| Der Strafgedanke in seiner historischen Entwicklung. Ringvorlesung zur Strafrechtsgeschichte und Strafrechtsphilosophie, hg. v. Hilgendorf, Eric/Weitzel, Jürgen (= Schriften zum Strafrecht 189). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 255 S. Besprochen von Thomas Vormbaum. |
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Im Wintersemester 2005/2006 veranstaltete die Würzburger juristische Fakultät eine Ringvorlesung mit der im Titel des hier besprochenen Buches angegebenen Thematik. Bis auf drei Vorträge (Jerouschek, Naucke, Koch) wurde die 13teilige Ringvorlesung ausschließlich von Würzburger Referenten bestritten. Das zeitliche Spektrum der Vorträge reichte vom römischen Recht bis zur Gegenwart. Wie dies auch in Geschichtsbüchern üblich und wohl unvermeidlich ist, war die Schwelle zum 19. Jahrhundert bereits beim sechsten Vortrag (über Feuerbach), die zum 20. Jahrhundert beim siebten (über Binding/Liszt) überschritten. Auffällig ist, dass abgesehen von dem Vortrag Laubenthals über die Entwicklung der Kriminalbiologie, der auch die Zeit des Nationalsozialismus umfasste, diese Zeit nicht besonders berücksichtigt wurde.
Der Titel der Vortragsreihe mag suggerieren, dass die dort bezeichnete Problematik sich als roter Faden durch alle Vorträge zog. Dies ist indes nicht der Fall; manche Vorträge, vor allem solche, welche die ältere Zeit behandeln, halten sich zwar explizit oder in der Sache an das Leitthema, andere sind nur durch eine strafrechtliche bzw. strafrechtsgeschichtliche Thematik generisch mit ihm verbunden. Allerdings würde es auch kaum gelingen, 13 Referenten für ein an dieser kurzen thematischen Leine geführtes Unternehmen zu gewinnen. So hat man denn bei der Formulierung der Vortragsthemen offenkundig auf die Interessen und Vorarbeiten der Referenten Rücksicht genommen.
Jan Dirk Harke handelt vom römischen furtum und stellt interessante Verbindungen zwischen materiellem Recht und Prozessrecht und dem Einfluss dieser Verbindungen auf die Ausgestaltung des furtum-Tatb |
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| Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Der Reichstag zu Augsburg 1547/48, Teilbände 1, 2, 3, bearb. v. Machoczek, Ursula (= Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe 18). Oldenbourg, München 2006. 1-996, 997-1995, 1997-2760 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
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Mit vorliegender Aktenedition zum „Geharnischten“ Reichstag von 1547/48 konnte nun einer der wichtigsten Reichstage der Regierungszeit Karls V. abgedeckt werden. Zuletzt waren die Akten der Reichstage von Speyer 1542, von Worms 1545, von Regensburg 1546 und von Augsburg 1550/51 ediert worden (Bände 12, 16, 17 und 19 der Reichstagsakten der „Jüngeren Reihe“, Rezensionen in ZRG GA 121, S. 734-737; 121, S. ##). Einzelne Bände der Jüngeren Reihe stehen freilich immer noch aus, so die Bände 5, 6, 9, 11, 14 und 20 (für die Reichstage der Jahre 1525, 1526, 1530, 1541, 1543 und 1555), die meisten von ihnen aber sind in der Bearbeitung bereits weit fortgeschritten.
Seit jeher hatte der Reichstag von 1547/48 einen besonderen Platz in der deutschen Geschichtsschreibung, da mit ihm der Kaiser einen Höhepunkt seiner Macht erreicht hatte. Sein Sieg im Schmalkaldischen Krieg gegen die Protestanten schien diese als politische Macht auszuschalten; die Stellung der Reichsstände war geschwächt und der Weg zu einem unumschränkten Kaisertum schien vorgezeichnet. Nun konnten Reformvorhaben energischer als bisher vorangetrieben werden, auch wenn der große Plan eines Reichsbundes schon vor dem Reichstag gescheitert war. Beispiele für Reformvorhaben sind die Neufassung der Reichskammergerichtsordnung, eine neue Reichspoliceyordnung und ein Landfrieden; die Neuordnung der Reichsmatrikel und die Verabschiedung einer Reichsmünzordnung gelangen allerdings nicht. Mit dem „Interim“ und der „formula reformationis“ versuchte der Kaiser darüber hinaus, in Stellvertretung des Konzils der Religionseinheit in katholischem Sinne näher zu kommen und die innerkirchliche Reform voranzutreiben. Dass sich vi |
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| Deutsche Reichstagsakten. Reichsversammlungen 1556-1662. Der Reichstag zur Regensburg 1567 und der Reichskreistag zu Erfurt 1567, bearb. v. Wagner, Wolfgang/Strohmeyer, Arno/Leeb, Josef Oldenbourg, München 2007. 772 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
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Wenn einmal die Gesamtreihe der „Deutschen Reichstagsakten“ vollendet sein wird, werden nahezu dreihundert Jahre Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches erfasst sein, von der Zeit der Luxemburger ab König Wenzel bis in die Zeit des Habsburgers Leopolds I. hinein. Es ist dies ein Zeitraum, in dem sich aus dem königlichen Hoftag heraus so etwas wie eine ständige Reichsversammlung herausbildete, die seit dem späteren 15. Jahrhundert festere Konturen annahm und bis über den Dreißigjährigen Krieg hinaus als eine Versammlung der Vornehmsten des Reiches an wechselnden Orten zusammentrat. Erst auf der Grundlage des Westfälischen Friedens und normiert durch den Jüngsten Reichsabschied von 1654 setzte ein Wandlungsprozess ein, der den nunmehr auf den Tagungsort Regensburg konzentrierten Reichstag zu einer Delegiertenversammlung werden ließ.
Im ursprünglichen Editionsplan waren die letzten hundert Jahre nach der Regierungszeit Karls V. nicht erfasst. Die ältere, die Zeit bis Kaiser Friedrich III. erfassend, die mittlere und jüngere Reihe für die Regierungszeiten der Kaiser Maximilian I. und Karl V. waren stets als abschließendes Editionswerk gedacht, das eine Erweiterung eigentlich nicht vorsah. Dennoch ist auf das unermüdliche Betreiben Heinz Angermeiers hin eine Fortsetzungsreihe für die Jahre 1556 bis 1662 zustande gekommen, für die erstmals 1988 ein Band über die Akten des Reichstags von Speyer von 1570 erscheinen konnte (Rezension ZRG GA 106, 1989, S. 448-450). Ihm folgten 1994 Bände zum Wormser Reichsdeputationstag von 1586 (Rezension ZRG GA 113, 1996, S. 519f.), 1999 zum Kurfürstentag von Frankfurt 1558 und zum Reichstag von Augsburg 1559 (Rezension ZRG GA 117, 2000) un |
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| Diccionario crítico de Juristas Españoles, Portugueses y Latinoamericanos (Hispánicos, Brasileños, Quebequenses y restantes francófones), hg. v. Peláez, Manuel J., Band 2 (M-Va). Cátedra de Historia del Derecho y de las Instituciones (Departamento de Derecho Privado Especial. Facultad de Derecho. Universidad de Málaga), Zaragoza 2006. 680 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
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Die Rechtsgeschichte ist um den zweiten Band des kritischen Wörterbuchs über die Biographie wichtiger Juristen mit spanischem, portugiesischem bzw. lateinamerikanischem Ursprung und Hintergrund reicher geworden. Unter der Direktion von Manuel J. Peláez, des Leiters des Instituts für Rechts- und Institutionengeschichte an der Universität Málaga, erschien nun der zweite Band des geplanten Dreiteilers. Die Autoren haben - wie beim ersten Band - wieder viel Ausdauer, Kraft und Fleiß verwendet, um dieses Grundlagenwerk zu schaffen, welches nun insgesamt 1188 Juristen und ihre Tätigkeit innerhalb von 1500 Jahren charakterisiert.
Die meisten der Namen sind dem deutschsprachigen Rechtshistoriker gewiss unbekannt, ermöglichen jedoch ein Kennenlernen der ibero- bzw. lateinamerikanischen Rechtswelt durch präzise Lebensbeschreibungen, Tätigkeitsberichte und auf den neuesten Stand gebrachte Literaturangaben.
Mit diesem Werk beweist die Rechtsgeschichte in Málaga eine wahrhaft grenzüberschreitende, ja weltumspannende Sicht des Wirkens der ausgewählten Juristen. Der Herausgeber Manuel J. Peláez, der gleichfalls die Europäische Zeitschrift für See- und Luftfahrtrecht (Revista Europea de Derecho de la Navegación Marítima y Aeronáutica) verantwortet, hat sich bei diesem Jahrzehntprojekt einer großen Verantwortung gestellt; die Ergebnisse der Arbeit gehören in die Bibliothek jedes Rechtshistorikers und Juristen, der sich mit der ibero- bzw. gesamten lateinamerikanischen Welt auseinandersetzt. Auf den abschließenden dritten Band darf man gespannt sein.
Hannover |
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| Die ältesten Urkunden aus dem Stadtarchiv Worms (1074-1255), hg. v. Fees, Irmgard/Roberg, Francesco (= Digitale Urkundenbilder aus dem Marburger Lichtbildarchiv älterer Originalurkunden 1). Eudora, Leipzig 2006. Mappe mit 5 S., 32 Taf. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das Bild ist der Vorläufer der Schrift. Wenn alte, für die Gegenwart nicht oder kaum mehr lesbare Schrift ediert und damit für die Gegenwart lesbar gemacht wird, gehen mit dem ursprünglichen Bild verbundene Aussagen verloren. Deswegen haben Bilder der Schrift gegenüber der modernen Transkription zusätzlichen Aussagewert.
Um ihn der Allgemeinheit verfügbar zu machen, wurde nach der Erfindung der Fotografie vieles in Lichtbildern festgehalten. Wie Karl Frölich zahlreiche Lichtbilder von Rechtsdenkmälern herstellte, so begründete Edmund E. Stengel seit 1927 ein inzwischen rund 16000 Urkunden in rund 43000 Negativen umfassendes Marburger Lichtbildarchiv älterer Originalurkunden. Peter Rück (1934-2004) griff die damit verbundenen Möglichkeiten auf und wollte in Verwendung der elektronischen Digitalisierung eine Reihe digitaler Urkundenbilder veröffentlichen, die Aufnahmen des Marburger Lichtbildarchivs älterer Originalurkunden einem größeren Publikum preiswert, qualitativ hochwertig und gut lesbar zur Verfügung stellen sollte.
In seinem Auftrag schufen Peter Worm und Uwe Kamstieß 1997 einen Band mit dem Titel Die ältesten Urkunden aus dem Stadtarchiv Worms, der 31 ausgewählte Urkunden aus der Zeit zwischen 1074 und 1273 enthielt. Das Projekt wurde aus verschiedenen Gründen freilich nicht weiter verfolgt und der probeweise gedruckte Band blieb unveröffentlicht. 2004 wurde das Vorhaben von den Herausgebern wieder aufgegriffen und von Peter Rück kurz vor seinem Tod am 9. September 2004 mit Freude gebilligt.
Die Herausgeber verkennen bei ihrem Vorhaben die Vorteile der reinen Digitalisierung nicht. Sie zeigen aber auch Vorzüge auf, die digital reproduzierte und |
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| Die Entstehung des modernen Europa 1600-1900, hg. v. Mörke, Olaf/North, Michael (= Wirtschafts- und sozialhistorische Studien 7). Böhlau, Köln 1998. VII, 177 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das von einem sachverständigen Kollegen trotz vieler Erinnerungen innerhalb zehner Jahre nicht besprochene Werk umfasst die Vorträge des von Schleswig-Holstein geförderten fünften Salzau-Kolloquiums vom 13. und 14. Mai 1996. Thema waren (die) langfristige(n) Entwicklungen in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft zwischen 1600 und 1900. Sie wurden unter dem plakativen Titel veröffentlicht, den sie kaum ausschöpfen können.
Nach einem Vorwort und einer Einleitung der beiden Herausgeber behandelt Wolfgang Reinhard das Verhältnis von frühmodernem Staat und modernem Staat, während Holger Graf das europäische Mächtesystem beschreibt und Wayne te Brake Popular Politics and the Divergent Paths of Political Change in Europe skizziert. Jörg Engelbrecht untersucht ständische Gesellschaft – bürgerliche Gesellschaft als Mythos und Modell, Martin Krieger den Wandel des Heiratsverhaltens und der Familienstrukturen. Patrick K. O’Brien leitet den Übergang zu den restlichen fünf überwiegend wirtschaftsgeschichtlichen Referaten Erik Byst/Jan Blommes, Clemens Wischermanns, Günter Hesses, Marco Lehmann-Waffenschmidt/Joachim Schwerins und Rainer Metzs ein.
Ein Teil der interessanten Referate wird durch bibliographische Hinweise ergänzt. Ein das moderne Europa eher vereinigendes Gesamtregister fehlt. Möge das Werk mit seinen Hinweisen auf neue methodische Ansätze zur Rekonstruktion langfristiger Prozesse in den Geschichts- und Wirtschaftswissenschaften auch die rechtsgeschichtliche Beschäftigung mit dem frühneuzeitlichen Europa befruchten.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Die Kaisermacher. Frankfurt am Main und die Goldene Bulle 1356-1806, Aufsätze hg. v. Brockhoff, Evelyn/Matthäus, Michael. Societäts-Verlag, Frankfurt am Main 2006. 320 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Kaisermacher. Frankfurt am Main und die Goldene Bulle 1356-1806, Katalog, hg. v. Brockhoff, Evelyn/Gerchow, Jan/Gross, Raphael/Heuser, August. Societäts-Verlag, Frankfurt am Main. 528 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Aus Anlass des 650. Jubiläums der von Kaiser Karl IV. 1356 gegebenen Goldenen Bulle veranstalteten das Institut für Stadtgeschichte der Stadt Frankfurt am Main, das Dommuseum, das historische Museum und das jüdische Museum gemeinsam eine Ausstellung in Frankfurt am Main, das in der Goldenen Bulle als Ort der Königswahl festgeschrieben wurde. Bis zum Ende des heiligen römischen Reichs war Frankfurt damit zwar nicht Hauptstadt des hauptstadtlosen Reichs, aber doch einer der wichtigen, in unregelmäßigen Abständen im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Orte. Wer auf reichen Ruhm zurückblicken kann, ruft die Erinnerung an Sternstunden gerne eindrucksvoll zurück.
Als plakatives Schlagwort wählten die Organisatoren das zwischen kaiserlos und Kaisermantel dem deutschen Wörterbuch der Brüder Grimm noch unbekannte Kaisermacher. Als solche benennen sie nach Ausweis der kurzen Einleitung in den glanzvoll gestalteten Katalog die 1298 erstmals ausdrücklich genannten Kurfürsten, deren Rechte die Goldene Bulle festlegte. Die Wahl des deutschen Königs in Frankfurt hatte demgegenüber bereits am 5. März 1152 begonnen und zum Kaiser konnten die Kurfürsten den gewählten König während des Mittelalters niemals machen.
Die Ausstellung gliedert sich in vier Teile. Das Institut für Stadtgeschichte stellt das Frankfurter Exemplar der Goldenen Bulle in den Mittelpunkt, das historische Museum Machtspiele als weltliches Zeremoniell, das Dommuseum Reiches Heil als geistliches Zeremoniell, das Museum Judengasse die Frankfurter Juden a |
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| Die Kaisermacher. Frankfurt am Main und die Goldene Bulle 1356-1806, Katalog, hg. v. Brockhoff, Evelyn/Gerchow, Jan/Gross, Raphael/Heuser, August. Societäts-Verlag, Frankfurt am Main. 528 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Kaisermacher. Frankfurt am Main und die Goldene Bulle 1356-1806, Katalog, hg. v. Brockhoff, Evelyn/Gerchow, Jan/Gross, Raphael/Heuser, August. Societäts-Verlag, Frankfurt am Main. 528 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Aus Anlass des 650. Jubiläums der von Kaiser Karl IV. 1356 gegebenen Goldenen Bulle veranstalteten das Institut für Stadtgeschichte der Stadt Frankfurt am Main, das Dommuseum, das historische Museum und das jüdische Museum gemeinsam eine Ausstellung in Frankfurt am Main, das in der Goldenen Bulle als Ort der Königswahl festgeschrieben wurde. Bis zum Ende des heiligen römischen Reichs war Frankfurt damit zwar nicht Hauptstadt des hauptstadtlosen Reichs, aber doch einer der wichtigen, in unregelmäßigen Abständen im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Orte. Wer auf reichen Ruhm zurückblicken kann, ruft die Erinnerung an Sternstunden gerne eindrucksvoll zurück.
Als plakatives Schlagwort wählten die Organisatoren das zwischen kaiserlos und Kaisermantel dem deutschen Wörterbuch der Brüder Grimm noch unbekannte Kaisermacher. Als solche benennen sie nach Ausweis der kurzen Einleitung in den glanzvoll gestalteten Katalog die 1298 erstmals ausdrücklich genannten Kurfürsten, deren Rechte die Goldene Bulle festlegte. Die Wahl des deutschen Königs in Frankfurt hatte demgegenüber bereits am 5. März 1152 begonnen und zum Kaiser konnten die Kurfürsten den gewählten König während des Mittelalters niemals machen.
Die Ausstellung gliedert sich in vier Teile. Das Institut für Stadtgeschichte stellt das Frankfurter Exemplar der Goldenen Bulle in den Mittelpunkt, das historische Museum Machtspiele als weltliches Zeremoniell, das Dommuseum Reiches Heil als geistliches Zeremoniell, das Museum Judengasse die Frankfurter Juden a |
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| Die Lebenszeugnisse Oswalds von Wolkenstein. Edition und Kommentar, hg. v. Schwob, Anton unter Mitarbeit v. Kranich-Hofbauer, Karin/Schwob, Ute Monika/Spreitzer, Brigitte, Band 1 1382-1419, Nr. 1-92, Band 2 1420-1428, Nr. 93-177, Band 3 1428-1437, Nr. 178-276. Böhlau, Wien 1999, 2001, 2004. XIX, 423, XXV, 379, XXVIII, 405 S. Besprochen von Ruth Schmidt-Wiegand. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Lebenszeugnisse Oswalds von Wolkenstein. Edition und Kommentar, hg. v. Schwob, Anton unter Mitarbeit v. Kranich-Hofbauer, Karin/Schwob, Ute Monika/Spreitzer, Brigitte, Band 1 1382-1419, Nr. 1-92, Band 2 1420-1428, Nr. 93-177, Band 3 1428-1437, Nr. 178-276. Böhlau, Wien 1999, 2001, 2004. XIX, 423, XXV, 379, XXVIII, 405 S. Besprochen von Ruth Schmidt-Wiegand.
Das Geschlecht der Wolkensteiner, einer Nebenlinie der Edlen von Villanders, gen. von Trostburg, aus altem Tiroler Landadel, nannte sich seit 1320 nach seiner Stammburg im Grödental. Ursprünglich Ministeriale des Hochstifts Brixen, wurden die Wolkensteiner 1476 in den Reichsfreiherren- und 1663 in den Reichsgrafenstand erhoben. 1382 vermachte Eckhard von Trostberg seiner Tochter Katharina, verheiratet mit Friedrich von Wolkenstein die Feste Trostperg mit Zubehör1: Hier wuchs Oswald von Wolkenstein mit seinen Brüdern Michael und Leonhard und vier jüngeren Schwestern auf. Dieser private wie öffentliche Aufstieg des Geschlechts erklärt das außergewöhnliche Verhältnis von Autobiographie, Dichtung und Lebenszeugnissen in der Form von Urkunden und Akten, um das es in den hier anzuzeigenden Bänden geht. Durch seine Verstrickung in Rechtshändel und Fehden, in die Landes- und Reichspolitik hat Oswald von Wolkenstein (geb. um 1376, gest. 2. 9. 1445)2 außer rund 120 Gedichten und Liedern zahlreiche Akten und Urkunden hinterlassen, die von den Erben an das Germanische Nationalmuseum in Nürnberg gegeben worden sind. Die Sammlung von insgesamt 263 Exponaten galt schon immer als ein höchst aufschlussreiches Quellenmaterial für die Verschriftlichung des Rechts- und Geschäftsverkehrs im 15. Jahrhundert. Der Dichter hat diesen Prozess in der Rede Mich fragt ein ritter (Klein Nr. 112 v. 1-410)3 wiederholt höchst anschaulich charakterisiert: Allein bei weisen reten d. h. bei studierten Juristen , glaubt er die Pflege des Rechts im Sinne der Leges, d. h. des gelehrten römischen Rechts, in guten Händen. Ma |
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| Die Protokolle der Regierung von Baden. Band 1 Die Landesverwaltung Baden und das Staatssekretariat Wohlleb 1945-1947, bearb. v. Hochstuhl, Kurt (= Kabinettsprotokolle von Baden, Württemberg-Baden und Württemberg Hohenzollern 1945-1952). Kohlhammer, Stuttgart 2006. XCIX, 240 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Protokolle der Regierung von Baden. Band 1 Die Landesverwaltung Baden und das Staatssekretariat Wohlleb 1945-1947, bearb. von Hochstuhl, Kurt (= Kabinettsprotokolle von Baden, Württemberg-Baden und Württemberg Hohenzollern 1945-1952). Kohlhammer, Stuttgart 2006. XCIX, 240 S.
Der nördlich der Autobahn Karlsruhe-Stuttgart gelegene Teil Badens kam nach dem Zweiten Weltkrieg zur amerikanischen Zone und bildete zusammen mit (Nord-)Württemberg das Land Württemberg-Baden. Der südlich der genannten Autobahn gelegene Teil Badens bildete unter französischer Besatzung mit der Hauptstadt Freiburg im Breisgau das Land (Süd-)Baden, das zwar knapp zwei Drittel des badischen Gesamtterritoriums, aber nur knapp die Hälfte der badischen Bevölkerung umfasste (mit nur 38% der gesamtbadischen Wirtschaftsleistung [1938]). Der vorliegende erste Band der Edition der Kabinettsprotokolle des Landes Baden umfasst die Zeit zwischen der ersten und wohl einzigen gemeinsamen Sitzung der Landesverwaltung für Nordbaden und Südbaden am 9. 10. 1945 in Karlsruhe und der letzten Sitzung der Vorläufigen Badischen Regierung in Freiburg am 25. 4. 1947. Die Einleitung K. Hochstuhls, des Leiters der Abteilung Staatsarchiv Freiburg im Landesarchiv Baden-Württemberg, bringt zunächst eine Darstellung der unmittelbaren Nachkriegszeit im französisch besetzten Baden (S. IXff.), des Aufbaus der französischen Militärverwaltung in Baden und der französische Besatzungspolitik (S. XVff.), die trotz massiver Wahrnehmung ihrer Interessen auch eine „Politik der Erneuerung, der grundlegenden Reformen und einer ernst- und dauerhaften Demokratisierung“ (S. XXI) betrieben hat. Die genannte gemeinsame Sitzung der beiden Landesverwaltungen bekräftigte zwar den Willen, an der Einheit des Landes Baden festzuhalten; jedoch musste die von Frankreich eingesetzte (süd-)badische Landesverwaltung nach Freiburg umziehen, wo diese bis Ende November 1946 29 Sitzungen abhielt. Vom Dezember 1946 an bis zum 26. 6 |
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| Die Protokolle des bayerischen Staatsrats 1799-1817. Band 1 1799 bis 1801, bearb. v. Stauber, Reinhard unter Mitarbeit von Mauerer, Esteban. Historische Kommission bei der bayerischen Akademie der Wissenschaften, München 2007. 552 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Protokolle des bayerischen Staatsrats 1799-1817. Band 1 1799 bis 1801, bearb. v. Stauber, Reinhard unter Mitarbeit von Mauerer, Esteban. Historische Kommission bei der bayerischen Akademie der Wissenschaften, München 2007. 552 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Umschlag der repräsentativen Edition zeigt auf einem kleinen Farbfoto das große Sessionszimmer des Staatsrats Bayerns in der Münchener Residenz mit dem Thron und wohl zehn Stühlen im Halbrund. Allerdings wurde dieser Raum 1809/1810 eingerichtet, 1944 zerstört und erst 2006 für die Ausstellung Bayerns Krone 1806 auf der Grundlage des Residenzinventars von 1815 rekonstruiert. Dennoch wird man sich auch das Ambiente der Sitzungen des bayerischen Staatsrats von 1799 bis 1801, dessen Protokolle der vorliegende Band erfreulicherweise der Öffentlichkeit zur allgemeinen Nutzung bietet, vergleichbar vorstellen dürfen.
Die Edition geht in ihrem Werden auf das Jahr 2000 zurück, in dem die historische Kommission bei der bayerischen Akademie der Wissenschaft und der Generaldirektor der staatlichen Archive Bayerns beschlossen, die Protokolle des Staatsrats, der geheimen Staatskonferenz und des geheimen Rates Bayern in der Zeit des Ministers Maximilian Joseph Graf von Montgelas’ (* München 12. September 1759, † München 14. Juni 1838) zu publizieren. Die Kosten trägt vorwiegend die bayerische Landesstiftung. Die Investition lohnt sich, weil die Protokolle eine besonders wichtige Erkenntnisquelle für Bayerns Weg vom Ständestaat zur konstitutionellen Monarchie sind.
Allerdings war wegen des Umfangs der Quellen auch hier ein Mittelweg nötig. Nur die sich ausführlicher mit wichtigen staats- und gesellschaftspolitischen Fragen befassenden Protokollteile konnten im Wortlaut wiedergegeben und durch Kopfregesten aufgeschlossen werden. Weniger bedeutsame Tagesordnungspunkte konnten nur durch Kurzregesten oder Stichworte widergespiegelt werden, sind aber in die Register aufgenommen.
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| Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848-1867. 2. Abteilung Das Ministerium Schwarzenberg. Band 2 8. Jänner 1850-30. April 1850, bearb. u. eingel. v. Kletečka, Thomas/Schmied-Kowarzik, Anatol unter Mitarbeit v. Gottsmann, Andreas. öbv & hpt, Wien2005. LVII, 396 S. Besprochen von Thomas Olechowski. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848-1867. 2. Abteilung Das Ministerium Schwarzenberg. Band 2 8. Jänner 1850-30. April 1850, bearb. u. eingel. v. Kletečka, Thomas/Schmied-Kowarzik, Anatol unter Mitarbeit v. Gottsmann, Andreas. öbv & hpt, Wien 2005. LVII, 396 S.
Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848-1867. 2. Abteilung Das Ministerium Schwarzenberg. Band 3 1. Mai 1850-30. September 1850, bearb. u. eingel. v. Kletečka, Thomas/Schmied-Kowarzik, Anatol unter Mitarbeit v. Gottsmann, Andreas. öbv & hpt, Wien 2006. CLII, 361 S. Besprochen von Thomas Olechowski.
Die beiden Bände schließen nahtlos an den 2003 erschienenen Band 1 an, welcher die Zeit von der Bildung des Ministeriums Schwarzenberg (5. Dezember 1848) bis zum 7. Jänner 1850 behandelte. Art und Weise der Edition wurden unverändert beibehalten, selbst die Orthographie richtet sich weiterhin nach den 2005 außer Kraft getretenen Regeln, da es – zu Recht – nicht sinnvoll erschien, diese mitten in einem Gesamtwerk zu ändern. Es kann bezüglich alles Editionstechnischem und auch bezüglich der unverändert hohen Qualität auf die Besprechung zu Band 1 verwiesen werden (in dieser Zeitschrift, Bd. 122 (2005) 770–773).
Der Alleinbearbeiter des ersten Bandes, Thomas Kletečka, hat nun zwei jüngere Mitarbeiter hinzugezogen, von denen Anatol Schmied-Kowarzik schon seit dem Jahr 2000 im Rahmen des Forschungsprojektes „Ministerratsprotokolle“ mitgearbeitet hat und Andreas Gottsmann als Mitarbeiter der Kommission für die Geschichte der Habsburgermonarchie der Österreichischen Akademie der Wissenschaften ebenfalls bereits einschlägige Erfahrungen gesammelt hat. Die Bearbeitung der Protokolle lag also wieder einmal in kompetenten Händen.
Der mit den beiden Protokollbänden behandelte Zeitraum fällt in jene Phase der österreichischen Verfassungsentwicklung, die von manchen Historikern bereits dem Neoabsolutismus zugerechnet wird (vgl. st |
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| Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848-1867. 2. Abteilung Das Ministerium Schwarzenberg. Band 3 1. Mai 1850-30. September 1850, bearb. u. eingel. v. Kletečka, Thomas/Schmied-Kowarzik, Anatol unter Mitarbeit v. Gottsmann, Andreas. öbv & hpt, Wien2006. CLII, 361 S. Besprochen von Thomas Olechowski. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848-1867. 2. Abteilung Das Ministerium Schwarzenberg. Band 2 8. Jänner 1850-30. April 1850, bearb. u. eingel. v. Kletečka, Thomas/Schmied-Kowarzik, Anatol unter Mitarbeit v. Gottsmann, Andreas. öbv & hpt, Wien 2005. LVII, 396 S.
Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848-1867. 2. Abteilung Das Ministerium Schwarzenberg. Band 3 1. Mai 1850-30. September 1850, bearb. u. eingel. v. Kletečka, Thomas/Schmied-Kowarzik, Anatol unter Mitarbeit v. Gottsmann, Andreas. öbv & hpt, Wien 2006. CLII, 361 S. Besprochen von Thomas Olechowski.
Die beiden Bände schließen nahtlos an den 2003 erschienenen Band 1 an, welcher die Zeit von der Bildung des Ministeriums Schwarzenberg (5. Dezember 1848) bis zum 7. Jänner 1850 behandelte. Art und Weise der Edition wurden unverändert beibehalten, selbst die Orthographie richtet sich weiterhin nach den 2005 außer Kraft getretenen Regeln, da es – zu Recht – nicht sinnvoll erschien, diese mitten in einem Gesamtwerk zu ändern. Es kann bezüglich alles Editionstechnischem und auch bezüglich der unverändert hohen Qualität auf die Besprechung zu Band 1 verwiesen werden (in dieser Zeitschrift, Bd. 122 (2005) 770–773).
Der Alleinbearbeiter des ersten Bandes, Thomas Kletečka, hat nun zwei jüngere Mitarbeiter hinzugezogen, von denen Anatol Schmied-Kowarzik schon seit dem Jahr 2000 im Rahmen des Forschungsprojektes „Ministerratsprotokolle“ mitgearbeitet hat und Andreas Gottsmann als Mitarbeiter der Kommission für die Geschichte der Habsburgermonarchie der Österreichischen Akademie der Wissenschaften ebenfalls bereits einschlägige Erfahrungen gesammelt hat. Die Bearbeitung der Protokolle lag also wieder einmal in kompetenten Händen.
Der mit den beiden Protokollbänden behandelte Zeitraum fällt in jene Phase der österreichischen Verfassungsentwicklung, die von manchen Historikern bereits dem Neoabsolutismus zugerechnet wird (vgl. st |
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| Die Reform des Ehescheidungsrechts von 1976. Quellen zum ersten Gesetz vom 14. 6. 1976 zur Reform des Ehe- und Familienrechts (Parlamentarische Ausschussprotokolle – Anglikanische Denkschrift von 1966 zur Scheidungsrechtsreform – Schlussabstimmung 1969 in der Eherechtskommission des Bundesministeriums der Justiz), eingeleitet und hg. v. Schubert, Werner (= Rechtshistorische Reihe 338). Lang, Frankfurt am Main 2007. LXXIV, 374 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Reform des Ehescheidungsrechts von 1976. Quellen zum ersten Gesetz vom 14. 6. 1976 zur Reform des Ehe- und Familienrechts (Parlamentarische Ausschussprotokolle – Anglikanische Denkschrift von 1966 zur Scheidungsrechtsreform – Schlussabstimmung 1969 in der Eherechtskommission des Bundesministeriums der Justiz), eingeleitet und hg. v. Schubert, Werner (= Rechtshistorische Reihe 338). Lang, Frankfurt am Main 2007. LXXIV, 374 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Was nützt das Recht, wenn es nicht bekannt ist. Deswegen wurden im Altertum und im Mittelalter zahlreiche Handschriften von Rechtsquellen angefertigt und durch Abschreiben vermehrt. Seit der Erfindung des Buchdrucks mit beweglichen Lettern hat sich die Veröffentlichungstechnik sprunghaft verbessert.
Einen weiteren Meilenstein bedeutete die Möglichkeit des Nachdrucks durch Fotomechanik. Sie hat Werner Schubert in unvergleichlicher Weise zu Gunsten der Allgemeinheit genutzt. Zumindest fast alle bedeutenden deutschen Rechtsquellen der jüngeren Vergangenheit hat er der Allgemeinheit durch eine kaum noch übersehbare Zahl von Nachdrucken zugänglich gemacht und dadurch besondere Verdienste erworben.
Im Rahmen der Rechtshistorischen Reihe legt er nun die Reform des deutschen Ehescheidungsrechts aus dem Jahre 1976 vor, die im ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 eine völlige Abkehr vom bisherigen, von der christlichen Kirche vertretenen Verschuldensprinzip brachte und nur noch auf das Scheitern der Ehe abstellte. Seine Sammlung umfasst nach dem Entwurf vom 13. 4./1. 6. 1973 (Regierungsvorlage), die Beratungen im Bundesrat (1973), die Protokolle über die schwierigen und langwierigen Beratungen in den Ausschüssen des Bundestages (1974-1975), die Beratungen im Bundestag (11. 12. 1975), die Beratungen im Bundesrat (Januar 1976), die Verhandlungen im Vermittlungsausschuss (April 1976), die abschließende Beratung des Bundestags und des Bundesrats sow |
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| Die Reichschronik des Annalista Saxo, hg. v. Naß, Klaus (= Monumenta Germaniae Historica, Scriptores 37). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2006. XXIX, 752 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Naß, Klaus, Die Reichschronik des Annalista Saxo und die sächsische Geschichtsschreibung im 12. Jahrhundert. Hahnsche Buchhandlung, Hannover 1996. LVIII, 472 S.
Die Reichschronik des Annalista Saxo, hg. v. Naß, Klaus (= Monumenta Germaniae Historica, Scriptores 37). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2006. XXIX, 752 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Sommersemester 1995 wurden des Verfassers quellenkritische Studien zur Chronik des Annalista Saxo vom Fachbereich für Philosophie, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Technischen Universität Braunschweig als Habilitationsschrift angenommen, die von Horst Fuhrmann, Hartmut Hoffmann, Rudolf Schieffer, Bernd Schneidmüller und manch anderem gefördert worden war. Reinhard Schneider wurde für eine Rezension in dieser Zeitschrift gewonnen, doch konnte sie anscheinend nicht realisiert werden. Deswegen verdient sie zumindest in Zusammenhang mit der jetzt vorgelegten Edition, deren Grundlage sie bildet, einen kurzen Hinweis.
Die Untersuchung geht von einer ausführlichen Beschreibung der Handschrift Paris, Bibliothèque Nationale 11851 aus, die als Original und als vermutliches Teilautograph der Chronik angesehen wird. Sie wurde wahrscheinlich im östlichen Sachsen an einem unbekannten Ort von mindestens sechs nicht näher bekannten Schreibern geschrieben. Spätestens 1292 ist sie Würzburg vorhanden, wo sie vermutlich bis ins frühe 16. Jahrhundert blieb.
Im Anschluss hieran ermittelt der Verfasser die für die Chronik verwendeten Quellen in chronologischer Folge der Jahresberichte. Für die Entstehung der Erstfassung bietet ihm das erschließbare Berichtsende mit dem Jahr 1142 einen ersten Anhaltspunkt, der wegen einiger zusätzlicher Überlegungen auf die Zeit zwischen 1144 bzw. 1148 und 1152 bzw. 1155 verfeinert wird. Die Nachwirkung erscheint im Vergleich zu der beeindruckenden Leistung auffallend gering und außerdem zeitlich begrenzt.
Auf dieser sorgfältig ermittelten kr |
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| Die Stiftskirche in Südwestdeutschland. Aufgaben und Perspektiven. Erste wissenschaftliche Fachtagung zum Stiftskirchenprojekt des Instituts für geschichtliche Landeskunde und historische Hilfswissenschaften der Universität Tübingen (17.-19. März 2000, Weingarten), hg. v. Lorenz, Sönke/Auge, Oliver in Verbindung mit Bauer, Dieter, R. und der Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Redaktion Albus, Stefanie (= Schriften zur südwestdeutschen Landeskunde 35). DRW-Verlag, Leinfelden-Echterdingen 2003. VIII, |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Stiftskirche in Südwestdeutschland. Aufgaben und Perspektiven. Erste wissenschaftliche Fachtagung zum Stiftskirchenprojekt des Instituts für geschichtliche Landeskunde und historische Hilfswissenschaften der Universität Tübingen (17.-19. März 2000, Weingarten), hg. v. Lorenz, Sönke/Auge, Oliver in Verbindung mit Bauer, Dieter, R. und der Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Redaktion Albus, Stefanie (= Schriften zur südwestdeutschen Landeskunde 35). DRW-Verlag, Leinfelden-Echterdingen 2003. VIII, 264 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das vom Institut für geschichtliche Landeskunde und historische Hilfswissenschaften der Universität Tübingen entwickelte Projekt wurde bereits im Jahr 2000 auf einer Fachtagung in Weingarten der Fachöffentlichkeit vorgestellt. Mit einem gewissen zeitlichen Abstand sind 2003 die Referate dieser Tagung in Buchform erschienen. Leider konnte Ulrich Andermann seine rasche Rezensionszusage bisher nicht einhalten, so dass der Herausgeber über den Inhalt des mit einer Abbildung des Chorfensters Nord II der Tübinger Stiftskirche geschmückten Bandes berichten muss.
Bereits im Vorwort weisen die Herausgeber darauf hin, dass kaum eine kirchliche Einrichtung so nachhaltig prägend auf das Erscheinungsbild Südwestdeutschlands gewirkt habe wie die Stiftskirche. Der großen geschichtlichen Bedeutung stehe allerdings ein kaum befriedigender Forschungsstand gegenüber. Bestimmte Fragestellungen und bestimmte Zeiträume stellten sich gewissermaßen als weiße Flecke der Wissenschaft dar, die durch eine vollständige Übersicht katalogartigen Zuschnitts über die weit mehr als einhundert ermittelten Stifte mit Inhalten versehen werden sollen.
In der Einleitung stellt Sönke Lorenz das Tübinger Stiftskirchenprojekt ausführlich dar. Dabei fragt er als erstes danach, was eine Stiftskirche sei, und erklärt als Stift im engeren Sinn ein Kollegium von Weltgeistlichen aller Weihegrade an einer Domkirche oder einer Kolleg |
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| Die Universität Heidelberg im Nationalsozialismus, hg. v. Eckart, Wolfgang U./Sellin, Volker/Wolgast, Eike. Springer Medizin, Heidelberg 2006. XVII, 1277 S., 44 Ill. Besprochen von Adolf Laufs. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Universität Heidelberg im Nationalsozialismus, hg. v. Eckart, Wolfgang U./Sellin, Volker/Wolgast, Eike. Springer Medizin, Heidelberg 2006. XVII, 1277 S., 44 Ill. Besprochen von Adolf Laufs.
Auf der Gedenktafel im Foyer der Alten Universität beginnt die lange Reihe der „unter der nationalsozialistischen Diktatur entrechteten und vertriebenen Hochschullehrer“ der Ruperto Carola mit Namen aus der Juristischen Fakultät: Gerhard Anschütz, Friedrich Darmstaedter, Karl Geiler, Max Gutzwiller, Walter Jellinek, Ernst Levy, Leopold Perels, Gustav Radbruch. Schon diese Namen deuten auf das eklatante Versagen der Universität als Korporation im Nationalsozialismus, auf Anpassung vieler Gelehrter unter Verleugnung bisheriger Wertmaßstäbe, auf beschämendes Fehlen von Solidarität mit bedrohten, entrechteten und verjagten Kollegen, auf ausbleibende Verwahrung gegen rassistisch-nationalistische Wissenschaftspostulate und mörderischen Antisemitismus. Als Rektor suchte der Historiker Willy Andreas die Ein- und Übergriffe der neuen Machthaber zu mäßigen, ohne ihnen freilich eine grundsätzliche Kritik entgegenzuhalten. Bei der ersten feierlichen Immatrikulation im Sommersemester 1933 erklärte er bezeichnenderweise: „Im Unterschied zu anderen Revolutionen ist es die besondere Eigenart dieser Volksbewegung unserer Tage geworden, dass sie dem Deutschen, wenn er als solcher fühlt, keine andere Entscheidung mehr lässt, als mit ihr zu gehen. Angesichts ihrer unwiderstehlichen Gewalt und ihrer Auswirkung, angesichts der Zwangsläufigkeit ihrer Entwicklung ist man gleichsam vor keine andere Wahl gestellt. In einem Wort: Der Nationalsozialismus ist Deutschlands Schicksal geworden! Er muss seine Sendung erfüllen“ (S. 14).
In dem umfassenden, je ins Einzelne gehende Gemeinschaftswerk bleiben Zeugen der Zivilcourage wie der Philosophieprofessor Ernst Hoffmann die Ausnahme (S. 333). Statt dessen begegnen Gleichgültigkeit und Opportunismus, anfangs Verdrängung und |
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| Die Wappen der Hochstifte, Bistümer und Diözesanbischöfe im Heiligen Römischen Reich 1648 bis 1803, hg. v. Gatz, Erwin unter Mitwirkung von Brodkorb, Clemens/Heydenreuter, Reinhard/Staufer/Heribert. Schnell & Steiner, Regensburg 2007. 680 S., zahlr. überw. farb. Ill. Besprochen von Dietmar Grypa. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Wappen der Hochstifte, Bistümer und Diözesanbischöfe im Heiligen Römischen Reich 1648 bis 1803, hg. v. Gatz, Erwin unter Mitwirkung von Brodkorb, Clemens/Heydenreuter, Reinhard/Staufer/Heribert. Schnell & Steiner, Regensburg 2007. 680 S., zahlr. überw. farb. Ill. Besprochen von Dietmar Grypa.
Erwin Gatz, der Rektor des Campo Santo Teutonico in Rom und Direktor des Römischen Instituts der Görres-Gesellschaft, hat sich seit über zwanzig Jahre um die Erforschung der Bischöfe der deutschsprachigen Länder verdient gemacht. Der anzuzeigende, von ihm herausgegebene Band schließt an die seit 1983 erschienenen fünf Bände des Bischofs-Lexikons sowie die beiden Bände über die Bistümer im deutschen Sprachraum an; er dokumentiert in farbigen Abbildungen die Wappen aller Hochstifte und Diözesanbischöfe des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation aus den Jahren 1648 bis 1803. Nicht aufgenommen wurden die Wappen von Elekten, die nicht vom Papst bestätigt wurden.
Waren die Wappen im Mittelalter als Kennzeichen auf den zur Abwehr bestimmten Schilden entstanden, so kam den bischöflichen und hochstiftischen Wappen der späten Reichskirche eine andere Funktion zu. Sie hatten als Herrschafts- und Hoheits-, Stifter- oder Eigentumszeichen primär eine rechtliche Funktion. Dementsprechend wurde auch in den Wappen der einzelnen Bischöfe jede Translation auf ein anderes Bistum und jede Übernahme eines neuen Bistums berücksichtigt. Herausgeber und Bearbeiter haben diesem Umstand Rechnung getragen und geben die Wappen der Fürstbischöfe in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien wieder.
Alle Wappen des Bandes sind nach historischen Quellen von Heribert Staufer neu gezeichnet, von Reinhard Heydenreuter blasoniert (heraldisch erläutert) und durch zwei von Clemens Brodkorb erstellte Register erschlossen. Jedes Wappen ist mit Quellen- und weiterführenden Literaturangaben versehen, wobei sich letztere vor allem auf die einschlägigen Artikel des Bis |
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| Diehl, Markus Albert, Von der Marktwirtschaft zur nationalsozialistischen Kriegswirtschaft. Die Transformation der deutschen Wirtschaftsordnung 1933-1945 (= Beiträge zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte 104). Steiner, Stuttgart 2005. 195 S. Besprochen von Martin Moll. |
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Die an der Universität Bamberg entstandene Dissertation Markus Diehls beansprucht nichts weniger, als die erste umfassende Analyse der NS-Wirtschaft aus ordnungstheoretischer Sicht zu bieten. Schon ein erster Blick auf den schmalen Band – nach Abrechnung von Leerseiten, Vorwort des Betreuers, Fotos und Schaubildern verbleiben rund 150 Seiten Text – lässt jedoch erhebliche Zweifel aufkommen, ob diese ambitionierte Zielvorgabe tatsächlich erreicht werden kann.
Der Ansatz des Verfassers ist ein im Wesentlichen wirtschaftswissenschaftlicher, wenngleich er die von Historikern verfasste, umfangreiche Literatur zu seinem Thema mehr oder weniger vollständig rezipiert hat. Als Hauptquellen seiner Untersuchung nennt Diehl das zeitgenössische (vor allem makroökonomische und juristische) Schrifttum bis 1945 (S. 19), ohne den Leser aufzuklären, wie er die Aussagekraft dieser unter den Auspizien des Regimes artikulierten Stimmen einschätzt. Selbst wenn nicht anzunehmen ist, dass die NS-Machthaber jede Äußerung eines Wirtschaftswissenschaftlers zensurierten und wenn zudem die meisten der hier präsentierten Beurteilungen durchaus plausibel klingen, so ist es doch problematisch, wenn Diehl Meinungen und Zustandsbeschreibungen aus der Feder hochrangiger Vertreter des NS-Wirtschaftslenkungsapparates ohne jeden Anflug einer kritischen Distanz zitiert. Wer auf historisches Material zurückgreift, sollte es mit den Methoden der historischen Quellenkritik analysieren. Dies gilt erst recht, wenn wie im vorliegenden Fall nur ausnahmsweise Archivmaterial herangezogen wird.
Vor diesem Hintergrund kann es kaum verwundern, dass der schmale Band im Grunde nichts wirklich Neues enthält. Dies trifft vor allem auf die b |
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| Dirks, Christian, „Die Verbrechen der anderen“. Auschwitz und der Auschwitz-Prozess in der DDR. Das Verfahren gegen den KZ-Arzt Dr. Horst Fischer (= Sammlung Schöningh zur Geschichte und Gegenwart). Schöningh, Paderborn 2006. 406 S., Ill. Besprochen von Arnd Koch. |
Ganzen Eintrag anzeigen Dirks, Christian, „Die Verbrechen der anderen“. Auschwitz und der Auschwitz-Prozess in der DDR. Das Verfahren gegen den KZ-Arzt Dr. Horst Fischer (= Sammlung Schöningh zur Geschichte und Gegenwart). Schöningh, Paderborn 2006. 406 S., Ill. Besprochen von Arnd Koch.
Seit der Mitte der 1950er Jahre nutzte die Deutsche Demokratische Republik die juristische Aufarbeitung von nationalsozialistischen Verbrechen als Propagandainstrument. Versäumnissen der Bundesrepublik wurde die eigene Entschlossenheit zu unnachsichtiger Verfolgung gegenübergestellt. Die DDR erschien als der deutsche Staat, der seinen „Verpflichtungen bei der Verfolgung und Bestrafung der Verbrechen des Faschismus und Militarismus vorbildlich nachgekommen (war)“, (Autorenkollektiv, Zur Geschichte der Rechtspflege der DDR 1961-1971, 1986, S. 248). Tatsächlich aber hat es in der DDR, so Dirks´ sorgfältig begründetes Resümee, eine systematische Verfolgung von NS-Verbrechen zu keinem Zeitpunkt gegeben, vielmehr herrschte eine „Systematik der Nichtverfolgung“ (S. 330 ff.; hierzu jüngst auch Henry Leyde, NS-Verbrecher und Staatssicherheit. Die geheime Vergangenheitspolitik der DDR, 2. Aufl. 2006). Die Verfolgung von NS-Verbrechen war kurz nach Gründung der DDR praktisch zum Erliegen gekommen, die Untaten der Nationalsozialisten erschienen fortan, so Titel und Leitmotiv der Abhandlung, als „die Verbrechen der anderen“ (Jurek Becker).
Eine Ausnahme bildete vor allem der Prozess gegen Horst Fischer, den ehemaligen stellvertretenden SS-Standortarzt von Auschwitz, den das Oberste Gericht der DDR im März 1966 wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit – in unmittelbarer Anwendung von Art. 6 c des Statuts für den Internationalen Gerichtshof – zum Tode verurteilte. Ins Visier des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) geriet Fischer, der unbehelligt unter seinem Namen als Landarzt praktiziert hatte, wegen seiner Westkontakte. Das Ostberliner Verfahren, für Dirks ein „Schauprozess“ (S. 3 |
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| Dokumente zur Geschichte der Vereinigten Staaten von Amerika, eingeleitet v. Schambeck, Herbert, und gemeinsam hg. m. Widder, Helmut/Bergmann, Marcus, 2. Aufl. Duncker & Humblot, Berlin 2007. XXXII, 952 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Dokumente zur Geschichte der Vereinigten Staaten von Amerika, eingeleitet v. Schambeck, Herbert, und gemeinsam hg. m. Widder, Helmut/Bergmann, Marcus, 2. Aufl. Duncker & Humblot, Berlin 2007. XXXII, 952 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
In der Geschichte Europas beginnt mit der Entdeckung einer neuen Welt durch Christoph Kolumbus (Cristoforo Colombo) im Oktober 1492 ein neuer Abschnitt der Zeit, ja sogar überhaupt eine neue Zeit. Dementsprechend wurde dieses Ereignis anlässlich seiner 500. Wiederkehr 1992 vor allem in Amerika gebührend gewürdigt. Dem ist man auch in Europa gefolgt.
In unmittelbarem Anschluss hieran haben die Herausgeber Dokumente zur Geschichte der Vereinigten Staaten von Amerika in deutscher Übersetzung herausgegeben. Geleitet hat sie dabei die Überzeugung, dass Geschichte erst nachvollziehbar werde, wenn sie durch einzelne Ereignisse und an ihrer Gestaltung maßgeblich beteiligte Personen dokumentiert und illustriert wird. Zu diesem Zweck haben sie als Anstoß und begleitende Handreichung für die Auseinandersetzung mit der amerikanischen Geschichte in ihren staatsrechtlichen, politischen und gesellschaftlichen Dimensionen 150 Texte zusammengestellt.
Sie beginnen mit Kolumbus gewährten Vorrechten und Privilegien vom 30. April 1492. Sie endeten zunächst mit George Bushs neuer Weltordnung vom 6. März 1991. Die zweite, die alte Rechtschreibung beibehaltende Auflage fügt den ursprünglich 150 Dokumenten 26 weitere Texte von (der War Powers Resolution des Jahres 1973 bzw.) Bill Clintons Inaugurationsrede des 20. Januar 1993 bis zu George Walker Bushs Rede an die Nation vom 31. Januar 2006 hinzu.
Am Beginn steht neben editorischen Vorbemerkungen die Einleitung der ersten Auflage. Im Anhang sind die Eintritte der Staaten in die USA, die Präsidenten, Vizepräsidenten und Außenminister der USA, Kurzbiographien und ein ausgewähltes Literaturverzeichnis beigegeben, während auf ein Sachregister verzichtet ist |
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| Dölemeyer, Barbara, Die Hugenotten (= Urban-Taschenbuch 615). Kohlhammer 2006. 231 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Dölemeyer, Barbara, Die Hugenotten (= Urban-Taschenbuch 615). Kohlhammer 2006. 231 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Diese Buch möchte, so schreibt die durch zahlreiche Arbeiten für die Neuzeit im Allgemeinen und Aspekte zur Rechtsgeschichte des deutschen Refuge im Besonderen vielfach als vorzügliche Sachkennerin ausgewiesene Verfasserin in ihrer klaren Einleitung, den knappen Überblick mit einigen neuen Aspekten und Fragen der Hugenottenforschung verbinden. Dabei wendet sie sich eingehend dem Begriff der Hugenotten zu, dessen frühester Nachweis in einem französischen Manuskript von 1551 zu finden ist. Leider kann sie den wissenschaftlichen Streit zwischen den beiden Hauptmeinungen, von denen die eine das Wort mit einem Schreckgespenst in Tours und dem Roi Hugo verbindet und die Hugenotten als lichtscheues Gesindel begreift und die andere ihn von einer verballhornten Form von eidgenossen (aignos, inguenots) herleitet, nicht entscheiden, sondern nur die Ableitung von Hugo als eher akzeptiert erklären.
Eindeutig ist demgegenüber der heutige Inhalt. Als Hugenotten werden reformierte Christen bezeichnet, die nach der von dem Nordfranzosen Jean Calvin (Johannes Calvinus 1509-1564) entwickelten Lehre leben und aus dem französischen Sprachraum stammen. Sie werden von außen her als Hugenotten bezeichnet, obwohl sie sich selbst als réformés benennen und sich nicht wirklich scharf von anderen französischsprachigen reformierten Glaubensflüchtlingen wie Waldensern und Wallonen abgrenzen.
Gegliedert ist das eingängig geschriebene Werk in sechs chronologisch geordnete Teile. Es beginnt mit der Geschichte der Hugenotten in Frankreich, wo der Protestantismus zunächst geduldet, nach Widerruf des das Recht der freien Religionsausübung zusichernden Toleranzedikts von Nantes (13. April 1598) von 1685 bis 1789 aber verfolgt wird. Wo es einen König und ein Gesetz gibt, ist auch nur ein Glaube rechtmäßig.
In der Verfolgung wird die Schwe |
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| Duchhardt, Heinz, Stein. Eine Biographie. Aschendorff, Münster 2007. VIII, 530 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Duchhardt, Heinz, Stein. Eine Biographie. Aschendorff, Münster 2007. VIII, 530 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Was veranlasst, so beginnt der Verfasser seine Einleitung, einen Historiker, sich angesichts eines Schrifttums, das eine ganze Bibliothek füllen würde, erneut biographisch mit einer historischen Gestalt zu beschäftigen, die, vor (fast) 250 Jahren geboren, von unserer Gegenwart doch recht weit entfernt scheint? Nicht nur die Aufgabe jeder Generation, mit ihren spezifischen Erfahrungen und neuen Fragestellungen die Geschichte neu zu schreiben, sondern zunächst die seit der letzten großen Stein-Biographie Gerhard Ritters aus dem Jahre 1931 erheblich vergrößerte Quellengrundlage und dann die seit dieser Zeit durchgeführte Forschung, die geradezu danach rufe, in einer wissenschaftlichen Ansprüchen genügenden modernen Biographie neu bilanziert und gewichtet zu werden. Daneben sei es eine große Herausforderung, Mythen und Mythisierungen aufzudecken und verschobene Geschichtsbilder zurechtzurücken.
Dabei stelle sich dem Biographen die Frage, ob eine Biographie zwingend einer Generalthese bedürfe. Ritter habe dies bejaht und Stein zum nationalen Heros erklärt. Das sei in der Gegenwart nicht mehr gut begründbar, weil Stein wie die meisten Menschen ein Pragmatiker sei, der gelernt habe, sich angepasst habe und Kompromisse geschlossen habe.
Der Biograph dürfe auch nicht der biographischen Illusion erliegen und einer Vita ein Übermaß an Kohärenz verleihen. Deswegen werde Stein mit allen seinen Widersprüchen gezeigt. Dazu gehöre auch die immer zu kurz gekommene private Seite Steins, der insgesamt viel differenzierter sei, als er meist wahrgenommen worden sei.
Insgesamt gehe es im Hinblick auf diesen besonderen deutschen Großen vor allem um die Herausbildung einer Persönlichkeit, teils durch Prägungen, teils durch Erfahrungen. Ziel sei der Versuch, einen Kleinadligen, der sich vom Anspruch her auf dem Niveau des Hochad |
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| Duchhardt, Heinz, Stein-Facetten. Studien zu Karl vom und zum Stein. Aschendorff, Münster 2007. VIII, 101 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Duchhardt, Heinz, Stein-Facetten. Studien zu Karl vom und zum Stein. Aschendorff, Münster 2007. VIII, 101 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Vorfeld und im Gefolge seiner kurz vor Ostern 2007 erschienenen Biographie Karl vom und zum Steins wurde der Verfasser von verschiedenen Seiten um Vorträge in Wetter, Mainz, China, Wiesbaden, Weimar und anderen Orten gebeten. Er nutzte sie dazu, neue Fragestellungen und Perspektiven zu entwickeln und zusätzliche, in einer im Umfang begrenzten und auf Leserfreundlichkeit ausgerichteten Biographie nicht mögliche Tiefenbohrungen vorzunehmen. Außerdem erschloss sich ihm auch neues Quellenmaterial, das er in einer nachträglichen Studie über den Brandenburger Domherrn verwerten konnte.
In einer Auswahl aus diesen Vorträgen soll dem Stein-Bild die eine oder andere neue Beleuchtung zu Teil werden. Dadurch wird der Privatmann, der Nostalgiker, der die Welt für sich entdeckende Mensch, der heftige und unversöhnliche Gegner Napoleons, der an seinen Platz in der Geschichte Denkende schärfer konturiert. Ziel ist es auch hier, der historischen Persönlichkeit insgesamt näher zu kommen.
Die sieben Skizzen betreffen das Verhältnis zu Wetter, Westfalen und der Welt ebenso wie die Beziehungen zu Mainz oder auch China. Persönlich geht es um die Stellung zu Napoleon und zur Großherzogin Luise sowie um die Anfänge der Stein-Stilisierung und Stein-Historiographie. Abgerundet wird die dem Mann jenseits des Mythos geltende, dem Leserinteresse an der Biographie dienende Sammlung durch ein Personenverzeichnis von Alexander I. bis Wittgenstein.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Duderstadt, Dino Joakim, Spiel, Wette und Differenzgeschäft (§§ 762-764 BGB) in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und in der zeitgenössischen Literatur (= Rechtshistorische Reihe 333). Lang, Frankfurt am Main 2007. 277 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Duderstadt, Dino Joakim, Spiel, Wette und Differenzgeschäft (§§ 762-764 BGB) in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und in der zeitgenössischen Literatur (= Rechtshistorische Reihe 333). Lang, Frankfurt am Main 2007. 277 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Werner Schubert angeregte und in gerühmter Art und Weise betreute Dissertation des Verfassers. Sie ist in drei Abschnitte gegliedert. Ihr Schwergewicht liegt in den Jahrzehnten nach der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Vorangestellt wird dem jedoch die allgemeine historische Entwicklung des Spielrechts, Wettrechts und Lotterierechts. Dabei beginnt der Verfasser mit dem römischen und deutschen Recht, eilt dann zum 19. Jahrhundert und geht danach etwas ausführlicher auf das Allgemeine Landrecht Preußens von 1794, den Code civil Frankreichs von 1804, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch Österreichs von 1811 und das Bürgerliche Gesetzbuch Sachsens von 1863 ein. Auf dieser Grundlage beschreibt er die Entstehung der §§ 762, 763 BGB und stellt dem das Strafgesetzbuch für das deutsche Reich vom 15. Mai 1871 samt dem Gesetz gegen das Glücksspiel vom 23. Dezember 1919 zur Seite.
Danach widmet er sich sehr ausführlich der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu Spiel und Wette. Mangels einer Legaldefinition musste das Reichsgericht das Spiel selbst bestimmen und hielt dabei stets an einem weit gespannten Verständnis fest. Im Ergebnis neigte es zum Schutze der (schutzbedürftigen) Spielenden zu einer gewissen Spielfeindlichkeit, ohne den Wortlaut der entsprechen Vorschriften zu überdehnen.
Es folgt die Betrachtung der Rechtsprechung zu den Lotterien (§ 763 BGB), deren Überwachung sich einfacher darstellte als die der Spiele. Weil der Staat die Lotterie schon früh als Einnahmequelle entdeckt und sie monopolisiert hatte, hatte § 763 S. 1 BGB den staatlichen Lotterieverträgen volle Rechtswirksamkeit zugesprochen. Deswegen entstanden hier weitaus wenig |
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| Eichler, Frank, Das Hamburger Ordeelbook in der Erstfassung von 1270. Rechtshistorische und sprachliche Rekonstruktion aus den vorhandenen Quellen. Mauke, Hamburg 2007. 113 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Eichler, Frank, Das Hamburger Ordeelbook in der Erstfassung von 1270. Rechtshistorische und sprachliche Rekonstruktion aus den vorhandenen Quellen. Mauke, Hamburg 2007. 113 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das älteste Hamburger Stadtrecht, das Ordeelbook, im Original aufzufinden, wäre der Wunsch, so schreibt der Verfasser im Vorwort des mit dem ältesten Stadtsiegel der Stadt Hamburg von 1306 auf der Vordderseite (!) geschmückten schmalen Bandes, der Hamburger Rechtshistoriker gewesen, doch leider, die Überlieferungslage ist nicht so, und wir sind auf sehr viel jüngere Abschriften angewiesen, bei deren Anfertigung naturgemäß die praktischen Interessen der jeweiligen Epoche im Vordergrund standen, so dass nicht nur aktualisierte Inhalte, sondern auch sprachliche Anpassungen an die jeweilige Gegenwart das Original und im späteren Verlauf die Vorlagen der Schreiber mehr und mehr Veränderungen erfuhren (!). Frühere Pläne (z. B. Reinckes), die Erstfassung des Ordeelbooks inhaltlich und sprachlich zu rekonstruieren, seien nie realisiert worden. Deswegen erschien es ihm eine lohnende Mühe zu sein, das Ur-Ordeelbook zu erarbeiten, das sicher nicht dasselbe wie das Original sei, aber doch das Zweitbeste, ein praktikabler Ersatz.
Ausgewiesen ist der Verfasser bereits durch Das Hamburger Ordeelbook von 1270 samt Schiffrecht nach der Handschrift von Fredericus Varendorp von 1493 (Kopenhagener Codex). Textausgabe und Übersetzung ins Hochdeutsche mit rechtsgeschichtlichem Kommentar v. Eichler, Frank. Mauke, Hamburg 2005. 511 S., das in dieser Zeitschrift in Band 123 (2006) angezeigt wurde. Mit Lappenberg geht der Verfasser von der von diesem edierten Handschrift A aus. Mit Reincke greift er für den ursprünglichen Text auf die Klasse B Y D zurück, bietet aber als Rekonstruktion doch eine von jüngerem Recht befreite Fassung der Handschrift A, wobei außer den inhaltlichen auch schriftliche Merkmale des 15. Jahrhunderts auf Formen des 13. Jahrhundert |
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| Ein anonymer Romzugsbericht von 1452 (Ps-Enenkel) mit den zugehörigen Personenlisten (Teilnehmerlisten, Ritterschlagslisten, Römische Einzugsordnung), hg. v. Hack, Achim Thomas. Hirzel, Stuttgart 2007. 238 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ein anonymer Romzugsbericht von 1452 (Ps-Enenkel) mit den zugehörigen Personenlisten (Teilnehmerlisten, Ritterschlagslisten, Römische Einzugsordnung), hg. v. Hack, Achim Thomas. Hirzel, Stuttgart 2007. 238 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
In mindestens acht Handschriften und fünf Drucken ist ein anonymer Bericht über den Romzug Friedrichs III. von 1452 überliefert, wobei meist Personenlisten beigefügt sind, die mit der Reise in Verbindung stehen. Aufbewahrt sind diese Handschriften in der Gegenwart in Augsburg, Fulda, Hamburg, Heidelberg, Karlsruhe, Linz, München und Nürnberg. Überwiegend handelt es sich um Mischhandschriften der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts.
Bei seiner sorgfältigen Untersuchung unterscheidet der Bearbeiter eine Langfassung und drei Kurzfassungen, wobei Ausgangspunkt die Langfassung gewesen zu sein scheint. Als eine Vorlage lässt sich der römische Krönungsordo des Guillelmus Durandus vom Ende des 13. Jahrhunderts aus einer wohl verlorenen Handschrift erweisen. Entgegen mehrfach geäußerter Vermutung scheidet Kaspar Enenkel als Verfasser aus.
Die früheste Überlieferung weist in das nördliche Bayern und das bayerisch-schwäbische Grenzgebiet. Deswegen lehnt der Bearbeiter eine Entstehung für die österreichischen Landstände ab. Vermutlich trug der Text ursprünglich keine besondere Überschrift.
Als Leithandschrift verwendet der Bearbeiter die in Augsburg in der Schreibstube der Clara Hätzlerin entstandene Handschrift Heidelberg, Universitätsbibliothek Cpg 677. Die Edition erfolgt grundsätzlich zeichengetreu. Ein Initienregister, ein Register der Orts- und Personennamen sowie eine Bibliographie der Quellen und Literatur erschließen die überzeugende, Reinhard Elze gewidmete, etwa 18 Druckseiten umfassende Ausgabe des spätmittelalterlichen königlichen Reiseberichts zum (letztmaligen) Empfang der Kaiserkrone in Rom (am 19. März 1452) und der angeschlossenen Beigaben vorteilhaft.
Innsbruck |
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| Einhundertfünfundzwanzig (125) Jahre Rechtsanwaltskammer Berlin. Jubiläumsschrift, hg. v. Jungfer, Gerhard/König, Stefan. Boorberg, Stuttgart 2006. 415 S. Ill. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Einhundertfünfundzwanzig (125) Jahre Rechtsanwaltskammer Berlin. Jubiläumsschrift, hg. v. Jungfer, Gerhard/König, Stefan. Boorberg, Stuttgart 2006. 415 S. Ill. Besprochen von Werner Schubert.
Die Jubiläumsschrift erinnert an die Bildung der Rechtsanwaltskammer (RAK) zu Berlin aufgrund der Rechtsanwaltsordnung von 1878, die Preußen die freie Judikatur brachte (vgl. hierzu W. Schubert, Entstehung und Quellen der Rechtsanwaltsordnung von 1878, Frankfurt am Main 1985, S. 3ff.), so dass die Zahl der in Berlin zugelassenen Rechtsanwälte von gut 90 auf 250 bereits im Jahre 1880 stieg (1900: 1000, 1914 fast 2000 Rechtsanwälte). Der Band bringt außer der Festrede der derzeitigen Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Berlin, M. Gräfin von Galen (S. 15ff.) als „Einleitung“ einen Überblick über die Geschichte der RAK Berlin und einen Ausblick bis 2030 (S. 21ff.). Hinzu kommen noch die Erinnerungen der ehemaligen Präsidenten Dr. h. c. Karlheinz Quack, Jürgen Borck, Dr. Bernhard Dombek und Kay-Thomas Pohl (S. 365ff.). Den Hauptteil des Werkes bilden vier dokumentarische Berichte über die Geschichte der RAK Berlin (S. 47-363), die für die Zeit von 1918 bis 2004 von zwei Historikern (für die NS-Zeit von A. Königseder; für die Zeit von 1945 an von Chr. Dirks) und einer Kulturwissenschaftlerin (Chr. Zahn für die Weimarer Zeit; S. 151ff.), während die Dokumentation für die Zeit bis 1918 von den Rechtsanwälten L. Kutzner und A. Bedenk stammt. Den Großteil der Beiträge bilden Faksimiles von Quellen aus der jeweiligen Zeit. Damit verfolgt die Dokumentation nicht den Anspruch, die in den letzten Jahren entstandenen Untersuchungen zur Berliner Anwaltsgeschichte um eine weitere wissenschaftliche Monographie zu ergänzen (König, S. 21). Die Kommentierung der einzelnen Dokumente durch die genannten Autoren ist allerdings vielfach sehr knapp, wenn sie auch mitunter interessante Einzelheiten enthält (Entwurf zu einem Statut für einen anwaltlichen Schieds-Gerichtsverein zu |
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| El Dret Comù i Catalunya. Actes del XII Simposi International Barcelona, 26-28 de maig de 2005. Vida i Dret: el procés (= Associació Catalana d’Història del Dret „Jaume de Montjuïc“ Colección Efímera 3). Edició d’Aquilino Iglesia Ferreirós, Barcelona 2006. 916 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
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Der Band publiziert die Akten des XII. Internationalen Rechtshistorischen Symposiums, welches an der Staatlichen Universität von Barcelona im Mai 2005 stattfand. Ein erster Teil des Bandes enthält nach einem Vorwort des Organisators und Herausgebers Aquilinio Iglesia Ferreirós, Ordinarius für Rechtsgeschichte an der genannten Universität, die damals vorgetragenen Kongressbeiträge. Erwähnt seien hier G. Diurni, „La sistematica del processo longobardo“ (S. 47-94), wo die longobardischen Prozessrechtsquellen im Einzelnen vorgestellt werden; A. Campitelli, „Tradizione romana e processo medievale in Italia“ (S. 95-110), gewidmet dem mittelalterlichen Prozessrecht in den italienischen Kommunen des Mittelalters; J. Krynen, „L’instrumentalisation de l’avocat (France: XIIIème-XVIIème siècle)“ (S. 111-136), gewidmet der französischen Prozesspraxis aus dem Ancien Régime; F. L. Pacheco Caballero, „Contumacia (Derechos castellano y aragonés)“ (S. 137-210), der sich im Einzelnen der kastilianischen und aragonesischen Prozesspraxis der Neuzeit widmet; V. Crescenzi, „Per la storia della prova per documenti: prime indagini sulla giurisprudenza rotale“ (S. 211-246) mit einem recht lesenswerten Beitrag über die Prozesspraxis, und hier insbesondere über die Handhabung des Urkundenbeweises in der Rechtsprechung der römischen Rota; F. L. Pacheco Caballero, „Syn luenga de pleito e de mailica e syn gran costa. La simplificación del proceso en la Corona de Castilla: un caso concreto“ (S. 247ff.) mit einem Beitrag über die kastilianische Prozesspraxis nach dem Ordenamiento de Alcalà (1360). In einem zweiten Teil des Bandes (Complementaris) publiziert A. Iglesia Ferreirós ein |
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| Embach, Michael, Trierer Literaturgeschichte. Das Mittelalter (= Geschichte und Kultur des Trierer Landes 8). Kliomedia, Trier, 2007. 704 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Embach, Michael, Trierer Literaturgeschichte. Das Mittelalter (= Geschichte und Kultur des Trierer Landes 8). Kliomedia, Trier, 2007. 704 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das Werk des im Fachbereich Germanistik der Universität Trier tätigen Philologen will einen repräsentativen Überblick über die Literatur des Mittelalters im Raum Trier liefern, ohne erschöpfend sein zu können. Dabei möchte es eine Verengung der Forschungen über Trier auf die Realgeschichte vermeiden. Zugleich will es der möglichen einseitigen Konzentration auf die glanzvolle antike Geschichte der Stadt entgegenwirken.
Gegliedert ist es in 15 Sachgruppen. Sie beginnen mit den Glossen der iro-angelsächsischen Mission und dem Kloster Echternach und enden mit Werken der deutschsprachigen Dichtung und den Zentren höfischer Literatur (Grafen von Katzenelnbogen Grafen von Sayn, Erzbischof Balduin von Trier, Elisabeth von Nassau-Saarbrücken, Margarete von Rodemachern, Herren von Manderscheid-Blankenheim, Oberstein und Falkenstein). Sie bringen also zugleich auch ein chronologisches Moment zum Tragen.
Hervorzuheben ist für das Althochdeutsche neben den frühen Glossen und Runen die Häufigkeit der Nennung Triers bei den Zaubersprüchen und Segenssprüchen. Besondere Bedeutung misst der Verfasser zu Recht auch Spuren des Griechischen, der mittellateinischen Literatur und dem Übergang vom Lateinischen zum Altfranzösischen in diesem Raum zu. Sachlich bildet er weitere Gruppen der Legendarik, der Heiligen-Viten der späten Salier- und Stauferzeit, Chronistik, Annalistik, Autobiographie und Gesta, der volkssprachlichen Bibelübersetzung, des visionären Schrifttums (von Hildegard von Bingen bis Johannes Trithemius), des geistlichen Spieles, der kirchlichen Reform, der Gebetbücher und Gebetstexte (vom althochdeutschen Augsburger Gebet an), der frühhumanistischen Literatur (des Nikolaus von Kues, Johannes Trithemius, Johannes Butzbach und der Nonnenwerther Benediktinerin Aleydi |
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| Erdmann, Jörg, „Quod est in actis, non est in mundo“. Päpstliche Benefizialpolitik im sacrum imperium des 14. Jahrhunderts (= Bibliothek des deutschen historischen Instituts in Rom 113). Niemeyer, Tübingen 2006. X, 340 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Franz J. Felten betreute, im Sommer 2004 vom Fachbereich Geschichtswissenschaft der Universität Mainz angenommene Dissertation des Verfassers. Sie macht ausgehend von zahlreichen Klagen über Missstände in der Kirche den Versuch, Ausmaß und Bedeutung des päpstlichen Benefizialwesens im heiligen Reich (umgrenzt von den Diözesen Utrecht, Lüttich, Trier, Verdun, Toul, Basel, Konstanz, Chur, Brixen, Salzburg, Passau, Olmütz, Breslau, Lebus, Kammin, Schleswig samt Riga mit Kulm, Pomesanien bzw. Marienwerder, Ermland, Samland, Ösel, Dorpat und Kurland) des 14. Jahrhunderts durch eine zahlenmäßige Auswertung des überlieferten Quellenmaterials neuner Pontifikate zwischen 1294 und 1378 über das Pfründenwesen (Bistümer, Abteien, Domkapitel, Kollegiatstiftskirchen) zu kennzeichnen. Methodisch werden dabei die möglichst lückenlos ermittelten päpstlichen Provisionen der Überlieferung vor Ort gegenübergestellt, wobei in gut erschlossenen Bereichen die Lage in Frankreich und Belgien zum Vergleich herangezogen wird.
In seiner Einleitung schildert der Verfasser zunächst die an sich gute, im Detail aber nicht unschwierige Quellenlage. Danach bietet er einen sorgfältigen Überblick über die Forschungsentwicklung. Außerdem beschreibt er die methodischen, zeitlichen und räumlichen Grenzen seiner anschließenden Untersuchung, wobei er besonders darauf hinweist, dass eine zahlenmäßige Bestimmung des inzwischen eingetretenen Überlieferungsverlusts (zwischen 25 und 50 Prozent) aus heutiger Sicht nur schwer möglich ist.
Danach teilt er die Darstellung in drei Teile. Er beginnt mit den allgemeinen theoretischen und kirchenrechtlichen Grundlagen des päpstlichen Provisionsrechts. Dabe |
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| Erkenntnisgewinne, Erkenntnisverluste. Kontinuitäten und Diskontinuitäten in den Wirtschafts-, Rechts- und Sozialwissenschaften zwischen den 20er und 50er Jahren, hg. v. Acham, Karl/Nörr, Knut Wolfgang/Schefold, Bertram. Steiner, Stuttgart 1998. 737 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Unterstützt von der Fritz Thyssen Stiftung veröffentlichen Knut Wolfgang Nörr, Bertram Schefold und Friederich Tenbruck 1994 einen Sammelband über Geisteswissenschaften zwischen Kaiserreich und Republik mit Beiträgen zur Entwicklung von Nationalökonomie, Rechtswissenschaft und Sozialwissenschaft im 20. Jahrhundert. In ihm ging es vor allem um die großen politischen und gesellschaftlichen Veränderungen in den weder naturwissenschaftlich noch rein formalwissenschaftlich betriebenen Disziplinen der Nationalökonomie, Rechtswissenschaft und Sozialwissenschaft und ihren großen politischen und gesellschaftlichen Veränderungen nach der Niederlage von 1918 und um die Herausarbeitung von Parallelen und Unterschieden im Hinblick auf Entwicklungen vor dem ersten Weltkrieg sowie auf Reaktionen in den einzelnen Disziplinen angesichts der allgemeinen Wissenschaftsentwicklung und der speziellen außerwissenschaftlichen Problemlagen.
Auf dieser Grundlage wurden in Wien zwischen dem 25. und 27. Februar 1993 und in Frankfurt am Main zwischen dem 8. und 11. September 1994 Tagungen abgehalten, welche die drei Wissenschaftsdisziplinen unter dem Gesichtspunkt der Kontinuitäten und Diskontinuitäten zueinander in Beziehung setzten. Während dieser Zeit starb Friedrich Tenbruck, dem im Hinblick auf die Operationalisierung dieses Projektthemas, vor allem im Blick auf seine Anregungen für die sozialwissenschaftliche Fragestellung und Gestaltung der Tagungen, eine unverzichtbare Rolle zukam, am 9. Februar 1994. Seine Rolle als Herausgeber wurde Karl Acham übertragen.
Gegliedert ist der Band in fünf Teile. Sie betreffen unterschiedliche Aspekte, die zwar ein buntes Bild geben, |
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| Europa und seine Regionen. 2000 Jahre europäische Rechtsgeschichte, hg. v. Bauer, Andreas/Welker, Karl H. L. Böhlau, Köln 2007. 764 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Europa und seine Regionen. 2000 Jahre europäische Rechtsgeschichte, hg. von Bauer, Andreas/Welker, Karl H. L. Böhlau, Köln 2007, 764 S.
Jahrbuch junger Zivilrechtswissenschaftler 2003. Die soziale Dimension des Zivilrechts. Zivilrecht zwischen Liberalismus und sozialer Verantwortung. Salzburger Tagung 10. bis 13. September 2003, hg. v. Peer, Gundula Maria/Faber, Wolfgang/Auer, Martin u. a. Boorberg, Stuttgart 2004, 334 S.
1. Der Band „Europa und seine Regionen“ enthält, wenn auch nicht ausschließlich, die Beiträge, die auf der Tagung des „Europäischen Forums Junger Rechtshistorikerinnen und Rechtshistoriker“ 2002 in Osnabrück vorgestellt wurden. Dem Generalthema entsprechend strebten die Veranstalter eine internationale Beteiligung und eine methodische Vielfalt an, die auch unterschiedliche Denkstile zuließ. Hierzu trug vor allem die Beteiligung auch von Historikern bei. Im Mittelpunkt des Beitrags von R. Wiegels „Imperiale Herrschaft und provinziales Leben – Integration und Regionalismus im römischen Reich des 2. Jahrhunderts n. Chr.“ steht die Lobrede des aus Kleinasien stammenden Griechen Aelius Aristides von 143 n. Chr., gehalten auf die Hauptstadt des römischen Imperiums. – E. Kowalczyk befasst sich mit der Fürsorge für Waisen im frühen Christentum und im nachklassischen römischen/byzantinischen Recht. Nach den Untersuchungen von M. Herrero de Jáuregui hatte die weltliche Gesetzgebung des 4.-6. Jahrhunderts n. Chr. keine Wirkung auf das ägyptische Mönchtum (S. 49ff.). Die Beiträge K. Maksimovičs und K. Škrubejs befassen sich mit frühslawischen Rechtsquellen (Methodius als Gesetzgeber; Rechtssprache und Institutionen der Alpenslawen). Während G. Grebner dem Laienpatronat in Bologna in der 1. Hälfte des 12. Jahrhunderts nachgeht unter dem Untertitel „Regular canons, notaries, and the Decretum“ (S. 107ff.), widmen sich die Beiträge G. Milanis und M. Valleranis der Einflussnahme Bologneser Juristen auf die Geschicke der Stadt Bol |
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| Europäische Strafkolonien im 19. Jahrhundert. Internationaler Kongress des Dipartimento di Storia der Universität Sassari und des Parco nazionale di Asinara, Porto Torres, 25. Mai 2001, hg. v. Da Passano, Mario (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 2 Forum juristische Zeitgeschichte 15). BWV Berliner Wissenschaftsverlag, Berlin 2006. IX, 280 S. Ill. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. |
Ganzen Eintrag anzeigen Europäische Strafkolonien im 19. Jahrhundert. Internationaler Kongress des Dipartimento di Storia der Universität Sassari und des Parco nazionale di Asinara, Porto Torres, 25. Mai 2001, hg. v. Da Passano, Mario (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 2 Forum juristische Zeitgeschichte 15). BWV Berliner Wissenschaftsverlag, Berlin 2006. IX, 280 S. Ill. Besprochen von Heinz Müller-Dietz.
Die Geschichte der Strafkolonien gehörte lange Zeit zu einem noch weitgehend unbeackerten Forschungsfeld. Zwar existierte im europäischen Bereich eine ganze Reihe von Einzelstudien, doch fehlte es vor allem an übergreifenden Darstellungen, die den wissenschaftlichen Horizont hin zur Strafvollzugs- und Sozialgeschichte erweiterten. Die rechtsgeschichtliche Forschung auf diesem bisher eher vernachlässigten Gebiet anzuregen und zu intensivieren war das Petitum des allzu früh verstorbenen italienischen Strafrechtshistorikers Mario Da Passano (1946-2005). Dem diente denn auch eine 2001 veranstaltete internationale Tagung über europäische Strafkolonien im 19. Jahrhundert. Es ist zum letzten großen Projekt des Rechtshistorikers geworden. Die Kongressakten, die er 2004 herausgegeben hat, hat nunmehr Thomas Vormbaum verdienstvoller Weise ins Deutsche übersetzt. Der jetzt vorliegende Band gibt einen kurzen Nachruf auf den italienischen Kollegen von Hans Schlosser wieder und dokumentiert die zehn Beiträge jener Veranstaltung.
Während drei einleitende Arbeiten darauf abzielen, allgemeine (strafvollzugs-, sozial- und begriffs-)geschichtliche Zusammenhänge herzustellen, warten die speziellen Beiträge mit Darstellungen der verschiedenen Formen der Deportation oder Zwangsverschickung in jenen europäischen Ländern auf, die von diesem Strafmittel besonders regen Gebrauch gemacht haben. Das waren neben Italien – dessen einschlägige Geschichte einen breiten Raum im Band einnimmt – namentlich Frankreich und Belgien. In Deutschland hingegen ist dieses Thema – wie an einem |
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| Falk, Ulrich, Consilia. Studien zur Praxis der Rechtsgutachten in der frühen Neuzeit (= Rechtsprechung 22). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. XX, 482 S. Besprochen von Dominik Westerkamp. |
Ganzen Eintrag anzeigen Falk, Ulrich, Consilia. Studien zur Praxis der Rechtsgutachten in der frühen Neuzeit (= Rechtsprechung 22). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. XX, 482 S. Besprochen von Dominik Westerkamp.
Anhand eines in einer Erbrechtsangelegenheit im Jahre 1668 beim Schöffenstuhl Jena in Auftrag gegebenen Parteigutachtens stellt der Verfasser anschaulich und detailliert die rechtsgutachtliche Praxis im 17. Jahrhundert dar. Nach einer Einführung unter anderem zur damaligen Praxis der Aktenversendung stellt er zunächst das Aufbauschema der Rechtsgutachten im usus modernus pandectarum vor.
Der Hauptteil der Studie ist der Untersuchung der verschiedenen Funktionen der Parteigutachten gewidmet. So konnte das bei einem Schöffenstuhl oder bei einer Juristenfakultät in Auftrag gegebene Gutachten schon vor Beginn eines Prozesses dem Anwalt und der Partei zur Information über die Rechtslage dienen. Als wichtig stellt der Verfasser insbesondere die Prozesskostenfunktion eines solchen Gutachtens heraus: wurden dem Auftraggeber nämlich gute Erfolgsaussichten bescheinigt („probabilem causam litigandi“, S. 106), musste er auch im Falle des Unterliegens im Prozess nicht die – oft gerade in Erbsachen erheblichen - Kosten des Rechtsstreits tragen. Mit einem der eigenen Sache günstigen Parteigutachten konnte der Gegner auch eher zu einem Vergleich bewegt oder eine Verfahrensbeschleunigung (etwa im Eilverfahren in Erbsachen nach gemeinem Recht, wo der Kläger ein „klares und ungezweifeltes Recht“ auf den Nachlass geltend machen musste (S. 144)) herbeigeführt werden. Schließlich konnte durch gehäufte Vorlage von Rechtsgutachten – gerade solcher von besonders angesehenen Juristenfakultäten – der Versuch unternommen werden, das erkennende Gericht im eigenen Sinne zu beeinflussen. Im weiteren Verlauf der Untersuchung geht der Verfasser dann auf die zeitgenössische Kritik an der Gutachtenpraxis ein. Als wesentliche Kritikpunkte benennt er die gelegentlich vorkommenden S |
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| Feld, Andreas, Das bayerische Gesetz zum Schutz des Eigentums an Erzeugnissen der Literatur und Kunst gegen Nachdruck vom 15. 04. 1840 (= Rechtshistorische Reihe 339). Lang, Frankfurt am Main 2007. XXVIII, 272 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Feld, Andreas, Das bayerische Gesetz zum Schutz des Eigentums an Erzeugnissen der Literatur und Kunst gegen Nachdruck vom 15. 04. 1840 (= Rechtshistorische Reihe 339). Lang, Frankfurt am Main 2007. XXVIII, 272 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Seit langem befasst sich Elmar Wadle, wie nicht zuletzt das Literaturverzeichnis der Arbeit dokumentiert, mit historischen Studien zum Urheberrecht in Europa. Deswegen kann es kaum überraschen, wenn einer seiner Mitarbeiter eine Untersuchung über eines der ersten deutschen Gesetze zum Schutz vor dem Nachdruck unternommen hat. Die dabei entstandene, umfangreiche ungedruckte Quellen einbeziehende Dissertation liegt auf Empfehlung Elmar Wadles nun gedruckt vor.
Sehr detailliert gliedert sie sich in 21 elektronisch-numerische Einheiten, die in etwa dem geschichtlichen Ablauf der Gesetzgebung folgen. Nach der Vorbemerkung gibt es zum Gegenstand der Untersuchung im Gegensatz zu einem entsprechenden Gesetz Preußens von 1837 nur wenig Literatur. Deswegen will der Verfasser den besonderen Weg Bayerns zum Schutz gegen Nachdruck ermitteln und darstellen, was ihm anerkennenswert gelungen ist.
Dafür greift er weit zurück auf die Entwicklung des Buchhandels und die damit entstehende Notwendigkeit des Nachdruckschutzes. Die in diesem Zusammenhang entstehende Diskussion über den Begriff „geistiges Eigentum“ dokumentiert er durch Reimarus, Fichte, Pütter, Kant, Savigny, Hasse, Droste-Hülshoff, Schmidt/Krug/Hegel und Perthes. Die frühen Anfänge des Nachdruckschutzes und der Entwicklung der Schutzrechte sieht er in den sogenannten Wahlkapitulationen.
Von hier aus geht er auf die Lage in Bayern vor 1840 ein, wobei er insbesondere das Strafrecht, aber auch das Verfassungsrecht heranzieht. Ein erster Ansatz zur Schaffung eines Gesetzes zum Schutz des geistigen Eigentums wird zu Beginn des 19. Jahrhunderts durch einen Rechtsstreit zwischen einem Buchdrucker in Bayern und einem Nachdrucker in Augsbu |
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| Ferk, Janko, Recht ist ein „Prozeß“: über Kafkas Rechtsphilosophie. Edition Atelier, Wien 2006. XII, 182 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ferk, Janko, Recht ist ein „Prozeß“: über Kafkas Rechtsphilosophie. Edition Atelier, Wien 2006. XII, 182 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz.
Die rechtsphilosophische Studie über Franz Kafkas berühmten Roman „Der Proceß“ ist erstmals 1999 im Verlag Manz, Wien, erschienen. Sie war inzwischen vergriffen; nunmehr ist sie in der ursprünglichen Fassung, mit einem neuen Vorwort versehen, zum hundertsten Jahrestag der juristischen Promotion des Dichters, wieder aufgelegt worden. Janko Ferk geht es darum, Kafkas Auseinandersetzung in seinem Roman mit Grundlagen und Grundbegriffen des Rechts, namentlich mit Gerechtigkeit, Recht und Unrecht, Rechtspflege, sowie ihrer Verortung in Staat und Gesellschaft herauszuarbeiten. Der Verfasser ist sich – angesichts der Mehr- oder Vieldeutigkeit des Werkes und einer fast nicht mehr überschaubaren Sekundärliteratur, die er selbst bis ca. 1997 großenteils referierend und kommentierend herangezogen hat – der hermeneutischen Schwierigkeiten einer solchen Aufgabe sehr wohl bewusst. Sie mag ihm dadurch erleichtert worden sein, dass er als Jurist und Schriftsteller gleichsam einen doppelten fachlichen Zugang zum Text hat. Das äußert sich zum einen in seiner an Kafka geschulten Sicht des Rechts als „Prozess“, in dem es durch Auslegung und Anwendung verwirklicht wird. Zum anderen kommt in Ferks Deutung des Romans der Sprache, auf der ja Recht und Literatur - wenngleich unter verschiedenen Prämissen und auf unterschiedliche Weise – fußen, zentrale Bedeutung zu. Gesetzestexte und Urteile – die ja ihrerseits Texte verkörpern – weisen genuin sprachliche Gestalt auf, sind denn auch nur sprachlich vermittelbar, können nur auf diesem Weg kommuniziert werden. Das macht die Möglichkeiten, aber auch die Grenzen des Rechts deutlich.
Ferk legt dem Romanfragment „Der Proceß“ – in dem er das „rechtsphilosophische Hauptwerk“ Kafkas erblickt (S. 165) – gewiss zutreffender Weise erkenntniskritischen, nicht erkenntnistheoretis |
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| Fischer, Christian, Topoi verdeckter Rechtsfortbildungen im Zivilrecht (= Jus Privatum 123). Mohr (Siebeck), Tübingen 2007. XXVI, 611 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fischer, Christian, Topoi verdeckter Rechtsfortbildungen im Zivilrecht (= Jus Privatum 123). Mohr (Siebeck), Tübingen 2007. XXVI, 611 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die umfangreiche Arbeit ist die von Bernd Rüthers in Konstanz geförderte und von Karl-Georg Loritz in Bayreuth betreute Habilitationsschrift des nach dem Studium der Rechtswissenschaft, Politologie, Philosophie und Psychologie und mehrjähriger Tätigkeit als Rechtsanwalt 1997 über die tarifwidrigen Betriebsvereinabrungen in Konstanz promovierten Verfassers. Sie ist nicht in erster Linie rechtsgeschichtlich, sondern eher rechtstheoretisch ausgerichtet. Sie befasst sich aber mit der Entwicklung der Rechtsfortbildung und betrifft damit einen in der Geschichte verlaufenden rechtlichen Wandel, der eine allgemeine Frage berührt.
Gegliedert ist sie in eine Einführung und fünf Teile. In der kurzen Einführung beschreibt der Verfasser in Vorbemerkungen terminologische Probleme, den Untersuchungsgegenstand, die verdrängte prozessuale Seite der Problematik, die Ziele der Arbeit und ihre Problemfülle und Materialfülle. Danach erklärt er die von ihm verwendete Methode und legt die Einzelschritte seiner Untersuchung dar.
Der erste Teil widmet sich vertieft dem Thema und der Terminologie. Er zeigt die Topik und Topoikataloge zwischen dem antiken Cicero und dem modernen Viehweg auf und erweist den Rechtsfortbildungsbegriff als schillernd. Auf dieser Grundlage führt er einzelne Facetten von Rechtsfortbildung vor und durch ein kurzes Begriffsverzeichnis von Rechtsfortbildung (über verdeckt, Topos, Auslegung, Rechtsfindung, Entscheidungsfindung) bis Entscheidungsfindung abgeschlossene terminologische Ergänzungen ein.
Der zweite Teil behandelt verdeckte Rechtsfortbildungen als tatsächliche Rechtsproblematik. Er geht von der Entscheidungsfindung und Entscheidungsbegründung der Gegenwart aus und weist unter historischem Ausgriff auf Kaiserreich und Weimar auf einen Paradigm |
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| Fischer, Tobias, Der Prozess vor dem Villinger Stadtgericht im 17. Jahrhundert. Prozessrecht und Gerichtsverfassung im ältesten Gerichtsbuch (1620-1679) (= Veröffentlichungen des Stadtarchivs und der städtischen Museen Villingen-Schwenningen 32). Stadtarchiv Villingen-Schwenningen, Villingen 2006. 327 S., Ill., graph. Darst. Besprochen von Reinhard Schartl. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fischer, Tobias, Der Prozess vor dem Villinger Stadtgericht im 17. Jahrhundert. Prozessrecht und Gerichtsverfassung im ältesten Gerichtsbuch (1620-1679) (= Veröffentlichungen des Stadtarchivs und der städtischen Museen Villingen-Schwenningen 32). Stadtarchiv Villingen-Schwenningen, Villingen 2006. 327 S., Ill., graph. Darst. Besprochen von Reinhard Schartl.
Das zu besprechende Buch, dem die von der Universität Konstanz angenommene juristische Dissertation des Verfassers zugrunde liegt, liefert einen weiteren Beitrag zur Erforschung der frühneuzeitlichen Rechtspraxis. Der untersuchte Raum ist die seit 1326 unter habsburgischer Herrschaft stehende vorderösterreichische Stadt Villlingen, für die Stadtrechte aus den Jahren 1294, 1371 und 1592 überliefert sind. Über das im Titel genannte Gerichtsbuch hinaus bezieht Fischer eingehend die prozessrechtlichen Bestimmungen des Stadtrechts von 1592 in seine Arbeit ein. Hauptgegenstand seiner Forschung ist allerdings das Gerichtsbuch, das auf 317 Blättern mehr als 2.400 Eintragungen aufweist. In dem sechzigjährigen Zeitraum sind für 51 Jahre lediglich 275 Gerichtstage des Stadtgerichts verzeichnet, deren zeitliche Verteilung der Verfasser sorgfältig statistisch auswertet.
Seit 1418 bestand das jeweils nur für ein Jahr amtierende Villinger Stadtgericht aus dem ebenfalls jährlich neu gewählten Schultheißen sowie zwölf Urteilssprechern (darunter der Altschultheiß, der Amts- und der Altbürgermeister), an deren Urteil der Schultheiß gemäß seinem Amtseid gebunden war. Nach dem Stadtrecht von 1592 bestand eine Zuständigkeit des Schultheißen als Einzelrichter bei gichtigen (anerkannten) Schulden sowie bei streitigen Schulden bis zehn Schillingen, wobei der Schultheiß nach Pillichkeit entschied. Diese Tätigkeit ist nicht im Gerichtsbuch verzeichnet. Das Stadtgericht war demgemäß bei nicht anerkannten Schulden von mehr als zehn Schillingen zuständig.
Von den vom Verfasser anhand des Stadtrechts |
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| Fischer-Langosch, Petra, Die Entstehungsgeschichte des Familiengesetzbuches der DDR von 1965 (= Rechtshistorische Reihe 347). Lang, Frankfurt am Main 2007. 208 S. Besprochen von Arne Duncker. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fischer-Langosch, Petra, Die Entstehungsgeschichte des Familiengesetzbuches der DDR von 1965 (= Rechtshistorische Reihe 347). Lang, Frankfurt am Main 2007. 208 S. Besprochen von Arne Duncker.
Fischer-Langosch unternimmt in ihrer in Kiel angenommenen Dissertation eine im Wesentlichen chronologisch gegliederte Darstellung der familienrechtlichen Gesetzgebung in SBZ und DDR von 1945 bis 1965. Sie stützt sich dabei über weite Strecken auf Archivmaterialien aus ehemaligen DDR-Beständen, in erster Linie solche des Ministeriums der Justiz.
Nach einer einleitenden Kurzübersicht über die DDR-Familienrechtsgeschichte unter Betonung der ideologischen Verknüpfungen des Familienrechts (S. 17-21) folgt als erster Hauptabschnitt der Arbeit die Untersuchung der sowjetzonalen Rechtsentwicklung von 1945 bis zum 7. 10. 1949 (S. 23-42). Behandelt werden das - gesamtdeutsche - Ehegesetz des alliierten Kontrollrats von 1946, Gesetzgebungsakte der Länder vorwiegend im Adoptionsrecht und Landesverfassungsrecht sowie schwerpunktmäßig (S. 28-41) die ersten Ausarbeitungen für ein Änderungsgesetz zum Bütrgerlichen Gesetzbuch. Diese erfolgten durch den 1947 gegründeten Demokratischen Frauenbaund Deutschlands (DFD) unter Leitung dessen zentral gebildeter Rechtskommission, ferner durch die Deutsche Zentralverwaltung für Justiz. Bereits zu diesem Zeitpunkt gehörte die spätere DDR-Justizministerin Hilde Benjamin zu den Schlüsselfiguren der Familienrechtsreform (unter diesem Gesichtspunkt wäre eine kurze Einbeziehung neuerer biographischer Literatur zu Benjamin - der jeweils 1997 erschienenen Biographien von Brentzel und Feth - wünschenswert gewesen). Inhalte der Reformentwürfe waren insbesondere die Verankerung der Gleichberechtigung im BGB-Familienrecht sowie ein Abbau der Diskriminierung nichtehelicher Mütter und Kinder. Aufschlussreich ist namentlich der Reformvorschlag zum ehelichen Güterrecht: der DFD empfahl hier bereits 1948 die „Zugewinnstgemeinschaft“, wel |
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| Föcking, Friederike, Fürsorge im Wirtschaftsboom. Die Entstehung des Bundesozialhilfegesetzes von 1961 (= Studien zur Zeitgeschichte 73). Oldenbourg, München 2007. IX, 556 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Föcking, Friederike, Fürsorge im Wirtschaftsboom. Die Entstehung des Bundesozialhilfegesetzes von 1961 (= Studien zur Zeitgeschichte 73). Oldenbourg, München 2007. IX, 556 S. Besprochen von Werner Schubert.
Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von 1961 gehört zu den grundlegenden sozialpolitischen Gesetzen der frühen Bundesrepublik; es garantierte erstmals einen Rechtsanspruch auf Hilfe und sicherte nicht nur ein Existenzminimum, sondern auch die Mittel für ein Leben, „das der Würde des Menschen entspricht“ (§ 1 BSHG). Da „öffentliche Fürsorge“ im allgemeinen Bewusstsein nicht losgelöst „von der Vorstellung der Armenfürsorge früherer Zeiten“ und meist mit der richtsatzmäßigen Unterstützung für den Lebensunterhalt gleichgesetzt worden sei (allgemeine Bem. zum BSHG-Entwurf vom Juli 1958; S. 210), hat das für die Reform zuständige Innenministerium (Abteilung Sozialpolitik) die Bezeichnung „Sozialhilfe“ gewählt, da die Leistungen als „Hilfen“ zu bezeichnen seien und „weil es sich um die Hilfe der Allgemeinheit für den Einzelnen“ handele (S. 210). Damit ist aus dem „Fürsorge-Untertanen“ der „Fürsorge-Bürger“ als Hilfesuchender bzw. Hilfeempfänger geworden. Ziel der Arbeit ist es, die Ausgestaltung des BSHG in der „Schnittmenge“ der verschiedenen Politikebenen und der aus ihm erwachsenen Interessen zu untersuchen. Allerdings war die Reformarbeit, von der Auseinandersetzung über die rechtliche Stellung der freien, insbesondere konfessionell orientierten Wohlfahrtspflege in der Schlussphase abgesehen, eine von „führenden Politikern und der Öffentlichkeit gleichermaßen unbeachtete Angelegenheit der Experten in der Ministerialbürokratie, den Spitzenverbänden der Kommunen und der freien Wohlfahrtspflege, der Fachverbände sowie einiger weniger Fachleute der Bundestagsfraktionen“ (S. 597), was jedoch die Bedeutung der Reform keineswegs mindert. Das BSHG stellt eine konsequente Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 24.6.1954 dar, das |
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| Fürst, Thomas, Karl Stützel. Ein Lebensweg in Umbrüchen. Vom königlichen Beamten zum bayerischen Innenminister der Weimarer Zeit (1924-1933) (= Mainzer Studien zur neueren Geschichte 19). Lang, Frankfurt am Main 2007. 524 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fürst, Thomas, Karl Stützel. Ein Lebensweg in Umbrüchen. Vom königlichen Beamten zum bayerischen Innenminister der Weimarer Zeit (1924-1933) (= Mainzer Studien zur neueren Geschichte 19). Lang, Frankfurt am Main 2007. 524 S.
Die umfängliche Arbeit ist die von Peter Claus Hartmann angeregte und betreute Mainzer Dissertation des Verfassers. Sie schließt eine lange Zeit vernachlässigte Lücke in der Forschung zur Innenpolitik Bayerns in der Weimarer Zeit. Sie beruht auf einer Fülle an Archivalien, Notizen, Korrespondenzen und Akten, die der Verfasser mit Unterstützung seines Betreuers bewältigt hat.
Die Arbeit gliedert sich außer in Einleitung und Zusammenfassung in sechs Teile. Dabei beginnt sie mit der Musterkarriere eines königlich-bayerischen Beamten aus dem linksrheinischen Teil Bayerns. Über das humanistische Gymnasium, das Studium der Rechtswissenschaften in München, Berlin, Erlangen und Heidelberg und vorzügliche Prüfungsergebnisse gelangte Stützel in die Innenverwaltung Bayerns, die ihn nacheinander in Ebermannstadt, Neustadt an der Haardt, Landshut und Vilshofen einsetzte, ihm aber den Kriegseinsatz nicht ersparte.
Der zweite Teil sieht Stützel als hohen Beamtenfunktionär in der Weimarer Republik. Zunächst ist er Referent für Wohnungswesen im Ministerium für soziale Fürsorge. Er erlangt allgemeiner Bekanntheit als Leiter des Hilfswerks nach einem Explosionsunglück in Oppau, wird von der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei später jedoch in diesen Zusammenhängen scharf angegriffen.
1924 wird der der Bayerischen Volkspartei zugehörige Karl Stützel Innenminister in der ersten Regierung Held. In dieser Eigenschaft führte er vor allem eine Reform der Staatsverwaltung durch und erneuerte das Polizeiwesen. Das von ihm geprägte Kommunalwahlgesetz hat bis in die Gegenwart Bestand.
Zu Recht großes Gewicht teilt der Bearbeiter Karl Stützels Auseinandersetzung mit dem politischen Extremismus im viert |
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| Gadomski, Christopher R., Die Rezeption der historischen Rechtsschule und der Pandektenwissenschaft in der italienischen Wissenschaft des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts. Diss. jur. Frankfurt am Main 2006. XVI, 176 S. Besprochen von Thorsten Keiser. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gadomski, Christopher R., Die Rezeption der historischen Rechtsschule und der Pandektenwissenschaft in der italienischen Wissenschaft des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts. Diss. jur. Frankfurt am Main 2006. XVI, 176 S. Besprochen von Thorsten Keiser.
Studien über die Annäherung von Rechtskulturen im jeweiligen politischen Kontext sind in Zeiten von Systemzusammenbrüchen und Normentransfers immer von aktuellem Interesse. Zu ihrer Rechtfertigung bedarf es nicht der allgemeinen Verweise auf eine möglicherweise bevorstehende europäische Rechtsangleichung, die auch Christopher Gadomski, wie derzeit viele andere, etwas unreflektiert als Legitimationshilfe für seine Auseinandersetzungen mit romanistischen Traditionen aufruft. Die langjährige Fokussierung der italienischen Rechtsgeschichte auf das Mittelalter lässt noch viel Raum für interessante Forschungen über das 19. Jahrhundert. Insbesondere Kontaktaufnahmen der in Zeiten des Risorgimento politisch und kulturell an Frankreich orientierten Italiener mit einem deutschen Wissenschaftszweig, der ein Stück italienischer Vergangenheit zum Forschungsgegenstand gemacht hat, erscheinen in diesem Zusammenhang vielversprechend. Der Autor definiert „Rezeption“ allgemein als „Aufnahme, Verarbeitung und (…) Fortentwicklung fremden Gedanken- und Kulturguts“ (S. 5). Aktuelle Debatten über „Rechtstransfers“ konnten hier wahrscheinlich nicht mehr einbezogen werden. Die Kontroverse zwischen Watson und Legrand um Bedingungen und Abläufe solcher „Aufnahmen“ wird ebenfalls nicht als Hintergrund geschildert. Statt Methodenfragen zu erörtern widmet sich der Autor sofort dem historischen Stoff, was nicht unbedingt ein Nachteil sein muss. Zunächst referiert er eine geläufige These, die er in seiner Arbeit diskutieren und überprüfen will. Vor 1865 sei demnach die italienische Rechtswissenschaft auf einem niedrigen Niveau gewesen und von Frankreich beherrscht worden. Erst nach etwa 1881 habe in Italien eine Assimilie |
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| Garnett, George, Conquered England. Kingship, Succession, and Tenure 1066-1166. Oxford University Press, Oxford 2007. XVII, 401 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen Garnett, George, Conquered England. Kingship, Succession, and Tenure 1066-1166. Oxford University Press, Oxford 2007. XVII, 401 S. Besprochen von Susanne Jenks.
Der Anspruch, designierter und einzig legitimer Nachfolger Eduards des Bekenners zu sein, diente Wilhelm, Herzog der Normandie, als Rechtfertigung für die Eroberung Englands. Diese Fiktion sollte, so die These des Buches, zwei weitreichende Konsequenzen haben: sie beeinflusste nicht nur die Thronfolgepraxis der folgenden Jahrzehnte, sondern auch das Lehenssystem, denn der Anspruch eines jeden Kronlehensträger (weltliche wie geistliche, mit Ausnahme des Bischofs von Rochester, der allein dem Erzbischof von Canterbury huldigte) und Aftervasallen wurde mit dem (Erb-)Recht des Königs auf das Königreich begründet: der König wurde zur Quelle aller Lehen. Die Betonung der Kontinuität als Erbe Eduards des Bekenners führte letztendlich zu einem dezidierten Bruch mit der angelsächsischen Tradition.
Da der Herzog der Normandie sein englisches Erbe faktisch erst nach der Schlacht von Hastings mit der Salbung und Krönung an Weihnachten 1066 antreten konnte, obwohl er schon vorher als König tituliert wurde, erhielt der Akt der Salbung eine größere Bedeutung, als sie in angelsächsischer Zeit gehabt hatte: erst sie machte den König zum König (analog der normannischen Tradition). Diese Neuerung wiederum bewirkte, dass 1100 und 1135 Anwärter mit weniger fundierten Ansprüchen sich den Thron durch eine rasch vollzogene Krönung sichern konnten. Dass allerdings der Thron niemandem sicher war, nach Garnett ein traditionell englisches Phänomen, war Folge der Entscheidung des Eroberers, seinen ältesten Sohn nicht rechtzeitig und planvoll als Nachfolger einzusetzen (dies geschah erst auf dem Totenbett) und die jüngeren Brüder nicht auf ihn als Nachfolger einzuschwören, was der normannischen Vorgehensweise entsprochen hätte. Wilhelm verzichtete darauf in England, weil er – trotz der Fiktion, legitimer |
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| Gärtner, Florian, Joachim Georg Darjes und die preußische Gesetzesreform. Ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte des ALR (= Schriften zur Rechtsgeschichte 131). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 245 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
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Gärtner, Florian, Joachim Georg Darjes und die preußische Gesetzesreform. Ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte des ALR (= Schriften zur Rechtsgeschichte 131). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 245 S. Besprochen von Gunter Wesener.
Vor einigen Jahren hat Martin Pennitz in einer feinsinnigen Studie „die Rolle von Joachim Georg Darjes in den preußischen Kodifikationsbestrebungen der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts“[1] untersucht, insbesondere das Verhältnis von Naturrecht und positivem Recht bei Darjes. Florian Gärtner, ein Schüler Peter Krauses, hat nun seine Trierer Dissertation Darjes und der Entstehungsgeschichte des ALR gewidmet.
In der Einführung (S. 11-21) zeigt der Verfasser (S. 12ff.), dass Darjes, „einer der bedeutendsten philosophischen Rechtsgelehrten“ seiner Epoche, jedenfalls lange Zeit mit Johann Heinrich Casimir von Carmer und Carl Gottlieb Svarez in Verbindung stand. Umstritten bleibt die Frage, ob Svarez als Schüler von Darjes angesehen werden kann[2].
Abschnitt A (S. 22-65) behandelt das Allgemeine Landrecht und die Rechtswissenschaft seiner Zeit. Bei den Arbeiten am Landrecht wurden zwar in hohem Maße Werke des Usus modernus pandectarum herangezogen, so Schriften von Schilter, Struve, Stryck, Vinnius und Voet (Verfasser S. 27ff.). Das ALR wurde aber von Wilhelm Dilthey „als Kodifikation aus dem Geist eines preußischen Naturrechts“ (S. 39) verstanden. Das spezifisch Preußische liege in der Erweiterung des Staatszweckes auf das allgemeine Wohl (Einleitung zum ALR § 73 u. § 83). Diese Erweiterung des Staatszweckes ist allerdings im Zuge der Reform auf Widerspruch gestoßen, insbesondere bei Geheimrat Johann Georg Schlosser (1739-1799), dem Schwager J. W. von Goethes, Direktor des Hofgerichts Karlsruhe (zur Kontroverse zwischen Schlosser und Ernst Ferdinand Klein eingehend S. 42ff.).
Im Abschnitt B („Kontext der Gesetzesreform“, S. 66-72) wird auf die Geschichte der preußischen Gesetzgebu |
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| Gecsényi, Lajos/Máthé, Gábor, Sub clausula 1956. Dokumentumok a forradalom történetéhez. Közlöny, Budapest 2006. 764 S. Besprochen von Werner Ogris. |
Ganzen Eintrag anzeigen 1. Ünnepi tanulmányok Máthé Gábor 65. születésnapja tiszteletére, hg. v. Barna Mezey/Mihály T. Révész. Gondolat Kiádo, Budapest 2006. 684 S., 1 Abb.
2. Gecsényi, Lajos/Máthé, Gábor, Sub clausula 1956. Dokumentumok a forradalom történetéhez. Közlöny, Budapest 2006. 764 S.
3. Von den Ständeversammlungen bis zu den modernen Parlamenten. Studien über die Geschichte des ungarischen Parlaments, hg. v. Gábor Máthé/Barna Mezey. ELTE, Barcelona-Budapest 2003. 134 S. Besprochen von Werner Ogris.
Im Sinne der Internationalität der Zeitschrift für Rechtsgeschichte sei ein kurzer Seitenblick auf einige Schriften ungarischer Kollegen geworfen, die geradezu einen „Boom in Rechtsgeschichte“ verzeichnen – und dies zum großen Teil (auch) in deutscher Sprache. Dies geschieht bewusst im Hinblick „auf die starken deutsch-österreichischen Wurzeln der ungarischen Rechtsgeschichte und auf die seit einem Jahrhundert traditionell deutsche Kommunikationssprache der Rechtshistoriker im Karpatenbecken“. Dank und Anerkennung allen beteiligten Kolleginnen und Kollegen, aber auch allen Übersetzerinnen und Übersetzern für dieses sprachliche Entgegenkommen!
1. Diese Festschrift zum 65. Geburtstag von Gábor Máthé, Dekan der juristischen Fakultät und Direktor des rechtshistorischen Instituts der Karoli Gaspar Reformierten Universität (KGRE) und Leiter des Lehrstuhls für Rechtswissenschaften an der Corvinus Universität (alle Budapest), versammelt 39 Beiträge zur ungarischen und europäischen Rechtsgeschichte. Leider sind sie alle auf Ungarisch abgefasst und daher für den Rechtshistoriker im „Westen“ kaum oder gar nicht zugänglich. Davon abgesehen aber kann der Band als eine Art Who is Who in der ungarischen Rechtsgeschichte dienen (vgl. die imposante Liste der Mitarbeiter S. 681-684). Ein Werkverzeichnis „G. Máthé 1967-2006“ (S. 662-680) beschließt diese laudatio für einen Fachkollegen, der – ohne freilich seine nationalen Wurzeln und Bindungen zu verl |
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| Gedenkbuch - Feljegyzési Könyv 1492-1543, hg. v. Mollay, Károly/Goda, Károly (= Quellen zur Geschichte der Stadt Ödenburg - Sopron város történeti forrásai Reihe A, 3). Győr-Moson-Sopron Megye Soproni Levéltára, Sopron 2006. 292 S. Besprochen von Thomas Stockinger. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gerichtsbuch - Bírósági Könyv 1423-1531, hg. v. Házi, Jenő/Németh, János (= Quellen zur Geschichte der Stadt Ödenburg - Sopron város történeti forrásai Reihe A, 2). Győr-Moson-Sopron Megye Soproni Levéltára, Sopron 2005. 434 S. Besprochen von Thomas Stockinger.
Gedenkbuch - Feljegyzési Könyv 1492-1543, hg. v. Mollay, Károly/Goda, Károly (= Quellen zur Geschichte der Stadt Ödenburg - Sopron város történeti forrásai Reihe A, 3). Győr-Moson-Sopron Megye Soproni Levéltára, Sopron 2006. 292 S. Besprochen von Thomas Stockinger.
Stadtbücher in ihren diversen Gattungen und Typen zählen zu den frühesten und wichtigsten Formen der internen Schriftlichkeit spätmittelalterlicher und frühneuzeitlicher Städte, deren Erforschung und erfreulicherweise auch Edition sich in den letzten Jahren wieder verstärkten Interesses erfreuen. Neben anderen Disziplinen sind sie auch für die Rechtsgeschichte äußerst wertvolle Quellen, sei es als Normensammlungen (Statuten- und Privilegienbücher) oder als fortlaufende Aufzeichnungen über Rechtsgeschäfte: Rats-, Gerichts-, Testamenten-, Grundbücher u. v. m.
Das Gerichtsbuch und das Gedenkbuch der Stadt Ödenburg/Sopron aus dem 15. und 16. Jahrhundert fallen in die letztere Kategorie. Das Gerichtsbuch verzeichnet die Entscheidungen und Tätigkeiten des Stadtgerichtes, auch in seiner Funktion als locus credibilis zur quasi-notariellen Beglaubigung von Dokumenten wie Zunftordnungen oder Priesterreversen. Das Gedenkbuch dokumentiert im Wesentlichen die Aktivitäten des Stadtrates, darunter gleichfalls viele Transaktionen unter Privatpersonen, die vom Rat durch Verzeichnung in seinem Buch beglaubigt wurden. Beide bieten eine Fülle von Informationen zur historischen Topographie der Stadt, zu wirtschafts- und sozial-, religions- und kulturgeschichtlichen Belangen, vor allem aber wertvolle Einblicke in das Rechts- und Verwaltungsleben der Stadtgemeinde über mehr als ein Jahrhundert.
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| Gehler, Michael, Eduard Reut-Nicolussi und die Südtirolfrage 1918-1958. Streiter für die Freiheit und die Einheit Tirols. Teil 1 Biographie und Darstellung, Teil 2 Dokumentation, vorwiegend aus dem Nachlass. Wagner, Innsbruck 2006. 296, 1472 S. Besprochen von Anita Prettenthaler-Ziegerhofer. |
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Der Zeithistoriker, Südtirol- und Europa-Experte Michael Gehler, nun Leiter des Historischen Seminars der Universität Hildesheim, überrascht wieder mit einem umfangreichen Opus. Dieses Mal handelt es sich um ein zweibändiges Werk. Der erste Band ist der biografischen Darstellung Eduard Reut-Nicolussis gewidmet, der zweite ist ein editorischer Band. In unermüdlichem wissenschaftlichem Tatendrang kämpfte sich Gehler über zehn Jahre durch den Quellenbestand, um eine „Persönlichkeit der Vergessenheit zu entreißen“. Dabei bildete nicht nur wissenschaftliche Neugierde die Motivation für dieses Unterfangen. Laut Gehler war auch die Tatsache, dass man heute nicht nur auf österreichischer, sondern auch auf gesamteuropäischer Ebene charismatische, linientreue Politikerpersönlichkeiten vermisst (13), mit ein Grund für die Beschäftigung mit Reut-Nicolussi. Dergestalt bricht Gehler für das Genre Biografie eine Lanze. Immerhin stellt das geschichtswissenschaftliche Paradigma Biografie einen wichtigen Bestandteil der Forschung dar: Biografien erhellen die Ereignisgeschichte und geben dieser ein menschliches Antlitz.
Reut-Nicolussi wurde 1888 in Trient geboren. Seine Kindheit und Jugendjahre waren von der Situation des Grenzlanddeutschtums geprägt – was zu Großdeutschtum und Volksdeutschtum, aber nicht Deutschnationalismus führte (20). Reut-Nicolussi hatte wie viele seiner Landsleute nach dem Zusammenbruch der Monarchie 1918 sein österreichisches Vaterland verloren. Als „Heimatloser“ war er zum Kämpfer für die Südtiroler Heimat und Kultur sowie zum Verfechter der deutschen Sprache geworden. Diese Rolle nahm er nicht nur während der Zeit als Abgeordneter im röm |
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| Gerhardt, Johannes, Der erste Vereinigte Landtag in Preußen von 1847. Untersuchungen zu einer ständischen Körperschaft im Vorfeld der Revolution von 1848/49 (= Quellen und Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte 33). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 310 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Der erste Vereinigte Landtag in Preußen (11. 4.-26. 6.1847) war nach den sog. Februarverordnungen König Wilhelms IV. berufen worden, die jedoch nicht an das Verfassungsversprechen von 1815, sondern nur an das Staatsschuldengesetz von 1820 und das Provinzialständegesetz von 1823 anknüpften. Der Landtag, über den mit dem Werk Gerhardts nunmehr eine detaillierte Untersuchung unter Einbeziehung der archivalischen Überlieferung insbesondere der Ausschussberatungen vorliegt, vereinigte die 617 Abgeordneten der acht Provinziallandtage der preußischen Monarchie und gliederte sich in zwei Kurien, die Dreiständekurie (Ritterschaft, Städte, Landgemeinden) und die Herrenkurie (Fürsten, Grafen und Standesherren). Insgesamt umfasste der Adel rund 50% der Stimmen. Die Herrenkurie beriet und beschloss in Finanzsachen zusammen mit den übrigen Mitgliedern des Landtags, der ein Entscheidungsrecht nur hinsichtlich neuer Steuern und Schulden hatte. Im Übrigen berieten die Kurien getrennt; sie hatten für den Gesamtstaat vorbereitete Gesetzentwürfe und über Petitionen zu beraten. Ein Recht auf periodische Berufung stand dem Landtag nicht zu. Mit den Februarverordnungen war ferner noch der Vereinigte ständische Ausschuss als eigenständige Zentraleinrichtung ins Leben gerufen worden, der vor allem Gesetze, die Veränderungen in Personen- und Eigentumsrechten vorsahen, zu beraten hatte. Neu gegenüber den Provinziallandtagen war, dass die Sitzungsprotokolle mit den Namen der Redner veröffentlicht wurden. Neu war auch, dass an den Beratungen der Ausschüsse die Minister und Regierungskommissare teilnehmen und das Wort ergreifen konnten. Beratungsgegenstand des Ver |
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| Gerichtsbuch - Bírósági Könyv 1423-1531, hg. v. Házi, Jenő/Németh, János (= Quellen zur Geschichte der Stadt Ödenburg - Sopron város történeti forrásai Reihe A, 2). Győr-Moson-Sopron Megye Soproni Levéltára, Sopron 2005. 434 S. Besprochen von Thomas Stockinger. |
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Gedenkbuch - Feljegyzési Könyv 1492-1543, hg. v. Mollay, Károly/Goda, Károly (= Quellen zur Geschichte der Stadt Ödenburg - Sopron város történeti forrásai Reihe A, 3). Győr-Moson-Sopron Megye Soproni Levéltára, Sopron 2006. 292 S. Besprochen von Thomas Stockinger.
Stadtbücher in ihren diversen Gattungen und Typen zählen zu den frühesten und wichtigsten Formen der internen Schriftlichkeit spätmittelalterlicher und frühneuzeitlicher Städte, deren Erforschung und erfreulicherweise auch Edition sich in den letzten Jahren wieder verstärkten Interesses erfreuen. Neben anderen Disziplinen sind sie auch für die Rechtsgeschichte äußerst wertvolle Quellen, sei es als Normensammlungen (Statuten- und Privilegienbücher) oder als fortlaufende Aufzeichnungen über Rechtsgeschäfte: Rats-, Gerichts-, Testamenten-, Grundbücher u. v. m.
Das Gerichtsbuch und das Gedenkbuch der Stadt Ödenburg/Sopron aus dem 15. und 16. Jahrhundert fallen in die letztere Kategorie. Das Gerichtsbuch verzeichnet die Entscheidungen und Tätigkeiten des Stadtgerichtes, auch in seiner Funktion als locus credibilis zur quasi-notariellen Beglaubigung von Dokumenten wie Zunftordnungen oder Priesterreversen. Das Gedenkbuch dokumentiert im Wesentlichen die Aktivitäten des Stadtrates, darunter gleichfalls viele Transaktionen unter Privatpersonen, die vom Rat durch Verzeichnung in seinem Buch beglaubigt wurden. Beide bieten eine Fülle von Informationen zur historischen Topographie der Stadt, zu wirtschafts- und sozial-, religions- und kulturgeschichtlichen Belangen, vor allem aber wertvolle Einblicke in das Rechts- und Verwaltungsleben der Stadtgemeinde über mehr als ein Jahrhundert.
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