| Achtzehnhundertundsechs (1806) – Souveränität für Baden und Württemberg. Beginn der Modernisierung?, hg. v. Schindling, Anton/Taddey, Gerhard (= Veröffentlichung der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg Reihe B Forschungen 169. Kohlhammer, Stuttgart 2007. 215 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Angesichts des Wendejahres 1806 hat sich, so erklärt Anton Schindling in seiner dem Titel entsprechenden kurzen Einführung, die Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg früh entschlossen, dem Ende des alten Reiches und dem Beginn der neuen Staatlichkeit für Baden und Württemberg ein wissenschaftliches Symposion zu widmen. Nachdem das 200-jährige Gedenken des Reichsdeputationshauptschlusses und der Säkularisation von 1803 im Jahre 2003 eine starke Resonanz gefunden habe, habe es auch angebracht geschienen, das Ende des Heiligen römischen Reiches durch die Gründung des Rheinbundes und die Niederlegung der Kaiserkrone seitens Kaiser Franz’ – im Gegensatz zu 1906 - zum Anlass einer geschichtlichen Rückbesinnung zu nehmen. Dabei habe es vor allem gegolten, die dialektische Spannung zwischen Innovation und Reaktion dieser Zeit einzufangen.
An diese ersten Ausführungen schließen sich zehn Abbildungen Württembergs mit seinen nach 1789 verloren gegangenen linksrheinischen Territorien, der Entwicklung Württembergs zwischen 1790 und 1815, der Entwicklung Badens zwischen 1771 und 1819, der badischen Krone, des badischen Szepters, des badischen Zeremonialschwerts, des Throns des badischen Großherzogs, der württembergischen Krone, des württembergischen Szepters und des württembergischen Throns aus dem Ordenssaal an. Die beiden Throne zieren zusammen mit dem Reichsadler aus dem Seidenfragment des Tragebaldachins Kaiser Josephs II. von 1764 auch die Außenseite des himmelblau gehaltenen schmalen Bandes. Im seinem Inneren sind insgesamt sieben Beiträge versammelt.
Dabei untersucht Dieter Langewiesche als |
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| Acta Pacis Westphalicae. Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, Band 3, Teil 4 1646-1647, Band 3, Teil 5 Mai-Juni 1648, bearb. v. Brunert, Maria-Elisabeth (= Acta Pacis Westphalicae Serie 3 Abteilung A Protokolle). Aschendorff, Münster 2006. CXVI, 380, XV, 531 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der Fürstenrat Osnabrück tagte - nach dem kurzen Vorwort Maximilian Lanzinners, der seit Anfang 2003 Konrad Repgen als Herausgeber zur Seite steht, – vom 7. Mai 1647 bis 30. September 1647 in unregelmäßigen Abständen insgesamt 22mal, stets in Abstimmung mit dem Fürstenrat Münster und den übrigen Reichskurien. Die Tagesordnung betraf einerseits die großen Probleme des Friedens (z. B. Territorialsatisfaktion Frankreichs, Restitution der Pfalz) und andererseits von außen an den Fürstenrat herangetragene Fragen (Unterhalt des Reichskammergerichts, Exemtion Basels). Besonderes Interesse verdienen dabei die Deduktionen der Gesandten, welche die Sitzungsprotokolle zu einer ergiebigen Quelle werden lassen.
Überprüfter und verglichener Leittext der Edition ist das offiziöse Gemeinschaftsprotokoll mehrerer formell zu den Sitzungen zugelassener evangelischer Gesandtschaftssekretäre. 20 der Protokolle der Sitzungen wurden durch Diktatur vervielfältigt. 17 Protokolle wurden bereits früher ediert, so dass für fünf Protokolle eine Erstedition vorgelegt wird.
Dem Vorwort folgen Übersichten über Archivalien und Handschriften, Siglen, Gedruckte Quellen und Literatur, Abkürzungen und Zeichen, editionstechnische Regeln und eine sorgfältige Einleitung der Bearbeiterin. Die Edition gliedert die Protokolle in die Nummern 122-144. Den Beschluss bilden ein vorläufiges Personenregister, ein Verzeichnis der Verhandlungsakten und eine Übersicht über die Voten.
Nach einer Pause von sieben Monaten trat der Fürstenrat Osnabrück 1648, als günstige Bedingungen für den Friedensprozess entstanden waren, am 6. Mai erstmals wieder zusammen. Dabei berieten Kurfürsten, Fürsten und St |
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| Acta Pacis Westphalicae. Serie III B Verhandlungsakten. Band 1 Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden. Teilband 2 Materialien zur Rezeption, bearb. v. Braun, Guido/Oschmann, Antje/Repgen, Konrad, Band 1, Teilband 3 Materialien zur Erschließung und Register, bearb. v. Oschmann, Antje. Aschendorff, Münster 2007. XLVII, 710, XXVIII, 504 S., CD-ROM. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Serie III B der Acta pacis Westphalicae wurde, wie Maximilian Lanzinner im Vorwort zum Teilband 2 darlegt, im Jubiläumsjahr 1998 mit Band 1 Teilband 1 eröffnet, der die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden bietet. Bereits bei dieser verlässlichen Ausgabe der Vertragstexte war beabsichtigt, Materialien bereitzustellen, die sich als Grundstock für rezeptionsgeschichtliche Forschungen eignen, und weiter Hilfen zu geben zur inhaltlichen Erschließung der grundlegenden Dokumente, was mit beiden vorgelegten Teilbänden verwirklicht wird. Für die Zukunft ist vorgesehen, die Vorentwürfe zu den Friedensverträgen zu edieren.
Im Teilband 2 sind zunächst von Konrad Repgen die identifizierbaren zeitgenössischen lateinischen und deutschen Drucke der beiden Friedensverträge aus den Jahren (September) 1648 und 1649 verzeichnet. Sie betreffen 52 Ausgaben des Osnabrücker Friedensvertrags und 23 Ausgaben des Friedensvertrags von Münster. Als Anhang kommen sechs Protokollnotizen, sieben Druckprivilegien und Vorworte und eine zeitgenössische Kritik an den deutschen Übersetzungen des Friedens von Osnabrück hinzu.
In einem zweiten Abschnitt werden von Antje Oschmann spätere Nachdrucke (171 bzw. 135) der Friedensverträge von 1650 bis 1998 zusammengestellt. Im dritten Abschnitt erfolgt auf rund 400 Seiten eine vierspaltige Synopse offiziöser Ausgaben der beiden Friedensverträge durch alle drei Bearbeiter, wobei die Ausgabe Raesfelds von 1648 mit den drei offiziösen deutschen Übersetzungen (Heyll und Fischer, Cosmerovius) und dem französischen Abrege |
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| Adlberger, Susanne, Wilhelm Kisch – Leben und Wirken (1874-1952). Von der Kaiser-Wilhelms-Universität Straßburg bis zur Nationalsozialistischen Akademie für deutsches Recht (= Rechtshistorische Reihe 354). Lang, Frankfurt am Main 2007. 338 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Wilhelm Kisch gehörte zu den einflussreichsten Mitgliedern und beliebtesten Lehrern der Münchner Rechtswissenschaftlichen Fakultät, insbesondere als Direktor des Juristischen Seminars und wegen der Attraktivität seiner Vorlesungen. Von 1933 bis Mitte 1937 bestimmte er als Vizepräsident der Akademie für Deutsches Recht maßgeblich das wissenschaftliche Programm dieser Institution. Dies allein ist Grund genug, sich mit der Biographie dieses Juristen näher zu befassen. Die Eltern von Kisch waren nach dem Deutsch-Französischen Krieg in den Elsaß ausgewandert, wo der Vater als zweisprachiger Beamter in die Zollverwaltung des Reichslandes übernommen wurde (S. 17). Kisch studierte an der Universität Straßburg Rechtswissenschaft, wo er unter dem Zivilprozessualisten August Siegmund Schultze über Zivilprozessrecht promovierte und sich 1900 für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht – eine damals seltene Fächerkombination – habilitierte. Als er 1903 einen Ruf nach Erlangen erhielt, bemühte sich seine Heimatuniversität erfolgreich um sein Verbleiben in Straßburg als Ordinarius für Bürgerliches Recht (für Zivilprozessrecht, das Kisch allerdings von Anfang an voll vertrat, erst ab 1912). Kisch, der die französische Sprache perfekt beherrschte, war zwar unpolitisch, jedoch gleichzeitig von einem starken deutschen Nationalgefühl und einem überzeugten Patriotismus geprägt. Sein wissenschaftlicher Schwerpunkt lag auf dem Zivilprozessrecht, zu dem er 1912 sein wohl bedeutendstes zivilprozessuales Werk: „Parteiänderung im Zivilprozess“ vorlegte, das auch heute noch zitiert wird (vgl. S. 58ff.). Zeitlebens hielt er trotz der damals aufkommenden Interessenjurisprudenz an der konstruktiven, b |
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| Ahrens, Martin, Prozessreform und einheitlicher Zivilprozess. Einhundert Jahre legislative Reform des deutschen Zivilprozessrechts vom Ausgang des 18. Jahrhunderts bis zur Verabschiedung der Reichszivilprozessordnung (= Tübinger rechtswissenschaftliche Abhandlungen 102). Mohr (Siebeck), Tübingen 2007. XIX, 701 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Die Zivilprozessreform des ausgehenden 18. und des 19. Jahrhunderts ist –von den Fridericianischen Reformen teilweise abgesehen – bislang nicht umfassend behandelt worden, obwohl es sich hierbei um eines der spannendsten und aufschlussreichsten Kapitel der deutschen Rechtsgeschichte des 19. Jahrhunderts handelt. Mit dem Werk von Ahrens liegt nunmehr eine breite Darstellung der Prozessreform für diesen Zeitraum vor, die detailliert auf die Entwicklungen in Preußen, Hannover, Bayern und die Vereinheitlichungsarbeiten der 60er und 70er Jahre des 19. Jahrhunderts eingeht. Bei der Analyse, wie die verfahrensrechtlichen Konzepte und Prozessformen umgebildet wurden, hat Ahrens vornehmlich die legislativen Arbeiten herangezogen, ohne die Leistungen der Prozessrechtswissenschaft aus dem Blick zu verlieren: „Als thematischer Schwerpunkt dient, auf welche Weise das im Zentrum der Verfahrensordnung stehende erstinstanzliche Erkenntnisverfahren im streitigen Zivilprozess umgebildet wurde“ (S. 3; Mündlichkeitsprinzip, Verhandlungsgrundsatz, freie Beweiswürdigung). Hierbei ging es vor allem um die Gestaltung des Einbringens des Tatsachenstoffs in das Verfahren. Nur am Rand wird das Rechtsmittelverfahren erörtert, das über das Novenrecht mit der Einbringung des tatsächlichen Prozessstoffs verbunden ist.
Das Werk beginnt mit einem Überblick über die strukturierenden Elemente des gemeinen und des französischen Zivilprozesses. Für das gemeinrechtliche Verfahren S. 12ff. arbeitet Ahrens als Grundmuster die Schriftlichkeit, den Verhandlungsgrundsatz, das Eventualprinzip (Verfahrenstrennung) sowie die Besonderheit |
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| Al-Shamari, Nadja, Die Verkehrssitte im § 242 BGB. Konzeption und Anwendung seit 1900 (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 50). Mohr (Siebeck) 2006. XIII, 237 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die 2001 begonnene und 2005 in Frankfurt am Main angenommene, von Joachim Rückert betreute Dissertation der Verfasserin. Sie geht von § 242 BGB aus, nach dem die Leistung des Schuldners nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu bewirken ist. In ihrer kurzen Einführung fragt sich die Bearbeiterin, ob die Verkehrssitte von Anfang an ein Tatbestandsmerkmal ohne Chance war.
Dazu untersucht sie als erstes die Konzeption des § 242 BGB. Deswegen wendet sie sich der Entstehungsgeschichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den Regelungen in vorangehenden Kodifikationen und Entwürfen zu. Nach ihrem überzeugenden Ergebnis sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht der Richter seinen Vorstellungen darüber Ausdruck verleihen, wie zu erfüllen sei, sondern es sollten die üblichen Vorstellungen der Parteien entscheiden, wobei ihre begriffsgeschichtlichen Ermittlungen sie zu der Erkenntnis führen, dass sich Verkehrssitte an Handelssitte und damit an das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch von 1861 anlehnt (als Erstbeleg nennt sie anscheinend Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts 1, 1, 1864, 236).
Im zweiten Teil beschäftigt sie sich mit der Anwendung des § 242 BGB. Dabei unterscheidet sie die beiden Zeitabschnitte von 1900 bis 1932 und von 1945 bis 2003. Danach hat die Verkehrssitte während des gesamten 20. Jahrhunderts aber nur eine ganz marginale Bedeutung.
Im dritten Teil stellt sie die Rolle der Verkehrssitte in § 242 BGB nach 1900 der Bedeutung nach der Konzeption der Norm gegenüber. Sie erkennt konsequent, dass der Verkehrssitte in § 242 nach 1900 nicht annähernd die Bedeutung zugekommen ist, die sie nach der Konzeption der Norm haben sollte. Das hängt nach ihrer Ansicht auc |
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| Altes Reich und neues Recht. Von den Anfängen bürgerlicher Freiheit (= Katalog zur gleichnamigen Ausstellung vom 15. 9. 2006 bis 10. 12. 2006 im Reichskammergerichtsmuseum und im Stadt- und Industriemuseum Wetzlar, hg. v. Schmidt-von Rhein, Georg/Cordes, Albrecht. (ohne Verlag), Wetzlar 2006. VI, 384 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Altes Reich und neues Recht. Von den Anfängen bürgerlicher Freiheit (= Katalog zur gleichnamigen Ausstellung vom 15. 9. 2006 bis 10. 12. 2006 im Reichskammergerichtsmuseum und im Stadt- und Industriemuseum Wetzlar, hg. v. Schmidt-von Rhein, Georg/Cordes, Albrecht. (ohne Verlag), Wetzlar 2006. VI, 384 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Als am 6. August 1806 das heilige römische Reich endete, kam auch die Tätigkeit seiner Organe zu einem plötzlichen Schluss. Zwar war noch das gegenständliche Erbe zu verwahren, blühendes Leben war aber nicht mehr vorhanden. Die Abwicklung stand im Vordergrund und die Liquidatoren öffneten Tore nur für Auserwählte auf besonderen Wunsch.
Für das zuletzt in Wetzlar beheimatete Reichskammergericht änderte sich diese triste Lage eigentlich erst am Ausgang des 20. Jahrhunderts, als es Bernhard Diestelkamp von Frankfurt am Main aus gelang, eine Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung ins Leben zu rufen und ihr zu ausreichenden öffentlichen Mitteln zu verhelfen. Seitdem gibt es in Wetzlar ein Reichskammergerichtsmuseum. Mit zahlreichen Aktivitäten macht es, unterstützt von führenden Persönlichkeiten aus Politik und Justiz, immer wieder auf sich aufmerksam.
Zu diesen Tätigkeiten gehören außer öffentlichen Vorträgen auch regelmäßige Ausstellungen. Eine dieser Ausstellungen fand aus Anlass der zweihundertsten Wiederkehr des Endes des alten Reiches vom 15. September 2006 bis zum 20. Dezember 2006 im Reichskammergerichtsmuseum und im Stadt- und Industriemuseum statt. Sie wurde von Georg Schmidt-von Rhein konzipiert, von Albrecht Cordes wissenschaftlich beraten und von einer Reihe fähiger Helfer ins Werk gesetzt.
Der zugehörige, von verschiedenen Geldgebern freundlicherweise geförderte Ausstellungskatalog fasst eine Reihe wissenschaftlicher Abhandlungen mit einem Farbteil und einem schwarz-weißen Katalog zusammen. Dem schließt sich eine Bibliographie zum Aufsatzteil und zum Ausstellungskatalo |
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| Althochdeutscher und altsächsischer Glossenwortschatz, bearb. unter Mitwirkung von zahlreichen Wissenschaftlern des Inlandes und des Auslandes, hg. v. Schützeichel, Rudolf, Bd. 1-12. Niemeyer, Tübingen 2004. VIII, 484, 488, 488, 488, 488, 488, 488, 488, 488, 488, 488, 488, 487 S.. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Althochdeutscher und altsächsischer Glossenwortschatz, bearb. unter Mitwirkung von zahlreichen Wissenschaftlern des Inlandes und des Auslandes, hg. v. Schützeichel, Rudolf, Bd. 1-12. Niemeyer, Tübingen 2004. VIII, 484, 488, 488, 488, 488, 488, 488, 488, 488, 488, 488, 487 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Als die Franken, Alemannen, Bayern und Sachsen im Frühmittelalter schreiben lernten, schrieben sie vor allem lateinische Vorlagen des Altertums ab. In ihnen konnten neben vielen gängigen und allgemein bekannten Wörtern schon auch hin und wieder so seltene und unbekannte Wörter wie mucia vorkommen. Deswegen vermerkte der eine oder andere Mönch an einem geeigneten Platz über, unter oder neben dem lateinischen mucia in einer ihm einleuchtenden Form das einheimische amblaza, damit der eine oder andere Mönche fortan das lateinische mucia leichter verstehen konnte.
Solche volkssprachigen Glossen lateinischer Wörter in mittelalterlichen Handschriften sind seit Jahrhunderten bekannt. Vor allem seit dem 19. Jahrhundert wurden sie eifrig gesammelt. Seitdem sind immer neue Handschriften mit althochdeutschen wie altsächsischen Einzelwörtern aufgefunden und ganz überwiegend auch bereits veröffentlicht worden.
Schon Eberhard Gottlieb Graff hatte die wichtigsten dieser Glossen zwischen 1834 und 1842 in seinen sechsbändigen Althochdeutschen Sprachschatz oder Wörterbuch der althochdeutschen Sprache etymologisch und grammatisch bearbeitet eingefügt. Auf Grund der von Elias von Steinmeyer hinterlassenen Sammlungen hatten im Auftrag der sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig auch Elisabeth Karg-Gasterstädt und Theodor Frings aus Texten und Glossen ein neues großes Althochdeutsches Wörterbuch begonnen, dessen erste Lieferung bereits 1952 erschienen war. Damit war diese germanistische Schatzgrube aber zugleich für Spätergeborene eigentlich vergeben, weil wer immer zu spät kommt, meist von der Geschichte oder dem Leben bestraft wird. |
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| Althoff, Gerd, Heinrich IV. (= Gestalten des Mittelalters und der Renaissance). Primus, Darmstadt 2006. 336 S., 10 Abb. Besprochen von Tilman Struve. |
Ganzen Eintrag anzeigen Althoff, Gerd, Heinrich IV. (= Gestalten des Mittelalters und der Renaissance). Primus, Darmstadt 2006. 336 S., 10 Abb. Besprochen von Tilman Struve.
Pünktlich zum Salierjahr, das in der 900. Wiederkehr des Todestages Heinrichs IV. am 7. August 2006 gipfelte, hat Althoff, der bislang vor allem mit Studien zur mittelalterlichen Gruppenbildung, zu Strategien der Konfliktbewältigung und der hierbei von den Beteiligten zu befolgenden Spielregeln sowie zur Bedeutung von Ritualen hervorgetreten ist, eine Monographie über den wohl umstrittensten Herrscher des mittelalterlichen deutschen Reiches vorgelegt. Er verfolgt darin die Absicht, Heinrich IV. aus der zeitgebundenen, vom Ideal einer starken Zentralgewalt geprägten Sichtweise, wie sie noch in den Publikationen Egon Boshofs (1979) und Ian S. Robinsons (1999) anzutreffen sei, zu lösen. Der hier begegnenden „Apologie“ versucht er dadurch zu entgehen, dass er die kritischen Stimmen, die es während der langen Regierungszeit Heinrichs IV. zweifellos in großer Zahl gegeben.hat, in seine Darstellung einbezieht – und zwar ohne Rücksicht auf deren Wahrheitsgehalt. Vielmehr gelten ihm alle diese Zeugnisse als Teil der mittelalterlichen Realität. In vier auf die methodenorientierte Einleitung (S. 11-40) folgenden Teilen versucht der Verfasser diesem Ziel näherzukommen, während ein abschließendes Kapitel der Annäherung an Heinrichs Persönlichkeit (S. 254-302).vorbehalten ist. Im ersten, die Jahre 1056-1073 umfassenden Teil wird der Blick von der Zeit der Regentschaft bis in die ersten Jahre selbständiger Regierung Heinrichs IV. (S. 41-85) gerichtet. Der zweite Teil ist dem ersten großen Konflikt mit den Sachsen bis zum Friedensschluss im Jahre 1075 gewidmet (S. 86-115). Umfangreicher sind die hierauf folgenden Teile, welche die Auseinandersetzung mit Gregor VII. bis zu dessen Tod 1985 verfolgen (S. 116-195) und die beiden letzten Jahrzehnte der Herrschaft Heinrichs IV. in den Blick nehmen (S. 196-253), welc |
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| Angenendt, Arnold, Gottesfrevel. Ein Kapitel aus der Geschichte der Staatsaufgaben, in: Angenendt, Arnold/Pawlik, Michael/Arnauld de la Perrière, Andreas von, Religionsbeschimpfung. Der rechtliche Schutz des Heiligen, hg. v. Isensee, Josef (= Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte 42). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 139 S., S. 9-29. Besprochen von Tilman Repgen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Angenendt, Arnold, Toleranz und Gewalt. Das Christentum zwischen Bibel und Schwert. Aschendorff, Münster 2006. 797 S.
Angenendt, Arnold, Gottesfrevel. Ein Kapitel aus der Geschichte der Staatsaufgaben, in: Angenendt, Arnold/Pawlik, Michael/Arnauld de la Perrière, Andreas von, Religionsbeschimpfung. Der rechtliche Schutz des Heiligen, hg. v. Isensee, Josef (= Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte 42). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 139 S., S. 9-29. Besprochen von Tilman Repgen.
Gerade zu einer Zeit wachsender Auseinandersetzung mit den Erscheinungsformen islamistisch motivierter Gewalt tritt in der westlichen Welt die Frage nach der Bedeutung der Religion oder allgemeiner der monotheistischen Religionen für das Verhältnis von Gesellschaften zur Gewalt in den Denkhorizont ein. Die hier anzuzeigenden Arbeiten des Münsteraner Kirchenhistorikers Angenendt geben wichtige Antworten. Sie sind auch und gerade von rechtshistorischem Interesse. Dieses rechtshistorische Interesse reicht dabei über die schon vordergründig offenkundige Relevanz vor allem für Phänomene wie Menschenrechte und Menschenwürde weit hinaus. Die Lektüre regt vielmehr auch zu einem neuen Nachdenken über den Zusammenhang von Recht und Religion an. Die Bedeutung wirtschaftlicher und allgemein-politischer Vorgänge für die Entwicklung von Rechtsordnungen ist inzwischen in der rechtshistorischen Literatur ein Gemeinplatz. Anders verhält es sich mit der Religion. Sie wird in der Übernahme spätaufklärerischer Traditionen offenbar so sehr als Privatsache angesehen, dass der Einfluss der Religion auf das Recht außerhalb kirchenrechtlicher Vorschriften weitgehend übersehen wird. Die von Angenendt thematisierten Fragen deuten jedoch auf enge Zusammenhänge hin, die letztlich nicht überraschen, wenn man die Wechselbezüglichkeit der Beziehung der Menschen untereinander und zu Gott in Rechnung stellt.
Der in einem von Josef |
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| Angenendt, Arnold, Toleranz und Gewalt. Das Christentum zwischen Bibel und Schwert. Aschendorff, Münster 2006. 797 S. Besprochen von Tilman Repgen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Angenendt, Arnold, Toleranz und Gewalt. Das Christentum zwischen Bibel und Schwert. Aschendorff, Münster 2006. 797 S.
Angenendt, Arnold, Gottesfrevel. Ein Kapitel aus der Geschichte der Staatsaufgaben, in: Angenendt, Arnold/Pawlik, Michael/Arnauld de la Perrière, Andreas von, Religionsbeschimpfung. Der rechtliche Schutz des Heiligen, hg. v. Isensee, Josef (= Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte 42). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 139 S., S. 9-29. Besprochen von Tilman Repgen.
Gerade zu einer Zeit wachsender Auseinandersetzung mit den Erscheinungsformen islamistisch motivierter Gewalt tritt in der westlichen Welt die Frage nach der Bedeutung der Religion oder allgemeiner der monotheistischen Religionen für das Verhältnis von Gesellschaften zur Gewalt in den Denkhorizont ein. Die hier anzuzeigenden Arbeiten des Münsteraner Kirchenhistorikers Angenendt geben wichtige Antworten. Sie sind auch und gerade von rechtshistorischem Interesse. Dieses rechtshistorische Interesse reicht dabei über die schon vordergründig offenkundige Relevanz vor allem für Phänomene wie Menschenrechte und Menschenwürde weit hinaus. Die Lektüre regt vielmehr auch zu einem neuen Nachdenken über den Zusammenhang von Recht und Religion an. Die Bedeutung wirtschaftlicher und allgemein-politischer Vorgänge für die Entwicklung von Rechtsordnungen ist inzwischen in der rechtshistorischen Literatur ein Gemeinplatz. Anders verhält es sich mit der Religion. Sie wird in der Übernahme spätaufklärerischer Traditionen offenbar so sehr als Privatsache angesehen, dass der Einfluss der Religion auf das Recht außerhalb kirchenrechtlicher Vorschriften weitgehend übersehen wird. Die von Angenendt thematisierten Fragen deuten jedoch auf enge Zusammenhänge hin, die letztlich nicht überraschen, wenn man die Wechselbezüglichkeit der Beziehung der Menschen untereinander und zu Gott in Rechnung stellt.
Der in einem von Josef |
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| Anglo-American Legal Tradition Project http://aalt.law.uh.edu Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen Anglo-American Legal Tradition Project http://aalt.law.uh.edu Besprochen von Susanne Jenks.
Angezeigt werden soll das Anglo-American Legal Tradition Projekt (kurz: AALT¸ http://aalt.law.uh.edu), das von Robert Palmer, Cullon Professor für Geschichte und Recht an der Universität von Houston, ins Leben gerufen wurde und das am 3. August 2006 mit der (nicht-kommerziellen) Lizenzvergabe durch das englische Nationalarchiv (TNA) an die O'Quinn Law Library (Houston) offiziell gestartet wurde. Das Ziel dieses ambitionierten Unterfangens ist, die wichtigsten (englischen) Rechtsquellen aus der Zeit zwischen 1272 und 1650 für Wissenschaftler bequem und kostenfrei in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Da Prof. Palmer bereits vor der Lizenzvergabe mit der Digitalisierung begonnen hatte, liegt bereits eine große Anzahl von Quellen auf Netz. Die Bilder können entweder vollständig heruntergeladen oder online eingesehen werden (eine Anleitung hierzu liegt ebenfalls auf Netz), bieten also eine ideale Möglichkeit, bequem und vor allem preiswert an Archivmaterial zu gelangen.
Das Projekt konzentriert sich momentan auf die Gerichtsakten der King's Bench, dem höchsten Common Law Gerichtshof Englands (KB 27) und des Court of Common Pleas, einem anderen Common Law Gericht (CP 40), die so gut wie vollständig erhalten sind. Die Akten der King's Bench sind für all diejenigen von Interesse, die sich für Strafprozesse und Kronklagen interessieren. Das Gericht war darüber hinaus Appellationsinstanz für alle Entscheidungen niederer Gerichte (mit wenigen Ausnahmen). In den Gerichtsprotokollen des Court of Common Pleas findet man Zivilklagen, und zwar vornehmlich Land- und Schuldklagen. Beide Quellen sind aber nicht nur aus rechtsgeschichtlicher Sicht interessant, sondern eignen sich zudem auch für Regionalstudien, prosopographische Analysen (besonders über deutsche und italienische Kaufleute). Daneben werden die Memoranda Rolls des Lord Treasurer's Remembran |
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| Apsner, Burkhard, Vertrag und Konsens im früheren Mittelalter. Studien zur Gesellschaftsprogrammatik und Staatlichkeit im westfränkischen Reich (= Trierer historische Forschungen 58). Kliomedia, Trier 2006. 322 S., graph. Darst. Besprochen von Alois Gerlich. |
Ganzen Eintrag anzeigen Apsner, Burkhard, Vertrag und Konsens im früheren Mittelalter. Studien zur Gesellschaftsprogrammatik und Staatlichkeit im westfränkischen Reich (= Trierer historische Forschungen 58). Kliomedia, Trier 2006. 322 S., graph. Darst. Besprochen von Alois Gerlich.
Darstellungen der Karolingerzeit füllen einen Ozean. Dies gilt beinahe gleichermaßen auch für Westfranken. Die ‚Leitfigur’ dort ist König Karl ‚der Kahle’. Wegweisend für die ältere der Forschung waren Ferdinand Lot, Louis Halphen, Joseph Calmette und Léon Levillain mit jeweils reichem Gefolge und vielen Kontroversen. Auf die Entstehung regionaler Machtgebilde wies Jan Dhondt hin. Als Folge der Regionalisierung ist eine Zuwendung zu territorialen Gebilden mit Rückblick auf deren frühmittelalterliche Vorstufen in jüngerer Zeit unverkennbar. – Wegweisend für deutsche Untersuchungen wurde die Edition der Kapitularien durch Alfred Boretius und Victor Krause sowie die Darstellung von Gerd Seeliger. Entscheidend nachgewirkt hat Francois Louis Ganshof, mit seiner gerafften Übersicht von 1955 und der Fülle seiner Erörterungen aus de Jahren zuvor und danach. Die jüngste Stufe intensivster Darlegungen bringt Hubert Mordek, (Zusammenfassung zunächst im Lexikon des Mittelalters 5, 1991, jetzt besonders die Bibliotheca capitularium, München 1995). Erhebliche Rolle spielten diese Quellen in den Untersuchungen von Karl Ferdinand Werner, Percy Ernst Schramm, Peter Classen, Elisabeth Nortier-Magnou, Janet L. Nelson, Joachim Ehlers und Hans Hubert Anton. Auf die jüngere Regierungszeit Karls konzentriert ist Adelheid Krah (vergleiche ZRG.GA 120, 2003, S. 503-505), deren Arbeitsansatz möglicherweise mit denen von Burkhard Apsner parallel lief.
Apsner beginnt seine Betrachtungen des Geschehens mit der Ordinatio imperii von 817, die jedoch in Frage gestellt wurde infolge der Geburt Karls aus der zweiten Ehe Ludwigs des Frommen mit der Welfin Judith und dem Drängen der Mutter auf entsprechende Aussta |
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| Aretin, Cajetan Freiherr von, Die Erbschaft des Königs Otto von Bayern. Höfische Politik und Wittelsbacher Vermögensrechte 1916 bis 1923 (= Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 149). Beck, München 2006. XXVIII, 408 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Aretin, Cajetan Freiherr von, Die Erbschaft des Königs Otto von Bayern. Höfische Politik und Wittelsbacher Vermögensrechte 1916 bis 1923 (= Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 149). Beck, München 2006. XXVIII, 408 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Georg Graf Schall-Riaucour als dem Generaldirektor des Wittelsbacher Ausgleichsfonds angeregte, ursprünglich als juristische Dissertation angelegte und damit fachfremde, von Hans-Michael Körner betreute, von Hermann Nehlsen und Hubert Glaser bestmöglich begutachtete Dissertation des Verfassers, eines Sohnes Karl Otmar von Aretins. Ihr war manches Aktenmaterial zugänglich, das der Forschung bislang verschlossen war. Neben vielen anderen waren Elisabeth Karsten und Verena Weese von der Firma storydocs von großer Hilfe in der Durchdringung des Stoffes und der Bewältigung des Problems, die Arbeit zu Papier zu bringen.
Ihr geht es um die Verlassenschaft des kaum bekannten, am 17. April 1848 geborenen, seit seinem 17. Lebensjahr erkennbar nervenleidenden und am 11. Oktober 1916 verstorbenen Königs Otto I. von Bayern, der als Nachfolger König Ludwigs II. während der gesamten Dauer seines von 1886 bis 1916 währenden Königtums unter der Regentschaft seines Onkels Luitpold und danach seines Vetters Ludwig stand und bei seinem Tod weder Nachkommen noch Testament hinterließ. Dieser Erbfall ist aus zahlreichen, vom Verfasser eindrucksvoll bezeichneten Gründen ungewöhnlich. Bisher war er trotz sehr guter Quellenlage kaum erforscht.
Im ersten seiner drei Teile beschäftigt sich der Verfasser mit den äußeren Umständen des Erbfalls. Dazu schildert er das durch Geisteskrankheit gekennzeichnete Leben des Königs, die angespannte, bis 1913 ins fast Unerträglich gesteigerte Finanzlage, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch entstandene gesetzliche Erbfolge (je zur Hälfte die Nachkommen der Prinzen Luitpold und Adalbert als Erben dritter Ordnung, zwei Erben zu je ein Vier |
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| Backes, Uwe, Politische Extreme. Eine Wort- und Begriffsgeschichte von der Antike bis zur Gegenwart (= Schriften des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung 31). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2006. 310 S., 12 Ill., graph. Darst. Besprochen von Martin Moll. |
Ganzen Eintrag anzeigen Backes, Uwe, Politische Extreme. Eine Wort- und Begriffsgeschichte von der Antike bis zur Gegenwart (= Schriften des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung 31). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2006. 310 S., 12 Ill., graph. Darst. Besprochen von Martin Moll.
Die Erforschung wort- und begriffsgeschichtlicher Zusammenhänge steht unter Historikern derzeit hoch im Kurs. Es bedurfte hierfür aber gar nicht eines „linguistic turn“ in den Sozialwissenschaften: Bereits das von Otto Brunner, Werner Conze und Reinhart Koselleck in den 1970-er Jahren herausgegebene, mehrbändige Lexikon „Geschichtliche Grundbegriffe“ verfolgte dezidiert die Absicht, das Bewusstsein für das Gewordensein der Terminologie sowohl der Wissenschaften als auch insbesondere der politischen Sprache zu schärfen bzw. überhaupt erst zu wecken. Von diesem monumentalen Anstoß und seinen Materialsammlungen zehrt die Historiographie noch heute. Es herrscht Einigkeit, dass zum einen die Bedeutungsverschiebungen innerhalb der politisch-sozialen Sprache bzw. das Auftauchen von Neologismen per se ein lohnendes Untersuchungsfeld darstellen, und dass zum anderen die Begriffsgeschichte wertvolle Einsichten in den historischen Prozess selbst gestattet – Einsichten, die anderen Zugängen oft verschlossen bleiben müssen.
Uwe Backes sieht sich selbst in dieser Tradition stehend. Angesichts seiner zahlreichen Studien zum politischen Extremismus im Nachkriegsdeutschland muss es folgerichtig erschienen sein, eine Geschichte jenes Begriffs folgen zu lassen, der spätestens seit den „Radikalen-Erlassen“ der 1970-er und 80-er Jahre in aller Munde ist. Das Wort in seinen verschiedenen Abwandlungen (extrem, extremistisch sowie die entsprechenden Substantive), in steter Konkurrenz, teilweise auch in synonymer Verwendung mit „radikal“ hat erst vergleichsweise spät, nämlich in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, in den deutschen Wortschatz Einzug gehalten. Erst damals wurde es zu |
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| Balthasar, Stephan, Der Schutz der Privatsphäre im Zivilrecht – Eine historisch-vergleichende Untersuchung zum deutschen, französischen und englischen Recht vom ius commune bis heute (= Grundlagen der Rechtswissenschaft 7). Mohr (Siebeck), Tübingen 2006. XXI, 278 S. Besprochen von Eric Neiseke. |
Ganzen Eintrag anzeigen Balthasar, Stephan, Der Schutz der Privatsphäre im Zivilrecht – Eine historisch-vergleichende Untersuchung zum deutschen, französischen und englischen Recht vom ius commune bis heute (= Grundlagen der Rechtswissenschaft 7). Mohr (Siebeck), Tübingen 2006. XXI, 278 S. Besprochen von Eric Neiseke.
Wer kennt sie nicht, die Schlagzeilen über Prominente, die in regelmäßigen Abständen die Titelseite der Boulevardpresse zieren? Gerne beruft sich die Presse in diesem Zusammenhang auf ihre Freiheit zur Berichterstattung. Mitunter war es Prinzessin Caroline von Monaco, die diese Praxis nicht hinnehmen und ihre Privatsphäre geschützt wissen wollte. Und tatsächlich: Die von der Prinzessin angegriffene Bildberichterstattung über ihre Freizeitaktivitäten verletzte ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens aus Art. 8 Absatz 1 EMRK. So jedenfalls urteilte am 24. Juni 2004 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und hob zugleich die hiervon abweichenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts auf.
Stephan Balthasar nimmt diese kontrovers diskutierte Entscheidung in seiner mit dem Kulturpreis Bayern 2005 ausgezeichneten Dissertation zum Anlass, das Institut der Privatsphäre näher zu untersuchen. Unter Berücksichtigung der deutschen, französischen und englischen Rechtsordnung will Balthasar die historische Entwicklung in diesen Ländern bis in die Gegenwart nachverfolgen. Es sollen Unterschiede, insbesondere aber auch mögliche Gemeinsamkeiten aufgezeigt werden, um schließlich ein konsensfähiges Restatement für den Schutz der Privatsphäre zu entwickeln.
Die vorliegende Arbeit teilt sich in drei größere Abschnitte auf, diese wiederum unterteilen sich in insgesamt neun Paragrafen, wobei § 1 als Einleitung dient. Jeder Abschnitt behandelt zunächst das deutsche, das französische und schließlich das englische Recht. Hieran schließt sich jeweils eine rechtsvergleichende Zusammenfassung der Ergebnisse an.
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| Bandilla, Kai, Urheberrecht im Kaiserreich. Der Weg zum Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst vom 19. Juni 1901 (= Rechtshistorische Reihe 308). Lang, Frankfurt am Main 2005. 200 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die im Sommersemester 2004 von der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Saarbrücken angenommene, von Elmar Wadle angeregte und betreute Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich in eine kurze Einführung und sechs chronologisch geordnete Kapitel. Ihr geht es um die bislang wenig beachteten, auch von Martin Vogel nur auf wenigen Seiten angerissenen Wirkungszusammenhänge, die zum Erlass des Literatururhebergesetzes von 1901 geführt haben.
Dabei stellt der Verfasser nicht die kritische Auseinandersetzung mit den dogmatischen Ansätzen in den Vordergrund. Ebenso wenig untersucht er die Regelungen des Gesetzes nach dem heutigen Stand der Rechtslehre. Vielmehr will er den Entstehungsvorgang erhellen, um die Gründe zu erklären und das Gesetz in einen Zusammenhang mit der allgemeinen Entwicklung des Urheberrechts in Lehre und Rechtsprechung des ausgehenden 19. Jahrhunderts zu setzen.
Das erste Kapitel betrifft den Weg zum Urheberrechtsgesetz vom 11. Juni 1870, der davon ausgeht, dass trotz des bereits im Altertum hoch entwickelten Schriftwesens das Geisteswerk lange Zeit nicht rechtlich als selbständiger, vom Überlieferungsmaterial unabhängiger Gegenstand anerkannt wurde, dass seit der Erfindung des Buchdrucks herrschaftliche Privilegien aus wirtschaftspolitischen und später auch zensurpolizeilichen Gründen den Nachdruck eines privilegierten Werkes durch Nichtprivilegierte für bestimmte Zeiten und gewisse Gebiete unter Androhung von Nachteilen untersagten und dass im Laufe des 18. Jahrhunderts unabhängig von der Stellung des Verlegers ein Recht des Urhebers an seinem Werk als ein naturrechtlich hergeleitetes geistiges Eigentum ausgestaltet und |
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| Baumann, Imanuel, Dem Verbrechen auf der Spur. Eine Geschichte der Kriminologie und Kriminalpolitik in Deutschland 1880 bis 1980 (= Moderne Zeiten 13). Wallstein, Göttingen 2006. 429 S. Besprochen von David von Mayenburg. |
Ganzen Eintrag anzeigen Baumann, Imanuel, Dem Verbrechen auf der Spur. Eine Geschichte der Kriminologie und Kriminalpolitik in Deutschland 1880 bis 1980 (= Moderne Zeiten 13). Wallstein, Göttingen 2006. 429 S. Besprochen von David von Mayenburg.
Ein Buch, das zumindest teilweise „hinter Gefängnismauern“ verfasst wurde (S. 31), weckt schon aus diesem Grund das Interesse des Rechtshistorikers. Doch anders als einer der geschilderten Akteure, der bizarre Kriminologe Wilhelm Sauer (S. 158), saß der Autor dieser Studie nicht wegen eines Delikts ein, sondern hatte auf der Grundlage eines DFG-geförderten Freiburger Forschungsprojekts vom baden-württembergischen Justizminister die Gelegenheit erhalten, sensible Vollzugsakten vor Ort in den baden-württembergischen Justizvollzugsanstalten einzusehen und damit auf Quellen zuzugreifen, die Rechtshistorikern zumeist verschlossen sind. Es muss als seltener Glücksfall gelten, dass einem Wissenschaftler die Möglichkeit eröffnet wird, Personalakten von sicherungsverwahrten Straftätern wissenschaftlich auszuwerten, und dabei teilweise sogar auf Akten von Gefangenen zurückzugreifen, die derzeit noch einsitzen.
Doch die besondere Bedeutung der Studie liegt nicht nur in diesem privilegierten Zugriff auf die Quellen. Vor allem hat Baumann ein sorgfältig recherchiertes und von der ersten bis zur letzten Seite spannendes Buch geschrieben, das gleichzeitig in vielerlei Richtungen wichtige Impulse für die weitere Forschung setzt.
Gesamtdarstellungen zur Geschichte der Kriminologie aus der Feder von Fachhistorikern erscheinen in den letzten Jahren allerdings in immer rascherer Frequenz: Nach den beiden maßstabsetzenden Studien Richard Wetzells („Criminal Law Reform in Imperial Germany“, Stanford, Diss. 1991 und „Inventing the Criminal“, Chapel Hill 2000), sowie der stark theoriegeleiteten Schrift Peter Beckers über „Verderbnis und Entartung“ (Göttingen 2002), folgten die nicht weniger bedeutenden Bücher Silviana Galassis zu |
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| Baumgart, Peter, Universitäten im konfessionellen Zeitalter. Gesammelte Beiträge (= Reformationsgeschichtliche Studien und Texte 149). Aschendorff, Münster 2006. X, 519 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Baumgart, Peter, Universitäten im konfessionellen Zeitalter. Gesammelte Beiträge (= Reformationsgeschichtliche Studien und Texte 149). Aschendorff, Münster 2006. X, 519 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Universitäten sind ein weites Feld. Ihre gesamte Geschichte im Detail zu überblicken und zu einer vollständigen Einheit zusammenzuführen, ist einem Einzelnen kaum mehr möglich. Deswegen liegt es, wenn wissenschaftlicher Fortschritt erzielt werden soll, nahe, sich auf einen engeren Zeitrahmen und vielfach auch auf eine einzelne Einrichtung zu beschränken und nach einiger Zeit die dabei gewonnen Einzelstudien in einem Sammelband vorzulegen.
Diesen ist Weg ist Peter Baumgart in seinen gesammelten Beiträgen über die Universitäten im konfessionellen Zeitalter in eindrucksvoller Weise gegangen. Seine Sammlung sechzehner in nahezu vier Jahrzehnten entstandener universitätsgeschichtlicher Aufsätze über die hohen Schulen im heiligen römischen Reich zwischen Reformation und Aufklärung will und kann zwar keine Monographie ersetzen, aber doch ein Bild des diese Zeit prägenden Universitätstypus vermitteln. Dieser unterscheidet sich nach den Erkenntnissen Baumgarts in charakteristischer Weise vorrangig durch drei Komponenten sowohl von den mittelalterlichen Generalstudien wie auch von den Hochschulen der Aufklärung, nämlich durch die Dominanz der Landesherrschaft als Ausdruck früher deutscher Territorialstaatlichkeit, durch den durchgängig vom Humanismus geprägten Bildungshorizont und durch die nach Rom, Wittenberg oder Genf ausgerichtete konfessionsgebundene Orientierung.
Die Mehrzahl der im Sammelband vereinigten Aufsätze ist in den sechziger und siebziger Jahren entstanden. Dennoch sind nach Ansicht Baumgarts die älteren Forschungen durch neue Ergebnisse nicht eigentlich überholt, sondern bestenfalls aufgehoben oder weitergeführt und ergänzt. Das Vorwort verbindet diese Zusammenhänge behutsam und ordnet damit die eigenen Arbeiten i |
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| Baumgarten, Steffen, Die Entstehung des Unehelichenrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung 8). Böhlau, Köln 2007. 311 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Baumgarten, Steffen, Die Entstehung des Unehelichenrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung 8). Böhlau, Köln 2007. 311 S. Besprochen von Werner Schubert.
Das Unehelichenrecht hatte gegen Ende des 19. Jahrhunderts eine große praktische Bedeutung, da rund 10% aller Kinder nichtehelich geboren wurden. Die Säuglings- und Kindersterblichkeit lag bei den unehelich geborenen Kindern anderthalb mal bis doppelt so hoch wie bei den ehelichen Kindern. Aus diesem Grunde war die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder auch Gegenstand sozialpolitischer Forderungen. Das Werk Baumgartens bringt erstmals eine umfassende Darstellung der Entstehung des Unehelichenrechts im BGB unter Einbeziehung der Wünsche der bürgerlichen Frauenbewegung, die sich seit 1895 intensiv mit dem kommenden BGB befasste (S. 59ff.). Im ersten Teil behandelt Baumgarten den rechtlichen und gesellschaftlichen Hintergrund der Thematik. Nach einem kurzen Abschnitt über die Entstehung des BGB (S. 21ff.) folgt ein Überblick über die Entwicklung des Unehelichenrechts bis zum 19. Jahrhundert (S. 23ff.; römisches Recht, germanisches Recht, kanonisches Recht sowie deutsches Recht des Mittelalters; ein Abschnitt über die Naturrechtsepoche fehlt). Das Kapitel über das Unehelichenrecht in den Kodifikationen vor dem BGB befasst sich mit dem Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis, dem Allgemeinen Landrecht, dem Code civil, dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch und mit dem sächsischen BGB. Mit Recht behandelt der Verfasser das ALR ausführlich, wobei noch stärkeres Gewicht auf das Unehelichengesetz von 1854 hätte gelegt werden können, dessen restriktive Tendenz das Nichtehelichenrecht des BGB stark beeinflusst haben dürfte. Nach einem Überblick über die Frauenbewegung des 19. Jahrhunderts und insbesondere ihrer Stellung zum BGB beschreibt Baumgarten anhand der überlieferten Statistiken die soziale und wirtschaftliche Situation der Unehelichen Ende des 19. Jah |
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| Bauszus, Silvia, Der Topos von der Großfamilie in der familien- und erbrechtlichen Diskussion (= Bielefelder Rechtsstudien 22). Lang, Frankfurt am Main. 2006. XXVIII, 95 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bauszus, Silvia, Der Topos von der Großfamilie in der familien- und erbrechtlichen Diskussion (= Bielefelder Rechtsstudien 22). Lang, Frankfurt am Main. 2006. XXVIII, 95 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Gerhard Otte in Bielefeld betreute Dissertation der Verfasserin. Sie gliedert sich nach einer kurzen Einleitung in zwei Teile. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein tatsächlicher Wandel der Familienstruktur eine Reform familienrechtlicher und erbrechtlicher Bestimmungen erfordere oder rechtfertige.
Als Ziel ihrer Arbeit beschreibt sie es, zunächst die sich auf die Veränderung der gesellschaftlichen Grundlage berufende Diskussion im Erbrecht und im Familienrecht darzustellen. Danach soll die gesellschaftliche Wirklichkeit der Familie in der vorindustriellen Gesellschaft mit Hilfe von Daten der Haushaltsstatistik und der Familienstatistik herausgearbeitet werden. Am Ende kann auf dieser Grundlage geklärt werden, ob ein Wandel von der vorindustriellen Großfamilie zur Kernfamilie eingetreten ist.
Im ersten Teil beginnt die Verfasserin mit der Bedeutung des Begriffs Familie aus gegenwärtiger und sozialhistorischer Sicht. Anschließend wendet sie sich der Diskussion über die Reform des gesetzlichen Erbrechts und Familienrechts zu und erörtert in diesem Zusammenhang das gesetzliche Ehegattenerbrecht, das gesetzliche Erbrecht der Verwandten und das Pflichtteilsrecht sowie das Wandlungsargument. Danach geht sie auf die Kritik an der Vorstellung von der vorindustriellen Großfamilie in der juristischen Literatur ein.
Der zweite Teil hat soziologische und historische Theorien zur Familienstruktur der vorindustriellen Gesellschaft zum Ausgangspunkt. Ihnen stellt sie empirische Untersuchungen aus Lippe und kontrollierend aus Calenberg/Göttingen, Österreich und der Schweiz gegenüber. Dabei gelangt sie zu dem Ergebnis, dass selbst auf dem Land die Großfamilie nicht überwog und bereits in der vorindustriellen |
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| Bayerisches Hauptstaatsarchiv. Reichskammergericht Band 1 Nr. 1-428 (Buchstabe A) (= Bayerische Archivinventare 50/1), bearb. v. Gebhardt, Barbara/Hörner, Manfred. Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 1994. Bayerisches Hauptstaatsarchiv. Reichskammergericht Band 2 Nr. 429-868 (Buchstabe B) (= Bayerische Archivinventare 50/2), bearb. v. Hörner, Manfred/Gebhardt, Barbara. Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 1996. Bayerisches Hauptstaatsarchiv. Reichskammergericht Ban |
Ganzen Eintrag anzeigen Bayerisches Hauptstaatsarchiv. Reichskammergericht Band 1 Nr. 1-428 (Buchstabe A) (= Bayerische Archivinventare 50/1), bearb. v. Gebhardt, Barbara/Hörner, Manfred. Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 1994. 556 S.
Bayerisches Hauptstaatsarchiv. Reichskammergericht Band 2 Nr. 429-868 (Buchstabe B) (= Bayerische Archivinventare 50/2), bearb. v. Hörner, Manfred/Gebhardt, Barbara. Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 1996. 466 S.
Bayerisches Hauptstaatsarchiv. Reichskammergericht Band 3 Nr. 869-1406 (Buchstabe B) (= Bayerische Archivinventare 50/3), bearb. v. Hörner, Manfred/Gebhardt, Barbara. Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 1997. 451 S.
Bayerisches Hauptstaatsarchiv. Reichskammergericht Band 4 Nr. 1407-1839 (Buchstabe B) (= Bayerische Archivinventare 50/4), bearb. v. Hörner, Manfred/Gebhardt, Barbara. Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 1998. 523 S.
Bayerisches Hauptstaatsarchiv. Reichskammergericht Band 5 Nr. 429-1839 (Buchstabe B) Indices (= Bayerische Archivinventare 50/5), bearb. v. Hörner, Manfred. Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 1999. 596 S.
Bayerisches Hauptstaatsarchiv. Reichskammergericht Band 6 Nr. 1840-2129 (Buchstabe C) (= Bayerische Archivinventare 50/6), bearb. v. Hörner, Manfred. Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 1995. Besprochen von Gerhard Köbler. 408 S.
Im Rahmen der bayerischen Archivinventare erscheinen seit 1994 die im bayerischen Hauptstaatsarchiv verwahrten Akten des Reichskammergerichts nach den für die Projektteilnehmer verbindlichen Grundsätzen für die Verzeichnung von RKG-Akten, die 1978 von der Konferenz der Archivreferenten bzw. Leiter der Archivverwaltungen des Bundes und der Länder beschlossen wurden. Danach gliedert sich jede Titelaufnahme in acht Abschnitte. Nach einer gewissen Vorlaufzeit konnten innerhalb fünfer Jahre se |
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| Bayerisches Hauptstaatsarchiv. Reichskammergericht Band 13 Nr. 5283-5568 (Buchstaben I und J) (= Bayerische Archivinventare 50/13), bearb. v. Hörner, Manfred. Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 2006. X, 566 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bayerisches Hauptstaatsarchiv. Reichskammergericht Band 13 Nr. 5283-5568 (Buchstaben I und J) (= Bayerische Archivinventare 50/13), bearb. v. Hörner, Manfred. Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 2006. X, 566 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg.
Diese Rezension kann an die Besprechungen der vorhergehenden Münchener Inventarbände 1 bis 12 der gleichen Reihe anknüpfen, zuletzt in ZRG Germ. Abt. 121, S. 555f. vorgestellt. Grundsätzliche Ausführungen waren in Geleitwort und Einführung des 1994 erschienenen ersten Bandes der Reihe angestellt worden, worauf ebenfalls verwiesen werden kann. Die nahezu 300 neu erfassten Kammergerichtsprozesse sind wieder nach den 1978 aufgestellten Verzeichnungsgrundsätzen nach Prozessparteien, Anwälten und Streitgegenstand genau identifiziert und in zum Teil sehr umfänglichen Beschreibungen inhaltlich vorgestellt worden. Einen Großteil des Bandes füllen einerseits die vom Johanniterorden geführten Prozesse, andererseits diejenigen Gerichtsverfahren, bei denen auf Klägerseite einzelne Juden oder die Judenschaften einzelner Städte und Regionen beteiligt waren, darunter den umfangreicher Prozess der Judenschaft der Gemeinherrschaft Fürth gegen das Domstift Bamberg, der in der Forschungsliteratur bereits mehrfach analysiert worden ist (z. B. F. Battenberg, Das Reichskammergericht und die Juden des Heiligen Römischen Reiches, Wetzlar 1992). Angesprochen sind dabei natürlich die unterschiedlichsten Streitgegenstände; doch angesichts des Schwerpunkts jüdischen Lebens in Handel, Darlehens- und Pfandleihgeschäft spiegeln sich auch in den beschriebenen Prozessen die entsprechenden juristischen Streitpunkte wieder. Wichtiges Anschauungsmaterial findet man zu Fragen des Darlehens und der Zinssätze, des Wechselgeschäfts, des Handelsgeschäfts und der Handelsgesellschaften. Daneben spielten in den dargestellten Verfahren Fragen der judenschaftlichen Ordnungern, der Schutzbriefe, der Schuldverschreibunge |
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| Begert, Alexander, Böhmen, die böhmische Kur und das Reich vom Hochmittelalter bis zum Ende des Alten Reiches. Studien zur Kurwürde und zur staatsrechtlichen Stellung Böhmens (= Historische Studien 475). Matthiesen, Husum 2003. 699 S. Besprochen von Armin Wolf. |
Ganzen Eintrag anzeigen Begert, Alexander, Böhmen, die böhmische Kur und das Reich vom Hochmittelalter bis zum Ende des Alten Reiches. Studien zur Kurwürde und zur staatsrechtlichen Stellung Böhmens (= Historische Studien 475). Matthiesen, Husum 2003. 699 S. Besprochen von Armin Wolf.
Diese gewichtige Mainzer Dissertation aus dem Jahre 2002 bietet gegenüber der bisherigen Forschung zwei bedeutende Vorteile: Sie nimmt sowohl die deutsche als auch die tschechische Literatur zu dem Thema abwägend zur Kenntnis, und sie behandelt den gesamten Zeitraum vom Hochmittelalter bis 1806. Ihr Ziel ist es „sowohl die Frage der Kur als auch die hiermit untrennbar verbundene Frage nach der Stellung Böhmens im (respektive zum) Reich zu beleuchten“ (S. 18).
Nach einem einleitenden Kapitel I beginnt die Darstellung im Kapitel II mit dem „Zeitalter des Sachsenspiegels (1198-1289/90)“. In diesem Rechtsbuch werden bekanntlich drei geistliche (Mainz, Trier, Köln) und drei weltliche Fürsten (Pfalz, Sachsen, Brandenburg) als die jeweils drei êrsten an deme core aufgeführt, nach denen dann die anderen Fürsten wählen. Dem König von Böhmen wird die Kur abgesprochen (Ldr III 57,2).
Diese Stelle ist für das heftig umstrittene Problem der Entstehung des Kurkollegs fundamental. Konnten die sieben Kurfürsten ihr Wahlrecht aus ihren (Erz-)Ämtern herleiten (so eine verbreitete traditionelle Lehre, zuletzt Boshof, Erkens)? Blieb das Kurrecht bei ihnen aus Desinteresse der übrigen Fürsten hängen (Lintzel)? Wurde das ausschließliche Wahlrecht der Sieben in einem nicht überlieferten Beschluss einer nicht bezeugten Fürstenversammlung 1256/57 festgelegt (Zeumer, Giese, jetzt Begert)? Oder schon 1239 (Thomas)? Entstand das Kurkolleg vielmehr ohne einen förmlichen Beschluss „allmählich“ (Erkens)? Oder floss das Königswahlrecht der weltlichen Kurfürsten – ebenso wie das der ursprünglich viel zahlreicheren Königswähler – aus einem königlichen Erbrecht, das ihnen als Repräsentanten der habsbu |
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| Berchtold, Klaus, Verfassungsgeschichte der Republik Österreich I 1918-1933. Springer, Wien 1998, XVI, 755 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kley, Andreas, Verfassungsgeschichte der Neuzeit. Großbritannien, die USA, Frankreich und die Schweiz, unter Mitarbeit von Kissling, Christian. Stämpfli, Bern 2004. 265 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Wieser, Bernd, Vergleichendes Verfassungsrecht. Springer, Wien 2005, XVI, 152 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Hartmann, Peter Claus, Französische Verfassungsgeschichte der Neuzeit (1450-2002). Ein Überblick, 2. Aufl. Duncker & Humblot, Berlin 2003. 235 S. graph. Darst. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Berchtold, Klaus, Verfassungsgeschichte der Republik Österreich I 1918-1933. Springer, Wien 1998, XVI, 755 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Kölz, Alfred, Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte. Ihre Grundlinien in Bund und Kantonen seit 1848. Stämpfli & Co., Bern 2004. XXXII, 960 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Rathgeb, Christian, Die Verfassungsentwicklung Graubündens im 19. Jahrhundert (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 1). Schulthess, Zürich 2003. XXVIII, 215 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Auf die theoretisch oft erörterte Frage, was denn Verfassungsgeschichte überhaupt sei bzw. wie sie darzustellen wäre, geben vorhandene Darstellungen eine pragmatische Antwort: Sie fällt sehr unterschiedlich aus. Dies betrifft schon einmal den örtlichen Raum: staatenübergreifend, staatsbezogen, sogar teilstaatsbezogen.
Die Darstellung Kleys betont im Titel allein den zeitlichen Bezug – „Neuzeit“ – und verschiebt den örtlichen in den Untertitel, der auf mehrere Staaten verweist. Tatsächlich verdeutlicht das Einheben auf gegenseitige Einflussnahmen Gemeinsames. Grundsätzlich sei eine Verfassung im Zusammenhang mit theologischen, philosophischen, geschichtlichen und anderen Vorstellungen zu sehen (26). Konkret betont werden etwa für die USA neben dem Vorbild Schweiz als Bundesstaat (88) „transatlantische“ ideengeschichtliche Einflüsse (90ff.), umgekehrt der Einfluss d |
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| Bergemann, Hans/Ladwig-Winters, Simone, Richter und Staatsanwälte jüdischer Herkunft in Preußen im Nationalsozialismus. Eine rechtstatsächliche Untersuchung. Eine Dokumentation (= Rechtstatsachenforschung). Bundesanzeiger, Köln 2004. 395 S. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bergemann, Hans/Ladwig-Winters, Simone, Richter und Staatsanwälte jüdischer Herkunft in Preußen im Nationalsozialismus. Eine rechtstatsächliche Untersuchung. Eine Dokumentation (= Rechtstatsachenforschung). Bundesanzeiger, Köln 2004. 395 S.
Das Bundesjustizministerium der Bundesrepublik Deutschland hat den 70. Jahrestag der Verabschiedung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 zum Anlass genommen, eine Untersuchung über das Schicksal der Juristen jüdischer Herkunft in der Zeit des Nationalsozialismus in Auftrag zu geben. Ziel dieser Untersuchung war im Anschluss an Simone Ladwig-Winters 1998 erschienene Dokumentation „Anwalt ohne Recht. Das Schicksal jüdischer Rechtsanwälte in Berlin nach 1933“ die systematische Ermittlung der Namen und biographischen Daten der von nationalsozialistischen Zwangsmaßnahmen betroffenen Richter und Staatsanwälte in Preußen, wobei für jeden Betroffenen neben den Umständen der beruflichen Ausgrenzung auch das weitere Schicksal untersucht werden sollte. Ein solcher Gesamtüberblick fehlte bisher abgesehen von Horst Göppingers Werk über Juristen jüdischer Abstammung im „Dritten Reich“ (2. Auflage 1990), dessen biographische Angaben die Verfasser als oft nur kurz und in einigen Fällen unzutreffend einstufen.
Der Untersuchungsauftrag wurde aber aus praktischen Gründen eingegrenzt. Zum einen beschränkt sich die Untersuchung – verständlicherweise, aber auch bedauerlicherweise – auf Preußen und damit auf die Bezirke der 13 (von insgesamt 26) Oberlandesgerichte Berlin, Breslau, Celle, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamm, Kassel, Kiel, Köln, Königsberg, Marienwerder, Naumburg und Stettin, in denen rund 75 aller Berufsverbote verhängt wurden, wobei erfreulicherweise die vorliegenden Forschungsergebnisse zu außerpreußischen Gebieten ergänzend in den Anhang aufgenommen sind. Zum andern wurde die Studie auf alle am 30. Januar 1933 fest angestellten Richter, Staatsanwälte und Gerichts |
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| Berkowitz, Roger, The Gift of Science. Leibniz and the Modern Legal Tradition. Harvard University Press, Cambridge Massachusetts 2005. XVIII, 214 S. Besprochen von Marcel Senn. |
Ganzen Eintrag anzeigen Berkowitz, Roger, The Gift of Science. Leibniz and the Modern Legal Tradition. Harvard University Press, Cambridge Massachusetts 2005. XVIII, 214 S. Besprochen von Marcel Senn.
Berkowitz’ Buch ist die überarbeitete Fassung seiner Dissertation in den Fachbereichen Jurisprudence and Social Policey, die er am University College von Berkeley 2001 einreichte. Der Autor ist zwischenzeitlich Visiting Assistant Professor of Political Studies and Human Rights am Bard College.[1]
Ein längeres Vorwort und eine Einleitung von rund zwanzig Seiten eröffnen das Buch. Das Thema selbst wird auf 167 Seiten in etwa drei gleich langen Kapiteln abgehandelt. Sie schildern Leibniz’ wissenschaftliche Gerechtigkeitslehre (From Insight to Science, 17-70), das Allgemeine Preussische Landrecht (From Recht to Gesetz, 71-101) sowie Savigny, das BGB und die Rechtswissenschaft (From Science to Technique, 103- 158). Diese drei Kapitel zeichnen den Weg einer sich selbst ausdifferenzierenden Rechtswissenschaft nach, die durch Leibniz initiiert und formuliert, zum gesetzten Recht im ALR führt, und über die Historische Rechtsschule zum technischen Recht des BGB sich weiter entwickelt. Eine „Conclusion“ von zwei Seiten beendet die Darstellung; hierauf folgt noch eine fünf Seiten umfassende Bemerkung zum wissenschaftlichen Vorgehen.
Das Buch ist in englischer Wissenschaftssprache, aber allgemein verständlich geschrieben. Es ist in sich klar sowie gut nachvollziehbar aufgebaut. Im ersten Teil ist mir besonders positiv aufgefallen, dass sich der Autor ebenso einsichtig wie klug auf einen Grundlagenaspekt von Leibniz’ Theorie konzentriert. Er sieht - was sonst eher übersehen wird -, dass sein Philosoph stets vom Gottesbegriff ausgeht und dass dieser Referenzpunkt in der Werkanalyse präsent zu halten ist. Der Autor arbeitet damit eine Typik der zeitgenössischen Argumentationsweise heraus, wie sie sich in allen bedeutenden Theorien des Vernunftzeitalters - so auch be |
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| Biggeleben, Christof, Das „Bollwerk des Bürgertums“. Die Berliner Kaufmannschaft 1870-1920 (= Zeitschrift für Unternehmensgeschichte Schriftenreihe 17). Beck, München 2006. 464 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Biggeleben, Christof, Das „Bollwerk des Bürgertums“. Die Berliner Kaufmannschaft 1870-1920 (= Zeitschrift für Unternehmensgeschichte Schriftenreihe 17). Beck, München 2006. 464 S. Besprochen von Werner Schubert.
Wer sich mit der preußischen und deutschen Rechts- und Gesetzgebungsgeschichte befasst, wird immer wieder auf Eingaben und Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft zu Berlin stoßen, deren Mitglieder auch regelmäßig in Gesetzgebungsgremien vertreten waren. So nahmen 1845 an den Beratungen der preußischen Wechselrechtskommission der Vorsteher der Ältesten der Kaufmannschaft Berlin Joseph Mendelssohn sowie deren Mitglied Bankier Magnus teil (ferner auch Teilnahme an den Beratungen der Staatsratskommission von 1847 zum preußischen Entwurf zu einer Wechselordnung; vgl. W. Schubert/J. Regge, Gesetzrevision, Abt. II 4, 1983, S. 733ff., 1041ff.). Das Werk Biggelebens behandelt im Zusammenhang mit den beiden wichtigsten Interessenorganisationen der Berliner Wirtschaft – der Korporation der Kaufmannschaft und dem Verein Berliner Kaufleute und Industrieller (VBKI) – das Berliner Wirtschaftsbürgertum, das Berlin nach der Reichsgründung zu einem weltweit führenden Finanz- und Industriestandort ausgebaut hat. Die Korporation der Kaufmannschaft wurde 1820 durch ein im Gesetzblatt (1820, S. 46ff.) veröffentlichtes Statut begründet. Der von Bankiers dominierte Vorstand bestand aus 21 „Ältesten“, welche die uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis über alle die Korporation betreffenden Angelegenheiten hatten. Ihre Interessen artikulierten die Ältesten in den Wirtschafts- und Jahresberichten sowie durch Petitionen an das Handelsministerium und durch Mitwirkung an Gesetzesvorhaben. Eine zentrale Aufgabe der Korporation war die Verwaltung der Berliner Börse. Die Ältesten wählten aus ihrer Mitte vier Börsenkommissare, welche für die Einhaltung der Börsenordnung und den ordnungsgemäßen Ablauf der Börsenversammlungen verantwortlich waren. Hinzu kam noch die |
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| Bismarck, Otto von, Gesammelte Werke, Neue Friedrichsruher Ausgabe, hg. v. Canis, Konrad/Gall, Lothar/Hildebrand, Klaus/Kolb, Eberhard. Abteilung III 1871-1898, Schriften Bd. 1 1871-1873, bearb. v. Hopp, Andrea, Schöningh, Paderborn 2004. LXXXII, 637 S. Besprochen von Andreas Thier. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bismarck, Otto von, Gesammelte Werke, Neue Friedrichsruher Ausgabe, hg. v. Canis, Konrad/Gall, Lothar/Hildebrand, Klaus/Kolb, Eberhard. Abteilung III 1871-1898, Schriften Bd. 1 1871-1873, bearb. v. Hopp, Andrea, Schöningh, Paderborn 2004. LXXXII, 637 S. Besprochen von Andreas Thier.
Editionen von Texten Ottos von Bismarck haben eine lange Tradition. Noch während der Regierungszeit des ersten deutschen Reichskanzlers entstanden etwa mit den Dokumentationen Heinrich von Poschingers[1] Textmagazine, die trotz ihrer Unzulänglichkeiten bis heute benutzt werden. Für lange Zeit maßgebend geblieben ist allerdings die zwischen 1924 und 1935 publizierte „Friedrichsruher Ausgabe“[2], die diese Bezeichnung der (Mit-)Verwertung von Materialien verdankt, die in Bismarcks Ruhesitz Friedrichsruh verwahrt wurden. Allerdings leidet diese Sammlung insbesondere unter der Aufspaltung zwischen „Briefen“ und „Politischen Schriften“ und ist ungeachtet ihrer bibliographischen Bezeichnung „Gesammelte Werke“ alles andere als vollständig. Gerade die Zeit der Reichskanzlerschaft Bismarcks ist mit lediglich einem Band bei den „Politischen Schriften“ vertreten[3]. Zwar haben später entstandene Sammlungen wie etwa die Textzusammenstellungen Hans Goldschmidts[4] und Michael Stürmers[5] etwas zur Schließung dieser Lücken beigetragen, konnten aber angesichts der Fülle der Textzeugnisse zwangsläufig nur fragmentarisch bleiben oder mussten sich wie die Dokumentation von Florian Tennstedt, Heidi Winter, Wolfgang Ayass und Karl-Heinz Nickel auf einzelne Themenfelder wie die Sozialpolitik beschränken[6]. Die chronologischen Handlungszusammenhänge in Bismarcks politischem Handeln müssen dadurch in den Hintergrund treten. Vor diesem Hintergrund ist die Konzeption der großangelegten „Neuen Friedrichsruher Ausgabe“ entstanden, zu welcher der vorliegende Band zählt[7]. Diese Edition ist dem Ziel verpflichtet, die auf Bismarck zurückgehenden Texte wenn schon nicht vollständig, so doch a |
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| Book, André, Die Justizreform in der Frühzeit der Bundesrepublik. Die Beratungen der Kommission zur Vorbereitung einer Reform der Zivilgerichtsbarkeit in den Jahren 1955 bis 1961 (= Rechtshistorische Reihe 317). Lang, Frankfurt am Main 2005. 369 S. Besprochen von Rudolf Wassermann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Book, André, Die Justizreform in der Frühzeit der Bundesrepublik. Die Beratungen der Kommission zur Vorbereitung einer Reform der Zivilgerichtsbarkeit in den Jahren 1955 bis 1961 (= Rechtshistorische Reihe 317). Lang, Frankfurt am Main 2005. 369 S. Besprochen von Rudolf Wassermann.
Nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes kam es darauf an, die unter diesem Regime deformierte Justiz wieder aufzubauen und den Wildwuchs, der in den ersten Nachkriegsjahren entstanden war, zu ordnen. Zugleich aber wurde von namhaften Juristen, die den Niedergang der Justiz in der NS-Zeit analysierten, eine Erneuerung der Rechtspflege an Haupt und Gliedern gefordert. Die Stunde erschien günstig. Dennoch konnte der damalige Bundesjustizminister Neumayer erst 1952 die Bildung einer Kommission zur Vorbereitung einer Reform der Zivilgerichtsbarkeit bekannt geben. Die Kommission schloss ihre Beratungen im April 1961 ab. Der von ihr vorgelegte Bericht, der im selben Jahr veröffentlicht wurde, enthielt die Absage an die große Juristenreform, die nur von einer Minderheit der Kommission befürwortet wurde. Die Mehrheit sprach sich für „revolutionäre Schritte" in der Gerichtsverfassung und im Verfahrensrecht aus. Unveröffentlicht blieben damals die 35 Sitzungsprotokolle und die Referate und Koreferate zu den einzelnen Beratungsgegenständen. Nunmehr schließt die Kieler Dissertation André Books diese Lücke. Diese Arbeit gibt eine umfassende Darstellung und Auswertung der Kommissionsberatungen unter Einbeziehung der vorausgegangenen Reformbestrebungen.
Die Arbeit verdient Lob. Der erste Teil liefert den historischen Rahmen durch eine geraffte Darstellung der Reformbestrebungen ab 1906 und die davon beeinflussten Entwicklungen der Zivilgerichtsbarkeit bis 1955.Der zweite Teil gilt der Einsetzung und Zusammensetzung der Reformkommission von 1955 durch den Bundesminister der Justiz.
Dem folgt als dritter Teil eine eingehende Darstellung der Beratungen der Kommi |
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| Braun, Alexandra, Giudici e Accademia nell’esperienza inglese. Storia di un dialogo (= Istituto Italiano di Scienze Umane, Studi). Il Muliono, Bologna 2006. 560 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
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Die Verfasserin dieser Monographie ist eine italienische Juristin, die zugleich auf dem Gebiet der Rechtsvergleichung und der Rechtsgeschichte tätig ist. Sie war zunächst Forscherin im Rahmen eines Postdoktorandenstudiums im italienischen „Istituto di Scienze Umane“ und ist z. Zt. in „Juniorresearch-Fellowship“ am St. John’s College an der Universität Oxford. Die hier präsentierte Untersuchung hat bereits eine sehr positive Aufnahme im anglo-amerikanischen Bereich erfahren (siehe die lobenden Worte von A. Patrick Glenn, in: The American Journal of the Comparative Law, Bd. 55, 2007, S. 197ff., insb. S. 199ff.). Im Zentrum der Darstellung und des wissenschaftlichen Interesses der Verfasserin steht nicht die englische „Doktrin“, sondern vielmehr die akademische Welt der englischen Juristen, und hier insbesondere deren Beziehung und dialogische Auseinandersetzung mit den englischen Gerichten. Das Buch gliedert sich in drei Teile. Der erste, größere Abschnitt ist der „Dottrina in Inghilterra“ gewidmet. Im Vordergrund steht allerdings, wie bereits erwähnt, vielmehr die Rolle der Universität in der historischen Entstehung des Common law. Ein erstes Kapitel (S. 23ff.) gilt insoweit der Ausbildung des englischen juristischen Personals zwischen dem 17. und dem 19. Jahrhundert. Die gesamte Darstellung ist auf das Ende dieser historischen Phase in den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts ausgerichtet. Insgesamt bestätigt die Verfasserin die relative Universitätsferne des englischen Rechts, geradezu typisch für das historische common law dieser Jahrhunderte. Eine juristische Ausbildung existierte zwar zweifelsfrei, etwa in Cambridge, bereits im Mittelalter, jedoch zentriert um das römische und um das kanonische Recht. Das Personal der Gerichte von common law |
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| Braun, Johann, Einführung in die Rechtsphilosophie. Der Gedanke des Rechts. Mohr (Siebeck), Tübingen 2006. XXIII, 408 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Bisweilen, so schreibt der Verfasser, seit 1988 Universitätsprofessor in Passau für Zivilprozessrecht, bürgerliches Recht und Rechtsphilosophie, in seinem griffigen Vorwort, konnte es im Hinblick auf das, was auf diesem Gebiet publiziert worden ist, scheinen, als habe die Rechtsphilosophie eine solche Richtung genommen, dass es die meisten Juristen gar nicht bemerkt hätten, wenn der philosophische Betrieb über Nacht eingestellt worden wäre. Übertrieben oder nicht, jedenfalls könne ein solches Missverhältnis im Interesse der Sache nicht hingenommen werden, denn die Rechtsphilosophie sei die Grundlagenwissenschaft der Rechtswissenschaft überhaupt. Den Grund dafür deutlich zu machen, sei sein wichtigstes Motiv für dieses vielen Vorgängern verpflichtete Buch.
Dazu komme, dass sich die meisten Werke des bereits Gedachten durch eine mehr oder weniger ausführliche Geschichte der Rechtsphilosophie zu vergewissern suchten. Dabei sei allzu viel von Vergangenem die Rede und erwecke die Behauptung, diese Vergangenheit sei für die Gegenwart noch bedeutsam, leicht den Eindruck leerer Rhetorik. Deswegen wolle er in Abkehr hiervon den bereits bekannten Stoff mit bisher unbekannten Fragen konfrontieren und dadurch der Geschichte ihren ungeschichtlichen Gehalt vindizieren und so die in verschiedener geschichtlicher Einkleidung regelmäßig wiederkehrenden inneren Strukturen des rechtlichen Denkens sachlich auf den Begriff bringen.
Außerdem habe Rechtsphilosophie nur als Lehrbuch eine Wahrnehmungschance im akademischen Betrieb. Wenn ein Student zusätzlich zu den zahlreichen und mittlerweile meist bereits von Professoren verfassten juristischen Repetitorien, mit denen er sich für die diversen Prüfungen munitioniere, noch ein philosophisches Buch in die Hand nehmen solle, müsse es lehrbuchartig au |
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| Brunner, Verena/Ladurner, Thomas/Zeller, Karl, Volkszählung in Südtirol. Die Neuregelung der Sprachgruppenerhebung unter besonderer Berücksichtigung EU-rechtlicher Vorgaben. Athesia, Bozen 2007. 399 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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1919 annektierte Italien als Lohn für seinen Kriegseintritt auf Seiten der Alliierten (Zusage Großbritanniens 1912) das seit der Völkerwanderung bayerisch besiedelte, 1363 an Habsburg gelangte Land Tirol bis zu der von ihm als natürliche Grenze angesehenen Passhöhe des Brenner und bemühte sich durch rigide Maßnahmen um eine rasche Italienisierung des dadurch vom Norden und Osten abgetrennten Süden Tirols, dessen Bevölkerung 1918 zu rund 3 Prozent italienischsprachig gewesen war. 1946 musste Italien aber nach Niederlage der Achsenmächte im zweiten Weltkrieg die Internationalisierung der dadurch entstandenen Fragen hinnehmen und mit Österreich eine Vereinbarung (Gruber-Degasperi-Abkommen) schließen. In diesem als integrierender Bestandteil in den Friedensvertrag zwischen den alliierten Siegermächten und Italien aufgenommenen Abkommen verpflichtete sich Italien zur Gewährung des Unterrichts in der deutschen Muttersprache, zur Gleichstellung der deutschen Sprache in öffentlichen Ämtern und zur zweisprachigen Ortsnamengebung, zur Gleichberechtigung bei der Zulassung zu öffentlichen Ämtern unter Einhaltung eines angemessenen Proporzes sowie zur Gewährung einer autonomen Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt in Südtirol.
Auf dieser Grundlage erarbeitete Italien ohne konkrete Einbeziehung der Vertreter der Südtiroler Minderheit ein auf das italienischsprachige Trentino ausgedehntes, 1948 in Kraft getretenes Autonomiestatut, dessen wesentliche Zuständigkeiten der gesamten Region Trentino-Südtirol zugeteilt wurden, während das darin enthaltene Teilgebiet Provinz Bozen nur eine bescheidene Selbstverwaltung erhielt. Erforderliche Durchführungsbestimmungen wurden nicht erlassen, die zugesagte Delegation der Kompetenzen v |
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| Büchner, Georg, Danton’s Tod. Dramatische Bilder aus Frankreichs Schreckensherrschaft (= Juristische Zeitgeschichte 6, 30). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2007. 7*, 138 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Karl Georg Büchner, in Goddelau im Großherzogtum Hessen am 17. Oktober 1813 als Sohn eines Arztes geboren, in Zürich am 19. Februar 1837 mit dreiundzwanzig Jahren verstorben, ist einer der bedeutenden deutschen Schriftsteller des 19. Jahrhunderts. Mit 18 Jahren begann er in Straßburg 1831 das Studium der Medizin, wechselte 1833 aber an die Landesuniversität in Gießen. Dort gründete er eine Gesellschaft für Menschenrechte und trat 1834 mit Friedrich Ludwig Weidig in Verbindung.
Im Juli 1834 wurde der von Büchner verfasste und von Weidig überarbeitete hessische Landbote veröffentlicht. Diese Flugschrift rief unter dem Motto Friede den Hütten! Krieg den Palästen! die Bauern Hessens zum Aufstand gegen die obrigkeitliche Unterdrückung auf. 1835 schrieb Büchner innerhalb fünfer Wochen die nach seiner Flucht nach Straßburg am 9. März 1835 im Juli 1835 unter dem Titel Dantons Tod veröffentlichten dramatischen Bilder aus Frankreichs Schreckensherrschaft, in denen er das Scheitern der französischen, vom literarischen Danton von Anfang an als sinnlos erkannten Revolution darstellte.
Dieses erfolgreiche Bühnenstück ist nunmehr als Band 30 der Abteilung (6) Recht in der Kunst – Kunst im Recht von Gunter Reiß und Thomas Vormbaum in gefälliger Ausstattung als insgesamt wohl 125. Band der Reihe Juristische Zeitgeschichte erneut publiziert. Sven Kramer und Bodo Pieroth ergänzen die Ausgabe durch sachverständige Kommentare. Damit ist eine gute Grundlage für die eigene Auseinandersetzung mit dem literaturhistorisch bedeutsamen Werk Büchners über die weltbewegenden Ereignisse in Frankreich seit dem 14. Juli 1789 geschaffen.
Innsbruck Ge |
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| Burghard, Stefan, Professor Dr. Wilhelm Kahl – Leben zwischen Wissenschaft und Politik (= Rechtshistorische Reihe 320). Lang, Frankfurt am Main 2005. 200 S. Besprochen von Stefan Danz. |
Ganzen Eintrag anzeigen Burghard, Stefan, Professor Dr. Wilhelm Kahl – Leben zwischen Wissenschaft und Politik (= Rechtshistorische Reihe 320). Lang, Frankfurt am Main 2005. 200 S. Besprochen von Stefan Danz.
Dass die Weimarer Republik an den fehlenden Republikaner gescheitert sein soll, ist eine oft wiederholte These. Allein der revolutionäre Wechsel rief eine antirepublikanische Haltung hervor und dennoch arrangierten sich viele Deutsche in den Jahren mit der republikanischen Staatsform. Hierzu gehörte auch der Staats- und Kirchenrechtler Wilhelm Kahl, der aufgrund seines politischen Wirkens in der Republik im Fokus dieser Kieler Dissertation steht.
Die Arbeit beginnt mit einigen biographischen Notizen einschließlich des akademischen Werdegangs: Jahrgang 1849, Kriegsteilnehmer im deutsch-französischen Krieg, Studium in Erlangen und München, Ordinarius in Rostock, Erlangen, Bonn und schließlich Berlin. Dem schließt sich ein sehr verknappter Überblick über die staats- und kirchenrechtlichen Arbeiten sowie einigen wenigen strafrechtlichen Veröffentlichungen an. Dem Verfasser geht es auch nicht um das wissenschaftliche Werk Kahls, sondern vielmehr dessen (partei-)politisches Leben vor und im Wesentlichen nach dem Ersten Weltkrieg. Obschon seit 1874 Mitglied der Nationalliberalen Partei, gibt es mit Ausnahme eines Engagements in der überparteilichen und kaisertreuen „Freien Vaterländische Vereinigung“ für die Zeit bis zum Ende des Ersten Weltkrieges zunächst keine nennenswerten politischen Aktivitäten.
Erst mit dem Untergang des Kaiserreichs in der Novemberrevolution und der Entscheidung für eine verfassunggebende Versammlung wurde sein politisches Wirken nachhaltiger. Von Anfang an engagiert in der Deutsche Volkspartei um Gustav Stresemann leitete er unter anderem deren sämtliche Parteitage und hatte noch weitere Parteiämter inne. 1919 wurde er für die DVP zum Abgeordneten der Weimarer Nationalversammlung gewählt, wo er als Mitglied des Verfassungsa |
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| Burgi, Martin, Kommunalrecht. Beck, München 2006. XXIV, 323 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Burgi, Martin, Kommunalrecht. Beck, München 2006. XXIV, 323 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Grundriss des in Konstanz promovierten und habilitierten Bochumer Kommunalrechtlers ist zwar in erster Linie ein dogmatisches Werk. doch sieht es der Verfasser auch als Ziel seines Buches an, den Wert und die Kraft der kommunalen, mit der mittelalterlichen Stadt verbundenen Selbstverwaltung insgesamt sichtbar zu machen. Sie sind ihm zum ersten Mal bewusst geworden als jugendlicher Zuhörer bei der jährlichen Schwörrede in Ulm, an deren Ende der Bürgermeister feierlich versichert, Reichen und Armen ein gemeiner Mann zu sein in den gleichen, gemeinsamen und redlichen Dingen ohne allen Vorbehalt. Dies gründet sich auf den großen Schwörbrief des Jahres 1397.
Naturgemäß kann der Verfasser bis zu dieser Zeit nicht in allen fünf Teilen seines Werkes zurückgreifen. Vielmehr muss er die Rechtsstellung der Gemeinden im Staat, die Binnenorganisation der Gemeinden, die Formen und Instrumente gemeindlichen Handelns und die weiteren kommunalen Träger auf der Grundlage des gegenwärtigen Rechts darstellen. Immerhin bietet er in der Einführung eine zehnseitige geschichtliche Entwicklung, bei der Binnenorganisation die Modernisierungsbestrebungen im Verlauf der jüngeren Vergangenheit und im Übrigen auf Grund der jüngsten Entwicklungen den aktuellen gegenwärtigen Stand, der bis zur nächsten Auflage in diesem oder jenem Detail, und sei es auch nur in den vielfältigen Literaturangaben, verändert sein wird.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Christian Thomasius (1655-1728) – Wegbereiter moderner Rechtskultur und Juristenausbildung. Rechtswissenschaftliches Symposion zu seinem 350. Geburtstag an der juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, hg. v. Lück, Heiner. Olms, Hildesheim 2006. 435 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Christian Thomasius (1655-1728) – Wegbereiter moderner Rechtskultur und Juristenausbildung. Rechtswissenschaftliches Symposion zu seinem 350. Geburtstag an der juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, hg. v. Lück, Heiner. Olms, Hildesheim 2006. 435 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Jahre 2005 jährte sich die Geburt des in Leipzig am 1. Januar 1655 als Sohn eines Professors der Eloquenz geborenen, nach dem Studium der Philosophie und des Rechts in Leipzig und Frankfurt an der Oder (Stryk) an seine Heimatuniversität zurückgelangten Christian Thomasius zum 350. Mal. Im gleichen Jahr konnte Rolf Lieberwirth, einer der bekanntesten Thomasiusforscher seinen 85. Geburtstag begehen. Beides wurde zum Anlass genommen, vom 20. bis 23. Januar in Halle eine wissenschaftliche Konferenz über Christian Thomasius abzuhalten, deren insgesamt 19 Referate im vorliegenden Sammelband von Heiner Lück herausgegeben sind.
In die Thematik führt der Herausgeber selbst zu Beginn des mit einem farbigen Bildnis des blühenden Thomasius geschmückten Werkes ein. Dabei beschreibt er zunächst die recht gut bestellten Felder der Thomasius-Forschung und die dadurch entstehende Zielsetzung eines betont rechtswissenschaftlichen Kontextes mit seiner fünfteiligen Gliederung. Als Christian-Thomasius-Stätten hebt er den Stadtgottesacker, das Fakultätsgebäude Thomasianum, das Löwengebäude, das Landgericht, die Thomasiusstraße, zwei Hallenser Porträts und das ehemalige Wohnhaus und das der Universität zur Verfügung gestellte Waagegebäude hervor.
Der erste Themenkomplex sieht Christian Thomasius im Licht der Philosophie bzw. Rechtsphilosophie. Dabei fragt etwa Marcel Senn mit Susanne Raas, ob Thomasius ein Spinozist war. Klaus-Gert Lutterbach richtet das Licht auf die neukantianische Rechtsphilosophie Gustav Radbruchs und Joachim Renzikowski untersucht die Notstandslehre des Thomasius.
Im zweiten Themenkomplex geht es um Fürsten |
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| Cooper, Alan, Bridges, Law and Power in Medieval England, 700-1400. Boydell & Brewer. Woodbridge/Suffolk 2006. XII, 185 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen Cooper, Alan, Bridges, Law and Power in Medieval England, 700-1400. Boydell & Brewer. Woodbridge/Suffolk 2006. XII, 185 S. Besprochen von Susanne Jenks.
Zentrales Thema dieses aus einer Harvard Dissertation von 1998 hervorgegangenen Buches ist die Finanzierung von Brückenbau und Brückenunterhaltung, das überwiegend aufgrund der Sekundärliteratur und gedruckter Quellen für einen Zeitraum von 700 Jahren analysiert wird. Nach einer knapp gefassten Literaturübersicht und Einführung in die Fragestellung beschäftigt sich das erste Kapitel (Bridge-work, but No Bridges: St Boniface and the Origins of the Common Burdens) mit einem vermeintlichen Paradox: obwohl es allem Anschein nach bis zum 10. Jahrhundert nur wenige Brücken in England gab, bestand dennoch zunächst offenbar eine allgemeine Verpflichtung, Brücken zu bauen. Diese Auflage, Teil der common burdens (trinoda necessitas), ist erstmalig in einer 749 auf der Synode von Gumley ausgestellten Urkunde nachzuweisen, mit der König Ethelbald Kirchenland von allen Abgaben und Leistungen befreite (allerdings nur für die Dauer seines Lebens, was Cooper nicht erwähnt); allein Brückenbau und Burgenverteidigung gegen Feinde waren ausgenommen (wenn ein königliches Edikt und Gemeinnützigkeit vorlagen, was ebenso unerwähnt bleibt). Dies wird als Zugeständnis gegenüber der Kirche gewertet, die eine klare Abgrenzung zwischen weltlicher und kirchlicher Sphäre wünschte. Beide Ausnahmen wurden zudem nach Cooper auf Drängen des Heiligen Bonifaz in die Urkunde aufgenommen, damit dieser seine Vorstellungen von Kirchenreform durchsetzen konnte (S. 29-30). Die Brückenbau-Verpflichtung war bis 871 allerdings zunächst mehr symbolischer Natur und wurde erst später (871-975) tatsächlich nachdrücklich eingefordert und auf die Reparatur von Brücken ausgedehnt, weil dies zur Landesverteidigung notwendig war. Bridge-work wurde dann in Friedenszeiten zum wesentlichen Bestandteil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordn |
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| Corpus iuris civilis - Tekst en Vertaling, onder redactie van Spruit, J. E./Chorus, J. M. J./Ligt, L. de med medewerking van Forrez, R./Slob, E., Band 8 Codex Justinianus 4-8, vertaald door Spruit, J. E./Ankum, J. A./Bezemer, C. H./Chorus, J. M. J./Forrez, R./Klostermann, W. E. M./Pool, E. H./Slob, E./Winkel, L. C. Koninklijke Nederlandse Akademie van Wetenschapen, Amsterdam 2007. V, 1042 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das römische Recht ist die wichtigste Grundlage des Rechts der Welt der Gegenwart. Zu seinen bedeutsamsten Zeugnissen gehört die justinianische Kompilation zwischen 527 und 534 nach Christi Geburt. Deswegen ist sie auch noch im 21. Jahrhundert von überragender Bedeutung.
Die sie vermittelnden Sprachen sind zwar nicht ausgestorben. Sie haben aber doch der geschichtlichen Entwicklung folgend ihren Vorrang an andere Sprachen abtreten müssen. Deswegen ist zu ihrem bestmöglichen Verständnis eine Übersetzung durch sachkundige Gelehrte in eine moderne Sprache stets hilfreich, für viele Interessierte sogar unabdingbar.
Ihre kritische Würdigung ist naturgemäß anderen Sachkundigen vorbehalten. Dennoch verdient die dahinter stehende Leistung, wenn sie Außenstehenden bewusst bekannt gemacht wird, Förderung durch Weitergabe. Aus diesem Grund soll auf das neue Werk auch in der germanistischen Abteilung dieser Zeitschrift wenigstens hingewiesen werden.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Corpus iuris civilis. Die Institutionen. Text und Übersetzung v. Behrends, Okko/Knütel, Rolf/Kupisch, Berthold/Seiler, Hans Hermann, 3. Aufl. C. F. Müller, Heidelberg 2007. XX, 296 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Corpus iuris civilis. Die Institutionen. Text und Übersetzung v. Behrends, Okko/Knütel, Rolf/Kupisch, Berthold/Seiler, Hans Hermann, 3. Aufl. C. F. Müller, Heidelberg 2007. XX, 296 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Von Hans Hattenhauer angeregt hatten sich Okko Behrends, Rolf Knütel, Berthold Kupisch und Hans Hermann Seiler 1985 entschlossen, das maßgebliche Lehrbuch des römischen Rechts, das zwischen dem hohen Mittelalter und dem 19. Jahrhundert am Anfang und am Ende des juristischen Studiums an den europäischen Universitäten stand, primär deutschsprachigen Lesern in moderner Übersetzung zugänglich zu machen. !990 war dieses Gemeinschaftswerk vollendet. 1993 konnte es als Taschenbuch der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden.
Dass diese durch Stiftungsmittel gestützte Leistung auf breites Interesse stieß, zeigte sich schon nach wenigen Jahren. Bereits 1999 forderte der Markt eine zweite Auflage. Inzwischen ist in fast gleich kurzem Abstand eine dritte Auflage notwendig geworden.
Sie enthält wiederum Verbesserungen und Anmerkungen, die sich aus der fortschreitenden Arbeit an der Übersetzung der Digesten, von der im Jahre 2005 der vierte Band erschienen ist, und aus freundlichen Hinweisen von Sachkennern ergeben haben. Außerdem konnte auch die Synopse heutige Gesetze und Institutionen aktualisiert werden. Möge die mühsame und verdienstvolle Arbeit dem römischen Recht weiterhin viele neue Freunde gewinnen.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Coutumes du Tournaisis, hg. v. Dievoet, Guido van. Coutumes de Tournai et du Tournaisis Tome 2 - Costumen van Doornik en van het Doornikse Teil 2. Service public federal Justice/Federale overheidsdienst Justitie, Brüssel 2006. 335 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Coutumes du Tournaisis, hg. v. Dievoet, Guido van. Coutumes de Tournai et du Tournaisis Tome 2 - Costumen van Doornik en van het Doornikse Teil 2. Service public federal Justice/Federale overheidsdienst Justitie, Brüssel 2006. 335 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Mit der Veröffentlichung der coutumes du Tournaisis hat sich die Commission Royale pour la publication des Anciennes Lois et Ordonnances de Belgique seit langem befasst. Bereits 1861 veröffentlichte Ch. Faider eine Untersuchung über die coutumes de Hainaut, de Tournai et du Tournaisis, der drei Bände der Coutumes du pays et comté de Hainaut (1871-1878) folgten. 1911 ließ dem L. Verriest eine zweite Untersuchung folgen, denen er 1923 eine Edition anschloss.
Danach behandelte J. Gilissen 1950 die verschiedenen Redaktionen der coutumes du bailliage du Tournaisis in einer Studie in der Revue d’histoire du droit. Die Coutume de Saint-Amand war Gegenstand einer Edition und eines Kommentars H. Raviarts (1907). Die privaten Redaktionen des Gewohnheitsrechts von Saint-Amand aus dem 13. bis 15. Jahrhundert veröffentlichten E. M. Meijers und J. J. Salverda de Grave 1934.
Das vorliegende Werk gibt verschiedene unveröffentlichte Redaktionen der coutumes générales du bailliage du Tournaisis und örtlicher coutumes de Mortagne, de Rumes et de Forest sowie den revidierten Text der coutume de Saint-Amand wieder. Zu den bisherigen Ausgaben kommen Auszüge aus der Somme rural J. Boutilliers und eine erste Redaktion der coutumes du Tournaisis unter der Leitung A. le Roys und anderer Amtsträger des Königs von Frankreich aus dem Jahre 1503. Außerdem sind Antworten der conseillers de Tournai auf Anfragen eines Advokaten des Parlaments von Paris von 1519 beigegeben.
Nach der klaren Einführung des Herausgebers fand die coutume générale du Tournaisis in der gesamten bailliage de Tournai, in Tournaisis, Mortagne, Saint-Amand und in den zugehörigen Gebieten Anwendung. Die Stadt Doorni |
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| Cuadernos de historia del derecho, hg. v. Departamento de Historia del Derecho, Bd. 10. Servicio de publicaciones Universidad Complutense, Madrid 2003. 401 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Cuadernos de historia del derecho, hg. v. Departamento de Historia del Derecho, Bd. 10. Servicio de publicaciones Universidad Complutense, Madrid 2003. 401 S. Besprochen von Thomas Gergen.
Das rechtsgeschichtliche Institut der Universität Complutense von Madrid bringt bereits seit 1994 die Jahrbücher für Rechtsgeschichte heraus, von denen im Rezensionsteil dieser Zeitschrift einige besprochen wurden[1]. Anzeigungswürdig sind auch die Artikel dieses zehnten Bandes, die hauptsächlich um die Rechtsgeschichte der iberischen Halbinsel kreisen.
Die erste Untersuchung beschäftigt sich mit dem so genannten Trienio, d. h. den drei Jahren der Verfassung von Cádiz von 1820-1823; in dieser Zeit konnten trotz oder vielleicht gerade wegen der Bücherzensur berühmte Bücher aus anderen Ländern in Spanien gelesen werden. Die sich anschließende Studie über die Unschuldsvermutung (innocentia praesumpta) schneidet das Thema der Verfahrenseinstellungen an, indem sie das Augenmerk auf eine ihrer Spielarten lenkt: die Einstellung des Strafverfahrens mit der Möglichkeit der Wiedereröffnung des Prozesses, die im Gegensatz zur endgültigen Verfahrenseinstellung den Richtern erlaubte, eine juristische Lösung einzuschlagen, die in ihren Grundzügen von der akademischen Lehre geschaffen worden war. Diese Lösung diente als Bindeglied zwischen der endgültigen Verfahrenseinstellung und der Strafe und hatte zur Verurteilungsvoraussetzung, dass zwar keine stichhaltigen Beweise, doch zumindest hinreichende Verdachtsmomente existieren mussten. Obschon die Einstellung des Strafverfahrens mit der Möglichkeit der Wiedereröffnung durch Urteil abschloss, blieb die Möglichkeit offen, noch ein weiteres Verfahren anzustrengen, welches auf demselben Tatbestand beruhte und keinen Strafklageverbrauch entstehen ließ. Die Untersuchung kann sich in erster Linie auf die Habilitationsschrift Mathias Schmoeckels „Humanität und Staatsräson. Die Abschaffung der Folter in Europa und die Ent |
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| „Das Kind in meinem Leib“. Sittlichkeitsdelikte und Kindsmord in Sachsen-Weimar-Eisenach unter Carl August. Eine Quellenedition 1777-1786, hg. v. Wahl, Volker, mit einem Nachwort von Baerlocher, René Jacques (= Veröffentlichungen aus thüringischen Staatsarchiven 10). Böhlaus Nachfolger, Weimar 2004. XI, 516 S. Ill. Besprochen von Werner Ogris. |
Ganzen Eintrag anzeigen „Das Kind in meinem Leib“. Sittlichkeitsdelikte und Kindsmord in Sachsen-Weimar-Eisenach unter Carl August. Eine Quellenedition 1777-1786, hg. v. Wahl, Volker, mit einem Nachwort von Baerlocher, René Jacques (= Veröffentlichungen aus thüringischen Staatsarchiven 10). Böhlaus Nachfolger, Weimar 2004. XI, 516 S. Ill. Besprochen von Werner Ogris.
Baerlocher, René Jacques, „Das Kind in meinem Leib“. Ein notwendiger Nachtrag zu einer Quellenedition des Thüringischen Hauptstaatsarchivs in Weimar, hg. v. Freundeskreis des Goethe Nationalmuseums e. V..Weimar 2005,16 S. Besprochen von Werner Ogris.
Goethe: Einer neuen Wahrheit ist nichts schädlicher als ein alter Irrtum!
Der stattliche Band stellt das Produkt einer Gemeinschaftsarbeit – bei grundsätzlich getrennter wissenschaftlicher Verantwortung – zweier Autoren dar: des Direktors des thüringischen Hauptstaatsarchivs Weimar, Volker Wahl, und des Baseler Advokaten René Jacques Baerlocher. Beider Forscher Intentionen waren und sind darauf gerichtet, die vor einiger Zeit (wieder einmal) aufgeflammte Diskussion um Goethes Rolle bei der Verurteilung der Kindsmörderin Johanna Catharina Höhn zum Tode im Jahre 1783 von der bescheidenen Stilhöhe billiger Polemik auf eine quellenmäßig fundierte und daher sachlich korrekte Wissenschaftsebene zu heben. Dies ist, so viel sei bereits hier vorweggenommen, durchaus und in überzeugender Weise gelungen. Doch ist das Buch weit mehr als eine Rechtfertigungsschrift für den „Geheimrat“; es gewährt tiefe und aufschlussreiche Einblicke in die Rechtskultur, vor allem in die Strafrechtspflege jener Zeit.
I. 1. Im Zentrum des vom Herausgeber erarbeiteten ersten Teils (Kapitel 1-7) steht – nach einer ausführlichen entwicklungsgeschichtlichen Einführung in Staatsform, Landesadministration und Strafrechtspflege des kleinen Doppel-Fürstentums (S. 3-49) – die Edition von 68 Dokumenten aus den Jahren 1777 bis 1786, die im Wesentlichen um die Probleme Kindsmord u |
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| Das Leobschützer Rechtsbuch, bearb. und eingel. v. Roth, Gunhild, hg. v. Irgang, Winfried (= Quellen zur Geschichte und Landeskunde Ostmitteleuropas 5). Verlag Herder-Institut, Marburg 2006. XIV, 552 S. Besprochen von Hiram Kümper. |
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Die vorliegende Edition ist in einem wörtlichen und einem übertragenen Sinne gewichtig. Zum einen bringt der großformatige Band von rund 550 Seiten einiges Gewicht auf die Waage, zum anderen liegt mit dieser Ausgabe die erstmalige Edition eines interessanten schlesischen Rechtsdenkmals in einem Werkstück editorischer Arbeit vor, das man nur als vorbildlich bezeichnen kann.
Beim „Leobschützer Rechtsbuch“ handelt es sich nicht um eine mehr oder minder geschlossene „Privatarbeit“ – so die zwar problematische, aber eingebürgerte Definition eines Rechtsbuches (vgl. D. Munzel, in: HRG 4, 1989, Sp. 277ff.) –;vielmehr wird darunter eine Sammelhandschrift verstanden, die unterschiedliche Rechtstexte miteinander verbindet. Diese Bezeichnung freilich geht nicht auf die Herausgeber zurück, sondern ist so schon von der älteren Forschung geprägt worden. Die reich ausgestattete Handschrift, die erst vor wenigen Jahren in Privatbesitz wieder entdeckt wurde, enthält neben einer Reihe von Urkunden und Schöffensprüchen, zum Teil Magdeburger Herkunft, einen Text des Meißner Rechtsbuches („Rechtsbuch nach Distinktionen“), der im einleitenden Passus ausdrücklich zur subsidiären Rechtsquelle erhoben wird (S. 207: „waz man sust yn demselbin [scil. dem Leobschützer] wylkorrecht nicht finden kann, daz sal man suchen yn den nochgeschrebin meydburgischen rechten“). Dieser Nutzungshinweis verleiht dem Rechtsbuch seine besondere Bedeutung, wenn auch Zweifel gegenüber einer allzu großen rechtspraktischen Bedeutung angebracht bleiben (S. 8f.). Denn ähnliche Fälle sind selten. Größere Prominenz hat ansonsten nur eine entsprechende Lüneburger Ratssatzung des Jahres 1401 erlangt (E. Thurich, Die Geschichte des Lüneburger Stadtrechts im Mittelalter, 1960, S. 59ff.). Fe |
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| Das Lübecker Niederstadtbuch 1363-1399. Teil 1 Einleitung und Edition, Teil 2 Indices, bearb. v. Simon, Ulrich (= Quellen und Darstellungen zur hansischen Geschichte Neue Folge 56, 1 und 2). Böhlau, Köln 2006. 971, 277 S. CD-ROM. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Angeregt wurde nach dem kurzen Vorwort des Werkes die Edition des zweiten Bandes des sogenannten Niederstadtbuchs 1992 durch Antjekathrin Graßmann, die verdienstvolle Leiterin des Lübecker Stadtarchivs. Als sich der hansische Geschichtsverein 1999 bereit erklärte, die Herausgabe zu fördern, war der äußere Rahmen gesichert. Durch die Möglichkeit der Verwendung von viel Arbeitszeit zu Lasten der ebenso dringlichen archivischen Aufgaben konnte ein gutes Jahrzehnt nach der Anregung die Aufgabe erfreulicherweise erfolgreich abgeschlossen werden.
Der Ausgabe geht eine sachverständige Einleitung des Bearbeiters voraus, die mit einem skeptischen Zitat Ferdinand Frensdorffs über den Druck von Stadtbüchern beginnt, den das Buch nach fünf Vierteljahrhunderten zumindest für einen Teilbereich widerlegt. Die Anfänge schriftlicher Aufzeichnungen eines Stadtbuchs verbindet der Bearbeiter naheliegenderweise mit dem Erhalt der Reichsfreiheit der Stadt im Jahre 1226, doch sind von diesem ersten, mehrere Sachgebiete gemischt aufnehmenden, 1811 schon nicht mehr greifbaren Werk nur Auszüge überliefert. Ein eigenes Amtsbuch für die besonderen Grundstücksgeschäfte wurde erst 1284 angelegt.
Es wurde von 1284 bis 1818 fortlaufend geführt. Sein Name lautete ervebok oder lateinisch liber hereditatum. Da es in den oberen Räumen der Kanzlei geführt wurde, wurde es auch als Oberstadtbuch bezeichnet.
Demgegenüber wurden die von städtischen Notaren an der Kanzlei zur Sicherung der Beteiligten aufgeschriebenen Angaben zu Schuldverhältnissen in ein davon verschiedenes Buch eingetragen, das 1277 als liber, in quo debita conscribuntur (Schuldbuch) benannt wurde. Weil dieses Buch im unteren Gesc |
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| Das Privileg im europäischen Vergleich, Band 1, hg. v. Dölemeyer, Barbara/Mohnhaupt, Heinz (= Ius commune Sonderhefte, Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 93). Klostermann, Frankfurt am Main 1997. VIII, 477 S. Das Privileg im europäischen Vergleich, Band 2, hg. v. Dölemeyer, Barbara/Mohnhaupt, Heinz (= Ius commune Sonderhefte, Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 125). Klostermann, Frankfurt am Main 1999. VIII, 362 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Privileg im europäischen Vergleich, Band 1, hg. v. Dölemeyer, Barbara/Mohnhaupt, Heinz (= Ius commune Sonderhefte, Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 93). Klostermann, Frankfurt am Main 1997. VIII, 477 S.
Das Privileg im europäischen Vergleich, Band 2, hg. v. Dölemeyer, Barbara/Mohnhaupt, Heinz (= Ius commune Sonderhefte, Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 125). Klostermann, Frankfurt am Main 1999. VIII, 362 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Nach dem kurzen Vorwort der Herausgeber erhob Ulrich Stutz 1918 in der kanonistischen Abteilung der Zeitschrift für Rechtsgeschichte die Forderung nach Untersuchung der Frage, wie in der mittelalterlichen und nachmittelalterlichen Entwicklung das Ausnahmerecht das Regelrecht völlig überwucherte und in den Hintergrund drängte, so dass fast alles Recht sich in das Gewand von Privilegien kleidete, bis die französische Revolution von 1789 dem Ausnahmerecht ein Ende machte und das Regelrecht zum Siege führte. Diese Forderung ist im Grunde bis zur Gegenwart noch nicht wirklich erfüllt. Deshalb widmeten die Herausgeber diesem interessanten Forschungsfeld ein europäisches Symposion zum Thema Das Privileg im europäischen Vergleich, das vom 12. bis 15, November 1995 im Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt am Main abgehalten und durch ein zweites internationales Symposion vom 3. bis zum 5. März 1998 an gleicher Stelle fortgesetzt wurde.
Die Referate beider Tagungen wurden von den Herausgebern vor vielen Jahren veröffentlicht. Es hat sich auch rasch mit Herbert Kalb ein interessierter Rezensent gewinnen lassen. Leider konnte die Zusage trotz vieler Erinnerungen bisher nicht erfüllt werden, so dass hilfsweise der Herausgeber auf die Beiträge beider Bände hinweisen muss.
Der erste Band konzentriert sich aus der großen Weite und Fülle rechtlicher und sozialgeschichtlicher Fragestellungen der Privilegienforschung auf vier Punkte. Dementsprechend werden Gr |
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| David Mevius (1609-1670). Leben und Werk eines pommerschen Juristen von europäischem Rang, hg. v. Jörn, Nils (= Schriften der David-Mevius-Gesellschaft 1). Kovač, Hamburg 2007. 294 S. Besprochen von Peter Oestmann. |
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David Mevius ist einer der bekanntesten deutschen Juristen des 17. Jahrhunderts. Selbst in kurzen biographischen Skizzen stößt man auf höchstes Lob. Er soll einer der genialsten deutschen Juristen überhaupt gewesen sein (Georg Beseler), einer der bedeutendsten Juristen nicht nur seines Jahrhunderts (Franz Wieacker). Wilhelm Ebel vereinnahmt Mevius sogar als frühen nationalen Kämpfer gegen das angeblich weltfremde Treiben der Romanisten. Angesichts derartiger Etikettierungen ist es verdienstvoll, dass sich die 2004 gegründete David-Mevius-Gesellschaft vorgenommen hat, das Werk des norddeutschen Gelehrten nicht nur zu loben, sondern zunächst zu lesen. Die erste Tagung der Gesellschaft ist im vorliegenden Sammelband dokumentiert, der zugleich eine neue Reihe eröffnet, die auch weiterhin interdisziplinäre Forschungsergebnisse zu Mevius und seiner Zeit präsentieren wird. Der Auftakt ist insgesamt gelungen und macht neugierig auf mehr.
Der Tagungsband ist in drei Teile gegliedert, die drei verschiedene Annäherungen an Mevius bezeichnen: Leben, Werk und Memoria. Die drei zentralen biographischen Stationen sind jeweils mit einem Beitrag vertreten. Die kurze Zeit als Professor in Greifswald, wo Mevius mit nur 26 Jahren in die Fußstapfen seines Vaters trat, beleuchtet Dirk Alvermann anhand zahlreicher bisher unbekannter Quellen aus dem Universitätsarchiv. Die langjährige Tätigkeit von Mevius als Syndikus der Stadt Stralsund (1638-1653) wird von Herbert Langer sorgfältig anhand ungedruckten Quellenmaterials dargestellt. Auch der schwedische Rechtshistoriker Kjell Å. Modéer zieht Archivalien heran, um die Rolle von Mevius bei der Entstehung der Wismarer Tribunalsordnung nachzuzeichnen. Der biographische Teil des Bandes bietet s |
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| De Kegel-Schorer, Catherine, Die Freien auf Leutkircher Heide. Ursprung, Ausformung und Erosion einer oberdeutschen Freibauerngenossenschaft (= Oberschwaben - Geschichte und Kultur 16). bibliotheca academica, Epfendorf/Neckar 2007. 379 S., 1 Karte, Tab. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Peter Blickle angeregte und betreute Berner Dissertation der Verfasserin, deren Anfänge nach dem kurzen Vorwort noch in der Zeit liegen, in der das Sowjetreich vor seiner Auflösung stand, und deren Abschluss durch den kleinen Bezugsrahmen der Familie mit den vielfältigen Verpflichtungen der verschiedenen Generationen und dem von Bibliotheken fernen Wohnsitz verzögert wurde. Sie stellt eingangs auf einer Karte die Dörfer, Weiler und Höfe im oberen Amt der Landvogtei Schwaben rund um Leutkirch und in den benachbarten Territorien mit nachgewiesenen Leutkircher Freien dar. Dabei weist sie ausdrücklich darauf hin, dass eine Zuordnung von Freien zu bestimmten Orten erst ab dem 15. Jahrhundert möglich ist und dass mit Überlieferungslücken gerechnet werden muss.
Gegliedert ist die Arbeit in vier Teile. Dabei werden in der Einleitung der Forschungsstand und das Forschungsziel der im Juni 1330 in Ergänzung einer Urkunde Kaiser Ludwigs des Bayern für Graf Hugo von Bregenz erstmals genannten fryen Lüth bei Leutkirch beschrieben. Da die freien Bauern in der altständischen Gesellschaft teils als frühmittelalterliche Gemeinfreie, teils als karolingische Königsfreie oder als hochmittelalterliche Rodungsfreie angesehen wurden, stand auch bei den Freien auf der Leutkircher Heide meist die Frage des Ursprungs ihrer Freiheit im Vordergrund und wurde dem weiteren Fortgang nur geringe Aufmerksamkeit gewidmet, während für die Verfasserin trotz des Beginns mit dem Frühmittelalter das Schwergewicht auf dem 15. und 16. Jahrhundert liegt.
In sorgfältiger Abwägung der wenigen Quellen vermutet die Verfasserin den Grundstein für die Entstehung des spä |
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| Der biblische Gesetzesbegriff. Auf den Spuren seiner Säkularisierung. 13. Symposion der Kommission Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart, hg. v. Behrends, Okko (= Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen, philologisch-historische Klasse, dritte Folge 278). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2006. 389 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Kommission Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart der Akademie der Wissenschaften in Göttingen hielt am 8. und 9. April 2005 in Göttingen ihr 13. Symposion ab. Das Thema bildete der biblische Gesetzesbegriff. Auf den Spuren seiner Säkularisierung wandeln insgesamt sieben ursprünglich halbstündige Beiträge, die in mehr oder weniger tief greifender Überarbeitung samt zugehörigen Diskussionen im 13. Band der Kommission von Okko Behrends herausgegeben wurden.
In seinem Vorwort weist der Herausgeber erläuternd darauf hin, dass die Reihenfolge der Beiträge sich dem Ziel unterordne, die Frage zu klären, in welchem Maß der spezifisch biblische Gesetzesbegriff in säkularisierenden Analogiebildungen auf den weltlichen, in der europäischen Geschichte im Ausgangspunkt römisch geprägten Gesetzesbegriff verändernd eingewirkt hat und in welchem Maß die den römischen Gesetzesbegriff tragende Vorstellung von Recht Widerstand geleistet hat. Dabei erscheint das unter biblischem Einfluss stehende Gesetz als das Geschöpf eines von einem souveränen Herrscher ausgehenden, unweigerlichen Gehorsam fordernden, Sinn und Gemeinschaft stiftenden, die Rechtsordnung konstituierenden Befehls. Demgegenüber ist das römische Gesetz das privilegierte Mittel, die als geistige Lebensform der Menschen immer schon vorhanden gedachte und als solche nicht so sehr Gehorsam als Respekt heischende Rechtsordnung unter Wahrung ihres Wesens im Wandel der Verhältnisse und Bedürfnisse zu klären und fortzubilden.
Unter dieser Gegenüberstellung beginnt Rudolf Smend mit dem „Gesetz“ im alten |
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| Der Gestaltungsanspruch der Wissenschaft. Aufbruch und Ernüchterung in den Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften auf dem Weg von den 1960er zu den 1980er Jahren, hg. v. Acham, Karl/Nörr, Knut Wolfgang/Schefold, Bertram. Steiner, Tübingen 2006. 747 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Wiederum unterstützt von der Fritz Thyssen Stiftung fanden in Graz vom 22. bis 25. Mai und in Frankfurt am Main vom 10. bis 13. Juni 2004 Tagungen zur Geschichte der Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaft und Sozialwissenschaft des deutschen Sprachraums im 20. Jahrhundert statt, in denen die für die Anfangsjahrzehnte und die Mitte des 20. Jahrhunderts bereits gewonnenen und veröffentlichten Ergebnisse für die anschließende Zeit fortgeführt werden sollten. Alle drei Wissenschaftsdisziplinen wurzelten zunächst tief in der Denkweise der deutschen geisteswissenschaftlichen Tradition des Historismus und der Hermeneutik, erfuhren aber allmählich in Problemstellungen und Methoden einen deutlichen Wandel. Insbesondere Einflüsse im Sinne einer empirisch-analytischen Denkweise wirkten nach frühen Anfängen allmählich immer stärker ein.
Der vorliegende Band versucht einen gewissen Abschluss. Er setzt bei den geistigen Umbrüchen nach dem zweiten Weltkrieg ein und befasst sich auch mit den die studentische Kulturrevolution der sechziger Jahre und siebziger Jahre beeinflussenden geistigen Orientierungen. Auf eine Einbeziehung der deutschen Einheit und der internationalen Globalisierung am Jahrhundertende muss er noch verzichten.
Gegliedert ist der Band in fünf Teile. Den Beginn machen Zeitgeist und Wissenschaft. Unter dieser Überschrift behandelt Michael Bock den Einfluss der Soziologie auf das Menschenbild in den Kriminalwissenschaften. Während Richard Hauser die sozialpolitische Entwicklung untersucht, erörtert Knut Wolfgang Nörr Begriffe, die eine Botschaft überbringen (soziale Marktwirtschaft, Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftsrecht).
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