| Papp, Konstanze von, Die Integrationswirkung von Grundrechten in der Europäischen Gemeinschaft. Die Rolle der Gemeinschaftsgrundrechte bei der Verwirklichung der Grundfreiheiten und des allgemeinen Freizügigkeitsrechts (= Heidelberger Schriften zum Wirtschaftsrecht und Europarecht 36). Nomos, Baden-Baden 2007. 353 S. S. Besprochen von Dieter Kugelmann. |
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Die Dissertation erörtert die Wirkungen der Grundrechte des Gemeinschaftsrechts im Kontext des europäischen Wirtschaftsrechts. Damit ist zugleich der Ansatz und die inhaltliche Ausrichtung der Arbeit vorgegeben. Die Grundrechte des Gemeinschaftsrechts werden als Teil der Integration im Binnenmarkt verstanden und nicht als eigenständiger Teil des Gemeinschaftsrechts. Methodisch geht die Verfasserin von einem Vergleich des europäischen Integrationsprozesses mit der Rechtslage in den USA aus. Daraus destilliert sie das Ergebnis, dass die Gemeinschaftsgrundrechte nicht zwingend auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten anwendbar sein müssten, dies aber in Anlehnung an Entwicklungen in den Vereinigten Staaten selektiv in Betracht komme. Da die Mitgliedstaaten an die Grundfreiheiten gebunden sind, kommen insoweit auch die gemeinschaftlichen Grundrechte zum Tragen. Das Verdienst der Arbeit liegt in dem sorgfältigen Herausarbeiten der Wirkungsdimensionen anhand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Dabei bleibt die Verfasserin nicht auf der deskriptiven Ebene stehen, sondern erörtert die unterschiedlichen Wirkweisen in ihren Verknüpfungen. Sie schildert eingehend und nachvollziehbar die abwehrrechtliche Funktion, die Dimension der objektiven Wertentscheidungen und die Funktion der Grundrechte für die soziale Integration. Vor punktuellen dynamischen Fortentwicklungen in Richtung auf eine Ausweitung des Anwendungsbereiches der gemeinschaftlichen Grundrechte scheut sich die Verfasserin nicht. Dies betrifft gerade auch die soziale Dimension.
Die Arbeit liefert interessante Einsichten in teil |
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| Paulus, Christof, Das Pfalzgrafenamt in Bayern im frühen und hohen Mittelalter (= Studien zur bayerischen Verfassungs- und Sozialgeschichte, Arbeiten aus der historischen Atlasforschung in Bayern 25). Kommission für bayerische Landesgeschichte, München 2007. LVI, 429 S. Besprochen von Steffen Schlinker. |
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Von Georg Waitz stammt der vielzitierte Satz, „das Emporkommen und das spätere Recht und die Wirksamkeit der Pfalzgrafen gehöre zu den dunkelsten Theilen der Deutschen Verfassungsgeschichte“ (Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. VII., 2. Aufl., 1955, S. 167). Trotz intensiver Bemühungen der Forschung sind bis heute noch viele Fragen unbeantwortet geblieben. Der Institution des Pfalzgrafenamtes sind für die fränkische Zeit sowie für den sächsischen, rheinisch-lothringischen, schwäbischen und Kärntner Raum bereits verschiedentlich gründliche Untersuchungen gewidmet worden. Für Bayern fehlte es bislang an einer entsprechenden Arbeit. Dankenswerterweise hat Christof Paulus diesem Defizit in seiner Dissertation abgeholfen. Die Arbeit spannt einen weiten Bogen von der Merowingerzeit bis in das 13. Jahrhundert. Im Jahre 1248 erlosch mit dem Tod des letzten bayerischen Pfalzgrafen Rapoto III. das Pfalzgrafenamt in Bayern. Paulus stellt nicht die Ereignisgeschichte in den Vordergrund seiner Untersuchung, sondern widmet sich sinnvollerweise den strukturellen Fragen des Pfalzgrafenamts in Bayern (S. 9). So werden die pfalzgräfliche Funktion im Gericht, die Beziehung zum Königtum, die pfalzgräflichen Klostergründungen sowie das pfalzgräfliche Amtsgut thematisiert.
Die Bedeutung des Pfalzgrafen für die Gerichtsbarkeit rechtfertigt es, eingangs die Frage zu formulieren, was Recht im frühen und hohen Mittelalter überhaupt ist. Zutreffend weist Paulus darauf hin, dass Recht nicht abstrakt galt, sondern für den konkreten Einzelfall in einem gerichtsförmlichen Verfahren gefunden und festgestellt wurde. Sodann skizziert der Verfasser die Forschungsgesch |
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| Pavlakovich-Mosonyi, Maria, Das Stadtrecht von Stuhlweißenburg, dargestellt anhand des von Leopold I. im Jahre 1703 verliehenen Privilegs. Diss. jur. Mannheim 2000. XI, 168 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Pavlakovich-Mosonyi, Maria, Das Stadtrecht von Stuhlweißenburg, dargestellt anhand des von Leopold I. im Jahre 1703 verliehenen Privilegs. Diss. jur. Mannheim 2000. XI, 168 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Verfasserin ist eine aus Ungarn stammende deutsche Juristin. Die Idee zu der vorliegenden Arbeit gab ihr nach Ausweis ihres kurzen Vorworts die eigenartige historische Begebenheit ihrer ungarischen Heimatstadt Székesfehérvar (Stuhlweißenburg) im 18. Jahrhundert, Das Rechtsleben dieser damals größtenteils deutschsprachigen Stadt biete mit ihren in deutscher Sprache abgefassten Ratsprotokollen und sonstigen Urkunden und Archivalien auch für deutschsprachige Forscher ein untersuchungswürdiges Gebiet, worin sie Pirmin Spieß als Betreuer der im Jahr 2000 in Mannheim angenommenen Dissertation durchaus unterstützte.
Die wohl aus einer Burg entwickelte, im 11. Jahrhundert erstmals als civitas Albensis erwähnte Siedlung war eine der bedeutendsten Städte des mittelalterlichen Ungarn. Die erste von der Stadt und dem Domkapitel ausgestellte, nur abschriftlich erhaltene Urkunde stammt von 1249. Mit dem Jahr 1237 in Verbindung gebracht wird eine aus dem Jahr 1496 überlieferte Urkunde.
In ihrer Untersuchung behandelt die Verfasserin nach der Einleitung die Besetzung durch die Türken im Jahre 1543. Bei der Rückeroberung durch Österreich im Jahre 1688 ging das Archiv in Flammen auf. Deswegen muss die Verfasserin das Schwergewicht ihrer Darstellung auf das Diploma Leopoldinum genannte Privileg Leopolds I. vom 23. Oktober 1703 legen. Aus dieser ausführlich beschriebenen Urkunde heraus erörtert sie besonders die Bürger, die Ratsherren und die Aufgabenbereiche der Stadt (Verwaltung, Gerichtswesen, Wirtschaftswesen).
Knapp schließt sie daran die Norma (Vereinbarung) von 1727 an. Im Anhang gibt sie ihre beiden wichtigsten Quellen im Abdruck wieder. Insgesamt ist es sehr erfreulich, dass die starken Verbindungen der Deutschen zu Un |
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| Petersohn, Jürgen, Franken im Mittelalter. Identität und Profil im Spiegel von Bewusstsein und Vorstellung (= Vorträge und Forschungen Sonderband 51). Thorbecke, Ostfildern 2008. 368 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Obwohl das seit 258 n. Chr. genannte Volk der Franken den Untergang des weströmischen Reiches nicht verursacht, sondern nachträglich daraus Nutzen gezogen hat, sind die Franken die bestimmende Macht des europäischen Frühmittelalters, deren latinisierter Name mit dem Gebiet zwischen Rhein, Pyrenäen und Atlantik bis zur Gegenwart eindrucksvoll verbunden ist. Östlich des Rheins ist von ihnen nur eine bescheidene Spur erhalten geblieben. Im Gegensatz vor allem zu Bayern und Sachsen, aber auch zu Thüringern, Friesen und Schwaben sind die Verbindungslinien zwischen den Anfängen und der Gegenwart schwach und schief.
Umso verdienstvoller ist es, dass sich Jürgen Petersohn in Würzburg Frankens besonders angenommen hat. Ausgangspunkt hierfür war nach seinem Vorwort Andreas Kraus’ Angebot, Franz-Josef Schmales Beitrag Bildung und Wissenschaft, lateinische Literatur, geistige Strömungen im Band Franken/Schwaben von Max Spindlers Handbuch der bayerischen Geschichte aus dem Jahre 1971 für dessen Neuausgabe auf den aktuellen Stand zu bringen. Die dem folgende Beschäftigung mit der schriftlichen Überlieferung Frankens im frühen und hohen Mittelalter ließ ihn darauf aufmerksam werden, dass die jüngere Kilianspassio des 10. Jahrhunderts die Verfassungsverhältnisse der betroffenen Landschaft im 7. Jahrhundert anachronistisch bestimmte, weshalb er sich die Frage nach den Funktionen und den Erkenntnisaussagen von Bewusstsein und Vorstellung in der mittelalterlichen Geschichte Frankens stellte, die auch für ihn selbst zu den überraschenden Erkenntnissen führten, aus der Eigenart und Verdichtung kollektiver Bewusstseinsbelege für ein fränkisches Selbstverständnis um 900 die Ethnogenese Frankens in dieser Zeit zu folgern, die Babenbergerfehde |
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| Piel, Heike Sabine, Die Protokolle des Rates der Stadt Hattingen von 1629 bis 1652 (= Bochumer Forschungen zur Rechtsgeschichte 3). Shaker, Aachen 2008. 317 S., 3 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Bernd Schildt betreute Dissertation der Verfasserin, die im Sommersemester 2007 von der juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum angenommen wurde. Sie gliedert sich außer in eine Einleitung, Zusammenfassung und ein abschließendes Quelle- und Literaturverzeichnis in drei Teile.
Der erste Teil befasst sich mit der Stadtgeschichte Hattingens bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts. Erstmals belegt ist Hattingen 990 als Reichshof mit einer Eigenkirche und etwa 20 verstreuten Hofeinheiten. Bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts wuchs der Ort über eine Kleinstadt mit Ackerbürgern nicht hinaus (nach Carl Haase um 1520 Minderstadt).
Im zweiten Teil untersucht die Verfasserin die Verfassung Hattingens in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts. Dabei behandelt sie Rat, Bürgermeister, Zwölfer, Gilden, Bürgerschaft, sonstige Stadtämter sowie Organe des Landesherrn. Dabei zeigt sich eine starke Stellung des kooptierenden, bereits die Stellung einer Obrigkeit einnehmenden, nur durch die Amtsträger des Landesherrn eingeschränkten Rates.
Das Schwergewicht ihrer Arbeit liegt auf der Ratstätigkeit nach dem in Gegensatz zu weiteren 6 verlorenen Stadtbüchern erhaltenen, zwischen 1983 und 1985 von Helmut Fischer edierten Ratsprotokollbuch (Gerichts- und Vormundschaftsbuch) mit Eintragungen über die Ratstätigkeit von Juli 1629 bis Februar 1652 auf 788 handgeschriebenen Seiten. Danach beschäftigten sich die Ratsherren mit dem Erlass von Verordnungen zwecks Erhalts guter Policey und Ordnung (z. B. Hochzeitsordnung), nahmen die unterschiedlichsten Verwaltungsaufgaben wahr und sprachen für die Bürger der Stadt Recht im Rahmen der niederen Gerichtsbarkeit (Brüchten- und Injurienprozesse, Schuldrecht). Als Verfahrensrecht ka |
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| Pissler, Knut Benjamin, Gläubigeranfechtung in China. Eine rechtshistorisch-rechtsvergleichende Untersuchung zur Rechtstransplantation (= Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht 203). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XI, 122 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Pissler, Knut Benjamin, Gläubigeranfechtung in China. Eine rechtshistorisch-rechtsvergleichende Untersuchung zur Rechtstransplantation (= Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht 203). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XI, 122 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Untersuchung ist die von Hans Stumpfeldt von der Abteilung für Sprache und Kultur Chinas des Asien-Afrika Instituts der Universität Hamburg betreute Magisterarbeit des Verfassers, der nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Würzburg und Hamburg und der Sinologie in Hamburg als wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg wirkt. Die Idee dazu entstand während der Lehrtätigkeit an der Abteilung, bei der sich die Aufgabe stellte, Sinologen mit Hilfe der rechtsvergleichenden Methode einen Einblick in das chinesische Zivilrecht zu verschaffen. Ausgehend von Konrad Zweigerts und Hein Kötzs Einführung in die Rechtsvergleichung und dem dort behandelten Grundsatz der relativen Wirkung von Parteivereinbarungen weckten zwei im Vertragsgesetz Chinas diesen Grundsatz durchbrechende Rechtsinstitute seine Aufmerksamkeit, nämlich das Subrogationsrecht und die Gläubigeranfechtung.
Bei der näheren Untersuchung dieser Abweichungen des chinesischen Zivilrechts vom deutschen Vorbild stieß er für das Subrogationsrecht auf die französische action oblique. Zugleich stellte er fest, dass das Subrogationsrecht auch in älteren asiatischen Rechtsordnungen im materiellen Zivilrecht geordnet ist. Aus diesem Grunde erweiterte er seine ursprünglich rechtsvergleichende Fragestellung für die Gläubigeranfechtung um eine rechtsgeschichtliche Perspektive.
In der Folge behandelt der Verfasser in vier Kapiteln die Grundlagen einschließlich der Rechtskodifikation in China (Quing-Dynastie, Republik China, Volksrepublik China) und einem Überblick über die historischen und geltenden Regelungen der Gläubigeranfechtung in Chi |
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| Plassmann, Alheydis, Die Normannen. Erobern - Herrschen - Integrieren (= Urban Taschenbuch 616). Kohlhammer, Stuttgart 2008. 366 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die durch ihre Dissertation Die Struktur des Hofes unter Friedrich I. Barbarossa nach den deutschen Zeugen seiner Urkunden (1998) und ihre Habilitationsschrift über Origo gentis - Identitäts- und Legitimitätsstiftung in früh- und hochmittelalterlichen Herkunftserzählungen (2006) hervorgetretene Bonner Privatdozentin vertieft ihre früheste Veröffentlichung über den Wandel des normannischen Geschichtsbildes im 11. Jahrhundert - Eine Quellenstudie zu Dudo von St. Quentin und Wilhelm von Jumièges (Historisches Jahrbuch 115 [1995], 188) zu einer Überblicksdarstellung über die Normannen, die auf dem berühmten Teppich von Bayeux (und dementsprechend auf dem Umschlagbild) zum Jahre 1066 mit Kettenhemd und einfachem Helm mit Nasenschutz zu sehen sind. Dabei geht es ihr um den Versuch, das komplexe Zusammenwirken von Identität der Normannen mit der Anpassung an und Abgrenzung von Anderen, von ihren Eroberungen mit den strukturellen Voraussetzungen und von ihrem Machtwillen mit den Integrationsprozessen darzulegen. Wegen der verschiedenen Schauplätze und notwendigerweise verschiedenen Perspektiven kann die Darstellung nicht rein chronologisch erfolgen und die verschiedenen Wirkstätten der Normannen werden daher in Großkapiteln behandelt (S. 15).
Der Beginn erfolgt mit den Wikingern vor dem Hintergrund der skandinavischen Kultur. Dabei werden zwar die möglichen Benennungsmotive erörtert, konkrete Quellenstellen aber nicht eingeführt. Auch zu dem heute oftmals zumindest im deutschen Sprachraum synonym verwendeten Namen Normannen, „Nordmannen“, der die Herkunft aus dem Norden umschreibt, heißt es nur, dass er zeitgenössisch vor allem in fränkischen Quelle verwendet werde, während die englischen Quellen von Dani, also von Dänen sprächen.
An diese Anfänge schließt die Verfasserin |
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| Ploenus, Michael, „...so wichtig wie das tägliche Brot“. Das Jenaer Institut für Marxismus-Leninismus 1945-1990 (= Schriften der Stiftung Ettersberg Europäische Diktaturen und ihre Überwindung). Böhlau, Köln 2007. 355 S. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ploenus, Michael, „...so wichtig wie das tägliche Brot“. Das Jenaer Institut für Marxismus-Leninismus 1945-1990 (= Schriften der Stiftung Ettersberg Europäische Diktaturen und ihre Überwindung). Böhlau, Köln 2007. 355 S. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla.
Staatliches Ziel eines jeden Studiums an einer Universität in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik war die Formung von dem „Sozialismus treu ergebenen, wissenschaftlich qualifizierten Kadern“. Diesem Ziel diente die Indoktrination mit dem marxistisch-leninistischen, säkularen Glaubenskanon von Kindesbeinen an. Dieser Glaubenskanon forderte von jeder „sozialistischen Persönlichkeit“ Grundüberzeugungen, die nach den Vorstellungen von Partei- und Staatsführung zu erlernen waren.
Es handelt sich um die folgenden: „1. Die Arbeiterklasse unter Führung der kommunistischen Partei hat eine historische Mission, nämlich die Beseitigung der kapitalistischen Ausbeuterordnung. 2. Die sozialistische Staatengemeinschaft unter Führung der Sowjetunion ist die größte internationale Errungenschaft. 3. Die DDR ist ein friedliebender Staat innerhalb dieser Gemeinschaft. 4. Der Charakter des Imperialismus ist unverändert reaktionär, aggressiv und menschenfeindlich. 5. Der Marxismus-Leninismus ist die einzige wissenschaftliche Weltanschauung.“ Dies festzuhalten und an die in diesen Worten manifestierte Hybris und Totalität des Weltbildes zu erinnern, ist auch heute noch wichtig, nachdem im Nachgang zur medialen Ostalgiewelle der Jahre 2003-2005 die Schakale in Gestalt von ehemaligen Stasi-Obristen 2007 wieder einmal ungehindert und auf Art. 5 Abs. 1 GG gestützt heulen durften.
Diese fünf – und andere, aus ihnen abgeleitete – vermeintlich wissenschaftlich fundierte Phrasen sind die Folie, auf denen die gesamte Schul- und Hochschulausbildung in der ehemaligen DDR fußte. Wer verstehen will, wie ostdeutsche Bildungsbiographien funktionierten, muss diesen säkularen Glaubenskanon in seine |
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| Pluns, Marko A., Die Universität Rostock 1418-1563. Eine Hochschule im Spannungsfeld zwischen Stadt, Landesherren und wendischen Städten (= Quellen und Darstellungen zur hansischen Geschichte Neue Folge 58). Böhlau, Köln 2007. IX, 581 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Pluns, Marko A., Die Universität Rostock 1418-1563. Eine Hochschule im Spannungsfeld zwischen Stadt, Landesherren und wendischen Städten (= Quellen und Darstellungen zur hansischen Geschichte Neue Folge 58). Böhlau, Köln 2007. IX, 581 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Auf dem Umschlagbild dieser von Markus Völkel betreuten Rostocker historischen Dissertation ist eine alma mater mit ihren wesentlichen Kennzeichen zu sehen. Sie soll die Universität versinnbildlichen, die im Mittelpunkt der Überlegungen steht. Allerdings ist dieses ziemlich trächtige Sinnbild anscheinend nur in Leipzig zu finden gewesen, da es aus Hoyer, Siegfried u. a., Alma Mater Lipsiensis. Geschichte der Karl-Marx-Universität zu Leipzig, hg. v. Rathmann, Lothar, 1984 entnommen ist.
Dessenungeachtet hat die Universität Rostock ihren eigenen Wert, den der Verfasser bereits in seiner kurzen, klaren Einführung treffend beschreibt. In diesem Zusammenhang zeigt er die Quellenlage und den Forschungsstand zu seinem Thema auf. Im Mittelpunkt seines Interesses steht das Verhältnis zwischen Stadt und Landesherrn und Universität.
Gegliedert ist die Darstellung in drei chronologisch geordnete Abschnitte, die nicht ganz überschneidungsfrei bleiben. Begonnen wird mit den Beziehungen der Universität zu den weltlichen Gewalten bis zur Reformation, was zwischen die Jahre 1418 und 1530 eingebunden wird, womit sich der Niedergang der Universität geringfügig überlappt, der in die Jahre 1518 bis 1532 gesetzt wird. Der dritte chronologische Abschnitt behandelt die Auseinandersetzungen um die Reorganisation der Hochschule von 1532 bis 1563.
Insgesamt gelangt der Verfasser in ausführlichen Überlegungen auf breiter Quellengrundlage zu dem Ergebnis, dass die Gründung der Universität Rostock durch den Rat der Stadt vorgenommen wurde, dass aber die Herzöge von Mecklenburg und der örtliche Bischof gemeinsam mit den Ratsherren das erforderliche päpstliche Privileg beantragten, |
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| Poudret, Jean-François, Coutumes et coutumiers. Histoire comparative des droits des pays romands du XIIIe à la fin du XVIe siècle. Partie V Les biens, Partie VI Les obligations – Conclusion générale 503 S. Staempfli Editions, Bern 2006. VII, 700, 536 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Poudret, Jean-François, Coutumes et coutumiers. Histoire comparative des droits des pays romands du XIIIe à la fin du XVIe siècle. Partie V Les biens, Partie VI Les obligations – Conclusion générale 503 S. Staempfli Editions, Bern 2006. VII, 700, 536 S. Besprochen von Thomas Gergen.
Es ist sehr erfreulich, wenn wissenschaftliche Desiderate in kurzer Zeit gründlich und nutzbringend erfüllt werden. Der Autor setzt mit diesen beiden Bänden zu Gewohnheitsrecht und Gewohnheitsrechtsbüchern der romanischen Länder im Mittelalter sein großes Projekt vollständig um. Geographisch umfasst die Studie das frankophone Schweizer Gebiet, welches den Kantonen Genf, Wallis, Valais, Freiburg, Neuchâtel und Jura entspricht. Da dieser Raum sprachlich wie rechtskulturell zwischen Romania und Germania gelegen ist, bietet er besonderen Reiz für eine rechtshistorische Untersuchung.
Während der erste Band der jetzt sechsbändigen Reihe die Rechtsquellen und Rechtsgestalter (Les artisans du droit) und der zweite das Recht der Personen (Les personnes) behandelte, waren der dritte und vierte Band dem Familien- und Erbrecht gewidmet[1].
In seiner Auswertung[2] fragt sich Poudret, ob die romanischen Länder eher dem Gewohnheitsrecht (pays de coutumes) oder dem verschriftlichten (römischen) Recht (droit écrit) zuneigten. Für die einzelnen Rechtsbereiche schlüsselt er diese Zuordnung je nach Kanton sorgfältig auf, ohne – und dies natürlich zurecht - ein Pauschalurteil abzugeben. Dies gilt auch für das kanonische Recht sowie für die Einflüsse des Notariats und der Formularpraxis. Sehr lesenswert ist die Herausarbeitung der Charakteristika der einzelnen Rechtsbereiche, wobei Poudret die Eheschließung und die Güterstände sowie das Erb-, Sachen- und Schuldrecht im Zusammenhang darstellt, ohne schließlich auch Fragen der Zwangsvollstreckung (exécution forcée) auszuklammern. Nie sieht der Verfasser das Recht der pays romands als unförmige und unveränderbare Masse |
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| Prange, Wolfgang, Vom Reichskammergericht in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts. Die Urteile in Christian Barths Edition – Kammerboten und Zustellung der Gerichtsbriefe (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 42). Böhlau, Köln 2002. 192 S., 18 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Prange, Wolfgang, Vom Reichskammergericht in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts. Die Urteile in Christian Barths Edition – Kammerboten und Zustellung der Gerichtsbriefe (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 42). Böhlau, Köln 2002. 192 S., 18 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der die Kenntnisse über das Reichskammergericht vermehrende, durch drei Indizes erschlossene, schmale Band enthält zwei Beiträge, die auf dem weiten Felde der Forschungen über das Reichskammergericht in verschiedene Richtungen gehen, aber in Quellen und Verfahrensweise übereinstimmen. Sie beruhen auf den in der Gegenwart in den Archiven von Schleswig (20), Lübeck (59) und Kopenhagen (1) liegenden Prozessakten des Reichskammergerichts in den Jahren 1495 bis 1544, die sie als Stichproben für allgemeinere Untersuchungen nehmen. Aus praktischen Überlegungen sind sie zusammengefasst.
Die erste Untersuchung befasst sich mit der Ausgabe von Urteilen und Bescheiden des Reichskammergerichts aus den Jahren 1495 bis 1587 durch den Reichskammergerichtsassessor Dr. Christian Barth in fünf Foliobänden in den Jahren 1604 und 1605. Sie behandelt Entstehung, Inhalt, Auswahl, Verschlüsselung, Erschließung, Verknüpfung und die hieraus erwachsenden Möglichkeiten vor allem an Hand fünfer ausgewählter Beispiele. Sie gelangt zu dem überzeugenden Ergebnis, dass aus Barths Werk wertvolle Hinweise zu dem prozessualischen und auch auf den sachlichen Gehalt zahlreicher reichskammergerichtlicher Prozesse zu gewinnen sind.
Die zweite Studie behandelt Konrad von Warendorf, einen 1541 verstorbenen Metzgermeister in Köln, der nach Streitigkeiten von Köln in die Reichsacht gebracht wurde und dessenungeachtet als Kammerbote in den Dienst des Reichskammergerichts trat. An seinem Bespiel gewinnt der Verfasser ein allgemeines Bild von den Kammerboten. Zugleich stellt er aber auch fest, dass Konrad von Warendorf auf Grund seines besonderen Lebensgangs e |
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| Protze, Helmut, Das älteste Stadtbuch der königlich freien Bergstadt Göllnitz/Gelnica in der Unterzips und seine Sprache (= Germanistische Arbeiten zu Sprache und Kulturgeschichte 41). Lang, Frankfurt am Main 2002. 231 S., 3 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Protze, Helmut, Das älteste Stadtbuch der königlich freien Bergstadt Göllnitz/Gelnica in der Unterzips und seine Sprache (= Germanistische Arbeiten zu Sprache und Kulturgeschichte 41). Lang, Frankfurt am Main 2002. 231 S., 3 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Leipziger Germanist und Mediävist Helmut Protze erklärt im Vorwort des seinen Enkeln gewidmeten Werkes, dass es seit langem ein Desiderat der frühneuhochdeutschen Forschung war, das älteste Stadtbuch der königlich freien Bergstadt Göllnitz (Gelnica) in der heute zur Slowakei gehörenden Unterzips herauszugeben. In der Einleitung berichtet er über die Siedlungsgeschichte, die Rolle des Bergbaus, die slowakischen, polnischen und ungarischen Nationalitäten um die bis ins Mittelalter zurückreichende deutsche Sprachinsel, die Sprachverhältnisse in den Zipsen sowie Bedeutung, Inhalt und Anlage des ältesten Stadtbuch, das handschriftliche Eintragungen von 1432 bis ins 17. Jahrhundert und darüber hinaus enthält. Das Stadtrecht erhielt der Hauptort der Unterzips, der 1435 reichsunmittelbar ist und bald 5000 bis 6000 Einwohner aufweist, bereits 1264 von König Bela IV.
Ein besonderes Anliegen ist dem Germanisten naturgemäß die sprachliche Analyse des Textes. Dementsprechend führt er sie umsichtig und gründlich aus. Die Textherstellung erweist sich am Übergang vom Mittelhochdeutschen zum Frühneuhochdeutschen nicht zuletzt wegen der fremdsprachlichen Rahmenbedingungen als mühevoll und mitunter schwierig.
Mit 1481 setzt dann die Edition ein, die freilich bereits im zweiten Absatz auf das Jahr 1432 zurückspringt. Die 324 Seiten umfassende Vorlage endet 1691. Die letzte Notiz zeichnet Alexander Püchell manu propria.
Angefügt bietet der Herausgeber die Namen der Göllnitzer Bürgermeister und Richter von 1432 bis 1730. Ein wertvolles Literaturverzeichnis ermöglicht die Vertiefung in den vom Herausgeber verdienstlicherweise benannten wissenschaftlichen Kontroversen. Von abdrä |
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| Przybilla, Peter, Die Edelherren von Meinersen. Genealogie, Herrschaft und Besitz vom 12. bis zum 14. Jahrhundert, aus dem Nachlass hg. v. Ohainski, Uwe/Streich, Gerhard (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 236). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2007. 727 S., Karte, Stammbaum. Besprochen von Gudrun Pischke. |
Ganzen Eintrag anzeigen Przybilla, Peter, Die Edelherren von Meinersen. Genealogie, Herrschaft und Besitz vom 12. bis zum 14. Jahrhundert, aus dem Nachlass hg. v. Ohainski, Uwe/Streich, Gerhard (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 236). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2007. 727 S., Karte, Stammbaum. Besprochen von Gudrun Pischke.
Für diese umfang- und detailreiche wie „quellengesättigt[e]“ (Vorwort, S. 10) Ausarbeitung zu einem der bedeutendsten Edelherrengeschlechter im nördlichen Harzvorland hat der im Frühjahr 2001 verstorbene Verfasser über zwei Jahrzehnte akribisch Literatur, gedruckte und ungedruckte Quellen aufgespürt, ausgewertet und verarbeitet – und dann das Manuskript unvollendet zur Seite gelegt. Dass die beachtlichen Ergebnisse der peniblen Forschungsarbeit doch zur Veröffentlichung gelangten, geht auf den Einsatz zweier Direktoren von Institutionen der Universität Göttingen zurück. Die Herausgeber haben, wie sie im Vorwort darlegen (S. 11), „Änderungen ... nur sehr behutsam vorgenommen, um die Eigenart des streckenweise steitbaren Textes nicht zu verfälschen“. Nicht ergänzt wurden fehlende Teile wie Einleitung oder Zusammenfassung, wohl aber ein auf der Verwaltungsgliederung von 2006 beruhendes Register und Neueditionen der Meinersenschen Lehnregister von 1218/1220 (S. 574-586), 1250/1260 (S. 587f.) und 1278/1280 (S. 589-596); Tabellen, Karten und eine Stammtafel wurden nach vorliegenden Entwürfen angefertigt.
Das sächsische Geschlecht der Edelherren von Meinersen – zu verfolgen von 1142 bis 1390 und seit 1150 benannt nach ihrem Hildesheimer Lehen, einer Burganlage am Okerübergang nahe der Mündung in die Aller – stammt, wie der Verfasser nachweist, aus dem Gebiet zwischen Aller und Ohre; hier in Emden (südlich der Linie Helmstedt-Haldensleben) lag der wohl älteste Besitz, was sich 1145 in der Zubenennung eines Angehörigen dieser Edelherrenfamilie niederschlug, wie auch in Mahner, wonach ihr erster be |
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| Quellen zur Entstehung der Verfassung von Württemberg-Hohenzollern, Teil 1, Teil 2, bearb. v. Thomas Rösslein (= Veröffentlichungen zur Verfassungsgeschichte von Baden-Württemberg seit 1945 17, 18). Kohlhammer, Stuttgart 2006, 2008. XXXII, 633, VII, 655 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Quellen zur Entstehung der Verfassung von Württemberg-Hohenzollern, Teil 1, Teil 2, bearb. v. Thomas Rösslein (= Veröffentlichungen zur Verfassungsgeschichte von Baden-Württemberg seit 1945 17, 18). Kohlhammer, Stuttgart 2006, 2008. XXXII, 633, VII, 655 S. Besprochen von Werner Schubert.
2004 ist der erste Band der Protokolle der Regierung von Württemberg-Hohenzollern für die Zeit von 1945-1947 erschienen. Nunmehr liegen auch die Quellen zu der durch eine Volksabstimmung am 18. 5. 1947 angenommenen Verfassung dieses Landes, das 1953 in Baden-Württemberg aufgegangen ist, in zwei Bänden vor. Nach einer kurzen Einleitung von Frank Raberg zur Entstehung der Verfassung (S. XIII-XXVIII) bringt der Herausgeber Rösslein zunächst die Direktiven der französischen Besatzungsmacht zum staatlichen Neuaufbau Württemberg-Hohenzollerns, das den südlichen Landesteil Württembergs umfasste. Nachdem die von den Deutschen gewünschte Verwaltungseinheit mit dem nördlichen Württemberg gescheitert war, erhielt Südwürttemberg bereits im Oktober 1945 ein „Staatssekretariat“ unter Carlo Schmid (SPD). Nach einer längeren Verfassungsdiskussion, deren wichtigste Dokumente die Edition in Teil 1, S. 137ff. wiedergibt, fanden am 17. 11. 1946 Wahlen zur einer Beratenden Landesversammlung statt, die eine Verfassung für Württemberg-Hohenzollern ausarbeiten sollte. In dieser Versammlung verfügte die CDU über 42, die SPD über 14, die DVP über acht und die KP über vier Mandate. Die Landesversammlung konstituierte sich am 22. 11. 1946 (Teil 1, 354ff.) und wählte in ihrer dritten Sitzung am 3. 12. 1946 einen Verfassungsausschuss mit 17 Mitgliedern, in denen die CDU mit 11 Abgeordneten die absolute Mehrheit hatte. Im Verfassungsausschuss setzten sich die SPD- und DVP-Abgeordneten vergeblich für die Übernahme der Verfassung Württemberg-Badens (wiedergegeben Teil 1, S. 147ff.) ein, im Gegensatz zur CDU, die eine eigenständige Verfassung anstrebte. Zu diesem Zweck würde der Abgeordnete |
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| Raschka, Johannes, Justizpolitik im SED-Staat. Anpassung und Wandel des Strafrechts während der Amtszeit Honeckers (= Schriften des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung 13). Böhlau, Köln 2000. 375 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Raschka, Johannes, Justizpolitik im SED-Staat. Anpassung und Wandel des Strafrechts während der Amtszeit Honeckers (= Schriften des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung 13). Böhlau, Köln 2000. 375 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von der Technischen Universität Dresden angenommene Dissertation des seit 1997 mit Schriften zum Strafrecht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hervortretenden, als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Stiftung sächsische Gedenkstätten Dresden und als Lehrbeauftragter an der Technischen Universität Dresden tätigen Verfassers. Für ihre Würdigung konnte ein Berliner Zeitrechtshistoriker gewonnen werden, der freilich seine Zusage trotz vieler Erinnerungen wortlos nicht einhalten konnte. Deswegen muss der Herausgeber die Arbeit mit wenigen Sätzen anzeigen.
Gegliedert ist die Untersuchung in 10 Teile, von denen die Einleitung Begriffsbestimmungen enthält und Quellenlage und Forschungsstand bestimmt. Danach geht es ihr nicht um das Rechtssystem als Ganzes, sondern in erster Linie um die Strafgesetze und die Strafgerichtsbarkeit im Untersuchungsraum. Die Quellenlage wird als günstig beschrieben, der bisherige Forschungsstand als praktisch fehlend.
Im zweiten Teil schildert der Verfasser die Bedingungen der Strafrechtspolitik der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in den siebziger und achtziger Jahren. Bei dieser Vorgeschichte geht er auf die Institutionen und Kompetenzen sorgfältig ein. Danach behandelt er die Entwicklung des politischen Strafrechts bis 1971 und die Reformen bei der Kriminalitätsbekämpfung in den sechziger Jahren.
Sein eigener Untersuchungszeitraum beginnt mit der Ablösung Walter Ulbrichts durch Erich Honecker im Mai 1971. Er ist zum einen gekennzeichnet durch eine Amnestie im Jahre 1972. Diesem Straferlass steht allerdings eine Strafverschärfung durch das erste Strafrechtsänderungsgesetz von 1974 gegenüber, die von Umstr |
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| Rautenberg, Björn Alexander, Der Fiskal am Reichskammergericht. Überblick und exemplarische Untersuchungen vorwiegend zum 16. Jahrhundert (= Rechtshistorische Reihe 368). Lang, Frankfurt am Main 2008. 205 S. Besprochen von Gerhard. Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Jürgen Weitzel angeregte und betreute, 2007 in Würzburg angenommene, auf ausgewählten Akten und Johann Heinrich von Harpprechts Staatsarchiv von 1757 bis 1768 beruhende Dissertation des Verfassers. In der Einführung weist er darauf hin, dass abgesehen von der Freiburger Dissertation Ulrich Knolles über das Reichsfiskalat im 15. Jahrhundert die rechtsgeschichtliche Forschung sich mit dem Reichsfiskal wenig befasst hat. Danach verfolgt er den Fiskal (advocatus fisci) als eigenen Prozessvertreter des Fiskus in Streitigkeiten mit den Untertanen um Einnahmen und Rechte bis zu Kaiser Hadrian (117-138 n. Chr.) zurück.
Dieser advocatus fisci hat anscheinend den Zusammenbruch des römischen Reiches überlebt und lässt sich in Italien auch danach nachweisen. Als eigentlicher Ursprung des mittelalterlichen Fiskalalts gelten jedoch von Kaiser Friedrich II. 1225 in Sizilien bestellte procuratores fisci vel curiae. Während das Amt des Fiskals in Frankreich über die Anjou bereits zu Beginn des 14. Jahrhunderts Eingang fand, machte im deutschen Reich der König die Rechte des Königs und Reiches lange selbst geltend, bis im 15. Jahrhundert auch dort im Gefolge der allmählichen Rezeption des römischen Rechts der Fiskal aufgenommen wurde.
Im ersten Teil seiner Untersuchung befasst sich der Verfasser mit dem Fiskals am 1495 gegründeten Reichskammergericht, in dessen erster Gerichtsordnung er noch nicht erwähnt wird. In der Reichskammergerichtsordnung von 1500 wird dem Fiskal verboten, in anderen als fiskalischen Sachen tätig zu werden. Eine dauerhafte Beschreibung des Amtes des Fiskals enthält die Reichskammergerichtsordnung von 1548 bzw. 1555, so dass danach der Verfasser Organisation, B |
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| Recht im Fin de siècle. Briefe von Raymond Salleiles an Eugen Huber (1895-1911), hg. v. Aragoneses, Alfons (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 224 = Juristische Briefwechsel des 19. Jahrhunderts). Klostermann, Frankfurt am Main 2007. VII, 216 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Das wichtigste Arbeitsgebiet von Raymond Saleilles (über diesen zuletzt Halpérin in: Dictionnaire historique des juristes français, 2007, S. 694ff.), einem der herausragenden französischen Rechtswissenschaftler des ausgehenden 19. und des beginnenden 20. Jahrhunderts, war die historisch und rechtspolitisch ausgerichtete Rechtsvergleichung. Schon 1889/90 befasste er sich mit der théorie général des obligations nach dem ersten BGB-Entwurf, ein Werk, dem zahlreiche Aufsätze zum deutschen Zivilrecht und 1904 eine umfassende Einführung in das Bürgerliche Gesetzbuch sowie eine kommentierte Übersetzung der §§ 1-432 dieser Kodifikation folgten (hierzu W. Schubert, ZRG GA 114 [1997], S. 142ff.). Zunehmend befasste sich Saleilles auch mit den Vorarbeiten zum schweizerischen Zivilgesetzbuch und ab 1907 mit dieser Kodifikation selbst, wie aus seinen späteren Veröffentlichungen und seinen nunmehr von Aragoneses veröffentlichten 105 Briefen an Eugen Huber hervorgeht. Es ist zu bedauern, dass Hubers Briefe an Saleilles nicht aufgefunden werden konnten (vgl. S. 8). In seiner Einführung, die ein Drittel des Werkes in Anspruch nimmt, geht Aragoneses zunächst der Bedeutung von Briefwechseln für die Wissenschaftsgeschichte und anschließend auf die Biographie von Saleilles ein, eines Professors der „Belle Epoque“ (S. 11-19). Saleilles war an der Gründung der Société d’Etudes législatives beteiligt, in deren Bulletin er seine Ideen zur Reform des französischen Zivilrechts wiederholt darlegte. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Referate in der 1904 eingesetzten Kommission zur Revision des Code civil (vgl. S. 131ff.), in der er mit seinen Vorschlägen wiederholt auf Widerst |
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| Recht und Gericht in der Kirche und Welt um 900, hg. v. Hartmann, Wilfried unter Mitarbeit von Grabowsky, Annette (= Schriften des historischen Kollegs 69). Oldenbourg, München 2007. IX, 249 S., 1 Kart. Besprochen von Steffen Schlinker. |
Ganzen Eintrag anzeigen Recht und Gericht in der Kirche und Welt um 900, hg. v. Hartmann, Wilfried unter Mitarbeit von Grabowsky, Annette (= Schriften des historischen Kollegs 69). Oldenbourg, München 2007. IX, 249 S., 1 Kart. Besprochen von Steffen Schlinker.
Der vorliegende Tagungsband vereint 11 Aufsätze renommierter Fachwissenschaftler, denen Referate im Rahmen eines Kolloquiums des Historischen Kollegs zugrunde liegen, das unter Leitung Wilfried Hartmanns vom 6.-8. April 2005 zum Thema Recht und Gericht in Kirche und Welt um 900 veranstaltet wurde. Der Aufsatz Wolfgang Kaisers zur Fortwirkung des römischen Rechts im frühen Mittelalter fehlt leider. Der Band widmet sich dem sogenannten saeculum obscurum, dem Jahrhundert zwischen ca. 850 und 950, der Zeit des Übergangs, in der das Reich Karls des Großen zerfiel und sich die Genese zweier Staaten, Deutschland und Frankreich, vollzog. Die Frage nach dem Recht und seiner Entstehung wird von verschiedenen Seiten und unter unterschiedlichen Aspekten beleuchtet. Dabei weist Wilfried Hartmann bereits in der Einleitung („Schandtaten, von denen man früher nicht gehört hat“ S. 1-5) darauf hin, dass für das Kirchenrecht nicht von einem dunklen Zeitalter gesprochen werden kann (S. 2). Beispielhaft nennt Hartmann neue Sammlungen mit den Kanones der zeitgenössischen Synoden, das große Fälschungsprojekt der Pseudoisidorischen Dekretalen sowie aus der Zeit um 900 die Collectio Anselmo dedicata und das Sendhandbuch Reginos von Prüm. Außerhalb des Kirchenrechts ist von einer Rechtssetzung im 10. Jahrhundert wenig zu spüren. Erst gegen Ende der ottonischen Zeit erarbeitet Burchard von Worms sein Dekret (1024/25). In Pavia werden die langobardischen Rechtstexte bis zur Mitte des 11. Jahrhunderts im Liber Papiensis chronologisch geordnet und in der zweiten Jahrhunderthälfte in der Lombarda systematisiert. 1076 werden erstmals wieder seit fast 500 Jahren die Digesten Justinians zitiert. Der interessanteste Aspekt, den Hartmann anspr |
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| Recht und Verhalten in vormodernen Gesellschaften. Festschrift für Neithard Bulst, hg. v. Bendlage, Andrea/Priever, Andreas/Schuster, Peter. Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2008, 296 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Recht und Verhalten in vormodernen Gesellschaften. Festschrift für Neithard Bulst, hg. v. Bendlage, Andrea/Priever, Andreas/Schuster, Peter. Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2008, 296 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Neithard Bulst promovierte nach dem Studium von Geschichte, Romanistik und Politikwissenschaft in Heidelberg, Kiel, Lyon und Gießen 1968 bei Peter Classen in Gießen über die Klosterreformen Wilhelms von Dijon im 9. und 10. Jahrhundert. Nach dem Wechsel mit dem Lehrer nach Heidelberg habilitierte er sich 1976 im Zielbereich der frühen französischen Generalstände des 14. Jahrhunderts auf Grund der Quellenlage mit einer prosopographischen Untersuchung über die Delegierten zu den französischen Generalständen von 1468 und 1484. 1978 folgte er einem Ruf nach Bielefeld, wo er sich nicht nur intensiv an der Selbstverwaltung beteiligte, sondern sich in vielen Sammelbänden und Aufsätzen sachverständig mit Krankheit und Pest, Aufwand und Luxus, Repräsentationsversammlungen, Demographie und Prosopographie, Recht und Verhalten, Kirchengeschichte, Lippe und anderen Themen befasste.
Seine Untersuchungen zu Recht und Verhalten betreffen etwa die kollektive Gewalt in englischen und französischen Bauernaufständen im 14. Jahrhundert oder normative Texte als Quellen zur Kommunikationsstruktur zwischen städtischen und territorialen Obrigkeiten im späten Mittelalter und in der frühen Neuzeit. Wirkungen von Normen zur Regulierung von Gewaltverhalten hat er ebenso untersucht wie Kriterien der Rechtsprechung zur Gewalt. Dementsprechend haben ihn Rechtsverstöße und ihre Folgen ganz besonders interessiert.
Von daher versteht sich der Titel der für ihn von Andrea Bendlage, Andreas Priever und Peter Schuster organisierten Festschrift sehr gut. Dass dabei das Recht dem Verhalten voransteht, ehrt die Rechtswissenschaft. Sozial ist es freilich nur ein menschliches Steuerungsmittel für individuelles Verhalten.
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| Rechts- und Sprachtransfer in Mittel- und Osteuropa. Internationale und interdisziplinäre Konferenz in Leipzig vom 31. Oktober bis 2. November 2003, hg. v. Eichler, Ernst/Lück, Heiner, red. v. Carls, Wieland (= Ius Saxonico-Maideburgense in oriente - Das sächsisch-magdeburgische Recht als kulturelles Bindeglied zwischen den Rechtsordnungen Ost- und Mitteleuropas 1). De Gruyter, Berlin 2008. VIII, 332 S. Besprochen von Herbert Küpper. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rechts- und Sprachtransfer in Mittel- und Osteuropa. Internationale und interdisziplinäre Konferenz in Leipzig vom 31. Oktober bis 2. November 2003, hg. v. Eichler, Ernst/Lück, Heiner, red. v. Carls, Wieland (= Ius Saxonico-Maideburgense in oriente - Das sächsisch-magdeburgische Recht als kulturelles Bindeglied zwischen den Rechtsordnungen Ost- und Mitteleuropas 1). De Gruyter, Berlin 2008. VIII, 332 S. Besprochen von Herbert Küpper.
2003/2004 richtete die Sächsische Akademie der Wissenschaften die Arbeitsstelle „Das sächsisch-magdeburgische Recht als kulturelles Bindeglied zwischen den Rechtsordnungen Ost- und Mitteleuropas“ ein. Ziel des interdisziplinären Forschungsprojekts, an dem sowohl deutsche als auch osteuropäische Wissenschaftler mitarbeiten, ist die Aufdeckung der sprachlichen ebenso wie der rechtlichen Zusammenhänge der Rezeption sowohl des Sachsenspiegels als auch des Magdeburger Rechts in Osteuropa. Betrachtet wird ein Raum, der von Estland über das westliche Russland bis hin zu Bulgarien und dem ehemaligen Jugoslawien reicht. Zur Publikation der Ergebnisse des Projekts wurde eine Schriftenreihe „Ius Saxonico-Maideburgense in Oriente“ eingerichtet, dessen erster Band nunmehr vorliegt.
In diesem von Ernst Eichler und Heiner Lück herausgegebenen Band sind die Ergebnisse der Auftakttagung vom 31. Oktober bis 2. November 2003 in Leipzig vereinigt. Einführend stellt Heiner Lück das Projekt vor. Ausgangspunkt der Forschung ist dabei nicht das Magdeburger Recht als Gegenstand von Rechtsexport und Rechtsimport, sondern die vor Ort als Ergebnis der Aufnahme entstandenen Rechtstexte. Diese werden daraufhin untersucht werden, wie sie die Institutionen und die Terminologie des deutschen Rechts in die Sprachen der rezipierenden Länder umsetzen. Erkenntnisse erhofft man sich nicht nur für die Erstellung von Wörterverzeichnissen und für Quelleneditionen, sondern darüber hinaus auch über Strukturen von Rezeption und die Vergleichbarke |
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| Rechtssymbolik und Wertevermittlung, hg. v. Schulze, Reiner (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 47). Duncker & Humblot, Berlin 2004. 236 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Am Anfang des unter Verwendung von Mitteln der deutschen Forschungsgemeinschaft gedruckten schlanken, von einem Rechtsikonographen zur leider trotz vielfacher Erinnerung nicht erfüllten Rezension angenommenen Bandes steht der Sonderforschungsbereich 496 Symbolische Kommunikation und gesellschaftliche Wertesysteme vom Mittelalter bis zur französischen Revolution an der Universität Münster mit einem rechtsgeschichtlichen Teilprojekt, das sich mit der Untersuchung von Typen, Verwendungsweisen und Funktionen ritueller und symbolischer Kommunikationsformen im Gerichtsverfahren des ausgehenden Mittelalters und der frühen Neuzeit befasst. Am Ende blickt der dem Herausgeber wohl sachlich besonders nahe stehende alte Präsident des Europäischen Gerichtshofs in roter Robe mit einem Buch in der Hand dem Betrachter interessiert entgegen. Den Raum dazwischen füllen elf Beiträge, die teils aus den Forschungen des Teilprojekts, teils aus Gastvorträgen entstanden sind.
Zu Beginn führt der Herausgeber mit oder durch Lars Ostwaldt in die Rechtssymbolik und Wertevermittlung im gerichtlichen Verfahren aus allgemeiner Sicht unter Hinweis auf Roben, vor Gericht stehen und zu Gericht sitzen sowie Stabbrechen ein, weist auf die Kristallisationspunkte Personen, Abläufe und Orte besonders hin und erklärt die Symbole für unverzichtbar für die Veranschaulichung fundamentaler Werte, auf denen die Legitimität der gerichtlichen Tätigkeit ruht. Danach kommen von Westfalen ausgehend Vertreter unterschiedlicher europäischer Länder zu Wort. Am Ende bietet Antoine Garapon einen Ausblick über La mondialisation des rites judiciaires – l’exemple des juridictions internationales.
An der Sitze der Einzelbeträge findet sich ein das Mittelalter betreffender Aufsatz Ro |
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| Rechtsveränderung im politischen und sozialen Kontext mittelalterlicher Rechtsvielfalt, hg. v. Esders, Stefan/Reinle, Christine (= Neue Aspekte der europäischen Mittelalterforschung 5). LIT-Verlag, Münster 2006. VI, 197 S. Besprochen von Arno Buschmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rechtsveränderung im politischen und sozialen Kontext mittelalterlicher Rechtsvielfalt, hg. v. Esders, Stefan/Reinle, Christine (= Neue Aspekte der europäischen Mittelalterforschung 5). LIT-Verlag, Münster 2006. VI, 197 S. Besprochen von Arno Buschmann.
Die Beiträge des vorliegenden Sammelbandes sind (mit einer Ausnahme) aus den Vorträgen der auf dem 44. Deutschen Historikertag im Jahre 2002 in Halle veranstalteten Sektion „Traditionen-Visionen“ hervorgegangen, die sich in besonderem Maße mit der Frage nach dem Verhältnis von Tradition und Veränderung in der Rechtswelt des Mittelalters beschäftigte. Im Mittelpunkt standen die Bemühungen, die verschiedenen Aspekte der mittelalterlichen Rechtsveränderungen in ihrem politischen und sozialen Zusammenhang zu behandeln und hierbei vor allem die Formen, Voraussetzungen und Ergebnisse der Veränderungsprozesse des Rechts zu erörtern. „Leitfragen“ für die Untersuchungen sollten die Frage nach der Beschaffenheit des traditionalen Rechts, nach den allgemeinen Gründen für Rechtsveränderungen, nach deren mentalem und sozialem Hintergrund, nach den leitenden Ideen bei der Auseinandersetzung mit dem traditionalen Recht und schließlich nach der Durchsetzung der neuen Normen sein. Anders als bei den Untersuchungen moderner Gesetzgebungsvorgänge sollten nicht legislative Programme und deren Realisierung, sondern Fallbeispiele vom Frühmittelalter bis in die frühe Neuzeit Gegenstand behandelt werden. Diese Fragestellungen sind denn auch maßgebend für die Beiträge des vorliegenden Sammelbandes.
Es beginnt mit einem Beitrag von Stefan Esdres, der sich mit der Frage nach der Struktur, der Funktion und dem Anteil der Teueidleistungen an den Rechtsveränderungen im fränkischen Großreich befasst. Esdres vertritt die These, dass die Treueidleistungen, deren Ursprung er im Anschluss an die neuere Forschung in den Eidesleistungen des römischen Militärwesens sieht, wesentlich zur Umformung und Neugestaltung der po |
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| Rechtsverständnis und Konfliktbewältigung. Gerichtliche und außergerichtliche Strategien im Mittelalter, hg. v. Esders, Stefan. Böhlau, Köln 2007. VIII, 416 S. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla. |
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Das Mittelalter als „orale Gesellschaft“ ist das Leitmotiv, das Herausgeber und Beiträger in Anlehnung an die Arbeiten Hanna Vollraths in vorliegendem Sammelband im Hinblick auf den Austrag von Konflikten durchdeklinieren. Statt den beobachtbaren Einzelerscheinungen die Definition der mittelalterlichen Gesellschaften etwa als „archaisch“, „herrschaftlich“ oder „feudal“ voranzustellen, erlaubt der Rekurs auf die Oralität der Gesellschaft einerseits und die Ritualität des Rechtslebens andererseits in der Tat eine insgesamt weitgehend zuschreibungsarme Analyse von historisch belegbar verwendeten Konfliktlösungsstrategien. Dass diese induktive Methode entweder genügend breit angelegte Einzelfallstudien oder aber Leitkonflikte, deren Exemplarität begründet werden kann, verlangt, liegt auf der Hand. Der von Stefan Esders herausgegebene Band mit Beiträgen von Chris Wickham, Warren Brown, Stefan Esders selbst, Philippe Depreux, Claudia Zey, Karl Kroeschell, Marita Blattmann, Christine Reinle, Rainer Walz, Patrick Geary, Letha Böhringer, Stefan Weinfurter, Michael Oberweis, Dirk Jäckel, Martin Kintzinger, Klaus Militzer und Karl Friedrich Krieger sowie Franz Fuchs, der in zwei Abschnitte gegliedert ist (Rechtliches Verfahren, soziale Lebenswelt und Schriftkultur einerseits und Politische und „internationale“ Dimensionen mittelalterlichen Konfliktaustrags andererseits), beinhaltet beide Herangehensweisen.
Hier können – pars pro toto – nur einige Stichworte herausgegriffen werden; insgesamt ist die Lektüre ungemein reich an Anregungen. Die Untersuchung karolingischer Formelsammlungen, von Schlichtungen im Loiretal, von Konfliktlösungen durch päpstliche Legaten und der Protokollführung im römisch-kanonischen und im „deutschrechtlichen“ Verfahren etwa |
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| Reform des Strafgesetzbuchs, hg. v. Vormbaum, Thomas/Rentrop, Kathrin, Sammlung der Reformentwürfe Band 1 1909 bis 1919, Band 2 1922 bis 1939, Band 3 1959 bis 1996 (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 3 Band 20,1, 20,2, 20,3). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2008. XLII, 427, V, 447, V, 477 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Reform des Strafgesetzbuchs, hg. v. Vormbaum, Thomas/Rentrop, Kathrin, Sammlung der Reformentwürfe Band 1 1909 bis 1919, Band 2 1922 bis 1939, Band 3 1959 bis 1996 (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 3 Band 20,1, 20,2, 20,3). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2008. XLII, 427, V, 447, V, 477 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Soweit ersichtlich verselbständigt sich das Strafrecht vielleicht als erstes Rechtsgebiet aus der in Rom wie im Mittelalter noch geschlossenen Gesamtheit des Rechts in einem eigenen Gesetz in den Halsgerichtsordnungen an der Wende des Mittelalters zur Neuzeit, von denen die Constitutio Criminalis Carolina von 1532 hohe und lange Bedeutung gewinnt. Dem folgen im aufgeklärten 18. Jahrhundert der Codex Iuris Bavarici Criminalis von 1751, die Constitutio Criminalis Theresiana von 1768 und das Josephinische Strafgesetzbuch von 1787. An den Code pénal Frankreichs von 1804 und das von Paul Johann Anselm von Feuerbach geschaffene Strafgesetzbuch Bayerns von 1813 schließen sich zahlreiche einzelstaaatliche Strafgesetzbücher an (Oldenburg 1814, Sachsen 1838, Württemberg 1839, Sachsen-Weimar 1839,Hannover 1840, Braunschweig 1840, Sachsen-Altenburg 1841, Hessen 1841, Lippe-Detmold 1843, Sachsen-Meiningen 1844, Schwarzburg-Sondershausen 1845, Baden 1845, Nassau 1849, Preußen 1851)
Das Strafgesetzbuch Preußens wird über den Norddeutschen Bund 1871 zur Grundlage des Reichsstrafgesetzbuches, durch welches das Strafrecht des Deutschen Reiches vereinheitlicht wird. Schnell geschaffen sieht es sich schon früh zahlreichen Reformforderungen ausgesetzt. In der Folge werden zahlreiche Entwürfe vorgelegt, die an verschiedenen Orten veröffentlicht sind und über die ein sicherer Überblick nur dem Spezilisten möglich ist.
Aus diesem Grund ist es sehr erfreulich, dass das Hagener Institut für juristische Zeitgeschichte im Rahmen der Vorarbeiten zu einem Historischen Kommentar zum Strafgesetzbuch seine Texteditionen mit |
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| Reformacion der Stat Franckenfort am Meine des heiligen Romischen Richs Cammer anno 1509, digitalisiert von Gerhard Köbler. http://www.koeblergerhard.de/Fontes/Reformacion%20der%20Stat%20Franckenfort1509.pdf http://www.koeblergerhard.de/Fontes/ReformationFrankfurt1509.htm. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Reformacion der Stat Franckenfort am Meine des heiligen Romischen Richs Cammer anno 1509, digitalisiert von Gerhard Köbler. http://www.koeblergerhard.de/Fontes/Reformacion%20der%20Stat%20Franckenfort1509.pdf http://www.koeblergerhard.de/Fontes/ReformationFrankfurt1509.htm. Besprochen von Gerhard Köbler.
1509 schuf die Stadt Frankfurt am Main eine Reformation ihres Rechtes. 1984 wurde der Druck im Reprint mit Einführung und Wortregister der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Kurz vor der 500. Wiederkehr dieses Jahres wurde der Neudruck als Bild der veröffentlicht.
Trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten schien auf Grund des weiteren technischen Fortschritts auch eine digitalisierte Fassung als Text vorteilhaft, dessen Erarbeitung Daniel Simbeni übernahm. Gemeinsam haben wir eine maschinenlesbare digitalisierte Fassung hergestellt. Ihre unausbleiblichen Fehler kann jedermann selbst mit Hilfe der Bildfassung ermitteln.
Für den Text wurden etwa 21500 graphische Einheiten erfasst. Sie ließen sich auf knapp 3000 Wortformen reduzieren. Vielleicht findet sich eines Tages noch jemand, der auf der Grundlage des Registers des Neudruckes hieraus ein vollständiges Wörterbuch der ältesten Frankfurter Stadtrechtsreformation herzustellen vermag, das die bloßen Wortformen in weniger Ansätzen zusammenführt und zugleich das Register um die sachlich weniger bedeutsamen Wörter erweitert.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440–1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim/Niederstätter, Alois (= Böhmer, Johann Friedrich, Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 23 Die Urkunden und Briefe aus dem Landesarchiv Baden-Württemberg Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, Bestand A 602 - Württembergische Regesten, bearb. v. Heinig, Paul-Joachim. Böhlau, Wien 2007. 565 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
Ganzen Eintrag anzeigen Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440–1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim/Niederstätter, Alois (= Böhmer, Johann Friedrich, Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 23 Die Urkunden und Briefe aus dem Landesarchiv Baden-Württemberg Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, Bestand A 602 - Württembergische Regesten, bearb. v. Heinig, Paul-Joachim. Böhlau, Wien 2007. 565 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg.
Die Zusammenstellung der Fridericiana aus dem Hauptstaatsarchiv Stuttgart – heute eine Abteilung des baden-württembergischen Landesarchivs – stand von Anfang an unter einem ungünstigen Stern. Durch den frühen Tod zweier ehrenamtlicher bzw. hauptamtlicher Mitarbeiter geriet das – eigentlich frühzeitig begonnene – Projekt spätestens ab 2000 ins Stocken. Auch der vorliegende Band konnte nicht alle Friedrich-Urkunden aus diesem Archiv erfassen, sondern musste sich auf diejenigen Nachweise stützen, die schon vor dem Krieg in den „Württembergischen Regesten“ (Bestand A 602) verzeichnet waren. Viele der dort erfassten Urkunden sind, da Kriegsverlust, heute nicht mehr vorhanden und konnten auch nicht immer durch Abschriften aus anderen Beständen substituiert werden. Ausnahmsweise wurden, um dieses Defizit etwas auszugleichen, aus zwei wichtigen Kopialbüchern weitere Stücke der Sammlung hinzugefügt. Immerhin aber ist durch die nun über 800 publizierten Regesten der größte Teil des einschlägigen Stuttgarter Quellenmaterials erfasst, so dass eine fühlbare Lücke in der Erfassung der südwestdeutschen Friedrich-Urkunden nun einigermaßen geschlossen werden konnte. Insgesamt konnten 232 Ausfertigungen und 144 Abschriften aus kopialer Überlieferung erfasst werden. Die übrigen Regesten beziehen sich auf verlorene Stücke (Deperdita), die aus anderer Überlieferung inhaltlich erschlossen werden konnten.
Die von den Regesten erfassten Betreffe sind vom Bearbeiter in seiner Einleitung eingehend beschrieben w |
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| Regnum et Imperium. Die französisch-deutschen Beziehungen im 14. und 15. Jahrhundert. Les relations franco-allemandes au XIVe et XVe siècle, hg. v. Weiß, Stefan (= Pariser historische Studien 83). Oldenbourg, München 2008. 277 S. Besprochen von Stephan Schuster. |
Ganzen Eintrag anzeigen Regnum et Imperium. Die französisch-deutschen Beziehungen im 14. und 15. Jahrhundert. Les relations franco-allemandes au XIVe et XVe siècle, hg. v. Weiß, Stefan (= Pariser historische Studien 83). Oldenbourg, München 2008. 277 S.
Aus einem Atelier, das am 21. Juni 2004 am Deutschen Historischen Institut in Paris stattgefunden hat, ist eine hochinteressante Kompilation von „Werkstattberichten“ zu den Beziehungen zwischen dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation und dem Königreich Frankreich im ausgehenden Mittelalter erwachsen. Anhand von insgesamt neun, teils in französischer, teils in deutscher Sprache verfassten Beiträgen, wird dem Leser ein profunder Einblick in ausgesuchte Aspekte der Beziehungen zwischen regnum und imperium im 14. und 15. Jahrhundert vermittelt. Bereits im Vorwort stellt Stefan Weiß klar, dass die Träger dieser Beziehungen vor allem die jeweiligen Herrscherdynastien – die Valois in Frankreich, Wittelsbacher, Luxemburger und Habsburger im Heiligen Römischen Reich – waren. Schon deshalb, und weil die mittelalterlichen Reiche nur eingeschränkt als souveräne Staaten angesehen werden können, kann von außenpolitischen Beziehungen im neuzeitlichen Sinne nicht die Rede sein. Dementsprechend widmen sich die überwiegend jüngeren Autoren vor allem den Beziehungen zwischen den Herrscherpersönlichkeiten und ihrer Politik gegenüber dem jeweiligen Nachbarland.
Im ersten, in französischer Sprache verfassten Beitrag („Nouvelles d’Allemagne en France aux XIVe-XVe siècles“, S. 9-40) befasst sich Jean-Marie Moeglin mit der Darstellung Kaiser Ludwigs des Bayern (um 1282-1347) in den historiographischen Werken des Pariser Hofes. Von Interesse ist hier insbesondere die 1297 von Guillaume de Nangis begründete „Chronique Universelle“, die im Jahre 1113 beginnt und nach dem Tod dieses „historiographe en titre de Saint-Denis“ (1300) von verschiedenen Autoren bis zum Jahre 1368 fortgeschrieben wurde. Vor allem dieser Chronik, di |
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| Reibel, Carl-Wilhelm, Das Fundament der Diktatur. Die NSDAP-Ortsgruppen 1932-1945 (= Sammlung Schöningh zur Geschichte und Gegenwart). Schöningh, Paderborn 2002. 415 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Reibel, Carl-Wilhelm, Das Fundament der Diktatur. Die NSDAP-Ortsgruppen 1932-1945 (= Sammlung Schöningh zur Geschichte und Gegenwart). Schöningh, Paderborn 2002. 415 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Marie-Luise Recker betreute, im Sommersemester 2000 an der Universität Frankfurt am Main angenommene Dissertation des von 1988 bis 1994 an der katholischen Universität Eichstätt neuere, neuste und antike Geschichte und politische Theorie studierenden, das Studium mit einer Magisterarbeit über einen Stadtteil von Frankfurt am Main während der Zeit des Nationalsozialismus abschließenden und danach in Lille fortsetzenden, nach der Promotion als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Projekt Reichstagswahlen und -bündnisse 1890-1918 am Lehrstuhl für neuere und neueste Geschichte der Universität Frankfurt am Main wirkenden Verfassers. Seine Studie wurde durch ein Informationsbedürfnis inspiriert, das die Forschung zu Beginn der neunziger Jahre des 20. Jahrhunderts noch nicht befriedigen konnte. Dementsprechend bedeutet seine Untersuchung die Schließung einer Lücke auf der Grundlage vieler unterschiedlicher Quellen.
Gegliedert ist sie in sieben Abschnitte. Diese sind teils chronologisch hintereinandergereiht, teils sachlich nebeneinandergestellt. Dementsprechend steht am Beginn die Entwicklung der Ortsgruppenorganisation, wie sie 1919 einsetzt und dann über die Jahre 1932, 1934, 1936 und 1938 bis 1945 verfolgt wird.
Daran schließt sich die Parteiverwaltung in den Ortsgruppen durch Hoheitsträger wie Ortsgruppenleiter, Zellenleiter und Blockleiter sowie den Ortsgruppenstab (Ortsgruppengeschäftsführer, Ortsgruppenkassenleiter, Ortsgruppenorganisationsleiter, Ortsgruppenpersonalamtsleiter, Ortsgruppenschulungsleiter, Ortsgruppenpropagandaleiter und Ortsgruppenpressebeauftragten) an. Es folgt die Betrachtung der Personalpolitik in den Ortsgruppen (z. B. Auswahl und Förderung des Führernachwuchses), der ideologischen Schu |
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| Reisinger-Selk, Nicole, Heinrich Gottfried Wilhelm Daniels (1754-1827). Leben und Werk - ein Jurist in drei Zeitaltern (= Augsburger Schriften zur Rechtsgeschichte 8). Lit-Verlag, Münster 2008. XVIII, 353 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Reisinger-Selk, Nicole, Heinrich Gottfried Wilhelm Daniels (1754-1827). Leben und Werk - ein Jurist in drei Zeitaltern (= Augsburger Schriften zur Rechtsgeschichte 8). Lit-Verlag, Münster 2008. XVIII, 353 S. Besprochen von Werner Schubert.
Daniels gehört zu den herausragenden rheinischen Juristen am Ende der kurkölnischen Zeit, des napoleonischen Frankreich und der preußischen Rheinprovinz, über den mit dem Werk Nicole Reisinger-Selks erstmals eine umfassende Biographie vorliegt. Geboren 1754 in Köln als Sohn eines Kleidermachers, studierte Daniels Philosophie und Rechtswissenschaft an der Kölner Universität, an der er bereits 1775 promovierte. 1776 wurde er als Advokat vor den kurkölnischen Gerichten zugelassen und 1780 zum Gerichtsrat am weltlichen Hofgericht in Köln ernannt. 1783 wurde er an die Bonner Akademie (seit 1786 Universität) als ordentlicher Professor für Pandektistik und juristische Praxis berufen; neben seiner akademischen Tätigkeit war er weiter als Richter tätig (1792 als Mitglied des neu geschaffenen Oberappellationsgerichts in Bonn). 1801-1804 lehrte er an der Kölner Zentralschule wohl noch primär das überkommene Recht. 1804 wurde er zum Substituten (und damit vornehmlich zum Sitzungsvertreter des Generalstaatsanwalts) (procureur général) am Pariser Kassationshof, der über sechs Substituten verfügte, ernannt, ohne dass er zu diesem Zeitpunkt über nennenswerte Erfahrungen zumindest im französischen Prozessrecht verfügte. Leider ist Reisinger-Selk seiner Tätigkeit nicht anhand der archivalischen Überlieferung und der französischen Urteilssammlungen nachgegangen (vgl. S. 208). Das Gleiche gilt für seine anschließende Tätigkeit als Generalprokurator am Appellationsgerichtshof von Brüssel von 1813 bis 1816. 1817 trat Daniels in den preußischen Staatsdienst ein als Mitglied des Staatsrats, Berater der Immediat-Justiz-Kommission und als Gutachter der preußischen Regierung hinsichtlich der Weitergeltung des französischen Rechts in |
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| Revista de dret històric català, Volum 6 (2006). Societat Catalana d’estudis jurídics. Filial de l’Institut d’estudis Catalans, Barcelona 2007. 320 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
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Angezeigt sei hier der sechste Band der katalanischen rechtshistorischen Zeitschrift, die vom Institut d’estudis Catalans herausgegeben wird. Neben einer Einführung und zahlreichen Rezensionen und Chroniken enthält der Band zehn größere Beiträge. Sie betreffen sämtlich die katalanische Rechts- und Sozialgeschichte. Die Themen reichen vom Hochmittelalter bis zu Fragen der Zeitgeschichte. Zeithistorisch ist der Aufsatz von Manuel J. Peláez und Miriam Seghiri, „Ángel Ossorio Gallardo (1873-1946), advocat i intellectual catòlic, ambaixador i ministre de la República a l’exili: defensa de les institucions, el dret i els valors de Catalunya (1910-1946)“ (S. 195-209). Der Beitrag befasst sich mit der Person und mit dem Werk von Ángel Ossorio Gallardo (1873-1946). Es handelt sich um einen Rechtsanwalt und katholischen Intellektuellen, der zur Zeit der spanischen Republik Botschafter derselben war und später als katalanischer Oppositioneller ins Exil ging und dort verstarb. Zwei Aufsätze sind der Profession des Rechtsanwalts in der katalanischen Vergangenheit gewidmet: Josep Maria Mas i Solench , „L’advocat i la història“ (S. 47-61) sowie Maria Encarnación Gómez Rojo, „Línies sobre la reglamentació historicojurídica i la consideració social de l’exercici de la professió d’advocat en l’àmbit territorial catalanovalencià en algunes fonts jurídiques medievals en relació amb el pensament de Francesc Eiximenis“ (S. 235-257). Mehrere Beiträge sind der katalanischen Sozial- und Wirtschaftsgeschichte gewidmet, etwa ein Aufsatz Claude Denjeans, „Crèdit jueu i usures cristianes a les viles rurals catalanes a la fi del segle XIII. El jueu Issach Biona, el corredor Guillem Franchea i els canvistes de Barcelona: un mercat d’usures i barates a Vilafranca del Penedès a la fi del segle |
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| Rheinische Landesgeschichte an der Universität Bonn. Traditionen - Entwicklungen - Perspektiven, hg. v. Groten, Manfred/Rutz, Andreas. V & R unipress/Bonn University Press, Göttingen 2007. 327 S. Besprochen von Alois Gerlich. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rheinische Landesgeschichte an der Universität Bonn. Traditionen - Entwicklungen - Perspektiven, hg. v. Groten, Manfred/Rutz, Andreas. V & R unipress/Bonn University Press, Göttingen 2007. 327 S. Besprochen von Alois Gerlich.
Während der Reformen in Nordrhein-Westfalen hat man dem 1920 gegründeten Institut für Rheinische Landesgeschichte die Eigenständigkeit genommen. Das ist der Hintergrund für die Entstehung dieses Buches. Soll man es beurteilen als einen Schwanengesang mit Darbietung einer Reihe vorzüglicher Abhandlungen von führenden Gelehrten in ihren Disziplinen? Oder: Gab das administrative Ereignis den Ansporn zur Besinnung aus Trotz? Wie auch immer man sich in dieser Alternative entscheiden mag, hier gilt es den Wert eines wissenschaftlichen Werkes mit seinem vielfältigen Inhalt anzuzeigen.
In einer Rückschau werden zunächst sieben Abhandlungen über die Geschichte des Instituts vereint, in vier wird eine Musterung der gegenwärtigen Forschungen geboten, an das Ende stellte man ein Verzeichnis der historischen Dissertationen am Institut von der Gründung bis zum Jahre 2005 und eine Auflistung der in Ferienkursen, Lehrgängen und Tagungen behandelten Themen, als Gesamtübersicht gestaltet von Jochen Hermel (S. 267-315). – Die Reihe der Abhandlungen umreißt Marlene Nikolay-Panter mit einer bescheiden nur als ‚Skizze‘ bezeichneten, jedoch stattlichen Überschau den das Werk vorgebenden Rahmen der Geschichte und methodischen Ansätze (S. 11-37). Als die unerreichte Kennerin und Dame im Mittelpunkt des Instituts bringt sie einen bedeutenden Beitrag zur Wissenschaftsgeschichte in Deutschland. Ein Beschluss der philosophischen Fakultät vom 21.Januar 1920 und die Zustimmung des preußischen Ministeriums für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung am 24. September 1920 brachten die Errichtung im rechtlichen Status eines Instituts ‚an‘ der Universität, der jahrzehntelang aufrecht erhalten wurde bis zu dessen Aufhebung 1977. Der erste Vorsit |
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| Ribhegge, Wilhelm, Preußen im Westen. Kampf um den Parlamentarismus in Rheinland und Westfalen 1789-1947. Aschendorff, Münster 2008. VII, 840 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Die Idee zu dem Werk „Preußen im Westen“ entstand, so Ribhegge, aus einem Vortrag, den der Autor über die Gründung des Landes Nordrhein-Westfalen in London gehalten und 1996 in einer Beilage zur Wochenzeitung „Das Parlament“ unter dem Titel: „,Preußen im Westen’. Großbritannien, die Gründung des Landes Nordrhein-Westfalen 1946 und die Wiedergeburt der Demokratie in Deutschland“ veröffentlicht hat. Mit dem vorliegenden, 656 Text- und über 100 Seiten Anmerkungen umfassenden Band geht Ribhegge von den Umwälzungen der Französischen Revolution und der Napoleonischen Zeit aus, in der die Gebiete des heutigen Nordrhein-Westfalen unter unmittelbarer oder mittelbarer französischer Herrschaft standen. Der Wiener Kongress übertrug 1815 Peußen das Rheinland und Westfalen, welche die beiden Westprovinzen des preußischen Staatsverbandes bildeten. Allerdings kam der südliche Teil der Rheinprovinz (Koblenz, Trier, Saarland) nicht zu Nordrhein-Westfalen; er bildet nunmehr einen Teil des Bundeslandes Rheinland-Pfalz. Die Darstellung endet mit der Begründung des Landes Nordrhein-Westfalen, der Auflösung der Provinzen des ehemaligen Landes Preußen und mit der Auflösung des Staates Preußen Anfang 1947 (S. 649ff.). Das Werk umfasst in sieben Kapiteln die Zeit von 1789 bis 1815, die Anfänge die Politisierung des Rheinlandes und Westfalens (1815-1848), die preußische und deutsche Nationalversammlung (1848/49), die Zeit von 1849 bis 1918, die Revolution bis zum Ruhrkampf (1919-1924), die guten Jahre der Weimarer Republik (1924-1929), die Krise der parlamentarischen Demokratie (1930-1933), das Jahr 1933 sowie die Jahre von 1945 bis 1947. Das Werk wird abgeschlossen mit mehreren Übersichtskarten und einem ausführlichen Personenregister. Ein Sachregister, das angesichts der vielfältigen Inhalte |
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| Richterliche Anwendung des Code civil in seinen europäischen Geltungsbereichen außerhalb Frankreichs, hg. v. Dölemeyer, Barbara/Mohnhaupt, Heinz/Somma, Alessandro (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte, Rechtsprechung. Materialien und Studien 21). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. X, 423 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
Ganzen Eintrag anzeigen Richterliche Anwendung des Code civil in seinen europäischen Geltungsbereichen außerhalb Frankreichs, hg. v. Dölemeyer, Barbara/Mohnhaupt, Heinz/Somma, Alessandro (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte, Rechtsprechung. Materialien und Studien 21). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. X, 423 S. Besprochen von Filippo Ranieri.
Im hier anzuzeigenden Sammelband werden die Beiträge veröffentlicht, die bei einer Tagung am Frankfurter Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte im Mai 2004 gehalten worden sind. Die Wiederkehr der zweiten Jahrhundertfeier des französischen Code civil im Frühjahr 2004 bot in ganz Europa und insoweit auch in Deutschland Gelegenheit, historisch und rechtsvergleichend über die Wirkungsgeschichte der napoleonischen Zivilrechtskodifikation nachzudenken. So sei hier, aus der Perspektive der deutschen Rechtsgeschichte, an die Dissertation Cordula Müller-Hogrebes, Der rheinische Jurist Josef Bauerband, Die Lehre des rheinischen Rechts im Spannungsfeld deutsch/französischer Rechtstraditionen, 2005 (dazu W. Schubert in dieser Zeitschrift Germ. Abt. 123 [2006], S. 624-627), erinnert. Ebenso sei hier Werner Schuberts längere Rezension in der Germ. Abt. 123 (2006), S. 643-649 erwähnt. In diesen Rahmen ordnete sich auch die Frankfurter Tagung ein. Das Besondere und, man kann freilich auch hinzufügen: das Originelle, dieses Projekts war die Verlagerung des Schwerpunkts von der Kodifikationsgeschichte auf die Wirkungsgeschichte des französischen Zivilgesetzbuchs in der Justizpraxis. Bekanntlich galt der französische Code civil bereits während der napoleonischen Zeit in vielen kontinentaleuropäischen Territorien. Nach der Restauration blieb die französische Gesetzgebung, etwa im Rheinland, in Belgien, in den Niederlanden und in weiten Teilen der italienischen Halbinsel, weiterhin in Geltung. Die Kernfrage der Tagung lautete insoweit, wie, unter welchen wissenschaftlichen, sprachliche |
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| Riedel, Tanja-Carina, Gleiches Recht für Frau und Mann. Die bürgerliche Frauenbewegung und die Entstehung des BGB (= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung 9). Böhlau, Köln 2008. XVIII, 547 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Riedel, Tanja-Carina, Gleiches Recht für Frau und Mann. Die bürgerliche Frauenbewegung und die Entstehung des BGB (= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung 9). Böhlau, Köln 2008. XVIII, 547 S. Besprochen von Werner Schubert.
Die Arbeit Tanja-Carina Riedels befasst sich zunächst mit der Entstehung und Entwicklung der bürgerlichen Frauenbewegung als einer Interessengemeinschaft insbesondere für Bildung und Erwerbsfragen und in ihrem Hauptteil mit ihrer Entwicklung zu einer Rechtsbewegung seit Mitte der 70er Jahre des 19. Jahrhunderts, die für die rechtliche Gleichberechtigung der Geschlechter eintrat. Die Generalversammlung des Allgemeinen Deutschen Frauenvereins (ADF) in Gotha beschäftigte sich 1875 erstmals breiter mit der rechtlichen Stellung der Frau. Vorausgegangen waren die Schrift des schlesischen Kreisrichters Ludwig Wachler: „Zur rechtlichen Stellung der Frauen“ (1869) und Aufsätze von Julius Weil: „Die Frauen im Recht. Juristische Unterhaltungen am Damentisch“ (1872). Auf der Versammlung von 1875 hielt Charlotte Pape einen Vortrag über die „Rechte der Mutter und ihre Kinder“. Auf diesen Vorarbeiten baute die Denkschrift der ADF von 1876: „Zur gesetzlichen Stellung der Frau“ auf, die sich nach einer rechtshistorischen Einleitung mit den persönlichen Wirkungen der Ehe, den Rechtsgeschäften der Ehegatten, dem ehelichen Güterrecht, der Ehescheidung, den Rechten und Pflichten der Eltern und dem Vormundschaftsrecht auseinandersetzte. Eine auf der Grundlage dieser Denkschrift erarbeitete, heute nicht mehr auffindbare Petition sandte der ADF 1877 an den Reichstag und an das Reichskanzleramt, das sie an die 1. BGB-Kommission weiterleitete. Ob insbesondere Gottlieb Planck, der Verfasser des Teilentwurfs zum Familienrecht, von der Petition Kenntnis genommen hat, ließ sich bisher nicht klären. In den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts spaltete sich von der im Wesentlichen konservativ ausgerichteten bürgerlichen Frauenbewegung eine radikale Ric |
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| Robert Folz (1910-1996) Mittler zwischen Frankreich und Deutschland, hg. v. Felten, Franz J./Monnet, Pierre/Saint-Denis, Alain (= Geschichtliche Landeskunde 60). Steiner, Stuttgart 2007. XIII, 152 S. Besprochen von Alois Gerlich. |
Ganzen Eintrag anzeigen Robert Folz (1910-1996) Mittler zwischen Frankreich und Deutschland, hg. v. Felten, Franz J./Monnet, Pierre/Saint-Denis, Alain (= Geschichtliche Landeskunde 60). Steiner, Stuttgart 2007. XIII, 152 S. Besprochen von Alois Gerlich.
Am 23.März 2001 fand in Dijon ein Kolloquium über „Reich, Reichsidee und Königtum im Mittelalter zwischen Frankreich und Deutschland“ statt im Angedenken an Robert Folz als des bedeutenden Midiävisten mit dessen Forschungen über die Geschichte beider Länder. Die damals gehaltenen Vorträge werden nun in der Schriftenreihe des Mainzer Instituts für Geschichtliche Landeskunde vorgelegt. Damit wurde an die Mainzer Ehrenpromotion von Robert Folz im Jahre 1980 erinnert, für die Alfons Becker die den anderen Abhandlungen vorangestellte Laudatio verfasste (S. 1-4). In die Vorgeschichte des Ereignisses führt ein Brief von Folz vom 6. Juli 1979 an Hermann Weber, den starken Förderer der zwischen den Universitäten Dijon und Mainz seit 1947 bestehenden Jumelage ein. An der Spitze der 19 Abhandlungen steht der Aufsatz von Michael Kißener, Robert Folz (1910-1996), Ein Mediävist als kultureller Vermittler zwischen Deutschland und Frankreich. Gewürdigt werden die von deutschen wissenschaftlichen Institutionen dem Geehrten verliehenen Mitgliedschaften und dessen wegweisende Studien insbesondere zur Ottonenzeit. Eine geraffte Biographie von Folz und eine Bibliographie steuert Alain Saint-Denis (S. 14-18 u. S. 19-25) bei. Den großen Komplex der Sainteté royale au Moyen Age mit deren grundlegender Bedeutung für die Herrscherauffassung im Schaffen von Robert Folz zwischen 1950 und 1992 behandelt Patrick Corbet (S. 27-34). Mit Speyer als einem Erinnerungsort im 12. Jahrhundert, der gegensätzlichen Behandlung der Translatio der Gebeine Kaiser Heinrichs IV. durch einerseits die Domherren, andererseits die Bürgerschaft und Kaiser Heinrich V. beschäftigt sich Caspar Ehlers in einer Studie eigenen Charmes (S. 35-49).
Den Mittelteil d |
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| Rohland, Steffi/Noack, Heinz, das holz all der dorfer gemeyne. Aus der Geschichte des Siebengemeindewaldes. Selbstverlag Rohland, Steingasse 80 Bennungen. 464 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das auf glänzendem Papier gesetzte, im Eigenverlag erschienene, zwei Waldvögten für ihre Bemühungen um den Erhalt der Waldgenossenschaft Siebengemeindewald gewidmete Buch will einen ersten umfassenden Einblick in die Geschichte des Siebengemeindewalds am Rand des Südharzes geben, nachdem zuvor nur einige Aufsätze den Gegenstand behandelt hatten. Dank sagen die Autoren unter anderem Heiner Lück für die fachliche Durchsicht. Da gleichwohl eine Zusage nicht eingehalten wurde, muss der Herausgeber mit wenigen Sätzen auf das Werk hinweisen.
Es betrifft ein rund 1000 Hektar großes Waldgebiet zwischen Uftrungen und Schwenda oder Haseltal im Osten und Krummschlachttal im Westen und ist in der Gegenwart Teil des Landschaftsschutzgebiets Harz und südliches Harzvorland. Mitten im Wald steht das zweistöckige Waldhaus als Wohnsitz des jeweiligen Waldförsters, das auf dem Umschlag und im reichen Bildanhang wiedergegeben ist. Eigentümer des Waldes ist eine Realgenossenschaft, wobei jeder Anteil untrennbarer Bestandteil von insgesamt 951 im Jahre 1868 festgeschriebenen Hausgrundstücken in Berga, Görsbach, Thürungen, Bösenrode, Rosperwenda, Uftrungen und Schwenda ist.
An den Anfang stellen die beiden Autoren, zwei REFA-Techniker für Arbeitsstudium und Betriebsorganisation, die Entwicklung der Waldgenossenschaft von den unbekannten Anfängen über die Ersterwähnung in einer Urkunde über eine Überlassung der Herrschaft Roßla durch die Grafen von Honstein an die Grafen von Stolberg vom 10. Januar 1341, das Kurfürstentum/Königreich Sachsen (bis 1815), das Königreich Preußen bis 1871 bzw. 1918), das Deutsche Reich, die Weimarer Republik, das Deutsche Reich (1933-1945), die sowjetische Besatzungszone und die Deutsche Demokratische Republik bis zur Gegenwart. |
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| Rohrer, Frank, Strafjustiz im Dritten Reich und in der SBZ/DDR. Die personelle und organisatorische Neuordnung des Justizapparates in den totalitären Diktaturen (1933-1955) mit ihren Auswirkungen auf die Rechtsprechung zum politischen Strafrecht (= Rechtshistorische Reihe 360). Lang, Frankfurt am Main 2007. 388 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Joachim Vogel angeregte und betreute, im Sommersemester 2007 von der juristischen Fakultät der Universität Tübingen angenommene Dissertation des Verfassers. Sie vergleicht die Strafrechtspflege im Deutschen Reich zwischen 1933 und 1945 mit der Strafrechtspflege zwischen 1945 und 1955 auf dem Gebiet der 1949 gegründeten ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Damit will sie aufzeigen, wie sich die allgemeinen Merkmale totalitärer Machtausübung widerspiegeln und außerdem aus juristischer Sicht einen neuen Beitrag zur Totalitarismusdiskussion leisten.
In der Einführung weist der Verfasser selbst auf die Einwände gegen einen derartigen Vergleich hin. Er bietet aber zugleich Gründe für sein Vorhaben. Da bisher eine umfangreiche, vergleichende Betrachtung aussteht, versucht er zu Recht, diese Lücke mit seiner Untersuchung zu schließen, wobei er den Totalitarimusbegriff an Hand unterschiedlicher Thesen Hanna Arendts, Carl Joachim Friedrichs (und Brzezinskis), Raymond Arons, Karl-Dietrich Brachers, Mario A. Cattaneos und Peter Graf Kielmanseggs vorweg erörtert.
Danach gliedert er seine sachliche Untersuchung in drei Teile, wobei er (B) mit den Justizjuristen beginnt und dementsprechend die Justizjuristen im Dritten Reich den Justizjuristen in der sowjetischen Besatzungszone/Deutschen Demokratischen Republik gegenüberstellt. Der zweite Teil (C) betrifft die Organe der Strafjustiz im weiteren Sinne und wird untergliedert in die Justizverwaltung und die Justizministerien, die Strafgerichte, die Stellung der Staatsanwaltschaft im Justizapparat, die Stellung von Poliz |
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| Rondinone, Nicola, Storia inedita della codificazione civile (= Università degli studi di Milano – Bicocca, Facoltà di Giurisprudenza, Bd. 16). Università degli studi di Milano, Mailand 2003. 813 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
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Bereits zu Beginn der vorliegenden Untersuchung teilt der Autor die Gründe und Zielsetzungen seiner Arbeit mit. Es geht darum, die jüngste Geschichte der italienischen Zivilrechtskodifikation von 1942 zu rekonstruieren. Der Ausgangspunkt der Untersuchung beschreibt zutreffend einen richtigen Befund: eine moderne Geschichte der italienischen Kodifikation des Zivil- und Handelsrechts von 1942 ist - abgesehen von der umfangreichen Literatur, die während des faschistischen Regimes entstand - bis heute nicht vorhanden. Man siehe dazu Kapitel 1, „Le ragioni della storia“, (S. 1-16), wo der Autor die oben erwähnte Lücke beschreibt. In Kapitel 2, „Le leggi-delega e i lavori della commissione reale“ (S. 17- 68) und Kapitel 3, „L’ordinamento corporativo e i giusprivatisti“, (S. 69-114) bezieht sich der Autor auf die Vorläufer der Arbeiten von 1939-1942. Hier beschränkt er sich jedoch darauf, bekannte Fakten und Studien zusammenzufassen. Man sollte ferner hinzufügen, dass zu dem italo-französischen Obligationenrechtsentwurf von 1920-1927 und zu den Arbeiten der Königlichen Kommission zu dem späteren Projekt eines Handelsgesetzbuches von 1936 eine immense zeitgenössische Literatur vorhanden ist, mit vielen Beiträgen auch bedeutender ausländischer Autoren. Der Rezensent glaubt nicht, dass der Autor dem ausreichend Rechnung getragen hat. Der Verweis auf das angebliche Nichtvorhandensein von historischen Quellen rechtfertigt eine derartige Lücke jedenfalls nicht. Das Hauptgewicht der Untersuchung liegt auf Kapitel 4, „La commissione parlamentare e il „risveglio“ dei politici (novembre 1936-giugno 1939)“, (S. 115-179) und auf den darauffolgenden Kapiteln: Kapitel 5, „La nomina di Grandi e le fasi preliminari del nuovo corso dei lavori (luglio-ottobre 1939)“, (S |
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| Röwekamp, Marion, Juristinnen – Lexikon zu Leben und Werk, hg. v. Deutscher Juristinnenbund e. V. Nomos, Baden-Baden 2005. 466 S. Besprochen von Andrea J. Czelk. ZRG GA 126 (2009) 00 Internetausgabe. |
Ganzen Eintrag anzeigen Röwekamp, Marion, Juristinnen – Lexikon zu Leben und Werk, hg. v. Deutscher Juristinnenbund e. V. Nomos, Baden-Baden 2005. 466 S. Besprochen von Andrea J. Czelk.
Marion Röwekamp legt in ihrem 2005 erschienenen Lexikon die Lebensgeschichten von 150 „Juristinnen“ vor. Der Deutsche Juristinnenbund hat das Projekt zu Recht gefördert. Nach mittlerweile über zehn Jahren rechtshistorischer Frauenforschung war es an der Zeit, einmal die Biographien der Protagonistinnen weitgehend losgelöst von konkreten rechtlichen Reformforderungen in den Blickpunkt zu rücken. In den juristischen Arbeiten zu den Rechtskämpfen der deutschen Frauenbewegung mussten bisher allzu oft die menschlichen Aspekte des Lebensweges bekannter Frauenrechtlerinnen hinter die dogmatisch-inhaltliche Aufarbeitung der Quellentexte zurücktreten. Insofern bietet das Buch viel Erfreuliches: Neben herausragenden Persönlichkeiten der älteren bürgerlichen Frauenbewegung (Augspurg, Kempin, Jellinek), von denen jede einzelne auf ihre Art Pionierarbeit für eine gerechtere Stellung der Frau in den Gesetzen geleistet hat, werden eine Vielzahl weniger bekannte, dafür aber in der Justiz praktisch tätige Frauen (z.B. Friedemann, Schücking) vorgestellt, deren Lebenswege wie Facetten eines Kaleidoskops ein buntes Gesamtbild typischer Werdegänge ergeben. Dabei zeigt sich oft genug, dass auch Juristinnen des 20. Jahrhunderts noch „Pionierarbeit“ leisten mussten, wenn sie mit ihrer Leistung dieselbe Anerkennung wie die männlichen Kollegen erfahren wollten. Beeindruckend sind außerdem die Schicksale der in der früheren DDR tätigen Juristinnen, allen voran Liselotte Kottler: Zu den bekannten Schwierigkeiten mit verdeckt patriarchalischem Denken in Berufshierarchien gesellte sich hier die Abgrenzung zum Regime als weitere Herausforderung.
Das angenehm zu lesende Buch soll „Leben und Werk“ der porträtierten Juristinnen festhalten. Dabei tritt das „Werk“ allerdings häufig in den Hintergrund oder ble |
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| Rücker, Simone, Rechtsberatung. Das Rechtsberatungswesen von 1919-1945 und die Entstehung des Rechtsberatungsmissbrauchsgesetzes von 1935 (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 54). Mohr (Siebeck), Tübingen 2007. XX, 517 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rücker, Simone, Rechtsberatung. Das Rechtsberatungswesen von 1919-1945 und die Entstehung des Rechtsberatungsmissbrauchsgesetzes von 1935 (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 54). Mohr (Siebeck), Tübingen 2007. XX, 517 S. Besprochen von Werner Schubert.
Bisher fehlte eine fundierte Untersuchung über das gesamte Rechtsberatungswesen der Weimarer Zeit und der NS-Zeit. Insbesondere ist die Entstehung und Praxis des Rechtsberatungsmissbrauchsgesetzes vom Dezember 1935 noch nicht Gegenstand einer detaillierten Untersuchung gewesen. Insofern ist es sehr zu begrüßen, dass Rücker sich dieser Thematik unter breiter Einbeziehung der archivalischen Überlieferung vor allem für die NS-Zeit angenommen hat. Der Begriff „Rechtsbesorgung“ geht auf § 35 Abs. 2 GewO von 1883 zurück, wonach die gewerbsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nachträglich untersagt werden konnte, während der Begriff „Rechtsberatung“ in der Gesetzesbezeichnung des Rechtsberatungsmissbrauchsgesetzes und auch seines Nachfolgers, des Rechtsberatungsgesetzes von 1958 auftaucht, das durch das am 1. 7. 2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz vollständig abgelöst wurde. Rücker gebraucht beide Begriffe mit Recht synonym (S. 17f.). Bis zum Gesetz von 1935 war die Rechtsberatung, die nicht durch einen Rechtsanwalt erfolgte, grundsätzlich ohne besondere Erlaubnis zulässig. Lediglich Personen, die das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betrieben, konnten als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden (§ 143 Abs. 2 CPO von 1877), eine Regelung, die 1898 durch die Befugnis der Justizverwaltung, die hiervon jedoch nur einen sehr restriktiven Gebrauch machte, erweitert wurde, geschäftsmäßige Vertreter als sog. Prozessagenten zuzulassen, die vom Richter nicht zurückgewiesen werden konnten. Bei der Zulassung von Rechtskonsulenten zu Prozessagenten sollten nach der ZPO-Novelle von 1909 die Bedürfnisse der Anwalts |
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| Ruff, Holger, Sittenwidrige Rechtsgeschäfte in der späten Kaiserzeit (= Rechtshistorische Reihe 139 = Diss. jur. Kiel 2007). Lang, Frankfurt am Main 2007. 507 S. Besprochen von Hans-Peter Benöhr. |
Ganzen Eintrag anzeigen BenöhrRuffsittenwidrigerechtsgeschäfte20080130 Nr. 11989 ZRG GA 126 (2009) 69
Ruff, Holger, Sittenwidrige Rechtsgeschäfte in der späten Kaiserzeit (= Rechtshistorische Reihe 139 = Diss. jur. Kiel 2007). Lang, Frankfurt am Main 2007. 507 S. Besprochen von Hans-Peter Benöhr.
I. Inhalt
Erklärungen über den „Untersuchungsgegenstand und Gang der Darstellung“ und die „Einführung in die Thematik“ mit einem anerkennenswerten „Abriss der historischen Entstehung des § 138 BGB“ leiten diese von Werner Schubert betreute Arbeit ein. Die beiden Hauptkapitel betreffen den „gemeinschaftlichen Verstoß gegen die guten Sitten“ (59-326) und das „sittenwidrige Verhalten nur eines Geschäftspartners“ (327-415). Die „Ergebnisse“ werden abschließend zusammengefasst (417-431).
Unter dem „gemeinschaftlichen Verstoß gegen die guten Sitten“ finden wir den „Verstoß gegen die ehe- und familienrechtliche Ordnung“, „die sogenannten Bordellverträge“, „Arztpraxisveräußerungen“, „Geschäfte mit der Folge der Schädigung Dritter“, den „Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft ohne polizeiliche Erlaubnis“, die „Gewährung von Darlehen zum Zwecke des Spieles“, die Nichterstattung einer Strafanzeige und die Nichtausübung des Zeugnisverweigerungsrechts sowie die Abtretung einer Forderung zur Prozessbenachteiligung des Gegners.
Durchwegs als Sittenwächter tritt das Reichsgericht für Ehe und Familie auf. Es hielt die Bestimmungen vierten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs weitgehend für zwingend und ließ abweichende Vereinbarungen zur Wohnortbestimmung, zum Getrenntleben oder zur Scheidungserleichterung sowie über das Erziehungsrecht nicht zu. „Die Vertragsfreiheit sei auf dem Gebiet des Familienrechts nicht die Regel“, hieß es. Verdammung erfuhren bekanntlich auch das sogenannte Mätressentestament und die Vereinbarung von Zahlungen zu Lebzeiten, wenn sie zur Belohnung oder für die Fortsetzung von Geschlechtsverkehr erfolgten. Nur selten konnten das |
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| Saage-Maaß, Miriam, Die Göttinger Sieben - demokratische Vorkämpfer oder nationale Helden? Zum Verhältnis von Geschichtsschreibung und Erinnerungskultur in der Rezeption des hannoverschen Verfassungskonflikts. V & R Unipress, Göttingen 2007. 240 S., 5 Abb. Besprochen von Adolf Laufs. |
Ganzen Eintrag anzeigen Saage-Maaß, Miriam, Die Göttinger Sieben - demokratische Vorkämpfer oder nationale Helden? Zum Verhältnis von Geschichtsschreibung und Erinnerungskultur in der Rezeption des hannoverschen Verfassungskonflikts. V & R Unipress, Göttingen 2007. 240 S., 5 Abb. Besprochen von Adolf Laufs.
Die Protestation der sieben Göttinger Professoren Wilhelm Eduard Albrecht, Friedrich Christoph Dahlmann, Jacob und Wilhelm Grimm, Heinrich Ewald, Georg Gottfried Gervinus und Wilhelm Weber nach der einseitigen Aufhebung der Verfassung des Königreichs Hannover durch den neuen Landesfürsten Ernst August im Jahre 1837 und die Folgen des Widerstandes: Amtsentlassung aller und Landesverweisung von drei der Universitätslehrer sind seitdem oft beschrieben, unterschiedlich gewürdigt und vielfach in Anspruch genommen worden. Der rechtlich wie politisch brisante hannoversche Verfassungskonflikt mit seinem großen Wider- und Nachklang scheint in seinem Verlauf historiographisch längst völlig aufgeklärt, während die Deutung der Ereignisse im Urteil der Nachwelt lange schwankte. Die ebenso kluge wie instruktive Doktorarbeit erörtert die variantenreiche Rezeptionsgeschichte, wobei sich zeigt, „dass die Göttinger Sieben einen Topos darstellen, einen Platz der Verständigung, über den die jeweils verschiedene Gesellschaft mit ihren Erfahrungen und Interessen sich ihrer selbst vergewissert“ (S. 201).
Wissenschaftliche Geschichtsschreibung und gesellschaftliche Erinnerungskultur in ihrem Zusammenhang erzeugten die unterschiedlichsten Interpretationen, vielfältiger als die plakative Alternative des Buchtitels den Leser auf den ersten Blick annehmen lässt. Mit einem eigenen Entwurf hält sich die kritische Autorin freilich zurück. Zur gewiss komplizierten Rechtslage meint sie, „dass es aus heutiger Sicht unergiebig und letztendlich nicht möglich ist, den Fall eindeutig zu entscheiden, weshalb auch an dieser Stelle von einer abschließenden rechtlichen Bewertung abgesehen |
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| Sack, Hilmar, Der Krieg in den Köpfen. Die Erinnerung an den Dreißigjährigen Krieg in der deutschen Krisenerfahrung zwischen Julirevolution und deutschem Krieg (= Historische Forschungen 87). Duncker & Humblot, Berlin 2008. 278 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Sack, Hilmar, Der Krieg in den Köpfen. Die Erinnerung an den Dreißigjährigen Krieg in der deutschen Krisenerfahrung zwischen Julirevolution und deutschem Krieg (= Historische Forschungen 87). Duncker & Humblot, Berlin 2008. 278 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Heinrich August Winkler betreute, 2007 von der philosophischen Fakultät I der Humboldt-Universität Berlin angenommene Dissertation des Verfassers. SIe geht in ihren Anfängen auf das Jahr 1998 zurück, in dem sich der westfälische Friede zum 350. und der Versuch einer Revolution in Deutschland zum 198. Male jährten. In einem Seminar des Betreuers wurde die Idee einer Forschungsarbeit über das Erinnern geboren, deren Verwirklichung infolge beruflicher Verpflichtungen des Autors mehr Zeit in Anspruch nahm als ursprünglich geplant.
Im Kern geht es um die Frage, welchen Einfluss der Dreißigjährige Krieg, mit dem sich die geschichtliche Forschung seit langem und in vielfältiger Weise befasst hat, auf das politische Denken und Handeln in Deutschland ausgeübt hat. Sie wurde bisher kaum quellennah untersucht. Diese Lücke versucht der Verfasser zu schließen.
Nach einer Einleitung, in der er den theoretischen Bezugsrahmen und sein Forschungsprogramm erörtert, wendet er sich den Erinnerungen an den Dreißigjährigen Krieg im Wandel vom kommunikativen zum kulturellen Gedcächtnis zu, den er auf den Seiten 22-42 betrachtet. Danach erörtert er umfassend die Geschichtspolitik mit dem Dreißigjährigen Krieg. Dabei trennt er zwischen dem Dreißigjährigen Krieg als Gegenstand von Revolutionserfahrung und Kriegserfahrung, der Wirkungen auf die deutsche Revolution von 1848 und der Wirkung auf den innerdeutschen Krieg von 1866.
Im Ergebnis gelangt er auf der Grundlage umfangreicher verwerteter Quellen und Literatur zu der Erkenntnis, dass das aus dem Trauma des Dreißigjährigen Krieges bezogene deutsche Selbstwertgefühl einem Tragikstolz gleichkam. Die histor |
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| Sandström, Marie, Rättsvetenskapens Princip. Till frågan om rättsvetenskapens värdelöshet och Friedrich Julius Stahls rättsinstitutslära (= Rättshistoriskt Bibliotek 63). Rönnells antikvariat AB, Stockholm 2004. 291 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Sandström, Marie, Rättsvetenskapens Princip. Till frågan om rättsvetenskapens värdelöshet och Friedrich Julius Stahls rättsinstitutslära (= Rättshistoriskt Bibliotek 63). Rönnells antikvariat AB, Stockholm 2004. 291 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Herkunft und Ausbreitung der Germanen sind bekanntlich ungewiss. Während einerseits die Ansicht vertreten wird, dass sie von Skandinavien nach dem Süden gezogen seien, gehen neuere Überlegungen davon aus, dass ein Zug vom Südufer der Ostsee in den Norden stattgefunden habe. In jedem Falle bestehen zwischen den späteren Isländern, Norwegern, Schweden, Dänen und Deutschen alte verwandtschaftliche Beziehungen, die vielleicht am stärksten durch den das Germanentum zu seinen Gunsten verwertenden Nationalsozialismus des Dritten Reiches gefährdet wurden.
Bestanden im 19. Jahrhundert noch enge wissenschaftliche Bande in der Form, dass skandinavische Studenten und Forscher auch in den deutschen Sprachraum kamen und deutsche Gelehrte sich auch mit skandinavischen Rechtsverhältnissen befassten, so werden diese Verbindungen seit dem zweiten Weltkrieg deutlich schwächer. Skandinavien wendet sich dem Angloamerikanischen zu und vom Deutschen ab. Je schwächer das Band wird, desto wichtiger ist seine Unterstützung, wie sie zuletzt in ostseeübergreifenden Tagungen erfreulicherweise eine gewisse Wiederbelebung erfahren hat.
Aus diesem Grunde ist dem skandinavischen Verlag besonders zu danken, der seine Erzeugnisse deutschen Zeitschriften zur Verfügung stellt. Allerdings ist die Zahl der deutschen Sachkenner klein. Wenn dann auch die Empfehlung an skandinavische Kollegen nicht weiter als zu unerfüllter Zusage führt, muss der Herausgeber auf das betroffene Werk wenigstens mit einigen Sätzen hinweisen.
Seine Verfasserin ist bereits 1989 mit ihrer Stockholmer Dissertation über die Herrschaft der Rechtswissenschaft hervorgetreten. 1993 hat sie eine Untersuchung über das römische Recht - von ra |
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| Sautter, Udo, Biographisches Lexikon zur deutschen Geschichte (= beck’sche reihe 1492). Beck, München 2003. 439 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Friedrich I. Barbarossa, Königin Luise von Preußen, Rosa Luxemburg, Martin Luther und Ludwig Erhard veranschaulichen auf dem Umschlag dieses griffigen Taschenbuchs die Deutschen. Sein Verfasser ist als Professor des historischen Seminars der Universität bisher hervorgetreten durch ein Lexikon der amerikanischen Geschichte, Das Buch der Jahrestage, Geschichte Kanadas und die 101 wichtigsten Personen der Weltgeschichte. Er ist daher durchaus lexikographisch ausgewiesen, um die Lücke eines handlichen und erschwinglichen Kompendiums der deutschen Geschichte zu schließen.
Durch die großen Sammlungen der Allgemeinen Deutschen Biographie, der Neuen Deutschen Biographie und der Deutschen Biographischen Enzyklopädie ist der Boden vorzüglich aufbereitet. Gleichwohl ist die Auswahl der Personen wie ihrer wesentlichen Daten eine gewichtige Leistung. Der Bearbeiter hat sich für rund 1600 Kurzbiographien entschieden, so dass im Durchschnitt ein Viertel einer Seite pro Person zur Verfügung steht.
Alphabetisch geordnet führt der Bearbeiter von dem eher unbekannten Karl August von Abel bis zu dem bekannten Schweizer Reformator Huldrych Zwingli. An Juristen sind etwa Konrad Adenauer, Eike von Repgow, Hans Globke oder Friedrich Carl von Savigny vertreten, während Gierke, Jhering oder Zasius zu fehlen scheinen. Oft beschließt ein einfacher Literaturhinweis den einzelnen Artikel des für einen ersten allgemeinen Zugriff sicher nützlichen Werks, das eigentümlicherweise im Register die (etwa 150) zur deutschen Geschichte zu zählenden Personen aufweist, die keinen eigenen Artikel haben, und dem allgemeine Angaben seiner Quellen kaum geschadet hätten.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Schäbitz, Michael, Juden in Sachsen - jüdische Sachsen? Emanzipation, Akkulturation und Integration 1700-1914 (= Forschungen zur Geschichte der Juden, Abteilung A Forschungen 18). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2006. 510 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schäbitz, Michael, Juden in Sachsen - jüdische Sachsen? Emanzipation, Akkulturation und Integration 1700-1914 (= Forschungen zur Geschichte der Juden, Abteilung A Forschungen 18). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2006. 510 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg.
Vorliegende Monographie beruht auf einer Dissertationsschrift, die im Wintersemester 2003/2004 von der Fakultät I Geisteswissenschaften der Technischen Universität Berlin angenommen und von der Historikerin Stefi Jersch-Wenzel betreut wurde. Sie ist also nicht eigentlich eine rechts- bzw. verfassungshistorische Monographie. Aber auch wenn hier Gesichtspunkte gesellschaftlicher Veränderung im Vordergrund stehen, so ist doch die rechtshistorische Relevanz unübersehbar. Die nachfolgende Kurzbesprechung soll gerade auf diese Gesichtspunkte aufmerksam machen – das, was der Autor die „sächsische Judengesetzgebung“ nennt.
Seit eh und je orientierte sich die wissenschaftliche Diskussion um die Emanzipation der Juden an Preußen, während es zu anderen Territorien meist nur zeitlich oder thematisch begrenzte Einzeluntersuchungen gibt; vor allem die Langzeitperspektive, die auch das frühere 18. Jahrhundert sowie das gesamte spätere 19. Jahrhundert in den Blick nimmt, wird fast regelmäßig ausgeblendet: Man setzt mit der Aufklärung ein und untersucht allenfalls noch die Zeit bis zur Reichsgründung; exemplarisch dafür steht Jacob Katz’ berühmte, 1973 erstmals erschienene (1986 ins Deutsche übersetzte) Monographie „Out of the Ghetto. The Social Background of Jewish Emancipation 1770-1870”; zeitlich noch enger konzipiert ist dann David Sorkins „The Transformation of German Jewry, 1780-1840“ (Oxford 1987), der damit die Transformationsphase auf ein gutes halbes Jahrhundert beschränkt. Mit Recht weitet der Autor der vorliegenden Arbeit die Zeitspanne aus, weil nach ihm der rechtlichen Gleichstellung der Juden in seinem Untersuchungsgebiet eine lange und wechselvolle Auseinandersetzung zwisch |
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| Schäfer, Frank Ludwig, Juristische Germanistik. Eine Geschichte der Wissenschaft vom einheimischen Privatrecht (= Juristische Abhandlungen 51). Klostermann, Frankfurt am Main 2008. XXIII, 861 S. Besprochen von Adolf Laufs. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schäfer, Frank Ludwig, Juristische Germanistik. Eine Geschichte der Wissenschaft vom einheimischen Privatrecht (= Juristische Abhandlungen 51). Klostermann, Frankfurt am Main 2008. XXIII, 861 S. Besprochen von Adolf Laufs.
Vor vierzig Jahren erwarb der Rezensent als Schüler Hans Thiemes die venia legendi für Deutsches Privatrecht, um diese Disziplin als junger Professor in Heidelberg während einiger Semester auch zu lehren. Als Stütze dienten ihm unter anderem die „Grundzüge des Deutschen Privatrechts“ von Hans Planitz in der dritten Auflage des Jahres 1949. „Für Planitz waren die Grundsätze des germanischen Rechts unzerstörbar; er wollte daher ihre Zeichen noch im geltenden Recht erkennen“ (S. 656). Indessen erschien dem Rechtslehrer der frühen siebziger Jahre ein Fach ohne überzeugendes eigenständiges, nicht-pandektistisches System (vgl. S. 517-522) und ohne aktuelle Handbücher immer zweifelhafter. Die Verkürzungen des rechtshistorischen Unterrichts auf der akademischen Stundentafel zugunsten geltender, teils neuer Rechtsstoffe taten ein übriges: Er gab das seit der Eckhardt’schen Studienreform des Jahres 1935 niedergehende Deutsche Privatrecht auf, allerdings nicht leichten Herzens. Die letzten Gewissenszweifel nach diesem Entschluss hat die von Joachim Rückert geförderte Frankfurter Habilitationsschrift endlich zerstreut.
Das gewichtige Buch handelt von Germanistik und Romanistik, von Historik und Dogmatik, von Theorie und Praxis. Diese Spannungsbögen erforderten das Erschließen einer Fülle von Rechtsquellen und einer Vielzahl juristischer Autoren. Differenzierende Aufschlüsse verlangen Raum. „Es ist die Aufgabe der Wissenschaftsgeschichte“, so schließt die inhaltsreiche Monographie (S. 704), „die alten Bilder von Gierke bis Wieacker in ihrem zeitgebundenen Kontext zu verstehen und ihnen eine Bilanz gegenüberzustellen, welche den alten Streit zwischen den Fächern durch die Analyse der einzelnen Sachprobleme und Faktoren ersetzt |
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| Schatzmann, Niklaus, Verdorrende Bäume und Brote wie Kuhfladen. Hexenprozesse in der Leventina 1431-59 und die Anfänge der Hexenverfolgung auf der Alpensüdseite. Chronos, Zürich 2003. 512 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schatzmann, Nikolaus, Verdorrende Bäume und Brote wie Kuhfladen. Hexenprozesse in der Leventina 1431-59 und die Anfänge der Hexenverfolgung auf der Alpensüdseite. Chronos, Zürich 2003. 512 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Jahre 2004 schlug ein bekannter Strafrechtshistoriker dem Herausgeber das mit einer Folterszene aus der Zürcher Chronik des Johann Jakob Wick geschmückte Werk zur Besprechung vor. Nach erfolgreicher Vermittlung blieb freilich die Zusage unerfüllt. Deswegen muss der Herausgeber das Werk hilfsweise vorstellen.
Es ist die von Hans-Jörg Gilomen von der Universität Zürich betreute, auf einer vorangehenden Lizentiatsarbeit aufbauende Dissertation des als Geschichts- und Deutschlehrer die Brote für seine Familie verdienenden Verfassers. Das Vorwort beginnt mit dem Hinweis, dass die Beschäftigung mit Hexenprozessen Außenstehende zu völlig konträren Reaktionen provoziere, wobei sich Laien geradezu fasziniert zeigten, Wissenschaftler dagegen eher belustigt, bisweilen angewidert, in jedem Fall skeptisch. Gleichwohl hat sich der Verfasser von seinem Lehrer dafür begeistern lassen, einen Beitrag zu den Anfängen der Hexenverfolgung im Spätmittelalter zu leisten, der freilich im Titel den Blickfang verdorrender Bäume der nüchternen, in der interessanten Schrift geleisteten Sachbeschreibung voranstellt.
Gegliedert ist das Werk in neun Kapitel, wobei der Verfasser zunächst seinen Ausgangspunkt und seine Fragestellung und danach das Quellenmaterial beschreibt. Im Anschluss daran erläutert er den Aufbau seiner Arbeit. Auf dieser Grundlage erklärt er die Begriffe Hexe, Hexenverfolgung und Hexerei.
Recht ausführlich legt er den bisherigen Forschungsstand dar. Dabei steht im Mittelpunkt die Entwicklung des Hexenbildes. Durch die Analyse der Leventiner Hexenprozesse will er an Hand der formalen und inhaltlichen Strukturen der Prozesse und ihrer Durchführung wichtige neue Anhaltspunkte für die Verschmelzungs- und Tra |
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| Schenk, Dietmar, Kleine Theorie des Archivs. Steiner, Stuttgart 2008. 112 S. Besprochen von Thomas Vogtherr. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schenk, Dietmar, Kleine Theorie des Archivs. Steiner, Stuttgart 2008. 112 S. Besprochen von Thomas Vogtherr.
Seit Herrschaft auf Recht gegründet oder das wenigstens behauptet wurde, hatten Archive einen ihrer wesentlichen Daseinsgründe darin, Herrschaft zu sichern, indem sie Rechtstitel bewahrten. In dem Moment, in dem diese Rechtstitel ihre aktuelle Geltung verloren, wurden Archive zu Einrichtungen mit nur mehr historischen Funktionen, durch die Professionalisierung und Akademisierung der Geschichtswissenschaft im 19. Jahrhundert gar zu Institutionen der historischen Forschung. Diese Entwicklungen zu verfolgen und danach zu fragen, ob dem Werden der (heute historischen) Archive im Rahmen der Theorie und Praxis staatlicher Herrschaft auch eine Theorie des Archivs zu unterlegen ist, wäre einer der Gegenstände einer (historischen wie gegenwartsorientierten) Archivtheorie.
Ein anderer Gegenstand wäre die Frage nach den inneren Gestaltungs- und Ordnungsprinzipien der Archive und ihrer Bestände: In der zunehmend tiefer greifenden Differenzierung archivischer Binnenstrukturen seit dem 16. Jahrhundert bildet sich auch eine als solche empfundene ansteigende Komplexität staatlicher Ordnungsmodelle und gesellschaftlicher Realitäten bis zur Gegenwart ab. Die Illusion einer sachlichen Ordnung von Archiven nach deduktiven Prinzipien entspricht der Illusion von der restlosen Durchstrukturierung von Staat und Gesellschaft nach den Grundsätzen des Rationalismus.
Kein Wort von alledem in dem schmalen Bändchen, das von Aleida und Jan Assmann über Maurice Halbwachs bis zu Michel Foucault keine kulturwissenschaftliche Theorie von Rang unerwähnt lässt, ohne dabei mehr als name-dropping zu betreiben. Statt durchgearbeiteter Überlegungen finden sich angelesene Blütensammlungen aus der archivistischen, historischen und kulturwissenschaftlichen Fachliteratur. Statt theoretische Darlegungen zu versuchen und damit dem selbst gewählten Titel zu entspr |
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| Schenk, Dietmar, Kleine Theorie des Archivs. Steiner, Stuttgart 2008. 112 S. Besprochen von Thomas Olechowski. |
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Der Autor, Leiter des Archivs der Universität der Künste Berlin, will in diesem Buch „den Blick auf die Grundlagen der Archivarbeit ... richten und den Versuch ... unternehmen, das historische Archiv gedanklich zu fassen.“ (S. 9). Weshalb? „Noch vor wenigen Jahrzehnten galt die Einheit von Archiv und Geschichte als Selbstverständlichkeit und wurde kaum reflektiert. Archivare verstanden sich als Historiker und verkörperten in ihrem Wirken eine als sinnvoll erscheinende Verbindung historischen Wissens und archivarischer Befähigung.“ (S. 13). Neue Ansätze haben jedoch die Archivistik von der Geschichtswissenschaft zu lösen versucht und sie lieber den Informationswissenschaften zuordnen wollen. Ihnen wirkungsvoll entgegen zu treten, dürfte zumindest mit ein Motiv zur Abfassung dieses Buches gewesen sein. Der Verfasser nennt konkrete Beispiele von Absolventen eines in Berlin angebotenen integrierten Studiums der Bibliotheks- und Informationswissenschaft, die sich um eine Anstellung in seinem Archiv bewarben, aber bei näherer Befragung keinerlei Ahnung von Paläographie oder sonstigen historischen Hilfswissenschaften hatten. Ausgehend von diesen konkreten, persönlichen Erfahrungen geht Schenk zurück auf die Grundlagen seines Berufes. Er holt dabei sehr weit aus in die Archiv- und Geschichtstheorie, nennt Foucault und Droysen, spricht von „individuellem“ und „kollektivem“ Gedächtnis und erläutert Grundbegriffe wie Registratur und Überreste. Daran anschließend, berichtet der Verfasser ausführlich über seinen Beruf und dessen Geschichte. Es folgen die „Normen der Archivierung“: der Provenienzgedanke als Ordnungsprinzip, die Schwierigkeiten der Bewertung des historischen Materials auf seine Archivwürdigkeit hin und schließlich „Ein Bericht aus der Werkstatt“, in dem er über die Entstehung des von ihm geleiteten Archivs berichtet. Im letzten K |