| Zusammengesetzte Staatlichkeit in der europäischen Verfassungsgeschichte, hg. v. Becker, Hans-Jürgen (= Der Staat, Beiheft 16). Duncker & Humblot, Berlin 2006. 297 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Vom 19.-21. März 2001 tagte die Vereinigung für Verfassungsgeschichte in Hofgeismar. Ziel der Tagung war ein neuer Forschungsweg. Während es frühere Historiker als vordringliche Aufgabe betrachteten, die Staatswerdung der mehrheitlich erst im 19. oder 20. Jahrhundert zu staatlicher Einheit findenden europäischen Staaten in einem Lichte nationaler Einheitlichkeit erscheinen zu lassen, erkennt die Gegenwart, dass viele europäische Staaten in einem vielschichtigen politischen Zusammenschluss kleinerer staatlicher Einheiten entstanden sind und durch diesen Werdegang ihre besondere staatliche Prägung erfahren haben, weshalb es die Beiträge der Tagung unternehmen, diese alteuropäische Prägung von Staatlichkeit zu überprüfen und in Erinnerung zu rufen.
Insgesamt sind dabei zehn Arbeiten versammelt. Sie reichen vom Mittelalter bis zur Gegenwart und Zukunft. In etwa dieser Reihenfolge sind sie auch in dem Beiheft zu der 1962 gegründeten Zeitschrift der Staat hintereinandergestellt.
Den Beginn macht Arno Buschmann mit dem heiligen römischen Reich. Wichtigstes Ergebnis seiner notwendigerweise skizzenhaften Darstellung dieses monströsen Gegenstands ist, dass die rechtliche Struktur vom Hochmittelalter an auf einer Königs- und Fürstenherrschaft beruhte und von dieser bis zum Ende geprägt war, weil die mittelalterlichen Ursprünge bis zum Ende maßgebende Grundlage blieben. Als eine dauerhafte rechtliche Organisation mit einem festen Bestand an Institutionen sieht er sie als Staat (Komplementärstaat, Rahmenstaat) an und nicht als atypischen völkerrechtlichen Staatenbund.
Hans-Werner Hahn, derzeitiger Vorstand, befasst sich mit dem Deutschen Bund. Er sieht ihn nicht als eine von Anfang an zukunftslose Vorstufe eines deutschen Einheit |
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| Acta Pacis Westphalicae. Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7 1647-1648, bearb. v. Hausmann, Andreas, Band 8 Februar-Mai 1648, bearb. v. Schmitt, Sebastian (= Acta Pacis Westphalicae, Serie II, Abteilung A Die kaiserlichen Korrespondenzen). Aschendorff, Münster 2008. XCIII, 464, LXXXVII, 444 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Gleichzeitig haben zwei Bearbeiter zwei Bände der kaiserlichen Korrespondenzen bezüglich des westfälischen Friedens für die Zeit vom 16. November 1647 bis 10. Februar 1648 und vom 11. Februar 1648 bis zum 11. Mai 1648 bearbeitet. Sie waren in beiden Fällen vor besondere editorische Aufgaben gestellt, die sie jeweils beeindruckend gemeistert haben. Beiden Bänden ist der gegenseitige Gedankenaustausch beispielhaft zu gute gekommen.
Die kaiserlichen Korrespondenzen des ersten behandelten Abschnitts sind geprägt vom Geschehen in Osnabrück, wo der Kaiser unter Einbeziehung der Reichsstände den Ausgleich mit Schweden herbeiführen sollte, während die Verhandlungen mit Frankreich in Münster nach einem Vorvertrag vom 11. November 1647 ruhten. Bezugspunkt der Osnabrücker Beratungen war zunächst ein Vertragsentwurf des kaiserlichen Prinzipalgesandten Trauttmansdorff („Trautmansdorffianum“!) vom Sommer 1647, der zwecks besserer Wahrung der kaiserlichen Interessen durch eine Hauptinstruktion des Kaisers vom 6. 12. 1647 mit den Zielen uneingeschränktes ius reformandi für das Reichsoberhaupt, keine Rückgabe des konfiszierten Eigentums in den Erblanden und in den Kronlanden, Verhandlungen über die Satisfaktion der schwedischen Armee erst nach Unterzeichnung des Friedensvertrags abgeändert wurde. Da Schweden sich dem widersetzte, die katholischen Reichsstände sich nicht einig waren und die kaiserliche Kontaktaufnahme zu den protestantischen Reichsständen erfolglos blieb, einigten sich am 8. Februar Gesandte der gemäßigten katholischen Reichsstände mit Gesandten der protestantischen Reichsstände darauf, mit interkonfessionell |
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| Adel und Nationalsozialismus im deutschen Südwesten, hg. v. Haus der Geschichte Baden-Württemberg in Verbindung mit der Landeshauptstadt Stuttgart (= Stuttgarter Symposion Schriftenreihe 11). Braun/DRW-Verlag Weinbrenner GmbH & Co KG, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen, 2007. 240 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der schmale, durch ein Personenregister und ein Ortsregister erschlossene Band ist geschmückt von einer Fotomontage. Im Vordergrund reicht Adolf Hitler seinem Außenminister Constantin Freiherr von Neurath anlässlich dessen 65. Geburtstages die Hand. Im Hintergrund zeigen sich kaum sichtbar Claus Graf Stauffenberg und Adolf Hitler am 15. 7. 1944 im Führerhauptquartier Wolfsschanze.
Damit wird gewissermaßen der Zwiespalt dokumentiert, in dem der 1914 18 standesherrliche, 87 ritterschaftliche und etwa 300 nichtbegütert-erbadlige Familien zählende Adel des deutschen Südwestens im Dritten Reich zu sehen ist. Nebeneinander stehen begeisterte Unterstützung für das Regime und Widerstand gegen den Nationalsozialismus. Entgegen dem Titelbild wird die Zusammenschau des im Herbst 2006 abgehaltenen Symposiums in den Worten zusammengefasst, dass der deutsche Südwesten zu den wenigen deutschen Adelslandschaften gezählt habe, in denen Zurückhaltung gegenüber dem Nationalsozialismus dominiert habe.
Dieses Ergebnis wird aus sieben Einzelstudien gewonnen. Sie betreffen die Themen katholische Adelige um Abt Adalbert Graf Neipperg (Benedikt Pahl), protestantische Adligkeit nach dem Zusammenbruch – Die kirchliche, karitative und politische Verbandstätigkeit von Ernst II. Fürst zu Hohenlohe-Langenburg zwischen 1918 und 1945 (Thomas Kreutzer), alter Adel und Neuadelsvorstellung – die von Stauffenbergs (Christopher Dowe), das alte Amt und die neue Zeit – die Freiherren von Neurath und von Weizsäcker in der Außenpolitik des „Dritten Reiches“ (Rainer Blasius), das Haus Württemberg und der Nationalsozialismus – Motive des Widerstands gegen |
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| Akten des 36. Deutschen Rechtshistorikertages Halle an der Saale 10.-14. September 2006, hg. v. Lieberwirth, Rolf/Lück, Heiner. Steiner, Stuttgart 2008. 722 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Wissen ist Kapital. Der einzelne Wissenschaftler erwirbt es durch seine Forschung und darf es als Ausfluss seiner besonderen Persönlichkeit grundsätzlich in erster Linie zum eigenen Nutzen verwenden. In der Gesellschaft wird sein unmittelbarer wie auch sein mittelbarer Nutzen jedoch vielfach um so größer sein, je mehr Mitmenschen er es zur Kenntnis bringen kann, weswegen in der Mediengesellschaft der Medienpräsenz besondere Bedeutung zukommt.
Wie sie sich erreichen lässt, ist nicht immer sicher vorherzusehen. Erfahrungsgemäß ist die Unterstützung durch berufsmäßig tätige Mediateure besonders hilfreich. So kann, wie jeder seit langem weiß, der gute Verlag Medienerfolge vermitteln, die dem einfallreichsten Urheber allein dauerhaft verwehrt blieben.
Naheliegenderweise stehen die Medienunternehmer dabei vielfach in einem harten Wettbewerb miteinander. Wer den Schöpfer an sich binden kann, kann an seinem Erfolg teilhaben. Meist besser als der Schöpfer kann er aus der Vermittlungstätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten.
Dieser Wettbewerb hat inzwischen selbst die Rechtsgeschichte erreicht. Auch hier kommt es nicht mehr nur für den Schöpfer darauf an, den wirtschaftlich erfolgreichsten Vermittler für sich zu gewinnen. Vielmehr betreibt selbst hier der Medienunternehmer die bewusste Akquisition von Verdienstmöglichkeiten.
Dementsprechend tritt neben die herkömmliche Veröffentlichung der seit 1927 auf den deutschen Rechtshistorikertagen zunehmend zahlreicher vorgetragenen Untersuchungen in rechtsgeschichtlichen Zeitschriften die Publikation in Sammelbänden. Die Initialzündung hierfür nahm das in Frankfurt am Main gebündelte Potential bereits vor Jahrzehnten exemplarisch vor. Die damit verbundenen wirtschaftlichen Chancen we |
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| Akten des Reichskammergerichts im Hauptstaatsarchiv Stuttgart Nachträge, Inventar des Bestands C3, bearb. v. Brunotte, Alexander/Weber, Raimund J., Band 8 (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 46,8). Kohlhammer, Stuttgart 2008. 455 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
Ganzen Eintrag anzeigen Akten des Reichskammergerichts im Hauptstaatsarchiv Stuttgart Nachträge, Inventar des Bestands C3, bearb. v. Brunotte, Alexander/Weber, Raimund J., Band 8 (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 46,8). Kohlhammer, Stuttgart 2008. 455 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg.
Bereits 2005 war mit einem siebten Band die Reihe der Inventare zu den im ehemaligen Hauptstaatsarchiv Stuttgart (heute Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv) lagernden Reichskammergerichtsakten grundsätzlich abgeschlossen (s. die Rezension in ZRG Bd. 124 [2007]). Dass nun noch ein Nachtragsband erscheinen konnte, hat verschiedene Ursachen. Teilweise handelt es sich um Akten, die erst nach Abschluss der Verzeichnungsarbeiten im Jahre 1996 erworben werden konnten (vor allem Irrläufer, die bei der Inventarisierung von Kammergerichtsakten in anderen Bundesländern dort aufgetaucht und dem Stuttgarter Bestand zugeordnet werden konnten), aber auch um Prozessakten und zugehörige Schriftstücke, die aus dem Mitte des 19. Jahrhunderts angelegten Spezialrepertorium für das damalige Königreich Württemberg nicht ersichtlich waren. Angesichts der unterschiedlichen Herkunft dieser Akten wurde von der Bildung einer einheitlichen Aktenserie abgesehen.
Die ersten 44 Titel betreffen Akten der vormals württembergischen Grafschaft Mömpelgard (Montbéliard) in der burgundischen Pforte. Sie hatten ursprünglich nach ihrem Erwerb vom Bezirksamt Straßburg (später Departementalarchiv) 1883 einen separaten Bestand gebildet, wurden aber jetzt dem eigentlichen Kammergerichtsbestand (C3) angegliedert. Ein weiterer, mit 4,4 Regalmetern Akten wesentlich umfangreicherer Bestand, der nicht in der Wetzlarer Hauptablieferung nach Stuttgart enthalten war, ist über Nachfolgebehörden oder in anderer Weise ins Hauptstaatsarchiv gelangt – vielfach deshalb, weil es sich um noch nicht abgeschlossene Kammergerichtsprozesse handelte. Weitere Hohenlohe betre |
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| Aktienrecht im Wandel, hg. v. Bayer, Walter/Habersack, Mathias, Band 1 Entwicklung des Aktienrechts, Band 2 Grundsatzfragen des Aktienrechts. Mohr (Siebeck), Tübingen 2007. V, 1153, VI, 1288 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 126 (2009) 89. |
Ganzen Eintrag anzeigen Aktienrecht im Wandel, hg. v. Bayer, Walter/Habersack, Mathias, Band 1 Entwicklung des Aktienrechts, Band 2 Grundsatzfragen des Aktienrechts. Mohr (Siebeck), Tübingen 2007. V, 1153, VI, 1288 S. Besprochen von Werner Schubert.
Das zweihundertjährige Jubiläum des Code de commerce, der in Teilen Deutschlands galt und das Aktienrecht erstmals kodifizierte, war für die Herausgeber Bayer und Habersack Anlass, die 200jährige Geschichte des deutschen Aktienrechts zusammen mit 44 Aktienrechtlern und Rechtshistorikern umfassend aufzuarbeiten. In Band 1 wird die Entwicklung des Aktienrechts chronologisch nachgezeichnet, während in Band 2 die wichtigsten Teilaspekte im Stil einer Institutionengeschichte behandelt werden. Im ersten Beitrag des ersten Bandes befasst sich Cordes mit den Zielen, Bedingungen und Hilfsmitteln der Beschäftigung mit der Frühphase des Aktienrechts, d. h. der Zeit der Handelscompagnien des 17. und 18. Jahrhunderts. Nach Cordes kann es dabei nur um eine selbstständige Erfassung der Handelscompagnien als Voraussetzung für einen Vergleich mit dem späteren Aktienrecht gehen (S. 6). Die rechtliche Struktur der Handelscompagnien wird S. 14ff. von Jahntz unter den Stichworten Gründung/Aufhebung, Kapital/Beteiligungsformen und Organisation/Leitung beschrieben. In ihrem Beitrag über die Geschichte der Aktiengesellschaft in Frankreich bis zum Code de commerce stellen E. Rothweiler und St. Geyer fest (S. 23ff.), dass der Begriff société anonyme, den der Gesetzgeber des Code de commerce als Bezeichnung für die Aktiengesellschaft gewählt hatte, auf eine gesellschaftliche Praxis des 17. und 18. Jahrhunderts verwies, die mit den Kapitalgesellschaften nichts zu tun hatte. Die Verfasser des Code de commerce waren sich darüber einig gewesen, dass es sich bei der Aktiengesellschaft um ein neues Phänomen handle, das man zunächst noch nicht im Detail regeln sollte (S. 38ff.). Auch wenn der Code de commerce die Erwartungen, die an ein modernes Handels |
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| Albrecht, Angelika, Zigeuner in Altbayern 1871-1914. Eine sozial-, wirtschafts- und verwaltungsgeschichtliche Untersuchung der bayerischen Zigeunerpolitik (= Materialien zur bayerischen Landesgeschichte 15). Kommission für bayerische Landesgeschichte, München 2002. XXIV, 426 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Wilhelm Volkert betreute, im Sommersemester 1998 von der philosophischen Fakultät III der Universität Regensburg angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie grenzt in der Einführung nach Vorbemerkungen zur Terminologie, die den Zigeunerbegriff als seinerzeit sozial charakterisiert erkennen, ihr Thema zeitlich und regional ein. Danach erläutert sie die überwiegend ungedruckten Quellen, den unbefriedigenden Forschungsstand und ihre eigenen Untersuchungsziele.
Anschließend betrachtet sie in drei kurzen Kapiteln Zigeuner und Zigeunerbegriff in Anthropologie und Ethnologie am Ende des 19. Jahrhunderts, den Zigeunerbegriff der bayerischen Behörden und den Zigeunerbegriff der Kriminologie und Kriminalistik des ausgehenden 19. Jahrhunderts. Das Schwergewicht liegt auf der ausführlichen Behandlung des Umgangs der sesshaften Bevölkerung mit dem Phänomen Nichtsesshaftigkeit an Hand der Zigeuner- und Landstreicherpolitik Bayerns, der Münchener Zigeunerzentrale, des bayerischen Zigeunerbuchs, der Münchener Zigeunerkonferenz von 1911 und der Praxis der Zigeunerpolizei bei Bezirksämtern, Rentämtern, Gendarmerie und Ortspolizeibehörden. Den Abschluss bildet die umsichtige Erörterung der Lebensumstände der Zigeuner.
Am Ende fasst die Verfasserin ihre sorgfältig erarbeiteten Ergebnisse zusammen. Danach stellten die etwa 2500 ermittelten Zigeuner bei 6524372 Einwohnern Bayerns im Jahre 1905 nur eine verschwindende Minderheit dar. Sie verfügte über zahlreiche Verhaltensmuster, die es ihr erlaubten, sich dem stärker werdenden Zugriff der staatlichen Sicherheitsorgane entweder ganz zu entziehen oder diesen Zugriff zu |
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| Als die Welt in die Akten kam. Prozessschriftgut im europäischen Mittelalter, hg. v. Lepsius, Susanne/Wetzstein, Thomas (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main Rechtsprechung Materialien und Studien 27). Klostermann, Frankfurt am Main 2007. VIII, 490 S. Besprochen von Arno Buschmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Aktienrecht im Wandel, hg. v. Bayer, Walter/Habersack, Mathias, Band 1 Entwicklung des Aktienrechts, Band 2 Grundsatzfragen des Aktienrechts. Mohr (Siebeck), Tübingen 2007. V, 1153, VI, 1288 S. Besprochen von Werner Schubert.
Das zweihundertjährige Jubiläum des Code de commerce, der in Teilen Deutschlands galt und das Aktienrecht erstmals kodifizierte, war für die Herausgeber Bayer und Habersack Anlass, die 200jährige Geschichte des deutschen Aktienrechts zusammen mit 44 Aktienrechtlern und Rechtshistorikern umfassend aufzuarbeiten. In Band 1 wird die Entwicklung des Aktienrechts chronologisch nachgezeichnet, während in Band 2 die wichtigsten Teilaspekte im Stil einer Institutionengeschichte behandelt werden. Im ersten Beitrag des ersten Bandes befasst sich Cordes mit den Zielen, Bedingungen und Hilfsmitteln der Beschäftigung mit der Frühphase des Aktienrechts, d. h. der Zeit der Handelscompagnien des 17. und 18. Jahrhunderts. Nach Cordes kann es dabei nur um eine selbstständige Erfassung der Handelscompagnien als Voraussetzung für einen Vergleich mit dem späteren Aktienrecht gehen (S. 6). Die rechtliche Struktur der Handelscompagnien wird S. 14ff. von Jahntz unter den Stichworten Gründung/Aufhebung, Kapital/Beteiligungsformen und Organisation/Leitung beschrieben. In ihrem Beitrag über die Geschichte der Aktiengesellschaft in Frankreich bis zum Code de commerce stellen E. Rothweiler und St. Geyer fest (S. 23ff.), dass der Begriff société anonyme, den der Gesetzgeber des Code de commerce als Bezeichnung für die Aktiengesellschaft gewählt hatte, auf eine gesellschaftliche Praxis des 17. und 18. Jahrhunderts verwies, die mit den Kapitalgesellschaften nichts zu tun hatte. Die Verfasser des Code de commerce waren sich darüber einig gewesen, dass es sich bei der Aktiengesellschaft um ein neues Phänomen handle, das man zunächst noch nicht im Detail regeln sollte (S. 38ff.). Auch wenn der Code de commerce die Erwartungen, die an ein modernes Handels |
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| Andernacht, Dietrich, Regesten zur Geschichte der Juden in der Reichsstadt Frankfurt am Main von 1520 bis 1616, aus dem Nachlass hg. v. Andernacht, Helga u. a. (= Forschungen zur Geschichte der Juden, Abteilung B Quellen 2). Hahnsche Buchhandlung, Hannover. 2007. IX, 1-720, VII, 721-1419 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Bereits im Jahre 1996 erschienen von Dietrich Andernacht in drei Teilen (1401-1455, 1456-1496, 1496-1519) mit vier Bänden herausgegebene Regesten zur Geschichte der Juden in Frankfurt am Main (4262 Regesten). Im gleichen Jahr verstarb der Herausgeber (26. 12. 1921-7. 11. 1996). Erfreulicherweise ist nunmehr eine sehr wesentliche Ergänzung gelungen, mit der die Publikation des bedeutendsten Werkes Dietrich Andernachts abgeschlossen wird.
Im Vorwort des Werkes schildert Alfred Haverkamp mit bewegenden Worten Person und Leistung des Herausgebers, der bereits in jungen Jahren zu den frühesten und wichtigsten deutschen Ansprechpartnern israelischer Historiker zählte. Mit unermüdlicher Hingabe hat Dietrich Andernacht das bis dahin von deutschen Historikern nichtjüdischer Herkunft völlig vernachlässigte Forschungsgebiet bearbeitet. Als Ergebnis ist die bisher umfassendste Erschließung von Quellen zur mitteleuropäischen Geschichte der Juden des Mittelalters und der Frühneuzeit gelungen.
Nach dem Tode des Herausgebers hat seine Gattin Helga Andernacht die in Karteikarten festgehaltenen Texte digital aufgenommen und ein Personenregister vorbereitet. Andreas Göller hat als Mitarbeiter des Trierer Arye Maimon-Instituts für Geschichte der Juden die Register vervollständigt bzw. angefertigt. Auf diese Weise konnte schließlich die Lebensleistung des Herausgebers der Öffentlichkeit in beeindruckender Form vollständig zur Verfügung gestellt werden.
Die jetzt veröffentlichten beiden Bände beginnen mit dem Schriftwechsel mit Gerlach, Herrn zu Isenburg und Grenzau, Oberamtmann der Niedergrafschaft Katzenelnbogen, der s |
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| Anwalt ohne Recht. Das Schicksal jüdischer Rechtsanwälte in Berlin nach 1933, hg. v. Ladwig-Winters, Simone/Rechtsanwaltskammer Berlin, 2. Aufl. be.bra-Verlag, Berlin 2007. 309 S., Ill. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Anwalt ohne Recht. Schicksale jüdischer Anwälte in Deutschland nach 1933, hg. v. Bundesrechtsanwaltskammer. be.bra, Berlin 2007. 412 S. Besprochen von Werner Schubert.
Anwalt ohne Recht. Das Schicksal jüdischer Rechtsanwälte in Berlin nach 1933, hg. v. Ladwig-Winters, Simone/Rechtsanwaltskammer Berlin, 2. Aufl. be.bra-Verlag, Berlin 2007. 309 S., Ill. Besprochen von Werner Schubert.
I. Das Werk über die jüdischen Anwälte in Deutschland seit 1933 geht zurück auf die im Jahre 2000 anlässlich des 63. Deutschen Juristentages in Leipzig eröffnete Wanderausstellung „Anwalt ohne Recht“, die bisher in 23 Orten gezeigt wurde. Ausgangspunkt war eine Ausstellung unter dem gleichen Titel 1998 in Berlin. Das Werk vereinigt Texte und Bilder aus den Einzelausstellungen in den jeweiligen Orten und erinnert an den Beitrag, den die jüdischen Rechtsanwälte für die Rechtspflege und ihr Land geleistet haben. Die Wanderausstellung „Anwälte ohne Recht“ ist auch gezeigt worden in Jerusalem, New York, Los Angeles, Mexico City und in Kanada (Montreal, Toronto, Ottawa und Vancouver). In ihrer Einführung gibt Ladwig-Winters, die Berliner Ausstellungskuratorin, einen Überblick über die Schicksale jüdischer Rechtsanwälte in Deutschland seit 1933. Anfang 1933 waren im Deutschen Reich 9.208 Rechtsanwälte zugelassen, von denen rund 5.000 als „nicht arisch“ angesehen wurden (in Preußen 3.500 nicht arische Rechtsanwälte; S. 10). Die erste Welle der Ausgrenzung betraf im Februar/März 1933 terroristische Übergriffe insbesondere gegen Gegner des Nationalsozialismus unter den Rechtsanwälten. Im April 1933 verloren alle jüdischen Rechtsanwälte zumindest in Preußen ihre Zulassung. Wieder zugelassen wurden die Anwälte, deren Zulassung bereits vor 1914 bestanden hatte (Altanwälte), oder die am Ersten Weltkrieg teilgenommen hatten (Frontkämpfer) oder deren direkte Angehörige im Weltkrieg gefallen waren (vgl. das Gesetz vom 7.4.1933, RGBl. I 1933, S. 188; hierzu demnächst die |
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| Anwalt ohne Recht. Schicksale jüdischer Anwälte in Deutschland nach 1933, hg. v. Bundesrechtsanwaltskammer. be.bra, Berlin 2007. 412 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Anwalt ohne Recht. Schicksale jüdischer Anwälte in Deutschland nach 1933, hg. v. Bundesrechtsanwaltskammer. be.bra, Berlin 2007. 412 S. Besprochen von Werner Schubert.
Anwalt ohne Recht. Das Schicksal jüdischer Rechtsanwälte in Berlin nach 1933, hg. v. Ladwig-Winters, Simone/Rechtsanwaltskammer Berlin, 2. Aufl. be.bra-Verlag, Berlin 2007. 309 S., Ill. Besprochen von Werner Schubert.
I. Das Werk über die jüdischen Anwälte in Deutschland seit 1933 geht zurück auf die im Jahre 2000 anlässlich des 63. Deutschen Juristentages in Leipzig eröffnete Wanderausstellung „Anwalt ohne Recht“, die bisher in 23 Orten gezeigt wurde. Ausgangspunkt war eine Ausstellung unter dem gleichen Titel 1998 in Berlin. Das Werk vereinigt Texte und Bilder aus den Einzelausstellungen in den jeweiligen Orten und erinnert an den Beitrag, den die jüdischen Rechtsanwälte für die Rechtspflege und ihr Land geleistet haben. Die Wanderausstellung „Anwälte ohne Recht“ ist auch gezeigt worden in Jerusalem, New York, Los Angeles, Mexico City und in Kanada (Montreal, Toronto, Ottawa und Vancouver). In ihrer Einführung gibt Ladwig-Winters, die Berliner Ausstellungskuratorin, einen Überblick über die Schicksale jüdischer Rechtsanwälte in Deutschland seit 1933. Anfang 1933 waren im Deutschen Reich 9.208 Rechtsanwälte zugelassen, von denen rund 5.000 als „nicht arisch“ angesehen wurden (in Preußen 3.500 nicht arische Rechtsanwälte; S. 10). Die erste Welle der Ausgrenzung betraf im Februar/März 1933 terroristische Übergriffe insbesondere gegen Gegner des Nationalsozialismus unter den Rechtsanwälten. Im April 1933 verloren alle jüdischen Rechtsanwälte zumindest in Preußen ihre Zulassung. Wieder zugelassen wurden die Anwälte, deren Zulassung bereits vor 1914 bestanden hatte (Altanwälte), oder die am Ersten Weltkrieg teilgenommen hatten (Frontkämpfer) oder deren direkte Angehörige im Weltkrieg gefallen waren (vgl. das Gesetz vom 7.4.1933, RGBl. I 1933, S. 188; hierzu demnächst die |
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| Anwalt ohne Recht. Schicksale jüdischer Rechtsanwälte im Bezirk des heutigen Oberlandesgerichts Oldenburg, hg. v. Rechtsanwaltskammer Oldenburg. Isensee, Oldenburg 2007. 222 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Anwalt ohne Recht. Schicksale jüdischer Rechtsanwälte im Bezirk des heutigen Oberlandesgerichts Oldenburg, hg. v. Rechtsanwaltskammer Oldenburg. Isensee, Oldenburg 2007. 222 S. Besprochen von Werner Schubert.
Das Werk über die Schicksale jüdischer Rechtsanwälte im Bezirk des heutigen Oberlandesgerichts Oldenburg ist als Begleitband zur Wanderausstellung „Anwalt ohne Recht“ im Juni/Juli 2007 erschienen und dokumentiert den regionalen Teil dieser Veranstaltung sowie die Ausstellung über „Hans Calmeyer und die Judenrettung in den Niederlanden“. Der Beitrag E. Schürmanns bringt einen Überblick über die geschichtliche Entwicklung in den ehemals preußischen Gebieten der Landgerichtsbezirke Aurich und Osnabrück, die noch 1944 zum OLG-Bezirk Oldenburg kamen. Schürmann beschreibt hier die Einzelheiten der Ausgrenzung und Ausschaltung der jüdischen Rechtsanwälte, wozu der Dokumentenanhang heranzuziehen ist. Abgedruckt ist u. a. im Faksimile eine zeitgenössische Abschrift des Funkspruchs des preußischen Justizkommissars (seit 21. 4. 1933 Justizminister) Kerrl vom 31. 3. 1933 an die preußischen Justizbehörden, mit dem die Entrechtung der jüdischen Rechtsanwälte und Notare begann. Im Vergleich zu den preußischen Landgerichtsbezirken sind die „Besonderheiten“ im früheren Land Oldenburg (hierzu U. Brückner, S. 59-62) nur knapp behandelt, wohl weil dazu bereits hinreichend Literatur vorliegt.
Der Hauptteil des Werkes befasst sich mit den Schicksalen von sieben jüdischen Rechtsanwälten aus den drei LG-Bezirken, mit dem Schicksal eines Gerichtsassessors, der nach seiner Entlassung zunächst als Rechtskonsulent tätig war, sowie mit dem Rechtanwalt Schiff, der als „Halbjude“ zahlreichen Schikanen ausgesetzt war. Die Biographien geben einen ausführlichen Einblick in die Praxis der nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen gegen die jüdischen Rechtsanwälte. Beispielsweise geht Schürmann auf die Diffamierungskampagne gegen den Osnabrücker Rechtsanwalt Max |
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| Arnold, Martin, Pressefreiheit und Zensur im Baden des Vormärz. Im Spannungsfeld zwischen Bundestreue und Liberalismus (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 1 Allgemeine Reihe 15). Berliner Wissenschaftsverlag, Berlin 2003. XX, 286 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Arnold, Martin, Pressefreiheit und Zensur im Baden des Vormärz. Im Spannungsfeld zwischen Bundestreue und Liberalismus (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 1 Allgemeine Reihe 15. Berliner Wissenschaftsverlag, Berlin 2003. XX, 286 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Ulrich Eisenhardt betreute Hagener Dissertation des Verfassers, die ein Rezensent trotz Zusage im Jahre 2004 bisher nicht besprechen konnte, so dass der Herausgeber hilfsweise mit einigen Worten eintreten muss. Sie geht von den fünf Grundrechten des Artikels 5 I des deutschen Grundgesetzes aus (Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit, Rundfunkberichterstattungsfreiheit und Filmerichterstattungsfreiheit). Sie will deren Entwicklung in Baden im Vormärz näher beleuchten.
Dazu beginnt der Verfasser nach einer kurzen Einführung mit Begriffsbestimmungen. Zunächst erläutert er Presse, Einschränkungen der Presse und Pressefreiheit Danach erklärt er den Vormärz, um dann einen Überblick über die Geschichte Badens zu bieten.
Im zweiten Teil verfolgt er die Zensur in Baden bis 1815, wobei er die kurbadische Bücherzensurordnung von 1803 in den Mittelpunkt stellt. Dann erörtert er Zensur, Pressefreiheit und Verfassungsrecht nach Artikel 18d der Deutschen Bundesakte von 1815 und nach der badischen Verfassung. Hier greift er auf die Entwürfe ab 1808 und die Verfassung von 1818 zurück.
Sehr ausführlich untersucht er dann Gesetze, Inhalts- und Ausführungsbestimmungen über Pressefreiheit und Zensur zwischen 1818 und 1848. Nach einander handelt er das Gesetz über die provisorischen Bestimmungen hinsichtlich der Freiheit der Presse von 1819 (Karlsbader Beschlüsse) und ihre Ausführung, die badische Zensurordnung vom 5. November 1819, das Zensuredikt vom 1. Februar 1821, die Erneuerung des Bundes-Pressegesetzes und seine weiteren Einschärfungen, das badische Pressegesetz von 1832, die Wiener Beschlüsse von 1834 und ihre Umsetzung sowie d |
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| Arsenschek, Robert, Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914 (= Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 136). Droste, Düsseldorf 2003. 419 S., 7 Abb., 9 Tab. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Arsenschek, Robert, Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914 (= Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 136). Droste, Düsseldorf 2003. 419 S., 7 Abb., 9 Tab. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Gerhard A. Ritter betreute, im Wintersemester 1999/2000 von der philosophischen Fakultät der Universität München angenommene, mit sieben Zeichnungen illustrierte Dissertation des Verfassers. In seiner Einleitung umreißt er das Thema der Untersuchung und beschreibt das Kaiserreich in der Forschungsdiskussion. Danach berichtet er über den Forschungsstand, seine Quellen und den Gang seiner auf zwei Ebenen geführten Untersuchung.
Der erste Teil betrifft die Wahlprüfung durch den Reichstag. Davon ist das erste Kapitel der Wahlprüfung, der Wahlfreiheit und dem Wahlprüfungsverfahren gewidmet. Im zweiten Kapitel geht es um Wählerproteste, Beweiserhebungsverfahren, Entscheidungsgrundsätze, Sanktionspraxis und die Rolle der Parteien.
Für die politische Realität der Reichstagswahlen stellt der Verfasser hauptsächlich auf die Wahlbeeinflussung ab. Er unterscheidet amtliche Wahlbeeinflussung, geistliche Wahlbeeinflussung und private Wahlbeeinflussung. Am Ende stehen die Wahlpraxis, die Wahlverstöße und die Reaktion des Reichstags.
Insgesamt kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass der Reichstag seine Aufgabe hinsichtlich der Wahlfreiheit vor allem nach der Jahrhundertwende nur noch mangelhaft erfüllte. Oft trat bei Beschlüssen die Parteiräson vor die Sorge um den Schutz der Wahlfreiheit. Zur Stärkung der Wahlfreiheit beim Wahlakt trug der Reichstag weniger bei, als ihm möglich gewesen wäre.
Der Verfasser schließt mit der wohl zutreffenden Erkenntnis, dass es sich im Laufe der Zeit die regierungsnahen Parteien im Vorhof der Macht wohnlich gemacht hatten. Einigen Tabellen im Text fügt |
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| Asche, Matthias, Von der reichen hansischen Bürgeruniversität zur armen mecklenburgischen Landeshochschule. Das regionale und soziale Besucherprofil der Universitäten Rostock und Bützow in der frühen Neuzeit (1500-1800) (= Contubernium Tübinger Beiträge zur Universitäts- und Wissenschaftsgeschichte 52). Steiner, Stuttgart 2000. XVI, 635 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Asche, Matthias, Von der reichen hansischen Bürgeruniversität zur armen mecklenburgischen Landeshochschule. Das regionale und soziale Besucherprofil der Universitäten Rostock und Bützow in der frühen Neuzeit (1500-1800) (= Contubernium Tübinger Beiträge zur Universitäts- und Wissenschaftsgeschichte 52). Steiner, Stuttgart 2000. XVI, 635 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Zahl der Universitätsgeschichtskenner ist überschaubar. Ein Herausgeber darf sich also sehr freuen, wenn beispielsweise Rainer Schwinges auch für die arme mecklenburgische Landeshochschule sein Rezensionsinteresse bekundet. Erbringt er aber trotz vieler Erinnerungen die selbverständliche Gegengabe für das Buchexemplar nicht, wird der Herausgeber mit wenigen Sätzen auf das Werk hinweisen müssen.
Die gewichtige, fleißige Untersuchung ist die von Anton Schindling betreute, im Sommersemester 1997 von der geschichtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Tübingen angenommene Dissertation des Verfassers. Etwas klein gesetzt beginnt sie mit den Universitäten Rostock und Bützow im Spiegel der Historiographie. Dem schließen sich ansprechende methodische Vorbemerkungen an.
Im ersten Teil stellt der Verfasser die Geschichte der Universitäten Rostock und Bützow bis zum Ende des 18. Jahrhunderts dar. Nach der Universitätsgründung werden drei Zeitabschnitte gebildet (1500-1562, 1563-1648, 1649-1800). Für das Lehr- und Wissenschaftsprofil wird zwischen Theologie, Jurisprudenz, Medizin und Philosophie unterschieden.
Im zweiten Teil wird die frequentielle Entwicklung ermittelt. Hierfür beschreibt der Verfasser zunächst seine Matrikeln und seine Methoden. Danach vergleicht er die örtlichen Verhältnisse mit der allgemeinen Frequenzermittlung. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass auch in Rostock in vorreformatorischer Zeit die Artisten überwogen, dass sich im 16. Jahrhundert die Zahlen der Theologen und Juristen vermehrten und dass Rostock nach 1648 allmählich zu e |
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| Asholt, Martin, Straßenverkehrsstrafrecht. Reformdiskussion und Gesetzgebung seit dem Ausgang des 19. Jahrhunderts (= Juristische Zeitgeschichte, Abt. 3 Beiträge zur modernen deutschen Strafgesetzgebung - Materialien zu einem historischen Kommentar 28). BWV Berliner Wissenschaftsverlag, Berlin 2007. XII, 384 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Der Straßenverkehr mit Automobilen hat nicht nur zu einem eigenen Haftungsrecht im Kraftfahrzeuggesetz (heute StVG; hierzu Olaf von Gadow: Die Zähmung des Automobils durch die Gefährdungshaftung, Berlin 2002) und zu öffentlichrechtlichen Reglementierungen, sondern auch zu einer detaillierten strafrechtlichen Sanktionierung geführt. Wie Asholt einleitend feststellt, hat die Gesellschaft für diesen Bereich, da „nahezu jeder Teil des Straßenverkehrs und damit potentielle Täter eines Verkehrsdelikts“ sei, „ihre Strafnormen nicht für eine kleine, als antisozial wahrgenommene Gruppe, sondern für sich selbst“ geschaffen (S. 3), was dem üblichen Charakter des Strafrechts widerspreche. Asholt behandelt in seinem Werk primär die Delikte des Strafgesetzbuchs, deren Rechtsgut derzeit üblicherweise mit dem „Schutz des Straßenverkehrs“ angegeben wird (S. 4), nämlich die Entstehung der §§ 315 b, 315 c, 316 StGB, die zentralen Tatbestände des Straßenverkehrsgesetzes sowie die §§ 44, 69 StGB und §§ 24 a, 25 StVG. Nicht besprochen wird der Tatbestand der unerlaubten Entfernung vom Unfallort. Asholt geht grundsätzlich chronologisch vor: Pionierzeit der Motorisierung, Ausbreitung der Motorisierung (Weimarer Republik und NS-Zeit) und Massenmotorisierung (1945-1970). Für die Zeit ab 1970 ist Asholt zu einer systematischeren Darstellung übergegangen, die der Vielzahl der Gesetzgebungsvorhaben seit dieser Zeit geschuldet ist. Da das Verkehrsstrafrecht, so Asholt, „aufgrund seiner fehlenden ethisch-moralischen Anbindung stets vom Stand der Technik, von Nützlichkeitserwägungen, von wirtschaftlichen |
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| Ausschüsse für Vergleichs- und Konkursrecht sowie für bürgerliche Rechtspflege - Zwangsvollstreckungsrecht (1934-1938). Nachtrag Beratungen über das Immissionsschutzrecht im Bodenrechtsausschuss (1938), hg. und mit einer Einleitung versehen v. Schubert, Werner (= Akademie für deutsches Recht 1933-1945. Protokolle der Ausschüsse 17). Lang, Frankfurt am Main 2008. XXXIII, 703 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Seit 1986 ediert Werner Schubert in aufopfernder Weise auch die Protokolle der Ausschüsse der Akademie für deutsches Recht. Die ersten, bei de Gruyter erschienenen Bände betrafen vor allem die Ausschüsse für Aktienrecht (1), für das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (2), für das Volksgesetzbuch (3,1), für das Familienrecht (3,2), für Personen-, Vereins- und Schuldrecht (3,3, 3,4) und für Genossenschaftsrecht (4). Dem schlossen sich seit 1989 im Lang-Verlag weitere Bände über das Recht des Handelsstandes und der Handelsgeschäfte, Bank- und Börsenrecht, Depotrecht (5), Zivilprozess und Gerichtsverfassung (6), Strafprozessrecht und Strafrechtsangleichung (7), Strafrecht, Strafvollstreckungsrecht, Wehrstrafrecht, Strafgerichtsbarkeit der SS und des Reichsarbeitsdiensts, Polizeirecht, Wohlfahrts- und Fürsorgerecht (Bewahrungsrecht) (8), gewerblichen Rechtsschutz (Patentrecht, Warenzeichenrecht, Geschmacksmusterrecht, Wettbewerbsrecht), Urheberrecht, Verlagsrecht, Kartellrecht (9), Sozialversicherung, Versorgungswerk und Gesundheitswerk des deutschen Volkes (10), Jugendrecht, Jugendarbeitsrecht, Jugendstrafrecht (11), Bevölkerungspolitik, Kolonialrecht (12), Versicherungswesen, Versicherungsrecht, Versicherungsagentenrecht und Versicherungsmaklerrecht (13), Völkerrecht und Nationalitätenrecht (14), Religionsrecht (15) und Wasserrecht (16) an.
In der knappen und klaren Einleitung des nun vorgelegten 17. Bandes beschreibt Werner Schubert als erstes die Quellen und den Umfang der Edition. Sie beginnt mit drei stenografischen |
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| Bähr, Johannes/Drecoll, Axel/Gotto, Bernhard/Priemel, Kim C./Wixforth, Harald, Der Flick-Konzern im Dritten Reich, hg. v. Institut für Zeitgeschichte München-Berlin im Auftrag der Stiftung preußischer Kulturbesitz. Oldenbourg, München 2008. XXVI, 1018 S., Ill., graph. Darst. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Macht entsteht selten von selbst. Sie bedarf meist der Verbindung verschiedener Gegebenheiten. Dazu gehört neben Geld, Gewalt, Geschick und Glück auch das Zusammenspiel.
In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts kam im Deutschen Reich aus dem Nichts Adolf Hitler an die politische Macht. Ungefähr zur gleichen Zeit erlangte Friedrich Flick wirtschaftliche Macht. Dass auf diesen Wegen ein politisch-wirtschaftliches Zusammenspiel strafbaren Ausmaßes stattfand, wurde spätestens offenbar, als das International Military Tribunal 1947 Friedrich Flick zu sieben Jahren Haft verurteilte.
Umfassend untersucht werden die Einzelheiten dieser Verbindungen aber erst im vorliegenden Werk. Der Gedanke hierzu geht auf Gespräche zwischen Klaus-Dieter Lehmann als Präsidenten der Stiftung preußischer Kulturbesitz mit dem Direktor des für die Ausführung prädestinierten Instituts für Zeitgeschichte, Horst Möller, zurück. Die Stiftung preußischer Kulturbesitz hat das Projekt nachhaltig unterstützt und den größten Teil der Finanzierung übernommen.
Auf dieser gesicherten Grundlage haben sich Johannes Bähr (1956), Privatdozent für Wirtschaftsgeschichte an der Freien Universität Berlin, Axel Drecoll (1974), wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Zeitgeschichte München-Berlin, Bernhard Gotto (1973), wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Zeitgeschichte München-Berlin, Kim Christian Priemel (1977), wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Frankfurt an der Oder, und Harald Wixforth (1958), wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Bochum zur gemeinsamen Reise in unwegsames Gelände zusammengefunden. Viele Archiva |
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| Baranowski, Günter, Die Gerichtsurkunde von Pskov (= Rechtshistorische Reihe 364). Lang, Frankfurt am Main 2008. 440 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das heute rund 200000 Einwohner zählende Pskov (bzw. Pleskov) am Fluss Velikaja im Nordwesten Russlands nahe der Grenze zu Estland wird 903 anlässlich der Heirat Igors von Kiev mit Olga von Pskov in der Nestor-Chronik erstmals erwähnt. Die Gerichtsurkunde von Pskov (Pskovskaja Sudnaja gramota) ist das bedeutendste Rechtsdokument des politisch aufgegliederten mittelalterlichen Russland zwischen der erweiterten Russkaja Pravda des ersten Drittels des 12. Jahrhunderts und dem Sudebnik (Gerichtsbuch) von 1497. Sie wurde in einigen Teilen 1397 zusammengefasst und zwischen 1462 und 1471 in ihre überkommene Form gebracht.
In seinen Vorbemerkungen beginnt der Verfasser mit der deutschen Wissenschaftsgeschichte seiner Quelle. Sie setzt 1900 mit einem von Neubecker veröffentlichten Auszug aus Vladimirskij-Budanovs Obzor ein. Da bisher trotz verschiedener Bemühungen kein befriedigendes Ergebnis erreicht wurde, eröffnet sicdh für den Bearbeiter die Möglichkeit, mit diesem Werk sachverständig und umfassend eine beklagenswerte Lücke erfolgreich zu schließen.
Vorangestellt bietet er eine umfangreiche geschichtliche Einführung. Sie lässt ihn spätestens 1348 von einer selbständigen Republik Pskov sprechen. Ihre politische Struktur erörtert er ausführlich unter ständigem Vergleich mit Novgorod.
Die Gerichtsurkunde selbst ist in zwei Handschriften überliefert, dem Voroncovskij spisok (in Sankt Petersburg) und dem Sinodal’nyi spisok (in Moskau). Die erste Edition erfolgte im 19. Jahrhundert. Dem schlossen sich weitere Ausgaben dieses Setzungsrecht, Gewohnheitsrecht und Gerichtsrecht vereinenden, gegenüber der älteren, vom Verfasser bereits 2005 in ähnlich sorgfältiger Weise behandelten Russkaja Pravda eine besonders im Privatrecht und im Verfahrensrecht entwickeltere Stufe des Rechts w |
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| Barnert, Elena, Der eingebildete Dritte. Eine Argumentationsfigur im Zivilrecht (= Grundlagen der Rechtswissenschaft 12). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. X, 281 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Rudolf Wiethölter verursachte, von Regina Ogorek betreute und von Gunther Teubner 2007 zweitbegutachtete Dissertation der Verfasserin, die nach dem Studium der Rechtswissenschaft, Geschichte und Philosophie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Frankfurt am Main tätig war. Sie beginnt in der Einleitung mit zwei Zitaten. Sie stammen aus Ciceros De officiis und aus Peter Handkes Don Juan und bilden anscheinend einen weit gespannten Rahmen für die anschließenden Überlegungen.
Im Mittelpunkt steht aus etlichen Subsumtionsoperationen ein gedachter (objektiver, verständiger, sorgfältiger) Dritter, der als ,idealer’ Rechtsakteur zu den Prozessparteien hinzutritt. Die Autorin hofft, sich mit der Arbeit zu den Schriftstellern zählen zu dürfen, denen Savigny einen breiten Vorspann gestattet, da die Schreibenden „gewiß auf eine große Mehrzahl von Lesern rechnen (können), die in der Mitteilung nur eine neue Zusammenstellung und Verarbeitung, oder aber eine kritische Prüfung oder Berichtigung, der in ihnen bereits vorhandenen concreten Kenntnisse finden werden“. Der ,empirischen’ Frage nach Verbreitung, Dienstbarmachung und kontextgebundenem Kolorit des Dritten steht also eine ,begriffliche’ Untersuchung voran, welche Bedeutung und Konturen des in Rede stehenden Phänomens aufzeigen und so zunächst klären soll, wonach überhaupt gesucht wird und wie man den Dritten fassen kann, wobei es nie um eine starre subsumtive Zuordnung, sondern eher um eine vergleichende Annäherung und prüfende Bezugnahme geht und mehrfach inner- und außerjuristisch eine Debatte oder ein Begriff gestreift und im Revier einer Theorie gewildert wird, ohne dass Debatte, Begriff und Theorie bis auf den Grund ausgeleuc |
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| Baumann, Anette, Advokaten und Prokuratoren. Anwälte am Reichskammergericht (1690-1806) (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 51). Böhlau, Köln 2006. XII, 230 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
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Die hier anzuzeigende Monographie befasst sich mit den sozialen Gruppen der Advokaten und Prokuratoren am Reichskammergericht während der Wetzlarer Phase dieser Reichsinstitution. Die Verfasserin, Leiterin der Forschungsstelle für Reichskammergerichtsforschung in Wetzlar, hatte bereits umfangreiche Vorarbeiten zum selben Thema publiziert. Man siehe etwa: A. Baumann, Anwälte am Reichskammergericht. Die Prokuratorendynastie Hoffmann in Wetzlar, 2001; A. Baumann, Das Reichskammergericht in Wetzlar (1693-1806) und seine Prokuratoren, in dieser Zeitschrift, Germ. Abt. 115 (1998), S. 474-497. Andere Studien hat die Verfasserin zur Frühphase der Tätigkeit des Reichskammergerichts veröffentlicht, etwa Advokaten und Prokuratoren am Reichskammergericht in Speyer (1495-1690): Berufswege in der frühen Neuzeit, in dieser Zeitschrift, Germ. Abt. 117 (2000), S. 550-563; A. Baumann, Die Prokuratoren am Reichskammergericht in Speyer und Wetzlar. Stand der Forschung und Forschungsdesiderate, in: A. Baumann und P. Oestmann u. a. (Hrsg.), Reichspersonal, Funktionsträger für Kaiser und Reich, 2004, S. 179-197. Schließlich sei von ihr noch Die Prokuratoren am Reichskammergericht in den ersten Jahrzehnten seines Bestehens, in: B. Diestelkamp (Hrsg.), Das Reichskammergericht. Der Weg zu seiner Gründung und in den ersten Jahrzehnten seines Wirkens (1451-1527), 2003, S. 161-196, erwähnt. Zum Thema, dem die vorliegende Monographie gewidmet ist, ist kürzlich ferner auch die Dissertation von Andreas Klass, Standes- oder Leistungselite? Eine Untersuchung der Karriere der Wetzlarer Anwälte des Reichskammergerichts 1693-1806, 2002, erschienen (siehe dazu die Stellungnahme des Rezensenten in dieser Zeitschrift, Germ. Abt. 120 (2003), S. 642-646). In e |
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| Bäumer, Matthias, Die Privatrechtskodifikation im juristischen Universitätsstudium. Problemanalyse im Spiegel historischer Reformdiskussionen (= Europäische Hochschulschriften 2, 4694). Lang, Frankfurt am Main 2008. XII, 170 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bäumer, Matthias, Die Privatrechtskodifikation im juristischen Universitätsstudium. Problemanalyse im Spiegel historischer Reformdiskussionen (= Europäische Hochschulschriften 2, 4694). Lang, Frankfurt am Main 2008. XII, 170 S. Besprochen von Gunter Wesener.
Der Verfasser, ein Schüler Franz Dorns, untersucht in seiner Trierer Dissertation die Auswirkung deutscher Privatrechtskodifikationen auf die Gestaltung des juristischen Studiums. Im Besonderen wird die Bedeutung des preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794 sowie des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1896 für das Studium des Privatrechts untersucht.
Im Gegensatz zu Österreich, wo mit dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1811 gleichzeitig eine tiefgreifende Reform des juristischen Studium erfolgte[1], war in Preußen mit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Landrechts keine Studienreform verbunden. Die Redaktoren der preußischen Kodifikation hatten zwar einen Studienplan für die Behandlung des Gesetzbuchs im Universitätsstudium entworfen und auch Lehrbücher verfassen lassen (S. 16ff.), sahen aber davon ab, den Fakultäten verbindliche Vorgaben zu machen (S. 25). Gegen Ende des 18. bzw. zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurden zwar an den preußischen Rechtsfakultäten Vorlesungen über das Allgemeine Landrecht angeboten; zur Einrichtung eigener Lehrstühle für das „vaterländische Recht“ kam es aber nicht (S. 27f.). In der Literatur erhielt sich die Forderung, dass die künftigen Juristen in ihrem Studium eine von der bloßen Gesetzeskenntnis, „die sich auch der gemeine Bürger durch die Lektüre des Gesetzbuchs aneignen könnte“, zu unterscheidende wissenschaftliche oder „gelehrte“ Kenntnis des Rechts erwerben müssten (S. 32). Christian Ulrich Detlev von Eggers (1758-1813)[2], Professor der Rechte in Kopenhagen, dessen Preisschrift unter dem Titel „Lehrbuch des Natur- und allgemeinen Privatrechts und gemeinen Preußischen Rechts“ publiziert wurde (Bd. I, Berlin 1797), hielt eine grü |
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| Bausback, Maria M., Der Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses auf europäischer und internationaler Ebene. Entwicklungen vom Mittelalter bis zur Gegenwart, Teil 1, Teil 2 (= Schriften zum Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht 42). Lang, Frankfurt am Main 2007. LI, 435, XXXV, 437-1018 S. Besprochen von Gerold Neusser. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bausback, Maria M., Der Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses auf europäischer und internationaler Ebene. Entwicklungen vom Mittelalter bis zur Gegenwart, Teil 1, Teil 2 (= Schriften zum Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht 42). Lang, Frankfurt am Main 2007. LI, 435, XXXV, 437-1018 S. Besprochen von Gerold Neusser.
Der Rechtshistoriker, der nach dem Untertitel eine fundierte geschichtliche Arbeit erwarten möchte, sieht sich nicht bestätigt. Nicht Rechtshistorisches ist das Anliegen der Mainzer Dissertation, die in ihrem zweiten Teil niedergelegten „Historische(n) Betrachtungen“ sind nicht mehr als eine „Einleitungshistorie“ und ersichtlich nicht durch eigene breiter und tiefer angelegte Forschung gestützt. Freilich bietet die Arbeit einen interessanten Ansatz zum Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses, den die Verfasserin vom „aktuellen deutschen Recht“ her definiert, aber mit Blick auf die „europäische und internationale Ebene“ verfolgt. Ausgangspunkt dafür sind die Entwürfe eines Vertrages über eine Verfassung für Europa (2003/04) und als dessen Teil II die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, beides höchst bedeutsame, wenngleich auch jetzt (2008) immer noch nicht in Kraft getretene Dokumente. Auf dieser Basis wird die einschlägige Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaften/Europäischen Union, des Europarates, der Vereinten Nationen und insbesondere der Internationalen Arbeitsorganisation im einzelnen dargestellt. Damit kann die Entwicklung nahezu eines Jahrhunderts erfasst werden, mit einem Schwergewicht auf der Zeit seit der Mitte des 20. Jahrhunderts. Welche Massen von Materialien dabei zu bewältigen waren, zeigt die Arbeit immer wieder (und schlägt sich auch in ihrem Umfang nieder). Sie hat damit einen Beitrag zur heute so wichtigen Verbindung nationalen, europäischen und internationalen Rechts auch in ihrer Entwicklung und damit eben auch zur (neuesten) Rechtsgeschichte geleistet.
Bremen |
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| Bausteine zur Greifswalder Universitätsgeschichte. Vorträge anlässlich des Jubiläums „550 Jahre Universität Greifswald“, hg. v. Alvermann, Dirk/Spieß, Karl-Heinz, red. v. Spix, Boris (= Beiträge zur Geschichte der Universität Greifswald 8). Steiner, Stuttgart 2008. 207 S., 37 Abb., 3 Tab. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bausteine zur Greifswalder Universitätsgeschichte. Vorträge anlässlich des Jubiläums „550 Jahre Universität Greifswald“, hg. v. Alvermann, Dirk/Spieß, Karl-Heinz, red. v. Spix, Boris (= Beiträge zur Geschichte der Universität Greifswald 8). Steiner, Stuttgart 2008. 207 S., 37 Abb., 3 Tab. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Sammelband vereinigt die für den Druck überarbeiteten Vorträge, die vom 25. Januar 2006 bis zum 14. Juni 2006 anlässlich der 550. Wiederkehr der Gründung der Universität Greifswald dort im pommerschen Landesmuseum gehalten wurden. Dabei war von Anfang an geplant, die von den gleichen Herausgebern betreute Festschrift (Universität und Gesellschaft) durch einen Vortragsband zu ergänzen. Dies geschah zum einen, um den Interessen der Bürger und Universitätsangehörigen entgegenzukommen, und erfolgte zum andern deswegen, weil sich nicht alle Forschungen schlüssig in das Konzept der Festschrift einfügen ließen.
Entsprechend ihrem Ausgangspunkt und ihrer Zielsetzung bilden die Bausteine keine Universitätsgeschichte als Ganzes. Sie sind vielmehr ganz unterschiedliche Einzelbeiträge, die aber einer Gesamtgeschichte wirksam dienen können. Sie reichen von den Anfängen bis zur jüngeren Vergangenheit.
Den Beginn macht Roderich Schmidt mit seiner Darstellung der Gründung der Universität Greifswald am 17. Oktober 1456 als Beispiel für die Entstehung von „Generalstudien“ im europäischen Mittelalter. Dem folgt Hans Georg Thümmel mit einem Überblick über die Universität Greifwald in den ersten hundert Jahren. Ebenfalls noch mit den Anfängen befasst sich Doris Bulach bei der Prüfung der Bedeutung von Klöstern und kirchlichem Vermögen für die Ausstattung der Universität Greifswald (Famosi et laudati opidi Gripeswald pro erectione novi studii).
Einzelne Greifswalder Universitätsangehörige im Spiegel historischer Inschriften verfolgt Christine Magin (Leuchten der Welt, beredt und tief von Geist). Unter dem Titel die U |
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| Bayerns Anfänge als Verfassungsstaat. Die Konstitution von 1808. Eine Ausstellung im Bayerischen Hauptstaatsarchiv. Ausstellung und Katalog v. Albus, Stefanie/Finkl, Nicole/Holzapfl, Julian u. a., mit einem Beitrag von Mauerer, Esteban (= Ausstellungskataloge der staatlichen Archive Bayerns 49). Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 2008. 336 S., 190 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bayerns Anfänge als Verfassungsstaat. Die Konstitution von 1808. Eine Ausstellung im Bayerischen Hauptstaatsarchiv. Ausstellung und Katalog v. Albus, Stefanie/Finkl, Nicole/Holzapfl, Julian u. a., mit einem Beitrag von Mauerer, Esteban (= Ausstellungskataloge der staatlichen Archive Bayerns 49). Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 2008. 336 S., 190 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
In seinem Geleitwort weist der Generaldirektor der staatlichen Archive Bayerns darauf hin, dass in der kaum noch überschaubaren landesgeschichtlichen Literatur Bayerns eine Verfassungsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts fehlt, obgleich die Verfassungsentwicklung Bayerns bemerkenswert eigenständige Züge trägt. Immerhin gab es nicht nur 1946, 1919 und 1818 eine geschriebene Verfassung, sondern bereits 1808. Zur ersatzweisen Füllung dieser bedauerlichen Lücke konnte daher im Jahre 2008 gut eine Ausstellung über die Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808 (Veröffentlichung am 25. Mai, Inkrafttreten am 1. Oktober 1808) dienen.
Den einleitenden Katalogbeitrag verfasste Esteban Maurer. Er beschreibt zunächst den Weg zur Konstitution, der mit der inhaltlichen Umgestaltung des Staates seit 1799 begann. Danach versucht er eine Einordnung der Konstitution in ihre Zeit und gibt dabei die Würdigung Hans-Ulrich Wehlers zu bedenken, nach der die Konstitution einen weiten Schritt hinein in die Zukunft des modernen Verfassungsstaats und der modernen Staatsbürgergesellschaft verkörpere.
In der Folge erörtern in Einleitungen Marcus Sporn die Konstitution von 1808 und die staatsrechtliche Stellung Bayerns, Julian Holzapfl bürgerliche Freiheiten für Staatsuntertanen, Thomas Paringer die Volksvertretung in der Konstitution, Till Strobel Territorium und Kreiseinteilung Bayerns seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert, Stephanie Albus König Max I. Joseph und das königliche Haus, Michael Unger Allmacht und Verwaltungselend, Nicola S |
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| Beattie, Cordelia, Medieval Single Women. The Politics of Social Classification in Late Medieval England. Oxford University Press, Oxford 2007. X, 179 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen Beattie, Cordelia, Medieval Single Women. The Politics of Social Classification in Late Medieval England. Oxford University Press, Oxford 2007. X, 179 S. Besprochen von Susanne Jenks.
Das auf einer an der University of York entstandenen Dissertation basierende Buch beschäftigt sich mit dem durchaus wichtigen Thema der allein stehenden Frauen im Mittelalter. Ihre Stellung im spätmittelalterlichen England – und ihre Abgrenzung zu anderen als maiden, widow, servant oder whore bezeichneten Frauen – wird auf der Basis von zwei Ebenen klassifizierender Schemata untersucht, nämlich einer abstrakten, normative Regeln erstellenden (interpretative schemes) und einer individuellen Ebene (labelling of named persons). Dabei wird von der Prämisse ausgegangen, dass jede Klassifizierung ein politischer Akt ist, bei der ein „Klassifizierer“ – bewusst oder unbewusst – ein Werturteil trifft, was wiederum Auswirkungen auf das Selbstverständnis der Klassifizierten und ihren (zugewiesenen) Platz in der Gesellschaft hat. Da allerdings die „Macht zur Klassifizierung“ (S. 6, 144) nicht jedem offen stand, werden hier Dokumente verschiedenster Natur (aus der kirchlichen Morallehre, königlichen Steuererhebung und städtischen Welt) herangezogen, um „Klassifizierer“ aus unterschiedlichen Bereichen untersuchen zu können, wobei der Schwerpunkt auf Quellen liegt, die für einen anderen Zweck als den der sozialen Klassifizierung erstellt wurden (penitential discourse, tax returns, guild texts, civic records). Zudem wird die potentielle Wechselwirkung der verschiedenen Arten klassifizierender Texte aufeinander untersucht.
Die Studie bietet leider wenig handfeste Ergebnisse, weshalb hier auf eine Zusammenfassung der einzelnen Kapitel verzichtet wird. Heraus kommt nämlich, dass Einzelbeispiele nicht repräsentativ sind (no single example should be taken as representative, S. 147), verschiedene Bereiche der mittelalterlichen Kultur aufeinander einwirkten (interconnected |
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| Beck, Friedrich/Beck, Lorenz Friedrich, Die lateinische Schrift. Schriftzeugnisse aus dem deutschen Sprachgebiet vom Mittelalter bis zur Gegenwart. Böhlau, Köln 2007. XII, 675 S. Besprochen von Gerhard Günther. |
Ganzen Eintrag anzeigen Beck, Friedrich/Beck, Lorenz Friedrich, Die lateinische Schrift. Schriftzeugnisse aus dem deutschen Sprachgebiet vom Mittelalter bis zur Gegenwart. Böhlau, Köln 2007. XII, 675 S. Besprochen von Gerhard Günther.
Die etwa zweieinhalb Jahrtausende alte Geschichte der lateinischen Schrift wird in diesem Werk kurz und prägnant dargestellt und anhand von über 265 Abbildungen veranschaulicht. Von indistinkt geschriebener römischer Kapitale (S. 114f.) bis zur modernen Schulausgangsschrift (S. 654f.) und den mir immer wieder Unbehagen verursachenden Versuchen zeitgenössischer Werbegrafiker (S. 340f.), die Frakturschrift anzuwenden (warum eigentlich?), werden diese Abbildungen nach klar erläuterten Regeln (S. 111f.) transkribiert.
Besonders ausführlich wird die Schrift (vor allem auch die kursiven Geschäfts- und individuellen Formen) vom Spätmittelalter bis zur Gegenwart behandelt, die bisher stets entweder nur knapp oder gar nicht untersucht wurde. Diese Zeit war für das Untersuchungsgebiet eine Spanne eigenartiger Zweischriftigkeit, da gotisch-deutsche und lateinische Antiquaschriften nebeneinander gebraucht wurden. Bis in die 30er Jahre des vorigen Jahrhunderts wurden in der Volksschule die Sütterlin-Schrift und die lateinische Normalschrift gelehrt und gelernt. Die Einheit der lateinischen Schrift ist nach jahrhundertelanger Spaltung 1941 wieder hergestellt worden. Kurios ist, dass ein „Führerbefehl“ die Fraktur, auch deutsche Schreibschrift, als „Judenlettern“ bezeichnete und ihren Gebrauch untersagte.
Juristen haben in der Anfangszeit der Paläographie viel zu deren Entwicklung beigetragen, aber nicht um geschichtliche Kenntnisse zu erwerben und zu vermitteln, sondern weil sie die überkommenen historischen Schriftstücke als Beweismittel in öffentlich-rechtlichen (dynastischen, territorialen) und auch privatrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Erbansprüchen) verwenden wollten. Noch 1749 hat der Mühlhäuser Jurist Benjamin Christoph |
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| Beiträge zur Geschichte des Strafvollzuges und der politischen Strafjustiz in Mecklenburg-Vorpommern, hg. v. Politische Memoriale e. V. Mecklenburg-Vorpommern. Ingo Koch Verlag, Rostock 2006. 148 S., Ill. Tab. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. |
Ganzen Eintrag anzeigen Beiträge zur Geschichte des Strafvollzuges und der politischen Strafjustiz in Mecklenburg-Vorpommern, hg. v. Politische Memoriale e. V. Mecklenburg-Vorpommern. Ingo Koch Verlag, Rostock 2006. 148 S., Ill. Tab. Besprochen von Heinz Müller-Dietz.
Von den sieben Beiträgen des Bandes – die vorwiegend von Historikern stammen – befassen sich sechs mit der Geschichte des Freiheitsentzugs in Mecklenburg-Vorpommern. Eine Arbeit thematisiert die mecklenburgische Justiz während der NS-Zeit (Kai Langer). Im Mittelpunkt dieser Darstellung stehen die damalige, dem Regime dienstbar gewordene Personalpolitik sowie Aufbau und Tätigkeit der NS-geprägten Gerichtsbarkeit (unter Einbeziehung der Sondergerichte). Angereichert wird sie durch eine kurze Wiedergabe von straf- und zivilgerichtlichen Entscheidungen, die sich an der damals vorherrschend gewordenen (rassischen) Ideologie orientiert haben.
Der Schwerpunkt des Bandes, der den verschiedenen Formen des Freiheitsentzugs gewidmet ist, liegt im Zeitraum zwischen 1933 und 1989. Lediglich der erste Beitrag rekapituliert – wenngleich in gedrängter Fassung – die Vorgeschichte von der Entstehung der ersten Zucht- und Arbeitshäuser über die Entwicklung der Strafvollzugspraxis und der Haftbedingungen in der wilhelminischen Ära sowie in der Zeit der Weimarer Republik. Daran schließt sich aber auch hier eine quellengestützte Darstellung des NS-Strafvollzugs an, die namentlich die zunehmend repressivere und schlechtere Ausgestaltung der Haftbedingungen – vor allem für politische Häftlinge – herausarbeitet (Andreas Wagner). In einem weiteren Beitrag werden am Beispiel der Bautzener Strafanstalten und deren damaligem Direktor Rudolf Plischke einmal mehr die Indoktrinierung und Instrumentalisierung des Strafvollzugs im Sine der NS-Ideologie veranschaulicht (Jörg Morré).
Die folgenden Beiträge nehmen die Entwicklung des Strafvollzugs sowie die Herausbildung besonderer rechtsstaatswidriger Formen der Inte |
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| Bendix, Karsten, Die Arbeit des Verfassungsausschusses. Achter Ausschuss der verfassungsgebenden Nationalversammlung von Weimar (= Europäische Hochschulschriften 2, 3507). Lang, Frankfurt am Main 2002. 223 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bendix, Karsten, Die Arbeit des Verfassungsausschusses. Achter Ausschuss der verfassungsgebenden Nationalversammlung von Weimar (= Europäische Hochschulschriften 2, 3507). Lang, Frankfurt am Main 2002. 223 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die in nicht besonders gut lesbarer Type gesetzte Arbeit ist die von Edzard Schmidt-Jortzig angeregte und betreute, 2001 von der juristischen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des Verfassers. Sie geht im Kern auf eine Bemerkung Walter Jellineks von 1930 zurück, dass die veröffentlichte Buchausgabe der Protokolle des Verfassungsausschusses der verfassunggebenden Nationalversammlung in Weimar in Band 336 der stenographischen Berichte zu den Verhandlungen der verfassungsgebenden deutschen Nationalversammlung von 1919 (Aktenstück Nr. 391) mit den Originalprotokollen leider nicht immer genau übereinstimmen würde und Karl Schumacher im Rahmen einer 1927 angefertigten, im juristischen Seminar der Universität Kiel nicht mehr vorhandenen Kieler Dissertation über die Redaktionskommission des Verfassungsausschusses ein Verzeichnis der Abweichungen angefertigt habe. Nach diesem Verzeichnis sucht der Verfasser.
Auf dieser Suche schildert er nach seiner kurzen Einleitung die Ereignisse bis zur Einsetzung des Verfassungsausschusses (Urentwurf Hugo Preuß, Regierungsentwürfe I, II, III). Sehr ausführlich geht er danach auf die Arbeit des Verfassungsausschusses ein, wobei er an die Organisation den Beratungsverlauf in zwölf Abschnitten anschließt. Danach verfolgt er die weiteren Ereignisse bis „Inkraftsetzung der Verfassung“ und würdigt die Arbeit des Verfassungsausschusses.
Am Ende legt er die inhaltlichen Schwächen des veröffentlichten Aktenstücks dar. Plausibel schließt er auf ein Fehlen eines von Jellinek behaupteten Verzeichnisses der Abweichungen. Es biete sich nu die Erklärung an, dass Jellinek irrtümlich der Überzeugung gewesen sei, Schumacher habe ein Verzeichnis angelegt, was |
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| Berner Kommentar. Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Materialien zum Zivilgesetzbuch, Band 2 Die Erläuterungen von Eugen Huber. Text des Vorentwurfs von 1900, neu redigiert und publiziert v. Reber, Markus/Hurni, Christoph.Stämpfli, Bern 2007. XXVIII, 1186 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Berner Kommentar. Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Materialien zum Zivilgesetzbuch, Band 2 Die Erläuterungen von Eugen Huber. Text des Vorentwurfs von 1900, neu redigiert und publiziert v. Reber, Markus/Hurni, Christoph. Stämpfli, Bern 2007. XXVIII, 1186 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das Schweizer Zivilgesetzbuch von 1907/1911 gehört zu den großen Privatrechtskodifikationen Europas. Trotz der geringen Größe seines unmittelbaren Geltungsgebiets hat es sich weltweit ausgewirkt. 2007 konnte es auf die hundertste Wiederkehr seiner Verabschiedung zurückblicken.
Bei dieser Gelegenheit hat die Gegenwart ihm und seinen Verfassern durch Markus Reber, Rechtsanwalt und Notar, Dozent an der Universität Bern, und Christoph Hurni, Dr. iur. der Universitäten Bern und Bologna, mit vielen freundlichen Helfern ein beeindruckendes Geschenk bereitet. Sie hat eine Serie eröffnet, die sich die Publikation der wichtigsten Materialien als getreue Reproduktion der Originalschriftstücke zum Ziel gesetzt hat. Damit soll der berühmte Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht um eine geschichtliche Grundlage ergänzt werden, die den Ausgangspunkt für die Erläuterungen zum geltenden Recht bilden soll.
Notgedrungen beschränkt sich die Auswahl der Materialien zumindest zunächst auf die wichtigsten Dokumente der vorbereitenden Arbeiten. Mit dieser Einschränkung soll aber dem Leser auch zugleich die Scheu vor der Vertiefung in unübersichtliche Quellen genommen werden. Gelingt dies, so eröffnet sich ihm die Verbindung seiner Gegenwart mit den vorangehenden kantonalen Rechtstraditionen und über sie mit der Rechtskultur des 19. Jahrhunderts.
Als erstes Stück dieser neuen Materialien sind Eugen Hubers Erläuterungen zum Vorentwurf des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements von 1900 ausgewählt in der zweiten Auflage des Jahres 1914. Dem soll ein Band 1 mit zeitlich älteren Quellen vorangestellt werden. Zwei weitere Bände mit jüngeren Q |
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| Bibliographie juristischer Festschriften und Festschriftenbeiträge Deutschland Schweiz Österreich - Bibliography of Legal Festschriften Titles and Contents Germany Switzerland Austria, begründet v. Dau, Helmut, Band 10 1997-1999 mit/including Festschriftenregister 1864-1999, bearb. v. Pannier, Dietrich/Aulich, Anna. BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2006. 879 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bibliographie juristischer Festschriften und Festschriftenbeiträge Deutschland Schweiz Österreich - Bibliography of Legal Festschriften Titles and Contents Germany Switzerland Austria, begründet v. Dau, Helmut, Band 10 1997-1999 mit/including Festschriftenregister 1864-1999, bearb. v. Pannier, Dietrich/Aulich, Anna. BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2006. 879 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Jahre 1962 erschien der erste Band der von Helmut Dau erarbeiteten Bibliographie juristischer Festschriften und Festschriftenbeiträge Deutschlands, der Schweiz und Österreichs, die Jahre von 1945 bis 1961 umfassend. Nach drei weiteren, die Jahre 1962-1966, 1967-1974 und 1975-1979 erschließenden Bänden wurde dem ein Band 0 vorangestellt, der den Anschluss an die Stunde Null der deutschen juristischen Festschriftenkultur im Jahre 1864 suchte und fand. Danach führte Helmut Dau, Bibliotheksdirektor am Bundesverwaltungsgericht sein eindrucksvolles Werk kontinuierlich bis zum Jahre 1996 (erschienen 1998) im Dreijahresrhythmus fort.
Einige Jahre nach dem Eintritt in den Ruhestand teilte Helmut Dau seinem Verleger mit, keinen weiteren Band der von ihm begründeten Bibliographie mehr vorzulegen. Dies bewegte den Verleger zu mühsamer Suche nach einem arbeitswilligen Fortsetzer. Glücklicherweise fand er ihn in Dietrich Pannier, der sich gemeinsam mit Anja Aulich zur Annahme der Freizeit kostenden Nachfolge entschied.
Im Vorwort teilen die Bearbeiter einige ihrer Schwierigkeiten samt ihren dafür gefundenen Lösungen mit. Besonders aussagekräftig ist ihre Gesamtzahl von 281 ausgewerteten Werken, die bald zu hundert juristischen Festschriften im Jahr führen wird. Sie enthalten fast 8900 auf 22 alphabetisch geordnete Rechtsgebiete (darunter Rechtsgebiet 13 Rechts- und Verfassungsgeschichte Nr. 5142-5557) aufgeteilte Beiträge, die ohne dieses wichtige bibliographische Hilfsmittel nur schwer aufzufinden und damit für die Allgemeinheit ziemlich |
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| Bibliographie zur Geschichte des deutschen Notariats, hg. v. d. Bundesnotarkammer, Ausschuss Notariatsgeschichte, zusammengetragen, mit einer Einführung, Anmerkungen nebst Orts- und Sachreg. versehen v. Harms, Wolf-George. Deutsches Notarinstitut, Würzburg 2007. VIII, 423 S. Beprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bibliographie zur Geschichte des deutschen Notariats, hg. v. d. Bundesnotarkammer, Ausschuss Notariatsgeschichte, zusammengetragen, mit einer Einführung, Anmerkungen nebst Orts- und Sachreg. versehen v. Harms, Wolf-George. Deutsches Notarinstitut, Würzburg 2007. VIII, 423 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Unter dem Motto, dass nur, wer seine Vergangenheit kennt, eine Zukunft hat, setzt sich seit mehr als einem Jahrzehnt die Bundesnotarkammer für die Erforschung der Geschichte des Notariats ein. Seit 1996 bemühte sich ihr auf Anregung Helmut Schippels gegründeter Ausschuss für Notariatsgeschichte um eine bibliographische Grundlage für die Arbeit an einer modernen, die 1842 von Ferdinand Oesterley vorgelegte, bisher einzige Gesamtübersicht über das deutsche Notariat (nach den Bestimmungen des gemeinen Rechts und mit besonderer Berücksichtigung der in den deutschen Bundesstaaten geltenden partikularrechtlichen Vorschriften, geschichtlich und dogmatisch dargestellt) fortschreibenden oder ersetzenden Notariatsgeschichte. Sein in einer Zwischenbilanz bereits in Form eines in 1000 Exemplaren eines Kataloges der Ausstellung des Ausschusses Notariatsgeschichte der Bundesnotarkammer vom 19. Juni 2002 in Dresden vorläufig angezeigtes Ergebnis hat der Bearbeiter geordnet, ergänzt und der Öffentlichkeit in gedruckter sowie digitaler Form (www.notariatsgeschichte.de) vorgelegt.
Der Bearbeiter beginnt sein Werk dankenswerterweise mit einer kurzen Einführung, in der er auf die unbestreitbare, wenn auch nicht überragende Bedeutung der Notare im Heiligen römischen Reich und eine geplante, für das Jahr 2006 vorgesehen Edition zu den bis 1600 genannten Notaren der in mittelalterlichen und neuzeitlichen, im Bayerischen Hauptstaatsarchiv in München, im Staatsarchiv Augsburg und im Staatsarchiv Amberg lagernden Notariatsurkunden, deren Zahl auf 1500 bis 2000 geschätzt wird, hinweist. Danach schildert er überzeugend die Mühen der bibliographischen Arbeit, |
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| Binkelmann, Christoph, Theorie der praktischen Freiheit. Fichte - Hegel (= Quellen und Studien zur Philosophie 82). De Gruyter, Berlin 2007. X, 376 S. Besprochen von Walter Pauly. |
Ganzen Eintrag anzeigen Binkelmann, Christoph, Theorie der praktischen Freiheit. Fichte - Hegel (= Quellen und Studien zur Philosophie 82). De Gruyter, Berlin 2007. X, 376 S. Besprochen von Walter Pauly.
Die von Rüdiger Bubner betreute Heidelberger philosophische Dissertation vergleicht die Freiheitslehren von Fichte und Hegel, um am Ende zur Auffassung eines permanenten Perspektivenwechsels zwischen beiden zu gelangen, wobei er sich ausdrücklich an Helmuth Plessners Lehre vom „gewordenen Ursprung“ menschlicher Freiheit anlehnt (S. 351f.). Von besonderem rechtshistorischen Interesse ist die Rekonstruktion, die Fichtes Naturrechtslehre, mit der dieser Transzendentalphilosoph bereits vor Kants Metaphysik der Sitten als Rechtsphilosoph hervortrat, ebenso erfährt wie die darauf gemünzte Kritik Hegels, die im Fortgang zu einer systematischen Position ausgefaltet wurde. Grob gesprochen finde sich bei Fichte eine Überbewertung der subjektiven, bei Hegel der objektiven Freiheit (S. 329). Fichte geht von einer „Grund- und Weltlosigkeit“ des Subjekts aus, in Binkelmanns Augen ein Verdienst, versuche dann allerdings widersprüchlich, selbiges zum „absoluten Grund der gesamten Wirklichkeit“ zu erheben (S. 349f.), weswegen Hegel mit der Einbeziehung der nicht auf den Status einer reinen Freiheitsbeschränkung reduzierten objektiven Wirklichkeit in den Prozess der Freiheitsverwirklichung eine bleibende Einsicht formuliert habe (S. 342, 350). Problem der Fichteschen Rechtslehre sei es denn auch, Recht und Staat lediglich als Mittel wie Folge subjektiver Freiheit zu begreifen und in einer unendlichen Annäherung an einen utopischen Endzustand im Wege der vollständigen Moralisierung der Subjekte erübrigen und auflösen zu wollen (S. 132, 318,. 325ff.). Die Differenz zwischen Fichte und Hegel zeigt sich bereits beim Eigentum, das ersterer als Mittel subjektiven Freiheitsvollzugs, letzterer hingegen als zweckhafte Freiheitsmanifestation versteht (S. 319). Gibt das Gewissen bei Fichte Pf |
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| Blickle, Peter, Das alte Europa. Vom Hochmittelalter bis zur Moderne. Beck, München 2008. 320 S. 16 Abb. Besprochen von David von Mayenburg. |
Ganzen Eintrag anzeigen Blickle, Peter, Das alte Europa. Vom Hochmittelalter bis zur Moderne. Beck, München 2008. 320 S. 16 Abb. Besprochen von David von Mayenburg.
Der vor allem als Historiker des Bauernkriegs berühmt gewordene Autor legt in kurzer Folge seine zweite wichtige Gesamtdarstellung vor. Während er sich in seinem 2003 erschienenen Buch „Von der Leibeigenschaft zu den Menschenrechten“ (2. Auflage 2006) mit der Geschichte der Freiheit seit dem Mittelalter beschäftigte, ist das vorliegende Werk noch breiter angelegt: Nicht weniger als eine Gesamtdeutung des „Alten Europa“ über den Zeitraum von 500 Jahren zwischen 1300 und 1800 will Blickle auf 272 Seiten vorstellen.
Anlass dieses Buchs war die einfältige Provokation des ehemaligen amerikanischen Verteidigungsministers Donald Rumsfield, der herablassend vom „alten Europa“ sprach, als Europas führende Mächte ihm bei seinem Kriegszug in den Irak die Gefolgschaft verweigerten (S. 9). Dieser geschichtsvergessenen Rückständigkeitsthese will Blickle nun sein Konzept eines ebenso vitalen wie erfolgreichen „alten Europa“ entgegensetzen, das seine geschichtsmächtige Bedeutung aus einer überschaubaren Zahl von strukturellen Prinzipien bezog, die nach Auffassung Blickles als Grundbausteine Politik, Recht und Lebenswirklichkeit des untersuchten Zeitraums bestimmten. Diese „Werte“ (S. 272) entwickelt zu haben, so die These des erkennbar aus Schweizer Perspektive argumentierenden Autors, ist weniger ein Produkt zentraler Organisation oder akademischer Gelehrsamkeit, sondern zuallererst der lokalen und kommunalen Tradition, ein Verdienst des „gemeinen Mannes“.
Als fundamentale Grundeinheit der Gesellschaft definiert er das „Haus“ (S. 20-38), den räumlichen und sozialen Lebensmittelpunkt der Menschen. Das Haus war, als Bauernhaus wie Königshaus, Mittelpunkt der Wirtschaft und damit auch Bezugspunkt der Wirtschaftsethik, die um den Bedarf des Hauses („Hausnotdurft“) kreiste: Ethisch handelte, wer dem Ha |
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| Blickle, Peter, Von der Leibeigenschaft zu den Menschenrechten. Eine Geschichte der Freiheit in Deutschland, 2. Aufl. Beck, München 2006. 426 S. Besprochen von Christoph Holtwisch. |
Ganzen Eintrag anzeigen Blickle, Peter, Von der Leibeigenschaft zu den Menschenrechten. Eine Geschichte der Freiheit in Deutschland, 2. Aufl. Beck, München 2006. 426 S. Besprochen von Christoph Holtwisch.
Das hier vorgestellte Buch ist bereits bei seinem erstmaligen Erscheinen im Jahr 2003 interessiert aufgenommen und kontrovers besprochen worden. Seine auch in der zweiten, durchgesehenen Auflage unveränderte Zentralthese – daß sich die Menschenrechte aus dem Institut der Leibeigenschaft entwickelt haben – ist sowohl auf vorsichtige Zustimmung als auch auf deutliche Zurückweisung gestoßen, wie es bei einer so pointiert vorgetragenen Ansicht nicht anders zu erwarten war. Die Rezensenten haben in der Regel die rechtshistorischen Erkenntnisse Blickles gewürdigt, waren jedoch skeptischer bezüglich seiner Schlussfolgerungen.
Die Kritik folgt damit der von Blickle vorgegebenen Struktur des Buches, das sich in Teil I „Von der mittelalterlichen Leibeigenschaft zur modernen Freiheit“ und Teil II „Die Kraft der Leibeigenschaft – Zur Entstehung von öffentlichen Räumen, von Freiheit, Eigentum und bürgerlichen Rechten“ gliedert. Laut Blickle ist die „Freiheit, die Menschenrechte überhaupt denkbar gemacht hat“, eine „leibhaftige Freiheit“: „Sie ist dadurch bestimmt, daß der Mensch über seinen Leib verfügt, indem er arbeitet, was er will, heiratet, wen er will, und sich niederläßt, wo er will. [...] Wo diese Bedingungen fehlten, bestand Leibeigenschaft. [...] Moderne Freiheit, modernes Eigentum und moderne Bürgerrechte sind die Umkehrung dieser hochmittelalterlichen Verhältnisse. Aus der Eigenschaft wurde auf der dinglichen Ebene das Eigentum, auf der personalen die Freiheit und auf der rechtlichen das Bürgerrecht.“ Die „Freiheit, über die eigene Person verfügen zu können, zog Eigentum als Materialisierung von Arbeit nach sich und letztlich auch Bürgerrechte als Definitionshoheit über die Organisation des gesellschaftlichen Zusammenlebens freier Menschen. [...] In der Ei |
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| Boari, Marco, La coercizione privata nella Magna Glossa. Tracce fra diritto e violenza (= Università di Macerata. Pubblicazioni della Facoltà di Giurisprudenza Seconda serie 127). Giuffrè, Mailand 2007. VIII, 225 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerBoarilacoercizioneprivata20080428 Nr. 12156 ZRG GA 126 (2009) 39
Boari, Marco, La coercizione privata nella Magna Glossa. Tracce fra diritto e violenza (= Università di Macerata. Pubblicazioni della Facoltà di Giurisprudenza Seconda serie 127). Giuffrè, Mailand 2007. VIII, 225 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit befasst sich mit dem privaten Zwang in der Magna Glossa. Gegenstand der Untersuchung sind damit die wechselseitigen Beziehungen zwischen Recht und Gewalt in der hochmittelalterlichen romanistischen Rechtswissenschaft. Vielleicht darf aber auch die Germanistik auf das Werk wenigstens in einigen Sätzen hinweisen.
Gegliedert ist die interessante Studie in drei untersuchende Kapitel. Sie betreffen als erstes le emergenze in der Glosse. Dabei beginnt der Verfasser mit den Bezeichnungen, die auf eine private körperliche Bestrafung hinweisen. Als solche nennt er in erster Linie castigare und verberare.
Das zweite Kapitel hat das Verhältnis von Gewalt und Recht zum Gegenstand und fügt vor allem Überlegungen für eine theoretische Annäherung und Grundlegung ein. Im dritten Kapitel geht es um die rechtlichen Bezugslinien im Zeitalter der Glossatoren. Ausgangsgrundlage ist dabei die väterliche Gewalt, die in Summen, bei Odofredus, in kanonistischen Quellen und in einem Gutachten des Bartolus behandelt wird, ehe der Verfasser im vierten Kapitel zusammenfassende Beobachtungen wagt.
Beigegeben ist ein Index der schätzungsweise rund hundert berücksichtigten Glossen in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe der jeweiligen Seite der Studie. Die verwertete Literatur wird aus den Fußnoten ersichtlich. Möge das Werk einem vertieften Interesse an der mittelalterlichen Privatrechtsgeschichte dienlich sein.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Böhmer, Johann Friedrich, Regesta Imperii I. Die Regesten des Kaiserreichs unter den Karolingern 751-918 (987). Band 2 Die Regesten des Westfrankenreiches und Aquitaniens, Teil 1 Die Regesten Karls des Kahlen 840 (823)-877, Lieferung 1 840 (823)-848, bearb. v. Fees, Irmgard. Böhlau, Köln 2007. XIV, 394 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Böhmer, Johann Friedrich, Regesta Imperii I. Die Regesten des Kaiserreichs unter den Karolingern 751-918 (987). Band 2 Die Regesten des Westfrankenreiches und Aquitaniens, Teil 1 Die Regesten Karls des Kahlen 840 (823)-877, Lieferung 1 840 (823)-848, bearb. v. Fees, Irmgard. Böhlau, Köln 2007. XIV, 394 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Johann Friedrich Böhmer teilte seine seit 1833 erschienen Regesten der Karolinger in die Zeit des ungeteilten Reiches und die Zeit der Teilreiche. Die Zeit nach dem Tode Ludwigs des Frommen (840) gliederte er in lotharische Karolinger (Lothar I., Ludwig II. von Italien, Lothar II. und Karl, Sohn Lothars, 822-863), deutsche Karolinger (825-918), italienische Karolinger (889-961), burgundische Könige (879-1032), französische Karolinger (840-987) und aquitanische Karolinger (814-848). Er setzte also für sechs Teilreiche die Regestierung (von 840 an) bis zum Ende der jeweiligen Karolinger fort.
Dieser Gesamtplan wurde für die Neubearbeitung zeitweise stillschweigend aufgegeben, 1966 aber erneuert. Erreicht sind die damals gesteckten Ziele bereits für Italien, das bis zur Kaiserkrönung Ottos I. 962 behandelt wurde. Ein erster Schritt zur Errichtung des Zieles für den westfränkischen Reichsteil ist mit dem ersten Band der Regesten Karls des Kahlen getan.
Dabei wird auch die Zeit vor dem Tode Ludwigs des Frommen einbezogen, weil bei Außerachtlassung der Jahre zwischen 823 und 840 wertvolle Informationen gefehlt hätten. Aquitanien wird nicht berücksichtigt, sondern einem eigenen Band vorbehalten. Im Gegensatz zu dem Vorgehen für Italien, hat sich die Bearbeiterin gegen Reichsregesten und für Herrscherregesten entschieden.
Innerhalb dieser hat die Bearbeiterin eine Aufteilung in drei Lieferungen vorgenommen, um die Erträge einer zeitraubenden Arbeit nicht allzu lange der wissenschaftlichen Öffentlichkeit vorzuenthalten, was nur zu begrüßen ist. Als auch historisch sinnvollen ersten Einschnitt |
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| Böhmer, Peter/Faber, Roland, Die Erben des Kaisers. Wem gehört das Habsburgervermögen? Ueberreuter, Wien 2004. 172 S. Besprochen von Thomas Olechowski. |
Ganzen Eintrag anzeigen Böhmer, Peter/Faber, Roland, Die Erben des Kaisers. Wem gehört das Habsburgervermögen? Ueberreuter, Wien 2004. 172 S. Besprochen von Thomas Olechowski.
Hinter einer etwas reißerischen Aufmachung (auf dem Umschlag sind glänzende Goldbarren vor einem Doppeladler zu sehen) und unter einem Titel, der wohl ebenfalls gewählt wurde, um ein breites Zielpublikum anzusprechen, verbirgt sich die äußerst sorgfältige und umfassende Aufarbeitung eines Themas, welches nach wie vor geeignet ist, die Gemüter der Österreicherinnen und Österreicher zu erhitzen und zu dem dennoch bislang nur wenige seriöse Forschungen vorliegen: Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der immer wieder von verschiedenen Nachkommen des einstigen Erzhauses erhobenen Ansprüche gegen die Republik auf Herausgabe des einstigen „Habsburgervermögens“. Genauere Analyse zeigt, dass schon dieser Begriff problematisch ist, da in Wirklichkeit drei verschiedene Vermögensmassen zu unterscheiden sind: Erstens das sog. hofärarische Vermögen, also Staatseigentum, über das der Kaiser verfügen konnte, wie z. B. die Hofburg in Wien. Dieses ging mit dem Habsburgergesetz vom 3. April 1919 unstrittig in das Eigentum der Republik über. Zweitens das Privatvermögen der Familienmitglieder, das ihnen – abgesehen von einzelnen Übergriffen, die großteils rückgängig gemacht wurden – belassen wurde und daher ebenfalls außer Streit steht. Strittig ist lediglich die dritte Vermögensmasse, nämlich das vor allem im habsburgischen Familienversorgungsfonds gebundene Vermögen, das gleichfalls 1919 enteignet wurde. Dieser Fonds wurde 1765 mit Hilfe des umfangreichen privaten Nachlasses nach Franz Stephan von Lothringen gegründet und sollte der „besseren Versorgung“ und dem „standsmässigen Unterhalt“ der Familienmitglieder dienen (S. 17). Die Problematik dieses Fonds bestand v. a. darin, dass er privaten Zwecken diente, aber bestimmungsgemäß vom (monarchischen) Staatsoberhaupt betrieben wurde, was „mit dem Verständnis eines m |
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| Bommer, Julia, Ein Gesetz - zwei Rechtsprechungen? Die Zerrüttungsscheidung bei Reichsgericht und BGH zwischen 1938 und 1961 (= Europäische Hochschulschriften, Reihe 2 Rechtswissenschaft 4668). Lang, Frankfurt am Main 2008. 269 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bommer, Julia, Ein Gesetz - zwei Rechtsprechungen? Die Zerrüttungsscheidung bei Reichsgericht und BGH zwischen 1938 und 1961 (= Europäische Hochschulschriften, Reihe 2 Rechtswissenschft 4668). Lang, Frankfurt am Main 2008. 269 S. Besprochen von Werner Schubert.
Das Werk befasst sich mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs mit der Ehescheidung nach § 55 EheG 1938 / § 48 EheG 1946. Nach § 55 Abs. 2 (§ 48 Abs. 2 EheG) konnte der beklagte Ehegatte einer Scheidung widersprechen, wenn der Kläger die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hatte. Der Widerspruch war zu beachten, „wenn die Aufrechterhaltung der Ehe bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt ist“. Gegenstand des Werkes Julia Bommers ist die Frage, wie bei dieser unveränderten Gesetzeslage vergleichbare Fälle vom Reichsgericht und später vom Bundesgerichtshof behandelt wurden. Um zu aussagekräftigen Ergebnissen zu kommen, hat Bommer die entschiedenen Fälle in vergleichbare Gruppen eingeteilt. Dabei handelt es sich überwiegend um Fallgruppen, die sowohl unter dem Nationalsozialismus als auch in der frühen Bundesrepublik vorkamen, so dass der überwiegende Teil der Fälle miteinander vergleichbar sein dürfte. Ausgewertet werden hierfür die jeweils veröffentlichten Urteile, denen für die meisten Jahre jedoch weit mehr unveröffentlichte Urteile gegenüberstehen (vgl. Nahmmacher, K., Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und der Hamburger Gerichte zum Ehescheidungsgrund des § 55 Ehegesetz 1938 in den Jahren 1938 bis 1945, Frankfurt am Main 1999, S. 243ff.; Meike Haetzke, Die höchstrichterliche Rechtsprechung von 1948-1961 zum Scheidungsgrund des § 48 Ehegesetz 1946 wegen unheilbarer Zerrüttung, Frankfurt am Main 2000, S. 231ff.). Auch ist zu berücksichtigen, dass die Praxis der Revisionszulassung durch die Oberlandesgerichte nach dem Krieg wohl restriktive |
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| Bornschier, Volker, Konflikt, Gewalt, Kriminalität und abweichendes Verhalten. Ursachen, Zeit- und Gesellschaftsvergleiche. Loreto-Verlag, Zürich 2007. V, 773 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bornschier, Volker, Konflikt, Gewalt, Kriminalität und abweichendes Verhalten. Ursachen, Zeit- und Gesellschaftsvergleiche. Loreto-Verlag, Zürich 2007. V, 773 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz.
Das umfangreiche Werk des seit 1976 in Zürich lehrenden Soziologen ist als Lehrbuch zu seiner einschlägigen Vorlesung konzipiert. Gegenstand sind Konflikte, wie sie sich in modernen Gesellschaften namentlich auf Grund von Gewalt, Kriminalität, abweichendem Verhalten und Protestbewegungen herausgebildet haben und weiterhin an der Tagesordnung sind. Volker Bornschier geht in seinem Werk natürlich auch der Frage nach, welche Lösungsansätze entwickelt worden sind und praktiziert werden. Die Darstellung knüpft an entsprechende sozialwissenschaftliche Theorien und Fragestellungen an, um diese dann an einer Fülle empirischer Untersuchungen zu veranschaulichen. Ungeachtet einer deutlichen Orientierung an US-amerikanischen und europäischen – nicht zuletzt schweizerischen – Studien wartet das Werk auch mit einschlägigen Informationen über Australien, Japan, Südkorea und Neuseeland auf. Im Zentrum stehen freilich weitgehend die Konflikte entwickelter westlicher Industriegesellschaften – die indessen den besonderen Problemen sog. Transformationsländer konfrontiert werden. Diese umfassende soziologische Perspektive wird bereits an Titel und Untertitel deutlich. Und sie kehrt im abschließenden Epilog wieder, der den Konflikten der Weltgesellschaft – vor dem Hintergrund massiver sozialer Ungleichheit und ausgeprägter Globalisierungstendenzen – gewidmet ist.
Das übersichtlich gestaltete Werk ist in vier Teile gegliedert, die jeweils mit eigenen Literaturverzeichnissen versehen sind. Ausführliche Stichwort- und Personenverzeichnisse runden das Ganze ab. Im ersten Teil führt der Verfasser an Hand von Fragestellungen, Begriffen und Theorien in die Konfliktproblematik und Konfliktfelder ein und gibt einen ersten Überblick über einschlägige empirische Befunde. |
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| Brednich, Rolf Wilhelm, Tie und Anger. Historische Dorfplätze in Niedersachsen, Thüringen, Hessen und Franken. Atelier Niedernjesa/Bremer, Friedland/Kreis Göttingen 2008. 215 S. zahlr. Abb.. Besprochen von Wilhelm A. Eckhardt. |
Ganzen Eintrag anzeigen Brednich, Rolf Wilhelm, Tie und Anger. Historische Dorfplätze in Niedersachsen, Thüringen, Hessen und Franken. Atelier Niedernjesa/Bremer, Friedland/Kreis Göttingen 2008. 215 S. zahlr. Abb.. Besprochen von Wilhelm A. Eckhardt.
Wer eine Bestandsaufnahme historischer Dorfplätze in Niedersachsen, Thüringen, Hessen und Franken erwartet, wird enttäuscht. Es geht vor allem um Niedersachsen: „Hier wurde wenn nicht Vollständigkeit, so doch ein repräsentativer Überblick zur Verbreitung und Erscheinungsform der Tieplätze angestrebt. Das Gleiche gilt nicht für Hessen und Thüringen, wo angesichts fehlender Bestandsaufnahmen lediglich eine charakteristische Auswahl von Plätzen einbezogen wurde. Die Dokumentation ist demnach in Bezug auf Hessen und Thüringen keinesfalls vollständig. . . . Franken wurde in unsere Untersuchungen nur am Rande mit einbezogen, da für diese Region ausgezeichnete Vorarbeiten vorliegen, auf die hier zu verweisen ist“ (S. 37). Die Forderung Karl Kroeschells „Was not tut, sind zunächst zuverlässige Inventare“ (Dorfgerichtsplätze, in: Nit anders denn liebs und guets, Petershauser Kolloquium aus Anlaß des achtzigsten Geburtstags von Karl S. Bader, 1986, S. 101-108, hier S. 104) bleibt also nach wie vor aktuell. Brednich liefert aber einen weiteren Baustein zu einer solchen Inventarisierung, und zwar einen sehr gut ausgestatteten Baustein mit schönen Bildern.
Der Autor hat sich mit dem Thema beschäftigt, seit er 1981 auf den Lehrstuhl für Volkskunde an der Universität Göttingen berufen wurde. Eine erste Frucht dieser Beschäftigung war sein Beitrag zum Marburger Symposion zu Ehren Ingeborg Weber-Kellermanns „Tie und Anger als Räume dörflicher Kommunikation und lokaler Öffentlichkeit. Historische Funktion und gegenwärtige Nutzungsmöglichkeiten“ in: Siegfried Becker/Andreas C. Bimmer (Hrsg.), Ländliche Kultur, Göttingen 1989, S. 131-149. Alle schon damals angesprochenen Themen kehren auch in dem neuen Buch wieder: der sprachlich |
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| Briefe Hermann Theodor Goltdammers an Karl Josef Anton Mittermaier, hg. v. Mußgnug, Dorothee (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main 224 = Juristische Briefwechsel des 19. Jahrhunderts). Klostermann, Frankfurt am Main 2007. X, 251 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Briefe Hermann Theodor Goltdammers an Karl Josef Anton Mittermaier, hg. v. Mußgnug, Dorothee (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main 224 = Juristische Briefwechsel des 19. Jahrhunderts). Klostermann, Frankfurt am Main 2007. X, 251 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Rahmen der von Barbara Dölemeyer und Aldo Mazzacane herausgegebenen juristischen Briefwechsel des 19. Jahrhunderts legt in diesem Werk Dorothee Mußgnug Briefe Hermann Theodor Goltdammers an Karl Josef Anton Mittermaier vor. Sie sind (ein kleiner) Teil der rund 12000 Briefe, die im Nachlass Mittermaier in der Universitätsbibliothek Heidelberg verwahrt sind und teils personenbezogen, teils themenorientiert veröffentlicht wurden oder werden. Ziel ist ein Einblick bzw. Einstieg in ein rechtswissenschaftliches und politische „Netzwerk“ von großer Reichweite.
In der Vorbemerkung schildern die Herausgeber den allgemeinen Rahmen des Editionsvorhabens. Danach bietet die vorliegende Ausgabe keine diplomatisch getreue Wiedergabe der Texte, sondern ist kritischer Natur und folgt den Kriterien der modernen Editionsphilologie für die Briefe des 19. Jahrhunderts, für die es allerdings kein verbindliches Rezept gebe. Hier sei vor allem eine gute Lesbarkeit wünschenswert. In der Einleitung beschreibt die sachkundige Bearbeiterin ihren konkreten Gegenstand, bei dem insbesondere der Lebenslauf Goltdammers weitgehend unbekannt ist, so dass ihren diesbezüglichen Ermittlungen besonderer Wert zukommt.
Der in Stettin am 5. 1. 1806 geborene Goltdammer wurde nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Berlin, Heidelberg (1822) und Berlin und der Ablegung dreier Prüfungen 1829 Assessor am Oberlandesgericht Stettin und 1834 am Oberlandesgericht Breslau. Am 1. 10. 1834 wurde er Direktor des Land- und Stadtgerichts Berlin, 1838 Rat am Oberlandesgericht Frankfurt an der Oder. Von hier aus kam e |
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| Brom, Christian, Urteilsbegründungen im „Hoge Raad van Holland, Zeeland en West-Friesland“ am Beispiel des Kaufrechts im Zeitraum 1704-1787 (= Rechtshistorische Reihe 377). Lang, Frankfurt am Main 2008. 440 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Brom, Christian, Urteilsbegründungen im „Hoge Raad van Holland, Zeeland en West-Friesland“ am Beispiel des Kaufrechts im Zeitraum 1704-1787 (= Rechtshistorische Reihe 377). Lang, Frankfurt am Main 2008. 440 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die von Albrecht Cordes hier vorgeschlagene, von A. J. B. Sirks betreute Arbeit ist die im Graduiertenkolleg europäische Rechtsgeschichte gelungene Dissertation des Verfassers. Ihr Gegenstand sind die Begründungen der offiziell unbegründeten Entscheidungen des obersten Gerichtshofs der Provinzen Holland, Seeland und Westfriesland der Niederlande während der längsten Zeit des 18. Jahrhunderts. Dabei behandelt der Verfasser die interessante Frage, ob die fehlende Veröffentlichung der in unveröffentlichten offiziellen Aufzeichnungen des Gerichts einerseits und in privaten Schriftstücken von Cornelis van Bijnkershoek, Willem Pauw und Johan van Bleiswijk andererseits überlieferten Urteilsgründe Auswirkungen auf die Entscheidungen des Gerichts hatte.
Gegliedert ist die Untersuchung in eine umfangreiche Einleitung, eine Untersuchung dreizehner Kaufrechtsfragen und ein kurzes Ergebnis. Im Anhang sind auf mehr als 150 Seiten wichtige Quellen wiedergegeben. Eine Übersicht schließt die rund 150 einbezogenen Observationes bzw. Decisien ebenso auf wie ein Sachindex.
In seiner Einleitung beginnt der Verfasser mit Problemen und Fragestellung und schätzt dabei die Zahl der Entscheidungen seines Gerichts im 18. Jahrhundert auf rund 10000, aus denen er einleuchtenderweise eine Auswahl treffen muss. Danach stellt er seine drei Autoren und den Hogen Raad dar. Im Anschluss hieran beschreibt er seine Quellen und seine Auswahlkriterien.
Bei den sachlichen Problemen des Kaufrechts setzt er mit der Natur des Rechtsgeschäfts und der Abgrenzung gegenüber anderen Rechtsverhältnissen ein. Es folgen Zustandekommen, Pflichten des Käufers, Pflichten des Verkäufers, Termingeschäfte und Optionsverträge, Eigentum |
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| Bühler, Theodor, Prospektive Gesetzgebung und Vertragsgestaltung. Rechtsquellenlehre Band 4. Schulthess, Zürich 2005. XXXVII, 245 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Im Gedenken an den hundertsten Geburtstag Karl Siegfried Baders, den 250. Todestag Montesquieus und 150 Jahre Zürcherisches Privatrechtliches Gesetzbuch hat der Verfasser, engagierter Mitarbeiter der Zeitschrift, den vierten Band einer eindrucksvollen Quadrologie vorgelegt. Die beiden ersten Bände seiner weit ausgreifenden Rechtsquellenlehre vom Anfang seines Forscherlebens befassten sich mit Gewohnheitsrecht - Enquête - Kodifikation (1977) sowie Rechtsquellentypen (1980) und bildeten auf Grund ihrer Befassung mit der Vergangenheit den rechtshistorischen Teil. Der dritte Band widmete sich der Rechtserzeugung - Rechtserfragung - Legitimität der Rechtsquellen (1989) der seinerzeitigen Gegenwart, die freilich inzwischen auch ein junger Teil der Vergangenheit geworden ist.
Der vierte Band befasst sich auf diesen gesicherten Grundlagen mutig mit der Zukunft. Er beschränkt sich vorsichtigerweise auf die Rechtsquellen Gesetz und Vertrag. Er ist trotz unvermeidlicher, dankenswerterweise aktualisierter Wiederholungen gegenüber den bisherigen Bänden grundsätzlich selbständig und verzichtet dementsprechend auf Begriffe und Ausführungen über Entstehung, Bedeutung und Wirkung der verschiedenen Rechtsquellen.
Er richtet sich an Exekutivmitglieder, Parlamentarier, Rechtskonsulenten und alle, die in irgendeiner Weise mit der Gesetzgebung oder der Vertragsgestaltung befasst sind. Als Einführung will er auch die zum bachelor Auszubildenden ansprechen. In seinen insgesamt 22 Kapiteln vom alten Recht bis zu eigenen Stellungnahmen und Thesen gelingt ihm dies auf der Grundlage umfangreicher, vor allem Schweizer Literatur sehr ansprechend, wobei in einer rechtsgeschichtlichen Zeitschrift zwar auf den vorläufigen Ausgang eines bedeutenden Unternehmens hingewiesen, wohl verständlicherwei |
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| Caesarius von Heisterbach, Das Leben der heiligen Elisabeth und andere Zeugnisse (Vita sancte Elyzabeth lantgravie, Sermo de translatione beate Elyzabeth), hg. und übers. v. Könsgen, Ewald, ergänzt durch Summae vitae Konrads von Marburg, Libellus de dictis quatuor ancillarum sancte Elisabeth confectus (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Hessen 67 = Kleine Texte mit Übersetzungen 2). Elwert, Marburg 2007. V, 196 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Caesarius von Heisterbach, Das Leben der heiligen Elisabeth und andere Zeugnisse (Vita sancte Elyzabeth lantgravie, Sermo de translatione beate Elyzabeth), hg. und übers. v. Könsgen, Ewald, ergänzt durch Summae vitae Konrads von Marburg, Libellus de dictis quatuor ancillarum sancte Elisabeth confectus (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Hessen 67 = Kleine Texte mit Übersetzungen 2). Elwert, Marburg 2007. V, 196 S.
Dietrich von Apolda, Das Leben der heiligen Elisabeth, hg. und übers. von Rener, Monika (= Veröffentlichungen der historischen Kommission von Hessen 67 = Kleine Texte mit Übersetzungen 3). Elwert, Marburg 2007. VI, 230 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die heilige Elisabeth, 1207 als Tochter des ungarischen Königs Andreas II. und Gertrud von Andechs-Meraniens geboren, mit vier Jahren an den Hof der Landgrafen von Thüringen gebracht, 1221 im Alter von vierzehn Jahren mit Landgraf Ludwig IV. vermählt, 1226 Beichttochter Konrads von Marburg, 1228 nach dem Tod Ludwigs IV. auf dem Kreuzzug (1227) nach Marburg übersiedelt und in der Nacht vom 16. auf den 17. November 1231 in ihrem Hospital in Marburg mit 24 Jahren als Landgräfin von Thüringen gestorben, galt bereits zu ihren Lebzeiten vielen als außergewöhnlicher Mensch. Bereits 1232 verfasste ihr Beichtvater und Lehrmeister Konrad von Marburg eine kurze Lebensschilderung als Grundstein für eine kirchenamtliche Heiligsprechung. Sein Plan einer anspruchvollen Vita Elisabeths scheiterte an seiner Ermordung im Jahre 1233, doch gelang am 27. Mai 1235 die Heiligsprechung, wobei als Tag für das Elisabethfest der 19. November festgesetzt wurde.
In der Folge ließ sich der Zisterzienser Caesarius von Heisterbach, der bereits zwischen 1219 und 1223 durch einen in mehr als hundert Handschriften überlieferten Dialogus miraculorum hervorgetreten war und ab 1226 für den ermordeten Kölner Erzbischof Engelbert eine eindrucksvolle Vita verfasst hatte, auf der Grundlage eines i |
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| Cancik, Pascale M., Verwaltung und Öffentlichkeit in Preußen. Kommunikation durch Publikation und Beteiligungsverfahren im Recht der Reformzeit (= Jus Publicum 171). Mohr (Siebeck), Tübingen 2007. XVII, 507 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Michael Stolleis betreute Habilitationsschrift der von Tübingen (Hans von Mangoldt) an das Graduiertenkolleg Europäische antike und mittelalterliche Rechtsgeschichte, neuzeitliche Rechtsgeschichte und juristische Zeitgeschichte in Frankfurt am Main gelangten, zeitweise auch praktisch tätigen, inzwischen nach Osnabrück berufenen Verfasserin. Sie geht davon aus, dass die modern-bürokratische Verwaltung durch Offizialisierung, Zentralisierung und Verrechtlichung der Verwaltungskommunikation geprägt ist. Dies führt sie darauf zurück, dass sich im frühen 19. Jahrhundert die Publikation staatlichen Handelns durch die Verwaltung erheblich veränderte und zugleich konkrete Verwaltungsverfahren entwickelt wurden, innerhalb derer Verwaltungsinstanzen mit Bürgern auf besondere Weise kommunizierten.
Gegliedert ist die Untersuchung in drei Teile. Der erste Teil richtet dabei unter dem Schlagwort Verwaltung und Öffentlichkeit rechtshistorische Fragen an das frühe 19. Jahrhundert. Die Vertiefung der Fragestellung spitzt diese überzeugend auf Preußen zu, für das die Verfasserin ihre Quellen beschreibt und dem Verhältnis von Verwaltung und Öffentlichkeit als Thema des Öffentlichkeitsdiskurses der Zeit nachgeht.
Der zweite Teil befasst sich unter der Überschrift veröffentlichende und veröffentlichte Verwaltung mit dem Publikationsrecht und der Publikationspraxis. Besonderes Gewicht misst die Verfasserin dabei den preußischen Amtsblättern als den Publikationen der Mittelinstanzen preußischer Verwaltung zu. Dabei gelangt sie zu dem überzeugenden Ergebnis, dass mit der Einrichtung der öffentlichen Blätter eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Verteilung von Recht von den Gerichten auf |
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| Capelle, Torsten, Widukinds heidnische Vorfahren. Das Werden der Sachsen im Überblick. Verlag für Regionalgeschichte, Gütersloh 2008. 80 S., 40 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Von Torsten Capelle vom historischen Seminar, Abteilung für ur- und frühgeschichtliche Archäologie, der Universität Münster, dem Vorsitzenden der Altertumskommission für Westfalen, sind im Laufe eines überreichen Forscherlebens neben mehr als hundert Aufsätzen zahlreiche Monografien vorgelegt worden. Sie beginnen mit dem Metallschmuck von Haithabu (1968) und Studien über altgermanische Gräberfelder in der ausgehenden Latènezeit und der älteren römischen Kaiserzeit (1971) und betreffen außer Norddeutschland auch die meisten Teile Nordeuropas. Aus einer Reihe von Vorträgen, die bei der interessierten Museumsöffentlichkeit große Resonanz hervorrief, entstand als jüngstes Werk ein archäologischer Blick auf die Frühzeit des heutigen Westfalen, der dem nach Widukind benannten Museum in Enger gewidmet ist.
Das mit 21 Abbildungen und 16 Tafeln geschmückte, durch Saxe (z. B. Langsax von 61,5 cm), Fibeln, Knöpfe, Karten und vieles mehr veranschaulichte schlanke Buch gliedert sich in fünf Kapitel. Sie sind chronologisch geordnet. Literaturhinweise und Bildnachweise ermöglichen die eigenständige Vertiefung.
Den Beginn bilden die Quellen und Wurzeln der Sachsen, für die der Verfasser annimmt, dass sie vor ihrer ersten Nennung den Römern bereits bekannt waren und ihre Urheimat nördlich der Niederelbe hatten. Nach ihrer ersten Erwähnung bei Ptolemäus von Alexandrien in der Mitte des zweiten nachchristlichen Jahrhunderts weiteten sie ihren Interessenraum nach Südwesten in das Elbe-Weser-Dreieck aus, was durch zahlreiche sächsische Urnenfriedhöfe bezeugt scheint. Seit der Völkerwanderungszeit finden sie sich als Piraten und Söldner, wobei ihre Identität sich in kultureller und personeller Gebundenheit des Trachtenschmucks (oder vielleicht auch typisch sächsischen |
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| Casemir, Kirstin/Menzel, Franziska/Ohainski, Uwe, Die Ortsnamen des Landkreises Northeim (= Niedersächsisches Ortsnamenbuch 5 = Veröffentlichungen des Instituts für historische Landesforschung der Universität Göttingen 47). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2005. 528 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Casemir, Kirstin/Menzel, Franziska/Ohainski, Uwe, Die Ortsnamen des Landkreises Northeim (= Niedersächsisches Ortsnamenbuch 5 = Veröffentlichungen des Instituts für historische Landesforschung der Universität Göttingen 47). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2005. 528 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Casemir, Kirstin/Ohainski, Uwe, Die Ortsnamen des Landkreises Holzminden (= Niedersächsisches Ortsnamenbuch 6 = Veröffentlichungen des Instituts für historische Landesforschung der Universität Göttingen 51 = Schriftenreihe des Heimat- und Geschichtsvereins für Landkreis und Stadt Holzminden e. V. 11). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2007. 305 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Den bisjer erschienenen vier Bänden des niedersächsischen Ortsnamenbuches haben die Bearbeiter erfreulicherweise in den letzten Jahren zwei weitere Bände folgen lassen können. Mit Osterode (2000), Göttingen (2003), Northeim (2005) und Holzminden (2007) ist die Erfassung des historischen Siedlungsnamenbestands Südniedersachsen abgeschlossen 1200 bestehdee oder ausgegangene Orte auf einer Fläche von 3772 Quadratkilometern). Damit ist eine beachtliche, wenn auch selbst innerhalb Niedersachsens noch geringere Fläche vorbildlich bewältigt.
Zu Recht sehen sich die Bearbeiter durch sehr erfreuliche Verkaufszahlen und die gewöhnlich positiven Reaktionen in den wissenschaftlichen Zeitschriften und in der interessierten Öffentlichkeit darin bestätigt, dass Inhalt und Aufbau der Bände einschließlich der Bemühungen um Allgemeinverständlichkeit und gute Lesbarkeit im Wesentlichen den Erwartungen der Leserschaft entsprechen. Dies hat sie veranlasst, die grundsätzliche Anlage unverändert beizubehalten und nur kleinere Änderungen in Einzelheiten vorzunehmen (u. a. Verschiebung der Diskussuin der Belegentwicklung in Band 6 aus Punkt 1 in Punkt 3). Diese Einheitlichkeit aller Bände kann ihren Erfolg über Niedersachsen hinaus nach Westen wie Osten nur unterstützen.
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| Casemir, Kirstin/Ohainski, Uwe, Die Ortsnamen des Landkreises Holzminden (= Niedersächsisches Ortsnamenbuch 6 = Veröffentlichungen des Instituts für historische Landesforschung der Universität Göttingen 51 = Schriftenreihe des Heimat- und Geschichtsvereins für Landkreis und Stadt Holzminden e. V. 11). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2007. 305 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Casemir, Kirstin/Menzel, Franziska/Ohainski, Uwe, Die Ortsnamen des Landkreises Northeim (= Niedersächsisches Ortsnamenbuch 5 = Veröffentlichungen des Instituts für historische Landesforschung der Universität Göttingen 47). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2005. 528 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Casemir, Kirstin/Ohainski, Uwe, Die Ortsnamen des Landkreises Holzminden (= Niedersächsisches Ortsnamenbuch 6 = Veröffentlichungen des Instituts für historische Landesforschung der Universität Göttingen 51 = Schriftenreihe des Heimat- und Geschichtsvereins für Landkreis und Stadt Holzminden e. V. 11). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2007. 305 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Den bisjer erschienenen vier Bänden des niedersächsischen Ortsnamenbuches haben die Bearbeiter erfreulicherweise in den letzten Jahren zwei weitere Bände folgen lassen können. Mit Osterode (2000), Göttingen (2003), Northeim (2005) und Holzminden (2007) ist die Erfassung des historischen Siedlungsnamenbestands Südniedersachsen abgeschlossen 1200 bestehdee oder ausgegangene Orte auf einer Fläche von 3772 Quadratkilometern). Damit ist eine beachtliche, wenn auch selbst innerhalb Niedersachsens noch geringere Fläche vorbildlich bewältigt.
Zu Recht sehen sich die Bearbeiter durch sehr erfreuliche Verkaufszahlen und die gewöhnlich positiven Reaktionen in den wissenschaftlichen Zeitschriften und in der interessierten Öffentlichkeit darin bestätigt, dass Inhalt und Aufbau der Bände einschließlich der Bemühungen um Allgemeinverständlichkeit und gute Lesbarkeit im Wesentlichen den Erwartungen der Leserschaft entsprechen. Dies hat sie veranlasst, die grundsätzliche Anlage unverändert beizubehalten und nur kleinere Änderungen in Einzelheiten vorzunehmen (u. a. Verschiebung der Diskussuin der Belegentwicklung in Band 6 aus Punkt 1 in Punkt 3). Diese Einheitlichkeit aller Bände kann ihren Erfolg über Niedersachsen hinaus nach Westen wie Osten nur unterstützen.
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| Ciriacy-Wantrup, Katharina von, Familien- und erbrechtliche Gestaltungen von Unternehmen der Renaissance (= Augsburger Schriften zur Rechtsgeschichte 6). LIT Verlag, Münster 2007. LVIII, 319, W S. Besprochen von Mathias Schmoeckel. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ciriacy-Wantrup, Katharina von, Familien- und erbrechtliche Gestaltungen von Unternehmen der Renaissance (= Augsburger Schriften zur Rechtsgeschichte 6). LIT Verlag, Münster 2007. LVIII, 319, W S. Besprochen von Mathias Schmoeckel.
Es ist das Verdienst Christoph Beckers, auch durch mehrere jüngeren Augsburger Dissertationen das reiche Augsburger Material zur Notargeschichte zu heben. Die Archive, insbesondere aber die Stadtarchive der alten Handelsstädte, quellen geradezu über vor Notarakten, die in Deutschland – anders als in anderen europäischen Ländern – auf ihre wissenschaftliche Bearbeitung warten. Seit der letzten Notargeschichte Ferdinand Oesterleys (1842/1845) ist keine zusammenfassende Gesamtdarstellung erschienen, zudem gibt es nur wenige Monographien und Aufsätze, die sich mit diesem Thema befassen. Umso rühmlicher ist das Augsburger Unterfangen, wirklich in der Auseinandersetzung mit dem Augsburger Stadtarchiv die Stadt-, Rechts- und Wirtschaftshistoriographie zu bereichern.
Einleitend wird in der hier anzuzeigenden Dissertation das Thema nur ganz kurz bezeichnet als Darstellung der besonderen Rechtsgestaltung Augsburger Gesellschaften der frühen Neuzeit. Im Fazit der Arbeit werden dagegen u. a. Erkenntnisse für die besondere Stellung Augsburgs als Handelsplatz versprochen. Thema bzw. Fragestellung hätten also etwas genauer bestimmt werden müssen. Letztlich geht es nach Auffassung des Rezensenten im Hinblick auf das verwendete Material um die Auswertung des Augsburger Stadtarchivs insbesondere im Hinblick auf die vom Notar Johannes Spreng (1524-1601 jeweils in Augsburg) vorhandenen Materialien. Dies ist insoweit interessant, als die Dokumente seiner Amtstätigkeit durch Duplikate und Regesten fast lückenlos im Stadtarchiv aufbewahrt werden bzw. rekonstruiert werden können. Der gelernte Gräzist Spreng war nicht nur als Meistersänger bekannt, sondern auch ein sehr gefragter Notar mit internationaler Ausstrahlung. Die Verfas |