| Kauhausen, Ilka, Nach der ,Stunde Null‘. Prinzipiendiskussionen im Privatrecht nach 1945 (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 52). Mohr (Siebeck), Tübingen 2006. XVIII, 297 S. Besprochen von Tilman Repgen. |
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I. „Meinem Doktorvater Prof. Dr. Joachim Rückert“ liest man auf der ersten Seite der hier zu besprechenden Arbeit Ilka Kauhausens. Es ist nicht so oft, dass Doktoranden ihre Arbeiten dem Doktorvater widmen. In diesem Fall passt es aber besonders gut, da der Gegenstand seit langem im Zentrum des Interesses Rückerts steht. Die privatrechtliche Prinzipienfrage, man könnte auch sagen: die Privatrechtstheorie, hat in den Arbeiten Rückerts einen hohen Stellenwert. Für das Bürgerliche Gesetzbuch, für die juristische Zeitgeschichte hat Rückert im Historisch-kritischen Kommentar zum BGB zu diesem Thema eine Pionierleistung geliefert (HKK-BGB I, vor § 1, S. 34-122). Kauhausen baut darauf auf und bringt nun eine Darstellung en miniature für die Zeit von 1945 bis ca. 1980, gestützt auf die Lehrbuchliteratur und geprüft anhand der Aufsatzliteratur zu Gegenständen des BGB.
Das Fazit von Kauhausen ist ernüchternd: Die Privatrechtswissenschaft hat auf der theoretischen Ebene fast ausnahmslos (die Ausnahmen seien gleich benannt: Nipperdey, Coing, Hallstein, v. Hippel) versagt. Man habe, so resümiert Kauhausen, die Chance der Stunde Null zu einer Rückkehr zum ursprünglichen Konzept des BGB, das in einem geschlossenen System von Prinzipien durch Anwendung vorausschauender prinzipieller Rechtssätze Gerechtigkeit habe garantieren wollen (insoweit Rückert folgend), nicht genutzt. Stattdessen habe sich ein methodisch diffuses Gerechtigkeitsstreben durchgesetzt, das zwar bisweilen mit Prinzipien arbeite, diese aber weder in eine taugliche Hierarchie bringe, noch von außerrechtlichen Erwägungen abschotte (Kauhausen spricht von einer „,außerrechtlichen’ Wertungsjurisprudenz“). Die Rechtsanwendung bleibe so zu einer permanenten Abwägung ver |
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| Kersting, Gabriele, Steuerwiderstand und Steuerkultur. Der Kampf gegen das Umgeld im Königreich Württemberg (1819-1871) (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B Forschungen 164). Kohlhammer, Stuttgart 2006. XXXIII, 229 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kersting, Gabriele, Steuerwiderstand und Steuerkultur. Der Kampf gegen das Umgeld im Königreich Württemberg (1819-1871) (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B Forschungen 164). Kohlhammer, Stuttgart 2006. XXXIII, 229 S. Besprochen von Werner Schubert.
Die neuere finanzhistorische Forschung hat bislang „Steuerpraxis und –widerstand vor dem Hintergrund der Wandlungsprozesse von Staat und Gesellschaft in Deutschland während der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts“ nicht untersucht (S. 5). Die Darstellung Gabriele Kerstings nimmt sich dieser Thematik am Beispiel des württembergischen Umgeldes (auch Wirtschaftsabgaben genannt) an, einer Abgabe, die in Württemberg seit dem 16. Jahrhundert erhoben wurde und als eine indirekte Steuer vor allem von Brauereien und Wirtschaften für die Herstellung und den Ausschank von Bier, Wein und Branntwein eingezogen wurde. Mit der Unterteilung in Steuerprotest sowie Steuertäuschung, Steuerverheimlichung und Steuerverweigerung versteht Kersting unter „Steuerwiderstand“ einen Vorgang, der in der Auseinandersetzung zwischen Fiskus und Abgabepflichtigen insgesamt die genannten vier unterschiedlichen Formen der Abwehr erfasse. Kersting fragt in erster Linie nach dem Verhalten der Bürger, die die Durchsetzung eines öffentlichen Steuermonopols nicht akzeptieren wollten und die sich gegen die Erhöhung der Abgaben und die Art und Weise, wie sie eingezogen wurden, zur Wehr setzten. Wichtigste Grundlage der Untersuchungen sind die mehr als 400 Petitionen gegen das Umgeld mit über 22.000 Unterschriften, die sich an Abgeordnete des Landtags oder an die Regierung richteten. Der Steuerprotest erreichte in den 1820er und 1850er Jahren seinen Höhepunkt. Bis es zum Wirtschaftsabgabengesetz von 1827 kam, richtete sich der Widerstand gegen das Aversalsummensystem und gegen die Praxis der Steuereinziehung. Das neue Wirtschaftssteuergesetz von 1827 verschärfte unter Einführung |
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| Kißener, Michael, Kleine Geschichte des Landes Rheinland-Pfalz 1945-2005. Wege zur Integration eines »Nachkriegsbundeslandes« (= Regionalgeschichte – fundiert und kompakt). DRW-Verlag, Leinfelden-Echterdingen 2006. 224 S., 40 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der bisher vor allem durch Arbeiten zum Dritten Reich und Baden und Württemberg hervorgetretene Verfasser greift in diesem Werk zeitlich wie räumlich aus. Die räumliche Dimension veranschaulichen dabei Karten der naturräumlichen und der politischen Gliederung seines Gegenstands in den inneren Einbandseiten. Die zeitliche Erweiterung ergibt sich aus dem Titel selbst, weil Rheinland-Pfalz keine alte, historisch gewachsene Einheit, sondern ein modernes, administrativ bedingtes Kunstprodukt der Zeitgeschichte ist.
Der Verfasser gliedert sein Werk in vier Kapitel. Am Anfang steht der Neubeginn im Untergang. Die Niederlage des deutschen Reiches im zweiten Weltkrieg hatte die Aufteilung seines Gebiets in Besatzungszonen zur Folge und die Militärregierung Frankreichs schloss durch Verordnung (Ordonnance Nr. 57) vom 30. August 1946 die im Juli 1945 gebildete Provinz Hessen-Pfalz und die am Anfang des Jahres 1946 entstandene Provinz Rheinland-Hessen-Nassau zum Land Rheinland-Pfalz mit Sitz der Regierung in Mainz zusammen.
Im Einzelnen schildert das zweite Kapitel die Wege zu einem neuen Land. Im Mittelpunkt steht dabei die Erarbeitung der Verfassung des aus der linksrheinischen Pfalz Bayerns, dem linksrheinischen Rheinhessen Hessen-Darmstadts und Teilen der Rheinprovinz und der Provinz Hessen-Nassau Preußens geformten Landes. Detailliert werden die diesbezüglichen Abstimmungen und das Verhältnis der französischen Militärverwaltung zu dem neuen Land vorgetragen.
Das dritte Kapitel schreitet chronologisch bis zur Gegenwart fort. Nacheinander werden die Regierungen von Wilhelm Boden und Peter Altmeier über Helmut Kohl, Bernhard Vogel, Carl Ludwig Wagner, Rudolf Scharping und Kurt Beck mit ihren wichtigsten politischen Fragen dargest |
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| Klein, Winfried, Die Domänenfrage im deutschen Verfassungsrecht des 19. Jahrhunderts (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 78). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 242 S. Besprochen von Adolf Laufs. |
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Die Domänenfrage – nach der Scheidung von fürstlich-privaten und staatlichen land- und forstwirtschaftlichen Gütern – gehört zu den großen Themen der deutschen Verfassungsgeschichte des 19. Jahrhunderts. Ihre Dauerhaftigkeit blieb erhalten, wie der aktuelle Kulturgüterstreit zwischen dem markgräflichen Haus Baden und dem Land Baden-Württemberg zeigt (vgl. den von Peter Michael Ehrle und Ute Obhof herausgegebenen Band: Die Handschriftensammlung der Badischen Landesbibliothek. Bedrohtes Kulturerbe?, 2007). „Das heutige Recht der Domänen“, so Meyers Konversationslexikon (5. Band, 5. Aufl. 1894, S. 84) in einem gehaltvollen Artikel, „ist in den einzelnen Ländern sehr verschieden. Die Frage, ob dieselben Staatsgut oder Privateigentum des Landesherrn (Familieneigentum) seien, war nach Auflösung des Deutschen Reiches Gegenstand zahlreicher Erörterungen geworden“.
Und trefflich weiter: „Diese Frage läßt sich nicht allgemein gültig lösen, sondern nur für jedes einzelne Land mit Berücksichtigung seiner gesamten staatsrechtlichen Entwicklung. Wenn auch nach der Rheinbundsakte (Art. 27) den mediatisierten Fürsten ihre Domänen zum Eigentum überlassen worden sind, so haben doch die Domänen der jetzigen größern Staaten viel zu sehr einen öffentlich-rechtlichen Charakter gewonnen, sind auch viel zu wenig auf rein private Erwerbstitel zurückzuführen, als daß die praktische Politik einer Familie, die ihre Landeshoheit verlieren sollte, die Domänen zu Privateigentum vollständig überlassen könnte“.
In ihrem Verhältnis zum Thron gewannen die Domänen zunehmend Pertinenzcharakter. Ihre Rechtsgeschichte gehört zum Prozess der Staatsbildung im Ancien régime, zum Prozess der Herausbildung des modernen Staates, des Vordringens des öffentlichen Rechts als |
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| Kley, Andreas, Verfassungsgeschichte der Neuzeit. Großbritannien, die USA, Frankreich und die Schweiz, unter Mitarbeit von Kissling, Christian. Stämpfli, Bern 2004. 265 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder. |
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Wieser, Bernd, Vergleichendes Verfassungsrecht. Springer, Wien 2005, XVI, 152 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Hartmann, Peter Claus, Französische Verfassungsgeschichte der Neuzeit (1450-2002). Ein Überblick, 2. Aufl. Duncker & Humblot, Berlin 2003. 235 S. graph. Darst. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Berchtold, Klaus, Verfassungsgeschichte der Republik Österreich I 1918-1933. Springer, Wien 1998, XVI, 755 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Kölz, Alfred, Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte. Ihre Grundlinien in Bund und Kantonen seit 1848. Stämpfli & Co., Bern 2004. XXXII, 960 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Rathgeb, Christian, Die Verfassungsentwicklung Graubündens im 19. Jahrhundert (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 1). Schulthess, Zürich 2003. XXVIII, 215 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Auf die theoretisch oft erörterte Frage, was denn Verfassungsgeschichte überhaupt sei bzw. wie sie darzustellen wäre, geben vorhandene Darstellungen eine pragmatische Antwort: Sie fällt sehr unterschiedlich aus. Dies betrifft schon einmal den örtlichen Raum: staatenübergreifend, staatsbezogen, sogar teilstaatsbezogen.
Die Darstellung Kleys betont im Titel allein den zeitlichen Bezug – „Neuzeit“ – und verschiebt den örtlichen in den Untertitel, der auf mehrere Staaten verweist. Tatsächlich verdeutlicht das Einheben auf gegenseitige Einflussnahmen Gemeinsames. Grundsätzlich sei eine Verfassung im Zusammenhang mit theologischen, philosophischen, geschichtlichen und anderen Vorstellungen zu sehen (26). Konkret betont werden etwa für die USA neben dem Vorbild Schweiz als Bundesstaat (88) „transatlantische“ ideengeschichtliche Einflüsse (90ff.), umgekehrt der Einfluss d |
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| Knecht, Ingo, Der Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar 1803. Rechtmäßigkeit, Rechtswirksamkeit und verfassungsgeschichtliche Bedeutung (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 77). Duncker & Humblot 2007. 328 S. Besprochen von Walter Pauly. |
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Die anzuzeigende Marburger rechtswissenschaftliche Dissertation beginnt mit den vernichtenden Einschätzungen des Reichsdeputationshauptschlusses in der Historiographie des 19. Jahrhunderts als das „ungerechteste Werk“ (Johann Gustav Droysen) oder als „gemein und niedrig“ (Heinrich v. Treitschke) und endet mit einer Eloge: Dieses letzte Reichsgrundgesetz kurz vor Ende des Alten Reiches habe die Mittelstaaten und damit den Föderalismus in Deutschland gestärkt, habe die überkommene Adelsschicht geschwächt und so „einer an Freiheit und Gleichheit orientierten Gesellschaftsordnung“ vorgearbeitet, d. h. als „Motor für die moderne Grundrechtsentwicklung in Deutschland“ gewirkt und „den Weg zum modernen Verfassungsstaat“ geebnet (S. 275). Die „gesellschaftsreformerische Zielsetzung“ entnimmt Knecht angesichts des französischen Primats bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Reichsdeputationshauptschlusses Napoleons Vorstellungen und Absichten (267ff.), wie sie sich dann auch im Rheinbund, insbesondere im Königreich Westfalen politisch niedergeschlagen hätten – ein methodisch bemerkenswertes Vorgehen. Gewürdigt wird der Durchbruch eines staatskirchenrechtlichen „Toleranzgedankens“ des Reichsgesetzes, der nur vorübergehend von einer „anfangs oft übertriebenen Einmischungspolitik“ überlagert worden sei (S. 242), weiterhin die auf „längere Sicht“ für die Kirche als solche - nicht jedoch die Reichskirche - autonomiestiftende Wirkung, nur „kurzfristig“ überstrahlt von Besitzverlust und Organisationseinbußen (S. 243) und schließlich der Übergang der „Fürsorge für die Untertanen“ von der Kirche auf den Staat, womit der Reichsdeputationshauptschluss eine „wesentliche Rolle für die spätere Ausbildung des Sozialsta |
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| Köbler, Gerhard, Fontes. Fontes omnium nationum territoriorumque Europae supremae. Quellen. Quellen und einfache Lemmalisten europäischer Nationalrechtstexte. htpp://koeblergerhard.de\D:\Dokumente und Einstellungen\c30310\Eigene Dateien\homepage\Fontes\Fontes.htm. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Für das Recht sind stets die Quellen von überragender Bedeutung. Deswegen sind sie seit den Anfängen der Schriftlichkeit aufgezeichnet worden. Dementsprechend haben die Römer ihre Zwölf-Tafel-Gesetze für jedermann sichtbar auf dem Markt aufgestellt, so dass jeder des Lesens Kundige sich über den Inhalt selbst ohne Schranken Kenntnis verschaffen konnte.
Dennoch ist ihr vollständiger Inhalt nicht mehr bekannt. Die Geschichte hat ihn nicht der dauerhaften Bewahrung für wert befunden. Nur durch mühselige wissenschaftliche Rekonstruktion kennt die Gegenwart wenigstens wichtige Teile.
Ähnlich ist es vielen anderen Texten ergangen. Nur durch verstärkte Anstrengungen vieler kann seit dem Hochmittelalter mehr und mehr bewahrt werden, ohne dass sich gewollte wie ungewollte Verluste völlig ausschließen lassen. Ziel moderner Geschichtswissenschaft ist es aber in jedem Fall, Zeugnisse der Vergangenheit so weit wie möglich und irgendwie sinnvoll zu wahren.
In dieser Absicht wird seit der Erfindung des Buchdrucks gedruckt und ediert. Seit Entwicklung moderner technischer Verfahren in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts kann dabei schneller, genauer, öfter und billiger vervielfältigt werden als jemals zuvor. Die Entdeckung der digitalen Elektronik hat es darüber hinaus ermöglicht, alle Texte jedermann überall jederzeit unter leicht zugänglichen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen.
Dabei sind Bilder von Texten einfacher, schneller und billiger herzustellen als moderne Texte alter Texte. Umgekehrt sind Texte vielseitiger als Bilder, weil ihre Inhalte für Geräte handhabbar sind. Deswegen behalten Texte neben ihren bloßen Abbildungen stets einen eigenen Wert.
Aus diesen Überlegungen sind unter Fontes neben |
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| Köbler, Gerhard, Historisches Lexikon der deutschen Länder. Die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart, 7. Auflage. Beck, München 2007. L, 976 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Köbler, Gerhard, Historisches Lexikon der deutschen Länder. Die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart, 7. Auflage. Beck, München 2007. L, 976 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Geschichte der Deutschen ist nicht nur Geschichte des deutschen Reiches oder Staates, sondern auch Geschichte deutscher Länder. Sie werden im Laufe des 12. Jahrhunderts sichtbar, in dem sie sich aus den älteren Personenverbänden entwickeln. Spätestens mit der Teilung der beiden Herzogtümer Bayern und Sachsen im Gefolge der Herrschaft Friedrichs I. Barbarossa sind sie 1156/1180 Wirklichkeit und haben Bestand bis in die unmittelbare Gegenwart der Bundesstaaten.
Diese deutschen Länder haben seit langem das besondere Interesse der deutschen Landeshistoriker erfahren. Neben zahlreichen grundlegenden Einzeldarstellungen ist ihnen aber lange ein Sammelwerk für alle deutschen Länder nicht wirklich gelungen. Diese Lücke hat das 1988 erstmals vorgelegte historische Lexikon der deutschen Länder vorläufig geschlossen.
Dass damit ein allgemeines Desiderat erfüllt wurde, zeigt sich daran, dass das Werk bald neu aufgelegt werden musste. Dabei konnte manchen Anregungen freundlicher Leser Folge geleistet werden. Die Gesamtanlage konnte freilich nicht geändert werden, wenn nicht ein ganz anderes Werk hätte daraus entstehen sollen.
Wenig später konnte nicht nur auf dem Papier, sondern auch in der politischen Wirklichkeit eine deutsche Einheit herstellt werden. Sie hat das historische Lexikon der deutschen Länder so sorgfältig, wie dies einem Einzelnen möglich war, begleitet. Mittels eines Registers sind seitdem über die vielen Länder auch zahlreiche berücksichtigte Orte im Register erfasst.
Die siebte Auflage greift historisch über die Länder zurück. Sie verzeichnet auch geographische Bezeichnungen des behandelten Raumes vor der Bildung der Länder. Insofern ist nunmehr eine Einheit von den Anfängen des fränkisch-deutschen Reiches |
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| Köbler, Gerhard, Jusnews 2006. Juristische Nachrichten des Jahres 2006 aus Deutschland und der Welt. http://www.koeblergerhard.de/jusnews/jusnews_index_2006.html. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Köbler, Gerhard, Jusnews 2006. Juristische Nachrichten des Jahres 2006 aus Deutschland und der Welt. http://www.koeblergerhard.de/index2006/index2006.html. Besprochen von Gerhard Köbler.
Köbler, Gerhard, Jusnews 2007. Juristische Nachrichten des Jahres 2007 aus Deutschland und der Welt. http://www.koeblergerhard.de/index2007/index2007.html. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Geschichte als Wissenschaft lebt von ihren Quellen. Deswegen ist aus der Frühzeit wenig bekannt und sind die alten Quellen kostbar. Mit der Entwicklung der Medien im Laufe der Geschichte nehmen die Quellen zur Unendlichkeit hin zu.
Damit verlieren sie zugleich an Wert. In ihrem Übermaß sind sie sogar eine Last und müssen möglichst zügig entsorgt werden. Länger festhalten lässt sich in der Gegenwart nur noch das Wichtigste, das aber zugleich als Spiegel der eigenen Zeit eine Wahrung verdient.
Aus diesen Überlegungen gibt es seit dem Jahr 2000 jusnews. Sie sammeln täglich aus der Medienflut die am weitesten in das Bewusstsein der Allgemeinheit vorgedrungenen rechtlichen Ereignisse. Durch Aufbewahrung werden diese einfachen tagesaktuellen Nachrichten zu einem auf das als wesentlich Angesehene beschränkten Abbild des gegenwärtigen rechtlichen Geschehens, in dem jedermann mit Hilfe der modernen Elektronik unter jeweils jährlich rund 4000 festgehaltenen Ereignissen überall jederzeit beliebig suchen kann.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Köbler, Gerhard, Jusnews 2007. Juristische Nachrichten des Jahres 2007 aus Deutschland und der Welt. http://www.koeblergerhard.de/jusnews/jusnews_index_2007.html. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Köbler, Gerhard, Jusnews 2006. Juristische Nachrichten des Jahres 2006 aus Deutschland und der Welt. http://www.koeblergerhard.de/index2006/index2006.html. Besprochen von Gerhard Köbler.
Köbler, Gerhard, Jusnews 2007. Juristische Nachrichten des Jahres 2007 aus Deutschland und der Welt. http://www.koeblergerhard.de/index2007/index2007.html. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Geschichte als Wissenschaft lebt von ihren Quellen. Deswegen ist aus der Frühzeit wenig bekannt und sind die alten Quellen kostbar. Mit der Entwicklung der Medien im Laufe der Geschichte nehmen die Quellen zur Unendlichkeit hin zu.
Damit verlieren sie zugleich an Wert. In ihrem Übermaß sind sie sogar eine Last und müssen möglichst zügig entsorgt werden. Länger festhalten lässt sich in der Gegenwart nur noch das Wichtigste, das aber zugleich als Spiegel der eigenen Zeit eine Wahrung verdient.
Aus diesen Überlegungen gibt es seit dem Jahr 2000 jusnews. Sie sammeln täglich aus der Medienflut die am weitesten in das Bewusstsein der Allgemeinheit vorgedrungenen rechtlichen Ereignisse. Durch Aufbewahrung werden diese einfachen tagesaktuellen Nachrichten zu einem auf das als wesentlich Angesehene beschränkten Abbild des gegenwärtigen rechtlichen Geschehens, in dem jedermann mit Hilfe der modernen Elektronik unter jeweils jährlich rund 4000 festgehaltenen Ereignissen überall jederzeit beliebig suchen kann.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Koch, Arnd, Denunciatio. Zur Geschichte eines strafprozessualen Rechtsinstituts (= Juristische Abhandlungen 48). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. XIII, 307 S. Besprochen von Lukas Gschwend. |
Ganzen Eintrag anzeigen Koch, Arnd, Denunciatio. Zur Geschichte eines strafprozessualen Rechtsinstituts (= Juristische Abhandlungen 48). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. XIII, 307 S. Besprochen von Lukas Gschwend.
Die vorliegende Studie wurde 2004 von der Juristischen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität zu Jena als Habilitationsschrift angenommen. Der Autor macht sich zur Aufgabe, die Entstehung und Ausgestaltung des strafprozessualen Rechtsinstituts der Denunziation im Rahmen der Entwicklung des Strafprozessrechts zwischen dem frühen 13. Jahrhundert und der Einführung der Reichsstrafprozessordnung 1877 zu untersuchen.
Angesichts der Herausforderung eines derart ausgedehnten Untersuchungszeitraumes leistet die einführende Begriffsgeschichte wertvolle Dienste. Während der Begriff der denunciatio im gemeinrechtlichen Inquisitionsprozess noch weitgehend den wertneutralen Wortsinn einer Strafanzeige hat, erfolgt in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts unter dem Einfluss der Aufklärung und später während des Vormärz und des damaligen Erstarkens der politischen Polizei eine starke Pejorisierung, welche bis heute – noch verstärkt durch die Denunziationspraxis totalitärer Régimes des 20. Jahrhunderts – vorherrscht. Sinnvollerweise verwendet der Autor daher konsequent den lateinischen Begriff der denunciatio, um die abwertenden Konnotationen des eingedeutschten Wortes zu vermeiden. Nicht sehr aussagekräftig sind die allgemeinen Ausführungen über die Strafanzeige im modernen Rechtsstaat, zumal sie sich auf eine grobe Darstellung beschränken und die Problematik der Mitwirkungspflicht und des Schutzes des Anzeigeerstatters nicht im Rahmen von dessen grundsätzlicher Zeugnispflicht diskutiert wird.
Von überaus großem wissenschaftlichen Wert sind dagegen die beiden zentralen Kapitel über die Entstehung der denunciatio als Prozessrechtsinstitut und über dessen Entwicklung im gemeinen deutschen Strafprozess. Koch ortet die Anfänge in der denunciatio |
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| Kohl, Gerald, Stockwerkseigentum. Geschichte, Theorie und Praxis der materiellen Gebäudeteilung unter besonderer Berücksichtigung von Rechtstatsachen aus Österreich (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 55). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 575 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kohl, Gerald, Stockwerkseigentum. Geschichte, Theorie und Praxis der materiellen Gebäudeteilung unter besonderer Berücksichtigung von Rechtstatsachen aus Österreich (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 55). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 575 S. Besprochen von Werner Schubert.
Beim Stockwerkseigentum sind Gebäude nicht wie beim Miteigentum nach Quoten, sondern real nach materiellen Anteilen geteilt. Die Neubegründung von Stockwerkseigentum wurde durch ein österreichisches Gesetz von 1879 und für Deutschland durch das Bürgerliche Gesetzbuch von 1900 allgemein verboten. Bis heute jedoch ist das vor 1879 begründete Stockwerkseigentum in Österreich, insbesondere in Salzburg und Tirol, keine Seltenheit. Das Werk Gerald Kohls, eine Wiener Habilitationsschrift, befasst sich mit der Geschichte des Stockwerkseigentums – eine Ende des 19. Jahrhunderts aufgekommene Wortschöpfung (S. 29) – in Deutschland und Österreich bis zum Erlass der jeweiligen Wohnungseigentumsgesetze, mit der Rechtsnatur des Stockwerkseigentums sowie mit dem österreichischen Stockwerkseigentum im Rechtsleben. Wie Kohl gleich zu Beginn mit Recht feststellt, ist das Stockwerkseigentum alles andere als eine „typisch deutschrechtliche Einrichtung“ (S. 50, nach Fuchshuber, Österreichische Notariats-Zeitung 1950, S. 87). Für Deutschland ist das Stockwerkseigentum seit dem 12. Jahrhundert (vor allem in Süd- und Südwestdeutschland) und für Tirol seit dem 15. Jahrhundert nachweisbar (S. 277). Kohl behandelt die Verbreitung des Stockwerkseigentums bis zum 19. Jahrhundert nur überblicksartig, da für die frühe Neuzeit detailreiche Untersuchungen vorliegen. Der erste größere Abschnitt ist der österreichischen Gesetzgebungsgeschichte gewidmet, beginnend mit dem ABGB, das wie das ALR weder eine Regelung des Stockwerkseigentums enthielt noch dieses verbot. Zwischen 1853 und 1857 wurden für einige Gebiete (Salzburg, Hallein, Ödenburg, Böhmen) Verordnungen erlassen, w |
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| Kohnle, Armin, Kleine Geschichte der Markgrafschaft Baden (= Regionalgeschichte – fundiert und kompakt). Braun/DRW-Verlag, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2007. 206 S., 6 Kart. 6 Stammtaf. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kohnle, Armin, Kleine Geschichte der Markgrafschaft Baden (= Regionalgeschichte – fundiert und kompakt). Braun/DRW-Verlag, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2007. 206 S., 6 Kart. 6 Stammtaf. Besprochen von Gerhard Köbler.
Von Basel den Rhein abwärts aufgereiht wie auf einer Schnur fast bis zum Neckar, an der unteren Nahe und an der mittleren Mosel liegen, so zeigt es die vordere Innenseite des handlichen Bandes, in Streulage viele einzelne Güter der Markgrafen von Baden, deren mit einer festen Mauer umgebene Burg die Titelseite ziert. Bis zum 19. Jahrhundert ist daraus, am rechten Ufer des Rheins ausgerichtet, ein sich vom Bodensee bis zum mittleren Main erstreckendes Großherzogtum geworden, dessen kleine Geschichte von 1806 bis 1918 bereits 2005 von Frank Engehausen vorgelegt wurde. Nach dem zweiten Weltkrieg geht Baden in Baden-Württemberg auf.
In zwölf Kapitel beschreibt der am historischen Seminar der Universität Heidelberg wirkende Verfasser den Gang Badens durch die Geschichte. Dabei bilden Kelten und Römer den Beginn in Antike und Mittelalter. Ihnen folgen in der Völkerwanderung die Alamannen, aus deren Mitte frühe Zähringer und erste Badener (1040/1112) als die wichtigste(n) Adelsfamilie(n) hervortreten.
Dem Aussterben der Zähringer (1218) folgt der Ausbau des badischen Landes mittels Burgen, Städten und Klostern. 1535 wird das Land für längere Zeit geteilt. Erst 1771 wird es durch den Anfall Baden-Badens an Baden-Durlach wiedervereinigt.
Schwerpunkte der flüssigen Darstellung sind Humanismus, Bauernkrieg, Reformation, dreißigjähriger Krieg, das Verhältnis zu Frankreich und die barocke Kultur. Veranschaulicht wird der Ablauf der Ereignisse durch Karten, Stiche, Tafeln und graphisch hervorgehobene Erklärungen. Sie werden in Verzeichnissen am Ende zusammengefasst, während ein Sachregister als entbehrlich angesehen wird.
Ein kommentiertes Literaturverzeichnis vertritt eine vertiefte Bibliographie. Als |
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| Kölz, Alfred, Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte. Ihre Grundlinien in Bund und Kantonen seit 1848. Stämpfli & Co., Bern 2004. XXXII, 960 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kley, Andreas, Verfassungsgeschichte der Neuzeit. Großbritannien, die USA, Frankreich und die Schweiz, unter Mitarbeit von Kissling, Christian. Stämpfli, Bern 2004. 265 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Wieser, Bernd, Vergleichendes Verfassungsrecht. Springer, Wien 2005, XVI, 152 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Hartmann, Peter Claus, Französische Verfassungsgeschichte der Neuzeit (1450-2002). Ein Überblick, 2. Aufl. Duncker & Humblot, Berlin 2003. 235 S. graph. Darst. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Berchtold, Klaus, Verfassungsgeschichte der Republik Österreich I 1918-1933. Springer, Wien 1998, XVI, 755 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Kölz, Alfred, Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte. Ihre Grundlinien in Bund und Kantonen seit 1848. Stämpfli & Co., Bern 2004. XXXII, 960 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Rathgeb, Christian, Die Verfassungsentwicklung Graubündens im 19. Jahrhundert (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 1). Schulthess, Zürich 2003. XXVIII, 215 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Auf die theoretisch oft erörterte Frage, was denn Verfassungsgeschichte überhaupt sei bzw. wie sie darzustellen wäre, geben vorhandene Darstellungen eine pragmatische Antwort: Sie fällt sehr unterschiedlich aus. Dies betrifft schon einmal den örtlichen Raum: staatenübergreifend, staatsbezogen, sogar teilstaatsbezogen.
Die Darstellung Kleys betont im Titel allein den zeitlichen Bezug – „Neuzeit“ – und verschiebt den örtlichen in den Untertitel, der auf mehrere Staaten verweist. Tatsächlich verdeutlicht das Einheben auf gegenseitige Einflussnahmen Gemeinsames. Grundsätzlich sei eine Verfassung im Zusammenhang mit theologischen, philosophischen, geschichtlichen und anderen Vorstellungen zu sehen (26). Konkret betont werden etwa für die USA neben dem Vorbild Schweiz als Bundesstaat (88) „transatlantische“ ideengeschichtliche Einflüsse (90ff.), umgekehrt der Einfluss d |
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| Koop, Volker, „Dem Führer ein Kind schenken“. Die SS-Organisation Lebensborn e. V. Böhlau, Köln 2007. X, 306 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Koop, Volker, „Dem Führer ein Kind schenken“. Die SS-Organisation Lebensborn e. V. Böhlau, Köln 2007. X, 306 S. Besprochen von Werner Schubert.
Der Verein „Lebensborn“ wurde auf Betreiben Heinrich Himmlers durch eine Reihe namentlich nicht bekannter SS-Führer am 12. 12. 1935 gegründet und am 23. 3. 1936 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin eingetragen. Er unterstand zunächst dem Rasse- und Siedlungshauptamt (Sippenamt), ab 1938 als Amt L unmittelbar dem Persönlichen Stab Himmler, nachdem die Ummeldung des Vereins zum Vereinsregister des Amtsgerichts München beschlossen worden war (S. 60f.). Koop legt mit seinem Werk unter Einbeziehung umfangreicher archivalischer Quellen eine Gesamtdarstellung der NS-Organisation Lebensborn vor, die im Rahmen der nationalsozialistischen Rassehygiene das Ziel hatte, in Heimen anonyme Entbindungen lediger Mütter zu gewährleisten. Darüber hinaus beteiligte sich der Verein insbesondere im Osten an den sog. Eindeutschungsaktionen, bei denen aus den besetzten Gebieten geeignete Kinder entführt, dann in den Heimen ihrer Identität beraubt und „eingedeutscht“ wurden. Den Rechtshistoriker interessiert vor allem, wie weit der Lebensborn das geltende Personenstands-, Familien- und Jugendfürsorgerecht eingehalten bzw. verletzt hat. Hierzu enthält das Werk wichtige Hinweise. Seit 1937 verfügte der „Lebensborn“ über geheime Standesämter. So hatte der Potsdamer Regierungspräsident 1937 angeordnet, dass für das Heim Klosterheide ein eigenständiger Standesamtsbezirk eingerichtet wurde (S. 142). 1943 verfolgte die Lebensborn-Zentrale in München über das „Standesamt“ L, nachdem in weiteren Heimen eigene Standesämter eingerichtet worden waren. Leider nennt Koop nicht die genaue Rechtsgrundlage für die Errichtung dieser Standesämter. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass das vom nationalsozialistischen Staat geplante Unehelichengesetz die geheime Beurkundung auf Wunsch der Mutter ausdrücklich vorsah (vgl. W. Schu |
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| Kraus, Hans-Christof, Das Ende des alten Deutschland. Krise und Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation 1806 (= Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte 37). Duncker & Humblot, Berlin 2006. 124 S. Besprochen von Adolf Laufs. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kraus, Hans-Christof, Das Ende des alten Deutschland. Krise und Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation 1806 (= Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte 37). Duncker & Humblot, Berlin 2006. 124 S. Besprochen von Adolf Laufs.
Das klar und konzis gefaßte Büchlein „beansprucht nicht, neue Forschungsergebnisse zum Thema vorzulegen“. Es stützt sich weithin auf Auskünfte der jüngeren Literatur, wenngleich der Autor bei der Interpretation des historischen Geschehens „durchaus eigene Akzente“ setzt. Sie beginnen schon mit der Vorbemerkung, in welcher der Autor die wenig feinen Spottverse Gerhart Hauptmanns auf das Alte Reich aus dessen „Festspiel in deutschen Reimen“ ausgiebig zitiert. So überrascht es nicht, wenn der Verfasser von der „überlangen Lebensdauer des Reichs“ und „einer im Kern bereits überholten und überwundenen Staatsordnung“ schreibt. Dabei lassen sich gewiss die „Teutschen Staats-Kranckheiten oder Staats-Kranckheiten des Heiligen Römischen Reichs Teutscher Nation“ nicht bezweifeln. Aber bildeten am Ende die „Reichspatrioten“ wirklich nur „eine verschwindende Minderheit unter ihren deutschen Zeitgenossen“? Vor allem diejenigen hätten dem dahingehenden Reich noch eine Träne nachgeweint, so das wenig differenzierende Urteil, „die von dem ausgedehnten, in seinen Ausmaßen kaum noch überschaubaren Pfründenwesen und Klientelsystem der alten Ordnung profitiert hatten“. Die Wirklichkeit vornehmlich im Herzland des alten Reiches sah wohl anders aus.
Darüber unterrichten die leider unbeachtet gebliebenen drei stattlichen, wissenschaftlich überaus gehaltvollen, quellengesättigten Bände zur Ausstellung „Alte Klöster neue Herren. Die Säkularisation im deutschen Südwesten“ (hg. v. Volker Himmelein, Hans Ulrich Rudolf, 2003). Eine Summe daraus zu Säkularisation und Mediatisierung sei zitiert: „In gesellschaftlich-kultureller Hinsicht waren die Folgen tiefgreifend, manchmal |
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| Kraus, Hans-Christof, Englische Verfassung und politisches Denken im Ancien Régime 1689-1789 (= Veröffentlichungen des Deutschen Historischen Instituts London 60). Oldenbourg, München 2006. XII, 817 S. Besprochen von Roland Kleinhenz. |
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Zu besprechen ist die Münchener Habilitationsschrift des an der Universität Passau neuere und neueste Geschichte lehrenden Verfassers.
Bevor sich Kraus der Darstellung des eigentlichen Themas widmet, versucht er in einem Kapitel „Fragestellungen“ die Weichen für die anschließende Analyse zu stellen. Nach zunächst sehr abstrakten Ausführungen über das Wesen der Staatsverfassung mit Rückblick bis in die Antike, werden die Fragen in bezug auf England dann präziser formuliert. Kraus geht richtig auf herausragende Begriffe ein, wie den der Mischverfassung (mixed constitution), den er zurückführt bis auf Polybios. Zu Recht betont er die Antikenbezogenheit der englischen Verfassungstheorie. Hier wäre zu ergänzen, dass in den Debatten im britischen Parlament des 18. Jahrhunderts -die leider nicht in die Darstellung einbezogen werden- sowohl häufig der Begriff der „mixed constitution“ auftaucht als auch antike Verfassungsbespiele (Rom, Griechenland) teils als Vorbilder teils als Ahnherren für das englische politische System namhaft gemacht wurden. Richtig wie interessant ist die Einbeziehung der Geostrategie für das Auseinanderdriften der Verfassungsentwicklung in Großbritannien einerseits und auf dem Kontinent andererseits. So hat die insulare Lage Großbritanniens entscheidend zu seiner relativen militärischen Unverwundbarkeit beigetragen (Kraus spricht insoweit den prinzipiell zutreffenden Lehrsatz an, je weniger Bedrohung von außen, umso mehr Freiheit nach innen). Hier wären zu ergänzen gewesen die Gegensätze zwischen Landmacht und Seemacht, ferner zwischen deutscher Vielstaaterei und britischem Einheitsstaat mit seinem wesentlich größeren außenpolitischen Einfluss. Die englische Außenpolitik des 18. Jahrhun |
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| Krischer, André, Reichsstädte in der Fürstengesellschaft. Politischer Zeichengebrauch in der frühen Neuzeit (= Symbolische Kommunikation in der Vormoderne). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2006. VII, 460 S. Ill. Besprochen von Gerold Neusser. |
Ganzen Eintrag anzeigen Krischer, André, Reichsstädte in der Fürstengesellschaft. Politischer Zeichengebrauch in der frühen Neuzeit (= Symbolische Kommunikation in der Vormoderne). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2006. VII, 460 S. Ill. Besprochen von Gerold Neusser.
Fragen der Kommunikation innerhalb der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Gesellschaft und Staatlichkeit traten in den letzten Jahrzehnten in das Licht der Geschichtswissenschaft, namentlich durch die vielfältigen Forschungen Gerd Althoffs. Ihm sind manche gefolgt, seit einigen Jahren konzentriert in dem Münsteraner Sonderforschungsbereich 496 „Symbolische Kommunikation und gesellschaftliche Wertsysteme vom Mittelalter bis zur Französischen Revolution“. In diesem und dem DFG-Graduiertenkolleg „Gesellschaftliche Symbolik im Mittelalter“ an der Universität Münster ist die vorliegende Arbeit, betreut von Barbara Stollberg-Rilinger, entstanden. Die Rechtsgeschichte hat zu dieser Problematik bislang nur wenig beigetragen, abgesehen von den gewichtigen theoriegeschichtlichen Arbeiten Milos Vecs, insbesondere seiner Dissertation zur „Zeremonialwissenschaft im Fürstenstaat“ (1998).
Der Haupttitel des Bandes scheint die Thematik des Bandes zunächst breit anzulegen, sie ist freilich durch den Untertitel – notwendigerweise - begrenzt auf den „politischen Zeichengebrauch“, durch den die Kommunikation zwischen den Reichsstädten und den Fürsten sich vollzog. Zwar würde eine breit angelegte Untersuchung des Verhältnisses zwischen Reichsstädten und Fürsten eine wesentliche Lücke in der Erforschung des Mittelalters und der Frühen Neuzeit schließen können und damit auch einen tiefen Blick auf das Geflecht von Recht und Macht ermöglichen. Aber dazu fehlen wohl doch noch viele Vorarbeiten. Eine wesentliche hat der Verfasser mit seiner umfassenden und sorgfältig gearbeiteten Dissertation vorgelegt.
Wer einmal über Reichsstädte gearbeitet hat, dem wird deutlich sein, dass diese einerseits |
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| Krischer, André, Reichsstädte in der Fürstengesellschaft. Politischer Zeichengebrauch in der frühen Neuzeit (= Symbolische Kommunikation in der Vormoderne). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2006. VII, 460 S. Ill. Besprochen von Klaus-Peter Schroeder. |
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Für den Rechtshistoriker beschreitet André Krischer mit seiner von Barbara Stollberg-Rilinger betreuten Dissertation ein Gebiet, das außerhalb seines herkömmlichen Forschungsinteresses liegt. Im Mittelpunkt der Studie stehen die vielfältigen Kontakte auf nahezu sämtlichen Handlungsebenen zwischen den einzig Kaiser und Reich unterworfenen Kommunen und der adligen Fürstengesellschaft. In den Worten des Autors fragt seine Abhandlung „nach der reichsstädtischen ‚Politik’ im vormodernenen Sinn dieses Wortes aus der Perspektive des Zeichengebrauchs.“ Obgleich die Reichsstädte ebenfalls den Kaiser als das Reichsoberhaupt anerkannten, nahm die fürstlich-höfische Gesellschaft die Kommunen als minderwertige Fremdkörper wahr, den sie ignorierte oder bestenfalls mit Gleichgültigkeit begegnete. Suspekt waren der Adelswelt das Fehlen eines adligen Stadtoberhaupts, die aus Handwerkern und Kaufleuten bestehenden Ratsgremien. wie auch ihre weitgehend autonome Selbstregierung. Ebenso ließen sich die nahezu republikanisch anmutenden städtischen Korporationen nicht in die bis zum Ende des Reiches formal bestehende Lehensordnung einfügen. Die Städte leisteten auch keinen Lehenseid, sondern einen echten Huldigungseid, in dem die unmittelbare Herrschaftsunterworfenheit gegenüber Kaiser und Reich ihren sichtbaren Ausdruck fand. Sie waren, wie Krischer betont, ein „problematischer Fall“ innerhalb der nur scheinbar festgefügten europäischen Fürsten- und Adelsgesellschaft. Obgleich die reichsunmittelbaren Städte sich selbst gerne als „Republiken“ bezeichneten, waren sie sich ihres strukturellen Defizits stets bewußt und versuchten es auf den unterschiedlichsten Ebenen auszugleichen. Nirgendwo wur |
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| Kruse, Constantin, Alternative Kausalität im Deliktsrecht. Eine historische und vergleichende Untersuchung (= Münsteraner Studien zur Rechtsvergleichung 117). LIT, Münster 2006. XIII, 273 S. Besprochen von Reinhard Schartl. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kruse, Constantin, Alternative Kausalität im Deliktsrecht. Eine historische und vergleichende Untersuchung (= Münsteraner Studien zur Rechtsvergleichung 117). LIT, Münster 2006. XIII, 273 S. Besprochen von Reinhard Schartl.
Begrifflich besteht für einen Schadenseintritt alternative Kausalität, wenn dafür mehrere Ursachen in Betracht kommen, ohne dass sich die wirkliche Ursache ermitteln lässt. Es handelt sich somit um ein Beweisproblem, das durch die Anwendung des strengen Kausalitätsdogmas zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann. Daher stellt sich die Frage, wie solche Resultate durch materiell-rechtliche oder beweisrechtliche Lösungen vermieden werden können. Angeregt durch die Fairchild-Entscheidung des House of Lords untersucht die von Martin Schermaier betreute Dissertation die Behandlung der alternativen Kausalität in ihrer Entwicklung seit dem römischen Recht sowie im Quervergleich mit ausländischen Rechtsordnungen. Von den umfänglichen und in viele Richtungen gehenden Quellenanalysen der zu besprechenden Abhandlung können hier nur einige der wichtigsten Befunde skizziert werden.
Die in vier Teile gegliederte Arbeit befasst sich im ersten und umfangreichsten Teil mit der Dogmengeschichte der Haftung bei ungeklärter Verursachung. Der Verfasser diskutiert zuerst die Stellungnahmen der klassischen Juristen Julian (D. 9,2,52,1) und Ulpian (D. 9,2,11,2) zu dem Fall, dass ein Sklave von mehreren geschlagen bzw. verletzt wurde und zu Tode kam, jedoch ungeklärt blieb, durch wessen Schlag er umkam. Julian und Ulpian meinten, nach der Lex Aquilia hafteten alle Täter. Julian nahm dabei zunächst Stellung zur überholenden Kausalität (D. 9,2,51 pr.): Der Sklave war von einem Schädiger so verletzt worden, dass er an dem Schlag sicher verstorben wäre, hätte ihn nicht der spätere Schlag eines Zweiten getötet. Nach Julian haften beide Schädiger, während Ulpian (D 9,2,11,3) im Anschluss an Celsus und Marcellus die Ansicht vertrat, der erste |
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| Kumlien, Mats, Continuity and Contract. Historical Perspectives on the Employee’s Duty of Obedience in Swedish Labour Law (= Institutet för rättshistorisk forskning, Rättshistorisk bibliotek 64). Institutet för rättshistorisk forskning, Stockholm 2004. 394 S. Besprochen von Werner Ogris. |
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Der Autor, Professor für Rechtsgeschichte in Uppsala, hat sich schon bisher ausführlich mit der Geschichte des schwedischen Wohlfahrtsstaates beschäftigt. Nun geht er in diesem beeindruckenden, doch streckenweise nicht leicht zu lesenden Buch der Entwicklung eines wichtigen Aspekts des Arbeitsrechts nach, nämlich der Entstehung der Gehorsamspflicht des Arbeitnehmers vor dem Hintergrund und in Wechselwirkung mit einem kollektivistischen Konzept, das im ersten Drittel des 19. Jahrhunderts entstand. Richtungweisend war eine Entscheidung des schwedischen Arbeitsgerichts aus dem Jahre 1929 (29/29-principle), die im Kern dazu tendierte, die Arbeitnehmerpflichten unter dem Gesichtspunkt des Gehorsams und der Unterordnung (eher) extensiv zu definieren (u. a. S. 124f.). Den dabei auftretenden, in der Mehrzahl recht diffizilen Fragen geht der Verfasser mit Akribie und Sachkenntnis nach, aber auch mit weiten Ausgriffen in Historie und Rechtsvergleichung. Das Buch wird daher (beinahe) zu einer Geschichte des schwedischen Arbeitsrechts, in das nicht zuletzt Lehren Savignys und Windscheids eingeflossen sind (S. 72ff.).
Wien Werner Ogris
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| Lang, Markus, Karl Loewenstein. Transatlantischer Denker der Politik (= Transatlantische historische Studien 28). Steiner, Stuttgart 2007. 353 S., 3 Abb., 2 Tab. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die als biographische Studie zur Geschichte der politischen Ideen und der Politikwissenschaft im 20. Jahrhundert angelegte Arbeit ist die geringfügig abgeänderte, von Klaus Dicke angeregte und von Alfons Söllner betreute, im Juli 2005 von der philosophischen Fakultät der Technischen Universität Chemnitz angenommene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich in fünf Abschnitte. Sie betreffen die Phänomenologie der Machtkontrollen auf der Grundlage der Entstehungsgeschichte der Verfassungslehre, die Entdeckung der Demokratie, die Verteidigung der Demokratie, den Neuaufbau der Demokratie sowie fragend den Weg vom Staatsrecht zur Politikwissenschaft.
Im Kern geht es um die Vorstellung, dass die personelle und inhaltliche Verbindung zwischen der Politikwissenschaft der Weimarer Republik und der Politikwissenschaft der Bundesrepublik Deutschland nicht die Politikwissenschaft des Dritten Reiches war. Vielmehr werden beide zusammengehalten durch die vom Dritten Reich erzwungene Auswanderung überwiegend progressiver Juristen, Historiker und Ökonomen. Wie diese vor allem in den Vereinigten Staaten zu Politikwissenschaftlern wurden und ihr Fach nach Deutschland zurückbrachten, wird an Karl Loewenstein und seinem 1957 veröffentlichten Hauptwerk Political Power and the Governmental Process verdeutlicht, zu dem es bislang nur eine sehr überschaubare Zahl von Studien gibt.
Loewenstein wurde in München am 9. November 1891 in einer angesehenen wohlhabenden jüdischen Kaufmannsfamilie geboren, die fast vollkommen säkularisiert war und keinerlei Verbindung zur örtlichen orthodoxen jüdischen Gemeinde hatte. Wegen außergewöhnlich stark eingeschränkten Sehvermögens entschied Loewenstein sich nach dem sechsjährigen Besuch des humanistischen Wilhelmsgymna |
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| Lange, Hermann, Römisches Recht im Mittelalter, Band 1, Die Glossatoren. Beck, München 1997. XXXI, 485 S. Lange, Hermann/Kriechbaum, Maximiliane, Römisches Recht im Mittelalter, Band 2 Die Kommentatoren. Beck, München 2007. XL, 1017 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Lange, Hermann/Kriechbaum, Maximiliane, Römisches Recht im Mittelalter, Band 2 Die Kommentatoren. Beck, München 2007. XL, 1017 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Römisches Recht im Mittelalter ist römisches Recht und damit Fachgebiet der Romanisten. Mit seiner von Berlin aus ab 1815 veröffentlichten siebenbändigen Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter hat Friedrich Carl von Savigny, der bereits mit 24 Jahren durch sein als Dozent und außerordentlicher Professor in Marburg vorgelegtes, im Grund unhistorisches Buch „Das Recht des Besitzes“ wegen seiner beispielhaften Methodik bekannt geworden war, rechtshistorische Unsterblichkeit erlangt. Ein in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts angegangenes europäisches Gemeinschaftsprojekt eines neuen Ius Romanum medii aevi ist leider gescheitert, so dass auch für die Vertreter der nationalen Rechtsgeschichten, die durch das römische Recht seit dessen Wiederentdeckung im Hochmittelalter allmählich erwachsen sind, eine bedauerliche Lücke bestand, an deren Schließung sie unbedingtes eigenes Interesse haben mussten.
Ihre Schließung hat erfreulicherweise Hermann Lange, in Dresden 1922 geboren, 1953 mit einer Untersuchung über Schadensersatz und Privatstrafe in der mittelalterlichen Rechtstheorie bei Franz Wieacker in Freiburg im Breisgau habilitiert, 1955 außerordentlicher Professor in Innsbruck, danach ordentlicher Professor in Kiel, Mainz und Tübingen, außer durch Arbeiten zum modernen Schuldrecht, Sachenrecht und Familienrecht auch durch Werke über Die Consilien des Baldus de Ubaldis (1974) sowie Die Anfänge der modernen Rechtswissenschaft (1993) hervorgetreten, in Angriff genommen und 1997 mit 75 Jahren einen ersten Band über Römisches Recht im Mittelalter der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Er ist anscheinend in der germanistischen Abteilung dieser Zeitschrift nich |
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| Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, zusammengestellt, übersetzt und erläutert von Liebs, Detlef unter Mitarbeit von Lehmann, Hannes/Möhring, Praxedis/Strobel, Gallus, 7. Aufl. Beck, München 2007. 303 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, zusammengestellt, übersetzt und erläutert von Liebs, Detlef unter Mitarbeit von Lehmann, Hannes/Möhring, Praxedis/Strobel, Gallus, 7. Aufl. Beck, München 2007. 303 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Weil ihn Klaus Bartels und Manfred Fuhrmann seit 1970 immer wieder gedrängt haben, so erklärt der bekannte Freiburger Romanist, sei die Sammlung lateinischer Rechtsregeln und Rechtssprichwörter erschienen. 1982 in erster Auflage und nach vielfacher Durchsicht, Bearbeitung, Überarbeitung und Verbesserung fünfundzwanzig Jahre später in siebter Auflage. Dies ist ein bemerkenswerter, aber durchaus verständlicher Erfolg für die Sammlung lateinischer Rechtsregeln (aller Zeiten), die dem deutschen Büchermarkt etwas gab, was ihm vordem fehlte.
Gedacht war die Sammlung von Anfang an nicht nur für den Rechtshistoriker. Sie sollte dem mit dem geltenden Recht befassten Juristen zum raschen Nachschlagen dienen, ohne den Anspruch zu erheben, umfassend zu unterrichten. Deswegen achtete der Sammler bei der Auswahl der im Kern schon dem antiken römischen Recht bekannten Regeln darauf, ob heute jemand die darin komprimierten Gedanken für rechtserheblich halten könnte, was er immerhin in mehr als 1500 Fällen bejahte.
Die siebente Auflage war wieder zu aktualisieren, wobei insbesondere die Hinweise auf das geltende Recht anzupassen waren. Außerdem konnte sie erneut mannigfach verbessert werden, woraus sich insgesamt eine Erweiterung des Umfangs von 300 Seiten auf 303 Seiten ergab. Wenn gut meinende Leser eine aufwendigere kritische Sammlung vorschlagen, so würde es sich nach der überzeugenden Stellungnahme des Bearbeiters um ein anderes, einem Einzelnen nur schwer mögliches Werk handeln, dessen Verwirklichung angesichts des Erfolgs dieser Auswahl auf dem Buchmarkt durchaus anderen Forschern als Alternative überlassen bleiben darf.
Innsbruck |
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| Latzin, Ellen, Lernen von Amerika? Das US-Kulturaustauschprogramm für Bayern und seine Absolventen (= Transatlantische historische Studien 23). Steiner Verlag 2005. 500 S., 7 Ill. Besprochen von Dietmar Grypa. |
Ganzen Eintrag anzeigen Latzin, Ellen, Lernen von Amerika? Das US-Kulturaustauschprogramm für Bayern und seine Absolventen (= Transatlantische historische Studien 23). Steiner Verlag 2005. 500 S., 7 Ill. Besprochen von Dietmar Grypa.
Bei dem anzuzeigenden Band handelt es sich um eine von Walter Ziegler in München betreute Doktorarbeit. Die Autorin beschäftigt sich mit dem „Hauptinstrument“ der „Umorientierungspolitik“ der amerikanischen Militärregierung, das erstaunlicher Weise bisher noch keine eigenständige Untersuchung erfahren hatte, obwohl es etwa 14.000 Westdeutsche, rund 2.000 Amerikaner und 500 Westeuropäer erfasste (S. 11-12, 327-328). Es setzte sich aus mehreren eigenständigen Programmen zusammen: der Entsendung amerikanischer und europäischer Spezialisten nach Deutschland, dem Austausch von Schülern und Studierenden zwischen Amerika und Deutschland sowie der Entsendung deutscher Fachkräfte und Führungspersönlichkeiten in europäische Länder und die Vereinigten Staaten. Ellen Latzin konzentriert sich in ihrer Studie bewusst auf die rund 1000 Personen aus Bayern, die zu den 7.500 deutschen Führungskräften aus verschiedensten Berufsgruppen zählten, denen während mehrmonatiger Reisen in den USA durch Kontakte zu Berufsgenossen, staatlichen, kommunalen und privaten Einrichtungen, Verbänden und Vereinen umfassende Einblicke in den „American Way of Life“ zuteil wurden. Die Autorin stellt damit diejenige Gruppe in den Mittelpunkt, der für die in den letzten Jahren unter den Paradigmen der „Amerikanisierung“ und „Westernisierung“ untersuchten Phänomene in der jungen Bundesrepublik eine zentrale Rolle zukam.
Die Dissertation ist klar gegliedert. Der Einleitung, die den Forschungsstand und die Quellenlage zum gewählten Thema darstellt, folgt der erste Hauptteil, der „Demokratisierung als amerikanisches Besatzungsziel“ überschrieben ist (S. 33-74). Hier schildert die Verfasserin knapp und prägnant die Konzeption und die Ziele der „Reeducation“, problematisie |
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| Law in the City – Proceedings of the Seventeenth British Legal History Conference, London, 2005, hg. v. Lewis, Andrew/Brand, Paul/ Mitchell, Paul. Four Courts Press, Dublin 2007. XI, 345 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen Law in the City – Proceedings of the Seventeenth British Legal History Conference, London, 2005, hg. v. Lewis, Andrew/Brand, Paul/ Mitchell, Paul. Four Courts Press, Dublin 2007. XI, 345 S. Besprochen von Susanne Jenks.
Der Band enthält sechs mittelalterliche und elf neuzeitliche Beiträge unterschiedlicher Qualität mit nicht immer erkennbaren Bezug zum Konferenzthema „Law in the City“. Penny Tucker (The City and the common law: the contribution of London to modern English law, S. 1-14) stellt ihre Hypothese vor, dass insbesondere das Londoner Gewohnheitsrecht zwischen 1350 und 1550 bedeutenden Einfluss auf die Entwicklung des Common Law nahm und die Attraktivität der Londoner Stadtgerichte zwischen 1450 und 1550 eine ernstzunehmende Gefahr für die King's Bench und den Court of Common Pleas darstellte. Diese Gedanken sind ebenfalls in ihr soeben erschienenes Buch „Law Courts and Lawyers in the City of London, 1300-1500“ eingeflossen. Sarah Tullis (Glanvill Continued: a reassessment, S. 15-23) korrigiert einige der 1938 von H. G. Richardson in einem Aufsatz aufgestellten Thesen. Beide von Richardson untersuchten Handschriften (British Library, Additional 25005 und Harley 323) belegen nicht den Versuch eines Kanzleischreibers, eine erweiterte und aktualisierte Version des aus dem späten 12. Jahrhundert stammenden Rechtstraktats Glanvill zu erstellen, sondern beruhen vielmehr auf einer privaten Kompilation einer rechtsgeschichtlich interessierten Person mit Verbindungen nach Lincolnshire (vermutlich Robert of London) und bezeugen den kontinuierlichen Gebrauch des Traktats. Samantha Worby (Consanguinity and the common law: idle ingenuities in Bracton?, S. 24-41) geht der Frage nach, warum in vielen Rechtstraktaten, darunter in 10 % der überlieferten Bracton-Handschriften, kanonische Abhandlungen über Abstammung und Verwandtschaftsgrade (mit und ohne Stammbäumen) enthalten sind und kommt zu dem Schluss, dass Common Lawyers zwar kein Interesse am k |
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| Le Code de Commerce 1807-2007. Livre du Bicentenaire, hg. v. Bonneau, Thierry u. a. Dalloz, Paris 2007. XI, 834 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Le Code de Commerce 1807-2007. Livre du Bicentenaire, hg. v. Bonneau, Thierry u. a. Dalloz, Paris 2007. XI, 834 S. Besprochen von Werner Schubert.
Die zentrale Feier zum Bicentenaire des Code de Commerce hat am 1./2. 2. 2007 in der Sorbonne stattgefunden unter Anwesenheit des Senatspräsidenten, des Justiz- und des Außenministers sowie des Präsidenten der Cour de Cassation. Die zu diesem Jubiläum erschienene Festschrift enthält 44 Beiträge von Mitgliedern der Universität Panthéon-Assas (Paris II), die sich in ihrer Mehrzahl mit Fragen des geltenden französischen Handels- und Wirtschaftsrechts befassen. Der erste Teil: „Des mots et des Codes“ (S. 3-179) enthält zunächst den Beitrag von A. Lefebvre-Teillard: „Cambacérès et le Code de commerce“ (S. 3 ff.). Cambacérès, der an den Beratungen des Staatsrats über den Code de commerce 1806/07 teilnahm, stand dem neuen Code mit seinem objektiven System (commercialité objectif) ablehnend gegenüber und befürwortete stattdessen einen Code de Marchands sowie eine weniger weite Zuständigkeit der Handelsgerichte, die u. a. nicht über Wechselstreitigkeiten von Privaten entscheiden sollten. Klar gesehen hat er die Gefahren, die mit der Kommanditgesellschaft auf Aktien verbunden sein würden. V. Lasserre-Kiesow stellt in dem Beitrag: „L’esprit du Code de commerce“ (S. 19ff.) fest, dass die Kodifikatoren von 1807 die gute Ordnung des Handels garantieren wollten unter der Devise: crédit, célerité, sécurité (S. 21). Vor allem aber sei der Code de commerce eine Kodifikation des Seerechts einschließlich der Seeversicherung (nach dem Vorbild der Ordonnance sur la marine). Für das ausgehende 19. und beginnende 20. Jahrhundert beobachtet Lasserre-Kiesow eine Kommerzialisierung des allgemeinen Zivilrechts durch das Handelsrecht, wie dies auch mit der Übernahme von Regelungen des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs in das Bürgerliche Gesetzbuch geschah. Ein Jahrhundert später steht für Lasserre-Kiesow die Universali |
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| Legitimation, Kritik und Reform. Naturrecht und Staat in Deutschland im 18. und 19. Jahrhundert, hg. v. Klippel, Diethelm (= Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte 22 [2000] Nr. 1). Manz, Wien 2000. 147 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Legitimation, Kritik und Reform. Naturrecht und Staat in Deutschland im 18. und 19. Jahrhundert, hg. v. Klippel, Diethelm (= Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte 22 [2000] Nr. 1). Manz, Wien 2000. 147 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Ein eigenes Heft konnten die Mitherausgeber der Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte der von Diethelm Klippel angeregten Frage von Legitimation, Kritik und Reform widmen. Leider konnte der für eine Rezension gewonnene Interessent seine Zusage nicht erfüllen, was manchmal ja auch den treffen kann, der seinerseits zugesagten Verpflichtungen ohne weiteres ausweicht. Weil dieses Verhalten am meisten der Allgemeinheit schadet, darf der Herausgeber wenigstens einige Ergebnisse auch hier vorstellen.
An den Beginn seiner Einführung über politische und juristische Funktionen des Naturrechts in Deutschland im 18. und 19. Jahrhundert stellt Diethelm Klippel seine 1976 von Dieter Schwab in Gießen und Regensburg betreute Untersuchung über Freiheit und Freiheitsrechte im deutschen Naturrecht des 18. und 19. Jahrhunderts. Dessen Bedeutung hat ihn seither nicht mehr losgelassen. Deswegen hat er sich an einem Graduiertenkolleg in Gießen beteiligt und seine Schüler auf dem 32. deutschen Rechtshistorikertag in Regensburg in einer eigenen Sektion referieren lassen.
Diese Sektion ist von Adrian Schmidt-Recla und Eva Schumann in Band 116 (1999), 724ff. kritisiert worden. Diethelm Klippel sieht in dieser Kritik vor allem mangelnden Sachverstand und unangebrachte Polemik. Deswegen sucht er Verteidigung durch Angriff in der Öffentlichkeit.
In seiner vorangestellten Einführung zeigt er als erstes zeitliche, methodische und inhaltliche Forschungslücken auf. Danach fasst er die Ergebnisse der Referate im Überblick zusammen. Nach seiner einleuchtenden Darlegung machen die Beiträge insgesamt deutlich, dass naturrechtliche Argumente einen stärkeren Einfluss auf die Entwicklung von Staat und Recht hatten, als |
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| Lehmann, Jens, Die Ehefrau und ihr Vermögen. Reformforderungen der bürgerlichen Frauenbewegung zum Ehegüterrecht um 1900. Böhlau, Köln 2006. XXII, 336 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Lehmann, Jens, Die Ehefrau und ihr Vermögen. Reformforderungen der bürgerlichen Frauenbewegung zum Ehegüterrecht um 1900. Böhlau, Köln 2006. XXII, 336 S. Besprochen von Werner Schubert.
Die vorliegende Dissertation Jens Lehmanns ist im Rahmen eines DFG-Projekts an der Universität Hannover über Reformforderungen zum Familienrecht und zur Rechtsstellung der Frau um 1900 entstanden. Das Hauptaugenmerk des Werkes liegt auf den zahlreichen Reformforderungen und Stellungnahmen zum Ehegüterrecht, wobei die Forderungen der bürgerlichen Frauenbewegung einen besonderen Platz einnehmen. Schwerpunktmäßig sollte geklärt werden, „welchen Stellenwert die wirtschaftliche Absicherung der Frau beim Umgang mit den verschiedenen Vorschlägen hatte und inwieweit dieser Aspekt überhaupt in das Bewusstsein der Kritiker gelangt ist“ (S. 5), wobei auch die Thematik der Hausfrauenentlohnung mit berücksichtigt wird. Lehmann stellt zunächst die in Deutschland vor dem Inkrafttreten des BGB geltenden Güterrechte dar (S. 7ff.). Nach einem knappen Abschnitt über den Entstehungsprozess des BGB (S. 56ff.) erläutert Lehmann das gesetzliche und vertragliche Güterrecht des BGB, ohne dabei auf die Entstehung der Normen näher einzugehen. Dies ist auch gerechtfertigt, da sich das Güterrecht des 1. BGB-Entwurfs mit dem des BGB bereits im Wesentlichen deckt. Der zweite Teil des Werkes behandelt zunächst die Reformforderungen der Frauenbewegung zum ehelichen Güterrecht (S. 95-143). Es folgt ein Abschnitt über die Beratungen dieser Rechtsmaterie im Plenum des Reichstags (S. 145ff.). Der weitere größere Abschnitt befasst sich mit der Kritik am Ehegüterrecht bis zum Inkrafttreten des BGB. Behandelt werden hier die Vorschläge bzw. Kritiken Otto Gierkes (für die Gütergemeinschaft mit umfassendem Mundium des Ehemannes), Otto Bährs (für die Errungenschaftsgemeinschaft, d. h. für Beteiligung der Frau am Eheerwerb), Friedrich Mommsens, Ludwig Mitteis’, Richard Schröders (Billigung der Verwaltu |
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| Lesebuch Altes Reich, hg. v. Wendehorst, Stephan/Westphal, Siegrid (= bibliothek altes Reich 1). Oldenbourg, München 2006. VIII, 283 S., 19 Ill., mit einem ausführlichen Glossar. Besprochen von Peter Oestmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Lesebuch Altes Reich, hg. v. Wendehorst, Stephan/Westphal, Siegrid (= bibliothek altes Reich 1). Oldenbourg, München 2006. VIII, 283 S., 19 Ill., mit einem ausführlichen Glossar. Besprochen von Peter Oestmann.
Mit dem Lesebuch Altes Reich eröffnen Siegrid Westphal und Stephan Wendehorst eine neue wissenschaftliche Reihe, die „bibliothek altes Reich“ (baR). Zwei Bände sind bereits erschienen, zwei weitere angekündigt. Die Reihenherausgeber, zu denen neben Westphal und Wendehorst auch Anette Baumann zählt, verfolgen vier Ziele. Zuvörderst geht es ihnen um eine „inhaltliche und methodische Neuausrichtung“ der Erforschung des Alten Reiches. Das Alte Reich „als Gesamtzusammenhang“ soll interdisziplinär und mit neuen methodischen Ansätzen behandelt werden. Sodann dient die Reihe der Bündelung der Forschung. Auf diese Weise soll das Gewicht des Alten Reiches innerhalb der Geschichtsschreibung gestärkt werden. Drittens streben die Herausgeber die Popularisierung von Fachwissen an. Über den Kreis der engeren Forschung hinaus soll ein größeres Publikum die Möglichkeit erhalten, den aktuellen Wissensstand verständlich und in gebotener Kürze zu rezipieren. Schließlich geht es um institutionelle Unabhängigkeit. Damit ist nicht nur gemeint, dass die Schriftenreihe an keine Institution angebunden ist. Vielmehr betonen die Herausgeber, dass sie über die Annahme von Manuskripten nicht allein entschieden, sondern ein transparentes peer review-Verfahren zur Qualitätskontrolle eingerichtet hätten. Es wäre an dieser Stelle untunlich, die Gründung einer wissenschaftlichen Reihe als solcher zu kommentieren. An Arbeiten zum Alten Reich und an Veröffentlichungsmöglichkeiten bestand jedenfalls auch bisher kein Mangel. Die angekündigte peer review ist freilich erstaunlich, wenn man bedenkt, dass in den ersten vier Bänden dreimal die Reihenherausgeber zugleich als Bandherausgeber bzw. Autoren auftreten. Aber die Leistung von Wissenschaft lässt sich nicht anhand von An |
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| Leuthier, Oliver, Entstehung und Entwicklung des Hausarbeitgesetzes. Logos-Verlag, Berlin 2006. XXX, 324 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Leuthier, Oliver, Entstehung und Entwicklung des Hausarbeitgesetzes. Logos-Verlag, Berlin 2006. XXX, 324 S. Besprochen von Werner Schubert.
Die Heimarbeit ist heute im Heimarbeitsgesetz vom 14. 3. 1951 geregelt, das weitgehend dem Heimarbeitsgesetz vom 30. 10. 1939 entspricht; erstmals war die Heimarbeit im Hausarbeitsgesetz vom 20. 12. 1911 eingehender geregelt worden. Leuthier geht in seiner Arbeit der Entstehung dieses Gesetzes detailliert nach und verfolgt die Entwicklung bis in die NS-Zeit. Für das Recht der Bundesrepublik wird lediglich der Ist-Zustand aufgrund des Gesetzes von 1951 in der heutigen Fassung beschrieben. Das Gesetz von 1911 erging erst zu einem Zeitpunkt, als die Hausarbeit (Hausindustrie) ihren Höhepunkt überschritten hatte. Die Hausindustrie lässt sich bis in das 14. Jahrhundert zurückverfolgen und betrifft die gewerbliche Betriebsform, bei der die Arbeiter mit oder ohne Hilfspersonal in eigenen Räumen (Wohnung bzw. eigener Werkstätte) handwerksartig mit der Herstellung von Waren beschäftigt sind, die in der Regel von sog. Zwischenmeistern für die Unternehmen vergeben wurden. Die Blütezeit der Hausindustrie dürfte in die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts, in das Zeitalter der Frühindustrialisierung, fallen; die Heimarbeit war vor allem im mitteldeutschen Bergland mit Schwerpunkt in Sachsen und Niederschlesien (hier 1847 der Weberaufstand) verbreitet gewesen. Nach der amtlichen Statistik von 1882 belief sich die Zahl der Heimarbeiter auf 480.000 (= 6,5% der gewerblich Tätigen) und ging bis 1907 auf 405.000 zurück (2001: 66.000 Heimarbeiter). Um 1900 waren allein in der Bekleidungsindustrie mehr als 200.000 Heimarbeiter (mehrheitlich Frauen) beschäftigt. Die sozialen Missstände in der Heimarbeit (niedrige Löhne, überdurchschnittlich lange Arbeitszeit, Kinderarbeit, schlechte sanitäre Verhältnisse) traten schon früh in den Blickpunkt des Vereins für Socialpolitik. Die Ursachen für diese Missstände führt Leuthier zurück au |
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| Liebs, Detlef, Vor den Richtern Roms. Berühmte Prozesse der Antike. Beck, München 2007. 253 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Wer juristische Tagesnachrichten verfolgt, kann rasch feststellen, dass am häufigsten Verfahren und ihre Entscheidungen das Interesse der Menschen erregen. Naturgemäß übertreffen sie in ihrer Zahl die Normen. Das Sollen ist trotz zunehmender Verrechtlichung des menschlichen Lebens praktisch kleiner als die unüberschaubare bunte Welt des menschlichen Seins, auf welches das Sollen Anwendung findet.
Unter den zahllosen Prozessen der Menschen untereinander haben einzelne schon immer hervorgeragt. Deswegen hat es nicht nur seit Beginn der Schriftlichkeit Aufzeichnungen über Normen und Geschäfte, sondern auch über Rechtsstreitigkeiten gegeben, unter denen die Schilderungen berühmter Prozesse besondere Aufmerksamkeit gefunden haben. So haben etwa Leonhard Burckhardt und Jürgen von Ungern-Sternberg Große Prozesse im antiken Athen zusammengestellt, hat Marie Sagenschneider 50 Klassiker-Prozesse von der Antike bis heute beschrieben, hat sich George A. Löning mit Totschlag aus Kiel und anderen Rechtsfällen aus dreieinhalb Jahrhunderten befasst oder hat Bernhard Diestelkamp denkwürdige Prozesse vor dem Reichskammergericht behandelt, von zahlreichen speziellen Untersuchungen von Hexenprozessen und anderen Streitverfahren ganz abgesehen.
Detlev Liebs hat seiner Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg zum 550. Jahrestag ihrer Gründung am 21. September 2007 eine Sammlung gewidmet, die aus einer eigenen Vorlesung über bahnbrechende Prozesse im römischen Reich hervorgegangen ist. Die Auswahl erfolgte unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung für die Rechtsentwicklung in der römischen Antike und darüber hinaus. Das Ergebnis hat er nunmehr unter dem Umschlagbild des Ecce homo Antonio Ciseris (1880) der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt.
Insgesamt sind 16 Prozesse erfasst, die mit der Tötung der einen gefallenen F |
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| Litzinger, Heike Kathrin, Juristen und die Bauernfrage. Die Diskussion um das bäuerliche Grundeigentum in Russland von 1880 bis 1914 (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 221). Klostermann, Frankfurt am Main 2007. XII, 317 S. Besprochen von Herbert Küpper. |
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Russlands Recht ist anders. Diesem Phänomen wird seit fast zwei Jahrzehnten eine erhöhte Aufmerksamkeit seitens der westlichen Rechtswissenschaft zuteil. Hierin spiegeln sich wohl enttäuschte Erwartungen wider, weil viele im Westen ebenso unhistorisch wie unreflektiert überheblich davon ausgingen, dass sich das in Trümmern liegende sowjetische Recht in eine Rechtsordnung westlichen Stils verwandeln werde.
Diese Erwartung hat sich jedoch – man ist versucht zu sagen: programmgemäß – nicht erfüllt, denn Russland hat eine eigenständige Rechtsordnung entwickelt, die sich deutlich von den Rechtsordnungen Westeuropas und Nordamerikas unterscheidet. Dies betrifft nicht so sehr die geschriebenen Gesetze, denn diese verbleiben mehr oder weniger im Rahmen des im romanisch-germanischen Rechtskreis Gewohnten. Anders sind vor allem die „weichen“ Faktoren des Rechts, die Rechtskultur, die Funktion und Durchsetzung von Rechtsnormen und das Verhältnis von Recht und Gerechtigkeit. Diese rechtskulturellen Faktoren haben einen langen Atem und sind im Falle Russlands in einer Kontinuität vom Zarenreich über den Sozialismus bis hin zum heutigen Recht nachweisbar. Wer also das Anderssein des russischen Rechts verstehen möchte, muss sich auch mit seiner Geschichte – und zwar möglichst jenseits einer bloßen Dogmen- und Rezeptionsgeschichte – beschäftigen.
Eine gute Gelegenheit hierzu bietet der vorliegende Band Heike Kathrin Litzingers, der eine für das russische Gerechtigkeitsverständnis überaus wichtige Frage behandelt: die des Eigentums an landwirtschaftlichem Boden. Die private, kollektive oder staatliche Verfügungsgewalt über das Ackerland ist ein Komplex, in dem sich russische Gerech |
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| Ludyga, Hannes, Die Rechtsstellung der Juden in Bayern von 1819 bis 1918. Studie im Spiegel der Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten des bayerischen Landtags (= Juristische Zeitgeschichte 8, 3). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2007. XV, 479 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die auf dem Umschlag eine aus Privatbesitz stammende Ansichtskarte der Hauptsynagoge München um 1925 (!) vor der Frauenkirche zeigende Arbeit ist die von Hermann Nehlsen betreute, im Wintersemester 2006/2007 in München angenommene Dissertation des als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Hans-Georg Hermann tätigen Verfassers. Sie gliedert sich insgesamt in 10 Kapitel. Diese sind im Wesentlichen chronologisch geordnet.
In der Einleitung weist der Verfasser besonders darauf hin, dass der Schwerpunkt der Darstellung im 19. Jahrhundert liegt. Im Rahmen seiner Untersuchung ist der bei den Landtagsverhandlungen auftretende Antisemitismus herauszuarbeiten, weil es auch Aufgabe des Rechtshistorikers bildet (!), sich mit Antisemitismus und Rassismus auseinanderzusetzen. Die dabei entstehende Darstellung will ein Beitrag bei der Sammlung von Bedingungen für die Entrechtung und Ermordung der Juden während der Zeit des Nationalsozialismus, ein Beitrag zur bayerischen Verfassungsgeschichte und ein Beitrag zur Gesellschaftsgeschichte Bayerns sein, weil der Umgang mit Minderheiten charakteristisch für eine Gesellschaft ist.
Im zweiten Kapitel stellt der Verfasser, ausgehend von Stephan Schwarze, Die Juden in Bayern im Wandel der Zeiten, 1963, die Literatur- und Quellenlage dar. Seine Quellenlage ist günstig, weil ein Rückgriff auf die Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten des Königreichs Bayern möglich ist, die in ihren Aufzeichnungen vollständig erhalten geblieben sind, wenn auch eine wörtliche Wiedergabe der Redebeiträge erst ab 1822 erfolgte. Hinzu kommen verschiedene ergänzende Quellen.
Das kurze dritte Kapitel behandelt an Hand der Litera |
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| Maegraith, Janine Christina, Das Zisterzienserinnenkloster Gutenzell. Vom Reichskloster zur geduldeten Frauengemeinschaft (= Oberschwaben – Geschichte und Kultur 15). bibliotheca academica Verlag, Epfendorf/Neckar 2006. 424 S., 12 Abb., Tabellen, Diagramme. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Gutenzell bei Biberach an der Riss in Oberschwaben wurde um 1230 vielleicht von zwei Schwestern der Herren von Schlüsselberg als Zisterzienserinnenkloster gegründet und 1237 erstmals erwähnt. Das ohne Vogt bleibende Kloster war seit dem späten Mittelalter reichsunmittelbar und gewann landesherrliche Rechte über 11 Dörfer. Durch § 24 des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25. 2. 1803 fiel es mit 43 Quadratkilometern und rund 1500 Einwohnern an die Grafen von Törring-Jettenbach und 1806 an Württemberg.
Die im Wintersemester 2004/2005 von der philosophisch-historischen Fakultät der Universität Stuttgart als Dissertation angenommene Arbeit gliedert sich in vier Abschnitte. Zunächst untersucht sie Gutenzell in Geschichte und Raum im Rahmen des Gesamtwirkens der Zisterzienserinnen, wobei das Kloster als Lebensraum und Handlungsraum besonders berücksichtigt wird, dann als Schwerpunkte konstitutive Elemente von Raumverständnis und Selbstverständnis, danach die Säkularisation Gutenzells und ihre Folgen mit Bruch, Raumverlust und Neuordnung bis zum Tod der letzten Konventualin im Jahre 1851 und schließlich die Klosterapotheke Gutenzells.
Damit gelangen alle wesentlichen Fragen dieses kleinen Gliedes des großen heiligen römischen Reichs zur sorgfältigen Erörterung, ohne dass alle offenen Fragen bereits abschließend beantwortet werden können und sollen. Eigenständig zur herkömmlichen Klostergeschichte verhält sich die Einbeziehung der Aspekte Geschlecht, Stand und Raum, die für die Zeit vor 1803 einen beachtlichen Handlungsraum für Konventsfrauen und Laienschwestern erweist. Demgegenüber habe die Zäsur von 1803 nicht nur die religiöse und politische L |
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| Maissen, Thomas, Die Geburt der Republic. Staatsverständnis und Repräsentation in der frühneuzeitlichen Eidgenossenschaft (= Historische Semantik 4). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2007. 672 S. Besprochen von Louis Carlen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Maissen, Thomas, Die Geburt der Republic. Staatsverständnis und Repräsentation in der frühneuzeitlichen Eidgenossenschaft (= Historische Semantik 4). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2007. 672 S. Besprochen von Louis Carlen.
Das Vorwort dieser Habilitationsschrift lässt mit seinen vielen Dankesbezeugungen erkennen, welch umfangreichen Kreis der Verfasser in seine Forschungen einbezogen hat. Das zeigt sich auch am 23seitigen Quellen- und 47seitigen Literaturverzeichnis. Einleitend gibt Maissen einen ausgezeichneten Überblick über den Forschungsstand, wobei er unterscheidet zwischen Republikanismus, politischen Ordnungsvorstellungen der Städtebürger im Alten Reich und dem politischen Selbstverständnis in der frühneuzeitlichen Eidgenossenschaft. In seinen methodischen Vorbemerkungen unterscheidet Maissen für die Erforschung des „Republikanismus“ sechs Ansätze, für ihn aber geht es darum aufzuzeigen, wann man in der Eidgenossenschaft anfängt, von „Republik“ zu sprechen und welche Weisen des Verhaltens und Denkens zu einem gewissen Zeitpunkt als „republikanisch“ angesehen werden und in welchen Zusammenhängen. Dem gewählten Vorgehen liegt methodisch die Synthese aus französischer Diskursanalyse und deutscher Begriffsgeschichte nahe. Der Verfasser umschreibt klar sein Erkenntnisziel und Vorgehen.
Maissen sieht für den Anpassungsprozess an veränderte politische und sprachliche Rahmenbedingungen zwei gegensätzliche wichtige Staatsbegründungen: Jean Bodins Souveränitätslehre und den Reichsgedanken in Josias Simlers „Von dem Regiment der lobl. Eydgenossenschaft“. Im Überblick über die Republiken unter Monarchien im Europa des 17. Jahrhunderts stellt sich die Frage nach deren politischen Selbstverständnis und Rolle und welches Völkerrecht ihnen angemessen war. Welche Schlüsse sind daraus für die Eidgenossenschaft zu ziehen und was lernte diese daraus. Maissen gibt eine vortreffliche Darstellung der „Eidgenossenschaft als Völkerrechtssubje |
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| Małolepszy, Maciej, Geldstrafe und bedingte Freiheitsstrafe nach deutschem und polnischem Recht. Rechtshistorische Entwicklung und gegenwärtige Rechtslage im Vergleich (= Schriften zum Strafrecht 188). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 361 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Małolepszy, Maciej, Geldstrafe und bedingte Freiheitsstrafe nach deutschem und polnischem Recht. Rechtshistorische Entwicklung und gegenwärtige Rechtslage im Vergleich (= Schriften zum Strafrecht 188). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 361 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Jan C. Joerden betreute, im Februar 2006 von der juristischen Fakultät der Universität Frankfurt an der Oder angenommene Dissertation des Verfassers. Entsprechend der Lage und der Aufgabenstellung der Universität befasst sie sich mit einem rechtsvergleichenden Thema. Ausgangspunkt ist ihr dabei die im Rechtsstaat nicht begründbare Unterschiedlichkeit von Strafzumessung.
Auf die Europäische Union bezogen bedeutet dies die Problematik unterschiedlicher Strafzumessung in verschiedenen Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck untersucht der Verfasser im ersten der drei Kapitel seiner Arbeit die Entwicklung der Geldstrafe in den Strafgesetzbüchern Deutschlands und Polens. Sein Ergebnis ist eine große Bedeutung der Geldstrafe in Deutschland, der eine geringe Bedeutung im Polen gegenübersteht.
Das zweite Kapitel behandelt die bedingte Freiheitsstrafe in beiden Ländern. Sie steht in Polen im Vordergrund. In Deutschland tritt sie demgegenüber zurück, weswegen der Verfasser zusammenfassend die (Reiche begünstigende) Geldstrafkultur Deutschlands der Bewährungsstrafkultur Polens gegenüberstellt.
In seiner acht Thesen vortragenden Zusammenfassung schließt er die wirtschaftliche Entwicklung als (alleinigen oder hauptsächlichen) Grund für den Unterschied aus, weil die Förderung der Geldstrafe in Deutschland in der wirtschaftlich besonders ungünstigen Zeit nach dem ersten Weltkrieg einsetzte. Demgegenüber neigt er zur Bejahung ideologischer, nicht empirisch abgesicherter Ursachen. Von daher sieht er in seiner gut lesbar geschriebenen, durch Graphiken veranschaulichten Arbeit trotz einer erkennbaren Annäherung in der zweiten Hälfte des |
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| Manfredini, Arrigo D., „Chi caccia e chi è cacciato …“. Cacciatore e preda nella storia del diritto. G. Giappichelli editore, Turin 2006. X, 313 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Manfredini, Arrigo D., „Chi caccia e chi è cacciato …“. Cacciatore e preda nella storia del diritto. G. Giappichelli editore, Turin 2006. X, 313 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Jagd gehört zu den Anfängen des menschlichen Seins. Zum Überleben genügte es nicht, nur aufzuheben, was auf der Erde lag, oder abzupflücken, was an der Pflanze hing, sondern der Mensch musste Essbares auch verfolgen und an sich ziehen. Darin war er ursprünglich völlig frei, doch führte die Verdichtung der Jäger und die Verknappung der jagdbaren Tiere allmählich zur Ausbildung rechtlicher Regeln.
Dementsprechend hat sich die Rechtsgeschichte seit langem auch mit der Jagd befasst. Weil die Bedeutung dieser urtümlichen Verhaltensweise mit dem Vordringen leichterer Lebensformen stark abgenommen hat, nimmt die Jagrechtsgeschichte eine Randstellung ein. In dieser bemüht sich der Verfasser mehr oder weniger um eine europäische Gesamtschau, für die bildhaft der Büchsenschuss eines gestiefelten Jägers auf eine abgewendete Bärin mit Jungem im Wald aus geringer Entfernung steht.
Nach einer kurzen Einleitung gliedert der Verfasser sein Werk in acht Kapitel. Er beginnt mit Rom und schreitet über i Germani (Langobarden, Franken, Spiegel, Friedrich II.), die Glossatoren und Konsiliatoren (Bologna, Perugia, Bulgarus, Hugo, Martinus, Bartolus, Cipolla), das 15. Jahrhundert (Bourges, Cuiacius, Donellus, Alciat, Balduinus, Duarenus), das sechzehnte Jahrhundert (Grotius, Pufendorf, Barbeyrac, Gundling, Thomasius, Wolff, Vinnius, Huber), Frankreich im 17. und 18. Jahrhundert sowie das vereinigte Italien und seine Gesetzgebung bis zur Gegenwart fort. Den Erwerb der Beute im heutigen Europa untersucht er für Deutschland, Spanien, Frankreich und England.
Am Ende zieht er hieraus Schlüsse und fragt, ob das Wild res nullius/res nulla sei. Er sucht auch nach einer Alternative, sieht seine „magna charta“ aber in der res nullius, für deren Gewinnung er den Römer |
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| Mann, Bernhard, Kleine Geschichte des Königreichs Württemberg 1806-1918 (= Regionalgeschichte – fundiert und kompakt). DRW-Verlag, Leinfelden-Echterdingen 2006. 279 S. Ill. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Mann, Bernhard, Kleine Geschichte des Königreichs Württemberg 1806-1918 (= Regionalgeschichte – fundiert und kompakt). DRW-Verlag, Leinfelden-Echterdingen 2006. 279 S. Ill. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Innenseite des Vorderdeckels des handlichen Bandes zeigt Württemberg und Hohenzollern am Ende des napoleonischen Zeitalters (1813?). Dem wird auf der Innenseite des Hinterdeckels die Verwaltungseinteilung der Staaten Württemberg, Baden, Hohenzollern-Sigmaringen und Hohenzollern-Hechingen um 1835 (und 1918?) gegenübergestellt. Dazwischen liegt die wesentliche Konsolidierung des Königreichs Württemberg, dessen königliche Anlagen am Residenzschloss in Stuttgart die Vorderfront zieren.
Der von 1965 bis 2003 neuere Geschichte in Tübingen lehrende Verfasser hat sich in seinen Forschungen immer wieder auch mit der Geschichte Württembergs im 19. und 20. Jahrhundert beschäftigt und hat zugleich durch sein derzeitiges Hauptarbeitsgebiet doch eine sichere Distanz davon. Er gliedert sein Werk in 6 Kapitel und ein Nachwort. Dem entsprechen im Wesentlichen vier Zeitabschnitte.
Am Beginn stehen die zehn Jahre und zehn Monate unter König Friedrich I., der am 30. Dezember 1805 als Kurfürst Friedrich II. die Würde eines Königs annahm und den seit 1457 bestehenden Landtag in Stuttgart aufhob. Am 1. Januar 1806 erfolgten die Proklamation und die Vereinigung Neuwürttembergs mit dem Hauptland. Damit hatte er nach dem Verfasser wenigstens im Innern seines Landes die Souveränität erreicht, wenn auch wie manches andere in spitzen Klammern.
Friedrichs Königreich folgt die Zeit zwischen Restauration und Revolution unter Wilhelm und Katharina, in der die Verfassungsurkunde von 1819, das Bildungswesen und die Eisenbahn besonders hervorgehoben werden. Besonderes Gewicht wird der Revolution von 1848 mit dem Kampf um die Reichsverfassung zugemessen, doch wird auch die anschließende Reaktion angemessen berücksichtigt. Einigermaßen unscharf sch |
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| Matz, Johannes, Die Regulierung der akzessorischen Wertreklame. Eine Untersuchung zur Entstehung von Zugabeverordnung (1932) und Rabattgesetz (1933). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 328 S. Besprochen von Louis Pahlow. |
Ganzen Eintrag anzeigen Matz, Johannes, Die Regulierung der akzessorischen Wertreklame. Eine Untersuchung zur Entstehung von Zugabeverordnung (1932) und Rabattgesetz (1933). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 328 S. Besprochen von Louis Pahlow.
Die Geschichte des Wettbewerbsrechts gehört immer noch zu den Exoten in der Rechtsgeschichte. Lange Zeit kaum beachtet, erfährt sie in den letzten Jahren allmählich verstärkte Aufmerksamkeit. Johannes Matz widmet sich in seiner Kieler Dissertation der Entstehungsgeschichte von Zugabeverordnung (1932) und Rabattgesetz (1933). Beide gehörten bis zu ihrer Aufhebung 2001 zu den umstrittensten Wirtschaftsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Methodisch nicht ganz gelungen ist der Einstieg in das Thema, der sich zunächst den beiden Werbemitteln Rabatt und Zugabe widmet. Allerdings werden beide nicht aus der Zeit heraus erklärt, sondern wird vor allem die aktuelle, moderne Literatur für die Darstellung herangezogen. Eine solche Vorgehensweise kann sich dem Vorwurf des Anachronismus nicht ganz entziehen. Näher liegend und aus der Sicht der Rechtsgeschichte erheblich attraktiver wäre es gewesen, wenn der Autor sich schon bei der begrifflichen Auseinandersetzung mit beiden Werbemitteln mit der zeitgenössischen Literatur und Rechtsprechung auseinandergesetzt hätte.
Der größte Teil der Arbeit widmet sich der Entstehungsgeschichte der Zugabeverordnung von 1932. Der Autor untersucht dazu die gesetzlichen, wirtschaftsgeschichtlichen, rechtswissenschaftlichen und rechtspraktischen Wurzeln seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert. Das ist lobenswert, leiden doch immer noch allzu viele Arbeiten in der Rechtsgeschichte unter einer zu starken Fokussierung auf die Gesetzgebungsgeschichte. Besonders hilfreich ist dazu auch die Unterscheidung der unterschiedlichen Handelszweige und deren Verbandsorganisation, deren Einflüsse auf die Gesetzgebung herausgearbeitet werden. Auf dieser Grundlage kann schließlich der Gesetzgebungsprozess ausfüh |
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| Mauntel, Christoph, Carl Georg von Wächter (1797-1880). Rechtswissenschaft im Frühkonstitutionalismus (= Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft 110). Schöningh, Paderborn 2004. 344 S. Besprochen von Bernd-Rüdiger Kern. |
Ganzen Eintrag anzeigen Mauntel, Christoph, Carl Georg von Wächter (1797-1880). Rechtswissenschaft im Frühkonstitutionalismus (= Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft 110). Schöningh, Paderborn 2004. 344 S. Besprochen von Bernd-Rüdiger Kern.
Als der Rezensent im Jahre 1997 ein Symposion anlässlich des 200. Geburtstages Carl Georg von Waechters durchführte, war der zu seinen Lebzeiten berühmteste Jurist Deutschlands nahezu in Vergessenheit geraten. Das hat sich in den wenigen Jahren, die seitdem verflossen sind, gründlich geändert. Über keinen anderen deutschen Juristen des 19. Jahrhunderts ist in diesem Zeitraum so viel veröffentlicht wurden wie über von Waechter. Als neueste Veröffentlichung kommt die von Benöhr betreute Berliner Doktorarbeit Mauntels hinzu, der 1997 schon zu den Teilnehmern des obengenannten Symposions gehört hatte.
Um eine Biographie mit komplettem Lebens- und Werkteil handelt es sich bei dieser Arbeit freilich nicht. Mauntels Anliegen ist es vielmehr, den Standort von Waechters in der wissenschaftlichen Welt seiner Zeit und damit zusammenhängend seinen politischen Standort zu bestimmen, eine Aufgabe, deren Bewältigung schon den Zeitgenossen nicht leicht fiel.
Die eingangs seiner Arbeit skizzierten bisher verwendeten Erklärungsmuster unterzieht Mauntel in den folgenden vier Kapiteln des Hauptteils seiner Arbeit unter verschiedenen Gesichtspunkten einer Überprüfung. Das erste Kapitel behandelt die politische Einordnung unter Rückgriff auf seine wissenschaftlichen Äußerungen. Zeitlich beschränkt sich dieses Kapitel auf den Vormärz. Kapitel zwei und drei untersuchen dann von Waechter als Positivisten, wobei Kapitel zwei die „wissenschaftliche Gesetzgebung“ zum Gegenstand hat, während Kapitel drei „Gesetzgebung und Praxis“ in den Blick nimmt. Im vierten Kapitel wird der wissenschaftliche Partikularismus untersucht.
Diesen vier Kapiteln des zweiten Teils ist eine verhältnismäßig knap |
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| Mayenburg, David von, Kriminologie und Strafrecht zwischen Kaiserreich und Nationalsozialismus. Hans von Hentig (1887-1974) (= Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte 1). Nomos, Baden-Baden 2006. 492 S. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla. |
Ganzen Eintrag anzeigen Mayenburg, David von, Kriminologie und Strafrecht zwischen Kaiserreich und Nationalsozialismus. Hans von Hentig (1887-1974) (= Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte 1). Nomos, Baden-Baden 2006. 492 S. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla.
David von Mayenburgs Bonner Dissertationsschrift eröffnet als Band 1 die „Rheinischen Schriften zur Rechtsgeschichte“ im Nomos Verlag. Die Herausgeber Martin Avenarius, Hans-Peter Haferkamp und Mathias Schmoeckel haben mit v. Mayenburgs Arbeit eine hervorragende Wahl für den Eröffnungsband getroffen.
v. Mayenburg schreibt Wissenschaftsgeschichte im Spiegel des Lebenswerks des 1936 nach Amerika emigrierten vormaligen Kieler und Bonner Professors für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminalwissenschaft Hans von Hentig. Dabei geht v. Mayenburg nach dem klassischen Muster der bioi paralleloi vor – nur ist einer der beiden Helden keine Person, sondern eine Spezialwissenschaft: die Kriminologie als juristische Disziplin einerseits und Hans von Hentig als ihr juristischer Motor und ihr Sprachrohr andererseits sind die Protagonisten, deren ineinander verschlungene Lebensläufe bis in das Jahr der Emigration des einen aufgelöst und mit sicherem Gespür sowohl für die Details als auch für die Hauptlinien geschildert werden. Dieses Programm führt logisch dazu, dass derjenige, der einen eindimensionalen, aus einem Guss geschriebenen Lebenslauf von Hentigs sucht, ihn bei von Mayenburg nicht finden wird. Der Vorteil dieser Darstellungsweise liegt auf der Hand – Redundanzen würden sofort auffallen und fehlen dementsprechend. Außerdem fällt die Orientierung innerhalb des Buches sehr leicht. Zahlreiche Rückkopplungen und häufige Zwischenergebnisse ermöglichen auch eine abschnittsweise Lektüre, die immer mit einem Ergebnis belohnt wird. Von Mayenburg zeigt aber neben der Wahl seiner Darstellungsmethode noch eine weitere Qualität als Schriftsteller. Er hält über den gesamten Text eine wohltuende Distanz zu seinen |
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| Megargee, Geoffrey, Hitler und die Generäle. Das Ringen um die Führung der Wehrmacht 1933-1945, aus dem Amerikanischen übersetzt von Nicolai, Karl. Schöningh, Paderborn 2006. XXIV, 306 S., 19 Abb. Besprochen von Bernd Rüthers. |
Ganzen Eintrag anzeigen Megargee, Geoffrey, Hitler und die Generäle. Das Ringen um die Führung der Wehrmacht 1933-1945, aus dem Amerikanischen übersetzt von Nicolai, Karl. Schöningh, Paderborn 2006. XXIV, 306 S., 19 Abb. Besprochen von Bernd Rüthers.
Hürter, Johannes, Hitlers Heerführer. Die deutschen Oberbefehlshaber im Krieg gegen die Sowjetunion 1941/42 (= Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte 66) 2. Aufl. Oldenbourg, München 2006. VII, 719 S. Besprochen von Bernd Rüthers.
Hitlers Militärelite – oder: Die Vergänglichkeit von Geschichtsbildern[1]
I. Die Aktualität des Themas
Kaum ein Thema hat die Gemüter in der Nachkriegszeit so bewegt, wie die Fragen von Anpassung und Widerstand während der beiden deutschen Unrechtssysteme im 20. Jahrhundert.
Erfolgreicher Widerstand gegen eine etablierte Tyrannei setzt eine hinreichende Machtposition voraus. Hauptträger der Macht neben der Staatsgewalt ist in der Regel die Armee. Sie entscheidet in der Ausnahmelage mit ihrem Pro oder Contra über die Fortdauer eines Unrechtssystems und damit über den Bestand oder die Beseitigung der ihr dienenden Rechtsordnung. Mit jeder solchen Entscheidung machen die Militärs also nicht nur Geschichte, sie schaffen zugleich Rechtsgeschichte.
II. Die Rolle der Armeeführung nach 1933
Zur Frage, wie die Führungsspitze der Wehrmacht, also Hitlers Generale und Generalfeldmarschälle, zu seinen Kriegsvorbereitungen nach 1933 und zu seinem Angriffskrieg von 1939 bis 1945 eingestellt waren, liegen jetzt, neben der bereits vorhandenen umfangreichen Literatur, zwei neue Untersuchungen von einem Amerikaner und einem Deutschen vor. Sie können als Zusammenfassung und Bestätigung des derzeitigen Forschungstandes gelten. Beide tragen wesentlich zur Klärung der Rolle der Wehrmachtführung, insbesondere der Generalität, in dem spätestens seit 1938 sorgfältig geplanten und organisierten Angriffskrieg Hitlers bei.
G. Megargees Buch, das in Zusammenarb |
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| Metz, Bernhard, Rechtsethische Prinzipien des nachehelichen Unterhalts. Eine Kritik an der nachwirkenden ehelichen Solidarität. Lang, Frankfurt am Main 2005. 258 S. Besprochen von Arne Duncker. |
Ganzen Eintrag anzeigen Metz, Bernhard, Rechtsethische Prinzipien des nachehelichen Unterhalts. Eine Kritik an der nachwirkenden ehelichen Solidarität. Lang, Frankfurt am Main 2005. 258 S. Besprochen von Arne Duncker.
Die vorliegende Arbeit zum Unterhaltsrecht soll - wie Metz schon im Titel betont - nicht auf eine bloße „Darstellung“ oder ergebnisoffene „Analyse“ des nachehelichen Unterhaltsrechts beschränkt bleiben, sondern eine „Kritik“ der nachwirkenden ehelichen Solidarität aus rechtsethischer Sicht beinhalten. Bereits in seiner Einleitung (S. 16) äußert Metz die Erwartung, „dass die aktuellen Vorschriften zum nachehelichen Unterhaltsrecht mit den zugrunde liegenden rechtsethischen Prinzipien nicht in Einklang zu bringen“ seien. Dem entspricht der im letzten Satz der Arbeit geäußerte „dringende Appell“ an den Gesetzgeber, „nicht nur das geltende Recht des nachehelichen Unterhalts auf einen rechtsethisch gerechtfertigten Rahmen zurückzuführen, sondern darüber hinaus auf eine Behebung der Gleichberechtigungsmissstände in anderen gesellschaftlichen Bereichen hinzuwirken“ (S. 240).
Insgesamt umfasst die Untersuchung Kapitel zur rechtshistorischen Betrachtung des nachehelichen Unterhaltsrechts (S. 19-70), zur Entwicklung des geltenden deutschen Rechts seit 1976 (S. 71-101), zur Rechtsvergleichung im europäischen Rahmen und unter ergänzender Berücksichtigung der USA und Kanadas (S. 103-115), zur „sozialtatsächlichen Situation“ im Unterhaltsrecht (S. 117-163) sowie zur rechtsethischen Rechtfertigung des nachehelichen Unterhalts (S. 165-236).
Die vorliegende rechtshistorische Rezension der Arbeit soll im Wesentlichen auf deren rechtshistorische Abschnitte (insbesondere S. 19-70) und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen Bezug nehmen.
Metz beginnt mit einer kurzen Darstellung der deutschen Rechtslage vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (S. 19-29). Hier wäre es wünschenswert gewesen, den inhaltlich weiterführenden, aber sehr ku |
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| Miethke, Jürgen, Mittelalterliche Politiktheorie. Vier Entwürfe des Hoch- und Spätmittelalters (= Würzburger Vorträge zur Rechtsphilosophie, Rechtstheorie und Rechtssoziologie 35). Nomos, Baden-Baden 2007. 45 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Miethke, Jürgen, Mittelalterliche Politiktheorie. Vier Entwürfe des Hoch- und Spätmittelalters (= Würzburger Vorträge zur Rechtsphilosophie, Rechtstheorie und Rechtssoziologie 35). Nomos, Baden-Baden 2007. 45 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Verfasser, von 1984 bis 2003 ordentlicher Professor für mittlere und neuere Geschichte in Heidelberg, befasst sich in seinem im Druck vorgelegten Würzburger Vortrag vom 28. Juni 2006 innerhalb politischen Denkens mit politischer Theorie, wie sie aus zielgerichtetem Nachdenken über politisches Handeln erwächst. Unter individueller Auswahl aus zahlreichen mittelalterlichen Denkern konzentriert er sich auf den um 960 gestorbenen Bischof Atto von Vercelli, den so genannten normannischen Anonymus von der Wende vom 11. zum 12. Jahrhundert, den 1268 gestorbenen englischen Richter an der King’s Bench Henry de Bracton und in lokalpatriotischer Rücksicht den Würzburger Offizial und späteren Bischof von Bamberg Lupold von Bebenburg († 1363). In gekonnter, auf knappen Raum beschränkter Erörterung gelangt er zu dem Schluss, dass auch politische Theorie des Mittelalters sich an konkreten Konflikten der Zeit entzündete, wobei trotz aller Verschiedenheiten das gemeinsame Ziel zu erkennen ist, die Probleme der jeweiligen Gegenwart durch einen Blick auf die Funktion und Legitimation der Herrschaftsträger besser zu erfassen und neue Lösungswege durch Neubesinnung auf Grundlagen zu öffnen.
Innsbruck
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| Minzenmay, Stefanie, Die Wurzeln des Instituts der Geschäftsfähigkeit im Naturrecht des 17. und 18. Jahrhunderts. Mauke, Hamburg 2003. XXXVI, 198 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Minzenmay, Stefanie, Die Wurzeln des Instituts der Geschäftsfähigkeit im Naturrecht des 17. und 18. Jahrhunderts. Mauke, Hamburg 2003. XXXVI, 198 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die kleinformatig gedruckte schmale Arbeit ist die von Heinz Holzhauer angeregte, im Wintersemester 2002/2003 in Münster angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie behandelt eine interessante Thematik. Der Titel betrifft aber eigentlich nur den zweiten Teil der dreiteiligen Untersuchung.
Die Verfasserin beginnt nach einer kurzen Einleitung, in der sie ohne Nachweis darauf hinweist, dass der Begriff der Geschäftsfähigkeit erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts durch Gesetz in die Rechtssprache eingeführt wurde, mit dem nach ihrer Überzeugung gleichwohl in die zeitlich früher liegende Naturrechtsepoche projizierbaren Begriff bzw. Institut der Geschäftsfähigkeit de lege lata. Hier wendet sie sich dann als erstes doch den sprachhistorischen Aspekten zu, wobei sie unter Berufung auf einen Aufsatz Alfred Pernices von 1880 in Erinnerung rufen will, dass das Substantiv Geschäft letztlich über die Übersetzung und den Begriffsinhalt des in den lateinischen, systematischen Abhandlungen verwandten Wortes actus in den deutschen juristischen Sprachgebrauch gelangt sei. Der von ihr zitierte Kluge ordnet die Entstehung von Geschäft genauer dem 12. Jahrhundert zu. Unter Berufung auf Ogris und das Handwörterbuch zur Rechtsgeschichte weist die Verfasserin dann für die Entstehung des Wortes Geschäftsfähigkeit auf das preußische Gesetz über die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger vom 12. Juli 1875 hin.
Danach stellt sie die Gesetzessystematik des Bürgerlichen Gesetzbuches dar. Sie weist die Tatbestände der Geschäftsunfähigkeit aus und erklärt die rechtstechnischen Funktionen der Geschäftsfähigkeit. Am Ende geht sie kurz auf die intentionalen Aspekte der Geschäftsfähigkeitsregelung ein.
Der zweite Teil befasst sich mit den Wurzeln des Instituts der G |
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| Model, Otto/Creifelds, Carl, Staatsbürger-Taschenbuch, 32. Aufl. Beck, München 2007. XXXIV, 1010 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Model, Otto/Creifelds, Carl, Staatsbürger-Taschenbuch, 32. Aufl. Beck, München 2007. XXXIV, 1010 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das aktuell vom Generalsekretär des bayerischen Verfassungsgerichtshofs a. D. (Gustav Lichtenberger) und dem Präsidenten des Amtsgerichts München (Gerhard Zierl) fortgeführte Staatsbürger-Taschenbuch ist kein unmittelbar historisch ausgerichtetes Werk, obgleich es zu Beginn in die staatliche Entwicklung Deutschlands aus seinen germanischen Wurzeln einführt. Es hat aber Geschichte, weil seine erste Auflage bis zum Jahr 1957 zurückreicht. Durch Dokumentation von Gegenwart in bisher 32 Auflagen wird es zugleich zu einer einfachen Erkenntnisquelle von Veränderungen während der letzten 50 Jahre.
Begründet ist es von Otto Model, einem Rechtsanwalt und Regierungsrat, der auch eine ganze Reihe anderer Werke, vor allem Steuern betreffend veröffentlicht hat (z. B. Steuerführer 1924). Über sein Staatsbürger-Taschenbuch ist er zwar nicht als Person, aber doch mit dem Namen bis zur Gegenwart bekannt geblieben. Ein eingeführter Markenname hat eben in der Welt der Waren einen hohen Wert.
Die 32. Auflage modernisiert den Klassiker durch ein neues Layout und zahlreiche inhaltliche Veränderungen. Ganz aktuell ist dabei die im Sommer 2006 beschlossene Föderalismusreform der Bundesrepublik Deutschland verwertet. Hinsichtlich vieler Einzelfragen kann das in sieben Teile gegliederte, mit fast 50 Schaubildern ausgestattete Buch ein praktisches Kleinnachschlagewerk sein.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Modernisierung durch Transfer im 19. und frühen 20. Jahrhundert, hg. v. Giaro, Tomasz (= Rechtskulturen des modernen Osteuropa. Traditionen und Transfers 1 = Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 205). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. VIII, 344 S. Besprochen von Martin Avenarius. |
Ganzen Eintrag anzeigen Modernisierung durch Transfer im 19. und frühen 20. Jahrhundert, hg. v. Giaro, Tomasz (= Rechtskulturen des modernen Osteuropa. Traditionen und Transfers 1 = Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 205). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. VIII, 344 S. Besprochen von Martin Avenarius.
Es gibt Bücher, deren Schlussteil man zuerst lesen sollte, weil sich die voranstehenden Abschnitte dann leichter erschließen. Beim vorliegenden Band ist dies der Fall. Es handelt sich um Beiträge zu einer ersten Tagung im Rahmen eines Forschungsprojekts „Rechtskulturen des modernen Osteuropa. Traditionen und Transfers“, das von Giaro, dem Herausgeber des Bandes, geleitet wird.[1] Ein caveat im Eingang des Bandes, es habe sich um eine explorative Tagung gehandelt, bereitet auf die Lektüre von Abhandlungen vor, die sich in Niveau und Ertrag, vor allem aber mit Rücksicht auf ihre Nähe zum Rahmenthema voneinander unterscheiden. Nun muss ein Sammelband, der sich der geschichtlichen Entwicklung auch weniger bekannter Rechtsordnungen Osteuropas widmet, schon allein deswegen auf Interesse stoßen, weil er viele Mitteilungen und Nachweise zusammenträgt, die der Forschung sonst schwerer zugänglich wären. Inwieweit sich allerdings der leitende Gedanke des Forschungsprojekts wiederfindet und die zugrundeliegende Fragestellung durch die einzelnen Beiträge gefördert wird, lässt sich zutreffender bewerten, wenn die einzelnen Beiträge im Lichte der Ausführungen Giaros über das Rahmenthema und seine Interpretation desselben gesehen werden.
Das Forschungsprojekt richtet sich, wie der Titel verrät, am Beispiel der Rechtsentwicklung in Osteuropa auf das Problem der Vermittlung von Rechtseinrichtungen und deren Erfassung in bestimmten Traditionen. Es handelt sich um eine nicht nur aktuelle, sondern grundsätzlich relevante Thematik. So steht hinter der Frage, in welchem Maße die Wirkungen bestimmter Traditionen des Rechts in Osteuropa festgestellt werden können, die Erwäg |
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| Modernisierung durch Transfer zwischen den Weltkriegen, hg. v. Giaro, Tomasz (= Rechtskulturen des modernen Osteuropa. Traditionen und Transfers 2 = Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 215). Klostermann, Frankfurt am Main 2007. VIII, 317 S. Besprochen von Herbert Küpper. |
Ganzen Eintrag anzeigen Modernisierung durch Transfer zwischen den Weltkriegen, hg. v. Giaro, Tomasz (= Rechtskulturen des modernen Osteuropa. Traditionen und Transfers 2 = Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 215). Klostermann, Frankfurt am Main 2007. VIII, 317 S. Besprochen von Herbert Küpper.
Seit 2004 betreibt das Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte das Projekt „Rechtskulturen des modernen Osteuropa. Traditionen und Transfers“. Nachdem 2006 ein erster Projektband zur Entwicklung von Recht und Rechtskultur im „langen“ 19. Jahrhundert herausgegeben wurde, liegt nun der Anschlussband vor, der die zwar deutlich kürzere, aber nicht weniger bewegte Zwischenkriegszeit darstellt. Einzelne Länderberichte beleuchten die Entwicklungen in den verschiedenen Staaten. Positiv hervorzuheben ist, dass auch Griechenland einbezogen wird, denn in der Zwischenkriegszeit kämpfte das Land mit denselben strukturellen Modernisierungsproblemen wie die übrigen südosteuropäischen Staaten und wurde daher von der zeitgenössischen deutschsprachigen Ostrechtsforschung in den Kreis der von ihr beobachteten Länder aufgenommen. Inkonsequent ist insofern die Nichtaufnahme Finnlands in den Band, obwohl die zahlreichen Parallelen zu den baltischen Staaten beim Überwinden des russischen Rechtserbes die Zuordnung Finnlands zu den „neuen Staaten“ in der östlichen Hälfte des Kontinents nahelegt und in der Zwischenkriegszeit Finnland zum ‚legitimen’ Gegenstand des deutschsprachigen Ostrechts gemacht haben. Ebenso bleiben die Kleinstaaten Danzig und Fiume ausgespart.
Den Länderberichten vorgelagert ist eine kurze theoretische, allerdings rein deskriptive Grundlegung zur Frage des Rechtstransfers aus der Feder von V. Hangăs. Er umreißt v. a. die Phänomene Rezeption und erzwungener Transfer und behandelt darüber hinaus kurz Nachahmung und Annahme. Der Leser vermisst hier insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Nostrifikation, die in einer abstrakten Betrachtung der |
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| Moehring, Gerhard, Kleine Geschichte der Stadt Lörrach (= Regionalgeschichte – fundiert und kompakt). Braun/DRW-Verlag, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2007. 177 S., 3 Karten, Abb. im Text. Besprochen von Alois Gerlich. |
Ganzen Eintrag anzeigen Moehring, Gerhard, Kleine Geschichte der Stadt Lörrach (= Regionalgeschichte – fundiert und kompakt). Braun/DRW-Verlag, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2007. 177 S., 3 Karten, Abb. im Text. Besprochen von Alois Gerlich.
Der mehrfach durch Veröffentlichungen zu Teilen der Lörracher Geschichte hervorgetretene Verfasser legt in der vom Braun Buchverlag betreuten Reihe ‚Regionalgeschichte‘ jetzt einen Gesamtüberblick über die Vergangenheit dieser Stadt vor, die aus den sieben Gemeinden Lörrach, Stetten, Tumringen, Tüllingen, Rötteln, Haagen, Hauingen und Brombach entstanden ist. Er weist darauf hin, dass alle diese Orte schon im 8. Jahrhundert in Urkunden des Klosters St. Alban in Basel und der Abtei St. Gallen erwähnt werden, also in das Altsiedelland am Oberrhein gehören. Die erst im Hochmittelalter klarer greifbare Situation in Lörrach wurde durch die Grenzlage gegenüber dem allzeit mächtigeren Basel, später der Eidgenosssenschaft, den Habsburgern, den Markgrafen von Hachberg und dem Stift Säckingen bestimmt. König Rudolf von Habsburg verlieh das bis heute bestehende, wenn auch abgewandelte Marktrecht. Das Stadtrecht erhielt Lörrach erst 1682 durch den Markgrafen Friedrich von Baden. Im seit 1238 nachweisbaren Ortsadel nahmen die Herren von Schönau und von Reichenstein vorrangige Positionen ein. Der Verfasser zeigt auf, wie infolge der Lage am Rhein Lörrach immer wieder Teilnehmer historisch bedeutsamer Ereignisse im benachbarten Basel war. Die Burgen im Ort und der unmittelbaren Umgebung wurden durch vielfache Fehden beschädigt, Frankreich zeigte sich unter Ludwig XIV. als Brandstifter. In den Jahren der Französischen Revolution und der Koalitionskriege führte die Lage an der Rheingrenze zu vielen Beschwernissen, die Ereignisse der 1848er Revolution im Großherzogtum Baden gingen nicht spurlos an der Stadt vorbei. Durch die Industrialisierung und den Ausbau des Verkehrsnetzes erfuhr Lörrach die Position, die es heute am Basler Rheinknie ein |