Bayerisches Hauptstaatsarchiv. Reichskammergericht Band 14 Nr. 5569-6206 (Buchstabe K) (= Bayerische Archivinventare 50/14), bearb. v. Breit, Stefan/Pledl, Wolfgang. Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 2008. X, 830 S. |
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Es ist an dieser Stelle nicht erforderlich, die Inventarreihe der im Hauptstaatsarchiv in München gelagerten Akten des Reichskammergerichts erneut vorzustellen, da dies aus Anlass der letzten Teillieferungen bereits geschehen ist (zuletzt in ZRG GA 121, S. 555f. und 125, S. 728f.). Das von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierte Verzeichnungsprojekt ist eigentlich schon längst abgeschlossen, was auch durch eine „Ergebnistagung“ im April 2008 in Berlin dokumentiert wurde. Dies gilt auch für das Teilprojekt der Bayerischen Archivverwaltung. Gleichwohl liegen noch nicht alle Inventarbände im Druck vor – was aber vor allem darauf beruht, dass die Kapazität und die finanziellen Möglichkeiten der Generaldirektion der Bayerischen Archive nicht ausreicht, um das Publikationsvorhaben zügig zu Ende zu bringen. Da die Verzeichnisse aber in München vorliegen und vor Ort benutzt werden können, entsteht der Forschung dadurch kein großer Schaden.
Mit der Beschreibung der 637 Verfahren von klageführenden Parteien des Buchstabens „K“ ist wiederum ein sehr umfangreicher Band zusammen gekommen. Die Bearbeiter verzichten darauf, einleitend nähere Erläuterungen des Inhalts zu geben. Stattdessen teilen sie lediglich die Erläuterungen zum Inventarisierungsschema (nach den „Frankfurter Grundsätzen“ von 1978) und zu den Indices mit. Neben den eigentlichen Verfahrensbeschreibungen werden wie in den anderen Bänden Personen- und Ortsindices, ein Prokuratorenindex, ein Verzeichnis der Vorinstanzen, Juristenfakultäten und Schöppenstühle sowie ein chronologisches Verzeichnis der Prozesse nach ihrem Beginn am Reichskammergericht dargeboten. Zwei Konkordanzen zur besseren Benutzbar |
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Beck, Friedrich, Regesten der Urkunden Kurmärkische Stände (Rep. 23 A) des brandenburgischen Landeshauptarchivs (= Quellen, Findbücher und Inventare des brandenburgischen Landeshauptarchivs 16). Lang, Frankfurt am Main 2006. 387 S., 38 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das mit drei Siegeln von 1369, 1499 und 1334 auf dem Einband geschmückte Werk des sachkundigen und erfahrenen Bearbeiters, der von 1956 bis 1993 Direktor des brandenburgischen Landeshauptarchivs in Potsdam war, wird von einem Vorwort Klaus Neitmanns eingeleitet, in dem dieser auf wenigen Seiten die Leistung in die gesamte Erschließungstätigkeit der brandenburgischen Quellen einordnet. Am Beginn steht dabei der zwischen 1838 und 1869 in vierzig Bänden von Adolf Friedrich Riedel edierte Codex diplomaticus Brandenburgensis, der vor allem Urkunden vom Hochmittelalter bis ins 17. Jahrhundert erfasste, aber in dieser Weise wegen der gestiegenen wissenschaftlichen Anforderungen in der Gegenwart nicht mehr möglich wäre. Der Bearbeiter hat demgegenüber in den Jahren 2001 und 2002 ein großes Urkundeninventar des brandenburgischen Landeshauptarchivs Kurmark in Kurzregesten vorgelegt und sich seitdem ausgewählten Urkundenbeständen zwecks Vollregestierung zugewendet.
In Entsprechung zu Margot Becks 1995 veröffentlichtem Findbuch zu den zugehörigen Akten Kurmärkische Stände (Pr. Br. Rep 23 A) regestiert er den Urkundenbestand der kurmärkischen Stände. Dabei geht er vom Provenienzgrundsatz aus. Als dessen Folge führt er die auf Grund verschiedener Umstände auf mehrere Stellen verstreuten Stücke wieder übersichtlich zusammen.
Zur Einführung bietet er eine kurze und klare Geschichte der kurmärkischen Stände (Prälaten und Herren, Ritterschaft und Städte), die meist in Berlin-Cölln zusammenkamen, aber nach dem Landtagsrezess vom 19. 8. 1653 nicht mehr einberufen wurden. Danach behandelt er das kurmärkische Ständearchiv und seine Bestände, innerhalb deren die in der Repositur |
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Becker, Sven, Die Spruchtätigkeit der juristischen Fakultät Rostock – zwischen dem Sommersemester 1701 und dem Wintersemester 1721/22 (= Rostocker rechtsgeschichtliche Reihe 2). Shaker, Herzogenrath 2003. XI, 341 S. + 1 CD-ROM. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 1027 (2010) 47 |
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Die Arbeit ist die von Ralph Weber betreute, 2003 von der juristischen Fakultät der Universität Rostock angenommene Dissertation des Verfassers. Sie ist in den größeren Zusammenhang der Erschließung der Spruchakten und Protokollbücher der juristischen Fakultät der Universität Rostock eingebunden. In diesem Rahmen widmet sie sich den ersten beiden, durch den nordischen Krieg gekennzeichneten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts.
Zwar erfolgt die Aufarbeitung der Akten fallbezogen, doch war dabei eine tiefgreifende Untersuchung der einzelnen Gutachten nicht möglich, da dies bei der großen Zahl den Umfang sprengen würde. Deswegen wurden in erster Linie alle Urteilssprüche und Rechtsbelehrungen in eine Datenbank aufgenommen und systematisiert. Auf dieser Grundlage wurden allgemeinere Schlüsse in statistischer Auswertung gezogen.
Gegliedert ist die Untersuchung in vier Teile. Der erste Abschnitt beleuchtet dabei einführend das allgemeine Zeitgeschehen dieser Jahre, wobei besondere Aufmerksamkeit von Europa, dem Reich und Mecklenburg ausgehend Rostock und seine Universität erfahren. Der zweite Abschnitt wendet sich der Geschichte der Aktenversendung zu, die von den Anfängen bis zum Niedergang verfolgt wird, wobei die Rostocker Verhältnisse besonders berücksichtigt werden.
Im Mittelpunkt steht dann die Auswertung der im Untersuchungszeitraum ausgefertigten Sprüche. Zwar sind die Unterlagen des Wintersemesters 1703 und der Sommersemester 1705 und 1706 nicht erhalten, doch ist der Gesamtzustand der überlieferten 27 Protokollbücher insgesamt durchaus gut. In ihnen hat der Verfasser 2157 Spruchkonzepte d. h. bei stark schwankender Frequenz etwa 50 pro Semester ausmachen könne |
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Behren, Dirk von, Die Geschichte des § 218 StGB (= Rothenburger Gespräche zur Strafrechtsgeschichte 4). Edition Diskord, 2004. 520 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Günter Jerouschek betreute, 2003 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Jena angenommene Dissertation des zeitweise als wissenschaftlicher Assistent in Jena und später als Richter am Amtsgericht Bückeburg tätigen Verfassers. Sie gliedert sich chronologisch in sechs Abschnitte, Auf wenigen Seiten behandelt dabei die Einleitung den römischen Rechtskreis, das kanonische Recht sowie das deutsche Recht und die deutsche Partikulargesetzgebung, für welche die Constitutio Criminalis Bambergenis des Jahres 1507 besonders bedeutsam ist.
Erster ausführlich erörterter Sachgegenstand ist die Abtreibungsgesetzgebung im deutschen Kaiserreich (1871-1918). Zutreffend geht der Verfasser dabei vom Strafgesetzbuch Preußens von 1851 aus und vergleicht dessen Bestimmungen mit den §§ 218-220 RStGB 1871, die er weder formal noch inhaltlich als „Neuschaffung“ ansieht. Zu Recht hebt er die Entwicklung bevölkerungspolitischer Strategien in dieser Zeit besonders hervor.
Danach wendet er sich der Abtreibungsgesetzgebung in der Weimarer Republik zu. Hier sieht er Wirtschaftskrise und gesellschaftliche Modernisierung als Grundlagen der Massenbewegung gegen § 218 StGB und als Ursachen für eine sich wandelnde Einstellung gegenüber der Empfängnisverhütung an. Auswirkungen kann er in der Teilreform vom 18. Mai 1926 und einem Urteil des Reichsgerichts vom 11. März 1927 feststellen.
Die Zeit zwischen 1933 und 1945 ist gekennzeichnet von den nationalsozialistischen Vorstellungen. Ausführlich stellt der Verfasser die sich daraus ergebenden Veränderungen dar, die vom Rechtsgut Lebenskraft des Volkes ausgehen. Sie reichen bis zu einem Erlass vom 14. März 1945 über die Unterbrechung von Schwangerschaften, die auf eine Vergewaltigung von Frauen durch Ang |
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Behrens, Christian, Die Wassergesetzgebung im Herzogtum Braunschweig nach Bauernbefreiung und industrieller Revolution - zur Genese des Wasserrechts im bürgerlichen Rechtsstaat (= Rechtsgeschichtliche Studien 30). Kovač, Hamburg 2009. 528 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Behrens, Christian, Die Wassergesetzgebung im Herzogtum Braunschweig nach Bauernbefreiung und industrieller Revolution – zur Genese des Wasserrechts im bürgerlichen Rechtsstaat (= Rechtsgeschichtliche Studien 30). Kovač, Hamburg 2009. 528 S. Besprochen von Werner Schubert.
Die Gesetzgebung der kleineren deutschen Staaten im 19. Jahrhundert ist immer noch ein Desiderat der rechtshistorischen Forschung, so dass es zu begrüßen ist, dass Behrens sich eines wichtigen Teils der gesetzgeberischen Aktivitäten des Herzogtums Braunschweig angenommen hat. Braunschweig war seit der Neuen Landesordnung von 1832 eine konstitutionelle Monarchie mit einer Repräsentativverfassung; Gesetze bedurften sowohl der Zustimmung des Herzogs als auch der Landesversammlung. Die durch die Bauernbefreiung und die Flurbereinigung (ab 1834) ausgelösten Agrarreformen steigerten den Wasserbedarf der Landwirtschaft, die zu erheblichen, mit dem überkommenen Recht kaum mehr zu lösenden Konflikten vor allem mit den Mühlenbetrieben führte. Während die Regierungsvorlage vom November 1850 ein einheitliches Gesetz über „Entwässerung und Bewässerung der Grundstücke und über Stauanlagen“ vorsah, teilte die Landesversammlung im Interesse einer besseren Überschaubarkeit der Rechtsmaterie 1851 die Vorlage in ein primär öffentlichrechtlich orientiertes Flussgesetz und in ein Gesetz, „die Erhaltung der öffentlichen Flüsse und sonstigen Wasserzüge, sowie Veränderungen auf denselben betreffend“, welch letzteres primär privatrechtlich orientiert war, auf. Neben der Stärkung der Verwaltung, die das öffentliche Interesse zu berücksichtigen hatte, ermöglichte die neue Gesetzgebung von 1851 im Interesse einer möglichst effektiven Entwässerung des Bodens auch Zwangsenteignungen und eine Pflicht zur Teilnahme an Entwässerungsvorhaben. Das Wassergesetz von 1876 fasste die beiden Gesetze von 1851 zu einem weitgehend generell-abstrakt ausgestalteten knappen Regelwerk zusammen, das erst durch das |
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Behringer, Wolfgang, Im Zeichen des Merkur. Reichspost und Kommunikationsrevolution in der frühen Neuzeit (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 189). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2003. 861 S., 31 Abb., 9 Diagr., 18 Tab. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die Habilitationsschrift des in München 1956 geborenen, nach Studien von Geschichte, Politologie und Germanistik in München 1985 mit einer umfangreichen Arbeit über die Hexenverfolgung in Bayern - Volksmagie, Glaubenseifer und Staatsräson in der frühen Neuzeit (1987) promovierten Historikers, der durch zahlreiche weitere Veröffentlichungen in diesem Bereich bald zu einem der bekanntesten deutschsprachigen Hexenforscher wurde. Bereits 1990 legte er aber eine weitere stattliche Arbeit aus einem ganz anderen Bereich vor, welche die Familie Thurn und Taxis betraf und die Geschichte ihrer Post und ihrer Unternehmen verfolgte. Die Entstehung des World Wide Web bot ihm dabei und dann den Anlass zur Beleuchtung des ersten öffentlichen Netzwerks der Kommunikation einschließlich seiner Entstehungsbedingungen und seiner Auswirkungen.
Als ausschlaggebend für die entsprechende Beschäftigung erklärt er im Vorwort selbst die Entdeckung einer größeren Menge kaum genutzter Quellen zur Kommunikationsgeschichte. Der Blick für die Wechselwirkung von Infrastruktur und Gesellschaft wurde ihm geschärft durch Reisen in Mittelamerika, Südostasien und Südafrika. Muße zur Planung boten ab 1991 eine Stelle am Historischen Seminar der Universität Bonn und die Unterstützung durch Bernd Roeck, während die erforderlichen Finanzen vor allem die Volkswagen-Stiftung und die Deutsche Forschungsgemeinschaft zur Verfügung stellten.
Nach der im Jahre 1997 erfolgten Habilitation wurde Behringer Angestellter am Max-Planck-Institut für Geschichte in Göttingen und vertrat den Lehrstuhl Winfried Schulzes in München. 1999 wechselte für die Early Modern History nach York. 200 |
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Berchem, Verena, Das Oberlandesgericht Köln in der Weimarer Republik (= Rechtsgeschichtliche Schriften 17 = Kölner Justiz 2). Böhlau, Köln 2004. XI, 395 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die historische, 2002 von der Universität Freiburg im Breisgau angenommene Dissertation der anschließend in der Bibliothek des Historicums der Universitätsbibliothek München tätigen Verfasserin. Sie überprüft die Behauptung, dass die Justiz der Weimarer Republik konservativen und vordemokratischen Wertvorstellungen gefolgt und damit rechtslastig gewesen sei. Dazu untersucht sie die Personalpolitik der Oberlandesgerichtspräsidenten Josef Aloys Frenken und Heinrich Reichartz unter den Justizministern Hugo Am Zehnthoff und Heinrich Reichartz an Hand von Generalakten, Personalakten und Prozessakten in insgesamt fünf Abschnitten.
Nach ihrer klaren Einleitung gibt die Verfasserin zunächst einen kurzen Überblick über die Justiz in der Weimarer Republik einschließlich der sozialen Lage der Richter, Assessoren und Referendare. Danach beschreibt sie die Struktur des Oberlandesgerichts Köln und das Rheinland seit dem ersten Weltkrieg. In diesem Rahmen geht sie auf die Auswirkungen des Versailler Vertrags auf den Oberlandesgerichtsbezirk Köln besonders ein.
Den ersten inhaltlichen Schwerpunkt bildet die Betrachtung der Personalpolitik und der personellen Zusammensetzung des Oberlandesgerichts Köln. Danach waren von 114 Richtern beispielsweise 77 bzw. 79 katholisch, 28 bzw. 29 evangelisch und 4 bzw. 5 jüdisch und 17 Richter und 8 Gerichtsassessoren vor dem Januar 1933 Mitglied der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei. Wenngleich fachliche Kenntnisse und persönliche Eignung für Anstellung und Beförderung wichtige Kriterien bildeten, hätte nach Ansicht der Bearbeiterin in der Besetzungspraxis eine stärkere Verpflichtung auf die Republik erfolgen müssen, wenngleich auch nach ihrer Meinung zu beachten ist, dass das Prinzip der weh |
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Berens, Peter-Stephan, Trierer Juristen. Die Mitglieder der Juristenfakultät und ihre Einbindung in Ämter und Bürgerschaft der Stadt von 1600-1722. Kliomedia, Trier 2008. 272 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Peter Krause parallel zu seinem Werk Rechtswissenschaften in Trier angeregte und betreute, im Wintersemester 2007/2007 vom Fachbereich V der Universität Trier angenommene Dissertation des nach Abschluss seines Studiums als Büroleiter des früheren Bundesjustizministers Schmidt-Jortzig und danach als wissenschaftlicher Referent im Bundestag Deutschlands für die Enquete-Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin tätigen Verfassers. Ihr geht es besonders darum, an die Geschichte der mehr als 300 Jahre bestehenden Universität in Trier zu erinnern, deren sich die Gegenwart kaum mehr bewusst ist. Damit schließt sie eine bisher bestehende Lücke.
Gegliedert ist sie in neun ungleiche Einheiten. Am Anfang steht die Einführung in die Forschungslage und die besondere wissenschaftliche Fragestellung. Sie siet der Verfasser in der Sozialstruktur der Trierer Juristen im 17. Jahrhundert.
Hierfür stellt der Verfasser zunächst ausführlich die Ämter, Verwaltungseinheiten und Beamten dar. Dabei unterscheidet er zwischen der geistlichen Gerichtsbarkeit, der weltlichen Gerichtsbarkeit, städtischen Ämtern und Ämtern in den regierenden Verwaltungsstellen, nämlich Hofrat und geheimem Hofrat. Angefügt ist die Hofpfalzgrafenwürde.
Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen 32 Biographien. Sie sind alphabetisch angeordnet, was ihre Auffindung sehr erleichtert, aber mögliche sachliche Zusammenhänge zerreißt. Im Einzelnen sind behandelt Bruerius (Breuer), Johann Theodor (sehr ausführlich trotz wohl geringer wissenschaftlicher Bedeutung), Bruerius, Colinus, Busch, Gerlach, Clotten, Peter, Corneli, Carl Balthasar, Cremerius, Peter, Deel, Nikolaus, Ebentheurer, Franz, Enkirch, Christoph, Eyss, Johann Konrad, Gobelius, |
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Berndt, Barbara, Das commodatum. Ein Rechtsinstitut im Wandel der Anschauungen – dargestellt an Hand ausgewählter Einzelprobleme (= Europäische Hochschulschriften 2, 4138). Lang, Frankfurt am Main 2005. 171 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Berndt, Barbara, Das commodatum. Ein Rechtsinstitut im Wandel der Anschauungen – dargestellt an Hand ausgewählter Einzelprobleme (= Europäische Hochschulschriften 2, 4138). Lang, Frankfurt am Main 2005. 171 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Okko Behrends angeregte und betreute, im Wintersemester 2003/2004 von der juristischen Fakultät der Universität Göttingen angenommene Dissertation der Verfasserin. Das commodatum als unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache ist ein wichtiger Bestandteil des römischen Privatrechts. Dadurch, dass es die Vorstufe der von der Verfasserin ebenfalls auf einem Dutzend Seiten angesprochenen Leihe des geltenden Rechts bildet, verdient das commodatum auch in der germanistischen Abteilung eine kurze Erwähnung.
Die Verfasserin folgt ihrem Lehrer darin, dass sie im Sinne der maßgeblich von Okko Behrends begründeten modernen rechtsgeschichtlichen Forschung der auch von ihr so genannten Göttinger Schule von grundsätzlich verschiedenen konzeptionellen Entwürfen in der Zeit der römischen Republik ausgeht. Dabei schildert sie zunächst den Gegenstand der Untersuchung und den Gang der Darstellung. Danach legt sie den Stand der Forschung dar.
Auf dieser Grundlage widmet sie sich in drei Abschnitten dem bona-fides-Charakter des commodatum in der Vorklassik, der Neukonzeption des commodatum in der klassischen Jurisprudenz unter Zurücknahme der klassischen Beschränkung der Leihe auf bewegliche Sachen und der Entwicklung des commodatum in den kaiserzeitlichen Rechtsschulen, für die sie Paulus’ liber quintus ad Plautium D 12,5,9 verwertet. Danach wendet sie sich besonders der Haftung des Entleihers beim commodatum , die sie für den Entleiher von der Vorklassik über die Klassik bis zur Hochklassik und Spätklassik verfolgt, und den Aufwendungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen des Entleihers zu. Im Ergebnis stellt sie bisher vertretene Ansichten in Frage.
Ihr abschließen |
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Berner Kommentar. Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Materialien zum Zivilgesetzbuch, Band 1 Das Memorial von Eugen Huber - Teil- und Departementalentwürfe, Botschaft zur Einführung der Rechtseinheit, neu redigiert und publiziert v. Hurni, Christoph/Reber, Markus, mit einer Einleitung v. Hofer, Sibylle. Stämpfli, Bern 2009. XXXV, 924 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Berner Kommentar. Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Materialien zum Zivilgesetzbuch, Band 1 Das Memorial von Eugen Huber - Teil- und Departementalentwürfe, Botschaft zur Einführung der Rechtseinheit, neu redigiert und publiziert v. Hurni, Christoph/Reber, Markus, mit einer Einleitung v. Hofer, Sibylle. Stämpfli, Bern 2009. XXXV, 924 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Jahre 2007 hatte das Schweizer Zivilgesetzbuch seinen hundertsten Geburtstag. Aus diesem Grund veröffentlichten Markus Reber und Christoph Hurni Die Erläuterungen Eugen Hubers zum Vorentwurf des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements von 1900 als Band 2 einer Materialiendokumentation. Zwei Jahre später lassen Christoph Hurni, jetzt Bundesgerichtsschreiber in Lausanne, und Markus Reber als Band 1 das Memorial Eugen Hubers von 1893, drei Teilentwürfe von 1893, 1895 und 1898, die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Revision der Bundesverfassung zur Einführung der Rechtseinheit vom 28. 11. 1896, den Departementalentwurf über das Personen- und Familienrecht vom 5. 12. 1896, den Departementalentwurf über das Sachenrecht vom 27. 11. 1899 und den Departementalentwurf über das Erbrecht vom April 1900 folgen.
In der editorischen Einleitung bieten die Herausgeber Erläuterungen zu Quellenauswahl. Danach bilden die geplanten Ausgaben einen Ausschnitt aus dem umfassenden schriftlichen Nachlass Eugen Hubers, der im Eugen-Huber-Archiv des eidgenössischen Bundesarchivs in Bern lagert. Die von den Herausgebern vorgenommene Auswahl enthält die Quellen der Textgeschichte, die das Ringen der mit der Gesetzgebung betrauten Protagonisten um den mehrheitsfähigen Gesetzestext widerspiegeln, so dass nur im Namen oder Auftrag der Eidgenossenschaft veröffentlichte Texte berücksichtigt werden.
Im Anschluss hieran stellt Sibylle Hofer die prinzipielle Konzeption des Zivilgesetzbuchs dar. Damit erklärt sie, warum es sich auch heute noch lohnt, Eugen H |
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Berner, Hans/Sieber-Lehmann, Claudius/Wichers, Hermann, Kleine Geschichte der Stadt Basel (= Regionalgeschichte - fundiert und kompakt). DRW-Verlag Weinbrenner GmbH & Co. KG, Leinfelden-Echterdingen 2008. 251 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Berner, Hans/Sieber-Lehmann, Claudius/Wichers, Hermann, Kleine Geschichte der Stadt Basel (= Regionalgeschichte - fundiert und kompakt). DRW-Verlag Weinbrenner GmbH & Co. KG, Leinfelden-Echterdingen 2008. 251 S.
Über den blauen Rhein grüßt das rotbraune Münster der Stadt auf dem Umschlag des von drei örtlichen Sachkennern erarbeiteten Werkes. Claudius Sieber-Lehmann ist Gymnasiallehrer und als Privatdozent an der Universität tätig, Hans Berner wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universitätsbibliothek und Hermann Wichers wissenschaftlicher Archivar am Staatsarchiv des Halbkantons Basel-Stadt. Sie haben etwa über die Burgunderkriege am Oberrhein, Philipp Scheidemann oder Gemeinden und Obrigkeit im fürstbischöflichen Birseck gearbeitet. Mittelalter, frühe Neuzeit sowie 19. und 20. Jahrhundert bilden die jeweils von ihnen geschaffenen Teile des gemeinschaftlichen Werkes, das sich an ein breites Publikum mit geschichtlichen Interessen wendet.
Nach einem hilfreichen Überblick wird mit den Anfängen begonnen, deren erste Spuren sich für die frühe und mittlere Bronzezeit (2200-1300 v. Chr.) auf dem Münsterhügel nachweisen lassen. Kontinuität zu späteren und besser gesicherten Siedlungen besteht nicht. Auch die Herkunft und die Bedeutung des von Ammianus Marcellinus wegen eines rechtsrheinischen Festungswerkes (robur) prope Basiliam zum Jahr 374 erstmals bezeugten Namens sind unbekannt.
Im Mittelalter ist Basel eine Stadt des Bischofs und des Rates, die im 13. und 14. Jahrhundert Krisen und Katastrophen durchleidet. Im 15. Jahrhundert wird ihre Selbständigkeit bedroht, so dass sie Rückhalt sucht. Das Konzil von Basel (1431-1448) und die Gründung der Universität (1460) wirken belebend für den sich unter handwerkerlicher Führung von der bischöflichen Herrschaft distanzierenden Ort.
Er ist von der Reformation bis zur Revolution Stadtrepublik und Handelsstadt in politischer Grenzlage und wirtschaftlicher Verflechtung. Mit |
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Bernoth, Carsten, Die Fehde des Sichar. Die Geschichte einer Erzählung in der deutschsprachigen und frankophonen rechtshistorischen und historischen Literatur unter besonderer Berücksichtigung der Auseinandersetzungen des 19. Jahrhunderts (= Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte 10). Nomos, Baden-Baden 2008. 318 S. Besprochen von Arno Buschmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bernoth, Carsten, Die Fehde des Sichar. Die Geschichte einer Erzählung in der deutschsprachigen und frankophonen rechtshistorischen und historischen Literatur unter besonderer Berücksichtigung der Auseinandersetzungen des 19. Jahrhunderts (= Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte 10). Nomos, Baden-Baden 2008. 318 S. Besprochen von Arno Buschmann.
Im Mittelpunkt dieser Arbeit, einer von Mathias Schmoeckel betreuten Bonner rechtswissenschaftlichen Dissertation, steht die Sichar-Chramnesind-Erzählung aus den Historiarum Libri Decem Gregors von Tours und die Frage, ob und wenn ja inwieweit diese Quelle als Dokumentation für die Existenz der Fehde als Rechtseinrichtung in merowingischer Zeit angesehen werden kann oder nicht. Mit dieser Fragestellung verbindet der Verfasser zugleich eine Geschichte der Interpretation dieser Erzählung in der rechtshistorischen wie der historischen Literatur des 19. und 20. Jahrhunderts und zwar sowohl in der deutschen wie in der französischen. Schließlich unternimmt er den Versuch, die Sichar-Chramnesind-Erzählung auf der Grundlage des gegenwärtigen Standes der Fehdeforschung einer Neubewertung zu unterziehen.
Die Darstellung beginnt mit einer Untersuchung über die Heranziehung der Sichar-Chramnesind-Erzählung in der historischen und rechtshistorischen Forschung, bei der auch die Erörterung des Übersetzungsproblems - eines der Kernprobleme der mediävistischen Forschung überhaupt - nicht ausgespart wird, hier vor allem im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs Fehde bei der Bezeichnung der bewaffneten Konflikte, von denen in dieser Erzählung die Rede ist. Zu Recht verweist der Verfasser darauf, dass die Erzählung unter verschiedenen Gesichtspunkten betrachtet werden kann, nicht nur unter dem der Schilderung eines verwickelten bewaffneten Konflikts. Es folgt eine ausführliche Schilderung der Verwendung der Erzählung als Quelle für die Darstellung der Fehde in der deutschen und französischen historischen |
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Bertelsmeier-Kierst, Christa, Kommunikation und Herrschaft. Zum volkssprachlichen Verschriftlichungsprozess des Rechts im 13. Jahrhundert (= Zeitschrift für deutsches Altertum und deutsche Literatur Beiheft 9). Hirzel, Stuttgart 2008. 250 S., 16 Abb. Besprochen von David von Mayenburg. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bertelsmeier-Kierst, Christa, Kommunikation und Herrschaft. Zum volkssprachlichen Verschriftlichungsprozess des Rechts im 13. Jahrhundert (= Zeitschrift für deutsches Altertum und deutsche Literatur Beiheft 9). Hirzel, Stuttgart 2008. 250 S., 16 Abb. Besprochen von David von Mayenburg.
Das 13. Jahrhundert ist für die Geschichte des europäischen Rechts eine wegweisende Epoche: Während das wissenschaftlich bearbeitete römische Recht und das kanonische Recht sich in der Gelehrtensprache Latein über ganz Europa verbreiteten und in Wissenschaft und Praxis ihre Wirkung hinterließen, kam es zeitgleich erstmals in größerem Umfang zur Produktion von Rechtsquellen in den Volkssprachen: Hierzu zählen vor allem die besonders im süddeutschen Raum vermehrt in deutscher Sprache abgefassten Urbare und die großen Rechtsaufzeichnungen des Sachsenspiegels und Schwabenspiegels.
Die Sprachwissenschaftlerin Christa Bertelsmeier-Kierst geht in ihrer Studie, der stark überarbeiteten Fassung ihrer bereits vor mehr als zehn Jahren entstandenen Marburger Habilitationsschrift, diesen frühen volkssprachlichen Überlieferungen nach und kommt dabei zu wichtigen neuen Erkenntnissen.
Die verhältnismäßig kurze Einleitung hält sich nicht lange mit den ansonsten für neuere germanistische Arbeiten typischen, zumeist aber eher selbstreferentiellen theoretischen und methodischen Erörterungen auf, sondern beginnt mit einer gedrängten, aber sehr informativen Übersicht über die frühesten Quellen deutschsprachiger Rechtsüberlieferungen vom Ende des 12. bis zum ausgehenden 13. Jahrhundert. Nur sehr knapp wird das erkenntnisleitende Interesse der Studie genannt (S. 21f.): Zum einen will die Autorin durch eine gründliche erneute Lektüre und umfassendere Einordnung der handschriftlichen Quellen in ihren Kontext zu einer präziseren Rekonstruktion ihrer Entstehungs- und Überlieferungszusammenhänge gelangen. Zum anderen soll damit aber auch ein Beitrag zur Interpretation di |
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Bilder - Daten - Promotionen. Studien zum Promotionswesen an deutschen Universitäten der frühen Neuzeit, hg. v. Müller, Rainer A., bearb. v. Liess, Hans-Christoph/Bruch, Rüdiger vom (= Pallas Athene 24). Steiner, Stuttgart 2007. 390 S., 54 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bilder - Daten - Promotionen. Studien zum Promotionswesen an deutschen Universitäten der frühen Neuzeit, hg. v. Müller, Rainer A., bearb. v. Liess, Hans-Christoph/Bruch, Rüdiger vom (= Pallas Athene 24). Steiner, Stuttgart 2007. 390 S., 54 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Vom 14. bis 16. Juni 2001 fand in der intimen und förderlichen Atmosphäre der Abteil Schweiklberg (Vilshofen) ein von der Maximilian Bickhoff-Stiftung an der Universität Eichstätt und der Lux-Kultur-Agentur München in großzügiger Weise finanziertes Kolloquium mit 19 Teilnehmern statt. Diese Tagung setzte sich zum Ziel, eine aus Universitätsarchivaren, Kunsthistorikern und Bildungshistorikern bestehende Forschergruppe nach Verortung und Facetten, nach Deutung und Bedeutung des Graduierungswesens an den deutschen Universitäten der frühen Neuzeit als den eigentlichen Heimstätten der Bildungsgesellschaft zu befragen. Organisator war der im Sauerland 1944 geborene, über Münster, Innsbruck und München als Professor für Geschichte der frühen Neuzeit nach Eichstätt gelangte Rainer A. Müller, der das Erscheinen der Referate im Druck bedauerlicherweise nicht mehr erleben durfte, so dass er vom Freund Rüdiger vom Bruch als Bearbeiter vertreten werden musste.
Ohne jeden enzyklopädischen Anspruch möchte das Unternehmen einen Beitrag zu einem genaueren Verständnis von Funktion, Ablauf und Bedeutung des akademischen Promotionswesens in der Frühmoderne leisten. Dazu versuchen die Referate, Schneisen in das Dickicht des noch weithin der Erforschung harrenden Themas zu schlagen. In ihrer Vielfalt beleuchten sie unterschiedliche Aspekte reflexhaft.
An der Spitze der insgesamt zehn Beiträge stehen mit zehn Abbildungen veranschaulichte Gedanken zur akademischen Ikonografie als einer Disziplin- und Wissenschaftsgeschichte Wolfgang J: Smolkas. Bemerkungen und Fragen zur Rolle des Bildes in der Universitätsgeschichte bietet Wolfgang E. J. Weber, der zu Konzeptualisierung und O |
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Bilous, Natalija, Kyjiv naprykinci XV - u peršij polovyni XVII stolittja (Kiev vom Ende des 15. bis zur 1. Hälfte des 17. Jh.s). Mis’ka vlada i samovrjaduvannja (Rat und Selbstverwaltung). Kyjiv 2008. 358 S., Ill. Besprochen von Inge Bily. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bilous, Natalija, Kyjiv naprykinci XV - u peršij polovyni XVII stolittja (Kiev vom Ende des 15. bis zur 1. Hälfte des 17. Jahrhunderts). Mis’ka vlada i samovrjaduvannja (Rat und Selbstverwaltung). Kyjiv 2008. 358 S., Ill. Besprochen von Inge Bily.
Erneut wendet sich eine Untersuchung der Rezeption des sächsisch-magdeburgischen Rechts in Kiew zu.[1] Natalija Bilous,[2] die immer wieder durch Studien zu diesem interessanten Thema auf sich aufmerksam macht, beschäftigt sich in vorliegender Monographie mit dem Rat und der städtischen Selbstverwaltung nach Magdeburger Recht am Beispiel der Stadt Kiew. Dabei hat die Autorin den Zeitraum vom Ende des 15. bis zur ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts im Blick, beginnend mit 1498, dem Jahr der Bewidmung Kiews mit Magdeburger Recht durch den Großfürsten Litauens Aleksandr bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts, dem Beginn der Aufstände unter Bohdan Chmel’nyc’kyj.
Bilous gliedert ihre Ausführungen in fünf Kapitel. Auf Abkürzungsverzeichnis (S. 4), Einleitung (S. 5-6) und Vorwort (S. 7-10) folgt als erstes Kapitel (S. 11-34) ein historischer Abriss zur Entwicklung der Stadt Kiew, einschließlich einer Charakterisierung der wichtigsten Quellen und der Beschreibung des Standes der Forschung. Die Autorin macht deutlich, dass die Bearbeitung des Themas wegen fehlender Originalquellen schwierig ist. Die Forschung vermisst besonders Stadtbücher. Der Grund für die schlechte Quellenlage sind die wiederholten Zerstörungen des Archivs der Stadt Kiew durch Brände, und zwar in den Jahren 1651, 1718 und 1811. Der fragmentarische Charakter der noch erhaltenen Quellen und die Tatsache, dass die wenigen verfügbaren Schriften auf Archive der Ukraine, Polens, Weißrusslands und Russlands verstreut sind, bilden großess Hindernisse für effektive Forschungen. Die schlechte Quellenlage ist auch der Grund, dass sich viele Arbeiten auf die Auswertung sekundärer Quellen stützen (müssen). Trotz dieser widrigen Umstände ist es Na |
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Biographisches Handbuch des deutschen auswärtigen Dienstes 1871-1945, hg. v. Auswärtigen Amt - historischen Dienst – Keipert, Maria/Grupp, Peter, Band 3, bearb. v. Keiper, Gerhard/Kröger, Martin. Schöningh, Paderborn 2008. 749 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die ersten beiden Bände dieses auf fünf Bände angelegten Nachschlagewerks sind bereits früher erschienen und in dieser Zeitschrift angezeigt worden (ZRG GA 123 [2006]). Wegen seiner Hochpreisigkeit war eine Überlassung eines Rezensionsexemplars des dritten Bandes an den Rezensenten nicht mehr möglich. Um keinen Torso entstehen zu lassen, hat er ihn trotz Hochpreisigkeit erworben.
Am Beginn des dritten Bandes steht Alfred Lachmann (Berlin 17. 7. 1883, 1. 5. 1933 NSDAP, letzter Eintrag 1. 2. 1943, DA 1. 9., bei Botschafter z. b. V. Ritter). Besonders prominent sind Konstantin Freiherr von Neurath, Franz von Papen, Walther Rathenau, Joachim von Ribbentrop oder Erica Pappritz. Der Band endet mit Rudolf Rust (Stralsund 16. 4. 1904-Essen 11. 4. 1978, 1. 4. 1933 NSDAP).
Dazwischen finden sich zahlreiche Angehörige, die sich um das Deutsche Reich und seine auswärtige Politik verdient gemacht haben oder verdient machen wollten. Viele Artikel sind mit Fotografien veranschaulicht. Insgesamt wird damit die für den Sachkenner sehrinteressante Dokumentation erfreulich rasch fortgeführt.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Böhmer, Johann Friedrich, Regesta imperii. Die Regesten Heinrich VII. 1309-1313. Lieferung 1 1288/1308-August 1309, bearb. v. Jäschke, Kurt-Ulrich/Thorau, Peter (= Regesta imperii 6, Die Regesten des Kaiserreiches unter Rudolf, Adolf, Albrecht, Heinrich VII. 1273-1313, Abteilung 4). Böhlau, Wien 2006. 368 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der vielleicht am 12. Juli 1274, 1275, 1278 oder 1279 als Sohn des Grafen Heinrich VI. von Luxemburg geborene, im romanisch geprägten Adel Niederlothringens aufgewachsene, seit 1288 als Graf von Luxemburg amtierende, nach der Ermordung König Albrechts I. (1. Mai 1308) am 27. November 1308 auf Betreiben der Erzbischöfe von Mainz und Trier zum deutschen König gewählte, in Buonconvento bei Siena am 24. August 1313 an Malaria (oder Gift?) verstorbene Heinrich VII. war nach dem Geleitwort Johannes Frieds schon bei den Zeitgenossen umstritten und ist es bis in die Gegenwart geblieben. Gleichwohl hatte ihn Johann Friedrich Böhmer bei seinen Königs- und Kaiserregesten von 1831 als letzten Herrscher mit gezählten 234 Nummern (Nr. 5186-5420) einbezogen und die Zahl der Nachweise in den späteren Bearbeitungen der Regesten des Kaiserreichs bis 1857 auf 661 gezählte und weitere neun ungezählte Stücke erweitert. Dessenungeachtet blieb der Forschungsstand unbefriedigend.
Erste Vorarbeiten zu einer Abhilfe gingen auf Vincenz Samanek zurück, der im Zuge seiner langjährigen Arbeiten an den 1948 posthum erschienenen Regesten König Adolfs von Nassau auch Unterlagen zu Heinrich VII. sammelte. Systematisch aufgegriffen wurde die Aufgabe seit 1979 von Kurt-Ulrich Jäschke. Seit 2. November 1993 wurde er dabei von Peter Thorau unterstützt.
Ursprünglich bestand der Plan, nach Erhebung aller Materialien die Bearbeitung in Angriff zu nehmen und das Ergebnis in einem Band für die gesamte Regierungszeit des Königs vorzulegen. Wegen der zeitaufwendigen Archivrecherchen in Italien wurde davon jedoch Abstand genommen. Des |
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Boshof, Egon, Europa im 12. Jahrhundert. Auf dem Weg in die Moderne. Kohlhammer, Stuttgart 2007. 346 S. Besprochen von Klaus Richter. |
Ganzen Eintrag anzeigen Boshof, Egon, Europa im 12. Jahrhundert. Auf dem Weg in die Moderne. Kohlhammer, Stuttgart 2007. 346 S. Besprochen von Klaus Richter.
Mit diesem Band legt der Autor, von 1979 bis 2002 Inhaber des Lehrstuhls für mittelalterliche Geschichte an der Universität Passau, einen gelungenen und sehr ausführlichen Überblick über die Geschichte Europas im 12. Jahrhundert vor. Warum wählt der Verfasser gerade dieses Jahrhundert und nicht ein anderes, beispielsweise das 10. Jahrhundert? Hat nicht jedes Jahrhundert seinen Anteil an der europäischen Geschichte bis hin zum modernen, von Nationalstaaten geprägten Europa? Gewiss ist das so, doch glaubt der Verfasser, dass gerade im 12. Jahrhundert entscheidende Weichenstellungen für den Weg in die Moderne vorgenommen wurden, die für das heutige Europa prägend sind – und er vermag seine Auffassung auch gut zu begründen. In der Tat zeichnet sich das 12. Jahrhundert durch prägende Entwicklungen aus: Die Entwicklung des Städtewesens und damit verbunden ein Aufblühen der Wirtschaft, die Ausbreitung der Universitäten (ihre Entstehung geht bereits auf das 11. Jahrhundert zurück) und die damit verbundene Herausbildung einer intellektuellen Elite von Magistern und Scholaren, die Beendigung des Investiturstreites und die damit verbundene Stärkung des Papsttums, das „Sacrum Imperium“ der Stauferkaiser, der Aufstieg der Kapetinger in Frankreich, die Gründung neuer Orden und der Kontakt der europäischen Völker auf Pilgerfahrten und Kreuzzügen – was letztlich nicht nur nationale Ressentiments verstärken half, sondern auch kulturelle Gemeinsamkeiten entdecken ließ, und schließlich die Grundsteinlegung für den endgültigen Sieg der Reconquista in Spanien. Es waren aber auch die Kreuzzüge. In erster Linie konzentriert sich die Darstellung auf die geschichtliche Entwicklung, rechtshistorische Aspekte spielen eher eine untergeordnete Rolle, wenn auch der Verfasser die Entdeckung des Corpus Iuris Civilis (er bezeichnet ihn als Co |
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Bremkamp, Till, Causa. Der Zweck als Grundpfeiler des Privatrechts (= Schriften zum bürgerlichen Recht 380). Duncker & Humblot, Berlin 2008. 339 S. Besprochen von Martin Schermaier. |
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1. Der Reihentitel verrät, dass die Dissertation von Till Bremkamp als zivilrechtliche Arbeit angelegt ist. Wenn man das Buch zu lesen beginnt, hat man zunächst aber einen anderen Eindruck: sein erster Teil, gut die Hälfte des Buchs, beschäftigt sich mit der „causa in der Entwicklungsgeschichte des Vertragsdenkens“. Nur das ist der Grund, warum das Buch in dieser Zeitschrift vorgestellt werden soll. Wenn ich mich gleichwohl auch zum zweiten, zum dogmatischen Teil äußere, dann deshalb, weil die dort angestellten Überlegungen auf einen Fehler in der Beobachtung der historischen Entwicklung der causa-Lehre zurückgehen dürften. Dieser Fehler unterläuft dem Autor in einem ganz subtilen, für die Bewertung der causa-Lehre aber entscheidenden Bereich, bei der Bewertung des Einflusses philosophischer Konzepte auf die gemeinrechtliche Diskussion. Obwohl man von einem Dissertanten, noch dazu, wo es an sachkundiger Anleitung fehlte, nicht erwarten wird, dass er diesen Bereich überblickt, hätte sich dieser Fehler vermeiden lassen, wenn der Autor einen anderen methodischen Ansatz gewählt hätte. Wenn er zu zeigen versucht, dass „es gerade die causa ist, welche sich als ein gleichsam ‚roter Faden’ durch die Geschichte des Vertragsdenkens zieht“ (S. 22), dann liegt die Gefahr nahe, im Vergangen das Heutige zu sehen und die verschiedenen Entwicklungen und Zusammenhänge nicht hinreichend voneinander zu unterscheiden.
Causa ist ein vieldeutiger Begriff. Wenn die Quellen von causa reden, können sie den (rechtlichen) „Grund“, den „Zweck“, den „Anlass“, die „Voraussetzung“, aber auch den „Gegenstand“, den „Hintergrund“ oder einen „Umstand“ bezeichnen (vgl. die Angaben im VIR, Bd. 1, Sp. 651-699). Auch die Philosophie verwendete keinen einheitlichen oder feststehenden causa |
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Bretschneider, Falk, Gefangene Gesellschaft. Eine Geschichte der Einsperrung in Sachsen im 18. und 19. Jahrhundert (= Konflikte und Kultur - Historische Perspektiven 15). UVK, Konstanz 2008. XXI, 614 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bretschneider, Falk, Gefangene Gesellschaft. Eine Geschichte der Einsperrung in Sachsen im 18. und 19. Jahrhundert (= Konflikte und Kultur - Historische Perspektiven 15). UVK, Konstanz 2008. XXI, 614 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz.
Die voluminöse sozial- und kulturgeschichtliche Monographie stellt die überarbeitete Fassung einer Untersuchung dar, die von der Ecole des hautes études en sciences sociales Paris und der Philosophischen Fakultät der Technischen Universität Dresden als Dissertation angenommen worden ist. Sie fußt auf eingehenden Quellenstudien, die Falk Bretschneider in einer ganzen Reihe von Archiven (namentlich im Sächsischen Hauptstaatsarchiv Dresden sowie in den Staatsarchiven Leipzig und Chemnitz) unternommen hat. Die Arbeit hat zwar - nach ihrem Untertitel - „nur“ die verschiedenen Formen des Freiheitsentzugs zum Gegenstand, wie sie im Sachsen des 18. und 19. Jahrhunderts stattgefunden hat, greift aber dank ihrer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit dem einschlägigen Forschungsstand und ihrer Einbettung in die damalige europäische, namentlich deutsche, französische und englische, Entwicklung inhaltlich weit darüber hinaus. Insofern beschränkt sich die Studie keineswegs auf eine Entfaltung des engeren Themas, sondern ist vielmehr ungeachtet aller Probleme der Quellenforschung gerade darauf angelegt, durch eine Verknüpfung aktueller sozial- und kulturhistorischer Ansätze einen wegweisenden Beitrag zur Geschichte der modernen Freiheitsstrafe schlechthin zu leisten. Das kommt namentlich in dem auf Anhieb befremdlich erscheinenden Titel „Gefangene Gesellschaft“ zum Ausdruck. Dessen Bedeutung erschließt sich dem Leser jedoch alsbald aus dem Vorwort Jacques Revels und Bretschneiders eigener Einleitung, aber auch der Zusammenfassung der Leitlinien seiner sozialgeschichtlichen Untersuchung, die er durch die Quellenanalysen bestätigt findet. Die der Studie zugrunde liegenden Thesen hat Bretschneider, der ja bereits durch weite |
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Bretschneider, Tim, Die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zum rechtlichen Gehör. Eine Auswertung der Rechtsprechung der Jahre 1990 bis 2003 (= Europäische Hochschulschriften 2, 4391). Lang, Frankfurt am Main 2006. 205 S., 26 Tab. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bretschneider, Tim, Die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zum rechtlichen Gehör. Eine Auswertung der Rechtsprechung der Jahre 1990 bis 2003 (= Europäische Hochschulschriften 2, 4391). Lang, Frankfurt am Main 2006. 205 S., 26 Tab. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Ekkehard Schumann betreute, von der juristischen Fakultät der Universität Regensburg im Sommersemester 2004 angenommene, in zwölf Abschnitte gegliederte Dissertation des Verfassers. Sie beansprucht, die Bedeutung des rechtlichen Gehörs im verfassungsgerichtlichen Verfahren und in der Rechtsprechung des bayerischen Verfassungsgerichtshofs umfassend darzustellen. Dafür hat der Verfasser sämtliche (550) zwischen 1990 und 2003 eingebrachten Verfassungsbeschwerden an den Verfassungsgerichtshof wegen der Rüge der Verletzung des Art. 91 I BV untersucht.
Nach seiner Einleitung befasst sich der Verfasser zunächst mit dem rechtlichen Gehör als Verfassungsgrundsatz in der bayerischen Verfassung und grenzt das rechtliche Gehör gegenüber weiteren Verfahrensgrundrechten (Willkürverbot, Justizgewährungsanspruch, Recht auf den gesetzlichen Richter, Petitionsrecht) ab. Danach ermittelt er den Anspruchsinhaber. Ausführlich beschreibt er die in Art. 91 I BV angesprochenen Verfahren im Zivilprozess, Strafprozess und Verwaltungsprozess.
Im Anschluss hieran betrachtet er die gerichtliche Informationspflicht nach Art. 91 I BV, das Äußerungsrecht, die Berücksichtigungspflicht und deren Einschränkungen. Insgesamt stellt er fest, dass die Rüge zur Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 91 I 1 BV in fast der Hälfte (42 Prozent) aller Verfassungsbeschwerden enthalten war. Allerdings waren nur 49 Rügen in 41 Verfassungsbeschwerden erfolgreich (vor allem wegen fehlender Berücksichtigung von Sachvortrag nebst Beweisangeboten, fehlerhafter Anwendung oder Auslegung von Präklusionsvorschriften, fehlerhafter gerichtlichter Zustellung und Überraschungsent |
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Briefe Leopold August Warnkönigs an Karl Josef Anton Mittermaier 1833-1858, hg. und bearb. v. Jelowik, Lieselotte (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 240 = Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main 240 = Juristische Briefwechsel des 19. Jahrhunderts). Klostermann, Frankfurt am Main 2009. X, 230 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Briefe Leopold August Warnkönigs an Karl Josef Anton Mittermaier 1833-1858, hg. und bearb. v. Jelowik, Lieselotte (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 240 = Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main 240 = Juristische Briefwechsel des 19. Jahrhunderts). Klostermann, Frankfurt am Main 2009. X, 230 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Rahmen der Herausgabe wichtiger juristischer Briefwechsel des 19. Jahrhunderts nimmt der insgesamt etwa 12000 und damit aus jedem Jahr eines 70jährigen Gelehrtenlebens rund 170 erhaltene Briefe umfassende Nachlass Karl Josef Anton Mittermaiers (München 5. 8. 1787-Heidelberg 28. 8. 1867) in der Universitätsbibliothek Heidelberg (Heid. Hs. 2746, 3468-3470) eine besondere Stellung ein. Er kann und soll einen Einblick bzw. einen Einstieg in ein rechtswissenschaftliches und politisches Netzwerk von großer Reichweite gegeben. Als neunten Band legt die den Lesern der Zeitschrift seit langer Zeit bestens bekannte Herausgeberin nun die Briefe Leopold Augusts Warnkönigs an Mittermaier vor.
Nach der Vorbemerkung der beiden Gesamtherausgeber liegen die Briefe Warnkönigs an Mittermaier in der Universitätsbibliothek Heidelberg. Gegenbriefe konnten nicht aufgefunden werden. Der äußere Erhaltungszustand der nicht leicht lesbaren Stücke ist grundsätzlich gut, die Ausgabe kritisch und im Allgemeinen vollständig.
In ihrer umsichtigen Einleitung zählt die Herausgeberin Leopold August Warnkönig (Bruchsal 1. 8. 1794-Stuttgart 19. 8. 1866) zum Kreis der Briefpartner Mittermaiers, deren Korrespondenz wesentlich durch die Mitarbeit an der kritischen Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes vermittelt wurde, der Warnkönig von 1829 bis 1856 verbunden war. Bereits 1820 freilich hatte Warnkönig Mittermaier nicht ohne Erfolg zur Mitarbeit an der von ihm gemeinsam mit französischen Juristen herausgegebenen Zeitschrift Thémis aufgefordert. Sei |
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Brokamp, Iris, Die Verrechtlichung der Eltern-Kind-Beziehung in hundert Jahren BGB (= Schriften zum deutschen, europäischen und vergleichenden Zivil-, Handels- und Prozessrecht 206). Gieseking, Bielefeld 2002. XLII, 269 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Brokamp, Iris, Die Verrechtlichung der Eltern-Kind-Beziehung in hundert Jahren BGB (= Schriften zum deutschen, europäischen und vergleichenden Zivil-, Handels- und Prozessrecht 206). Gieseking, Bielefeld 2002. XLII, 269 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Inge Scherer betreute, im Wintersemester 2000/2001 von der juristischen Fakultät der Universität Würzburg angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie verfolgt im Wesentlichen eine bedeutsame Frage des Familienrechts während des 20. Jahrhunderts. Sie gliedert sich dabei nach einer allgemeinen Einleitung in sechs chronologisch geordnete Teile.
Der erste Teil behandelt kurz die Entwicklung des Personensorgerechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1900. Dazu greift die Verfasserin auch auf das römische Recht, das deutsche Recht, die gesellschaftspolitische Entwicklung, das gemeine Recht und die Partikularrechte aus. Als Ergebnis legt sie das Recht der elterlichen Gewalt samt seinen Einschränkungen im Bürgerlichen Gesetzbuch dar.
Der zweite Teil befasst sich mit den ersten Veränderungen, die nach dem ersten Weltkrieg und in der nationalsozialistischen Zeit sichtbar werden. Der dritte Teil hebt die verfassungsrechtliche Fixierung des elterlichen Erziehungsrechts durch Art. 6 des Bonner Grundgesetzes von 1949 besonders hervor. Der vierte Teil schildert die Rechtslage ab 1. April 1953, der fünfte Teil den Übergang von der elterlichen Gewalt zur elterlichen Sorge durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. 7. 1979 und der sechste Teil die durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. 12. 1997 geschaffene Rechtslage ab 1. Juli 1998.
In ihrer klaren abschließenden Zusammenfassung trennt die Verfasserin zwischen gesellschaftspolitischer Entwicklung vom liberalen Vorrang der Institution Familie über den wachsenden Einfluss des Staates in der Zwischenkriegszeit bis zur Wiederentdeckung des Individuums zu Gunsten de |
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Brunner, Karl, Leopold der Heilige. Ein Portrait aus dem Frühling des Mittelalters. Böhlau, Wien 2009. 253 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Brunner, Karl, Leopold der Heilige. Ein Portrait aus dem Frühling des Mittelalters. Böhlau, Wien 2009. 253 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Nach dem Vorwort des bekannten Verfassers wurde das Buch in einer Zeit geschrieben, in der -wie oft - schwierige Fragen am Institut für österreichische Geschichtsforschung und an der Universität Wien zur Lösung anstanden. Da er es aber sich schuldig war, sich zwischendurch zu beweisen, dass er vor lauter Organisationsarbeit sein Handwerk nicht ganz verlernte, widmete er sich sachkundig dem Babenberger Markgraf Leopold III. 1095-1136. Dabei hielt er den Anmerkungsapparat so knapp wie möglich und verwies im Übrigen auf die weiterführende Literatur im Anhang.
Das Buch stützt sich nach den einleitenden Worten des Verfassers auf die akribische Forschungsarbeit zahlreicher Kolleginnen und Kollegen. Von einigen darunter hätte er es lieber gelesen, als es selber zu schreiben. Während der aus schlichter Neugier aufgenommenen Arbeit begann er zu verstehen, warum seit 1985 keine wissenschaftlichen Biographien Leopolds III. mehr vorgelegt wurden, und entschied sich dafür, sozusagen gleichzeitig zwei Biographien darzustellen, die der realen Person und die der historischen Figur, wobei von den ersten 33 Jahren fast kein Wissen vorhanden ist und Rätsel bleiben werden müssen, aber zumindest benannt werden sollen.
Der an den Beginn gestellte Versuch über die Anfänge kommt vom Ende des bei der tödlichen Verletzung vom 15. November 1136 deutlich mehr als 60 Jahre aufweisenden und damit wohl um 1075 geborenen, etwa 1,77-1,80 Meter großen, breitschultrigen Markgrafen her. Er umgreift das werdende Land in Familie, kirchlicher Organisation, Adel, Familia und Dienstleuten, Ministerialen sowie Wirtschaft und hebt die Prägungen hervor. Aus der Dichtung werden Ruodlieb, die Wiener Genesis, die Vorauer Bücher Mosis, Frau Ava, das Sankt Trudperter Hohelied und das Melker Marienlied nachdrücklich eingebunden.
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Busch, Jörg W., Vom Amtswalten zum Königsdienst. Beobachtungen zur ,Staatssprache’ des Frühmittelalters am Beispiel des Wortes administratio (= Monumenta Germaniae Historica, Studien und Texte 42). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2007. XXX, 156 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Busch, Jörg W., Vom Amtswalten zum Königsdienst. Beobachtungen zur ,Staatssprache’ des Frühmittelalters am Beispiel des Wortes administratio (= Monumenta Germaniae Historica, Studien und Texte 42). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2007. XXX, 156 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Wie Karl der Große und Ludwig der Fromme das riesige Reich der Franken eigentlich verwalteten, sieht der Verfasser zu Recht als wichtige und interessante Frage an. Aus diesem Grunde sammelte er die Belege für das lateinische Gegenstück zu unserem heutigen Wort Verwaltung in den frühmittelalterlichen - und auch in hochmittelalterlichen - Quellen. Daraus entstanden zwischen 1996 und 2006 Überlegungen über das Verständnis von administratio vor 1200 Jahren..
Die Einleitung spannt den Rahmen zwischen Spätantike und Moderne. Ausgangspunkt sind dabei der Codex Theodosianus von 438/439 und das hieraus übernommene Wissen des Bischofs Remigius von Reims, der 481/482 mit administratio die künftige Tätigkeit König Chlodwigs bezeichnete. Allerdings fristete administratio unter den merowingischen Königen trotz der tatsächlich für den König verwaltenden Hausmeier ein Schattendasein und lässt sich nur ein dünnes Rinnsal der Vermittlung nördlich der Alpen in Gestalt des Breviarium Alarici und seiner Epitome erkennen.
Im Gegensatz hierzu taucht administratio 814 mit dem Herrschaftsantritt Ludwigs des Frommen wieder auf. Daraus entwickelt sich in Aquitanien ein neues Verständnis delegierter Amtswaltung der die res publica administrantes.. Christlich überhöht wird aus der administratio regni eine administratio ministerii.
Bei den Franken erkennt der Verfasser aber dafür nur eigentliches Unverständnis Von der intellektuellen aquitanischen Vorstellung der administratio ministerii kehrt man sich unter dem Einfluss Einhards ab. Trotz vielfacher Verwendung der res publica herrscht das Bild anschaulichen Dienens vor, nach dem die Gewalthaber handeln, richten und herr |
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Carl Joseph Anton Mittermaier (1787-1867). Ein Heidelberger Professor zwischen nationaler Politik und globalem Rechtsdenken im 19. Jahrhundert. Katalog zur Ausstellung in der Universitätbibliothek Heidelberg 19. Februar-20. Mai 2009, hg. v. Moritz, Werner/Schroeder, Klaus-Peter. Verlag Regionalkultur, Ubstadt-Weiher 2009. 72 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Carl Joseph Anton Mittermaier (1787-1867). Ein Heidelberger Professor zwischen nationaler Politik und globalem Rechtsdenken im 19. Jahrhundert. Katalog zur Ausstellung in der Universitätsbibliothek Heidelberg 19. Februar-20. Mai 2009, hg. v. Moritz, Werner/Schroeder, Klaus-Peter. Verlag Regionalkultur, Ubstadt-Weiher 2009. 72 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der in München am 5. August 1787 als Sohn eines Apothekers geborene Mittermaier, den Gustav Radbruch als den international berühmtesten unter allen deutschen Rechtsgelehrten des 19. Jahrhunderts bezeichnete, wurde nach dem Studium des Rechtes in Landshut und - nach erfolgreich bestandenen Prüfungen auf Anraten des Staatsministers und früheren Heidelberger Professors Georg Friedrich Zentner, dessen Söhne er als Hauslehrer unterrichtet hatte, sowie Paul Johann Anselm Feuerbachs, der ihn als Privatsekretär eingestellt hatte, - ab 13. April 1808 in Heidelberg am 29. März 1809 zwecks allerdings gescheiterter Berufung nach Innsbruck in der ältesten deutschen juristischen Fakultät in größter Eile promoviert. Aus Anlass des 200. Jahrestags dieses Ereignisses fand in der Universitätsbibliothek Heidelberg eine Ausstellung statt, die an den im Mittelpunkt eines internationalen Netzwerks von Strafrechtlern, Strafprozessualisten, Kriminologen, Gerichtsmedizinern, Kriminalstatistikern, Handelsrechtlern, Zivilprozessualisten, Rechtshistorikern und Rechtsvergleichern stehenden Gelehrten erinnert, der nach Tätigkeiten in Landshut (1811), wo ihn Savigny mit den Worten „aus Mittermaier wird schwerlich je etwas werden“ beurteilte, und Bonn (1819) von 1821 bis zu seinem Tod nahezu ein halbes Jahrhundert in Heidelberg lehrte, 867 größere und kleinere Werke veröffentlichte und zahlreiche Briefe an viele Partner versandte. Im zugehörigen, mit einem das markante Kinn klar wiedergebenden Bildnis und einer Handschriftenprobe Mittermaiers geschmückten Katalog zeichnet Klaus-Peter Schroeder ein eindrucksvolles Bild |
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Carlen, Louis, Goms und Gommer in der Geschichte. Regionalzeitung Aletsch Goms AG, Fiesch 2009. 47 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 127 (2010) 00 |
Ganzen Eintrag anzeigen Carlen, Louis, Goms und Gommer in der Geschichte. Regionalzeitung Aletsch Goms AG, Fiesch 2009. 47 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Goms ist ein naturlandschaftlich wie kulturlandschaftlich ansprechendes Tal von der Furka bis zum Laxgraben, dessen Name von gallisch kumbas „Talmulde“ abgeleitet wird. Der bekannte Freiburger Rechtshistoriker Louis Carlen ist ihm seit langem innig verbunden. Deswegen hat er ihm in seinem achtzigsten Lebensjahr eine kleine bebilderte Monographie gewidmet.
Sie beginnt mit frühen Spuren in mehr als 200 Gräberfunden bei Außerbinn, Binn, Ernen, Fiesch, Reckingen, Ritzingen und auf dem Nufenenpass. Sie belegen, dass das Goms bereits in der Zeit zwischen 1500 und 800 vor Christus begangen wurde. Dem folgen seit etwa der Zeitwende die Römer und danach im 8. oder 9. Jahrhundert die Alemannen, wonach das Goms einen der sieben Zenden des Wallis bildete.
Seit dem Hochmittelalter fließen die Quellen reichlicher, so dass der Verfasser nicht nur auf die Gliederung in Obergoms um Münster und Untergoms um Ernen, sondern auch auf Wirtschaft, Freiheit und Demokratie, Ämter und Gerichte, Gemeinden, Pfarreien (Ernen 1214), Schule, Orden, Kunst, Künstler, Wallfahrten, Forscher und Gelehrte, Redaktoren, Dichter, Politiker und Bischöfe, Dichter, Sänger, Hoteliers oder Gastwirte eingehen kann. Zugrundeliegt dieser umsichtigen Fahrt durch die Geschichte ein Vortrag vor dem Rotary-Club Brig in Oberwald vom 28. 1. 1983. Zahlreiche Abbildungen veranschaulichen die einleuchtenden Ausführungen ebenso, wie viele Angaben auf die Verbundenheit des Verfassers mit Goms seit 60 Jahren eindrucksvoll unterrichten.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Caroni, Pio, Gesetz und Gesetzbuch. Beiträge zu einer Kodifikationsgeschichte. Helbing & Lichtenhahn. Basel 2003. XXI, 373 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Caroni, Pio, Gesetz und Gesetzbuch. Beiträge zu einer Kodifikationsgeschichte. Helbing & Lichtenhahn. Basel 2003. XXI, 373 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Kodifikation kann man wohl am besten durch das Kunstwort Gesetzbuchmachung wiedergeben. Zwar wird Recht seit den Anfängen der Schrift aufgezeichnet, doch werden Gesetzbücher erst nach vielen Gesetzen gemacht. Herkömmlicherweise verbindet man die Kodifikation mit Montesquieus berühmtem Werk Vom Geist der Gesetze und den danach in Preußen, Frankreich und Österreich gemachten Gesetzbüchern, wenn auch ein ausufernder unsorgfältiger Wortgebrauch fast alles und jedes kodifiziert werden und sein lässt.
Vielleicht der beste Kenner der Geschichte der Kodifikation ist seit langem Pio Caroni (* 1938), der sich nach seinen Untersuchungen über Le origini del dualismo comunale Svizzero (1964) und über Einflüsse des deutschen Rechts Graubündens südlich der Alpen (1970) 1996 Lecciones catalanas sobre la historia de la codificación zugewendet hat. Nach dem einige Auskünfte zur ungewöhnlichen Entstehungsgeschichte der vorliegenden Sammlung zur Befriedigung der (allfälligen) Neugierde des Lesers anbietenden Vorwort haben ihn die vielfältigen Aspekte der während einer längeren Zeitspanne zwischen 1750 und 1900 auf dem europäischen Kontinent zu beobachtenden Entwicklung, die - wie das Endprodukt - als Kodifikation bezeichnet werde, seit Jahren in den Bann gezogen und beschäftigt. Dabei hat er die Überzeugung gewonnen, dass die Kodifikation eine epochale Wende der europäischen Rechtsgeschichte herbeiführte, zu der neben vielem anderen auch die um sich greifende Entstofflichung der Privatrechtsordnung mittels Abstraktion und die Änderung des Kontextes der Geltung der Regeln gehören.
Das Werk geht im Kern auf Vorlesungen zurück, die im Rahmen eines Fortbildungskurses an der Universität von Barcelona im Mai 1993 gehalten wurden. Der erst später aufgezeichnete italienische Text wurde in span |
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Casanova, Christian, Nacht-Leben. Orte, Akteure und obrigkeitliche Disziplinierung in Zürich, 1523-1833. Chronos, Zürich 2007. 511 S. Besprochen von Lukas Gschwend. |
Ganzen Eintrag anzeigen Casanova, Christian, Nacht-Leben. Orte, Akteure und obrigkeitliche Disziplinierung in Zürich, 1523-1833. Chronos, Zürich 2007. 511 S. Besprochen von Lukas Gschwend.
Der Autor dieser 2005 von der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich angenommenen Dissertation legt seiner Arbeit ein differenziertes theoretisches Konzept über das Werden herrschaftlicher Strukturierung zugrunde: Ausgehend von der Zivilisationstheorie Norbert Elias’ über den Sozialdisziplinierungsansatz Gerhard Oestreichs und Michel Foucaults gelangt er zum Ergebnis, dass „längerfristige Disziplinierungserfolge von äusserst vielfältigen Erfolgen abhingen“ (S. 34). Entscheidend ist die Möglichkeit der Obrigkeit, bei der Schaffung neuer Normierungsansprüche an bestehende und akzeptierte normative Strukturen anknüpfen zu können. Casanova sieht seine Studie als mikrohistorisch ausgerichteten Mosaikstein im Gesamtbild der Erforschung der Kontroll-, Regulierungs-, Disziplinierungs- und Zuchtvorgänge im Europa der frühen Neuzeit und Modernisierung.
Casanova stellt anhand einer breit abgestützten Analyse abstrakter und konkreter normativer Quellen seit der Mitte des 16. Jahrhunderts einen gesteigerten obrigkeitlichen Regulierungsanspruch hinsichtlich der Präsenz der Stadteinwohner im öffentlichen Raum bei Nacht fest. Der Autor analysiert gleichermassen normative Rechtsquellen, wie Sittenmandate, Ratsbeschlüsse, Verbotbücher, Gesetze und Verordnungen wie auch Gerichtsakten und Stadtratsprotokolle als Spiegel der Rechtswirklichkeit. Er stellt eine „erhebliche Diskrepanz zwischen Rechtsnorm und Rechtswirklichkeit“ fest (S. 18). Wer im 17. und 18. Jahrhundert nachts auf Zürcher Straßen unterwegs war, brauchte dazu einen guten Grund und war verpflichtet, eine Laterne mitzuführen, weniger zu seiner eigenen Sicherheit, sondern um dadurch identifizierbar zu werden. Wer sich nachts auf den Straßen aufhält, macht sich dadurch verdächtig. Nächtliches Delinquieren kommt bisweilen |
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Christiansen, Torge, Die erbvertragliche Bindungswirkung in der Rechtsprechung des 20. Jahrhunderts (= Europäische Hochschulschriften 2, 3949). Lang, Frankfurt am Main 2004. 279 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Jörn Eckert betreute, im Wintersemester 2002/2003 von der juristischen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des Verfassers. Sie befasst sich mit einer modernen Rechtsfrage. Nach einer Einleitung, in welcher der Verfasser den Leser mit seiner Zielsetzung vertraut macht und den Gang der Untersuchung beschreibt, gliedert er in zwei Teile.
Im ersten Teil behandelt er die geschichtliche Entwicklung des Erbvertrags. Er beginnt mit dem römischen Recht, ist dann aber bald bei dem deutschen Recht. Hier erörtert er nacheinander Affatomie, Thinx, den Übergang zur Vergabe von Todes wegen und den Schritt von der Vergabung zum Erbvertrag, wobei er besonders auf Hasse, Beseler, Hartmann und die gemeinrechtliche Judikatur eingeht.
Durchweg anerkannt wird der Erbvertrag erst mit der Aufnahme in das Bürgerliche Gesetzbuch von 1896/1900. Der Verfasser stellt die gesetzliche Regelung sachgerecht dar. Danach verfolgt er die Veränderungen durch das Testamentsgesetz, das Beurkundungsgesetz und andere Regelungen.
Seine besondere Leistung besteht in der Analyse der Rechtsprechung über den Eintritt und den Umfang der erbvertraglichen Bindung, die Wirkung der erbvertraglichen Bindung auf Verfügungen von Todes wegen und die Wirkung der erbvertraglichen Bindung auf lebzeitige Verfügungen. Hierfür untersucht er etwa 70 überwiegend höchstgerichtliche Entscheidungen. Bei diesem erstmaligen umfassenden Überblick über die Entwicklung und den Wandel der Rechtsprechung zu seinem Problemkreis stellt er fest, dass die Vertragserben gegenüber Verfügungen von Todes wegen grundsätzlich geschützt wurden und der Bundesgerichtshof 1972 auf Grund der Kritik der Literatur den zunächst vertretenen Gesichtspunkt |
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Collins, Roger, Die Fredegar-Chroniken (= Studien und Texte 44). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2007. XVI, 152 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der in Oxford bei Peter Brown und John Michael Wallace-Hadrill ausgebildete und von dort nach Edinburgh gelangte Mittelalterhistoriker, der sich seit langem für die Geschichte des kontinentalen Frühmittelalters (Spanien, Basken, Araber, Franken) besonders interessiert, hat schon 1996 eine Studie über Fredegar vorgelegt. Im vorliegenden schmalen Band veröffentlicht er die Ergebnisse seiner langjährigen Beschäftigung mit den Fredegar-Chroniken. Sie beruhen auf dem Studium der Fredegar-Handschriften in vielen Bibliotheken und schließen selbst eine Frau als Verfasserin nicht aus.
Gegliedert ist die Untersuchung nach der einleitenden Fragestellung (ein Werk oder zwei? Kruschs Edition von 1888 ein Zwitter, der zwei Textformen verbindet, die in der handschriftlichen Überlieferung klar von einander geschieden sind) in zwei Teile. Der erste Teil behandelt die Fredegar-Kompilation. Der zweite Teil betrifft Childebrands und Nibelungs Historia vel Gesta Francorum.
Nach Einstufung des Verfassers handelt es sich bei Fredegar insgesamt um eine aus dem 7. Jahrhundert stammende, in vier oder fünf Bücher zerfallende, weder den Autor noch den Titel erkennen lassende Kompilation historischer Texte, die den gesamten Zeitraum von der Schöpfung bis zum abrupten Abbruch des Jahres 642 abdeckt. Dabei sind in eine Reihe älterer, ausdrücklich übernommener, ungefähr chronologisch geordneter Texte verschieden lange Einschübe aus meist nicht ermittelbaren Quellen eingebracht. Der letzte Teil des sehr persönlichen, wenn auch unfertigen Werkes eines ungewöhnlichen Individuums umfasst die Jahre 584 bis 642 mit neuen, nirgendwo anders aufzufindendem Material, von dem die jüngere Fortsetzung unterschieden werden muss.
Auf dieser Grundlage behandelt der Verfasser zunächst die Fredegar-Kompilation. Dabei fra |
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Constable, Giles, Crusaders and Crusading in the Twelfth Century. Ashgate, Farnham/Surrey 2008. XI, 371 S., 14 Abb. Besprochen von Susanne Jenks. |
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Angezeigt werden soll ein Sammelband mit elf zum Teil erheblich überarbeiteten und vier erstmals abgedruckten Beiträgen des renommierten Emeritus des Institute for Advanced Study der Princeton University zu verschiedenen Aspekten der Kreuzzüge. Neben einer zweiseitigen Einleitung sind folgende Aufsätze enthalten: The Historiography of the Crusades (S. 3-43), The Cross of the Crusaders (S. 45-91), Medieval Charters as a Source for the History of the Crusades (S. 93-116), The Financing of the Crusades (S. 117-141), The Place of the Crusader in Medieval Society (S. 143-164), The Military Orders (S. 165-182), Cluny and the First Crusade (S. 183-196), Early Crusading in Eastern Germany: The Magdeburg Charter of 1107/08 (S. 197-214), The Three Lives of Odo Arpinus: Viscount of Bourges, Crusader, Monk of Cluny (S. 215-228), The Second Crusade as Seen by Contemporaries (S. 229-300), Two Notes on the Anglo-Flemish Crusaders of 1147-8 (S. 301-310), The Crusading Project of 1150 (S. 311-320), The Fourth Crusade (S. 321-347), Appendix A: The Terminology of Crusading (S. 349-352), Appendix B: The Numbering of the Crusades (S. 353-356). Ein Generalindex, ein Index der Bibelzitate und ein Index der in den Regesta pontificum Romanorum aufgelisteten päpstlichen Dokumente runden den Band ab.
Fürth Susanne Jenks
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Coulin, Christian-Karl, Karl August Heinsheimer (1869-1929) - vom badischen Richter zum Lehrer an der Universität Heidelberg (= Europäische Hochschulschriften 2, 4891). Lang, Frankfurt am Main 2009. XX, 244 S., Ill. Besprochen von Werner Schubert. |
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Karl August Heinsheimer, heute noch bekannt durch das von ihm 1924 begründete Werk: „Die Zivilgesetze der Gegenwart“, von denen er fast den gesamten Titel: „De personne“ des Code civil übersetzte und kommentierte, gehört zu den prägenden Hochschullehrern Heidelbergs in der späten Kaiserzeit und der Weimarer Zeit (dreimaliges Dekanat; 1928/29 Rektorat) bis zu seinem unerwarteten Tod im Juni 1929. Heinsheimer, dessen Vater angesehener badischer Jurist (zuletzt OLG-Rat in Karlsruhe) jüdischer Abstammung war, trat nach dem Studium der Rechtswissenschaften an fünf Universitäten in den badischen Justizdienst (ab 1899 am Landgericht Heidelberg) und erhielt nach seiner Habilitation (1903) zum Sommersemester 1907 in Heidelberg ein Ordinariat für französisches und badisches Zivilrecht und Zivilprozessrecht. 1917 begründete er das Seminar für rechtswirtschaftliche und rechtsvergleichende Studien, später Institut für ausländisches Recht (S. 154ff.). Zunächst treuer Anhänger der Monarchie (Mitglied der Nationalliberalen Partei); gehörte er in der Weimarer Zeit als Mitglied der DDP zu einem überzeugten Befürworter der neuen Republik. Heinsheimer promovierte 1891 bei dem Prozessrechtler Adolf Wach in Leipzig mit der Arbeit: „Beiträge zur Charakteristik der Berufungsinstanz“, die leider im Zweiten Weltkrieg verbrannt ist. Seine nicht sehr umfangreiche Habilitationsschrift von 1903 behandelt güterrechtliche Probleme.
Nach der Biographie (S. 3-96) befasst sich Coulin unter der Überschrift „Lebendiges Recht“ mit Heinsheimers „wissenschaftlicher Leistung unter besonderer Berücksichtigung seiner Verknüpfung zwischen Theorie und Praxis“ (S. 97-189). Da Heinsheimer zahlreiche zivilrechtliche und prozessuale Them |
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Crime, Law and Society in the Later Middle Ages, translated and edited by Musson, Anthony with Powell, Edward. Manchester University Press 2009. XXIII, 279 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
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Angezeigt werden soll dieser nützliche Quellenband, der sich vor allem an Studenten und interessierte Laien richtet. Ziel der Publikation ist es, eine komprimierte Einführung in das englische Rechtssystem (1215-1485) in leicht zugänglicher Form bereitzustellen. Die in englischer Übersetzung abgedruckten Quellen kreisen um die Themenbereiche Theorie und Ideologie (Concepts of law and justice; ’Popular’ concepts of law and justice), Verbrechen und Vergehen (crime and disorder), Rechtsverfassung (The development of criminal justice), gerichtliche und außergerichtliche Verfahren (The courts in operation, Arbitration), Gerichtspersonal (The personnel of justice) sowie Ethik und Missbrauch (Corruption and abuse). In jeden dieser Themenbereiche wird kurz durch Vorstellung der Quellen, der Literatur und Forschungstrends eingeführt. Der Preis ist mit £60 (£17.99 als Paperback) durchaus akzeptabel.
Fürth Susanne Jenks
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Dams, Carsten/Stolle, Michael, Die Gestapo - Herrschaft und Terror im Dritten Reich, 2. Aufl. (= Beck’sche Reihe 1856). Beck, München 2008. 249 S., 2 Abb. Besprochen von Werner Augustinovic. |
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Arbeiten, die wie die vorliegende im Titel zum bestimmten Artikel die Bezeichnung einer Institution, einer Volksgruppe oder ähnliches stellen und all das durch einen möglichst plakativen Untertitel spannungsfördernd erweitern, versprechen dem versierten Leser gerade eines nicht: Spezialstudien mit provokanten neuen Thesen und Fragestellungen. Was sie in der Regel anbieten, sind komprimierte, gut lesbare Zusammenfassungen, die einem breiteren Interessentenkreis erste Informationen und solides Grundwissen zu einem Thema vermitteln.
Genau in diese Kerbe schlagen Carsten Dams, Experte für Polizeiwissenschaft in Duisburg, und der Karlsruher Historiker Michael Stolle mit ihrem Buch zur Geheimen Staatspolizei des Dritten Reiches, kurz Gestapo. Die Autoren erkennen selbst, dass es nicht möglich sein kann, auf etwa 190 Textseiten – Endnotenapparat, Auswahlbibliographie, Abkürzungsverzeichnis und Personenregister ausgenommen – eine „umfassende Gesamtdarstellung vor(zu)legen, die alle Facetten beleuchtet“. In einer „Synthese“ ihrer bisherigen eigenen Forschungsarbeiten und der umfangreichen neueren Literatur wollen sie als ausgewiesene Kenner der Materie daher in erster Linie Veraltetes ersetzen, Aktuelles zusammenfassen und damit „eine Lücke in der Geschichtsschreibung (jedoch nicht in der Geschichtsforschung, W. A.) … schließen“ (S. 10/11).
Diese klare Zielsetzung determiniert auch die Gliederung des Bandes. Für Detailstudien im Rahmen großer Themenfelder, wie sie die Sammelbände der sogenannten „Gestapo-Trilogie“ (1995-2009) Klaus-Michael Mallmanns und seiner Mitarbeiter enthalten, fehlt Dams und Stolle schlichtweg der Raum. Sie folgen daher dem bewährten, traditionell-chronologischen Aufbaumuster, in dessen Rahmen sie ihren Blick sowohl nach |
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Daniels, Heinrich Gottfried Wilhelm, Vorlesungen des Herrn Geheimen Staatsraths Daniels über das Statutar Recht von Khur Köln Stadt Köln und Jülich und Berg, im Jahre 1800 zu Köln gehalten - Eine Vorlesungsnachschrift (Universitäts- und Stadtbibliothek Köln 5 P 233), hg. und bearb. v. Becker, Christoph (= Augsburger Schriften zur Rechtsgeschichte 11). Lit Verlag, Münster 2009. 120 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Nach einer Nachschrift der Vorlesungen von Daniels über Kurkölnisches Landrecht (2006) legt Becker nunmehr eine Vorlesungsnachschrift über die Geschichte des kölnischen und benachbarten Statutenrechts vor. Diese Vorlesung, von der unsicher ist, ob sie Daniels als ordentlicher Dozent an der Kölner Zentralschule gehalten hat – die Bonner Universität war zu dieser Zeit bereits aufgelöst –, behandelt die Frage nach der Existenz eines allgemeinen deutschen Privatrechts im Sinne eines über lokale Besonderheiten hinweg greifenden, systematisch zu fassenden Gesamtbestandes von Rechtstraditionen in Deutschland (S. IX). Im weiteren Verlauf geht die Vorlesung auf Fragen des kölnischen Rechts im Mittelalter und in der frühen Neuzeit ein (S. 29ff., 48ff., 62f.). Wichtig ist die Vorlesung für die „zeitgenössische Wahrnehmung“ des alten rheinischen Rechts am Endpunkt seiner Entwicklung (S. X). Die Herausgabe einer weiteren Nachschrift der Vorlesung von Daniels aus dem Jahre 1800 bereitet Reinhard Voppel vor. Mit den Nachschriften von Vorlesungen von Daniels ist nunmehr vor allem die kurkölnische Zeit dieses Juristen gut dokumentiert. Vielleicht lassen sich auch noch unveröffentlichte Quellen über die Tätigkeit Daniels’ in Frankreich, Belgien und in Preußen für die Zeit ab 1804 auffinden (vgl. zur Biographie von Daniels N. Reisinger-Selk, unten S. Xf).
Kiel
Werner Schubert
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Das älteste Zwickauer Stadtbuch (1375-1481) und seine Sprache, nach Vorarbeiten von Karl Steinmüller unter Berücksichtigung sachlicher, sprachgeschichtlicher, lautlicher, grammatischer und syntaktischer Gesichtspunkte sowie durch Einbeziehung aller Personennamen bearb. und hg. v. Protze, Helmut (= Germanistische Arbeiten zu Sprache und Kulturgeschichte 48). Lang, Frankfurt am Main 2008. 319 S., 5 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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An den Anfängen vieler mittelalterlicher Städte steht überlieferungstechnisch vielfach ein einzelnes Blatt. Im Laufe weniger Jahrhunderte wird aus mehreren solchen Blättern ein Buch. Weil die Stadt in ihrer Frühzeit üblicherweise nur ein Buch für sich hat, ist es der Stadt Buch oder das Stadtbuch, das grundsätzlich für alles die Stadt Betreffende und Aufbewahrenswerte offen steht.
Zu Beginn der geschichtlichen Beschäftigung mit der Stadt wurden diese allgemeineren Stadtbücher gegenüber den reinen Stadtrechten gering geschätzt. Allmählich hat die Forschung aber auch den Wert dieser dem Alltagsleben näher stehenden Quellen erkannt. Seitdem werden immer wieder Stadtbücher ediert und jede dieser Editionen bietet die Möglichkeit zur leichteren und genaueren Erkenntnis der örtlichen Vergangenheit.
Schon von daher ist es zu begrüßen, dass der Germaqnist und Mediävist Helmut Protze, der bereits während und vor allem nach dem 1955 mit der Promotion abgeschlossenen Studium bei T. Frings, L. E. Schmitt, H. Sproemberg und H. Kretzschmar Lehraufträge zur historischen Grammatik, Sprachgeschichte, Mundartforschung, Sprachinselforschung und zur mittelhochdeutschen Literatur wahrnahm, nunmehr nach dem kürzlich vorgelegten ältesten Stadtbuch der königlich freien Bergstadt Göllnitz/Gelnica in der Unterzips auch das älteste Stadtbuch der Stadt Zwickau der Allgemeinheit in Buchform zur Verfügung stellt.
Nach einem kurzen, Enkel wie Großvater einbeziehenden Vorwort bietet der Herausgeber eine klare und gründl |
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Das Schweriner Stadtbuch (1421-1597/1622), hg. v. Poeck, Dietrich W. (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Mecklenburg, Reihe C Quellen zur mecklenburgischen Geschichte 6). Schmidt-Römhild, Rostock 2004. 423 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Schweriner Stadtbuch (1421-1597/1622), hg. v. Poeck, Dietrich W. (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Mecklenburg, Reihe C Quellen zur mecklenburgischen Geschichte 6). Schmidt-Römhild, Rostock 2004. 423 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das Schweriner Stadtbuch ist ein im Stadtarchiv Schwerin verwahrter Band mit einem Vorsatzblatt und heute 166 Blättern in der äußeren Größe von 32,5 x 23,5 Zentimetern. Beschrieben wurde meist ein Raum von etwa 23,5 cm x 17 cm, doch sind die Blätter 154r, 164v, 165r und 166 leer, während auf der Innenseite des rückwärtigen Deckelblattes Eintragungen vorgenommen wurden. Nach einer lateinischen Notiz auf Blatt 1v vom 24. 12. 1424 nahmen die Herren Bürgermeister und Ratsherren das Buch an, damit künftig die in diesem eingeschriebenen Einträge als mit dem Stadtsiegel besiegelte Vereinbarungen gelten sollten.
Bezeichnet wird das Stadtbuch als liber civitatis, stadtbok, bok oder ab etwa 1540 als Stadtbuch. Möglicherweise ging ihm ein älteres oder gingen ihm mehrere ältere Stadtbücher voraus, über die der Herausgeber aber keine Aussage machen kann. Nach seiner Ansicht war das Stadtbuch nicht das einzige, das in der frühen Neuzeit in Gebrauch war, so dass es nach Beginn des 16. Jahrhunderts nur noch zu gewissen Eintragungen verwendet wurde.
Als Schreiber kann der Herausgeber Johann Patenhorst (1421/1424-1431). Hermannus Jegher (1440-1463), Johann Mierow/Myrow (1471-1491) und später die Notare Nikolaus Pakebusch, Valentin Leggeto und Joachim Bundechius nachweisen. Mit Blatt 46 werden aus den ursprünglich kurzen Einträgen ausführlichere, Wiederholungen aufweisende Texte. Ziel der Aufzeichnung ist die Sicherung einzelner Rechtsgeschäfte (z. B. Nr. 4 1424 Juni 24 Item Hinrik van Sannen is schuldich Albert Colneschen X lubsch mark. Dar zettet he vore zin hus, dar he ane wonet. Signatum anno Domini ut supra immediate).
In seiner Einleitung weist der Herausgeber weiter a |
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Das vierte und fünfte Stadtbuch Dresdens (1477-1505), hg. v. Kübler, Thomas/Oberste, Jörg, bearb. v. Klingner, Jens/Mund, Robert (= Die Stadtbücher Dresdens [1404-1535] und Altendresdens [1412-1528] Band 2). Leipziger Universitäts-Verlag, Leipzig 2008. 626[, 16] S., Ill. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die drei ältesten Stadtbücher Dresdens (1404-1476), hg. v. Kübler, Thomas/Oberste, Jörg, bearb. v. Klingner, Jens/Mund, Robert (= Die Stadtbücher Dresdens [1404-1535] und Altendresdens [1412-1528] Band 1). Leipziger Universitäts-Verlag, Leipzig 2007. 649, 16 S., Ill.
Das vierte und fünfte Stadtbuch Dresdens (1477-1505), hg. v. Kübler, Thomas/Oberste, Jörg, bearb. v. Klingner, Jens/Mund, Robert (= Die Stadtbücher Dresdens (1404-1535) und Altendresdens [1412-1528] Band 2). Leipziger Universitäts-Verlag, Leipzig 2008. 626[, 16] S., Ill. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das nach Sumpfbewohnern altsorbisch benannte, in einer Weitung zwischen oberer Elbe und mittlerer Elbe nahe Meißens und der Burggrafschaft Dohna liegende, vielleicht um 1150 durch eine Burg der Markgrafen von Meißen aufgewertete Dresden wird zum Jahr 1206 erstmals in einer erhaltenen Urkunde in der Wendung acta sunt hec Dresdene genannt. Am 21. Januar 1216 heißt es bereits, obwohl eine Urkunde über die Verleihung eines Stadtrechts nicht bekannt ist, acta sunt hec … in civitate nostra Dresdene. 1350 wird das rechtselbisch gelegene Dresden als antiqua Dressdin erstmals erwähnt.
Zunächst unbedeutend, wurde der Ort nach dem Gewinn von Land, Herzogstitel und Kurwürde der Herzöge von Sachsen-Wittenberg durch die wettinischen Markgrafen von Meißen (1423) und der Teilung innerhalb des Hauses Wettin in eine ernestinische (thüringische) und eine albertinische (sächsische) Linie (1485) herzogliche Residenz Sachsens. Spätestens mit dem Übergang der Kurwürde an die Albertiner (1547) entwickelte sich Dresden zu einem kulturellen Zentrum. Am 29. März 1549 wurden seine linkselbischen und seine rechtselbischen Teile zu einer einzigen, in vielen Hinsichten einzigartigen Stadt vereinigt.
Zu ihrem letzten großen Stadtjubiläumsjahr beschenkte sich die Stadt selbst. Als Abschluss eines zehnjährigen Forschungsprojekts erschien der letzte Band einer großen Stadtgeschichte. In seinem Ver |
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Degen, Barbara, Justitia ist eine Frau. Geschichte und Symbolik der Gerechtigkeit. Katalog zu der Ausstellung Füllhorn, Waage, Schwert - Justitita ist eine Frau (= Schriften aus dem Haus der Frauengeschichte 3). Verlag Barbara Budrich, Opladen 2008. 189 S., 202 Abb. Besprochen von Clausdieter Schott. |
Ganzen Eintrag anzeigen Degen, Barbara, Justitia ist eine Frau. Geschichte und Symbolik der Gerechtigkeit. Katalog zu der Ausstellung Füllhorn, Waage, Schwert - Justitita ist eine Frau (= Schriften aus dem Haus der Frauengeschichte 3). Verlag Barbara Budrich, Opladen 2008. 189 S., 202 Abb. Besprochen von Clausdieter Schott.
In der rechtsikonografischen Forschung bilden Gerechtigkeitsdarstellungen und unter diesen wiederum die Personifizierung der Justitia eine zentrale Thematik. Beispielhaft erwähnt seien etwa Wolfgang Schilds „Bilder von Recht und Gerechtigkeit“ (Köln 1995) sowie als jüngste Publikation das Buch Lars Ostwaldts „Aequitas und Justitia. Ihre Ikonographie in Antike und früher Neuzeit“ (Halle an der Saale 2009). Bei der vorliegenden Schrift handelt es sich nun um die Begleitbroschüre zu einer Ausstellung „Füllhorn, Waage, Schwert – Justitia ist eine Frau“, die seit 2006 in Gerichten, Universitäten, Rathäusern, Museen, Rechtsanwaltskammern usw. gezeigt wird. Da die Schrift den Anspruch auf rechtshistorische Forschung und Information erhebt, darf sie von der Fachwelt entsprechend zur Kenntnis genommen werden.
Der zeitliche Rahmen ist mit 23000 Jahren weit gespannt, die Zeittafel reicht sogar bis 30000 v. Chr. Das Geschichtskonzept ist folgendes: „Das weibliche Naturrecht stand am Beginn jeder Kultur- und Gemeinschaftsentwicklung, jedes Neuanfangs. Es setzt sich in der Geschichte als matriarchales Muster fort und durch“(17). Mit der Vokabel „matriarchal“ ist das Stichwort gefallen, welches dann die gesamte Schrift durchzieht. Inhaltlich wird das „weibliche Naturrecht“ identifiziert mit Gerechtigkeit, die wiederum als Mütterlichkeit, Weisheit und Liebe konkretisiert wird. Damit ist auch die einfache Antwort gefunden auf die eingangs gestellte Frage: „Warum ist Justitia, das Symbol der Gerechtigkeit, eine Frau?“ Die Welt der Frauen ist „eine friedliche, gewaltfreie und liebevolle Welt“ (11), mit anderen Worten ein irdisches Paradies, und tatsächl |
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Degenhardt, Frank, Zwischen Machtstaat und Völkerbund. Erich Kaufmann (1880-1972) (= Studien zur Geschichte des Völkerrechts). Nomos, Baden-Baden2008. XII, 244 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Degenhardt, Frank, Zwischen Machtstaat und Völkerbund. Erich Kaufmann (1880-1972) (= Studien zur Geschichte des Völkerrechts). Nomos, Baden-Baden 2008. XII, 244 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Michael Stolleis angeregte und betreute, am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte materiell und ideell geförderte, im Sommersemester 2006 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Frankfurt am Main angenommene Dissertation des Verfassers. Sie betrifft, wie der Verfasser in der Einleitung nach einer Porträtzeichnung (Pictor) aus der Zeit vom 21. 9. 1950 schreibt, ohne Zweifel eine schillernde Figur der juristischen Zeitgeschichte. Wo die einen den Staatsrechtslehrer, Völkerrechtler und Rechtsphilosophen als einen der wenigen Großen der deutschen Rechtswissenschaft (Josef Partsch) würdigten, lehnten ihn andere ebenso entschieden ab.
Der Verfasser gliedert seine Arbeit in drei Kapitel. Vorweg führt er in Untersuchungsgegenstand, methodisches Vorgehen und Forschungslage ein. Im Zentrum seines Interesses steht der Völkerrechtler der Vorkriegszeit und Zwischenkriegszeit, so dass der Verfasser sich thematisch wie zeitlich selbst begrenzt, Kaufmann aber bereits zu Beginn in die gesamte Wissenschaftsgeschichte des Völkerrechts einordnet.
Das erste Kapitel ist Kaufmanns Völkerrechtskonzeption gewidmet und unter die Leitlinie vom Wesen des Völkerrechts zu den Règles Générales gestellt. Dabei beginnt der Verfasser mit Kaufmanns Machtstaatslehre vor 1918/1929, die er in Auseinandersetzung mit Jellinek und Triepel entfaltet. Als Schlussfolgerungen ermittelt der Verfasser das Selbsterhaltungsrecht als einziges Staatengrundrecht.
Dem werden die Konkretisierungen in der Völkerbundära angeschlossen. Dabei geht es um Prinzipien der Gerechtigkeit, die Auseinandersetzung mit völkerrechtssoziologischen Ansätzen, Monismus oder Dualismus, Völkerrechtssubjektivität und Souveränitätsdogma, Dialektik von |
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Denfeld, Claudia, Hans Wehberg (1885-1962) - die Organisation der Staatengemeinschaft (= Studien zur Geschichte des Völkerrechts 17). Nomos, Baden-Baden 2008. XI, 292 S., Ill. Besprochen von Hans-Michael Empell. |
Ganzen Eintrag anzeigen Denfeld, Claudia, Hans Wehberg (1885-1962) - die Organisation der Staatengemeinschaft (= Studien zur Geschichte des Völkerrechts 17). Nomos, Baden-Baden 2008. XI, 292 S., Ill. Besprochen von Hans-Michael Empell.
Die Untersuchung, die von der juristischen Fakultät der Eberhard-Karls-Universität Tübingen im Sommersemester 2007 als Dissertation angenommen wurde (Wolfgang Graf Vitzthum), behandelt Leben und Werk Hans Wehbergs, eines Vertreters der pazifistischen Völkerrechtslehre, deren Ziel darin bestand (und besteht), „Frieden durch Recht“ zu schaffen. Die Untersuchung ist in fünf Teile gegliedert. Der erste Teil mit dem Titel „Hans Wehberg: Pazifist und Völkerrechtsgelehrter“ (S. 3ff.) ist im Wesentlichen dem Leben Wehbergs gewidmet. Dargestellt werden die Stationen, die er nach Studium, Promotion und Referendariat durchlaufen hat – zum Beispiel seine Tätigkeit in der „Deutschen Liga für Völkerbund“, die Herausgabe der (1899 gegründeten, heute noch bestehenden) Zeitschrift „Die Friedens-Warte“, die Veröffentlichung eines Kommentars zur Völkerbundsatzung und schließlich die Professur an der Genfer Hochschule für internationale Studien, an der Wehberg seit 1928 tätig war. Ausführlich geschildert wird der Einfluss bedeutender Weggefährten – seines akademischen Lehrers Philipp Zorn, des Mitstreiters und Förderers Walther Schücking sowie des Nobelpreisträgers Alfred H. Fried. In einem zweiten Teil (S. 63ff.) wird der „völkerrechtshistorische Rahmen“ behandelt, in dem Wehbergs Arbeit zu sehen ist: der Streit zwischen Positivismus und Naturrecht, wie er zu Beginn des 20. Jahrhunderts ausgetragen wurde. Die folgenden Teile, die insgesamt den umfangreichsten Abschnitt der Arbeit ausmachen, befassen sich mit Themen, die für jede pazifistische Völkerrechtslehre von zentraler Bedeutung sind. Zunächst werden im dritten Teil (S. 75ff.) das „Gewaltverbot als Grundprinzip der modernen Völkerrechtsordnung und seine Durchbrechungen“ behandelt. Ausgehend vom un |
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Deppenkemper, Gunter, Beweiswürdigung als Mittel prozessualer Wahrheitserkenntnis. Eine dogmengeschichtliche Studie zu Freiheit, Grenzen und revisionsgerichtlicher Kontrolle tatrichterlicher Überzeugungsbildung (§ 261 StPO, § 286 ZPO) (= Osnabrücker Schriften zur Rechtsgeschichte 12). V&Runipress, Göttingen 2004. 527 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Deppenkemper, Gunter, Beweiswürdigung als Mittel prozessualer Wahrheitserkenntnis. Eine dogmengeschichtliche Studie zu Freiheit, Grenzen und revisionsgerichtlicher Kontrolle tatrichterlicher Überzeugungsbildung (§ 261 StPO, § 286 ZPO) (= Osnabrücker Schriften zur Rechtsgeschichte 12). V&Runipress, Göttingen 2004. 527 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Dieter Temming angeregte, von Wulf Eckart Voß betreute und im Wintersemester 2002/2003 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Osnabrück angenommene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich insgesamt in vier Teile, die sich auf ein umfangreiches Literaturverzeichnis gründen. Dabei befasst sich der erste Teil mit der geschichtlichen Entwicklung der freien Beweiswürdigung, der zweite Teil mit der Freiheit der Beweiswürdigung im geltenden deutschen Recht und der dritte Teil mit der der richterlichen Überzeugung bzw. ihrer Nachvollziehbarkeit als Wahrheitskriterium, während der vierte Teil Ergebnis und Ausblick bietet.
Bei der geschichtlichen Entwicklung beginnt der Verfasser mit dem römischen Beweisrecht, für das er trotz einiger Beweisregeln den Grundsatz der Beweiswürdigung ermittelt. Für das alte germanische Recht, für das zwar Quellen weitgehend fehlen, für das der Verfasser aber mit der Literatur etwa durchaus von Elementarordalen ausgeht, legt er dar, dass die Bedingung des bedingten Beweisurteils nicht durch Beweiswürdigung, sondern durch rein formale Beweisführung festgestellt wurde. Demgegenüber sei im fränkischen Recht das Gericht Adressat der Beweisaufnahme geworden und in einem ersten Schritt in die Würdigung, ob der Beweis als erbracht angesehen werden könne, einbezogen worden.
Erst nach dem fränkischen Recht beginnt für den Verfasser das Mittelalter. Das kurze Fazit für diese Zeit lautet mit Udo Kornblum (HRG), dass es „eine freie gerichtliche Beweiswürdigung auch im ma. Gerichtsverfahren nicht“ gibt. Im Ansatz ausgenommen |
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Der Kreis um Hans Kelsen - die Anfangsjahre der Reinen Rechtslehre, hg. v. Walter, Robert/Jabloner, Clemens/Zeleny, Klaus (= Schriftenreihe des Hans-Kelsen-Instituts 30). Manz, Wien 2008. XVI, 581 S. Besprochen von Albrecht Götz von Olenhusen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Der Kreis um Hans Kelsen - die Anfangsjahre der Reinen Rechtslehre, hg. v. Walter, Robert, Jabloner, Clemens/Zeleny, Klaus (= Schriftenreihe des Hans-Kelsen-Instituts 30). Manz, Wien 2008. XVI, 581 S. Besprochen von Albrecht Götz von Olenhusen.
Der von einer Gruppe internationaler Autoren mit bearbeitete Sammelband konzentriert sich auf 28 Persönlichkeiten des hochinteressanten frühen Kelsen-Kreises in ihrer biographischen und rechtswissenschaftlichen Dimension vor Hans Kelsens Emigration in die USA. Wien war sein wesentlicher Mittelpunkt, der Kontakt zum Lehrer blieb aber in der Folgezeit über Köln, Genf und Prag und auch in den USA vielfach erhalten. Die bemerkenswerten Untersuchungen verstehen sich als Beitrag zur –österreichischen – Rechts- und Wissenschaftsgeschichte, aber auch zur österreichischen, durch viele tragische Schicksale charakterisierten Emigrations- und Zeitgeschichte. Die Reine Rechtslehre als „typisches Produkt der Wiener Moderne“ (S. 1) wird hier in ihren persönlichen und wissenschaftlichen Wirkungen bei herausragenden „Schülerinnen und Schülern“ dargestellt. Dabei bleiben Franz Weyr, Julius Moór, Adolf Merkl und Alfred Verdroß, wie die Editoren in ihrer einleitenden Darstellung der Forschungsergebnisse anmerken, aus einsichtigen Gründen außer Betracht. Zu den Gemeinsamkeiten der untersuchten Gruppe zählt, dass sie – weitaus jünger als Kelsen - als Studenten, Assistenten, Doktoranden, Habilitanden und Mitarbeiter Kelsens mit ihm in Kontakt kamen, zumeist eine Universitätskarriere einschlugen und überwiegend wie ihr Lehrer in die Emigration gezwungen wurden. Anders als manche andere „Schule“ ist diejenige Kelsens nicht durch rigide Gefolgschaft geprägt. Sie hatte entscheidende Wirkung auf die Verfassungskultur Österreichs, wurde aber auch durch das Moment der Internationalität bestimmt.
Wir können in diesem Rahmen nicht alle der außerordentlich fundierten, durch immense Recherchearbeiten im Inland und Ausland erm |
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Des Menschen Würde - entdeckt und erfunden im Humanismus der italienischen Renaissance, hg. v. Gröschner, Rolf/Kirste, Stephan/Lembcke, Oliver W. (= Politika 1). Mohr (Siebeck). Tübingen 2008. XIII, 260 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Dass jedem Menschen ein innerer und zugleich sozialer Wertanspruch und Achtungsanspruch um seinetwillen zukommt, ist wohl erst in der abendländischen Neuzeit in das allgemeine Bewusstsein gelangt. Soweit ersichtlich ist diese Vorstellung auch erst am Ende des 18. Jahrhunderts zu der Bezeichnung Menschenwürde ausgestaltet worden. Sie findet sich in Friedrich Schillers Don Carlos (1787), bei Schlosser (1776-1861) und Blumauer (vor 1798). Nach den Ermittlungen der Herausgeber ist demgegenüber des Menschen Würde entdeckt und erfunden im Humanismus der italienischen Renaissance.
Den Nachweis dieser Erkenntnis eröffnen die in Jena, Heidelberg und Jena wirkenden Herausgeber mit einem kollegialen Dialog über die Renaissance der Würde. Wer Renaissance der Würde sage, müsse mit der Würde in der Renaissance beginnen. Darauf habe sich der in Heidelberg 2000 gegründete Arbeitskreis Ideengeschichte der Rechtsphilosophie verständigt und dementsprechend eine Tagung in Loccum vom 16. bis 18. September 2005 mit dem geringfügig abweichenden Titel Des Menschen Würde - (wieder)entdeckt oder erfunden im Humanismus der italienischen Renaissance? abgehalten, deren 12 Beiträge in dem Sammelband vereinigt sind.
Von den drei allgemeiner einführenden Erörterungen behandelt Manfred Walther das Verhältnis zwischen Renaissance-Forschung und Wissenschaftsemigration an Hand des zeitgeschichtlichen Kontexts der Entdeckung/Erfindung des Bürgerhumanismus in Florenz. Lorenz Schulz sucht nach dem juristischen Potential der Menschenwürde im Humanismus. Martin Leiner widmet sich der Beziehung zwischen Menschenwürde und Reformation.
Auf Coluccio Salutati (1331-1406) greift unter dem Aspekt von Willensfreiheit und Recht (De |
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Deutsche Bankiers des 20. Jahrhunderts, hg. im Auftrag des wissenschaftlichen Beirats des Instituts für bankhistorische Forschung e. V. v. Pohl, Hans, Schriftleitung Beckers, Thorsten. Steiner, Stuttgart 2008. XII, 488 S., 30 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Deutsche Bankiers des 20. Jahrhunderts, hg. im Auftrag des wissenschaftlichen Beirats des Instituts für bankhistorische Forschung e. V. v. Pohl, Hans, Schriftleitung Beckers, Thorsten. Steiner, Stuttgart 2008. XII, 488 S., 30 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das Geld regiert die Welt, lautet eine volkstümliche Erfahrungsweisheit. Das Geld verwalten die Bankiers. Also regieren die Bankiers die Welt, so dass es sich fragt, wer sie eigentlich sind, wie sie es geworden sind und was sie daraus gemacht haben.
Diese Frage hat anscheinend auch den national und international bedeutendsten Vertreter der Wirtschaftsgeschichte, Sozialgeschichte und Unternehmensgeschichte des deutschsprachigen Raumes der letzten drei Jahrzehnte beschäftigt. Deswegen hat er ihm Auftrag des Instituts für bankhistorische Forschung einen Sammelband für das deutsche 20. Jahrhundert herausgegeben. In seinem Vorwort weist er besonders darauf hin, dass zwar die Geschichte des Kreditwesens, einzelner Banken und Verbände verhältnismäßig gut erforscht, die biographische Forschung aber doch so vernachlässigt geblieben ist, dass sich eine Forschungslücke zu schließen lohnt.
Bei der Auswahl der einzelnen Persönlichkeiten wurden vor allem solche berücksichtigt, die nicht nur für ihr jeweiliges Institut große Bedeutung hatten, sondern auch darüber hinaus deutliche Spuren hinterlassen haben. Das hat zu insgesamt 30 Biographien von Bankiers in einem erweiterten Sinne geführt. Auch wenn im Einzelnen dabei auch subjektive Gesichtspunkte mitgespielt haben, ist das Gesamtergebnis doch in jedem Fall sehr erfreulich.
Erfasst sind in alphabetischer Reihenfolge, der gegenüber eine chronologische Reihung auch gewisse Vorzüge haben könnte, Hermann Josef Abs (1901-1994, Lothar Gall), Karl Blessing (1900-1971 Dieter Lindenlaub), Fritz Butschkau (1901-1971 Thorsten Webber), F. Wilhelm Christians (1922-2004 Axel Lebahn), Hanns Deuß (1901-1976 Vera Ziegeldorf), Georg Drahei |
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Deutsche Reichstagsakten. Mittlere Reihe Deutsche Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 4 Reichsversammlungen 1491-1493, hg.. v. Seyboth, Reinhard, 2 Teilbände.. Oldenbourg, München 2008. 1-842, 842-1402 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
Ganzen Eintrag anzeigen Deutsche Reichstagsakten. Mittlere Reihe Deutsche Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 4 Reichsversammlungen 1491-1493, hg.. v. Seyboth, Reinhard, 2 Teilbände.. Oldenbourg, München 2008. 1-842, 842-1402 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg.
Der gleiche Bearbeiter hatte zuletzt die Edition der Reichstagsakten des Nürnberger Reichstags von 1487 vorgelegt (Rezension ZRG GA 119, 2002, S. 560-563). Ein weiterer Doppelband der „Mittleren Reihe“, also der der Regierungszeit Maximilians gewidmeten Reichstagsaktenedition, der des Kölner Tags von 1505, ist fast gleichzeitig erschienen (Rezension ZRG GA 126, 2009). Für die ersten zwanzig Jahre der Königszeit Maximilians (1486 bis 1505) steht damit nur noch Band VII für den Zeitraum von 1500 bis 1503 aus.
Der Band widmet sich dem in der Forschung bisher weniger beachteten Nürnberger Reichstag von 1491 und den in den Folgejahren gescheiterten Versuchen von Versammlungen in Metz, Koblenz, Frankfurt am Main und Kolmar. Der Pressburger Frieden um die ungarische Thronfolge und der Frieden von Senlis mit König Karl VIII. von Frankreich bildet gleichsam die äußeren Rahmendaten, in denen auch die Kollisionen zwischen den Interessen des Reichs und denen der habsburgischen Hausmacht sowie zwischen den älteren Reichstraditionen und der neuzeitlichen Staatenpolitik sichtbar wurden. Es ist aber zugleich der Zeitraum, in dem der alte Kaiser, Maximilians Großvater Kaiser Friedrich III., noch lebte und in die Regierungsgeschäfte aktiv eingriff – erkennbar etwa in der gemeinsamen Ausschreibung von Reichstagen, auch in gegensätzlichen Entscheidungen – so etwa, als Friedrich den von seinem Enkel im November 1491 für Frankfurt geplanten Reichstag untersagte. Außenpolitische Ereignisse ebenso wie die Situation im Reich bestimmten die Agenda – so etwa, als auf den für Juni 1493 in Straßburg geplanten Reichstag verzichtet wurde, weil inzwischen der Frieden mit dem französischen König geschlossen war. Die Ent |
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Deutschsprachige Zivilrechtslehrer des 20. Jahrhunderts in Berichten ihrer Schüler. Eine Ideengeschichte in Einzeldarstellungen, Band 1, hg. v. Grundmann, Stefan/Riesenhuber, Karl. De Gruyter, Berlin 2007. XX, 398 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Hat der Verlag kein Interesse an einer Rezension, so gibt er einfach kein Rezensionsexemplar ab. Antwortet er dabei auch auf eine wiederholte Anfrage trotz Hinweises auf einen festen Rezensenten nicht, kann dieser aus eigenem Interesse das Werk käuflich erwerben. Im Zweifel kann auch der Herausgeber den Band aus einer öffentlichen Bibliothek ausleihen, um das Publikum auf den Inhalt eines beispielsweise rechtsgeschichtlich interessant erscheinenden Sammelbandes über deutschsprachige Zivilrechtslehrer des 20. Jahrhunderts zu unterrichten.
Im Vorwort ihres Werkes weisen die beiden Herausgeber zutreffend darauf hin, dass das heutige Privatrecht nicht zuletzt durch die Zivilrechtslehrer des 20. Jahrhunderts geprägt ist. Was ihre Persönlichkeit und ihr Schaffen beeinflusst hat, worin das Besondere ihres Wirkens lag, wie ihr Werk im Zusammenhang seiner Entstehungsgeschichte einzuordnen ist, ist für nachfolgende Generationen oft schwer nachvollziehbar, während Schüler mit Person und Werk ihres Lehrers regelmäßig am besten vertraut sind. Aus diesem Grund hielten die Herausgeber an der Humboldt-Universität in Berlin, der Europa-Universität in Frankfurt an der Oder und der Ruhr- |
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Diccionario crítico de Juristas Españoles, Portugueses y Latinoamericanos (Hispánicos, Brasileños, Quebequenses y restantes francófones) hasta abril de 2008, hg. v. Peláez, Manuel J., Band 2 (M-Z). Cátedra de Historia del Derecho y de las Instituciones (Departamento de Derecho Privado Especial. Facultad de Derecho. Universidad de Málaga), Zaragoza 2008. 689 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Diccionario crítico de Juristas Españoles, Portugueses y Latinoamericanos (Hispánicos, Brasileños, Quebequenses y restantes francófones) hasta abril de 2008, hg. v. Peláez, Manuel J., Band 2 (M-Z). Cátedra de Historia del Derecho y de las Instituciones (Departamento de Derecho Privado Especial. Facultad de Derecho. Universidad de Málaga), Zaragoza 2008. 689 S. Besprochen von Thomas Gergen.
Die Rechtsgeschichte ist um den zweiten Band des kritischen Wörterbuchs über die Biographie wichtiger Juristen mit spanischem, portugiesischem bzw. lateinamerikanischem Ursprung und Hintergrund reicher geworden. Unter der Direktion von Manuel J. Peláez, des Leiters des Instituts für Rechts- und Institutionengeschichte an der Universität Málaga, erschien nun der zweite Band des geplanten Dreiteilers. Die Autoren haben –wie beim ersten Band- wieder viel Ausdauer, Kraft und Fleiß verwendet, um dieses Grundlagenwerk zu schaffen, welches nun insgesamt 2600 Juristen und ihre Tätigkeit innerhalb von 1500 Jahren charakterisiert.
Die meisten der Namen sind dem deutschsprachigen Rechtshistoriker gewiss unbekannt, ermöglichen jedoch ein Kennenlernen der ibero- bzw. lateinamerikanischen Rechtswelt durch präzise Lebensbeschreibungen, Tätigkeitsberichte und auf den neuesten Stand gebrachte Literaturangaben.
Mit diesem Werk beweist die Rechtsgeschichte in Málaga eine wahrhaft grenzüberschreitende, ja weltumspannende Sicht des Wirkens der ausgewählten Juristen. Der Herausgeber Manuel J. Peláez, der gleichfalls die Europäische Zeitschrift für See- und Luftfahrtrecht (Revista Europea de Derecho de la Navegación Marítima y Aeronáutica) verantwortet, hat sich bei diesem Jahrzehntprojekt einer großen Verantwortung gestellt; die Ergebnisse der Arbeit gehören in die Bibliothek jedes Rechtshistorikers und Juristen, der sich mit der ibero- bzw. gesamten lateinamerikanischen Welt auseinandersetzt.
Marburg |
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Die Anfänge des öffentlichen Rechts. Gli inizi del diritto pubblico. Gesetzgebung im Zeitalter Friedrich Barbarossas und das gelehrte Recht. L’età di Federico Barbarossa - legislazione e scienza del diritto, hg. v. Dilcher, Gerhard/Quaglioni, Diego (= Jahrbuch des italienisch-deutschen historischen Instituts in Trient/Annali dell’Istituto storico italo-germanico in Trento 19). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 353 S. Besprochen von Arno Buschmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Anfänge des öffentlichen Rechts. Gli inizi del diritto pubblico. Gesetzgebung im Zeitalter Friedrich Barbarossas und das gelehrte Recht. L’età di Federico Barbarossa - legislazione e scienza del dirittto, hg. v. Dilcher, Gerhard/Quaglioni, Diego (= Jahrbuch des italienisch-deutschen historischen Instituts in Trient/Annali dell’Istituto storico italo-germanico in Trento 19). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 353 S. Besprochen von Arno Buschmann.
Mit dem vorliegenden Sammelband werden die Ergebnisse einer Tagung veröffentlicht, die das Italienisch-Deutsche Historische Institut in Trient im Juni 2006 zur Erörterung der Frage nach den Ansätzen einer neuen Auffassung von Herrschaft und Gesetzgebung im Hochmittelalter in der Zeit Friedrich Barbarossas veranstaltet hat. Der besseren Verbreitung wegen haben sich die Herausgeber Gerhard Dilcher und Diego Quaglioni entschlossen, die Beiträge in einer zweisprachigen Publikation herauszubringen, wobei der Inhalt am Schluss eines jeden Beitrages in der jeweils anderen Sprache resümiert wird. Anlass für Tagung und Thema war die Beobachtung, dass seit der Entdeckung lange verschollener Bestandteile der roncalischen Gesetzgebung von 1158 und der Aufhellung ihrer Textgeschichte eine eingehende wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Bedeutung dieser Gesetzgebung für die mittelalterliche Rechts- und Herrschaftstheorie noch nicht stattgefunden hat, eine solche jedoch für das Verständnis der Herrschaft Friedrich Barbarossas wie überhaupt der ihr zugrunde liegenden Rechts- und Herrschaftsauffassung unerlässlich ist. Diesem Mangel soll nach den Vorstellungen der Herausgeber durch Thematik und Fragestellungen der einzelnen Beiträge abgeholfen werden. Die Beiträge selbst gruppieren sich um insgesamt drei Themenkomplexe und sind dementsprechend auf drei Abschnitte verteilt, zunächst geht es um die staufische Herrschaftskonzeption und das Aufkommen der Vorstellung eines öffentlichen Rechts im Ganzen, sodan |