| Germanistische Rechtsgeschichte am Ende des zweiten Jahrtausends - Die germanistische Abteilung der Zeitschrift für Rechtsgeschichte zwischen 1984 und 2008. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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A) Wer in der Mitte der Zeitschrift für Rechtsgeschichte auf die letzten 25 Jahre zurückblicken will, wird am besten als erstes der vielen Kollegen gedenken, die während dieser Zeit aus der lebendigen Gegenwart in die stetig wachsende Vergangenheit gewechselt sind. In ausführlichen Nachrufen haben Schüler, Freunde oder Kollegen ihre großen Leistungen verdienstvoll gewürdigt. Deswegen kann an dieser Stelle ein einfacher zeitlicher Überblick genügen, der die lebende Gegenwart wissenschaftsgeschichtlich in aller Kürze mit der unmittelbar vorangehenden Vergangenheit verbindet und bei Bedarf an beliebigen anderen Stellen vertieft werden kann.
Guido Kisch (Prag 22. 01. 1889-Basel 07. 07. 1985), Sohn eines einer Gelehrtenfamilie entstammenden Rabbiners, wurde nach als trostlos, um nicht zu sagen skandalös empfundenem Rechtsstudium in Prag (Preisschrift über das Einlager im älteren Schuldrecht Mährens 1912) 1914 bei Adolf Wach an der Universität Leipzig mit einer Schrift über den deutschen Arrestprozess in seiner geschichtlichen Entwicklung habilitiert und nach der Edition der Leipziger Schöffenspruchsammlung (1919) 1920 als ordentlicher Professor nach Königsberg berufen, von wo er nach einem Zwischenspiel in Prag 1922 nach Halle wechselte (Zur sächsischen Rechtsliteratur der Rezeptionszeit 1923, Die Kulmer Handfeste 1931, Das Fischereirecht in Deutschland 1932). Im Herbst 1933 wurde er beurlaubt und entlassen und emigrierte nach kurzer Tätigkeit am jüdisch theologischen Seminar in Breslau im Spätherbst 1935 in die Vereinigten Staaten von Amerika, ohne dort eine auf Dauer gesicherte Stellung zu erlangen, so dass er von 1949 an die Rückkehr nach Europa (Schweiz, Schweden, Italien, Belgien, Österreich, England, Holland und Deutschland) versuchte, die ihn 196 |
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| Geschichte der antiken Texte. Autoren- und Werklexikon, in Verbindung mit Egger, Brigitte hg. v. Landfester, Manfred (= Der neue Pauly Supplement 2. Metzler, Stuttgart 2007. X, 662 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Geschichte der antiken Texte. Autoren- und Werklexikon, in Verbindung mit Egger, Brigitte hg. v. Landfester, Manfred (= Der neue Pauly Supplement 2. Metzler, Stuttgart 2007. X, 662 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Rezeptions- und Wissenschaftsgeschichte. Register zu den Bänden 13-15/3 des neuen Pauly, hg. v. Landfester, Manfred/Egger, Brigitte (= Der neue Pauly Supplement 4). Metzler, Stuttgart 2005. IX, 396 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
1837 gründete der Gymnasiallehrer August Friedrich Pauly als Hilfsmittel für Lehrer und Schüler die Real-Encyclopädie der classischen Altertumswissenschaft in alphabetischer Ordnung, für deren Bearbeitung er 17 Mitarbeiter gewann. Nach seinem Tode setzten Ernst Wilhelm Walz und Wilhelm Siegmund Teuffel die Bearbeitung auf wissenschaftlichem Niveau fort. Bis 1852 erschienen 6 Bände in sieben Teilbänden, zusätzlich von 1864 bis 1866 der erste Band in Neubearbeitung in zwei Teilbänden.
Auf dieser Grundlage begann Georg Wissowa seit 1890 mit der Herausgabe von Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft in neuer Bearbeitung. Nach dem Abschluss der Neuausgabe im Jahre 1978 bestand dieser von vier weiteren Herausgebern fortgesetzte Pauly-Wissowa aus 66 Halbbänden, 15 Supplementbänden, einem Register der Nachträge und Supplementbände, einem Index von 1980, einem Gesamtregister in zwei Teilen von 1997 und einem systematischen Sach- und Suchregister auf CD-ROM. Dieses monumentale Zeugnis deutschen Wissens über das Altertum wurde zwischen 1964 und 1975 der Ausgangspunkt für einen fünfbändigen kleinen Pauly.
Angesichts des mit diesen Werken verbundenen Erfolges bot sich eine Weiterarbeit an, die seit 1996 im die Rechte führenden Verlag Metzler als Der neue Pauly Enzyklopädie der Antike begann. Sie erweitert die Wurzeln und Grundlagen und bezieht auch die nachantike Rezeption ein. Sie umfasst 18 Bände Lexikon und einen Registerband sowie seit 2004 zusätzliche Supplementbände.
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| Gewohnheitsrecht – Rechtsprinzipien – Rechtsbewusstsein. Transformation der Rechtskultur in West- und Osteuropa. Interdisziplinäres Symposion an der Universität Münster, hg. v. Krawietz, Werner/Sproede, Alfred (= Rechtstheorie 35 [2004], Heft3/4 Sonderheft Russland/Osteuropa). Duncker & Humblot, Berlin 2006. Ausschlagtafel, XXI, 394 (= 289-680) S. Besprochen von Martin Avenarius. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gewohnheitsrecht – Rechtsprinzipien – Rechtsbewusstsein. Transformation der Rechtskultur in West- und Osteuropa. Interdisziplinäres Symposion an der Universität Münster, hg. v. Krawietz, Werner/Sproede, Alfred (= Rechtstheorie 35 [2004], Heft3/4 Sonderheft Russland/Osteuropa). Duncker & Humblot, Berlin 2006. Ausschlagtafel, XXI, 394 (= 289-680) S. Besprochen von Martin Avenarius.
Die Rezeption von Ordnungsstrukturen und Rechtseinrichtungen durch Russland und andere Staaten des Ostens, wie sie aus dem Ausland und insbesondere aus Westeuropa herangetragen wurden, ist in der Vergangenheit aus vielfältigen Blickwinkeln untersucht worden. Der vorliegende Sammelband behandelt nun eine Reihe solcher Prozesse aus der Binnenperspektive der „aufnehmenden“ Länder. Die Auseinandersetzung erfolgt aus einem dezidiert rechtstheoretischen Erkenntnisinteresse heraus. Besondere Berücksichtigung findet dabei, wie Alfred Sproede in seinem Vorwort erläutert, der historische und kulturelle Kontext, in den die jeweils herkömmlichen Strukturen sowie die Auseinandersetzung mit andringenden „Modernisierungen“ oder anderweitigen Einflüssen einzuordnen sind. Die in dem Band versammelten Beiträge gehen auf eine Tagung zurück, die unter dem Titel „Recht-Norm-Kanon: symbolische Ordnungen in den Kulturen Osteuropas“ vom 30. 9. bis 2. 10. 2004 in Münster stattgefunden hat. Die Ergebnisse der Veranstaltung bedienen das rege wissenschaftliche Interesse der Zeit an der Rechtsgeschichte Osteuropas. Sie tragen zur Erforschung eines Gegenstandes bei, der sowohl unter dem Gesichtspunkt der jeweils eigenständigen Entwicklung wie unter dem des Transfers noch nicht befriedigend aufgearbeitet worden ist.[1]
Unter der Überschrift „Rechtsordnung und soziale Kontrolle“ behandelt der erste Themenbereich die Entwicklung normativer Ordnungen und sozialer Disziplinierung in einzelnen Entwicklungssabschnitten der russischen Geschichte. Den Anfang macht Eva-Maria Auch mit ihrem Be |
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| Giese, Martina, Die Textfassungen der Lebensbeschreibung Bischof Bernwards von Hildesheim (= Monumenta Germaniae Historica, Studien und Texte 40). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2006. XXVIII, 137 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Giese, Martina, Die Textfassungen der Lebensbeschreibung Bischof Bernwards von Hildesheim (= Monumenta Germaniae Historica, Studien und Texte 40). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2006. XXVIII, 137 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Studie der Verfasserin ist nach dem Vorwort aus Zufallsentdeckungen von Textzeugen der Vita des zwischen 993 und 1022 als Bischof von Hildesheim tätigen Bernward erwachsen. In Vertiefung von Ergebnissen Marcus Stumpfs untersucht die Verfasserin in der Reihenfolge der Bibliothekssignaturen 27 Handschriften, von denen die älteste Handschrift (Dresden, Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek J. 206, mit der sog. Denkschrift) auf die Zeit zwischen 1010 und 1030 zu datieren ist, während die von Georg Heinrich Pertz seiner Edition des Jahres 1841 zugrunde gelegte Handschrift Hannover, Niedersächsisches Hauptstaatsarchiv Ms. F 5 nicht in das 11. Jahrhundert, sondern erst in die Jahre 1186/1193 gehört. Auf Grund dieser Zeugnisse lässt sie der nicht lange nach Bernwards Tod entstandenen, nicht selbständig überlieferten Urfassung zehn weitere Textstufen bis zu Henning Rose (1512-1524) folgen und rundet dieses auf breiter Quellen- und Literaturverwertung beruhende, in kurzer Zeit gewonnene Ergebnis durch eine Kapitelkonkordanz, eine Übersicht über die Editionen und die Interpolationen (Roses) sowie ein Namensregister und ein Handschriftenregister ab.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Gläser, Sven Christian, Die Mediatisierung der Grafschaft Wertheim (= Rechtshistorische Reihe 336). Lang, Frankfurt am Main 2006. 260 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gläser, Sven Christian, Die Mediatisierung der Grafschaft Wertheim (= Rechtshistorische Reihe 336). Lang, Frankfurt am Main 2006. 260 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die sorgfältige Arbeit ist die ihre Entstehung vor allem der kollegialen Unterstützung und freundschaftlichen Hilfe Ulrich Hufelds, als dessen wissenschaftlicher Mitarbeiter der Verfasser an der Andrássy Gyula Universität Budapest tätig war, verdankende, von Reinhard Mußgnug betreute Dissertation des Verfassers. Ihr geht es um den juristischen Kampf eines kleinen mediatisierten Reichsstandes gegen den ihn verschlingenden Staat. Im Mittelpunkt stehen dabei die für beide Beteiligten besonders bedeutsamen Rechte, nämlich niedere Gerichtsbarkeit und Polizei, Gesetzgebung sowie Abgaben- und Schuldenwesen.
Gegliedert ist die im Wesentlichen chronologisch aufgebaute Untersuchung außer in Einleitung und Schluss in fünf Abschnitte. Sie beginnt mit dem alten Reich und legt dabei zunächst die Geschichte der Grafschaft der seit 1132 schriftlich erwähnten Grafen von Wertheim bis 1803 dar. Dem schließt sich die Darlegung der Verhältnisse in der Grafschaft Wertheim (staatsrechtliche Stellung, rechtliche Struktur, Regierungs- und Verwaltungsstrukturen, Gesetzgebung und Rechtspflege, Lehnssystem), in der Markgrafschaft Baden und im Kurfürstentum Bayern jeweils vor 1803 an.
Obwohl eigentlich zum alten Reich gehörig wird für die Zeit vom Reichsdeputationshauptschluss des Jahres 1803 bis zum Ende des alten Reiches ein eigener Abschnitt gebildet. Durch § 14 des Reichsdeputationshauptschlusses verloren die im 16. Jahrhundert an die Grafschaft Wertheim gelangten Grafen von Löwenstein zwar linksrheinisch 510 Quadratkilometer Gebiet mit 23000 Einwohnern bzw. 170 Quadratkilometer Gebiet mit 2600 Einwohnern, gewannen aber immerhin rechtsrheinisch 310 Quadratkilometer mit 13000 Einwohnern bzw. 85 Quadratkilometer mit 3800 Einwohnern, wobei die Entschädigungsgebiete ausnahmslos reichsunm |
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| Glossen zum Sachsenspiegel-Lehnrecht. Die kürzere Glosse, hg. v. Kaufmann, Frank-Michael, 2 Bände (= Monumenta Germaniae Historica. Fontes iuris Germanici antiqui, Nova series 8). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2006. LXIV, 1-314, VIII, 315-717 S., 8 S. Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die im Spätmittelalter geschaffene Glossierung des Sachsenspiegels hat eine lange und leidvolle wissenschaftliche Geschichte. In sie ist erst nach 1990 erfreuliche Bewegung geraten. Seit 1. Januar 1994 konnte an der sächsischen Akademie der Wissenschaften eine Arbeitsstelle Sachsenspiegelglosse der Monumenta Germaniae Historica eingerichtet werden, der es unter der Führung Rolf Lieberwirths und der Unterstützung Heiner Lücks durch Frank-Michael Kaufmann bereits 2002 gelang, die Buch’sche Glosse zum Sachsenspiegel Landrecht in drei modernen Teilbänden vorzulegen (vgl. ZRG GA 121 (2004), 641).
Seit 2003 wurde im Rahmen des 2002 aufgenommenen Vorhabens Editionen der jüngeren Sachsenspiegel-Glossen an der Edition der kürzeren Glosse zum Sachsenspiegel-Lehnrecht gearbeitet. Die vorliegende Ausgabe ist die erste Frucht dieses Bemühens. Allerdings wird sich die Frage, ob diese kürzere Glosse der älteste Kommentar zum Lehnrecht des Sachsenspiegels ist, nach Ansicht Rolf Lieberwirths erst nach dem Vorliegen weiterer Ausgaben der Lehnrechts-Glossen und den damit einhergehenden notwendigen kritischen Untersuchungen schlüssig beantworten lassen, was nach dem derzeitigen Plan spätestens 2022 der Fall sein soll.
Die Edition bietet auf der Grundlage zehner Handschriften (in Leipzig, Darmstadt, Jena, Celle, Dresden, Halle, München und Stuttgart) und des Augsburger Erstdrucks von 1516 den Text des Lehnrechts des Sachsenspiegels mit der kürzeren Glosse (Textklasse I der Sachsenspiegel-Lehnrechtsglossen). Sie umfasst alle drei Ordnungen der kürzeren Lehnrechtsglosse. Dabei wird die erste Ordnung repräsentiert durch die auf 1410 datierte Jenaer Handschrift un |
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| Godding, Philippe, La législation ducale en Brabant sous le règne de Philippe le Bon (1430-1467) (= Académie royale de Belgique. Classe des lettres, Collection in-8°, 3e série, 42). Académie royale de Belgique, Brüssel 2006. 137 S., 1 Kart. Besprochen von Alois Gerlich. |
Ganzen Eintrag anzeigen Godding, Philippe, La législation ducale en Brabant sous le règne de Philippe le Bon (1430-1467) (= Académie royale de Belgique. Classe des lettres, Collection in-8°, 3e série, 42). Académie royale de Belgique, Brüssel 2006. 137 S., 1 Kart. Besprochen von Alois Gerlich.
In der Territorienwelt Burgunds mit den besonderen Großbildungen im Nordteil nahm Brabant eine Mittelstellung ein. Durch die Heiratspolitik Kaiser Karls IV. war es 1356 an Luxemburg gekommen, fiel aber später den dynastischen Wechselfällen anheim, die der Verfasser schildert, um die Voraussetzungen für den Herrschaftsantritt des Herzogs Philipp des Guten zu erklären. An den Beginn der Analyse der Regierung setzt der Verfasser die Analyse der Joyeuse Entrée von 1430, die er im Anhang ediert (S.117-133) mit den Nachweisen der Dokumente seit 1356, 1405 und 1427. Sodann werden behandelt das Münzrecht, die Einsetzung eines Rates mit Kompetenzen während der Abwesenheit des Fürsten, worüber der Verfasser bereits 1999 ein eigenes Werk veröffentlichte, und die Reaktionen auf die Aufstände in Antwerpen, Bois-le-Duc und Limburg. Als Machtträger stehen im Territorium einander gegenüber der Herzog, der Rat und die Stände, die sich gegen Übergriffe im Jagdwesen sowie die Verhaltensweisen der Lombarden zur Wehr setzen. In der Gesetzgebung des Herzogs wird unterschieden zwischen den ordonannces sur requête und den ordonannces d’office. Gegenstände sind unter anderem Fragen des Zolles auf unterwegs befindliche Handelsgüter, fremde Münzen, Tuch und Wolle aus England sowohl in den Städten als auch auf dem platten Land. Die Publikation der Ordonanzen geschah meistens mündlich durch lokale Amtsträger, konnte aber auch in der Kirche des Ortes erfolgen. Von der Mitte des 15. Jahrhunderts an verbreitete sich die Publikation durch Anschlag an der Kirchentüre. Als Sprache der Veröffentlichung diente meistens das Niederländische, das Französische wurde erst gegen Ende der Regierung häufiger angewendet |
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| Göhlert, Torsten, Der Erwerb unterschlagener bzw. gestohlener Sachen vom Nichtberechtigten. Untersuchungen zum römischen Recht, den Volksrechten der Westgoten, Franken und Bayern sowie der Entstehungsgeschichte von § 935 BGB (= Schriften zur Rechtsgeschichte 134). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 289 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
Ganzen Eintrag anzeigen Göhlert, Torsten, Der Erwerb unterschlagener bzw. gestohlener Sachen vom Nichtberechtigten. Untersuchungen zum römischen Recht, den Volksrechten der Westgoten, Franken und Bayern sowie der Entstehungsgeschichte von § 935 BGB (= Schriften zur Rechtsgeschichte 134). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 289 S. Besprochen von Gunter Wesener.
Der Verfasser, ein Schüler Dietmar Schanbachers, hat seine Dissertation (TU Dresden) der historischen Betrachtung der dem § 935 BGB zu Grunde liegenden Problematik (S. 21) gewidmet. Vor mehr als fünfzig Jahren hat Ulrich von Lübtow dieses Thema in einem grundlegenden Beitrag[1] behandelt. Göhlert verwertet die inzwischen gewonnenen Erkenntnisse und bietet ebenfalls eine rechtshistorisch-rechtsvergleichende Darstellung, wobei er als Vergleichsobjekte zum deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch das antike römische Recht und die Volksrechte der Westgoten, Franken und Bayern auswählt.
Das BGB (§§ 932ff.) unterscheidet beim Erwerb vom Nichtberechtigten nach der Art des Besitzverlustes. Nur in den Fällen freiwilliger Besitzesaufgabe seitens des Eigentümers wird der gutgläubige Erwerber geschützt. Deutschrechtliche Grundsätze wie das „Hand wahre Hand“ Prinzip fanden sich bereits im ADHGB von 1861, Art. 306 und 307 (vgl. dazu Verfasser S. 252ff.).
Das römische Recht kennt keinen gutgläubigen Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten: nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet. Es gilt das Vindikationsprinzip: ubi rem meam invenio, ibi eam vindico. Dem Erfordernis der Verkehrssicherheit wurde aber im römischen Recht durch die Möglichkeit der Ersitzung in relativ kurzer Zeit Rechnung getragen.
Das zweite Kapitel (S. 23-103) befasst sich daher eingehend mit der Sachverfolgung und der Ersitzung im altrömischen Recht. Der Verfasser setzt sich mit den Thesen Max Kasers und Theo Mayer-Malys zu diesen Problemen auseinander. Mayer-Maly folgend (S. 45ff.) vertritt er die prozessuale Betrachtung |
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| Gosewinkel, Dieter/Masing, Johannes, Die Verfassungen in Europa 1789-1949. Eine wissenschaftliche Textedition. Beck, München 2006. XXIV, 2116 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gosewinkel, Dieter/Masing, Johannes, Die Verfassungen in Europa 1789-1949. Eine wissenschaftliche Textedition. Beck, München 2006. XXIV, 2116 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Zu den zahlreichen Editionen von Verfassungstexten (siehe dazu E. Grothe, Die große Lehre der Geschichte, in: Rechtsgeschichte 9/2006, 148ff.) hat sich eine weitere gesellt. Ihr zeitlicher Rahmen ist nachvollziehbar: Vom „Aufstieg des modernen Verfassungsstaats“ bis hin zu seiner „Wiedererstehung beziehungsweise seinem Ausbau 1945/46“; die restliche Zeit wird sozusagen dem geltenden Recht zugeordnet (1). „Großbritannien“ sprengt durch die Aufnahme älterer Texte den zeitlichen, den geographischen Rahmen die „Vereinigten Staaten von Amerika“. Beide Ausnahmen werden mit Verflechtungen zur kontinentaleuropäischen Verfassungsentwicklung begründet. Freilich eine Einbahnstraße: Hinausführende Einflüsse etwa auf die südamerikanischen Verfassungen bleiben ausgeblendet. Aber nicht nur dies. „Ausgegrenzt“ bleiben ausdrücklich die sogenannten „sozialistischen Räteverfassungen“, weil ihnen ein anderes „Legitimationskonzept“ zugrundeliege. Diese Begründung steht allerdings auf tönernen Füßen: Etwa stimmt das „Legitimationskonzept“ der USA-Verfassungen mit dem der französischen Charte von 1814 auch nicht überein. Noch gravierender als dieser konzeptionelle Mangel ist ein ganz anderer: Bei föderalistischen Staaten wie der Schweiz und Deutschland fehlt jegliche Kantons- bzw. Landesverfassung, und dies selbst in Zeiträumen, wo beide Gebilde Staatenbünde waren. Ähnliches gilt für die österreichischen Landesordnungen (1495, FN 2). Wesentliche Elemente der schweizerischen wie der deutschen Verfassungsentwicklung, die sich in den Ländern abspielte – man denke etwa an Grundrechte, Verfassungsgerichtsbarkeit –, bleiben damit undokumentiert. Ausgeklammert sind weiters, was prinzipiell nicht unverständlich ist, Verfassungsentwürfe. Im Falle Österreichs führt dies dazu, den richtungsweisenden |
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| Graf, Gerda, Der Verfassungsentwurf aus dem Jahr 1787 des Granduca Pietro Leopoldo di Toscana. Edition & Übersetzung – Das Verfassungsprojekt (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 54). Duncker & Humblot, Berlin 1998. 315 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Graf, Gerda, Der Verfassungsentwurf aus dem Jahr 1787 des Granduca Pietro Leopoldo di Toscana. Edition & Übersetzung – Das Verfassungsprojekt (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 54). Duncker & Humblot, Berlin 1998. 315 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Hans Schlosser angeregte, im Sommersemester 1997 von der juristischen Fakultät der Universität Augsburg angenommene Dissertation der Bearbeiterin. Dass sie nicht bereits früher bekannt gemacht wurde, liegt an einer trotz vieler Erinnerungen leider bisher nicht eingehaltenen Zusage Dieter Wyduckels. Zum Ausgleich muss auch hier der Herausgeber hilfsweise eintreten.
Gegliedert ist das Werk in zwei Teile. Der erste Teil betrifft die Edition und deren neuhochdeutsche Übersetzung. Im zweiten Teil verfolgt die Verfasserin das Verfassungsprojekt näher, obgleich das Werk erst die Frucht des Vorhabens ist.
Ihre knappe Einleitung beginnt die Verfasserin mit dem Hinweis darauf, dass Granduca Pietro Leopoldo (Peter Leopold) di Toscana das absolute Fürstentum als bankrottes Geschäft bezeichnet und bereits ein Jahrzehnt vor Ausbruch der französischen Revolution von 1789 die Ausarbeitung einer Verfassung mit unerhörten Neuerungen in Angriff genommen habe. Diesem Vorhaben blieb allerdings der Erfolg so sehr versagt, dass erst am 20. Mai 1805 grobe Züge des Projekts bekannt wurden. Ein Auszug einer Version vom 26. November 1781 wurde 1809 herausgegeben.
Zu einer vollständigen Edition kam es erstmals 1901 durch Joachim Zimmermann. Ihr liegt eine Fassung vom 8. September 1782 zugrunde. Wie zwei spätere Veröffentlichungen beschränkt sie sich auf Quellen des Staatsarchivs Florenzs.
Zusätzlich wurde später freilich bekannt, dass auch in Wien Hinweise für eine Arbeit an diesem Projekt nach 1782 bis zur Abreise Pietro Leopoldos aus der Toskana vorhanden sind. Aus ihnen ermittelte die Verfasserin im September 1995 eine im Státni Ústredni Archiv befi |
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| Gramsch, Robert, Erfurter Juristen im Spätmittelalter. Die Karrieremuster und Tätigkeitsfelder einer gelehrten Elite des 14. und 15. Jahrhunderts (= Education and Society in the Middle Ages and Renaissance 17). Brill, Leiden 2003. XVI, 717 S., CD-ROM (Personenkatalog). Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gramsch, Robert, Erfurter Juristen im Spätmittelalter. Die Karrieremuster und Tätigkeitsfelder einer gelehrten Elite des 14. und 15. Jahrhunderts (= Education and Society in the Middle Ages and Renaissance 17). Brill, Leiden 2003. XVI, 717 S., CD-ROM (Personenkatalog). Besprochen von Gerhard Köbler.
Das gewichtige Werk beginnt mit Tabellen und Tafeln. Es streut danach 26 Tabellen einigermaßen gleichmäßig verteilt in den Text ein. An Tafeln findet sich dagegen nur eine einzige zur geographischen Herkunft der Erfurter Studenten, womit zwei kleine Übersichtskarten ohne Ortsnamen gemeint sind.
Die Arbeit ist die im Wintersemester 2001/2002 von der philosophischen Fakultät der Universität Jena angenommene, für den Druck gekürzte Dissertation des Verfassers. Sie wurde von Helmut G. Walther betreut. Da es nach Einschätzung des Verfassers allein in Jena kaum möglich gewesen wäre, das Vorhaben so konzentriert und (relativ) rasch durchzuführen, verbrachte er zwischen 1997 und 2001 die meiste Zeit nicht allein den Spuren der Erfurter Juristen, sondern auch Amor folgend, in Rom am deutschen historischen Institut und führte auch die Veröffentlichung an einem zwar erlesenen, aber doch eher fernen Ort durch.
Gegliedert ist die Arbeit in a und b. A bietet den Text. Unter b sind Bibliographie und Anhänge zusammengefasst.
Das erste Kapitel des Textes dient der Einführung. Hier geht es in numerischer Gliederung um die Rezeption der gelehrten Juristen im Rahmen des bildungsgeschichtlichen, verfassungsgeschichtlichen und sozialgeschichtlichen Wandels im Deutschland des 15. Jahrhunderts, um die Prosopographie der Erfurter Juristen und um die Quellen der personengeschichtlichen Recherche. Im Vordergrund steht dabei die gedruckte Erfurter Universitätsmatrikel und hinsichtlich der Personengeschichte des deutschen Klerus das Repertorium Germanicum, das unter Amors Schwingen bearbeitet wird.
Im zweiten Kapitel behandelt der Verfasse |
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| Groß, Joachim, Die deutsche Justiz unter französischer Besatzung 1945-1949. Der Einfluss der französischen Militärregierung auf die Einrichtung der deutschen Justiz in der französischen Besatzungszone (= Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte 4). Nomos, Baden-Baden 2007. 236 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Groß, Joachim, Die deutsche Justiz unter französischer Besatzung 1945-1949. Der Einfluss der französischen Militärregierung auf die Einrichtung der deutschen Justiz in der französischen Besatzungszone (= Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte 4). Nomos, Baden-Baden 2007. 236 S. Besprochen von Werner Schubert.
Frankreich erhielt im Juli 1945 eine Besatzungszone, die im Wesentlichen die Gebiete des heutigen Rheinland-Pfalz, des Saarlandes und des heutigen Baden-Württembergs südlich der Autobahn Karlsruhe-Ulm (mit den Ländern Baden und Württemberg-Hohenzollern) umfasste. Nach dem Stillstand der Rechtspflege mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches galt es, möglichst schnell eine funktionierende Justiz wieder aufzubauen. Dies oblag der Generaldirektion der Justiz unter der zivilen französischen Militärregierung. Die Generaldirektion der Justiz unterstand zunächst Charles Furby; für die „Justice allemande“ war ab 1946 Charles Bourthoumieux speziell zuständig (über diese beiden Juristen vgl. S. 201ff.). Für die Etablierung und Beaufsichtigung der Justiz in den einzelnen Regionen waren die Regionaldirektionen für die Justiz unmittelbar verantwortlich. Groß vertritt und belegt im Verlauf der Arbeit die These, „dass das Handeln der französischen Besatzungsmacht ohne richtungweisenden Einfluss und nachhaltige Wirkung auf die aus heutiger Sicht erfolgreiche Entwicklung zu einer den Prinzipien eines demokratischen Rechtsstaates verpflichteten Justiz blieb. Sowohl die Schaffung der rechtlichen Strukturen als auch die deutsche Justizpraxis blieben in diesem Sinne unbeeinflusst“ (S. 16). Anders als Großbritannien und die USA hatte Frankreich keine detaillierten Pläne zur Reorganisation der deutschen Justiz entwickelt, so dass es zunächst auf die Gesetze und Verordnungen der Militärregierung Deutschland und des Alliierten Kontrollrats ankam (Übersicht S. 235). Groß behandelt nach den Planungen der westlichen Alliierten (S. 30ff.) und der französischen |
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| Günther, Gerhard, Römisches Recht in Thüringen. Seine Anwendung im Rechtsleben bis 1350. Selbstverlag des Verfassers, Bad Langensalza 2006. 164 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Günther, Gerhard, Römisches Recht in Thüringen. Seine Anwendung im Rechtsleben bis 1350. Selbstverlag des Verfassers, Bad Langensalza 2006. 164 S.
Das Werk ist die 1956 erstellte, in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht und nunmehr vom Verfasser auf eigene Kosten gedruckte, dem Gedenken an Gertrud Schubert-Fikentscher, Gerhard Buchda, Hanz Patze, Joseph Klapper, Hermann Stöbe und Hans Thieme gewidmete Jenenser Dissertation des in Greiz geborenen Verfassers (Die Anfänge der Rezeption des mittelalterlichen römischen Zivilrechts in Thüringen bis zur Mitte des vierzehnten Jahrhunderts). Sie beginnt mit einer Einführung Hans Thiemes vom 10. August 1988, der darauf hinweist, dass die vom Mühlhäuser Stadtarchivdirektor Dr. iur. Dr. phil. Günther geschaffene Arbeit von Gerhard Buchda als Betreuer in Band 78 (1961) der germanistischen Abteilung der Zeitschrift für Rechtsgeschichte in ansprechender Weise vorgestellt worden ist. Der dort ins Auge gefasste Druck im Böhlau-Verlag in Weimar ist nicht zur Vollendung gelangt.
Die Dissertation ist die erste Arbeit zur Geschichte der Rezeption im mittelalterlichen Thüringen. Ihr gehen nur Hinweise auf römischrechtliche Verzichtsformeln im Urkundenbuch der Stadt Erfurt durch Wilhelm Schum in der romanistischen Abteilung der Zeitschrift für Rechtsgeschichte von 1890 voraus. Neue Forschungen sind bisher nicht erschienen, wenngleich der Verfasser Thüringen betreffende Untersuchungen Ludger Meiers (1958), Norbert Brieskorns (1980), Christine Mundhenks (1997), Georg Mays (2004) und Harold J. Bermans (1983, übersetzt 1995) nennt, dabei aber die an entlegener Stelle veröffentlichte Untersuchung Robert Gramsch über Erfurter Juristen im Spätmittelalter nicht berücksichtigt.
Die Arbeit greift einen Plan Theodor Muthers auf, der bereits 1869 die Bedeutung der geistlichen Gerichte für die deutschen Rechtszustände darlegen wollte. Deswegen betrachtet der Verfasser die Rolle der Kirche be |
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| Haas, Julia, Die Reichstheorie in Pufendorfs „Severinus der Monzambano“. Monstrositätsthese und Reichsdebatte im Spiegel der politisch-juristischen Literatur von 1667 bis heute (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 76). Duncker & Humblot, Berlin 2006. 171 S., 2 Bildtaf. Besprochen von Walter Pauly. |
Ganzen Eintrag anzeigen Haas, Julia, Die Reichstheorie in Pufendorfs „Severinus der Monzambano“. Monstrositätsthese und Reichsdebatte im Spiegel der politisch-juristischen Literatur von 1667 bis heute (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 76). Duncker & Humblot, Berlin 2006. 171 S., 2 Bildtaf. Besprochen von Walter Pauly.
Pufendorfs Verdikt, das Heilige Römische Reich deutscher Nation sei „irregulare“ und „monstro simile“, löste zeitgenössisch einen „Knalleffekt“ (B. Roeck) aus, dessen Voraussetzungen, Kontext und Wirkungen anzuzeigende Studie nachzeichnet. Nach einem biographischen Überblick wird die Entstehungsgeschichte der Reichsverfassungsschrift referiert, auf deren lateinische Erstveröffentlichung 1667 unter dem Titel „De statu imperii germanici“ bald eine deutsche, französische, englische und holländische Übersetzung folgen sollte; von allein 300.000 bis 1710 in Deutschland gedruckten Exemplaren ist die Rede (S. 15f.). Daß die 1706 erschienene, noch vom 1694 verstorbenen Pufendorf vorbereitete und das Pseudonym lüftende Editio Posthuma an einer von zwei Stellen auf das provokante „monströs“ verzichtete, wertet Haas als Beleg für das reichspatriotische Anliegen der Schrift, im Wesentlichen eine „empirisch-historische Analyse“ des verworrenen Verfassungszustandes zu liefern (S. 17). Haas selbst skizziert die Verfassungslage nach dem Westfälischen Frieden, um sodann Pufendorfs spektakuläre Monstrositätsthese, die sich sowohl im sechsten wie siebten Kapitel der Reichsverfassungsschrift findet, im Zusammenhang zu entfalten (S. 39ff.). Einmal geht es Pufendorf um die nicht gelingende Einordnung des Reichs in das Schema der aristotelischen Staatsformenlehre, da er weder mit Hippolithus a Lapide (Bogislav Philipp von Chemnitz) und zuvor schon Jean Bodin eine Aristokratie noch mit Dietrich Reinkingk eine Monarchie hinreichend ausgeprägt sah. An der zweiten, in der Editio Posthuma entschärften Stelle ist die Rede von zwei zusammenkommenden Übeln: einer schlecht |
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| Haferkamp, Hans-Peter, Georg Friedrich Puchta und die Begriffsjurisprudenz (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 171). Klostermann, Frankfurt am Main 2004. XVIII, 534 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Haferkamp, Hans-Peter, Georg Friedrich Puchta und die Begriffsjurisprudenz (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 171). Klostermann, Frankfurt am Main 2004. XVIII, 534 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Georg Friedrich Puchta, Enkel eines Pfarrers, Sohn eines Landrichters, 1796 in Cadolzburg geboren, 1846 in Berlin gestorben, ist trotz seines frühen Todes einer der bekanntesten deutschen Juristen des 19. Jahrhunderts. Nach dem Besuch des Nürnberger Egidiengymnasiums, an dem vom 15. November 1808 bis zu seinem Wechsel nach Heidelberg zum 19. Oktober 1816 Georg Wilhelm Friedrich Hegel als Professor der Vorbereitungswissenschaften und Rektor wirkte, und dem Studium der Rechtswissenschaft in Erlangen wird der umstürzlerische Burschenschaftler bereits 1820 promoviert, 1821 als doctor legens zugelassen und 1823 zum außerordentlichen Professor ernannt. Im Streben nach Gunst sucht er Hugo, Savigny, Thibaut und andere auf und wird, obwohl er politisch auf der äußersten Rechten gestanden, streitsüchtig und als Vortragender ziemlich langweilig gewesen sein soll, 1828 mit 30 Jahren ordentlicher Professor in München, 1835 in Marburg, 1837 in Leipzig und 1842 auf Grund Wohlgesinntheit Nachfolger Savignys in Berlin.
Hans-Peter Haferkamp geht von seiner Zielsetzung her zu Recht nicht besonders auf den unmittelbaren Lebensweg Puchtas ein. Er bietet erfreulicherweise aber in seinem rund fünfzigseitigen Quellen- und Literaturverzeichnis eine Übersicht über die Schriften Puchtas. Danach hat Puchta nach seiner Dissertatio de itinere, actu et via (1820) einen Grundriss zu Vorlesungen über juristische Encyclopädie und Methodologie (1822), fünf Civilistische Abhandlungen über Adversus hostem aeterna auctoritas, Über den Namen der sog. Lex Gallica Cisalpina, Über die Wegservituten des römischen Rechts, Über den Namen des Juristen Gaius und Über die Perioden der Rechtsgeschichte (1823), eine Encyclopädie als Einleitung zu Institutionen-Vorlesungen (1825 |
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| Hamza, Gábor, Wege der Entwicklung des Privatrechts in Europa. Römischrechtliche Grundlagen der Privatrechtsentwicklung in den deutschsprachigen Ländern und ihre Ausstrahlung auf Mittel- und Osteuropa. Schenk, Passau 2007. 264 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hamza, Gábor, Wege der Entwicklung des Privatrechts in Europa. Römischrechtliche Grundlagen der Privatrechtsentwicklung in den deutschsprachigen Ländern und ihre Ausstrahlung auf Mittel- und Osteuropa. Schenk, Passau 2007. 264 S. Besprochen von Gunter Wesener.
Bei der vorliegenden Arbeit handelt es sich um eine neu bearbeitete und erweiterte Fassung des Buches von Gábor Hamza, Die Entwicklung des Privatrechts auf römischrechtlicher Grundlage unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsentwicklung in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Ungarn, Budapest 2002 (vgl. dazu meine Besprechung in dieser Zeitschrift 121, 2004, 588f.). Neu ist die Einführung: „Harmonisierung des Privatrechts und die römischrechtlichen Traditionen in Europa“ (S. 13-23). Der Verfasser vertritt zu Recht den Standpunkt, dass das römische Recht für eine europaweite Rechtsvereinheitlichung durchaus dienlich sein kann (S. 14f.).
Die Darstellung ist nun stärker gegliedert. Der II. Teil (S. 34-50) beschränkt sich im Wesentlichen auf die gelehrten Rechte im Mittelalter, wobei aber auch kurz auf die Rechtsentwicklung im Byzantinischen Reich eingegangen wird (S. 42ff.).
Der III. Teil („Das Heilige Römische Reich“, S. 51‑65) behandelt nun die Rezeptionsvorgänge in deutschen Territorien (S. 53ff.)., in den österreichischen Erbländern (S. 55ff.), in den Niederlanden (S. 61f.), in der Schweiz (S. 62ff.) sowie in Böhmen und Mähren (S. 64ff.).
Der alte III. Teil (neuzeitliche Kodifikationen) ist nunmehr aufgeteilt: IV. Teil: „Deutschland“ (S. 68‑89), wobei der Usus modernus pandectarum und die Naturrechtsschule nur sehr knapp behandelt werden; V: Teil: „Die österreichischen Erbländer (Österreich)“ (S. 92‑100); VI. Teil: „Schweiz“ (S. 102-111).
Die höchst instruktive Darstellung der Rechtsentwicklung in Ungarn (S. 114-147) findet sich jetzt im VII. Teil: „Die Privatrechtsentwicklung in Mittel-, Süd- und Osteuropa. Die Ausstrahlun |
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| Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert – Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel, hg. v. Brandt, Peter/Kirsch, Martin/Schlegelmilch, Arthur unter redaktioneller Mitarbeit von Daum, Werner, Band 1 Um 1800. Dietz Verlag Bonn 2006. 1224 S. Besprochen von Karsten Ruppert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert – Institutionenund Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel, hg. v. Brandt, Peter/Kirsch, Martin/Schlegelmilch, Arthur unter redaktioneller Mitarbeit von Daum, Werner, Band 1 Um 1800. Dietz Verlag Bonn 2006. 1224 S. Besprochen von Karsten Ruppert.
Der Ruf nach interdisziplinären oder vergleichenden historischen Darstellungen (und hier besonders in europäischer Perspektive) wird oft erhoben, doch selten eingelöst. Daher wird ein Handbuch, das sich vorgenommen hat, die Verfassungsgeschichte Europas im 19. Jahrhundert (bis 1914) zu präsentieren von vorneherein mit Zustimmung rechnen können. Dazu gesellt sich Respekt für Herausgeber und Autoren, die dafür nicht weniger als vier voluminöse Bände veranschlagt haben. Parallel dazu werden die jeweiligen Quellentexte, meist aus den einschlägigen Gesetzessammlungen kopiert und die in den weniger gängigen Sprachen auch übersetzt, auf einer CD-ROM zur Verfügung gestellt; die zum anzuzeigenden ersten Band liegt bereits vor. An eher versteckter Stelle („Danksagung“ S. 34) erfährt man, dass der Anstoß zu diesem „Großprojekt“ auf den 1994 verstorbenen Berliner Ordinarius Otto Büsch zurückgeht, die Finanzierung von der Friedrich-Ebert-Stiftung übernommen wurde und die wissenschaftliche Verantwortung beim „interdisziplinären Institut für Verfassungswissenschaften der Fernuniversität in Hagen“ liegt.
Das Kernproblem eines solchen Handbuchs, einen Arbeitsbegriff von Verfassung zu entwerfen, der allen Einzelabhandlungen zugrunde gelegt werden kann und zugleich die an politischen Wertvorstellungen orientierte moderne Vorstellung von Verfassung wie auch die stärker inhaltlich ausgerichtete des 19. Jahrhunderts abdeckt, wird überzeugend gelöst. Eher pragmatisch als abstrakt und prinzipiell sollen immer jeweils die 12 „hauptsächlichen Organisations- und Regierungsbereiche staats- und regierungspolitischen Handelns“ untersucht werden, auch w |
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| Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band 4 Aufgaben des Staates, hg. v. Isensee, Josef/Kirchhof, Paul, 3. Aufl. C. F. Müller, Heidelberg 2006. XL, 1333 S. Besprochen von Andreas Kley. |
Ganzen Eintrag anzeigen Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band 4 Aufgaben des Staates, hg. v. Isensee, Josef/Kirchhof, Paul, 3. Aufl. C. F. Müller, Heidelberg 2006. XL, 1333 S. Besprochen von Andreas Kley.
Die beiden Herausgeber stellen dem vierten Band ihres Handbuchs das Motto „Salus populi, suprema lex esto“ voran – ein Grund-Satz, der noch immer seine volle Gültigkeit bewahrt. In den letzten Jahren sei, so Isensee und Kirchhof, mit der Globalisierung, Europäisierung, dem kooperativen und dem Gewährleistungsstaat ein grundlegender Wandel eingetreten, welcher jedoch nicht einem einheitlichen Schema gehorche. Tatsächlich lässt sich eine allgemeine Richtung nicht ausmachen, weil gleichzeitig verschiedene und auch gegenläufige Entwicklungen im Gange sind. Der kooperative Staat wird durch die laufende Privatisierung gestärkt, andererseits muss man sich zu Recht fragen, ob das wirklich ein Prozess der Privatisierung ist, weil der Staat oft weiterhin die Hand auf die entstaatlichten Unternehmen legt. Die Herausgeber legen das Wesentliche nicht in ein Prinzip oder in eine Entwicklung, sondern in die Verfassung. Sie führen Goethe an: „Das Wahre war schon längst gefunden“ und dieses Wahre vermöge dem „politischen Drang des Tages standzuhalten und dem staatlichen Handeln Impuls und Halt zu geben“ (S. VI). Das kann so sein; der Staatsrechtler vergisst freilich nicht, dass es „die“ Verfassung als solche gar nicht gibt, sondern immer nur Interpretationen der Verfassung, und dies bedacht, erscheint ihr Halt doch eine eher unsichere Sache!
Der siebte Teil der Gesamtdisposition über Ziele, Aufgaben und Grenzen des Staates gliedert sich in Ziele und Grenzen des staatlichen Handelns (§§ 71–80) und in die Bereiche staatlichen Handelns (§§ 81–98). An dieser Stelle können nicht sämtliche 28 Paragraphen besprochen werden, weshalb die folgenden Würdigungen nur als Beispiele anzusehen sind.
Es ist wenig erstaunlich, dass mit § 76 ein Beitrag übe |
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| Hansel, Rüdiger, Jurisprudenz und Nationalökonomie. Die Beratungen des BGB im Königlich Preußischen Landes-Ökonomie-Kollegium 1889 (= Veröffentlichungen aus den Archiven preußischer Kulturbesitz, Beiheft 10). Böhlau, Köln 2006. XII, 304 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hansel, Rüdiger, Jurisprudenz und Nationalökonomie. Die Beratungen des BGB im Königlich Preußischen Landes-Ökonomie-Kollegium 1889 (= Veröffentlichungen aus den Archiven preußischer Kulturbesitz, Beiheft 10). Böhlau, Köln 2006. XII, 304 S. Besprochen von Werner Schubert.
Die Frankfurter Dissertation Hansels ist hervorgegangen aus dem von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Projekt: „Zur Diskussion zwischen deutschen und österreichischen Juristen und Ökonomen im späten 19. Jahrhundert um eine soziale Gestaltung der Rechtsordnung“ (im Rahmen des Schwerpunktprogramms: „Ideen als gesellschaftliche Gestaltungskraft im Europa der Neuzeit“). Den Ausgangspunkt des Forschungsvorhabens bildete die Feststellung, „dass in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ein besonderes Interesse von Seiten der Juristen der Nationalökonomie galt. Beide Fächer verstanden sich zu dieser Zeit als Leitwissenschaften in der Auseinandersetzung um unterschiedliche Ideen und Konzeptionen zur Gestaltung einer Rechts- und Wirtschaftsordnung“ (S. V). Hansel behandelt diese Thematik anhand der Verhandlungen des „Königlich Preußischen Landes-Ökonomie-Kollegiums“ (LÖK) über den ersten BGB-Entwurf im Jahre 1889. Zunächst erläutert Hansel den Forschungsansatz (S. 1-31) näher. Spätestens seit der Mitte des 19. Jahrhunderts war man sich nach Hansel bewusst, dass die Jurisprudenz „allein nicht in der Lage sei, das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben abzubilden. Es bedurfte statistischer und nationalökonomischer Erkenntnisse, um ein zeitgemäßes Recht zu schaffen“ (S. 10). Die Nationalökonomie wurde für Juristen zu einem Maßstab, der an das Privatrecht angelegt wurde: „Rechtssätze werden auch von einem ökonomischen Standpunkt aus bewertet; Zivilrechtswissenschaftler nehmen nationalökonomische Recherchen zur Kenntnis und versuchen, sie in die zivilrechtliche Dogmatik umzusetzen“ (S. 22). Nicht nur der Verein für Socialpolitik, sondern auch landwirtschaftliche Gremi |
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| Hartmann, Peter Claus, Französische Verfassungsgeschichte der Neuzeit (1450-2002). Ein Überblick, 2. Aufl. Duncker & Humblot, Berlin 2003. 235 S. graph. Darst. Besprochen von Wilhelm Brauneder. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kley, Andreas, Verfassungsgeschichte der Neuzeit. Großbritannien, die USA, Frankreich und die Schweiz, unter Mitarbeit von Kissling, Christian. Stämpfli, Bern 2004. 265 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Wieser, Bernd, Vergleichendes Verfassungsrecht. Springer, Wien 2005, XVI, 152 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Hartmann, Peter Claus, Französische Verfassungsgeschichte der Neuzeit (1450-2002). Ein Überblick, 2. Aufl. Duncker & Humblot, Berlin 2003. 235 S. graph. Darst. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Berchtold, Klaus, Verfassungsgeschichte der Republik Österreich I 1918-1933. Springer, Wien 1998, XVI, 755 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Kölz, Alfred, Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte. Ihre Grundlinien in Bund und Kantonen seit 1848. Stämpfli & Co., Bern 2004. XXXII, 960 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Rathgeb, Christian, Die Verfassungsentwicklung Graubündens im 19. Jahrhundert (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 1). Schulthess, Zürich 2003. XXVIII, 215 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Auf die theoretisch oft erörterte Frage, was denn Verfassungsgeschichte überhaupt sei bzw. wie sie darzustellen wäre, geben vorhandene Darstellungen eine pragmatische Antwort: Sie fällt sehr unterschiedlich aus. Dies betrifft schon einmal den örtlichen Raum: staatenübergreifend, staatsbezogen, sogar teilstaatsbezogen.
Die Darstellung Kleys betont im Titel allein den zeitlichen Bezug – „Neuzeit“ – und verschiebt den örtlichen in den Untertitel, der auf mehrere Staaten verweist. Tatsächlich verdeutlicht das Einheben auf gegenseitige Einflussnahmen Gemeinsames. Grundsätzlich sei eine Verfassung im Zusammenhang mit theologischen, philosophischen, geschichtlichen und anderen Vorstellungen zu sehen (26). Konkret betont werden etwa für die USA neben dem Vorbild Schweiz als Bundesstaat (88) „transatlantische“ ideengeschichtliche Einflüsse (90ff.), umgekehrt der Einfluss d |
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| Hauser, Karin, Die Anfänge der Mutterschaftsversicherung. Deutschland und Schweiz im Vergleich. Chronos, Zürich 2004. 320 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hauser, Karin, Die Anfänge der Mutterschaftsversicherung. Deutschland und Schweiz im Vergleich. Chronos, Zürich 2004. 320 S. Besprochen von Werner Schubert.
Der von Hauser weit verstandene Begriff „Mutterschaftsversicherung“, der von dem Belgier Louis Frank mit dessen Werk: „L’assurance maternelle“ von 1897 propagiert worden war, umfasst die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Unterstützungsmaßnahmen für Schwangere und Wöchnerinnen. Während der Begriff in Deutschland nur noch von historischem Interesse ist – er spielte in der Diskussion der späten Kaiserzeit eine wichtige Rolle (S. 73-102) –, wird dieser Begriff in der Schweiz auch noch heute verwendet. Nachdem dort das Projekt einer eigenen Mutterschaftsversicherung viermal gescheitert war, erhielt die Schweiz zum 1. 7. 2005 eine obligatorische Mutterschaftsversicherung, die in die Erwerbsersatzordnung (Verdienstausfall von Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst leistenden Personen) integriert wurde. In ihrem Werk, einer unter Clausdieter Schott entstandenen Züricher Dissertation von 2002, befasst sich Hauser nicht primär mit der Geschichte der Mutterschaftsversicherung im engeren Sinne, sondern mit der Entwicklung der gesetzlich angeordneten Unterstützungsleistungen für Wöchnerinnen und Schwangere zwischen 1860 und 1920. Hierbei umfassen die Entwicklungen in Deutschland fast zwei Drittel des Gesamtwerks (S. 23-214), da hier der Mutterschaftsdiskurs ungleich intensiver als in der Schweiz war. Die Arbeit ist chronologisch aufgebaut. In Anlehnung an die jeweilige Darstellung der Gesetzesentwicklung und die Ausführungen über die Praxis werden jeweils in einem weiteren Kapitel neben den Problemfeldern auch die Argumentationen der Befürworter und Gegner der Mutterschaftsversicherung analysiert. Den Abschluss des Werkes bildet eine präzise zusammenfassende Würdigung (S. 221-327), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Verfasserin hier nicht mehr auf die weiteren Entwicklungen, insbesond |
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| Henry, Jean-Baptiste (OPraem), Tagebuch der Verbannungsreise (1792-1802). Aufzeichnungen des Abbé Henry über die französische Revolution, sein Exil und seinen Aufenthalt in Westfalen (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Westfalen 19, Westfälische Briefwechsel und Denkwürdigkeiten 10), eingel. bearb. u. übers. v. Kröger, Bernward. Aschendorff, Münster 2007. XI, 290 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Henry, Jean-Baptiste (OPraem), Tagebuch der Verbannungsreise (1792-1802). Aufzeichnungen des Abbé Henry über die französische Revolution, sein Exil und seinen Aufenthalt in Westfalen (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Westfalen 19, Westfälische Briefwechsel und Denkwürdigkeiten 10), eingel. bearb. u. übers. v. Kröger, Bernward. Aschendorff, Münster 2007. XI, 290 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Gefolge der französischen Revolution des Jahres 1789 wurde neben vielen anderen Geistlichen im Herbst 1792 auch der Prämonstratenser Jean-Baptiste Henry verbannt. Über London, die österreichischen Niederlande, die Niederlande und das Rheinland gelangte er nach Westfalen. Dort gewährten ihm von 1794 bis 1804 die Prämonstratenser in Clarholz Aufnahme.
Vom Beginn seines Exils an führte der Abbé ein Tagebuch. Es hält die Geschehnisse aus der Sicht eines Betroffenen in vielen Einzelheiten fest. Als er 1802 nach Frankreich zurückkehrte, arbeitete er die Aufzeichnungen zu einem Abschiedsgeschenk für den gastgebenden Konvent um.
Bernward Kröger berichtet in seiner einfühlsamen Einleitung vor allem über den Verfasser und die Entstehung, Überlieferung und Übersetzung des Tagebuchs. Die anschließende Edition des französischen Texts folgt möglichst genau dem im Brüsseler Reichsarchiv aufbewahrten Manuskript. Dem deutschsprachigen Leser erschließt eine auf der jeweils gegenüberliegenden Seite abgedruckte Übersetzung den Inhalt sehr bequem.
Im Anhang wird eine übersichtliche Chronologie der Vorgänge vom 1. Oktober 1792 bis zum 22. Mai 1802 beigegeben. Eine Karte und 5 Abbildungen veranschaulichen das Geschehen. Eine sorgfältige Bibliographie und ein zehnseitiges Register runden den interessanten Band ab.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Herrmann, Klaus Jürgen/Müller, Ulrich, Kleine Geschichte der Stadt Schwäbisch Gmünd (= Regionalgeschichte – fundiert und kompakt). DRW-Verlag Weinbrenner GmbH & Co. KG, Leinfelden-Echterdingen 2006. 221 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Herrmann, Klaus Jürgen/Müller, Ulrich, Kleine Geschichte der Stadt Schwäbisch Gmünd (= Regionalgeschichte – fundiert und kompakt). DRW-Verlag Weinbrenner GmbH & Co. KG, Leinfelden-Echterdingen 2006. 221 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Mündungsgebiet einiger Bäche in die obere Rems liegt das in der Gegenwart etwa 60000 Einwohner zählende (schwäbisch) Gmünd, für das 1984 das Stadtarchiv mit Klaus Jürgen Herrmann eine Geschichte der Stadt vorgelegt hat. Auf dieser Grundlage wollen die beiden Verfasser die Erkenntnisse weiterführen und zugleich einem breiteren Kreis von Lesern zugänglich machen. Dabei behandelt Klaus Jürgen Herrmann die Zeit von den Anfängen bis zum ersten Weltkrieg, während Ulrich Müller das Geschehen in dem durch ein Luftbild übersichtlich präsentierten Zentralort bis zur Gegenwart verfolgt.
Wurzeln sind römisch, die Ursprünge des Ortes werden nicht ganz sicher auf eine möglicherweise auch auf Saargemünd zu beziehende Zelle Gamundias des Klosters Saint Denis im Herzogtum Alemannien zurückgeführt, die in der Mitte des 9. Jahrhunderts in einer auf 782 datierten gefälschten Urkunde König Karls (des Großen) erwähnt wird. 1162 werden cives von Gmünd in einer Urkunde für Lorch genannt, in denen der Bearbeiter Stadtbürger sieht. Das Land um Gmünd hat nach Ansicht des Verfassers wohl der Riesgaugraf Friedrich im 11. Jahrhundert von unbekannter Seite erworben.
Nacheinander werden von Klaus Jürgen Herrmann die Entwicklungen bis zum Spätmittelalter, die Geschichte der Juden, die Reformation, der dreißigjährige Krieg, das 17. Jahrhundert, das 18. Jahrhundert, die Mediatisierung der Reichsstadt, die Säkularisation der Klöster, die württembergische Oberamtsstadt und die industrielle Phase seit 1848 geschildert. Ulrich Müller setzt diesen Gang über den ersten Weltkrieg, die Räterepublik, parlamentarische Demokratie, Nationalsozialismus, zweiten Weltkrieg und Nachkriegszeit bis zu den neuen Herausforderungen durch d |
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| Het notariaat in de Lage Landen (± 1250-1842). Opstellen over de geschiedenis van het notariaat in de Lage Landen vanaf de oorsprong tot in de negentiende eeuw, hg. v. Gehlen, A. Fl./Nève, P. L. (= Ars notariatus 117). Stichting tot bevordering der notariële wetenschap/Kluwer, Amsterdam/Deventer 2005. X, 261 S. Besprochen von Gero Dolezalek. |
Ganzen Eintrag anzeigen Het notariaat in de Lage Landen (± 1250-1842). Opstellen over de geschiedenis van het notariaat in de Lage Landen vanaf de oorsprong tot in de negentiende eeuw, hg. v. Gehlen, A. Fl./Nève, P. L. (= Ars notariatus 117). Stichting tot bevordering der notariële wetenschap/Kluwer, Amsterdam/Deventer 2005. X, 261 S. Besprochen von Gero Dolezalek.
Acht Autoren liefern hier Überblicke über die Geschichte des Notariats bis 1842 in den einzelnen Territorien des heutigen Staatsgebietes Belgiens und der Niederlande. Die Zeit ab 1842 bleibt außer Betracht; denn sie wurde für die Niederlande bereits durch Ron de Jong aufgearbeitet (selbe Schriftenreihe, Bd. 116, 1999), und für Belgien liegt immerhin bereits eine gute "bibliographie raisonnée" vor, herausgegeben durch Cl. Bruneel und Ph. Godding, Brüssel 1998.
Die besprochenen Territorien standen im Ancien Régime nicht unter einheitlicher Herrschaft. Daher verlief die Geschichte des Notariats dort verschieden. Insbesondere gehörten Territorien entlang den heutigen östlichen Grenzen noch lange zum Heiligen Römischen Reich deutscher Nation. Dies betraf das Fürstbistum Lüttich, die Fürstabteien Stavelot-Malmédy, Teile der Herzogtümer Jülich und Kleve, preußische Teile des Herzogtums Geldern und kleine Gebiete noch anderer Herrschaften. Darüber hinaus war auch in den anfangs burgundisch und später habsburgisch beherrschten Territorien die Rechtslage unterschiedlich. Weitere Unterschiede entstanden ab der zweiten Hälfte des sechzehnten Jahrhunderts durch die Loslösung der nördlichen Niederlande.
Die unterschiedliche Rechtsentwicklung wird für die einzelnen Territorien einzeln dargestellt. C. M. Cappon fasst vorab die Notariatsgeschichte bis 1540 zusammen (S. 1-29). Danach folgen acht Beiträge zu einzelnen Territorien in der Zeit von 1540 bis 1795. Paul Nève schildert die Entwicklung in den habsburgischen Niederlanden bis 1795 (S. 33-75), im Fürstbistum Lüttich (S. 76-84), in den Fü |
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| Hetzenecker, Andreas, Stephan Kuttner in Amerika 1940-1964. Grundlegung der modernen historisch-kanonistischen Forschung (= Schriften zur Rechtsgeschichte 133). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 479 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hetzenecker, Andreas, Stephan Kuttner in Amerika 1940-1964. Grundlegung der modernen historisch-kanonistischen Forschung (= Schriften zur Rechtsgeschichte 133). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 479 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Nicht die literarische Produktion eines Gelehrten, so stellt der Verfasser überzeugend fest, entscheidet an sich über seine Wirkung, letztlich kommt es auf die Vermittlung an. Aus dieser Erwägung heraus unternimmt er in seiner Studie keine nähere Darstellung und Würdigung von Kuttners wissenschaftlichem Werk in Form seiner zahlreichen, meist kleineren Veröffentlichungen, wie es unter anderen Peter Landau sachkundig beschrieben hat. Er betrachtet vielmehr den aufbauenden und interaktiven Teil seines beruflichen Wirkens in Amerika in Gestalt der wissenschaftsorganisatorischen und wissenschaftskommunikativen Leistungen.
Gleichwohl stellt er im einleitenden ersten Teil zunächst das Leben und Werk Stephan Georg Kuttners vor, der in Bonn am 24. März 1907 in einer protestantischen Familie jüdischer Herkunft geboren wurde. Sein Vater (Georg Kuttner) war zunächst Richter in Bonn, 1909 Privatdozent der Universität Berlin und seit 1914 Professor für bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht der damals gerade gegründeten Universität Frankfurt am Main. Bereits 1916 schied er aus dem Leben.
Nach dem Abitur in Frankfurt am Main 1925 studierte Kuttner Rechtswissenschaft in Frankfurt am Main, Freiburg im Breisgau und Berlin, wo er schon 1928 mit 21 Jahren die erste juristische Staatsprüfung bestand und 1930 als Assistent Eduard Kohlrauschs auf Grund einer Untersuchung über die juristische Natur der falschen Beweisaussage promoviert wurde. Danach wandte er sich Ulrich Stutz zu und unternahm mit Unterstützung der Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft vor allem in Italien ausgedehnte Handschriftenstudien für eine strafrechtsgeschichtliche Habilitationsschrift. Als im Januar 1933 Adolf Hitler in Deutschland d |
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| Heymann, Britta, Ernst Melsheimer (1897-1960). Eine juristische Karriere in verschiedenen staatlichen Systemen (= Rechthistorische Reihe 353). Lang, Frankfurt am Main 2007. 285 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Heymann, Britta, Ernst Melsheimer (1897-1960). Eine juristische Karriere in verschiedenen staatlichen Systemen (= Rechthistorische Reihe 353). Lang, Frankfurt am Main 2007. 285 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Britta Heymann versucht in ihrer nach der Danksagung von Christoph Meyer-Bohl angeregten und unterstützten, nach dem Vorwort von Jörn Eckert angeregten und nach dessen Tod von Werner Schubert betreuten Kieler Dissertation für einen einzelnen Fall eine Erklärung dafür, warum ein bürgerlich ausgebildeter Jurist im Dienst verschiedener staatlicher Systeme Karriere gemacht hat und gliedert dabei ihre zu großen Teilen auf ungedruckte Quellen gestützte Untersuchung eigentlich in nur zwei Teile, an die sie ein Résumé, Quellen und ein Personenverzeichnis anschließt. Die Titel beider Teile ergänzen sich lediglich. Begonnen wird mit Ernst Melsheimer, abgeschlossen mit dem beruflichen Werdegang (Ernst Melsheimers).
Ernst Karl Melsheimer wurde am 9. April 1897 in Nieder-Neunkirchen an der Saar als Sohn eines Hüttendirektors der Stumm’schen Eisenwerke (bzw. eines Hüttenbeamten bzw. eines Hüttenangestellten bzw. eines Angestellten) und als Enkel eines Gutsbesitzers geboren. Nach Notabitur, freiwilligem Kriegsdienst und erheblicher Verwundung begann er 1915 mit dem Studium der Rechtswissenschaft in Marburg, das er nach dem Wechsel nach Bonn 1918 in Köln mit der ersten juristischen Staatsprüfung (gut) abschloss. Wenig später promovierte er in Marburg mit einer Dissertation über Wahlschuld und Wahlerklärung (gut).
Nach einem Lebenslauf vom 4. März 1950 hatte er sein erstes politisches Erwachen in seinen letzten Studiensemestern in Bonn. Damals habe er den vaterländischen Hilfsdienst abgelehnt und sozialistische Literatur kennengelernt. Folgerungen habe er daraus aber nicht gezogen.
Vielmehr trat er in den juristischen Vorbereitungsdienst ein und bestand auch die zweite juristische Staatsprüfung in Berlin 1921 mit gut. Möglic |
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| Höchstgerichte in Europa. Bausteine frühneuzeitlicher Rechtsordnungen, hg. v. Auer, Leopold/Ogris, Werner/Ortlieb, Eva (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 53). Böhlau, Köln 2007. VIII, 242 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Höchstgerichte in Europa. Bausteine frühneuzeitlicher Rechtsordnungen, hg. v. Auer, Leopold/Ogris, Werner/Ortlieb, Eva (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 53). Böhlau, Köln 2007. VIII, 242 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Seit der Entwicklung des Rechts durch den Menschen hat sich als Einrichtung für die Entscheidung über einen umstrittenen Inhalt des Rechts das Gericht herausgebildet. Dementsprechend gehört in Rom der praetor zu den höchsten Magistraten und ist nach Eike von Repgows Sachsenspiegel der König der allgemeine Richter überall. Folglich darf die Höchstgerichtsbarkeit nicht nur im Europa der Gegenwart mit besonderer Aufmerksamkeit rechnen, sondern verdienen auch die vergangenen einzelnen Höchstgerichte allgemeines Interesse.
Nach der an den Beginn des kurzen Vorworts der Herausgeber gestellten Erkenntnis gehört die vergleichende Analyse der europäischen Höchstgerichtsbarkeit überhaupt zu den großen Desiderata der rechtsgeschichtlichen Forschung, die in den letzten Jahren an Aktualität gewonnen haben. Als jüngstes Beispiel hierfür dient ihnen der deutsche Rechtshistorikertag in Halle an der Saale von 2006, in dessen von Peter Oestmann geleiteter Sektion höchste Gerichtsbarkeit in Europa Ulrike Müßig über die französische und englische Höchstgerichtsbarkeit, Alain Wijffels über die höchste Gerichtsbarkeit in den südlichen Niederlanden, Matthias Schnettger über die kaiserliche Gerichtsbarkeit in Italien und Friedrich Battenberg über die königliche Kammergerichtsbarkeit vorgetragen haben. Um neue Einsichten und Ergebnisse zu gewinnen, komme es unter anderem darauf an, Forschende verschiedener Disziplinen aus unterschiedlichen Ländern miteinander ins Gespräch zu bringen.
Ausgangspunkt des in diesen größeren Zusammenhang gestellten Sammelbandes sind die Bemühungen um die Erforschung des Reichshofrats und die Erschließung seines Archivs, zu deren Förderung sich die Akademie der Wissen |
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| Hoffmann, Ronald, Die Domänenfrage in Thüringen. Über die vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen mit den ehemaligen Landesherren in Thüringen nach dem ersten Weltkrieg (= Rechtshistorische Reihe 334). Lang, Frankfurt am Main 2006. XVI, 347 XVII-XXI S., 6 Abb. 1 Farbabb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hoffmann, Ronald, Die Domänenfrage in Thüringen. Über die vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen mit den ehemaligen Landesherren in Thüringen nach dem ersten Weltkrieg (= Rechtshistorische Reihe 334). Lang, Frankfurt am Main 2006. XVI, 347 XVII-LXXI S., 6 Abb. 1 Farbabb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Es gehört zu den Eigentümlichkeiten menschlichen Zusammenlebens, dass einem Herrscher über ein Gebiet in der Regel nicht das gesamte Gebiet in völlig gleicher Weise zusteht. Deswegen sind schon in der Antike imperium und dominium sowie Staat und Staatsgut sowie Privatgut des Herrschers unterschieden. Auch im Mittelalter hat der Herrscher zwar ein Reich, aber nicht alles Gut im Reich ist Reichsgut.
Diese Unterscheidung wirkt sich besonders dann aus, wenn der Herrscher die Herrschaft verliert. Augenfällig ist dabei der revolutionäre Übergang von der Monarchie zur Republik. Deswegen darf die von Gerhard Lingelbach in Jena angeregte und betreute Dissertation als Einzelfall eines solchen Vorgangs mit beachtlichem Interesse rechnen.
Bisher sind die Vermögensauseinandersetzungen zwischen den thüringischen Staaten und ihren Landesherren, wie sie bereits im 19. Jahrhundert einsetzen, in der juristischen Literatur noch nicht gründlich untersucht, wenn es auch bereits eine erste Darstellung der Ablaufs der Verhandlungen nach dem ersten Weltkrieg von 1921 gibt. Deswegen besteht eine Lücke, die der Verfasser, ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Jena, auf Grund umfangreicher, bisher kaum berücksichtigter archivalischer Quellen umsichtig zu schließen versucht (umfangreiches Quellen- und Literaturverzeichnis XVIIff.). Dabei beschränkt er sich auf den Zeitraum zwischen 1815 und 1945 und geht auf die Enteignungen des Jahres 1948 nur am Rande ein.
Ausgangspunkt der Untersuchung ist ein geschichtlicher Überblick über die thüringischen Staaten bis zum Jahre 1918. Dabei unte |
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| Hoffmann, Thomas, Der Landrechtsentwurf David Hilchens von 1599 (= Rechtshistorische Reihe 345). Lang, Frankfurt am Main 2007. 304 S. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hoffmann, Thomas, Der Landrechtsentwurf David Hilchens von 1599 (= Rechtshistorische Reihe 345). Lang, Frankfurt am Main 2007. 304 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Klaus-Peter Schroeder und Christian Hattenhauer betreute Dissertation des Verfassers. Ihr geht es um die einzige, das gesamte Recht umfassende Quelle aus der Zeit der Herrschaft Polens über Livland (1561-1629). Es handelt sich um das livländische Landrecht (Jus Livonicum Scriptum), das der wendensche Landnotar und rigasche Syndikus David Hilchen im Auftrag des polnischen Königs Sigismund III. für die livländische Ritterschaft in frühneuhochdeutscher Sprache verfasste und in dem, nach den Worten Hoffmanns, von den auswärtigen Beziehungen über das Privatrecht bis hin zur Gerichtsverfassung alle Aspekte menschlichen Zusammenlebens einer deutschen Kolonie des ausgehenden 16. Jahrhunderts behandelt werden.
Der Verfasser schildert in der kurzen Einleitung das Anliegen seiner Untersuchung, den sehr beschränkten Stand der bisherigen Forschung und die Quellenlage. Danach befinden sich die acht in der Gegenwart bekannten Exemplare des nie in Kraft getretenen Entwurfs, dessen Urschrift nicht mehr ausfindig gemacht werden konnte, im schwedischen Reichsarchiv in Stockholm, in der Universitätsbibliothek und im estnischen Staatsarchiv in Tartu sowie im lettischen Staatsarchiv und in der Universitätsbibliothek Lettlands in Riga, die nach 1939 die Bestände der rigaschen ritterschaftlichen Bibliothek übernahm. Die Quellen des Entwurfs liegen in der Gegenwart teils im Original, teils in Abschriften und Drucken ebenfalls in den Staatsarchiven Estlands und Lettlands, wertvolle Unterlagen auch in Marburg und Heidelberg.
Im Anschluss hieran bietet er einen Überblick über die Rechtsentwicklung Livlands bis 1599. Er gliedert ihn in zwei Teile. Im ersten Teil stellt er Livland vor 1201, die Entwicklung von der Kolonisierung bis 1561, das übrige öffentliche Recht ( |
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| Hollerbach, Alexander, Jurisprudenz in Freiburg. Beiträge zur Geschichte der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Albert-Ludwig-Universität (= Freiburger rechtswissenschaftliche Abhandlungen 1). Mohr (Siebeck), Tübingen 2007. XIV, 430 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Mit dem vorliegenden Band eröffnet die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg im Breisgau eine neue Publikationsreihe in einem neuen Verlag. Die im C. F. Müller Verlag in Karlsruhe bzw. Heidelberg herausgegebenen Freiburger Rechts- und Staatswissenschaftlichen Abhandlungen werden nach 68 Bänden abgelöst. Möge diese neue Plattform die Forschungsleistungen an einer der renommiertesten rechtswissenschaftlichen Fakultäten in Deutschland so erfolgreich in den wissenschaftlichen Diskurs einbringen, wie die Herausgeber sich dies wünschen.
Ihr Anfang ist jedenfalls sehr gut geglückt. Vereinigt er doch 550 Jahre nach Gründung der Fakultät rechtsgeschichtliche Studien eines Gelehrten, der bereits vor fünfzig Jahren, angeregt durch Erik Wolf und Thomas Würtenberger, Interesse an der Wissenschaftsgeschichte auch und gerade seiner Heimatuniversität gewonnen hat und seitdem, ungeachtet eines mehrjährigen Aufenthalts in Mannheim, eigentlich nie mehr verloren hat. In seinem kurzen Vorwort beschreibt er selbst diese Entwicklung sehr eindrucksvoll. Bausteine nennt er die dabei entstandenen Beiträge selbst, kein fertiges Gebäude, das nur gelungen wäre, wenn er sich schon früher auf die Thematik konzentrieren hätte können, aber ohne Bausteine kann ein Gebäude nach herkömmlicher Überzeugung auch nicht entstehen.
Gegliedert ist die einem Sammelband Katholizismus und Jurisprudenz von 2004 und einem Sammelband Ausgewählte Schriften von 2006 folgende Aufsatzsammlung in vier Abteilungen. Sie sind vom Allgemeinen zum Besonderen geordnet. Am Anfang stehen Phasen der allgemeinen Entwicklung, den Beschluss bilden drei Nachrufe.
Die Phasen der allgemeinen Entwic |
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| Hollstein, Thorsten, Die Verfassung als „Allgemeiner Teil“. Privatrechtsmethode und Privatrechtskonzeption bei Hans Carl Nipperdey (1895-1978) (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 51). Mohr (Siebeck), Tübingen 2007. XV, 395 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Hans (Richard) Carl Nipperdey wurde in Bad Berka in Thüringen am 21. Januar 1895 als ältester Sohn des Arztes Ludwig Carl Eduard Nipperdey (1865-1926) und als Enkel des Jenaer klassischen Philologen Carl Ludwig Nipperdey (1821-1875) geboren. Der Großvater väterlicherseits hatte 1859 die jüdische Kaufmannstochter Fanny Georgine Anna Steinthal (1834-1908) geheiratet, die sich 1850 evangelisch hatte taufen lassen. Dennoch bedeutete diese Herkunft für den bekannten Juristen Hans Carl Nipperdey, dessen Privatrechtsmethode und Privatrechtskonzeption die von Joachim Rückert nach eigener Befassung mit dem Gelehrten angeregte und betreute, im Wintersemester 2005/2006 nach dreijähriger Forschungsarbeit vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Frankfurt am Main angenommene Dissertation des Verfassers zum Gegenstand hat, im antisemitisch geprägten deutschen Dritten Reich von 1933 bis 1945 eine sehr schwere Last.
Gegliedert ist die eindrucksvolle Bearbeitung eines wichtigen und interessanten Gegenstandes in drei Teile. Sie beginnt naheliegenderweise mit Hans Carl Nipperdeys Leben und Werk. Von dort aus geht der Verfasser zu Methodendogmen und Privatrechtskonzeption über.
Nach dem Besuch der humanistischen Gymnasien in Jena und Weimar begann Nipperdey am 16. April 1913 das Studium der Rechtswissenschaft (und Volkswirtschaftslehre sowie Geschichte) in Heidelberg, wechselte zum Wintersemester 1913/1914 nach Leipzig und zum Sommersemester 1914 nach Jena, wo zu dieser Zeit in betont national-konservativem Klima unter anderen die bedeutenden Professoren Justus Wilhelm Hedemann, Heinrich Lehmann und Karl Rauch lehrten. Von August bis Dezember 1914 unterbrach Nippe |
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| Hömig, Dieter, Die badische Verfassung von 1818 und ihre Bedeutung für den modernen Verfassungsstaat im Rückblick auf 200 Jahre badische Verfassungsgeschichte. Die Staatsverfassung des Großherzogthums Baden als Vorbild der neuen Staatsverfassung für das Königreich Sachsen. Mit einer Einleitung und einem Nachtrage. Mohr und Freimüthig, Leipzig 1830, zwei Quellen hg. v. Barz, Wolf-Dieter (= Ius vivens, Quellentexte zur Rechtsgeschichte 7). LIT, Münster 2006. IV, 20, VII, 35 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Dieter Hömig, 1995 nach Tätigkeiten im Bundesministerium des Inneren und als Richter des Bundesverwaltungsgerichts 1995 zum Richter des Bundesverfassungsgerichts berufen, verabschiedete sich am 2. Juni 2006 von diesem Gericht. Als bekennender, in Sigmaringen geborener, in Stuttgart das Gymnasium besuchender, in Tübingen und Freiburg im Breisgau studierender, die Staatsprüfungen in Tübingen und Stuttgart ablegender, über den Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 promovierender Schwabe verbindet er dies mit einer kurzen Rückschau auf 200 Jahre badischer Verfassungsgeschichte. Wolf-Dieter Barz von der Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts ediert die Abschiedsrede mit einem vorangestellten kurzen Vorwort in der unerwarteten Rubrik Quellen und fügt dem in dem schmalen, bibliographisch nicht wirklich leicht zu handhabenden Bändchen einen jedem Verfassungshistoriker willkommenen Abdruck der 83 Artikel umschließenden Badener Verfassung vom 22. August 1818 nach einer Leipziger Ausgabe von 1830 bei, in der Baden als Vorbild Sachsens wirken sollte.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Hoško, Tetjana, Narysy z istoriji magdeburz’koho prava v Ukrajini (XVI-počatok XVII st.). (Zur Geschichte des Magdeburger Rechts in der Ukraine [16.-Anfang des 17. Jahrhunderts]). Afiša, Lemberg/L’viv 2002. 254 S. Besprochen von Inge Bily |
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Tetjana Hoško fasst in vorliegender Untersuchung den Stand der Forschung zur Rezeption des Magdeburger Rechts in der Ukraine zusammen, vgl. auch das Denkmal des Magdeburger Rechts in Kiew. Der in ukrainischer Sprache verfassten Arbeit, die den Bogen von der Rezeption des Magdeburger Rechts bis zum Platz der Ukraine im modernen Europa spannt, kommt bei der Verbreitung des Wissens über das Magdeburger Recht eine Vermittlerrolle zu, und dies nicht nur in der Ukraine, sondern auch in Russland und Weißrussland.
Auf die Einleitung (S. 3-11) folgt mit Teil 1 (S. 12-58) das Kernstück des Bandes, eine ausführliche Beschreibung der städtischen Selbstverwaltung nach Magdeburger Recht. Teil 2 (S. 59-82) beleuchtet die deutsche Kolonisation sowie die Verbreitung des Magdeburger Rechts in der Ukraine. Im sich anschließenden Teil 3 (S. 83-103) werden unter der Überschrift „Die Spiegel Magdeburger Rechts ukrainischer Städte“ eine Anzahl Orte mit Magdeburger Recht vorgestellt. Lokationen in der Ukraine im 14.-16. Jahrhundert behandelt Teil 4 (S. 104-138). Und einen Einblick in das Funktionieren der Organe der städtischen Selbstverwaltung gibt Teil 5 (S. 139-193). Schlussfolgerungen und Ergebnisse fasst die Autorin, die durch eine Reihe von Beiträgen zur Untersuchung der Rezeption des Magdeburger Rechts in der Ukraine hervorgetreten ist, auf den Seiten 194-196 zusammen. Es folgen diverse Verzeichnisse: so das Abkürzungsverzeichnis (S. 197-198) und ein Verzeichnis der in historischen Dokumenten gebräuchlichen lateinischen Termini mit ihren ukrainischen Entsprechungen (S. 199-203). Ein Blick auf das Verzeichnis ukrainischer Rechtstermini zum Stadtrecht (S. 204-206) lässt eine Reihe deutscher Entlehnungen erkennen, vgl. |
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| Humaniora Medizin – Recht –Geschichte. Festschrift für Adolf Laufs zum 70. Geburtstag, hg. v. Kern, Bernd-Rüdiger/Wadle, Elmar/Schroeder, Klaus-Peter/Katzenmeier, Christian. Springer, Berlin 2006. XVI, 1233 S., Ill., graph. Darst. Besprochen von Urs Reber. |
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Adolf Laufs promovierte 1961 bei Hans Thieme und habilitierte sich 1968 an der Universität Freiburg im Breisgau. Von 1969 bis 2001 hatte er in Heidelberg den Lehrstuhl für Deutsche Rechtsgeschichte, Deutsches Privatrecht und Bürgerliches Recht inne. Später wurde noch das Fach Medizinrecht hinzugefügt. Von 1984 bis 1988 wirkte er vorübergehend in Tübingen. Von 1978 bis 2000 war Adolf Laufs Mitherausgeber der ZRG. Als er 1969 im Rahmen eines von Karl Siegfried Bader veranstalteten Zürcher Ausspracheabends für Rechtsgeschichte einen Vortrag hielt, hatte der Schreibende Gelegenheit, ihn kennen zu lernen[1].
Zum Titel der Festschrift steht in einem Werbetext des Springer Verlags das folgende Zitat: „Womit beschäftigt sich die medizinische Wissenschaft? Ich verstehe ja natürlich nichts davon, aber sie beschäftigt sich doch mit dem Menschen. Und die Juristerei, die Gesetzgebung und Rechtsprechung? Auch mit dem Menschen. Und die Sprachforschung … die Theologie, die Seelsorge, das geistige Hirtenamt? Alle mit dem Menschen, es sind alles bloss Abschattierungen von ein und demselben … Interesse, nämlich dem Interesse am Menschen“. So lässt Thomas Mann seinen Hans Castorp im „Zauberberg“ die Humaniora konkretisieren. Dementsprechend umfasst die Festschrift die folgenden fünf Teile: Rechtsgeschichte (24 Beiträge), Recht und Kultur (4 Beiträge), Bürgerliches Recht (6 Beiträge), Medizinrecht (26 Beiträge) und Varia (2 Beiträge). Die nachfolgende Besprechung wird gemäß der Thematik einer Zeitschrift für Rechtsgeschichte die Bereiche Bürgerliches Recht und Medizinrecht ausklammern, wobei für Letzteres das erwähnte Zitat ebenfalls zutrifft: Der Rezensent versteht auch nichts von Medizin.
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| Humphrey, Michael, Die Weimarer Reformdiskussion über das Ehescheidungsrecht und das Zerrüttungsprinzip. Eine Untersuchung über die Entwicklung des Ehescheidungsrechts in Deutschland von der Reformation bis zur Gegenwart unter Berücksichtigung rechtsvergleichender Aspekte. Cuvillier, Göttingen 2006. 363 S. Besprochen von Arne Duncker. |
Ganzen Eintrag anzeigen Humphrey, Michael, Die Weimarer Reformdiskussion über das Ehescheidungsrecht und das Zerrüttungsprinzip. Eine Untersuchung über die Entwicklung des Ehescheidungsrechts in Deutschland von der Reformation bis zur Gegenwart unter Berücksichtigung rechtsvergleichender Aspekte. Cuvillier, Göttingen 2006. 363 S. Besprochen von Arne Duncker.
Das materialreiche und gut gelungene Werk Humphreys zur Geschichte des deutschen Ehescheidungsrechts erschließt die Reformdiskussionen der Weimarer Republik unter Einbeziehung rechtsvergleichender sowie älterer rechtshistorischer Befunde. Der Haupttitel Humphreys spricht von den Diskussionen in der Weimarer Republik, der Untertitel von einem erheblich längeren Zeitraum von der Reformation bis zur Gegenwart. Dieser scheinbare Widerspruch klärt sich auf, wenn man berücksichtigt, dass zwar die Entwicklungen der Weimarer Republik einen zentralen Teil der Untersuchung bilden (S. 105-179 nebst weiteren Bezügen auf S. 180-242), die vielfältigen historischen und internationalen Vergleichsebenen aber den Gegenstand wesentlich erweitern.
Im Rahmen der „historischen Grundlagen der Weimarer Reformdiskussion“ (S. 15-105) geht Humphrey auf das kirchliche und staatliche Eherecht bis einschließlich zum Bürgerlichen Gesetzbuch von 1896 ein. In diesem Zusammenhang behandelt er das katholische und evangelische Eheverständnis, die Regelungen im preußischen und französischen Recht, die Herausbildung eines institutionellen Eheverständnisses im 19. Jahrhundert unter Berücksichtigung Fichtes und Savignys (hier wäre ein ergänzender Verweis auf die Begriffsbestimmung der Ehe bei Hegel denkbar gewesen), schließlich besonders ausführlich die Auseinandersetzungen um das Ehescheidungsrecht des BGB von 1896 unter besonderer Berücksichtigung der Diskussion auf dem 20. Deutschen Juristentag 1889. (Ergänzend hätte zum BGB - jenseits des traditionell überkommenen Quellenkanons - noch zumindest kurz auf das reformpolitische Schrifttum de |
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| Hundert (100) Jahre Richtervereinigung. Beiträge zur juristischen Zeitgeschichte, hg. v. Helige, Barbara/Olechowski, Thomas. Linde, Wien 2007. 256 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hundert (100) Jahre Richtervereinigung. Beiträge zur juristischen Zeitgeschichte, hg. v. Helige, Barbara/Olechowski, Thomas. Linde, Wien 2007. 256 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Am 17. März 1907 schlossen sich im großen Sitzungssaal des Landesgerichts für Strafsachen in Wien Richter zur Vereinigung der österreichischen Richter zusammen. Am 23. März 2007 wurde dieses Ereignisses mit einem feierlichen Festakt gedacht. Der vorliegende Sammelband stellt aus diesem Anlass elf Beiträge rechtsgeschichtlicher Forscher unterschiedlicher Berufszugehörigkeit zusammen, die Schlaglichter auf den Weg der Vereinigung in diesen 100 Jahren werfen sollen, ohne eine Festschrift im strengen Sinn sein zu wollen.
Die recht unterschiedliche Themenbereiche erfassenden Beiträge sind grob chronologisch geordnet. Sie beginnen mit der Lage vor dem ersten Weltkrieg. Sie enden mit den Herausforderungen für die Justiz im 21. Jahrhundert, welche die langjährige Präsidentin der Richtervereinigung als Herausgeberin skizziert.
Im Einzelnen befasst sich Gerald Kohl mit der Entwicklung der richterlichen Unabhängigkeit bis 1920, während Christian Neschwara/Karin Ostrawsky und Viktor Szontagh die Richtervereinigung zwischen 1907 und 1938 beschreiben. Die Sozialgeschichte behandelt Siegfried Mattl, die Unabhängigkeit Ilse Reiter. Die Auflösung der Richtervereinigung und personelle Kontinuitäten nach 1938 (z. B. 207 Richter aus dem Dienst entfernt) und 1945 (z. B. 111 entfernte Richter wieder in den Dienst aufgenommen) untersuchen Verena Pawlowsky und Ursula Schwab, während auf die Zeit nach 1945 Thomas Olechowski, Othmar Hanke und Ernst Markel vertieft eingehen.
Man kann den beiden verdienstvollen Herausgebern darin zustimmen, dass die interessanten Beiträge auch ein wertvolles Stück Zeitgeschichte liefern. Sie bieten in ihrer Summe ein würdiges Geburtstagsgeschenk für die Richtervereinigung. Möge das durchaus auch kritisch angelegte, leider eines ers |
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| Hürter, Johannes, Hitlers Heerführer. Die deutschen Oberbefehlshaber im Krieg gegen die Sowjetunion 1941/42 (= Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte 66) 2. Aufl. Oldenbourg, München 2006. VII, 719 S. Besprochen von Bernd Rüthers. |
Ganzen Eintrag anzeigen Megargee, Geoffrey, Hitler und die Generäle. Das Ringen um die Führung der Wehrmacht 1933-1945, aus dem Amerikanischen übersetzt von Nicolai, Karl. Schöningh, Paderborn 2006. XXIV, 306 S., 19 Abb. Besprochen von Bernd Rüthers.
Hürter, Johannes, Hitlers Heerführer. Die deutschen Oberbefehlshaber im Krieg gegen die Sowjetunion 1941/42 (= Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte 66) 2. Aufl. Oldenbourg, München 2006. VII, 719 S. Besprochen von Bernd Rüthers.
Hitlers Militärelite – oder: Die Vergänglichkeit von Geschichtsbildern[1]
I. Die Aktualität des Themas
Kaum ein Thema hat die Gemüter in der Nachkriegszeit so bewegt, wie die Fragen von Anpassung und Widerstand während der beiden deutschen Unrechtssysteme im 20. Jahrhundert.
Erfolgreicher Widerstand gegen eine etablierte Tyrannei setzt eine hinreichende Machtposition voraus. Hauptträger der Macht neben der Staatsgewalt ist in der Regel die Armee. Sie entscheidet in der Ausnahmelage mit ihrem Pro oder Contra über die Fortdauer eines Unrechtssystems und damit über den Bestand oder die Beseitigung der ihr dienenden Rechtsordnung. Mit jeder solchen Entscheidung machen die Militärs also nicht nur Geschichte, sie schaffen zugleich Rechtsgeschichte.
II. Die Rolle der Armeeführung nach 1933
Zur Frage, wie die Führungsspitze der Wehrmacht, also Hitlers Generale und Generalfeldmarschälle, zu seinen Kriegsvorbereitungen nach 1933 und zu seinem Angriffskrieg von 1939 bis 1945 eingestellt waren, liegen jetzt, neben der bereits vorhandenen umfangreichen Literatur, zwei neue Untersuchungen von einem Amerikaner und einem Deutschen vor. Sie können als Zusammenfassung und Bestätigung des derzeitigen Forschungstandes gelten. Beide tragen wesentlich zur Klärung der Rolle der Wehrmachtführung, insbesondere der Generalität, in dem spätestens seit 1938 sorgfältig geplanten und organisierten Angriffskrieg Hitlers bei.
G. Megargees Buch, das in Zusammenarb |
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| Ihonor, Daniel, Herbert Ruscheweyh. Verantwortung in schwierigen Zeiten. Nomos, Baden-Baden 2006. 315 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ihonor, Daniel, Herbert Ruscheweyh. Verantwortung in schwierigen Zeiten. Nomos, Baden-Baden 2006. 315 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Gewissermaßen den Untertitel verkörpernd blickt Herbert Ruscheweyh im Lichtbild zu Beginn der von Jörg Berkemann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Deutschlands außer Dienst, betreuten Hamburger Dissertation geradeaus in die weite Ferne. Der Blick des Verfassers auf seinen Gegenstand ist ebenso klar in drei Teile gegliedert. Er beginnt mit dem Werdegang bis zur Zulassung zur Anwaltschaft in Hamburg, wendet sich dann der Tätigkeit als Anwalt bis 1945 zu und endet mit der Reorganisation des rechtsstaatlichen Justizwesens in Hamburg.
In der kurzen Einleitung legt der Verfasser klar, dass der langjährige Präsident des Oberlandesgerichts Hamburg bisher, obwohl er zu den profiliertesten Gestalten des öffentlichen Lebens Hamburgs im 20. Jahrhundert zählte, trotz verschiedener Würdigungen noch nicht zum Gegenstand einer vertieften biographischen Betrachtung gemacht worden sei. Diesen Mangel zu beseitigen, ist die Zielsetzung der eigenen Arbeit. Sie will das Leben Herbert Ruscheweyhs systematisch und möglichst umfassend darstellen, obwohl Ruscheweyh seine privaten Akten vor seinem Tod bis auf ganz unbedeutende Reste vernichtet hat und nähere Verwandte nicht befragt werden konnten.
Geboren wurde Herbert August Ruscheweyh in Hamburg am 13. November 1892 als Sohn eines Haus- und Hypothekenmaklers, dessen Familie sich in Schlesien bis zum beginnenden 18. Jahrhundert zurückverfolgen lässt. Auf die Herkunft aus dem kaufmännischen Bereich führt der Verfasser mit der langjährigen Sekretärin Ruscheweyhs dessen vertrackte Mischung von Geiz und Großzügigkeit zurück. Ihr ist vermutlich auch der wirtschaftliche Erfolg der frühen Berufstätigkeit zumindest teilweise zu verdanken.
Am 25. Februar 1911 bestand Ruscheweyh am Matthias-Claudius-Gymnasium in Wandsbek bei Hamburg das humanistische Abitur mit ü |
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| Inszenierungen des Rechts. Schauprozesse, Medienprozesse und Prozessfilme in der DDR, hg. v. Marxen, Klaus/Weinke, Annette. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2006. 234 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. |
Ganzen Eintrag anzeigen Inszenierungen des Rechts. Schauprozesse, Medienprozesse und Prozessfilme in der DDR, hg. v. Marxen, Klaus/Weinke, Annette. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2006. 234 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. ZRG GA 125 (2008) 87.
Klaus Marxen hat in einer beachtlichen Studie auf strukturelle Veränderungen des Strafrechts durch das Medienzeitalter aufmerksam gemacht (JZ 2000, 294). Gewichtige Teilaspekte dieser Entwicklung bestehen in Tendenzen, Strafrecht und Strafverfahren in den Dienst der allgegenwärtig erscheinenden Medien zu stellen, aber auch in Bestrebungen von Akteuren des Strafprozesses, die Medien für ihre Zwecke zu nutzen. An diese Thematik und Problematik knüpft der von Marxen und der Historikerin Annette Weinke herausgegebene Band an, der neun Beiträge einer Tagung über die Beziehungen der strafgerichtlichen Praxis der Deutschen Demokratischen Repüublik zu den dortigen Medien (Film, Fernsehen, Presse, Literatur) unter dem einprägsamen Titel „Inszenierungen des Rechts“ versammelt. Die Autoren sind – von Marxen, der freilich als hervorragender Kenner der Strafjustiz der NS-Diktatur ausgewiesen ist, abgesehen – Historiker, Germanisten, Kommunikationswissenschaftler und Publizisten, die auf der Grundlage früherer Beschäftigung mit der DDR die öffentliche Instrumentalisierung und Zurschaustellung des (Straf-)Rechts jenes Staates in den verschiedenen Medien darstellen und analysieren.
Marxen selbst will in seinem einführenden Beitrag die „Mediatisierung des Rechts“ als zentrales Thema der juristischen Zeitgeschichte verstanden wissen. Exemplarisch dafür erscheinen ihm namentlich die Schauprozesse der frühen DDR. Weinke tritt vor dem Hintergrund rechtskultureller Entwicklungen für die Einbeziehung mediengeschichtlicher Fragestellungen in die Erforschung des Justizsystems des SED-Staates ein. Ihr thematisch weit ausgreifender Gedankengang, der vor allem die rechts- und prozessbezogene Funktion der Medien in den verschiedenen |
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| Jahrbuch junger Zivilrechtswissenschaftler 2003. Die soziale Dimension des Zivilrechts. Zivilrecht zwischen Liberalismus und sozialer Verantwortung. Salzburger Tagung 10. bis 13. September 2003, für die Gesellschaft junger Zivilrechtswissenschaftler e. V. hg. v. Peer, Gundula Maria/Faber, Wolfgang/Auer, Martin u. a., Boorberg, Stuttgart 2004. 334 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Europa und seine Regionen. 2000 Jahre europäische Rechtsgeschichte, hg. von Bauer, Andreas/Welker, Karl H. L. Böhlau, Köln 2007, 764 S.
Jahrbuch junger Zivilrechtswissenschaftler 2003. Die soziale Dimension des Zivilrechts. Zivilrecht zwischen Liberalismus und sozialer Verantwortung. Salzburger Tagung 10. bis 13. September 2003, hg. v. Peer, Gundula Maria/Faber, Wolfgang/Auer, Martin u. a. Boorberg, Stuttgart 2004, 334 S.
1. Der Band „Europa und seine Regionen“ enthält, wenn auch nicht ausschließlich, die Beiträge, die auf der Tagung des „Europäischen Forums Junger Rechtshistorikerinnen und Rechtshistoriker“ 2002 in Osnabrück vorgestellt wurden. Dem Generalthema entsprechend strebten die Veranstalter eine internationale Beteiligung und eine methodische Vielfalt an, die auch unterschiedliche Denkstile zuließ. Hierzu trug vor allem die Beteiligung auch von Historikern bei. Im Mittelpunkt des Beitrags von R. Wiegels „Imperiale Herrschaft und provinziales Leben – Integration und Regionalismus im römischen Reich des 2. Jahrhunderts n. Chr.“ steht die Lobrede des aus Kleinasien stammenden Griechen Aelius Aristides von 143 n. Chr., gehalten auf die Hauptstadt des römischen Imperiums. – E. Kowalczyk befasst sich mit der Fürsorge für Waisen im frühen Christentum und im nachklassischen römischen/byzantinischen Recht. Nach den Untersuchungen von M. Herrero de Jáuregui hatte die weltliche Gesetzgebung des 4.-6. Jahrhunderts n. Chr. keine Wirkung auf das ägyptische Mönchtum (S. 49ff.). Die Beiträge K. Maksimovičs und K. Škrubejs befassen sich mit frühslawischen Rechtsquellen (Methodius als Gesetzgeber; Rechtssprache und Institutionen der Alpenslawen). Während G. Grebner dem Laienpatronat in Bologna in der 1. Hälfte des 12. Jahrhunderts nachgeht unter dem Untertitel „Regular canons, notaries, and the Decretum“ (S. 107ff.), widmen sich die Beiträge G. Milanis und M. Valleranis der Einflussnahme Bologneser Juristen auf die Geschicke der Stadt Bol |
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| Jansen, Stefanie, Wo ist Thomas Becket? Der ermordete Heilige zwischen Erinnerung und Erzählung (= Historische Studien 465). Matthiesen, Husum 2002. 240 S. Besprochen von Jörg Schwarz. |
Ganzen Eintrag anzeigen Jansen, Stefanie, Wo ist Thomas Becket? Der ermordete Heilige zwischen Erinnerung und Erzählung (= Historische Studien 465). Matthiesen, Husum 2002. 240 S. Besprochen von Jörg Schwarz.
Nur in wenigen Fällen kann sich der Verfasser bzw. die Verfasserin einer historischen Studie darauf berufen, die exakt formulierte Fragestellung seiner bzw. ihrer Arbeit direkt in den Quellen zu finden. Stefanie Jansen jedoch wird dieses Glück in ihrer Arbeit – einer an der Universität Frankfurt am Main entstandenen Dissertation aus dem Jahr 2000 – zuteil. „Glück“ bedeutet dabei (wie man gerechterweise hinzufügen muss) immer auch die Fähigkeit, dergleichen aus dem Stimmengewirr der Quellen herauszuhören und es auf geschickte Weise auf eine andere Bedeutungsebene zu transponieren. In einer der zahlreichen Viten, die über Thomas Becket, den am 29. Dezember 1170 im Dom von Canterbury ermordeten Erzbischof dieser Stadt, entstanden sind, der Vita Sancti Thomae Cantuariensis Archiepiscopi et Martyris des Edward Grim, wird folgender Dialog überliefert: „Wo ist Thomas Becket, der Verräter des Königs und des Reiches?’ Als sie keine Antwort bekamen, schrieen sie lauter: ‚Wo ist der Erzbischof?’ Darauf antwortete eine unerschrockene Stimme [...]: ‚Hier bin ich, nicht ein Verräter, sondern ein Priester, was sucht ihr mich?’“. Diese Frage – „Wo ist Thomas Becket?“ – macht Jansen zur Ausgangsfrage ihrer Untersuchung, die, wie die Autorin in der Einleitung versichert (S. 10f.), kein Buch über den vieltraktierten Mord im Dom, keine Darstellung über „Beckets letzte Tage“ (vgl. William Urry, Thomas Becket. His Last Days, Stroud 1999) sein will. Vielmehr will Jansen in ihrem Buch die Frage stellen, wie die zeitgenössischen Berichterstatter des Lebens Thomas Beckets ihren Stoff erzählen; wie sie den Konflikt zwischen ihm und seinem Widerpart, König Heinrich II. von England (1154-1189), wahrnehmen; welche Geschichten sie konkret auswählen. Und weiter: Wie entstand die für den Hist |
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| Jasper, Detlef/Fuhrmann, Horst, Papal Letters in the Early Middle Ages (= History of Medieval Canon Law). Catholic University of America Press, Washington 2001. XIII, 225 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Jasper, Detlef/Fuhrmann, Horst, Papal Letters in the Early Middle Ages (= History of Medieval Canon Law). Catholic University of America Press, Washington 2001. XIII, 225 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Wenn ein Sachkenner eine Rezension vorschlägt, der Verlag aber jahrelang nicht liefert und der Sachkenner nach der Lieferung von seinem Vorschlag zurücktritt und eine Stellvertreterin empfiehlt und diese zwar die Aufgabe übernimmt, aber jahrelang trotz regelmäßiger Erinnerungen nicht erfüllt, muss der Herausgeber im Interesse der Betroffenen (Verlag, Verfasser, Leser) trotz ungebührlicher Verspätung selbst einige Zeilen über ein wichtiges und interessantes Werk verfassen. Dieses gehört in den erlesenen Rahmen der von Wilfried Hartmann und Kenneth Pennington herausgegebenen History of medieval canon law. Sie beginnt mit Lotte Kérys Canonical Collections of the Early Middle Ages (ca. 400-1140) – A Bibliographical Guide to the Manuscripts and Literature (1999) und strebt am Ende einen bibliographisch derzeit nicht nachweisbaren Guide to Medieval Canon Law Jurists and Collections für die Zeit zwischen 1140 und 1500 an, ein Werk, das eine kanonistische Parallele zu dem von Hermann Lange und Maximiliane Kriechbaum veröffentlichten Römischen Recht im Mittelalter bieten könnte.
Der vorliegende Band gliedert sich in etwa zwei gleichgewichtige Teile. Zunächst behandelt Detlev Jasper, Mitarbeiter der Monumenta Germaniae Historica, nach Vorbemerkungen über die Anfänge der Dekretalentradition vom Beginn der päpstlichen Briefe bis zu Papst Stephan V. die päpstlichen Briefe und Dekretalen bis zu Papst Gregor dem Großen (604). Daran schließen sich die päpstlichen Briefe der merowingischen und karolingischen Periode an.
Der erste Teil setzt mit der Überlieferung und Aufnahme der Dekretalen und Briefe von Siricius (384-399) bis Sixtus III. (432-440) ein. Dabei wird als erste päpstliche Dekretale der technisch als Reskript eingestufte Brief |
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| John of Ibelin, Le Livre des Assises, hg. v. Edbury, Peter W. (= The Medieval Mediterranean 50). Brill, Leiden 2003. X, 854 S. Besprochen von Petra Roscheck. |
Ganzen Eintrag anzeigen John of Ibelin, Le Livre des Assises, hg. v. Edbury, Peter W. (= The Medieval Mediterranean 50). Brill, Leiden 2003. X, 854 S. Besprochen von Petra Roscheck.
Bei den sogenannten Assisen von Jerusalem handelt es sich um kompilierte Rechtstraktate aus dem 12. und 13. Jahrhundert zum Gewohnheitsrecht und Feudalrecht beziehungsweise Handelsrecht sowie zur Prozessordnung der Haute cour und der Cour des bourgeois, den beiden für adelige respektive nichtadelige Prozessparteien zuständigen Gerichtshöfen der Kreuzfahrerherrschaften von Jerusalem und Zypern. Die im Gegensatz zu den anonymen Abhandlungen zur Rechtsprechung an der Cour des bourgeois namentlich bekannten Autoren (aufbauend auf den unbekannter Feder entstammenden Livre au Roy Philipp von Novara, Johann von Ibelin, Geoffroy Le Tor und Jakob von Ibelin) zuzuordnende Sammlung von Betrachtungen über allgemeine Rechtsfragen von der Lehnsnahme bis zum Lehnsentzug (unter Ausklammerung des Komplexes Erbrecht sowie Rechte und Verpflichtungen des Lehnsträgers) und besondere Rechtsaspekte des Feudalwesens, die Blutgerichtsbarkeit der Krone sowie über Aufbau und Administration des Königreichs, stellt weit mehr als eine bloße Auflistung von Gesetzen und Vorschriften dar. Mit ihrer Fülle detaillierter Ratschläge zur Prozessführung könnten besagte Traktakte durchaus mit der modernen Bezeichnung eines Handbuchs für den Rechtsanwalt umschrieben werden. Dabei geben sie nicht nur Aufschluss über die Herrschaftsformen in den lateinischen Reichen des Ostens und das Zusammenleben in einer multiethnischen Gesellschaft, belegen nicht nur ein allmähliches Auseinanderdriften im juristischen und sprachlichen Bereich von französischem Mutterland und outre-mer, sondern spiegeln auch den Anspruch der Barone auf eine Beteiligung an der Machtausausübung und folglich ihre Bestrebungen wider, den Wirkungskreis der Krone einzuschränken. Hatte nicht der Verfasser der inhaltlich wie umfänglich bedeutendsten Abhandlung, Johan |
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| Jori, Alberto, Hermann Conring (1606-1681): Der Begründer der deutschen Rechtsgeschichte, mit Anhang „In Aristotelis laudem oratio prima“ (Originalfassung) und „De origine juris germanici“ (Auszüge). MVK Medien Verlag Köhler, Tübingen 2006. XIX, 215 S., Ill. Besprochen von Michael Stolleis. |
Ganzen Eintrag anzeigen Jori, Alberto, Hermann Conring (1606-1681): Der Begründer der deutschen Rechtsgeschichte, mit Anhang „In Aristotelis laudem oratio prima“ (Originalfassung) und „De origine juris germanici“ (Auszüge). MVK Medien Verlag Köhler, Tübingen 2006. XIX, 215 S., Ill. Besprochen von Michael Stolleis.
Der in Tübingen lebende italienische Philosophiehistoriker, ein Spezialist für Aristoteles, hat den 400. Geburtstag Conrings genutzt, um ein umfassendes Lebensbild des Helmstedter Universalgelehrten vorzulegen. Er zeichnet die Stationen der Ausbildung und die ersten Veröffentlichungen nach, folgt seinem Helden von Leiden nach Helmstedt, beschreibt die Etablierung als Professor für Medizin und Politik, um dann besonders eingehend Conrings Buch „De origine iuris germanici“ (1643) zu würdigen. Ein letztes Kapitel widmet sich Conrings Beiträgen zum Reichsverfassungsrecht, zur Politikwissenschaft und seinen politischen Stellungnahmen zu Tagesfragen. Neue Ergebnisse kommen dabei zwar nicht ans Licht, aber das Buch bietet eine gerundete Synthese, die zwischen Biographie und Werkbeschreibung etwa die Mitte hält. Der Autor stellt Conring als großen Meister der Wissenschaft dar. Er analysiert ihn nicht kritisch, sondern betont in verehrender Haltung seine Leistungen. „Dank seines komplexen, leidenschaftlichen und zugleich pragmatischen Geistes“; so lesen wir, „verstand es Conring, es (das Barockzeitalter) nicht nur wunderbar zu interpretieren, sondern auch seine mächtigen Kräfte in höchst konstruktive Richtungen zu lenken“. Er sei „ein Mann, der es noch heute verdient, studiert und gehört zu werden“. Was Jori vor allem hervorhebt, und zwar mit Recht, ist Conrings Aristotelismus, welcher der Fülle des enzyklopädischen Wissens zwar noch einen Rahmen gibt, sich aber inhaltlich von einem dogmatischen Beharren auf den Positionen des Aristoteles frei gemacht hat. Conring versucht tatsächlich, seine früh aufgenommene und gefestigte philosophische Grundlage mit der wissens |
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| Juden im Recht. Neue Zugänge zur Rechtsgeschichte der Juden im alten Reich, hg. v. Gotzmann, Andreas/Wendehorst, Stephan (= Zeitschrift für historische Forschung, Beiheft 39). Duncker & Humblot, Berlin 2007. VI, 419 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
Ganzen Eintrag anzeigen Juden im Recht. Neue Zugänge zur Rechtsgeschichte der Juden im alten Reich, hg. v. Gotzmann, Andreas/Wendehorst, Stephan (= Zeitschrift für historische Forschung, Beiheft 39). Duncker & Humblot, Berlin 2007. VI, 419 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg.
Noch immer ist die Rechtsgeschichte der Juden ein Stiefkind der rechtshistorischen Forschung. Als Gesamtdarstellung liegt bisher lediglich die 1901 erschienene Monographie Johann Egid Scherers über „Die Rechtsverhältnisse der Juden in den deutsch-österreichischen Ländern“ vor, die merkwürdigerweise kaum rezipiert wurde. Die Forschungen des großen Rechtshistorikers Guido Kisch zum „jüdischen Recht“ blieben ebenso Fragment wie alle späteren Versuche. Das Scheitern großer Entwürfe hat mehrere Gründe: Zum einen fehlt es dem Rechtshistoriker gewöhnlich an ausreichendem Zugang zu den innerjüdischen Normen, dem von Kisch so genannten Judenrecht, der „Halacha“. Zum andern aber sind die Quellen des jüdischen Rechts, also derjenigen Vorschriften, die sich mit den Besonderheiten des Rechts der Juden in der nichtjüdischen Gesellschaft beschäftigen, bei weitem noch nicht soweit bekannt, geschweige denn ediert, um darauf eine umfassende Gesamtdarstellung aufbauen zu können. Der Rezensent plant eine solche, ist sich aber dessen bewusst, dass dazu noch zahlreiche Vorarbeiten geleistet werden müssen.
Der vorliegende Sammelband ist auffallender Weise fast ausschließlich von Historikern und Historikerinnen zusammengestellt worden, und entgegen dem etwas hochtrabenden Buchtitel bringt er nicht mehr als eine Reihe bedeutsamer Aspekte zur Geschichte der Juden, die irgendwie für deren Rechtsverhältnisse von Relevanz erscheinen könnten. Man merkt dem Band sofort an, dass er aus vornehmlich sozialhistorischer Perspektive geschrieben wurde – sieht man von dem einleitenden, die Juden allerdings kaum ansprechenden, für sie allerdings einige Vorgaben setzenden Beitrag Michael Stolleis’ zum Thema „Von de |
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| Juristen im Ostseeraum. Dritter Rechtshistorikertag im Ostseeraum 20.-22. Mai 2004, hg. v. Eckert, Jörn/Letto-Vanamo, Pia/Modéer, Kjell Å. (= Rechtshistorische Reihe 342). Lang, Frankfurt am Main 2007. 238 S. Besprochen von Peter Oestmann. |
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Der hier anzuzeigende Tagungsband bietet Anlass, über die übliche Inhaltsangabe hinaus die Frage nach Chancen und Grenzen institutionalisierter regionaler Rechtsgeschichte zu erörtern. Es ist bekannt, dass mehrere rechtshistorische Lehrstühle eine regionale Titulatur führen. Bonn (Deutsche und Rheinische Rechtsgeschichte), Halle (Europäische, Deutsche und Sächsische Rechtsgeschichte), München (Deutsche und Bayerische Rechtsgeschichte), Hamburg (Deutsche und Nordische Rechtsgeschichte) erwarten, dass dort zu spezifischen Themen gearbeitet wird, die einen engeren geographischen Bezug zum Hochschulstandort aufweisen. Dies in der Forschungspraxis durchzuhalten, ist nicht immer einfach. Jedenfalls gibt es genügend Rechtshistoriker, die ohne regionalhistorische Einbettung ihre Themen wählen und bearbeiten. Andere haben zwar Vorlieben für bestimmte Regionen entwickelt, ohne dort freilich tätig zu sein. Die Rechtshistoriker im Ostseeraum versuchen, beide Kriterien miteinander zu verbinden. Seit März 2000 existiert ein Arbeitskreis, der sich seinem eigenen Anspruch nach mit den „gemeinsamen rechtlichen Wurzeln (...) im Recht des Ostseeraums“ beschäftigt[1]. Sowohl die Personen sollen also regional verwurzelt sein als auch ihre Forschungsthemen. Das Problem liegt auf der Hand: Je spezifischer das Tagungsthema, umso mehr Kollegen schließt man aus. Je mehr Kollegen man einbezieht, umso dehnbarer wird das Thema sein müssen.
Der dritte Tagungsband „Juristen im Ostseeraum“ versammelt neben einem warmherzig-persönlichen Nachruf auf Jörn Eckert zwölf Beiträge zu so unterschiedlichen Themen wie dem Gründungszeremoniell des Wismarer Tribunals (Hans Hattenhauer), juristischen Zeitschriften im Baltikum (Marju Luts), |
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| Juristische Fakultäten und Juristenausbildung im Ostseeraum. Law Faculties and Legal Education in the Baltic Sea Area. Zweiter Rechtshistorikertag im Ostseeraum. Second Conference in Legal History in the Baltic Sea Area. Lund 12.-17. 3. 2002, hg. v. Eckert, Jörn/Modeer, Kjell Å. (= Institutet för rättshistorisk forskning Serie III, Rättshistoriska Skrifter 6). Institutet för rättshistorisk forskning/Distribution Rönnells Antikvariat AB, Stockholm 2005. 457 S. Besprochen von Werner Ogris. |
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Der stattliche Sammelband enthält neben einer Einleitung der Herausgeber 20 Referate, die auf dem zweiten Treffen der Rechtshistoriker aus dem Ostseeraum gehalten wurden, das vom 12. bis 17. März 2002 in der südschwedischen Universität Lund stattfand. Die Beiträge stammen aus Deutschland, Dänemark, Schweden, Finnland, Estland und Russland. Sie sind chronologisch geordnet und reichen vom Spätmittelalter bis in die Sechzigerjahre des 20. Jahrhunderts. Dementsprechend weit und bunt ist der Kreis der angeschnittenen Themen: Universitäts- und Fakultätsgeschichte(n); Fächerkanon(es) und Prüfungsordnung(en) bis hin zu konkreten Prüfungsfragen und Anrechnungsproblemen; Viten einzelner Juristen und deren soziale Herkunft und Stellung; dann Gerichtsorganisation und Richterausbildung sowie Richterrekrutierung usw. Aus der Fülle der angeschnittenen Fragen sei eine herausgegriffen, die sich wie ein roter Faden durch das ganze Buch zieht: die Frage der Rezeption, heute müsste man besser sagen: des Transfers von Ideen, Lehren, Institutionen und nicht zuletzt von Personen innerhalb des Ostseeraumes (und natürlich darüber hinaus), wobei sich ein deutliches Gefälle von West nach Ost konstatieren lässt. Wieder einmal wird einem bei der Lektüre dieses Bandes bewusst, wie „grenzenlos“, wie international sich die Rechtswissenschaft in allen ihren Sparten und Zweigen entfaltete, zumal im 19. Jahrhundert. Ein Beispiel, das besonders für den Leser dieser Zeitschrift von Interesse is |
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| Juristische Zeitschriften in Europa, hg. v. Stolleis, Michael/Simon, Thomas (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 214). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. VII, 627 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Im Anschluss an den Tagungsband von 1999: „Juristische Zeitschriften. Die neuen Medien des 18.-20. Jahrhunderts“, hg. v. Michael Stolleis, welcher der deutschen Entwicklung gewidmet war, dokumentiert der vorliegende Band die Beiträge der Tagung von 2004 über die europäischen Rechtszeitschriften. Über das nordische Zeitschriftenwesen berichten L. Björne, D. Michalsen und K. Å Modéer. Während in Dänemark und Norwegen die ersten juristischen, allerdings oft sehr kurzlebigen Zeitschriften bereits in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts erschienen, erhielt Schweden erst 1830 eine ausschließlich juristische Zeitschrift, das Juridiskt Arkif, das von Carl Schmidt herausgegeben wurde. Dieser stand mit seinem Bruder Gustavus (Rechtsanwalt in New Orleans) in einem regen Austausch juristischer Literatur, so dass die von den beiden Brüdern in Schweden und in den USA herausgegebenen Zeitschriften auch rechtsvergleichende Beiträge enthielten (vgl. Modéer, S. 55ff.). – In den baltischen Ostseeprovinzen Estland, Livland und Kurland erschienen im 19. Jahrhundert vier deutschsprachige Zeitschriften, die M. Luts auch inhaltlich erschließt. Ausgehend von der Juristenfakultät in Dorpat als Promotor des juristischen Zeitschriftenwesens beschreibt Luts das Jahrbuch für Rechtsgelehrte in Russland, die Theoretisch-Practischen Erörterungen aus den in Liv-, Esth- und Kurland geltenden Rechten, die Zeitschrift für Rechtswissenschaft und die Dorpater juristischen Studien. Insbesondere behandelten die baltischen Zeitschriften auch rechtspolitische Fragen unter besonderer Berücksichtigung des Privat- und Prozessrechts. – 1859 kann als die Geburtsstunde der russischen juristischen Fachzeitschriften bezeichnet werden, wie H. K. Litzinger in ihrem Beitrag insbesondere |
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| Kähler, Jan Jelle, Französisches Zivilrecht und französische Justizverfassung in den Hansestädten Hamburg, Lübeck und Bremen (1806-1815) (= Rechtshistorische Reihe 341). Lang, Frankfurt am Main 2007. 389 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Rezeption (des römischen Rechts in Europa) ist der wohl wichtigste rechtsgeschichtliche Vorgang der nachantiken Welt. Tatsächlich gibt es aber nicht nur die Rezeption, sondern viele Rezeptionen auf zahlreichen Gebieten. Für das Recht ebenfalls sehr bedeutsam sind die Rezeptionen des französischen Rechts im 19. Jahrhundert.
Französisches Recht in Deutschland zu Beginn des 19. Jahrhunderts – Zivilrecht Gerichtsverfassungsrecht und Zivilprozessrecht – war das große Thema der von Werner Schubert vor 30 Jahren vorgelegten grundlegenden Habilitationsschrift. Naturgemäß konnte dabei manche Einzelheit nicht so erfasst werden, wie sich der Autor dies vielleicht selbst gewünscht hätte. Umso begrüßenswerter ist es, dass er einen Schüler gefunden hat, der in seiner Dissertation das französische Zivilrecht und die französische Justizverfassung in den Hansestädten Hamburg, Lübeck und Bremen in den Jahren der französischen Vorherrschaft in Europa eigenständig und vertieft untersucht.
In seiner kurzen Einleitung beginnt der Verfasser mit einer Tagebucheintragung des Hamburger Advokaten Ferdinand Beneke zum 20. August 1811, dem Tag der Einrichtung des (französischen) Kaiserlichen Gerichtshofs in Hamburg, in der dieser den Beginn der neuen Justiz als verhängnisvoll charakterisiert. Weil die Geltungszeit der französischen Codes in den Hansestädten bis zur Gegenwart trotz reger zeitgenössischer literarischer Beschäftigung weitgehend unberücksichtigt geblieben ist, widmet der Verfasser sich diesem interessanten Gegenstand, zu dem sich in Bremen und Lübeck reiche, teilweise noch unbearbeitete Bestände finden ließen. Ausschließen muss er bedauerlicherweise und zugleich verständlicherweise das Strafrecht, das |
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| Karakostas, Ioannis K., König Otto, die Otto-Universität von Athen und ihre juristische Fakultät. Ant. N. Sakkoulas Verlag/Beck, Athen/München 2007. 302 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der Verfasser ist Dekan der juristischen Fakultät und Vizerektor der Otto-Universität Athens und mit Bayern durch das Studium der Rechtswissenschaft in München besonders verbunden. Ein Bild im Wohnzimmer seines Elternhauses, mit einer Kopie einer Daguerreotypie König Ottos von Griechenland hat sich ihm so tief eingeprägt, dass er später alte Stiche zu sammeln begann, auf denen der aus Bayern in das von der Herrschaft der Türken befreite Griechenland gekommene Otto abgebildet war. Auf dieser Grundlage kam ihm allmählich die Idee, die Bilder als Buch herauszugeben und dazu etwas zu schreiben, über die Gründung der Otto-Universität, die ersten Jahre ihres Bestehens und über die juristische Fakultät, deren Mitglied er seit vielen Jahren ist.
Dabei erhebt er nicht den Anspruch, ein historisches Werk zu verfassen. Es geht ihm vielmehr um eine Erzählung von der Gründung der ersten wissenschaftlichen Institution auf dem Balkan, deren Wegbereiter König Otto und seine Berater, griechische Gelehrte und Freiheitskämpfer waren. Sie alle glaubten an Griechenland und verdienen angemessen Würdigung ihrer Verdienste.
In seiner Einführung schildert der Verfasser zunächst, wie im Wettbewerb europäischer Großmächte nach dem Londoner Protokoll vom 3. Februar 1830 ein vom osmanischen Reich unabhängiger Staat wurde, dessen Krone wenig später Otto von Wittelsbach erhielt. Danach wendet er sich der Regentschaft Ottos, unter der Athen Hauptstadt wurde, und der Herrschaft mit dem Premierminister Rudhart zu. Vertieft untersucht er die Gründung der Universität.
Innerhalb der Universität interessiert ihn naturgemäß die juristische Fakultät besonders. Deswegen befasst er sich zunächst mit der Rechtswissenschaft im vorrevolutionären Griechenland und der juristisc |