| Schneider, Christina, Die SS und „das Recht“. Eine Untersuchung anhand ausgewählter Beispiele (= Rechtshistorische Reihe 322). Lang, Frankfurt am Main 2005. 278 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schneider, Christina, Die SS und „das Recht“. Eine Untersuchung anhand ausgewählter Beispiele (= Rechtshistorische Reihe 322). Lang, Frankfurt am Main 2005. 278 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz.
Die Kieler Dissertation schlägt ein bisher weitgehend unbearbeitetes juristisches Kapitel des nationalsozialistischen Regimes auf. Wohl ist das Verhältnis der NSDAP zum Recht und zur Justiz – schon was die Weimarer Epoche betrifft – monografisch untersucht worden (Manfred Krohn, Die deutsche Justiz im Urteil der Nationalsozialisten 1920-1933, 1991). Erst recht gilt dies für die Tendenzen zur Instrumentalisierung von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtslehre im weltanschaulich-ideologischen Sinne während des „Dritten Reiches“ selbst. Doch haben die einschlägigen Bestrebungen einer der machtvollsten Organisationen der NS-Zeit, der SS, soweit ersichtlich, bisher nicht die ihr zukommende rechtsgeschichtliche Beachtung gefunden. Diese Lücke will die Studie Christina Schneiders schließen.
Die Verwirklichung des Vorhabens ist freilich auf nicht unerhebliche Schwierigkeiten gestoßen. Vor allem hinsichtlich der Tätigkeit eines bedeutsamen Teils der SS, des 1931 in München gegründeten Sicherheitsdienstes (SD), ist die Aktenlage ausgesprochen schlecht. Das hat die Verfasserin denn auch dazu veranlasst, mehrere andere Zugänge zum Thema zu suchen und zu benutzen. So hat sie sich in starkem Maße auf bereits veröffentlichte Quellen gestützt. Nicht zuletzt hat ihr vielfacher Rückgriff auf Biografien maßgeblicher Funktionäre der SS und des SD zu einer deutlichen Personalisierung der Darstellung geführt.
Dementsprechend hat Christina Schneider ihrem Gedankengang zunächst indirekte Einflussnahmen der SS auf Gesetzgebung, Rechtspraxis und Rechtswissenschaft in publizistischer Form durch einschlägige Beiträge im „Sprachrohr der SS“, in der von 1935 bis 1945 erschienenen Wochenzeitung „Das Schwarze Korps“, sowie die vom SD von 1936 bis 1944 nachri |
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| Schönberger, Christoph, Unionsbürger (= Jus Publicum 145). Mohr (Siebeck) 2005. XXVI, 597 S. Besprochen von Dieter Kugelmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen KugelmannSchönbergerunionsbürger20060724 Nr. 11572 ZRG GA 124 82007) 85
Schönberger, Christoph, Unionsbürger (= Jus Publicum 145). Mohr (Siebeck) 2005. XXVI, 597 S. Besprochen von Dieter Kugelmann.
Seit ihrer Einführung in das Recht der Europäischen Union durch den Vertrag von Maastricht im Jahr 1993 ist die Unionsbürgerschaft Gegenstand anhaltender Diskussionen. Da sie das aktive und passive Wahlrecht der Unionsbürger bei Kommunalwahlen beinhaltet (Art. 19 EG-Vertrag), mussten die Verfassungen gleich mehrerer Mitgliedstaaten geändert werden. Dies verdeutlicht die Tragweite, die den Gewährleistungen der Unionsbürgerschaft inne wohnt. Dies gilt insbesondere auch für die Gewährleistung der Freizügigkeit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Art. 18 EGV. Zunächst blieben die praktischen Auswirkungen jenseits des Kommunalwahlrechts allerdings begrenzt.
Seit einigen Jahren hat der Europäische Gerichtshof eine aktivierende Rechtsprechung entwickelt, die aus der Unionsbürgerschaft vielfältige rechtliche Gewährleistungen ableitet. Sie reichen vom Namensrecht über sozialrechtliche Ansprüche bis zu Aufenthaltsrechten der aus Drittstaaten stammenden Familienangehörigen von Unionsbürgern. Trotz der weitreichenden Rechte sind die theoretischen Grundlagen der Unionsbürgerschaft nicht vollständig geklärt. Dieser Problematik nimmt sich die vorliegende Habilitationsschrift an.
Die Konzeption des Autors beschränkt sich nicht auf die Unionsbürgerschaft als Institut, sondern stellt sie in den Rahmen einer Theorie föderaler Staatenverbindungen. Schönberger bemüht sich um ein Loslösen der Diskussion von der Dichotomie völkerrechtlicher und staatsrechtlicher Kategorien wie Staatenbund und Bundesstaat. Sein Ansatz zielt auf eine eigenständige Theorie des Bundes, die das Einordnen unterschiedlicher staatlicher Ordnungen, aber insbesondere auch der Europäischen Union ermöglicht. Aus dieser Sicht erscheint die Unionsbürgerschaft |
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| Schröder, Jan, Recht als Wissenschaft. Geschichte der juristischen Methode vom Humanismus bis zur historischen Schule. Beck, München 2001. XIV, 327 S. Besprochen von Clausdieter Schott. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schröder, Jan, Recht als Wissenschaft. Geschichte der juristischen Methode vom Humanismus bis zur historischen Schule. Beck, München 2001. XIV, 327 S. Besprochen von Clausdieter Schott.
Der Buchtitel setzt zunächst die Feststellung voraus, dass es ein nichtwissenschaftliches und ein wissenschaftliches Recht gibt, provoziert sodann aber die Frage, was die Wissenschaftlichkeit des Rechts ausmacht. Die Antwort gibt der Untertitel: eine Methode, genauer die juristische Methode. Sogleich stellt sich die weitere Frage ein, was man unter einer solchen zu verstehen hat. Der Verfasser definiert „juristische Methode“ als „das Verfahren, festzustellen, was generell oder in einem bestimmten Fall praktisch anwendbares Recht ist“ (1). Greifbar wird dieses Verfahren vor allem in der Methodenlehre, d. h. in den juristischen Theorien. Mit dieser einführenden Umschreibung ist dann auch das weite Gebiet bezeichnet, dessen historische Dimension durch die vorliegende Arbeit erschlossen und vermessen werden soll. Metapher aus der kartographischen Pionierzeit sind durchaus angebracht, handelt es sich hier doch um ein Werk, das ohne Übertreibung als bahnbrechend bezeichnet werden darf.
Eine methodengeschichtliche Gesamtdarstellung ist ein schon lange angemahntes Desiderat, so dass der sonst abgegriffene Ausdruck vom Schließen einer Lücke hier einmal zu Recht am Platze sein dürfte. Das Buch ist das Ergebnis einer jahrzehntelangen, intensiven Forschungstätigkeit, die ihren Niederschlag bereits in zahlreichen einschlägigen und weiterführenden Publikationen gefunden hat (siehe Literaturverzeichnis). Darüber hinaus war der Verfasser stets bemüht, aus der juristischen Methodenisolation herauszutreten, indem er den Kontakt zu den Nachbardisziplinen suchte (vgl. die vom Verfasser 1998 und 2001 herausgegebenen Sammelbände im Literaturverzeichnis).
Die Darstellung ist schon dadurch bemerkenswert, dass sie nicht erst hinter der Rechtsquellenlehre einsetzt, s |
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| Schumann, Antje, Zum Standort des Rücktritts vom Versuch im Verbrechensaufbau. Eine Untersuchung anhand der Dogmatik zum System von Versuch und Rücktritt seit dem 19. Jahrhundert (= Schriften zum Strafrecht 179). Duncker & Humblot, Berlin 2006. 177 S. Besprochen von Lukas Gschwend. |
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Die vorliegende Studie wurde von der juristischen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg im Sommersemester 2005 als strafrechtliche Dissertation angenommen. Wenn sie in dieser Zeitschrift besprochen wird, so deshalb, weil die Autorin sich für einen historisch-dogmatischen Ansatz entschieden hat. Sie analysiert die strafrechtliche Dogmatik zu den Problemen von Versuch und Rücktritt, wie sie seit der Kodifikation des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten in Deutschland entwickelt wurde unter Berücksichtigung der deutschsprachigen Literatur des 19. und 20. Jahrhunderts. Die Studie fokussiert die dogmatische Konstruktion wie auch die im Lauf der Zeit einem erheblichen Wandel unterliegende Begrifflichkeit strafrechtswissenschaftlicher Strukturierung und Beurteilung der Tatdynamik zwischen Vorbereitungshandlung und Versuchsende.
Während das preußische Strafgesetzbuch von 1851 die Rechtsinstitute des Versuchs und des Rücktritts noch in derselben Norm regelte, bildete das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 zwei eigenständige Vorschriften. Die Autorin zeigt anhand der Entwürfe auf, dass für die Trennung insbesondere prozessrechtliche Überlegungen den Ausschlag gaben. So schien eine getrennte Regelung der Beurteilung durch Geschworene zugänglicher, und die Beweislastverteilung bei einem Rücktritt ebenso wie die Beurteilung der Teilnahmefrage hoffte man dadurch zu klären. Erst anfangs des 20. Jahrhunderts erfuhr die materiellrechtliche Trennung des Rücktritts vom Versuch ihre Begründung aus dem Verständnis des Rücktritts als eigener „kriminalpolitischer Strafausschliessungs- bzw. Strafaufhebungsgrund“. Nach 1930 erlebte die Gesamtbewertung des Versu |
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| Schütte, Christian, Progressive Verwaltungswissenschaft auf konservativer Grundlage. Zur Verwaltungsrechtslehre Ernst Forsthoffs (= Schriften zur Rechtsgeschichte 128). Duncker & Humblot, Berlin 2006. 199 S. Besprochen von Walter Pauly. |
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An einer Monographie zur wirkmächtigen Verwaltungsrechtslehre Ernst Forsthoffs hat es bislang gefehlt. Die 1978 von Ulrich Storost publizierte Studie „Staat und Verfassung bei Ernst Forsthoff“ berührte das Verwaltungsrecht nur am Rande. Auch vorliegende Schrift setzt mit Forsthoffs Staats- und Verfassungsverständnis ein, um aber anschließend die im Titel aufscheinende Spannung, ja Widersprüchlichkeit zwischen dem konservativen staats- und verfassungstheoretischen Ausgangspunkt einerseits und der modernen, realitätsoffenen Ausrichtung der Verwaltungsrechtslehre andererseits aufzuzeigen. Zunächst wird der ausgeprägte Etatismus Forsthoffs geschildert, der sich von der Schrift „Der totale Staat“ aus der Anfangszeit des Nationalsozialismus bis hin zur Altersschrift „Der Staat der Industriegesellschaft“ zu Beginn der siebziger Jahre durchzieht. Handelt das Einleitungskapitel 1971 auch von der „Erinnerung an den Staat“, so geht es dem Schmitt-Schüler, der hiermit an die These seines Lehrers vom Ende der Epoche der Staatlichkeit anknüpft, unverkennbar um einen „Aufruf zur Rekonstruktion der Staatlichkeit“ (S. 22 mit Fn. 29). Ungeachtet der Kritik, die Forsthoff an dem seines Erachtens „introvertierten“ bundesrepublikanischen Rechtsstaat übt, spielt er den freiheitsschützenden Rechtsstaat, der dem Staat Grenzen zieht, gegen den auf Güterverteilung angelegten Sozialstaat aus, der Teilhabe nur durch Eingriff in Besitzstände ermöglichen könne. Während Forsthoff das Grundgesetz als primär rechtsstaatliche Verfassung begreift, relegiert er die Sozialstaatlichkeit weitgehend aus dem Bereich der Verfassung und überweist die soziale Realisation an die Gesetzgebung sowie zuvörderst an die Verwaltung. Die Dichotomie von Rec |
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| Seckelmann, Margrit, Industrialisierung, Internationalisierung und Patentrecht im Deutschen Reich, 1871-1914 (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 201 = Recht in der industriellen Revolution 2). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. XII, 527 S. Besprochen von Elmar Wadle. |
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Die in einer neuen Reihe des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte erschienene Arbeit geht auf eine 2004 angenommene Frankfurter Dissertation (Erstgutachter: Michael Stolleis) zurück. Das Werk schildert vor allem die Vor- und Entstehungsgeschichte des Reichspatentgesetzes von 1877, aber auch dessen Wirkung und Fortentwicklung bis zum Jahre 1913. Die Autorin wählt eine weite Perspektive, die mit den in den Titel eingegangenen Stichworten „Industrialisierung“ und „Internationalisierung“ angedeutet ist. Die fünf umfänglichen Kapitel, die der Geschichte des deutschen Patentrechts vor dem Ersten Weltkrieg gewidmet sind, werden umrahmt von einer Einleitung und einer „Schlussbetrachtung“, die beide einen eher ungewöhnlichen Zuschnitt aufweisen.
Die Einleitung präsentiert zunächst einige um die Jahrhundertwende geäußerte Urteile zu den „segensreichen Wirkungen des Gesetzes“ (S. 2) von 1877. Der Patentschutz sei geradezu euphorisch gefeiert, der technologische Fortschritt zum „Kulturfaktor erster Ordnung“ (Felix Damme) erklärt worden. Es folgen – etwas unvermittelt – sechs Thesen über die tragenden Gründe für Entstehung und Entwicklung des Patentgesetzes: Seine Rolle als „Reaktionsbeschleuniger“ des Innovationsprozesses (1), als Projekt der wechselseitigen Beeinflussung von Recht und Technik, von Recht und Wirtschaft (2), als Zeichen des Sieges der Verrechtlichung und Verstaatlichung über die Verbändeautonomie (3); als Produkt der internationalen Verflechtung (4); als Mischform zwischen staatlicher und gesellschaftlicher Steuerung (5). Alle diese Thesen werden im Kontext industrie- und technikhistorischer („Erfindung der Methode des Erfindens“) sowie w |
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| Seckendorff, Veit Ludwig von, Teutsche Reden und Entwurff von dem allgemeinen oder natürlichen Recht nach Anleitung der Bücher Hugo Grotius’ (1691), hg. v. Vec, Miloš (= Deutsche Neudrucke, Reihe Barock 43). Niemeyer 2006. IV, 623, 83* S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Seckendorff, Veit Ludwig von, Teutsche Reden und Entwurff von dem allgemeinen oder natürlichen Recht nach Anleitung der Bücher Hugo Grotius’ (1691), hg. v. Vec, Miloš (= Deutsche Neudrucke, Reihe Barock 43). Niemeyer 2006. IV, 623, 83* S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Veit Ludwig von Seckendorff wurde am 20. 12. 1626 in Herzogenaurach in Franken geboren. Nach dem viersemestrigen Studium von Geschichte, Philosophie und Recht an der Universität Straßburg wurde er Rat und Kanzler in Sachsen-Gotha und 1664 in Sachsen-Naumburg-Zeitz. Sein Hauptwerk ist der an Fürsten und Amtsträger gerichtete, christlich idealisierende Teutsche Fürstenstaat (1656), das erfolgreichste Verwaltungslehrbuch seiner Zeit.
Miloš Vec ist durch Zeremonialwissenschaft im Fürstenstaat. Studien zur juristischen und politischen Theorie absolutistischer Herrschaftsrepräsentation, 1998 (besprochen von Klaus Richter in ZRG GA 117 [2000]) als Kenner des Fürstenstaats bestens ausgewiesen. Deswegen ist es sehr erfreulich, dass er Seckendorff einem weiteren Publikum erneut zugänglich macht. Dabei geht es hier um die von Seckendorff zwischen 1660 und 1685 verfassten, in einzigartiger Weise 1686 in einer ersten Auflage und 1692 in einer zweiten, leicht erweiterten Auflage veröffentlichten „teutschen Reden“, von denen zahlreiche Züge bereits im Fürstenstaat vorgezeichnet sind.
Wie der Herausgeber in seiner nachgeordneten Einleitung zutreffend hervorhebet, geht es Seckendorff nach Ausweis seines einführenden Diskurses um den Zusammenhang von Zivilisation und Sprachkultur. Die Rede soll den Regenten belehren, die Räte sollen ihre Erkenntnisse dem Fürsten vermitteln. Inhaltlich soll die Rede elegant, aber nicht selbstinszenierend zeremonialisiert sein.
Im „Entwurff von dem allgemeinen oder natürlichen Recht nach Anleitung der Bücher Hugonis Grotii“ (403-466) setzt sich Seckendorff abwehrend mit Grotius auseinander. Er lehnt säkulares Naturrecht ab und bekräftig |
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| Seine Welt wissen. Enzyklopädien in der frühen Neuzeit, hg. v. Schneider, Ulrich Johannes. Primus, Darmstadt 2006. 240 S. 200 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der Mensch weiß, so glaubt er, mehr als andere Lebewesen. Deswegen ist die Geschichte des Menschen auch eine Geschichte des menschlichen Wissens. Wer mehr weiß, hat zu vielen Zeiten an vielen Orten bessere Lebenschancen.
In der Gegenwart hat es der Mensch ziemlich einfach. Er öffnet seine Rechenmaschine, stellt die Verbindung zu einer Suchmaschine her und fragt die Welt einfach das, was er wissen will. Danach muss er aus den oft unzähligen Antworten nur noch die ihm vorteilhafteste auswählen und schon kann er ungefähr wissen, was die Welt weiß.
Vor der Schrift war der Mensch auf die mündliche Auskunft und damit grundsätzlich auf die Hörweite beschränkt. Mit dem Druck verbilligte sich die Schrift bis zur Gegenwart ins theoretisch eigentlich Kostenlose. In der Zwischenzeit blühte die Enzyklopädie der frühen Neuzeit.
Der Herausgeber schildert in seiner Einleitung die Bücher als Wissensmaschinen. Olga Weijers greift auf die frühen Ordnungen der Wissenschmaschinen vor 1500 zurück und erhellt die Funktionen des Alphabets im Mittelalter. Freilich räumt sie ein, dass die streng alphabetische Ordnung dem mittelalterlichen Wissen praktisch unbekannt war, obwohl Papias in der Mitte des 11. Jahrhunderts die alphabetische Ordnung immerhin bis zum dritten Buchstaben vorantrieb.
Im zweiten Teil (Die Welt im Buch) beschreiben Madeleine Herren und Ines Prodöhl Kapern mit Orangenblüten – die globale Welt der Enzyklopädie (die häusliche Welt, die Welt der Technik, die globale Welt). Harold J. Cook befasst sich mit dem Wissen von den Sachen (Heilkräuter, Pflanzen, Tiere, Anatomie). Detlef Döring stellt Leipzig als Produktionsort enzyklopädischer Literatur bis 1750 vor (u. a. Mathematisches Lexicon Christian Wolffs von 1716, Großes vollständiges Universallexikon Joha |
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| Siciliano, Domenico, Das Leben des fliehenden Diebes – ein strafrechtliches Politikum (= Frankfurter kriminalwissenschaftliche Studien 79. Lang, Frankfurt am Main 2005. 299 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Siciliano, Domenico, Das Leben des fliehenden Diebes – ein strafrechtliches Politikum (= Frankfurter kriminalwissenschaftliche Studien 79. Lang, Frankfurt am Main 2005. 299 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Darf der angegriffene Eigentümer den mit der Beute fliehenden Dieb erschießen? Diese Frage wird vielfach unter der Voraussetzung bejaht, dass der Angriff des Diebes auf das Eigentum nicht geringfügig oder nicht unerheblich ist. Der von Mailand nach Frankfurt am Main gekommene und danach in Florenz tätige Verfasser versucht in seiner 2002 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Frankfurt am Main angenommenen, von Winfried Hassemer betreuten Dissertation die Herkunft dieser Ansicht zu ermitteln.
Zu diesem Zweck führt der Verfasser im ersten kurzen Kapitel in die Problematik ein und schildert den Gegenstand seiner Arbeit und die von ihm gewählte diskursive Methode der Behandlung. Danach untersucht er im zweiten Kapitel den Kampf ums „Notwehrrecht zu töten“ an Hand des § 32 StGB. Dabei erörtert er insbesondere die Einschränkung des Notwehrrechts durch ungeschriebene Tatbestandsmerkmale z. B. bei Krey, Roxin, Beulke, dem Landgericht München oder Klesczewski. Am Ende betrachtet er in Umkehrung der Strategie des Notwehrrechts das Recht des fliehenden Diebes auf Leben an Hand des Art. 2 EMRK, des Verhältnismäßigkeitsprinzips (Schroeder), des Rechts auf Leben als zivilisatorische Errungenschaft (Amelung), des Rechts auf Leben als Inkommensurables (Bernsmann) oder des Rechts auf Leben aus der Verfassung (Lührmann).
Im dritten Kapitel äußert er sich zur Rekonstruktion des Notwehrrechts zu töten in der Geschichte des deutschen Strafrechts, wobei er mit der tödlichen Sachwehr in der Constitutio Criminalis Carolina beginnt. Für das gemeine Recht kann er Vertreter des Verbots der tödlichen Sachabwehr (Valentin Voltz, Georg Obrecht, Johannes Harpprecht) der Lehre des scharfen Notwehrrechts gegenüberstellen, wie sie etwa von |
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| Siebenhundert (700) Jahre Bremer Recht 1303-2003, hg. v. Elmhäuser, Konrad/Hofmeister, Adolf E. (= Veröffentlichungen aus dem Staatsarchiv der Freien Hansestadt Bremen 66). Staatsarchiv Bremen, Bremen 2003. 376 S. mit zahlreichen, teils farbigen Abb. Besprochen von Karl Kroeschell. |
Ganzen Eintrag anzeigen Siebenhundert (700) Jahre Bremer Recht 1303-2003, hg. v. Elmhäuser, Konrad/Hofmeister, Adolf E. (= Veröffentlichungen aus dem Staatsarchiv der Freien Hansestadt Bremen 66). Staatsarchiv Bremen, Bremen 2003. 376 S. mit zahlreichen, teils farbigen Abb. Besprochen von Karl Kroeschell.
Am 1. Dezember 1303 beschlossen die Bremer Ratmannen, ihr Stadtrecht aufzeichnen zu lassen, und setzten hierfür eine Kommission von sechzehn Männern ein, die das Werk offenbar in kurzer Zeit vollbrachten. Anläßlich des 700. Jahrestags dieses Ereignisses fand in Bremen im Dezember 2003 und Januar 2004 eine Ausstellung statt, die in dem hier vorliegenden Begleitbande dokumentiert und wissenschaftlich vertieft wird.
Nach einer gut orientierenden Einführung Konrad Elmshäusers befaßt sich eine erste Gruppe von Beiträgen mit der „Vorgeschichte und Kodifikation des Stadtrechts“. Während Dieter Hägermann die Entwicklungsphasen von „Recht und Verfassung im mittelalterlichen Bremen 800-1300“ nachzeichnet (S. 17ff.), nimmt Herbert Schwarzwälder „Bremen um 1300 und sein Stadtrecht von 1303“ näher in den Blick (S. 29ff.). Konrad Elmshäuser wendet sich sodann konkret den „Handschriften der Bremer Stadtrechtskodifikationen von 1303, 1428 und 1433“ zu (S. 46ff.), die er anschließend in einem „Katalog der mittelalterlichen Bremer Stadtrechts-Handschriften“ (S. 74ff.) detaiiliert beschreibt. Die Kodifikation kam offenbar sehr zügig voran; Teil III 1 datiert bereits vom 2. Februar 1304. So haben denn auch die Ereignisse vom September/Oktober 1304 den Fortgang der Arbeit nicht mehr beeinträchtigen können: die Vertreibung und Verbannung von rund 30 der führenden Familien aus der Stadt. Immerhin wird nämlich der selbe her Gotscalk Vrese, der die Liste der Sechzehner anführt, samt Frau und Kindern als erster der Verbannten genannt! - Anschließend behandelt Ute Siewerts „Die Sprache des Bremer Stadtrechts von 1303“ (S. 97ff.), wobei auf Rechtswörter wie willekore, wikbelede, bur |
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| Simone, Maria Rosa di, Percorsi del diritto tra Austria e Italia (secoli XVII-XX) (= Per la storia del pensiero giuridico moderno 67). Giuffrè, Mailand 2006. XII, 374 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
Ganzen Eintrag anzeigen Simone, Maria Rosa di, Percorsi del diritto tra Austria e Italia (secoli XVII-XX) (= Per la storia del pensiero giuridico moderno 67). Giuffrè, Mailand 2006. XII, 374 S. Besprochen von Filippo Ranieri.
Die Verfasserin des vorliegenden Bandes ist eine italienische Historikerin, welche italienische Rechtsgeschichte an der Fakultät für politische Wissenschaften der Universität zu Teramo lehrt. Bei der vorliegenden Publikation handelt es sich um einen Nachdruck von sechs Studien, welche die Verfasserin bereits an verschiedenen Stellen zwischen den Jahren 1985 und 2003 veröffentlicht hatte (vgl. auf S. XII die genauere Auflistung der verschiedenen Publikationsorte). Der Abdruck dieser Texte in einer thematisch homogenen Gesamtpublikation ist zweifellos deshalb sinnvoll, weil einige der ursprünglichen Veröffentlichungsorte ganz entlegen waren und die entsprechenden Untersuchungen kaum das europäische Publikum erreicht hätten. Im Zentrum der Studie steht das Interesse der Verfasserin an den kulturellen und historischen Beziehungen zwischen italienischen und österreichischen Juristen. Sie war bereits vor etlichen Jahren zu dieser Thematik mit einer Studie aufgetreten: siehe M. R. di Simone, „Aspetti della cultura giuridica austriaca nel Settecento“, Roma 1984. Die hier versammelten Studien reichen von diesen alten Interessen zum österreichischen 18. Jahrhundert bis ins 20. Jahrhundert. Diese Studien, die sich alle um die rechtshistorischen wechselvollen Beziehungen zwischen Österreich und Italien während der letzten zweieinhalb Jahrhunderte bewegen, zeugen zugleich von dem wieder erstarkten Interesse bei den italienischen Historikern für die habsburgische Vergangenheit einiger italienischer Territorien. In der „Introduzione“ (S. V-XI) beschreibt die Verfasserin die derzeitige Lage solcher Studien in der italienischen Historiographie. In umfangreichen Anmerkungen wird praktisch das gesamte einschlägige Schrifttum zu den historischen und kulturellen B |
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| Staatsanwaltschaft. Europäische und amerikanische Geschichten, hg. v. Durand, Bertrand/Mayali, Laurent/Padoa Schioppa, Antonio/Simon, Dieter (= Rechtsprechung 20). Klostermann, Frankfurt am Main 2005. VIII, 422 S. Besprochen von Mathias Schmoeckel. |
Ganzen Eintrag anzeigen Staatsanwaltschaft. Europäische und amerikanische Geschichten, hg. v. Durand, Bertrand/Mayali, Laurent/Padoa Schioppa, Antonio/Simon, Dieter (= Rechtsprechung 20). Klostermann, Frankfurt am Main 2005. VIII, 422 S. Besprochen von Mathias Schmoeckel.
Die internationale Arbeitsgruppe des Max-Planck-Instituts zur Geschichte der amerikanischen und kontinentaleuropäischen Gerichtsverfassung hat einen weiteren Sammelband mit „europäischen und amerikanischen Geschichten“ rund um den Staatsanwalt vorgelegt. Zur Abgrenzung von der erheblichen Historiographie, die in den letzten Jahren zu diesem Thema in vielen Ländern geschrieben wurde, soll der durch Tagungen auf Schloß Blankensee in Brandenburg und der Villa Vigoni am Comer See üppig vorbereitete Band vornehmlich der politischen Einflussnahme auf die Staatsanwaltschaft gewidmet sein. Was das jedoch heißt, wie diese ermessen werden soll und wie sich der Einfluss im Zusammenspiel der staatsanwaltlichen Aufgaben im übrigen auswirkt, wird weder im kurzen, recht allgemein gehaltenen Vorwort der Herausgeber noch in den Beiträgen näher definiert.
Wie schwer das Problem des politischen Einflusses zu beschreiben ist, macht der mit über 100 Seiten umfassende Beitrag von Maria Gigliola di Renzo Villata zur Staatsanwaltschaft und der Strafklage „als Kinder der Politik“ deutlich. Jedem Leser ist bewusst, dass sie sich einem der drängendsten politischen Fragen der italienischen Politik unter Ministerpräsident Berlusconi widmet. Mit äußerster Vor- und Umsicht nähert sie sich dem Problem als (Rechts-)Historikerin. Anders als Claudia Storti Storchi, welche in diesem Band die Entwicklung der italienischen Staatsanwaltschaft zwischen 1858 und 1930 vorwiegend institutionell betrachtet, macht Frau di Renzo Villata auf die politischen und persönlichen Zusammenhänge zur Politik aufmerksam und führt dabei tief in die politische Geschichte Italiens hinein. Resümierend will sie im Ergebnis kaum von einer allmähliche |
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| Steinberg, Georg, Christian Thomasius als Naturrechtslehrer (= Hallesche Schriften zum Recht 22). Heymann, Köln 2005. XIII, 251 S. Besprochen von Marcel Senn. |
Ganzen Eintrag anzeigen Steinberg, Georg, Christian Thomasius als Naturrechtslehrer (= Hallesche Schriften zum Recht 22). Heymann, Köln 2005. XIII, 251 S. Besprochen von Marcel Senn.
Über Steinbergs Dissertation zu Thomasius, die bei Hinrich Rüping verfasst und von Rolf Lieberwirth mitbetreut wurde, ist nur Positives mitzuteilen. Die Untersuchung hält, was sie verspricht. Sie berichtet Substanzielles ohne Überzeichnungen und in klar verständlicher Sprache über Thomasius’ universitäre Lehre in Leipzig und Halle während fast fünfzig Jahren (1680 bis 1728).
Der Autor erstellt ein konzises Bild von Thomasius als Lehrer des Naturrechts, der im Geiste der Frühaufklärung die Lehransichten seiner Zeitgenossen zum Privat-, Straf-, Staats- und Kirchenrecht kritisiert und dadurch seine eigene Rechtstheorie entwickelt. Für Thomasius bedeutete Aufklärung Hinwendung zur Praxis. Der Autor folgt ihm darin, wenn er die Vorlesungstätigkeit und ihre Rückwirkungen auf die mannigfachen Veränderungen der Naturrechtstheorie von Thomasius erhellt. Anhand dieser Lehrtätigkeit kann Steinberg die mannigfachen Korrekturen, die Thomasius an seinen Anschauungen zum Naturrecht vornahm, genau beobachten und den Leser daran teilhaben lassen. Dies ist ausgesprochen faszinierend, weil der Autor substanziell informiert. So lassen sich die Impulse, die für Thomasius’ intellektuellen Prozess entscheidend waren, differenziert erfassen, wodurch das eine oder andere in der sonst (allerdings nicht zu Unrecht) eklektisch empfundenen Theorienbildung des Rechts bei Thomasius auch besser verständlich wird, insbesondere (S. 107-131) mit Bezug auf den großen Entwicklungsschritt von der Göttlichen Rechtsgelahrtheit (lat. 1688) zu den Fundamenta Juris Naturae et Gentium (1705).
Die Methode des Autors war zwar gewiss arbeitsintensiv, aber sie ist auch entsprechend gewinnbringend für uns und kann daher als vorbildlich bezeichnet werden. Steinberg verfällt nie in Deskription um ihrer Selbst willen, |
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| Sticherling, Philipp, Schenkungen in fraudem testamenti. Zur analogen Anwendbarkeit der §§ 2287, 2288 BGB beim gemeinschaftlichen Testament. Zugleich ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments im Bürgerlichen Gesetzbuch. Duncker & Humblot, Berlin 2005. 191 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Sticherling, Philipp, Schenkungen in fraudem testamenti. Zur analogen Anwendbarkeit der §§ 2287, 2288 BGB beim gemeinschaftlichen Testament. Zugleich ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments im Bürgerlichen Gesetzbuch. Duncker & Humblot, Berlin 2005. 191 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die 2004 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel angenommene, von Jörn Eckert betreute Dissertation des Verfassers. Ihr geht es um die Frage, dass bei einem Erbvertrag beim Verschenken des Vermögens zu Lebzeiten durch den Überlebenden der Vertragserbe durch die §§ 2287, 2288 BGB geschützt wird und dass diese Vorschriften von der herrschenden Meinung für das gemeinschaftliche (Berliner) Testament analog angewandt werden. Auf der Grundlage vereinzelter kritischer Gegenstimmen unterzieht der Verfasser diese Analogie einer Prüfung.
Dabei stellt er einen methodentheoretischen Teil an die Spitze. In ihm geht er der Bedeutung der historischen Auslegung sorgfältig nach. Nach Darstellung des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur nimmt er eigenständig Stellung.
Danach untersucht er Schenkungen nach dem Tod eines Ehegatten und stellt nach einem Überblick über den derzeitigen Meinungsstand das Vorliegen einer Gesetzeslücke fest. Im Rahmen der historischen Auslegung greift er auf römisches und deutsches Recht zurück. Sehr ausführlich untersucht er dabei die Entstehungsgeschichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1896/1900.
Im Ergebnis betont er die Bindungswirkungen des Erbvertrags und des gemeinschaftlichen Testaments. Von daher unterstützt auf der Grundlage der Entscheidung für eine subjektive Auslegungstheorie die historische Auslegung die herrschende Meinung, obgleich sich eine verbindliche Anordnung des Gesetzgebers des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht sichern lässt. Dementsprechend sind die kritischen Stimmen nicht überzeugend.
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| Stier, Anna Babette, „Richtiges Recht“ zwischen Entwicklungs- und Kulturgedanken. Prinzipien der Rechtsgestaltung und Rechtstheorie um 1900 (= Schriften zur Rechtstheorie 227). Duncker & Humblot, Berlin 2006. 233 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Emmenegger, Sigrid, Gesetzgebungskunst. Gute Gesetzgebung als Gegenstand einer legislativen Methodenbewegung in der Rechtswissenschaft um 1900 – Zur Geschichte der Gesetzgebungslehre (= Grundlagen der Rechtswissenschaft 5). Mohr (Siebeck), Tübingen 2006. XVII, 365 S. Besprochen von Werner Schubert.
Stier, Anna Babette, „Richtiges Recht“ zwischen Entwicklungs- und Kulturgedanken. Prinzipien der Rechtsgestaltung und Rechtstheorie um 1900 (= Schriften zur Rechtstheorie 227). Duncker & Humblot, Berlin 2006. 233 S. Besprochen von Werner Schubert.
Die Werke Anna Babette Stiers und Sigrid Emmeneggers gehen davon aus, dass es um 1900 zu Versuchen einer Neubelebung der Rechtsphilosophie kam, die sich mit der Kontroverse um Stammlers erkenntniskritischer Auflösung der Richtigkeitsfrage auseinandersetzte. Dies führte zu materialen Ansätzen, mit denen gegenüber Stammlers formaler Rechtsidee bedingte und inhaltsvolle Maßstäbe als richtiges Recht formuliert wurden. Parallel hierzu entstand um 1900 eine legislative Methodenbewegung, welche die Bestimmung eines guten Gesetzesinhalts und einer guten Gesetzgebungstechnik zum Gegenstand hatte. An der rechtstheoretischen und legislativpolitischen Neuorientierung der Rechtsphilosophie und Rechtswissenschaft waren vor allem von Liszt, Berolzheimer und Kohler in gleicher Weise beteiligt, so dass es gerechtfertigt erscheint, beide gleichzeitig erschienenen Werke zusammenhängend anzuzeigen.
1. Das Werk Stiers verdeutlicht entsprechend seinem Untertitel die theoretischen Grundlagen der Rechtsgestaltung in der Rechtsphilosophie um 1900. Ausgehend von der neukantianischen erkenntniskritischen Methode Stammlers stellt Stier fest, dass es diesem nicht um die Gewinnung materialer Rechtsgrundsätze gegangen sei, sondern um die „Hervorhebung einer formalen Methode zur Beurteilung von Rechtssätzen und ein ‚Naturrecht mit wechselndem Inhalte’“ (S. 16). Stammler habe keine Möglichkeit gesehen, einen R |
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| Stipta, István, Die vertikale Gewaltentrennung (= Ungarische Rechtshistoriker). Gondolat Verlag, Budapest 2005. 332 S. Besprochen von Katalin Gönczi. |
Ganzen Eintrag anzeigen Stipta, István, Die vertikale Gewaltentrennung (= Ungarische Rechtshistoriker). Gondolat Verlag, Budapest 2005. 332 S. Besprochen von Katalin Gönczi.
In der Reihe „Ungarische Rechtshistoriker“ des Gondolat Verlages ist ein neuer deutschsprachiger Band erschienen, dessen Autor, István Stipta, ein ausgewiesener Experte der ungarischen öffentlich-rechtlichen Rechtsgeschichte der Neuzeit ist. Der Verfasser, Inhaber des Lehrstuhls für Rechtsgeschichte an der Universität Miskolc und zugleich Lehrbeauftragter der Universität Szeged, besitzt in der Koordination der rechthistorischen Forschung in Ungarn eine zentrale Rolle und publizierte bereits mehrere ungarisch- und slowakischsprachige Beiträge zur Geschichte der Verwaltung und des Gerichtssystems in Ungarn. Diesmal präsentiert Stipta einen deutschsprachigen Sammelband, in dem fünf rechtshistorische Beiträge abgedruckt sind. Bei den Themen handelt es sich um Wissenschaftsgeschichte, Verfassungsgeschichte und Geschichte der Verwaltung im 19. Jahrhundert in Ungarn; Stiptas Überlegungen sind unter dem Gesamttitel „vertikale Gewaltentrennung“ zusammengefasst worden.
Mit seinem ersten Aufsatz zur Geschichte des Faches Rechtsgeschichte in Ungarn setzt der Autor die Tradition ungarischer Rechtshistoriker wie György Bónis, Alajos Degré, Andor Csizmadia und János Zlinszky fort. In diesem Beitrag liefert Stipta einen präzisen Überblick über die rechtshistorischen Traditionen des Landes von der Zeit der Königin Maria Theresia bis zur Gegenwart (S. 15-68). Die Anfänge identifiziert der Autor als „Gesetzeserklärung“, die mit Adam Kollar, Hofbibliothekar der Königin, begonnen hat. Es ist eine mögliche Interpretation zum Beginn der Rechtsgeschichte in der Zeit, als historisches und geltendes Material voneinander nicht getrennt wurden.
Dank Stiptas Forschungen werden die Schulen der ungarischen Rechtshistoriographie für deutschsprachige Leser auch anschaulich. Besonders gelungen ist die Charakt |
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| Strafjustiz und DDR-Unrecht. Dokumentation, hg. v. Marxen, Klaus/Werle, Gerhard, Band 4/1, 4/2 Spionage, unter Mitarbeit v. Schäfter, Petra/Thiemrodt, Ivo. De Gruyter, Berlin 2004. LV, 1-617 S., VIII, 621-1109 S. Besprochen von Thomas Vormbaum. |
Ganzen Eintrag anzeigen Strafjustiz und DDR-Unrecht. Dokumentation, hg. v. Marxen, Klaus/Werle, Gerhard, Band 4/1, 4/2 Spionage, unter Mitarbeit v. Schäfter, Petra/Thiemrodt, Ivo. De Gruyter, Berlin 2004. LV, 1-617 S., VIII, 621-1109 S. Besprochen von Thomas Vormbaum.
Die auf 10 Bände angelegte Edition mit den Erträgen des von den Herausgebern betriebenen Forschungsprojekts „Strafjustiz und DDR-Vergangenheit“ macht stetige Fortschritte. Ging es bei den ersten drei Bänden (Wahlfälschung[1], Gewalttaten an der innerdeutschen Grenze und Amtsmißbrauch und Korruption[2]) jeweils um Komplexe, bei denen zum einen noch ein Ermittlungs- und Verfolgungsinteresse der demokratische gewendeten DDR bestand und bei denen die Verfolgbarkeit durch die bundesdeutsche Justiz von einer wenn auch nicht einhelligen, so doch überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum bejaht wurde, so bestand an der Verfolgung von DDR-Spionen naturgemäß bis zuletzt kein Verfolgungsinteresse seitens der DDR (S. XLIX), weshalb die Verfolgung ausschließlich durch die bundesdeutsche Justiz erfolgte und damit auch erst später einsetzte. Eben diese Verfolgung, ja bereits die Verfolgbarkeit begegnete indes erheblichen Bedenken nicht nur in Teilen des strafrechtlichen Schrifttums, sondern auch bei einigen Oberlandesgerichte (S. XLV). Als weitere Besonderheit kam hinzu, daß im Komplex „Spionage zugunsten der DDR“ nicht nur DDR-Bürger, sondern auch Bundesbürger als Täter in Betracht kamen, deren Strafbarkeit freilich ebenso zweifelsfrei war, wie diejenige der DDR-Bürger politisch und rechtlich umstritten. Da für Bundesbürger, die für die DDR spioniert hatten, sich keine relevanten rechtlichen Sonderprobleme im Vergleich zur Spionage für dritte Staaten stellten, haben die Herausgeber Fälle aus diesem Bereich zu Recht nicht in ihre Dokumentation aufgenommen (S. XXXIII, LIV).
Nachdem eine Amnestie für DDR-Spione, von Politikern aus allen Parteien zeitweise erwogen, letztlich verworfen worden war, |
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| Studienwörterbuch Rechtsgeschichte und römisches Recht, hg. v. Olechowski, Thomas/Gamauf, Richard. Manz, Wien 2006. XXII, 538 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das Studienwörterbuch soll, so schreiben die beiden Herausgeber in ihrem kurzen Vorwort, Studierenden der Rechtswissenschaft(en) eine rasche und sichere Nachschlagequelle sein und die näher Interessierten auf weiterführende Literatur verweisen. Die Auswahl der Artikel versucht die im Studium bedeutsamsten Bereiche des römischen Privatrechts und der europäischen Rechtsgeschichte abzudecken, weshalb schwerpunktmäßig das römische Sachenrecht und Schuldrecht sowie die neuere Verfassungsgeschichte und Privatrechtsgeschichte Österreichs im Rahmen der europäischen Rechtsentwicklung behandelt werden, ohne dass auf das römische Verfassungsrecht, Familienrecht und Erbrecht, die mittelalterliche Rechtsgeschichte und die Strafrechtsgeschichte und Prozessrechtsgeschichte völlig verzichtet wird. Bei der Auswahl der Literatur wird in gleicher Weise auf die (bescheidenen) Bedürfnisse der (erstsemestrigen) Studierenden Rücksicht genommen.
Verfasst wurden die schätzungsweise knapp zweitausend Artikel und Verweise von mehr als 50, in einem Verzeichnis nach Kürzeln (z. B. T. O.) und damit eigentlich nach den Vornamen geordneten Bearbeitern, hauptsächlich aus Wien. Sie beginnen mit Abgeordnetenhaus, in dem auch der Abgeordnete mittelbar behandelt wird, und enden mit Zwölf Tafeln (lex duodecim tabularum), für die sich der Bearbeiter auf Erz als ursprüngliches Überlieferungsmaterial festlegt. Geordnet sind sie alphabetisch, wobei die Umlaute ä, ö und ü als ae, oe und ue behandelt werden.
Austriazismen sind naturgemäß stärker berücksichtigt (z. B. Trabrennplatzrede). Das zwar auf die deutsche Rechtsgeschichte beschränkte, in deren Rahmen aber sehr viel ausführlichere Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte ist gleichwohl sehr häufig und zwar bis zur jüngsten Vergangenheit verwertet un |
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| Suter, Stefan, Die strafrechtlichen Bedenckhen der Basler Stadtconsulenten (1648-1798). Ein Beitrag zur Basler Strafrechtswirklichkeit. Schulthess, Zürich 2006. XVI, 228 S. Besprochen von Lukas Gschwend. |
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Der in der Schweiz bekannte Basler Rechtsanwalt und Strafverteidiger Stefan Suter legt eine spannende rechtshistorische Untersuchung über 300 strafrechtliche Gutachten der Basler Stadtconsulenten aus den Jahren 1648 bis 1798 vor. Zwar sind solche Rechtsgutachten – nicht zu verwechseln mit den Gutachten der Basler Juristenfakultät – seit dem frühen 16. Jahrhundert überliefert, doch nehmen sie nach 1648 mit der juristischen Loslösung der Schweiz vom Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation zahlenmäßig zu. Innerhalb des Untersuchungszeitraums hatten insgesamt elf Juristen das Amt des Stadtconsulenten inne. In Basel wurden für die strafrechtliche Beurteilung schwererer Delikte (v. a. Diebstahl, Raub, Tötung, Gotteslästerung, Fälschung, Sittlichkeitsdelikte) sowie für die prozessuale Überprüfung, ob die Folter zur Erzwingung eines Geständnisses eingesetzt werden durfte, einheimische Juristen, die fast immer zugleich Professoren an der dortigen Universität waren, als Gutachter beigezogen, die zwar Wert darauf legten, unparteiisch aufzutreten, jedoch nicht immer unabhängig vom Rat als Auftraggeber wirkten. So wurde ein dem Gericht inhaltlich missfallendes Gutachten schon mal zur Überarbeitung zurückgewiesen. Suter bezeichnet die Konsiliarpraxis der Basler Stadtconsulenten zutreffend als „kleine Aktenversendung“.
Während das aus sieben Räten bestehende Basler Stadtgericht im Rahmen des bis 1798 geltenden Inquisitionsprozesses zugleich als Untersuchungs- und Anklagebehörde, Verteidigungsinstanz und erkennendes Gericht amtete, war es Aufgabe der Stadtconsulenten, einen juristisch begründeten Urteilsvorschlag zu liefern. In der Regel beurteilten sie die Fälle zu zweit. Das Gericht selbst begründete seine Entscheidungen nicht, weshalb die Guta |
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| Symbolische Kommunikation vor Gericht in der frühen Neuzeit, hg. v. Schulze, Reiner (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 51). Duncker & Humblot, Berlin 2006. 378 S., 10 farb. Bildtaf. Besprochen von Louis Carlen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Symbolische Kommunikation vor Gericht in der frühen Neuzeit, hg. v. Schulze, Reiner (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 51). Duncker & Humblot, Berlin 2006. 378 S., 10 farb. Bildtaf. Besprochen von Louis Carlen.
Der Band enthält die deutschen, englischen und französischen Vorträge eines Symposions, das im April 2005 Rechtswissenschaftler und Historiker aus acht Ländern zusammenführte. Reiner Schulze gibt eine gehaltvolle Einführung, in der er symbolische Kommunikation vor Gericht während der frühen Neuzeit in historisch-vergleichenden Perspektiven umreißt. Er streift die mittelalterlichen Grundlagen und zeigt, welchem Wandel diese in der Neuzeit unterlagen und welche Fragen sich der Forschung zur frühen Neuzeit stellten. Dabei kommt er zur Erkenntnis, dass „im Rahmen der weithin fortbestehenden oralen Rechtskultur Symbole und Rituale herausragende Bedeutung behielten“. Er frägt auch, welchen Einfluss die Verwissenschaftlichung und Professionalisierung auf gerichtliche Rituale und Symbole hatte.
Das erste der drei behandelten Untersuchungsfelder befasst sich mit Formen der Mündlichkeit im Gericht. Peter Oestmann zeigt den Wandel am Ingelheimer Oberhof auf anhand von 9 Fallstudien aus der Zeit zwischen 1399 und 1442. Er stellt fest, „dass es in den einschlägigen Fällen um weit mehr ging als um inhaltsleeren Prozessformalismus. Von der traditionellen Lehre von der Formstrenge und von Erholung und Wandel bleibt jedenfalls in Ingelheim nicht viel übrig“.
Franz-Josef Arlinghaus arbeitet Gleichwertigkeit und Unterschiede zwischen der spätmittelalterlichen formelhaften Gerichtssprache und der frühneuzeitlichen Gelehrtensprache heraus. Er zieht die Ordnung des Kölner Hochgerichtes aus dem 14. Jahrhundert herbei, um die Kommunikationsstruktur des mittelalterlichen Verfahrens festzustellen, stellt drei Thesen über die Funktionen des Formalismus auf und zeigt Unterschiede zwischen Sprachformeln und Fachs |
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| Symposion Hundert Jahre BGB – Entwicklung des Privatrechts im deutschen und mittel-osteuropäischen Sprachraum seit dem Inkrafttreten des BGB – 13.-14. Oktober 2000 Budapest, hg. v. Hamza, Gábor. Eötvös Loránd Universität – Fakultät für Staats- und Rechtswissenschaften, Budapest 2006. 140 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Symposion Hundert Jahre BGB – Entwicklung des Privatrechts im deutschen und mittel-osteuropäischen Sprachraum seit dem Inkrafttreten des BGB – 13.-14. Oktober 2000 Budapest, hg. v. Hamza, Gábor. Eötvös Loránd Universität – Fakultät für Staats- und Rechtswissenschaften, Budapest 2006. 140 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Gäbe es, wie für so vieles andere, auch für die Rechtsquellen der Erde eine Rangliste, so nähme das Bürgerliche Besetzbuch des Deutschen Reiches von 1896/1900 sicherlich einen vorderen Rang ein. Da Recht auch von Politik abhängig ist, hat die globale Bedeutung des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs sofort nachgelassen, als das Deutsche Reich den ersten Weltkrieg verlor. In der Folge ist das Werk außerhalb Deutschlands immer weiter in den Hintergrund getreten.
Deswegen muss es in der Gegenwart als ungewöhnliche Sympathiekundgebung aufgefasst werden, wenn anlässlich der hundertjährigen Geltung dieses Gesetzes im grundsätzlich nichtdeutschsprachigen Ausland ein Symposion zu Ehren dieses Textes stattfindet. Dieses Ereignis beruht auf der Zusammenarbeit der Eötvös Loránd Universität Budapest mit der Eberhard-Karls-Universität Tübingen. Je fünf Vorträge ungarischer Rechtswissenschaftler und deutscher Rechtswissenschaftlicher hat der Herausgeber zu einem interessanten Geschenkband vereinigt, der auf seinem Umschlag das Gebäude des Reichstags in Berlin und das Gebäude des Reichsgerichts in Leipzig kunstgerecht übereinander bzw. nebeneinander stellt.
Den Band eröffnet der verdienstvolle Herausgeber mit einem Beitrag zur Geschichte der Kodifikation des bürgerlichen Rechts in Ungarn, der einen ausgezeichneten Überblick aller Arbeiten bis zu dem ersten und noch heute gültigen Zivilgesetzbuch von 1959 und die gegenwärtige Neuerarbeitung bietet. László Burián (Internationales Vertragsrecht – Römisches Übereinkommen und ungarisches internationales Privatrecht), András Földi (Zur Frage der Gültigkeit und der Wirksamkeit im |
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| Szafrański, Wojciech, Witalis Ludwiczak. Prawnik z olimpijskim paszportem (Jurist mit einem olympischen Pass (= Magistri nostri). Wydawnictwo Poznańskie, Poznań (Posen) 2004. 103 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gadkowski, Tadeusz/Tyranowski, Jerzy, Alfons Klafkowski – prawnik internacjonalista (ein Völkerrechtler) (= Magistri nostri). Wydawnictwo Poznańskie, Poznań (Posen) 2004. 110 S.
Borkowska-Bagieńska, Ewa, Edward Taylor. Czy wartości niedoceniane? (Oder unterschätzte Werte?) (= Magistri nostri). Wydawnictwo Poznańskie, Poznań (Posen) 2004. 97 S.
Sandorski, Jan, Bohdan Winiarski. Prawo, polityka, sprawiedliwość (Recht – Politik - Gerechtigkeit) (= Magistri nostri). Wydawnictwo Poznańskie, Poznań (Posen) 2004. 152 S.
Szafrański, Wojciech, Witalis Ludwiczak. Prawnik z olimpijskim paszportem (Jurist mit einem olympischen Pass (= Magistri nostri). Wydawnictwo Poznańskie, Poznań (Posen) 2004. 103 S. Besprochen von Thomas Gergen.
Die juristische und verwaltungswissenschaftliche Fakultät der Universität Posen legt in ihrer Reihe Magistri Nostri separate Detailstudien zu vier Juristen vor, die im 20. Jahrhundert an ihr wirkten bzw. sie entschieden geprägt haben. Herausgeber dieser Studien ist der Posener Rechtshistoriker Andrzej Gulczyński.
Die vier charakterisierten Juristen sind nicht allein für die polnische Universitäts- und Rechtsgeschichte von Interesse, sondern ob der geografischen Lage Posens auch für die deutsche Rechtsgeschichte. Die Autoren legen dazu bebilderte Biografien der vier Juristen vor. Deren Schriftenverzeichnis wird schließlich noch durch eine drei- bis vierseitige englische Zusammenfassung des polnischen Textes abgerundet.
Edward Taylor verband die Rechts- und Wirtschaftswissenschaften bereits in seinem eigenen Studium sowie später in Forschung und Lehre. Trotz seines Lehrverbotes ab 1949 gelang es ihm, ab 1956 die wirtschaftswissenschaftlichen Studien in Posen wieder zu beleben. Hierunter fasste er gleichfalls die Steuerpolitik sowie das Steuerrecht, aber auch die Geldpolitik und die Wirtschaftstheorie, Wirtschaftsm |
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| Tanzer, Michael, „Arisierte“ Vermögenswerte im Steuerrecht der zweiten Republik (= Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich 30). Oldenbourg, Wien 2004. 115 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Pfeil, Walter J., Die Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus im österreichischen Sozialrecht (= Veröffentlichungen der österreichischen Historikerkommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich 29/1). Oldenbourg, Wien 2004. 453 S. - Tanzer, Michael, „Arisierte“ Vermögenswerte im Steuerrecht der zweiten Republik (= Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich 30). Oldenbourg, Wien 2004. 115 S. - Gruber, Michael/Tüchler, Michael, Rechtsfragen der Entziehung, Bereinigung und Rückstellung von Wertpapieren (= Veröffentlichungen der österreichischen Historikerkommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich 31). Oldenbourg, Wien 2004. 181 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Nationalsozialismus haben zahlreiche Täter zahllosen Opfern schwere Schäden bis hin zur völligen Vernichtung zugefügt. Eine Wiederherstellung der verletzten Rechtsgüter ist in den meisten Fällen ausgeschlossen. Nur in langwierigen und schmerzhaften Verfahren sind teilweise Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Deutschland wie in Österreich erfolgt.
In Österreich wurde 1998 eine Historikerkommission zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der Vorgänge eingesetzt. Ihr Mandat lautete auf Erforschung des gesamten Komplexes Vermögensentzug auf dem Gebiet der Republik Österreich während der NS-Zeit sowie Rückstellungen bzw. Entschädigungen (sowie wirtschaftliche oder soziale Leistungen) der Republik Österreich ab 1945. Nach rund vierjähriger Tätigkeit veröffentlichte die international zusammengesetzte Kommission in insgesamt 53 Berichten und einem Schlussbericht die Ergebnisse der einzelnen Forschungsprojekte und Gutachten.
Zahlreiche wichtige in diesem Zusammenhang aufgetretene Fragen hat Johannes Wasmuth |
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| The Parliament Rolls of Medieval England. Scholarly Digital Edition, hg. v. Brand, Paul/Philipps, Seymour/Ormrod, Mark/Martin, Geoffrey/Given-Wilson, Chris/Curry, Anne/Horrox, Rosemary. The National Archives. Scholarly Digital Editions. The Houses of Parliament. 2005. Besprochen von Susanne Jenks. |
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Angezeigt werden soll die digitale Edition der englischen Parlamentsrollen (1275-1504), die unter der Leitung von sieben bekannten Herausgebern erstellt wurde. Diese wissenschaftliche Edition basiert auf dem Text der ersten Edition von 1783, zieht allerdings das von Cole, Maitland sowie Richardson und Sayles veröffentlichte Material heran und enthält darüber hinaus auch bislang unveröffentliche Quellen (unter anderem Parlamentspetitionen). Alle lateinischen, anglo-normannischen und mittelenglischen Texte wurden in modernes Englisch übersetzt. Die CDs sind für nur £ 50 erhältlich (www.sd-editions.com/PROME). Die Edition ist zudem ebenfalls über das Internet zugänglich, zunächst jedoch nur für Institutionen. Die Internet-Lizenz kostet jährlich zwischen £ 100 und £ 250. Dauerlizenzen sind für einmalig £ 400 plus jährlich £ 30 (für kleine Institionen) und einmalig £ 1000 plus jährlich £ 80 (für große Institutionen) zu erwerben.
Fürth Susanne Jenks
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| Thiessen, Jan, Unternehmenskauf und Bürgerliches Gesetzbuch. Die Haftung des Verkäufers von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen (= Berliner juristische Universitätsschriften 45). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2005. 517 S. Besprochen von Klaus Richter. |
Ganzen Eintrag anzeigen Thiessen, Jan, Unternehmenskauf und Bürgerliches Gesetzbuch. Die Haftung des Verkäufers von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen (= Berliner juristische Universitätsschriften 45). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2005. 517 S. Besprochen von Klaus Richter.
Der Verfasser Jan Thiessen befasst sich in seiner an der Humboldt-Universität zu Berlin entstandenen Dissertation (Rainer Schröder) nicht schwerpunktmäßig mit einem rechtshistorischen Thema, denn es ist das Ziel der Arbeit, die Problematik des Unternehmenskaufes unter dem Einfluss der Schuldrechtsreform zu untersuchen und neu zu bewerten. Um allerdings die Problematik des Unternehmenskaufs im bürgerlichen Recht verständlich zu machen, beschränkt sich der Verfasser nicht nur auf die Untersuchung der Rechtslage vor und nach der Schuldrechtsreform, sondern geht im Rahmen einer ausführlichen rechtshistorischen Analyse zurück bis zu den gesetzlichen Beratungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch (im Folgenden: BGB) und den grundlegenden Entscheidungen des Reichsgerichts nach 1900, auf denen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bis zur Schuldrechtsreform aufbaute. Der besondere Reiz des rechtshistorischen Parts dieser Arbeit liegt nicht nur in der gründlichen Analyse des vorliegenden Quellenmaterials, sondern auch in dem Stellenwert, welcher der Rechtsgeschichte hier zukommt. Immer wieder werden Rechtshistoriker andererseits damit konfrontiert, dass ihr Fach kaum oder keine Bedeutung mehr haben soll für eine rechtswissenschaftliche Ausbildung, die sich vorwiegend darauf konzentriert, Studenten des Rechts möglichst schnell und effizient einsatzbereit für die Wirtschaft zu machen, also auf eine Tätigkeit in Banken, Unternehmen oder Kanzleien vorzubereiten. Grundlagenfächer wie die Rechtsgeschichte stehen dabei offenbar nur im Wege, und so fällt sie an mancher Universität dem Rotstift zum Opfer und genießt, wenn überhaupt, nur noch ein Schattendasein. Wozu wird Rechtsgeschichte also über |
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| Thomasius, Christian, Summarischer Entwurf der Grundlehren, die einem Studioso Juris zu wissen, und auf Universitäten zu lernen nötig …, Halle 1699, hg. und mit einem Vorwort sowie einem Personen- und Sachregister versehen v. Zenker, Kay (= Thomasius, Christian, Ausgewählte Werke 13). Olms, Hildesheim 2005. XXXVIII, 266, 71* S. Besprochen von Georg Steinberg. |
Ganzen Eintrag anzeigen Thomasius, Christian, Summarischer Entwurf der Grundlehren, die einem Studioso Juris zu wissen, und auf Universitäten zu lernen nötig …, Halle 1699, hg. und mit einem Vorwort sowie einem Personen- und Sachregister versehen v. Zenker, Kay (= Thomasius, Christian, Ausgewählte Werke 13). Olms, Hildesheim 2005. XXXVIII, 266, 71* S. Besprochen von Georg Steinberg.
Christian Thomasius (1655-1728), Dozent der Philosophie und Rechtswissenschaft an der Universität Halle, wird heute als bedeutendster Vertreter der deutschen Frühaufklärung angesehen. Die neuere Erforschung seines Wirkens hat etwa in der Mitte des vergangenen Jahrhunderts eingesetzt, und es sei gestattet, die von Rolf Lieberwirth vorgelegte umfassende Bibliografie der thomasischen Werke (Lieberwirth: Christian Thomasius. Sein wissenschaftliches Lebenswerk. Eine Bibliographie, 1955) als Grundstein dieser neueren Thomasius-Rezeption hervorzuheben: Erst die Überschaubarkeit und Verfügbarkeit der Primärliteratur als Forschungsgrundlage haben diese breitere Rezeption ermöglicht.
In diesem Zusammenhang steht nunmehr, fünfzig Jahre später, die noch im Prozess befindliche Herausgabe der Ausgewählten Werke von Thomasius durch Werner Schneiders. Waren zuvor nur einzelne thomasische Werke in neuerer Auflagen erschienen, so dass sich der Forscher mit den bekannten organisatorischen Schwierigkeiten des Arbeitens mit zeitgenössischen Ausgaben konfrontiert sah, so liegen mittlerweile die wichtigsten Werke des Frühaufklärers in modernen Reprints vor, die dem Leser mittels prägnanter Einleitungen, sorgfältiger Register sowie Hinweisen auf weiterführende Sekundärliteratur ihre Erschließung in besonderem Maße erleichtern.
So verhält es sich auch mit dem nun vorliegenden dreizehnten Band, dem Summarischen Entwurf der Grundlehren, dessen wesentliche Eigenheiten und Aspekte Kay Zenker, der hier fundierte Kenntnisse unter Beweis stellt, in dem dreißigseitigen Vorwort gelungen skizziert. Thom |
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| Thomsen, Martina, Zwischen Hauptwache und Stockhaus. Kriminalität und Strafjustiz in Thorn im 18. Jahrhundert (= Materialien und Studien zur Ostmtteleuropa-Forschung 13). Verlag Herder-Institut, Marburg 2005. X, 324 S. Besprochen von Martin Schüßler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Thomsen, Martina, Zwischen Hauptwache und Stockhaus. Kriminalität und Strafjustiz in Thorn im 18. Jahrhundert (= Materialien und Studien zur Ostmtteleuropa-Forschung 13). Verlag Herder-Institut, Marburg 2005. X, 324 S. Besprochen von Martin Schüßler.
Wenn man an die Erforschung einer Quelle herangeht, um sie für die Benutzung in einer quantifizierenden Arbeit heranzuziehen, so muß man beachten, daß die Daten aus der Quelle so exzerpiert werden, daß der Charakter der Zufälligkeit erhalten bleibt: Der Forscher darf die Daten der Quelle im Voraus nicht kennen oder gar nur bestimmte Daten aus der Quelle aussuchen. Tut er das, wird eine mathematische Grundregel verletzt: Es muß eine vierstellige Zahl von „Fällen“ vorliegen, und diese Fälle dürfen keine vom Forscher ausgesuchten Fälle sein. Die beste Methode, eine Quelle zu untersuchen, ist also, sie ganz zu untersuchen, von Anfang bis Ende, denn der Forscher kann ja nichts für den Inhalt der Quelle, ihr Inhalt ist für ihn also „zufällig“. Wenn er dagegen bestimmte Fälle aussucht, ist das nicht mehr „zufällig“.[1]
Wenn eine Quelle nun so umfangreich ist, daß der Forscher Schwierigkeiten hat, sie zur Gänze zu untersuchen, so kann er ja nur einen Teil untersuchen. Hier nun gibt es wieder grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Er kann einen zusammenhängenden Teil der Quelle untersuchen –- sagen wir: die erste Hälfte - oder er kann „Stichprobenzeiträume“ untersuchen.
Gerd Schwerhoff unternahm es in „Köln im Kreuzverhör“[2], diese „Stichproben“-Methode anzuwenden, und auf S. 34 seines Werkes teilt er auch mit, warum er dies tat: Die „Masse des Materials“ zwang ihn dazu, daß er nicht die Kölner Turmbücher für den ganzen Zeitraum 1568-1612 untersuchte, sondern nur die Jahre 1568-1572 mit 742 Verbrechen, 1588-1592 mit 457 Verbrechen und 1608-1612 mit 783 Verbrechen. Wie man sehen kann, sind die untersuchten Perioden 5-Jahreszeiträume im Abstand von 20 Jahren. Wenn wir annehmen, daß Schwerhoff |
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| Thorau, Peter, Die Kreuzzüge (= C. H. Beck Wissen in der Beck’schen Reihe 2338). Beck, München 2004. 128 S., 7 Abb., 3 Kart. Besprochen von Alfons Gerlich. |
Ganzen Eintrag anzeigen Thorau, Peter, Die Kreuzüge (= C. H. Beck Wissen in der Beck’schen Reihe 2338). Beck, München 2004. 128 S., 7 Abb., 3 Kart. Besprochen von Alfons Gerlich.
Über die Kreuzzüge als stark in das historische Gedächtnis des Abendlandes und des Orients einschneidendes Phänomen gibt es Untersuchungen in größter Breite seit mehr als zweihundert Jahren. Auf die Fülle der Kontroversen braucht nicht eingegangen zu werden. Wenn nun in der Reihe umfangsgedrängter Kleinfassungen des Beck-Verlages eine knappe Darstellung der Kreuzzüge erscheint, kann man das nur begrüßen als probate Einführung in die Komplexität der Ereignisse und ihrer wissenschaftlichen Würdigungen, von denen das Schriftenverzeichnis Zeugnis gibt. Der Verfasser, Kenner der Geschichte Ägyptens im Mittelalter und der Unterschiede der Kriegsführung von Kreuzfahrern und Muslimen, bringt zunächst eine gedrängte Schau über die Ausgangssituationen im Orient und Abendland. Dann beschreibt er den ersten Kreuzzug, wobei er sich nicht mit der Schilderung des militärischen Ablaufs begnügt, sondern eingängig die Wirkung der religiösen Appelle auf eine in Westeuropa sich wandelnde und von agrarwirtschaftlichen Schwierigkeiten bedrängte Gesellschaft beschreibt. Der Kreuzzugsaufruf Papst Urbans II. konnte nur in einem derartigen Umfeld seine erstaunliche Wirkung entfalten. Klar geschieden wird der wirre Volkskreuzzug des Peter von Amiens und anderer Schwärmer vom militärisch geordneten eigentlichen Kreuzzug der Ritter. - Die zweite Hälfte der Darstellung ist den späteren Unternehmen und Kreuzfahrerstaaten gewidmet. Im Umfeld der arabischen Welt steht Saladin als signifikante Gestalt und Verhandlungspartner Kaiser Friedrich Barbarossas, auf die so genannten ‚fränkischen’ Machthaber in den von wechselvollen Schicksalen gezeichneten Staatswesen wird trefflich hingewiesen. Die Rolle der Ritterorden, insbesondere der Templer, wird hervorgekehrt. Der Aufstieg der Mamluken und der Fall von Akkon 1291 brachten d |
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| Tomasoni, Francesco, Christian Thomasius. Spirito e identità culturale alle soglie dell'illuminismo europeo. Morcelliana, Brescia 2005. 302 S. Besprochen von Georg Steinberg. |
Ganzen Eintrag anzeigen Tomasoni, Francesco, Christian Thomasius. Spirito e identità culturale alle soglie dell'illuminismo europeo. Morcelliana, Brescia 2005. 302 S. 11579 Besprochen von Georg Steinberg.
Der an der Universität Halle wirkende Philosoph und Jurist Christian Thomasius (1655-1728) gilt als der bedeutendste Vertreter der deutschen Frühaufklärung. Von italienischer Seite existieren über ihn mehrere bedeutende Arbeiten aus dem vergangenen Jahrhundert, etwa die Schriften von Mario A. Cattaneo und Luigi Cataldi Madonna. In diese gute Tradition reiht sich Franceso Tomasoni ein, indem er in der vorliegenden Monografie auf der Basis einer sorgfältigen Auswertung der thomasischen Schriften Inhalt, Hintergründe und Verflechtungen der wichtigsten Positionen der thomasischen Philosophie vorstellt.
Die zwei prinzipiell bestehenden Fußangeln der Thomasius-Interpretation, nämlich die Schwierigkeiten, die sich einerseits aus der Inhomogenität, ja Brüchigkeit von Thomasius’ Lehren, andererseits aus den auf verschiedenen Gebieten feststellbaren Paradigmenwechseln bei Thomasius ergeben, passiert Tomasoni unbeschadet. Was die letztere Schwierugkeit angeht, so wählt Tomasoni für seine Arbeit eine an Thomasius’ geistiger Entwicklung orientierte Struktur: So hebt er für die Zeit bis ca. 1690 zutreffend Thomasius’ eklektizistische Grundtendenz hervor sowie seine Auseinandersetzung mit und Emazipation von der scholastischen Philosophie, des Weiteren die journalistisch produktive Umsetzung des Postulats philosophischer Freiheit in den „Monatsgesprächen“. Gerade indem Tomasoni von Anfang an Thomasius’ Bekenntnis zum Eklektizismus ernstnimmt und in weitgespannten Untersuchungen das philosophische Umfeld ausleuchtet - neben vielen anderen etwa stellt er ausführlich die Bezüge zur Lehre Gottfried Wilhelm Leibniz’ (1646-1716) her -, werden widerstreitende Züge in Thomasius’ Lehren verständlich. Für die Zeit ab 1688 untersucht Tomasoni vor allem Thomasius’ Arbeiten zur Vern |
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| Urkundenbuch des Zisterzienserklosters Altzelle, Teil 1 1162-1249, bearb. v. Graber, Tom (= Codex diplomaticus Saxoniae, Hauptteil 2, 19). Hahn, Hannover 2006. XLI, 379 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Urkundenbuch des Zisterzienserklosters Altzelle, Teil 1 1162-1249, bearb. v. Graber, Tom (= Codex diplomaticus Saxoniae, Hauptteil 2, 19). Hahn, Hannover 2006. XLI, 379 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Jahre 1860 gründete die Staatsregierung Sachsens das Vorhaben eines dreiteiligen Codex diplomaticus Saxoniae (regiae), das in drei Hauptteilen die Urkunden des regierenden wettinischen Hauses und des Gebiets des Königreichs Sachsen bis zum Ausgang des Mittelalters erfassen sollte. Der erste Hauptteil vereinte die Urkunden der Markgrafen von Meißen und Landgrafen von Thüringen sowie der Kurfürsten und Herzöge von Sachsen bis zum Jahre 1485, der zweite Hauptteil die Urkunden der geistlichen Institutionen und größeren Städte Sachsens, der dritte Hauptteil die Urkunden der kleineren sächsischen Städte und Adelsfamilien. Davon gediehen die ersten beiden Hauptteile bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts sehr, während der dritte Hauptteil nicht zur Ausführung kam.
Nach 24 bis 1909 erschienenen Bänden konnte nach dem ersten Weltkrieg freilich nur noch 1941 ein einziger weiterer Band veröffentlicht werden. In der Deutschen Demokratischen Republik wurde 1960 das Projekt eingestellt und eigentlich nur noch privat fortgeführt. Nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland 1990 konnten seit 1993 die Arbeiten erfreulicherweise wieder aufgenommen werden.
Sie begannen mit dem Urkundenbuch des Zisterzienserklosters Altenzelle, des wohl bedeutendsten mittelalterlichen Klosters in Sachsen. Seine Bearbeitung übernahm bereits 1993 Tom Graber in Dresden. Nach 13 Jahren war die Drucklegung möglich.
Das bei Nossen westlich von Dresden gelegene Altenzelle ist, wie der Bearbeiter in seiner kurzen und klaren Einleitung darlegt, eine Stiftung Markgraf Ottos von Meißen (26. Februar 1162), die 1162 von Kaiser Friedrich Barbarossa mit 800 Hufen ausgestattet und am 27. Mai 1175 vom Mutterkloster Pforta aus |
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| Vec, Miloš, Recht und Normierung in der industriellen Revolution. Neue Strukturen der Normsetzung in Völkerrecht, staatlicher Gesetzgebung und gesellschaftlicher Selbstnormierung (= Recht in der industriellen Revolution 1 = Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 200). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. X, 492 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Vec, Miloš, Recht und Normierung in der industriellen Revolution. Neue Strukturen der Normsetzung in Völkerrecht, staatlicher Gesetzgebung und gesellschaftlicher Selbstnormierung (= Recht in der industriellen Revolution 1 = Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 200). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. X, 492 S. Besprochen von Werner Schubert.
Zwischen 1999 und 1904 beschäftigte sich eine von Vec geleitete selbstständige wissenschaftliche Nachwuchsgruppe mit dem „Recht in der Industriellen Revolution“ am Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte. Mit dem Werk von Vec, einer Frankfurter Habilitationsschrift, wird die Reihe „Recht in der Industriellen Revolution“ innerhalb der Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte eröffnet. Bei der Titelwahl ging es Vec darum, einen möglichst anschaulichen Prozess eines umfassenden Wandels innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu bezeichnen (S. 4), und zwar nicht primär die Durchbruchsphase der Industrialisierung von 1845/50 bis 1873, sondern die sog. zweite Industrielle Revolution, die gekennzeichnet ist durch Massenproduktion, Kartell- und Verbandsbildungen, die produktive Ordnungspolitik des Staates und die vier Leitindustrien (Chemie, Maschinenbau, Optik und Elektrotechnik). Vec geht davon aus, dass etwa ab 1880 „neue, auf Technik und Wirtschaft bezogene Normen, Verfahren und Institutionen des Rechts in solcher Dichte auf den Plan“, getreten seien, so dass „sinnvoll von einer neuen Disziplin, einem neuen Rechtsgebiet gesprochen werden kann“ (S. 10). Die tiefgreifende Umgestaltung des Normierungsprozesses findet nach Vec auf drei Ebenen statt: „Im Bereich des Völkerrechts führen Verträge zu einer Verrechtlichung der internationalen Beziehungen; im Zuge der Regulierung neuer Techniken vollzieht sich im Rahmen des Nationalstaats eine umfassende Vergesetzlichung, die von weiteren Verrechtlichungen unterhalb der Gesetzesebene flankiert wird; als Folge der technisch-wissenschaftliche |
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| Vertreibung und Minderheitenschutz in Europa, hg. v. Kroll, Frank-Lothar/Niedobitek, Matthias (= Chemnitzer Europastudien 1). Duncker & Humblot, Berlin 2005. VIII, 331 S. Besprochen von Ilse Reiter-Zatloukal. |
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Die vorliegende Publikation ist der erste Band der neuen Schriftenreihe „Chemnitzer Europastudien“, das als Forum zur Präsentation von Forschungsergebnissen und Aktivitäten der Europaforschung an der Technischen Universität Chemnitz konzipiert ist. In dieser Reihe sollen nach der Intention der Herausgeber alle Fragen des europäischen Integrationsprozesses thematisiert werden, wobei ein besonderes Augenmerk auf der Interdisziplinarität sowie den „west-, mittel- und osteuropäischen Nachbarländern“ liegen soll. Entsprechend den Forschungsschwerpunkten der Herausgeber werden die inhaltlich primär historisch und juristisch orientierten Publikationen dieser Reihe neben Sammelbänden zu Tagungsergebnissen auch Monographien, vor allem Dissertationen und Habilitationsschriften, umfassen.
Dementsprechend präsentiert der erste Band der Reihe die Ergebnisse einer von den Herausgebern im Februar 2004 in Plauen veranstalteten Tagung zu „Vertreibung und Minderheitenschutz“, an welcher insbesondere Wissenschafter und Wissenschafterinnen aus Chemnitz, aber auch aus Leipzig, Prag und Dresden als Vortragende teilnahmen. Wenngleich dies dem Titel des Buches nicht entnommen werden kann, liegt der Schwerpunkt des Tagungsbandes auf der Vertreibung der Deutschen aus dem östlichen Mitteleuropa nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges, deren historischen Ursachen und politischen Hintergründen, der konkreten Durchführung und den Folgewirkungen sowie damit zusammenhängenden rechtlichen Aspekten. Eine Klarstellung dieser Fokussierung durch einen Banduntertitel wäre hier allerdings angezeigt gewesen, wecken die mangelnden räumlichen und zeitlichen Einschränkungen doch zunächst gänzlich andere Erwartungen hinsichtlich der inhaltlichen Ausrichtung des Bandes. |
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| Vinnius, Arnold, Institutionenkommentar Schuldrecht. Text und Übersetzung, ins Deutsche übersetzt v. Wille, Klaus, mit einer Einführung v. Zimmermann, Reinhard. C. F. Müller, Heidelberg 2005. XXXV, 802 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Vinnius, Arnold, Institutionenkommentar Schuldrecht. Text und Übersetzung, ins Deutsche übersetzt v. Wille, Klaus, mit einer Einführung v. Zimmermann, Reinhard. C. F. Müller, Heidelberg 2005. XXXV, 802 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Institutionen sind seit Gaius das Tor zur römischen Jurisprudenz. Um 160 n. Chr. hatte der hauptsächlich in der Provinz tätige, nicht mit dem ius respondendi begabte Rechtskundige die Einrichtungen des römischen Rechts kurz und klar dargestellt. Seine Gliederung des Stoffes in personae, res und actiones (wer, was, wie) ist, obwohl sie nicht mit der Vierzahl der dadurch gebildeten Bücher übereinstimmt, so eingängig, dass sie von Justinian in dessen eigenem als Gesetz erlassenem Einführungslehrbuch Institutionen 533 mit geringer Abwandlung übernommen wurde.
Auch im Vorgang der hochmittelalterlichen Wiederentdeckung des römischen Rechts hatten die Institutionen gegenüber Digesten, Codex und Novellen den Vorzug des einfacheren Zugangs zur Sache. Deswegen standen sie jeweils am Beginn des einzelnen Studiums. Wegen der geringeren Schwierigkeit des Gegenstandes hatte dementsprechend der Professor der Institutionen den niedrigsten Rang innerhalb der juristischen Fakultät.
Trotz dieser verhältnismäßigen Geringschätzung mussten die Institutionen stets den Grund legen. Nur wer sie kannte, konnte zu den Feinheiten der weiteren justinianischen Gesetze aufsteigen. Deswegen boten die Institutionen stets die größte Chance zu breitester Wirkung.
Sie besonders erfolgreich wahrgenommen hat Arnold Vinnius. Er wurde in Monster bei Den Haag am 4. Januar 1588 geboren und gelangte mit 15 Jahren an der Universität Leiden unter den Einfluss des Gerard Tuningius, eines Schülers Hugo Doneaus. Zum Abschluss seiner langen Studien wurde er 1612 oder 1613 promoviert, musste aber 20 Jahre mit der Stelle des Leiters der Lateinschule in Leiden vorliebnehmen, bis er mit 45 Jahren eine außerordentliche und mit 48 Jahren |
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| Vogel, Florian, Urheber- und Erfinderrechte im Rechtsverkehr. Eine historisch-dogmatische Untersuchung (= Münchener Universitätsschriften, Juristische Fakultät, Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung 93). Aktiv Druck & Verlag GmbH, Ebelsbach 2004. XI, 276 S. Besprochen von Elmar Wadle. |
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Die Untersuchung Vogels, eine Münchner Dissertation (Erstgutachter Peter Landau), ist von der Überzeugung getragen, dass „die historische Betrachtung … helfen kann, die aktuellen Probleme zu lösen“ oder doch wenigstens „zu einem besseren Verständnis dieser Probleme“ beizutragen (S. 5). Um welche Probleme es geht, wird in der Einleitung mehr angedeutet als genau beschrieben: Es geht um ein besseres Verständnis des Lizenzrechts und dessen aktuelle Probleme. Die Frage nach der Übertragbarkeit, die Möglichkeit einer Typisierung von Lizenzverträgen und anderer Formen der Einräumung von Nutzungsrechten sowie deren Einordnung und die historisch gewachsenen Grundformen des allgemeinen Zivilrechts sollen durch eine „historisch-dogmatische Untersuchung“ des die Urheber- und Erfinderrechte betreffenden „Rechtsverkehrs“ deutlicher hervortreten. Vogel beschränkt seine sehr weit gespannten historischen Betrachtungen auf die Gegenstände, die heute „Urheber- und Erfinderrechte“ genannt werden. Dies ist sinnvoll, solange und soweit beide als „Prototypen“ anderer Arten von Schutzrechten im Bereich des kulturellen und gewerblichen Schaffens gelten können.
Vogel eröffnet den Gang durch die Geschichte mit einem knappen Blick auf „Das Privilegienwesen“ – so der Titel des ersten Kapitels. Auf der Basis vorhandener Untersuchungen werden Übertragbarkeit, Vererbung und Lizenzierung untersucht und gegenläufige Beurteilungen je nach Zeit, Gegenstand und Charakter der durch Privilegien erteilten Rechtsstellung vermerkt. Die Untersuchung der Privilegien für Drucker und Autoren einerseits und die Privilegien für Erfinder andererseits scheint für die Thema |
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| Voigt, Katrin, Der Schutz nationaler ungarischer Minderheiten durch ihren Ursprungsstaat aufgrund des ungarischen Statusgesetzes und dessen Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht (= Europäische Hochschulschriften 2, 4260). Lang, Frankfurt am Main 2005. 413 S. Besprochen von Dieter Kugelmann. |
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Der Schutz von Minderheiten ist nach wie vor ein Sachgebiet von erheblicher rechtlicher und politischer Bedeutung. Die Vorgänge um die zweisprachigen Ortstafeln in Kärnten und die Missachtung eindeutiger Entscheidungen des österreichischen Verfassungsgerichtshofes sind nur ein Beispiel für die immer neue Brisanz der Auseinandersetzungen um den Minderheitenschutz. Rechtlich wird der Schutz von Minderheiten durch das Völkerrecht und durch das innerstaatliche Recht gewährleistet. An der Schnittstelle der beiden Rechtsordnungen befasst sich die vorliegende Dissertation mit dem ungarischen Statusgesetz und dessen Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht. Diese Vereinbarkeit wird nahezu in Form eines Rechtsgutachtens detailliert geprüft.
Regelungsgegenstand des ungarischen Statusgesetzes ist die Gewährung von Privilegien an ethnische Ungarn, die in anderen Staaten ihren Wohnsitz haben und die dortige Staatsangehörigkeit besitzen. Nach Erwerb eines sog. „Ungarnausweises“ konnten diese Personen nach der ersten Version des Gesetzes Anspruch auf erleichterte Einreise, den gleichberechtigten Zugang zu Studienplätzen und kurzzeitig zum ungarischen Arbeitsmarkt oder auch die Übernahme von Kosten für Gesundheitsdienstleistungen in bestimmten Fällen erheben. Die Besonderheit des ungarischen Statusgesetzes liegt darin, dass darüber hinaus Vergünstigungen an Berechtigte in ihrem Aufenthaltsstaat gewährt werden, nämlich Unterrichtsbeihilfen für Familien, die mindestens zwei Kinder in ungarisch-sprachige Schulen schicken, Stipendien für Studenten und Förderung von Einrichtungen zum Erhalt der ungarischen Sprache und Kultur. An dieser Stelle setzt die Kritik der Venedig-Kommis |
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| Voltmer, Rita, Wie der Wächter auf dem Turm. Ein Prediger und seine Stadt. Johannes Geiler von Kaysersberg (1445-1510) und Straßburg (= Beiträge zur Landes- und Kulturgeschichte 4). Porta Alba Verlag, Trier 2005. XIV, 1097 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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In Schaffhausen wurde am 16. März 1445 als Sohn eines Notariatsgehilfen Johannes Geiler von Kaysersberg geboren, der nicht nur als volkstümlichster Prediger des ausgehenden Mittelalters gilt, sondern auch als Rechtsreformer. Freilich studierte er nach seiner in Ammerschweier und Kaysersberg im Elsass verbrachten Kindheit ab 1460 in Freiburg im Breisgau nur Artistik und seit 1471 in Basel nur Theologie und verließ die Universität trotz Dekanat, Doktorat und Rektorat zu Gunsten der Volkspredigt in Straßburg. In seinen derb-witzigen Ansprachen kritisierte er aber die Zustände in der Kirche scharf und forderte grundlegende Reformen, so dass er als ungefährer Zeitgenosse Sebastian Brants und Martin Luthers auch Juristen nicht völlig bedeutungslos sein kann.
Die Verfasserin ist dem 1490 von Hans Burgkmair dem Älteren eher hager-streng portraitierten Geiler bereits 1983/1984 bei Franz Irsigler in Trier begegnet. Die von ihm auf sie ausgehende Anziehungskraft hat 1991 zu der 450-seitigen Magisterarbeit Städtische Armut und Armenfürsorge im Spiegel der spätmittelalterlichen Volkspredigt geführt. In weiteren langen Jahren ist daraus die nunmehr vorgelegte eindrucksvolle Dissertation gewachsen.
In ihrer umfangreichen Einleitung beschreibt die Verfasserin die bisherige Forschung, die Quellen und die eigene Zielsetzung. Danach erkundet sie Johannes Geilers Lebenslauf, soziales Umfeld, Predigtamt und Predigtkunst und untersucht eindringlich und umfassend Stadt und Gesellschaft in der Wahrnehmung Johannes Geilers und dessen reformatio wie gute pollicy und ordnung betreffenden, bereits 1482 erkennbaren, jedoch im Ergebnis weitgehend gescheiterten Entwurf einer fundamentalen Reform des st |
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| Waßmuth, Britta, Im Spannungsfeld zwischen Hof, Stadt und Judengemeinde, Soziale Beziehungen und Mentalitätswandel der Hofjuden in der kurpfälzischen Residenzstadt Mannheim am Ausgang des Ancien Régime (= Sonderveröffentlichungen des Stadtarchivs Mannheim – Institut für Stadtgeschichte 32). pro Message oHG, Ludwigshafen 2005. 295 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die im Wintersemester 2003/2004 vom Fachbereich Gesellschafts- und Geschichtswissenschaften der Technischen Universität Darmstadt angenommene, von Friedrich Battenberg betreute Dissertation der Verfasserin. Sie ergänzt eine von Tilde Bayer 2001 vorgelegte Studie über Minderheit im städtischen Raum – Sozialgeschichte der Juden in Mannheim während der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts. Sie zeigt, dass Ansätze zur Akkulturation der Juden in Mannheim bereits für das 18. Jahrhundert erkennbar sind.
Ausgangspunkt hierfür ist die erste Judenkonzession des Kurfürsten Karl Ludwig im Jahre 1660, die den Juden außerordentliche Rechte gewährte. Seit 1664 hatte die aus zwei Quellen gespeiste Gemeinde eine Synagoge, ein rituelles Bad und einen Friedhof. In religiösen Fragen war sie sogar besser gestellt als die Lutheraner und Katholiken.
Das führte zu rascher Blüte. Für das 18. Jahrhundert nimmt die Verfasserin 200 zugelassene Familien mit geschätzten 960 Mitgliedern an und errechnet daraus einen Anteil an der Bevölkerung Mannheims von rund 11 Prozent. Nach einer wohl übertreibenden Beschreibung des Jahres 1730 gehörten ihnen zwei Drittel aller Häuser, weil sie sie selbst gebaut haben oder weil sie ihnen verpfändet wurden.
Nach einer sorgfältigen Einleitung über Gegenstand, Forschungsstand, Quellen, Methode und Vorgehensweise schildert die Verfasserin die durch Mannheim und die Kurpfalz im 18. Jahrhundert gegebenen Rahmenbedingungen. Danach erörtert sie die rechtliche Lage der Mannheimer Hofjuden, als deren erster Lemle Moses am Ende des 17. Jahrhunderts de |
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| Webler, Meike, Leben und Werk des Heidelberger Rechtslehrers Richard Carl Heinrich Schroeder (1838-1917). Ein Rechtshistoriker an der Schwelle vom 19. zum 20. Jahrhundert (= Schriften zur Rechtsgeschichte 124). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 351 S. Ill. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Webler, Meike, Leben und Werk des Heidelberger Rechtslehrers Richard Carl Heinrich Schroeder (1838-1917). Ein Rechtshistoriker an der Schwelle vom 19. zum 20. Jahrhundert (= Schriften zur Rechtsgeschichte 124). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 351 S. Ill. Besprochen von Werner Schubert.
Anders als die Germanisten Heinrich Brunner, Karl von Amira und Otto von Gierke ist Richard Schroeder heute kaum mehr präsent; lediglich sein „Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte“ (zu seinen Lebzeiten in 5 Auflagen, ab 1889) wird wegen seines Stoffreichtums und der umfassenden Literaturnachweise noch heute herangezogen. Es ist deshalb zu begrüßen, dass sich Webler der Biographie des zu seinen Lebzeiten allgemein anerkannten und einflussreichen Germanisten angenommen hat. Im ersten Teil (S. 20-159) geht Webler dem Leben Schroeders und der Entwicklung seiner Persönlichkeit nach. Geboren 1838 in Treptow an der Tollense als Sohn einer mecklenburg-pommerschen Familie entstammenden preußischen Richters (seit 1849 Rechtsanwalt und Notar) studierte Schroeder von 1857 bis 1861 in Berlin und Göttingen. Der Studienabschluss erfolgte 1861 mit der Promotion. Überwiegend von Beseler beeinflusst, habilitierte er sich nach vorzeitiger Beendigung des Referendariats im Herbst 1863 in Bonn mit einer Schrift über das eheliche Güterrecht zur Zeit der Volksrechte. Schroeder blieb zunächst in Bonn (zuletzt als ord. Professor), bis er 1873 nach Würzburg wechselte. Weitere Stationen seiner akademischen Laufbahn waren Straßburg, Göttingen und zuletzt Heidelberg, wo er bis zu seinem Tod 1917 lehrte und forschte. Wie die Übersicht der von ihm gehaltenen Vorlesungen zeigt (S. 276ff.), verfügte Schroeder über ein umfangreiches Repertoire, zu dem seit 1900 das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinzukamen. Seine Arbeitsschwerpunkte waren außer der Geschichte des ehelichen Güterrechts das sächsische und fränkische Recht sowie die Herausgabe v |
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| Wegbereiter der Demokratie – 87 Porträts, hg. v. Asendorf, Manfred (= metzler kompakt). Metzler, Stuttgart 2006. VI, 233 S. ZRG GA 124 (2007) 51. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Willy Brandt blickt dem die Demokratie Suchenden in schwarz-weiß auf dem grünlich-blauen, mit dem Artikeltext in matter weißer Schrift strukturierten Umschlag entgegen. Er vertritt ein knappes Hundert von Wegbereitern der Demokratie von Wolfgang Abendroth bis August Wygand. Sie sind aus dem vom Herausgeber (federführend) mitherausgegebenen Sammelwerk Demokratische Wege ausgewählt, um aus historischer Sicht, aber in politischer Absicht auf uneingelöste und unausgeschöpfte demokratische Potentiale aufmerksam zu machen.
Zeitlich umfasst das Lexikon fast fünf Jahrhunderte vom Ende des 15. Jahrhunderts bis 1945 mit einem natürlichen Schwerpunkt im 19. und frühen 20. Jahrhundert. Wer bei Ende des zweiten Weltkriegs bereits hervorgetreten war (z. B. Willi Bleicher, Hannah Arendt, Willy Brandt), wurde noch aufgenommen. Wer erst danach „auf der Bildfläche erschien, blieb draußen“.
Der Herausgeber interessierte sich in erster Linie für Menschen, von denen zu vermuten ist, dass ihre engagierte Teilhabe am Gemeinwesen Bausteine liefern könnte für eine kritische Bestandsaufnahme demokratischer Entwürfe (in Vergangenheit und Gegenwart). Sie fand er seit dem Beginn der Neuzeit (z. B. Wendel Hippler, Joel von Rosheim, Thomas Müntzer). Viele von ihnen sind allgemein unbekannt (z. B. Klara Caro, Paul Clauswitz, Michael Afsprung), doch sieht der Herausgeber sie alle von einer produktiven Unruhe beseelt, wie er sie seinen Lesern wünscht.
Sie erkennt der Herausgeber etwa (auch) bei Adenauer, Adorno, Bebel, Johann Philipp Becker, Aron Bernstein, Eduard Bernstein, Ernst Bloch, Robert Blum, Börne, Büchner, Günther Dehn, Johann Konrad Dippel, Hedwig Dohm, Ebert, Leopold Eichelberg, Johann Georg Elser, Ernst Fraenkel, Freiligrath, Fröbel, Gervinus, Emil Julius Gumbel |
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| Weinfurter, Stefan, Canossa. Die Entzauberung der Welt. Beck, München 2006. 254 S., 16 Abb. und Karten. Besprochen von Alfons Gerlich. |
Ganzen Eintrag anzeigen Weinfurter, Stefan, Canossa. Die Entzauberung der Welt. Beck, München 2006. 254 S., 16 Abb. und Karten. Besprochen von Alfons Gerlich.
Ein vom Format kleines, im Inhalt dafür umso gewichtigeres Buch. Ausgehend von dem von Max Weber geprägten Wort der Entzauberung führt der Verfasser, 1991 Herausgeber des dreibändigen Werkes zur Begleitung der Salier-Ausstellung in Speyer, Autor von Untersuchungen, deren Titelangaben mehr als eine Druckseite im Literaturverzeichnis einnehmen, ein in die Geschichte des Reiches und Frankreichs während einer zweihundert Jahre füllenden Epoche. Nach der Schilderung der Strukturen des Reiches unter Kaiser Heinrich III. leitet er den Leser nach Rom und zum Papsttum vor dem Pontifikat Gregors VII. In subtiler Quellenanalyse wird sodann dessen auf den gesamten Erdkreis ausgedehnter Gehorsamsanspruch nachgewiesen als Agens für die kommenden Entwicklungen. Die in tumultuarischer Weise vollzogene Erhebung des Mönches Hildebrand zum Papst im April 1073 wurde zur historischen Wendemarke. Die Reformanliegen wurden zusammengefasst, Gregors VII. Regierungsprogramm, wenn der Ausdruck gebraucht werden darf, spiegelt der dictatus papae. Die Reaktionen der deutschen Bischöfe auf den als Anmaßung empfundenen Gehorsamsanspruch des Papstes und die Einbettung des Herrschers in jene Lage, dann das Zerbrechen der Einheit von König und Reichsepiskopat, die Verhandlungen in Worms, Mainz und Trebur, die Bannungen von Räten und des Königs schildert der Verfasser in herkömmlicher Weise, betont aber den Wandel im Pfarrsystem hin zur Regionalisierung als strukturelles Novum, als „Ordnungsprogramm, das die Bischöfe in den Mittelpunkt rückte“ und den Intentionen des Papstes entsprach. Weinfurter weist besonders auf einen rechtlichen Aspekte hin: Mit der Lösung vom Eid durch den Papst wurde ein Element mit unerhörter Wirksamkeit in Auseinandersetzungen aller Art hineingetragen, die schließlich den Herrscher im Streit mit den Fürsten in Trebur a |
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| Weiss, Markus K., Rechtsfähigkeit, Parteifähigkeit und Haftungsordnung der BGB-Gesellschaft nach dem Grundlagenurteil des Bundesgerichtshofs vom 29. 01. 2001 (= Würzburger rechtswissenschaftliche Schriften 58). Ergon Verlag, Würzburg 2005. 274 S. Besprochen von Ute Nesemann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Weiss, Markus K., Rechtsfähigkeit, Parteifähigkeit und Haftungsordnung der BGB-Gesellschaft nach dem Grundlagenurteil des Bundesgerichtshofs vom 29. 01. 2001 (= Würzburger rechtswissenschaftliche Schriften 58). Ergon Verlag, Würzburg 2005. 274 S. Besprochen von Urte Nesemann.
Im Mittelpunkt der Würzburger Dissertation von Markus K. Weiss steht das Grundlagenurteil des Bundesgerichtshofs vom 29. 01. 2001, mit dem das Gericht der BGB-(Außen-)Gesellschaft Rechtsfähigkeit, aktive und passive Parteifähigkeit zuerkannt sowie die Haftung der Gesellschafter für die im Namen der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten als akzessorische Haftung qualifiziert hat. Auf Seite 31 formuliert Weiss als Ziel seiner Arbeit, die Frage nach dem Wesen und der Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu klären. Das Vorhaben gelingt ihm. Dabei leistet er einen wertvollen Beitrag weniger zur Rechts- und Dogmengeschichte als zum praktisch-dogmatischen Verständnis der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Weiss gliedert seine Arbeit in vier Teile. Im verhältnismäßig kurzen ersten Teil schildert Weiss die Ausgangslage der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (S. 21-31). Der zweite Teil befasst sich mit der Entwicklung der Rechtsfähigkeit, der Parteifähigkeit und der Haftungsordnung der Gesellschaft in Rechtswissenschaft, Gesetzgebung und Rechtsprechung im Verlauf des 20. Jahrhunderts (S. 33-87). Den Schwerpunkt der Arbeit bildet der dritte Teil, in dem sich der Verfasser ausführlich mit dem Urteilsinhalt vor allem unter rechtsmethodischen Gesichtspunkten auseinandersetzt (S. 89-173). Weiss rundet seine Arbeit mit einigen ausgewählten Konsequenzen des Urteils des Bundesgerichtshofs im vierten Teil ab (S. 175-237).
Bei der einleitenden Auseinandersetzung mit der Ausgangslage der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beschränkt sich Weiss darauf, die beiden, bereits vielfach geschilderten, starken Ström |
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| Werböczy, Stephen, The customary law of the renowned kingdom of Hungary in three parts (1517), hg. und übers. v. Bak, János M./Banyó, Péter/Rady, Martyn mit einer einführenden Studie von Péter, László (= The laws of Hungary 1, 5). Schlacks/Department of Medieval Studies Central European University, Idyllwild California/Budapest 2006. L, 474 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Ungarn sind vielleicht um 895 aus Asien in das Donaubecken (Karpatenbecken) gelangt und nach ihrer Niederlage in der Schlacht auf dem Lechfeld 955 sesshaft geworden. Ihre finnougrische Sprache war von den Sprachen aller neuen Nachbarn völlig verschieden. Dementsprechend unterschiedlich dürfte auch ein mögliches Recht der Ungarn dieser Zeit gewesen sein.
Am Beginn der Neuzeit erstellt Stephanus Werböczy (um 1458-1541) erstmals eine Sammlung des Gewohnheitsrechts des Königreichs Ungarn. Er war nach einem nicht gesicherten Studium im Ausland seit 1502 Protonotar hoher ungarischer Gerichte und schließlich Kanzler eines Gegenkönigs. Sein wichtigstes Werk wird nunmehr in neuer Auflage als fünfter Band der Reihe Decreta regni mediævalis Hungariæ auf der Grundlage einer Gemeinschaftsarbeit vorgelegt.
Vorangestellt ist eine Einführung László Péters über The Irrepressible Authority of the Tripartitum, die auf eine etwas ältere Studie dieses ausgezeichneten Sachkenners zurückgeht. Sie geht davon aus, dass in Ungarn das Mittelalter bis in das 19. Jahrhundert angedauert habe. Hier habe die Gewohnheit bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem königlichen Befehl (decretum) die größere Bedeutung gehabt, woraus sich der Erfolg Werböczys erkläre.
Mit Werböczy und seinem Tripartitum befasst sich dann näher Martyn Rady. Zunächst behandelt er die biographischen Daten im Grundzug. Danach wendet er sich den politischen Rahmenbedingungen zu.
Besonders eindringlich untersucht er die Entstehung des Tripartitum. Gegen die Annahme eines lange und mühevoll vorberei |
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| Wirtschaftssteuerung durch Recht im Nationalsozialismus. Studien zur Entwicklung des Wirtschaftsrechts im Interventionsstaat des „Dritten Reichs“, hg. v. Bähr, Johannes/Banken, Ralf (= Das Europa der Diktaturen = Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 199). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. VI, 571 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wirtschaftssteuerung durch Recht im Nationalsozialismus. Studien zur Entwicklung des Wirtschaftsrechts im Interventionsstaat des „Dritten Reichs“, hg. v. Bähr, Johannes/Banken, Ralf (= Das Europa der Diktaturen = Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 199). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. VI, 571 S. Besprochen von Werner Schubert.
Der Sammelband stellt die dritte, abschließende Veröffentlichung der Forschungsgruppe „Recht und Wirtschaft“ im Rahmen des europäischen Forschungsnetzwerks „Europa der Diktatoren“ dar und enthält die Beiträge einer Tagung im März 2004 sowie weitere mit der Thematik des Bandes zusammenhängende Studien. Während im ersten Band der Forschungsgruppe die Wirtschaftskontrolle (hierzu Rez. von W. Schubert, in SZ GA 123 S. 770ff.) und in Band 2 das Wirtschaftsrecht im Europa des „Dritten Reichs“ im Mittelpunkt standen, geht es im vorliegenden Band primär um die Wirtschaftssteuerung durch Recht unter dem Nationalsozialismus. Den Arbeiten der Forschungsgruppe liegt – so Bähr/Banken in der Einleitung – die Hypothese zugrunde, dass Recht ein wirksames Steuerungsmedium der NS-Diktatur gewesen sei. Neben der Zerstörung des Rechts habe der Nationalsozialismus zugleich „an wichtigen rechtlichen Fundamenten der Wirtschaft, den Grundsätzen des Privateigentums und der Vertragstreue, wie auch den Prinzipien einer kapitalistischen Wirtschaftsordnung“ festgehalten (S. 4). Die Beiträge des Bandes zeigen, dass es im Wirtschaftsrecht der NS-Zeit ausgeprägte Kontinuitäten zu den Entwicklungen in der Weimarer Zeit und der Kriegszeit gab, die sich über die Zäsur von 1945 hinaus in das Recht der Bundesrepublik fortsetzten, allerdings beschränkt auf bestimmte Bereiche des Wirtschaftsrechts. Jedoch verlief die Entwicklung des Wirtschaftsrechts unter dem Nationalsozialismus nicht „nach einem einheitlichen Muster“: „Zu den wirtschaftsrechtlichen Kodifikationen der NS-Zeit gehörten sowohl technokratische, systemindifferente Gesetze |
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| Zagolla, Robert, Im Namen der Wahrheit. Folter in Deutschland vom Mittelalter bis heute. be.bra verlag GmbH, Berlin 2006. 240 S., 22 Abb. Besprochen von Mathias Schmoeckel. |
Ganzen Eintrag anzeigen Zagolla, Robert, Im Namen der Wahrheit. Folter in Deutschland vom Mittelalter bis heute. be.bra verlag GmbH, Berlin 2006. 240 S., 22 Abb. Besprochen von Mathias Schmoeckel.
torture sells? Einer der „ausgewiesenen Experten zur Geschichte der Folter“ (laut Umschlag) verspricht eine umfassende Information über die Geschichte der Folter für ein Publikum, das sich angesichts des „Falls Daschner“ für dieses Thema interessiert. Die Darstellung soll mit dem Mittelalter beginnen, tatsächlich greift sie bis zum römischen Recht zurück. Anschaulich wird die Geschichte für den unvorgebildeten Laien erzählt, selbst das Corpus Iuris Civilis wird als „Sammlung des Bürgerlichen Rechts“ (S. 24) erklärt. Viele Episoden machen ihre Zeit anschaulich, doch das Fehlen weitergehender Analysen verdeutlicht, dass nicht viel mehr erreicht werden soll. Mit flotten Sprüchen, etwa von der „halben Abschaffung der Folter“ in Preußen, und wenigen Fußnoten soll ein großes Publikum angesprochen werden. Man tut dem Buch daher kaum Unrecht, wenn man es eher als Sachbuch betrachtet.
Der Verfasser, ein Historiker, hat Schwierigkeiten bei der juristischen Einordnung: Es wird über Jahrhunderte und europaweit ein „germanisches Strafrecht“ skizziert (S. 25ff.). Gottesurteile und Ordale werden als Synonyme betrachtet (S. 27). Das IV. Lateranum wird letztlich doch wieder als das Ende der Gottesurteile und Wiederbeginn der Folter dargestellt, wogegen sich zumindest der Rezensent gewandt hat (S. 34). Von der besonderen Rolle der Folter im gemeinen Beweisrecht, den daraus folgenden Beweisnöten der Richter und wenigen Alternativen zur Folter findet sich nichts. Stattdessen diente die Folter nach der Auffassung des Verfassers dazu, die Verhängung von Kapitalstrafen zu verhindern (S. 218). Die zentrale Rolle der Folter als Repressionsinstrument im Zusammenhang mit der Durchsetzung des öffentlichen Strafrechts und der Errichtung des Staates kommt nicht zum Ausdruck. Für die Zeit vor |
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| Zentz, Frank, Das amerikanische Strafverfahren als Element der Besatzungspolitik in Deutschland. Erziehung zur Demokratie durch den Court of Appeals 1948-1955 (= Rechtshistorische Reihe 318). Lang, Frankfurt am Main 2005. 286 S. Besprochen von Dieter Waibel. |
Ganzen Eintrag anzeigen Zentz, Frank, Das amerikanische Strafverfahren als Element der Besatzungspolitik in Deutschland. Erziehung zur Demokratie durch den Court of Appeals 1948-1955 (= Rechtshistorische Reihe 318). Lang, Frankfurt am Main 2005. 286 S. Besprochen von Dieter Waibel.
Die von Frank Zentz vorgelegte Dissertationsschrift beschäftigt sich mit einem weiteren Kapitel der amerikanischen Besatzung Deutschlands. Die Arbeit beschränkt sich auf die amerikanischen Besatzungsgerichte und lässt damit insbesondere Verfahren vor den amerikanischen Militärgerichten unbeleuchtet. Neben ihrer klassischen völkerrechtlichen Aufgabe, die Besatzungsherrschaft innerhalb eines besiegten Feindstaats zu gewährleisten und sicherzustellen, war diesen Gerichten nach Ende des Zweiten Weltkrieges die neue Aufgabe übertragen worden, im Rahmen der amerikanischen Besatzungspolitik als eine Art Erziehungsinstrument den Demokratisierungsprozess in Deutschland zu unterstützen. In den Mittelpunkt der Untersuchung rückt Zentz daher auch die Frage nach Erfolg oder Misserfolg dieses ambitionierten amerikanischen Anliegens.
Auf seinem Weg beschreibt Zentz zunächst ausführlich die Entwicklung der deutschen Rechtspflege. Nach ihrem vorübergehenden Stillstand bei Kriegsende, mussten die Besatzungsgerichte hier eine Doppelrolle übernehmen: Wenn auch nur zeitweise, hatten sie einerseits den Ausfall der heimischen Rechtspflege zu kompensieren. Andererseits – und dieser Aspekt gewann rasch die Oberhand - war man bemüht als Vorbild des zu erneuernden deutschen Rechtswesens zu dienen. Im Einzelnen geht der Autor sodann auf die Entwicklung und Organisation der amerikanischen Besatzungsgerichte ein, wobei er sich zu einem großen Teil auf amerikanische Quellen stützen kann. Sein besonderes Verdienst ist es dabei, eine Vielzahl von Entscheidungen des Court of Appeals of the United States Allied High Commisson for Germany (zuvor: US Military Government Court of Appeals for the US Area of Control i |
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| Zippelius, Reinhold, Kleine deutsche Verfassungsgeschichte. Vom frühen Mittelalter bis zur Gegenwart (= beck’sche reihe 1041), 7. A. 2006. Beck, München 2006. X, 201 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Zippelius, Reinhold, Kleine deutsche Verfassungsgeschichte. Vom frühen Mittelalter bis zur Gegenwart (= beck’sche reihe 1041), 7. Auflage 2006. Beck, München 2006. X, 201 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Reinhold Zippelius ist einer der erfolgreichsten Schriftsteller des deutschen öffentlichen Rechts. Ausgehend vom Strafrecht (Karl Engisch) hat er sich den Grundrechten und danach den noch tieferen Gründen des Rechts zugewandt. Sehr bekannt sind seine erfolgreichen Bücher über das Wesen des Rechts (1965, 5. Auflage 1997), Allgemeine Staatslehre (1969, 14. Auflage 2003), Geschichte der Staatsideen (1971, 10. Auflage 2003), Einführung in die juristische Methodenlehre (1971, Juristische Methodenlehre 9. Auflage 2005), Einführung in das Recht (1974, 4. Auflage 2003), Grundbegriffe der Rechts- und Staatssoziologie (2. Auflage 1991), Rechtsphilosophie (1982, 4. Auflage 2003), Recht und Gerechtigkeit in der offenen Gesellschaft (1994, 2. Auflage 1996) sowie seine Fortführung des von Theodor Maunz begründeten deutschen Staatsrechts von der 24. bis zur 31. Auflage (1982 bis 2005). In diese Reihe der hervorragenden Erfolge gehört auch die 1994 erstmals veröffentlichte kleine deutsche Verfassungsgeschichte.
Sie geht davon aus, dass die grundlegenden Machtstrukturen politischer Gemeinschaften einschließlich der handlungsleitenden Ideen ihren griffigsten Ausdruck in geschriebenen und ungeschriebenen Verfassungen finden. In ihnen werde der wechselvolle Lernprozess der Versuche der Völker, Gewalt durch Ordnung zu ersetzen und ordnungsstiftende Gewalt unter freiheitssichernde Kontrolle zu bringen, sichtbar. Deswegen gelte es, die wichtigsten verfassungsrechtlichen Gestaltungsformen der deutschen Geschichte samt ihren Bedingungen und Wandlungen zu erfassen.
Zu diesem Zweck greift Reinhold Zippelius nach einem geschichtlichen Überblick bis zu Volk und Verfassung in germanischer Zeit zurück und behandelt anschließend Königsamt und Kaiserwürde |
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| Zivilprozessreform in der Weimarer Zeit. Quellen zur Emminger-Zivilprozessverordnung vom 13. 2. 1924 und zu den Arbeiten der Zivilprozesskommission des Reichsjustizministeriums (1922-1930), eingeleitet und hg. v. Schubert, Werner (= Rechtshistorische Reihe 323). Lang, Frankfurt am Main 2005. LXVIII, 398 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Rechtsgeschichte ist mit den vergangenen Rechtsquellen befasst. Je älter die Zeiten, desto weniger bekannt und verständlich ist ihr Inhalt. Deswegen ist die sorgfältige Edition geschichtlicher Rechtsquellen seit langem eine wichtige rechtshistorische Aufgabe, die viele bekannte Gelehrte mit selbstlosem Einsatz und anhaltendem Ruhm ausgeführt haben.
Werner Schubert hat dieser wesentlichen, grundlegenden Tätigkeit seit langem eine vorher kaum bekannte Dimension verliehen. Stand ursprünglich vor allem die erstmalige Übertragung der handschriftlichen Überlieferung in den Buchdruck im Mittelpunkt, bei dem die höchste Leistung in der weitestgehenden Annäherung an den nicht sicher bekannten ursprünglichen Wortlaut bestand, so geht es in der Gegenwart mehr und mehr um die Erschließung und Vervielfältigung von Quellen, deren erster Wortlaut kaum streitig, sondern nur nicht jedermann überall ohne Schwierigkeit zugänglich und verständlich ist. Dass sich dies für die wichtigsten Rechtsquellen des 19. Jahrhunderts und des frühen 20. Jahrhunderts grundlegend geändert hat, ist das große und längst bekannte Verdienst Werner Schuberts, dessen Gesamtleistung angesichts ihres Umfangs weit überdurchschnittliche Ausmaße erlangt hat.
Auf engstem Raum zusammengefasst ist er Herausgeber der Quellen zum Bürgerlichen Gesetzbuch, zur preußischen Gesetzrevision, zur Strafrechtsreform des 20. Jahrhunderts, des Nachschlagewerks des Reichsgerichts zum Zivil- und Strafrecht und der Protokolle der Ausschüsse der Akademie für deutsches Recht. Damit sind aber lediglich die allerwichtigsten Werke gesondert erfasst. Für all |
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| Zweihundert (200) Jahre Code civil. Die napoleonische Kodifikation in Deutschland und Europa, hg. v. Schubert, Werner/Schmoeckel, Mathias (= Rechtsgeschichtliche Studien 21). Böhlau, Köln 2006. VI, 225 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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In einer Weltgeschichte der Rechtsquellen gehörte der von Napoleon Bonaparte veranlasste französische Code civil des Jahres 1804 zu den ganz großen. Vielleicht würde er nur durch Justinians Kompilationen überragt. Jedenfalls hat er die Weltrechtsgeschichte wesentlich mitbestimmt.
Die Geburtstage der Großen sind selbst wieder groß. Deshalb gibt es an ihnen große Geschenke. Mit ihnen feiert man die Großen und in deren Glanz auch sich selbst als in deren Nähe stehend.
Der Code civil gehört dabei naturgemäß Frankreich und allen Franzosen. Da sie ihn aber freiwillig und großzügig mit Europa geteilt haben, steht er ein wenig auch dem restlichen Europa zu. Darunter auch den Deutschen, die teils früh und teils lange seiner Segnungen teilhaftig werden durften.
Bereits seit dem Frieden von Campo Formio des Jahres 1797, so erinnert Dieter Strauch im Vorwort des schmalen, weinrot gewandeten, golden beschrifteten Bandes, behandelte die französische Regierung das Rheinland als zu Frankreich gehörig, gliederte es politisch unverzüglich neu und verordnete ihm eine neue Gerichtsverfassung. Nachdem der Friede von Lunéville die Rheinlande 1801 auch völkerrechtlich mit Frankreich vereinigt hatte, hinderte nichts mehr, die seit 1800 vorbereiteten und beginnend mit dem 21. März 1804 erlassenen Gesetzbücher Frankreichs auch auf diesem Gebiet einzuführen. Bald gewann er hier wie andernorts auf Grund der revolutionären Anerkennung der Freiheiten der Person, des Eigentums und des Rechtsverkehrs viele Freunde.
Diese Zuneigung dauert auch nach der Herstellung der deutschen Rechtseinheit durch Otto von Bismarcks Gesetzgebung für das zweite deutsche Reich bis zur Gegenwart an. Deswegen widmete der 35. de |
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| Zwischen Rechtsstaat und Diktatur – Deutsche Juristen im 20. Jahrhundert, hg. v. Klein, Eckart/Saar, Stefan/Schulze, Carola (= Rechtshistorische Reihe Bd. 326). Lang, Frankfurt am Main 2005. 177 S. Besprochen von Thomas Vormbaum. |
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Immer noch kann sich juristische Biographik guter Konjunktur erfreuen. Seit der Verfasser dieser Besprechung im Jahre 1993 eine Bestandsaufnahme der bis dahin erschienenen Juristen-Biographien versucht hat[1], ist die Zahl der Einzelbiographien unübersehbar angeschwollen; die biographischen Sammelbände und Nachschlagewerke behandeln Hochschullehrer einer bestimmten Fakultät[2], deutsche Juristen[3], deutsche und europäische Juristen[4], deutsch-jüdische Juristen[5], Juristen als Dichter[6], Dichter als Juristen[7] und sogar Juristen aus aller Welt[8].
Die flüchtige Wahrnehmung des Titels der hier besprochene Bandes könnte den Eindruck erwecken, daß dieser eine saloppe, werbewirksame Bezeichnung für eine umfassende Biographiensammlung über deutsche Juristen des 20. Jahrhunderts enthalte. Dies ist indes nicht der Fall, denn es handelt sich – wie der Titel korrekt ausdrückt – um eine Sammlung von neun Juristen – genauer: Rechtslehrern -, deren Berufsleben (mit einer Ausnahme: Hugo Preuß) die Zeit der NS-Herrschaft und der Bundesrepublik (in einem Fall auch der DDR), teilweise auch bereits der Weimarer Republik umspannt. Bei dieser Kenntnis erweist sich auch der Untertitel korrekt, der von deutschen Juristen im 20. Jahrhundert spricht. Die Sammlung ist hervorgegangen aus einer Ringvorlesung der Universität Potsdam, weswegen ein Teil der Beiträge auch von Hochschullehrern der dortigen juristischen Fakultät stammt. Wer nicht vorinformiert ist, kann sich freilich dessen nur bei den drei Herausgebern sicher sein, denn leider enthält der Band keine Hinweise zu den Verfassern der Beiträge.
Der Band umfaßt Beiträge über Hugo Preuß (Norbert Janz), Hermann Ulrich Kantorowicz (Carola Schulze), Gustav Radbruch (G |
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| 1806 – 1976 – 2006. De la commémoration d’un code à l’autre. 200 ans de procédure civile en France, sous la direction de Cadiet, Loïc/Canivet, Guy. LexisNexis SA - Litec, Paris 2006. XV, 383 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Der Bicentenaire des Code de procédure civile (CdPC) von 1806 (in Kraft getreten am 1. 1. 1807) sowie das 30jährige Jubiläum des neuen CdPC von 1975 (in Kraft getreten am 1. 1. 1977) sind am 16. 11. 2006 unter der Egide der Cour de Cassation, des Institut André Tunc der Universität Panthéon-Sorbonne Paris I und anderer Institutionen feierlich begangen worden. Der Band gibt die auf dem Kolloquium gehaltenen Vorträge wieder, von dem hier in erster Linie diejenigen zum CdPC von 1806 besprochen werden sollen.
Der erste Teil der Festschrift bringt unter der Überschrift „Genèses“ Aufsätze über die Methoden der Ausarbeitung des Gesetzes und über die Doktrin der Prozessordnungen. Gemeinhin gilt der CdPC von 1806 als déjà vieux en naissant bzw. als eine copie très servile der Ordonnance civile (Code Louis) von 1667 (vgl. S. 9). Dem treten Halpérin, Dauchy und Wiederkehr entgegen, indem sie die nicht ganz unerheblichen Abweichungen des CdPC gegenüber der Vorlage von 1667 herausarbeiten. Halpérin (S. 23ff.) weist darauf hin, dass die Vereinfachung und Verbilligung des Zivilprozesses eine wichtige Forderung der Revolution gewesen seien. Diesem Anliegen trug das Reformgesetz von 16.-24. 8. 1790 in der Weise Rechnung, dass der „Code de la procédure civile sera incessamment réformé, de manière qu’elle soit rendue plus simple, plus expéditive et moins coûteuse“ (S. 26). Ein Gesetz vom Oktober 1790 brachte den mündlichen Prozess unter persönlicher Anwesenheit der Parteien vor den Friedensrichtern. Das Dekret vom 3. Brumaire II (24. 10. 1793), „qui détermine une nouvelle forme pour l’instruction des affaires devant les tribunaux, et supprime les fonctions d’avoué“, gab die strengen Formvorschriften des ordentlichen Prozesses fas |