Die bayerische Konstitution von 1808. Entstehung - Zielsetzung - Europäisches Umfeld, hg. v. Schmid, Alois (= Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte, Beiheft 35). Beck, München 2008. VIII, 368 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Der Band enthält die Vorträge, die auf dem von der Bayerischen Kommission für Landesgeschichte bei der Bayerschen Akademie der Wissenschaften veranstalteten Symposion vom 27.-29.2.2008: „Die bayerische Konstitution von 1808“ gehalten wurden. Die Verfassung von 1808 steht noch immer im Schatten insbesondere der Verfassung von 1818, obwohl sie die „erste genuin deutsche Konstitution“ und in einigen Beziehungen „moderner“ war als die Verfassung von 1818 (Möckl, S. 337). Mit der Veröffentlichung der Beiträge soll die Frühzeit der konstitutionellen Bewegung in Bayern stärker in das Bewusstsein der Bevölkerung gerückt werden. Zu diesem Zweck wird die bayerische Entwicklung zunächst in das zugehörige historische und europäische Umfeld eingebettet. Der Beitrag Alois Schmids: „Der lange Weg zum Parlamentarismus und Konstitutionalismus in Bayern“ (S. 17) wirft einen Blick, ausgehend von der Begriffsgeschichte des Wortes „parlamentum“, in die Ansätze bzw. Vorstufen zum Parlamentarismus in Bayern im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit unter Einbeziehung des Verfassungsdiskurses um 1799/1800. Der Beitrag Ulrike Müßigs stellt die europäische Verfassungsdiskussion und Praxis im 18. Jahrhundert in England, den USA und in Frankreich (bis zur Verfassung von 1791 einschließlich) umfassend dar (S. 41-109). Dem schließt sich an die Darstellung der Verfassungsentwicklung in Frankreich in der napoleonischen Zeit (S. 11ff.) durch Michel Kerautret (Assemblée nationale, Paris). Parallele Entwicklungen werden von Wolfgang Neugebauer: „Verfassungswandel und Verfassungsdiskussion in Preußen um 1800“ (S. 147ff.) und von Winfried Müller: „Zwischen Stagnation und Modernität: Sachsens Weg zur Verfassung von 1831“ (S. 179ff.) aufgezeigt. Ne |
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Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück. Teil 6 Juni-Juli1648, bearb. v. Brunert, Marie-Elisabeth (= Acta Pacis Westphalicae. Serie III, Abteilung A, Protokolle, Band 3, Teil 6) Aschendorff, Münster 2009. CXIII, 574 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der Teilband 6 der Osnabrücker Fürstenratsprotokolle setzt den mit dem 17. Juni 1648 schließenden Vorgängerband unmittelbar fort. Behandelt werden auf den anschließenden Sitzungen die schwedische Militärsatisfaktion, die Amnestie und Restitution in den kaiserlichen Erblanden und die Direktiven für den Vollzug des Friedens. Dabei vermittelten die Reichsstände, indem sie in den kaiserlich-schwedischen Verhandlungen Kompromisse unterbreiteten und Textvorschläge ausarbeiteten.
Bis zum 10. Juli 1648 verhandelten die Reichsstände mit Schweden um die Einzelheiten der fünf Millionen für die Militärsatisfaktion bewilligter Reichstaler. Erst nach Erzielung einer diesbezüglichen Einigung willigten die Schweden in die Wiederaufnahme ihrer Konferenzen mit den Kaiserlichen ein. Auch bei einer erneuten Abbruchsdrohung am 13. Juli wegen unterschiedlicher Haltung beider Seiten zur erbländischen Amnestie und Restitution fanden reichsständische Delegierte eine kompromissfähige Gestaltung.
Am Ende verabschiedeten Fürstenrat und die beiden anderen Kurien schließlich eine Fassung für die beiden letzten Artikel des Instrumentum Pacis Osnabrugense. Sie überreichten die Fassung am 27. Juli 1648 den Kaiserlichen und den Schweden und berichteten am 27. Juli 1648 im Plenum der Kurien. Mit dieser Sitzung endet der Teilband 6 mit insgesamt 30 Protokollen.
Diese von Maximilian Lanzinner im Vorwort ganz kurz zusammengefassten Vorgänge legt die Bearbeiterin in ihrer umsichtigen Einleitung ausführlich dar. Dem schließt sich die sorgfältige Edition der Nummern 176 bis 205 an. Ein vorläufiges Personenregister von Adami bis Zell am Harmersbach und ein Verzeichnis der Verhandlungsakten runden den weit |
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Die drei ältesten Stadtbücher Dresdens (1404-1476), hg. v. Kübler, Thomas/Oberste, Jörg, bearb. v. Klingner, Jens/Mund, Robert (= Die Stadtbücher Dresdens [1404-1535] und Altendresdens [1412-1528] Band 1). Leipziger Universitäts-Verlag, Leipzig 2007. 649, 16 S., Ill. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das vierte und fünfte Stadtbuch Dresdens (1477-1505), hg. v. Kübler, Thomas/Oberste, Jörg, bearb. v. Klingner, Jens/Mund, Robert (= Die Stadtbücher Dresdens (1404-1535) und Altendresdens [1412-1528] Band 2). Leipziger Universitäts-Verlag, Leipzig 2008. 626[, 16] S., Ill. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das nach Sumpfbewohnern altsorbisch benannte, in einer Weitung zwischen oberer Elbe und mittlerer Elbe nahe Meißens und der Burggrafschaft Dohna liegende, vielleicht um 1150 durch eine Burg der Markgrafen von Meißen aufgewertete Dresden wird zum Jahr 1206 erstmals in einer erhaltenen Urkunde in der Wendung acta sunt hec Dresdene genannt. Am 21. Januar 1216 heißt es bereits, obwohl eine Urkunde über die Verleihung eines Stadtrechts nicht bekannt ist, acta sunt hec … in civitate nostra Dresdene. 1350 wird das rechtselbisch gelegene Dresden als antiqua Dressdin erstmals erwähnt.
Zunächst unbedeutend, wurde der Ort nach dem Gewinn von Land, Herzogstitel und Kurwürde der Herzöge von Sachsen-Wittenberg durch die wettinischen Markgrafen von Meißen (1423) und der Teilung innerhalb des Hauses Wettin in eine ernestinische (thüringische) und eine albertinische (sächsische) Linie (1485) herzogliche Residenz Sachsens. Spätestens mit dem Übergang der Kurwürde an die Albertiner (1547) entwickelte sich Dresden zu einem kulturellen Zentrum. Am 29. März 1549 wurden seine linkselbischen und seine rechtselbischen Teile zu einer einzigen, in vielen Hinsichten einzigartigen Stadt vereinigt.
Zu ihrem letzten großen Stadtjubiläumsjahr beschenkte sich die Stadt selbst. Als Abschluss eines zehnjährigen Forschungsprojekts erschien der letzte Band einer großen Stadtgeschichte. In seinem Ver |
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Die englischen Könige im Mittelalter. Von Wilhelm dem Eroberer bis Richard III, hg. v. Vollrath, Hanna/Fryde, Natalie (= Beck’sche Reihe). Beck, München 2004. 350 S., 19 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Großbritannien ist für Europa von herausragender Bedeutung. Auch das ältere England hatte für den Kontinent besonderes Gewicht, zogen doch nicht nur Kelten und Römer in das umstrittene Britannien, sondern auch Angeln, Sachsen, Jüten, Dänen, Wikinger und Normannen. Aus diesem Grunde hat die englische Geschichte auch für die deutsche Rechtsgeschichte besonderen Stellenwert, dem durch Berücksichtigung englischer Monographien so weit wie möglich Rechnung zu tragen ist.
Geringere Zugangsschwierigkeiten bestehen dabei, wenn der Gegenstand in deutscher Sprache dargestellt wird. Deswegen ist Hanna Vollrath und Natalie Fryde dafür zu danken, dass sie als preiswertes Taschenbuch eine Übersicht über die englischen Könige im Mittelalter von Wilhelm dem Eroberer bis Richard III. vorgelegt haben. Insgesamt betrifft er 17 Könige, die im Mittelalter über England geherrscht haben, wobei freilich eine dem unzutreffenden Untertitel entsprechende tatsächliche Beschränkung auf einen Ausgangspunkt bei Wilhelm dem Eroberer den Zeitraum Mittelalter gegenüber der herkömmlichen Ansicht deutlich eingeengt hätte.
Gegliedert ist das Werk in sieben Kapitel. Sie fassen die Einzelheiten in größere Einheiten zusammen. Im Kern wird dabei nach Möglichkeit von Häusern ausgegangen.
Mit den frühesten englischen Königen befasst sich Patrick Wormald, der vom Heldenzeitalter und von englischen Königen zum König der Engländer führt, wie er durch Alfred den Großen und Eduard den Bekenner verkörpert ist. Den normannischen Königen in Quellen und Beschreibungen, in Briefen und Urkunden widmet sich Judith Green und legt außer der Verwaltung auch das Familienleben eindringlich dar. Martin Aurell zeigt die ersten Könige aus dem Hause Anjou als Glieder eines imm |
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Die Generalklausel im europäischen Privatrecht. Zur Leistungsfähigkeit der deutschen Wissenschaft aus romanischer Perspektive, hg. v. Baldus, Christian/Müller-Graff, Peter-Christian. Sellier, München 2006. XXIX, 193 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Nach einem Celsus-Zitat erklären die Herausgeber, dass sich in den letzten Jahren die Neigung verbreite, eine Antrittsvorlesung mit einem Symposion zu verbinden. Wer die vielleicht lange Reise zur Vorlesung sonst nicht oder nur aus Verbundenheit mit dem Referenten auf sich genommen hätte, dem werde solcherart ein weiterer wissenschaftlicher Grund zum Kommen geboten. Zugleich gewinne damit auch die akademische Kunstform Antrittsvorlesung selbst, weil es nicht mehr nur um zeremonielle Wiederbelebung möglicherweise inhaltsleerer Traditionen oder um akademische Selbstdarstellung gehe, sondern um Verknüpfung eines individuellen Forschungsprogramms mit einer Diskussion, die an einem bestimmten Standort geführt werde und über diesen hinaus wirken solle.
In diesem Sinne habe es sich angeboten, eine Heidelberger Antrittsvorlesung zu den methodologischen Grundlagen des Gemeinschaftsprivatrechts mit einem Kolloquium zur Außenansicht auf die deutsche Zivilistik zu verbinden. Diese Verknüpfung wurde am 28. und 29. April mit Hilfe der Fritz-Thyssen-Stiftung und der Stiftung der Universität Heidelbergverwirklicht. Dabei wurde versucht, in Überlagerung verschiedener nationaler und fachlicher Perspektiven ein erstes Bild der Außenwirkung zu skizzieren, das im vorliegenden Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Dabei sind insgesamt sieben Arbeiten miteinander verbunden. Ohne ausdrücklichen Hinweis ist zu vermuten, dass die Antrittsvorlesung Christian Baldus betrifft. Er eröffnet den Band mit der historischen und vergleichenden Auslegung im Gemeinschaftsprivatrecht unter Konkretisierung der geringfügigen Vertragswidrigkeit.
Thomas Pfeiffer behandelt im Anschluss hieran die Gener |
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Die Gestapo nach 1945. Karrieren, Konflikte, Konstruktionen, hg. v. Mallmann, Klaus-Michael/Angrick, Andrej (= Veröffentlichungen der Forschungsstelle Ludwigsburg der Universität Stuttgart 14). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2009. 368 S. Besprochen von Martin Moll. |
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Mit dem hier vorzustellenden, dem Andenken des kürzlich verstorbenen Holocaust-Historikers Wolfgang Scheffler gewidmeten Band ist eine mittlerweile als Gestapo-Trilogie bekannte Serie abgeschlossen: 1995 bzw. 2000 hatten die damals verantwortlichen Herausgeber Gerhard Paul und Klaus-Michael Mallmann je einen Sammelband zu den Themen „Die Gestapo – Mythos und Realität“ bzw. „Die Gestapo im Zweiten Weltkrieg. ‚Heimatfront’ und besetztes Europa“ vorgelegt, dessen formale Kriterien (Gliederung der Aufsätze in Themenblöcke, End- statt Fußnoten usw.) auch für den abschließenden dritten Teil beibehalten wurden; lediglich im Herausgeberteam trat Angrick an die Stelle Pauls. Entsprechend dem chronologischen Fortschreiten der Trilogie geht es, nach den Friedensjahren des „Dritten Reiches“ und den Jahren des Zweiten Weltkrieges, im letzten Band im weitesten Sinn um die Schicksale von einstigen Gestapo-Angehörigen nach 1945 – eine Befassung mit der Institution Gestapo steht logischerweise nur insoweit zur Diskussion, als mehrfach erwähnt wird, dass Gestapo und ähnliche Institutionen wie das Reichssicherheitshauptamt und der Sicherheitsdienst (SD) der SS durch das Nürnberger Kriegsverbrechertribunal zu verbrecherischen Organisationen erklärt wurden, was diverse – durchaus erst zu erforschende – rechtliche Rückwirkungen auf die jenen Organisationen Zugehörigen zur Folge hatte.
Wie schon in den Vorgängerbänden, wird auch hier der Begriff Gestapo weit gefasst, so dass durchgängig Personen bzw. Gruppen behandelt werden, die nominell nicht der Gestapo angehörten, sondern beispielsweise dem SD oder der Kriminalpolizei. Zwar stellte nach 1945 der Hinweis, man habe ja gar nicht |
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Die Gründung der Leopoldina - Academia Naturae Curiosorum - im historischen Kontext. Johann Laurentius Bausch zum 400. Geburtstag, hg. v. Toellner, Richard/Müller, Uwe, Partier, Benno u. a. (= Acta Historica Leopoldina 49). Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH, Stuttgart 2008. 333 S., 30 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina ist die nach Kaiser Leopold I. (Wien 9. Juni 1640-Wien 5. Mai 1705, Kaiser von 1658-1705) benannte älteste dauerhaft bestehende Akademie der Welt. Sie wurde nach der Accademia Nazionale dei Lincei (Italien 1603) in Schweinfurt im Zwinger des Brückentores am 1. Januar 1652 von den Ärzten Johann Lorenz Bausch, Johann Michael Fehr, Balthasar Metzger und Georg Balthasar Wohlfahrt als private Vereinigung gegründet. Nach einem Beschluss der gemeinsamen Wissenschaftskonferenz von Bund und Ländern nimmt sie seit dem 14. Juli 2008 die Aufgaben der deutschen nationalen Akademie der Wissenschaften wahr.
Anlässlich des 400. Geburtstags Johann Laurentius Bauschs fand in Schweinfurt in der Bibliothek Otto Schäfer vom 29. September bis 1. Oktober 2005 ein Leopoldina-Symposium mit drei Fachsitzungen mit insgesamt neun Vorträgen statt. Die Beiträge konnten erfreulicherweise in einem Sammelband veröffentlicht werden. Dieser ist rechtzeitig zum Auszeichnungsjahr der Einrichtung der Öffentlichkeit vorgelegt worden.
Dem einführenden Vorwort der Herausgeber folgen drei Untersuchungen über die Gründung der Leopoldina im wissenschaftlichen Umfeld, welche die Gründung (Uwe Müller), die Universitäten (Detlef Döring) und die Curiositas als akademisches Leitmotiv der frühmodernen Leopoldina (Laetitia Böhm) betreffen. Danach erfolgt der wichtige Vergleich mit Italien (Renato G. Mazzolini), England (Philipp Beeley) und Frankreich (Claude Debru). Abschließend verortet Richard Toellner die Leopoldina in der Akademiegeschichtsschreibung, während Heinz Schott die Medizinische Beobach |
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Die Juden in der Oberpfalz, hg. v. Brenner, Michael/Höpfinger, Renate (= Studien zur jüdischen Geschichte und Kultur in Bayern 2). Oldenbourg, München 2008. VIII, 263 S. Besprochen von Hans-Michael Empell. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Juden in der Oberpfalz, hg. v. Brenner, Michael/Höpfinger, Renate (= Studien zur jüdischen Geschichte und Kultur in Bayern 2). Oldenbourg, München 2008. VIII, 263 S. Besprochen von Hans-Michael Empell.
Der Band umfasst dreizehn Aufsätze. Sie beruhen überwiegend auf Vorträgen, die auf einer im September 2006 in Sulzbach-Rosenberg durchgeführten Tagung zum Thema „Geschichte der Juden in der Oberpfalz“ gehalten wurden. Die Tagung wurde von der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit und dem Lehrstuhl für Jüdische Geschichte und Kultur an der Ludwig-Maximilians-Universität München veranstaltet. Ergänzt wurden diese Beiträge durch weitere Artikel. Die Aufsätze sind mit Abbildungen versehen. Ein kurzes „Vorwort“ der beiden Herausgeber und eine „Einführung“ durch einen der Herausgeber, Michael Brenner, sind vorangestellt. Abgeschlossen wird der Band durch eine „Auswahlbibliographie zur Geschichte der Juden in der Oberpfalz“ (S. 249ff.) sowie ein Personen- und ein Ortsregister (S. 255ff.). Die Aufsätze sind, wie schon der Titel deutlich macht, auf die Oberpfalz beschränkt, jenen Teil Bayerns, der im Osten an Tschechien grenzt und dessen Zentrum Regensburg ist. Das Ziel der Publikation besteht laut „Vorwort“ darin, an den im Buch behandelten Orten, insbesondere auch an Schulen, das Bewusstsein dafür zu stärken, „dass jüdische Präsenz nicht immer in weit entfernten Städten zu finden war“ und dass die Juden nicht immer „Opfer von Verfolgungen“ waren, sondern dass sie jahrhundertelang in der Oberpfalz lebten, studierten und ihren beruflichen Tätigkeiten nachgingen.
Andreas Angerstorfer stellt in dem Beitrag: „Regensburg als Zentrum jüdischer Gelehrsamkeit im Mittelalter“ (S. 9ff.) fest, Regensburg habe eine Drehscheibe jüdischer Gelehrsamkeit zwischen den Zentren im Westen (Paris, Speyer, Mainz, Worms) und im Osten (Prag, Gemeinden in Polen, Kiew) gebildet, und zeigt am Beispiel einiger Lehrer der Regensburger Talmudschule |
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Die Königlich Preußische Akademie der Wissenschaften zu Berlin im Kaiserreich, hg. v. Kocka, Jürgen unter Mitarbeit von Hohlfeld, Rainer/Walther, Peter Th. (= Interdisziplinäre Arbeitsgruppen, Forschungsberichte 7 Interdisziplinäre Arbeitsgruppe Berliner Akademiegeschichte im 19. und 20. Jahrhundert). Akademie, Berlin 1999. XVIII, 486 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerDieköniglichpreußischeakademieimkaiserreich20081223 Nr. 12523 ZREG GA 127 (2010) 52
Die Königlich Preußische Akademie der Wissenschaften zu Berlin im Kaiserreich, hg. v. Kocka, Jürgen unter Mitarbeit von Hohlfeld, Rainer/Walther, Peter Th. (= Interdisziplinäre Arbeitsgruppen, Forschungsberichte 7 Interdisziplinäre Arbeitsgruppe Berliner Akademiegeschichte im 19. und 20. Jahrhundert). Akademie, Berlin 1999. XVIII, 486 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler
Die Churfürstlich brandenburgische Sozietät der Wissenschaften wurde im Jahre 1700 gegründet. Unter dem Namen Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften konnte sie daher im Jahre 2000 auf eine dreihundertjährige Geschichte zurückblicken. Von dieser Zeit sind die ersten 150 Jahre durch Adolf von Harnacks Geschichte der königlich-preußischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin aus dem Jahre 1900 so ausführlich erforscht, dass sich die Akademie für eine Konzentration auf die jüngere Geschichte der letzten 130 Jahre entscheiden konnte.
Allerdings sprachen die seit Harnack gewandelten Fragestellungen gegen eine bloße Weiterführung von Harnacks Akademiegeschichte. Andererseits genügte der bisherige Forschungsstand nicht für eine sachgerechte, bis zur Gegenwart reichende Monographie. Als vermittelnde Lösung wurden daher drei Symposien beschlossen, auf denen die neuere Geschichte erörtert werden sollte.
In zeitlicher Ordnung wurde zuerst ein Symposium über die Akademie im Kaiserreich abgehalten. Seine 16 Beiträge sind im vorliegenden Band zusammengefasst. Sie sind eingerahmt von einer Einleitung des Herausgebers und einem Resümee des Herausgebers und seiner Mitarbeiter.
Am Beginn stehen die Traditions- und Formationslinien im 18. und 19. Jahrhundert. Unter dieser Thematik beschreibt Rudolf Vierhaus die Organisation wissenschaftlicher Arbeit in gelehrten Sozietäten und Akademien im 18. Jahrhundert, nimmt Walter Rüegg eine Ortsbestimmung de |
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Die NS-Gaue - Regionale Mittelinstanzen im zentralistischen „Führerstaat“, hg. v. John, Jürgen/Möller, Horst/Schaarschmidt, Thomas (= Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte Sondernummer 2007, 2). München, Oldenbourg 2007. 483 S. Besprochen von Christian Neschwara. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die NS-Gaue - Regionale Mittelinstanzen im zentralistischen „Führerstaat“, hg. v. John, Jürgen/Möller, Horst/Schaarschmidt, Thomas (= Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte Sondernummer 2007, 2). München, Oldenbourg 2007. 483 S. Besprochen von Christian Neschwara.
Die NS-Gaue, ursprünglich als organisatorische Untergliederung der NSDAP auf Grundlage der Wahlkreiseinteilung für die Reichstagswahl konzipiert, wurden nach der Gleichschaltung der Länder während des Krieges als neue Regionalstrukturen und mittlere Ebene des Staates umgestaltet und konnten sich als quasistaatliche Mobilisierungs- und Steuerungsinstrumente profilieren.
Der vorliegende Sammelband veröffentlicht die Beiträge einer im Herbst 2005 vom Institut für Zeitgeschichte München-Berlin gemeinsam mit dem Historischen Institut Jena veranstalteten Tagung zur Erforschung von Funktionen und Wirkungsweisen der „NS-Gaue“ als dezentrale Instanzen des zentralistischen „Führerstaats“. Neben einer Bestandsaufnahme der vorliegenden Forschungen über diesen Gegenstand war es vor allem das Anliegen der Veranstalter, neue Fragestellungen und Perspektiven für künftige wissenschaftliche Arbeiten auf diesem Forschungsfeld aufzuzeigen. Obgleich die NS-Zeit zu den wohl am besten erforschten Abschnitten der neueren deutschen Geschichte gerechnet werden kann, bestehen gerade in Bezug auf regionale Funktionsbereiche und Mittelinstanzen des NS-Staates noch immer Kenntnisdefizite und damit Forschungsdesiderate.
Die Beiträge des vorliegenden Bandes sind drei Themenkreisen zugeordnet: „Grundfragen“, „Politikfelder“ sowie „Gauverwaltung und Gau-Porträts“.
Die erste Gruppe der Beiträge konzentriert sich auf Grundfragen der „Regionalität“ im NS-Staat (13-111): Sie setzen sich zum einen mit zentralen Problemstellungen der Erforschung der NS-Gaue auseinander (Thomas Schaarschmid) und befassen sich mit der Entwicklung von neuen politischen Strukturen innerhalb der NS-Gaue aus der Kombin |
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Die Protokolle der Regierung von Baden. Band 2 Das erste und das zweite Kabinett Wohlleb und die geschäftsführende Regierung Wohlleb 1947-1949, bearb. v. Strauß, Christof, red. v. Furtwängler, Martin (= Kabinettsprotokolle von Baden, Württemberg-Baden und Württemberg Hohenzollern 1945-1952, Teil 1). Kohlhammer, Stuttgart 2009. LIV, 410 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Protokolle der Regierung von Baden. Band 2 Das erste und das zweite Kabinett Wohlleb und die geschäftsführende Regierung Wohlleb 1947-1949, bearb. v. Strauß, Christof, red. v. Furtwängler, Martin (= Kabinettsprotokolle von Baden, Württemberg-Baden und Württemberg Hohenzollern 1945-1952, Teil 1). Kohlhammer, Stuttgart 2009. LIV, 410 S. Besprochen von Werner Schubert.
Mit dem zweiten Band der Protokolle der Regierung des Landes Baden wird der Zeitraum von August 1947 bis Februar 1949 umfasst (zu Bd. 1 Schubert, ZRG GA 125 [2008], S. 973ff.). Das Land Baden bestand aus dem südlich der Autobahn Karlsruhe-Stuttgart gelegenen Teil von Vorkriegsbaden mit der Hauptstadt Freiburg im Breisgau. Am selben Tag wie die Abstimmung über die Verfassung fanden in Baden die ersten und zugleich einzigen Landtagswahlen statt, bei denen die Badisch-Christlich-Soziale Volkspartei (später: CDU) 55,9%, die SP (Sozialistische Partei) 22,4%, die DP (Deutsche/Demokratische Partei) 14,3% und die KP (Kommunistische Partei) 7,4% der Stimmen erhielten. Staatspräsident war von August 1947 an Leo Wohlleb, der zunächst eine Koalition mit der SP einging. Im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über die Agrarreform traten die beiden Minister der SP zurück. Justizminister war zunächst Marcel Nordmann (SP, S. 15), anschließend Herrmann Fecht (CDU, S. 139). Die badische Verfassung von 1947 bildete eine „verlässliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Grundlage“ (vgl. S. IX nach Feuchte) und war von Wohlleb beeinflusst, der für ein christliches Staatsbild eintrat und sich als Sachwalter gesamtbadischer Interessen verstand (S. 9). Die Einleitung von Strauß bringt zunächst einen Überblick über das politische Kraftfeld (Regierung und Besatzungszeit) und wendet sich anschließend einzelnen Problemfeldern zu, die besonders kontrovers diskutiert wurden. Hierzu gehörte zunächst die Bodenreform, die im Agrarreformgesetz vom 27. 2. 1948 geregelt wurde (S. 124, 127ff.). Hierna |
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Die Protokolle der Regierung von Württemberg-Hohenzollern. Band 2 Das Kabinett Bock 1947-1948, Redaktion Furtwängler, Martin/Romeis, Wilma, bearb. v. Raberg, Frank (= Kabinettsprotokolle von Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern 1945-1952, hg. v. d. Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Teil III). Kohlhammer, Stuttgart 2008. CI, 494 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Protokolle der Regierung von Württemberg-Hohenzollern. Band 2 Das Kabinett Bock 1947-1948, Redaktion Furtwängler, Martin/Romeis, Wilma, bearb. v. Raberg, Frank (= Kabinettsprotokolle von Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern 1945-1952, hg. v. d. Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Teil III). Kohlhammer, Stuttgart 2008. CI, 494 S. Besprochen von Werner Schubert.
Mit der Annahme der Verfassung des Landes Württemberg-Hohenzollern und der Wahl des ersten Landtags am 18. 5. 1947 war das neue Land fest etabliert. Der vorliegende Band enthält die 69 Protokolle des Kabinetts Bock vom 24. 7. 1947 bis zum 13. 8. 1948. Bock, am 8. 7. 1947 zum Staatspräsidenten gewählt, hatte, obwohl die CDU über die Mehrheit der Sitze im Landtag verfügte, eine Allparteienregierung unter Ausschluss der KPD mit der SPD und der DVP gebildet. Bocks Stellvertreter war Justizminister Carlo Schmid, der das Direktorium (Staatssekretariat) von Württemberg-Hohenzollern bis Mitte 1947 geleitet hatte. In seiner ausführlichen Einleitung geht Raberg zunächst auf die Organisation des Staatsministeriums unter detaillierter Beschreibung der einschlägigen Bestimmungen der Verfassung und der Geschäftsordnung ein. Ein weiterer Abschnitt behandelt den Aufbau der Regierung und der Ministerien (Staatskanzlei, Justiz-, Innen-, Kultus-, Landwirtschafts- und Arbeitsministerium). In seiner Regierungserklärung vom 22. 7. 1947 verteidigte Bock, der in der Weimarer Zeit Vorsitzender der Landtagsfraktion des Zentrums im württembergischen Landtag gewesen war, den bundesstaatlichen Charakter der deutschen Staatsgestaltung und sprach in diesem Zusammenhang davon, dass Deutschland „kein Machtstaat, sondern ein Kulturstaat“ sein solle (S. XXIX). Er wies darauf hin, dass der Aufbau der Justizverwaltung abgeschlossen sowie das „so bewährte Notariat“ wieder ausgebaut und „auch durch die Ausbildung von qualifiziertem Nachwuchs sichergestellt“ worden sei (S. XXX |
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Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848-1867. 4. Abteilung Das Ministerium Rechberg. Band 3 21. Oktober 1860-2. Februar 1861, bearb. und eingeleitet v. Malfèr, Stefan. Verlag der österreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien 2009. LXXXII, 366 S. Besprochen von Thomas Olechowski. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848-1867. 4. Abteilung Das Ministerium Rechberg. Bd. 2 6. März 1860-16. Oktober 1860, Band 3 21. Oktober 1860-2. Februar 1861, bearb. und eingeleitet v. Malfèr, Stefan. Verlag der österreichischen Akademie der Wissenschaften, Österreichischer Bundesverlag, Wien 2007, 2009. LXIVIII, 525 S., LXXXII, 366 S. Besprochen von Thomas Olechowski.
Der erste der beiden hier zu besprechenden Bände, Band IV/2 der Gesamtreihe, umfasst im Wesentlichen die Zeit des mit dem kaiserlichen Patent vom 5. März 1860 geschaffenen sog. Verstärkten Reichsrates. Es handelt sich hierbei um eine zwar kurzlebige Einrichtung (er trat erstmals am 31. Mai, letztmals am 27. September 1860 zusammen), die aber von höchster Bedeutung für die österreichische Verfassungsentwicklung war, handelte es sich doch um den Nukleus des späteren österreichischen Parlaments. Die Gründe, die zur Bildung des Verstärkten Reichsrates geführt hatten, wurden bereits in meiner Besprechung zu Band IV/1 (ZRG Germ. Abt. 122 [2005] 770–773) angeführt; die Reichsratsprotokolle sind schon unmittelbar nach seiner Auflösung 1860 im Druck erschienen und mittlerweile, auf [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=vvr], auch online zugänglich. Nunmehr erhalten sie eine wertvolle Ergänzung durch die Protokolle der in derselben Zeit stattfindenden Ministerratssitzungen, bei denen der Verstärkte Reichsrat in 53 von 314 Tagesordnungspunkten direkt, und in weit mehr Fällen indirekt Diskussionsthema ist (Einleitung zu Bd. IV/2, XIII).
Von der Ernennung der Mitglieder des Reichsrates war der Ministerrat ausgeschlossen geblieben; sie erfolgte durch den Kaiser persönlich. Dem Verstärkten Reichsrat kam zunächst eine bloß beratende Funktion zu, von einem Parlament im konstitutionellen Sinn kann beim Verstärkten Reichsrat (noch) keine Rede sein. Aber es war ein Forum geschaffen worden, auf dem politische Fragen breit diskutiert wurden, und es ist eine al |
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Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848-1867. 4. Abteilung Das Ministerium Rechberg. Bd. 2 6. März 1860-16. Oktober 1860, bearb. u. eingel. v. Malfèr, Stefan. Österreichischer Bundesverlag, Wien 2007. LXIVIII, 525 S. Besprochen von Thomas Olechowki. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848-1867. 4. Abteilung Das Ministerium Rechberg. Bd. 2 6. März 1860-16. Oktober 1860, Band 3 21. Oktober 1860-2. Februar 1861, bearb. und eingeleitet v. Malfèr, Stefan. Verlag der österreichischen Akademie der Wissenschaften, Österreichischer Bundesverlag, Wien 2007, 2009. LXIVIII, 525 S., LXXXII, 366 S. Besprochen von Thomas Olechowski.
Der erste der beiden hier zu besprechenden Bände, Band IV/2 der Gesamtreihe, umfasst im Wesentlichen die Zeit des mit dem kaiserlichen Patent vom 5. März 1860 geschaffenen sog. Verstärkten Reichsrates. Es handelt sich hierbei um eine zwar kurzlebige Einrichtung (er trat erstmals am 31. Mai, letztmals am 27. September 1860 zusammen), die aber von höchster Bedeutung für die österreichische Verfassungsentwicklung war, handelte es sich doch um den Nukleus des späteren österreichischen Parlaments. Die Gründe, die zur Bildung des Verstärkten Reichsrates geführt hatten, wurden bereits in meiner Besprechung zu Band IV/1 (ZRG Germ. Abt. 122 [2005] 770–773) angeführt; die Reichsratsprotokolle sind schon unmittelbar nach seiner Auflösung 1860 im Druck erschienen und mittlerweile, auf [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=vvr], auch online zugänglich. Nunmehr erhalten sie eine wertvolle Ergänzung durch die Protokolle der in derselben Zeit stattfindenden Ministerratssitzungen, bei denen der Verstärkte Reichsrat in 53 von 314 Tagesordnungspunkten direkt, und in weit mehr Fällen indirekt Diskussionsthema ist (Einleitung zu Bd. IV/2, XIII).
Von der Ernennung der Mitglieder des Reichsrates war der Ministerrat ausgeschlossen geblieben; sie erfolgte durch den Kaiser persönlich. Dem Verstärkten Reichsrat kam zunächst eine bloß beratende Funktion zu, von einem Parlament im konstitutionellen Sinn kann beim Verstärkten Reichsrat (noch) keine Rede sein. Aber es war ein Forum geschaffen worden, auf dem politische Fragen breit diskutiert wurden, und es ist eine al |
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Die Reform des Nichtehelichenrechts (1961-1969). Entstehung und Quellen des Gesetzes über die Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder vom 19. 9. 1969, eingel. und hg. v. Schubert, Werner (= Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft 106). Schöningh, Paderborn 2003. 976 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das nichteheliche Kind ist das Ergebnis der menschlichen Erfindung Ehe. Dementsprechend dürfte in frühen Gesellschaften nicht zwischen ehelichen Kindern und nichtehelichen Kindern unterschieden worden sein. Da das Kind selbst für diese Unterscheidung am wenigsten ursächlich ist und am meisten darunter leidet, befindet sich die aufgeklärte Gesellschaft in gewisser Weise auf dem Weg zurück zu dem ursprünglichen Naturzustand.
Wegen der allmählichen Verrechtlichung des menschlichen Lebens sind die Schritte dahin freilich mühsam und auch langwierig. Der Widerstand von vielen Seiten ist groß. Schließlich gilt verbreitet die Ehe als eine besondere göttliche Einrichtung, die dem Menschen zu entheiligen grundsätzlich nicht erlaubt ist.
Werner Schubert hat sich auch dieser Entwicklung mit beeindruckender Leidenschaft und großem Erfolg gewidmet, weil er zu Recht das Nichtehelichenrecht als einen Kernbereich der familienrechtlichen Reformdiskussion seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert ermittelt hat. Deswegen hat er 1983 zum Unehelichenrecht des BGB die Vorlagen der Redaktoren für die erste Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs, Familienrecht, Teile 1-3, 1985 die Projekte der Weimarer Republik zur Reform des Nichtehelichen-, des Adoptions- und des Ehescheidungsrechts, 1989 die Beratung des BGB in systematischer Zusammenstellung der unveröffentlichten Quellen, Familienrecht und 1993 das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus veröffentlicht. Zehn Jahre später konnte er in Erfüllung eines langgehegten Wunsches auch die Reform des Nichtehelichenrechts in der |
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Die Reichsstadt Frankfurt als Rechts- und Gerichtslandschaft im römisch-deutschen Reich, hg. v. Amend, Anja/Baumann, Anette/Wendehorst Stephan/Wunderlich, Steffen (= Bibliothek altes Reich 3). Oldenbourg, München 2008. 303 S., Ill., graph. Darst., Kart. Besprochen von Reinhard Schartl. |
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Der zu besprechende Band enthält die 13 Beiträge der fünften Tagung des Netzwerks Reichsgerichtsbarkeit, die im Dezember 2005 im Institut für Stadtgeschichte in Frankfurt am Main stattfand. In einer Einleitung erläutern die Herausgeber den Begriff Rechts- und Gerichtslandschaft, der einen adäquateren Zugang zur juristischen Ebene der spezifischen Herrschafts- und Gesellschaftsstrukturen des Alten Reichs ermöglichen soll, als dies an Einheit, Widerspruchsfreiheit und Symmetrie orientierte Forschungs- und Ordnungskonzepte vermögen. Der aus dem Fehlen klarer hierarchischer Zuordnungen und Zwängen zu Verhandlung und Vergleich resultierenden Vielschichtigkeit als einer für Recht und Gericht in der frühen Neuzeit charakteristischen Eigenschaft habe die rechtshistorische Forschung bislang verhältnismäßig wenig Rechnung getragen. Als Gegenstand der Betrachtung sei die Reichsstadt Frankfurt vor allem deshalb ausgewählt worden, weil in ihr viele Überlappungen, Spannungen und Wechselbeziehungen bestanden, die die vielfältige Struktur und Dynamik der Rechts- und Gerichtslandschaft des Alten Reiches gleichsam als Mikrokosmos abbildeten. Drei Beiträge befassen sich mit der städtischen Rechtspflege. Dabei behandelt Michael Rothmann unter dem Titel „Schulden vor Gericht: Die Frankfurter Messegerichtsbarkeit und der Messeprozess in Mittelalter und beginnender Früher Neuzeit“ (S. 285-303) die Besonderheiten des Prozesses in Messestreitigkeiten. Er stellt fest, dass es zwar kein eigenes Messegericht gab, dass jedoch Messesachen von Schöffengericht und Schöffenrat bevorzugt behandelt wurden. 1465 erlangte die Stadt das kaiserliche Privileg, dass Messebesucher vor den städtischen |
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Die Salier, das Reich und der Niederrhein, hg. v. Struve, Tilman. Böhlau, Köln 2008. VII, 414 S., 13 Abb. Besprochen von Thomas Vogtherr. |
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Die 900. Wiederkehr des Todesjahres Heinrichs IV. brachte 2006 eine ganze Reihe von Veranstaltungen zur salischen Geschichte, nicht zuletzt die kaum in diesen Zusammenhang gebrachte Canossa-Ausstellung in Paderborn. Auch der vorliegende Sammelband reiht sich in diese Bemühungen ein, nach der Salier-Ausstellung des Jahres 1991 in Speyer und ihren offenbaren konzeptionellen Mängeln nun ein vollständigeres Panorama der Zeit zu zeichnen. Freilich – das sei vorweg betont – hinterlässt der Band einen eher zwiespältigen Eindruck, denn die Zusammenstellung der insgesamt 13 Beiträge erscheint doch arg zufällig. Überdies ist nicht immer der Zusammenhang mit dem Thema des Bandes erkennbar. Schließlich muss eindeutig konstatiert werden, dass die Salierzeit doch nicht nur die Regierungszeiten Heinrichs IV. und Heinrichs V. umfasst, die fast ausnahmslos im Zentrum der Beiträge stehen.
Mit diesen Einschränkungen wird man auf der Suche nach Interessantem und Anregendem, gerade auch mit dem Blick auf die Rechts- und Verfassungsgeschichte, doch an einigen Stellen fündig. Herauszuheben ist zunächst der Beitrag Claudia Zeys über „Frauen und Töchter der salischen Herrscher. Zum Wandel salischer Heiratspolitik in der Krise“ (S. 47-98), der zum einen über die bisher schon nicht eben sparsame Behandlung der Herrscherfrauen des hohen Mittelalters in der Forschung hinausführt und dabei insbesondere die Frage stellt und beantwortet, nach welchen Kriterien im Laufe des 11. Jahrhunderts Ehen unter salischer Beteiligung geplant wurden und zustande gekommen sind. Caspar Ehlers stellt in seiner Studie „Corpus eius in Spiream deportatur. Heinrich V. und der Tod Heinrichs IV. zu Lüttich“ (S. 99-114) zunächst Zeugnisse für eine spontane Verehrung Heinrichs IV. nach dessen Tod zusammen und ordnet die Umbettung nach Speyer in den Zus |
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Die unterfränkischen Judenmatrikeln von 1817. Eine namenkundliche und sozialgeschichtliche Quelle, bearb. v. Rosenstock, Dirk (= Veröffentlichungen des Stadtarchivs Würzburg 13). Schöningh, Würzburg 2008. XI, 345 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Als Folge des Judenedikts Bayerns von 1813, das in Unterfranken 1816 in Kraft trat, kam nur derjenige, der sich in eine Matrikelliste eintragen ließ, in den Genuss der durch das Edikt gewährten neuen Freiheiten, so dass die Eintragung für Juden von hervorragender Bedeutung war. Weil die jüdischen Haushaltsvorstände mit der Eintragung verpflichtet wurden, einen unveränderlichen deutschen Familiennamen anzunehmen, ihnen aber bestimmte Namen verschlossen wurden, sind die Listen auch namenkundlich von großem Gewicht. Deswegen ist die Veröffentlichung dieser Listen von allgemeinem Interesse.
Der vorliegende Band stellt nahezu alle jüdischen Bewohner Unterfrankens der Jahre 1817ff. zusammen. Der Bearbeiter führt kenntnisreich in die damit verbundenen Fragen ein. Dabei kann er zeigen, dass die Juden bei der Wahl der etwa 1100 unterschiedlichen Namen durchaus eine gewisse Freiheit hatten, wobei Strauß, Frank oder Schloß für Unterfranken kennzeichnend wurden. Da die Matrikelstelle jeweils vom Vater auf den ältesten Sohn überging, verließen etwa drei Brüder Lehmann kurz nach 1850 Rimpar und gründeten Lehmann Brothers, eine der im Zeitpunkt der Veröffentlichung noch weltweit bedeutendsten Investmentbanken.
Bei der genaueren Untersuchung des Namensschatzes kann der Bearbeiter Strauß, Stern, Frank, Schloß, Kahn, Adler, Gutmann, Goldschmidt, Friedmann, Meier/Mayer, Hirsch, Reis, Fleischmann, Rosenthal, Heinemann, Neumann, Hecht, Rosenbaum, Stein, Grünbaum, Hermann, Hofmann, Klein, Rosenfeld, Schild, Schwab, Bachmann, Bamberger, Heß und Kohn als häufigste Namen erweisen. Davon weicht eine vergleichbare Liste für Mittelfranken durchaus ab. Damit vermag er einen wichtigen Beitrag für eine zusammenf |
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Die Urkunden des Neustädter Landes, Band 2 1303-1318, zusammengestellt v. Fesche, Klaus, bearb., übers. und eingel. v. Boetticher, Annette von (= Quellen zur Regionalgeschichte 13). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2008. 382 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Urkunden des Neustädter Landes, Band 2 1303-1388, zusammengestellt v. Fesche, Klaus, bearb., übers. und eingel. v. Boetticher, Annette von (= Quellen zur Regionalgeschichte 13). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2008. 382 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das Neustädter Land ist nach der erfreulicherweise - vorn wie hinten - beigegebenen Landkarte das Land um Neustadt am Rübenberge. Die Stadt liegt an der Leine nordöstlich von Steinhuder Meer und Totem Moor, im weitesten Sinn noch im Speckgürtel Hannovers, wobei der von ihm bestimmte ländliche geprägte Landkreis mit einer Fläche von 357 Quadratkilometern ein Tausendstel der Fläche der Bundesrepublik Deutschland einnimmt. Rechtsgeschichtlich ist der Ort vielleicht am besten dadurch bekannt, dass in ihm am 1. April 1843 Ludwig Enneccerus geboren wurde.
Umso erfreulicher ist es, dass sich das Neustädter Land durch eine eigene Urkundensammlung auszeichnen kann. Bereits 2002 ist auf Grund des besonderen Einsatzes des ehemaligen Direktors des Amtsgerichts Hans Pupke hiervon der erste Band erschienen, der die Anfänge von 889 an erfasst. Sechs Jahre später können die Bearbeiter einen zweiten Band vorlegen, der auf Grund des zeitgemäß umfangreicher werdenden Materiales einen deutlich kleineren Zeitraum einzubeziehen vermag.
Eingeleitet wird der Band von einem informativen historischen Überblick. Danach werden die angewandten Regeln offengelegt. Erfreulich sind die durchgängigen Übersetzungen, die insbesondere dem interessierten Laien sehr hilfreich sind, die aber gegenüber der bloßen Edition naturgemäß die Gefahren jeglichen individuellen Verständnisses in sich bergen.
Insgesamt enthält der Band 433 Nummern. Sie beginnen mit einer lateinischen Urkunde des Ritters Eberhard von Reden über die Gabe (dedi geschenkt habe) eines Hauses in Horst an die Kirche in Limmer. Am Ende unterstellen sich mittelniederdeusch am 15. August 1388 Graf Ludolf von Wunstorf und seine Sö |
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Die Urkunden Friedrichs II. 1212-1217, bearb. v. Koch, Walter unter Mitwirkung v. Höflinger, Klaus/Spiegel, Joachim/Friedl, Christian (= Monumenta Germaniae Historica, Diplomata regum et imperatorum Germaniae 14, 2). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2007. XII, 791 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Urkunden Friedrichs II. 1212-1217, bearb. v. Koch, Walter unter Mitwirkung v. Höflinger, Klaus/Spiegel, Joachim/Friedl, Christian (= Monumenta Germaniae Historica, Diplomata regum et imperatorum Germaniae 14, 2). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2007. XII, 791 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Friedrich II. (Jesi bei Ancona 26. 12. 1194-Castel Fiorentino bei Lucera 13. 12. 1250), der bereits zweijährig auf Wunsch seines Vaters zum rex Romanorum und 1211 erneut zum deutschen König gewählt wurde, gilt allgemein als Ausnahmeerscheinung unter den deutschen Herrschern. Dementsprechend bedeutsam sind die von ihm stammenden Urkunden. Ihr erster, von 1198 bis 1212 reichender Band konnte im Rahmen der Monumenta Germaniae Historica, Diplomata regum et imperatorum Germaniae Band 14, Teil 1 mit 170 Nummern bereits 2002 vorgelegt werden.
Nur fünf Jahre später ist diese wichtige Edition erfreulicherweise fortgesetzt worden Der zweite Teilband umfasst 256 Nummern für die Zeit von September 1212 bis zum Ende des Jahres 1217. Der dritte Teil soll die Urkunden von Januar 1218 bis August 1220 aufnehmen, so dass damit die Diplome und Mandate des ersten und längsten Aufenthalts Friedrichs II. nördlich der Alpen - aus rein pragmatischen Gründen und ohne wirkliche sachliche Zäsur - in zwei Teilbänden vorliegen werden.
Die zugehörige kanzleigeschichtliche Einleitung, der vor allem die Ergebnisse Paul Zinsmaiers zu Grunde gelegt sind, ist für Band zwei und drei gemeinsam auf den dritten Band verschoben. Dies gilt auch für die Verzeichnisse der Überlieferung nach Empfängern und nach Lagerorten. Dagegen ist jedem Teilband ein eigenes Quellen- und Literaturverzeichnis sowie ein Namensregister und ein Wort- und Sachregister beigefügt.
Die auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand befindliche, am Ende noch um einen kurzen Nachtrag erweiterte Edition beginnt mit einem Diplom für König Ottokar von Böhmen vom 26. September 1212, in dem Friedri |
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Die Vereinten Nationen sechs Jahrzehnte nach ihrer Gründung. Bilanz und Reformperspektiven, hg. v. Münk, Hans J. Lang, Frankfurt am Main 2008. XVIII, 168 S. Besprochen von Dieter Kugelmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Vereinten Nationen sechs Jahrzehnte nach ihrer Gründung. Bilanz und Reformperspektiven, hg. v. Münk, Hans J. Lang, Frankfurt am Main 2008. XVIII, 168 S. Besprochen von Dieter Kugelmann.
Der Titel des Sammelbandes verspricht mehr, als er halten kann. Die Beiträge wurden überwiegend in einer Ringvorlesung an der Universität Luzern gehalten und werfen Schlaglichter auf einige Aspekte der Vereinten Nationen. Eine Bilanz ist in diesem Rahmen kaum realisierbar. Der Vortragsstil wurde in fast allen Beiträgen beibehalten. Dies hat sicher auch mit dem Erscheinungstermin 2008 zu tun, der deutlich nach dem 60jährigen Jubiläum des Jahres 2005 liegt. Eine Ausnahme bildet der sorgfältig bearbeitete Beitrag E. Kleins und M. Breuers, der die Reformbestrebungen zum Sicherheitsrat und die Schaffung des Menschenrechtsrates behandelt. Mit klarer Strukturierung veranschaulichen die beiden Autoren, dass Reformen im Rahmen der Vereinten Nationen überaus mühsam sind. Dabei werden die politischen Rahmenbedingungen in die Beurteilung einbezogen. Ertragreich ist auch die eingehende Auseinandersetzung M. Caronis und T. Meyers mit der Entstehung und den Gründungszielen der Vereinten Nationen. Er nimmt eine historische Perspektive ein und zeichnet die Motive und Hintergründe nach, die bei der Gründung der Vereinten Nationen eine Rolle spielten. In gut lesbarer Weise werden die Friedenssicherung und der Schutz der Menschenrechte als grundlegende Ziele der Vereinten Nationen schon während der Entstehungsphase geschildert und punktuell in ihrer Realisierung bis zur Suez-Krise von 1956 und der Uniting for peace Resolution weiter verfolgt. Die gehaltvollen und interessanten Vorträge F. Bommers zu Strafzwecken im Völkerrecht und F. Jeßbergers zur universellen Strafgerichtsbarkeit folgen dem gesprochenen Wort und beleuchten spannende Einzelfragen. Auch die Beiträge E. Rudolphs zum Weltbürgertum und R. Stichwehs zum Weltstaat behandeln interessante Grundlagenfragen. Dennoch |
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Die Wiener Stadtbücher 1395-1430, Teil 1 1395-1400, hg. v. Brauneder, Wilhelm/Jaritz, Gerhard, Teil 2 1401-1405, hg. v. Brauneder, Wilhelm/Jaritz, Gerhard/Neschwara, Christian, Teil 3 1406-1411, hg. v. Jaritz, Gerhard/Neschwara, Christian, (= Fontes rerum Austriacarum, Dritte Abteilung, Band 10, Teile 1, 2, 3). Böhlau, Wien 1989, 1998, 2006. 384, 381, 421 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Wiener Stadtbücher 1395-1430, Teil 1 1395-1400, hg. v. Brauneder, Wilhelm/Jaritz, Gerhard, Teil 2 1401-1405, hg. v. Brauneder, Wilhelm/Jaritz, Gerhard/Neschwara, Christian, Teil 3 1406-1411, hg. v. Jaritz, Gerhard/Neschwara, Christian, (= Fontes rerum Austriacarum, Dritte Abteilung, Band 10, Teile 1, 2, 3). Böhlau, Wien 1989, 1998, 2006. 384, 381, 421 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Mit großer Freude legte Werner Ogris 1989 namens der Kommission für die Savigny-Stiftung als Band 10 der Fontes iuris der berühmten Fontes rerum Austriacarum die erste Lieferung der sogenannten Wiener Testamentsbücher vor und erklärte zugleich, dass sich hinter dieser allgemein üblichen, in der Sache aber irreführenden Bezeichnung eine rechtshistorische Quelle von hohem Rang verberge, die dem Typus der Stadtbücher zuzurechnen sei. Seitdem sind zwei weitere, mit Miniaturen geschmückte Bände erschienen. In Ermangelung einer ausführlichen sachkundigen Besprechung sollen sie wenigstens kurz angezeigt werden.
Nach dem Geleitwort des ersten Bandes durchlief die Edition einen gestreckten Entwicklungsgang. Erste Anregungen gab Heinrich Demelius als Altmeister der Wiener Privatrechtsgeschichte zu Beginn der siebziger Jahre des 20. Jahrhunderts. 1975 gingen die beiden ersten Herausgeber zu Werke und am 23. Juni 1982 konnte ihr Ergebnis von der philosophisch-historischen Klasse der österreichischen Akademie der Wissenschaften angenommen werden.
Im Vorwort des vor allem durch technische Schwierigkeiten jahrelang verzögerten Druckes beschreiben die ersten Herausgeber ihre Quelle als unter der Handschriftensignatur A 285/1-3 im Archiv der Stadt und des Landes Wien liegende drei Foliobände in Leder, die sich selbst Stadtbuch nennen. Sie enthalten zwar viele letztwillige Verfügungen und andere Geschäfte des Erbrechts oder der Nachlassverteilung. In ihnen sind aber auch Ratslisten, Ratsweisungen und Handwerksordnungen aufgenommen.
Diplomatisch unt |
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Die zeitliche Dimension des Rechts. Historische Rechtsforschung und geschichtliche Rechtswissenschaft, hg. v. Pahlow, Louis (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft Neue Folge 112). Schöningh, Paderborn 2005. 306 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die zeitliche Dimension des Rechts. Historische Rechtsforschung und geschichtliche Rechtswissenschaft, hg. v. Pahlow, Louis (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft Neue Folge 112). Schöningh, Paderborn 2005. 306 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Am 14. und 15. Juni 2003 fand auf dem mit der Universität Gießen verbundenen spätneuzeitlichen Schloss Rauischholzhausen eine Tagung statt, auf der Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler unter dem weiten Thema Individualität und Staat ihre rechtsgeschichtlichen Forschungsergebnisse vorstellten und erörterten. Sie entstammen überwiegend dem Schülerkreis Diethelm Klippels und gehörten dem Graduiertenkolleg Mittelalterliche und neuzeitliche Staatlichkeit der Universität Gießen an. Dementsprechend sind Juristen, Juristinnen und Historikerinnen vertreten.
Im Eingang bietet der Herausgeber eine Einführung in historische Rechtsforschung und geschichtliche Rechtswissenschaft. Sie geht von der Krise der Rechtsgeschichte aus. Danach beschreibt sie das Verhältnis von Geschichtswissenschaft und Rechtsgeschichte und das Verhältnis von Rechtsgeschichte und Rechtswissenschaft. Dabei spricht sie sich überzeugend für die Verbindung zwischen Rechtsgeschichte und Rechtswissenschaft aus, welcher der Band durchaus Rechnung tragen will und kann.
Zu diesem Zweck sind an den Beginn zwei Beiträge gesetzt, die außerhalb der Tagung in Bayreuth anlässlich des sechzigsten Geburtstags Diethelm Klippels 2003 vorgetragen wurden. In ihnen blickt zunächst Pio Caroni über den Gartenzaun von der Rechtsgeschichte auf ihre historischen Nachbarwissenschaften. Christof Dipper betrachtet die Beziehungen zwischen Geschichtswissenschaft und Rechtsgeschichte, während Michael Wagner-Kern (Marburg) unter dem allgemeinen Thema zum Selbstverständnis der Rechtsgeschichte auf die besonderen juristischen Quellen des NS-Staates eingeht.
Bezüglich des Verhältnisses |
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Die Zisterzienser und ihre Bibliotheken. Buchbesitz und Schriftgebrauch des Klosters Altzelle im europäischen Vergleich, hg. v. Graber, Tom/Schattkowsky, Martina (= Schriften zur sächsischen Geschichte und Volkskunde 28). Leipziger Universitäts-Verlag, Leipzig 2008. 420 S., 51 Abb. Besprochen von Harald Winkel. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Zisterzienser und ihre Bibliotheken. Buchbesitz und Schriftgebrauch des Klosters Altzelle im europäischen Vergleich, hg. v. Graber, Tom/Schattkowsky, Martina (= Schriften zur sächsischen Geschichte und Volkskunde 28). Leipziger Universitäts-Verlag, Leipzig 2008. 420 S., 51 Abb. Besprochen von Harald Winkel.
Die Beiträge des anzuzeigenden Sammelbandes gehen – ergänzt um zwei weitere Aufsätze (Bünz; Hlaváček) – auf die vom Dresdner Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde gemeinsam mit den Staatlichen Schlössern, Burgen und Gärten Sachsen – Klosterpark Altzella/Schloss Nossen im Mai 2006 veranstaltete Tagung zurück. Der 500 Jahre zuvor unter dem humanistisch gebildeten Abt Martin von Lochau (1495–1522) vorgenommene Umbau des Altzeller Konversendormitoriums zu Räumlichkeiten, die fortan die berühmte Bibliothek des Zisterzienserklosters beherbergen sollten, wurde als Anlass genommen, Buchbesitz und Schriftgebrauch Altzelles an historischer Stätte – der ehemalige Bibliotheksraum diente als Tagungssaal – in den Blick der internationalen Zisterzienserforschung zu nehmen. Altzelle hat hinsichtlich seiner einstigen Bibliothek zudem unlängst Schlagzeilen gemacht, hat doch die vor Kurzem publizierte These des Münchener Rechtshistorikers Peter Landau, wonach das Zisterzienserkloster als der Entstehungsort des Sachsenspiegels zu identifizieren sei, wahrscheinlich gemacht, dass der Spiegler Eike von Repgow in der dortigen Klosterbibliothek seine hauptsächlichen theologischen und juristischen Quellen vorgefunden hat (Deutsches Archiv 61, 2005). Darüber hinaus gebührt der circa 25 Kilometer westlich von Dresden gelegenen Abtei im Mittelalter ganz allgemein der Rang einer der bedeutendsten monastischen Institutionen Mitteldeutschlands: Die imponierende Entfaltung zisterziensischen Wirtschaftslebens, die eindrucksvolle geistig-kulturelle Ausstrahlung – insbesondere die in den Beiträgen des Sammelbandes deutlich werdende hervorragende Funktio |
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Digitale Diplomatik. Neue Technologien in der historischen Arbeit mit Urkunden, hg. v. Vogeler, Georg (= Beihefte zum Archiv für Diplomatik, Schriftgeschichte, Siegel- und Wappenkunde 12). Böhlau, Köln 2009. VII, 362 S., Abb. Besprochen von Thomas Vogtherr. |
Ganzen Eintrag anzeigen Digitale Diplomatik. Neue Technologien in der historischen Arbeit mit Urkunden, hg. v. Vogeler, Georg (= Beihefte zum Archiv für Diplomatik, Schriftgeschichte, Siegel- und Wappenkunde 12). Böhlau, Köln 2009. VII, 362 S., Abb. Besprochen von Thomas Vogtherr.
Dieser Sammelband ist über das eigentliche Thema und die Disziplin der Urkundenforschung im engeren Sinne hinaus von Interesse, geht es doch um die aktuelle Frage, ob und inwieweit und – falls ja – in welcher Hinsicht die Benutzung digitaler Techniken Rückwirkungen auf den Umgang mit historischen Quellen (hier: Urkunden) hat. Die Diskussion, die hier in den wesentlichen Teilen abgebildet wird, hat schon eine gewisse Tradition: Seit reichlich einem Jahrzehnt findet die Auseinandersetzung darum, ob Urkundenveröffentlichungen auf digitaler Basis erfolgen können, dürfen, ja sollen, auf breiter Grundlage statt, nachdem sie zuvor lediglich von einigen wenigen Spezialisten betrieben worden war. Was nun hier vorliegt, ist in der Mehrzahl der 27 Aufsätze gewissermaßen ein europaweiter Querschnitt durch laufende Projekte unterschiedlichsten Charakters. Der Herausgeber Georg Vogeler steuert eine souveräne Einführung in das Thema bei, die gleichzeitig einen lesenswerten Überblick über den Stand der internationalen Digitalisierungspraxis bietet („Digitale Diplomatik – Die Diplomatik auf dem Weg zur eScience?“, S. 1-12). Der Präsident der Commission Internationale de Diplomatique, der Bonner Hilfswissenschaftler Theo Kölzer, äußert wohlwollende Skepsis gegenüber voreiliger Begeisterung und macht auf das Gegengewicht zum laufenden IT-Hype aufmerksam: auf die mehr als anderthalb Jahrhunderte alte und in jeder Beziehung bewährte Editionstätigkeit vor allem deutscher und österreichischer Historiker im Rahmen der Monumenta Germaniae Historica („Diplomatik, Edition und Computer“, S. 13-27). Methodisch von Interesse, weil Editionskonzepte unterschiedlicher Art gegeneinander abwägend, ist der Beitrag Jürgen Sa |
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Dilcher, Gerhard, Normen zwischen Oralität und Schriftkultur - Studien zum mittelalterlichen Rechtsbegriff und zum langobardischen Recht, hg. v. Kannowski, Bernd/Lepsius, Susanne/Schulze, Reiner. Böhlau, Köln 2008. 389 S. Besprochen von Arno Buschmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Dilcher, Gerhard, Normen zwischen Oralität und Schriftkultur - Studien zum mittelalterlichen Rechtsbegriff und zum langobardischen Recht, hg. v. Kannowski, Bernd/Lepsius, Susanne/Schulze, Reiner. Böhlau, Köln 2008. 389 S. Besprochen von Arno Buschmann.
Die in diesem auch typographisch ansprechend ausgestatteten Band versammelten Studien Gerhard Dilchers betreffen eine Frage, die in den letzten Jahrzehnten namentlich durch Karl Kroeschell und seine Schüler, aber auch durch Gerhard Dilcher selbst, in das Zentrum der rechtsgeschichtlichen Forschung gerückt ist, nämlich die Frage nach dem Wesen des mittelalterlichen Rechts, oder wie es auch ausgedrückt wird, nach dem mittelalterlichen Rechtsbegriff. Jahrzehnte, um nicht zu sagen: Jahrhunderte wurde diese Frage mit den Kategorien des jeweils geltenden Rechts zu beantworten versucht oder die Antwort gar, wie in den Jahren 1933 bis 1945, mit Elementen germanophiler Ideologie vermengt. Erst seit der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts hat sich hier ein Wandel eingestellt und sind neue Gesichtspunkte in die Diskussion eingebracht worden, die diese Frage und die Antwort auf sie in einem neuen Licht erscheinen lassen. Dilchers Studien dokumentieren diesen Wandel und tragen mit ihren Fragestellungen und Antworten dazu bei, den Weg zu einem neuen Verständnis des mittelalterlichen Rechts zu weisen.
Die Herausgeber haben die Sammlung der Studien in zwei Abschnitte eingeteilt, einen ersten, der die bisher an verstreuten Orten publizierten Arbeiten zum mittelalterlichen Rechtsbegriff enthält, und einen zweiten, der die Untersuchungen speziell zum langobardischen Recht vereinigt. Von diesen Arbeiten können im Folgenden freilich nur einige wenige besprochen werden.
Von den im ersten Teil abgedruckten Arbeiten sei hier als erste die Studie mit dem Titel „Leges - Gentes - Regna“ herausgegriffen, die sich in einem zusammenfassenden Überblick mit der Rolle der normativen Traditionen bei den g |
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Dodd, Gwilym, Justice and Grace. Private Petitioning and the English Parliament in the Late Middle Ages. Oxford University Press, Oxford 2007. XII, 374 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen Dodd, Gwilym, Justice and Grace. Private Petitioning and the English Parliament in the Late Middle Ages. Oxford University Press, Oxford 2007. XII, 374 S. Besprochen von Susanne Jenks.
Während das englische Parlament in der Vergangenheit vornehmlich unter verfassungs- oder verwaltungsgeschichtlichem Aspekt untersucht wurde, liegt das Augenmerk Gwilym Dodds auf seiner Funktion als oberster, die Common-Law-Gerichte ergänzender Gerichtshof mit exponierter Stellung im Rechtssystem. Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen vornehmlich private Bittschriften und Beschwerden, die das Parlament vom 13. bis zum 15. Jahrhundert erreichten, doch wird auch auf von den Commons eingereichte Petitionen eingegangen, da diese im Spätmittelalter oftmals auf privaten Beschwerden basierten. Die Bittschriften und Beschwerden werden eingehend analysiert und in einen größeren Kontext gestellt: Welchen Stellenwert nahmen sie in der Arbeit des mittelalterlichen englischen Parlaments ein? Wie veränderte sich das Parlament dadurch? Welche Einfluss hatten die parlamentarischen Petitionen somit auf den mittelalterlichen Herrschaftsstil (governance) des Königreiches im allgemeinen und die königliche Jurisprudenz im besonderen?
Das Buch ist in zwei annähernd gleich umfangreiche Abschnitte gegliedert. Der erste Teil (Kapitel 2-6) beantwortet zentrale Fragen nach dem wann, warum und wie. Private Petitionen an das Parlament tauchten vereinzelt 1275, seit 1278 dann in großer Zahl auf, erlebten zwischen 1290 und 1330 ihre Blütezeit (wenn auch mit erheblichen Schwankungen innerhalb dieser Phase) und im 14. Jahrhundert einen deutlichen Rückgang, von dem sie sich dann aber im 15. Jahrhundert wieder einigermaßen erholten, wobei seit den 1370er Jahren einige private Petitionen als Common Petitionen deklariert wurden. Der Erfolg von privaten Petitionen hing selbstverständlich vom Willen des Königs ab, und so war denn auch eine königliche Initiative (der Wille, Fehlverhalten se |
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Dostal, Caroline, 1968 – Demonstranten vor Gericht. Ein Beitrag zur Justizgeschichte der Bundesrepublik. Lang, Frankfurt am Main 2006. 285 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Dostal, Caroline, 1968 – Demonstranten vor Gericht. Ein Beitrag zur Justizgeschichte der Bundesrepublik. Lang, Frankfurt am Main 2006. 285 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
1968 änderte sich die Welt, wenn auch nicht grundlegend. Vor 1968 war der Staat meist und vielerorten allmächtig und seine Angehörigen übten sich trotz verschiedener außerparlamentarischer Protestbewegungen grundsätzlich in Unterwürfigkeit, Bescheidenheit und Ohnmacht. 1968 gingen viele Studierende auf die Straße, äußerten frei und laut ihre Ansichten und ließen sich vom Staat und seinen uniformierten Kräften nicht mehr ohne Weiteres einschüchtern, obwohl er mit Strafen drohte und tatsächlich Strafverfahren anhängig machte.
Die sich mit diesen Vorgängen befassende Arbeit ist die von Rainer Schröder betreute, im Sommersemester 2004 von der juristischen Fakultät der Humboldt-Universität in Berlin angenommene Dissertation der nach dem Studium in Paris, Heidelberg und Berlin von 1998 bis 1999 als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätigen Verfasserin. Sie gliedert sich in sechs Abschnitte. Hauptquellen für die Untersuchung sind zehn große juristische Fachzeitschriften mit den Jahrgängen von 1967 bis 1970 und die einschlägigen Kommentare.
Die Verfasserin beginnt ihre interessante Studie mit der historischen Ausgangslage, aus der sie Vereins- und Versammlungsrecht sowie das Verhältnis zwischen Versammlungsfreiheit und Strafrecht (Auflauf, Aufruhr, Landfriedensbruch) aufgreift. Danach betrachtet sie die Versammlungsfreieit in der Bundesrepublik Deutschland. Im Ergebnis stellt sie einleuchtend fest, dass vor 1968 eine intensive Auseinandersetzung mit dem Versammlungsrecht nicht stattfand.
Auf dieser Grundlage wendet sie sich den Demonstrationen des Jahres 1968 zu. Detailliert schildert sie den Verlauf der in Berlin beginnenden Veränderungen. Da trotz der radikalen Ziele nach ihrer Ansicht die Demonstrationen nicht aus dem Rahmen des damals üblichen Demonst |
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Drecoll, Axel, Der Fiskus als Verfolger. Die steuerliche Diskriminierung der Juden in Bayern 1933-1941/42 (= Studien zur Zeitgeschichte 78). Oldenbourg, München 2009. X, 362 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Die Studie Drecolls ist Teil des Forschungsprojekts: „Die Finanzverwaltung und die Verfolgung der Juden in Bayern“ des Bayerischen Finanzministeriums unter Leitung des Münchner Historikers Hans Günter Hockerts und stellt die gekürzte und überarbeitete Fassung der Dissertation des Verfassers von 2005 dar. Die meisten Arbeiten zur „Arisierung“ befassten sich bisher primär mit der Liquidierung von größeren Unternehmen. Die vorliegenden Untersuchungen konzentrieren sich vornehmlich auf die Ausplünderung und Entrechtung der Masse der jüdischen Bevölkerung, die über kein nennenswertes Vermögen verfügte. Drecoll unterscheidet als Formen der wirtschaftlichen Verdrängung der Juden die sog. „wilde Arisierung“ jüdischen Vermögens in den Jahren 1933 bis Herbst 1938 und die berufliche Verdrängung der Juden und die fiskalische Entziehung jüdischen Vermögens seit Ende 1938. Entgegen dem Buchtitel befasst sich Drecoll nicht ausschließlich mit der Thematik der steuerlichen Diskriminierung der Juden, sondern bezieht mit Recht auch das „enorme Spektrum von Tätern und Akteuren“ der wirtschaftlichen Verdrängung der Juden und das Zusammenspiel der verschiedenen Herrschaftsträger (Gauapparate, Industrie- und Handelskammern, Gemeinde- und Bezirksverwaltungen, Gestapo, Finanzbehörden) im Verfolgungsprozess in seine Untersuchungen mit ein. Das erste umfangreiche Kapitel (S. 25-91) befasst sich mit der NSDAP und deren wirtschaftlicher Verfolgung in den Städten München und Nürnberg sowie in der ländlichen Region Unterfrankens. Ein besonders beschämendes Kapitel ist die Phase der „endgültigen Ausplünderung“ mit Hilfe der „Arisierungsstelle“ der NSDAP in München, des „Rhönfonds“ in Unterfranken und der vom Gauleiter Streicher initiierten sog. „Holzaktion“ in Nürnber |
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Drexler, Martin, Die Anerkennung der Sicherungsübereignung im 19. Jahrhundert und ihr Einfluss auf aktuelle Probleme. Diss. jur. Düsseldorf, 2002. XXII, 121 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Dirk Olzen betreute, im Februar 2002 der juristischen Fakultät der Universität Düsseldorf vorgelegte Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich in zwei Teile. Vorweg führt der Verfasser in seiner kurzen und klaren Einleitung in die Problemstellung, die in der bisherigen Literatur bestehenden Lücken und den Aufbau und die Abgrenzung der eigenen Arbeit ein.
Der erste Teil der Untersuchung betrifft die Anerkennung der Sicherungsübereignung im 19. Jahrhundert. Dabei behandelt der Verfasser zunächst die Einführung des Faustpfandprinzips in den deutschen Staaten und daran anschließend die Wirtschafts- und Rechtslage im 19. Jahrhundert, wobei er eine Wandlung von der grundsätzlichen Ablehnung hin zu einer Anerkennung am Ende des Jahrhunderts feststellen kann, indem die Einwände des Scheingeschäfts und des Umgehungsgeschäfts wegen der wirtschaftlichen Notwendigkeit schrittweise allgemein aufgegeben wurden. Im Anschluss hieran untersucht der Verfasser das Gesetzgebungsverfahren zum Bürgerlichen Gesetzbuch, in dem sich Johows Teilentwurf und die erste Kommission zur generellen Rechtsgültigkeit des Sicherungskaufs und der Sicherungsübereignung nicht äußern, die zweite Kommission sie aber mit ausführlicher Begründung zulässt, wobei der Gesetzgeber der Sicherungsübereignung nicht die wirtschaftliche Bedeutung beimaß, die sie später gewann.
Im zweiten Teil verfolgt der Verfasser den Einfluss auf aktuelle Probleme. Dabei betrachtet er die Sicherungsübereignung als Gewohnheitsrecht bzw. Richterrecht, die Kredittäuschung durch Sicherungsübereignung und das Verhältnis von Verfallklausel und Sicherungsübereignung. Dabei entwickelt er eine eigene Konzeption.
Insgesamt sieht der Verfasser die Übereignung zu Sicherungszwec |
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Dreyer, Martin, Die zivilgerichtliche Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der nationalsozialistischen Zeit (= Osnabrücker Schriften zur Rechtsgeschichte 10). V&Runipress, Göttingen 2004. 359 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Wulf-Eckart Voß betreute, im Herbst 2003 vom Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück angenommene Dissertation des Verfassers. In der Einleitung beschreibt der Verfasser den Stand der Forschung, die Methodik seiner Arbeit, den Gang der Untersuchung und die Schwierigkeiten der Untersuchung. Unter Forschung legt er dar, dass er im Hauptstaatsarchiv Düsseldorf (vorwiegend in der Zweigstelle Kalkum) den Großteil der Entscheidungen seines Oberlandesgerichts und der Instanzgerichte sowie die meisten Verwaltungs- und Prozessakten gefunden habe und auch das Archiv des Oberlandesgerichts, das Institut für Zeitgeschichte und das Archiv des Bundesgerichtshofs wichtiges Material zur Verfügung habe stellen können.
Gegliedert ist die Untersuchung in drei Teile, wobei der Verfasser mit den Auswirkungen der nationalsozialistischen Machtentfaltung auf das Oberlandesgericht beginnt. Im zweiten Teil untersucht er das nationalsozialistische Rechtsdenken. In diesem Rahmen bildet der dritte Teil über die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts den eigenen Kern.
Dieser wird im Wesentlichen nach Sachgebieten aufgeteilt. Der Verfasser beginnt mit den familienrechtlichen Entscheidungen (Anfechtung der Ehe, Eherecht, Abstammung), geht danach zum Vertragsrecht über (Vertragsschluss, inhaltliche Überprüfung, Beendigung, Bedeutung des Antisemitismus) und erörtert dann Eigentum und Schadensersatz aus unerlaubter Handlung. Er schließt sachlich mit dem Kirchenstreit im Rheinland, geht anschließend aber noch auf die besondere Frage der Durchbrechung der Rechtskraft ein.
Am Ende bietet er eine zusammenfassende Betrachtung mit dem auch ihn nicht überraschenden Ergebnis, |
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Dunkmann, Carsten, Die Beweiskraft der Handelsbücher - von den Anfängen bis zur Verabschiedung des ADHGB von 1861 (Verlag Alma Mater-Universitätsschriften). Verlag Alma Mater, Saarbrücken 2007. XLI, 297 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die 2007 in Saabrücken angenommene, den Betreuer nicht besonders erwähnende Dissertation des Verfassers. Sie behandelt ein interessantes, weit ausgreifendes Thema. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass der Beweis durch Handelsbücher im Lauf der Rechtsgeschichte eine Berg- und Talfahrt erlebt habe.
Zu deren Nachzeichnung gliedert der Verfasser in insgesamt 12 Kapitel. Sie sind teils chronologisch geordnet, teils sachlich. Die Anfänge liegen für den Verfasser bei den Römern, wobei er an den Beginn seiner Ausführungen den Satz stellt, dass über die Vielfalt der Probleme hinsichtlich der Beweiskraft der Handelsbücher, die als privilegium der Kaufleute galt, seit dem Spätmittelalter bis zum Ende des 19. Jahrhunderts unter den Juristen ein jahrelanger (!) Streit geherrscht habe.
Auf Seite 68 stellt er als Ergebnis fest, dass die überzeugenderen Argumente dafür sprechen, dass sich das Privilegium der Handelsbücher unabhängig von den Instituten des römischen Rechts als allgemeines Gewohnheitsrecht von Italien aus nach Deutschland verbreitet hat, so dass sich einer seiner Berge als unbedeutend herausstellt. Die zugehörige Fußnote verweist auf Ebeling. Nach dem Literaturverzeichnis des Verfassers handelt es sich dabei anscheinend um ein Werk von 1815.
Auf S. 294 betont der Verfasser die große Bedeutung des Satzes scriptura private pro scribente non probat. Wegen der Wichtigkeit wiederholt er diese Regel auf der Umschlagrückseite buchstabengetreu. Auf S. 92 lautet die Wendung allerdings deutlich verständlicher scriptura privata pro scribente non probat.
Erste Anfänge der Abkehr von den objektiven Beweisbedingen sieht er im preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794. Am näc |
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Durynek, Jürgen, Korruptionsdelikte (§§ 331ff. StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit dem 19. Jahrhundert (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 3, 31). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2008. XVIII, 521 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Thomas Vormbaum betreute, 2007 von der Fernuniversität Hagen angenommene Dissertation des seine Ehefrau über Jahre mit vermeintlich interessanten und amüsanten Anekdoten aus dem weiten Feld der Korruptionsforschung unterhaltenden Verfassers. Gerade hier wird sich die Einfallskraft des Menschen immer wieder aufs Neue entfalten können, so dass die ungewöhnlichsten Entwicklungen möglich sind. Im Kern wird es freilich immer darum gehen, wie die einen zu Lasten aller anderen einen Vorteil erlangen, der ihnen von Rechts wegen nicht gebührt und deswegen hilfsweise mit Straandrohungen bekämpft wird.
Der Verfasser gliedert seine Arbeit in drei Teile. In der sachlichen Grundlegung der den ersten Teil bildenden Grundlagen schildert er Probleme und Methoden. Ausgangspunkt ist ihm dabei die von dem Leiter der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main 1996 geäußerte Beschreibung der Korruption als des zweitältesten Gewerbes der Welt, deren lückenlose Darstellung aber den Umfang seiner Studie sprengen würde, so dass er sich auf die Entwicklung der §§ 331-338 StGB beschränkt, als deren zu schützendes Rechtsgut die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachbezogenheit und Unparteilichkeit der öffentlichen Verwaltung angesehen werden.
Die historische Grundlegung beginnt mit dem Code pénal von 1810. Bei dem deutschen Partikularstrafrecht des 19. Jahrhunderts ist das preußische Recht bestimmend, insbesondere das Strafgesetzbuch vom 14. 4. 1851, das Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Bestechung und Sondertatbestände für Richter und Geschworene kennt und durch Disziplinargesetze ergänzt wird. Das außerpreußische Recht ist ziemlich uneine |
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Düwell, Nora, Die Standesgerichtsbarkeit der Presse im Nationalsozialismus. Das Bezirksgericht der Presse München (= Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen 8). Lit, Berlin 2008. XIX, 244 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Thomas Vormbaum betreute, im Wintersemester 2007/2008 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Fern-Universität Hagen angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie ist trotz festgestellter schlechter Quellenlage insgesamt gelungen. Sie betrifft trotz Konzentration auf ein enges Gebiet eine allgemeine Frage.
Gegliedert ist sie in fünf verhältnismäßig ungleiche Kapitel. Am Beginn beschreibt die Verfasserin kurz die Quellenlage zur Berufsgerichtsbarkeit der Presse im Allgemeinen und hinsichtlich des Bezirksgerichts der Presse München. Danach geben die im Staatsarchiv München archivierten Akten Aufschluss über 98 zwischen 1935 und der Jahresmitte 1939 anhängige Verfahren.
Das zweite Kapitel betrifft die berufsständische Ehrengerichtsbarkeit der Presse im Nationalsozialismus. Für sie geht die Verfasserin vom Schriftleitergesetz aus. Danach untersucht sie die Berufsgerichtsbarkeit der Presse (Aufgabe, Zuständigkeit, Aufbau und Organisation, Finanzierung und Kosten, Besetzung, Ernennung, Verfahren einschließlich Änderungen).
Das dritte Kapitel konzentriert sich auf das Bezirksgericht der Presse München. Nach Grundlegendem stellt hier die Verfasserin vor allem die verschiedenen Verfahren dar (ehrengerichtliche Verfahren wegen Nichteinhaltung der nationalsozialistischen Anweisungen zur Presselenkung, wegen Verstoßes gegen die nationalsozialistischen Anschauungen, wegen religiöser Bekenntnisse, wegen mangelhaften Sozialverhaltens, Einspruchsverfahren, Kündigungsschutzverfahren sowie Berufungsverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren). Besonders herausgestellt wird das durch das Fehlen der Verfahrensakte gekennzeichnete Verfahren gegen Dr. Klaus Mehnert.
Danach wendet sich die |
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Early Medieval Studies in Memory of Patrick Wormald, hg. v. Baxter, Stephen/Karkov, Catherine/Nelson, Janet L./Pelteret, David. Ashgate, Farnham/Surrey 2009. XIX, 582 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
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Dem im September 2004 verstorbenen Oxforder Gelehrten ist die vorliegende Gedenkschrift gewidmet, die in 33 Beiträgen unter sechs Themenschwerpunkten (Patrick Wormald; Studies: Celtic and Anglo-Saxon Foundations; Gregory and Bede; Carolingian Authority and Learning; English Politics and law [Ninth-Twelfth Centuries]; Church, Cult and Memory in England) an den Freund, Kollegen und akademischen Lehrer erinnert. Im Rahmen dieser Rezension soll nur auf einige Beiträge näher hingewiesen werden. Lisi Oliver (Royal and ecclesiastical law in seventh-century Kent, S. 97-112) kann keinen Hinweis darauf finden, dass die Bußbücher (penitentials) von Theodor von Tarsus (668-690 Erzbischof von Canterbury) die von König Wihtred von Kent (circa 690/692-725) erlassenen Gesetze beeinflussten. David F. Johnson (Divine justice in Gregory the Great’s Dialogues, S. 115-128) erläutert am Beispiel des göttlichen Rechts die Rezeptionsgeschichte des Werkes. Nicholas P. Brooks (The Fonthill Letter, Ealdorman Ordlaf and Anglo-Saxon law in practice, S. 301-317) ediert, übersetzt und interpretiert einen Brief, in dem von einem Rechtsstreit in bezug auf Ländereien in Fonthill, Wiltshire berichtet wird, bekräftigt die Autorenschaft Ordlafs und umreißt die mittels dieses Briefes gewährten Einblicke in das Rechtssystem des frühen 10. Jahrhunderts. Sarah Larratt Keefer (Đonne se cirlisca man ordales weddigeð: the Anglo-Saxon law ordeal, S. 353-367) argumentiert, dass in volkssprachlichen Liturgiesammlungen (vernacular service-books) die frühesten Hinweise auf Gottesurteilsrituale zu finden sind. John D. Niles (Trial by ordeal in Anglo-Saxon England: what’s the problem with barley?, S. 369-382) untersucht die Bissenprobe näher und erläutert, warum Brot aus Gerste verwendet un |
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Eduard Gans (1797-1839). Politischer Professor zwischen Restauration und Vormärz, hg. v. Blänkner, Reinhard/Göhler, Gerhard/Waszek, Norbert (= Deutsch-französische Kulturbibliothek 15). Leipziger Universitätsverlag, Leipzig 2002. 410 S., Ill. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Eduard Gans (1797-1839). Politischer Professor zwischen Restauration und Vormärz, hg. v. Blänkner, Reinhard/Göhler, Gerhard/Waszek, Norbert (= Deutsch-französische Kulturbibliothek 15). Leipziger Universitätsverlag, Leipzig 2002. 410 S., Ill. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Beiträge dieses Bandes gehen auf Vorträge zurück, die im Juni 1995 in der Werner Reimers Stiftung in Bad Homburg gehalten und erörtert worden sind. Trotz unterschiedlicher Unterstützung haben widrige Umstände bei der Finanzierung ein Erscheinen der Referate in gedruckter Form erst 2001 ermöglicht. Leider ist ein kurzer Hinweis auf das vielseitige Werk auch erst mit Verspätung möglich.
Auf der Rückseite des kurzen Vorworts der Herausgeber wird der Band durch ein zwischen dem 11. und 14. Januar 1829 angefertigtes Gans-Portrait Wilhelm Hensels eröffnet. Danach beschreiben die Herausgeber Gans als heute weitgehend Unbekannten, obwohl er 1834 als bei Weitem bester Kopf in Deutschlands bezeichnet werden konnte.. Zu Recht weisen sie auf diesen auffälligen Unterschied zwischen zeitgenössischer Wirkung und wirkungsgeschichtlicher Bedeutung besonders hin.
Ziel der Tagung war es, Leben und Werk des politischen Professors Eduard Gans im kulturellen, wissenschaftlichen und politischen Kontext seiner Zeit nachzugehen. Damit sollte auch ein weithin unbekanntes Kapitel der noch nicht befriedigend untersuchten Geistesgeschichte zwischen Revolution, Restauration und Vormärz im deutschen Raum freigelegt werden. Im Ergebnis erweist sich Gans dabei als ein wesentlicher Gradmesser für politische Theoriegeschichte, dessen etwa 300 weit verstreute Briefe, Schriften und Wirkungen in Zukunft weit mehr Aufmerksamkeit verdienten, als ihnen bisher zu Teil wurden.
Vereint sind in dem Band insgesamt 14 Untersuchungen. Sie beginnen mit drei allgemeineren Schilderungen der Zeitumstände. Dabei befasst sich Jonathan Knudsen mit der Restauration in Berlin, Michael Werner mit de |
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Eichler, Daniel, Fränkische Reichsversammlungen unter Ludwig dem Frommen (= Monumenta Germaniae Historica. Studien und Texte 45). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2007, XXII, 124 S., 3 Tab., 4 Kart. Besprochen von Thomas Vogtherr. |
Ganzen Eintrag anzeigen Eichler, Daniel, Fränkische Reichsversammlungen unter Ludwig dem Frommen (= Monumenta Germaniae Historica. Studien und Texte 45). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2007, XXII, 124 S., 3 Tab., 4 Kart. Besprochen von Thomas Vogtherr.
Nach langen Jahren der Stagnation ist in die Erforschung der Regierungszeit Kaiser Ludwigs des Frommen (814-840) wieder Bewegung gekommen. Mit der Biographie Boshofs (1996), der wenig älteren Pariser Dissertation von Depreux über die Entourage des Kaisers (1992/97) und dem wichtigen Sammelband „Charlemagne’s Heir“ (1990) ist ein Forschungsstand erreicht, der mehr noch als vorher das Fehlen einer kritischen Edition der Diplome Ludwigs hervortreten lässt. Seit der Übernahme dieses jahrzehntealten Projektes durch Theo Kölzer (Bonn) im Jahre 2004 zeichnet sich nun auch auf diesem Gebiet baldiger Erfolg ab.
In diesen Zusammenhang gehört die hier anzuzeigende Bonner Magisterarbeit, deren Ziel bescheiden wirkt, deren Ergebnisse aber für die Verfassungsgeschichte der Karolingerzeit eminente Bedeutung haben. Die Fragen sind schnell formuliert: Was eigentlich waren „Reichsversammlungen“ unter Ludwig dem Frommen? Wie wurden sie in den Quellen bezeichnet? Unterschieden sie sich von Synoden, vom consilium regis, von Heeresversammlungen? Wo, wann, wie häufig und wie lange fanden die Reichsversammlungen statt? Wer nahm an ihnen teil? Was wurde beraten?
Diese Fragen sind nicht neu, ganz im Gegenteil. Sie haben seit Georg Waitz die Erforscher der Verfassungsgeschichte seit jeher beschäftigt, freilich mit allen zeittypischen Versuchen klarer Systematisierung vermeintlich verschiedener und deutlich voneinander unterscheidbarer Versammlungstypen und dem dahinter stehenden Bild eines stark institutionalisierten, nicht zufällig bisweilen an den Instanzenzug der Verwaltung des 19. Jahrhunderts gemahnenden Aufbaus schon des karolingerzeitlichen Reiches.
Eichlers Ansatz ist dagegen erfrischend unbefangen, man könn |
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Eicker, Steffen, Der Deutsch-Herero-Krieg und das Völkerrecht. Die völkerrechtliche Haftung der Bundesrepublik Deutschland für das Vorgehen des Deutschen Reiches gegen die Herero in Deutsch-Südwestafrika im Jahre 1904 und ihre Durchsetzung vor einem nationalen Gericht (= Schriften zum internationalen und zum öffentlichen Recht 80). Lang, Frankfurt am Main 2009. 531 S. Besprochen von Hans-Michael Empell. |
Ganzen Eintrag anzeigen Eicker, Steffen, Der Deutsch-Herero-Krieg und das Völkerrecht. Die völkerrechtliche Haftung der Bundesrepublik Deutschland für das Vorgehen des Deutschen Reiches gegen die Herero in Deutsch-Südwestafrika im Jahre 1904 und ihre Durchsetzung vor einem nationalen Gericht (= Schriften zum internationalen und zum öffentlichen Recht 80). Lang, Frankfurt am Main (u.a.) 2009. 531 S. Besprochen von Hans-Michael Empell.
Die Untersuchung wurde im April 2008 vom Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität in Marburg als Dissertation angenommen; betreut wurde die Arbeit zunächst von Dieter Blumenwitz, nach dessen Tod (2005) von Gilbert H. Gornig. Im Anschluss an eine knappe Einleitung (S. 33ff.), in der das Thema vorgestellt und der Gang der Untersuchung dargelegt wird, beginnt der Hauptteil der Arbeit, der sich in vier Abschnitte gliedert.
Der erste Abschnitt behandelt den „geschichtlichen Hintergrund“ (S. 37ff.). Geschildert wird der im Januar 1904 begonnene Aufstand der Herero, eines im Zentrum des heutigen Namibia lebenden Volkes, gegen die Führung der damaligen Kolonie Deutsch-Südwestafrika. Zu den Gründen für den Aufstand gehörten eine sich verschlechternde wirtschaftliche und soziale Lage, die zunehmende Ausbreitung deutscher Siedler und eine Politik der Kolonialverwaltung, die darin bestand, den Herero Reservate zuzuweisen und dabei die Reservatsgrenzen festzulegen, ohne auf die Bedürfnisse der Herero Rücksicht zu nehmen. Kennzeichnend für die Haltung der bei der Aufstandsbekämpfung eingesetzten Militärs ist eine auf die Herero bezogene Äußerung des damaligen Oberbefehlshabers der Schutztruppen in Südwestafrika, des Generalleutnants Lothar von Trotha, vom Oktober 1904: „Ich glaube, dass die Nation als solche vernichtet werden muss.“ (S. 67) Die Aufstandsbekämpfung wurde mit derart brutalen Mitteln durchgeführt, dass um die 60 000 Menschen getötet wurden. Die Herero, die überlebt hatten, wurden in, wie es schon damals hieß, |
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„… eifrigster Diener und Schützer des Rechts, des nationalsozialistischen Rechts …“ - Nationalsozialistische Sondergerichtsbarkeit. Ein Tagungsband, hg. v. Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, red. v. Daubach, Helia-Verena (= Juristische Zeitgeschichte Nordrhein-Westfalen 15). Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, (Düsseldorf 2007). 217 S. Besprochen von Karsten Ruppert. |
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Die Dokumentations- und Forschungsstelle „Justiz und Nationalsozialismus“ des Landes Nordrhein-Westfalen setzt mit dem hier vorgelegten Tagungsband über die nationalsozialistische Sondergerichtsbarkeit ihre verdienstvolle Arbeit fort. Freilich kann ein solcher Band nur Aspekte zu dem sachlich komplexen und auch quantitativ erheblichen (11.000 Todesurteile; 60.000 Fälle) Problem der nationalsozialistischen Sondergerichtsbarkeit beitragen. Dass aber diese durchaus instruktiv sein können, belegt dieser Band, an dem allein die allzu vielen sinnentstellenden Druckfehler zu tadeln sind. Ursprünglich als Spezialstrafkammern in jedem Oberlandesgerichtsbezirk im Zuge der Machtergreifung für Verstöße gegen die „Reichstagsbrandverordnung“ und das „Heimtückegesetz“ errichtet, erweiterte sich die Zuständigkeit der Sondergerichte schon vor 1939 und wurden sie im Krieg zum einem wichtigen Instrument zur Aufrechterhaltung der inneren Zwangsgemeinschaft.
Am Straftatbestand der „Heimtücke“ untersucht Bernward Dörner die Praxis der Sondergerichte bei politischen Delikten. Dieser eignet sich dafür besonders, da das „Heimtücke-Gesetz“ eine umfassende Möglichkeit bot, jede unerwünschte Äußerung zu verfolgen. Dass aber die wenigsten überhaupt verfolgt werden konnten, lag an den begrenzten Mitteln und dass es ein weiter Weg von einer solchen Äußerung bis zur Verurteilung war. Daher konzentrierten sich Staatsanwaltschaft und Gestapo darauf, dieses Gesetz vor allem gegen die aus der Volksgemeinschaft sowieso Ausgeschlossenen zur Anwendung zu bringen: von den politi |
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Einhundertfünfundzwanzig (125) Jahre Sozialistengesetz. Beiträge der öffentlichen wissenschaftlichen Konferenz vom 28.-30. November in Kiel, hg. v. Beutin, Heidi/Beutin, Wolfgang/Malterer, Holger/Mülder, Friedrich (= Bremer Beiträge zur Literatur- und Ideengeschichte 45). Lang, Frankfurt am Main 2004. 264 S., zahlr. Tab. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Einhundertfünfundzwanzig (125) Jahre Sozialistengesetz. Beiträge der öffentlichen wissenschaftlichen Konferenz vom 28.-30. November in Kiel, hg. v. Beutin, Heidi/Beutin, Wolfgang/Malterer, Holger/Mülder, Friedrich (= Bremer Beiträge zur Literatur- und Ideengeschichte 45). Lang, Frankfurt am Main 2004. 264 S., zahlr. Tab. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das am 19. Oktober 1878 mit der Mehrheit der konservativen und meisten nationalliberalen Abgeordneten des deutschen Reichstags mit 30 Paragraphen beschlossene, am 22. Oktober in Kraft getretene, infolge von Verlängerungen bis 20. September 1890 geltende Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie ist nach Ansicht der Herausgeber unter den innenpolitischen Ereignissen des zweiten deutschen Kaiserreichs eines der dramatischsten, gewiss das überragende. Aus Anlass der 125. Wiederkehr fand deswegen im Gewerkschaftshaus Legienhof vom 28. November bis 30. November eine vom Verband deutscher Schriftsteller in Schleswig-Holstein, von ver.di, GEW, IG Metall und dem Landesverband Schleswig-Holstein der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands getragene, durch die Landeszentrale für politische Bildung Schleswig-Holstein unterstützte Veranstaltung statt. Auf ihr trugen Wissenschaftler aus Deutschland, Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika 13 bzw. 15 Beiträge vor.
Sie betreffen Gewerkschaften im Kampf gegen das Sozialistengesetz (Wolfgang Schröder), die politische Lage des Reiches in der Zeit des Sozialistengesetzes (Jürgen Fenske), Das Recht als Waffe im politischen Kampf (Hans-Ernst Böttcher), die politische Polizei in Hamburg (Rainer Hering), die parlamentarische Behandlung des Sozialistengesetzes im Reichstag (Hans-Peter Bartels), deutsche Verbotspraxen (Robert Steigerwald), die Sozialdemokratie im Abwehrkampf gegen das Sozialistengesetz (Friedrich Mülder), die Sozialdemokratie und die bismarckschen Sozialgesetze (Ursula Herrmann), Julie und August Bebel |
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Elling-Ruhwinkel, Elisabeth, Sichern und Strafen. Das Arbeitshaus Benninghausen 1871-1945 (= Forschungen zur Regionalgeschichte 51). Schöningh, Paderborn 2005. IX, 436 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Elling-Ruhwinkel, Elisabeth, Sichern und Strafen. Das Arbeitshaus Benninghausen 1871-1945 (= Forschungen zur Regionalgeschichte 51). Schöningh, Paderborn 2005. IX, 436 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Hans-Ulrich Thamer betreute, während sechser Jahre neben der Arbeit als Tageszeitungsredakteurin angefertigte, im Sommersemester 2003 von der philosophischen Fakultät der Universität Münster angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie behandelt einen von der Rechtswirklichkeit her auch für die Rechtsgeschichte interessanten und wichtigen Gegenstand. Ihr Ansatz ist die Arbeitsamkeit als zentrale Norm des Wohlfahrtsstaates.
Gegliedert ist die mit einem um 1950 entstandenen Foto einer Übersichtstafel über die 400 Männer und die 238 Frauen des 1821 eröffneten Arbeitshauses geschmückte Untersuchung klar in drei Teile. Zunächst beschreibt die Verfasserin kurz Forschungsstand, Fragestellung, Aufbau und Quellenlage. Wichtigste Fundgrube sind 400 Verwaltungsakten (Hausregister, ärztliche Berichte, Sterbeverzeichnisse), 500 Personalakten und rund 8000 Insassenakten (ab Aufnahmejahr 1924).
Den Hauptteil bildet das Arbeitshaus Benninghausen. Hier gliedert die Verfasserin einleuchtend chronologisch, so dass sie mit den Grundlagen beginnt und danach Kaiserreich, Mangel- und Inflationsjahrzehnt (1914-1924), eine Phase der Moderne, Weltwirtschaftskrise, NS-Staat und die Zeit nach 1945 nacheinander untersucht. Sachlich stehen Korrigenden (soziale Außenseiter, Bettler, Landstreicher, Prostituierte, Geschlechtskranke, Trinker, unwürdige Fürsorgeempfänger, Unterhaltsverweigerer, Arbeitsscheue, schwer erziehbare Jugendliche, Zwangsarbeiter, Kriegsgefangene, Strafgefangene), Anstaltsalltag und Veränderungen bzw. Reformversuche im Vordergrund.
Grundlage der Zwangsaufnahme ist die Verletzung des gesellschaftlichen Grundverständnisses der notwendigen Arbeitsamkeit des menschlichen Lebens. Ziele sind Bestrafung dieses |
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Empell, Hans-Michael, Gutenberg vor Gericht. Der Mainzer Prozess um die erste gedruckte Bibel (= Rechtshistorische Reihe 372). Lang, Frankfurt am Main 2008. 284 S. Besprochen von Reinhard Schartl. |
Ganzen Eintrag anzeigen Empell, Hans-Michael, Gutenberg vor Gericht. Der Mainzer Prozess um die erste gedruckte Bibel (= Rechtshistorische Reihe 372). Lang, Frankfurt am Main 2008. 284 S. Besprochen von Reinhard Schartl.
Am 6. November 1455 errichtete der öffentliche Notar Ulrich Helmasperger eine Urkunde. Darin bezeugte er, dass ihm Johannes Fust ein Schriftstück (zedel) übergeben und dessen Inhalt eidlich als gancz war vnd gerecht bestätigt habe, womit er einer Beweiszuteilung durch einen Rechtsspruch des Mainzer Gerichts in einem gegen Johannes Gutenberg geführten Rechtsstreit nachkam. Zuvor war ein Gerichtsbrief über Fusts und Gutenbergs Vortrag in jenem Verfahren sowie den Rechtsspruch verlesen worden, was der Notar referierend in die Urkunde aufnahm. Dieses Notariatsinstrument, das der Verfasser nicht ohne Grund als das wichtigste Dokument zu Gutenbergs Leben und Werk bezeichnet, ist in der Gutenberg-Literatur seit 1681 vielfach erörtert und interpretiert worden. Empell unterzieht die Urkunde erstmals einer überfälligen Untersuchung aus rechtshistorischer Sicht und unter Anwendung der Erkenntnisse zum mittelalterlichen Mainzer Gerichtsverfahren. Seine Arbeit unterteilt sich in neun Abschnitte. Nach einem einleitenden Abschnitt, unter anderem zu den bisherigen Auslegungen des Notariatsinstruments und zur Methode seiner Untersuchung, stellt der Verfasser im folgenden Teil zunächst die Mainzer Gerichtsverfassung im späten Mittelalter dar. Dabei unterscheidet er neben dem geistlichen Gericht ein weltliches Gericht, die beide dem Erzbischof als dem Stadtherrn unterstellt waren, sowie den vom Erzbischof unabhängigen Rat der Stadt. Das weltliche Gericht bestand aus dem vom Erzbischof ernannten Kämmerer, dem Schultheißen und vier Richtern, die zudem Schöffen hinzuzogen. Obwohl das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht in der Helmasperger’schen Urkunde nicht erwähnt wird, schließt Empell überzeugend, dass die notwendig vor dem weltlichen Gericht zu erhebende Klage nic |
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Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen - RGSt Band 78 -, hg. v. den Mitgliedern des Gerichtshofes und der Reichsanwaltschaft, fortgeführt für die Zeit von Mai 1944 bis März 1945 v. Schubert, Werner. De Gruyter, Berlin 2008. X, 245 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Deutschland kennt kein seit seiner Entstehung bewahrtes einheitliches Gericht. Obwohl dem König des deutschen Reiches nach den Worten Eike von Repgows das Gericht, wohin immer er kommt, ledig ist, liegen über das frühmittelalterliche Königsgericht nur bruchstückhafte Berichte vor und beschränkt sich die königliche Gerichtsbarkeit schon im 13. Jahrhundert tatsächlich nur noch auf wenige Gerichte, zu denen in erster Linie das mit ihm ziehende Hofgericht zählt. Vielleicht im 14. Jahrhundert, aus dem mehr als 7400 - und damit 74 pro Jahr -Nachweise für Verfahren am Königshof bekannt sind, entsteht ein königliches Kammergericht, dem 1495 das vom König verhältnismäßig unabhängige Reichskammergericht und danach der Reichshofrat als Obergerichte folgen, deren Tätigkeit am 6. August 1806 mit dem Reich endet.
Da 1848 geplante Reichsgerichte mit dem geplanten Deutschen Reich scheitern, findet sich ein Reichsgericht unter diesem Namen erst im Deutschen Reich von 1871. Nach Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts und des Strafprozessrechts in den Reichsjustizgesetzen des Jahres 1877 wird es in Leipzig am 1. 10. 1879 mit drei Strafsenaten eröffnet. Seine Entscheidungen in Strafsachen sind in einer Auswahl von den Mitgliedern des Reichsgerichts und der Reichsanwaltschaft in 77 Bänden veröffentlicht, wobei der letzte Band bis Seite 443 reicht und in einigen Bibliotheksexemplaren, bedingt durch die Wirren des zweiten Weltkriegs, die letzte Lieferung bereits fehlt.
Zwar dürfte nach der umsichtigen Einführung noch eine Teillieferung für den anschließenden Band 78 gedruckt worden sein. Sie wurde jedoch nicht mehr ausgeliefert. Verantwortungsbewusst hat sich Werner Schubert |
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Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen - RGZ Band 173 -, hg. v. den Mitgliedern des Gerichtshofes und der Reichsanwaltschaft, fortgeführt für die Zeit von Januar 1944 bis März 1945 v. Schubert, Werner. De Gruyter, Berlin 2008. XII, 570 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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In den Ausgangswirren des zweiten Weltkriegs sind auch die Entscheidungen des Reichsgerichts des Deutschen Reiches in Zivilsachen (RGZ) unvollendet geblieben. Nach der kurzen Einleitung des Herausgebers reicht die letzte Teillieferung des Bandes 173 der von den Mitgliedern des Reichsgerichts und der Reichsanwaltschaft betreuten Urteilssammlung bis Seite 224. Danach dürfte noch eine weitere Teillieferung gedruckt, aber nicht mehr ausgeliefert worden sein.
Die dadurch entstandene Lücke schließt der Herausgeber dankenswerterweise. Nach seiner klaren Einführung stammt die Mehrzahl der 106 abgedruckten Entscheidungen aus der nach (7) Senaten geordneten Sammlung sämtlicher Erkenntnisse des Reichsgerichts in der Bibliothek des Bundesgerichtshofs. Weitere Urteile mit dem Vermerk „wird abgedruckt“ konnten in der losen, sehr unvollständigen Urteilssammlung im Bundesarchiv Berlin (Abt. Hoppegarten, Bestand R 3002) und in den überlieferten Prozessakten (ebenfalls Bestand R 3002) aufgefunden werden. Zwei dieser Urteile waren ursprünglich von der Veröffentlichung ausgeschlossen, doch wurde diese Einschränkung am 8. 9. 1944 aufgehoben.
Obwohl ein Teil der wiedergegebenen Entscheidungen nur noch von historischem Interesse ist, enthält der Band, worauf der Herausgeber zu Recht besonders hinweist, nicht wenige Entscheidungen, die auch heute noch Interesse beanspruchen können. Losgelöst hiervon ist die editorische Leistung des Herausgebers in jedem Fall sehr dankenswert. Damit wird eine bisher bestehende bedauerliche Lücke einer bedeutsamen Rechtsquelle vorbildlich geschlossen.
Der Band beginnt mit einem Urteil vom 17. 1. 1944 über den Firmenzusatz „deutsch“. |
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Eßer, Dirk, Gneist als Zivilrechtslehrer. Die Pandektenvorlesung des Wintersemesters 1854/55. Mit kommentierter Edition der Vorlesungsnachschrift von Robert Esser (= Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft, Neue Folge 105). Schöningh, Paderborn 2004. 665 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Klaus Luig auf der Grundlage einer in seiner Institutsbibliothek seit einem antiquarischen Erwerb vom 5. März 1970 vorhandenen Vorlesungsmitschrift angeregte und betreute, im Wintersemester 2001/2002 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Köln angenommene Dissertation des fast neun Jahre am Institut tätigen Verfassers. Sie gliedert sich nach einer ganz kurzen Vorbemerkung in zwölf Teile. Davon nimmt der Teil i mit den Seiten 139-621 den größten Raum ein.
Der in Berlin am 13. August 1816 als Sohn eines Justizkommissars geborene Heinrich Rudolf Hermann Friedrich von Gneist wurde nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Berlin 1845 außerordentlicher und 1858 ordentlicher Professor. Bekannt wurde er vor allem durch seine staatsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Arbeiten und sein Wirken als Politiker, der sich zunächst Bismarck entgegenstellte, später jedoch Bismarck gegen Sozialisten und Klerikale unterstützte und maßgeblich das Zustandekommen der Reichsjustizgesetze der Jahre 1877/1879 sowie die Einführung des richterlichen Prüfungsrechts, der freien Rechtsanwaltschaft und der gerichtlichen Überprüfung der Verwaltungstätigkeit förderte. Da er zivilrechtlich vor allem mündlich als Universitätslehrer hervortrat, schließt die Bearbeitung einer 1221 Seiten starken Mitschrift seiner zwischen 260 und 320 Stunden umfassenden Pandektenvorlesung eine Lücke.
Der Verfasser geht nach wertvollen Ausführungen zu Leben und Werk Rudolf von Gneists nacheinander auf Einleitung, Sachenrecht, Schuldrecht, Familienrecht und allgemeine Lehren ein. Das wohl am Ende stehende Erbrec |
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European Contract Law. Materials for a Common Frame of Reference - Terminology, Guiding Principles, Model Rules, produced by Association Henri Capitant des Amis de la Culture Juridique Française and Société de Législation Comparée, hg. v. Fauvarque-Cosson, Bénédicte/Mazeaud, Denis, vorbereitet v. Racine, Jean-Baptiste/Sautonie, Laura/Tenebaum, Aline/Wicker, Guillaume. Sellier, München 2008. XXXIV, 614 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Seit dem Ende des zweiten Weltkriegs wächst Europa trotz vieler Hindernisse und Spannungen sichtlich zusammen. Seit dem 1. Januar 1999 gibt es einen Euro als Buchgeld, seit 1. Januar 2002 als Bargeld, der als gemeinsame Währung in 22 europäischen Staaten, von denen 16 der Europäischen Union angehören fungiert. Obwohl man dort überall mit dem gleichen Geld einen Kaufpreis bezahlen kann, unterscheidet sich das für den Kauf geltende Recht von Staat zu Staat.
Das hängt damit zusammen, dass die Währung inzwischen weniger als Element der Souveränität verstanden wird als das Recht. In ihm sehen wohl insbesondere die Gesetzgeber als die Herren des Rechts eine Garantie ihrer Gestaltungsmacht. Auf sie möchten sie so ungern verzichten, dass der Gedanke eines europäischen Gesetzbuchs selbst in der schmalen Form einer europäischen Verfassung bislang nicht zur Verwirklichung reifen konnte.
Gleichwohl entstehen immer wieder auch Initiativen in diese Richtung. Im Januar 2003 sprach sich die Europäische Commission für einen gemeinsamen Bezugsrahmen für ein einheitlicheres europäisches Vertragsrecht aus. Im Mai 2005 erwuchs daraus ein gemeinsames Netzwerk für europäisches Privatrecht.
Als Ergebnisse sind seit dieser Zeit von verschiedenen Arbeitsgruppen Materialien für einen gemeinsamen Referenzrahmen entstanden. Sie sind seit 2008 in drei Teilen veröffentlicht. Teil 1 betrifft die Terminologie (Contract, Obligation and Duty, Juridical Acts - Juridical Facts, Mandatory Rules and Ordre Public, Good Fa |
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Fastenmayer, Birgit, Hofübergabe als Altersversorgung. Generationenwechsel in der Landwirtschaft 1870 bis 1957 (= Lebensalter und Recht 1 = Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 246). Klostermann, Frankfurt am Main 2009. X, 312 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fastenmayer, Birgit, Hofübergabe als Altersversorgung. Generationenwechsel in der Landwirtschaft 1870 bis 1957 (= Lebensalter und Recht 1 = Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 246). Klostermann, Frankfurt am Main 2009. X, 312 S. Besprochen von Werner Schubert.
Das Werk entstand als Dissertation von 2007 im Rahmen der unter der Leitung von Stefan Ruppert stehenden selbstständigen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe „Lebensalter und Recht“ am Frankfurter Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte. Das umfangreiche Programm dieser 2005 begründeten Arbeitsgruppe befasst sich u. a. mit Fragen des Sozial-, Arbeits-, Jugend-, Straf- und Familienrechts. Ein wichtiges Teilgebiet betrifft die Altersversorgung in der Landwirtschaft, über die umfangreiche Enqueten bereits für die Zeit der 80er Jahre des 19. Jahrhunderts vorliegen (vgl. S. 8). Beginn und Ausgestaltung des Alters in der Landwirtschaft sind, so Fastenmayer, „das Ergebnis einer sozialen, rechtlichen und individuellen Definition“ (S. 2). Diese Einschätzung stützt sich auf die Grundannahme der Nachwuchsgruppe, dass das menschliche Lebensalter ein soziales Konstrukt sei, ebenso wie die Zeit, nach der es sich bemesse. Die Untersuchungen Fastenmayers befassen sich von der Zeit des späten 19. Jahrhunderts an bis zur frühen Bundesrepublik. Im Mittelpunkt der Untersuchungen steht der Hofübergabevertrag, der Eigentum und Altersversorgung miteinander verknüpft, was bis heute den landwirtschaftlichen Generationenwechsel bestimmt. Die in agrarpolitischen Diskussion vertretenen Reformvorschläge werden nach juristischem Ansatzpunkt, ideengeschichtlicher Herkunft und Praktikabilität analysiert (S. 10). Das erste Kapitel befasst sich mit der Kaiserzeit und der Weimarer Zeit unter der Überschrift: „Freiheit in der Krise: Der hofinterne ,Generationenvertrag’ im Interventionsstaat“ (S. 17-133). Die in der nur kurz geschilderten Bauernbefreiung errungene Vertragsfreiheit hinsichtlich des Zeitpunkt |
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Feindliche Nachbarn. Rom und die Germanen, hg. v. Schneider, Helmuth. Böhlau, Köln 2008. 314 S., Abb. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla. |
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Der 2008 – also rechtzeitig vor dem Varus-Arminius-Bimillenniums-Jahr – erschienene Band vereinigt die Beiträge zu einer vom Herausgeber veranstalteten Kasseler Ringvorlesung im Wintersemester 2006/2007. Er empfiehlt sich für den am frühen Mittelalter interessierten Rechtshistoriker insbesondere wegen der Fortsetzung der Tacitus-Forschung durch Dieter Timpe.
Insgesamt versammelt der Band Beiträge namhafter deutscher Althistoriker, die sich mit dem Thema des wechselseitigen, vorwiegend kriegerisch ausgetragenen Kulturaustauschs zwischen dem Imperium Romanum und germanischen Ethnien seit der römischen Kaiserzeit auseinander setzen. Dabei schildern zunächst Helmuth Schneider und Rainer Wiegels die römische Perspektive bis zur Varusschlacht. Der Schwerpunkt liegt hier darauf nachzuprüfen, ob eine nachvollziehbare Germanienpolitik der römischen Kaiser ausgemacht werden kann. Sehr lesenswert ist die Skizze Reinhard Wolters über ein germanisches Volk (die Chatten) zwischen den nur vermeintlich klaren Fronten Römer/Germanen. Deutlich wird wie auch bezüglich der Rolle der Cherusker, dass wechselnde Zweckmäßigkeitserwägungen und wechselnder Rückhalt in der eigenen Bevölkerung die grundsätzlich romfreundlichen Oberschichten entweder in die Opposition oder die Koalition mit dem Imperium führten und dass es neben den kurzen Phasen militärischer Konfrontation lange Phasen friedlichen Nebeneinanders gegeben hat. Armin Becker und Thorsten Mattern beschreiben die handgreiflichen Überreste römischer Kastelle an Lahn und Lippe und zeigen den handgreiflichen Akkulturationsversuch des Imperium entlang der regelmäßig benutzten, antiken Infrastruktur in das Innere „Germaniens“. Dem friedlichen Handel zwischen den römischen Provinzen und germanischen Völkern ist der Beitrag Kai Ruffings gewidmet. Er stellt fest, dass da |
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Feldbrugge, Ferdinand, Law in Medieval Russia (= Law in Eastern Europe 59). Nijhoff, Leiden 2009. XXVII, 335 S. Besprochen von Günter Baranowski. |
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Das in zehn Kapitel gegliederte Werk ist im Wesentlichen eine Zusammenstellung von Abhandlungen, die der Autor bereits in verschiedenen Sammelwerken veröffentlicht hat – so Kapitel 1 über die allgemeine Entstehung des Rechts und das frühe Recht sowie Kapitel 2 über die Russkaja Pravda in: F. Feldbrugge (ed.), The Law’s Beginnings, Leiden 2003; Kapitel 4 über das Recht des Landbesitzes, die Gefolgschaft und die Natur der Kiever Rus’ in: W. Butler (ed.), Russian Law: Historical and Political Perspectives, Leiden 1977; Kapitel 5 über die Volksversammlungen im frühmittelalterlichen Russland in: Festschrift für Brunner, Baden-Baden 2001; Kapitel 6 über den ältesten Bruder und das Seniorat in: Festschrift für Meissner, Berlin 1985; Kapitel 7 über die Verträge des mittelalterlichen Russland in: Festschrift für Ginsburg, The Hague 2001; Kapitel 8 über die Menschenrechte in der russischen Rechtsgeschichte in: Festschrift für van den Berg, The Hague 2002; Kapitel 9 über die Novgoroder Skra und die Rechtsbeziehungen zwischen Russland und Westeuropa im Mittelalter in: Festschrift für Dekkers, Bruxelles 1982; Kapitel 10 über das mittelalterliche Recht in Transkaukasien in: Festschrift für Boguslavskij, Berlin 2004. Dabei sind die Kapitel durchaus aufeinander abgestimmt, auf den neuesten Stand der Literatur gebracht und, wo es notwendig war, weitergeführt. Etwas befremdet, dass auch Transkaukasien (Georgien, Armenien) berücksichtigt wird, das zudem erst wesentlich später, ab dem 18. bzw. im 19. Jh., in das Gravitationsfeld Russlands gelangt ist. Dennoch ist auch dieses Kapitel sehr interessant.
Die grundlegende Quelle des altrussischen Rechts, der nicht nur ein ganzes Kapitel, das zweite, gewidmet ist, sondern die auch in anderen Kapiteln (1, 3, 5, 7 und 9) angemessen berücksichtigt ist, ist die Russkaja Pravda. Hieraus möchte ich nur z |
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Festgabe 50 Jahre Bundesverwaltungsgericht, hg. v. Schmidt-Aßmann, Eberhard/Sellner, Dieter/Hirsch, Günter/Kemper, Gerd-Heinrich/Lehmann-Grube, Hinrich. Heymanns, Köln 2003. 1198 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Am 8. Juni 1953 wurde das Bundesverwaltungsgericht Deutschlands in Berlin eröffnet. Sein erster Präsident Ludwig Frege sah es als Grundaufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit an, die gemeinschaftlichen Pflichten und Rechte der Gesamtheit, in deren Auftrag die Verwaltung tätig wird, mit den Freiheiten des einzelnen von der Verwaltung Betroffenen in Einklang zu bringen. Das bedeutet die Entscheidung zwischen den Lebensmöglichkeiten des Bürgers und ihrer von Menschen gehandhabten Einschränkung zu Gunsten vieler oder einzelner anderer oder gar der Einrichtung Staat als solcher.
Am Ende der ersten fünfzig Jahre der Tätigkeit des Gerichts wird ein Rückblick versucht. 50 Jahre praktischer Arbeit am Recht sollen Veranlassung sein, Erreichtes vorzustellen, offene Fragen anzusprechen, Neues vorzuschlagen. Deshalb haben sich Vertreter unterschiedlicher Fachrichtungen der praktischen und akademischen Rechtswissenschaft, die in besonderer Weise an dem Verwaltungsrecht interessiert sind, zur Herausgabe eines Rechtsgesprächs zusammengefunden, in das sie auch die gemeinschaftsrechtliche Perspektive der Europäischen Union aufgenommen haben.
Das dafür erarbeitete Konzept sah vor, in einer zu treffenden Auswahl Gebiete, die sich seit langem als prägend für die Verwaltungsrechtsordnung erwiesen haben, ebenso zu berücksichtigen wie Problemkreise, die vielleicht nur für eine bestimmte geschichtliche Lage wichtig waren. Dabei sollte es vor allem darum gehen, über den Gehalt der einzelnen Rechtsprobleme und der einzelnen gerichtlichen Entscheidungen hinaus Kennzeichnendes aufzuzeigen und über Entwicklungsrichtungen nachzudenken. Besonders notwendig erschien die immer wieder neu aufgegebene Bestimmung der Position und des Kurses.
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