| Knollmann, Johann Wilhelm, Die Einführung der Staatsanwaltschaft im Königreich Hannover. Studien zur Entstehung des reformierten Strafprozesses (= Schriften zur Rechtsgeschichte 62). Duncker & Humblot, Berlin 1994. 228 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. |
Ganzen Eintrag anzeigen Knollmann, Johann Wilhelm, Die Einführung der Staatsanwaltschaft im Königreich Hannover. Studien zur Entstehung des reformierten Strafprozesses (= Schriften zur Rechtsgeschichte 62). Duncker & Humblot, Berlin 1994. 228 S.
Die Göttinger Dissertation beschreibt und analysiert auf quellengeschichtlicher Grundlage die Entstehung der Staatsanwaltschaft in Deutschland. Johann Wilhelm Knollmann erblickt in dieser Institution ein gewichtiges, wenn nicht zentrales Element in der Entwicklung des reformierten Strafprozesses. Er veranschaulicht diesen historischen Vorgang mit gutem Grund am Beispiel des Königreichs Hannover. Dort wurde 1841 die Einrichtung des „öffentlichen Anwalts“, des Kriminalfiskals, geschaffen und 1849 die sog. provisorische Staatsanwaltschaft eingeführt. In der Literatur hat man diese Rechtsinstitute zumindest teilweise als Vorläufer der heutigen Staatsanwaltschaft begriffen. Das Königreich bot sich aber auch deshalb für eine solche Untersuchung an, weil die Universität Göttingen damals durch ihre herausragende Rechtsfakultät hervorstach. Deren Anteil an der Verfassungsgeschichte und an den politischen Auseinandersetzungen jener Epoche wird ja nicht zuletzt durch den Protest der Göttinger Sieben gegen den königlichen Verfassungsbruch des Jahres 1837 dokumentiert.
Knollmann stützt seine Studie nicht nur auf ungedruckte und gedruckte Quellen. Vielmehr bettet er seine Untersuchung – modernem methodologischem rechtshistorischem Verständnis entsprechend – in einen allgemeinen Rahmen ein, der über die verfassungsrechtliche Entwicklung hinaus auch die politische sowie sozial- und wirtschaftsgeschichtliche einbezieht. Sein Gedankengang führt dementsprechend von den verfassungsrechtlichen Konflikten und Verläufen in Hannover seit 1806 über die Beurteilung der Staatsanwaltschaft in der zeitgenössischen Literatur in den verschiedenen Epochen namentlich zwischen 1805 und 1842 sowie zwischen 1842 und 1849 zur Darstellung des franz |
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| Köbler, Gerhard, Deutsche Rechtsgeschichte. Ein systematischer Grundriss der geschichtlichen Grundlagen des deutschen Rechts von den Indogermanen bis zur Gegenwart, 6. Aufl. Vahlen, München 2005. XIII, 308 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Vor bald 500 Jahren wurde in Frankreich die erste historia iuris als eigenes Buch veröffentlich. Mit dem Ursprung des deutschen Recht hat sich dann einige Zeit später Hermann Conring als erster beschäftigt (De origine iuris Germanici, 1643). In die deutsche Sprache gewendet hat die Rechtsgeschichte vor allem Karl Friedrich Eichhorn (Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte, 1808).
Hauptsächlich Savignys Unterscheidung einer historischen Rechtsschule von allem anderen Unhistorischen hat in der Folge bewirkt, dass der geschichtliche Rechtsstoff grundlegender Bestandteil der rechtswissenschaftlichen Ausbildung geworden ist. Seitdem sind zahlreiche rechtsgeschichtliche Darstellungen erschienen. Sie sind im Einzelnen geprägt von individuellen Überlegungen zu Stoffumgang und Darstellungsart.
Dabei hat die wachsende Bedeutung der Rechtsgeschichte, des Rechts überhaupt und des Interesses an einer akademischen Ausbildung seit dem 19. Jahrhundert nicht nur eine Vermehrung der Studierenden, der Universitäten und der Professoren zur Folge gehabt, sondern zugleich auch eine Vertiefung und Erweiterung des Stoffes ins zunehmend Unübersehbare. Dementsprechend sind die ja nicht nur der Lehre, sondern auch der Forschung dienenden Gesamtdarstellungen umfangreicher geworden und haben sich in sich differenziert. Deswegen stehen sich in der Gegenwart zahlreiche Darstellungen zu römischer Rechtsgeschichte, kirchlicher Rechtsgeschichte, deutscher Rechtsgeschichte, europäischer Rechtsgeschichte einerseits oder zur Verfassungsgeschichte, Strafrechtsgeschichte oder Privatrechtsgeschichte andererseits oder auch die durch Bilder veranschaulichte, die durch Quellentexte bereicherte und die exemplarische, auf Einzelvertiefungen ausgerichtete Rechtsgesc |
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| Köbler, Gerhard, Deutsche Rechtshistoriker. Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft Verlag, Gießen an der Lahn 2005. 280 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Seit dem 12. Jahrhundert ziehen einzelne Deutsche über die Alpen nach Italien, um in den dort aufblühenden Städten an Universitäten das römisch-weltliche und bzw. oder das kanonisch-kirchliche Recht zu studieren. Von ihnen wie ihren Mühen und Erfolgen weiß die heutige Nachwelt nicht mehr besonders viel. Immerhin werden die in ihrer Gesamtheit seit dem ausgehenden 13. Jahrhundert als Juristen bezeichnet.
Weil diese Juristen das gelehrte Recht nicht nur in Italien gelernt und dann in ihre Heimat mitgebracht, sondern dort auch angewandt und weiterentwickelt haben, sind sie für den Historiker von hervorragendem Interesse. Aus diesem Grunde ist ihre Sammlung schon früh und oft versucht und betrieben worden. Ein Versuch dieser Art ist auch die Datenbank Juristen, die in ihren drei Untereinheiten Wer war wer im deutschen Recht, Wer ist wer im deutschen Recht und Wer ist weiter wer im deutschen Recht jederzeit und überall frei im Internet einsehbar ist.
Sie hat inzwischen mit rund 40000 Juristen einen gewissen Reifegrad erreicht, der zwar die Weiterentwicklung nicht ausschließt, aber doch auch schon eine Veröffentlichung einzelner Teilbereiche ermöglicht. Ein solcher Teilbereich ist etwa die ein grundlegendes Fach der Rechtswissenschaft bildende, das jeweils Geschichte gewordene Recht behandelnde Rechtsgeschichte. Für sie gibt es bisher noch keine sachliche Zusammenfassung aller ihrer Angehörigen.
Sie soll daher auf aktuellem Stand versucht werden. Dies hat dazu geführt, rund 1000 Juristen, die (nach ersten Vorläufern des 16. Jahrhunderts) etwa seit Hermann Conrings De origine iuris Germanici (1643) in irgendeiner Art durch rechtsgeschichtliches Wirken besonders hervorgetreten sind, mit ihren hauptsächlichen Daten zu einer alphabetisch geordneten Einheit zusammenzufassen, ohne dabei danach zu unte |
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| Köbler, Gerhard, Jusnews 2005. Juristische Nachrichten des Jahres 2005 aus Deutschland und der Welt (= Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft 63). Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft Verlag, Gießen 2006. VI, 374 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der sechste Band von Jusnews will – geordnet nach den einzelnen Tagen - für das Jahr 2005 in deutscher Sprache in kürzester Form über das Wichtigste aus der Welt des Rechts berichten. Angestrebt ist ein Informationszeitraum von 24 Stunden nach Bekanntwerden eines Geschehnisses. Durch permanente Speicherung entsteht zugleich ein Nachrichtenarchiv.
Die tägliche Veröffentlichung im Internet (http://www.jusnews.com bzw. http://www.koeblergerhard.de) eröffnet den globalen Zugriff. Mit Hilfe von Suchbefehlen kann hier beliebig individuell ermittelt werden. Die kostenlos überall abrufbare Datei macht zudem für die Buchform ein aufwendiges Register entbehrlich.
Erlangen Gerhard Köbler
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| Köbler, Gerhard, Wer ist wer im deutschen Recht, 2. Aufl. Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft Verlag, Gießen 2006. 824 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Im Jahr 2003 ist das erste Who is who im deutschen Recht erschienen. Im ständigen Kommen und Gehen des Lebens hat sich bezüglich der dort erfassten 3500 bedeutenden deutschsprachigen Juristen der Gegenwart vieles verändert. Deswegen wird in einer zweiten Auflage nunmehr eine aktualisierte Fassung vorgelegt.
Mit ihren zahlreichen Angaben zu Adressen, Werdegang, Fächern, Veröffentlichungen und Sonstigem dokumentiert sie wiederum Zeitrechtsgeschichte. Sie betrifft im wesentlichen die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts. In allen Fällen reicht sie aber grundsätzlich bis zum Redaktionsschluss.
Aktuell gehalten wird das Werk in der jedermann kostenlos einsehbaren Internetpräsentation (http://www.koeblergerhard.de.) Dort können mitgeteilte Lücken und Mängel umgehend beseitigt werden. Möge diese einfache, in vielen Fällen auf eigenen Angaben der erfassten Persönlichkeiten beruhende Datensammlung das allgemeine Wohl fördern.
Erlangen Gerhard Köbler
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| Köbler, Gerhard, Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. Aufl. (730. Fassung). Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft Verlag, Gießen an der Lahn. 2005. XVI, 884 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Wie das Gehirn des Menschen Wissen speichert, ist auch nach mehrtausendjährigen Bemühungen menschlicher Wissenschaft im Grunde noch ziemlich ungewiss. Klar ist nur, dass der Mensch Wissen für sich und andere außerhalb seines Gehirns in verschiedener Weise übersichtlich und verständlich zu ordnen und darzustellen vermag. Als zwei allgemein anerkannte Arten der Wissensordnung haben sich dabei im Laufe der Zeit die systematische Darstellung, die einem Wissenselement den systematisch besten Platz einräumt, und die alphabetische Ordnung der Wissenselemente nach dem formalen Prinzip der in unbekannter Vorzeit ohne inhaltliche Überzeugungskraft entstandenen und bis in die Gegenwart eigentlich ohne grundlegende Abänderung fortgeführten Alpha-Beta-Gamma-Delta-Reihenfolge (bzw. ABC-Reihenfolge) der Anfangsbuchstaben von Wörtern durchgesetzt.
Aus diesem Grund ist schon im Altertum neben das systematische Lehrbuch das alphabetisch geordnete Lexikon getreten. Mit der allmählichen Zunahme des Wissens in das Unermessliche ist seine Bedeutung noch gewachsen. Das gesamte Wissen der Menschheit ist spätestens seit der frühen Neuzeit nicht mehr systematisch vollständig darstellbar, weshalb im 18. Jahrhundert das alphabetische Universallexikon geschaffen wurde.
Dabei umfasste das große vollständige Universallexikon aller Wissenschaften und Künste des an dieser Last wirtschaftlich zerbrechenden Verlegers Johann Heinrich Zedler (1706-1751) in Leipzig 64 Bände und vier Ergänzungsbände, ohne seinen Anspruch der Vollständigkeit wirklich einlösen zu können. Wegen dieser mit der raschen Zunahme des Wissens immer leichter einsehbaren Unmöglichkeit ist neben einem vielbändigen Universallexikon inzwischen auch ein einbändiges Universallexikon möglich geworden. Dieses kann selbver |
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| Koch, Armin, Kaiserin Judith. Eine politische Biographie (= Historische Studien 486). Matthiesen Verlag. Husum 2005. 245 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Koch, Armin, Kaiserin Judith. Eine politische Biographie (= Historische Studien 486). Matthiesen Verlag. Husum 2005. 245 S.
Die Arbeit ist die von Michael Richter betreute, im Sommersemester 2004 von der geisteswissenschaftlichen Sektion der Universität Konstanz angenommene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich nach einer Einleitung in sechs chronologisch geordnete Kapitel. Sie reichen vom historischen Kontext (814-819) bis zu den dem Tod Ludwigs des Frommen folgenden Verteilungskämpfen (840-843).
Gegenstand der Untersuchung ist die zweite Gemahlin Kaiser Ludwigs des Frommen, die von den Zeitgenossen teils als mit Nachwuchs gesegnete, weise, intelligente, keusche, fromme, liebeszarte, geistesstarke und wortgewandte Frau gepriesen, teils aber auch als Quelle allen Übels verdammt wird. Trotz dieser widersprüchlichen Bewertung fehlt bisher eine gesonderte Monographie über die Kaiserin. Diese Lücke unter Verknüpfung von Ereignissen, Beachtung von personellen Verschiebungen, Berücksichtigung genealogischer Zusammenhänge, Auswertung von Interventionen und Untersuchung des Itinerars zu schließen, um damit Rückschlüsse auf die Entwicklungen der Herrschaftszeit Ludwigs zu ermöglichen, ist das Ziel des Verfassers.
Nach sorgfältiger, umsichtiger Erörterung der vorhandenen Quellen gelangt er zu einem ambivalenten Gesamturteil. Die Geburt des Sohnes Karl in der zweiten Ehe sieht er zur Recht als folgenschwerstes, die Teilung des Reiches auslösendes Ereignis der Herrschaft Ludwigs des Frommen an. Seit diesem Zeitpunkt bestimmte Judith aus eigenen Interessen als Machtfaktor das Geschehen am Hof mit, ohne alleinverantwortliche Täterin, aber auch ohne ausschließliches Opfer ihres Umfelds zu sein.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Kohlmann, Jan, Der Marsch zu den Gräbern von Karl und Rosa. Geschichte eines Gedenktages (= Rechtshistorische Reihe 300). Lang, Frankfurt am Main 2004. 274 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kohlmann, Jan, Der Marsch zu den Gräbern von Karl und Rosa. Geschichte eines Gedenktages (= Rechtshistorische Reihe 300). Lang, Frankfurt am Main 2004. 274 S.
Ideen lassen sich von jedermann leichter verstehen und bejahen, wenn sie verkörpert sind. Deswegen sind beispielsweise in den Nationen Nationalsymbole entstanden. Ihre deutschen Erscheinungsformen hat verdienstvollerweise Hans Hattenhauer erfolgreich zusammengestellt.
Von ihm stammt auch die Idee zur vorliegenden Kieler Dissertation. Sie behandelt in sechs Kapiteln ihr eng begrenztes Thema. Angemessen bettet sie zwischen Einführung und Zusammenfassung vier chronologisch geordnete Sachabschnitte ein.
Zunächst stellt sie den durch die Ermordung der kommunistischen Putschisten Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg seitens Angehöriger einer Gardekavallerieschützendivision am 15. Januar 1919 und seine Vorgeschichte dar, die den Ausgangspunkt für die Symbolisierung bilden. Danach werden die von der Kommunistischen Partei Deutschlands geschaffenen Gedenkveranstaltungen in der Weimarer Republik sorgfältig aufgearbeitet, an deren Ende die Gedenkstätte in Friedrichsfelde zwischen 1933 und 1945 steht. Mit gleicher Sorgfalt werden die eindrucksvollen organisierten Gedenkdemonstrationen in der sowjetischen Besatzungszone und der Deutschen Demokratischen Republik am Nationalfeiertag dargestellt, von denen im wiedervereinigten Deutschland nur noch ein schwacher parteilicher Abglanz fortlebt.
Gestützt wird die Untersuchung durch ein Quellen- und Literaturverzeichnis, das trotz alphabetischer Ordnung unübersichtlicherweise die Vornamen voranstellt. In den Anlagen werden einige Dokumente ediert und verschiedene Fotos zur Veranschaulichungen beigefügt. Insgesamt entsteht so ein anschauliches Bild eines parteilichen Festes an meist frostigen Wintertagen und seiner detaillierten Gestaltung mit Aufmärschen und Propagandareden in einer Volksdemokratie.
Innsbruck |
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| Korzilius, Sven, „Asoziale“ und „Parasiten“ im Recht der SBZ/DDR. Randgruppen im Sozialismus zwischen Repression und Ausgrenzung (= Arbeiten zur Geschichte des Rechts in der DDR 4). Böhlau, Köln 2005. IX, 744 S. Besprochen von Ilse Reiter-Zatloukal. |
Ganzen Eintrag anzeigen Korzilius, Sven, „Asoziale“ und „Parasiten“ im Recht der SBZ/DDR. Randgruppen im Sozialismus zwischen Repression und Ausgrenzung (= Arbeiten zur Geschichte des Rechts in der DDR 4). Böhlau, Köln 2005. IX, 744 S.
Die vorliegende Arbeit, mit welcher der Verfasser promoviert wurde, untersucht - ausgehend von der zwischen 1851 und 1974 im Wesentlichen gleich bleibenden strafrechtlichen Relevanz asozialen Verhaltens - die Praxis sozialer Kontrolle und Disziplinierung in der Deutschen Demokratischen Republik am Beispiel von Landstreichern, Bettlern, Obdachlosen, Müßiggängern, Arbeitsscheuen und Prostituierten, wobei insbesondere die Interdependenzen von Sozial- und Kriminalpolitik, Justizwesen, Fürsorge, Polizei und den gesellschaftlichen Entwicklungen bzw. Mentalitäten Beachtung finden. Der Verfasser geht auf den Ebenen der juristischen Geistesgeschichte, Mentalitäts- sowie Wirtschafts- und Sozialgeschichte der zentralen Frage nach, inwiefern die einschlägige Begrifflichkeit und Praxis in der DDR nach 1945 Kontinuitäten oder Brüche aufweisen. Einen besonderen Schwerpunkt legt die Untersuchung auf das System an Sanktionen und Präventionsmaßnahmen. Um die Auswirkung der unterschiedlichen Ideologien in beiden Teilen Deutschlands aufzuzeigen, wird die Entwicklung in der DDR auch schlaglichtartig mit derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland kontrastiert.
Die chronologisch gegliederte Darstellung beschäftigt sich zunächst mit der Besatzungszeit, in der zum Zwecke der Wiederherstellung allgemeiner Ordnung arbeits- und gesundheitspolitische Maßnahmen im Vordergrund standen, und untersucht nicht nur Kontinuitäten und Veränderungen in der Phänomenologie und in der „Asozialen“-Topik, sondern auch die konkrete Palette staatlicher Eingriffs- und Sanktionsmöglichkeiten, wie diverse Zwangsunterbringungen (u. a. in Arbeitshäusern), Maßnahmen zur Anhebung der Arbeitsdisziplin sowie den Wiederaufbau der Fürsorge nach 1945. Daran schließt eine Untersuc |
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| Kroeschell, Karl, recht unde unrecht der sassen. Rechtsgeschichte Niedersachsens. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2005. 342 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kroeschell, Karl, recht unde unrecht der sassen. Rechtsgeschichte Niedersachsens. Vandenhoeck & Ruprecht, Götteingen, 2005. 342 S., 122 Abb. 12 Kart.
„Die Arbeit an diesem Buch hat mich“, so bekennt der Verfasser im Vorwort einleitend, „immer wieder auf Wege geführt, die mir seit Jahrzehnten vertraut sind. Ihr Ausgangspunkt war anfangs das Dorf meiner Kindheit, dann aber zumeist, und so auch jetzt wieder, Göttingen. In Erinnerung an unvergessene Göttinger Studenten- und Professorenjahre widme ich dieses Buch daher der Juristischen Fakultät der Georg-August-August-Universität“.
Mit tiefer Liebe und klarem Sinn ist unter dem Titel recht unde unrecht der sassen die Rechtsgeschichte Niedersachsens beschrieben. Und doch ist das jeden Leser sofort für sich gewinnende Werk nicht nach einem eigenen Plan entstanden, sondern mehr oder weniger aus widrigen Umständen geboren. Seinen Kern bildet sein Abschnitt über die frühe Neuzeit, der als Beitrag für eine Geschichte Niedersachsens gedacht war, wegen deren Fährnisse aber ihr 1995 wieder entzogen wurde.
Danach kamen zu diesem Ausgangsbaustein das Mittelalter als grundlegendes Vorspiel und das neunzehnte Jahrhundert als gewichtiger Ausklang hinzu. Zusätzlich wurde vorweg der historische Raum abgesteckt. Veranschaulicht durch 126 Abbildungen und 12 Karten hat sich daraus die neueste regionale Rechtsgeschichte Deutschlands ergeben.
Eine ihrer Schwierigkeiten spiegelt der Titel mittelbar wieder. Das Land Niedersachsen wurde erst 1946 von der britischen Besatzungsmacht errichtet und die Zeit der Bundesrepublik Deutschland ist nach des Verfassers vorsichtigen Schlussworten noch nicht (oder kaum) zum Thema der Rechtsgeschichte geworden. Und selbst wenn bereits 1354 einmal urkundlich zwischen einem nederen Sassen und einem overen Sassen und seit 1512 allgemein zwischen einem niedersächsischen Reichskreis und einem obersächsischen Reichskreis unterschieden wurde, war Niedersachsen |
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| La diplomatica dei documenti giudiziari (dai placiti agli acta – sec. XII-XV). Commission Internationale de Diplomatique, X Congresso Internazionale, Bologna, 12-15 settembre 2001, a cura di Nicolaj, Giovanna (= Pubblicazioni degli archivi di stato, Saggi 83). Dipartimento per i beni archivistici e librari – Direzione generale per gli archivi, Rom 2004. XV, 555 S. Besprochen von Irmgard Fees. |
Ganzen Eintrag anzeigen La diplomatica dei documenti giudiziari (dai placiti agli acta – sec. XII-XV). Commission Internationale de Diplomatique, X Congresso Internazionale, Bologna, 12-15 settembre 2001, a cura di Nicolaj, Giovanna (= Pubblicazioni degli archivi di stato, Saggi 83). Dipartimento per i beni archivistici e librari – Direzione generale per gli archivi, Rom 2004. XV, 555 S.
Die Tagungen der Commission International de Diplomatique sind stets einem bestimmten Problem der Diplomatik gewidmet, das möglichst umfassend und europaübergreifend abgehandelt wird; die Druckfassungen der Tagungsbeiträge entwickeln sich wegen dieser Ausrichtung zumeist zu grundlegenden Werken von nahezu handbuchartigem Charakter für das jeweilige Schwerpunktthema, so etwa in den letzten Jahren der schmale Band zu den europäischen Herrscherurkunden (Typologie der Königsurkunden, 1998), der gewichtigere zum Zusammenhang zwischen Papsturkunde und europäischem Urkundenwesen (Papsturkunde und europäisches Urkundenwesen, 1999) oder derjenige zum mittelalterlichen Urkundenwesen der Stadt (La diplomatique urbaine en Europe au moyen âge, 2000). Auch mit dem neuen Band, der die Beiträge des 10. Internationalen Kongresses enthält, legt die Commission wieder ein Werk vor, das Handbuchcharakter entwickeln wird. Es behandelt Gerichtsurkunden und im Zusammenhang mit Gerichtsverhandlungen entstandenes Schriftgut in der Zeit vom 12. bis zum 15. Jahrhundert; einzelne Beiträge greifen zeitlich auch darüber hinaus.
Von den 24 Aufsätzen beschäftigen sich nach dem vor allem terminologischen Fragen gewidmeten Grundsatzbeitrag der Herausgeberin Giovanna Nicolaj je einer mit der Papstkanzlei, mit England, den Niederlanden und dem Alpen-Adria-Raum, je zwei mit Frankreich und Deutschland, vier mit Italien, fünf mit der Iberischen Halbinsel, sechs mit Südost- und Osteuropa; ein Beitrag zu Rußland ist bedauerlicherweise entfallen (S. XIVf.), ebenso zwei zu Frankreich (S. XIIf.), während Skandinavien |
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| La Suisse occidentale et l’empire. Actes du colloque de Neuchâtel des 25-27 avril 2002, hg. v. Morerod, Jean-Daniel/Tappy, Denis/Thévenaz, Modestin Clémence/Vannotti, Françoise (= Mémoires et documents publiés par la Société d’histoire de la Suisse romande IV, 7). Lausanne 2004. 467 S. Besprochen von René Pahud de Mortanges. |
Ganzen Eintrag anzeigen La Suisse occidentale et l’empire. Actes du colloque de Neuchâtel des 25-27 avril 2002, hg. v. Morerod, Jean-Daniel/Tappy, Denis/Thévenaz, Modestin Clémence/Vannotti, Françoise (= Mémoires et documents publiés par la Société d’histoire de la Suisse romande IV, 7). Lausanne 2004. 467 S.
Das Gebiet der Eidgenossenschaft war ein Randgebiet des Heiligen Römischen Reiches. Im Laufe des Spätmittelalters bildete sich hier, wie auch in anderen Randlagen des Reiches, zur Friedenssicherung ein Bündnissystem, das sich zunächst zur achtörtigen und später zur dreizehnörtigen Eidgenossenschaft verdichtete. Mit dieser verbündeten sich Herrschaftsträger im Gebiet der heutigen Westschweiz, um der Mediatisierung durch die Savoyer zu entgehen. Diese hatten sich seit dem 12. Jh. der Waadt und des Unterwallis bemächtigt und suchten nun ihre Herrschaft zu arrondieren. So verbündete sich der Bischof von Sitten und die sieben Zehnden (Gemeinden) des Oberwallis 1416/17 mit den Eidgenossen, um den Herrschaftszugriff Savoyens abzuwehren. Auch die Stadt Genf wehrte sich mit solchen Bündnissen (1536/1584) gegen diese lange Zeit erfolgreiche Territorialmacht.
Wie war das Verhältnis der Westschweiz zum Reich? Dieser Frage ging ein Kolloquium nach, das im April 2002 organisiert wurde vom Institut de l’histoire der Universität Neuenburg, vom Centre de droit privé der Universität Lausanne und von der Société d’histoire de la Suisse romande. Die Referate liegen, teilweise in überarbeiter Form, mit der hier anzuzeigenden Publikation nun vor. Das Buch gibt nicht nur Einblicke in das Verhältnis Westschweizer Städte und Landesherren zum Reich, sondern vermittelt durch eine Reihe grundlegender Beiträge auch den aktuellen Wissensstand über das Verhältnis der Eidgenossenschaft als Ganzer zum Reich.
Nach der üblichen, im 19. Jahrhundert begründeten Interpretation stellen die Beschlüsse, die im Zuge der Reichsreform 1495 auf dem Reichstag zu Worms gefasst wurden, ein |
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| Landgraf Philipp der Großmütige von Hessen und seine Residenz Kassel. Ergebnisse des interdisziplinären Symposiums der Universität Kassel zum 500. Geburtstag des Landgrafen Philipp von Hessen (17. bis 18. Juni 2004), hg. v. Wunder, Heide/Vanja, Christina/Hinz, Berthold unter Mitarbeit von Busch, Tobias (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Hessen 24, 8 = Quellen und Darstellungen zur Geschichte des Landgrafen Philipp des Großmütigen 8). Elwert, Marburg 2004. 316 S., Ill., graph. Darst., Kt. |
Ganzen Eintrag anzeigen Landgraf Philipp der Großmütige von Hessen und seine Residenz Kassel. Ergebnisse des interdisziplinären Symposiums der Universität Kassel zum 500. Geburtstag des Landgrafen Philipp von Hessen (17. bis 18. Juni 2004), hg. v. Wunder, Heide/Vanja, Christina/Hinz, Berthold unter Mitarbeit von Busch, Tobias (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Hessen 24, 8 = Quellen und Darstellungen zur Geschichte des Landgrafen Philipp des Großmütigen 8). Elwert, Marburg 2004. 316 S., Ill., graph. Darst., Kt. und 1 kart. Beilage.
Der fünfhunderste Geburtstag des Landgrafen Philipps des Großmütigen, Stammvaters aller späteren hessischen Landgrafen bis hin zu dem gegenwärtig lebenden Familienoberhaupt, Landgraf Moritz, der erstmals wieder nach Philipp in seiner Person die gesamte Dynastie vereinigt, war Anlass für eine Vielzahl von Symposien, Vorträgen, Tagungen und Festlichkeiten, die gleichermaßen von den Universitäten, den Archiven, den evangelischen Landeskirchen und dem Bundesland Hessen ausgetragen wurden. Dass dabei Fragen der Reformation und des reichspolitischen Wirkens Philipps im Vordergrund standen, liegt auf der Hand. Daneben aber wurden Fragen der Persönlichkeit des Landgrafen – z. B. auch der juristisch-theologische Diskurs zu seiner „Doppelehe“ - , sein Verhältnis zu Vertretern abweichender Religionen (z. B. Juden und Wiedertäufer) und seine Leistungen bei der rechtlichen Fixierung und administrativen Durchdringung des Landesfürstentums diskutiert. All diese Fragen sind auch in der vorliegenden Publikation angesprochen, wenn auch mit einer gewissen Begrenzung und einem starken Bezug auf die Residenzstadt Kassel. Für den Rechtshistoriker sind sie allerdings nicht gleichermaßen von Bedeutung. Die Vielfältigkeit der Themen veranlasste die Herausgeberin, Heide Wunder, dazu, sich auf eine sehr knappe Einleitung zu beschränken und auf Inhalte zur Persönlichkeit und zur Politik des Landgrafen gar nicht erst einzugehen, vielmehr den Foku |
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| Landwehr, Götz, Das Seerecht der Hanse (1365-1614). Vom Schiffsordnungsrecht zum Seehandelsrecht (= Berichte aus den Sitzungen der Joachim Jungius-Gesellschaft der Wissenschaften e. V: Hamburg 21 [2003], Heft 1). Joachim Jungius-Gesellschaft der Wissenschaften in Kommission beim Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, Hamburg 2003. 164 S. Besprochen von Albrecht Cordes. |
Ganzen Eintrag anzeigen Landwehr, Götz, Das Seerecht der Hanse (1365-1614). Vom Schiffsordnungsrecht zum Seehandelsrecht (= Berichte aus den Sitzungen der Joachim Jungius-Gesellschaft der Wissenschaften e. V: Hamburg 21 [2003], Heft 1). Joachim Jungius-Gesellschaft der Wissenschaften in Kommission beim Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, Hamburg 2003. 164 S.
Die lange Reihe von Veröffentlichungen des führenden deutschen Experten zur Seerechtsgeschichte wird mit dieser Schrift um einen wichtigen Baustein ergänzt. Seit einiger Zeit schon ist die Rede von einer in Vorbereitung befindlichen umfassenden Monographie zur Rechtsgeschichte des Seehandels, doch im Grunde ergänzen sich Götz Landwehrs einschlägige, leider etwas verstreut veröffentlichte Publikationen (Nachweise S. 161f.) bereits ein gutes Stück weit zu einer solchen Gesamtdarstellung.
Das hier anzuzeigende Heft, ein ausgearbeiteter Vortrag in einer wissenschaftlichen Sitzung der Hamburger Joachim Jungius-Gesellschaft, hat Übersichtscharakter. Es geht um eine Gesamtdarstellung der zweieinhalb Jahrhunderte hansischen Seerechts zwischen dem ersten damit befassten Hanserezess von 1365 und dem letzten und umfangreichsten hansischen Gesetzgebungswerk, „Der ehrbaren Hanse-Städte Schiffs-Ordnung und See-Recht“ von 1614. Dies ist in etwa die Epoche zwischen dem Stralsunder Frieden, der als Höhepunkt hansischer Machtentfaltung gilt, und dem Beginn des Dreißigjährigen Krieges, als die Hanse nur noch ein Schatten ihrer selbst ist. Bedeutungsverlust und Anstieg der gesetzgeberischen Aktivität verhalten sich also reziprok zueinander. Man könnte versucht sein, diese Tendenzen in Beziehung zu setzen – bemühte die Hanse sich etwa, der zunehmenden Verdrängung durch die Territorialstaaten zu begegnen, indem sie deren Herrschaftsinstrumentarien übernahm, so gut ein Städtebündnis das eben konnte? Doch solche übergreifenden Fragen gehören nicht zu der Aufgabe, die Landwehr sich gestellt hat.
Der Untersuchungszeitra |
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| Langewiesche, Dieter, Europa zwischen Restauration und Revolution 1815-1849 (= Oldenbourg Grundriss der Geschichte 13) 4. Aufl. Oldenbourg, München 2004. 256 S. 3 Karten. Besprochen von Eva Lacour. |
Ganzen Eintrag anzeigen Langewiesche, Dieter, Europa zwischen Restauration und Revolution 1815-1849 (= Oldenbourg Grundriss der Geschichte 13) 4. Aufl. Oldenbourg, München 2004. 256 S. 3 Kart.
Dieter Langewiesche nimmt sich mit diesem Band der Phase zwischen dem Wiener Kongress und der Revolutionswelle von 1848 an, welche die Epoche der „bürgerlichen Revolution“ beendete (S. 5). Der Wiener Kongress erscheint dabei in durchaus positivem Licht, da sein Werk „die Grundlage für ein funktionsfähiges Mächtesystem“ bildete, das „Kriege zwischen den europäischen Großmächten vermeiden half“ (S. 3).
Eine große Qualität des Buches ist, wie trotz der vielen Unterschiede zwischen den europäischen Staaten gemeinsame Entwicklungslinien und Tendenzen, aber auch regionale Besonderheiten deutlich herausgearbeitet sind, so das west-östliche Modernisierungsgefälle auf dem Kontinent (S. 37) zwischen den „Eckpolen“ England und Russland (S. 115) hinsichtlich Politik, Gesellschaft und Wirtschaft; oder die Beobachtung, dass die nationalen und liberalen Bewegungen vor 1848 keine substantiellen Reformen erzwingen konnten, wenn die staatliche Zentralgewalt sich solchen verschloss. Dies gilt beispielsweise für die Habsburger Monarchie, wobei Langewiesche deren „unproduktive“ Politik nicht allein auf das Versagen einzelner Personen, z. B. v. Metternichs, reduzieren möchte (S. 122).
Einige Länder werden eingehender beleuchtet als andere: Frankreich, England und der Deutsche Bund. Die „Brüche in der Geschichte Preußens im 19. Jahrhundert“ erschweren eine bündige Darstellung seines Entwicklungsprozesses (S. 129). Für die Geschichtswissenschaft entsteht die Gefahr, „politisierte ‚Identifikationsangebote’ bereitzustellen, die aus der vielschichtigen preußischen Geschichte herausgreifen, was gerade opportun erscheint“ (S. 129). Langewiesche prangert die damit verbundene „Verpreußung“ der deutschen Geschichte an (S. 130).
Breiten Raum in der Darstellung nehmen die Revolution |
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| Le Code civil 1804-2004. Livre du bicentenaire. Dalloz/Litec, Paris 2004. 718 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Le Code civil 1804-2004. Livre du bicentenaire. Dalloz/Litec, Paris 2004. 718 S.
Les Français et leur Code civil. Bicentenaire du Code civil 1804-2004 (= Les éditions des Journaux Officiels 5954). Dir. des Journaux Officiels, Paris 2004. 556 S.
Le code civil 1804-2004. Un passé, un présent, un avenir, hg. v. Lequette, Yves. Dalloz, Paris 2004. 1059 S.
Code civil [Texte imprimé]. Les défis d’un nouveau siècle. 100e Congrès des notaires de France, Paris, 16-19 mai 2004. Association congrès des notaires de France, Paris 2004. XXI, 950 S., Tabl., Graph., Abb.
Der Bicentenaire des Code civil ist am 11. 3. 2004 in Paris durch ein Kolloquium, das Staatspräsident Jacques Chirac mit einem Discours eröffnet hat, und mit der Präsentation einer Ausstellung durch Jean-Louis Debré, den Präsidenten der Nationalversammlung, feierlich begangen worden. Zu der Ausstellung (12. 3.-10. 5.2004) ist ein bebilderter Katalog unter dem Titel erschienen: 200 Ans de Code civil. Des Lois qui nous rassemblent, hrsg. von Jean-Louis Halpérin, Paris 2004 (69 S.). Ferner ist erschienen: Guy Canivet (Président du Comité d’organisation des célébrations du Bicentenaire du Code civil; Hrsg.), Célébration nationale 2004. 1804-2004, 200 ans de lois civiles, Paris 2004 (140 S.). Weitere Veröffentlichungen sind nachgewiesen unter www.bicentenaireducodecivil.fr (hier auch unter „manifestations“ Überblick über die zahlreichen Festkollquien). Im folgenden werden die drei zentralen Pariser Festschriften zum 200jährigen Jubiläum des Code civil und eine Quellensammlung besprochen.
I. Die offizielle, von der Cour de Cassation, von den Advokaten des Staatsrats und der Cour de Cassation sowie von der Association Henri Capitant herausgegebene Festschrift (Geleitworte von Chirac, Poncelet [Präsident des Senats], Debré [Präsident der Nationalversammlung] und Perben [Justizminister]) ist in folgende Abschnitte aufgeteilt: Allgemeine Probleme (S. 43ff.), Schwierigkeiten der Neukodifik |
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| Le code civil 1804-2004. Un passé, un présent, un avenir, hg. v. Lequette, Yves. Dalloz, Paris 2004. 1059 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Le Code civil 1804-2004. Livre du bicentenaire. Dalloz/Litec, Paris 2004. 718 S.
Les Français et leur Code civil. Bicentenaire du Code civil 1804-2004 (= Les éditions des Journaux Officiels 5954). Dir. des Journaux Officiels, Paris 2004. 556 S.
Le code civil 1804-2004. Un passé, un présent, un avenir, hg. v. Lequette, Yves. Dalloz, Paris 2004. 1059 S.
Code civil [Texte imprimé]. Les défis d’un nouveau siècle. 100e Congrès des notaires de France, Paris, 16-19 mai 2004. Association congrès des notaires de France, Paris 2004. XXI, 950 S., Tabl., Graph., Abb.
Der Bicentenaire des Code civil ist am 11. 3. 2004 in Paris durch ein Kolloquium, das Staatspräsident Jacques Chirac mit einem Discours eröffnet hat, und mit der Präsentation einer Ausstellung durch Jean-Louis Debré, den Präsidenten der Nationalversammlung, feierlich begangen worden. Zu der Ausstellung (12. 3.-10. 5.2004) ist ein bebilderter Katalog unter dem Titel erschienen: 200 Ans de Code civil. Des Lois qui nous rassemblent, hrsg. von Jean-Louis Halpérin, Paris 2004 (69 S.). Ferner ist erschienen: Guy Canivet (Président du Comité d’organisation des célébrations du Bicentenaire du Code civil; Hrsg.), Célébration nationale 2004. 1804-2004, 200 ans de lois civiles, Paris 2004 (140 S.). Weitere Veröffentlichungen sind nachgewiesen unter www.bicentenaireducodecivil.fr (hier auch unter „manifestations“ Überblick über die zahlreichen Festkollquien). Im folgenden werden die drei zentralen Pariser Festschriften zum 200jährigen Jubiläum des Code civil und eine Quellensammlung besprochen.
I. Die offizielle, von der Cour de Cassation, von den Advokaten des Staatsrats und der Cour de Cassation sowie von der Association Henri Capitant herausgegebene Festschrift (Geleitworte von Chirac, Poncelet [Präsident des Senats], Debré [Präsident der Nationalversammlung] und Perben [Justizminister]) ist in folgende Abschnitte aufgeteilt: Allgemeine Probleme (S. 43ff.), Schwierigkeiten der Neukodifik |
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| Le diplomate au travail. Entscheidungsprozesse, Information und Kommunikation im Umkreis des westfälischen Friedenskongresses, hg. v. Babel, Rainer (= Pariser historische Studien 65). Oldenbourg, München 2005. 219 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Le diplomate au travail. Entscheidungsprozesse, Information und Kommunikation im Umkreis des westfälischen Friedenskongresses, hg. v. Babel, Rainer (= Pariser historische Studien 65). Oldenbourg, München 2005. 219 S.
In seinem Vorwort stellt der Herausgeber des sechs Studien zusammenfassenden Sammelbands ein wachsendes Interesse an der Erforschung von Außenpolitik und internationalen Beziehungen in der frühen Neuzeit fest. Insbesondere werde nach dem Funktionieren und der Infrastruktur frühneuzeitlicher Diplomatie und nach ihrem Beitrag zu außenpolitischen Entscheidungsprozessen gefragt. Deswegen sei auf einem Studientag des deutschen historischen Instituts Paris im Oktober 1998 anlässlich des 350. Jahrestags des westfälischen Friedens die Gelegenheit ergriffen worden, solchen Problemen am Beispiel des westfälischen Friedenskongresses nachzugehen.
Aus diesem Grund stellt Antje Oschmann der französischen Öffentlichkeit L’edition des traités de paix avec la France et la Suède dans les Acta pacis Westphalicae vor. Leopold Auer schildert die Reaktion der kaiserlichen Politik auf die französische Friedensproposition vom 11. Juni 1645, Franz Bosbach die gedruckten Informationen für Gesandte auf dem -westfälischen Friedenskongress (sechzehner europäischer Staaten und 148er Reichsstände), Guido Braun die Verhandlungssprachen und die Probleme der Übersetzung sowie Anuschka Tischer den Einfluss personaler Verflechtungen. Lucien Bély kommentiert die gehaltenen Vorträge und bietet darin einen Beitrag über den Ort des westfälischen Friedens in der Entwicklung von Diplomatie und internationalem Verkehr im Europa der frühen Neuzeit.
Ein Adressenverzeichnis der fachkundigen Autorinnen und Autorinnen beschließt das kleine Werk. Vielleicht hätte es ein Sachregister noch weiter erschlossen. In jedem Fall bietet es zahlreiche Anregungen, die bei Gelegenheit von allen Interessierten weiter verfolgt werden können.
Innsbruck |
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| Les Français et leur Code civil. Bicentenaire du Code civil 1804-2004 (= Les éditions des Journaux Officiels 5954). Dir. des Journaux Officiels, Paris 2004. 556 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Le Code civil 1804-2004. Livre du bicentenaire. Dalloz/Litec, Paris 2004. 718 S.
Les Français et leur Code civil. Bicentenaire du Code civil 1804-2004 (= Les éditions des Journaux Officiels 5954). Dir. des Journaux Officiels, Paris 2004. 556 S.
Le code civil 1804-2004. Un passé, un présent, un avenir, hg. v. Lequette, Yves. Dalloz, Paris 2004. 1059 S.
Code civil [Texte imprimé]. Les défis d’un nouveau siècle. 100e Congrès des notaires de France, Paris, 16-19 mai 2004. Association congrès des notaires de France, Paris 2004. XXI, 950 S., Tabl., Graph., Abb.
Der Bicentenaire des Code civil ist am 11. 3. 2004 in Paris durch ein Kolloquium, das Staatspräsident Jacques Chirac mit einem Discours eröffnet hat, und mit der Präsentation einer Ausstellung durch Jean-Louis Debré, den Präsidenten der Nationalversammlung, feierlich begangen worden. Zu der Ausstellung (12. 3.-10. 5.2004) ist ein bebilderter Katalog unter dem Titel erschienen: 200 Ans de Code civil. Des Lois qui nous rassemblent, hrsg. von Jean-Louis Halpérin, Paris 2004 (69 S.). Ferner ist erschienen: Guy Canivet (Président du Comité d’organisation des célébrations du Bicentenaire du Code civil; Hrsg.), Célébration nationale 2004. 1804-2004, 200 ans de lois civiles, Paris 2004 (140 S.). Weitere Veröffentlichungen sind nachgewiesen unter www.bicentenaireducodecivil.fr (hier auch unter „manifestations“ Überblick über die zahlreichen Festkollquien). Im folgenden werden die drei zentralen Pariser Festschriften zum 200jährigen Jubiläum des Code civil und eine Quellensammlung besprochen.
I. Die offizielle, von der Cour de Cassation, von den Advokaten des Staatsrats und der Cour de Cassation sowie von der Association Henri Capitant herausgegebene Festschrift (Geleitworte von Chirac, Poncelet [Präsident des Senats], Debré [Präsident der Nationalversammlung] und Perben [Justizminister]) ist in folgende Abschnitte aufgeteilt: Allgemeine Probleme (S. 43ff.), Schwierigkeiten der Neukodifik |
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| Löffler, Ulrich, Instrumentalisierte Vergangenheit? (= Rechtshistorische Reihe 292). Lang, Frankfurt am Main. 287 S. Besprochen von Bernd Rüthers. |
Ganzen Eintrag anzeigen Löffler, Ulrich, Instrumentalisierte Vergangenheit? Die nationalsozialistische Vergangenheit als Argumentationsfigur in der Rechtsprechung des Bundeverfassungsgerichts (= Rechtshistorische Reihe 292). Lang, Frankfurt am Main. 287 S.
Die Erfassung und Analyse der Entscheidungsgründe, in denen sich das Bundesverfassungsgericht zwischen 1952 und 1990 (Bd. 1-81 der amtlichen Sammlung, mit Ausnahmen) auf die nationalsozialistische Vergangenheit bezieht, ist unter vielen Aspekten ein reizvolles Untersuchungsprojekt. Ulrich Löffler hat seine Arbeit unter die Frage gestellt: „Instrumentalisierte Vergangenheit?“ Das engt die Analyse von Anfang an darauf ein, ob und in welcher Weise Begründungsargumente in der Rechtsprechung der Nachkriegszeit, die sich auf die NS-Zeit beziehen, eine „Instrumentalisierung“ darstellten. Dabei bleibt die Klärung des Begriffs „Instrumentalisierung“ eher vage (S. 21ff.). Der Autor geht davon aus, daß der Begriff den Vorwurf enthalte, die Rechtsgewinnung des Gerichts erfolge nicht nach rationalen, regelgerechten Kriterien (S. 24). Es handle sich dabei um die „ungerechtfertigte, weil unjuristisch erfolgte Heranziehung des moralisch aufgeladenen Topos der negativ besetzten NS-Vergangenheit bei der Lösung aktueller Rechtskonflikte“ (S. 263). Der Blickwinkel wäre weiter und unbefangener gewesen, wenn sich das Interesse des Autors auf alle Argumente des Verfassungsgerichts gerichtet hätte, die sich auf die NS-Zeit beziehen. Daß dies nicht geschieht, mag daran liegen, daß die bereits vorliegenden Untersuchungen, die ihn angeregt haben, sich auf das vielgeschundene Thema „Vergangenheitsbewältigung“ bezogen. Auf diesem Feld sah er eine Forschungslücke (S. 21), die er schließen wollte. So ist es nicht verwunderlich, daß er zu dem Ergebnis kommt, dieser Begriff kennzeichne den Umgang des Bundesverfassungsgerichts „nur sehr unzureichend“ (S. 263). Mit diesem Satz ist sein Hauptthema eigentlich erledigt.
Dabei ist noch anzume |
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| Lupold von Bebenburg, De iuribus regni et imperii. Über die Rechte von Kaiser und Reich, hg. v. Miethke, Jürgen, aus dem Lateinischen übersetzt von Sauter, Alexander (= Bibliothek des deutschen Staatsdenkens 14). Beck, München 2005. 336 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Lupold von Bebenburg, De iuribus regni et imperii. Über die Rechte von Kaiser und Reich, hg. v. Miethke, Jürgen, aus dem Lateinischen übersetzt von Sauter, Alexander (= Bibliothek des deutschen Staatsdenkens 14). Beck, München 2005. 336 S.
Der in Bebenburg in Württemberg um 1297 als Sohn eines fränkischen Reichsministerialen geborene Lupold von Bebenburg wurde nach dem Studium des kirchlichen Rechts in Bologna (1316) Kanoniker in Würzburg. Seit 1332 ist er als Offizial und als Richter am kirchlichen Gericht an der roten Tür nachzuweisen. Zwischen spätestens 1338 und etwa 1346 ist er mit dem Traktat De iuribus regni et imperii Romanorum beschäftigt, den der Herausgeber als vielleicht wichtigsten im 14. Jahrhundert von einem Deutschen geschriebenen Text zur Politiktheorie einstuft.
Dieser in 20 mittelalterlichen Handschriften überlieferte Traktat ist bereits im 16. und 17. Jahrhundert achtmal gedruckt worden. 2004 ist eine neue kritische Edition erschienen. Wegen der schwindenden Lateinkenntnisse legt der Herausgeber eine editio minor mit deutscher Übersetzung durch Alexander Sauter, Geschichtslehrer am Philippinum in Marburg, vor.
Dem in 19 Kapitel gegliederten Text, in dem Lupold auf dem Höhepunkt der Regierung Ludwigs des Bayern zwecks Behebung der spätmittelalterlichen Krise des heiligen römischen Reiches mit kirchenrechtlichen und geschichtlichen Gründen die Selbständigkeit weltlicher Herrschaft rechtfertigt und die päpstlich-kirchlichen Ansprüche auf die oberste Leitung weltlicher Politik abweist, folgt im Nachwort eine überzeugende Einführung des Herausgebers, in dem der Traktat als Erstentwurf eines deutschen Staatsrechts eingeordnet wird. Ein Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur, Hinweise zu den Zitaten (aus Bibel sowie kanonischem und römischem Recht) und ein Register der Personen- und Ortsnamen erschließen die Ausgabe. Möge diese erste deutsche, in die Bibliothek des deutschen Staatsdenkens aufgenommene Üb |
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| Mader, Michael, Lateinische Wortkunde für Alt- und Neusprachler. Der lateinische Grundwortschatz im Italienischen, Spanischen, Französischen und Englischen, 3. Aufl.. Kohlhammer, Stuttgart 2005. 128 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Mader, Michael, Lateinische Wortkunde für Alt- und Neusprachler. Der lateinische Grundwortschatz im Italienischen, Spanischen, Französischen und Englischen, 3. Aufl.. Kohlhammer, Stuttgart 2005. 128 S.
Wie alles Irdische hat auch das Lateinische seine Geschichte. Seit dem Untergang Westroms ist es tendenziell durch die Sprachen der Sieger und ihrer Nachfolger gefährdet. Deshalb bedarf es der Verteidigung durch Rechtfertigung.
Ein Versuch hierzu ist die lateinische Wortkunde für Alt- und Neusprachler. Sie zeigt an Hand des lateinischen Grundwortschatzes von etwa 1600 Wörtern das Weiterleben des Lateinischen in den moderneren Gewändern des Italienischen, Spanischen, Französischen und im geringeren Umfang des Englischen sowie noch eingeschränkter auch des Deutschen (z. B. forum, foro, foro, forum, forum, Forum, ius, [-,] iustitia, giustizia, justicia, justice, justice, Justiz, lex, legge, ley, loi, law[, Gesetz] oder testis[, testimone, testigo, témoin, witness, Zeuge]).
Den Erfolg dieser eigenes Suchen ersparenden Sammlung erweist nicht zuletzt die Notwendigkeit einer dritten Auflage. Sie ergänzt und verbessert Kleinigkeiten und verdichtet Ableitungsbeispiele im Anhang. Möge durch das verständlich und geschickt aufgebaute, die wirkungsgeschichtliche Seite der wichtigsten antiken Rechtssprache aufzeigende Büchlein das Latein in Europa (Eurolatein) weiterhin alte Freunde treffen und neue Freunde finden.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Maltschew, Reni, Der Rückerwerb eigener Aktien in der Weltwirtschaftskrise 1929-1931. Eine Untersuchung zu den Hintergründen und Zielen der Notverordnung des Reichspräsidenten vom 19. September 1931 (= Schriften zur Rechtsgeschichte 115). Duncker & Humblot, Berlin 2004. 185 S. Besprochen von Tilman Repgen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Maltschew, Reni, Der Rückerwerb eigener Aktien in der Weltwirtschaftskrise 1929-1931. Eine Untersuchung zu den Hintergründen und Zielen der Notverordnung des Reichspräsidenten vom 19. September 1931 (= Schriften zur Rechtsgeschichte 115). Duncker & Humblot, Berlin 2004. 185 S.
In den USA ist der Rückerwerb von Aktien als probates Mittel zur Stützung von Aktienkursen in Krisenzeiten anerkannt. Anders ist es nach § 57 I 1 AktG bzw. § 71 I AktG (der gesetzliche Anknüpfungspunkt ist streitig), die im Prinzip den Rückerwerb untersagen und nur ausnahmsweise zulassen. Jürgen Oechsler, der diese Materie im Münchener Kommentar zum Aktiengesetz bearbeitet hat, hat die hier zu besprechende Potsdamer Doktordissertation betreut. Die Verfasserin geht von der These aus, die unterschiedliche Behandlung des Rückerwerbs in den angesprochenen Rechtsordnungen beruhe auf disparater historischer Erfahrung, wobei hier jedoch nur die deutsche Seite behandelt wird (S. 15). Gerade im Zusammenhang der hiesigen Diskussion um eine Zurückdrängung des Rückerwerbsverbots sei, so meint Maltschew, eine klare rechtshistorische Grundlage wünschenswert.
Zu diesem Zweck behandelt sie zunächst die innenpolitischen und wirtschaftsgeschichtlichen „Rahmenbedingungen“ der Notverordnung vom 19. 9. 1931, auf die das Verbot des Rückerwerbs zurückgeht. Die außenpolitischen Zusammenhänge bleiben jedoch außer Betracht. Sicherlich sind die steigende Arbeitslosigkeit und die Zunahme des politischen Extremismus markante Punkte der späten Weimarer Zeit. Möchte man wie die Verfasserin die zuletzt erwähnte Tatsache mit dem Wahlerfolg der NSDAP am 14. 9. 1930 begründen (S. 20), so wäre es allerdings angebracht, nicht die Sitzverteilung im Reichstag zu betrachten, sondern die Erfolge bei den abgegebenen gültigen Stimmen, weil erst diese etwas über die tatsächlichen Mobilisierungserfolge der NSDAP innerhalb der wahlberechtigten Bevölkerung auszusagen vermögen. Bei der Reichstagswahl vo |
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| Martino, Antonio, Spanien zwischen Regionalismus und Föderalismus. Entstehung und Entwicklung des Staates der Autonomien (Estado de las Autonomías) als historischer Prozess (= Rechts- und Sozialwissenschaftliche Reihe 31). Lang, Frankfurt am Main 2004. 332 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Martino, Antonio, Spanien zwischen Regionalismus und Föderalismus. Entstehung und Entwicklung des Staates der Autonomien (Estado de las Autonomías) als historischer Prozess (= Rechts- und Sozialwissenschaftliche Reihe 31). Lang, Frankfurt am Main 2004. 332 S.
Die hauptsächlich von Wilhelm Brauneder betreute Wiener Dissertation trägt nicht nur zu einem wesentlich besseren Verständnis der aktuellen spanischen Verfassung und der Statuten der autonomen Gemeinschaften (Comunidades Autónomas) bei, die sich häufig auf die Geschichte ihrer Territorien berufen, um alte Institutionen wieder herstellen zu dürfen, sondern sie ermöglicht auch eine tiefere und exaktere Analyse der gegenwärtigen gespannten Lage sowie Prognosen über die Zukunft der territorialen Organisation Spaniens. Martino gliedert sein Werk in drei Kapitel. Nachdem er im ersten Kapitel die territoriale und administrative Zersplitterung in der Epoche der „Reconquista“ bis zu den zentralistischen Verfassungen des 19. Jahrhunderts gezielt und prägnant dargestellt hat, widmet er sich im zweiten Kapitel den regionalistischen Bewegungen um 1900 bis zur Diktatur von Francisco Franco. Der erste Schwerpunkt liegt hier bei der Verfassung von 1931, der zweite wurde vom Autor auf die Demokratisierung bzw. Übergangsphase („transición“) und die Errichtung des Staates der Autonomien durch die Verfassung von 1978 gesetzt. Dabei werden etliche Quellen, viel Forschungsliteratur und nicht zuletzt Meldungen aus den wichtigsten Tageszeitungen Spaniens für die Forschung nutzbar gemacht [S. 299-332].
Zu Recht sieht Martino die „Reconquista“ als Ursache für die rechtliche und administrative Heterogenität Spaniens, denn während des fast acht Jahrhunderte dauernden Kampfes gegen die Herrschaft der Araber bildeten sich verschiedene Königreiche und Grafschaften, die so genannten Taifenreiche (Almería, Valencia, Granada, Málaga, Algeciras, Ronda, Murcia, Sevilla, Toledo, Zaragoza und Córdoba), die allmähli |
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| Martone, Luciano, Giustizia coloniale. Modelli e prassi penale per i sudditi d'Africa dall'età giolittiana al fascismo. Jovene Verlag, Neapel 2002. XXVIII, 390 S. Besprochen von Antonioi Grilli. |
Ganzen Eintrag anzeigen GrilliMartone20050202 Nr. 11061 ZRG GA 123 (2006) 68
Martone, Luciano, Giustizia coloniale. Modelli e prassi penale per i sudditi d'Africa dall'età giolittiana al fascismo (= Storia e Diritto 48). Jovene Verlag, Neapel 2002. XXVIII, 390 S.
Einleitung. Die Etappen der Entwicklung der italienischen Kolonisierung sind bekannt: 1882 kaufte die italienische Regierung von der Genueser Handelsgesellschaft Rubattino den am südlichen Ende des Roten Meeres gelegenen Hafen von Assab. Das Jahr 1890 verzeichnet die Geburt des italienischen Kolonialismus: Alle unter italienischer Kontrolle am Roten Meer stehenden Gebiete wurden vereinigt; ihnen wurde jetzt der Name „colonia Eritrea“ verliehen.
Einige Jahre später kam das italienische Somaliland hinzu, während jeglicher Versuch, tief in das äthiopische Gebiet weiter vorzudringen, durch die Niederlage von Adua 1896 vereitelt wurde. 1911/1912 gelang es Italien, Tripoli, Bengasi und den libyschen Küstenstreifen zu besetzen, während die Besetzung des Binnenlandes Libyens erst am Ende der zwanziger Jahre vollendet werden konnte. 1935/1936 endlich konnten sich die Italiener nach Mussolinis Worten „für Adua rächen“ und Äthiopien nach einem einjährigen militärischen Feldzug, in dem unter anderem auch das völkerrechtlich gebannte Giftgas gegen die äthiopische Armee verwendet wurde, vollkommen besetzen. Nun war nach Mussolinis Rhetorik das „Impero“ (Kaiserreich) gegründet, und die italienischen Kolonialgebiete erstreckten sich über eine Fläche von mehr als 3 Millionen Quadratkilometer. Dennoch sollte der bald darauf ausbrechende Zweite Weltkrieg schnell und unerwartet allen italienischen Kolonialträumen ein rasches Ende für immer setzen.
Das Buch. Für lange Zeit war die Literatur zur Kolonialzeit in Italien in Vergessenheit geraten. Nach dem Verlust sämtlicher Kolonialgebiete de facto schon während des Zweiten Weltkrieges – Äthiopien, Eritrea und Somaliland wurden 1941 von englisch |
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| Máthé, Gábor, Die Problematik der Gewaltentrennung (= Ungarische Rechtshistoriker). Gondolat, Budapest 2004. 290 S. Besprochen von Werner Ogris. |
Ganzen Eintrag anzeigen 1. Máthé, Gábor, Die Problematik der Gewaltentrennung (= Ungarische Rechtshistoriker). Gondolat, Budapest 2004. 290 S.
2. Nationalstaat – Monarchie – Mitteleuropa. Zur Erinnerung an den „Advokaten der Nation“, Ferenc Deák, hg. v. Máthé, Gábor/Mezey, Barna (= Bibliotheka Juridica, Acta Congressuum 13). Gondolat, Budapest 2004. 141 S. Besprochen von Werner Ogris.
Die beiden von der Rechtsgeschichtlichen Forschungsgruppe der Ungarischen Akademie der Wissenschaften (MTA) am Lehrstuhl für Ungarische Rechtsgeschichte der Eötvös Loránd-Universität Budapest (ELTE) betreuten Bände sind in deutscher Sprache verfasst – mit dem offen ausgesprochenen Ziel, deutschsprachigen Rechtshistorikern, Historikern und Juristen die Ergebnisse der heutigen ungarischen rechtsgeschichtlichen Forschung zugänglich zu machen. Dieses Vorhaben ist dankbar zu begrüßen. Denn leider ist ja nicht zu leugnen, dass für die meisten von uns der Satz gilt: Hungarica nec leguntur nec loquuntur. Gemessen an diesem „sprachlichen“ Entgegenkommen der ungarischen Kollegen fallen manche stilistische Unebenheiten nicht ins Gewicht.
1. Rechtzeitig zum 200. Todestag Montesqieus (1689-1755), den man vielfach – seine Leistung auf diesem Gebiet vielleicht etwas allzu sehr überhöhend – als Vater der Gewaltenteilungslehre preist, legt Gábor Máthé eine eingehende Studie zu diesem Thema in Bezug auf Ungarn von der Mitte des 19. Jahrhunderts bis zu Gegenwart vor. Er spricht von „Problematik“ der Gewaltentrennung, weil diese in Ungarn – wie auch in anderen europäischen Staaten und in den USA – zwar ein im Rechts- und Verfassungsstaat hoch und in Ehren gehaltenes Prinzip darstellt, in der Praxis aber meist starke Abstriche erlitt und noch erleidet. Historisch erklären sich diese Defizite vor allem aus (dem Fortwirken) der Monarchie, die als „übergewichtige Erscheinung der Staatsorganisation“ über Jahrzehnte hinweg bestrebt war, den Einfluss und damit die Kontrolle der Legislative auf |
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| McCarthy, Conor, Marriage in Medieval England. Law, Literature and Practice. Boydell & Brewer, Woodbridge/Suffolk 2004. VIII, 185 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen McCarthy, Conor, Marriage in Medieval England. Law, Literature and Practice. Boydell & Brewer, Woodbridge/Suffolk 2004.VIII, 185 S.
Der Band, vermutlich für die Lehre an anglo-amerikanischen Universitäten konzipiert, zeigt exemplarisch die Kontinuitäten und Veränderungen in den Vorstellungen von Ehe im mittelalterlichen England auf, die in Rechtstexten und literarischen Quellen zu finden sind. Die Gesichtspunkte Zustimmung zur Ehe, Eigentumstransfer, Heiratspolitik, Liebe, Sex, Familie und Scheidung werden in separaten Kapiteln abgehandelt. Das Buch ist als Ergänzung zu dem Quellenband über „Love, Sex and Marriage in the Middle Ages“ zu sehen, den der Verfasser ebenfalls 2004 veröffentlicht hat. Es ist nicht das Ergebnis einer systematischen Untersuchung aller relevanten Quellen zum Thema Ehe, sondern stützt sich auf veröffentlichte Quellen, die in englischer Übersetzung vorliegen.
London Susanne Jenks
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| Meder, Stephan, Rechtsgeschichte. Eine Einführung, 2. Aufl. (= UTB 2299). Böhlau, Köln 2005. XIV, 459 S. Besprochen von Marcel Senn. |
Ganzen Eintrag anzeigen Meder, Stephan, Rechtsgeschichte. Eine Einführung, 2. Aufl. (= UTB 2299). Böhlau, Köln 2005. XIV, 459 S.
Stephan Meder legt nunmehr die um knapp 90 Seiten erweiterte zweite Auflage seiner Rechtsgeschichte vor, deren erste Auflage ich bereits in ZRG Germ. Abt. 121 (2004), 523f. besprochen habe. Meder hat zahlreiche Anregungen eingearbeitet (Vorwort) und verschiedene Themen ausdifferenziert. Auf die wichtigsten Änderungen gehe ich im Folgenden ein.
In Kapitel 1 zum antiken römischen Recht findet sich neu ein Abschnitt von zwei Seiten Länge zum Thema der „Entstehung des Rechts aus der Gewalt“, dem eine anthropologisch-soziologische Beobachtung zugrunde liegt, wonach Recht aus Gewalt entstehe. Dem differenzierenden Diskussionsansatz Meders, dass zuerst Gewalt sei, bevor Unrecht entstehe, ist sicher zuzustimmen. Hingegen stellt der idealtypische Gegensatz von konfrontärer Selbsthilfe versus regulierender Mediation, der diesem Diskussionsgegenstand unterstellt wird, das eigentliche Problem dar. Denn diese Dichotomie beruht ihrerseits auf der enthnologischen Auffassung von archaischer versus zivilisierter Gesellschaft, eine soziale Konzeption des 19. Jahrhunderts. Meders Zitation von Jhering in diesem Zusammenhang ist daher gewiss zutreffend, denn Jhering selbst hatte auch (nicht nur) Vorstellungen, die dem Zeitgeist des sozialdarwinistischen Konkurrenzkampfes um Lebensraum nahekamen, wie Meder selber S. 341 ausführt. Deshalb müsste dieser Ansatz weiter kritisch diskutiert werden, weil auch die neueste Forschung nicht schon wahre Aussagen garantiert. In Kapitel 2 erfolgen Weiterungen zum prätorischen Recht und den Juristen der Frühklassik Roms. Schließlich erhalten bei den Stammesrechten auch die Westgoten und Burgunder ihren Platz (Kapitel 5).
Als klug beurteile ich die Umstellung der Kapitel 6 und 7, denn in der Tat gehen die Leistungen der Kirche als universaler Nachfolgerin von Strukturen des römischen Imperiums den mittelalt |
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| Messerschmidt, Manfred, Die Wehrmachtjustiz 1939-1945, hg. vom militärgeschichtlichen Forschungsamt. Schöningh, Paderborn 2005 XIII, 511 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Messerschmidt, Manfred, Die Wehrmachtjustiz 1939-1945, hg. vom militärgeschichtlichen Forschungsamt. Schöningh, Paderborn 2005 XIII, 511 S.
Auf der Basis des umfangreichen, wenn auch sehr unvollständig überlieferten und zum Teil erst in den letzten Jahren aufgetauchten Archivmaterials stellt Messerschmidt in Fortführung seiner früheren Darstellungen die Traditionslinien, das Rechtsempfinden und die Praxis der Wehrmachtsjustiz zwischen 1933 und 1945 zusammenfassend dar. Im Abschnitt „Vorgeschichte“ geht er ein auf die Militärjustiz im Kaiserreich, auf die „Lehren des Weltkrieges“, die „Drückeberger“ und die Kritik an dem „Versagen“ der Militärjustiz insbesondere in der Endphase des Ersten Weltkriegs. Diese hätte nach Meinung der maßgebenden Militärkreise der Weimarer Zeit und der NS-Zeit in Übereinstimmung mit den Ansichten der NS-Militärjustiz mit einem schärferen Durchgreifen „prinzipiell Bedingungen für eine Fortsetzung des Krieges schaffen können“ (S. 19). Im Abschnitt „Der politische Soldat“ im „NS-Volksheer“ (S. 23ff.) stellt der Verfasser heraus, dass nach dem Erlass des Reichskriegsministers und des Oberbefehlshabers der Wehrmacht vom 21. 4. 1934 über Wehrmachtspropaganda die Wehrmacht mehr als bisher in Erscheinung treten sollte „als im nationalsozialistischen Denken planmäßig erzogen“ (S. 25). Der neue Soldat sollte der „,politische Soldat’ der nationalsozialistischen Wehrmacht sein, Vollmitglied der Volksgemeinschaft, auf Weltanschauung und den Führer eingeschworen und zugleich ,überparteilich’“, was eine direkte Verbindung zu speziellen Parteiorganisationen ausschloss (S. 27). Entsprechend der Ideologie der Volksgemeinschaft haben die Eliten der Partei, der Justiz und der Wehrmacht ein Modell des „inneren Feindes“ konstruiert, zu dem die sog. Defätisten, Schwächlinge, Verräter, Saboteure, Deserteure, aber auch die Kommunisten, Pazifisten und Sozialisten gehörten. – Im Abschnitt über die Wehrmachtsjustiz (S. 43ff.) geht der Verfass |
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| Meyer, Steffen-Werner, Bemühungen um ein Reichsgesetz gegen den Büchernachdruck (= Rechtshistorische Reihe 291). Lang, Frankfurt am Main 2004. XXVI, 177 S. Besprochen von Margrit Seckelmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Meyer, Steffen-Werner, Bemühungen um ein Reichsgesetz gegen den Büchernachdruck (= Rechtshistorische Reihe 291). Lang, Frankfurt am Main 2004. XXVI, 177 S.
Gegen Ende des 18. Jahrhunderts veränderte sich in den deutschen Territorien der literarische Markt. Eine Diskussion um die Berechtigung von Druckerprivilegien entwickelte sich, in deren Mittelpunkt die Frage einer rechtstheoretischen Neubegründung von Nachdruckverboten stand. In dieser Debatte wurde die Fragen des Zugangs zu Wissen und die Sicherstellung eines Anreizes zur Produktion und Transformation desselben diskutiert. Während die Diskussion zunächst primär die Interessen der Drucker gegen die Forderungen der sich entwickelnden bürgerlichen Gesellschaft auf einen möglichst bezahlbaren Zugang zu Wissen abwog, bezog sie – insbesondere im Gefolge der Aufklärung und des Idealismus – zunehmend auch die Frage eines Schutzes der Autoren mit ein.
Steffen-Werner Meyers Arbeit über die „Bemühungen um ein Reichsgesetz gegen den Büchernachdruck. Anläßlich der Wahlkapitulation Leopolds II. aus dem Jahre 1790“ führt mitten in diese Zeit. Die bei Elmar Wadle entstandene Dissertation leitet hinein in die „Rechtswirklichkeit“ dieser Debatte, welche in den deutschen Territorien ihre besondere Komplexität aus einer Verbindung mit kompetenzrechtlichen Fragen erhielt, die sich aus der schleichenden Erosion der Reichsgewalt ergaben. Einer Reichsregalie entstammend war die Kompetenz für die Erteilung von Druckerprivilegien ab der Mitte des 17. Jahrhunderts nach und nach auch auf die Territorialherren übergegangen. Die Folge war eine unübersichtliche Gemengelage zwischen kaiserlichen und landesherrlichen Privilegien, die in ihren Auswirkungen den Nachdruck letztlich teilweise beförderte. Dass – in der Begrifflichkeit der neueren Institutionenökonomik – hohe Transaktionskosten zur Wahrung der Druckerrechte notwendig wurden, macht die eher theorieferne Arbeit von Meyer sehr schön deutlich.
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| Mieth, Stefan, Die Entwicklung des Denkmalrechts in Preußen 1701-1947 (= Rechtshistorische Reihe 309). Lang, Frankfurt am Main 2005. XXIV, 343 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Mieth, Stefan, Die Entwicklung des Denkmalrechts in Preußen 1701-1947 (= Rechtshistorische Reihe 309). Lang, Frankfurt am Main 2005. XXIV, 343 S.
Obwohl der preußischen Denkmalpflege in Preußen im 19. Jahrhundert und Anfang des 20. Jahrhunderts in Deutschland eine führende Rolle zukam und ihr Aufbau und ihre Arbeitsprinzipien weitgehend denen der heutigen Denkmalpflege in Nord- und Nordwestdeutschland entsprechen, fehlte bis jetzt für die Entwicklung des preußischen Denkmalrechts eine umfassende Darstellung, die nunmehr mit dem Werk Stefan Mieths vorliegt. Die Untersuchungen Mieths setzen ein mit dem Denkmalschutz im Absolutismus und in der Aufklärung. Von großer Bedeutung für die Ausgestaltung des Denkmalschutzes im 19. Jahrhundert waren zunächst die Baugestaltungs- und Verunstaltungsvorschriften des Allgemeinen Landrechts (I 8 §§ 33ff.). Die Grundlagen der modernen Denkmalpflege gehen zurück auf die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts unter dem Einfluss der Romantik. 1835 wurden die Zuständigkeiten vereinheitlicht, 1843 die Grundlage für die Ernennung eines Konservators der Kunstdenkmäler geschaffen; 1852 folgte die Einsetzung der Kommission zur Erforschung und Erhaltung der Kunstdenkmale. Hatte zunächst die Baudenkmalpflege Vorrang, so war gegen Ende des 19. Jahrhunderts die Notwendigkeit auch des Schutzes von Bodendenkmälern erkannt worden. Dies führte zum Ausgrabungsgesetz von 1914 (S. 108ff.), das vor allem Genehmigungspflichten für Ausgrabungen und Gelegenheitsfunde auf öffentlichem Grund und Boden regelte; der Zugriff auf privates Eigentum blieb jedoch versagt. Zwischen 1884 und 1887 arbeitete das Kultusministerium Entwürfe zu einem Denkmalschutzgesetz aus (S. 73ff.). Hiernach unterlagen dem Denkmalschutz lediglich die im öffentlichen Eigentum stehenden Denkmäler; für Denkmäler von Privateigentümern sollte dies nur gelten, wenn diese freiwillig dem Schutz zustimmten. Die Initiative des Kultusministers scheiterte vor allem daran, d |
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| Miller, Matthias, Mit Brief und Revers. Das Lehenswesen Württembergs im Spätmittelalter. Quellen – Funktion – Topographie (= Schriften zur südwestdeutschen Landeskunde 52). DRW-Verlag, Leinfelden-Echterdingen 2004. X, 214 S. Besprochen von Karl-Heinz Spieß. |
Ganzen Eintrag anzeigen Miller, Matthias, Mit Brief und Revers. Das Lehenswesen Württembergs im Spätmittelalter. Quellen – Funktion – Topographie (= Schriften zur südwestdeutschen Landeskunde 52). DRW-Verlag, Leinfelden-Echterdingen 2004. X, 214 S. 11183
Die Tübinger Dissertation stellt sich in den Kontext jüngerer Arbeiten zum spätmittelalterlichen Lehnswesen in einzelnen Territorien und geht einen methodisch vergleichbaren Weg, „um damit weiße Flecken des Lehnswesens des späten Mittelalters auf den Landkarten zu tilgen“. Chronologisch erstreckt sich die Arbeit vom ersten Auftreten der Lehnsurkunden im 13. Jahrhundert bis zu den Neubelehnungen im Gefolge des Amtsantritts Herzog Ulrichs im Jahr 1498. Zur Entlastung des Bandes ist ein Katalog der württembergischen Lehen bis zum Jahr 1500 auf CD-Rom beigelegt.
Zunächst werden die Quellen zum württembergischen Lehnswesen vorgestellt. Der erste Lehnsbrief datiert von 1270, der erste Lehnsrevers von 1300, doch sind die originalen Lehnsurkunden erst seit 1380 in reichlichem Maß überliefert. Als weitere wichtige Quelle sind die Lehnsbücher zu nennen, die bis zur Archivzerstörung im Jahr 1944 lückenlos von 1344 bis 1627 erhalten waren. Die acht verbrannten Lehnsbücher für die Jahre 1344 bis 1485 sind jedoch durch Reportoriumseinträge zumindest dem Inhalt nach bekannt. Die Dissertation kann sich auf insgesamt rund 5.000 Quellenbelege stützen.
Im ersten Untersuchungsschritt widmet sich der Autor dem Formular der Lehnsurkunden, das vergleichbar mit anderen Territorien immer stärker verfeinert und präzisiert wurde, um die Position der Lehnsherren zu stärken. Dieser Prozeß war 1413 abgeschlossen, so daß bis 1500 keine neuen Urkundenelemente mehr aufgenommen wurden. Die Formularentwicklung läßt sich mit der in der Grafschaft Katzenelnbogen vergleichen, während die Pfalzgrafen bei Rhein einen deutlichen Vorsprung aufweisen. Leider hat der Autor das 2000 erschienene Buch von Peter Johannes Schuler über da |
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| Möller, Caren, Medizinalpolizei. Die Theorie des staatlichen Gesundheitswesens im 18. und 19. Jahrhundert (= Studien zu Policey und Policeywissenschaft). Klostermann, Fankfurt am Main 2005. XI, 376 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Vorsorge für die Erhaltung der Gesundheit und das Leben der Unterthanen, ist eine der allerwichtigsten und ersten Pflichten eines Regenten, schrieb Johann Heinrich Bergius 1771 in seinem in Frankfurt am Main herausgegebenen Policey- und Cameral-Magazin. Mit diesem Zitat charakterisiert die Verfasserin eine sich in der politischen Theorie in Deutschland seit der Mitte des 18. Jahrhunderts durchsetzende Kampagne, die den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung kritisierte und zu seiner Besserung ein staatliches Gesundheitswesen forderte. Der sich damit befassenden Literatur widmet sich die von Diethelm Klippel betreute Bayreuther Dissertation.
Nach Schilderung von Fragestellung, Quellen, Methode und Forschungsstand, bei der nicht besonders überraschend das Fehlen einer umfassenden rechtshistorischen Analyse des theoretischen Diskurses über die Medizinalpolizei im 18. und 19. Jahrhundert und dessen Entwicklung im Kontext der Staatszweckdiskussion festgestellt wird, beginnt die Verfasserin ihre in sieben Kapitel geteilte Untersuchung mit der Entwicklung der medizinalpolizeilichen Literatur in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, ohne die bereits im 16. Jahrhundert auftretenden Vorläufer völlig zu übergehen. Umfangreichste Schrift zur Theorie des öffentlichen Gesundheitswesens dieser Zeit ist Johann Peter Franks sechsbändiges System einer vollständigen medicinischen Polizey (1771ff.). In ihm werden menschliche Fortpflanzung, Ehe und Schwangerschaft, unehelicher Geschlechtsverkehr, Hygiene der Kinder, Ernährung, Kleidung, Erholung, Wohnung, Sicherheitsanstalten, Scheintod, Luftverunreinigung, Beerdigung und medizinische Ausbildung nacheinander dargestellt, woraus sich als Aufgabenspektrum der Medizinalpolizei die medizinische |
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| Mollnau, Karl A., Recht und Juristen im Spiegel der Beschlüsse des Politbüros und Sekretariats der SED (= Normdurchsetzung in osteuropäischen Nachkriegsgesellschaften [1944-1989]. Einführung in die Rechtsentwicklung mit Quellendokumentation Bd. 5 Deutsche Demokratische Republik 1958-1989, Halbbd. 2 Dokumente (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 167). Klostermann, Frankfurt am Main 2004. LII, 672 S. Besprochen von Rudolf Wassermann. |
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Die im ersten Halbband dieses Werkes (5/1) veröffentlichte „Beschlußchronik“ des Politbüros und Sekretariats der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands zur Rechtsentwicklung der Deutschen Demokratischen Republik ergänzt Karl A. Mollnau nunmehr durch eine Urkunden-Dokumentation, die insgesamt 95 Dokumente umfasst und ein ungemein aufschlussreichen Einblick in die Rechtsentwicklung der DDR gibt. In seinem Vorwort zum Abschluß des Projekts hebt Heinz Mohnhaupt hervor, daß das Bild der Normsetzung in der DDR wie in allen sozialistischen Staaten nicht allein von den Legislativakten, sondern und vielmehr durch eine Vielzahl von Parteibeschlüssen bestimmt wird, die als Vorgaben einzuhalten und durchzusetzen waren. Das „Recht“ war nur ein Regelungsinstrument im Rahmen sozialistischer Lenkungsmaßnahmen, die normierend und regulierend in den staatlichen und gesellschaftlichen Entwicklungsprozeß eingriffen. Indem Mollnau daraus die Konsequenzen zieht, entsteht eine informative Innenansicht der DDR aus der Position der obersten Machtzentralen der SED, deren Hintergrund Mohnhaupt als ein Nebeneinander von Normalität, Perfidie, Banalität und rechtsungebundener macchiavellistischer Machtpolitik kennzeichnet. Der Dokumentenband lässt sich daher in der Tat wie ein „Urkundenbuch der juristischen Zeitgeschichte der DDR“ verstehen.
Dem Bearbeiter und Autor Mollnau ist für ein sorgfältiges, oft mühseliges Recherchieren zu danken, aber ebenso für die geschickte Auswahl der Dokumente. Der authentische Text der Dokumente bietet mehr als eine sachkun |
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| Montanos Ferrin, Emma, España en la configuración histórico-jurídica de Europa, 3 Bände (= I libri di Erice 19). Cigno Galileo Galilei, Rom 1997, 1999, 2002. S. Besprochen von Mathias Schmoeckel. |
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Eine spanische Rechtsgeschichte zu schreiben ist eine Aufgabe, die sich vielfältigen Schwierigkeiten ausgesetzt sieht. Zum einen umfasst die spanische Geschichte eine Periode arabisch-muslimischer Herrschaft, deren Erfassung allein schon sprachlich besondere Probleme bereitet. Zum anderen zerfiel Spanien bis zur Personalunion unter den katholischen Majestäten in verschiedene getrennte Königreiche; auch nachher hielten sich in den Territorien unterschiedliche Institutionen und Rechte. Derselbe Begriff kann daher in den verschiedenen Territorien und Zeiten verschiedene Bedeutungen haben, die gleichlautende Amtsbezeichnung kann ganz unterschiedliche Kompetenzen verschleiern.
Umso wichtiger ist die Entscheidung, was wie zu schreiben ist. Emma Montanos Ferrin leitet die Epochen immer mit einer ganz überblickartig gefassten Beschreibung der politischen Geschichte ein. So erhält man leichter den Zugang zur Materie. In gewissem Maße werden auch wesentliche dogmatische Erneuerungsbewegungen wie vor allem die Ausbreitung des ius commune oder die Spätscholastik, auch soweit sie sich außerhalb der spanischen Halbinsel entwickelte, behandelt. Im Wesentlichen ist das umfangreiche, dreibändige Werk hingegen der Geschichte der Justiz, Verwaltung und Regierung der spanischen Territorien gewidmet. Es handelt sich also im Wesentlichen um eine großangelegte spanische Institutionengeschichte. Die Entwicklung spanischer Gesetzgebung wird mitbehandelt, die Entwicklung des Zivil-, Strafrechts usw. hingegen ausgelassen.
Das Werk ist dreigeteilt: Der erste Band ist dem „sistema seňoral“ gewidmet, der zweite dem „sistema del derecho commun“ und der dritte dem „sistema del estado“. Gegliedert wird damit weniger nach dogmatisch zusammenhängenden dogmatischen Systemen als nach historischen Abs |
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| Müller, Christian, Verbrechensbekämpfung im Anstaltsstaat. Psychiatrie, Kriminologie und Strafrechtsreform in Deutschland 1871-1933 (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft). Vandenhoeck & Ruprecht. Göttingen 2004. 337 S. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla. |
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Es ist unbestritten, dass auch die Geschichtswissenschaft modischen Strömungen unterliegt. Kriminalbiologie und Kriminalpsychologie, forensische Psychiatrie und Strafrechtsreformbewegung, Schulenstreit und Gewohnheitsverbrecher: mit diesen Schlagworten lässt sich ein seit Jahren gern bedientes Dauerthema der (rechts-) historischen Betrachtung beschreiben, über das es offensichtlich so viel zu schreiben gibt, dass an Dissertationen entweder zu einzelnen Teilbereichen oder zur Gesamtschau kein Mangel herrscht. Der Zeitraum, der dabei bevorzugt in den Blick genommen wird, ist auch der, den sich Christian Müller in seiner Essener, von Dirk Blasius betreuten Dissertation als Rahmen gesetzt hat. Chronistischer Anfang ist die Reichsgründung 1871, Ende ist die Machtergreifung 1933. Auch im 21. Jh. bleibt der deutsche Historikerblick damit gebannt auf jene 62 Jahre gerichtet, in denen die Wurzel allen deutschen und europäischen Glücks und Unglücks des 20. Jh. zu liegen scheint.
Müller betrachtet die juristische Strafrechtsreformbewegung und die Etablierung der wissenschaftlichen (forensischen) Psychiatrie, die beiden Quellen der „Rationalisierung des Strafens“, aus einem allgemeinhistorischen Blickwinkel. Seine Ergebnisse sind vernichtend. Die Strafrechtsreform sei als eine „defensive Modernisierung“ zu verstehen. Die moderne Schule habe sich auf eine utilitaristisch-rationale Neudefinition der Strafe eingelassen, um psychiatrische Einmischungen abwehren zu können; die klassische Schule habe die Sicherungsmaßregeln akzeptiert, um den Vergeltungsgedanken erhalten zu können. Über das Ziel eines effektiveren Schutzes der Rechtsordnung (und damit auch der Herrschafts- und Besitzordnung) seien sich die Kontrahenten ab |
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| Müller, Matthias, Gesellschaftlicher Wandel und Rechtsordnung. Die Zürcher Restauration (1814-1831) und die Entstehung des bürgerlichen Staates (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 54). Schulthess, Zürich 2005. 273 S. Besprochen von Louis Carlen. |
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Einleitend sagt der Verfasser dieser unter Clausdieter Schott erarbeiteten guten Zürcher Dissertation, weshalb er die Zürcher Restaurationsperiode zum Gegenstand einer rechtshistorischen Untersuchung macht und wie er methodisch vorgeht. Er sagt: „Nicht also die Rechtstechnik steht im Vordergrund, sondern das Recht in seiner Wechselwirkung zur Gesellschaft: das Regelungsbedürfnis steht für eine soziale Fiktion, der Regelungsgehalt erhellt die Machtverhältnisse“ (S. 5).
Der Verfasser umreißt zuerst die Grundlagen von 1814, indem er zeigt, wie die Verfassung von 1814 entstanden ist, welches ihr Inhalt ist und wie sie sich ausgewirkt hat. In der Stadt Zürich ist eine finanzielle und bildungsmäßige Bürgerelite, die als Kaufleute und Unternehmer eine ausgleichende pragmatische Politik betreibt und in liberaler Tendenz ein Parlaments- und Pressegesetz erläßt, und gegen Ende der Zwanzigerjahre ihre Wertvorstellungen auch dem Recht vermittelt, traditionelle Strukturen hinterfrägt und wirtschaftliche Freiheiten verlangt. Gleichzeitig brechen die jahrhundertealten Gegensätze zwischen Stadt und Land wieder auf und erfordern eine besondere Politik.
Unter dem Titel „Das Milieu als Machtträger“ wird zuerst das alte Zürich gezeichnet und ein Blick darüber von der Restauration aus geworfen. Das Verständnis der Gesellschaft und Politik und darauf gegründet jenes einer zweckmäßigen Staatsorganisation und Gesetzgebung wird ergründet.
Müller gibt einen Überblick über die gesellschaftlichen Umwälzungen, um den Zusammenhang zwischen Gesellschafts- und Rechtsverhältnissen zu erklären. Er zeigt die protoindustrielle Entwicklung auf und wie eine neue Schicht ländlicher Unternehmer aufstrebt, und er bringt Aussagen von Zeitg |
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| Müller-Hogrebe, Cordula, Der rheinische Jurist Joseph Bauerband. Die Lehre des rheinischen Rechts im Spannungsfeld deutscher und französischer Rechtstraditionen (= Europäische Hochschulschriften 2, 4170). Lang, Frankfurt am Main 2005. 413 S., 2 Abb. Besprochen von Werner Schubert. |
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Obwohl die Rheinprovinz das größte deutsche Geltungsgebiet des französischen Rechts darstellte, erhielt die Universität Bonn erst zum Sommersemester 1844 einen Lehrstuhl für das rheinisch-französische Recht. Allerdings hatten bereits bei der Gründung der Bonner Universität von 1819 an kontinuierlich Vorlesungen zum französischen Recht stattgefunden (S. 49ff.). Über Joseph Bauerband (1800-1878), den ersten Inhaber des rheinischrechtlichen Lehrstuhls, existierte bislang keine biographische und werkgeschichtliche Studie, was damit zusammenhängen dürfte, dass von ihm als Veröffentlichung im wesentlichen nur die auf den ersten Blick wenig reizvollen „Institutionen des französischen Civilrechtes“ (306 S.) vorliegen. Es ist das Verdienst Cordula Müller-Hogrebes, herausgearbeitet zu haben, dass die „Institutionen“ Bauerbands im Zusammenhang mit seinen Vorlesungen für die rheinische Rechtspraxis von nicht unerheblicher Bedeutung waren. Die Verfasserin geht zunächst kurz auf Bauerbands Lebensstationen ein (S. 15ff.) und behandelt anschließend dessen beruflichen Werdegang (S. 31ff.). Nach dem Rechtsstudium in Heidelberg und Bonn durchlief er die preußische Auskultator- und Referendarausbildung. Nach kurzer Tätigkeit als Friedensrichter ließ er sich 1828 als Advokatanwalt am Rheinischen Appellationsgerichtshof in Köln nieder, wo er alsbald zu einem der gefragtesten Parteivertreter wurde. 1840 übernahm er die Mitredaktion des „Rheinischen Archivs“. 1843 verlangte der Rheinische Provinziallandtag die Errichtung eines Lehrstuhls für Rheinisches Recht an der Universität Bonn in einer Petition, die zur Einrichtung des genannten Lehrstuhls und nach schwierigen Verhandlungen im April 1844 zur Berufung Bauerbands fü |
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| Munzel-Everling, Dietlinde, Rolande der Welt. Interaktive CD-ROM für PC/MAC mit wissenschaftlichen Arbeitsmitteln, ISBN 3-00-013829-3, Wiesbaden 2004, Eigenverlag. Besprochen von Thomas Gergen. |
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Recht lebt nicht nur von Büchern, sondern ebenfalls von in unserer Umwelt sichtbaren, mitunter greifbaren Rechtssymbolen. Unter den Rechtsdenkmälern befinden sich sowohl Kirchen und Klöster als auch Galgen, Elle, Halseisen und nicht zuletzt die Rolande. In Quedlinburg fand im Oktober 2004 dank der Fachkommission für Rechtsgeschichte im Harz-Verein wiederum eine wissenschaftliche Tagung zum Thema „Roland und Recht im Mittelalter und früher Neuzeit“ statt. Der Vorsitzende des Vereins Dieter Pötschke gab 1999 und 2002 zwei Bände zu dieser Thematik heraus, zum einen „Rolande, Kaiser und Recht. Zur Rechtsgeschichte des Harz-Raumes und seiner Umgebung“ sowie „Stadtrecht, Roland und Pranger. Beiträge zur Rechtsgeschichte von Halberstadt, Goslar, Bremen und Städten der Mark Brandenburg“ (Lukas Verlag, Berlin). Zu Details sei auf unseren Bericht zum Rechtshistorikertag 2004 in Bonn verwiesen[1].
Die Rechtshistorikerin Dietlinde Munzel-Everling hat nun mit ihrer CD-ROM ein einzigartiges Nachschlagewerk geschaffen, das sich an den Rechtshistoriker wendet, der computerunterstützt bestimmte Roland-Darstellungen sucht und dazu umfassendes Bildmaterial benötigt. Die Autorin bietet eine sehr nützliche Übersicht über 252 Roland-Darstellungen, zu denen detaillierte Informationen abgerufen werden können. Darüber hinaus ist es möglich, anhand eines Kriterienkataloges eigene Forschungen zu betreiben. 15000 Abbildungen, eine Literaturdatenbank mit über 1400 Einträgen, eine Rolandkarte, ein Online-Notizbuch und Datenblätter zum Ausdrucken sowie ein großformatiges Poster mit Karte und Bedingungshinweisen werden obendrein geboten[2].
Obwohl Rolande in ganz Mittel- und Südwesteuropa zu finden sind, so in Nordspanien und Nordportugal bis Salamanca und Braga, hauptsächlich in Frankreich, ei |
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| Nach der Revolution 1848/49: Verfolgung, Realpolitik, Nationsbildung. Politische Briefe deutscher Liberaler und Demokraten 1849-1861, bearb. v. Jansen, Christian. Droste, Düsseldorf 2004. LXV, 814 S. Besprochen von Christian Neschwara. |
Ganzen Eintrag anzeigen Nach der Revolution 1848/49: Verfolgung, Realpolitik, Nationsbildung. Politische Briefe deutscher Liberaler und Demokraten 1849-1861, bearb. v. Jansen, Christian. Droste, Düsseldorf 2004. LXV, 814 S.
Mit der vorliegenden Edition von politischen Briefen deutscher Liberaler und Demokraten knüpft Jansen an seine Habilitationsschrift an, die im Jahr 2000 mit dem Untertitel „Die Paulskirchenlinke und die deutsche Politik in der nachrevolutionären Epoche 1849–1867“ erschienen ist. Er fokussiert die Auswahl der Briefe für seine Edition vor allem auf zwei politische Problemfelder: Die deutsche Frage, und damit Schaffung eines deutschen Nationalstaats, sowie das Bemühen um die Organisation von politischen Aktivitäten in politischen Parteien. Es waren dies Kernfragen, die für die Liberalen und Demokraten im Verband des gesamten Deutschen Bundes 1848/49 eine zentrale Bedeutung erfahren hatten, die aber ungeachtet des Scheiterns der Revolutionen in „Deutschland“ auch in der nachrevolutionären Reaktionszeit im Mittelpunkt der politischen Ideen dieses Milieus geblieben sind.
Die Auswahl der mehr als 400 Briefe umfasst etwa einhundert, teils eher unbekannte, teils aber auch sehr prominente Verfasser bzw. Empfänger (etwa Karl Ludwig Aegidi, Hermann Heinrich Becker, Maximilian Wolfgang Duncker, Gustav Freytag, Julius Fröbel, Georg Gottfried Gervinus, Moritz Hartmann, Ferdinand Lassalle, Johannes Miquel, Theodor Mommsen, Arnold Ruge, Hermann Schulze-Delitzsch, Heinrich Simon oder Gustav Struve), darunter auch drei Frauen. Die politische Zuordnung dieses Personenkreises erstreckt sich von gemäßigt Liberalen bis hin zu Mitgliedern des Bundes der Kommunisten. Die zeitliche Zuordnung der Briefe konzentriert sich zum einen auf die Phase der „Reaktion“ unmittelbar nach dem Scheitern der Paulskirche von Juli 1849 bis zum Umschwung vom Konstitutionalismus zum Neoabsolutismus vor allem in Preußen und Österreich Ende 1851, sowie zum anderen auf die Phase der „ |
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| Nanninga, Folkert, Wählen in der Reichsgründungsepoche. Die Landtagswahlen vom 8. Juli 1868 und 5. Dezember 1870 im Königreich Württemberg (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B Forschungen 157). Kohlhammer, Stuttgart 2004. LVI, 684 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Nanninga, Folkert, Wählen in der Reichsgründungsepoche. Die Landtagswahlen vom 8. Juli 1868 und 5. Dezember 1870 im Königreich Württemberg (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B Forschungen 157). Kohlhammer, Stuttgart 2004. LVI, 684 S.
In der vorliegenden Studie untersucht Nanninga anhand einer Detailanalyse der Landtagswahlen von 1868 und 1870 „mögliche Zusammenhänge zwischen der Sozialstruktur und politischer Struktur bis hinunter zur mikrohistorischen Ebene“ (S. 11). Dabei geht er von der klassischen Fragestellung der Wahlforschung aus, „wer was wann/wo warum gewählt hat“, forscht dann aber ebenso nach möglichen Gründen des Nichtwählens und versucht lokale Wahltraditionen zu erkennen. Die Wahlen von 1868 bedeuteten eine Zäsur in der württembergischen Wahlgeschichte; das neue Wahlgesetz vom April 1868 beseitigte zugunsten einer geheimen Stimmabgabe das Wahlmännerwahlrecht und verlieh allen Männern vom 25. Lebensjahr an das Wahlrecht, was zu einer Verdoppelung der Wahlberechtigten führte (statt 13-14 % nunmehr 24 % der Bevölkerung). Allerdings ließen sich 18 % der Wahlberechtigten nicht in die Wahllisten eintragen. Die Wahlbeteiligung lag bei 63 %. Die Wahlen standen im Zeichen der Auseinandersetzung zwischen der Regierungspolitik (militärisches Arrangement mit Preußen bei gleichzeitiger Distanz zum Norddeutschen Bund) und der antipreußischen Politik der Volkspartei und der Großdeutschen Partei. Preußen galt für diese Parteien als „Symbol für Reaktion und Unfreiheit, für Unrecht und Gewalt, für Militarismus und überlegene Gewalt“ (S. 48). Aus den Wahlen ging das Ministerium erstmals als Minderheit hervor; die Volkspartei und die Großdeutsche Partei erhielten die Mehrheit der Abgeordnetensitze (S. 23), wobei sich Ende 1868 in der Sitzverteilung unter Einbeziehung der sog. Privilegierten eine Pattsituation ergab. Den Wahlen vom 5. 12. 1870, bei denen es um den Beitritt des Landes zum |
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| Napoleons nalatenschap. Un héritage Napoléonien. Tweehonderd jaar Burgerlijk Wetboek in België. Bicentenaire du Code civil en Belgique, hg. v. Heirbaut, Dirk/Martyn, Georges. Kluwer, Mechelen 2005. 446 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen 1. Cumulatieve editie van het Burgerlijk Wetboek, Edition cumulative du Code civil, hg. v. Heirbaut, Dirk/Baeteman, George. Bd. 1 Inleiding-Introduction Art. 1-1100, Bd. 2 Art. 1101-2281, Bijlagen, Annexes. Herdenkingsuitgave TPR Edition commémorative (= Tijdschrift voor Privaatrecht). Gent 2004. CXLIV, 2264 S.
2. Napoleons nalatenschap. Un héritage Napoléonien. Tweehondered jaar Burgerlijk Wetboek in België. Bicentenaire du Code civil en Belgique, hg. v. Heirbaut, Dirk/Martyn, Georges. Kluwer, Mechelen 2005. 446 S.
1. Das monumentale, von Heirbaut/Baetemann herausgegebene Werk enthält die Textgeschichte des seit 1804 in Belgien geltenden Code civil. Es geht aus von der am 21. 3. 2004 geltenden Fassung der Kodifikation und teilt grundsätzlich zu den jeweiligen Artikeln die einschlägigen Vorläuferfassungen von 1804 an mit. Die Edition ist zweisprachig: der offiziellen Fassung in Niederländisch folgt der französische Text mit anschließender Vorgeschichte (Voorgeschiedenis/Antécédents). Die Edition wird zweisprachig eingeleitet mit dem Beitrag G. van Dievoets über den Code civil von 1804 bis heute und einer detaillierten Einführung Heirbauts über die Quellen und die Methodologie der Edition. Dievoet gibt einen knappen Überblick über die den Code civil ändernden Gesetze bis 2003, der allerdings eine Gesetzgebungsgeschichte nicht ersetzen kann (hierzu bis zum Ersten Weltkrieg E. Holthöfer, Quellen und Literatur zur europäischen Privatrechtsgeschichte, Bd. III 1, 1976) und behandelt anschließend die Geschichte der niederländischen Übersetzungen des Code civil, deren erste für 36 Einzelgesetze 1803/1804 im Bulletin de Lois français-flamand erschien. Die Übersetzung war in der Terminologie uneinheitlich und nicht fehlerfrei. Eine Übertragung des Code civil in der Gesamtfassung von 1804 ist im Gesetzbulletin nicht erschienen; vielmehr kamen 1806/1807 zwei Privatübersetzungen heraus, die jedoch weitgehend auf die erste Übersetzung zurückgriff |
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| Nationalstaat – Monarchie – Mitteleuropa. Zur Erinnerung an den „Advokaten der Nation“, Ferenc Deák, hg. v. Máthé, Gábor/Mezey, Barna (= Bibliotheka Juridica, Acta Congressuum 13). Gondolat, Budapest 2004. 141 S. Besprochen von Werner Ogris. |
Ganzen Eintrag anzeigen 1. Máthé, Gábor, Die Problematik der Gewaltentrennung (= Ungarische Rechtshistoriker). Gondolat, Budapest 2004. 290 S.
2. Nationalstaat – Monarchie – Mitteleuropa. Zur Erinnerung an den „Advokaten der Nation“, Ferenc Deák, hg. v. Máthé, Gábor/Mezey, Barna (= Bibliotheka Juridica, Acta Congressuum 13). Gondolat, Budapest 2004. 141 S. Besprochen von Werner Ogris.
Die beiden von der Rechtsgeschichtlichen Forschungsgruppe der Ungarischen Akademie der Wissenschaften (MTA) am Lehrstuhl für Ungarische Rechtsgeschichte der Eötvös Loránd-Universität Budapest (ELTE) betreuten Bände sind in deutscher Sprache verfasst – mit dem offen ausgesprochenen Ziel, deutschsprachigen Rechtshistorikern, Historikern und Juristen die Ergebnisse der heutigen ungarischen rechtsgeschichtlichen Forschung zugänglich zu machen. Dieses Vorhaben ist dankbar zu begrüßen. Denn leider ist ja nicht zu leugnen, dass für die meisten von uns der Satz gilt: Hungarica nec leguntur nec loquuntur. Gemessen an diesem „sprachlichen“ Entgegenkommen der ungarischen Kollegen fallen manche stilistische Unebenheiten nicht ins Gewicht.
1. Rechtzeitig zum 200. Todestag Montesqieus (1689-1755), den man vielfach – seine Leistung auf diesem Gebiet vielleicht etwas allzu sehr überhöhend – als Vater der Gewaltenteilungslehre preist, legt Gábor Máthé eine eingehende Studie zu diesem Thema in Bezug auf Ungarn von der Mitte des 19. Jahrhunderts bis zu Gegenwart vor. Er spricht von „Problematik“ der Gewaltentrennung, weil diese in Ungarn – wie auch in anderen europäischen Staaten und in den USA – zwar ein im Rechts- und Verfassungsstaat hoch und in Ehren gehaltenes Prinzip darstellt, in der Praxis aber meist starke Abstriche erlitt und noch erleidet. Historisch erklären sich diese Defizite vor allem aus (dem Fortwirken) der Monarchie, die als „übergewichtige Erscheinung der Staatsorganisation“ über Jahrzehnte hinweg bestrebt war, den Einfluss und damit die Kontrolle der Legislative auf |
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| Nesemann, Urte, Die schwedische Familiengesetzgebung von 1734 bis zu den Reformgesetzen von 1915 bis 1920 und deren Einfluss auf die Gesetzgebungsprojekte der Weimarer Republik unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsstellung der Frau und des unehelichen Kindes (= Rechtshistorische Reihe 275). Lang, Frankfurt am Main 2003. 555 S. Besprochen von Ute Walter. |
Ganzen Eintrag anzeigen Nesemann, Urte, Die schwedische Familiengesetzgebung von 1734 bis zu den Reformgesetzen von 1915 bis 1920 und deren Einfluss auf die Gesetzgebungsprojekte der Weimarer Republik (= Rechtshistorische Reihe 275). Lang, Frankfurt am Main 2003. 555 S.
Der Gesetzgeber der Weimarer Zeit leistete sich lebendige und offene Diskussionen. Gerade im stark von Traditionen geprägten Familienrecht blickte man sogar über den national-deutschen Tellerrand hinaus. Heutzutage ist diese Methode nichts Ungewöhnliches, gerade wenn man auf die jüngeren deutschen gesetzgeberischen Aktivitäten im Familienrecht blickt, die sich, man denke nur an die letzte große Kindschaftsrechtsreform von 1998 oder die Einführung des Rechtsinstituts der „eingetragenen Partnerschaft“, mit Erfahrungen und Vorbildern in anderen europäischen Rechtsordnungen, insbesondere den skandinavischen, intensiv auseinander gesetzt haben. Damals war es jedoch gleichsam ein Novum, gerade vor dem Hintergrund, dass das deutsche Ehe- und Kindschaftsrecht zu Beginn der Zwanziger Jahre des 20. Jahrhunderts noch weitgehend patriarchalisch geprägt war, während man in Schweden bereits seit 1915 bzw. 1920 eine vollkommene Gleichstellung von Mann und Frau in der Ehe kannte und bei nichtehelichen Kindern deren finanzielle Absicherung durch Unterhaltsansprüche in den Vordergrund stellte.
Ohne gleich eine „traditionell“ nordische Vorreiterposition in der Angelegenheit eines modern-aufgeschlossenen Familienrechts belegen zu wollen, bestätigt zumindest die von Urte Nesemann vorgelegte Arbeit, dass für den gewählten Zeitraum der Betrachtung Schweden, Norwegen und Dänemark in Sachen Gleichberechtigung weit voraus waren.
Die Autorin verfolgt mit ihrer Arbeit zwei Ziele: Zum einen möchte sie den Lesern einen Eindruck von der Gesetzgebungsgeschichte des schwedischen Familienrechts vermitteln, damit der im Norden um so viel früher vollzogene Sprung in die Gleichberechtigung unter Einbeziehung der dorti |
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| Neumaier, Helmut, „Daß wir kein anderes Haupt oder von Gott eingesetzte zeitliche Obrigkeit haben“. Ort Odenwald der fränkischen Reichsritterschaft von den Anfängen bis zum Dreißigjährigen Krieg (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B Forschungen 161). Kohlhammer, Stuttgart 2005. XXVI, 258 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Neumaier, Helmut, „Daß wir kein anderes Haupt oder von Gott eingesetzte zeitliche Obrigkeit haben“. Ort Odenwald der fränkischen Reichsritterschaft von den Anfängen bis zum Dreißigjährigen Krieg (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B Forschungen 161). Kohlhammer, Stuttgart 2005. XXVI, 258 S.
Die mit dem Epitaph des Albrecht von Rosenberg in der evangelischen Kirche Unterschüpf in Tauberbischofsheim geschmückte Studie ist der Abschluss langjähriger Beschäftigung des Verfassers mit dem Phänomen Reichsritterschaft, an dem nach den das Vorwort eröffnenden Worten Dieter (!) Willoweits sich die Begegnung privatrechtlicher Denkformen mit den Prinzipien des neuzeitlichen Staates besonders gut beobachten lasse. Die Einengung auf Franken entspringt der Einsicht, dass übertriebener Ehrgeiz dem Unternehmen nicht gut bekommen wäre und dem Fehlen umfassender Vorarbeiten, diejenige auf den Ort Odenwald dem durchaus subjektiven Moment der eigenen Wohnung. Die zeitliche Eingrenzung wird mit dem Bedeutungsverlust durch den dreißigjährigen Krieg gerechtfertigt.
In der Einleitung beschreibt der Verfasser für seinen Forschungsgegenstand den trotz der Arbeit Wolfgang Freiherr von Stettens (1973) noch unbefriedigenden Forschungsstand und die wegen der Erhaltung des Archivs günstige Quellenlage. Danach stellt er die Entstehung der fränkischen Reichsritterschaft beginnend mit der Initialzündung des Wormser Reichstags von 1495 dar. Ihre Konsolidierung verbindet er mit dem Würzburger Rittertag von 1562.
Auf dieser chronologisch aufgebauten Grundlage befasst er sich zunächst mit der Mitgliederstruktur. Danach wendet er sich er Verfassung zu. Vertieft werden die Sachgebiete Kontribution und mitleidenliche Geldhilfe.
Nach diesen von der Chronologie abgelösten Sachkapiteln wird der chronologische Faden wieder aufgenommen. Unter dem Stichwort Die Zerreißprobe wird der 1575 beginnende Stre |
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| O’Sullivan, Carolin, Die Ahndung von Rechtsbrüchen der Seeleute im mittelalterlichen hamburgischen und und hansischen Seerecht (1301-1482) (= Rechtshistorische Reihe 305). Lang, Frankfurt am Main 2005. LVIII, 458 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerOsullivan20051025 Nr. 11334 ZRG GA 123 (2006) 38
O’Sullivan, Carolin, Die Ahndung von Rechtsbrüchen der Seeleute im mittelalterlichen hamburgischen und hansischen Seerecht (1301-1482) (= Rechtshistorische Reihe 305). Lang, Frankfurt am Main 2005. LVIII, 458 S.
Die Arbeit ist die im Wintersemester 2003/2004 in Hamburg angenommene Dissertation der Verfasserin. Betreut wurde sie von Götz Landwehr. Bei ihm war Carolin O’Sullivan zwischen erster und zweiter Staatsprüfung auch als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig.
Gegliedert ist die umfassende Untersuchung in fünf Teile, von denen der erste Teil ganz kurz in das Thema einführt, knapp den Gang der Darstellung beschreibt und danach die Entwicklung der Seeschifffahrt und die Entwicklung seerechtlicher Normen darlegt. Teil 2 durchforscht die sanktionsrechtlichen Normen des hamburgischen Schiprechts von 1301, Teil 3 die sanktionsrechtlichen Normen in dem ältesten seerechtlichen Hanserezess von 1378 und Teil 4 die Sanktionierung seemännischen Verhaltens nach der hansischen Schifferordnung von 1482. Teil 5 fasst die Ergebnisse zusammen.
Inhaltlich geht es etwa um ungenehmigte Bordabwesenheit, Entlaufen, Meuterei oder sonstige erwiesene Pflichtverletzungen. Als Sanktionen kann die Verfasserin dabei Bußzahlung, Schadensersatz, Beendigung des Heuerverhältnisses, Anheuerungsverbot, Todesstrafe, Stäupung, Freiheitsstrafe und Bestrafung nach Gelegenheit und Beschaffenheit der Tat feststellen. Allgemeine Tendenzen während der Untersuchungszeit sind Zunahme und Ausdifferenzierung der sanktionierten Tatbestände, zunehmende Ausdifferenzierung bei den Rechtsfolgen und Verschärfung der Sanktionen sowie Kriminalisierung der Verfehlungen, wofür sie einerseits die Zunahme des Insubordinationsverhaltens der Seeleute und andererseits die größere Bedeutung der Seestädte und der Hanse für besonders beachtlich hält.
Insgesamt kommt die Verfasserin in ausführlichen Darle |
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| Offenloch, Werner, Erinnerung an das Recht. Der Streit um die Nachrüstung auf den Straßen und vor den Gerichten. Mohr (Siebeck), Tübingen 2005. 230 S. Besprochen von Bernd Rüthers. |
Ganzen Eintrag anzeigen Offenloch, Werner, Erinnerung an das Recht. Der Streit um die Nachrüstung auf den Straßen und vor den Gerichten. Mohr (Siebeck), Tübingen 2005. 230 S.
I. Die Sitzblockaden gegen die Nachrüstung
Das Buch schildert ein bewegtes und bewegendes Geschehen um die Straßenblockaden vor dem Atomwaffenlager Mutlangen bei Schwäbisch Gmünd. Die Ereignisse haben den kleinen Ort Mutlangen, aber auch das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd, nicht zuletzt seinen damaligen Richter und seit 1990 Direktor, den Autor des vorgestellten Buches, weit über die Bundesrepublik hinaus bekannt gemacht. Viele Leitmedien aller Art waren häufig zu Gast. Wissenschaftler aus dem Ausland studierten die Protestszene. Der Amtsrichter in Schwäbisch Gmünd erhielt Einladungen zu Vorträgen, Diskussionsrunden, wissenschaftlichen Beiträgen und Interviews von überall her. Bei vielen anderen öffentlichen Gelegenheiten hat er, etwa auch in der „Pressehütte“ der Protestierer zu Mutlangen, in Wort und Schrift seine juristischen Positionen zu Straßenblockaden vertreten.
Über dem ganzen Geschehen um Mutlangen und um die Verfahren dazu in Schwäbisch Gmünd könnte der Satz stehen, den Max Frisch dem 12. Bild seines Stückes „Andorra“ vorangestellt hat. Dort läßt er einen Zeitzeugen des grausamen Geschehens sagen: „Wir sind sozusagen einer gewissen Aktualität erlegen. Es war, vergessen wir nicht, eine aufgeregte Zeit.“
An „aufgeregten Zeiten“ herrschte in den letzten hundert Jahren der deutschen Geschichte kein Mangel. Dabei ist nicht nur an die vielen System- und Verfassungswechsel (1918/19, 1933, 1945/49 und 1989/90) zu denken. Auch die Kulturrevolution um 1968, der Kampf um die Notstandsgesetze und die blutige Spur der Terroristenmorde in den siebziger Jahren mit der klammheimlichen Freude in einer nicht eben kleinen Sympathisantenszene in westdeutschen bürgerlichen und intellektuellen Zirkeln gehören dazu.
II. Strategien der Erinnerungskultur
Der Titel |
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| Olechowski, Thomas, Die Entwicklung des Preßrechts in Österreich bis 1918. Ein Beitrag zur österreichischen Medienrechtsgeschichte. Manz, Wien 2004. XXIV, 736 S. Besprochen von Ulrich Eisenhardt. |
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Mit seiner von Werner Ogris angeregten Wiener Habilitationsschrift legt der Verfasser eine umfassende Darstellung und Analyse der Entwicklung des Preßrechts – der Begriff bedarf noch einer Erklärung – in Österreich vor. Zeitlich reicht sie von den Anfängen einer Aufsicht über das Bücher- und Pressewesen seit der Erfindung der Buchdruckerkunst bis zum Jahre 1918. Sie basiert auf gedruckten und ungedruckten Quellen und der weitgehenden Ausschöpfung der kaum noch übersehbaren Literatur zu dieser Thematik.
In der Einleitung definiert der Verfasser den von ihm verwandten Begriff der Medienrechtsgeschichte als Schnittmenge von Medienwissenschaften/Medienrecht, Geschichtswissenschaften/Mediengeschichte und Rechtswissenschaften/Rechtsgeschichte. Unter „Preßrecht“ versteht er unter Bezugnahme auf Franz von Liszt den „Inbegriff der für die Erzeugnisse der Presse im weiteren Sinne geltenden besonderen Bestimmungen“. Das schließt die Thematik Aufsicht über Buchdruck und Buchhandel ganz allgemein nicht aus. Der Verfasser nimmt aber dann eine „Beschränkung der Darstellung auf solche Normen“ vor, „die intentional auf die Presse gerichtet sind“ (S. 4). Diese Beschränkung auf die Presse im engeren Sinne muss er allerdings im ersten großen Kapitel, das der Entwicklung vor 1780 gewidmet ist, wieder aufgeben, denn in dieser Zeit war der Begriff „Bücherpolizei“ maßgebend. Darunter verstand man jede Art von Beaufsichtigung über den Druck und die Verbreitung von Druckschriften. Während der Entwicklung des Rechts betreffend die Aufsicht über das Bücher- und Pressewesen ist sowohl auf der Reichsebene, als auch in den Territorien und Städten eine solche Spezialisierung unbekannt. Ein System der Aufsicht über das Bücher- und Pressewesen bildete sich im 16. Jahrhundert heraus. Es war geprägt von einem |
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| Osterburg, Daniel, Das Notariat in der DDR. Aufgaben, Funktion, Ausbildung, Herkunft und Kontrolle der Notare (= Schriften der deutschen notarrechtlichen Vereinigung 18). O. Schmidt, Köln 2004. XX, 258 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Die Untersuchungen Osterburgs behandeln das Notariat in der DDR, das seit 1952 gekennzeichnet war durch ein Nebeneinander von Notaren im staatlichen Notariat und Anwaltsnotaren. Die Arbeit beginnt mit einer knappen Geschichte des Notariats in den zum Gebiet der DDR gehörenden ehemaligen Bundesstaaten bzw. Ländern. Hieraus ergibt sich, dass die Verbindung von Rechtsanwaltschaft und Notariat die Regel war. Zwischen 1945 und 1952 wurden entsprechend der Reichsnotarsordnung von 1937 weiterhin Rechtsanwälte zu Notaren bestellt, dem die „Verordnung über die Errichtung des Staatlichen Notariats“ vom 15. 10. 1952 ein Ende setzte. Das Anwaltsnotariat blieb weiterhin bestehen, verlor aber in der Folgezeit immer mehr an Bedeutung (vgl. S. 209ff.). Das Staatsnotariat (StN) hatte sein Vorbild in der Sowjetunion (S. 42) und war eine „konsequente Umsetzung sozialistischer Verstaatlichungspolitik, die es verbot, selbstständig freiberuflich Tätigen die Aufgaben der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übertragen“ (S. 44). Diese wurde bei den ordentlichen Gerichten aufgelöst und den Staatsnotariaten übertragen, die u. a. zuständig waren für die Beurkundung von Grundstücksverträgen und letztwilligen Verfügungen, für Beglaubigungen, die Entgegennahme der Erklärung des Austritts aus einer Religionsgemeinschaft, für Nachlasssachen (Testamentseröffnung, Erbscheinserteilung) und für Vormundschaften sowie Pflegschaften über Volljährige. Die Staatsnotare kamen zunächst aus dem mittleren und gehobenen Justizdienst (Rechtspfleger), für die zwischen 1953 und 1957 Notarlehrgänge stattfanden. Bis März 1953 wurden 306 Notare ernannt; 1985 bestanden 458 Planstellen, von denen aber nur 429 besetzt waren. Erst 1958 kamen Hochschulabsolventen in die Staatsnotariate (1985 hatten 74 |
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| Pauly, Walter, unter Mitarbeit von Hünemörder, Olaf, Grundrechtslaboratorium Weimar. Zur Entstehung des zweiten Hauptteils der Reichsverfassung vom 14. August 2004. Mohr (Siebeck), Tübingen 2004. VIII, 122 S. Besprochen von Ulrich Eisenhardt. |
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Der Verfasser will mit seiner Abhandlung die anlässlich der Entstehung des Grundrechtsteils der Weimarer Reichsverfassung geführten Strukturdiskussionen nachzeichnen and analysieren, nicht hingegen einen Beitrag zur Entstehung der Einzelgrundrechte leisten. Das Ergebnis ist eine interessante Betrachtung der Weimarer Republik einmal nicht von ihren zum Untergang führenden Krisen her, sondern ex ante „von ihrer Entstehung, ihren anfänglichen Perspektiven, Chancen, aber auch Belastungen“ (Vorwort), die zu einer vergleichsweise wenig erforschten Genese der Verfassungsordnung führen soll. Die Verwendung des Wortes Laboratorium macht neugierig.
In einem kurz gehaltenen Eingangskapitel mit der Überschrift „Die Weimarer Grundrechte als interfraktionelles Parteiprogramm“ stellt der Verfasser die unterschiedlichen Grundrechtskonzeptionen vor, die im Mittelpunkt der Grundrechtsdiskussionen standen. Die eine Seite folgte dem traditionell liberalen, rechtsstaatlichen Freiheitsverständnis und forderte eine strikte Schrankenziehung zwischen Staat und Gesellschaft. Die andere Seite ging von einer staatlichen Gestaltungsaufgabe im Grundrechtsbereich aus und strebte mit dem Grundrechtsteil ein gesellschaftliches Modernisierungsprogramm an. Das Hauptkapitel ist überschrieben mit „Grundrechtliche Inszenierung einer Republik“ und beginnt mit der Entwurfsgeschichte. Hugo Preuß hatte als Vorsitzender einer Expertenkommission zur Vorbereitung eines Verfassungsentwurfs schon zuvor seine Skepsis gegenüber einem Grundrechtskatalog in einem wohl auf Veranlassung der Umgebung Ludendorffs gefertigten Vorschlag zur Abänderung der Reichsverfassung zum Ausdruck gebracht. Darin hatte er einen Grundrechtskatalog nach Art der Paulskirche oder der revidierten preu |