| Bowman, Jeffrey A., Shifting Landmarks. Property, Proof, and Dispute in Catalonia around the year 1000 (= Conjunctions of religion & power in the medieval past). Cornell University Press, Ithaca 2003. XVI, 279 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bowman, Jeffrey A., Shifting Landmarks. Property, Proof, and Dispute in Catalonia around the year 1000 (= Conjunctions of religion & power in the medieval past). Cornell University Press, Ithaca 2003. XVI, 279 S. Besprochen von Thomas Gergen.
Die vorliegende Arbeit ist im Zuge der Beschäftigung mit der Jahrtausendwende (Millennium) entstanden. Das Jahr 1000 ist - natürlich in Sonderheit anlässlich der letzten Jahrtausendwende - unter den Mediävisten sehr vielschichtig und ausführlich diskutiert worden. Erinnert sei nur an die Weltuntergangsstimmung (Chiliasmus), den Verfall von Autorität und Institutionen, soziale Krisen sowie die großen Volksbewegungen für Frieden und für die Wiederherstellung der karolingischen Rechtsordnung.
Historiker wie vor allem Thomas Head, Richard Landes, Chris Wickham, Dominique Barthélemy, Hans-Werner Goetz und Thomas Gergen konnten anhand der genaueren Analyse der Gottesfrieden in der Francia herausarbeiten, wie die Endzeiterwartung um die Jahrtausendwende gesehen wurde. Während die einen eine echte Krise des Systems ausfindig machten, plädierten andere nuancierter dafür, dass die Krisen nicht viel stärker waren als vorher und dass die bereits bekannten Mittel der Friedensschaffung lediglich in höherer Frequenz angewandt bzw. verstärkt benutzt wurden[1]. Zudem hat Barthélemy mit seinem Buch „L’an mil et la paix de Dieu: La France chrétienne et féodale, 980-1060“ glücklicherweise für eine Relativierung des Zeitpunkts, d. h. nur das Jahr 1000, in einen größeren Zeitraum, d. h. den Zeitraum 980-1060, sorgen können. Wenn Jeffrey A. Bowman vom Jahrtausend spricht, so hat er sich der Tendenz Barthélemys angeschlossen, seine Hauptthese der Grenzverschiebung (shifting landmarks) und des Kampfes um Beweis und Streit des Grundeigentums in Katalonien epochal weiterzufassen (around the year 1000). Mit dieser These ist er nach Thomas Bisson (Tormented Voices: Power, Crisis, and Humanity in Rural Catalonia [1140-1 |
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| Bozyakali, Can, Das Sondergericht am Hanseatischen Oberlandesgericht. Eine Untersuchung der NS-Sondergerichte unter besonderer Berücksichtigung der Anwendung der Verordnung gegen Volksschädlinge (= Diss. jur. Hamburg 2004). Lang, Frankfurt am Main 2005. 347 S. Besprochen von Siegbert Lammel. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bozyakali, Can, Das Sondergericht am Hanseatischen Oberlandesgericht. Eine Untersuchung der NS-Sondergerichte unter besonderer Berücksichtigung der Anwendung der Verordnung gegen Volksschädlinge. Lang, Frankfurt am Main 2005. 347 S.
„Die nationalsozialistische Regierung missbrauchte mit den Sondergerichten die Justizgewalt als Mittel des politischen Terrors“. Dieses Zitat (ZEIT-Lexikon) beschreibt treffend die Einstellung, wenn von Sondergerichten die Rede ist. Geradezu nüchtern dagegen das Fazit des Verfassers der Arbeit: „Nach formellen Kriterien vermitteln die untersuchten Urteile des Sondergerichts den Eindruck juristischer Normalität“ (S. 302). Passen politischer Terror und juristische Normalität zusammen?
Sondergerichte sind keine Erfindung der NS-Machthaber, sondern gehen zurück auf Einrichtungen zur Abwehr eines Staatsnotstandes in preußischer Zeit, die dann in die Weimarer Zeit übernommen wurden, wobei die Verortung der Rechtsgrundlage im „berüchtigten“ Art. 48 WRV schon bedenklich werden konnte. Jedenfalls knüpfte der NS-Staat an die vorgefundenen Organisationen an, wertete sie aber um und in seinem Sinne auf. Das begann mit der Umverteilung der Kompetenzen für die Justiz, sie gingen von den Ländern auf das Reich über mit der Folge, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Gerichtsbarkeit organisatorisch der Beeinflussung durch die neue Ideologie geöffnet werden konnten. Speziell das Strafrecht erfuhr eine deutliche Umbewertung, vom Tatstrafrecht zum Täterstrafrecht (zum Typus „Volksschädling“), von der Resozialisierung zur Sicherung des Gemeinschaftsinteresses an einer Sühne. Außerdem sollte eine schnelle Strafjustiz im Sinne eines „die Strafe folgt der Tat auf dem Fuße“ gewährleistet werden. Und hierfür schienen die Sondergerichte besonders geeignet. Ihre Verfahren wurden von vielen „verzögernden“ Formalien „gereinigt“; die Richter wurden aus politisch zuverlässigen Juristen ausgewählt, und die zugewiesenen Straft |
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| Brändle, Fabian, Demokratie und Charisma. Fünf Landsgemeindekonflikte im 18. Jahrhundert. Chronos Verlag, Zürich 2005. 570 S. Besprochen von Peter Blickle. ZRG GA 124 (2007) 42. 11558 von Peter Blickle 2005 gewünscht, bestellt, 2006-02-01 erhalten, versandt, 2006-02-07 Erhaltsmitteilung erhalten, 2006-03-31 Besprechung erhalten |
Ganzen Eintrag anzeigen Brändle, Fabian, Demokratie und Charisma. Fünf Landsgemeindekonflikte im 18. Jahrhundert. Chronos Verlag, Zürich 2005. 570 S. Besprochen von Peter Blickle.
Die Schweiz bietet naturgemäß eine hervorragende Plattform, um Kontinuitäten und Diskontinuitäten von der alteuropäischen politischen Kultur in die nachrevolutionäre Moderne des 19. und 20. Jahrhunderts zu testen. Für Genf (Anja Victorine Hartmann) und Zürich (Barbara Weinmann) liegen hervorragende Untersuchungen zu dieser Frage für die Städte vor. Brändle nimmt sich die Schweizer Landsgemeinden vor, namentlich Schwyz, Appenzell und Zug stehen im Mittelpunkt der Untersuchung. Diese mündet in die These, daß durch die Krise, welche die Länderorte im 18. Jahrhundert durchliefen, die direkte Schweizer Demokratie der Moderne befördert wurde. Dieses Verdienst kommt einer Handvoll biographisch ausführlich gewürdigter „Charismatiker“ zu (Joseph Anton Stadler, Joseph Anton Schumacher, Laurenz Wetter, Carl Dominik Pfyl und Joseph Anton Sutter), die den Rahmen der Verfassung der Innerschweizer Ländern nutzten, um eingeschlichene und verfestigte Oligarchisierungen zu bekämpfen. „Landsgemeindemokratie“ nennt die Schweizer Historiographie diese Verfassungen, der Pionierarbeit von Heinrich Ryffel von 1903 folgend, schon seit 100 Jahren. „Die Spitze der obrigkeitlichen Arkanpolitik“, so Brändles Fazit der von ihm beschriebenen Unruhen, „war gebrochen, das Gespenst des Absolutismus war endgültig verschwunden, die Landsgemeinde hatte als einzig real existierende Demokratie die Frühe Neuzeit überlebt“ (333).
Diese These mit dem Autor zu verifizieren verlangt vom Leser ein wenig Gelassenheit und Geduld. Nicht ohne Lust zur Zensur verarbeitet B. über 1000 Titel. Hinzukommen enorme Mengen von Archivalien, deren Ausbreitung der Untersuchung streckenweise einen mäandernden Charakter gibt. Indessen ist die Arbeit reich an interessanten Details zum Verlauf von Landsgemeinden, den Voraussetzungen und Chanc |
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| Braun, Konstanze, Dr. Otto Georg Thierack (1889-1946) (= Rechtshistorische Reihe 325). Lang, Frankfurt am Main 2005. 287 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Braun, Konstanze, Dr. Otto Georg Thierack (1889-1946) (= Rechtshistorische Reihe 325). Lang, Frankfurt am Main 2005. 287 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die im Februar 2005 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel angenommene, von Jörn Eckert betreute Dissertation der Verfasserin. Sie befasst sich mit dem ehemaligen Präsidenten des Volksgerichtshofs des Dritten Reiches, der im August 1942 zum Reichsjustizminister berufen wurde. Da bisher eine Biographie dieses an den wichtigsten Stellen der Justiz wirkenden Juristen, von dem keinerlei persönliche Zeugnisse aufgefunden werden konnten, fehlte, schließt die Verfasserin mit der vorliegenden Arbeit eine deutliche Lücke.
Die Untersuchung ist detailliert in 12 Teile gegliedert. Der kurzen Einleitung folgen wenige Sätze über die Herkunft. Danach sind die Thieracks eine seit 1633 nachweisbare Niederlausitzer Bauern- und Bürgerfamilie und ist der als Kaufmann in Wurzen in Sachsen (25 Kilometer östlich Leipzigs) tätige Vater des am 19. April 1889 und damit einen Tag vor Adolf Hitler geborenen Otto Georg Thierack im März 1891 gestorben.
Thierack besuchte Volksschule und humanistisches Gymnasium in Wurzen und schloss das Abitur als durchschnittlicher Schüler zwischen gut und befriedigend ab. 1910 nahm er das Studium der Rechts- und Staatswissenschaften in Marburg auf, wo er nach zwei Wochen dem schlagenden Corps Guestphalia Marburg beitrat und bald einschlägig gezeichnet wurde. 1911 setzte er das Studium in Leipzig fort und 1913 bestand er die erste juristische Staatsprüfung mit befriedigend.
Danach bearbeitete er das Dissertationsthema Wem fällt das Vermögen eines rechtsfähigen Vereins des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach dem Verluste seiner Rechtsfähigkeit zu und wie gestaltet sich dieser Anfall? Am 12. Februar 1914 wurde er promoviert. Die Promotionsakte ist nicht erhalten, der Doktorvater von der Verfasserin nicht benannt.
Nach d |
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| Briefe deutscher und Schweizer Germanisten an Karl Josef Anton Mittermaier, hg. v. Jelowik, Lieselotte (= Ius Commune Sonderheft 143). Klostermann, Frankfurt am Main 2001. X, 495 S. Besprochen von Erik Jayme. |
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Briefwechsel stellen im 19. Jahrhundert eine ganz wesentliche Quelle für das Verständnis wissenschaftlicher Diskurse dar.[1] Die Briefe an und von Mittermaier bilden aber auch insoweit eine Ausnahme, als Mittermaier ungewöhnlich viele Briefpartner hatte, mit denen er in angeregtem Gedankenaustausch stand. Dies hängt auch damit zusammen, daß er mehrere Zeitschriften begründet hatte oder an solchen ständig mitarbeitete. Zusammen mit Zachariae gab er die weltumspannende „Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes“ heraus. Seine Korrespondenz mit den Autoren und Rezensenten nimmt daher einen besonderen Raum ein. Mittermaier war Italien besonders verbunden[2]; er hatte das Land bereist, im Jahre 1844 ein Buch „Italienische Zustände“[3] veröffentlicht und war mit vielen italienischen Juristen befreundet.[4] Er korrespondierte aber mit der halben Welt[5] und auch mit vielen Kollegen in Deutschland. Die Briefe befinden sich vor allem im Mittermaier-Nachlaß in der Universitätsbibliothek Heidelberg.[6] Die heutige Forschung hat sich die Aufgaben geteilt. Die Edition der Briefe italienischer Korrespondenten wird in Italien betreut; die anderen Briefwechsel werden im Frankfurter Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte erfasst und herausgegeben. Zu diesen gehört der hier zu besprechende Band „Germanisten“.
Mittermaier war ein Universaljurist. Er vertrat viele Fächer, u. a. die beginnende Rechtsvergleichung[7], das Strafrecht und das deutsche Privatrecht.[8] Als „Germanist“ glaubte er „an die gegenwartsgestaltende Kraft der Historie“[9]. Die Aufarbeitung der deutschrechtlichen Elemente des gegenwärtigen Rechts wurde sein Arbeitsprogramm. Mit der Zeit geriet er somit in einen gewissen Gegensatz |
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| Briefwechsel der Brüder Jacob und Wilhelm Grimm mit Gustav Hugo, hg. v. Bialas, Stephan (= Jacob und Wilhelm Grimm Briefwechsel Kritische Ausgabe 3). Hirzel, Stuttgart 2004. 473 S. Besprochen von Lieselotte Jelowik. |
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Der vorliegende Band stellt den bisher nur „fragmentarisch und unzuverlässig“ (S. 13) erschlossenen Briefwechsel der Brüder Grimm mit Gustav Hugo in einer vollständigen und gediegenen Edition vor. Sie umfasst 288 Briefe, von denen der Großteil, nämlich 152, von Wilhelm Grimm an Hugo gerichtet sind. Lediglich 14 Briefe an Hugo stammen von Jacob Grimm. Von Gustav Hugo liegen 90 Gegenbriefe vor, deren Adressaten zum überwiegenden Teil Wilhelm Grimm bzw. dessen Frau Dorothea sind. Diese familiäre Dimension des Briefwechsels weist bereits darauf hin, dass zwischen Hugo und den Grimms ein freundschaftlich vertrautes, beinahe innig zu nennendes Verhältnis bestand, das auch den Inhalt vieler Briefe kennzeichnet. Der Briefwechsel umfasst den Zeitraum von 1817 bis 1844 mit deutlichem Schwerpunkt in den dreißiger und vierziger Jahren. Dass in dieser Zeit mitunter täglich Briefe, vornehmlich zwischen Hugo und Wilhelm Grimm hin und her gingen, zeugt von der Intensität der Beziehungen. Wie sehr vor allem Hugo dieser fast tägliche Austausch zum Bedürfnis geworden war, zeigen seine öfter in Briefen vereinigten tagebuchartigen Aufzeichnungen (S. 64ff., 211ff., 282ff.). Trotz seines Augenleidens, das ihn häufig zwang, „mit Hülfe fremder Augen zu schreiben“ (S. 288), hielt Hugo bis zuletzt an der Gepflogenheit des häufigen, fast regelmäßigen Briefwechsels fest. Die in der Göttinger, möglicherweise schon in der Kasseler Zeit der Brüder Grimm begründete enge Beziehung zu Hugo bewährte sich vor allem in der auf die Amtsenthebung der „Göttinger Sieben“ folgenden Zeit, in der Hugo zeitweilig Wilhelm Grimm und dessen Familie beherbergte und auch finanziell unterstützte. Die hannoverschen und göttingischen Vorgänge des Jahres 1837 bilden zwangsläufig ein |
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| Bundesgesetz über das Obligationenrecht (vom 14. Brachmonat 1881), Schweizerisches Bundesblatt 33. Jahrgang. III, Nr. 26, 18. Juni 1881, textualisiert v. Köbler, Gerhard. http://koeblergerhard.de, 2005. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Für das Recht war die Erfindung der Schrift ein Meilenstein, weil sie es für jedermann in gleicher Weise dauerhaft verfügbar machte, wenn er nur lesen konnte. Mit dem Buchdruck mit beweglichen Lettern gewann diese Verfügbarkeit einen vielen Nutzern erschwinglichen Preis. Das elektronische Zeitalter eröffnet die Ubiquität praktisch zum Nulltarif.
Sucht der Rechtshistoriker deswegen nach seinen Rechtsquellen im Internet, so muss er freilich auch heute noch die Verschiedenheit von Wunsch und Wirklichkeit feststellen. Zwar gibt es bereits eine sehenswerte Zahl digitalisierter Rechtsquellen, die meist von öffentlichen Stellen mit öffentlichen Mitteln geschaffen worden sind. Die älteren Texte sind aber fast alle nur als gescannte Bilder verfügbar und deswegen nicht für alle Forschungszwecke uneingeschränkt geeignet.
Wer diese Schranken aufheben will, ist bislang auf den eigenen mühevollen Einsatz verwiesen. Er muss nämlich die Bilder mit deutlichen Verlusten in Texte umformen. Weil zahlreiche der betreffenden Drucke nicht in von der Gegenwart bevorzugten Typen gesetzt sind, bedeutet die Umsetzung praktisch einen vollständigen händischen Neusatz.
Dessenungeachtet hat die Aufgabe auch ihren Reiz. Deswegen ist am Beispiel des (bereits bei der Erstausgabe in modernen Lettern gesetzten) Obligationenrechtes der Schweiz ein erster Versuch unternommen. Auf der Grundlage der vom Schweizer Bundesarchiv in das Internet gestellten Fassung des am 1861 geglückten Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch und des am 1866 gescheiterten Dresdener Entwurfes eines Obligationenrechts des Deutschen Bundes orientierten, am 14. Juni 1881 mit 880 Paragraphen verabschiedeten, in die drei Abteilungen Allgemeine Bestimm |
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| Carmichael, Calum, Ideas and the Man: Remembering David Daube (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 177). Klostermann, Frankfurt am Main 2004. VIII, 173 S., incl. 3 S. Abb. Besprochen von Hans-Peter Benöhr. |
Ganzen Eintrag anzeigen Carmichael, Calum, Ideas and the Man: Remembering David Daube (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 177). Klostermann, Frankfurt am Main 2004. VIII, 173 S., incl. 3 S. Abb. Besprochen von Hans Peter Benöhr.
Zur Ergänzung des Hinweises auf den bedeutsamen Sammelband über deutsche Juristen in England[1] ist es geboten, auf das ebenfalls 2004 erschienene Buch von Calum Carmichael über David Daube aufmerksam zu machen. Von der Bedeutung, Menge und Vielfalt seiner Publikationen[2] zeugt die Serie der teilweise schon zu Daubes Lebzeiten von Carmichael herausgegebenen „Collected Works“: „Talmudic Law[3]“, „New Testament Judaism[4]“, „Biblical Law and Literature[5]“, „Ethics[6]“ und das von D. Simon und D. Cohen herausgegebene Roman Law“[7]. Die Bereiche überschneiden sich, die Aufsätze greifen meistens in mehrere Bereiche hinein. Es ist nicht der Zweck unserer Worte, David Daube nochmals vorzustellen[8]. Einzigartig dürfte die mehrfache Verbindung von „New Testament“ und „Judaism“ sein, mit der er bei Christen wie Juden Befremden auslöste.
Zweitens äußert sich Daube in seinen Schriften über seinen jüdischen Glauben und über die Geschehnisse seiner Zeit. Obwohl seine Wissenschaftsgebiete Jahrtausende vom Tagesgeschehen entfernt zu sein scheinen, sind doch Nationalsozialismus und Antisemitismus, Verfolgung und Völkermord immer präsent[9]. Es ist unvergessen, dass Daube, dem 1933 nach dem Abschluss seiner Dissertation die Promotion verweigert worden war, in dem ersten Nach-Nazi-Band der Savigny-Zeitschrift einen berühmten Artikel publiziert hat[10]. Weitere Reflexionen und Handlungen überliefert Carmichael. Gewiss kann die Fragen zu Zeitgeschehen und Religion jeder nur für seine eigene Person beantworten, Daubes Antworten können also nicht repräsentativ für alle Emigranten gegeben und genommen werden. Aber ich halte es für wichtig, dass hier überhaupt jemand über diese Dinge spricht. In dem genannten Sammelband über die deutsc |
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| Caroni, Pio, Die Einsamkeit des Rechtshistorikers. Notizen zu einem problematischen Lehrfach. Helbing und Lichtenhahn. Basel 2005. XI, 175 S. Besprochen von Stephan Meder. |
Ganzen Eintrag anzeigen Caroni, Pio, Die Einsamkeit des Rechtshistorikers. Notizen zu einem problematischen Lehrfach. Helbing und Lichtenhahn. Basel 2005. XI, 175 S. Besprochen von Stephan Meder.
Einsamkeit und Freiheit - das sind Begriffe, auf deren Grundlage Wilhelm von Humboldt vor knapp zweihundert Jahren sein Bildungsideal formuliert hat: Danach sollen Lehrende und Lernende aus dem Zusammenhang der bürgerlichen Lebenssphäre und ihren praktischen Zwecken und Interessen herausgenommen und für eine durch reine Wissenschaft vermittelte Bildung freigestellt werden. In Verbindung mit Einsamkeit definiert Humboldt Freiheit negativ durch Abgrenzung der Wissenschaft gegenüber den pragmatischen, auf nützliche Berufsausbildung gehenden Forderungen der Gesellschaft und positiv durch das auf reine Wissenschaft beschränkte Leben des Gelehrten.[1] Dieses Bildungsideal steht bekanntlich seinerseits in einem umfassenden, zweieinhalb Jahrtausende währenden Traditionszusammenhang. Es war zuerst Aristoteles, der zur Charakterisierung einer von der Praxis gelösten Wissenschaft den Begriff der theoria (lat. contemplatio) eingeführt hat: Während die praktischen und im Dienste der „Künste“ stehenden Wissenschaften die Aufgabe haben, die Dinge für uns verfügbar zu machen und so immer praktischen Zwecken untergeordnet sind, sollen nach Aristoteles die „theoretischen“ Wissenschaften als „nicht notwendige“ und daher „freie“ Erkenntnis ihren Zweck in sich selbst tragen.[2]
Die „Einsamkeit des Rechtshistorikers“ handelt vom „Gesundheitszustand der Rechtsgeschichte“, den man gegenwärtig wohl eher mit Ausdrücken wie „Krise, Niedergang, Agonie und dergleichen“ beschreiben würde (S. V). Wer in solchen Zeiten Wissenschaft um der „freien“ Erkenntnis willen betreibt, kann mit praktischen Bedürfnissen und Interessen der Gesellschaft leicht in Konflikt geraten: „Die titelgebende Einsamkeit wird“, wie im Vorwort näher ausgeführt, „zunächst in der Beziehung zu den Vertretern des geltenden |
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| Caspary, Gundula, Späthumanismus und Reichspatriotismus. Melchior Goldast und seine Editionen zur Reichsverfassungsgeschichte (= Formen der Erinnerung 25). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2006. 240 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Caspary, Gundula, Späthumanismus und Reichspatriotismus. Melchior Goldast und seine Editionen zur Reichsverfassungsgeschichte (= Formen der Erinnerung 25). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2006. 240 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Wer nach den Anfängen der deutschen Rechtsgeschichte sucht, findet vor Hermann Conring nur Weniges. Am ehesten stehen am Beginn noch humanistische Editoren. Zu diesen zählt Melchior Goldast von Haiminsfeld, der in der Forschung vielfach als Handschriftendieb und Geschichtsfälscher angesehen wird und dessen Tätigkeit die Verfasserin eine gerechte Form der Erinnerung vermitteln möchte.
Ihre Arbeit ist ihre im Wintersemester 2003/2004 vom Fachbereich Geschichts- und Kulturwissenschaften der Universität Gießen angenommene, von Peter Moraw betreute und im Sonderforschungsbereich Erinnerungskulturen erstellte Dissertation. Sie gliedert sich klassisch in Einleitung, Untersuchung und Schluss. Am Ende sind Abkürzungen, Quellen und Literatur sowie ein Verzeichnis von vielleicht 200 Namen angefügt.
Bei der Untersuchung beginnt die Verfasserin angesichts des Fehlens einer überzeugenden Biographie Goldasts mit eigenen Überlegungen zum Werden und Sein dieses späthumanistischen Publizisten. Mit Martin Mulsow lässt sie das Studium in Altdorf beginnen, wo Goldast bis 1598 Petrus Wesenbeck, Scipio Gentilis und Conrad Rittershausen gehört haben und dadurch mit dem mos Gallicus verbunden worden sein dürfte. Seine philosophischen Studien schloss er 1597 bei seinem Landsmann und wohl auch Verwandten Philipp Scherb mit dem Magister artium ab, einer juristischen Disputation über den Zivilprozess und den Prozessaufwand konnte er aus Kostengründen den Erwerb des juristischen Doktorgrads nicht mehr folgen lassen.
Nach der Rückkehr in die Schweiz unterstützte er besonders den wohlhabenden Universalgelehrten Bartholomäus Schobinger (1566-1604) bei der Herausgabe der historischen Schriften Joachim von Watts. Al |
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| Catalunya i Espanya – Vint-i-cinc anys de l’Estatut d’Autonomia, koord. v. Serrano Daura, Josep. (= Actes de la 7ena Jornada d’Estudis Locals, Bot, 13. November 2004). Ajuntament de Bot (Terra Alta), Barcelona 2005. 144 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Catalunya i Espanya – Vint-i-cinc anys de l’Estatut d’Autonomia, koord. v. Serrano Daura, Josep. (= Actes de la 7ena Jornada d’Estudis Locals, Bot, 13. November 2004). Ajuntament de Bot (Terra Alta), Barcelona 2005. 144 S. Besprochen von Thomas Gergen.
Das katalanische Reformreferendum über ein neues Autonomiestatut vom 18. Juni 2006 wurde längst nicht nur in ganz Spanien, sondern auch im europäischen Ausland thematisiert[1]. Die hier versammelten vier Aufsätze zum katalanischen Autonomiestatut und zu seinem 25jährigen Jubiläum (1979-2004) weisen bereits im Titel nicht bloß auf die Vergangenheit, sondern zugleich auf die Neuverhandlung und die Reform des Statuts der autonomen Region (Comunidad Autónoma) Katalonien hin.
Im 15. Jahrhundert war für die Selbstverwaltung und eigenständige Regierung Kataloniens die zunehmende Macht der „Deputatió“ von Bedeutung; dies stellt Albert Estrada-Rius in seinem Beitrag „Algunes acotacions a l’entorn de la Deputació del General de Catalunya“ vor. Jesús Fernández-Viladrich widmet sich dem katalanischen Kommunalrecht vom Spätmittelalter bis heute in „Hacia una caracterización conceptual del Derecho Municipal catalán. Desde los inicios del período del movimiento recopilador hasta nuestros días”. Den Zusammenhang zwischen Katalonien, Spanien und Europa webt Montserrat Nebrera González in ihrem Aufsatz „Catalunya, Espanya, Europa: estat de la qüestió en el darrer quart de segle”. Der letzte Beitrag von Manel Laporta Grau vermittelt Zukunftskonzepte, wie Katalonien in der Europäischen Union sein politisches Gewicht geltend machen kann; hierbei fällt auf, dass Spanien nicht mehr im Titel erscheint („Catalunya i la Unió Europea: reptes de futur“)[2].
Der Tagungsband enthält schließlich noch einen wichtigen Verweis auf den 6. Band der Reihe „Estudis locals“, der dem Zusammenhang von spanischem Erbfolgekrieg und Katalonien gewidmet ist[3].
Saarbrücken |
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| Chlosta, Christiane, Nur dem Gesetz unterworfen? Eine rechtsgeschichtliche Untersuchung zu Idee und Wirklichkeit richterlicher Gesetzestreue unter besonderer Berücksichtigung der Aufwertungsrechtsprechung und des richterlichen Prüfungsrechts (= Rechtshistorische Reihe 312). Lang, Frankfurt am Main 2005. 229 S. Besprochen von André Depping. |
Ganzen Eintrag anzeigen Chlosta, Christiane, Nur dem Gesetz unterworfen? Eine rechtsgeschichtliche Untersuchung zu Idee und Wirklichkeit richterlicher Gesetzestreue unter besonderer Berücksichtigung der Aufwertungsrechtsprechung und des richterlichen Prüfungsrechts (= Rechtshistorische Reihe 312). Lang, Frankfurt am Main 2005. 229 S. Besprochen von André Depping.
Die Autorin will in ihrer von Jörn Eckert betreuten Dissertation die Stellung der Rechtsprechung gegenüber dem Gesetzgeber durch Kaiserreich, Weimarer Republik, Nationalsozialismus und die frühe Bundesrepublik verfolgen. Es verwundert bei dieser großen Aufgabe nicht, dass die Untersuchung außerhalb der beiden Weimarer Schwerpunkte, der Aufwertungsrechtsprechung des Reichsgerichts und der Diskussion eines richterlichen Prüfungsrechts in der Staatsrechtslehre, nicht mehr als zusammenfassende Wiedergabe weniger Klassiker bleibt. Mit Begriffsjurisprudenz, Positivismus, Freirechtsbewegung, konkretem Ordnungsdenken und Renaissance des Naturrechts begegnet man bekannten Schlagworten durch die gewohnten Filter eines Wieacker, Larenz oder Rüthers. Noch immer scheint der Griff zu den großen Pionieren näher zu liegen als der Blick in neuere Untersuchungen, die Vieles relativieren und genauer fassen.
Die Schwerpunkte sind eine genauere Lektüre wert. Die Autorin liefert zunächst einen Überblick über die dogmatischen Ansätze des Reichsgerichts zur Bewältigung der Inflationsproblematik, um sich dann der rechtspolitischen Diskussion im Vorfeld des Aufwertungsgesetzes und der Inanspruchnahme des richterlichen Prüfungsrechts durch das Reichsgericht zuzuwenden. Sie betont den Ausnahmecharakter der Aufwertungsrechtsprechung, verneint antidemokratische und antiparlamentarische Tendenzen in den untersuchten Urteilen und stellt fest, dass das Prüfungsrecht in der Rechtsprechung vor allem eine Drohung blieb. Hier hat die Autorin bei der Einordnung ihrer Ergebnisse mit den Arbeiten Knut Wolfgang Nörrs einen guten Griff ge |
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| Colao, Floriana, Avvocati del Risorgimento nella Toscana della Restaurazione (= Storia dell’avvocatura in Italia). Il Mulino, Bologna 2006. 410 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
Ganzen Eintrag anzeigen RanieriColaoavvocati20060908 Nr. 11624 ZRG GA 124 (2007) 57
Colao, Floriana, Avvocati del Risorgimento nella Toscana della Restaurazione (= Storia dell’avvocatura in Italia). Il Mulino, Bologna 2006. 410 S. Besprochen von Filippo Ranieri.
Vor einigen Jahren hat der italienische „Consiglio Nazionale Forense“ als Vereinigung der italienischen Rechtsanwaltskammern die Initiative ergriffen, eine Schriftenreihe von historischen Studien zur Geschichte der italienischen Anwaltschaft zu gründen. Einige wichtige Monographien zur Geschichte der Anwaltsprofession in Italien sind seitdem erschienen. Hier seien etwa erwähnt F. Tacchi, Gli avvocati italiani dall’Unità alla Repubblica, Bologna, 2002; Un progetto di ricerca sulla storia dell’avvocatura, a cura di G. Alpa e R. Danovi, Bologna, 2003; Donne e diritti. Dalla sentenza Mortara del 1906 alla prima avvocata italiana, a cura di N. Sbano, Bologna, 2004; C. Cavagnari/E. Caldara, Avvocati e procuratori, Bologna, 2004. In diesen Rahmen ordnet sich auch die hier anzuzeigende Untersuchung ein. Die Verfasserin lehrt italienische Rechtsgeschichte an der Rechtsfakultät der Universität Siena. Sie ist bereits mit einer Reihe von Studien zur Rechts- und Verfassungsgeschichte des italienischen Risorgimento aufgetreten. Zuletzt sei an ihre Arbeit zur Kodifikationsbewegung im Großherzogtum Toskana erinnert: Progetti di codificazione civile nella Toscana della Restaurazione, Bologna 1999. Schwerpunkt der hier anzuzeigenden Untersuchung ist die Geschichte der toskanischen Anwaltschaft von der Restauration des Großherzogtums im Jahre 1814 bis zur italienischen Vereinigung ein halbes Jahrhundert später. Der Blick der Verfasserin reicht aber auch in die napoleonische Zeit zurück, ebenso wie er die ersten Jahrzehnte der politischen Geschichte des neuen italienischen Königreichs streift. Das Buch ist im Wesentlichen historisch gegliedert. In einem ersten Kapitel „I difensori e la giustizia nei primi anni |
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| Cuadernos de Historia del Derecho, hg. v. Departamento de Historia del Derecho, Bd. 12. Servicio de publicaciones Universidad Complutense, Madrid 2005. 372 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Cuadernos de Historia del Derecho, hg. v. Departamento de Historia del Derecho, Bd. 12. Servicio de publicaciones Universidad Complutense, Madrid 2005. 372 S. Besprochen von Thomas Gergen.
Mit Band 12 seiner Jahrbücher für Rechtsgeschichte setzt das Institut für Rechtsgeschichte der Madrider Universität Complutense die Veröffentlichung wichtiger Beiträge fort. Lag der Schwerpunkt in Band 11[1] noch in der Neuzeit und hier insbesondere auf Arbeiten zum spanischen und portugiesischen Kolonialrecht in Iberoamerika, konzentrieren sich die hier versammelten Aufsätze geographisch und thematisch auf die Iberische Halbinsel sowie auf das übrige Europa. Diese Beiträge sollen im Folgenden kurz gewürdigt werden.
Den Anfang macht Diego Catalán Menéndez-Pidal mit seinem Aufsatz über „Historische und philologische Wahrheit“ (Verdad histórica, verdad filológica). Unter den allerersten Werken über die Geschichte Spaniens gehört nicht nur die bekannte Abhandlung von Alfons X. von ca. 1270, sondern auch die Kulturgeschichte des Königreichs Aragonien, die im Allgemeinen auch unter dem Namen Crónica pinatense bzw. von San Juan de la Peña in Umlauf war. Der Verfasser arbeitet plausibel heraus, dass die erste der drei verschiedenen Fassungen der Crónica pinatense Jahrzehnte vor der spanischen Geschichte von Alfons X., nämlich 1246/47 entstand. Darüber hinaus vergleicht er die Fassungen der Crónica mit dem Ziel, die Originalversion auszumachen, d.h. die Version, die als Quelle für die beiden anderen diente.
Gérard D. Guyon, Ordinarius für Rechts- und Institutionengeschichte in Bordeaux, beschäftigt sich mit dem Juristen und Richter am “Parlement de Bordeaux” Jean d’Arrérac (Las premisas francesas de un derecho internacional público a mediados del siglo XVI. La "filosofía civil y de Estado" de Jean d'Arrérac). Jean d’Arrérac war der Verfasser einer Abhandlung über L’Irénarchie et la polémarchie von 1558 und gehörte einer neuen juristischen wie p |
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| Curia Regis Rolls Preserved in the Public Record Office, Vol. XX 34 to 35 Henry III [1250]), hg. v. Crook, David. The Boydell Press. Woodbridge 2006. 430 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen Curia Regis Rolls Preserved in the Public Record Office, Vol. XX 34 to 35 Henry III [1250]), hg. v. Crook, David. The Boydell Press. Woodbridge 2006. 430 S. Besprochen von Susanne Jenks.
Die ursprünglich als ,Curia Regis Rolls’, mittlerweile in ,Courts of Common Pleas and King's Bench, and Justices Itinerant: Early Plea and Essoin Rolls’ umbenannten Gerichtsprotokolle (Archivbestand: KB 26) enthalten die frühen Akten des Gerichts coram rege (vornehmlich Strafrechtsfälle) und des Court of Common Pleas (vornehmlich Privatrecht). Erst im Jahr 1272 wurden die Verhandlungen vor diesen beiden königlichen Gerichten getrennt aufgezeichnet (King's Bench Plea Rolls, Signatur: KB 27; Pleas Rolls of the Court of Common Pleas, Signatur: CP 40). Während ausgewählte Fälle aus den späteren Gerichtsakten in den verschiedenen Bänden der Selden Society im lateinischen Original mit englischer Übersetzung abgedruckt sind, wurde für die frühen Plea Rolls ein anderer Weg gewählt. Die in der Reihe ,Curia Regis Rolls’ veröffentlichten Gerichtsakten enthalten den vollständigen, kollationierten lateinischen Text.
Diese Reihe, die 1922 mit der Veröffentlichung der Plea Rolls des Jahres 1201 begann, wird mit dem hier zu besprechenden 20. Band, der das Jahr 1250 abdeckt, aus Kostengründen beendet. Der Band, der von einem führenden Mitarbeiter des englischen Nationalarchivs (TNA) erstellt wurde, enthält – neben einer kurzen Beschreibung der Akten und der Zusammensetzung des Gerichts im Jahr 1250 – insgesamt 1968 Eintragungen, die durch einen Namens- und Ortsindex erschlossen werden. Ein Sachindex ist dem Band leider nicht beigefügt.
Da jede gutgemachte Edition von Originalquellen, und um eine solche handelt es sich im vorliegenden Fall, zu begrüßen ist, wäre die Beendigung der Serie als großer Verlust anzusehen, wenn nicht die Selden Society und TNA auf Anregung David Crooks in Erwägung ziehen würden, weitere frühe Gerichtsrollen aus dieser Reihe als dig |
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| Das Europa des „Dritten Reichs“. Recht, Wirtschaft, Besatzung, hg. v. Bähr, Johannes/Banken, Ralf (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 181 = Das Europa der Diktatur 5). Klostermann, Frankfurt am Main 2005. VI, 288 S. Besprochen von Siegbert Lammel. |
Ganzen Eintrag anzeigen LammelDasEuropa20060809 Nr. 11361 ZRG GA 124 (2007) 70
Das Europa des „Dritten Reichs“. Recht, Wirtschaft, Besatzung, hg. v. Bähr, Johannes/Banken, Ralf (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 181 = Das Europa der Diktatur 5). Klostermann, Frankfurt am Main 2005. VI, 288 S. Besprochen von Siegbert Lammel.
In zehn länderorientierten und einer sachorientierten Studie werden die wirtschaftlichen Tatbestände der deutschen Besatzung in den von ihr betroffenen europäischen Ländern dargestellt, übergreifend zusammengefasst in einer allgemeinen Einleitung. Polen, Norwegen, die Niederlande, Frankreich, Serbien, Griechenland und schließlich Italien erduldeten eine mehr oder minder umfangreiche wirtschaftliche Ausbeutung. Grundgedanke des NS-Wirtschaftens war dabei die Schaffung eines gesamteuropäischen Wirtschaftsraumes (zynisch betrachtet eine Vorwegnahme der Europäischen Gemeinschaft), allerdings einzig zu Diensten des Deutschen Reiches. Diese Dienstleistungen waren in ihrer geplanten Intensität noch zu unterscheiden hinsichtlich der westlichen und der östlichen besetzten Länder. Während im Westen eine Art selbständiger (Kollaborations-)Verwaltung geduldet bzw. installiert wurde, griff das Regime im Osten zur direkten Herrschaft; denn dort waren keine (schein-)selbständigen Staaten geplant, sondern ein Reservoir für eine Sklavenwirtschaft, Schaffung eines Kolonialreiches. Aber auch in den westlichen Ländern wird von den Verfassern stets der Verstoß gegen die Regelungen der Haager Landkriegsordnung betont. Wenn dem (unzweifelhaft) so war, stellt sich doch die Frage: wozu brauchten die Besatzer dann eigentlich eine Rechtsordnung? Diese Frage stellt sich besonders hinsichtlich der beiden Polen-Artikel. Konfiskationen, Demontagen, Enteignungen erhielten nachträglich (!) eine formal rechtliche Grundlage. Selbst die Güter der ermordeten Juden standen unter einem Rechtsvorbehalt: ihre spätere Verwertung durch Verkauf scheiterte rechtl |
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| Das Heilige Römische Reich – Schauplätze einer tausendjährigen Geschichte (843-1806), hg. v. Herbers, Klaus/Neuhaus, Helmut. Böhlau, Köln 2005. VII, 343 S., zahlr. Ill. Besprochen von Arno Buschmann. |
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Mit diesem reich bebilderten Band wird erstmals in dieser Form die Geschichte des Heiligen Römischen Reiches von den Anfängen bis zu seinem Ende am 6. August des Jahres 1806 unter Verwendung der neuesten Forschungsergebnisse und eines ausgewählten Bildmaterials zusammenhängend dargestellt.
Lange Zeit war das Heilige Römische Reich als solches kein spezifischer Gegenstand historischer Forschung und historiographischer Darstellung. Seine Geschichte wurde stets als Bestandteil einer deutschen Geschichte angesehen, deren Anfänge in die Zeit der germanischen Völker zurückverlegt und deren Ende in den deutschen Staaten der Gegenwart bzw. nach deren Wiedervereinigung in der jetzigen Bundesrepublik gesehen wurde. Daß das Heilige Römische Reich ein eigenständiges historisches Gebilde war, das einer eigenen historischen Forschung und historiographischen Darstellung bedurfte, wurde geflissentlich übersehen, ganz zu schweigen von dem abschätzigen, von der nationalstaatlichen Grundeinstellung des 19. Jahrhunderts geprägten historiographischen Beurteilung durch Geschichtswissenschaft und Geschichtsschreibung. Erst seit der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts hat sich hier ein allmählicher Wandel der Auffassung angebahnt und zur einer vorsichtigen Revision der überlieferten Beurteilung geführt, auch wenn dies nur langsam in das allgemeine Bewußtsein eingedrungen ist. Inzwischen kann als gesicherte Erkenntnis angesehen werden, daß das Heilige Römische Reich als Herrschaftsorganisation, Friedens- und Rechtsverband eine weit größere Rolle in den tausend Jahren seines Bestehens gespielt hat als dies früheren Historiker- und Rechtshistorikergenerationen, die allesamt dem Traum von einem militärischen Kommandostaat als Maßstab für die Beurteilung aller |
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| Das Heilige Römische Reich und sein Ende 1806 – Zäsur in der deutschen und europäischen Geschichte, hg. v. Hartmann, Claus Peter/Schuller, Florian (= Themen der katholischen Akademie in Bayern). Pustet, Regensburg 2006. 160 S., Ill. Besprochen von Arno Buschmann. |
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Der vorliegende schmale Band enthält die Vorträge, die auf einem Symposion gehalten wurden, das die Katholische Akademie in Bayern aus Anlass der zweihundertsten Wiederkehr des Endes des Heiligen Römischen Reiches im Frühjahr dieses Jahres veranstaltet hat. In ihnen werden nicht nur das Heilige Römische Reich als solches und Geschehnisse des Jahres 1806, die zu seinen Ende führten, behandelt, sondern auch - wie schon im Untertitel des Buches angedeutet - die vielfältigen Auswirkungen, die das Ende des Reiches in Deutschland wie in Europa nach sich zog. Zu Recht wird von den Herausgebern betont, dass sich das Bild des Heiligen Römischen Reiches in der neueren Forschung stark gewandelt hat und das Reich nicht mehr nur negativ beurteilt wird, wie dies in der nationalstaatlich orientierten Geschichtsschreibung des 19. und 20. Jahrhunderts der Fall war. Mehr und mehr zeige sich, so die Herausgeber, dass das Reich vor allem in seiner Spätphase eine Rechts- und Friedensordnung mit vielen Ausgleichsmechanismen gewesen sei, die nach dem Grundsatz „Recht vor Macht“ funktioniert habe und vielleicht interessantes Anschauungsmaterial für die Organisation der Vereinigung Europas in der Gegenwart liefern könne.
Diese Thematik beherrscht sämtliche abgedruckten Vorträge, von denen leider der kunsthistorische Vortrag aus Kostengründen nicht hat abgedruckt werden können. Den Reigen eröffnet Peter C. Hartmann mit einer Skizze über das Reich als föderalistisches Staatsgebilde, das sich für ihn als eine funktionierende Organisation der Regionen in Mitteleuropa mit politischer, kultureller und religiöser Vielfalt darstellt. Es folgt ein Beitrag von Johannes Burkhardt über die Frage nach vorparlam |
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| Das Mainzer Subsidienregister für Thüringen von 1506, bearb. v. Bünz, Enno (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Thüringen, große Reihe 8). Böhlau, Köln 2005. XLV, 629 S., 4 Ill., 1 Kart. Besprochen von Alois Gerlich. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Mainzer Subsidienregister für Thüringen von 1506, bearb. v. Bünz, Enno (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Thüringen, große Reihe 8). Böhlau, Köln 2005. XLV, 629 S., 4 Ill., 1 Kart. Besprochen von Alois Gerlich.
Die Amtszeit des nur kurz (1504-1508) regierenden Mainzer Erzbischofs Jakob von Liebenstein ist bemerkenswert durch mannigfache Anläufe zu administrativer Erfassung der Erzdiözese und der Geldbeschaffung besonders für die Palliumsteuer. Um Mittel für diese Aufgaben und Pflichten zu gewinnen, verfügte der Erzbischof eine Sammlung der meist als Subsidium Caritativum bezeichneten Abgaben des Klerus bis Martini 1506. Die Urkunden vom 28. April 1505 und für eine abermalige Steuer vom 10. August 1507 aus dem Staatsarchiv Würzburg veröffentlich Enno Bünz im Anhang (S. 383-390).
Erörterungen über Ursprung und Rechtsnatur solcher Abgaben wurden geprägt durch eine Studie des Mainzer Archivars Hans Knies (Zeitschrift Rechtsgeschichte, kanonistische Abteilung 19, 1930, S. 51-138). Über die Verwaltung der thüringischen Teile der Erzdiözese Mainz legte in jüngerer Zeit Georg May grundlegende Untersuchungen vor. Das Subsidienregister von 1506 wurde schon 1882 von Ulrich Stechele in unzulänglicher Art veröffentlicht. Eine Neubearbeitung wurde notwendig, die jetzt Enno Bünz, Autor vieler Abhandlungen zur thüringischen Kirchengeschichte, als „die insgesamt bestdokumentierte Klerusbesteuerung im Erzbistum Mainz im Laufe des Mittelalters“ vorlegt. Die editorische Leistung beruht auf einem Vergleich der Handschriften und Teilhandschriften in den Staatsarchiven Würzburg, Rudolstadt und Magdeburg. Als Grundlage seiner Edition nimmt Bünz die Stechele unbekannt gebliebene Würzburger Überlieferung in den Mainzer Ingrossaturbüchern und berücksichtigt Abweichungen in den anderen Fassungen. Die Anteile der an einem solchen Werk beteiligten Hände werden kenntlich gemacht. Die Geldangaben beruhen im Wesentlichen auf regionalen Währun |
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| Das selbstgeschaffene Recht der Wirtschaft. Zum Gedenken an Hans Großmann-Doerth (1894-1944), hg. v. Blaurock, Uwe/Goldschmidt, Nils/Hollerbach, Alexander (= Beiträge zur Ordnungstheorie und Ordnungspolitik 171). Mohr (Siebeck), Tübingen 2005. 123 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das selbstgeschaffene Recht der Wirtschaft. Zum Gedenken an Hans Großmann-Doerth (1894-1944), hg. v. Blaurock, Uwe/Goldschmidt, Nils/Hollerbach, Alexander (= Beiträge zur Ordnungstheorie und Ordnungspolitik 171). Mohr (Siebeck), Tübingen 2005. 123 S. Besprochen von Werner Schubert.
Das „selbstgeschaffene Recht der Wirtschaft“ sowie „sinnlos gewordenes liberales Wirtschaftsrecht“ und dessen ordnungspolitische Einordnung waren die zentrale Thematik von Hans Großmann-Doerth, dem das Walter Eucken Institut zusammen mit der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Freiburger Universität 2004 aus Anlass des 60. Todestages dieses Juristen eine Gedenkveranstaltung widmete. Der Band vereinigt neben einer Einführung von N. Goldschmidt (Hans Großmann-Doerth und die Freiburger Schule) Beiträge über Großmann-Doerth im Kontext der Freiburger Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät (M. H. Speck) und über „Wirtschaft und Rechtsordnung. Möglichkeiten und Grenzen autonomer Rechtssetzung“ (U. Blaurock). Es folgen der Wiederabdruck der Freiburger Antrittsvorlesung von 1933: „Selbstgeschaffenes Recht der Wirtschaft und staatliches Recht“, Briefe Großmann-Doerths sowie eine Bibliographie und ein Verzeichnis der gemeinsamen Seminare Großmann-Doerths mit Freiburger Wirtschaftswissenschaftlern. Großmann-Doerth war nach seiner Habilitation bei Wüstendorfer (Hamburg) 1930 einem Ruf an die Deutsche Universität Prag gefolgt, bevor er Anfang 1933 nach Freiburg kam. Zusammen mit Walter Eucken war er Gutachter der Habilitationsschrift Franz Böhms. Bereits 1933 begründete er die Forschungsgemeinschaft von Juristen und Volkswirten (sog. Freiburger Schule) mit Gemeinschaftsseminaren und 1936 mit Eucken und Böhm die Schriftenreihe „Ordnung der Wirtschaft“. Nach der Einleitung in diese Schriftenreihe war die Wirtschaftsverfassung „als eine politische Gesamtentscheidung über die Ordnung des nationalen Wirtschaftslebens zu verstehen“ (S. 14).
Damit lag im Kern das Ged |
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| Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, hg. v. Stern, Klaus, Band 4, 1 Die einzelnen Grundrechte. Der Schutz und die freiheitliche Entfaltung des Individuums, bearb. v. Stern, Klaus in Verbindung mit Sachs, Michael/Dietlein, Johannes. Beck, München 2006. CXXIII, 2422 S. Besprochen von Andreas Kley. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, hg. v. Stern, Klaus, Band 4, 1 Die einzelnen Grundrechte. Der Schutz und die freiheitliche Entfaltung des Individuums, bearb. v. Stern, Klaus in Verbindung mit Sachs, Michael/Dietlein, Johannes. Beck, München 2006. CXXIII, 2422 S. Besprochen von Andreas Kley.
Der Autor zitiert im Vorwort den Talmud: „Es ist nicht möglich, das Werk zu vollenden, und es ist nicht erlaubt, das Werk zu verlassen“. Dessenungeachtet hat ihn offenbar den Fortgang der Zeit genötigt, den Teilband zu vollenden, zwar nicht als etwas Endgültiges, aber doch als ein grundlegendes Werk zum deutschen Staatsrecht. Die Vollendung erfolgt ganz und gar auf der Höhe der Gegenwart.
Der Band behandelt die folgenden einzelnen Grundrechte: die Menschenwürde (§ 97), Schutz der physischen Existenz (§ 98), Persönlichkeitsrecht (§ 99), Ehe und Familie (§ 100), Staatsangehörigkeit, Aufenthalt und Auslieferung (§§ 101-103), Handlungsfreiheit (§ 104), Schutz vor Zwangsarbeit (§ 105), Freiheit der Bewegung, Versammlung, Vereinigung und Kommunikation (§§ 106-108), die Medienfreiheit (§ 109, 110), Berufs- und wirtschaftsrechtliche Freiheiten (§§ 111, 112) und die Eigentumsfreiheit (§ 113).
Es ist an dieser Stelle nicht möglich, den CXXIII und 2422 Seiten umfassenden Band à fond zu erörtern. Stattdessen soll an Beispielen die grundlegende und aktuelle Behandlung des Stoffes untersucht werden. In § 97, S. 8ff. wird die „rocher de bronze“ genannte Menschenwürde in alle Dimensionen hin vertieft. „Einer zunehmend auf Materialität und Technizität bedachten modernen Welt täte“ – so der Autor – „eine Revitalisierung der Menschenwürde besonders gut“ (S. 17). Stern hält dafür, dass die „Menschenwürde zu einem Schlüsselproblem vieler Gegenwartsfragen der Menschheit geworden ist“ (S. 17). Der Hauptautor verweist auf die Neukommentierung von Art. 1 Abs. 1 GG in der Neuauflage von Maunz/Dürig von Mathias Herdegen. Dieser war wegen tatsächlic |
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| Der Dynastiewechsel von 751. Vorgeschichte, Legitimationsstrategien und Erinnerung, hg. v. Becher, Matthias/Jarnut, Jörg. Scriptorium, Münster 2004. VIII, 381 S. Besprochen von Martina Hartmann. |
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Eine im April 2002 in Bonn veranstaltete Tagung befasste sich 1251 Jahre nach dem Dynastiewechsel von den Merowingern zu den Karolingern mit dem Ereignis, das wir gewohnt sind, aus der Perspektive von Einhards Vita Karoli wahrzunehmen. Nachdem die Forschung sich in den letzten Jahren immer wieder mit der Bewertung der späten Merowingerkönige wie auch der Politik arnulfingisch-pippinidischen Hausmaier auseinandergesetzt hatte, bot es sich an, auf dieser Tagung einmal Bilanz zu ziehen.
Den Auftakt macht Rudolf Schieffer, „Die folgenschwerste Tat des Mittelalters“? Aspekte des wissenschaftlichen Urteils über den Dynastiewechsel von 751 (S. 1-13), der ausgehend von einem Zitat G. Fickers von 1912 die Bewertung des Ereignisses in der Forschung seit Mitte des 19. Jahrhunderts nachzeichnet. - Ian Wood, Usurpers and Merovingian Kingship (S. 15-31) untersucht verschiedene „Palastrevolutionen“ unter den Merowingern des 6. und 7. Jahrhunderts sowie die Rolle der dabei involvierten Personen und kommt zu dem Schluss, dass 751 nicht nur eine Dynastie aus der Geschichte verschwunden sei, sondern ein „Politikwechsel“ stattgefunden habe. Manche Erzählungen im Liber Historiae Francorum, an deren Glaubwürdigkeit schon wiederholt gezweifelt wurde, nimmt Wood allerdings vielleicht zu wörtlich. – Theo Kölzer, Die letzten Merowingerkönige: rois fainéants? (S. 33-60): ist eine gut geschriebene, kritische Auseinandersetzung mit den Versuchen Jean Versueils und anderer, die merowingischen „Schattenkönige“ politisch aufzuwerten. Kölzer sieht in der „Klosterpolitik“ der Königin Balthild den letzten Versuch einer eigenständigen merowingischen Politik, fordert aber zu Recht, die Bewertung der Merowingerzeit von der Bewertung der Merowingerkönige zu trennen. – Ulrich Nonn |
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| Deter, Gerhard, Handwerk vor dem Untergang? Das westfälische Kleingewerbe im Spiegel der preußischen Gewerbetabellen 1816-1861 (= Studien zur Gewerbe- und Handelsgeschichte der vorindustriellen Zeit 25). Steiner, Stuttgart 2005. 160 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Deter, Gerhard, Handwerk vor dem Untergang? Das westfälische Kleingewerbe im Spiegel der preußischen Gewerbetabellen 1816-1861 (= Studien zur Gewerbe- und Handelsgeschichte der vorindustriellen Zeit 25). Steiner, Stuttgart 2005. 160 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Gerhard Deter ist durch seine Münsteraner juristische Dissertation über Handwerksgerichtsbarkeit zwischen Absolutismus und Liberalismus – Zur Geschichte der genossenschaftlichen Jurisdiktion in Westfalen im 18. und 19. Jahrhundert (1986) und durch seine historische Dissertation Rechtsgeschichte des westfälischen Handwerks im 18. Jahrhundert- Das Recht der Meister (1990) für die Geschichte des Handwerks in Westfalen im 19. Jahrhundert bestens ausgewiesen. Er ist auch als Rezensent handwerksrechtsgeschichtlicher Untersuchungen in dieser Zeitschrift bereits hervorgetreten. Nun hat er fragend Handwerk vor dem Untergang vorgelegt.
Diese Arbeit geht von einer Petition der Handwerker Bielefelds an das Abgeordnetenhaus Preußens in Berlin kurz vor Weihnachten 1855 aus. In ihr spiegle sich die lange Zeit kaum angefochtene Auffassung der weitgehenden Vernichtung des im Mittelalter entstandenen Handwerks durch die Industrie im 19. Jahrhundert wieder. Ob sie zutreffe, sei aber noch nicht hinreichend erwiesen, weshalb eine Untersuchung dringlich sei.
Nach einem knappen Überblick über das preußische Handwerk stellt der Verfasser das Handwerk in den westfälischen Regierungsbezirken dieser Zeit sorgfältig und ausführlich dar. Einbezogen werden die Bauhandwerke, die metallverarbeitenden Handwerke, die holzverarbeitenden Handwerke, die Bekleidungshandwerke und die lederverarbeitenden Handwerke, die Nahrungsmittelhandwerke und schließlich das Töpferhandwerk. Insgesamt werden 23 einzelne Handwerke behandelt und im Gefüge des Gesamthandwerks und im Vergleich mit dem gesamten Preußen eingeordnet.
Im Ergebnis kommt der Verfasser zu der Feststellung, dass das Handwerk zwischen |
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| Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Der Reichstag zu Augsburg 1550/51, bearb. von Eltz, Erwein, Teilband 1, Teilband 2 (= Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe 19). Oldenbourg, München 2005. 733, 739-1681 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
Ganzen Eintrag anzeigen Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Der Reichstag zu Regensburg 1546, bearb. v. Aulinger, Rosemarie (= Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe 17). Oldenbourg, München 2005. 596 S.
Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Der Reichstag zu Augsburg 1550/51, bearb. von Eltz, Erwein, Teilband 1, Teilband 2 (= Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe 19). Oldenbourg, München 2005. 733, 739-1681 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg.
Zuletzt konnten in dieser Zeitschrift hinsichtlich der Zeit Karls V. die Akteneditionen zu den Reichstagen zu Speyer von 1542 und zu Worms von 1545 rezensiert werden (ZRG GA 121 [2004] S. 734-737). Mit den jetzt zu besprechenden Bänden werden zwei wichtige, diesen Ereignissen nachfolgende Reichstage vorgestellt, mit denen wiederum bedeutende Wegscheiden der kaiserlichen Politik markiert werden. Mit dem Regensburger Reichstag begannen sich die Religionskonflikte im Reich zuzuspitzen, auch wenn noch nicht absehbar war, dass der Kaiser nach einem siegreich verlaufenden Feldzug im Schmalkaldischen Krieg schließlich die Oberhand behalten sollte. Mit dem Augsburger Reichstag von 1550/51 hatte Karl V. den Zenit seiner Macht bereits überschritten. Die Bearbeitung der Akten des zwischen diesem beiden Tagen liegenden „geharnischten Reichstag“ in Augsburg von 1547/48, der das machtpolitische Übergewicht des Kaisers gegenüber den Reichsständen verfassungsrechtlich festschrieb, ist ebenfalls abgeschlossen, und der dafür vorgesehene Band 18 der Jüngeren Reihe der Reichstagsakten befindet sich bereits im Druck.
Der in Band 17 behandelte Reichstag von 1546 war einer der kürzesten in der Epoche Karls V. Auf ihm sollte vorrangig über die noch offenen Fragen der Religion beraten werden. Doch war dieses Vorhaben nicht zu realisieren, weil das vorausgegangene Religionsgespräch zwischen Altgläubigen und Neugläubigen ohne Ergebnis geblieben war. Damit hatte der Reichstag für den Kaiser eigentlich nur noch die Fu |
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| Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Der Reichstag zu Regensburg 1546, bearb. v. Aulinger, Rosemarie (= Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe 17). Oldenbourg, München 2005. 596 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
Ganzen Eintrag anzeigen Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Der Reichstag zu Regensburg 1546, bearb. v. Aulinger, Rosemarie (= Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe 17). Oldenbourg, München 2005. 596 S.
Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Der Reichstag zu Augsburg 1550/51, bearb. von Eltz, Erwein, Teilband 1, Teilband 2 (= Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe 19). Oldenbourg, München 2005. 733, 739-1681 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg.
Zuletzt konnten in dieser Zeitschrift hinsichtlich der Zeit Karls V. die Akteneditionen zu den Reichstagen zu Speyer von 1542 und zu Worms von 1545 rezensiert werden (ZRG GA 121 [2004] S. 734-737). Mit den jetzt zu besprechenden Bänden werden zwei wichtige, diesen Ereignissen nachfolgende Reichstage vorgestellt, mit denen wiederum bedeutende Wegscheiden der kaiserlichen Politik markiert werden. Mit dem Regensburger Reichstag begannen sich die Religionskonflikte im Reich zuzuspitzen, auch wenn noch nicht absehbar war, dass der Kaiser nach einem siegreich verlaufenden Feldzug im Schmalkaldischen Krieg schließlich die Oberhand behalten sollte. Mit dem Augsburger Reichstag von 1550/51 hatte Karl V. den Zenit seiner Macht bereits überschritten. Die Bearbeitung der Akten des zwischen diesem beiden Tagen liegenden „geharnischten Reichstag“ in Augsburg von 1547/48, der das machtpolitische Übergewicht des Kaisers gegenüber den Reichsständen verfassungsrechtlich festschrieb, ist ebenfalls abgeschlossen, und der dafür vorgesehene Band 18 der Jüngeren Reihe der Reichstagsakten befindet sich bereits im Druck.
Der in Band 17 behandelte Reichstag von 1546 war einer der kürzesten in der Epoche Karls V. Auf ihm sollte vorrangig über die noch offenen Fragen der Religion beraten werden. Doch war dieses Vorhaben nicht zu realisieren, weil das vorausgegangene Religionsgespräch zwischen Altgläubigen und Neugläubigen ohne Ergebnis geblieben war. Damit hatte der Reichstag für den Kaiser eigentlich nur noch die Fu |
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| Deutsches Verfassungsrecht 1806-1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einführungen, Band 1 Gesamtdeutschland, anhaltische Staaten und Baden, hg. v. Kotulla, Michael. Springer, Berlin 2006. LI, 2008 S. Besprochen von Andreas Kley. |
Ganzen Eintrag anzeigen Deutsches Verfassungsrecht 1806-1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einführungen, Band 1 Gesamtdeutschland, anhaltische Staaten und Baden, hg. v. Kotulla, Michael. Springer, Berlin 2006. LI, 2008 S. Besprochen von Andreas Kley.
Die Entwicklung des deutschen Verfassungsrechts im 19. Jahrhundert bis zum Umbruch von 1918 ist in zahlreichen Einzeldarstellungen vorgestellt und in verschiedenen Dokumentensammlungen belegt worden. Alle diese Darstellungen vermochten jedoch den Stoff nicht in eine Gesamtschau zu fassen. Das hier anzuzeigende monumentale Werk von Michael Kotulla füllt deshalb eine dringende Lücke in Wissenschaft, Forschung und Lehre der deutschen Verfassungsgeschichte. Es handelt sich um den ersten Band einer noch zu erwartenden (alphabetisch gereihten) Fortsetzung betreffend die weiteren einzelstaatlichen Entwicklungen. Immerhin ist mit der gesamtdeutschen Darstellung ein überaus wichtiger Teilbereich erfasst worden.
Das Werk gliedert sich in zwei Teile, nämlich (1.) eine historische Einführung (S. 13–456) und (2.) die Verfassungsdokumente (S. 457–2008). Die „historische Einführung“ trägt einen bescheidenen Titel; in Wahrheit handelt es sich um eine belegte Darstellung des Kontextes der einzelnen Dokumente. Im zweiten Teil wird bei diesen stets auf die einführende Darstellung verwiesen, was den Nutzen des Werks erheblich vergrößert. Bei den Dokumenten handelt es sich nicht bloß um den Wiederabdruck schon längst bekannter Texte. Der Autor und Herausgeber hat sich vielmehr die Mühe gemacht, weitere, bisher nicht greifbare Dokumente zu erfassen. Er hat mit der buchstabengetreuen Übernahme der Darstellung (Zeilen- und Seitenangaben gemäß Original) und der ursprünglichen Schreibweise eine kluge Entscheidung getroffen. Damit lässt es sich mit den Texten so arbeiten, als hätte man die jeweilige Originalfassung in der Hand. Die Anpassung der Schreibweise ist glücklicherweise unterlassen worden; der Leser wird vor der Illusion bewah |
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| Die andere Seite des Wirtschaftsrechts. Steuerung in den Diktaturen des 20. Jahrhunderts, hg. v. Bender, Gerd/Kiesow, Rainer Maria/Simon, Dieter (= Das Europa der Diktaturen 10 = Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 208). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. XIV, 406 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Adam, Thomas, Kleine Geschichte der Stadt Bruchsal. G. Braun Buchverlag, Karlsruhe 2006. 254 S., 47 Abb. Besprochen von Alfons Gerlich.
Adler, Benjamin, Die Entstehung der direkten Demokratie. Das Beispiel der Landsgemeinde Schwyz 1789-1866. Verlag Neue Zürcher Zeitung, Zürich 2006. 358 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Adler, Sebastian, Das Verhältnis von Richter und Parteien in der preußischen und deutschen Zivilprozessgesetzgebung (= Rechtsgeschichtliche Studien 13). Kovač, Hamburg 2006. 421 S. Besprochen von Werner Schubert.
Adomeit, Klaus, BGB – Bürgerliches Gesetzbuch. Eine Orientierungshilfe für Neugierige, Erstaunte, Verzweifelte und Frustrierte, mit dem vollständigen BGB-Text auf CD-ROM. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2005. 83 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Adventures of the Law – Proceedings of the Sixteenth British Legal History Conference Dublin 2003, hg. von Brand, Paul/Costello, Kevin/Osborough, W. N. Four Courts Press, Dublin 2005. XVIII, 331 S. Besprochen von Susanne Jenks.
Akten des Reichskammergerichts im Hauptstaatsarchiv Stuttgart, Inventar des Bestands C3, bearb. v. Brunotte, Alexander/Weber, Raimund J., Band 6 S-T, Band 7 U-Z (=Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 46/6, 46/7 = Inventar der Akten des Reichskammergerichts 16/6-7). Kohlhammer, Stuttgart 2005. 908 S., 792 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg.
Albrecht, Matthias, Die Methode der preußischen Richter in der Anwendung des preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794. Eine Studie zum Gesetzesbegriff und zur Rechtsanwendung im späten Naturrecht (= Schriften zur preußischen Rechtsgeschichte 2). Lang, Frankfurt am Main 2005. 243 S. Besprochen von Siegbert Lammel.
Anderheiden, Michael, Gemeinwohl in Republik und Union (= Jus Publicum 152). Mohr (Siebeck), Tübingen 2006. XXVIII, 736 S. Besprochen von Walter Pauly.
Anglo-Norman Dictionary, 2. Aufl. A-E, hg. v. Gregory, Stewart/Rothwell, William/Trotter, Daniel, |
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| Die Bedeutung P. J. A. Feuerbachs (1775-1833) für die Gegenwart, hg. v. Gröschner, Rolf/Haney, Gerhard (= Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie Beiheft 87). Steiner, Stuttgart 2003. 239 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Bedeutung P. J. A. Feuerbachs (1775-1833) für die Gegenwart, hg. v. Gröschner, Rolf/Haney, Gerhard (= Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie Beiheft 87). Steiner, Stuttgart 2003. 239 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Am 15. und 16. März 2002 veranstaltete die Regionalsektion der Internationalen Vereinigung für Rechtsvergleichung Jena eine Tagung unter dem Thema Die Bedeutung P. J. Feuerbachs (1775-1833) für die Gegenwart. Es war dies die zweite umfangreichere Tagung zu Feuerbach, nachdem eine erste Tagung anlässlich des 150. Todestags Feuerbachs 1983 stattgefunden hatte. Die zweite Tagung fiel fast auf den Monat genau auf den Tag, an dem zweihundert Jahre zuvor Feuerbach Jena nach zehnjährigem Aufenthalt zu Gunsten Kiels verlassen hat.
Als Themenbereiche der Tagung waren Biographie und Geschichte, Rechtsphilosophie sowie Strafrecht vorgeschlagen. Hierzu wurden insgesamt sieben Referate gehalten. Da aber von vornherein jedem Referenten mehrere Disputanten zugeordnet waren und nahezu alle Disputanten schriftliche Beiträge verfasst haben, standen für die Veröffentlichung insgesamt 15 Beiträge zur Verfügung.
Sie haben freilich dem in Aussicht genommenen Feuerbachkenner insgesamt so wenig Freude bereitet, dass er den Band entmutigt zurückgereicht hat. Deswegen ist es an dieser Stelle nur möglich, die Verfasser und die Titel ihrer Studien in der sachlichen Reihenfolge des Werkes zu nennen. Es handelt sich dabei um Die Idee des Naturrechts und der Menschenwürde bei Kant (Mario A. Cattaneo), Philosophie bei Feuerbach (Gerhard Haney), Fragen an Feuerbachs Staatsbegriff (Wolfgang Naucke), Feuerbach als Herzensrepublikaner (Rolf Gröschner), Zum staatsphilosophischen Denk-Einsatz von Anselm Feuerbach (Hermann Klenner), Feuerbachs Zurechnungslehre (Michael Köhler), Die strikte Tatstrafe, der Täter und das Opfer in der Werkbiographie P. J. A. Feuerbachs (Günther Kräupl), Bemerkungen zum Wandel in Feuerbachs Strafverständnis (Felix |
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| Die Begründung des Rechts als historisches Problem, hg. v. Willoweit, Dietmar (= Schriften des Historischen Kollegs Kolloquien 45). Oldenbourg, München 2000. VIII, 345 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Begründung des Rechts als historisches Problem, hg. v. Willoweit, Dietmar (= Schriften des Historischen Kollegs Kolloquien 45). Oldenbourg, München 2000. VIII, 345 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Satz Pacta sunt servanda ist eine der wichtigsten Grundlagen des universalen Privatrechts, auf welcher der Güteraustausch unter den Menschen mehr oder weniger ununterbrochen erfolgt. Da die Menschen aber nur über begrenzte Fähigkeiten verfügen, kann sich eine Zusage als subjektiv unmöglich erweisen. Wegen der ebenfalls allgemein anerkannten lateinischen Regel Impossibilium nulla est obligatio muss in einem solchen Falle der Not eine Aushilfslösung gesucht werden, deren Verwirklichung bei Rezensionen meist dem Herausgeber und seiner unvollkommenen Subsidiarzuständigkeit überlassen bleibt.
Vor einem Jahrzehnt hat Dietmar Willoweit in Auszeichnung seiner bisherigen eindrucksvollen Leistungen ein Forschungsstipendium der Stiftung Historisches Kolleg erhalten, um während eines Kollegjahrs frei von anderen Verpflichtungen eine größere Arbeit abzuschließen. Verbunden mit einer solchen Anerkennung ist freilich eine unverbindliche Obliegenheit zu einem Kolloquium aus dem jeweiligen Arbeitsbereich. Dietmar Willoweit hat diese Erwartung im eigenen Interesse vom 9. bis 12. April 1997 im Historischen Kolleg erfüllt und die Ergebnisse im vorliegenden Band wenig später vorgelegt.
Zutreffend weist er in seinem kurzen Vorwort darauf hin, dass die Begründung oder Legitimation des Rechtes eine grundsätzliche Aufgabe ist, welche die Menschen verschiedener Zeitalter in unterschiedlicher Weise zu lösen versucht haben. Deswegen sind die elf Referate auch zeitlich sehr breit von frühen Anfängen bis zur Gegenwart gestreut. Sachlich sind Rechtsgeschichte, Geschichte, Rechtsphilosophie und Soziologie einbezogen, wobei der Herausgeber selbst die von Reinhard Brandt und Rüdiger Bubner geschaffene publizistische Lücke durch einen Beitrag zur geschicht |
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| Die Bibliothek Konrad Peutingers. Edition der historischen Kataloge und Rekonstruktion der Bestände. Band 2 Die autographen Kataloge Peutingers. Der juristische Bibliotheksteil, bearb. v. Künast, Hans-Jörg/Zäh, Helmut in Verbindung mit Goerlitz, Uta/Petersen, Christoph (= Studia Augustana 14). Niemeyer, Tübingen VIII, 419 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Bibliothek Konrad Peutingers. Edition der historischen Kataloge und Rekonstruktion der Bestände. Band 2 Die autographen Kataloge Peutingers. Der juristische Bibliotheksteil, bearb. v. Künast, Hans-Jörg/Zäh, Helmut in Verbindung mit Goerlitz, Uta/Petersen, Christoph (= Studia Augustana 14). Niemeyer, Tübingen VIII, 419 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der aus einer angesehenen Kaufmannsfamilie Augsburgs stammende, am 14. 10. 1465 geborene, nach Studien des Rechts in Bologna und Padua dort zum Doktor beider Rechte promovierte Konrad Peutinger wurde 1493 im Alter von 28 Jahren Syndikus und 1497 Stadtschreiber seiner Heimatstadt. Er ist einer der führenden Humanisten. Im Laufe seines Lebens sammelte er eine für die damaligen Verhältnisse außergewöhnlich große Bibliothek, die seit 1995 Gegenstand besonderer von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderter wissenschaftlicher Forschung ist.
Zum Ende der Förderung konnte 2003 der nichtjuristische Bibliotheksteil (mit etwa 750 Bänden) in einem mehr als 750 Seiten umfassenden ersten Band der autographen Kataloge beschrieben werden, wobei auch über die Gesamtanlage Rechenschaft gelegt werden konnte. Wenig später folgt jetzt der zweite Band. Er betrifft den juristischen Bibliotheksteil.
Zu Beginn führen die Bearbeiter in die Fragestellung ein und weisen darauf hin, dass damit die beiden von Peutinger selbst geschriebenen Kataloge vollständig ediert sind. Da aber von einst fünf Katalogen nur zwei überliefert seien, sei nur knapp die Hälfte der einst rund 2200 Bände mit annähernd 6000 sicher nachweisbaren Titeln dort aufgeführt und damit in ihrer ursprünglichen Aufstellung rekonstruierbar. Die zweite Hälfte der Bücher verzeichne nur ein 50 Jahre nach dem Tod Peutingers (1547) und nach einer durch die Söhne wesentlich veränderten Aufstellung erstelltes Inventar des Nachlasses, dessen Veröffentlichung in Band 3 erfolgen solle.
Inhaltlich erfasst der zweite Band die separa |
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| Die Durchsetzung des öffentlichen Strafanspruchs. Systematisierung der Fragestellung, hg. v. Lüderssen, Klaus (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas, Symposien und Synthesen 6). Böhlau, Köln 2002. X, 290 S. Besprochen von Arno Buschmann. |
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Der jetzt vorgelegte Band enthält im wesentlichen die Ergebnisse der im Mai 1996 in Bad Homburg abgehaltenen Tagung, mit der das von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderte Projekt „Die Entstehung des öffentlichen Strafrechts“ abgeschlossen wurde. Zwar waren zum Zeitpunkt der Veranstaltung noch nicht alle Arbeiten des Gesamtprojekts erschienen und auch der wichtige Band über die Entwicklung des Strafrechts in Spätantike und Frühmittelalter lag nicht vor. Gleichwohl kann der vorliegende Tagungsband als eine Art vorläufiges Resümee der Forschungen angesehen werden, die im Zusammenhang mit der Gesamtthematik des Forschungsprojekts angestellt wurden. Daß dies auch von den Veranstaltern in diesem Sinne verstanden wurde, ergibt sich aus der systematischen Strukturierung bei der Zusammenstellung der einzelnen Beiträge, mit der die Schwerpunkte des Projekts sichtbar gemacht werden.
Die Zusammenstellung beginnt mit einer Einleitung, in der Gegenstand und Fragestellung von Forschungsprojekt und Tagung erläutert werden. Es folgt ein Abschnitt über die Ideengeschichte und die bewegenden Kräfte bei der Entwicklung des öffentlichen Strafrechts. Rechtsvergleichende Aspekte und Fragestellungen machen den Bestand des nächsten Abschnitts aus. Danach findet sich ein Abschnitt über die sog. Schlüsselbegriffe des Strafrechts. Im letzten Abschnitt sind jene Beiträge zusammengestellt, die den Problemen der Historik, insbesondere der Methodik der Strafrechtsgeschichte, gewidmet sind. Ein Abschnitt oder ein Beitrag, in dem eine wenn auch nur vorläufige Bilanz der Ergebnisse gezogen wird, fehlt. Auch die Ergebnisse der Fallstudien, die in einer parallelen Publikationsreihe veröffentlicht |
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| Die Lebensbeschreibungen Bischof Burchards von Würzburg. Vita antiquior – Vita posterior – Vita metrica, hg. v. Barlava, Desirée (= Monumenta Germaniae Historica, Scriptores rerum Germanicarum in usum scholarum separatim editi 76). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2005. VIII, 277 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das nach älteren Siedlungsspuren 704 als Vorort eines Herzogtums der Franken bezeugte Würzburg am mittleren Main wird 741/742 Sitz eines Bistums. Zum ersten Bischof weihte Bonifatius seinen engen Mitarbeiter und Schüler Burchard. Wegen der Dürftigkeit der Quellenlage der frühen Würzburger Bistumsgeschichte sind die Lebensbeschreibungen dieses Angelsachsen von grundsätzlicher Bedeutung für dieses Gebiet.
Die vorliegende Ausgabe veröffentlicht die drei Viten Burchardi erstmals gemeinsam in einer modernen textkritischen Edition. Dem stellt die Bearbeiterin eine ausführliche Einleitung voraus. In ihr werden auf mehr als 100 Seiten die wichtigsten einschlägigen Fragen erörtert.
Bei der Rekonstruktion des Lebenslaufes Burchards geht die Verfasserin von einem Beginn der Zusammenarbeit mit Bonifatius spätestens im Jahre 738 aus. Im Streit um den genauen Zeitpunkt der Erhebung zum Bischof spricht sie sich mit Helmut Michels für 742 aus. Nach ihren Untersuchungen ist Burchard wohl am 2. Februar 753 in Würzburg gestorben.
Die erste der drei Viten ist nach Ansicht der Bearbeiterin im Vorfeld seiner Überführung von Dom in das nach Burkard benannte Kloster gegen Ende des 10. Jahrhunderts entstanden. Als Vorlage kann sie die Passio maior Kiliani wahrscheinlich machen, die in 15 der insgesamt bisher ermittelten 26 Handschriften des 10. bis 16. Jahrhunderts mitüberliefert wird. Den historischen Wert stuft sie als eher gering ein.
Als Verfasser der späteren, durch fünf späte, überwiegend Würzburger Handschriften überlieferten Vita des 12. Jahrhunderts macht sie mit Schmale den Chronisten Ekkehard von Aura wahrschein |
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| Die Protokolle des bayerischen Ministerrats 1945-1954, hg. v. d. historischen Kommission bei der bayerischen Akademie der Wissenschaften durch Morsey, Rudolf und von der Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns durch Rumschöttel, Hermann. Das Kabinett Ehard II, 20. September 1947 bis 28. Dezember 1950, Band 2 5. 1. 1949-29. 12. 1949, bearb. v. Gelberg, Karl-Ulrich. Oldenbourg, München 2005. CXIV, 501 S. Besprochen von Dietmar Grypa. |
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Nach den Protokollen der Kabinette Fritz Schäffer (1945), Wilhelm Hoegner I (1945-1946) und Ehard I (1946-1947) liegt nun der zweite Band für das Kabinett Ehard II im Druck vor. In erstaunlich kurzer Zeit ist es dem Bearbeiter Karl-Ulrich Gelberg damit gelungen, bereits den sechsten Teilband der Reihe der Ministerratsprotokolle abzuschließen.
Nachdem das erste Kabinett Ehard, eine Koalitionsregierung aus CSU, SPD und WAV, durch das Ausscheiden der SPD zerbrochen war, kam es im Herbst 1947 zur Bildung einer reinen CSU-Regierung unter der Führung Ehards, dem es gelang, die führenden Repräsentanten der beiden widerstrebenden Parteiflügel der CSU, Josef Müller und Alois Hundhammer, in die Regierung einzubinden. Müller übernahm das Justizressort, Hundhammer das Kultusministerium. Trotzdem sind parteipolitische Erwägungen in den Protokollen bis auf wenige Ausnahmen nicht dokumentiert. Dieser Themenkreis wurde wohl in den in ähnlicher personeller Zusammensetzung parallel tagenden Vorstandsgremien und der Landtagsfraktion der CSU beraten.
Da es sich bei dem anzuzeigenden Buch um den zweiten Band der Protokollserie des Kabinetts Ehard II handelt, muss zur Information über die Bildung dieser Regierung auf den ersten Band zurückgegriffen. Die Einleitung des vorliegenden Buches beschränkt sich bewusst darauf, nur die personellen und strukturellen Veränderungen des Kabinetts im Jahr 1949 zu schildern. Im Mittelpunkt der Ausführungen des Bearbeiters stehen hingegen die Regierungstätigkeit Ehards im Ja |
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| Die Rechtssumme Bruder Bertholds – Eine deutsche abecedarische Bearbeitung der Summa Confessorum des Johannes von Freiburg –Synoptische Edition der Fassungen B, A und C – Band 8 Wörterbuch, Teile 1, 2, hg. v. Steer, Georg/Vogl, Heidemarie. Niemeyer, Tübingen 2006. X, 16*, 1-677, VI, 678-1360 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Rechtssumme Bruder Bertholds – Eine deutsche abecedarische Bearbeitung der Summa Confessorum des Johannes von Freiburg –Synoptische Edition der Fassungen B, A und C – Band 8 Wörterbuch, Teile 1, 2, hg. v. Steer, Georg/Vogl, Heidemarie. Niemeyer, Tübingen 2006. X, 16*, 1-677, VI, 678-1360 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
In Haslach/Kinzigtal wurde um 1250 Johannes Rumsik geboren, der bis 1298 im Dominikanerkonvent in Freiburg im Breisgau eine kommentierende Verarbeitung der vor 1225 von Raymund von Peñaforte verfassten Summa de casibus penitentie schuf. Diese in vier Büchern gegliederte Summa confessorum des in Freiburg am 10. März 1314 verstorbenen Bruder Johannes hat wahrscheinlich sein Nachfolger Berthold auf Drängen des Herrn Hansen von Au zwischen 1300 und 1340 deutsch in etwa 700 alphabetisch angeordneten Sachartikeln und Verweisartikeln bearbeitet und dabei auf rund ein Fünftel gekürzt. Diese in mindestens 80 Handschriften seit 1390 und außerdem in 12 Drucken überlieferte Rechtssumme Bruder Bertholds, eine deutsche abecedarische Bearbeitung der Summa Confessorum des Johannes von Freiburg, haben als synoptische Edition der Fassungen B, A, C und Cy Georg Steer und andere 1987 in vier von der deutschen Forschungsgemeinschaft großzügig geförderten Bänden veröffentlicht, zu denen noch ein Band textgeschichtliche Lesarten und 1991 ein von Marlies Hamm und Helgard Ulmschneider ohne Förderung herausgegebener zweibändiger Quellenkommentar sowie weitere Untersuchungen und Beiträge gekommen sind.
Wie der Hauptherausgeber feststellt, hätte die Erstellung eines Wörterbuchs zur Rechtssumme der Edition den krönenden Abschluss verleihen können, doch fehlten die dafür erforderlichen öffentlichen Mittel. In der Person Hans-Jörg Leuchtes fand sich hierfür jedoch ein privater Mäzen. In Zusammenarbeit mit der Universität Eichstätt wurde dadurch innerhalb von drei Jahren die Erarbeitung eines Wörterbuchs durch Heidemarie Vogl und nicht wenige |
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| Die Regesten des Regnum Italiae und der burgundischen Regna. Teil 3 Das Regnum Italiae vom Regierungsantritt Hugos von Vienne bis zur Kaiserkrönung Ottos des Großen (926-962), bearb. v. Zielinski, Herbert (= Böhmer, J. F., Regesta imperii, Reihe 1 Die Regesten des Kaiserrreichs unter den Karolingern 751-918 [926/962] 3, 3). Böhlau, Köln 2006. XII, 503 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Regesten des Regnum Italiae und der burgundischen Regna. Teil 3 Das Regnum Italiae vom Regierungsantritt Hugos von Vienne bis zur Kaiserkrönung Ottos des Großen (926-962), bearb. v. Zielinski, Herbert (= Böhmer, J. F., Regesta imperii, Reihe 1 Die Regesten des Kaiserrreichs unter den Karolingern 751-918 [926/962] 3, 3). Böhlau, Köln 2006. XII, 503 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Geschichte der Menschheit zeigt vielfältige Bewegung, bis zur eigenen Gegenwart grundsätzlich auf den eigenen Planeten beschränkt. Anscheinend gingen die ersten Züge von einem Ausgangspunkt in der Wärme Afrikas aus. In die Kälte des Nordens hineingelangt sehnten sich jedenfalls die Germanen in geschichtlicher Zeit nach etwas Wärme des Südens zurück und gelang in Verfolgung dieses Zieles Karl dem Großen die Eingliederung Oberitaliens in das fränkische Reich, dessen Nachfolger in loser Weise immer mit Italien in Verbindung blieben, so dass zur deutschen Geschichte Italien stets in gewisser Hinsicht dazuzählt.
Dementsprechend gehört zu den Regesten des Kaiserreichs unter den Karolingern ein Band 3, der die Regesten des Regnum Italiae und der burgundischen Regna erfasst. Von ihm ist der erste Teil (Die Karolinger im Regnum Italiae 840-887 [888]) 1991 von Herbert Zielinski vorgelegt worden, der zweite Teil (Das Regnum Italiae in der Zeit der Thronkämpfe und Reichsteilungen 888 [850]-926) 1998 und der dritte Teil soeben. Damit sind die italischen Reichsregesten als gewichtiger Teil der ergänzenden Neubearbeitung des Regestenwerks Böhmer/Mühlbachers (Böhmer, Regesta Karolorum 1833 enthält die italienischen Karolinger bis einschließlich Berengar II., der von Mühlbacher vorbereitete, nie fertiggestellte Band seiner Karolingerregesten sollte die Regesten der italienischen Karolinger des 10. Jahrhunderts einschließen) abgesehen von Nachträgen und Korrekturen, die in den abschließenden vierten, die Regesten der burgundischen Regna aufnehmenden Bandes eingefügt |
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| Die Salzstadt. Alteuropäische Strukturen und frühmoderne Innovation, hg. v. Freitag, Werner (= Studien zur Regionalgeschichte 19). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2004. 251 S. Besprochen von Rolf Sprandel. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Salzstadt. Alteuropäische Strukturen und frühmoderne Innovation, hg. v. Freitag, Werner (= Studien zur Regionalgeschichte 19). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2004. 251 S. Besprochen von Rolf Sprandel.
Der Sammelband geht auf eine Sektion des Haller Historiker-Tages von 2002 zurück. Deren 5 Referate wurden durch 4 weitere ergänzt, die später hinzu geworben wurden, um ein möglichst breites Spektrum von Salzstädten zu erreichen. Freitag spricht in der Einleitung von 3 Typen von Salzstädten, bzw. Salzgewinnung: erstens aus grund- und landesherrlicher Wurzel, zweitens von der Stadt (z. B. Schwäbisch Hall) als Inhaberin der Salzquellen, drittens von Salzquellen außerhalb einer jeweiligen Stadt (z. B. Hall in Tirol), die als landesherrlicher Regiebetriebe ausgebeutet werden. Der zweite Typ ist vom ersten nicht so unterschieden wie Freitag meint, wenn man dem hier abgedruckten Artikel von Andreas Deutsch über Schwäbisch Hall folgt. Am Anfang waren in Schwäbisch Hall Siederechte genauso zersplittert wie z. B. in Lüneburg. Die Stadt Schwäbisch Hall konnte jedoch besonders um 1500 einen großen Teil dieser Rechte bei sich vereinen.
Ein Aufsatz Heiner Lücks widmet sich am Beispiel von Halle den Salinen als gesondertem Rechtsbezirk innerhalb der Stadt. Thematisch reiht sich daran die Arbeit Michael Hechts über den Salzadel, die Gruppe der Siedeberechtigten, die den Rechtsbezirk auf sich aufteilten. Sicherlich hatten sie auch in der darum liegenden Stadt viel Einfluß, waren aber mit dem Stadtrat nicht identisch. Sie tendierten eher dahin, sich dem Landadel anzugleichen.
Wie verständlich zieht Halle die größte Aufmerksam auf sich. Es steht nicht nur bei Freitag und Lück, sonder auch in dem Aufsatz Manfred Straubes im Mittelpunkt, der die Kenntnis von Halle interessanter Weise durch einen tabellarischen Anhang mit einer prosopographischen Übersicht über die Pfänner 1479-1509 erweitert (S. 130-137). In diesen Jahren der Unruhe |
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| Die Statuten der Reichsstadt Mühlhausen in Thüringen, hg.. v. Weber, Wolfgang/Lingelbach, Gerhard. Böhlau, Köln 2005. XXXVI, 121 S., 8 Abb. Besprochen von Peter Oestmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Statuten der Reichsstadt Mühlhausen in Thüringen, hg.. v. Weber, Wolfgang/Lingelbach, Gerhard. Böhlau, Köln 2005. XXXVI, 121 S., 8 Abb. Besprochen von Peter Oestmann.
Quelleneditionen sind ein heikles Unterfangen. Dies gilt besonders dann, wenn der historische Text bereits in älteren Ausgaben zugänglich ist. Die Mühlhäuser Statuten aus den Jahren nach 1311 waren bereits von Grasshoff (1749), Förstemann (1843) und Lambert (1870) veröffentlicht worden. Dennoch mag es sinnvoll sein, einen Text, der traditionell im Schatten des berühmten Mühlhäuser Reichsrechtsbuchs von etwa 1225 steht, durch einen Neudruck erneut ins Bewusstsein zu rufen. Dabei ist nicht zuletzt die Übersetzung des lateinischen Originals für moderne Benutzer hilfreich.
Üblicherweise enthalten Editionen eine umfassende Einführung zur Quelle und schließen mit einem detaillierten Register. Leider bieten die Herausgeber der Mühlhäuser Statuten aber wenig mehr als einen Textabdruck. Die Einleitung ist kurz und erkennbar um Tiefgang nicht bemüht. Ein Kommentar hätte erheblichen Mehraufwand verursacht und die Veröffentlichungskosten erhöht, lesen wir. Daher hoffen die Herausgeber, dass sich ein Interessent finden möge, der zu den Statuten den jetzt fehlenden Kommentar verfassen wird.
Die Hinweise zu Mühlhausen und seinen Rechtsquellen, die der Benutzer jetzt erhält, sind spärlich. Zunächst ist man verwundert, wenn Mühlhausen seit 1251 Freie Reichsstadt gewesen sein soll. Die üblichen Nachschlagewerke (Blaschke LexMA; Köbler, Lexikon der dt. Länder) nennen übereinstimmend 1348, so dass man hier zumindest eine Fußnote erwartet hätte. Dann fällt auf, wie die Herausgeber historisch-kritische Informationen geradezu verweigern. Wenn ein Gastwirt beim Verkauf von Bier an Festtagen kein vruwenortin geben durfte (S. 16), ist es schade, wenn die Einleitung dazu lediglich vermerkt, die Forschung werde zu untersuchen haben, was das sei (S. XVIII). Unter der Überschrift „Ger |
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| Die Viten Gottfrieds von Cappenberg, hg. v. Niemeyer, Gerlinde/Ehlers-Kisseler, Ingrid unter Mitwirkung von Lukas, Veronika (= Monumenta Germaniae Historica, Scriptores rerum Germanicarum in usum scholarum separatim editi 74). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2005. VIII, 265 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Viten Gottfrieds von Cappenberg, hg. v. Niemeyer, Gerlinde/Ehlers-Kisseler, Ingrid unter Mitwirkung von Lukas, Veronika (= Monumenta Germaniae Historica, Scriptores rerum Germanicarum in usum scholarum separatim editi 74). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2005. VIII, 265 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der um 1096 geborene Graf Gottfried von Cappenberg (nördlich Lünens im Bistum Münster) entwickelte in guter Kenntnis des Klosters Hirsau bereits 1118 Pläne eines Klostereintritts. Zusammen mit seinem Brunder Otto legte er sie wohl aus Reue über seine Beteiligung am Brand Münsters 1121 Otto von Xanten vor und übertrug dessen Orden alle Güter des Geschlechts. 1122 wurde Cappenberg das erste deutsche Stift der Prämonstratenser, in deren Orden der Graf mit seiner Frau und seinen Geschwistern nach dem Tod seines dies ablehnenden Schwiegervaters Friedrich von Arnsberg 1125 eintrat.
Bereits am 13. Januar 1127 verstarb er. Mit ihm erloschen die Grafen von Cappenberg. Niemals von Amts wegen heilig gesprochen, gilt er wohl wegen seiner kirchlichen Verehrung bei Münsteranern und Prämonstratensern dem Lexikon des Mittelalters als Heiliger.
Die Edition seiner Viten geht auf einen 1958 unter Herbert Grundmann gefassten Beschluss der Zentraldirektion der Monumenta Germaniae Historica zurück, auf Grund dessen Grundmanns Schülerin Gerlinde Niemeyer mit dieser Aufgabe betraut wurde. Krankheiten verhinderten eine frühere Verwirklichung dieses Planes. Die schließliche Vollendung ist den Mitherausgebern zu verdanken.
Die ältere, durch drei Handschriften überlieferte, große Glaubwürdigkeit verdienende Vita ist wohl in Cappenberg um die Mitte des 12. Jahrhunderts entstanden. Vermutlich ihr unbekannter Verfasser schuf vielleicht für festliche Gelegenheiten auch ein 394 Zeilen umfassendes metrisches Lobgedicht. Wohl einige Jahrzehnte später stellte ein Cappenberger Prämonstratenser die ebenfalls durch drei ältere Handschriften bezeugte |
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| Die Weimarer Stadtbücher des späten Mittelalters. Edition und Kommentar, hg. v. Steinführer, Henning (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Thüringen, Große Reihe 11). Böhlau, Köln 2005. XXXVI, 266 S., 5 Abb. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Weimarer Stadtbücher des späten Mittelalters. Edition und Kommentar, hg. v. Steinführer, Henning (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Thüringen, Große Reihe 11). Böhlau, Köln 2005. XXXVI, 266 S., 5 Abb. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla.
Kurze Zeit nach der verdienstvollen Edition der Leipziger Ratsbücher hat Henning Steinführer nun die Edition der beiden erhaltenen spätmittelalterlichen Weimarer Stadt- bzw. Statutenbücher folgen lassen. Der Überlieferungszustand ist für Weimar offensichtlich nicht besonders reichhaltig – insofern schließt die Edition eine Lücke. Die von Steinführer nachgezeichnete Editionsgeschichte erhellt erneut die Schwierigkeiten, die sich der mittelalterlichen Rechtstatsachenforschung auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik seit 1945 in den Weg gestellt haben.
Die Edition der Weimarer Bücher – es handelt sich um ein Stadtbuch[1] (auch Ratshandelsbuch), das 1380 einsetzt und um ein Statutenbuch, das seit 1433 geführt wurde, aber auch ältere Statuten enthält – ist insofern für die Behandlung spätmittelalterlicher normativer und empirischer Rechtsquellen relevant, als Weimar mit seiner Ersterwähnung 899 eine aus fränkischer Perspektive diesseits der Saale gelegene städtische Ansiedlung war und seine Rechtstatsachen und Statuten deswegen den jenseits der Saale gelegenen kolonisatorischen Neugründungen gegenüber gestellt werden können. Weimar blieb im Mittelalter eine kleine, auf das nahe Umfeld beschränkte Stadt. Auch konnte sich die Stadt nicht von der Grundherrschaft der Grafen von Weimar-Orlamünde lösen. Erst 1410 wurde Weimar das Recht der thüringisch-landgräflichen Stadt Weißensee, die bereits seit 1265 Eisenacher bzw. Gothaer Stadtrecht besaß, verliehen.
Steinführer weist darauf hin, dass der Inhalt des Stadtbuches bislang noch keine umfassende Würdigung erfahren habe – die Edition wird eine solche erleichtern. Das Buch enthält 933 Eintragungen: Bürgerr |
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| Die zeitliche Dimension des Rechts. Historische Rechtsforschung und geschichtliche Rechtswissenschaft, hg. v. Pahlow, Louis (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft 112). Schöningh, Paderborn 2005. 306 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die zeitliche Dimension des Rechts. Historische Rechtsforschung und geschichtliche Rechtswissenschaft, hg. v. Pahlow, Louis (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft 112). Schöningh, Paderborn 2005. 306 S. Besprochen von Werner Schubert.
Die Beiträge im vorliegenden Band beruhen im Wesentlichen auf den Vorträgen, die dem Graduiertenkolleg „Mittelalterliche und neuzeitliche Staatlichkeit (10.-19. Jahrhundert)“ angehörende Nachwuchswissenschaftler auf einer Tagung auf Schloß Rauischholzhausen bei Marburg 2003 gehalten haben. Hinzu kommen noch die überarbeiteten Vorträge von Pio Caroni und Christof Dipper anlässlich des 60. Geburtstags Diethelm Klippels über die Frage des Verhältnisses von Rechtsgeschichte, Rechts- und Geschichtswissenschaften. In seinem Einleitungsbeitrag geht Pahlow davon aus, dass die (vor allem zeitgeschichtlich orientierte) Rechtsgeschichte „innerhalb der Rechtswissenschaft sicherstellen soll, dass die Zeitgebundenheit des Rechts bewusst bleibt und methodisch adäquat berücksichtigt werden kann“ (S. 19). Im Vordergrund stehe für die Rechtsgeschichte „auch ein mit der Rechtswissenschaft gemeinsam verfolgtes Erkenntnisobjekt: das geltende Recht“ (S. 21). Pio Caroni vertritt eine ähnliche, wenn auch im Hinblick auf die Historizität des Rechts radikalere Linie. Caroni beschränkt sich in seinem Beitrag auf die „Optik der Lehre“ (S. 30), die ein umfassendes Bild von der Zeitlichkeit (Geschichtlichkeit) des Rechts und dessen „Wahrnehmung als Teilordnung“ (S. 52) vermitteln solle. Auch Dipper empfiehlt dem Rechtshistoriker die „Zeitdimension als Proprium der Geschichtswissenschaft“ (S. 60) zu respektieren. Ferner sollte der Rechtshistoriker berücksichtigen, dass der Begriff der „Verrechtlichung“ als Teil der Modernisierung bei Historikern eine „mindestens unterschwellig positive Konnotation“ habe. Endlich zeigt er drei Themenfelder auf, deren Bearbeitung aus der Sicht |
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| Diplomatische Forschungen in Mitteldeutschland, hg. v. Graber, Tom (= Schriften zur sächsischen Geschichte und Volkskunde 12). Leipziger Universitätsverlag GmbH, Leipzig 2005. 390 S., 27 Abb. Besprochen von Harald Winkel. |
Ganzen Eintrag anzeigen Diplomatische Forschungen in Mitteldeutschland, hg. v. Graber, Tom (= Schriften zur sächsischen Geschichte und Volkskunde 12). Leipziger Universitätsverlag GmbH, Leipzig 2005. 390 S., 27 Abb. Besprochen von Harald Winkel.
Die Beiträge des anzuzeigenden Sammelbandes gehen auf die im Oktober 2000 seitens des Instituts für Sächsische Geschichte und Volkskunde e. V. in Meißen veranstaltete, gleichlautende Tagung zurück. In der Ausgewogenheit ihrer thematischen Mischung stellen die Aufsätze zusammengenommen eine umfassende Bestandsaufnahme und Positionsbestimmung der diplomatischen Forschung in den drei mitteldeutschen Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dar. Neben der Bilanzierung des derzeitigen Standes und der Präsentation aktueller Forschungsergebnisse werden Perspektiven künftiger diplomatischer Arbeiten aufgezeigt. Hier greifen Entwicklungen, die die diplomatische Grundlagenforschung im Allgemeinen kennzeichnen: In seinem einführenden Beitrag skizziert Rudolf Schieffer die derzeitige Lage der Diplomatik, die von „einer allmählichen Verschiebung des Schwerpunkts ins spätere Mittelalter“ gekennzeichnet sei und sich „der Herausforderung durch große Stoffmassen ebenso wie neue Medien“ (S. 27) zu stellen habe. Daneben hat die Diplomatik, wie die Historischen Hilfswissenschaften überhaupt, bekanntlich einen schweren Stand im heutigen Wissenschaftsbetrieb – der Herausgeber Tom Graber greift den von Peter Rück verwendeten Begriff der „Marginalisierung“ auf (S. 8) –, so dass institutionelle, personelle und finanzielle Ressourcen mehr denn je zu ganz entscheidenden Parametern geworden sind.
Die Bandbreite, die diplomatische Arbeit dabei jenseits der Diplomatik klassischer Prägung auch einnehmen kann, verdeutlicht der Beitrag von Michael Lindner zur historischen Urkundenforschung (War das Medium schon die Botschaft? Mediale Form, Inhalt und Funktion mittelalterlicher Herrscherurkunden), in dem er die mittelalterliche Königsurkunde a |
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| Dirr, Kathrin, Hoheitsrechtliche Streitigkeiten zwischen den Kölner Erzbischöfen und der Stadt Köln auf Grundlage reichskammergerichtlicher Verfahren des 16. und 17. Jahrhunderts (= Rechtshistorische Reihe 313). Lang, Frankfurt am Main 2005. 199 S. Besprochen von Dieter Strauch. |
Ganzen Eintrag anzeigen Dirr, Kathrin, Hoheitsrechtliche Streitigkeiten zwischen den Kölner Erzbischöfen und der Stadt Köln auf Grundlage reichskammergerichtlicher Verfahren des 16. und 17. Jahrhunderts (= Rechtshistorische Reihe 313). Lang, Frankfurt am Main 2005. 199 S. Besprochen von Dieter Strauch.
Die Verfasserin hat ein heißes Eisen der Kölner Stadtgeschichte angefasst: Den seit dem hohen Mittelalter währenden Kampf der Stadtgemeinde gegen ihren Landesherrn, den Erzbischof. Die in ganz Europa tätigen Kaufleute Kölns hatten 1180 ein kaiserliches Privileg für den Mauerbau erwirkt, dem Erzbischof bereits am Anfang des 13. Jahrhunderts einen Rat abgetrotzt, 1288 in der Schlacht bei Worringen auf Seiten der Sieger gekämpft und erreicht, dass der Erzbischof seine ständige Residenz in der Stadt aufgab und sie nach Brühl bzw. Bonn verlegte. Sie hatten 1388 mit Hilfe der inzwischen ansässigen Bettelorden aber ohne erzbischöfliche Beteiligung und Unterstützung die päpstliche Approbation für ihre Universität erlangt und schließlich nach dem Burgundischen Krieg – sehr zum Missfallen des Erzbischofs – von Kaiser Friedrich III. 1475 ein Privileg erlangt, das sie zur freien Reichsstadt machte. Jedoch gaben die Erzbischöfe nicht auf: Sie sahen nicht ein, dass ihre größte und schönste Stadt, die ihrer Größe wegen bereits ein kleines Territorium darstellte und zugleich eine reiche Steuerquelle war, sich ihrer Herrschaft zu entziehen suchte und einen Fremdkörper im ohnehin wenig geschlossenen und von den umgebenden Landesfürsten mit Habgier betrachteten kurkölnischen Territorium zu bilden trachtete.
Da die Stadt – wie mehrfach versucht – kriegerisch nicht zu bezwingen war, verlegten sich die Erzbischöfe darauf, ihr rechtliche Schwierigkeiten zu bereiten. Dazu hatten sie seit 1279 einen Trumpf in ihrer Hand: Der König hatte ihnen im 10. Jahrhundert den Blutbann (d. h. die Hoheit über das Kölner Blut- oder Hochgericht) verliehen. Dieses Amt hatten sie zu erblichem |
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| Distler, Eva-Marie, Städtebünde im deutschen Spätmittelalter. Eine rechtshistorische Untersuchung zu Begriff, Verfassung und Funktion (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 207). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. X, 272 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Distler, Eva-Marie, Städtebünde im deutschen Spätmittelalter. Eine rechtshistorische Untersuchung zu Begriff, Verfassung und Funktion (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 207). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. X, 272 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Städtebund als der vertragliche Zusammenschluss von Städten zu gemeinsamen Handeln ist eine bekannte Erscheinung der deutschen Rechtsgeschichte. Als Beispiele werden dafür die lombardische Liga von 1167, der rheinische Städtebund von 1254/1256, der schwäbische Städtebund von 1376/1381 und vor allem die Hanse genannt. Und doch taucht das Wort Städtebund im deutschen Wörterbuch der Brüder Grimm erst mit einem Beleg Gustav Freytags (1816-1895) auf, wo jede politische Kraftentwicklung in Form eines Bündnisses (Ritterbünde, Städtebünde, die Hansa) erscheint.
Umso gespannter darf man einer Arbeit über Städtebünde entgegensehen, die von einer ehemaligen Stipendiatin des Graduiertenkollegs für mittelalterliche Rechtsgeschichte, neuzeitliche Rechtsgeschichte und juristische Zeitgeschichte in Frankfurt am Main und der International Max Planck Research School for Comparative Legal History in Frankfurt am Main zu diesem Thema verfasst wurde. Es ist die im Wintersemester 2004/2005 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Frankfurt am Main angenommene Dissertation der Bearbeiterin. Sie wurde von Gerhard Dilcher mit großem Erfolg betreut.
Sie gliedert sich in vier Teile. Zunächst werden ziemlich ausführlich Grundlagen und Methode geschildert und danach Begriffsgeschichte und Quellensprache sowie Verfassung und Funktion der Städtebünde untersucht. Am Ende stehen Zusammenfassung und Ausblick.
Bei den Grundlagen beginnt die Verfasserin tatsächlich mit dem vorherigen kleineren Bünden (z. B. Verona, Vicenza, Padua, Treviso 1164) folgenden Zusammenschluss vierzehner oberitalienischer Städte (Venedig, Verona, Mailand, Cremona, Vicenza, Padua, Treviso, Ferrara, Bres |
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| Dohna, Jesko Graf zu, Die jüdischen Konten der fürstlich Castell’schen Credit-Cassen und des Bankhauses Karl Meyer KG. Kommissionsverlag Degener & Co./Fürstlich Castell’sche Kanzlei Archiv, Neustadt an der Aisch/Castell, 2005. 144 S. |
Ganzen Eintrag anzeigen Dohna, Jesko Graf zu, Die jüdischen Konten der fürstlich Castell’schen Credit-Cassen und des Bankhauses Karl Meyer KG (= Veröffentlichungen der Gesellschaft für fränkische Geschichte, Neujahrsblätter 45). Kommissionsverlag Degener & Co./Fürstlich Castell’sche Kanzlei Archiv, Neustadt an der Aisch/Castell, 2005. 144 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Zur Unternehmensgeschichte der Castell-Bank gehören auch die Zeit des Nationalsozialismus und das Verhalten der Bank gegenüber ihren jüdischen Kunden. Dem Fürsten von Castell ist die Stellung zur Geschichte seiner Familie und seiner Unternehmen während des Nationalsozialismus ein Herzensanliegen. Deswegen widmet die fürstlich Castell’sche Bank, Credit-Casse das Buch dem Fürsten zum 80. Geburtstag am 13. August 2005.
Dieser vorgesetzten Widmung folgen Überlegungen Albrecht Fürst zu Castell-Castells zu Erinnern und Gedenken. Sie gelten dem Vater, der SA-Reitergruppenführer von Franken war und nach daraus folgender Unterstellung seiner Güter unter Treuhandschaft am 8. Mai 1945 noch am 10. Mai gefallen ist, und dem 1944 gefallenen Bruder, mit dem den Fürsten 1939 der Wunsch geeint hatte, dass der Krieg hoffentlich nicht zu Ende gehe, ohne dass sie dabei gewesen wären. Sie bringen darüber hinaus auch zum Ausdruck, dass es nach dem Kriegsende mehr als 40 Jahre gedauert habe, bis die grausamen Verbrechen des nationalsozialistischen Regimes, unter dem er im Jungvolk als Trommler durch sein Dorf marschiert sei und die Geländespiele und Aufmärsche in der Hitlerjugend begeistert mitgemacht habe, in der Form der Vernichtung des jüdischen Volkes ihn nach einem Besuch Auschwitzs persönlich berührt und bewegt hätten.
Die Veränderung seiner nicht ablehnenden, aber distanziert zurückhaltenden Einstellung dem Judentum gegenüber habe Zeit gebraucht. Als nach dem Krieg bekannt geworden sei, was in den Konzentrationslagern geschehen sei, habe er sich vorgenommen, Begegnungen mit überlebenden Jude |
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| Düwel, Lars, Die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Ehe in der Rechtsprechung des Reichsgerichts zwischen 1900 und 1945 (= Rechtshistorische Reihe 329). Lang, Frankfurt am Main 2006. 226 S. Besprochen von Arne Duncker. |
Ganzen Eintrag anzeigen Düwel, Lars, Die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Ehe in der Rechtsprechung des Reichsgerichts zwischen 1900 und 1945 (= Rechtshistorische Reihe 329). Lang, Frankfurt am Main 2006. 226 S. Besprochen von Arne Duncker.
In seiner gut gelungenen und materialreichen Dissertation über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Ehe 1900-1945 analysiert Düwel insgesamt 204 einschlägige Entscheidungen des Reichsgerichts. Die Untersuchung konzentriert sich insbesondere auf den generalklauselartig gefassten § 1333 BGB von 1896 (Anfechtung der Ehe wegen Irrtums über persönliche Eigenschaften des anderen Ehegatten), welcher über die Hälfte der gesamten Arbeit ausmacht. Diese in der Praxis bedeutendste Bestimmung zur Eheanfechtung gibt zugleich Gelegenheit zu grundsätzlichen Erwägungen hinsichtlich zeitgenössischer Ehevorstellungen, denn Tatbestandsmerkmale des § 1333 wie die „verständige Würdigung des Wesens der Ehe“ sind je nach der zum betreffenden Zeitpunkt herrschenden Auffassung vom Wesen der Ehe nahezu beliebig ausfüllbar, so z. B. durch voneinander getrennte sexuelle Verhaltensnormen für Frauen und Männer unter Benachteiligung der Frau oder in der NS-Rechtsprechung durch Urteile gegen sog. rassische Mischehen.
In einer kurzen Einleitung (S. 15f.) gibt Düwel einen Überblick über Gliederung, Material und Fragestellungen. Ziel der Untersuchung ist es demnach, festzustellen, wie sich die Rechtsprechung des Reichsgerichts „zum neu geschaffenen Recht der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Ehe in dem Zeitraum vom wilhelminischen Kaiserreich über die Weimarer Republik bis zur Herrschaft des Nationalsozialismus in Deutschland entwickelte und wie sich die juristischen, sozialen und politischen Veränderungen in diesem Zeitraum auf das Institut der Ehe auswirkten.“ Der erste Abschnitt der Arbeit (S. 17-52) befasst sich sodann mit der Entstehung und Entwicklung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Zunächst wird kurz die Rechtslage vor dem Bürgerliche |
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| Ebendorfer, Thomas, Historia Jerusalemitana, nach Vorarbeiten von Schweigl, Hildegard, geb. Bartelmäs, hg. v. Zimmermann, Harald (= Monumenta Germaniae Historica, Scriptores rerum germanicarum, Nova Series 21). Hahnsche Buchhhandlung, Hannover 2006. XXIII, 171 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ebendorfer, Thomas, Historia Jerusalemitana, nach Vorarbeiten von Schweigl, Hildegard, geb. Bartelmäs, hg. v. Zimmermann, Harald (= Monumenta Germaniae Historica, Scriptores rerum Germanicarum, Nova Series 21). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2006. XXIII, 171 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Thomas Ebendorfer (1388-1464), Professor der theologischen Fakultät der Universität Wien und Pfarrer in Perchtoldsdorf, ist vor allem durch seine von König Friedrich III. vor seiner Kaiserkrönung in Auftrag gegebene, 1449 begonnene Kaiserchronik bekannt geworden. Daneben hat er gleichzeitig an einer Chronik Österreichs, an einer Passauer Diözesangeschichte und einem Schismentraktat gearbeitet. Weil dort überall das Geschehen im Orient während der Kreuzzüge zu kurz gekommen ist, hat er auch eine Hystoria Jerusalemitana geschrieben, deren Titel nach dem Herausgeber auf größere Absichten schließen lässt, als intendiert gewesen sein dürfte.
Geschildert werden der erste Kreuzzug (1095-1099) und der dritte Kreuzzug (1187-1194). Die Gründe für das Fehlen der anderen Kreuzzüge sind unbekannt. An dem Wissen Ebendorfers kann es nach Ausweis seiner Kaiserchronik nicht wirklich gelegen haben.
Mit dem Ebendorferschen Kreuzzugstraktat beauftragte Alphons Lhotsky (1903-1968) seine Schülerin Hildegard Bartelmäs, die mit einer ungedruckt gebliebenen Dissertation 1954 promoviert wurde. Da sie sich zu einer späteren Beschäftigung mit dieser Aufgabe außerstande erklärte, überarbeitete Harald Zimmermann das Typoskript. Es beruht auf dem aus der 1782 aufgelösten Kartause Gaming in Niederösterreich in die heutige österreichische Nationalbibliothek gekommenen Autograph Ebendorfers, mit dessen Veröffentlichung der Herausgeber einen weiteren, durch umfangreiche Register gut erschlossenen Baustein zur Erforschung der Kreuzzugsgeschichte und Ebendorfers Schaffen liefert.
Innsbruck |
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| Eike von Repgow, A Szász tükör (Der Sachsenspiegel), hg. v. Blazovich, László/Schmidt, József (= Reihe „A Pólay Elemér Alapítvány Könyvtára“, Bd. 5), Csongrád Megyei Levéltár Verlag, Szeged 2005. 365 S. Besprochen von Katalin Gönczi. |
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Als Folge der jetzigen Phase der europäischen Integration lässt sich feststellen, dass in Ungarn die Disziplin „Rechtsgeschichte im europäischen Kontext“ immer mehr Raum gewinnt. Die sprachlichen Barrieren, die bisher ein wesentliches Problem der ostmitteleuropäischen Rechtsgeschichte darstellten, können durch Übersetzungen ungarischer rechtshistorischer Abhandlungen überwunden werden. Man kann also von einer zunehmenden Durchlässigkeit der nationalen Rechtskulturen sprechen, was sich auch an der wachsenden Zahl deutsch- und englischsprachiger Publikationen ungarischer Rechtshistoriker erkennen läßt. Übersetzungen in das Ungarische vermitteln die Werke der europäischen Rechtsgeschichte auch in die andere Richtung, ermöglichen einen besseren Zugang zu diesen Werken und dienen auch didaktischen Zwecken. Besonders wichtig sind dabei die Vorworte, aus denen die Intentionen der Übersetzer zu erkennen sind.
Der Herausgeber dieses Bandes, der Szegeder Archivdirektor und Universitätsprofessor László Blazovich und der Übersetzer des Sachsenspiegels, der Szegeder Germanist József Schmidt, haben sich vorgenommen, eines der wichtigsten Werke der deutschen mediävistischen Rechtsgeschichte, das auch für die Rechtsgeschichte Ostmitteleuropas von Bedeutung ist, für das ungarische Publikum in ungarischer Sprache zugänglich zu machen. Begleitet von mehreren Experten der Germanistik, Historiographie und Rechtsgeschichte haben Blazovich und Schmidt ebenfalls zur Entstehung einer „Rechtsgeschichte im europäischen Kontext“ in Ungarn beigetragen. Diese ungarischsprachige Textausgabe deutscher mittelalterlicher Rechtsbücher ist nach der Veröffentlichung des Ofner Stadtrechts 2001 bereits die zweite Übersetzung des Szegeder Tea |
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| Einhundertfünfundzwanzig [125] Jahre Reichsgericht, hg. v. Kern, Bernd-Rüdiger/Schmidt-Recla, Adrian (= Schriften zur Rechtsgeschichte 126). Duncker & Humblot, Berlin 2006. 267 S., 4 Bildtaf. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Am 1. Oktober 1879 wurde das Reichsgericht des zweiten deutschen Reiches in Leipzig eröffnet. 2004 jährte sich dieses Ereignis zum 125. Male. Dies haben Bernd-Rüdiger Kern und Adrian Schmidt-Recla zum Anlass eines Festkolloquiums genommen, dessen Grußworte und Vorträge, erweitert um einen Aufsatz, in dem mit einem Bild des ehrwürdigen Gebäudes unter blauem Himmel geschmückten Band veröffentlicht sind.
Im einleitenden Vorwort weisen die beiden Herausgeber allgemein auf die zeitbedingten Fragen hin, die mit dem Reichsgericht verbunden sind. Es sei leicht, die Geschichte des Reichsgerichts als Geschichte des Erfolgs oder als Geschichte des Scheiterns zu verstehen. Mittlerweile sei aber der historische Abstand groß genug geworden, um Einseitigkeit zu vermeiden.
Allerdings könne eine von noch so vielen Seiten unterstützte Festveranstaltung nicht mehr sein als der Entwurf einer methodischen Landkarte zur künftigen Auseinandersetzung mit der Geschichte des Reichsgerichts und seiner Rechtsprechung und in keinem Fall Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Sie könne aber die Hoffnung stärken, dass von einer Bündelung von Forschungsbereichen Anstöße zur Vertiefung ausgingen. Ansätze hierfür biete das Reichsgericht, das ein weiteres Bild im Band selbst auch im zerstörten Zustand zeigt, zuhauf.
Der Begrüßung durch den ersten Herausgeber folgen Grußworte des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts, des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs, des sächsischen Staatsministers der Justiz, des Oberbürgermeisters der Stadt Leipzig und des Rektors der Universität Leipzig. Sie alle gedenken des Reichsgerichts vor allem aus ihrer jeweiligen Verbindung. Die ihm wenig verständliche Haltung der Stadt Leipzig bringt d |
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| El dret comú i Catalunya. Actes del XI Simposi Internacional Barcelona, 20-22 maig de 2004 (= Colecció Efímera 2). Edició d’Aquilino Iglesia Ferreirós, Barcelona 2005. 727 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
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Der vorliegende Band entstand an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Barcelona, deren Ordinarius für Rechtsgeschichte Aquilino Iglesia Ferreirós ein Dutzend Aufsätze zur Kodifikation vornehmlich des Zivilrechts in Spanien herausgibt, wobei Katalonien und Valencia im Vordergrund stehen:
Im ersten Beitrag geht es um die spanischen Erfahrungen der Kodifikation vom Mittelalter, insbesondere den Usatges de Barcelona[1], bis zur spanischen Verfassung von Cádiz aus dem Jahre 1812 (Aquilino Iglesia Ferreirós, „De la redacción del derecho a su codificación: la experiencia hispana”). Sodann thematisiert Francisco Luis Pacheco Caballero speziell die Rechtskompilationen in Katalonien („El proceso recopilatorio catalán. Algunas cuestiones“).
Enrique Álvarez Cora („El método de la recopilación en el derecho del Reino de Valencia”) nimmt sich das Königreich Valencia vor. Anhand der Ordonnance civile aus dem Jahre 1667 untersucht Jacques Krynen in seinem Beitrag „La haute magistrature contre la codification. Autour de l’ordonnance civile (1667)“ den Gegensatz zwischen der Hochgerichtsbarkeit und der Gesetzeskodifikation. Für Italien übernimmt diesen Part Victor Crescenzi („Compilazioni del diritto e diritto vigente“), während Pio Caroni („Quando si esaurisce il ciclo delle ‚redazioni‘: L’emersione del codice nel XIX secolo“) insbesondere auf den französischen Code civil zu sprechen kommt.
Eine weitere Studie des vorliegenden Bandes widmet sich nicht der Kodifikationsidee, sondern liefert lesenswerte Details zum Fremdenrecht in Sizilien (Mariaconcetta Basile: „A proposito della condizione degli stranieri in Sicilia. Note su una raccolta di privilegi del Consolato Genovese di Palermo”).
Zurück nach Katalonien kehrt Marta |
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| Emmenegger, Sigrid, Gesetzgebungskunst. Gute Gesetzgebung als Gegenstand einer legislativen Methodenbewegung in der Rechtswissenschaft um 1900 – Zur Geschichte der Gesetzgebungslehre (= Grundlagen der Rechtswissenschaft 5). Mohr (Siebeck), Tübingen 2006. XVII, 365 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Emmenegger, Sigrid, Gesetzgebungskunst. Gute Gesetzgebung als Gegenstand einer legislativen Methodenbewegung in der Rechtswissenschaft um 1900 – Zur Geschichte der Gesetzgebungslehre (= Grundlagen der Rechtswissenschaft 5). Mohr (Siebeck), Tübingen 2006. XVII, 365 S. Besprochen von Werner Schubert.
Stier, Anna Babette, „Richtiges Recht“ zwischen Entwicklungs- und Kulturgedanken. Prinzipien der Rechtsgestaltung und Rechtstheorie um 1900 (= Schriften zur Rechtstheorie 227). Duncker & Humblot, Berlin 2006. 233 S. Besprochen von Werner Schubert.
Die Werke Anna Babette Stiers und Sigrid Emmeneggers gehen davon aus, dass es um 1900 zu Versuchen einer Neubelebung der Rechtsphilosophie kam, die sich mit der Kontroverse um Stammlers erkenntniskritischer Auflösung der Richtigkeitsfrage auseinandersetzte. Dies führte zu materialen Ansätzen, mit denen gegenüber Stammlers formaler Rechtsidee bedingte und inhaltsvolle Maßstäbe als richtiges Recht formuliert wurden. Parallel hierzu entstand um 1900 eine legislative Methodenbewegung, welche die Bestimmung eines guten Gesetzesinhalts und einer guten Gesetzgebungstechnik zum Gegenstand hatte. An der rechtstheoretischen und legislativpolitischen Neuorientierung der Rechtsphilosophie und Rechtswissenschaft waren vor allem von Liszt, Berolzheimer und Kohler in gleicher Weise beteiligt, so dass es gerechtfertigt erscheint, beide gleichzeitig erschienenen Werke zusammenhängend anzuzeigen.
1. Das Werk Stiers verdeutlicht entsprechend seinem Untertitel die theoretischen Grundlagen der Rechtsgestaltung in der Rechtsphilosophie um 1900. Ausgehend von der neukantianischen erkenntniskritischen Methode Stammlers stellt Stier fest, dass es diesem nicht um die Gewinnung materialer Rechtsgrundsätze gegangen sei, sondern um die „Hervorhebung einer formalen Methode zur Beurteilung von Rechtssätzen und ein ‚Naturrecht mit wechselndem Inhalte’“ (S. 16). Stammler habe keine Möglichkeit gesehen, einen R |