| Libertés, pluralisme et droit. Une approche historique, hg. v. Van Goethem, Herman/Waelkens, Laurent/Breugelmans, Koen (= Société d’histoire du droit, Actes du colloque d’anvers, 27.-30. Mai 1993). Bruylant, Brüssel 1995. 333 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Libertés, pluralisme et droit. Une approche historique, hg. v. Van Goethem, Herman/Waelkens, Laurent/Breugelmans, Koen (= Société d’histoire du droit, Actes du colloque d’anvers, 27.-30. Mai 1993). Bruylant, Brüssel 1995. 333 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Mit Freiheit und Freiheitsrechten hatte sich ein erfahrener Rechtshistoriker maßgeblich beschäftigt. Der Herausgeber freute sich daher, ihn als Rezensenten für den Band zu gewinnen, der aus einer Tagung in Antwerpen vom 27.-30. Mai 1995 hervorgegangen war. Leider musste er feststellen, dass zu Freiheit und Freiheitsrechten auch die Freiheit oder das Recht der Nichterfüllung trotz vieler Erinnerungen zu gehören scheint, so dass er selbst verspätet mit wenigen Worten auf den Band hinweisen muss.
Er umfasst insgesamt 25 Beiträge. Sie sind sämtlich französisch verfasst oder in das Französische übersetzt. Sie betreffen die verschiedensten Sachgegenstände.
Das beginnt mit Überlegungen zu Pluralismus und europäischer Integration von Josse Mertens de Wilmars. Einbezogen wird beispielsweise die wirtschaftliche Freiheit im römischen Recht der Spätantike durch Laurent Waelkens. Mit Chlodwig, dem römischen Recht und dem juristischen Pluralismus befasst sich Olivier Guillot.
Auf den unitarischen Islam greift Dominique Gaurier aus. Mit der Freiheit der Stadt Zutphen beschäftigt sich Paul van Peteghem. Die Freiheit der Seefahrt hat der Beitrag Alain Wijffels’ zum Gegenstand.
Gottfried Wilhelm Leibniz’ Sicht Polens erörtert Waclaw Uruszczak. Den sprachliches Pluralismus der französischen Revolution untersucht Jean-Marie Carbasse, den religiösen Pluralismus Marie-Bernadette Bruguière. Koen Broegelmans widmet sich zwei belgischen Gesetzen der Jahre 1852 und 1858, der rumänischen Gesetzgebung im zweiten Weltkrieg Vasile Gionea.
Weitere Studien betreffen Spanien, Katalonien und Polen. Am Ende stellt nochmals Vasile Gionea allgemeine Überlegungen zu Freiheiten un |
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| Lidman, Satu, Zum Spektakel und Abscheu. Schand- und Ehrenstrafen als Mittel öffentlicher Disziplinierung in München um 1600 (= Strafrecht und Rechtsphilosophie in Geschichte und Gegenwart 4). Lang, Frankfurt am Main. 2008. 420 S., Ill. Besprochen von Andreas Roth. |
Ganzen Eintrag anzeigen Lidman, Satu, Zum Spektakel und Abscheu. Schand- und Ehrenstrafen als Mittel öffentlicher Disziplinierung in München um 1600 (= Strafrecht und Rechtsphilosophie in Geschichte und Gegenwart 4). Lang, Frankfurt am Main. 2008. 420 S., Ill. Besprochen von Andreas Roth.
Die vorliegende Münchener Dissertation zur Praxis der Schand- und Ehrenstrafen im ausgehenden 16. Jh. beruht auf einer exemplarischen Auswertung von Münchener Quellen, und zwar der Rats- und Malefizprotokolle des Unterrichters (beide aus den Jahren 1596-1618), der Gerichtsbücher des Oberrichters in „Injurien und Rumorsachen“ (1592-1609) sowie der Inventarlisten der Stadtfronveste. Da die Verfasserin eine qualitative Analyse im Blick hat, erhebt die Fallstudie keinen Anspruch auf Vollständigkeit und verzichtet konsequent auf Statistiken; stattdessen wurden die Akten exemplarisch ausgewertet und vor allem die interessant scheinenden Einzelfälle herausgesucht aus einem Zeitraum, der von der Wiedervereinigung Ober- und Niederbayerns am Anfang des 16. Jahrhunderts bis zur Kurfürstenzeit Herzog Maximilians reicht. Inhaltlich geht es um die Ehre, einen Begriff, der als chamäleonartig charakterisiert wird, umschreibt er doch – je nach Sichtweise – sowohl ein Rechtsgut, ein Symbol, ein soziales Kapital (Bourdieu) oder auch einen sozialen Code. Lidman selbst schließt sich der älteren rechtshistorischen Definition Hübners an, die zwischen einer natürlichen und bürgerlichen Ehre unterscheidet: Erstere werde durch die Gesellschaft definiert und auch durch diese sanktioniert, Letztere sei juristisch bestimmt und ändere sich durch entsprechende Maßnahmen der Justiz. Darauf aufbauend müsse im Anschluss an die ältere Arbeit Rudolf Quanters zwischen den Schand- und den Ehrenstrafen unterschieden werden: Während Erstere zwar die soziale, aber nicht die juristische Ehre tangierten, sei das bei den Ehrenstrafen anders, da sie zu einer Ausgliederung aus der Gesellschaft führten. Besondere Merkmale beid |
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| Lilla, Joachim, Der Reichsrat. Vertretung der deutschen Länder bei Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs 1919-1934. Ein biographisches Handbuch, unter Einbeziehung des Bundesrates Nov. 1918-Febr. 1919 und des Staatenausschusses Febr.-Aug. 1919 (= Handbücher zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 14). Droste, Düsseldorf 2006. 248, 375 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Seit 1867 existiert eine Vertretungskörperschaft der deutschen Bundesstaaten bzw. Länder bei und gegenüber dem Reich oder dem Bund. Dies geschah bis Februar 1919 durch den Bundesrat, anschließend vom 11. 2. bis August 1919 (48 Sitzungen) durch den Staatenausschuss und von dieser Zeit an bis Februar 1934 durch den Reichsrat. Nach der Weimarer Verfassung bedurfte die Einbringung von Gesetzesvorlagen der Reichsregierung der Zustimmung des Reichsrats. Kam eine Übereinstimmung zwischen der Reichsregierung und dem Reichsrat nicht zustande, konnte die Reichsregierung die Vorlage gleichwohl einbringen, hatte hierbei aber die abweichende Auffassung des Reichsrats darzulegen. Gegen vom Reichstag beschlossene Gesetze konnte der Reichsrat Einspruch einlegen, der durch Zweidrittelmehrheit des Reichstags aufgehoben werden konnte (Art. 69 Abs. 1, 74 Abs. 1 WV). Wegen der Mitwirkung des Reichsrats an der regulären Gesetzgebung sind seine Beratungen im Plenum und in den Ausschüssen für die Rechtsgeschichte von nicht unerheblicher Bedeutung. Es ist deshalb zu begrüßen, dass mit dem Werk Lillas, von dem bereits Biographische Handbücher über die Mitglieder des Reichstags von 1933-1945 und des preußischen Staatsrats vorliegen, ein biographisches Handbuch zum Reichsrat seit dem Untergang des Kaiserreichs zur Verfügung steht. In der umfangreichen Einleitung geht Lilla zunächst auf den Bundesrat des Deutschen Reichs ein (S. 9*ff.), behandelt dann den Staatenausschuss, der die Interessen der Länder bis zum Inkrafttreten der Weimarer Verfassung vertrat (S. 15*ff.), und beschre |
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| Linder, Christian, Der Bahnhof von Finnentrop. Eine Reise ins Carl Schmitt Land. Matthes & Seitz, Berlin 2008. 478 S. Besprochen von Bernd Rüthers. |
Ganzen Eintrag anzeigen Müller, Jan Werner, Ein gefährlicher Geist. Carl Schmitts Wirkung in Europa. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2007. 300 S.
Linder, Christian, Der Bahnhof von Finnentrop. Eine Reise ins Carl Schmitt Land. Matthes & Seitz, Berlin 2008. 478 S.
Mehring, Reinhard, Carl Schmitt zur Einführung, 3. Aufl. Junius Verlag, Hamburg 2006. 159 S. Besprochen von Bernd Rüthers.
Die Flut von Büchern über den 1985 mit 97 Jahren verstorbenen Carl Schmitt reißt nicht ab. Hier sei auf drei Publikationen hingewiesen, die den immer noch wachsenden Berg der „Schmittiana“ ergänzen.
I.
Jan-Werner Müller, deutscher Herkunft, Professor in Princeton und am All Souls College der Universität Oxford, hat – auf den Spuren der Dissertation von Dirk van Laak („Gespräche in der Sicherheit des Schweigens“, Berlin 1993) – die Wirkungen Carl Schmitts während der zurückliegenden Jahrzehnte in Westeuropa und darüber hinaus in den USA analysiert. Für die deutschen Leser bringt er nicht viel Neues, denn hier ist zu Schmitt fast alles gesagt und geschrieben, wenn auch noch nicht von allen, wie sich an der lebendig sprudelnden Quelle der Schmitt-Literatur immer wieder zeigt. Immerhin beschreibt er noch einmal ausführlich die verschlungenen Wege der deutschen Geistesgeschichte (Jurisprudenz, Philosophie, Soziologie) in der Nachkriegszeit unter dem Einfluss der Schmitt-Schule und der Jünger-Generation sowie ihre Ausstrahlungen auf die romanischen Länder und die Vereinigten Staaten. Müller schreibt aus der Sicht eines philosophischen und politischen Liberalen. Er bemüht sich um eine nüchterne und sachliche Betrachtungsweise. Das ist nicht ganz einfach bei der Wirkungsanalyse eines literarisch wie politisch ungemein ehrgeizigen Mannes, dessen Grundpositionen in allen politischen Systemen zwischen 1914 und 1980 einen konsequenten Antiliberalen und Antidemokraten ausweisen.
Die Studie betrachtet das Schrifttum Schmitts primär unter philosophischen Aspekten. Sein |
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| Linz zwischen Demokratie und Diktatur. 1918-1945, hg. v. Mayrhofer, Fritz/Schuster, Walter (= Linz-Bilder 2). Archiv der Stadt Linz, Linz 2006. 234 S., 278 Abb. Besprochen von Thomas Olechowski. |
Ganzen Eintrag anzeigen Linz zwischen Demokratie und Diktatur. 1918-1945, hg. v. Mayrhofer, Fritz/Schuster, Walter (= Linz-Bilder 2). Archiv der Stadt Linz, Linz 2006. 234 S., 278 Abb. Besprochen von Thomas Olechowski.
Im Jahr 2003 beschloss der Gemeinderat von Linz eine umfassende Aufarbeitung der politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung der Stadt. Aus diesem Projekt ging 2005 ein erster Bildband zur Geschichte der Stadt Linz in den Jahren 1848–1918 hervor; ihm schließt sich der hier zu besprechende Band inhaltlich an. Kurze Texte leiten die reichhaltigen Bilddokumentationen ein. Gezeigt werden neben vielem anderen ein Menschenauflauf anlässlich der „Republikkundgebung“ am 1. November 1918, Bilder von einem Generalstreik am 16. Juli 1927, kämpfende Soldaten am 13. Februar 1934, die Eröffnung der „Reichswerke Hermann Göring Linz“ (Vorläufer der heutigen VOEST Alpine AG) am 13. Mai 1938, Adolf Hitler im Februar 1945, als er im Berliner Führerbunker ein Modell seiner „Patenstadt“ betrachtet, die er nach dem Krieg zu einem Verwaltungs-, Industrie- und Kulturzentrum ausbauen wollte, und in denkwürdigem Kontrast dazu das brennende Linz nach dem Bombenangriff vom 25. April 1945. Die bewegte Geschichte der oberösterreichischen Landeshauptstadt wird auf diese Weise anschaulicher geschildert, als es tausend Worte könnten.
Wien Thomas Olechowski
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| Linz zwischen Wiederaufbau und Neuorientierung 1945-1984, hg. v. Mayrhofer, Fritz/Schuster, Walter (= Linz-Bilder 3). Archiv der Stadt Linz, Linz 2007. 226 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Linz zwischen Wiederaufbau und Neuorientierung 1945-1984, hg. v. Mayrhofer, Fritz/Schuster, Walter (= Linz-Bilder 3). Archiv der Stadt Linz, Linz 2007. 226 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Linz lag nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes 1945 wie manche andere europäische Stadt in Trümmern. Wie aus ihnen wieder eine lebenswerte österreichische Industriemetropole wurde, zeigen nach der Einleitung der Herausgeber insgesamt sechs Beiträge Walter Schusters, Fritz Mayerhofers, Anneliese Schweigers und Cornelia Daurers über Befreiung und Besetzung, Kommunalpolitik, Wirtschaft, Kultur und Bildung, Nachkriegselend und Konsumgesellschaft sowie Stadtentwicklung und Verkehr. Viele Abbildungen veranschaulichen die mit anschließenden Anmerkungen und einem Literaturverzeichnis abgerundeten Darlegungen, welche die Linzer Geschichte um ein auflebendes Kapitel bereichern.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Lochner, Daniel, Das uneheliche Kind im rheinischen Recht (= Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte 3). Nomos, Baden-Baden 2006. 233 S. Besprochen von Arno Buschmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Lochner, Daniel, Das uneheliche Kind im rheinischen Recht (= Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte 3). Nomos, Baden-Baden 2006. 233 S. Besprochen von Arno Buschmann.
Die Rechtstellung der unehelichen Kinder ist ein Thema, das nicht nur die Juristen des geltenden Rechts, sondern auch die Rechtshistoriker immer wieder beschäftigt hat. Eine der letzten großen Studien stammt von keiner geringeren als Gertrud Schubart-Fikentscher, der bedeutenden Hallenser Rechtshistorikerin des vergangenen Jahrhunderts, in der die Entwicklung des Unehelichenrechts im deutschen Privatrecht zur Zeit der Aufklärung eingehend untersucht wurde[1]. Nicht untersucht wurde bisher die Entwicklung dieser Rechtsmaterie am Ende des 18. und im Verlauf des 19.Jahrhunderts und hier namentlich im Gebiet des sog. rheinischen Rechts, obschon gerade sie von besonderem Interesse ist, zum einen, weil sich an ihr gut zeigen lässt, in welcher Weise die Vorschriften des Code civil im Einzelnen rezipiert wurden, und zum andern, inwieweit diese Materie in der rheinischen Rechtspraxis, vor allem in der Praxis der Gerichte, selbstständig fortgebildet wurde. Diesem Mangel in der privatrechtsgeschichtlichen Forschung abgeholfen zu haben, ist das Verdienst der vorliegenden, von Wilhelm Rütten betreuten Bonner rechtswissenschaftlichen Dissertation.
Der Verfasser beginnt seine Darstellung zunächst mit einigen allgemeinen Bemerkungen über die Rezeption des französischen Rechts im Rheinland sowie über die Gerichtsverfassung im Rheinland während der sog. Übergangszeit, namentlich gegen Ende der französischen Herrschaft und am Beginn der rheinpreußischen Gerichtsverfassung, deren verschlungene Entwicklung von ihm klar und übersichtlich geschildert wird. Im Anschluss daran behandelt er die Rechtsstellung des unehelichen Kindes nach dem Recht des Code civil, die im Gegensatz zu anderen zeitgenössischen Rechten auf dem sog. Anerkennungsprinzip beruht, d. h. bei dem die Rechtsstellung der |
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| London and the Kingdom. Essays in Honour of Caroline M. Barron. Proceedings of the 2004 Harlaxton Symposium, hg. v. Davies, Matthew/Prescott, Andrew (= Harlaxton Medieval Studies 16). Shaun Tyas, Donington 2008. XII, 436 S., 28 Abb. Besprochen von Susanne Jenks. |
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Die Beiträge in dieser der Londoner Historikerin Caroline M. Barron gewidmeten Festschrift befassen sich vornehmlich mit dem wirtschaftlichen, religiösen, sozialen und kulturellen Leben im mittelalterlichen London. Drei der insgesamt 26 Beiträge sind als rechtsgeschichtlich ausgewiesen und sollen daher vorangestellt werden: Derek Keene, Out of the Inferno: an Italian Lawyer in the Service of Odovardo re de Anglia and his London Connections (S. 272-292), befasst sich mit dem italienischen Rechtsgelehrten Francesco Accursii (1225-1293), der von 1274 bis 1281 in den Diensten König Eduards I. von England stand und sich während dieser Zeit vornehmlich in London aufhielt. Die Hintergründe seiner Verpflichtung (äußerst lukratives Angebot Eduards I., politische Situation in Bologna), seine beruflichen und privaten Aktivitäten (Gascogne, Berufung des Bischofs von Bath und Wells zum Erzbischof von Canterbury; Geldverleih) und seine Beziehung zu den in London wohnenden italienischen Kaufleuten werden beleuchtet. Die selbstgestellte Frage, ob Accursii einen Anteil an den zu dieser Zeit beobachtbaren Neuerungen im Königreich und London (etwa die römisch-rechtlichen Einflüsse beim Statute of Wales 1284; Kodifizierung der Stadtrechte) hatte, wird vorsichtig beantwortet: eine direkte Einflussnahme ist nicht zu belegen, doch kann eine Rolle „through conversations which in both London and the kingdom at large contributed to disseminating new ideas and procedures useful in English affairs“ nicht ausgeschlossen werden (S. 291). Stephen O’Connor, A Nest of Smugglers? Customs Evasion in London at the Outbreak of the Hundred Years’ War (S. 293-304) analysiert die Ergebnisse der Untersuchungskommission, d |
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| Ludewig, Johann Peter von, Vollständige Erläuterung der Güldenen Bulle, in welcher viele Dinge aus dem alten Teutschen Staat entdecket, verschiedene wichtige Meynungen mit andern Gründen besetzet, und eine ziemliche Anzahl von bishero unbekannten Wahrheiten an das Licht gegeben werden, mit einer Vorrede begleitet v. Estor, Johann Georg, Frankfurt am Main 1752, Neudruck hg. und eingeleitet v. Hattenhauer, Hans, 2 Bände in drei Teilbänden (= Historia scientiarum). Olms-Weidemann, Hildesheim 2005. XXVI, 921, 1 |
Ganzen Eintrag anzeigen Ludewig, Johann Peter von, Vollständige Erläuterung der Güldenen Bulle, in welcher viele Dinge aus dem alten Teutschen Staat entdecket, verschiedene wichtige Meynungen mit andern Gründen besetzet, und eine ziemliche Anzahl von bishero unbekannten Wahrheiten an das Licht gegeben werden, mit einer Vorrede begleitet v. Estor, Johann George, Frankfurt am Main 1752, Neudruck hg. und eingeleitet v. Hattenhauer, Hans, 2 Bände in drei Teilbänden (= Historia scientiarum). Olms-Weidemann, Hildesheim 2005. XXVI, 921, 1540 S., zuzüglich Registern. Besprochen von Arno Buschmann.
Johann Peter Ludewigs „Vollständige Erläuterung der Güldenen Bulle“ ist der mit Abstand umfangreichste Kommentar zur Goldenen Bulle von 1356, den die Reichspublizstik bis zum Ende des Alten Reiches hervorgebracht hat. Erstmals in den Jahren 1716 und 1719 erschienen, wurde er nach dem Tode des Autors 1752 von dessen Schüler, Famulus und zeitweiligen Hausgenossen Johann Georg Estor (1699-1773) erneut herausgegeben und seither bis zum Ende des Alten Reiches trotz aller Kritik an Autor und Werk als das Standardwerk über die Goldene Bulle in der Reichspublizistik angesehen.
Ludewig gilt in der deutschen verfassungsgeschichtlichen Forschung als der Begründer der sog. „Reichshistorie“, deren Ziel es war, die Verfassung des Heiligen Römischen Reiches und deren Rechtsquellen aus der politischen Geschichte des Reiches zu erläutern. Diesem Ziel diente auch Ludewigs Erläuterung der Goldenen Bulle als des wichtigsten Reichsgesetzes der Reichsverfassung des Heiligen Römischen Reiches. Was bis dahin mit Hilfe des kanonischen und des rezipierten römischen Rechts, später des einheimischen „Ius publicum Romano-Germanicum“ erklärt worden war, wurde nunmehr ausschließlich auf der Grundlage der „Reichshistorie“ erläutert. Ludewig hat dies mit großem Aufwand an Gelehrsamkeit betrieben, der zwar von den Zeitgenossen, unter ihnen kein geringerer als Johann Jacob Moser, wegen seiner Weitschweifi |
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| Ludwig Hassenpflug. Denkwürdigkeiten aus der Zeit des zweiten Ministeriums 1850-1855, hg. v. Grothe, Ewald (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Hessen 48, 11 = Politische und parlamentarische Geschichte des Landes Hessen 34). Elwert, Marburg 2008. XXVI, 425 S., 18 Abb. Besprochen von Wilhelm A. Eckhardt. |
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Ludwig Hassenpflugs zweite Amtszeit als kurhessischer Staatsminister war es vor allem, die hierzulande seinen schlechten Ruf als konservativer, ja reaktionärer Politiker begründet hat („Hassenpflug der Hessen Fluch”). „Erneut drangsalierte er Parlament [und Presse, erneut ließ er es auf einen heftigen Konflikt mit den Liberalen] ankommen. Die Steuerverweigerung des Landtags beantwortete er mit der Verhängung des Kriegszustands. Und anschließend ließ er eine Bundesexekution mit dem Einmarsch von Bundestruppen nach Kurhessen durchführen“ (Grothe S. XII-XIII; die letzte Zeile der S. XII ist beim Druck verloren gegangen und wurde hier in [ ] ergänzt). Seine eigene Schilderung dieser Jahre ist natürlich subjektiv und dient letztlich auch der eigenen Rechtfertigung, aber sie ist gleichwohl eine wichtige Ergänzung der Quellen für diese Zeit. „Gegenüber den gleichfalls recht zeitnahen liberalen Schilderungen des Verfassungskampfes durch Heinrich Gräfe, Friedrich Oetker u. a. bildet sie gewissermaßen ein konservatives Pendant“; aber nicht nur die politische Richtung sei eine andere, sondern auch der Blickwinkel, denn hier berichte eben kein Parlamentarier und kein Publizist, sondern ein Mitglied der Regierung (Grothe S. XXI-XXII). So ist die Veröffentlichung der „Denkwürdigkeiten“ Hassenpflugs nur zu begrüßen.
Die Editionsgrundsätze (Grothe S. XXV) und die Gestaltung des Drucks sind zweckentsprechend. Leider hat Grothe jedoch die Seitenzahlen der Vorlage, nach denen Rüdiger Ham in seiner Hassenpflug-Biographie (Studien zur Geschichte der Neuzeit 50, Hamburg 2007) zitiert, nicht angegeben. Das erschwert die vergleichende Arb |
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| Ludyga, Hannes, Die Rechtsstellung der Juden in Bayern von 1819 bis 1918. Studie im Spiegel der Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten des bayerischen Landtags (= Juristische Zeitgeschichte 8, 3). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2007. XV, 479 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ludyga, Hannes, Die Rechtsstellung der Juden in Bayern von 1819 bis 1918. Studie im Spiegel der Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten des bayerischen Landtags (= Juristische Zeitgeschichte 8, 3). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2007. XV, 479 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg.
Die hier vorliegende, bei Hermann Nehlsen in München entstandene Dissertation geht von der überkommenen Ansicht des großen Rechtshistorikers Guido Kisch aus, der als erster auf der Basis der damaligen Forschung die Konzeption von einem vom (inner-)jüdischen Recht zu unterscheidenden „Judenrecht“ entwickelt hat. „An der strengen Unterscheidung zwischen Judenrecht und innerjüdischem Recht bleibt trotz gegenteiliger Stimmen festzuhalten“ (S. 3). Der Autor zitiert dabei zwar auch Gegenstimmen, geht aber auf die darüber entstandene Forschungsdiskussion nicht weiter ein (vgl. etwa den von Andreas Gotzmann und Stephan Wendehorst herausgegebenen Sammelband „Juden im Recht“, 2007, Rezension in ZRG GA 126 [2009]). Es trifft vor allem nicht zu, dass es sich um „Ausnahmegesetze gegen Juden“ handelte, die deshalb notwendig waren, weil Juden außerhalb der allgemeinen Rechtsordnung gestanden hätten. Noch weniger trifft zu, dass die Juden keinerlei Möglichkeit gehabt hätten, an der Gestaltung dieser „Ausnahmegesetze“ mitzuwirken. Hinter dieser Auffassung steht noch allzu sehr die von Jacob Katz prononciert vorgetragene Ansicht, dass die vormoderne Judenschaft abgeschlossen von der christlichen Bevölkerung gelebt habe, in einem geistigen Ghetto, und nur aus wirtschaftlicher Notwendigkeit heraus mit dieser in Kontakt gekommen sei. Längst ist nachgewiesen, dass es vielfältige soziale und alltägliche Vernetzungen zwischen Juden und Christen gab, dass die Ersteren durchaus auf das ihnen geltende Recht (niedergelegt etwa in Policeyverordnungen) Einfluss nehmen konnten, ja sogar, dass innerjüdisches Recht im „Judenrecht“ Eingang gefunden hatte (zum Diskussionsstand siehe |
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| Luminati, Michele, Priester der Themis. Richterliches Selbstverständnis in Italien nach 1945 (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte. Rechtsprechung Materialien und Studien 25). Klostermann, Frankfurt am Main 2007. XIII, 463 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
Ganzen Eintrag anzeigen Luminati, Michele, Priester der Themis. Richterliches Selbstverständnis in Italien nach 1945 (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte. Rechtsprechung Materialien und Studien 25). Klostermann, Frankfurt am Main 2007. XIII, 463 S. Besprochen von Filippo Ranieri.
Mit der vorliegenden Monographie legt der Verfasser die ergänzte und überarbeitete Fassung seiner Zürcher Habilitationsschrift aus dem Jahre 2000 in gedruckter Form vor. Die Untersuchung ist der italienischen Justiz der Nachkriegszeit, insbesondere dem Rollenverständnis der italienischen Richterschaft während der letzten Nachkriegsjahrzehnte, gewidmet. Die Aufgabenstellung lässt sich am Besten mit den Worten des Autors selbst beschreiben: „Nicht, was Richter denken, auch nicht, was Richter tun“ – schreibt der Verfasser – „sondern lediglich, was, wie und wo Richter schreiben, wenn sie sich selbst beschreiben, bildet den Gegenstand der vorliegenden Arbeit.“ Richterliche Selbstreflexion wird aus der „Position eines Beobachters dritter Ordnung, eines Beobachters der Selbstbeobachtung und Selbstbeschreibung“ untersucht. „Es geht also“ – fährt der Verfasser fort – „um eine Fremdbeschreibung der Selbstbeschreibung italienischer Richter in der Nachkriegszeit, der von ihnen geführten Diskussionen über den ‚buon magistrato’, über Berufsmodelle und –bilder.“ Nicht also die Veränderung der italienischen Gerichtsverfassung in der Republik seit 1946, auch nicht die äußeren Bedingungen der Justizverwaltung und der Rekrutierung des Justizpersonals seit der Gründung der italienischen Republik und noch weniger die Qualität der italienischen Judikatur der letzten Jahrzehnte sollen Gegenstand der Untersuchung sein, sondern eher die professionelle Selbstbeschreibung dieser Berufsgruppe, wie sie aus den Selbstdarstellungen aus der Mitte der Richterschaft herausgelesen werden kann. Theoretisch wird der Verfasser also vom soziologischen Modell der Systemtheorie und nicht |
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| Lutze, Nora, Der Verwandtenunterhalt nach den §§ 1601 bis 1603 und §§ 1610 bis 1612 BGB in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (= Rechtshistorische Reihe 351). Lang, Frankfurt am Main 2007. 300 S. Besprochen von Reinhard Schartl. |
Ganzen Eintrag anzeigen Lutze, Nora, Der Verwandtenunterhalt nach den §§ 1601 bis 1603 und §§ 1610 bis 1612 BGB in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (= Rechtshistorische Reihe 351). Lang, Frankfurt am Main 2007. 300 S. Besprochen von Reinhard Schartl.
Die von Werner Schubert betreute Kieler Dissertation liefert einen weiteren Beitrag zur Aufarbeitung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung. Das Thema wurde zwar schon in früheren Arbeiten, insbesondere in Kommentaren und Lehrbüchern der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts abgehandelt. Jedoch nimmt sich Lutze der Rechtsprechungsanalyse erheblich ausführlicher an als alle Vorautoren. So stellt die neunte, 1944 erschienene Auflage des Kommentars der Reichsgerichtsräte zum Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Judikatur des obersten Gerichts nur auf etwa einem Sechstel des Umfangs der zu besprechenden Untersuchung dar. Die Autorin wertet 86 Entscheidungen des Reichsgerichts aus, wobei der Schwerpunkt mit 77 Entscheidungen in den Jahren 1900 bis 1923 liegt. Wegen der Reform des Gerichtsverfassungsrechts von 1921, welche die Zuständigkeit für alle Unterhaltsklagen ohne Rücksicht auf den Streitwert den Amtsgerichten übertrug, war das Reichsgericht im anschließenden Zeitraum nur noch selten mit Fragen des Verwandtenunterhalts befasst.
Die in drei Kapitel gegliederte Arbeit behandelt zunächst das Unterhaltsrecht unter Verwandten im gemeinen Recht, im preußischen Allgemeinen Landrecht, im Code Civil sowie im sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuch. Dabei zeigt die Verfasserin, dass die drei Grundvoraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs, nämlich Verwandtschaft, Bedürftigkeit des Anspruchsstellers und Leistungsfähigkeit des in Anspruch Genommenen in allen diesen Rechten grundsätzlich gleichartig geregelt waren. Unterhaltspflichten bestanden unter Verwandten in gerader Linie, die das Allgemeine Landrecht allerdings auf Geschwister und der Code Civil auf die Schwiegertochter ausdehnten. Insbesondere traf beispiel |
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| Machtstrukturen im Staat in Deutschland und Frankreich - Les structures de pouvoir dans l’État en France et en Allemagne, hg. v. Frisch, Stefan/Gauzy, Florence/Metzger, Chantal (= Schriftenreihe des deutsch-französischen Historikerkomitees 1). Steiner, Stuttgart 2007. 188 S., 12 Abb. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Machtstrukturen im Staat in Deutschland und Frankreich - Les structures de pouvoir dans l’État en France et en Allemagne, hg. v. Frisch, Stefan/Gauzy, Florence/Metzger, Chantal (= Schriftenreihe des deutsch-französischen Historikerkomitees 1). Steiner, Stuttgart 2007. 188 S., 12 Abb. Besprochen von Werner Schubert.
Das deutsch-französische Historikerkomitee vereinigt als wissenschaftliche Gesellschaft französische und deutsche Historiker, die über die Geschichte des jeweils anderen Landes und über die deutsch-französischen Beziehungen in den letzten beiden Jahrhunderten arbeiten. Der vorliegende Band enthält die komparativ angelegten Beiträge, die auf dem Kolloquium des Historikerkomitees im Jahre 2000 zur Diskussion gestellt worden sind. Die Thematik „Machtstrukturen bzw. Machtapparate“ im Staat vom beginnenden 19. Jahrhundert an betrifft „die Frage nach der Entstehung der Macht im modernen Staat, nach ihrer umstrittenen Ausübung in Zeiten zunehmender Parlamentarisierung, nach den wechselnden Akteuren in Politik, Militär, Wirtschaft und Gesellschaft und bei alledem auch nach Kontinuitäten und Brüchen“ (S. 7f.). Diese Thematik ist auch für die Geschichte des Verfassungsrechts, die neben den Normen der Verfassung auch immer die Verfassungswirklichkeit im Blickfeld hat, von erheblicher Bedeutung. Der erste Themenblock befasst sich mit dem Parlament seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert. H. Best berichtet über die Zusammensetzung der französischen und deutschen Parlamente zwischen 1848 und 2003 (Anteile der Vertreter aus dem Agrarsektor, mit Adelstitel, aus dem öffentlichen Dienst, aus dem Bildungsbereich [Lehrer], der Anwaltschaft usw.; S. 13ff.). Th. Raithel befasst sich mit dem preußischen Verfassungskonflikt von 1862-1866 und der französischen Krise von 1877 als Schlüsselperioden der Parlamentsgeschichte (S. 29ff.). Trotz des ähnlichen Ausgangspunkts (Konflikt zwischen Monarchen/Regierung und Parlament in Preußen, Konflikt zwischen dem Staat |
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| Magistri nostri, hg. v. Gulczyński, Andrzej. Wydawnictwo Poznańskie, Poznań 2005-2008. Henryk Olszewski, Zdzisław Kaczmarczyk. 1911-1980, 2005. 165 S.; Szafrański, Wojciech, Stanisław Nowakowski. Przez trzy kontynenty (= Durch drei Kontinente), 2005. 129 S.; Radwański, Zbigniew, Alfred Ohanowicz. Ojciec Poznańskiej cywilistyki (= Der Begründer der Posener Zivilrechtsschule), 2006. 154 S.; Stanulewicz, Maksymilian, Marian Zygmunt Jedlicki. Tłumacz Thietmara (= Ein |
Ganzen Eintrag anzeigen Magistri nostri, hg. v. Gulczyński, Andrzej. Wydawnictwo Poznańskie, Poznań 2005-2008. Henryk Olszewski, Zdzisław Kaczmarczyk. 1911-1980, 2005. 165 S.; Szafrański, Wojciech, Stanisław Nowakowski. Przez trzy kontynenty (= Durch drei Kontinente), 2005. 129 S.; Radwański, Zbigniew, Alfred Ohanowicz. Ojciec Poznańskiej cywilistyki (= Der Begründer der Posener Zivilrechtsschule), 2006. 154 S.; Stanulewicz, Maksymilian, Marian Zygmunt Jedlicki. Tłumacz Thietmara (= Ein Übersetzer Thietmar), 2006. 167 S.; Smolak, Marek, Czesław Znamierowski. W poszukiwaniu sprawnego państwa (= Auf der Suche nach einem effizienten Staat), 2007. 155 S.; Walachowicz, Jerzy, Michał Sczaniecki. Historyk państwa i prawa (= Staats- und Verfassungs- sowie Rechtshistoriker), 2008. 121 S. Besprochen von Thomas Gergen.
Die Rechts- und verwaltungswissenschaftliche Fakultät der Universität Posen legt in ihrer Reihe Magistri Nostri eine weitere Folge von Detailstudien zu Juristen vor[1], die im 20. Jahrhundert an ihr wirkten bzw. sie entschieden geprägt haben[2]. Herausgeber dieser Studien ist der Posener Rechtshistoriker Andrzej Gulczyński.
Die charakterisierten Juristen sind nicht allein für die polnische Universitäts- und Rechtsgeschichte von Interesse, sondern ob der geografischen Lage Posens auch für die deutsche Rechtsgeschichte. Die Autoren legen dazu bebilderte Biografien dieser Juristen vor. Deren Schriftenverzeichnis wird schließlich noch durch eine drei- bis vierseitige englische Zusammenfassung des polnischen Textes abgerundet.
Als Sohn eines Historikers und Archivars in Krakau 1911 geboren war Zdzisław Kaczmarczyk Student, Assistent und Professor an der juristischen Fakultät der Universität Posen. Kaczmarczyk widmete sich intensiv der Geschichte der polnischen Städte und den Stadtrechten. Er verstarb am 14. August 1980.
Stanisław Tomasz Nowakowski (1888-1938) w |
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| Mahlmann, Matthias, Elemente einer ethischen Grundrechtstheorie (= Neue Schriften zum Staatsrecht 3). Nomos, Baden-Baden 2008. 553 S. Besprochen von Walter Pauly. |
Ganzen Eintrag anzeigen Mahlmann, Matthias, Elemente einer ethischen Grundrechtstheorie (= Neue Schriften zum Staatsrecht 3). Nomos, Baden-Baden 2008. 553 S. Besprochen von Walter Pauly.
Die in ihren rechts- und ideengeschichtlichen Passagen anzuzeigende, bei Hubert Rottleuthner an der Freien Universität Berlin entstandene Habilitationsschrift ist einem rechtswissenschaftlichen Universalismus verpflichtet, der die internationale Menschenrechtskultur u. a. im Rekurs auf darin gespeicherte anthropologische und moralische Gehalte zu erfassen sucht (S. 521f.). In das Zentrum der Theorie der Grund- und Menschenrechte rückt damit das Vorhaben einer ethischen Reflexion, das von sehr unterschiedlichen Standpunkten, etwa einem utilitaristischen, diskursethischen oder analytischen, seinen Ausgang nehmen kann. Intendiert ist nicht nur eine allgemeine Fundierung von Rechtsordnungen, die hiermit vor einem Verfall nach Weimarer Muster bewahrt werden sollen, sondern darüber hinaus auch ein Einfluss auf die Grundrechtsinterpretation (S. 25). Die auf diese Weise in den Blick genommene Verhältnisbestimmung von Recht und Moral wird in einem ersten Schritt auf fünfzig Seiten ideengeschichtlich aufbereitet. Sie greift hierzu knapp zurück in die Antike und Patristik, um dann bei Thomas von Aquin einen Schwerpunkt zu setzen, namentlich mit der These, dass die Beschränkung der lex humana auf äußere Handlungen – unter Absehung von inneren Absichten, deren Lenkung das göttliche Gesetz übernehme – die kantische Differenzierung von Befolgungsmotiven bei Rechts- bzw. Tugendgesetzen antizipiere (S. 36). Die gemeinhin insinuierte hohe Bedeutung von Christian Thomasius für die Unterscheidung von Recht und Moral wird dagegen stark relativiert, da der hallische Frühaufklärer die innere Verbindlichkeit gerade nicht als moralisches Gebot, sondern als „zweckrationale Klugheitsregel“ konzipiere (S. 44), womit er näher bei Hobbes als bei Kant zu verorten sei. Die kantische Scheidung von Recht und Moral |
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| Mantl, Wolfgang, Politikanalysen. Untersuchungen zur pluralistischen Demokratie. Gesamtredaktion Mantl, Maria (= Studien zu Politik und Verwaltung 50). Böhlau, Wien 2007. XII, 345 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Mantl, Wolfgang, Politikanalysen. Untersuchungen zur pluralistischen Demokratie. Gesamtredaktion Mantl, Maria (= Studien zu Politik und Verwaltung 50). Böhlau, Wien 2007. XII, 345 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der 1939 in Wien geborene, nach seiner 1974 über Repräsentation und Identität erfolgten Habilitation in Graz tätige Verfasser legt, redigiert von seiner Ehefrau mit Druckunterstützung zahlreicher Einrichtungen unter der Coverabbildung „Erzherzog Johann eröffnet am 22. Juli 1848 den konstituierenden Reichstag in der Winterreitschule der Wiener Hofburg“ insgesamt 20 Untersuchungen zur pluralistischen Demokratie in einem Jubiläumsband einer von ihm mitverantworteten erfolgreichen Reihe vor. Sie reichen von der Antike bis zum 50sten Jahrestag der zweiten Republik und greifen vielfältig aus. Im Kern sind sie auf die jüngere Vergangenheit Österreichs konzentriert.
Ihre Sachgegenstände sind sehr differenziert. Sie betreffen etwa Sprache und Politik, den Parteienstaat, die Parteienfinanzierung, die politischen Parteien, die Menschenrechte, den Rechtsstaat, Parlamentarismus, Verfassung, Verwaltung, Minderheitsrechte, Liberalismus, Faschismus, Ständestaat, christliche Kader, Volkskirche oder die Mühen der zweiten Republik. Stets ist dem Verfasser die politische Kultur der nördlichen Hemisphäre während der letzten 250 Jahre ein besonderes Anliegen.
Im Vorwort beschreibt der sich zum Wohl des Landes den Studierenden widmende Verfasser, wie sehr ihm an den Schnittstellen von Geschichte, Kultur, Politik und Recht die Individuen als Grundrechtsträger und die Staatsorganisation Erkenntnisobjekte waren. Er zeigt, wie die vorgestellten Jahrzehnte und Jahrhunderte aus dem Blickwinkel eines gelernten Juristen, der sich der Staatslehre und der Politikwissenschaft zugewandt hat, gesehen und mit den Augen eines Lebens in der österreichischen Erfolgsgeschichte der zweiten Republik betrachtet werden können. Auf ihrer Grundlage ruft er zu |
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| Marquardt, Bernd, Die alte Eidgenossenschaft und das Heilige Römische Reich (1350-1798). Staatsbildung, Souveränität und Sonderstatus am alteuropäischen Alpenrand (= Europäische Rechts- und Regionalgeschichte 3). Nomos/Schulthess, Baden-Baden/Zürich 2008/2007. XIV, 388 S. Besprochen von Peter Blickle. |
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Marquardt ist 1999 mit einer als originell gerühmten Dissertation „Das Römisch-Deutsche Reich als Segmentäres Verfassungssystem (1348- 1806/48)“, hervorgetreten[1]. Dort hatte er die These entwickelt, „Basiseinheiten“ des Reiches seien „lokale Herrschaften“ gewesen, die durchschnittlich rund 1000 bis 5000 Einwohner umfassten und „auf der Interaktion von einem dynastisch legitimierten Herrn und einer genossenschaftlich organisierten bäuerlichen Gerichtsgemeinde [...] basierten“ (17). Deren überlokale Einbindung erfolgte durch die Monarchien des europäischen Ancien Régime, die aber keinen vereinheitlichenden, die Fläche herrschaftlich durchdringen Charakter aufwiesen.
Konzipiert vor diesem Hintergrund diskutiert Marquardt die Frage, „Wann wurde die Schweiz souverän? 1291, 1499, 1648 oder 1798?“ (VII). Er entscheidet sich für 1798, denn „eine Souveränität der Schweiz beziehungsweise ihrer Kantone [...] konnte erst mit dem in einem gemeineuropäischen Kontext eingebetteten revolutionären Umbruch von 1798 entstehen“ (333), also mit der Helvetik. Aller vorgängigen europäischen Geschichte hafte „eine reproduktionszyklische, rückwärtsgewandte, legitimitätsbedachte Tendenz an“. Das Jahr 1291, gemeint ist der Bund der drei Waldstätten Uri Schwyz und Nidwalden, wird von Marquardt nicht eingehend diskutiert, obschon die lokale pax iurata, die ihm zugrunde liegt, einen politischen Körper generiert, der mit traditioneller dynastischer Herrschaft nichts zu tun hat. 1499 (Schwaben- bzw. Schweizerkrieg) und 1648 (Westfälische Frieden) werden beide für die Souveränität der Schweiz als relativ unbedeutend erachtet. 1499 liefert lediglich den Beweis, dass |
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| Marquardt, Bernd, Umwelt und Recht in Mitteleuropa. Von den großen Rodungen des Hochmittelalters bis ins 21. Jahrhundert (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 51). Schulthess, Zürich 2003. XVIII, 712 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Marquardt, Bernd, Umwelt und Recht in Mitteleuropa. Von den großen Rodungen des Hochmittelalters bis ins 21. Jahrhundert (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 51). Schulthess, Zürich 2003. XVIII, 712 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die gewichtige, mit der Ansicht einer von Wald umgebenen, Rauchwolken gen Himmel sendenden bäuerlichen Kleinsiedlung der Vergangenheit geschmückte Arbeit des 1966 in Minden geborenen, derzeit wohl in Bogotá tätigen Verfassers ist seine von Karl H. Burmeister betreute, zum 1. April 2003 von der rechtswissenschaftlichen Abteilung der Universität Sankt Gallen angenommene Habilitationsschrift. Sie befasst sich mit einem besonders für die Gegenwart offensichtlich sehr wichtigen Thema. Da sie von einem inzwischen verstorbenen Rechtshistoriker an einen seine Zusage nicht einhaltenden Umweltrechtskenner weitergegeben wurde, muss der Herausgeber sie wenigstens mit einigen Sätzen anzeigen.
Dem Verfasser geht es nach seinen eigenen Worten um eine Reise von einem Jahrtausend von den großen Rodungen am Beginn des Hochmittelalters bis zum berüchtigten Treibhauseffekt der Gegenwart, der möglicherweise das gesamte Leben auf der Erde bedroht. Sein Interesse stammt aus den Göttinger Studientagen, in denen er die - auch abgebildeten - Kirchenruinen untergegangener Dörfer in den weiten südniedersächsischen Wäldern aufspürte. Es hat ihn auf seinen weiten Reisen durch Raum und Zeit bis in den Himalaja und nach Äthiopien begleitet.
Gegliedert ist die beeindruckende, auf stattlicher Literaturgrundlage ruhende Frucht dieses tiefgreifenden Interesses in drei Teile, von denen die beiden ersten Teile die Resultate eines dreijährigen Projekts des schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung „Rechtsgeschichte des mitteleuropäischen Umweltrechts des 14. bis 19. Jahrhunderts“ sind. Sie betreffen einerseits die Zeit zwischen 950 und 1800 und andererseits die Zeit zwischen 1800 und 1950. Der dr |
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| Martin Broszat, der „Staat Hitlers“ und die Historisierung des Nationalsozialismus, hg. v. Frei, Norbert (= Vorträge und Kolloquien / Jena Center Geschichte des 20. Jahrhunderts 1). Wallstein-Verlag, Göttingen 2007. 224 S. Besprochen von Martin Moll. |
Ganzen Eintrag anzeigen Martin Broszat, der „Staat Hitlers“ und die Historisierung des Nationalsozialismus, hg. v. Frei, Norbert (= Vorträge und Kolloquien / Jena Center Geschichte des 20. Jahrhunderts 1). Wallstein-Verlag, Göttingen 2007. 224 S. Besprochen von Martin Moll.
Der 1926 in Sachsen geborene Martin Broszat verkörperte wie kaum ein anderer Historiker die Zeitgeschichts- und insbesondere die NS-Forschung der Bundesrepublik. 1955 ins Institut für Zeitgeschichte (IfZ) in München eingetreten, leitete er dieses von 1972 bis zu seinem Tod 1989. Im August 2006 wäre Broszat 80 Jahre alt geworden. Aus diesem Anlass veranstaltete das „Jena Center Geschichte des 20. Jahrhunderts“ Ende 2006 eine Konferenz zum Werk Broszats, das schnell in Vergessenheit zu geraten scheint. Galten für die Generation um den Herausgeber und früheren IfZ-Mitarbeiter Norbert Frei, wie übrigens auch für den 1961 geborenen Rezensenten, Broszats Werke wie z. B. das noch heute gedruckte „Der Staat Hitlers“ (Erstauflage 1969) als Pflichtlektüre, so erschließt sich Broszat heutigen Studierenden oft nur mehr über den obendrein fehlerhaften Eintrag bei Wikipedia, wie der Herausgeber bedauernd feststellt (S. 7).
Aktualität erfuhr die Beschäftigung mit Broszat durch die vehemente Kritik, die Nicolas Berg in seinem Buch „Der Holocaust und die westdeutschen Historiker“ (2003) an dem von Broszat vertretenen funktionalistischen Ansatz als angeblich verkappte Apologie geübt hatte, sowie durch die von Berg aufgedeckte, 1944 eingegangene und stets verschwiegene NSDAP-Mitgliedschaft Broszats, welcher eine Debatte gefolgt war, ob der damals 18-jährige Broszat über den Parteibeitritt überhaupt Bescheid gewusst hatte.
Die Zusammensetzung der Konferenz versprach eine erneute Kontroverse: Mit Hans Mommsen war ein Weggefährte aus Broszats Generation geladen, mit Ian Kershaw und Norbert Frei war die Schülergeneration präsent. Geladen waren ferner die Kritiker Dan Diner und Nicolas Berg. Prominent |
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| Martin, Klaus, Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner historischen Entwicklung (= Schriften zum Persönlichkeitsrecht 2). Kovac, Hamburg 2007. 318 S. Besprochen von Bernd-Rüdiger Kern. |
Ganzen Eintrag anzeigen Martin, Klaus, Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner historischen Entwicklung (= Schriften zum Persönlichkeitsrecht 2). Kovac, Hamburg 2007. 318 S. Besprochen von Bernd-Rüdiger Kern.
Die von Malte Dießelhorst betreute Göttinger Dissertation hat die historische Entwicklung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zum Gegenstand. Seine Arbeit beginnt der Verfasser mit den 12 Tafeln des römischen Rechts und setzt sie über die Volksrechte, die Rechtsbücher und Stadtrechte, das rezipierte römische Recht, über die rechtsphilosophischen Betrachtungen, durch die großen Territorialkodifikationen und die historische Rechtsschule fort bis hin zum Gesetzgebungsverfahren des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Entwicklung danach.
Obwohl es schon im römischen Recht Rechtsregeln gab, die dem Persönlichkeitsschutz dienten, verneint der Verfasser den historischen Ursprung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in dieser Zeit. Das begründet er letztlich mit dem Fehlen einer allgemeinen Rechtsfähigkeit im Sinne von § 1 BGB. Mit diesem engen Begriff vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist von vornherein klargestellt, dass wir das Institut des modernen Rechts erst sehr spät finden werden. Dennoch hält der Verfasser gründlich Umschau. Ob es wirklich sinnvoll ist, seitenweise zu lesen, dass germanische Volksrechte derartige Regeln nicht enthalten, mag dahinstehen. Jedenfalls entdeckt der Verfasser vor dem 19. Jahrhundert keine Spuren des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Das ältere deutsche Recht beschränkte sich beim Schutz der Persönlichkeit sehr schnell auf die Ahndung von Beleidigungen. Das gilt auch für die aus dem römischen Recht übernommene Injurienklage, die nicht in ihrer ganzen Komplexität aus dem römischen Recht rezipiert wurde. Bei der Behandlung des römischen Rechts ist bemerkenswert, dass der Verfasser unmittelbar auf die Darstellung der Rezeption den usus modernus folgen lässt, wobei er den Humanismus in einem eigenen Kapitel na |
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| Martin, Michael, Pfalz und Frankreich. Vom Krieg zum Frieden. Braun/DRW Verlag Weinbrenner Gmbh & Co. KG, Karlsruhe 2008. 205 S., 39 Abb. Besprochen von Dieter Kugelmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Martin, Michael, Pfalz und Frankreich. Vom Krieg zum Frieden. Braun/DRW Verlag Weinbrenner Gmbh & Co. KG, Karlsruhe 2008. 205 S., 39 Abb. Besprochen von Dieter Kugelmann.
Die geschichtlichen Erfahrungen der Pfalz mit Frankreich sind vielfältig und von den jeweiligen politischen Rahmenbedingungen geprägt. Das gelehrte und lehrreiche Lesebuch Martins verfolgt diese Erfahrungen seit der Reformationszeit nach. Dabei nimmt es eine zugleich südpfälzische und europäische Perspektive ein. Die südpfälzische Herangehensweise folgt aus den Quellen und den Bildern, die im Wesentlichen aus dem Stadtarchiv Landau stammen, wo der Autor auch wirkt. Der europäische Ansatz wird bereits im Untertitel deutlich, der eine historische Erfolgsgeschichte vom Wandel der feindseligen zu freundschaftlichen Beziehungen beschreibt und die Pfalz als Modellregion für die deutsch-französische Freundschaft betrachtet. Allerdings erfolgten die einschlägigen Entwicklungsstränge selbstverständlich nicht linear, was der Autor dann auch in seinen Darlegungen verdeutlicht. Der Untertitel trägt demnach eher programmatischen Charakter.
Dem für ein breites Publikum geschriebene Buch liegt ein milder Unterton zu Grunde, der Autor ist Frankreich wohl gesonnen. Er unterschlägt die Verwüstungen nicht, die etwa im Pfälzischen Erbfolgekrieg von Franzosen in der Pfalz angerichtet wurden, stellt sie aber in die historischen Zusammenhänge und schafft damit Distanz. Mit dem Pfälzischen Erbfolgkrieg setzten denn auch die vertiefenden Darstellungen des Buches ein, das sodann den historischen Bogen bis in die Zeit nach 1945 schlägt. Aufschlussreich sind punktuelle Erörterungen, die teils als Längsschnitte angelegt sind und etwa zum Dorf Scheibenhardt, zu Kunst, Literatur und Musik oder zur Rolle von Pfälzern in der Fremdenlegion interessante Einblick gewähren. Das Buch ist nicht streng chronologisch angelegt, sondern lässt gelegentlich spätere Quellen über zurück liegende Ereignisse |
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| Mauthner, Fritz, Recht. Texte zum Recht, seiner Geschichte und Sprache. Ausgewählt und mit einer Einleitung versehen von Ernst, Wolfgang (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 222). Klostermann, Frankfurt am Main 2007. VI, 209 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Mauthner, Fritz, Recht. Texte zum Recht, seiner Geschichte und Sprache. Ausgewählt und mit einer Einleitung versehen von Ernst, Wolfgang (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 222). Klostermann, Frankfurt am Main 2007. VI, 209 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Herausgeber stellt seiner einfühlsamen Einleitung in den von Marie Theres Fögen in die Studien zur europäischen Rechtsgeschichte aufgenommenen Band Fritz Mauthners Ausspruch voran: Ein Sterbender braucht nicht Jura zu studieren. Danach schildert er Leben und Werk des am 29. 11. 1849 in Horice (Horzitz/Böhmen) als zweites von sechs Kindern eines 1866 verarmten jüdischen Webereiunternehmers geborenen Fritz Mauthner, den er als lebhafte, stets kampfbereite, zugleich aber auch überspannte, nervöse und schwierige Persönlichkeit beschreibt. Sie wurde in Meersburg am Bodensee, wie der Grabstein bezeugt, am 29. Juni 1923 vom Menschsein erlöst.
Bereits die Schule war dem Hochbegabten nicht gerecht geworden. Das Studium erlaubte der Vater nur unter der Voraussetzung, dass der Sohn Rechtsanwalt werde, obwohl er sich selbst zur Schriftstellerei berufen fühlte. Gequält von einem Bluthusten im Anschluss an die erste, die Rechtsgeschichte betreffende Staatsprüfung gab er 1871 das Studium auf, verbarg dies aber bis 1875 vor dem Vater, der ihn danach bei einem angesehen Rechtsanwalt in Prag als Mitarbeiter unterbrachte, wo Mauthner bis zum Tod des Vaters verblieb.
Gleichwohl kam Fritz Mauthner in seinem späteren Wirken als Journalist und Sprachphilosoph in vielfacher Weise und immer wieder einmal auf das Recht zurück. Größere Bedeutung erlangten freilich nur seine sprachphilosophischen Werke zu. Was Mauthner zum Recht zu sagen hatte, blieb nach den Erkenntnissen des Herausgebers bei den Juristen ohne Resonanz.
Vielleicht kann die Neuausgabe nach vielen Jahren dies noch ändern. Sie bietet knapp 30 kurze Ausführungen zu den Bereichen Rechtsbegriff, Strafrecht und Kri |
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| Meder, Stephan, Ius non scriptum - Traditionen privater Rechtssetzung. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. X, 205 S. Besprochen von Theodor Bühler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Meder, Stephan, Ius non scriptum - Traditionen privater Rechtssetzung. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. X, 205 S. Besprochen von Theodor Bühler.
Der Titel des Werkes ist zugleich dessen roter Faden. Dabei ist das Eigenschaftswort „privat“ nicht im engen Sinn von „privatrechtlich“ zu verstehen, sondern umfasst auch öffentlich-rechtliche Anstalten und Korporationen. Die Untersuchung ist „romanistisch“ im Sinne der traditionellen Einteilung der Rechtsgeschichte in eine romanistische und in eine germanistische Abteilung. So sind die „germanischen“ Stammesrechte, die mittelalterlichen Landfrieden, Stadtrechte, die sog. Weistümer und die sog. Reformationen weitestgehend ausgeblendet. Der Leser hat zuweilen den Eindruck eines Sprunges vom antiken römischen Recht zum 19.Jahrhundert. Neu ist gegenüber der traditionellen Romanistik, dass nunmehr das antike römische Recht, d. h. jenes der Republik im Zentrum steht, was durchaus im Trend liegt, wie die Arbeiten von Okko Behrends zeigen.
Die Fragestellungen, die der Titel des Werkes auslösen, erscheinen bereits in der Einleitung, so die Rechtssetzung durch Private, das alttestamentarische und das römische Gesetzesverständnis, ein neues Verständnis von schriftlichem und mündlichem Recht, indem Niederschriften mündliches Recht festhalten und mündliches Recht als schriftliches Recht erscheint, die Autonomie als Rechtsquelle, das Entstehen von nicht staatlicher Rechtssetzung jenseits einer staatlichen Delegation, die Stellung des Gewohnheitsrechts gegenüber dem Gesetzesrecht und schließlich die Qualifikation des Vertrages und der Gesetzesinterpretation als Rechtsquellen.
Die Fülle der aufgeworfenen und behandelten Themen macht eine umfassende Würdigung und Besprechung unerlässlich.
Im zweiten Kapitel befasst sich der Verfasser mit der Einteilung des Rechtsquellen in ius scriptum und ius non scriptum vor allem anhand des römischen und des alttestamentarischen Rechts: „Während die Offe |
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| Mehring, Reinhard, Carl Schmitt zur Einführung, 3. Aufl. Junius Verlag, Hamburg 2006. 159 S. Besprochen von Bernd Rüthers. |
Ganzen Eintrag anzeigen Müller, Jan Werner, Ein gefährlicher Geist. Carl Schmitts Wirkung in Europa. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2007. 300 S.
Linder, Christian, Der Bahnhof von Finnentrop. Eine Reise ins Carl Schmitt Land. Matthes & Seitz, Berlin 2008. 478 S.
Mehring, Reinhard, Carl Schmitt zur Einführung, 3. Aufl. Junius Verlag, Hamburg 2006. 159 S. Besprochen von Bernd Rüthers.
Die Flut von Büchern über den 1985 mit 97 Jahren verstorbenen Carl Schmitt reißt nicht ab. Hier sei auf drei Publikationen hingewiesen, die den immer noch wachsenden Berg der „Schmittiana“ ergänzen.
I.
Jan-Werner Müller, deutscher Herkunft, Professor in Princeton und am All Souls College der Universität Oxford, hat – auf den Spuren der Dissertation von Dirk van Laak („Gespräche in der Sicherheit des Schweigens“, Berlin 1993) – die Wirkungen Carl Schmitts während der zurückliegenden Jahrzehnte in Westeuropa und darüber hinaus in den USA analysiert. Für die deutschen Leser bringt er nicht viel Neues, denn hier ist zu Schmitt fast alles gesagt und geschrieben, wenn auch noch nicht von allen, wie sich an der lebendig sprudelnden Quelle der Schmitt-Literatur immer wieder zeigt. Immerhin beschreibt er noch einmal ausführlich die verschlungenen Wege der deutschen Geistesgeschichte (Jurisprudenz, Philosophie, Soziologie) in der Nachkriegszeit unter dem Einfluss der Schmitt-Schule und der Jünger-Generation sowie ihre Ausstrahlungen auf die romanischen Länder und die Vereinigten Staaten. Müller schreibt aus der Sicht eines philosophischen und politischen Liberalen. Er bemüht sich um eine nüchterne und sachliche Betrachtungsweise. Das ist nicht ganz einfach bei der Wirkungsanalyse eines literarisch wie politisch ungemein ehrgeizigen Mannes, dessen Grundpositionen in allen politischen Systemen zwischen 1914 und 1980 einen konsequenten Antiliberalen und Antidemokraten ausweisen.
Die Studie betrachtet das Schrifttum Schmitts primär unter philosophischen Aspekten. Sein |
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| Mercatum et monetam. 1000 Jahre Markt-, Münz- und Zollrecht in Osnabrück, hg. v. Schlüter, Wolfgang (= Schriften zur Archäologie des Osnabrücker Landes 3). Rasch, Bramsche 2002. 281 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Mercatum et monetam. 1000 Jahre Markt-, Münz- und Zollrecht in Osnabrück, hg. v. Schlüter, Wolfgang (= Schriften zur Archäologie des Osnabrücker Landes 3). Rasch, Bramsche 2002. 281 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Am 28. Juli 1002 verlieh König Heinrich II. unmittelbar nach seinem Herrschaftsantritt dem Bischof Odilolf von Osnabrück das Recht, in Osnabrück einen Markt zu unterhalten, eine Münze einzurichten und Zoll von den Marktgängern zu erheben. Seitdem ist Osnabrück in vielen Hinsichten gewaltig gewachsen. Gleichwohl erinnerte es sich im Jahre 2002 seiner bescheidenen Anfänge und veranstaltete eine Jubiläumsausstellung mit einer Begleitschrift mit neun wertvollen Beiträgen.
Dabei legt Heiko Steuer mit der Betrachtung von Tradition und Innovation einen allgemeinen Grund. Thomas Vogtherr untersucht die Verhältnisse zwischen Heinrich II., Osnabrück und Sachsen. Wolfgang Schlüter nimmt die Entwicklung der mittelalterlichen Stadt in den Blick.
Karsten Igel verfolgt den Weg von der Straße zum Platz und vom Wachs und Wein zum Leinen, während Lothar Klappauf und Wolfgang Brockner sich zur Nutzung der natürlichen Ressourcen der Kulturlandschaft Harz im Mittelalter äußern. Peter Ilisch zeigt die Osnabrücker Münzen des Mittelalters, Rolf Schneider die Münzgeschichte von Osnabrück. Insgesamt wird auf diese Weise mit zahlreichen Abbildungen die Geschichte Osnabrücks zum Sprechen gebracht.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Meß, Christina, Das Vertragsrecht bei Adam Smith (= Rechtshistorische Reihe 362). Lang, Frankfurt am Main 2007. 164 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Meß, Christina, Das Vertragsrecht bei Adam Smith (= Rechtshistorische Reihe 362). Lang, Frankfurt am Main 2007. 164 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Timan Repgen betreute Dissertation der zeitweise als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Seminar für deutsche und nordische Rechtsgeschichte der Universität Hamburg wirkenden Verfasserin. In ihr werden die Vorstellungen Adam Smiths an Hand seiner Glasgower Vorlesungen untersucht. Dies ist ansgesichts der großen Ausstrahlung des schottischen Nationalökonomen auch für die Rechtsgeschichte sehr interessant.
Gegliedert ist das schlanke Werk in klassischer Weise in drei Teile. Zwischen Einleitung und Schluss eingerahmt steht der Gegenstand. Seine Betrachtung umfasst gut 100 Seiten.
In der Einleitung schildert die Verfasserin ihren Gegenstand, den Forschungsstand und ihre Quellen. Kaum überraschen kann dabei die Feststellung, dass Untersuchungen zum Vertragsdenken Adam Smiths bisher kaum vorhanden sind. Quellen sind zwei 1896 und 1978 veröffentlichte Vorlesungsnachschriften wohl der Jahre 1763/1764 und 1762/1763, die sich vor allem in der Reihenfolge der Hauptthemen unterscheiden.
Ihren Hauptteil gliedert die Verfasserin in fünf Abschnitte. Sie beginnt mit der Untersuchung des Versprechens und behandelt danach die Auswirkungen von Währungsveränderungen auf Versprechen. Es folgen anschließend Versprechensbrüche, Klagbarkeit und bei der Erfüllung der Leistungspflicht geschuldete Sorgfalt.
Im Ergebnis ermittelt sie, dass Smith auf der Grundlage geschichtlicher Erörterungen zu eigenen Ideen gelangte. Hinsichtlich des Vertrags bedeutete dies die Ansicht, die Bindungswirkung beruhe auf der erkennbaren Äußerung des Wunsches des Erklärenden, der Erklärungsempfänger möge sich auf das Versprechen verlassen, wobei die bei dem Versprechensempfänger durch das Versprechen geweckte Erwartung nur dann schützenswert sei, wenn ein unparteilicher Betrachter bef |
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| Messen, Jahrmärkte und Stadtentwicklung in Europa – Foires, marchés annuels et développement urbain en Europe, hg. v. Irsigler, Franz/Pauly, Michel (= Beiträge zur Landes- und Kulturgeschichte 5 = Publications du Centre Luxembourgoise de Documentation et d’Études Médiévales 17). Porta Alba, Trier 2007. X, 314 S., 38 Abb. u. Kart. im Text, 9 Kart. im Anhang. Besprochen von Alois Gerlich. |
Ganzen Eintrag anzeigen Messen, Jahrmärkte und Stadtentwicklung in Europa – Foires, marchés annuels et développement urbain en Europe, hg. v. Irsigler, Franz/Pauly, Michel (= Beiträge zur Landes- und Kulturgeschichte 5 = Publications du Centre Luxembourgoise de Documentation et d’Études Médiévales 17). Porta Alba, Trier 2007. X, 314 S., 38 Abb. u. Kart. im Text, 9 Kart. im Angang. Besprochen von Alois Gerlich.
Der Band, über dessen vieljährige Entstehung die beiden Herausgeber in ihren Vorworten Auskunft geben, vereinigt 20 Abhandlungen unterschiedlichen Umfanges. Den Rahmen der vielfältigen Studien geben drei umfängliche und thematisch umfassende Beiträge: Am Beginn steht die Abhandlung von Franz Irsigler, Messen, Jahrmärkte und Stadtentwicklung in Europa. Mittelalter und frühe Neuzeit (S. 1-24), gefolgt von Michel Pauly, Jahrmärkte in Europa vom 14. bis zum 16. Jahrhundert. Regionale Untersuchungen und der Versuch einer Typologie (S. 25-40), sowie dessen Zusammenschau: Der Beitrag der Messen und Märkte zur mittelalterlichen Integration Europas (S. 285-304). Irsigler geht auf das System der sechs Messen in der Champagne und das es bis zum 14. Jahrhundert ablösende der vier Messen im Maingebiet und in der Wetterau mit Frankfurt und Friedberg als den Hauptorten ein. Hier sind die Forschungen Hektor Ammanns und Fred Schwinds wegweisend. Im Aufbau vergleichbar sind die beiden von der Göttinger Akademie 1973 herausgegebenen Bände über die Vor und Frühformen der europäischen Stadt im Mittelalter. Dort stehen rechtshistorische Aspekte im Vordergrund mit Abhandlungen Gerhard Dilchers und Gerhard Köblers und Studien über Fragen der Kontinuität seit der Spätantike von Hans Schönberger, Otto Doppelfeld, Reinhard Schneider und Walter Schlesinger. Der zweite Band ist überwiegend siedlungsgeschichtlicher Archäologie gewidmet. Den Stadt-Bänden der Akademie folgten 1977 Dorf-Untersuchungen, vor allem von Harald v. Petrikovits, Gerhard Köbler und Herbert Jankuhn im Blick auf den Ü |
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| Miethke, Jürgen, Politiktheorie im Mittelalter. (= Uni-Taschenbücher 3059). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XIV, 351 S. Besprochen von Christof Paulus. |
Ganzen Eintrag anzeigen Miethke, Jürgen, Politiktheorie im Mittelalter. (= Uni-Taschenbücher 3059). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XIV, 351 S. Besprochen von Christof Paulus.
„Wenn dies begriffen, fest eingeprägt, sorgfältig gehegt und gepflegt wurde, so wird ein Reich und jede andere maßvoll geordnete staatliche Gemeinschaft friedfertig und ruhig existieren.“ Diese Worte des Marsilius von Padua gegen Ende seiner Schrift Defensor Pacis greifen nochmals auf den Anfang zurück: es geht dem Gelehrten der Universität Paris um den Frieden, den Ausgangspunkt für seinen 1324 vollendeten Defensor. So irenisch dies klingen mag, so radikal ist der Weg dorthin. Marsilius verabschiedet sich von allen gängigen dualistischen Modellen. Die Kirche verliert ihren Sonderstatus, sie fügt sich ein in eine umfassende Friedensordnung. Kühl überlässt es Marsilius der katholischen Kirche oder einem Konzil, ihn zu widerlegen.
In der korrigierten, um Literatur erweiterten Neuauflage seines 2000 erschienenen Werks „De potestate papae. Die päpstliche Amtskompetenz im Widerstreit der politischen Theorie von Thomas von Aquin bis Wilhelm von Ockham“ untersucht Miethke die Gelehrtendiskussionen zur päpstlichen Amtskompetenz vom späten 13. bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts. Ausgehend von Thomas von Aquins Schrift De regno ad regem Cypri, die Miethke als Erfindung einer neuen Textsorte interpretiert, bis zur politischen Theorie Wilhelm von Ockhams werden die Texte – darunter Tolomeo von Luccas Determinacio compendiosa, die Schriften Jakob von Viterbos, Johannes Quidorts, Guillelmus Durantis, Jean de Pouillys, Petrus de Paludes, Wilhelm von Sarzanos, die Monarchia Dantes oder De statu et planctu ecclesiae aus der Feder von Alvarus Pelagius – in ihren Wirkzusammenhang und ihre Entwicklungsgeschichte verortet.
Die Vielfalt der Texte – von der Kompilationstätigkeit eines Heinrich von Cremona bis zu den zukunftsweisenden Neuentwürfen der Franziskaner aus der ersten Hälfte des 14. Jahrh |
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| Mittelalter im Labor. Die Mediävistik testet Wege zu einer transkulturellen Europawissenschaft, hg. v. Borgolte, Michael/Schiel, Juliane/Schneidmüller, Bernd/Seitz, Annette (= Europa im Mittelalter10). Akademie Verlag 2008. 595 S. Besprochen von Thomas Vogtherr. |
Ganzen Eintrag anzeigen Mittelalter im Labor. Die Mediävistik testet Wege zu einer transkulturellen Europawissenschaft, hg. v. Borgolte, Michael/Schiel, Juliane/Schneidmüller, Bernd/Seitz, Annette (= Europa im Mittelalter, Bd. 10). Akademie Verlag, Berlin 2008, 595 S. Besprochen von Thomas Vogtherr.
Ein geisteswissenschaftliches Schwerpunktprogramm der Deutschen Forschungsgemeinschaft unter dem Titel „Integration und Desintegration im europäischen Mittelalter“ legt hier in einer durchaus ungewöhnlichen Form erste Ergebnisse seiner Arbeit vor. Ungewöhnlich ist die Form, weil bewusst jenseits der Interdisziplinarität nach transdisziplinären Arbeitsformen (zum Unterschied beider vgl. S. 20f.) gesucht wurde. In drei Arbeitsforen haben mehr als zwei Dutzend Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus mediävistischen Disziplinen gemeinsam gearbeitet und „kollaborativ“ ihre Texte verfasst, d. h. (zumeist) gemeinsam verantwortete Untersuchungen zu Teilthemen vorgelegt. Ein vorsichtiges und durchaus verfahrenskritisches Vorwort der beiden Sprecher Borgolte und Schneidmüller legt über dieses Verfahren Rechenschaft ab (S. 11-13; vgl. auch die Einführung durch Michael Borgolte und Juliane Schiel, S. 15-23). Tiefer noch führt in die Entstehensumstände der Bericht eines unmittelbar Beteiligten ein (Jan Rüdiger, S. 305-314). Herausgekommen ist „kein herkömmlicher Sammelband, in dem im Stil einer ‚Buchbindersynthese’ allenfalls thematisch locker aufeinander bezogene Beiträge vereint sind“ (S. 11), vielmehr soll es sich um „eine neuartige Textform“ handeln, „gewissermaßen um drei in sich abgeschlossene Publikationen, deren Format sich bewusst zwischen Sammelband und Monografie bewegt“ (S. 22). Wenn dafür noch – offensichtlich in Unkenntnis vorhandener Parallelen anderenorts! – ein eigenes Schreibprogramm entwickelt wurde (S. 21), ist der Aufwand beträchtlich, und das Ergebnis muss auch daran gemessen werden, ob es einen diesem Mehraufwand angemessenen Mehrertrag erbringt.
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| Mittelalterliche und frühneuzeitliche deutsche Übersetzungen des pseudo-hugonischen Kommentars zur Augustinusregel Corpus Victorinum, hg. v. Kramp, Igna Marion (= Corpus Victorinum, Textus histor.), Aschendorff, Münster 2008. 533 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Mittelalterliche und frühneuzeitliche deutsche Übersetzungen des pseudo-hugonischen Kommentars zur Augustinusregel Corpus Victorinum, hg. v. Kramp, Igna Marion (= Corpus Victorinum, Textus historici 2), Aschendorff, Münster 2008. 533 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Links der Seine vor den Mauern von Paris entstand 1108 eine den Märtyrer Viktor aus Marseille zum Patron wählende Gemeinschaft von Regularkanonikern, deren bedeutendstes Mitglied vielleicht um 1113 der in Hamersleben bei Halberstadt ausgebildete Hugo wurde. Nach diesem hochmittelalterlichen Universalgelehrten wurde 1990 ein Institut für Quellenkunde des Mittelalters an der philosophisch-theologischen Hochschule Sankt Georgen in Frankfurt am Main benannt. Das dort beschlossene Corpus Victorinum bezeichnet ein Forschungs- und Publikationsprojekt, das sich auf die Pariser Abtei (1113) Sankt Viktor und ihre Autoren bezieht und eine intellektuell-spirituelle Topographie eines Pariser Mikrokosmos (12. bis 18. Jahrhundert) intendiert, in dem alle relevanten Texte aus dem Umkreis der Abtei und der ihr verwandten Häuser sowie die Werke der Viktoriner Autoren versammelt werden.
Dabei will die Reihe der Textus historici Ausgaben vorlegen, die ein Werk eines Victoriner Autors in der Gestalt einer einzigen ausgewählten Handschrift wiedergeben. Dabei wird besonderes Gewicht der rekonstruierten Ausgabe der Werke Hugos von Sankt Viktor beigemessen, weshalb mit dem Band De sacramentis Christianae fidei begonnen wurde. Dem schließt sich zeitlich unmittelbar folgend der vorliegende zweite Band an.
Er entstand aus der Textsammlung zu Igna Marion Kramps 2002 im Fachbereich neuere Philologien der Universität Frankfurt am Main eingereichten Dissertation über die mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Übersetzungen der Expositio in Regulam Sancti Augustini Liutberts von Saint-Ruf. Hierfür sind die Texte überarbeitet und mit Apparaten ausgestattet. Die Bedeutung des Werkes zeigt sich |
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| Modell und Wirklichkeit. Politik, Kultur und Gesellschaft im Großherzogtum Berg und im Königreich Westphalen (1806-1813), hg. v. Dethlefs, Gerd/Ozwar, Armin/Weiss, Gisela (= Forschungen zur Regionalgeschichte 56). Schöningh, Paderborn 2008. X, 539 S., Ill. graph. Darst. Besprochen von Werner Schubert. |
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Der vorliegende Band enthält die Ergebnisse der Tagung, die im April 2004 zum Thema „Das Königreich Westphalen und das Großherzogtum Berg – Quellen, Forschungen und Deutungen“ vom Historischen Seminar der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und vom Westfälischen Landesmuseum für Kunst und Kulturgeschichte veranstaltet worden ist. Primär ging es den Veranstaltern der Tagung darum, die „Ambivalenz der Modernisierungsprozesse und die Integration der Bevölkerung in den damaligen Staaten herauszuarbeiten – und das auch unter Einbeziehung kulturhistorischer und kulturwissenschaftlicher Methoden“ (S. IX). Die Beiträge des Bandes stammen aus den Bereichen Geschichte, Volkskunde sowie Kunstgeschichte und behandeln den Umgang mit Repräsentation und Staatskult, kirchliche und religiöse Fragen, die Neuausrichtung der Gewerbepolitik sowie die Reform von Justiz und Verwaltung. R. Pöppinghege untersucht in seinem Beitrag: „Das Justizwesen im Königreich Westphalen und im Großherzogtum Berg“ (S. 285ff.) außer der Justiz im 18. Jahrhundert die Einführung des französischen Rechts, die Innovationen des Justizwesens und die Umsetzungsprobleme. Im Einzelnen hätte der primär auf Berg zentrierte Beitrag detaillierter auch noch auf die Reformen im Königreich Westphalen und auf die Folgewirkungen insbesondere im Gebiet des Großherzogtums Berg eingehen können. – B. Severin-Barboutie befasst sich mit der Rekrutierung der lokalen Amtsträger im Großherzogtum Berg nach dem Erlass der französischen Kommunalverfassung im Jahre 1807 (S. 321ff.). Der Beitrag N. P. Todorovs geht auf die zum Teil massiven Widerstände der alten Eliten im Elbe-Departement des Königreichs West |
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| Moeller, Katrin, Dass Willkür über Recht ginge. Hexenverfolgung in Mecklenburg im 16. und 17. Jahrhundert (= Hexenforschung 10). Verlag für Regionalgeschichte, Gütersloh 2007. 544 S., 11 Abb. Besprochen von Ulrich Falk. |
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Es handelt sich um eine quellengesättigte Regionalstudie zur frühneuzeitlichen Hexenverfolgung im Alten Reich. Die Untersuchung konzentriert sich auf das „politisch zersplitterte, randlagige, nördliche protestantische und bevölkerungsarme Mecklenburg (…) mit seiner enormen Anzahl von fast 4.000 Prozessen namentlich bekannter Angeklagter“. Katrin Moeller, eine Doktorandin an der Universität Rostock, betreut von Kersten Krüger, hat eine „hervorragende Quellensituation“ (S. 469) in eine vielschichtige, methodisch sattelfeste Darstellung umgemünzt, die sich durch besondere Tiefenschärfe auszeichnet.
Die Darstellung ist untergliedert in acht Abschnitte. Am Anfang steht eine komprimierte Überschau über „moderne Hexenforschung“ (1), gefolgt von „Mecklenburg in der frühen Neuzeit“ (2), „Struktur der Hexenverfolgung“ (3), „Mecklenburgische Rechtsprechung in Hexenprozessen“ (4), „Populäre Hexenjagd – Verdachtsgenese“ (5), „Verhaltens- und Verteidigungsstrategien“ (6) und „Gesellschaft – Herrschaft – Prozess“ (7). Den Abschluss bildet der kürzeste, zugleich aber wichtigste Abschnitt des Buchs, überschrieben mit „Zusammenfassung“ (8; S. 469-482). Hier macht sich Moeller daran, ihr „Puzzle von tausenden von Einzelquellen“, die sie vor dem Leser aufgehäuft hat, „zu einem Gesamtbild zusammenzufügen“ (S. 469). Die Leserinnen und Leser, die ihre Quellenarbeit geduldig – manchmal vielleicht auch etwas ermattet – mitverfolgen, können das Gesamtbild mit erheblichem Gewinn betrachten.
Die „große Zeit der intensiven Erforschung“ einzelner Territorien des Alten Reichs ist, wie Moeller in ihrer Einleitung bilanziert, vorüber. In den zurückliegenden Jahrzehnten ist eine kaum noch überschaubare Fülle vergleichbarer Studien entstanden |
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| Mühlhausen, Walter, Friedrich Ebert 1871-1925. Reichspräsident der Weimarer Republik, 2. Aufl. Dietz, Bonn 2007. 1088 S. Besprochen von Karsten Ruppert. |
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Gerade weil über die Weimarer Republik schon unübersehbar viel geforscht und geschrieben worden ist, ist es um so erstaunlicher, dass zu deren erstem Reichspräsidenten immer noch keine wissenschaftliche Biografie vorliegt. Es gibt Studien zum Aufstieg des Arbeiterführers, zu Einzelaspekten der Präsidentschaft und einen gelungenen Essai Peter-Christian Witts, doch die große Synthese steht noch aus. Sie liefert auch Walter Mühlhausen nicht und er will das auch nicht. Seine Absicht ist vielmehr, eine „biografische Funktionsanalyse“ (S. 23) vorzulegen. Andere haben vergleichbare Unternehmen weniger geschraubt als „politische Biografie“ bezeichnet, denn „nicht die Person Friedrich Ebert steht hier im Mittelpunkt, sondern der Amtsträger“ (S. 23). Das Interesse gilt also dem Sozialdemokraten als Reichspräsident.
Einführend wird ein Rechenschaftsbericht über die disparate Quellenlage gegeben, der viel über Anlage und Ertrag der Studie verrät. Die amtliche Tätigkeit Eberts hat sich in einer unübersehbaren Zahl von Akten niedergeschlagen, sodass aus arbeitspraktischen Gründen die Konzentration auf einen Kernbestand (Reichskanzlei und Büro des Reichspräsidenten) durchaus nachvollziehbar ist. Das besondere Bemühen galt aber dem Nachspüren von Aussagen zu Ebert und seiner Politik in Erinnerungen und Nachlässen von Parteifreunden, Mitarbeitern, Mitgestaltern, Diplomaten, Militärs und Gegnern. Der Autor scheint den Ehrgeiz besessen zu haben, niemanden, der häufiger mit Reichspräsident Ebert zu tun gehabt hatte, zu vergessen. Beim Durchforsten dieser schätzungsweise gut 300 autobiografischen Hinterlassenschaften wird sich mehr als einmal die Frage nach dem Verhältnis von Aufwand zu Ertrag gestellt haben. Die Passagen der Darstellung, die sich auf solche Quellen stützen, legen jedenfalls die Vermutu |
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| Müller, Jan Werner, Ein gefährlicher Geist. Carl Schmitts Wirkung in Europa. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2007. 300 S. Besprochen von Bernd Rüthers. |
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Linder, Christian, Der Bahnhof von Finnentrop. Eine Reise ins Carl Schmitt Land. Matthes & Seitz, Berlin 2008. 478 S.
Mehring, Reinhard, Carl Schmitt zur Einführung, 3. Aufl. Junius Verlag, Hamburg 2006. 159 S. Besprochen von Bernd Rüthers.
Die Flut von Büchern über den 1985 mit 97 Jahren verstorbenen Carl Schmitt reißt nicht ab. Hier sei auf drei Publikationen hingewiesen, die den immer noch wachsenden Berg der „Schmittiana“ ergänzen.
I.
Jan-Werner Müller, deutscher Herkunft, Professor in Princeton und am All Souls College der Universität Oxford, hat – auf den Spuren der Dissertation von Dirk van Laak („Gespräche in der Sicherheit des Schweigens“, Berlin 1993) – die Wirkungen Carl Schmitts während der zurückliegenden Jahrzehnte in Westeuropa und darüber hinaus in den USA analysiert. Für die deutschen Leser bringt er nicht viel Neues, denn hier ist zu Schmitt fast alles gesagt und geschrieben, wenn auch noch nicht von allen, wie sich an der lebendig sprudelnden Quelle der Schmitt-Literatur immer wieder zeigt. Immerhin beschreibt er noch einmal ausführlich die verschlungenen Wege der deutschen Geistesgeschichte (Jurisprudenz, Philosophie, Soziologie) in der Nachkriegszeit unter dem Einfluss der Schmitt-Schule und der Jünger-Generation sowie ihre Ausstrahlungen auf die romanischen Länder und die Vereinigten Staaten. Müller schreibt aus der Sicht eines philosophischen und politischen Liberalen. Er bemüht sich um eine nüchterne und sachliche Betrachtungsweise. Das ist nicht ganz einfach bei der Wirkungsanalyse eines literarisch wie politisch ungemein ehrgeizigen Mannes, dessen Grundpositionen in allen politischen Systemen zwischen 1914 und 1980 einen konsequenten Antiliberalen und Antidemokraten ausweisen.
Die Studie betrachtet das Schrifttum Schmitts primär unter philosophischen Aspekten. Sein |
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| Nachschlagewerk des Reichsgerichts. Gesetzgebung des Deutschen Reichs, hg. v. Schubert, Werner/Glöckner, Hans Peter. Band 3 Weimarer Zeit - Verfassungs-, Aufwertungs-, Arbeits-, Miet- und Pachtnotrecht. Lang, Frankfurt am Main 2007. 637 S. Besprochen von Hans-Peter Benöhr. |
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Der Band schließt die Lücke, die bisher zwischen dem Nachschlagewerk zu den Nebengesetzen aus der Kaiserzeit (Bände 1 und 2 dieser Reihe, erschienen 2005) und dem zu den Nebengesetzen aus der nationalsozialistischen Zeit (Band 4, erschienen 2006) bestanden hatte.
Den meisten Raum nehmen die Entscheidungen zur Weimarer Reichsverfassung (120 Seiten; S. 9ff.), zum „Kriegsnotrecht und Übergangsrecht der Nachkriegszeit“ (75 Seiten; S. 135ff.), zum Arbeitsrecht (270 Seiten; S. 212ff.) und zur „Aufwertung“ (130 Seiten; S. 509ff.) ein.
In Bezug auf die Reichsverfassung von 1919 (S. 9ff.) war häufig darüber zu entscheiden, ob eine Verfassungsbestimmung unmittelbar geltendes Recht oder lediglich einen Programmsatz darstellte. Beispielsweise erklärte das Reichsgericht zu Art. 109 Absatz 3, den Satz 1, Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes, zum Programmsatz; hingegen stelle Satz 2 desselben Absatzes zur Übertragung der Adelsbezeichnungen einen „Rechtssatz im engeren und strengen Sinne“ dar (S. 49). Die in Art. 143 Absatz 1 versprochene „Bildung der Jugend“ sei, so heißt es, „bisher ein reiner Programmsatz geblieben“ (S. 105). Aber die in Art. 128 Absatz 2 angeordnete Beseitigung aller Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte wurde ernst genommen und gegenüber den Ländern durchgesetzt (S. 53). Überprüft wurde auch die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsverordnung (S. 46) und eines Reichsgesetzes (S. 48). Eine Definition des „Reichsgesetzes“ i. S. der Art. 153 WRV wurde ebenfalls unternommen (S. 107). 1922 erklärte das höchste Gericht in einem hier nicht erschlossenen Zusammenhang von Art. 131 (Staatshaftung) mit de |
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| Nemo, Philippe, Was ist der Westen? Die Genese der abendländischen Zivilisation, aus dem Französischen übersetzt von Horn, Karen Ilse (= Walter Eucken Institut Untersuchungen zur Ordnungstheorie und Ordnungspolitik 49). Mohr (Siebeck), Tübingen 2005. VI, 146 S. Besprochen von Jürgen Weitzel. |
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Das Buch des französischen Philosophen und Historikers wurde von einer Professorengruppe für das Jahr 2007 als Leseempfehlung vorgestellt (NJW 2007, S. 3332ff.). Es handelt sich dabei nicht eigentlich um ein rechtshistorisches Buch, sondern um einen ideengeschichtlichen Essay aus der Weltsicht des (Wirtschafts-)Liberalismus und des fortgeschrittenen Individualismus. Doch betont er die „zentrale Rolle des Rechts“ für die Ausbildung einer „westlich“ genannten Identität, die Westeuropa, Nordamerika, Australien, Neuseeland und andere, kleinere Teile der Welt umfasse (S. 111, 113). Dabei wird Deutschland durchgehend Westeuropa zugeordnet, während etwa Polen und Ungarn zu „Osteuropa“ und nur zu den „dem Westen verwandten“ Ländern (S. 113) gezählt werden. Mitteleuropa fehlt. Auch sonst kann das Buch die französische Perspektive nicht verleugnen: deutschsprachige Literatur findet sich kaum (Max Weber wird S. 56 genannt, findet aber keine Aufnahme in das Literaturverzeichnis); die Einschätzung, Europa sei im zehnten und elften Jahrhundert in „eine Vielzahl sehr kleiner politischer Einheiten zersplittert“, gibt die Situation Frankreichs in dieser Zeit wieder, ignoriert aber das Römische Reich der Deutschen, dessen Kaiser als „germanische“ bezeichnet werden (S. 46).
Fünf „wesentliche Ereignisse“ prägen nach Nemo die kulturelle Morphogenese des Westens:
„1. die Erfindung der Polis, der Freiheit unter dem Gesetz, der Wissenschaft und der Schule durch die Griechen;
2. die Erfindung des Rechts, des Privateigentums, der ‚Person’ und des Humanismus durch Rom;
3. die ethnische und eschatologische Revolution der Bibel;
4. ‚die päpstliche Revolution’ des elften |
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| Neubürger im späten Mittelalter. Migration und Austausch in der Städtelandschaft des Alten Reiches (1250-1550), hg. v. Schwinges, Rainer Christoph, red. v. Gerber, Roland/Studer, Barbara (= Zeitschrift für historische Forschung Beiheft 30). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 541 S., Tab., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Neubürger im späten Mittelalter. Migration und Austausch in der Städtelandschaft des Alten Reiches (1250-1550), hg. v. Schwinges, Rainer Christoph, red. v. Gerber, Roland/Studer, Barbara (= Zeitschrift für historische Forschung Beiheft 30). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 541 S., Tab., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das Werk ist die Frucht eines vom schweizerischen Nationalfonds und anderen Institutionen vor allem zwischen 1992 und 1998 geförderten Unternehmens. Es zielt auf eine systematische Analyse der Neubürgeraufnahmen in städtischen Gemeinden aus der Perspektive des spätmittelalterlichen Heiligen römischen Reiches. Es benutzt als Quelle vor allem Bürgerbücher.
Gefragt wird nach Entstehung und Verbreitung von Bürgerbüchern als den Ausgangsgrundlagen. Daran angeschlossen wird der Bürgerbegriff, mit dem das Bürgerrecht verbunden ist. Schließlich geht es um Zahlen und um Politiken.
In der Einleitung beschreibt der Herausgeber die Quellen. Sie bestehen in erster Linie aus 228 Bürgerbüchern zwischen 1250 und 1550 aus dem Reich und den ihm angrenzenden Gebieten. Dazu kommen 82 Bürgerlisten. Selbst bis 1600 sind nur insgesamt 360 entsprechende Unterlagen vorhanden oder bekannt, so dass sie aus der überwiegenden Zahl der Städte fehlen, wobei Graphiken und Karten die Verhältnisse im Einzelnen veranschaulichen.
Mit Bürgerrecht und Herrschaftsverhältnissen befassen sich anschließend fünf Beiträge, wobei die normativen Grundlagen des Bürgerbegriffs im späten Mittelalter kontrovers behandelt werden. Gerhard Dilcher erörtert Bürgerrecht und Bürgereid als städtische Verfassungsstruktur. Sondergruppen behandeln Dorothea A. Christ (hochadelige Eidgenossen), Hans-Jörg Gilomen (Sondergruppen) und Barbara Studer (Frauen).
Einbürgerungen haben ebenfalls fünf Beiträge zum Gegenstand. Dabei zeigt etwa Roland Gerber, dass im Süden bei niedrigen Getreidepreisen die jährlichen Einbürgerungen steigen, während sie bei h |
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| Newe Reformacion der Stat Nurenberg, digitalisiert von Köbler, Gerhard. http://www.koeblergerhard.de/Fontes/ReformationNuernberg1479.pdf http://www.koeblergerhard.de/Fontes/Nuernberg-Reformation1479.htm. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Newe Reformacion der Stat Nurenberg, digitalisiert von Köbler, Gerhard. http://www.koeblergerhard.de/Fontes/ReformationNuernberg1479.pdf http://www.koeblergerhard.de/Fontes/Nuernberg-Reformation1479.htm. Besprochen von Gerhard Köbler.
1479 schuf die Stadt Nürnberg eine neue Reformation ihres Rechtes, mit der die lange Reihe der deutschen Reformationen von Stadtrechten und Landrechten begann. 1484 erfolgte der Druck dieses Textes. 1984 wurde er anlässlich der 500. Wiederkehr dieses Jahres im Reprint mit Einführung und Wortregister der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt.
Mit dem weiteren technischen Fortschritt war auch eine digitale Bildwiedergabe möglich. Sie entspricht zwar der Vorlage so genau, dass das Auge des Betrachters kaum Unterschiede feststellen kann, doch lässt sie bei dem gegenwärtigen Stand der Technik keine maschinelle Umwandlung in einen Text zu. Deswegen sind für sie die zusätzlichen Möglichkeiten, die ein Text bietet, verschlossen.
Als Alternative bietet sich die händische Umwandlung des Bildes in einen digitalisierten Text an. Mit ihr gehen freilich viele individuelle Merkmale des Druckes notwendigerweise verloren. Außerdem besteht die Gefahr der fehlerhaften Wiedergabe, der bekanntlich bereits der erste mittelalterliche Schreiber einer Abschrift einer Vorlage unterlag.
Gleichwohl habe ich sie im Interesse der Allgemeinheit mit Hilfe Daniela Simbenis versucht. Gemeinsam haben wir eine maschinenlesbare digitalisierte Fassung hergestellt. Ihre unausbleiblichen Fehler kann jedermann selbst mit Hilfe der Bildfassung ermitteln.
Wie dem Neudruck ein Register der wichtigsten Wörter angefügt wurde, so wurde dem digitalisierten Text eine Wortformenliste zur Seite gestellt. Es reicht durch die Erfassung aller Texteinheiten über ein Register der wichtigsten Wörter hinaus. Seine Schwäche der fehlenden Normalisierung der Wortformen kann durch das Register gemildert werden, sein Mangel der Stellenken |
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| Nordloh, Philipp, Kölner Zunftprozesse vor dem Reichskammergericht (= Rechtshistorische Reihe 370). Lang, Frankfurt am Main 2008. 271 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Nordloh, Philipp, Kölner Zunftprozesse vor dem Reichskammergericht (= Rechtshistorische Reihe 370). Lang, Frankfurt am Main 2008. 271 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Peter Oestmann betreute, im Sommersemester 2007 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster angenommene Dissertation des Verfassers. Sie konzentriert sich auf die Darstellung und Auswertung gerichtlicher Zunftkonflikte. Insofern setzt sie neben den zahlreichen allgemeineren Arbeiten einen besonderen Akzent.
Gegliedert ist die Arbeit nach einer den Forschungsstand, die `Quellenlage und das Untersuchungsziel beschreibenden Einleitung in drei Teile, an die abschließend Problemkreise angefügt werden. Im Quellen- und Literaturverzeichnis wird zwischen ungedruckten Quellen, gedruckten Quellen und Literatur bis 1806 und Literatur nach 1806 (nicht immer ganz aktuell, besondere Berücksichtigung der Einzelartikel des Handwörterbuchs zur deutschen Rechtsgeschichte) getrennt. Ein einseitiges Abkürzungsverzeichnis nimmt teils gängige, teil besondere Abkürzungen auf.
Der erste, kurze Teil behandelt als äußeren Rahmen Kölns Wirtschaft und Verfassung vom Mittelalter bis zum Ende des Ancien Régime. Dabei wird zunächst der Zunftbegriff erörtert. Danach wird Kölns Verfassung nach dem Verbundbrief aufgezeigt und der Verbundbrief in das Spannungsfeld zur politischen Wirklichkeit gestellt.
Der zweite, ebenfalls kurze Teil befasst sich mit der Stellung des Reichskammergerichts im Rechtsgefüge des alten Reiches. Der Verfasser stellt Gerichtsverfassung, Kameralprozess und die wichtigsten Rechtsmittel dar und bietet Ausführungen zur Anwaltschaft am Reichskammergericht. Naturgemäß gelangt er hier kaum zur eigenständigen Vertiefung.
Sein dritter Teil bildet den Kern der Arbeit. Es geht um ausgewählte Zunftprozesse aus der Reichsstadt Köln. Bei den Konkurrentenklagen zwischen verschiedenen Zünften werden der Streit um die H |
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| Nörr, Knut Wolfgang, Die Republik der Wirtschaft. Recht, Wirtschaft und Staat in der Geschichte Westdeutschlands. Teil 1 Von der Besatzungszeit bis zur Großen Koalition, Teil 2 Von der sozialliberalen Koalition bis zur Wiedervereinigung. (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 25, 53), Tübingen 1999, 2007. X, 269, X, 303 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Nörr, Knut Wolfgang, Die Republik der Wirtschaft. Recht, Wirtschaft und Staat in der Geschichte Westdeutschlands. Teil 1 Von der Besatzungszeit bis zur Großen Koalition, Teil 2 Von der sozialliberalen Koalition bis zur Wiedervereinigung. (Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts, 25, 53), Tübingen 1999, 2007. X, 269, X, 303 S. Besprochen von Werner Schubert.
Mit dem Erscheinen des zweiten Teils des Werkes: „Die Republik der Wirtschaft“ hat Knut Wolfgang Nörr die Wirtschaftsrechtsgeschichte der Bundesrepublik bis zur Wiedervereinigung abgeschlossen (zu Band 1 vgl. die Rezensionen von Friedrich Kübler, Rechtshistorisches Journal, Bd. 19 [2000], S. 197ff.; Gerold Ambrosius, Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Bd. 89 [2002], S. 225ff.; Hans-Peter Benöhr, ZNR 2002, S. 237f.). Beiden Bänden liegt die Annahme zugrunde, dass sich im Kaiserreich das System einer „organisierten Wirtschaft“ herausgebildet habe, das die Grundlage der Wirtschaftskonzeption der Weimarer Verfassung geworden sei. Nach 1945 trat nicht zuletzt aufgrund der Erfahrungen mit der NS-Zwangswirtschaft der von der Freiburger Schule (Eucken, Böhm und Großmann-Doerth) entwickelte sog. Ordoliberalismus auf den Plan, der einen staatlich garantierten Wettbewerb in den Mittelpunkt der Wirtschaftsgestaltung stellte. Weiter entwickelt wurde das Modell des Ordoliberalismus insbesondere von Müller-Armack und ihm folgend von Ludwig Erhard als Direktor der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets 1947/48 zum Konzept der sozialen Marktwirtschaft. Dieses wurde für die Wirtschaftspolitik der Bundesrepublik maßgebend und fand seinen Niederschlag im Leitsätzegesetz vom 24. 6. 1948 des Vereinigten Wirtschaftsgebiets (hierzu Bd. 1, S. 36ff.), dessen „protokonstitutionelle“ Natur Nörr herausarbeitet. Mit Recht stellt Nörr wiederholt die Doppeldeutigkeit bzw. Ambiguität des „Markts“ im Konzept der sozialen Marktwirtschaft heraus (u. a. Bd. 1, S. 61ff.) |
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| Nowatius, Niklas Hubertus Paul, Die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Preußen durch die Kreisordnung von 1872 unter besonderer Berücksichtigung der Verdienste von Eduard Lasker. Diss. jur. Bonn 2000. XVIII, 141, IX S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Nowatius, Niklas Hubertus Paul, Die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Preußen durch die Kreisordnung von 1872 unter besonderer Berücksichtigung der Verdienste von Eduard Lasker. Diss. jur. Bonn 2000. XVIII, 141, IX S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Gerd Kleinheyer angeregte und betreute, im Sommersemster 2000 von der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn angenommene Dissertation des Verfassers. Sie untersucht einen Schritt einer wichtigen Entwicklung des 19. Jahrhunderts. Er gehört in den weiteren Rahmen der Entwicklung vom Verfassungsstaat zum Rechtsstaat.
Nach einer kurzen Einleitung behandelt die Studie als erstes das Leben Eduard Laskers. Danach befasst sie sich mit der Justiziabilität des Verwaltungshandelns in Preußen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts an Hand der Verordnung vom 26. Dezember 1808, des Gesetzes vom 11. Mai 1842, des Gesetzes vom 13. Februar 1854 und des Verfahrens in Armen- und Gewerbesachen. Obgleich die Verfassung Preußens von 1850 der liberalen Verfassung Belgiens von 1831 nachgebildet war, fehlten die dort getroffenen Regelungen über den Rechtsschutz gegen Handlungen der Verwaltung, so dass Akte der Verwaltung nur durch eine Beschwerde an die jeweilige Behörde angefochten werden konnten.
Anschließend stellt der Verfasser die Positionen Gneists und Bährs in dem bekannten Streit um die gerichtliche Kontrolle der Verwaltung dar. Sehr detailliert untersucht er die Beratung der Kreisordnung des Jahres 1872 seit einem ersten Entwurf vom November 1868. Dieses Gesetz ließ nicht nur die Selbstverwaltung auf Kreisebene Wirklichkeit werden, sondern schuf in den §§ 140-165 an eher verfehlter Stelle auch Rechtsschutz gegen Akte der Verwaltung in einem rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Verfahren, was der Verfasser überzeugend als besonderes Verdienst Eduard Laskers ansieht.
Innsbruck |
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| Nüwe Stattrechten vnd Statuten der loblichen Statt Fryburg im Pryszgow gelegen, digitalisiert von Gerhard Köbler. http://www.koeblergerhard.de/Fontes/NueweStattrechtenundStatutenFreiburgimBreisgau1520.pdf http://www.koeblergerhard.de/Fontes/NueweStattrechtenFreiburg1520.htm. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Nüwe Stattrechten vnd Statuten der loblichen Statt Fryburg im Pryszgow gelegen, digitalisiert von Gerhard Köbler. http://www.koeblergerhard.de/Fontes/NueweStattrechtenundStatutenFreiburgimBreisgau1520.pdf http://www.koeblergerhard.de/Fontes/NueweStattrechtenFreiburg1520.htm. Besprochen von Gerhard Köbler.
1520 erarbeitete Ulricus Zasius für die Stadt Freiburg im Breisgau eine Reformation ihres Rechtes. 1986 wurde der Druck im Reprint mit Einführung und Wortregister der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Vor Kurzem wurde der Neudruck als Bild veröffentlicht.
Trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten schien auf Grund des weiteren technischen Fortschritts auch eine digitalisierte Fassung als Text vorteilhaft, deren Erarbeitung Daniel Simbeni ausführte. Gemeinsam haben wir eine maschinenlesbare digitalisierte Fassung hergestellt. Ihre unausbleiblichen Fehler kann jedermann selbst mit Hilfe der Bildfassung ermitteln.
Für den Text wurden etwa 70000 graphische Einheiten erfasst. Sie ließen sich auf knapp 6650 Wortformen reduzieren. Vielleicht findet sich eines Tages noch jemand, der auf der Grundlage des Registers des Neudruckes hieraus ein vollständiges Wörterbuch der neuen Stadtrechte und Statuten der Stadt Freiburg im Breisgau herzustellen vermag, das die bloßen Wortformen in weniger Ansätzen zusammenführt und zugleich das etwa 2000 Stichwörter umfassende Register um die sachlich weniger bedeutsamen Wörter erweitert.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Obermair, Hannes, Bozen Süd – Bolzano Nord. Schriftlichkeit und urkundliche Überlieferung der Stadt Bozen bis 1500. Band 2 Regesten der kommunalen Bestände 1401-1500. Stadt Bozen, Bozen 2008. 528 S., 34 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Obermair, Hannes, Bozen Süd – Bolzano Nord. Schriftlichkeit und urkundliche Überlieferung der Stadt Bozen bis 1500. Band 2 Regesten der kommunalen Bestände 1401-1500. Stadt Bozen, Bozen 2008. 528 S., 34 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Jahre 2005 ist der erste Band der urkundlichen Überlieferung der Stadt Bozen erschienen. Er reicht von 1210 bis 1400. Angezeigt ist er in Band 124 (2007) dieser Zeitschrift.
Es ist außerordentlich erfreulich, dass dem Bearbeiter in ganz kurzer Zeit der Abschluss eines zweiten Bandes gelungen ist. Dieser Teilband beschließt ein Editionsprojekt - oder, wie der Bearbeiter verheißungsvoll hinzufügt, zumindest dessen ersten Hauptteil -, das sich die historisch-kritische Herausgabe der Urkunden- und Aktenüberlieferung der Stadt Bozen von ihren Anfängen im 13. Jahrhundert bis zum Jahre 1500 zum Ziel gesetzt hat. Damit liegt Bozens kommunales Schriftgut erstmals vollständig in gedruckter Form vor, womit Bozen überhaupt die erste Stadt des Raumes Trentino-Südtirol-Tirol ist, die ein nach modernen wissenschaftlichen Grundsätzen bearbeitetes Urkunden(-Regesten-)Buch hat.
In seiner Einführung weist der Herausgeber zu Recht darauf hin, dass beide Bände die Materialgrundlage für die weitere Erforschung der Geschichte einer mitteleuropäischen Stadt bieten, die zwar von überschaubarer Größe geblieben ist, aber doch eine wichtige Mittlerstellung am Schnittpunkt von Kulturkreisen eingenommen hat. Mengenmäßig kommen in dem zweiten Teilband 464 Einzelnummern hinzu, so dass sich die Gesamtzahl der Urkundennummern von 905 auf 1369 erhöht. Dabei steigt das Material im 15. Jahrhundert stetig an, erreicht aber nicht den Umfang des ersten Quartals des 14. Jahrhunderts.
Bis zur Wende vom 14. zum 15. Jahrhundert überwiegen dabei die notariellen Instrumente stark. Dementsprechend überflügelt die deutsche Urkundensprache erst zu Beginn des 15. Jahrhunderts das Lateinische. Damit einhergeht eine landgericht |
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| Ogris, Werner, Mozart im Familien- und Erbrecht seiner Zeit. Verlöbnis Heirat Verlassenschaft. Böhlau, Wien 1999. 163 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ogris, Werner, Mozart im Familien- und Erbrecht seiner Zeit. Verlöbnis Heirat Verlassenschaft. Böhlau, Wien 1999. 163 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Es war in Jena im Jahr 2000, als der Autor den Herausgeber erstmals mit seinem Wagnis, dem Ozean der Mozart-Literatur einen weiteren Tropfen hinzuzufügen, persönlich bekannt machte. Um diesem Unterfangen nicht gleich zu Beginn einen Akt der Vermessenheit anzuschließen, suchte der Herausgeber einen dem Verfasser kongenialen Rezensenten. Er erinnert sich noch ganz deutlich, wie er ihn vor den Augen des Autors zu einer Zusage gewann, doch ließ sie sich bisher nicht verwirklichen, so dass der Herausgeber trotz fehlender Zuständigkeit auf das mit dem gemeinsamen Bild Konstanze Mozarts, geborene Weber, und Mozarts gezierte Werk hinweisen muss oder darf.
Der Verfasser bekennt im Vorwort selbst, dass er kein Mozart-Forscher stricto sensu sei und auch kein besonderer Musikkenner. Es gehe in seinem Werk aber auch gar nicht um eine neue Mozart-Biographie oder um Musik- oder Medizingeschichte. Ziel sei allein eine rechtsgeschichtliche Würdigung der allgemein bekannten, im Großen und Ganzen quellenmäßig gut erschlossenen Vorgänge von Verlöbnis, Ehepakt, Eheschließung und Verlassenschaftsabhandlung, die eine Untersuchung vom juristischen oder rechtshistorischen Blickwinkel aus bisher kaum erfahren haben.
Erwachsen ist das Werk aus drei Aufsätzen der Jahre 1991 und 1998. Diese Schriften sind zusammengefasst, überarbeitet, ergänzt und mit 35 Abbildungen versehen. Zwar fehlen zwecks leichterer Lesbarkeit Anmerkungen, doch stehen dem Leser ein kleines Wörterbuch, ein Personenverzeichnis und Literaturhinweise zur selbständigen Vertiefung zur Seite.
Gegliedert ist die Studie in drei Teile, in denen die individuellen Geschehnisse geschickt und erhellend in die allgemeinen Zeitläufte eingebunden sind. Bei Verlöbnis werden Heiratsversprechen, Verlöbnisfähigkeit, Bindungskraft und Brauts |
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| Ohanowicz, Alfred, Wybór prac (= Auswahl der Schriften), mit einer Einführung von Radwański, Zbigniew, bearb. v. Gulczyński, Andrzej. Beck, Warschau 2007. XXX, 1204 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
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Der Posener Rechtshistoriker Andrzej Gulczyński präsentiert eine Auswahl der wichtigsten Schriften des in Polen bekannten Alfred Ohanowicz (1888-1984). Mit großer Sorgfalt stellt Gulczyński einschlägige Werke des Juristen Ohanowicz in sechs Hauptkapiteln vor.
Ein Aufsatz beschäftigt sich mit den öffentlichen Abgaben, welche die Geistlichen im 15. und 16. Jahrhundert leisten mussten. Neben fünf Aufsätzen zur Zivilrechtskodifikation sind weitere den allgemeinen Problemen des bürgerlichen Rechts gewidmet, hier insbesondere das Zusammentreffen von Normen im Zivilrecht vor und nach dem Inkrafttreten des polnischen Zivilgesetzbuches im Jahre 1964, sodann die Verträge mit Geschäftsunfähigen sowie Mängel bei der Willenserklärung. Im eigens angelegten Kapitel zum Sachen- und Erbrecht begegnen dem Leser Studien zum Miteigentum im österreichischen Recht, zu Grenzstreitigkeiten, zur Hypothek in der dritten Novelle des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs, zur Briefhypothek und nicht zuletzt zu Annahme und Ausschlagung der Erbschaft im polnischen Erbrecht. Beim Obligationenrecht ragen Aufsätze zur Auslobung, zur Vertragsfreiheit und zur facultas alternativa heraus. Dazu gesellen sich Analysen der ungerechtfertigten Bereicherung und des Schadensersatzrechts, des Näheren zu Entwicklungstendenzen des Staatshaftungsrechts in der polnischen Judikatur. Das abschließende Kapitel zu Rechtswissenschaft und Rechtslehre enthält Gedanken von Alfred Ohanowicz über den Sinn der Magisterarbeit, Bemerkungen über die Zusammenarbeit zwischen einzelnen Rechtsgebieten und der Rechtstheorie und betrachtet schließlich die Rechtsgeschichte inmitten aller anderen juristischen Disziplinen.
Dieses Buch mit den wichtigsten Schriften von Alfred Ohan |
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| Olechowski, Thomas, Rechtsgeschichte. Einführung in die historischen Grundlagen des modernen Rechts, 2. Aufl. WUV, Wien 2008. 422 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die erste Auflage dieses vom Verfasser selbst so genannten Lernbehelfs hat, wie angesichts des bestehenden Markts vorherzusehen und vom Verfasser im Vorwort zu Recht eindeutig vorangestellt, eine erfreulich positive Aufnahme bei den zahlreichen Studierenden gefunden. Schon nach vierzehn Monaten war sie vergriffen und eine Neuauflage erforderlich. Sie hält an dem Versuch fest, trotz Filetierung der Rechtsgeschichte im Studienplan des Hauptmarktes Universität Wien in verschiedene Teilbereiche (Pflicht-, Wahl-, Pflichtwahlbereich) Grundlage für verschieden gestaltete Lehrveranstaltungen zugleich zu sein und damit möglichst vielen möglichst etwas zu bieten.
Die Erfahrung habe gezeigt, dass es in den meisten Lehrveranstaltungen zweckmäßig sei, den Studierenden zunächst einen chronologischen Überblick zu geben und sie danach in einzelne Sachgebiete vertiefend einzuführen. Demgemäß enthalte das Buch mehrere chronologische und sachbezogene Module, die für die entsprechenden Lehrveranstaltungen je nach Bedarf zusammengesetzt werden könnten. Ihre systematische Anordnung solle nichtsdestoweniger die prinzipielle Einheit des Faches betonen.
Die Trennung von Ereignisgeschichte und Strukturanalyse sei für den Verfasser auch aus dem Grunde geboten gewesen, als er habe vermeiden wollen, in chronologischer Abfolge etwa das politische System des autoritären Ständestaats vor jenem des Dritten Reiches und dieses vor jenem der DDR darzustellen, da in ideengeschichtlicher Hinsicht der Sozialismus älter sei als der Faschismus und der Faschismus älter als die dem autoritären Regime zugrunde liegende Ideologie. Erst in dieser Reihenfolge werde das Eine als die Antwort auf das Andere begreifbar. Derartige Periodisierungsprobleme seien allen, die sich um eine Darstellung der europäischen R |
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| Olenschlager, Johann Daniel von, Neue Erläuterung der Guldenen Bulle Kaysers Carls IV., mit einer Einleitung hg. v. Buschmann, Arno, Band 1, Band 2 (= Historia Scientiarum). Olms, Hildesheim 2008. XXVIII, 36 S. ungezählte Bll., 416 S., Ill., 260 S. 30 S. ungezählte Bll., Ill. Besprochen von Hiram Kümper. |
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Mit dem Nachdruck von Olenschlagers Kommentarwerk liegen nun die beiden einschlägigen großen Arbeiten des 18. Jahrhunderts zur Goldenen Bulle von 1356 in gut greifbaren Reproduktionen vor, nachdem bereits 2005 Hans Hattenhauer Johann Peter Ludewigs „Vollständige Erläuterung der Güldenen Bulle“ (2. Aufl. 1752) in derselben, von der Fritz Thyssen-Stiftung dankenswert unterstützten Reihe bedeutender Werke der Wissenschaftsgeschichte vorgelegt hat. Olenschlagers Werk, das sich explizit gegen Ludewig absetzte und diesen heftig kritisierte, war letztlich sowohl bei den Zeitgenossen als auch seitens späterer Generationen mehr Erfolg beschieden – wohl auch, weil Ludewig nicht nur gegenüber Karl IV. und seinem Gesetzeswerk, sondern auch in anderen Werken und Briefen gegenüber seinen Fachkollegen an Polemik nicht sparte. Dagegen liest sich Olenschlagers „Vollständige Erläuterung“ zurückhaltender, abwägender; vor allem aber ist dessen historisch-kritischer Ansatz immer wieder lobend hervorgehoben worden, der durch die Beigabe eines (ebenfalls im Rahmen der Ausgabe nachgedruckten) Urkundenbuches als zweiten Band ganz deutlich unterstrichen wird. Dieser Ansatz ist gleichsam hermeneutisches Programm, kein Selbstzweck, denn es geht ihm darum, die „wahre Meynung der in der Guldenen Bulle enthaltenen Verordnungen“ (unpaginierte Vorrede) zu ergründen. Das war der Sache nach nicht neu und hatte auch Ludewig schon zur Historie geführt, war aber in den Arbeiten zur Goldenen Bulle bislang nicht so konsequent und mit solcher Akribie durchgeführt worden. In einer Hinsicht unterscheidet sich Olenschlagers Arbeit allerdings ganz deutlich von Ludewigs, wie überhaupt |
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| Österreichische Historiker 1900-1945. Lebensläufe und Karrieren in Österreich, Deutschland und der Tschechoslowakei in wissenschaftsgeschichtlichen Porträts, hg. v. Hruza, Karel Jan. Böhlau, Wien 2008. 859 S. Ill. Besprochen von Hiram Kümper. |
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Bei dem vorliegenden Band handelt es sich weder um ein historiographiegeschichtliches Handbuch noch um ein biographisches Lexikon, wie der Titel möglicherweise suggerieren würde, sondern um eine Zusammenstellung eingehender Portraits von 18 österreichischen Historikern und einer Historikerin. Vorweg umreißt der Herausgeber Karl Hruza in einem kundigen Überblick den Stand der österreichischen historiographiegeschichtlichen Forschung für den betrachteten Zeitraum (S. 13-38).
Zugleich wird in zweifacher Hinsicht Stellung bezogen und zeigt sich sehr deutlich: Dieser Band ist auch ein (wissenschafts-)politisches Statement. Zum einen setzt er sich konzeptionell gegen die bereits vorliegenden, älteren Arbeiten und das noch 2006 erschienene „biographisch-bibliographische Lexikon“ österreichischer Historikerinnen und Historiker (hg. von Doris A. Corradini und Fritz Fellner) ab, die „sich jeder Wertung der Personen und ihrer Arbeiten“ (S. 15) enthalten. Statt lexikalischer Verzeichnung geht es bei diesem Projekt also um wissenschafts- und zeithistorisch analytische Portraits. Zum anderen liest sich Hruzas Einleitung streckenweise als eine Apologie der österreichischen Zeitgeschichtsforschung, der verschiedentlich vorgeworfen worden ist, in der Aufarbeitung der eigenen NS-Vergangenheiten so deutlich hinter den Anstrengungen der deutschen Kolleginnen und Kollegen zurückzustehen. Ob freilich mit Heinz Fischers Dokumentation des Skandals um Taras Borodajkewycz, die 1966 erschien, tatsächlich „wohl erstmals nach 1945 […] in breitester Form zur Diskussion gestellt [wurde], dass auch ein Historiker als Wissenschaftler mit den Denkmustern des Nationalsozialismus in Verbindungen stehen […] konnte“ (S. 14), was ei |
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| Overath, Petra, Tod und Gnade. Die Todesstrafe in Bayern im 19. Jahrhundert. Böhlau, Köln 2001. VII, 287 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die vor allem von Helmut Berding betreute, im Rahmen des Graduiertenkollegs Mittelalterliche und neuzeitliche Staatlichkeit und des Projekts Politischer Diskurs und staatliche Praxis verfasste, im Dezember 1999 in Gießen angenommene Dissertation der Autorin. Sie geht aus von der unterschiedlichen Bewertung der Todesstrafe in Europa bzw. Deutschland und in den Vereinigten Staaten von Amerika in der Gegenwart. An Hand Bayerns verfolgt sie sorgfältig die Diskussion in einem vergangenen Zeitraum.
Nach einer kurzen Einleitung beginnt sie den ersten Teil unter der Überschrift Kritik und Reform. Chronologisch geordnet setzt sie mit dem aufgeklärten Absolutismus im ausgehenden alten Reich ein, wendet sich dann dem bayerischen Staatsabsolutismus in Reformzeit und Restauration zu, vertieft die Diskussion im Vormärz und in der Revolution von 1848/1849 und schließt mit den Jahren zwischen 1860 und 1880. Bemerkenswert ist insbesondere das ambivalente Verhältnis des Liberalismus zur Todesstrafe.
Der zweite Teil beschäftigt sich mit der Entscheidung über Leben und Tod. In diesem Zusammenhang werden Strafprozess, Begnadigungsverfahren und Hinrichtung untersucht. Tendenziell sanken die Zahl der Todesurteile und die Zahl der Hinrichtungen. Der Staat ist aber stark interessiert an der Herrschaft über das Recht.
Der dritte Teil nimmt die Delinquenten und ihr Umfeld in den Blick. Beim Sozialprofil steht die ländliche Unterschicht im Mittelpunkt, die meist wegen Mordes zum Tode verurteilt wird. Das Verhalten vor Gericht und in der Haft erweist sich als durchaus unterschiedlich.
Am Ende fasst die Bearbeiterin ihre überzeugend gewonnenen Ergebnisse zusammen. Danach barg die Todesstrafe in Bayern als Herrschafts- und Sanktionsmittel ein spezifisches Konfliktpotential. Als |