| Festschrift der Juristenfakultät zum 600jährigen Bestehen der Universität Leipzig, hg. v. Mitgliedern der Juristenfakultät. Duncker & Humblot, Berlin 2009. X, 710 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Festschrift der Juristenfakultät zum 600jährigen Bestehen der Universität Leipzig, hg. v. Mitgliedern der Juristenfakultät. Duncker & Humblot, Berlin 2009. X, 710 S. Besprochen von Werner Schubert.
Die Festschrift der Leipziger Juristenfakultät zum 600jährigen Bestehen der Universität Leipzig soll „ein lebendiges Bild der aktuellen rechtswissenschaftlichen Forschungslandschaft in und mit Bezug auf Leipzig“ zeichnen (S. V). Knapp die Hälfte der Beiträge behandeln rechtshistorische Themen. Der erste Teil der Festschrift ist bedeutenden Rechtslehrern der Fakultät gewidmet (S. 3-241). Wolfgang Schild berichtet über das Leben und den beruflichen Werdegang Benedict Carpzovs, von 1645 bis 1653 Ordinarius an der Juristenfakultät. Die ursprünglich vorgesehenen Abschnitte über das Werk und eine umfassende Würdigung Carpzovs sollen an anderer Stelle veröffentlicht werden. Nützlich ist der Überblick über die reichhaltige Literatur über Carpzov (S. 21-26). Michael Kahlo befasst sich in dem Beitrag: „Deutsch als Rechtssprache. Überlegungen im Rückblick auf Christian Thomasius’ Ankündigung einer deutschsprachigen Philosophievorlesung in Leipzig“ im Jahre 1687 auch allgemein mit der Bedeutung der (Mutter-)Sprache für das rechtswissenschaftliche Denken. Wichtige Aspekte des wissenschaftlichen Werks Leipziger Rechtslehrer stellen heraus Holger Stadie (Steuerrecht bei Otto Mayer und Friedrich Geyler), Roman Schmidt-Radefeldt (Heinrich Triepel als Staats- und Völkerrechtler), Justus Meyer (Victor Ehrenberg als Handels- und Versicherungsrechtler), Ekkehard Becker-Eberhard (über Friedrich Stein), Christian Berger (über den Konkursrechtler Ernst Jaeger) und Christoph Enders (Prinzipientreue im Wandel der Staatsformen bei Willibalt Apelt und Betriebsbegriff bei Erwin Jacobi). Hendrik Schneider entwickelt das arztstrafrechtliche Denken Eberhard Schmidts am Beispiel der rechtlichen Einordnung des lege artis vorgenommenen ärztlichen Heileingriffs, während Bernd-Rü |
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| Festschrift für Dietrich Pannier, hg. v. Fischer, Detlev/Obert, Marcus. Heymanns, Köln 2010. 469 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Festschrift für Dietrich Pannier, hg. v. Fischer, Detlev/Obert, Marcus. Heymanns, Köln 2010. 469 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der im Frontispiz sympathisch vor (seinen) vielen Büchern ins Bild gesetzte Dietrich Pannier wurde in Brandenburg an der Havel am 24. Juni 1945 geboren und nach der Schulzeit in Erkrath-Unterbach, Düsseldorf und Mettmann sowie zwei Jahren bei der Luftwaffe in Mannheim in der Rechtswissenschaft ausgebildet. Am Lehrstuhl des Strafrechtlers Friedrich-Wilhelm Krause kam er auch mit dem Bibliothekswesen in Berührung, fand an ihm Gefallen, trat nach der zweiten juristischen Staatsprüfung und einer kurzen Tätigkeit als Rechtsanwalt im August 1976 in den Bibliotheksdienst des Bundesgerichtshofs ein und übernahm nach dem Ausscheiden des langjährigen Bibliotheksdirektors Hildebert Kirchner (1985) ab Januar 1986 die Leitung der Bibliothek. Er öffnete die Bibliothek stärker nach außen, schloss sie der modernen Informationstechnologie auf, betrieb an führender Stelle die Präsentation des Bundesgerichtshofs im Internet (1996), kümmerte sich im Rahmen der deutschen Einheit um die Buchbestände des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der Buchbestände des Reichsgerichts, organisierte den 2003 fertiggestellten Erweiterungsbau der Bibliothek des Bundesgerichtshofs und führte die seit 1965 erscheinende Karlsruher Juristische Bibliographie, das Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache und die Bibliographie juristischer Festschriften und Festschriftenbeiträge der deutschsprachigen Länder fort, so dass ihm Mitarbeiter, Kollegen und Freunde sehr zu Recht zu seinem 65. Geburtstag eine eindrucksvolle Festschrift geschenkt haben.
Ihre insgesamt 35 Beiträge sind nach einem kurzen Geleitwort in zwei ziemlich gleichgewichtige Teile gegliedert. Diese betreffen Rechtsgeschichte und juristische Zeitgeschichte einerseits und juristisches Bibliothekswesen andererseits und folgen dort jeweils in der alphabe |
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| Festschrift für Winfried Hassemer, hg. v. Herzog, Felix/Neumann Ulfrid in Verbindung mit Bae, Jong-Dae/Hirsch, Andreas von/Horiuchi, Shozo/Muñoz Conde, Francisco/Tavares, Juarez. C. F. Müller, Heidelberg 2010. XX, 1335 S. Besprochen von Bernd Rüthers. ZRG GA 128 (2011) 82. |
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Die hier anzuzeigende, gewichtige Festschrift ist dem ehemaligen (bis 2008) Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts und heutigen Rechtsanwalt für Strafrecht Winfried Hassemer zu seinem 70. Geburtstag dargebracht worden.
Hassemer war während seines Studiums Stipendiat der Bischöflichen Studienförderung Cusanuswerk. Nach den Staatexamina wurde er Assistent bei Arthur Kaufmann in Saarbrücken und München. 1972 folgte die Habilitation für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie zum Thema „Theorie und Soziologie des Verbrechens. Ansätze zu einer praxisorientierten Rechtsgutslehre.“ Der Neigung Arthur Kaufmanns zu den Lehren Gustav Radbruchs (auch dessen Methodenverachtung) ist der Jubilar treu geblieben. 1973 nahm er einen Ruf auf eine Professur für Rechtstheorie, Rechtssoziologie, Strafrecht und Strafverfahrensrecht an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main an. Von 1991 bis 1996 war Hassemer der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Hessen. Von 1996 bis Mai 2008 war er Richter des Bundesverfassungsgerichts und gehörte dem Zweiten Senat an - seit April 2002 als dessen Vorsitzender und Vizepräsident des Gerichts. Inzwischen ist er, wie nicht wenige seiner emeritierten Kollegen, Partner einer auf das Strafrecht konzentrierten Anwaltskanzlei.
Hassemer genießt im Strafrecht, Strafverfahrensrecht und in der Rechtsphilosophie einen internationalen Ruf, wie mehrere Ehrenpromotionen (Thessaloniki 1998, Rio de Janeiro 2001, Lusíada 2004 und Sevilla 2005) bezeugen. So sind denn auch 87 überwiegend renommierte Autoren aus den verschiedensten Ländern, Disziplinen, Rechtskreisen und Berufen der Einladung der Herausgeber zur Bet |
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| Feuchtwanger, Edgar, Englands deutsches Königshaus. Von Coburg nach Windsor, aus dem Englischen von Popp, Ansger. Duncker & Humblot, Berlin 2010. 276 S., Bildtaf. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Nur wenigen Menschen wird ein ganzes Zeitalter zugeordnet. Zu ihnen zählt Alexandrina Victoria, die im Kensington Palace in London am 24. Mai 1819 als Tochter des Herzogs von Kent und Strathearn und Victoria von Sachsen-Coburg-Saalfeld geboren wurde und zu diesem Zeitpunkt die fünfte Stelle in der britischen Thronfolgeordnung einnahm. Sie erfuhr am Dienstag, dem 20. Juni 1837, dass sie nach Wegfall aller vorrangigen Thronerben infolge des nicht unerwarteten Todes des einundsiebzigjährigen Königs Wilhelm IV. kurz nach ihrer Volljährigkeit tatsächlich Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland geworden war, die sie bis zu ihrem Tode am 22. Januar 1901 in Osborne House auf der Isle of Wight auch blieb.
Vor allem mit ihrem Leben befasst sich unter einem allgemeineren Titel das dicht geschriebene Werk des in München 1924 als Neffe des bekannten, seit 1933 außerhalb des Deutschen Reiches lebenden jüdischen Schriftstellers Lion Feuchtwanger geborenen Verfassers, der nach Auswanderung der Familie im Jahre 1939 in England erzogen wurde und sich dem Studium der Geschichte an der Universität Cambridge widmete. Er wurde bereits auf Grund der 1968 in Oxford veröffentlichten Habilitationsschrift mit dem Titel Disraeli, Democracy and theTory Party zu einem vorzüglichen Sachkenner der Entwicklung des englischen Parteiensystems in der Zeit Königin Viktorias. Vor allem in Southampton lehrend vertiefte er seine Kenntnisse durch Arbeiten über Preußen (1972), die Weimarer Republik (1993), Gladstone (1975), Disraeli 2000) und Bismarck (2002) sowie den die Jahre von 1865 bis 1914 betreffenden Band einer zehnbändigen Geschichte Englands, so dass ihm 2006 unter dem Titel Albert und Victoria. The Rise and Fall of the House of Saxe-Coburg-Got |
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| Fichte, Robby, Die Begründung des Militärdienstverhältnisses (1648-1806). Ein Beitrag zur Frühgeschichte des öffentlich-rechtlichen Vertrages (= Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte 13). Nomos, Baden-Baden 2010. 247 S. Besprochen von Markus Engert. |
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Fichte untersucht in seiner Bonner Dissertation das Zustandekommen militärischer Dienstverhältnisse in der Zeit zwischen dem Abschluss des Westfälischen Friedens im Jahr 1648 und dem Untergang des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation im Jahr 1806. Dazu wertet er insbesondere die zeitgenössische rechtswissenschaftliche Literatur umfassend aus, die vielfach von Praktikern verfasst wurde und auch häufig für den Gebrauch in der Praxis bestimmt war. Dadurch wird die Gefahr einer reinen Aufarbeitung theoretischer Erwägungen vermieden. An vielen Stellen werden die Befunde aus der Literatur exemplarisch ergänzt und abgesichert durch Archivbestände des Geheimen Staatsarchivs Preußischer Kulturbesitz, somit überwiegend aus dem Territorium Brandenburg-Preußen oder mit Bezug zu diesem. Die Beschränkung auf brandenburgisch-preußische ungedruckte Quellen wird nachvollziehbar mit der weitgehenden Übereinstimmung der Rechtsanschauungen in den verschiedenen Territorien des Reiches begründet, wie sie aus Formularbüchern und Literatur zum Thema ersichtlich ist. Die dennoch bestehenden Unterschiede in der rechtlichen Bewertung wurden zumindest nicht mit territorialen Eigenheiten begründet, sondern mit verschiedenen dogmatischen Ansätzen der jeweiligen Autoren.
Die Untersuchung beginnt mit einer ausführlichen Einleitung, in der die Fragestellung und die sinnvolle zeitliche Eingrenzung der Arbeit vor dem historischen Hintergrund sowie der Forschungs- und Quellenlage herausgearbeitet wird. Die Einleitung schließt mit einem Überblick über den weiteren Gang der Untersuchung und einer Darlegung der Thesen.
Die folgenden vier Kapitel befassen sich mit: der Militärhoheit im Reich und den Territo |
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| Fischer, Detlev, Eduard Dietz (1866-1940). Vater der badischen Landesverfassung von 1919. Ein Karlsruher Juristenleben (= Schriftenreihe des rechtshistorischen Mueseums 16). Verlag der Gesellschaft für kulturhistorische Dokumentation e. V., Karlsruhe 2009. 134 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Im Jahre 2002 befasste sich Detlev Fischer erstmals im Zusammenhang mit den von ihm herausgegebenen Karlsruher rechtshistorischen Blättern mit dem ihn sehr beeindruckenden Lebensweg des Vaters der badischen Landesverfassung von 1919, der im landeskundlichen Schrittum nur bruchstückhaft behandelt worden war. In der Folgezeit ermöglichten verschiedene Vorträge eine nähere Betrachtung. Aus ihnen ist unter erheblicher Vertiefung das vorliegende Werk entstanden, dem mit geringer zeitlicher Verschiebung die Heidelberger Dissertation Andresas Hunkels über Eduard Dietz (1866-1940) - Richter, Rechtsanwalt und Verfassungsschöpfer folgte.
Nach einer kurzen Einleitung beschreibt der Verfasser in chronologischer Reihenfolge nacheinander Kindheit und Jugend, Studium und Vorbereitungsdienst, Tätigkeit im badischen Justizdienst, Tätigkeit als Rechtsanwalt in Karlsruhe einschließlich der Verteidigung im Mordfall Karl Hau und Tätigkeit als Stadtrat in Karlsruhe. Höhepunkt ist der Weg zur Landesverfassung von 1919. Den Wendepunkt bildet das vorzeitige Ausscheiden aus dem Landtag, dem ein Engagement bei den religiösen Sozialisten, der Vorsitz der badischen Anwaltskammer und die rechtliche Beistand für Ludwig Marum folgen, ehe die letzten Lebensjahre bis zum Tode am 17. Dezember 1940 eher düster ausklingen, weil die verfolgten Ideale in bedrückender Weise ohne Möglichkeit der Gegenwehr bedroht waren.
Der anschaulichen, durch zahlreiche Abbildungen bereicherten Schilderung einer prägenden Gestalt folgen wertvolle Anhänge. Sie betreffen den Aufsehen erregenden Prozess Hau und die badische Verfassung, die im Entwurf und in der Gesetz gewordenen Verfassung vo |
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| Fleischhauer, Markus, Der NS-Gau Thüringen 1939-1945. Eine Struktur- und Funktionsgeschichte (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Thüringen, Kleine Reihe 28). Böhlau, Köln 2009. 403 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fleischhauer, Markus, Der NS-Gau Thüringen 1939-1945. Eine Struktur- und Funktionsgeschichte (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Thüringen, Kleine Reihe 28). Böhlau, Köln 2009. 403 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Jürgen John betreute, 2009 von der philosophischen Fakultät der Universität Jena angenommene Dissertation des Verfassers. Sie geht davon aus, dass für die vom Nationalsozialismus geprägte Zeit des Deutschen Reiches lange besondere regionale Entwicklungen vernachlässigt und zudem die regionalen Gliederungen hauptsächlich als Parteiherrschaften erfasst wurden. Dem will er mit seiner Studie abhelfen.
Zu diesem Zweck gliedert er seine im Wesentlichen chronologisch geordnete Untersuchung in fünf Teile. Dabei beginnt er im Rahmen der gesamten Einteilung des Reiches in Gaue mit dem Gau Thüringen bis 1939. Danach konzentriert er sich auf Thüringen als Evakuierungs- und Verlagerungsgau, auf den Gau Thüringen von 1939 bis 1942, den Gau Thüringen von 1942 bis 1945 und die kriegswirtschaftlichen Mobilisierungsstrategien der Rüstungsdienststellen in Thüringen.
Im Ergebnis erweist er, dass mit dem in Hassfurt am 27. Oktober 1894 als einziger Sohn eines Postbeamten und einer Näherin geborenen, mit 15 Jahren das Gymnasium ohne Abschluss verlassenden, nach dem ersten Weltkrieg sich antisemitisch orientierenden, ärmlich lebenden, 1923 der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei beitretenden, 1925 zum Gaugeschäftsführer, 1927 zum Gauleiter, am 26. August 1932 zum Staatsminister des Inneren und am 5. 5. 1933 zum Reichstatthalter in Thüringen aufsteigenden, sich selbst nur als pflichtbewusst und niemals grausam einschätzenden, gleichwohl 1946 jedoch als Kriegsverbrecher hingerichteten Fritz Sauckel ein besonders durchsetzungsfähiger und organisatorisch geschickter Mann die Leitung des Gaues innehatte. Ihm gelang es, ein Gauführungskorps aus Staate und Partei, Wirtschaft und Wehrmacht |
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| Flöer, Michael/Korsmeier, Claudia Maria, Die Ortsnamen des Kreises Soest (= Westfälisches Ortsnamenbuch 1). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2009. 622 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Am 1. Januar 2005 hat das Forschungsunternehmen Ortsnamen zwischen Rhein und Elbe - Onomastik im europäischen Raum der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen seine Arbeit aufgenommen. Ziel des von Kirstin Casemir und Jürgen Udolph betreuten Vorhabens ist die flächendeckende Aufarbeitung des Siedlungsnamensbestands Niedersachsens, Sachsen-Anhalts und Westfalens, mit der ein großer Teil des sächsischen Sprachraumes abgedeckt werden wird. In drei Reihen werden Ortsnamenbücher der einzelnen Kreise und kreisfreien Städte der drei Großregionen bearbeitet und veröffentlicht, wobei für Westfalen, für das 1936 Heinrich Schneider 1936 eine Dissertation mit dem Titel „Die Ortschaften der Provinz Westfalen bis zum Jahre 1300“ vorgelegt hat, insgesamt 19 Bände vorgesehen sind.
Der erste Band dieses zu Recht Fachwissenschaftler und namenskundlich interessierte Laien zugleich ansprechenden Westfälischen Ortsnamenbuchs betrifft den im Herzen Westfalens liegenden Kreis Soest. Auf seinem Gebiet sind mehr als 400 vor dem Jahre 1600 erstmals schriftlich bezeugte Siedlungsnamen nachgewiesen. Sie werden von den beiden bestens ausgewiesenen wissenschaftlichen Mitarbeitern nach den bereits an mehreren Bänden des niedersächsischen Ortsnamenbuchs erprobten Regeln sachverständig erforscht und im Rahmen des Möglichen erklärt, wobei vor etwa 1280 (Einsetzen der Arnsberger Güterverzeichnisse) bezeugte Einzelhofnamen eingeschlossen und bloße Flurnamen, Funktionsnamen und Stadtteilnamen grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Die Siedlungsnamen werden in alphabetischer Reihenfolge nach einheitlichen Regeln dargestellt. Den Beginn macht Aldehold (Welver), das als nemus Altholt (alter Wald bzw. beim oder im alten Wald) 1166 erstmals erwähnt ist. Das Werk endet mit der |
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| Francisco de Vitoria, De lege. Über das Gesetz, hg., eingeleitet und ins Deutsche übersetzt. v. Stüben, Joachim. Mit einer Einleitung v. Brieskorn, Norbert (= Politische Philosophie und Rechtstheorie des Mittelalters und der Neuzeit, Reihe 1 Texte und Untersuchungen 1). frommann-holzboog, Stuttgart 2009. XXXIII, 260 S. Besprochen von Tilman Repgen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Francisco de Vitoria, De lege. Über das Gesetz, hg., eingeleitet und ins Deutsche übersetzt. v. Stüben, Joachim. Mit einer Einleitung v. Brieskorn, Norbert (= Politische Philosophie und Rechtstheorie des Mittelalters und der Neuzeit, Reihe 1 Texte und Untersuchungen 1). frommann-holzboog, Stuttgart 2009. XXXIII, 260 S. Besprochen von Tilman Repgen.
Joachim Stübens fulminante Edition und Übersetzung von Vitorias Lex-Traktat aus dem Summenkommentar eröffnet die von Alexander Fidora, Heinz-Gerd Justenhoven, Matthias Lutz-Bachmann und Andreas Niederberger herausgegebene neue wissenschaftliche Reihe zur politischen Philosophie und Rechtstheorie des Mittelalters und der Neuzeit. Stüben hat bereits 1995 und 1997 zwei umfangreiche Bände mit Text und Übersetzung von Vorlesungen Vitorias zu Völkerrecht, Politik und Kirche publiziert. Außerdem liegt ein Ausschnitt aus dem Summenkommentar, der die Lehre vom gerechten Krieg betrifft (STh II-II, q. 40), vor (lat.-dt. Edition unter dem Titel „Kann Krieg erlaubt sein? Eine Quellensammlung zur politischen Ethik der Spanischen Spätscholastik, hg. v. Heinz-Gerhard Justenhoven und Joachim Stüben, Stuttgart 2006, S. 78-107). Während die bisher vor allem verbreiteten Relectiones des Vitoria (z. B. De Indis) Spezialvorlesungen zu besonderen Themen waren, gehörte die Behandlung der Summa theologica des Thomas seit 1526/1527 zum regelmäßigen Programm der Lecturae des Vitoria. Ihre Überlieferung beruht auf Unterrichtsmitschriften. Vitoria vertieft in seinem Lex-Traktat auf der Grundlage der Lehre des Thomas von Aquin (STh I-II, qq. 90-108) und vor dem Hintergrund der politischen Fragen im Zusammenhang mit der Eroberung der Neuen Welt die Lehre vom Gesetz. Er sieht es eingebunden in das ewige Gesetz Gottes, das sich ausformt im Naturrecht und im geoffenbarten göttlichen Gesetz. Menschliches positives Recht hat sich an diesen beiden Ausprägungen der lex aeterna zu orientieren. Das Gesetz hat nach Vitoria – wie es letzt |
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| Franke, Bernd, Sklaverei und Unfreiheit im Naturrecht des 17. Jahrhunderts (= Sklaverei Knechtschaft Zwangsarbeit 5). Olms, Hildesheim 2009. XII, 337 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
Ganzen Eintrag anzeigen Franke, Bernd, Sklaverei und Unfreiheit im Naturrecht des 17. Jahrhunderts (= Sklaverei Knechtschaft Zwangsarbeit 5). Olms, Hildesheim 2009. XII, 337 S. Besprochen von Gunter Wesener.
In seiner Trierer rechtswissenschaftlichen Dissertation untersucht der Verfasser die Frage, wie die geistigen Väter der Aufklärung die Freiheit, damit aber auch die Sklaverei als stärkste Form der Unfreiheit, verstanden haben (S. 10f.). Er prüft die Ansichten von fünf Naturrechtsphilosophen, Francisco Suárez, Hugo Grotius, Thomas Hobbes, Samuel von Pufendorf und John Locke. Für die Auswahl war dabei entscheidend, ob und in welchem Maße das Problem der Sklaverei und Unfreiheit behandelt wurde. Es geht hierbei „um theoretische Rechtfertigungsmodelle der Sklaverei auf einer naturrechtlichen Ebene“ (S. 11).
Bei jedem der fünf Juristen gibt der Verfasser zunächst einen Überblick über Leben und Werk sowie eine Darstellung der Rechtslehre desselben. Erst dann geht er auf ihre Einstellung zur Unfreiheit und Sklaverei ein.
Francisco Suárez (1548-1617) als letzter großer Vertreter der spanischen Spätscholastik steht in jener Tradition rechtsphilosophischen Denkens, deren Wurzeln bei Augustinus und Thomas von Aquin liegen. Die Annahme einer „natürlichen Sklaverei“, wie sie von Aristoteles vertreten wurde, lehnt er entschieden ab. Er zieht allerdings nicht den Schluss, die Unfreiheit als naturrechtswidrig zu bewerten bzw. in ihr ein ethisches Übel zu erblicken (S. 63). Die Sklaverei verstoße nicht gegen die Grundsätze des Naturrechts. Es müsse allerdings ein Rechtfertigungsgrund, ein „gerechter Rechtstitel“, vorliegen (S.50ff., 63). Als solcher komme neben der freiwilligen Unterwerfung die Kriegsgefangenschaftsversklavung in Frage, die freilich nur dann als rechtmäßig gilt, wenn auch der Krieg als gerecht anzusehen ist (S. 54ff.). Suárez äußerte sich auch zu der im Rahmen der spanischen Kolonialisierung erfolgenden Versklavung südamerikanischer Indios ( |
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| Franz Wieacker. Historiker des modernen Privatrechts, hg. v. Behrends, Okko/Schumann, Eva. Wallstein, Göttingen 2010. 326 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Franz Wieacker. Historiker des modernen Privatrechts, hg. v. Behrends, Okko/Schumann, Eva. Wallstein, Göttingen 2010. 326 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Franz (Hermann) Wieacker (Stargard/Pommern 5. 8. 1908-Göttingen 17. 2. 1994) war, wie der Umschlag in größtmöglicher Kürze mitteilt, Professor für römisches Recht, bürgerliches Recht und neuere Privatrechtsgeschichte an den juristischen Fakultäten der Universitäten Leipzig, Freiburg im Breisgau und Göttingen. Innerhalb seiner mindestens 407 gezählten Veröffentlichungen überwiegt dementsprechend das römische Recht. Gleichwohl war die Reichweite seiner in übersprudelnder Freundlichkeit stetig verbreiteten zahllosen Gedanken so groß, dass die zum Gedenken an die von Okko Behrends nach römischer Datierungstechnik ermittelte hundertste Wiederkehr seines Geburtstags von Schülern, Kollegen und Freunden erfolgte Befassung mit seinem bedeutendsten und zugleich persönlichstem Werk auch in der Germanistischen Abteilung der Zeitschrift zumindest eine kurze Anzeige un wenigen Zeilen verdient, zumal unter den 30 Teilnehmern des entsprechenden Symosions, bei dessen Gelegenheit Okko Behrends erfreulicherweise auch auf einen Beleg für das im Rahmen der Sympotica Franz Wieacker a suis libata noch als gar nicht bestehend angesehene anmutige Wort Sympotica in den Noctes Atticae bei Aulus Gellius gestoßen ist, mindestens ein Drittel sich vermutlich als Germanist bezeichnen würde.
Insgesamt enthält der mit zwei einander chronologisch kontrovers gegegenübergestellten, senkrecht hälftig geteilten Portraits des reifen universalen Gelehrten (links deutlich im Vordergurnd) und des jungen rastlosen Himmelsstürmers (rechts blass im Hintergrund) geschmückte hübsche Band nach einstimmenden Grußworten des Schülers und Nachfolgers Okko Behrends, der Dekanin der juristischen Fakultät, des Vizepräsidenten der Universität und des Präsidenten der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen acht eindringliche Studien de |
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| Fried, Johannes, Das Mittelalter. Geschichte und Kultur, 2. Aufl. Beck, München 2009. 606 S., 70 Abb. Besprochen von Tilman Struve. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fried, Johannes, Das Mittelalter. Geschichte und Kultur, 3. Aufl. Beck, München 2009. 606 S., 70 Abb. Besprochen von Tilman Struve. ZRG GA 127 (2009) 20
Das hier anzuzeigende Buch ist kein Buch zum Nachschlagen, sondern zum Lesen. Den Leser erwartet auch keine in sich zusammenhängende Geschichte des Mittelalters. Vielmehr werden einzelne, zugegebenermaßen subjektiv ausgewählte, doch dem Verfasser wesentlich erscheinende Entwicklungslinien verfolgt, welche die hier zu betrachtende Periode jeweils auf ihre Weise geprägt haben. Den aufmerksamen Leser erwartet dabei eine Fülle von Erscheinungen, die zusammengenommen für die Zeit von 500 bis 1500 prägend waren. In 12 Kapiteln werden Personen, Institutionen, geistige Entwicklungen, verfassungsmäßige Einrichtungen und eschatologische Spekulationen vorgestellt. Die Darstellung hinterlässt somit einen disparat anmutenden Eindruck, was jedoch den Intentionen des Verfassers entsprochen haben dürfte.
Fried kennzeichnet Europa als ein Konglomerat von dem Niedergang preisgegebener Provinzen des ehemaligen Römischen Reiches; dies war eine Entwicklung, die durch den Zentralismus von Herrschaft und Wirtschaft unter Justinian beschleunigt worden sei. Dadurch kam es zu einer Sonderentwicklung von West und Ost, die durch diesen Kaiser gefördert wurde. Das Zentrum des Westens wurde aus dem Mittelmeerraum in den Norden verlagert. Erst unter Karl dem Großen und mehr noch unter seinem Sohn, Ludwig dem Frommen, in Verbindung mit dessen Ratgeber Benedikt von Aniane wurde die Regel des heiligen Benedikt zur allein verbindlichen Regel des mittelalterlichen Mönchtums. Die Kirche diente der Festigung der weltlichen Herrschaft. Der Bund des Papsttums mit dem fränkischen Königtum bezeichnet der Verfasser als eine „welthistorische Wende“. Die Pippinische Schenkung bildete die Grundlage des Kirchenstaats bis hinein in das 19. Jahrhundert. Das Reich Karls des Großen war jedoch kein Staat, sondern als Königsmacht und |
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| Fried, Johannes, Das Mittelalter. Geschichte und Kultur, 3. Aufl. Beck, München 2009. 606 S., 70 Abb. Besprochen von Arno Buschmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fried, Johannes, Das Mittelalter. Geschichte und Kultur, 3. Aufl. Beck, München 2009. 606 S., 70 Abb. Besprochen von Arno Buschmann.
Es kommt selten vor, dass ein Buch über das Mittelalter ein großes Publikum fasziniert und innerhalb kürzester Zeit drei Auflagen erlebt (eine vierte als Taschenbuch ist in Vorbereitung). Die meisten Bücher dieser Art richten sich in aller Regel an mehr oder weniger fachkundige Leser, vor allem aber an Historiker aller Fachrichtungen, nicht hingegen an einen großen Kreis historisch interessierter Personen. Insofern ist das vorliegende Buch des renommierten, inzwischen emeritierten Inhabers des Lehrstuhls für mittelalterliche Geschichte an der Universität Frankfurt am Main eine absolute Ausnahme. Fried ist es gelungen, nicht nur eine geschlossene Darstellung von tausend Jahren europäischer Geschichte vom 6. bis zum 16. Jahrhundert zu liefern, sondern vor allem eine Schilderung der kulturellen Evolution, die sich in diesem Zeitraum abgespielt hat, mit all ihren Facetten zu präsentieren. Das Buch zeichnet sich durch eine souveräne Beherrschung der Fakten ebenso aus wie durch die Kunst lebendiger Darstellung der Zusammenhänge, ohne in unreflektierte narrative Aufzählung abzugleiten.
Von besonderem Interesse für den Rechtshistoriker ist zunächst das neunte Kapitel, das Fried mit dem zugkräftigen Titel „Triumph der Jurisprudenz“ versehen hat und in dem er die Funktion der Jurisprudenz als Instrument der Stabilisierung der Macht, insbesondere der von Königen und Kaisern, beschreibt. Zu Recht weist er hier darauf hin, dass die Universitäten als Zentren der damaligen Wissenschaft, namentlich der gelehrten Jurisprudenz, einen immer größer werdenden Einfluss auf die weltliche Herrschaftsausübung gewannen und das Bemühen um rationale Begründung einer stabilen inneren Ordnung wie auch um die Legitimation der äußeren Politik nachhaltig förderten. Als Musterbeispiel wird in diesem Zusammenhang Friedrich II. von Hohe |
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| Friedrich, Wolfgang, Territorialfürst und Reichsjustiz. Recht und Politik im Kontext der hessischen Reformationsprozesse am Reichskammergericht (= Ius ecclesiasticum 83). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XV, 417 S. Besprochen von Bernd Schildt. |
Ganzen Eintrag anzeigen Friedrich, Wolfgang, Territorialfürst und Reichsjustiz. Recht und Politik im Kontext der hessischen Reformationsprozesse am Reichskammergericht (= Ius ecclesiasticum 83). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XV, 417 S. Besprochen von Bernd Schildt.
Die vorliegende Arbeit hat der juristischen Fakultät der Eberhard-Karls-Universität Tübingen im Winter 2005 als Dissertation vorgelegen. Die Arbeit behandelt in sechs Teilen den Territorialisierungsprozess in der Landgrafschaft Hessen vor dem Hintergrund der Säkularisierung des Kirchenguts im Rahmen der Reformation des 16. Jahrhunderts. Konkret geht es um eine Reihe von Prozessen geistlicher Institutionen gegen den Landesherrn – Landgraf Philipp, einer zentralen Persönlichkeit der Reformationsbewegung – vor dem Reichskammergericht. Die wenigen an das Gericht in Speyer gelangten Prozesse stammten aus den mit besonderen Privilegien ausgestatteten Klöstern Haina und Kaufungen.
Die beiden ersten Teile – Reformbestrebungen in Hessen im 15. und frühen 16. Jahrhundert sowie die Einführung der Reformation in Hessen – haben nicht nur einleitenden Charakter, sondern bereiten den Boden für die folgenden Kapitel, in denen der Verfasser sich – eingebettet in den zeit- und landesgeschichtlichen Kontext – den hessischen Reformationsprozessen zuwendet. Wolfgang Friedrich macht dabei deutlich, dass der sich in den Reformationsprozessen äußerlich niederschlagende Kampf um die Kirchenhoheit vor dem Hintergrund der seit dem Spätmittelalter nachweisbaren Auseinandersetzungen zwischen Hessen und Kurmainz um die territoriale Vorherrschaft in der Region zu sehen ist. Unterschieden werden drei Phasen: 1. die Neuordnung des Kirchenwesens bis zum Augsburger Reichstag von 1530, 2. die Verteidigung im „rechtlichen Krieg“ gegen die Tätigkeit des Reichskammergerichts bis zu den Jahren 1540/41 und 3. schließlich die Bemühungen um die formale Anerkennung der Ergebnisse der Reformation und damit letztlich die Legitimation der h |
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| Fritz Gerlich - Ein Publizist gegen Hitler. Briefe und Akten 1930-1934. Briefe und Akten 1930-1934, bearb. v. Morsey, Rudolf (= Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte, Reihe A Quellen 56). Schöningh, Paderborn 2010. 387 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Fritz Gerlich wurde in Stettin am 15. Februar 1883 als ältester dreier Söhne eines calvinistisch geprägten Fischgroßhändlers geboren und begann in München 1902 das Studium der Mathematik und Naturwissenschaften, aus dem er nach drei Semestern zu Geschichte und Anthropologie wechselte. !907 promovierte er bei Karl Theodor Heigel über das Testament Heinrichs VI. zum Doktor der Philosophie und trat danach in den Staatsdienst Bayerns als Archivar ein. Von 1920 bis 1928 war er Chefredakteur der Münchner Neuesten Nachrichten, denen später die Süddeutsche Zeitung folgte.
Ursprünglich der nationalsozialistischen Bewegung eher zugetan, wurde er nach dem Hitlerputsch von 1923 entschiedener Gegner Adolf Hitlers. 1927 geriet er unter den Einfluss Therese Neumanns von Kunnersreuth und wechselte zum katholischen Glauben. Er trat wieder in den Archivdienst ein und gab seit 1930 die Wochenschrift Illustrierter Sonntag bzw. an 1932 die von Erich Fürst von Waldburg-Zeil finanzierte Publikation Der gerade Weg heraus, wobei er die Wendung gebrauchte Nationalsozialismus heißt: Lüge, Hass, Brudermord und grenzenlose Not.
Am 9. März 1933 wurde er in den Redaktionsräumen des Geraden Weges von der Sturmabteilung verhaftet und am 30. Juni 1934 im Zusammenhang mit dem Röhm-Putsch in Dachau erschossen. In der Literatur wird er meist nur beiläufig erwähnt. Dementsprechend schließt der Herausgeber mit seiner 199 Nummern umfassenden, durch Einführung, Vita, Verzeichnisse und Register sehr gut erschlossenen Edition, in deren Mittelpunkt der durch amtliches Schriftgut, Zeugnisse von Leidensgefährten und ausländische Presseberichte ergänzte Briefwechsel aus Gerlichs Nachlass steht, eine bedeut |
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| Fu, Guangyu, Das Causaproblem im deutschen Bereicherungsrecht. Eine rechtshistorische Untersuchung (= Rechtshistorische Reihe 408). Lang, Frankfurt am Main 2010. XV, 161 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Jan Schröder betreute, im Wintersemester 2009/2010 von der juristischen Fakultät der Universität Tübingen angenommene Dissertation des 1974 in China geborenen, chinesische Sprache und Literatur an der Sun Yat-sen Universität in Guangzhou und Rechtswissenschaft an der China Universität für Politik- und Rechtswissenschaft in Beijing studierenden Verfassers, der seitdem an der juristischen Fakultät der University of International Business and Economics in Beijing als Dozent für Zivilrecht und Rechtsgeschichte tätig ist. Der Verfasser geht in seiner kurzen Einleitung von der Mehrdeutigkeit der causa im Zivilrecht und von der Vagheit der causa im Bereicherungsrecht aus. Der nach der klaren Beschreibung des jüngeren Forschungsstandes genannter Gegenstand seiner Untersuchung ist nicht die causa im Sinne der Grundlage des Bereicherungsrechts, sondern das Tatbestandsmerkmal sine causa bei Leistungskondiktion und Nichtleistungskondiktion.
Dabei geht es dem Verfasser nicht um eine einheitliche Begriffsbestimmung, weil er mit Javolen jede Definition im Zivilrecht als gefährlich und nach eigener Einschätzung als weder vernünftig noch möglich ansieht. Vielmehr will er darlegen, wie der Causabegriff ursprünglich in das Bereicherungsrecht eingedrungen ist, wie die Wendung sine causa entstanden ist, welchen Wandel sie erlebt hat und wie die heutige Dogmatik die vorangehenden Causalehren bewertet. Hierfür durchschreitet er mutig die europäische Rechtsgeschichte vom antiken römischen Bereicherungsrecht über das mittelalterliche Recht, die frühe Neuzeit und das neunzehnte Jahrhundert bis zur Gegenwart.
Nach seinen Erkenntissen war causa bei den römischen Klassikern kein Fachausdruck, sondern unbelasteter Allgemeinbegriff |
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| Gehrke, Roland, Landtag und Öffentlichkeit. Provinzialständischer Parlamentarismus in Schlesien 1825-1845 (= Neue Forschungen zur schlesischen Geschichte 17). Böhlau, Köln 2010. XII, 525 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Nach dem Scheitern von Verfassung und (nichtständischer) Nationalrepräsentation, wie sie 1815/20 versprochen worden war, beschritt Preußen mit der sog. Provinizialständischen Verfassung von 1823/24 „einen eigenen Weg zwischen altständischer Ordnung und Konstitutionalismus“ (S. 432). Die Einrichtung von Provinzialständen beruhte auf der konservativ-restaurativen Wende der preußischen Politik, die insoweit mit Postulaten der Reformära brach. Nach der Darstellung der Tätigkeit des Rheinischen Provinziallandtags durch Helmut Croon im Jahre 1918 liegt mit dem Werk Gehrkes über den Schlesischen Provinziallandtag nunmehr eine weitere Gesamtdarstellung über die regional ausgerichteten Vorformen des preußischen Parlamentarismus in der Zeit zwischen 1825 und 1847 vor. Hauptquelle für die Untersuchungen sind neben den vollständig gedruckten Landtagsverhandlungen von 1841, 1843 und 1845 die archivalischen Überlieferungen im Geheimen Staatsarchiv Berlin über den Preußischen Provinziallandtag auch für die Zeit von 1825-1837. Die Protokolle über die Landtagsverhandlungen und weitere Verhandlungsunterlagen sind im Zweiten Weltkrieg vollständig verloren gegangen. Aus diesem Grunde lassen sich die Rednerbeiträge in den Protokollen von 1841-1845 nicht mehr einzelnen Abgeordneten namentlich zuordnen, wie dies für den Rheinischen und Westfälischen Provinziallandtag möglich ist.
Das Werk verfolgt die Konzeption einer „regionalen Fallstudie“ (S. 30) und analysiert „Verfahren, Themen und Wirkung des provinzialständischen Parlamentarismus konkret am schlesischen Beispiel“ (S. 30). Den Hauptteilen vorangestellt sind Abschnitte über die ständischen Traditionen in der Provinz Schlesien und deren administrative Strukturen sowie über die schles |
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| Gerken, Lüder/Rieble, Volker/Roth, Günter H./Stein, Torsten/Streinz, Rudolf, „Mangold“ als ausbrechender Rechtsakt. Sellier, München 2009. XI, 86 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Von Saarbrücken und Freiburg im Breisgau bis München und Innsbruck haben sich bedeutende Gelehrte zur Klärung der Frage zusammengetan: Hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil in der Sache Mangold gegen Helm (C-144/2004) die Kompetenzen überschritten, die ihm die Mitgliedstaaten eingeräumt haben? Ihre Studie, die sie aus eigenem Antrieb - ohne fremde Initiative oder Finanzierung - verfasst haben, gelangt zu dem Ergebnis: Mit dem Mangold-Urteil hat der Europäische Gerichtshof als Teil der judikativen Gewalt in den Zuständigkeitsbereich der legislativen Gewalt, nämlich der Mitgliedstaaten als Promärrechtsgeber, eingegriffen, so dass das Mangold-Urteil ein ausbrechender Rechtsakt ist und in Deutschland nicht angewendet werden darf. Deswegen müsse das Bundesverfassungsgericht Deutschlands nicht nur oft genug die Lippen spitzen, sondern endlich auch einmal pfeifen, wie wohl immer gepfiffen werden sollte, wenn Richter an Stelle des Gesetzgebers tätig werden, ohne dass aber wohl tatsächlich auch immer gepfiffen wird.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Gesamtinventar der Akten und Amtsbücher der vorderösterreichischen Zentralbehörden in den Archiven der Bundesrepublik Deutschland. Band 2 Vorderösterreichische Regierung und Kammer in Ensisheim und Freiburg bis 1752, bearb. v. Steuer, Peter/Krimm, Konrad (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 50/2). Kohlhammer, Stuttgart 2009. 1135 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das Werk ist ein weiterer Teil eines auf insgesamt 10 Bände angelegten Vorhabens, von dem die Bände 4, 5, 6, 7 und 9 bereits erschienen sind und angezeigt wurden (ZRG GA 123 2006, 127 2008 und 126 2009). Der Inventarband gilt den Akten und Amtsbüchern, die bei der vorderösterreichischen Regierung und Kammer in Ensisheim bzw. seit 1651 in Freiburg bis zum Beginn des Jahres 1753 entstanden sind. Die Zäsur des Jahres 1753 ergibt sich daraus, dass damals alle österreichischen Güter westlich des Arlbergs von Tirol getrennt und zur eigenständigen Provinz Vorderösterreich erhoben wurden, während davor Vorderösterreich auf die oberrheinischen, seit 1648 nur noch die rechtsrheinischen Herrschaften (vor allem den Breisgau) bezogen war, für welche die Akten der linksrheinischen Gebiete zu einem beträchtlichen Teil in den Archives départementales du Haut-Rhin in Colmar liegen.
In der Einleitung schildert Peter Steuer zunächst die Territorial- und Verwaltungsgeschichte. Danach erläutert er die Überlieferungsgeschichte des vorderösterreichischen Schriftguts, für die wegen der schlechten Quellenlage teilweise nur Vermutungen möglich sind. Schließlich stellt er die sachlichen Besonderheiten dieses Bandes dar, die sich vor allem bei den Rubriken Justiz und militärische Angelegenheiten auswirken.
Der Inhalt beginnt im Rahmen der Grundlagen der Herrschaft für das Haus Österreich mit der Konfirmation der Freiheiten und Rechte des Erzherzogtums Österreich von 1530. Er endet unter dem Betreff 5384 innerhalb des Gesundheitswesens mit dem Verkauf des La |
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| Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht in den Beratungen des Deutschen Juristentages, hg. v. Bayer, Walter (= Jenaer Studien zum deutschen, europäischen und internationalen Wirtschaftsrecht). Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, Jena 2010. 736 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der Deutsche Juristentag ist ein eingetragener und als gemeinnützig anerkannter Verein, der wissenschaftlich die Notwendigkeit der Änderung der Rechtsordnung untersucht, öffentliche Vorschläge für Rechtsänderungen unterbreitet und auf von ihm angenommene Missstände im Recht hinweist. Als Versammlung von Juristen fand er erstmals in Berlin 1860 statt, so dass er inzwischen auf lange Jahre Geschichte zurückblicken kann. In seinen Themen spiegeln sich die wichtigsten bewegenden Rechtsfragen dieser Zeit wieder.
Diese Erkenntnis war für Angehörige des Lehrstuhls für bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Privatversicherungsrecht und internationales Privatrecht der Universität Jena Anlass, die vielfältigen Beratungen zu Themen des Gesellschaftsrechts und Kapitalmarktrechts nachzuzeichnen, zu analysieren und in zusammengefasster Form zu würdigen. Erfasst werden dabei 21 Juristentage von 1869 bis 2008. Sie sind Gegenstand von insgesamt 16 Beiträgen, die sich mit den Gutachten, den Referaten und der Diskussion befassen, die jeweiligen Fragestellungen in den Kontext der jeweiligen Zeit einordnen und Verbindungslinien bis zur Gegenwart aufzeigen.
Dies beginnt mit Jan Lieder, der in den ersten drei Beiträgen das Ende des Konzessionserfordernisses bei Aktiengesellschaften (1869), Reformbestrebungen im Vorfeld der zweiten Aktienrechtsnovelle (1884) und die Unternehmensverfassung der Aktiengesellschaft (1904) behandelt, woran sich der Aufsichtsrat in der Diskussion (1906, Jessica Schmidt) anschließt. 1914 kommt die Vereinheitlichung des deutschen und österreichischen Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in den Blick (Claudia Schwenni |
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| Gietinger, Klaus, Der Konterrevolutionär - Waldemar Pabst - eine deutsche Karriere. Nautilus, Hamburg 2009. 535 S., Ill. Besprochen von Irmtraut Götz von Olenhusen/Albrecht Götz von Olenhusen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gietinger, Klaus, Der Konterrevolutionär - Waldemar Pabst - eine deutsche Karriere. Nautilus, Hamburg 2009. 535 S., Ill. Besprochen von Irmtraut Götz von Olenhusen/Albrecht Götz von Olenhusen.
Politische Gewalt gehört zur Signatur der Bürgerkriegsphase nach dem Ende des Ersten Weltkriegs. Erscheinungsformen, Ursachen und Wirkungen sind vielfach bereits Gegenstand historischer Untersuchungen gewesen. Was von Emil Lederer schon 1921 in seiner Soziologie der Gewalt als Anachronismus bei der Neuverteilung der gesellschaftlichen Gewichte analysiert worden war,1 fungierte mit der extremen Rechten als dem entscheidenden Motor noch geraume Zeit. Die Forschung hat sich mit den Typologien und Strukturen politischer Gewalt bereits intensiv befasst, Ereignisse und Abläufe, Akteure und Gruppierungen eingehend untersucht und auch zunehmend profunde Einzelbiografien über Teilnehmer der „gebremsten Revolution“ (Heinrich August Winkler) und der fehlgeschlagenen Gegenrevolution vorgelegt.2 Der hintergründigen prototypischen Figur des Konterrevolutionärs Waldemar Papst (1880-1970) hat nun der Sozialwissenschaftler Klaus Gietinger eine voluminöse und detailfreudige, farbige und faktenreiche Biografie gewidmet. Wie so oft, wenn ein Außenseiter der historischen Zunft trotz seiner unbestreitbaren hohen Meriten um filmische und andere Aufdeckungen sich zeitgeschichtlicher Vorgänge annimmt, wird das Ergebnis zunächst oder vornehmlich an dem dabei zutage getretenen polemischen Furor und einer Nomenklatur gemessen, die mit dem Begriff „völkische SPD“ z. B. nicht mit der Linie und den Ergebnissen der heutigen historischen Forschung zur völkischen Bewegung übereinstimmt. Dabei kann dann in der kritischen Bewertung vorschnell der eigentliche geschichtliche und rechtsgeschichtliche Ertrag in den Hintergrund geraten. Er ist hier keineswegs gering zu schätzen. Gietinger, bekannt geworden als Drehbuchautor und Filmregisseur, aber auch durch seine filigrane Rekonstruktion des |
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| Glasauer, Bernhard, Herzog Heinrich XVI. (1393-1450) der Reiche von Bayern-Landshut. Territorialpolitik zwischen Dynastie und Reich (= Münchner Beiträge zur Geschichtswissenschaft 5). Utz, München 2009. IV, 392 S. Besprochen von Christof Paulus. |
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Nach den Arbeiten Beatrix Ettelt-Schönewalds zu Herzog Ludwig IX. und Reinhard Staubers zu dessen Sohn Georg liegt mit der vorliegenden Münchener Dissertation nun auch für den ersten der sogenannten reichen Herzöge von Bayern-Landshut eine moderne Untersuchung vor. Entgegen einem gängigen, schon von den Chronisten des 15. Jahrhunderts gezeichneten negativen Bild Heinrichs – so nannte ihn Andreas von Regensburg einen pluetvergiesser – charakterisiert Glasauer den Herzog als einen erfolgreichen Territorialpolitiker, der über ein differenziert eingesetztes Instrumentarium verfügte – profiliert werden besonders die Bündnis-, die Heirats- und Finanzpolitik sowie seine militärischen Maßnahmen –, der sich mit dem Erdinger Vertrag 1450 ein posthumes Denkmal setzte und seinem Sohn und Nachfolger, Ludwig dem Reichen, eine beeindruckende Ausgangsbasis hinterließ.
Der Verfasser, der umfangreiche Bestände vor allem Münchener Archive auswertet, folgt bei seiner chronologisch voranschreitenden Untersuchung den von der bisherigen Forschung gesetzten Marksteinen der langjährigen Regierungszeit Heinrichs XVI. Auf ein Kapitel zur Vormundschaftsregierung folgen Abschnitte zur Konstanzer Liga, zum Bayerischen Krieg, der mit einem Sieg der Münchener Herzöge gegen Heinrichs Widersacher, Ludwig VII. von Bayern-Ingolstadt, in der Schlacht von Alling endete, zum Straubinger sowie zum Ingolstädter Erbfall. Hierbei verzahnt der Verfasser seine von geschichtspositivistischen Idealen geprägte Darstellung oftmals breit mit der allgemeinen Geschichte und fügt systematische Abschnitte etwa zur heinrizianischen Bistumspolitik ein. Einige Urkunden, etwa aus dem Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchiv, werden erstmals ediert.
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| Gleichstellungspolitik in Österreich. Eine kritische Bilanz, hg. v. Appelt, Erna (= Demokratie im 21. Jahrhundert 5). StudienVerlag, Innsbruck 2009. 240 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Mit der zunehmenden Verrechtlichung des menschlichen Lebens ist neben die Macht das Recht getreten. Spätestens mit der französischen Revolution des Jahres 1789 ist die Gleichheit zumindest vor dem Gesetz als allgemeiner Grundsatz in das menschliche Bewusstsein der gebildeten Kreise eingedrungen. Seit dieser Zeit ist das Recht ein relativ wirksames Mittel zur Erreichung angestrebter Gleichheit.
Eines der Hauptfelder der geschichtlich entstandenen Ungleichheit betrifft das Verhältnis zwischen Männern und Frauen. Hier hatte sich die durchschnittlich größere Körperkraft der Männer in der Form patriarchalischer Familienstrukturen verwirklicht. Seit grundsätzlicher Anerkennung der Gleichheit lösen sie sich aber mehr und mehr teils von selbst auf, teils werden sie bewusst durch politische Maßnahmen aufgelöst.
Anliegen des 15 Referate umfassenden Sammelbandes ist es, einen Überblick über die besondere Gleichstellungspolitik Österreichs, in dem eine Familienpolitik konkurriert, die trotz aller Modernisierung dem traditionellen Geschlechterarrangement verpflichtet bleibt, ihre Institutionalisierung sowie über politische Instrumente und Maßnahmen zu geben und dabei strukturelle Voraussetzungen und politische Strategien zu erörtern und alte und neue Konfliktfelder zu thematisieren. Da Staat, Familie, Markt und Gesellschaft beteiligt sind, werden auch die Folgen des Umbaus des österreichischen Wohlfahrtsstaats, die Auswirkungen auf das Geschlechterverhältnis und die Möglichkeiten und Grenzen betrieblicher Gleichstellungspolitik angesprochen. Erfasst werden etwa Familie, Betrieb, Schule, Universität oder Kultur, während Religion, Medien, Sport oder Vereinswesen ausgespart blieben.
Ganz überwiegend Frauen widmen sich dabei den Einzelfragen. Sie v |
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| Godfrey, Andrew Mark, Civil Justice in Renaissance Scotland. The Origins of a Central Court (= Medieval Law and its Practice 4). Brill, Leiden 2009. XV, 486 S. Besprochen von Peter Oestmann. |
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Die Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Ancien Régime haben sich in den vergangenen Jahrzehnten zu einem gewichtigen Zweig der frühneuzeitlichen Rechtsgeschichte entwickelt. Die einschlägigen deutschen „Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich“ liegen inzwischen in 56 Bänden vor. Mehrfach sind auch europäische Vergleiche gezogen worden, so auf Tagungen 1993[1] und 2006[2] sowie auf dem Rechtshistorikertag in Halle 2006[3]. Damit lässt sich besonders gut erkennen, inwieweit sich die Gerichtsverfassung des Alten Reiches (Königliches Kammergericht, Reichskammergericht, Reichshofrat) in allgemeine europäische Justizmodernisierungen einfügt oder spezifisch mitteleuropäische Besonderheiten aufweist. Der europäische Rahmen ist jetzt um einen weiteren Baustein bereichert. Der schottische Rechtshistoriker Mark Godfrey (Glasgow) legt nach einigen kleineren Vorstudien eine umfangreiche, quellengesättigte und perspektivenreiche Untersuchung vor, welche die schottische Höchstgerichtsbarkeit von der ersten Hälfte des 15. bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts behandelt.
Für die Geschichte der schottischen Gerichtsverfassung sind zwei Ausgangspunkte entscheidend, die auch für Godfrey immer wieder den Hintergrund der Argumentation bilden. Zum einen hat man bisher Schottland als Fehdegesellschaft angesehen, die erst Ende des 16. Jahrhunderts befriedet worden sei. Zum anderen gab es seit 1426 einen Court of Session, ein ständiges Gericht mit enger Verflechtung zunächst zum Parlament, dann zum königlichen Rat. 1532 wurde die Session zwar als College of Justice neu organisiert, doch eine ältere wirkmächtige Lehre, die vor allem in den 1920er und 30er Jahren von Robert Kerr Hannay begründet wurde, sah hierin lediglich einen Durchlaufposten. Die Se |
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| Goltsche, Friederike, Der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches von 1922 (Entwurf Radbruch) (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 3 Beiträge zur modernen deutschen Strafgesetzgebung. Materialien zu einem historischen Kommentar 35). De Gruyter, Berlin 2010. XV, 423 S. Besprochen von Arno Buschmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Goltsche, Friederike, Der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches von 1922 (Entwurf Radbruch) (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 3 Beiträge zur modernen deutschen Strafgesetzgebung. Materialien zu einem historischen Kommentar 35). De Gruyter, Berlin 2010. XV, 423 S. Besprochen von Arno Buschmann.
In der schier unendlichen Geschichte der Strafrechtsreform in Deutschland spielt der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches von 1922, der nach seinem Initiator, dem seinerzeitigen Reichsjustizminister Gustav Radbruch benannte Entwurf, eine besondere Rolle. Es ist nicht nur der erste und einzige Entwurf eines gemeinsamen Strafgesetzbuches des damaligen Deutschen Reiches und Österreich, sondern zugleich auch der einzige Entwurf, der mit dem Namen und Wirken eines deutschen Reichsjustizministers verbunden wird, obschon der Anteil des österreichischen Ministerialbeamten und späteren Wiener Strafrechtsprofessors Ferdinand Kadečka (1874-1964), des Mitverfassers des österreichischen Strafgesetzbuchentwurfs von 1962, nicht unterschätzt werden darf. Das Schicksal des Entwurfs ist historisch interessierten Strafrechtlern und Rechtshistorikern bekannt. Man weiß, dass er mehrfach umgearbeitet wurde, 1925 als „Amtlicher Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches“ erneut im Druck erschien, danach dem Reichsrat und dem Reichstag zugeleitet und dort auch beraten wurde, jedoch wegen der Ereignisse des Jahres 1933 keine Gesetzeskraft erlangte.
In der rechtsgeschichtlichen Forschung ist zwar immer wieder auf diesen Entwurf Radbruch hingewiesen, eine eingehende Untersuchung seines Inhaltes, seiner Entstehungsgeschichte und seiner Grundlagen bisher nicht unternommen worden. Diesem Mangel sucht die vorliegende Studie, eine an der Fernuniversität Hagen entstandene und dort von Thomas Vormbaum und Günter Bemmann betreute rechtswissenschaftliche Dissertation, abzuhelfen. Ihre Abfassung steht im Zusammenhang mit de |
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| Görtemaker, Heike B., Eva Braun - Leben mit Hitler. Beck, München 2010. 366 S., 39 Abb. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Görtemaker, Heike B., Eva Braun - Leben mit Hitler. Beck, München 2010. 366 S., 39 Abb. Besprochen von Werner Augustinovic.
Mit dem biografischen Interesse an den nahezu ausschließlich männlichen Proponenten der nationalsozialistischen Führungselite sind im Rahmen der Untersuchung ihres privaten sozialen Umfeldes Zug um Zug auch ihre Ehefrauen und Lebensgefährtinnen in den Fokus der Forschung geraten. Die Fragen, ob und wenn, dann in welchem Ausmaß, sie die männlichen Verantwortungs- und Entscheidungsträger beeinflusst, unterstützt oder gar manipuliert haben und wie groß ihr eigener Freiraum und die Möglichkeiten einer individuellen, selbstbestimmten und von den Aktivitäten des Partners abgekoppelten Gestaltung des eigenen Lebens jeweils gewesen sein mögen, schließlich, ob sie selbst Täter oder Opfer waren, stehen im Mittelpunkt dieser Betrachtungen. Wie groß das allgemeine Bedürfnis nach Wissen auch in diesem Randbereich des Politischen sein kann, zeigen insbesondere die drei „Die Frauen der Nazis“ (1998-2002) betitelten, populär geschriebenen Bände der niederösterreichischen Historikerin Anna Maria Sigmund, die ein breites Lesepublikum erreichen konnten. In der Reihe der von Sigmund Porträtierten durfte Eva Braun-Hitler, langjährige Lebensgefährtin und späte Ehegattin des Diktators, nicht fehlen.
Nachdem sie sich, anknüpfend an ihre Promotionsschrift, zunächst an einer Darstellung des Lebens der Journalistin Margret Boveri (2005) versucht hat, hat Heike B. Görtemaker, Historikerin in Berlin, nun Leben und Wirken der Frau an Hitlers Seite einer näheren wissenschaftlichen Betrachtung unterzogen. Ungeachtet der dünnen Quellenbasis – relevante authentische Äußerungen liegen kaum vor, selbst über ein „in alter deutscher Schrift abgefasstes 22seitiges Tagebuch-Fragment aus dem Nachlass Eva Brauns“ muss die Verfasserin sagen, es sei „bis heute […] umstritten, ob es tatsächlich von ihr selbst geschrieben wurde“ (S. 103) – erzählt sie dere |
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| Gräf, Dieter, Im Namen der Republik. Rechtsalltag in der DDR. Herbig, München 2009 255 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gräf, Dieter, Im Namen der Republik. Rechtsalltag in der DDR. Herbig, München 2009 255 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der 1944 geborene Verfasser studierte Rechtswissenschaft an der Friedrich-Schiller-Universität in Jena, war nach der mit 26 Jahren abgeschlossenen Ausbildung ab 1970 Rechtsanwalt in Weimar, ab wissenschaftlicher Mitarbeiter und Verwaltungsjurist in einer kirchlichen Einrichtung in Magdeburg, wechselte 1984 in die Bundesrepublik Deutschland, legte dort nach dem Vorbereitungsdienst die zweite juristische Staatsprüfung ab und wirkte ab 1988 als Rechtsanwalt sowie von 1991 bis 2009 in einer Bundesoberbehörde im Rahmen von Restitutionsverfahren in den neuen Bundesländern. Sein Werk verfasste er noch in der Deutschen Demokratischen Republik, in der es verboten war, das Regierungssystem, die führende Sozialistische Einheitspartei Deutschlands sowie das Rechtssystem zu kritisieren und Unrecht zu beschreiben. Deshalb verfremdete er Namen und Orte verfremden, um Betroffene vor Verfolgung zu schützen.
In dieser anonymisierten Vorgangsweise berichtet er ohne jeden wissenschaftlichen Apparat von seinen Erlebnissen in zehn Fällen. Sie reichen von der Strafsache Keller mit einem im Dunkel bleibenden Straftatbestand bis zur Demonstration für die Ausreisefreiheit in der Innenstadt von Rudolstadt mittels zweier 65 x 40 cm großer Transparente. Regelmäßig steht hier die Macht über dem Recht, so dass das mit einigen über das an sich geltende Recht unterrichtende, als unverändertes Zeitdokument neu herausgegebene Werk insgesamt als eindeutige Ablehnung verklärender Nostalgie wirken will, soll und kann.
Die Diener des Rechts dienen als Richter, Staatsanwälte oder auch Rechtsanwälte in Wirklichkeit vor allem der Macht. Rechtsprechung hat Machterhaltung zum Ziel. Wohl dem, der das hilflose Ausgeliefertsein an die Macht nicht persönlich erleben musste.
Innsbruck |
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| Greifswald - Spiegel deutscher Rechtswissenschaft 1815 bis 1945, hg. v. Lege, Joachim. Mohr (Siebeck) 2009. XIV, 554 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Greifswald - Spiegel deutscher Rechtswissenschaft 1815 bis 1945, hg. v. Lege, Joachim. Mohr (Siebeck) 2009. XIV, 554 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Greifswald nahe der Ostsee zählt zu den wenigen deutschen Städten, in denen bereits im Mittelalter eine Universität eingerichtet wurde, an der sich in den ersten siebzig Jahren immerhin durchschnittlich fast 50 Studierende immatrikulierten. Auf die Länge blieb sie freilich eher im Hintergrund. Dessenungeachtet ist es sehr zu begrüßen, dass der Herausgeber auf Anregung Stanley Paulsons den Versuch wagte, in einer in der Pfingstwoche 2007 stattfindenden Tagung die große Zeit der deutschen (Rechts-)Wissenschaft aus der Perspektive einer kleinen Universität zu rekonstruieren, wobei es nicht so sehr darum ging, berühmte, in Greifswald zumindest kurz lehrende oder lehren sollende Namen zu sammeln, sondern aufzuzeigen, wofür Greifswald und andere bis heute stehen (etwa Positivismus, Freirechtsschule, Interessenjurisprudenz).
Der in Lübeck 1957 geborene, nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Bielefeld und Freiburg im Breisgau von 1987 bis 1995 bei Reinhold Zippelius in Erlangen-Nürnberg am Institut für Rechtsphilosophie und allgemeine Staatslehre tätige, 1997 in Freiburg im Breisgau für öffentliches Recht und Rechtsphilosophie habilitierte, 1998 an die Technische Universität Dresden und 2003 an die Universität Greifswald berufene Herausgeber erklärt im ersten der insgesamt sieben Teile die Tagung und ihre Geschichte. Danach berichtet Hans-Georg Knothe sorgfältig und detailliert über die äußere Geschichte der Greifswalder juristischen Fakultät von 1815 bis 1945. Am Ende des Monats Mai 1945 befahl die sowjetische Besatzungsmacht die vorläufige Einstellung des Lehrbetriebs zwecks Durchführung von Entnazifizierungsmaßnahmen und schloss von der am 29. Januar 1946 verfügten Wiedereröffnung die rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, von deren Mitgliedern Emig, Küchenhoff, Rehfeldt u |
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| Grewe, Andrea, Einführung in die italienische Literaturwissenschaft. Metzler, Stuttgart 2009. VIII, 318 S., 53 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 128 (2011) 00 IT. |
Ganzen Eintrag anzeigen Grewe, Andrea, Einführung in die italienische Literaturwissenschaft. Metzler, Stuttgart 2009. VIII, 318 S., 53 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 128 (2011) 00 IT.
Die 1957 geborene, in Münster 1987 mit einer Dissertation über Monde renversé - théâtre renversé promovierte, 1998 mit einer Untersuchung über die französische Klassik - Literatur, Gesellschaft und Kultur des 17. Jahrhunderts hervorgetretene, als Professorin für italienische und französische Literaturwissenschaft an der Universität Osnabrück tätige Verfasserin will mit dem vorliegenden Band Studierenden der Italianistik die für das Studium der italienischen Literatur wesentlichen Grundlagen vermitteln. Sie will dabei insbesondere Studierende des Bachelor-Studiums ansprechen. Ihnen soll das Werk erstens als Arbeitsgrundlage in einer Einführungsveranstaltung, zweitens als Ausgangspunkt weiterführender Seminare zwecks Übung von Analysetechniken und drittens als Basis für das Selbststudium und die Festigung von Überblickswissen für literaturgeschichtliche Modul- oder Abschlussprüfungen dienen.
Gegliedert ist das Buch in insgesamt vier Kapitel. Zunächst geht es um eine knappe Einführung in die zentralen methodischen Orientierungen der wichtigsten literaturtheoretischen Modelle, dann um die Techniken der Analyse lyrischer, dramatischer und erzählender Texte und danach um Rhetorik und Poetik als Systeme der Textproduktion. Das vierte Kapitel will die großen Entwicklungslinien der italienischen Literatur im Rahmen eines weitgefassten kulturellen Kontextes darlegen.
Dabei beginnt die Verfasserin mit der Herausbildung des Italienischen aus dem Lateinischen, die erstmals in dem 960 entstandenen Placito Capuano bezüglich Montecassinos und literarisch erst an der Wende vom 12. zum 13. Jahrhundert in je einem ritmo laurenziano, cassinese und su Sant’Alessio sichtbar wird und als Substratsprachen das Ligurische, Keltische und Venetische in Oberitalien, das Etruskische i |
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| Gross, Norbert, Josef Kohler. Lebenspfade eines badischen Universaljuristen (= Schriftenreihe des rechtshistorischen Museums 17). Verlag der Gesellschaft für kulturhistorische Dokumentation e. V., Karlsruhe 2008. 63 S., Ill. Besprochen von Hans-Peter Benöhr. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gross, Norbert, Josef Kohler. Lebenspfade eines badischen Universaljuristen (= Schriftenreihe des rechtshistorischen Museums 17). Verlag der Gesellschaft für kulturhistorische Dokumentation e. V., Karlsruhe 2008. 63 S., Ill. Besprochen von Hans-Peter Benöhr.
Der Autor, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof und Honorarprofessor an der Universität Karlsruhe (TH), ist nicht zuletzt mit mehreren Arbeiten zur Wirkung des Code civil in Deutschland hervorgetreten. Er folgt zuerst dem „Lebenspfad“ Kohlers (Offenburg 1849-Berlin 1919), den dieser selbst mit 52 Jahren verfasst hatte: Jugend in Offenburg, Studium in Freiburg im Breisgau und Heidelberg, Anwaltsassessor, dann Richter in Mannheim. Nachdem er mit 28 Jahren sein „Deutsches Patentrecht“ verfasst hatte, wurde er, dank dem Gutachten Windscheids, auf den Lehrstuhl für Zivilprozessrecht in Würzburg berufen. 1888 erfolgte der Ruf nach Berlin, gefördert durch das Gutachten Iherings. Er las über Bürgerliches Recht, Strafrecht und Strafprozess, Handels-, Urheber-, Erfindungs- und Gewerberecht, Völkerrecht, Rechtsphilosophie und weitere Gebiete. Dass sein Literaturverzeichnis ein ganzes Buch füllt und 2500 Titel verzeichnet, wurde schon oft staunend vermerkt. Ehrungen und Nachrufe wurden dem „größten Universaljuristen seit Leibniz“ in großer Zahl zuteil. Auch heute ist Kohler keineswegs vergessen, wie insbesondere Anmerkung 12 zu diesem Vortrag erkennen lässt.
Gross würdigt im zweiten Teil des Vortrags „die Lebensleistung“ Kohlers, zuerst des „Rechtsfinders“ (gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht), dann des „Rechtshistorikers“ („Shakespeare vor dem Forum der Jurisprudenz“) und schließlich die Leistungen des „Rechtsvergleichers“ (Rechtsethnologie und französisches Recht). Am Beispiel des „Industrierechts“ zeigt Gross die Fähigkeit Kohlers, „neue Rechtsgebiete aufzuspüren, systematisch zu durchdringen und dabei Gesetzgebung, Praxis und Lehre des In- und Auslands zu verarbeiten“ und besc |
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| Grundlagen des Verwaltungsrechts, hg. v. Hoffmann-Riem, Wolfgang/Schmidt-Aßmann, Eberhard/Voßkuhle, Andreas. Band 3 Personal Finanzen Kontrolle Sanktionen Staatliche Einstandspflichten. Beck München 2009. XLVII, 1363 S. Besprochen von Dieter Kugelmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen KugelmannGrundlagendesverwaltungsrechts3-20100617 Nr. 12958 ZRG GA 128 (2011) 86
Grundlagen des Verwaltungsrechts, hg. v. Hoffmann-Riem, Wolfgang/Schmidt-Aßmann, Eberhard/Voßkuhle, Andreas. Band 3 Personal Finanzen Kontrolle Sanktionen Staatliche Einstandspflichten. Beck München 2009. XLVII, 1363 S. Besprochen von Dieter Kugelmann.
Der dritte Band des groß angelegten Werkes zu den Grundlagen des Verwaltungsrechts schließt das Vorhaben ab. Nach Band I zu den grundlegenden Fragen und Band II zu Aspekten der Informationsordnung, des Verwaltungsverfahrens und den Handlungsformen beschäftigt sich der vorliegende Band III nunmehr mit den eher organisationsrechtlich geprägten Fragen des Verwaltungsrechts. Personal und Finanzen werden als Steuerungsressourcen verstanden und als solche von Voßkuhle (Personal) und Korioth (Finanzen) behandelt. Die Faktoren im Zusammenhang mit dem Personal der Verwaltung werden einer grundlegenden Untersuchung unterzogen, die auch Raum für das Aufgreifen exemplarischer Reformthemen lässt. Im Kern vertritt Voßkuhle dabei die Auffassung, dass die vorhandenen rechtlichen Strukturen hinreichende Spielräume zur Berücksichtigung neuer und aktueller Entwicklungen lassen. Eine ähnliche Zielrichtung verfolgt Korioth, der im Zusammenhang der Finanzen zwar eine Überforderung der öffentlichen Finanzen konstatiert, zugleich aber dem existierenden Finanzrecht ein ausreichendes Potential zur Gegensteuerung bescheinigt, weshalb die Krise als Chance verstanden werden könne. Auch die Beiträge Hubers zur Überwachung und Waldhoffs zu Vollstreckung und Sanktionen greifen moderne Entwicklungen auf, ordnen sie ein, und bleiben doch auf dem Boden des geltenden Rechts und seiner Strukturen. Dieser Grundzug verbindet eine Vielzahl der vorhandenen Beiträge in dem aussagekräftigen Band. Die Beiträge zur Kontrolle (Kahl, Schiedermair, Scherzberg, Schoch) folgen einer gängigen Aufteilung der Verwaltungskontrolle. Umso beeindruckend |
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| Grundlagen für ein neues Europa. Das Magdeburger und Lübecker Recht in Spätmittelalter und früher Neuzeit, hg. v. Lück, Heiner/Puhle, Matthias/Ranft, Andreas (= Quellen und Forschungen zur Geschichte Sachsen-Anhalts 6). Böhlau, Köln 2009. 322 S., Abb. Besprochen von Hiram Kümper. |
Ganzen Eintrag anzeigen Grundlagen für ein neues Europa. Das Magdeburger und Lübecker Recht in Spätmittelalter und früher Neuzeit, hg. v. Lück, Heiner/Puhle, Matthias/Ranft, Andreas (= Quellen und Forschungen zur Geschichte Sachsen-Anhalts 6). Böhlau, Köln 2009. 322 S., Abb. Besprochen von Hiram Kümper.
Die in dem hier anzuzeigenden Band versammelten Beiträge gehen auf eine international besetzte Magdeburger Tagung vom November 2005 zurück. Sie steht in einer Reihe von mehreren Bemühungen, hauptsächlich des Mitherausgebers Heiner Lück und der von ihm initiierten Verbundprojekte, das sächsisch-magdeburgische Recht des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit in seinen europäischen Dimensionen zu erfassen. Insofern macht man sich ein wenig selbst Konkurrenz, ist doch beinah zeitgleich auch die Publikation einer bereits zwei Jahre zuvor veranstalteten Leipziger Akademietagung erschienen (Rechts- und Sprachtransfer in Mittel- und Osteuropa. Sachsenspiegel und Magdeburger Recht, hg. v. Ernst Eichler und Heiner Lück, 2008), die im Übrigen ebenfalls in diesem Band besprochen wird. In der Tat treffen wir manche Kolleginnen und Kollegen in beiden Bänden: Jolanta Karpavičienė etwa ergänzt ihren dort abgedruckten Beitrag über Stand und Perspektiven der Erforschung des sächsisch-magdeburgischen Rechts in Litauen hier durch eine weniger wissenschafts- und dafür mehr rechtshistorische Perspektive – ohne dass sich allerdings gewisse Überschneidungen zwischen beiden Beiträgen vermeiden lassen. Gegenüber diesem Akademietagungsband müssen freilich (zwei mehr oder minder konsequent umgesetzte) Unterschiede im Zuschnitt des hier zu besprechendes Buches festgehalten werden: zum einen die Verbindung mit dem lübischen Recht, obschon dem sächsisch-magdeburgischen spürbar mehr Beachtung geschenkt wird, zum anderen die explizit europäische, über spezifisch rechtshistorische Probleme hinausgehende Perspektive, die vom Obertitel angekündigt wird. Eine Einleitung, die solche Frage etw |
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| Guthke, Thorsten, Die Herausbildung der Strafklage. Exemplarische Studien anhand deutscher, französischer und flämischer Quellen (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas - Fallstudien 8). Böhlau, Köln 2009. 289 S. Besprochen von Harald Maihold. |
Ganzen Eintrag anzeigen Guthke, Thorsten, Die Herausbildung der Strafklage. Exemplarische Studien anhand deutscher, französischer und flämischer Quellen (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas - Fallstudien 8). Böhlau, Köln 2009. 289 S. Besprochen von Harald Maihold.
Thorsten Guthke legt mit dem vorliegenden Buch eine vergleichende Untersuchung zur Ausdifferenzierung der Strafklage vor. Anhand ausgewählter Quellen zeigt er, wie sich vom 13. bis zur ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts die „Strafklagen“ von den „Zivilklagen“ und innerhalb der Strafklagen „strafrechtliche“ Sanktionen von „zivilrechtlichen“ unterschieden haben. Dabei geht es ihm, wie er in Einleitung deutlich macht, nicht um eine detaillierte Auseinandersetzung mit allen Einzelproblemen, sondern um die Darstellung der wesentlichen Hauptlinien der Entwicklung anhand ausgewählter Quellen. Zwei Themenkomplexe stehen im Vordergrund: zum einen die Abgrenzung bzw. das Verhältnis des „Geldstrafrechts“ zu „zivilrechtlichen“ Geldsanktionen einer Tat, zum anderen die Herausbildung des Inquisitionsprozesses und seine Durchsetzung gegenüber dem akkusatorischen Parteiprozess.
In drei Hauptkapiteln untersucht Guthke die Entwicklung in Deutschland (S. 24-161), Frankreich (S. 162-244) und Flandern (S. 245-267), wobei jeweils der Entwicklungsstand im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit gegenübergestellt wird. In dieser zweifach, nämlich historisch und regional vergleichenden Zusammenschau, die wichtige Unterschiede, aber auch zahlreiche Parallelen in der Entwicklung deutlich macht, liegt der größte Gewinn der Arbeit. Allzu lange hat die deutsche Strafrechtsgeschichte sich ausschließlich mit sich selbst beschäftigt. Der Blick nach Frankreich und in die Niederlande sowie auf die gemeinsamen kirchenrechtlichen Wurzeln vermag die Mär vom „deutschrechtlichen“ Charakter des modernen Strafprozesses, wie sie von einer durch nationalistische Ideologien und Vorurteile nicht unbeeinflusst |
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| Gutmann, Andre, Die Schwabenkriegschronik des Kaspar Frey und ihre Stellung in der eidgenössischen Historiographie des 16. Jahrhunderts, 2 Teile (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B, Forschungen 176, 1, 2). Stuttgart, Kohlhammer 2010. XLIX, 545, XIII, 547-1002 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gutmann, Andre, Die Schwabenkriegschronik des Kaspar Frey und ihre Stellung in der eidgenössischen Historiographie des 16. Jahrhunderts, 2 Teile (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B, Forschungen 176, 1, 2). Stuttgart, Kohlhammer 2010. XLIX, 545, XIII, 547-1002 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Schwabenkrieg oder Schweizerkrieg ist ein von Januar 1499 bis September 1499 dauernder Krieg zwischen der Eidgenossenschaft der Schweiz und König Maximilian I. von Habsburg und dem schwäbischen Bund um die Vorherrschaft im Grenzgebiet zwischen Schwaben und Schweiz. Mit ihm befasst sich die von Thomas Zotz betreute, im Wintersemester 2007/2008 von der philosophischen Fakultät der Universität Freiburg im Breisgau angenommene Dissertation des Verfassers. Sie führt zu zahlreichen neuen Erkenntnissen und einer Edition einer bisher ungedruckten Handschrift.
Gegliedert ist die mit 8 Tabellen, 5 Stemmata und 15 Abbildungen versehene, sehr umfangreiche Untersuchung in acht Kapitel. Davon erläutert die Einleitung den Gegenstand und das Ziel der Untersuchung, den Stand der bisherigen Forschung und die Lage der Quellen und Edition. Danach schildert der Verfasser Voraussetzungen, Ursachen, Verlauf und Folgen der für die Eidgenossen militärisch erfolgreichen Auseinandersetzung, die aber keinen Gebietszuwachs bewirkte.
Sehr ausführlich erörtert der Verfasser im Anschluss hieran die eidgenössische Schwabenkriegshistoriographie bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts an Hand von Arbeiten in Luzern, Zürich, Bern und der übrigen Eidgenossenschaft einschließlich der Weltchronik des Konrad Schnitt. Auf dieser breiten Grundlage wendet er sich einer bislang nur als anonym bekannten Chronik der thurgauischen Kantonsbibliothek zu und weist sie mit ausführlichen Überlegungen Peter Frey zu, der den Krieg zunächst als Schultheiß von Baden im Aargau und ab Sommer 1499 im Dienst des Abtes von Sankt Gallen |
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| Haase, Gudrun/Struger, Karin, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa (= Schriften zur Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht 2). Verlag Österreich, Wien 2009. 319 S., Tab. Besprochen von Christian Neschwara. |
Ganzen Eintrag anzeigen Haase, Gudrun/Struger, Karin, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa (= Schriften zur Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht 2). Verlag Österreich, Wien 2009. 319 S., Tab. Besprochen von Christian Neschwara.
Der vorliegende Band behandelt die Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa zwar mit Fokus auf das geltende Recht, er steht aber doch soweit auch in Bezug zur Rechtsgeschichte, dass der Kreis der an Fragen der jüngeren und neuesten Verfassungsgeschichte interessierten Leser auf diese Publikation aufmerksam gemacht werden soll.
In einem Allgemeinen Teil (15–36) finden sich knappe Ausführungen zu Begriff und Wesen sowie zur Entwicklung der bestehenden Systeme der Verfassungsgerichtsbarkeit und ihrer Kernkompetenz, der Normprüfung. Der Bogen spannt sich von ihren Wurzeln in der nordamerikanischen Union über die Diskussion um das gerichtliche Normprüfungsrecht in Europa im Verlauf des 19. Jahrhunderts bis zu ihrem Durchbruch nach dem Ersten Weltkrieg in der Verfassungsordnung der Republik (Deutsch-)Österreich, wo seit Anfang des Jahres 1919 erstmals eine ausdrücklich als Verfassungsgerichtshof bezeichnete Einrichtung der Verfassungskontrolle bestand. Sie knüpfte an die Funktionen des Reichsgerichts der österreichischen Monarchie an und wurde Schritt für Schritt bis Ende 1920 mit der Kontrolle von nahezu allen Aspekten der Verfassungsordnung ausgestattet. Seitdem hat dieses Modell der konzentrierten Verfassungsgerichtsbarkeit in mehreren Wellen seinen Siegeszug in Europa angetreten, zum Teil hat es sogar auf einzelne Staaten in Übersee ausgestrahlt, wo es in Konkurrenz zum US-amerikanischen Modell der diffusen Verfassungsgerichtsbarkeit stand, das alle ordentlichen Gerichte zur Normprüfung beruft. Nach dem Zweiten Weltkrieg hat dieses Modell weltweit an Attraktivität gewonnen, es wurde aber nach dem Zerfall der sozialistischen Regime in den Reformstaaten Mittel- und Osteuropas seit 1989 sowie in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugosl |
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| Haasis, Hellmut G., Den Hitler jag ich in die Luft. Der Attentäter Georg Elser (= Edition Nautilus), überarb. Ausgabe. Schulenburg Verlag, Hamburg 2009. 384 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Bereits 1999 legte der in Mühlacker 1942 geborene, nach dem Studium von Theologie, Geschichte, Soziologie und Politik als Publizist tätige Verfasser nach manchen anderen Veröffentlichungen bei Rowohlt ein Werk über den schon im Zeitpunkt seines Attentats auf Adolf Hitler bei dem Versuch, bei Konstanz unbemerkt in die Schweiz zu gelangen, verhafteten, in Dachau am 9. April 1945 ermordeten Handwerker Georg Elser vor. Es steht nunmehr in vom Autor völlig überarbeiteter Fassung zur Verfügung. Wer immer sich für den keiner politischen Gruppe angehörigen, zu Gunsten der Arbeiterschaft wie Deutschlands allein Hitler mit Gewalt aufhalten wollenden Handwerker und sein gescheitertes Unterfangen interessiert, kann beides auch durch die Vermittlung dieses engagierten Beobachters besser kennenlernen.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Hagemann, Hans-Rudolf, Vielschichtiges Recht. Zivilrechtspflege im neuzeitlichen Basel. Schwabe, Basel 2009. 269 S. Besprochen von Gerhard Köbler. IT |
Ganzen Eintrag anzeigen Hagemann, Hans-Rudolf, Vielschichtiges Recht. Zivilrechtspflege im neuzeitlichen Basel. Schwabe, Basel 2009. 269 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das 237 oder 238 erstmals namentliche erwähnte, wohl zu Unrecht mit griechisch basileus (König) verbundene, aber namentlich nicht überzeugend geklärte Basel am Rhein zählt zu den bekanntesten deutschen Städte, auch wenn es sich 1499 vom Heiligen römischen Reich abkehrte und der Eidgenossenschaft wenig später als elfter Ort beitrat. Von 1431 bis 1449 war es Sitz eines wichtigen Konzils und1460 erhielt es die erste Universität auf dem Gebiete der Schweiz. Ungeachtet staatlicher Grenzen blieb es Glied einer großen wissenschaftlichen Gemeinschaft und nahm stets viele Fremde auf wie es auch große Söhne zumindest zeitweise in die Ferne ziehen ließ.
Zu ihnen zählt auch Hans-Rudolf Hagemann, der bereits 1962 als Nachfolger Hans Liermanns als Professor für deutsche Rechtsgesichte und Privatrecht an die Universität Erlangen berufen wurde. Freilich zog ihn die Heimat schon nach wenigen Jahren wieder an den oberen Rhein zurück. Seitdem hat er sich trotz starker anderweitiger Belastung der Rechtsgeschichte Basels immer besonders verbunden gefühlt und sie durch viele große Werke bereichert., von denen das Basler Rechtsleben im Mittelalter (1981, 1987), aus dem Rechtsleben im alten Basel (1989), Die Rechtsgutachten des Bonifacius Amerbach (1997) und die Rechtsgutachten des Basilius Amerbach (2001) besonders hervorgehoben werden dürfen.
Nach dieser vieljährigen Beschäftigung mit dem Basler Rechtsleben im Mittelalter und mit der durch die beiden Amerbach verkörperten Basler Rechtskultur zur Zeit des Humanismus führte ihn die Zuneigung zu seiner Vaterstadt zur Beschäftigung mit der Zivilrechtspflege der Stadt und ihrer Landschaft in der weiteren Neuzeit. Als vielschichtiges Recht im Rahmen einer intensiven und spannungsreichen Entwicklung erwies sie sich ihm bei der langjährigen sorgfältigen Besch |
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| Hahn, Philip, Die Stiftungssatzung (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 65). Mohr (Siebeck), Tübingen 2010. XXX, 535 S. Besprochen von Gerhard Köbler. IT |
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Die Arbeit ist die von Hans-Jürgen Becker in Regensburg betreute, 2009 angenommene Dissertation des in Regensburg und Würzburg ausgebildeten, derzeit als Richter auf Probe am Verwaltungsgericht Ansbach tätigen Verfassers. Er hält die historische Perspektive für das beste Verständnis einer Rechtsfrage für unabdingbar. Deswegen spürt er für die Stiftungsssatzung ihrer Geschichte nach und druckt im Anhang einzelne Rechtsquellen in ihren die Stiftung betreffenden Teilen ab.
Auf seinem flüssig beschriebenen Gang durch die Zeit bietet er einen kurzen Überblick über die Entwicklung bis zum Ende des 19. Jahrhunderts, das erst spät zu einer Einbeziehung der Stiftung in das Bürgerliche Gesetzbuch kam. Auf dieser Grundlage verfolgt er die weitere Entwicklung sehr detailliert in chronologischer Reihenfolge. Auf diesem Wege gelangt er zu vielen neuen Einzelergebnissen.
Sie fasst er abschließend in 54 Einzelpunkten zusammen. Dabei spricht er sich für das künftige Recht für eine Ersetzung der Stiftungssatzung durch die Stiftungsurkunde als die schriftliche Verkörperung des gesamten Stiftungsgeschäfts aus. Damit würden nach seiner Ansicht Dogmatik und Praxis des Stiftungsrechts nach dem Vorbild Österreichs und der Schweiz vereinfacht, ohne dass die materiellen Entstehungsvoraussetzungen einer Stiftung geändert würden.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Handbuch der hessischen Geschichte, Band 1 Bevölkerung, Wirtschaft und Staat in Hessen 1806-1945, hg. v. Speitkamp, Winfried (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 63). Historische Kommission für Hessen, Marburg 2010. XVI, 386 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Handbuch der hessischen Geschichte, Band 1 Bevölkerung, Wirtschaft und Staat in Hessen 1806-1945, hg. v. Speitkamp, Winfried (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 63). Historische Kommission für Hessen, Marburg 2010. XVI, 386 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Wie Einzelne, so bedürfen auch Allgemeinheiten immer wieder der Selbstvergewisserung. Von daher sind Handbücher der Geschichte einzelner Länder ganz selbverständlich. Deswegen ist auch trotz oder gerade wegen der Vielfältigkeit der Geschichte Hessens das Handbuch der hessischen Geschichte sehr zu begrüßen.
Allerdings hat, wie der Herausgeber des ersten Bandes in seiner Einführung darlegt, der als Beitrag zur modernen hessischen Geschichte und zugleich als Dokument der modernen Forschungsgeschichte in Hessen entstandene Band, wie das Handbuch überhaupt, eine lange Vorgeschichte, an dessen Anfang der auf den Gründungsherausgeber Walter Heinemeyer zurückgehende Plan stand, ein Handbuch in klassischem Stil zu schaffen, das ein gleichsam verbindliches Kompendium des gesicherten Wissens in dem Raum bieten sollte, der nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs als Land Hessen politisch vereinigt wurde. Dieses Konzept folgte Vorbildern wie Bayern und Baden-Württemberg und erwies sich in der Umsetzung weitaus schwieriger als erhofft.
Den damit einhergehenden Zweifeln am klassischen Handbuchkonzept kommt die nun gewählte Gestalt des Handbuchs entgegen. Ursprünglich sollten die Beiträge Teil eines Bandes 4, 1 werden, der dem früher erschienenen Territorienband 4, 2 vorangestellt werden sollte, wobei in systematischer Hinsicht zentrale Sachthemen aus gesamthessischer Sicht abgehandelt werden sollten. Dies ließ sich aber aus praktischen und prinzipiellen Gründen nicht verwirklichen, so dass nun eine offene Reihe von Handbuchbänden den notwendigerweise offenen Prozess des Forschens im Sinne des Weiterentwickelns von Zugängen, Fragestellungen und Methoden wiedergeben |
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| Handbuch der hessischen Geschichte, Band 2 Bildung, Kunst und Kultur in Hessen 1806-1945, hg. v. Speitkamp, Winfried (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 63, 2). Historische Kommission für Hessen, Marburg 2010. XV, 360 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Handbuch der hessischen Geschichte, Band 2 Bildung, Kunst und Kultur in Hessen 1806-1945, hg. v. Speitkamp, Winfried (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 63, 2). Historische Kommission für Hessen, Marburg 2010. XV, 360 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der zweite Band des Handbuchs schließt sich an den ersten Band über Bevölkerung, Wirtschaft und Staat an und folgt dementsprechend ebenfalls dem neuen Konzept des Handbuchprojekts. Seine Beiträge sollten ursprünglich Teil eines Bandes 4,1 werden, der dem erschienenen Territorienband 4, 2 vorangestellt werden sollte. Da sich dieses Vorhaben aus praktischen und prinzipiellen Gründen nicht verwirklichen ließ, ist an die Stelle eines oder mehrerer großer abgeschlossener Epochenbände die Vorstellung einer Dokumentation des offenen Prozesses des Forschens getreten, ohne dass auf den Handbuchcharakter überhaupt verzichtet wurde.
In diesem Rahmen bietet der Herausgeber eine kurze und klare Einführung. der insgesamt fünf Sachbeiträge folgen. Dabei befasst sich Sylvia Kesper-Biermann mit dem Schulwesen, Bettina Severin-Barboutie mit den Universitäten, bei denen sie einem chronologisch geordneten Überblick drei Einzelbetrachtungen zu Marburg, Gießen und Frankfurt am Main folgen lässt, Gerhard Kurz mit kulturellem Leben und Literatur, Gerhard Heilfurth mit Volkskultur und Ulrich Schütte mit bildender Kunst und Architektur. Ein Ortsregister und ein Personenregister erschließen die vielfältigen, unterschiedlichen Einzelgegebenheiten in gelungener Weise, so dass auch für die Rechtsgeschichte dieser Band eine willkommene Bereicherung der hessischen Geschichte bildet.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band 7 Freiheitsrechte, hg. v. Isensee, Josef/Kirchhof, Paul, 3. Aufl. C. F. Müller, Heidelberg 2009. XLIV, 1374 S. Besprochen von Andreas Kley. |
Ganzen Eintrag anzeigen Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band 7 Freiheitsrechte, Band 8 Grundrechte: Wirtschaft, Verfahren, Gleichheit, hg. v. Isensee, Josef/Kirchhof, Paul, 3. Aufl. C. F. Müller, Heidelberg 2010, 2009. XLIV, 1374, XLVI, 1175 S. Besprochen von Andreas Kley.
Die beiden Bände beschäftigen sich mit dem zentralen Thema des Verfassungsstaates: der Freiheit. Band VII behandelt die Freiheitsrechte und unterteilt sich in die Privatsphäre, die räumliche Bewegungsfreiheit, Ehe und Familie, Religion und Kirche, Kommunikation, Wissenschaft und Kunst sowie in den Auffangtatbestand der allgemeinen Handlungsfreiheit. Die einzelnen Beiträge zu den Freiheitsrechten folgen nicht einer einheitlichen Gliederung, sondern sind vielmehr auf die Spezifika eines jeden Rechts angepasst. Dieses Vorgehen ist zweckmäßig, weil sich die Kategorien Schutzbereiche, Schutzdimensionen, Adressaten und Schrankenregelungen von Freiheitsrecht zu Freiheitsrecht zu sehr unterscheiden. Von den Darstellung sei jene von Matthias Cornils zu § 168, nämlich der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG herausgegriffen. Die Lehre hatte sich mit diesem Recht stets schwer getan, weil es sich einer eindeutigen Definition versperrt und die Grundrechtsansprüche stets verdoppelt. Alles was grundrechtlich geschützt ist, das ist eigentlich auch durch dieses Recht garantiert. Der Beitrag von Cornils fasst die Rechtslage prägnant und klar zusammen. Von vorneherein sei herausgestellt, dass das Bundesverfassungsgericht „jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt“ (S. 1156) von der Garantie geschützt haben will. Die Kritik der Lehre kam dagegen nicht an. Cornils stellt zu Recht heraus, dass die Garantie weit davon entfernt ist, eine einzigartige Gewhrleistung zu sein, war sie doch schon in den früheren Verfassungen und vor allem in Art. 4 der Déclaration von 1789 enthalten. Auch in der poli |
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| Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band 8 Grundrechte: Wirtschaft, Verfahren, Gleichheit, hg. v. Isensee, Josef/Kirchhof, Paul, 3. Aufl. C. F. Müller, Heidelberg 2010. XLVI, 1175 S. Besprochen von Andreas Kley. |
Ganzen Eintrag anzeigen Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band 7 Freiheitsrechte, Band 8 Grundrechte: Wirtschaft, Verfahren, Gleichheit, hg. v. Isensee, Josef/Kirchhof, Paul, 3. Aufl. C. F. Müller, Heidelberg 2010, 2009. XLIV, 1374, XLVI, 1175 S. Besprochen von Andreas Kley.
Die beiden Bände beschäftigen sich mit dem zentralen Thema des Verfassungsstaates: der Freiheit. Band VII behandelt die Freiheitsrechte und unterteilt sich in die Privatsphäre, die räumliche Bewegungsfreiheit, Ehe und Familie, Religion und Kirche, Kommunikation, Wissenschaft und Kunst sowie in den Auffangtatbestand der allgemeinen Handlungsfreiheit. Die einzelnen Beiträge zu den Freiheitsrechten folgen nicht einer einheitlichen Gliederung, sondern sind vielmehr auf die Spezifika eines jeden Rechts angepasst. Dieses Vorgehen ist zweckmäßig, weil sich die Kategorien Schutzbereiche, Schutzdimensionen, Adressaten und Schrankenregelungen von Freiheitsrecht zu Freiheitsrecht zu sehr unterscheiden. Von den Darstellung sei jene von Matthias Cornils zu § 168, nämlich der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG herausgegriffen. Die Lehre hatte sich mit diesem Recht stets schwer getan, weil es sich einer eindeutigen Definition versperrt und die Grundrechtsansprüche stets verdoppelt. Alles was grundrechtlich geschützt ist, das ist eigentlich auch durch dieses Recht garantiert. Der Beitrag von Cornils fasst die Rechtslage prägnant und klar zusammen. Von vorneherein sei herausgestellt, dass das Bundesverfassungsgericht „jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt“ (S. 1156) von der Garantie geschützt haben will. Die Kritik der Lehre kam dagegen nicht an. Cornils stellt zu Recht heraus, dass die Garantie weit davon entfernt ist, eine einzigartige Gewhrleistung zu sein, war sie doch schon in den früheren Verfassungen und vor allem in Art. 4 der Déclaration von 1789 enthalten. Auch in der poli |
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| Handbuch Staatsdenker, hg. v. Voigt, Rüdiger/Weiß, Ulrich unter Mitarbeit von Adorján, Krisztina. Steiner, Stuttgart 2010. 462 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Handbuch Staatsdenker, hg. v. Voigt, Rüdiger/Weiß, Ulrich unter Mitarbeit von Adorján, Krisztina. Steiner, Stuttgart 2010. 462 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
In ihrer knappen Einleitung stellen die Herausgeber, Politik- und Rechtswissenschaftler bzw. Professor für politische Theorie an der Universität der Bundeswehr in München, rhetorisch ihr Vorhaben in Frage. Weil es in der aktuellen Debatte vor allem um die Fragen gehe, wie viel Staat noch gebraucht werde und wie viel Staat die Freiheit vertrage, vermögen sie aber ihre Bedenken zurückzudrängen. Bei der Beantwortung dieser Fragen könne nämlich die Beschäftigung mit ausgewählten Staatsdenkern eine wertvolle Hilfestellung geben.
Ausgangspunkt ihres damit begründeten Handbuches ist ein staatswissenschaftlicher Ansatz, der das Staatsdenken mit geistes- und sozialwissenschaftlichen Mitteln analysiert. Da Staatsdenker aus Antike, Mittelalter und Neuzeit behandelt werden sollten, musste dabei der Staatsbegriff sehr weit gefasst werden und selbst chinesische Staatsdenker einbeziehen. Um in diesem Rahmen ein möglichst breites Spektrum für die Staatsdiskussion sicher zu stellen, haben die Herausgeber politisch eine weitgehend neutrale Position eingenommen.
Wie kann man, so fragen sie selbst, aus der schier unendlichen Zahl der Staatsdenker aus allen Kulturkreisen und Epochen - sinnvoll - die Autoren und Autorinnen auswählen, die behandelt werden sollen? Aus diesem Grunde stellen sie ihre Auswahlkriterien dar. Man wird ihnen grundsätzlich beipflichten müssen, auch wenn der Sachkenner in den Einzelheiten manchmal auch anderer Meinung sein können wird.
Ihr Werk will sich von anderen Werken durch seinen Gegenstand, die Herangehensweise und die Konzeption unterscheiden. Adressaten sollen Studierende, Wissenschaftler und Journalisten und das allgemein interessierte Publikum sein. Das Handbuch kann in erster Linie Nachschlagewerk sein, will aber auch als staatswissenschaftlich |
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| Handbuch zur Geschichte des Notariats der europäischen Traditionen, hg. v. Schmoeckel, Mathias/Schubert, Werner (= Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte 12). Nomos, Baden-Baden 2009. 597 S. Besprochen von Gerhard Köbler. IT. |
Ganzen Eintrag anzeigen Handbuch zur Geschichte des Notariats der europäischen Traditionen, hg. v. Schmoeckel, Mathias/Schubert, Werner (= Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte 12). Nomos, Baden-Baden 2009. 597 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Was eine europäische Rechtsgeschichte ausmacht, so schreiben die beiden Herausgeber des wichtigen Sammelbands in ihrem kurzen Vorwort, scheint vielen Spezialisten fraglich, weil es meist doch wieder nur bei national focussierten Darstellungen bleibe. Wähle man dagegen ein Detail, so erschließe sich nachdrücklich, wie stark Rechtsideen in ganz Europa und darüber hinaus wirkten, wobei es der Blick auf die Strukturen erleichtere, das Spezifische des Europäischen auszumachen. Beispielsweise zeige der Vergleich eines so traditionellen juristischen Berufsbildes wie das des Notars die Zusammengehörigkeit der nationalen Einzelentwicklungen in einem europäischen Gesamtrahmen, weil man etwa ohne ein Verständnis der Entwicklung in Oberitalien, die zur Ausbildung des gemeinrechtlichen „lateinischen“ Notariats geführt habe, die Entstehung des Notariats in ganz Europa bis zum 14. Jahrhundert nicht verstehen könne, und ohne Kenntnis des französischen Notariatsgesetzes vom 16. 3. 1803 die Einbeziehung großer Teile West-, Mittel- und Osteuropas nicht begreifen könne.
Aus diesem Grunde ist sehr verdienstvoll, dass die Herausgeber zur Erhellung der Geschichte des Notariats der europäischen Traditionen in Bonn im September 2007 eine Konferenz zur Vorbereitung der Publikation durchführten, in deren Rahmen insgesamt 21 Referate vorgelegt wurden. Dies schloss es zwar aus, alle Territorien zu behandeln. Insgesamt zeigen die dort dargestellten Entwicklungen aber repräsentativ für die Länder europäischer Rechtstradition die Entwicklungen des Notariats vom Hohen Mittelalter bis zur Gegenwart auf.
Der bedeutende Gegenstand hat sicherlich einen sachkundigen Rezensenten verdient. Leider war dem Verlag die Lieferung eines Rezensions |
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| Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, hg. v. Basedow, Jürgen/Hopt, Klaus J./Zimmermann, Reinhard unter Mitwirkung v. Illmer, Martin, Band 1 Abschlussprüfer-Kartellverfahrensrecht, Band 2 Kauf-zwingendes Recht. Mohr (Siebeck), Tübingen 2009. XXXVIII, 964 Seiten; XXXVI, 965-1991 S. Besprochen von Tilman Repgen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, hg. v. Basedow, Jürgen/Hopt, Klaus J./Zimmermann, Reinhard unter Mitwirkung v. Illmer, Martin, Band 1 Abschlussprüfer-Kartellverfahrensrecht, Band 2 Kauf-zwingendes Recht. Mohr (Siebeck), Tübingen 2009. XXXVIII, 964 Seiten; XXXVI, 965-1991 S. Besprochen von Tilman Repgen.
„Eine Generation geht, eine andere kommt …, kein Mensch kann alles ausdrücken … Alles hat seine Stunde.“ – Diese Versstücke aus dem Buch Kohelet (1,4; 1,8; 3,1), entstanden im 3. Jahrhundert v. Chr., enthalten einigermaßen zeitlose Wahrheiten.
Seit gut einer Generation beherrscht das europäische Gemeinschaftsrecht auch die Rechtsentwicklung auf dem Gebiete des Privatrechts. Das ist eine gute Gelegenheit, um Bilanz zu ziehen. Nicht nur für das Europäische Privatrecht, auch für viele andere Wissenschaften und Wissenschaftszweige ist offenbar die „Stunde“ der Lexika und Hand(wörter)bücher gekommen. Die Enzyklopädie der Neuzeit (seit 2005), The Oxford Encyclopedia of Legal History (2009), die Neuauflage des Handwörterbuchs zur deutschen Rechtsgeschichte (seit 2005), das Handbuch der Grundrechte (seit 2003), das Handbuch des Staatsrechts (in 3. Auflage seit 2003) sind nur einige der bemerkenswert zahl- und umfangreichen Produktionen in dieser Literaturgattung. Sie alle erscheinen trotz des rasanten Aufstiegs internetbasierter Publikationsformen als Printmedien. Großprojekte wie die Stanford Encyclopedia of Philosophy (http://plato.stanford.edu/), die von vorneherein für eine online-Publikation geplant werden, sind im geisteswissenschaftlichen Bereich noch die Ausnahme. Das neue Handwörterbuch zum Europäischen Privatrecht kommt also in ganz traditioneller Form auf den Markt. Als Gemeinschaftswerk haben es die (damaligen) Direktoren des Hamburger Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht Jürgen Basedow, Klaus J. Hopt und Reinhard Zimmermann, geplant und mit tatkräftiger Hilfe des Wissenschaftlichen |
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| Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), 2. Aufl. hg. v. Cordes, Albrecht/Lück, Heiner/Werkmüller, Dieter und Bertelsmeier-Kierst, Christa als philologischer Beraterin Band 2, Lieferung 9 geistliche Gerichtsbarkeit-Gerichtszeugnis, XV, Sp. 1-224, Lieferung 10 Germanen-Gottespfennig, Gottesheller, Sp. 225-480. Erich Schmidt, Berlin 2009. XV, Sp. 1-224, 225-480. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), 2. Aufl. hg. v. Cordes, Albrecht/Lück, Heiner/Werkmüller, Dieter und Bertelsmeier-Kierst, Christa als philologischer Beraterin Band 2, Lieferung 9 geistliche Gerichtsbarkeit-Gerichtszeugnis, XV, Sp. 1-224, Lieferung 10 Germanen-Gottespfennig, Gottesheller, Sp. 225-480. Erich Schmidt, Berlin 2009. XV, Sp. 1-224, 225-480. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die zweite Auflage des 1964 von Wolfgang Stammler, Adalbert Erler und Ekkehard Kaufmann begründeten, von Dieter Werkmüller umsichtig zum Abschluss redigierten Handwörterbuchs zur deutschen Rechtsgeschichte erscheint seit 2004 unter den Herausgebern Albrecht Cordes, Heiner Lück sowie Dieter Werkmüller und Ruth Schmidt-Wiegand als philologischer Beraterin sehr zügig. Die den ersten Band bildenden ersten acht Lieferungen konnten demgemäß bereits bis 2008 vorgelegt werden. Sie sind in den Bänden 123 (2006) bis 128 (2011) der Zeitschrift angezeigt.
Mit dem ersten Band ist ein wichtiger Schritt auf dem weiten Weg erfolgreich vollführt. Seit seinem Abschluss liegen bereits zwei weitere Hefte vor. Sie sind im erfolgreichen Grundkonzept naturgemäß nicht geändert. Allerdings ist inzwischen Christa Bertelsmeier-Kierst als philologische Beraterin an die Stelle Ruth Schmidt-Wiegands getreten, der für ihren unermüdlichen, vielseitigen Einsatz kaum genug gedankt werden kann, und haben sich inzwischen auch innerredaktionell Veränderungen ergeben.
Die neunte Lieferung beginnt mit fünf kurzen Hinweisen für die Benutzer des Handwörterbuches. Sie betreffen die Einordnung der Umlaute unter den Grundlauten, die Einordnung der Personennamen, die Auswahl der Stichwörter und die Internetadressen. Auch die wichtige Internetadresse des Handwörterbuches selbst findet sich (www.HRGdigital.info), wenn auch die dortige Seite jedenfalls zu Beginn des Jahres 2010 noch nicht verriet, dass die 10. Lieferung bereits (2009) erschienen ist.
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| Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), begründet von Stammler, Wolfgang/Erler, Adalbert/Kaufmann, Ekkehard, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, hg. v. Cordes, Albrecht/Lück, Heiner/Werkmüller, Dieter Dieter und Bertelsmeier-Kierst, Christa als philologischer Beraterin, Lieferung 11 (Gottesurteil-Handfeste). Erich Schmidt, Berlin 2010. 482-736 Spalten, 128 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), begründet von Stammler, Wolfgang/Erler, Adalbert/Kaufmann, Ekkehard, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, hg. v. Cordes, Albrecht/Lück, Heiner/Werkmüller, Dieter und Bertelsmeier-Kierst, Christa als philologischer Beraterin, Lieferung 11 (Gottesurteil-Handfeste). Erich Schmidt, Berlin 2010. 482-736 Spalten, 128 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das wichtige Unternehmen schreitet zügig voran. Das elfte Heft enthält knapp 80 Artikel, davon knapp 50 für den Buchstaben g. Dazu kommen noch verschiedene Hinweise.
Es beginnt mit dem Gottesurteil, für das Wolfgang Schild detaillierte Literaturhinweise in den Text einfügt und sehr ausführliche Literaturhinweise bietet. Nach ihm gab es Gottesurteile in allen Kulturen, freilich nicht immer unter Berufung auf eine Gottheit. Wenig später stellt er allerdings fest, dass sich, obwohl die Griechen und Italiker viel auf Orakel, Auspizien, göttliche Traumerscheinungen u. s. w. gaben, im Bereich des klassischen römischen Rechts keine Gottesurteile fanden und dass auch im islamischen Recht keine Gottesurteile vorgesehen sind, obwohl sie seit jeher im Volksleben verbreitet sind.
Danach befasst sich Ruth Schmidt-Wiegand, obgleich sie als sehr verdienstvolle philologische Beraterin ausgeschieden ist, mit Gottfried von Straßburg und bescheinigt ihm, dass er das Recht seiner Zeit bis in die Einzelheiten kannte. Eva Schumann berichtet über Göttingen, das hinter den Göttinger Sieben (Wolfgang Sellert) zurücktritt. Das göttliche Recht stellt Matthias Kaufmann von den lateinischen Kirchenvätern bis zu Kardinal Ratzinger dar und verhältnismäßig breiten Raum räumt Andreas Wacke dem Grab ein, Jesse L. Byock der Gragas.
Mit Graf und Grafschaft befasst sich mit ausführlichen Literaturangaben Werner Hechberger, mit der Grangie Enno Bünz. Hinter dem richtigerweise wohl in Volderwald geborenen Nikolaus Grass, zu dem kürzlich Gerhard Ober |
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| Hans Kelsen. Leben - Werk - Wirksamkeit. Ergebnisse einer Internationalen Tagung, veranstaltet von der Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs und dem Hans Kelsen-Institut (19.–21. April 2009), hg. v. Walter, Robert/Ogris, Werner/Olechowski, Thomas (= Schriftenreihe des Hans-Kelsen-Instituts 32). Manz 2009. XII, 395 S. Besprochen von Walter Pauly. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hans Kelsen. Leben - Werk - Wirksamkeit. Ergebnisse einer Internationalen Tagung, veranstaltet von der Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs und dem Hans Kelsen-Institut (19.–21. April 2009), hg. v. Walter, Robert/Ogris, Werner/Olechowski, Thomas (= Schriftenreihe des Hans-Kelsen-Instituts 32). Manz 2009. XII, 395 S. Besprochen von Walter Pauly.
Anzuzeigender Tagungsband trägt zur Historisierung der gerne als überzeitlich gültig verstandenen Reinen Rechtslehre, namentlich des Beitrages ihres Gründers Hans Kelsen bei. Die 22 Beiträge begleiten so denn auch Kelsens Lebensweg und setzen nach einer Einführung (Robert Walter) mit Herkunftsforschungen ein, die mit einer Studie zu „Juden in Brody“ (Börries Kuzmany) zunächst das Kelsens Vater Adolf und dessen Vorfahren prägende galizische Handelszentrum beleuchten, das einen jüdischen Bevölkerungsanteil von ca. 80 Prozent aufwies (S. 16f.) und aus dem übrigens auch Joseph Roth stammte. Entsprechend untersucht Petr Kreuz in seinem Beitrag „Zu den Prager Wurzeln Hans Kelsens“ die Lebensbedingungen der Familie in Kelsens Vaterstadt, wo der Rechtstheoretiker und Sozialphilosoph zwei Jahre vor Franz Kafka am 11. Oktober 1881 geboren wurde. Interessantes über Kelsens Jugendbiographie bietet schließlich der Aufsatz „Zwischen Emanzipation und Assimilation: Jüdische Juristen im Wien des Fin-de-Siècle“ (Anna L. Staudacher), der die Konversion des zunächst als „mosaisch“ immatrikulierten Kelsen zum Katholizismus schildert, verbunden wohl mit einer vielfach als „ehrenrührig“ empfundenen Abschwörungsformel (S. 47); die Heirat mit der ebenfalls aus dem Judentum ausgetretenen Margarete Bondi brachte dann den Übertritt zum Protestantismus Augsburger Bekenntnisses. Mit Kelsens Militärzeit beschäftigt sich Jürgen Busch („Hans Kelsen im Ersten Weltkrieg. Achsenzeit einer Weltkarriere), der auch dessen vor dem Ersten Weltkrieg angenommene Beamten- und Dozentenstellungen darstellt, sodann seine zentrale Stellung a |
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| Hardenberg, Simone Gräfin von, Eberhard Schmidt (1891-1977). Ein Beitrag zur Geschichte unseres Rechtsstaats (= Schriften zur Rechtsgeschichte 140). Duncker & Humblot, Berlin 2009. 618 S., Frontispiz. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 128 (2011) 72 |
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Die Arbeit ist die von Bernd-Rüdiger Kern angeregte und betreute, im Sommersemester 2007 von der Juristenfakultät der Universität Leipzig angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie beruht außer auf der allgemein zugänglichen Literatur insbesondere auch auf dem privaten Familienarchiv der Nachkommen Eberhard Schmidts mit unveröffentlichten persönlichen und wissenschaftlichen Aufzeichnungen und weiteren archivalischen Quellen. Außerdem führte die Verfasserin auch zahlreiche Gespräche mit den Zeitzeugen Gisela Friederich, Kerstin Schmidt, Karl Kroeschell, Karl Lackner, Adolf Laufs, Fritz Loos, Olaf Miehe, Kurt Wilhelm Noell, Ruth Schwalm und Elmar Wadle, die wertvolle Einzelheiten aus persönlichen Begegnungen mit Eberhard Schmidt zu ihrem umfassenden Lebensbild beisteuern konnten.
Gegliedert ist die gewichtige, mit dem Bildnis eines freundlich abwägend blickenden Gelehrten geschmückte Studie nach einer die bisherige gewichtige Lücke nachweisenden Einführung in insgesamt fünf Teile. Davon verfolgen die ersten vier Teile das Leben und Wirken Schmidts chronologisch. Am Ende ermittelt die Verfasserin die Bedeutung von Schmidts Lebenswerk für den Rechtsstaat.
Eigentlich wollte der in Jüterbog am 16. März 1891 als jüngstes Kind eines Arztes geborene Ludwig Ferdinand Eberhard Schmidt Seeoffizier werden. Nachdem den das Melanchthon-Gymnasium in Wittenberg ausgezeichnet abschließenden Seekadetten der Marineschule Kiel aber eine Herzattacke im Maschinenraum am 14. Juni 1910 als seedienstunfähig und zu einem Drittel auch erwerbsunfähig erwiesen hatte, begann er in Berlin das Studium der Rechtswissenschaft und kam schon im Herbst 1912 über den Assistenten Ernst Delaquis in das kriminalistische Institut |
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| Harders, Cai Niklaas E., Das Bundesjagdgesetz von 1952 sowie die Novellen von 1961 und 1976 (= Rechtshistorische Reihe 389). Lang, Frankfurt am Main 2009. 348 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Werner Schubert im weiteren Rahmen seiner bedeutsamen Förderung der neuesten Gesetzgebungsgeschichte angeregte und betreute, vom deutschen Jagdschutz-Verband in Bonn unterstützte, im Wintersemester 2008/2009 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich in (ziemlich ausführliche Gliederung,) Abkürzungsverzeichnis, Untersuchung, (8) Gesetzes- und Entwurfstexte von 1934 bis 1976, Quellenverzeichnis und Literaturverzeichnis. Im Mittelpunkt steht das Bundesjagdgesetz von 1952 mit den Novellen von 1961 und 1976.
Ohne Jäger gäbe es nach Ansicht des Verfassers wohl schon lange kein Wild mehr. Der - die Jagd auf das Wild schätzenden - Jägerschaft sei es zu verdanken, dass die Wildbestände aufrechterhalten wurden und ein Gleichgewicht zwischen Natur und Wildbestand bestehen blieb. Um dieses (Geleichgewicht!) zu erhalten, wurden in Deutschland im Jagdjahr 2005/2006 1077441 Stück Rehwild, 476645 Stück Schwarzwild und 604452 Füchse erlegt(, von Hasen gar nicht erst zu reden).
An Hand der Literatur schildert der Verfasser einleitend zusammengefasst die Geschichte des Jagdrechts vom Frühmittelalter bis zur Weimarer Republik, die von den Anfängen der völligen Jagdfreiheit über merowingische Bannforste, das hochmittelalterliche Jagdregal, die gesetzliche Regelung in II, 16, 3 §§16-68 ALR, den Vorläufer Frankreich (Übertragung des ausschließlichen Jagdrechts auf die Grundeigentümer durch Gesetze vom 11. 8. 1789 und 30. 4. 1790), den Vormärz, die Verfassung von 1848/1849 (Bindung des Jagdrechts an den „Besitz“ von Grund und Boden, § 169), die entschädigungslose Abschaffung des Jagdregals z. B. in Preußen durch Gesetz vom 31. 10. 1848, das preußische Jagdg |