Urheberrechtsgesetz - Historisch-synoptische Edition 1965-2007, hg. v. Fuchs, Thomas, 2. Aufl. De legibus, Mannheim 2008. 301 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
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Der Herausgeber legt eine Darstellung der in der Zeit vom 9. September 1965 bis zum 13. Dezember 2007 verkündeten Fassungen des Urheberrechtsgesetzes vor, das am 1. Januar 1966 als „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ in Kraft trat. Das Buch dient weniger der historischen Forschung als der Bearbeitung von Fällen aus der Urheberrechtspraxis. Mit Hilfe der Synopsen sind Änderungen rasch erschließbar bis zum geltenden Urheberrecht, das jüngst durch den so genannten Zweiten Korb modifiziert wurde.
Fuchs listet die einzelnen Fassungen der Paragraphen umgekehrt historisch auf. Die ändernden Vorschriften des jeweiligen Änderungsgesetzes werden sodann in den einschlägigen Paragraphen an der entsprechenden Stelle in einleitenden Fußnoten nachgewiesen.
Insgesamt handelt es sich um eine vollständige Auflistung der bisher gültigen Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes, ohne dass der Herausgeber den Anspruch erheben möchte, sich historisch-kritisch mit dem Gesetz auseinanderzusetzen. Eine solche Leistung, wie sie etwa der Historisch-Kritische Kommentar (HKK) zum BGB in verlässlicher und erfolgreicher Weise bietet, steht für das Urheberrechtsgesetz noch aus.
Hannover Thomas Gergen
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Usus modernus pandectarum. Römisches Recht, deutsches Recht und Naturrecht in der frühen Neuzeit. Klaus Luig zum 70. Geburtstag, hg. v. Haferkamp, Hans-Peter/Repgen, Tilman (= Rechtsgeschichtliche Schriften 24). Böhlau, Köln 2007. 339 S., 10 Abb. Besprochen von Gunter Wesener. |
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Aus Anlass des 70. Geburtstages Klaus Luigs wurde ein Symposium zum Forschungsbereich „Usus modernus pandectarum – Römisches Recht, Deutsches Recht und Naturrecht in der frühen Neuzeit“ veranstaltet. Dreizehn Beiträge finden sich im vorliegenden Sammelband. Im Zentrum der Untersuchungen stehen Rechtsquellen und Rechtswissenschaft des 16. bis 18. Jahrhunderts, aber auch noch Ausblicke in das 19. Jahrhundert.
Barbara Dölemeyer befasst sich in ihrem Beitrag (S. 1-23) mit „Ideen für ein National-Gesetzbuch am Ende des Alten Reichs“. Johann Friedrich Reitemeier (1755-1839), der vor allem von den preußischen Gesetzgebungsarbeiten ausging, erwog die Schaffung eines „Allgemeinen deutschen Gesetzbuches“. Carl Theodor von Dalberg, seit 1787 Coadjutor des Erzbischofs von Mainz, seit 1802 Erzbischof von Mainz, plante eine Reichsreform durch eine umfassende Rechtsreform (S. 8ff.).
Hans-Peter Haferkamp behandelt „die Bedeutung von Rezeptionsdeutungen für die Rechtsquellenlehre zwischen 1800 und 1850“ (S. 25-44). Mit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches 1806 wurde der Geltungsgrund des römisch-gemeinen Rechts in Frage gestellt (S. 29). Puchta betrachtete die Wissenschaft als „die einzige Rechtsquelle für das neuere römische Recht“ (S. 32). Haferkamp (S. 33) hält zu Recht vor allem die Frage für entscheidend, was vom römischen Recht noch anwendbar war. Burkhard Wilhelm Leist stellte 1854 fest, dass man bei einer gewohnheitsrechtlichen Geltung des gemeinen Rechts dasselbe als einen „im einzelnen nachweisbare[n] und nachzuweisende[n] Complex von Rechtsinstituten“ betrachten müsse (S. 40). Nach Puchtas Lehre stand die Richtigkeit eines Satzes auch beim Gewohnheitsrec |
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Utz, Friedemann, Preuße, Protestant, Pragmatiker. Der Staatssekretär Walter Strauß und sein Staat (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 40). Mohr (Siebeck), Tübingen 2003. XVI, 545 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Knut Wolfgang Nörr angeregte und betreute, im Wintersemester 2001/2002 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Tübingen angenommene Dissertation des Verfassers. Sie beginnt mit der Frage nach der Rechtfertigung der Biographie eines Unbekannten. Die durch die Bearbeitung gegebene Antwort erweist die Frage als rhetorisch, obgleich naturgemäß nicht alles Wissenswerte jedermann von Anfang an bekannt sein kann.
Der Verfasser gliedert seine eindringlich geschriebene Untersuchung des Wirkens des in Berlin am 15. Juni 1900 als Sohn eines Universitätsprofessors geborenen Walter Strauß in 19 Kapitel. Sie sind in vier im Wesentlichen chronologisch geordnete Teile zusammengefasst. Im Vordergrund steht dabei das politische Wirken nach dem zweiten Weltkrieg.
Walter Strauß entstammte einer jüdischen Familie. Nach eigenen Worten kam der Gerhard Leibholz bereits in der Schule kennenlernende, 1919 als Meldegänger im Spartakusaufstand durch einen Streifschutz verletzte und damit einem Weltkriegsteilnehmer gleichgestellte Strauß sehr unwillig zum Studium der Jurisprudenz in Freiburg im Breisgau, Heidelberg, München und Berlin und lernte sie erst in der Referendarzeit unter Ernst Wolff schätzen. Bei Richard Thoma promovierte er in Heidelberg 1924 über Verfassungsänderung nach der Weimarer Reichsverfassung.
Nach der zweiten juristischen Staatsprüfung am 12. Oktober 1927 begann er noch im gleichen Monat als Gerichtsassessor, wechselte aber bereits zum 1. Mai 1928 an das Kartellreferat in Abteilung I des Reichsministeriums, wo er Hans Schäffer, Paul Josten und Franz Böhm traf. Am 7. März 1929 heiratete er die aus der Deportation nach Sibirien zurückgekehrte Deutschbaltin |
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Vademekum der Geschichtswissenschaften. Verbände, Organisationen, Gesellschaften, Vereine, Institute, Seminare, Lehrstühle, Bibliotheken, Archive, Museen, Dienststellen, Ämter, Verlage und Zeitschriften sowie Historiker in Deutschland, Österreich und der Schweiz, 8. Ausgabe 2008/2009. Steiner, Stuttgart 2008. 695 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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In der Wissensgesellschaft ist Wissen ein hoher Wert. Wer die Mitglieder seines Wissensbereichs kennt, besitzt ein wichtiges Gut. Für die Geschichtswissenschaft beweist dies nicht zuletzt die Tatsache, dass dem 1994 erstmals vorgelegten Vademekum nach 12 Jahren bereits eine achte Auflage folgt, obwohl eigentlich ein zweijährlicher Turnus vorgesehen ist.
Selbstdarstellungen betreffen dabei in dieser Ausgabe die Akademie Rosenhof e. V. Weimar, die Arbeitsgemeinschaft historischer Forschungseinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland, Arbeitskreis Deutsche England-Forschung, Vergangenheit mit Gegenwart - Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel, Institut für die Geschichte der deutschen Juden, Landesarchiv Baden-Württemberg und Bibliotheksporträt Rat für Formgebung/German Design Council. Bei den Einrichtungen folgen einander Verbände, historische Institute an Hochschulen (30-89), Akademien, außeruniversitäre Institute, historische Gesellschaften/Kommissionen, Arbeitskreise/Arbeitsgemeinschaften/Stiftungen, Geschichtsvereine, Bibliotheken, Archive (167-211), Museen/Gedenkstätten/Schlösser (211-245), Bildwesen/Landesbildstellen, Statistik, Denkmalpflege, Zentralen für politische Bildung, Landeskunde/Volkskunde/Landsmannschaften, Verlage und (vielleicht mehr als 400) Zeitschriften (270-298) aufeinander. Die Zahl der in alphabetischer Reihenfolge mit Adressen aufgenommenen Einzelpersonen (299 Abegg-Wigg-668 Zwölfer) lässt sich auf rund 5000 schätzen.
Ein Namensregister zu den Seiten 22 bis 259 verzeichnet schätzungsweise mindestens ebenso viele Personen. Auf diese Weise werden sich zwar |
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Verbrecher im Visier der Experten. Kriminalpolitik zwischen Wissenschaft und Praxis im 19. und frühen 20. Jahrhundert, hg. v. Schauz, Désirée/Freitag, Sabine (= Wissenschaft, Politik und Gesellschaft 2). Steiner, Stuttgart 2007. 334 S. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla. |
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Die Herausgeberinnen des anzuzeigenden Sammelbandes, der auf einem 2005 abgehaltenen, von der DFG geförderten workshop beruht, gehen davon aus, dass die bisher geübten Methoden der wissenschaftlichen Reflexion über die Kriminalätiologie, Kriminalbiologie, Kriminalpsychologie, forensische Psychiatrie, Kriminaljustiz und Kriminalpolitik des 19. und des beginnenden 20. Jahrhunderts mittlerweile überholt seien.
Der Kriminalitätsdiskurs müsste wegen seiner Heterogenität und Pluralität stärker differenziert und in seinem Abhängigkeitsverhältnis von institutionellen Faktoren und vorhandenen Praktiken analysiert, die Verwissenschaftlichungsthese, die noch immer zurück auf ein hierarchisch strukturiertes Wissenschaftsmodell zurückgreife, müsse zugunsten einer Deutung wissenschaftsspezifischer diskursiver Praktiken relativiert und die Analyse auf den Gebieten der Moralstatistik, Gefängniskunde, Kriminalistik und Kriminologie müsse international vergleichend angelegt werden. Der Expertendiskurs, der die Vorstellungen von Kriminalität und die Definition von Strafe präge, müsse also erstens weiter als bisher gefasst werden – was konkret nichts anderes bedeutet, als auch die Strafanstaltsreformen und die Philanthropen mit in den Blick zu nehmen (ein Desiderat vermag der Rezensent hierin freilich nicht zu erblicken) und den Ausbau von Kriminalistik, Gerichtsmedizin und Statistik stärker als bisher zu untersuchen – und zweitens im Hinblick auf seine institutionellen Voraussetzungen, seine Wissensbestände und seine praktische Relevanz untersucht werden.
Dieser unverhüllte „Antragssprech“ kann vielleicht dem Begutachtungsverfahren durch Drittmittelgeber dienen, dem Leser di |
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Vierter (4.) europäischer Juristentag - 4th European Jurists’ Forum - 4ème Journee des Juristes Européens. Sammelband - Proceedings - Actes du Congrès. Reden - Referate - Generalberichte - Schlussvortrag - Speeches - Presentations - General Reports - Concluding Lecture - Discours - Interventions - Rapports généraux - Conférence de clôture. Manz, Wien 2008. 422 S. CD-ROM Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Im September 2001 setzten der deutsche Juristentag, der österreichische Juristentag und der schweizerische Juristenverein erstmals die Idee eines gemeinsamen grenzüberschreitenden Juristentages um. Er fand in Nürnberg statt, das in vielfältiger Weise zu weltweiter Bedeutung gelangt ist. Das wagende Ereignis fand insgesamt so großen Anklang, dass sich anschließend Griechenland (Athen), die Schweiz (Genf) und 2007 Österreich (Wien) zur Fortsetzung bereit erklärten.
Der größte jemals in Österreich durchgeführte Juristenkongress fand vom 3.-5 Mai statt. Daran nahmen rund 1200 Juristen aus vierzig Ländern in vier Kontinenten teil, wobei vielleicht Australien das fernbleibende Amerika vertreten musste. Der wesentliche Inhalt der Veranstaltung liegt nunmehr als Tagungsband vor.
Im Bereich des Zivilrechts war danach das europäische Vertragsrecht der zentrale Gegenstand. Für das Strafrecht wurde die Frage gestellt, ob man auf dem Weg zu einem europäischen Strafrecht sei. Das öffentliche Recht beschäftigte sich mit der Migration in und nach Europa.
Auf die Einzelheiten kann an dieser Stelle naturgemäß nicht ausführlich eingegangen werden. Sie sind in der Veröffentlichung, der eine CD-ROM beigefügt ist, jedermann ebenso leicht greifbar wie der Schlussvortrag des Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs über Rechtsschutz im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Möge das europäische Recht weitere Freunde gewinnen, die vielleicht sogar vom 1. bis 3. Oktober zum fünften europäischen Juristentag nach Budapest kommen.
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Vogl, Stefan, Soziale Gesetzgebungspolitik, freie Rechtsfindung und soziologische Rechtswissenschaft bei Eugen Ehrlich (= Fundamenta juridica 46). Nomos, Baden-Baden 2003. 396 S. Besprochen von Klaus Lüderssen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Vogl, Stefan, Soziale Gesetzgebungspolitik, freie Rechtsfindung und soziologische Rechtswissenschaft bei Eugen Ehrlich (= Fundamenta juridica 46). Nomos, Baden-Baden 2003. 396 S. Besprochen von Klaus Lüderssen.
Der Rechtssoziologe Eugen Ehrlich ist nie recht heimisch geworden in der deutschen Rechtsphilosophie, denn durch dieses Nadelöhr muss jeder gehen, der hier in der Theorie des Rechts, die mehr ist als eine methodenbewusste Auslegung und Anwendung der Vorschriften, etwas werden möchte. Die Rechtssoziologie soll die Rechtsphilosophie doch gerade ergänzen, ihr zur Seite treten, wird man einwenden gegen diese zugespitzte Tendenzmeldung. Aber das ist es ja eben. Die Rechtssoziologie ist nach wie vor unbeliebt. In Freiburg verschrieb man sich in den siebziger Jahren, der Not gehorchend, im Wege eines Lehrauftrages einen Züricher Rechtssoziologen, Manfred Rehbinder. Dass gerade er einer der wenigen gründlichen Ehrlich-Forscher ist, hat durchaus etwas Apartes an dieser Stelle.
Zunächst heißt es, dass die Rechtssoziologie dort, wo sie sich auf Empirie beschränkt, langweilig und trivial sei; wagt sie sich jedoch in das Reich der Wertung vor, wird sie sofort für unzuständig erklärt, unter Hinweis auf ihre eigenen Prämissen, dass nämlich aus dem Sein, das sie erforscht, kein Sollen folgen könne. Diese ewige Rede vom naturalistischen Fehlschluss, wie man gebetsmühlenartig sagt, hat vor allem im Werk Eugen Ehrlichs ihre Anknüpfungen gesucht. Und er hat es den Gegnern der Rechtssoziologie leicht gemacht, indem er die Gesellschaft zur Quelle des Rechts erklärte und den normsetzenden Staat zu deren Derivat.
Er tat das unter Zugrundlegung von Beobachtungen in der Bukowina, wo nicht das formell eingeführte österreichische bürgerliche Gesetzbuch, sondern ein ganz eigenständiges Recht galt. Später ist daraus eine allgemeine Theorie des Rechts geworden, in seinem berühmtem Buch über die „Grundlegung der Soziologie des Rechts“ (1913). Es is |
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Vogl, Stefan, Soziale Gesetzgebungspolitik, freie Rechtsfindung und soziologische Rechtswissenschaft bei Eugen Ehrlich (= Fundamenta juridica 46). Nomos, Baden-Baden 2003. 396 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die in der Mitte der 70er Jahre des 20. Jahrhunderts von Sten Gagnér angeregte, von Joachim Rückert betreute, im Wintersemester 2001/2002 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Frankfurt am Main angenommene Dissertation des Verfassers. Der Herausgeber wurde durch einen Kollegen auf ein Interesse eines Strafrechtstheoretikers an der Untersuchung aufmerksam gemacht, so dass er ein Besprechungsexemplar erwarb, obwohl der Verlag das Werk als vergriffen meldete. Da das Interesse des Interessierten bislang keine Frucht getragen hat, muss der Herausgeber die Studie mit einigen Sätzen selbst anzeigen.
Der Verfasser geht von der Vorstellung aus, dass Freirechtslehre und Rechtssoziologie bis heute der Politisierung bzw. Soziologisierung des Rechts verdächtigt werden. Deswegen untersucht er diesen oft pauschal geäußerten Vorwurf im Lichte der konkreten politischen und rechtspolitischen Positionen Eugen Ehrlichs. Auf dieser Grundlage will er Ehrlichs Beitrag zur rechtswissenschaftlichen Methodendiskussion im Spannungsfeld von juristischer Dogmatik und soziologischer Theorie aufzeigen.
In seiner Einleitung beginnt der Verfasser mit der in Franz Wieacker beispielhaft personifizierten Skepsis der Rechtswissenschaft gegenüber Ehrlich. Danach schildert er innerhalb seines theoretischen Bezugsrahmens Forschungsstand, Problembereiche, Quellenlage und Methode. Ziemlich ausführlich stellt er Ehrlichs Leben vor dem Hintergrund zeitgenössischer Politik mit dem Ergebnis dreier werkrelevanter Lebensabschnitte dar.
Danach verfolgt er Ehrlichs Werk im Spiegel der zeitgenössischen Kritik. Dabei unterscheidet er Wiener Zeit (1881-1896), Czernowitzer Zeit (1896-1914) und Kriegs- und Nachkriegszeit (1914-1922). I |
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Volante, Raffaele, Il sistema contrattuale del diritto comune classico. Struttura dei patti e individuazione del tipo. Glossatori e ultramontani (= per la storia del pensiero giuridico moderno 60). Giuffrè, Mailand 2001. 507 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
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Der Verfasser, Professor für diritto comune an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Ferrara, ein Schüler Paolo Grossis, behandelt in vorliegender Arbeit die Struktur der pacta in der Lehre der Glossatoren und Ultramontani. In der mittelalterlichen Jurisprudenz haben die pacta eine überaus wichtige Entwicklung durchgemacht und wesentlich zu einer Auflockerung des im römischen Schuldrecht bestehenden Typenzwanges beigetragen[1]. Einen entscheidenden Beitrag leistete vor allem auch die Kanonistik[2].
Im ersten Kapitel (S. 21-55) wird die Struktur des Vertrages in der Lehre der Glossatoren im Allgemeinen behandelt. Auf die verschiedenen Bedeutungen von conventio wird eingegangen (S. 47ff.), insbesondere auf das Verhältnis von conventio und pactum (S. 50).
Gegenstand des zweiten Kapitels (s. 57-97) ist das pactum in seiner juristischen Dimension. Die Ursachen für die Unwirksamkeit eines pactum können subjektiver oder objektiver Natur sein (S. 66ff.), wie dies bereits die Summa Trecensis[3] und die Summa Codicis des Rogerius zum Ausdruck bringen.
Das dritte Kapitel (S. 99-144) ist der Entstehung und Entwicklung der vestimenta pactorum gewidmet. Erste Systematisierungsversuche finden sich in der Summa Trecensis; diese verwendet den Ausdruck nuda pacta (vgl. S. 107). Die Summa Codicis des Placentinus (de pactis, p. 45) nennt fünf Wirkungen der pacta: Vires pactorum (sicut dictum est) sunt quinque: pariunt actionem, pariunt exceptionem, informant, elidunt et adiuvant (dazu der Verfasser S. 119f.). Die Summa (de pactis, p. 44) unterscheidet pacta nuda und pacta induta, mit einer Klage versehene pacta (S. 121 und 123). Bereits bei Placentinus findet sic |
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Volles Risiko! Glücksspiel von der Antike bis heute. Sonderausstellung des badischen Landesmuseums Karlsruhe 12. 4.-17. 8. 2008, hg. v. Badischen Landesmuseum, Badisches Landesmuseum, Karlsruhe 2008. 288 S. Besprochen von Gerhard. Köbler. |
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Zu dem Wenigen, was die Gegenwart durch Tacitus über die Germanen weiß, zählt ihre kaum bezähmbare Leidenschaft für das Spiel. Bei ihm ist die Freude des einen das Leid des anderen. Am geschicktesten verfährt, wer beides dadurch nutzt, dass er zu seinem eigenen sicheren Vorteil das Spiel anderer gestaltet, wie dies der Staat seit langer Zeit praktiziert.
Deswegen kann es kaum überraschen, dass zum 50jährigen Jubiläum des Zahlenlottos in Baden-Württemberg das Badische Landesmuseum Karlsruhe unter dem Titel Volles Risiko! eine Sonderausstellung über das Glücksspiel von der Antike bis heute präsentiert. Schließlich versuchen allein hier rund vier Millionen Menschen aus allen Altersgruppen und Berufsschichten regelmäßig ihr Glück. Ein Tropfen ökonomischen Öls fließt dabei auch Sport, Kunst und Kultur, der Denkmalpflege und vielen sozialen Projekten im Lande zu.
An Hand von rund 400 Gegenständen veranschaulicht die Ausstellung die Entwicklung verschiedener Formen des Glücksspiels von der vorchristlichen Zeit bis zur Gegenwart mit Schwerpunkten bei Lotto, Lotterie, Automatenspiel, Spielbank und Pferderennen. Dies beginnt im Begleitband mit einer sitzenden Fortuna als Frontispiz zu Jacob Philipp Hartmanns Neu erfundenem wunderbarem Glücksspiel von 1751 und reicht bis zu einem von Strafgefangenen in Stuttgart-Stammheim um 1970 aus Maschinenteilen heimlich angefertigten Roulettegerät. Dazwischen erörtern sachkundige Autoren in 28 Beiträgen einzelne Aspekte des Spiels.
An der Spitze steht die Kultur des Spiels als solche mit der launischen Fortuna als Mittelpunkt des Glücks. Danach geht es ohne strenge zeitliche oder örtliche Ordnung vor allem um Würfeln, Losen, Kartenspielen, Wetten und T |
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Vollmershausen, Christiane E., Vom Konkursprozess zum Marktbereinigungsverfahren. Das deutsche Konkursverfahren vom Jahr 1700 bis heute - Eine exemplarische Untersuchung (= Augsburger Schriften zur Rechtsgeschichte 7). LIT Verlag, Münster 2007. XXIX, 355 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Vollmershausen, Christiane E., Vom Konkursprozess zum Marktbereinigungsverfahren. Das deutsche Konkursverfahren vom Jahr 1700 bis heute - Eine exemplarische Untersuchung (= Augsburger Schriften zur Rechtsgeschichte 7). LIT Verlag, Münster 2007. XXIX, 355 S. Besprochen von Werner Schubert.
Ziel des Werkes Christiane Vollmershausens ist es, die Entwicklung der Grundsätze des Konkursverfahrens bzw. Insolvenzverfahrens bis zum Erlass der Insolvenzordnung von 1994 darzustellen. Das Jahr 1700 wurde als Ausgangspunkt gewählt, weil sich zu dieser Zeit das gemeinrechtliche Konkursverfahren in Deutschland voll etabliert hatte. Zunächst stellt Vollmershausen den Konkurs im römischen Recht dar (S. 8ff.) und kommt dann zum gemeinrechtlichen Verfahren (S. 23ff.), ohne allerdings die mittelalterliche Entwicklung detailliert zu untersuchen. In diesem Zusammenhang geht sie, wenn auch zu knapp, auf das bahnbrechende konkursrechtliche Werk von Salgado von 1646 ein. Der Hinweis auf das französische Konkursrecht im Code de commerce von 1807 ohne Rückgriff auf das vorrevolutionäre Recht (S. 30ff.; ausführlich S. 98ff. bei Preußen) wirkt an dieser Stelle wie ein Fremdkörper. Das gemeinrechtliche Konkursverfahren war ein Prozessverfahren mit einem langwierigen Liquidations- und Prioritätsverfahren, das jeweils durch ein Urteil abgeschlossen wurde. Neben dem Verwalter, der die Gläubiger im Innen- und Außenverhältnis vertrat, wurde regelmäßig auch ein Contradictor bestellt, der die Gläubiger und deren Rechte an der Konkursmasse feststellte. Insgesamt war der gemeinrechtliche Konkursprozess ein Erkenntnisverfahren. – Im zweiten Teil behandelt Vollmershausen die wichtigsten partikularrechtlichen Konkursregelungen von etwa 1700 an bis zur Insolvenzordnung von 1994. Breiten Raum nimmt die Entwicklung in Preußen ein, die mit dem Konkurs nach den preußischen Landrechten von 1685 und 1721 beginnt. Im Einzelnen wird beschrieben das Konkursrecht nach dem verbesserten Landrech |
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Vorderösterreichische Regierung und Kammer 1753-1805. Oberamt Rottenburg, bearb. v. Schön, Petra/Stemmler, Eugen/Steuer, Peter (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 50, 6). Kohlhammer, Stuttgart 1999. 823 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) 43. |
Ganzen Eintrag anzeigen Vorderösterreichische Regierung und Kammer 1753-1805. Oberamt Rottenburg, bearb. v. Schön, Petra/Stemmler, Eugen/Steuer, Peter (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 50,6). Kohlhammer, Stuttgart 1999. 823 S.
Vorderösterreichische Regierung und Kammer 1753-1805. Oberamt Stockach und Stadt Konstanz, bearb. v. Steuer, Peter/Krimm, Konrad (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 50, 7). Kohlhammer, Stuttgart 2008. 521 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Vorderösterreichische Regierung und Kammer 1753-1805. Oberämter Bregenz, Tettnang, Winnweiler und Offenburg, bearb. v. Krimm, Konrad/Schön, Petra/Steuer, Peter (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 50, 9). Kohlhammer, Stuttgart 2008. 397 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Zu ihrem anfänglichen Gut in der Schweiz und im Elsass erwarben die Grafen von Habsburg, von denen bereits Rudolf I. nach seiner Wahl zum König des deutschen Reiches nicht nur das mit dem Tode Ottokars von Böhmen (1278) erledigte Lehen Österreich 1282 an seine Söhne vergab, sondern sich auch um eine Erneuerung des 1268 erloschenen Herzogtums Schwaben bemühte, 1368 Freiburg im Breisgau und die Landgrafschaft Breisgau, 1381 die Landvogtei in Schwaben und danach weitere Gebiete. Seit dem 15. Jahrhundert (1444) kam für diese und weitere hinzugewonnene, vor dem Arlberg liegende Güter der Name vordere Lande auf, später die Bezeichnung Vorderösterreich. Trotz vieler Verschiebungen während der folgenden Jahrhunderte war Vorderösterreich lange ein Teil Österreichs, der zwischen 9000 und 25000 Quadratkilometer mit 400000 bis 670000 Einwohnern umfasste und vielfach von Innsbruck, Ensisheim oder Freiburg aus regiert wurde.
Im Rahmen der Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württembergs, an das viele der Güter zu Beginn des 19. Jahrhunderts gelangt waren, werden seit vielen Jahren diesbezügliche Quellen bearbeitet |
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Vorderösterreichische Regierung und Kammer 1753-1805. Oberamt Stockach und Stadt Konstanz, bearb. v. Steuer, Peter/Krimm, Konrad (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 50, 7). Kohlhammer, Stuttgart 2008. 521 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Vorderösterreichische Regierung und Kammer 1753-1805. Oberamt Rottenburg, bearb. v. Schön, Petra/Stemmler, Eugen/Steuer, Peter (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 50,6). Kohlhammer, Stuttgart 1999. 823 S.
Vorderösterreichische Regierung und Kammer 1753-1805. Oberamt Stockach und Stadt Konstanz, bearb. v. Steuer, Peter/Krimm, Konrad (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 50, 7). Kohlhammer, Stuttgart 2008. 521 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Vorderösterreichische Regierung und Kammer 1753-1805. Oberämter Bregenz, Tettnang, Winnweiler und Offenburg, bearb. v. Krimm, Konrad/Schön, Petra/Steuer, Peter (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 50, 9). Kohlhammer, Stuttgart 2008. 397 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Zu ihrem anfänglichen Gut in der Schweiz und im Elsass erwarben die Grafen von Habsburg, von denen bereits Rudolf I. nach seiner Wahl zum König des deutschen Reiches nicht nur das mit dem Tode Ottokars von Böhmen (1278) erledigte Lehen Österreich 1282 an seine Söhne vergab, sondern sich auch um eine Erneuerung des 1268 erloschenen Herzogtums Schwaben bemühte, 1368 Freiburg im Breisgau und die Landgrafschaft Breisgau, 1381 die Landvogtei in Schwaben und danach weitere Gebiete. Seit dem 15. Jahrhundert (1444) kam für diese und weitere hinzugewonnene, vor dem Arlberg liegende Güter der Name vordere Lande auf, später die Bezeichnung Vorderösterreich. Trotz vieler Verschiebungen während der folgenden Jahrhunderte war Vorderösterreich lange ein Teil Österreichs, der zwischen 9000 und 25000 Quadratkilometer mit 400000 bis 670000 Einwohnern umfasste und vielfach von Innsbruck, Ensisheim oder Freiburg aus regiert wurde.
Im Rahmen der Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württembergs, an das viele der Güter zu Beginn des 19. Jahrhunderts gelangt waren, werden seit vielen Jahren diesbezügliche Quellen bearbeitet |
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Vorderösterreichische Regierung und Kammer 1753-1805. Oberämter Bregenz, Tettnang, Winnweiler und Offenburg, bearb. v. Krimm, Konrad/Schön, Petra/Steuer, Peter (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 50, 9). Kohlhammer, Stuttgart 2008. 397 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Vorderösterreichische Regierung und Kammer 1753-1805. Oberamt Rottenburg, bearb. v. Schön, Petra/Stemmler, Eugen/Steuer, Peter (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 50,6). Kohlhammer, Stuttgart 1999. 823 S.
Vorderösterreichische Regierung und Kammer 1753-1805. Oberamt Stockach und Stadt Konstanz, bearb. v. Steuer, Peter/Krimm, Konrad (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 50, 7). Kohlhammer, Stuttgart 2008. 521 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Vorderösterreichische Regierung und Kammer 1753-1805. Oberämter Bregenz, Tettnang, Winnweiler und Offenburg, bearb. v. Krimm, Konrad/Schön, Petra/Steuer, Peter (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 50, 9). Kohlhammer, Stuttgart 2008. 397 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Zu ihrem anfänglichen Gut in der Schweiz und im Elsass erwarben die Grafen von Habsburg, von denen bereits Rudolf I. nach seiner Wahl zum König des deutschen Reiches nicht nur das mit dem Tode Ottokars von Böhmen (1278) erledigte Lehen Österreich 1282 an seine Söhne vergab, sondern sich auch um eine Erneuerung des 1268 erloschenen Herzogtums Schwaben bemühte, 1368 Freiburg im Breisgau und die Landgrafschaft Breisgau, 1381 die Landvogtei in Schwaben und danach weitere Gebiete. Seit dem 15. Jahrhundert (1444) kam für diese und weitere hinzugewonnene, vor dem Arlberg liegende Güter der Name vordere Lande auf, später die Bezeichnung Vorderösterreich. Trotz vieler Verschiebungen während der folgenden Jahrhunderte war Vorderösterreich lange ein Teil Österreichs, der zwischen 9000 und 25000 Quadratkilometer mit 400000 bis 670000 Einwohnern umfasste und vielfach von Innsbruck, Ensisheim oder Freiburg aus regiert wurde.
Im Rahmen der Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württembergs, an das viele der Güter zu Beginn des 19. Jahrhunderts gelangt waren, werden seit vielen Jahren diesbezügliche Quellen bearbeitet |
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Voss, Laurenz, Die Verkehrspflichten. Eine dogmatisch-historische Legitimierung (= Schriften zum bürgerlichen Recht 363). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 250 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Voss, Laurenz, Die Verkehrspflichten. Eine dogmatisch-historische Legitimierung (= Schriften zum bürgerlichen Recht 363). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 250 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Franz Dorn betreute, während der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter entstandene, im Wintersemester 2006/2007 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier angenommene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich außer in Einleitung und Gesamtergebnis in zwei Hauptteile. Dabei geht etwas überraschend die Haftung aus der Verletzung von Verkehrspflichten unter dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dem römischen Recht voraus, obwohl bei rechtsgeschichtlichen Untersuchungen die chronologische Abfolge naheliegt.
In der kurzen Einleitung rechtfertigt der Verfasser seinen Aufbau im Rahmen eines knappen Überblicks über den bisherigen Meinungsstand zu den Verkehrspflichten. Gegen die Verkehrspflichten werde zum einen ins Feld geführt, sie seien nicht mit dem gesetzgeberischen Widerrechtlichkeitskonzept vereinbar, weil durch die Verkehrspflichten die Haftungsbegründung von einer besonderen Verletzung einer Verhaltenspflicht abhängig gemacht werde. Zum anderen werde der Vorwurf erhoben, das Ausmaß der heutigen Haftung für mittelbare Schäden stehe im Widerspruch zur geschichtlichen Entwicklung des Haftungsrechts, das bereits in der römischen lex Aquilia grundsätzlich nur eine Haftung für unmittelbare Schädigungshandlungen gekannt und die Zurechnung mittelbar schädigenden Verhaltens als Ausnahme behandelt habe.
Die Haftung aus der Verletzung von Verkehrspflichten unter dem BGB beginnt der Verfasser mit der Widerrechtlichkeit und dem Verschulden im außervertraglichen Haftungssystem des BGB. Danach stellt er die Etablierung der Verkehrspflichten in § 823 I durch die Rechtsprechung dar, die mit den Entscheidungen RGZ 52, 373 (1902) und RGZ 54, 53 (1903, Pflichten zur Verkehrssicherung) beginnt. Seitdem ist |
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Vrolijk, Marjan, Recht door gratie. Gratie bij doodslagen en andere delicten in Vlaanderen, Holland en Zeeland (1531-1567). Uitgeverij Verloren, Hilversum 2004. 512 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von dem Historiker H. de Schepper in Nimwegen betreute, 2001 verteidigte Dissertation des Verfassers, auf die Paul Nève freundlicherweise aufmerksam gemacht hat. Einem empfohlenen Rezensenten ist aber trotz mancher Erinnerung die zugesagte Besprechung bisher nicht gelungen. Deswegen muss der Herausgeber mit wenigen Sätzen auf das vom Verlag überlassene Werk hinweisen.
Der Untersuchung geht es um das frühneuzeitliche Strafrecht in Flandern, Holland und Seeland. Dieses wird mit Hilfe zahlreicher bisher nicht berücksichtigter Quellen ermittelt. Hierfür sind unveröffentlichte Quellen in den Archiven in Den Haag, Brüssel, Hondschoote, nord Rijsel, Dünkirchen, Amsterdam, Veere, Gent, Kortrijk und Brügge, umfangreiche Editionen und Literatur verwertet, wobei die Arbeiten von Eduard His anscheinend nicht berücksichtigt sind.
Gegliedert ist die Untersuchung nach einer kurzen Einleitung in neun Kapitel. Davon beginnt das erste Kapitel mit der Entwicklung des Begnadigungsrechts. Danach wird das Verfahren vorgestellt.
In der Folge wendet sich der Verfasser der Härte der Justiz zu. Er prüft die Gründe der Nachsicht, die einzelnen Delikte, den Wahrheitsgehalt der Gesuche, die Kontrolle und die Beschlussbildung. Am Ende betrachtet er Versöhnung und Besserung.
Sein wichtigstes Ergebnis ist die Feststellung, dass das Strafrecht des 16. Jahrhunderts nicht so unbarmherzig war, wie es vielfach geschildert wird. Insbesondere kam für viele Totschläge die Gnade in Betracht, wobei die Fälle der Notwehr besonders berücksichtigt wurden. Voraussetzung war freilich die Aussöhnung mit der Familie des Opfers.
Formal hing die Gnade von sorgfältiger Kontrolle durch Juristen des Geheimen Rates des Landesherrn in Brü |
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Wadle, Elmar, Verfassung und Recht. Wegmarken ihrer Geschichte. Böhlau, Wien 2008. 396 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der Entschluss, ältere Aufsätze und Beiträge in einem Sammelband neu zu präsentieren, so beginnt Elmar Wadle sein kurzes Vorwort, fällt nicht leicht, wenn derselbe Autor bereits mehrere Sammlungen dieser Art vorgelegt hat, deren thematische Kohärenz evidenter ist. Es sind dies die Bände Geistiges Eigentum - Bausteine zur Rechtsgeschichte (1996, 2003), die für die lange Zeit rechtsgeschichtlich vernachlässigten Immaterialgüterrechte wichtige und sichere Fundamente legen, Landfrieden, Strafe, Recht - Zwölf Studien zum Mittelalter (2001), die den zeitlichen Aufbruchsort ihres Verfassers kennzeichnen, und Französisches Recht in Deutschland - Acht Beiträge zur Geschichte des 19. Jahrhunderts, die den weiten zeitlichen und örtlichen Horizont des von Saarbrücken aus international wirkenden Verfassers widerspiegeln. Fast von selbst ergibt sich daraus als einigendes Band der vierten, trotz des genannten Bedenkens vorgelegten Sammlung der mutige Ausgriff auf viele wichtige Einzelfragen jenseits der zentralen Arbeitsschwerpunkte.
In seiner klaren Einführung verweist Elmar Wadle selbst auf das weite Feld der von ihm mitgestalteten deutschen Rechtsgeschichte, dessen enorme Breite jeden herausfordert, der sich ihr zuwendet. Wie diese Versuchung bestmöglich bewältigt werden kann, muss jeder Forscher an sich selbst erkunden und sich deswegen auf den Weg machen und möglichst viele Bereiche der rechtsgeschichtswissenschaftlichen Welt betrachten, um Vorlieben und Schwerpunkte zu ergründen. So entstehen Spuren, die den Weg markieren, den der einzelne Forscher durch die Rechtsgeschichte gegangen ist.
Zeitlich beginnt dieser hier offengelegte erfolgreiche Weg Elmar Wadles durch das Gelände von Recht und Verfassung 1971, um erst unmittelbar vor der 2006 begonnenen Drucklegung zu enden, wobei der Schwerpunkt deutlich auf der ne |
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Waldow, Jörg Ernst August, Der strafrechtliche Ehrenschutz in der NS–Zeit (= Juristische Zeitgeschichte 1, Allgemeine Reihe 5). Nomos, Baden-Baden 2000. XXXVIII, 606 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Werner Schubert betreute, im Sommersemester 1999 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel angenommene, von Peter Glöckner trotz Zusage bisher leider nicht besprochene Dissertation des Verfassers. Sie beginnt mit einem Ausspruch des preußischen Justizministers Hanns Kerrl im Jahre 1933, nach dem die Ehre das höchste Gut ist, wertvoller als das Leben. Von daher fragt sie nach dem Ehrenschutz in der nationalsozialistischen Zeit und greift dabei vor 1933 zurück und über 1945 hinaus.
Einem sehr ausführlichen Inhaltsverzeichnis folgt eine kurze Einleitung. In ihr weist der Verfasser darauf hin, dass sein Thema bisher nicht umfassend untersucht wurde. Danach schildert er den Plan seiner Erörterung.
Ihm entsprechend behandelt er zunächst den Ehrenschutz im geltenden Strafrecht der nationalsozialistischen Zeit an Hand des Begriffes der Ehre, des Kreises der geschützten Ehrenträger, des Tatbestands des § 185 RStGB, der Rechtswidrigkeit der Beleidigung und der Volksschädlingsverordnung. Danach wendet er sich der Strafrechtsreform in der nationalsozialistischen Zeit auf der Grundlage der Reformbestrebungen seit 1902 zu. Der vierte Teil betrifft den Ehrenschutz im neuen deutschen Strafverfahren, während anschließend ein Ausblick auf die Entwicklungen der Nachkriegszeit geboten wird.
Im Ergebnis erarbeitet der Verfasser überzeugend einen grundlegenden Bedeutungswandel der Ehre von liberalistisch-individualistischen Auffassungen des Bismarckreiches und der Weimarer Republik zu einer streng gemeinschaftsbezogenen Auffassung, nach der Träger einer vollwertigen Ehre nur sein konnte, wer sich bedingungslos in das völkische Leben einordnete und die ihm auferlegten Pflichten unter rückhaltlosem |
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Wapler, Friederike, Werte und das Recht. Individualistische und kollektivistische Deutungen des Wertbegriffs im Neukantianismus (= Studien zur Rechtsphilosophie und Rechtstheorie 48). Nomos, Baden-Baden 2008. 282 S. Besprochen von Walter Pauly. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wapler, Friederike, Werte und das Recht. Individualistische und kollektivistische Deutungen des Wertbegriffs im Neukantianismus (= Studien zur Rechtsphilosophie und Rechtstheorie 48). Nomos, Baden-Baden 2008. 282 S. Besprochen von Walter Pauly.
Neukantianismus, auch juristischer Neukantianismus, ist ein weites Feld, wie die bei Dietmar von der Pfordten entstandene Göttinger rechtswissenschaftliche Dissertation erweist. Wapler thematisiert schwerpunktmäßig den Wertbegriff des südwestdeutschen, badischen, Heidelberger Neukantianismus, der sich im Unterschied zur Marburger Richtung selbst überhaupt nicht als Neukantianismus bezeichnete (S. 29f.). Auf fachphilosophischer Seite geht es damit im Kern um Wilhelm Windelband (1848-1915), Heinrich Rickert (1863-1936) und Emil Lask (1875-1915), bei denen jeweils verschiedene Werkphasen unterschieden werden. Der Wertbegriff spielt dabei bereits in der Erkenntnistheorie eine entscheidende Rolle, begreift der junge Windelband doch die Wahrheit als einen theoretischen Wert, dem die logischen Gesetze dienen (S. 52). Denkfreiheit reduziert sich dabei auf die Erkenntnis und Befolgung der obersten Werte und Normen. Überzeugend weist Wapler von daher Ansichten zurück, Windelband habe zunächst eine relativistische Position bezogen, die er im Zusammenhang mit Bismarcks Politikwechsel gegen die Liberalen aufgegeben habe (S. 57f.). Dass die Werte bei Windelband zu den obersten Normen des menschlichen Lebens geraten, die neben dem Denken auch Wollen und Fühlen umfassen, lag an der Erstreckung der theoretischen in den Bereich der praktischen Philosophie, wie sie sich bei Kant nicht findet. Am Ende steht ein Reich von Werten und Normen, das in einem überindividuellen Normalbewusstsein verankert sein soll, sowie ein teleologischer Geschichts- und überindividueller Kulturbegriff, womit eine unübersehbare Annäherung an Hegel wie Fichte einhergeht (S. 70ff.). Rickert verlagert die Werte vom überindividuellen Normalbewusst |
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Wardemann, Patricia, Johann Gottlieb Heineccius (1681-1741). Leben und Werk (= Europäische Hochschulschriften 2, 4577). Lang, Frankfurt am Main 2007. VII, 141 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wardemann, Patricia, Johann Gottlieb Heineccius (1681-1741). Leben und Werk (= Europäische Hochschulschriften 2, 4577). Lang, Frankfurt am Main 2007. VII, 141 S. Besprochen von Gunter Wesener.
Nach den gehaltvollen Kölner Dissertationen über Ludwig Julius Friedrich Höpfner[1] und Georg Adam Struve[2] ist nun eine weitere einschlägige Dissertation aus dem Institut für Neuere Privatrechtsgeschichte der Universität Köln erschienen; sie behandelt Leben und Werk Johann Gottlieb Heineccius’, eines der bedeutendsten und einflussreichsten deutschen Juristen des frühen 18. Jahrhunderts. Seine Schriften befassen sich mit allen drei großen Rechtsquellenbereichen der Zeit, mit dem römischen, dem deutschen und dem Naturrecht.
Das erste Kapitel (S. 1-20) ist Heineccius’ Ausbildung und beruflicher Laufbahn gewidmet[3]. Am 11. September 1681 in Eisenberg (Thüringen) geboren studierte Heineccius (ursprünglich Heinecke) Theologie und Geschichte in Leipzig, dann Rechtswissenschaften in Halle, wo er Samuel Stryk und Christian Thomasius hörte. 1708 wurde er Adjunkt der philosophischen Fakultät in Halle, 1713 ordentlicher Professor der Philosophie. 1716 legte Heineccius seine juristische Dissertation über Ursprung und Eigenart der Patrimonialgerichtsbarkeit vor; nach Erscheinen seines „Antiquitatum Romanarum jurisprudentiam illustrantium syntagma“ (Halle/Magdeburg 1719), eines Werkes im Geiste der humanistischen Jurisprudenz (dazu die Verfasserin S. 53ff.; Anhang V, S. 129ff.), wurde er 1720 zunächst außerordentlicher, 1721 ordentlicher Professor der Rechte, Assessor der juristischen Fakultät zu Halle und königlich-preußischer Hofrat. Im Jahre 1724 wurde er als Nachfolger Ortwin Westenbergs Professor an der Universität Franeker (Westfriesland), wo er bis 1727 wirkte[4]. Aus gesundheitlichen Gründen verließ Heineccius Franeker und übernahm im Herbst 1727 eine Professur für Pandekten und Philosophie in Frankfurt an der Oder. 1733 wurde er gegen seinen Willen nach |
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Weber, Hermann, Juristische Zeitschriften im Verlag C. H. Beck. Von den Anfängen im 19. Jahrhundert bis zum Zeitalter der elektronischen Medien. Beck, München 2007. XVII, 335 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Weber, Hermann, Juristische Zeitschriften im Verlag C. H. Beck. Von den Anfängen im 19. Jahrhundert bis zum Zeitalter der elektronischen Medien. Beck, München 2007. XVII, 335 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Wer in Deutschland den Ausdruck juristische Zeitschrift hört, denkt unwillkürlich an die Neue Juristische Wochenschrift. Sie erreicht wöchentlich mehr als 100000 Leser. Deswegen ist sie auch für den besten juristischen Fachverlag Europas ein Juwel, das der Juwelier selbst am gefälligsten der Kundschaft präsentieren kann.
Wie es sich in der Rechtswissenschaft gehört, so geschieht dies zurückhaltend elegant verpackt. In goldenen Lettern weist Hermann Weber auf seine juristischen Zeitschriften im Verlag C. H. Beck hin. Und zwar von den Anfängen bis zur Gegenwart.
Die Darstellung war ursprünglich als Beitrag zu der zum 75. Geburtstag des Verlegers Hans Dieter Beck erschienenen glanzvollen Verlagsfestschrift Rechtswissenschaft und Rechtsliteratur im 20. Jahrhundert gedacht, in der sie sich sicher sehr gut gemacht hätte. Der Umfang des zum Jahresende 2006 und damit gerade noch vor der Geburt des rechtshistorischen Myops abgeschlossenen Manuskripts ist aber nach dem Motto, wes das Herz voll ist, der kann das Publikum gut unterrichten und unterhalten, in Parallele zur Entwicklung des betrachteten Gegenstands im Laufe der Zeit so angewachsen, dass seine Veröffentlich am ursprünglich vorgesehenen Ort den Rahmen gesprengt hätte. Deswegen erscheint es in gleicher Ausstattung einige Wochen später zum mit einer eigenen reich bebilderten Festnummer ausgezeichneten 60. Geburtstag des Flagschiffes der Frankfurter Verlagsredaktion, der in ähnlicher Weise des Feierns besonders würdig ist.
Im Mittelpunkt des mehr als fünfzig Zeitschriftentitel umfassenden Werkes steht die Neue Juristische Wochenschrift. Aus der Zeit vor ihrer Gründung ist hinsichtlich des Verlags noch nicht viel besonders zu rühmen. Deswegen kann der Verfasser si |
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Wegner, Bernd, Hitlers politische Soldaten - Die Waffen-SS 1933-1945. Leitbild, Struktur und Funktion einer nationalsozialistischen Elite, 8. Auflage. Schöningh, Paderborn 2008. 400 S. Besprochen von Karsten Ruppert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wegner, Bernd, Hitlers politische Soldaten - Die Waffen-SS 1933-1945. Leitbild, Struktur und Funktion einer nationalsozialistischen Elite, 8. Auflage. Schöningh, Paderborn 2008. 400 S. Besprochen von Karsten Ruppert.
Diese 1982 zuerst erschienene Spezialstudie ist in der Tat zum Standardwerk (so der Autor in seinem Vorwort zur 5. Auflage) geworden; das belegt nichts anschaulicher, als dass sie jetzt schon zum achten Mal aufgelegt wird. Der Text ist unverändert, der Forschungsstand in Form von zwei Literaturberichten bis 1996 nachgetragen. Das Buch korrigiert ebenso die allzu vielen Verzerrungen, mit denen sich meist die zeitgeschichtlich interessierte Öffentlichkeit und vor allem die Medien dem Gegenstand nähern, wie es jegliche so nahe liegende moralische Empörung meidet. Es gibt sich im positiven Sinne wissenschaftlich nüchtern. Wegner, von der Militärgeschichte kommend, interessiert besonders, worin sich die Waffen-SS von der Wehrmacht unterschied und welche Rolle sie neben und gegenüber ihr im nationalsozialistischen System gespielt hat. Da der Kampfeinsatz dieser Weltanschauungstruppe im Krieg hinreichend erforscht ist, bleibt diese Dimension ausgeblendet, womit sich der zeitliche Schwerpunkt zwangsläufig auf die Jahre vor 1939 verschiebt.
Nach wie vor überrascht und beeindruckt, wie fruchtbar für diesen Gegenstand der geistesgeschichtliche Ansatz ist. Denn als Teil der SS war die Verfügungstruppe in deren ideologischen Kosmos eingebunden. Dieser zeichnete sich aus durch die Verneinung aller zeitgenössischen und traditionellen Wertvorstellungen: die Ersetzung der Nation durch die Rasse, des christlichen Ethos durch Verachtung des Schwachen, des bürgerliches Verständnisses von Treue durch hündische Hingabe an den Führer und schließlich durch Missachtung von Staat und Recht. Deutlich wird aber auch, dass sich diese ideologischen Zielvorstellungen, die vielleicht doch etwas zu einseitig als die Ideen Himmlers gedeutet werden, nich |
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Weinfurter, Stefan, Das Reich im Mittelalter. Kleine deutsche Geschichte von 500 bis 1500. Beck, München 2008. 320 S., 7 Abb., 8 Kart., 8 Stammb. Besprochen von Thomas Olechowski. |
Ganzen Eintrag anzeigen Weinfurter, Stefan, Das Reich im Mittelalter. Kleine deutsche Geschichte von 500 bis 1500. Beck, München 2008. 320 S., 7 Abb., 8 Kart., 8 Stammb. Besprochen von Thomas Olechowski.
Als populärwissenschaftlich im besten Sinne des Wortes kann das Werk des Heidelberger Mediävisten bezeichnet werden: Die Darstellung ist klar und einfach gehalten und lässt doch die Quellen (in deutscher Übersetzung) immer wieder selbst zu Wort kommen. Der Leser wird nicht durch die Erörterung wissenschaftlicher Kontroversen ermüdet, kann sich aber gewiss sein, dass er profundes Wissen kompakt in seiner Hand hält. Dabei folgt die Darstellung weitgehend konventionellen Bahnen. Der Schwerpunkt liegt eindeutig auf der (spannend dargestellten) politischen Entwicklung, die von der Reichsgründung der Franken bis zu Maximilian I. reicht; auf Sozial- oder Wirtschaftsgeschichte wird nur soweit eingegangen, als es zum Verständnis unerlässlich ist. Natürlich kommen auch viele rechts- und verfassungsgeschichtliche Aspekte zur Sprache, in denen der Verfasser jeweils den aktuellen Forschungsstand darstellt. Unverständlich ist es allerdings, dass im 22-seitigen Literaturverzeichnis rechtshistorische Arbeiten so gut wie vollständig ignoriert werden.
Wien Thomas Olechowski
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Wendrich, Jörn, Die Entwicklung der familienrechtlichen Entscheidungsbefugnisse der Ehefrau. Vom BGB bis zum Gleichberechtigungsgesetz vom 18. 6. 1957 (= Europäische Hochschulschriften 2, 3580). Lang, Frankfurt am Main 2002. 374 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wendrich, Jörn, Die Entwicklung der familienrechtlichen Entscheidungsbefugnisse der Ehefrau. Vom BGB bis zum Gleichberechtigungsgesetz vom 18. 6. 1957 (= Europäische Hochschulschriften 2, 3580). Lang, Frankfurt am Main 2002. 374 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die ein Zitat von Emil Preetorius des Jahres 1907 voranstellende, von Werner Schubert angeregte und betreute, im Sommersemester 2002 von der juristischen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich in drei Abschnitte. Sie beginnt mit der Entwicklung der familienrechtlichen Entscheidungsbefugnisse der Frau bis zum Verfassungsauftrag des Art. 3 II GG, konzentriert sich dann auf diesen Verfassungsauftrag und seine Verwirklichung im Gleichberechtigungsgesetz von 1957 und fasst am Ende die Ergebnisse zusammen.
Der erste Abschnitt geht zunächst auf die Stellung der Frau in der gesellschaftlichen Entwicklung ein. Danach erörtert der Verfasser die Grundzüge der Entscheidungsbefugnisse der Frau im Verhältnis zum Mann und zu den ehelichen Kindern bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs einerseits und nach dessen Inkrafttreten andererseits. Besondere Berücksichtigung finden dabei die Kritik der Frauenbewegung (Maria Raschke, Anita Augspurg, Emilie Kempin), der Sozialdemokraten und anderer (Emil Preetorius, Marianne Weber, Marie Funk, Emmy Rebstein-Metzger, Ernst Dronke) sowie die Reformbemühungen während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft in der Akademie für deutsches Recht.
Im zweiten Abschnitt setzt der Verfasser mit dem Verfassungsauftrag des Grundgesetzes ein, greift in diesem Rahmen aber auch auf die Deutsche Demokratische Republik aus. Sehr detailliert untersucht er die Gesetzgebungsarbeiten bis 1953. Seine besondere Aufmerksamkeit findet zu Recht der Einfluss der christlichen Kirchen.
Danach behandelt der Verfasser die Rechtsprechung zwischen dem 1. April 1953 und dem 30. Juni 1 |
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Wiese, Marion, Leibeigene Bauern und römisches Recht im 17. Jahrhundert. Ein Gutachten des David Mevius (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 52). Duncker & Humblot, Berlin 2006. 389 S. Besprochen von Bernd Schildt. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wiese, Marion, Leibeigene Bauern und römisches Recht im 17. Jahrhundert. Ein Gutachten des David Mevius (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 52). Duncker & Humblot, Berlin 2006. 389 S. Besprochen von Bernd Schildt.
Anliegen der Münsteraner Dissertation der Autorin ist es, die Rechtsstellung leibeigener Bauern im 17. Jahrhundert zu analysieren. Ausgangspunkt ist das 1645 verfasste und 1656 im Druck erschienene Gutachten des ehemaligen Stadtsyndikus von Stralsund und ersten Vizepräsidenten des als letztinstanzlichem Gericht für die schwedischen Reichslehen zuständigen Wismarer Obertribunals David Mevius zu seinerzeit aktuellen Problemen der Leibeigenschaft im Ostseeraum. Wie schon der Titel deutlich macht, geht die Verfasserin der Frage nach, inwieweit die Rechtsstellung der Leibeigenen im ostelbischen Raum im Rahmen der so genannten zweiten Leibeigenschaft durch römisch-rechtliche Strukturen geprägt war. Die Arbeit ist also der Rechtsanwendungsproblematik im Zeitalter des Usus modernus bezogen auf die Rechtsstellung der ländlichen Bevölkerung verpflichtet. Im Kern geht es um die für diese Zeit grundlegende Frage nach dem Verhältnis zwischen römischem Recht und deutschem Gewohnheitsrecht in der gerichtlichen Praxis.
Die Verfasserin beschränkt sich allerdings nicht auf das Gutachten von David Mevius „Ein kurtzes Bedencken über die Fragen so von dem Zustand, Abfoderung und verwiederter Abfolge der Bawrsleute zu welchen iemand Zuspruch zu haben vermeynet, bey jetzigen Zeiten entstehen und vorkommen“, sondern bezieht die von ihm zitierten Autoren auf umfassende Weise in ihre Überlegungen mit ein. Die wichtigsten von ihnen werden im Rahmen eines eigenen Kapitels – C. Mevius und die Jurisprudenz seiner Zeit (S. 92-125) – in Form von Kurzbiographien insbesondere mit Blick auf das Thema vorgestellt. In diesem Zusammenhang ist immerhin bemerkenswert, dass Mevius die im Jahre 1643 erschienene Schrift Herma |
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Willkür der Stadt Heiligenstadt aus dem Jahre 1355. Stadtrecht im Mittelalter, hg. v. d. Stadt Heilbad Heiligenstadt, bearb. v. Günther, Gerhard. Mecke, Duderstadt 1997. 134 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Willkür der Stadt Heiligenstadt aus dem Jahre 1355. Stadtrecht im Mittelalter, hg. v. d. Stadt Heilbad Heiligenstadt, bearb. v. Günther, Gerhard. Mecke, Duderstadt 1997. 134 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Elfhundert Jahre nach der ersten urkundlichen Erwähnung des Eichsfelds und 197 Jahre nach der Erstedition der Willkür Heiligenstadts durch Johann Wolf (1800) legte der Herausgeber eine neue Ausgabe mit Übersetzung des mitteldeutschen Textes in die neuhochdeutsche Sprache vor. Sie ist an entlegenerer Stelle erschienen. Deswegen verdient sie auch nach mehr als einem Jahrzehnt noch wenigstens einen kurzen Hinweis.
Für den Ort werden ein fränkischer Königshof auf dem Stiftsberg und eine karolingische Martinskirche angenommen. Urkundlich wird er erstmals am 23. November 973 in einem Diplom Kaiser Ottos II. erwähnt. Zwischen 990 und 1022 ging er vom König mit der nördlichen Zent des Eichsfelds an den Erzbischof von Mainz über, der ihm um 1277 Stadtrecht und Siegel verlieh.
Während eine Urkunde über die Stadtrechtsverleihung nicht mehr vorhanden ist, blieb die 1335 geschaffene Willkür in einer vielleicht um 1400 geschriebenen Handschrift erhalten. In ihr legt der 1309 erstmals erwähnte Rat der Stadt auf 30 Blättern Pergament in ursprünglich wohl nur 151, später 167 Artikeln (f. 1-22’) Recht und Verfassung des Rates und der Zünfte, Verwaltung der Stadtgüter und Vorteile und Lasten der Bürger fest. Ihr Text ist vielfach beschädigt und gestört.
In seiner sorgfältigen Einleitung geht der Verfasser besonders auf die Handschrift, die Edition und die nicht immer einfachen Fragen der Übertragung in das Neuhochdeutsche ein. Die überzeugende, 166 Anmerkungen gesammelt am Ende bietende Edition zeigt jeweils links die Abbildung der Handschrift und rechts in zwei Spalten Transkription und Übersetzung. Ein Orts- und Personenregister verzeichnet seine Gegenstände mit Ausnahme Heiligenstadts und seines Rates mit Angabe des jeweilige |
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Worte des Rechts - Wörter zur Rechtsgeschichte. Festschrift für Dieter Werkmüller zum 70. Geburtstag, hg. v. Buchholz, Stephan/Lück, Heiner. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2007. 430 S. Besprochen von Louis Carlen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Worte des Rechts - Wörter zur Rechtsgeschichte. Festschrift für Dieter Werkmüller zum 70. Geburtstag, hg. v. Buchholz, Stephan/Lück, Heiner. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2007. 430 S. Besprochen von Louis Carlen.
In der Einleitung würdigen die Herausgeber Stephan Buchholz und Heiner Lück vor allem die Verdienste Dieter Werkmüllers um das Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. Auf dessen Leistung auf dem Gebiete von Prozess und Gericht und besonders der preußischen Prozessrechtsgeschichte weist Sebastian Adler hin, wenn er in seinem Beitrag über den Briefwechsel von Svarez und Baumgarten, Mitarbeiter Carmers, des geistigen Vaters des Corpus Juris Fridericianum, dessen Entstehung, Inhalt und die Situation nach seinem Inkrafttreten erläutert. „Der Briefwechsel verdeutlicht recht klar die innere Einstellung der Reformer um Carmer wie etwa Svarez.“
J. Friedrich Battenberg befasst sich mit der „religiösen Dimension und rechtshistorischen Entwicklung der Totschlagsühne in der Vormoderne“. Er frägt, warum die religiös konditionierte Totschlagsühne vom 14. bis zum frühen 16. Jh. derart verbreitet war, um in den folgenden Jahrhunderten fast ganz zu verschwinden. Er weist darauf hin, dass die kirchlich sanktionierte Sühnepraxis in Totschlagfällen aufkam und verschwand durch einen neuen gesellschaftlichen Prozess, der den Weg zur modernen, säkularisierten Staatlichkeit begleitete.
Christa Bertelsmeier-Kierst gibt einen Überblick über die älteste Überlieferung des Sachsenspiegels, sichtet diese bis 1300 erneut, stellt die ältesten Handschriften und Fragmente vor und hält zwei Ergebnisse fest. Mit seinem Beitrag „Altersehe und nachehelicher Unterhalt“ begibt sich Stephan Buchholz in den Bereich des geltenden Rechts. Anhand eines Problemfalles werden bisherige Mängel der Rechtspraxis und Lösungen aufgezeigt und wird auf Änderungen der einschlägigen Gesetzgebung vom April 2007 hingewiesen.
Einen Wappenbrief und einen Schut |
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Zagolla, Robert, Folter und Hexenprozess. Die strafrechtliche Spruchpraxis der Juristenfakultät Rostock im 17. Jahrhundert (= Hexenforschung 11). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2007. 527 S., 1 Abb. Besprochen von Peter Oestmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Zagolla, Robert, Folter und Hexenprozess. Die strafrechtliche Spruchpraxis der Juristenfakultät Rostock im 17. Jahrhundert (= Hexenforschung 11). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2007. 527 S., 1 Abb. Besprochen von Peter Oestmann.
Die zu Recht preisgekrönte Dissertation des Tübinger Historikers Robert Zagolla widmet sich einem zentralen Thema frühneuzeitlicher Rechtsgeschichte. Dem Verfasser gelingt der schwierige Brückenschlag zwischen Geschichte und Rechtsgeschichte, zwischen allgemeinem frühneuzeitlichen Strafprozess und Hexenprozess. Es geht um die klassische und seit Friedrich Spee immer wieder vorgetragene These, wonach die Folter die Seele des Hexenprozesses gewesen sei. Zagolla kann in doppelter Hinsicht zeigen, dass man das geläufige Bild korrigieren sollte. Zum einen fand die Folter in Hexenprozessen keineswegs so ungehemmte Anwendung, wie man oft vermutet hat. Zum anderen waren Einzelheiten der zeitgenössischen Folterdiskussion und Folterpraxis keine Spezifika von Hexenprozessen, sondern auch in zahlreichen anderen Strafverfahren zu beobachtende Phänomene. Die Arbeit erschüttert damit vertraute Vorstellungen und fordert dazu heraus, über den gemeinen Strafprozess und die peinliche Befragung weiterhin grundsätzlich nachzudenken. Die Tragweite von Zagollas Ergebnissen ist schwer einzuschätzen, denn seine Quellenauswahl hat möglicherweise ein nicht verallgemeinerungsfähiges Bild vorgeprägt.
Die Untersuchung baut vor allem auf den Entscheidungen des Rostocker Spruchkollegiums in Aktenversendungsfällen aus dem 17. Jahrhundert auf. Die serielle Quelle mit jeweils vergleichsweise knappen Sprüchen erlaubt es, über einen längeren Zeitraum hinweg große Massen an Fakultätsurteilen quantifizierend zu betrachten und mit Entscheidungen in anderen Strafverfahren zu vergleichen. Die Prozessakten der jeweiligen untergerichtlichen Verfahren, die aus unterschiedlichsten Territorien stammten, treten demgegenüber in den Hintergrund. N |
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Zapfe, Kai, Die Ausgestaltung des Markenrechts in Deutschland seit 1874 unter besonderer Berücksichtigung des Markenbegriffs und der Markenkategorien. Logos, Berlin 2002. XVII, 342 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Zapfe, Kai, Die Ausgestaltung des Markenrechts in Deutschland seit 1874 unter besonderer Berücksichtigung des Markenbegriffs und der Markenkategorien. Logos, Berlin 2002. XVII, 342 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Johann Adrian betreute, im Wintersemester 2001/2002 von der juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin angenommene, nicht besonders leserfreundlich gesetzte Dissertation des Verfassers. Sie nimmt ihren Ausgangspunkt bei der Erweiterung des Markenbegriffs und der Zulassung weiterer Markenformen. Von daher stellte sich der Verfasser die Aufgabe der Ergründung der historischen Wurzeln den Markenrechts, um Rückschlüsse auf das moderne Markenrecht ziehen zu können.
Nach einer kurzen Einleitung gliedert der Verfasser seine Untersuchung in vier Teile. Er lässt sie naheliegenderweise historisch aufeinanderfolgen. Da er der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik besonderes Augenmerk gewährt, ergeben sich vier zeitliche Einheiten.
Den Beginn bildet das Markenrecht im Deutschen Reich (von 1871). Nach einer kurzen Übersicht über den früheren Rechtszustand, den Elmar Wadle bereits ergründet hatte, widmet sich der Verfasser zunächst dem Gesetz über den Markenschutz vom 30. November 1874. Dem schließt er die Veränderungen durch das Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 an.
Das zweite kürzere Kapitel betrifft das Markenrecht im Nationalsozialismus. Im Mittelpunkt steht die Überarbeitung des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936. Überzeugend legt er dar, dass eine wesentliche Weiterentwicklung nicht stattgefunden hat, so dass die Bildung eines eigenen Kapitels nicht unbedingt erforderlich gewesen wäre.
Das dritte Kapitel über das Markenrecht im geteilten Deutschland eröffnet die Gegenüberstellung mit der Markengesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland. Dem folgen die Warenzeichengesetze der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 17. 2. 195 |
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Zauberer - Selbstmörder - Schatzsucher. Magische Kultur und behördliche Kontrolle im frühneuzeitlichen Württemberg, hg. v. Dillinger, Johannes. Kliomedia, Trier 2003. 304 S., Abb., 1 Karte. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Zauberer - Selbstmörder - Schatzsucher. Magische Kultur und behördliche Kontrolle im frühneuzeitlichen Württemberg, hg. v. Dillinger, Johannes. Kliomedia, Trier 2003. 304 S., Abb., 1 Karte. Besprochen von Gerhard Köbler.
Zunächst haben Zauberer, Selbstmörder und Schatzsucher einen Kriminalrechtshistoriker so angesprochen, dass er sie zur Rezension erbat. Ihre Geheimnisse bewegten ihn allerdings nicht zu einer Besprechung des erhaltenen Werkes. Deswegen muss der Herausgeber mit einigen Sätzen auf das Buch hinweisen, das eigentlich aus drei selbständigen, Anmerkungen jeweils am Ende bietenden Studien besteht, deren wesentliche Gemeinsamkeit es ist, von Helga Schnabel-Schüle betreut worden zu sein.
Die Einführung Johannes Dillingers weist gleichwohl auf einige Gemeinsamkeiten hin. Gedacht seien die Untersuchungen als Einstieg in die historische Magieforschung für Historiker und historisch Interessierte. In jedem Falle würden neue Quellen zur Geschichte des um 1618 rund 430000 und um 1800 etwa 660000 Einwohner zählenden Herzogtums Württemberg erschlossen, aus denen Deutungen erwachsen seien, die allgemeine Gültigkeit haben könnten.
Als erstes befasst sich Angelika Bachmann mit „allerhand gottlosem abgöttischem Werckhen“. Für das Thema Magie in der dörflichen Gesellschaft Württembergs im 17. und 18. Jahrhundert ermittelt sie 13 Fälle von Zauberei zwischen 1623 und 1752. Sie erweisen ein Nebeneinander und Ineinander verschiedener Konzepte und Wahrnehmungen.
Karin Schmidt-Kohberg beschäftigt sich mit dem Selbstmord im gleichen Untersuchungsraum. Aus ihren Quellen ermittelt sie als Motive den Tod eines Partners, kärgliche Lebensbedingungen, Familienverhältnisse, körperliche Krankheiten und seelische Erkrankungen. Insgesamt erweise ihre Arbeit, dass ein mikrohistorischer Ansatz die Möglichkeit eröffne, sich Selbstmordhandlungen früherer Jahrhunderte angemessen zu nähern.
Mit der Suche nach dem Stein der Weisen im S |
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Zimmermann, Karl Philipp, Die Monita zum Entwurf des Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis (= Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte 6). Nomos, Baden-Baden 2008. 287 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
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Nachdem Hans Schlosser[1] schon 1992 nachdrücklich auf die Bedeutung der Materialien für die Gesetzgebungsgeschichte des Reformwerks Kurfürst Maximilians III., insbesondere auch des Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis (CMBC) von 1756, hingewiesen hat, unterzog nunmehr Karl Philipp Zimmermann, ein Schüler Hans-Peter Haferkamps, in seiner Kölner Dissertation das Begutachtungsverfahren zum Codex einer eingehenden Untersuchung.
Nach einem Überblick (S. 15ff.) über Forschungsstand sowie Gegenstand und Gang der Untersuchung behandelt der Verfasser im zweiten Kapitel (S. 21-39) den Aufbau und die Rechtsquellenhierarchie des CMBC sowie Kreittmayrs umfangreichen Kommentar („Anmerkungen“, S. 25ff.). Als Gründe für die umfassende Gesetzesreform sieht der Verfasser (S. 30ff.) neben dem Bestreben nach Rechtsvereinheitlichung und stärkerer Bindung des Richters an das Gesetz die Beseitigung von Missständen in der Rechtspflege sowie die Erleichterung des Studiums der Rechtswissenschaften und eine Studienreform (S. 34ff.). Aber auch noch nach dem Studienplan von 1799 wurde der CMBC sowie die Prozessordnung bloß im fünften Semester neben anderen Fächern gelesen. Institutionen- und Pandektenvorlesungen behielten ihre dominierende Rolle (S. 35). Anstoß für die maximilianeische Rechtsreform waren die Kodifikationsarbeiten in Preußen; dort waren 1749 und 1751 Teile des „Projects des Corporis Juris Fridericiani“ Samuel von Coccejis erschienen (S. 36f.)[2].
Das dritte Kapitel (S. 40-81) ist dem „Gesetzgebungsgang des CMBC“ gewidmet. Nach einer Darstellung der bayerischen Behörden, die in den Ablauf der Gesetzgebung eingebunden waren, wird die Einholung der Gutachten der Justizbehörden sowie der Gutachten der Landschaft im Einzelnen behandelt, fer |
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Zwicker, Stefan, „Nationale Märtyrer“- Albert Leo Schlageter und Julius Fučík. Heldenkult, Propaganda und Erinnerungskultur (= Sammlung Schöningh zur Geschichte und Gegenwart). Schöningh, Paderborn 2006, 369 S., 32 Abb. Besprochen von Adolf Laufs. |
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Albert Leo Schlageter, 1894 als Sohn einer Bauernfamilie in der Schwarzwälder Kleinstadt Schönau im Wiesental geboren, nahm als Soldat am Ersten Weltkrieg teil und kämpfte danach als Freikorps-Offizier im Baltikum, beim Grenzschutz in Oberschlesien und an der Ruhr 1920, um sich 1923 dem aktiven Widerstand im Ruhrkampf von 1923 anzuschließen. Ein französisches Militärgericht verurteilte ihn in jenem Jahr zu Düsseldorf wegen Spionage und Sabotage zum Tode. Die Exekution durch Erschießen geschah in der Golzheimer Heide.
Julius Fučík, 1903 in der Prager Vorstadt Smíchov als Sohn eines Eisendrehers, Sängers und Schauspielers geboren, trat 1921 der jungen Kommunistischen Partei der Tschechoslowakei bei und gewann bald durch seine journalistische und literarische Arbeit auch in deutscher Sprache Ansehen. Die Kommunisten forderten 1938, die von ihnen lange bekämpfte tschechoslowakische Republik gegen die deutsche Bedrohung zu verteidigen. Fučík beteiligte sich an der Widerstands- und Untergrundtätigkeit. Nach mehr als einjähriger Haft kam er 1943 unter der Anklage des Hochverrats vor den Volksgerichtshof unter Freisler, um danach in Plötzensee den Tod durch den Strang zu erleiden.
Die beiden Nationalhelden, deren Lebensläufe viele Legenden umranken, gelangten beide zu großem posthumem Ruhm: Schlageter in der Weimarer Republik und noch gesteigert in der Frühzeit des Nationalsozialismus, Fučík in der Tschechoslowakei nach Kriegsende, besonders unter der seit 1948 errichteten kommunistischen Herrschaft. Den Mechanismen dieser Stilisierung und Heroisierung gilt das Buch, eine von Erwin Oberländer geförderte Mainzer historische Dissertation. Sie will „einerseits einen Bei |
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Achtzig (80) Jahre Justizpalastbrand - Recht und gesellschaftliche Konflikte - Symposium Justiz und Zeitgeschichte 11. und 12. Juli 2007 in Wien, hg. v. Bundesministerium für Justiz/Ludwig Boltzmann-Institut für Geschichte und Gesellschaft (= Veröffentlichungen des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Geschichte und Gesellschaft 33). Studien-Verlag, Innsbruck 2008. 171 S. Besprochen von Martin Moll. |
Ganzen Eintrag anzeigen 80 Jahre Justizpalastbrand. Recht und gesellschaftliche Konflikte. Symposium Justiz und Zeitgeschichte 11. und 12. Juli 2007 in Wien, hg. v. Bundesministerium für Justiz/Ludwig Boltzmann-Institut für Geschichte und Gesellschaft (= Veröffentlichungen des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Geschichte und Gesellschaft 33). Studien-Verlag, Innsbruck 2008. 171 S. Besprochen von Martin Moll.
Österreich gehört zu jenen Ländern, in denen die um runde Jahrestage von als wichtig erachteten historischen Ereignissen zentrierte „Jubiläumsgeschichtsschreibung“ besonders floriert. Jubiläen dieser Art geben Anlass, öffentliche Gelder einzuwerben und das Gedenken, mehr oder weniger wissenschaftlich untermauert, öffentlichkeitswirksam zu zelebrieren. Im besten Fall erzeugt solche Erinnerungspolitik solide Synthesen des Forschungsstandes oder sie gibt gar Impulse für weiterführende Arbeiten. Im schlimmsten Fall werden Fachwelt und Publikum mit lieblos zusammengestoppelten, einzig dem Anlass geschuldeten Schnellschüssen beglückt. Von einem derartigen Produkt ist hier zu reden.
Am 15. Juli 1927 setzten in Wien vor allem aus Arbeiterkreisen stammende Demonstranten den Justizpalast in Brand. Nach gängiger Lesart entlud sich hier ein von der Sozialdemokratischen Partei weder gesteuerter noch zu steuernder Massenprotest gegen den am Vortag verkündeten gerichtlichen Freispruch dreier Mitglieder des rechtsradikalen Frontkämpferbundes. Diese waren angeklagt, am 30. Jänner 1927 im burgenländischen Schattendorf im Zuge einer Auseinandersetzung mit dem sozialdemokratischen Republikanischen Schutzbund auf dessen Angehörige geschossen und hierbei zwei Personen getötet und fünf weitere verwundet zu haben. Der Sturm auf den Justizpalast mündete in ein Blutbad, weil die heillos überforderte Wiener Polizei das Feuer auf die Demonstranten eröffnete; insgesamt kamen bei diesem Ereignis auf beiden Seiten knapp 100 Menschen ums Leben.
Jahrzehntelang gab dieser – selbs |
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Adel in Bayern - Ritter, Grafen, Industriebarone, hg. v. Haus der bayerischen Geschichte. Theiss, Stuttgart 2008. 384 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Nach der Verfassung des Freistaats Bayern vom 24. August 1919 ist der bayerische Adel aufgehoben. Am Namen erkennt man ihn aber gleichwohl auch heute noch. Und noch immer strahlt die Erinnerung an ihn so viel Anziehungskraft aus, dass er zum Gegenstand einer Landesausstellung gemacht werden kann.
Für das Jahr 2008 geht die Landesausstellung Bayerns auf eine Initiative der Gemeinde Aschau im Chiemgau zurück. Sie zählt mit einer zweiundzwanzigbändigen Quellenedition zu den am besten dokumentierten historischen Stätten. Sie verfügt zudem über eine beispielhafte geschichtliche Adelsherrschaft, deren Residenz zum Vorzeigen nahezu alle Vorteile aufweist, abgesehen von der Größe, zu deren Ausgleich sich der Lokschuppen in Rosenheim wie von selbst anbot.
Wissenschaftlich abgesichert wurde die Landesausstellung durch ein gelungenes Begleitbuch. Mit insgesamt 22 Beiträgen belehrt es über den Adel im Mittelalter, den Adel und den Landesherrn, das adelige Leben, den Landesherrn im Zentrum und den Privilegienverlust und die Neuorientierung des Adels im 19. Jahrhundert sowie über Hohenaschau von seiner Baugeschichte bis zur Familiengeschichte der Cramer-Klett. Auf glänzendem Papier halten diese Darstellungen zusammen mit den rund 400 beigegebenen Abbildungen von Waffen und Wappen, von Häusern und Höfen, von Bildern und Büchern sowie von Geschirr und Geschmeide die Erinnerung an den Glanz des Adels in vergangenen Zeiten vom Frühmittelalter bis zur Gegenwart wach.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Akten der Reichskanzlei: Regierung Hitler 1933-1945, Die Regierung Hitler, Band 5 1938, bearb. v. Hartmannsgruber, Friedrich. Oldenbourg, München 2008. LXXIIII, 1168 S. Besprochen von Karsten Ruppert. |
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Zur Taktik der „Machtergreifung“ hatte es gehört, das Kabinett Hitler als eine rechtskonservative Regierung in der Tradition ihrer Vorgängerinnen erscheinen zu lassen. Folglich wurde Politik zunächst auch noch in den Formen herkömmlicher Regierungstätigkeit gestaltet. Je mehr sich aber das Regime festigte und dabei auch seinen Charakter veränderte, um so mehr verlor diese Form des Regierens an Bedeutung. Der Abschluss der Entwicklung wird in diesem Band dokumentiert: am 5. Februar 1938 kamen die Minister zum letzten Mal mit dem Reichskanzler zu einer Besprechung zusammen, während die letzte Arbeitssitzung des Kabinetts schon am 9. Dezember 1937 über die Bühne gegangen war. Die Ressorts stimmten sich seitdem wie meist auch schon zuvor untereinander ab, die Gesetzesvorlagen kamen im Umlaufverfahren zustande und sie traten durch die Unterschrift des „Führers“ in Kraft, um die sie sich jedes Ressort selbst über die Reichskanzlei bemühen musste. Den daher naheliegenden Schluss, dass dadurch die Akten der Reichskanzlei bedeutungslos geworden wären, widerlegt der zu besprechende Band. Die Führerdiktatur hat sich zwar zur Durchsetzung ihrer Ziele zahlreiche andere Instrumente geschaffen, doch zugleich großen Wert darauf gelegt, auf der Grundlage des Ermächtigungsgesetzes weiterhin rechtsförmig zu agieren, Recht wie Unrecht in die Form von Gesetze zu gießen.
Die aufgezeigte Transformation der Herrschaftstechniken im Dritten Reich haben den Bearbeiter je weiter die Edition fortschritt vor zunehmende editorische Probleme gestellt, deren Lösung spätestens mit dem vorliegenden Band gefordert war. Denn die Protokolle der Ministerbesprechungen und Kabinettssitzungen wurden immer ungeeigneter als zentrale Quelle, um die herum dann Ergänzungen zu grupp |
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Alamannen zwischen Schwarzwald, Neckar und Donau, hg. v. Ade, Dorothee/Rüth, Bernhard/Zekorn, Andreas. Theiss, Stuttgart 2008. 207 S., 220 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Alamannen zwischen Schwarzwald, Neckar und Donau, hg. v. Ade, Dorothee/Rüth, Bernhard/Zekorn, Andreas. Theiss, Stuttgart 2008. 207 S., 220 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Zwischen dem 13. April 2008 und dem 24. Mai 2009 wurde an sechs Standorten Baden-Württembergs die seit 1997 vorbereitete, von Elektrizitätswerken und Sparkassen mäzenatisch unterstützte Ausstellung Alamannen zwischen Schwarzwald, Neckar und Donau gezeigt. Der Anstoß dazu ging vom Landratsamt Rottweil aus und wurde vom Alb-Donau-Kreis, dem Zollernalbkreis und den Landkreisen Freudenstadt, Reutlingen und Tuttlingen übernommen. Gemeinsam wurde in gefälliger Ausstattung ein Begleitband vorgelegt, der im Eingang zahlreiche alamannische Siedlungen und Gräber kartographisch dokumentiert, mit einer bekannten Handschrift der Lex Allamannor(um) einsetzt und mit einem ebenso schönen Urkundenfaksimile schließt.
Gegliedert sind die mehr als 60 kurzen Einzelbeiträge in 7 Abteilungen. Dabei eröffnet Dieter Geuenich die Frage, wer waren die Alamannen mit einem sachkundigen Überblick über die Alamannen von ihrer Ethnogenese bis zum Untergang des Herzogtums (746). Die Antwort ist ihm nicht einfach und heftig umstritten, doch rät er zur Aufgabe einer Wanderung als geschlossene Einheit von der Elbe an den Oberrhein zu Gunsten eines längeren Eindringens unterschiedlicher Personenverbände mit einer Ersterwähnung zum Jahre 213 oder 289.
Es folgt die Frage, wer kam, als die Römer gingen? Danach wird die Alamania etwa an Hand des Gräberfelds von Villingendorf, des Gräberfelds von Horb-Altheim oder des runden Bergs bei Urach konkretisiert. Dem schließt sich die Betrachtung der fränkischen Herrschaft an.
Sehr ausführlich werden die Lebensformen dargelegt (Siedlungen, Gärten, Felder, Haustiere, Kleidung, Handel, Töpfe, Holzhandwerk, Metallhandwerk, Textilhandwerk, Lederhandwerk, Begräbnisformen). Eigens abgesetzt wird der Übergang von Wotan zu Christus. Den Beschluss bil |
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Aleksic, Alexandra, Die altpolnische Rechtsterminologie am Beispiel von Ortyle Magdeburskie (Magdeburger Urteile). Magisterarbeit, Wien 2008. 212 S. Besprochen von Inge Bily. |
Ganzen Eintrag anzeigen Aleksic, Alexandra, Die altpolnische Rechtsterminologie am Beispiel von Ortyle Magdeburskie (Magdeburger Urteile). Magisterarbeit, Wien 2008. 212 S. Besprochen von Inge Bily.
In vorliegender Untersuchung der altpolnischen Rechtsterminologie am Beispiel der Ortyle Magdeburskie (Magdeburger Urteile) verbindet Aleksandra Aleksic gründliches Studium des von Józef Reczek und Wacław Twardzik[1] edierten Textes dieser Quelle mit einer Auswertung vor allem der historisch-etymologischen Wörterbücher des Polnischen. Dabei bezieht die Autorin einschlägige Arbeitsergebnisse zum polnischen historischen Rechtswortschatz vergleichend ein und nimmt auch immer wieder Bezug auf das Wörterbuch zum Silleiner Rechtsbuch von Mária Papsonová[2].
Als Ziel wird die „Darstellung und sprachwissenschaftliche Analyse der altpolnischen Rechtsterminologie” (Einleitung S. 9) der Ortyle Magdeburskie (Magdeburger Urteile) formuliert. Diese wichtige Quelle erfreut sich eines gleichbleibend großen Interesses, besonders unter den Vertretern der polnischen historischen Wortforschung. Zu nennen sind vor allem die Auswertung mit einer Gegenüberstellung der polnischen Übersetzung und der deutschen Vorlage des Textes durch Aleksander Brückner[3] sowie die Bearbeitung Emil Kałužniackis[4]. Letzterer führt außer der Betrachtung der zum Zeitpunkt der Untersuchung bekannten polnischen Textfassungen noch einen Vergleich zur deutschen Vorlage sowie darüber hinaus zum Lateinischen und Tschechischen. Genannt werden müssen weiterhin die Studien Aleksander Zajdas[5], der ebenfalls Material aus den polnischen Fassungen der Magdeburger Urteile in seine umfangreichen und fundierten Untersuchungen zum polnischen historischen Rechtswortschatz einbezieht.
In der Einleitung (S. 9-12), dem ersten von insgesamt 7 Kapiteln, gibt die Autorin eine Zusammenfassung des Standes der Erforschung der polnischen Fassungen der Magdeburger Urteile. Das sich anschließende zweiten Kapite |
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Alltag reformierter Kirchenleitung. Das Diensttagebuch des Eschweger Superintendenten Johannes Hütterodt (1599-1672), hg. v. Arnold, Martin/Kollmann, Karl (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Hessen 46 = Kleine Schriften 10). Elwert, Marburg 2009. 132 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Alltag reformierter Kirchenleitung. Das Diensttagebuch des Eschweger Superintendenten Johannes Hütterodt (1599-1672), hg. v. Arnold, Martin/Kollmann, Karl (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Hessen 46 = Kleine Schriften 10). Elwert, Marburg 2009. 132 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Kreiskirchenarchiv Eschwege befindet sich ein 1761 Seiten umfassendes Manuskript, das bisher nur in Auszügen bekannt war. Hermann Griessinger vom Stadtarchiv Eschwege hat es dankenswerterweise vollständig digital transkribiert. Deswegen kann es von einer 2005 seinetwegen gebildeten Arbeitsgruppe bearbeitet und digital auf beigefügter CD-ROM publiziert werden.
Sein Verfasser war der in Eschwege am 9. Juli 1599 als ältester Sohn eines Weißgerbers geborene, nach dem Besuch des Gymnasiums wohl in Hersfeld und dem Studium in Frankfurt an der Oder (1617) 1620 zum Magister promovierte, am 4. November 1638 zum Superintendenten aufgestiegene Johannes Hütterodt. Durch Erbe und Kauf gelangte er zu erheblichem Vermögen. Durch zweiundzwanzig Jahre führte er ein Diensttagebuch, das zwar seinen Schreiber als hochrangigen, streitbaren kirchlichen Amtsträger zwischen den Zeilen kaum entdecken lässt, aber doch eine wertvolle Quelle der städtischen und kirchlichen Verhältnisse der betreffenden Zeit darstellt.
Im Begleitband befassen sich fünf Beiträge mit Person und Manuskript. Karl Kollmann beschreibt den Verfasser und seine Familie, Günter Hollenberg die politische Geschichte Hessen-Kassels zu dieser Zeit, Martin Arnold das Amt des Superintendenten, Susanne Rappe-Weber das Diensttagebuch und Jochen Ebert, Thomas Diehl und Ingrid Rogmann die konkurrierenden Obrigkeiten. Verschiedene Abbildungen veranschaulichen die Ausführungen, wobei die Handschrift ihren Urheber vertreten muss und ein Register ausgespart bleibt.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Ammerich, Hans, Kleine Geschichte der Stadt Speyer. DRW-Verlag Weinbrenner/Braun, Leinfelden-Echterdingen 2008. 187 S. Ill. Besprochen von Hans Hattenhauer. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ammerich, Hans, Kleine Geschichte der Stadt Speyer. DRW-Verlag Weinbrenner/Braun, Leinfelden-Echterdingen 2008. 187 S. Ill. Besprochen von Hans Hattenhauer.
Dieses in einer Reihe kleiner pfälzischer Stadtgeschichten erschienene Taschenbuch verdient es, nicht nur von historisch interessierten Touristen gelesen zu werden. In glücklicher Verbindung von Text und Bild, Detail und allgemeinem Überblick wird dem Laien sachkundig die Geschichte Speyers im wahrsten Sinne des Wortes vor die Augen gestellt. Reiches und gut erläutertes Bildmaterial unterbricht erfrischend den Text, gut übersetzte, ungekürzte Texte wichtiger Urkunden und graphisch hervorgehobene Fenster beleben den Gang der Darstellung. Eine solide Geschichtstabelle bereichert auch den eiligen Leser. Kritische Nachfrage verdient allein die Beschreibung der mittelalterlichen Stadtgeschichte: Dombau und Stadtgründung. Der Verfasser beschreibt das mittelalterliche Speyer als eine „gewachsene“ Stadt. Hans Humpert und Martin Schenk haben dagegen 2001 die Stadt mit den Methoden historischer Stadtvermessen erforscht und für mehrere mittelalterliche Städte das „Ende des Mythos von der gewachsenen Stadt“ ausgerufen. Speyer ist ihnen das Paradebeispiel einer „gegründeten“ Stadt, bei der, überspitzt formuliert, der Plan vorlag, bevor der erste Stein bewegt wurde. Kaiserdom und Kaufmannsstadt seien als eine Einheit geplant worden und entstanden. Eine Auseinandersetzung der dazu berufenen Stadt- und Landeshistoriker mit dieser These speziell mit Blick auf Speyer fehlt anscheinend noch. Auch der Verfasser übergeht diese Frage mit Stillschweigen. Damit dürfte er sich einen historischen Leckerbissen haben entgehen lassen. Das mag er später nachholen, so dass diese Kritik nicht die Qualität dieses schönen Buches mindert.
Speyer Hans Hattenhauer
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Anschütz, Gerhard, Aus meinem Leben, hg. v. Pauly, Walter (= Ius commune Sonderheft 59), 2. unv. Aufl. Klostermann, Frankfurt am Main 2008. XLIV, 336 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Anschütz, Gerhard, Aus meinem Leben, hg. v. Pauly, Walter (= Ius commune Sonderheft 59), 2. unv. Aufl. Klostermann, Frankfurt am Main 2008. XLIV, 336 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der als Sohn eines Professors in Halle an der Saale am 10. Januar 1867 geborene, nach dem Studium von Literaturgeschichte, Kulturgeschichte, Französisch und Rechtswissenschaft in Genf, Leipzig, Berlin und in seiner Geburtsstadt dort an seinem 24. Geburtstag 1891 mit kritischen Studien zur Lehre vom Rechtssatz und formellen Gesetz bei Edgar Loening promovierte, in Berlin 1896 - gefördert von Wilhelm Kahl - über den Ersatzanspruch aus Vermögensbeschädigungen durch rechtmäßige Handhabung der Staatsgewalt habilitierte, 1889 nach Tübingen, 1900 nach Heidelberg, 1908 nach Berlin und 1916 wieder nach Heidelberg berufene, 1933 auf - mit fehlender innerlicher Verbundenheit mit dem neuen Staatsrecht begründeten - Antrag vom 31. 3. 1933 mit 66 Jahren emeritierte, in Heidelberg am 14. April 1948 an den Spätfolgen eines misslungenen Aufspringens auf eine Straßenbahn verstorbene Gerhard Anschütz (Foto nach S. XLIV) ist vor allem als führender Kommentator der Weimarer Reichsverfassung (1921, 14. Auflage 1933) bekannt geworden. Während der Zeit des Nationalsozialismus ist er wissenschaftlich nur noch mit einer Abhandlung über Wandlungen der deutschen Kirchenverfassung hervorgetreten, hat aber 1936 begonnen, seine Lebenserinnerungen aufzuzeichnen, deren Druck während des Dritten Reiches scheiterte. Die von Walter Pauly als Schüler Michael Stolleis’ 1993 herausgegebene und eingeleitete, von Hans Hattenhauer in ZRG Germ. Abt. 111 (1994), 272 besprochene Schlussfassung „Aus meinem Leben“ fand so großes Interesse, dass fünfzehn Jahre später eine unveränderte Neuauflage erforderlich wurde, von welcher der Verlag allerdings einem Interessenten kein Rezensionsexemplar zur Verfügung stellen konnte, so dass der Herausgeber mit wenigen Worten auf sie hinweisen muss.
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Antologie československé právní vědy v letech 1918-1939, hg. v. Skřejpková, Petra. Linde, Prag/Praha 2009. 694 S. Besprochen von Inge Bily. |
Ganzen Eintrag anzeigen Antologie československé právní vědy v letech 1918-1939, hg. v. Skřejpková , Petra. Linde, Prag/Praha 2009. 694 S. Besprochen von Inge Bily.
Der vorliegende Band, an dessen Entstehung eine beachtliche Zahl inländischer und ausländischer Autoren beteiligt war, schließt an die Anthologie der tschechischen Rechtswissenschaft an, die 1993 vom Institut für Rechtsgeschichte der juristischen Fakultät der Karlsuniversität in Prag herausgegeben wurde.[1] Auf das Vorwort (A.: 9-11) Karel Malýs folgen 10 Kapitel: Rechtsgeschichte (B.: 13-110), Rechtstheorie, Philosophie und Soziologie des Rechts (C.: 111-133), Römisches Recht (D.: 135-203), Bürgerliches Recht und Handelsrecht (E.: 205-346), Strafrecht (F.: 347-406), Verfassungs- und Verwaltungsrecht (G.: 407-528), Internationales Recht (H.: 529-562), Nationale Volkswirtschaft (I.: 563-616), Finanzrecht (J.: 617-652) und Kirchenrecht (K.: 653-694). Die Einleitung zu einem Kapitel ist gleichzeitig auch Zusammenfassung. Innerhalb eines Kapitels werden jeweils die wichtigsten Vertreter mit ihren Lebensdaten, den Stationen ihres wissenschaftlichen Wirkens sowie den Ergebnissen ihrer Forschungen vorgestellt. Aber auch in diesem, knapp 700 Seiten umfassenden Band können nicht alle Persönlichkeiten zu Wort kommen, die einen wichtigen Beitrag zum tschechoslowakischen Rechtswesen im untersuchten Zeitraum geleistet haben. Grenzen hinsichtlich des Umfangs eines solchen Bandes wie auch der zur Verfügung stehenden Quellen sind die Hauptgründe. Der Band wird nicht nur Studenten, sondern auch den in der praktischen Rechtsausübung tätigen Juristen nützlich sein, und dies umso mehr, als alles mit reichlich Literatur versehen ist, sowohl in den Anmerkungen wie auch in den Literaturverzeichnissen zu den einzelnen Kapiteln.
Leipzig Inge Bily
1 Antologie české právní vědy (2. pol |
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Anwalt – Kommentator – Entdecker. Festschrift für Hermann Staub zum 150. Geburtstag am 21. März 2006, hg. v. Henne, Thomas/Schröder, Rainer/Thiessen, Jan. De Gruyter, Berlin 2006. XIV, 183 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Anwalt – Kommentator – Entdecker. Festschrift für Hermann Staub zum 150. Geburtstag am 21. März 2006, hg. v. Henne, Thomas/Schröder, Rainer/Thiessen, Jan. De Gruyter, Berlin 2006. XIV, 183 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
2004 trat Hans-Hermann Neustadt als in England lebender Enkel Hermann Staubs an die Bundesrechtsanwaltskammer Deutschlands heran und fragte, ob man des hundertsten Todestags des nur 48 Jahre alt gewordenen „Erfinders“ oder „Entdeckers“ der positiven Vertragsverletzungen gedenken wolle. Über das Forum Anwaltsgeschichte erklärten sich Tillmann Kracht und Thomas Henne zu einer Gedenkveranstaltung in Frankfurt am Main im November 2004 bereit. Da Staub sein Berufsleben aber in Berlin verbracht hatte, schien eine Erweiterung der Feier auf den 150. Geburtstag in Berlin an der Nachfolgerin der ehemaligen Friedrich-Wilhelms-Universität, die Staub ein Ordinariat verweigert hatte, angezeigt, woraus sich die Veränderung des Herausgebergremiums erklärt, das die Veröffentlichung der dortigen Festvorträge vom 10. März 2006 ermöglichte.
Insgesamt wurden auf der Festveranstaltung sechs Vorträge gehalten. Sie betreffen den Anwalt und seine Leistungen. Diese haben Schuldrecht und Handelsrecht in gleicher besonderer Weise bereichert.
Des Anwalts Hermann Staub gedenkt in einem kurzen Schlaglicht Tillmann Kracht, der zeigt, wie der aus einfachen Verhältnissen kommende Staub nach Studien in Breslau, Berlin (Goldschmidt, Gneist, Berner) und Breslau sowie praktischer Ausbildung mit 26 Jahren als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen wurde. Diskriminierungen gegen jüdische Juristen und jüdische Abwehrreaktionen im Kaiserreich untersucht Thomas Henne mit dem Untertitel „von Samuel zu Hermann Staub“. Im Ergebnis erklärt er Staubs innige Verbindung praktischer Wirksamkeit und wissenschaftlicher Durchdringung sowie seine rastlose Produktivität auch als Reaktion auf die antijüdischen Diskriminierungen, die der ehemals kleinbürgerliche Aufs |
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Archiv der Freiherren von Schauenburg. Oberkirch – Urkundenregesten 1188-1803, bearb. v. Fischer, Magda (= Inventare der nichtstaatlichen Archive in Baden-Württemberg 33). Kohlhammer, Stuttgart 2007. 1053 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Archiv der Freiherren von Schauenburg. Oberkirch – Urkundenregesten 1188-1803, bearb. v. Fischer, Magda (= Inventare der nichtstaatlichen Archive in Baden-Württemberg 33). Kohlhammer, Stuttgart 2007. 1053 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die aus Dienstmannen aufgestiegene Familie von Schauenburg lässt sich nach dem kurzen Vorwort des Präsidenten des Landesarchivs seit dem 12. Jahrhundert auf dem noch in der Gegenwart in Familienhand befindlichen Stammschloss Schauenburg auf einem Vorberg des Schwarzwalds oberhalb Gaisbachs, einem Stadtteil Oberkirchs, nachweisen. Ihr reichhaltiges Archiv wird im Neuen Schloss verwahrt und zählt zu den bedeutendsten Adelsarchiven in Privateigentum im Regierungsbezirk Freiburg im Breisgau. Seine archivalische Erschließung hat deswegen besonderen Wert.
In der Einleitung der umfangreichen Dokumentation berichtet die Bearbeiterin über die Herkunft der Freiherren, über die Herrschaft bis zum dreißigjährigen Krieg. im dreißigjährigen Krieg und nach dem dreißigjährigen Krieg. Danach legt sie die Geschichte des Urkundenbestands einschließlich seiner Bedeutung für die Grimmelshausenforschung dar. Schließlich bietet sie Rechenschaft über die Verzeichnung, die Literatur, die Abkürzungen und die Siglen.
Die Regesten beginnen mit einer Urkunde des Bischofs von Straßburg aus dem Jahre 1188 und enden in der Nummer 1337 mit einer Urkunde Philipp Hannibals von und zu Schauenburg von etwa 1650. Danach folgen Pergamenturkunden ab 1650, die bis zur Nummer 1492 vom 8. November 1803 reichen. Den Beschluss bildet ein Kurzverzeichnis der Papierurkunden nach 1650 bis zur Nummer 1783 vom 27. August 1795
Es folgen zwei kurze Anhänge. Auf nahezu 100 Seiten werden Orte und Personen des gewichtigen Bestandes verzeichnet. Insgesamt haben sich alle Beteiligten durch das auf dem Umschlag mit einer aus dem Archiv entnommenen Lithografie der Ruine der am Ende des 11. Jahrhunderts unter Berthold II. von Zähringen erb |
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Ars iuris. Festschrift für Okko Behrends zum 70. Geburtstag, hg. v. Avenarius, Martin. Wallstein, Göttingen 2009. 681 S., Ill. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ars iuris. Festschrift für Okko Behrends zum 70. Geburtstag, hg. v. Avenarius, Martin. Wallstein, Göttingen 2009. 681 S., Ill. Besprochen von Gerhard Köbler.
Okko Behrends ist einer der bekanntesten deutschen Rechtsromanisten der Gegenwart. Deswegen wird die ihm zum 70. Geburtstag gewidmete Festschrift in der romanistischen Abteilung ausführlich gewürdigt werden. Sie verdient aber wenigstens einen Hinweis auch in der germanistischen Abteilung, weil der Jubilar sich auch über das römische Recht im engeren Sinn hinaus um die geschichtlichen Grundlagen des Rechts und der Rechtswissenschaft sehr verdient gemacht hat.
Geboren wurde Okko Behrends in Norden/Ostfriesland am 27. Februar 1939 als siebtes Kind eines Unternehmers, der das 1887 gegründete Teehaus Onno Behrends und die Rauchtabakfabrik Steinbömer & Lubinus betrieb. Nach dem Abitur des Jahres 1958 studierte Okko Behrends Rechtswissenschaft in Freiburg im Breisgau, Genf, München und seit dem Wintersemester 1960 in Göttingen, wo Franz Wieacker 1958 im Michaelishaus in der Prinzenstraße das Institut für römisches Recht und gemeines Recht gegründet hatte. Unter Wieackers Anleitung rekonstruierte Behrends in seiner Dissertation über die römische Geschworenenverfassung den republikanischen Rechtsschutz und wandte sich in seiner Habilitationsschrift 1972 dem Zwölftafelprozess zu, wobei er mit großem Erfolg die Jurisprudenz mit den wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen verband und das nexum als archaisches Hegungsritual erklärte.
Als Schlüsselfigur erkannte er in den weitreichenden Zusammenhängen Marcus Tullius Cicero, der bei Quintus Mucius Scaevola als dem letzten Vertreter der stoisch beeinflussten vorklassischen Jurisprudenz gelernt, aber auch die von der durch Philos von Larissa und die Rhetorik vermittelten Philosophie der skeptischen Akademie geprägte methodische und systematische Begründung der spezifisch klassischen Jurisprudenz durch Servius Sulpicius R |
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Aspecten van het Middeleeuwse Romeinse Recht, hg. v. Waelkens, Laurent (= Iuris scripta historica 22). KVAB, Brüssel 2008. 134 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
Ganzen Eintrag anzeigen Aspecten van het Middeleeuwse Romeinse Recht, hg. v. Waelkens, Laurent (= Iuris scripta historica 22). KVAB, Brüssel 2008. 134 S. Besprochen von Gunter Wesener.
Der Sammelband, herausgegeben von Laurent Waelkens, vereinigt sechs Beiträge zum mittelalterlichen römischen Recht. Es handelt sich um Vorträge, die vor einem „Contactforum“ der Königlichen Flämischen Akademie von Belgien für Wissenschaften und Künste am 17. Februar 2006 gehalten wurden.
Paola Maffei (Siena) behandelt in ihrem Referat (S. 3-15)[1] eine Sammlung von repetitiones und anderen Zeugnissen der Rechtsschule von Toulouse in Manuskripten der Kapitularbibliothek von La Seu d’Urgell, einer kleinen katalanischen Stadt in den Pyrenäen. Die Quellen über das Studium in Toulouse reichen vom letzten Viertel des 13. bis zum ersten Viertel des 15. Jahrhunderts. Die anonyme Collectio (Manuskript 2042), entstanden um 1280, umfasst dreizehn repetitiones, die auf zwölf lectiones matutinales beruhen, welche Konstitutionen des Codex und der Authentiken behandeln. Der Verfasser besitzt eine gute Kenntnis der zeitgenössischen Juristen; sehr häufig wird der französische Jurist Jean de Blanot (de Blanosco, † bald nach 1281) erwähnt, aber auch italienische Juristen wie Odofredus, Accursius und Azo werden zitiert. Wahrscheinlich ist der Verfasser der Collectio identisch mit Guillaume de Ferrières (Guillelmus de Ferrariis, † 7. Sept. 1295 zu Perpignan); eine Reihe von Indizien sprechen dafür. Ein stringenter Beweis lässt sich aber nicht erbringen.
Der umfangreiche Beitrag (S. 17-65) Wolfgang Kaisers (Freiburg im Breisgau) untersucht „Wandlungen im Verständnis der Epitome Iuliani von der Spätantike bis zur Gegenwart“[2]. Die Epitome stammt aus dem justinianischen Rechtsunterricht. Es handelt sich um einen Index, d. h. eine Einführungsvorlesung in lateinischer Sprache, zu einer Sammlung von 124 Novellen Justinians (S. 19). Die Epitome war im Westen im frühen Mittelalter die maß |
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Auf dem Scheiterhaufen der Paragraphen. Richter als literarische Geschöpfe, hg. v. Scheiber, Oliver (= Im Spiegel der Literatur 2). LIT Verlag, Wien 2007. 216 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. |
Ganzen Eintrag anzeigen Auf dem Scheiterhaufen der Paragraphen. Richter als literarische Geschöpfe, hg. v. Scheiber, Oliver (= Im Spiegel der Literatur 2). LIT Verlag, Wien 2007. 216 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz.
Studien, mit denen sich Juristen in der Absicht an belletristische Werke heranwagen, Recht und Rechtsverwirklichung in literarischer Spiegelung zu analysieren, haben in letzter Zeit deutlich zugenommen. Längst haben nicht nur Rechtswissenschaftler, sondern auch in der Rechtspraxis stehende Juristen das vielfältige und weite Feld der Literatur als ein erkenntnisträchtiges und erkenntnisförderndes Gebiet erkannt. Dem gegebenenfalls - wenn auch nicht in einem unvermittelten direkten Sinne - Einsichten für die eigene Tätigkeit entnommen werden können. Zumal Schriftsteller oft genug andere Vorstellungen als die Berufsträger selbst vom Wirken der Juristen und Justiz hegen und in ihren Texten entwickeln. Der vorliegende Band versammelt - neben der Einführung des Herausgebers - insgesamt sechzehn Beiträge aus der Feder österreichischer Richterinnen und Richter über mehr oder minder bekannte Romane und Theaterstücke aus Geschichte und Gegenwart. Richter schreiben über Schriftsteller, die in ihren Texten Richter dargestellt haben.
Im Band sind zunächst einmal Werke und Gegenstände vertreten, die zur Weltliteratur zählen und dementsprechend bereits mehrfache Beachtung aus juristischer Perspektive gefunden haben. Das gilt etwa für Kleists Komödie „Der zerbrochne Krug“ (Erich Kundegraber), die Theaterstücke von Shakespeare „Der Kaufmann von Venedig“ (Hans Peter Lehofer), Bertolt Brecht „Der Kaukasische Kreidekreis“ (Paul Palkovits) und Pierre A. C. de Beaumarchais „Der Tolle Tag oder Figaros Hochzeit“ (Michael Schwanda) sowie die Romane Kafkas „Der Proceß“ (Janko Ferk) und Albert Camus’ „Der Fremde“ und „Der Fall“ (Gabriele Kluger). Doch werden im Band durchweg Werke und Autoren thematisiert, die längst literaturwissenschaftliche und gesellschaftliche |
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Ausschuss für Wasserrecht (1934-1941), hg. und mit einer Einleitung versehen v. Schubert, Werner/Rönnau, Claudia (= Akademie für Deutsches Recht 1933-1945 16). Lang, Frankfurt am Main 2004. LXII, 683 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ausschuss für Wasserrecht (1934-1941), hg. und mit einer Einleitung versehen v. Schubert, Werner/Rönnau, Claudia (= Akademie für Deutsches Recht 1933-1945 16). Lang, Frankfurt am Main 2004. LXII, 683 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Werner Schubert hat sich um die Edition neuerer Rechtsquellen in ausnehmender Weise verdient gemacht. Neben zahlreichen anderen Quellen gehören hierzu auch die Arbeiten in der Akademie für deutsches Recht. Der vorliegende Band betrifft den besonderen, auf Anregung des Reichsverkehrsministeriums eingesetzten Ausschuss für Wasserrecht. Ihm gehörten 21 Mitglieder an, von denen in der Gegenwart allerdings kein einziger mehr allgemein bekannt ist.
In seiner vorzüglichen Einleitung schildert der Herausgeber in bekannter Klarheit und Präzision die Quellen und den Umfang der Edition, das partikulare Wasserrecht und die Reformversuche der Weimarerer Zeit, den Ausschuss, die Arbeiten des Ausschusses für Bodenkulturrecht und die Wasserverbandsordnung vom 3. 9. 1937. Darüber hinausgehend erläutert er das spätere Wasserhaushaltsgesetz vom 27. 7. 1959 und seine Entstehung. Kurzbiographien einzelner Ausschussmitglieder und Sitzungsteilnehmer runden diese hilfreiche Einführung angenehm ab.
Insgesamt sind Stenogramme oder gekürzte Niederschriften von 25 Sitzungen an 45 Tagen erhalten- Dazu kämen an sich umfangreiche weitere Materiallen, so dass die Herausgeber den Gesamtumfang einer möglichen Edition auf weit mehr als 2000 Seiten schätzen. Hieraus haben sie das Wichtigste für die Publikation ausgewählt.
Gegliedert ist das Ergebnis ihrer mühsamen Tätigkeit in 16 Abschnitte, die vom 14. 3. 1934 bis zum Entwurf eines Reichswassergesetzes vom März 1941 reichen. Im Anhang folgt der Entwurf eines Reichswassergesetzes durch den Reichsverband der deutschen Wasserwirtschaft. Ein Nachtrag und ein Quellenverzeichnis vervollständigen das Werk.
Insgesamt enthalten nach der überzeugenden Einstufung Werner |
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Balkowski, Ben, Der Zivilprozess in der DDR von 1945 bis 1975 zwischen bürgerlicher Rechtstradition und Sozialismus (= Schriftenreihe Studien zur Rechtswissenschaft 59). Kovač, Hamburg 2000. XXIII, 601 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Balkowski, Ben, Der Zivilprozess in der DDR von 1945 bis 1975 zwischen bürgerlicher Rechtstradition und Sozialismus (= Schriftenreihe Studien zur Rechtswissenschaft 59). Kovač, Hamburg 2000. XXIII, 601 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Karin Nehlsen-von Stryk in Köln und Freiburg im Breisgau betreute, 1999 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg im Breisgau angenommene Dissertation des Verfassers. Sie behandelt eine interessante Fragestellung. Dabei geht sie grundsätzlich chronologisch vor.
In seiner Einleitung erörtert der Verfasser sein Problem und den Forschungsstand. Überzeugend weist er darauf hin, dass sein Thema noch nicht ausreichend untersucht ist. Da Gerichtsentscheidungen allein das tatsächliche Verfahren nicht ausreichend erfasst hätten, berücksichtigt er auch die Tätigkeit des Ministeriums der Justiz, der Staatsanwälte, der Rechtswissenschaft, der obersten Staatsführung und die inhaltlichen Vorgaben durch die Sozialistische Einheitspartei und das Vorbild der Sowjetunion.
Danach beschreibt er seine Quellen und die von ihm verwendete Methode, ehe er mit der Untersuchung beginnt. Sie eröffnet er mit der Zivilprozessordnung von 1877 nach der Novelle vom Oktober 1933. Dabei hebt er das Ziel der Nationalsozialisten besonders hervor.
Sein drittes Kapitel gilt den Jahren von 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone auf der Grundlage der deutschen Justizverwaltung, wobei er unter anderem den Lebenslauf Hans Nathans besonders verfolgt. Daran schließt sich die Zeit zwischen 1949 und 1951 an, in denen der Verfassung und dem obersten Gericht besondere Bedeutung zukommt. In den Jahren 1952 und 1953 werden ein neues Gerichtsverfassungsgesetz, eine Angleichungsverordnung und eine Anleitung für den Zivilprozess geschaffen.
Die Zeit zwischen 1954 und 1957 erweist der Verfasser als Jahre der systemkonformen Kontroversen. Zwischen 1957 und 1963 geling |
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Bareiß, Andreas Friedrich, Herschel Feibel Grynszpan – Der Attentäter und die „Reichskristallnacht“. Eine Tatsachenerzählung. Haland & Wirth/Psychosozial-Verlag, Gießen 2005. 161 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Am 7. November 1938 dringt ein junger Mann in ein Arbeitszimmer der Botschaft des Deutschen Reiches in Paris ein und gibt um 9.35 Uhr fünf Schüsse auf den neunundzwanzigjährigen Legationssekretär Ernst Eduard vom Rath ab. Er lässt sich danach widerstandslos festnehmen. Das Opfer stirbt zwei Tage später an den durch zwei Schüsse hervorgerufenen Verletzungen an Magen und Milz.
Andreas Friedrich Bareiß, Jahrgang 1980, Student der Rechtswissenschaft in Berlin und Paris, sucht auf knappem Raum die Geschichte hinter der Geschichte. Zu diesem Zweck hat er nach authentischen Dokumenten geforscht. Aus ihnen erzählt er einen wichtigen Teil der Vorgeschichte der sogenannten Reichskristallnacht meist in eigenen, literarisierenden Worten nach.
Gegliedert ist das schmale Buch in drei Teile. Von ihnen beginnt der erste Teil mit dem 7. November 1938 im Auswärtigen Amt des Deutschen Reiches in Berlin. Es endet mit der Beruhigung des deutschen Volkes dahingehend, dass der Attentäter, Herschel Feibel Grynszpan, Vertreter des Judentums war, das Opfer Vertreter des deutschen Volkes, dass also das Judentum in Paris auf das deutsche Volk geschossen hat und die deutsche Regierung darauf (angeblich) „legal“, (tatsächlich) „aber hart“ antworten wird, wie die „spontanen“ unzähligen Straftaten des 9. November 1938 unmittelbar nachdrücklich unter Beweis stellten.
Der zweite Teil beginnt mit dem Bahnhof Valenciennes im August 1936, von dem der fünfzehnjährige, am 28. März 1921 als Sohn eines aus Polen gekommenen Schneiders und Trödlers geborene, arbeitslose Herschel Feibel Grynspan aus Hannover zu seinem in Paris lebenden Onkel fuhr. Dort geriet er rasch in eine hoffnungslose Lage. Im Homosexuellenmilieu der Metropole traf er den d |
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Barth, Thomas, Adelige Lebenswege im alten Reich. Der Landadel der Oberpfalz im 18. Jahrhundert. Pustet, Regensburg 2005. 696 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die mit einem kaum sehr erhellenden Kartenausschnitt geschmückte Arbeit ist die von Albrecht P. Luttenberger betreute, 2002 vom Fachbereich III der Universität Regensburg zur Erlangung des Doktorgrades der Philosophie angenommene Dissertation des 1966 in Neunburg vorm Wald geborenen, nach dem Studium von Geschichte, Germanistik und Politikwissenschaften in unterschiedlichen Bereichen der politischen Bildungsarbeit tätigen Verfassers. Sie wurde im Rahmen des Graduiertenkollegs Regionale Identität(en) und politische Integration erstellt. Sie beruht nach den Eingangsworten auf vielen Jahren der archivalischen Recherche, Forschung und Zusammenstellung und gliedert sich nach digitalen Grundsätzen in 9 bzw. 10 Einheiten.
Nach dem kurzen Vorwort wendet sich der Verfasser dem Adel des 17. und 18. Jahrhunderts als einem Problem der bundesdeutschen Geschichtsschreibung zu. Nach Darstellung allgemeiner Entwicklungslinien betrachtet er Bayern und die Oberpfalz näher und fragt in methodischen Vorüberlegungen, ob der bayerische Löwe sich im Käfig der Postmoderne befinde. Er zeigt die Landesgeschichtsschreibung als historiographisches Problem. erkundet die methodischen Zugänge zum Landadel in Ostbayern im 18. Jahrhundert und beschreibt Untersuchungsgebiet, Untersuchungszeitraum, Methodik und Quellenbasis seines bisher wenig erforschten Sachgegenstands.
Im dritten Teil behandelt der Verfasser den landsässigen Adel im Kurfürstentum Bayern, in der Oberpfalz und in Pfalz-Neuburg. Dabei legt er mit Gerd Zang für das 18. Jahrhundert 933 Adelsfamilien in (ganz) Bayern zu Grunde. Danach erörtert er die bayerische und pfalz-neuburgische Adelspolitik im 17. und 18. Jahrhundert näher.
Der vierte Teil befasst sich mit der sozialen Struktur des landsässigen Adels und stellt dabei Krieg |