| Hlawitschka, Eduard, Die Ahnen der hochmittelalterlichen deutschen Könige, Kaiser und ihrer Gemahlinnen. Ein kommentiertes Tafelwerk. Band 1 911-1137 in zwei Teilbänden (= Monumenta Germaniae Historica, Hilfsmittel 25). Hahn, Hannover 2006. CXI, 770 S., 32 Taf. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Im ungeschriebenen Buch des Lebens sind alle einzelnen Lebewesen verzeichnet. Vielleicht setzt sich eines Tages die Erkenntnis durch, dass eine Gendatei aller gegenwärtiger und künftiger Menschen nicht nur Gefahren in sich birgt, sondern auch Vorteile mit sich bringen könnte. Für die Geschichtswissenschaft ist jedenfalls die Genealogie vor allem der bedeutenden Menschen schon oft Gegenstand von Forschung, Vermutung und Auseinandersetzung gewesen.
Wie der Verfasser zu Recht in seiner kurzen Einleitung betont, ist ein kommentiertes Tafelwerk zu den Ahnen der hochmittelalterlichen Könige, Kaiser und ihrer Gemahlinnen, wie manches andere, bis zur Gegenwart ein Desiderat geblieben. Trotz der unbestreitbaren Bedeutung der Verwandtschaft beispielsweise für das Erbrecht hat doch die Erstellung von Ahnentafeln keine Konjunktur. Wenn überhaupt, so liegen nur neuere Deszendenztafeln etwa von W. Trillmich, A. Thiele, W. K. Prinz von Isenburg (2 Bände), F. Baron Freytag von Loringhoven (weitere zwei Bände) und D. Schwennicke (21 Bände) vor, während die Aszendenz nur selten und vor längerer Zeit von F. Curschmann (1921) und W. K. Prinz von Isenburg (1935) und Hlawitschka (1965) verfolgt wurde.
Zudem bieten die bisher vorliegenden Tafelwerke zumeist keine leicht überprüfbaren Hinweise auf ihre Quellen. Deswegen kann der Nutzer nicht ohne Weiteres feststellen, ob die mitgeteilten Zusammenhänge sicher feststehen oder ob und wie überzeugend sie erschlossen oder vermutet sind. Dem will der Verfasser abhelfen, weshalb er für jede Vorfahrentafel einen mehr oder weniger ausführlichen Kommentar erstellt.
Gegenüber W. K. Prinz von Isenburgs Ahnen der |
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| Hollerbach, Alexander, Julius Federer (1911-1984) - Rechtshistoriker und Verfassungsrichter (= Schriftenreihe des rechtshistorischen Museums 13). Verlag der Gesellschaft für kulturhistorische Dokumentation e. V., Karlsruhe 2007. 72 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hollerbach, Alexander, Julius Federer (1911-1984) - Rechtshistoriker und Verfassungsrichter (= Schriftenreihe des rechtshistorischen Museums 13). Verlag der Gesellschaft für kulturhistorische Dokumentation e. V., Karlsruhe 2007. 72 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Veröffentlichung ist aus einer am 24. Oktober 2006 abgehaltenen Vortragsveranstaltung des Vereins rechtshistorisches Museum hervorgegangen. Sie ist einem Richter des Bundesverfassungsgerichts gewidmet, der von 1951 bis 1967 dem zweiten Senat angehörte. Er war der jüngste Richter, der bei seiner Wahl die Mindestaltersgrenze von 40 Jahren gerade erreicht hatte und doch bereits auf verfassungsgerichtliche Erfahrungen als Verfassungsrichter des badischen Staatsgerichtshofs zurückgreifen konnte.
Der Verfasser zeichnet Leben und Wirken des in Konstanz als Sohn eines Landgerichtsdirektors geborenen, ab 1929 in München, Freiburg und München studierenden, von Konrad Beyerle, Claudius Freiherr von Schwerin und Gustav Radbruch geprägten Juristen knapp und deutlich nach. Er zeigt wie der mit 21 Jahren mit einer herausragenden Note die erste juristische Staatsprüfung und 1936 mit gleichem Erfolg die zweite juristische Staatsprüfung bestehende Federer zunächst in den Justizdienst eintrat, aber 1938 der nach Ablehnung des Beitritts zur Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei bevorstehenden Entlassung durch entsprechenden eigenen Antrag zuvorkam. Daran schloss sich unmittelbar der Eintritt in den Dienst des Erzbischofs von Freiburg im Breisgau an.
Nach Kriegsdienst und Gefangenschaft schied er 1947 aus dem kirchlichen Dienst aus und kehrte als Landgerichtsrat an das Landgericht Freiburg im Breisgau zurück. Seit 13. April 1948 nahm er auf Grund entsprechender Wahl durch den badischen Landtag nebenamtlich die Aufgabe eines Richters am badischen Staatsgerichtshof wahr. Hier wie später setzte er sich, wie das sorgfältige treffende Lebensbild und beigefügte Anhänge, daru |
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| Hugonis de Sancto Victore De sacramentis Christiane fidei, hg. v. Berndt, Rainer (= Corpus Victorinum, Textus historici 1). Aschendorff, Münster 2008. 647 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der bereits früh der 1108 von Wilhelm von Champeaux gegründeten Schule der Augustinerchorherren von Sankt Viktor beigetretene Sachse (?) Hugo wurde um 1133 Vorsteher dieser Ausbildungsstätte. Er behielt dieses Amt bis zu seinem Tod am 11. Februar 1141. Mit ihm ist eine Denktradition verbunden, die Theologie und Philosophie stärker aristotelisch ausrichtet und sich um wörtliches und geschichtliches Verständnis der Bibel bemüht.
Seine zahlreichen Werke sind in mehr als 3000 Handschriften überliefert. Zu seinen Summen des christlichen Glaubens gehört auch die umfangreiche Schrift De sacramentis christianae fidei, die erstmals von Günther Zainer in Augsburg 1477 gedruckt wurde. Der lange Zeit maßgeblichen Edition Jakob Paul Mignes in der Patrologia latina (176, 173-618) von 1854 bzw. 1880 folgt nun eine geschichtliche Ausgabe auf der Grundlage der Handschriften Paris, Institut de Recherche et d’Histoire des Textes collections privées cod. 60 (um 1140, wohl noch zu Lebzeiten des Verfassers geschrieben) für das erste Buch und Paris, Bibliothèque nationale de France cod. lat. 14509 (um 1150) für das zweite Buch.
Der Textapparat weist alle Interventionen am Text aus. Der Editionsapparat verzeichnet die Abweichungen gegenüber der Ausgabe in der Patrologia Latina. Der Zitatenapparat erklärt alle im Text als Zitate gekennzeichneten Verweise und der Quellenapparat macht möglichst viele Parallelstellen in anderen Werken des Autors sowie die von ihm verarbeiteten Quellen kenntlich.
Eine Bibliographie und Indices der Quellen und der Personenamen runden die Edition ab. Auch wenn das damit neu edierte Hauptwerk Hugos primär der Theologie angehört, ist es wegen seines großen Einflusses auf das gesamte mittelalterliche Bildungswesen auch für die Re |
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| Husmeier, Gudrun, Geschichtliches Ortsverzeichnis für Schaumburg (= Schaumburger Studien 68 = Veröffentlichungen der historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 239). Verlag für Regionalgeschichte, Gütersloh 2008. 744 S., 13 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Husmeier, Gudrun, Geschichtliches Ortsverzeichnis für Schaumburg (= Schaumburger Studien 68 = Veröffentlichungen der historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 239). Verlag für Regionalgeschichte, Gütersloh 2008. 744 S., 13 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Seit langem fördert die historische Kommission für Niedersachsen und Bremen die Erarbeitung eines geschichtlichen Ortsverzeichnisses der nach dem zweiten Weltkrieg gebildeten territorialen Einheit Niedersachsen. Der erste hierzu gehörige Teilband wurde 1964 für das Land Bremen vorgelegt, dem das ehemalige Land Braunschweig 1967-1968 und das ehemalige Fürstbistum Osnabrück (1975-1980) folgten. Mit dem geschichtlichen Ortsverzeichnis der Grafschaften Hoya und Diepholz (1988) wurde der Übergang zur Bearbeitung einzelner Landkreise (Gifhorn, Peine 1996) ins Auge gefasst, doch kehrt der Band Schaumburg zu einem geschichtlichen Territorium zurück, dem freilich in der Gegenwart im Wesentlichen auch ein Landkreis entspricht.
Nach den Ausführungen der Bearbeiterin begann die Bearbeitung durch Martin Fimpel in Bückeburg 1997 und wurde in Osnabrück 2003 von ihr übernommen. Ihr Werk umfasst den Bereich der ehemaligen Kreise Schaumburg-Lippe und Grafschaft Schaumburg, wobei ein Ausschnitt aus der Karte Circulus Westphalicus Matthäus Seutters (1678-1757) den Gegenstand bereits auf dem Umschlag umreißt und die Ortschaften beigefügt sind, die im Zuge der Gebietsreform dem heutigen Landkreis Schaumburg zugeordnet wurden, woraus sich ungefähr der Bereich der alten Grafschaft Schaumburg ergibt. Aufgeführt werden alle bestehenden und eingegangenen menschlichen Siedlungen seit Einsetzen der schriftlichen Überlieferung bis in die neueste Geschichte, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich war.
Die Ortsartikel sind alphabetisch geordnet und mit laufender Nummer versehen. Grundsätzlich ist jeder Ortsartikel in 27 Abschnitte (z. B. Namensformen und Deutung, wofür Laur, Wolfgang, |
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| Iländer, Beate, Verfassung und Verwaltung der Reichsstadt Hall vom Ende des Dreißigjährigen Krieges bis zum Ende der Reichsstadtzeit (1648-1806). Diss. jur. Tübingen 2000. XXIV, 217 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Jan Schröder betreute, im Jahr 2000 von der juristischen Fakultät der Universität Tübingen angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie schließt nach dem Vorbild anderer Reichsstädte eine für Schwäbisch Hall noch bestehende Lücke. Ihr besonderes Anliegen war eine umfassende Untersuchung der im engeren Sinn herkömmlich als öffentliches Recht bezeichneten Rechtsgebiete und der dieses anwendenden Institutionen.
Dazu befasst sie sich nach einem kurzen Abriss der Verfassungsgeschichte Halls bis 1648 und einem allgemeinen Überblick über die staatsrechtlichen Verhältnisse im Südwesten Deutschlands mit den fremden Herrschaftsrechten im Bereich der Stadt um 1790 (Brandenburg-Ansbach, Reichsritter, Hohenlohe, Württemberg, Limpurg, Komburg, Ellwangen, Dinkelsbühl, Johanniterkommende, Braunsbach, beigefügte Karte leider kaum lesbar). Kurz geht sie auf die Verhältnisse zu Kaiser, Reich, schwäbischem Reichskreis und benachbarten Reichsstädten ein und behandelt dann Regierende und Regierte in umgekehrter Reihenfolge sowie kurz den Rat als Gesetzgeber. Angemessen stellt sie den Rat als Gericht mit den Untergerichten (Stadtgericht, Einigungsgericht, Spitalgericht, Schultheißenamt, Ämter auf dem Lande, Konsistorium, Obervormundgericht, Teilungsamt, Umschlagsamt, Feldgericht, Haalgericht, Zunftgerichtsbarkeit) sowie das Zivilverfahren und das Strafverfahren (mit Strafrecht) dar.
Den Schwerpunkt der Arbeit bilden Aufbau und Rechtsgrundlagen der reichsstädtischen Verwaltung. Angefügt werden Verfassung und Verwaltung des rund 11000 Menschen umfassenden reichsstädtischen Landgebiets, wobei der Verlauf der äußeren Landheg im Anhang kartographisch sichtbar gemacht wird. Der Beschluss der sorgfältigen, weiterführe |
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| Jaeger, Chantal, Die Gutachtertätigkeit der Juristenfakultät Zürich (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 59). Schulthess, Zürich 2008. 261 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Jaeger, Chantal, Die Gutachtertätigkeit der Juristenfakultät Zürich (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 59). Schulthess, Zürich 2008. 261 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Trotz seiner römischen Anfänge hat Zürich erst 1833 eine Universität erhalten. Im Gegensatz zu älteren juristischen Fakultäten gibt es daher aus Zürich keine mittelalterlichen oder frühneuzeitlichen Fakultätsgutachten. Dennoch konnte Chantal Jaeger eine Untersuchung über die Gutachtertätigkeit der Juristenfakultät Zürich vorlegen, in deren Rahmen sie auch zehn Fakultätsmitglieder in Kurzbiographien beschreibt.
Sie gliedert ihre Arbeit in drei Teile, wobei sie mit einer allgemeinen Einführung in die Gutachtertätigkeit der juristischen Fakultäten auf der Grundlage der vorliegenden Literatur beginnt. Danach wendet sie sich ihrem eigentlichen Sachgegenstand zu. Dabei trennt sie zwischen einem formalen Teil und einer vorläufigen Annäherung an einen materialen Teil, der die inhaltliche Analyse und Wertung der überlieferten Gutachten folgen kann.
Ihre Quellen sind ungedruckt im Züricher Staatsarchiv verwahrt. Es handelt sich um etwa 40 Rechtsfälle. Sie betreffen die verschiedensten Rechtsgebiete.
Grundsätzliche neue allgemeine Erkenntnisse waren von diesem Sachgegenstand nicht zu erwarten. Gleichwohl ist die Ausfüllung einer kleinen Lücke ein gewisses Verdienst. Das Literaturverzeichnis geht anscheinend nicht immer vom neusten Stand der Wissenschaft aus.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Jaeschke, Frauke, Pflichtteilsentzug – Historische Entstehung und Entwicklung unter dem BGB seit 1900 (= Europäische Hochschulschriften 2, 3521). Lang, Frankfurt am Main 2002. 274 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Jörn Eckert betreute, im Wintersemester 2001/2002 von der juristischen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie geht von der neueren Diskussion um das Pflichtteilsrecht und die vollständige Testierfreiheit aus. Ziel ist es, die historischen Beweggründe für die Anerkennung des Pflichtteilsrechts den veränderten gesellschaftlichen Wirklichkeiten gegenüberzustellen und dadurch eine Bewertung der Frage zu ermöglichen, ob das Pflichtteilsrecht in seiner bestehenden Dogmatik und Formulierung noch seine Berechtigung im heutigen Rechtsleben habe.
Im ersten der insgesamt fünf Teile leitet die Verfasserin in die Problematik ein. Danach behandelt sie Deutschland im 19. Jahrhundert. Dabei steht die Arbeit am Bürgerlichen Gesetzbuch im Mittelpunkt, bei der die Entstehungsgeschichte des Pflichtteilsrechts seit der Novelle 115 Justinians über das gemeine Recht, das preußische Allgemeine Landrecht, das Bürgerliche Gesetzbuch Sachsens, das französische Recht des Code civil, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch Österreichs und den Entwurf Mommsens bis zum Erlass des Bürgerlichen Gesetzbuchs sorgfältig dargestellt wird.
Der dritte Teil verfolgt die Spruchpraxis zum Pflichtteilsentzug seit 1900 im Wandel der Zeit. Dabei unterscheidet die Verfasserin drei Untereinheiten bis 1933, 1945 und 2000. Eingang in ihre Untersuchung fanden insgesamt 30 Entscheidungen, in denen sich hauptsächlich eine Anpassung an gesellschaftliche Veränderungen erkennen lässt.
Hinsichtlich der Zukunft des Pflichtteilsrechts stellt die Verfasserin am Ende ihrer Würdigung der verschiedenen Stimmen fest, dass das Pflichtteilsrecht in keinster (!) Weise als überflüssig erscheine. Zwar treffe es zu, |
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| Jenseits von Bologna - Jurisprudentia literarisch - von Woyceck bis Weimar, von Hoffmann bis Luhmann, hg. v. Kilian, Michael. BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2006. X, 596 S. Ill. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. |
Ganzen Eintrag anzeigen Jenseits von Bologna - Jurisprudentia literarisch - von Woyceck bis Weimar, von Hoffmann bis Luhmann, hg. v. Kilian, Michael. BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2006. X, 596 S. Ill. Besprochen von Heinz Müller-Dietz.
Der inhaltsreiche und gehaltvolle Band reiht sich in die wachsende Zahl jener Veröffentlichungen ein, die das Verhältnis von Literatur und Recht, Schriftsteller und Juristen thematisieren. Mit seinem griffigen Titel knüpft er an internationale Bildungsprozesse an, die Herausgeber und Autoren gerne für das rechtswissenschaftliche Studium und das (Selbst-)Verständnis der Juristen fruchtbar machen möchten. Es ist ja eine kulturgeschichtlich ebenso alte wie simple Erfahrung, dass der Erweiterung des Horizonts durch die Wahrnehmung der Kunst gerade für angehende wie praktizierende Juristen besondere Bedeutung zukommt. Dies gilt jenseits der Gretchenfrage – die immer noch einer theoretisch tragfähigen und überzeugenden Antwort harrt -, welche Erkenntnisse literarische Zeugnisse dem Rechtsdenken und der Rechtspraxis zu vermitteln vermögen.
Das umfangreiche Werk wartet – vom Vorwort des Herausgebers abgesehen – mit nicht weniger als 17 Beiträgen aus der Feder von 15 Autoren auf, die fast durchweg schon mit einschlägigen Arbeiten hervorgetreten sind. Zwei Autoren – nämlich Herbert Rosendorfer und Bernhard Schlink – können mit Fug und Recht das Etikett und die Qualifizierung als „Dichterjuristen“ (Wohlhaupter) für sich in Anspruch nehmen.
Als eine erste Orientierung ist die Zweiteilung des Bandes in personen- und sachbezogene Themen gedacht. Sie ist freilich nicht in einem strikten, Überschneidungen ausschließenden Sinne zu verstehen. So setzen manche personenbezogene Beiträge – ungeachtet eines allerdings unterschiedlichen Bemühens, ein Gesamtbild von Persönlichkeit und Werk zu vermitteln – mehr oder minder sachbezogene Akzente, während sich unter den themenbezogenen Arbeiten welche finden, die an das literarisch |
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| Jokisch, Benjamin, Islamic Imperial Law. Harun-Al-Rashid’s Codification Project (= Studien zur Geschichte und Kultur des islamischen Orients - Beihefte zur Zeitschrift Der Islam - Neue Folge 19). De Gruyter, Berlin 2007. IX, 757 S. Besprochen von Hans Hattenhauer. |
Ganzen Eintrag anzeigen Jokisch, Benjamin, Islamic Imperial Law. Harun-Al-Rashid’s Codification Project (= Studien zur Geschichte und Kultur des islamischen Orients - Beihefte zur Zeitschrift Der Islam - Neue Folge 19). De Gruyter, Berlin 2007. IX, 757 S. Besprochen von Hans Hattenhauer.
Es geschieht selten, dass der Titel eines Buches weniger verspricht, als das Buch dann bietet. Bei dieser in englischer Sprache verfassten Habilitationsschrift der Hamburger Islamistik ist dies der Fall. Es geht um die Geschichte des islamischen Rechts in dessen ersten beiden Jahrhunderten und um seine Einordnung in den interkulturellen Zusammenhang der Zeit. Zwei Hauptthesen tragen die Darstellung: eine vertiefte Sicht der kulturellen Symbiose der islamischen und byzantinischen Welt und der Versuch einer staatlichen Säkularisierung des islamischen Rechts durch das Kalifat zu Bagdad.
Von den drei Perioden des islamischen Rechts seiner ersten beiden Jahrhunderte – Frühphase, „imperiales Recht“, „Juristenrecht“ – erörtert der Verfasser die letzten beiden und hier insbesondere den Übergang von der zweiten zur dritten Periode. Die Geschichte des islamischen Rechts verlaufe keineswegs geradlinig von Mohammeds und dem Koran zum endlichen „Juristenrecht“. Dazwischen habe es eine Epoche gegeben, in welcher die in der Mitte des 8. Jahrhunderts in Bagdad zur Macht gekommenen abbassidischen Kalifen den Versuch der Entwicklung eines eigenen, herrschaftlichen Rechtsbegriffs unternommen hätten. Es sei ihnen, unter Bekenntnis zu dem vom Propheten offenbarten religiösen Recht, um Festigung ihrer politischen Macht durch einen, der byzantinischen Verfassung ähnlichen, absolutistischen Zentralismus gegangen. Dem habe auch die Kodifikation des islamischen Rechts dienen sollen. Mit dem Entwurf einer solchen Gesetzbuchs sei von Harun al-Rashid (786-809) eine Kommission betraut worden, der auch byzantinische und jüdische Juristen angehört hätten. Das von Shaybani und Abu Yussuf verfasste Werk s |
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| Juristenausbildung in Osteuropa bis zum Ersten Weltkrieg, hg. v. Pokrovac, Zoran (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte. Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main 225 = Rechtskulturen des modernen Osteuropa. Traditionen und Transfers 3). Klostermann, Frankfurt am Main 2007. VIII, 425 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Juristenausbildung in Osteuropa bis zum Ersten Weltkrieg, hg. v. Pokrovac, Zoran (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte. Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main 225 = Rechtskulturen des modernen Osteuropa. Traditionen und Transfers 3). Klostermann, Frankfurt am Main 2007. VIII, 425 S. Besprochen von Werner Schubert.
Der vorliegende Sammelband ist der dritte der vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte betreuten Reihe: „Rechtskulturen des modernen Osteuropa. Traditionen und Transfers“. Bereits erschienen sind die Bände: „Modernisierung durch Transfer im 19. und frühen 20. Jahrhundert“ (2006) und „Modernisierung durch Transfer zwischen den Weltkriegen“ (2007; hrsg. von Thomasz Giaro). Das von der Volkswagen-Stiftung betreute Forschungsprojekt widmet sich dem Rechtstransfer, der seit Beginn des 19. Jahrhunderts in allen Regionen Osteuropas stattfand. Hierbei geht es um die Frage, auf welchen Wegen westliche Kodifikationen und Rechtslehren in den Osten übertragen wurden, welchen Anteil Gesetzgebung, Rechtswissenschaft, Juristenausbildung und Rechtsprechung an diesen Prozessen hatten und welche Wirkungen die Integration westlicher Rechtsmodelle in den jeweiligen Traditionen Osteuropas hatte. Band 3 der Reihe thematisiert die Juristenausbildung in Osteuropa, die zu Beginn des 19. Jahrhunderts – mit Ausnahme Österreichs – oft von einer nur geringen, im Westen ausgebildeten Bildungselite ausging.
Der Band wird eröffnet mit einem Beitrag Thomas Simons über die „Thun-Hohensteinsche Universitätsreform und die Neuordnung der juristischen Studien- und Prüfungsordnung in Österreich“ (1850-1855). Die Wiener Studienreform wandte sich gegen bloße „Gesetzeskenntnis“ und Naturrecht und suchte das universitäre Lehr- und Bildungsprogramm „so weit wie möglich aus funktionalen Zusammenhängen und Zweckbindungen jedwelcher Art herauszulösen“ (S. 16). Maßgebend sein sollte das Selbs |
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| Kaiser Ludwig der Bayer. Konflikte, Weichenstellungen und Wahrnehmungen seiner Herrschaft, hg. v. Nehlsen, Hermann/Hermann, Hans-Georg (= Quellen und Forschungen aus dem Gebiet der Geschichte N. F. 22). Schöningh, Paderborn 2002. XII, 345 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kaiser Ludwig der Bayer. Konflikte, Weichenstellungen und Wahrnehmungen seiner Herrschaft, hg. v. Nehlsen, Hermann/Hermann, Hans-Georg (= Quellen und Forschungen aus dem Gebiet der Geschichte N. F. 22). Schöningh, Paderborn 2002. XII, 345 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Ludwig (IV.) der Bayer, in München vielleicht 1281 oder 1282 geboren, seit 1294 Herzog von Oberbayern und Pfalzgraf bei Rhein, wurde 1314 deutscher König und 1328 Kaiser. Nach 43jähriger Herrschaft starb er in Fürstenfeldbruck am 11. Oktober 1347. Der 650. Todestag 1997 bot Anlass für ein wissenschaftliches Kolloquium in den Mauern des säkularisierten - von Ludwigs Vater gestifteten - Zisterzienserklosters Fürstenfeld in Sichtweite des Todesortes, aus dem der Sammelband hervorgegangen ist.
Durch diese Veranstaltung ließ sich, wie die Veranstalter im kurzen Vorwort ausführen, das Bedürfnis wahrnehmen, nach den aufwendigen Hommagen für seine Luxemburger Widersacher, Karl IV. und Johann den Blinden, das zu Lasten des Wittelsbachers - durch dessen oft nur stiefmütterliche Behandlung seitens der überregionalen Forschung - gestörte wissenschaftliche Gleichgewicht wiederherzustellen. Leider vergingen aus unterschiedlichen Gründen bis zur eingeschränkten Drucklegung Jahre. Noch schmerzlicher ist die Erkenntnis, dass ein bekannter Historiker das Werk zur Rezension angenommen, aber seine Zusage nicht eingehalten hat, so dass der Herausgeber hilfsweise das Buch mit wenigen Bemerkungen wenigstens verspätet anzeigen muss.
Der mit einer Initiale, in welcher der Kaiser in Gestalt eines Adlers seine Gegner bezwingt, geschmückte Band enthält insgesamt neun Beiträge bekannter Forscher. Ein Teilnehmerverzeichnis führt die vielen zusätzlichen Moderatoren und Diskutanten auf. Ein Personenregister erschließt verdienstvollerweise die behandelten Persönlichkeiten.
Zum Einstieg bietet Hubert Glaser eine schwierige Erinnerung zum Kaisergrab in der Münchner Frauenkirche und |
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| Kamp, Norbert, Moneta regis. Königliche Münzstätten und königliche Münzpolitik in der Stauferzeit (= Schriften der Monumenta Germaniae Historica 55). Hahn, Hannover 2006. LIV, 575 S. Besprochen von Arno Buschmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Norbert Kamp, Moneta regis. Königliche Münzstätten und königliche Münzpolitik in der Stauferzeit, Hannover 2006 (Monumenta Germaniae Historica Schriften, Band 55), LIV, 575 Seiten.
Die vorliegende Studie ist die Druckfassung der Dissertation, mit welcher der inzwischen verstorbene bekannte Mediävist und Hochschulpolitiker Norbert Kamp im Jahre 1957 in Göttingen bei Percy Ernst Schramm promoviert wurde. Kamp hatte jahrelang den Plan mit sich herumgetragen, die Arbeit, die seinerzeit nur in einer Schreibmaschinenfassung existierte, zu überarbeiten und im Druck erscheinen zu lassen. Durch seine hochschulpolitischen Aktivitäten, aber auch durch andere wissenschaftliche Vorhaben ist es dazu leider nicht gekommen. Auf Initiative des Vorsitzenden der numismatischen Kommission der Länder der Bundesrepublik Deutschland Dr. Reiner Cunz wurde das Typoskript, das zwischenzeitlich in dieser vorläufigen Form doch den Fachgenossen bekannt geworden war, von der Witwe des Verfassers der Zentraldirektion der Monumenta Germaniae Historica zur Publikation angeboten, die dieses Angebot gerne aufgegriffen hat, das Werk behutsam bearbeiten ließ und in dieser Form in die Schriftenreihe der MGH aufgenommen hat. Da eine vollständige Neubearbeitung nicht in Betracht kommen konnte, wurden die Ergebnisse der seither erschienenen numismatischen Forschungen in einem Nachwort von Reiner Cunz zusammengestellt und in ihm auch die Bedeutung der Arbeit Kamps für diese Forschungen eingehend gewürdigt. Auf diese Weise ist eine Studie der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, die bisher nur einem kleinen Kreis von Eingeweihten bekannt war, deren Methodik und Resultate jedoch für die mediävistische Forschung, namentlich für die Wirtschafts- und Finanzgeschichte des Mittelalters, aber auch für die mediävistische Rechtsgeschichtsforschung von einer nicht zu unterschätzenden Bedeutung ist.
Percy Ernst Schramm hatte seinen Dissertanten angeregt, die Wir |
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| Kamp, Norbert, Moneta regis. Königliche Münzstätten und königliche Münzpolitik in der Stauferzeit (= Schriften der Monumenta Germaniae Historica 55). Hahn, Hannover 2006. LIV, 575 S. Besprochen von Arno Buschmann. |
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| Kassner, Thorsten, Der Steuerreformer Johannes von Miquel. Leben und Werk. Zum 100. Todestag des preußischen Finanzministers. Ein Beitrag zur Entwicklung des Steuerrechts (= Osnabrücker Schriften zur Rechtsgeschichte 4). Universitätsverlag Rasch, Osnabrück 2001. 257 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kassner, Thorsten, Der Steuerreformer Johannes von Miquel. Leben und Werk. Zum 100. Todestag des preußischen Finanzministers. Ein Beitrag zur Entwicklung des Steuerrechts (= Osnabrücker Schriften zur Rechtsgeschichte 4). Universitätsverlag Rasch, Osnabrück 2001. 257 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Malte Schindhelm angeregte und betreute, im Wintersemester 2000/2001 in Osnabrück angenommene juristische Dissertation des Verfassers. Sie beginnt mit dem fragwürdigen Satz, dass Steuern in ihren verschiedensten Formen so alt seien wie die Geschichte der Menschheit. Wäre dem so, so wäre dem im Alter von 65 Jahren abgebildeten Miquel vermutlich nicht mehr so viel Neuland geblieben, wie es die Untersuchung eindrucksvoll umreißt.
Der Verfasser setzt in einem ersten Teil mit einer biographischen Skizze des 1828 in Neuenhaus geborenen, 1901 in Frankfurt am Main verstorbenen Miquel ein. Sie erfasst Herkunft, Rechtsstudium in Heidelberg und Göttingen, Hinwendung zu demokratisch-sozialistischen Strömungen als ideeller Marxist, Tätigkeit als Rechtsanwalt und Kommunalbeamter, als Bürgermeister in Osnabrück und als Oberbürgermeister in Frankfurt am Main. Nach langen Jahren in Landtag und Reichstag wird der zum rechtsliberalen Staatspolitiker gereifte Miquel 1890 Finanzminister Preußens, den sein Freund Rudolf von Bennigsen als den größten Finanzminister, den das Land bis zu dieser Zeit gehabt hat, bezeichnet, der aber gleichwohl im Gegensatz zu seinem langjährigen Gegenspieler Otto von Bismarck weitgehend dem Vergessen anheimgefallen ist, dem der Verfasser ihn zu entreißen versucht.
Im zweiten Teil schildert der Verfasser die Ausgangslage. In den Mittelpunkt stellt er dabei zutreffend die steuerliche Ausgangslage. In der Folge legt er sorgfältig die Entwicklung der „Einkommensteuer“, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Grund- und Gebäudesteuer sowie der kommunalen Besteuerung einschließlich der Unzulänglichkeiten der ein |
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| Kästner, Karl-Hermann/Couzinet, Daniel, Der Rechtsstatus kirchlicher Stiftungen staatlichen Rechts des 19. Jahrhunderts (= Jus Ecclesiasticum 82). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XVI, 151 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kästner, Karl-Hermann/Couzinet, Daniel, Der Rechtsstatus kirchlicher Stiftungen staatlichen Rechts des 19. Jahrhunderts (= Jus Ecclesiasticum 82). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XVI, 151 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit geht auf ein Rechtsgutachten des Tübinger, bei Martin Heckel habilitierten Öffentlichrechtlers Karl-Hermann Kästner zurück, das er im Juli 2007 im Auftrag der Diözese Rottenburg-Stuttgart zum Rechtsstatus der Stiftung Liebenau erstattete. Zur Vorbereitung und zur Umarbeitung dieser Stellungnahme hat Daniel Couzinet wesentlich beigetragen. Deswegen ist das Ergebnis unter beider Namen veröffentlicht.
Die Untersuchung gliedert sich in zwei Teile. Zunächst werden allgemein Voraussetzungen und rechtliche Rahmenbedingungen der kirchlichen Stiftung staatlichen Rechts geschildert. Danach wird die Stiftung Liebenau als Beispiel erörtert.
Der erste Teil bestimmt zunächst die Stiftung, die rechtsfähige Stiftung, die Stiftung staatlichen Rechts im Vergleich zur Stiftung kirchlichen Rechts, die Stiftung öffentlichen Rechts im Verhältnis zur Stiftung bürgerlichen Rechts, die öffentliche Stiftung und die private Stiftung sowie schließlich die kirchliche Stiftung staatlichen Rechts. Danach wendet sie sich der kirchlichen Stiftung im religionsverfassungsrechtlichen Sinne und der kirchlichen Stiftung im Sinne des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg zu. Wegen der Rechtsfolge der kirchlichen Stiftungsaufsicht für die kirchliche Stiftung im Sinne des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg klärt sie die Voraussetzungen einer kirchlichen Stiftung nach den §§ 29 I, 29 II und 22 Nr. 2 StiftG Baden-Württemberg.
Der zweite Teil wendet die dabei gewonnenen Ansichten auf (Schloss) Liebenau an, das der ehemalige Rorschacher Realschullehrer und spätere Tettnanger Kaplan Adolf Aich nach Scheitern der Modernisierung des Tettnanger Spitals Sankt Johann 1870 für eine Stiftung erwarb. Diese Stiftung wurde zwar nicht f |
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| Kaufmann, Uri R., Kleine Geschichte der Juden in Baden (= Regionalgeschichte - fundiert und kompakt). Braun/DRW-Verlag Weinbrenner, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2007. 224 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kaufmann, Uri R., Kleine Geschichte der Juden in Baden (= Regionalgeschichte - fundiert und kompakt). Braun/DRW-Verlag Weinbrenner, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2007. 224 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Verfasser gliedert seinen mit dem Hochzeitsstein der Synagoge Eppingen geschmückten Überblick über die Geschichte der Juden in Baden naheliegenderweise zeitlich. Er beginnt mit Aschkenas – Judentum als Teil der mittelalterlichen Kultur. Dabei findet er erste Spuren in Kaiseraugst bei Basel für das vierte Jahrhundert, eine jüdische Gemeinde in Köln von 321/331 und jüdische Fernhändler am Hof Karls des Großen, jedoch keine Belege für die Anwesenheit von Juden zwischen Basel und dem heutigen Nordbaden bis zum 10. Jahrhundert.
Dann entstehen durch Zuwanderungen aus Italien und wohl auch aus Südfrankreich in Speyer, Worms und Mainz bedeutende Stätten jüdischer Gelehrsamkeit. Zwischen 1201 und 1250 sind nach einer mit dem Text nicht völlig übereinstimmenden Karte Juden mindestens in Lindau, Überlingen, Konstanz, Freiburg im Breisgau, Rosheim, Oberehnheim, Straßburg, Esslingen, Hagenau, Speyer, Kaiserslautern und Worms bezeugt. Verfolgungen von 1298, 1336/1338 und1348/1349 führen zu tiefen Einschnitten in die insgesamt erfolgreiche Entwicklung, wenn auch die Juden von Konstanz 1425 bei einem Anteil von einem Prozent an der Bevölkerung weitaus überdurchschnittliche 11,5 Prozent der städtischen Einnahmen liefern.
Nach Betrachtung neuer Refugien in der Epoche der Reformation und der Landjuden und Hofjuden des 17. und 18. Jahrhunderts ist der Verfasser rasch bei der Rechtsgleichheit des 19. Jahrhunderts. Vertiefte Aufmerksamkeit erfahren der Antisemitismus, die jüdische Renaissance im frühen 20. Jahrhundert sowie die Verfolgung und Deportation zwischen 1933 und 1945. Die auf die Stunde Null folgende Zukunft wird ebenso mit einem Fragezeichen versehen wie der Weg zu einer Normalisierung.
Im Anhang bietet der Ve |
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| Kawasumi, Yoshikazu, Von der römischen actio negatoria zum negatorischen Beseitigungsanspruch des BGB. Nomos, Baden-Baden 2001. 196 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die in Tübingen zwischen Oktober 1998 und März 2000 als Stipendiat der Alexander-von-Humboldt-Stiftung bei Eduard Picker geschaffene eindrucksvolle Leistung des 1955 geborenen, nacheinander an der Kyushu Universität, der Shimane Universität und der Ryuko-ku Universität tätigen Verfassers. Sie geht davon aus, dass im deutschen bürgerlichen Recht eine genaue Abgrenzung des negatorischen Anspruchs aus § 1004 I 1 BGB von den deliktischen Ansprüchen aus § 823 I BGB noch nicht gefunden ist. Ausgangspunkt ist ihm dabei Eduard Pickers 1972 erschienene Monographe über den negatorischen Beseitigungsanspruch.
Von hier aus wendet sich der Bearbeiter zunächst überzeugend der actio neatoria im römischen Recht zu. Von den dafür gewonnenen Erkenntnissen aus geht er zu dem Pandektenrecht des 19. Jahrhunderts über. Danach behandelt er die Entwicklung der actio negatoria zum modernen Eigentumsfreiheitsanspruch im Entwurf Johows zum Bürgerlichen Gesetzbuch des Deutschen Reiches und die Diskussionen im weiteren Ablauf der Kodifikationsarbeiten.
Nach seiner auf Grund seiner gut lesbaren, eindringlichen Untersuchungen gewonnenen Erkenntnis besteht der Grund dafür, dass der negatorische Beseitigungsanspruch in die Nähe des deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruchs geraten ist, in der Einführung des Eigentumsverletzungsgedankens in das Bürgerliche Gesetzbuch, der den negatorischen Anspruch als Rechtsmittel gegen die partielle Verletzung des Eigentumsrechts betrachtet hat, und in dem Einfluss des Anspruchsbegriffs Windscheids auf den negatorischen Anspruch und den dinglichen Anspruch. Nach seiner Ansicht ist demgegenüber der negatorische Anspruch in erster Linie als rein dinglicher Anspruch zu begreifen. Der mit seiner Hilfe zu erreichende Rechtsschutz diene nicht der Wi |
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| Keddigkeit, Jürgen, Kleine Geschichte der Stadt Kaiserslautern (= Regionalgeschichte - fundiert und kompakt). Braun/DRW Verlag Weinbrenner GmbH & Co. KG, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2007. 207 S., 41 Abb., 6 Kart. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Keddigkeit, Jürgen, Kleine Geschichte der Stadt Kaiserslautern (= Regionalgeschichte - fundiert und kompakt). Braun/DRW Verlag Weinbrenner GmbH & Co. KG, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2007. 207 S., 41 Abb., 6 Kart. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Verfasser ist seit 25 Jahren wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für pfälzische Geschichte und Volkskunde in Kaiserslautern. Seine Auswahlbibliographie zeigt ihn in Verbindung mit Kaiserslautern und der Pfalz. Über das Burgenlexikon weist sein Arbeitsbereich vom Ende des zweiten Weltkriegs weit in das Mittelalter zurück.
Im Vorwort weist er auf acht große Gesamtdarstellungen Kaiserslauterns seit 1853 und eine schier unüberschaubare Anzahl von Einzelarbeiten hin. Dazwischen fehlt eine kleine Geschichte. Sie liefert er nach dem Muster vergleichbarer Veröffentlichungen.
An den Beginn stellt er den Lauterer Stadtwald, der den Hintergrund für die Stadtgeschichte bildet. Vermutungen über einen merowingischen Königshof stellt er gegenüber der ersten Nennung der villa Luthra im Lorscher Urbar von etwa 830 zurück. Nach ihr befinden sich in dem nach einem lauteren Gewässer benannten königlichen Ort 67 Morgen Ackerland, 24 Morgen (XXIII?) Morgen Brachland und Wiesen für 40 Fuder Heu und sieben Huben, die Zins und Dienst bringen wie andere.
Aus dem karolingischen Königshof erwächst eine staufische Pfalz, die der Verfasser aus außergewöhnlich prachtvoll beschreibt. In ihr sind Friedrich I., Heinrich VI., Friedrich II. Heinrich (VII.), Richard von Cornwall, Rudolf von Habsburg und Adolf von Nassau nachweisbar. Nachstaufisch geht das königliche Interesse zurück, doch erhält der Ort 1276 das Stadtrecht Speyers, wenn auch unter Einschränkungen. Bis 1495 gelangt die Stadt über Verpfändung an die Pfalz.
Über die großen Kriege des 17. und 18. Jahrhunderts, die Franzosenzeit, den Anfall an Bayern, die wirtschaftliche Not des ersten Weltkriegs und der Weimarer Republi |
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| Kelichhaus, Stephan, Goslar um 1600 (= Goslarer Forschungen zur Landesgeschichte 6). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2003. 252 S., 3 Kart. Besprochen von Hans-Michael Empell. |
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Die Untersuchung, eine von Ernst Schubert betreute, von der philosophischen Fakultät der Georg-August-Universität Göttingen 1998 angenommene Dissertation, ist folgendermaßen aufgebaut: Nach einer Einleitung, in der sich der Verfasser zu Thema, Methode und Quellen der Untersuchung äußert, folgen Abschnitte unter der Überschrift „Reichsstadt Goslar um 1600“ und „Chronik vor dem Krieg“ (die bis 1622 reicht). Behandelt werden ferner der Rat und die Bürgerschaft, die Wehrverfassung sowie die Brandschutzorganisation. Der ausführlichste Abschnitt betrifft das Wirtschaftsleben und gliedert sich in die Unterabschnitte „Kapitalkonzentrationen“, „Existenzringen“ und „Überlebensversuche und Konsequenzen der Armut“. Abschnitte über die Armenpflege und das Hospitalwesen folgen. Schließlich werden die Ergebnisse der Untersuchung zusammengefasst. Danach hat Goslar seine politische Selbständigkeit gegenüber dem benachbarten Landesherrn, dem Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel, in dem behandelten Zeitraum behaupten können. Die Stadt habe zwar unter steigender Finanznot gelitten. Die politische Elite habe aber von der Entwicklung profitiert. Die übrigen Bürger hätten ebenfalls Gewinne erzielt, am meisten die Unternehmer und Fernhändler, aber auch die Handwerker, Luxusausstatter und die Geschäftsinhaber für Waren des täglichen Bedarfs. In den Unterschichten sei dagegen ein Verarmungsprozess nachzuweisen, der bis unter die Hungergrenze geführt habe. Der Band wird abgeschlossen durch ein Personenregister. Beigefügt sind drei Karten, darunter ein Stadtplan für die Zeit um 1600 und eine „Berufstopographie“.
Die Abhandlung verfolgt nicht nur den Zweck, ein Panorama der Stadt um 1600 zu zeichnen, wie der Titel nahe legt, sondern dient auch zur Begründung einer These: Tradition |
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| Keller, Hagen/Althoff, Gerd, Die Zeit der späten Karolinger und der Ottonen. Krisen und Konsolidierungen 888-1024 (= Gebhardt, Bruno, Handbuch der deutschen Geschichte, 10. Aufl. 3). Klett-Cotta, Stuttgart 2008. LIV, 475 S. Besprochen von Alois Gerlich. |
Ganzen Eintrag anzeigen Keller, Hagen/Althoff, Gerd, Die Zeit der späten Karolinger und der Ottonen. Krisen und Konsolidierungen 888-1024 (= Gebhardt, Bruno, Handbuch der deutschen Geschichte, 10. Aufl. 3). Klett-Cotta, Stuttgart 2008. LIV, 475 S. Besprochen von Alois Gerlich.
Die neue Auflage des „alten“ Gebhardt hat man in 24 Bände aufgegliedert, von denen die ersten acht betreut werden von Alfred Haverkamp, der bereits den der Salierzeit gewidmeten Teil herausgegeben hat (ZRG GA 122 [2005], 499-503). Dann folgt der von Hagen Keller und Gerd Althoff gestaltete dritte Band des neu konzipierten Werkes, der als Abschnitt IV in der Reihe gezählt wird. Die Neufassung wird im Unterschied zu Gebhardts Darstellung auf eine Vielzahl von Bearbeitern aufgegliedert. In einer Gesamtübersicht und eigenem Vorwort zu diesem Band werden Hinweise auf die Gesichtspunkte gegeben, die zur Gliederung dieser 10. Auflage führten. Quellen und Literatur zu den Bänden 1-8 werden genannt.
Die innere Ordnung dieses umfänglichen Bandes bestimmt den großen Anteil der Darstellung von der späten Karolingerzeit bis etwa zur Jahrtausendwende aus der Feder von Hagen Keller, dann der Regierungszeiten der Kaiser Otto III. und Heinrich II. durch Gerd Althoff, schließlich teilen sich die beiden Verfasser in den Abschnitt über Lebensordnungen und Lebensformen. Dem Ostfrankenreich nach dem Sturz Karls III. im Jahre 888, dem insofern eine erhöhte Wertigkeit einer Datierung zukommt, wird ein eigenes Kapitel gewidmet, das hinführt zur Wertung des ostfränkischen Reiches unter dem Franken Heinrich I. als erstem Nichtkarolinger. Die Feldzüge des Königs in Alemannien und Bayern, die Rolle des Episkopates und die Ansätze zum so genannten ‚Stammesherzogtum‘ finden markante Wertungen. Die Gefährdung von außen durch die Ungarneinfälle und die Stabilisierung des Königtums durch Heinrich I., die Unterstützung durch Konrads I. Bruder Eberhard, die Integration der in den Stämmen Großen in das Herrschaftsgefüge |
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| Keller, Moritz, Schuldverhältnis und Rechtskreisöffnung. Von der Lehre der culpa in contrahendo zum Rücksichtnahmeschuldverhältnis der § 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB (= Schriften zum Bürgerlichen Recht 365). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 265 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das also war des Pudels Kern aus Faust 1, 1323 stellt der Verfasser dieser von Jan Schapp betreuten, im Wintersemester 2006/2007 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Gießen angenommenen Dissertation voraus. Ermittelt wird dieses Ergebnis mittels einer Einführung und zweier Teile sowie eines Ausblicks. Im Mittelpunkt steht dabei nicht eigentlich die Rechtsgeschichte, sondern der rechtstheoretische Blick für den Kern oder das Wesen.
Gleichwohl besteht ein geschichtlicher Ausgangspunkt, als welchen der Verfasser den Anwendungsbereich des Instituts der culpa in contrahendo bis zur Kodifikation versteht, wobei er mit der Kodifikation das Gesetz zur Neuregelung des Schuldrechts meint. Nach seiner Ansicht war mangels Erkennbarkeit eines einheitlichen Tatbestands das Schuldverhältnis der culpa in contrahendo zum Zeitpunkt der Schuldrechtsreform ein Schuldverhältnis ohne Tatbestand. Ihm stellt er das rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnis der §§ 311 II, III (eher der Absätze II und III des § 313) BGB als Kodifikation ohne Tatbestand gegenüber.
Danach legt er den geplanten Gang seiner Darstellung offen, wobei er es als Hauptproblem ansieht, dass infolge der historischen Entwicklung bis heute die tragenden Momente der typischen Fallkonstellationen nicht freigelegt worden seien. Deswegen zeichnet er im ersten Teil der Untersuchung die Entwicklung der Dogmatik des Schuldverhältnisses bis zur Kodifikation der „§§“ 311 Abs. 2 und 3 BGB nach. Im zweiten Teil arbeitet er auf dieser Grundlage Tatbestand und Legitimation des heutigen Schuldverhältnisses der „§§“ 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB heraus.
Seine historische Grundlagenbildung gliedert er |
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| Kicherer, Dagmar, Kleine Geschichte der Stadt Baden-Baden. (= Regionalgeschichte - fundiert und kompakt). Braun/DRW-Verlag, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2008. 189 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die kolorierte Lithographie Philippe Benoists von etwa 1850 auf dem Einband zeigt Baden(-Baden) vom Gesellschaftshaus aus. Von den Anlagen vor dem Konversationshaus aus bietet sich den Flaneuren ein großzügiger Blick auf die Altstadt, die von den Battertfelsen mit der Ruine Hohenbaden überragt wird. Pläne von etwa 1810 auf der Buchinnenseite vorn und von 1912 auf der Buchinnenseite hinten ergänzen diese dreidimensionale, durch eine Photographie von etwa 1895 modernisierte Sicht durch anschauliche Grundrisse, die sich freilich in ihrer Ausrichtung unterscheiden, so dass der Vergleich im Abstand von rund hundert Jahren schwerer fällt als vielleicht notwendig.
Die als Diplomarchivarin ausgebildete Verfasserin ist seit 1999 bei dem Stadtmuseum Baden-Badens beschäftigt. Sie ist etwa durch ein Repertorium der Aufführungsakten des königlichen Hoftheaters Stuttgart und kleinere Untersuchungen zur baden-württembergischen Landesgeschichte hervorgetreten. Als für das Archiv der Stadt Verantwortliche bietet sie eine kleine Geschichte der Stadt Baden-Baden von den römischen Anfängen bis in die Gegenwart.
Zu Recht weist die Verfasserin darauf besonders hin, dass Baden-Baden für einen Ort seiner Größe ungewöhnlich bekannt ist. Diese Bekanntheit verdankt der 987 erstmals als Baden erwähnte und seit 1848 umgangssprachlich sowie seit 1. September 1931 auch rechtlich einen Doppelnamen führende Ort (1288 Stadt, 1507 Stadtordnung) vor allem der Tatsache, dass die Markgrafen von Baden (1112 Hermann II. marchio de Baduon) ihn als Sitz wählten (bis 1705). Aufmerksam auf das heute täglich etwa 800000 Liter Thermalwasser von rund 67 Grad der Allgemeinheit spendende Gebiet am Fuß des Florentinerbergs wurden freilich bereits die Römer, die sich am Ausga |
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| Klein, Martin D., Demokratisches Denken bei Gustav Radbruch (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 4 Leben und Werk - Biographien und Werkanalysen 9). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2007. IX, 354 S. Besprochen von Walter Pauly. |
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An Monographien zu Gustav Radbruch besteht gegenwärtig angesichts der Untersuchungen von Hanno Durth („Der Kampf gegen das Unrecht“, 2001) und Marc André Wiegand („Unrichtiges Recht“, 2004) kein Mangel, die sich übrigens beide wie jetzt auch Klein dem verfassungstheoretischen Denken Radbruchs zuwenden: laut Untertitel Durth seiner „Theorie eines Kulturverfassungsrechts“, Wiegand seiner „rechtsphilosophischen Parteienlehre“. Aber nicht erst von daher dürfte sich verstehen, dass Radbruch „mehr“ war „als eine Formel“ (S. 1). Wenig Neues vermag denn auch der fünfzigseitige, den biographischen Grundlagen gewidmete Teil zu erbringen, darin nicht unähnlich den sich anschließenden hundert Seiten zu den rechtsphilosophischen Grundlagen, die weitgehend im Banne von Radbruch-Zitaten und Verwertungen von Sekundärliteratur stehen. Verdienstvoll wird u. a. die Schwankungsbreite zwischen „einem naturrechtlichen Rechtsverständnis nicht grundsätzlich abgeneigt“ (S. 130) einerseits und „keinen naturrechtlichen Rechtsbegriff vertreten“ (S. 133) durchmessen, um dem Leser am Ende die „Position des Sowohl-als-auch“ (S. 135) zu offerieren. Ebenfalls gibt es „einige Anzeichen für eine freirechtliche Einstellung“ (S. 143), wenn Radbruch dann auch gegenüber der Freirechtsbewegung in der Weimarer Zeit „zunehmend kritischer“ (S. 147) geworden sei. Der Hauptteil der Arbeit gilt auf annähernd hundertfünfzig Seiten dem demokratischen Denken bei Radbruch, wobei zunächst in das Weimarer Demokratieverständnis breit eingeführt wird. Geschildert wird im Anschluss Radbruchs relativistische Position, die zu verschiedenen Idealtypen politischer Ideologie mit unterschiedlichen obersten Zwecken, d. h. Macht, Freiheit oder Kultur, führt (S. 184), |
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| Koal, Valeska, Studien zur Nachwirkung der Kapitularien in den Kanonessammlungen des Frühmittelalters (= Freiburger Beiträge zur mittelalterlichen Geschichte 13). Lang, Frankfurt am Main 2001. 253 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Koal, Valeska, Studien zur Nachwirkung der Kapitularien in den Kanonessammlungen des Frühmittelalters (= Freiburger Beiträge zur mittelalterlichen Geschichte 13). Lang, Frankfurt am Main 2001. 253 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Hubert Mordek betreute, durch eine dreijährige wissenschaftliche Mitarbeit am von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierten Projekt Edition der fränkischen Kapitularien 507-814 an der Universität Freiburg im Breisgau gestützte, 1998 von der philosophischen Fakultät der Universität angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie befasst sich erstmals besonders mit der Nachwirkung der fränkischen Kapitularien(gesetz)gebung in der frühmittelalterlichen Kanonistik. Dazu sollen Ursprung, Rezeption und Fortleben der Kapitularien an Hand von Kanonessammlungen des späten 9. bis mittleren 11 Jahrhunderts untersucht werden, wobei der Bezug zwischen Ursprung der Kapitularien und Fortleben im 9. bis 11. Jahrhundert leicht verwirrend wirkt.
Nach der Verfasserin ist besonders zu prüfen, ob die fränkischen Erlasse auf direktem Weg über bestimmte Handschriften in die Sammlungen gelangt sind oder mittelbar über ältere Kapitularienkompilationen bzw. Kanonessammlungen. Von zentralem Interesse ist ihr die Frage nach Funktion und Bedeutung der Kapitularien innerhalb der kirchenrechtlichen Überlieferung. Insgesamt geht es über die Entstehungsgeschichte hinaus auch um Überlieferungszusammenhänge.
Noch in der Einleitung geht die Verfasserin zutreffend auf die bisherigen Forschungsansätze ein und beschreibt die sich mit dem Fortleben mittelalterlicher Rechtstexte befassenden Studien als rar. Immerhin kann sie für die Libri duo de synodalibus Reginos von Prüm, das Decretum Burchardi, die Sammlungen der Handschrift Mailand A. 46 inf., die Vier-Bücher-Sammlung der Handschrift Köln, Erzbischöfliche Diözesan- und Dombibliothek 124, die Sammlung der Handschrift Troyes 1979, die Sammlung der Handsch |
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| Köbler, Gerhard, Jusnews 2008. Juristische Nachrichten des Jahres 2008 aus Deutschland und der Welt. http://www.koeblergerhard.de/index2008/index2008.html. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Köbler, Gerhard, Jusnews 2008. Juristische Nachrichten des Jahres 2008 aus Deutschland und der Welt. http://www.koeblergerhard.de/index2008/index2008.html. Besprochen von Gerhard Köbler.
Seit 2000 sammeln jusnews täglich aus der Medienflut die am weitesten in das Bewusstsein der Allgemeinheit vorgedrungenen rechtlichen Ereignisse. Durch Aufbewahrung werden diese einfachen tagesaktuellen Nachrichten zu einem auf das als wesentlich Angesehene beschränkten Abbild des gegenwärtigen rechtlichen Geschehens, in dem jedermann mit Hilfe der modernen Elektronik unter jeweils jährlich rund 4000 festgehaltenen Ereignissen überall jederzeit beliebig suchen kann. Die Datei setzt diese für jegliche Unterstützung offene Sammlung für das Jahr 2008 beginnend mit der Übernahme der Präsidentschaft der Europäischen Union durch Slowenien fort und nimmt dabei etwa auch die Steinigung einer Frau wegen Ehebruchs in Somalia auf.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Koch, Ernst, Prinz Rosa-Stramin, hg. v. Eckhardt, Wilhelm A. (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 46, 9). Elwert, Marburg 2008. XXXVI, 300 S., 36 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Koch, Ernst, Prinz Rosa-Stramin, hg. v. Eckhardt, Wilhelm A. (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 46, 9). Elwert, Marburg 2008. XXXVI, 300 S., 36 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Ernst Koch (1808-1858), Sohn eines hessischen Verwaltungsbeamten, studierte Rechtswissenschaft in Marburg und Göttingen, u. a. als Schüler Sylvester Jordans, des „Vaters der kurhessischen Verfassung von 1831“, wurde 1829 in Marburg mit einer pandektistischen Arbeit promoviert, wollte sich dann - wahrscheinlich bei Savigny („der ihn immmer gern hatte“) – in Berlin habilitieren, kehrte aber wegen der Unruhen in Kurhessen, die schließlich zur Einberufung der Stände und zur Verfassungsgebung führten, noch 1830 nach Kassel zurück. Dort wurde er Referendar am Obergericht, wurde 1832 abgeordnet als Sekretär des Landtagskommissars, dann als außerordentlicher Referent im Ministerium Hassenpflug und wurde 1834 an das Obergericht zurückversetzt, um sich für die zweite Staatsprüfung vorzubereiten. Stattdessen kam er jedoch aus der Bahn, landete in der Fremdenlegion und endete nach einem abenteuerlichen Leben als Professor für deutsche Sprache und Literatur am Athenäum in Luxemburg.
Kochs literarisches Hauptwerk, der „Prinz Rosa-Stramin“, erschien im Sommer 1834 in Kassel, ehe der Verfasser am Ende des Jahres fluchtartig das Land verließ. Es zeigt deutliche Einflüsse Jean Pauls einerseits und Heinrich Heines andererseits, für die Koch als Schüler bzw. als Student geschwärmt hatte, bietet aber zugleich interessante Einblicke in das kleinbürgerliche Leben und in das politische Stammtischdenken im kurhessischen Vormärz. In unnachahmlicher Weise parodiert der Dichter im 24. Kapitel die Auswirkungen des Bürgergardengesetzes von 1832 und zeigt sich bei seinen Gedanken über Eheverlöbnisse im 20. Kapitel als geschulter Jurist, der Digesten und Codex trefflich zu zitieren weiß.
Der Herausgeber Wilhelm A. Eckhardt, von 1982 bis 1994 Direktor de |
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| Kohl, Gerald, Stockwerkseigentum. Geschichte, Theorie und Praxis der materiellen Gebäudeteilung unter besonderer Berücksichtigung von Rechtstatsachen aus Österreich (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 55). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 575 S. Besprochen von Theodor Bühler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kohl, Gerald, Stockwerkseigentum. Geschichte, Theorie und Praxis der materiellen Gebäudeteilung unter besonderer Berücksichtigung von Rechtstatsachen aus Österreich (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 55). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 575 S. Besprochen von Theodor Bühler.
Diese Wiener Habilitationsschrift behandelt das Stockwerkseigentum vor allem nach österreichischem Recht.
In einem ersten Teil werden Begriff des Stockwerkseigentum und seine Abgrenzung zum Miteigentum, der Forschungsstand, die Zielsetzung und Methoden sowie die Verbreitung des Stockwerkseigentum dargestellt. In einem zweiten Teil, dem eigentlichen rechtshistorischen Teil, wird die österreichische Gesetzgebungsgeschichte bezüglich Stockwerkseigentum mit Bezügen zur entsprechenden deutschen Gesetzgebungsgeschichte sehr ausführlich geschildert. Dabei werden auch die verschiedenen Gesetzesentwürfe von Privaten oder privaten Organisationen erläutert. In einem dritten Teil kommen Grundfragen des Stockwerkseigentums, dessen Rechtsnatur, Alternativkonstruktionen und der historische Ursprung des Stockwerkseigentums zur Sprache. Der vierte und letzte Teil ist der dogmatische mit den mit dem Stockwerkseigentum zusammenhängenden Rechtsfragen. Jedes Kapitel wird in zwei Teilen aufgegliedert, einen theoretischen und einen rechtstatsächlichen Teil, wobei letzterer auf einer breiten Untersuchung der Grundbucheintragungen beruht. In einem Anhang werden die Materialien zur Verordnung eines Verstückungsverbotes für die Stadt Salzburg von 1853, zum Gesetz von 1879 und Regelungsentwürfe von Heinrich Kiwe (1925), von E. H. Wilhelm Meyer (1930), von Alfred Hugenberg (1935) und vom „Blauen Adler“ (1935) publiziert.
Das Stockwerkseigentum widerspricht naturgemäß der römischrechtlichen Absolutheit des Eigentumsbegriffes, seiner Unteilbarkeit und dem Akzessorietätsprinzip. Deswegen wurde es von den Pandektisten als systemwidrig bekämpft. V |
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| Könighaus, Jan, Die Inauguration der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel 1665. Symbolgehalt und rechtliche Bedeutung des Universitätszerimoniells (= Rechtshistorische Reihe 252). Lang, Frankfurt am Main 2002. 228 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Könighaus, Jan, Die Inauguration der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel 1665. Symbolgehalt und rechtliche Bedeutung des Universitätszerimoniells (= Rechtshistorische Reihe 252). Lang, Frankfurt am Main 2002. 228 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die eine farbige Darstellung der Universitätsinsignien auf dem Deckel des Schutzkastens der herzoglichen Gründungsurkunde im Eingang präsentierende Arbeit ist die von Hans Hattenhauer betreute, im Wintersemester 2000/2001 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des Verfassers. Sie hat ein den Insignien seiner eigenen, etwa gleich alten Universität zutiefst verbundener Kollege vor vielen Jahren zur Besprechung übernommen. Da ihm unvermutet der Tod die Feder entzog, muss der Herausgeber mit wenigen Sätzen auf die Untersuchung hinweisen.
In seiner Einleitung legt der Verfasser den Forschungsstand ausführlich dar. Er geht dabei auf die Zeremonialforschung, die Rechtsliturgie und die Universitätsgeschichte allgemein ebenso ein wie auf die Universität Kiel im Besonderen. Seine Hauptquelle ist ein in Kiel in mindestens vier Exemplaren erhaltener ausführlicher lateinischer Bericht des Barons Alexander Julius Torquatus à Frangipani.
Der zweite Teil widmet sich der Gründung der Universität Kiel im Jahre 1665. Dabei greift der Verfasser für die Vorgeschichte weit auf Universitätsgründungen in Deutschland aus. Ganz ausführlich legt er die örtlichen Gründungsfeierlichkeiten dar, die mit dem Einzug des Herzogs in Kiel am 3. Oktober 1665 beginnen und erst mit den Promotionen der ersten Kieler Doktoren und Magister am 22. Januar 1666 ihren Abschluss finden.
Im Hauptteil behandelt der Verfasser Symbolgehalt und rechtliche Bedeutung des Zeremoniells. Als Insignien ermittelt er das kaiserliche Gründungsprivileg, die herzogliche Fundationsurkunde, das Universitätssiegel, die Universitätszepter, den Rektormantel, die Matrikel und die vergolde |
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| Konzepte von Produktivität im Wandel vom Mittelalter in die frühe Neuzeit, hg. v. Laude, Corinna/Heß, Gilbert. Akademie Verlag, Berlin 2008. 401 S., Ill. graph. Darst. Besprochen von Christof Paulus. |
Ganzen Eintrag anzeigen Konzepte von Produktivität im Wandel vom Mittelalter in die frühe Neuzeit, hg. v. Laude, Corinna/Heß, Gilbert. Akademie Verlag, Berlin 2008. 401 S., Ill. graph. Darst. Besprochen von Christof Paulus.
In der als Aporie wie als gängiges kritisches Argument bekannten unzeitgemäßen historiographischen Begrifflichkeit sprach sich Peter von Moos in einem berühmten Aufsatz des Jahres 1998 für einen „kontrollierten Anachronismus“ aus. Dem folgend wurde in einer interdisziplinären Berliner Tagung 2006 gleichsam der „vorbegrifflichen“ Ideen- und Sozialgeschichte von „Produktivität“, erstbelegt in Kants Kritik der Urteilskraft, nachgespürt. Gemeinsam ist den 14 historischen, kunstgeschichtlichen, musik-, sprach-, literaturwissenschaftlichen und philosophischen Beiträgen des Sammelbands, dass sie methodisch vielfach auf der Diskurstheorie Foucaults aufbauen und Korrekturen an mentalitätsgeschichtlich oft noch allzu statisch empfundenen Epochen anbringen können.
Sechs Aufsätze beschäftigen sich mit germanistischen oder romanistischen Themen. Aus der Dichterschau in Gottfrieds Tristan leitet Beatrice Trinca die Selbstlegitimation der Dichtung, aus einer produktiven Intertextualität Annett Volmer das Selbstverständnis der Spätrenaissanceautorinnen Isabella Andreini und Moderata Fonte ab. Die schöpferischen Aspekte der Verfremdung, den Diskursdurchbruch von Rhetorik zur Narrensprache „Redtorich“ in Fischarts Geschichtsklitterung untersucht Tobias Bulang. Vereinheitlichende Rationalisierungsprozesse in der Schreibung des 16. Jahrhunderts führt Anja Voeste auf veränderte ökonomische Voraussetzungen, u. a. auf Beschleunigungsanforderungen an die Setzer, zurück. Noch Erasmus von Rotterdam hatte sich für unterschiedliche Schreibweisen ausgesprochen, da ein Autor ja kein Kuckuck sei, der stets dasselbe rufe.
Ob der Temperamentenwandel in der Autobiographie des Stralsunder Bürgermeisters Bartholomäus Sastrow vom Sanguiniker zum Melancholiker letz |
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| Krause, Ferdinand, Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Eine rechtshistorische Analyse (= Rechtshistorische Reihe 357). Lang, Frankfurt am Main 2008. CXX, 325 S. Besprochen von Hans Hattenhauer. |
Ganzen Eintrag anzeigen Krause, Ferdinand, Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Eine rechtshistorische Analyse (= Rechtshistorische Reihe 357). Lang, Frankfurt am Main 2008. CXX, 325 S. Besprochen von Hans Hattenhauer.
Der Verfasser verspricht eine „ebenso von epochalen Beschränkungen“ wie von „quellenbezogenen Voreingenommenheiten“ gelöste Darstellung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, um dem Rechtsanwender und dem wissenschaftlich Interessierten die Scheu vor einer „wirklich historischen Betrachtung“ seines Gegenstandes zu nehmen. Das wird durch Mitteilung einer Fülle historischer Einzelheiten zu erreichen gesucht. Bereits das mehr als 100 Seiten starke Literaturverzeichnis zeigt, dass der Verfasser sich gründlich in der Beamtensrechtsforschung umgesehen hat. Das beweist er dem Leser überzeugend auch in der Sache. Dennoch bleibt die Darstellung eher eine reiche Materialsammlung als eine wirklich rechtshistorische Arbeit. Eine gründliche, politisch wie historisch eindringende Untersuchung von Entstehung und Geschichte der im Vergleich zum Berufsbeamtentum recht jungen Formel „hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums“ als solcher und des Wandels ihrer Verwendung im Laufe des 20. Jahrhunderts fehlt. Sie hätte als Gegenstand der geplanten Dissertation bereits ausgereicht. Dagegen verbreitert sich die Darstellung mehr und mehr zu einer Art von Geschichte des Berufsbeamtentums im Allgemeinen. Dabei schreitet der Verfasser aber nicht in bewährter rechtshistorischer Methode von den Anfängen der heute als „hergebrachte Grundsätze“ definierten Beamtenrechts und deren Geschichte bis zur Gegenwart, sondern erörtert historisch ungeordnet einzelne Aspekte und Epochen des Problems. Den Anfang machen Ausführungen zum Beamtenrecht des Bismarckreiches, der Weimarer Republik und des NS-Staates. Es folgen solche zum Lehnsrecht, sodann zur wissenschaftlichen Rechtslehre der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts, zu Rudolf von Habsburg und so weiter, |
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| Krause, Peter, Rechtswissenschaften in Trier. Die Geschichte der juristischen Fakultät von 1473 bis 1798 (= Rechtsgeschichtliche Schriften 23). Böhlau, Köln 2007. XXIV, 468 S. Besprochen von Gerhard. Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Krause, Peter, Rechtswissenschaften in Trier. Die Geschichte der juristischen Fakultät von 1473 bis 1798 (= Rechtsgeschichtliche Schriften 23). Böhlau, Köln 2007. XXIV, 468 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Durch Bulle vom 2. Februar 1454 erklärte Papst Nikolaus V., er habe ein studium generale in Trier errichtet, für das die Privilegien und Immunitäten der Magister, Doktoren und Studenten der Kölner Universität gelten sollten. Nach der Zählung des Verfassers war dieses auf Betreiben Erzbischofs Jakob von Sierck (1439-1456) eingerichtete studium generale das zehnte im Reich. Trier waren Prag, in dem Kaiser Karl IV. am 7. April 1348 die erste Universität im Heiligen römischen Reich gestiftet habe, Wien, Heidelberg, Köln, Erfurt, Würzburg, Leipzig, Rostock und Löwen vorangegangen, so dass nach 1425 nur zwei Kurfürstentümer noch ohne Universität geblieben waren, Brandenburg und Trier.
Allerdings verhinderten der Tod des Erzbischofs und anschließende Wirren die sofortige Umsetzung des Privilegs. Sie war erst möglich, als die um die Reichsfreiheit kämpfende Stadt Trier dem Erzbischof Johann II. von Baden (1456-1603) im Februar 1473 das Gründungsrecht gegen 2000 Goldgulden abkaufte und ein Gebäude zur Verfügung stellte. Die eigentliche Konstitution erfolgte nach dem Statutenbuch der juristischen Fakultät am 16. März 1472 (= 1473) durch die in Trier vorwiegend aus Köln und Erfurt zusammengekommenen Magister, die sich autonom zu Mitgliedern des zu gründenden Studiums erklärten.
Die Geschichte der am 15. Mai 1476 ins Leben getretenen juristischen Fakultät ist bisher nicht näher untersucht worden. Deswegen füllt das vorliegende Buch eine Lücke aus. Es endet mit der Aufhebung der Universität durch Frankreich im Jahre 1798.
Gegliedert ist das Werk in zwei Teile. Von ihnen befasst sich der erste Teil (1-146) mit dem eigentlichen Thema, nämlich der Trierer Juristenfakultät von 1473/1476 bis 1798. Der zweite Teil gibt den Text de |
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| Krause, Thomas, Die Strafrechtspflege im Kurfürstentum und Königreich Hannover. Vom Ende des 17. bis zum ersten Drittel des 19. Jahrhunderts (= Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte Neue Folge 28). Scientia, Aalen 1991. 296 S., 12 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Krause, Thomas, Die Strafrechtspflege im Kurfürstentum und Königreich Hannover. Vom Ende des 17. bis zum ersten Drittel des 19. Jahrhunderts (= Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte Neue Folge 28). Scientia, Aalen 1991. 296 S., 12 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die im Wintersemester 1988/1989 von der juristischen Fakultät der Universität Göttingen angenommene, von Wolfgang Sellert angeregte und betreute Dissertation des in Göttingen als Assistent Malte Dießelhorsts und mittlerweile an der Universitätsbibliothek Kiel wirkenden Verfassers. Dass sie bisher in der Zeitschrift nicht wenigstens bekannt gemacht wurde, liegt daran, dass ein vor langen Jahren zusagender Rezensent, nachdem er seine Lehrtätigkeit abgeschlossen hatte, nicht nur die Zusage nicht eingehalten, sondern auch noch das Werk ganz selbverständlich zurückbehalten hat. Deswegen muss der Herausgeber die verdienstliche Studie nachträglich wenigstens mit einigen Worten anzeigen.
Gegliedert ist das Werk in vier Teile. In der Einleitung weist der Verfasser zutreffend darauf hin, dass in den allgemeinen Darstellungen die Strafrechtspflege vor dem zweiten Drittel des 19. Jahrhunderts eigentlich nur für Brandenburg-Preußen, Österreich und Bayern ausführlicher behandelt ist. Diese Lücke will er für Hannover schließen.
Dazu schildert er im zweiten Teil auf rund 70 Seiten die gesetzlichen Grundlagen der hannoverschen Strafrechtspflege vom Ende des 17. bis zum ersten Drittel des 19. Jahrhunderts sehr ausführlich. Er beginnt mit der Constitutio Crimininalis Carolina in den älteren Landesteilen Calenberg, Lüneburg, Bremen-Verden, Hadeln, Sachsen-Lauenburg und sonstigen Gebieten. Danach stellt er die Ergänzungen und Modifizierungen durch landesrechtliche Sonderregelungen seit dem Ende des 17. Jahrhunderts dar.
Im dritten Teil wendet er sich ausführlich der praktischen Strafrechtspflege in Hannover vom Ende des 17. Jahrhunderts bi |
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| Kreutz, Wilhelm/Wiegand, Hermann, Kleine Geschichte der Stadt Mannheim (= Regionalgeschichte - fundiert und kompakt). Braun/DRW-Verlag, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2008. 240 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Wie der eingangs abgebildete Grundriss die Festung Friedrichsburg in enger Verzahnung mit der daranliegenden Stadt Mannheim zeigt, so stehen auch als Autoren zwei Verfasser eng nebeneinander. Hermann Wiegand vom Karl-Friedrich-Gymnasium schrieb die Abschnitte über das Mannheim Karl Ludwigs, Philipp Wilhelms und Johann Wilhelms sowie über dessen Ergebung zur kurpfälzischen Residenz durch Karl Philipp und deren Ausbau unter Karl Theodor. Die einleitenden Kapitel zur Vor- und Gründungsgeschichte von Burg und Stadt, die beiden abschließenden Abschnitte zur Karl-Theodor-Zeit sowie alle weiteren Kapitel zur Geschichte Mannheims im 19. und 20. Jahrhundert stammen von seinem habilitierten Kollegen Wilhelm Kreutz. Beide versuchten gemeinsam, alle Phasen der zurückliegenden vierhundert Jahre gleich zu gewichten und eine Konzentration auf die goldenen Jahre der Stadt im 18. oder an der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert zu vermeiden und zugleich trotz der gebotenen Kürze möglicht viele Aspekte des städtischen Lebens zu berücksichtigen.
Am Beginn steht Mannheim vor der Stadtgründung samt der Frage nach dem unbekannten Geburtstag zwischen dem 13. 11. 1605 und dem 24. Januar 1607. Vorausgeht ein durch archäologische Funde mit dem späteren Quadrat M1 zu verbindendes Dorf (Mannenheim), das unter dem 11. März 766 in Lorsch erwähnt wird. Die Verfasser führen es in das Ende der Völkerwanderungszeit zurück.
Günstig war die Lage am Einfluss des Neckars in den Rhein trotz aller mit dem Wasser auch verbundenen Gefahren. Deswegen können die Verfasser auf eine überdurchschnittlich positive Entwicklung des Dorfes zurückblicken. Von größerer Bedeutung wurde der Ort freilich erst mit der Gründung der Zitadelle und dem daran anschließenden stä |
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| Krey, Hans-Josef, Herrschaftskrisen und Landeseinheit. Die Straubinger und Münchner Landstände unter Herzog Albrecht IV. von Bayern-München (= Berichte aus der Geschichtswissenschaft). Shaker, Aachen 2005. XL, 288 S. Besprochen von Christof Paulus. |
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Herzog Albrecht IV. († 1508), den schon Zeitgenossen den Weisen oder den Witzigen nannten, gilt der bayerischen Landesgeschichte als einer der bedeutendsten Wittelsbacher. Die Primogeniturordnung von 1506, von Albrecht und, meist verschwiegen, von seinem Bruder Wolfgang ausgestellt, beendete das Zeitalter der bayerischen Landesteilungen. Fürderhin sollte ein Wittelsbacher in Gesamtbayern regieren.
Ein Widerspruch besteht zwischen der allenthalben eingestandenen Größe des Bayernherzogs und der Forschung über ihn. Die immer noch eingehendste Auseinandersetzung stammt vom Altmeister des Fachs, Sigmund von Riezler, in dessen „Geschichte Baierns“. Umso bedeutender ist nun die Eichstätter Dissertation Hans-Josef Kreys, die in vielem Riezler folgt, doch das Bild Albrechts IV. um wichtige Profilierungen erweitern kann.
Kreys Arbeit und die bisherige Albrecht-Forschung verbindet eine teleologische Lesart des herzoglichen Lebens. Das Handeln Albrechts IV. ab der Regierungsbeteiligung im Herzogtum Bayern-München Mitte der 60er Jahre des 15. Jahrhunderts wird auf den Orientierungspunkt der Primogeniturordnung von 1506 hin interpretiert. Diese Einschätzung hat ihre grundsätzliche Berechtigung, doch fordert ein Blick in die archivalische Überlieferung durchaus eine zeitlich differenziertere Betrachtungsweise.
Ebenfalls gängig ist die Deutung der Regierung als Zeit des Übergangs, als „Schwellenzeit“ (234, 268). Krey gliedert seine Untersuchung weitgehend chronologisch. Hauptquellen sind die von Franz von Krenner am Anfang des 19. Jahrhunderts herausgegebenen, mittlerweile als Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek zugänglichen „Landtags-Handlungen“. Doch bezieht Krey auch Münchne |
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| Krise, Reformen - und Finanzen. Preußen vor und nach der Katastrophe von 1806, hg. v. Kloosterhuis, Jürgen/Neugebauer, Wolfgang (= Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte, Neue Folge Beiheft 9). Duncker & Humblot, Berlin 2008. 346 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Der vorliegende Band enthält die Vorträge, die auf einer Tagung der Preußischen Historischen Kommission und des Geheimen Staatsarchivs Preußischer Kulturbesitz im Oktober 2006 gehalten worden sind. Nach der Niederlage Preußens war der Problemdruck der Staatsfinanzen ein wichtiger Impuls für die unter Stein und Hardenberg ergangenen Reformgesetze. Nach zwei Einleitungsbeiträgen von Neugebauer und Kloosterhuis behandelt Krauss im Abschnitt „Ausgangsposition“ die Staatsfinanzen im kameralistischen und staatswissenschaftlichen Diskurs in Preußen um 1800 (S. 25ff.) mit den Themen: 1. das Geldproblem und die Frage der staatlichen Geldschöpfung, 2. das Staatsschuldenproblem, 3. das Thema der Steuern und Steuerreformen, 4. das Problem der Binnen- und Außenzölle. Während für die Zeit kurz nach 1800 noch nicht von einer Dominanz der Lehre von Adam Smith gesprochen werden kann, hatte sich dessen damals modernste Wirtschaftslehre in der Reformzeit um 1810 unter dem Einfluss von Krauss, Garve und Jacobi durchgesetzt. Kaufhold untersucht die preußische Statistik, ein „Geschöpf“ des modernen Staates (S. 83), zunächst bis 1806 und anschließend dessen Reorganisation seit 1808 mit Gründung des Statistischen Büros. Die Statistik ist auch für den Rechtshistoriker von Interesse, da sie insbesondere bei der Abfassung von Zoll-, Steuer- und Münzgesetzen herangezogen wurde. Baumgart beschreibt schließlich die preußische Außenpolitik vor 1806 und ihre finanziellen Dimensionen (S. 91ff.). –
Der nächste Abschnitt „Preußen um 1800“ wird eröffnet mit dem Beitrag Neugebauers: „Finanzprobleme und landständische Politik nach dem preußischen Zusammenbruch von 1806/07“ |
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| Kristoferitsch, Hans, Vom Staatenbund zum Bundesstaat? Die Europäische Union im Vergleich mit den USA, Deutschland und der Schweiz (= Europainstitut Wirtschaftsuniversität Wien, Schriftenreihe Band 27). Springer, Wien 2007. XII, 366 S. Besprochen von Dieter Kugelmann. |
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Im Laufe der europäischen Integration und ihrer Intensivierung ist die Gestalt der Europäischen Gemeinschaften oder später der Europäischen Union vielfach behandelt worden. Abschließende Antworten konnte die Diskussion angesichts der Dynamik der Entwicklung bisher nicht erbringen. Abhängig von der Sicht des Betrachters wird die Europäische Union mehr oder weniger als staatenähnliches Gebilde oder internationale Organisation eigener Art gesehen. Die auf einer an der Wirtschaftsuniversität Wien entstandenen Dissertation beruhende, vorliegende Monographie leistet eine Beitrag zur Historisierung der Europäischen Union und ihrer Zuordnung zu Kategorien der allgemeinen Staatslehre.
Die Arbeit Kristoferitschs vergleicht drei bundesstaatliche Integrationsprozesse mit dem europäischen Integrationsprozess. Dazu werden zunächst einleitend die definitorischen und theoretischen Grundlagen offen gelegt (I.). Staatenbund und Bundesstaat sieht Kristoferitsch im Anschluss an Kelsen als lediglich graduell unterschiedliche Integrationsformen (S. 38). Damit ist der Ansatz vorgegeben, auf dem die Arbeit fußt. Die historische Entwicklung der USA (II.), der Schweiz (III.) und Deutschlands (IV.) hin zu einem Bundesstaat werden historisch eingehend aufgeblättert. Dabei wird immer das Ziel im Auge behalten, Vergleichskriterien zu identifizieren, die generalisierende Schlüsse zulassen. Als vierte Entwicklung zeichnet Kristoferitsch die europäische Integration nach (V.). Von den erarbeiteten Kriterien ausgehend erörtert er Integration und Bundesstaatswerdung im Vergleich (VI.).
Die Kriterien, die Kristoferitsch seinen Wertungen zu Grunde legt, werden zu knapp herausgearbeitet (S. 46-48, |
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| Kroeschell, Karl, Deutsche Rechtsgeschichte, Band 1 Bis 1250 (= UTB 2734), 13. Auflage, Kroeschell, Karl/Cordes, Albrecht/Nehlsen-von Stryk, Karin, Deutsche Rechtsgeschichte, Band 2 1250-1650, 9. Auflage (= UTB 2735), Kroeschell, Karl, Deutsche Rechtsgeschichte, Band 3 Seit 1650, 5. Auflage (= UTB 2736). Böhlau, Köln 2008. 366 S. 25 Abb., 367 S., 23 Abb., 328 S., 10 Abb. Besprochen von Gerhard Dilcher. |
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Eine alte Regel lautet: Die Savigny-Zeitschrift bespricht keine Lehrbücher. Dankenswerterweise wurde diese Regel vor einigen Jahren etwas gelockert, als es darum ging, ein Lehrbuch zu besprechen, das eine Unvollständigkeit in Kauf nahm, um in der Zusammenfügung zweier thematisch begrenzter und perspektivisch ausgerichteter, also fast monographischer Problem- und Forschungsberichte eine Darstellung der Rechtsgeschichte des Alten Europa „von unten“, aus der Perspektive von Land und Stadt, Bürger und Bauer, zu unternehmen.[1] Aufgrund einer ähnlichen Analyse der Fachtradition, aber sehr viel früher zog Karl Kroeschell aus der wissenschaftsgeschichtlichen Situation der sechziger Jahre des letzten Jahrhunderts den Schluss, dass die Zeit für eine „klassische“ Darstellung der deutschen Rechtsgeschichte im Stile der großen Lehrbücher der Jahrhundertwende von Richard Schröder und Heinrich Brunner - die in dem Lehrbuch von Hermann Conrad 1962/1966 noch einmal versucht worden war[2] - nicht mehr tragfähig sei. Diese hatten ja versucht, die Rechtsgeschichte (unter germanistischer Perspektive) im Durchgang durch eine zeitliche Epochengliederung und in der am modernen Recht orientierten Auffaltung vom Staat (oder der Verfassung) bis zu Straf- und Privatrecht zur Darstellung zu bringen. Aus Kroeschells Neuansatz ging zunächst der erste Band seiner Deutschen Rechtsgeschichte (bis 1250) im Jahre 1972 hervor, dem schon 1973 der zweite Band (bis 1650) folgte. Der dritte, abschließende Band (ab 1650 bis zur Gegenwart) brauchte länger und kam erst 1989 - das Nach |
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| Księgi szosu i wykazy obciążeń mieszkańców Starego Miasta Torunia z lat 1394-1435. Schoßbücher und Lastenverzeichnisse der Einwohner der Altstadt Thorn von 1394-1435, hg. v. Mikulski, Krzysztof/Tandecki, Janusz/Czacharowski, Antoni (= Quellen zur Geschichte des mittelalterlichen Thorn 1). Wydawnictwo Uniwersytetu Mikołaja Kopernika, Thorn 2002. XLVI, 267 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das Werk eröffnet nach seiner in Polnisch und Deutsch gehaltenen Einleitung eine Reihe von Quelleneditionen, die in drei oder vier Bänden die wichtigsten, bisher noch nicht im Druck erschienenen Materialien zur Geschichte der mittelalterlichen Stadt Thorn vorlegen wollen. Es umfasst die bisher noch nicht veröffentlichten, aus zehn unterschiedlichen Überlieferungssträngen zusammengesetzten Steuerverzeichnisse vom Ende des 14. und vom Anfang des 15. Jahrhunderts. Sie sind neben den bereits gedruckten älesten Schöffenbüchern, Fragmenten von Ratsbeschlüssen, Zinsverzeichnissen, Steuerregistern und Rechnungsbüchern eine grundlegende Quelle zur Erforschung der Stadtgeschichte dieser Zeit.
In der Einleitung behandeln die Herausgeber zunächst den Behörden- und Kanzleiaufbau der Altstadt Thorn. Danach beschreiben sie ihre Quellen und legen deren Überlieferungsgeschichte dar. Schließlich gehen sie sachverständig auf Inhalt und Entstehungszeit der Schriftstücke ein und legen ihre Editionsgrundsätze für ihre grundsätzliche Vollveröffentlichung offen.
Gegliedert ist die Edition in sechs Teile. Dem Schoßbuch von 1394 folgen ausstehende Schoßzahlungen und vier Verzeichnisse von Besitzern von Kaufmannshäusern, von Mitgliedern der Zünfte der Schmiede, Krämer, Messerschmiede, Gürtler, Schlosser, Stellmacher, Goldschmiede, Bäcker, Fleischer, Schneider, Kürschner, Täschner, Riemer, Schuster, Bierbrauer und einer unbekannten Zunft, sowie von scharwerkspflichtigen Hausinhabern und scharwerkspflichtigen Einwohnern. Umfangreiche Register erschließen den durch einen Lageplan veranscha |
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| Kummer, Katrin Ellen, Landstände und Landschaftsverordnung unter Maximilian I. von Bayern (1598-1651) (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 74). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 262 S., Tab. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kummer, Katrin Ellen, Landstände und Landschaftsverordnung unter Maximilian I. von Bayern (1598-1651) (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 74). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 262 S., Tab. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Maximilian Lanzinner betreute, im Wintersemester 2003/2004 in Passau angenommene Dissertation der Verfasserin. Reinhard Heydenreuter hat sie auf Grund einer Empfehlung zur Besprechung angenommen. Leider war ihm eine Erfüllung der Zusage bisher nicht möglich, so dass der Herausgeber die Untersuchung verspätet mit einigen Worten anzeigen muss.
Sie gliedert sich in drei Teile. In der Einleitung beschreibt die Verfasserin den Forschungsstand im Reich und in Bayern, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die ältere These vom negativen Dualismus des Verhältnisses zwischen Fürst und Landständen seit dem Ende der 1960er Jahre differenzierter gesehen wird. Die für Bayern für das 17. Jahrhundert noch bestehende Forschungslücke will sie ansatzweise schließen, wofür umfangreiche Quellen zur Verfügung stehen.
Im zweiten Teil untersucht sie die Landstände. Dafür erörtert sie neben Regierungszielen und Regierungsstil Maximilians I. sehr ausführlich die beiden Landtage von 1605 und 1612 einschließlich der Mitarbeit am Landrecht. Besonders angesprochen wird der große Ausschuss.
Im dritten Teil wendet sie sich der Landschaftsverwaltung und der Landschaftsverordnung zu. Im Mittelpunkt steht dabei die Landschaftsverordnung als Verwaltungsorgan und als fürstlicher Verhandlungspartner in den Postulatshandlungen von 1619-1630, von 1631-1642 und von 1643-1651. Bedeutendste Angelegenheiten sind die Organisation der Einnahme und Verwaltung von Steuern und Aufschlägen.
Bestimmend für das Verhältnis Maximilians zu den Landständen Bayerns war nach ihrem sorgfältig erarbeiteten Ergebnis seine Finanzreform, der es neben der Steigerung der Domanialerträge und der Sparsamkeit bei den Ausgaben vor |
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| Kümmerle, Julian, Luthertum, humanistische Bildung und württembergischer Territorialstaat. Die Gelehrtenfamilie Bidembach vom 16. bis zum 18. Jahrhundert (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B Forschungen 170). Kohlhammer, Stuttgart 2008. XLIV, 387 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kümmerle, Julian, Luthertum, humanistische Bildung und württembergischer Territorialstaat. Die Gelehrtenfamilie Bidembach vom 16. bis zum 18. Jahrhundert (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B Forschungen 170). Kohlhammer, Stuttgart 2008. XLIV, 387 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die zwischen 2002 und 2005 im Rahmen des Graduiertenkollegs Ars und Scientia im Mittelalter und in der frühen Neuzeit entstandene, von Anton Schindling betreute, im Sommersemester von der Fakultät für Philosophie und Geschichte der Universität Tübingen angenommene, für den Druck geringfügig überarbeitete Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich in die vier Teile Einleitung (Thema, Methode und Forschungsstand), Sozial- und Bildungsprofil der Familie Bidembach, Profilierungsebenen und Etablierungsräume der Familie Bidembach und Gesamtergebnisse. Der Anhang enthält einen Bericht Georg Wilhelm Bidembachs an Herzog Eberhard, Register und eine Stammtafel, während elf Abbildungen die Ausführungen veranschaulichen.
Im Rahmen des Sozialprofils beginnt der Verfasser mit dem Herzogtum Württemberg im 16. Jahrhundert als sozialgeschichtlichem Problemaufriss. Danach untersucht er die Familie Bidembach nach Herkunft, Studium, Ämtern Dienstverhältnissen, Heiratskreisen und Nobilitierung. Im Anschluss hieran führt er aufschlussreiche Vergleiche mit den Familien Andreae und Osiander in Württemberg und Bacmeister, Buxtorf, Marbach, Carpzov und Mentzer in Rostock, Basel, Straßburg, Sachsen und Gießen durch.
Bei den Professionalisierungsebenen wendet er sich eingangs der lutherischen Konfessionalisierung zu und erörtert dabei auch fragend die Melancholie als Familienkrankheit. Danach verbindet er Konfessionskultur mit humanistischer Bildung. Über Klosterschule und Prälatenstand führt ihn der sorgfältig verfolgte Weg über späthumanistische Bildung zu Rechtswissenschaft und Diplomatie.
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| Kustatscher, Erika, Die Städte des Hochstifts Brixen im Spätmittelalter. Verfassungs- und Sozialgeschichte von Brixen, Bruneck und Klausen im Spiegel der Personengeschichte (1200-1550), 2 Teilbände (= Veröffentlichungen des Südtiroler Landesarchivs 25, 1, 25, 2). Studienverlag, Innsbruck 2007. 405, 406-929 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kustatscher, Erika, Die Städte des Hochstifts Brixen im Spätmittelalter. Verfassungs- und Sozialgeschichte von Brixen, Bruneck und Klausen im Spiegel der Personengeschichte (1200-1550), 2 Teilbände (= Veröffentlichungen des Südtiroler Landesarchivs 25, 1, 25, 2). Studienverlag, Innsbruck 2007. 405, 406-929 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Geleitet von Schillers Sprüchen des Konfuzius über Breite und Tiefe der Welt und die Verhältnisse zwischen Fülle und Klarheit sowie Abgrund und Wahrheit legt die 1987 in Innsbruck promovierte Verfasserin nach rund 10jähriger, neben dem Unterricht am Gymnasium als Einzelarbeiterin geleisteter Forschung ein Werk vor, dessen Umfang für sie bei und nach Beginn lange Zeit nicht abschätzbar war. Ausgangspunkt war eine Studie über die am Ende des 14. Jahrhunderts aus Bruneck im Pustertal nach Sterzing und Brixen im Eisacktal abgewanderte Familie Jöchl. Weil sich dabei gezeigt hatte, dass alle Voraussetzungen fehlten, die für den Einzelfall erhobenen Daten adäquat zu bewerten, entstand, angeregt von Hans Heiss, der Plan einer sehr umfangreichen Sammlung von Biographien mit dem Ziel der Auswertung in sozialgeschichtswissenschaftlichem Sinn.
Die Bearbeitung erfolgte in zwei Schritten. Zunächst erstellte die Verfasserin ein insgesamt 10378 Namen umfassendes biographisches Corpus, das wegen seines Umfangs nicht in gedruckter Form veröffentlicht werden konnte und deswegen der Arbeit als an bestimmte Systemvoraussetzungen gebundene CD-Rom beigefügt wurde. Auf dieser Grundlage nahm sie eine umfassende Auswertung vor.
Diese gliedert sich in insgesamt sechs Abschnitte. Dabei schildert die Verfasserin in ihrer übersichtlichen Einleitung den Forschungsgegenstand, Eckdaten der Geschichte der am Ende des Mittelalters schätzungsweise 1600-1700, 1200-1500 und 600-700 Einwohner zählenden drei Städte, die Fragestellung, die Methode, die Begrifflichkeit und Argumentationsweise, die Quellen, das biographische Corpu |
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| La bellezza della città. Stadtrecht und Stadtgestaltung im Italien des Mittelalters und der Renaissance, hg. v. Stolleis, Michael/Wolff, Ruth (= Reihe der Villa Vigoni 16). Niemeyer, Stuttgart 2004. VI, 371 S., 80 Abb. Kart. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen La bellezza della città. Stadtrecht und Stadtgestaltung im Italien des Mittelalters und der Renaissance, hg. v. Stolleis, Michael/Wolff, Ruth (= Reihe der Villa Vigoni 16). Niemeyer, Stuttgart 2004. VI, 371 S., 80 Abb. Kart. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Augen des Menschen eröffnen ihm die Erkenntnis der Schönheit. Herkömmlicherweise erscheint ihm die unberührte Natur als schön, während der Eingriff des Menschen die Schönheit meist beeinträchtigt. Gleichwohl ist die in idealen Gestalten des Umschlags verkörperte Schönheit auch dem Menschen so interessant, dass sich ein jüngerer, Italien in manchen Beziehungen nahe stehender Kollege für eine Bewertung der Schönheit der Stadt gewinnen ließ, freilich sein Ergebnis trotz vieler Erinnerungen der Allgemeinheit bisher nicht zur Verfügung stellen konnte, so dass der Herausgeber mit einigen Sätzen auf das Werk hinweisen muss.
Gelungen ist es bereit zwischen dem 20. und 23. September 2001. Während dieser Zeit trafen sich an der Schönheit in Kunst und Recht Interessierte im idyllisch gelegenen und anregenden Ambiente der Villa Vigoni am Comer See. Ihr Ziel war die Klärung so wichtiger Fragen wie: Gibt es so etwas wie eine von den praktischen Aufgaben trennbare Ästhetik?
Im Anschluss an die in den Sachgegenstand einführende Einleitung der Herausgeber untersuchte Bernd Roeck urbanistische Konzepte des Quattrocento im Hinblick auf Ideal und Wirklichkeit der Stadtplanung der Frührenaissance, während Hagen Keller zur Quellengattung der italienischen Stadtstatuten Stellung bezog. Gerhard Dilcher skizzierte das spannende Verhältnis von Recht und Stadtgestalt im Mittelalter. Enrico Guidoni stellte dem aus italienischer Sicht die Schönheit der Stadt in Statuten und nichtstatutarischen Quellen gegenüber.
Dem schlossen sich verschiedene Beiträge zu einzelnen italienischen Städten an. Vito Piergiovanni betrachtete die Organisation der Hafenstadt Genua, Antje Middeldorf Kosegarten d |
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| Lacher, Achim, Friedrich Oskar von Schwarze (30. 09. 1816-17. 01. 1886). Leben und Werk des ersten sächsischen Generalstaatsanwalts unter besonderer Berücksichtigung seiner Arbeiten über das Schwur- und das Schöffengericht und ihren Einfluss auf die Gesetzgebung des Königreichs Sachsen und des Deutschen Reiches. Diss. jur. Würzburg 2008. VII, 232 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Lacher, Achim, Friedrich Oskar von Schwarze (30. 09. 1816-17. 01. 1886). Leben und Werk des ersten sächsischen Generalstaatsanwalts unter besonderer Berücksichtigung seiner Arbeiten über das Schwur- und das Schöffengericht und ihren Einfluss auf die Gesetzgebung des Königreichs Sachsen und des Deutschen Reiches. Diss. jur. Würzburg 2008. VII, 232 S.
Der in Löbau/Sachsen 1816 als Sohn des dortigen Bezirksarztes geborene Friedrich Oskar von Schwarze gehört zu den bedeutendsten gesetzgeberisch und wissenschaftlich tätigen Strafrechtspraktikern der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Mit der Würzburger Dissertation Achim Lachers liegt erstmals eine Werkbiographie über diesen für die sächsische und deutsche Strafrechtsgeschichte wichtigen Juristen vor. Schwarze war 1839 in den sächsischen Staatsdienst eingetreten und nach Bestehen des Großen Staatsexamens 1842 an das Appellationsgericht Dresden (1846-1848 am Spruchgericht Leipzig tätig) und 1854 zum Oberappellationsgericht und 1856 zum Chef der sächsischen Staatsanwaltschaft befördert worden. Seine 1839 einsetzenden Publikationen umfassen 31 Monographien und Kommentare sowie nahezu 300 Zeitschriftenbeiträge (davon 117 Beiträge in der Allgemeinen Gerichtszeitung für das Königreich Sachsen; S. 87, 110). Schwarze war Hauptautor der sächsischen Strafprozessordnung von 1855, zu der er einen Kommentar und ein Lehrbuch veröffentlichte, der Reform der sächsischen StPO und des sächsischen Strafgesetzbuchs im Jahre 1868 sowie Mitglied der Bundesratskommissionen zum Strafgesetzbuch des neuen Norddeutschen Bundes (1869) und zur StPO von 1877. Es ist anzunehmen, dass Schwarze auch die Stellungnahmen Sachsens im Bundesrat zu den Reichsjustizgesetzen 1874 mit beeinflusste. Als Mitglied der Reichsjustizkommission (1874 bis 1876) war er an den Beratungen der Reichsjustizgesetze beteiligt. Schwarze gehörte von 1867 bis 1884 dem Reichstag für die liberalkonservative Reichspartei (später für die Freikonservative P |
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| Landau, Peter, Die Kölner Kanonistik des 12. Jahrhunderts. Ein Höhepunkt der europäischen Rechtswissenschaft (= Kölner rechtsgeschichtliche Vorträge 1). Wissenschaftlicher Verlag Bachmann, Badenweiler 2008. IX, 38 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Bereits vor nahezu hundert Jahren erhob Ulrich Stutz die Kanonistik zur literarisch gleichberechtigten Schwester von Romanistik und Germanistik. Deswegen muss sich der Germanist vor Übergriffen auf dieses eigenständige Fachgebiet hüten. Gleichwohl verdienen Köln auf dem Weg zu einem zweiten Bologna und die Kölner Schule als Höhepunkt mittelalterlicher Rechtswissenschaft das Interesse auch der Germanisten.
Peter Landau hat am 27. Mai 2008 vor dem rheinischen Verein für Rechtsgeschichte einen diesbezüglichen Vortrag gehalten. Wer ihn kennt, weiß, dass er durch seine tiefschürfende Sachkenntnis und seine geistreichen Kombinationen jedes Publikum ungewöhnlich fesseln und bereichern kann. Deswegen ist es sehr erfreulich, dass seine neuen Überlegungen so rasch über die unmittelbaren Zuhörer hinaus veröffentlicht werden konnten.
In seiner Einleitung beginnt der Verfasser mit den Anfängen der Rechtswissenschaft in Bologna. Danach wendet er sich der seit 1960 in Arles und Saint-Gilles entdeckten Schule des Rechtes zu, die um 1130 ein Lehrbuch zu den Institutionen Justinians und nach 1132 wohl durch Géraud eine Summe (Summa Trecensis) zum Codex sowie im weiteren Umfeld um 1149 das erste juristische Werk in provenzalischer Sprache (Lo Codi) hervorbrachte. Schließlich weist er auch auf Paris, Reims und Lincoln hin.
Im Mittelpunkt seines Interesses steht freilich die Kölner Schule, deren Anfänge er mit dem um 1120 geborenen Rainald von Dassel verbindet. Für ihn zeichnet er den Bildungsgang nach, der von der Domschule in Hildesheim nach Paris zum Studium der artes liberales führt (1140-1145), von wo aus Rainald wieder nach Hildesheim zurückkehrt. 1156 wird er Kanzler des Reiches, 1159 |
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| Lang, Bernd, Die Idealkonkurrenz als Missverständnis. Zur Entwicklung der Konkurrenzen im 19. Jahrhundert (= Strafrechtliche Abhandlungen Neue Folge 195). Duncker & Humblot, Berlin 2008. 502 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Lang, Bernd, Die Idealkonkurrenz als Missverständnis. Zur Entwicklung der Konkurrenzen im 19. Jahrhundert (= Strafrechtliche Abhandlungen Neue Folge 195). Duncker & Humblot, Berlin 2008. 502 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Günther Jakobs betreute, von der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn 2005 angenommene Dissertation des Verfassers. In ihrem Mittelpunkt steht die Entwicklung der Unterscheidung zwischen Tateinheit (Idealkonkurrenz) und Tatmehrheit (Realkonkurrenz). Ziel ist die Untersuchung, aus welchem Grund es zu dieser Zweiteilung der Konkurrenzarten und der damit verbundenen, stark unterschiedlichen Rechtsfolgen kam.
Der Verfasser geht davon aus, dass seit der letzten großen Reform des deutschen Strafrechts das Hauptprinzip des strafrechtlichen Konkurrenzrechts nur selten untersucht wurde. Dies lässt sich nicht damit erklären, dass die Unterscheidung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit bereits geklärt und unstreitig ist. Es lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Entstehung der Unterscheidung unklar ist, das Ergebnis aber überwiegend begrüßt oder als logisch zwingend hingenommen wird.
Im Gegensatz hierzu entnimmt der Verfasser der Literatur des 19. Jahrhunderts und der Gegenwart, dass die Aufspaltung in Idealkonkurrenz und Realkonkurrenz nicht geklärt ist. Ganz überwiegend werde sie als gegeben hingenommen und nicht weiter hinterfragt. Da sowohl die Begründung für die Unterscheidung unklar sei, als auch deren unterschiedliche Rechtsfolgenregelung überwiegend nicht anerkannt werde, komme der Frage nach dem Zustandekommen dieser Konstruktion große Bedeutung zu, weshalb die historische Entwicklung bis zur ersten gesetzlichen Regelung zu verfolgen sei.
Zu diesem Zweck stellt der Verfasser nach einer kurzen Einführung den Stand der Literatur im Vorfeld des 19. Jahrhunderts dar. Danach zeigt er die Entwicklung der Idealkonkurrenz und der Realkonku |
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| Laubach, Bernhard, Lateinische Spruchregeln zum Unterhaltsrecht (= Dissertationen zur Rechtsgeschichte 14). Böhlau, Köln 2003. X, 199 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Laubach, Bernhard, Lateinische Spruchregeln zum Unterhaltsrecht (= Dissertationen zur Rechtsgeschichte 14). Böhlau, Köln 2003. X, 199 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Andreas Wacke betreute, im Sommer 2001 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Köln angenommene Dissertation des Verfassers. Nach allgemeineren Erörterungen zu Einwänden, Unterhalt, Vorgaben und Grundsätzen geht sie auf fünf Spruchregeln detailliert ein (Filii locupletes parentes egentes tenentur alere et contra, Non aetati, sed necessitati alimenta debentur, Venter non patitur moram, In praeteritum non vivitur, Alimenta cum vita finiuntur). Nach Möglichkeit werden Inhalt, Herkunft sowie Bedeutung im römischen und im modernen Recht untersucht.
Im Ergebnis ermittelt der Verfasser, dass tendenzielle eine stetige Ausweitung des Unterhaltsbegriffs im Laufe der Geschichte festzustellen ist. Gleichwohl bringen nach seiner Erkenntnis die angeführten lateinischen Spruchregeln bleibende Prinzipien des Unterhaltsrechts zum Ausdruck. Deswegen schlägt er sie als Eckpfeiler für ein zu errichtendes gemeineuropäisches Unterhaltsrecht vor.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Leicht-Scholten, Carmen, Die Gleichberechtigung im Grundgesetz. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von 1949 bis heute. Campus, Frankfurt am Main 2000. 268 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Leicht-Scholten, Carmen, Die Gleichberechtigung im Grundgesetz. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von 1949 bis heute. Campus, Frankfurt am Main 2000. 268 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Christine Landfried betreute, durch ein Promotionsstipendium der Frauenanstiftung geförderte, im Januar 1998 von der philosophischen Fakultät der Universität Hamburg angenommene, einem Mann gewidmete Dissertation der Verfasserin, die ihr Vorwort damit beginnt, dass die Gleichstellung der Frau auch ein halbes Jahrhundert nach der Festschreibung des Rechts auf Gleichberechtigung in Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ein zentrales politisches Thema ist und trotz einer Vielzahl formalrechtlicher Schritte auf dem Weg zur Gleichberechtigung die gesellschaftliche Wirklichkeit weit hinter dem Verfassungspostulat zurückbleibt. Ihr Anliegen ist die Klärung des Zusammenhangs zwischen gesellschaftlichem Wandel und Interptetation der Verfassungsnorm.
Zu diesem Zweck zeigt sie als erstes die verfassungsrechtlichen und theoretischen Hintergründe der Gleichberechtigung auf. Dem schließt sie den sozialen Wandel und Frauenleitbilder in Gesellschaft und Politik der Bundesrepublik an. Danach wendet sie sich dem Verhältnis von sozialer Realität und Verfassungsrechtsprechung zu.
Dabei legt sie zunächst in chronologischer Abfolge die Fälle der Berücksichtigung des sozialen Wandels in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts dar (Witwenrente, Namensrecht, Scheidungsrecht). Dem stehen Stagnation und Rückschläge der Gleichberechtigung durch die Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber (z. B. Steuerprivilegien für Verheiratete). Als Indikator für Gleichberechtigung in Selbstbestimmung und Menschenwürde verwendet sie § 218 StGB und stuft das nach wie vor überwiegend mit Männern besetzte Bundesverfassungsgericht als retardierendes Moment der Gleichberechtigung ein, hält aber eine Verwirklichung der Glei |
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| Lenzing, Anette, Gerichtslinden und Thingplätze in Deutschland (= Die blauen Bücher). Langewiesche, Königstein im Taunus 2005. 195 S. mit zahlreichen Abb. Besprochen von Wilhelm A. Eckhardt. |
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Die Autorin ist Landschaftsarchitektin, das Copyright liegt bei dem „Terra Verde Planungsbüro für Landschaftsarchitektur“ in Heiligenhaus, und es ist nur zu begrüßen, dass durch diese Veröffentlichung offenbar Landschaftsarchitekten und anderen Planungsverantwortlichen der Blick geschärft werden soll für erhaltenswerte Natur- und Rechtsdenkmäler. Dem dienen auch die zahlreichen Hinweise auf baumpflegerische und baumchirurgische Maßnahmen. Insofern handelt es sich um ein wichtiges Buch.
Aus rechtshistorischer Sicht ist es allerdings ganz unzulänglich. Die Autorin kennt weder die grundlegenden Arbeiten Karl Frölichs für Hessen noch die von Karl-Sigismund Kramer für Franken, von meinen kleinen Beiträgen (in der Festschrift Karl Kroeschell 1997 und im Hess. Jb. f. Landesgesch. 2001) zu schweigen. Sie hat für ihre „rechtshistorische“ Einleitung über Gerichtswesen und Strafrecht auch nicht etwa Wolfgang Schilds „Geschichte der Gerichtsbarkeit“ (2002) benutzt, aber vielleicht (neben einem Vortrag bei Rotary Arnsberg) die im Literaturverzeichnis aufgeführte 1. Auflage von O. Schnettlers „Die Veme“ (1921).
Das Literaturverzeichnis enthält (S. 188) ein anachronistisches Kuriosum: „Eckardt (sic), Karl August u. Karl Rauch (Hrsg.), Germanenrechte: Texte und Übersetzungen (= Schriften d. Akad. f. deutsches Recht), Weimar 1966.“ Die Reihe ist in den Schriften der NS-Akademie für Deutsches Recht von 1934 bis 1939 erschienen. Die dazu nicht passende Jahreszahl 1966 deutet auf K. A. Eckhardts Ausgabe der Lex Ribvaria (= Germanenrechte N. F., Abt. Westgermanisches Recht) hin, die tatsächlich von L. (Anm. 59) als Quelle für die S. 10 abgedruckte Übersetzung aus der Lex Ribvaria angegeben wird. Diese Ausgabe enthält aber gar keine Übersetzung, und L. zitie |
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| Les élites urbaines au moyen âge (= XXVIIe bzw. XXIVe Congrès de la S. H. M. E. S. Rome mai 1996 = Collection del’École Française de Rome 238 = Série Histoire Ancienne et Médiévale 46). Sorbonne/École Française de Rome, Paris/Rom 1997. 461 S. Besprochen von Gerhard Köbler |
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Im Jahre 2000 wandte sich Frank Theisen mit dem Vorschlag einer Besprechung des mit einem Fresko Ambrogio Lorenzettis in Siena geschmückten Bandes an den Herausgeber. Nachdem dieser das Werk mit einigen Schwierigkeiten erlangt hatte, sandte er es dem freundlichen Interessenten. Da er seitdem in dieser Angelegenheit trotz verschiedener Erinnerungen nichts mehr hörte, muss er das Werk mit wenigen Sätzen selbst anzeigen, um die von ihm selbst eingegangene Verbindlichkeit gegenüber dem Verlag zu erfüllen.
Zum ersten Mal in seiner Geschichte wählte die Société des Historiens médiévistes français de l’Enseignment supérieur public für seine Jahresveranstaltung einen außerhalb Frankreichs gelegenen Ort. Gemeinsam mit der École française de Rome hielt man die Tagung ab. Gemeinsam wurden auch die Kongressakten der Öffentlichkeit vorgelegt.
In die Thematik führte Elisabeth Crouzet-Pavan mit einem als aperçus problématiques bezeichneten Überblick über Frankreich, England und Italien ein. Mit dem erforderlichen Vokabular für die Edleren, Reicheren oder Klügeren setzte sich Philippe Braunstein auseinander. Danach folgten spezielle Einzeluntersuchungen.
Dabei befassten sich Alain Ducellier und Thierry Ganchou mit dem Ostreich am Ende des Mittelalters, Stefano Gasparri mit den milites in den Städten der Mark Treviso vom 11. bis 13. Jahrhundert, Martin Aurell mit den städtischen Rittern in Okzitanien, Alain Derville mit Flandern und Artois, Pierre Racine mit Adel und Rittertum in den italienischen kommunalen Gesellschaften, Antonio Ivan Pini mit den Welfen und Ghibellinen in Bologna im 13. Jahrhundert, Jean.Michel Poisson mit dem pisanischen Sardinien, Marco Vend |
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| Levin, Aline, Erinnerung? Verantwortung? Zukunft? Die Beweggründe für die gemeinsame Entschädigung durch den deutschen Staat und die deutsche Industrie für historisches Unrecht (= Rechtshistorische Reihe 356). Lang, Frankfurt am Main 2007. 194 S. Besprochen von Thomas Olechowski. |
Ganzen Eintrag anzeigen Levin, Aline, Erinnerung? Verantwortung? Zukunft? Die Beweggründe für die gemeinsame Entschädigung durch den deutschen Staat und die deutsche Industrie für historisches Unrecht (= Rechtshistorische Reihe 356). Lang, Frankfurt am Main 2007. 194 S. Besprochen von Thomas Olechowski.
Die Diskussion um den Ersatz der materiellen, vom NS-Regime verschuldeten Schäden durch die Wirtschaft und/oder die öffentliche Hand war besonders zur Zeit der Jahrtausendwende fast täglich in den Schlagzeilen, und bis heute wird dem Thema in der Öffentlichkeit breites Interesse entgegengebracht. Die Wissenschaftler, die sich hier profilieren konnten, waren vor allem Zivilrechtler, Völkerrechtler und natürlich Zeithistoriker. Hingegen hat im rechtshistorischen Schrifttum die Frage der „Wiedergutmachung“ nur vereinzelt Niederschlag gefunden. Blickt man etwa auf das - zwar nicht repräsentative, hier aber naheliegende - Verzeichnis der nun schon auf 356 Bände angewachsenen „Rechtshistorischen Reihe“, so ist der gegenständliche Band - nach Band 343 (vgl. dazu die Besprechung in dieser Zeitschrift 2008, ##) - erst der zweite zum genannten Themenkreis. Im Mittelpunkt der vorliegenden Untersuchung steht die mit Bundesgesetz vom 2. August 2000 (BGBl 2000 I 1263) errichtete deutsche Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, deren Stiftungszweck es ist, „über Partnerorganisationen Finanzmittel zur Gewährung von Leistungen an ehemalige Zwangsarbeiter und von anderem Unrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus Betroffene bereitzustellen“ (§ 2). Dem Gesetz waren lange Verhandlungen vorausgegangen, die von der Autorin ausführlich und übersichtlich nachgezeichnet werden. Richtigerweise sieht sie dabei in der „Schweizer Bankenaffäre“ den „auslösenden Impuls“ (41) für die ab 1998 erhobenen Sammelklagen gegen deutsche Unternehmen wie VW, Thyssen, Krupp, Siemens, BASF, Bayer, Hoechst u. v. a. Viele politische Faktoren, wie etwa auch die im selben Jahr erfolgte Wahl Ge |