Jakobs, Horst Heinrich, Magna Glossa. Textstufen der legistischen glossa ordinaria (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft Neue Folge 114). Schöningh, Paderborn 2006. 303 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Absicht der Untersuchung ist es, die Qualität der Arbeit des in Bagnolo bei Florenz 1182 oder 1185 geborenen, in Bologna 1260 oder 1263 gestorbenen Accursius in seiner magna glossa in einer auf die Quellen fundierten Weise festzustellen. Dabei hat die Frage der Vollständigkeit der magna glossa keine wirkliche Bedeutung mehr. Vielmehr geht es hauptsächlich darum, wie viel von der älteren Arbeit der vorangehenden Glossatoren bei Accursius mit welchem Gewicht fehlt und inwieweit die ältere Arbeit bei Accursius ersichtlich ist und sich ihre Entwicklung seit ihren Anfängen aus Accursius erschließen lässt, und damit letztlich darum, ob das Ergebnis des Accursius auf Grund seiner Qualität die Bezeichnung magna glossa verdient.
Dieser Frage nähert sich der Verfasser angesichts der Schwierigkeit der Fragestellung und der unzureichenden Vorarbeiten nicht umfassend, sondern auf einige besondere Beispiele eingeschränkt. Insgesamt behandelt er bei einer von Seckel ermittelten Gesamtzahl von 22365 Glossen zum Digestum vetus in fünf Kapiteln vor allem fünf Digestenstellen. Von ihren Einzelergebnissen aus versucht er ein abgewogenes Gesamturteil.
Er beginnt mit D. 3, 5, 14 (15) und stellt dabei den magnus apparatus des Azo und die glossa ordinaria des Accursius gegenüber. Dabei zeigt sich, dass Accursius die Zahl der Glossen zwar von 18 auf 5 verringert, dass sein Text vom Text des Azo aber abhängig ist. Im Ergebnis sieht der Verfasser die Arbeit des Accursius als Fortsetzung der Arbeit des Azo.
Das zweite Kapitel betrifft vor allem D. 2, 8, 15. Hier gelangt der Verfasser nach sorgfältiger Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die Leistung des Accursius abhängig ist von der Qualität des magn |
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Jarzebowski, Claudia, Inzest. Verwandtschaft und Sexualität im 18. Jahrhundert (= L’Homme Schriften, Reihe zur feministischen Geschichtswissenschaft 12). Böhlau, Köln 2005. 292 S. Besprochen von Arne Duncker. |
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Jarzebowskis Werk zum Inzest im 18. Jahrhundert ist eine geschichtswissenschaftliche, 2004 an der Freien Universität Berlin angenommene Dissertation auf rechtshistorischer Quellengrundlage. Sie stützt sich zentral auf erstmals zusammenhängend ausgewertete archivalisch vorliegende preußische Gerichtsakten zu Inzestfällen: für den Zeitraum von 1720 bis 1780 sind dort knapp 300 solcher Fälle dokumentiert. Große Teile des Aktenbestands hat Jarzebowski transkribiert (vgl. S. 103, Anm. 3). Aufgrund der inkonsistenten Überlieferungssituation kann hier kein Anspruch auf annähernde Vollständigkeit erhoben werden (S. 107). Es ist danach zu vermuten, dass es deutlich mehr Fälle und Verfahren gab, aber diese zum Teil nicht mehr aktenmäßig überliefert sind.
Einleitend (S. 11-13) werden Fragestellungen und Quellen definiert. Dabei wird früh deutlich, dass die Fragestellungen der Arbeit, welche im folgenden die Gliederung der Untersuchung bestimmen, nicht in erster Linie rechtshistorischer Natur sind, sondern dem aktuellen kulturwissenschaftlichen Diskurs entspringen. Gleichwohl kommt dem Werk in unterschiedlicher Hinsicht auch rechtshistorische Relevanz zu: Einerseits sind die spezifisch sozial- und kulturwissenschaftlichen Fragestellungen an historische Gerichtsakten als sinnvolle Ergänzung der traditionellen rechtshistorischen Methoden zu verstehen. Zum anderen wird bereits durch die Erschließung der Akten wertvolle Dokumentationsarbeit geleistet, indem ein bisher verborgenes Stück Rechtsalltag des 18. Jahrhunderts zugänglich gemacht wird, was in einer Untersuchung abstrakter Rechtsnormen und zeitgenössischer Kontroversen des juristischen Schrifttums nicht in gleicher Weise möglich wäre wie bei der hier erfolgenden Auswertung konkreter Fäl |
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Jellinghaus, Lorenz, Zwischen Daseinsvorsorge und Infrastruktur. Zum Funktionswandel von Verwaltungswissenschaften und Verwaltungsrecht in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts (= Recht in der industriellen Revolution 3 = Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 202). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. X, 340 S. Besprochen von Peter Collin. |
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Die Frankfurter Dissertation von Jellinghaus untersucht die Geschichte kommunaler Infrastrukturen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts aus rechtshistorischer Sicht. Unter Infrastrukturen versteht Jellinghaus in Anlehnung an verwaltungsrechtliche Definitionen diejenigen Einrichtungen, auf welche die Mitglieder des Gemeinwesens in ihrer Gesamtheit in Form einer Grundversorgung angewiesen sind. Dabei konzentriert er sich auf Systeme der Gas- und Wasserversorgung sowie auf die Kanalisation. Sein Forschungsinteresse konzentriert sich auf die Fragen, wer derartige Leistungen bereitstellen sollte und welche Rolle Recht und Verwaltung dabei spielten. Die Gliederung seiner Arbeit richtet Jellinghaus an folgenden Problemfeldern aus: „Infrastruktur und Gesundheit“, „Infrastruktur und Naturwissenschaften“, „Infrastruktur und Internationalisierung“, „Infrastruktur und materialer Rechtsstaat“, „Infrastruktur und Stadt“ sowie „Infrastruktur und formaler Rechtsstaat“.
„Infrastruktur und Gesundheit“: Im ersten Kapitel wertet der Autor das zeitgenössische Schrifttum, insbesondere Veröffentlichungen zu den Themenbereichen „Medizinalpolizei“ und „öffentliche Gesundheitspflege“, aber auch die Schriften der Klassiker von Mohl und von Stein aus. An den Anfang stellt Jellinghaus eine Auseinandersetzung mit der auf Forsthoff zurückgehenden Behauptung, die traditionelle verwaltungsrechtliche Literatur habe dem Problem der Daseinfürsorge keine ausreichende Aufmerksamkeit gewidmet. Jellinghaus weist auf die ideologischen Hintergründe des Forsthoffschen Befundes hin und kann in der Tat nachweisen, dass leistende I |
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Jones, Karen, Gender and Petty Crime in Late Medieval England. The Local Courts in Kent, 1460-1560 (= Gender in the Middle Ages 2). Boydell & Brewer, Woodbridge/Suffolk 2006. IX, 241 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
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Im Mittelpunkt dieser aus einer Dissertation an der University of Greenwich hervorgegangenen Studie steht die Untersuchung geschlechterspezifischer Unterschiede (gendered differences) bei der Strafverfolgung in lokalen weltlichen und geistlichen Gerichten in der Grafschaft Kent. Die Akten der Gerichte in Fordwich (view of frankpledge, daneben Testamente), Canterbury (criminal court records; chamberlains' accounts; Burghmote books; Archdeaconry und Consistory Court Act Books), Sandwich (year books, treasurers' accounts), Queenborough (view of frankpledge) und New Romney (view of frankpledge; chamberlains' accounts) bilden neben einigen manorial court rolls die Quellengrundlage. Für die Untersuchung werden die Vergehen in fünf Kategorien eingeteilt: Eigentumsdelikte, Körperverletzung, verbale Angriffe, sexuelle Vergehen und geschlechterspezifische Verbrechen. Im Mittelpunkt stehen folgende Fragen: Gab es neben Schelten (scolding) noch andere geschlechterspezifischen Vergehen (gendered offences)? Wie verhielten sich die Gerichte bei geschlechtsneutralen Vergehen? Was beeinflusste die Strafverfolgung neben dem Geschlecht? Wie übten die Gerichte Sozialkontrolle über Männer und Frauen aus und waren sie Instrumente patriarchalischer Kontrolle über Frauen? Welchen Wandel gab es im Laufe der untersuchten Zeit? Verhielten sich weltliche Gerichte anders als kirchliche? (S. 1)
Die Hauptergebnisse der Studie lassen sich wie folgt zusammenfassen: Frauen begingen weniger schwere Diebstähle als Männer, wurden allerdings nicht, wie bislang angenommen, geringer bestraft. Weil Frauen in acht Fällen (in 100 Jahren!) als ,privy picker’ oder ,common thief’ bezeichnet wurden – neben 2 Männern und einem Ehepaar – vermutet Jones, dass Männer |
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Jürgens, Martin, Staat und Reich bei Ernst Rudolf Huber (= Rechtshistorische Reihe 306). Lang, Frankfurt am Main 2005. XIV, 327 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die im Sommersemester 2004 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Heidelberg angenommene, von Klaus-Peter Schroeder betreute Dissertation des Verfassers. Sie gilt einem der bedeutendsten deutschen Staatsrechtler und Verfassungshistoriker des 20. Jahrhunderts. Da Ernst-Rudolf Huber im Unterschied zu vergleichbaren Wissenschaftler trotz einer ausführlichen Kontroverse über seine Rolle während des Nationalsozialismus insgesamt bisher nur wenig behandelt worden ist, schließt sie in ihren Grenzen eine fühlbare Lücke der staatsrechtlichen und verfassungsgeschichtlichen Literatur.
Überzeugend beginnt der Verfasser mit einer biographischen Grundlegung. Danach wurde Ernst Rudolf Huber am 8. Juni 1903 im (birkenfeldischen bzw.) oldenburgischen Oberstein an der Nahe als Sohn eines evangelischen Kaufmanns geboren, besuchte von 1909 bis 1912 die Volksschule und danach bis 1921 die städtische Oberrealschule, gründete als Mitglied der Jugendbewegung (1919) mit anderen den hierarchisch strukturierten, politisch und konfessionell neutralen, aber ein umfangreiches Beziehungsgeflecht ermöglichenden Männerbund Nerother Wandervogel (Als Männer wollen wir gestalten, was wir als Jugendtraum geschaut), studierte ab Sommer 1921 in Tübingen Geschichte, Philosophie und Literaturwissenschaft (Johannes Haller, Adalbert Wahl), nach einer vorübergehenden Tätigkeit im väterlichen Betrieb ab Winter 1922/1923 Nationalökonomie und Rechtswissenschaft in München (Hermann Oncken, Karl Rothenbücher), ab Sommer 1924 in Bonn (Erich Kaufmann, Carl Schmitt), legte im Januar 1926 die erste juristische Staatsprüfung ab (vollbefriedigend bis gut), promovierte mit noch 23 Jahren bei Carl Schmitt am 20. Mai 1927 mit sehr gut über die Gewährleistung des kirchlichen Eigentums und die Ablös |
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Jurists uprooted. German-speaking émigré lawyers in twentieth-century Britain, hg. v. Beatson, Jack/Zimmermann, Reinhard. Oxford University Press, Oxford 2004. XVI, 850 S., 4 S. mit 19 Photographien. Besprochen von Hans-Peter Benöhr. |
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1. Personen Die in Deutschland aufgewachsenen und ausgebildeten und tätigen Juristen wurden gewiss mit ihrer Wurzel ausgerissen, „uprooted“, als sie ihr Vaterland (im wörtlichen Sinne) verlassen mussten, um ihr Leben zu retten. Dann aber erbrachten sie erstaunliche Leistungen in dem neuen Land. In dem vorliegenden Band werden so gut wie alle aus Deutschland vertriebenen, in englischen Universitäten aufgenommenen Juristen beschrieben. Von den vielen anderen „entwurzelten“ Juristen und gar von Nicht-Juristen ist hier nicht die Rede. Dankenswerterweise werden auch solche wie Franz Haymann gewürdigt, die im engen Kreis der Spezialisten hochgeachtet, in der weiteren juristischen Welt aber keinen so großen Namen haben. Übrigens verschieben sich auch die Perspektiven, wenn man erfährt, dass der in Deutschland wenig bekannt Rudolf Graupner an mehreren Leading Cases beteiligt und im Rang nach F. A. Mann der produktivste Praktiker war.
Sowenig, wie „den“ jüdischen Juristen, sowenig gibt es „den“ Emigranten-Juristen: Zu unterschiedlich sind Charakter, Alter und Familiensituation, wissenschaftliches Wirken, politische Haltung und Ansehen. Crawford bemerkt beispielsweise zu den emigrierten Lehrern des Völkerrechts, dass ihnen wenig mehr gemein war als ihre Muttersprache, ein jüdischer Hintergrund und die britische Naturalisierung, und schon dieses letzte Merkmal galt längst nicht für alle.
Auch Autoren, Aufbau, Schwerpunkte, Stil und Länge der in diesem Band versammelten Biographien sind so unterschiedlich, dass sie einer zusammenfassenden Rezension entgegenstehen.
2. Herkunft Die Familiengeschichten sind Fragmente der deutsch-jüdischen Sozialgeschichte und des Aufstiegs des Bürgertums, wenn sie vo |
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Kafka, Franz, Der Proceß – Roman (1925), mit Kommentaren von Kremer, Detlef/Tenckhoff, Jörg (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 6 Recht in der Kunst – Kunst im Recht 25). Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2006. 247 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Wohl nur wenigen Menschen ist es zu Teil geworden, dass ihr Eigenname als Appellativum in die Allgemeinsprache aufgenommen wurde. Zu ihnen zählen etwa Mäzenas, Gaius Iulius Cäsar oder Wilhelm Conrad Röntgen. Eine vergleichbare Spur hat auch Franz Kafka im deutschen Eigenschaftswort kafkaesk hinterlassen.
Jemand musste Josef K. verleumdet haben, denn ohne dass er etwa Böses getan hätte, wurde er eines Morgens verhaftet. Mit diesen Worten beginnt Franz Kafkas 1925 posthum erschienener Roman Der Proceß, der das 31. Lebensjahr der Zentralfigur Josef K. zum Gegenstand hat. Der Verhaftung folgen Gespräch mit Frau Grubach/Dann Fräulein Bürstner, Erste Untersuchung, Im leeren Sitzungssaal/Der Student/Die Kanzleien, Der Prügler, Der Onkel/Leni, Advokat/Fabrikant/Maler, Kaufmann Block/Kündigung des Advokaten, Im Dom. Am Ende legten sich die Hände des einen Herrn an K.’s Gurgel, während der andere das Messer ihm ins Herz stieß und zweimal dort drehte und K. mit brechenden Augen noch sah wie nahe vor seinem Gesicht die Herren Wange an Wange aneinandergelehnt die Entscheidungen beobachteten – „Wie ein Hund!“ sagte er, es war, als sollte die Scham ihn überleben.
Der am 3. Juli 1883 im damals österreichischen Prag als Sohn eines jüdischen Galanteriewarenhändlers geborene und bereits am 3. Juni 1924 in Kierling bei Wien verstorbene, sich selbst als Deutscher bezeichnende Kafka gehört zu den bedeutendsten deutschsprachigen Schriftstellern aller Zeiten. Nach der 1901 mit befriedigend am humanistischen Staatsgymnasium bestandenen Matura studierte er in Prag Chemie, Rechtswissenschaft, Germanistik und Kunstgeschichte und schloss das Studium der Rechte nach fünf Jahren mit der Pomotion ab. Wenig später begann sein Brotber |
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Kahn, Daniela, Die Steuerung der Wirtschaft durch Recht im Nationalsozialismus. Das Beispiel der Reichsgruppe Industrie (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 212 = Das Europa der Diktatur 12). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. XV, 556 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kahn, Daniela, Die Steuerung der Wirtschaft durch Recht im Nationalsozialismus. Das Beispiel der Reichsgruppe Industrie (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 212 = Das Europa der Diktatur 12). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. XV, 556 S. Besprochen von Werner Schubert.
In der Organisation der gewerblichen Wirtschaft in der NS-Zeit war die Reichsgruppe Industrie (RI) die wichtigste und größte Reichsgruppe im „wirtschaftlichen Zwangsverbändesystem“ (S. 1). Vorläufer der RI war der 1919 gegründete Reichsverband der Deutschen Industrie, der sich Mitte 1933 mit der „Vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände“ zum Reichsverband der Deutschen Industrie unter Übernahme des Führerprinzips vereinigt hatte (S. 163ff.). Die RI entstand offiziell durch Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 12. 1. 1935 gleichzeitig mit den Hauptgruppen I bis VII (bis 1938) und 31 Wirtschaftsgruppen, die als einzige Vertreter ihres Fachs anerkannt waren. Kahn untersucht am Beispiel der Organisation der RI, wie die Steuerung der Organisation der RI und der Wirtschaft durch das Recht im nationalsozialistischen Deutschland funktioniert hat. Hierbei beschränkt sich Kahn auf die Tätigkeit der dominanten Industriezweige (Schwer- und Rüstungsindustrie) auf der Grundlage der überregionalen und fachübergreifenden Regelungen für die Gesamtwirtschaft. Tonangebend in der RI waren die für die Rüstungswirtschaft besonders wichtigen Branchen der Chemie-, Elektro-, Stahl- und Eisenbranche. Das zweite Kapitel behandelt die Problematik der Wirtschaftsverbände und deren Einfluss auf die Politik und das Wirtschaftsrecht insbesondere in der Weimarer Zeit. Wie Kahn S. 33 feststellt, ist kaum eine Geschichtsepoche so gründlich wie die Zeit der Weimarer Republik von der Industrie beeinflusst worden, deren teilweise Affinitäten zur NSDAP auch schon vor deren Machtübernahme S. 53ff. näher beschrieben werden. In den Kapiteln 3 und 4 geht es um die theoretischen Grundlagen des NS- |
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Kaiser, Christian, Kündigungsschutz ohne Prinzip. Der Weimarer Entwurf eines Arbeitsvertragsgesetzes und seine Bezüge zum heutigen Recht (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts). Mohr (Siebeck), Tübingen 2005. XVI, 401 S. Besprochen von Georg Annuß. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kaiser, Christian, Kündigungsschutz ohne Prinzip. Der Weimarer Entwurf eines Arbeitsvertragsgesetzes und seine Bezüge zum heutigen Recht (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts). Mohr (Siebeck), Tübingen 2005. XVI, 401 S. Besprochen von Georg Annuß.
Vom 11. Dezember 1896 datiert jene berühmte Resolution des Reichstages, mit der die Reichsregierung aufgefordert wurde, „dafür Sorge zu tragen, daß die Verträge, durch welche sich jemand verpflichtet, einen Teil seiner körperlichen oder geistigen Arbeitskraft (…) gegen einen vereinbarten Lohn zu verwenden, für das Deutsche Reich baldthunlichst einheitlich geregelt werden“. An Versuchen, eine solche einheitliche Regelung zu schaffen, hat es seither nicht gefehlt, wie die jeweils gescheiterten Initiativen mit den Entwürfen von 1923, 1938, 1942, 1977 und 1992 sowie die Gesetzentwürfe des Freistaates Sachsen aus dem Jahr 1995 und der Länder Nordrhein-Westfalen und Brandenburg aus dem Jahr 1996 zeigen. Sie alle blieben jedoch erfolglos. Lediglich in der Deutschen Demokratischen Republik hatte der Kodifikationsgedanke im Arbeitsrecht Erfolg, konnte sich aber trotz einer neuerlichen Absichtserklärung im Einigungsvertrag nicht wirkungsvoll in das geeinte Deutschland hinüber retten. In jüngster Zeit zeigen sich neuerliche Kodifikationsbemühungen in einem jüngst von Martin Henssler und Ulrich Preis vorgelegten Entwurf.
Christian Kaiser untersucht in seiner von Joachim Rückert betreuten Frankfurter Dissertation die Tätigkeit des Arbeitsrechtsausschusses zwischen seiner ersten Sitzung am 02. 05. 1919 und der Verabschiedung eines Entwurfs des Allgemeinen Vertragsgesetzes am 26. 05. 1923, wobei er sich auf die Darstellung der Beratungen zum Kündigungsschutzrecht beschränkt. Vorangestellt sind eine Skizzierung des Arbeitsrechtsausschusses und seiner Unterausschüsse sowie Kurzbiographien der an den Beratungen zum Arbeitsvertragsrecht beteiligten Personen.
Die Darstellung der Diskussion um die k |
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Kannewurf, Tim, Die Höfeordnung vom 24. April 1947 (= Rechtshistorische Reihe 296). Lang, Frankfurt am Main 2004. XXXVII, 224 S. Besprochen von Karl Kroeschell. |
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Das hier anzuzeigende Buch - eine von Gerhard Otte betreute Bielefelder Dissertation - hat es mit einem Rechtsgebiet zu tun, das manche heute als marginal betrachten: mit dem bäuerlichen Anerbenrecht. Sein Gegenstand ist die 1947 erlassene Höfeordnung für die damalige britische Besatzungszone. Während das Gesetz Nr. 45 des Alliierten Kontrollrats das nationalsozialistische Reichserbhofgesetz aufgehoben und die vor 1933 geltenden Anerbengesetze wieder in Kraft gesetzt hatte (die Sowjetzone ging bald darüber hinweg), hielt die britische Militärregierung eine einheitliche Regelung in ihrer Zone für wünschenswert. In ihrer Verordnung Nr.84 hob sie die älteren Gesetze auf und ersetzte sie durch die Höfeordnung als neues materielles Anerbenrecht; eine entsprechende Verfahrensordnung folgte einige Monate später.
Der Verfasser zeichnet die Entstehung der Höfeordnung sorgfältig nach. Dabei wertet er nicht nur die Akten des Zentraljustizamts und des Zentralamts für Ernährung und Landwirtschaft der britischen Zone aus (beide heute im Bundesarchiv), sondern auch die Akten der beteiligten britischen Stellen (im Public Record Office in London). Ein wichtiges Resultat der Untersuchung ist nämlich, daß die Höfeordnung in enger und bemerkenswert unvoreingenommener Zusammenarbeit zwischen britischen und deutschen Stellen entstand. Wichtige Quellen fanden sich auch im Privatarchiv des Oberlandesgerichtsrats (späteren Senatspräsidenten) Dr. Otto Wöhrmann in Celle, der unter den deutschen Verfassern des Entwurfs eine führende Rolle spielte.
Das Ergebnis dieser gemeinsamen Arbeit war nach dem Urteil des Verfassers ein Gesetz, das die ideologischen Zuspitzungen des Reichserbhofgesetzes weitgehend eliminierte. Allenfalls in der strikt obligatorischen Ausgestaltung des Anerbenrechts und in |
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Kastl, Katrin, Das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der Prozess seiner Anerkennung als „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB (= Münchener Universitätsschriften, Juristische Fakultät, Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung 92). Aktiv Druck & Verlag GmbH, Ebelsbach 2004. XVI, 292 S. Besprochen von Elmar Wadle. |
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Die Arbeit, eine im Sommersemester 2003 angenommene Münchner Dissertation (Erstgutachter: Hermann Nehlsen), bietet eine gelungene rechtshistorische Studie zu einem großen Thema zivilrechtlicher Dogmatik. Bereits der Untertitel zeigt an, dass die Autorin den Schwerpunkt auf die Diskussion legt, die 1954 zur Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Recht im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB geführt hat. Die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 1954, das Urteil im so genannten „Schacht-Leserbrieffall“, „emanzipiert(e) sich von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts“ (S. 221) und stützte sich dabei vor allem auf die Werteordnung des Grundgesetzes. Die Vorgeschichte dieser Wende ist Gegenstand von sechs unterschiedlich dimensionierten Kapiteln.
Im ersten längeren Teil wird die Diskussion um den Schutz von Persönlichkeitsinteressen vom ausgehenden 18. Jahrhundert bis in die Anfänge des 20. Jahrhunderts geschildert: Rückgriffe auf das gemeine Recht und naturrechtliche Ansätze sind ebenso bedacht wie die unter dem Einfluss der idealistischen Philosophie stehenden Konzepte und die Anfänge und die spätere Rezeption der positiv-rechtlich orientierten moderneren Lehre von den Persönlichkeitsrechten. Die Autorin bietet dabei einen Überblick, der sich vor allem auf einzelne bedeutende Juristen und Philosophen konzentriert; sie kann sich dabei auf eine breitere neuere Literatur stützen, zeigt aber auch neue Aspekte auf, so etwa die Rezeption der deutschen Lehre durch die französische Literatur.
Die drei folgenden Abschnitte, die etwas knapper gehalten sind, be |
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Katalog der althochdeutschen und altsächsischen Glossenhandschriften, bearb. v. Bergmann, Rolf/Stricker, Stefanie unter Mitarbeit v. Goldammer, Yvonne/Wich-Reif, Claudia, Band 1 Teil A Verzeichnis der Handschriften, Teil B Einleitung, Teil C Katalog Nr. 1-200, Band 2 Teil C Katalog Nr. 201-492, Band 3 Teil C Katalog Nr. 493-779, Band 4 Teil C Katalog Nr. 780-1070, Band 5 Teil D Abkürzungsverzeichnis, Teil E Literaturverzeichnis, Teil F Register, Band 6 Teil G Abbildungen. De Gruyter, Berlin 2005. XIV, 500, |
Ganzen Eintrag anzeigen Katalog der althochdeutschen und altsächsischen Glossenhandschriften, bearb. v. Bergmann, Rolf/Stricker, Stefanie unter Mitarbeit v. Goldammer, Yvonne/Wich-Reif, Claudia, Band 1 Teil A Verzeichnis der Handschriften, Teil B Einleitung, Teil C Katalog der althochdeutschen und altsächsischen Glossenhandschriften Nr. 1-200, Band 2 Teil C Katalog Nr. 201-492, Band 3 Teil C Katalog Nr. 493-779, Band 4 Teil C Katalog Nr. 780-1070, Band 5 Teil D Abkürzungsverzeichnis, Teil E Literaturverzeichnis, Teil F Register, Band 6 Teil G Abbildungen. De Gruyter, Berlin 2005. XIV, 500, 501-1000, 1001-1500, 1501-1970, 1972-2377, 2380-3018 S., zahlreiche Ill. Besprochen von Gerhard Köbler.
Bereits bei der Bearbeitung seiner von Rudolf Schützeichel betreuten Münsteraner Dissertation stellte Rolf Bergmann den Mangel einer Übersicht über die altdeutschen Glossenhandschriften für die Zeit nach Erscheinen der grundlegenden Edition der althochdeutschen Glossen durch Elias Steinmeyer und Eduard Sievers im Jahre 1922 fest. Zur Abhilfe legte er 1973 ein 1971 abgeschlossenes, nummeriertes, Steinmeyers 751 Nummern auf 1023 Nummern und um 291 neu gefundene Handschriften erweiterndes Verzeichnis der althochdeutschen und altsächsischen Glossenhandschriften vor. Wegen des unermüdlichen Fortschreitens von Sammlung und Forschung veraltete es trotz mehrerer nicht leicht zu handhabenden Nachtragslisten so rasch, dass eine von der Deutschen Forschungsgemeinschaft seit 1991 finanzierte Überarbeitung in einem Projekt erforderlich und möglich wurde, das Rolf Bergmann etwa zeitgleich mit seinem dienstlichen Ruhestand der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen konnte.
In diesem sechsbändigen, Handschriften in Admont, Altenburg, Amiens, Amorbach, Antwerpen, Augsburg, Austin, Bamberg, Basel, Berlin, Bern, (Sankt) Blasien, Bologna, Bonn, Boulogne-sur-Mer, Bremen, Breslau, Brixen, Brügge, Brüssel, Budapest, Burgsteinfurt, Cambrai, Cambridge, Cheltenham, Coburg, Colmar, Darmstadt, Dess |
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Keiser, Thorsten, Eigentumsrecht im Nationalsozialismus und Fascismo (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 49). Mohr (Siebeck), Tübingen 2005.IX, 266 S. Besprochen von Dominik Westerkamp. |
Ganzen Eintrag anzeigen Keiser, Thorsten, Eigentumsrecht im Nationalsozialismus und Fascismo (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 49). Mohr (Siebeck), Tübingen 2005.IX, 266 S. Besprochen von Dominik Westerkamp.
In seiner rechtsvergleichenden Arbeit zeigt Keiser zunächst die weitgehenden Parallelen in der Entwicklung des Eigentumsbegriffs in Deutschland und Italien auf. Erste Ansätze für eine Wandlung des überkommenen, liberalen Eigentumsbegriffs zeigten sich danach schon während des Ersten Weltkriegs, wo in Form von kriegsbedingten Gesetzes- und Verordnungsmaßnahmen das Eigentumsrecht teilweise ausgehöhlt worden sei. Zu Beginn der zwanziger Jahre sei dann verstärkt auf den Umstand der zunehmenden „Vermassung und Maschinisierung“ hingewiesen worden, wodurch das Bild der bürgerlichen Gesellschaft vom Individuum als prinzipiell freiem Rechtssubjekt (S. 48), das auch als Konzeption hinter dem Eigentumsbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Codigo Civile stehe, mehr und mehr ins Wanken geraten sei.
Im vierten Kapitel stellt der Autor die These auf, in den „Verbindungen von Eigentumsrecht und Funktion“ liege „die auffälligste Gemeinsamkeit der Eigentumslehren der deutschen und italienischen Diktatur“ (S. 70). In Italien sei der im Zusammenhang mit der carta del lavoro (Arbeitsverfasssung des faschistischen Italien) zu sehende Begriff der „funzione sociale“ („Soziale Funktion“) das zentrale Konzept der Eigentumslehren während der Diktatur gewesen, wobei diese soziale Funktion im wesentlichen die - wirtschaftlichen - Interessen der Nation gewesen seien. In Deutschland hingegen sei versucht worden, etwa durch Einführung neuer Begrifflichkeiten wie „Eigen“ als Sammelbezeichnung für „volksgenössisches Eigentum“, welches auch eine „Abstufung von Eigentumsformen und Freiheiten nach ihren Funktionen“ meinte, die soziale Funktion als bestimmenden Faktor in das Eigentumsrecht einzuführen. Leitend für die soziale Funktion seien die - auch an rassisti |
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Kellermann, Gero, Juristische Studiengesellschaften im deutschsprachigen Rechtsraum. Institutionen staatsbürgerlicher Bildung zwischen fachbruderschaftlichem Ursprung und politischem Partizipationsstreben (= Hannoversches Forum der Rechtswissenschaften 25). Nomos, Baden-Baden 2005. 318 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kellermann, Gero, Juristische Studiengesellschaften im deutschsprachigen Rechtsraum. Institutionen staatsbürgerlicher Bildung zwischen fachbruderschaftlichem Ursprung und politischem Partizipationsstreben (= Hannoversches Forum der Rechtswissenschaften 25). Nomos, Baden-Baden 2005. 318 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die 2004 von der juristischen Fakultät der Universität Hannover angenommene, von Jörg-Detlef Kühne betreute Dissertation des Verfassers. Sie widmet sich einem bisher kaum untersuchten Gegenstand. Auf Neuland gelingen ihr neue Erkenntnisse.
In der Einleitung geht der Verfasser davon aus, dass juristische Studiengesellschaften eine Besonderheit des deutschsprachigen Rechtsraums sind, die anscheinend von Basel im Jahre 1835 ausgeht und in Deutschland derzeit rund 30 Vereinigungen verzeichnet. Sein Ziel ist die Bereitstellung einer Vergleichsgrundlage unter Hervorhebung des für die juristischen Gesellschaften konstitutiven Charakters als Bildungsinstitution. Dementsprechend grenzt er seinen Untersuchungsgegenstand gegenüber ähnlichen Zielsetzungen ab.
Im darstellenden Teil seiner Untersuchung bilden die der Aufklärung entspringenden gelehrten Gesellschaften und Akademien der Mitte des 18. Jahrhunderts den Ausgangspunkt, in denen Geburt und Stand durch freiwilligen Zusammenschluss der Gebildeten ersetzt sind. Zwar steht hier zunächst die Selbstbildung im Vordergrund, doch ist über die eigene moralische Verbesserung auch ein Beitrag zur Veränderung der Gesellschaft angestrebt. Der Staat unterstützt diese Bestrebungen, wo er sie als ungefährlich ansieht.
Als Vorläufer der Studiengesellschaften kann der Verfasser Lesevereine, Stammtische oder Anwaltsvereine wahrscheinlich machen. Danach fährt er aber nicht chronologisch fort (Basel 1835, Schlesien 1855), sondern wendet sich epochenübergreifenden Grundformen zu. Als deren erste untersucht er die dem Berliner Juristen-Verein von 1825 nachfolgend |
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Kiesow, Rainer Maria, Das Alphabet des Rechts (= Fischer-Taschenbücher 16316). Fischer-Taschenbuch-Verlag Frankfurt am Main 2004. 320 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
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Bei der vorliegenden Arbeit handelt es sich um die von Regina Ogorek betreute Frankfurter rechtshistorische Habilitationsschrift des Verfassers. Bei Rainer Maria Kiesow handelt es sich um einen wissenschaftlichen Mitarbeiter am Frankfurter Max-Planck-Institut, Schüler von Dieter Simon, der bereits mit mehreren, zum Teil recht eigenwilligen Veröffentlichungen aufgetreten ist. Hier sei zunächst seine Frankfurter Dissertation genannt: „Das Naturgesetz des Rechts“, Frankfurt (: Suhrkamp) 1997; aus den vergangenen Jahren seien ferner erwähnt „Das Irrsal hilf“, zusammen mit Giorgio Agamben, Berlin (: Merve) 2004; zusammen mit Dieter Simon, „Auf der Suche nach der verlorenen Wahrheit. Zum Grundlagenstreit in der Geschichtswissenschaft“, Campus Fachbuch 2000. Kürzlich publizierte er, zusammen mit Martin Korte, „EGB. Emotionales Gesetzbuch“, Köln-Wien (: Böhlau) 2005. Der Verfasser scheut nicht die Polemik und dezidierte Ansichten. Man denke etwa nur an seine mehr als kritische Rezension „De quelque façon nul. Ich bin platt. Bernhard Großfelds bunte weite Welt der Rechtsvergleichung“, in Frankfurter Allgemeine Zeitung 1996. Auch das vorliegende Buch kann man wohl als mehr als eigenwillig bezeichnen (siehe dazu die ambivalente, recht kritische Stellungnahme Gerd Roelleckes, „Alphabet des Rechts, rechtswidrig. A.B.C. – so viel Nachtheit tut weh“, in Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 7. 2. 2005, S. 36). Auch in unserem Band verteilt der Verfasser freigiebig offene und verdeckte kritische Anspielungen und Spitzen. So etwa über das Frankfurter Graduiertenkolleg für Rechtsgeschichte, wo niemand Anfang der 90er Jahre etwas mit dem historiographischen Ansatz Michel Foucaults hätte anzufangen wissen (Forschungsansatz, S. 9); ähnlich ebenso zum Frankfurter Policey-Projekt (ebda., S. 13); zulet |
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Kinnebrock, Susanne, Anita Augspurg (1857-1943). Feministin und Pazifistin zwischen Journalismus und Politik. Eine kommunikationshistorische Biographie (= Frauen in Geschichte und Gesellschaft 39). Centaurus Verlag, Herbolzheim 2005. 683 S. Besprochen von Arne Duncker. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kinnebrock, Susanne, Anita Augspurg (1857-1943). Feministin und Pazifistin zwischen Journalismus und Politik. Eine kommunikationshistorische Biographie (= Frauen in Geschichte und Gesellschaft 39). Centaurus Verlag, Herbolzheim 2005. 683 S. Besprochen von Arne Duncker.
Anita Augspurg, die erste deutsche Frau mit juristischem Doktortitel, hat mindestens acht Leben geführt: als Tochter, Studentin, berufsmäßige Schauspielerin, Fotografin, Rechtspolitikerin, Journalistin, Landwirtin und schließlich als Emigrantin. Über alle diese Leben und eine Vielzahl weiterer Aktivitäten Augspurgs gibt die umfassende Biographie Kinnebrocks Auskunft, die unter gewissenhafter Ausschöpfung sämtlicher Materialien Leben und Werk in allen Einzelheiten schildert: allein das vorbildliche Quellen- und Literaturverzeichnis umfasst 77 Seiten, darunter Nachweise aus über dreißig Archiven. Ein Schwerpunkt des Interesses gilt dabei Augspurgs Wirken als Journalistin und Öffentlichkeitsarbeiterin.
Die Arbeit ist im wesentlichen chronologisch gegliedert und wird zusätzlich im Anhang durch eine Zeittafel und ein Personenverzeichnis aufgeschlossen. Auf einen umfangreichen einleitenden Teil mit Vorwort, Einführung sowie einem Überblick über Erkenntnisgegenstände, Fragestellungen, Literatur- und Quellenlage (S. 15-85) folgen Kapitel zur „Entwicklungsphase“ Augspurgs 1857-1893 (S. 86-137), zu ihrer vorwiegend rechtspolitischen Tätigkeit in der Frauenbewegung 1894-1901 (S. 138-214, der Abschnitt ist mit dem Augspurg-Zitat „Die Frauenfrage ist Rechtsfrage“ überschrieben), zu ihrer Suche nach öffentlichkeitswirksamen Konflikten 1902-1906 (S. 215-307), über Opposition und Isolation innerhalb der Frauenbewegung 1907-1914 (S. 308-369), die pazifistische Tätigkeit im 1. Weltkrieg (S. 370-420), die Teilnahme an der Revolution in Bayern 1918/19 (S. 421-455), Augspurgs politische und journalistische Tätigkeit in der Weimarer Republik (S. 456-548) und schließlich ihre Zeit im Schwei |
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Kissling, Peter, Freie Bauern und bäuerliche Bürger. Eglofs im Spätmittelalter und in der Frühneuzeit (= Oberschwaben – Geschichte und Kultur 14). bibliotheca academica Verlag, Epfendorf 2006. 457 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Zur Wissenschaft gehört das Erkennen des Allgemeinen in der Vielfalt des Besonderen. Deswegen bereitet nicht nur die Einordnung der Europäischen Union in das Verfassungsrecht der Gegenwart Schwierigkeiten, sondern auch das Verständnis mittelalterlicher und frühneuzeitlicher Gegebenheiten im Rahmen des Heiligen römischen Reiches, das bekanntlich ja selbst am denkwürdigsten wohl als monstrum beschrieben worden ist. Eine der auffälligen Erscheinungen jener Zeit ist Eglofs in Oberschwaben, mit dem sich die 2002 von der philosophisch-historischen Fakultät der Universität Bern angenommene, von Peter Blickle betreute Dissertation Peter Kisslings befasst.
Unter den Augen einer etwa 20 Gebäude darstellenden Abbildung des Eglofstals mit Eglofs des Johann Joseph Wolf von 1777 befasst sich die Darstellung zunächst mit einer Einleitung in das Verständnis einer der staatsrechtlichen frühneuzeitlichen Kuriositäten Oberdeutschlands. Sie zeigt, wie es der herkömmlichen Geschichtsschreibung vor allem um die Suche nach dem frühmittelalterlichen und hochmittelalterlichen Zustand des erst im Spätmittelalter quellenmäßig sichtbaren Überbleibsels längst vergangener Tage zwischen Oberstdorf und Wangen ging. Diese Sicht hält der Verfasser im Gefolge Peter Blickles für problematisch und für in drei Teilen untersuchenswert.
Den Beginn bilden die Anfänge im Spätmittelalter. Hier wird in Capua im April 1243 der Erwerb der Grafschaft Albegowe cum castro Megelolues durch Kaiser Friedrich II. von Graf Hartmann von (Württemberg-)Grüningen für 3200 Mark Silber Kölnisch beurkundet, durch die Eglofs an die Staufer kam und Reichsgut werden konnte. Vielleicht griffen zwischen 1243 und 1282 die Grafen von Grüningen oder die Grafen von |
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Kittner, Michael, Arbeitskampf. Geschichte – Recht – Gegenwart. Beck, München 2005. XXIV, 783 S. Besprochen von Georg Annuß. |
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Im Gegensatz zu einigen neueren Darstellungen des Arbeitskampfrechts geht es Michael Kittner in erster Linie um eine Einordnung des Arbeitskampfes als soziales Phänomen in den historischen und den jeweiligen gesellschaftlichen Zusammenhang. Ihm ist ein Werk gelungen, das auf der Grundlage zahlreicher Vorarbeiten verschiedener Autoren virtuos ein Gesamtbild entwickelt, welches die Kontinuität einzelner Sequenzen des Arbeitskampfgeschehens verdeutlicht und zugleich plausible Erklärungen für regionale oder nationale Unterschiede sowie die Verschiebung von Schwerpunkten des Arbeitskampfgeschehens im Laufe der Zeit anbietet.
Mit der zu Beginn des Buches stehenden Beschreibung des Arbeitskampfgeschehens bis zur Reichszunftordnung von 1731 weckt Kittner nicht nur Erinnerungen an die immer noch grundlegende Dissertation Wolfgang Ritschers aus dem Jahr 1917. Er lässt darüber hinaus ein lebendiges Bild der jeweiligen gesellschaftlichen Verhältnisse als Hintergrund der einzelnen Arbeitskämpfe entstehen, auch wenn man bisweilen unsicher bleibt, ob die angebotenen Erklärungen – namentlich im Hinblick auf die von Kittner identifizierten religiösen Zusammenhänge – in jeder Hinsicht überzeugen.
Eine wahre Goldgrube ist die Darstellung der Arbeitskampfentwicklung nach dem zweiten Weltkrieg. In einzigartiger Weise gelingt Kittner hier eine Verknüpfung der Detailkenntnis des als langjähriger Justitiar der IG Metall mit zahlreichen Arbeitskämpfen unmittelbar befassten und an pragmatischen Lösungen orientierten Praktikers mit dem distanzierten Blick des Wissenschaftlers, der um die kontextuelle Justierung und Relativierung des Geschehens bemüht ist.
Insgesamt ein Buch von bleibendem Wert, das die politische Rolle des Arbeitsrechts eindrucksvoll in Erinnerung ruft.
München |
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Knorring, Marc von, Die Hochstiftspolitik des Passauer Bischofs Wolfgang von Salm (1541-1555) (= Neue Veröffentlichungen des Instituts für ostbairische Heimatforschung der Universität Passau 57). Dietmar Klinger Verlag, Passau 2006. 344 S. Besprochen von Dietmar Heil. |
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Zunehmend setzt sich in der Geschichtswissenschaft eine günstige Bewertung des Alten Reiches durch. Dies gilt insbesondere auch für die bislang in erster Linie als Weg in den Krieg gedeuteten Phase zwischen 1555 und 1618. Insgesamt funktionierte das Reich hinsichtlich seiner primären „Staatszwecke“ Friede und Recht völlig zufrieden stellend. Die Neubewertung der geistlichen Reichsterritorien, deren Nieder- und Untergang bislang vor allem mit ihrer Rückständigkeit begründet wird, ist dagegen erst eingeleitet. In diesem Zusammenhang ist auf die grundlegende Arbeit von Wolfgang Wüst über das Hochstift Augsburg zu verweisen.
Marc von Knorring widmet sich in seiner mit dem Nachwuchsförderpreis des Vereins für Ostbairische Heimatforschung ausgezeichneten Untersuchung der Frage nach der Rückständigkeit geistlicher Territorien anhand einer Fallstudie für das geistliche Fürstentum Passau während der Regierung Bischof Wolfgangs von Salm (1541-1555). Dabei konzentriert er sich auf drei Themenfelder: 1. Behörden, Landstände und Domkapitel, 2. Innenpolitik, 3. Beziehungen zum Reich und zu den benachbarten Territorien.
1. Im Vergleich mit den größeren weltlichen Territorien erweist sich das Hochstift Passau bezüglich seiner Zentralverwaltung in der Mitte des 16. Jahrhunderts tatsächlich als rückständig. Dem Bischof stand lediglich der Hofrat als beratendes Gremium mit Zuständigkeit für alle Angelegenheiten der Landesregierung zur Seite. Eine exklusiv mit der Finanzverwaltung betraute Hofkammer gab es nicht, für die Steuererhebung wurden keine administrativen Strukturen entwickelt. Die zersplitterten landständischen Gruppen beschränkten sich auf die Wahrnehmung ihrer Interes |
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Koch, Walter/Bornschlegel, Franz-Albrecht, Literaturbericht zur mittelalterlichen und neuzeitlichen Epigraphik (1998-2002) (= Monumenta Germaniae Historica, Hilfsmittel 22). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2005. 519 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Schrift verbindet man meist mit Papier, Pergament oder Papyrus. Schrift kann aber auch Inschrift oder Aufschrift auf Stein (wie z. B. Grabplatten), Holz (z. B. Türen oder Balken) oder Metall (z. B. Glocken, Münzen) sein. Diesen Schriftdenkmälern widmet sich die Epigraphik.
Die Inschriften, die teils im Original, teils nur durch mittelbare Überlieferung erhalten sind, werden auch im deutschen Sprachraum seit langem gesammelt. Bis zum Jahr 2005 sind von dem Inschriftenwerk Die deutschen Inschriften 63 Bände (mit geschätzten 30000 Inschriften) erschienen. Dass davon 47 Bände seit 1976 und neun Bände seit 1998 (darunter die Inschriften der Stadt Bonn) veröffentlicht wurden, legt Zeugnis ab von dem großen Interesse und der beachtlichen Unterstützung, die der mittelalterlichen und neuzeitlichen Epigraphik in Deutschland zuteil wird.
Dem entspricht es, dass seit 1987 zusammenfassende Literaturberichte möglich sind. Davon betreffen die ersten drei Bände die Jahre 1976-1984, 1985-1991 und 1992-1997. Der vorliegende vierte Band umschließt, und das zeigt deutlich die starke Zunahme der Veröffentlichungen an, nur noch vier Jahre zwischen 1998 und 2002, was Walter Koch in seinem kurzen Vorwort zutreffend als wesentlichen Ertrag des epigraphischen Forschungs- und Dokumentationszentrums im Rahmen der Abteilung geschichtliche Hilfswissenschaften des historischen Seminars der Universität München verbuchen kann.
In acht Abteilungen wird je nach Bedeutung teils überschlägig, teils detailliert über Kongressakten, Handbücher, größere Zusammenfassungen, nationale Editionsreihen, weitere Editionen, epigraphische Arbeitsweise, Aufgaben und Projekte, schriftkundliche Arbeiten, Sprache, Formular |
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Köhler, Andreas, Die Sorgerechtsregelungen bei Ehescheidung seit 1945. Scheidungsstrafe und verordnete Gemeinsamkeit (= Rechtshistorische Reihe 328). Lang, Frankfurt am Main 2006. XXII, 286 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Köhler, Andreas, Die Sorgerechtsregelungen bei Ehescheidung seit 1945. Scheidungsstrafe und verordnete Gemeinsamkeit (= Rechtshistorische Reihe 328). Lang, Frankfurt am Main 2006. XXII, 286 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Mutter kriegt das Kind und der Vater zahlt. Diese alte Lebenserfahrung wird von narzisstischen Vätern im Kampf gegen ihre verzweifelt entronnene Ehefrau gern unter Berufung auf ihre Menschenrechte auf den Kopf gestellt. Deswegen verdient eine Untersuchung über die Entwicklung der Sorgerechtsregeln bei Ehescheidung Aufmerksamkeit.
Für die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts widmet sich die vom Fakultätsrat der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena angenommene, von Elisabeth Koch betreute Dissertation des Verfassers dieser Fragestellung. Sie geht zutreffend davon aus, dass in (der Bundesrepublik) Deutschland in dieser Zeit sechs Reformen erfolgt sind. Dementsprechend gliedert sie sich in ein einleitendes, sechs untersuchende und ein abschließendes Kapitel.
Den Ausgangspunkt bildet in Kapitel 2 das Gesetz Nr. 16 des Alliierten Kontrollrats vom 20. Februar 1946, durch welches das bei Gelegenheit des Anschlusses Österreichs an das Deutsche Reich am 6. Juli 1938 erlassene Ehegesetz von nationalsozialtistischen Gedankengut gereinigt wurde. Dadurch wurde § 81 EheG 1938 mit dem Wortlaut „Ist die Ehe geschieden, so bestimmt das Vormundschaftsgericht, welchem Ehegatten die Sorge für die Person des Kindes zustehen soll. Maßgebend ist, was nach Lage der Verhältnisse dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Einem Ehegatten der allein oder überwiegend für schuldig erklärt ist, soll die Sorge nur übertragen werden, wenn dies aus besonderen Gründen dem Wohl des Kindes dient. Vor der Entscheidung sind die geschiedenen Ehegatten zu hören“ geändert in § 74 EheG 1946 mit dem Wortlaut „Ist die Ehe geschieden, so bestimmt das Vormundschaftsgericht, falls eine Einigung der Ehegatten nicht |
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Kohnle, Armin, Kleine Geschichte der Kurpfalz. Braun/DRW-Verlag, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2005. 205 S. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kohnle, Armin, Kleine Geschichte der Kurpfalz. Braun/DRW-Verlag, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2005. 2005 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das Kurfürstentum des Pfalzgrafen bei Rhein ist 1845 von Ludwig Häusser (Geschichte der rheinischen Pfalz) und 1988 von Meinrad Schaab (Geschichte der Kurpfalz) umfassend dargestellt worden. Mit diesen grundlegenden Landesgeschichten will der am historischen Seminar in Heidelberg lehrende Verfasser nicht in Wettbewerb treten. Vielmehr versucht er eine Skizze der Grundlinien für ein breiteres Publikum.
Er gliedert seine von den seit 577 erwähnten Pfalzgrafen, von deren bei mehreren deutschen Stämmen verbreiteten Amt sich der Gebietsname Pfalz ableitet, bis zum Untergang der Kurpfalz im Rahmen des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25. Februar 1803 reichende Darstellung in zehn im Wesentlichen chronologisch aufeinander folgende Abschnitte. Ihr Schwergewicht liegt in der frühen Neuzeit.
Dementsprechend werden die mittelalterlichen Grundlagen im kurzen Umriss vorangestellt. Mehr in die Einzelheiten geht der Verfasser mit der Reformationszeit. Hier bilden Konsolidierung und Vorreformation, Luthertum und Calvinismus, Politik und Kultur vor dem dreißigjährigen Krieg, Kurpfalz im dreißigjährigen Krieg sowie Wiederaufbau, Pfalzzerstörung und Gegenreformation eigene Abschnitte.
26 Abbildungen, 6 Karten und 5 Stammtafeln veranschaulichen den Text. Statt Anmerkungen gibt es auf sechs Seiten ein kleines kommentiertes Literaturverzeichnis. Register hielt der Verfasser der kleinen, durchaus verdienstlichen Landesgeschichte für entbehrlich.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Kollektive Freiheitsvorstellungen im frühneuzeitlichen Europa (1400-1850), hg. v. Schmidt, Georg/Gelderen, Martin van/Snigula, Christopher (= Jenaer Beiträge zur Geschichte 8). Lang, Frankfurt am Main 2006. X, 558 S., Ill. Besprochen von Adolf Laufs. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kollektive Freiheitsvorstellungen im frühneuzeitlichen Europa (1400-1850), hg. v. Schmidt, Georg/Gelderen, Martin van/Snigula, Christopher (= Jenaer Beiträge zur Geschichte 8). Lang, Frankfurt am Main 2006. X, 558 S., Ill. Besprochen von Adolf Laufs.
Der stattliche Band, Ertrag einer Jenaer Tagung im Jahre 2003, spiegelt mit seinen einunddreißig Beiträgen die Vielfalt kollektiver, das heißt mit anderen geteilter Freiheitsideen im frühneuzeitlichen Europa. Freiheit – ein umstrittener und mehrdeutiger Begriff – emanzipiert und legitimiert, integriert und differenziert, emotionalisiert und mobilisiert und schafft nicht zuletzt Identität. Unter kollektiven Freiheitsvorstellungen begreifen die Herausgeber im Gegensatz zur Idee der Freiheit des Individuums „sowohl die auf eine Großgruppe bezogenen, als auch die von ihr geteilten Ideen … Sie riefen typischerweise zur Bewahrung einer als alt und spezifisch gedachten Freiheit auf und konnten bestehende Verhältnisse ebenso wie Veränderungswillen legitimieren“. Trotz ihrer Heterogenität verstehen sich die Aufsätze durchweg als eine erste Bestandsaufnahme kollektiver Freiheitsvorstellungen in europaweitem Rahmen, wobei sie unterschiedlich große Regionen und Länder beleuchten. Die vermittelten Eindrücke und Einsichten sind so bunt wie das ausgewertete Quellenmaterial: wissenschaftliche Abhandlungen und politische Denkschriften, Flugschriften und Flugblätter, Zeitungen und Lieder, belletristische Literatur und darstellende Kunst.
Kollektive Freiheitsvorstellungen „scheinen in allen europäischen Gesellschaften eine wichtige Rolle gespielt zu haben“: als herausragende Themen des politischen Diskurses, als „tendenziell sozio-kulturell homogenisierendes Konzept“, als „historisch oder mythisch fundiertes Verfassungskonzept“ und nicht zuletzt „als ein Vehikel, um eine erste Festschreibung individueller Freiheit im Sinne von Grund- und Menschenrechten zu ermöglichen“. Die Geschichte der kollektiven läss |
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Konstitutionalismus und Verfassungskonflikt, hg. v. Müßig, Ulrike (= Grundlagen der Rechtswissenschaft 6). Mohr (Siebeck), Tübingen 2006. X, 289 S. Besprochen von Walter Pauly. |
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Hervorgegangen aus Beiträgen eines Würzburger Symposions zu Ehren Dietmar Willoweits im Jahre 2004 bündelt vorliegender Band zwölf Aufsätze zum Verhältnis von „Konflikt und Verfassung“, titelgebend zugleich für die Einführung der Herausgeberin. Nur gut die Hälfte der Autoren beschäftigt sich mit dem Konstitutionalismus als europäischem Phänomen des 19. Jahrhunderts, die anderen widmen sich dem historischen Vor- und Nachgang, um vergleichbare Problemstrukturen und verwandte Diskussionszusammenhänge aufzuzeigen. Die theoretischen Pole benennen einerseits Peter Moraw mit der Feststellung, dass „der Verfassungskonflikt der Verfassung vorausgehe oder Verfassung gar erst hervorgebracht habe“ (S. 29) und andererseits Hans Boldt mit der Sentenz „Verfassungen bringen Verfassungskonflikte hervor“ (S. 227). Folgerichtig thematisiert Moraw aus mediävistischer Perspektive „Verfassungskonflikte vor einer Verfassung“ und stellt dabei die Berechtigung in Frage, „für das Jahrhundert von 1250 bis 1350 von einer deutschen Verfassungsgeschichte im Singular“ zu sprechen (S. 32); als ein „wirklich gesamtdeutsches Jahrhundert“ könne man erst das sechzehnte bezeichnen (S. 34). Im Anschluß stellt Ulrike Müßig, geb. Seif, für die englischen Verfassungskämpfe des 17. Jahrhunderts die gemeinwohlbildende Funktion des common law heraus sowie den Anspruch des Parlaments, „oberstes common-law-Gericht zu sein“ (S. 53), woraus letztlich eine „konstitutionelle Bindung des Monarchen“ resultierte (S. 56). Die Bedeutung des Allgemeinen Staatsrechts als Rechtsquelle in Verfassungskonflikten des 18. Jahrhunderts zeichnet Diethelm Klippel mittels zweier Fallstudien nach. Noch vor der für den europäischen Konstitutionalismus im 19. Jahrhundert wegweisenden Charte constitutionelle (1814), die Michael Stolleis |
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Kriminalität und Gesellschaft in Spätmittelalter und Neuzeit, hg. v. Schmitt, Sigrid/Matheus, Michael (= Mainzer Vorträge 8). Steiner, Stuttgart 2005. 137 S., 14 und 3 Abb., 1 Faltkarte. Besprochen von Eva Lacour. |
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Der kleine Band enthält fünf Vorträge, die im Jahr 2003 am Institut für Geschichtliche Landeskunde in Mainz zum Thema Kriminalität und Gewalt gehalten wurden.
Gerd Schwerhoff konzentriert sich in seinem Beitrag auf Raub, Diebstahl und Betrug im Mittelalter und der Frühneuzeit und untersucht die Frage näher, ob die Täter gesellschaftliche Außenseiter waren und etwa eine Subkultur bildeten. Interessant ist dabei, dass auch professionelle Räuber zumindest am Anfang ihrer „Karriere“ noch ein „normales“ Leben in der Gesellschaft führten, mit Diebstahl und Raub primär ihren Lebensunterhalt bestritten und auch im weiteren Verlauf innerhalb einer relativ begrenzten Region vorzugsweise entlang wichtiger Verkehrsachsen operierten. Auch arbeiteten sie z. B. mit Gastwirten zusammen, die potentielle Opfer verrieten und waren auf Hehler in der nächsten Stadt angewiesen, um ihre Beute zu verkaufen. Udo Fleck untersucht eine bestimmte Räuberbande, die des Schinderhannes im Hunsrück, denn die Quellenüberlieferung ist hier außergewöhnlich dicht. Die Bande beging zwischen 1796 und 1802 im heutigen Rheinland-Pfalz insgesamt 211 Delikte.
Dem Thema Randgruppen widmet sich auch Ernst Schubert. Er untersucht die Entstehung des Begriffs vom „starken Bettler“ und datiert den Beginn einer verstärkten Diskriminierung der arbeitsfähigen, aber arbeitslosen Bettler auf die Zeit um 1500. Dass Randgruppen allgemein im 16. Jahrhundert massiver verfolgt wurden als zuvor, zeigt sich jedoch nicht nur am „starken Bettler“, sondern auch an den „Leuten aus Klein-Ägypten“, den Zigeunern, denen man zunächst ihre Herkunftslegende geglaubt und deren hartes Schicksal als aus ihrer Heimat vertriebenen Leuten man mit Almosen zu lindern versucht hatte, bis der |
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Küpper, Herbert, Einführung in die Rechtsgeschichte Osteuropas (= Studien des Instituts für Ostrecht 54). Lang, Frankfurt am Main 2005. 709 S., zahlreiche Grafiken. Besprochen von Martin Avenarius. |
Ganzen Eintrag anzeigen Küpper, Herbert, Einführung in die Rechtsgeschichte Osteuropas (= Studien des Instituts für Ostrecht 54). Lang, Frankfurt am Main 2005. 709 S., zahlreiche Grafiken. Besprochen von Martin Avenarius.
Eine Übersichtsdarstellung zur Rechtsgeschichte Osteuropas bildete bislang ein Desiderat. Der Verfasser hat sich seiner Aufgabe auf Grundlage einer breitgefächerten Forschungsperspektive gewidmet. Die Darstellung beginnt im 1. Kapitel mit einer Beschreibung der Rechtsregionen in der östlichen Hälfte Europas und der Untergliederung des behandelten Gebiets in vier Bereiche: Osteuropa im engeren Sinne, Nordosteuropa, Ostmitteleuropa und Südosteuropa. In einführenden Abschnitten stellt Küpper ferner das Ostrecht als Disziplin vor und geht auf die Rechtskreislehre ein, um auf ihrer Grundlage eine Einteilung der verschiedenen Rechtsordnungen vorzunehmen.
Im 2. Kapitel stellt der Verfasser die Rechtsgeschichte der osteuropäischen Staaten vor dem Sozialismus dar. Dabei erörtert er zuerst die Rechtsgeschichte Osteuropas im engeren Sinne. Die Darstellung behandelt Frühzeit, Zeit der Einzelfürstentümer, Moskauer Staat, absolutistisches Kaiserreich und konstitutionelle Monarchie. Anschließend wendet sie sich Nordosteuropa zu und behandelt insbesondere das Recht Estlands und Lettlands zur Zeit der Fremdherschaft, Litauen als eigenen Staat und unter Fremdherrschaft sowie schließlich die Periode der Unabhängigkeit der baltischen Staaten in der Zwischenkriegszeit. Die Rechtsgeschichte Ostmitteleuropas ist im wesentlichen nach Ländern (Slowenien, böhmische Länder, Polen, Ungarn, Slowakei, Kroatien) dargestellt. Besonders geht der Verfasser hier auf die Entwicklung seit den Pariser Vorortverträgen bis zur Machtergreifung der Kommunisten in den einzelnen Ländern ein. Den Abschluß dieses Kapitels bildet die Rechtsgeschichte Südosteuropas (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Makedonien, Rumänien, Serbien, Montenegro). Hier werden die byzantinische u |
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Kürschners Volkshandbuch Deutscher Bundestag, 16. Wahlperiode, 103. Auflage, Stand 1. September 2006, hg. v. Holzapfel, Klaus-J., red. v. Holzapfel, Andreas. Neue Darmstädter Verlagsanstalt, Rheinbreitbach 2006. 316 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kürschners Volkshandbuch Deutscher Bundestag, 16. Wahlperiode, 103. Auflage, Stand 1. September 2006, hg. v. Holzapfel, Klaus-J., red. v. Holzapfel, Andreas. Neue Darmstädter Verlagsanstalt, Rheinbreitbach 2006. 316 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Abgeordneten des Bundestags der Bundesrepublik Deutschland sind die Vertreter des ganzen deutschen Volkes. Ihre Tätigkeit wird aus den vom Steuerzahler an den Staat abgeführten Mitteln vergütet. Allein schon deswegen besteht ein allgemeines Interesse an den Daten der Abgeordneten.
Im Vorwort weist der Verlag stolz daraufhin, dass seine Leserinnen und Leser seit mehr als 100 Jahren diesen Kürschner kennen, der die Arbeit des Bundestags seit mehr als 50 Jahren begleitet. Da ist viel Erfahrung und Routine gesammelt. Den Bundestag wird es wahrscheinlich auch noch länger geben, so dass es sich lohnt, in diesem Geschäft Erfahrung mit Fortschritt zu verbinden.
Im Zeitalter der elektronischen Datenverarbeitung ist die Grundlage aller Daten naheliegenderweise die direkte Abfrage bei den Abgeordneten, von denen 614 in das Parlament gewählt wurden und 16 ein Überhangmandat erlangt haben. Davon sind mehr als 160 Abgeordnete neu in den Bundestag eingezogen, wobei 141 erstmals einen Sitz im Bundestag errungen haben. Nach den Geleitsworten des Bundestagspräsidenten ist überhaupt nur jeder zweite Mandatsträger länger als zwei Wahlperioden im Parlament, was freilich nicht besonders auffällt, weil der durch die Altersversorgung mitbestimmte Wechsel hauptsächlich auf den hinteren Bänken stattfindet.
Zur Einführung beschreibt der Parlamentskorrespondent Sönke Petersen den deutschen Bundestag. Im Mittelpunkt steht der biographische Teil, der von Jens Ackermann (FDP) bis Brigitte Zypries (SPD) die Abgeordneten mit Bild auf je einer Drittelseite darstellt. Zahlreiche Statistiken runden das Werk ab.
Neu an dieser Ausgabe sind Angaben über Fremdsprachenkenntnisse. Fast die Hälfte d |
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Kurze, Dietmar, Sozialistische Betriebe und Institutionen als Verklagte im DDR-Zivilprozess (= Berliner juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts 37). Berliner Wissenschafts-Verlag. Berlin 2005. 420 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kurze, Dietmar, Sozialistische Betriebe und Institutionen als Verklagte im DDR-Zivilprozess (= Berliner juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts 37). Berliner Wissenschafts-Verlag. Berlin 2005. 420 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die im Rahmen des Projekts Zivilrechtskultur der DDR der Deutschen Forschungsgemeinschaft entstandene, von Rainer Schröder betreute Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich in Einleitung, Untersuchung und Schluss. Die Untersuchung ist nochmals in Bedeutung und Analyse zweigeteilt.
In der Einleitung hebt der Verfasser hervor, dass es dem Projekt um eine möglichst wirklichkeitsnahe Beschreibung der Praxis des Zivilprozesses der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gegangen sei. Als wichtigste Grundlage hätten rund 5000 Prozessakten Ostberliner Gerichtsbezirke zwischen 1948 und 1989 gedient, innerhalb deren Klagen gegen sozialistische Betriebe und Institutionen auffällig gewesen seien. Ihre zunächst mit 142 angenommenen, dann auf 77 verringerten und wieder auf 231 erweiterten und auf 330 ergänzten Fälle sind Gegenstand der eine Forschungslücke schließenden Untersuchung.
Der Verfasser zeigt zunächst, dass die Zahl der Zivilprozesse in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik grundsätzlich nur einen Bruchteil (ein Sechstel bis ein Drittel) der vergleichbaren Zahl der Bundesrepublik ausmachte. Danach schildert er die verschiedenen Beschneidungen der gerichtlichen Zuständigkeit, die Überwachung und Anleitung der Gerichte und die zusätzliche Erschwerung der Zwangsvollstreckung Darüberhinaus stellt er Alternativen zur Klage, das ablehnende Rechtsverständnis und die Zurückdrängung der Priavtwirschaft dar.
Im Rahmen seiner Analyse bildet er sechs Gruppen von kaufvertraglichen, mietvertraglichen, dienstleistungsvertraglichen, deliktischen, genossenschaftsrechtlichen und sonstigen Streitigkeiten. Im Ergebnis unterscheidet er einleuchtend eine frühe |
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Laufs, Adolf, Rechtsentwicklungen in Deutschland (= de Gruyter Lehrbuch), 6. Aufl. De Gruyter, Berlin 2006. XXVI, 546 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Laufs, Adolf, Rechtsentwicklungen in Deutschland (= de Gruyter Lehrbuch), 6. Aufl. De Gruyter, Berlin 2006. XXVI, 546 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Adolf Laufs hat die germanistische Abteilung dieser Zeitschrift von Band 95 (1978) bis Band 117 (2000) betreut. Diese ehrenvolle wie aufwendige Tätigkeit ist ihm auf Grund seiner besonderen Leistungen anvertraut worden. Zu ihnen gehört auch das Lehrbuch mit dem neuartigen Titel Rechtsentwicklungen in Deutschland, das der Verfasser 1973 in erster, 1978 in zweiter, 1984 in dritter, 1991 in vierter, 1996 in fünfter und 2006 in sechster Auflage vorgelegt hat.
Dieser große Erfolg beruht wohl zum Teil auf dem neuartigen didaktischen Zuschnitt des Werkes, im Übrigen aber auf der sorgfältigen Verarbeitung der erfreulicherweise noch immer zunehmenden Zahl neuer rechtsgeschichtlicher Untersuchungen, die Adolf Laufs in ziemlich regelmäßigen Abständen sehr zuverlässig in seine neben vielen anderen Aufgaben zu bewältigende Rechtsgeschichte aufgenommen hat. In ihr legt er ein eindrucksvolles Zeugnis über die Entwicklung des Faches während mehr als 30 Jahren ab. Sie betrifft nicht nur diese Zeit selbst, sondern auch das Verhältnis der Gegenwart zu ihr und zu früheren Zeiten.
Adolf Laufs hat sich in seiner Dissertation mit der Verfassung und Verwaltung der Stadt Rottweil am oberen Neckar befasst, in deren Gebiet zwar eine römische Stadt liegt, die aber 771 als Königshof genannt wird und erst im vierzehnten Jahrhundert zur Reichsstadt mit ansehnlichem Gebiet wird. Seine bekannte Habilitationsschrift ist dem schwäbischen Kreis gewidmet, der erst mit der Einteilung des Heiligen römischen Reiches in Kreise an der Schwelle vom Mittelalter zur Neuzeit zur Entstehung gelangt. Auch seine weiteren rechtsgeschichtlichen Arbeiten über die Reichskammergerichtsordnung von 1555, den jüngsten Reichsabschied von 1654, Recht und Gericht in der Paulskirche oder Eduard Lasker zeigen sein besonderes Interesse |
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Le Bicentenaire du Code civil – 200 Jahre Code civil. Saarbrücker Kolloquium zum 50-jährigen Bestehen des CJFA, hg. v. Witz, Claude (= Saarbrücker Studien zum internationalen Recht 33). Nomos, Baden-Baden 2006. 127 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Das Centre Juridique Franco Allemand (CJFA) in Saarbrücken feierte 2004 sein 50jähriges Bestehen. Aus Anlass dieses Jubiläums fand in diesem Jahr eine Festveranstaltung zum Bicentenaire des Code civil mit neun Vorträgen statt, die der vorliegende Band in französischer Sprache mit deutschen Zusammenfassungen oder Übersetzungen wiedergibt. Ch. Autexier schildert zunächst die Gründung und den Werdegang des „Centre“ (S. 9ff.), während Claude Witz eine Einführung in die Feierlichkeiten zum Bicentenaire des Code civil gibt (S. 15ff.). Es folgt ein Referat von Céline Pauthier (Straßburg III) über die Ursprünge des Code civil, dessen Esprit sie kennzeichnet als einen Kompromiss zwischen dem Recht des Ancien régime und der Revolution (S. 25ff.). Fr. Furkel (Nancy) stellt fest, dass im Familienrecht des Code Napoléon die Grundgedanken der Gleichheit und Freiheit noch unvollkommen entwickelt gewesen seien, und zeigt auf, mit welchen gesetzgeberischen Schritten im Verlauf der letzten Jahrzehnte die Gleichberechtigung und die Vertragsfreiheit in das Familienrecht Eingang gefunden hätten. Cl. Witz behandelt die Entwicklung des französischen Schuldrechts insbesondere durch die Rechtsprechung auf welche die ständige Aktualisierung des Code civil in diesem Bereich im wesentlichen zurückgeht. Die Entstehung und die Funktion des Badischen Landrechts sind Gegenstand der Abhandlung Thomas Gergens (Saarbrücken). Nach einer präzisen Beschreibung der Entstehung des Landrechts und dessen Charakterisierung im Verhältnis zum Code civil geht Gergen auf die Bedeutung des französischen Zivilrechts für die badische Rechtsgeschichte näher ein. Der Hinweis auf die französisch-rechtliche Judikatur des 2. Zivilsenat |
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Leges – Gentes – Regna. Zur Rolle von germanischen Rechtsgewohnheiten und lateinischer Schrifttradition bei der Ausbildung der frühmittelalterlichen Rechtskultur, hg. v. Dilcher, Gerhard/Distler, Eva-Marie. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2006. 650 S., 5 Abb. Besprochen von Karin Nehlsen-von Stryk. |
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Der 37 Beiträge umfassende Sammelband geht auf die interdisziplinäre Tagung zur frühmittelalterlichen Rechtskultur vom 17.-20. Juni 2004 in Fürstenfeldbruck zurück, die Gerhard Dilcher von langer Hand konzipiert und vorbereitet hat. Gastgeber vor Ort war die Kester-Haeusler-Stiftung (Hermann Nehlsen). Außer Rechtshistorikern, deren Beiträge allerdings gut zwei Drittel des Bandes ausmachen, nahmen Historiker und Philologen teil. Ohne Übertreibung darf festgestellt werden, dass die Frühmittelalterforschung in ungewöhnlichem Maße anwesend, ja von rechtshistorischer Seite nahezu vollständig versammelt war.
Der Titel des Buches: „Leges – Gentes – Regna“ nimmt Bezug auf den im Jahre 2003 erschienenen Band „Regna and Gentes“, der im Rahmen des großen Projekts der European Science Foundation „The transformation of the Roman World“ von den Historikern Hans-Werner Goetz, Jörg Jarnut und Walter Pohl herausgegeben worden ist. Und sie sind es auch, die neben Herwig Wolfram und Adelheid Krah die historische Fraktion der Tagung bildeten.
Ohne Zweifel muss bereits die Tatsache, dass es Gerhard Dilcher gelungen ist, die vorhandenen Kompetenzen der rechtshistorischen Frühmittelalterforschung sowie benachbarter Disziplinen zu bündeln und sie in diesem Sammelband zu dokumentieren, als großer Erfolg gewertet werden.
Gegliedert ist der Sammelband in sieben Teile: I. Methoden und Probleme, II. Sprache und Recht, III. Die Reichsgründungen und ihre Rechts- und Herrschaftsordnungen, IV. Konflikt und Konfliktbeilegung, V. Statusänderung und Rechtsübertragung, VI. Zur Wirkungsgeschichte, VII. Die neuen Völker und die Begründung einer mittelalterlichen |
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Legitimation, Kritik und Reform. Naturrecht und Staat in Deutschland im 18. und 19. Jahrhundert, hg. v. Klippel, Diethelm (= Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte 22 [2000] Nr. 1). Manz, Wien 2000. 147 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Ein eigenes Heft konnten die Mitherausgeber der Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte der von Diethelm Klippel angeregten Frage von Legitimation, Kritik und Reform widmen. Leider konnte der für eine Rezension gewonnene Interessent seine Zusage nicht erfüllen, was manchmal ja auch den treffen kann, der seinerseits zugesagten Verpflichtungen ohne weiteres ausweicht. Weil dieses Verhalten am meisten der Allgemeinheit schadet, darf der Herausgeber wenigstens einige Ergebnisse auch hier vorstellen.
An den Beginn seiner Einführung über politische und juristische Funktionen des Naturrechts in Deutschland im 18. und 19. Jahrhundert stellt Diethelm Klippel seine 1976 von Dieter Schwab in Gießen und Regensburg betreute Untersuchung über Freiheit und Freiheitsrechte im deutschen Naturrecht des 18. und 19. Jahrhunderts. Dessen Bedeutung hat ihn seither nicht mehr losgelassen. Deswegen hat er sich an einem Graduiertenkolleg in Gießen beteiligt und seine Schüler auf dem 32. deutschen Rechtshistorikertag in Regensburg in einer eigenen Sektion referieren lassen.
Diese Sektion ist von Adrian Schmidt-Recla und Eva Schumann in Band 116 (1999), 724ff. kritisiert worden. Diethelm Klippel sieht in dieser Kritik vor allem mangelnden Sachverstand und unangebrachte Polemik. Deswegen sucht er Verteidigung durch Angriff in der Öffentlichkeit.
In seiner vorangestellten Einführung zeigt er als erstes zeitliche, methodische und inhaltliche Forschungslücken auf. Danach fasst er die Ergebnisse der Referate im Überblick zusammen. Nach seiner einleuchtenden Darlegung machen die Beiträge insgesamt deutlich, dass naturrechtliche Argumente einen stärkeren Einfluss auf die Entwicklung von Staat und Recht hatten, als |
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Les témoins devant la justice. Une histoire des statuts et des comportements, sous la direction de Garnot, Benoît (= Collection „Histoire“). Rennes, Presses universitaires de Rennes 2003. 442 S. Besprochen von Mathias Schmoeckel. |
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Eine Fülle neuerer Publikationen zum Beweisrecht in Italien, Deutschland und Frankreich zeigt, dass dieses besonders in Deutschland lange vernachlässigte Gebiet zunehmend in Europa entdeckt wird. Anzuzeigen ist eine Sammlung kurzer Aufsätze vorwiegend französischer Kollegen, die sich ausschließlich mit dem Problem des Zeugenbeweises auseinandersetzt. Selten habe ich in der letzten Zeit einen so gelungenen, weil anregenden Sammelband gelesen.
Die Zeugen sind nach Jeremy Bentham die Augen und Ohren der Justiz. Insofern spiegelt sich in ihrer Geschichte die Bandbreite der europäischen Rechtsentwicklung, und es gelingt diesem Band, diese Breite der Themen zu verdeutlichen. Er beginnt zeitlich mit verschiedenen Beiträgen zum römischen Recht und endet mit dem Historiker als Zeugen in aktuellen Prozessen zur Aufarbeitung der jüngsten Zeitgeschichte (Alain Wijfels). Dabei wird schon deutlich, dass nicht nur die Dogmengeschichte des römischen, gemeinrechtlichen und französischen Rechts untersucht wird, sondern dass rechtsvergleichende Blicke etwa nach Spanien oder Australien das Bild abrunden sollen. Zahlreiche Einzelfallstudien entschlüsseln die Person und die Sprache der Zeugen und wollen die Prozesswirklichkeit ergründen. So galten in einigen Regionen entgegen dem Ius Commune zwei Zeugen nur als probatio semiplena (Nicolas Delasselle, 104).
Deutlich wird in diesem Band die Fülle der Fragestellungen, die der Beschäftigung mit dem Zeugenbeweis zugrunde gelegt werden können. Sozialhistorisch wird die große Bedeutung der weiblichen Zeugen gerade für zwischenmenschliche Beziehungen klar ersichtlich (Jean-Pierre Lethuiller, 237), während die Gerichte sich lieber auf Männer in offiziellen Positionen stützen wol |
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Lodemann, Catharina, Die Geschichte des französischen acte de gouvernement (= Rechtshistorische Reihe 310). Lang, Frankfurt am Main 2005. 233 S. Besprochen von Bernd-Rüdiger Kern. |
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In ihrer von Hans Hattenhauer betreuten Kieler Dissertation beschäftigt sich Frau Lodemann insoweit mit der Geschichte der französischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, als sie die Entwicklung der Fallgruppe aufzeichnet, die gerade nicht unter die Verwaltungsgerichtsbarkeit fällt. Nach den schlechten Erfahrungen mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit in der vorrevolutionären Zeit wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Frankreich nach der Revolution dem Conseil d’État übertragen. Er blieb für lange Zeit die einzige zuständige Instanz. Schon sehr früh (1822) schränkte er allerdings seine Zuständigkeit selbst ein, indem er Verwaltungsstreitigkeiten, an denen Familienmitglieder der früheren Herrscherdynastien beteiligt waren, nicht zur Entscheidung annahm. Daraus entwickelte sich die Spruchpraxis des acte de gouvernement.
Die Arbeit untersucht dieses Institut der Selbstbeschränkung der Verwaltungsgerichtsbarkeit von den Anfängen bis in die heutige Zeit, das heißt bis in die letzten Jahre des letzten Jahrhunderts. Äußeres Gliederungsschema sind die Verfassungen Frankreichs. Lediglich für die Zeit von 1875 bis 1940 wird noch einmal eine Zäsur beim Ersten Weltkrieg gezogen. Innerhalb der jeweiligen Kapitel werden nacheinander die Rechtsprechung und die Rechtslehre vorgestellt. Eine Ausnahme macht die Verfasserin für Vichy-Frankreich. Hier wird zur Rechtslehre lediglich ausgeführt, daß sie unter der Verfassung von 1940 keine neuen Theorien hervorgebracht habe. Das ist eine Aussage, die für die sonstige Darstellung der Rechtslehre auch weithin zutreffend ist. So erstaunt es, daß die Autorin vom üblichen Vorgehen abweicht. Stimmen aus dem nationalsozialistischen Deutschland werden zumal auch vorgestellt, was die Frage aufwirft, warum dies für Vichy-Frankreich nicht mögli |
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Lundmark, Lennart, Samernas skatteland i Norr- och Västerbotten under 300 år (= Institutet för rättshistorisk forskning, Serien III, Rättshistoriska Skrifter 8). Rönnells Antikvariat AB, Stockholm 2006. VII, 207 S. Besprochen von Dieter Strauch. |
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Der Titel des Werkes lautet übersetzt „Das Schatzland der Samen in Norr- und Västerbotten während 300 Jahren“. Der Verfasser hat sich bereits in seiner Doktorarbeit von 1982 und anderen Abhandlungen[1] ausführlich mit der Geschichte der Samen in Nordschweden befasst. Mit der gegenwärtigen Arbeit legt er eine quellenmäßige Geschichte der Samen in Norr- und Västerbotten in den letzten 300 Jahren vor. Er hat damit ein Thema aufgegriffen, das den schwedischen Staat und die schwedischen Behörden seit dem 17. Jahrhundert beschäftigte, die Frage nämlich, welche Rechte die Samen an den von ihnen mit ihren Rentierherden genutzten Regionen in Västerbotten und Norrbotten – also in Nordschweden – haben.
Västerbotten ist die Region nördlich von Umeå bis südlich von Piteå und Norrbotten der Landesteil nördlich von Piteå und Luleå bis zur Grenze zu Finnland im Norden und Osten und zu Norwegen im Westen, wobei diese Landesgrenzen in der dortigen Einöde die Züge der Samen nicht aufhielten, wenn auch bald gesetzliche Beschränkungen geschaffen wurden. In Norrbotten liegen auch die Erzgruben von Gällivare und Kiruna. Nach den überlieferten Quellen waren die Samen in Siedlungsverbänden organisiert. Ihre Organisation heißt heute meist Siida-Gesellschaft. Sie nutzte die Lebensmöglichkeiten eines bestimmten Gebietes und lebte von der Jagd, Fischerei, dem Sammeln von Pflanzen und Beeren und trieb Handel mit Pelzen und Stockfisch. Jede Familie hatte damals nur wenige zahme Rentiere. Während des Jahres wanderten sie ihren wechselnden Nahrungsquellen nach. Im Mittwinter sammelte sich jeder Siedlungsverband an einem bestimmten Ort. Für das Ende des 16. und das 17. Jahrhunderts wird für die Lulemark Sjokksjokk genannt. |
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Lutheran Reformation and the Law, hg. v. Mäkinen, Virpi (= Studies in Medieval and Reformation Traditions 112). Brill, Leiden 2006. XII, 270 S. ZRG GA 124 (2007) 40. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das Christentum ist eine Religion, in der das Recht einen wichtigen Platz einnimmt. Das Recht kommt von Gott, Gott ist das Recht und das Leben des Menschen wird im jüngsten Gericht nach Recht und Unrecht beurteilt. Zwar hat Martin Luther, dem die Anfangsgründe des Rechts aus eigenem Studium bekannt waren, das Verhältnis des Menschen zu Gott neu bestimmt, das Gewicht des Rechts im Leben des Menschen hat er aber nicht grundsätzlich beseitigt.
Von daher ist das Verhältnis seiner Reformation zum Recht eine bedeutsame Fragestellung. Sie muss auf allgemeines Interesse im gesamten Christentum stoßen. Deswegen ist es sehr erfreulich, dass sich in Helsinki acht Forscher, davon die Mehrzahl Theologen, ihrer gemeinsam angenommen haben.
Ihre acht, durchweg in Englisch gehaltenen Untersuchungen gliedern sich in drei Teile. Am Beginn steht ein Überblick über die Grundfrage. In ihm setzen sich Heikki Pihlajamäki und Risto Saarinen an Hand neuer Monographien kritisch mit der Annahme Ernst Troeltschs auseinander, dass die Reformation das Recht nur wenig berührt habe.
Danach widmet sich Teil 1 in vier Beiträgen dem Verhältnis von Recht, Theologie und Philosophie. Antti Raunio untersucht dabei göttliches und natürliches Recht bei Luther und Melanchthon, Antti Raunio und Virpi Mäkinen behandeln Recht und Herrschaft in Luthers Gedankenwelt und dem mittelalterlichen Hintergrund, Pekka Kärkkäinen und Reijo Työrinoja die nominalistische Psychologie und die Grenzen des kanonischen Rechts im spätmittelalterlichen Erfurt sowie die Communio sanctorum. Gemeinsames Kennzeichen ist dabei der Zugriff auf das Recht von Seiten der Theologen.
Teil zwei geht stärker auf bestimmte Auswirkungen des Rechts ein. Mia Korpiola erforscht das lutherische E |
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Lyles, Max, A Call for Scientific Purity - Axel Hägerström’s Critique of Legal Science (= Rättshistorikt bibliotek 65). Institutet för rättshistorisk forskning/Rönnells Antikvariat AB, Stockholm 2006. 701 S. Besprochen von Stephan Meder. |
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Der schwedische Philosoph Axel Hägerström (1868-1939) gilt als Begründer und wichtiger Vertreter der „Uppsala-Schule“, die auf die moderne Rechtstheorie beträchtlichen Einfluß ausgeübt hat. So sind etwa die „Vorstudien zu einer Soziologie des Rechts“ Theodor Geigers (1891-1952) in Auseinandersetzung mit dieser skandinavischen Ausprägung positivistischer Philosophie entstanden. Hägerström, der in Uppsala einen Lehrstuhl für praktische Philosophie innehatte (S. 170), sah seine Aufgabe darin, die Unmöglichkeit der Metaphysik als Wissenschaft aufzuzeigen. Praeterea censeo metaphysicam esse delendam, heißt das viel zitierte Motto, das sich wie ein roter Faden durch seine Schriften zieht (S. 160ff.). Die Metaphysik sei „nichts anderes als eine Reihe von Wortverbindungen, über deren Charakter der Metaphysiker nichts weiß“.[1] Mit der Ablehnung jeder Form von Metaphysik und Transzendentalismus unterscheidet sich Hägerström im Grunde weder von früheren Positivisten wie John Stuart Mill oder Auguste Comte noch von dem zeitgenössischen Empirismus des Wiener Kreises. Eine Besonderheit der Uppsala-Schule besteht in der Forderung, den Gegenstand der Wissenschaft als Wirklichkeitszusammenhang zu erforschen. Ihre Anhänger gelten daher auch als Protagonisten des „skandinavischen Realismus“ (S. 149, 188ff.). Das besondere Merkmal dieser philosophischen Richtung, der etwa auch Vilhelm Lundsted (1882-1955) oder Alf Ross (1899-1979) angehören, liegt in ihrem „theoretischen Wertnihilismus“. Werte als solche haben danach keine Existenz oder existieren nur als subjektive Gefühlsregungen, worüber sich keine wissenschaftlichen Aussagen treffen lassen.
Max Lyles untersucht in den acht Teilen seines Werkes Hägerströms philosop |
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Mader, Eric-Oliver, Die letzten „Priester der Gerechtigkeit“. Die Auseinandersetzung der letzten Generation von Richtern des Reichskammergerichts mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation (= Institut für europäische Kulturgeschichte Augsburg. Colloquia Augustana 20). Akademie-Verlag, Berlin 2005. 458 S. Besprochen von Peter Oestmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Mader, Eric-Oliver, Die letzten „Priester der Gerechtigkeit“. Die Auseinandersetzung der letzten Generation von Richtern des Reichskammergerichts mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation (= Institut für europäische Kulturgeschichte Augsburg. Colloquia Augustana 20). Akademie-Verlag, Berlin 2005. 458 S. Besprochen von Peter Oestmann.
Die vorliegende Münchener Dissertation wirft einen originellen Blick auf das Ende des Alten Reiches. Es geht nicht um die große Politik und Verfassungsfragen, sondern um die Wahrnehmung von 24 Wetzlarer Juristen. Eric Mader, der bereits mit mehreren Veröffentlichungen zur Spätzeit des Reichskammergerichts hervorgetreten ist, schildert in seinem anregenden Buch die Herkunft und das weitere Schicksal derjenigen Reichskammergerichtsmitglieder, die zur Zeit der Auflösung des Alten Reiches im Amt waren. Die Begrenzung der Untersuchung auf das richterliche Personal, in der zeitgenössischen Terminologie also Assessoren, Präsidenten und Kammerrichter, ist nicht nur wegen der günstigen Quellenlage überzeugend. Die Lebenswege dieser Juristen wiesen zahlreiche Parallelen auf, bündelten sich dann in Wetzlar und trennten sich schließlich wieder. Genau in die Wetzlarer Zeit fiel die Erklärung des Römisch-Deutschen Kaisers Franz II. vom 6. August 1806, in der dieser nicht nur die Kaiserkrone niederlegte und die Lehensbande für aufgelöst erklärte, sondern auch die Mitglieder der Reichsgerichte von ihren Pflichten entband.
Der Ablauf des äußeren Geschehens bestimmt den Aufbau der Untersuchung. Ein erster Hauptteil ist dem Werdegang und geistigen Profil der Richterschaft gewidmet, ein zweiter schildert die Ereignisse des Jahres 1806 aus der Sicht der Wetzlarer Juristen. Im dritten Teil geht es um Pensionszahlungen und Entschädigungen für die arbeitslosen Reichsrichter. Der vierte und letzte Teil beschreibt die Karrieren der ehemaligen Kammergerichtsmitglieder in der späteren Zeit. Geschickt gewäh |
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Mahlknecht, Bruno, Von großen und kleinen Übeltätern. Hundert „Fälle“ und „Geschichten“ aus Südtiroler Gerichtsakten des 16. Jahrhunderts (= Schlern-Schriften 327). Wagner, Innsbruck 2005. 432 S., 19 Abb. Besprochen von Martin P. Schennach. |
Ganzen Eintrag anzeigen Mahlknecht, Bruno, Von großen und kleinen Übeltätern. Hundert „Fälle“ und „Geschichten“ aus Südtiroler Gerichtsakten des 16. Jahrhunderts (= Schlern-Schriften 327). Wagner, Innsbruck 2005. 432 S., 19 Abb. Besprochen von Martin P. Schennach.
Der Südtiroler Heimatforscher Bruno Mahlknecht vereinigt im hier zu besprechenden Band 100 „Fälle“ und „Geschichten“, die er aus dem überreichen Fundus Südtiroler Gerichts- und Malefizbücher geschöpft hat. Dabei bewegt er sich fernab des neueren strafrechtsgeschichtlichen und kriminalitätshistorischen Diskurses – was man dem Autor jedoch nicht zum Vorwurf machen kann. Denn in der Einleitung (S. 8-22), die auch eine kurze Einführung in die frühneuzeitliche Tiroler Gerichtswesen bietet, legt er seine selbst gesteckten Ziele dar: Es gehe ihm nicht „um juridische Feinheiten“ (S. 10), sondern um die Darbietung eines möglichst anschaulichen Bildes vom Leben der „kleinen Leute“ im Tirol des 16. Jahrhunderts (S. 12). Dennoch trägt er keine alltagsgeschichtlichen Fragestellungen an sein Quellenmaterial heran: Vielmehr erzählt er die einzelnen Fälle unter Einflechtung zahlreicher Quellenzitate detailliert nach, wobei er die Handlungsweisen der Beteiligten teilweise auf durchaus eigenwillige Art kommentiert (vgl. z. B. das gerichtliche Nachspiel des verfehlten Versuchs eines Bauernknechts, nächtens bei seiner Angebeteten zu „fensterln“, S. 380-381). Die geschilderten Fälle sind dabei nur sehr grob gegliedert: Die verschiedenen Kapitel widmen sich unter anderem mit Todesurteilen beendeten Malefizprozessen (Kap. I), Totschlagsfällen (Kap. II), Fällen mit Beteiligung von Frauen und Mädchen (Kap. IV) oder Eigentumsdelikten (Kap. V). Manchmal ist die Gruppierung fast assoziativ, beispielsweise wenn „kleine Alltagsbilder“ oder „traurige Begebenheiten“ geboten werden (Kap. VII und VIII). Bei der Auswahl der „Fälle“ und „Geschichten“ zeigt der Verfasser dabei eine deutliche Prädilektion für das peinliche Strafrecht – was ih |
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Martin, Michael, Kleine Geschichte der Stadt Landau. G. Braun/DRW-Verlag Weinbrenner, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2006. 204 S., 44 Abb. Besprochen von Alfons Gerlich. |
Ganzen Eintrag anzeigen Martin, Michael, Kleine Geschichte der Stadt Landau. G. Braun/DRW-Verlag Weinbrenner, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2006. 204 S., 44 Abb. Besprochen von Alfons Gerlich.
Der Leiter des Stadtarchivs Landau, Verfasser wichtiger Studien zur Vergangenheit der heute Südpfälzer Region während der französischen Revolution und des frühen 19. Jahrhunderts, legt eine instruktive Geschichte „seiner“ Stadt vor. Am Beginn steht die Privilegierung durch König Rudolf von Habsburg am 30. Mai 1274, durch die der Ort die gleichen Rechte wie Hagenau erhielt. Als Indizien für die rasch wachsenden Bedeutung wertet Martin die Entstehung der Stiftskirche, das Wirken eigener Verwaltung, die Entstehung einer Judengemeinde, die Intensivierung des Marktgeschehens. Waren zunächst alle Zeichen gegeben für das Werden einer Reichsstadt, wurde diese Entwicklung abgebrochen durch die Kämpfe um die Vormacht in jener Landschaft nach dem Tod Kaiser Heinrichs VII. Als Sieger setzte sich der Bischof von Speyer durch, dem von König Ludwig dem Bayern am 24. Juni 1324 Landau verpfändet wurde. Die wirtschaftliche Bedeutung der Stadt blieb erhalten. Sie ermöglichte den Bürgern die Auslösung aus der Pfandschaft, die am 19. April 1511 Kaiser Maximilian bestätigte. Die folgende Epoche brachte starke Belastungen, mit besonderer Härte im Dreißigjährigen Krieg. Infolge des Westfälischen Friedens kam die Stadt an Frankreich und wurde zur starken Festung gegenüber dem Reich. Anschaulich schildert Martin die rigorosen Methoden der Besatzungspolitik und des zerstörerischen Ausgreifens auf die Rheinlande unter dem General Melac mit der Zerstörung von Städten und Burgen. Deutsch wurde Landau erst nach Napoleons Niederlage und der Schaffung des bayerischen Rheinkreises 1815. Doch auch nun kamen neue Belastungen und Unruhen, für die Hambacher Fest und Revolution 1848 als Stichworte genannt seien. Auswanderungen zeugen von drängenden Sozialproblemen. Zwei Weltkriege und französische Besatzungen |
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Mazohl-Wallnig, Brigitte, Zeitenwende 1806. Das Heilige Römische Reich und die Geburt des modernen Europa, unter Mitarbeit v. Bösche, Andreas. Böhlau, Wien 2005. 299 S., Ill. Besprochen von Gerold Neusser. |
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Meder, Stephan, Mißverstehen und Verstehen. Savignys Grundlegung der modernen Hermeneutik. Mohr (Siebeck), Tübingen 2004. XV, 269 S. Besprochen von Hans-Peter Haferkamp. |
Ganzen Eintrag anzeigen Meder, Stephan, Mißverstehen und Verstehen. Savignys Grundlegung der modernen Hermeneutik. Mohr (Siebeck), Tübingen 2004. XV, 269 S. Besprochen von Hans-Peter Haferkamp.
„Alle diese einzelnen Steine, die in unseren Gehirnkammern zu verdrießlichster Störung der Insassen herumkollerten,…, die alle Versuche, sie in einander zu fügen und zu befestigen, spotteten, sind unter Ihrer Hand zusammengewachsen, und an der Stelle der unerfreulichen Trümmer steht nun ein respectabler Theil des ganzen Gebäudes“[1]. Schon Zeitgenossen zeigten sich von Savignys Umgang mit den antiken Rechtsquellen immer wieder beeindruckt. Stahl sprach für viele, wenn er meinte, „sein Sinn leitet ihn sicher, durch eine künstlerische Kraft bildet er ganz und vollendet, wozu erst langsam allmählig die angestrengteste … Forschung hinführt“[2].
Seit Savigny 1840 seine Überlegungen zur Auslegung vorlegte, hat man hier die Quelle dieses Zaubers vermutet. Erst nach 1945 machten jedoch die auf ihn zurückgeführten vier sog. Auslegungskanones in der Methodenlehre Karriere. Die Neubeschäftigung mit Savigny seit den 1980er Jahren hat in den letzten Jahren eine ganze Reihe von Untersuchungen hervorgebracht, die darin übereinstimmen, dass das ältere, in aktuellen Methodenlehren fortlebende Bild der Savignyschen Auslegungslehre fehlerhaft ist[3]. Stephan Meder setzt hier an und geht ebenfalls davon aus, „dass wesentliche Elemente des Bildes, welches aktuelle Methodenlehren von Savignys Analyse des Interpretationsgeschehens zeichnen, einer Korrektur bedürfen“ (V).
Methodisch geht es Meder um eine „historisch-systematische Analyse“ (219). In den Abschnitten 1. I. 2. rekonstruiert er zunächst die Entstehung der Auslegungslehre Savignys, in den weiteren historischen Kapiteln 2 bis 4 bringt Meder Savigny in Kontakt zu dem ihn interessierenden wissenschaftlichen Kontext der Entstehung der modernen Hermeneutik um Schleiermacher. Im eher „systematischen“ Abschnitt der Kapitel 5 |
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Meid, Volker, Metzler Chronik Literatur. Werke deutschsprachiger Autoren. 3. Auflage. Metzler, Stuttgart 2006. VI, 792 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Meid, Volker, Metzler Chronik Literatur. Werke deutschsprachiger Autoren. 3. Auflage. Metzler, Stuttgart 2006. VI, 792 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die deutsche Sprache entwickelt sich aus dem Germanischen in einem längeren Vorgang zwischen Altertum und Mittelalter. Ihn genau zu fassen ist deswegen schwierig, weil die meisten Schriftzeugnisse zwischen Christi Geburt und dem Herrschaftsantritt der fränkischen Karolinger in lateinischer Sprache gehalten sind. Unabhängig davon gibt es aber jedenfalls bald nach 750 Werke deutschsprachiger Autoren und dient ein repräsentativer Querschnitt durch sie der begrüßenswerten kulturellen Selbstvergewisserung der deutschsprachig orientierten Menschen.
1993 hat ihn der als freier wissenschaftlicher Autor tätige Verfasser erstmals vorgelegt. Zum Ziel hat er sich die Beschreibung von Werken der deutschen bzw. deutschsprachigen Literatur von der Zeit Karls des Großen bis zum Jahr 1980 bzw. 1995 bzw. (in der dritten Auflage) 2005 in strikter Chronologie gesetzt. Die Chronologie orientiert sich dabei grundsätzlich am Jahr der ersten Publikation.
Bestimmend für die Aufnahme war dabei zunächst der ästethische Rang der Texte, die nicht notwendigerweise in der deutschen Sprache abgefasst sein mussten, sondern (selbstverständlich) durchaus auch lateinisch gehalten sein konnten. Losgelöst davon wurden auch in anderer Weise literarhistorisch bedeutsame Leistungen einbezogen. Zudem versuchte der Autor trotz aller damit verbundenen Schwierigkeiten auch, den Bereich der nichtfiktiven Literatur wenigstens an Hand ausgewählter Beispiele zu dokumentieren.
Die einzelnen Artikel wollen Informationen über Entstehung, Form, Inhalt, literaturhistorischen Kontext, Deutungsmöglichkeiten und Wirkungsgeschichte bieten. Darüber hinaus wollen sie zum Lesen und Weiterlesen anregen. Insgesamt will der Verfasser dem Leser ein zeitnahes vielfältiges Abbild der Literatur gewordenen Kultur im deutschen Sprach |
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Meissel, Franz-Stefan/Olechowski, Thomas/Gnant, Christoph, Untersuchungen zur Praxis der Verfahren vor den Rückstellungskommissionen (= Veröffentlichungen der österreichischen Historikerkommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich. Bd. 4 Die Verfahren vor den österreichischen Rückstellungskommissionen. Zweiter Teil). Oldenbourg, Wien 2004. 416 S. Besprochen von Johannes Wasmuth. |
Ganzen Eintrag anzeigen Meissel, Franz-Stefan/Olechowski, Thomas/Gnant, Christoph, Untersuchungen zur Praxis der Verfahren vor den Rückstellungskommissionen (= Veröffentlichungen der österreichischen Historikerkommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich. Bd. 4 Die Verfahren vor den österreichischen Rückstellungskommissionen. Zweiter Teil). Oldenbourg, Wien 2004. 416 S. Besprochen von Johannes Wasmuth.
Vermögensschädigungen zählten seit der Machtübernahme der NS-Diktatur zum festen Arsenal, mit dem das Regime in Deutschland Personen zunehmend systematisch verfolgt hat, die ihm kritisch gesinnt waren, von der nationalsozialistischen Anschauung als feindlich behandelt oder aufgrund ihrer bloßen Existenz bekämpft wurden. Die entschädigungslose Einziehung des Vermögens der Kommunistischen Partei Deutschlands und der ihr angeschlossenen Vereinigungen und Einrichtungen erfolgte bereits aufgrund des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. 5. 1933. Nur wenig später sind diese Regelungen auf die Vermögen von Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und allgemein von „Volks- und Staatsfeinden“ ausgeweitet worden (vgl. Gesetz über die Einziehung von volks- und staatsfeindlichen Vermögen vom 14. 7. 1933). Eingezogen wurden danach u. a. die Vermögen der der SPD nahestehenden Presseunternehmen und der freien Gewerkschaften, während die deutsch-nationalen und konfessionellen Gewerkschaften in der Deutschen Arbeitsfront (DAF) aufgingen. Zu nennenswerten Vermögensschädigungen kam es aber auch ohne spezielle Regelungen allein durch die massive Verstärkung des Verfolgungsdrucks, der zu verfolgungsbedingten Zwangsverkäufen, etwa aufgrund einer notwendigen Flucht aus dem deutschen Reich oder aufgrund von durch die Verfolgung verursachter wirtschaftlicher Notlagen führte. Davon betroffen waren etwa Schriftsteller, Maler, Journalisten und Verleger, politisch und religiös engagierte Personen sowie ü |
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Meyer, Andreas, Ser Ciabattus. Imbreviature Lucchesi del Duecento. Regesti. Volume I, anni 1222-1232 (= Istituto Storico Lucchese. Strumenti per la ricerca. 7). Istituto Storico Lucchese, Lucca 2005. 699 S. Besprochen von Irmgard Fees. |
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Die 50jährige Arbeitstätigkeit des Luccheser Notars Ser Ciabattus, der um das Jahr 1204 geboren wurde und kurz nach 1276/1277 verstarb, ist ungewöhnlich gut dokumentiert. Bis heute erhalten haben sich außer über 350 Pergamenten mit mehr als 440 Notariatsinstrumenten vor allem 27 Imbreviaturbücher aus der Zeit von 1222 bis 1272. Zudem protokollierte Ser Ciabattus in den 1230er Jahren gemeinsam mit einem anderen Notar die Verhandlungen des geistlichen und weltlichen Gerichts des Domkapitels in Lucca; diese Unterlagen füllen weitere sechs Bände. Einen Teil dieser umfangreichen Überlieferung macht Andreas Meyer, der sich der Person und dem Leben des Ser Ciabattus schon an anderer Stelle gewidmet hat (Der Luccheser Notar Ser Ciabatto und sein Imbreviaturbuch von 1226/1227, in: QFIAB 74, 1994), mit der hier anzuzeigenden Edition verfügbar. Geboten werden die Texte von vier zum Teil nur fragmentarisch erhaltenen Imbreviaturbüchern, die 60, 86, 386 und 584, also insgesamt 1.116 Rechtsgeschäfte festhalten. Sie werden im Wortlaut der Einträge, allerdings gekürzt um sämtliche formelhaften Wendungen, gedruckt. Das Ergebnis sind kurze, prägnante Texte, die das Wesentliche des Inhalts wie der Formulierung wiedergeben. Das ist in der Tat ein gangbarer Weg, um die immense Quellenfülle im Druck verfügbar zu machen; der Umfang bleibt in überschaubarem Rahmen, trotzdem bewahren die Texte ihre Unmittelbarkeit, anders als etwa bei einem Kurzregest in moderner Sprache. Dem Editionsteil voraus gehen eine Einleitung (S. 5-85), in der Person, Leben und Arbeitsumfeld des Notars, die Contrada San Martino in Lucca, geschildert werden, sowie eine Beschreibung der Handschriften und der Editionskriterien (S. 87-93). Eine chronologische List |
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Möser, Justus, Politische und juristische Schriften, hg. v. Welker, Karl H. L. (= Bibliothek des deutschen Staatsdenkens 19). Beck, München 2001. 382 S. 3 Abb. Besprochen von Karl Kroeschell. Raubold, Dietrich, Das Landgericht Hildesheim und sein Bezirk. Teil 1 Die Vorgängerinstitutionen, ihre Tätigkeit und ihre Entwicklung bis zur Einrichtung des Landgerichts und der Amtsgerichte. Ein Beitrag zur Geschichte Niedersachsens (= Veröffentlichungen des Landschaftsverbandes Hildesheim 15). Olms, Hildesheim 2003. |
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Das Interesse an Justus Möser ist ungebrochen und scheint in den letzten beiden Jahrzehnten gar noch zugenommen zu haben. Seit 1989 erscheint periodisch ein Möser-Forum. Als Jurist, als Staatsdenker und als Historiker wurde Möser erneut gewürdigt, und zum Verhältnis von „Historie und Jurisprudenz“ in seinem Werk legte der Herausgeber des vorliegenden Bandes 1996 eine zweibändige Darstellung vor (Rechtsgeschichte als Rechtspolitik. Justus Möser als Jurist und Staatsmann), die als Standardwerk gelten kann. An Blütenlesen aus Mösers Patriotischen Phantasien hat es ja ohnehin nie gefehlt.
Die hier anzuzeigende Auswahl aus Mösers Schriften bietet gleichwohl in mehrfacher Hinsicht Neues. Sie beginnt mit der berühmten Vorrede zur Osnabrückischen Geschichte von 1768, die nicht nur Mösers Programm einer Nationalgeschichte entwickelte, sondern zugleich seine eigenwillige Terminologie fixierte, die bis heute so große Verständnisschwierigkeiten bereitet. Sie orientierte sich an den altertümlichen Rechtsinstitutionen des Osnabrücker Landes, die sein Landsmann Johann Ägidius Klöntrup nachmals in seinem Alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück (1798-1800) dargestellt hat. Es ist einer der Mängel der 1990 abgeschlossenen Möser-Gesamtausgabe, daß sie diesem terminologischen Problem aus dem Wege ging.
Als nächstes bietet der Band drei bisher ungedruckte Texte, nämlich die Landtagspropositionen von 1765, 1766 und 1767, die Möser für König Georg III. von England als Vormund des minderjährigen „Bischofs“ Friedrich von York verfaßt hat. Ohne erläuternde Bemerkungen werden sie freilich nur Spezialkennern der regionalen Geschichte des 18. Jahrhunderts etwas sagen.
Drittens endlich, und hauptsächlich, wer |
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Müller, Markus, Gemeinden und Staat in der Reichsgrafschaft Sayn-Hachenburg 1652-1799 (= Beiträge zur Geschichte Nassaus und des Landes Hessen 3). Historische Kommission für Nassau, Wiesbaden 2005. X, 561 S., 37 Abb., 16 Diagramme. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das Buch ist die von Ulf Dirlmeier betreute, 2004 vom Fachbereich 1 der Universität Siegen angenommene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich in eine Einleitung, die Übernahme und Effektivierung des Bestehenden 1652-1705, punktuelle Innovationen im Hachenburger Hochabsolutismus 1705-1744, Reformen auf dem Prüfstein kumulierender Konflikte 1745-1799 und eine Schlussbetrachtung. Am Ende findet sich ein umfangreicher Anhang.
Die Burg Hachenburg im Westerwald wurde vermutlich am Ende des 12. Jahrhunderts zum Schutz einer alten Handelsstraße von den Grafen von Sayn errichtet. 1606 kam sie nach dem Erlöschen der älteren Linie der Grafen über eine Erbtochter an die stammverwandten Grafen von Sayn-Wittgenstein-Sayn. Bei deren Aussterben im Mannesstamm 1636 fiel sie nach langem Streit mit dem Erzstift Köln 1649/1652 über eine Erbtochter an die Grafen von Manderscheid-Blankenheim und umfasste um 1800 zusammen mit Sayn-Altenkirchen ein Gebiet von 5 Quadratmeilen mit 12000 Einwohnern.
Der Verfasser beschäftigt sich mit der Entwicklung der frühneuzeitlichen Gemeinden und ihrer Verwaltung im Zusammenhang mit der Bildung des Staates. Er untersucht seine Frage an einem bisher weitgehend unbeachtet gebliebenen Kleinstaat. Sein Ziel ist die Gewinnung eines Beitrags auf dem Weg zu einer umfassenden Behandlung der Verfassungsgeschichte und Verwaltungsgeschichte der Stände des Heiligen Römischen Reiches.
Nach einer ausführlichen Untersuchung gelangt er zu dem Ergebnis, dass weder Gemeinden noch Staat allein bestimmende Faktoren der Entwicklung waren. Damit lehnt er die monokausalen Erklärungsversuche sowohl Peter Blickles wie auch Volker Press’ ab. Vielmehr sieht er ein |
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Müller, Ralf C., Franken im Osten. Art, Umfang, Struktur und Dynamik der Migration aus dem lateinischen Westen in das osmanische Reich des 15./16. Jahrhunderts auf der Grundlage von Reiseberichten. Eudora-Verlag, Leipzig 2005. 571 S. Besprochen von Petra Roscheck. |
Ganzen Eintrag anzeigen Müller, Ralf C., Franken im Osten. Art, Umfang, Struktur und Dynamik der Migration aus dem lateinischen Westen in das osmanische Reich des 15./16. Jahrhunderts auf der Grundlage von Reiseberichten. Eudora-Verlag, Leipzig 2005. 571 S. Besprochen von Petra Roscheck.
Vorliegende Monographie - die Druckfassung der mit dem Förderpreis der Südosteuropa-Gesellschaft ausgezeichneten Leipziger Dissertation aus dem Jahre 2004 – liefert erstmals eine in gleichem Maße die Geschichtswissenschaft, die Orientalistik und die Soziologie ansprechende systematische Analyse von Zeitzeugenberichten auf der Basis einer inzwischen ebenfalls veröffentlichten zehnbändigen Prosopographie von rund 3600 abendländischen Migranten. Ausgewertet wurden dazu 388 Reiseberichte, die zeitlich den Rahmen von 1396 bis 1609/1610 umspannen und geographisch Verfassern aus dem Gebiet des deutsch-römischen Reiches zuzuordnen sind, wobei die niederländischen und burgundischen Territorien keine Berücksichtigung fanden, sehr wohl aber Aussagen zu Migranten, die aus anderen europäischen Ländern stammten, aufgenommen worden sind.
Stets im Rückgriff auf die umfangreiche, oftmals reichlich spröde Sekundärliteratur, deren Theorien pointiert vorgestellt und einprägsam resümiert werden, erläutert Müller nach einer anschaulich präsentierten methodologischen und quellenkritischen Einführung und der Darstellung von Erkenntnismöglichkeiten und Erkenntnisgrenzen des beschrittenen Forschungswegs, den soziologischen und kulturhistorischen Hintergrund eines dokumentarisch nicht einfach zu fassenden Phänomens. Begriffsdefinitionen, die großzügig eingestreuten Quellenzitate, zahlreiche Diagramme und Tabellen sowie der Verzicht auf die Benutzung der von allen Nichtspezialisten gefürchteten Fachsprache der Soziologie erleichtern das Einlesen in den zwangsläufig theorielastigen strukturgeschichtlichen Teil. Die eigentlichen Auswertungen führen den Leser anhand von Fallbeispielen aus dem aufgearbei |
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Müller, Roger, Verwaltungsrecht als Wissenschaft. Fritz Fleiner 1867-1937 (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 198). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. VIII, 465 S. Besprochen von Franz-Ludwig Knemeyer. |
Ganzen Eintrag anzeigen Müller, Roger, Verwaltungsrecht als Wissenschaft. Fritz Fleiner 1867-1937 (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 198). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. VIII, 465 S. Besprochen von Franz-Ludwig Knemeyer.
Es gibt wohl kein wissenschaftliches Werk, an dem die Emanzipation des deutschen Verwaltungsrechts besser exemplifiziert werden könne als an Fleiners „Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts“ und deren zeitgenössischer Befassung. 1911 erstmals erschienen – auf dem Höhepunkt des Bestrebens um eine Verwissenschaftlichung des deutschen Verwaltungsrechts und die damit einhergehende Autonomisierung einer selbständigen Disziplin im juristischen Fächerkanon der Juristischen Fakultät – markiert die 1928 erschienene achte und letzte Auflage des als Lehrbuch konzipierten deutschen Verwaltungsrechts den Schlußstein des Wirkens Fritz Fleiners für das deutsche Verwaltungsrecht. Es ist der wissenschaftliche Ansatz, das deutsche Verwaltungsrecht auf seine „juristischen Grundlinien zurückzuführen“, der auch andere verstärkt dazu berufen hat, die verschiedenen Bereiche des Verwaltungsrechts dogmatisch zu durchdringen. Zudem – so stellt Walter Jellinek 1928 zu Recht fest: „Daß das Verwaltungsrecht jetzt zu den beliebteren Lehrgegenständen gehört, ist zum nicht geringen Teil ihm (Fleiner) zuzuschreiben.“
Einer rechtshistorischen Dissertation entsprechend – Zürich 2005 – hat Roger Müller die groß angelegte Lebens- und Werkstudie begonnen mit einer Biographie Fritz Fleiners, in der er unter dem Titel „Wissenschaft als Beruf“ Herkunft und Bildung, den akademischen Aufstieg, die ,Lehrjahre in Deutschland’ und die Zeit „im Zenit seines akademischen Ruhmes (1914-1937)“ aufzeichnet.
Im zweiten Kapitel beleuchtet Roger Müller dann die Verwaltungsrechtswissenschaft als Disziplin. Ausgehend vom Selbstverständnis einer neuen Rechtsdisziplin befaßt er sich schwerpunktmäßig mit der Emanzipation des Verwaltungsrechts vom Privatrecht. Es i |
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Nachschlagewerk des Reichsgerichts. Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. 8-Bd. 10, hg. v. Schubert, Werner/Glöckner, Hans Peter. Keip, Goldbach 2000-2002. Besprochen von Hans-Peter Benöhr. |
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1994 bis 1999 waren die Bände 1 bis 7,2, enthaltend die Leitsätze des Reichsgerichts zu den §§ 1 bis 853 BGB, erschienen. In den folgenden drei Jahren konnte erfreulicherweise die ganze BGB-Edition mit den Bände 8, 9 und 10, für das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht, abgeschlossen und konnten in dem 10. Band außerdem als Überraschung die Leitsätze zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch präsentiert werden.
Damit haben Herausgeber und Verlag den der Institutionengeschichte gehörenden Schatz erheblich vergrößert. Ohne weiteres lassen sich an den bloßen Leitsätzen Konstanz und Veränderung der Institutionen bis ins Detail ablesen. Nach Festlegung eines bestimmten Schwellenjahres (etwa 1914, 1918, 1933) kann man nunmehr in einfacher Weise die Wechselwirkung zwischen sonstigen Verhältnissen und Rechtsprechung studieren. Dividiert man die Zahl der Seiten durch die der Paragraphen, so zeigt sich, dass der Allgemeine Teil (etwa 6 Seiten pro Paragraph), das Allgemeine und das Besondere Schuldrecht (etwa 8 bzw. 6 Seiten) eine ungleich größere Bedeutung hatten als das Sachen-, Familien- und Erbrecht sowie das EGBGB (jeweils 1 bis 1,5 Seiten pro Paragraph bzw. Artikel). Die Leitsätze mit den ihnen beigegebenen Nachweisen ermöglichen es, die Entscheidungen entweder in gedruckter Form, eventuell in der ebenfalls von Schubert edierten „Sammlung sämtlicher Erkenntnisse des Reichsgerichts in Zivilsachen“[1], nachzulesen oder sie in der sogenannten „Vollständigen Sammlung“, die „alle Urteile und Beschlüsse des Reichsgerichts seit Beginn seiner Tätigkeit im Oktober 1879“ enthält (beim Bundesgerichtshof und im Bundesarchiv in Potsdam) aufsuchen.
Im einzelnen zeigt das Sachenrecht beispielsweise die Durchsetzung der Sicherungsübereignung, die B |