| English Government in the Thirteenth Century, hg. v. Jobson, Adrian. Boydell & Brewer, Woodbridge/Suffolk 2004. XIII, 151 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen English Government in the Thirteenth Century, hg. v. Jobson, Adrian. Boydell & Brewer, Woodbridge/Suffolk 2004. XIII, 151 S.
Dieser vornehmlich verwaltungsgeschichtlich ausgerichtete Band enthält Vorträge, die am 16. März 2002 im Public Record Office (jetzt: The National Archives of the United Kingdom) im Rahmen der Tagung „The Birth of Red Tape: English Government in the Thirteenth Century“ gehalten wurden.
Dezidiert rechtsgeschichtlich orientiert und daher für die Leserschaft dieser Zeitschrift von besonderem Interesse ist der Beitrag Paul Brands, The Mortmain Licensing System, 1280-1307 (S. 87-96), der die Umsetzung des Statuts of Mortmain (14 November 1279) in der Rechtspraxis beleuchtet. Dem Wortlaut dieses Gesetzes, dass alle ,alienations in mortmain’ in England verbot, wurde nicht strikt gefolgt. Die Erlaubnis zur Schenkung an die ‚tote Hand’ wurde vielmehr an ein Lizenzsystem geknüpft. Diese Lizenzen erreichten 1283/84 ihre endgültige Fassung und die Wortwahl verdeutlicht, wie das Statut seit 1279 interpretiert und damit verändert worden war. Die einzelnen Stufen des Lizenzsystems werden vom Verfasser mit gewohnter Präzision erläutet, und abschließend wird erklärt, warum das Statut so und nicht anders formuliert worden war: Das strikte Verbot aller ,alienations in mortmain’ im Statut war gerade die Voraussetzung für die Schaffung eines Lizenzsystems, dass nicht nur flexibel war, sondern dem Herrscher auch einen Ermessensspielraum beließ.
Das Ineinandergreifen von königlicher und (delegierter) lokaler Jurisdiktion steht im Mittelpunkt des Beitrags Anthony Mussons (The Local Administration of Justice: A Reappraisal of the ,Four Knights’ System, S. 97-110), der sich auf die Possessory Assizes und die Gaol Deliveries konzentriert. Louise J. Wilkinson (Women as Sheriffs in Early Thirteenth Century England, S. 111-124) betrachtet dagegen einen kleinen, eher ungewöhnlichen Ausschnitt des Verwaltungspersonals mit (auch) |
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| Erbe, Michael, Die Habsburger 1493-1918. Eine Dynastie im Reich und in Europa (= Urban-Taschenbuch 454). Kohlhammer, Stuttgart 2000. 292 S. Besprochen von Maximilian Lanzinner. |
Ganzen Eintrag anzeigen Erbe, Michael, Die Habsburger 1493-1918. Eine Dynastie im Reich und in Europa (= Urban-Taschenbuch 454). Kohlhammer, Stuttgart 2000. 292 S.
Der Titel steckt einen sehr weiten Rahmen und ist daher notwendig unscharf. Geht es um die Mitglieder der Dynastie, die Herrscherpersönlichkeiten, deren Politik, oder um Spanien, Italien, das Reich und die habsburgischen Erb- und Kronlande, die von den Habsburgern regierten Staaten in Europa? Das Konzept des Kohlhammer-Verlags, die erfolgreiche Dynastie-Reihe zum Mittelalter in der Neuzeit fortzusetzen, wirft bei den Habsburgern natürlich besondere Schwierigkeiten auf. Der Autor muß damit zurechtkommen, jenseits von Epochen- und Raumeinheiten eine dynastiebezogene Addition vorzunehmen. Erbe versucht dies durch eine „Mischung zwischen biographischer, ereignishistorischer und strukturgeschichtlicher Darstellungsweise“ (S. 9). Diese Mischung wird durchgehend eingehalten. Stets bemüht sich die Darstellung, Charakter und Spezifika der Politik der jeweiligen Herrscher zu erfassen, wobei die konventionellen Bilder den Vorzug erhalten, wie es in einer derart gedrängten Darstellung nicht anders sein kann. Die Anlehnung an gängige Muster gilt auch für die Begriffswahl. Reichsreform, Universalmonarchie oder Gegenreformation stehen für das 16. und 17. Jahrhundert, Dualismus für das 18., Vormacht im Deutschen Bund und in Italien sowie Doppelmonarchie für das 19. Jahrhundert. Die Kapiteleinteilung verfährt gemischt nach Persönlichkeiten und Epochen, wobei nur die Kaiser Maximilian I. und Karl V. eigene Kapitel erhalten. Die Gliederung des Stoffs im einzelnen orientiert sich dem Titel gemäß an den Herrscherpersönlichkeiten. Am meisten Raum nehmen Karl V. (S. 30-51) und Franz Joseph (S. 195-216, 223-250) ein, außerdem Philipp II. von Spanien (S. 53-67). Der Schwerpunkt der Darstellung liegt beim 19. Jahrhundert. Kleinere Ungenauigkeiten sind bei der Stoffülle unvermeidlich - Rudolf II. hielt fünf, nicht sechs R |
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| Ernst, Angelika, Die Einführung des napoleonischen Steuer- und Verwaltungssystems in Lüneburg 1810/1811 unter Ablösung der alten Rechtsnormen. Hüsterlo-Verlag, Seth 2004. 232 S., graph. Darst. Besprochen von Werner Schubert. |
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Ernst untersucht in ihrem Werk, „wie ein nach ganz feudal-ständischen Rechtsvorstellungen ausgerichtetes Steuer- und Verwaltungssystem abrupt von einem egalitären, zentralistisch gelenkten und nach einheitlichen Normen aufgebauten Finanz- und Administrationsapparat abgelöst wurde“ (S. 8). Lüneburg lag im Herzogtum Braunschweig-Lüneburg, für das sich im 17./18. Jahrhundert die Bezeichnung Kurfürstentum Hannover (Kurhannover) eingebürgert hatte, nachdem Hans Georg aus dem Hause der jüngeren Linie Braunschweig-Lüneburg seine Residenz nach Hannover verlegt hatte; Lüneburg war seit 1378 nicht mehr Fürstenresidenz, hatte jedoch vor dem Dreißigjährigen Krieg als Handelsstadt eine neue Blüte erlangt. In der Folgezeit verlor es seine Bedeutung als wichtigster Salzproduzent Norddeutschlands und war zu Beginn des 19. Jahrhunderts verarmt. Die Untersuchung beschränkt sich auf Lüneburg unter Berücksichtigung der Gesetzgebung von Kurhannover. Eine Gesamtdarstellung der Thematik des Werkes für das ganze Kurfürstentum hätte den Rahmen der Untersuchungen gesprengt, da jede Provinz eine eigene Steuerverfassung und jede kanzleisässige Stadt wie Lüneburg jahrhundertealte Privilegien und eigene Steuererhebungsrechte hatte. Hinzu kommt noch, dass Kurhannover in der napoleonischen Zeit teils dem Königreich Westphalen, teils Frankreich angegliedert war. Ernst behandelt die wirtschaftliche, politische und soziale Situation Lüneburgs zu Beginn des 19. Jahrhunderts und kommt dann zur Steuergesetzgebung im Kurfürstentum, zu dem Lüneburger Steuer- und Steuererhebungssystem und zu den Privilegierungen und Steuerbefreiungen des Adels, der Geistlichkeit und weiterer Personen unter dem Ancien régime. Zwischen 1803 und 1810 war Lüneburg unter preußischer und französischer Besatzung, oh |
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| Etappen auf dem Weg zu einer europäischen Verfassung, hg. v. Busek, Erhard/Hummer, Waldemar (= Europapolitische Reihe des Herbert-Batliner-Europainstitutes 1). Böhlau, Wien 2004. 507 S. Besprochen von Dieter Kugelmann. |
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Der Weg zu einer europäischen Verfassung ist lang und steinig. Nach wie vor ist der Diskussionsbedarf groß, weil ein europaweiter Konsens nicht durchgängig gefunden ist. Das vorliegende Sammelwerk ist eine Fundgrube an Argumenten und Positionen. Es gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil befasst sich mit der Struktur eines künftigen Europa, während im zweiten Teil die parlamentarische Komponente im zukünftigen Europa beleuchtet wird. In den 11 Beiträgen des ersten Teils kommen überwiegend Stimmen aus der Wissenschaft zu Wort. Dagegen stammen die 15 Beiträge des zweiten Teils stärker von Praktikern aus nationalen und internationalen Parlamenten. Nicht zuletzt diese Mischung aus Wissenschaft und Praxis macht den Reiz des Bandes aus, der zudem in der Form der Beiträge liegt, die teilweise ihre Herkunft aus dem gesprochenen Wort des Vortrages nicht verleugnen. Darin liegt der Vorteil, dass manche These ungeschminkter daher kommt, als in einem ausgewogenen Aufsatz.
Ein gewisser Nachteil ist, dass die Aktualität nicht angemessen berücksichtigt werden konnte. Die Beiträge befinden sich überwiegend auf dem Stand des Jahres 2002 und nur einige wenige wurden auf den Stand des Jahres 2004 gebracht. Der Vertrag über eine Verfassung für Europa in der Fassung vom 8. August 2004, der am 29. Oktober 2004 in Rom unterzeichnet wurde, basiert zwar zu wesentlichen Teilen auf dem Entwurf des Konvents, allerdings haben die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten noch eine Reihe von Änderungen vorgenommen und auch die Zählung der Vorschriften geändert. Der Ansatz der Herausgeber, sich Grundfragen einer europäischen Verfassung zu widmen, zahlt sich insoweit aus, weil die Aussagen der Beiträge weit gehend ihre Bedeutung behalten, auch wenn die Rechtsentwicklung inz |
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| Fasel, Urs, Sachenrechtliche Materialien. Von den ersten Entwürfen bis zum Gesetz 1912. Helbing und Lichtenhahn, Basel 2005. XXXII, 1769 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Der zweite Teil der bereits früher vorgestellten Edition der Quellen zur schweizerischen Zivilrechtskodifikation (ZRG Gem. Abt. 121 [2004], S. 857ff.) enthält die Materialien zum Sachenrecht des Schweizer Zivilgesetzbuchs (Art. 641-977). Die Einleitung des Herausgebers Fasel (S. 1-14) geht zunächst auf die erst 1898 geschaffene Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung auch in den übrigen Gebieten des Zivilrechts näher ein. Ungefähr gleichzeitig wurde die Vereinheitlichung des Zivilrechts vor der des Strafrechts beschlossen. Nach einer kurzen Beschreibung des Lebens Eugen Hubers, des maßgebenden Redaktors des ZGB (S. 7ff.), geht Fasel auf die einzelnen Stadien der Entstehung des ZGB näher ein; die Darstellung wird später bei einzelnen Quellenkomplexen noch verbreitert (vgl. S. 463ff., 1174ff., 1183ff.). Die Edition beginnt mit dem „Memorial“ Hubers von 1893 („Über die Art und Weise des Vorgehens bei der Ausarbeitung des Entwurfes eines einheitlichen schweizerischen Civilgesetzbuches“) und den frühen Teilentwürfen von 1896 bis 1898, von denen zwei bisher nur in einem handschriftlichen Manuskript und ein weiterer Entwurf nur im Manuskriptdruck (Teilentwurf zum Grundpfandrecht mit Begründung; S. 56ff.) vorlagen. Es folgen der vollständige Sachenrechtsentwurf von 1898, der für die Beratungen der sog. kleinen, in Merlingen tagenden Kommission zusammengestellt wurde, die Neufassungen der Entwürfe für die Schlussberatungen der kleinen Kommission (S. 292ff., 357 ff.) und der seinerzeit auch im Buchhandel erschienene Entwurf (sog. Vorentwurf) von 1900 (S. 409ff., Begründung Hubers in der 2. Auflage, S. 811ff.). Dieser Entwurf wurde 1902/03 von der sog. Großen Expertenkommission ausführlich beraten. Die S. 463-809 abgedruckten Protokolle geben vor allem die in die einzelnen Abschnitte des Sachenrechts einleitenden |
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| Fassbind, Joseph Thomas, Schwyzer Geschichte, hg. und kommentiert v. Detting, Angela. Chronos, Zürich 2004. 1306 S. 11437 Besprochen von Peter Blickle. |
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Fassbind, Joseph Thomas, Schwyzer Geschichte, hg. und kommentiert v. Detting, Angela. Chronos, Zürich 2004. 1306 S.
Fassbinds Geschichte des „Vatterlands Schwitz“ ist zwischen 1793 und 1801 geschrieben worden, fällt also in eine Zeit, als die Eidgenossenschaft durch die Eroberung Frankreichs erschüttert und durch die Helvetische Republik grundlegend umgestaltet wurde. Die Errungenschaften der Französischen Revolution trafen in der Innerschweiz auf eine Gesellschaft, deren politische führende Repräsentanten davon überzeugt waren, mit Freiheit und Gleichheit diese Errungenschaften schon seit Jahrhundert zu besitzen. Vor diesem Hintergrund ist Fassbinds Geschichte besonders interessant, auch wenn der Autor andere Absichten hatte. In der Tat hat das Werk für die Regionalgeschichte noch heute eine gewisse Bedeutung, weil es viel Archivmaterial verarbeitet und natürlich auch für die Zeit des Ancien Régime und die Helvetik als Quelle gelten kann. Die vorliegende kritische Ausgabe des schon 1832 publizierten Werkes zeugt von geradezu bibliophiler Leidenschaft des Verlags und der Sponsoren. Die Bearbeitung von Angela Dettling legt die handschriftlichen Fassungen zugrunde, die buchstabengetreu wiedergegeben werden. Der Inhalt des Textes wird kritisch erschlossen, indem die ermittelten Vorlagen Fassbinds in Fußnoten nachgewiesen werden. Der Kommentar (1087-1202) besteht aus einer Biographie und einem Werkverzeichnis des Autors und einer Beschreibung bzw. Einordnung des Textes nach formalen und inhaltlichen Kriterien. Wie formiert und modelliert ein in seiner Gesellschaft als Priester gut verankerter Schwyzer die eigene bis ins Mittelalter zurückgeführte Geschichte? Dettling äußert sich dazu eher knapp, wenn sie die Auswertung auf einige Themen fokussiert: Freiheit, Sittenverfall, Patriotismus, Moral, Religion (1136-1145).
Saarbrücken |
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| Fink, Bertram, Die Böhmenkircher Bauernrevolte 1580-1582/83. Herrschaft und Gemeinde im ,langen 16. Jahrhundert’ (1476-1618) (= Schriften zur südwestdeutschen Landeskunde). DRW-Verlag, Leinfelden-Echterdingen 2004. XIII, 322 S. Besprochen von Bernd Schildt. |
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Das hier zu besprechende Buch hat im Wintersemester 2001/02 der Fakultät für Philosophie und Geschichte der Eberhard-Karls-Universität Tübingen als Dissertation vorgelegen. Bereits ein flüchtiger Blick ins Inhaltsverzeichnis läßt sofort erkennen, daß der Verfasser seine Darstellung breiter angelegt hat, als der Titel eigentlich vermuten läßt. Nach einer den Forschungsstand reflektierenden Einleitung, in der auch grundsätzliche quellenkritische und methodische Fragen geklärt werden, gliedert der Verfasser die Arbeit in vier Sachkapitel. Zunächst wird im ersten Teil – Herrschaft und Gemeinde am Ausgang des Mittelalters (S. 21-63) – die siedlungs- und verfassungsgeschichtliche Entwicklung der Ortschaft Böhmenkirch bis zum Ausgang des 15. Jahrhunderts referiert.
Im folgenden zweiten Teil der Arbeit – Der objektive Konflikt: Herrschaft und Gemeinde bis zum Ausbruch der Böhmenkircher Unruhen (1476-1580): die Situierung der Böhmenkircher Beschwerden in die strukturellen Wandlungsprozesse des „langen 16. Jahrhunderts“ (S. 64-133) – wendet sich Fink zunächst detailliert siedlungs-, wirtschafts- und sozialgeschichtlichen Fragestellungen seines Untersuchungsgegenstandes zu. Anschließend geht er auf die verfassungs- und verwaltungsrechtliche Entwicklung im Rahmen der Territorialisierungspolitik der Rechbergischen Lehnsherrschaft ein. Dabei wird deutlich, daß sich die Rahmenbedingungen für die Herrschaftsausübung und die Interessenlage gerade kleinerer Herrschaften im Verlauf des 16. Jahrhunderts gegenüber der Situation im Spätmittelalter grundsätzlich gewandelt hatten. Der Gefahr wirtschaftlicher Konkurrenz durch die bäuerliche Oberschicht in Böhmenkirch suchte der Grundherr – Haug von Rechberg – durch verstärkte Kontrol |
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| Floßmann, Ursula, Österreichische Privatrechtsgeschichte (= Springers Kurzlehrbücher Rechtswissenschaft), 5. Aufl. Springer, Wien 2005. XXIII, 359 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
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Das 1983 in erster Auflage erschienene Lehrbuch hat eine wesentliche Lücke gefüllt und ist zu einem Standardwerk der österreichischen Rechtsgeschichte geworden. Nun liegt bereits die fünfte Auflage des Werkes vor[1].
Die bewährte Gliederung (Einleitung/Rechtsquellen, Personen- und Familienrecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Erbrecht) wurde beibehalten. Der historischen Darstellung eines Rechtsgebiets bzw. Rechtsinstituts ist stets eine Einführung in die Grundzüge des geltenden Rechts voran gestellt. Die gesellschaftlichen Bezüge werden entsprechend aufgezeigt.
Berücksichtigt wurde in der fünften Auflage die Rechtsentwicklung der letzten Jahre, insbesondere auf dem Gebiete des Familien- und Erbrechts, aber etwa auch im Bereiche des Schuldrechts (Gewährleistung). Eingearbeitet wurden wichtige rechtshistorische Arbeiten jüngeren Datums sowie genderrelevante Publikationen.
Das Buch ist nicht nur für Studierende, sondern für jeden an der österreichischen Privatrechtsentwicklung Interessierten ein unentbehrlicher Wegweiser und Ratgeber.
Graz Gunter Wesener
[1] Zur 3. Aufl. vgl. R. C. van Caenegem, ZRG Germ. Abt. 115 (1998) 623 f.
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| Föderative Nation. Deutschlandkonzepte von der Reformation bis zum Ersten Weltkrieg, hg. v. Langewiesche, Dieter/Schmidt, Georg. Oldenbourg, München 2000. 429 S. Besprochen von Arno Buschmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Föderative Nation. Deutschlandkonzepte von der Reformation bis zum Ersten Weltkrieg, hg. v. Langewiesche, Dieter/Schmidt, Georg. Oldenbourg, München 2000. 429 S.
Der vorliegende Sammelband enthält die Ergebnisse einer im Jahre 1998 in Weimar abgehaltenen Tagung von Historikerinnen und Historikern, in der zusammen mit Literatur- und Sprachwissenschaftlern verschiedene Aspekte des Themenkomplexes „Nation, Nationalismus, Nationalstaat“ erörtert wurden – eines Themenkomplexes, der auch für den Rechtshistoriker von nicht geringem Interesse ist, auch wenn bei der Tagung weder Rechthistoriker noch Juristen, etwa Verfassungsjuristen, beteiligt waren. Hauptthemen waren die Rolle des Krieges als Mittel nationaler Identifikation, die Idee der Nation als „Teilhabeverheißung“, die Beziehung von Sprache und nationaler Identität, die Konstruktion nationaler Zuordnungen von Bevölkerungen sowie schließlich das Verhältnis von Nation und Frau in Gesellschaft und Politik. Zum erstem Themenbereich finden sich Beiträge von Georg Schmidt über frühneuzeitliche Formen einer nationalen Identifikation am Beispiel des Schmalkaldischen Krieges, des Dreißigjährigen Krieges und des Siebenjährigen Krieges, von Horst Carl über den nationstiftende Wirkung der Befreiungskriege und Nikolaus Buschmann über die Nationalisierung des Krieges und deren Auswirkung auf das Verhältnis von Preußen und Österreich im 19. Jahrhundert. Für den zweiten Bereich enthält der Sammelband Beiträge von Dieter Mertens über Vorstellungen von einer deutschen Nation im 15. und 16. Jahrhundert, von Joachim Bauer über die studentische nationale Identifikation am Anfang des 19. Jahrhunderts, von Wolfgang Burgdorf über die Entstehung eines frühneuzeitlichen deutschen Nationalbewußtseins in der Mitte des 18. Jahrhunderts, von Maike Umbach über föderalistische Vorstellungen in der deutschen Nationalitätsdiskussion des 18. Jahrhunderts und von Dieter Langewiesche über die Fortwirkung und Transformation des f |
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| Franzius, Christine, Bonner Grundgesetz und Familienrecht. Die Diskussion um die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der westdeutschen Zivilrechtslehre der Nachkriegszeit (1945-1957) (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 178). Klostermann, Frankfurt am Main 2005. XII; 202 S. Besprochen von Arne Duncker. |
Ganzen Eintrag anzeigen Franzius, Christine, Bonner Grundgesetz und Familienrecht. Die Diskussion um die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der westdeutschen Zivilrechtslehre der Nachkriegszeit (1945-1957) (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 178). Klostermann, Frankfurt am Main 2005. XII; 202 S.
In ihrer 2004 abgeschlossenen familienrechtshistorischen Dissertation behandelt Franzius eine der zeitlich letzten großen Kontroversen zur Geschlechterfrage, in der ein namhafter Teil der Stimmen offen für die Ungleichbehandlung der Frau eintrat. Damals, in den Jahren bis 1957, versuchte man Elemente der Eheherrschaft und Hausherrschaft des Ehemanns und Vaters im Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bewahren, selbst als dieser Herrschaft durch Art. 3 II, 117 I GG die Grundlage entzogen worden war. Aus Sicht der Nachwelt erscheint auffällig, wie langsam und widerstrebend in der Bundesrepublik Deutschland der 1950er Jahre die Gleichberechtigung der Geschlechter im Familienrecht durchgesetzt wurde. Erinnert sei hier nur an §§ 1356, 1629 nach dem sogenannten Gleichberechtigungsgesetz von 1957.
Franzius` besonderes Augenmerk gilt den Stellungnahmen der Zivilrechtslehrer Westdeutschlands bzw. der frühen Bundesrepublik in der Zeit von 1945 bis 1957. Die Verfasserin ist bemüht (vgl. S. 11f.), die einschlägigen Quellen möglichst vollständig auszuwerten und sie zum wesentlichen Gegenstand ihrer Untersuchung zu machen.
Franzius gliedert ihre Arbeit in zeitlicher Reihenfolge in drei jeweils vierjährige Hauptabschnitte. Innerhalb dieser Hauptabschnitte schildert sie zunächst jeweils die allgemeine Familienrechtsentwicklung und sodann schwerpunktmäßig die Beiträge der Zivilrechtslehrer. Der erste Teil (S. 15-54) befasst sich mit der Zeit von 1945 von 1949, also bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes. Im zweiten Teil (S. 55-127, betitelt „Reaktionen auf Art. 3 GG“ wird die Zeit von 1949 bis zum 31. März 1953 behandelt, in welcher das ältere Famili |
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| Freund, Stephan, Von den Agilolfingern zu den Karolingern. Bayerns Bischöfe zwischen Kirchenorganisation, Reichsintegration und karolingischer Reform (700-847) (= Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 144). Beck, München 2004. XLVIII, 429 S. Besprochen von Steffen Patzold. |
Ganzen Eintrag anzeigen Freund, Stephan, Von den Agilolfingern zu den Karolingern. Bayerns Bischöfe zwischen Kirchenorganisation, Reichsintegration und karolingischer Reform (700-847) (= Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 144). Beck, München 2004. XLVIII, 429 S.
Die Jenaer Habilitationsschrift behandelt die Geschichte des bayerischen Episkopats vom Anfang des 8. bis zur Mitte des 9. Jahrhunderts. Sie fragt danach, in welchem Verhältnis die Bischöfe zu ihren erst agilolfingischen, später dann karolingischen Herrschern standen, welchen Beitrag sie zur Integration Bayerns in das Karolingerreich leisteten und welche Rolle sie schließlich im Rahmen der karolingischen Reformbemühungen spielten. Gegliedert ist die Arbeit in drei große, der Chronologie folgende Abschnitte: Freund untersucht zunächst die „Zeit der Organisation“, d. h. die Entwicklung des Episkopats unter den Herzögen Theodo, Odilo und Tassilo III. Anschließend beleuchtet er unter der Überschrift „Zeit der Integration“ die Jahre zwischen Karls des Großen Herrschaftsantritt in Bayern 788 bis zum Anfang des 9. Jahrhunderts. Im dritten und letzten Teil der Arbeit, der die „Zeit der Reform“ unter Ludwig dem Frommen behandelt, fokussiert Freund die Analyse dann auf eine einzelne Persönlichkeit, den Bischof Baturich von Regensburg. Diese Zuspitzung im Schlußteil trägt zur Anschaulichkeit der Ergebnisse bei, gleichwohl hätte man sich auch hier eine Untersuchung des gesamten bayerischen Episkopats gewünscht – zumal Freund ohnehin immer wieder Seitenblicke auf andere Bischöfe wirft, um durch die Erörterung von Parallelfällen trotz der Überlieferungslücken zu Baturichs Werdegang eine möglichst lückenlose Biographie vorzulegen.
Im ersten Abschnitt der Studie arbeitet Freund die frühen kirchenpolitischen Bestrebungen in Bayern selbst heraus. Schon Theodo bemühte sich demnach um den Aufbau einer eigenen, bayerischen Kirchenorganisation und lockte auf diese Weise aus dem Frankenreich Männer wie Rupe |
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| Fried, Johannes, Der Schleier der Erinnerung. Grundzüge einer historischen Memorik. Beck, München 2004. 509 S. Besprochen von Jörg Schwarz. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fried, Johannes, Der Schleier der Erinnerung. Grundzüge einer historischen Memorik. Beck, München 2004. 509 S.
Beginnen wir in medias res: Erinnerung, so die Kernthese des hier anzuzeigenden Buches, sei stets Gegenwart, nie Vergangenheit; sie sei Schöpfung, Konstrukt (S. 105). Es geht bei derartigen Konstrukten indessen nicht, wie man vielleicht annehmen könnte, um bewusste Manipulationen, also keine Fälschungen im Kleinen wie im Großen, etwa die paar Quadratmeter mehr, die einem Kloster zugeschrieben wurden, die sumpfigen Wiesen, die brachliegenden Äcker. Und auch nicht – auf einer ganz anderen Ebene – um das Gebäude des Constitutum Constantini (zumindest nicht primär; vgl. S. 365) mit der sagenhaften Herrschaft des pontifex über Rom, den Westen, das Abendland. Oder, ganz ähnlich gestrickt, den Flickenteppich der pseudoisidorischen Dekretalen, dieses gigantischen Betrugswerks, in den Geheimnissen seiner Entstehung bis um die zweite Jahrtausendwende unenthüllt...
Nein, das alles nicht, und für was immer mehr das Mittelalter, jene erstaunliche „Zeit der Fälschungen“ (H. Fuhrmann), stehen mag. Nicht um Betrüger und Betrugsabsichten – wie ‚frommen’ Ursprungs auch immer – , geht es, sondern um weitgehend unbewusste Deformierungen der menschlichen Gedächtnisleistung, ausgelöst durch die ständige Modulationsbereitschaft und -fähigkeit des Gehirns. Es geht um die oftmals radikalen Veränderungen, die zwischen einem tatsächlichen Hergang und seiner späteren Wiedergabe durch das was wir – trotz aller generationenlang eingeübter Kritik sicherlich oft ein wenig naiv und die Konsequenzen einer schwierigen Metapher nicht immer angemessen berücksichtigend – „Quelle“ nennen, stattfinden. Dabei spielt die zeitliche Distanz, die zwischen Hergang und Wiedergabe liegt, überraschenderweise häufig gar keine Rolle. Ob 20 Jahre, zehn Jahre oder gestern, das macht in der Sache oftmals keinen Unterschied. Auch frischeste Notate – das hier zu besprechende Buc |
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| Fries, Lorenz, Chronik der Bischöfe von Würzburg 742-1495, hg. v. Wagner, Ulrich/Ziegler, Walter. Bd. 5 Wappen und Register der Bischofschronik, bearb. v. Baum, Hans-Peter/Leng, Rainer/Schindler, Renate/Sepp, Florian, mit einem Beitrag von Borchardt, Karl. Schöningh, Würzburg 2004. IX, 396 S. Besrochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fries, Lorenz, Chronik der Bischöfe von Würzburg 742-1495, hg. v. Wagner, Ulrich/Ziegler, Walter. Bd. 5 Wappen und Register der Bischofschronik, bearb. v. Baum, Hans-Peter/Leng, Rainer/Schindler, Renate/Sepp, Florian, mit einem Beitrag von Borchardt, Karl. Schöningh, Würzburg 2004. IX, 396 S.
Mit dem fünften von insgesamt sechs Bänden findet nach mehr als 12 Jahren die wissenschaftlich-kritische Edition der von Lorenz Fries am Beginn der Neuzeit verfassten, 1713 erstmals gedruckten Chronik der Bischöfe von Würzburg ihren eindrucksvollen Abschluss. Die bereits erschienenen vier Textbände und der ebenfalls bereits vorliegende Bildband werden durch eine Zusammenstellung der einzelnen, in der einzigen von Fries selbst autorisierten Fassung (Ratsbuch 412 des Stadtarchivs Würzburg) abgebildeten Wappen und durch ausführliche Register erschlossen. Außerhalb der Edition sind Leben und Werk, Entstehung und Überlieferung sowie die Miniaturen in selbständigen Untersuchungen besonders aufgearbeitet.
Damit kann die wichtigste historiographische Quelle zur Geschichte Frankens vom frühen Mittelalter bis zu seinem späten Ausgang in optimaler Form verwertet werden. Sie ist ein bedeutendes Werk humanistischer Territorialhistoriographie. Sie stellt den Verfasser auf eine Stufe mit Tschudi, Aventin und Krantz.
Im Einzelnen untersucht Karl Borchardt die eingangs vorzüglich farbig gedruckten (55 bzw. 64) Wappen. Rainer Leng zeichnet für die letzte Fassung des Orts- und Personenregisters, Renate Schindler für das Sachregister verantwortlich (z. B. Recht, kanonisches, weltliches). Den Beschluss des aufwendigen, durch Unterstützung von vielen Seiten glücklich zum Erfolg geführten wichtigen Würzburger Werkes bilden einige Errata und Corrigenda, verschiedene Nachträge zu Quellen und Literatur und zahlreiche, das breite Interesse an der vorzüglichen Leistung unterstreichende Rezensionsnachweise.
Innsbruck |
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| Fruscione, Daniela, Das Asyl bei den germanischen Stämmen im frühen Mittelalter (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas Fallstudien 6). Böhlau, Köln 2003. XXXIV, 222 S. Besprochen von Eva Schumann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fruscione, Daniela, Das Asyl bei den germanischen Stämmen im frühen Mittelalter (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas Fallstudien 6). Böhlau, Köln 2003. XXXIV, 222 S.
Die Arbeit widmet sich in erster Linie dem kirchlichen Asyl bei den germanischen Stämmen in der Zeitspanne zwischen dem 5. und 9. Jahrhundert. In der Einleitung gibt Fruscione einen kurzen Überblick über das Asyl bei den Israeliten, Griechen und Römern (S. 2-20); allerdings fehlt in dem Abschnitt über das „Asyl im alten Griechenland“ (S. 4-8) ein Hinweis darauf, dass das Asyl in der frühen Zeit der griechischen Polis Parallelen zum Asyl bei den germanischen Stämmen aufweist.[1] Ebenso fehlen eine übergreifende Definition von „Asyl“ sowie die Einordnung des kirchlichen Asyls als eine Form des sakralen Asyls und dessen Abgrenzung von anderen Formen des Asyls.[2]
Am Ende der Einleitung folgert Fruscione aus den Berichten über den Goten Alarich, der nach der Einnahme Roms die zu den heiligen Stätten der Christen Geflohenen verschonte, sowie unter Heranziehung ethnologischer Forschungen (v. a. Albert Hellwig, Das Asylrecht der Naturvölker, 1903), dass „Gesellschaften offenbar ab einem gewissen Organisationsgrad dazu neigen, Mechanismen der friedlichen Streitbeilegung auszubilden, bei denen geschützte, magische, sakrale Orte eine zentrale Rolle spielen“ (S. 25). Auf diesen Aspekt stützt Fruscione im Folgenden ihre These, dass „spezifisch heidnisch-germanische Vorstellungen die Etablierung des kirchlichen Asyls ermöglicht oder jedenfalls begünstigt haben“ (S. 25; ähnlich S. 33). Ihre Untersuchung konzentriert sich daher im Wesentlichen darauf, in den frühmittelalterlichen Quellen heidnisch-germanische Elemente des Asylrechts von römisch-christlichen Einflüssen zu trennen.
Man kann darüber streiten, ob es sinnvoll ist, das Thema von vornherein auf diesen Gesichtspunkt zu beschränken; kaum nachvollziehbar ist jedoch, dass Fruscione diese B |
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| Funk, René, Die Wahlprüfung der volksgewählten Abgeordneten der Volksvertretungen im Frühkonstitutionalismus. Eine Untersuchung der Wahlprüfung in den Kammern der Abgeordneten des Großherzogtums Baden, des Königreichs Württemberg und des Großherzogtums Hessen (= Rechtshistorische Reihe 304). Lang, Frankfurt am Main 2005. XLVI, 258 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Funk, René, Die Wahlprüfung der volksgewählten Abgeordneten im Frühkonstitutionalismus. Eine Untersuchung der Wahlprüfung in den Kammern der Abgeordneten des Großherzogtums Baden, des Königreichs Württemberg und des Großherzogtums Hessen (= Rechtshistorische Reihe 304). Lang, Frankfurt am Main 2005. XLVI, 258 S.
Dem Urteil gleicht die Wahl darin, dass ein Dritter über von verschiedenen Menschen angestrebte unterschiedliche Ziele entscheidet. Wegen der Fehlerhaftigkeit der Beteiligten hat sich nicht nur die Überprüfung des Urteils, sondern auch die Überprüfung der Wahl als sinnvoll erwiesen. Deren Geschichte im frühen 19. Jahrhundert verfolgt die von Heinhard Steiger betreute, im Wintersemester 2003/2004 in Gießen angenommene Dissertation.
Sie gliedert sich überzeugend in fünf Teile. Nach einer kurzen Einleitung behandelt der Verfasser die Wahlprüfung in seinen drei Untersuchungsgebieten unabhängig von einander. Am Ende führt er seine Ergebnisse zu einer überzeugenden Einheit zusammen.
Innerhalb seiner drei Hauptteile geht er wiederum so einheitlich, wie die Quellen dies nahelegen, vor. Er beginnt mit dem Wahlrecht, wendet sich dann dem normierten Wahlprüfungsrecht und der Entstehung der jeweiligen grundlegenden Bestimmung der Verfassung zu und untersucht schließlich die Wirklichkeit der Wahlprüfung in den Jahren 1820 bis 1866.
Dabei gelangt er insgesamt zu einer ganzen Reihe neuer Ergebnisse. Insbesondere kann er nachweisen, dass die Wahlprüfung durch die Abgeordnetenkammern keine rein formell verifizierende Prüfungstätigkeit war, sondern dass von den Kammern jeweils inhaltlich geprüft wurde, ob die Wahl entsprechend der gesetzlichen Vorschriften erfolgte und ob der Gewählte die erforderlichen Eigenschaften aufwies. Zugleich kann er ermitteln, dass die Wahlprüfung im Einzelnen in seinen drei Untersuchungsgebieten bei nur wenigen Gemeinsamkeiten durchaus unterschiedliche Gewichtung und Ausprägung hatte.
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| Funke, Andreas, Allgemeine Rechtslehre als juristische Strukturtheorie. Entwicklung und gegenwärtige Bedeutung der Rechtstheorie um 1900 (= Grundlagen der Rechtswissenschaft 1). Mohr (Siebeck) 2004. XII, 338 S. Besprochen von Stephan Meder. |
Ganzen Eintrag anzeigen Funke, Andreas, Allgemeine Rechtslehre als juristische Strukturtheorie. Entwicklung und gegenwärtige Bedeutung der Rechtstheorie um 1900 (= Grundlagen der Rechtswissenschaft 1). Mohr (Siebeck), Tübingen 2004. XII, 338 S.
Als allgemeine Rechtslehre pflegt man eine Denkrichtung zu bezeichnen, die vor allem in den Schriften Adolf Merkels (Über das Verhältnis der Rechtsphilosophie zur „positiven“ Rechtswissenschaft und zum allgemeinen Teil derselben, 1874), Karl Bergbohms (Jurisprudenz und Rechtsphilosophie, 1892), Ernst Rudolf Bierlings (Juristische Prinzipienlehre, 1894-1917) und Felix Somlós (Juristische Grundlehre, 1917) begründet wurde. Darüber hinaus nennt Andreas Funke – „an der Peripherie“ - Karl Binding, Hans Kelsen, Theodor Sternberg und Rudolf Stammler als prominente Vertreter der allgemeinen Rechtslehre (S. 29-38). Den gemeinsamen Nenner dieser Autoren sieht Funke darin, daß sie eine mehr oder weniger nicht-metaphysische, an den Strukturen eines Rechtssystems orientierte und zwischen Rechtsdogmatik und traditioneller Rechtsphilosophie selbständige rechtstheoretische Disziplin zu entwickeln suchen (S. 18).
Die maßgeblichen Texte der allgemeinen Rechtslehre sind entstanden, als zwischen „Begriffsjurisprudenz“, Interessenjurisprudenz und Freirechtsbewegung der sogenannte „Methodenstreit“ ausgefochten wurde. Funke begreift die allgemeine Rechtslehre „als auf eine Fortsetzung gerichtete Revision der Begriffsjurisprudenz“ (S. 102). Dabei ist er sich im Klaren, daß die Bezeichnung „Begriffsjurisprudenz“ problematisch und eine eindeutige Bestimmung kaum möglich ist: Obwohl vieles an der Vorstellung einer „Begriffsjurisprudenz“ ein Konstrukt sei, würde dieses für die methodologischen Debatten gleichwohl eine wichtige Funktion erfüllen. Im Text hat Funke „Begriffsjurisprudenz“ durchgängig kursiv geschrieben, um dieser „Idealisierung“ (S. 104) Ausdruck zu verleihen. Ob auf die Bezeichnung, die bekanntlich einem - vornehmlich auf persön |
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| Galassi, Silviana, Kriminologie im Deutschen Kaiserreich. Geschichte einer gebrochenen Verwissenschaftlichung (= Pallas Athene 9). Steiner, Stuttgart 2004. 452 S. Besprochen von Rainer Möhler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Galassi, Silviana, Kriminologie im Deutschen Kaiserreich. Geschichte einer gebrochenen Verwissenschaftlichung (= Pallas Athene 9). Steiner, Stuttgart 2004. 452 S.
„Wenngleich die Kriminologie an fremden Tischen essen muss, was sie von ihren Gastgebern aufgetischt erhält, so erlaubt sie sich doch, die Gastgeber zu wechseln und in verschiedenen Gasthäusern zugleich zu tafeln“ – in einer einfachen Sprache erklärt Karl-Ludwig Kunz in seinem Lehrbuch „Kriminologie“ (3. Auflage 2001) die Grundproblematik einer interdisziplinären Wissenschaft, die stets ihre Forschungsimpulse, Theorien und Methoden von anderen Diziplinen übernommen hat, ohne sich jedoch in einer bloßen Empfängerrolle zu sehen. Am Beginn ihrer noch sehr jungen Wissenschaftsgeschichte in Deutschland standen Juristen und Psychiater, später kamen Anthropologen und Biologen, dann Psychologen und Soziologen hinzu. Die Anfänge einer intensiven wissenschaftlichen Debatte liegen im deutschen Kaiserreich der 1880er Jahre, eine Institutionalisierung in Form von Lehrstühlen, Forschungsinstituten und Studiengängen erfolgte jedoch erst in der Bundesrepublik Deutschland: Der erste ausschließlich kriminologische Lehrstuhl wurde 1959 an der Universität Heidelberg eingerichtet, das erste Forschungsinstitut nahm 1962 in Tübingen seine Arbeit auf. Inzwischen hat sich das Fach Kriminologie in der bundesrepublikanischen Wissenschaftslandschaft fest etabliert, ein Links-Verzeichnis der Kriminologischen Zentralstelle, einer Forschungs- und Dokumentationseinrichtung des Bundes und der Länder (http://www.krimz.de), zählt aktuell 35 Universitätsstandorte auf.
Silviana Galassi untersucht in ihrer Bielefelder Dissertation aus dem Jahr 2002 (Betreuer waren die Professoren Peter Lundgreen und Peter Weingart) die Entstehungsgeschichte der Kriminologie in der Zeit des deutschen Kaiserreichs. Ihr geht es dabei nicht allein um eine Rekonstruktion des wissenschaftlichen Diskurses, der zur Herausbildung der n |
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| Garré, Roy, Consuetudo. Das Gewohnheitsrecht in der Rechtsquellen- und Methodenlehre des späten ius commune in Italien (16.-18. Jahrhundert) (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 183). Klostermann, Frankfurt am Main 2005. XIV, 288 S. Besprochen von Theodor Bühler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Garré, Roy, Consuetudo. Das Gewohnheitsrecht in der Rechtsquellen- und Methodenlehre des späten ius commune in Italien (16.-18. Jahrhundert) (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 183). Klostermann, Frankfurt am Main 2005. XIV, 288 S.
Die rechtshistorische Forschung des Gewohnheitsrechts erfolgt auf zwei Ebenen, die Erforschung des Inhalts und des Gegenstands des Gewohnheitsrechts einerseits und die Wissenschaftsgeschichte bzw. die Erforschung der Theorien zum Gewohnheitsrecht anderseits. Das zu besprechende Werk gehört in die zweite Ebene.
Die zu besprechende Monographie hat die Rechtsquellen- und Methodenlehre der italienischen Rechtswissenschaft in der Zeit des 16.-18. Jahrhunderts zum Gegenstand. Sie schließt damit an den Aufsatz von Laurent Mayali, La coutume dans la doctrine romaniste du Moyen Age im Sammelband über die Coutume der Société Jean Bodin (Recueils L II 2/1989 S. 11-31) an, welcher die Periode vom 12.-15. Jahrhundert erfasst. Die Gewohnheitsrechtslehre wurde im Mittelalter besonders an der Universität Orléans gepflegt insbesondere durch Simon de Paris, Jean de Mandry, Jacques de Révigny, Raoul d’Harcourt, Raoul de Chennevières, Guillaume de Ferrières und Pierre de Belleperche (zu Jacques de Révigny, Laurent Waelkens, La théorie de la coutume chez Jacques de Révigny, Edition et analyse de sa répétition sur la loi De quibus [D 1, 3, 32] Leiden 1984). Dies lag nahe, weil der nördliche Teil Frankreichs als ausschließliches Gewohnheitsrechtsgebiet galt. Hingegen war Italien traditionellerweise ein Gebiet, wo das römische Recht und somit das sog. „droit écrit“ galt, das ursprünglich „nicht einmal in Ansätzen eine Theorie des Gewohnheitsrechts entwickelt hatte“ (Kaser zit. auf. S. 83). Dies hinderte offenbar die italienische Doktrin zum ius commune nicht, sich eingehend mit dem Gewohnheitsrecht zu befassen. Der Verfasser behandelt nun eine Zeitperiode (16. bis 18. Jahrhundert), die bisher von der Geschichte und der |
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| Gedruckte Relationen und Voten des Reichskammergerichts vom 16. bis 18. Jahrhundert. Ein Findbuch, bearb. v. Baumann, Annette (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 48). Böhlau, Köln 2004. VI, 699 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gedruckte Relationen und Voten des Reichskammergerichts vom 16. bis 18. Jahrhundert. Ein Findbuch, bearb. v. Baumann, Annette (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 48). Böhlau, Köln 2004. VI, 699 S.
Durch den unermüdlichen vorbildlichen Einsatz Bernhard Diestelkamps ist die Geschichte des Reichskammergerichts des Heiligen römischen Reiches in den letzten Jahrzehnten deutlich aufgehellt worden. Dies betrifft bisher in erster Linie die Erschließung der Prozessakten, die in einer konzertierten Aktion einflussbereichsweit vorangetrieben wird. Demgegenüber ist die senatsinterne Erörterung zur Vorbereitung der Entscheidung vergleichsweise wenig untersucht.
Das Fehlen von Unterlagen für das 16. und 17. Jahrhundert und mangelhafte Erschließung der Archivalien der vom Reichskammergericht in Speyer zugebrachten Zeit (1527-1693) führten deshalb zur Suche nach gedruckter Überlieferung. Ihr Vorhandensein war zwar bekannt, aber wegen geringer Erschließung wenig genutzt. Dem galt es abzuhelfen.
Die emsige Suche der Bearbeiterin hat zur Auffindung von insgesamt 1346 Datensätzen geführt. Davon fällt die große Mehrzahl (1144) vor das Jahr 1606. Auf dieser neuen Grundlage wird die Arbeit des Reichskammergerichts systematisch intensiv untersucht werden können.
In ihrem Findbuch führt die Bearbeiterin zunächst umsichtig in die Aufgabenstellung ein. Danach liefert sie eine Beschreibung des Repertoriums und der Datenbank mit der chronologischen und durchnummerierten Anordnung der einzelnen Rechtsfälle nach dem Anfang der Prozesshandlung vor dem Reichskammergericht. Schließlich listet sie die von ihr ausgewertete Literatur auf, deren 21 Werke von Joachim Mynsinger von Frundecks Responsorum iuris sive consiliorum decades decem sive centura integra (1573) bis zu Joachim Melchior Hoschers Sammlung merkwürdiger am kaiserlichen Reichskammergericht entschiedener Rechtsfälle (1789ff.) reichen.
Das eigent |
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| Gerber, Stefan, Universitätsverwaltung und Wissenschaftsorganisation im 19. Jahrhundert. Der Jenaer Pädagoge und Universitätskurator Moritz Seebeck (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Thüringen, Kleine Reihe 14). Böhlau, Köln 2004. 713 S. Besprochen von Lieselotte Jelowik. |
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Gerber, Stefan, Universitätsverwaltung und Wissenschaftsorganisation im 19. Jahrhundert. Der Jenaer Pädagoge und Universitätskurator Moritz Seebeck (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Thüringen, Kleine Reihe 14). Böhlau, Köln 2004. 713 S.
Wer unter diesem Titel eine mehr oder weniger systematische Darstellung von Universitätsverwaltung und Wissenschaftsorganisation im 19. Jahrhundert erwartet, wird nach der Lektüre des Buches enttäuscht sein. Auf sein eigentliches Anliegen weist der Autor im Untertitel hin: Das Leben und Wirken des Jenaer Kurators Moritz Seebeck (1805-1884) zu untersuchen. In diesem Sinne ist wiederholt vom „biographischen Interesse“ (S. 435), von „biographischer Betrachtung“ (S. 596) oder schlichtweg von einer „Biographie“ (S. 29) die Rede. Für den Blick auf Universitäts- und Wissenschaftsgeschichte erweist sich der auf die Person Seebecks hin geordnete „biographische Zugriff“ (S. 16) aber durchaus nicht als nachteilig, im Gegenteil: „Im Leben und Wirken Moritz Seebecks ... können Grundstrukturen von Wissenschaftsorganisation in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts allgemein und in ihrer spezifischen Ausprägung unter den Bedingungen der thüringischen Kleinstaatenwelt nach 1850 ... anschaulich gemacht werden“ (S. 14). Angeregt wurde die Beschäftigung mit dem Thema wohl vor allem durch den Widerspruch zwischen der Tatsache, daß Seebeck in seiner Amtsführung als Kurator „geradezu als Gesicht der Universität nach außen erschien“ (S. 474) einerseits und dem Vorhandensein einer nur „schmalen ,Seebeck-Literatur’“ (S. 354) andererseits.
Das Buch, die gekürzte und überarbeitete Fassung einer von Hans-Werner Hahn, Jena, betreuten und im Wintersemester 2003/2004 in Jena angenommenen philosophischen Dissertation, ist in zwei Teile gegliedert, deren erster ganz der Person Moritz Seebecks und seinem Werdegang bis zur Übernahme der Jenaer |
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| Germann, Urs, Psychiatrie und Strafjustiz. Entstehung, Praxis und Ausdifferenzierung der forensischen Psychiatrie in der deutschsprachigen Schweiz 1850-1950. Chronos, Zürich 2004. 594 S. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla. |
Ganzen Eintrag anzeigen Germann, Urs, Psychiatrie und Strafjustiz. Entstehung, Praxis und Ausdifferenzierung der forensischen Psychiatrie in der deutschsprachigen Schweiz 1850-1950. Chronos, Zürich 2004. 594 S.
Erneut ist eine geschichtswissenschaftliche Dissertation anzuzeigen, die sich mit der Entstehung und der Etablierung der forensischen Psychiatrie im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert auseinandersetzt. Mittlerweile erscheint es fraglich, ob das Thema solch geballte wissenschaftliche Aufmerksamkeit wirklich verdient. Das Ziel, das Urs Germann in seiner Berner historischen Dissertation verfolgt, nämlich der „Nachweis einer arbeitsteiligen Kriminalitätsbewältigungspraxis durch Strafjustiz und Psychiatrie“ auf einem strukturtheoretischen Hintergrund ist jedenfalls kein juristisch oder psychiatrisch[1] hochgestecktes Ziel und schon nach der Einleitung drängt sich die Vermutung auf, dass dieses Ziel wohl sicher erreicht werden wird.
Der Autor widmet sich schwerpunktmäßig einer lokalen Spielart der forensischen Psychiatrie im Schweizer Kanton Bern. Insofern wird wissenschaftliches Neuland betreten. Diese Konzentration auf die lokalhistorischen Gegebenheiten wird eingangs auf 100 Seiten breit abgestützt durch eine Durchmarsch durch die (west-) europäische Psychiatrie- und Strafrechtsgeschichte, bevor die Schweizer Psychiatrie und Strafrechtsreform in den Blick genommen wird. Diese allgemeine Einleitung kann mit neuen Einsichten punktuell überraschen. Mit sicherer Hand versteht Germann es, der Versuchung zu widerstehen, die wissenschaftliche Debatte um die Ätiologie des Verbrechens, um die Begutachtung des Geisteszustandes der Täter und um die Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat als eine Geschichte in den Abgrund der Perversionen des Dritten Reiches zu zeichnen, eine Versuchung, der einschlägige deutsche Arbeiten mitunter allzu leicht nachgeben.
Den Hauptteil der Arbeit bilden einerseits die „Medikalisierungstendenzen in der Justizp |
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| Gómez Rojo, María Encarnación, Historia jurídica del anatocismo. Cátedra de Historia del Derecho y de las Instituciones – Facultad de Derecho – Universidad de Málaga, Barcelona 2003. 84 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
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Diese „Rechtsgeschichte des Zinseszinses“, also des Zinses auf den Zins, bringt auf gut 80 Seiten eine Fülle von Informationen zu den Wortfeldern „Wucher” (usura), „Zins” (interés) sowie „Zinseszins“ (die beste deutsche Übersetzung für „anatocismo“). Die kurz und bündig geschriebene Synthese geht weiter als kürzlich erschienene Monographien bzw. Aufsätze, etwa von Angelo Riccio, „L’anatocismo“[1], der lediglich auf die zivil- und finanzrechtlichen Aspekte aus italienischer Warte eingeht, von A. Murillo Villar, „Anatocismo. Historia de una prohibición“[2], sowie Koenraad Verboven, „The sulpicii from puteoli and usury in the early Roman Empire“[3]; die letztgenannten beiden Aufsätze sind im Ganzen zu epochenkonzentriert, so dass die Verfasserin, nachdem sie das einschlägige Schrifttum (einschließlich des deutschsprachigen!) gesichtet hatte, aus gutem Grund ihre Synthese über die Zinseszinsen vorlegen konnte.
Die Autorin erläutert in einem Streifzug von der Antike bis ins hohe Mittelalter die Rechtsquellen und die Stellungnahmen zu Darlehensverträgen und geht auf das allgemein bekannte Zinsnahmeverbot des Islams und des Christentums ein. Das Zinsnahmeverbot wurde von etlichen Konzilien der Kirche verlautbart, weil es dem Gebot der christlichen Nächstenliebe widersprach. Der Wucher wurde zur Gottesbeleidigung und zur noch schlimmeren Sünde als der Raub, so dass jedweder Gewinn aus einem Wuchergeschäft noch nicht einmal als Almosen gegeben werden durfte. Thomas von Aquin lässt einen Darlehensvertrag nur dann durchgehen, wenn der Gewinn oder das Geld unaufgefordert fließen und falls dies nicht aufgrund einer stillschweigenden oder ausdrücklichen Verpflichtung, sondern unentgeltlich geschieht; dann liegt nach Thomas keine Sünde vor, denn der Gläubiger kö |
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| Gómez Tutor, Juan Ignacio, Die wissenschaftliche Methode bei Christian Wolff (= Wolff, Christian, Gesammelte Werke, hg. v. Ècole, J. u. a., Abteilung III, Materialien und Dokumente, 90). Olms, Hildesheim 2004. 366 S. Besprochen von Marcel Senn. |
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Die vorliegende Untersuchung von Gómez Tutor wurde im Jahre 2000 als Habilitationsschrift in den Fachbereichen Pädagogik, Philosophie und Psychologie an der Universität Trier angenommen. Der Autor gliedert sie in drei Teile mit den Überschriften: Die wissenschaftliche Methode Wolffs als Einheit und ihre Hauptmomente (18-242), die Relation von „methodus scientifica“ und „ars inveniendi“ in Wolffs Werken (243-270) sowie das Verhältnis von methodus scientifica und System bei Wolff (271-277). Den ersten offensichtlich überproportionierten Teil untergliedert er weiter in: Wolffs Methode als mathematische und somit als universale Verfahrensweise für alle Disziplinen sowie die Hauptmomente der wissenschaftlichen Methode Wolffs, bei der es um Genauigkeit der Begriffsdefinitionen, Absicherung der Grundsätze und Strenge der Beweisführung geht.
Bereits diese Einteilungen und Überschreibungen der Werkteile machen klar, worum es in dieser Untersuchung geht und vor allem, worum es nicht geht. Genaue Beschreibung der methodischen Vorstellungen des Autors Wolff, insbesondere deren werkimmanente Entwicklung, steht im Brennpunkt dieser Darstellung, allenfalls noch die Frage nach der aktuellen Geltung von Wolffs Forderungen nach begrifflicher Klarheit, Rechtfertigung (!) von Aussagen und lückenloser Beweisführung (280). Der Verfasser hält dafür, – und wer wollte ihm widersprechen –, diese Qualitätsmerkmale hätten noch heute ihre Gültigkeit, woraus er sogleich schließt, wir alle hätten von Wolff zu lernen.
Gómez Tutor ist als Philosoph ein Pädagoge im positiven, aber auch deskriptiv-positivistischen Sinne. Wer hier irgendeine historisch vertiefte Spur von zeitgenössischer Kontextanalyse erwartete, wäre auf sicherem Abweg. Der Auto |
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| Gorski, Richard, The Fourteenth-Century Sheriff. English Local Administration in the Late Middle Ages. Boydell & Brewer Ltd., Woodbridge/Suffolk 2003. IX, 213 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gorski, Richard, The Fourteenth-Century Sheriff. English Local Administration in the Late Middle Ages. Boydell & Brewer Ltd., Woodbridge/Suffolk 2003. IX, 213 S.
Um es gleich vorweg zu nehmen: Dieses Buch ist keine Fortsetzung der Studie von W. A. Morris, The Medieval English Sheriff to 1300 (Manchester 1925), die sich eingehend mit den vielfältigen Aufgaben dieser Amtsträger beschäftig hatte, obwohl man dies aufgrund des Titels hätte vermuten können. Gorski verfolgt einen ganz anderen, nämlich prosopographischen Ansatz. Die Karrieren von rund 1200 englischen Sheriffs werden untersucht, um Einblicke in einen abgegrenzten Komplex des englischen Verwaltungspersonals des 14. Jahrhunderts zu gewinnen, wobei das Buch eine Vorstufe zu einer breiter angelegten Gentry Studie sein soll.
Der Sheriff war nicht nur der wichtigste lokale Amtsträger der Krone in dieser Zeit, sondern hatte - als ausführendes Organ des königlichen Willens - auch eine bedeutende Vermittlerfunktion zwischen der Zentrale und der Periferie. Gorski beleuchtet, welche Faktoren für die Auswahl der Sheriffs eine Rolle spielten (Landbesitz, persönliche Qualifikation und militärische Erfahrungen sowie der – regional unterschiedliche - Einfluss von Patronage), wie sie ernannt wurden (seit 1311 kollektiv), wie lange sie amtierten (seit den 1370er Jahren normalerweise für 1 Jahr), wie oft sie das Amt ausübten (1877 Ernennungen von 1273 Personen; 421 davon mehrfach ernannt), aus welcher Schicht sie kamen (47,2% Ritter; 46,5% esquires), in welcher Funktion sie vor- und nachher noch tätig waren (zum Beispiel als keepers of the peace, justices of the peace, escheators etc.; ca. 350 Sheriffs hatten zuvor kein anderes Amt bekleidet), ob Amtsmissbräuche Einfluss auf eine Wiederernennung hatten (kaum) und wie alt die Sheriffs waren (Durchschnittsalter knapp unter 35 Jahre am Anfang und um die 30 Jahre am Ende des Jahrhunderts). Allerdings erwähnt der Autor weder die Hungersnot der |
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| Greve, Ylva, Verbrechen und Krankheit. Die Entdeckung der Criminalpsychologie im 19. Jahrhundert. Böhlau, Köln 2004. IX, 463 S. Besprochen von Harald Maihold. |
Ganzen Eintrag anzeigen Greve, Ylva, Verbrechen und Krankheit. Die Entdeckung der Criminalpsychologie im 19. Jahrhundert. Böhlau, Köln 2004. IX, 463 S.
Unter dem Einfluss von Naturrecht und Aufklärung wird in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts im Strafrecht der Paradigmenwechsel von der Tat zum Täter vollzogen. Im interdisziplinären Beziehungsgeflecht von Strafrechtswissenschaft, Philosophie, Psychologie, Psychiatrie und forensischer Medizin („Gerichtliche Arzneywissenschaft“) entstand an der Wende zum 19. Jahrhundert die Literaturgattung der „Criminalpsychologie“, ein Vorläufer der modernen Kriminologie, der sich schwerpunktmässig mit strafrechtlichen Fragen der Entstehung von Verbrechen, der individuellen Verantwortlichkeit und dem Zweck und Maß der gerechten Strafe auseinandersetzte. Die Entstehungsbedingungen dieser Literatur und ihre Auswirkungen auf die Strafrechtsdogmatik sind Thema der ausgezeichneten rechtshistorischen Untersuchung Ylva Greves, die jetzt im Böhlau-Verlag vorliegt.
Die Arbeit beginnt mit einem Überblick über den Wandel, den die Strafrechtswissenschaft durch Naturrecht und Aufklärung erfuhr und den die Autorin mit den Begriffen Individualisierung, Subjektivierung und Psychologisierung kennzeichnet (S. 13ff.). Sodann werden die maßgeblichen Strömungen in der Psychologie (Erfahrungs- und Vermögensseelenlehre), der Psychiatrie (Auseinandersetzung von „Psychikern“ und „Somatikern“ um die Ursachen von Geisteskrankheit) und der „Gerichtlichen Arzneywissenschaft“ vorgestellt (S. 29ff.), auf die die „Criminalpsychologie“ Bezug nimmt.
Der Hauptteil des Buches ist der „Criminalpsychologie“, ihren Inhalten und praktischen Anwendungsbereichen gewidmet. Nahe an den Quellen, von denen eine Vielzahl auch dem strafrechtshistorisch bewanderten Leser kaum bekannt sein dürfte, stellt die Autorin die für die Strafrechtsdogmatik wichtigsten Entwicklungen und Kontroversen der criminalpsychologischen Literatur dar: Der wichtigste Beitrag der |
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| Gribbohm, Günter, Das Reichskriegsgericht. Die Institution und ihre rechtliche Bewertung. Berliner Wissenschaftsverlag, Berlin 2004. XVII, 178 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gribbohm, Günter, Das Reichskriegsgericht. Die Institution und ihre rechtliche Bewertung. Berliner Wissenschaftsverlag, Berlin 2004. XVII, 178 S. Die Studie ist in der überaus verdienstlichen Reihe „Juristische Zeitgeschichte“ erschienen, die nicht zuletzt Rechtsleben und –praxis im NS-Staat aufzuhellen sucht. Der Verfasser, früherer Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, ist durch eine Vielzahl von Beiträgen namentlich zur Justiz im Dritten Reich ausgewiesen. Günter Gribbohm stellt in der vorliegenden Arbeit einen bedeutsamen Teilaspekt des letzteren Themenkomplexes, die Institution des Reichskriegsgerichts als oberstes Gericht in Militärstrafsachen und dessen Spruchpraxis vor dem Hintergrund des damaligen Normengefüges vor. Einen Schwerpunkt der Untersuchung bilden naturgemäß Struktur und Rechtsprechung dieses Gerichts während des Zweiten Weltkrieges. Zielsetzung und Anlage der Arbeit gelten – wie in der Einleitung ausgeführt wird – den institutionellen Grundlagen, insbesondere der Zuständigkeit, der Organisation, den Spruchkörpern und ihrer Besetzung sowie dem Verfahren des Reichskriegsgerichts und seiner Judikatur. Als Maßstab für deren Beurteilung dienen die Kriterien des bürgerlichen Rechtsstaates, an denen sich das Bild eines unabhängigen obersten Gerichts bis 1933 orientiert hat.
Damit sind aber auch zugleich die thematischen Grenzen der Studie markiert: Sie ist nicht als umfassende juristische und historische Einordnung und Würdigung des Reichskriegsgerichts – dessen „Charakterbild“ wie das seiner Richter in bisherigen zeitgeschichtlichen Urteilen erheblich schwankt - sowie seiner gerichtsverfassungs-, verfahrens- und materiellrechtlichen Grundlagen gedacht. Gribbohm maßt sich mit seiner Untersuchung kein in diesem Sinne „abschließendes“ Votum an. Wohl aber hält sie ein in dieser objektivierten Form bisher nicht aufbereitetes materiell- und verfahrensrechtliches Material bereit, das durchaus eine sachgerechte Einschätzung |
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| Großekathöfer, David, „Es ist ja jetzt Gleichberechtigung“. Die Stellung der Frau im nachehelichen Unterhaltsrecht der DDR (= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung 2). Böhlau, Köln 2003. 234 S. Besprochen von Ute Walter. |
Ganzen Eintrag anzeigen Großekathöfer, David, „Es ist ja jetzt Gleichberechtigung“. Die Stellung der Frau im nachehelichen Unterhaltsrecht der DDR (= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung 2). Böhlau, Köln 2003. 234 S.
Die zum Staatsziel der Deutschen Demokratischen Republik erhobene Gleichberechtigung von Frau und Mann erfuhr im sozialistischen Deutschland in der Gesetzgebung wie in der Rechtswirklichkeit eine ganz andere Interpretation und Prägung als in der westlichen Bundesrepublik. Großekathöfer hat das nacheheliche Unterhaltsrecht der geschiedenen Frau in der DDR herausgegriffen, um aufzuzeigen, dass formale Gleichheit nicht notwendigerweise den Schutz des ökonomisch schwächeren Ehegatten mit sich bringt.
Als Fazit kann der Autor mitteilen, dass die Unterhaltsansprüche von Frauen zurückgeschraubt wurden, obwohl sie – trotz ihres bekanntlich stärkeren Einbezugs in die Berufswelt der Werktätigen - wirtschaftlich gesehen in der Regel nach einer Scheidung die größeren Nachteile trugen. Diese Erkenntnis ist nichts Neues; die Arbeit setzte sich wegen des engen Zuschnitts des Themas aber auch nicht zum Ziel, etwa unter Einbeziehung des „BRD“-Unterhaltsrechts, nach den maßgeblichen Komponenten für den Grad der Ausprägung bestimmter Schutzgedanken durch den Gesetzgeber zu suchen.
Die vorgelegte Dissertation zieht vielmehr eine Linie von den Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die das Ideal der bürgerlichen Ehe festhalten, über das Ehegesetz von 1938, das in der DDR bis 1955 galt, über die DDR Eheverordnung 1956 bis hin zum Familiengesetzbuch der DDR, das von 1966 bis wenige Tage vor der Wende 1989 galt. In einem Anhang, der sämtliche relevanten Normen enthält, findet sich sogar das 1. Familienrechtsänderungsgesetz vom 20. Juli 1990, das nur wenige Tage in Kraft war, inhaltlich kurz kommentiert. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt wohl in der für die DDR-Zeit maßgeblichen Auswertung der im Bundesarchiv lagernden Quellen des Ministeriums der Justiz s |
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| Haas, Stefan, Die Kultur der Verwaltung. Die Umsetzung der preußischen Reformen 1800-1848. Campus, Frankfurt am Main 2005. 480 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Haas, Stefan, Die Kultur der Verwaltung. Die Umsetzung der preußischen Reformen 1800-1848. Campus, Frankfurt am Main 2005. 480 S.
Das Werk von Haas, die gekürzte Fassung einer vom Fachbereich Geschichte/Philosophie der Universität Münster angenommenen Habilitationsschrift, versteht sich als „dezidiert politikhistorisch“ (S. 26) und geht davon aus, dass „der Vorgang der Politikdurchführung eine eigenständige, eigenmächtige Phase des politischen Prozesses“ darstellt, in der – so Haas – die ursprünglichen Reformintentionen, die in den Gesetzen ihren Ausdruck finden, verändert würden: „Es soll nachgewiesen werden, dass diese Veränderung derart gravierend ist, dass ,preußische Reform’ als wirklichkeitsgestaltende und nicht nur als zielformulierende Politik nur dann adäquat beschrieben werden kann, wenn sie als Resultat dieses Implementationsprozesses aufgefasst und analysiert wird“, das „aufgrund der Emergenz dieses Prozesses von den Intentionen der Ausgangsgesetze erwartbar abweicht“ (S. 26, 28). Die (empirische) Implementationsforschung, die von der weniger weitreichenden Evaluationsforschung zu unterscheiden ist, geht auf die 70er Jahre des 20. Jahrhunderts zurück und hat in der aktuellen Politikberatung und Politikbegleitung schnell Verbreitung gefunden. In der Geschichtswissenschaft, die sich in erster Linie mit den Ansätzen und den Ergebnissen einer politischen Handlungsebene befasst, befindet sich die Implementationsforschung erst in den Anfängen und bedarf deshalb einer breiteren methodischen Grundlegung (S. 27ff.). Die gegenwärtige Politikfeldforschung ergänzt Haas durch Rückgriff auf die Rezeptionsästhetik und die Kognitionswissenschaften unter eingehender Berücksichtigung der Kommunikation, die im politischen System zwischen sozialen Akteuren untereinander, zwischen sozialen Akteuren und Texten sowie zwischen textlichen und symbolischen Diskursen stattfinde (S. 38). Der Verfasser ist sich bewusst, dass die Rheinbundstaaten mit ihren Re |
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| Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), begründet von Stammler Wolfgang/Erler, Adalbert/Kaufmann, Ekkehard, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, hg. v. Cordes, Albrecht, Lück, Heiner und Werkmüller, Dieter unter philologischer Mitarbeit von Schmidt-Wiegand Ruth, Lieferung 1 (Aachen-Anarchismus). Erich Schmidt, Berlin 2004. XV S., 1-224 Spalten. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), begründet von Stammler Wolfgang/Erler, Adalbert/Kaufmann, Ekkehard, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, hg. v. Cordes, Albrecht, Lück, Heiner und Werkmüller, Dieter unter philologischer Mitarbeit von Schmidt-Wiegand Ruth, Lieferung 1 (Aachen-Anarchismus). Erich Schmidt, Berlin 2004. XV S., 1-224 Spalten.
Mit dem in Ort und Zeit im Einzelnen unbekannten Werden des Rechts begann seine Geschichte. Soweit die Erinnerung zurückreichte, war diese Geschichtlichkeit dem Menschen auch vielfach bewusst. Jenseits von bloßen, de origine handelnden Ahnenreihen fand diese Geschichtlichkeit eine eigene Darstellung aber erst vor weniger als 500 Jahren.
Im deutschen Sprachraum ist dieser Erkenntnisfortschritt mit Hermann Conrings (1606-1681) De origine iuris Germanici von 1643 verbunden. Seine Helmstedter Spur setzt bekanntlich Georg Beyer (1665-1714) in Wittenberg viele Jahrzehnte später mit der posthum veröffentlichten Delineatio iuris Germanici (1718) fort. Von hier aus breitet sich die Vorstellung allmählich aus, so dass in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts die historia iuris oder auch die historia iuris Germanici an mehr und mehr Universitäten Gegenstand der Unterrichtung wird.
Mit dem Wechsel der Unterrichtssprache wird daraus die deutsche Rechtsgeschichte. Deswegen kann zunächst einfach die übersetzte historia iuris Germanici (etwa Selchows) dem Vortrag zugrundegelegt werden. Dass dieser förmliche Wechsel aber doch auch inhaltliche Folgen hat, zeigt die genau zu dieser Zeit von Karl Friedrich Eichhorn (1781-1854) nach seiner Göttinger Privatdozentenzeit in Frankfurt an der Oder verfasste deutsche Staats- und Rechtsgeschichte (1808).
Gerade zu dieser Zeit erhebt Friedrich Carl von Savigny (1779-1861) das geschichtliche Verständnis des Rechts zum wesentlichen Grundsatz. In bisher unübertroffener Meisterschaft legt er von Berlin aus seit 1815 die Geschichte |
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| Hans Kelsen. Staatsrechtslehrer und Rechtstheoretiker des 20. Jahrhunderts, hg. v. Paulson, Stanley L./Stolleis, Michael (= Grundlagen der Rechtswissenschaft 3). Mohr (Siebeck), Tübingen 2005. XI, 392 S. Besprochen von Walter Pauly. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hans Kelsen. Staatsrechtslehrer und Rechtstheoretiker des 20. Jahrhunderts, hg. v. Paulson, Stanley L./Stolleis, Michael (= Grundlagen der Rechtswissenschaft 3). Mohr (Siebeck), Tübingen 2005. XI, 392 S.
Hervorgegangen aus einer Frankfurter Tagung im Jahre 2002 präsentiert sich nunmehr anzuzeigender Sammelband mit neunzehn gelehrten Beiträgen zu den wichtigsten Bereichen der Kelsenschen Rechtslehre. Die Fragestellungen gelten der Kelsen-Exegese, den durch Kelsen aufgebrachten oder zumindest verschärften rechtstheoretischen Problemen, der Anschlussfähigkeit einzelner Positionen im heutigen theoretischen und dogmatischen Diskurs, dem Verhältnis zu Antipoden wie Eugen Ehrlich (Klaus Lüderssen) und Max Adler (Wolfgang Pircher, Gerald Mozetic) und schließlich seiner (Werk)Biographie und historischen Einbettung. Nach einem Vergleich der Zurechnungslehren Kelsens und Kants (Joachim Hruschka), der Kelsen als Fehlinterpreten Kants darstellt, behandelt Carsten Heidemann das Zurechnungsproblem Kelsens gegliedert nach vier Phasen seiner Theorieentwicklung mit dem Ergebnis, dass weder der Personen- noch der Zurechnungsbegriff bei Kelsen zu den formalen, normtheoretisch notwendigen Rechtswesensbegriffen gehören. Anschließend beleuchtet Ulfrid Neumann die innerhalb des neukantianischen Lagers bestehende Differenz zu Gustav Radbruch, der entgegen Kelsens striktem Dualismus von Seins- und Normwissenschaft methodentrialistisch die Rechtswissenschaft ihrem Gegenstand nach zu einer Kulturwissenschaft erklärt, die allerdings der Methode einer Normwissenschaft folge. Kelsens berechtigte Radbruch-Kritik könne allerdings mit Hilfe des Ansatzes Emil Lasks überwunden werden, der eine jenseits des genannten Dualismus liegende, vorwissenschaftliche Konstituierung des rechtlichen Gegenstandsbereichs behauptet. Bei Alexander Somek erhält dann der „alte, nicht-normativistische Rechtspositivismus“ insofern „Recht“, als Kelsen wirklich lediglich „zum faktischen Geschehen ei |
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| Härter, Karl, Policey und Strafjustiz in Kurmainz. Gesetzgebung, Normdurchsetzung und Sozialkontrolle im frühneuzeitlichen Territorialstaat (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main, Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 190). Teilbände 1, 2. Klostermann, Frankfurt am Main 2005. XI, 1-532, X, 533-1247 S. Besprochen von Martin Schennach. |
Ganzen Eintrag anzeigen Härter, Karl, Policey und Strafjustiz in Kurmainz. Gesetzgebung, Normdurchsetzung und Sozialkontrolle im frühneuzeitlichen Territorialstaat (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main, Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 190). Teilbände 1, 2. Klostermann, Frankfurt am Main 2005. XI, 1-532, X, 533-1247 S.
Die Erkenntnisziele der hier zu besprechenden Arbeit sind hoch gesteckt: Es ist intendiert, „die Normgebung, die Praxis der Normdurchsetzung und Strafverfolgung, den Vollzug der Strafen und die sanktionierte Delinquenz am Fallbeispiel des frühneuzeitlichen Mainzer Kurstaates und im Kontext der jeweiligen staatlichen und gesellschaftlichen Strukturen und Entwicklungen zu rekonstruieren“ (S. 12). Karl Härter gelingt es, diesen ambitionierten Anspruch sowohl methodisch als auch inhaltlich auf vorbildliche Weise zu erfüllen.
Das Thema der Arbeit, die im Wintersemester 2001/2002 an der Technischen Universität Darmstadt als Habilitationsleistung angenommen wurde, weist dabei Affinitäten zu mehreren Forschungsrichtungen auf, die teilweise in den letzten Jahren einen markanten Aufschwung erfahren haben: zur historischen Kriminalitätsforschung, zu Untersuchungen zur „guten Policey“ und Normdurchsetzung in der Frühen Neuzeit, zur traditionellen Strafrechts- und Gesetzgebungsgeschichte. Härters Zugangsweise vermeidet jedoch deren partielle Defizite (im Fall der historischen Kriminalitätsforschung die tendenziell mikro- und sozialhistorische Ausrichtung unter weitgehender Ausblendung der Kategorie „Staat“, im Fall der Forschungen zur „guten Policey“ deren Fokussierung auf den Bereich der Verwaltung oder im Fall der Gesetzgebungsgeschichte deren Schwerpunktsetzung auf die rein normative Ebene). Zentrale Bedeutung kommt der Kategorie „Policey“ zu, wobei der Autor „Policey“ und Strafrecht/Strafjustiz nicht als Gegensatzpaar betrachtet. Vielmehr weist er schlüssig nach, dass die in der zwe |
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| Hattenhauer, Hans, Europäische Rechtsgeschichte (= Ius communitatis), 4. Aufl. C. F. Müller, Heidelberg 2004. XIV, 955 S. Besprochen von Louis Carlen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hattenhauer, Hans, Europäische Rechtsgeschichte (= Ius communitatis), 4. Aufl. C. F. Müller, Heidelberg 2004. XIV, 955 S.
Es ist erfreulich, dass das erstmals 1992 erschienene großartige Standardwerk zur europäischen Rechtsgeschichte von Hans Hattenhauer bereits in 4. Auflage vorliegt, der Stefan Grundmann ein Geleitwort voranschickt. Zu Recht betont Hattenhauer in seinem Vorwort: „Europa kann nur in seiner Geschichtlichkeit verstanden werden und wird nur dann eine Zukunft haben, wenn es sich ständig neu Gewissheit über seine Vergangenheit verschafft.“ Die Vergangenheit in Bezug auf das Recht wird vom Verfasser hervorragend dargestellt und hinterfragt, wobei die immer wieder eingestreuten Quellentexte das Bild verlebendigen. Das Buch wurde in seiner zweiten Auflage in dieser Zeitschrift von R. C. Caenegem bereits einlässlich gewürdigt (ZRG 1998, GA, S. 613f.). Wir beschränken uns daher darauf, die Neuerungen seit der 1. Auflage zu erwähnen. Immerhin soll hier doch noch einmal kurz auf den Inhalt des wichtigen Buches verwiesen werden. Archaische Rechtskulturen, besonders jene der Kelten, Germanen und Slawen, gehen der Behandlung des römischen Rechts voraus. Dann werden die Christianisierung des Rechts und seine Auswirkungen dargestellt, was auch das Verhältnis von Glaube und Recht betrifft. Die mittelalterlichen Krisen und Unruhen und der Aufbruch mit Kreuzzügen, Inquisition, Stadt- und Kaufmannsrecht und Rechtswissenschaft folgen. Die Bildung der Staaten und ihr Verhältnis zum Reich, der Übergang vom Stammesherzogtum zur Landesherrschaft und neue Rechtskreise und Rechtsquellen und die Auseinandersetzung von Papst und Kaiser um den Vorrang in der Herrschaft gehen den Darlegungen über die „Eroberung der Welt“ und zum Absolutismus mit seinem Recht voraus. Aufklärung und Revolution mit Vernunftrecht und Kodifikationen folgen, worauf Reform und Restauration behandelt werden mit Kodifikationsproblemen, Verfassungen und ihren Reformen u. ä. Mit „Eu |
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| Hattenhauer, Hans, Sigillum facultatis juridicae. Siegel juristischer Fakultäten im deutshen Sprachraum, Graphik Orlowski, Lutz (= C. F. Müller Wissenschaft). C. F. Müller, Heidelberg 2005. XI, 103 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hattenhauer, Hans, Sigillum facultatis juridicae. Siegel juristischer Fakultäten im deutschen Sprachraum, Graphik Orlowski, Lutz (= C. F. Müller Wissenschaft). C. F. Müller, Heidelberg 2005. XI, 103 S.
Juristen gibt es nicht ohne juristische Fakultäten. Juristische Fakultäten sind nach Savigny Fiktionen, nach Gierke soziale Organismen. Sie streben nach Sichbarmachung ihrer Unsichtbarkeit und deswegen auch nach äußeren Zeichen ihrer inneren Autorität.
Als kleines Bildnis hat sich dabei das Siegel durchgesetzt. Es vertritt auf Untergründen die Person. Ohne großen Aufwand sichert es weitreichend.
Hans Hattenhauer hat sich um Symbole bereits vielfach verdient gemacht. Nun stellt er als sphragistischer Laie, weitgehend auf die Sammlungen Hagelgans’(Orbis litteratus academicus 1737) und Siebmacher-Gritzners (1906) zurückgreifend, einzelne interessante Stücke zur Veranschaulichung vor. Vollständigkeit oder Vollkommenheit strebt er nicht an.
In diesem Zusammenhang bietet er als erstes eine einfache, chronologische geordnete Übersicht über Universitäten und juristische Fakultäten im deutschen Sprachraum, die von Prag (1348) bis Potsdam (1991) reicht und 72 Namen umfasst. Danach unterrichtet er sachverständig allgemein über die Siegel der juristischen Fakultäten. Im besonderen Teil bildet er die Siegel 48 ausgewählter juristischer Fakultäten von Prag bis Passau mit sachverständiger Hilfe ab.
Da das Siegel die Person verkörpert, ist jedes Siegel notwendigerweise individuell. Dennoch kehren einzelne Elemente wie Schwert und Waage immer wieder. Möge es den Fakultäten mehr denn je gelingen, die in solchen Zeichen der Allgemeinheit gegenüber kundgetanen Verheißungen auch wirklich zu erfüllen und Werte nicht nur zu fordern, sondern unter Verzicht auf Korruption auch zu bieten.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Hecker, Michael, Napoleonischer Konstitutionalismus in Deutschland (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 72). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 205 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Unter „napoleonischem Konstitutionalismus“ versteht Hecker die Verfassungen des Königreichs Westphalen (1807) und des Großherzogtums Würzburg (1810) sowie das Organische Statut für das Großherzogtum Berg von 1812. In den Gesamtdarstellungen zur deutschen Verfassungsgeschichte nimmt ihre Behandlung nur einen geringen Raum ein; in dem die drei rheinbündischen Staaten umfassenden Arbeiten (Fehrenbach, Knemeyer, Berding, Rez.) sind die Verfassungen nicht systematisch erschlossen worden. Das Werk Heckers unternimmt mithin erstmals den Versuch, die Verfassungen dieser drei von Frankreich abhängigen Rheinbundstaaten während der Rheinbundzeit zusammenhängend zu erfassen. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt bei der Betrachtung der Verfassungsinhalte und dem Geschehen im Königreich Westphalen als dem „,reifesten’ Verfassungsstaat“ (S. 19). Ziel und Ergebnis der Arbeit ist es aufzuzeigen, dass die pauschale Bezeichnung als Scheinkonstitutionalismus „dem Anspruch der Verfassungen und Gesetzgebungswerke und in Teilen auch der Wirklichkeit des Verfassungsgeschehens nicht standhält“ (S. 19). Im ersten Kapitel führt Hecker in den historischen Kontext ein. Für die napoleonische Modellstaatspolitik sollte Westphalen die zentrale Rolle im Rheinbund spielen (Gleichheit; Freiheit des Eigentums und der Gewerbeausübung; Übernahme des Code Napoléon; unabhängige Justiz, effektive Verwaltung). Im zweiten Kapitel geht der Verfasser der Entstehung der Verfassungen bzw. Verfassungsentwürfe in den drei genannten Staaten nach und fragt dann nach ihrer herrschaftskonstituierenden Wirkung, welch letztere abgelehnt wird, und der Selbstbindungswirkung der Verfassung sowie deren Legitimationsmodell. Hecker stellt heraus, dass der Eingang der Präambel der westfälischen Verfassung „Wir Napoleon, von Gottes Gnaden und durch die Con |
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| Heckmann, Marie-Luise, Stellvertreter, Mit- und Ersatzherrscher. Regenten, Generalstatthalter, Kurfürsten und Reichsvikare in Regnum und Imperium vom 13. bis zum frühen 15. Jahrhundert (= Studien zu den Luxemburgern und ihrer Zeit 9). Fahlbusch, Warendorf 2002. XX, 978 S. in zwei Teilen, 2 Abb., 7 Kart. Besprochen von Arno Buschmann. |
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In der vorliegenden umfangreichen Arbeit, die am Friedrich Meinecke-Institut der Freien Universität Berlin entstanden und vom Fachbereich für Geschichtswissenschaften an der Universität Hamburg als Habilitationsschrift angenommen worden ist, untersucht Marie-Luise Heckmann ein zentrales Problem jeder Form personaler Herrschaft, nämlich die Vertretung des Herrschers in der Ausübung des Herrscheramtes. Wer vertritt den Herrscher bei dessen Abwesenheit, wer bei dessen Verhinderung? Wer vertritt ihn in den verschiedenen Regionen seines Herrschaftsgebietes, wer nimmt bei seiner Überlastung herrscherliche Funktionen wahr, auf wen und in welcher Form werden diese Funktionen übertragen? Wenn vom Herrscher Mitregenten eingesetzt werden, welches sind deren Zuständigkeiten und wie ist deren Rechtsstellung? Das sind die Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen und auf die Frau Heckmann für Frankreich und das Heilige Römische Reich im Spätmittelalter eine Antwort zu geben versucht.
Den ursprünglichen Titel der Habilitationsschrift „Nichtmonarchische Reichsgewalt in Regnum und Imperium vom 13. bis zum frühen 15. Jahrhundert“, hat Frau Heckmann zu Recht abgeändert, weil diese Formulierung den Gegenstand der Untersuchung nur ungenau, um nicht zu sagen unzutreffend umschreibt. Auch bei der Vertretung des Herrschers oder bei der Mitherrschaft bleibt die Herrschaftsgewalt monarchisch, d. h. beruht sie auf der personalen Herrschaftsgewalt des Monarchen, es sei denn, daß diese dauerhaft auf eine Gruppe von Personen oder einen Stand ohne herrscherliche Ermächtigung übergeht. Von einer „nichtmonarchischen“ Reichsgewalt kann demnach in diesen Fällen |
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| Heider, Matthias, Die Konzessionsverträge der Stadt Lüdenscheid über leitungsgebundene Versorgungsgüter und die Entwicklung der städtischen Versorgungsbetriebe zwischen 1856 und 1945. Zugleich ein Beitrag über den Ausbau der kommunalen Leistungsverwaltung in Preußen (= Schriften zur Rechtsgeschichte 119). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 274 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Heider, Matthias, Die Konzessionsverträge der Stadt Lüdenscheid über leitungsgebundene Versorgungsgüter und die Entwicklung der städtischen Versorgungsbetriebe zwischen 1856 und 1945. Zugleich ein Beitrag über den Ausbau der kommunalen Leistungsverwaltung in Preußen (= Schriften zur Rechtsgeschichte 119). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 274 S.
Am 15. Oktober 1856 genehmigte die Stadtverordnetenversammlung der etwa 5000 Einwohner zählenden Stadt Lüdenscheid im westlichen Sauerland einen Vertrag mit dem Ingenieur Wilhelm Ritter aus Duisburg. Er war den Möglichkeiten der Zeit entsprechend handschriftlich abgefasst und mit Contract überschrieben. Er betraf die Lieferung von Gas zur Beleuchtung von Straßen, Plätzen und Häusern.
Seinen technischen Ausgangspunkt hatte er in den seit Beginn des 19. Jahrhunderts in England mit der Technologie William Murdochs errichteten städtischen Gaswerken. Auf der unternehmerischen Suche nach ertragreichen Absatzmärkten hatte die Imperial Contintental Gas Association schon am 14. Januar 1825 mit der Stadt Hannover die Versorgung mit Leuchtgas vereinbart. Dem war bereits 1826 Berlin gefolgt, ehe 1828 in Dresden die erste deutsche Entwicklung in die Tat umgesetzt wurde und auch Frankfurt am Main, Köln und viele andere Städte sich den leuchtenden Vorbildern anschlossen.
In diesem Rahmen widmet sich der Verfasser in seiner von Gerd Kleinheyer betreuten Bonner Dissertation des Jahres 2003 der örtlichen Entwicklung in Lüdenscheid, das nach seiner Einschätzung vielleicht noch zu den ersten 100 städtischen Anwendern der Gasversorgung gehört haben könnte. Dabei untersucht er zunächst die Konzessionsverträge für Gas und Wasser aus den Jahren 1856, 1883 und 1887, behandelt danach die Kommunalisierung von Wasserwerk und Gaswerk sowie die Gründung des zusätzlichen städtischen Elektrizitätswerkes zwischen 1900 und 1919 und verfolgt abschließend die weitere Entwicklung der städtischen Versorgungsbetriebe i |
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| Heine, Steffi, Die Methodendiskussion nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Gründung des Vereins Recht und Wirtschaft (= Rechtshistorische Reihe 297). Lang, Frankfurt am Main 2004. 163 S. Besprochen von Hans-Peter Benöhr. |
Ganzen Eintrag anzeigen Heine, Steffi, Die Methodendiskussion nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Gründung des Vereins Recht und Wirtschaft (= Rechtshistorische Reihe 297). Lang, Frankfurt am Main 2004. 163 S.
Steffi Heine beginnt ihre von Elisabeth Koch, Jena, betreute Dissertation mit einer Überschau über „Die Wissenschaft und das BGB“ (17-45), präsentiert dann die wichtigsten Beiträge zur „Methodendebatte 1900–1909“ (47-126) und beschreibt zum Schluss die Gründung des Vereins „Recht und Wirtschaft“ (127-141).
Steffi Heine fragt „nach methodologischen Lösungsvorschlägen einer den realen Bedürfnissen nicht entsprechend empfundenen Rechtsanwendungslehre“, sucht die Antwort in ausgewählten Rechtsfindungskonzeptionen, verfolgt damit querschnittartig die Reformbewegung und sieht einheitliche Tendenzen und gleichwohl ein differenziertes methodologisches Reservoir vor sich.
Sie geht von „Iherings Angriff auf die Begriffsjurisprudenz“ und Gierkes Kritik am BGB-Entwurf aus und erinnert auch in späteren Bemerkungen an die fortdauernde Wirkung älterer Theorien. Der Rezensent vermisst gelegentlich die Angabe des ursprünglichen Jahrs einer Rede, eines Aufsatzes oder der Erstauflage eines Werkes, weil ja das Datum der Herausgabe einer Sammelschrift oder eine spätere Auflage nicht immer genügend aussagekräftig sind. Für das Jahr 1900 muss Steffi Heine auf Äußerungen zurückgehen, die ihren Ursprung in früheren Jahrzehnten haben: Friedrich Endemanns Einführung in das Studium des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 1899 bereits in der 5. Auflage (1900 in der 7.), und Windscheids Lehrbuch des Pandektenrechts, 1900 in der 8. Auflage von Kipp bearbeitet. „Ein Gelehrter wie Windscheid“ (so U. Falk) hat sich den Platz in der Galerie der Reformer mit seiner Forderung nach einer „lebendigen Jurisprudenz“ in seiner Rektoratsrede von 1884 und seiner Lehre vom „ungedachten Gedanken des Gesetzgebers“ verdient; in wieweit er damit von dem damals Gängigen ab |
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| Henning, Eckart, Auxilia historica. Beiträge zu den historischen Hilfswissenschaften und ihren Wechselbeziehungen. 2. Aufl. Böhlau, Köln 2004. XI, 482 S., Ill. Besprochen von Armin Wolf. |
Ganzen Eintrag anzeigen Henning, Eckart, Auxilia historica. Beiträge zu den historischen Hilfswissenschaften und ihren Wechselbeziehungen. 2. Aufl. Böhlau, Köln 2004. XI, 482 S., Ill.
Im Wintersemester 2002/03 konnte man von den 115 deutschen Hochschulen nur noch an 6 (in Worten: sechs) historische Hilfswissenschaften als Hauptfach studieren bzw. mit einem Magister abschließen, an sieben weiteren als Nebenfach. Dies ist das niederschmetternde Ergebnis seiner statistischen Auswertung, mit dem der gerade in den Ruhestand getretene Direktors des Archivs der Max-Planck-Gesellschaft gleich im ersten Beitrag („Die aktuelle Lage der Historischen Hilfswissenschaften in Deutschland“) auf die Misere einer ganzen Fächergruppe hinweist. Den wichtigsten Grund hierfür sieht er in dem verhängnisvollen Verlust der Archivarsausbildung an den Universitäten (S. 5). Henning fordert die Rückverlegung der Marburger Archivschule in die „Berlin-Brandenburgische Archivlandschaft, wo deren Leitung in Personalunion mit einem Hochschulprofessor oder einem GStA-Direktor mit Hochschulrang übertragen werden sollte“. In einem zweiten Schritt müßte an einer der Berliner Universitäten ein „Kompetenzzentrum für Quellenkunde und Quellenkritik“ errichtet werden (S. 7). Ein solches „quasi kognitionswissenschaftliches Institut“ böte den historischen Hilfswissenschaften eine Heimstatt, in der der abgerissene Dialog über alle „Überreste“ (Droysen) von den Tontafeln über die Papyri, den Pergamenten und Papieren bis hin zu den audio-visuellen und opto-elektronischen bzw. digitalen Medien wieder in Gang kommen könnte (S. 8).
Den Einband des Buches schmückt ein „Schalenmodell“. Damit will Henning bildhaft darstellen, daß die Quellenkunde mit all ihren Fragen an die Überlieferung den Kern der Geschichtswissenschaft bildet. Diesen Kern umkreisen die historischen Hilfswissenschaften „wie Satelliten, um unter Einsatz ihrer Instrumente zur Beantwortung beizutragen, denn das Verhältnis von Quellenkunde und |
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| Herrschaftliches Strafen seit dem Hochmittelalter. Formen und Entwicklungsstufen, hg. v. Schlosser, Hans/Sprandel, Rolf/Willoweit, Dietmar (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas. Symposien und Synthesen 5). Böhlau, Köln 2002. VII, 438 S. Besprochen von Arno Buschmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Herrschaftliches Strafen seit dem Hochmittelalter. Formen und Entwicklungsstufen, hg. v. Schlosser, Hans/Sprandel, Rolf/Willoweit, Dietmar (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas. Symposien und Synthesen 5). Böhlau, Köln 2002. VII, 438 S.
Der vorliegenden Sammelband enthält (mit einer Ausnahme) die Druckfassung der Vorträge, die in den Jahren 1997 und 1998 auf den in Würzburg und in Fürstenfeldbruck im Rahmen des DFG-Schwerpunktprogramms „Die Entstehung des öffentlichen Strafrechts“ veranstalteten Tagungen gehalten wurden.
Im Mittelpunkt dieser Tagungen stand nicht, wie nach dem Generalthema zu erwarten, die Frage nach der Entstehung des öffentlichen Strafrechts, sondern die Frage nach den Formen und der Entwicklung des Strafens seit dem Hochmittelalter. Begründet wurde diese Änderung der Thematik mit der Erkenntnis, daß nicht erst das Hochmittelalter, sondern bereits das Frühmittelalter öffentliche Strafen kenne - für Mediävisten und Rechtshistoriker wohl keine grundlegend neue Erkenntnis - und sich im Verlauf der Diskussion unter Projektleitern und Mitarbeitern des gesamten Programms immer stärker die Frage nach der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in den Vordergrund geschoben habe.
Ob dies eine zutreffende Begründung für die Verschiebung der Thematik ist, wird man freilich bezweifeln dürfen. Vor der Frage nach der Durchsetzung wird wohl doch die Frage nach der Entstehung und vor allem nach dem Wesen der Strafe geklärt werden müssen, deren Durchsetzung Gegenstand der Untersuchung sein soll, wenn das Generalthema des Forschungsprogramms die Entstehung der öffentlichen Strafe ist. Auf jeden Fall hat sich damit der Schwerpunkt der Fragestellung vom ursprünglichen Generalthema auf ein Folgethema verlagert, bei dem nicht mehr die Frage nach der Entstehung der Strafe als solcher Gegenstand der Erörterung ist, sondern die verschiedenen Strafformen, bei der die Strafe bereits als existent vo |
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| Hirsch, Mirco Peter, Von der Erbbescheinigung des preußischen Rechts zum Erbschein des Bürgerlichen Gesetzbuchs (= Rechtshistorische Reihe 288). Lang, Frankfurt am Main 2004. 241 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hirsch, Mirco Peter, Von der Erbbescheinigung des preußischen Rechts zum Erbschein des Bürgerlichen Gesetzbuchs (= Rechtshistorische Reihe 288). Lang, Frankfurt am Main 2004. 241 S.
Die von Werner Schubert im Rahmen seiner umfassenden Beschäftigung mit der neueren Rechtsgeschichte betreute Arbeit gliedert ihren Stoff in vier chronologisch geordnete Kapitel. Sie beginnt dabei im Rahmen der historischen Entwicklung bis zum preußischen Gesetz vom 12. März 1869 bei römischem und germanischem Recht, von denen sie aber, weil nur der über die Einweisung in den Besitz ausgestellte Gerichtsbrief/Schöffenbrief im germanischen (!) Recht als eine Art Erbausweis angesehen werden kann, sehr rasch in das 18. Jahrhundert gelangt. Der einfache Grund dafür ist, dass sich gerichtliche Bescheinigungen über die erbrechtlichen Verhältnisse im Wesentlichen erst seit dem Ende des 18. Jahrhunderts entwickelt haben.
Soweit im Geltungsbereich der naturrechtlichen Kodifikationen überhaupt gerichtliche Zeugnisse über erbrechtliche Verhältnisse ausgestellt werden konnten, ergab sich dies aus anderen Gesetzen bzw. aus der gerichtlichen Praxis. Anlass hierfür war die Einführung öffentlicher Bücher, die vor der Eintragung einer Rechtsänderung einen zuverlässigen Nachweis als sinnvoll erscheinen ließen. Von den hierfür entwickelten Einrichtungen waren die Erbzeugnisse in den mecklenburgischen Staaten (Gesetze von 1829/1830, 1857) besonders geeignet, die nicht auf die gesetzliche Erbfolge beschränkt waren und Dritten Schutz boten.
Demgegenüber diente das Erbeslegitimationsattest Preußens eigentlich nur der Legitimation des gesetzlichen Erben vor den öffentlichen Büchern. Da dies unbefriedigend erschien, kam es 1854 zu einem ersten Versuch der Verbesserung. Mit dem vor allem durch das Interesse der öffentlichen Kassen an Rechtssicherheit bei Zahlung an eine als Erbe auftretende Person ausgelösten Gesetz betreffend die Ausstellung gesetzlicher Erbbescheinigung |
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| Hofer, Sibylle, Freiheit ohne Grenzen? Privatrechtstheoretische Diskussionen im 19. Jahrhundert (= Ius privatum 53). Mohr (Siebeck), Tübingen 2001. XIII, 313 S. Besprochen von Thomas Hoeren. |
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Die Aufgabe einer Entmythologisierung gehört zu den schönsten Funktionen einer Habilitationsschrift. Gerade wenn es gelingt, Mythen und Topoi der herrschenden Meinung zu dekonstruieren, lohnt sich jegliche Forschungsmühe. Und genau dies ist der Ansatz von Sibylle Hofer in ihrer Frankfurter Habilitationsschrift, betreut von Joachim Rückert. Hofer wendet sich dem Mythos zu, dass die Rechtswissenschaft im 19. Jahrhundert von unbeschränkter und individueller Freiheit als Prinzip des Privatrechts ausgegangen sei. Schon hier setzt allerdings eine (verhaltene) Kritik an dem Projekt an. Denn eine solche These findet sich in der rechtshistorischen Forschung wohl kaum. Sie taucht mehr in einigen Lehrbüchern sowie kürzeren Arbeiten von historischen „Laien“ auf. So verweist die Autorin auf S. 1 Fn. 2 auf sechs einschlägige Autoren, die diesen Mythos gepflegt hätten. Von diesen Autoren weisen einige aber nur am Rande apodiktisch auf die Liberalität des 19. Jahrhunderts hin. Nur ein einziger Autor, nämlich gerade Coing, wird als Beleg ausführlicherer Natur angegeben (nämlich mit dessen legendären Beitrag aus der Festschrift Dölle, Tübingen 1963, 25, 26ff.). Damit wird allerdings die Komplexität der Betrachtungen Coings auf Zerrbilder gelenkt; gerade Coing hatte ein sehr differenziertes Bild vom Privatrechtsystem des 19. Jahrhundert. Die Verfasserin problematisiert auch selbst ihr eigenes Mythenbild, indem sie darauf hinweist, dass in der Sekundärliteratur oft kaum auf einschlägige juristische Texte, sondern auf Adam Smith und Emanuel Kant verwiesen werde (S. 2ff.). Spannend wäre es hier gewesen, z. B. Kant und den Neokantianismus des 19. Jahrhunderts der Modernen miteinander zu vergleichen, um philosophische Zerrbilder herauszufiltern.
Die Verfasserin geht dann allerdings in ihrem Hauptte |
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| Humanisten am Oberrhein. Neue Gelehrte im Dienste alter Herren, hg. v. Lembke, Sven/Müller, Markus (= Schriften zur südwestdeutschen Landeskunde 37). DRW-Verlag, Leinfelden-Echterdingen 2004. VII, 320 S., 4 Abb. Besprochen von Hans-Rudolf Hagemann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Humanisten am Oberrhein. Neue Gelehrte im Dienste alter Herren, hg. v. Lembke, Sven/Müller, Markus (= Schriften zur südwestdeutschen Landeskunde 37). DRW-Verlag, Leinfelden-Echterdingen 2004. VII, 320 S., 4 Abb.
Der gediegen ausgestattete Sammelband ist hervorgegangen aus einem Symposion anlässlich des 60. Geburtstags von Prof. Dr. Dieter Mertens am 11. Februar 2000, zu dem das Historische Seminar der Albert-Ludwig-Universität Freiburg und das Alemannische Institut Freiburg eingeladen hatten. Das Symposion widmete sich der Frage nach der politischen Funktion der neuen humanistischen Bildungselite in Spätmittelalter und früher Neuzeit. Die Tätigkeit der Humanisten in Erziehung, Wissenschaft, Publizistik und Politikberatung sollte exemplarisch daraufhin untersucht werden, wie sich die intellektuelle Innovation des Humanismus unter strukturellen Zwängen zur Anpassung an herrschaftliche Bedürfnisse entwickeln konnte.
Auf die Einleitung der Herausgeber, welche die Thematik des Buches vertieft, folgt eine weit ausholende Untersuchung Markus Müllers über „Fürstenspiegel und Bischofsspiegel: der Beitrag Jakob Wimpfelings“. Der elsässische Humanist Wimpfeling gab 1512 den rund zweihundert Jahre früher verfassten Bischofsspiegel des Heinrich Fuller aus Hagenau - allerdings in einer späteren Bearbeitung durch den Heidelberger Theologen Heinrich von Hagenau - im Druck heraus und widmete diesen dem regierenden Straßburger Bischof Wilhelm von Honstein. Die Erneuerung des Weltklerus war das kirchenpolitische Hauptanliegen Wimpfelings, wobei er die Klerusreform als Teil einer umfassenden Bildungsreform sah, die auf eine sittliche Erneuerung der Gesamtgesellschaft hinwirken sollte. Müller zeigt auf, dass es sich bei der Veröffentlichung von Fullers Opus de moribus prelatorum nicht etwa um einen Anachronismus handelte, sondern dass Wimpfeling sich damit durchaus auf der Höhe seiner Zeit bewegte und nicht zuletzt auch seine eigene biographische Situat |
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| Huppuch, Willibald, Eugen Rosenstock-Huessy (1888-1973) und die Weimarer Republik. Erwachsenenbildung, Industriereform und Arbeitslosenproblematik (= Schriften zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 6). Kovac. Hamburg 2004. VII, 273 S. Besprochen von Gerold Neusser. |
Ganzen Eintrag anzeigen Huppuch, Willibald, Eugen Rosenstock-Huessy (1888-1973) und die Weimarer Republik. Erwachsenenbildung, Industriereform und Arbeitslosenproblematik (= Schriften zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 6). Kovac. Hamburg 2004. VII, 273 S.
Es ist stets verdienstlich, dem Lebensschicksal Eugen Rosenstock-Huessys, des „gewesenen Rechtshistorikers“ (wie er sich später selbst bezeichnet hat), nachzuspüren. Das Thema des Bandes lässt auch den Rechtshistoriker aufhorchen, widmet es sich doch dem Zeitraum, der seinem „Exodus“ aus der Rechtsgeschichte folgt. Huppuch zielt freilich nur ab auf den „Sozialreformer“ Rosenstock-Huessy und seine ökonomischen Überlegungen, die im Anschluss daran mit den sozialpolitischen Theorien von Wilhelm Röpke, Alexander Rüstow, Götz Briefs und Willy Hellpach verglichen werden. Er will damit angesichts gegenwärtiger Diskussionen „Konzepte aus der Weimarer Republik“ - unter ausführlicher Wiedergabe von Texten - für heutige tagespolitische Fragestellungen fruchtbar machen, vor allem eben Rosenstock-Huessys aus persönlichem Engagement entstandene Gedanken zu Erwachsenenbildung, Industriereform und Arbeitslosenproblematik. So ist das Thema auf Wirtschaft und Sozialpolitik verengt, das Wirken Rosenstock-Huessys von seinem Breslauer Lehrstuhl (1923 bis 1933) aus als (Rechts-)Historiker und als Jurist, gerade in diesem schwierigen Jahrzehnt der Weimarer Republik, ausgespart. Damit vermeidet Huppuch zwar das Hinübergehen in „fremdes Gebiet“, wird aber der so vielschichtigen Persönlichkeit Rosenstock-Huessys nicht gerecht; immerhin ist in dieser Zeit dessen zentrales Buch über „Die Europäischen Revolutionen“ erschienen, immerhin hat er die Hinwendung zu Soziologie und Theologie verstärkt. So stellt Huppuch dar das Wirken Rosenstock-Huessys für die Daimler-Werkzeitung (1919/20) und an der Akademie für Arbeit in Frankfurt am Main (1920/21) sowie seine Industrieschriften, alles auch zu kritischer historischer Betrachtung von Arbeits- u |
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| In eigener Sache. Frauen vor den höchsten Gerichten des alten Reiches, hg. v. Westphal, Siegrid. Böhlau, Köln 2005. VI, 273 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen In eigener Sache. Frauen vor den höchsten Gerichten des alten Reiches, hg. v. Westphal, Siegrid. Böhlau, Köln 2005. VI, 273 S.
In eigener Sache schreiben hier 10 Frauen und ein Mann über Frauen vor den höchsten Gerichten des alten Reiches. Ohne die älteren juristischen Standardwerke unmittelbar zu zitieren, geht es ihnen um die Überprüfung der dort vertretenen Ansicht von der allgemeinen Unterordnung der Frau unter den Mann in der frühen Neuzeit. Weil jüngere Untersuchungen daran Zweifel aufkommen lassen, hat sich die Nachwuchsgruppe Eigentums- und Besitzrechte von Frauen in der Rechtspraxis des alten Reiches (1648-1806) vom 15. bis 16. November 2002 in Jena zu einem Workshop Frauen vor den höchsten Gerichten des alten Reiches getroffen und hat die Herausgeberin die dort vorgetragenen Studien zu einem interessanten Sammelband vereinigt.
Zunächst referiert die Herausgeberin neuere Erkenntnisse, die das herkömmliche Bild für den Bereich des Strafrechts, auf dem die Frau schon immer Opfer und Täter sein konnte, korrigieren. Danach weist sie auf die Aufgabe hin, den Blick auf die Frauen zu richten, die Gerichte in Fragen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei streitigem Zivilrecht aus eigenem Antrieb in Anspruch nehmen. Schließlich legt sie als bereits allgemein bekannt die Tatsache dar, dass die grundsätzliche Einschränkung der Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit aller Frauen im Verlauf der frühen Neuzeit für Unverheiratete, Verwitwete und Geschiedene wohl wegen der ökonomischen Funktion der Frau zurückging.
Die dieser Einführung folgenden elf Beiträge sind in vier Gruppen gegliedert. Die Inanspruchnahme der höchsten Gerichte auf breiterer Quellengrundlage behandeln Irene Jung (Wetzlarer Frauen vor dem Reichskammergericht) und Siegrid Westphal (Die Inanspruchnahme des Reichshofrats durch Frauen.). Irene Jung ermittelt in 935 Prozessen 144 Fälle von Frauen als Klägerinnen, von denen immerhin ein Viertel verheiratet war |
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| Iversen, Tore, Knechtschaft im mittelalterlichen Norwegen, Übersetzung aus dem Norwegischen v. Freche, Katharina in Zusammenarbeit mit Landau, Angelika (= Münchener Universitätsschriften, Juristische Fakultät, Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung 94). Aktiv Druck & Verlag GmbH, Ebelsbach 2004. XVI, 520 S. Besprochen von Dieter Strauch. |
Ganzen Eintrag anzeigen Iversen, Tore, Knechtschaft im mittelalterlichen Norwegen, Übersetzung aus dem Norwegischen v. Freche, Katharina in Zusammenarbeit mit Landau, Angelika (= Münchener Universitätsschriften, Juristische Fakultät, Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung 94). Aktiv Druck & Verlag GmbH, Ebelsbach 2004. XVI, 520 S.
Die Knechtschaft hat seit längerer Zeit das Interesse der internationalen Forschung gefunden. Davon legt der Forschungsbericht, den der Verfasser seinen Ausführungen voranstellt, beredtes Zeugnis ab. Gleichwohl ist sie für das mittelalterliche Norwegen bisher nicht ausführlich untersucht und dargestellt. Der Verfasser hat sich vorgenommen, die Knechtschaft in ihrer rechtlichen Gestalt darzustellen, aber auch ihre soziologischen Verknüpfungen und ihre wirtschaftliche Bedeutung zu untersuchen. Er gliedert seine wortreiche Arbeit in acht Kapitel: Der Einleitung, welche die Terminologie, die geographische und zeitliche Abgrenzung darlegt, folgt der Forschungsbericht; das dritte Kapitel bringt die Knechtschaft wie sie sich nach den Landschaftsrechten zeigt; das vierte widmet der Verfasser der Rekrutierung der Sklaven, das umfängliche fünfte den Funktionen der Knechtschaft und das sechste dem Verhältnis der Kirche zur Sklaverei. Das siebte Kapitel zeigt den Weg aus der Knechtschaft durch Freilassung und das achte beschreibt ihr Ende.
Zunächst befragt der Verfasser die norwegischen Landschaftsrechte als historische Quellen. Zutreffend wehrt er die Auffassung des 19. Jahrhunderts ab, wonach diese Texte ursprüngliches und unbeeinflußtes germanisches Recht enthalten sollten, wendet sich aber ebenso gegen die Meinungen Elsa Sjöholms und Peter Sawyers, die meinen, die Landschaftsrechte enthielten kein überliefertes Recht, sondern ausschließlich neue Satzungen ihrer Entstehungszeit, mit Anleihen bei den Rechten Mittel- und Südeuropas. Er geht vielmehr davon aus, daß diese Rechte Gesellschaftsgeschichte reflektieren |
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| Jüdische Gemeinden und ihr christlicher Kontext in kulturräumlich vergleichender Betrachtung von der Spätantike bis zum 18. Jahrhundert, hg. v. Cluse, Christoph/Haverkamp, Alfred/Yuval, Israel J. (= Forschungen zur Geschichte der Juden, Abteilung A Abhandlungen 13). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2003. IX, 569 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
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Die Beiträge des hier vorliegenden Sammelbands gehen auf eine viel beachtete internationale Konferenz zurück, die im Oktober 1999 an der Universität Trier stattgefunden hatte. Nicht zum ersten Mal ist die Geschichte jüdischer Gemeinden einer derartigen Analyse unterzogen worden. Fünf Jahre vorher gab es eine ähnliche Tagung in Stuttgart-Hohenheim, veranstaltet von der Gesellschaft zur Erforschung der Geschichte der Juden (Tagungsband: Robert Jütte/Abraham P. Kustermann, Hgg., Jüdische Gemeinden und Organisationsformen von der Antike bis zur Gegenwart, Wien u. a. 1996 = ASCHKENAS Beiheft 3). Doch wurden jetzt noch mehr als in letztgenanntem Band übergreifende Probleme angesprochen und vergleichende Analysen angestellt. Für den Rechtshistoriker besonders erfreulich erscheint, dass die Einzelanalysen nicht nur durch Orts- und Personenregister, sondern auch durch ein Sachregister erschlossen wurden. Wenn hier Begriffe wie „Allmende“, „Amtseinsetzung“, Ansiedlungsrecht“, „Aufenthaltsrecht“, „Bann“, „Bürgerrecht“, „communitas iudaeorum“, „Ehe“, „Familie“, „Gästerecht“, „Gemeinde“, „Gericht“, „Gerichtsbarkeit über Juden“, „Judengericht“, „Judenherrschaft“, „Judenordnung“, „Judenregal“, Judenschutz“, „Judenrat“, „Nutzungsgenossenschaft“, „Parnas (Gemeindevorsteher)“, „Rabbinat“, „Recht, jüdisches“, „Reichsrabbiner“, „Responsen“, „Selbstverwaltung“, „Synagogengemeinde“, „Takkanah“ und „Weiderechte“ mit jeweils zahlreichen Nachweisen auftauchen, so ist allein dies schon ein Beleg dafür, welch reichhaltiger Ertrag dieser Band für den Rechtshistoriker erwarten lässt.
Dennoch kann für die Zwecke dieser Zeitschrift nicht jeder der Beitr |
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| Jüdische Quellen zur Reform und Akkulturation der Juden in Westfalen, bearb. v. Herzig, Arno (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Westfalen 45 = Quellen und Forschungen zur jüdischen Geschichte in Westfalen 1). Aschendorff, Münster 2005. 232 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Ein Ziel der historischen Kommission für Westfalen ist die umfassende Dokumentation jüdischen Lebens in ihrem Bereich. In dessen Verfolgung befasst sich der Herausgeber mit dem Aspekt der jüdischen Reform und Akkulturation in Westfalen. Beide Vorgänge sind bereits im frühen 19. Jahrhundert als Einheit verstanden und als Voraussetzung für die Entwicklung zum modernen Judentum gesehen worden.
In seiner Einführung geht der Herausgeber von der nach 1780 erstmals erscheinenden allgemeinen Forderung der Integration der jüdischen Minderheit in die Gesellschaft aus. Danach beleuchtet er die Rabbiner in den westfälischen Territorien des 18. Jahrhunderts, das Impulse gebende Konsistorium der Juden in Kassel, die Reformansätze in der Provinz Westfalen unter Lazar Levy Hellwitz, Joseph Abraham Friedländer und Alexander Haindorf, die nach 1815 gebildeten Reformgemeinden, das Verhältnis von Regierung und Judenheit, die 1819 einsetzenden Akkulturationsbestrebungen und die Auseinandersetzungen um die Reform. Für die Jahre nach 1850 stellt der einen weit fortgeschrittenen Zustand der Akkulturation fest, für die Jahre nach 1860 den weitgehenden Abschluss des Reformvorgangs, an dessen Ende sich das Judentum als eigene kulturelle Komponente in der Gesamtkultur fest etabliert hat.
Als Zeugnisse dieses Vorgangs versammelt er 78 kurze Dokumente aus den Jahren 1814 bis 1856 in chronologischer Reihenfolge. Vorgeschaltet sind jeweils knappe Angaben zum Text, ein Regest und Fundstellennachweise. Bereichert wird der interessante schmale Band durch ein Glossar und Verzeichnisse der Literatur der Personen und der Orte.
Innsbruck |
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| Justiz und Anwaltschaft in Braunschweig 1879-2004. 125 Jahre Oberlandesgericht und Rechtsanwaltskammer Braunschweig, hg. v. Isermann, Edgar/Schlüter, Michael. Meyer, Braunschweig 2004. 235S., Ill., Kt. Besprochen von Werner Schubert. |
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Bereits die Festschrift des Oberlandesgerichts Braunschweig „Justiz im Wandel der Zeit“ (hrsg. von Rudolf Wassermann; Redaktion: Reiner Nichterlein) von 1989 brachte eine detaillierte Geschichte des OLG Braunschweig (S. 11-110) sowie Beiträge über die Anwaltschaft am OLG, die Referendarausbildung, die Rechtsprechung bis 1936 im Spiegel der „Braunschweigischen Zeitschrift für Rechtspflege“ sowie Biographien über die OLG-Präsidenten Albert Schmidt, Bruno Heusinger und über die Braunschweiger Juristenfamilie Mansfeld und die Baugeschichte des OLG-Gebäudes. Der neue Band beschränkt sich nicht mehr auf das OLG, sondern geht auch ausführlich auf die Geschichte der Rechtsanwaltskammer Braunschweig (S. 64ff.; M. Schlüter) und die Biographien ihrer Präsidenten von 1879 an (S. 170ff.) ein. Ausführliche Biographien bringen M. Schlüter über Otto Haeusler, den ersten Kammerpräsidenten von 1879-1890 (S. 201ff.), D. Miosge über Victor Heymann, Kammerpräsident von 1920-1924 (auch Stadtrat; S. 207ff.), W. Knauer über Oskar Kahn, der in zahlreichen Sondergerichtsverfahren den Angeklagten das Leben rettete, und über den jüdischen Rechtsanwalt und Braunschweiger Politiker Norbert Regensburger, der Ende April 1933 den Freitod gewählt hatte (S. 218ff.); B. Schmidt beschreibt ferner die Karriere des Rechtsanwalts und DDP-Politikers Otto Bracke, der 1933 das Notaramt verlor (S. 97ff.). Neben Kartenmaterial (OLG-Bezirk Braunschweig 1879, 1978 und 1998) bringt der Band erstmals eine zusammenfassende Geschichte der Gerichte im Herzogtum und Land Braunschweig und im heutigen Landgerichtsbezirk Braunschweig (K. Meyer, S. 21ff. mit Abbildungen der Amtsgerichtsgebäude) sowie eine Geschichte der Gerichte im LG-Bezirk Göttingen, der 1998 zum OLG-Bezirk Braunschweig kam (M. Fl |
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| Kalss, Susanne/Eckert, Georg, Zentrale Fragen des GmbH-Rechts. Entwicklung, Perspektiven, Materialien. Linde, Wien 2005. 688 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Das neue Werk von Kalss und Eckert bildet die Fortsetzung der 2003 erschienenen, von den beiden Autoren und von Christina Burger verfassten Darstellung der Entwicklung des österreichischen Aktienrechts (hierzu Rez., SZ GA 121 [2004], S. 859ff.) und beruht ebenfalls auf dem von Kalss geleiteten START-Projekt: „Kapitalgesellschaftsrecht“. Es enthält, abgesehen von einer rechtsökonomischen Analyse der Gesellschaftsform der GmbH und einem Ausblick auf die GmbH im 21. Jahrhundert, im wesentlichen eine detaillierte Geschichte des österreichischen GmbH-Rechts (einschließlich einer Quellensammlung). Wegen der engen Verbindung des österreichischen mit dem deutschen GmbH-Recht gehen die Verfasser nicht nur auf die Regelungsschwerpunkte des deutschen Rechts sowie dessen Unterschiede zum österreichischen GmbH-Recht, sondern auch auf die wesentlichen Phasen der deutschen rechtspolitischen Diskussion (insbesondere für die Zeit der Entstehung des deutschen GmbH-Gesetzes von 1892 und für die Reformdiskussion in den 30er Jahren, in der 1938/39 auch Österreicher beteiligt waren) ein. Bevor die Verfasser die Entstehung des österreichischen GmbH-Gesetzes näher behandeln, stellen sie zunächst die zentralen Fragen des GmbH-Rechts und das deutsche GmbH-Recht als Vorbild heraus. Sodann beschreiben sie die Gesamtstruktur und wichtige Einzelheiten des österreichischen GmbH-Rechts (zentrale Fragen: beschränkte Haftung und Gläubigerschutz sowie Leitbild und Organisationsverfassung; Gesetzessystematik; Gründung; Kapitalaufbringung; Finanzverfassung; Geschäftsanteile und Organisation sowie Auflösung und Austritt) in der Stammfassung von 1906 mit Hinweisen auf die weitere Entwicklung. Es folgen Abschnitte über die tatsächliche Entwicklung (1913: 2312, 1923: 2176 Gesellschaften; danach drastischer Rückgang der GmbH-Gesellschaften, deren Zahl erst |
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| Keller, Christian, Victor Ehrenberg und Georg Jellinek Briefwechsel 1872-1911 (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 186 = Juristische Briefwechsel des 19. Jahrhunderts). Klostermann, Frankfurt am Main 2005. VIII, 478 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das Buch beruht auf der von Michael Stolleis betreuten, im Wintersemester 2003/2004 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Frankfurt am Main abgenommenen Dissertation des Verfassers. Es ist Teil des größeren von Barbara Dölemeyer und Aldo Mazzacane geleiteten Projekts der Edition juristischer Briefwechsel des 19. Jahrhunderts. In diesem Rahmen erfasst es einen besonders interessanten Ausschnitt.
Kennengelernt hatten sich die beiden großen Gelehrten in Leipzig im Herbst 1871, vermutlich im Hause des Rabbiners Abraham Meyer Goldschmidt. Der in Wolfenbüttel geborene Ehrenberg war von Göttingen nach Leipzig gekommen, der nur unwesentlich ältere, in Leipzig geborene Jellinek war für ein Semester von Wien und Heidelberg wieder nach Leipzig zurückgekehrt. Wenig später beginnt eine lebenslange Freundschaft, die bis zum Tod Jellineks am 12. Januar 1911 währt.
Ihr entstammen 212 Autographe und eine gedruckte Karte. Davon kommen 88 Briefe und 21 Postkarten von der Hand des Versicherungsrechtlers Victor Ehrenberg, 91 Briefe und 8 Postkarten von dem Staatsrechtler Georg Jellinek. Sie dokumentieren einen kontinuierlichen, aber leider nicht vollständigen erhaltenen Briefwechsel, dessen Überreste in der Gegenwart im Bundesarchiv Koblenz und in der Handschriftenabteilung der Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz aufbewahrt sind.
Der Bearbeiter lässt dem vorangestellten Verzeichnis der Briefe die wissenschaftliche Untersuchung unter dem Titel Wissenschaft als Lebensform folgen. Darin schildert der Bearbeiter sorgfältig und spannend die Herkunft beider aus angesehenen Familien des deutsch-jüdischen Bildungsbürgertums, den Weg in die Wissenschaft über Studium und Habilitation bis zur |