Nachschlagewerk des Reichsgerichts. Gesetzgebung des Deutschen Reichs, hg. v. Schubert, Werner/Glöckner, Hans Peter. Band 1 Kaiserzeit I Haftpflicht-, Börsen-, Versicherungs- und Kriegsnotrecht, Band 2 Kaiserzeit II Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Lang, Frankfurt am Main. 674, 657 S. Besprochen von Hans-Peter Benöhr. |
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1. Gegenstand der Leitsätze
Das „Nachschlagewerk“ diente von Anfang an zum Nachschlagen der Leitsätze so gut wie aller Reichsgerichtsentscheidungen, doch ohne Urteilstenor, Sachverhalt und Gründe, entschieden zwischen 1900 und dem Ende der reichsgerichtlichen Tätigkeit, auffindbar nach den betroffenen Gesetzen, geordnet nach den einzelnen Paragraphen. Gegenstand der jetzigen Edition sind die Leitsätze betreffend privatrechtliche Spezialgesetze: Band 1 zum Haftpflicht-, Börsen-, Versicherungs- und Kriegsnotrecht, Band 2 zum gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, also zu Gesetzen, die in der Kaiserzeit erlassen wurden, zu denen die Rechtsprechung aber bis etwa 1944 nachgewiesen wird. Der vorgesehene Band 3 wird die Rechtsprechung u. a. zur Weimarer Verfassung und zum Reichstumultschadengesetz, zum Arbeitsrecht, zum Reichsheimstättengesetz, den Mietgesetzen und zur Pachtschutzordnung, zum Luftverkehrsgesetz und zur Kraftfahrzeugverkehrsordnung, zur Kartellordnung, zum Bankgesetz und zur Vergleichsordnung enthalten. Der vierte Band soll die Rechtsprechung zu den Gesetzen der NS-Zeit umfassen, u. a. zum Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums und zum Reichsbeamtengesetz, zum Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit, zum Reichserbhofgesetz, zu Straßenverkehrsordnung, Patentgesetz und Aktiengesetz, zum Ehegesundheitsgesetz, Reichsbürgergesetz und zur Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben.
Nebenbei deuten die Herausgeber einmal die künftige Publikation der Leitsätze zum HGB an und vielleicht meinen sie damit auch weitere handelsrechtliche Spezialgesetze, ins |
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Name und Gesellschaft im Frühmittelalter – Personennamen als Indikatoren für sprachliche, ethnische, soziale und kulturelle Gruppenzugehörigkeit ihrer Träger, hg. v. Geuenich, Dieter/Runde, Ingo (= Deutsche Namenforschung auf sprachgeschichtlicher Grundlage 2). Olms, Hildesheim 2006. 390 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Name und Gesellschaft im Frühmittelalter – Personennamen als Indikatoren für sprachliche, ethnische, soziale und kulturelle Gruppenzugehörigkeit ihrer Träger, hg. v. Geuenich, Dieter/Runde, Ingo (= Deutsche Namenforschung auf sprachgeschichtlicher Grundlage 2). Olms, Hildesheim 2006. 390 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das Werk enthält die mit Fußnoten versehenen und teils geringfügig überarbeiteten Texte der Referate der in Mülheim an der Ruhr vom 24. bis 26. September 2004 unter dem Titel Name und Gesellschaft im Frühmittelalter abgehaltenen, von der deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierten Tagung. Einige wenige Vorträge konnten nicht zum Druck gebracht werden. Ein Beitrag eines an der Teilnahme verhinderten Gelehrten kam zusätzlich hinzu.
Die Tagung wollte zum einen erste Ergebnisse und Erkenntnisse, aber auch überlieferungskritische und methodische Probleme, die in der Arbeit einer Duisburg-Essener Arbeitsgruppe um Dieter Geuenich zutage getreten waren, erörtern und zur Diskussion stellen. Daneben sollten andere, insbesondere ausländische, auf den Gebieten der historischen Prosopographie und philologischen Personennamenforschung tätige Forscher eingeladen und für eine internationale Kooperation gewonnen werden. Beide Aspekte spiegelt der Band konzentriert.
Den Beginn bildet allerdings die Verleihung des mit 3000 Euro dotierten Preises der Henning-Kaufmann-Stiftung zur Förderung der deutschen Namenforschung auf sprachgeschichtlicher Grundlage, die das internationale Symposium krönte. Dementsprechend steht an der Spitze aller 20 Beiträge Stefan Sondereggers Laudatio auf die 18 Personen umfassende Forschergruppe ,Nomen und Gens’, die nach Vorstudien seit 1990 und dann seit 2000 von der deutschen Forschungsgemeinschaft gefördert wird und sich die Erstellung und Auswertung eines Corpus der Personennamen und Personen der germanischen Völker und Reiche des 3. bis 8. Jahrhunderts zum Ziel gesetzt hat. Sie führt bis zu d |
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Netzer, Katinka, Wissenschaft aus nationaler Sehnsucht. Verhandlungen der Germanisten 1846 und 1847. Winter, Heidelberg 1806. 291 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die 2005 an der Fakultät für Geschichtswissenschaft der Ruhr-Universität Bochum angenommene, von Wilhelm Bleek betreute Dissertation der Verfasserin. Sie ist am Lehrstuhl Politikwissenschaft I entstanden. Die Hans-Böckler-Stiftung hat das Vorhaben finanziell unterstützt.
Das mit der erhalten gebliebenen Teilnahmekarte Prof. Dr. Reyschers geschmückte Werk ist einleuchtend gegliedert. Einer klaren Einleitung folgen die Organisation, die Teilnehmer, die Debatten über die fünf wichtigen Fragen, Einzelreden und die Verhandlungen in den drei Sektionen. Am Ende zieht die Verfasserin ein überzeugendes Fazit.
In der Einleitung geht sie mit Adalbert Erler davon aus, dass Hermann Conring 1643 den Germanisten als den mit germanischem bzw. deutschem Recht befassten Juristen geprägt hat, dieser nach seltener zwischenzeitlicher Verwendung seit den dreißiger Jahren des 19. Jahrhunderts den die deutsche Sprache betrachtenden Philologen eingeschlossen habe und dass diese Germanisten vor dem März 1848 an die deutsche Nation glaubten und sich mit den Mitteln der Wissenschaft für die Verwirklichung ihres Traumes einsetzten. 1846 lud der Tübinger Jurist August Ludwig Reyscher öffentlich Männer, die sich der Pflege des deutschen Rechts, deutscher Geschichte und Sprache widmeten, zu einer Versammlung ein. Rund 200 Wissenschaftler folgten der Einladung nach Frankfurt am Main.
Diese Versammlung und ihre Wiederholung im anschließenden Jahr sind berühmt. Sie sind auch in der bisherigen Literatur immer wieder einmal angesprochen. Eine umfassende Darstellung fehlt jedoch bisher, so dass die Verfasserin eine auffällige Lücke schließen kann.
Für die Vorgeschichte weist die Verfasserin dabei darauf hin, dass Versammlungen deutscher Naturforscher und Ärzte unter |
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Neukirchen, Christoph, Die rechtshistorische Entwicklung der Adoption (= Europäische Hochschulschriften 2, 4261). Lang, Frankfurt am Main 2005. XXVII, 149 S. Besprochen von Arne Duncker. |
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Es erscheint - vorsichtig gesprochen - sehr ambitioniert, die „rechtshistorische Entwicklung der Adoption“ ohne jegliche nähere zeitliche und inhaltliche Eingrenzung zum Thema einer Dissertation zu machen, ebenso, wie es erstaunlich erscheint, dass eine Dissertation zu einem dermaßen umfassenden und weitläufigen Thema keine 150 Seiten erreicht. Zum Teil erklärt sich dieser geringe Umfang daraus, dass schließlich doch eine weitgehende Eingrenzung auf drei zu untersuchende Rechte erfolgt, nämlich römisches Recht (in seiner Gestalt und Entwicklung zur Römerzeit, nicht aber in der gemeinrechtlichen Anwendung in Mitteleuropa), preußisches Allgemeine Landrecht von 1794 sowie das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch von 1896 mit seinen Änderungen bis einschließlich 2001. Das preußische ALR soll dabei, so Neukirchen (S. 1), beispielhaft für die weiteren Privatrechtskodifikationen behandelt werden. Laut Klappentext soll das Buch „eine geschlossene Darstellung der Entwicklung des Adoptionsrechts von den Anfängen im antiken Rom bis zur Gegenwart in Deutschland“ bieten. Dies ist weit übertrieben. Es handelt sich eben nicht um eine geschlossene Darstellung, sondern um eine exemplarische Darstellung dreier wichtiger Abschnitte, die als solche durchaus ihren Wert hat.
Neukirchen formuliert in seiner Einleitung keine ausdrückliche Fragestellung der Arbeit. Aus dem Verlauf seiner Untersuchung ergibt sich allerdings, dass sein Erkenntnisziel u. a. darin liegt, mögliche Kontinuitäten und Abweichungen des später in Deutschland angewandten Rechts im Vergleich zu dessen römisch-rechtlichen Vorgaben zu ermitteln. Als Ergebnis wird bereits einleitend vorausgeschickt, trotz rechtlicher Unterschiede in Formen, Voraussetzungen und Wirkungen seien Verbreitung und Wesen der Adoption |
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Obermair, Hannes, Bozen Süd – Bolzano Nord. Schriftlichkeit und urkundliche Überlieferung der Stadt Bozen bis 1500. Band 1 Regesten der kommunalen Bestände 1210-1400. Stadt Bozen, Bozen 2005. 472 S., 46 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Im Vorwort klärt der Verfasser, seit 2002 wissenschaftlicher Mitarbeiter des Stadtarchivs Bozen, den Leser freundlicherweise über die Entstehungsgeschichte seines Werkes auf. Hervorgegangen ist seine Publikation aus seiner zwanzig Jahre zurückliegenden, von Josef Riedmann und Achim Masser betreuten, im Titel nicht eindeutig genannten Dissertation, deren systematisierende Ansätze er weiterentwickelt hat. Hieraus hat sich für ihn die Aufgabe ergeben, in dem Regestenwerk nicht nur die weitere Erforschung der Bozener Quellen durch reine Editionstätigkeit zu fördern und an die Publikationen Hans von Voltelinis, Oswald Redlichs, Franz Huters oder Leo Santifallers anzuschließen, sondern auch erklärende Begriffe zu entwickeln, ohne die jede Anschauung bekanntlich blind sei, und damit auch medien- und sozialwissenschaftlich vorzugehen.
Im Anschluss hieran schildert er unter Archiv und seine Bestände das Stadtarchiv Bozen, das den allergrößten Teil seiner Dokumente kommunaler Provenienz (vor allem des Heiliggeistspitals) verwahre, das im Übrigen bislang nicht oder nur unzulänglich oder schwer greifbar publiziert worden sei. Von seinem Material stammen etwa 150 Stücke aus dem 13. Jahrhundert, rund 750 mit allerdings fallender Tendenz aus dem 14. Jahrhundert. Eine ganze Reihe von Urkunden kann er als Deperdita nachweisen.
Nach einer ausführlichen Dokumentation von gedruckten Quellen und Literatur sowie Sekundärliteratur bietet er Benutzungshinweise. Dem wissenschaftlich vorzugswürdigen, aber tatsächlich anscheinend nicht zu rechtfertigenden bzw. bezahlbaren vollen Abdruck der Texte kommt das gewählte Vollregest immerhin in mancher Hinsicht nahe. Das angeschlossene Überlieferungsverzeichnis erleichtert |
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Obladen, Margret, Magdeburger Recht auf der Burg zu Krakau. Die güterrechtliche Absicherung der Ehefrau in der Spruchpraxis des Krakauer Oberhofs (= Diss. jur. Freiburg im Breisgau 2004/2005 = Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen Neue Folge 48). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 235 S. Besprochen von Reinhard Schartl. |
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Im Zuge der Ostsiedlung etablierte sich im westlichen Polen deutsches Recht. Kasimir III., genannt der Große, gründete 1356 oder in den folgenden Jahren auf der Burg der damaligen polnischen Königsresidenz Krakau einen Oberhof für deutsches Recht, um die Rechtseinholung durch polnische Gerichte in Magdeburg zu unterbinden. Der Oberhof bestand aus einem auf Lebenszeit bestellten Vogt sowie aus sieben Schöffen, die selbst Vögte und Schulzen des Krakauer Umlandes waren und im anzuwendenden Magdeburger Recht bewandert sein sollten. Zur Rechtsfindung stand den Schöffen das von Kasimir III. veranlasste Rechtsbuch Jus Saxonixum Magdeburgense zur Verfügung. In der von Karin Nehlsen-von Stryk betreuten Freiburger Dissertation befasst sich die Autorin als Beitrag zur Erforschung der Frauengeschichte mit der Stellung der Witwe im Ehegüterrecht. Für ihre Untersuchung wertete sie die wenige Jahre zuvor edierten Urteile und Rechtsweisungen des Oberhofs der Jahre 1456 bis 1481 aus. Die insgesamt 1629 Sprüche dieses Zeitraums sind noch überwiegend lateinisch verfasst.
Die besprochene Untersuchung würdigt eingangs die rechtshistorische Entwicklung, die ihren Schwerpunkt im 19. Jahrhundert mit den Werken von Martitzs, Agricolas und Richard Schröders zum sächsischen ehelichen Güterrecht hatte, denen im 20. Jahrhundert einige kürzere Abhandlungen folgten. Obladen unterzieht diese Arbeiten einer Methodenkritik, wobei sie vor allem den Versuch verwirft, das mittelalterliche Recht nach einem anachronistischen Pandektenmodell darzustellen. Folgerichtig strebt die Autorin nicht an, ein dogmatisches System des Ehegüterrechts zu finden |
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Oestmann, Peter, Aus den Akten des Reichskammergerichts. Prozessrechtliche Probleme im Alten Reich (= Rechtsgeschichtliche Studien 6). Kovač, Hamburg 2004. VII, 388 S. Besprochen von Bernd Schildt. |
Ganzen Eintrag anzeigen Oestmann, Peter, Aus den Akten des Reichskammergerichts. Prozessrechtliche Probleme im Alten Reich (= Rechtsgeschichtliche Studien 6). Kovač, Hamburg 2004. VII, 388 S. Besprochen von Bernd Schildt.
Der hier anzuzeigende Sammelband vereinigt neun Aufsätze des Münsteraner Ordinarius für Bürgerliches Recht und Deutsche Rechtsgeschichte Peter Oestmann. Dabei handelt es sich durchgängig um Fallstudien auf der Grundlage von Prozeßakten des Reichskammergerichts. Ihre zusammenhängende Veröffentlichung rechtfertigt sich nicht nur durch den Umstand, daß sie in zum Teil sehr entfernten Publikationsorganen veröffentlicht worden sind, und insoweit schwer zugänglich sind, sondern auch aus inhaltlichen Gründen. Es ist durchaus ein Gewinn, die einzelnen Arbeiten in ihrem inhaltlichen Zusammenhang und der damit verbundenen Verzahnung historisch-methodischer Problemstellungen zur Hand zu haben.
Den breitesten Raum nehmen dabei fünf Fallstudien aus dem Umfeld der Dissertation Oestmanns – Hexenprozesse am Reichskammergericht (1997) – ein. Besonders verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf den im Jahre 2002 erschienenen Aufsatz: Die Rechtsprechung des Reichskammergerichts zum Hexenprozess und ihre Resonanz (S. 265-300). Hier zieht O. die Summe aus seinen bisherigen Forschungen zur Reflexion von Hexenprozessen in der Rechtsprechung des Reichskammergerichts. In ihnen werden zum einen die ebenfalls in vorliegendem Sammelband abgedruckten Einzelstudien – Friedrich Spee und das Reichskammergericht im Kampf gegen die Hexenprozesse (S. 105-145), Die Offenburger Hexenprozesse im Spannungsfeld zwischen Reichshofrat und Reichskammergericht (S. 147-190), Lippische Hexenprozesse vor dem Reichskammergericht (S. 191-223), Vom Reichskammergerichtsadvokaten zum Teufelskünstler – das Schicksal des Goslaer Syndikus Johann Mutterstadt (S. 225-264) und auch seine Göttinger Dissertation von 1996 – Hexenprozesse am Reichskammergericht – umfassend verarbeitet.
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Oestmann, Peter, Rechtsvielfalt vor Gericht. Rechtsanwendung und Partikularrecht im Alten Reich (= Rechtsprechung Materialien und Studien 18). Klostermann, Frankfurt am Main 2002. XVI, 728 S. Besprochen von Jürgen Weitzel. |
Ganzen Eintrag anzeigen Oestmann, Peter, Rechtsvielfalt vor Gericht. Rechtsanwendung und Partikularrecht im Alten Reich (= Rechtsprechung Materialien und Studien 18). Klostermann, Frankfurt am Main 2002. XVI, 728 S.
Das Buch, die Frankfurter Habilitationsschrift Oestmanns, unternimmt es, die vornehmlich von Siegfried Brie und Wolfgang Wiegand erforschte gemeinrechtliche Rechtsanwendungsdoktrin mit der einschlägigen Prozesspraxis zu konfrontieren. Als Material dienen vornehmlich 97 Prozesse des Reichskammergerichts, die in den Jahren zwischen 1495 und 1806 aus Lübeck und Frankfurt am Main an das Reichsgericht gelangten. Die Auswahl ist gut getroffen. Die Tätigkeit des Höchstgerichts als Appellationsinstanz und die erstinstanzliche Prozessführung im Rahmen der beiden unterschiedlich gestalteten, doch vergleichsweise gut erforschten Stadtrechte versprechen optimalen Erkenntnisgewinn. Darauf, dass die Auswahl möglicherweise Besonderheiten weiträumiger Landrechtsadministration vernachlässigt, weist der Verfasser selbst hin. Man kann eben nicht alles auf einmal haben. Auch die 97 Prozessakten mussten im Hinblick auf ihre potentielle Aussagekraft für das Thema aus rund 2400 Reichskammergerichtsakten ausgewählt werden.
Der untersuchte Gegenstand hat deshalb besonderes Gewicht, weil die wichtigsten Aussagen der gemeinrechtlichen Rechtsanwendungslehre den Schluss nahe legen, dass im Zuge der Rezeption schon allein dieser Lehre wegen einheimische Rechtsgewohnheiten massiv durch die Anwendung römischen Rechts verdrängt worden seien. Dieser Schluss ist denn auch vielfach gezogen worden, indem man unterschwellig die Vorstellung nährte, die mit gelehrten Juristen besetzten Gerichte hätten die Lehren von der Geltungsvermutung (fundata intentio) zugunsten des römischen Rechts sowie der Vorbringens- und Beweisbedürftigkeit des partikularen Rechts, also dessen prozessuale Behandlung als factum, strikt und auf die Dauer von rund 300 Jahren hin ungeschmälert umgesetzt. Dabei w |
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Olechowski, Thomas, Rechtsgeschichte. Einführung in die historischen Grundlagen des modernen Rechts. WUV Universitätsverlag, Wien 2006. 340 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Olechowski, Thomas, Rechtsgeschichte. Einführung in die historischen Grundlagen des modernen Rechts. WUV Universitätsverlag, Wien 2006. 340 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Dieses WUV-manual ist nach dem Vorwort für Studierende der Rechtswissenschaft bestimmt und nennt als ideale Ergänzung Olechowski, Thomas, Rechtsgeschichte – Materialien und Übersichten, 4. Auflage 2006. Es soll die (erstsemestrigen) Studierenden in die historischen Grundlagen und in die aktuellen Grundprobleme des österreichischen und europäischen Rechts einführen. Im Zentrum stehen die Entwicklung des Verfassungsrechts und die Entwicklung des Privatrechts, wobei die Betonung der institutionengeschichtlichen Entwicklung Verständnis für die Bedingungszusammenhänge des modernen Rechts wecken und die Maximen der heutigen Rechtskultur deutlich machen soll.
Entstanden ist das für die Hand eher etwas große und für ein Handbuch eher noch etwas dünne manual aus der Lehrveranstaltungsgrundlage (Skriptum des Verfassers) Grundlagen der österreichischen und europäischen Rechtsgeschichte (3. Auflage 2005) sowie aus der von Werner Ogris begründeten und vom Verfasser nach der Emeritierung des Lehrers fortgeführten Lehrveranstaltungsunterlage (Skriptum) Privatrechtsentwicklung (5. Auflage 2005). Gegenüber den bisherigen Skripten wurden im an die allgemeine Öffentlichkeit getretenen Buch insbesondere die Abschnitte über Österreich seit 1918 sowie das Erbrecht einer gründlichen Neubearbeitung unterzogen, während in den übrigen Bereichen kleinere Verbesserungen erfolgten.
Anlass für den Zusammenschluss und die Überarbeitung ist der neue, soeben in Wien in Kraft getretene juristische Studienplan. Er splittert im Zuge der unendlichen Studienreformbemühungen die Rechtsgeschichte in einen Pflichtbereich, einen Wahlbereich und einen Pflichtwahlbereich auf. Das manual versucht dem durch seine Gliederung in einen entwicklungsgeschichtlichen allgemeinen Teil, einen institutioneng |
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Ollinger, Thomas, Die Entwicklung des Richtervorbehalts im Verhaftungsrecht von den Anfängen bis zur Paulskirchenverfassung (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 22). Duncker & Humblot, Berlin 1997. 425 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ollinger, Thomas, Die Entwicklung des Richtervorbehalts im Verhaftungsrecht von den Anfängen der Paulskirchenverfassung (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 22). Duncker & Humblot, Berlin 1997. 425 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz.
Die rechtsgeschichtliche Trierer Dissertation knüpft an den Richtervorbehalt im Sinne des Art. 104 Abs. 2 des Grundgesetzes an. Gemeint ist damit die Rechtsgarantie, die dem Richter die vorgängige obligatorische Entscheidung über Verhaftungen vorbehält und in allen Fällen, in denen die Polizei aus Gründen der Eilbedürftigkeit einen Tatverdächtigen vorläufig festnimmt, eine richterliche Überprüfung der Freiheitsentziehung innerhalb von 24 Stunden vorschreibt. In zeitlicher Hinsicht spürt die Studie Thomas Ollingers den Ursprüngen dieser Rechtsgarantie im Mittelalter und in der frühen Neuzeit nach, um dann ihre Entwicklung in West- und Mitteleuropa (England, heutige Beneluxstaaten, Frankreich und Deutschland) bis zur Paulskirchenverfassung von 1848 darzustellen. Dass die Untersuchung schon in dieser zeitlichen und räumlichen Begrenzung ein überaus umfangreiches und differenziertes Arbeitsprogramm aufweist, zeigen die einzelnen Schritte, die der Verfasser im Gang durch die Geschichte von den römisch-rechtlichen Quellen über mittelalterliche Verhaftungsgarantien bis hin zu den Verläufen in den einzelnen Ländern zurücklegt. Dabei wird insgesamt mehrerlei deutlich. Die Entwicklungen verliefen in den Ländern und Regionen schon dank ihrer jeweiligen inneren Verfassung recht unterschiedlich. Mit dem Thema des Richtervorbehalts verbinden sich Fragen nach der Gestaltung des Strafverfahrens im Ganzen ebenso wie nach der Zuständigkeit für Verhaftungsanordnungen und der materiellen Voraussetzungen für Eingriffe in die persönliche Freiheit.
Ursprünglich hatte die Entscheidung über Verhaftungen Tatverdächtiger in der Hand des Stadt- oder Landesherrn gelegen. Erst relativ spät, im Zuge d |
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Ordnungskonfigurationen im hohen Mittelalter, hg. v. Schneidmüller, Bernd/Weinfurter, Stefan (= Vorträge und Forschungen 64). Thorbecke, Ostfildern 2006. 444 S., Ill. Besprochen von Walter Pauly. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ordnungskonfigurationen im hohen Mittelalter, hg. v. Schneidmüller, Bernd/Weinfurter, Stefan (= Vorträge und Forschungen 64). Thorbecke, Ostfildern 2006. 444 S., Ill. Besprochen von Walter Pauly.
Der anzuzeigende Tagungsband fußt auf der Reichenautagung des Konstanzer Arbeitskreises für mittelalterliche Geschichte im Herbst 2003, die mit dem titelgebenden Stichwort „Ordnungskonfigurationen“ neben Ordnungskonzepten „auch Wege, Modelle und Formen der realen Umsetzung bestimmter Werte- und Ordnungsvorstellungen“ einschließlich der „Wechselbeziehung von gedachter und etablierter Ordnung“ thematisierte, wie die Herausgeber zur „Erprobung eines Forschungsdesigns“ einleitend herausstellen (S. 8). In seiner Zusammenfassung betont Martin Kintzinger, die „für die Referate und Diskussionen so folgenreiche Begriffsverwirrung war beabsichtigt!“ (S. 418). Dazwischen liegen elf luzide Artikel zu Aspekten der Umbrüche im 12. und 13. Jahrhundert, die mehr oder minder bemüht den Tagungstitel aufnehmen. Zunächst untersucht Georg Wieland in seinem Beitrag „Die Ordnung des Kosmos und die Unordnung der Welt“ unter Aufnahme sowohl des Traditionsstrangs der christlichen Schöpfungslehre als auch der griechischen Philosophie die metaphysischen, zeitgenössisch gleichwohl als wissenschaftlich begründet angesehenen Grundannahmen, die den „verschiedenen partikulären Ordnungskonfigurationen“ gedanklich vorauslagen (S. 20f.). Anschließend erweist Joachim Ehlers („Die Ordnung der Geschichte“) ausgehend von Eusebius die „providentielle Struktur“ christlicher Geschichtsvorstellung (S. 56). Ordo-Vorstellungen und ordo-Forschung bedenkt Bernhard Jussen („Ordo zwischen Ideengeschichte und Lexikometrie“) mittels lexikometrischer Probebohrungen, an deren Ende sich ordo-Denken und Mittelalter nach Art einer „Gleichung“ in Beziehung gesetzt finden (S. 256). Mit dem Wandel von Ordnungsschemata im 12. Jahrhundert beschäftigt sich Hagen Keller („Ordnungsvorstellungen, Erfahrungshorizon |
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Papsonová, Mária, Das Magdeburger Recht und das Silleiner Rechtsbuch. Wörterbuch zur deutschsprachigen Vorlage des Landrechts (1378) und zu ihrer Übersetzung (1473) (= Regensburger Beiträge zur deutschen Sprach- und Literaturwissenschaft 84). Lang, Frankfurt am Main 2003. 767 S. Besprochen von Inge Bily. |
Ganzen Eintrag anzeigen Papsonová, Mária, Das Magdeburger Recht und das Silleiner Rechtsbuch. Wörterbuch zur deutschsprachigen Vorlage des Landrechts (1378) und zu ihrer Übersetzung (1473) (= Regensburger Beiträge zur deutschen Sprach- und Literaturwissenschaft 84). Lang, Frankfurt am Main 2003. 767 S. Besprochen von Inge Bily.
Das Silleiner Rechtsbuch gehört zu den ältesten auf dem Gebiet der heutigen Slowakei überlieferten Stadtbüchern und stellt das bedeutendste Sprachdenkmal der Slowakei dar. Mit einem umfangreichen Wörterbuch der Rechtstermini zur deutschsprachigen Vorlage des Landrechts (1378) und zu ihrer Übersetzung (1473) des Silleiner Rechtsbuches legt Mária Papsonová das Ergebnis jahrelanger Beschäftigung mit diesen grundlegenden Quellentexten vor.
An Inhaltsverzeichnis (S. 5-6) und Vorbemerkung (S. 7-9) schließt sich der Dank der Autorin an eine große Zahl von Kooperationspartnern an (S. 11-12). Es folgen 11 Kapitel, u. a. zur deutschen Besiedlung auf dem Gebiet der heutigen Slowakei, einschließlich der Rezeption des deutschen Rechts (Kapitel 1, S. 15-20), zur soziolinguistischen Lage im spätmittelalterlichen Sillein (Kapitel 2, S. 21-28) sowie zum Stand der Forschung (Kapitel 3, S. 29-36). Anschließend werden in Kapitel 4 (S. 37-42) Herkunft und Entstehung der deutschsprachigen Rechtssammlung im Silleiner Rechtsbuch untersucht, in Kapitel 5 (S. 43-52) die Sprache. Dabei stehen der kommunikative Wert der Handschrift und ihrer Edition (5.1, S. 43-46) sowie eine graphematische und lexikalische Charakteristik der Handschrift (5.2, S. 46-52) im Mittelpunkt. Die Textanalyse Papsonovás bleibt nicht beim einzelnen Wort und seiner Struktur stehen, sondern bezieht ebenso die Satzstruktur in den Vergleich ein, s. S. 47. Auch weist die Autorin immer wieder auf Textstellen hin, die für den Übersetzer problematisch sind, z. B. Paar- oder Zwillingsformeln, aber auch Homographe, die sich lediglich im Artikel unterscheiden, wie z. B. der erbe, das erbe. Homoph |
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Paston Letters and Papers of the Fifteenth Century, Part III, hg. v. Beadle, Richard/Richmond, Colin (= Early English Text Society, Supplementary Series 22). Oxford University Press, Oxford 2005. CIII; 319 S., 6 Abb. Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen Paston Letters and Papers of the Fifteenth Century, Part III, hg. v. Beadle, Richard/Richmond, Colin (= Early English Text Society, Supplementary Series 22). Oxford University Press, Oxford 2005. CIII; 319 S., 6 Abb. Besprochen von Susanne Jenks.
Die Familie Paston aus der Grafschaft Norfolk stieg durch den am 15. Oktober 1429 zum Chief Justice of the Common Pleas berufenen William (I) Paston (* 1378, † 13. August 1444) aus bescheidenen Anfängen in die Gentry auf. Sie gelangte – unter anderem durch vorteilhafte Eheschließungen – zeitweise zu beachtlichem Wohlstand. Das wechselhafte Schicksal dieser Familie ist der Nachwelt vor allem aufgrund ihrer zahlreichen überlieferten Briefe bekannt. Diese zwischen ca. 1420 und ca. 1500 verfassten Schriftstücke sind eine exzellente Quelle für Studien über die Gentry im 15. Jahrhundert.
Der hier zu besprechende Band ist der lang ersehnte dritte Teil der von Norman Davis in den 1970er Jahren begonnenen, infolge seines Todes 1989 unvollendet gebliebenen Edition. Der erste Teil enthielt 421 familieninterne Briefe. Im zweiten Teil waren 444 Briefe von und an den größeren Verwandten-, Bekannten- und Freundeskreis der Familie enthalten. Der hier vorliegenden Band umfasst 120 Schreiben: neben 20 größtenteils bislang ungedruckten Briefen von William (I), John (I), William (II) und Margaret Paston weitere 100 erstmalig (beziehungsweise erstmalig vollständig) veröffentlichte Briefe an und von Sir John Fastolf, ein angeheirateter Verwandter John (I) Pastons, und Personen aus dem Umfeld. Gerade seine Briefe sind aus rechtsgeschichtlicher Sicht höchst interessant, geben sie doch einen unverblümten Blick auf das normalerweise Verborgene: die vielfältige Einflussnahme auf laufende Gerichtsverfahren. So wurde Lobbyarbeit beim vorsitzenden Richter über gemeinsame Freunde oder Verwandte betrieben (Brief Nr. 1035: your fadir, and other Þe Kynges juges of Þe Kynges Benche; I prey aow hertily Þat ye wille have in re |
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Pense, Till, Das spanische Schwurgericht. Die Jury im Spannungsfeld von Rechtsstaat und Demokratie (= Schriften der deutsch-spanischen Juristenvereinigung 16). Lang, Frankfurt am Main 2006. XXII, 214, XXIII-XLIII S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Pense, Till, Das spanische Schwurgericht. Die Jury im Spannungsfeld von Rechtsstaat und Demokratie (= Schriften der deutsch-spanischen Juristenvereinigung 16). Lang, Frankfurt am Main 2006. XXII, 214, XXIII-XLIII S. Besprochen von Werner Schubert.
Spanien führte durch Gesetz vom 22. 5. 1995 die klassische Form des Schwurgerichts wieder ein; es besteht aus einem Berufsrichter und acht Laienrichtern (Jury) und ist u. a. zuständig bei Mord und Totschlag sowie bei Straftaten im Amt und gegen die Freiheit und Sicherung sowie bei Brandstiftungsdelikten (S. 158ff.). Die Jury ist im Rahmen der Schuldfrage auf die Beantwortung des historischen Tatfrage und auf einen Ausspruch über die Schuld oder die Unschuld des Angeklagten beschränkt. Das Gesetz von 1995 ist für Pense Anlass, der Entwicklung des spanischen Schwurgerichts von 1808 an nachzugehen. Nach einem Überblick über die Begriffsgeschichte und die spanische Verfassungsgeschichte behandelt Pense zunächst die Verfassungen von Bayonne (1808) und von Cádiz (1812), die beide die Einführung von Schwurgerichten noch nicht anordneten, wenn auch nicht ausschlossen. Mit dem Pressegesetz vom 22. 10. 1820 erhielt Spanien für drei Jahre erstmals ein Schwurgerichtsverfahren, das ausschließlich auf Pressedelikte Anwendung fand. Die Cortes setzten 1837 das Pressegesetz von 1822 erneut in Kraft; es galt bis 1845 (Wiederbelebung der Schwurgerichte für jeweils kurze Zeit 1852 und 1864). Die Literatur verhielt sich gegenüber den Schwurgerichten überwiegend ablehnend (S. 67ff.; Escriche; Pacheco; Juristenkongress 1863). Spanien erhielt zwischen 1872 und 1874 und dann für die Zeit von 1888 bis 1923 erneut Schwurgerichte mit erstmals sehr breiten Zuständigkeiten. Während der zweiten Republik 1931 wiederhergestellt waren die Schwurgerichte im Bürgerkrieg ein gefügiges Instrument im Kampf gegen den politischen Gegner. Unter der Militärdiktatur Francos blieben die Schwurgerichte gänzlich abgeschafft. Nach |
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Pfeiffer, Julius Ludwig, Das Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972. Die Geschichte des deutschen Tierschutzrechts von 1950 bis 1972 (= Rechtshistorische Reihe 294). Lang, Frankfurt am Main 2004. 293 S. Besprochen von André Depping. |
Ganzen Eintrag anzeigen Pfeiffer, Julius Ludwig, Das Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972. Die Geschichte des deutschen Tierschutzrechts von 1950 bis 1972 (= Rechtshistorische Reihe 294). Lang, Frankfurt am Main 2004. 293 S. Besprochen von André Depping.
Diese von Werner Schubert betreute Dissertation verfolgt den mühsamen Weg des Tierschutzrechts in Deutschland bis zum Tierschutzgesetz von 1972 und leistet damit teilweise Pionierarbeit auf einem von der Rechtsgeschichte bislang wenig beachteten Rechtsgebiet. Das Buch beginnt mit einer kurzen Darstellung der Anfänge des Tierschutzrechts in England und des Reichstierschutzgesetzes von 1933. Es verblüfft nur auf den ersten Blick, dass die Anfänge eines ethischen fundierten Tierschutzrechts gerade im menschenverachtenden Nationalsozialismus zu finden sind. Die Schaffung neuer Straftatbestände lag im Trend, die klassischen politischen Interessenvertreter der Landwirte waren entmachtet und die neuen Machthaber konnten sich mit diesem mitfühlenden Gesetz in ein gutes Licht rücken. Der Besitz deutscher Schäferhunde ließ selbst den Führer menschlich erscheinen. Das ethische Fundament des Gesetzes war allerdings brüchig – so konnte als Nebenstrafe gegen einen Tierquäler u. a. die Tötung des Tieres angeordnet werden. Im Deutschland der Nachkriegszeit und des Wirtschaftswunders spielte eine Ausweitung des Tierschutzes politisch keine Rolle. Daran änderte auch der 1. Tierschutzkongress 1957 an einem so denkwürdigen Ort wie der Paulskirche nichts. Bis auf ein in der Praxis durch seine Ausnahmeregelungen fast wirkungsloses Ausfuhrverbot von Schlachtpferden 1961 geschah in der Gesetzgebung nichts.
Ab der Mitte der 60er Jahre begann sich das Parlament für den Tierschutz zu interessieren. Das Abwarten der großen Strafrechtsreform und die fehlende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes bildeten jedoch noch Hindernisse. Nach deren Beseitigung kam relativ kurzfristig das Tierschutzgesetz von 1972 zustande, das er |
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Pfeil, Walter J., Die Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus im österreichischen Sozialrecht (= Veröffentlichungen der österreichischen Historikerkommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich 29/1). Oldenbourg, Wien 2004. 453 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Pfeil, Walter J., Die Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus im österreichischen Sozialrecht (= Veröffentlichungen der österreichischen Historikerkommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich 29/1). Oldenbourg, Wien 2004. 453 S. - Tanzer, Michael, „Arisierte“ Vermögenswerte im Steuerrecht der zweiten Republik (= Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich 30). Oldenbourg, Wien 2004. 115 S. - Gruber, Michael/Tüchler, Michael, Rechtsfragen der Entziehung, Bereinigung und Rückstellung von Wertpapieren (= Veröffentlichungen der österreichischen Historikerkommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich 31). Oldenbourg, Wien 2004. 181 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Nationalsozialismus haben zahlreiche Täter zahllosen Opfern schwere Schäden bis hin zur völligen Vernichtung zugefügt. Eine Wiederherstellung der verletzten Rechtsgüter ist in den meisten Fällen ausgeschlossen. Nur in langwierigen und schmerzhaften Verfahren sind teilweise Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Deutschland wie in Österreich erfolgt.
In Österreich wurde 1998 eine Historikerkommission zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der Vorgänge eingesetzt. Ihr Mandat lautete auf Erforschung des gesamten Komplexes Vermögensentzug auf dem Gebiet der Republik Österreich während der NS-Zeit sowie Rückstellungen bzw. Entschädigungen (sowie wirtschaftliche oder soziale Leistungen) der Republik Österreich ab 1945. Nach rund vierjähriger Tätigkeit veröffentlichte die international zusammengesetzte Kommission in insgesamt 53 Berichten und einem Schlussbericht die Ergebnisse der einzelnen Forschungsprojekte und Gutachten.
Zahlreiche wichtige in diesem Zusammenhang aufgetretene Fragen hat Johannes Wasmuth |
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Pferr, Ulrich, Die Verfassungskrise im Memelgebiet 1931/32 insbesondere unter Würdigung der Memelkonvention und deren Auslegung im Urteil des Ständigen Internationalen Gerichtshofs in Den Haag vom 11. August 1932 (= Würzburger rechtswissenschaftliche Schriften 59). Ergon, Würzburg 2005. XXXVIII, 258 S. Besprochen von Dieter Waibel. |
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Aufgrund der Bestimmungen des Versailler Vertrages zunächst unter alliierte Verwaltung gestellt, wurde das Memelgebiet 1923 von litauischen Freischärlern besetzt und anschließend mit dem Segen des Völkerbundes als autonomes Gebiet Litauen eingegliedert. Von 1926 bis 1938 stand die Region unter Ausnahmezustand, wobei sich die „Memelfrage“, d. h. die endgültige Zugehörigkeit des Memelgebiets, nicht nur zwischen der überwiegend deutschen Bevölkerung und Litauen, sondern auch zwischen den Entente-Mächten, Polen und Russland stellte.
Die deutsch-litauischen Auseinandersetzungen um das Memelgebiet stehen im Mittelpunkt der Dissertationsschrift Ulrich Pferrs, wobei der Autor mit der „Böttcherkrise“ eine besonders Konflikt beladene Auseinandersetzung in das Zentrum rückt. Otto Böttcher war als Präsident des aus der Landtagsmehrheit gebildeten memelländischen Direktoriums im Dezember 1931 ohne Kenntnis der litauischen Zentralregierung nach Berlin gereist, um mit den zuständigen deutschen Stellen über Einfuhrerleichterungen für landwirtschaftliche Produkte aus dem Memelgebiet zu verhandeln. In der bestehenden politischen Großwetterlage barg die Reise, die nicht geheim blieb, enormen politischen Sprengstoff. Die litauische Regierung nahm sie zum Anlass, Böttcher, der ihr in ihrem Bestreben, die litauischen Interessen im Memelgebiet zu stärken, ein Dorn im Auge war, in Frage zu stellen. Als Böttcher vom litauischen Gouverneur Merkys von seinem Amt enthoben wurde, er sich jedoch weigerte seine Position zu räumen, wurde er inhaftiert und der Konflikt eskalierte. Denn mittlerweile hatten sich insbesondere die deutschen |
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Pflefka, Sven, Das Bistum Bamberg, Franken und das Reich in der Stauferzeit. Der Bamberger Bischof im Elitengefüge des Reiches 1138-1245 (= Veröffentlichungen der Gesellschaft für fränkische Geschichte 9, Darstellungen aus der fränkischen Kunstgeschichte 49). Wissenschaftlicher Kommissionsverlag Sigrid Strauß-Morawitzky, Stegaurach 2005. XII, 442, [7] S., Ill., graph. Darst. Besprochen von Alois Gerlich. |
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Die aus der Schule Bernd Schneidmüllers stammende Dissertation zeigt an, wie die vor einem Menschenalter etwas mühsam entstandene Universität Bamberg sich jetzt in die bisher von Würzburg und noch stärker von Erlangen-Nürnberg dominierte Forschungslandschaft Franken einfügt. Erich Freiherr von Guttenberg, Alfred Wendehorst und Gerd Zimmermann haben grundlegende Forschungen vorgelegt, die aus dem weiteren Franken Paten standen für die hier anzuzeigende Untersuchung. Aus dem engeren Bereich des Bistums und Hochstiftes ist nicht nur aus Pietät zu nennen die siebenbändige Darstellung von Johann Looshorn (seit 1998 mit Register von Martin Schieber) ob ihrer Materialfülle, dann die ihr folgende Raffung von Johannes Kist. Spezielle Studien legten vor Ferdinand Geldner, Otto Meyer, Klaus Guth und Helmut Flachenecker. Aus jüngster Zeit sind die stark auf das Hochmittelalter, besonders auf Kaiser Heinrich II. als Bistumsgründer bezogenen Untersuchungen von Stefan Weinfurter, Gerd Althoff, Jürgen Peterson und Bernd Schneidmüller hervorzuheben. Einige der Dissertation vorauseilende Studien legte Pflefka in den Berichten des Historischen Vereins Bamberg vor. Für die stauferzeitliche Umgebung der Dissertation waren wegweisend Odilo Engels, Theo Kölzer, Egon Boshof und wegen des Bamberger Königsmordes Bernd Ulrich Hucker. Nicht außer Acht gelassen seien die Begleitbände zu den großen Ausstellungen in Bamberg und München von 1998 und 2000, besonders mit den Erörterungen von Alois Schütz und Klaus van Eickels.
Angesichts dieser dichten Forschungsint |
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Pietschmann, Horst, Mexiko zwischen Reform und Revolution. Vom bourbonischen Zeitalter zur Unabhängigkeit (= Beiträge zur Kolonial- und Überseegeschichte 80). Steiner, Stuttgart 2000. 299 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
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Spätestens seit der jüngsten Tagung der Vereinigung für Verfassungsgeschichte in Hofgeismar vom 27. bis 29. März 2006 ist Horst Pietschmann, emeritierter Ordinarius für die Geschichte Lateinamerikas an der Universität Hamburg, den an der Geschichte Lateinamerikas und der Iberischen Halbinsel Interessierten ein Begriff. Der Verfasser hat in den letzten Jahrzehnten der historischen Lateinamerika- und Spanienforschung viele Anstöße gegeben, wovon das hier besprochene Buch, das elf Aufsätze Pietschmanns enthält, ein beredtes Zeugnis ablegt.
Im ausgehenden 18. und beginnenden 19. Jahrhundert griffen die bourbonischen und pombalschen Reformen in Spanien und Portugal und nahmen auch in Lateinamerika einen besonderen Stellenwert ein[1]. In diesem „Zeitalter der demokratischen“ bzw. „atlantischen Revolutionen“ drifteten die Mutterländer und ihre überseeischen Besitzungen immer weiter auseinander. Spanien verlor als imperiale Macht im europäisch-atlantischen Vergleich politisch und wirtschaftlich immer mehr an Bedeutung, während sich die Gegensätze zwischen europäischer Kolonialbürokratie und amerikanischen Eliten zugleich immer weiter verschärften. Pietschmann erforscht sehr nuanciert diesen Umbruch der mexikanischen, lateinamerikanischen und europäisch-atlantischen Geschichte. Indem er aktuelle Forschungsdiskussionen aufnimmt und sie am Beispiel Lateinamerikas und Mexikos exemplifiziert, entwickelt er nicht bloß neue Forschungsperspektiven, sondern geht darüber hinaus abweichende Interpretationswege[2].
Die Aufsätze werden sowohl der Analyse der kolonialen Bürokratie als auch der Institutionen-, Rechts- und Verfassungsgeschichte gerecht. Außerdem werfen sie ethnohistorische und kultur- bzw. mentalitätsgeschichtlich |
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Praxis der Gerichtsbarkeit in europäischen Städten des Spätmittelalters, hg. v. Arlinghaus, Franz-Josef/Baumgärtner, Ingrid/Colli, Vincenzo/Lepsius, Susanne/Wetzstein, Thomas (= Rechtsprechung – Materialien und Studien 23). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. VII, 492 S. Besprochen von Peter Oestmann. |
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Denkt man an Gerichtsbarkeit in spätmittelalterlichen Städten, kommen einem zahlreiche Anknüpfungspunkte in den Sinn. In der traditionellen deutschen Rechtsgeschichte boten die vorbildlichen Editionen von Schöffensprüchen und Oberhofurteilen schon vor vielen Jahrzehnten reichhaltiges Material zur Erforschung der Gerichtspraxis. Außerdem hat die historische Kriminaliltätsforschung im Gegensatz zur älteren Strafrechtsgeschichte gezielt die Rechtspraxis und nicht die Normengeschichte zum Untersuchungsgegenstand erhoben. Zahlreiche neuere Arbeiten thematisieren Kriminalität und Strafe an der Wende vom Spätmittelalter zur frühen Neuzeit. Der vorliegende Sammelband, der auf eine Tagung vom April 2004 im Max Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte zurückgeht, grenzt sich von beiden Themenfeldern bewusst ab. Es geht weder um Strafrechtsgeschichte noch um Laiengerichtsbarkeit. Vielmehr stellen die Herausgeber das gelehrte Recht ins Zentrum ihres Interesses. Diese Hinwendung zum gelehrten Recht in Städten zwingt zum Blick nach Süden. Nicht zufällig behandeln fünf der zwölf Beiträge italienische Städte. Einmal geht es um England, einmal um Frankreich, fünfmal um den deutschsprachigen Raum. Die Herausgeber verfolgen mit der Fokussierung auf Städte einen doppelten Zweck. Zum einen wollen sie Konkurrenz und Kooperation mehrerer Gerichte untersuchen, zum anderen Mechanismen zur Herstellung von Akzeptanz hinsichtlich des Verfahrens und der Entscheidungen aufzeigen. In ihrer Einleitung nennt Ingrid Baumgärtner sechs Gesichtspunkte, die den Herausgebern ein besonderes Anliegen sind. Von langen und kontroversen Diskussionen ist die Rede. Autoren und H |
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Prozesspraxis im alten Reich. Annäherungen – Fallstudien – Statistiken, hg. v. Baumann, Anette/Oestmann, Peter/Wenderhorst, Stefan/Westphal, Sigrid (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 50). Böhlau, Köln 2005. 211 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
Ganzen Eintrag anzeigen Prozesspraxis im alten Reich. Annäherungen – Fallstudien – Statistiken, hg. v. Baumann, Anette/Oestmann, Peter/Wenderhorst, Stefan/Westphal, Sigrid (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 50). Böhlau, Köln 2005. 211 S. Besprochen von Filippo Ranieri.
Das „Netzwerk Reichsgerichtsbarkeit“, das seit 1998 eng mit der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung in Wetzlar kooperiert, veranstaltet seit 1999 im zweijährigen Abstand interdisziplinäre Tagungen für junge Historiker und Rechtshistoriker. Die Ergebnisse werden regelmäßig publiziert. Der Band „Prozessakten als Quelle. Neue Ansätze zur Erforschung der höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich“ wurde bereits in dieser Zeitschrift angezeigt (ZRG, Germ.Abt., 119. Bd. (2002), S.658-664). Die Ergebnisse der letzten Tagung, welche in Wetzlar im Jahre 2004 unter dem Titel „… zu richten nach des Reichs gemeinen Rechten. Höchstrichterliche Rechtsprechung im Alten Reich“ stattfand, werden jetzt im vorliegenden Band veröffentlicht. In der Einleitung „Höchstrichterliche Rechtsprechung im Alten Reich. Einleitende Überlegungen“ (S. 1-15) schildert Peter Oestmann den Forschungsstand auf diesem Gebiet und stellt zugleich die hier veröffentlichten Beiträge kurz vor. Die Forschungen auf dem Gebiet der ehemaligen Reichsgerichtsbarkeit spiegeln in der Tat während der letzten hundert Jahre auch die Veränderungen in Forschungsrichtung und Forschungsinteresse der Deutschen Rechtsgeschichte wider. Seit den zwei bekannten Monographien von Rudolf Smend im Jahre 1911 und Oswald von Gschließer im Jahre 1942 jeweils zum Reichskammergericht und zum Reichshofrat, die noch die Institutionengeschichte privilegierten, ist eine fast unübersehbare Literatur auf diesem Gebiet erschienen. Die Erschließung der Archivbestände von Prozessakten des ehemaligen Reichskammergerichts seit den 70er Jahren hat diesen Forschungen eine neue Arbeitsgrundlage verschafft. Peter Oestmann schildert hier die we |
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Racky, Michael, Die Diskussion über Gewaltenteilung und Gewaltentrennung im Vormärz (= Rechtshistorische Reihe 314). Lang, Frankfurt am Main 2005. 198 S. Besprochen von Louis Pahlow. |
Ganzen Eintrag anzeigen Racky, Michael, Die Diskussion über Gewaltenteilung und Gewaltentrennung im Vormärz (= Rechtshistorische Reihe 314). Lang, Frankfurt am Main 2005. 198 S. Besprochen von Louis Pahlow.
Die Verfassungsgeschichte des 19. Jahrhunderts, vor allem des Vormärz, ist ein schwieriges Terrain. Das gilt nicht nur für den normativen Befund der unterschiedlichen einzelstaatlichen Verfassungen (einschließlich der nicht in Kraft getretenen Entwürfe) und der Verfassung des Deutschen Bundes, sondern auch und vor allem für ideengeschichtlichen Wurzeln von Staat und Verfassung, die in dieser Zeit diskutiert wurden. Gerade im Vormärz entwickelten Juristen und Nichtjuristen eine Fülle unterschiedlicher staatstheoretischer Modelle, die der realen Verfassungspraxis oftmals nicht entsprachen und als Reformvorschläge gedacht waren. Michael Racky hat – wie schon andere vor ihm – diese staatsphilosophischen Modelle im Vormärz im Hinblick auf Gewaltenteilung und Gewaltentrennung untersucht.
Allerdings blendet der Autor bereits einen Großteil der Autoren und ihrer Modelle aus seiner Untersuchung aus. Racky beschränkt sich auf die Auswahl von elf Autoren, nämlich Friedrich Julius Stahl, Georg Wilhelm Friedrich Hegel, Romeo Maurenbrecher, Sylvester Jordan, Karl von Rotteck, Johann Christian von Aretin, Friedrich Christoph Dahlmann, Friedrich Schmitthenner, Carl Theodor Welcker, Robert von Mohl und Carl Salomo Zachariä. Andere bedeutsame Autoren wie Karl Ludwig Haller oder Karl Heinrich Ludwig Pölitz werden statt dessen bewusst ausgeklammert, u. a. mit dem Argument, „dass die Anzahl der zu untersuchenden Autoren begrenzt war“ oder dass es sich von Hause aus – z. B. bei Friedrich Murhard – nicht um einen Staatsrechtler und Juristen handelte. Ob darin das gesamte politische Spektrum des Vormärz adäquat abgebildet wird, wie der Verfasser in der Einleitung meint, erscheint fraglich; erst recht dann, wenn man die gewählten Auswahlkriterien betrachtet: Zum einen ist die A |
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Rau, Kurt, Augsburger Kinderhexenprozesse 1625-1730. Böhlau, Wien 2006. 472 S., 14 Abb. Besprochen von Harald Maihold. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rau, Kurt, Augsburger Kinderhexenprozesse 1625-1730. Böhlau, Wien 2006. 472 S., 14 Abb. Besprochen von Harald Maihold.
Im Vergleich zum Gesamtphänomen der Hexenverfolgungen sind die Hexenprozesse gegen Kinder und Jugendliche bisher wenig erforscht (S. 23ff.). Seit einiger Zeit ist man sich zwar bewusst, dass Prozesse gegen Kinder keinesfalls eine Randerscheinung oder einen „Sonderfall“ darstellen, sondern dass ihnen innerhalb des Gesamtphänomens der Hexenverfolgung ein besonderer Stellenwert zukommt. Doch die Hintergründe dieser Prozesse, insbesondere die Motivationen, die Kinder und Jugendliche zu einer Beteiligung veranlasst haben, sind bisher weitgehend ungeklärt. Das Buch Kurt Raus, eine historische Dissertation aus Zürich, reagiert insofern auf eine „Marktlücke“.
Nach einer Einleitung zu methodischen Fragen (11ff.) beginnt das Buch mit einem erfreulich kurzen Bericht über die Entwicklung der Hexenlehre, des Strafprozesses und der Augsburger Gerichtsverfassung (34ff.). Es schließt sich ein Kapitel über die Verfolgung der Kinderhexen an (68ff.), das ausführlich auf die prozessuale Strafmündigkeit und auf die Wahrnehmung des Phänomens in zeitgenössischen Publikationen eingeht und auch bereits statistische Informationen zu den Prozessen in Augsburg liefert. In den beiden umfangreichsten Kapiteln werden sodann die acht Kinderhexenprozesse in Augsburg anhand der überlieferten Quellen in chronologischer Reihenfolge vorgestellt (117ff.), wobei das Ende des 30jährigen Krieges als Zäsur deutlich wird. Die Ergebnisse der ausführlichen Untersuchungen werden jeweils auf wenigen Seiten zusammengefasst. Die anschließenden Kapitel fassen die Erkenntnisse zu einem Profil der Kinderhexen nach Geschlecht, Konfession und sozialem Status zusammen (324ff., 341ff,). Schließlich fragt Rau nach den Beweggründen der Kinder (356ff.). Im Anhang finden sich nicht nur eine umfangreiche Bibliographie und ein Register, sondern auch ein Tabellenverzeichnis, du |
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Recht als Erbe und Aufgabe. Heinz Holzhauer zum 21. April 2005, hg. v. Saar, Stefan Chr./Roth, Andreas/Hattenhauer, Christian. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2005. 607 S. Besprochen von Urs Reber. |
Ganzen Eintrag anzeigen Recht als Erbe und Aufgabe. Heinz Holzhauer zum 21. April 2005, hg. v. Saar, Stefan Chr./Roth, Andreas/Hattenhauer, Christian. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2005. 607 S. Besprochen von Urs Reber.
Heinz Holzhauer lehrte neben anderen Disziplinen mehr als dreißig Jahre Rechtsgeschichte, zuletzt bis 2000, an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster, an die er 1979 als Nachfolger Rudolf Gmürs berufen worden war. Nachdem zum 65. Geburtstag eine ausgewählte Sammlung eigener Aufsätze herausgegeben worden war (vgl. die Rezension von Louis Carlen in dieser Zs. 118. Bd. 2001, S. 448ff.), liegt nun zum 70. Geburtstag eine reichhaltige Festschrift mit 41 Beiträgen und einem ausführlichen Schriftenverzeichnis vor. Diese Beiträge berücksichtigen neben den eigentlichen Fachbereichen Rechtsgeschichte und Zivilrecht auch die übrigen Neigungen des Geehrten, wie Alte Sprachen, Literatur und Liebe zu Oper und Theater.
Der erste Beitrag von Jürgen Weitzel „Begriff und Gegenstand des frühmittelalterlichen Sanktionenrechts“ befasst sich mit fünf Autoren aus rund 160 Jahren Wissenschaftsgeschichte des Strafrechts (Wilhelm Eduard Wilda, Jean-Joseph Thonissen, Heinrich Brunner, Franz Beyerle und Maurizio Lupoi). Ebenfalls in die mittelalterliche Strafrechtsgeschichte greifen die Ausführungen Karin Nehlsen-von Stryks über den Sachsenspiegel und den Reichsfrieden Barbarossas von 1152. Götz Landwehr liefert einen Diskussionsbeitrag über die Erbfolgeordnung und Verwandtschaftszählung anhand des sächsisch-magdeburgischen und des lübischen Rechts (das erstere eignet sich wegen der normativen Quellen, der vermehrt edierten Schöffensprüche und der einschlägigen von Martin Lipp betreuten Gießener Dissertation von Ludger Mertens gut als Ausgangspunkt). Wolfgang Schild nimmt mit seinem Beitrag zu Marschners Oper „Der Templer und die Jüdin“ Rücksicht auf die besondere Neigung des Geehrten. Als Vorlage für das Libretto diente der Roman „Ivanhoe“ von Walter Scott. |
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Rechtsquellen aus den hannoverschen Landen 1501 bis 1803. Ein Verzeichnis als Beitrag zur Alltagsgeschichte. Nach den Beständen der niedersächsischen Landesbibliothek, bearb. v. Oberschelp, Reinhard (= Veröffentlichungen der niedersächsischen Landesbibliothek 17, 1, 2, 3). Niemeyer, Hameln 1999. XV, 1-564, 565-1044, 1045-1136 S. Besprochen von Karl Kroeschell. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rechtsquellen aus den hannoverschen Landen 1501 bis 1803. Ein Verzeichnis als Beitrag zur Alltagsgeschichte. Nach den Beständen der niedersächsischen Landesbibliothek, bearb. v. Oberschelp, Reinhard (= Veröffentlichungen der niedersächsischen Landesbibliothek 17, 1, 2, 3). Niemeyer, Hameln 1999. XV, 1-564, 565-1044, 1045-1136 S. Besprochen von Karl Kroeschell.
Das umfangreiche Verzeichnis von Rechtsquellen (im weitesten Sinne), das der Bearbeiter hier vorlegt, beruht zunächst auf einer Reihe von gut 30 Sammelbänden, die unter der Signatur C 15478 in der Niedersächsischen Landesbibliothek in Hannover bewahrt werden und zahlreiche Einzel- oder gar Einblattdrucke, aber auch einzelne handschriftliche Stücke enthalten. Zusätzlich wurden auch einige kleinere Sammlungen für Braunschweig-Wolfenbüttel, Bremen-Verden und Lauenburg ausgewertet; insofern ist der Titel mit seiner Betonung der „hannoverschen Lande“ zu eng. Endlich werden aber auch diejenigen Texte nachgewiesen, die im 18. Jahrhundert in den calenbergischen und lüneburgischen „Landes-Ordnungen und Gesetzen“ sowie im 19. Jahrhundert in den Sammlungen Ebhardts, Spangenbergs und Willichs abgedruckt worden waren. Auch sie betrafen vielfach Territorien, die damals noch nicht zu Hannover gehörten - etwa Osnabrück, Hoya oder Diepholz. Immerhin stammen aber, wie der Bearbeiter mitteilt, von den rund 12 000 Stücken etwa 5 700 aus der Landesbibliothek. Insbesondere die Signatur C 15478 erscheint nahezu auf jeder Seite.
Die verzeichneten Texte unterschieden sich nicht nur nach ihrer „formalen Bezeichnung“, sondern auch in ihrer Entstehung und Funktion (S. VIf.). Landtagsabschiede als zwischen dem Landesherrn und den Ständen paktierte Gesetzesakte sind nur aus dem 16. Jahrhundert überliefert. Im (gemäßigten) Absolutismus der welfischen Lande nach dem Dreißigjährigen Kriege gab es als alle Landeseinwohner bindende Rechtssetzungen nur noch die Verordnungen, Edikte oder Constitutionen des Fürste |
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Redecker, Niels von, Die polnischen Vertreibungsdekrete und die offenen Vermögensfragen zwischen Deutschland und Polen (= Studien des Instituts für Ostrecht 44), 2. Auflage. Lang, Frankfurt am Main 2004. 129 S. Besprochen von Dieter Kugelmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Redecker, Niels von, Die polnischen Vertreibungsdekrete und die offenen Vermögensfragen zwischen Deutschland und Polen (= Studien des Instituts für Ostrecht 44), 2. Auflage. Lang, Frankfurt am Main 2004. 129 S. Besprochen von Dieter Kugelmann.
Das Buch beschäftigt sich mit mehreren Aspekten, die im deutsch-polnischen Verhältnis von Bedeutung sind und daher in einem losen politischen Zusammenhang zueinander stehen. Der Verfasser, der einige Jahre im Institut für Ostrecht zuständiger Referent für Polen war, scheut sich dabei nicht, heiße Eisen anzupacken. Er geht der Frage nach, welche der Dekrete, die Polen ab 1944 im Hinblick auf die deutsche bzw. deutschstämmige Bevölkerung erlassen hat, heute noch in Geltung sind. Auf dieser Grundlage untersucht von Redecker die offenen Vermögensfragen im Verhältnis deutscher Staatsangehöriger zu Polen und die Erfolgsaussichten jüdischer Restitutionsklagen nach polnischem Landesrecht. Die Zusammenstellung der von der polnischen Regierung erlassenen Dekrete und Gesetz in diesem Kontext ist äußerst verdienstvoll. Die nach polnischer Rechtslage noch in Kraft befindlichen neun Dekrete und Gesetze sind in deutscher Übersetzung im Anhang abgedruckt.
Zunächst geht von Redecker auf die polnische Rechtslage ein, sein Ausgangspunkt ist das polnische Recht. Jedes Dekret wird unter den Vorzeichen seines Inhalts, seiner heutigen Rechtswirkung und des Vorliegens einer ethnischen Diskriminierung untersucht. Diese historischen Dokumente entfalten überwiegend keine Wirkungen im polnischen Rechtsstaat des 21. Jahrhunderts, auch wenn sie nicht formell aufgehoben sind. Der Verfasser geht dann zu dem Thema des Erwerbs von Grundstücken durch Deutsche in Polen über und stellt schon für die Rechtslage vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union klar, dass ein Grundstückserwerb aufgrund der Vertragsfreiheit ohne weiteres möglich ist. Er stellt die These auf, deutsche Vertriebene könnten die Restitution von Grundstücken |
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Regesten des Archivs der Grafen von Henneberg-Römhild, hg. v. Mötsch, Johannes (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Thüringen. Große Reihe 13, 1, 13, 2), 2 Teilbände. Böhlau, Köln 2006. VII, 1-840, 841-1717 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Regesten des Archivs der Grafen von Henneberg-Römhild, hg. v. Mötsch, Johannes (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Thüringen. Große Reihe 13, 1, 13, 2), 2 Teilbände. Böhlau, Köln 2006. VII, 1-840, 841-1717 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
In seiner kurzen Vorbemerkung legt der bereits durch die Bearbeitung der ältesten Lehnsbücher der Grafen von Henneberg (1996) hervorgetretene, als Leiter des thüringischen Staatsachivs in Meiningen tätige Herausgeber dar, dass von den Grafen von Henneberg zwar die 1583 erloschene Linie Schleusingen wissenschaftlich ziemlich gut aufgearbeitet sei, nicht aber die bis 1549 blühende Linie Aschach bzw. Römhild. Bei ihrem Erlöschen seien nicht nur die Güter aufgeteilt worden, sondern habe auch eine Zersplitterung des Archivs begonnen, die erst im 20. Jahrhundert abgeschlossen worden sei. Umso wichtiger sei die nachträgliche Zusammenführung wenigstens auf dem Papier, damit die letzte ausführlichere wissenschaftliche Beschäftigung mit den Grafen von Henneberg-Römhild durch J. A. Schultes am Ende des 18. Jahrhunderts durch zeitgemäße Forschung überprüft werden könne.
In der anschließenden kurzen Einleitung beschreibt der Herausgeber zunächst die Grafen von Henneberg-Römhild und ihr Territorium. Sie gehen zurück auf ein aus dem Grabfeld stammendes, in enger Verbindung zur Abtei Fulda stehendes, 1037 erstmals urkundlich bezeugtes, 1091 als Burggrafen von Würzburg belegtes und sich seit Juli 1096 nach dem Henneberg (Hainberg) südwestlich Meiningens benennendes Geschlecht. 1274 teilte es sich in die Linien Schleusingen, Aschach (nach 1378 Römhild) und Hartenberg (bis 1378). Entsprechend dieser Entwicklung ermittelt der Herausgeber sehr sorgfältig die (23) kleinen Güter, zu denen Urkunden im (virtuellen) Archiv der Grafen von Henneberg-Römhild vorhanden sein können und zieht daraus Folgerungen für die Archivgeschichte.
Auf ihrer Grundlage benennt er die von ihm durchgesehenen Archivbe |
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Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440–1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim/Niederstätter, Alois (= Böhmer, J. F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 21 Die Urkunden und Briefe aus den schlesischen Archiven und Bibliotheken der Republik Polen (mit Nachträgen zum Heft Sachsen), bearb. v. Holtz, Eberhard. Böhlau, Wien 2006. 110 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
Ganzen Eintrag anzeigen Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440–1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim/Niederstätter, Alois (= Böhmer, J. F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 21 Die Urkunden und Briefe aus den schlesischen Archiven und Bibliotheken der Republik Polen (mit Nachträgen zum Heft Sachsen), bearb. v. Holtz, Eberhard. Böhlau, Wien 2006. 110 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg.
Als historische Region nahm Schlesien im spätmittelalterlichen Reich eine Sonderposition ein. Beherrscht weitgehend von verschiedenen Linien der Przemysliden-Herzoge, gehörte das Land in den Einflussbereich des Königreichs Böhmen. Unter Kaiser Friedrich III. hatte das Land ein wechselvolles Schicksal zwischen Böhmen, Polen und auch Ungarn, war ein Spielball unterschiedlicher dynastischer Mächtekonstellationen, bis es endlich nach der Schlacht bei Mohacz 1526 für lange Zeit endgültig in habsburgische Hand geriet. Als Nebenland Böhmens hatte Schlesien gleichwohl keine unmittelbare Beziehung zu Kaiser und Reich, zumal auch die Herzoge des Landes nicht als Reichsfürsten galten. Es war eine weitgehend königsferne Landschaft, in die auch der Kaiser als oberster Gerichtsherr des Reichs wenig einwirken konnte. Immerhin gab es während der luxemburgischen Zeit Karls IV., Wenzels und Sigmunds die Praxis, dass die Przemysliden-Herzoge als Räte, Hofmeister und Hofrichter intensiv in die Gerichtsbarkeit am Kaiserhof eingebunden wurden – ohne dass dies allerdings erkennbare Auswirkungen auf das Land hatte.
Der Bearbeiter des schmalen Regestenbands geht in seiner Einleitung knapp auf die Geschichte des Landes ein, erläutert aber vor allem auch die Archivgeschichte. Relevant für die Sammlung waren das Staatsarchiv (mit dem Familienarchiv des Fürstentums Oels), das Diözesanarchiv und das Stadtarchiv Breslau, daneben auch die Handschriftenbestände der Universitäts-, der Stadt- und der Dombibliothek Breslau. Durch die Neuorganisation d |
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Reinhardt, Volker, Der unheimliche Papst. Alexander VI. Borgia 1431-1503. Beck, München 2005. 277 S., 12 Abb. 1 Stammbaum, 1 Karte. Besprochen von Petra Roscheck. |
Ganzen Eintrag anzeigen Reinhardt, Volker, Der unheimliche Papst. Alexander VI. Borgia 1431-1503. Beck, München 2005. 277 S., 12 Abb. 1 Stammbaum, 1 Karte. Besprochen von Petra Roscheck.
Der zweite Borgia auf dem Petersthron zählt zu den herausragenden, aber auch umstrittensten Gestalten nicht nur der Kirchengeschichte. Mit diplomatischem Geschick, unter Ausschöpfung aller erzielbarer finanzieller Ressourcen und durch militärischen Einsatz war es ihm während seines elfjährigen Pontifikats gelungen, die geschwächte Position des Papsttums zu festigen, den Einfluß der römischen Adelsgeschlechter zurückzudrängen, den Kirchenstaat vor dem inneren Zerfall und der äußeren Bedrohung durch benachbarte Potentaten und ausländische Mächte zu bewahren. Er zeichnete sich als kluger Taktiker, weitblickender Mediator bei der Aufteilung der Neuen Welt in Einflußsphären, kenntnisreicher Administrator, eifriger Ordensförderer sowie großzügiger Mäzen aus, betrieb eine rege zivile wie militärische Bautätigkeit und schenkte auch der römischen Universität seine Aufmerksamkeit. Ohne eigentliche Berufung zum Priesteramt, doch von unbezweifelbarer persönlicher Frömmigkeit, bekämpfte er erfolgreich die böhmische Häresie, das Ketzerunwesen in der Lombardei sowie Tendenzen in der Niederlanden, die kirchlichen Freiheiten zu beschneiden und skizzierte den Entwurf für eine weitreichende Kirchenreform. Durch seine entschlossene und oftmals rigorose Handlungsweise hatte sich Alexander VI. viele Feinde gemacht, sah sich vom Tage seiner Wahl an dem Verdacht der Simonie ausgesetzt, entfremdete Kirchengut und führte ein Privatleben, das nicht den kanonischen Regeln entsprach.
So entstand schon zu seinen Lebzeiten eine schwarze Legende, die jedoch erst Jahrhunderte später, in der Epoche der Romantik, ihre volle Tragweite erreichte und ungeachtet einer Reihe korrigierender Forschungsarbeiten immer noch virulent ist. Werk und Person Alexanders VI. harren folglich weiterhin einer zusammenfassenden |
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Reiß, Stefan, Fichtes „Reden an die deutsche Nation“ oder Vom Ich zum Wir (= Politische Ideen 19). Akademie Verlag, Berlin 2006. 239 S. Besprochen von Walter Pauly. |
Ganzen Eintrag anzeigen PaulyReißfichte20060927 Nr. 11729 ZRG GA 124 (2007) 51
Reiß, Stefan, Fichtes „Reden an die deutsche Nation“ oder Vom Ich zum Wir (= Politische Ideen 19). Akademie Verlag, Berlin 2006. 239 S. Besprochen von Walter Pauly.
Die bei Herfried Münkler in Berlin entstandene Dissertation folgt dem Trend der neueren Forschung, Fichtes vom Dezember 1807 bis März 1808 sonntags im Rundsaal der Preußischen Akademie der Wissenschaft zu Berlin gehaltene Reden nicht mehr einseitig als Begründung einer nationalistischen „Deutschtumsphilosophie“ (H. Lübbe) aufzufassen, sondern der Heterogenität dieser politischen Rhetorik entsprechend als Amalgam humanitärer, kosmopolitischer und nationaler Ideen (S. 167f.). Seit Frankreichs Sieg über Preußen 1806 kann Fichte als der „eigentliche Philosoph der Napoleon-Feindschaft“ (C. Schmitt) gelten, der dem Expansionismus des beutesuchenden „Geiers“ (S. 107) im Rahmen der zeitgenössisch verbreiteten „Lehrmeisterthese“ einen insbesondere auf die Vortrefflichkeit der deutschen Sprache gegründeten deutschen „Superioritätsanspruch“ entgegensetzte (S. 152). Die in den Reden entwickelte Sprachtheorie betont den Zusammenhang von Denken und Sprache, von nationaler Identität und sprachlich-kulturellem Kontext (S. 125). Beide ursprünglich ein germanischer Stamm, hätten die Deutschen ihre natürliche Ursprache und damit Ehre, Einfalt und das Lebendig-Schöpferische behalten, während die Franzosen mit Annahme einer fremden Sprache künstlich und oberflächlich geworden wären. Um das auch in dem nach Frankreich schielenden Deutschland verschüttete „Deutsche“ wiederzubeleben, schlägt Fichte eine „Deutschwerdung“ im Zuge einer Nationalerziehung vor, die für Knaben wie Mädchen in Form von Internaten pflichtig gemacht werden solle. Dabei versteht Fichte die deutsche Nation als offen für jeden, der an Geistigkeit und Freiheit glaube (S. 160), und zielt mit seinem Erziehungsprogramm auf eine Gesellschaftsordnung, wie sie das Vern |
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Reitemeier, Arnd, Pfarrkirchen in der Stadt des späten Mittelalters: Politik, Wirtschaft und Verwaltung (= Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte Beiheft 177). Steiner, Stuttgart 2005. 722 S. Besprochen von Thomas Vogtherr. |
Ganzen Eintrag anzeigen Reitemeier, Arnd, Pfarrkirchen in der Stadt des späten Mittelalters: Politik, Wirtschaft und Verwaltung (= Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte Beiheft 177). Steiner, Stuttgart 2005. 722 S. Besprochen von Thomas Vogtherr.
Diese Kieler Habilitationsschrift (2002) nimmt sich eines ebenso unübersichtlichen und disparaten wie in der bisherigen Forschung kaum behandelten Themas an: der Frage nach den Finanzen spätmittelalterlicher städtischer Pfarrkirchen, ihrer Verwaltung und ihrer Kontrolle, zumeist durch Gremien, die die städtischen Räte eingesetzt hatten oder die den Räten gegenüber verantwortlich waren. Damit ist gleichzeitig angedeutet, dass es sich nicht ausschließlich um ein rechtshistorisches Themenfeld handelt, in dem sich Reitemeier bewegt, sondern dass so unterschiedliche Bereiche wie die Wirtschaftsgeschichte einschließlich der Geldgeschichte, die Sozialgeschichte einschließlich prosopographischer Erfassungen bis hin zu einzelnen Personen, aber eben auch die Rechtsgeschichte einschließlich der Verfassungsgeschichte der mittelalterlichen Stadt berührt sind.
Ein Thema dieser Art ist selbst in einem Buch von wahrlich imposantem Umfang nicht flächendeckend und mit dem Anspruch auf Vollständigkeit zu behandeln. Deswegen hat sich R. klugerweise beschränkt: Die mittelalterlichen Kirchenrechnungen von St. Willibrord in Wesel – nahezu vollständig für den Zeitraum von 1401 bis 1519 erhalten – sind vollständig ausgewertet worden. Diejenigen von St. Nikolaus in Wesel, von St. Sebald in Nürnberg, von St. Moriz in Coburg, von St. Martin und Unserer Lieben Frau in Bamberg, von St. Jakob in Rothenburg ob der Tauber, von St. Marien in Bielefeld sowie von Unser Lieben Frau und Hl.-Kreuz in Dresden wurden zum Vergleich hinzugezogen. Darüber hinaus ist gesichtet worden, was an Rechnungseditionen zur Verfügung stand, und das Verzeichnis der ungedruckten Quellen (S. 628-630) weist nach, aus welchen Beständen noch zusätzliche I |
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Reiter, Julius F., Entstehung und staatsrechtliche Theorie der italienischen Carta del Lavoro (= Rechtshistorische Reihe 316). Lang, Frankfurt am Main 2005. 391 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
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Bei der vorliegenden Arbeit handelt es sich um eine rechtshistorische Dissertation, die Horst Schröder an der Humboldt-Universität zu Berlin betreut hat. Einfluss auf die Arbeit hat offenbar auch Hans Hattenhauer genommen, während des Studiums des Verfassers an der Universität Kiel. Der Verfasser stellt bereits im Vorwort heraus, dass der Umstand, dass er als Sohn eines deutschen Vaters und einer italienischen Mutter zwischen zwei Kulturen aufgewachsen ist, für die Themenwahl und für die Ausrichtung der Untersuchung eine entscheidende Rolle gespielt habe. Im Zentrum der Arbeit steht in der Tat ein zentraler Aspekt der Staats- und Rechtsgeschichte Italiens in der Zeit zwischen den zwei Weltkriegen. Es geht um die „Carta del Lavoro“ aus dem Jahre 1927. Es handelt sich dabei um ein Gründungsdokument, welches als „Arbeitsverfassung“ der italienischen faschistischen Bewegung bezeichnet werden kann. Mit dieser „Carta“ sollte ein korporativer Ständestaat entstehen, der die Arbeit des Einzelnen in den Mittelpunkt allen gesellschaftlichen Lebens stellen wollte. Nach einer Vorbemerkung (S. 15ff.) widmet der Verfasser einen ersten gewichtigen Abschnitt (S. 21ff.) der „historischen und soziokritischen Betrachtung der Arbeitsverhältnisse in Italien“ in jenen Jahrzehnten. In einem darauf folgenden Abschnitt (S. 107ff.) werden die neuen legislativen und sozialen Strukturen in der italienischen Wirtschaftsverfassung nach der Machtübernahme durch die faschistische Bewegung im Jahre 1922 kurz beschrieben. Dazu gehören die neue Ordnung der Arbeitswelt: „Disciplina e lavoro“ (S. 167ff.) sowie die Beschreibung der neuen Zuständigkeiten für die dazugehörigen gesetzlichen Bestimmungen, die sog. Richtlinien (S. 201ff.). Der darauf folgende Abschnitt „Die Carta del lavoro“ |
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Repertorium der Policeyordnungen der frühen Neuzeit, hg. v. Härter, Karl/Stolleis, Michael. Bd. 7 Orte der Schweizer Eidgenossenschaft – Bern und Zürich,2 Halbbände, hg. v. Schott-Volm, Claudia (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 204). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. XVIII, 1164 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das von Michael Stolleis wohl in Zusammenhang mit seiner vorzüglichen Geschichte des öffentlichen Rechts ins Leben gerufene Repertorium der Policeyordnungen der frühen Neuzeit ist nach einigen Anfangsschwierigkeiten einiger Rezensenten in dieser Zeitschrift zeitnah mit seinem Erscheinen besprochen worden (ZRG GA 122 [2005], 123 [2006]). Nach dem Deutschen Reich und den geistlichen Kurfürstentümern Kurmainz, Kurköln und Kurtrier, Brandenburg/Preußen und seinen Nebenterritorien Kleve-Mark, Magdeburg und Halberstadt, den wittelsbachischen Territorien Kurpfalz, Bayern, Pfalz-Neuburg, Pfalz-Sulzbach, Jülich-Berg und Pfalz-Zweibrücken, Baden und Württemberg sowie den Reichsstädten Frankfurt am Main und Köln ist ein neuer siebenter Band erschienen, der erstmals über den engeren Raum des Heiligen römischen Reichs ausgreift. In ihm eerschließt Claudia Schott-Volm die zwischen 1528 bzw. 1417 einerseits und 1798 erlassenen Policeygesetze der eidgenössischen Orte Bern und Zürich, wobei sie für Zürich Vollständigkeit erstrebte und sich für Bern auf die Mandatenbücher beschränken musste.
Im Vorwort weist die Verfasserin darauf hin, dass entgegen der schweizerischen Verfassungstradition Bern an erster und Zürich an zweiter Stelle stehe und macht dafür ohne rechte Überzeugungskraft geltend, dass auf diese Weise jedem der beiden Kantone ein eigener Band zugeteilt hätte werden können und die Benutzbarkeit erleichtert worden sei. Eine andere Lösung hätte das Ungleichgewicht aber wirklichkeitsnäher abgebildet. Zu Recht betont sie wohl dass in Bern wie Zürich eine sehr eigenständige obrigkeitliche Lenkung erkennbar werde, die vermu |
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Reverchon, Alexander, Metzer Denare vom 10. bis 13. Jahrhundert. Untersuchungen zu den Währungsräumen zwischen Maas und Rhein (= Trierer historische Forschungen 44). Kliomedia, Trier 2006. 617 S., zahlr. Abb., 8 Farbkart. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die im Wintersemester 1997/1998 vom Fachbereich III der Universität Trier angenommene, von Alfred Haverkamp betreute Dissertation des Verfassers gliedert sich in vier Hauptteile. Ihnen geht eine Einleitung über das Zeitalter des regionalen Pfennigs voraus. Am Ende folgen eine klare Zusammenfassung, Anhänge und Register.
In der Einleitung in seine Geschichte des Geldes im hochmittelalterlichen Aufbruch am Beispiel Metzs geht der Verfasser davon aus, dass die bis in das zweite vorchristliche Jahrhundert zurückverfolgbare Silbermünze und Silbergewichtssystemeinheit Denar (Pfennig) an der Wende zum 8. Jahrhundert ausschließliche Währungsmünze eines monoargyristischen Zeitalters wurde und der daraus am Ende des 8. Jahrhunderts folgende Reichsdenar im ersten Drittel des 10. Jahrhunderts endete. Nach Ansicht Walter Hävernicks zeugten mehr als 260000 im Ostseegebiet, bei Wikingern, Balten und Slawen gefundene deutsche Münzen des 10. bis 12. Jahrhunderts gegenüber mehr als 30000 im deutschen Boden davon, dass die im Reich geprägten Münzen dem Fernhandel gedient hätten, während man im Binnenverkehr des Geldes nicht bedurft habe. Diese Sicht sei aber zweifelhaft und das hohe Fundaufkommen im Nordosten lasse sich auch mit der dortigen besonderen Hortungsmentalität erklären, während die knapp 15000 Metzer Denare des 10. bis 13. Jahrhundert noch gar nicht in ihrer Funktion als Geldmedium untersucht worden seien, weshalb sich eine erstmalige umfassende Gesamtschau dinglicher und schriftlicher Quellen anbiete.
Der erste Hauptteil ist dementsprechend den Anfängen der regionalen Pfennigwährung (940 bis 1030) gewidmet. Am Beginn stehe eine schwere Krise, der aber ein Aufschwung gefolgt sei. Bis |
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Revista de dret històric català, Volum 4 (2004). Societat Catalana d’estudis jurídics. Filial de l’Institut d’estudis Catalans, Barcelona 2005. 219 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
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Revista de dret històric català, Volum 4 (2004). Societat Catalana d’estudis jurídics. Filial de l’Institut d’estudis Catalans, Barcelona 2005. 219 S. Besprochen von Filippo Ranieri.
Angezeigt wird hier der vierte Band einer neuen rechtshistorischen Zeitschrift aus Katalonien. Sie wird von der Katalanischen Gesellschaft für juristische Studien herausgegeben und zeugt erneut von der Lebendigkeit und von den Aktivitäten, die die katalanische Juristenwelt heute auszeichnen. Der Band enthält vier rechtshistorische Beiträge, eine Vielzahl von Rezensionen und anschließend einen sehr ausführlichen bibliographischen Beitrag zur Erinnerung und in Ehren des kürzlich verstorbenen spanischen Romanisten Àlvaro d’Ors, [* 1915-† 2004] (S. 195-219) aus der Feder des katalanischen Rechtshistorikers Manuel J. Peláez. Die rechtshistorischen Beiträge betreffen etwa die Kommunalverwaltung der Stadt Barcelona in den Jahren 1760-1808, aus der Feder von Pere Molas Ribalta (S. 11-27) und einen Beitrag von Jordi Nieva Fenoll zum Zivilprozess in Katalonien zwischen den Jahren 1714-1835 (S. 29-89). Ein Beitrag von Josep Serrano Daura beschäftigt sich mit der rechtshistorischen Literatur zum Familienrecht der spanischen Pyrenäenregionen im 19. und 20. Jahrhundert (S. 91-120). Ferner sei der Beitrag von Josep Lluís Llaquet de Entrambasaguas zu der Besetzung der Lehrstühle für Kanonisches Recht an der Universität von Cervera im 18. Jahrhundert genannt (S. 121-151). Besonders lesenswert und wichtig ist in den Augen des Rezensenten der Beitrag von J. Nieva Fenoll zur Geschichte des katalanischen Prozessrechts. Anhand der vorhandenen Archivmaterialien und der damaligen zeitgenössischen Werke werden die Grundstrukturen des Römischen Gemeinen Prozesses in der Praxis der katalanischen Appellationsgerichten des Ancien Régime im Einzelnen beschrieben. Erwähnenswert ist hier insbesondere das Vorkommen ein |
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Ribalta i Haro, Jaume, Dret urbanístic medieval de la mediterrània (= Colleció d’estudis d’història del dret 1 = Memòries de la Secció Històrico-arqueològica 66). Universitat Pompeu Fabra – Institut d’Estudis Catalans, Barcelona 2005. 309 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
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Bei der vorliegenden Untersuchung handelt es sich um eine historische und rechtshistorische Monographie, die im Rahmen des ständigen rechtshistorischen interuniversitären Seminars der katalanischen Universitäten entstanden ist. Die Arbeit wird eingeleitet durch ein Vorwort von Tomàs de Montagut, Ordinarius für Rechtsgeschichte und Geschichte der Institutionen an der Universität Pompeu Fabra in Barcelona. Die Grundthese der Untersuchung lässt sich mit wenigen Worten zusammenfassen. Im Vordergrund des Interesses des Verfassers steht die Entwicklung des Nachbarrechts, und hier insbesondere der baurechtlichen Vorschriften bei der städtischen Gesetzgebung in Barcelona und darüber hinaus im Mittelmeerraum. Man möge hier erwähnen, dass die katalanischen Rechtshistoriker gerade im Nachbarrecht eine aktuelle Verbindung zur neueren Kodifikation des Privatrechts Kataloniens sehen. Darin verwirklicht man zugleich das Anliegen, katalanische Rechtsgeschichte und das moderne Zivilrecht Kataloniens zu verbinden (vgl. vom Verfasser, Nuisance and Negatory Action in Catalonia: a Historical and Comparative Reading of a Process of Legislative Modernisation, in: Zeit. für Europäisches Privatrecht 2003, S. 295–317). Der Verfasser ist überzeugt, dass gewisse strukturelle Verbindungen und Ähnlichkeiten zwischen den mittelalterlichen katalanischen Rechtsgewohnheiten aus Barcelona und den byzantinischen Rechtsquellen nachweisbar sind. In einem ersten Abschnitt werden die baurechtlichen Vorschriften kurz geschildert, die aus der Überlieferung der römischen Quellen zu gewinnen sind, hier insbesondere die Daten, die die römischrechtlichen Quellen zu den Aktivitäten der Agrimensoren überliefert haben. A |
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Richter, Isabel, Hochverratsprozesse als Herrschaftspraxis im Nationalsozialismus. Männer und Frauen vor dem Volksgerichtshof 1934-1939. Zur Verfahrenspraxis politischer Justiz im Nationalsozialismus (= Theorie und Geschichte der bürgerlichen Gesellschaft 19). Westfälisches Dampfboot, Münster 2001. 267 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Im März des Jahres 2001 hat Wolfgang Eder die Rezension des Werkes erbeten. Trotz vieler Erinnerungen ist sie bisher nicht eingetroffen. Deshalb soll wenigstens eine kurze Vorstellung der von Karin Hausen betreuten und vom Fachbereich Kommunikations- und Geschichtswissenschaften der Technischen Universität Berlin als Dissertation angenommenen Arbeit der Verfasserin über die 50 aus insgesamt 242 vollständig erhaltenen ausgewählten Hochgerichtsverfahren gegen den linken Widerstand erfolgen.
Nach einer kurzen Einleitung gliedert sie sich in insgesamt sechs Kapitel. Davon stellt das erste Kapitel (Analysekonzept) den Untersuchungsansatz und die Prämissen sowie die Methode vor und äußert sich kritisch zum Erkenntniswert von Strafprozessakten. Das zweite Kapitel schildert die allgemeinen historischen Entstehungsbedingungen für Hochverratsverfahren von 1933 bis 1939, wobei einerseits die historische Entwicklung des Hochverrats als Tatbestand und andererseits der Weg vom Reichsgericht zum nationalsozialistischen Volksgerichtshofs geschildert und danach die rechtspolitischen Transformationen nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten dargelegt werden.
Die anschließenden vier Kapitel folgen im Wesentlichen dem Ablauf des durchschnittlichen Verfahrens. Deswegen werden für den Verfahrensbeginn private Anzeigen aus der Bevölkerung (20 Prozent) und die Verfolgungspraxis der geheimen Staatspolizei gegenübergestellt. Angefügt wird der Verlauf vom Verhör bis zur Anklage.
Für die Hauptverhandlung werden die Spuren konkreter Verhandlungsabläufe knapp dargetan. Danach werden die Richter (15), Staa |
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Richterrecht und Rechtsfortbildung in der europäischen Rechtsgemeinschaft, hg. v. Schulze, Reiner/Seif, Ulrike. Mohr (Siebeck), Tübingen 2003. VIII, 200 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
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Der hier anzuzeigende Band enthält die Beiträge, die bei der von den Herausgebern Ende April 2002 in Münster veranstalteten Tagung „Richterrecht und Rechtsfortbildung in der Europäischen Rechtsgemeinschaft. Vorbildfunktion des englischen Richterrechts?“ vorgetragen wurden. Das Europäische Gemeinschaftsrecht, sowohl das primäre als auch das sekundäre, wurde und wird bis heute wesentlich von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geprägt. Wesentliche Aspekte des Rechts der Grundfreiheiten sind bekanntlich aus einem Geflecht von Präjudizien des Gerichtshofs entstanden. Man hat in der Vergangenheit bereits mehrfach und ganz zu Recht behauptet, dass das heutige Europäische Gemeinschaftsrecht sich eigentlich zu einem System von „Case Law“ entwickelt hat. Titel und Aufgabenstellung der Tagung betrafen deshalb eine außerordentlich aktuelle Frage der heutigen europäischen Rechtsentwicklung. Die Nähe zum englischen Recht die dem Programm der Tagung zugrunde lag, wird allerdings aus der Zusammenstellung der hier versammelten und publizierten Beiträge deutlicher als aus dem Titel des Bandes selbst. Einiges sei zunächst zum Inhalt desselben hier mitgeteilt. In einer Einführung beschreiben beide Herausgeber Aufgabenstellung und Zielsetzung der Tagung und fassen deren wesentliche Ergebnisse zusammen. Zugleich wird darin auf die jeweiligen einzelnen Beiträge zusammenfassend eingegangen. Es folgen elf Beiträge in deutscher, französischer und englischer Sprache, die in den drei Abschnitten des Bandes verteilt sind. In einem ersten Teil, „Historische Grundlagen des Richterrechts“, sind die rechtshistorischen Beiträge versammelt. Es handelt sich um David J. Ibbetson, Case-Law and Doctrine: a Historical Perspective on the English Common Law (S. 27-40); Rudolf M |
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Röder, Tilman, Rechtsbildung im wirtschaftlichen „Weltverkehr“. Das Erdbeben von San Francisco und die internationale Standardisierung von Vertragsbedingungen (= Recht in der industriellen Revolution 4 = Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 206). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. XII, 393 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Röder, Tilman, Rechtsbildung im wirtschaftlichen „Weltverkehr“. Das Erdbeben von San Francisco und die internationale Standardisierung von Vertragsbedingungen (= Recht in der industriellen Revolution 4 = Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 206). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. XII, 393 S. Besprochen von Werner Schubert.
Die Untersuchungen Röders sind hervorgegangen aus der am Max-Planck-Institut für Europäische Privatrechtsgeschichte angesiedelten Wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe „Recht in der Industriellen Revolution” und gehen davon aus, dass die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen” (AGB) sich in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zu einem Gesamtphänomen entwickelten, das große Teile der Volkswirtschaft und auch des internationalen Wirtschaftsverkehrs beherrscht hätten. Als analytische Kategorie dient Röder hierbei der Begriff der „Standardisierung”, ein vorwiegend technisch konnotierter Begriff. Denn die Standardisierung von Vertragstexten weise „funktional wesentliche Parallelen zu der technischen Standardisierung” auf; beide Phänomene seien „historisch gleichzeitig” erschienen und hätten sich auch synchron weiterentwickelt, so dass sie strukturell einander so ähnlich seien, „dass sie als einheitliche Erscheinung aufgefasst werden können” (S. 2). Teil A des Werkes befasst sich mit der Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen auf nationaler und internationaler Ebene. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen dienten der innerbetrieblichen Rationalisierung, der Erleichterung des (auch grenzüberschreitenden) Wirtschaftsverkehrs und bestimmten Vorteilen der eigenen Ausgestaltung von Vertragsgrundlagen, die leichter veränderbar waren als das staatliche Recht. Seit den 70er Jahren des 19. Jahrhunderts nahmen zunehmend Verbände und Kartelle die Standardisierungstätigkeit wahr, die im Versicherungswesen in Form von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eine besondere Rolle spielten, (die AVB für die Feuerversicherunge |
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Roman Law as Formative of Modern Legal Systems. Studies in Honour of Wiesław Litewski, hg. v. Sondel, J./Reszczyński, J./Ściślicki, P., Jagiellonian University Press, Krakau 2004. 329, 307 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Roman Law as Formative of Modern Legal Systems. Studies in Honour of Wiesław Litewski, hg. v. Sondel, J./Reszczyński, J./Ściślicki, P., Jagiellonian University Press, Krakau 2004. 329, 307 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Wiesław Litewski war langjähriger Inhaber des Lehrstuhls für römisches Recht an der ruhmreichen jagiellonischen Universität von Krakau. Er war aber zugleich auch ein großer Gelehrter des polnischen Rechts, der etwa durch die ausführliche und scharfsinnige Behandlung des Landrechts des Herzogtums Preußen von 1620 (1982ff.) in fünf Bänden zugleich auch für die deutsch-preußisch-polnische Rechtsgeschichte der frühen Neuzeit ausnehmende Bedeutung erlangt hat. Universale Bekanntheit dürfte er durch sein grundlegendes Werk Der römisch-kanonische Zivilprozess nach den älteren ordines iudiciarii (1999) gewonnen haben.
Zu Ehren dieses am 13. Mai 1933 geborenen, sachlich äußerst erfolgreichen und persönlich äußerst liebenswerten Gelehrten haben seine Freunde, Schüler und Kollegen eine Festschrift vorbereitet. Sie sollte ihm nach seinem 70. Geburtstag in einer würdigen Feier ehrenvoll überreicht werden. Einige Wochen vor diesem großen Tag ist Wiesław Litewski am 24. Januar 2004 völlig unerwartet während intensiver neuer Forschungen verstorben.
Die Würdigung eines Lebenswerks eines großen Romanisten ist Aufgabe und Auszeichnung der Romanisten. Vielleicht dürfen wegen der Universalität des Gelehrten aber auch hier wenigstens die übergreifenden Beiträge in alphabetischer Reihenfolge genannt werden, die für die Germanistik von Bedeutung sein könnten. Als solche lassen sich aufführen Bellomo, Manlio, Sulle orme del libellus quaestionum di Guido da Suzzara. Note sul manoscritto Leipzig, Universitätsbibl. 992, Churruca, Juan de, Les principes directifs de la formation de normes de conduite dans le christianisme des premiers siècles, Fernández de Buján, Federico, Sobre la unificacion del derech |
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Röwekamp, Marion, Juristinnen – Lexikon zu Leben und Werk, hg. v. Deutscher Juristinnenbund e. V. Nomos, Baden-Baden 2005. 466 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Röwekamp, Marion, Juristinnen – Lexikon zu Leben und Werk, hg. v. Deutscher Juristinnenbund e. V. Nomos, Baden-Baden 2005. 466 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Juristinnen in Deutschland. Die Zeit von 1900 bis 2003, hg. v. Deutscher Juristinnenbund (= Schriftenreihe Deutscher Juristinnenbund 1), 4. Aufl. Nomos, Baden-Baden 2003. 256 S. Ill. wurde in dieser Zeitschrift von Esther Hartwich besprochen (ZRG GA 122 [2005]). Dabei kamen neben der in Baden 1900 erfolgten Zulassung zum Studium (1896 Marie Raschke in Berlin Gasthörerin, Zulassung in Österreich erst 1919) und der Beseitigung aller Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 (1. Juli 1922 Zulassung zu allen Rechtsberufen) im letzten Kapitel auch die Lebensbilder elfer engagierter Juristinnen von Erna Scheffler über Hildegard Gethmann bis zu Helga Seibert zur Sprache. Diesen Bereich baut Marion Röwekamp, in Marburg an der Lahn 1974 geboren, nach dem Studium von Geschichte und Recht in Heidelberg, New York und Berlin mit einer Arbeit über Die Berufsgeschichte der ersten deutschen Juristinnen in München promoviert, in Zusammenarbeit mit dem deutschen Juristinnenbund hier aus.
Das Geleit gibt Brigitte Zypries. Sie weist eingehend darauf hin, dass Namen und Leben von Juristinnen wie Elisabeth Selbert, Elisabeth Schwarzhaupt, Erna Scheffler, Nora Platiel, Emilie Kempin und Anita Augspurg der interessierten Öffentlichkeit zunehmend geläufig geworden seien, dass es aber auch weniger bekannte Juristinnen gegeben habe, die sich bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts gegen Widerstände die Zulassung zu Universität und Beruf erkämpft hätten. Die Selbstverständlichkeit, mit der Juristinnen heute den Beruf ausübten, sei das Ergebnis ihres Lebenswerks.
Da in der Geschichte des Rechts bis zur Gegenwart die Männer vorherrschten und deshalb Michael Stolleis unter den Juristen nur eine einzige Frau aufnehmen konnte, besteht eine offensichtliche Lite |
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Rüdiger, Axel, Staatslehre und Staatsbildung. Die Staatswissenschaft an der Universität Halle im 18. Jahrhundert (= Hallesche Beiträge zur europäischen Aufklärung). Niemeyer, Tübingen 2005. VII, 478 S. Besprochen von Wolfgang Rüfner. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rüdiger, Axel, Staatslehre und Staatsbildung. Die Staatswissenschaft an der Universität Halle im 18. Jahrhundert (= Hallesche Beiträge zur europäischen Aufklärung). Niemeyer, Tübingen 2005. VII, 478 S. Besprochen von Wolfgang Rüfner.
Den Autor interessiert vor allem die soziale Konstruktion der Staatswissenschaft im Deutschland des 18. Jahrhunderts im institutionellen Rahmen der halleschen Universität unter Berücksichtigung der möglichen Gestaltungsspielräume (S. 23). Er beschreibt Gründung und Bedeutung der brandenburgisch-preußischen Landesuniversität in Halle in der 1. Hälfte des 18. Jahrhunderts, die in der deutschen Universitätslandschaft eine besondere Stellung erlangte. Ihre Gründung war eine Zäsur in der europäischen Universitätsgeschichte (S. 30). Die neue Universität wurde der ständischen Selbstverwaltung entzogen und stärker noch als die 1506 gegründete Universität in Frankfurt/Oder der fürstlichen Aufsicht unterstellt. Halle wurde zu der maßgebenden Hochschule in der Entwicklung der Kameralwissenschaft, in welcher der Beamtennachwuchs geschult werden sollte. Zugleich wurde versucht, die Ausbildung dieses Nachwuchses auf die preußischen Universitäten zu lenken und das Studium an ausländischen Universitäten zu behindern (S. 115). Ein voller Erfolg war diesen Bestrebungen nicht beschieden. Die Abhängigkeit Halles von den staatlichen Etats führte zu einem Niedergang der Universität seit den 30er Jahren des 18. Jahrhunderts (S. 113), vom dem auch die juristische Fakultät wesentlich betroffen war. Die Kameralwissenschaft, welche als Wissenschaft von der „Polizei“ weder zur Philosophie noch zur Jurisprudenz gehörte, sondern praktischen Bedürfnissen der Staatsverwaltung im Sinne einer Verwaltungslehre (S. 223) dienen sollte (S. 203), ging in der umfassenden Staatswissenschaft auf. Schließlich gewannen die liberalen Ideen der Aufklärung und der französischen Revolution die Vorherrschaft. Die Kameralwissenschaft bisheriger Prägung wurde vo |
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Sandorski, Jan, Bohdan Winiarski. Prawo, polityka, sprawiedliwość (Recht – Politik - Gerechtigkeit) (= Magistri nostri). Wydawnictwo Poznańskie, Poznań (Posen) 2004. 152 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gadkowski, Tadeusz/Tyranowski, Jerzy, Alfons Klafkowski – prawnik internacjonalista (ein Völkerrechtler) (= Magistri nostri). Wydawnictwo Poznańskie, Poznań (Posen) 2004. 110 S.
Borkowska-Bagieńska, Ewa, Edward Taylor. Czy wartości niedoceniane? (Oder unterschätzte Werte?) (= Magistri nostri). Wydawnictwo Poznańskie, Poznań (Posen) 2004. 97 S.
Sandorski, Jan, Bohdan Winiarski. Prawo, polityka, sprawiedliwość (Recht – Politik - Gerechtigkeit) (= Magistri nostri). Wydawnictwo Poznańskie, Poznań (Posen) 2004. 152 S.
Szafrański, Wojciech, Witalis Ludwiczak. Prawnik z olimpijskim paszportem (Jurist mit einem olympischen Pass (= Magistri nostri). Wydawnictwo Poznańskie, Poznań (Posen) 2004. 103 S. Besprochen von Thomas Gergen.
Die juristische und verwaltungswissenschaftliche Fakultät der Universität Posen legt in ihrer Reihe Magistri Nostri separate Detailstudien zu vier Juristen vor, die im 20. Jahrhundert an ihr wirkten bzw. sie entschieden geprägt haben. Herausgeber dieser Studien ist der Posener Rechtshistoriker Andrzej Gulczyński.
Die vier charakterisierten Juristen sind nicht allein für die polnische Universitäts- und Rechtsgeschichte von Interesse, sondern ob der geografischen Lage Posens auch für die deutsche Rechtsgeschichte. Die Autoren legen dazu bebilderte Biografien der vier Juristen vor. Deren Schriftenverzeichnis wird schließlich noch durch eine drei- bis vierseitige englische Zusammenfassung des polnischen Textes abgerundet.
Edward Taylor verband die Rechts- und Wirtschaftswissenschaften bereits in seinem eigenen Studium sowie später in Forschung und Lehre. Trotz seines Lehrverbotes ab 1949 gelang es ihm, ab 1956 die wirtschaftswissenschaftlichen Studien in Posen wieder zu beleben. Hierunter fasste er gleichfalls die Steuerpolitik sowie das Steuerrecht, aber auch die Geldpolitik und die Wirtschaftstheorie, Wirtschaftsm |
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Schäfer, Jörg-Uwe, Nicht-monetäre Entlohnung von Gefangenenarbeit – Die Neuregelung des § 43 Strafvollzugsgesetzes (= Europäische Hochschulschriften 2, 4212). Lang, Frankfurt am Main 2005. XIV, 151 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schäfer, Jörg-Uwe, Nicht-monetäre Entlohnung von Gefangenenarbeit – Die Neuregelung des § 43 Strafvollzugsgesetzes (= Europäische Hochschulschriften 2, 4212). Lang, Frankfurt am Main 2005. XIV, 151 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Hing man nach dem hochmittelalterlichen Sachsenspiegel den Dieb am einfachsten auf, so hat die Aufklärung insofern einen grundsätzlichen Wandel bewirkt, als Erziehen des Straftäters sein Vernichten wenigstens in Europa weitgehend abgelöst hat. Um die Einzelheiten wird freilich noch in der Gegenwart vielfältig und entschieden gerungen. Mit einer neuen Entwicklung befasst sich die im Dezember 2004 vom Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Universität Mainz angenommene, neben der Tätigkeit als Dezernent für den geschlossenen Vollzug bei der Justizvollzugsanstalt Wittlich als Beamter im höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienst des Landes Rheinland-Pfalz entstandene Dissertation des Verfassers, die der am 12. Mai 2006 bei einem Verkehrsunfall tragisch ums Leben gekommene Alexander Böhm noch betreut hat.
Grundlage der Arbeit ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169), nach der § 200 I Strafvollzugsgesetz mit dem Resozialisierungsgebot der Artikel 1 und 20 I des Grundsatzes für unvereinbar angesehen wurde. Die nach der alten Rechtslage erfolgte Entlohnung eines Strafgefangenen entsprach bei einem durchschnittlichen Arbeitsverdienst im Jahre 1998 ungefähr 10 DM pro Tag. Einen Stundenlohn von etwas mehr als einer Deutschen Mark hielten Strafgefangene für menschenwürdewidrig und das Bundesverfassungsgericht bestätigte ihre Ansicht.
Mit der daraufhin vom Gesetzgeber im fünften Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 vorgenommen Gesetzesänderung in § 43 Strafvollzugsgesetz befasst sich der Bearbeiter ausführlich. Er sieht die Einführung eines nichtmonetären Entlohnungssystems für Gefangenenarbeit mittels der Haftzeitverkür |
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Scheuren-Brandes, Christoph Martin, Der Weg von nationalsozialistischen Rechtslehren zur Radbruchschen Formel. Untersuchungen zur Geschichte der Idee vom ,unrichtigen Recht’ (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft 113). Schöningh, Paderborn 2005. 139 S. Besprochen von Thomas Vormbaum. |
Ganzen Eintrag anzeigen Scheuren-Brandes, Christoph Martin, Der Weg von nationalsozialistischen Rechtslehren zur Radbruchschen Formel. Untersuchungen zur Geschichte der Idee vom ,unrichtigen Recht’ (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft Neue Folge 113). Schöningh, Paderborn 2005. 139 S. Besprochen von Thomas Vormbaum.
Ob die nationalsozialistischen Lehren „in der Jurisprudenz nach Ende des Krieges ein ,Trümmerfeld’ [hinterlassen]“ haben, wie der Verfasser des hier besprochenen Buches (im Anschluß an Radbruch) gleich einleitend behauptet, ist eine – beispielsweise im Strafrecht – recht umstrittene Frage. Die inzwischen mehrheitliche Meinung neigt dazu, sie zu verneinen, oder sieht das Problem differenziert[1]. Der Verfasser selbst relativiert seine Auffassung denn auch, indem er – dies sein erstes und hauptsächliches Thema – anhand der Werke einiger ausgewählter, heute überwiegend vergessener Rechtsphilosophen Elemente nonkonformen Denkens nachweist. Damit zusammenhängend, aber nicht deckungsgleich – in der Darstellung freilich mitunter ineinander fließend – geht es ihm um die Aufdeckung naturrechtlicher, insbesondere christlich-naturrechtlicher, Denkstränge, die sich – vor allem in Auseinandersetzung mit nationalsozialistischen Rechtslehren – behauptet oder herausgebildet haben.
Ausgangspunkt der Betrachtungen des Verfassers ist die 1947 publizierte, zumindest in ihrem ersten Teil analytisch recht triviale, in ihrer Vagheit rechtsstaatlich problematische, andererseits den Positivismus bis zur „Unerträglichkeits“-Grenze in Geltung lassende „Radbruchsche Formel“, die auch in ihrem zweiten Teil („Verleugnungsthese“, S. 17) kaum jene theoretische Aufmerksamkeit verdient, die ihr bis heute zuteil wird. (In der Praxis war sie wegen ihrer beliebigen Handhabbarkeit recht beliebt). Interessant ist immerhin der Hinweis des Verfassers darauf, daß Radbruch schon in der Spätzeit der Weimarer Republik Überlegungen angestellt ha |
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Schlosser, Hans, Grundzüge der neueren Privatrechtsgeschichte. Rechtsentwicklungen im europäischen Kontext, 10. Aufl. (= UTB 882). C. F. Müller, Heidelberg 2005. XVII, 316 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schlosser, Hans, Grundzüge der neueren Privatrechtsgeschichte. Rechtsentwicklungen im europäischen Kontext, 10. Aufl. (= UTB 882). C. F. Müller, Heidelberg 2005. XVII, 316 S. Besprochen von Gunter Wesener.
Nur vier Jahre nach dem Erscheinen der 9. Auflage (2001)[1] ist nunmehr die 10., wieder völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage dieses bewährten Lehrbuches erschienen. Der Gesamtumfang ist im Wesentlichen gleich geblieben; es finden sich aber zahlreiche kleinere inhaltliche Änderungen sowie eine Verfeinerung der Gliederung. So wurde etwa der bisherige Abschnitt § 2 III. 1 („Praxisorientierter Rechtsstil des ‚mos Italicus’“) aufgeteilt: III. 1 „Praxisorientierte Jurisprudenz“, III. 2 „Rechtsstil des ‚mos Italicus’“. Neu sind die Abschnitte § 2 V. „Römisches Recht und staufische Machtpolitik“ (bisher in § 2 IV.), § 3 I. 1 „Krise der Bartolisten“ und § 3 IV. „Europäische Emanzipation der nationalen Rechte“. Die frühere Bezeichnung „Juristischer Humanismus in Österreich“ (9. Aufl., § 3 I. 3) scheint mir zutreffender als die neue Benennung „Österreichischer juristischer Humanismus“ (§ 3 I. 4).
§ 9 I. 7 trägt nun die Überschrift „Mixed jurisdictions“. Es handelt sich um Fälle, wo auf der britischen Insel oder im Commonwealth vom Common Law abweichende Rechtsordnungen mit diesem in Konkurrenz stehen oder ergänzend zu ihm in Anwendung kommen (S. 251f.).
Auch in der 10. Auflage wurden die Schrifttumsangaben zu den einzelnen Abschnitten höchst dankenswerterweise wieder auf den neuesten Stand gebracht.
Graz Gunter Wesener
[1] Dazu G. Wesener, ZRG Germ. Abt. 120 (2003) 381f.
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Schlosser, Hans/Schwab, Ingo, Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern von 1346. Edition, Übersetzung und Juristischer Kommentar. Böhlau, Köln 2000. XII, 422 S., 4 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Bei Rezensionen ist es eben wie im wahren Leben. Deshalb geht manches auch daneben. Statt dass ein wichtiges Buch den Lesern sofort sachkundig bekannt gemacht wird, sucht der Herausgeber für ein oberbayerisches Landrecht einen echt oberbayerischen Rezensenten, worüber ihm ein Bearbeiter gram ist, weil er sich von einem Sachsen mehr als von diesem Oberbayern verspricht, der echt oberbayerische Rezensent hält nicht, was er zusagt und der Verlag liefert dem Herausgeber kein zweites Exemplar, so dass die Ausleihe die Grundlage für eine nach langen Jahren spät kommende Anzeige bilden muss.
In diesen misslichen Umständen spiegelt sich vielleicht aber auch nur das Geschick des Werkes selbst wider. Die erste, unkritische und unter kompilatorischer Heranziehung mehrerer Handschriften erarbeitete Edition des Jahres 1834 durch Maximilian von Freyberg wurde bereits kurze Zeit nach ihrem Erscheinen als wissenschaftlich unzulänglich erachtet und die von Rockinger ermittelte Erstfassung des Jahres 1336 von Anfang an als zweifelhaft angesehen. Deswegen begnügt sich die vorliegende, 1996 begonnene Edition damit, für den ab 1346 verbindlichen Rechtszustand endlich einmal einen verlässlichen Text zu bieten.
Nach einem kurzen Geleitwort und einem einführenden Vorwort der beiden Bearbeiter verzeichnet Ingo Schwab zunächst die (15) Handschriften in Berlin, Cambridge, Sankt Georgenberg-Fiecht, Mals, München und Wien. Danach wendet er sich der Zimelie 12 des Stadtarchivs München (Archivexemplar) ausführlich zu. Ihre Edition verfolgt vorrangig das Ziel, dem nachfolgenden rechtshistorischen Kommentar einen Text voranzustellen, auf den der Kommentar sich beziehen kann.
In der Auseinandersetzung um die Gestaltung seines Textes stützt s |
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Schmelz, Christoph, Die Entwicklung des Rechtswegestaates am Beispiel der Trennung von Justiz und Policey im 18. Jahrhundert im Spiegel der Rechtsprechung des Reichskammergerichts und des Wismarer Tribunals (= Schriften zur Rechtsgeschichte 117). Duncker & Humblot, Berlin 2004. 174 S., Abb. Besprochen von Thomas Simon. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schmelz, Christoph, Die Entwicklung des Rechtswegestaates am Beispiel der Trennung von Justiz und Policey im 18. Jahrhundert im Spiegel der Rechtsprechung des Reichskammergerichts und des Wismarer Tribunals (= Schriften zur Rechtsgeschichte 117). Duncker & Humblot, Berlin 2004. 174 S., Abb. Besprochen von Thomas Simon.
Der Autor möchte zeigen, wie sich die modernen Rechtsbehelfe gegen hoheitliche Eingriffe im Laufe des 18. und 19. Jahrhunderts herausgebildet haben. Ausgangspunkt der Darstellung ist ein häufig zitiertes Diktum des Kammergerichtsassessors Johann Ulrich Freiherr von Cramer zur Justitiabilität von Policeysachen, das sich in seinen bekannten Wetzlarischen Nebenstunden veröffentlicht findet: Polizeisachen sollen danach „an und für sich betrachtet auch bei den höchsten Reichsgerichten kein objectum iustitiae“ sein, es sein denn, daß dabei auch Individualrechte („jura et laesiones partium“) betroffen sind, wodurch eine Policeysache zur Justizsache werde. Vor dem Hintergrund der im 18. Jahrhundert geführten Diskussion um die Justitiabilität der Policeysachen und die Zulässigkeit der sog. Kammerjustiz sucht der Autor die allmähliche Durchsetzung modernen rechtsstaatlichen Denkens darzustellen. Er will dies vor allem anhand der Rechtsprechung des Reichskammergerichts sowie der Oberinstanz für die seit dem Westfälischen Frieden schwedischen Gebiete im Reich, dem Oberappellationsgericht in Wismar zeigen; die „Standhaftigkeit“ des Wismarer Tribunals gegenüber dem schwedischen König markiere „einen weiteren Baustein für den Weg der Judikative aus der babylonischen Gefangenschaft der Exekutive“ (S. 130).
Wesentlich Neues wird man der Arbeit nicht entnehmen können. Dass sich seit der Mitte des 18. Jahrhunderts die „Emanzipation der Rechtsprechung aus monarchischer Einflußnahme“ (S. 81) beobachten lässt, gehört geradezu zu den klassischen „Erfolgsnummern“ der überlieferten Justizgeschichte, wie man sie in jedem Lehrbuch der Recht |
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Schmitt, Carl, Die Militärzeit 1915-1919 – Tagebuch Februar bis Dezember 1915. Aufsätze und Materialien, hg. v. Hüsmert, Ernst/Gieser, Gerd. Akademie Verlag, Berlin 2005. X, 587 S. Besprochen von Bernd Rüthers. |
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Der Nachlaß des Staatsrechtlers Carl Schmitt (1888-1995) ist für Überraschungen gut. Seine jetzt publizierten Tagebuchblätter vom Februar bis Dezember 1915 ergänzen das Selbstbildnis, das er schon mit dem ersten Band der Tagebücher (1912-1915)[1] der Nachwelt hinterlassen hat. Der Verlag plant, die ab 1921 vorhandenen Notizzettel sowie die vollständigen Tagebücher von 1922 bis 1934 in mehreren Bänden zu publizieren.
Der Band über die Militärzeit enthält die Tagebücher aus der Rekrutenzeit Schmitts (25. Februar-23. März) sowie aus seiner Tätigkeit im stellvertretenden Generalkommando des I. Bayrischen Armee-Korps (6. Mai-29. Dez. 1915. Angehängt an die 167 Seiten des Tagebuchs findet der Leser Dokumente aus der Tätigkeit Schmitts im stellvertretenden Generalkommando (206 S.), eine Auswahl von Texten und Veröffentlichungen Schmitts aus den Jahren 1915 bis 1919 (306 S.), Abbildungen, Briefe und Materialien (41 S.) einen Anhang mit interessanten Einzelheiten zu der Zeit Schmitts in München, ferner ein Literaturverzeichnis und ein Personenregister.
Das Tagebuch 1915 beginnt Tage nach dem in Berlin abgelegten Assessorexamen (24. 2.) in München, wo Schmitt am 26. als Rekrut in der „Türkenkaserne“ seine Grundausbildung antritt. Sein Doktorvater von Calker, der als Major im Bayrischen Leibregiment diente, hatte ihm dort einen sicheren Posten in der Heeresverwaltung angeboten. Schmitt, der vor jedem Fronteinsatz panische Angst hatte, meldete sich daraufhin sofort „freiwillig“ und wurde zum 15. Februar – mit einem Aufschub für das anstehende Examen – einberufen. Die Einberufung ermöglichte zugleich eine „Kriegstrauung“ mit seiner geliebten „Cari“, einer spanischen Tänzerin, mit der er bereits eine Zeit lang zusammenlebte. Die |
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Schmoeckel, Mathias, Auf der Suche nach der verlorenen Ordnung. 2000 Jahre Recht in Europa. Ein Überblick. Böhlau, Köln 2005. XIX, 600 S., 364 Abb. Besprochen von Marcel Senn. |
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I. Der Bonner Rechtshistoriker Mathias Schmoeckel hat sich mit Untersuchungen zum mittelalterlichen Beweisrecht des Strafverfahrens sowie zur Juristischen Zeitgeschichte im Umfeld des Nationalsozialismus und der geschichtlichen Grundlagen des Bürgerlichen Gesetzbuchs als kompetenter Forscher vorgestellt. Nunmehr legt er ein rechtsgeschichtliches Lehrbuch vor.
Schmoeckel will „die europäische Rechtsgeschichte wie ein Konzert“ der unterschiedlichen politischen Gebilde und Ideen darlegen und verabscheut die „nationale Geschichtstradition als unerträgliche Fiktion“ (S. 5ff.). Es geht ihm um den „roten Faden“ im Verständnis der unterschiedlichen Konzeptionen von Recht, den er anhand von Lebensläufen, Visualisierungen und Quellenauszügen von der Römerzeit bis in die Gegenwart mit einem besonderen Schwerpunkt auf dem Rheinland als „Schmelztiegel der Kulturen“ nachvollziehen will. Leitmotiv bildet die „Suche nach der verlorenen Ordnung“ in der Dialektik von Chaos und Norm, die das menschliche Leben prägten (3ff.). Auch wenn sich die Dinge der Menschen nur begrenzt verschieden ordnen liessen, so spielten die gesellschaftlichen Wertungen doch eine entscheidende Rolle, weshalb es in der geschichtlichen Darstellung nicht nur um die Technizität im Sinn der Rechtswissenschaft, sondern auch um einen Kommunikationsprozess über Recht gehe. Deshalb könne Recht nie nur im Sinn einer stringenten Evolution verstanden werden, denn Recht sei eine „Kulturerscheinung“.
Schmoeckel gliedert den 518 Seiten umfassenden Haupttext seines Lehrbuchs in fünf bezifferte Themen, die überschrieben sind mit: Der römische Bürger, der Sünder, der Mensch als Rechtssubjekt, der Homo oeconomicus und der Verbraucher. Diese Themen untergliedert er in 23 durchgehende und mit Buchstaben bis und m |