift von Rom über die Naturgesetzbücher und Savigny bis hin zur Wertungsjurisprudenz alle Personen, Quellen, philosophischen und methodischen Strömungen, die in keiner umfassenden Darstellung zur europäischen Privatrechtsgeschichte fehlen dürfen. Der Anfang liegt jedoch in Griechenland. Der Autor führt die vornehmlich der übersichtlichen Darstellung des Rechtsstoffs dienende Trennung von Vertrag und Delikt in der römischen Haftungsordnung zurück auf die methodischen Grundsätze der aristotelischen Dialektik und der Rhetorik. Seine Ausführungen zur griechischen und römischen Philo |
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Inventar der pfälzischen Reichskammergerichtsakten. Landesarchiv Speyer Best. E 6, bearb. v. Armgart, Martin/Weber, Raimund J., hg. v. Hausmann, Jost, 4 Bände (= Veröffentlichungen der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz 111). Landesarchiv Rheinland-Pfalz, Koblenz 2010. S. CD-ROM. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das Reichskammergericht als eines der beiden Höchstgerichte des Heiligen römischen Reiches hat lange unter dem sanglosen Untergang seines Trägers am 6. August 1806 gelitten. Seine Bestände im Umfang von etwa 72000 Akten wurden mangels Fortbestands eines einheitlichen Rechtssubjekts bis auf einen geringen unteilbaren Bestand auf die mittelbar fortsetzenden Glieder verteilt. Die Schaffung des zweiten Deutschen Reiches hat diesen bedauerlichen Vorgang nicht rückgängig gemacht und hätte dies wegen seiner kleindeutschen Lösung auch gar nicht vollständig machen können.
Auf Grund der verbesserten technischen Möglichkeiten, der zeitweise ausreichend sprudelnden Steuermittel und nicht zuletzt auch auf Grund der wissenschaftlichen Fürsorge Bernhard Diestelkamps für den wissenschaftlichen Pflegefall ist im Laufe der Jahre das Interesse am Reichskammergericht jedoch wieder deutlich gewachsen. Dies hat zwar nicht die Rückführung in ein Zentralarchiv mit sich gebracht. Immerhin haben zahlreiche Einzelarchive ihren Aktenbestand in modernen Inventaren bekannt gemacht oder sind gerade noch dabei.
In der namenlosen Einführung wird dieser Vorgang für das Landesarchiv Speyer näher geschildert. Am Beginn steht dabei die Erkenntnis, dass es einen Archivbestand pfälzische Reichskammergerichtsakten nach den Prinzipien der Verteilung der Reichskammergerichtsakten auf die Staaten des Deutschen Bundes (1847-1852) gar nicht gebe, weil das niemals geschlossene und stets in Gemengelage mit anderen Herrschaften bestehende Gebiet der Pfalz als „Staat“ im Heiligen römischen Reich tatsächlich bereits vor dessen Untergang durch die Besetzung des l |
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Inventar der Prozeßakten des Wismarer Tribunals, Teil 1 Bestand des Archivs der Hansestadt Wismar, Band 1 Nr. 0001-0480, bearb. v. Stein, Hans-Konrad/Jörn, Nils (= Findbücher, Inventare und kleine Schriften des Archivs der Hansestadt Wismar 1). (Selbstverlag des) Archiv(s) der Hansestadt Wismar, Wismar 2008. VIII, 499 S. Besprochen von Peter Oestmann. |
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Für die Erforschung der frühneuzeitlichen Gerichtspraxis ist der Zugriff auf die überlieferten Aktenbestände unerlässliche Voraussetzung. Seit über drei Jahrzehnten fördert die Deutsche Forschungsgemeinschaft die Verzeichnung der Prozessakten des Reichskammergerichts in dutzenden deutscher Archive. Seit einigen Jahren werden auch, maßgeblich unterstützt von der Göttinger Akademie der Wissenschaften, die in Wien lagernden Bestände des kaiserlichen Reichshofrats erschlossen und in gedruckten Inventaren zugänglich gemacht. Bereits 1994/96 erschien ein modernes Gesamtinventar der Akten des Oberappellationsgerichts der vier freien Städte Deutschlands, das maßgebliche Quellen für das 19. Jahrhundert erschließt. Seit 2003 schließlich läuft das hier anzuzeigende Verzeichnungsprojekt der Wismarer Tribunalsakten. Zunächst zeichnete Hans-Konrad Stein-Stegemann verantwortlich, der bereits zahlreiche Reichskammergerichts-Findbücher bearbeitet hatte, nach seinem Tod übernahm Nils Jörn die Federführung. Jörn, als Historiker bestens ausgewiesen für Forschungen zur Spätzeit der Hanse und zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, kann für seine Inventarisierung umfassendes Sachwissen[1] und Quellenkenntnis einbringen und legt ein insgesamt sehr hilfreiches Findmittel vor.
Das Wismarer Tribunal war das oberste Gericht für die seit dem Westfälischen Frieden unter schwedischer Herrschaft stehenden norddeutschen Gebiete. Durch schwedische Kriegsverluste verkleinerte sich der Gerichtssprengel 1679 und 1721, blieb aber als solcher von 1653 bis 1815 bestehen. Es hat sich in den vergangenen Jahren eingebürge |
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Iseli, Andrea, Gute Policey. Öffentliche Ordnung in der frühen Neuzeit (= UTB 3271). UTB, Stuttgart 2009. 162 S., 12 Abb. Besprochen von Michael Stolleis. |
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Es war an der Zeit. Nach fast 20 Jahren intensiver Hinwendung von Rechts- und Sozialgeschichte zu den Fragen der „guten Policey“ schien eine Zwischensumme überfällig. Andrea Iseli, eine Schülerin Peter Blickles, die 2003 eine Dissertation über die „bonne police“ im Frankreich der frühen Neuzeit vorgelegt hat, bilanziert nun den Forschungsstand, erklärt kurz das Auftauchen der „guten Policey“ als Derivat der Aristoteles-Rezeption des 13. und 14. Jahrhunderts und geht dann die wichtigsten Felder obrigkeitlicher Sozialgestaltung durch (Fluchen und Schwören, Sexualität und Ehe, Luxus und Spiel, Armen- und Gesundheitspolicey, Märkte und Preise, die saubere und wohnliche Stadt, Straßenbau und „das Wirtshaus“ als zentraler Ort der Kommunikation). Ein wichtiges Kapitel ist dem Rechtscharakter der Policeyordnungen und dem Verfahren bei ihrem Erlass gewidmet. Frau Iseli unterstreicht dabei die in den letzten Jahren immer wieder gemachte Beobachtung, dass die Initiative auch von den Untertanen selbst und von den Ständen kam, ebenso wie die Obrigkeiten selbst ihre Informationen verbesserten und eigenständig handelten. Von einer einseitigen Sozialdisziplinierung von oben nach unten, wie man öfter Gerhard Oestreichs Thesen vereinfacht hat, ist keine Rede mehr. Dargestellt werden weiter die vielfältigen Gerichtsinstanzen (Rügegerichte, Vogt- und Frevelgerichte, Gogerichte, städtische Räte, in Frankreich die Intendanten der Provinzen etc.), das Vigilantenwesen und die vielfach ungeklärte Frage der Normdurchsetzung. Die Autorin beschließt ihr kleines, aber handbuchartig angelegtes und solide gearbeitetes Buch mit einem Kapitel über die wechselnden Interpretationsmuster, wie sie sich in den letzten Jahrzehnten entwickelt und einander abgelöst haben.
Die Forschungsgeschichte beginnt mit der Pioniera |
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Jendorff, Alexander, Condominium. Typen, Funktionsweisen und Entwicklungspotentiale von Herrschaftsgemeinschaften in Alteuropa anhand hessischer und thüringischer Beispiele (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 72). Historische Kommission für Hessen, Marburg 2010. 672 S., 3 Kart., 1 Kartenbeil. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der in Frankfurt am Main 1970 geborene, nach dem Studium von Geschichte und Latein in Gießen, Leicester und Berlin als Stipendiat des Gießener Graduiertenkollegs „Mittelalterliche und neuzeitliche Staatlichkeit“ 1998 über katholische Reform im Erstift Mainz promovierte und seit 2000 als Studiemrat an der Goetheschule in Wetzlar tätige Verfasser ist bereits 2003 durch eine Untersuchung über herrschaftliche Funktionsträger im Erzstift Mainz 1514 bis 1747 hervorgetreten. Die vorliegende Monographie wurde am 26. November 2008 auf Grund der Gutachten Christine Reinles, Horst Carls und Anton Schindlings als geschichtswissenschaftliche Habilitationsschrift angenommen. Ihr geht es am Maßstab des Souveränitätsbegriffs und der monokratischen Staatsidee um die besondere Herrschaftsform des Kondominats, die bereits auf der Umschlagsabbildung durch den Abriss der gantzen gemeinen Ganerbschaft Trefurt / auch des Genicks (1615) aus Deutsche Staatsbibliothek zu Berlin Kart. N. 23305 augenfällig dargestellt wird.
Der Verfasser gliedert seine gewichtige Untersuchung in sechs Teile. Dabei schildert er zunächst in der Einleitung als crux des Mythos die Problematik des Souveränitätsbegriffs in der deutschen Geschichtsschreibung. Danach stellt er sein Arbeitsvorhaben dar, das sich vordergründig mit einem Nebenthema, tatsächlich aber mit einem vom 9. Jahrhundert nach Christus bis in die Moderne bedeutsamen verfassungsgeschichtlichen Gegenstand beschäftigt.
Im Anschluss hieran legt er die Phänomenologie und Typisierung der Herrschaftsgemeinschaft offen. Dabei beginnt er nach Chronologie und Geographie mi |
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Jónsbók. The Laws of Later Iceland. The Icelandic Text according to MS AM 351 fol. Skálholtsbók eldri. With an English Translation, Introduction and Notes by Schulman, Jana K. (= Bibliotheca Germanica. Series Nova, Band 4). AQ-Verlag, Saarbrücken 2010. XXXII, 485 S., Ill. Besprochen von Dieter Strauch. |
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Die Jónsbók ist ein isländisches Gesetzbuch, das seit dem Beginn des 14. Jahrhunderts den Namen des isländischen Rechtsprechers Jón Einarsson († 1306) trägt, der vermutlich an seiner Abfassung in Norwegen maßgeblich beteiligt war. In den Quellen heißt es dagegen landslagabókin (das Landrechtsbuch), lögbókin (das Gesetzbuch) oder nur bókin (das Buch). Das Original ist nicht erhalten, doch finden sich 286 vollständige Handschriften und Bruchstücke, davon die Hälfte mittelalterliche. Kein anderer mittelalterlicher isländischer Text ist so gut überliefert wie die Jónsbók. Die Ausgabe Gustav Storms in Norges Gamle Love[1] ist heute veraltet. Beste Ausgabe ist die von Ólafur Halldórsson, der ihre Überlieferung in zwei Klassen teilt. Die erste umfasst 45 Handschriften, von denen sein Haupttext die Handschrift AM 351 Skálholtsbók eldri von etwa 1360 ist. Er hat sie seiner Ausgabe von 1904 zugrunde gelegt[2]. Auch Frau Schulman stützt ihre Übersetzung darauf, weil sie dem Original nahe steht, nicht interpoliert und vollständig ist. Die zweite Klasse umfasst 148 Hss. und gedruckte Ausgaben. Ihre Hauptvertreter sind die Svalbarðsbók, AM 343 fol. und die Skarðsbók, AM 350 fol.[3], beide aus der Mitte des 14. Jahrhunderts. Die Unterscheidung in zwei Klassen beruht nicht auf verschiedenem Alter, sondern darauf, dass die Handschriften der ersten Klasse dem Grundtext AM 351 nahestehen, während die zweite Klasse solche umfasst, wie sie die Praxis benötigte. Die ältesten von ihnen gehören ebenfalls in die erste Hälfte des 14. Jhs., viele sind illuminiert, nur wenige nicht interpoliert[4]. Sie berücksichtigen die Rechtsbesserungen und haben ihren Tex |
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Jüngerkes, Sven, Deutsche Besatzungsverwaltung in Lettland 1941-1945. Eine Kommunikations- und Kulturgeschichte nationalsozialistischer Organisationen (= Historische Kulturwissenschaft 15). UVK, Konstanz 2010. 575 S. Besprochen von Martin Moll. |
Ganzen Eintrag anzeigen Jüngerkes, Sven, Deutsche Besatzungsverwaltung in Lettland 1941-1945. Eine Kommunikations- und Kulturgeschichte nationalsozialistischer Organisationen (= Historische Kulturwissenschaft 15). UVK, Konstanz 2010. 575 S. Besprochen von Martin Moll.
Die historiographische Landkarte, bestückt mit Lokal- und Regionalstudien zur nationalsozialistischen Besatzungspolitik im deutschokkupierten Europa zwischen 1939 und 1945, wird zunehmend dichter. Nunmehr liegt mit der für den Druck aufbereiteten Konstanzer Dissertation von Sven Jüngerkes bereits die zweite umfassende Studie über das zwischen 1941 und 1944 deutschbesetzte Lettland vor; kurz zuvor hatte sich Björn Michael Felder (Lettland im Zweiten Weltkrieg. Zwischen sowjetischen und deutschen Besatzern 1940-1946, Paderborn u. a. 2009) mit demselben einstmals selbstständigen Staat, der 1940 in die UdSSR inkorporiert worden und zwischen 1941 und 1944 von Deutschland besetzt war, auseinandergesetzt.
Jüngerkes‘ Zugang ist ein anderer als der Felders, so dass es zu keinen nennenswerten Überschneidungen oder Wiederholungen kommt. Hatte Felder den Schwerpunkt seiner Arbeit auf das Schicksal eines Kleinstaates zwischen zwei benachbarten, aggressiven Großmächten gelegt, so kommt der Sowjetunion bei Jüngerkes keine nennenswerte Rolle mehr zu, nachdem er seinen einleitenden – allerdings zu lang und zu ausführlich geratenen – historischen Rückblick über das Baltikum zwischen den beiden Weltkriegen abgeschlossen hat. Für die deutschen Okkupanten spielte die UdSSR in der zweiten Kriegshälfte, als die Rote Armee sich wieder den baltischen Staaten näherte, nur insofern eine Rolle, als deutscherseits die Hoffnung bestand, die Gefahr einer neuerlichen Okkupation durch die Sowjets würde die Balten zum Kämpfen für Deutschland hinreichend motivieren.
Schon der Untertitel markiert die Absicht des Verfassers, keine traditionelle Verwaltungsgeschichte zu schreiben; vielmehr soll es um eine Kommunikations- |
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Jüngerkes, Sven, Deutsche Besatzungsverwaltung in Lettland 1941-1945. Eine Kommunikations- und Kulturgeschichte nationalsozialistischer Organisationen (= Historische Kulturwissenschaft 15). UVK, Konstanz 2010. 575 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Jüngerkes, Sven, Deutsche Besatzungsverwaltung in Lettland 1941-1945. Eine Kommunikations- und Kulturgeschichte nationalsozialistischer Organisationen (= Historische Kulturwissenschaft 15). UVK, Konstanz 2010. 575 S. Besprochen von Werner Schubert.
Wie der Untertitel des Werkes zeigt, geht es Jüngerkes nicht primär um eine in sich geschlossene Geschichte der deutschen Besatzungsverwaltung in Lettland, sondern um den Versuch, „einen kommunikations- und kulturgeschichtlichen Überblick über die Tätigkeit und die Funktionsweise der Zivilverwaltung in Lettland zu geben“ (S. 14). Die hierzu erforderlichen Theorieangebote entnimmt Jüngerkes „aus dem Umfeld der funktional-strukturellen Systemtheorie von Niklas Luhmann und des prozesstheoretischen Ansatzes von Karl Weick“ (S. 15), die für die Analyse historischer Phänomene fruchtbar gemacht werden sollen. Zunächst bringt Jüngerkes nach einem kurzen Abriss der Geschichte des Baltikums vom Ersten bis zum Zweiten Weltkrieg (S. 33-60) einen Überblick über die Konstituierung, den Aufbau und die Struktur der Zivilverwaltung sowie über die mit ihr konkurrierenden oder kooperierenden deutschen Behörden und Dienststellen in Lettland und insbesondere in Riga. Die Zivilverwaltung unterstand dem Ostministerium unter Alfred Rosenberg, dessen Begründung am 17. 7. 1941 erfolgte, jedoch erst am 18. 11. 1941 der Öffentlichkeit bekanntgemacht wurde (S. 96ff.). An der Spitze der Verwaltung stand der Reichskommissar für das Ostland, der Oberpräsident und Gauleiter von Schleswig-Holstein Hinrich Lohse; ihm unterstanden als Mittelinstanz die unmittelbar von Hitler ernannten Generalkommissare (für Lettland Otto-Heinrich Drechsler) und diesen wiederum die Gebietskommissare. Gebietskommissar und zugleich Bürgermeister von Riga war Hugo Wittrock, ein Deutschbalte, der lettisch, estnisch und auch russisch sprach. Als Konkurrenten bzw. Partner im Reichskommissariat (S. 142ff.) traten auf die Dienststellen der SS und der Polizei |
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Kakoschke, Andreas, Die Personennamen in der römischen Provinz Rätien (= Alpha-Omega, Reihe A Lexika, Indizes, Konkordanzen zur klassischen Philologie 252). Olms, Hildesheim 2008. IV, 326 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kakoschke, Andreas, Die Personennamen in der römischen Provinz Rätien (= Alpha-Omega, Reihe A Lexika, Indizes, Konkordanzen zur klassischen Philologie 252). Olms, Hildesheim 2008. IV, 326 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Rätien ist das Siedlungsgebiet der nichtindogermanischen Räter am Inn, das im Jahre 15. vor Christus von den Römern erobert wird und im Zuge der Völkerwanderung im 5. Jahrhundert an die Alemannen übergeht. Zum 6. Jahrhundert wird von dem aus dem Balkanraum stammenden, nach 552 gestorbenen römisch-gotischen Geschichtsschreiber Jordanes erstmals das vielleicht aus Bojern, Alemannen und Romanen erwachsene Volk der Bayern erstmals genannt. Von daher besteht auch für die Rechtsgermanistik ein Interesse an der in der römischen Provinz Rätien namentlich nachgewiesenen Bevölkerung.
Der in Osnabrück 2001 über Ortsfremde in den römischen Provinzen Germania inferior und Germania superior an Hand der Inschriften des 1. bis 3. Jahrhunderts promovierte Verfasser bietet im vorliegenden Band einen Überblick über alle namentlich fassbaren Personen, die in Rätien ansässig waren oder sich dort länger oder kürzer aufhielten. Im Mittelpunkt stehen dabei die Steininschriften des 1. bis 3. Jahrhunderts, doch hat der Verfasser auch das sonstige einschlägige Material nach Möglichkeit verwertet. Sein 219 Gentilnomina und 742 Cognomina sowie die vorhandenen Namensbruchstücke des Raumes zwischen Simplon, Aalen, Passau und Brenner erfassendes Werk ersetzt den Index der 1915 erschienenen Inschriftensammlung Inscriptiones Baivariae Romanae.
Wer den Inhalt der verdienstvollen Sammlungen durchgeht, kann erkennen, dass wohl die lateinischen Namen leicht überwiegen. Daneben finden sich aber auch zahlreiche keltische Namen samt dem Hinweis „wohl ein Einheimischer aus Rätien oder dem benachbarten keltischen Raum“. Einige Namen sind griechisch, wenige Namen semitisch, syrisch, illyrisch (Gentilla, Lavinianus, Stato), thrakisch, punisch oder ke |
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Kannowski, Bernd, Die Umgestaltung des Sachsenspiegelrechts durch die Buch’sche Glosse (= Monumenta Germaniae Historica, Schriften 56). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2007). XLVI, 655 S. Besprochen von Hiram Kümper. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kannowski, Bernd, Die Umgestaltung des Sachsenspiegelrechts durch die Buch’sche Glosse (= Monumenta Germaniae Historica, Schriften 56). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2007). XLVI, 655 S. Besprochen von Hiram Kümper.
Mit der vorliegenden Studie ist der Verfasser 2005 in Frankfurt am Main habilitiert worden. Schon zuvor und auch seitdem ist er in zahlreichen Veröffentlichungen als intimer Kenner der Buch’schen Landrechtsglosse hervorgetreten. In der Tat stellt diese umfangreiche Analyse des Glossenwerks einen Meilenstein in der Glossenforschung dar, der im Verbund mit der wenige Jahre zuvor erschienenen kritischen Edition in der neue Serie der „Fontes iuris germanici antiqui“ der Monumenta Germaniae Historica (Bd. 7, 1-3, 2002, hg. v. Frank-Michael Kaufmann) ein solides Fundament für die Erforschung und Nutzung dieses wichtigen Grundtextes des mittelalterlich-frühneuzeitlichen sächsischen Rechts legt.
Hatte das Kaufmann’sche Editionsprojekt sich bewusst für eine reduzierte Handschriftengrundlage entschieden, um so nach rund einem Jahrhundert immer wieder gescheiterter Unternehmungen in diese Richtung endlich zu einem Ergebnis zu kommen, so schöpft Kannowski nun, wo nötig, aus der Gesamtheit der 78 überlieferten Textzeugen (S. 34ff.). Entsprechend spielt auch die Auseinandersetzung mit der Glossenedition eine prominente Rolle im Grundlagenkapitel der Studie. So kann der Verfasser anhand exemplarischer Probebohrungen bestätigen, dass „die Handschriften der Kaufmann’schen Edition an jedem dieser Punkte die älteste Textschicht der Buch’schen Glosse wiedergeben“ (S. 590) – was dann mit guter Wahrscheinlichkeit auch auf den Gesamttext zu übertragen wäre.
Eigentliches Ziel der Arbeit aber ist es, „aufgrund einer breiter angelegten Analyse eine Gesamtschau des Werkes zu ermöglichen“ (S. 1). Das gelingt Kannowski mit viel Einfühlungsvermögen in den Gedankengang des Glossators (einschließlich eines Rekonstruktionsversuch dieses Ganges |
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Karlsruhe nach dem Zweiten Weltkrieg. Unbekannte Photographien von Albiker, Carl, mit einer Einführung v. Kleinmanns, Joachim (= Katalog zur Ausstellung des saai in der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe vom 25. September-13. November 2010. Braun/DRW-Verlag Weinbrenner GmbH & Co. KG, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2010. 96 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Karlsruhe nach dem Zweiten Weltkrieg. Unbekannte Photographien von Albiker, Carl, mit einer Einführung v. Kleinmanns, Joachim (= Katalog zur Ausstellung des saai in der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe vom 25. September-13. November 2010. Braun/DRW-Verlag Weinbrenner GmbH & Co. KG, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2010. 96 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das einer Legende zufolge von Markgraf Karl-Wilhelm von Baden-Durlach nach einem Sonnentraum am 17. Juni 1715 gegründete Karlsruhe hat sich wegen der Unwägbarkeiten von Kriegen und Föderalismus in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts zur Residenz des Rechts der Bundesrepublik Deutschland entwickelt. Wer es trotz seiner einstigen und heutigen Lichtgestalt in dunklen Augenblicken von Bomben entstellt sehen wollte, konnte dies im Rahmen einer Ausstellung des Südwestdeutschen Archivs für Architektur und Ingenieurbau in der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe vom 25. September-13. November 2010 an Hand unbekannter Photographien des Kunsthistorikers und Photographen Carl Albiker (1905-1996) tun, der etwa 7000 Negative im Großformat und rund 330000 Kleinbildnegative hinterließ. Im zugehörigen Katalog bietet Joachim Kleinmanns eine Würdigung Albikers, an die in acht Themenblöcken fast 100 bisher unbekannte Photographien der Jahre 1948 bis 1955 von mehr als 30 Karlsruher Bauwerken angeschlossen werden, die einen Blick in eine längst vergangene, teilweise zur Seite geräumte und teilweise aufwendig restaurierte Vergangenheit ermöglichen.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Karst, Sandra, Die Entkriminalisierung des § 173 StGB (= Europäische Hochschulschriften 2, 4819). Lang, Frankfurt am Main 2009. XIV, 243, XV-XLI S., 3 Tab. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Karst, Sandra, Die Entkriminalisierung des § 173 StGB (= Europäische Hochschulschriften 2, 4819). Lang, Frankfurt am Main 2009. XIV, 243, XV-XLI S., 3 Tab. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von dem bei Jan Schröder im Vereinsrecht promovierten und bei Fritjof Haft in Tübingen habilitierten Konstanzer Strafrechtler und Strafprozessrechtler Jörg Eisele betreute, im Wintersemester 2007/2008 von der Universität Konstanz angenommene Dissertation der danach in der Innenverwaltung Baden-Württembergs tätigen Verfasserin. Sie geht davon aus, dass kaum ein anderes Phänomen so universell und so allgegenwärtig in der Menscheinheitsgeschichte zu sein scheine wie der Inzest. Vielleicht lässt sie ihr durchaus verständliches Interesse auch in den anschließenden Sätzen ein wenig über das Ziel hinausschießen, da Jurisprudenz, Ethnologie, Psychoanalyse, Biologie und Genetik möglicherweise doch noch nicht die Gesamtheit der menschlichen Wissenschaften bilden.
Gegliedert ist die Untersuchung in sieben Kapitel. Dabei folgen der Einleitung ein rechtshistorischer, aber auf die Strafrechtsgeschichte Rüpings zumindest im anhängenden Literaturverzeichnis verzichtender Überblick von der christlichen und islamischen Religionsgeschichte über die Stammeskulturen/Antike (Allgemeines, Ägypten, Inkas, Perser, Griechen, Römer, Germanen), Mittelalter, Barock, Aufklärung, Romantik und 19. Jahrhundert (Inzestverbot, Eheverbot) bis zum 20. und 21. Jahrhundert und ein (wohl rechtsvergleichender) Überblick über Strafbarkeit des Inzests in anderen Ländern, für welche die Verfasserin zwischen Allgemeinem und Australien unterscheidet. Danach behandelt sie Herkunft, Sinn und Zweck des Inzestverbots, ohne dass sich eine befriedigende Antwort auf die Fragen, woher das Inzestverbot stammt und warum es besteht, finden lässt.
Kapitel 4 erörtert § 173 im Normgefüge des Strafgesetzbuchs, Kapitel 5 die Rechtsgüter, Kapitel 6 die Legitimation des § 173 StGB auf |
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Kaucher, Miriam, Die französische Spezialgerichtsbarkeit unter Napoleon Bonaparte. Ursprung, Entwicklung und Praxis unter besonderer Berücksichtigung der vier rheinischen Departements (= Rechtsgeschichtliche Studien 33). Kovač, Hamburg 2010. XLVIII, 568 S., 136 Tab. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kaucher, Miriam, Die französische Spezialgerichtsbarkeit unter Napoleon Bonaparte. Ursprung, Entwicklung und Praxis unter besonderer Berücksichtigung der vier rheinischen Departements (= Rechtsgeschichtliche Studien 33). Kovač, Hamburg 2010. XLVIII, 568 S., 136 Tab. Besprochen von Werner Schubert.
Die Trierer, von Franz Dorn betreute Dissertation Miriam Kauchers stellt die Entwicklung der französischen Spezialgerichtsbarkeit von ihren Anfängen unter dem Ancien régime bis zu deren Abschaffung 1818 unter der Restauration dar. Im Mittelpunkt steht die Frage, „inwieweit die besondere Gerichtsorganisation und das spezifische Prozessrecht der französischen Spezialgerichte unter Napoleon Bonaparte von den Formen des ordentlichen Verfahrens abwich, inwieweit die Rechte der Bürger durch die Entziehung von prozessualen Garantien gefährdet wurden und inwieweit die Justiz durch die Politik instrumentalisiert wurde“ (S. 6). Bereits in der Mitte des 16. Jahrhunderts war die Sondergerichtsbarkeit der Prévôt des maréchaux auch über Zivilisten fest etabliert. Ihre erste zusammenhängende Regelung fand die Prévôtalgerichtsbarkeit in der Ordonnance criminelle von 1670 und einer Deklaration von 1731. Die Prevôtalgerichte waren zuständig für die Delikte der Vagabunden und Bettler (seit 1731 auch für Bettelei und Landstreicherei) und für Verbrechen, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als gefährlich erachtet wurden (u. a. Zusammenrottung mit Waffen; Landstraßendiebstähle usw.; S. 34f.). Dem Prévôtalgericht musste außer Offizieren seit 1594 mindestens ein Assessor angehören. Das Verfahren durfte nur stattfinden, wenn der Présidial (das Mittelgericht unter dem Ancien régime) die prévôtale Kompetenz durch Urteil bestätigt hatte. Die Urteile der Prévôtalgerichte hatten einen „furchtbaren Ruf“ (S. 46ff.); jedoch verdienten sie, wie neuere französische Arbeiten über die Maréchaussée von Flandern gezeigt haben, zumindest für diese Region nicht das „harte |
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Kautzsch, Michael, Die GmbH - Ergebnis eines Rechtstransfers? (= Rechtsgeschichtliche Studien 34). Kovač, Hamburg 2010. 200 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Obwohl die Entstehung des GmbH-Gesetzes von 1892 schon wiederholt Gegenstand rechtshistorischer Arbeiten war, fehlte bislang eine Untersuchung der Frage, ob und in welchem Umfang der Entstehung des GmbHG ein Rechtstransfer (in Anlehnung an den empirischen Ansatz von Watson von 1970; S. 31ff.) des englischen Rechts der limited company zugrunde liegt. Kautzsch zieht zur Beantwortung dieser Frage die privaten Gesetzentwürfe von 1884/1888, die Stellungnahmen der Handelskammern, des Deutschen Industrie- und Handelstags, die Arbeiten des Reichsjustizamts unter Federführung Eduard Hoffmanns (RJA), und die Reichstagsverhandlungen (einschließlich der Verhandlungen der Ausschüsse) heran. Ausführlich berichtet Kautzsch auch über die historische Entwicklung und Struktur der Limited Company aufgrund der Companies Act von 1882 (S. 91ff.). Kautzsch weist zunächst einen „Initialzusammenhang zwischen dem wirtschaftlichen Erfolg der limited company und der Einholung der Gutachten, die letztendlich zur Vorlage des GmbH-Gesetzentwurfs geführt hat“ nach (S. 60). Darüber hinaus lagen dem GmbHG die Zulassung der Haftungsbeschränkung in personalistischen Gesellschaften, die Gewährung der Vertragsfreiheit sowie die allgemeine Anlehnung der neuen Gesellschaftsform an die Aktiengesellschaft zugrunde. Die Regelung des § 51 Abs. 2 GmbHG beruht auf einer unmittelbaren Übernahme des englischen Rechts. Allerdings ging die amtliche Begründung zum GmbHG-Entwurf davon aus, dass die GmbH im Regelfall keine personalistische Realstruktur aufweisen werde (S. 79ff.). Kautzsch führt dies im Wesentlichen darauf zurück, dass man von Seiten des Reichsjustizamts das Gesetzesvorhaben nicht unnötig mit dem Widerspruch der Gegner einer Haftungsbeschränkung in personalistischen Gesellschaften belasten wollte (S. 181ff.). In |
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Keller, Alexandra, Schwarzbuch Agrargemeinschaften. Studienverlag, Innsbruck 2009. 134 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Zum Wesen des Menschen gehört sein auf dem Selbsterhaltungstrieb beruhender individueller Egoismus, dessen rationale Erkenntnis zu seiner vielfach negativen Einordnung geführt hat. Seitdem versucht der Mensch in vielfältigster Weise, das entsprechende Verhalten zu verschleiern und zu verbrämen. Angesichts verbreiteter Netzwerke wird dabei nur selten von wenigen Aufklärern versucht, Licht ins Dunkel zu bringen, und noch seltener ist der Dokumentation schwarz auf weiß selbst in weißer Schrift auf schwarzem Grund und roter Auszeichnung durchschlagender Erfolg beschieden - weil eben fast alle so sind, wie sie eben sind.
Als die ersten Siedler in die späteren Länder kamen und sich dort dauerhaft niederließen, trieben sie Ackerbau und Viehzucht. Mit der Entstehung des Eigentums wurden sie Eigentümer des von ihnen benutzten Landes. Mit der Verknappung des Bodens entstand neben dem Individualeigentum an Haus und Hof Gemeinschaftseigentum an den weniger wertvollen Randbereichen.
Seit der Industrialisierung geht der Anteil dieser im Gegensatz zu Bürgern und Rittern bald Bauern genannten Menschen dramatisch zurück, während die anfangs geringe Zahl von Kundigen, Kämpfern und Händlern in der Form von Arbeitern, Verwaltern und Unterhaltern in entsprechend großer Zahl steigt. Selbst in ländlichen Randzonen wie Tirol verlieren die Bauern auch in den kleinen Gemeinden die Mehrheit. Deshalb ist spätestens seit der Mitte des 20. Jahrhunderts die Macht der Bauern über nichtindividuell zugeordneten Grund und Boden gefährdet.
Um sie trotz der sich grundsätzlich verändernden gesellschaftlichen Verhältnisse zu erhalten, übertrug die von bäuerlichen Lobbyisten und Netzwerken beherrschte Agrarbehörde Tirols in Wahrung berufsständischen Egoismusses ab 1950 mittels Bescheid Grund und Boden von 176 Gemeinden im Umfang von 21 |
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Kelsen, Hans, Reine Rechtslehre. Einleitung in die rechtswissenschaftliche Problematik, 1934, Studienausgabe, hg. v. Jestaedt, Matthias. Mohr (Siebeck), Tübingen2008. LXVI, 181 S. Besprochen von Thomas Olechowski. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kelsen, Hans, Werke, Band 2 Veröffentlichte Schriften 1911, hg. v. Jestaedt, Matthias in Kooperation mit dem Hans-Kelsen-Institut, 2 Teilbände. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. IX, 1-432, VI, 13*, 433-1000 S.
Kelsen, Hans, Reine Rechtslehre. Einleitung in die rechtswissenschaftliche Problematik, 1934, Studienausgabe, hg. v. Jestaedt, Matthias. Mohr (Siebeck), Tübingen2008. LXVI, 181 S.
Kelsen, Hans, Wer soll der Hüter der Verfassung sein? Abhandlungen zur Theorie der Verfassungsgerichtsbarkeit in der pluralistischen, parlamentarischen Demokratie, hg. v. Ooyen, Robert Chr. van. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XXIII, 112 S. Besprochen von Thomas Olechowski.
„Die Rechtsgeschichte ... ist ein Zweig der historischen Disziplinen und als Kausalwissenschaft weit mehr mit der Naturwissenschaft und der Psychologie verwandt als mit der Jurisprudenz oder mit der Ethik. Vom methodologischen Standpunkte aus betrachtet, besteht zwischen Rechtsgeschichte und dogmatischer Jurisprudenz oder Rechtsphilosophie – wenn man die Gewinnung der Grundbegriffe des Rechtes so nennen will – keinerlei Verbindung, und nur sehr äußerlich ist die Beziehung, die beide Disziplinen in einer gemeinsamen ‚Rechtswissenschaft’ vereinigt“ (Hans Kelsen Werke 2, 55).
Der solches schrieb, hatte zu seinen Lebzeiten – nicht nur, aber auch wegen Äußerungen wie der obigen – unter den Rechtshistorikern nur wenige Freunde, aber viele erbitterte Feinde. Vielleicht mit ein Grund, weshalb sich die Rechtsgeschichte lange Jahre mit dem vielleicht bedeutendsten Juristen des 20. Jahrhunderts kaum beschäftigt hat und erst in jüngster Zeit das Interesse an ihm gestiegen ist. Denn wie man auch persönlich zur Reinen Rechtslehre stehen mag – wer sich mit der Entwicklung der Rechtswissenschaft in den letzten hundert Jahren beschäftigt, kann kaum an ihr vorbeigehen. Wer sich aber heute in Lehrbüchern und Nachschlagewerken ein erstes Bild von der Reinen Rechtslehre machen will, der |
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Kelsen, Hans, Wer soll der Hüter der Verfassung sein? Abhandlungen zur Theorie der Verfassungsgerichtsbarkeit in der pluralistischen, parlamentarischen Demokratie, hg. v. Ooyen, Robert Chr. van. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XXIII, 112 S. Besprochen von Thomas Olechowski. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kelsen, Hans, Werke, Band 2 Veröffentlichte Schriften 1911, hg. v. Jestaedt, Matthias in Kooperation mit dem Hans-Kelsen-Institut, 2 Teilbände. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. IX, 1-432, VI, 13*, 433-1000 S.
Kelsen, Hans, Reine Rechtslehre. Einleitung in die rechtswissenschaftliche Problematik, 1934, Studienausgabe, hg. v. Jestaedt, Matthias. Mohr (Siebeck), Tübingen2008. LXVI, 181 S.
Kelsen, Hans, Wer soll der Hüter der Verfassung sein? Abhandlungen zur Theorie der Verfassungsgerichtsbarkeit in der pluralistischen, parlamentarischen Demokratie, hg. v. Ooyen, Robert Chr. van. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XXIII, 112 S. Besprochen von Thomas Olechowski.
„Die Rechtsgeschichte ... ist ein Zweig der historischen Disziplinen und als Kausalwissenschaft weit mehr mit der Naturwissenschaft und der Psychologie verwandt als mit der Jurisprudenz oder mit der Ethik. Vom methodologischen Standpunkte aus betrachtet, besteht zwischen Rechtsgeschichte und dogmatischer Jurisprudenz oder Rechtsphilosophie – wenn man die Gewinnung der Grundbegriffe des Rechtes so nennen will – keinerlei Verbindung, und nur sehr äußerlich ist die Beziehung, die beide Disziplinen in einer gemeinsamen ‚Rechtswissenschaft’ vereinigt“ (Hans Kelsen Werke 2, 55).
Der solches schrieb, hatte zu seinen Lebzeiten – nicht nur, aber auch wegen Äußerungen wie der obigen – unter den Rechtshistorikern nur wenige Freunde, aber viele erbitterte Feinde. Vielleicht mit ein Grund, weshalb sich die Rechtsgeschichte lange Jahre mit dem vielleicht bedeutendsten Juristen des 20. Jahrhunderts kaum beschäftigt hat und erst in jüngster Zeit das Interesse an ihm gestiegen ist. Denn wie man auch persönlich zur Reinen Rechtslehre stehen mag – wer sich mit der Entwicklung der Rechtswissenschaft in den letzten hundert Jahren beschäftigt, kann kaum an ihr vorbeigehen. Wer sich aber heute in Lehrbüchern und Nachschlagewerken ein erstes Bild von der Reinen Rechtslehre machen will, der |
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Kelsen, Hans, Werke, Band 2 Veröffentlichte Schriften 1911, hg. v. Jestaedt, Matthias in Kooperation mit dem Hans-Kelsen-Institut, 2 Teilbände. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. IX, 1-432, VI, 13*, 433-1000. Besprochen von Thomas Olechowski. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kelsen, Hans, Werke, Band 2 Veröffentlichte Schriften 1911, hg. v. Jestaedt, Matthias in Kooperation mit dem Hans-Kelsen-Institut, 2 Teilbände. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. IX, 1-432, VI, 13*, 433-1000 S.
Kelsen, Hans, Reine Rechtslehre. Einleitung in die rechtswissenschaftliche Problematik, 1934, Studienausgabe, hg. v. Jestaedt, Matthias. Mohr (Siebeck), Tübingen2008. LXVI, 181 S.
Kelsen, Hans, Wer soll der Hüter der Verfassung sein? Abhandlungen zur Theorie der Verfassungsgerichtsbarkeit in der pluralistischen, parlamentarischen Demokratie, hg. v. Ooyen, Robert Chr. van. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XXIII, 112 S. Besprochen von Thomas Olechowski.
„Die Rechtsgeschichte ... ist ein Zweig der historischen Disziplinen und als Kausalwissenschaft weit mehr mit der Naturwissenschaft und der Psychologie verwandt als mit der Jurisprudenz oder mit der Ethik. Vom methodologischen Standpunkte aus betrachtet, besteht zwischen Rechtsgeschichte und dogmatischer Jurisprudenz oder Rechtsphilosophie – wenn man die Gewinnung der Grundbegriffe des Rechtes so nennen will – keinerlei Verbindung, und nur sehr äußerlich ist die Beziehung, die beide Disziplinen in einer gemeinsamen ‚Rechtswissenschaft’ vereinigt“ (Hans Kelsen Werke 2, 55).
Der solches schrieb, hatte zu seinen Lebzeiten – nicht nur, aber auch wegen Äußerungen wie der obigen – unter den Rechtshistorikern nur wenige Freunde, aber viele erbitterte Feinde. Vielleicht mit ein Grund, weshalb sich die Rechtsgeschichte lange Jahre mit dem vielleicht bedeutendsten Juristen des 20. Jahrhunderts kaum beschäftigt hat und erst in jüngster Zeit das Interesse an ihm gestiegen ist. Denn wie man auch persönlich zur Reinen Rechtslehre stehen mag – wer sich mit der Entwicklung der Rechtswissenschaft in den letzten hundert Jahren beschäftigt, kann kaum an ihr vorbeigehen. Wer sich aber heute in Lehrbüchern und Nachschlagewerken ein erstes Bild von der Reinen Rechtslehre machen will, der |