| Biefang, Andreas, Die andere Seite der Macht. Reichstag und Öffentlichkeit im „System Bismarck“ 1871-1890 (= Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 156 = Parlament und Öffentlichkeit 2). Droste, Düsseldorf 2009. 355 S., Abb. Besprochen von Martin Moll. |
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Zeit und Person Otto von Bismarcks (1815-1898) beschäftigen, ja faszinieren die historische Forschung mehr als ein Jahrhundert nach dem Tod des Protagonisten nach wie vor. Längst hat sich die Geschichtswissenschaft freilich von dem dichten Mythenkranz gelöst, der sich schon zu Bismarcks Lebzeiten um den „Eisernen Kanzler“ zu ranken begonnen hatte. Bei aller Anerkennung für das (vor allem außenpolitische) Lebenswerk des „Reichsgründers“ werden seit geraumer Zeit vermehrt die Defizite, Fehler und Versäumnisse seiner langen, erst 1890 beendeten Kanzlerschaft in den Blick genommen. Hebt sich Bismarcks Außenpolitik auch aus heutiger Sicht positiv von der seiner Nachfolger ab, so wird ihm auf innenpolitischem Feld bescheinigt, Deutschlands Weg in eine – gemessen an zeitgenössischen westeuropäischen Modellen – vollentwickelte Demokratie nachhaltig verzögert zu haben. Die seit den 1960er Jahren populäre, wenngleich nicht unumstrittene These von Deutschlands „Sonderweg“ in die Moderne ist ohne Bismarck nicht denkbar.
Zu den Kernelementen dieser Theorie gehört neben der über 1870/71 hinaus ungebrochenen Machtstellung der „alten“ Eliten aus ostelbischen Junkern, Hochbürokratie und Militärs insbesondere das Postulat eines in vieler Hinsicht unterentwickelten Parteiensystems und, als Folge daraus, eines insgesamt schwachen Parlaments, welches – so die Sonderweg-These – der monarchischen Exekutive bis 1918 nur höchst unzulänglich Paroli bieten konnte. Die behauptete Impotenz von Parteien und Reichstag muss umso mehr auffallen, als das Reichsparlament seit 1871 auf Grundlage des allgemeinen und gleichen Männerwahlrechts gewählt wurde und seine konstitutionellen Rec |
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| Biermann, Marc, Das Staatseigentum an öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts - Die Theorie des reinen Hoheitsrechts an den öffentlichen Sachen von Rudolph von Jhering und Friedrich Ludwig Keller im Zusammenhang mit dem Baseler Schanzenstreit von 1859/62 (= Rechtshistorische Reihe 394). Lang, Frankfurt am Main 2009. XXVI, 147 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 128 (2011) 56. |
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Besitz und Eigentum haben sich in der Geschichte des Menschen erst allmählich entwickelt. Auch die Trennung eines allgemeinen Bereichs von den Bereichen der vielen einzelnen Menschen ist nur langsam entstanden. Deswegen kann es nicht eigentlich überraschen, dass noch in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts die Rechtsnatur des Eigentums an öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch Gegenstand rechtswissenschaftlicher Erörterung sein konnte, mit der sich der Verfasser in seiner von Martin Lipp betreuten, im Wintersemester 2007/2008 von der „rechtswissenschaftlichen Fakultät“ der Universität Gießen angenommenen Dissertation auseinandersetzt.
Der Verfasser beginnt seine Einleitung mit der Darstellung der öffentlichen Sachen im geltenden Recht. Nach der Theorie des modifizierten Privatrechts unterstehen auch die öffentlichen Sachen der einheitlichen rechtlichen Eigentumsordnung, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1896/1900 festgesetzt wurde. Allerdings führt die Widmung zu einem öffentlichen Zweck zu bestimmten öffentlichrechtlichen Nutzungsbefugnissen des Berechtigten und damit zu einer Einschränkung (Überlagerung) der privatrechtlichen Eigentümerbefugnisse, wobei es sich bei dem der Allgemeinheit überlassenen Gemeingebrauch um ein beschränktes subjektiv-öffentliches Recht des Einzelnen auf Benutzung (Mitbenutzung) der öffentlichen Sache handelt.
Als Ansatz seiner Dissertation erklärt der Verfasser die Beschäftigung mit dem Begriff des Staatseigentums an den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch in der ersten Hälfte des 19. Jahrhund |
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| Bismarck, Otto von, Gesammelte Werke, Neue Friedrichsruher Ausgabe, hg. v. Canis, Konrad/Gall, Lothar/Hildebrand, Klaus/Kolb, Eberhard. Abteilung III 1871-1898, Schriften Bd. 2 1874-1876, bearb. v. Bendick, Rainer, Bd. 3 1877-1878, bearb. v. Epkenhans, Michael/Lommatzsch, Erik, Bd. 4 1879-1881, bearb. v. Hopp, Andrea, Bd. 5 1882-1883, bearb. v. Lappenküper, Ulrich. Schöningh, Paderborn 2005, 2008, 2008, 2010. LXXX, 710, XC, 659, C, 827 S., CV, 678 S. Besprochen von Werner Augustinovic. |
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Im Jahr 1997 wurde mit Beschluss des Deutschen Bundestages die Otto-von-Bismarck-Stiftung zur Verwaltung des umfangreichen Nachlasses des langjährigen Reichskanzlers und preußischen Ministerpräsidenten ins Leben gerufen. Eine ihrer Aufgaben ist die historisch-kritische Edition seines umfangreichen Schrifttums, da ältere Sammlungen, wie die von Erich Marcks, Friedrich Meinecke und Hermann Oncken besorgte „Friedrichsruher Ausgabe“ (1924-1935), die „Große Politik der Europäischen Kabinette 1871-1914“ (1922-1927) und die „Werke in Auswahl“ (1962-1983) Gustav Adolf Reins weder hinsichtlich der Vollständigkeit des versammelten Materials noch hinsichtlich der Editionskriterien modernen wissenschaftlichen Ansprüchen gerecht werden.
Mit Lothar Gall konnte der wohl profilierteste Bismarck-Kenner unserer Tage - schon 1980 veröffentlichte er seine wegweisende Biographie des Kanzlers - für das Projekt gewonnen werden, dem mit Klaus Hildebrand, Eberhard Kolb und Konrad Canis nicht minder ausgewiesene Experten zur Seite stehen. Das Gesamtkonzept sieht zunächst die Veröffentlichung der Schriften und Briefe Bismarcks für die Zeit der Reichskanzlerschaft bis zu seinem Ableben (1871-1898) vor, voraussichtlich in insgesamt acht Bänden; im Anschluss daran ist eine Neubearbeitung der Schriften bis 1871 geplant, der noch die Herausgabe seiner Gespräche und Reden folgen soll.
Fünf Bände dieser „Neuen Friedrichsruher Ausgabe“ sind mittlerweile publiziert. Der wichtig |
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| Bismarcks Mitarbeiter, hg. v. Gall, Lothar/Lappenküper, Ulrich (= Otto-von-Bismarck-Stiftung Wissenschaftliche Reihe 10). Schöningh, Paderborn 2009. XV, 205 S. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bismarcks Mitarbeiter, hg. v. Gall, Lothar/Lappenküper, Ulrich (= Otto-von-Bismarck-Stiftung Wissenschaftliche Reihe 10). Schöningh, Paderborn 2009. XV, 205 S. Besprochen von Werner Augustinovic.
„War Bismarcks Politik Bismarcks Politik?“ Im Frühjahr 2007 hat sich eine Gruppe von Forschern im Rahmen der fünften Tagung der Otto-von-Bismarck-Stiftung dieser Frage angenommen, ein vor einhundert Jahren artikuliertes Desideratum Arthur von Brauers nach der biographischen Erforschung der maßgeblichen Zuarbeiter im Umfeld des Kanzlers aufgreifend. Ihre Ergebnisse sind nun in dem vorliegenden schmalen Sammelband nachzulesen, der knappe Skizzen des privaten und beruflichen Werdeganges mehrerer dieser Männer – denn ausschließlich um solche handelt es sich in einer Epoche, in der Frauen in derlei Positionen so gut wie nicht präsent waren – anbietet. Die Herausgeber, Lothar Gall und Ulrich Lappenküper, steuern selbst die Einführung und eine erhellende Betrachtung „Bismarck, Preußen und die nationale Einigung“ bei. Offenkundig ist, dass das Buch auch gleichsam als ein Nebenprodukt des großen Editionsprojekts „Neue Friedrichsruher Ausgabe“ zu sehen ist, denn ein nicht unerheblicher Teil jener die Schriften und Briefe Bismarcks in Auswahl versammelnden Werkausgabe ist Material, das nicht unter Bismarcks eigenem, sondern unter den Namen von ihm beauftragter und autorisierter Gehilfen firmiert.
In folgender Reihenfolge und im Durchschnitt auf jeweils weniger als zwanzig Druckseiten präsentieren zehn Autoren – manche unter ihnen Mitherausgeber oder Bearbeiter im Editionsprojekt, andere laut Autorenverzeichnis an verschiedenen deutschen Universitäten lehrend - biographische Abrisse der folgenden zehn Mitarbeiter Bismarcks: Hermann Wagener, „die ‚Nebensonne‘ in der Pflicht“ (Henning Albrecht); Heinrich Abeken (Wolfgang Frischbier); Rudolph Delbrück (Rudolf Morsey); Theodor Lohmann und die „Gesetzgebungskunst im politischen Prozess“ (Florian Tennstedt |
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| Bjarne Larsson, Gabriela, Laga Fång för medeltidens kvinnor och män. Skriftbruk, jordmarknader och monetarisering i Finnveden och Jächtland 1300-1500 (= Rättshistoriskt Bibliotek 66). Rönnells Antikvariat AB, Stockholm 2010. 307 S. Besprochen von Dieter Strauch. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bjarne Larsson, Gabriela, Laga Fång för medeltidens kvinnor och män. Skriftbruk, jordmarknader och monetarisering i Finnveden och Jächtland 1300-1500 (= Rättshistoriskt Bibliotek 66). Rönnells Antikvariat AB, Stockholm 2010. 307 S. Besprochen von Dieter Strauch.
Der Titel des Buches lautet übersetzt: „Der rechtmäßige Erwerb mittelalterlicher Frauen und Männer. Schriftgebrauch, Grundstücksmarkt und Monetarisierung in Finnveden und Jämtland 1300–1500“. Die Verfasserin widmet sich einem Thema, das seit den 1970er Jahren die Geschichts- und Wirtschaftsgeschichtsforscher Europas bewegt hat: In welcher Weise konnte man Grundstücke rechtswirksam erwerben? Gab es einen Markt und zwischen welchen Parteien entwickelte er sich? Konnten Frauen Grundstücke kaufen und verkaufen? Wie wurde der Wert des Grundstücks bestimmt? Was war das Entgelt? Wurden die Verträge mündlich oder schriftlich geschlossen? Diesen Fragen geht die Verfasserin für zwei weit auseinanderliegende Landschaften nach, nämlich für das im schwedischen Småland gelegene Finnveden, wo vornehmlich Adelige Grundstücksgeschäfte tätigten, und für Jämtland, eine Landschaft, wo damals politisch der norwegische Unionskönig herrschte, die jedoch kirchlich zum Erzbistum Uppsala gehörte und in der die Landwirtschaft hauptsächlich von Bauern betrieben wurde. Erst im Brömsebrofrieden von 1645 kam Jämtland zu Schweden[1]. Die reiche Urkundenüberlieferung dieser Landschaft berichtet vor allem über Grundstücksgeschäfte von Zinsbauern (skattebonder).
Frau Bjarne Larsson gliedert ihr Buch in sieben Teile: Im ersten Teil berichtet sie über die europäischen Forschungen zum Grundstücksmarkt, nennt als Autoren Michael M. Postan, Aleksandr M. Chaynov, Ronald Hyam, Laurent Feller, Chris Wickham und andere. Leider verschweigt sie teils ihre Vornamen, teils fehlen die Titel ihrer Werke im Literaturverzeichnis. Für die Definition des Grundstücksmarktes schließt sie sich den Forschern an, die einen Markt nu |
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| Blackstone and his Commentaries. Biography, Law, History, ed. by Prest, Wilfrid. Hart Publishing, Oxford 2009. XIII, 254 S. Besprochen von Hans-Christof Kraus. |
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Der von dem neuesten Blackstone-Biographen Wilfrid Prest herausgegebene Sammelband zu Leben und Werk des englischen „Kommentators“ und Vaters der Wissenschaft vom englischen Recht geht zurück auf ein im Dezember 2007 an der Heimatuniversität des Herausgebers, Adelaide in Südaustralien, abgehaltenes Blackstone-Symposion. Die bleibende Bedeutung Blackstones (1723-1780) für den angelsächsischen Rechtskreis hat Prest gleich im Vorwort präzise umrissen: „Blackstone continues to be regularly cited in courts on both sides of the Atlantic, and elsewhere throughout the common law world. His Commentaries provide constitutional, cultural, intellectual and legal historians with a remarkably comprehensive account of the roles of law, lawyers and the courts in the imperial superpower that was England on the cusp of the industrial revolution” (S. V). Das Anliegen der Beiträger und des Herausgebers ist es, möglichst viele Aspekte des Themas abzudecken; so teilt sich der Band in drei Teile: Während sich der erste mit der Biographie Blackstones beschäftigt, widmet sich der zweite dem Rechtsdenken des „Kommentators”, und der dritte schließlich, „Influence” betitelt, befasst sich mit der weltweiten Rezeptionsgeschichte der „Commentaries on the Laws of England”.
Prest fasst in seinem einleitenden Beitrag noch einmal die wesentlichen Resultate seiner neuen Lebensdarstellung zusammen und betont vor allem den biographischen Kontext des nur scheinbar ausschließlich einer wissenschaftlich-gelehrten Sphäre angehörenden Hauptwerks. Carol Matthews behandelt in aufschlussreicher Weise die Funktion der Architektur in Blackstones Leben und Werk; sie kann erstaunliche Parallelen zwischen dem architektonischen Denken der Zeit und der inneren Konstruktion, des gedanklichen Aufbaus der „Commentaries“ aufzeigen. |
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| Bleckmann, Bruno, Die Germanen. Von Ariovist bis zu den Wikingern Beck, München 2009. 359 S. 40 Abb., 28 Kart. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bleckmann, Bruno, Die Germanen. Von Ariovist bis zu den Wikingern Beck, München 2009. 359 S. 40 Abb., 28 Kart. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der in Heidelberg 1962 geborene, 1992 in Köln über die Reichskrise des 3. Jahrhunderts in der spätantiken und byzantinischen Geschichtsschreibung promovierte und 1996 über Athens Weg in die Niederlage habilitierte Verfasser ist seit 2003 Professor für alte Geschichte in Düsseldorf. Der von ihm geschaffene Überblick zur Geschichte der Germanen ist also aus der Perspektive eines Althistorikers geschrieben, dessen Forschungsschwerpunkte in der griechisch-römischen Geschichtsschreibung liegen. Vor dem Hintergrund der Varusschlacht im Teutoburger Wald im Jahre 9 nach Christus will er vor allem politikgeschichtliche und militärgeschichtliche Aspekte vermitteln.
Gegliedert ist die Darstellung hauptsächlich chronologisch. Deswegen beginnt der Verfasser mit dem Begriff der Germanen von der Selbstwahrnehmung und Fremdwahrnehmung bis zum modernen Rassismus und ordnet dabei abschließend die Germanen als Gegenstand der alten Geschichte ein. Die folgenden Abschnitte beleuchten die Germanen von den Anfängen bis zu Ariovist, die frühe römische Kaiserzeit einschließlich der Schlacht im Teutoburger Wald, die Markommannenkriege und die Reichskrise des dritten Jahrhunderts, die Grenzkämpfe des vierten Jahrhunderts, die germanischen Wanderheere und die germanischen Herrschaftsbildungen in Europa nach dem Ende des weströmischen Reiches von Theoderich dem Großen bis zu den Wikingern.
Am Ende fasst der Verfasser seine Ergebnisse übersichtlich zusammen. Danach wurden die Germanen nicht zuletzt deswegen besonders bedeutsam, weil außerhalb des römischen Reichs ein Kriegertum lebendig blieb, das während der Konflikte des Reiches als Katalysator im Auflösungs- und Verwandlungsprozess wirkte. Bibliographische Hinweise, eine Zeittafel, Bildnachweise und ein Register von Aachen bis Zumer runden die gut lesbare Besch |
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| Böhmen und das deutsche Reich. Ideen- und Kulturtransfer im Vergleich (13.-16. Jahrhundert), hg. v. Schlotheuber, Eva/Seibert, Hubertus (= Veröffentlichungen des Collegium Carolinum 116). Oldenbourg, München 2009. VIII, 362 S. 81 Abb. Besprochen von Christof Paulus. |
Ganzen Eintrag anzeigen Böhmen und das deutsche Reich. Ideen- und Kulturtransfer im Vergleich (13.-16. Jahrhundert), hg. v. Schlotheuber, Eva/Seibert, Hubertus (= Veröffentlichungen des Collegium Carolinum 116). Oldenbourg, München 2009. VIII, 362 S. 81 Abb. Besprochen von Christoph Paulus.
Im zweiten Buch seiner „Historia Austrialis“ überliefert Enea Silvio Piccolomini, späterer Papst Pius II., unter dem böhmischen Adel habe es viele gegeben, die es sich sehnlichst gewünscht hätten, fremde Gebräuche, in diesem Fall Italiens, kennen zu lernen. Der anzuzeigende, durch ein Personenregister erschlossene Tagungsband, der auf ein Münchner Symposion im September 2007 zurückgeht, spürt solchen kulturhistorischen Pfaden zwischen Böhmen und dem Reich nach und sucht in insgesamt 15 Beiträgen mit interdisziplinärem Ansatz, Vermitteltes und Vermittler aufzuzeigen.
So profiliert Jan Royt den Prager Bischof Johann IV. von Draschitz als Schlüsselgestalt für vor allen Dingen südfranzösische Kunsteinflüsse, während Magdaléna Hamsíková den Einfluss Lucas Cranachs des Älteren auf die böhmische Malerei besonders am Monogrammisten I. W., einem Schüler des 1553 in Weimar verstorbenen Meisters, festmacht. Ebenfalls im Themenblock „Architektur und Wandmalerei“ stehen die Aufsätze von František Záruba und Josef Záruba-Pfeffermann. Letzterer interpretiert die Chormalereien der Jakobuskirche zu Slavětín als bedeutendes heraldisches und kulturhistorisches Zeugnis. Ersterer gibt eine alphabetische Aufstellung der Burgenbauten König Wenzels IV., hauptsächlich in den 1380er Jahre errichtet.
Inhaltlich eng verbunden sind vier Aufsätze, welche unter dem Rubrum „Herrschaft und kultureller Austausch“ zusammengefasst sind. Seth Adam Hindin gibt eine ethnische Deutung architektonischer Unterschiede in der sakralen Baukunst, zumal der so genannten tschechischen Kapellen (Brünn, Iglau, Königgrätz, Prager Bethlehemskapelle). Im Gegensatz zu deutschen Bauten kennzeichne diese eine |
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| Böhmer, Johann Friedrich, Regesta Imperii III. Salisches Haus 1024-1125. 3. Abt. Die Regesten des Kaiserreiches unter Heinrich IV. 1056 (1050)-1106, 2. Lief. 1065-1075, bearb. v. Struve, Tilman unter Mitarb. v. Lubich, Gerhard/Jäckel, Dirk. Böhlau, Köln 2010. VIII, 202 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Böhmer, Johann Friedrich, Regesta Imperii III. Salisches Haus 1024-1125. 3. Abt. Die Regesten des Kaiserreiches unter Heinrich IV. 1056 (1050)-1106, 2. Lief. 1065-1075, bearb. v. Struve, Tilman unter Mitarb. v. Lubich, Gerhard/Jäckel, Dirk. Böhlau, Köln 2010. VIII, 202 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Heinrich IV. (Goslar? 11. 11. 1050-Lüttich 7. 8. 1106) war nicht nur der mit fast fünfzig Jahren am längsten herrschende König des deutschen Mittelalters, sondern auch der umstrittenste. Wie seine Herrschaft, so ist auch die Edition seiner Urkunden und die Regestierung seines Wirkens von vielerlei Widrigkeiten begeleitet. Umso erfreulicher ist es, dass Tilman Struve ein Vierteljahrhundert nach der Veröffentlichung des ersten Bandes der Regesten nun auch den zweiten Band vorlegen konnte. Nach der knappen Einleitung entsprechen Anordnung und Aufbau der Regesten den in der Einleitung des ersten Bandes ausführlich angelegten und begründeten Grundsätzen, wodurch trotz langer Pause die Einheitlichkeit des Werkes gesichert ist.
Der Band wird eröffnet mit der Ernennung des Speyerer Domkanonikers Werner (II. von Achalm) aus der Verwandtschaft des Grafen des Neckar- und Hessengaus bzw. der Grafschaft Maden zum Nachfolger des verstorbenen Bischofs Hezilo von Straßburg in Worms am Ende des Monats März 1065 (Regest Nr. 363). Danach betrachtet der Bearbeiter das Leben des Königs während zehner anschließender Jahre. Abgeschlossen wird der Band mit der zu einem unbestimmten Zeitpunkt des Jahres 1075 erfolgten Entsendung des Bischofs Gregor von Vercelli und des Grafen Eberhard zu dem Normannenherzog Robert (Guiscard) von Apulien zwecks Unterstützung für den geplanten Italienzug (Regest Nr. 782).
In diesen Zeitraum fällt der Beginn des Investiturstreits mit Papst Gregor VII. Wohl auf den 28. September 1075 datiert der Bearbeiter fragend das Schlüsselereignis. Heinrich empfängt Vertreter aus Klerus und Volk von Mailand, die auf eine Entscheidun |
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| Bohrer, Melanie, Der morsche Baum. Verkehrssicherheit und Fahrlässigkeit in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (= Rechtsprechung - Materialien und Studien = Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main Band 30). Klostermann, Frankfurt am Main 2010. XI, 311 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bohrer, Melanie, Der morsche Baum. Verkehrssicherheit und Fahrlässigkeit in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (= Rechtsprechung - Materialien und Studien = Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main Band 30). Klostermann, Frankfurt am Main 2010. XI, 311 S. Besprochen von Werner Schubert.
Im Mittelpunkt der von Ulrich Falk (Mannheim) betreuten Dissertation Melanie Bohrers steht die Entscheidung des VI. Zivilsenats des Reichsgerichts vom 30. 10. 1902, in der das Reichsgericht sich erstmals ausführlich mit der Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht befasste (vgl. auch das Urteil vom 7. 10. 1901 in JW 1901, 768). Mit diesem Urteil war die Verkehrssicherheit als deliktischer Schutzbereich allgemein auch für den Fall anerkannt, dass kein spezielles Schutzgesetz verletzt war (§ 823 Abs. 2 BGB), wie auch der Leitsatz zu dieser Entscheidung im Nachschlagewerk des Reichsgerichts hervorhebt: „Es gibt kein Schutzgesetz, das den Eigentümer oder Besitzer eines andern gefahrdrohenden Baumes eine Vorsorge besonders zur Pflicht macht; deshalb ist die Anwendung des § 823 Abs. 2 ausgeschlossen. Nach dem Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das in § 836 nur eine einzelne Anwendung dieses Grundsatzes enthält, ist der Eigentümer oder Besitzer einer Sache, z. B. eines Baumes, verpflichtet, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt darauf zu verwenden, dass nicht andere durch die mangelhafte Beschaffenheit des Baumes Schaden erleiden.“ (W. Schubert/H. P. Glöckner, Nachschlagewerk des RG. BGB, Bd. 7, 1, Goldbach 1999, S. 266). In einem ersten Teil geht Bohrer auf die Verkehrspflichthaftung im Jahre 2009 ein (S. 1-32), die „als eine wuchernde Rechtsfigur“ erscheine, die der beständigen Begrenzung durch die Gerichte bedürfe (S. 31). Im ersten Kapitel des Hauptteils gibt Bohrer zunächst einen Überblick über die Gründe der Entscheidung von 1902 und über die bisherige, selten detaillierte A |
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| Bölling, Rainer, Kleine Geschichte des Abiturs. Schöningh, Paderborn 2010. 192 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bölling, Rainer, Kleine Geschichte des Abiturs. Schöningh, Paderborn 2010. 192 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der 1944 geborene Verfasser, der Heinz Rühmann in der beknnten Feuerzangenbowle des Jahres 1944 vom Umschlag lächeln lässt, lehrte von 1976 bis 2007 im höheren Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er kennt also seinen Sachgegenstand aus nächster Nähe. Dankenswerterweise hat er sich in klarer, gut verständlicher Weise seiner Geschichte angenommen.
Er gliedert seine mit der Frage des Einserabiturienten Franz Josef Strauß an kritische Juristen „Haben Sie Abitur“ einsetzende Darstellung mit der Abiturprüfung von 1835, um danach das sich immer mehr öffnende Tor zur Universität zu schildern, das vielleicht eines Tages für jedermann selbverständlich sein wird. Danach untersucht er das Abitur vom ersten Abiturregelement in Preußen im Jahre 1788 über den Kampf der Realschulen um Gleichberechtigung mit den Gymnasien und zwischenstaatlichen Vereinbarungen bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts. Überzeugend widmet er ein eigenes Kapitel dem dornigen Weg der Mädchen zum Abitur bis zum Ende der Geschlechtertrennung nach 1945.
Den chronologischen Faden nehmen die beiden folgenden Kapitel für die Zeit vom ersten zum zweiten Weltkrieg und für die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts wieder auf. Vertieft werden die Probleme des Zentralabiturs und der Schulzeitverkürzung auf 8 Jahre Gymnasium sowie des Abstiegs des Faches Latein vom zentralen Abiturfach zum auf Grundzüge zurücksinkenden Mittelstufenfach. In deutschen Abituraufsätzen spiegelt der Verfasser schließlich den auch Gymnasium und Abitur nicht unberührt lassenden Zeitgeist, dem sich kaum einer aus der stetig wachsenden Zahl derer, die Strauß’ berührende Frage bejahen darf, entziehen kann.
Insgesamt spricht nach dem zurückhaltenden Urteil des Verfassers einiges dafür, dass die Anforderungen im Abitur (nach der Oberstufenreform zumindest zeitweise) gesunken |
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| Böse, Christian, Die Entstehung und Fortbildung des Reichserbhofgesetzes (= Rechtshistorische Reihe 378). Lang, Frankfurt am Main 2008. 534 S. Besprochen von Gerhard Otte. |
Ganzen Eintrag anzeigen Böse, Christian, Die Entstehung und Fortbildung des Reichserbhofgesetzes (= Rechtshistorische Reihe 378). Lang, Frankfurt am Main 2008. 534 S. Besprochen von Gerhard Otte.
Der Verfasser hat sich mit seiner von Jörn Eckert angeregten und nach dessen Tod von Werner Schubert betreuten Dissertation das Ziel gesetzt, die Entstehung und das weitere Schicksal des Reichserbhofgesetzes (REG) nachzuzeichnen. Das Thema ist nicht neu. Über die Tendenz der nationalsozialistischen Erbhofgesetzgebung haben zuletzt Kannewurf (Die Höfeordnung vom 24. April 1947, 2004, passim) und Buchenroth (Die Heimatzuflucht nach § 30 Absatz 3 Reichserbhofgesetz, 2004, S. 60ff.) geschrieben. Letzterer hat auch die zum Preußischen Bäuerlichen Erbhofrecht vom 15. 3. 1933 und zum Reichserbhofgesetz vom 29. 9. 1933 führenden Gesetzgebungsverfahren dargestellt (aaO. S. 67ff. und 99ff.). Grundsätzlich neue Einsichten waren daher nicht zu erwarten. Böse hat aber nicht nur das gesamte zeitgenössische Schrifttum zum Erbhofrecht, sondern vor allem auch unfangreiches Aktenmaterial aus dem Reichsjustizministerium und dem preußischen Justizministerium ausgewertet und dadurch das bisherige Bild vom Erbhofrecht mit einer Fülle von Einzelheiten anreichern und das Urteil über dieses Recht festigen können.
Böse behandelt in acht Kapiteln (1.) den Weg vom Anerbenrecht vor 1900 über das REG hin zu den dieses Gesetz vielfach ändernden Verordnungen der Jahre 1934-1944, (2.) das Verfahren der „Anerbenbehörden“ (gemeint ist, der Erbhofgerichte), (3.) den Begriff des Erbhofs, (4.) die Bauernfähigkeit, (5.) die Erbfolge, (6.) die Problematik der Ehegattenhöfe, (7.) die Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen und (8.) – knapp – das Ende des Erbhofrechts, das heißt dessen Aufhebung durch den Alliierten Kontrollrat und Ersetzung in der britischen Besatzungszone durch die Höfeordnung.
Im Anhang (S. 447-534) sind dankenswerter Weise die einschlägigen Rechtsnormen abgedruckt, nicht n |
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| Boyer, John W., Karl Lueger (1844-1910). Christlichsoziale Politik als Beruf. aus dem Englischen v. Binder, Otmar (= Studien zu Politik und Verwaltung 93). Böhlau, Wien 2010. 595 S., 18 Abb. Besprochen von Martin Moll. |
Ganzen Eintrag anzeigen Boyer, John W., Karl Lueger (1844-1910). Christlichsoziale Politik als Beruf. aus dem Englischen v. Binder, Otmar (= Studien zu Politik und Verwaltung 93). Böhlau, Wien 2010 595 S., 18 Abb. Besprochen von Martin Moll.
Im März 2010 jährte sich zum hundertsten Mal der Todestag Karl Luegers. Als Mitbegründer der Christlichsozialen Partei und als langjähriger Bürgermeister der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien hat Lueger die innenpolitische Landschaft der späten Habsburger-Monarchie, über den Rahmen Wiens hinaus, nachhaltig geprägt. Ungeachtet seiner großen und unbestreitbaren Verdienste um die Modernisierung Wiens durch den Ausbau einer zeitgemäßen Infrastruktur ist Lueger heute in der breiten Öffentlichkeit ziemlich vergessen. Zudem ist die von der Österreichischen Volkspartei, der Nachfolgerin der Christlichsozialen, lange betonte Vorbildrolle Luegers durch dessen – freilich immer schon bekannten – Antisemitismus zunehmend problematisch geworden. So sind denn die Erinnerungen an Luegers 100. Todestag nicht frei von Dissonanzen: Die Wiener Universität für Angewandte Kunst veranstaltete etwa Anfang 2010 einen Ideenwettbewerb zur Umgestaltung des Lueger-Denkmals in ein Mahnmal gegen Rassismus und Antisemitismus.
Pünktlich zum Jubiläumsjahr liegt die Übersetzung eines umfangreichen Werkes vor, das zwar auf zwei älteren Arbeiten John W. Boyers beruht, aber auch viel neues Material einarbeitet. Boyer, ein ausgewiesener Experte für die letzten Jahrzehnte Österreich-Ungarns, legt entgegen dem Titel keine klassische Biographie Luegers vor. Eine solche kann das Buch nicht sein, denn die Abschnitte, welche das Wien vor Luegers Eintritt in die Politik bzw. nach dessen Tod behandeln, nehmen mindestens die Hälfte des Bandes ein. Dem eigentlichen Inhalt kommt der Untertitel schon näher: Es geht um die Christlichsoziale Partei in der erfolgreichsten Periode ihrer Geschichte, die Boyer um 1930 mit dem Tod Ignaz Seipels enden lässt. Einzuschränken i |
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| Braun, Johann, Kunstprozesse, 2. Aufl. Beck, München 2009. IX, 281 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Viele oder zumindest manche Juristen haben mehrere Seelen in ihrer Brust. Manche verdienen das notwendige Brot mit der spröderen Jurisprudenz, verfolgen aber ihre inneren Neigungen zur Kunst in vielfältigster und erfolgreichster Weise. Bekanntestes Beispiel hierfür ist vielleicht Johann Wolfgang Goethe, dem Hans Fehr allgemeine Analysen über das Verhältnis von Recht und Kunst (Das Recht im Bilde 1923, Das Recht im deutschen Volkslied 1926, das Recht in der Dichtung 1933) zur Seite gestellt hat, für die ihn Schüler und Weggefährten mit einer Festgabe über Kunst und Recht ehrten.
Johann Braun legte bereits 1995 13 Kunstprozesse von Menzel bis Beuys vor, die das Verhältnis von Kunst und Recht im Bereich des Verfahrensrechts exemplarisch beleuchten. Diese Darstellung ist auf so großes Interesse der Allgemeinheit gestoßen, dass eine zweite Auflage erforderlich wurde. Sie unterscheidet sich von der Vorgängerin durch Verzicht auf den Bacchantenzug, den Thoma-Salat und das vom Sitzen Besessen, durch Aktualisierung der verbliebenen zehn Fälle und durch Ergänzung um Noldes ungeliebte Kinder, eine ausgefallene Nummer, ein Ding aus Ming, ein wunderschönes Instrument, chercher la femme, Merda d’artista, Metaphysik der Unterschrift und den frisierten Menschenfresser, die überwiegend bereits an anderer Stelle veröffentlicht worden waren und in ihrer Summe den durch den ursprünglichen Titel beschriebenen, aus Gründen der Kontinuität gleichwohl beibehaltenen Rahmen des Titels bereits überschreiten.
Das erfolgreiche, auf die bildende Kunst ausgerichtete, aber von einem ehemaligen Bratscher um einen versteckten Platz für eine Bratsche zwischen den sonstigen Stühlen der Kunst erweiterte Werk beginnt demnach mit einer missglückten Schenkung Fräulein Margarete Krigar-Menzels vom Februar 1908 an die Bayerische Staatsgemäldesammlung in München. Sie |
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| Braun, Michael, Der Badische Landtag 1918-1933 (= Handbuch der Geschichte des deutschen Liberalismus). Droste, Düsseldorf 2009. 645 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Eine umfassende Darstellung der parlamentarischen Entwicklung eines deutschen Landtages während der Weimarer Zeit lag bisher mit einem Werk Horst Möllers nur für den preußischen Landtag vor. Es ist deshalb zu begrüßen, dass mit den Untersuchungen Michael Brauns der Blick auf die Parlamentsgeschichte eines weiteren Landes ausgeweitet worden ist. Braun behandelt zunächst den badischen Weg in die Republik und anschließend die Entstehung der noch vor der Reichsverfassung ergangenen, von der Badischen Nationalversammlung verabschiedeten Verfassungsurkunde vom 21. 3. 1919 (S. 87ff.; zum Verfasser des maßgebenden Entwurfs Andreas Hunkel, Eduard Dietz [1866-1940] – Richter, Rechtsanwalt und Verfassungsschöpfer, Frankfurt am Main 2009). Es folgt ein Abschnitt über die Gesetzgebung des Badischen Landtags (Vorhaben im Bereich des öffentlichen Rechts, des Bereichs „Wirtschaft“, der Schulgesetzgebung sowie der Haushalts- und Finanzgesetzgebung). Im folgenden Abschnitt geht es um „Wahlen und Gewählte“ (S. 367ff.; Landtagswahlrecht; Ergebnisse der Wahlen 1921, 1925 und 1928 sowie Zusammensetzung der Fraktionen). Im Abschnitt über die Regierungsbildungen stellt Braun heraus, dass fast zehn Jahre lang in Baden grundsätzlich die Weimarer Koalition (Zentrum, SPD, DDP, teilweise auch DVP) amtierte. Die stärkste Partei, das badische Zentrum, hatte sich als erster Landesverband auf den Boden des neuen Staates gestellt (S. 504). Das Zentrum und die Sozialdemokratie waren sich „über viele Jahre hinweg deutlich näher als irgendwo in Deutschland“ (S. 513). Erst mit der Reichstagswahl im Juni 1932 zeigte sich, dass die Koalition mit 43,9% der Stimmen keine Mehrheit in der Bevölkerung mehr hatte (S. 408). Die politischen Parteien und Akteure waren in hohem Maße konflikt- und konsensfähig (S. 466), was in |
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| Brock, Thomas, Moorleichen - Zeugen vergangener Jahrtausende(= Archäologie in Deutschland Sonderheft 2009). Theiss, Stuttgart 2009. 143 S., 130 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Brock, Thomas, Moorleichen - Zeugen vergangener Jahrtausende (= Archäologie in Deutschland Sonderheft 2009). Theiss, Stuttgart 2009. 143 S., 130 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Seit Jahrhunderten werden im Moor vor allem beim Stechen von Torf menschliche Körper und Körperteile gefunden, deren Weichteile durch Sauerstoffabschluss und Huminsäureeinwirkung recht gut erhalten geblieben sind. Dem Schutz des Moores entzogen, trockneten sie freilich vielfach rasch aus und verwesten. Insgesamt sind in der Gegenwart mehr als 1000 Körper vor allem aus Dänemark, Norddeutschland, den Niederlanden und den britischen Inseln bekannt, wobei sich diese Zahl infolge der maschinellen Torfgewinnung in jüngerer Zeit nicht mehr bedeutsam erhöht hat.
Rechtsgeschichtlich sind diese Moorleichen deswegen interessant, weil Tacitus in seiner Germania eine Wendung enthält, die sich auf sie beziehen kann. Danach werden Unzüchtige wohl von der Allgemeinheit im Moor versenkt wie Volksverräter aufgehängt werden. Dementsprechend könnten sich schriftlicher Bericht und tatsächlicher Fund in ihrer Aussagekraft gegenseitig stützen.
Der Verfasser hat vor- und frühgeschichtliche Archäologie und Journalistik in Hamburg studiert. Er kennt also seinen Sachgegenstand gut. Er weiß aber auch, dass selbst wissenschaftliche Erkenntnis interessengerecht präsentiert werden muss.
Deswegen geht er von zahlreichen Theorien und schaurigen Geschichten aus, die sich um die mysteriösenToten ranken. Die meisten sind nach dem Außentext einen grausamen Tod gestorben, wobei sie erhängt, enthauptet, erstochen oder erschlagen wurden. Bis heute ist die Frage, warum sie sterben mussten und warum man ihre Leichname im dunklen Schlamm versenkte, nicht eindeutig zu beantworten, wobei man nach Ansicht des Verfassers immer wieder falschen Fährten gefolgt ist und die Forscher sogar Ergebnisse frei erfunden haben.
Er selbst gliedert seine reich ausgestattete, eindrucksvol |
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| Brunner, Hilmar, Polizeigesetzgebung im Herzogtum Bayern 1508-1598 (= Rechtsgeschichtliche Studien 29). Kovač, Hamburg 2010. 525 S. (Diss. jur. Regensburg 2009). Besprochen von Christof Paulus. |
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Am 20. September 1581 ermahnte Herzog Wilhelm V. von Bayern seine Beamten in einem Münchner Mandat zu mehr Gewissenhaftigkeit und Einsatz bei der Umsetzung herzoglicher Anordnungen. Um den Druck zu erhöhen, wurde das landesfürstliche Schreiben öffentlich verlesen und angeschlagen. Dies weist auf Durchsetzungsdefizite hin, die sich dem „Vorrücken des Staates“ entgegenstellten. Die vorliegende rechtsgeschichtliche Dissertation hat es sich zum Ziel gesetzt, weitgehend aus Münchner Beständen die Polizeimandate aufzulisten und auszuwerten. So hat Hilmar Brunner seiner Arbeit eine rund 175-seitige systematische Analyse des Quellenbestands vorausgeschickt, an die sich eine wertvolle, regestenartige Zusammenstellung der zwischen 1478 und 1598 erlassenen Landgebote (969 Nummern) anschließt. Dazwischen finden sich eine Zeittafel und ein kurzes Glossar. Ein Register fehlt.
Die Landgebote verortet Brunner als wichtiges rechtsgeschichtliches Scharnier zwischen den spätmittelalterlichen Landfrieden und dem Inquisitionsprozess der frühen Neuzeit, ohne indes diese These ausführlicher zu erörtern (S. 12). Die Mandate werden einerseits nach ihrer Auflagenhöhe – dabei hatte der Münchner Drucker Andreas Schobser ein Monopol –, andererseits nach ihren Adressaten – herzogliche Beamte, andere Obrigkeiten – differenziert. Eine Auswertung erfolgt hierbei unter anderem nach den erhaltenen Hofzahlamtsrechnungen. In kurzen Biogrammen werden die bayerischen Herzöge des Untersuchungszeitraums – Albrecht IV., Wilhelm IV., Ludwig X., Albrecht V., Wilhelm V. – vorgestellt, worauf sich eine inhaltliche Einordnung der Polizeimandate anschließt. Hierbei wäre es sinnvoll gewesen, die Wahl des zeitlichen Korridors einer näheren Erläuterung zu unterziehen.
Die „Geset |
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| Brüser, Joachim, Herzog Karl Alexander von Württemberg und die Landschaft (1733 bis 1737). Katholische Konfession, Kaisertreue und Absolutismus (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B Forschungen 180). Kohlhammer, Stuttgart 2010. XLVIII, 272 S. Besprochen von Gerhard Köbler. IT |
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Die Arbeit ist die von Anton Schindling betreute im Wintersemester 2007/2008 von der Fakultät für Philosophie und Geschichte der Universität Tübingen angenommene Dissertation des Verfassers. Ihr Ziel ist es, an Hand von gedruckten wie ungedruckten Quellen zu untersuchen, in welchen Bereichen Herzog Karl Alexander von Württemberg in seiner kurzen Herrschaftszeit sich von der landschaftlichen Mitbestimmung befreien und selbstbestimmt regieren konnte. Dazu gliedert der Verfasser sein überzeugendes Werk in fünf Teile.
In der Einleitung behandelt er zunächst das Land Württemberg und den Absolutismus und spürt dann dem Herzog in der historischen Forschung nach. Ausführlich schildert er den am 24. Januar 1684 als Spross der Seitenlinie Württemberg-Winnenden geborenen, 1695 für einige Monate dem Studium in Tübingen zugeführten, dann aber bereits mit elf Jahren zum Befehlshaber eines Subsidienregiments in venezianischen Diensten und am 4. August 1719 vom Kaiser zum Statthalter des 1718 gewonnenen Belgrad und Serbien erhobenen, in Wien am 21. Oktober 1721 zum katholischen Glauben wechselnden Fürsten, der beim Tode Herzog Eberhard Ludwigs am 31. Oktober 1733 im Alter von 49 Jahren (ursprünglich nicht aussichtsreicher) Thronfolger wurde. Ihm standen die Landstände gegenüber, in denen der Adel fehlte, aber die Bürger sehr weitreichende Mitbestimmungsrechte hatten.
Als Vorspiel für die in Stuttgart am 16. Dezember 1733 angetretene Herrschaft sieht der Verfasser einleuchtend die Tätigkeit als Gouverneur von Landau und als Statthalter in Belgrad. Die Konflikte des Herzogs mit der Landschaft behandelt er sehr so |
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| Buchholz, Erich, Strafrecht im Osten - ein Abriss über die Geschichte des Strafrechts in der DDR (= Edition Zeitgeschichte 37). Homilius, Berlin 2008. 661 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der in Berlin am 8. Februar 1927 geborene Verfasser erlebte, wie seine unter dem Titel „Dem Unrecht wehren“ 2006 veröffentlichte Erzählung (Biographie) berichtet, den Hitlerfaschismus als Schüler und Gymnasiast (am Luisengymnasium), um die letzten Tage des zweiten Weltkriegs als Eisenbahnpionier zu überstehen, wodurch sein Leben als konsequent friedliebender Mensch geprägt wurde. Von 1948 bis 1952 absolvierte er das juristische Studium an der Humboldt-Universität in Berlin, wurde nach dem Abschluss 1952 wissenschaftlicher Assistent, wurde 1956 über Strafzumessung promoviert, 1957 Dozent, 1963 über Diebstahl habilitiert, 1965 Professor mit Lehrauftrag, später Ordinarius, 1966 Dekan der juristischen Fakultät und 1976 Direktor der Sektion Rechtswissenschaft. Dass er seinen Traumberuf Rechtsanwalt erst nach 1990 ergreifen konnte, lag nicht an seiner Entscheidung, maßgeblich am Aufbau der Deutschen Demokratischen Republik beteiligt zu sein, sondern daran, dass er nach dem Ende der Deutschen Demokratischen Republik 1991 als Professor entlassen wurde.
Seit 1952 veröffentlichte er zahlreiche Beiträge in der Neuen Justiz und in Staat und Recht. Zudem wirkte er verantwortlich bei Lehrbüchern mit. Zu seinem 80. Geburtstag wurde ihm eine von Horst Kellner herausgegebene Festschrift gewidmet und allein seit dieser Zeit liegen zehn umfangreiche Veröffentlichungen aus seiner Feder vor, zu denen neben dem vorliegenden Werk etwa 1949, Totalliquidierung in zwei Akten, Unter Feuer, Überwachungsstaat, Kriminalität - und kein Ende, BRD-Grundgesetz vs. DDR-Verfassung, und was war es nun wirklich? und Rechtsbetrachtungen von links zählen dürften.
Die Anregung, das vorliegende Buch zu schreiben, kam nach dem kurzen Vorwort des Verfassers von Kollegen. Da die Rec |
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| Bühler, Theodor, Schweizerische Rechtsquellen und Schweizerische Verfassungsgeschichte nach einer Vorlesung von Ulrich Stutz (1868-1932). Nach einer Nachschrift von Dr. Adolf Im Hof. Dike/Nomos, Zürich/Baden-Baden 2010. LIII, 604 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bühler, Theodor, Schweizerische Rechtsquellen und Schweizerische Verfassungsgeschichte nach einer Vorlesung von Ulrich Stutz (1868-1932 [!]). Nach einer Nachschrift von Dr. Adolf Im Hof. Dike/Nomos, Zürich/Baden-Baden 2010. LIII, 604 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Ulrich Stutz (Zürich 5. 5. 1868-Berlin 6. 7. 1938), der von 1894 bis kurz vor seinem einem Schlaganfall folgenden Tode 44 Jahre für die Zeitschrift für Rechtsgeschichte wirkte, davon 41 Jahre als geschäftsführendes Mitglied, war, womit der Herausgeber sein kurzes Vorwort beginnt, ein bedeutender Kanonist. Weniger bekannt ist er nach den Worten des Herausgebers als Schweizer Rechtshistoriker der germanistischen Richtung, obwohl sich Stutz selbst in erster Linie als Züricherischer und Schweizer Rechtshistoriker bekannte. Im Rückgriff auf diese Verortung veröffentlicht der Herausgeber dankenswerterweise Stutzs umfassendste Arbeit auf dem Gebiet der Schweizer Rechtsgeschichte auf der Grundlage einer Nachschrift des späteren Basler Regierungsrats Adolf Im Hof (18. 9. 1876-21. 11. 1952) zu einer nur einmal in Basel im Wintersemester 1895/1896 von dem damals 27jährigen außerordentlichen Professor gehaltenen Vorlesung.
Dabei fragt der Herausgeber selbst nach der wissenschaftlichen Sinnhaftigkeit der Edition einer Vorlesungsnachschrift. Er verneint sie überzeugend für den Fall, dass der Dozierende selbst über das gleiche Thema eine Monographie veröffentlicht hat. Er bejaht sie jedoch zutreffend für seinen Fall, in dem Stutz zwar 1920 einen Akademievortrag über die Schweiz in der deutschen Rechtsgeschichte gehalten hat, aber die Vorlesung bei weitem ausführlicher ist und zudem persönliche Meinungen und Auffassungen ausweist, die im Vortrag fehlen.
Zu Recht entscheidet sich der Herausgeber bei der Edition um größtmögliche Werktreue. Deshalb behält er Gliederung, Struktur, Gestaltung und Stil bei und gibt alle Abkürzungen, Schreibweisen und auch Schreibfehler wieder. Zugle |
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| Burg, Avraham, Hitler besiegen. Warum Israel sich endlich vom Holocaust lösen muss. Aus dem Englischen v. Bischoff, Ulrike. Campus, Frankfurt am Main 2009. 280 S. Besprochen von Hans-Michael Empell. |
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Der einer ostjüdischen Familie entstammende Vater des Autors, Josef Burg (1909-1999), wurde in Dresden geboren und ging später nach Berlin, wo er 1933 den Grad eines Doktors der Philosophie erwarb. Daneben ließ er sich zum Rabbiner ausbilden. Während der Zeit des Nationalsozialismus organisierte er die Ausreise deutscher Juden, bis er 1939 selbst gezwungen war, Deutschland zu verlassen. Er wanderte nach Palästina aus. In dem 1948 gegründeten Staat Israel war er politisch tätig. Dreißig Jahre lang bekleidete er mehrere Ministerposten, darunter das Amt des Innenministers. Der Autor selbst, 1955 in Jerusalem geboren, absolvierte während seines Militärdienstes eine Ausbildung zum Fallschirmspringer; anschließend war er in der Friedensbewegung „Peace Now!“ aktiv. 1985 wurde er Berater von Schimon Peres, dem damaligen Premierminister, späteren Friedensnobelpreisträger und jetzigen Staatspräsidenten von Israel. Seit 1988 hatte er als Vertreter der Arbeitspartei einen Sitz im israelischen Parlament, der Knesset. 1995 wurde er Vorsitzender der Jewish Agency, der wichtigsten zionistischen Organisation. 1999 bis 2003 fungierte er auch als Sprecher der Knesset. Im Jahre 2004 zog er sich aus allen Ämtern zurück.
Diese für eine Rezension ungewöhnlich ausführlichen Informationen sind nicht nur Angaben zum biographischen Hintergrund des Autors, sondern zugleich Bestandteil des hier zu besprechenden Werkes, in dem der Autor auf seine persönliche und familiäre Geschichte vielfach Bezug nimmt. Der Lebenslauf deutet bereits an, dass er sich von einem überzeugten Zionisten zu einem Kritiker gewandelt hat, der Grundlagen des Zionismus in Frage stellt und die Politik Israels in scharfer Form rügt. Er geht dabei nicht systematisch vor, sondern berichtet von All |
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| Calendar of the Fine Rolls of the Reign of Henry III [1216-1248] Preserved in The National Archives, Volume III 19 to 26 Henry III 1234-1242, hg. v. Dryburgh, Paul/Hartland, Beth. The Boydell Press/The National Archives, Woodbridge/Suffolk/London 2009. XVIII, 778 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
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Angezeigt werden soll die Edition von sechs Fine Rolls (C 60/34 – C60/39A) und acht kollationierten Originalia Rolls (E 371/3 - E 371/10), die zusammen sieben Regierungsjahre Henrys III (28. Oktober 1234 – 27. Oktober 1242) abdecken, da für die Zeit vom 28. Oktober 1236 bis 27. Oktober 1238 und vom 28. Oktober 1239 bis 27 Oktober 1240 keine Fine Rolls überliefert sind. Die Edition ist Teil des Projekts, das sich zum Ziel gesetzt hat, die Fine Rolls für die Regierungszeit Henry III (1216 – 1272) frei auf Netz zu legen und so einem größerem Publikum zugänglich zu machen. Fines sind Zusagen einer Zahlung an den König als Gegenleistung für einen erhaltenen Gunstbeweis und die Fine Rolls ermöglichen somit systematische Aussagen darüber, was bestimmte Personen oder Institutionen vom Herrscher erwarteten und welche Zugeständnisse dieser bereit war zu machen, und geben dadurch einen wertvollen Einblick in die Gesellschaft des englischen Hochmittelalters.
Die Quellen, die als digitale Bilder im Original auf Netz liegen (http://www.finerollshenry3.org.uk/content/calendar/calendar.html; inklusive einer Suchmaschine: http://www.finerollshenry3.org.uk/content/search/search.html), wurden in der vorliegenden Edition ins Englische übersetzt. Neben der von David Carpenter verfassten Einleitung, in der die edierten Fine Rolls in ihren historischen Kontext gesetzt werden, enthält der Band Addenda und Corrigenda der ersten beiden Bände der Reihe und ausführliche Personen-, Orts- und Sachindizes der edierten Fine und Originalia Rolls.
London |
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| Christian Thomasius (1655-1728) - Gelehrter Bürger in Leipzig und Halle. Wissenschaftliche Konferenz des Lehrstuhls für bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig in Leipzig (7./8. Oktober 2005) aus Anlass des 350. Geburtstages von Christian Thomasius, hg. v. Lück, Heiner (=Abhandlungen der sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Philologisch-historische Klasse, Band 81, Heft 21). Hirzel, St |
Ganzen Eintrag anzeigen Christian Thomasius (1655-1728) - Gelehrter Bürger in Leipzig und Halle. Wissenschaftliche Konferenz des Lehrstuhls für bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig in Leipzig (7./8. Oktober 2005) aus Anlass des 350. Geburtstages von Christian Thomasius, hg. v. Lück, Heiner (=Abhandlungen der sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Philologisch-historische Klasse, Band 81, Heft 21). Hirzel, Stuttgart 2009. 163 S., 1 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Sammelband vereinigt sieben Beiträge einer anlässlich des 350. Geburtstags des Christian Thomasius am 7./8. Oktober 2005 von der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig veranstalteten wissenschaftlichen Konferenz. Ziel war vor allem die Rekonstruktion des städtischen und akademischen Umfeldes des Thomasius an seinen hauptsächlichen Studien- und Wirkungsorten, wobei sich der Wunsch der Berücksichtigung Frankfurts an der Oder nicht vollständig verwirklichen ließ und der Ort nur mittelbar einbezogen werden konnte. Insgesamt ist das Vorhaben gleichwohl in erfreulicher Weise gelungen.
Zu Beginn bietet der Herausgeber einen sachkundigen, sorgfältigen Überblick über die neuere Thomasius-Forschung in der einschlägigen Literatur zwischen 1983 und 2008. Sie ist durch ihn durchaus mitgeprägt. Allerdings wird die konkrete Lebenswelt des Christian Thomasius darin kaum reflektiert, so dass das vorliegende Werk gut geeignet ist, eine bisher noch bestehende Lücke zu schließen.
Zu diesem Zeck befasst sich Siegfried Hoyer mit dem jungen Thomasius in Leipzig, während Detlef Döring Christian Thomasius und die Universität Leipzig am Ende des 17. Jahrhunderts beschreibt. Andrea Thiele beschäftigt sich mit sozialen und wirtschaftlichen Aspekten des Transformationsprozesses Halles von der Residenzstadt zur Universitätsstadt und Jan Brademann mit Überlegungen zum verfassun |
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| Christoforatou, Ellen, Zwischen geistlicher Herrschaft und Eigenverantwortung. Die Wirtschaftsentwicklung in der Stadt Würzburg 1650-1803 (= Veröffentlichungen des Stadtarchivs Würzburg 16). Schöningh, Würzburg 2010. IX, 368 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Christoforatou, Ellen, Zwischen geistlicher Herrschaft und Eigenverantwortung. Die Wirtschaftsentwicklung in der Stadt Würzburg 1650-1803 (= Veröffentlichungen des Stadtarchivs Würzburg 16). Schöningh, Würzburg 2010. IX, 368 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Peter Baumgart betreute, im Sommersemester 2004 von der philosophischen Fakultät II der Universität Würzburg angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie folgt einer 2009 von Marcus Sporn vorgelegten Untersuchung über Wirtschaft und Versorgungspolitik des fürstbischöflichen Oberrats in der Residenzstadt Würzburg im späteren 16. Jahrhundert. Beide Untersuchungen erfüllen das seit langem bestehende Forschungsdesiderat einer fundierten Darstellung der Wirtschaftsgeschichte Würzburgs in der frühen Neuzeit.
Nach ihrer kurzen Einleitung wendet die Verfasserin sich im ersten ihrer sechs sachlich geordneten Kapitel den Getreidepreisen und der Konjunktur in der städtischen Wirtschaft zu und hebt deren besondere Bedeutung hervor. Danach geht sie insgesamt zum städtischen Gewerbe und zum Zunfthandwerk über, wobei sie Zunftrecht und Zunftwirklichkeit vergleicht und die Dynamisierung sowie die obrigkeitliche Handwerkspolitik anspricht. Es folgen Großbetriebe und Manufakturen, der Würzburger Handel und Weinbau und Weinwirtschaft.
Insgesamt gelangt die Verfasserin auf Grund sorgfältiger Verwertung der Quellen zu einer Reihe neuer Erkenntnisse. Danach war die Konjunktur der Würzburger Wirtschaft in starkem Maße von der Entwicklung der Getreidepreise abhängig, während der Wein eigentlich nur eine eher randständige Rolle spielte. Dem obrigkeitlichen Handeln der Fürstbischöfe lag weder ein in sich geschlossenes, langfristig angelegtes Wirtschaftskonzept zu Grunde, noch war ihm im Gegensatz zur Bautätigkeit ein glanzvoller Erfolg beschieden.
Vielmehr führten das stetige Bevölkerungswachstum und die hohe Inflationsrate zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Am |
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| Cipolla, Tamara, Friedrich Karl von Strombeck Leben und Werk. Unter besonderer Berücksichtigung des Entwurfes eines Strafgesetzbuches für ein Norddeutsches Staatsgebiet (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 4 Leben und Werk 13). De Gruyter, Berlin 2010. XVI, 249 S. Ill. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Cipolla, Tamara, Friedrich Karl von Strombeck Leben und Werk. Unter besonderer Berücksichtigung des Entwurfes eines Strafgesetzbuches für ein Norddeutsches Staatsgebiet (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 4 Leben und Werk 13). De Gruyter, Berlin 2010. XVI, 249 S. Ill. Besprochen von Werner Schubert.
Friedrich Karl von Strombeck ist heute noch bekannt vor allem wegen seiner Werke zum französisch-westphälischen Recht und wegen seines Entwurfs eines Strafgesetzbuchs (1. Aufl. 1828; 2., „hin und wieder verbesserte Auflage“ von 1834 unter dem Titel: „Entwurf eines Strafgesetzbuches für Staatsgebiete des Deutschen Bundes). Strombeck entstammte einer adligen braunschweigischen Patrizierfamilie (Erwerb des Reichsadels 1800) und war nach dem Studium in Helmstedt und Göttingen 1795 in den Justizdienst des Herzogtums Braunschweig (Assessor am Hofgericht zu Wolfenbüttel) getreten. Von 1799-1810 führte er als Hof- und Abteirat die Geschäfte des Stiftes Gandersheim. Bereits 1808 wurde er in den Justizdienst des Königreichs Westphalen übernommen, wo er schnell Karriere machte (1808: Präsident des Tribunals erster Instanz in Einbeck; 1810 zweiter Präsident des Appellationsgerichtshofs zu Celle und 1813/1814 Staatsrat und Kassationsrichter in Kassel. Ferner war er von 1808 bis1810 Abgeordneter der westphälischen Reichsstände, die ihm die Leitung der Zivilgesetzgebungskommission übertrugen(, hier Beratungen der westphälischen Zivilprozessordnung). Wegen seiner exponierten Stellung in der Justiz des Königreichs Westphalen als „Kollaborateur“ verdächtigt (S. 72ff.) sah er sich erst rehabilitiert, als ihn die Fürstin Pauline zur Lippe zum Oberappellationsgerichtsrat am Oberappellationsgericht in Wolfenbüttel ernannte, das Braunschweig 1816 zusammen mit Lippe, Schaumburg-Lippe und Waldeck-Pyrmont begründet hatten und dessen Präsident Strombeck von 1843 bis 1847 war. Als führendes adeliges Mitglied der braunschweigischen Landstände (ab 1819) vertrat er konser |
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| Code pénal et code d’instruction criminelle - Livre du bicentenaire. Dalloz, Paris 2010. XI, 828 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen I. Code pénal et code d’instruction criminelle – Livre du bicentenaire. Dalloz, Paris 2010. XI, 828 S. Besprochen von Werner Schubert.
II. Du compromis au dysfonctionnement – les destinées du Code d’instruction criminelle, 1808-2008. Actes du colloque international, Lille, 24 et 25 janvier 2008 (organisé par) le Centre d’histoire judiciaire, réunis et présentées par Aboucaya, Chantal/Martinage, Renée, Lille, Centre d’histoire judiciaire 2009. 256 S. Besprochen von Werner Schubert.
III. 200 Jahre Code d’instruction criminelle – Le Bicentenaire du Code d’instruction criminelle, hg. v. Heike Jung/Jocelyne Leblois-Happe/Claude Witz (= Saarbrücker Studien zum internationalen Recht 44). Nomos, Baden-Baden 2010. 248 S. Besprochen von Werner Schubert.
Der Bicentenaire des Code d’instruction criminelle war Gegenstand von Tagungen in Lille im Januar 2008 und in Saarbrücken im März 2009. Im April 2010 ist eine umfangreiche Festschrift der Université Panthéon-Assas (Paris II) zum Code pénal, der 1810 erlassen wurde und zusammen mit dem Code d’instruction criminelle am 1. 1. 1811 in Kraft trat, erschienen. Die Festschrift von 2010 und der Saarbrücker Tagungsband berücksichtigen in weitem Umfang auch die Neukodifikationen des französischen Strafrechts im Code de procédure pénale von 1958 und im neuen Code pénal von 1992/94.
I. Die Pariser Festschrift umfasst 48 Beiträge von Hochschullehrern der Université Panthéon-Assas und hat ihren Schwerpunkt in einer kritischen, oft rechtspolitisch ausgerichteten Auseinandersetzung mit dem geltenden Strafprozess- und Strafrecht. Das in drei Teile gegliederte Werk (Des Mots et des Codes; Des hommes et des juges; Des délits et des crimes) beginnt mit einer Abhandlung von Y. Mayaud über „La loi pénale, instrument de valorisation sociale“, die sich mit den gesellschaftlichen Werten (valeurs sociales) bzw. den Grundlagen des Strafrechts befasst. Der folgende Beitrag von J.-L. Sourioux beschäftigt sich mit der Ve |
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| Codex diplomaticus Saxoniae, hg. v. Institut für sächsische Geschichte und Volkskunde e. V. in Dresden und von der sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Erster Hauptteil, Abteilung A, Band 3 Urkunden der Markgrafen von Meißen und Landgrafen von Thüringen 1196-1234, Register, auf der Grundlage der Vorarbeiten von Boer, Elisabeth (†) bearb. v. Baudisch, Susanne/Cottin, Markus. Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2009. XIV, 252 S. Besprochen von Wilhelm A. Eckhardt. |
Ganzen Eintrag anzeigen Codex diplomaticus Saxoniae, hg. v. Institut für sächsische Geschichte und Volkskunde e.V. in Dresden und von der sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Erster Hauptteil, Abteilung A, Band 3 Urkunden der Markgrafen von Meißen und Landgrafen von Thüringen 1196-1234, Register, auf der Grundlage der Vorarbeiten von Boer, Elisabeth (†) bearb. v. Baudisch, Susanne/Cottin, Markus. Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2009. XIV, 252 S.
Codex diplomaticus Saxoniae, hg. v. Institut für sächsische Geschichte und Volkskunde e.V. in Dresden und von der sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Dritter Hauptteil Papsturkunden, Band 1 Die Papsturkunden des Hauptstaatsarchivs Dresden Erster Band Originale Überlieferung Teil 1 1104-1303, bearb. v. Graber, Tom. Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2009. LVI, 379 S.
„Zur Ehre Sachsens“ überschrieb Matthias Werner seinen Beitrag über Geschichte, Stand und Perspektiven des Codex diplomaticus Saxoniae (in: Diplomatische Forschungen in Mitteldeutschland, hg. v. Tom Graber, Leipzig 2005, S. 261-301; vgl. Besprechung von Harald Winkel in ZRG GA 124, 2007, S. 493-495). Anlass war der hoffnungsvolle Neubeginn, nachdem das bedeutende Quellenwerk fast ein ganzes Jahrhundert im Dornröschenschlaf versunken war. Werner konnte damals drei neue Bände ankündigen. Der von Tom Graber bearbeitete erste Band des Urkundenbuchs des Klosters Altzelle (1162-1249) sollte schon 2004 erscheinen und liegt seit 2006 im Druck vor (vgl. Besprechung von Gerhard Köbler in ZRG GA 124, 2007, S. 507f.). Die beiden anderen, bereits für 2005 avisierten Bände sind hier vorzustellen.
Der Registerband zu den von Otto Posse herausgegebenen Urkunden der Markgrafen von Meißen und Landgrafen von Thüringen 1196-1234 (CDS I/3) ist in mehr als zwanzigjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit von der pensionierten Leiterin des Stadtarchivs Dresden Dr. Elisabeth Boer (1896-1991) erarbeitet worden, der dafür von Matthias Werner in seine |
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| Codex diplomaticus Saxoniae, hg. v. Institut für sächsische Geschichte und Volkskunde e. V. in Dresden und von der sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Drittter Hauptteil Papsturkunden, Band 1 Die Papsturkunden des Hauptstaatsarchivs Dresden Erster Band Originale Überlieferung Teil 1 1104-1303, bearb. v. Graber, Tom. Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2009. LVI, 379 S. Besprochen von Wilhelm A. Eckhardt. |
Ganzen Eintrag anzeigen Codex diplomaticus Saxoniae, hg. v. Institut für sächsische Geschichte und Volkskunde e.V. in Dresden und von der sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Erster Hauptteil, Abteilung A, Band 3 Urkunden der Markgrafen von Meißen und Landgrafen von Thüringen 1196-1234, Register, auf der Grundlage der Vorarbeiten von Boer, Elisabeth (†) bearb. v. Baudisch, Susanne/Cottin, Markus. Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2009. XIV, 252 S.
Codex diplomaticus Saxoniae, hg. v. Institut für sächsische Geschichte und Volkskunde e.V. in Dresden und von der sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Dritter Hauptteil Papsturkunden, Band 1 Die Papsturkunden des Hauptstaatsarchivs Dresden Erster Band Originale Überlieferung Teil 1 1104-1303, bearb. v. Graber, Tom. Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2009. LVI, 379 S.
„Zur Ehre Sachsens“ überschrieb Matthias Werner seinen Beitrag über Geschichte, Stand und Perspektiven des Codex diplomaticus Saxoniae (in: Diplomatische Forschungen in Mitteldeutschland, hg. v. Tom Graber, Leipzig 2005, S. 261-301; vgl. Besprechung von Harald Winkel in ZRG GA 124, 2007, S. 493-495). Anlass war der hoffnungsvolle Neubeginn, nachdem das bedeutende Quellenwerk fast ein ganzes Jahrhundert im Dornröschenschlaf versunken war. Werner konnte damals drei neue Bände ankündigen. Der von Tom Graber bearbeitete erste Band des Urkundenbuchs des Klosters Altzelle (1162-1249) sollte schon 2004 erscheinen und liegt seit 2006 im Druck vor (vgl. Besprechung von Gerhard Köbler in ZRG GA 124, 2007, S. 507f.). Die beiden anderen, bereits für 2005 avisierten Bände sind hier vorzustellen.
Der Registerband zu den von Otto Posse herausgegebenen Urkunden der Markgrafen von Meißen und Landgrafen von Thüringen 1196-1234 (CDS I/3) ist in mehr als zwanzigjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit von der pensionierten Leiterin des Stadtarchivs Dresden Dr. Elisabeth Boer (1896-1991) erarbeitet worden, der dafür von Matthias Werner in seine |
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| Cser, Andreas, Die großen Heidelberger Fässer. Fürstenprestige, wirtschaftliche Unvernunft und Untertanenprotest. Braun, Karlsruhe 2009. 333 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Cser, Andreas, Die großen Heidelberger Fässer. Fürstenprestige, wirtschaftliche Unvernunft und Untertanenprotest. Braun, Karlsruhe 2009. 333 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der in Heidelberg 1981 mit Untersuchungen zur Lehrform der Politik im 18. und frühen neunzehnten Jahrhundert promovierte Verfasser ist bereits mit einer Reihe von Werken zu Heidelberg und seiner näheren Umgebung hervorgetreten. Während seiner Arbeiten an den großen Heidelberger Fässern wurde er öfter gefragt, ob die Geschichte des großen Heidelberger Fasses, das jährlich von einer halben Million Besuchern des Heidelberger Schlosses besichtigt wird, und seiner Vorgänger ein lohnendes geschichtliches Studienobjekt sei. Die Durchsicht des Quellenmaterials führte ihn zu der festen Überzeugung, dass die Bearbeitung der Fassakten eine ganze Reihe von Einsichten in die Sozialgeschichte, Wirtschaftsgeschichte und Verwaltungsgeschichte der Kurpfalz im Zeitalter des Absolutismus eröffnet.
Seine Darstellung beginnt er mit vier großen Heidelberger Fässern, von denen er das erste große Fass von 1592 als Fass voller Fragen einstuft. Das zweite große Fass von 1659 bis 1664 bewirkte wie viele öffentliche Aufträge am Ende lange Streitigkeiten über das Entgelt, das dritte große Fass von 1724 bis 1728 zog nicht enden wollende Reparaturen nach sich und das vierte große Fass von 1750 bis 1751 versprach eine Antiquität, die fast in ganz Europa berühmt und gepriesen werden sollte, und endete in irreparablen Umständen, dürfte aber danach längst seinen Lohn eingespielt haben. Das dem angeschlossene Riesenfass auf der Festung Königstein von 1725 bis 1818 sollte ein Denkmal des reichen Segen Gottes werden, zeigte sich aber als verzogen und schadhaft bzw. gänzlich unbrauchbar.
Gut lesbar schildert der Verfasser jeweils die großen für den Bau erforderlichen Anstrengungen auf der Grundlage der vorhandenen Akten. Dem schließt er die gleichermaßen aufwendigen Bemühungen um den Erhalt |
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| Cuadernos de Historia del Derecho, hg. v. Departamento de Historia del Derecho y de las Instituciones, Bd. 15. Servicio de publicaciones Universidad Complutense, Madrid 2008. 419 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
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Das rechtsgeschichtliche Institut der Universität Complutense von Madrid gibt bereits seit 1994 die Jahrbücher für Rechtsgeschichte heraus, von denen im Rezensionsteil dieser Zeitschrift bereits in regelmäßiger Folge die Bände besprochen wurden[1]. Anzeigungswürdig sind auch die Beiträge des fünfzehnten Bandes, die viele Aspekte der Rechtsgeschichte mit Schwerpunkt auf der iberischen Halbinsel bieten[2].
Mario Ascheri macht den Anfang mit den „Statuten der italienischen Städte vom Mittelalter bis zur Moderne.“ Die Stadtstatuten des italienischen Mittelalters, insbesondere die der Stadtstaaten, sind eine reichhaltige Rechtsquelle für die Kultur- und Rechtsgeschichte. Die Arbeit versucht eine bündige Einleitung in die umfängliche Typologie der Stadtstatuten.
Alberto Herranz Torres schreibt zu „Bevölkerungspolitik: Stadtrecht für San Martín de la Vega (1443). Ortsbürgerrecht der Stadt Batres (1500)“: Aus dem Stadtrecht San Martín de la Vegas aus dem Jahre 1443 ergeben sich die Voraussetzungen, welche die sich in diesem Gebiet niederlassenden Bürger erfüllen mussten. Das Ortsbürgerrecht der Stadt Batres (1500) gibt Auskunft über die Bevölkerungspolitik in und um die Stadt Segovia, die den Gebietsinteressen der Grafen von Moya entgegenstand.
Im Beitrag „Der Übergang von der Mündlichkeit zur Schriftlichkeit in der Rechtspraxis des 13. Jahrhunderts: Sachsen und Kastilien (zweiter Teil)“[3] von Faustino Martínez Martínez stehen im Vordergrund die möglichen Gemeinsamkeiten und Berührungspunkte zwischen Sachsenspiegel und dem Gesetzeswerk Alfons X. des Weisen. Alfons X. war ein aus dem Blickwinkel der mittelalterlichen Philosophie von Offenheit geprägter König, der diese Offenheit auch an seine Untertanen weitergab sow |
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| Czech, Philip, Der Kaiser ist ein Lump und Spitzbube. Majestätsbeleidigung unter Kaiser Franz Joseph. Böhlau, Wien 2010. 392 S. Besprochen von Martin Moll. |
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Die hier vorzustellende Druckfassung einer Salzburger geisteswissenschaftlichen Dissertation, betreut von Gerhard Ammerer und Hanns Haas, verortet sich selbst an der Schnittstelle zwischen Rechtsgeschichte und allgemeiner Geschichte. Die Arbeit ist den Methoden und Theorien der modernen Kriminalitätsforschung verpflichtet, in deren Fahrwasser sie jede Form von Kriminalität, zumal die hier in den Blick genommene, vordergründig politische Kriminalität, als Spiegel zu einer bestimmten Zeit herrschender sozialer, gesellschaftlicher und politischer Verhältnisse versteht. Für die sich daraus ergebenden vielfältigen Fragestellungen liefert, mit Blick auf das in Österreich 1918 beendete monarchische Zeitalter, das zeittypische Delikt der Majestätsbeleidigung einen vielversprechenden Ausgangspunkt.
Was sich schon aus theoretischen Überlegungen ergibt, wurde hier konkretisiert durch die – wie Czech es nennt – „Zufälligkeiten der archivalischen Überlieferung“ (S. 5), bewahrt doch das Salzburger Landesarchiv einen großen, wenngleich nicht kompletten Bestand einschlägiger Verfahrensakten aus der Regierungszeit Kaiser Franz Josephs (1848-1916), dessen Regentschaft cum grano salis den zeitlichen Rahmen der Studie absteckt. Allerdings haben sich aus der Periode vor Inkrafttreten des dann bis 1918 gültigen Strafgesetzbuches (StGB) von 1852 keine Akten erhalten und auch auf die Jahre des Ersten Weltkrieges geht der Verfasser so gut wie nicht ein. Vor allem die zweitgenannte Lücke ist bedauerlich, haben doch die – von Czech nicht wahrgenommenen – Studien des Rezensenten für das Salzburg benachbarte Kronland Steiermark eindeutig eine singuläre Hochkonjunktur politischer Strafverfahren für die Jahre 1914/15 belegt. Aufgrund der Konzentration Czechs auf Salzburger Akten und Salzburger Verhältnisse erg |
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| Damler, Daniel, Imperium contrahens. Eine Vertragsgeschichte des spanischen Weltreichs in der Renaissance (= Veröffentlichungen der Akademie der Wissenschaften und der Literatur, Mainz, Historische Forschungen 27). Steiner, Stuttgart 2008. 634 S., 32 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Jan Schröder in großer Freiheit betreute, 2005/2006 von der juristischen Fakultät der Universität Tübingen angenommene Dissertation des 1975 geborenen, von der Studienstiftung des deutschen Volkes und dem Max-Planck Institut für europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt am Main vielfach geförderten Verfassers. Sie ist an für Juristen eher ungewöhnlicher Stelle erschienen, selbst wenn rechtshistorische Forschungen selbverständlich immer auch historische Forschungen sind. Auf dem Umschlag bietet sie Pellegrino Tibaldis Martirio de San Lorenzo von 1591 aus dem Real Monasterio de San Lorenzo de El Escorial.
Inhaltlich betrachtet die Untersuchung die Großmacht Spaniens im 16. Jahrhundert auf der Grundlage der Unterzeichnung der Verträge durch Christoph Kolumbus am 17. April 1492, die im Ergebnis den Wandel vom Mittelalter zur Neuzeit zur nicht wirklich vorhergesehenen Folge haben. Die dabei gewählte Perspektive ist außergewöhnlich. Sie wird aber vom Verfasser stringent durchgehalten.
Gegliedert ist das Werk außer in Prolog und Epilog in zwei Bücher. Das erste Buch betrifft Verhandeln, Gestalten, Lenken und Verwalten. Dabei betrachtet der Verfasser in vier etwa gleich langen Kapiteln die Wege in die neue Welt an Hand der Entwicklung der öffentlich-privaten Navigation, die alte Welt im Krieg (mit ihren vertraglichen Grundlagen der Aufrüstung und militärischen Organisation), die Verträge als Bausteine höfischer Expansion in Kunst, Architektur, Infrastruktur und Kommunikation und die Verwaltung der Finanzen und Ressourcen, weil letztlich die Welt mittels Geld beherrscht werden kann.
Das zweite Buch befasst sich mit dem |
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| Damler, Daniel, Wildes Recht. Zur Pathogenese des Effektivitätsprinzips in der neuzeitlichen Eigentumslehre (= Schriften zur Rechtstheorie 239). Duncker & Humblot, Berlin 2008. 122 S. Besprochen von Thomas Finkenauer. |
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Damlers Studie, die seinem Lehrer Jan Schröder gewidmet ist, ist bereits in zweiter Auflage erschienen. Sie ist spannend geschrieben, anregend und bereichernd – für den Philosophen ebenso wie für den Historiker oder Juristen – und verdient sicher das ihr zuteil gewordene Prädikat „Juristisches Buch des Jahres 2009“.
Damler geht es, wie er in seiner „Vorrede“ über die „Schöne Neue Welt“ (9-16) hervorhebt, um den „Aufstieg der ‘effektiven Okkupation’ zur zentralen eigentumstheoretischen Denkfigur“ (11) im Zusammenhang mit der Kolonialisierung der Welt. Der moderne Eigentumsbegriff sei nicht nur, wie häufig in verengender Perspektive vorgetragen, darauf zurückzuführen, dass das aufstrebende Bürgertum – auch unter dem Einfluss der protestantischen Ethik – Eigentum als ein vorgesellschaftliches und damit staatlicherseits unantastbares Recht verstanden und sich des liberalen, auf John Locke zurückgehenden Slogans „Eigentum durch Arbeit“ bedient habe. Vielmehr sei er (auch) „aus dem Geist der Expansion“ entstanden: Das „bürgerliche Eigentumsparadigma“ sei Produkt eines „(früh-)kolonialen Ideologems“, einer „Freibeuter- und Kleingärtnergesinnung“, die ihren Weg von den Kolonien in die europäischen Salons gefunden habe (13).
Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer Sache sei nicht länger die Zustimmung oder Mitwirkung anderer Personen gewesen, sondern die tatsächliche Einwirkung oder wenigstens das Einwirkenkönnen auf die Sache. Damit habe sich die neue Eigentumslehre von dem Gedanken verabschiedet, dass Eigentum etwas von Gott oder der Gesellschaft Abgeleitetes sei. Im Wettstreit zwischen den alten und neuen Kolonialmächten Portugal und Kastilien einerseits und England und den Niederlanden andererseits gewann dies |
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| Danckelmann, Volker von, Aus- und Absonderung im deutschen Konkursrecht: eine Untersuchung über die Entwicklung des Verständnisses von Verwaltung und Verwertung fremdrechtbelasteter beweglicher Sachen und Immobilien im deutschen Konkursrecht seit 1855 (= Augsburger Schriften zur Rechtsgeschichte 10). Lit, Münster 2008. XXI, 342 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Die Arbeit Volker von Danckelmanns war im Wintersemester 2007/2008 Gegenstand einer Augsburger Dissertation mit dem Titel: „Die Verwaltung und Verwertung von beweglichen Sachen und Immobilien im deutschen Konkursrecht seit 1855 unter Beachtung der Fremdrechte“. Dieser Titel drückt den Inhalt des Werkes umfassender aus als der nunmehr für die Buchveröffentlichung gewählte Titel. Von Danckelmann untersucht in drei getrennten Abschnitten für die preußische Konkursordnung von 1855, die Konkursordnung von 1877 und die Insolvenzordnung von 1994 jeweils folgende Materien: Verwaltung der Vermögensrechte, deren Verwertung und sodann die Verwaltung und Verwertung von Vindikationsgut und getrennt davon von Absonderungssachen. Jeder der drei Teile wird mit einer Bewertung der Verwaltung und Verwertung für die jeweiligen Konkursordnungen abgeschlossen. Der Schlussteil bringt eine Zusammenfassung der Untersuchungen (S. 300-310). Den drei Hauptkapiteln ist eine allerdings eher zu knappe Entstehungsgeschichte und Gesamtkennzeichnung der jeweiligen Konkurs- bzw. Insolvenzordnungen vorangestellt.
Die preußische Konkursordnung von 1855, die weitgehend auf den Vorarbeiten der Gesetzrevision (hierzu W. Schubert, in: Gesetzrevision 1825-1848, Bd. II 10, Vaduz 1990, S. XIIIff., 151ff., 187ff.) beruht – diese hatte bereits das französische Konkursrecht des Code de commerce berücksichtigt –, trennte das Verfahren noch in zwei Verfahrensabschnitte. Der erste Abschnitt diente der Erhaltung und Sicherung der schuldnerischen Vermögensmasse, während der daran anschließende Abschnitt die definitive Verwal |
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| Daniels, Justus von, Religiöses Recht als Referenz. Jüdisches Recht im rechtswissenschaftlichen Vergleich. Mohr (Siebeck), Tübingen 2009. XIII, 239 S. Besprochen von Reinhard Schartl. |
Ganzen Eintrag anzeigen Daniels, Justus von, Religiöses Recht als Referenz. Jüdisches Recht im rechtswissenschaftlichen Vergleich. Mohr (Siebeck), Tübingen 2009. XIII, 239 S. Besprochen von Reinhard Schartl.
Das nicht mit dem Recht des modernen Staates Israel gleichbedeutende jüdische Recht ist eines der noch geltenden religiösen Rechte. Es unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht von den säkularen Rechten der westlichen Staaten in Europa und Amerika. Von Daniels untersucht mit seiner an der Humboldt-Universität zu Berlin eingereichten und von Bernhard Schlink betreuten rechtsvergleichenden Dissertation am Beispiel des US-amerikanischen Rechts, wie sich das jüdische Recht mit westlichen Rechten vergleichen lässt. Die einschließlich eines Fazits in fünf Kapitel gegliederte Untersuchung beginnt mit einer Einführung, in der der Autor als Ziel der Arbeit formuliert, eine Diskussion über das jüdische Recht als Rechtssystem und Vergleichsmodell in die deutsche Rechtswissenschaft einzuführen. Eine Auseinandersetzung mit diesem Recht hat bislang vor allem in den Vereinigten Staaten stattgefunden. Von Daniels stellt die Arbeitshypothese auf, dass das jüdische Recht vor allem wegen seiner alternativen Ausprägung im Rechtsvergleich thematisiert werde. Im zweiten Kapitel stellt die Arbeit die Grundlagen des jüdischen Rechts dar. Zum einen zeigt sie in aller Kürze die Entwicklung dieses Rechts anhand seiner Quellen auf: Sie setzte mit der Thora (den fünf Büchern Mose) ein, die zusammen mit mündlich überliefertem Recht als Halacha bezeichnet wird und aus der sich 613 Verhaltensregeln ergeben. Nach der zweiten Zerstörung des Tempels im Jahre 70 n. Chr. wurden die Juden in die Diaspora zerstreut, weshalb Rabbi Judah ha-Nasi um 200 die rechtlich relevanten Teile der mündlichen Überlieferung in der Mischna zusammenfasste. Über die Mischna entstanden Diskussionen unterschiedlicher rabbinischer Schulen, die Gemara. Mischna, Gemara sowie weitere Bibelauslegungen wurden bis etwa 500 in |
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| Darnstädt, Thomas, Der globale Polizeistaat - Terrorangst, Sicherheitswahn und das Ende unserer Freiheiten. Deutsche Verlags-Anstalt/Spiegel-Buchverlag, Hamburg/München 2009. 346 S. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Darnstädt, Thomas, Der globale Polizeistaat - Terrorangst, Sicherheitswahn und das Ende unserer Freiheiten. Deutsche Verlags-Anstalt/Spiegel-Buchverlag, Hamburg/München 2009. 346 S. Besprochen von Werner Augustinovic.
Unsere Freiheit ist in Gefahr. Und die, die ihr ans Leder gehen, tragen exotische Namen: „Schmittianer“ und „Bushies“.
Was sich wie die Promotion für einen Science-Fiction-Schocker liest, ist der Sukkus der Botschaft, die Thomas Darnstädt auf knapp 330 Textseiten nahebringen will. Doch was vermag solch ein Buch, mehr journalistisch denn streng wissenschaftlich im Auftritt, das sich mit Schwergewicht aktuellen und zukünftigen Entwicklungstendenzen unserer Gesellschaft widmet, für die Rechtsgeschichte zu leisten? Ein Blick in das Namensregister des Bandes deutet Antworten auf diese Frage an, denn neben Thomas Hobbes und Franz Kafka fällt vor allem Carl Schmitt durch mehrfache Erwähnung ins Auge, dessen umstrittene Staatsrechtslehre bis heute ungebrochen in zahlreichen Schriften rezipiert und interpretiert wird (erst unlängst, 2009, hat ihm Reinhard Mehring auch eine umfangreiche Biografie gewidmet) und den der Autor laufend in seine Beurteilung der gegenwärtigen Sicherheitslage einfließen lässt.
Sein Grundanliegen formuliert der promovierte Jurist und versierte Publizist des „Spiegel“ mit mehr als einem Vierteljahrhundert Redaktionserfahrung selbst folgendermaßen: In Widerlegung der weithin unwidersprochen gebliebenen Behauptung des deutschen Bundesinnenministers Wolfgang Schäuble, der Staat schütze die Freiheitsrechte der Bürger, wolle er in vier Abschnitten darlegen, „vor welche Herausforderungen die terroristische Bedrohung die Staatenwelt und ihre Rechtsordnungen stellt; wie Amerika (gemeint sind die Vereinigten Staaten; W. A.) und Deutschland bislang versucht haben, diesen Herausforderungen mit ihrem Recht zu begegnen; wie die Staaten versuchen, das Völkerrecht und insbesondere das Kriegsrecht für ein gemei |
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| Das „renovirte“ Kirchenbuch von Zimmersrode, Gilsa und Dorheim aus dem Jahre 1663. Eine außergewöhnliche Quelle zur Dorfgeschichte im Dreißigjährigen Krieg. Kommentar und Edition, bearb. und hg. v. Gräf, Holger T./Sturm, Patrick (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 46 = Kleine Schriften 11). Historische Kommission für Hessen, Marburg 2010. 133 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Nach der Einleitung der Bearbeiter führten die Arbeiten im Zusammenhang mit den Vorbereitungen zur 800-Jahr-Feier der Ersterwähnung des Dorfes Gilsa nördlich Treysas in Hessen auch zu einer näheren Beschäftigung mit dem ältesten Kirchenbuch von Zimmersrode, Gilsa und Dorheim. Da die Betrachter es als eine für sich genommen geradezu einzigartige Quelle zur Geschichte der Dörfer im Zeitalter des Dreißigjährigen Krieges erkannten, entschlossen sie sich zu einer Edition der ältesten Teile. Sie gelang in verhältnismäßig kurzer Zeit.
Das Kirchenbuch beruht darauf, dass 1663 in Zimmersrode fünf Dorf- und Kirchenälteste (Daniel Weltner, Paul Uberwaßer, Simon Stecher, Theiß Schmitt und Johannes Räßing Senior) gemeinsam mit dem Pfarrer Christian Cancrinus beschlossen, das durch das leidige Kriegswesen ruinierte und (durch Hendrich Gottfried zwecks Vertuschung) zerrissene Kirchenbuch aus den Überresten mit Hilfe der eigenen Erinnerung zu renovieren. Zu diesem Zweck rekonstruierten sie Taufen, Heiraten und Beerdigungen und trugen zusätzlich andere Sachen, so wol zu notiren sind, ein. Dadurch werden Einblicke in das Alltagsleben der ansässigen Landbevölkerung gewährt.
Die Bearbeiter beschreiben zunächst Kirchenbücher als historische Quelle, Pfarrer Christian Cancrinus und das renovierte, 32 cm Höhe, 26 cm Breite und 6 cm Stärke messende, weder Seitenzählung noch Blattzeähung aufweisende Kirchenbuch. Die Edition gibt dann seine Seiten (von [2] bis [51]) wieder. Zahlreiche Abbildungen veranschaulichen den Text, während eine beigegebene CD-ROM |
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| Das älteste Urbar der Abtei des gotzhuses zu Ellwangen von 1337, bearb. v. Häfele, Hubert (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg Reihe A Quellen 52). Kohlhammer, Stuttgart 2008. LXXXII, 352 S. Besprochen von David von Mayenburg. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das älteste Urbar der Abtei des gotzhuses zu Ellwangen von 1337, bearb. v. Häfele, Hubert (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg Reihe A Quellen 52). Kohlhammer, Stuttgart 2008. LXXXII, 352 S. Besprochen von David von Mayenburg.
„Vnd wisse, daz alliu diu vorgescribenne ampt vnd guelte in der stat Elwangen mag ain appt oder daz gotzhuose an iren guelten meren oder minnern, ob es im gevellet. Daz ist, daz er gewalt vnd reht hat, diu vorgenanten ampt vnd guelte hoeher ze lihenne oder neher, wanne er will…“
Ganz prominent am Ende des ersten Blatts des vorzustellenden Urbars reklamiert der Fürstabt von Ellwangen seinen Anspruch auf uneingeschränkte Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Organisation und Besteuerung seiner Güter im Bereich der Stadt Ellwangen (S. 3 unter Nr. 13). Dabei wird nicht nur das Selbstverständnis des Abts als uneingeschränkter Herr in seiner Klosterherrschaft deutlich, der die niedergelegten Steuern und Abgaben jederzeit und ohne Angabe von Gründen herauf- oder herabsetzen durfte. Der Gebrauch des Worts „wisse“ verweist gleichzeitig auf die Funktion des Urbars, das nicht allein ein Instrument der verwaltungsinternen Bestandsdokumentation war, sondern ganz dezidiert auch eine kommunikative Funktion im Diskurs zwischen dem Fürstabt, seinen Beamten und den Untertanen der Abtei hatte (vgl. Sablonier, Roger: Verschriftlichung und Herrschaftspraxis. Urbariales Schriftgut im spätmittelalterlichen Gebrauch, in: Meier, Christel et al. (Hg.), Pragmatische Dimensionen mittelalterlicher Schriftkultur (Akten des Internationalen Kolloquiums 26.-29. Mai 1999), München 2002, 91-120.)
Es ist das Verdienst des Bearbeiters Hubert Häfele, diesen wichtigen, als Unikat im Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Signatur H 222 Bd. 169) aufbewahrten, leider nicht ganz vollständig überlieferten Codex durch eine moderne kritische Edition einer größeren Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu habe |
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| Das Deutsche Kaiserreich in der Kontroverse, hg. v. Müller, Sven Oliver/Torp, Cornelius. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2009. 461 S. graph. Darst. Besprochen von Karsten Ruppert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Deutsche Kaiserreich in der Kontroverse, hg. v. Müller, Sven Oliver/Torp, Cornelius. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2009. 461 S. graph. Darst. Besprochen von Karsten Ruppert.
In der deutschen Geschichtswissenschaft ist das Kaiserreich von 1871 lange eher ein Stiefkind gewesen. Das Interesse an dieser Epoche ist bezeichnenderweise erst im Zusammenhang mit der Kontinuitätssuche erwacht und erst nachdem sich die Geschichtswissenschaft sozusagen durch das Dritte Reich und die Weimarer Republik herangearbeitet hatte. In dieser Perspektive war das Paradigma für das Verständnis der Epoche das Interpretament des „Sonderwegs“. Diese vor allem von der Bielefelder Schule mit Alleinvertretungsanspruch propagierte Sicht war eine glatte Umkehrung des Selbstverständnisses der Zeitgenossen. Während diese davon überzeugt waren, dass die „deutsche Kultur“ der „westlichen Zivilisation“ überlegen sei, war nun die westliche Demokratie der Maßstab. Mit dieser Elle gemessen, war der vom Kaiserreich beschrittene Weg nur eine verhängnisvolle Abweichung vom westlichen Modell! In den sechziger und siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurde also die Epoche überwiegend aus der Sicht und Bewertung derer, die damals nicht das Geschehen bestimmten, gezeichnet und wurden vor allem die Brüche und Disfunktionalitäten offen gelegt. Dem haben sich seit den achtziger Jahren Thomas Nipperdey, der „Gerechtigkeit für die Großväter“ forderte, und Wolfgang Mommsen, der für eine Historisierung der Epoche plädierte, in großen Zusammenfassungen widersetzt. Daran konnte der zu besprechende Sammelband anknüpfen. Er markiert den Abschluss dieser Entwicklung und er leitet zugleich eine Wende in der Historiografie des Kaiserreichs hin zu mehr Ausgewogenheit ein.
In diesem Band befassen sich erfreulich viele junge Historiker und Historikerinnen zusammen mit etablierten Kennern des Inlandes und Auslandes mit zahlreichen Aspekten der Gesellschaft, der Kultur, der in |
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| Das Deutsche Rechtswörterbuch - Perspektiven, hg. v. Deutsch, Andreas (= Akademiekonferenzen 8). Winter, Heidelberg 2010. 303 S., 12 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der nach seinem Vorwort Wigamur mit den Nachtschleichern von Weißenburg, friesische Palmenträger mit baltischen Bönhasen, vier gemästete Gänse mit Konrad von Ammenhausens Schachzabelbuch vereinende, aus einem Kolloquium der Forschungsstelle Deutsches Rechtswörterbuch an der Heidelberger Akademie der Wissenschaften hervorgegangene Sammelband hat es sich zum Ziel gesetzt, die Vielgestalt der Gebrauchsmöglichkeiten des bekannten Deutschen Rechtswörterbuchs aus Sicht seiner „Nutzer“ abzubilden. Da es die gesamte ältere deutsche Sprache vom Beginn der schriftlichen Überlieferung im 6. Jahrhundert bis etwa 1815 erfasst, soweit sie in weiterem Sinne rechtliche Relevanz hat, und deswegen auch alle Wörter der Alltagssprache behandelt, sofern sie in rechtlichen Kontexten auftreten, ist es ganz selbverständlich ein nützliches Instrument für (fast) jeden historisch arbeitenden Wissenschaftler und Interessierten. Aufgearbeitet werden dabei nicht nur Wörter des Hochdeutschen in all seinen Sprachstufen, sondern Berücksichtigung findet vielmehr die gesamte so genannte „westgermanische Sprachfamilie“, wozu etwa auch das Altenglische, das Altfriesische, das Mittelniederländische und natürlich - und damit last not least - das Niederdeutsche zählen.
75 Jahre nach Fertigstellung des ersten Bandes des Werkes, während gerade der 12. Band begonnen wurde und die Redaktion bald am 90000. Wortartikel feilen wird, sollte das Kolloquium unter dem neuen Leiter der Forschungsstelle eine „neue“ Möglichkeit bieten, Eindrücke, Interessen, Erwartungen und womöglich neue Kritik der Nutzer zu sammeln. Neu war dabei vor allem die Idee, auf die Nutzer mittels eines „Call for papers“ im Internet und per Rundmail unmittelbar zuzugehen. Dies erwies sich als überaus erfolgreich.
Bekannt war dabei län |
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| Das Herzogtum Westfalen. Band 1 Das kurkölnische Herzogtum Westfalen von den Anfängen der kölnischen Herrschaft im südlichen Westfalen bis zur Säkularitation 1803, hg. v. Klueting, Harm in Zusammenarbeit m. Foken, Jens. Aschendorff, Münster 2009. 927 S., Kartenbeilage. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Herzogtum Westfalen. Band 1 Das kurkölnische Herzogtum Westfalen von den Anfängen der kölnischen Herrschaft im südlichen Westfalen bis zur Säkularisation 1803, hg. v. Klueting, Harm in Zusammenarbeit m. Foken, Jens. Aschendorff, Münster 2009. 927 S., Kartenbeilage. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Jahre 775 werden Westfalai als Teil der Sachsen neben Engern und Ostfalen erstmals erwähnt. Sie siedelten nach dem Abzug anderer germanisch-germanistischer Stämme im Gebiet zwischen unterer Hunte und Ruhr, Senne und Issel. Im 12. Jahrhundert wurde der Name Westfalen wiederbelebt und auf das Land zwischen Weser und Rhein ausgedehnt, während gleichzeitig Engern als Bezeichnung schwand.
Im Jahre 1180 wurde die bis dahin bestehende Einheit des Herzogtums Sachsen von Kaiser Friedrich I. Barbarossa im Streit mit Heinrich dem Löwen aufgebrochen. Bei Heinrichs Sturz wurde ihm das Herzogtum Sachsen entzogen und aufgeteilt. Aus dem südwestlichen Teil Sachsens, das aus dem östlichen Sauerland mit nördlich angrenzenden Gebieten südlich der Lippe bestand, wurde ein eigenes Herzogtum Westfalen als Herzogtum in Westfalen und Engern mit dem Mittelpunkt Arnsberg gebildet, das an den Erzbischof von Köln gegeben wurde.
Eingedenk der damit beginnenden jahrhundertlangen Geschichte kann im Geleit des vorliegenden Bandes der Vorsitzende des Sauerländer Heimatbundes erleichtert feststellen, dass es nach jahrzehntelangen Bemühungen gelungen ist, das Projekt zu wagen, das kurkölnische Sauerland als historische und lebendige Region wissenschaftlich zu erforschen und in einer gewichtigen zweibändigen Publikation der Öffentlichkeit vorzustellen. Mit dem ersten Band wird das Herzogtum Westfalen von den Anfängen bis zur Säkularisation im Jahre 1803 in Einzelabhandlungen erläutert. Befriedigt sieht das Geleitwort Inhalt wie Gestaltung als höchsten Ansprüchen genügend an.
Der Herausgeber, der Historiker, Theologe und Kirchenhistoriker Harm Klueting, |
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| Das Medium Wissenschaftszeitschrift seit dem 19. Jahrhundert. Verwissenschaftlichung der Gesellschaft, Vergesellschaftung von Wissenschaft, hg. v. Stöckel, Sigrid/Lisner, Wiebke/Rüve, Gerlinde (= Wissenschaft, Politik und Gesellschaft 5). Steiner, Stuttgart 2009. 254 S., 11 Abb., 4 Tab., 10 Diagr. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Medium Wissenschaftszeitschrift seit dem 19. Jahrhundert. Verwissenschaftlichung der Gesellschaft, Vergesellschaftung von Wissenschaft, hg. v. Stöckel, Sigrid/Lisner, Wiebke/Rüve, Gerlinde (= Wissenschaft, Politik und Gesellschaft 5). Steiner, Stuttgart 2009. 254 S., 11 Abb., 4 Tab., 10 Diagr. Besprochen von Gerhard Köbler.
Mit der Erfindung des Buchdrucks mit beweglichen Lettern um 1450 wird die preiswerte Herstellung vieler Exemplare eines Textes möglich. Von den zentralen tradierten Werken aus werden von dieser Möglichkeit immer weitere geistige Erzeugnisse erfasst. Beispielsweise erscheinen juristische, zunächst noch buchähnliche Zeitschriften im Heiligen römischen Reich seit dem 18. Jahrhundert, in den meisten übrigen Staaten Europas im 19. Jahrhundert.
Insgesamt ist die wissenschaftliche Zeitschrift als die auf dem Gebiet der Wissenschaft im Verlauf der Zeit in Abständen veröffentlichte Druckschrift meist mit kurzen Beiträgen mehrerer Verfasser eine wenig systematisch erforschte Mediensorte. Deswegen kann man es nur begrüßen, dass im Rahmen des von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Forschungsprojekts Politik in britischen und deutschen medizinischen Fachzeitschriften von der Zwischenkriegszeit bis in die 1950er Jahre am 6. und 7. April 2006 an der Medizinischen Hochschule Hannover ein Workshop über das Genre Wissenschaftszeitschrift und die neuere Wissenschaftsgeschichte stattfand. Elf dort gehaltene Referate zehner am Ende kurz vorgestellter Autoren werden nunmehr der Öffentlichkeit durch Druck leicht zugänglich gemacht.
Zu Beginn führt Sigrid Stöckel dialektisch in die Verwissenschaftlichung der Gesellschaft und die Vergesellschaftung der Wissenschaft ein. Danach beleuchtet Martin Nissen den Entstehungskontext der Historischen Zeitschrift unter dem Zeichen der Wissenschaft für gebildete Kreise. Die übrigen Beiträge betreffen vor allem die Medizin (Deutsche Medizinische Wochenschrift, Münchener Med |
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| Das Meißner Rechtsbuch. Historischer Kontext, linguistische Analyse, Edition. bearb. und eingel. v. Spáčil, Vladimír/Spáčilová, Libuše. Nakladatelství Olomouc. Olmütz 2010. 835 S. Besprochen von Peter Oestmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Meißner Rechtsbuch. Historischer Kontext, linguistische Analyse, Edition. bearb. und eingel. v. Spáčil, Vladimír/Spáčilová, Libuše. Nakladatelství Olomouc. Olmütz 2010. 835 S. Besprochen von Peter Oestmann.
Vor drei Jahren äußerte ein Rezensent in dieser Zeitschrift den Wunsch, nach dem Leobschützer Rechtsbuch weitere spätmittelalterliche sächsische Rechtsdenkmäler zu edieren – bis hin zu einer historisch-kritischen Neuausgabe des Meißner Rechtsbuches[1]. Zu dieser Zeit arbeiteten Vladimír Spáčil und Libuše Spáčilová bereits an ihrer Edition, die es hier anzuzeigen gilt. Geradezu demütig ist vorweg die gelungene Überwindung der Sprachbarriere anzuerkennen. Zwei tschechische Wissenschaftler legen hier einen deutschen spätmittelalterlichen Rechtstext vor, für tschechische Leser gibt es immerhin kurze Übersetzungen der Kapitelüberschriften und Distinktionenanfänge. Mit den einführenden Texten verhält es sich umgekehrt. Hier sind die umfangreichen tschechischen Fassungen durch ausführliche deutsche Zusammenfassungen ergänzt. Das Register ist durchweg zweisprachig mittelhochdeutsch/tschechisch. Das Buch, das mit zweisprachigem Titel erschien, steht damit sowohl der deutschen als auch der tschechischen Wissenschaft offen. Leider werden der Erscheinungsort und der hierzulande unbekannte Verlag die Verbreitung in Deutschland hemmen. Das ist schade, denn es handelt sich um eine wichtige Quelle in vorbildlich historisch-kritischer Aufbereitung.
Das Meißner Rechtsbuch als eine der bekanntesten spätmittelalterlichen sächsischen Rechtsaufzeichnungen bedarf an dieser Stelle nicht vieler Worte. Etwa einhundert Handschriften sind noch vorhanden und bezeugen die enorme Verbreitung des zwischen 1357 und 1387 entstandenen Rechtsbuchs nicht nur im mitteldeutschen Raum, sondern auch in Preußen, Böhmen und Mähren. Spáčil und Spáčilová entschieden sich dafür, nicht eine bestmögliche Fassung zu rekonstruieren, sondern das |
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| Das Nekrolog des Klosters Ochsenhausen von 1494. Eingeleitet, mit Registern versehen und redigiert v. Bigott, Boris (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe A Quellen 53). Kohlhammer, Stuttgart 2010. LXVI, 144 S., Abb., CD-ROM. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Nekrolog des Klosters Ochsenhausen von 1494. Eingeleitet, mit Registern versehen und redigiert v. Bigott, Boris (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe A Quellen 53). Kohlhammer, Stuttgart 2010. LXVI, 144 S., Abb., CD-ROM. Besprochen von Gerhard Köbler.
1093 stiftete der welfische Ministeriale Konrad von Wolfertschwenden das um 1100 (Ohsinhusen) genannte Benediktinerkloster Ochsenhausen bei Biberach in Oberschwaben, das vom Kloster Sankt Blasien aus besetzt wurde, sich aber 1388/1392 von ihm löste und 1488 den Blutbann und damit die Reichsunmittelbarkeit erlangte. 1494 entstand als Bestandteil (f. 96-157/160) eines neu angelegten, ein Kalendar und ein Martyrologium aufweisenden, von dem Elchinger Mönch Balthasar Schad geschriebenen Kapiteloffiziumbuchs nach einer hochmittelalterlichen, verschollenen Vorlage das Nekrolog, das bis 1666/1672 fortgeführt wurde. Durch § 24 des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25. 2. 1803 kam die säkularisierte Abtei als Fürstentum Winneburg zwecks Entschädigung für linksrheinische Verluste an den Grafen Franz Georg von Metternich (Metternich-Winneburg), dessen bekannter Sohn Clemens Wenzel Teile des Mobiliars und die wertvolleren Stücke der umfangreichen Bibliothek auf sein Schloss .Königswart in Böhmen verbringen ließ und 1825 das restliche Ochsenhausener Gut an den König von Württemberg verkaufte
Zu Beginn der 1970er Jahre wurde die verschollene bzw. wegen der Herkunft des Schreibers auf Elchingen bezogene und deswegen als verschollen geglaubte Handschrift (48 bzw. 20.E.33) in den Beständen der staatlichen Bibliothek auf Schloss Königswart in der Tschechoslowakei wiederentdeckt. Die umfassenden Vorarbeiten einen jedenfalls nicht an hervorgehobener Stelle erkennbaren Bearbeiters zu seiner Edition führten aber zunächst nicht zur Veröffentlichung. Auf ihrer Grundlage gelang seit 2009 jedoch Boris Bigott ein erfolgreicher Abschluss.
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| Das Prämonstratenser-Kloster Veßra. Urkundenregesten 1130-1573, hg. v. Wölfing, Günther (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Thüringen, Große Reihe 18). Böhlau, Köln 2009. 776 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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In Veßra nahe der Mündung der Schleuse in die Werra im südwestlichen Vorland des Thüringer Waldes gründete 1131 bis 1135 Graf Gotebold II. von Henneberg ein Kloster, das er 1135 Bischof Otto I. von Bamberg übertrug, der wegen seiner zusätzlichen Ausstattung als Mitgründer betrachtet wurde. Ursprünglich als Doppelkloster für Prämonstratenser und Prämonstratenserinnen angelegt, bestand es nach der Verlegung des Nonnenklosters in das nahe Trostadt nach 1177 als reines Männerkloster fort. Bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts erwarb es Güter in rund 170 Orten von der mittleren Werra bis zum Main.
Der daneben liegende Ort blieb stets klein. 1790 zählte er knapp 150 Einwohner, 1910 rund 250. Das Kloster wurde in der Mitte des 16. Jahrhunderts säkularisiert und als fürstliche später staatliche Domäne verwendet.
In seiner Einleitung bietet der Herausgeber die Eckdaten der Geschichte, die Archivgeschichte und seine Grundsätze der Gestaltung der Regesten. Dem schließt er die Urkundenregesten in chronologischer Reihenfolge vom 7. August 1130 (Nr. 1) bis kurz vor dem 14. November 1573 (Nr. 1026) an. Dem folgt im Anhang ein umfangreiches Verzeichnis der weiteren archivalischen Quellen.
Beigegeben sind weiter ein Katalog der Veßraer Siegel mit 24 Abbildungen, ein Verzeichnis der benutzten Archivalien und Literatur sowie der gedruckten Quellen und Darstellungen. Ausführliche Register der Ortsnamen und Personennamen runden das stattliche Werk ab. Wenn Veßra sich auch nicht mit den großen geistlichen Zentren messen kann, so ist dem Herausgeber doch sehr für seine Mühe und Sorgfalt zu danken, mit der er eine bisherige Lücke für einen wichtigen Ort einer eher abgelegenen Region zum Wohle der Allgemeinheit üb |
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| Das Preßburger Protocollum Testamentorum 1410 (1427)-1529. Teil 1 1410-1487, hg. v. Majorossy, Judit/Szende, Katalin (= Fontes rerum Austriacarum, Dritte Abteilung Fontes iuris Band 21, 1). Böhlau, Wien 2010. VIII, 535 S., 3 Abb. Besprochen von Wilhelm Brauneder. |
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Letztwillige Verfügungen zählen mit zu den interessantesten Rechtsquellen, da sie meist Aufschluss geben über verschiedenartige Rechtsverhältnisse; darüber hinaus sind sie eine wertvolle Quelle für die Sozial- und Wirtschaftsgeschichte durch die Aufzählung von Vermögensteilen unter Einschluss von Schulden und Forderungen. Dies trifft auch auf die vorliegende Edition mit ihren glücklicherweise im Volltext aufgenommenen Eintragungen zu. Sie lassen schon einmal das Entstehen ihres Inhalts erkennen. Am „siechbet“, wie manchmal betont (z. B. 228, 311), äußert der Testator seinen letzten Willen vor Zeugen, nach denen er „gesanndt“ hat (z. B. 162). Das, was sie sich „fleÿssikleich vermerchkt“ (z. B. 336, 337) oder allenfalls „trewlich und ungefarlich in geschrifft gepracht haben“ (340), nämlich in Form eines „gescheft zetel“ versehen mit ihrem „petschadt“ (z. B. 162), ist sodann zu „verschreyben in meiner herrenn statgescheft puech“ (190). Aber es kann auch sein, dass der „geschafft tzedel“ vom Testator stammt (287), von ihm mit „aygen hant geschriben“ (191). Interessant ist, dass trotz gleichem Vorgang derartige Verfügung einmal in dritter Person (z. B. 336), aber auch in erster Person (z. B. 340) protokolliert wurden. Nicht immer ist dieser Vorgang in den Eintragungen klar vermerkt wie wohl dann, wenn die Zeugen eine mündliche Verfügung aus dem Gedächtnis haben protokollieren lassen und diese kurz war, beispielsweise die Ehefrau „all ir güter“ einfach ihrem Ehegatten vermacht (z. B. 306). Protokolliert wurde übrigens auch, wie in diesem Falle, dass der bedachte Ehegatte von dem, was er zugunsten der Erblasserin „umb ir seel hail“ unternehmen solle, von dieser „in gehaim underricht“ wurde! |
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| Das Reichskammergericht im Spiegel seiner Prozessakten. Bilanz und Perspektiven der Forschung, hg. v. Battenberg, Friedrich/Schildt, Bernd (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 57).. Böhlau, Köln 2010. XXXIII, 427 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Reichskammergericht im Spiegel seiner Prozessakten. Bilanz und Perspektiven der Forschung, hg. v. Battenberg, Friedrich/Schildt, Bernd (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 57).. Böhlau, Köln 2010. XXXIII, 427 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der vorliegende stattliche Sammelband ist das Ergebnis einer in Berlin in der ehemaligen Direktorenvilla des Geheimen Staatsarchivs Preußischer Kulturbesitz vom 10.-13. April 2008 abgehaltenen Tagung, in deren Rahmen Archivare, Rechtshistoriker, Verfassungshistoriker und Sozialhistoriker auf die von der Deutschen Forschungsgemeinschaft seit dreißig Jahren geförderte Neuverzeichnung der in rund 50 deutschen und ausländischen Archiven überlieferten etwa 70000 Prozessakten des Reichskammergerichts zurückblickten. Während vierer Tage wurden insgesamt 19 Vorträge in vier thematisch strukturierten Sektionen gehalten. Auf ihrer Grundlage erörterten die Teilnehmer sowohl grundlegende inhaltliche und methodische Fragen wie auch viele Einzelergebnisse, auf welche an dieser Stelle aus Platzgründen leider nicht näher eingegangen werden kann.
Am Beginn des Werkes steht der Rückblick auf das Projekt zur Inventarisierung der Reichskammergerichtsakten durch Bernhard Diestelkamp als eigentlichen Gründer und bedeutendsten Förderer des Vorhabens, dem als Ausdruck des allgemeinen Dankes für seine großartige Leistung der Band gewidmet ist. Praktische Erfahrungen aus der Inventarisierung von Reichskammergerichtsakten am Beispiel südwestdeutscher Staatsarchive steuert Raimund J. Weber bei. Den wichtigen Wandel in der Erschließung der Reichskammergerichtsakten im Wege des Übergangs vom hergebrachten gedruckten Inventar zur modernen Online-Recherche in der Datenbank schildert Bernd Schildt, der sich auf diese Weise ebenfalls hervorragende Verdienste um das Reichskammergericht erworben hat.
Mit zwei besonderen, lange Zeit vernachlässigten Personengruppen vor dem Reichskamme |
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| Der Einfluss der Kanonistik auf die europäische Rechtskultur, hg. v. Condorelli, Orazio/Roumy, Franck/Schmoeckel, Mathias, Band 1 Zivil- und Zivilprozessrecht (= Norm und Struktur 37,1). Böhlau, Köln 2009. XVIII, 445 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
Ganzen Eintrag anzeigen Der Einfluss der Kanonistik auf die europäische Rechtskultur, hg. v. Condorelli, Orazio/Roumy, Franck/Schmoeckel, Mathias, Band 1 Zivil- und Zivilprozessrecht (= Norm und Struktur 37,1). Böhlau, Köln 2009. XVIII, 445 S. Besprochen von Gunter Wesener.
Der vorliegende Band enthält achtzehn Beiträge, in denen der Einfluss der Kanonistik auf die europäische Rechtskultur im Bereiche des Zivil- und Zivilprozessrechts untersucht wird. Es handelt sich bei diesen Beiträgen um Referate, die bei einer Tagung im April 2008 in der Villa Vigoni gehalten wurden. Zwei weitere Tagungen sollen folgen, welche Themen des öffentlichen Rechts sowie des Straf- und Strafprozessrechts gewidmet sein werden.
In seinem Einleitungsvortrag („Ius civile, ius canonicum, società medievale) (S. 1ff.) behandelte Manlio Bellomo (Catania) ein wichtiges methodisches Problem, nämlich die Frage, ob es sinnvoll sei, nach Einflüssen eines Zweiges der Rechtswissenschaft auf einen anderen zu suchen, oder ob man von einer wechselseitigen Durchdringung der Materien auszugehen habe.
Ein grundlegender Beitrag stammt von Peter Landau (München): „Die Anfänge der Prozessrechtswissenschaft in der Kanonistik des 12. Jahrhunderts“ (S. 7ff.). Der Verfasser hebt die systematische Darstellung des Prozessrechts nach den ordines iudiciarii durch W. Litewski[1] hervor und gibt zunächst einen Überblick über die mittelalterliche Literargeschichte des Prozessrechts (S. 9ff.). In seinem Prooemium zum Speculum iudiciale gibt Guilelmus Duranti am Ende des 13. Jahrhunderts eine Liste von elf Autoren auf dem Gebiet der ‚practica iuris’, die von Pilius (Pileus) bis zu Aegidius de Fuscarariis reicht, der 1266 einen Ordo iudiciarius verfasste. Zu dieser Liste lieferte Johannes Andreae in seinen Additiones zum Speculum, die er um 1346 abschloss, eine Reihe ergänzender Angaben, die eine spätmittelalterliche Literargeschichte des Prozessrechts ergeben (Verfasser S. 9). Eingegangen wird |
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| Der Oberrheinische Revolutionär. Das buchli der hundert capiteln mit xxxx statuten, bearb. v. Lauterbach, Klaus H. (= Monumenta Germaniae Historica, Staatsschriften des späteren Mittelalters 7). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2009. LXI und 854 S. 8 Abb. Besprochen von Christof Paulus. |
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Hermann Wiesflecker nannte ihn einen „recht zudringlichen Spinner“, einen „Fanatiker“, einen „Weltverbesserer“, der mit seinem evangelisierten Gerechtigkeitsverständnis König/Kaiser Maximilian I. doch recht zugesetzt habe. Bis heute ist die Identität des Oberrheiners nicht gelüftet. Klaus H. Lauterbach hatte selbst in einem Aufsatz des Jahres 1989 Mathias Wurm von Geudertheim als möglichen Verfasser ins Spiel gebracht. Aus dem Text selbst lässt sich ein fachlich, vor allen Dingen juristisch gebildeter, hofnaher und erfahrener Reformer erschließen, dessen Sprache – Oberdeutsch mit alemannischem Grundton – einen Entstehungsort zwischen Basel und Straßburg wahrscheinlich macht.
Seit rund einem Vierteljahrhundert verfolgte Lauterbach das Editionsprojekt der durch Herman Haupt entdeckten Schrift, das er nun in einer Maßstäbe setzenden, kritischen und kommentierten Ausgabe vorgelegt hat. Das Manuskript findet sich heute in einem Sammelband der Bibliothèque de la Ville de Colmar (Ms 50, cod. 438). Die rund 1700 zusammenfassenden wie sinnerweiternden Randnotate wurden mitediert. 3300 Fußnoten verorten den geistes-, sozial-, politik- und rechtsgeschichtlich bedeutsamen Text in ein intellektuelles Netz. Lauterbach unterscheidet hierbei zwischen sicheren und wahrscheinlichen Vorlagen, die letztlich einen belesenen Autor zeigen, der die fränkischen Kapitularien ebenso kennt wie Fredegar, Alexander von Roes oder Jakob Unrest.
Ist es nit klegelich, daß das schwert der gerechtikeit so gar styl litt? So fragt anklagend der Oberrheiner in seiner dem „buchli“ vorgestellten Offenbarung des Erzengels Michael, mit der er die Schrift in die Tradition der spätmitte |
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| Dettmar, Juliane Sophia, Legalität und Opportunität im Strafprozess - Reformdiskussion und Gesetzgebung von 1877 bis 1933 (= Juristische Zeitgeschichte 3, 30). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2008. XVII, 333 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Dettmar, Juliane Sophia, Legalität und Opportunität im Strafprozess - Reformdiskussion und Gesetzgebung von 1877 bis 1933 (= Juristische Zeitgeschichte 3, 30). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2008. XVII, 333 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Gabriele Zwiehoff angeregte und betreute, vom nie zweifelnden Ehemann gestützte, im Wintersemester 2007/2008 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Hagen angenommene Dissertation der am Lehrstuhl ihrer Doktormutter tätigen Verfasserin. Sie behandelt eine praktisch wichtige, interessante rechtspolitische Frage. Sie gliedert sich in drei Teile.
Im ersten Teil geht es um die Grundlagen. Hier stellt die Verfasserin Methoden und Fragestellungen, Forschungsstand und Darstellungsweise dar. Danach bietet sie eine historische Grundlegung, die vom Inquisitionsprozess über Frankreich als Vorbild bis zu der partikulargesetzlichen Reformgesetzgebung in Baden, Württemberg, Preußen, Hessen-Darmstadt, Rheinhessen, Nassau, Kurhessen, Bayern, Braunschweig, Österreich, die thüringischen Staaten, Hannover, Sachsen und Bremen bis Hamburg reicht und als Fazit ein polymorphes und durchaus verschwommenes Gesamtbild zeigt, das in den Grundideen freilich in die gleiche Richtung zielt.
Der zweite Teil betrifft die Entwicklung seit 1870, welche die Verfasserin in sechs Kapiteln sehr gründlich bis zur Notverordnung vom 6. Oktober 1931 verfolgt. In der zusammenfassenden Schlussbetrachtung geht die Verfasserin besonders auf die Entwicklung der Opportunitätsvorschriften ein, in deren Rahmen sie die Fälle absoluter Geringfügigkeit darstellt, die Absicherung der Verletzteninteressen hervorhebt und den Machtzuwachs der Staatsanwaltschaft betont. Den wissenschaftlichen Stellungnahmen in der Reformdiskussion und dem Einfluss der wissenschaftlichen Kritik auf die Reform folgen im Anhang die Entwurfs- und Gesetzesfassungen zu den Opportunitätsvorschriften, so dass die Arbei |