| Schuler, Peter-Johannes, Historisches Abkürzungslexikon (= Historische Grundwissenschaften in Einzeldarstellungen 4). Steiner, Stuttgart 2007. XX, 368 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schuler, Peter-Johannes, Historisches Abkürzungslexikon (= Historische Grundwissenschaften in Einzeldarstellungen 4). Steiner, Stuttgart 2007. XX, 368 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das Leben des Menschen verläuft von seinen ersten Anfängen an in der Zeit. Da die einzelne Zeit beschränkt ist, hat sie einen eigenen Wert. Im Ringen um diese Kostbarkeit ist der Mensch allmählich zur Abkürzung von im Verhältnis zum Ertrag lang dauernden Verhaltensweisen gelangt.
Jede Verkürzung eines längeren Vorgangs hat zwar für den Handelnden im Zweifel einen Zeit ersparenden Vorteil. Sie kann aber auch zu Verständnisschwierigkeiten seiner Umwelt führen. Zu deren Milderung können Abkürzungen im Einzelfall oder allgemein in Verständnishinweisen wieder aufgelöst und dadurch jedermann leicht verständlich gemacht werden.
Peter-Johannes Schuler, durch Arbeiten über südwestdeutsche Notare, Notariate und Notarszeichen, eine Grundbibliographie mittelalterlicher Geschichte, Regesten zur Herrschaft der Grafen von Württemberg und über die spätmittelalterliche Vertragsurkunde bekannt gewordener Historiker, ist in diesem Zusammenhang zu der Überzeugung gelangt, dass seit Jahren ein wachsendes Bedürfnis nach einem historischen, vom Spätmittelalter bis zur Gegenwart reichenden Abkürzungslexikon besteht. Er legt deshalb im nicht ohne weiteres naheliegenden Rahmen der historischen Grundwissenschaften in Einzeldarstellungen ein vornehmlich für Geisteswissenschaftler, die sich mit deutschsprachigen oder auch lateinischen Quellen, Akten und Dokumenten dieses Zeitraums beschäftigen, bestimmtes, kleinformatiges, aber gut lesbar gesetztes Werk vor. Den Schwerpunkt teilt er dabei dem 20. Jahrhundert zu, mit besonderer Berücksichtigung des Dritten Reichs, der DDR und der europäischen Institutionen, doch sollen auch frühere Zeiten nicht zu kurz kommen, wobei ebenfalls kleine (!) Berücksichtigung die zahllosen Abkürzungen in den Leichenpredigten und in juristischen |
| |
| Schützeichel, Rudolf, Althochdeutsches Wörterbuch, 6. Aufl. überarb. und um die Glossen erweitert. Niemeyer, Tübingen 2006. 443 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schützeichel, Rudolf, Althochdeutsches Wörterbuch, 6. Aufl. überarb. und um die Glossen erweitert. Niemeyer, Tübingen 2006. 443 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Hir maht thv lernan gvl[d] bewervan welog inde wi[s]dvom sigi[nvnft inde ruom], diese Kölner Inschrift stellt Rudolf Schützeichel der sechsten Auflage seines 1969 erstmals erschienenen althochdeutschen Wörterbuchs voran. Wer bewervan verstehen will, muss es freilich erst unter werban suchen und finden. Danach kann er verstehen, dass es dem gegenwärtigen Meister des Althochdeutschen um Gold, Reichtum, Weisheit, Sieg(espalme und Ruhm [durch Althochdeutsch]) zu gehen scheint.
In dankbarer Erinnerung an 15 große und ihm nahe Geisteswissenschaftler offenbart er sein Verantwortungsbewusstsein durch strikte Beachtung der zugrunde liegenden philologisch-historischen Prinzipien, in der gebotenen Distanzierung zu gleich oder ähnlich benannten, in Wahrheit pseudophilologischen Sammlungen (bzw. benutzerfreundlichen althochdeutschen Wörterbüchern), in der strengen Bindung an die Textüberlieferung und in der Berücksichtigung ihrer beständig fortschreitenden, nicht zuletzt auf seiner beeindruckenden Tatkraft beruhenden Erforschung. Dass er sich dabei selbst ständig korrigiert, schreckt ihn kaum. Was ihm für die erste Auflage selbverständlich schien, braucht in der sechsten Auflage genauso selbverständlich keine Geltung mehr zu haben.
Das entscheidend Neue der sechsten Auflage des Wörterbuches ist die durch das von Starck/Wells vorgelegte Althochdeutsche Glossenwörterbuch und eigene Mühe leicht möglich gemachte Einbeziehung der althochdeutschen Glossen. Sicherlich sind 27000 Wortartikel aus über 250000 in fast 1300 Handschriften in vierzigjähriger Arbeit (mit zahllosen Helfern) ermittelte Wortartikel eine große Leistung. Ermittelt haben die Glossen in den Handschriften aber Elias Steinmeyer und viele andere, lemmatisiert haben die Belege Starck und Wells und allenfalls überprüft u |
| |
| Schwarz, Jörg, Das europäische Mittelalter I. Grundstrukturen Völkerwanderung Frankenreich, Das europäische Mittelalter II. Herrschaftsbildungen und Reiche 900-1500 (= Grundkurs Geschichte). Kohlhammer, Stuttgart 2006. 136, 236 S., 9 , 17 Kart., 14, 22 Abb. Besprochen von Alois Gerlich. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schwarz, Jörg, Das europäische Mittelalter I. Grundstrukturen - Völkerwanderung - Frankenreich, Das europäische Mittelalter II. Herrschaftsbildungen und Reiche 900-1500 (= Grundkurs Geschichte). Kohlhammer, Stuttgart 2006. 136, 236 S., 9 , 17 Kart., 14, 22 Abb. Besprochen von Alois Gerlich.
In der sogenannten guten alten Zeit hatte man für eine Nachsuche über Personen, Daten und Fakten den Ploetz zur Hand. Er gerät derzeit außer Kurs, weil er angeblich oft Begriffe bringe, die nicht mehr als inhaltlich bekannt vorausgesetzt werden könnten. Michael Erbe spricht zudem mit Recht von Studienanfängern, die nur ein rudimentäres Wissen über die älteren Epochen haben. An diese richtet sich der von ihm herausgegebene Grundkurs, aber auch an die vor dem Abschlussexamen Stehenden. Er weist auch auf den geflissentlich importierten Bachelor of Arts, der derzeit von den um die Bildungspolitik Besorgten gehegt wird. Da ist eine Einführung neuer Art notwendig. Es war, um dies vorweg zu sagen, eine gute Fügung, für die beiden Mittealterteile Jörg Schwarz zu gewinnen, der mehrjährige Erfahrungen gesammelt hat.
Jörg Schwarz führt die Benutzer des Werkes im ersten Teil in nach Kapiteln geordneten Themenbereiche ein, skizziert Grundstrukturen, schildert die Völkerwanderung in sorgsamen Umrissen der großen ethnischen Einheiten und widmet einen Abschnitt dem Frankenreich von den Merowingern bis zum Zerfall 911. Im zweiten Teil größeren Umfangs schildert er das römisch-deutsche Reich von 919 bis 1493, England von den Angelsachsen bis zum Vorabend des Hundertjährigen Krieges, um fortzufahren mit der Hinwendung zur Geschichte Frankreichs vom Westfrankenreich bis zum Ende des Krieges 1453. Eigenes Gewicht hat die Behandlung Burgunds. Dann folgen die Königreiche Ostmitteleuropas, die Herrschaftsgebilde der Normannen und ein Abschnitt über Italien, die Umschau wird fortgesetzt mit Skandinavien, den Kreuzfahrerstaaten, Byzanz und Russland.
In der Gesamt |
| |
| Schweitzer, Julia, Schiffer und Schiffsmann in den Rôles d’Oléron und im Llibre del Consolat de Mar. Ein Vergleich zweier mittelalterlicher Seerechtsquellen. Lang, Frankfurt am Main 2006. 200 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schweitzer, Julia, Schiffer und Schiffsmann in den Rôles d’Oléron und im Llibre del Consolat de Mar. Ein Vergleich zweier mittelalterlicher Seerechtsquellen. Lang, Frankfurt am Main 2006. 200 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Albrecht Cordes angeregte und betreute Dissertation der an romanischen Sprachen besonders interessierten, in das Frankfurter Graduiertenkolleg und seine Förderungsmöglichkeiten aufgenommenen Verfasserin. Ihr geht es um das Rechtsverhältnis zwischen dem Schiffer und seinen Schiffsleuten im mittelalterlichen Seerecht. Dieses versucht sie in zwei besonders bedeutenden mittelalterlichen Quellen durch eindringliche Untersuchung zu ermitteln.
Dazu führt sie ausführlich in den Untersuchungsgegenstand ein. Dabei weist sie darauf hin, dass der Vergleich der beiden Rechtsquellen nicht grundsätzlich neu ist. Da aber eine Überprüfung der besonderen Beziehungen zwischen Schiffer und Schiffmann in den beiden Texten noch nicht vorgenommen wurde, besteht in der Literatur eine Forschungslücke, die sie zu schließen versucht.
Ergebnis ihrer Untersuchung soll eine Antwort auf die Frage sein, wie das Seerecht in beiden Quellen ausgestaltet ist. Dazu will die Verfasserin die häufig vertretene These überprüfen, dass die beiden Quellen trotz großer Unterschiede in Herkunft, Umfang und Aufbau teilweise nahezu identische Regelungen enthalten. Insbesondere will sie in diesem Zusammenhang klären, ob das jüngere, in einer ersten Redaktion in Barcelona um 1350 greifbare Llibre del Consolat de Mar durch die Rôles d’Oléron aus der Mitte des 13. Jahrhunderts beeinflusst wurden.
Im zweiten Teil der Arbeit untersucht die Verfasserin die Rechtsbeziehungen zwischen dem Schiffer und den Schiffsleuten in den beiden Quellen. Dabei beginnt sie mit der Begründung des Heuerverhältnisses, geht dann zur Beendigung des Heuerverhältnisses über und stellt danach die Pflichten des Schiffsmanns den Pflichten des Schiffe |
| |
| Schwertmann, Malte, Gesetzgebung und Repräsentation im frühkonstitutionellen Bayern. Die Beteiligung der Ständeversammlung an der Gesetzgebung in der parlamentarischen Praxis von 1819 bis 1848 (= Würzburger rechtswissenschaftliche Schriften 67). Ergon, Würzburg XXX, 262 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schwertmann, Malte, Gesetzgebung und Repräsentation im frühkonstitutionellen Bayern. Die Beteiligung der Ständeversammlung an der Gesetzgebung in der parlamentarischen Praxis von 1819 bis 1848 (= Würzburger rechtswissenschaftliche Schriften 67). Ergon, Würzburg XXX, 262 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Verfasser, zeitweise wissenschaftlicher Mitarbeiter Dietmar Willoweits in Würzburg, untersucht die interessante Frage, inwieweit die durch die Verfassung Bayerns vom 18. Mai 1818 (so der werbende Verlag) in die Gesetzgebung einbezogene Ständeversammlung die ihr eingeräumten Rechte bis 1848 wahrnehmen konnte. Dazu gliedert er seine Arbeit in drei ungleiche Teile. Zunächst behandelt er die Organe der Gesetzgebung nach der Verfassung, dann bietet er einen kurzen Überblick über die Landtage von 1819 bis 1848 und ermittelt schließlich auf dieser Grundlage den Umfang der ständischen Beteiligung an der Gesetzgebung auf unterschiedlichen Sachgebieten (Verfassungsgesetzgebung, einfache Gesetzgebung, Finanzgesetzgebung).
Voranstellt er eine kurze Einleitung, in der er eingangs betont, dass Bayern nach Nassau und Sachsen-Weimar-Eisenach als erster deutscher Mittelstaat am 26. Mai 1818 eine Verfassung mit repräsentativen und demokratischen Elementen erhalten habe und insgesamt bis 1821 immerhin 28 Verfassungen der insgesamt 41 Mitgliedstaaten des Deutschen Bundes zustande gekommen seien. Die Forschung habe diese frühkonstitutionelle Zeit eher vernachlässigt. Auch für Bayern habe die vorliegende Literatur wesentliche Fragen nicht gründlich genug untersucht.
Im ersten Teil befasst er sich dann zunächst mit dem König und der Staatsregierung. Danach wendet er sich der Ständeversammlung zu und greift für sie auch auf die Vorläufer zurück. Für das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren trennt er naheliegenderweise zwischen Gesetzesinitiative, Gesetzesberatung und Gesetzesbeschluss.
Sein kurzer Überblick über die einzelnen Landta |
| |
| Schwieger, Christopher, Volksgesetzgebung in Deutschland. Der wissenschaftliche Umgang mit plebiszitärer Gesetzgebung auf Reichs- und Bundesebene in Weimarer Republik, Drittem Reich und Bundesrepublik Deutschland (1919-2002) (= Tübinger Schriften zum Staats- und Verwaltungsrecht 71). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 422 S., Abb. Besprochen von Miloš Vec. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schwieger, Christopher, Volksgesetzgebung in Deutschland. Der wissenschaftliche Umgang mit plebiszitärer Gesetzgebung auf Reichs- und Bundesebene in Weimarer Republik, Drittem Reich und Bundesrepublik Deutschland (1919-2002) (= Tübinger Schriften zum Staats- und Verwaltungsrecht 71). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 422 S., Abb. Besprochen von Miloš Vec.
Zahlreiche neuere und neueste Diskussionen zur Reform des Grundgesetzes oder der Länderverfassungen unterstreichen den potenziellen Nutzen einer rechtshistorischen Studie zum Thema „Volksgesetzgebung“: Denn stets wird in diesen politischen Kontexten die Einführung plebiszitärer Elemente diskutiert, regelmäßig spielen rechtsgeschichtliche Argumente eine Schlüsselrolle bei ihrer Abwehr. Die Weimarer Erfahrung, so heißt es stereotyp, verdeutliche die Missbrauchsgefahren jeglicher „Volksgesetzgebung“. Christopher Schwiegers Tübinger juristischer Dissertation gebührt das Verdienst, historisch fundiertere Beiträge als bisher in diesen Debatten zu ermöglichen: Sein Buch klärt darüber auf, dass die Weimarer Erfahrung so schlecht nicht war, die Nazis hingegen die Reputation dieses Instruments deutlich beschädigten. Interessanter als dieser bekannte Befund ist die ebenfalls von Schwieger untersuchte Frage, wann und wie die Parole von den „schlechten Weimarer Erfahrungen“ aufkam und am spannendsten und unklarsten, warum sie so erfolgreich war.
Der Titelbegriff der „Volksgesetzgebung“ bedeutet bei Schwieger „die Möglichkeit der Stimmberechtigten, selbst über einen konkreten Gesetzentwurf zu entscheiden – selber Gesetzgeber zu sein“ (19). Schwieger konzediert, dass dieser Begriff seine Bedeutung zwischen 1919 und 2002 gewandelt habe. Allerdings seien die „Veränderungen und auch Unschärfen in den Begrifflichkeiten […] insgesamt jedoch nicht so schwerwiegend, als das Verständnis darunter litte“ (23). Weil Schwieger mit dieser oberflächlichen Begründung bewusst auf Begriffs- oder Ideengeschichte |
| |
| Senn, Marcel, Das mittelalterliche Zürich. Ein Stadtrundgang. Dike, Zürich 2007. 120 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Senn, Marcel, Das mittelalterliche Zürich. Ein Stadtrundgang. Dike, Zürich 2007. 120 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Zürich am sprudelnden Ausfluss der Limmat aus dem blinkenden Zürichsee reicht als römisches Turicum weit über das Mittelalter zurück. In der Gegenwart ist es das wirtschaftliche Herz der Schweiz. Dazwischen liegt seine mittelalterliche Reichsunmittelbarkeit, aus der heraus es sich mit den Eidgenossen gegen Habsburg verbündet.
Seine Rechtsgeschichte ist reich an Begebenheiten und Quellen. Sie sind naturgemäß dem Züricher Rechtshistoriker am besten vertraut. Ihm muss man daher sehr dankbar sein, wenn er sein breites Wissen allen Interessierten, einschließlich den Mitgliedern der European Law Students Association, übersichtlich und bildhaft zur Verfügung stellt.
Marcel Senns Stadtrundgang ist auf einer einfachen Übersichtskarte auf den vorderen Innenseiten des Einbandes leicht fassbar eingetragen. Nach einer zweisprachigen kurzen Einführung in das mittelalterliche Zürich führt er von der Predigerkirche über Sankt Verena, neuen Markt, Franziskanerkloster, Lindentor am Hirschengraben, Kirchgasse, Großmünster, Wasserkirche, Fraumünsterabtei, Sankt Peter und die Pfalz auf dem Lindenhof zum Dominikanerinnenkloster am Oetenbach. Abschließend stellt er das Gerichtswesen in alter Zeit vor und weist auf die im Landesmuseum aufbewahrten mittelalterlichen Überreste hin.
38 Abbildungen veranschaulichen den eindrucksvollen Weg. Wer ihn je, geführt von einem Züricher Rechtshistoriker, gegangen ist, wird ihn und die gesamte Stadt nicht mehr vergessen können. Möge diesen wertvollen Dienst auch der durch ein Literaturverzeichnis und ein von In Acht legen bis Zunftverfassung reichendes Glossar abgerundete Führer Marcel Senns vielen tatsächlichen und virtuellen Besuchern der lebenswerten Stadt leisten und dabei ganz selbverständlich die glanzvolle mittelalterliche Rechtsgeschichte Zürichs zum Sprechen bringen.
|
| |
| Siebenpfeiffer, Hania, „Böse Lust“. Gewaltverbrechen in Diskursen der Weimarer Republik (= Literatur – Kultur – Geschlecht. Große Reihe 38). Böhlau, Köln 2005. VIII, 409 S., Ill. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. |
Ganzen Eintrag anzeigen Siebenpfeiffer, Hania, „Böse Lust“. Gewaltverbrechen in Diskursen der Weimarer Republik (= Literatur – Kultur – Geschlecht. Große Reihe 38). Böhlau, Köln 2005. VIII, 409 S., Ill.
Seit einiger Zeit geht die – keineswegs nur kriminologische – Forschung den Spuren nach, welche die „Natur“ des kriminellen Menschen in der Kriminalitäts-, Kultur- und Literaturgeschichte hinterlässt oder hinterlassen hat. Es sind vor allem Bilder oder Vorstellungen, die sich mit den Tätern – namentlich mit mehr oder minder „großen Verbrechern“ – verbinden. Wenn es nicht gar Mythen sind, die sich im Zuge öffentlicher Darstellungen und Inszenierungen in den Massenmedien und im Publikum entwickelt und – in welcher Gestalt auch immer – Eingang in kriminal- und kulturwissenschaftliche Disziplinen gefunden haben. Die Epoche der Weimarer Republik – die ja von Anbeginn an unter der Zerreißprobe extremer politischer Strömungen und kultureller Spannungen gestanden und schließlich daran zugrunde gegangen ist – verkörpert und veranschaulicht in exemplarischer Weise solche Auseinandersetzungen. Hania Siebenpfeiffer, die bereits durch kultur- und literaturwissenschaftliche Studien zum Thema „Frauen und Gewalt“ auf dem Gebiet der Geschlechterforschung hervorgetreten ist, hat nunmehr die publizistischen und literarischen Gewaltdiskurse jener Epoche in den Blick genommen. Dargestellt und analysiert hat sie die geschlechtsbezogenen Deutungsmuster krimineller Gewalt, wie sie sich in der Fachwelt und in der öffentlichen Wahrnehmung der Weimarer Zeit – nicht zuletzt auf der Grundlage einer noch aus dem 19. Jahrhundert herrührenden Vorgeschichte – herausgebildet haben.
Für die Auswahl einschlägigen Materials haben sich vor allem die gegen das Leben gerichteten Delikte des Mordes und Totschlags angeboten. Sind sie es doch, an denen sich erfahrungsgemäß das Publikums- und mediale Interesse entzündet. Sie stehen in der öffentlichen Wahrnehmung und Rekonstruktion gleichsam repräse |
| |
| Signori, Gabriela, Das dreizehnte Jahrhundert. Einführung in die Geschichte des spätmittelalterlichen Europas. Kohlhammer, Stuttgart 2007. 202 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Signori, Gabriela, Das dreizehnte Jahrhundert. Einführung in die Geschichte des spätmittelalterlichen Europas. Kohlhammer, Stuttgart 2007. 202 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Einführungen mit Überblickcharakter sind, so beginnt das kurze Vorwort, ein schwieriges Genre, weil stark komprimierte Werke, in denen Forschungsergebnisse systematisiert oder Problemfelder aufgezeigt und künftige Forschungsvorhaben skizziert werden, zwar für den Lehrenden unverzichtbare Arbeitsinstrumente sind, für den Studierenden aber zu viel voraussetzen, zu wenig erklären und Quellen eher selten erwähnen. In ihrem Einführungswerk aber, sagt die Verfasserin zu, soll es einmal anders sein und (sollen) die Quellen, weniger die Forschungsliteratur im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen. Damit sei einem Wunsch nachgegangen, den Studenten geäußert hätten, als ihnen vor Jahren eine Rohfassung des Buches vorgestellt worden sei.
Gegliedert ist die Einführung in sieben Abschnitte. Sie betreffen eher ausführlich die Grenzen der Welt auf der Grundlage der Ebstorfer Weltkarte und hauptsächlich der Kreuzzüge bis zu dem Pogrom an den fränkischen Juden, knapp die Kirche zwischen dem vierten Laterankonzil und neuen Orden bis zur Mystik in Helfta, knapp auch die Bildung und Erziehung zwischen den Universitäten und Enzyklopädien und Fürstenspiegeln, Europas Mächte (Frankreich, Kastilien, England, das Reich, die Eidgenossenschaften), auf wenigen Seiten die Rechtskodifikationen, bei denen Konstitutionen, Siete partidas, Sachsenspiegel (Eyke von Repgows) und Coutumes du Beauvaisis unter einem wohl eher fragwürdigen Sammelbegriff zusammengefasst werden, den Gegensatz von Stadt und Land an Hand von Gottfried Hagens Buch von der Stadt Köln und dem Meier Helmbrecht sowie schließlich Literatur und Kunst (Rosenroman, Frauenbuch, Frauendienst und Frauenehre, die Naumburger Stifterfiguren, das Matthäusevangelium in Stein). Auf vier Seiten wird ein Rückblick (auch über die erhitzten Gem |
| |
| Simon, Thomas, „Gute Policey“. Ordnungsleitbilder und Zielvorstellungen politischen Handelns in der frühen Neuzeit (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 170). Klostermann, Frankfurt am Main 2004. XIV, 604 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder. |
Ganzen Eintrag anzeigen Simon, Thomas, „Gute Policey“. Ordnungsleitbilder und Zielvorstellungen politischen Handelns in der frühen Neuzeit (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 170). Klostermann, Frankfurt am Main 2004. XIV, 604 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Simons Habilitationsschrift beschreibt „den Wandel der politischen Ordnungsvorstellungen“, deren Einfluss auf „die Tätigkeit einer zentralen Steuerungsinstanz“ sowie die ihr obliegenden „Steuerungsaufgaben“ (4). Der zeitliche Rahmen reicht von der Entstehung eines „säkularen politischen Diskurs gelehrter Provenienz“ im Hochmittelalter bis um 1750, da sich nun „eine ganz neuartige Perspektive“ eröffnet, nämlich die Kategorie einer vom Staate unabhängigen „Gesellschaft“ (5f.). Die Darstellung erfolgt „anhand der politischen Fachliteratur“ (4), konkret nach dem „Schrifttum“ der „mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Politiklehre“ (5). „Die Beschreibung der Herrschaftsfunktionen im frühen Mittelalter“ (9ff.), der erste Mittelalter-Abschnitt, bringt daher, als Beispiel genommen, keinen Teil empirischer Verfassungsgeschichte, sondern berichtet über entsprechende Aussagen in der Literatur, beginnend mit „De duo decim abusivis saeculi“ eines „Pseudo-Cyprian“ um 650 (9).
Das derart sachlich und zeitlich eingegrenzte Thema wird in vier chronologisch bestimmten Teilen abgehandelt, deren Umfang sowohl für den historischen Entwicklungsstand wie die davon abhängige Schwerpunktsetzung charakteristisch ist. Der Teil „Mittelalter“ umfasst etwa 80 Seiten, der nachfolgende, dem 16. Jahrhundert gewidmet, rund 100 Seiten, der dritte „17. Jahrhundert: Politisches Denken unter dem Paradigma der Machtsicherung und -ausdehnung“ knapp 200 Seiten und schließlich das 18. Jahrhundert etwa 180 Seiten.
Der Mittelalter-Teil beschreibt die Basis der folgenden Entwicklung, denn „in dieser Zeit brachte das politische Denken die Grundelemente der theoretischen Deutung des menschlichen Gemeinwesens und seiner Steu |
| |
| Spaethe, Julia B., Spaniens Abstammungsrecht in Geschichte und Gegenwart – unter besonderer Berücksichtigung der Nichtehelichkeit (= Schriften der deutsch-spanischen Juristenvereinigung 13). Lang, Frankfurt am Main 2004. 323 S. Besprochen von Ignacio Czeguhn. |
Ganzen Eintrag anzeigen Spaethe, Julia B., Spaniens Abstammungsrecht in Geschichte und Gegenwart – unter besonderer Berücksichtigung der Nichtehelichkeit (= Schriften der deutsch-spanischen Juristenvereinigung 13). Lang, Frankfurt am Main 2004. 323 S. Besprochen von Ignacio Czeguhn.
Die Autorin hat sich eines aktuellen Themas angenommen. Die Arbeit befasst sich mit dem spanischen und dem deutschen Abstammungsrecht, also dem Rechtsgebiet, das zum einen die Feststellung und zum anderen die Anfechtung der rechtlichen Abstammung regelt. Der Rechtsvergleich ist reizvoll, weil das spanische Recht als Teil des romanischen Rechtskreises historisch gewachsene Elemente enthält, die dem deutschen Recht vom Ansatz her fremd sind. In beiden Rechtsordnungen hat der Gesetzgeber in den letzten 20 Jahren durchgreifende Änderungen vorgenommen. Das spanische Recht wurde 1981 und das deutsche Recht 1997 im Rahmen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes grundlegend reformiert, wobei sich die Gesetzgeber jeweils bemüht haben, geänderten sozialen Verhältnissen Rechnung zu tragen.
Die Arbeit gliedert sich in drei Teile und einem Anhang, in dem die wichtigsten Auszüge aus dem Código Civil und der Ley de Enjuiciamiento Civil 2000 mit deutscher Übersetzung finden. In diesem letzten Teil hätte ein sorgfältigeres Korrekturlesen die doch zahlreichen Druck- und Schreibfehler vermieden. Die Übersetzung der Vorschriften ist jedoch gelungen und bietet dem interessierten Leser eine gute Möglichkeit, die Vorschriften der beiden Länder vergleichend zu untersuchen.
Der erste Abschnitt der Arbeit befasst sich mit dem Mittelalter und geht zunächst auf die historischen Gesetzesquellen ein. Dabei fällt auf, dass die Autorin durch ihre Wortwahl etwas irreführend den Eindruck erweckt, als sei es im mittelalterlichen Spanien bereits um die Errichtung einer gesamtspanischen Rechtsordnung für die iberische Halbinsel gegangen. Hier muss klarstellend der Hinweis erfolgen, dass dies aufgrund der einz |
| |
| Städtebünde – Städtetage im Wandel der Geschichte, hg. v. Felten, Franz J. (= Mainzer Vorträge 11). Steiner, Stuttgart 2006. 120 S., 9 Abb., 1 Tab. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Städtebünde – Städtetage im Wandel der Geschichte, hg. v. Felten, Franz J. (= Mainzer Vorträge 11). Steiner, Stuttgart 2006. 120 S., 9 Abb., 1 Tab. Besprochen von Gerhard Köbler.
Nach Ansicht des Herausgebers legten es die Gründung des rheinischen Städtebunds 750 Jahre vor 2004 und die Bildung des deutschen Städtetags 100 Jahre vor 2005 nahe, diese beiden Jubiläen in Worms, wo bereits 1986 eine Landesausstellung des rheinischen Städtebundes gedachte, mit einer von Gerold Bönnen, dem Leiter des Stadtarchivs, veranstalteten wissenschaftlichen Tagung und in Mainz mit einer Vortragsreihe des Instituts für geschichtliche Landeskunde der Universität zu begehen, weil das Bündnis beider Städte im Februar 1254 Ausgangspunkt eines durch den Anschluss zahlreicher Städte am Rhein und darüber hinaus rasch wachsenden Friedensbunds mit konstituierenden Sitzungen in Mainz und Worms wurde. Ungeachtet des kaiserlichen Verbots von Schwurvereinigungen rechtfertigte die Notwendigkeit der Sicherung friedlichen Handels und der Wahrung der Gerechtigkeit in der kaiserlosen Zeit den Zusammenschluss, der freilich bereits wenige Jahre später an unterschiedlichen Zielsetzungen der Beteiligten scheiterte.
Deswegen beginnt die schmale, durch einige Abbildungen aufgelockerte und durch Literaturhinweise jeweils am Schluss abgerundete Sammlung fünfer Untersuchungen mit Gerold Bönnens Beschreibung des rheinischen Bundes von 1254/1256 und seinen Voraussetzungen, seiner Wirkungsweise und seinem Nachleben. Matthias Puhle widmet sich der noch bekannteren und wirkungsmächtigeren Hanse und fragt, ob dieser vor allem im Norden tätige Zusammenschluss Gemeinschaft, Bündnis oder gar Vorläufer Europas war. Auf den Süden greift demgegenüber Peter Blickle aus und erörtert unter dem Blickwinkel der Befriedung des Raumes Bündnisse ländlicher und städtischer Gemeinden in der Schweiz und das Entstehen der schweizerischen Eidgenossenschaft.
Den zweiten, zeitlich ziemlich entf |
| |
| Steiger, Uli, Die Schenken und Herren von Erbach. Eine Familie zwischen Reichsministerialität und Reichsstandschaft (1165/70 bis 1422) (= Heidelberger Veröffentlichungen zur Landesgeschichte und Landeskunde 12). Winter, Heidelberg 2007. 366 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Steiger, Uli, Die Schenken und Herren von Erbach. Eine Familie zwischen Reichsministerialität und Reichsstandschaft (1165/70 bis 1422) (= Heidelberger Veröffentlichungen zur Landesgeschichte und Landeskunde 12). Winter, Heidelberg 2007. 366 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das Buch ist eine überarbeitete Fassung der von Stefan Weinfurter betreuten, im Sommer 2005 von der philosophischen Fakultät der Universität Heidelberg angenommenen Dissertation des Verfassers. Sie beruht auf umfangreichem Quellenmaterial. Sie gliedert sich in fünf Teile.
In der Einleitung beschreibt der Verfasser Forschungslage und Themenstellung. Dabei zeigt er, dass die Herren von Erbach bereits in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts Gegenstand wissenschaftlichen Interesses sind. Gleichwohl bestehen noch viele nicht befriedigend beantwortete Fragen, die für den Verfasser eine Untersuchung und Beschreibung der erbachischen Landesherrschaft bzw. ihrer Entstehung begründen, wobei eine eigenständige Erörterung der Genealogie ihm an sich ebenso entbehrlich erscheint wie eine ausführliche Beschreibung der Güterentwicklung und er als übergreifend die Frage formuliert, ob es sich bei der erbachischen Entwicklung um einen planmäßig verfolgten Aufstieg handelt oder ob nicht auch hier die für den Adel typische Dynamik und Einwirkung anderer Kräfte berücksichtigt werden müssen.
Vorweg befasst sich der Bearbeiter dabei mit Archiv und Quellenlage. Zu Recht weist er darauf besonders hin, dass das vielleicht seit der Mitte des 14. Jahrhunderts entstandene erbachische Gesamthausarchiv mit 5100 Originalurkunden und etwa 350 Laufmetern Territorialakten in der Nacht vom 11. auf 12. September 1944 einem alliierten Fliegerangriff auf Darmstadt zum Opfer fiel. Dementsprechend schwierig ist die Überlieferungslage.
Der erste Teil verfolgt umsichtig und gründlich die Schenken von Erbach mittels politisch-struktureller und genealogischer Betrachtungen. Die Anfänge z |
| |
| Stern, Klaus, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band 5 Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. Beck, München 2000. CXXXVIII, 2298 S. Besprochen von Andreas Kley. |
Ganzen Eintrag anzeigen Stern, Klaus, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band 5 Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. Beck, München 2000. CXXXVIII, 2298 S. Besprochen von Andreas Kley.
Der monumentale Band umfasst die Zeitspanne vom alten Deutschen Reich bis in die Gegenwart mit der Erlangung der Deutschen Einheit. Die Gewichtung des Stoffes ist auf ein Grundlagenwerk des Staatsrechts bezogen, d. h. die Neuzeit und noch genauer die Zeit seit dem Norddeutschen Bund bis heute steht auch quantitativ im Vordergrund. Zu Recht, denn die jüngere Vergangenheit bestimmt das geltende Recht direkt, dieses ist aus ihr hervorgegangen. Dabei ist es freilich keine Selbstverständlichkeit, dass das riesige Werk Sterns zum Staatsrecht überhaupt einen derart grossen Band allein zur Geschichte aufweisen muss. Andere staatsrechtliche Gesamtdarstellungen sind andere Wege gegangen und haben es bei relativ bescheidenen geschichtlichen Einleitungen belassen. Beides ist möglich, es hängt vom Konzept des Werkes ab, welchen Weg man beschreiten will. Für das Staatsrecht Sterns war es geradezu zwingend, dass ein Band sich umfassend allein der Geschichte annimmt. Auch die übrigen Bände erörtern den Stoff in so grundsätzlicher und umfassender Weise, dass dieser geschichtliche Band durch die zahlreichen Verweise eine wertvolle Ergänzung bietet.
Der Band gliedert sich in drei Kapitel, nämlich die ältere Form der deutschen Staatlichkeit, die Errichtung des deutschen Nationalstaates und die deutsche Staatlichkeit nach 1945. Pars pro toto sei auf interessante Passagen aus den drei Kapiteln des Bandes hingewiesen. Für die deutsche Verfassungsgeschichte erweist sich Art. 13 der deutschen Bundesakte (1815) als wichtig: „In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung stattfinden“. Die Bundesstaaten wehrten sich gegen zu große Eingriffe in ihr Innenleben, der Begriff der „landständischen Verfassung“ blieb deshalb undefiniert und beliess ihnen einen wei |
| |
| Störungen der Willensbildung bei Vertragsschluss, hg. v. Zimmermann, Reinhard. Mohr (Siebeck). Tübingen 2007. XVI, 211 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Störungen der Willensbildung bei Vertragsschluss, hg. v. Zimmermann, Reinhard. Mohr (Siebeck). Tübingen 2007. XVI, 211 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Hein Kötz, 1963 über Trust und Treuhand promoviert, 1970 über Grundlagen und Institutionen der Rechtsvergleichung auf dem Gebiet des Privatrechts in Hamburg bei Konrad Zweigert habilitiert, über Konstanz wieder nach Hamburg zurückgekommen, durch eine Einführung in die Rechtsvergleichung, ein vielfach aufgelegtes Deliktsrecht und ein europäisches Vertragsrecht hervorgetreten, 1998 emeritiert und 2004 als Präsident der Bucerius Law School zurückgetreten, ist kein Freund von Festschriften. Nach dem Vorwort scheut er sie als eine Art letzter Erniedrigung eines Gelehrten durch Hinweis auf Senilität seitens verschworener Jüngerer. Das kann Schüler freilich nicht davor zurückhalten, ihm zu einem runden Geburtstag ein festliches Symposium auszurichten und die Beiträge in einem schmucken Sammelband der Öffentlichkeit vorzulegen.
Bei Hein Kötz war der Anlass sein siebzigster Geburtstag am 14. November 2005. Inhaltlicher Anknüpfungspunkt für alle Beteiligten war sein europäisches Vertragsrecht, das als neuer Typ juristischer Literatur angesehen wird. Im Rahmen des Vertragsrechts schien den Organisatoren der Bereich der in Deutschland traditionell so genannten Willensmängel für die persönliche Begegnung, den Widerstreit der Meinungen und für eine thematische Konzentration besonders geeignet.
Kennzeichnend für alle unter dem ursprünglichen Thema Beeinträchtigungen der Entscheidungsfreiheit erarbeiteten Beiträge ist das Hein Kötzs eigenes Werk charakterisierende Zusammenspiel von Rechtsvergleichung, Rechtsgeschichte, Rechtsdogmatik und ökonomischer Analyse des Rechts. Allerdings ist dadurch der Rechtsgeschichte optisch ein Stellenwert eingeräumt, den sie faktisch nicht wirklich erreicht. Einen Streifzug durch die Dogmengeschichte und auch lediglich diesen, bietet nur Wolfgang Ernst für d |
| |
| Strafe, Disziplin und Besserung. Österreichische Zucht- und Arbeitshäuser von 1750-1850, hg. v. Ammerer, Gerhard/Weiß, Alfred. Lang, Bern 2006. 287 S. Besprochen von Eva Lacour. |
Ganzen Eintrag anzeigen Strafe, Disziplin und Besserung. Österreichische Zucht- und Arbeitshäuser von 1750-1850, hg. v. Ammerer, Gerhard/Weiß, Alfred. Lang, Bern 2006. 287 S. Besprochen von Eva Lacour.
Dieser Sammelband enthält neben sieben Aufsätzen eine interessante Auswahl an Quellentexten zu Gefängnissen in Österreich, nämlich Wien, Innsbruck, Graz, Klagenfurt, Salzburg und Linz, so die „Ansprache des Zuchthausgeistlichen Philipp Jakob Münnich an die Insassen des niederösterreichischen Zucht- und Arbeitshauses 1815“ (S. 245-248). Im 18. Jahrhundert wurden dort wie in anderen europäischen Ländern Zucht- und Arbeitshäuser errichtet, um dem „schädlichen Müßiggang“ Einhalt zu gebieten (S. 215).
Einführend zeichnet Gerhard Ammerer einen Abriss der Entwicklung des Strafsystems und des Gefängnisdiskurses in Österreich von der Mitte des 18. bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts und schildert anschaulich, wie sich die Zucht- und Arbeitshäuser für Bettler und Vagierende durch die zunehmende Aufnahme von Kriminellen immer mehr zu Strafhäusern wandelten. Erst durch das Strafgesetz von 1803 wurde eine vollständige Trennung von Zuchthaus und Gefängnis realisiert. Einige farbige Bildtafeln aus dem Jahr 1781 führen dem Leser das grausame Leben in den Anstalten des ausgehenden 18. Jahrhunderts, wie es mit dem „Allgemeinen Gesetz über Verbrechen und deren Bestrafung“ von 1787 unter Joseph II. verwirklicht wurde, vor Augen. Mit diesem Gesetz fand die erste strafrechtliche Reformphase mit einem „differenzierten Katalog von öffentlichen Strafen ihren Höhepunkt“, dessen Bestand war jedoch nur von kurzer Dauer (S. 37). Leopold II. beseitigte nach seiner Regierungsübernahme „rasch die größten Härten des Josephinischen Strafgesetzes“. Er hob 1790 die Strafe des Schiffziehens, bei der in den sechs Jahren ihrer Existenz 721 von 1100 Sträflingen ihr Leben verloren, ebenso auf wie die Anschmiedung in Eisen, das Brandmarken und die öffentliche Züchtigung mit Schlägen. Mit der Gefängni |
| |
| Struve, Tilman, Salierzeit im Wandel. Zur Geschichte Heinrichs IV. und des Investiturstreites. Böhlau, Köln 2006. X, 435 S., Ill. Besprochen von Elmar Wadle. |
Ganzen Eintrag anzeigen Struve, Tilman, Staat und Gesellschaft im Mittelalter. Ausgewählte Aufsätze (= Historische Forschungen 80). Duncker & Humblot, Berlin 2004. X, 332 S. Besprochen von Elmar Wadle.
Struve, Tilman, Salierzeit im Wandel. Zur Geschichte Heinrichs IV. und des Investiturstreites. Böhlau, Köln 2006. X, 435 S., Ill. Besprochen von Elmar Wadle.
Sammlungen von (älteren) Aufsätzen eines Autors mögen gelegentlich kritisch aufgenommen werden; sie bieten freilich Vorteile der unterschiedlichsten Art, vor allem dann, wenn die Beiträge einen mehr oder weniger einheitlichen Themenbereich repräsentieren. Die beiden Bände Struves können als Musterbeispiele gelten.
Unter dem etwas weit geratenen Titel des ersten Sammelbandes sind zwölf Aufsätze zusammengestellt, die eine grundlegende Monographie des Autors über „Die Entwicklung der organologischen Staatsauffassung des Mittelalters“ (Monographieen zur Geschichte des Mittelalters 16, Stuttgart 1978) variieren und erweitern. In der Einleitung (S. 1-11: Die Antizipation einer vollkommenen Ordnung) hebt Struve hervor, dass er auf die Bezeichnung „Staat“ nicht verzichten möchte, wenn es darum geht, den „politisch-organisatorischen Rahmen“, die „Formen staatlich-gesellschaftlichen Lebens“ zu beschreiben. Er will vor allem den Wandel beschreiben, den die mittelalterliche Reflexion über das Gemeinwohl durchlaufen hat. Auf die personalen Strukturen der Frühzeit folgen im früheren Mittelalter die in Fürstenspiegeln und Traktaten niedergelegten Vorstellungen vom rechten Regiment. Das durch den Investiturstreit geförderte Bestreben, die geistlich-kirchliche Sphäre von der weltlich-gesellschaftlichen zu trennen, führte zu neuen Akzenten bei der Deutung der irdischen Herrschaft, zur Belebung des theokratischen Herrschaftsgedankens, zur Ausbildung einer „eigenständigen säkularen Staatsvorstellung“ (S. 3) und schließlich zu Modellen, die dem „Auseinandertreten von Staat und Gesellschaft“ im Sinne Ernst-Wolfg |
| |
| Struve, Tilman, Staat und Gesellschaft im Mittelalter. Ausgewählte Aufsätze (= Historische Forschungen 80). Duncker & Humblot, Berlin 2004. X, 332 S. Besprochen von Elmar Wadle. |
Ganzen Eintrag anzeigen Struve, Tilman, Staat und Gesellschaft im Mittelalter. Ausgewählte Aufsätze (= Historische Forschungen 80). Duncker & Humblot, Berlin 2004. X, 332 S. Besprochen von Elmar Wadle.
Struve, Tilman, Salierzeit im Wandel. Zur Geschichte Heinrichs IV. und des Investiturstreites. Böhlau, Köln 2006. X, 435 S., Ill. Besprochen von Elmar Wadle.
Sammlungen von (älteren) Aufsätzen eines Autors mögen gelegentlich kritisch aufgenommen werden; sie bieten freilich Vorteile der unterschiedlichsten Art, vor allem dann, wenn die Beiträge einen mehr oder weniger einheitlichen Themenbereich repräsentieren. Die beiden Bände Struves können als Musterbeispiele gelten.
Unter dem etwas weit geratenen Titel des ersten Sammelbandes sind zwölf Aufsätze zusammengestellt, die eine grundlegende Monographie des Autors über „Die Entwicklung der organologischen Staatsauffassung des Mittelalters“ (Monographieen zur Geschichte des Mittelalters 16, Stuttgart 1978) variieren und erweitern. In der Einleitung (S. 1-11: Die Antizipation einer vollkommenen Ordnung) hebt Struve hervor, dass er auf die Bezeichnung „Staat“ nicht verzichten möchte, wenn es darum geht, den „politisch-organisatorischen Rahmen“, die „Formen staatlich-gesellschaftlichen Lebens“ zu beschreiben. Er will vor allem den Wandel beschreiben, den die mittelalterliche Reflexion über das Gemeinwohl durchlaufen hat. Auf die personalen Strukturen der Frühzeit folgen im früheren Mittelalter die in Fürstenspiegeln und Traktaten niedergelegten Vorstellungen vom rechten Regiment. Das durch den Investiturstreit geförderte Bestreben, die geistlich-kirchliche Sphäre von der weltlich-gesellschaftlichen zu trennen, führte zu neuen Akzenten bei der Deutung der irdischen Herrschaft, zur Belebung des theokratischen Herrschaftsgedankens, zur Ausbildung einer „eigenständigen säkularen Staatsvorstellung“ (S. 3) und schließlich zu Modellen, die dem „Auseinandertreten von Staat und Gesellschaft“ im Sinne Ernst-Wolfg |
| |
| Taeger, Angela, Ludwig XVI. (1754-1793) König von Frankreich (= Urban Taschenbuch 611). Kohlhammer, Stuttgart 2006. 191 S. Besprochen von Alois Gerlich. |
Ganzen Eintrag anzeigen Taeger, Angela, Ludwig XVI. (1754-1793) König von Frankreich (= Urban Taschenbuch 611). Kohlhammer, Stuttgart 2006. 191 S., 11 Abb. im Text, 1 geneal. Taf. Besprochen von Alois Gerlich.
Aus reicher Literatur überwiegend französischer Provenienz gestaltet die Verfasserin das Lebensbild des letzten Königs von Frankreich von der Geburt bis zum durch den mit nur einer Stimme Mehrheit in der Nationalversammlung zum Tode Verurteilten. Nach geraffter Darstellung der Genealogie wird die Herrscherideologie des Ancien régime hervorgehoben, geschildert wird die Erziehung des zu Melancholie und tiefen Depressionen neigenden Prinzen. Für die Öffentlichkeit bestimmt wurde das Bild vom ‚guten‘ König entsprechend der seit Ludwig XIV. überkommenen Lehre. Doch schon die Diskussion um die Bedeutung des sacre in Reims am 11. Juni 1775 zeigte die von Taeger ansprechend kommentierte Brüchigkeit der Auffassungen über diesen Akt deutlich. Der in den Reformanliegen zögernde König war darauf angewiesen, dass andere diese Aufgaben anpackten. Er selbst mied Paris und den Kontakt mit seinen Untertanen. Den Repräsentationspflichten kam er nur widerwillig nach und überließ diese oft seiner Gemahlin Marie-Antoinette, die die Regeln der höfischen Welt diktierte. Ludwig selbst verharrte in eigenbrötlerischen Neigungen, der Jagdleidenschaft und der Schlosserei. Andererseits war er Bezeugungen von Wohltätigkeit nicht abgeneigt. „Es ist die Königin, die den Stil Louis XVI prägt, nicht Ludwig“ (S. 81). Den aufwendigen Ansprüchen Marie-Antoinettes begegnet die Verfasserin objektiv und durchaus nicht mit Antipathie. Sie stellt heraus, wie diese Königin dazu beitrug, das Ansehen der monarchischen Herrschaft zu schädigen, zumal sich bei Ludwig XVI. die Weltabgewandtheit und sein Mangel an Entschlusskraft verstärkten. Zwar berief er die Generalstände ein, um die Reformen zu gestalten, musste aber der Nationalversammlung die Initiative hierzu und überdies die Schädigung seiner persönl |
| |
| Thiäner, Frank, Das Verhältnis von Aufsichtsrat und Abschlussprüfern in der rechtshistorischen Entwicklung bis 1937 (= Rechtshistorische Reihe 352). Lang, Frankfurt am Main 2007. 214 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Thiäner, Frank, Das Verhältnis von Aufsichtsrat und Abschlussprüfern in der rechtshistorischen Entwicklung bis 1937 (= Rechtshistorische Reihe 352). Lang, Frankfurt am Main 2007. 214 S. Besprochen von Werner Schubert.
Das Werk von Thiäner, eine unter Gerhard Köbler entstandene Dissertation, untersucht die Frage, wie sich der Überwachungsdualismus von Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft und Abschlussprüfern entwickelt hat und wie dieser ausgestaltet ist. Im ersten Teil behandelt Thiäner die Entwicklung der Aktiengesellschaft bis zum Ende des 19. Jahrhunderts unter dem Gesichtspunkt, wie die „dreigliedrige Unternehmensverfassung aus Vorstand, Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat und Hauptversammlung entstand und welche Rolle dem Verwaltungsrat bei der Überwachung der Geschäftsführung zukam“ (S. 22). War der Verwaltungsrat in der Praxis grundsätzlich das oberste Organ der Aktiengesellschaft, so änderte daran auch nichts die vom Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch von 1861 verfügte Umbenennung des Verwaltungsrats in „Aufsichtsrat“. Dieser war nicht nur ein „falsch bezeichnetes Mitverwaltungsorgan, sondern er war weiterhin das dominierende Leitungsorgan der Aktiengesellschaft“ (S. 59). Mit der Aktienrechtsnovelle von 1870 (hierzu auch W. Schubert, Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 1981, S. 285ff.) wurde der Aufsichtsrat für alle neu gegründeten Aktiengesellschaften obligatorisch (S. 60ff.). Auch die Aktienrechtsnovelle von 1884 (hierzu die Quellen bei W. Schubert/P. Hommelhoff, Hundert Jahre modernes Aktienrecht. Eine Sammlung von Texten und Quellen zur Aktienrechtsreform 1884, Berlin 1985) und das Handelsgesetzbuch von 1897 änderten nichts daran, dass der Aufsichtsrat weiterhin an der Verwaltung der Gesellschaft sollte teilnehmen können. Bereits nach dem ADHGB (Art. 225 Abs. 2) hatte der Aufsichtsrat die Pflicht, die Rechnungslegung zu prüfen, eine Regelung, an der die Novellen von 1870 und 1884 sowie das HGB von 1897 festhiel |
| |
| Thiemrodt, Petra, Die Entstehung des Staatshaftungsgesetzes der DDR (= Rechtshistorische Reihe 315). Lang, Frankfurt am Main 2005. 271 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Thiemrodt, Petra, Die Entstehung des Staatshaftungsgesetzes der DDR (= Rechtshistorische Reihe 315). Lang, Frankfurt am Main 2005. 271 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die im Wintersemester 2004/2005 von der juristischen Fakultät der Humboldt-Universität in Berlin angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie wurde innerhalb des von der deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Projekts Zivilrechtskultur der DDR erstellt. Sie wurde von Rainer Schröder betreut und von der Verfasserin ihren Kindern gewidmet.
Ihre Thematik erscheint so interessant, dass sich rasch ein sachkundiger Rezensent hat finden lassen. Leider musste er das Werk nach zwei Jahren mit der Bemerkung zurücksenden, die Publikation habe so wenig Wert, dass er keine Besprechung schreiben, sondern seine Lebenszeit für bessere Bücher nützen möchte. Deswegen muss der Herausgeber in Ersatzvornahme wenigstens auf die Arbeit hinweisen.
Gegliedert ist sie nach einer kurzen Einleitung in vier Teile. Davon befasst sich der erste Teil mit den staatshaftungsrechtlichen Regelungen auf dem Gebiet der späteren Deutschen Demokratischen Republik vor 1949. Dies betrifft die gesetzlichen Regelungen aus der Zeit des Kaiserreichs und der Weimarer Republik, die Rechtslage im dritten Reich und die Verhältnisse in der Nachkriegszeit vor Gründung der Deutschen Demokratischen Republik.
Den Mittelpunkt der Arbeit bildet der zweite Teil bis zum Erlass des am 12. Mai 1969 verkündeten und in Kraft getretenen Staatshaftungsgesetzes. Den Weg dahin gliedert die Verfasserin in die fünf Abschnitte 7. Oktober 1949 bis 12. Juli 1952, Juli 1952 bis März 1956, die fünf Jahre vor dem Mauerbau, vom Mauerbau zur neuen Verfassung der DDR sowie 1968/69 die Verfassung und ihre Umsetzung.
Im dritten Teil bietet die Verfasserin den Wortlaut des 12 Paragraphen umfassenden Gesetzes. Dem fügt sie die anschließende Diskussion in der Deutschen Demokratischen Republik und in |
| |
| Thurner, Paul W., Die graduelle Konstitutionalisierung der Europäischen Union (= Einheit der Gesellschaftswissenschaften 1360). Mohr (Siebeck), Tübingen 2006. VIII, 272 S. Besprochen von Dieter Kugelmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Thurner, Paul W., Die graduelle Konstitutionalisierung der Europäischen Union (= Einheit der Gesellschaftswissenschaften 1360). Mohr (Siebeck), Tübingen 2006. VIII, 272 S. Besprochen von Dieter Kugelmann.
Das Projekt der Europäischen Union ist von einer eigenen Dynamik geprägt. Fortschritte können das Ergebnis langwieriger Vorarbeiten sein, die nach zähen Verhandlungen zu mehr oder weniger zufriedenstellenden Kompromissen führen. Fortschritte können aber auch aus überraschenden Zusammentreffen politischer Umstände resultieren und kurzfristig in weit reichende Festlegungen münden. Die Unabsehbarkeit von Ergebnissen betrifft gerade die grundlegenden Fortschreibungen der rechtlichen Grundlagen in den Verträgen, da diese auf Regierungskonferenzen beschlossen werden, die von den jeweiligen historisch spezifischen Rahmenbedingungen abhängig sind.
Das Schicksal des EU-Verfassungsvertrages hing nach den gescheiterten Referenden in Frankreich und den Niederlanden von dem Ausgang der Präsidentschaftswahlen in Frankreich ab und auf dem Gipfel der Staats- und Regierungschefs und des Präsidenten der Kommission im Juni 2007 dann auch von der irrlichternden polnischen Regierung. Als negatives Beispiel für eine Regierungskonferenz gilt insbesondere die Konferenz von Nizza, die zu den wenig konzisen Festlegungen des Vertrages von Nizza führte, die gerade mit einer Verfassung überwunden werden sollten. Konsequenz aus den Erfahrungen mit den Regierungskonferenzen war es denn auch, den Entwurf eines EU-Verfassungsvertrages durch einen Konvent ausarbeiten zu lassen, in dem alle relevanten Gruppen und Interessen vertreten waren. Das Konventsmodell sollte mehr Transparenz und Rationalität gewährleisten. Angesichts des Entwurfes zum EU-Verfassungsvertrag kann dieses Modell als erfolgreich bezeichnet werden. Da aber der EU-Verfassungsvertrag von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss, kommen die Regierungen wieder ins Spiel und die bindenden politisc |
| |
| Tucker, Penny, Law Courts and Lawyers in the City of London 1300-1550 (= Cambridge Studies in English Legal History). Cambridge University Press, Cambridge 2007. XIII, 424 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen Tucker, Penny, Law Courts and Lawyers in the City of London 1300-1550 (= Cambridge Studies in English Legal History). Cambridge University Press, Cambridge 2007. XIII, 424 S. Besprochen von Susanne Jenks.
Die Londoner Stadtgerichte gehörten zu den bedeutendsten säkularen Gerichten des englischen Mittelalters. Penny Tucker, unbestreitbar beste Kennerin dieser Materie, legt hier die Ergebnisse jahrelanger Forschungen vor. Auf gut 300 Seiten wird die Geschichte des Sheriffs’ court, Husting und Mayor’s court vorgestellt und dabei auf jeden nur erdenklichen Aspekt detailliert eingegangen: Quellenüberlieferung, Gerichtsstruktur und Frequentierung kommen ebenso zur Sprache wie Verfahrensfragen, Analysen des Gerichtspersonals und der Prozessbeteiligten oder Fragen der Attraktivität und Effektivität der Gerichte. Zudem wird die Geschichte und Bedeutung dreier städtischer law offices (recordership, common serjeanty und undershrievalties) beleuchtet und werden die Namen der Amtsinhaber (recorder 1304-1550, common serjeants 1319-1550, undersheriffs 1298-1550) sowie der common pleaders (1518-1550) und attorneys in zwei nützlichen Anhängen aufgelistet. Diese Studie hat zweifelsfrei Handbuchcharakter und ist auch als Nachschlagewerk zu benutzen. Das Buch geht aber über eine reine Darstellung hinaus, weil die Ergebnisse immer wieder in analytischen Kapiteln in einen größeren Rahmen gestellt werden. So wird auf die Vorreiterrolle Londons in Rechtsfragen eingegangen, auf die Abgrenzung gegen Einflussnahme von außen hingewiesen oder die Wechselwirkung von Stadtrecht und Common Law untersucht, wobei bis zum frühen 14. Jahrhundert ein Einfluss der Zentralgerichte konstatiert wird, der jedoch im 15. und 16. Jahrhundert nachließ, ja sich sogar zeitweise umkehrte. Die Studie ist ein Muss für jeden, der sich mit London und insbesondere mit den drei wichtigsten Stadtgerichten beschäftigen möchte.
Fürth |
| |
| Ullmann, Ingo, Die rechtliche Behandlung holsteinischer Leibeigener um die Mitte des 18. Jahrhunderts, dargestellt unter besonderer Berücksichtigung der Schmoeler Leibeigenschaftsprozesse von 1738 bis 1743 sowie von 1767 bis 1777 (= Rechtshistorische Reihe 346). Lang, Frankfurt am Main 2007. 504 S. Besprochen von Arne Duncker. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ullmann, Ingo, Die rechtliche Behandlung holsteinischer Leibeigener um die Mitte des 18. Jahrhunderts, dargestellt unter besonderer Berücksichtigung der Schmoeler Leibeigenschaftsprozesse von 1738 bis 1743 sowie von 1767 bis 1777 (= Rechtshistorische Reihe 346). Lang, Frankfurt am Main 2007. 504 S. Besprochen von Arne Duncker.
Am Anfang der Arbeit Ullmanns, einer Kieler Dissertation, stand eine ungewöhnliche Entdeckung, die ihrer Art nach eher zu einer ungeplant kurzen Arbeit als zu der vorliegenden erfreulich umfangreichen Untersuchung hätte führen können. Ausgangspunkt war die Frage nach dem Verhältnis zwischen holsteinischen Leibeigenen und dem Reichskammergericht gewesen. Die Recherchen ergaben freilich, dass in den rund 250 Jahren, in welchen Reichskammergericht und holsteinische Leibeigenschaft zeitgleich existierten, in den Hunderten von Fällen aus Holstein Leibeigene nur ein einziges Mal Prozesspartei waren, nämlich im Schmoeler Prozess (beendet 1777), welcher obendrein für die Leibeigenen verloren ging. Dies mag symptomatisch auf eine stark herabgesetzte, untergeordnete Stellung der Leibeigenen deuten, verlangt allerdings nach ergänzendem Quellenmaterial. Ullmann erweiterte daher den Untersuchungsgegenstand. Er bezog im Rahmen einer Fallstudie zu den Schmoeler Leibeigenschaftsprozessen (vgl. S. 233-411) die Vorgeschichte des vor dem Reichskammergericht geführten Prozesses mit ein, welche bis zum ersten Prozess der Leibeigenen vor dem Landgericht (begonnen 1738) zurückreicht und darüber hinaus bis zu Urkunden von 1688 und 1695. Weiterhin werden andere große Leibeigenschaftsstreitigkeiten der 1730er und 1740er Jahre ergänzend einbezogen (vgl. S. 413-454). Damit kann zumindest ansatzweise ein Einblick in die generelle rechtliche Behandlung holsteinischer Leibeigener um die Mitte des 18. Jahrhunderts gewonnen werden. Da (vgl. S. 21f.) bisher zwar u. a. einige lokalhistorische Untersuchungen vorliegen, aber noch keine neuere umfassende s |
| |
| Ünnepi tanulmányok Máthé Gábor 65. születésnapja tiszteletére, hg. v. Barna Mezey/Mihály T. Révész. Gondolat Kiádo, Budapest 2006. 684 S., 1 Abb. Besprochen von Werner Ogris. |
Ganzen Eintrag anzeigen 1. Ünnepi tanulmányok Máthé Gábor 65. születésnapja tiszteletére, hg. v. Barna Mezey/Mihály T. Révész. Gondolat Kiádo, Budapest 2006. 684 S., 1 Abb.
2. Gecsényi, Lajos/Máthé, Gábor, Sub clausula 1956. Dokumentumok a forradalom történetéhez. Közlöny, Budapest 2006. 764 S.
3. Von den Ständeversammlungen bis zu den modernen Parlamenten. Studien über die Geschichte des ungarischen Parlaments, hg. v. Gábor Máthé/Barna Mezey. ELTE, Barcelona-Budapest 2003. 134 S. Besprochen von Werner Ogris.
Im Sinne der Internationalität der Zeitschrift für Rechtsgeschichte sei ein kurzer Seitenblick auf einige Schriften ungarischer Kollegen geworfen, die geradezu einen „Boom in Rechtsgeschichte“ verzeichnen – und dies zum großen Teil (auch) in deutscher Sprache. Dies geschieht bewusst im Hinblick „auf die starken deutsch-österreichischen Wurzeln der ungarischen Rechtsgeschichte und auf die seit einem Jahrhundert traditionell deutsche Kommunikationssprache der Rechtshistoriker im Karpatenbecken“. Dank und Anerkennung allen beteiligten Kolleginnen und Kollegen, aber auch allen Übersetzerinnen und Übersetzern für dieses sprachliche Entgegenkommen!
1. Diese Festschrift zum 65. Geburtstag von Gábor Máthé, Dekan der juristischen Fakultät und Direktor des rechtshistorischen Instituts der Karoli Gaspar Reformierten Universität (KGRE) und Leiter des Lehrstuhls für Rechtswissenschaften an der Corvinus Universität (alle Budapest), versammelt 39 Beiträge zur ungarischen und europäischen Rechtsgeschichte. Leider sind sie alle auf Ungarisch abgefasst und daher für den Rechtshistoriker im „Westen“ kaum oder gar nicht zugänglich. Davon abgesehen aber kann der Band als eine Art Who is Who in der ungarischen Rechtsgeschichte dienen (vgl. die imposante Liste der Mitarbeiter S. 681-684). Ein Werkverzeichnis „G. Máthé 1967-2006“ (S. 662-680) beschließt diese laudatio für einen Fachkollegen, der – ohne freilich seine nationalen Wurzeln und Bindungen zu verl |
| |
| Urkundenbuch des Klosters Medingen, hg. v. Homeyer, Joachim, für den Druck vorbereitet v. Gieschen, Karin, mit einem Index der Personen und Orte v. Ohainski, Uwe (= Lüneburger Urkundenbuch 10 = Veröffentlichungen der historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 233). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2006. 797 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Urkundenbuch des Klosters Medingen, hg. v. Homeyer, Joachim, für den Druck vorbereitet v. Gieschen, Karin, mit einem Index der Personen und Orte v. Ohainski, Uwe (= Lüneburger Urkundenbuch 10 = Veröffentlichungen der historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 233). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2006. 797 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
1228 gründete ein Zisterzienserlaienbruder mit vier Nonnen im Katharinenkloster bei Wolmirstedt nordwestlich Magdeburgs einen Konvent, der sich zunächst in Restorf am Höhbeck an der Elbe, 1234/1235 in Plate bei Lüchow, 1237 in Bohndorf, 1241 in Altenmedingen und am 2. oder 3. Mai 1336 in (Zellensen bzw.) Medingen nördlich Bad Bevensens an der Ilmenau niederließ. Seit 1985 bemühte sich der 2004 verstorbene Uelzener Lehrer Joachim Homeyer in emsiger Umsicht um eine Edition der (insgesamt 1060 gezählte Nummern umfassenden) Überlieferung dieses Lüneburger Klosters. Ihren Kernbestand bilden 207 aus der Zeit von 1241/1249 bis 1533 erhaltene Originale.
In der Einleitung berichten Herausgeber und Bearbeiterin über die Geschichte des Klosters, die Quellen und die Bearbeitung der Urkunden. Ein umfangreiches Quellen- und Literaturverzeichnis bietet die zugehörigen bibliographischen Grundlagen. Sehr wertvoll ist auch die anschließende Rekonstruktion des verlorenen Copiarium Medingense I.
Die Edition beginnt mit der Gabe von Grund und Boden durch Abt Conrad und das Kapitel zu Rastede an den Konvent in Bohndorf im Jahre 1237. Sie endet in der Nummer 705 mit Gedanken und Ratschlägen Klaus Stöterogges an die Äbtissin zur Einführung der lutherischen Reformation im Kloster vom 3. August 1554. Uwe Ohainski weist die Personen und Orte der das Lüneburger Urkundenbuch in erfreulicher Weise bereichernden Edition in einem sorgfältigen Index nach, Karin Gieschen die erhaltenen Siegel.
Innsbruck Gerhard Köbler
|
| |
| Urkundenbuch des Klosters Wülfinghausen, hg. v. Hager, Uwe, Band 2 1401-1730 (= Calenberger Urkundenbuch 11 = Veröffentlichungen der historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 230). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2006. 559 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Urkundenbuch des Klosters Wülfinghausen, hg. v. Hager, Uwe, Band 2 1401-1730 (= Calenberger Urkundenbuch 11 = Veröffentlichungen der historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 230). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2006. 559 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im frühen 13. Jahrhundert gründete Ditmar von Oddingroht in Engerode bei Salzgitter ein Nonnenkloster nach der Regel des heiligen Augustinus. Nach kurzer Zeit wurde es auf einen von Arnold von Wülfinghausen bei Springe erworbenen oder gestifteten Platz verlegt. Der Bau soll 1236 errichtet und 1240 vom Bischof von Hildesheim geweiht worden sein.
Die zugehörigen Dokumente wurden teilweise bereits in älteren Editionen berücksichtigt. Da aber die Vermutung bestand, dass eine moderne Überprüfung zu zusätzlichen Ergebnissen führen könnte, wurde vor zwanzig Jahren von Manfred Harder als Leiter des niedersächsischen Hauptstaatsarchivs Hannover im Wege einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ein neues Editionsprojekt in die Wege geleitet. Dessen erster Band konnte verhältnismäßig bald nach Auslaufen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im Jahr 1990 erscheinen, während das wechselvolle Berufsleben des Bearbeiters einen Abschluss durch einen zweiten Band bis 2006 verzögerte.
Insgesamt hat sich dabei aus dem im Hauptstaatsarchiv und in anderen Archiven vorhandenen Bestand gegenüber 193 Stücken in der Voredition des Freiherrn von Hodenberg und 267 Regesten des Jahres 1861 ein rekonstruiertes Klosterarchiv von insgesamt 829 Nummern ergeben. Dadurch lässt sich ein vollständigeres Bild von der Geschichte des Konvents und seiner örtlichen Umgebung gewinnen. In der verdienstvollen Edition bietet der Bearbeiter eine sachverständige Einleitung in die Geschichte des 1543 zum Luthertum konvertierten, 1593 säkularisierten und im frühen 18. Jahrhundert durch Brand schwer beschädigten Klosters zwischen 1400 und 1730, Nachträge zum ersten Band und Texte der Nummern 356 (1401) bis 829 (1730) sowie |
| |
| Van rechte unde wonte - Quellen zur Rechtsgeschichte des Westmünsterlandes, hg. v. Höfinghoff, Hans/Sodmann, Timothy (= Westmünsterland - Quellen und Studien 7). Landeskundliches Institut Westmünsterland, Vreden 2004. 264 S. Ill. Besprochen von Christoph Holtwisch. |
Ganzen Eintrag anzeigen Van rechte unde wonte - Quellen zur Rechtsgeschichte des Westmünsterlandes, hg. v. Höfinghoff, Hans/Sodmann, Timothy (= Westmünsterland - Quellen und Studien 7). Landeskundliches Institut Westmünsterland, Vreden 2004. 264 S. Ill. Besprochen von Christoph Holtwisch.
Das hier vorgestellte Buch enthält laut Vorwort „neben einführenden Artikeln zur Geschichte des Rechtswesens im Allgemeinen, vor allem aber zur Entwicklung des Rechts im Westmünsterland, auch verschiedene Kapitel, die sich speziell mit einem Rechtsdenkmal aus unserem Raum beschäftigen. Diese Texte werden hier – teils erstmalig – editiert“ (!) „und zuweilen auch ausführlich kommentiert. Sie werden zusätzlich abgebildet, um dem Leser einen optischen Eindruck von der Überlieferungsform derartiger Quellen zu vermitteln.“ Diese Abdrucke sind in der Tat so gelungen, dass das Fehlen eines Abbildungsverzeichnisses negativ auffällt. Positiv hervorzuheben ist hingegen, dass ein durchaus umfangreiches Verzeichnis der „Literatur zur Rechtsgeschichte des Westmünsterlandes“ den Band beschließt.
Das erste Kapitel „Was ist Recht?“ (Höfinghoff) begrenzt das Westmünsterland im Kern auf den heutigen Kreis Borken, obwohl es schwierig ist, rechtliche Aussagen zu einem so „relativ engen geographischen Raum“ zu treffen. „Der Schwerpunkt der Forschung auf regionaler Ebene lag bisher hauptsächlich auf der Untersuchung und Darstellung bestimmter rechtlicher Institutionen wie der Go- und Freigerichte und als Spezialität aus Westfalen neben dem Pumpernickel der sagenumwobenen Feme. Weiter hat man sich mit den Stätten der Vollstreckung der bei Gericht gesprochenen Urteile, den Richtstätten, überaus intensiv beschäftigt.“ Als „Rechtsgeschichte des Westmünsterlandes“ soll dieses Buch genereller darstellen, „nach welchen Rechten beziehungsweise Gesetzen unsere Vorfahren seit der germanischen Zeit bis zur Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahre 1900 in ihrem sozialen Umfeld gelebt haben“. Das E |
| |
| Vandendriessche, Sarah, Posessio und Dominium im postklasssischen römischen Recht. Eine Überprüfung von Levy’s Vulgarrechtstheorie an Hand der Quellen des Codex Theodosianus und der posttheodosianischen Novellen (= Rechtsgeschichtliche Studien 16). Kovač, Hamburg 2006. XX, 294 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Vandendriessche, Sarah, Possessio und dominium im postklassischen römischen Recht. Eine Überprüfung von Levy’s Vulgarrechtstheorie anhand der Quellen des Codex Theodosianus und der posttheodosianischen Quellen (= Rechtsgeschichtliche Studien 16). Kovač, Hamburg 2006. XX, 294 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Ernst Levy wurde 1881 in Berlin als Sohn eines jüdischen Kaufmanns geboren und nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Freiburg im Breisgau und in Berlin 1906 in Berlin promoviert. Fünf Jahre nach der zweiten Staatsprüfung wurde er in Oranienburg Amtsrichter und ein Jahr danach in Berlin habilitiert, nach dem Kriegsdienst 1918 als außerordentlicher und 1919 als ordentlicher Professor nach Frankfurt am Main berufen. !922 wechselte er nach Freiburg im Breisgau und 1928 nach Heidelberg, wurde aber 1933 mit 52 Jahren beurlaubt und 1935 seines Amtes enthoben, so dass er 1936 in die Vereinigten Staaten von Amerika emigrierte.
Zum Wesen des weströmischen Vulgarrechts hatte er sich bereits vorher geäußert. Besonders bekannt wurde er aber durch die auf den früheren Untersuchungen aufbauenden Studien über West Roman Vulgar Law (1951) bzw. Weströmisches Vulgarrecht – Das Obligationenrecht – 1956. Darin bezweifelte er die Annahme der seinerzeitigen Lehre, dass sich in der Zeit zwischen dem klassischen römischen Recht und Justinian das römische Recht nicht geändert habe.
In Wirklichkeit habe sich das klassische römische Recht in nachklassischer Zeit erheblich gewandelt. So würde der Begriff possessio benutzt, um dominium oder andere iura in re aliena anzudeuten. Dominium würde verwendet, wo Klassiker possessio gebraucht haben würden.
Da die Verfasserin mit ihrem Lehrer Boudewijn Sirks Zweifel an diesen vielfach aufgenommenen Behauptungen hat, stellt sie nach ihrer knappen und klaren Einleitung den Forschungsstand der Vulgarrechtsdiskussion dar, wobei sie darauf hinweist, dass bereits Heinrich Brunner 1880 Vulgarrech |
| |
| Vergau, Hans Joachim, Der Ersatz immateriellen Schadens in der Rechtsprechung des 19. Jahrhunderts zum französischen und deutschen Deliktsrecht. Universitätsverlag Potsdam, Potsdam 2006. 113 S. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla. |
Ganzen Eintrag anzeigen Vergau, Hans Joachim, Der Ersatz immateriellen Schadens in der Rechtsprechung des 19. Jahrhunderts zum französischen und deutschen Deliktsrecht. Universitätsverlag Potsdam, Potsdam 2006. 113 S. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla.
Eine knappe vergleichende rechtstatsächliche Untersuchung zum Recht des immateriellen Schadensersatzes mit einem nach aufmerksamer Lektüre nicht mehr überraschenden Ergebnis – das legt Hans-Joachim Vergau, Botschafter der Bundesrepublik Deutschland a. D., in seiner gut 100-seitigen, übersichtlichen, pointiert und eingängig geschriebenen Studie vor. Sie geht zurück auf die in einem im Wintersemester 1958/1959 von Werner Flume an der Universität Bonn abgehaltenen Seminar empfangenen Anregungen.
Vorab ist festzuhalten, dass Vergaus Studie die rezente monografische Literatur zu pönalen Elementen im deutschen bürgerlichen Recht und zur Geschichte des Schmerzensgeldanspruches nicht ersetzt. Aber das ist auch nicht das Ziel der Arbeit. Dem Autor geht es vor allem darum zu zeigen, wie die unterschiedlichen dogmatischen Modelle sich in der Rechtsprechung praktisch ausgewirkt haben. Da das ohne einen Überblick über die rechtsdogmatische Behandlung der Schadensersatzklage, der actio iniuriarum aestimatoria und der Schmerzensgeldklage in beiden Rechtsordnungen nicht gut möglich ist, behandelt Vergau sowohl das Ancien Droit, den Code civil, das gemeine und einige territoriale Rechte und das bürgerliche Gesetzbuch. Dabei lässt es sich nicht gut vermeiden, dass die deutsche Pandektistik breiter abgehandelt wird als französische wissenschaftliche Lehren. Schnell stellt sich so der Eindruck ein, dass das französische Recht mit einer recht offenen Generalklausel (Art. 1382 Cc) die in der Praxis angemessenen Ergebnisse weitaus schneller und einfacher erreichte als das im Deutschen Bund bzw. Reich geltende Privatrecht. Ganz handgreiflich wird das schon in der Bemerkung des Autors, französische Richter seien einhellig frei gew |
| |
| Vom Feld, Ina, Staatsentlastung im Technikrecht. Dampfkesselgesetzgebung und –überwachung in Preußen 1831-1914 (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 216 = Recht in der industriellen Revolution 5). Klostermann, Frankfurt am Main 2007. XI, 264 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Vom Feld, Ina, Staatsentlastung im Technikrecht. Dampfkesselgesetzgebung und –überwachung in Preußen 1831-1914 (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 216 = Recht in der industriellen Revolution 5). Klostermann, Frankfurt am Main 2007. XI, 264 S. Besprochen von Werner Schubert.
Die Arbeit Ina vom Felds ist im Rahmen des Projekts: „Recht in der industriellen Revolution“ am Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt am Main entstanden. Die Nutzung der Dampfkraft und der dadurch ermöglichte Produktivitätszuwachs haben die industrielle Revolution erst ermöglicht. Mit der Verwendung der Dampfkraft, die sich in Preußen in voller Breite erst ab 1860 durchsetzte, entstanden neue Risiken, vor allem das Risiko einer Kesselexplosion und einer die Umgebung belästigenden Rauchentwicklung. Die Arbeit untersucht anhand der Reaktionen in Preußen auf die Explosionsgefahr bei Dampfkesseln exemplarisch, „wie Staat und Gesellschaft auf die Herausforderungen der Industriellen Revolution reagierten und welches rechtliche und außerrechtliche Instrumentarium sie zur Bewältigung der entstandenen Aufgaben verwendeten“ (S. 1). Im Mittelpunkt steht die Dampfkesselgesetzgebung und Dampfkesselüberwachung sowie das sie begleitende Haftungs- und Versicherungsrecht. Die Beschränkung auf Preußen als dem industriereichsten deutschen Staat rechtfertigt vom Feld damit, dass die Reaktion auf die Explosionsgefahr dort exemplarisch sei, weil sich „in Bezug auf Normsetzung und Normdurchsetzung bzw. Überwachung ein Modell der Kooperation zwischen Staat und wirtschaftlichen Akteuren entwickelte, das bis heute das deutsche Umwelt- und Technikrecht prägt“ (S. 2).
Nach einem kurzen Abschnitt über die Motive für eine Dampfkesselüberwachung (S. 15ff.) behandelt vom Feld zunächst die preußische Dampfkesselgesetzgebung bis zum Anfang der 70er Jahre des 19. Jahrhunderts (S. 33ff.). 1831 führte Preußen durch eine Kabinettsorder die Genehmigungspflicht für |
| |
| Von den Ständeversammlungen bis zu den modernen Parlamenten. Studien über die Geschichte des ungarischen Parlaments, hg. v. Gábor Máthé/Barna Mezey. ELTE, Barcelona 2003. 134 S. Besprochen von Werner Ogris. |
Ganzen Eintrag anzeigen 1. Ünnepi tanulmányok Máthé Gábor 65. születésnapja tiszteletére, hg. v. Barna Mezey/Mihály T. Révész. Gondolat Kiádo, Budapest 2006. 684 S., 1 Abb.
2. Gecsényi, Lajos/Máthé, Gábor, Sub clausula 1956. Dokumentumok a forradalom történetéhez. Közlöny, Budapest 2006. 764 S.
3. Von den Ständeversammlungen bis zu den modernen Parlamenten. Studien über die Geschichte des ungarischen Parlaments, hg. v. Gábor Máthé/Barna Mezey. ELTE, Barcelona-Budapest 2003. 134 S. Besprochen von Werner Ogris.
Im Sinne der Internationalität der Zeitschrift für Rechtsgeschichte sei ein kurzer Seitenblick auf einige Schriften ungarischer Kollegen geworfen, die geradezu einen „Boom in Rechtsgeschichte“ verzeichnen – und dies zum großen Teil (auch) in deutscher Sprache. Dies geschieht bewusst im Hinblick „auf die starken deutsch-österreichischen Wurzeln der ungarischen Rechtsgeschichte und auf die seit einem Jahrhundert traditionell deutsche Kommunikationssprache der Rechtshistoriker im Karpatenbecken“. Dank und Anerkennung allen beteiligten Kolleginnen und Kollegen, aber auch allen Übersetzerinnen und Übersetzern für dieses sprachliche Entgegenkommen!
1. Diese Festschrift zum 65. Geburtstag von Gábor Máthé, Dekan der juristischen Fakultät und Direktor des rechtshistorischen Instituts der Karoli Gaspar Reformierten Universität (KGRE) und Leiter des Lehrstuhls für Rechtswissenschaften an der Corvinus Universität (alle Budapest), versammelt 39 Beiträge zur ungarischen und europäischen Rechtsgeschichte. Leider sind sie alle auf Ungarisch abgefasst und daher für den Rechtshistoriker im „Westen“ kaum oder gar nicht zugänglich. Davon abgesehen aber kann der Band als eine Art Who is Who in der ungarischen Rechtsgeschichte dienen (vgl. die imposante Liste der Mitarbeiter S. 681-684). Ein Werkverzeichnis „G. Máthé 1967-2006“ (S. 662-680) beschließt diese laudatio für einen Fachkollegen, der – ohne freilich seine nationalen Wurzeln und Bindungen zu verl |
| |
| Voß, Reimer, Johannes Popitz (1884-1945). Jurist, Politiker, Staatsdenker unter drei Reichen – Mann des Widerstands. Lang, Frankfurt am Main 2006. 375 S., 10 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Voß, Reimer, Johannes Popitz (1884-1945). Jurist, Politiker, Staatsdenker unter drei Reichen – Mann des Widerstands. Lang, Frankfurt am Main 2006. 375 S., 10 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der 1927 geborene, nach dem Studium der Rechtswissenschaft als Rechtsanwalt, Staatsanwalt, Finanzbeamter, Richter am Finanzgericht, Präsident des Finanzgerichts Hamburg, Dozent und Gutachter der Kommission der europäischen Gemeinschaften in den neuen Ländern der Bundesrepublik Deutschlands tätige Verfasser, der schon 1995 mit einem Werk über Steuern im Dritten Reich hervorgetreten ist, befasst sich in diesem Buch mit einem der wichtigsten deutschen Steuerrechtler des 20. Jahrhunderts. Lange Zeit selbst in Besitz von Macht ist dieser Jurist, Politiker und Staatsdenker der Macht selbst zum Opfer geworden. Das Umschlagbild zeigt vor dem Volksgerichtshof einen schlanken grauhaarigen Brillenträger, der nüchtern und streng weiß, was er tut und dazu auch zwangsläufig steht.
Gegliedert ist die eindringliche Studie in drei chronologisch geordnete Kapitel. Das Leben beginnt im Kaiserreich und führt in der Weimarer Zeit an die Macht. Es endet im Widerstand gegen die abgelehnte Art der Machtausübung.
Popitz wurde in Leipzig am 2. Dezember 1884 als Sohn eines Apothekers und einer Malerin und als Enkel eines Landgerichtspräsidenten geboren. Nach dem frühen Tod des Vaters wurde er von der Mutter in Dessau erzogen und zeichnete sich durch Intelligenz und Vielseitigkeit der Interessen aus. Von der in Lausanne, Leipzig, Berlin und Halle (Edgar Loening) studierten Rechtswissenschaft erwartete er die Schulung in der Technik des wissenschaftlichen Denkens für alle Lebenslagen.
1906 bestand er mit 22 Jahren die erste juristische Staatsprüfung. Im März 1907 wurde er in Halle auf Grund einer Dissertation über den Parteibegriff im preußischen Verwaltungsstreitverfahren mit summa cum laude promoviert. 1910 legte er die Staatsprüfung für den höheren V |
| |
| Wadle, Elmar, Urheberrecht zwischen Gestern und Morgen – Anmerkungen eines Rechtshistorikers (= Universität des Saarlandes, Universitätsreden 69). Universität Saarbrücken, Saarbrücken 2007. 60 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wadle, Elmar, Urheberrecht zwischen Gestern und Morgen – Anmerkungen eines Rechtshistorikers (= Universität des Saarlandes, Universitätsreden 69). Universität Saarbrücken, Saarbrücken 2007. 60 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
In seiner Abschiedsvorlesung verbindet Elmar Wadle unter dem Motto Wer nicht weiß, woher er kommt, weiß nicht, wohin er geht, kunstfertig Rechtsgeschichte und Urheberrecht. Ausgehend von einer 1781 von Daniel Nikolaus Chodowiecki geschaffenen Radierung schildert der das Verhältnis zwischen Autor, Verwerter, Nutzer und Allgemeinheit im Wandel der Zeit. Grundsätzliche Strukturen sind ihm dabei vor allem Werk, Urheber und Rechtsschutz.
Am Beginn steht naturgemäß der Urheber als Schöpfer des Werkes, dem freilich anfangs nur Achtung zukommt. Die Renaissance bewertet ihn durch den Fürstenhof neu, doch erst Naturrecht und Aufklärung gewähren ihm eine eigentliche Rechtsstellung, während die Interessen des Verlegers schon bald nach der Erfindung des Buchdrucks mit beweglichen Lettern praktische Berücksichtigung in Gestalt der Patentbriefe gegen den unerlaubten Nachdruck gewinnen. Ein Meilenstein zu Gunsten der Autoren im deutschen Bereich ist das 1837 geschaffene Gesetz Preußens zum Schutz des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung, durch welches das Urheberprinzip samt Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht und Veröffentlichungsrecht anerkannt, wenn auch auf eine zunächst ziemlich knappe Zeit nach dem Tod des Schöpfers beschränkt wird.
Die Zeit nach 1890 ist gekennzeichnet durch Internationalisierung, Industrialisierung und technischen, bis zur Gegenwart in kaum vorstellbarer Weise beschleunigten Fortschritt. Wie die Zukunft aussehen wird, weiß auch der beste Sachkenner nicht sicher, doch vermutet er überzeugend, dass der Urheber hinsichtlich der materiellen Erträge so wenig im Mittelpunkt stehen wird wie vor der bürgerlichen Revolution. Für die bei dieser Gelegenhe |
| |
| Waibel, Moritz, Josef Berchtold (1833-1894). Ein Leben gegen den Ultramontanismus (= Rechtshistorische Reihe 355). Lang, Frankfurt am Main 2007. 190 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Waibel, Moritz, Josef Berchtold (1833-1894). Ein Leben gegen den Ultramontanismus (= Rechtshistorische Reihe 355). Lang, Frankfurt am Main 2007. 190 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Hermann Nehlsen betreute Dissertation des Verfassers, der im kurzen Vorwort auch der Familie Berchtold für die Einsichtnahme in ihre Familienchronik und den Bericht über eine wissenschaftlich-genealogische Forschung für die Familie Berchtold besonders dankt. In ihrem ersten Kapitel führt sie den geläufigen ursprünglichen Namen (Vornamen) und späteren Familiennamen zwar zutreffend, aber umständlich auf germanisch berhtaz und germanisch waldan zurück. Danach soll die Auseinandersetzung mit Leben und Werk seines Josef Berchtold, dessen Vorfahren bis zu Georg Berchtold (Graswang bei Ettal um 1590-Murnau um 1654) zurückverfolgt werden können und vorwiegend Brauer in Murnau waren, erweisen, ob er ein glänzender Herr oder ein mit Pracht Waltender war.
Zu diesem Zweck schildert er im ersten Kapitel die Herkunft des am 20. September 1833 geborenen Josef Berchtold aus einfachsten Verhältnissen, die philanthropische Förderung durch Walburga Müller in München, den ausgezeichneten Schulabschluss am Maximiliansgymnasium, und im zweiten Kapitel das Studium der Philosophie und danach des Rechts in München, die recht befriedigende juristische Schlussprüfung, den Vorbereitungsdienst bei Gericht, das examen pro gradu, den Wechsel nach Göttingen und Berlin und die Promotion zum Doktor beider Rechte am 31. Mai 1862 mit einer Untersuchung über die Landeshoheit in Österreich. Es folgen die Habilitation am 28. Juli 1863 über die Landeshoheit in Deutschland, die Ernennung zum außerordentlichen Professor für Kirchenrecht am 25. Oktober 1867 sowie die Beförderung zum ordentlichen Professor im Alter von vierzig Jahren am 16. April 1873 nach einem Ruf nach Prag.
Über seine Tätigkeit als Senator (1885-1887, 1893-1895) und als siebenjähriger Stipendien |
| |
| Weber, Reinhard, Das Schicksal der jüdischen Rechtsanwälte in Bayern nach 1933, hg. v. Bayerischen Staatsministerium der Justiz, den Rechtsanwaltskammern Bamberg, München und Nürnberg und der pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken. Oldenbourg, München 2006. X, 323 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Weber, Reinhard, Das Schicksal der jüdischen Rechtsanwälte in Bayern nach 1933, hg. v. Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Rechtsanwaltskammern München, Nürnberg und Bamberg, Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken. Oldenbourg, München 2006. IX, 323 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Ziel des Werkes ist es nach dem Vorwort der Herausgeber, das Einzelschicksal der jüdischen Rechtsanwälte in Bayern nach 1933 so weit wie möglich zu dokumentieren und damit das Leid und die Not aufzuzeigen, die damals die jüdischen Rechtsanwälte und ihre Familien getroffen haben. Dafür ist der Autor als Historiker und Archivar in besonderer Weise prädestiniert., da er sich als Referent für Zeitgeschichte bei dem Staatsarchiv München während seiner gesamten Berufstätigkeit mit der Zeit des Dritten Reiches befasst, die Erinnerungen des Münchener jüdischen Rechtsanwalts Dr. Max Hirschberg bearbeitet und den Münchener Teil für die Wanderausstellung Anwalt ohne Recht des deutschen Juristentags und der Bundesrechtsanwaltskammer erstellt hat. Unter größtmöglicher Sorgfalt ist ihm die Erreichung seines Zieles in eindrucksvoller Weise gelungen.
Er beginnt seine Darstellung mit einer Geschichte der jüdischen Rechtsanwälte in Bayern bis 1933 und weist bereits in der Einleitung darauf hin, dass der Anteil der Juden an der Gesamtbevölkerung des Deutschen Reiches zwischen 1871 und 1933 von 1,05 Prozent auf 0,76 Prozent sank, dass sich aber seit Einführung der freien Advokatur der Beruf des Rechtsanwalts zum klassischen Beruf für jüdische Akademiker entwickelt hatte, so dass beispielsweise in Berlin 1933 54 Prozent und in Preußen 28 Prozent der Rechtsanwälte Juden waren. In Bayern, wo 1834 mit Sigmund Grünsfeld in Fürth der erste jüdische Advokat ernannt worden war, waren 1869/1870 mindestens 18 von rund 330 Advokaten jüdischer Herkunft, 1901 152 von 845 und 1933 etwa 440 von 2431, wobei das stetige Wachsen der Anwaltschaft vom Verfasser als einer der Gründe fü |
| |
| Wettmann-Jungblut, Peter, Rechtsanwälte an der Saar 1800-1960. Geschichte eines bürgerlichen Berufsstandes, mit einem Beitrag v. Möhler, Rainer, hg. v. Saarländischer AnwaltVerein. Gollenstein Verlag GmbH. Blieskastel 2004. 573 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wettmann-Jungblut, Peter, Rechtsanwälte an der Saar 1800-1960. Geschichte eines bürgerlichen Berufsstandes, mit einem Beitrag v. Möhler, Rainer, hg. v. Saarländischer AnwaltVerein. Gollenstein Verlag GmbH. Blieskastel 2004. 573 S. Besprochen von Thomas Gergen.
Das Land an der Saar hat sich in mehreren historischen Entwicklungsstufen zum Saarland in seinen heutigen Grenzen entwickelt[1]. Dort bildeten, wie anderswo auch, die Rechtsanwälte bis weit ins 20. Jahrhundert hinein eine kleine bildungsbürgerliche Elite, deren Zahl und Bedeutung erst im Verlauf gesamtgesellschaftlicher Modernisierungs- und Verrechtlichungsprozesse wuchs. Der Einfluss des französischen Rechts und Rechtssystems, für das sich vor allem das liberale Bürgertum stark machte, blieb auch nach 1815 bestehen und war dafür verantwortlich, dass die Entwicklung der Anwaltschaft in der preußischen Rheinprovinz und in den preußischen Kernlanden sehr unterschiedlich verlief.
Während in der Rheinprovinz die charakteristische Zweiteilung in „Amtsprofession“, also staatlich ernannte Advokat-Anwälte, und „freien Beruf“ vorherrschte (auch „gemäßigte Professionalisierung von oben“ genannt), führte Preußen eine „Professionalisierung von oben“ ein; daraus entwickelte sich eine anwaltliche „Amtsprofession“, deren Mitgliedern der Staat durch das Prinzip der geschlossenen Zahl und festgelegte Gebührentarife ein Funktionsmonopol und damit ein standesgemäßes Einkommen garantierte.
Als das Landgericht Saarbrücken im Jahre 1835 seinen Geschäftsbetrieb aufnahm, traten ausschließlich „Advokat-Anwälte“ auf, so dass der vielerorts auftretende Konflikt zwischen freiberuflichen und staatlich ernannten Advokat-Anwälten ausbleiben konnte. Mit der Rechtsanwaltsordnung von 1878 trat die endgültige Professionalisierung der Anwaltschaft ein. Die saarländische Anwaltschaft war bis zum Ende des Ersten Weltkrieges eindeutig eine bürgerlich-konservative. Erst unter der Völkerbundsregierung (1920- |
| |
| Weyhe, Ferdinand von, A. E. Wassermann. Eine rechtshistorische Fallstudie zur „Arisierung“ zweier Privatbanken (= Rechtshistorische Reihe 343). Lang, Frankfurt am Main 2007. 187 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Weyhe, Ferdinand von, A. E. Wassermann. Eine rechtshistorische Fallstudie zur „Arisierung“ zweier Privatbanken (= Rechtshistorische Reihe 343). Lang, Frankfurt am Main 2007. 187 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Henning Kahmann aus der Kanzlei von Trott zu Solz & Lammek angeregte und geförderte, von Hans-Jürgen Becker betreute Regensburger Dissertation des Verfasssers, die sich auf teils nicht allgemein freigegebenes Quellenmaterial stützen kann. Sie gliedert sich in eine Einleitung, in welcher der Verfasser die Begriffe Privatbankier und Arisierung klärt und zum Forschungsstand, zur Quellenlage und zum Gang seiner Untersuchung Stellung bezieht, und vier chronologisch geordnete Abschnitte. Sie beginnen im Wesentlichen 1933 und enden grundsätzlich 1938.
Am Anfang steht die Ausgangslage bis zum Jahre 1933, für die der Verfasser schildert, wie die Privatbanken von den Aktienbanken überflügelt wurden und ihr Anteil an der Bilanzsumme aller Kreditinstitute zwischen 1929 und 1936 von 5,6 Prozent auf 2,3 Prozent sank, wobei vielleicht auf die Zeit vor 1933 beschränkte Angaben aussagekräftiger und eindeutiger hätten sein können. Hatte er noch für 1923 ein deutliches, sekundär zitiertes Übergewicht der jüdischen Privatbanken über die nichtjüdischen Privatbanken feststellen können, so bildeten 1930 die 485 jüdischen Privatbanken nur noch 45 Prozent aller Privatbanken. 1935 entfielen noch 57 Prozent der Bilanzsumme der Privatbankiers auf jüdische Häuser.
Von hier aus wendet er sich den Bankiers Wassermann zu, die vielleicht 1738 (?) oder 1782/1785 ein Bankhaus in Wallerstein bei Oetttingen gründeten und 1840 nach Bamberg übersiedelten, 1889 eine Zweigniederlassung in Berlin eröffneten und 1910 ohne Konvertierung in den Adelsstand Bayerns erhoben wurden. Vielleicht 1926 wurden beide Niederlassungen getrennt. 1933 hatten die beiden Bankhäuser A. E. Wassermann fünf Eigentümer der jüdischen Familie Wassermann mi |
| |
| Wieser, Bernd, Vergleichendes Verfassungsrecht. Springer, Wien 2005, XVI, 152 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kley, Andreas, Verfassungsgeschichte der Neuzeit. Großbritannien, die USA, Frankreich und die Schweiz, unter Mitarbeit von Kissling, Christian. Stämpfli, Bern 2004. 265 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Wieser, Bernd, Vergleichendes Verfassungsrecht. Springer, Wien 2005, XVI, 152 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Hartmann, Peter Claus, Französische Verfassungsgeschichte der Neuzeit (1450-2002). Ein Überblick, 2. Aufl. Duncker & Humblot, Berlin 2003. 235 S. graph. Darst. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Berchtold, Klaus, Verfassungsgeschichte der Republik Österreich I 1918-1933. Springer, Wien 1998, XVI, 755 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Kölz, Alfred, Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte. Ihre Grundlinien in Bund und Kantonen seit 1848. Stämpfli & Co., Bern 2004. XXXII, 960 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Rathgeb, Christian, Die Verfassungsentwicklung Graubündens im 19. Jahrhundert (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 1). Schulthess, Zürich 2003. XXVIII, 215 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Auf die theoretisch oft erörterte Frage, was denn Verfassungsgeschichte überhaupt sei bzw. wie sie darzustellen wäre, geben vorhandene Darstellungen eine pragmatische Antwort: Sie fällt sehr unterschiedlich aus. Dies betrifft schon einmal den örtlichen Raum: staatenübergreifend, staatsbezogen, sogar teilstaatsbezogen.
Die Darstellung Kleys betont im Titel allein den zeitlichen Bezug – „Neuzeit“ – und verschiebt den örtlichen in den Untertitel, der auf mehrere Staaten verweist. Tatsächlich verdeutlicht das Einheben auf gegenseitige Einflussnahmen Gemeinsames. Grundsätzlich sei eine Verfassung im Zusammenhang mit theologischen, philosophischen, geschichtlichen und anderen Vorstellungen zu sehen (26). Konkret betont werden etwa für die USA neben dem Vorbild Schweiz als Bundesstaat (88) „transatlantische“ ideengeschichtliche Einflüsse (90ff.), umgekehrt der Einfluss d |
| |
| Wieser, Eberhard, Reisen in die Vergangenheit. Schiffenberg, Münzenberg, Arnsburg und die Zeit vom Investiturstreit bis zum ersten Weltkrieg. Gardez! Verlag, Remscheid 2006. 211 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wieser, Eberhard, Reisen in die Vergangenheit. Schiffenberg, Münzenberg, Arnsburg und die Zeit vom Investiturstreit bis zum ersten Weltkrieg. Gardez! Verlag, Remscheid 2006. 211 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Seit Hermann Conrings grundlegender Untersuchung über den Ursprung des deutschen Rechts hat sich an den deutschen Universitäten allmählich das besondere Fach der Rechtsgeschichte entwickelt. Durch die historische Rechtsschule gewann diese Disziplin sogar beachtliches Gewicht. Schließlich führte nach Friedrich Carl von Savigny nur die geschichtliche Betrachtungsweise zur wahren Erkenntnis.
Seitdem haben viele Rechtslehrer ihre Laufbahn mit einer rechtsgeschichtlichen Untersuchung begonnen, aber nach ihrer Berufung auf einen rechtshistorischen Lehrstuhl sich von der Geschichte abgewandt. Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Handelsrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht oder Erbrecht gewährten manches, was die Geschichte nicht zu bieten vermochte. Nur gelegentlich führte umgekehrt in schweren Zeiten der Weg von der Gegenwart in die Vergangenheit zurück.
Umso bemerkenswerter sind Eberhard Wiesers besinnliche Reisen in die Vergangenheit. Nach Studien in München, Bonn, Würzburg und Wien wurde Eberhard Wieser vor allem als sorgfältiger Zivilprozessualist und kritischer Zivilist bekannt. Schon dort stellte er aber seine Individualität, Kreativität und Originalität nachdrücklich unter Beweis.
Diesen glücklichen Fähigkeiten entsprechen 19 persönliche Reisen in die deutsche Geschichte. Sie gehen von der unmittelbaren Umgebung des in Gießen heimisch gewordenen Verfassers aus. Der in seinem täglichen Blickfeld liegende Schiffenberg ziert sogar, wenn auch leider nur in dem seine wahre Schönheit verbergenden Schwarz-Weiß, die Vorderseite des schmalen Bandes.
Mit dem Schiffenberg beginnt auch die erste Reise, die bis zum Investiturstreit zurückreicht. Mit ziemlich gleichen Schritten werden die folgenden tausend |
| |
| Wiggenhorn, Harald, Verliererjustiz. Die Leipziger Kriegsverbrecherprozesse nach dem ersten Weltkrieg (= Studien zur Geschichte des Völkerrechts 10). Nomos, Baden-Baden 2005. XVI, 548 S. Besprochen von Dominik Westerkamp. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wiggenhorn, Harald, Verliererjustiz. Die Leipziger Kriegsverbrecherprozesse nach dem ersten Weltkrieg (= Studien zur Geschichte des Völkerrechts 10). Nomos, Baden-Baden 2005. XVI, 548 S. Besprochen von Dominik Westerkam.
Der Autor stellt mit den Leipziger Kriegsverbrecherprozessen der Jahren 1920 bis 1922 ein bislang wenig beachtetes Kapitel deutscher Rechtsgeschichte des letzten Jahrhunderts vor.
Den Ausgangspunkt seiner Darlegungen bilden die Verpflichtungen Deutschlands aus den Artikeln 228 bis 230 des Versailler Vertrages. Darin war unter anderem vorgesehen, dass Deutschland alle Personen zur Aburteilung durch alliierte Militärgerichte auszuliefern hatte, die sich gegen Gesetze und Gebräuche des Krieges vergangen hatten. Der Autor weist zunächst nach, dass für die deutsche Regierung seinerzeit angesichts der Stimmung und des Drucks aus der Bevölkerung in dieser Frage eine Auslieferung eigener Militärangehöriger nicht zur Debatte stand. Weite Teile der Nationalversammlung hätten das ähnlich gesehen. Eine Lösung glaubte man in der Durchführung dieser Strafverfahren vor dem Reichsgericht zu finden. Zu diesem Zweck wurde das Gesetz über die Verfolgung von Kriegsverbrechen und Kriegsvergehen vom 18. 12. 1919 erlassen. Im Folgenden beschreibt der Autor die Besonderheiten dieses und der nachfolgend erlassenen Ergänzungsgesetze vom 24. 03. 1920 und vom 12. 05. 1921. Kennzeichnend seien hinsichtlich des ersteren die ausschließliche Zuständigkeit des Reichsgerichts, das Fehlen eines Zwischenverfahrens und eines Eröffnungsbeschlusses, sowie hinsichtlich der Ergänzungsgesetze, dass danach Kosten des Verfahrens und Auslagen aus Billigkeitsgründen der Reichskasse auferlegt werden konnten, auch wenn der Angeklagte verurteilt worden war, sowie, dass der Oberreichsanwalt, wenn er in einem Fall keinen genügenden Anlass zur Anklageerhebung sah, den Vorgang gleichwohl dem Reichsgericht zur Verhandlung und Entscheidung vorlegen konnte. Das Ergänzung |
| |
| Windmüller, Joachim, Ohne Zwang kann der Humanismus nicht existieren … - „Asoziale“ in der DDR (= Rechtshistorische Reihe 335). Lang, Frankfurt am Main 2006. XX, 448 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Windmüller, Joachim, Ohne Zwang kann der Humanismus nicht existieren … - „Asoziale“ in der DDR (= Rechtshistorische Reihe 335). Lang, Frankfurt am Main 2006. XX, 448 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Rainer Schröder angeregte und betreute, im Kern 2004 abgeschlossene, im Wintersemester 2005/2006 von der juristischen Fakultät der Humboldt-Universität in Berlin angenommene, die zwischenzeitlich 2005 erschienene materialreiche Studie Sven Korzilius’ (vgl. dazu die Besprechung durch Ilse Reiter-Zatloukal in ZRG GA 123 [2006], 800) aus Gründen beruflicher Inanspruchnahme nicht mehr berücksichtigende Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich in vier chronologisch geordnete Teile. Sie enden jeweils mit einer Zusammenfassung und Wertung.
Eingangs legt der Verfasser einen aus 79 Wörtern gebildeten Definitionsversuch eines bibliographisch anscheinend nicht einwandfrei dokumentierten Kürzinger zu Grunde. Zutreffend räumt er der Asozialität in einem totalitären Staatswesen wegen des geringen oder fehlenden Freiheitsspielraums größere Bedeutung ein. Gleichwohl fragt sich, ob deswegen im Rahmen der Einführung in die Thematik ein Exkurs über Asoziale im Dritten Reich sinnvoll und notwendig ist, weil der selbst gesteckte zeitliche Rahmen dies eigentlich nicht nahelegt und zulässt.
Nicht überzeugend ist es auch den Forschungsstand damit zu schließen, dass eine Gesamtdarstellung zur rechtlichen Geschichte der Asozialität in der DDR noch aussteht und gleichzeitig auf ein bereits vorliegendes Werk zu verweisen, das der Verfasser nur nicht mehr berücksichtigt hat. Tatsächlich kann man immer etwas erstens im Kern abschließen und zweitens formal abschließen. Wissenschaftliche Konvention ist aber grundsätzlich die Berücksichtigung aller bis zum förmlichen Abschluss vorliegenden Erkenntnisse.
Die Quellenlage schildert der Verfasser als trotz mancher Hemmnisse verhältnismäßig günstig. Im Detail muss er gleichwohl |
| |
| Windsheimer, Bernd, Geschichte der Stadt Fürth. Beck, München 2007. 144 S., 60 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Windsheimer, Bernd, Geschichte der Stadt Fürth. Beck, München 2007. 144 S., 60 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Am 7. Dezember 1835 fuhr die erste deutsche Eisenbahn mit dem englischen Lokomotivführer William Wilson und Honoratioren und Aktionären in Anwesenheit einer großen Menschenmenge erstmals auf der sechs Kilometer langen, geraden und ebenen Strecke zwischen Nürnberg und Fürth. Dem war eine zehnjährige Planungszeit vorausgegangen, in der sich seit 1833 der Nürnberger Großhandelskaufmann Georg Zacharias Platner und der Fürther Bürgermeister Franz Josef Bäumen als treibende Kräfte erwiesen und Fürther Kaufleute elf Prozent der Aktien der königlich privilegierten Ludwigseisenbahn-Aktiengesellschaft zeichneten, davon etwa ein Drittel Fürther Juden. Obwohl die Strecke entgegen ursprünglicher Hoffnungen trotz hoher Rendite der Bahnaktien nie verlängert und Fürth im Gegensatz zu Nürnberg erst 1876 in ein weiterreichendes Schienennetz eingebunden wurde, hat sich die Stadt durch die erste deutsche Eisenbahn auf Dauer einen hervorragenden Platz in der deutschen Verkehrsgeschichte, in der Technikgeschichte und insgesamt in der modernen Wirtschaftsgeschichte erworben.
Wie alt Fürth zu dieser Zeit bereits war, ist freilich ungewiss, weil das erste eindeutige urkundliche Zeugnis für die Siedlung am Zusammenfluss der slawisch benannten, nicht sehr tiefen Flüsse Rednitz und Pegnitz erst vom 1. November 1007 stammt und die mögliche Gründung einer Martinskirche nahe der Gewässervereinigung durch Karl den Großen nicht sicher bezeugt ist. Bei der Ersterwähnung des durch eine oder mehrere Furten (ahd. furt, st. M., Furt) an nicht genau bekannter Stelle gekennzeichneten Ortes war er jedenfalls trotz bisher fehlender eindeutiger Spuren eines Königshofs Königsgut, das König Heinrich II. dem Bischof von Bamberg bei der Gründung des neuen Bistums geben konnte. Das Marktrecht dieses Ortes wird 1062 sichtbar, als es Kaiser Heinrich III. auf das erst |
| |
| Winterhoff, Christian, Verfassung - Verfassunggebung – Verfassungsänderung. Zur Theorie der Verfassung und der Verfassungsrechtserzeugung (= Jus Publicum 155). Mohr (Siebeck), Tübingen 2006. XXX, 506 S. Besprochen von Walter Pauly. |
Ganzen Eintrag anzeigen Winterhoff, Christian, Verfassung - Verfassunggebung – Verfassungsänderung. Zur Theorie der Verfassung und der Verfassungsrechtserzeugung (= Jus Publicum 155). Mohr (Siebeck), Tübingen 2006. XXX, 506 S. Besprochen von Walter Pauly.
Verfassungsgeschichtlich betrachtet erscheint Verfassungsänderung auf den ersten Blick als Kontinuitäts- und Verfassunggebung als Diskontinuitätsphänomen. Verfassungstheoretisch liegen die Dinge ungleich komplizierter, da auch Verfassungsänderungen zu einer vollkommen neuen Verfassung führen können und Verfassunggebungen an der materiellen Verfassungslage gegebenenfalls nur wenig ändern. Die anzuzeigende Schrift unternimmt eine theoretisch-begriffliche Aufarbeitung der Unterscheidung und der einzelnen Formen der beiden genannten Arten von Verfassungsentwicklung. Was den in beiden Fällen zentralen Gegenstand „Verfassung“ ausmacht, wird in einem historisch weit ausgreifenden Abschnitt erarbeitet, der die Kontextabhängigkeit von Verfassung und Verfassungsverständnis erweist. Angesichts der zeitlichen und räumlichen Relativität dessen, was Verfassung genannt wird, plädiert Winterhoff für einen Verzicht auf eine begriffliche Verfassungsdefinition zugunsten eines nicht zuletzt unter Rückgriff auf Georg Jellinek apostrophierten typologischen Verfassungsverständnisses. Auf diese Weise entsteht ein Set typischer formeller (u. a. einheitliche Urkunde, Vorrang, erschwerte Abänderung) und materieller (u. a. Verfassungsbindung, Grundrechte, Gewaltenteilung, Volkssouveränität) Verfassungseigenschaften, die den modernen Verfassungsstaat zwar kennzeichneten, jedoch nicht immer alle zugleich zwingend vorliegen müssten (S. 74ff.). Durch gelehrte Fußnoten illustrierte geschichtliche Beispiele liefern die Grundlage für den typologischen Abstrich. Für die Unterscheidung beider behandelter Erzeugungsarten von Verfassungsrecht verblasst die Bedeutung des entwickelten Verfassungstypus weitgehend, wenn Verfassunggebung als „originäre, rec |
| |
| Wirtschaft – Gesellschaft – Mentalitäten im Mittelalter. Festschrift zum 75. Geburtstag von Sprandel, Rolf, hg. v. Baum, Hans-Peter/Leng, Rainer/Schneider, Joachim (= Beiträge zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte 107). Steiner, Stuttgart 2006. 792 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wirtschaft – Gesellschaft – Mentalitäten im Mittelalter. Festschrift zum 75. Geburtstag von Sprandel, Rolf, hg. v. Baum, Hans-Peter/Leng, Rainer/Schneider, Joachim (= Beiträge zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte 107). Steiner, Stuttgart 2006. 792 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Rolf Sprandel ist durch zahlreiche wichtige Schriften, beginnend mit dem merowingischen Reichsadel und den Gebieten östlich des Rheins und dem Kloster Sankt Gallen in der Verfassung des karolingischen Reiches zu einem der führenden Wirtschaftshistoriker des mittelalterlichen deutschen Reiches geworden. Seit 1961 hat er auch die Zeitschrift für Rechtsgeschichte durch eine ganze Reihe vorzüglicher Rezensionen unterstützt. Zu seinem 75. Geburtstag haben ihm 36 Kollegen, Freunde und Schüler eine Festschrift gewidmet, die ein strenger Gelehrter in höchstem Maße verdient hat. Sie ist zwar im Kern nicht eigentlich rechtshistorisch, verdient aber auch in dieser Zeitschrift zumindest einen kurzen Hinweis auf ihren reichen, vielfältigen Inhalt, den eine Einleitung der Herausgeber für jeden Interessierten knapp und klar aufschließt.
Von ihren drei Teilen befasst sich der erste Teil mit Wirtschaft und materiellen Lebensverhältnissen: Banque et Banquiers à Sienne au Moyen Age (Cassandro), Die Gesellschaft der Schonenfahrer in Hamburg im 15. Jahrhundert (Gabrielsson), Hansischer Handel mit Schiffbauholz (Ellmers), Pumpen und andere „Wasserkünste“ bei Konrad Gruter aus Werden (Lohrmann), Neue Wege zur Renaissance (North), Wirtschaftsgeschichte in einer „Einöde“? (Himmelsbach), Ewigrenten und Leibgedinge in der ältesten Heidingsfelder Stadtrechnung (Baum), Jüdischer Geldverleih und christliche Konkurrenz (Leng), Die Folgen einer neuen, an Gewinnsteigerung orientierten Landwirtschaftspolitik im 13. Jahrhundert (Nitschke) und „Auf keinen Fall mehr als dreimal Krebse, Lachs oder Hasenbraten essen müssen“ (Herrmann). Im Rahmen der mittelalterlichen Gesellschaft zwische |
| |
| Wittenberg. Ein Zentrum europäischer Rechtsgeschichte und Rechtskultur, hg. v. Lück, Heiner/De Wall, Heinrich. Böhlau, Köln 2006. 375 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wittenberg. Ein Zentrum europäischer Rechtsgeschichte und Rechtskultur, hg. v. Lück, Heiner/De Wall, Heinrich. Böhlau, Köln 2006. 375 S. Besprochen von Gunter Wesener.
Der vorliegende Sammelband geht auf eine Vortragsreihe zurück, welche die Herausgeber am Vorabend des 500. Gründungsjubiläums der Universität Wittenberg im Wintersemester 2001/2002 und im Sommersemester 2002 veranstaltet haben. Die Vorträge wurden abwechselnd in Halle an der Saale und in Wittenberg gehalten. Die Beiträge sollen nicht nur die Ausstrahlung der Wittenberger Jurisprudenz und Rechtspraxis zum Ausdruck bringen, sondern sind auch als Bausteine für eine Geschichte der Wittenberger Juristenfakultät und für eine moderne Wittenberger Universitätsgeschichte gedacht.
Eine Einführung in die Geschichte der Universität Wittenberg und die der Juristenfakultät im Besonderen gibt Heiner Lück in seinem instruktiven Beitrag (S. 13-33)[1]. Die im Jahre 1502 gegründete Universität erhielt von den Humanisten bald den Namen Leucorea („weißer Berg“). Im Sommer 1520 entwickelte Martin Luther, der seit 1511 an dieser Universität wirkte, in seiner Schrift „An den christlichen Adel deutscher Nation von des christlichen Standes Besserung“ seine Vorstellungen über erforderliche Reformen des Schulwesens und des Universitätsstudiums. Die biblischen Sprachen Griechisch und Hebräisch erhielten als selbständige Lehrfächer einen bedeutenden Stellenwert. Als Vertreter der humanistischen Jurisprudenz wirkten in Wittenberg zu Beginn des 16. Jahrhunderts Hieronymus Schurff (Schürpf), Johann Apel[2], Christian Beyer, Henning Goeden[3] und Konrad Lagus (S. 17 u. 25f.)[4]. Ihre Blütezeit erlebte die Wittenberger Juristenfakultät im späten 16. Jahrhundert mit dem Niederländer Matthäus Wesenbeck (1531-1586)[5], (S. 27), Joachim von Beust (1522-1597) und Johannes Schneidewin (1519-1568)[6]. Eine starke Konkurrenz erhielt Wittenberg mit der Gründung der brandenburgisch-preußischen Reformuniversität |
| |
| Wolff, Christian, Einleitende Abhandlung über Philosophie im allgemeinen (Discursus praeliminaris de philosophia in genere), übers., eingel. und hg. v. Gawlick, Günter/Kreimendahl, Lothar (= frommann-holzboog Studientexte 8). frommann-holzboog, Stuttgart 2006. 146 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wolff, Christian, Einleitende Abhandlung über Philosophie im allgemeinen (Discursus praeliminaris de philosophia in genere), übers., eingel. und hg. v. Gawlick, Günter/Kreimendahl, Lothar (= frommann-holzboog Studientexte 8). frommann-holzboog, Stuttgart 2006. 146 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der in Breslau am 24. Januar 1679 geborene, nach dem Studium von Theologie, Mathematik, Physik, Philosophie und Recht in Jena und Leipzig als Professor für Mathematik 1706 nach Halle, 1726 nach Marburg und 1740 durch Friedrich den Großen als Professor für Naturrecht, Völkerrecht und Mathematik nach Halle zurückberufene Gerberssohn Christian Wolff ist einer der großen deutschen Gelehrten des 18. Jahrhunderts. Bereits 1996 ist mit der lateinisch-deutschen Parallelausgabe des Discursus praeliminaris de philosophia in genere die erste historisch-kritische Edition eines Werks Wolffs durch die Herausgeber vorgelegt worden, die 1999 durch einen Index mit Konkordanz erschlossen wurde. Dem folgt nunmehr eine Studienausgabe der deutschen Übersetzung.
Der Anstoß dafür liegt nach dem Vorwort der Herausgeber in dem weithin verspürten Bedürfnis, einen vom Umfang her überschaubaren und dennoch repräsentativen Text Wolffs zur Verfügung zu haben, der sich besonders für den akademischen Unterricht eignet und das Interesse eines breiteren Lesepublikums finden könnte. Durch die Verwendung der lateinischen Sprache und den zu großen Umfang sind nämlich die Gedanken Wolffs der Allgemeinheit weitgehend verschlossen. Diese unbefriedigende Lage will die Edition verbessern.
Wolff selbst hatte in der Vorrede zur deutschen Logik im Jahre 1713 davon gesprochen, dass nur das Lateinische eine über die Grenzen des deutschen Sprachraums hinausgehende Wirkung seiner Lehre ermögliche. Deswegen schloss er die Reihe seiner deutschen Schriften bis 1726 ab und nahm in Marburg vermutlich noch 1726 die Ausarbeitung der lateinischen Schriften in Angriff. Seiner lateinisch |
| |
| Wolfrum, Edgar/Arendes, Cord, Globale Geschichte des 20. Jahrhunderts (= Grundkurs Geschichte). Kohlhammer, Stuttgart 2007. 291 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wolfrum, Edgar/Arendes, Cord, Globale Geschichte des 20. Jahrhunderts (= Grundkurs Geschichte). Kohlhammer, Stuttgart 2007. 291 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Inhaber des Lehrstuhls für Zeitgeschichte der Universität Heidelberg, der beispielsweise bisher durch französische Besatzungspolitik und deutsche Sozialdemokratie, Geschichte als Waffe, Krieg und Frieden in der Neuzeit, die Deutschen im 20. Jahrhundert oder die geglückte Demokratie hervorgetreten ist, behandelt in diesem mit Berliner Mauer und Volkswagen in Brasilien geschmückten Band zusammen mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter die globalgeschichtliche Perspektive des Grundkurses Geschichte für das 20. Jahrhundert. Zutreffend sehen sie von der bloßen Aneinanderreihung der Geschichte einzelner Staaten ab. Umgekehrt gehen sie davon aus, dass Studienanfänger der Gegenwart bereits umfangreiches Vorwissen aus dem Schulunterricht mitbringen, so dass sie besonderes Gewicht auf die allgemeinen Linien und die erkennbaren Gemeinsamkeiten legen.
In der übergeordneten, einen kurzen ersten Teil bildenden Einführung verstehen sie das 20. Jahrhundert vor allem als Zeitalter extremer Gegensätze wie Krieg und Frieden, Demokratie und Diktatur, Norden und Süden, Naturbeherrschung und Umweltkatastrophen, Pflug und Mikrochip, Bevölkerungswachstum und Bevölkerungsrückgang, Wohlstand und Hunger, Genozide und Migration, Säkularisierung und Religionisierung oder Individualisierung und Globalisierung. Dem folgt als zweiter Teil eine im Wesentlichen chronologische Darstellung. Sie umfasst als Urkatastrophe des 20. Jahrhunderts den ersten Weltkrieg, den Kampf der Ideologien samt der Weltwirtschaftskrise, den zweiten Weltkrieg, die Teilung der Welt mit kaltem Krieg und Entkolonialisierung sowie Dritte Welt-Bewegung zwischen 1945 und 1963, Wohlstandsexplosion und Protestkultur sowie Entspannung zwischen 1963 und 1977 sowie schließlich die Zeit zwischen etwa 1980 und 2000 mit Weltökonomie, Tech |
| |
| Wörner, Bernd, Adelbert Düringers Einfluss als Richter am Reichsgericht in Leipzig auf dem Gebiet des Personengesellschaftsrechts (= Rechtshistorische Reihe 340). Lang, Frankfurt amMain 2007. 227 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wörner, Bernd, Adelbert Düringers Einfluss als Richter am Reichsgericht in Leipzig auf dem Gebiet des Personengesellschaftsrechts (= Rechtshistorische Reihe 340). Lang, Frankfurt amMain 2007. 227 S. Besprochen von Werner Schubert.
1995 hat Michael Steitz in seinem Werk: „Adelbert Düringer am Reichsgericht (1902-1915)“ die von Düringer als Berichterstatter abgefassten aktienrechtlichen Entscheidungen des Reichsgerichts und dessen Einfluss auf das Aktienrecht in Deutschland untersucht. Nach ähnlichem Muster geht Wörner in seiner Darmstädter Dissertation auf den Einfluss des Reichsgerichtsrats Düringer auf dem Gebiet des Personengesellschaftsrechts ein. Dies ist mit der Verfügbarkeit aller Reichsgerichtsurteile in der „Sammlung sämmtlicher Erkenntnisse des Reichsgerichts“ (Bibliothek des Bundesgerichtshofs; teilweise auch im Bundesarchiv vorhanden) und den Prozesslisten der Zivilsenate des Reichsgerichts (Bundesarchiv Berlin) seit der Wiedervereinigung möglich. Nach Wörner ließen sich 68 von Düringer als Berichterstatter betreute Urteile aus dem Recht der Personengesellschaften nachweisen, von denen er sieben Urteile (davon ein Urteil vom 30. 10. 1912 in dreifacher Hinsicht; vgl. S. 19-58) detailliert auswertet. Ausgewählt hat Wörner Entscheidungen, in denen eine juristische oder wissenschaftliche Erörterung oder eine Auseinandersetzung mit damals bestehenden Rechtspositionen stattfand. Entscheidungen, die juristisch keine vertieften materiellen Ansätze boten, blieben dagegen unberücksichtigt. Die ausgewählten Entscheidungen befassen sich u. a. mit der Abbedingbarkeit der Pflicht der Gesellschafter zur Geschäftsführung (§ 109 HGB), mit der Auslegung der §§ 142 und 24 HGB, mit der Haftung des neuen Gesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 130 HGB), mit der von Düringer bzw. seinem Senat abgelehnten Möglichkeit einer Ausschließung eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft im Liquidationsstadium (§§&nb |
| |
| Zeller, Bernhard, Ex facto ius oritur. Zur Bedeutung der ehemaligen deutschen Kolonialgrenzen in Afrika am Beispiel des Rechtsstreits zwischen Kamerun und Niger (= Schriften zur Geschichte des Völkerrechts 11). Nomos, Baden-Baden 2006. XX, 419 S. Besprochen von Dominik Westerkamp. |
Ganzen Eintrag anzeigen Zeller, Bernhard, Ex facto ius oritur. Zur Bedeutung der ehemaligen deutschen Kolonialgrenzen in Afrika am Beispiel des Rechtsstreits zwischen Kamerun und Niger (= Schriften zur Geschichte des Völkerrechts 11). Nomos, Baden-Baden 2006. XX, 419 S. Besprochen von Dominik Westerkamp.
Die vorgelegte Studie beschäftigt sich mit der heutigen Bedeutung der ehemaligen deutschen Kolonialgrenzen in Afrika. Nach einer Einleitung, in der der Verfasser einige Definitionen erläutert und mit einem kurzen historischen Abriss in das Thema einführt, stellt er zunächst die für das Thema relevanten Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofes, nämlich den Kasikili/Sedudu-Case und den Kamerun und Nigeria betreffenden Land-and-Maritime-Boundary-Case, dar.
Im Hauptteil seiner Arbeit beleuchtet der Verfasser zunächst die Entstehung der Kolonialgrenzen in Afrika. Danach „erwarben“ die europäischen Kolonialmächte entsprechende Gebiete in Afrika völkerrechtlich wirksam entweder durch den Abschluss eines Schutzvertrages – in Form eines (echten) Abtretungsvertrages oder eines Protektoratsvertrages – oder, in geringerem Ausmaß, durch Okkupation. Interessant sind hierbei die Ausführungen hinsichtlich der Völkerrechtsfähigkeit der auf afrikanischer Seite beteiligten Rechtssubjekte. Während noch im 17. und zu Beginn des 18. Jahrhunderts aufgrund der herrschenden Naturrechtslehre die Völkerrechtssubjektivität der afrikanischen Völker unbestritten war, änderte sich dies in der Folgezeit. Durch den aufkommenden Rechtspositivismus habe im Verlauf des 18. Jahrhunderts eine Entwicklung eingesetzt, wonach nur Staaten mit einem – im europäischen Sinne – ausreichenden Grad an Zivilisation und staatlicher Organisation, die zu einer effektiven Ausübung von Herrschaftsmacht befähigt war, die Völkerrechtssubjektivität zuerkannt wurde. Dies traf in Afrika allerdings nur für wenige Staaten, etwa die Burenrepublik Südafrika oder Ägypten, zu. Dem Rest des Kontinents wurde sie m |