| Fälle aus der Rechtsgeschichte, hg. v. Falk, Ulrich/Luminati, Michele/Schmoeckel, Mathias (= Juristische Falllösungen). Beck, München 2008. XVI, 316 S. Besprochen von Christoph Holtwisch. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fälle aus der Rechtsgeschichte, hg. v. Falk, Ulrich/Luminati, Michele/Schmoeckel, Mathias (= Juristische Falllösungen). Beck, München 2008. XVI, 316 S. Besprochen von Christoph Holtwisch.
Das hier vorgestellte Buch ist verfasst von Mitgliedern des Arbeitskreises „Mit den Augen der Rechtsgeschichte“. Es richtet sich in seiner didaktischen Ausrichtung primär an Studierende der Rechtswissenschaft, wobei ein Teil der im Buch gesammelten Fälle bereits für Anfangssemester – in Ergänzung zu einer Grundlagenvorlesung – geeignet sein soll, während sich ein anderer Teil an Fortgeschrittene – beispielsweise mit rechtshistorischem Schwerpunkt oder bei Anfertigung einer Dissertation – richtet (für diese dürften auch die umfangreichen und thematisch gegliederten Literaturhinweise relevant sein). Bereits von den Herausgebern wird – völlig zu Recht – hervorgehoben, dass diese Fallsammlung keine Einführung in die Rechtsgeschichte ersetzen kann, sondern nur als Ergänzung zu systematischen Lehrbüchern gedacht ist.
Allen 18 Fällen ist jeweils eine kurze Vorbemerkung vorangestellt, die deutlich macht, ob der Fall eher für Anfänger oder Fortgeschrittene geeignet ist. Die Vorbemerkung liefert zudem meist eine erste Einordnung des Falles in den Gesamtkomplex Rechtsgeschichte und definiert das Lernziel, was ein problembewusstes Lesen des Falles häufig stark erleichtert. Inhaltlich reichen die Fallstudien von der Antike über das Mittelalter und die Neuzeit bis zur Schwelle des 20. Jahrhunderts. Erfasst werden alle rechtshistorisch relevanten Gebiete, also nicht nur das Zivilrecht und das Strafrecht, sondern z. B. auch das kanonische Recht. Die Fülle der behandelten Themen bei einem gleichzeitigen Zwang zur Beschränkung führt zu einer Fallauswahl, die man zwar auch anders hätte treffen können, die insgesamt jedoch überzeugt, zumal auch bekannte Standardfälle nicht fehlen. Hervorzuheben ist die tiefe Durchdringung der einzelnen Fälle und ihre gelungene – auch |
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| Fehrenbach, Elisabeth, Vom Ancien Régime zum Wiener Kongress (= Grundriss der Geschichte 12), 5. Aufl. Oldenbourg, München 2008. X, 323 S. Besprochen von Stephan Schuster. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fehrenbach, Elisabeth, Vom Ancien Régime zum Wiener Kongress (= Grundriss der Geschichte 12), 5. Aufl. Oldenbourg, München 2008. X, 323 S. Besprochen von Stephan Schuster.
Die Bände der im Oldenbourg Verlag erscheinenden Reihe Grundriss der Geschichte, so heißt es im Vorwort der Herausgeber (VII), soll „auch der Nichtfachmann, etwa der Germanist, Jurist oder Wirtschaftswissenschaftler (…) mit Gewinn benutzen“ können. Das von Elisabeth Fehrenbach mittlerweile in der fünften Auflage vorgelegte Studienbuch über die bedeutendste Umbruchphase der europäischen Geschichte erfüllt diesen Anspruch (fast) ohne jede Einschränkung. Dazu trägt zunächst die Aufteilung in drei Teile bei: Auf die Darstellung der Epoche (S. 1-136) folgt der Forschungsteil, der einen umfassenden Einblick in die Grundprobleme und Tendenzen der Forschung gewährt (S. 137-250), sowie eine umfangreiche Übersicht über Quellen und Literatur (S. 257-301). Jeder einzelne dieser Teile hat für sich Bestand. Ohne weiteres ist es möglich, die Lektüre auf die Darstellung zu beschränken, um so einen guten Überblick über die Epoche von 1789 bis 1815 zu erhalten. Zudem ist das schwungvoll und zugleich prägnant geschriebene Werk nun wieder auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Der Forschungsteil wurde um die neuesten Entwicklungen in der wissenschaftlichen Diskussion ergänzt, die Bibliografie berücksichtigt die seit dem Erscheinen der Vorauflage im Jahr 2000 veröffentlichten Titel. Kritisch anzumerken ist, dass es – obgleich der Titel der Reihe eher eine Art Grundlagenbuch erwarten lässt – zur genussvollen Lektüre des Bandes einer gewissen historischen Vorbildung bedarf. Allzu selbstverständlich setzt Elisabeth Fehrenbach an einigen Stellen die Kenntnis von Daten oder historischen Begebenheiten voraus. Jedenfalls der im Vorwort der Herausgeber erwähnte „Nichtfachmann“ wird sich daher über die im Anhang (S. 303ff.) enthaltene Zeittafel freuen, ebenso wie über das ausführliche Sach- und Pers |
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| Festschrift 200 Jahre Badisches Oberhofgericht – Oberlandesgericht Karlsruhe, hg. v. Münchbach, Werner. C. F. Müller, Heidelberg 2003. XIX, 505 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Festschrift 200 Jahre Badisches Oberhofgericht – Oberlandesgericht Karlsruhe, hg. v. Münchbach, Werner. C. F. Müller, Heidelberg 2003. XIX, 505 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Am 4. Februar 1803 erließ der die Kurwürde über die gewonnene Pfalz erlangende Kurfürst Karl Friedrich von Baden, dessen Bild den Band eröffnet, das erste von insgesamt 13 Organisationsedikten über die kurfürstlich badische Landesorganisation. Mit ihm wurde, wie der anschließende Auszug erweist, die oberste Leitung der Justizpflege und die letzte Entscheidung der Rechtssachen einem - zum 10. Juni 1803 in Bruchsal eingerichteten - Oberhofgericht anvertraut. Von ihm leitete das Oberlandesgericht Karlsruhe 2003 ein zweihundertjähriges Jubiläum ab, das der im Eingang das Gerichtsgebäude und die Gerichtsbezirke Baden-Württembergs zeigende Band feierte.
Am Beginn bietet der als Herausgeber fungierende Oberlandesgerichtspräsident im Vorwort einen kurzen Überblick. Danach folgen zwei etwa gleich gewichtige Teile. Teil 1 betrifft gewissermaßen temporal-vertikal Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. Teil 2 behandelt demgegenüber eher lokal-horizontal den Zuständigkeitsbereich.
Der erste Teil umfasst 14 Beiträge, die von Reiner Haehling von Lanzenauers Darlegungen zur Geschichte des Oberlandesgerichts Karlsruhe eingeleitet werden. Rolf Stürner geht auf bemerkenswerte Entscheidungen in Zivilsachen ein, während Rolf-Ulrich Kunze die Rechtsprechung in Strafsachen am Beispiel des badischen Kulturkampfs der 1860er Jahre herausgreift. Auf die Nazidiktatur weist Christof Schiller besonders hin, auf die jüdischen Richter dieser Zeit Michael Kißener, der aber auch allgemeiner den badischen Richter zwischen Kaiserreich und Republik ins Auge fasst.
Mit den Präsidenten beschäftigen sich Wilhelm Gohl und Ortwin Henssler/Werner Münchebach, mit dem badischen Notariat, der Staatsanwaltschaft, der Anwaltschaft und der Medienstelle Gerhart Poetzl, Günter Hertweck, Eberh |
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| Festschrift für Ulrich Eisenhardt zum 70. Geburtstag, hg. v. Wackerbarth, Ulrich/Vormbaum, Thomas/Marutschke, Hans-Peter. Beck, München 2007. XV, 607 S. Besprochen von Urs Reber. |
Ganzen Eintrag anzeigen Festschrift für Ulrich Eisenhardt zum 70. Geburtstag, hg. v. Wackerbarth, Ulrich/Vormbaum, Thomas/Marutschke, Hans-Peter. Beck, München 2007. XV, 607 S. Besprochen von Urs Reber.
Ulrich Eisenhardt wirkte als Assistent am Institut für Deutsche und Rheinische Rechtsgeschichte der Universität Bonn, wo er sich 1970 bei Hermann Conrad habilitierte. Anschließend lehrte er dort zunächst als Wissenschaftlicher Rat und dann als Professor Zivilrecht und Deutsche Rechtsgeschichte. 1973 hielt er im Rahmen der Zürcher Ausspracheabende von Karl Siegfried Bader einen Vortrag über Entstehung, Entwicklung und Bedeutung der kaiserlichen privilegia de non appellando[1]. 1975 wurde er zum ersten Professor der Fernuniversität in Hagen für die Lehrgebiete Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht ernannt. Seine wissenschaftlichen Wurzeln liegen aber bis heute in der Rechtsgeschichte. Entsprechend beginnt denn die Festschrift auch mit Beiträgen aus Rechtsgeschichte und Rechtstheorie. Das soll Gegenstand der Rezension in dieser Zeitschrift sein: An der Spitze steht ein Beitrag von Hidetake Akamatsu (Okayama/Japan) über „Savignys Vorlesungen der Rechtsgeschichte“. Diese sind im wissenschaftlichen Nachlass nur teilweise erforscht. Der Autor nennt mehrere Quellen, so Manuskripte von Savigny selbst in der Zeit von 1801-1841 (169 Blätter im Marburger Nachlass) und mehrere Nachschriften von studentischer Seite (darunter Jacob Grimm 1803). Savigny geht von der Einheit der Rechtsgeschichte und des Systems aus. Im Unterschied zu Gustav Hugo beschränkt er sich auf das Privat- und Strafrecht und schließt das Staatsrecht aus. Zu den modernen Kodifikationen äußert sich Savigny kritisch: Die Gesetzgeber, die sich rühmen, neue Rechte zu schaffen, können sich von der Geschichte der Vorzeit nicht lösen. Bernhard Diestelkamp berichtet über zwei Prozesse aus Stettin vor dem Hofgericht des deutschen Königs (1427-1434 und 1443) mit interessanten verfassungs- und rechtsgeschichtlichen Ko |
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| Festschrift für Wilhelm Brauneder zum 65. Geburtstag. Rechtsgeschichte mit internationaler Perspektive, hg. v. Kohl, Gerald/Neschwara, Christian/Simon, Thomas. Manz, Wien 2008. XII, 730 S. Besprochen von Louis Carlen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Festschrift für Wilhelm Brauneder zum 65. Geburtstag. Rechtsgeschichte mit internationaler Perspektive, hg. v. Kohl, Gerald / Neschwara, Christian / Simon Thomas. Manz, Wien 2008. 730 S. Besprochen von Louis Carlen.
Die Festschrift umfasst neben den Einleitungsworten der Herausgeber und dem imponierenden Werkverzeichnis Wilhelm Brauneders 45 Beiträge. Sie beginnt mit dem Beitrag von Ludwig Adamovich über „Wege zur Überwindung von Missverständnissen zwischen Rechtspositivismus und Naturrechtslehre“ und dem Hinweis, dass „eine unhistorisch verfahrende Rechtsphilosophie“ „nicht anders als steril sein“ kann. Festgestellt wird, dass die positivierten Menschenrechte, also die Grundrechte, heute an der Stelle des Naturrechts stehen. Günter Baranowski befasst sich mit der Vorgeschichte und dem Inhalt des Entwurfs einer Verfassungsurkunde für Russland von 1804, wobei er den konstitutionellen Projekten Alexanders I. in seinen ersten Herrschaftsjahren besondere Aufmerksamkeit schenkt.
Elisabeth Berger weist auf „Normenvielfalt im liechtensteinischen Privatrecht“ hin, das eine ganze Reihe österreichischer Gesetze, besonders das ABGB, rezipiert hat sowie schweizerisches Recht beginnend 1923 mit dem Zollanschluss an die Schweiz. So entstand eine kleinstaatenspezifische Mischrechtsordnung, was sich auf Rechtsvergleich und die Normenvielfalt bei der Rechtsanwendung und ihre besonderen Probleme auswirkte.
Pio Caroni nennt historische Gründe, die dazu führten, dass privatrechtliche Gesetzbücher in der Forschung bevorzugt wurden und aus welcher faktischen Situation sich das ergab. Er zeigt, wie es dem Strafrecht gelang, zu seiner inhaltlichen und methodischen Eigenständigkeit zu gelangen und wie es zu einer „mehrgleisigen“ Kodifikationsgeschichte kam, „ein Anliegen, das zudem die Einsicht steigert, wonach Kodifikationsgeschichte nur als Teil der Sozialgeschichte erkenntnisfördernd wirkt“. Anhand verschiedener Fälle kann Bernhard Diestel |
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| Fischer, Detlev, 150 Jahre badische Amtsgerichte (= Schriftenreihe des rechtshistorischen Museums 12). Verlag der Gesellschaft für kulturhistorische Dokumentation e. V., Karlsruhe 2007. 72 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fischer, Detlev, 150 Jahre badische Amtsgerichte (= Schriftenreihe des rechtshistorischen Museums 12). Verlag der Gesellschaft für kulturhistorische Dokumentation e. V., Karlsruhe 2007. 72 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung vom 21. Mai 1845 wurde im Großherzogtum Baden die Rechtspflege in der unteren Instanz von der Verwaltung im engeren Sinne getrennt und ausschließlich dafür bestellten Gerichten übertragen. Mit der Rechtspflege sollten künftig beauftragt sein Amtsgerichte, Handelsgerichte, Bezirksstrafgerichte, Hofgerichte und das Oberhofgericht, vorbehaltlich der durch besondere Gesetze geregelten Gerichtsstände und der den Standesherren in gerichtlichen Strafsachen zukommenden Austrägalinstanz. Bei den Amtsgerichten wurde das Richteramt Einzelrichtern übertragen, während die mehrere Amtsgerichtsbezirke umfassenden Bezirksstrafgerichte in Versammlungen von drei Mitgliedern urteilen sollten.
Mit der Abbildung der entsprechenden Seite des großherzoglich badischen Regierungsblattes beginnt der mit einer Landkarte geschmückte schmale Band über 150 Jahre badische Amtsgerichte. Er bezieht sich auf eine 2007 vom rechtshistorischen Museum Karlsruhe gezeigte Sonderausstellung. Sie geht von § 1 IV des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit aus, nach der das badische Rechtsgebiet aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe mit Ausnahme des 1995 von Heilbronn zu Karlsruhe gekommenen (württembergischen) Amtsgerichts Maulbronn und bestimmten Teilen der Stadt Villingen-Schwenningen (zu Württemberg) besteht.
Den eigentlichen Beginn der badischen Amtsgerichte brachte allerdings erst die ebenfalls abgebildete Verordnung über die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung in unterer Instanz vom 22. Juli 1857. Danach wurde die Rechtspflege der Ämter ab 1. September 1857 von 66 selbständigen, namentlich auch vom Verfasser leider nicht aufgeführten Amtsgerichten |
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| Fischer, Mattias G., Reichsreform und „ewiger Landfrieden“ - Über die Entwicklung des Fehderechts im 15. Jahrhundert bis zum absoluten Fehdeverbot von 1495 (= Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte N. F. 34). Scientia, Aalen 2007. XIII, 275 S. Besprochen von Arno Buschmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fischer, Mattias G., Reichsreform und „ewiger Landfrieden“ - Über die Entwicklung des Fehderechts im 15. Jahrhundert bis zum absoluten Fehdeverbot von 1495 (= Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte N. F. 34). Scientia, Aalen 2007. XIII, 275 S. Besprochen von Arno Buschmann.
Über das Fehderecht und dessen Entwicklung im Hoch- und Spätmittelalter wie über die mittelalterliche Landfriedensbewegung ist seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts eine beachtliche Forschungsliteratur erschienen, die nicht zuletzt durch Otto Brunners bekannte Monographie „Land und Herrschaft“ entscheidende Impulse empfangen hat. Die erste Auflage dieser Monographie stammt, wie man weiß, aus dem Jahre 1939 und hat vor allem für die Beurteilung des mittelalterlichen Fehdewesens völlig neue Perspektiven eröffnet. Es ist hier nicht der Ort, die zeitbedingten Hintergründe zu erörtern, die den Thesen Brunners tatsächlich oder vermeintlich zugrunde lagen bzw. ihnen zugeschrieben wurden. Nur soviel sei gesagt, dass Brunners Werk das überlieferte Bild des mittelalterlichen Fehdewesens, überhaupt des mittelalterlichen Rechts- und Gerichtswesens entscheidend verändert und der Erforschung des mittelalterlichen Rechts, insbesondere des Verhältnisses von Fehde, Recht und Gericht neue Wege gewiesen hat. Seither kann als gesicherte Erkenntnis angesehen werden, dass die Fehde neben dem Gerichtswesen ein tragendes Element des mittelalterlichen Rechtslebens war und zusammen mit den Gottes- und Landfrieden ein beherrschendes Merkmal des gesamten mittelalterlichen Rechts bildete.
Schwerpunkt in den Darstellungen der bisherigen Forschungsliteratur bildete allerdings nicht die Entwicklung im gesamten Mittelalter, sondern in erster Linie die des Hochmittelalters, während die spätmittelalterliche Entwicklung, namentlich im Reich, eher stiefmütterlich behandelt wurde. Diesem Mangel möchte die vorliegende Arbeit, eine von Wolfgang Sellert in Göttingen betreute rechtsh |
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| Floßmann, Ursula, Österreichische Privatrechtsgeschichte, 6. Aufl. Springer, Wien 2008. XXI, 384 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
Ganzen Eintrag anzeigen Floßmann, Ursula, Österreichische Privatrechtsgeschichte, 6. Aufl. Springer, Wien 2008. XXI, 384 S. Besprochen von Gunter Wesener.
In der sechsten Auflage dieses Standardwerks der österreichischen Privatrechtsgeschichte[1] wurde die bewährte Gliederung beibehalten. Eingearbeitet wurden die neuesten Rechtsentwicklungen, insbesondere im Bereich des Familien- und Erbrechts, sowie die rezente Literatur, so dass sich der Umfang wiederum um etwa 25 Seiten erhöht hat. Berücksichtigt wurde etwa das „neue“ Außerstreitgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 111 vom 12. 12. 2003) sowie das Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 (Vgl. S. 306f. Anm. 2 u. S. 370).
Das Werk zeichnet sich dadurch aus, dass die Entwicklung der einzelnen Rechtsgebiete und Rechtsinstitute regelmäßig bis zur geltenden Rechtslage herangeführt wird. Beleuchtet wird auch stets das geistige, wirtschaftliche und soziale Umfeld des jeweiligen Rechtszustandes (vgl. S. 3).
Wir sind der Verfasserin für die Fortführung dieser gediegenen, zugleich didaktisch vorzüglichen Institutionen- und Dogmengeschichte des österreichischen Privatrechts zu Dank verpflichtet.
Graz Gunter Wesener
[1] Zur 5. Auflage (2005) G. Wesener, ZRG Germ. Abt. 123 (2006) 439; zur 1. Auflage (1983) K. Luig, ZHF 14 (1987) 228f.
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| Forschungsband Philipp Lotmar (1850-1922). Colloquium zum 150. Geburtstag Bern 15./16. Juni 2000, hg. v. Caroni, Pio (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 163). Klostermann, Frankfurt am Main 2003. VIII, 193 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Forschungsband Philipp Lotmar (1850-1922). Colloquium zum 150. Geburtstag Bern 15./16. Juni 2000, hg. v. Caroni, Pio (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 163). Klostermann, Frankfurt am Main 2003. VIII, 193 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der in Frankfurt am Main in einer jüdischen Kaufmannsfamilie geborene Philipp Lotmar wurde nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Heidelberg, Göttingen und München (Alois Brinz) 1875 über causa im römischen Recht promoviert und bereits ein Jahr später für römisches Recht habilitiert. 1888 wurde er als Nachfolger Julius Barons nach Bern berufen, wo er am 29. Mai 1922 starb. Sein dortiges langjähriges erfolgreiches Wirken ist der wichtigste Grund für die Würdigung in einem Colloquium, in dem es sowohl um gezielte Vertiefung einzelner Sachfragen wie auch um gelegentliche Sammlung von Auskünften und Einsichten zur Beanwortung der einfachen Frage ging, wie Lotmar bei so deutlichen Verdiensten so gründlich vergessen werden konnte.
Der Erinnerung dienen insgesamt sieben Referate vorzüglicher Sachkenner. Sie beginnen entsprechend dem Entwicklungsgang Lotmars mit dem römischen Recht. Dabei behandelt Josef Hofstetter das romanistische Werk, während Marianne Reinhart ausführlich auf die Berner Romanistik im 19. Jahrhundert insgesamt ausgreift.
Lotmars Arbeitsvertrag hat der von Eberhard Dorndorf erarbeitete Beitrag zum besonderen Gegenstand. Catherine A. Gasser stellt die gesamte Auswirkung Philipp Lotmars auf das schweizerische Arbeitsrecht dar. Jürg Brühwiler versucht einen Vergleich Philipp Lotmars mit dem zweiten bekannten Arbeitsrechtler der Frühzeit, Hugo Sinzheimer.
Über die Dogmatik führen die den Band abschließenden Studien hinaus. Joachim Rückert erweist Philipp Lotmar auch als einen Rechtsphilosophen von Rang. Pio Caroni stellt die Äußerungen Philipp Lotmars und Eugen Hubers zur sozialen Frage vergleichend nebeneinander.
Insgesamt erreicht der mit einem Bild |
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| Förster, Günter, Die juristische Hochschule des Ministeriums für Staatssicherheit. Die Sozialstruktur ihrer Promovenden (= Studien zur DDR-Gesellschaft 6). Lit, Münster 2001. 566 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Förster, Günter, Die juristische Hochschule des Ministeriums für Staatssicherheit. Die Sozialstruktur ihrer Promovenden (= Studien zur DDR-Gesellschaft 6). Lit, Münster 2001. 566 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Juristische Hochschule war seit 1965 die in der Öffentlichkeit unbekannte, im offiziellen Hochschulverzeichnis nicht enthaltene, zentrale Bildungs- und Forschungsstätte des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, neben der allerdings noch weitere dezentrale Bildungseinrichtungen in der Form von Fachschulen und Schulen einiger Hauptabteilungen bestanden. Die an ihr geschriebenen Arbeiten waren öffentlich nicht zugänglich. Dies hat sich seit dem Inkrafttreten des Stasi-Unterlagen-Gesetzes seit Dezember 1991 geändert.
Seither sind über das Ministerium für Staatssicherheit zahlreiche Veröffentlichungen erschienen. Auch über die Juristische Hochschule gibt es einige Untersuchungen. Da bisher über die im Verhältnis zu den mehr als 90000 hauptamtlichen Mitarbeitern des Ministeriums sehr geringe Zahl von an der Juristischen Hochschule promovierten Mitarbeitern eine zusammenfassende Darstellung noch fehlte, schließt der Verfasser diese Lücke. Die Anregung hierzu gab ihm Dieter Voigt von der Ruhr-Universität Bochum, welche die Untersuchung 2001 als Dissertation annahm.
Der Verfasser bestimmt zunächst den Gegenstand und die Methode seiner Untersuchung. Danach beschreibt er die Juristische Hochschule und wendet sich nach ersten Ergebnissen der sozialen Herkunft der Promovenden, der Familie der Promovenden, den materiellen Verhältnissen der Promovenden, der Schullaufbahn, der Hochschulausbildung, der beruflichen Laufbahn, den speziellen Tätigkeiten, der gesellschaftspolitischen Tätigkeit, den Auszeichnungen, der Wehrmacht und nationalsozialistischen Organisationen, der Religion, der regionalen Herkunft und der Disziplinierung und dem militärischen Reglement zu. Am Schluss beschrei |
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| Französische Könige und Kaiser der Neuzeit 1498-1870. Von Ludwig XII. bis Napoleon III. 1498-1870, hg. v. Hartmann, Peter (= Beck’sche Reihe 1724). Beck, München 2006. 496 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Französische Könige und Kaiser der Neuzeit 1498-1870. Von Ludwig XII. bis Napoleon III. 1498-1870, hg. v. Hartmann, Peter (= Beck’sche Reihe 1724). Beck, München 2006. 496 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
1994 gab Peter C. Hartmann, (inzwischen emeritierter) Professor für allgemeine und neuere Geschichte an der Universität Mainz eine Sammlung vom insgesamt 16 Biographien französischer Könige und Kaiser in gebundener Form heraus, wobei er in der Einleitung seine allgemeinen Überlegungen skizzierte. Erfasst wurden Ludwig XII. (1498-1514, Neithard Bulst), Franz I. (1515-1547, Alfred Kohler), Heinrich II. (1547-1559, Rainer Babel), Franz II. (1559-1560, Rainer Babel), Karl IX. (1560-1574, Rainer Babel), Heinrich III. (1574-1589, Ilja Mieck), Heinrich IV. (1589-1610, Ernst Hinrichs), Ludwig XIII. (1610-1643, Albert Cremer), Ludwig XIV (1643-1715, Klaus Malettke), Ludwig XV. (1715-1774, Peter Claus Hartmann), Ludwig XVI. (1774-1789/1792, Peter Claus Hartmann), Napoleon I. (1799/1804-18114/1815, Hans Schmidt), Ludwig XVIII. (1814-1824, Hans-Ulrich Thamer), Karl X. (1824-1830, Hans-Ulrich Thamer), Louis-Philippe (1830-1848, Michael erbe) und Napoleon III. (1848/184´52-1870, Michael Erbe). Dieser Band kam bei den Lesern offensichtlich gut an und wurde viel verkauft.
Aus diesem Grund entschloss sicher Verlag zu einer zweiten Auflage als Taschenbuch. Dabei war, weil sich der Forschungsstand seit 1994 trotz verschiedener Veröffentlichungen nicht wesentlich verändert hatte, bei den eigentlichen Darstellungen eine Beschränkung auf kleinere Korrekturen möglich. Im Rahmen der Bibliographie wurden die wichtigsten, seit 1994 erschienenen Werke nachgetragen und kurz kommentiert, so dass dieses für das Verständnis der französischen Geschichte hilfreiche Werk in aktueller Fassung wieder greifbar gemacht werden konnte.
Allerdings ist bei dieser Gelegenheit eine geringe Verunsicherung geschaffen worden. Unter den Augen vierer Souveräne lautet de |
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| Freund, Judith, Die Wechselverpflichtung im 19. Jahrhundert (= Rechtshistorische Reihe 371). Lang, Frankfurt am Main 2008. 467 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Freund, Judith, Die Wechselverpflichtung im 19. Jahrhundert (= Rechtshistorische Reihe 371). Lang, Frankfurt am Main 2008. 467 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die stattliche, von Sibylle Hofer betreute, im Sommer 2007 von der juristischen Fakultät der Universität Regensburg angenommene und von Hans-Jürgen Becker empfohlene Dissertation der Verfasserin. Sie gliedert sich übersichtlich in eine Einleitung, Untersuchungen zur Rechtsnatur der Wechselverpflichtung und eine Schlussbetrachtung. Ihr Inhalt reicht über das plakativ herausgestellte 19. Jahrhundert sogar dadurch noch hinaus, dass einerseits mit Theodor Schmalz noch ein im 18. Jahrhundert berufener Rechtslehrer erfasst wird und andererseits der Sachgegenstand auch über das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfolgt wird.
In die Problemstellung führt die Verfasserin mit dem Satz ein: Das 19. Jahrhundert in Deutschland war gekennzeichnet durch die Entstehung eines einheitlichen territorialen Reichs, das seine Anfänge mit dem Staatenbund deutscher Souveräne, dem Deutschen Bund von 1815 nahm, nach dem preußisch-österreichischen Krieg von 1866 zur Gründung des Norddeutschen Bundes führte und schließlich 1871, nach dem Sieg gegen Frankreich, als Deutsches Reich, und damit als einheitlicher Bundesstaat, seine vorläufige Vollendung fand. Ihr Überblick über den Forschungsstand ergab: Eine rechtshistorische Studie zu den Theorien der Wechselverpflichtung insgesamt fehlt bislang, die sowohl die Aspekte der Veränderungen durch die neu hinzukommenden Kodifikationen berücksichtigte und die geistige Auseinandersetzung in den neu entstandenen Zeitschriften für das Wechselrecht beinhaltete als auch den Wandel der fraglichen Theorien im Laufe der persönlichen Entwicklung der einzelnen Autoren nachzeichnete. Deshalb wird mit der Arbeit das Ziel verfolgt, die hochkontroverse Auseinandersetzung um die Theorien des Wechselrechts aus rechtshistorischen Sicht zu analysieren, w |
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| Fried, Johannes, Zu Gast im Mittelalter. Beck, München 2007. 283 S. Besprochen von Thomas Vogtherr. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fried, Johannes, Zu Gast im Mittelalter. Beck, München 2007. 283 S. Besprochen von Thomas Vogtherr.
Seit langen Jahren ist der Frankfurter Mediävist eine der herausragenden Gestalten der deutschen Mittelalterforschung. Er setzte sich frühzeitig für die Berücksichtigung von Erkenntnissen moderner Neurowissenschaften in der Geschichtsforschung ein. Thesen von der Geschichte als Vorstellungsgeschichte, von der stets gegenwartsabhängigen Konstruktion der Vergangenheit oder von der Erinnerung als einem Filter zwischen dem Ereignis und dem als geschehen Akzeptierten sind es, mit denen er eine traditionell denkende und den Methoden des 19. Jahrhunderts sehr nahe gebliebene Mediävistik mehr als einmal in Aufruhr versetzte, sie wenigstens sprachlos machte. Unumstritten sind Frieds Thesen nicht geblieben, was übrigens ein untrügliches Zeichen dafür ist, dass sie in der Fachwelt eben ernst genommen und deswegen auch intensiv diskutiert wurden und werden. Ob sich Frieds Thesen letztlich durchsetzen und damit den Blick auf die Quellen der Geschichtswissenschaft und den methodischen Umgang mit ihnen so durchgreifend verändern, wie das Fried wohl für nötig halten dürfte, ist einstweilen noch nicht auszumachen.
Der vorliegende Band enthält acht Beiträge, die sich nicht nur diesen Themenkomplexen zuwenden. Ein solcher Nachdruckband – lediglich ein Beitrag ist gänzlich ungedruckt, ein anderer allem Anschein nach in dieser Form ebenfalls nicht zugänglich – bringt nun nicht notwendig Neues, und angesichts der Tatsache, dass den Nachdrucken alle Fußnoten der Erstdrucke genommen wurden, stellt sich auch die Frage nach der wissenschaftlichen Nutzbarkeit. Jedoch seien an dieser Stelle die beiden neuen Texte daraufhin untersucht, inwieweit sie als Lektüre für rechtshistorisch Interessierte empfehlenswert seien.
„Wille, Freiwilligkeit und Geständnis um 1300. Zur Beurteilung des letzten Templergroßmeisters Jacques de Molay“ (S. 208-238) ist eine meis |
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| Friedrich, Susanne, Drehscheibe Regensburg. Das Informations- und Kommunikationssystem des Immerwährenden Reichstags um 1700 (= Colloquia Augustana 23). Akademie Verlag, Berlin 2007. 656 S. Besprochen von Gerold Neusser. |
Ganzen Eintrag anzeigen Friedrich, Susanne, Drehscheibe Regensburg. Das Informations- und Kommunikationssystem des Immerwährenden Reichstags um 1700 (= Colloquia Augustana 23). Akademie Verlag, Berlin 2007. 656 S. Besprochen von Gerold Neusser.
Die vorliegende Abhandlung, eine Augsburger Dissertation, ist kein Beitrag zur Ereignis- oder Institutionengeschichte des frühneuzeitlichen Reichstages. Die Verfasserin geht kritisch davon aus, dass es „der klassischen Politik- und Verfassungsgeschichte … nicht gelungen <sei>, das Funktionieren der Reichspolitik und damit das Reich selbst vollständig zu erfassen, da sie den Beziehungsaspekt zu wenig beachtet“. Unter „Einbeziehung der kulturhistorischen Perspektive“ seien die politischen Prozesse zu erfassen, die „von Information und Kommunikation geprägt“ sind. Aus diesem Blickwinkel werden Politik und Diplomatie betrachtet. Die zeitliche Begrenzung „um 1700“ zielt auf einen Zeitraum von etwa drei Jahrzehnten (1683 bis 1713) und gibt dabei die Möglichkeit, eine für die Fragestellung besonders fruchtbare Zeit zu erschließen: Die Verstetigung des Reichstages als eines „Immerwährenden“ führte zu einer „Professionalisierung der Diplomatie“ in Form eines ständigen Gesandtschaftswesens in laufendem Kontakt miteinander zur Einholung und Weitergabe von Informationen. Die zu erwartende Fülle der vor allem auszuwertenden Reichstagsberichte, aber auch der gerade in dieser Zeit vielerlei neuen Nachrichtenmedien machte eine exemplarische Auswahl erforderlich; sie stützt sich auf jeweils einen Reichsstand aus jeder Kurie, das Kurfürstentum Bayern, das Fürstentum Ansbach und die Reichsstadt Augsburg, unter Berücksichtigung der konfessionellen Corpora. Immerhin hat selbst dieses Verfahren zu einem voluminösen Band voller gründlicher und verlässlicher Gelehrsamkeit geführt. Die Verfasserin hat aber nicht bloß mit großer Akribie Material zusammengetragen, sie hat auch Information und Kommunikation als Teil eines Beziehungsnetzes und al |
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| Frotscher, Werner/Pieroth, Bodo, Verfassungsgeschichte, 6. Aufl. Beck, München 2007. XXV, 421 S. Besprochen von Christoph Holtwisch. |
Ganzen Eintrag anzeigen Frotscher, Werner/Pieroth, Bodo, Verfassungsgeschichte, 6. Aufl. Beck, München 2007. XXV, 421 S. Besprochen von Christoph Holtwisch.
Der Rezensent ist in der glücklichen Lage, den Entstehungsprozess dieser erstmals 1997 erschienenen und nun bereits in 6. Auflage vorliegenden „Verfassungsgeschichte“ miterlebt zu haben, da er im Wintersemester 1995/1996 als Student im ersten Semester an der Universität Münster an der Vorlesung „Verfassungsgeschichte“ von Bodo Pieroths teilgenommen hat. Da das Buch dem Aufbau der damaligen Vorlesung entspricht, ist zu bestätigen, dass es „aus einer Vielzahl von verfassungsgeschichtlichen Lehrveranstaltungen hervorgegangen“ ist (S. VIII). So wie dem Rezensenten die Vorlesung als eine der klar besseren des Jurastudiums in Erinnerung geblieben ist, ist auch das Buch sehr gut geeignet für die juristische Ausbildung, zumal viele wichtige Quellentexte praktischerweise gleich mit abgedruckt sind.
Die „Verfassungsgeschichte“ beginnt bei den ersten Verfassungen in den USA und Frankreich am Ende des 18. Jahrhunderts und endet mit dem demokratischen Neubeginn bis 1949 nach der NS-Zeit. Angesichts der Zielrichtung des Buches ist die Zurückweisung der (in früheren Rezensionen geäußerten) verständlichen Wünsche nach Stofferweiterung oder -vertiefung nachvollziehbar (S. VII): „Während die einen eine stärkere Berücksichtigung der frühneuzeitlichen, ja sogar der mittelalterlichen Verfassungsentwicklung in Deutschland fordern, halten andere eine weitergehende Einbeziehung der Rechtsentwicklung in den europäischen Nachbarstaaten sowie im Völkerrecht oder eine Fortführung der Verfassungsgeschichte bis zum heutigen Tag für notwendig. Jede Erweiterung und Vertiefung des Stoffes würde aber den Zweck des Buches verfehlen, Jurastudentinnen und Jurastudenten im Umfang einer zwei- bis dreistündigen Vorlesung zu unterrichten; mehr Platz findet ein Grundlagenfach wie die Verfassungsgeschichte in den gegenwärtigen deutschen Studien |
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| Fuchs, Thomas, Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896. Historisch-synoptische Edition, 8 Bände, 2. Aufl. Lexetius, Mannheim 2008. 2538 S. Internetfassung http://lexetius.com/BGB. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fuchs, Thomas, Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896. Historisch-synoptische Edition, 8 Bände, 2. Aufl. Lexetius, Mannheim 2008. 2538 S. Internetfassung http://lexetius.com/BGB. Besprochen von Gerhard Köbler.
In der juristischen Praxis - so beginnt das kurze Vorwort aller acht Bände - steht der Gesetzesanwender immer wieder vor dem Problem, dass das neue Gesetz auf den alten Fall nicht anwendbar ist. Das unterscheidet die Gegenwart von der Vergangenheit. Aus der Zeit der Handschriften ist der etwa 400000 Wörter umfassende Codex Justinians des Jahres 534 n. Chr. in seiner endgültigen Fassung (Codex repetitae praelectionis) seit fast fünfzehn Jahrhunderten in gleicher Gestalt geblieben, während das knapp 130000 Wörter zählende deutsche Bürgerliche Gesetzbuch vom 18. August 1896 allein in den ersten hundert Jahren seiner Geltung in mehr als hundert Fällen abgeändert wurde (bis 1986 100 Novellierungen, bis 2003 200 und bis Ende 2007 mehr als 220).
Deswegen „muss der Gesetzesanwender die jeweils anwendbare Fassung beschaffen“. Ohne Weiteres zur Verfügung steht ihm dabei jeweils die geltende Fassung des Augenblicks. Dazu kommen die im jeweiligen Gesetzblatt veröffentlichten Änderungen, die sich aber auf die jeweils wenigen geänderten Vorschriften beschränken und die vielen jeweils nicht geänderten Bestimmungen aus arbeitsökonomischen und transparenziellen Gründen nicht anführen.
Wenn die aktuelle Konsolidierung (Fassung) für den alten Fall bedeutungslos ist, ältere Konsolidierungen (Fassungen) mangels Angaben zum Geltungszeitraum der Vorschriften gefährlich und Änderungsgesetze nach Ansicht des Bearbeiters praktisch unlesbar sind, steigt - vor allem für den Rechtsanwalt - das Haftungsrisiko enorm. Deswegen ist es sinnvoll, Gesetze in der Form einer historisch-synoptischen Edition darzustellen. Bei ihr sind sämtliche Fassungen aller Paragraphen für einen bestimmten Zeitraum übersichtlich und integriert mit Angaben zum Inkraf |
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| Fuhrmann, Joëlle, Theorie und Praxis in der Gesetzgebung des Spätmittelalters in Deutschland am Beispiel der Ingelheimer Schöffensprüche. Lang, Frankfurt am Main 2001. 172 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die in Algier 1952 geborene, in Paris das von 1970 bis 1974 währende Studium der Germanistik und Anglistik mit dem Magisterdiplom abschließende, nach jahrelanger Tätigkeit als Übersetzerin und Dolmetscherin in und um Hannover in Amiens 1992 in Germanistik promovierte und danach mit Lehraufträgen in Hannover und Essen betraute Verfasserin nennt als ihre Forschungsschwerpunkte deutsche mittelalterliche Rechtsgeschichte und deutsche mittelalterliche Literatur. Ihr Werk will das besondere Verhältnis der Schöffensprüche zu den übrigen mittelalterlichen Gesetzen veranschaulichen, die Bedeutung der Ingelheimer Schöffensprüche in chronologischer und räumlicher Hinsicht innerhalb des deutschen Territoriums hervorheben und untersuchen, inwiefern die Urteile in juristischer Hinsicht die Übergangszeit widerspiegeln, die sich ab dem 15. Jahrhundert in Deutschland bemerkbar machte und den neuen Zeitgeist der Reformation und der Renaissance ankündigte. Ausgesprochen sachkundig wirkt diese Zielsetzung nicht.
Gegliedert wird die Untersuchung in vier Teile. Am Beginn steht ein historischer und chronologischer Überblick über die Wandlungsformen der Gerichtsbesetzung im Mittelalter, in dessen Rahmen auf Schultheiß und Schöffen bzw. Rachinburgen eingegangen wird. Danach werden Stellenwert und Funktion der spätmittelalterlichen Schöffenurteile am Beispiel der Sprüche des Ingelheimer Oberhofs behandelt, wobei der unter A durchgeführten Charakterisierung der Ingelheimer Schöffen ein B nicht mehr folgt.
Der dritte Teil stellt Unterschiede und Ähnlichkeiten zwischen einigen zivil- und strafrechtlichen Texten und den zeitgenössischen Schöffensprüchen in den Mittelpunkt und geht auf Rechtsfähigkeit, Stellung der Frau, Rechtmäßigkeit der Ehe, untypi |
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| … für deutsche Geschichts- und Quellenforschung. 150 Jahre Historische Kommission bei der bayerischen Akademie der Wissenschaften, hg. v. Gall, Lothar. Oldenbourg, München 2008. 382 S. Ill. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Bereits im Jahre 1836 stieß Leopold Ranke (Wiehe 1795-Berlin 1886), 1818 Gymnasiallehrer in Frankfurt an der Oder, 1825 außerordentlicher Professor in Berlin und seit 1832 Mitglied der preußischen Akademie der Wissenschaften bei seinen Vorarbeiten für eine moderne deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation im Stadtarchiv Frankfurt am Main auf 96 Foliobände mit Materialien zu den deutschen Reichstagen seit dem Spätmittelalter, sah aber keine unmittelbare Möglichkeit ihrer umfassenden Verwertung. 1857 suchte König Maximilian II. Joseph von Bayern (München 1811-München 1864), der von 1829 bis 1831 in Göttingen und Berlin bei Friedrich Dahlmann, Arnold Heeren, Friedrich von Raumer und Leopold Ranke Vorlesungen vor allem in Geschichte gehört hatte, 1830 Ehrenmitglied der bayerischen Akademie der Wissenschaft geworden war und 1854 Leopold von Ranke in seine Sommerresidenz in Berchtesgaden eingeladen hatte, nach weiteren Möglichkeiten der Förderung von Wissenschaft und Kunst. Über den in München wirkenden Rankeschüler Heinrich von Sybel (Düsseldorf 1817-Marburg 1895) fanden die beiderseitigen Interessen 1858 in der historischen Kommission bei der bayerischen Akademie der Wissenschaften zusammen, der Leopold von Ranke von der Gründung bis 1886 vorstand.
Nach fünfundzwanzigjähriger Tätigkeit gab die Kommission 1883 eine Denkschrift heraus. 1958 legte sie Rechenschaft über hundert politisch bewegte Jahre ab, 1984 über die Zeit zwischen 1858 und 1983. Zwei weiteren Werken über den Präsidenten Franz von Schnabel (1988) und die historische Kommission (1995) sowie jährlichen Berichten seit 2002 folgt nun eine wissenschaftliche Würdigung von 150 Jahren Wirken für deutsche Geschichts- und Quellenforschung durch die be |
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| Gedächtnisschrift für Jörn Eckert, hg. v. Hoyer, Andreas/Hattenhauer, Hans/Meyer-Pritzl, Rudolf/Schubert, Werner. Nomos, Baden-Baden 2008. 1062 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gedächtnisschrift für Jörn Eckert, hg. v. Hoyer, Andreas/Hattenhauer, Hans/Meyer-Pritzl, Rudolf/Schubert, Werner. Nomos, Baden-Baden 2008. 1062 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Jörn Eckert wurde in Rendsburg am 15. Mai 1954 als Sohn eines führenden Polizeibeamten geboren und ist als in Kiel 1991 mit einer Schrift über den Kampf um die Familienfideikommisse in Deutschland für die Fächer bürgerliches Recht, deutsche Rechtsgeschichte, europäische Rechtsgeschichte und Handelsrecht habilitierter Professor und Rektor der Christian-Albrecht-Universität in Kiel nach schwerer Krankheit am 21. März 2006 gestorben. Sowohl in der Neuen Juristischen Wochenschrift (2006, 1329) wie in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Germ. Abt. 124 [2007], 908) hat ihm Werner Schubert einen ehrenden Nachruf geschrieben. Zur vollständigeren Würdigung haben Dekan und Fachkollegen seiner Fakultät eine Gedächtnisschrift veröffentlicht, die eine Festschrift vertreten muss, zu der es unter normalen Umständen sicherlich bei Gelegenheit des 60. Geburtstags bereits gekommen wäre, zu der es wegen der Unergründlichkeit des individuellen Einzellebens aber leider nicht mehr kommen konnte.
An ihrem Beginn blickt ein mächtiger Gelehrter im grauen Silberhaar klar und freundlich voll Zuversicht in die Weite. Er strahlt Sachverstand, Selbstbewusstsein und Sympathie gebündelt aus. Er hat vieles erreicht und ist für vieles offen und bereit, solange es ihm nicht von höherer Macht verwehrt wird.
Im Vorwort der deswegen von seiner Fakultät in Anerkennung von Person und Wirken Jörn Eckerts beschlossenen Gedächtnisschrift beschreibt Rudolf Meyer-Pritzl den Geehrten als geradlinigen, unabhängigen Geist, dessen beeindruckender äußeren Erscheinung gleiche innere Größe entsprach, wie sie Universitäten unbedingt benötigen, aber nur sehr selten finden. Wegen seines vorbildlichen Einsatzes für seine Fakultät haben nahezu alle Mitglieder der Fakultät (36) zu dem Werk beigetragen, d |
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| Gergen, Thomas, Die Nachdruckprivilegienpraxis Württembergs im 19. Jahrhundert und ihre Bedeutung für das Urheberrecht im Deutschen Bund (= Schriften zur Rechtsgeschichte 137). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 455 S. Besprochen von Albrecht Götz von Olenhusen. |
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Die „isolierte und eigensinnige Nachdruckprivilegienpraxis Württembergs bis 1871“ (S. 22) schließt in dieser vorbildlichen, außerordentlich aufschlussreichen und brillanten Arbeit eine seit langem spürbare Forschungslücke. Württemberg ging mit seinem „Rescript“ von 1815 einen durchaus eigenen Weg, um das Prinzip der merkantilistischen und liberalistischen verlegerischen Nachdruckfreiheit auch im Zeitalter der entstehenden modernen Urheberrechtsgesetzgebung strikt und solange wie möglich aufrecht zu erhalten. Das von Thomas Gergen in seiner Saarbrückener Habilitationsschrift anhand der Akten des Hauptstaatsarchivs Stuttgart detailliert erforschte und erstmals systematisch analysierte Privilegiensystem knüpft an den Diskurs um Privileg und Nachdruck im 18. Jahrhundert und an grundlegende Arbeiten, besonders von Gieseke, Vogel, Wadle und Klippel, an. Württemberg ist insofern ein Sonderfall im Deutschen Bund, als es sich jahrzehntelang dem Deutschen Bund und der Reform des Urheberrechts energisch und erfolgreich widersetzte. Gergen entwickelt seine Untersuchung auf dem Hintergrunde der politischen, wirtschaftlichen und verfassungsrechtlichen Ausgangslage im Bund, der Länder und im Königreich Württemberg. Deutlich wird, dass nach wie vor trotz der explizit wirtschaftlichen Intentionen die Verknüpfung mit der Zensur erhalten blieb. Bisher wurde auch noch nie so einleuchtend und konkret die Entstehungs- und Wirkungsgeschichte des Rescripts von 1815 auf dem Hintergrunde des Wiener Kongresses beleuchtet. Was einmal als „Ober-Censur-Collegium“ und dann in der Folge der Pressefreiheit als „Geheimer Rat“ und „Königlicher Studienrat“ figurierte, wird zusehends zu einem verwaltungsrechtlichen Ste |
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| Gerichtskultur im Ostseeraum - Vierter Rechtshistorikertag im Ostseeraum, 18.-20. Mai 2006 in Greifswald, hg. v. Knothe, Hans-Georg/Liebmann, Marc (= Rechtshistorische Reihe 361). Lang, Frankfurt am Main 2007. 302 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das Wasser kann Land trennen und verbinden zugleich. Aus dieser Erkenntnis heraus ergaben sich schon in frühen Zeiten vielfältige gegenseitige Beziehungen der am Rande der Ostsee lebenden unterschiedlichen Völker, deren Vertiefung mit der Entwicklung der technischen Möglichkeiten seit dem Mittelalter stetig zunahm. Hieran haben vielleicht Jörn Eckert und Kjell Åke Modéer noch vor der Wende zum dritten Jahrtausend angeknüpft und einen Rechtshistorikertag des Ostseeraums ins Leben gerufen.
Er hat sich in Salzau bei Kiel im Jahre 2000 mit den in den Staaten der Ostseeregion bestehenden Rechtsordnungen als solchen, ihrer Geschichte und künftigen Perspektiven befasst. Dem folgte im Lund 2002 die Juristenausbildung vor allem in den juristischen Fakultäten des Ostseeraums. In Helsinki und Turku bildete 2004 der Stand der Juristen im Ostseebereich den Gegenstand der Erörterung.
Generalthema der vierten Zusammenkunft in Greifswald im Mai 2006 war die Gerichtskultur. In diesem Rahmen konnten die 15 Referenten aus Dänemark, Estland, Finnland, Polen, Schweden und Deutschland den Gegenstand ihrer Vorträge frei wählen. Von selbst haben sich hieraus sechs unterschiedlich besetzte Sektionen ergeben.
Mit der Gerichtskultur im Allgemeinen am Beispiel Finnlands befasste sich Pia Letto-Vanamo. Die Gerichtsverfassung hatten Referate Danuta Janickas (Zur Bedeutung des Magdeburger Vorbilds in der städtischen Gerichtsbarkeit Nordpolens - Das Beispiel Kulm und Thorn), Anna Taranowskas (Alte Vorbilder, neue Rechtsgrundlagen, ständige Dilemmas - Die Frage der niederen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Polen 1919-1939), Hans-Georg Knothes (Die oberste Gerichtsbarkeit in Ostpreußen von 1618 bis 1879), Ni |
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| Gerichtslandschaft Altes Reich. Höchste Gerichtsbarkeit und territoriale Rechtsprechung, hg. v. Amend, Anja/Baumann, Anette/Wendehorst, Stephan/Westphal, Sigrid (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 52). Böhlau, Köln 2007. VII, 172 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gerichtslandschaft Altes Reich. Höchste Gerichtsbarkeit und territoriale Rechtsprechung, hg. v. Amend, Anja/Baumann, Anette/Wendehorst, Stephan/Westphal, Sigrid (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 52). Böhlau, Köln 2007. VII, 172 S.
Das Netzwerk Reichsgerichtsbarkeit veranstaltet seit 1999 in regelmäßigen Abständen Nachwuchstagungen. Als deren Ergebnisse sind inzwischen Prozessakten als Quelle. Neue Ansätze zur Erforschung der höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich (2001), Reichspersonal. Funktionsträger für Kaiser und Reich (2003) und Prozesspraxis im alten Reich. Annäherungen – Fallstudien – Statistiken (2005) veröffentlicht. Aus den Referaten einer weiteren, von der Fritz Thyssen Stiftung finanzierten Tagung als insgesamt vierter Netzwerksitzung ist ein vierter, in der Drucklegung von der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung mit den Geldern des hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst finanzierter, Michael Stolleis’ Geschichte des öffentlichen Rechts noch auf 2 Bände begrenzender Band hervorgegangen.
Er umfasst insgesamt neun Beiträge, Ihr einheitlicher Ausgangspunkt ist die Überlegung, das alte Reich bei aller Heterogenität auch als einen einheitlichen, entscheidend durch die beiden obersten Reichsgerichte konturierten Rechtsraum zu betrachten und eine entsprechende Begrifflichkeit dafür zu finden. Deshalb sollen verstärkt die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Gerichtsforen in den Blick genommen werden.
Im Einzelnen zeigt Anja Amend eingangs auf wenigen Seiten die Gerichtslandschaft altes Reich im Spiegel einer Wechselbürgschaft in der am Ende des 18. Jahrhunderts spielenden Sache Küchler gegen Bourne. Eva Ortlieb beschreibt die Formierung des Reichshofrats zwischen 1519 und 1564 im Rahmen eines Projekts der Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs in der österreichischen Akademie der Wissenschaften in Zusammenarbeit mit dem Haus-, Hof- und Staatsarchiv. Ebe |
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| Gerstenberger, Heide, Die subjektlose Gewalt. Theorie der Entstehung bürgerlicher Staatsgewalt (= Theorie und Geschichte der bürgerlichen Gesellschaft 1), 2. Auflage. Westfälisches Dampfboot, Münster 2006. 665 S. Besprochen von Arno Buschmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gerstenberger, Heide, Die subjektlose Gewalt. Theorie der Entstehung bürgerlicher Staatsgewalt (= Theorie und Geschichte der bürgerlichen Gesellschaft 1), 2. Auflage. Westfälisches Dampfboot, Münster 2006. 665 S. Besprochen von Arno Buschmann.
Bei dem hier vorliegenden Werk handelt es sich um die Neuauflage des von Heide Gerstenberger 1990 vorgelegten Werkes, das von ihr in Teilen überarbeitet wurde, ohne dass sie allerdings die Kernthese des Werkes verändert hat. Frau Gerstenberger geht es in ihrem Werk um die theoretische Erklärung der Entstehung des bürgerlichen Staates der Neuzeit. Ihre Kernthese ist die Behauptung, dass der bürgerliche Staat der Neuzeit eine spezifische Form des europäischen Nationalstaates darstellt, die sich nach ihrer Überzeugung nur aus dessen Vorgeschichte in Europa erklären lässt und von Europa in die kolonialen Siedlungen der europäischen Mächte transportiert wurde. Ihre Methode ist historisch-soziologisch, eine Methode, die in der angelsächsischen Forschung durchaus verbreitet ist, in der deutschen oder deutschsprachigen Forschungsliteratur jedoch kaum praktiziert wird, und auch dort, wo man sich ihrer bedient, nicht selten in dem Ruf steht, historische Tatsachen als bloßes Anschauungsmaterial für zuvor formulierte Theorien zu verwenden. Frau Gerstenberger will dieser Gefahr dadurch entgehen, dass sie an Hand von konkreten Beispielen, nämlich am Beispiel der geschichtlichen Entwicklung in England und in Frankreich, die Herausbildung der typischen Formen des bürgerlichen Staatswesens demonstriert und zu zeigen versucht, wie es in diesen Ländern zur Entstehung des bürgerlichen Staates gekommen ist. Sie meint, dass maßgebend für diese Entstehung in England die allmähliche Auflösung des Systems personaler Herrschaft und in Frankreich die Emanzipation der politischen Öffentlichkeit von der königlichen Herrschaft war. Als wichtigste Voraussetzung für die Ablösung des „Ancien Régime“ durch den bürgerlichen Staat müsse |
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| Geschichte der Juden im Mittelalter von der Nordsee bis zu den Südalpen, hg. v. Haverkamp, Alfred, Teil 1 Kommentarband, Teil 2 Ortskatalog, Teil 3 Karten (= Forschungen zur Geschichte der Juden, Abteilung A Abhandlungen 14/1, 14/2, 14/3). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. 428, 468 S., 43 Karten. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Geschichte der Juden im Mittelalter von der Nordsee bis zu den Südalpen, hg. v. Haverkamp, Alfred, Teil 1 Kommentarband, Teil 2 Ortskatalog, Teil 3 Karten (= Forschungen zur Geschichte der Juden, Abteilung A Abhandlungen 14/1, 14/2, 14/3). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. 428, 468 S., 43 Karten. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das 2002 erschienene Werk hat der Herausgeber einem der bekanntesten Sachkenner zur Besprechung angeboten. Als dieser leider ablehnen musste, konnte er eine weitere Sachkennerin empfehlen. Nach deren Ablehnung hat er eine weitere Empfehlung verwendet und das Werk an Birgit Klein gesandt, von der die Zusage aber bisher nicht erfüllt werden konnte, so dass der Herausgeber selbst die beeindruckende Leistung nachträglich wenigstens kurz anzeigen muss.
Im Vorwort schildert der als Sachkenner bestens ausgewiesene Werkherausgeber den Werdegang kurz und klar. Es handelt sich um den Kernbestand der Erträge aus dem von ihm betreuten Teilprojekt C1 Zur Geschichte der Juden im hohen und späten Mittelalter in der Landschaft zwischen Rhein und Maas und angrenzenden Gebieten des von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Sonderforschungsbereichs 235 Zwischen Maas und Rhein - Beziehungen, Begegnungen und Konflikte in einem europäischen Kernraum von der Spätantike bis zum 19. Jahrhundert, das von 1987 bis 2002 gefördert wurde. Die wissenschaftliche Grundlage bildeten als Dissertation oder sonstige Publikation entstandene regionalgeschichtliche Untersuchungen.
Im Kommentarband bietet der Redaktor Jörg R. Müller einleitende Bemerkungen zur kartographischen Darstellung mittelalterlicher Geschichte der Juden in einem europäischen Kernraum. Danach folgen insgesamt 16 Kommentare. Sie sind in drei Gruppen gegliedert.
Am Beginn stehen sieben Kommentare zur Siedlungsgeschichte der Juden und zur kultisch-kulturellen Ausstattung jüdischer Gemeinden in verschiedenen Regionen des Untersuchungsraums, die den |
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| Geschichte der Stadt Würzburg. Vom Übergang an Bayern (1814) bis zum 21. Jahrhundert, hg. v. Wagner, Ulrich (= Geschichte der Stadt Würzburg 3,1 3,2. Theiss, Stuttgart 2007. 1219, 1221-1585 S., 76 Farbtaf., 538 Textabb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Geschichte der Stadt Würzburg. Vom Übergang an Bayern (1814) bis zum 21. Jahrhundert, hg. v. Wagner, Ulrich (= Geschichte der Stadt Würzburg 3,1 3,2. Theiss, Stuttgart 2007. 1219, 1221-1585 S., 76 Farbtaf., 538 Textabb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die 1300. Wiederkehr der Erstnennung des castellum Virteburch vom 1. 5. 7004 ist ein passender Anlass für einen historischen Rückblick. Deswegen beschloss der Stadtrat Würzburgs im Jahre 1996, das Stadtarchiv mit der Erstellung einer neuen Stadtgeschichte zu beauftragen. Von ihr wurde der erste, das Mittelalter vom Anfang Würzburgs bis zu den diese Zeit in etwa abschließenden Unruhen planmäßig vorzeitig im Jahre 2001 vorgelegt. Der zweite, die frühe Neuzeit betreffende Band konnte zeitgemäß im Jubiläumsjahr selbst veröffentlicht werden.
Der abschließende, vom Übergang Würzburgs an das Königreich Bayern bis zum 21. Jahrhundert reichende Band ist drei Jahre danach abgeschlossen worden. Dies ist eine beeindruckende Leistung. Sie ermöglicht die Bewertung, dass die Stadtgeschichte Würzburgs im Durchschnitt genau rechtzeitig zu einem wichtigen Zeitpunkt geschrieben werden konnte.
Ein derartiger Erfolg ist naturgemäß einem Einzelnen in so kurzer Zeit rein tatsächlich kaum möglich. Deswegen mussten allein am dritten Band mehr als vierzig Autoren mitwirken. Sie zu gewinnen und so gut wie möglich auf ein Ganzes zu vereinen, erfordert große Anstrengungen, die Ulrich Wagner als leitendem Archivdirektor sehr gut gelungen sind.
Sein Ergebnis setzt sich aus einer großen Zahl unterschiedlicher Beiträge zusammen. Sie betreffen teils längere Zeitabschnitte, teils einzelne Sachgebiete, teils wichtige einzelne Persönlichkeiten. Entsprechend der vorteilhaften Entwicklung Würzburgs in Bayern im 19. und 20. Jahrhundert fächern sie sich umso mehr auf, je näher die Berichterstattung an die Gegenwart heranreicht. Insgesamt ist es dabei im Hauptteil geglückt, sowohl den bisherigen Forschungsstan |
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| Gönczi, Katalin, Die europäischen Fundamente der ungarischen Rechtskultur. Juristischer Wissenstransfer und nationale Rechtswissenschaft in Ungarn zur Zeit der Aufklärung und im Vormärz (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 227 = Rechtskulturen des modernen Osteuropa. Traditionen und Transfers 4). Klostermann, Frankfurt am Main 2008. XII, 319 S. Besprochen von András Jakab. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gönczi, Katalin, Die europäischen Fundamente der ungarischen Rechtskultur. Juristischer Wissenstransfer und nationale Rechtswissenschaft in Ungarn zur Zeit der Aufklärung und im Vormärz (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 227 = Rechtskulturen des modernen Osteuropa. Traditionen und Transfers 4). Klostermann, Frankfurt am Main 2008. XII, 319 S. Besprochen von András Jakab.
Die Arbeit wurde am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte erstellt und ist zugleich die sog. Doktorschrift der Autorin zur Erlangung der Doktorwürde der Ungarischen Akademie der Wissenschaften (D.Sc. – es entspricht der deutschen Habilitation).
Die Fundamente der modernen ungarischen Rechtskultur wurden im Vormärz gelegt und sehr stark durch Wissenstransfer geprägt. Die Autorin untersucht in der Periode von der Regierungszeit Maria Theresias bis zur 1848er Revolution Akteure (Kodifikationsausschüsse, Zeitschriftenredaktionen, Ungarische Akademie der Wissenschaften; ferner sog. liaisonmen, wie Rechtswissenschaftler, Jurastudenten oder eben Buchhändler), Wege und Formen dieses Wissenstransfers und gibt somit wertvolle mikrohistorische Informationen zum Thema. Statt der Terminologie „Rezeption“ weist der von ihr benutzte Ausdruck „Wissenstransfer“ auf eine umfassendere Methode: auch das Wie, nicht nur das Ob und das Was der Übernahme wird analysiert. Nicht nur die Primär- und Sekundärliteratur der damaligen ungarischen Rechtswissenschaft wird aufgearbeitet, sondern auch die Gelehrtenkommunikation (Korrespondenzen zwischen Karl J. A. Mittermaier und László Szalay, Ferenc Pulszky, Ferenc Deák), die Matrikelbücher der Universität Göttingen, die Studienpläne in Ungarn und der allgemeine sozialhistorische Kontext. Sowohl die ungarische Rechtspraxis als auch die Anfänge der ungarischen Rechtswissenschaft werden dargestellt.
Die bisherige Literatur über die rechtlichen und rechtswissenschaftlichen Traditionen hat (nach der Meinung der Autorin |
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| Goslar im Mittelalter. Vorträge beim Geschichtsverein, hg. v. Engelke, Hansgeorg (= Beiträge zur Geschichte der Stadt Goslar - Goslarer Fundus 51). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2003. 271 S. mit teils farbigen Abb. Besprochen von Hans-Michael Empell. |
Ganzen Eintrag anzeigen Goslar im Mittelalter. Vorträge beim Geschichtsverein, hg. v. Engelke, Hansgeorg (= Beiträge zur Geschichte der Stadt Goslar - Goslarer Fundus 51). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2003. 271 S. mit teils farbigen Abb. Besprochen von Hans-Michael Empell.
Der Herausgeber hat acht, 1995-2000 gehaltene Vorträge zusammengestellt, von denen zwei kunsthistorischer Natur sind, einer archäologische Fragen behandelt und fünf allgemeingeschichtlichen Inhalts sind. Die Vorträge wurden überarbeitet und ergänzt sowie mit Literaturnachweisen, zwei von ihnen auch mit Literaturverzeichnissen versehen. Der erste Vortrag, nur punktuell auf Goslar bezogen, gleichwohl von hohem Interesse, stammt von Marita Blattmann: „Ein Unglück für sein Volk“ – Der Zusammenhang zwischen Fehlverhalten des Königs und Volkswohl in Quellen des 7. bis 12. Jahrhunderts (S. 9ff.). Die Autorin behandelt ein von der Forschung bisher nicht beachtetes Thema: die Figur des „unheilbringenden Königs“. Dargestellt wird die Entwicklung der Vorstellung von einem König, der für Naturkatastrophen und andere Unglücksfälle verantwortlich ist, weil er gegen Gottes Ordnung verstoßen hat, zu einem König, der als unfähig eingestuft wird und abgesetzt werden kann. Eine entscheidende Wende in dieser Entwicklung sieht die Autorin in der Beseitigung des „Sakralkönigtums“ durch den Ausschluss Kaiser Heinrichs IV. aus der Kirche (1076). Der Vortrag Hartmut Röttings behandelt ein archäologisches Thema: Ältere Siedlungsspuren und Baubefunde auf dem Liebfrauenberg in Goslar. Ein Resümee zu den Ergebnissen der Probegrabung 1977 bis 1982 (S. 29ff.). Wolfgang Huschner geht in seinem Vortrag: Aachen – Goslar – Speyer. Politische Vororte des mittelalterlichen Reiches in der Regierungszeit Heinrichs III. (1039-1056) (S. 51ff.) der Frage nach, welche Bedeutung Aachen, Goslar und Speyer für die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Herrscher und den geistlichen und weltlichen Fürsten und damit für die politi |
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| Gottfried Hagen, Reimchronik der Stadt Köln, hg. v. Gärtner, Kurt/Rapp, Andrea/Welter, Désirée unter Mitarbeit von Groten, Manfred, historischer Kommentar von Bohn, Thomas (= Publikationen der Gesellschaft für rheinische Geschichtskunde 74). Droste, Düsseldorf 2008. IL, 424 S. Besprochen von Hiram Kümper. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gottfried Hagen, Reimchronik der Stadt Köln, hg. v. Gärtner, Kurt/Rapp, Andrea/Welter, Désirée unter Mitarbeit von Groten, Manfred, historischer Kommentar von Bohn, Thomas (= Publikationen der Gesellschaft für rheinische Geschichtskunde 74). Droste, Düsseldorf 2008. IL, 424 S. Besprochen von Hiram Kümper.
Gottfried Hagens Chronik der Stadt Köln, nach Eigenaussage ihres Verfassers abgeschlossen im Frühjahr 1271, ist eines der frühen Zeugnisse volkssprachiger Reimchroniken im deutschen Sprachraum – die erste städtische solcher Chroniken überhaupt. Einsetzend mit der niederrheinischen Christianisierung und fortgeführt bis in die unmittelbare Gegenwart ihres Verfassers bleibt sie eine der wichtigsten Quellen für die frühe Stadtgeschichte, die bereits während des Mittelalters von verschiedenen Nachfolgern aufgegriffen und verarbeitet wurde. Die berühmteste Bearbeitung legte 1499 Johann Koelhoff der Jüngere (sog. Koelhoffsche Chronik) als Inkunabeldruck unter dem Titel „Cronica van der hiliger Stat van Coellen“ vor; er löste die meisten der insgesamt knapp 6.300 Verse in Prosa auf, strich die auch später von der Forschung lange Zeit verkannte hagiographische Einleitung und gab dem Werk eine größere Anzahl von Holzschnitten, unter anderem heute berühmte Stadtansichten, bei.
Der Text dieser Bearbeitung, die seit 1982 auch in einem Faksimiledruck und seit kurzem über die Digitale Bibliothek der Herzog-August-Bibliothek Wolfenbüttel online greifbar ist, ist der nun vorliegenden Edition durchweg als Paralleltext in Petit beigefügt. Die Prosa-Auflösung im so genannten „Agrippina-Autograph“ des Heinrich van Beeck aus der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts (Köln, Historisches Archiv der Stadt, Chron. und Darst. 19, fol. 76r-94v) dagegen wird als separater Anhang gegeben. Sämtliche anderen heute bekannten Textzeugen werden als Varianten für den Apparat berücksichtig, während der Leittext der Handschrift Ms. germ. 8o 26 der Frankfurter Stadt- und |
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| Groni, Christian, Das Menschenrecht auf Teilnahme am kulturellen Leben. Inhalt, Grenzen und Justitiabilität von Art. 15 (1) lit. a) des internationalen Paktes über wirtschaftliche und kulturelle Rechte (= Schriften zum öffentlichen, europäischen und internationalen Recht 21). Boorberg, Stuttgart 2008. 434 S. Besprochen von Dieter Kugelmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Groni, Christian, Das Menschenrecht auf Teilnahme am kulturellen Leben. Inhalt, Grenzen und Justitiabilität von Art. 15 (1) lit. a) des internationalen Paktes über wirtschaftliche und kulturelle Rechte (= Schriften zum öffentlichen, europäischen und internationalen Recht 21). Boorberg, Stuttgart 2008. 434 S. Besprochen von Dieter Kugelmann.
Die sorgfältig gearbeitete Dissertation widmet sich einem eher vernachlässigten Thema, den kulturellen Rechten im Völkerrecht. Grundlage der einschlägigen Gewährleistungen bildet zuvörderst der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966. Der Ansatz der Arbeit ist dezidiert juristisch, woraus Groni die Konsequenz zieht, politikwissenschaftliche und philosophische Diskussionen nur am Rande berücksichtigen zu wollen. Schon bei der Bestimmung des Kulturbegriffs erweist sich dies als schwieriges Unterfangen und letztlich als nicht restlos durchzuhalten, denn kaum ein Begriff ist so komplex wie der Begriff der Kultur. Auf internationaler Ebene treffen zudem nicht nur staatliche Herangehensweisen, sondern auch die Kulturverständnisse von Minderheiten, indigenen Völkern und sozialen Gruppen aufeinander. Ideologische Grabenkämpfe erschweren insoweit auch im Rahmen der Vereinten Nationen eine ruhige Erörterung der Rechtsvorschriften, wie sie Groni anstrebt.
Mit der Anwendung der klassischen Auslegungsmethoden gelingt es Groni, sich einem völkerrechtlichen Kulturbegriff so weit wie möglich anzunähern. Zur Beantwortung rechtlicher Fragen in der Anwendung und Auslegung des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte müssen dessen Bestimmungen konkretisiert werden, insbesondere der Art. 15 Abs. 1 lit. a hinsichtlich des Rechts, am kulturellen Leben teilzunehmen. Diese Vorschrift steht im Mittelpunkt der Arbeit, an ihr exemplifiziert Groni präzise juristische Argumentationsarbeit. Dabei stützt er sich unter anderem auf die Tätigkeiten des für di |
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| Grossi, Paolo, Mitologie giuridiche della modernità, 3. Auflage. Giuffrè, Mailand 2007. XIII, 234 S. Besprochen von Stephan Meder. |
Ganzen Eintrag anzeigen Grossi, Paolo, Mitologie giuridiche della modernità, 3. Auflage. Giuffrè, Mailand 2007. XIII, 234 S. Besprochen von Stephan Meder.
„Juristische Mythologien der Moderne“ - unter diesem Titel hat Paolo Grossi fünf Essays nebst Einführung versammelt, die von der Aufgabe des Rechtshistorikers handeln. Dieser habe die modernen Mythen mit „kritischem Bewusstsein“ zu durchleuchten und den Knoten zu durchhauen, der seit mehr als 200 Jahren den Blick auf die Wirklichkeit des Rechts versperre (S. 3f.). Kritisch sieht Grossi vor allem die zu enge Verflechtung des Rechts mit der Politik, seine weitgehende Identifizierung mit dem Staat, die Erosion der wissenschaftlichen Dimension des Rechts und seine Abstinenz gegenüber der ,Gesellschaft’. Was den Einfluss der ,Gesellschaft’ anbelangt, so will Grossi den Hinweis auf das Demokratieprinzip nicht gelten lassen, das als ,Dogma’ oder bloße Behauptung zwar allgemein hingenommen werde, mit dem „wahren Gesicht des souveränen Volkes“ (S. 7) aber wenig zu tun habe. Auch die übliche Gleichsetzung von ,Legislative’ und ,Volkswille’ oder ,staatlichem Gesetz’ und ,volonté générale’ hält Grossi nur für eine geschickte Strategie der Rechtspolitik (S. 6) - eine Mythologie eben, die er als „substantiell unkritische Akzeptanz“ oder, „was das gleiche ist“, als „ideologisch motiviert“ ablehnt (S. 34).
Um das kritische Bewusstsein zu schärfen, wagt Grossi einen Vergleich zwischen der Moderne und jener mittelalterlichen Rechtsordnung, die er wiederholt zum Gegenstand von Untersuchungen gemacht hat.[1] Das Hauptmerkmal der mittelalterlichen Ordnung sieht Grossi darin, dass „zuerst das Recht da war“ und „die politische Macht danach kam“ (S. 21): Das Mittelalter war, so Grossi, über weite Strecken durch ein Vakuum der Staatsgewalt und einen Pluralismus der Rechtsquellen geprägt, wobei die Meister des gelehrten Rechts, Richter und Notare sowie Kaufleute größeren Einfluss auf die Gestaltung und Entwicklung des Rechts als |
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| Grundlagen und Grundfragen des geistigen Eigentums, hg. v. Pahlow, Louis/Eisfeld, Jens (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht 13). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. X, 292 S. Besprochen von Wolfgang Pöggeler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Grundlagen und Grundfragen des geistigen Eigentums, hg. v. Pahlow, Louis/Eisfeld, Jens (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht 13). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. X, 292 S. Besprochen von Wolfgang Pöggeler.
Das Recht des geistigen Eigentums ist seit 300 Jahren in Bewegung. Das hat dogmatische, ökonomische und ethische Gründe. Was im 18. Jahrhundert der freche Raubdrucker aus Köln oder Stuttgart war, das ist heute der Design- und Markenpirat aus Fernost genauso wie Otto Normalverbraucher, der hemmungslos CDs und DVDs brennt, Kopierschutz knackt und drüber lacht. Um Urheberrecht und gewerblichen Rechtsschutz also geht es in diesem Buch, das Diethelm Klippel zum 65. Geburtstag gewidmet ist und dreizehn Beiträge enthält, sieben davon rechtshistorisch, die es zu besprechen gilt.
Heiner Lück berichtet über den Hallenser Professor Nicolaus Hieronymus Gundling, sein Leben, sein Werk und vor allem seine Schrift mit dem herrlich barocken Titel „Rechtliches und Vernunft-mäßiges Bedencken eins I(uris) C(onsul)TI, Der unpartheyisch ist, Von dem Schändlichen Nachdruck andern gehöriger Bücher“ (1726). Gundling bekämpfte eine Unsitte seiner Zeit, den Nachdruck von Büchern ohne Zustimmung des Autors oder des berechtigten Verlegers. Die damit verbundenen Rechtsfragen waren offensichtlich nicht geklärt. Ein Verbot des Nachdrucks folgert Gundling aus den Ideen Gerechtigkeit und Vernunft. Darüber hinaus stützt er sich auf eine wirtschaftliche Analyse des Buchwesens. Recht lustig ist übrigens die Art und Weise, in der Gundling die Raubdrucker beschimpft: Sie seien „Hottentotten“, ihnen sitze ein hässlicher Wurm in der Seele, und sie möchten doch zu den Tartaren oder nach Irland gehen, wo das Plündern und Rauben erlaubt sei.
Dieter Schwab knüpft seine rechtshistorischen Überlegungen am Werk des Göttinger Rechtsgelehrten Johann Pütter „Der Büchernachdruck nach ächten Grundsätzen des Rechts“ (1774) an, geht aber dann weit darüber hinaus und bekl |
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| Haider, Siegfried, Studien zu den Traditionsbüchern des Klosters Garsten (= Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung Ergänzungsband 52). Oldenbourg, München 2008. 202 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Haider, Siegfried, Studien zu den Traditionsbüchern des Klosters Garsten (= Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung Ergänzungsband 52). Oldenbourg, München 2008. 202 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das nahe Steyr in Oberösterreich gelegene, von den ersten Landesherren der Steiermark gegründete, im späten Mittelalter an das Land ob der Enns gelangte, 1787 aufgehobene Benediktinerkloster Garsten hatte seit dem hohen Mittelalter zwei Handschriften von Traditionsbüchern. Die erhaltene, 1852 im Rahmen des Edition des Urkundenbuchs des Landes ob der Enns einbezogene Handschrift befindet sich im oberösterreichischen Landesarchiv in Linz. Von der zweiten, seit der Mitte des 19. Jahrhunderts als verschollen geltenden Handschrift wurde im Zusammenhang mit der Erforschung der Anfänge der Pfarre, des Stiftes und des Klosters Garsten ein aus drei Doppelblättern bestehendes neuzeitliches Inhaltsverzeichnis aufgefunden.
Der Verfasser, von 1999 bis 2003 Direktor des oberösterreichischen Landesarchivs, hat sich der damit verbundenen Fragen angenommen. Er plant eine verbesserte Edition der Garstener Traditionsbücher. Deren Vorbereitung dienen die gesondert veröffentlichten, in vier Abschnitte gegliederten Studien.
Der erste Abschnitt befasst sich mit dem erhaltenen, sehr schlicht gestalteten Traditionsbuch (A). Er beschreibt sehr sorgfältig die 59 bzw. 60 Pergamentblätter umfassende, hauptsächlich von einem Schreiber geschriebene Handschrift und untersucht eindringlich die drei Teile Kopialbuch (19 Abschriften von Urkunden vom Anfang des 12. Jahrhunderts bis um 1186), Traditionen (mehr als 200 Notizen) und Register (rund 30 Urkundenabschriften aus der Zeit von 1264/1277 bis 1333).
Der zweite Abschnitt betrifft das verschollene, wohl von verschiedenen Händen geschriebene Traditionsbuch B, dessen Inhaltsverzeichnis derzeit unter der Signatur Stiftsarchiv Garsten, Akten Sch, 320 (Akten aus dem Musealarchiv) |
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| Ham, Rüdiger, Ludwig Hassenpflug. Staatsmann und Jurist zwischen Revolution und Reaktion. Eine politische Biographie (= Studien zur Geschichtsforschung der Neuzeit 50). Kovač, Hamburg 2007. LV, 529 S. Besprochen von Wilhelm A. Eckhardt. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ham, Rüdiger, Ludwig Hassenpflug. Staatsmann und Jurist zwischen Revolution und Reaktion. Eine politische Biographie (= Studien zur Geschichtsforschung der Neuzeit 50). Kovač, Hamburg 2007. LV, 529 S. Besprochen von Wilhelm A. Eckhardt.
Ludwig Hassenpflug (1794-1862) ist einer der umstrittensten Politiker des 19. Jahrhunderts. Das betrifft vor allem seine Tätigkeit als kurhessischer Minister 1832-1837 (während der er mehrere Ministeranklagen überstand) und 1850-1855 (während der er die Bundesintervention in Kurhessen beantragte und damit Bundestruppen, die sogenannten „Strafbayern“, ins Land holte), aber auch die als Chef der Zivilverwaltung im Großherzogtum Luxemburg 1839-1840, wo ihn seine „Germanisierungspolitik“ im Auftrag König Wilhelms I. der Niederlande unbeliebt machte; wegen eigener Verständigungsschwierigkeiten mit der überwiegend französischsprachigen Beamtenschaft holte er damals übrigens Dr. jur. Ernst Koch als Regierungssekretär nach Luxemburg, der früher außerordentlicher Referent in Hassenpflugs Kasseler Innenministerium gewesen war (Ham S. 198; zu Koch vgl. Ernst Koch, Prinz Rosa-Stramin, hg. v. Wilhelm A. Eckhardt, Marburg 2008). Zwischenzeitlich amtierte Hassenpflug als Geheimer Obertribunalrat in Berlin 1840-1846 und als Präsident des Oberappellationsgerichts Greifswald 1846-1850; Ham behandelt aber weniger Hassenpflugs richterliche Tätigkeit als die seit 1850 gegen ihn wegen Fälschung bzw. Falschbeurkundung in Greifswald und Berlin geführten Prozesse, die natürlich auch politische Auswirkungen hatten.
Ham stützt sich auf umfangreiches Quellenmaterial, darunter auch auf die autobiographischen Aufzeichnungen Ludwig Hassenpflugs, die zum Teil noch in der Familie aufbewahrt werden, zum überwiegenden Teil aber im Hessischen Staatsarchiv Marburg deponiert sind. Er ist sich dabei der Problematik solcher Quellen durchaus bewusst, wenn er schreibt: „Allerdings ist bei der Auswertung der autobiographischen Quellen st |
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| Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, hg. v. Merten, Detlef/Papier, Hans-Jürgen. Bd. 7, 2 Grundrechte in der Schweiz und Liechtenstein. C. F. Müller, Heidelberg 2007. XXVI, 884 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, hg. v. Merten, Detlef/Papier, Hans-Jürgen. Bd. 7,2 Grundrechte in der Schweiz und Liechtenstein. C. F. Müller, Heidelberg 2007. XXVI, 884 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Vom auf neun Bände angelegten Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa liegen bisher zwei Bände vor. Sie betreffen Entwicklung und Grundlagen und Grundrechte in Deutschland - Allgemeine Lehren I und sind von Ulrich Eisenhardt vorgestellt worden (ZRG GA 122 [2005]). Mit Band 7 wendet sich das Handbuch nach dem Vorwort der Herausgeber den grundrechtlichen Ordnungen der einzelnen europäischen Staaten zu, gemeint ist offensichtlich außerhalb Deutschlands, da die Bände 2-5 Grundrechte in Deutschland betreffen sollen.
Dass dabei innerhalb der einzelnen europäischen Staaten nach Deutschland Österreich, die Schweiz und Liechtenstein am Anfang stehen, begründen die Herausgeber mit Gemeinsamkeiten der Geschichte, der Rechtskultur, der Staatsstruktur und der Sprache. Sie bewirken parallele Vorschriften und grundrechtsdogmatische Übereinstimmungen. Sie erklären die Herausgeber zurückhaltend mit dem Einfluss des Grundgesetzes.
Der Umfang wird dann dafür mitverantwortlich gemacht, dass der siebente Band in zwei Halbbände aufgeteilt werden musste. Anscheinend waren dafür aber auch andere Gründe maßgebend. Historisch wäre auch eine Verbindung von Österreich, Schweiz und Liechtenstein in einem Band denkbar gewesen, wenn sogar Westeuropa, Nordeuropa und Südeuropa möglicherweise tatsächlich zu einer Einheit verbunden werden können.
Bedeutsam ist dabei, dass die Schweiz unter dem Einfluss des Grundgesetzes und der europäischen Menschenrechtskonvention sich in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts vertieft mit den Grundrechten befasst hat. Aus den entsprechenden Bemühungen ist in der Bundesverfassung von 1999 ein umfassender Grundrechtskatalog entstanden, der seinerseits das Grundrechtsgespräch in Europa |
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| Handbuch der Reichstagswahlen 1890-1918 - Bündnisse, Ergebnisse, Kandidaten, bearb. v. Reibel, Carl-Wilhelm, 2 Halbbände (= Handbücher zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 15). Droste, Düsseldorf 2007. 60*, 1-956, 8*, 957-1715 S. Besprochen von Martin Moll. |
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Entgegen weit verbreiteten, anders lautenden Ansichten fand im Zweiten Deutschen Kaiserreich zwischen 1871 und 1918 ein Prozess der „Fundamentalpolitisierung“ statt; immer weitere Kreise der (männlichen) Bevölkerung beteiligten sich zumindest an Wahlen, wenn nicht gar am politischen Geschehen abseits von und zwischen den Wahlen. Damit ist die seit langem kontrovers diskutierte Frage, ob das Kaiserreich ungeachtet seiner autoritär-monarchischen Fassade so etwas wie Demokratisierung und Parlamentarisierung erlebte, bereits bejahend beantwortet. Die Wahl- und Parteienforschung kann weitere differenzierte Antworten auf die entscheidende Frage nach dem Charakter des politischen Systems der Hohenzollern-Monarchie beisteuern. Insbesondere erlaubt diese Forschung Feststellungen darüber, ob es zwar nicht de jure, wohl aber de facto zu einer „stillen Parlamentarisierung“ gekommen sei, selbst wenn die Reichsregierung bis 1918 formal nur dem Monarchen, nicht dem Reichstag gegenüber verantwortlich blieb.
Über die Regierungsferne der deutschen Parteien vor 1918, ihre angebliche Kompromissunfähigkeit und Ideologiefixiertheit, ist viel geschrieben worden. Selten jedoch wurde konkret untersucht, wie es um solche Kompromisse dort stand, wo sie schlechterdings unverzichtbar waren: Bei den Reichstagswahlen. Die Reichsverfassung schuf ein personenzentriertes, kein Listenwahlrecht. Kandidaten mussten in sog. Einerwahlkreisen die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen, notfalls in einer Stichwahl. Außerhalb der wenigen Hochburgen einzelner Parteien waren Stichwahlen ebenso die Regel wie Parteienbündnisse oder -absprachen in deren Vorfeld.
Obwohl die Forsc |
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| Handbuch Ius Publicum Europaeum, hg. v. Bogdandy, Armin von/Cruz Villalón, Pedro/Huber, Peter M. Band 1 Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts, hg. v. Bogdandy, Armin von/Cruz Villalón, Pedro/Huber, Peter M. unter Mitwirkung v. Zacharias, Diana. C. F. Müller, Heidelberg 2007. VIII, 856 S. Band 2 Offene Staatlichkeit - Wissenschaft vom Verfassungsrecht. C. F. Müller, Heidelberg 2008. X, 970 S. Besprochen von Michael Stolleis. |
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Das hier vorliegende voluminöse internationale Gemeinschaftswerk beruht auf der Absicht der Herausgeber, dem in Praxis und Theorie allenthalben spürbaren Prozess der Herausbildung eines „ius publicum europaeum" zunächst einmal eine solide Grundlage durch Darstellungen der nationalen Verfassungsrechte zu geben. Über Rechtsvergleichung kann man nicht reden, wenn man nicht die Gegenstände kennt, die verglichen werden sollen. So besteht der erste Band des Werks aus kompakten nationalen Kapiteln. Behandelt werden Deutschland (Horst Dreier), Frankreich (Olivier Jouanjan), Griechenland (Stylianos-Ioannis G. Koutnatzis), Großbritannien (Martin Loughlin), Italien (Mario Dogliani/Cesare Pinelli), Niederlande (Leonard Besselink), Österreich (Ewald Wiederin), Polen (Pjotr Tuleja), Schweden (Hans-Heinrich Vogel), Schweiz (Giovanni Biaggini), Spanien (Manuel Medina Guerrero), Ungarn (Gábor Halmai), gefolgt von einem strukturellen Vergleich (Pedro Cruz Villalón). Es fehlen also etwa Belgien, Dänemark, Finnland, die baltischen Staaten, die Balkanstaaten, Luxemburg, Portugal, Tschechien, Slowakei, Rumänien und Bulgarien. Eine Begründung, warum die genannten Staaten ausgewählt und andere ausgeschieden wurden, geben die Herausgeber nicht, obwohl das von hohem politischem und historischem Interesse gewesen wäre.
Um den Vergleich zu ermöglichen, folgt der Aufbau der einzelnen Kapitel einem einheitlichen Muster. Der dazu dienende Fragebogen ist auf S. 777 abgedruckt. Geschildert werden die Entstehung der Verfassu |
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| Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), begründet von Stammler, Wolfgang/Erler, Adalbert/Kaufmann, Ekkehard, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, hg. v. Cordes, Albrecht/Lück, Heiner/Werkmüller, Dieter unter philologischer Mitarbeit von Schmidt-Wiegand, Ruth, Lieferung 5 (Deutsches Privatrecht-Eichwesen). Erich Schmidt, Berlin 2007. 993-1248 Spalten, 128 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), begründet von Stammler, Wolfgang/Erler, Adalbert/Kaufmann, Ekkehard, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, hg. v. Cordes, Albrecht/Lück, Heiner/Werkmüller, Dieter unter philologischer Mitarbeit von Schmidt-Wiegand, Ruth, Lieferung 5 (Deutsches Privatrecht-Eichwesen). Erich Schmidt, Berlin 2007. 993-1248 Spalten, 128 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die fünfte Lieferung der zweiten Auflage des Handwörterbuchs zur deutschen Rechtsgeschichte bringt dieses in Ermangelung eines aktuellen systematischen Handbuchs der Rechtsgeschichte besonders notwendige Werk einen wichtigen Schritt vom Stichwort Deutsches Privatrecht, das von dem verstorbenen Verfasser der ersten Auflage Hans Thieme auf Klaus Luig übertragen wurde, bis zu Eichwesen (Miloš Vec) voran, womit bereits jetzt schätzungsweise fast 19 Prozent der Gesamtstrecke eines alphabetisch geordneten deutschen Allgemeinwörterbuchs erreicht sind. Dabei konnten manche der Artikel noch von den bisherigen Bearbeitern überarbeitet fortgeführt werden. In zahlreichen anderen Fällen musste aus unterschiedlichen Gründen ein neuer Verfasser gesucht und gefunden werden.
Manche Artikel erscheinen an neuer Stelle, wie etwa das Deutsche Rechtswörterbuch. Damit wird vielleicht der von der Elektronik geforderten Abkehr von den systematischen preußischen Instruktionen hin zur grundsätzlich alphabetisch geordneten bloßen Buchstabenfolge der Regeln alphabetischer Katalogisierung Rechnung getragen. Durchgehend geschieht dies allerdings noch nicht.
Neu sind anscheinend die Artikel Dichtung und Recht, Dictatus papae, Diktatur, dingliches Recht, Diplomatik, Dispens, Disputation, Dithmarscher Landrecht, Divisio regnorum, Dominikaner, Dominus, Donau, Donellus, Dorfordnungen, Dorpat, Dortmund, Dotalsystem, Dreiklassenwahlrecht, Dresden, Drews, Drittes Reich, Drost, Druckprivileg, Duisburg, Eberhard V., Ebel, echte Not, Eckhardt, Edda, Edelfre |
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| Harke, Jan Dirk, Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen (= Grundrisse des Rechts). München, Beck 2008. XII, 342 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Harke, Jan Dirk, Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen (= Grundrisse des Rechts). München, Beck 2008. XII, 342 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Es mag vermessen erscheinen, ein Lehrbuch des römischen Privatrechts und seiner Entwicklung mit dem Titel „Römisches Recht“ zu versehen, so beginnt der Verfasser, ordentlicher Professor an der bayerischen Julius-Maximilians-Universität in Würzburg, seine kurze Einleitung. In Rom habe es natürlich auch Strafrecht, Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht gegeben. Im Gegensatz zu diesen römischen Rechtsgebieten sei das römische Privatrecht aber als Grundlage der kontinentaleuropäischen Kodifikationen noch geltendes Recht, so dass das Privatrecht Roms als das römische Recht gelten und ein Buch füllen dürfe, das nicht nur historisch interessierte Leser finden, sondern gerade auch den Juristen ansprechen solle, der nach tieferer Einsicht des geltenden Zivilrechts strebe.
Dabei sei die Geschichte des römischen Rechts bis zum 19. Jahrhundert gar keine Geschichte der Rechtspraxis. Es sei das Recht der Stadt Rom, das vielleicht noch die Rechtspraxis in Italien beherrscht habe, aber schon sicher nicht mehr die Rechtsanwendung in den Provinzen des römischen Reiches. Verliert, so wird man an dieser Stelle aber fragen dürfen, ein Recht, das die Rechtspraxis eines Gebiets beherrscht hat, seinen rechtspraktischen Charakter dadurch, dass es nicht auch die Rechtspraxis weiterer Gebiete beherrscht?
Das römische Recht sei in erster Linie Gedankengut, hervorgebracht von einer kleinen, elitären Gruppe von Rechtsgelehrten in Rom und weitergetragen von einer gleichfalls elitären, sich seiner ab dem Mittelalter bemächtigenden Wissenschaft. Es teile damit den Charakter des Naturrechts, das als Konkurrenzmodell zum römischen Recht ebenfalls ein wissenschaftliches Erzeugnis gewesen und gleichfalls nicht vor den fünf Kodifikationen des 18. und 19. Jahrhunderts in großem Sti |
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| Harth, Caroline, Der Mythos von der Zerstörung des Vertrages. Zur Vertragslehre im Nationalsozialismus (= Europäische Hochschulschriften 2, 4657). Lang, Frankfurt am Main 2008. 171 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Harth, Caroline, Der Mythos von der Zerstörung des Vertrages. Zur Vertragslehre im Nationalsozialismus (= Europäische Hochschulschriften 2, 4657). Lang, Frankfurt am Main 2008. 171 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Uwe Wesel betreute, nach Aufenthalt am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte im März 2005 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Frankfurt am Main angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie beginnt in der Einleitung mit dem Satz: Die nationalsozialistische Vertragslehre wollte das Vertragsrecht im Sinne nationalsozialistischer Ideologie verändern. In diesem Zusammenhang werden von der Verfasserin zur nationalsozialistischen Vertragslehre diejenigen Vertreter gezählt, die das Vertragsrecht nationalsozialistischer Ideologie entsprechend „erneuern“ wollten.
Dabei geht die Verfasserin vom Vorherrschen der Einschätzung aus, die Vertreter der Vertragslehre hätten sich gegen das Vertragsmodell formiert und ihren eigenen Gegenstand, den Vertrag, so sehr seiner Voraussetzungen beraubt, dass das Vertragsdenken suspendiert wurde. Die Vertragsfreiheit sei „als abhängiges Prinzip, das jederzeit beschränkt oder widerrufen werden konnte,“ definiert worden. Der Grund dafür sei gewesen, dass der Vertrag in Konsequenz der nationalsozialistischen Ideologie, welche die Unterordnung der Einzelinteressen unter das Gesamtinteresse forderte, bekämpft werden musste, da er die Privatautonomie verkörperte und der Inbegriff des verhassten „Liberalismus“ und „Individualismus“ war.
Ihre Arbeit will die daraus folgende Auffassung von der Widersprüchlichkeit der Vertragsordnung im Nationalsozialismus in Frage stellen. Anlass dazu geben die Protokolle der Sitzungen des Ausschusses für allgemeines Vertragsrecht. Sie vermitteln den Eindruck, dass auch die dem Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900 nahen Regelungen der Vertragsordnung Bestandteil eines Werkes sind, das insgesamt nationalsozialis |
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| Hartung, Gerald, Die Naturrechtsdebatte. Geschichte der Obligation vom 17. bis 20. Jahrhundert (= Alber Praktische Philosophie 56). Alber, Freiburg im Breisgau, 2. unveränderte Aufl. (Studienausgabe). 1999. 366 S. Besprochen von Götz Schulze. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hartung, Gerald, Die Naturrechtsdebatte. Geschichte der Obligation vom 17. bis 20. Jahrhundert (= Alber Praktische Philosophie 56). Alber, Freiburg im Breisgau, 2. unveränderte Aufl. (Studienausgabe). 1999. 366 S. Besprochen von Götz Schulze.
Die „obligatio“ gehört zu den systembildenden Grundbegriffen der Zivilrechtswissenschaft. Sie liegt den schuldrechtlichen Regeln aller großen europäischen Kodifikationen zu Grunde. Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch ist an ihre Stelle zwar der Begriff „Schuldverhältnis“ getreten (§ 241 Abs. 1 BGB), sachlich hat sich dadurch aber, abgesehen von der weiteren Differenzierung in Schuldverhältnisse im weiteren und im engeren Sinne, nichts geändert. Das Schuldverhältnis im engeren Sinne meint die Forderung und die mit ihr gleichbedeutende Obligation. Das schweizerische Obligationenrecht, das 1911 in Kraft getreten ist und das den Begriffswechsel zum Schuldverhältnis nicht mit vollzogen hat, zeigt den Gleichlauf von Forderung und Obligation exemplarisch. In einem übergreifenden Sinne ist die „obligatio“ aber auch Leitbild für rechtliche Verpflichtung in der gesamten Rechtswissenschaft. In rechtsphilosophischer Betrachtung ist sie eine sinntragende Kategorie, mit der das Recht von der Moral, aber auch von anderen gesellschaftlichen Pflichtstellungen unterschieden werden kann. Die obligatio steht insoweit für das Recht als Systembegriff. Seit Kant wird das Recht nur noch in seinen Entstehungsbedingungen an das Sittengesetz gebunden und kann moralunabhängig befolgt werden. Nach positivistischem Verständnis können nicht einmal mehr Angaben über den Grund des Sollens gegeben werden und nach reiner Rechtslehre (Kelsen) ist dies auch gänzlich unzulässig. Die Frage nach einer moralisch begründeten obligatio ist gleichsam die Frage nach der Moralität des Rechts, die Hartung, Privatdozent der Philosophie in Heidelberg, untersucht.
1. Hartung geht den sozialpolitischen, ökonomischen und moralphilosophischen De |
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| Hartung, Wilhelm, Geschichte und Rechtsstellung der Compagnie in Europa - eine Untersuchung am Beispiel der englischen East-India Company, der niederländischen Vereenigten Ostindischen Compagnie und der preußischen Seehandlung. Diss. jur. Bonn 2000. XXV, 269 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hartung, Wilhelm, Geschichte und Rechtsstellung der Compagnie in Europa - eine Untersuchung am Beispiel der englischen East-India Company, der niederländischen Vereenigten Ostindischen Compagnie und der preußischen Seehandlung. Diss. jur. Bonn 2000. XXV, 269 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Gerd Kleinheyer betreute Dissertation des Verfassers, die von der europäischen Gegenwart angeregt danach fragt, ob es eine europaweit zu findende Rechtsform der Compagnie in der frühen Neuzeit gab. Dazu bietet sie nach einer kurzen Einleitung, in der sie Anlass, Ziel und Gang der Untersuchung offenlegt, in einem ersten Teil Einführung und Geschichte. Neben ihren drei ausgewählten Beispielen weist sie dabei am Ende auch auf andere Compagnien in Frankreich, Dänemark, Schweden und Deutschland hin.
Der zweite Teil bringt einen Rechtsvergleich. Er betrifft die Rechtspersönlichkeit und Gründung, Kapital und Aktien, Leitung und Kontrolle, beschränkte Haftung und Rechtspersönlichkeit. Darauf gründen sich Ergebnis und Ausblick.
Zusammenfassend stellt der Verfasser fest, dass einige wichtige Punkte der späteren Aktiengesellschaft bereits bei der frühneuzeitlichen Compagnie zu finden sind. Die Parallelen zwischen Compagnie und der gegenwärtigen Societas Europaea beschränken sich nach seiner Erkenntnis auf die Punkte, die auch zwischen den nationalen europäischen Aktiengesellschaften und der Compagnie bestehen. Im Ergebnis gelangt er zu der Einsicht, dass sich die Rechtsstellung der Compagnie noch nicht als europäisch bezeichnen lässt.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Heimann, Heinz-Dieter, Einführung in die Geschichte des Mittelalters, 2. Auflage (= UTB 1957). Ulmer, Stuttgart 2006. 304 S. Besprochen von Reinhard Schartl. |
Ganzen Eintrag anzeigen Heimann, Heinz-Dieter, Einführung in die Geschichte des Mittelalters, 2. Auflage (= UTB 1957). Ulmer, Stuttgart 2006. 304 S. Besprochen von Reinhard Schartl.
Der Verfasser, der an der Universität Potsdam Mittelalterliche Geschichte lehrt, wendet sich mit seiner Einführung an Studierende und Fachinteressenten. Er will, wie es im Vorwort heißt, „in der Absicht einer epochenspezifischen Orientierung in Grundzügen über Probleme und Prozesse der Geschichte des Mittelalters mit Blick auf deutsche wie europäische Entwicklungen informieren“.
Das kleine Werk gliedert sich in vier Kapitel, von denen das erste unter der Überschrift „Mittelalter – Mittelalterliche Geschichte: Zeiten – Räume – Horizonte“ Mittelaltervorstellungen und Konzeptionen der Historiographie darstellt. Ausführlich behandelt der Verfasser hier unter anderem die unterschiedlichen Ansätze zur Epochenbildung der historischen Entwicklung. Deren Anfänge gehen in das 14. Jahrhundert zurück, als namentlich die Italiener Petrarca und Colonna eine Zweiteilung in eine alte und eine neue Zeit vornahmen. In der Folge setzte sich seit dem Humanismus jedoch eine Zeitentrias durch. Wie Heimann zu den Abgrenzungen des Mittelalters zur Antike einerseits und zur Neuzeit andererseits darstellt, sehe die Forschung heute ein Ursachenbündel von Gründen für den Umbruch der Spätantike zum Frühmittelalter, die aus Sicht der Althistoriker eher in einer weitgreifenden Krise der antiken Monarchie, Verwaltung, Wirtschaft und Religion, für die Mittelalterhistoriker mehr in der Ausbreitung des Christentums und in neuen Herrschaftsbildungen aus den Behauptungen der Germanen liegen. Die Epochendaten werden demgemäß zwischen dem Mailänder Toleranzedikt (313), der Anerkennung des Christentums als neue Reichsreligion, dem Ende des weströmischen Reiches (476) oder Mohammeds Hedschra (622) gesetzt. Als nicht weniger problematisch erweist sich der Übergang des mit dem „langen“ 15. Jahrhundert (Beginn des abend |
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| Hein, Jan von, Die Rezeption US-amerikanischen Gesellschaftsrechts in Deutschland (= Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht 87). Mohr, Tübingen 2008. XLVI, 1089 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hein, Jan von, Die Rezeption US-amerikanischen Gesellschaftsrechts in Deutschland (= Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht 87). Mohr, Tübingen 2008. XLVI, 1089 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die gewichtige Arbeit ist in ihrer ursprünglichen Fassung im Wintersemester 2006/2007 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Hamburg als Habilitationsschrift angenommen worden. Sie ist während einer einem Aufenthalt als Joseph Story Research Fellow an der Harvard Law School und der Promotion in Hamburg über das Günstigkeitsprinzip im internationalen Deliktsrecht 1998 folgenden Tätigkeit als wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg entstanden und hat umgehend seine Berufung nach Trier begründet. Betreut wurde sie durch Klaus J. Hopt.
Ihr Umfang entspricht der Bedeutung ihres Gegenstandes. Diese ist nicht nur in der Gegenwart von unübersehbarer wirtschaftsrechtlicher und wirtschaftlicher Erheblichkeit, sondern hat auch eine bisher weithin vernachlässigte rechtsgeschichtliche Dimension. Hierauf nachdrücklich aufmerksam zu machen, ist auch ein beachtliches rechtsgeschichtliches Verdienst.
Die auf einem Literaturverzeichnis von weit mehr als 100 Seiten mit wohl weit mehr als 2000 Titeln ruhende Arbeit gliedert sich übersichtlich in 10 Paragraphen. Davon leitet die kurze Einführung mit zwei Zitaten Wulf Goettes aus dem Jahr 1983 und Walther Rathenaus von 1917 in die Fragestellung ein. Danach erklärt der Verfasser nach der Feststellung, dass sich in den Lehrbüchern zum Gesellschaftsrecht lange Zeit kaum etwas zu den US-amerikanischen Wurzeln zahlreicher aktienrechtlicher Institutionen findet, den Gang seiner Untersuchung.
Sie beginnt mit begrifflichen Grundlagen, in denen der Verfasser sich ausführlich mit der Frage auseinandersetzt, ob es sich bei der Annahme amerikanischen Gesellschaftsrechts um Rezeption, Konvergenz, Assimilat |
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| Henry II: New Interpretations, hg. v. Harper-Bill, Christopher/Vincent, Nicholas. Boydell & Brewer. Woodbridge 2007. XVII, 403 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen Henry II: New Interpretations, hg. v. Harper-Bill, Christopher/Vincent, Nicholas. Boydell & Brewer. Woodbridge 2007. XVII, 403 S. Besprochen von Susanne Jenks.
Die Regierungszeit Henrys II. ist für die englische Rechtsgeschichte von exponierter Bedeutung, weshalb es gerechtfertigt erscheint, das vorliegende Buch für diese Zeitschrift zu rezensieren, auch wenn es nur einen dezidiert rechtgeschichtlichen Beitrag enthält. Der Band, Ergebnis einer im September 2004 an der Universität von East Anglia, Norwich, abgehaltenen Tagung aus Anlass des 850. Jahrestages der Thronbesteigung Henrys II., beginnt mit der lesenswerten Einleitung Nicholas Vincents (Introduction: Henry II and the Historian, S. 1-23), der einen elegant geschriebenen, mitunter sogar humorvollen, fundierten Literaturüberblick vorlegt und auf Desiderata der Forschung verweist. Edmund King (The Accession of Henry II, S. 24-46), analysiert – ausgehend von einer Bemerkung Ralph de Dicetos – die Umstände, die dazu führten, dass der Herzog der Normandie als Nachfolger Stephans den englischen Thron ohne Blutvergießen besteigen konnte, und sieht die Nachfolgeregelung eher als Ergebnis eines von geistlichen wie weltlichen Fürsten getragenen, auf einen allgemeinen Konsens beruhenden Friedensprozesses denn als Folge eines Friedensabkommens. Jean Dunabin (Henry II and Louis VII, S. 47-62) untersucht die wechselhaften Beziehungen des englischen König zum Kapetinger Ludwig VII. John Gillingham (Doing Homage to the King of France, S. 63-84) legt in überzeugender Manier dar, dass die Mannschaft, die Henry II. 1156 angeblich Ludwig VII. leistete, nicht stattgefunden hat, und räumt mit dem Missverständnis auf, dass homage was the cement that held kingdoms together (S. 67). In der Mehrzahl der Fälle überredeten nämlich die englischen die französischen Könige aus einer Position der Stärke heraus, die Mannschaft ihrer Söhne zu akzeptieren. Dies änderte sich allerdings im Dezember 1183, als die Huld |
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| Heppe, Rafael von, Patentverletzungen. Eine Analyse der reichsgerichtlichen Rechtsprechung von 1879 bis 1918 zu § 4 und § 35 (§ 34 a. F.) des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (= Schriften zur Rechtsgeschichte 135). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 494 S. Besprochen von Frank L. Schäfer. |
Ganzen Eintrag anzeigen Heppe, Rafael von, Patentverletzungen. Eine Analyse der reichsgerichtlichen Rechtsprechung von 1879 bis 1918 zu § 4 und § 35 (§ 34 a. F.) des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (= Schriften zur Rechtsgeschichte 135). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 494 S. Besprochen von Frank L. Schäfer.
In der globalisierten Wirtschaft sind Produktionsstandorte fast beliebig austauschbar. Eine Konstante bleibt: das weltweit agierende Unternehmen. Sein wichtigstes Gut ist sein Know-how. Die Produktpiraterie der aufstrebenden Wirtschaftsmacht China demonstriert, wie wichtig der Schutz solcher „weicher“ Produktionsbedingungen ist. Für die Wirtschaftskonkurrenz der Nationen und Unternehmen und die übergeordneten sozialen Belange der Menschheit ist das geistige Eigentum der entscheidende Faktor im 21. Jahrhundert. Weniger das Gesellschafts-, Steuer-, Arbeits- und Sozialrecht, sondern das Weltimmaterialgüterrecht, das sich international in Genf über WIPO und TRIPS bündelt, lenkt die Wirtschaftsströme. Das Immaterialgüterrecht kompensiert die Schwächen des internationalen Wettbewerbsrechts, es schützt Investitionen. Auf der Schattenseite versperrt es im humanitären Bereich teilweise in den Ländern der Dritten Welt den Zugriff auf lebenswichtige Güter.
Es ist daher sehr zu begrüßen, wenn sich eine von Werner Schubert betreute Kieler Dissertation einem Ausschnitt der Geschichte dieses zentralen Rechtsgebiets widmet. In den klassischen Darstellungen der Privatrechtsgeschichte tritt das Immaterialgüterrecht zu Unrecht hinter die traditionellen romanistischen und germanistischen Rechtsinstitute zurück. Rafael von Heppe zeichnet in seiner Dissertation „Patentverletzungen“ auf der Grundlage der Reichspatentgesetze von 1877 und 1891 die Rechtsprechungsgeschichte des deutschen Patentrechts zwischen 1879 und 1918 nach. Seine Dissertation ergänzt die wirtschaftsgeschichtlich angelegte Studie Margrit Seckelmanns über „Industrialisierung, Internationalisierung und P |
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| Herbe, Daniel, Hermann Weinkauff (1894-1986). Der erste Präsident des BGH (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 55). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XIX, 312 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Hermann Weinkauff gehört zu den wichtigsten Repräsentanten der neuen Rechtsordnung der Bundesrepublik und war eine prominente, wenn auch nicht ganz unumstrittene Persönlichkeit der juristischen Zeitgeschichte. Die Arbeit Herbes über Weinkauff, über den bisher noch keine umfassende Biographie vorlag (vgl. über Weinkauff zuletzt Klaus-Detlev Godau-Schüttke, Der Bundesgerichtshof – Justiz in Deutschland –, Berlin 2005, S. 21ff.), reiht sich ein in die Reihe der Biographien mit werkbiographischem Ansatz, wie sie bisher u.a. vorliegen für Karl Larenz, Heinrich Lange, Heinrich Lehmann, Justus Wilhelm Hedemann und Hans Carl Nipperdey (vgl. S. 6). Der biographische Teil (S. 8-104) befasst sich mit der Jugend, der Ausbildung, dem Studium und der Teilnahme Weinkauffs am Ersten Weltkrieg. Weinkauff entstammte einer rheinpfälzischen Beamtenfamilie und schloss 1922 seine juristische Ausbildung mit der besten Note „ausgezeichnet“ ab. Diese Note eröffnete ihm eine Tätigkeit im Bayerischen Staatsministerium der Justiz und, mit Unterbrechungen, seit 1925 bei der Reichsanwaltschaft in Leipzig. 1928/29 befand er sich in Frankreich zu einem Studienaufenthalt im Auftrag des Reichsjustizministeriums. Ab Juni 1932 war er dauerhaft in Leipzig, zunächst wiederum bei der Reichsanwaltschaft, seit Mai 1935 Hilfsrichter am 3. Strafsenat unter dem Reichsgerichtspräsidenten Bumke. Hier war Weinkauff nicht mit der Rechtsprechung des Senats zum „Blutschutzgesetz“ als Berichterstatter beteiligt (S. 44f.) In einer von ihm entworfenen Stellungnahme zur Reform des Gerichtsverfassungsgesetzes wandte er sich gegen das Führerprinzip bei den Kollegialgerichten (S. 46ff.). Ende 1936 wurde er in den 1. Zivilsenat (zuständig u. a. für Patent-, Muster- und Binnenschifffahrtsrecht) |
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| Hermann Roesler. Dokumente zu seinem Leben und Werk, hg. v. Bartels-Ishikawa, Anna (= Schriften zur Rechtsgeschichte 136). Duncker & Humblot, Berlin 2007. IV, 191 S. Besprochen von Beate Ritzke. |
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Hermann Roesler – muss man den kennen? Ohne Frage gehört der 1834 geborene, spätere Professor für Staatswissenschaften an der Universität Rostock nicht zu den bis heute bekanntesten Vertretern seines Fachs. Ebenfalls ohne Frage anzuerkennen sind aber seine Leistungen, die er sowohl auf dem Gebiet der Kritik des ökonomischen Smithianismus als auf dem des sozialen Verwaltungsrechts vollbracht hat. Dies hat dazu geführt, dass Roesler innerhalb der letzten Jahrzehnte immer wieder beachtet wurde, so insbesondere in der 1969 erschienen Habilitationsschrift des Theologen Anton Rauscher, Die soziale Rechtsidee und die Überwindung des wirtschaftsliberalen Denkens sowie im zweiten Band von Michael Stolleis’ Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland von 1992.
Anna Bartels-Ishikawa reiht sich nun in die kleine Schar derer ein, die sich intensiv mit Roesler auseinandersetzen. Wie der Titel des Werkes schon andeutet, will es den Zugang zu den im Archiv des S. J.-House in Tokyo aufbewahrten Originaldokumenten, die einen Bezug zu Roeslers Leben und Werk besitzen, ermöglichen. Gleichwohl erschöpft sich das Buch nicht in einer Materialsammlung. In ihrem ersten Kapitel gibt Bartels-Ishikawa einen Überblick über die Geschichte des Archivs des S. J. House und die dort aufbewahrten, weitestgehend unveröffentlichten Primärquellen. Das zweite Kapitel widmet sie der Biographie Roeslers. Hier gelingt es ihr durch die Zusammenführung der privaten Briefe und Notizen Roeslers und seiner Familie dessen Leben bis zur Abreise nach Japan detailreich nachzuzeichnen. Ein wenig Schade ist allerdings, dass Bartels-Ishikawa nicht auch die Originalakten über Roesler, die in den Archiven der Universitäten Erlangen, Tübingen und Rostock vorhanden sind, hinzugezogen hat, |
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| Herrschaftspraxis und soziale Ordnungen in Mittelalter und in der frühen Neuzeit. Ernst Schubert zum Gedenken, hg. v. Aufgebauer, Peter/van den Heuvel, Christine unter Mitarbeit v. Bei der Wieden, Brage/Graf, Sabine/Streich, Gerhard u. a. (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Niedersachsen, Bremen und die ehemaligen Länder Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe 232). Verlag Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2006. 591 S., Ill. Besprochen von Arno Buschmann. |
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Die Gedächtnisschrift für Ernst Schubert war ursprünglich konzipiert als Festschrift zu seinem 65. Geburtstag, wurde dann, als er zwei Monate zuvor starb, zu einer Gedächtnisschrift, in der des bedeutenden Gelehrten und akademischen Lehrers gedacht und dessen eindrucksvolles wissenschaftliches Lebenswerk posthum gewürdigt wurde. Schubert war nicht nur ein exzellenter Kenner der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Geschichte und ihrer Quellen, sondern zugleich ein begnadeter Erzähler, der die unter den Historikern vom Fach immer seltener werdende Gabe besaß, die Welt der Vergangenheit lebendig und gegenwärtig werden zu lassen und menschliches Empfinden und Handeln anschaulich vor Augen zu stellen. Seine Forschungsschwerpunkte waren neben der Landesgeschichte vor allem die Verfassungsgeschichte, aber auch die Geschichte der sozialen Ordnungen und des alltäglichen Lebens, hier vor allem der Menschen am Rande der Gesellschaft, deren individuelles Schicksal und Leiden Schuberts besonderes Interesse galt.
Um diese Forschungsschwerpunkte Schuberts gruppieren sich denn auch die Beiträge der Gedächtnisschrift, die von den Herausgebern auf vier große Abschnitte verteilt worden sind: König und Reich, Fürsten und Untertanen, soziale Ordnungen, Historizität und Kommunikation. Ein Anhang mit einen Verzeichnis der von Schubert betreuten Dissertationen und einem Schriftenverzeichnis von Schuberts wissenschaftlichen Arbeiten beschließen den gewichtigen und gehaltv |
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| Herrscher- und Fürstentestamente im westeuropäischen Mittelalter, hg. v. Kasten, Brigitte (= Norm und Struktur - Studien zum sozialen Wandel in Mittelalter und früher Neuzeit 29). Böhlau, Köln 2008. XI, 864 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der Sammelband fasst Referate einer an der Universität Saarbrücken vom 15.-18 Februar 2006 bei Gelegenheit des 1200. Jahrestags der so genannten divisio regnorum Karls des Großen vom 6. Februar 806 von den Disziplinen Geschichte, Altertumskunde, Rechtswissenschaft, Theologie, Byzantinistik und Orientalistik gestalteten Symposiums zusammen. Nach der Einführung der seit 2002 in Saarbücken tätigen Herausgeberin geht sie auf die zwischen 1992 und 1994 in den Recueils de la Société Jean Bodin pour l’histoire comparative des institutions erschienenen vier Bände zu Verfügungen von Todes wegen von der Antike bis zur Moderne in Europa und den außereuropäischen Welten zurück, in denen der Versuch unternommen wurde, die Bemühungen von Menschen, über den Tod hinaus Eigentumsrechte mit Hilfe von Testamenten und anderen erbrechtlichen Verfügungen wahrzunehmen, in einem umfassend vergleichenden Ansatz vorwiegend aus juristischer Perspektive zu untersuchen. Da dort wie in der anschließenden Literatur eine systematische und übergreifende Untersuchung europäischer Herrschertestamente des Mittelalters unterlassen wurde, sollte das Symposium diese Forschungslücke für den westeuropäischen Raum zu einem Teil schließen.
Zu diesem Zweck haben sich unter vielseitiger Unterstützung 32 Forscher zusammengefunden. Ihre 31 Referate gibt der Band mit einer Zusammenfassung und einem Ausblick wieder. Zum Ausgleich der Recueils sind die Rechtshistoriker hier in der Minderheit.
Sie legen allerdings gleich zu Beginn die rechtlichen Grundlagen fest. Dabei behandelt aus eher dogmatischer und neuzeitlicher Sicht zunächst Diethelm Klippel Herrschaft, Testament und Familie als rechtsgeschichtliche Koordinaten von Herrscher- un |
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| Hessische Landtagsabschiede 1605-1647, hg. v. Hollenberg, Günter (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Hessen 48, 10 = Politische und parlamentarische Geschichte des Landes Hessen 33). Elwert, Marburg 2007. X, 481 S. Besprochen von Wilhelm A. Eckhardt. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hessische Landtagsabschiede 1605-1647, hg. v. Hollenberg, Günter (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Hessen 48, 10 = Politische und parlamentarische Geschichte des Landes Hessen 33). Elwert, Marburg 2007. X, 481 S. Besprochen von Wilhelm A. Eckhardt.
Der vorliegende Band schließt die letzte Lücke in der Reihe der altständischen hessischen Landtagsabschiede. Die Historische Kommission für Hessen und Waldeck (wie sie damals noch hieß) hatte schon früh mit der Veröffentlichung hessischer Landtagsakten begonnen; ein erster Band für die Jahre 1508 bis 1521, herausgegeben von Hans Glagau, erschien bereits 1901. Doch dann stockte das aufwendige Unternehmen und kam erst wieder in Gang, als der Hessische Landtag 1979 das Forschungsprojekt „Vorgeschichte und Geschichte des Parlamentarismus in Hessen“ (wie es ursprünglich hieß) ins Leben rief. Allerdings wurde nach den Erfahrungen mit dem ersten Band der Landtagsakten das Konzept geändert und auf die Veröffentlichung der Landtagsabschiede reduziert.
Seit 1989 sind im Rahmen dieses Forschungsprojekts vier Bände Landtagsabschiede veröffentlicht worden, allerdings nicht in chronologischer Reihenfolge. Hessische Landtagsabschiede 1526-1603, herausgegeben von G. Hollenberg (Veröff. 48, 5 = Vorgeschichte 9), erschienen 1994 in Marburg, Hessische Landtagsabschiede 1605-1647 sind hier zu rezensieren, Hessen-Kasselische Landtagsabschiede 1649-1798, herausgegeben von G. Hollenberg (Veröff. 48, 3 = Vorgeschichte 5) waren als erster Band schon 1989 in Marburg herausgekommen und Hessen-Darmstädtische Landtagsabschiede 1648-1806, herausgegeben von Karl Murk (Arbeiten der Hessischen Historischen Kommission N.F. 22 = Vorgeschichte 28), erschienen 2002 in Darmstadt.
Für die Jahre 1605 bis 1647 ist die Überlieferung hessischer Landtage und landtagsähnlicher Versammlungen besonders dicht. Allerdings endeten sie nicht immer mit formellen Beschlüssen, die als Landtagsabschiede veröffentl |