Ethik, Recht und Politik bei Spinoza. Vorträge des 6. internationalen Kongresses der Spinoza Gesellschaft, hg. v. Senn, Marcel/Walther, Manfred. Schulthess, Zürich 2001. 260 S. Besprochen von Robert Schnepf. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ethik, Recht und Politik bei Spinoza. Vorträge des 6. internationalen Kongresses der Spinoza Gesellschaft, hg. v. Senn, Marcel/Walther, Manfred. Schulthess, Zürich 2001. 260 S. Besprochen von Robert Schnepf.
Seit einigen Jahrzehnten gerät Spinoza wieder verstärkt in den Blick nicht nur der philosophischen bzw. philosophiegeschichtlichen, sondern auch der rechts- und politiktheoretischen Forschung. Was in anderen Ländern selbstverständlich ist, bleibt in Deutschland noch über 60 Jahre nach dem Nationalsozialismus Ergebnis einer Anstrengung. Die Lücken, die durch die Vertreibung oder Ermordung insbesondere jüdischer Gelehrter – auch unter Rechtstheoretikern und Rechtsphilosophen – gerissen wurden, denen der Bezug und die Auseinandersetzung mit Spinoza lebendiges Bedürfnis war, sind nach wie vor nicht verwunden. Sein naturalistischer und im Bereich des Rechts weitgehend positivistischer Ansatz bleibt mit seinem Anregungspotential weitgehend ungenutzt. Schon alleine deshalb ist es verdienstvoll, der Trias von Ethik, Recht und Politik eine eigene Tagung mit international renommierten Spinoza-Spezialisten zu widmen und deren Resultate zu publizieren.
Der Band ist systematisch aufgebaut: Der erste Teil bietet Beiträge zum Ansatz der Ethik Spinozas, der zweite fasst seine Theorie der Politik ins Auge, der dritte ist der Rechtstheorie gewidmet und der abschließende vierte behandelt die Frage nach der Modernität dieser Philosophie des 17. Jahrhunderts. In einer kurzen Einleitung skizziert Marcel Senn einzelne Stationen der Wirkungsgeschichte insbesondere auch in der Jurisprudenz sowie einige Kernthesen, in denen er das Anregungspotential Spinozas für eine Theorie des Rechts und der Politik auch im 21. Jahrhundert erblickt. Dabei konzentriert er sich auf Spinozas Freiheitsbegriff; seine Theorie des Staates, die um diesen Freiheitsbegriff zentriert ist; seine Affektenlehre, in der die Möglichkeiten des menschlichen Zusammenlebens ausgelotet wer |
|
Europas Zukunft. Vorstellungen des Kreisauer Kreises um Helmuth James Graf von Moltke, hg. v. Karpen, Ulrich (= C. F. Müller Wissenschaft). C. F. Müller, Heidelberg 2005. VIII, 196 S. Besprochen von Gerold Neusser. |
Ganzen Eintrag anzeigen Europas Zukunft. Vorstellungen des Kreisauer Kreises um Helmuth James Graf von Moltke, hg. v. Karpen, Ulrich (= C. F. Müller Wissenschaft). C. F. Müller, Heidelberg 2005. VIII, 196 S. Besprochen von Gerold Neusser.
„Europas Zukunft“ – eigentlich kein Thema der Rechtsgeschichte. Aber doch ein zentrales Thema für diejenigen, die im „Kreisauer Kreis“ um Helmuth James Graf von Moltke über Freiheit und ein freiheitliches Deutschland nachdachten, als unser Land im 20. Jahrhundert unter seiner ersten totalitären Diktatur litt. Sie waren überzeugt davon, daß die große Chance Deutschlands nach dem vorhersehbaren Ende des grausamen Krieges in einem gesamteuropäischen Zusammenwirken lag. Den Vorstellungen des Kreises darüber nachzugehen, lag daher nahe. Der Hamburger Staatsrechtler Ulrich Karpen hatte es mit seinem „Dissertationsverbundprojekt“ (das sich für geschichtliche Forschung ganz besonders eignet) unternommen, die verfassungspolitischen Vorstellungen des Kreisauer Kreises „aus der Sicht der Schriften und der Lebensleistung von fünf seiner Mitglieder“, die Juristen waren, zu untersuchen (vgl. die Rez. des Unterzeichneten in dieser Zeitschrift, Germ. Abt. 123 [2006)], S. 767-770). War die 8-jährige Forschungsarbeit durch eine fundierte Fachtagung 1995 eingeleitet worden, so widmete sich nun 2004 das Hamburger „Abschlußsymposium“ eben dieser zentralen Frage des Kreisauer Kreises.
Es basiert auf den genannten fünf Doktorarbeiten von Franz Graf von Schwerin, Frank Schindler, Michaela Ellmann, Andreas Schott sowie Levin von Trott zu Solz und versuchte, auf ihrer Grundlage und fachübergreifenden Beiträgen namhafter Referenten die Europa-Thematik zu erfassen, so schwierig dies auch zuweilen angesichts schmaler Quellenbasis ist. So wurde „Europa in den Planungen der Kreisauer und des Exils“ durch Gerhard Ringshausen dargestellt und die Rolle des „Kreisauers“ Adolf Reichwein („europäischer Planetarier oder planetarischer Europäer“) durch Ekkehar |
|
Fallanalyse und Täterprofil, hg. v. Hoffmann, Jens/Musolff, Cornelia (= BKA-Forschungsreihe 52), Neudruck. Luchterhand, Neuwied 2003. 309 S. Besprochen von Eva Lacour. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fallanalyse und Täterprofil, hg. v. Hoffmann, Jens/Musolff, Cornelia (= BKA-Forschungsreihe 52), Neudruck. Luchterhand, Neuwied 2003. 309 S. Besprochen von Eva Lacour.
Diese Buch, ein Nachdruck des Bandes 52 der BKA-Forschungsreihe, handelt von der operativen Fallanalyse. Durch Medienberichte bekannter geworden ist die Bezeichnung „Profiling“. Die Fallanalyse versucht, über die Rekonstruktion und Interpretation des Verhaltens eines meist unbekannten Täters sowie des von ihm begangenen Verbrechens „Hypothesen über Hintergründe der Tat aufzustellen, mit dem Ziel, polizeitaktisch relevante Informationen zu produzieren“ (S. 17). Dabei geht es nicht unbedingt darum, die Fahnder direkt zum Täter zu führen, sondern vor allem, „den Ermittlern eine andere Sichtweise auf das Verbrechen anzubieten“ (S. 25), die dann vielleicht zu neuen Fahndungsstrategien führt.
Die Autoren sehen Vorläufer der operativen Fallanalyse bis ins 19. Jahrhundert zurück. Der Psychiater und Gerichtsmediziner Cesare Lombroso leitete den Wandel ein von der tatbezogenen Denkweise hin zu einer individuellen, täterbezogenen Betrachtung. Schon Lombroso musste von seinem ursprünglichen Ziel, den „geborenen Verbrecher“ anhand biologischer Merkmale zu identifizieren und bereits zu erkennen, noch bevor er sein erstes Delikt verübte, abgehen und glaubte am Ende nur noch, dass sich 35 bis 40% der Kriminellen eindeutige körperliche Kennzeichen zuordnen ließen (S. 32). Der modernen Kriminologie gilt es „als grobe Verzerrung, Kriminelle als Opfer ihrer angeborenen Natur anzusehen sowie das Verbrechen aus dem Bereich des menschlichen Willens herauszurücken und es nicht in seinem sozialen und gesellschaftlichen Bezugsrahmen zu betrachten“ (S. 35). Auch Informationen über die Opfer, wie Status, Verhalten, Bekleidung, Herkunft, Lebenssituation oder Gewohnheiten, werden heute bei der Erstellung von Profilen berücksichtigt.
Das erste bekannte Täterprofil der deutschen Kriminalges |
|
Feenstra, Robert, Histoire du droit savant (13e-18e siècle). Doctrines et vulgarisation par incunables. Variorum Collected Studies Series CS842. Ashgate, Aldershot/Hampshire 2005. XII, 348 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
Ganzen Eintrag anzeigen Feenstra, Robert, Histoire du droit savant (13e-18e siècle). Doctrines et vulgarisation par incunables. Variorum Collected Studies Series CS842. Ashgate, Aldershot/Hampshire 2005. XII, 348 S. Besprochen von Gunter Wesener.
Feenstra, Robert, Histoire du droit savant (13e – 18e siècle). Doctrines et vulgarisation par incunables. Variorum Collected Studies Series CS842. Ashgate, Aldershot/Hampshire 2005. XII, 348 S.
Nach den „Fata iuris Romani. Etudes d’histoire du droit“ (Leiden 1974)[1] und den beiden Sammelbänden „Le droit savant au moyen âge et sa vulgarisation“[2] und „Legal Scholarship and Doctrines of Private Law. 13th–18th Centuries“[3] ist nunmehr erfreulicherweise eine vierte Sammlung von Aufsätzen Feenstras erschienen. Diese Sammlung umfasst dreizehn Beiträge zu Zeitschriften und Festschriften aus den Jahren 1995 bis 2002, ferner, wie üblich, „Addenda“, ein Autoren- und Quellenverzeichnis und ein Register der herangezogenen Handschriften. Die aufgenommenen Beiträge stellen eine Auswahl aus den zahlreichen, umfassenden Publikationen Feenstras in den letzten Jahren dar.
Die Beiträge lassen sich in zwei Gruppen gliedern. Die Beiträge No. I bis VIII behandeln Fragen der Dogmengeschichte des Privatrechts, die Beiträge No. IX bis XIII betreffen den Universitätsunterricht des ius civile, Textgeschichte, juristische Werke des 14. und 15. Jahrhunderts.
Angeregt durch zwei Arbeiten Artur Völkls[4] behandelt Feenstra (Beitrag No. I) nochmals[5] die Vindikation von Mobilien und das „Lösungsrecht“ von Dritterwerbern (im römischen und im westgotischen Recht, im droit coutumier in Spanien und Südfrankreich). Feenstra (S. 103) hält daran fest, dass es sich nach westgotischen Quellen (Codex Euricianus, Lex Visigothorum) um ein echtes Lösungsrecht handle und nicht um das Prinzip der Schadensteilung[6].
Im Beitrag No. II „Dominium utile est chimaera: Nouvelles réflexions sur le concept de propriété dans le droit sava |
|
Fellner, Fritz/Corradini, Doris A., Österreichische Geschichtswissenschaft im 20. Jahrhundert. Ein biographisch-bibliographisches Lexikon (= Veröffentlichungen der Kommission für neuere Geschichte Österreichs 99).. Böhlau, Wien 2006. 476 S. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fellner, Fritz/Corradini, Doris A., Österreichische Geschichtswissenschaft im 20. Jahrhundert. Ein biographisch-bibliographisches Lexikon (= Veröffentlichungen der Kommission für neuere Geschichte Österreichs 99). Böhlau, Wien 2006. 476 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Ursprung des rund 1000 Historiker umfassenden Lexikons geht auf die Studienzeit des in Salzburg von 1964 bis 1993 als Ordinarius für allgemeine Geschichte der Neuzeit wirkenden Verfassers zurück, der bereits bei der Ausarbeitung des Registers seiner Dissertation auch die Lebensdaten der verzeichneten Personen der Erfassung wert fand. Durch seine Lehrveranstaltungen verstärkte sich bei ihm die Erkenntnis, dass wissenschaftliches Werk und beruflicher Weg eines Gelehrten nicht nur von den persönlichen und institutionellen Einflüssen der Ausbildung, sondern ganz entscheidend auch von der nationalen Herkunft, dem sozialen Umfeld, der geographischen Position und den wirkenden politischen Umbrüchen bestimmt gewesen sind. Auf dieser Grundlage ließ er in mehreren Seminaren durch Studenten Kurzbiographien der bedeutenden österreichischen Historiker erarbeiten und die Wechselbeziehung von Lebenslauf und Forschungsleistung ermitteln.
In Zusammenhang mit seiner Untersuchung der Geschichte der Kommission für neuere Geschichte Österreichs erwuchs aus diesen Datensammlungen der Plan eines systematisch gestalteten Lexikons. Dieses sollte durch Erfassung des familiären Hintergrunds, der Ausbildung, des Berufsweges und der Bibliographie der wissenschaftlichen Leistungen für jede einbezogene Person das Skelett einer Gelehrtenbiographie bieten. In seiner Gesamtheit sollte es zugleich den Überblick über das Fach erleichtern.
Als zeitlichen Rahmen wählte der von seiner Assistentin unterstützte Verfasser das 20. Jahrhundert, weil erst ab etwa 1900 die Umsetzung der Tätigkeit des Historikers in klar erkennbare Berufsbahnen beginnt. Entscheidend war dabei der Eintritt in das Beru |
|
Festgabe zum 75. Geburtstag von Prof. Dr. Louis Carlen (= Veröffentlichungen zur Geschichte des Alpenraums – Stockalperschloss Brig 10), hg. v. Bischofberger, Hermann/Imboden, Gabriel/Wiget, Josef. Rotten-Verlag, Brig 2005. 121 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Festgabe zum 75. Geburtstag von Prof. Dr. Louis Carlen (= Veröffentlichungen zur Geschichte des Alpenraums – Stockalperschloss Brig 10), hg. v. Bischofberger, Hermann/Imboden, Gabriel/Wiget, Josef. Rotten-Verlag, Brig 2005. 121 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Zeitschriften bilden die Wirklichkeit für ihren jeweiligen Leserkreis ab. Dies gilt auch für die Zeitschrift für Rechtsgeschichte. Aus ihr lassen sich in etwa Leistung und Bedeutung eines Forschers für die Rechtsgeschichte ablesen, weil er entweder in ihr selbst schreibt oder über seine Werke in ihr von anderen geschrieben wird.
Dies an dieser Stelle auszusprechen, darf vor allem auch deswegen gewagt werden, weil nicht jedermann ohne weiteres bekannt ist, dass Louis Carlen unter allen lebenden deutschsprachigen Rechtshistorikern an der größten Zahl Jahresbände der Zeitschrift für Rechtsgeschichte mitgearbeitet hat. Mehr als hundert Schriften anderer hat er in Rezensionen sachkundig und umsichtig vorgestellt. Zahlreiche bekannte und bedeutende Werke hat er selbst erarbeitet.
In Würdigung dieser vorbildlichen Leistung sind ihm schon früh und oft Ehrungen und Auszeichnungen zuteil geworden. Schüler, Kollegen und Freunde haben mehrere Festschriften zu seiner Ehrung verfasst. Eine kleine Kostbarkeit bildet der schmucke, zum 17. Januar 2004 geschaffene Band.
In ihm schildern eingangs Viola Amherd das Verhältnis zwischen Louis Carlen und Brig und Hans von Werra die Beziehung zwischen Louis Carlen und dem Stockalperschloss. Nach einem Kurzbericht Josef Wigets zur Jahrestagung vom 14./15. Mai 2004 in Brig bietet Gabriel Imboden eine ruhmreiche Laudatio. Dem folgen vier schöne Studien Herbert Schempfs über die Abteilung für rechtliche Volkskunde der schweizerischen Gesellschaft für Volkskunde (Orte – Themen – Personen), Raimund J. Webers über den Augenschein beim Speyerer St. Guido-Stift im Jahr 1555 (Ein Beitrag zum Thema Recht und Bild aus pfälzischen Reichskammerak |
|
Fischer, Detlev, Karlsruher Juristenportraits aus der Vorzeit der Residenz des Rechts (= Schriftenreihe des rechtshistorischen Museums Karlsruhe 9). Verlag der Gesellschaft für kulturhistorische Dokumentation e. V., Karlsruhe 2004. 92 S. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fischer, Detlev, Karlsruher Juristenportraits aus der Vorzeit der Residenz des Rechts (= Schriftenreihe des rechtshistorischen Museums Karlsruhe 9). Verlag der Gesellschaft für kulturhistorische Dokumentation e. V., Karlsruhe 2004. 92 S.
Fischer, Detlev, Rechtshistorische Rundgänge durch Karlsruhe. Residenz des Rechts (= Schriftenreihe des rechtshistorischen Museums Karlsruhe 10). Verlag der Gesellschaft für kulturhistorische Dokumentation e. V., Karlsruhe 2005.128 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Verfasser der beiden reich bebilderten Hefte ist ein von Göttingen nach Karlsruhe gelangter Richter, der sich außer mit Handelsrecht und Rechtsvergleichung erfreulicherweise auch mit der Rechtsgeschichte befasst. Im ersten Heft geht es um Karlsruhe nur mittelbar. Im zweiten Heft steht Karlsruhe im Mittelpunkt.
Das erste Heft vereinigt 10 Juristenportraits mit drei Karlsruher Dichterjuristen. Von den 10 Juristen (Johann Georg Schlosser 1739-1977, Nikolaus Friedrich Brauer 1754-1813, Carl Friedrich Nebenius, Anton von Stabel, Adrian Bingner, Ernst Fuchs 1859-1929, Eduard Dietz, Heinrich Wetzlar, Ludwig Marum, Reinhold Frank) sind wohl nur drei allgemeiner bekannt, von den Karlsruher Dichterjuristen ist nur Joseph Victor von Scheffel in das allgemeine Bewusstsein getreten. Umso erfreulicher ist es, dass jeder Interessierte über den Verein Rechtshistorisches Museum e. V: im Gebäude des Bundesgerichtshofs Deutschlands nunmehr die gesammelten Daten leicht erlangen kann.
Das zweite Heft zeichnet fünf Rundgänge durch Karlsruhe für jedermann leicht nachvollziehbar vor. Der erste Rundgang betrifft die Grundlagen des badischen Staates, der zweite die badische Justiz, der dritte die badische Justiz im Westend, der vierte das Bundesverfassungsgericht und der fünfte den Bundesgerichtshof. Da Recht nach Möglichkeit erfahren werden soll, darf man sehr dankbar dafür sein, dass man es in der Residenz nunmehr in aller Stille auch ergehen kann. |
|
Fischer, Detlev, Rechtshistorische Rundgänge durch Karlsruhe. Residenz des Rechts (= Schriftenreihe des rechtshistorischen Museums Karlsruhe 10). Verlag der Gesellschaft für kulturhistorische Dokumentation e. V., Karlsruhe 2005. 128 S. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fischer, Detlev, Karlsruher Juristenportraits aus der Vorzeit der Residenz des Rechts (= Schriftenreihe des rechtshistorischen Museums Karlsruhe 9). Verlag der Gesellschaft für kulturhistorische Dokumentation e. V., Karlsruhe 2004. 92 S.
Fischer, Detlev, Rechtshistorische Rundgänge durch Karlsruhe. Residenz des Rechts (= Schriftenreihe des rechtshistorischen Museums Karlsruhe 10). Verlag der Gesellschaft für kulturhistorische Dokumentation e. V., Karlsruhe 2005.128 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Verfasser der beiden reich bebilderten Hefte ist ein von Göttingen nach Karlsruhe gelangter Richter, der sich außer mit Handelsrecht und Rechtsvergleichung erfreulicherweise auch mit der Rechtsgeschichte befasst. Im ersten Heft geht es um Karlsruhe nur mittelbar. Im zweiten Heft steht Karlsruhe im Mittelpunkt.
Das erste Heft vereinigt 10 Juristenportraits mit drei Karlsruher Dichterjuristen. Von den 10 Juristen (Johann Georg Schlosser 1739-1977, Nikolaus Friedrich Brauer 1754-1813, Carl Friedrich Nebenius, Anton von Stabel, Adrian Bingner, Ernst Fuchs 1859-1929, Eduard Dietz, Heinrich Wetzlar, Ludwig Marum, Reinhold Frank) sind wohl nur drei allgemeiner bekannt, von den Karlsruher Dichterjuristen ist nur Joseph Victor von Scheffel in das allgemeine Bewusstsein getreten. Umso erfreulicher ist es, dass jeder Interessierte über den Verein Rechtshistorisches Museum e. V: im Gebäude des Bundesgerichtshofs Deutschlands nunmehr die gesammelten Daten leicht erlangen kann.
Das zweite Heft zeichnet fünf Rundgänge durch Karlsruhe für jedermann leicht nachvollziehbar vor. Der erste Rundgang betrifft die Grundlagen des badischen Staates, der zweite die badische Justiz, der dritte die badische Justiz im Westend, der vierte das Bundesverfassungsgericht und der fünfte den Bundesgerichtshof. Da Recht nach Möglichkeit erfahren werden soll, darf man sehr dankbar dafür sein, dass man es in der Residenz nunmehr in aller Stille auch ergehen kann. |
|
Floßmann, Ursula, Frauenrechtsgeschichte. Ein Leitfaden für den Rechtsunterricht (= Linzer Schriften zur Frauenforschung 26). Trauner, Linz 2004. X, 298 S. Besprochen von Arne Duncker. |
Ganzen Eintrag anzeigen Floßmann, Ursula, Frauenrechtsgeschichte. Ein Leitfaden für den Rechtsunterricht (= Linzer Schriften zur Frauenforschung 26). Trauner, Linz 2004. X, 298 S. Besprochen von Arne Duncker.
In ihrem Leitfaden „Frauenrechtsgeschichte“ versucht Floßmann eine Gesamtdarstellung zur geschlechterspezifischen Rechtsgeschichte aus österreichischer Sicht, wobei der Schwerpunkt im 18.-20. Jahrhundert liegt: Diese Epoche nimmt mehr als vier Fünftel des Werkes ein, während die früheren Jahrhunderte vergleichsweise kurz abgehandelt werden. Frauenrechtsgeschichte wird dadurch in erster Linie zur Geschichte der Frauenrechte in der neuzeitlichen bürgerlichen Gesellschaft unter besonderer Berücksichtigung konkreter Reformforderungen aus den europäischen Frauenbewegungen des 19. und frühen 20. Jahrhunderts (vgl. S. 130-201).
Die Autorin bezeichnet ihr Werk als Versuch einer eigenen Frauenrechtsgeschichte für den akademischen Unterricht. Sie ist als Koordinatorin des Linzer Studienschwerpunkts „Frauenrecht“ tätig und begleitet dessen Ausbildungsprogramm durch Lehrveranstaltungen, namentlich zur „Frauenrechtsgeschichte Österreichs unter besonderer Berücksichtigung der europäischen Rechtsgeschichte“ (vgl. Vorwort). Im einzelnen ist die Darstellung in fünf Teile gegliedert, welche einer chronologischen Ordnung folgen. Während die vergleichsweise kurzen ersten drei Teile durch knappe Überschriften zeitlich verortet werden („Älteres Recht - Mittelalter“, S. 1-13; „Rezeptionszeitalter“, S. 13-54, „Aufklärung - Kodifikationszeitalter“, S. 54-107), werden Teil 4 und 5 mit längeren Titeln überschrieben, die eher eine inhaltliche als eine zeitliche Bestimmung beabsichtigen. Teil 4 (S. 108-201), der im wesentlichen sehr detailliert die österreichischen und gesamteuropäischen Frauenrechtsdiskussionen von etwa 1848 bis in die ersten Jahrzehnte des 20. Jahrhunderts behandelt, trägt die Überschrift „Fortführung des Gleichheitsdiskurses und die verfassungsrechtliche Vera |
|
Försch, Herbert, Die Scheidungsgründe im Wandel der Zeit. Die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Scheidungsgründen vom Inkrafttreten des BGB bis zur Einführung des Zerrüttungsprinzips 1976 (= Rechtsgeschichtliche Studien 18). Kovač, Hamburg 2006. XXI, 218 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Försch, Herbert, Die Scheidungsgründe im Wandel der Zeit. Die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Scheidungsgründen vom Inkrafttreten des BGB bis zur Einführung des Zerrüttungsprinzips 1976 (= Rechtsgeschichtliche Studien 18). Kovač, Hamburg 2006. XXI, 218 S. Besprochen von Werner Schubert.
Die Untersuchungen von Försch beziehen sich auf die gesetzgeberische Entwicklung des Ehescheidungsrechts seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zur Scheidungsrechtsreform von 1976 sowie auf die Frage, wie die höchstrichterliche Judikatur mit den gesetzlichen Vorgaben umgegangen ist. Försch kennzeichnet zunächst die Scheidungstatbestände des BGB im Einzelnen (S. 6ff.) und kommt dann zur Rechtsprechung des Reichsgerichts bis 1933 zu den Tatbeständen der §§ 1565ff. BGB a. F. Ob in der Weimarer Zeit Änderungen gegenüber der Kaiserzeit stattgefunden haben, wird nicht näher thematisiert. Mit Recht stellt Försch fest, dass mit der Einführung der Generalklausel des § 1568 BGB die Möglichkeit geschaffen worden sei, auf die individuellen Verhältnisse der Parteien einzugehen und dass damit Ehen geschieden werden konnten, welche nach altem Recht nicht die Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllten (S. 53). Die rechtspolitische Diskussion der Jahre 1918 bis 1933 zur Reform des Scheidungsrechts wird S. 54ff. kurz dargestellt. In dem Abschnitt „Ehescheidung zur Zeit des Nationalsozialismus“ (S. 61ff.) geht der Verfasser auf die Entstehung des Ehegesetzes etwas sehr knapp ein (vgl. hierzu die Quellen bei W. Schubert, Das Familien- und Erbrecht unter dem Nationalsozialismus, 1993; ders., Akademie für Deutsches Recht, 1933 bis 1945. Protokolle der Ausschüsse, Bd. III, 2, 1989). Die Judikatur zu § 49 EheG (Generalklausel zur Verschuldensscheidung) und § 55 EheG (verschuldensunabhängige Zerrüttungsscheidung) ist zwar berücksichtigt, jedoch kaum in der für verallgemeinerungsfähige Aussagen notwendigen Breite |
|
Forschungen zur Rechtsarchäologie und rechtlichen Volkskunde, hg. v. Carlen, Louis, Bd. 21. Schulthess, Zürich 2004. 226 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Forschungen zur Rechtsarchäologie und rechtlichen Volkskunde, hg. v. Carlen, Louis, Bd. 21. Schulthess, Zürich 2004. 226 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die internationale Gesellschaft für rechtliche Volkskunde tagte vom 25. bis 27. April 2003 in Appenzell und besuchte am 27. April 2003 die beeindruckende Appenzeller Innerrhoder Landsgemeinde. Im 21. Band der von Louis Carlen aufopfernd herausgegebenen Forschungen zur Rechtsarchäologie finden sich dementsprechend auch zwei Beiträge über die Landsgemeinde. Josef Wiget bietet zwei Beiträge zur Landsgemeinde in der Schweiz insgesamt und Hermann Bischofberger betrachtet die Landsgemeinde von Appenzell Innerrhoden als Tradition im Wandel. Daneben befassen sich Rosa di Palma Kugler mit einem Kolben namens Mazze (Rechtliche und verschwörerische Aspekte eines Symbols), Damiel Wojtucki mit Galgen in Niederschlesien, Peter Putzer mit Manipulationen im Salzburger Scharfrichter Tagebuch in Wort und Bild, Louis Carlen mit Kardinalshüten aus Deutschland und Rechtsikonographischem in Kirchen Roms, Karl Heinz Burmeister mit Gerichten und Gerichten – von der Mahlstatt zur Mahlzeit (Und soll auch gemelter schultheis ein ieden solchen gerichtstag dem gericht ein imbs ze geben schuldig sein), Anton von Euw mit Beispielen illustrierter Rechtshandschriften aus dem frühen und hohen Mittelalter sowie Theodor Bühler mit dem Beitrag des Bildes zur Überlieferung von Rechtsgewohnheiten.
Insgesamt wieder ein bunter Strauß der internationalen Gesellschaft, der weiteres gutes Gelingen gewünscht werden kann.
Innsbruck Gerhard Köbler
|
|
Fowler-Magerl, Linda, Clavis canonum. Selected canon law collections before 1140. Access with data processing (= Monumenta Germaniae Historica, Hilfsmittel 21). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2005. 282 S., CD-ROM. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fowler-Magerl, Linda, Clavis canonum. Selected canon law collections before 1140. Access with data processing (= Monumenta Germaniae Historica, Hilfsmittel 21). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2005. 282 S., CD-ROM. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das Buch ist eine erweiterte Fassung des zuerst 1998 und danach 2003 veröffentlichten Textes. Gegenüber der vorangehenden, mehr als 80000 canones aus Kanonessammlungen zwischen 1000 und 1140 enthaltenden Fassung sind nunmehr ungefähr 20000 canones aus der Zeit vor 1000 hinzugekommen. Dadurch sind Rahmen und Umfang vorteilhaft erweitert.
In der knappen Einleitung schildert die Bearbeiterin die Entstehungsgeschichte, die auf ein am Ende des Jahres 1971 von Peter Landau in die Wege geleitetes Forschungsprojekt der Deutschen Forschungsgemeinschaft über die Quellen von Gratians Concordantia discordantium canonum zurückgeht. Unmittelbares Ziel war eine Kartothek der Incipits der canones aller vorgratianischen Kanonessammlungen, die allgemein zur Verfügung stehen sollte. Bereits 1975 waren in diesem Zusammenhang von Herbert Hees alle gedruckten Sammlungen ausgewertet.
Mit dem Wechsel der Bearbeiterin aus der Arbeitsgruppe Legistik des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte nach Regensburg zu Peter Landau hielt die von Gero Dolezalek bereits verwendete elektronische Arbeitstechnik auch in das kirchenrechtliche Unternehmen Einzug. Mit ihrer Hilfe war die Aufnahme der Incipits, Explicits, Inskriptionen und Rubriken grundsätzlich aller in Latein vor 1140 verfassten systematisch geordneten Sammlungen möglich, so denen wenige chronologisch geordnete Sammlungen hinzukommen. Wünschenswert schiene der Bearbeiterin eine Ergänzung um die andernorts überlieferten canones.
Im Anschluss an die Einführung bietet die Bearbeiterin zur Erleichterung der Datenbanknutzung eine grundsätzlich chronologisch geordnete Beschreibung der Sammlungen, die mit den ersten Sammlungen des lateinisc |
|
Frassek, Ralf, Eherecht und Ehegerichtsbarkeit in der Reformationszeit. Der Aufbau neuer Rechtsstrukturen im sächsischen Raum unter besonderer Berücksichtigung der Wirkungsgeschichte des Wittenberger Konsistoriums (= Jus Ecclesiasticum 78). Mohr (Siebeck), Tübingen 2005. XIII. 367 S. Besprochen von Cordula Scholz Löhnig. |
Ganzen Eintrag anzeigen Frassek, Ralf, Eherecht und Ehegerichtsbarkeit in der Reformationszeit. Der Aufbau neuer Rechtsstrukturen im sächsischen Raum unter besonderer Berücksichtigung der Wirkungsgeschichte des Wittenberger Konsistoriums (= Jus Ecclesiasticum 78). Mohr (Siebeck), Tübingen 2005. XIII. 367 S. Besprochen von Cordula Scholz Löhnig.
Bei Frasseks Untersuchung zu Eherecht und Ehegerichtsbarkeit in der Reformationszeit handelt es sich um eine Habilitationsschrift, die bei Heiner Lück an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg entstanden ist. Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, auf welche Weise im 16. Jahrhundert, insbesondere nach der Reformation, im reformierten Kursachsen „das entstandene Vakuum um das Eherecht“ gefüllt wurde, da aufgrund Luthers Lehren kanonisches Recht abgelehnt wurde und die bischöfliche Ehegerichtsbarkeit verschwand (S. 12ff, 15, 16). Eine zentrale Rolle sei dabei dem Wittenberger Konsistorium zugekommen.
Auf den ersten Seiten seiner Einleitung rechtfertigt Frassek – ganz dem Diktat der heutigen Utilitaritätsanforderungen an rechtshistorische Forschung unterworfen – seine Beschäftigung mit der Entstehung von reformiertem Eherecht und Ehegerichtsbarkeit im 16. Jahrhundert mit der heute noch zu beobachtenden „engen Verbindung des Eherechts mit der gesellschaftlichen Entwicklung und der daraus resultierenden Bedeutung für die Autorität der staatlich gesetzten Rechtsordnung“. Aus einem sehr weit gespannten Bogen zum heutigen Ehe- und Familienrecht schlussfolgert er, dass die Beschäftigung mit Ehe- und Familienrecht „immer dann besonders interessant sei, wo starke gesellschaftliche Bewegungen Veränderungen erwarten lassen“ und außerdem, wo sich Staatlichkeit in einem Entwicklungsprozess befinde, in den Rechtsordnung und Gerichtsbarkeit eingeschlossen seien. Beide Beobachtungen träfen besonders für die Reformationszeit zu. Auf eherechtliche Fragen habe man im theologischen Diskurs neue Antworten gesucht. Auf die groß |
|
Frauenrecht und Rechtsgeschichte. Die Rechtskämpfe der deutschen Frauenbewegung, hg. v. Meder, Stephan/Duncker, Arne/Czelk, Andrea unter Mitwirkung v. Aigner, Tanja (= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung 4).. Böhlau, Köln 2006. VIII, 389 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Frauenrecht und Rechtsgeschichte. Die Rechtskämpfe der deutschen Frauenbewegung, hg. v. Meder, Stephan/Duncker, Arne/Czelk, Andrea unter Mitwirkung v. Aigner, Tanja (= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung 4).. Böhlau, Köln 2006. VIII, 389 S. Besprochen von Werner Schubert.
Die Beiträge sollen es nach dem „Vorwort“ der Herausgeber den Interessierten verschiedener Fachrichtungen ermöglichen, sich über die Ergebnisse der im Umfeld des von der DFG geförderten Projekts: „Reformforderungen zum Familienrecht und zur Rechtsstellung der Frau in der Zeit des Kaiserreichs und der Weimarer Republik“ durchgeführten Forschungen zur „Juristischen Konstruktion von Geschlechtscharakteren“ zu informieren. Sie beruhen vor allem auf den Vorträgen, die im Rahmen der seit 2002 in Hannover jährlich veranstalteten Tagungen zur Frauen- und Familienrechtsgeschichte gehalten wurden. Birgit Feldner unternimmt eine präzise Interpretation der Quellen zur Vermögensverwaltung durch die Frau im klassischen römischen Recht, während Franziska Tellermann eine Neuinterpretation der Leges des kentischen Königs Aethelberht (560-618 n. Chr.) im Hinblick auf die Eigenrechtlichkeit der Frau vornimmt. Männliche Vorkämpfer der Frauenrechte behandeln Christine Susanne Rabe: „Die Stellung der Frau bei Karl Christian Friedrich Krause und seinen Schülern“, Eike Nielsen: „Die Ehe zwischen Recht und Sitte. Naturrechtliche Stimmen des 19. Jahrhunderts. zur Beziehung zwischen Mann und Frau in der Ehe: Eduard Gans, Karl David August Röder und Heinrich Ahrens“, Sepideh Koujouie: „Die Frauenfrage als Menschheitsfrage. Das Leben und Wirken des Geheimen Justizrats Carl Bulling (1822-1909) und Eric Neiseke: „Theodor Gottlieb von Hippel als Fürsprecher einer egalitären Stellung der Geschlechter? Das Urteil der deutschen Frauenbewegung und dessen Folgen im historischen Kontext“. Die Beiträge von Rabe und Nielsen über die Naturrechtler des 19. Jahrhunderts belegen, dass Röder und Ahrens wichtige |
|
Friedländer, Hugo, Interessante Kriminalprozesse. Ein Pitaval des Kaiserreichs (= Digitale Bibliothek 51). Directmedia Publishing, Berlin 2004. Einführung in die Software 31 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Friedländer, Hugo, Interessante Kriminalprozesse. Ein Pitaval des Kaiserreichs (= Digitale Bibliothek 51). Directmedia Publishing, Berlin 2004. Einführung in die Software 31 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Zwischen 1734 und 1743 veröffentlichte der französische Rechtsgelehrte François Gayot de Pitaval (Lyon 1673-1743) 20 Bände mit Causes célèbres et intéressantes. Er war damit so erfolgreich, dass sein Familienname zur Gattungsbezeichnung für Sammlungen denkwürdiger Strafrechtsfälle wurde. Selbst Friedrich Schiller hat 1811 in diesen merkwürdigen Kriminalgeschichten und Rechtsfällen einen Beitrag zur Geschichte der Menschheit gesehen.
Im Anschluss hieran veröffentliche der bekennende Sozialdemokrat und Gerichtsberichterstatter Hugo Friedländer nach vierzigjähriger Berufstätigkeit 1910 Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung. Es ging ihm dabei um eine Darstellung merkwürdiger Strafrechtsfälle aus Gegenwart und Jüngstvergangenheit, und zwar nach eigenen Erlebnissen. Dem schlossen sich – ohne ausdrückliche Bezugnahme auf eigene Erlebnisse, 11 Folgebände an, wobei so bekannte Ereignisse wie der Prozess des Hauptmanns von Köpenick, das Verfahren Bismarcks gegen Theodor Mommsen oder der Hochverratsprozess gegen Liebknecht und Bebel aufgenommen sind.
Wie das Strafrecht überhaupt finden diese Werke trotz ihres Umfangs von fast 3000 Druckseiten noch heute das Interesse der Öffentlichkeit. Deswegen ist dieser vom Herausgeber so benannte Pitaval des Kaiserreichs auch in der Gegenwart auf dem Markt. Entsprechend der technischen Entwicklung ist er in eine digitale Bibliothek integriert.
Auf Wunsch eines Interessenten hat der Verlag freundlicherweise eine CD-ROM zur Verfügung gestellt. Trotz einer gedruckten Einführung in die Software hat der Rezensent aber keinen jedermann auch ohne besondere mediengesellschaftliche Kenntnisse offenen Zugang zu dem geheimnisvollen Werk gefunden. Deswegen kann an dieser |
|
Gadkowski, Tadeusz/Tyranowski, Jerzy, Alfons Klafkowski – prawnik internacjonalista (ein Völkerrechtler) (= Magistri nostri). Wydawnictwo Poznańskie, Poznań (Posen) 2004. 110 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gadkowski, Tadeusz/Tyranowski, Jerzy, Alfons Klafkowski – prawnik internacjonalista (ein Völkerrechtler) (= Magistri nostri). Wydawnictwo Poznańskie, Poznań (Posen) 2004. 110 S.
Borkowska-Bagieńska, Ewa, Edward Taylor. Czy wartości niedoceniane? (Oder unterschätzte Werte?) (= Magistri nostri). Wydawnictwo Poznańskie, Poznań (Posen) 2004. 97 S.
Sandorski, Jan, Bohdan Winiarski. Prawo, polityka, sprawiedliwość (Recht – Politik - Gerechtigkeit) (= Magistri nostri). Wydawnictwo Poznańskie, Poznań (Posen) 2004. 152 S.
Szafrański, Wojciech, Witalis Ludwiczak. Prawnik z olimpijskim paszportem (Jurist mit einem olympischen Pass (= Magistri nostri). Wydawnictwo Poznańskie, Poznań (Posen) 2004. 103 S. Besprochen von Thomas Gergen.
Die juristische und verwaltungswissenschaftliche Fakultät der Universität Posen legt in ihrer Reihe Magistri Nostri separate Detailstudien zu vier Juristen vor, die im 20. Jahrhundert an ihr wirkten bzw. sie entschieden geprägt haben. Herausgeber dieser Studien ist der Posener Rechtshistoriker Andrzej Gulczyński.
Die vier charakterisierten Juristen sind nicht allein für die polnische Universitäts- und Rechtsgeschichte von Interesse, sondern ob der geografischen Lage Posens auch für die deutsche Rechtsgeschichte. Die Autoren legen dazu bebilderte Biografien der vier Juristen vor. Deren Schriftenverzeichnis wird schließlich noch durch eine drei- bis vierseitige englische Zusammenfassung des polnischen Textes abgerundet.
Edward Taylor verband die Rechts- und Wirtschaftswissenschaften bereits in seinem eigenen Studium sowie später in Forschung und Lehre. Trotz seines Lehrverbotes ab 1949 gelang es ihm, ab 1956 die wirtschaftswissenschaftlichen Studien in Posen wieder zu beleben. Hierunter fasste er gleichfalls die Steuerpolitik sowie das Steuerrecht, aber auch die Geldpolitik und die Wirtschaftstheorie, Wirtschaftsm |
|
Gans, Eduard, Naturrecht und Universalrechtsgeschichte. Vorlesungen nach G. W. F. Hegel, hg. v. Braun, Johannes. Mohr (Siebeck), Tübingen 2005. LVII, 417 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gans, Eduard, Naturrecht und Universalrechtsgeschichte. Vorlesungen nach G. W. F. Hegel, hg. v. Braun, Johannes. Mohr (Siebeck), Tübingen 2005. LVII, 417 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der aus einer norddeutschen jüdischen Hoffaktorenfamilie in Berlin am 23. 3. 1797 als Sohn des Bankiers Abraham Isaak Gans geborene Eduard Gans schließt nach dem Studium von Recht, Philosophie und Geschichte in Berlin, Göttingen und Heidelberg als Schüler Anton Friedrich Justus Thibauts und Georg Friedrich Hegels die Rechtswissenschaft 1819 mit 22 Jahren summa cum laude ab. 1819 gründet er mit Freunden den Verein für Cultur und Wissenschaft der Juden. 1820 wird er auf Empfehlung Hegels in Berlin Privatdozent, nach durch die sog. Lex Gans verhinderten Bewerbung um eine ordentliche Professur lässt er sich 1825 evangelisch taufen und wird 1826 außerordentlicher Professor und zwei Jahre später ordentlicher Professor.
Nach dem Vorwort des Herausgebers des vorliegenden Bandes sind Hegels Grundlinien der Philosophie des Rechts aus dem Jahre 1821 die bedeutendste Leitung des deutschen Idealismus auf dem Gebiet der politischen Philosophie, der man bis auf den heutigen Tag buchstäblich nichts zur Seite stellen kann. Allerdings erschließt sich dieser wegen Hegels Denkweise und Sprache schwer zugängliche Schatz nur bei erfahrener Führung. Diese bezweckt Eduard Gans durch eine zeitgenössische Paraphrase, die er seit 1827/1828 in Vorlesungen zunächst auf Grund einer Absprache und nach Hegels Tod (1831) gewissermaßen als Erbe vorträgt. Deren Inhalt rekonstruiert der Herausgeber zum besseren Verständnis sowohl Hegels wie auch Gans’.
Die Vorarbeiten zu dieser Ausgabe reichen nach der Angabe des Herausgebers bis in das Jahr 1976 zurück. Wenn nach nahezu 30 Jahren, allen Hindernissen zum Trotz, die Vollendung gelingt, steckt darin auch ein Stück Lebenswerk. Zu diesem endlichen bedeutsamen Erfolg kann man den Herausgeber nur beglückwünschen.
Seine au |
|
Gaul, Felix, Der Jurist Rudolf Isay (1886-1956). Ein verantwortungsbewusster Vermittler im Spannungsfeld zwischen dynamischer Rechtsschöpfung, ökonomischem Wandel und technischem Fortschritt (= Rechtshistorische Reihe 324). Lang, Frankfurt am Main 2005. 386 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gaul, Felix, Der Jurist Rudolf Isay (1886-1956). Ein verantwortungsbewusster Vermittler im Spannungsfeld zwischen dynamischer Rechtsschöpfung, ökonomischem Wandel und technischem Fortschritt (= Rechtshistorische Reihe 324). Lang, Frankfurt am Main 2005. 386 S. Besprochen von Werner Schubert.
Mit dem Werk Felix Gauls liegt nach den Untersuchungen von Günther Roßmanith: „Rechtsgefühl und Entscheidungsfindung. Hermann Isay (1873-1938) (Berlin 1975) auch eine Darstellung des Lebens und Werkes von Hermann Isays Bruder über den in gleicher Weise in der Weimarer Zeit sehr bekannten Rudolf Isay vor. Gaul beschreibt zunächst das Leben und die Grundüberzeugungen Isays; Quelle hierfür ist die 1960 veröffentlichte Selbstbiographie Isays. Isay, geboren 1886 in Trier als Sohn eines Kaufmanns, schloss das Studium der Rechtswissenschaften in Bonn 1907 ab, wo er bei Zitelmann promovierte. Nach dem Assessorexamen trat er in die Anwaltspraxis seines Bruders Hermann ein, der er zusammen mit Eduard Reimer bis 1935 angehörte. Bereits 1910 veröffentlichte Isay das grundlegende, freirechtlich orientierte Werk: „Das Recht am Unternehmen“. Es folgte 1919/20 der zusammen mit seinem Bruder Hermann verfasste Kommentar zum Preußischen Allgemeinen Berggesetz (1. Halbband in 2. Auflage. 1999; von R. Isay neu überarbeitet). Grundlegend waren sein Kommentar zur Kartellverordnung von 1923 (Berlin 1925) und seine zahlreichen Abhandlungen zum Kartellrecht. Nach seiner Rückkehr aus der Immigration nach Brasilien (1933-1951) beteiligte er sich als Honorarprofessor der Universität Bonn intensiv an den Auseinandersetzungen über die Ausgestaltung des neuen entstehenden Kartellrechts. Isay hatte sich die Entscheidung zur Rückkehr nach Deutschland nicht leicht gemacht; die These von der Kollektivschuld lehnte er entsprechend seiner persönlichen und ressentimentfreien Grundhaltung ab (S. 61ff.). Die rechtsphilosophischen, rechtsethischen sowie ökonomischen und sozialen Grundüberze |
|
Gerlich, Alois, Territorium, Reich und Kirche. Ausgewählte Beiträge zur mittelrheinischen Landesgeschichte. Festgabe zum 80. Geburtstag, hg. v. Heinemann, Christiane/Schäfer, Regina/Schmitt, Sigrid (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Nassau 74). Historische Kommission für Nassau, Wiesbaden 2005. XII, 680 S., 7 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gerlich, Alois, Territorium, Reich und Kirche. Ausgewählte Beiträge zur mittelrheinischen Landesgeschichte. Festgabe zum 80. Geburtstag, hg. v. Heinemann, Christiane/Schäfer, Regina/Schmitt, Sigrid (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Nassau 74). Historische Kommission für Nassau, Wiesbaden 2005. XII, 680 S., 7 Abb.
Am 24. September 2005 feierte Alois Gerlich, in Mainz geboren, nach Studien in Heidelberg und Mainz 1948 als Schüler Heinrich Büttners mit 23 Jahren in seiner Geburtsstadt auf Grund einer Dissertation über das Mainzer Sankt Stephan Stift promoviert und 1959 auf Grund seiner von Ludwig Petry betreuten Studien über Habsburg – Luxemburg – Wittelsbach im Kampf um die deutsche Königskrone habilitiert, seinen 80. Geburtstag. Zur sorgfältig geheim gehaltenen Überraschung überreichten ihm Christiane Heinemann, Regina Schäfer und Sigrid Schmitt die vorliegende Sammlung ausgewählter Schriften. Sie dokumentiert den Werdegang eines vorbildlichen, von Mainz nach Bamberg und von Bamberg wieder nach Mainz zurück berufenen Gelehrten, der sich um Landesgeschichte und Reichsgeschichte so sehr zugleich verdient gemacht hat, dass ihm unter diesem Titel zu seinem siebzigsten Geburtstag bereits eine glanzvolle Festschrift gewidmet werden konnte.
Mit der Sammlung sind 16 wichtige, teilweise an entlegener Stelle veröffentlichte Arbeiten gewissermaßen unter den gütigen Augen des Gelehrten bequem für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Geordnet sind sie streng chronologisch. Ihren Ausgangspunkt nehmen sie naheliegenderweise bei dem Gegenstand der Dissertation, in ihrer Gesamtheit erfassen sie die zentralen Fragen der deutschen Geschichte zwischen dem 12. und dem 14. Jahrhundert.
Den Beginn bilden die Vogteien des Stiftes Sankt Stephan zu Mainz und die Studien zur Verfassung der Mainzer Stifte, denen der Kölner Fernbesitz im Mainzer Raum zur Seite gestellt werden kann, weil er in wichtigen Teilen an Sankt Stephan gelan |
|
Gewalt in der frühen Neuzeit. Beiträge zur 5. Tagung der Arbeitsgemeinschaft frühe Neuzeit im VHD, hg. v. Ulbrich, Claudia/Jarzebowski, Claudia/Hohkamp, Michaela (= Historische Forschungen 81). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 408 S. Besprochen von Arne Duncker. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gewalt in der frühen Neuzeit. Beiträge zur 5. Tagung der Arbeitsgemeinschaft frühe Neuzeit im VHD, hg. v. Ulbrich, Claudia/Jarzebowski, Claudia/Hohkamp, Michaela (= Historische Forschungen 81). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 408 S. Besprochen von Arne Duncker.
In den vergangenen fünfzehn Jahren hat das Interesse an der geschichtswissenschaftlichen Erfassung von Gewaltphänomenen spürbar zugenommen, nicht nur hinsichtlich der traditionellen Verknüpfung von Gewaltverhältnissen mit Herrschafts- und Widerstandsrechten, sondern auch im Zusammenhang mit neuen Fragestellungen der Sozialgeschichte, Volkskunde und Geschlechtergeschichte, aus rechtshistorischer Perspektive auch in Verbindung mit historischer Kriminalitätsforschung. Vor diesem Hintergrund veranstaltete die Arbeitsgemeinschaft Frühe Neuzeit am 18.-20. September 2003 an der Freien Universität Berlin eine thematisch in sechs Sektionen gegliederte Tagung zum Thema „Gewalt in der Frühen Neuzeit“, deren Beiträge - es handelt sich insgesamt um 31 Aufsätze - im vorliegenden Band versammelt sind. Wenngleich die Frage nach Gewalt, potestas und violentia notwendig die Fragen nach Recht und Legitimation nach sich zieht (vgl. nur S. 11-13, 161f., 177-180, 261, 271, 291, 307), handelt es sich bei den Verfassern der Beiträge bedingt durch den Entstehungszusammenhang der Berliner Tagung weniger um Rechtshistoriker, sondern vorwiegend um Vertreter anderer Zweige der Geschichtswissenschaft.
Der erste Abschnitt „Massaker in der Frühen Neuzeit“ befasst sich mit massiven gewalttätigen Aktionen großen Umfangs gegen Unterlegene oder Wehrlose im Zusammenhang mit der Ausübung oder Sicherung politischer Macht. In einem einleitenden Beitrag (S. 15-19) beschreibt Medick u. a. die Begriffsgeschichte der Wörter Massacre und Massaker. Sodann untersuchen Burschel und Crouzet zwei zentrale Gewaltexzesse der frühneuzeitlichen europäischen Geschichte: die zurecht als Massaker gewertete Schlacht bei Frankenh |
|
Gewohnheitsrecht – Rechtsprinzipien – Rechtsbewusstsein. Transformation der Rechtskultur in West- und Osteuropa. Interdisziplinäres Symposion an der Universität Münster, hg. v. Krawietz, Werner/Sproede, Alfred (= Rechtstheorie 35 [2004], Heft3/4 Sonderheft Russland/Osteuropa). Duncker & Humblot, Berlin 2006. Ausschlagtafel, XXI, 394 (= 289-680) S. Besprochen von Herbert Küpper. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gewohnheitsrecht – Rechtsprinzipien – Rechtsbewusstsein. Transformation der Rechtskultur in West- und Osteuropa. Interdisziplinäres Symposion an der Universität Münster, hg. v. Krawietz, Werner/Sproede, Alfred (= Rechtstheorie 35 [2004], Heft3/4 Sonderheft Russland/Osteuropa). Duncker & Humblot, Berlin 2006. Ausschlagtafel, XXI, 394 (= 289-680) S. Besprochen von Herbert Küpper.
Der westliche Jurist schwankt, wenn er das Rechtsleben des heutigen Russlands betrachtet, zwischen dem Wiedererkennen vertrauter Phänomene und dem Staunen über eine offensichtliche Andersartigkeit. Vertraut sind ihm die großen Kodices mit ihrer westeuropäisch anmutenden äußeren Gestalt oder das Institutionengefüge der Rechtsprechung, während zahlreiche weiche Faktoren der Rechtskultur wie die Rolle des Rechts bei der Bewältigung von Alltag und Wirtschaft oder der Status der Juristen ihm fremd anmuten. Dieses aus westlicher Sicht widersprüchliche Bild lässt sich nur in historischer Perspektive ausreichend erfassen. Eine solche Perspektive versuchte ein interdisziplinäres Symposion an der Universität Münster im Jahre 2004; das vorliegende Werk ist die Zusammenstellung der Ergebnisse dieses Symposions. Für den Rechtswissenschaftler von besonderem Interesse ist die Tatsache, dass die Tagung sich den Eigenheiten der russischen Rechtskultur – die übrigen Rechtssysteme Osteuropas werden nur am Rande behandelt – aus kulturwissenschaftlicher Perspektive nähert. Die wenigsten Beiträge des Sammelbandes stammen daher aus der Feder von Rechtswissenschaftlern, sondern es befassen sich vor allem Osteuropa-Historiker und Slawisten mit den Kontinuitäten und Brüchen der russischen Rechtskultur von der Europäisierung der Justiz im Zarenreich im 19. Jh. über die sowjetische Zeit bis hin zum heutigen russischen Recht unter Transformations- und Posttransformationsbedingungen. Dadurch gelingt eine Einbettung der Rechtskultur in einen allgemeinen kulturell-historischen Kontext, der der i |
|
Görgen, Andreas, Rechtssprache in der frühen Neuzeit. Eine vergleichende Untersuchung der Rechtswortverwendung in Gesetzen des 16. und 17. Jahrhunderts (= Rechtshistorische Reihe 253). Lang, Frankfurt am Main 2002. 228 S. (mit CD). Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Görgen, Andreas, Rechtssprache in der frühen Neuzeit. Eine vergleichende Untersuchung der Rechtswortverwendung in Gesetzen des 16. und 17. Jahrhunderts (= Rechtshistorische Reihe 253). Lang, Frankfurt am Main 2002. 228 S. (mit CD). Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die durch sprachwissenschaftliche und rechtswissenschaftliche Studien in Bonn vorbereitete, von mannigfachen Seiten unterstützte und von Jan Schröder zur Annahme vorgeschlagene Dissertation des Verfassers. Sie ist von Michael Wieczorrek 2002 zur Rezension erbeten worden. Nach vielen erfolglosen Erinnerungen und schließlichem adresslosem Verschwinden des Empfängers verdient sie wenigstens einen kurzen Hinweis.
Im ersten seiner beiden Teile nimmt der Verfasser eine interdisziplinäre Annäherung an den rechtssprachlichen Diskurs in der frühen Neuzeit vor, wobei als Ziel die Anwendung neuer methodischer Ansätze, eine Entideologisierung der einschlägigen Literatur und eine damit verbundene andere Bewertung des bekannten Stoffes genannt werden. Untersuchungsgegenstand sind die Undergerichts ordnung des Ertzstifftes Thrier von 1537 (mit 30000 Wörtern), Des Ertzstiffts Cöln weltliche gerichts ordnung in der Reformation von 1538 (mit 30000 Wörtern), die Ordnung und Reformation des Gerichtlichen Proceß des Herzogtums Jülich-Kleve-Berg von 1555 (mit 35000 Wörtern), die Ertz Stiffts Cöllnische Rechts-Ordnung von 1663 (mit 10000 Wörtern), das Land-Recht Deß Ertz-Stiffts Trier von 1668 (mit 14000 Wörtern) und die 1696 neu erlassene überarbeitete und ergänzte Fassung der Jülich-Kleve-Bergischen Ordnung (Gülich- und Bergische Rechts-Lehen-Gerichtsschreiber-Brüchten-Policey- und Reformation) mit 30000 Wörtern [Wortformen?]). Wegen der Vergleichbarkeit beschränkt der sich entgegen dem umfassenden Titel der Arbeit leider auf den Fremdwortschatz, bei dem allein eine hinreichende Genauigkeit zu beobachten sei, die eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse gewährleiste.
Im Ansch |
|
Görich, Knut, Die Staufer. Herrscher und Reich (= C. H. Beck Wissen). Beck, München 2006. 128 S., 2 Karten. Besprochen von Alois Gerlich. |
Ganzen Eintrag anzeigen Görich, Knut, Die Staufer. Herrscher und Reich (= C. H. Beck Wissen). Beck, München 2006. 128 S., 2 Karten. Besprochen von Alois Gerlich.
Die Geschichte der Staufer, immerhin zwei Jahrhunderte füllend, entsprechend den Vorgaben des Verlags für seine Reihe ,Wissen', in nur acht Druckbogen kleinen Formats zu bringen, erfordert stärkste Konzentration und Eingängigkeit der Darstellung. Beides ist dem Verfasser, um ein Urteil an die Spitze zu stellen, vollauf gelungen. Als Kenner der Epoche konnte er sich auf einen aktuellen Stand der Forschung in vielen Sachfragen stützen. Zu nennen sind hier die Namen Timothy Reuter, Gerd Althoff, Bernd Schneidmüller, Stefan Weinfurter, Jürgen Dendorfer, Roman Deutinger, Holger Berwinkel, Alfred Haverkamp, Theo Kölzer und Johannes Laudage entsprechend der Abfolge der Artikel. Hier ist nicht auf die Inhalte im einzelnen einzugehen, sondern auf Grundanliegen eines äußerlich schmalen Bändchens. Glänzend ist die Analyse des Forschungsganges einer Historiographie, die im Spannungsgefüge von Sehnsüchten der Politik in Deutschland stand, dem als Erbe des Alten Reiches die Einheit versagt blieb, nur für wenige Jahre als Zwang auferlegt wurde. Verklärung und Missbrauch im Tagesgeschehen bezeichnen den Wechsel.
Beherrschendes Motiv ist die Polarität von Kronträger und Reichsfürsten, überzeugend ist die Abwendung von alter Dynastieauffassung zugunsten der Betonung individualisierten Verhaltens in der Politik. Erneut bestätigt wird die ernüchternde Erkenntnis, dass wir über den Ursprung der erst im späten 15. Jahrhundert sogenannten Staufer nichts wissen, aus der Sammlung von Nachweisen ihres Besitzes nur Schwaben und das Elsaß zu Tage treten. Aus dem Kreis dieser Verwandten stiegen 1138, 1153 und 1190 Könige und Kaiser auf, gewannen die Würde nach dem Unterbruch im Thronstreit 1212 zurück, ehe sie 1250 und 1267 starben. Kontakte, Auseinandersetzungen, Kämpfe mit Großen in Deutschland, den Päpsten, den Städten in |
|
Gotthard, Axel, Säulen des Reiches. Die Kurfürsten im frühneuzeitlichen Reichsverband. Teilband 1 Der Kurverein. Kurfürstentage und Reichspolitik (= Historische Studien 457/1), Teilband 2 Wahlen. Der Kampf um die kurfürstliche „Präeminenz“ (= Historische Studien 457/2) 483-902 S. Matthiesen, Husum 1999. 902 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gotthard, Axel, Säulen des Reiches. Die Kurfürsten im frühneuzeitlichen Reichsverband. Teilband 1 Der Kurverein. Kurfürstentage und Reichspolitik (= Historische Studien 457/1), Teilband 2 Wahlen. Der Kampf um die kurfürstliche „Präeminenz“ (= Historische Studien 457/2) 483-902 S. Matthiesen, Husum 1999. 902 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Ich stand, so schrieb ein Berliner Privatdozent vor mehr als sechs Jahren, vor einem einschneidenden beruflichen Wechsel, den ich schon etwas früher erwarten durfte und der meine zeitlichen Dispositionsmittel mitbestimmt, habe in diesen Tagen einen Ruf nach Würzburg erhalten, sehe nun klarer in die Zukunft und kann deshalb meine prinzipielle Bereitschaft zur Rezension erklären, bitte aber hinsichtlich der Fristen um situationsbedingte Liberalität. Seitdem blieb ein Dutzend Erinnerungen ohne jede Folge. Also muss der Herausgeber die vom Fachmann situationsbedingt liberal verursachte bedauerliche Lücke schließen.
Die Arbeit ist die im Wintersemester 1997/1998 der philosophischen Fakultät I der Universität Erlangen-Nürnberg vorgelegte, geringfügig überarbeitete Habilitationsschrift des Verfassers. Angeregt wurde sie von dem früh verstorbenen Volker Press, der schon den Studenten am stärksten beeindruckt hatte. Betreut wurde sie von Helmut Neuhaus als langjährigem Chef, dem der Verfasser anscheinend auch in der Gegenwart noch verbunden ist.
Gegliedert ist das umfangreiche Gesamtwerk in zwei Bände, weil 902 Seiten vielleicht einen zu breiten Rücken ergeben hätten, obgleich ein Band vielfach leichter handhabbar ist als zwei separate Stücke. Der erste Teilband schließt Kurverein sowie Kurfürstentage und Reichspolitik zusammen. Der zweite Teilband vereint die Kurfürsten als Wähler mit dem Kampf um die kurfürstliche „Präeminenz“.
In seiner Einleitung erklärt der Verfasser die von seinem Gegenstand nahegelegte Säulenmetapher, die er in hundertfachen Variationen tausend- und abertausendfac |
|
Grafen, Herzöge, Könige. Der Aufstieg der frühen Staufer und das Reich (1079-1152), hg. v. Seibert, Hubertus/Dendorfer, Jürgen (= Mittelalter-Forschungen 18). Thorbecke, Ostfildern 2005. VIII, 440 S., 32 Abb. Besprochen von Alois Gerlich. |
Ganzen Eintrag anzeigen Grafen, Herzöge, Könige. Der Aufstieg der frühen Staufer und das Reich (1079-1152), hg. v. Seibert, Hubertus/Dendorfer, Jürgen (= Mittelalter-Forschungen 18). Thorbecke, Ostfildern 2005. VIII, 440 S., 32 Abb. Besprochen von Alois Gerlich.
Der Zeit der Staufer gilt stets Aufmerksamkeit der deutschen und italienischen, mit gewissem Abstand auch der französischen Forschung, davon geben Publikationen in großer Zahl Zeugnis. Die Herausgeber des hier anzuzeigenden Werkes machen nun zutreffend darauf aufmerksam, dass allerdings das Interesse an der Frühzeit der Dynastie etwas zurücktrat im Vergleich mit dem Wirken Kaiser Friedrich Barbarossas und seiner Söhne. Diesem Mangel wollen die Verfasser der jetzt vorgelegten Studien entgegenwirken.
In den Forschungsstand und die offenen Fragen führt Hubertus Seibert ein (S. 1-39). Er geht den Schwankungen im Verhältnis des 1079 aus der schwäbischen Adelswelt zum Herzogtum aufgestiegenen Grafen Friedrich nach und macht darauf aufmerksam, dass er seine Erhebung im Rang als Anhänger Kaiser Heinrichs IV. im Investiturstreit erhielt. Dieser Akt ist zu würdigen in Anbetracht der Nachbarschaft so bedeutender Sippen wie der Welfen und Zähringer. Zum Gesamtbild gehört, dass die Staufer zwar mehrfach Grafenrechte übten, doch stets die Herzogswürde die Grundlage des Wirkens im Reich wie in den Landschaften bot. In Schwaben, im Elsaß und in Franken befanden sich die Ansätze eigener Besitz- und Machtstellungen. Man sollte sie nicht in ihrer Wertigkeit überschätzen. Das gilt auch dann als nach Kaiser Heinrichs V. Tod die von diesem als Erben bestimmten Neffen nach dem Saliererbe griffen und so die harten Auseinandersetzungen mit König Lothar IIII. provozierten. Erst durch die Koblenzer Königswahl Konrads III. 1138 fiel das salische Eigen an den dann neuen Herrscher. Der Verfasser weist auf die Bedeutung der in der Hauptzahl von damals an errichteten Burgen, der Eigenkirchen und der Kirchenvogteien als additiven |
|
Green, Judith A., Henry I. King or England and Duke of Normandy. Cambridge University Press, Cambridge 2006. XI, 392 S. 9 Abb., 9 genealog. Taf. Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen ÐÏࡱá>þÿ -/þÿÿÿ,ÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿì¥ÁU@ ð¿ê bjbj¬›¬›.ÎñÎñêÿÿÿÿÿÿˆœœœœœœœ°xxxxŒ °>줤¤¤¤………½¿¿¿¿¿¿$*R| r㜅…………㜜¤¤áø…Qî mî Q°°œœœœî œQ`…………………ãã°°¤T$m¬°°TGreen, Judith A., Henry I. King or England and Duke of Normandy. Cambridge University Press, Cambridge 2006. XI, 392 S. 9 Abb., 9 genealog. Taf. Besprochen von Susanne Jenks. Angezeigt werden soll die neue Biographie über Henry I., dessen Regierungszeit (1100–1135, Herzog der Normandie seit 1106) von fundamentalen Veränderungen – nicht nur im Bereich des Rechts – gekennzeichnet war. Das Buch, das in 10 chronologische und drei systematische Kapitel (;The ruler’, ,Gardian of the church’, ,court and court culture’) unterteilt ist, stellt den in seiner Zeit hochgeschätzten Herrscher in einem neuen Licht dar. Henry I. wird nicht mehr als herrschsüchtiger, brutaler Regent charakterisiert (Frank Stenton, Richard Southern, Christopher Brooke), sondern als wohlmeinender König, der den Ansprüchen an sein Amt gerecht zu werden versuchte. Anders als Warren C. Hollister in seiner 2001 erschienenen Biographie ist Greens Henry nicht nur bestrebt, sein Erbe zu bewahren, sondern durchaus an Machterweiterung interessiert. Obwohl im einleitenden Kapitel moniert wird, dass bislang zuwenig auf den sozialen Kontext bei der Behandlung von ,law and justice’ geachtet wurde, behandelt Green rechtsgeschichtliche Fragen nur am Rande (im Kapitel ,The ruler’), was bedauerlich ist. Allerdings ist das vorliegende Werk – wenn auch |
|
Große Flüsse auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, bearb. v. Borchers, Ulf (= Hydronymia Germaniae Reihe A, Supplementband). Steiner, Stuttgart 2006. 89 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Große Flüsse auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, bearb. v. Borchers, Ulf (= Hydronymia Germaniae Reihe A, Supplementband). Steiner, Stuttgart 2006. 89 S.
Die von Hans Krahe begründeten, von Wolfgang P. Schmid fortgeführten und seit 1962 veröffentlichten Verzeichnungen der (europäischen bzw.) deutschen Gewässernamen sind mangels öffentlicher Förderungen zum 31. Dezember 2005 eingestellt. Deswegen erscheint als letztes Heft ein Supplementband. In ihm sollen zumindest im Bereich der großen Flüsse auf bundesdeutschem Gebiet die noch bestehenden Lücken geschlossen werden, während andere im Manuskript vorliegende Arbeiten der Reihe Hydronymia Europaea nicht mehr gedruckt werden können.
Erfasst werden dabei alle Flüsse, deren Länge um 100 Kilometer oder mehr beträgt. Dies betrifft zu einem erheblichen Teil bereits bearbeitete Gewässer, für die bezüglich der einzelnen Angaben dann nur auf den betreffenden Band der Hydronymia Germaniae verwiesen wird. Daneben sind aber mit vollständigen Sammlungen aller gedruckten Belege bis zum Jahre 1500 auch alle bisher nicht einbezogenen großen Flüsse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (z. B. Donau, Rhein) aufgenommen.
Im Einzelnen handelt es sich um Aller, Altmühl (zu 793), Ammer, Bode ([968]), Dahme (1336), Diemel, Donau (52 v. Chr.), Dosse, Eder, Eger (zu 805), Eider, Elbe, Elde (786 [12. Jh.]), Ems (um 20 n. Chr.), Enz, Erft (Anfang 8. Jh.), Fränkische Saale, Freiberger Mulde, Fulda, Hase (zu 783), Havel, Helme (979), Hunte, Iller, Ilm (968), Ilmenau, Inn (um 110), Isar, Issel, Istros = Donau (700 v. Chr.), Jagst, Kinzig, Kinzig, Kocher, Kyll (371), Lahn, Lech, Leine, Lenne, Lieser (371), Lippe, Loisach, Main, Mosel (um 110), Mulde (zu 781), Murg, Naab (Anfang 8. Jh.), Nahe, Neckar, Nidda, Nied, Niers (855), Ohre (zu 780), Oker, Oste, Paar, Peene (786), Pleiße (1021), Regen (Anfang 8. Jh.), Rhein (um 52 v. Chr.), Rott, Ruhr, Rur (Anfang 8. Jh.), Saale (20 n. Chr.), Saar, Sal |
|
Grossi, Paolo, L’ordine giuridico medievale, 11. Auflage. Laterza, Rom 2004. BII, 274 S. Besprochen von Stephan Meder. |
Ganzen Eintrag anzeigen Grossi, Paolo, L’ordine giuridico medievale, 11. Auflage. Laterza, Rom 2004. BII, 274 S. Besprochen von Stephan Meder.
„Wenn dieses Buch in die Hände eines Rechtshistorikers geriete, dann würde ich nicht zögern, ihm zu raten, es unverzüglich beiseite zu legen“ (S. 5). Denn es ist „keine erschöpfende Darstellung mittelalterlichen Rechts, kein Behälter gefüllt mit Daten oder Angaben“, sondern der „Versuch des Verstehens einer juristischen Erfahrung“ (S. 5, 24ff.). Gleich zu Beginn seiner Einführung in die mittelalterliche Rechtsordnung stellt Paolo Grossi klar, dass Recht keine bloße Ansammlung von Regeln ist, die von der höchsten Staatsgewalt erlassen wurden, sondern sich in ihm vor allem Vorstellungen, Ideen, Gedanken oder Gefühle der Menschen einer Epoche niederschlagen, welche - in bewusster Anlehnung an die französische Annales-Schule - unter dem Stichwort der „juristischen Mentalität“ erörtert werden (S. 6 f.).
Über die Mentalitätsgeschichte hinaus verbindet sich Grossis Versuch des Verstehens der juristischen Erfahrung des Mittelalters mit einem methodischen Anliegen, das auf den Begriffen von „Kontinuität“ und „Diskontinuität“ beruht. In ausdrücklichem Gegensatz zu Autoren wie Friedrich Carl von Savigny (1779-1861), Biagio Brugi (1855-1934) oder Salvatore Riccobono (1864-1958) betont Grossi die Zäsur, die das mittelalterliche Recht sowohl in Beziehung zum klassischen römischen als auch zum modernen Recht bedeutet (S. 12). Zwar räumt Grossi ein, dass das Mittelalter durch das ius commune maßgeblich geprägt wurde, welches sich bekanntlich vornehmlich aus den Quellen des im Corpus iuris Justininans versammelten römischen Rechts speiste. Die Annahme, mittelalterliches Recht sei im wesentlichen „modernisiertes römisches Recht“ gewesen, wird jedoch als „antihistorisch“ charakterisiert und mit Entschiedenheit verworfen (S. 11, 170). Grossi begreift das Recht des Mittelalters als eine ganz selbständige Ordnung, die auf von der Antike |
|
Grossi, Paolo, Prima lezione di diritto. Laterza, Rom 2003. XIV, 120 S. Besprochen von Stephan Meder. |
Ganzen Eintrag anzeigen Grossi, Paolo, Prima lezione di diritto. Laterza, Rom 2003. XIV, 120 S. Besprochen von Stephan Meder
„Dieses Büchlein“, so heißt es im Vorwort, „ist einer ganz persönlichen Erfahrung entsprungen“. Es verdankt seine Entstehung dem Umstand, daß Paolo Grossi über mehrere Jahre hinweg an der juristischen Fakultät der Universität Florenz die Vorlesung „Einführung in das Recht“ gehalten hat (S. VIII). In Form einer Initiation richtet es sich an Studierende, die von der Schule in den Kreis der Wissenschaft geführt werden sollen. Dabei zieht Grossi die Summe einiger Arbeiten zum bislang kaum erforschten, nicht nur den Anfänger interessierenden Zusammenhang von Globalisierung, Privatisierung und Rechtsquellenlehre.[1]
Nach Grossi ist das „moderne“ Rechtsverständnis geprägt durch die Ideen des staatlichen Rechtsetzungsmonopols, der institutionellen Rechtseinheit und der schriftlichen Aufzeichnung in umfassender Gesetzgebung oder Kodifikation. Seine Grundlage bildet die Philosophie des Positivismus, die im Zuge fortschreitender Globalisierung freilich zusehends erschüttert wird. Grossi zeigt auf Basis historischer Analyse, daß dieses „moderne“, mit der Französischen Revolution von 1789 endgültig zur Herrschaft gekommene kontinentaleuropäische Rechtsverständnis einen tiefen Einschnitt in jene früheren Formen der Rechtsetzung bedeutet, die angesichts der aktuellen Erosionen von Territorialität und Souveränität heute wieder auf gesteigertes Interesse stoßen (S. 7ff.): Es markiert den Bruch mit der überkommenen Ordnung des Mittelalters, deren schwach ausgeprägte und bisweilen überhaupt abwesende Staatlichkeit eine weitgehende Entkoppelung des Rechts von der politischen Macht zur Folge hatte (S. 35ff. und nochmals S. 50ff.).
Das zukunftsweisende Element der mittelalterlichen Rechtsordnung sieht Grossi darin, daß hier ganz unterschiedliche Normen Anerkennung finden, neben dem römisch-kanonischen Recht als Grundlage des ius commune etwa au |
|
Grothe, Ewald, Zwischen Geschichte und Recht. Deutsche Verfassungsgeschichtsschreibung 1900-1970 (= Ordnungssysteme, Studien zur Ideengeschichte der Neuzeit 16). Oldenbourg, München 2005. 486 S. Besprochen von Karsten Ruppert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Grothe, Ewald, Zwischen Geschichte und Recht. Deutsche Verfassungsgeschichtsschreibung 1900-1970 (= Ordnungssysteme, Studien zur Ideengeschichte der Neuzeit 16). Oldenbourg, München 2005. 486 S. Besprochen von Karsten Ruppert.
Der Verfasser einer Monografie über Verfassungsgeschichtsschreibung steht zunächst einmal vor dem Problem, sein Thema genauer zu fassen. Grothe versucht dies auf zwei Wegen: zum einen sollen es Werke sein, in denen die nicht näher definierte verfassungsgeschichtliche Methode angewandt wird, zum anderen sollen es solche sein, die sich einem außerordentlich breit definierten Gegenstand widmen. Er reicht von den „politisch-gesellschaftlichen Strukturen der Vergangenheit“ über Regierungsformen wie Formen der Partizipation und Repräsentation bis hin zu „politisch-gesellschaftlichen Institutionen und Organisationen“ (S. 17). Es ist offensichtlich, dass ein solches Vorhaben überhaupt nicht zu leisten gewesen wäre. So beschränkt sich der Verfasser trotz aller theoretischen Reflexionen und Definitionsbemühungen pragmatisch darauf, „Leben, Werk und Wirkung“ der Juristen und Historiker zu untersuchen, über die sich in den jeweiligen Disziplinen der Konsens herausgebildet hat, dass sie Verfassungshistoriker seien. Seine Ansicht, dass dies ein origineller wissenschaftsgeschichtlicher Ansatz sei, wird kaum auf allgemeine Zustimmung stoßen.
Denn durch die Entscheidung, sich auf Leben und Werk führender Vertreter der Teildisziplin zu konzentrieren, wird gerade der überpersonale wissenschaftsgeschichtliche Ansatz verbaut. Zudem wird die Möglichkeit eingeschränkt, in größerem Umfang Neuland zu betreten. Denn die mit großem Fleiß zusammengetragene und sorgfältig ausgewertete Forschungsliteratur belegt zur Genüge, dass gerade über die Verfassungshistoriker, die im Zentrum der Untersuchung stehen, erstaunlich viel gearbeitet worden ist. Wenn auch anzuerkennen ist, dass deren Leben und Werk immer wieder mit der Entwicklung des Fach |
|
Gruber, Michael/Tüchler, Michael, Rechtsfragen der Entziehung, Bereinigung und Rückstellung von Wertpapieren (= Veröffentlichungen der österreichischen Historikerkommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich 31). Oldenbourg, Wien 2004. 181 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Pfeil, Walter J., Die Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus im österreichischen Sozialrecht (= Veröffentlichungen der österreichischen Historikerkommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich 29/1). Oldenbourg, Wien 2004. 453 S. - Tanzer, Michael, „Arisierte“ Vermögenswerte im Steuerrecht der zweiten Republik (= Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich 30). Oldenbourg, Wien 2004. 115 S. - Gruber, Michael/Tüchler, Michael, Rechtsfragen der Entziehung, Bereinigung und Rückstellung von Wertpapieren (= Veröffentlichungen der österreichischen Historikerkommission. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich 31). Oldenbourg, Wien 2004. 181 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Nationalsozialismus haben zahlreiche Täter zahllosen Opfern schwere Schäden bis hin zur völligen Vernichtung zugefügt. Eine Wiederherstellung der verletzten Rechtsgüter ist in den meisten Fällen ausgeschlossen. Nur in langwierigen und schmerzhaften Verfahren sind teilweise Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Deutschland wie in Österreich erfolgt.
In Österreich wurde 1998 eine Historikerkommission zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der Vorgänge eingesetzt. Ihr Mandat lautete auf Erforschung des gesamten Komplexes Vermögensentzug auf dem Gebiet der Republik Österreich während der NS-Zeit sowie Rückstellungen bzw. Entschädigungen (sowie wirtschaftliche oder soziale Leistungen) der Republik Österreich ab 1945. Nach rund vierjähriger Tätigkeit veröffentlichte die international zusammengesetzte Kommission in insgesamt 53 Berichten und einem Schlussbericht die Ergebnisse der einzelnen Forschungsprojekte und Gutachten.
Zahlreiche wichtige in diesem Zusammenhang aufgetretene Fragen hat Johannes Wasmuth |
|
Grumbach, Torsten, Kurmainzer Medicinalpolicey 1650-1803. Eine Darstellung entlang der landesherrlichen Verordnungen (= Studien zu Policey und Policeywissenschaft). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. XVIII, 326 S. Besprochen von Andreas Roth. |
Ganzen Eintrag anzeigen Grumbach, Torsten, Kurmainzer Medicinalpolicey 1650-1803. Eine Darstellung entlang der landesherrlichen Verordnungen (= Studien zu Policey und Policeywissenschaft). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. XVIII, 326 S. Besprochen von Andreas Roth.
Die vorliegende Frankfurter Dissertation greift auf Ergebnisse des von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Projekts des Max-Planck-Instituts für Europäische Rechtsgeschichte „Policeyordnungen der frühen Neuzeit“ zurück und wertet 243 solcher Polzeiordnungen des Mainzer Kurfürstentums in der Zeit zwischen 1650 und dem Ende des Kurstaates aus. Gegenstand ist die Medizinalpolizei, das sind konkret die Pestabwehr, die Gewährleistung der Nahrungsmittelqualität, die Gesundheitsvorsorge, die Schädlings- und Seuchenbekämpfung sowie Regelungen für Ärzte, Apotheken und Hebammen. Das behandelte Territorium zeichnete sich in dieser Zeit durch seine starke Zersplitterung, permanente Finanznot, seine Größe mit 320.000 Einwohnern aus sowie durch die Tatsache, dass die Kurfürsten ein eher traditionelles Staatsverständnis vertraten.
Die Untersuchung, die den Akzent auf eine inhaltliche Analyse, weniger auf statistische Faktoren setzt, thematisiert zunächst die wirtschaftliche Seite des Gesundheitsschutzes, wobei einerseits ein Zielkonflikt zwischen ökonomischen und medizinischen Interessen bestand, andererseits beides auch parallel lief, etwa bei der Pestabwehr: Da Mainz stark vom Handel lebte, wäre, wenn es von der Seuche heimgesucht worden wäre, der Warenaustausch mit anderen Gegenden zum Erliegen gekommen. Daher wurde die Einfuhr aus Pestgebieten untersagt und die Händler mussten ihre Reiseroute genau dokumentieren. Letztlich erwiesen sich die Maßnahmen nur als mäßig effizient, wohl weil der Kurstaat aus ökonomischen Gründen auf die Interessen der Mainzer Händler glaubte Rücksicht nehmen zu müssen. Zumindest teilweise präventiv der Seuchenbekämpfung dienten Verordnungen, in denen den Anwohnern |
|
Grundgesetz. Textausgabe mit sämtlichen Änderungen und andere Texte zum Verfassungsrecht, hg. v. Dreier, Horst/Wittreck, Fabian. Mohr (Siebeck), Tübingen 2006. XXV, 570 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Grundgesetz. Textausgabe mit sämtlichen Änderungen und andere Texte zum Verfassungsrecht, hg. v. Dreier, Horst/Wittreck, Fabian. Mohr (Siebeck), Tübingen 2006. XXV, 570 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Verfassung ist der allgemeine grundlegende Zustand. Deswegen überrascht eigentlich die bekannte Wendung Verfassung vergeht, Verwaltung besteht, weil ein allgemeiner grundlegender Zustand eine gewisse Festigkeit haben sollte. Sie ist aber auch nicht auf das Mutterland der formellen Verfassung bezogen, sondern eher auf einen der ersten Sprösslinge, hat aber doch auch für Deutschland eine gewisse Berechtigung, wenn man sieht, dass in 57 Jahren 52 verfassungsändernde Gesetze erlassen wurden.
Bei dieser erstaunlichen Wandelbarkeit fällt der Überblick nicht ganz leicht. Zwar ist im elektronischen Zeitalter die aktuelle Fassung wohl ohne größere Schwierigkeiten überall und jederzeit zu ermitteln. Für den Historiker, der gerne die Entwicklung dokumentiert sieht, bringt deren Feststellung bei vielen Veränderungen aber doch eine beachtliche Mühe mit sich.
Umso verdienstlicher ist eine Ausgabe der Verfassung eines Staates, die sämtliche Veränderungen im Wortlaut nachweist, selbst wenn dies technisch in der Form von Anmerkungen zum gerade noch geltenden, vermutlich im nächsten Jahr bereits wieder veralteten Text geschieht. Ergänzt wird dieser kleinformatige, aber durchaus bereits gewichtige Abdruck von eigentlich nur 146 Artikeln durch eine kurze und klare Einführung, durch 15 weitere bedeutsame und praktisch brauchbare Texte sowie ein fast hundertseitiges Sachverzeichnis. Möge ihr ähnliche dauerhafte Wandelbarkeit beschieden sein wie ihrem Hauptgegenstand.
Innsbruck Gerhard Köbler
|
|
Grundstrukturen eines europäischen Bereicherungsrechts, hg. v. Zimmermann, Reinhard. Mohr (Siebeck), Tübingen 2005. 289 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
Ganzen Eintrag anzeigen Grundstrukturen eines europäischen Bereicherungsrechts, hg. v. Zimmermann, Reinhard. Mohr (Siebeck), Tübingen 2005. 289 S. Besprochen von Filippo Ranieri.
Der Band enthält die – teilweise wesentlich erweiterten – Referate, die bei der Sitzung der Zivilrechtlichen Sektion anlässlich der Tagung der Deutschen Gesellschaft für Rechtsvergleichung im September 2003 in Dresden vorgelegt wurden. Das Thema der damaligen Zivilrechtlichen Sektion galt dem Bereicherungsrecht im europäischen Rechtsvergleich. (Siehe zwischenzeitlich zum selben Thema auch European Review of Private Law, vol. 14. Nr. 3, 2006. Special issue. Unjust Enrichment. Colloquium in Honour of Eltjo J. H. Schrage, 17-19 March 2005, Amsterdam). Die Entstehungsgeschichte dieses Bandes erklärt auch die Auswahl und die Ausrichtung der einzelnen Beiträge. Es handelt sich insgesamt um sieben Artikel unterschiedlicher Länge und Tiefe. Alle Autoren sind durchweg Spezialisten des Bereicherungsrechts und in der Vergangenheit bereits mit gewichtigen rechtsvergleichenden Beiträgen zu einzelnen Aspekten dieser Rechtsmaterie hervorgetreten. Zunächst seien hier die einzelnen Referate aufgelistet: Reinhard Zimmermann, „Bereicherungsrecht in Europa: Eine Einführung“ (S. 17-46); Christiane C. Wendehorst, „Die Leistungskondiktion und ihre Binnenstruktur in rechtsvergleichender Perspektive“ (S. 47-140); Thomas Krebs, „Eingriffskondiktion und Restitution for Wrongs im englischen Recht“ (S. 141-173); Jacques du Plessis, „Towards a Rational Structure of Liability for Unjustified Enrichment: Thoughts from Two Mixed Jurisdictions“ (S. 175-219); Hugo J. van Kooten, „The Structure of Liability for Unjustified Enrichment in Dutch Law, with References to German, French and Italian Law“ (S. 221-241); Mark P. Gergen, „Self-Interested Intervention in the Law of Unjust Enrichment“ (S. 243-264); Stephen Swann, „The Structure of Liability for Unjustified Enrichment: First Proposals of the Study Group on a European Ci |
|
Guddat, Tanja, Ein europäischer Jurist des 19. Jahrhunderts. Jean-Jacques G. Foelix und die rechtsvergleichende Methode im (internationalen) Privatrecht (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 50). Duncker & Humblot, Berlin 2006. 455 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Guddat, Tanja, Ein europäischer Jurist des 19. Jahrhunderts. Jean-Jacques G. Foelix und die rechtsvergleichende Methode im (internationalen) Privatrecht (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 50). Duncker & Humblot, Berlin 2006. 455 S. Besprochen von Werner Schubert.
Jean-Jacques Gaspar (Johann Jacob Casper) Foelix ist heute noch bekannt als Autor des Traité du droit internationale privé (Paris 1843, 2. Auflage 1847; auch ins Italienische und Spanische übersetzt), als Mitarbeiter der „Kritischen Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes“ (KZA) und als Begründer der Revue étrangère de législation et d’économie politique (Revue Foelix; mit wechselndem Titel von 1833 bis 1850) sowie als deren wichtigster Autor. Guddat befasst sich zunächst mit dem Leben von Foelix einschließlich eines Überblicks über seine Veröffentlichungen. Im zweiten Teil geht sie auf die Buchveröffentlichungen von Foelix von 1812, 1818 und 1828, im dritten Teil auf die Arbeiten von Foelix in den beiden genannten Zeitschriften ein. Der Schlussteil, der ein Drittel des Gesamtwerks umfasst, ist dem „Traité du droit internationale privé“ und einer internationalprivatrechtlichen Veröffentlichung von 1833 gewidmet. Geboren 1791 als Sohn eines kurtrierischen Beamten (zunächst Richter am Oberhof Koblenz, dann Amtmann in Oberstein, in der französischen Zeit Friedensrichter; 1819-1832 Richter am Kölner Appellationsgerichtshof) in Oberstein (ab 1798 zum Sardepartement gehörig), studierte er an der Koblenzer Rechtsschule von 1809-1813 Rechtswissenschaft. Nach Ableistung des französischen und preußischen Militärdienstes war Foelix zunächst Anwalt am Kreisgericht in Koblenz, von wo er spätestens 1826 nach Paris übersiedelte. Hier erlangte er 1829 die französische Staatsbürgerschaft und seine Zulassung als Avocat an der Cour d’appel in Paris. Über die persönlichen Lebensumstände von Foelix in Koblenz und in Paris sowie über seine Parise |
|
Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band 3 Demokratie - Bundesorgane, hg. v. Isensee, Josef/Kirchhof, Paul, 3. Aufl. C. F. Müller, Heidelberg 2005. XL, 1640 S. Besprochen von Andreas Kley. |
Ganzen Eintrag anzeigen Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band 3 Demokratie - Bundesorgane, hg. v. Isensee, Josef/Kirchhof, Paul, 3. Aufl. C. F. Müller, Heidelberg 2005. XL, 1640 S. Besprochen von Andreas Kley.
„Das Verfassungsrecht steht nicht selbst zur Disposition des Parlaments oder gar einer öffentlichen Debatte.“ Das ist das Rechtsfundament der beiden Herausgeber in ihrem Vorwort (S. VI) und des gesamten Werkes. Damit ist freilich eine zentrale Frage dieses Bandes angesprochen: Was bedeutet Demokratie und wie kommt sie in den Verfahren der Organe vom Bundestag bis zum Bundesverfassungsgericht zum Zug?
Der Band versammelt 37 Beiträge bedeutender Autoren und Kenner der Materien und ist in die beiden Teile „Willensbildung des Volkes“ und „Die Staatsorgane des Bundes“ untergliedert. Die Themenstellung der einzelnen Beiträge zeigt schon deutlich, wie umfassend und wohlabgewogen die Herausgeber an den Stoff herangegangen sind. Es ist an dieser Stelle nicht möglich, auf alle Beiträge einzugehen. Vielmehr sollen einige nur beispielhaft herausgegriffen werden.
§ 35 über die verfassungsrechtlichen Möglichkeiten unmittelbarer Demokratie (Peter Kruse) beschäftigt sich mit einer kontroversen Frage. Das Grundgesetz enthält nämlich durchaus entgegengesetzte Positionen. Einerseits spricht es in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 davon, dass die Staatsgewalt „vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ... ausgeübt wird“. Andererseits kommt in den Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG zum Ausdruck, dass die repräsentative Demokratie Vorrang besitzt (S. 56f.). Mit einer bloßen Verfassungsexegese lässt sich die Frage der Zulässigkeit oder gar des Vorrangs der repräsentativen oder der direkten Demokratie– wie der Autor zutreffend schreibt – nicht beantworten. Vielmehr ist in einer realistischen Sichtweise vorzugehen. Und da wird deutlich, dass das Volk auch in der direkten Demokratie kein „reales Subjekt“ darstellt, das einen einheitlichen Will |
|
Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), begründet von Stammler, Wolfgang/Erler, Adalbert/Kaufmann, Ekkehard, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, hg. v. Cordes, Albrecht, Lück, Heiner und Werkmüller, Dieter unter philologischer Mitarbeit von Schmidt-Wiegand, Ruth, Lieferung 2 (Andelang-Bayerische Kodifikationen des Naturrechtszeitalters), Lieferung 3 (Bayern-Burchard von Worms), Lieferung 4 (Burg-Deutscher Rechtshistorikertag), Stichwortliste (Stand 31. Juli 2006). Erich Schmidt, Be |
Ganzen Eintrag anzeigen Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), begründet von Stammler, Wolfgang/Erler, Adalbert/Kaufmann, Ekkehard, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, hg. v. Cordes, Albrecht, Lück, Heiner und Werkmüller, Dieter unter philologischer Mitarbeit von Schmidt-Wiegand, Ruth, Lieferung 2 (Andelang-Bayerische Kodifikationen des Naturrechtszeitalters), Lieferung 3 (Bayern-Burchard von Worms), Lieferung 4 (Burg-Deutscher Rechtshistorikertag), Stichwortliste (Stand 31. Juli 2006). Erich Schmidt, Berlin 2005, 2005, 2006, 2006. 225-480, 481-736, 737-992 Spalten, 96 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das auf sechs Bände berechnete Werk erscheint seit Herbst 2004 in Lieferungen. Jeder Band wird acht Lieferungen umfassen, wobei 1-2 Lieferungen zu 128 Seiten pro Jahr erscheinen sollen. Danach ist eine Fertigstellung aller 48 Lieferungen anscheinend in 32 (oder irgendwann zwischen 16 und 48) Jahren angedacht.
Der Beginn des bei Gelegenheit des Erscheinens der ersten Lieferung bereits ausführlich in dieser Zeitschrift (ZRG GA 123 [2006]) vorgestellten wichtigen Werkes ist mit der Vorlegung der zweiten, dritten und vierten Lieferung gut geglückt. Auch die auf eine vorsichtige Erweiterung gegenüber der ersten Auflage gerichteten Ziele scheinen planmäßig erreicht. Je 158, 331, 542 oder 702 Spalten der Erstfassung entsprechen 226, 482, 735 oder 992 Spalten ziemlich gleicher Größe der zweiten Fassung, die das erste Zwölftel ihres Planes erfüllt haben dürfte (schätzungsweise 15 Prozent der alphabetischen Gesamtstrecke).
Dabei wurden einige wenige Artikel vollständig entfernt (z. B. Baluze, Banniza, Berserker, Besta, Brandileone), andere zu Verweisen herabgestuft (z. B. andelang, Angstmann, Apostelbrief, Arenga oder Blutschande) und sachlich innerhalb eines noch nicht neu geschriebenen Artikels untergebracht. Die meisten Artikel wurden überwiegend von neuen Mitarbeitern überarbeitet und dabei verschiedentlich deutlich gekürzt, vie |
|
Hartmann, Philip, Das Recht der vertraglichen Erbfolgeregelung in der neueren deutschen Privatrechtsgeschichte. Eine Darstellung der historischen Entwicklung des Rechts der vertraglichen Erbfolgeregelung am Beispiel des Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756, des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten von 1794 und des Erbrechtsentwurfs von Gottfried Schmitt (= Schriften zur Rechtsgeschichte 123). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 411 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
Ganzen Eintrag anzeigen WesenerHartmannerbfolgeregelunf20060926 Nr. 11473 ZRG GA 124 (2007) 49
Hartmann, Philip, Das Recht der vertraglichen Erbfolgeregelung in der neueren deutschen Privatrechtsgeschichte. Eine Darstellung der historischen Entwicklung des Rechts der vertraglichen Erbfolgeregelung am Beispiel des Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756, des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten von 1794 und des Erbrechtsentwurfs von Gottfried Schmitt (= Schriften zur Rechtsgeschichte 123). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 411 S. Besprochen von Gunter Wesener.
Das römische Recht lehnte Erbverträge als pacta contra bonos mores ab, da hierdurch die libertas testamenti faciendi ausgeschlossen würde. Zu Recht nimmt die herrschende Lehre (Georg Beseler, A. Heusler, G. Kugelmann, R. Hübner und H. Planitz) an, dass auch die deutschrechtlichen Vergabungen des Mittelalters (donationes post obitum) keine Erbverträge waren. Gegenstand dieser Erbverträge war nicht die Erbeinsetzung, sondern ein Eigentumserwerb unter Lebenden. Die Vergabungen des Mittelalters enthielten erb- und sachenrechtliche Elemente, wobei aber Letztere überwogen[1]. Wichtige Fälle von deutschrechtlichen Erbverträgen im Spätmittelalter und in der Neuzeit waren hingegen die Erbverbrüderungen (Konfraternitäten) im hohen Adel, die verfassungsrechtlich eine große Rolle spielten, die Ganerbschaften im Adel, die Erbeinsetzungsverträge zwischen Ehegatten, der Erbverzicht der Töchter im Herrenstand und Adel sowie die sogenannten Einkindschaften (unio prolium) im Bürgertum, wodurch bei Wiederverheiratung die Kinder aus mehreren Ehen erbrechtlich gleichgestellt wurden[2].
Ihre begrifflich und dogmatische Ausprägung haben die Erbverträge, wie vor allem Giulio Vismara in wertvollen Untersuchungen gezeigt hat, durch die italienischen Kommentatoren im Mittelalter erfahren. Durch diese kam es zu einer Gliederung und Differenzierung. Bartolus (ad Dig. 45,1,61 n. 7) untersch |
|
Hattenhauer, Hans, Grundbegriffe des bürgerlichen Rechts. Historisch-dogmatische Einführung, 2. Aufl. (= JuS-Schriftenreihe 84). Beck, München 2000. XV, 315 S. Besprochen von Gunter Wesener: |
Ganzen Eintrag anzeigen Hattenhauer, Hans, Grundbegriffe des bürgerlichen Rechts. Historisch-dogmatische Einführung, 2. Aufl. (= JuS-Schriftenreihe 84). Beck, München 2000. XV, 315 S. Besprochen von Gunter Wesener.
In der rechtshistorischen Literatur haben Hans Hattenhauers „Grundbegriffe des Bürgerlichen Rechts“, eine „historisch-dogmatische Einführung“, zu wenig Beachtung gefunden[1]. Die Darstellung will über die „geschichtlichen und philosophischen Grundlagen unseres Privatrechtssystems“ informieren und wendet sich primär an Vertreter des geltenden Rechts und Praktiker (Vorwort zur ersten Auflage). Sie hat aber auch dem Rechtshistoriker viel zu bieten.
Die angenehm zu lesende Arbeit ist nach Sachbereichen gegliedert und bietet in zwölf Paragraphen folgende Schwerpunkte: Person, Juristische Person, Sache, Rechtsgeschäft, Schuldverhältnis, unerlaubte Handlung, Eigentum, Ehe, Familie, Erbrecht, Kapital und Arbeit. Diese beiden letzten Gebiete sind in der zweiten Auflage neu hinzugekommen. § 13 „Bürgerliches Recht“ befasst sich mit Fragen der „äußeren Rechtsgeschichte“: „ars boni et aequi“; die römischen Rechtsmassen; die Rezeption des römischen Rechts; von der Jurisprudenz (der „Rechtsgelehrtheit“) zur Rechtswissenschaft.
Innerhalb eines jeden Paragraphen wird das jeweilige Sachgebiet entwicklungsgeschichtlich dargestellt: vom römischen und vom germanisch-deutschen Recht ausgehend wird die Entwicklung über die gelehrten Rechte des Mittelalters, humanistische Jurisprudenz und Usus modernus pandectarum, Vernunftrecht, Historische Rechtsschule und Pandektenwissenschaft bis zum Bürgerlichen Gesetzbuch von 1896/1900 verfolgt. Auch die Einflüsse des Nationalsozialismus auf das Privatrecht sowie die Entwicklung des Privatrechts in der Deutschen Demokratischen Republik werden aufgezeigt.
Neben den römischrechtlichen und deutschrechtlichen Elementen wird in starkem Maße auf die Bedeutung des kanonischen Rechts hingewiesen. Von den Naturre |
|
Hechelhammer, Bodo, Kreuzzug und Herrschaft unter Friedrich II. Handlungsräume von Kreuzzugspolitik (1215-1230) (= Mittelalterforschungen 13). Thorbecke, Ostfildern 2004. 448 S., 8 Abb., 7 Kart. Besprochen von Alfons Gerlich. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hechelhammer, Bodo, Kreuzzug und Herrschaft unter Friedrich II. Handlungsräume von Kreuzzugspolitik (1215-1230) (= Mittelalterforschungen 13). Thorbecke, Ostfildern 2004. 448 S., 8 Abb., 7 Kart. Besprochen von Alfons Gerlich.
Die Literatur über Kaiser Friedrich II. ist unermesslich breit ausgewachsen. Dass sehr oft sein Kreuzzug von 1228/29 eine Rolle spielt, darf nicht verwundern angesichts des unter außergewöhnlichen Umständen erzielten persönlichen Erfolgs. Die Bibliographie von Hans Eberhard Mayer von 1930 im Verbund mit dessen umfangreichen Publikationen und die Stellungnahme von Laetitia Böhm ein Jahr später geben Zeugnis von der Intensität der Forschung im damals erreichten Umfang, der seitdem sich vielfach steigerte. Fast alle historiographischen Genres sind vertreten. Es gibt kaum eine genealogische Untersuchung, in der nicht die Teilnahme eines Familienmitgliedes an einem Kreuzzug oder wenigstens dessen Pilgerfahrt ins Heilige Land erwähnt wird. In der Sammlung derartiger Nachrichten liegt ein eigener Wert dieses Buches, weil Hechelhammer 205 prosopographische Nachweise bringt, in denen Kreuzfahrer aufgeführt werden, die schon vor 1221 Ägypten erreichten, im April 1221 von Tarent, im Juli von Messina aufbrachen, zwischen 1225 und 1227 das Heilige Land erreichten, zu Friedrichs II. Kreuzzug Krieger aus Deutschland, Sizilien und Italien, England, Frankreich, Norwegen und Ungarn kamen. (S. 327-386). Zweifellos bringt diese Zusammenstellung nur einen verschwindend kleinen Bruchteil der nach Tausenden zählenden Kreuzfahrer. Von der Masse erfährt man nur etwas aus Zahlenangaben in erzählenden Quellen, über die sich der Verfasser kritisch äußert.
Im Allgemeinen folgt die Darstellung dem chronologischen Ablauf der großen Geschehensabschnitte von der Aachener Krönung 1215 bis zum Jahr 1230. Beherrscht werden alle Ausführungen vom Nachweisen des Gedenkens an das Kreuz Christi für Entscheidungen des Herrschers, der Fürsten und ihres |
|
Heinz, Karl Eckhart, Inhaberschaft Eigentum Besitz. Gesammelte Schriften zur Theorie von Gewahrsam, Eigentum und Besitz an Sachen und Informationen einschließlich Patent- und Urheberrecht mit dem Entwurf des Allgemeinen Teils eines revidierten deutschen (und europäischen) Sachenrechts (= Schriften zur Verfassungs- und Rechtstheorie 2). Verlag IAIS GmbH Stiftung, Bonn 2003. 254 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Heinz, Karl Eckhart, Inhaberschaft Eigentum Besitz. Gesammelte Schriften zur Theorie von Gewahrsam, Eigentum und Besitz an Sachen und Informationen einschließlich Patent- und Urheberrecht mit dem Entwurf des Allgemeinen Teils eines revidierten deutschen (und europäischen) Sachenrechts (= Schriften zur Verfassungs- und Rechtstheorie 2). Verlag IAIS GmbH Stiftung, Bonn 2003. 254 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der anscheinend erstmals durch einen rechtstheoretischen Aufsatz des Jahres 1974 sowie verschiedene umfangreichere Publikationen der letzten Jahre hervorgetretene Verfasser legt in diesem Band insgesamt elf, teils seit 1975 veröffentlichte, teils anscheinend bisher unveröffentlichte Studien vor. Sie betreffen die Theorie der rechtlichen Institution, die Theorie und Praxis des Sach-Eigentums, die Theorie und Praxis des Informations-Eigentums, die Theorie des Gewahrsams und des Besitzes. Überwiegend sind sie rechtstheoretischer bzw. rechtsphilosophischer Natur.
Den Rechtshistoriker könnten vielleicht auch interessieren die Rechtslage des Eigentumgsentzugs in der sowjetischen Besatzungszone und die Probleme hoheitlich-sozialer Marktregulierung am Beispiel der Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 14 des Grundgesetzes sowie Glanz und Elend der deutschen Rechtsphilosophie am Beispiel des Eigentumskonzepts. In die Zukunft weisen Das sog. Folgerecht (droit de suite) als künftige europaweite Regelung und der Entwurf eines allgemeinen europäischen Sachenrechts (als Teil des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs), der in seinem § 241 Gewahrsam von Besitz (§ 247 II Der Besitz ist ein vom Eigentum abgeleitetes ausschließliches Verfügungsrecht über eine Sache) trennt. Register und zusammenfassende Bibliographie fehlen dem leuchtend grün mit goldener Schrift gestalteten Band.
Innsbruck Gerhard Köbler
|
|
Heiss, Sonja, Die Institutionalisierung der deutschen Lebensversicherung (= Schriften zur Rechtsgeschichte 130). Duncker & Humblot, Berlin 2006. 383 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Heiss, Sonja, Die Institutionalisierung der deutschen Lebensversicherung (= Schriften zur Rechtsgeschichte 130). Duncker & Humblot, Berlin 2006. 383 S. Besprochen von Werner Schubert.
Obwohl zur Geschichte der deutschen Lebensversicherung bereits einige Untersuchungen vorliegen, fehlte es bislang an einer Darstellung der rechtlichen Institutionalisierung dieses Versicherungszweiges. Mit Recht stellt Heiss fest, dass die moderne deutsche Lebensversicherung im Wesentlichen auf ähnlichen Einrichtungen beruhe, die erstmals in England bereits im 18. Jahrhundert entstanden waren. Die Lebensversicherung sollte die teilweise durch den Untergang des Ancien régime entstandenen Lücken im System der Alters- und Hinterbliebenenvorsorge ausfüllen (S. 37ff.). Diese Vorsorge wurde erstmalig von privatwirtschaftlichen Unternehmen angeboten, die überregional agierten und grundsätzlich allgemein zugänglich waren: „Das Verhältnis von Risiko und Prämie war wissenschaftlich kalkuliert. Durch die Wiederanlage der Prämien war das Unternehmen in das gesamtwirtschaftliche System eingebettet. Der Versicherte erwarb einen durchsetzbaren Leistungsanspruch“ (S. 30). Die erforderlichen strukturellen Voraussetzungen für das neue Institut waren in Deutschland erst am Ende der 20er Jahre des 19. Jahrhunderts gegeben. Heiss behandelt nach einer kurz gefassten Vorgeschichte der deutschen Lebensversicherung (S. 29-41) zunächst zwei vor der eigentlichen Gründungsphase in Hamburg und Elberfeld gescheiterte Unternehmen (S. 42ff.) und kommt dann im ersten Hauptteil (S. 57-99) auf die ersten acht Unternehmen während der eigentlichen Gründungsphase, die nach der Verfasserin bis etwa 1845 reicht. In einem Ausblick werden weitere Gründungen bis 1871 und die anschließende Entwicklung der untersuchten Unternehmen untersucht. Die erste dauerhafte Gründung war die am 1. 1. 1829 eröffnete Lebensversicherungsbank für Deutschland in Gotha. Es folgten weiter Unternehmen in Lübeck, Leipzig, |
|
Hexenverfolgung und Herrschaftspraxis, hg. v. Voltmer, Rita (= Trierer Hexenprozesse, Quellen und Darstellungen 7). Spee, Trier 2005. VI, 344 S.Besprochen von Harald Maihold. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hexenverfolgung und Herrschaftspraxis, hg. v. Voltmer, Rita (= Trierer Hexenprozesse, Quellen und Darstellungen 7). Spee, Trier 2005. VI, 344 S.Besprochen von Harald Maihold.
Der Band vereinigt vierzehn Beiträge einer Tagung vom Oktober 2001 zum Thema „Hexenverfolgung und Herrschaftspraxis“, welche das zwischen 1997 und 2002 an der Universität Trier angesiedelte DFG-Projekt „Zauberei- und Hexereiprozesse im Rhein-Maas-Moselraum“ gemeinsam mit dem „Server Frühe Neuzeit“ der Universität München in Wittlich veranstaltet hat. Nach „Hexenprozesse und Gerichtspraxis“ (hrsg. v. Herbert Eiden und Rita Voltmer, Trier 2002) ist es der zweite Tagungsband des Projektes.
Das zentrale Anliegen sowohl des Projektes als auch des vorliegenden Bandes ist es, einem neueren Paradigma in der Hexenforschung durch Untersuchungen gerecht zu werden, welche die Hexenverfolgungen (jedenfalls auch) als Ausdruck von politischen und sozialen Herrschaftsinteressen verstehen. Die Autoren gehen davon aus, dass die Hexenprozesse nur vor dem Hintergrund der Entstehung der neuzeitlichen Landesherrschaften zu verstehen sind. Die Aufstellung von Galgen als Hoheitszeichen an den Landesgrenzen belege eindrücklich, wie insbesondere die kleinen Territorialherren im zergliederten Gebiet zwischen Rhein, Maas und Mosel, ihre Hals- und Blutgerichtsbarkeitskompetenzen zur Demonstration ihrer Herrschaft eingesetzt hätten. Die entstehenden Landesherrschaften hätten ihrerseits versucht, diese Kompetenzen durch eigene Herrschaftsdemonstrationen zu zentralisieren. Beide Seiten hätten die Justiz über die Hexen zur Absicherung ihrer Machtpositionen genutzt und sie zu herrschaftspolitischen Zwecken, zur Friedenssicherung, zuweilen auch aus finanziellen Eigeninteressen „instrumentalisiert“.
Dem nahe liegenden Einwand gegen diese „Instrumentalisierungs-These“, dass die beteiligten Personen im guten Glauben an das Hexenwesen gehandelt hätten, setzen die Autoren eine konstruktive |
|
Hilker, Judith, Grundrechte im deutschen Frühkonstitutionalismus (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 73). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 407 S. Besprochen von Ulrich Eisenhardt. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hilker, Judith, Grundrechte im deutschen Frühkonstitutionalismus (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 73). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 407 S. Besprochen von Ulrich Eisenhardt.
Angesichts der nach wie vor unterschiedlichen Auffassungen darüber, wie die frühkonstitutionellen Staatsbürgerrechte in die historische Entwicklung der deutschen Grundrechte einzuordnen sind, ist es zu begrüßen, dass die Verfasserin in einer weit ausholenden Untersuchung der Frage nachgeht, wo die Wurzeln der schließlich in der Verfassung von 1848 zusammengefassten Grundrechte zu suchen sind. Schon in der Einleitung erkennen lässt sie ihr Ergebnis erkennen: Für eine Qualifizierung der frühkonstitutionellen Staatsbürgerrechte als Grundrechte spricht ihrer Meinung nach, dass sie als allgemeine, individuelle Freiheitsrechte verankert waren und deshalb eine konstitutionelle Schranke der Staatsgewalt darstellten. Nach einer kurzen Charakterisierung des deutschen Frühkonstitutionalismus wendet sich die Verfasserin in einem ersten Teil ihrer Arbeit den Entstehungsvoraussetzungen der Grundrechte zu; der zweite Teil ist den unterschiedlichen Grundrechten und ihren Funktionen gewidmet.
Auf der Suche nach den Ursprüngen ist der Einfluss des frühen deutschen Naturrechts auf die Grundrechte (3. Kapitel) nicht zu übersehen. Charakteristisch für den Freiheitsbegriff der ersten Epoche des deutschen Naturrechts der Aufklärung ist die „natürliche Freiheit“, die sich als allgemeine menschliche Handlungsfreiheit im Naturzustand unspezifisch gegen jegliche Art von Herrschaft richtet. Die Verfasserin beschäftigt sich eingehend mit den Lehren von Pufendorf, Christian Thomasius und Christian Wolff. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass im frühen deutschen Naturrecht die Vorstellung von Freiheitsrechten im Staat eher schwach ausgebildet war; nur langsam bildete sich eine vom Staat abzuschirmende, unpolitische Freiheitssphäre heraus. Politische Rechte ließen sich ihrer Meinung na |
|
Hirte, Markus, Papst Innozenz III., das IV. Lateranum und die Strafverfahren gegen Kleriker. Eine registergestützte Untersuchung zur Entwicklung der Verfahrensarten zwischen 1198 und 1216 (= Rothenburger Gespräche zur Strafrechtsgeschichte 5). edition diskord, Tübingen 2005. 350 S. Besprochen von Mathias Schmoeckel. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hirte, Markus, Papst Innozenz III., das IV. Lateranum und die Strafverfahren gegen Kleriker. Eine registergestützte Untersuchung zur Entwicklung der Verfahrensarten zwischen 1198 und 1216 (= Rothenburger Gespräche zur Strafrechtsgeschichte 5). edition diskord, Tübingen 2005. 350 S. Besprochen von Mathias Schmoeckel.
Die von Günther Jerouschek betreute Dissertation untersucht die strafprozessualen Entscheidungen von Lothar di Segni (1160/61-1216), seit 1198 Papst Innozenz III. Unsicher ist, ob dieser in Bologna Kanonistik studierte; jedenfalls erkannte er die Bedeutung des Strafprozesses zur Selbstreinigung der Kirche. Die Arbeit zeigt, dass er in seinem 19-jährigen Pontifikat etwa im Hinblick auf das Ziel der Verfahrensbeschleunigung wichtige Entwicklungen veranlasste. Nach einer biographischen Darstellung, die wie der Rest der Arbeit in vorbildlicher Weise das internationale Schrifttum rezipiert, wird auf die besonders gute Überlieferung seiner Dekretalen hingewiesen. Schon zu seinen Lebzeiten und danach bemühte man sich um ein vollständiges Verzeichnis seiner Schreiben (S. 36f.). Im Hinblick auf das laufende Wiener Editionsprojekt kann sich der Verfasser jedenfalls teilweise auf eine neue Textgrundlage stützen.
Das Forschungsprogramm wird nur mit wenigen Zeilen skizziert, so dass man es letztlich aus der Arbeit selbst deduzieren muss: Der Verfasser will allein aus den Dekretalen ein vollständiges Bild des Strafprozessrechts unter Innozenz III. entwerfen. Dabei erfolgt die Auseinandersetzung mit den Dekretalen meist nur in den Fußnoten; Zeitgenossen Innozenz’ zieht der Verfasser nur aus der Beschäftigung mit Sekundärliteratur heran, Handschriften gar nicht. Inwieweit allein die überaus zahlreichen Dekretalen eine vollständige Übersicht über die Materie gewähren können, bleibt offen. In der Zusammenfassung wird klar, dass der Verfasser dogmatische Entwicklungen erforschen will; nach der Anlage der Arbeit kann er solche jedoch allenf |
|
Hochmittelalterliche Adelsfamilien in Altbayern, Franken und Schwaben, hg. v. Kramer, Ferdinand/Störmer, Wilhelm (= Studien zur bayerischen Verfassungs- und Sozialgeschichte 20). Bayerische Akademie der Wissenschaften, München 2006. XIV, 862 S., zahlr. Karten und Stammtaf., 1 Beilage. Besprochen von Christof Paulus. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hochmittelalterliche Adelsfamilien in Altbayern, Franken und Schwaben, hg. v. Kramer, Ferdinand/Störmer, Wilhelm (= Studien zur bayerischen Verfassungs- und Sozialgeschichte 20). Bayerische Akademie der Wissenschaften, München 2006. XIV, 862 S., zahlr. Karten und Stammtaf., 1 Beilage. Besprochen von Christof Paulus.
Um mit dem Resümee zu beginnen: Das lange Warten bis zum Erscheinen des hier anzuzeigenden Bands hat sich ohne Zweifel gelohnt, auch wenn einige Autoren die Drucklegung an anderer Stelle vorzogen. Das Werk versammelt insgesamt 29 Aufsätze zum Problemfeld des hochmittelalterlichen Adels. Die meisten Beiträge zeichnen die Geschichte eines Geschlechts oftmals der „zweiten Ruderbank“ nach. So sucht man die ohnedies vergleichbar gut erforschten Familien der Ebersberger, Wittelsbacher, Welfen, Andechser oder Bogener vergeblich. Zudem erweitert Wilhelm Liebhart seine Forschungen zum Augsburger Benediktinerkloster St. Ulrich und Afra durch Beobachtungen zu Adelsbekehrungen um 1130 und Christoph Bachmann entwirft im Einklang mit neueren Forschungen anhand von Hartmannsberg, Neuburg, Falkenstein, Wartenberg, Wittelsbach und Regensburg eine polyfunktionale Typologie der Adelsburg. Umrahmt werden die Beiträge von zwei kenntnisreichen Abhandlungen des durch vielfache Arbeiten ausgewiesenen Adelsexperten Wilhelm Störmer zu Grundproblemen der Forschung; im Verbund mit dem zweiten Herausgeber des Bands, Ferdinand Kramer, der auch eine Einführung verfaßt hat, beschließt Störmer mit einer wertenden Zusammenschau der Aufsätze das mit einem umfangreichen Register versehene, gelungene Nachschlagewerk.
Entgegen dem gewissermaßen eine Klio in Lederhosen zu befürchtenden Titel bleiben die Beiträge niemals an modernen Grenzen stehen. Vielmehr ist gerade der Nachweis der Überregionalität des hochmittelalterlichen Adels, welche für das Frühmittelalter durch Arbeiten von Gerd Tellenbach, Karl Schmid, Michael Mitterauer oder Wilhelm Störmer vielfach |
|
Hollberg, Cecilie, Deutsche in Venedig im späten Mittelalter. Eine Untersuchung von Testamenten aus dem 15. Jahrhundert (= Studien zur historischen Migrationsforschung 14). V&R unipress, Göttingen 2005. 294 S. Besprochen von Irmgard Fees. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hollberg, Cecilie, Deutsche in Venedig im späten Mittelalter. Eine Untersuchung von Testamenten aus dem 15. Jahrhundert (= Studien zur historischen Migrationsforschung 14). V&R unipress, Göttingen 2005. 294 S. Besprochen von Irmgard Fees.
Im venezianischen Staatsarchiv sind viele Tausend Testamente des Spätmittelalters überliefert; aus dieser großen und zudem schlecht erschlossenen Menge greift Cecilie Hollberg für ihre Untersuchung 181 letztwillige Verfügungen von in Venedig lebenden Deutschen heraus. Die Texte stellen einen nicht sicher bezifferbaren Anteil aller überlieferten Testamente von Deutschen in der Lagunenstadt dar; die Quellenbasis wurde mittels einer „zufälligen Stichprobenuntersuchung“ gewonnen, „so daß das Gesamtergebnis als repräsentativ angesehen werden kann“ (S. 32). Die Ergebnisse sind tatsächlich ertragreich und vielgestaltig, auch wenn die Rezensentin eingestehen muß, daß sich ihr die auf den Seiten 29-32 dargelegten Methoden der Quellenauswahl nicht völlig erschlossen haben. Mit Cecilie Hollbergs Studie liegt ein zweifellos wichtiges und dankbar zu begrüßendes Buch zur deutschen Bevölkerung in Venedig vor, das umfangreiche Informationen nicht nur zur Zusammensetzung dieser Gruppe liefert, deren Größe die Autorin auf einige Tausend (von rund 100.000 Einwohnern insgesamt) schätzt, sondern auch zu ihrer sozialen und ökonomischen Lage, zum Grad ihrer Integration in die Stadt und zu ihren Lebensgewohnheiten und Interessen.
Hollberg erläutert zunächst die quellentechnischen und rechtlichen Voraussetzungen der Untersuchung, insbesondere die Überlieferung venezianischer Testamente allgemein, den formalen Aufbau des venezianischen Testaments (vgl. zum Thema jetzt auch Dieter Girgensohn, In primis omnium rectum dimitto decimum. Kirchenzehnt und Legate pro anima in Venedig während des hohen und späten Mittelalters, in: ZRG 122, KA 91, 2005, S. 237-298), das venezianische Erbrecht und andere rechtliche Grundlagen sowi |
|
Höltl, Johanna, Die Lückenfüllung der klassisch-europäischen Kodifikationen. Zur Analogie im ALR, Code civil und ABGB (= Recht und Kultur 3). LIT, Wien 2005. 245 S. Besprochen von Christian Baldus. |
Ganzen Eintrag anzeigen Höltl, Johanna, Die Lückenfüllung der klassisch-europäischen Kodifikationen. Zur Analogie im ALR, Code civil und ABGB (= Recht und Kultur 3). LIT, Wien 2005. 245 S. Besprochen von Christian Baldus.
1. Gute Bücher zur juristischen Methodengeschichte sind rar, Bücher, die nicht unverständliche Metatheorien darbieten, sondern solide Analysen zu den Kontexten, in denen die Dogmatik früherer Zeiten entstanden ist; über neuere Schriften zur Anwendung und Auswirkung des Code civil freut man sich immer; und das Spannungsfeld von Analogie und Auslegung im 19. Jahrhundert harrt interdisziplinärer und international angelegter Untersuchung. Hier stellen sich Fragen von unmittelbarem Interesse auch für die entstehende europäische Methodenlehre (vgl. jetzt Karl Riesenhuber, Hrsg., Handbuch Europäische Methodenlehre, Berlin 2006): Die mitgliedstaatlichen Methodentraditionen müssen erst noch zusammenwachsen, und das verspricht ein langer Weg zu werden. Das hier anzuzeigende Werk, eine Innsbrucker Dissertation, teilt überdies mit, daß die Autorin außer Jura auch französische Philologie studiert hat. So nimmt der Leser die „Lückenfüllung“ frohgemut zur Hand; doch stellt er alsbald fest, daß dieses Werk auch bei wohlwollender Betrachtung leider keine Lücke schließt.
Teil 1 (Rezeption, Naturrecht und Kodifikationsbewegung) trägt einführenden Charakter, kommt aber über einen teils oberflächlichen, teils veralteten Überblick nicht hinaus. Was dort steht, ist dem rechtshistorischen Leser entweder schon bekannt, oder er weiß es besser. Auch diesseits aktueller Debatten zur Rezeption bereitet freilich die Aussage Schmerz, es heiße „in den Digesten Ulpians“ (die Verfasserin meint Ulp. 1. Inst., D. 1,1,1,3): „,Naturrecht ist jenes Recht, das die Natur alle Lebewesen gelehrt hat.’“ Auf diesen nur in Übersetzung beigebrachten, sekundär zitierten Satz folgen in genialischem Zeitsprung eine Aussage zur Hoch- und Spätscholastik und eine zur „jüngeren Naturrechtsle |
|
Ingenhaeff, Wolfgang, Ältere Rechtsgeschichte. Von den Anfängen bis zum Beginn der Neuzeit. Ein Überblick. Berenkamp, Innsbruck 2005. 287 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ingenhaeff, Wolfgang, Ältere Rechtsgeschichte. Von den Anfängen bis zum Beginn der Neuzeit. Ein Überblick. Berenkamp, Innsbruck 2005. 287 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Verfasser dieser älteren Rechtsgeschichte ist mit 60 Jahren ein wohl älterer Assistent, der über den zweiten Bildungsweg, eine Finanzbedienstetentätigkeit, eine bischöfliche Pressesprecherstelle, über einen Bischof und Nikolaus Grass mit etwa 36 Jahren als Hilfskraft an und in die Universität gelangt und von Kurt Ebert aus freien Stücken dort verfestigt worden ist sowie ohne Dissertation seit 1984 die Habilitation versucht. Den zweiten Teil seines eigentlichen Doppelnamens Ingenhaeff-Berenkamp verwendet Ingenhaeff für den von ihm auch im jahrelangen Krankgeschriebenenstand des öffentlichen Dienstes wohl munter und geschäftig betriebenen privatwirtschaftlichen Verlag Berenkamp. Dort sind von ihm erschienen etwa Nordic Walking 2004, Drachen, Hexen, böse Geister 1993 oder Schnaps 1992(, 2. Aufl. 1996) und anderes.
Sein literarisches Debüt bilden anscheinend Lehrer, Richter, Hirten – die Bischöfe Tirols (1981), mit denen er wohl vor allem seinen damaligen Arbeitgeber und Schutzpaten für sich zu gewinnen und in Dankbarkeit zu verbinden versuchte. Dem folgt die Wallfahrt St. Georgenberg: über Gebetserhörungen, Mirakelgeschehen und Gnadenerweise (c. 1986), in der (in Harmonie mit dem seinerzeitigen Abt) zur Förderung von Absatz und Einkunft jedem wallfahrenden Käufer eine Benefizabgabe an das Kloster versprochen wird. Der heilige Detektiv – das Tagebuch des Florian Grün (1990) zeigt (nach dem baldigen Bruch mit dem bisherigen Geschäftspartner) Tirol im Namen der Rose mit aktueller Zielsetzung und bösen Folgen für den Abt.
Auch nur eine einzige beachtliche rechtsgeschichtliche Leistung zwischen Schnaps und Kloster ist in diesen Schriften nicht zu erkennen. Wird das jemanden schrecken können, der als nicht prüfungsberechtigter Assistent im jeweils einwöchigen |
|
Jahntz, Katharina, Privilegierte Handelscompagnien in Brandenburg und Preußen. Ein Beitrag zur Geschichte des Gesellschaftsrechts (= Schriften zur Rechtsgeschichte 127). Duncker & Humblot, Berlin 2006. 222 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Jahntz, Katharina, Privilegierte Handelscompagnien in Brandenburg und Preußen. Ein Beitrag zur Geschichte des Gesellschaftsrechts (= Schriften zur Rechtsgeschichte 127). Duncker & Humblot, Berlin 2006. 222 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Tilman Repgen betreute, „in einer wunderbaren Zeit am Lehrstuhl“ entstandene Dissertation der Verfasserin. Sie widmet sich einem interessanten Gegenstand. Angesichts der überragenden weltweiten Bedeutungen der Handelsgesellschaften verdienen ihre Anfänge stets besonderes Interesse.
In der Einleitung beschreibt die Verfasserin ihre Ziele. Danach stellt ihre Dissertation den Versuch dar, an Hand der verfügbaren Quellen das Recht der privilegierten Handelscompagnien des 17. und 18. Jahrhunderts als eines Vorläufers der Aktiengesellschaft nachzuvollziehen. Dabei soll gerade die für Brandenburg und Preußen noch bestehende Lücke in der Literatur geschlossen werden, wobei mangels Masse die Rechtsprechung weitestgehend unberücksichtigt bleiben muss.
Im ersten ihrer drei Kapitel untersucht die Verfasserin die Octrois und Satzungen der 21 Handelscompagnien ihres Bereichs. Dabei geht es um die Brandenburgisch-Ostindische Compagnie (1651), die Brandenburgisch-Afrikanische Compagnie (1682), die Brandenburgisch-Amerikanische Compagnie (1688), die Brandenburgisch-Afrikanisch-Amerikanische Compagnie (1692), die Ostindische Compagnie (1684, 1687, 1729, 1744, 1746-1749, 1765), die Orientalische Handlungscompagnie (1734), die Königlich-Preußisch Asiatische Handlungs-Compagnie (1750), die Asiatische Handlungs-Compagnie (1750), die Bengalische Handlungs-Compagnie (1753), die Asiatische Compagnie (1794), die Levante-Compagnie (1765), die Assekuranz-Compagnie (1765), die Emder Heringsfischerei-Gesellschaft (1769), die Getreidehandelscompagnie zu Stettin, die Getreidehandelscompagnie zu Magdeburg (1770) und die Seehandlungscompagnie (1772), während die preußisch-königliche Giro- und Le |