| Merki, Christoph Maria, Verkehrsgeschichte und Mobilität (= UTB 3025). Ulmer Stuttgart (Hohenheim) 2008. 123 S., Ill., graph. Darst. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Merki, Christoph Maria, Verkehrsgeschichte und Mobilität (= UTB 3025). Ulmer Stuttgart (Hohenheim) 2008. 123 S., Ill., graph. Darst. Besprochen von Werner Schubert.
Die Verkehrsrechtsgeschichte gehört immer noch zu den stark vernachlässigten Materien der Rechtsgeschichte. Hier kommt das Werk Merkis gerade zur rechten Zeit, da dieses mittelbar auf die Defizite in der rechtshistorischen Erforschung der Probleme des modernen Verkehrs aufmerksam macht. Mit Recht stellt Merki fest, dass es ohne die Steigerung der Mobilität weder eine Industrialisierung noch eine Globalisierung gegeben hätte. Das Lehr- und Überblicksbuch Merkis, der 2002 eine Geschichte der Motorisierung des Straßenverkehrs in Frankreich, Deutschland und der Schweiz (Der holprige Siegeszug des Automobils, 1895-1930, Wien) vorgelegt hat, ist aus einer Vorlesung an der Universität Bern im Wintersemester 2006/07 hervorgegangen. Es bringt einen Überblick über die Entwicklung der Mobilität seit der Mitte des 18. Jahrhunderts besonders in West- und Mitteleuropa unter Berücksichtigung auch der Vereinigten Staaten von Amerika. In Teil 1 befasst sich Merki mit den Zusammenhängen, die zwischen dem Verkehr einerseits und der Urbanisierung, Nationalisierung und der Globalisierung bestehen. Es folgt ein umfangreicher Abschnitt über die Innovationen zu Wasser, zu Lande und in der Luft (Schiff, Häfen/Flüsse/Kanäle, Eisenbahn, Fahrrad, Automobil/Straße, Ballon/Luftschiff sowie Flugzeug/Flughafen und Raumfahrt). Im nächsten Abschnitt wird die Modernisierung der Mobilität im Einzelnen beschrieben (schneller, öfter, weiter, mehr, bequemer, billiger und sicherer). Anschließend wird danach gefragt, wie nachhaltig der moderne Verkehr sei (soziale Kosten, Mobilität und Energieverbrauch sowie Landverschleiß). Bei der „Organisation des Verkehrs“ geht es vor allem um die Frage der Organisationsform des Verkehrs (privat oder staatlich?, Verstaatlichung und Privatisierung). Mit Recht macht Merki auch auf die |
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| Mertens, Bernd, Rechtsetzung im Nationalsozialismus (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 62). Mohr (Siebeck), Tübingen 2009. XII, 181 S. Besprochen von Martin Moll. |
Ganzen Eintrag anzeigen Mertens, Bernd, Rechtsetzung im Nationalsozialismus (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 62). Mohr (Siebeck), Tübingen 2009. XII, 181 S. Besprochen von Martin Moll.
Gab es während der 12 Jahre der nationalsozialistischen Diktatur in Deutschland (und den von ihm zwischen 1939 und 1945 besetzten Gebieten) überhaupt eine „Rechtsetzung“, die diesen Namen verdient? Konnte es sie überhaupt geben unter einem Regime, das gemeinhin als das Unrechtsregime per se verstanden wird? Und wenn es diese Rechtsetzung denn gab (was viele ohnedies verneinen wollen), wie verhielt sich dieser „Normenstaat“, der wenigstens der äußeren Form nach in cum grano salis herkömmlicher Weise gesetztes Recht produzierte, zum „Maßnahmenstaat“, den die von jeglichen normativen Bindungen befreiten Gewalten, etwa die Gestapo und die SS, nach Lust und Laune gestalteten? Diese Fragen beschäftigen die Forschung, seitdem Ernst Fraenkel 1940 im amerikanischen Exil seine vielzitierte Studie über den „Doppelstaat“ publiziert hatte.
Die Konzentration auf die angeblich oder wirklich im gesetzesfreien Raum willkürlich agierende Exekutive und ihre „Maßnahmen“ hat freilich, wie Bernd Mertens zu Recht hervorhebt, vielfach den Blick darauf verstellt, dass ein hochkomplexer, moderner Industriestaat wie das Deutsche Reich weder im Frieden und schon gar nicht im Krieg ohne die Produktion, Publikation und Anwendung neuen, den veränderten Verhältnissen angepassten Rechts in Gestalt von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen usw. auskam, wie auch immer die Regierung dieses Staates beschaffen sein mochte. Wie dringend dieses Bedürfnis gewesen sein muss, zeigt schon ein simpler Blick auf den nach 1933 kontinuierlich anschwellenden Umfang des Reichsgesetzblattes und sonstiger Publikationsorgane, etwa der Verordnungsblätter der Reichsministerien – offensichtlich eine zu trockene und zu profane Materie für (Rechts-)Historiker, die sich stattdessen lieber mit der Rechtsprechung durch |
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| Meyerhuber, Sylvia, Die privilegierte Austragsgerichtsbarkeit der freien Reichsstadt Weißenburg im Nordgau (= Europäische Hochschulschriften 2, 4041). Lang, Frankfurt am Main 2004. XXXV, 163 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Meyerhuber, Sylvia, Die privilegierte Austragsgerichtsbarkeit der freien Reichsstadt Weißenburg im Nordgau (= Europäische Hochschulschriften 2, 4041). Lang, Frankfurt am Main 2004. XXXV, 163 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Westlich der heutigen Altstadt Weißenburgs in Bayern errichteten bereits die Römer unweit des Limes ein Kastell mit dem Namen Biriciana. Vielleicht 600 Meter östlich hiervon wurde ohne erkennbare Kontinuität im 7. Jahrhundert ein Dorf mit Reihengräberfriedhöfen angelegtt. Möglicherweise schloss sich daran noch im 7. Jahrhundert ein Königshof an, zu dem auch das erste Patrozinium Sankt Martin stimmen könnte.
Nicht mit den interessanten Anfängen der früheren fränkischen Reichsstadt befasst sich freilich die von der Verfasserin im Sommersemester 2004 der juristischen Fakultät der Universität Würzburg vorgelegte, von Hubert Drüppel betreute Dissertation, sondern mit einem frühneuzeitlichen Privileg. Es wurde von Ferdinand I. in Speyer am 10. März 1542 ausgestellt. Es verbrieft eine privilegierte Austragsgerichtsbarkeit für die Stadt.
Die Verfasserin gliedert ihre Beschäftigung mit dieser Quelle in drei Teile. Zunächst behandelt sie ausführlich das Privileg als solches. In den weiteren Teilen schildert sie sowohl die Wirkungen des Austragsprivilegs für die Stadt wie auch die Wirkungen, bei denen sie fünf Verfahren vor 1542 von 18 Verfahren nach diesem Zeitpunkt trennt.
In ihrer Zusammenfassung stellt sie freilich fest, dass während der Geltungsdauer des Austragsprivilegs der Stadt nicht ein einziger Fall gefunden werden konnte, der tatsächlich vor dem Austragsgericht der Stadt - freundschaftlich verbundene Bürgermeister und Rat Nürnbergs - verhandelt worden ist. Die Vielzahl der urkundlich belegten Auseinandersetzungen wurde meist von Schiedsrichtern mit einem Vergleichsschluss beendet. Weißenburg hat in keiner der Auseinandersetzungen versucht, das eigene Austragsprivileg durchzusetzen.
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| Miederhoff, Thorsten, Man erspare es mir, mein Juristenherz auszuschütten. Dr. iur. Kurt Tucholsky (1890-1935). Sein juristischer Werdegang und seine Auseinandersetzung mit der Weimarer Strafrechtsreformdebatte am Beispiel der Rechtsprechung durch Laienrichter (= Rechtshistorische Reihe 369). Lang, Frankfurt am Main 2008. 301 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. |
Ganzen Eintrag anzeigen Miederhoff, Thorsten, Man erspare es mir, mein Juristenherz auszuschütten. Dr. iur. Kurt Tucholsky (1890-1935). Sein juristischer Werdegang und seine Auseinandersetzung mit der Weimarer Strafrechtsreformdebatte am Beispiel der Rechtsprechung durch Laienrichter (= Rechtshistorische Reihe 369). Lang, Frankfurt am Main 2008. 301 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz.
Längst hat der Schriftsteller und promovierte Jurist Kurt Tucholsky die Aufmerksamkeit der Rechtswissenschaft gefunden. Über sein Werk liegen inzwischen etliche Arbeiten aus der Feder belletristisch interessierter Juristen vor. Ganz zu schweigen von literaturwissenschaftlichen Studien. Hinreichend bekannt ist deshalb nicht zuletzt, ein wie entschiedener Kritiker der Justiz und Richter der Weimarer Republik er war. Von konservativer Seite ist ihm ja attestiert worden, einer der literarischen „Totengräber“ jenes Staates und seiner Verfassung gewesen zu sein. Doch haben seine Kritiker wohl nicht hinreichend zur Kenntnis genommen, wie traditionsverhaftet, ja autoritär viele Richter jener Epoche gewesen sind, die in ihrem Denken und Handeln der wilhelminischen Ära weit näher gestanden haben als der jungen Demokratie, die ihnen als freiheitliche Staatsform ebenso fremd geblieben ist wie die Grundsatzkritik linker Autoren, die sich mit einer rechtslastigen Justiz - namentlich in politischen Strafsachen - partout nicht abfinden konnten und mochten.
Gleichwohl sind wichtige Abschnitte der Biographie und Themen des einschlägigen Lebenswerks Tucholskys weitgehend im Dunkel geblieben. Das gilt namentlich für sein Rechtsstudium und seine literarische Auseinandersetzung mit der Laienbeteiligung im Strafprozess der Weimarer Epoche. Thorsten Miederhoff schließt mit seiner Münsteraner Dissertation (2007) diese in der Tat auffälligen Lücken. Die überaus gründliche und detailreiche Arbeit fußt auf Archivstudien, die der Verfasser zu diesem Zweck namentlich an der Humboldtuniversität Berlin, d |
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| Miederhoff, Thorsten, Man erspare es mir, mein Juristenherz auszuschütten. Dr. iur. Kurt Tucholsky (1890-1935). Sein juristischer Werdegang und seine Auseinandersetzung mit der Weimarer Strafrechtsreformdebatte am Beispiel der Rechtsprechung durch Laienrichter (= Rechtshistorische Reihe 369). Lang, Frankfurt am Main 2008. 301 S. Besprochen von Lieselotte Jelowik. |
Ganzen Eintrag anzeigen Miederhoff, Thorsten, Man erspare es mir, mein Juristenherz auszuschütten. Dr. iur. Kurt Tucholsky (1890-1935). Sein juristischer Werdegang und seine Auseinandersetzung mit der Weimarer Strafrechtsreformdebatte am Beispiel der Rechtsprechung durch Laienrichter (= Rechtshistorische Reihe Bd. 369), Lang, Frankfurt am Main 2008, 301 S. Besprochen von Lieselotte Jelowik.
Mit dem Namen Kurt Tucholsky verbindet sich gemeinhin der Gedanke an den streitbaren Publizisten und politischen Schriftsteller der Weimarer Republik, vielleicht, je nach literarischer Neigung, an den Verfasser der heiter-romantischen Liebesgeschichten „Rheinsberg“ und „Schloß Gripsholm“. Dass Tucholsky von Haus aus Jurist war, dürfte hingegen weit weniger oder gar nicht bekannt sein, ein Phänomen, das er mit manch anderem Schriftsteller- und Dichterjuristen teilt. Immerhin waren „seit dem 18. Jahrhundert ... überdurchschnittlich viele deutschsprachige Autoren studierte Juristen“ (S. 36), die ihren Ruf allein ihrem literarischen Schaffen verdanken. Die Möglichkeit, Tucholsky als Juristen wahrzunehmen, wird zudem dadurch erschwert, dass er „weder einen klassischen juristischen Beruf ausübte noch sonst als Jurist in Erscheinung trat“ (S. 18).
Es ist das erklärte Ziel des Verfassers, „das Interesse der Juristen an Leben und Werk des Juristen Tucholsky (zu) wecken“ (S. 23). Dieser selbstgewählten Beschränkung der Ziel- und Wirkungsrichtung hätte es freilich nicht bedurft: Auch Literaturfreunde und politisch interessierte Leser dürften von den Ergebnissen der Untersuchung profitieren.
Die vorliegende Arbeit ist die leicht überarbeitete Fassung einer rechtswissenschaftlichen Dissertation, die von Christian Hattenhauer (Münster) betreut und im Sommer 2007 verteidigt wurde. Im ersten Kapitel geht Miederhoff dem juristischen Werdegang Tucholskys nach („Vom Studenten zum Doktor der Rechte ...“, S. 25ff.). Die Wahl des Studienfachs scheint durch dessen bürgerliche Herkunf |
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| Mies, Christoph, Wolfgang Siebert - Arbeitsverhältnis und Jugendarbeitsschutz im Dritten Reich und in der frühen Bundesrepublik. Diss. jur. Köln 2007. 2008, VII, 216 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Hans-Peter Haferkamp betreute, von der hohen rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Köln 2007 angenommene Dissertation des Verfassers. Sie betrifft einen bekannten Arbeitsrechtslehrer in wichtigen unterschiedlichen Lebenslagen. Sie schließt eine auffällige, trotz mancher Einzeluntersuchungen bisher bestehende Lücke zumindest in zentralen Bereichen, wobei im Mittelpunkt die Frage steht, inwieweit Sieberts Werke zu den ausgewählten Teilbereichen auf nationalsozialistischen Denkansätzen beruhen.
Gegliedert ist die Arbeit nach einer Einleitung, in welcher der Verfasser Untersuchungsgegenstand, Aufbau, Fragestellung, Forschungsstand und verwendete Quellen darlegt, in drei Teile. Zunächst behandelt er die Person. Danach erörtert er Arbeitsverhältnis und Jugendarbeitsrecht.
Siebert wurde am 11. April 1905 in Meseritz (Posen-Westpreußen) als Sohn eines promovierten, später als Landgerichtsrat nach Halle versetzten Staatsanwalts geboren. Nach dem gymnasialen Schulabschluss in Halle begann er im Wintersemester 1923/1924 das Studium der Rechtswissenschaft in Halle-Wittenberg, wechselte für ein Semester nach München, kehrte danach aber nach Halle-Wittenberg zurück und bestand im Dezember 1926 mit 21 Jahren die erste juristische Staatsprüfung mit vollbefriedigend im schriftlichen und gut im mündlichen Teil. 1930 legte er die zweite juristische Staatsprüfung mit der Note vollbefriedigend ab.
Seine Dissertation über den strafrechtlichen Besitzbegriff war bereits 1927 mit magna cum laude bewertet worden. Am 1. April 1931 wurde er außerplanmäßiger Fakultätsassistent. 1932 wurde er für bürgerliches Recht habilitiert, wobei Dekan Gustav Boehmer bemerkte, dass Herr Siebert, wie auch der Gesamteindruck sei |
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| Mihm, Margret/Mihm, Arend, Mittelalterliche Stadtrechnungen im historischen Prozess. Die älteste Duisburger Überlieferung (1348-1449). Band 1 Untersuchungen und Texte, Band 2 Register, Materialien, Glossar. Böhlau, Köln 2007, 2008. XII, 794, VIII, 384 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Mihm, Margret/Mihm, Arend, Mittelalterliche Stadtrechnungen im historischen Prozess. Die älteste Duisburger Überlieferung (1348-1449). Band 1 Untersuchungen und Texte, Band 2 Register, Materialien, Glossar. Böhlau, Köln 2007, 2008. XII, 794, VIII, 384 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Mit Handel und Geld wird das Rechnen wirtschaftlich bedeutsam. In der Marktwirtschaft ist dementsprechend die Rechnung eine zwar individuell höchst bedeutsame, generell aber auf Grund ihrer Massenhaftigkeit nur wenig bemerkenswerte Erscheinung. Gleichwohl verdient die geschichtliche Rechnung die Aufmerksamkeit, vor allem in der Wirtschaftsgeschichte, aber auch in der Rechtsgeschichte.
Die Einführung der Schriftlichkeit in das spätmittelalterliche Wirtschaftswesen stand dementsprechend im Mittelpunkt eines Forschungsprojekts, das vor mehr als zehn Jahren an der Universität Duisburg begonnen wurde. In ihm sollten an frühen wirtschaftshistorischen Quellen die Zusammenhänge zwischen institutionellen und textuellen Entwicklungen dokumentiert und einer genaueren Analyse zugänglich gemacht werden. Die daraus erwachsenen Erkenntnisse bieten die vorliegenden eindrucksvollen Bände der Öffentlichkeit dar.
Dabei wurde der außerordentliche Erkenntniswert der Duisburger Überlieferung für weitergehende Erkenntnisperspektiven schon bald nach Projektbeginn deutlich. Die intensivere Beschäftigung mit dem reichen Material führte dann zu dem Plan, die erhaltene Texttradition des ersten Jahrhunderts vollständig aufzuarbeiten. Dies ist in fünfjähriger Archivarbeit und zweijähriger Textherstellung und Textauswertung erfreulicherweise gut gelungen.
Im ersten Teil des Textbandes legen die Verfasser Rechenschaft über die Stadtrechnungstexte als Forschungsfeld ab. Dabei erläutern sie die besondere Bedeutung der Duisburger Textüberlieferung im Rahmen der städtischen Haushaltskontrolle und Textentwicklung. Danach stellen sie übersichtlich die Ausgabeseite des stä |
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| Minderheitenrechte in Europa, hg. v. Pan, Christoph/Pfeil, Beate Sibylle (= Handbuch der europäischen Volksgruppen 2), 2. Auflage. Springer, Wien 2006. VI, 722 S. Besprochen von Ilse Reiter. |
Ganzen Eintrag anzeigen Zur Entstehung des modernen Minderheitenschutzes in Europa, hg. v. Pan, Christoph/Pfeil, Beate Sibylle (= Handbuch der europäischen Volksgruppen 3). Springer, Wien 2006. XI, 561 S. Besprochen von Ilse Reiter.
Minderheitenrechte in Europa, hg. v. Pan, Christoph/Pfeil, Beate Sibylle (= Handbuch der europäischen Volksgruppen 2), 2. Auflage. Springer, Wien 2006. VI, 722 S. Besprochen von Ilse Reiter.
Das Handbuch der europäischen Volksgruppen lag bislang in zwei Bänden, herausgegeben 2000 und 2003, vor. Während der erste Band eine Einführung in die Volksgruppenproblematik und den aktuellen Diskussionsstand zur Schaffung eines europäischen Minderheitenschutzes bot, setzte sich der zweite Band eine vergleichende Übersicht der Minderheitenrechte in den einzelnen europäischen Staaten in Form eines Nachschlagewerkes zum Ziel. Die Dynamik des europäischen Minderheitenschutzes brachte es freilich mit sich, bereits unmittelbar nach Abschluss der ersten Auflage eine Überarbeitung und Aktualisierung diesen zweiten Bandes in Angriff zu nehmen, welches Vorhaben im Rahmen eines EU-Projektes für das Südtiroler Volksgruppen-Institutes in Bozen durchgeführt wurde. Nach einer Einleitung, welche sich mit der empirischen Dimension der Minderheitenfrage, der existenziellen Gefährdung vieler Minderheiten, dem Minderheitenschutz als gesamteuropäischer Aufgabe sowie neuen Perspektiven des Volksgruppenschutzes auseinandersetzt, einem Methodenabschnitt sowie Tabellen und Diagrammen, welche zusammenfassend den Minderheitenschutz 2001 und 2006 vergleichen, folgen, wie schon in der ersten Auflage, die einzelnen Länderberichte. Auch diesmal wurden die einzelnen Staaten zwecks Vergleichbarkeit und einheitlicher Evaluierung der Ergebnisse unter Zugrundelegung derselben Kriterien analysiert, nämlich: Recht auf Identität und auf Nichtdiskriminierung, formelle Rechtsgleichheit, Recht auf Chancengleichheit, auf Gebrauch der Minderheitensprache, auf eigene Organisationen, Recht a |
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| Moldt, Dirk, Deutsche Stadtrechte im mittelalterlichen Siebenbürgen - Korporationsrechte - Sachsenspiegelrecht - Bergrecht (= Studia Transylvanica 37). Böhlau, Köln 2008. IX, 259 S., 2 Kart. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla. |
Ganzen Eintrag anzeigen Moldt, Dirk, Deutsche Stadtrechte im mittelalterlichen Siebenbürgen - Korporationsrechte - Sachsenspiegelrecht - Bergrecht (= Studia Transylvanica 37). Böhlau, Köln 2008. IX, 259 S., 2 Kart. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla.
Dirk Moldt, Historiker in Berlin, untersucht die Wurzeln des (deutschen) Rechts in Siebenbürgen, das in seinen verschiedenen Ausformungen bis in das 16. Jahrhundert hinein nachgezeichnet wird. Der Autor legt eine mehreren Gegenständen zugewandte Studie vor, die sich in elf teilweise recht eigenständigen Kapiteln nicht nur der Verfassungsgeschichte Ungarns, dem in Siebenbürgen rezipierten Sachsenspiegelrecht und dem (Magdeburgischen) Stadtrecht, sondern auch Aspekten des siebenbürgischen Zunftwesens, dem in Siebenbürgen ebenfalls rezipierten mährischen Bergrecht, einzelnen Städtebünden und dem Recht der Siebenbürger Deutschen zuwendet, mit der Rezeption römischen Rechts bei den Siebenbürger Sachsen endet und mit den erforderlichen Registern komplettiert ist. Es handelt sich hauptsächlich um eine sammelnde Skizze des gesamten in Siebenbürgen im Mittelalter greifbaren normativen Rechts.
In den geografisch gegliederten ersten sieben Kapiteln behandelt Moldt das Ofener Stadtrecht und das ungarische Stadtrechtssystem, den „Hermannstädter Rechtskreis“ ebenso wie das „Bistritzer“ und das „Burzenland“, „Winz und Burgberg“, „Klausenburg“ und die „Gräfen“. Hier werden die einzelnen rechts- und verfassungshistorischen Entwicklungsschritte dargelegt und die jeweils einschlägigen Normativsammlungen vorgestellt. Das alles bietet einen detailreichen Überblick über das in den einzelnen Teilen Siebenbürgens greifbare territorial und lokal aufgezeichnete mittelalterliche Recht und ist insofern eine unbestreitbare Bereicherung für die rechtshistorische Forschung, wenn auch an den meisten Stellen Erkenntnisse festgehalten werden, die so oder etwas anders auch in der vorhandenen älteren oder jüngeren Literatur (etwa bei Bónis, Gö |
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| Möller, Horst/Wengst, Udo, 60 Jahre Institut für Zeitgeschichte München - Berlin. Geschichte, Veröffentlichungen, Personalien. Oldenbourg, München 2009. 204 S., 8 Abb. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Möller, Horst/Wengst, Udo, 60 Jahre Institut für Zeitgeschichte München - Berlin. Geschichte, Veröffentlichungen, Personalien. Oldenbourg, München 2009. 204 S., 8 Abb. Besprochen von Werner Augustinovic.
Das Institut für Zeitgeschichte (IfZ), gegründet 1949 in München, nicht zufällig in dem Jahr, in dem die Bundesrepublik aus der Taufe gehoben worden ist, feiert einen runden Geburtstag. Es ist Usus, solche Jubiläen in Form einer Festschrift zu würdigen; die Autoren des Buches, ihres Zeichens heute Direktor bzw. Stellvertretender Direktor des IfZ, bekennen sich unter Berufung auf die umfangreiche Veröffentlichung zum „Fünfziger“ vor zehn Jahren nun zu einer kleineren, aktualisierenden Publikation.
Gut die Hälfte des Umfanges der Festgabe nimmt eine bilanzierende Darstellung der 60-jährigen Geschichte des Instituts aus der Feder Horst Möllers ein (91 Seiten). Er führt Dokumentation, Beratung, Begutachtung, Forschung und die historisch-politische Bildung als die wesentlichen Tätigkeitsfelder der Einrichtung an, die in ihrer aktuellen Rechtsform von einer Stiftung bürgerlichen Rechts getragen und deren ordentlicher Wirtschaftsplan je zur Hälfte vom Bund und den Ländern finanziert wird. Im Stiftungsrat obliegt der geschäftsführende Vorsitz für die Länder dem Freistaat Bayern, befindet sich doch die Zentrale der Forschungsstätte in der Münchener Leonrodstraße; Außenstellen wurden mittlerweile in Berlin-Lichterfelde, im Auswärtigen Amt und am Obersalzberg etabliert.
Am Anfang war die Tätigkeit des IfZ, das bis 1952 den bezeichnenden Namen „Deutsches Institut für Geschichte der nationalsozialistischen Zeit“ trug, von der Aufgabe geprägt, gerichtlich verwertbare Gutachten für die zahlreichen Verfahren gegen Funktionäre und Täter des NS-Regimes zu erstellen. Diese Konstellation sei maßgeblich für die methodische Ausrichtung gewesen, denn „die Prozesse zwangen zu einer nüchternen Rekonstruktion historischer Vorgänge, institutioneller |
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| Möschter, Angela, Juden im venezianischen Treviso (1389-1509) (= Forschungen zur Geschichte der Juden, Abteilung A Abhandlungen 19). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2008. 476 S., 3 Taf., prosopogr. Katalog. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
Ganzen Eintrag anzeigen Möschter, Angela, Juden im venezianischen Treviso (1389-1509) (= Forschungen zur Geschichte der Juden, Abteilung A Abhandlungen 19). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2008. 476 S., 3 Taf., prosopogr. Katalog. Besprochen von J. Friedrich Battenberg.
Vorliegende bei Alfred Haverkamp am historischen Fachbereich der Universität Trier entstandene Dissertation beschäftigt sich mit der größten und bedeutendsten jüdischen Gemeinde Oberitaliens, deren Ansehen so groß war, dass benachbarte Gemeinden sie sogar als Superiores Hebreorum, als die Höheren, die Vorsteher unter den Juden, bezeichneten. Der Minhag – also die rechtlichen Gewohnheiten – der Gemeinde Treviso war für große Teile des nördlichen Italien maßgebend. Obwohl einige Beiträge zu Einzelaspekten des älteren venezianischen Treviso vorlagen, gab es bisher keine zusammenfassende monographische Darstellung. Quellen liegen offenbar reichhaltig vor, allein in Treviso aus der Kapitularbibliothek, dem Staatsarchiv und der Kommunalbibliothek. Welch reichhaltiger Fundus etwa die Akten des Podestà in der erstgenannten Bibliothek, aber auch die anderen Archive zu bieten, haben, hat die Autorin gleich einleitend deutlich gemacht. Natürlich kann auch sie keine umfassende Geschichte der mittelalterlichen Geschichte des Veneto liefern, zumal auch wesentliche Quellen, zumal der Minhag, noch der Edition warten. Ihr Ziel ist es vor allem, die älteren Siedlungsgeschichte der Gemeinde von dem Zeitpunkt an, in dem sie sich dauerhafter konstituierte, nachzugehen, und zwar bis zum Zeitpunkt der Vertreibung der Juden aus der Stadt. Nicht alles ist für den Rechts- und Verfassungshistoriker von Interesse, so dass auch die folgenden Ausführungen im Hinblick auf die in dieser Arbeit dargebotenen Informationen selektiv verfahren müssen.
In einem ersten Abschnitt informiert die Autorin über die Geschichte der Stadt Treviso selbst im zeitlichen Rahmen von 1389 bis 1509. Dies ist für den deutschen Leser vor |
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| Müller, Anett, Modernisierung in der Stadtverwaltung. Das Beispiel Leipzig im späten 19. Jahrhundert (= Geschichte und Politik in Sachsen 24). Böhlau, Köln 2006. 486 S., 4 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Müller, Anett, Modernisierung in der Stadtverwaltung. Das Beispiel Leipzig im späten 19. Jahrhundert (= Geschichte und Politik in Sachsen 24). Böhlau, Köln 2006. 486 S., 4 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Hartmut Zwahr betreute, von der Fakultät für Geschichte, Kunst- und Orientwissenschaften der Universität Leipzig im Wintersemester 2004/2005 angenommene Dissertation der als Bestandsreferentin im Stadtarchiv Leipzig tätigen Verfasserin. Quellenrecherche, Auswertung und Fertigstellung erfolgten neben der beruflichen Tätigkeit. Diese zusätzliche Schwierigkeit wurde durch großzügige Regelungen zur Akteneinsicht wohl auch wieder etwas ausgeglichen.
In der Einleitung weist die Verfasserin auf die besonderen Eigenschaften ihres Untersuchungsgegenstandes und die Quellenlage ausführlich hin. Danach beschreibt sie als Orte der Verwaltung im ersten Kapitel das alte Rathaus und das alte Stadthaus. Daran schließt sich ein fiktiver Arbeitstag eines Leipziger Kommunalbeamten im Jahre 1873 an.
Das dritte Kapitel ist der Leipziger Stadtverwaltung gewidmet. In diesem Rahmen untersucht die Verfasserin den Stadtrat, das Ratsplenum, die Ratsabteilungen und die Ratsdeputationen samt der Geschäftsordnung und der Geschäftsführung. Kurz geht sie auf die einzelnen Verwaltungszweige und Verwaltungsabteilungen ein.
Danach wählt sie einzelne Aufgabenfelder der städtischen Verwaltung aus, wobei sie zunächst die Aufgabenbereiche des Rates für die Zeit von 1876 bis 1892 darstellt. Wandlungen des alten Aufgabenbestands zeigt sie an der Auflösung des Nachtwächterinstituts, am Stadtarchivariat und an der Bauverwaltung. Neue Aufgaben ergeben sich aus der Vermessung, der Einführung der Krankenversicherung und der Einrichtung von Standesämtern.
Das fünfte Kapitel befasst sich mit den Kommunalbeamten, das sechste Kapitel mit ihren Interessenvertretungen. Danach zeigt ein fiktiver Arbeitstag eines Leipziger Kommunalbe |
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| Müller, Klaus-Jürgen, Generaloberst Ludwig Beck, 2. Aufl. Schöningh, Paderborn 2009. 833 S. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Müller, Klaus-Jürgen, Generaloberst Ludwig Beck. Eine Biographie, hg. mit Unterstützung des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes Potsdam, 2. Aufl. Schöningh, Paderborn 2009. 833 S. Besprochen von Werner Augustinovic.
Als am 20. Juli 1944 Offiziere unter Graf Stauffenberg den Staatsstreich gegen die Person und das Regime Adolf Hitlers wagten, sollte dem Generalobersten Ludwig Beck als designiertem Staatsoberhaupt die Bildung einer neuen Regierung obliegen. Wenige Stunden später, mit dem Scheitern des Aufstandes, blieb sein mühsamer Freitod der einzig mögliche ehrenvolle Ausweg in Erwartung demütigender Erniedrigung durch die Exponenten der Staatsmacht.
Wer war Ludwig Beck? Seit vielen Jahren spürt der namhafte Hamburger Zeit- und Militärhistoriker Klaus-Jürgen Müller dem Leben und Wirken dieses hochrangigen Offiziers nach. Die vorliegende Biographie stellt sowohl eine Zusammenschau als auch den Höhepunkt einer Reihe von Vorstudien zum engeren und weiteren Themenkreis dar. So zitiert das über 50 Seiten starke Literaturverzeichnis des Bandes die beeindruckende Anzahl von gezählten 45 Titeln, die der Feder dieses Autors entstammen. Der Anmerkungsapparat umfasst zusätzlich mehr als 200 Seiten.
Wer daraus schließt, dass sich hier fundierte Sachkenntnis zu einer reifen Darstellung verdichtet hat, wird durch die Lektüre des Buches vollinhaltlich bestätigt. Nach einleitenden Anmerkungen zu Möglichkeiten und Grenzen biographischer Forschung zeigt Müller den Weg und den Aufstieg Ludwig Becks vom preußischen Offizier über den General der Weimarer Republik bis zum Generalstabschef des Dritten Reiches. Die Rahmenbedingungen, unter denen sich dieser Aufstieg vollzog, waren jene des deutschen Nationalstaats an der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert, den Müller charakterisiert als „eine dynamische Wirtschafts- und Industriemacht, geführt von einer agrarisch-vorindustriellen Elite, die sich mit dem modernen Wirtschafts- und Bildungsbürgertu |
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| Müller-Ueltzhöffer, Bettina, Der 500jährige Rechtsstreit des Klosters Neresheim um die Erlangung der Reichsunmittelbarkeit. Zugleich ein Beitrag zum Rechtsgang vor den höchsten Reichsgerichten in der Mitte des 18. Jahrhundert (= Europäische Hochschulschriften 2, 3666). Lang, Frankfurt am Main 2003. 229 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Müller-Ueltzhöffer, Bettina, Der 500jährige Rechtsstreit des Klosters Neresheim um die Erlangung der Reichsunmittelbarkeit. Zugleich ein Beitrag zum Rechtsgang vor den höchsten Reichsgerichten in der Mitte des 18. Jahrhundert (= Europäische Hochschulschriften 2, 3666). Lang, Frankfurt am Main 2003. 229 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Adolf Laufs betreute, im Sommersemester 2002 von der juristischen Fakultät der Universität Heidelberg angenommene Dissertation der Verfasserin. Auch mit Hilfe von Archivalien behandelt sie eine bedeutsame Einzelangelegenheit des Heiligen römischen Reiches, die dessen Gerichte über einige Zeit beschäftigt hat. Dass dabei langer Atem hilfreich sein kann, zeigt sich daran, dass eine bereits 1263 einem Schiedsspruch zugeführte Frage erst 1765 eine einverständliche Lösung finden konnte, wobei freilich die großen Prozesse eigentlich erst 1739 begannen.
Gegliedert ist die von zwei Jubiläen des Jahres 1995 ihren Ausgang nehmende Arbeit in drei Teile. Davon schildert Teil 1 die Entwicklung des Klosters von der Stiftung durch die Grafen von Dillingen und Kyburg im Jahr 1095 an. Ausführlich geht die Verfasserin dabei auf den Konflikt ein, der 1258 dadurch entstand, dass Graf Ludwig (III.) von Oettingen bei dem Aussterben des weltlichen Zweiges der Grafen von Dillingen am 11. Dezember 1258 begann, ungeachtet der Übertragung der Vogtei über das Oettingen nahe liegende Kloster an das Hochstift Augsburg sich die Vogtei anzueignen. Albertus Magnus erkannte dabei 1263 als unparteiischer Schiedsrichter, dass der Bischof von Augsburg dem Grafen von Oettingen 450 Mark Silber schulde und dass der Graf deshalb Neresheim bis zur Zahlung als Pfand behalten dürfe.
Dessenungeachtet klagte der Graf von Oettingen-Wallerstein ab 1739 vor dem Reichskammergericht gegen das seit einem die gegenseitigen Stadpunkte wahrenden Vertrag von 1583 die Reichsunmittelbarkeit anstrebende Kloster. Dieses klagte s |
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| München, Bayern und das Reich im 12. und 13. Jahrhundert. Lokale Befunde und überregionale Perspektiven, hg. v. Seibert, Hubertus/Schmid, Alois (= Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte, Beiheft 29). Beck, München 2008. XVI, 463 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen München, Bayern und das Reich im 12. und 13. Jahrhundert. Lokale Befunde und überregionale Perspektiven, hg. v. Seibert, Hubertus/Schmid, Alois. Beck, München 2008. XVI, 463 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Am 14. Juni jeden Jahres feiern die Münchener ein Fest zur Erinnerung an die Anfänge ihrer Stadt unter Herzog Heinrich dem Löwen, obgleich München seine Entstehung keinem solchen planmäßigen Gründungsakt verdankt. Am Beginn Münchens stand vielmehr Heinrichs Anlage eines neuen Markts an einem günstigen Übergang über die Isar. Die Einigung in dem daraus entstehenden Streit zwischen dem Bischof Otto von Freising und dem Herzog von Bayern und Sachsen bestätigte Kaiser Friedrich Barbarossa in seiner in Augsburg am 14. Juni 1158 ausgestellten Urkunde, in der das forum Munichen erstmals genannt wird.
Den 850. Jahrestag diesen Geschehens nahm der Stadtrat von München zum Anlass für ein großes Bürgerfest. Am Beginn von mehr als dreihundert Veranstaltungen stand eine wissenschaftliche Tagung, die das historische Seminar der Universität München. die Kommission für bayerische Landesgeschichte, die Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns und das Stadtarchiv München vom 10. bis 12. März 2008 im internationalen Begegnungszentrum der Wissenschaft München e. V: veranstalteten, um den derzeitigen Forschungsstand kritisch zu bilanzieren und zentrale Probleme der Frühzeit Münchens aus neuen und interdisziplinären Perspektiven aufzugreifen und fruchtbare Neuansätze zu wagen. Die dort gehaltenen Vorträge zu fünf Themenschwerpunkten wurden ungewöhnlich rasch im Druck vorgelegt.
Den Grund legen dabei Topographie und Archäologie. Hiervon bietet Christian Behrer neueste Ergebnisse der Stadtarchäologie, die zeigen, dass die Münchener Schotterebene schon seit der Bronzezeit eine bedeutende Rolle im Fernhandel von Süd nach Nord spielte, dass das Gebiet bereits seit dem 8. Jahrhundert fiskalisch dicht besiedelt war, dass sich bei der heutig |
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| Mund, Wiebke, Das preußische Ehescheidungsrecht in der Judikatur des Berliner Obertribunals von 1835-1879 (= Schriften zur preußischen Rechtsgeschichte 5). Lang, Frankfurt am Main 2008. 192 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Mund, Wiebke, Das preußische Ehescheidungsrecht in der Judikatur des Berliner Obertribunals von 1835-1879 (= Schriften zur preußischen Rechtsgeschichte 5). Lang, Frankfurt am Main 2008. 192 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Werner Schubert betreute Kieler Dissertation der Verfasserin. Sie gliedert sich in sechs Kapitel. Sie befasst sich mit den Fragen, wie die Rechtsprechung Ehescheidungen behandelte, ob sie die tatsächlichen Ursachen einer Ehescheidung erkannte und ob sie einen Blick für das reale Scheidungsverhalten hatte, im Wege einer Analyse der Rechtsprechung zum preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794.
Nach kurzer Beschreibung des Gegenstands der Untersuchung stellt die Verfasserin das Ehescheidungsrecht nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts auf wenigen Seiten dar. Danach befasst sie sich mit der wirtschaftlichen Entwicklung der unteren Bevölkerungsschichten Preußens zwischen 1830 und 1879 als Ursache für die hohe Zahl von Ehescheidungen, ohne dass sie eigene rechtstatsächliche Ermittlungen anstellt oder überzeugend darlegt. Im Anschluss daran verfolgt sie Gesetzgebungsvorhaben zum Ehescheidungsrecht zwischen 1825 und 1850 sowie zwischen 1850 und 1879.
Schwerpunkt der Arbeit ist die Auswertung der Rechtsprechung des preußischen Obertribunals zur Ehescheidung. Dabei unterscheidet die Verfasserin acht Abschnitte. Sie betreffen nacheinander Ehebruch/verdächtigen Umgang, bösliche Verlassung, Versagung der ehelichen Pflicht, Schimpfreden, unüberwindliche Abneigung, Provokation, Eheschließung unter Erlaubnisvorbehalt nach geschiedener Ehe und Beibehaltung des Namens und Ranges des Geschiedenen, während für die anschließende knappe Betrachtung der Rechtsprechung des Reichsgerichts nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts ab 1879 zwischen Ehebruch, Raserei, Gefährdung von Amt, Ehre usw., unüberwindlicher Abneigung, Veranlassung und Einwendung der Verzeihung unterschieden wird.
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| Muñoz Conde, Francisco, Edmund Mezger - Beiträge zu einem Juristenleben. Aus dem Spanischen von Moritz Vormbaum (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 4 Leben und Werk, 10). BWV Berliner Wissenschaftsverlag, Berlin 2007. IX, 132 S. Besprochen von Bernd Rüthers. |
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Der spanische Strafrechtslehrer und Rechtshistoriker Muñoz Conde (Universität Sevilla), Humboldt-Stipendiat bei Claus Roxin in München 1971, mit der deutschen Rechtsgeschichte im Nationalsozialismus wohl vertraut, hat ein bemerkenswertes deutsches Juristenleben im 20.Jahrhundert zum Gegenstand einer anschaulichen, in mancher Hinsicht exemplarischen Studie für europäische juristische Lebensläufe im 20. Jahrhundert gemacht. Es war das Jahrhundert der zahlreichen Verfassungsumbrüche nicht nur in Deutschland. Hier gab es 1918/1919, 1933, 1945/1949 und 1989 vier einschneidende „Wendezeiten“ (Kaiserreich/Weimar/NS-Staat/ Besatzungsregime/Bundesrepublik und SED-Staat sowie die vereinte Bundesrepublik mit wachsender Dominanz EU-rechtlicher Überformungen). Aber auch viele andere europäische Staaten haben grundlegende Verfassungswechsel erlebt, etwa die früheren Staaten des Sowjetblocks (Polen, Tschechien, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Albanien), aber auch Spanien, Portugal, Italien u. a.
Sein Lebensbericht gilt einer in der Fachwelt als bedeutend angesehenen Persönlichkeit. Der 1883 geborene Edmund Mezger war bei der Machtübernahme durch Hitler 50 Jahre alt, also wie Carl Schmitt und Julius Binder kein junger ‚Aufsteiger‘. Der Sohn einer angesehenen deutschen Kaufmannsfamilie in Basel hatte in Tübingen, Berlin und Leipzig Jura studiert. Er war Richter, Staatsanwalt und Ministerialsekretär im Justizministerium in Stuttgart gewesen, bevor er sich 1918 bei Ernst Beling in Tübingen im Strafrecht habilitierte. Ab 1922 außerordentlicher Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und internationales Recht in Tübingen, wurde er 1925 o. Professor in Marburg, 1932 Nachfolger seines Lehrers |
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| Munzel-Everling, Dietlinde/Universitätsbibliothek Heidelberg, Der Sachsenspiegel. Die Heidelberger Bilderhandschrift. Faksimile - Transkription - Übersetzung - Bildbeschreibung. Interaktive CD-ROM- PC/MAC. Munzel-Everling@t-online.de 2009. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das bekannteste deutsche Rechtsbuch ist der Sachsenspiegel. Seine berühmtesten Handschriften sind die vier Bilderhandschriften. Zu ihnen zählt als älteste auch die vermutlich im Harzgebiet zwischen 1295 und 1304 entstandene, nur zu einem Drittel auf 60 Seiten erhaltene Heidelberger Bilderhandschrift.
Seit 1902 sind die Bilderhandschriften in Faksimile nach einander als Buchausgaben ediert worden. Dem großen Aufwand entspricht ein hoher Preis. Zwar hat der Besitzer eines Faksimiles nicht das Original in der Hand, doch entspricht es bei den heutigen technischen Möglichkeiten diesem ziemlich gut, so dass nur der Preis den Interessenten von der Leistung zu trennen vermochte.
Die elektronische Datenverarbeitung kann zwar das Original ebenfalls nicht vollständig ersetzen, sie bietet aber zahlreiche andere Möglichkeiten, die dem Original oder dem Buchfaksimile unerreichbar sind. Deswegen lag die Digitalisierung gewissermaßen in der Luft. Für die Heidelberger Handschrift hat sie erfreulicherweise Dietlinde Munzel-Everling in Zusammenwirken mit der Universitätsbibliothek Heidelberg verwirklicht und damit kostengünstig jedermann einen einfachen Zugang zu diesem Unikat mittels interaktiver CD-ROM eröffnet, nachdem die Universitätsbibliothek Heidelberg zwischen 2001 und 2009 bereits alle 848 Codices Palatini germanici ins Internet gestellt hatte.
Ein kleines Begleitheft führt in die Nutzung dieser neuen Möglichkeit ein. Darin schildert die Bearbeiterin die Bedeutung des Heidelberger Sachsenspiegels, gibt allgemeine Hinweise zu der benutzerfreundlich gestalteten Bedienung und erklärt die Anlage ihres Werkes in gut verständlicher Weise. Zu ihm gehören neben dem F |
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| Müßig, Ulrike, Die europäische Verfassungsdiskussion des 18. Jahrhunderts. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XI, 167 S. Besprochen von Roland Kleinhenz. |
Ganzen Eintrag anzeigen Müßig, Ulrike, Die europäische Verfassungsdiskussion des 18. Jahrhunderts. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XI, 167 S. Besprochen von Roland Kleinhenz.
Die Verfasserin, die bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte an der Universität Passau lehrt, hat sich mit ihrer zu besprechenden Schrift eines ebenso komplexen wie kontroversen Themas angenommen. Die Beschäftigung mit diesem Thema ist für das gegenwärtige wie zukünftige Verständnis der Staatsformen der parlamentarischen und präsidentiellen Demokratien „westlicher Herkunft“ gleichwohl unerlässlich. Denn, wie die Verfasserin noch einmal am Schluss der Schrift zu Recht besonders hervorhebt, ist „das Kräfteverhältnis der Verfassungsgrößen in Bewegung und im Wandel“ (S. 132, zitiert nach Hasso Hofmann, Verfassungsgeschichte als Phänomenologie des Rechts, Sitzungsberichte der Philosophisch-historischen Klasse der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 2007/3, S. 1, 4). Das Thema gewinnt auch Aktualität bei der Behandlung supranationaler Zusammenschlüsse, wie der Europäischen Union, wo es insbesondere um die Rückbesinnung auf Grundbegriffe der europäischen Verfassungsdiskussion des 18. Jahrhunderts, wie Volkssouveränität und Gewaltenteilung, geht und gehen muss, wie die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Lissabon-Vertrag vom 30. 6. 2009 (2 BvE 2/08 u. a.) gezeigt hat.
Die Verfasserin stellt bekannte Forschungsergebnisse, unter ausgiebiger Zitierung von Originaltexten und Sekundärliteratur, überblicks- und selten mehr als thesenartig vor und muss notwendig noch eine nicht einfache Auswahl des Darzubietenden treffen. Angesichts der Schwierigkeit und des Umfangs des länderübergreifenden Themas und der Flut der über einzelne Probleme bestehenden Literatur im In- und Ausland, kann im Rahmen einer solchen kleinen Schrift nicht mehr erwartet werden. Die Verfasserin hat aber, was vorweggenommen werden darf, ihre Aufgabe mit Bravour gemeistert. Dabei behandelt sie, über den eigen |
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| Müßig, Ulrike, Die europäische Verfassungsdiskussion des 18. Jahrhunderts. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XI, 167 S. Besprochen von Adolf Laufs. |
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Die ebenso konzise wie literarisch reich belegte Monographie bietet mehr als ihr Titel verheißt: sie führt tief ins 19. Jahrhundert, zur Rezeption der europäischen Verfassungsdiskussion im europäischen Liberalismus, zu einem im Verhältnis zwischen Monarch und Parlament offenen Konstitutionalismus. Diese Offenheit zeige, „daß es Verfassungsgeschichte nicht mit statischen Ordnungszusammenhängen der Herrschaftsbegründung und –begrenzung zu tun hat, sondern das Kräfteverhältnis der Verfassungsgrößen in Bewegung und im Wandel ist“. Die Autorin erkennt – im Anschluss an Rainer Wahl – die Verfassungsgeschichte als „Bewegungsgeschichte“. Damit bestätigt sich zugleich das Programm ihrer Studie zur europäischen Verfassungsdiskussion im 18. Jahrhundert.
In jenem Jahrhundert erfuhr – dank der amerikanischen Revolution – der Begriff der Verfassung seine kennzeichnende juristische Ausprägung – als Rechtstext, der die politische Ordnung als Rechtsordnung in Form brachte. Dabei entsprachen die Inhalte und das Gefüge den politischen und ideologischen Staats-, Rechts- und Gesellschaftslehren, die der europäische Verfassungsdiskurs überlieferte und erzeugte. Die Autorin folgt ihm, nicht indem sie ihre Schrift nach den Inhalten und Institutionen aufbaut, sondern indem sie – didaktisch geschickter – die einzelnen Länder, selbstverständlich unter Einschluss Nordamerikas, nacheinander in den Blick nimmt und die politischen Denker in zeitlicher Abfolge ins Spiel bringt. Praxis und Tradition lassen sich nicht ausblenden, bestimmen vielmehr die „Verfassungskultur“ (Peter Häberle) mit. Herrschaft als von der Verfassung konstituierte Staatsgewalt hängt gewiss ab von Denkweisen und Anschauungen, aber ob sie „nur bei Zustimmung der Beherrschten funktioniert“, erscheint doch wohl zweifelhaft.
Am Beginn steht di |
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| Napoleon und das Königreich Westphalen. Herrschaftssystem und Modellstaatspolitik, hg. v. Hedwig, Andreas/Malettke, Klaus/Murk, Karl (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Hessen 69). Elwert, Marburg 2008. 399 S., 77 Abb. Besprochen von Werner Schubert. |
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Der Band vereinigt Beiträge einer Veranstaltungsreihe, die das Staatsarchiv Marburg im Spätherbst und Winter 2007/2008 zum 200. Jahrestag der Gründung des Königreichs Westphalen durchgeführt hat, und im Schwerpunkt die auf der Tagung: „Das Königreich Westphalen unter Jérôme Bonaparte (1807-1813) – Ein Modellstaat in der Außen- und Innenwirkung“ (6.-7. 12. 2007) gehaltenen Referate. Diese Tagung war ausgerichtet worden vom Staatsarchiv Marburg in Zusammenarbeit mit dem Fachgebiet Neuere Geschichte des Fachbereichs Geschichte und Kulturwissenschaften der Marburger Universität und der Historischen Kommission für Hessen. Nach den Vorstellungen der Tagungsleitung sollte das Kolloquium „nicht unbedingt dazu dienen, neue Forschungsergebnisse zu präsentieren“. Es war vielmehr gedacht „als Versuch einer Zwischenbilanz mit dem Ziel, neue Fragestellungen zu entwickeln“ (S. 11; A. Hedwig). M. Kerautret (Paris) geht der Einstellung Napoleons zu Deutschland nach, wo er sich insgesamt 880 Tage (in Italien nur 753 Tage, S. 21) aufgehalten hat, unter dem Gesichtspunkt der politischen Neuordnung Deutschlands und deren Modernisierung (S. 19ff.). H.-U. Thamer und Th. Smidt behandeln Fragen des westphälischen Staatskults und die Rolle der Künste im neuen Königreich (S. 39ff., 211ff.). Das gesamteuropäische Umfeld dieser Zeit wird teilweise erschlossen durch den Beitrag K. Malettkes über: „Das Empire, das Königreich Westphalen und das Staatensystem“ (S. 73ff.) und von S. Externbrink: „Zerstörung, Umgestaltung und Restauration. Napoleonische Staatsgründungen in Italien 1795-1815“ (S. 85ff.). Das Napoleonbild der Deutschen umreißt J. Willms (S. 53ff.). H. Berding stellt die Ziele dar, die Napoleon mi |
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| Natural Law and Laws of the Nature in Early Modern Europe - Jurisprudence, Theology, Moral and Natural Philosophy, hg. v. Daston, Lorraine/Stolleis, Michael. Ashgate Farnham/Surrey 2009. XII, 338 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Natural Law and Laws of the Nature in Early Modern Europe - Jurisprudence, Theology, Moral and Natural Philosophy, hg. v. Daston, Lorraine/Stolleis, Michael. Ashgate Farnham/Surrey 2009. XII, 338 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Sammelband ist das Ergebnis interdisziplinärer und internationaler Zusammenarbeit während mehrerer Jahre. Die Verfasser haben sich mindestens zweimal, manche sogar dreimal getroffen und ihre Gedanken in Gespräch und Austausch erörtert. Das von Josephine Fenger endredigierte Ergebnis ist eine ansprechende englischsprachige Dokumentation vieler wichtiger Fragen zu Naturrecht und Naturgesetzen im frühneuzeitlichen Europa.
Den Rahmen stecken die beiden Herausgeber in ihrer einführenden Einleitung ab. Darin stellen sie Natural Laws and Laws of Nature einander gegenüber und beleuchten Problem, Order, Hierarchy, Epistemology und Causes. Dabei werden die verschiedenen Beiträge sachverständig und übersichtlich an jeweils bester Stelle verortet.
Es folgen die insgesamt 16 Beiträge, von denen an dieser Stelle wenigstens die Titel genannt werden sollen. From Limits to Laws (Catherine Wilson), Expressing Nature’s Regularities and their Determinations in the Late Renaissance (Ian MacLean), The Legitimation of Law through God, Tradition, Will, Nature and Constitution (Michael Stolleis), The Concept of (Natural) Law in the Doctrine of Law and Natural Law of the Early Modern Era (Jan Schröder), Lex certa and ius certum (Heinz Mohnhaupt), Crimen contra naturam (Andreas Roth), Nature’s Regularity in Some Protestant Natural Philosophy Textbooks 1530-1630 (Sachiko Kusukawa), Natural Order and Divine Salvation (Anne-Charlott Trepp), Natural Law and Celestial Regularities from Copernicus to Kepler (Gerd Graßhoff), The Approach to a Physical Concept of Law in the Early Modern Period - A Comparison between Matthias Bernegger and Richard Cumberland (Hubert Treiber), Leibniz’s Concept of jus naturale and lex n |
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| Neschwara, Christian, Ein österreichischer Jurist im Vormärz. „Selbstbiographische Skizzen“ des Freiherrn Karl Josef Pratobevera (1769-1853) (= Rechtshistorische Reihe 374). Lang, Frankfurt am Main 2009. 299 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Karl Josef von Pratobevera ist einer der bedeutendsten Juristen Österreichs im Vormärz. Gleichwohl fehlt er unter den von Michael Stolleins und Gerd Kleinheyer/Jan Schröder aufgenommenen wichtigen europäischen Juristen Christian Neschwara erklärt dies mit dem verfehlten Vorurteil der historischen Rechtsschule über die exegetische österreichische Jurisprudenz des 19. Jahrhundert als minderwertig und banausisch und widerlegt dies beispielhaft vor allem am Wirken und Werk Karl Josef Pratobeveras.
Zu diesem Zweck stellt er nach 1998 aufgenommenen Einzelstudien zunächst den Lebenslauf des in Bielitz in Österreichisch-Schlesien am 17. Februar 1769 als Enkel eines italienischen Wanderhändlers aus der Gegend von Como und Sohn eines Spezereihändlers geborenen, am 29. April 1829 geadelten Pratobevera knapp und klar dar. Danach studierte Pratobevera in Wien von 1786 bis 1790 Rechtswissenschaft und ließ sich nach der Promotion in Wien, wo ihm eine insgeheim erhoffte Universitätslaufbahn versagt blieb, als Anwalt nieder. Von 1796 bis 1806 wirkte er an dem neuen westgalizischen Appellationsgericht in Krakau, danach in der obersten Justizstelle in Wien, wo er 1807 auch als Beisitzer in die Gesetzgebungs-Hofkommission aufgenommen wurde, so dass er am Werden des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs hervorragend Anteil nehmen konnte.
Auf eigenen Wunsch wurde er 1818 an das niederösterreichische Appellationsgericht in Wien versetzt. In der Gesetzgebungs-Hofkommission wirkte er zwischen 1819 und 1838 an allen wichtigen Gesetzgebungsprojekten mit, darunter auch an einem gescheiterten Strafgesetzbuch. 1841 in den Ruhestand überführt, nahm er das Studium der Philosophie auf, geriet aber im Revolutionsjahr 18 |
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| Nippel, Wilfried, Johann Gustav Droysen. Ein Leben zwischen Wissenschaft und Politik. Beck, München 2008. 445. S. Besprochen von Karsten Ruppert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Nippel, Wilfried, Johann Gustav Droysen. Ein Leben zwischen Wissenschaft und Politik. Beck, München 2008. 445. S. Besprochen von Karsten Ruppert.
Der Titel dieses Buches gibt sein Dilemma treffend wieder. Wilfried Nippel hat sich nicht recht entscheiden können, eher eine Biografie über Johann Gustav Droysen zu schreiben oder aber dessen Leben zwischen Wissenschaft und Politik zu schildern. Denn in dieser Biografie, die nach dem gängigen Schema entlang der Lebensstationen des Porträtierten aufgebaut ist, werden diese auf die Darstellung des Wechselspiels zwischen Wissenschaft und Politik eingeengt; dabei steht der (wissenschafts-)politische Stratege Droysen im Vordergrund. Das lässt sich damit rechtfertigen, dass für diesen Historiker (wenn auch nicht in der Einseitigkeit, die Nippel suggeriert) Geschichtswissenschaft nur die Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln war. Diesem Ansatz und der Tatsache, dass bereits Droysens Sohn die Lebensphase bis 1848 dargestellt hat, fällt auch eine intensivere Auseinandersetzung mit Kindheit und früher Prägung zum Opfer. Damit bringt sich Nippel aber um die Chance, die sich heute kaum ein Biograf entgehen lässt, nämlich Grundzüge von Charakter und Verhalten aus der Formatierungsphase eines Individuums zu deuten. Daher wird auch keine Verbindung hergestellt zwischen den Eigenheiten des Erwachsenen und dessen Herkunft, obwohl sich hier schon bei oberflächlicher Betrachtung einiges aufdrängt: Droysens Sozialisation in einem protestantischen Pfarrhaus im tiefsten Pommern einerseits, die dogmatische Starrheit, mit der er an seinen Überzeugungen festhielt, die Verherrlichung preußischer Militärs, seine Preußen-Vergottung und sein kulturkämpferischer Antikatholizismus andererseits.
Nippel setzt also ein mit dem Beginn der wissenschaftlichen Karriere als Philologe und Althistoriker an der Berliner Universität. Dabei geriet der junge Gelehrte schnell zwischen die Fronten derjenigen, die selbstgenügsame |
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| NS-Raubgut in Bibliotheken - Suche. Ergebnisse. Perspektiven - Drittes hannoversches Symposium, hg. v. Dehnel, Regine (= Zeitschrift für Bibliothekswesen und Bibliographie Sonderband 94). Klostermann, Frankfurt am Main 2008. 242 S., zahlr. Abb. Besprochen von Hans-Michael Empell. |
Ganzen Eintrag anzeigen NS-Raubgut in Bibliotheken - Suche. Ergebnisse. Perspektiven - Drittes hannoversches Symposium, hg. v. Dehnel, Regine (= Zeitschrift für Bibliothekswesen und Bibliographie Sonderband 94). Klostermann, Frankfurt am Main 2008. 242 S., zahlr. Abb. Besprochen von Hans-Michael Empell.
Das NS-Regime hat nicht allein Menschen systematisch verfolgt und ermordet, sondern sich auch deren Vermögen, zum Beispiel ihre Kunstwerke und Bibliotheken, angeeignet. Es waren vor allem die Juden, die ihrer Bücher beraubt wurden, aber auch politische Organisationen und Gewerkschaften, Kirchen und Klöster sowie die Freimaurer waren betroffen, und dies nicht nur in Deutschland, sondern in ganz Europa. Seit etwa zehn Jahren wird der Bücherraub intensiver als zuvor erforscht. Zwei Ziele werden damit verfolgt. Zum einen soll ein bisher wenig behandeltes Kapitel der deutschen Geschichte durchleuchtet werden, an dem nicht zuletzt Bibliothekare aktiv beteiligt waren. Zum anderen wird versucht, die heute in den Bibliotheken aufbewahrten, aus dem Bücherraub stammenden Bestände ausfindig zu machen. So können die geraubten Bücher den Erben der früheren Eigentümer übergeben werden; zumindest aber wird es erleichtert, die Erinnerung an die Eigentümer wachzuhalten, indem die Bücher besonders gekennzeichnet, zum Beispiel separat aufgestellt, werden. Die Forschungsarbeit hat in einer Reihe von Publikationen und Kongressen ihren Ausdruck gefunden, darunter drei, im Auftrag der Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek – Niedersächsischen Landesbibliothek (Hannover) veranstaltete Symposien. Auf dem ersten Symposium (2002) wurde ein „Leitfaden“ für die Suche nach NS-Raubgut in Bibliotheken erarbeitet. Das wweite Symposium (2005) beschäftigte sich mit dem internationalen Aspekt der Suche. Der vorliegende Band enthält im Wesentlichen die Vorträge, die auf dem dritten Symposium gehalten wurden.
Der Band gliedert sich in vier Teile. Der erste Teil umfasst außer einem „Grußwort“ des B |
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| Ohlemann, Klaus-Peter, Historische Entwicklung der Gefangenenmitverantwortung in den deutschen Gefängnissen (= Europäische Hochschulschriften 2, 4535). Lang, Frankfurt am Main 2007. XI, 177 S. Besprochen von Heinz-Müller-Dietz. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ohlemann, Klaus-Peter, Historische Entwicklung der Gefangenenmitverantwortung in den deutschen Gefängnissen (= Europäische Hochschulschriften 2, 4535). Lang, Frankfurt am Main 2007. XI, 177 S. Besprochen von Heinz-Müller-Dietz.
Über die Entwicklung und rechtliche Ausgestaltung der in § 160 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) grundgelegten Gefangenenmitverantwortung liegt inzwischen eine ganze Reihe von Arbeiten vor. Klaus-Peter Ohlemann informiert in seiner Mainzer Dissertation – im Wesentlichen auf sekundärliterarischer Grundlage – über die Entstehungs- und Verlaufsgeschichte der Institution von den ersten Ansätzen im frühen 19. Jahrhundert bis zum Inkrafttreten des StVollzG (1977). In seiner Darstellung knüpft er vor allem an geschichtliche Muster des sog. Stufenstrafvollzugs an, dessen dritte, gelockerte Stufe („Besserungsklasse“) - wie z. B. im irischen System des 19. Jahrhunderts auf der Basis gewachsenen Vertrauens gewisse Möglichkeiten für Mitwirkung und Mitgestaltung des Vollzugs durch Gefangene eröffnete.
Frühe Vorläufer dieser Entwicklung bildeten etwa Regelungen in Hausordnungen von Strafanstalten, welche die Überwachung von Insassen durch geeignete Mitgefangene in Schlafsälen und Arbeitssälen vorsahen (so z. B. die Dienstanweisung von 1811 der Strafanstalt Marienschloss im hessischen Rockenberg). Für solche Beteiligungsmöglichkeiten Gefangener trat auch 1835 auch Georg Michael Obermaier ein, der als vorbildlicher Direktor weit über Bayern hinaus bekannt geworden ist. Von 1854 an bestimmten preußische Hausordnungen, dass Zellenälteste in Gemeinschaftshafträumen für Ordnung und Flurwärter auf Anstaltsfluren für Reinlichkeit zu sorgen hatten. Darüber hinaus konnte im Kaiserreich wohl keine weitergehende Form von Mitverantwortung Gefangener Fuß fassen.
Seiner Darstellung der sog. Gefangenenselbstverwaltung in der Zeit der Weimarer Republik schickt der Verfasser eine ausführliche Schilderung der Jugendbewegung voraus, di |
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| Olechowski, Thomas, Rechtsgeschichte. Materialien und Übersichten. 5. Aufl. facultas.wuv Universitätsverlag, Wien 2009. 156 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Olechowski, Thomas, Rechtsgeschichte. Materialien und Übersichten. 5. Aufl. facultas .wuv Universitätsverlag, Wien 2009. 156 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Ursprünglich, so beginnt das Vorwort, als begleitende Arbeitsunterlage für das Lehrbuch meines akademischen Lehrers konzipiert, musste sich das Arbeitsbuch vier Auflagen allein behaupten, ehe es nun endlich zu dem werden kann, als was es ursprünglich geplant war - es ergänzt und begleitet nunmehr das eigene Lehrbuch Rechtsgeschichte. Einführung in die historischen Grundlagen des Rechts, 2. Auflage 2008, durch Materialien und Übersichten. Bei dieser Gelegenheit sind die Graphiken und die Literaturhinweise in das Lehrbuch gewandert, während in das Arbeitsbuch quellenkundliche Hinweise für Studienanfänger und Hinweise für die Verfasser von Seminararbeiten, Diplomarbeiten oder Dissertationen neu aufgenommen wurden und die Auswahl der Daten und Quellen eine Abstimmung der beiden nebeneinander geratenen Werke erfuhr. Gleich geblieben ist bei allen Änderungen das prinzipielle Konzept - ebenso wie die Seitenzahl -, so dass der Verfasser auch mit gleichem Erfolg seiner vielfältigen Mühen bei den Studierenden rechnen können wird.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Osterkamp, Jana, Verfassungsgerichtsbarkeit in der Tschechoslowakei (1920-1939). Verfassungsidee - Demokratieverständnis - Nationalitätenproblem (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 243). Klostermann, Frankfurt am Main 2009. X, 309 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Osterkamp, Jana, Verfassungsgerichtsbarkeit in der Tschechoslowakei (1920-1939). Verfassungsidee - Demokratieverständnis - Nationalitätenproblem (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 243). Klostermann, Frankfurt am Main 2009. X, 309 S. Besprochen von Werner Schubert.
Die tschechoslowakische Verfassung von 1920 etablierte weltweit erstmals ein Verfassungsgericht, das ausschließlich zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen zu entscheiden hatte. Das tschechoslowakische Verfassungsgericht ist weitgehend in Vergessenheit geraten, weil es eine nur geringe Tätigkeit entfaltet hat und nicht einmal über eine eigene Urteilssammlung verfügte. Osterkamp erschließt die Grundlagen, die Tätigkeit und die mit der Verfassungsgerichtsbarkeit verbundenen Fragen erstmals auch aufgrund der archivalischen Überlieferung. Im ersten Teil stellt Osterkamp die juristische Konstruktion des Gerichts durch die Verfassung, das Verfassungsgerichtsgesetz und die verfassungsrechtliche Dogmatik dar (S. 5-92). Abgesehen von der tatsächlichen Ausgestaltung des politischen Systems (starrer Parteienstaat; Zentralisierung der politischen Entscheidungsgewalt bei der Regierung und dem Präsidenten) wirkten sich auch die Ausgestaltung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens auf die Aktivitäten des Gerichts aus. Das Gericht konnte nur über die Verfassungsmäßigkeit von Verfügungen und Gesetzen des sog. Ständigen Ausschusses, nicht jedoch von Verordnungen entscheiden. Zu den Antragsberechtigten gehörten das Oberste Gericht, das Oberste Verwaltungsgericht, das Wahlgericht, die beiden parlamentarischen Kammern und der karpathenukrainische Landtag, nicht jedoch ein in seinen Rechten verletzter einzelner Staatsbürger. Seitens der politischen Verfassungsorgane wurde überhaupt kein Normenkontrollantrag gestellt, von Seiten der obersten Gerichte erst ab 1936 (S. 11ff.). Einschränkend wirkten auch die Abstraktheit und Objektivität der Normenkontrollklage, deren eventue |
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| Otto, Martin, Von der Eigenkirche zum volkseigenen Betrieb - Erwin Jacobi (1884-1965). Arbeits-, Staats- und Kirchenrecht zwischen Kaiserreich und DDR. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XVII, 453 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Otto, Martin, Von der Eigenkirche zum volkseigenen Betrieb - Erwin Jacobi (1884-1965). Arbeits-, Staats- und Kirchenrecht zwischen Kaiserreich und DDR. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XVII, 453 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Michael Stolleis betreute, im Wintersemester 2006/2007 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Frankfurt am Main angenommene Dissertation des 1974 geborenen, seit seinem zweiten Studiensemester weit über das Feld der Rechtsgeschichte hinaus geförderten, mit einer Doktorandenstelle am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte betrauten, seit 2007 als akademischer Rat an der Universität Bayreuth tätigen, über seinen Großvater mit Erkner bei Berlin verbundenen Verfassers. Sie ist die erste wissenschaftliche Biographie Erwin Jacobis. Im Bildnis stellt sie ihn im Eingang ansprechend vor.
Gegliedert ist die Arbeit in insgesamt sieben Teile. Sie folgen entsprechend der geschichtlichen Entwicklung chronologisch aufeinander. Dabei zerfallen sie nochmals in siebenundzwanzig Kapitel.
Die Untersuchung beginnt mit einer späten Kontroverse. Nach ihr wird Erwin Jacobi von nahezu allen Zeitgenossen als harmonisierende Integrationsfigur geschildert. Gleichwohl wird ihm auch kritisch begegnet, so dass eine eigenständige Untersuchung um so mehr gerechtfertigt erscheint.
Erwin Jacobi wurde in Zittau am 15. 1. 1884 als Sohn des Warenhauseigentümers Jacobi am Markt geboren. Ursprünglich waren die Jacobis jüdische Textilkaufleute in Pfaffendorf bei Beeskow in der Mark Brandenburg. 1872 zog der Vater nach Zittau, eröffnete 1880 ein Wäschegeschäft und heiratete 1882 die Tochter eines seit 1860 in der Lausitz ansässigen englischen Fabrikdirektors, die ihre vier Kinder evangelisch erziehen ließ.
1903 begann Erwin Jacobi auf Druck der Eltern das Studium der Rechtswissenschaft in München, wechselte aber 1904 nach Leipzig. Am 23. Dezember 1907 wurde er bei Emil |
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| Paar, Martin, Die Gesetzgebung der österreichischen Monarchie im Spiegelbild der Normen und der staatsrechtlichen Literatur (= Europäische Hochschulschriften 2, 4792). Lang, Frankfurt am Main 2009. 276 S. Besprochen von Arno Buschmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Paar, Martin, Die Gesetzgebung der österreichischen Monarchie im Spiegelbild der Normen und der staatsrechtlichen Literatur (= Europäische Hochschulschriften 2, 4792). Lang, Frankfurt am Main 2009. 276 S. Besprochen von Arno Buschmann.
Die vorliegende, von Günther Winkler und Christian Neschwara betreute Wiener rechtswissenschaftliche Dissertation beschäftigt sich mit einer Thematik, die in der bisherigen Forschung nicht oder nur sporadisch behandelt worden ist, nämlich mit der Gesetzgebung und dem Gesetzgebungsrecht in der cisleithanischen Verfassungsordnung der österreichischen Monarchie sowie der Behandlung beider in der zeitgenössischen juristischen Literatur.
Der Verfasser beginnt seine Untersuchung mit einer Schilderung der verfassungsrechtlichen Entwicklung von 1848 bis zur Verfassung von 1867 und danach bis zum Ende der Monarchie im Jahre 1918. Zu Recht sieht er in dieser Entwicklung die Grundlage für die Handhabung des Gesetzgebungsrechts, dem für die Gesetzgebung wie überhaupt für die Verfassung der österreichischen Monarchie eine zentrale Bedeutung zukam. Das Gesetz war das entscheidende Herrschaftsinstrument, mit dem die monarchische Herrschaftsgewalt jeweils ausgeübt wurde, mit dessen Hilfe sie aber zugleich auch kanalisiert und vor allem kontrolliert werden konnte. Daher werden vom Verfasser die einzelnen Stationen der Entwicklung von der Verfassung von 1848 über das Oktoberdiplom von 1860, die Reichsverfassung von 1861 bis zum Sistierungspatent von 1865 skizziert, im Anschluss daran das Werden der Verfassung von 1867 in den wichtigsten Abschnitten dargestellt und schließlich noch deren Weiterentwicklung bis 1918 geschildert.
Den Hauptteil der Arbeit widmet der Verfasser der Untersuchung der Gesetzgebungskompetenz von Reichsrat und Landtagen, dem Verhältnis von Reichs- und Landesverfassung, vor allem aber dem Gesetzgebungsverfahren im Reichsrat und in den Landtagen. Als wichtigen Bestandteil des Gesetzgebungsv |
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| Pagenkopf, Oliver, Die Hauptstadt in der deutschen Rechtsgeschichte (= Boorberg-Wissenschafts-Forum 11). Boorberg, Stuttgart 2004. 245 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Pagenkopf, Oliver, Die Hauptstadt in der deutschen Rechtsgeschichte (= Boorberg-Wissenschafts-Forum 11). Boorberg, Stuttgart 2004. 245 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit des Verfassers ist seine von einem ungenannten Betreuer begleitete, 2003 von der (juristischen Fakultät der) Universität Bonn angenommene Dissertation. Sie ist ausgelöst von der Frage nach der richtigen Hauptstadt, die nach der Herstellung der deutschen Einheit im Jahr 1990 entbrannte. War die Bundesrepublik Deutschland die wahre Erbin des Deutschen Reiches und damit Berlin als Hauptstadt des Deutschen Reiches auch die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland oder war Bonn 1949 vollständig an die Stelle Berlins getreten und die Präambel des Grundgesetzes von 1949 nur ein seinerzeitiges, von der Rechtswirklichkeit überholtes Wunschdenken?
Der Verfasser gliedert seine ausführliche Behandlung dieses Themas in insgesamt 15 Abschnitte. Dabei stellt er im Eingang mit Peter Häberle fest, dass 1990, als die Einigungsvertragsparteien vor der Aufgabe standen, die Sitznahmen der obersten Staatsorgane zu regeln und die Hauptstadt für den neuen Gesamtstaat zu bestimmen, Grundsatzstudien zum Hauptstadtproblem aus juristischer Sicht fehlten. Deswegen setzte er sich zum Ziel seiner Arbeit, diese Lücke zu schließen und die Hauptstadt als Rechtsbegriff zu ermitteln, um ihre juristische Bedeutung zu erkunden und als anzulegende Maßstäbe allein das Recht und seine Geschichte anzuwenden.
Von daher greift er anschließend auf das Heilige Römische Reich deutscher Nation zurück, das er zwischen die Jahre 800 und 1806 setzt. Dabei erkennt er für die Epoche des Hochmittelalters (ca. 800-1250), dass von der Art der Herrschaft Bestrebungen, ein festes Zentrum zu gründen, von vornherein ausgeschieden seien. Im Ergebnis hält er für das gesamte Heilige Römische Reich deutscher Nation fest, dass es in seiner tausendjährigen Geschichte keine Stadt hatte, die zum Mittelpunkt des R |
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| Parteien in Thüringen. Ein Handbuch, hg. v. Schmitt, Karl/Oppelland, Torsten (= Handbücher zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 16). Droste, Düsseldorf 2008. 493, A 135 S. Besprochen von Ralf Lunau. |
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Es gibt Bücher, die es vermögen, über einen verführerisch instruktiven Anhang für ihr Thema zu interessieren, dem Leser Raum für eigene Erkenntnisse zu lassen und letztlich zur Lektüre des redaktionellen Hauptteils anzuregen. Das von Karl Schmitt und Torsten Oppelland herausgegebene Buch „Parteien in Thüringen“ dürfte für zahlreiche Leser zu dieser Kategorie gehören. Der insgesamt neunzigseitige Anhang enthält bezogen auf den Untersuchungszeitraum von 1990 bis 2007 für die fünf politisch bedeutendsten Parteien in Thüringen, CDU, SPD, PDS, FDP und Bündnis 90, chronologische, statistische, personelle und biographische Angaben, die Ergebnisse aller Wahlen zu den Vertretungskörperschaften, die zum Teil namentliche Erfassung aller gewählten Mandatsträger sowie die personelle Zusammensetzung aller Landesregierungen. Schon diese umfassende Dokumentation löst das Versprechen des Untertitels als Handbuch ein, weil sie es möglich macht, schnell und gut aufbereitet die wichtigsten Daten zur parteipolitischen Landschaft Thüringens aufzufinden. Letztlich ermöglicht sie es auch, während der Lektüre immer wieder einmal nachzuschlagen, zu prüfen und selbst nachzudenken.
Der redaktionelle Teil des Buches besteht im Kern aus in sich geschlossenen Beiträgen: Die CDU (Thomas Sauer), Die SPD (Matthias Bettenhäuser und Sebastian Lasch), Die PDS/Linkspartei.PDS/Die Linke (Thomas Sauer und Torsten Oppelland), Die FDP (Andreas Hallermann), Bündnis 90/Die Grünen (Sven Leunig und Björn Memmler) sowie Rechtsextreme Parteien: NPD, DVU und „Republikaner“ (Janine Patz und Torsten Oppelland). Alle sechs Beiträge folgen dabei dem selben analytischen Schema mit Abschnitten zu folgenden Themenkomplexen: Historischer Abriss, Programm un |
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| Passek, Iris Kristina, Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen. Historische Entwicklung und aktuelle Probleme (= Frankfurter kriminalwissenschaftliche Studien 76). Lang, Frankfurt am Main 2003. 299 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Ulfrid Neumann angeregte und betreute, 2002 von der juristischen Fakultät der Universität Frankfurt am Main angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie befasst sich mit der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in schwerwiegenden Staatsschutzstrafsachen mit Revisionsmöglichkeit zum Bundesgerichtshof, nach der sowohl in der Tatsacheninstanz wie auch in der Rechtsmittelinstanz Spruchkörper ohne Laienbeteiligung entscheiden. Sie gliedert ihre mit den vielfältigen, aus dieser Besonderheit erwachsenden Fragen befasste Untersuchung in einen historischen Teil und einen dogmatischen Teil.
Ihr geschichtlicher Überblick über die Handhabung der sogenannten „politischen Delikte“ beginnt mit den Zuständigkeitsänderungen von der Zeit des Liberalismus bis zum Ende des 19. Jahrhunderts, wobei die Einführung der Schwurgerichte im Mittelpunkt steht. Es folgen Änderungsvorschläge nach Einführung des Gerichtsverfassungsgesetzes von 1877/18979, die Errichtung politischer Sondergerichte, Zuständigkeitsverschiebungen und die Abschaffung der Schwurgerichte durch die Verordnung vom 4. Januar 1924 und die politischen Prozesse während der nationalsozialistischen Herrschaft, unter welcher der Volksgerichtshof geschaffen wurde. In der Bundesrepublik Deutschland führen die Kapitel 5-7 über das Strafrechtsänderungsgesetz 1951, die Einführung einer zweiten Instanz für Staatsschutzstrafsachen auf Grund des achten Strafrechtsänderungsgesetzes und die Reformen des Strafverfahrensrechts bis zum Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus vom 19. Dezember 1986.
Die heutige Handhabung der Staatsschutzdelikte und die damit verbundenen Probleme gliedert di |
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| Pichonnaz, Pascal, Les fondements romains du droit privé. Schulthess, Zürich 2008. XLI, 570 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
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Ziel dieses Buches ist es, den Studierenden die romanistischen Wurzeln des Privatrechts nahe zu bringen. Der ‚manuel’ vereint römische Rechtsgeschichte, römisches Privatrecht und neuere Privatrechtsgeschichte. Das römische Recht wird als Grundlage des modernen Privatrechts aufgezeigt (S. 7). Das Schwergewicht der Darstellung liegt daher bei jenen römischen Rechtsinstituten, die das geltende Recht in besonderem Maße beeinflusst haben, also bei den dinglichen Rechten (§§ 14-22) und beim Obligationenrecht (§§ 23-35).
Einem Überblick über die römischen Rechtsquellen (§ 3) folgt eine knappe Darstellung der Gerichtsorganisation und des Verfahrens in Rom (§ 4). Der folgende Paragraph ist der römischen Rechtswissenschaft und den einzelnen Juristen gewidmet. Eine prägnante Darstellung der Renaissance des römischen Rechts im 11. Jahrhundert und des europäischen ius commune findet sich im § 6. Eine relativ kurze Behandlung findet das römische Personen- und Familienrecht (§§ 7-13). Ausgegliedert bleibt das römische Erbrecht, obwohl auch dieses in starkem Maße rezipiert wurde und für das geltende Recht von Bedeutung ist (Testamentsrecht, Pflichtteilsrecht, justinianische Intestaterbfolge mit ihren Ansätzen zu einer Parentelenordnung).
Bei manchen Instituten wird die Entwicklung bis ins Mittelalter bzw. bis in die Gegenwart verfolgt, so etwa bei den juristischen („moralischen“) Personen (§ 11), beim derivativen Eigentumserwerb (§ 19) und bei der Behandlung von error, dolus und metus (§ 30).
Neben der allgemeinen Bibliographie (p. XXVII-XXXVII) finden sich am Beginn eines jeden Paragraphen umfassende Literaturangaben, wobei zweckmäßigerweise zwischen Lehrbüchern und Spezialliteratur getrennt wird. In den Fußnoten finden sich sowohl Quellenangaben wie Literaturhinweise. Das Werk geht damit we |
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| Pohl, Dieter, Die Herrschaft der Wehrmacht. Deutsche Militärbesatzung und einheimische Bevölkerung in der Sowjetunion 1941-1944 (= Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte 71). Oldenbourg, München 2008. VII, 399 S., Ill., graph. Darst., Kart. Besprochen von Karsten Ruppert. |
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Die Wehrmacht hat seit dem Angriff auf die Sowjetunion im Sommer 1941 bis Mitte 1944 in Feindesland ein Gebiet mit mehreren Millionen Einwohnern besetzt, das auf dem Höhepunkt der Expansion etwa doppelt so groß war wie Frankreich. Dieses Operationsgebiet mit seinem Hinterland ist zu unterscheiden von den weiter westlich liegenden Reichskommissariaten, die der Zivilverwaltung unterstanden und in denen das nationalsozialistische Ostprogramm brutal umgesetzt wurde. Obwohl die internationale Forschung zur Herrschaft der Wehrmacht zahllose Studien vorgelegt hat, war deren vielfältiges Wirken noch nicht zusammenhängend dargestellt worden. Hier setzt die Studie Dieter Pohls an. Sie ist aber mehr als eine Zusammenfassung. Sie kommt, besonders hinsichtlich der Auswirkungen dieser Herrschaft auf die Bevölkerung, deutlich über das bisher Bekannte hinaus. Das ist nicht zuletzt einer breiten Quellenbasis zu verdanken unter Einbeziehung auch der sowjetischen Überlieferung, soweit sie vor allem im Holocaust Memorial Museum in Washington greifbar war. Die Untersuchung ist Teil eines umfassenden Projekts des Instituts für Zeitgeschichte über „Die Wehrmacht in der nationalsozialistischen Diktatur“ und ordnet sich ein in den breiten Strom von Forschungen, die seit gut 20 Jahren der bewaffneten Macht einen (unterschiedlich großen) Anteil an den Verbrechen des Regimes zurechnen.
Das Buch setzt ein mit dem wenig überzeugenden Versuch, Traditionslinien zwischen Erfahrungen im Ersten Weltkrieg, Antisemitismus in der deutschen Gesellschaft vor 1933 und dem Bild von den Slawen einerseits und dem Geschehen in der Sowjetunion andererseits herzustellen. Hier wird zu sehr pauschaliert und |
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| Pohlig, Matthias/Lotz-Heumann, Ute/Isaiasz, Vera u. a., Säkularisierungen in der frühen Neuzeit. Methodische Probleme und empirische Fallstudien (= Zeitschrift für historische Forschung, Beiheft 41). Duncker & Humblot, Berlin 2008. 411 S., Tab., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das vorliegende Buch ist ein Gemeinschaftswerk sechser Verfasserinnen und Verfasser auf der Suche nach einer einheitlichen Konzeptionalisierung und Methode im Rahmen des Sonderforschungsbereichs 640 (Repräsentationen sozialer Ordnungen im Wandel, Projekt Religiöse und säkulare Repräsentationen im frühneuzeitlichen Europa, erste Förderphase, Leitung Heinz Schilling). Dass dies zu immer größeren konzentrischen Kreisen um den Begriff der Säkularisierung führen würde, war nach Angabe der Autoren am Anfang nicht abzusehen. Angestrebt ist im Ergebnis jedenfalls zum einen eine kritische Einführung in die historische und außerhistorische Säkularisierungsforschung mit einer gewissen Zuspitzung auf methodische Probleme empirischer historischer Säkularisierungsforschung und zum anderen eine Sammlung von Fallstudien zur Fragestellung.
Dabei unterscheiden die Verfasser bereits in der Einleitung im Gegensatz zu anderen zwischen Säkularisierung und Säkularisation. Säkularisation ist ihnen die Enteignung von Kirchengut und die Beendigung kirchlicher Herrschaft (z. B. im Gefolge der Reformation oder des Reichsdeputationshautschlusses von 1803). Demgegenüber verstehen sie unter Säkularisierung die breitere, ideengeschichtliche, kulturgeschichtliche, sozialgeschichtliche und politikgeschichtliche Entwicklung einer zunehmenden Umorientierung von christlichen zu säkularen Gesellschaften.
In der Einleitung problematisieren die Verfasser auf Grund gemeinsamer Diskussion Säkularisierung, Religion und Repräsentation. Danach bieten sie auf knapp 100 Seiten eine kurze Geschichte der Säkularisierungsthese aus Religionssoziologie, Philosophie, Germanistik, Wissenschaftsge |
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| Politische Vereine, Gesellschaften und Parteien in Zentraleuropa 1815-1848/49, hg. v. Reinalter, Helmut (= Demokratische Bewegungen in Mitteleuropa 1770-1850 38). Lang, Frankfurt am Main 2005. 338 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die von Helmut Reinalter ins Leben gerufene und geführte, in der Zwischenzeit aufgelöste internationale Forschungsstelle „Demokratische Bewegungen in Mitteleuropa 1770 bis 1848/49“ entwickelte berits vor rund 20 Jahren einen Schwerpunkt über Sozietäten, politische Vereine und Parteien in Mitteleuropa von der Aufklärung bis zur Revolution 1848/1849. Eine erste wissenschaftliche Projektkonferenz befasste sich von dort aus 1991 mit dem Thema Aufklärungsgesellschaften. Ihre Ergebnisse wurden 1993 veröffentlicht.
Der vorliegende Band enthält die Vorträge, die im Rahmen einer zweiten internationalen Tagung an der Universität Innsbruck vom 26. bis 28. Oktober 2001 gehalten wurden. Veranstalter waren die geisteswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck und die human- und literaturwissenschaftliche Fakultät der Universität Franche-Comté in Besançon, mit denen einige weitere Einrichtungen kooperierten. Vorrangig ging es um den politischen Aspekt der Vereine, Gesellschaften und politischen Parteien in Deutschland, Österreich und der Schweiz, um deren Ideologie, politische Zielsetzung, Programmatik und Sozialstruktur, Organisationsform und Wirkung.
Insgesamt enthält der Band 14 Beiträge. Er beginnt mit Forschungsperspektiven zur Einführung. Sie entwickelt Otto Dann unter dem Titel Die Anfänge politischer Vereinsbildung in Deutschland an Hand der Forschungen und der neuen Literatur zwischen 1976 und 2002.
Es folgen zehn notwendigerweise vielfach punktuelle Einzeluntersuchungen über politische Vereine, Freimaurerlogen und Gesellschaften. Sie betreffen politische Turnvereine, die russische Freimaurerei, den Bund der Geächteten und den Bund der Gerechtigkeit, die Demagogie, die mährisch-schles |
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| Potthast, Thilo, Die Entwicklung der Körperschaftsteuer von den Vorformen bis zur Unternehmenssteuerreform 2001. Eine Untersuchung körperschaftsteuerrechtlicher Entwicklungstendenzen in Steuergesetzgebung und Steuergestaltung (= Europäische Hochschulschriften 2, 4661). Lang, Frankfurt am Main 2008. XIX, 295 S., 6 Abb., 4 Tab. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Stephan Ring angeregte, von Rolf Eckhoff betreute, die Bibliothek des Bundesfinanzhofs in München vorteilhaft nutzende, im Sommersemester 2007 von der juristischen Fakultät der Universität Regensburg angenommene Dissertation des Verfassers. Sie befasst sich mit der rund hundertjährigen Geschichte der Körperschaftsteuer, hinsichtlich deren Reform der sachkundige Verfasser derzeit kaum noch ablehnende Stimmen erkennt. Für die Frage nach der Art der Reform hält er den Blick in die Geschichte für hilfreich, weil viele Probleme bereits früher eingehend diskutiert wurden und möglicherweise aus der Geschichte gelernt werden kann.
In der kurzen Einleitung beschreibt der Verfasser seine Problemstellung und den Gang der Arbeit. Danach untersucht er Vorformen der Körperschaftsteuer. Dabei behandelt er die preußische Gewerbesteuern unter Berücksichtigung des preußischen Gewerbesteuergesetzes von 1820, die preußischen Sondergewerbesteuern auf Eisenbahn (1839, 1853, 1867) und Aktiengesellschaften (1857), die preußische Kommunalsteuerreform von 1885, die Miquelsche Steuerreform von 1891/1893 und die Finanzreform Erzbergers von 1919/1920 als Grundlage eines neuen Reichssteuersystems.
Danach verfolgt er die erste Körperschaftsteuer nach dem Körperschaftsteuergesetz des Jahres 1920 samt der Novelle von 1922 und dem Gesetz von 1925. Naheliegenderweise erhält die Körperschaftsteuer während der nationalsozialistischen Herrschaft einen eigenen, wenn auch nicht sehr langen Abschnitt. Nach untersucht er die Nachkriegsgesetzgebung bis zur Einführung des Anrechnungsverfahrens |
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| Práva a zřízení Markrabství moravského z roku 1545 (Pokus moravských stavů o revizi zemského zřízení). Historický úvod a edice. K vydání připravil Janiš, Dalibor (= Prameny dějin moravských, svazek devátý), Brno, Matice moravská a Historický ústav AV ČR 2005. 296 S. (Rechte und Landesordnung für die Markgrafschaft Mähren aus dem Jahre 1545. Ein Versuch der mährischen Stände, die Landesordnung zu revidieren, hg. v. Janiš, Dalibor [= Quellen zur Geschichte Mährens, 9. B |
Ganzen Eintrag anzeigen Práva a zřízení Markrabství moravského z roku 1545 (Pokus moravských stavů o revizi zemského zřízení). Historický úvod a edice. K vydání připravil Janiš, Dalibor (= Prameny dějin moravských, svazek devátý), Brno, Matice moravská a Historický ústav AV ČR 2005. 296 S. (Rechte und Landesordnung für die Markgrafschaft Mähren aus dem Jahre 1545. Ein Versuch der mährischen Stände, die Landesordnung zu revidieren, hg. v. Janiš, Dalibor [= Quellen zur Geschichte Mährens, 9. Band], Brünn, Matice moravská a Historický ústav AV ČR 2005. 296 S.}. Besprochen von Pjotr Kreuz.
Der vorliegende Band stellt die Edition der zweiten Redaktion der Landesordnung für die Markgrafschaft Mähren aus dem Jahre 1545 dar.
Die Publikation ist als eine bedeutsame Editionstat zu betrachten, weil sie in extenso eine der wichtigsten Quellen für die Rechts- und politische Geschichte Mährens in der Frühen Neuzeit zugänglich macht.
Die Publikation beginnt mit einer recht umfangreichen Studie, in welcher der Editor, der Brünner Rechtshistoriker Dalibor Janiš, zunächst eine umfassende Übersicht über bisherige Editionen von Landesordnungen und weiteren Quellen des mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Landesrechts in den böhmischen Ländern bietet. Anschließend versucht Janiš auf dem breiten Hintergrund der Entwicklung des mittelalterlichen Rechts und Rechtsdenkens die Bedingungen und die Umstände der Entstehung der ersten Landesordnungen in den böhmischen Ländern zu beleuchten. Dabei schenkt er unter anderem ziemlich viel Aufmerksamkeit dem missglückten Kodifikationsversuch Karls IV. aus dem Jahre 1355 (die so genannte Maiestas Carolina). Er macht auch auf die Bedeutung der Landfrieden für die künftigen Kodifikationen des Landesrechts, insbesondere für jene in Mähren, aufmerksam. Ferner beschreibt er die von den Landesordnungen und dem Landesrecht (Verfassungsrecht) des Königreichs Böhmen genommene Entwicklung seit d |
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| Preibusch, Sophie Charlotte, Verfassungsentwicklungen im Reichsland Elsass-Lothringen 1871-1918. Integration durch Verfassungsrecht (= Berliner juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts 38). BWV, Berlin 2006. 624 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Bernhard Schlink betreute, durch ein Stipendium der Dr. Meyer-Stuckmann-Stiftung ermöglichte, im November 2004 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Humboldt-Universität in Berlin angenommene Dissertation der 1975 geborenen, seit 2005 in Bremen als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätigen Verfasserin. Sie fragt nach der Möglichkeit der Integration der 1871 eroberten und gegen den Willen der Bevölkerung annektierten, ursprünglich deutschen Gebiete. Dazu gliedert sie im Wesentlichen chronologisch.
Der erste Teil will die Verfassungsentwicklung von 1870 bis 1911 verfolgen. Dazu zeichnet er die Wege zum Krieg, die Ziele des Krieges, die Besetzung, den Abschluss eines Friedensvertrags und die Entstehung des Reichslandes nach. Er endet bei der Formierung des Reichslandes und seiner Einrichtungen durch das Gesetz vom 2. Mai 1877.
Im zweiten Teil betrachtet die Verfasserin den Aufbruch in eine neue Zeit. Er ist durch die Statthalterverfassung gekennzeichnet und beginnt 1879. Kern ist die Selbstverwaltung, die freilich stark eingeschränkt ist.
Erst ziemlich spät wird diese Verfassung reformiert. Dadurch erhält das Reichsland eine den Bundesstaaten des Deutschen Reiches weitgehend angenäherte Verfassung. Sie wird allerdings mit Ausbruch des ersten Weltkriegs im Wesentlichen tatsächlich außer Kraft gesetzt.
Erst oder noch im Oktober 1918 wird Elsass-Lothringen volle Souveränität gewährt. Dies kann freilich nicht mehr verhindern, dass das Land 1918 einem Weltkriegsverlierer erleichtert den Rücken kehrte. Die in diesem Zusammenhang gehegte Hoffnung auf einen eigenen souveränen neutralen Staat zwischen dem Deutschen Reich und |
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| Preiß, Friederike, Der Prozess. Clara und Robert Schumanns Kontroverse mit Friedrich Wieck (= Europäische Hochschulschriften 36, 239). Lang, Frankfurt am Main 2004. 341 S., 1Tab. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Preiß, Friederike, Der Prozess. Clara und Robert Schumanns Kontroverse mit Friedrich Wieck (= Europäische Hochschulschriften 36, 239). Lang, Frankfurt am Main 2004. 341 S., 1Tab. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Volker Kalisch betreute, von Klaus Luig unterstützte, 2004 an der Robert-Schumann-Hochschule in Düsseldorf angenommene musikwissenschaftliche Dissertation der Verfasserin. Sie untersucht den Prozess Clara Wiecks gegen ihren Vater Friedrich Wieck auf Zustimmung zur Eheschließung mit Robert Schumann. Ausgangspunkt ist dabei die Unterzeichnung einer Vollmacht für Anwalt Wilhelm Einert durch Clara Wieck am 15. Juni 1839, welche die Klage ermöglichte.
Beteiligt am Streit war der Theologe Friedrich Wieck, der sich wegen seiner Leidenschaft für die Musik auf dem Klavier ausbilden ließ und eine Klavierfabrik und einen Musikalienverleih gründete. Er wollte seine in Leipzig am 13. September 1819 geborene Tochter Clara Josephine wegen ihres musikalischen Talents durch persönlichen Unterricht so rasch wie möglich als Wunderkind und Klaviervirtuosin bekannt machen und ließ sie mit 10 Jahren erstmals öffentlich auftreten. Schon als Elfjährige lernte sie den ebenfalls zeitweise von ihrem Vater unterrichteten, mittellosen Robert Schumann kennen, den der Vater als Ehemann ablehnte.
Im September 1839 reichten Robert Schumann und Clara Wieck in Leipzig Klage ein. Am 1. August 1840 erteilte das Gericht die Zustimmung zur Eheschließung. Am 12. September 1840 wurde in Schönefeld bei Leipzig die Ehe geschlossen.
Die Verfasserin beginnt ihre eindringliche Untersuchung mit der Darstellung der Lage vor Prozessbeginn. Im zweiten Abschnitt schildert sie den Verfahrensablauf einschließlich des Urteils und seiner Begründung. Danach wendet sie sich der selbständigen Rekonstruktion der Perspektive Friedrich Wiecks zu.
In drei weiteren Abschnitten erörtert sie die Aufnahme des Streites in der Öffentlichkeit un |
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| Professoren erinnern sich, hg. v. Wünsch, Horst (= Geschichte der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz, Teil 5 = Publikationen aus dem Archiv der Universität Graz 9, 5). Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 2008. VI, 398 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Professoren erinnern sich, hg. v. Wünsch, Horst (= Geschichte der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz, Teil 5 = Publikationen aus dem Archiv der Universität Graz 9, 5). Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 2008. VI, 398 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Jahr 2000 wies Alois Kernbauer Berthold Sutter in einem Gespräche auf die spezifische Situation der Grazer rechtswissenschaftlichen Fakultät mit ihrer vergleichsweise großen Zahl von emeritierten Professoren hin und im Frühsommer 2002 regte Alois Kernbauer in einem abendlichen Gespräch gegenüber seinem Freund Berthold Sutter an, die Rückblicke auf den wissenschaftlichen Werdegang der in Ruhestand befindlichen Professoren der ehedem rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität anzuregen, zu sammeln und gemeinsam zu edieren. Am Ende der für die Verwirklichung gesetzten Frist vom 15. Juni 2003 lagen für diesen Sammelband zwei Beiträge vor. Nach dem Tode Berthold Sutters erschien Horst Wünsch bei Kernbauer und sagte, Sutter habe ihn um die Fortführung des Projekts gebeten, schien jedoch nicht darüber informiert zu sein, was zwischen Sutter und Kernbauer abgesprochen war, verzichtete darauf, den gesamten Personenkreis der damals in Ruhestand befindlichen ordentlichen und außerordentlichen Professoren einzuladen und legte nach Kernbauers Worten zur Genesis des Bandes mehrfach sonderbare Verhaltensmuster an den Tag, die trotz aller vielfachen Erfahrungen ungewohnt, unerwartet und neu waren und vielleicht aus einer beneidenswerten Unerfahrenheit in der Herstellung wissenschaftlicher Bücher zu Beginn des 21. Jahrhunderts erklärbar sind.
Den gleichwohl entstandenen Band leiten Alois Kernbauers Aspekte des Selbstverständnisses und Beispiele der Öffentlichkeitwirksamkeit der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät seit 1945 ein, in denen darauf hingewiesen wird, dass 1938 vier der sechs Ordinarien, einer der sieben Extraordinarien und zwe |
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| Psychologie als Argument in der juristischen Literatur des Kaiserreichs, hg. v. Schmoeckel, Mathias in Verbindung mit Gundlach, Horst/Schott, Heinz (= Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte 11). Nomos, Baden-Baden 2009. 256 S. Besprochen von Arno Buschmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Psychologie als Argument in der juristischen Literatur des Kaiserreichs, hg. v. Schmoeckel, Mathias in Verbindung mit Gundlach, Horst/Schott, Heinz (= Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte 11). Nomos, Baden-Baden 2009. 256 S. Besprochen von Arno Buschmann.
Der vorliegende Sammelband enthält die Druckfassung der Vorträge, die auf einer Klausurtagung im Dezember 2007 in Königswinter gehalten wurden und die sämtlich der Frage nach dem Einfluss von Psychologie und psychologischer Theorie auf das Straf-, Zivil- und Öffentliche Recht einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts gewidmet waren. Schwerpunkt der Betrachtung war die Zeitspanne zwischen 1870 und 1920, in der psychologische Lehren in den verschiedenen Bereichen der Jurisprudenz mit unterschiedlicher Intensität und vor allem mit wechselnder Verständnistiefe rezipiert und erörtert wurden. Weitgehend ausgeklammert (bis auf einen Beitrag) wurde die Psychologie der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, die in mancher Hinsicht der Boden für den Aufschwung der Psychologie des 19. Jahrhunderts als einer eigenen wissenschaftlichen Disziplin bereitet hat.
Den Reigen der Abhandlungen eröffnet Horst Gundlach mit einer Studie über die Entwicklung des Verhältnisses von Rechtswissenschaft und Psychologie von der Aufklärungsphilosophie Christian Wolffs über die psychologischen Schulen des 19. Jahrhunderts, den Einfluss Hermann Lotzes und Wilhelm Wundts bis hin zur Entstehung einer auf die Anwendung der Psychologie in der Gerichtspraxis bezogenen Forensischen bzw. Rechtspsychologie. Daran anschließend befasst sich Adelheid Kühne mit der Entwicklung von Forensischer und Kriminalpsychologie im ausgehenden 19. Jahrhundert. Nach einem Überblick über die psychologischen Strömungen, in dem sie auch auf die Beziehungen zwischen Psychoanalyse und Forensik eingeht, kommt sie auf den heutigen Sachstand zu sprechen, der zum einen durch die Ablehnung psychoanalytischer Strafrechtstheorien, zum andern |
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| Quellen zur dänischen Rechts- und Verfassungsgeschichte (12.-20. Jahrhundert), hg. v. Tamm, Ditlev/Schubert, Werner/Jørgensen, Jens Ulf (= Rechtshistorische Reihe 363). Lang, Frankfurt am Main 2008. 201 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Quellen zur dänischen Rechts- und Verfassungsgeschichte (12.-20. Jahrhundert), hg. v. Tamm, Ditlev/Schubert, Werner/Jørgensen, Jens Ulf (= Rechtshistorische Reihe 363). Lang, Frankfurt am Main 2008. 201 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Unter den Ländern Europas verbindet Dänemark mit Deutschland nicht nur eine gemeinsame Grenze sondern auch eine gemeinsame Herkunft, die germanisch zu nennen die so genannte political correctness vielleicht auch heute noch nicht rät. Dennoch ist nicht nur die Zusammenarbeit über die Grenze hinweg vor 1945 oder 1933 fruchtbringend gewesen, sondern legt sie auch heute die europäische Gegenwart sehr nahe. Von daher ist es sehr zu begrüßen, dass insbesondere Jörn Eckert die Ostsee stets nicht als trennendes Ungeheuer, sondern wie schon die mittelalterlichen Kaufleute als verbindendes Mittel angesehen hat.
Das dänische Recht hat einen eigenen Wert. Dieser Schatz kann den Deutschen in verschiedenster Weise eröffnet werden. Am leichtesten wird er ihnen durch Übertragung in die deutsche Sprache zugeänglich gemacht.
Von hier aus ist es sehr erfreulich, dass der bekannte, seit 1978 in Kopenhagen wirkende Rechtshistoriker Ditlev Tamm zusammen mit dem Ministerialrat Jens Ulf Jørgensen die Mühe auf sich genommen hat, Quellen zur dänischen Rechts- und Verfassungsgeschichte vom 12. bis zum 20. Jahrhundert für Deutsche zu sammeln und herauszugeben. Das Manuskript lag Jörn Eckert zu Anfang des dritten Jahrtausends vor. Noch vor seinem Tode übergab er es seinem Assistenten zur Durchsicht, was mit Unterstützung Werner Schuberts die anschließende Drucklegung ermöglichte.
In der Einleitung bieten die beiden dänischen Herausgeber eine klare und knappe Einleitung, die in Mittelalter, 16. und 17. Jahrhundert, Absolutismus, lex Regia und dänisches Gesetzbuch, 18. Jahrhundert (Aufklärung und Bauernbefreiung), 19. Jahrhundert und spätes 19. und 20. Jahrhundert gliedert. Wer immer sich über die Entwicklung des |
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| Quellen zur Geschichte des Dreißigjährigen Krieges - Zwischen Prager Frieden und Westfälischem Frieden, hg. v. Schmid, Josef J. (= Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte der Neuzeit Freiherr-vom-Stein-Gedächtnisausgabe 21). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2009. XL, 236 S. Besprochen von Karsten Ruppert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Quellen zur Geschichte des Dreißigjährigen Krieges - Zwischen Prager Frieden und Westfälischem Frieden, hg. v. Schmid, Josef J. (= Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte der Neuzeit Freiherr-vom-Stein-Gedächtnisausgabe 21). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2009. XL, 236 S. Besprochen von Karsten Ruppert.
In dem Vorwort zu diesem Band erfährt der Benutzer zunächst Erstaunliches: Der Herausgeber hat nämlich die Entscheidung getroffen, die großen Quellenwerke, die zu dem zu dokumentierenden Zeitraum erschienen sind, ganz auszuklammern. Die Begründung, dass ja dort die wichtigsten Texte in einer mustergültigen Edition bereits vorliegen, überzeugt in keiner Weise. Denn es war ja bisher gerade die Zielsetzung der Freiherr-vom-Stein-Gedächtnisausgabe ähnlicher Reihen, Texte aus bereits vorhandenen Quelleneditionen kritisch ausgewählt zu präsentieren. Die Aufgabe besteht zu einem Teil darin, den Interessenten die wichtigsten Quellen zu einem Gegenstand der Geschichte sachkundig gesichtet und ausgewählt vorzulegen. Der Herausgeber hat sich also um die kompetente Auswahl gedrückt.
Die Aufzählung der Kriterien für den Abdruck der Quellen vermittelt nicht den Eindruck innerer Stimmigkeit. Die deutsche Geschichte soll zwar in den Kontext eines internationalen Konflikts gestellt werden, dennoch sollen auch „Impressionen aus deutschen Landen“ gegeben werden. Keinesfalls soll der Band ein Beitrag zur Militär- und Diplomatiegeschichte sein, dennoch soll das Wesen des Krieges dokumentiert werden. Ohne nähere Begründung soll dem Hofleben allein am Beispiel des Dresdner Hofes nachgegangen werden. Und schließlich legt der Herausgeber, was bisher in der Reihe unüblich war, großen Wert auch auf literarische Texte. Dieser Kriterienkatalog und die ausgewählten Quellen selbst bestätigen, dass der Herausgeber sich zu wenig Gedanken darüber gemacht hat, was er mit dem doch sehr schmalen Bändchen von etwas über 200 Seiten überhaupt will. So i |
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| Ramm, Arnim, Der 20. Juli vor dem Volksgerichtshof (= Schriften zur Rechtswissenschaft 80). Wissenschaftlicher Verlag Berlin, Berlin 2007. 541 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ramm, Arnim, Der 20. Juli vor dem Volksgerichtshof (= Schriften zur Rechtswissenschaft 80). Wissenschaftlicher Verlag Berlin, Berlin 2007. 541 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Jörn Eckert bzw. Werner Schubert betreute, im November 2006 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des Verfassers. Sie behandelt einen wichtigen, in der bisherigen Literatur zu wenig erörterten Gegenstand. Sie gliedert sich nach einer Einleitung in vier Kapitel.
Das erste Kapitel hat den Weg des Widerstands zum Staatsstreichversuch des 20. Juli 1944 zum Gegenstand. Dabei befasst sich Ramm zunächst mit dem militärischen Widerstand von 1933 bis 1944. Danach ermittelt er als zivile Widerstandskreise den Kreisauer Kreis, die Beziehungen des Widerstands ins Ausland und den Widerstandskreis um Carl Goerdeler.
Das zweite Kapitel betrifft die Maßnahmen des nationalsozialistischen Regimes nach dem 20. Juli 1944. Dabei beginnen Gegenaktionen noch am gleichen Tag. Bezüglich des Ermittlungsverfahrens dient ein eigener Punkt der Beleuchtung der Folter.
Das dritte Kapitel bringt den Verfasser zu seinem eigentlichen Thema. In diesem Rahmen beschreibt er zunächst den Volksgerichtshof, die Strafnormen und die Prozessbeteiligten. Dabei sind die Richter Roland Freisler und Richter nach Freislers Tod.
Beteiligt sind weiter hauptamtliche Beisitzer, ehrenamtliche Beisitzer, Ersatzrichter, die Reichsanwaltschaft, die ausgeschlossene und durch ausgesuchte Zuschauer ersetzte Öffentlichkeit, die Verteidiger und die Angeklagten. Diese hatten zwar der Form nach die in der Strafprozessordnung verbürgten Rechte. Es war ihnen jedoch nicht möglich, diese Rechte ausreichend wahrzunehmen, obgleich nach den Erkenntnissen des Verfassers die nationalsozialistische Justiz grundsätzlich bemüht war, das Bild eines ordentlichen Verfahrens aufrecht zu erhalten.
Anschließend untersucht der Ver |
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| Ramm, Thilo, Ferdinand Lassalle. Der Revolutionär und das Recht (= Juristische Zeitgeschichte 4, 8). Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2004. XV, 367 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Thilo Ramm, 1925 in Darmstadt geboren, legte nach dem 1942 begonnenen und nach kriegsbedingter Unterbrechung 1947 mit der ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossenen Studium der Rechtswissenschaft in Marburg und Frankfurt am Main bereits 1948 seine erste Arbeit über Lassalle (Lassalles System der erworbenen Rechte) in der unveröffentlichten Festschrift für Gustav Radbruch vor. Dem folgte am 23. 2. 1950 die Promotion bei Fritz von Hippel in Marburg mit der Arbeit Staat und Recht – Eine Untersuchung der Rechtstheorie Ferdinand Lassalles. Seitdem hat der Revolutionär den rasch habilitierten Gelehrten nicht mehr losgelassen und ihn zu insgesamt zehn Studien und zuletzt zu einem seinem 1942 gefallenen, elf Jahre älteren, ihm auf dem Weg zur Wissenschaft zum Vorbild gewordenen Bruder Harry in Dank, Trauer und Schmerz gewidmeten Sammelband bewegt.
Dieses Buch enthält vier bereits früher veröffentlichte Schriften. Der ersten Arbeit über Lassalle als Rechts- und Sozialphilosoph sind als biographische Ergänzung die Einleitung zur Lassalle-Auswahl Ramms und zwei Aufsätze über das besondere Verhältnis zwischen Marx und Lassalle beigegeben. Neu hinzugekommen sind die drei bilanzierenden Abhandlungen Der Revolutionär, Meine Beschäftigung mit Lassalle und Stand und Aufgaben der Lassalle-Forschung.
Dabei besagt die unveränderte Vorlage der ersten Untersuchung, dass der Verfasser die vor mehr als einem halben Jahrhundert nach damals mehr als fünfjähriger Befassung mit Lassalle erzielten Ergebnisse nach wie vor für gültig hält. Sein methodisches Anliegen ist dasselbe geblieben und hat nur noch einen weiteren zusätzlich wichtigen Anwendungsbereich gefunden. Nunmehr ist die Rolle als werktreuer Interpret auf Lassalles Eigenwertung seiner Theorie und sein |
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| Ranieri, Filippo, Europäisches Obligationenrecht. Ein Handbuch mit Texten und Materialien, 3. Aufl. (= Springers Handbücher der Rechtswissenschaft). Springer, Wien 2009. XXVIII, 2044 S. Besprochen von Martin Avenarius. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ranieri, Filippo, Europäisches Obligationenrecht. Ein Handbuch mit Texten und Materialien. 3. Aufl. Springer, Wien 2009. XXVIII, 2044 S. Besprochen von Martin Avenarius.
Das in überarbeiteter Fassung neu vorgelegte Werk entspricht der Erwartung an ein „Handbuch“ schon äußerlich umso mehr, als sich sein Umfang gegenüber der Vorauflage fast verdreifacht hat. Gleichwohl für didaktische Zwecke entworfen, bleibt das gewichtige Buch auch in der Erweiterung jenem induktiven Lehrkonzept treu, das sich in den Vorauflagen bewährt hat. Der Verfasser legt daher eine ausgewogene Mischung aus Sachmitteilung und Materialien vor, die gerade nicht erschöpfend für eine monographische Darstellung ausgewertet, sondern vielfach mit dem Text nur lose verflochten sind. Urteile, Gesetzestexte und andere Quellen werden dabei erfreulicherweise im – auch fremdsprachigen – Wortlaut wiedergegeben. Die Neufassung enthält allerdings nicht nur zusätzliche Materialien und Nachweise zu den schon in den Vorauflagen behandelten Gegenständen, sondern ein ergänztes, das Obligationenrecht weitergehend abdeckendes Themenspektrum. Obwohl das Werk dadurch schwerfälliger geworden ist und bei der Fülle der Teilbereiche selbstverständlich eine Beschränkung des Tiefgangs stattfinden musste, ist die Erweiterung in mehrfacher Hinsicht begrüßenswert.
Das gilt zunächst insoweit, als die Darstellung des Rechts der Leistungsstörungen erheblich erweitert wurde: So ist ein Kapitel über „Vertragshaftung zwischen Verschulden und Garantie“ neu aufgenommen worden, und die bisherige Darstellung des Rechts der mangelhaften und falschen Warenlieferung im Kaufrecht ist in einem neuen, umfangreichen Kapitel „Von der Gewährleistung zur einheitlichen Vertragsverletzung“ aufgegangen. Neu eingefügt ist ferner ein Kapitel „Die Haftung des Herstellers fehlerhafter Produkte“, in dem am Beispiel der Produkthaftung die Gefährdungshaftung entwickelt wird.
Sowohl in den neu aufgenommenen als auch |
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| Rebitsch, Robert, Matthias Gallas (1588-1647). Generalleutnant des Kaisers zur Zeit des Dreißigjährigen Krieges. Eine militärische Biographie (= Geschichte in der Epoche Karls V. 7). Aschendorff, Münster 2006. VII, 483 S. Ill. Besprochen von Rotraud Becker. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rebitsch, Robert, Matthias Gallas (1588-1647). Generalleutnant des Kaisers zur Zeit des Dreißigjährigen Krieges. Eine militärische Biographie (= Geschichte in der Epoche Karls V. 7). Aschendorff, Münster 2006. VII, 483 S. Ill. Besprochen von Rotraud Becker.
Eine Biographie des langjährigen Generalleutnants der kaiserlichen Armee Matthias Gallas (italienisch Galasso) zu verfassen, ist kein dankbares Unternehmen. Das Interesse nicht nur der deutschen Literatur und ihrer Leserschaft, sondern auch der umfangreichen historischen Forschung galt stets den frühen Phasen des Dreißigjährigen Krieges, und hier den Persönlichkeiten Gustav Adolfs von Schweden und Wallensteins, nicht den langen Jahren des weiteren Kriegsführens, in denen Gallas an der Spitze des kaiserlichen Heeres stand. Der Beschäftigung mit dessen Leistungen stand darüber hinaus im Wege, dass über ihn mit der vernichtenden, oft wiederholten Bezeichnung „Heerverderber“ alles gesagt zu sein schien. Auch die Quellenlage erweist sich, wie die vorliegende Untersuchung zeigt, als ungünstig für eine seine Persönlichkeit insgesamt würdigende Darstellung: Das vom Verfasser ausgewertete Material ist aussagekräftig hinsichtlich der militärischen Karriere und ihrer sozialen und ökonomischen Umstände, nicht aber zur Zeichnung anderer Aspekte seines Lebens. Unvermeidlich ist, dass über weite Strecken einfach Kriegsgeschichte mitgeteilt werden muss. Dass der Buchtitel die Arbeit als militärische Biographie bezeichnet, ist darum gut begründet.
Für die Zeitspanne bis zum Tod Wallensteins 1634 kann die Darstellung weitgehend auf den publizierten Quellensammlungen und der fast unübersehbar reichen Literatur aufbauen. Dies gilt auch für die Behandlung der heiklen, wegen ihres Zusammenhangs mit dem stets Aufmerksamkeit findenden Ende Wallensteins unumgänglichen und schon in älteren Werken erörterten Frage nach Gallas Rolle bei der Absetzung und Ermordung des Generalissimus. Diesem Teil der Biograp |
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| Regesten der Reichsstadt Aachen (einschließlich des Aachener Reiches und der Reichsabtei Burtscheid), Band 6 Datierte Stücke 1396-1400, undatierte Stücke 1351-1400, bearb. v. Kraus, Thomas R. (= Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 47). Droste, Düsseldorf 2008. XLIII, 603 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerRegestenderreichstadtaachen6-20090409 Nr. 12382 ZRG GA 127 (2010) 33
Regesten der Reichsstadt Aachen (einschließlich des Aachener Reiches und der Reichsabtei Burtscheid), Band 6 Datierte Stücke 1396-1400, undatierte Stücke 1351-1400, bearb. v. Kraus, Thomas R. (= Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 47). Droste, Düsseldorf 2008. XLIII, 603 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Regesten der Reichsstadt Aachen einschließlich des Aachener Reiches und der Reichsabtei Burtscheid werden seit 1937 (Band 2 1301-1350, bearbeitet von Wilhelm Mummenhoff) bzw. 1961 (Band 1 1251-1300, bearbeitet von Wilhelm Mummenhoff) und seit 1999 (bearbeitet von Thomas R. Kraus) veröffentlicht. Sie sind in der Zeitschrift grundsätzlich angezeigt (z. B. Rezension Dieter Strauchs in Band 118, 2001). Nunmehr hat der verdienstvolle Bearbeiter den sechsten Band vorgelegt.
Er enthält zunächst 473 datierte Nummern der letzten fünf Jahre des 14. Jahrhunderts. Sie beginnen mit einer Quittung Bruder Jakob Colyns von Aachen vom 5. Januar 1396. Sie enden mit vier Urteilen des Aachener Sendgerichts von 1400.
Dem schließen sich die undatierten Nummern 474-992 an. Sie lassen sich auf Grund ihres Inhalts nur mehr oder weniger genau in die zweite Hälfte des 14. Jahrhunderts einordnen. Gleichwohl ist ihr grundsätzlicher Wert nicht geringer.
Von den insgesamt 992 Nummern sind sechs inhaltlich nicht besetzt, weil sich bei der Anfertigung des Registers herausstellte, dass die Schriftstücke, die unter den Nummern 65, 230, 734, 745, 876 und 889 regestiert werden sollten, dem 15. Jahrhundert zuzuordnen sind. Im Gegensatz zu Urkunden, Schreiben und Einträgen in Amtsbüchern und Registern sind Rechnungen entsprechend der ursprünglichen Konzeption aus Raumgründen nicht aufgenommen, obwohl wie zuletzt das Beispiel Duisburg gezeigt hat, sie durchaus vielfältige Aussagekraft haben. Gekürzte Regesten sind durch ein Sternchen geke |