| Preuß, Monika, … aber die Krone des guten Namens überragt sie. Jüdische Ehrvorstellungen im 18. Jahrhundert im Kraichgau (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, B Forschungen 160). Kohlhammer, Stuttgart 2005. XVIII, 149 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die im Wintersemester 2003/2004 von der Hochschule für jüdische Studien Heidelberg angenommene, geringfügig überarbeitete Dissertation der Verfasserin. Sie beruht zum größten Teil auf im badischen Generallandesarchiv in Karlsruhe verwahrten Akten. Daneben wurde auch der Bestand jüdische Friedhöfe des Zentralarchivs zur Erforschung der Geschichte der Juden in Deutschland in Heidelberg benutzt und das Familienarchiv der Freiherren von Gemmingen-Guttenberg (Bonfeld-Unterschloss) eingesehen.
Geschmückt mit einem Bild des Grabsteins des Mosche ben Segal († 19. 10. 1798) auf dem Heinsheimer Friedhof gliedert sich die Arbeit in drei sachlich abgegrenzte Teile. Am christlichen Rand sieht sie die Vereinzelung der Ehre, am jüdischen Rand die Verewigung der Ehre. Den Zwischenraum bilden die Streitigkeiten um die Ehre mit der Ehre als einklagbarem Gut.
Zugrundeliegt der Untersuchung die These, dass im 18. Jahrhundert ein spezifisch jüdischer Ehrhabitus bestanden habe. Im Ergebnis stellt die Verfasserin fest, dass beide Aspekte des von ihr ermittelten spezifisch jüdischen Ehrbegriffs auf fatale Weise mit christlichen Vorstellungen über jüdisches Verhalten korrespondiert hätten. Dies habe, so schließt die schlanke, um ein Glossar und ein Orts- und Personenregister vermehrte Untersuchung eine Wahrnehmung der anderen Gruppe jenseits des eigenen Horizontes genau in dem Bereich unmöglich gemacht, in dem die jeweiligen Vorstellungen besonders weit auseinanderklafften.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Puppel, Pauline, Die Regentin. Vormundschaftliche Herrschaft in Hessen 1500-1700 (= Geschichte und Geschlechter 43). Campus, Frankfurt am Main 2004. 407 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
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In den beiden hessischen Landgrafschaften gab es in der Zeitspanne von 1500 bis 1700 vier Frauen, die als Witwen nach dem Tode ihrer Männer zeitlich begrenzt die Herrschaft des Landes übernehmen konnten: Anna von Hessen, Amelie Elisabeth und Hedwig Sophie von Hessen-Kassel und Elisabeth Dorothea von Hessen-Darmstadt. Alle vier hatten die Regentschaft inne, bis ihre jeweils noch minderjährigen Söhne die Herrschaft übernahmen – , bei Anna, der Mutter Philipps des Großmütigen, nur bis zur vorzeitigen Volljährigkeitserklärung des jungen Landgrafen. Noch niemand aber hatte sich systematisch darüber Gedanken gemacht, auf welchen rechtlichen Voraussetzungen derartige Regentschaften basierten, und ob sie überhaupt im zeitgenössischen Juristendiskurs ein Problem darstellten, oder ob nicht eher angesichts politischer Notwendigkeiten und der Realität der Witwenschaften vormundschaftliche Regierungen dieser Art zur Wahrung herrschaftlicher Stabilität erforderlich waren und deshalb nicht weiter bezweifelt werden konnten. Denn für die mittelalterliche Welt scheint diese Frage noch keine besondere Rolle gespielt zu haben: Der Herrscher stand an der Spitze seiner Herrschaft, auch wenn er sich seiner Minderjährigkeit oder seiner Krankheit wegen zum persönlichen Regiment außerstande fühlte und durch nahe Angehörige und Berater vertreten werden musste. Die Einsetzung des Vikariats der Pfalzgrafen auf Reichsebene durch die Goldene Bulle von 1356 und schließlich das kurzlebige Reichsregiment bei dauernder Abwesenheit des Königs vorm Reich zu Beginn des 16. Jahrhunderts gaben der stellvertretenden Herrschaftsgewalt eine gewisse institutionelle Form, bei der Frauen selbstverständlich keine Rolle spielten.
Sieht man sich zeitgenössische Äußerungen an, so erstaunt es doch, dass die weibliche Regentschaf |
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| Quaisser, Friederike, Mietrecht im 19. Jahrhundert. Ein Vergleich der mietrechtlichen Konzeptionen im Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten von 1794 und dem gemeinen Recht (= Rechtshistorische Reihe 319). Lang, Frankfurt am Main 2005. XXXII, 209 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Heinrich Dernburg hat seinem Lehrbuch des preußischen Privatrechts (Bd. 1, 1884, S. 46) geschrieben, dass die dem gemeinen Recht unbekannte Dinglichkeit des Mietrechts im ALR von „tiefgreifender socialer Wichtigkeit für den Miether“ sei. Dies sollte auch gelten für das Kündigungsrecht, das dem Mieter in „zahlreichen Fällen“ zugestanden habe. Die Herausstellung der sozialen und mieterfreundlichen Regelungen des ALR durch Dernburg war für Quaisser Anlass, dies in einem Vergleich mit dem gemeinen Recht unter besonderer Berücksichtigung des Bestandsschutzes näher zu untersuchen. In einem ersten Kapitel geht die Verfasserin der tatsächlichen Situation der Mieter im 19. Jahrhundert nach (S. 11ff.; u. a. Wohnungsraumsituation für die Mieter; Leben in den sog. Familienhäusern; Formularmietverträge; Möglichkeit der sofortigen Exmission des Mieters). Es folgen Abschnitte über das Mietrecht in der gemeinrechtlichen Lehre des 19. Jahrhunderts (Vertragsschluss, - Dauer und Beendigung der Miete, - Haftung des Mieters/Vermieters, - Bestandsschutz im Verkaufsfalle sowie Besitzschutz) und über das Mietrecht des ALR (Verdinglichung des Mietrechts im Anschluss an die Lehren Christian Wolffs, Begründung des Mietvertrags, Dauer und Beendigung der Miete, Rechte des Mieters aufgrund seiner dinglichen Berechtigung). In dem knapper gehaltenen Vergleich zwischen dem Mietrecht des ALR und des gemeinen Rechts stellt Quaisser fest, dass die Mieter nach dem ALR im Gegensatz zum gemeinen Recht possessorischen Schutz genossen und ihnen auf Grundlage ihres dinglichen Rechts weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten bei Besitzstörungen zugestanden hätten. Die „in der Theorie“ bestehenden sozialen Komponenten des ALR hätt |
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| Ranieri, Filippo, Europäisches Obligationenrecht, 2. Aufl. Springer, Wien 2003. XIX, 742 S. Besprochen von Ulrike Müßig geb. Seif. |
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Mit der Neuauflage des erstmals 1999 erschienenen Europäischen Obligationenrechts stellt Filippo Ranieri eindrucksvoll sein Engagement unter Beweis, im Hinblick auf die Internationalisierung der juristischen, vor allem der anwaltlichen Tätigkeit, eine Lehre zu entwickeln, die „europäisches Grundlagenwissen“ vermittelt (S. 1). Getreu dem Verständnis des kontinentalen Zivilrechts als eine „diskursive Gemeinschaft“ behandelt das Hand- und Casebook die „Kernstrukturen der kontinentaleuropäischen und der englischen Rechtstradition“ (S. 3). Der methodische Zugriff gelingt durch eine systematisch strukturierte Präsentation mit einer problem- und fallbezogenen Erörterung von Gerichtsentscheidungen (S. 4), d. h. durch eine „induktive Problemvermittlung“ (S. 5), da es für eine rein systematische Darstellung an der erforderlichen Einheit der Begrifflichkeit (noch) fehlt. Erklärtes Ziel ist die „Entwicklung eines echten europäischen juristischen Rechtsunterrichts“ (S. 8).
Das erste Kapitel („Das Vertragsrecht in Europa“) ist den Grundzügen des Vertragsrechts gewidmet, insbesondere der Entwicklung vom römisch-rechtlichen Formenzwang zur Verbindlichkeit des formlosen Vertrags (S. 11–15) bzw. in England der Entwicklung von der action of Assumpsit bzw. der action for debt zur Lehre von der consideration (Rann v. Hughes (1778) 101 E.R. 1014; Roscorla v. Thomas (1842) 3 Q.B. 234). Die Diskussion über die Harmonisierung des Zivilrechts und insbesondere des Vertragsrechts folgt im Anschluss daran (S. 29 – 33), bevor der Verfasser die Frage aufwirft, inwieweit EG-Richtlinien ein geeignetes Harmonisierungsinstrument darstellen (dazu später S. 131, 330).
Das zweite Kapitel („Willenserklärung und Vertrag“) streift zunächst kurz die pandektistische Lehre der Willenserklärung (S. 46–53), bevor die Lehre vom Rechtsgeschä |
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| Rechtsbegriffe im Mittelalter, hg. v. Cordes, Albrecht/Kannowski, Bernd (= Rechtshistorische Reihe 262). Lang, Frankfurt am Main 2002. VI, 153 S. Besprochen von Knut Görich. |
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Die Aufmerksamkeit, die während der letzten Jahre namentlich durch die Forschungen Gerd Althoffs auf die Formen und Methoden mittelalterlicher Konfliktbeilegung gelenkt wurde, führte zu einer Erweiterung des Rechtsbegriffs, der unter Rechtshistorikern durchaus auf Kritik stieß (vgl. Jürgen Weitzel in ZRG Germ. Abt. 117 [2000], S. 689-702). Ein Symposium des Graduiertenkollegs für Europäische Rechtsgeschichte der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main im Dezember 2000 nahm die Impulse dieser Diskussion auf und setzte sich mit der nicht nur für die rechtshistorische Mediävistik grundlegenden Frage auseinander, was „Recht“ in der ungelehrten Rechtskultur des Mittelalters eigentlich sei.
Bernd Kannowski, Rechtsbegriffe im Mittelalter (S. 1-27) skizziert den Forschungsstand zunächst mit einigen weitgehend unstrittigen Einsichten: daß mittelalterliches Recht im Kern Verfahrensrecht war, also eine inhaltliche Norm hinter der Art der Entscheidungsfindung zurücktrat; daß Recht nur sein konnte, was die Gemeinschaft durch ständigen Rechtsbrauch als Rechtsgewohnheit gegenwärtig hielt; daß es Raum für rechtlich erlaubte, private Gewaltanwendung und die Anerkennung hierdurch geschaffener Ergebnisse gab; daß Rechtsritualen deshalb besondere Bedeutung zukam, weil die Geltungskraft von Recht angesichts der fehlenden obrigkeitlichen Gewalt allein auf Konsens beruhte, der in den Ritualen sichtbar gemacht wurde. Ein zweiter Abschnitt gilt kontroversen Positionen, zunächst der Frage, ob es ein objektives Recht gab, also „ob vor Aufkommen des gelehrten Rechts überhaupt die Vorstellung existierte, es bestünden allgemeine Regeln, auf die man sich gegebenenfalls bei einer rechtlichen Auseinandersetzung berufen konnte“ (S. 13). Diese Frage nach einer die Rechtsgemeinschaft unabhängig vom strittigen Ei |
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| Recueil des Actes de Philippe Auguste Roi de France, publié sous la direction de Favier, Jean par Nortier, Michel (= Supplément d’actes perdus, additions et corrections aux précédents volumes). Diffusion de Boccard, Paris 2004. 589 S. Besprochen von Alois Gerlich. |
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Zu den zwischen 1916 und 1979 erschienenen Bänden legt Michel Nortier den voluminösen Abschluß vor. Er selbst nennt ihn treffend: Le présent volume a un caractère composite. Hier werden zunächst Schenkungen des Königs an Kirchen oder Bestätigungen derartiger Besitz- und Rechtsübertragungen von dritter Seite veröffentlicht. Die Hauptmasse bezieht sich auf Institutionen im Norden Frankreichs, gelegentlich auf die Auvergne und den Raum um Bourges. In den Sozialbereich gehören Übertragungen an Leprosenhäuser, von wirtschafts- wie rechtsgeschichtlichem Wert sind einige Urkunden für Juden, gelegentlich werden Coutumes bestätigt. In Regesten werden Rechtsbestätigungen, die von Kirchen erbeten wurden, gebracht. Eine Reihe von in Auszügen wiedergegebenen Texten betrifft Vorgänge in der Normandie nach der Inbesitznahme 1204. Fremde Provenienzen werden beachtet in Fällen von Pariagen, bei denen der König mitwirkte oder diese bestätigte. Bedacht werden in eigenem Kapitel in Regesten Handwerke in Paris. Die künftige Zitierweise erleichtert eine Konkordanz der Nummern im Katalog von L. Delisle mit denen in den vorangegangenen vier Bänden. Eine schöne Beigabe ist das Faksimile des Testaments des Königs im September 1222, mit Erläuterungen von dessen Verfügungen im Blick auf die Testamentsvollstrecker, die Königin Ingeborg, den Sohn Ludwig, für die Abtei Charenton, den König von Jerusalem, das Hospital dort und die Templer, für Arme, Waisen, Witwen und Leprosen, erst dann den Sohn Philipp, des Königs Diener, die Abtei Saint-Denis (Kronen und Kreuze mit Edelsteinen). Als Testamentsvollstrecker werden bestimmt der Bischof von Senlis und zwei Brüder vom Schatz der Templer in Paris. Schließlich werden die Armen im Hotel-Dieu von P |
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| Regesten der Reichsstadt Aachen (einschließlich des Aachener Reiches und der Reichsabtei Burtscheid), Band 5 1381-1395, bearb. v. Kraus, Thomas R. (= Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 47). Droste, Düsseldorf 2005. XXXIX, , 527 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Frühere Bände dieses bedeutenden Regestenwerks sind in den Bänden 118 (2001) und 121 (2004) dieser Zeitschrift vorgestellt. Der jetzige Band enthält Urkunden, Schreiben sowie Einträge in Amtsbüchern und Registern vom 12/16. Januar 1381 bis 21. Dezember 1395. Ausgenommen sind Rechnungen und undatierte, dem sechsten Band vorbehaltene Stücke.
Die Regesten sind regelmäßig nach der besten Überlieferung hergestellt. Daneben wurde auch Wert auf den Nachweis von Abschriften gelegt. Für die Quellen aus dem vatikanischen Archiv wurden die Editionen der päpstlichen Register zugrundegelegt.
Die Gestaltung der Regesten entspricht im Wesentlichen den Vorgängerbänden. Größerer Wert als früher wurde auf Originalzitate gelegt. Hinweise auf Erwähnungen einer Urkunde in der Literatur wurden nur dann gegeben, wenn damit über die bloße Tatsache der Kenntnisnahme der Urkunde hinaus Neues vermittelt wird.
Insgesamt sind 787 Nummern erfasst, d. h. pro Jahr mehr als 50. Sie sind durch Register gut erschlossen. Möge auch dieser Band die geschichtliche Beschäftigung mit Aachen fördern und mehren.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440–1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim/Niederstätter, Alois (= Böhmer, J. F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 20: Die Urkunden und Briefe aus den Archiven und Bibliotheken der Bundesländer Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern sowie des Archiwum Państwowe w Szczecinie/Staatsarchivs Stettin für die historische Provinz Pommern, bearb. v. Eibl, Elfie-Maria. Böhlau, Wien 2004. 253 S. Besprochen von J. Fri |
Ganzen Eintrag anzeigen Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440–1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim/Niederstätter, Alois (= Böhmer, J. F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 20 Die Urkunden und Briefe aus den Archiven und Bibliotheken der Bundesländer Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern sowie des Archiwum Państwowe w Szczecinie/Staatsarchivs Stettin für die historische Provinz Pommern, bearb. v. Eibl, Elfie-Maria. Böhlau, Wien 2004. 253 S.
Böhmer, Johann Friedrich, Regesta Imperii XIV. Ausgewählte Regesten des Kaiserreiches unter Maximilian I. 1493-1519. Bd. 4, Teil 2 Österreich, Reich und Europa 1502-1504, bearb. v. Wiesflecker, Hermann/Wiesflecker-Friedhuber, Ingeborg/Hollegger, Manfred unter Mitarbeit v. Beer, Christa. Böhlau, Wien 2005. XXXII, 639- 1109 S.
Angesichts dessen, dass mehr und mehr historische bzw. rechtshistorische Lexika, Nachschlagewerke, Regesten- und Urkundenpublikationen in digitaler Fassung angeboten werden, kann berechtigterweise die Frage aufgeworfen werden, ob es denn Sinn macht, die auf der Basis der alten, von Johann Friedrich Böhmer begründeten „Regesta Imperii“ konzipierten Kaiserregesten überhaupt noch in analoger Form zu publizieren. Denn immerhin können die gleichen Nachschlagewerke inzwischen in elektronischer Form billiger und vor allem platzsparender produziert werden. Auch der Einwand, dass damit nur eine begrenzte Haltbarkeit verbunden sei, ist inzwischen nicht mehr stichhaltig genug, da in Archiven und Bibliotheken längst erfolgreiche Konzepte der Langzeitarchivierung digitaler Medien diskutiert und erprobt werden.
Dennoch hat es seinen guten Grund, dass die hier anzuzeigenden Bände der Regesta Imperii der Kaiser Friedrich III. und Maximilian I. weiterhin in konventioneller Form dargeboten werden, zumal dadurch eine spätere Zusammenfassung und Indexierung der Gesamtreihen in elektronischer Form nicht ausgeschlossen wird. Um nicht die bereit |
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| Reich oder Nation? Mitteleuropa 1780-1815, hg. v. Duchhardt, Heinz/Kunz, Andreas (= Veröffentlichungen des Instituts für europäische Geschichte Mainz, Abteilung Universalgeschichte, Beiheft 46). Philipp von Zabern, Mainz 1998. VIII, 318 S. Besprochen von Arno Buschmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Reich oder Nation? Mitteleuropa 1780-1815, hg. v. Duchhardt, Heinz/Kunz, Andreas (= Veröffentlichungen des Instituts für europäische Geschichte Mainz, Abteilung Universalgeschichte, Beiheft 46). Philipp von Zabern, Mainz 1998. VIII, 318 S.
Der vorliegende Band vereinigt die Druckfassung der Vorträge, die auf der Konferenz deutscher und nordamerikanischer Neuzeithistoriker im Jahre 1996 in Halle/Saale gehalten worden sind. Im Gegensatz zu den Vorgängerkonferenzen, die in Chicago, Mainz und Minneapolis abgehalten worden waren und in deren Mittelpunkt die Beschäftigung mit der Reichsgeschichte der frühen Neuzeit in ihrer Gesamtheit stand, war das Thema der Konferenz in Halle die Frage nach den Entstehung der deutschen Nation, anders ausgedrückt, ab welchem Zeitpunkt oder Zeitraum aus dem Verband von Territorien und Städten, als der sich das Reich in der frühen Neuzeit darstellte, eine Nation im spezifischen und klar definierten Sinne wurde. Wie die Herausgeber in ihrem Vorwort betonen, habe diese Fragestellung vor allem durch den Vorgang der deutschen Wiedervereinigung zusätzliche Aktualität erhalten. Außerdem wolle man einen Beitrag zu der seit langem kontrovers geführten Diskussion über das Werden der deutschen Nation leisten, namentlich zu der Frage, ob diese durch äußere politische Anstöße oder aus einer kulturellen Verdichtung erwachsen sei. In diesem Rahmen bewegen sich daher auch die Themen der aus den Vorträgen hervorgegangenen Beiträge, auch wenn deren Fragestellungen im einzelnen nicht immer leicht mit dem Generalthema in Zusammenhang zu bringen sind, worauf noch zurückzukommen sein wird.
Für den Rechtshistoriker verdienen vor allem die Beiträge von Monika Neugebauer-Wölk, Wolfgang Neugebauer, Michael Hundt, Karl Härter und Marion W. Gray besondere Hervorhebung, die sich allesamt mit genuin verfassungs- und rechtsgeschichtlichen Fragestellungen befassen, während die übrigen Beiträge anderen, stärker politik-, geistes- und wir |
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| Reichsständische Libertät und habsburgisches Kaisertum, hg. v. Duchhardt, Heinz/Schnettger, Matthias (= Veröffentlichungen des Instituts für europäische Geschichte Mainz Abteilung Universalgeschichte Beiheft 48). Zabern, Mainz 1999. X, 362 S. Besprochen von Arno Buschmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen BuschmannReichsständischelibertät20051115 Nr. 1230 ZRG GA 123 (2005) 41
Reichsständische Libertät und habsburgisches Kaisertum, hg. v. Duchhardt, Heinz/Schnettger, Matthias (= Veröffentlichungen des Instituts für europäische Geschichte Mainz Abteilung Universalgeschichte Beiheft 48). Zabern, Mainz 1999. X, 362 S.
Mit diesem Sammelband werden die Ergebnisse der deutsch-österreichischen Historikerkonferenz öffentlich zugänglich gemacht, die im September 1997 in Mainz abgehalten wurde. Veranstalter dieser Konferenz waren das Institut für europäische Geschichte und die Österreichische Akademie der Wissenschaften, Rahmen waren die seit 1980 stattfindenden deutsch-österreichischen Historikergespräche, die bis dahin allerdings ausschließlich Themen aus der Epoche der Französischen Revolution gewidmet waren. Für die Mainzer Tagung wurde dagegen erstmals ein Thema aus der frühen Neuzeit ausgewählt, nämlich die Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches der Zeit von 1560 bis 1660 und damit einer Zeit, in welcher der Fürstenstaat, so die Herausgeber, einen entscheidenden Entwicklungsprozeß durchlaufen habe.
Die Konferenz selbst war, wie die Beiträge zeigen, durch die unterschiedlichen methodischen Positionen und Deutungsmuster der deutschen und der österreichischen Historiographie gekennzeichnet, die zum einen auf unterschiedliche ideologisch-politische Motivationslagen zurückgehen, zum anderen aber auch mit andersartigen Sichtweisen des historischen Geschehens in Österreich und Deutschland zu erklären sind. Während für die österreichische Forschung vor allem die Position des habsburgischen Kaiserhauses im Vordergrund der Betrachtung steht, ist die deutsche Forschung stärker auf die reichsständische Perspektive innerhalb des Heiligen Römischen Reiches fixiert und hierbei vor allem auf die Frage, ob das Heilige Römische Reich als ein „Reichsstaat“ bezeichnet werden dürfe oder nicht. Für die österreichische Forschung spielt da |
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| Repertorium der Policeyordnungen der frühen Neuzeit, hg. v. Härter, Karl/Stolleis, Michael. Bd. 6 Reichsstädte 2 –Köln, hg. v. Militzer, Klaus unter Mitarbeit v. Nadolny, Gregor/Pfisterer, Maximilian/Satsutani, Midori/Töpfer, Oliver, Halbbände 1, 2 (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 191, 1, 2). Klostermann, Frankfurt am Main 2005. X, 758, VI, 759-1474 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Repertorium der Policeyordnungen der frühen Neuzeit, hg. v. Härter, Karl/Stolleis, Michael. Bd. 6 Reichsstädte 2 – Köln, hg. v. Militzer, Klaus unter Mitarbeit v. Nadolny, Gregor/Pfisterer, Maximilian/Satsutani, Midori/Töpfer, Oliver, Halbbände 1, 2 (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 191, 1, 2). Klostermann, Frankfurt am Main 2005. X, 758, VI, 759-1474 S.
Das von Michael Stolleis verdienstvollerweise ins Leben gerufene, wichtige Sammelwerk ist nach verschiedenen Irrungen und Wirrungen mit seinen ersten fünf Bänden bereits in ZRG GA 122 (2005) angezeigt worden. Inzwischen ist ein weiterer, von der deutschen Forschungsgemeinschaft geförderter Band erschienen. Bei ihm hat ein studentischer Mitarbeiter sogar noch Zeit in die Erarbeitung investiert, als schon keine Geldmittel, mit denen seine Arbeitskraft hätte vergütet werden können, (mehr) zur Verfügung standen.
Erfasst ist als zweite der Reichstädte nach der naheliegenden Vorreiterin Frankfurt am Main die Reichsstadt Köln. Versinnbildlicht erscheint sie auf den Umschlägen durch die Rathausvorhalle. Ihr wahrscheinlich von Abraham Aubry nach einem Stich von Johann Toussain hergestellter Kupferstich zeigt die Verhältnisse zur Mitte der frühen Neuzeit.
Köln war während des Mittelalters bis weit in die Neuzeit die an Einwohnern größte Stadt nördlich der Alpen. In ihr blühten vielfältige Handwerke und Gewerbe und trafen Bürger mit Fremden in stattlicher Zahl zusammen. Deswegen überrascht es nicht, dass das historische Archiv Kölns eines der reichsten Stadtarchive Deutschlands ist und sich polizeiliche Regelungen in großer Zahl finden lassen.
In diese Quellen führt die Einleitung des Bandherausgebers ein, die weder eine Auswertung der erfassten Texte noch eine Verwaltungsgeschichte Kölns bieten will und kann. Ihr geht es nur um Hinweise auf die Reichhaltigkeit der Überlieferung und um einen Überblick über Ämter. Beides ist gut gelungen.
Den Kern der Polic |
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| Rill, Gerhard, Fürst und Hof in Österreich von den habsburgischen Teilungsverträgen bis zur Schlacht von Mohács (1521/22 bis 1526). Bd. 2 Gabriel von Salamanca; Zentralverwaltung und Finanzen. Von den habsburgischen Teilungsverträgen bis zur Schlacht von Mohács (1521/22 bis 1526) (= Forschungen zur europäischen und vergleichenden Rechtsgeschichte 7/2). Böhlau, Wien 2003. 528 S., 8 Abb., 1 Graph., Stammtaf. Besprochen von Arno Strohmeyer. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rill, Gerhard, Fürst und Hof in Österreich von den habsburgischen Teilungsverträgen bis zur Schlacht von Mohács (1521/22 bis 1526). Bd. 2 Gabriel von Salamanca; Zentralverwaltung und Finanzen. Von den habsburgischen Teilungsverträgen bis zur Schlacht von Mohács (1521/22 bis 1526) (= Forschungen zur europäischen und vergleichenden Rechtsgeschichte 7/2). Böhlau, Wien 2003. 528 S., 8 Abb., 1 Graph., Stammtaf.
Bei dem Band handelt es sich um den zweiten Teil einer umfangreichen Studie des österreichischen Historikers Gerhard Rill, von 1987 bis 1991 Direktor des Haus-, Hof- und Staatsarchivs in Wien, über die ersten Regierungsjahre Ferdinands I. Den zeitlichen Anfang bilden die Teilungsverträge von Worms und Brüssel 1521/22 über die Abtretung der Erblande von Karl V. an dessen jüngeren Bruder Ferdinand I., das Ende die Wahlen Ferdinands zum König von Böhmen und Ungarn 1526/27. Zu den wichtigsten Merkmalen dieses Zeitraums zählen die Schwierigkeiten des Habsburgers, von den selbstbewusst auftretenden Ständen als Landesfürst anerkannt zu werden und die erfolgreiche Stabilisierung seiner Herrschaft durch die Schaffung von Zentralbehörden. Während sich der bereits 1993 erschienene erste Teil der Studie auf die Bereiche Außenpolitik und Diplomatie konzentrierte, stehen nun Finanzen und Verwaltung sowie Gabriel de Salamanca, der Favorit und der Generalschatzmeister Ferdinands, im Mittelpunkt.
Der Band ist in drei große Abschnitte gegliedert: 1. Hof und Zentralverwaltung (S. 15-103), 2. Gabriel de Salamanca (S. 105-238) und 3. Finanzen (S. 239-392). Jeder Abschnitt enthält am Ende eine übersichtliche Darstellung der Ergebnisse. Ein Epilog, der das Leben Salamancas von 1526 bis zu dessen Ableben 1539 umreißt, und ein Annex runden den Text ab. Im ersten Abschnitt über Hof und Zentralverwaltung werden zunächst die höfischen Rahmenbedingungen dargestellt, dann rücken die zentralen Gremien und Behörden (Geheimer Rat, Regimenter und Hofräte, Kanzleiw |
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| Röben, Betsy, Johann Caspar Bluntschli, Francis Lieber und das moderne Völkerrecht 1861-1881 (= Studien zur Geschichte des Völkerrechts 4). Nomos, Baden-Baden 2003. XII, 356 S. Besprochen von Karl-Heinz Ziegler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Röben, Betsy, Johann Caspar Bluntschli, Francis Lieber und das moderne Völkerrecht 1861-1881 (= Studien zur Geschichte des Völkerrechts 4). Nomos, Baden-Baden 2003. XII, 356 S.
1. In der von Michael Stolleis ins Leben gerufenen Reihe der „Studien zur Geschichte des Völkerrechts“, die er jetzt gemeinsam mit Armin von Bogdandy und Wolfgang Graf Vitzthum herausgibt, ist mit dem hier vorzustellenden Band ein in mehrfacher Hinsicht bemerkenswertes Buch erschienen. Zunächst sticht ins Auge, dass eine amerikanische Völkerrechtlerin eine Monographie in deutscher Sprache veröffentlicht. Aus dem in Heidelberg geschriebenen Vorwort (XI/XII) erfährt der Leser dann von der Verbundenheit der Verfasserin mit Deutschland, wo sie in Kiel, betreut von Hans Hattenhauer, promoviert wurde. In einer Zeit, in der viele deutsche Wissenschaftler auch in der heutigen Weltsprache Englisch publizieren, sieht der Rezensent mit ausgesprochenem Vergnügen, dass die von manchen provinziellen Kultusbürokraten schon totgesagte Wissenschaftssprache Deutsch auch außerhalb der Altertumswissenschaften sich noch eines blühenden Lebens erfreut.
Die Verbindung zwischen dem zuletzt in Heidelberg lehrenden Schweizer Völkerrechtsklassiker Johann Caspar Bluntschli (1808-1881) und dem aus Deutschland stammenden, um das Kriegsvölkerrecht hochverdienten Nordamerikaner Francis Lieber (1798-1872) ist auch für den historisch nicht Versierten mit Händen zu greifen, wenn er die Erstausgabe des 1868 bei C. H. Beck in Nördlingen erschienenen Buches Bluntschlis, „Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten als Rechtsbuch dargestellt“, aufschlägt. Auf S. V bis VII steht nämlich „Anstatt des Vorworts ein Brief an Professor Dr.Franz Lieber in New-York“; als „Anhang“ (S. 467-505) hat Bluntschli „Amerikanische Kriegsartikel der Vereinigten Staten von 1863“ im englischen Original beigefügt („Instructions for the Government of Armies. of the United States in the field“), die wir noch heute a |
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| Rolin, Jan, Der Ursprung des Staates. Die naturrechtlich-rechtsphilosophische Legitimation von Staat und Staatsgewalt im Deutschland des 18. und 19. Jahrhunderts (= Grundlagen der Rechtswissenschaft 4). Mohr (Siebeck), Tübingen 2005. XI, 298 S. Besprochen von Hannes Rösler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rolin, Jan, Der Ursprung des Staates. Die naturrechtlich-rechtsphilosophische Legitimation von Staat und Staatsgewalt im Deutschland des 18. und 19. Jahrhunderts (= Grundlagen der Rechtswissenschaft 4). Mohr (Siebeck), Tübingen 2005. XI, 298 S. Besprochen von Hannes Rösler.
Das vorliegende Buch arbeitet die historisch-philosophischen Grundlagen im Zeitalter der Herausformung der europäischen Nationalstaaten heraus. Dem Werk liegt eine von Diethelm Klippel betreute und 2004 in Bayreuth angenommene Promotionsarbeit zugrunde. In der sog. postnationalen Konstellation[1], in welcher gleichwohl Mitte 2005 der EU-Verfassungsentwurf in Referenden von zwei Gründungsstaaten der EWG scheiterte, stellen sich die Fragen nach der Staatenfunktion als auch der schrittweisen (Über-)Staatenwerdung gänzlich neu. Natürlich verbietet sich eine schlichte Gleichsetzung von Staatenwerdung und gemeinschaftlichem Projekt[2], welche die Grundlage für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker schafft, so wie es die Präambel des E(W)G-Vertrages von 1957 vorsieht. Obwohl Rolins Arbeit konsequenterweise rein historisch bleibt, nimmt man das Buch auch angesichts des aktuellen Hintergrundes mit besonderem Interesse zur Hand. Dies resultiert nicht zuletzt aus der starken Verunsicherung der Staatswissenschaften. Sie ist aus der Entgrenzung des Nationalrechts in den Wissenschaften des Rechts, der Verwaltung, der Volkswirtschaft, der Politik und der Soziologie entstanden. Dabei erkennt man: Rolin beschäftigt sich nicht allein mit der ideengeschichtlichen Entwicklung zum Thema Staatsursprung und -zweck, sondern auch mit den für uns so zentralen Rechts- und Politikbegriffen Freiheit, Souveränität, Verfassung, Volk und Nation, deren konkretere Herausbildung erst nach der Französischen Revolution einsetzt.
Rolin spannt den zeitlichen Bogen seiner Darstellung zur Entwicklung des staatsvertraglichen Denkens von 1700 bis 1871. Methodisch verfolgt er einen id |
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| Roos, Christoph, Die Grundlagen und die dogmatische Entwicklung der Vorschriften zur Einrede des nichterfüllten Vertrages im Bürgerlichen Gesetzbuch und in der Zivilprozessordnung im 19. Jahrhundert. Diss. jur. Bonn 2004. XLVIII, 254 S. Besprochen von Louis Pahlow. |
Ganzen Eintrag anzeigen Roos, Christoph, Die Grundlagen und die dogmatische Entwicklung der Vorschriften zur Einrede des nichterfüllten Vertrages im Bürgerlichen Gesetzbuch und in der Zivilprozessordnung im 19. Jahrhundert. Diss. jur. Bonn 2004. XLVIII, 254 S.
Jeder Jurist hat sich frühzeitig in seinem Studium mit den Bestimmungen für gegenseitige Verträge auseinanderzusetzen, die zahlreiche Besonderheiten für das Recht der Leistungsstörungen enthalten. Dazu gehört auch die wechselseitige Abhängigkeit der Hauptleistungspflichten aus einem gegenseitigen Vertrag in ihrer Durchsetzung, das sog. funktionelle Synallagma. Angesichts der Bedeutung dieser Regelungsmaterie ist es verdienstvoll, dass sich der Verfasser mit der rechtshistorischen Entwicklung der Einrede des nichterfüllten Vertrages im 19. Jahrhundert auseinandergesetzt hat. Ziel der vorliegenden Arbeit ist die Darlegung der Grundlagen und der dogmatischen Entwicklung der §§ 320-322 BGB von 1900 sowie der entsprechenden Vorschriften in der Zivilprozessordnung von 1877.
Eine rechtshistorische Untersuchung einzelner Bestimmungen des geltenden Rechts hat nicht nur nach der spezifischen Gesetzgebungsgeschichte zu fragen, sondern eine ganze Reihe weiterer Faktoren zu berücksichtigen. Dazu gehört zum einen die Frage nach der rechtswissenschaftlichen Diskussion und der Entwicklung in der Rechtspraxis insbesondere der Rechtsprechung. Zum anderen ist – folgt man der Lehre einer „integralen Rechtsgeschichte“ – nach den sozial- und wirtschaftsgeschichtlichen Ursachen und Zusammenhängen für die Entwicklung der Einrede des nichterfüllten Vertrages (exceptio non adimpleti contractus) zu fragen. Diesen methodischen Ansprüchen an die Rechtsgeschichte wird die Arbeit von Roos nur zum Teil gerecht. Roos stützt seine Untersuchung vor allem auf die Gesetzgebungsgeschichte seit den großen Kodifikationen um 1800. Auf dieser Grundlage entwickelte die juristische Literatur des 19. Jahrhunderts – die Roos allenfalls querschni |
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| Rüthers, Bernd, Die unbegrenzte Auslegung. Zum Wandel der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus, 6. Auflage. Mohr (Siebeck), Tübingen 2004. XXIV, 521 S. Besprochen von Dominik Westerkamp. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rüthers, Bernd, Die unbegrenzte Auslegung. Zum Wandel der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus, 6. Auflage. Mohr (Siebeck), Tübingen 2004. XXIV, 521 S.
Das 1968 als Münsteraner Habilitationsschrift erstmals erschienene, bisher in dieser Zeitschrift noch nicht besprochene Werk war bahnbrechend, versuchte es doch einen Tabubruch: Die Darstellung der Perversion des Rechts im und durch den Nationalsozialismus. Und mehr noch – es wurden auch diejenigen namhaft gemacht, mit denen sich diese Entwicklung als Protagonisten oder Mitläufer in der Lehre verband. Für einen zukünftigen Hochschullehrer stellte diese Veröffentlichung angesichts des Umstandes, dass von diesen an deutschen Universitäten einige noch selbst tätig waren, sowie von ihren „Schüler- und Jüngerscharen“[1] maßgeblich unterstützt wurden, ein erhebliches Risiko im Hinblick auf die angestrebte eigene Karriere dar. Man wird dem Autor zustimmen können, dass man an einer „normalen“ Fakultät mit einer solchen Arbeit nach 1945 über Jahrzehnte hinweg weder habilitiert noch berufen werden konnte[2].
Nach einer Darstellung der richterlichen Korrektur von Verträgen und Gesetzen in der Zeit der Weimarer Republik und der Feststellung, dass es auf dem Gebiet des Privatrechts zu keinen großen Gesetzgebungsprojekten gekommen sei, wendet sich das Buch im 3. Kapitel seinem Hauptthema zu, nämlich der richterlichen Korrektur der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus.
Rüthers stellt dabei zunächst die wesentlichen Grundprinzipien der nationalsozialistischen Rechtsanschauung dar. Das Führerprinzip, der „Führerwille“, das Parteiprogramm der NSDAP, sowie „Rasse und Volkstum“ waren die hauptsächlichen Rechtsquellen, wobei der „Führerwille“ – d. h. der nicht durch Rechtsvorschriften gebundene Wille, also Willkür - letztlich die entscheidende war. Diese neue „Rechtsquellenlehre“ war ein Produkt der Rechtswissenschaft. Viele bekannte Professoren hatten daran ihren Anteil, zu nennen |
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| Schefold, Bertram, Beiträge zur ökonomischen Dogmengeschichte, ausgewählt und hg. v. Caspari, Volker. Verlag Wirtschaft und Finanzen, Düsseldorf 2004. X, 617 S. Besprochen von Siegbert Lammel. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schefold, Bertram, Beiträge zur ökonomischen Dogmengeschichte, ausgewählt und hg. v. Caspari, Volker. Verlag Wirtschaft und Finanzen, Düsseldorf 2004. X, 617 S.
Nahezu 2500 Jahre Geschichte der wissenschaftlichen Versuche zur Erklärung wirtschaftlichen Handelns sind in diesem Band vereint, von Xenophon (eigentlich Sokrates) bis Müller-Armack, von der griechischen Klassik bis zur deutschen Nachkriegswirtschaft reicht das Spektrum. Um die sich daraus ergebende Fülle des Materials bewältigen zu können, bedarf es nicht nur einer notwendigen Klassifizierung, sondern noch mehr eines Überblicks, der staunen macht. Das Werk ist in sechs große Abschnitte eingeteilt: die Darstellung beginnt im klassischen Altertum, wendet sich dem Mittelalter und der Scholastik zu, - Bereichen, die nicht unbedingt vorrangig mit ökonomischen Lehrmeinungen in Verbindung gebracht werden - , um dann zu bekannteren Erscheinungen überzugehen: dem Merkantilismus, der Neoklassik, der gerade im deutschen Bereich sehr starken Historischen Schule, um dann bei der Moderne zu enden. Um die Europa-Zentrierung (mit Ausnahme einiger Autoren aus den USA) zu überwinden, werden in einem siebenten Kapitel Aus- und Einblicke gegeben in chinesische, japanische, islamische Wirtschaftsauffassungen (sowie in eine vorrevolutionäre russische). Nicht nur das Gesamtwerk zeugt von einem umfassenden Überblick über die Ökonomie-Geschichte. Auch in den einzelnen Artikeln beschränkt sich der Verfasser nicht auf die Darstellung der jeweiligen Lehrmeinungen, sondern bettet sie ein sowohl in die wirtschaftlichen, geistesgeschichtlichen als auch wirtschaftwissenschaftlichen parallelen oder ergänzenden Lehrmeinungen, so dass die Lektüre dem Leser zeitweise einiges abverlangt. Die dargestellten Auffassungen zur Entwicklung der Wirtschaft lassen sich – ganz grob – in zwei Richtungen einteilen: die philosophisch-geisteswissenschaftlich und die mathematisch-naturwissenschaftlich geprägten Lehren. Auch wenn der |
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| Schindler, Frank, Paulus van Husen im Kreisauer Kreis. Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Beiträge zu den Plänen der Kreisauer für einen Neuaufbau Deutschlands (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 78). Schöningh, Paderborn 1996. 232 S. Besprochen von Gerold Neusser. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schindler, Frank, Paulus van Husen im Kreisauer Kreis. Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Beiträge zu den Plänen der Kreisauer für einen Neuaufbau Deutschlands (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 78). Schöningh, Paderborn 1996. 232 S.
Trott zu Solz, Levin von, Hans Peters und der Kreisauer Kreis. Staatslehre im Widerstand (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 77). Schöningh, Paderborn 1997. 200 S.
Schwerin, Franz Graf von, Hellmuth James Graf von Motke. Im Widerstand die Zukunft denken. Zielvorstellungen für ein neues Deutschland (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 86). Schöningh, Paderborn 1999. 212 S.
Ellmann, Michaela, Hans Lukaschek im Kreisauer Kreis. Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Beiträge zu den Plänen des Kreisauer Kreises für einen Neuaufbau Deutschlands (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 88). Schöningh, Paderborn 2000. 200 S.
Schott, Andreas, Adam Trott zu Solz – Jurist im Widerstand. Verfassungsrechtliche und staatspolitische Auffassungen im Kreisauer Kreis (= Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 96). Schöningh, Paderborn 2001. 229 S.
In dem sogenannten „Kreisauer Kreis“ hatten sich in den Jahren 1940 bis 1944 Gegner des nationalsozialistischen Regimes zusammengefunden, um über die „Neuordnung im Widerstand“ (Ger van Roon) nachzudenken und in intensiver Diskussion Grundsätze für die zukünftige Gestaltung Deutschlands (und Europas!) nach dem Kriege zu entwickeln. Sie kamen aus den verschiedensten Kreisen und Berufen, konservativem, aber aufgeschlossenem Adel ebenso wie der Arbeiterschaft, von katholischer wie evangelischer Seite, teils mit gewichtiger Berufserfahrung aus der Weimarer Zeit. Nach dem Attentat vom 20. |
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| Schlegel-Voss, Lil-Christine, Alter in der „Volksgemeinschaft“. Zur Lebenslage der älteren Generation im Nationalsozialismus (= Schriften zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte 80). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 327 S., graph. Darst. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schlegel-Voß, Lil-Christine, Alter in der „Volksgemeinschaft“. Zur Lebenslage der älteren Generation im Nationalsozialismus (= Schriften zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte 80). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 327 S., graph. Darst.
Nach Meinung von Schlegel-Voß hat sich die bisherige, zum Teil reichhaltige Forschung zur Geschichte des Sozialrechts im Wesentlichen auf die Gesetzgebung beschränkt. Erst die Berücksichtigung der Auswirkungen dieser Gesetzgebung „auf die Lebenslage alter Menschen“ erlaube, so die Verfasserin, „eine abschließende Beurteilung der Sozialpolitik für die ältere Generation und ihrer Funktion im nationalsozialistischen Herrschaftssystem“ (S. 19). Neben den sozialpolitischen Maßnahmen nimmt deshalb die Verfasserin auch die Lebenslage und den Sozialstatus der älteren Generation in den Blickpunkt ihrer Untersuchungen. Allerdings ist dies entgegen der Ankündigung und dem Buchtitel nur in geringem Ausmaß erfolgt. Außer einem knappen Abschnitt über die Bedeutung des Alters in der nationalsozialistischen Volksgemeinschaftsideologie (S. 22) geht die Verfasserin abschließend noch auf die stationäre Altenhilfe und die Einbeziehung alter Menschen in die „Euthanasie“ ein (S. 250ff.). Durchgehend wird – und darin liegt vor allem das Verdienst der Untersuchungen der Verfasserin – die Lebenslage alter Menschen anhand ihrer Einkommenssituation rekonstruiert. In den vier Hauptteilen: Öffentliche Rentenversicherung, Handwerkerversicherung, Pläne der Deutschen Arbeitsfront (DAF) zu einem Altersversorgungswerk und zusätzliche Alterssicherungssysteme geht die Verfasserin im Wesentlichen der Gesetzgebungsgeschichte unter Berücksichtigung der jeweiligen Höhe der Renten und sonstigen Unterstützungsleistungen nach.
Während der Weimarer Zeit waren in der Konsolidierungsphase die Renten weit über das Vorkriegsniveau hinaus gestiegen. Erhebliche Kürzungen erfolgten dann durch Notverordnungen von 1931 und 1932, ein Weg, den das NS-Re |
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| Schlicht, Rainer Christian, Die kumulative Schuldübernahme in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und in der zeitgenössischen Literatur (= Rechtshistorische Reihe 301). Lang, Frankfurt am Main 2004. 183 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schlicht, Christian Rainer, Die kumulative Schuldübernahme in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und in der zeitgenössischen Literatur (= Diss. jur. Kiel 2004 = Rechtshistorische Reihe 301). Lang, Frankfurt am Main 2004. 183 S.
Die von Werner Schubert betreute Arbeit widmet sich einem trotz fehlender gesetzlicher Regelung seit langem anerkannten Rechtsinstitut. Sie ist überschaubar in vier Kapitel gegliedert. Sie folgen chronologisch aufeinander.
Den Beginn macht nach der Erörterung des Inhaltes des Begriffes die Zeit vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dabei zwingt die Sachlage zur Beschränkung auf das gemeine Recht. In ihm fehlt zwar eine besondere Bezeichnung, doch ist der formlose Eintritt in ein bestehendes Schuldverhältnis als Gesamtschuldner allgemein zulässig, auch wenn eine gesetzliche Regelung nur im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch Österreichs von 1811/1812 (§§ 888-896) und im Bürgerlichen Gesetzbuch Sachsens von 1865 (3 1405) auffindbar ist.
Nach ansprechender Vermutung des Verfassers ist es vor allem diese Problemlosigkeit, die dazu führt, dass sich auch die vom Bundesrat des Deutschen Reiches mit der Ausarbeitung des Bürgerlichen Gesetzbuchs beauftragten Kommissionen, der Bundestag, die vom Reichstag eingesetzte Kommission und der Reichstag mit der kumulativen Schuldübernahme nicht befassen. Aus verschiedenen Hinweisen in den Motiven und Protokollen erschließt er, dass der Gesetzgeber jedenfalls von der Zulässigkeit der kumulativen Schuldübernahme zwischen Übernehmer und Urschuldner ausging. In Anbetracht der Bestimmungen über die Verträge zugunsten Dritter hielt der Gesetzgeber eine besondere Behandlung für entbehrlich, übersah allerdings die mit der gegen Ende der Beratungen ziemlich plötzlich vorgeschriebenen Schriftform der Bürgschaftserklärung verbundene Problematik.
Das zweite Kapitel befasst sich mit der kumulativen Schuldübernahme in der Rechtsprechung des Reichsgerichts seit |
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| Schliesky, Utz, Souveränität und Legitimität von Herrschaftsgewalt. Die Weiterentwicklung von Begriffen der Staatslehre und des Staatsrechts im europäischen Mehrebenensystem. (= Jus Publicum 112). Mohr (Siebeck), Tübingen 2004. XIX, 815 S. Besprochen von Walter Pauly. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schliesky, Utz, Souveränität und Legitimität von Herrschaftsgewalt. Die Weiterentwicklung von Begriffen der Staatslehre und des Staatsrechts im europäischen Mehrebenensystem. (= Jus Publicum 112). Mohr (Siebeck), Tübingen 2004. XIX, 815 S.
Ausweislich ihres Untertitels erstrebt die anzuzeigende Kieler Habilitationsschrift eine Fortentwicklung der publizistischen Terminologie, um die neue Herrschaftslage in der Europäischen Union adäquat auffassen zu können. Der überwiegende Teil der Arbeit ist von daher Grundfragen des europäischen Verfassungsrechts gewidmet. Den „Neuorientierungen“ geht allerdings eine „Bestandsaufnahme“ voraus, die neben den „Auflösungserscheinungen“ auch die „Entwicklungsgeschichte“ der zentralen Kategorien „Staat“, „Souveränität“ sowie „Legitimität“ und „Legitimation“ beleuchtet. Die genannten Begriffe erweisen sich dabei als historisch relativ, gebunden an bestimmte geschichtliche Konstellationen und Kontexte. Ihre Fortschreibung zu einer scheinbar allgemeingültigen Terminologie im 19. Jahrhundert begreift der Verfasser als den „Beginn des Weges in die Sackgasse, in der sich die heutige deutsche Staatsrechtslehre befindet“, exemplarisch dargelegt am Beispiel sog. „Staatssouveränität“, die als Kompromissformel zwischen Fürsten- und Volkssouveränität zugleich die „Einzigkeit, Einheitlichkeit und Unteilbarkeit der Herrschaftsgewalt“ im konstitutionellen Zeitalter retten sollte (S. 100). Auch die „Fixierung des Staatsdenkens auf die ethnische Dimension des Staatsvolk-Begriffes“ gehört für den Verfasser zum Erbe des 19. Jahrhunderts (S. 33), das selbstredend kaum europarechtliche Anschlussfähigkeit besitzt (S. 327). Während das „ius soli-Prinzip“ aus der mittelalterlichen Grundherrschaft hervorgegangen sei, habe erst die Nationalisierung dem „ius sanguinis-Prinzip“ zum Durchbruch verholfen (S. 33).
Besondere Aufmerksamkeit findet der „herrschaftspluralistische ,Staat’ des Mittelalters“, da die gegenwärtige „Machtdi |
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| Schlinker, Steffen, Fürstenstand und Rezeption. Reichsfürstenstand und gelehrte Literatur im späten Mittelalter (= Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte 18). Böhlau, Köln 1999. LVI, 351 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schlinker, Steffen, Fürstenstand und Rezeption. Reichsfürstenstand und gelehrte Literatur im späten Mittelalter (= Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte 18). Böhlau, Köln 1999. LVI, 351 S.
In seiner Würzburger Dissertation untersucht Stefan Schlinker, ein Schüler Dietmar Willoweits und Jürgen Weitzels, die Entwicklung des Reichsfürstenstandes unter dem Einfluss des römischen Rechts im späten Mittelalter. Im ersten Teil (S. 20-237) soll die enge Verbindung zwischen dem Fürstenstand und der Ausbildung des Staates gezeigt werden; der zweite Teil (S. 238-344) ist der Frage des Verhältnisses zwischen dem Fürstenamt, der Gerichtsgewalt und der Gesetzgebungsmacht in der gelehrten Literatur und in der Kanzleipraxis gewidmet. In diesem Zusammenhang sollen auch die Ursachen für den Beginn der territorialen Gesetzgebung im Deutschland des Spätmittelalters untersucht werden (vgl. S. 18f.). Die Arbeit setzt sich kritisch auseinander mit dem grundlegenden Werk Julius Fickers, Vom Reichsfürstenstande (Bd. 1, Innsbruck 1861)[1] sowie mit der ungedruckten Dissertation Günther Engelberts[2].
Im ersten Teil wird zunächst die Ausbildung des Reichsfürstenstandes unter Friedrich Barbarossa behandelt (S. 22ff.) sowie das Verhältnis von Herzogswürde und Fürstentum ( S. 27ff.). Im Jahre 1180 wurde die Steiermark unter Loslösung von Bayern Herzogtum. Der Herzog von Steier gehörte dem Reichsfürstenstand an (Verf. S. 27f.). Bereits 1192 fiel das Herzogtum Steier nach dem Aussterben der Traungauer (Otakare) an die Babenberger. Der österreichische Herzog Leopold V. wurde von Kaiser Heinrich VI. mit dem steirischen Herzogtum belehnt. Die Babenberger waren nun zugleich Herzöge von Österreich und von Steier[3].
Nicht mit jedem Herzogtum war der Reichsfürstenstand verbunden, so etwa nicht mit dem Herzogtum Limburg (S. 39f.).
Im Folgenden behandelt der Verfasser (S. 40ff.) die rechtlichen Grundlagen des Reichsfürstenstandes. Für die Fürstenwürd |
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| Schlüter, Bernd, Reichswissenschaft. Staatsrechtslehre, Staatstheorie und Wissenschaftspolitik im deutschen Kaiserreich am Beispiel der Reichsuniversität Straßburg (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 168). Klostermann, Frankfurt am Main 2004. X, 522 S., 12 Taf. Besprochen von Rainer Möhler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schlüter, Bernd, Reichswissenschaft. Staatsrechtslehre, Staatstheorie und Wissenschaftspolitik im deutschen Kaiserreich am Beispiel der Reichsuniversität Straßburg (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 168). Klostermann, Frankfurt am Main 2004. X, 522 S., 12 Taf.
Bereits der Untertitel deutet es an: In der umfangreichen Studie Bernd Schlüters, einer Berliner juristischen Dissertation aus dem Jahr 2001 (betreut von Bernhard Schlink und Michael Stolleis), sind nicht nur ein Buch, sondern eigentlich mindestens drei Bücher enthalten: Im Zentrum seiner Abhandlung (Teil 5) stehen die rechts- und staatstheoretischen Vorlesungen des wohl bekanntesten Juristen der Straßburger Reichsuniversität, Paul Laband (1838-1918), basierend auf einen sehr interessanten Quellenfund, den Schlüter in einer eigenen Edition (Berlin 2003) veröffentlicht hat. Fast gleichgewichtig jedoch werden zwei weitere Themen betrachtet: die Geschichte der Reichsuniversität Straßburg (Teil 1 bis 3), „die“ Reformuniversität des neu gegründeten deutschen Kaiserreichs (feierliche Eröffnung am 1. Mai 1872), und die Verfassungsgeschichte des „Reichslandes“ Elsaß-Lothringen bis zum Ende des Ersten Weltkrieges, betrachtet aus der Sicht der Straßburger Staatsrechtswissenschaft (Teil 4). Der Vorzug einer derart umfassenden Betrachtung und thematischen Einbettung des Hauptthemas wird leider durch die dadurch entstehende Inhomogentität der Studie beeinträchtigt, zumal Schlüter die Tendenz hat, zu breit aus den ausgewerteten unveröffentlichten und veröffentlichten Quellen zu zitieren.
Gestützt auf das Buch Pierangelo Schieras, Laboratorium der bürgerlichen Welt. Deutsche Wissenschaft im 19. Jahrhundert (1992), versucht Schlüter die Herrschaftsnähe der damaligen, im Selbstverständnis „empirischen“ und nicht-normativen, deutschen Wissenschaft am Beispiel der Straßburger Staatsrechtslehre herauszuarbeiten. Eine Wissenschaft, die aber zugleich durch ihre Praxisnähe und neu entwickelte t |
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| Schneider, Joachim, Spätmittelalterlicher deutscher Niederadel. Ein landschaftlicher Vergleich (= Monographien zur Geschichte des Mittelalters 52). Hiersemann, Stuttgart 2003. XVI, 630 S. Besprochen von Gudrun Pischke. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schneider, Joachim, Spätmittelalterlicher deutscher Niederadel. Ein landschaftlicher Vergleich (= Monographien zur Geschichte des Mittelalters 52). Hiersemann, Stuttgart 2003. XVI, 630 S.
Diese „Niederadels-Studie“ mit dem einen Ziel, „den Forschungsstand im regionalen Rahmen weiterzubringen und die Nützlichkeit regionaler Adelsstudien zu unterstreichen“, und dem anderen, „landesgeschichtliche Verengungen der Niederadels-Forschung durch eine vergleichende Perspektive aufzubrechen“ (S. 546), legt tiefgehende Ergebnisse im wesentlichen aus (Alt)Bayern, Franken und Sachsen (mit Besonderheiten in Meißen und der Sonderrolle des Vogtlandes) vor und bringt vergleichende Ausblicke auf Österreich, Böhmen und Brandenburg (mit Anhängen zur Mittelmark und zum Gebiet jenseits der Oder), und zwar im Wesentlichen im Zeitraum von 1400 bis 1530 und mit Entwicklungen aufzeigenden Rückblicken und Vorschauen. Auf die Vielschichtigkeit dieses Themas geht bereits die sehr differenzierte Gliederung ein, wie sie das detaillierte Inhaltsverzeichnis offen legt. In neun, z. T. weiter unterteilten Sachabschnitten wird das schwierige und umfangreiche Thema darüber hinaus mit – hier nicht aufzuführenden – Zwischenüberschriften vorzüglich aufbereitet und sowohl landschaftlich-individuell als auch übergreifend-vergleichend präsentiert von der Problemstellung über den Forschungsstand mit der landschaftlich-regional sehr unterschiedlichen Quellenlage zu Entstehung und Ausgestaltung des niederen Adels mit sozialer Differenzierung, wirtschaftlicher Situation und schließlich als Kraft in Reich und Region: I. Adelsgeschichte und vergleichende Landesgeschichte: Problemstellung und Untersuchungsgang, II. Niederadel im Spätmittelalter: Forschungsstand und Überlieferung (in 2 Unterabschnitten), III. Der bayrische Turnieradel als Sonderfall: Die Entstehung einer landschaftlichen Adelskaste, IV. Niederadel im entstehenden Fürstenstaat vom 14. zum 15. Jahrhundert: Der Fall Sachsen. V A |
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| Schneider, Ute, Hausväteridylle oder sozialistische Utopie? Die Familie im Recht der DDR (= Industrielle Welt 66). Böhlau, Köln 2004. VIII, 389 S. Besprochen von Arne Duncker. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schneider, Ute, Hausväteridylle oder sozialistische Utopie? Die Familie im Recht der DDR. Böhlau, Köln u.a. 2004. VII, 389 S.
Bei Schneiders Untersuchung über die Familie im Recht der DDR handelt es sich um die überarbeitete Fassung ihrer 2002 angenommenen Habilitationsschrift. Punktuell konnte Literatur von 2003 noch mit aufgenommen werden, wenngleich die Schrift Großekathöfers keine Berücksichtigung mehr gefunden hat. Schneider betrachtet die Familienrechtsentwicklung in sowjetischer Besatzungszone und Deutscher Demokratischer Republik vom Ausgangspunkt 1945 bis zum Familiengesetzbuch (FamGB) von 1965 unter rechtshistorischen, sozialhistorischen und rechtsvergleichenden Gesichtspunkten. Sie schildert dabei zunächst Vorgeschichte und Voraussetzungen des neuen DDR-Familienrechts, dann Entstehung und Inhalt dieses Rechts. Da es im Gliederungsablauf zu einer Mischung aus zeitlichen, rechtssystematischen, rechtsvergleichenden, rechtssoziologischen und weiteren Elementen kommt, ist dem Aufbau (dieser wird erläutert auf S. 6f.) nicht ganz einfach zu folgen. Schneider formuliert einleitend mehrere Untersuchungsziele (S. 4-6), wie „Beziehungsgeschichte“ zwischen ost- und westdeutschem Familienrecht, auf der inhaltlichen Ebene der Gesetzesnormen die Frage nach Kontinuität oder Diskontinuität, besonders im Hinblick auf die spätestens seit Beginn der Weimarer Republik erhobenen Reformforderungen, die Frage nach Regelungsziel und sozialer Funktion der neuen Familiengesetze sowie nach der Rolle der Familienpolitik im Rahmen aktueller Debatten um Entwicklung und Ausprägung diktatorischer Herrschaft in der DDR.
Zu Beginn der Arbeit werden Begriffsbestimmungen und staatlich-soziale Funktionen von Ehe und Familie in unterschiedlichen Epochen und politischen Systemen behandelt. Dieser Abschnitt (S. 15-38) ist überschrieben „Die ,kleinste Zelle’ des Staates“. Nach Begriffsbestimmungen und Begriffsausfüllungen von Ehe und Familie in der bürgerlichen u |
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| Schneidewin, Johannes, In quatuor institutionum Justiniani libros commentarii. Rihelius, Straßburg 1575, Neudruck mit einer Einleitung v. Wesener, Gunter. Vico Verlag, Frankfurt am Main 2004. XXIII, (10), 1143, (72 S.). Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schneidewin, Johannes, In quatuor institutionum Justiniani libros commentarii. Rihelius, Straßburg 1575, Neudruck mit einer Einleitung v. Wesener, Gunter. Vico Verlag, Frankfurt am Main 2004. XXIII, (10), 1143, (72 S.)
SCHNEIDEWIN (OENITOMUS), Johann, Prof. Dr.; geb. Stollberg 04. 12. 1519; gest. Zerbst 1568; WG.: wuchs ab 1530 bei Luther in Wittenberg auf, Studium Rechtswissenschaft, 1544 Lizentiat Rechtswissenschaft, Kanzler, 1548 Prof. Univ. Wittenberg, 1550 Promotion Univ. Wittenberg, Beisitzer Hofgericht, Konsulent, kurfürstlicher Rat – so lautete bisher ein Eintrag in Wer war wer im deutschen Recht. Demgegenüber zählt eine Ius commune betitelte Neuausgabe den Gelehrten zu den Klassikern der europäischen Rechtsgeschichte. Möge der Organisator der Nachlässigkeit der bisherigen Literatur mit großzügiger Nachsicht begegnen, hatten doch Wesenberg/Wesener bereits darauf aufmerksam gemacht, dass Vermittler für die Übernahme des römisch-gemeinen Rechts nach Österreich im 17. Jahrhundert insbesondere der Institutionenkommentar Johannes Schneideweins gewesen war.
Gunter Wesener rückt das Werk nunmehr dankenswerterweise in das ihm gebührende Licht. In seiner auch ins Neuenglische übersetzten Einleitung des Neudrucks widmet er sich zunächst dem Lebenslauf dieses sächsischen protestantischen Juristen, den er zu den bedeutenden Vertretern des frühen usus modernus pandectarum zählt. Als Sohn des Leiters der gräflich-stolberischen Bergwerke und als langjähriger Hausgenosse Martin Luthers hatte der mit zehn Jahren an der Universität Wittenberg eingeschriebene Schneidewin beste Voraussetzungen für eine erfolgreiche Laufbahn, die ihn mit 30 Jahren auf die Wittenberger Institutionenprofessur führte.
Der bei seinem ziemlich frühen Tod fast vollständige Kommentar der Institutionen Justinians wurde von Matthaeus Wesenbeck (1531-1586) als seinem Nachfolger auf der Professur fertiggestellt und (1571 in Straßburg?, 1573 in Wittenberg und Leide |
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| Schnorr, Randolf, Die Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741-758 BGB). (= Jus privatum 88). Mohr (Siebeck), Tübingen 2004. XXIV, 430 S. Besprochen von Christian Baldus. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schnorr, Randolf, Die Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741-758 BGB). (= Jus privatum 88). Mohr (Siebeck), Tübingen 2004. XXIV, 430 S.
1. Bisweilen scheint es, die jüngeren Vertreter der Neuen Historischen Schule säßen zwischen allen Stühlen. Geschichtliche Kompetenz (nicht nur für das 19. Jahrhundert) scheint in einzelnen Kapiteln, Passagen, Fußnoten auf, mündet aber selten in ganze Monographien (oder gar veniae legendi); die strenge Orientierung am Gesetz, an Wortlaut und System wird oft weder von ökonomisch oder soziologisch inspirierter Seite noch seitens klassisch-funktionalistischer Rechtsvergleichung noch seitens einer nicht dogmatisch ansetzenden Rechtsgeschichte recht gewürdigt. Das beruht möglicherweise auch auf der allgemeinen Tendenz zur Vernachlässigung des Bürgerlichen Rechts gegenüber drittmittelträchtigen Sonderentwicklungen, so als könnte man diese ohne Grundlagen wieder auf allgemeine Regeln zurückführen und dadurch dogmatisch bewältigen. Und doch: Was das Bürgerliche Gesetzbuch leisten kann, was man an ihm lernen kann, das wissen wir nicht zuletzt dank Werner Flume und seiner Schule mit ihrem strengen Beharren auf dem Gesetz und auf der Privatautonomie, bisweilen stärker historisch ausgeprägt, bisweilen stärker systematisch – worin sich zugleich das Grunddilemma der Pandektenwissenschaft spiegelt. Aus diesem Kreis ist eine Habilitationsschrift anzuzeigen, die sich den Blick auf die römischen Quellen weithin versagt und eben durch Konzentration auf das geltende Recht eine historisch geprägte Grundsatzfrage stellt, welche die herrschende Meinung zum BGB nicht schlüssig beantworten kann.
2. Randolf Schnorr spricht über die Bruchteilsgemeinschaft in ihrer heutigen Form. Wie hat man sich Berechtigung Mehrerer an einem Objekt konstruktiv vorzustellen, und welche Konstruktionen lösen die bekannten Anwendungsprobleme (Anwendungsbereich von Verwaltungsregelungen, Bindung Eintretender an Mehrheitsbeschlüsse, Ausgleichsanspr |
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| Scholz, Johannes-Michael, Gerechtigkeit verwalten. Die spanische Justiz im Übergang zur Moderne (= Rechtsprechung, Materialien und Studien, Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte 19, 1, 19, 2), 2 Halbbände. Klostermann, Frankfurt am Main 2003. XII, 2050 S., CD-ROM. Besprochen von Thomas Gergen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Scholz, Johannes-Michael, Gerechtigkeit verwalten. Die spanische Justiz im Übergang zur Moderne (= Rechtsprechung, Materialien und Studien, Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte 19, 1, 19, 2), 2 Halbbände. Klostermann, Frankfurt am Main 2003. XII, 2050 S., CD-ROM.
Johannes-Michael Scholz ist in der Rechtsgeschichte kein Unbekannter, denn er legt seit nahezu drei Jahrzehnten Veröffentlichungen zur spanischen Rechts- und Institutionengeschichte vor (siehe hierzu S. 2032-2035). Mit den beiden Bänden hat er gewissermaßen sein „Abschlusswerk“ erstellt, das sich weit gespannt der spanischen Justiz zuwendet, die sich seit dem Ende des 18. Jahrhunderts auf dem Weg zur Moderne befand.
Das zweibändige Werk gliedert sich in sieben Kapitel und einen großen Anhang. Während Scholz in Kapitel 1 die Justiz als politischen Apparat beschreibt und die Rechtspflege ausgangs des Ancien Régime und vor der „Segmentierung“ betrachtet, präsentiert er in Kapitel 2 seine Ergebnisse zu Bildung, Ausbildung und Kapital sowie die praktische Vorbereitung auf die Richtertätigkeit. Kapitel 3 trägt die Überschrift „Organisation und Kapitalbildung“, Kapitel 4 „Kollektives Equipment“. Sodann handelt der Autor von den Justiztechniken (Kapitel 5), der symbolischen Produktion (Kapitel 6) sowie der „Justiz im Feld“ (Kapitel 7). Im Anhang stellt er dem Leser Programme und Bilanzen zu den Obergerichten und der Staatsanwaltschaft vor. Eine Reihe von Selbstdarstellungen des Justizpersonals rundet die reichhaltige Dokumentation ab. Die Datenbankkommentare stellen dabei zentrale Dossiers (von ca. 1790-1950) vor. Um ca. 1840 gab es die erste Klassifizierung der Justizbediensteten sowie 1871 ein frühes „Ranking“ des Justizpersonals. Scholz wirft schließlich noch einen Blick auf die Prosopographie des Justizpersonals sowie auf die judikative Gewalt in den juristischen Zeitschriften (1834 bis ca. 1940). Es handelt sich insgesamt um eine quellen |
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| Schott, Andreas, Adam Trott zu Solz – Jurist im Widerstand. Verfassungsrechtliche und staatspolitische Auffassungen im Kreisauer Kreis (= Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 96). Schöningh, Paderborn 2001. 229 S. Besprochen von Gerold Neusser. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schindler, Frank, Paulus van Husen im Kreisauer Kreis. Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Beiträge zu den Plänen der Kreisauer für einen Neuaufbau Deutschlands (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 78). Schöningh, Paderborn 1996. 232 S.
Trott zu Solz, Levin von, Hans Peters und der Kreisauer Kreis. Staatslehre im Widerstand (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 77). Schöningh, Paderborn 1997. 200 S.
Schwerin, Franz Graf von, Hellmuth James Graf von Motke. Im Widerstand die Zukunft denken. Zielvorstellungen für ein neues Deutschland (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 86). Schöningh, Paderborn 1999. 212 S.
Ellmann, Michaela, Hans Lukaschek im Kreisauer Kreis. Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Beiträge zu den Plänen des Kreisauer Kreises für einen Neuaufbau Deutschlands (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 88). Schöningh, Paderborn 2000. 200 S.
Schott, Andreas, Adam Trott zu Solz – Jurist im Widerstand. Verfassungsrechtliche und staatspolitische Auffassungen im Kreisauer Kreis (= Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 96). Schöningh, Paderborn 2001. 229 S.
In dem sogenannten „Kreisauer Kreis“ hatten sich in den Jahren 1940 bis 1944 Gegner des nationalsozialistischen Regimes zusammengefunden, um über die „Neuordnung im Widerstand“ (Ger van Roon) nachzudenken und in intensiver Diskussion Grundsätze für die zukünftige Gestaltung Deutschlands (und Europas!) nach dem Kriege zu entwickeln. Sie kamen aus den verschiedensten Kreisen und Berufen, konservativem, aber aufgeschlossenem Adel ebenso wie der Arbeiterschaft, von katholischer wie evangelischer Seite, teils mit gewichtiger Berufserfahrung aus der Weimarer Zeit. Nach dem Attentat vom 20. |
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| Schramberg. Adelsherrschaft – Marktflecken – Industriestadt, hg. v. Museums- und Geschichtsverein Schramberg e. V. und von der großen Kreisstadt Schramberg. Verlag Straub Druck + Medien, Schramberg 2004. 360 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schramberg. Adelsherrschaft – Marktflecken – Industriestadt, hg. v. Museums- und Geschichtsverein Schramberg e. V. und von der großen Kreisstadt Schramberg. Verlag Straub Druck + Medien, Schramberg 2004. 360 S., Abb.
Schramberg an der Schiltach im Schwarzwald wird 1293 als Burgsiedlung erstmals erwähnt. Von 1594 bis 1806 war es Mittelpunkt einer zum österreichischen Reichskreis zählenden Herrschaft. Danach fiel es an Württemberg und damit 1951/1952 an Baden-Württemberg..
Die Herrschaft Schramberg ist nach Ausweis des Sachregisters dieser Zeitschrift bereits einmal rechtshistorisch gestreift worden (Feine, Hans Erich, Die Territorialbildung der Habsburger im deutschen Südwesten vornehmlich im späten Mittelalter, ZRG GA 67 [1950], 176). Trotz dieser eher geringen rechtshistorischen Bedeutung freut sich auch der Rechtshistoriker, wenn sich ein einzelner Ort mit einem eindrucksvollen geschichtlichen Sammelband selbst reichlich beschenkt. Dies ist vorliegend der Fall.
In 24 Beiträgen verfolgen 17 interessierte Forscher Schramberg von den ersten Spuren urgeschichtlicher Besiedlung auf der Gemarkung der Stadt über Römer, Alamannen, Schwaben, Adel und Industrialisierung bis zur unmittelbaren Gegenwart und zeigen damit zugleich an einem einzelnen Beispiel wichtige allgemeine Entwicklungslinien auf. Zahlreiche Abbildungen, Karten, Pläne und Graphiken lassen das Buch zu einem anschaulichen Lesebuch werden. Ein Orts- und Personenregister erschließt die einzelnen lokalgeschichtlich besonders wichtigen Daten.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Schröder, Imke, Zur Legitimationsfunktion der Rechtsphilosophie im Nationalsozialismus. Kontinuität und Diskontinuität rechtsphilosophischer Lehren zwischen Weimarer Republik und NS-Zeit (= Diss. jur. Hannover 2001 = Europäische Hochschulschriften 2, 3379). Lang, Frankfurt am Main 2002. 212 S. Besprochen von Marcel Senn. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bleckmann, Maja, Barrieren gegen den Unrechtsstaat? Kontinuitäten und Brüche in den rechtsphilosophischen Lehren Alfred Manigks, Gustav Radbruchs und Felix Holldacks angesichts des Nationalsozialismus (= Diss. jur. Hannover 2003 = Fundamenta juridica 47). Nomos, Baden-Baden 2004. 202 S.
Schröder, Imke, Zur Legitimationsfunktion der Rechtsphilosophie im Nationalsozialismus. Kontinuität und Diskontinuität rechtsphilosophischer Lehren zwischen Weimarer Republik und NS-Zeit (= Diss. jur. Hannover 2001 = Europäische Hochschulschriften 2, 3379). Lang, Frankfurt am Main 2002. 212 S.
Die beiden Hannoveraner Dissertationen von Bleckmann und Schröder untersuchen das Verhältnis der Rechtswissenschaft zum Nationalsozialismus. Sie haben einen gemeinsamen methodologischen Nenner und stehen einem DFG-Projekt von Manfred Walther und Leonie Breunung zur „Deutschen Rechtswissenschaft in der Emigration ab 1933 – eine Bio-Bibliographie. 2 Bände“ nahe, das noch der Edition harrt, aber als Typoskript (1997) zur Verfügung stand. Breunung hat hierzu eine Analyse in der „Zeitschrift für Soziologie“ 1996 (395-411) als erste allgemein zugängliche Orientierungsmöglichkeit vorgelegt und Walthers Beitrag, der eine Äusserung Radbruchs in rhetorischer Frageform mit dem Titel aufnahm: „Hat der juristische Positivismus die deutschen Juristen wehrlos gemacht?“ ist allgemein bekannt und diskutiert („Kritische Justiz“ 1988, 263-280). Damit ist das Feld abgesteckt, innerhalb dessen sich die beiden Arbeiten bewegen.
Im Zentrum steht die Kernfrage nach der Widerstandskraft der Rechtsphilosophie gegenüber dem Nationalsozialismus (Schröder, 11; Bleckmann, 24). Schröder untersucht das Werk von Ernst Jung, Edmund Mezger, Julius Binder und Wilhelm Sauer, Bleckmann dasjenige von Alfred Manigk, Gustav Radbruch und Felix Holldach. Die Auswahl der Protagonisten erfolgte nach dem Kriterium der Zitationshäufigkeit ihrer Werke im „Archiv für Rechts- und Wirtschaftsphilosoph |
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| Schröder, Jan, „Gesetz“ und „Naturgesetz“ in der frühen Neuzeit (= Akademie der Wissenschaften und der Literatur Mainz, Abhandlungen der geistes- und sozialwissenschaftlichen Klasse Jahrgang 2004 Nr. 1). Steiner, Stuttgart 2004. 35 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schröder, Jan, „Gesetz“ und „Naturgesetz“ in der frühen Neuzeit (= Akademie der Wissenschaften und der Literatur Mainz, Abhandlungen der geistes- und sozialwissenschaftlichen Klasse Jahrgang 2004 Nr. 1). Steiner, Stuttgart 2004. 35 S.
Zu den zentralen Erscheinungen der Geschichte des Rechts gehört der rationalisierende Übergang von einfacher, allmählich entstehender Gewohnheit und daraus formlos erwachsendem Gewohnheitsrecht zum bewusst und gewollt in besonderer Form geschaffenen Gesetz. Deswegen hat die Geschichte der Gesetzgebung bereits früher das Interesse der rechtsgeschichtlichen Forschung gefunden. Die Begriffsgeschichte des Gesetzes ist demgegenüber bisher weniger beachtet geworden, so dass der Verfasser im Eingang seiner tiefgründigen Studie zu Recht feststellen kann, dass eine umfassende und zufriedenstellende Darstellung der Geschichte des Gesetzesbegriffs nicht besteht und wesentliche Zusammenhänge noch im Dunkeln liegen.
Eine im Rahmen einer Arbeitsgruppe (sog. Naturgesetzgruppe) behandelte Einzelfrage versucht der Verfasser zu klären. Er geht dabei davon aus, dass bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts ein einheitlicher Gesetzesbegriff bestanden hat. Danach ist das Gesetz die Anordnung, das Gebot oder der Befehl des Gesetzgebers, die bzw. das bzw. der gerecht, vernünftig oder doch wenigstens zweckmäßig ist, was alles auch für das (rechtlich-moralische) Naturgesetz gilt.
Von hier aus wendet sich der Verfasser dem physikalischen Naturgesetz zu, dessen Begriffsgeschichte ebenfalls noch unbefriedigend geklärt ist. Auf der Grundlage antiker und mittelalterlicher Vorstufen erweist er die Vorstellung eines physikalischen Gesetzes als jedenfalls dem 16. Jahrhundert geläufig. Auch für sie hält er Setzung (Gottes) und Gerechtigkeit für wesentlich.
Gegenüber dieser Einheitlichkeit erkennt er in der Mitte des 17. Jahrhunderts eine bedeutsame, schon bei Jean Bodin (1576) angelegte Veränderung. Danach kommt es für das |
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| Schüller, Elke, Marie Stritt. Eine „kampffrohe Streiterin“ in der Frauenbewegung (1855-1928) – mit dem erstmaligen Abdruck der unvollendeten Lebenserinnerungen von Marie Stritt.. Ulrike-Helmer Verlag, Königstein/Taunus 2005. 294 S. Besprochen von Stephan Meder. |
Ganzen Eintrag anzeigen MederSchüller20050509 Nr. 11384 ZRG GA 123 (2006) 62
Schüller, Elke, Marie Stritt. Eine „kampffrohe Streiterin“ in der Frauenbewegung (1855-1928) – mit dem erstmaligen Abdruck der unvollendeten Lebenserinnerungen von Marie Stritt.. Ulrike-Helmer Verlag, Königstein/Taunus 2005. 294 S.
Der Name Marie Stritt erinnert an die querelle des femmes, die in der Entstehungsphase des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) große öffentliche Resonanz gefunden hat. Als nach der Reichsgründung der Bundesrat 1874 die Erste Kommission mit der Ausarbeitung eines Entwurfes zum BGB betraute, sahen die Frauen eine Chance zur Einflußnahme auf die künftige Gestaltung der sie betreffenden Regelungsgebiete. Von der Kodifikation erhofften sie sich eine Verbesserung des Rechts der Ehewirkungen, des Güter-, Scheidungs- und Sorgerechts, des Rechts der nichtehelichen Kinder, des Vormundschaftsrechts und des Erbrechts. Bereits 1876 unterbreitete der Allgemeine Deutsche Frauenverein (ADF) erste Reformvorschläge in einer Petition, die unter dem Titel „Einige deutsche Gesetzesparagraphen über die Stellung der Frau“ an den Reichstag gerichtet wurde. Darin wurde gefordert, daß die Kommission „bei Abänderung der Civilgesetzgebung die Rechte der Frauen besonders auch im Ehe- und Vormundschaftsrecht berücksichtigen“ solle. Als der erste Entwurf nebst Motiven 1888 veröffentlicht wurde, mußten die Frauen jedoch feststellen, daß er lediglich „einige verschönernde Formulierungen“ enthielt und in vielen Fällen sogar Rückschritte brachte. Die Enttäuschung über den ersten Entwurf gab - wie Helene Lange es später ausdrückte - Anlaß „zu einer ersten großen realpolitischen Massenbewegung der Frauen, die im wesentlichen von Marie Stritt organisiert wurde.“
In ihrer zum 150. Geburtstag erschienenen wissenschaftlichen Biographie hat Elke Schüller mit Recht hervorgehoben, daß Marie Stritt zu den wichtigsten Pionierinnen des Kampfes für Frauenrechte zählt (S. 9). Si |
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| Schwerin, Franz Graf von, Hellmuth James Graf von Moltke. Im Widerstand die Zukunft denken. Zielvorstellungen für ein neues Deutschland (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 86). Schöningh, Paderborn 1999. 212 S. Besprochen von Gerold Neusser. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schindler, Frank, Paulus van Husen im Kreisauer Kreis. Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Beiträge zu den Plänen der Kreisauer für einen Neuaufbau Deutschlands (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 78). Schöningh, Paderborn 1996. 232 S.
Trott zu Solz, Levin von, Hans Peters und der Kreisauer Kreis. Staatslehre im Widerstand (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 77). Schöningh, Paderborn 1997. 200 S.
Schwerin, Franz Graf von, Hellmuth James Graf von Motke. Im Widerstand die Zukunft denken. Zielvorstellungen für ein neues Deutschland (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 86). Schöningh, Paderborn 1999. 212 S.
Ellmann, Michaela, Hans Lukaschek im Kreisauer Kreis. Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Beiträge zu den Plänen des Kreisauer Kreises für einen Neuaufbau Deutschlands (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 88). Schöningh, Paderborn 2000. 200 S.
Schott, Andreas, Adam Trott zu Solz – Jurist im Widerstand. Verfassungsrechtliche und staatspolitische Auffassungen im Kreisauer Kreis (= Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 96). Schöningh, Paderborn 2001. 229 S.
In dem sogenannten „Kreisauer Kreis“ hatten sich in den Jahren 1940 bis 1944 Gegner des nationalsozialistischen Regimes zusammengefunden, um über die „Neuordnung im Widerstand“ (Ger van Roon) nachzudenken und in intensiver Diskussion Grundsätze für die zukünftige Gestaltung Deutschlands (und Europas!) nach dem Kriege zu entwickeln. Sie kamen aus den verschiedensten Kreisen und Berufen, konservativem, aber aufgeschlossenem Adel ebenso wie der Arbeiterschaft, von katholischer wie evangelischer Seite, teils mit gewichtiger Berufserfahrung aus der Weimarer Zeit. Nach dem Attentat vom 20. |
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| Senn, Marcel/Thier, Andreas, Rechtsgeschichte III. Textinterpretationen. Schulthess, Zürich 2005. XV, 237 S. Besprochen von Stephan Meder. |
Ganzen Eintrag anzeigen Senn, Marcel/Thier, Andreas, Rechtsgeschichte III. Textinterpretationen. Schulthess, Zürich 2005. XV, 237 S.
Marcel Senns „Rechtsgeschichte - ein kulturhistorischer Grundriss“ ist bereits nach sechs Jahren in dritter, erweiterter Auflage erschienen (Zürich 2003). Diesem als Lehrbuch konzipierten Werk tritt die gemeinsam mit Lukas Gschwend verfasste „Rechtsgeschichte II - Juristische Zeitgeschichte“ zur Seite (2. Auflage, Zürich 2004). Eine gewisse Ergänzung bildet nun die zusammen mit Andreas Thier verfasste „Rechtsgeschichte III“, die - so der Untertitel - den „Textinterpretationen“ gewidmet ist. Darin behandeln die Autoren anhand von zwanzig Quellentexten jeweils ein zentrales, prüfungsrelevantes Thema: „Stammesrechte und Regulierung von Unrecht“, „Königsrecht und Stadtrecht“, „Gott und das Recht“, „Theologische Rechtstheorie und Eigentum“, „Wucher und Ketzerei“, „Dorforganisation im späten Mittelalter“, „Die Kurfürsten und das Reich“, „Religionsfrieden und Wirtschaftsförderung im Reich der Frühen Neuzeit“, „Staatsmacht und Souveränität als Problem“, „Hexenverfolgung“, „Vernunftgesetz und Staat“, „Naturrecht und Gesellschaft“, „Fürstenstaat und Rechtsstaatlichkeit“, „Herrscher und Kodifikation im aufgeklärten Absolutismus“, „Verfassung, Politik und Rasse“, „Sozialversicherung im Kaiserreich“, „Strafrecht und Sicherungsverwahrung“, „Rassenlehre und Rechtswissenschaft“, „Völkisches Privatrecht und subjektives Recht“.
Die Quellentexte, deren Interpretationen in Kapitellänge abwechselnd aus der Feder Marcel Senns und Andreas Thiers stammen, bieten eine gelungene Mischung aus mittelalterlichen, neuzeitlichen und zeitgeschichtlichen Texten. Sie behandeln Themen aus den Bereichen des öffentlichen Rechts, des Privatrechts und des Strafrechts. Nach den Aussagen der Verfasser sollen die Interpretationen zwar nicht an „fachwissenschaftlichen“ Maßstäben gemessen werden (S. V), doch reicht ihr Niveau stellenweise weit über das hinaus, was von |
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| Shirley, Kevin L., The Secular Jurisdiction of Monasteries in Anglo-Norman and Angevin England (= Studies in the History of Medieval Religion 21). Boydell & Brewer, Woodbridge/Suffolk. 2004. XI, 184 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen Shirley, Kevin L., The Secular Jurisdiction of Monasteries in Anglo-Norman and Angevin England (= Studies in the History of Medieval Religion 21). Boydell & Brewer, Woodbridge/Suffolk 2004. XI, 184 S.
Alle 16 Bistümer und 24 Ordenshäuser, die nach der normannischen Eroberung Englands im Jahre 1066 direkte Lehnsträger der Krone waren, hatten die Pflicht und das Recht, Streitigkeiten mit und unter Hintersassen (tenants) im eigenen ‚honour court’ zu regeln. Im Jahre 1170 wurde ihnen zudem die Verpflichtung auferlegt, militärische Dienste abzuleisten (servitia debita), was dazu führte, dass Ritter mit Kirchenland belehnt wurden, um im Gegenzug die von der Abtei geforderten Militärdienste abzuleisten. Konflikte, die im Rahmen dieser Lehnsverpflichtung entstanden, wurden ebenfalls in diesem speziellen Gericht gehört.
Die vorliegende Studie beschäftigt sich mit dem ‚honour court’ der (Benediktiner-)Klöster, der von der Forschung bislang vernachlässigt wurde, die sich vornehmlich auf die - besser dokumentierten - Bistümer konzentrierte. Der Verfasser hat zwei Anliegen: Er will zunächst den Aufbau und die Arbeitsweise dieses Gerichts erläutern, das erstmals im frühen 12. Jahrhundert nachzuweisen ist, und sich dann mit den Auswirkungen der Rechtsreformen Heinrichs II. auf dieses Gericht beschäftigen. Quellengrundlage sind Chroniken, Urkunden und Gerichtsprotokolle, die alle in gedruckter Form vorliegen. Hinweise auf die drei in der Bibliographie erwähnten Handschriften habe ich in den Fußnoten nicht finden können.
Das erste Kapitel erläutert, wer an den Gerichtssitzungen teilnehmen musste, wo sie stattfanden, worum es in den Prozessen hauptsächlich ging und welche Beweismittel zugelassen wurden, und dass am Ende der Auseinandersetzungen meistens ein Kompromiss stand. Dies veranlasst den Autor zu einem kurzen Exkurs über die Rolle von Kompromissen in Rechtsstreitigkeiten des 12. und 13. Jahrhunderts, wobei er auf Beispiele aus Fra |
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| Söhnchen, Markus, Die historische Entwicklung der rechtlichen Gründungsvoraussetzungen von Handels- und Aktiengesellschaften (= Schriften zur Rechtsgeschichte 118). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 235 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Söhnchen, Markus, Die historische Entwicklung der rechtlichen Gründungsvoraussetzungen von Handels- und Aktiengesellschaften (= Schriften zur Rechtsgeschichte 118). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 235 S.
Ziel und Aufgabe der Arbeit Söhnchens ist es, „die historische Entwicklung der rechtlichen Gründungsvoraussetzungen von Personen-, Handels- und Aktiengesellschaften bis zum Ende des 19. Jahrhunderts zu untersuchen“ (S. 18). Dabei soll gezeigt werden, dass die Grundlagen des heutigen Gründungsrechts im Wesentlichen bereits im 19. Jahrhundert oder früher gelegt worden seien und dass weitere Änderungen des Gründungsrechts erst in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts erfolgt sind. Für das Recht der offenen Handels- und Kommanditgesellschaften beginnt der Verfasser mit den süddeutschen Handelsgesellschaften des 15./16. Jahrhunderts; die hansischen Gesellschaften werden nur am Rande behandelt (S. 22f.). Unter Einbeziehung der Nürnberger Reformation von 1479/1564 und der Frankfurter Reformation von 1578 sowie des gemeinen Rechts der societas stellt der Verfasser die Gründungserfordernisse – wie auch in allen folgenden Teilen – systematisch dar (Zustandekommen des Gesellschaftsvertrags, Formerfordernisse, Inhalt des Vertrags: Gesellschaftszweck, Gesellschafter, Beitragspflichten, Firma, Beteiligung am Gewinn und Verlust, Publizitätsverpflichtungen, Geschäftsführung, Beginn der Gesellschaft). Während die im Wesentlichen kodifikationslose Zeit des 17. und der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts weitgehend unberücksichtigt bleibt, kommt der Verfasser nach dem Codex Maximilianeus, der die Handelsgesellschaften nicht besonders regelte – wie sah die bayerische Praxis für Handelsgesellschaften bis zum Inkrafttreten des ADHGB aus? – zum preußischen Allgemeinen Landrecht, das zwischen der zivilen und der Handelsgesellschaft unterschied; entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung kannte das ALR eine der heutigen Kommanditgesellschaft entsp |
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| Somma, Alessandro, I giuristi e l’Asse culturale Roma-Berlino. Economia e politica nel diritto fascista e nazionalista (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 195 = Das Europa der Diktatur 8). Klostermann, Frankfurt am Main 2005. XVI, 791 S. |
Ganzen Eintrag anzeigen Somma, Alessandro, I giuristi e l’Asse culturale Roma-Berlino. Economia e politica nel diritto fascista e nazionalsocialista (Studien zur europäischen Rechtsgeschichte, 195 – Das Europa der Diktatur, Bd. 8), Vittorio Klostermann, Frankfurt a.M., 2005, XVI, 791 S.
Das Werk Sommas geht von der These aus, dass der italienische Faschismus und der Nationalsozialismus normative Systeme aufgestellt hätten, die auf Zerstörung des politischen Liberalismus und im Zusammenhang damit auf eine Reform des Wirtschaftsliberalismus gerichtet waren. Hierzu haben die Juristen Deutschlands und Italiens einen entscheidenden Beitrag geleistet, der im Gegensatz zur deutschen von der italienischen Rechtsgeschichte – so Somma – lange vernachlässigt worden sei, indem man entweder auf die Trennung von Recht und Politik oder auf das Modernisierungspotential der schrittweise erarbeiteten Konstruktionen verwiesen habe. Die Darstellung Sommas über das Schuld- und Wirtschaftsrecht bei den italienischen und deutschen Juristen der Diktaturzeit und über die Kulturachse Rom-Berlin umfasst gut 300 S., während auf ca. 500 Seiten italienische und deutsche Quellen zur Rechtsgeschichte der 20er und 30er Jahre wiedergegeben sind. Den größten Raum (rund 300 S.) nehmen davon die auf den Tagungen des Comitato per le relazioni giuridiche italo germanico (Arbeitsgemeinschaft für deutsch-italienische Rechtsbeziehungen) 1938 in Rom und 1939 in Wien gehaltenen Referate; ferner sind abgedruckt die für die geplante Tagung von 1941 in Aussicht genommenen Vorträge. Die Arbeitsgemeinschaft war im November 1937 – 1936 war die Achse Rom-Berlin zustande gekommen – während der Jahrestagung der Akademie für Deutsches Recht in München von Hans Frank (Präsident der Akademie) und dem italienischen Justizminister Arrigo Solmi (1873-1944) begründet worden. Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft war auf italienischer Seite Mariano D’Amelio (1871-1943), der Präsident des italienischen Kassationshofs, auf deut |
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| Spann, Michael, Der Haftungszugriff auf den Schuldner zwischen Personal- und Vermögensvollstreckung. Eine exemplarische Untersuchung der geschichtlichen Rechtsquellen ausgehend vom römischen Recht bis ins 21. Jh. unter besonderer Berücksichtigung bayerischer Quellen (= Augsburger Schriften zur Rechtsgeschichte 1). LIT-Verlag, Münster 2004. XXXII, 300 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
Ganzen Eintrag anzeigen WesenerSpann20050502 Nr. 11239 ZRG GA 123 (2006) 07
Spann, Michael, Der Haftungszugriff auf den Schuldner zwischen Personal- und Vermögensvollstreckung. Eine exemplarische Untersuchung der geschichtlichen Rechtsquellen ausgehend vom römischen Recht bis ins 21. Jh. unter besonderer Berücksichtigung bayerischer Quellen (= Augsburger Schriften zur Rechtsgeschichte 1). LIT-Verlag, Münster 2004. XXXII, 300 S.
In seiner Augsburger Dissertation behandelt Michael Spann, ein Schüler Christoph Beckers, die Entwicklung der Vollstreckung von Ansprüchen von der Personal- zur Vermögensexekution, ausgehend vom römischen Recht bis herauf zum geltenden Recht. Untersucht wird für jede Epoche die „Durchsetzung der Haftung“ und das Verhältnis der Vollstreckungsarten zueinander.
Das erste Kapitel (S. 3-68) ist der Entwicklung der Vermögenshaftung aus der Personalexekution heraus im römischen Recht gewidmet. Sehr eingehend werden die Exekutionsmöglichkeiten im alten Legisaktionenprozess, im Formularverfahren und im Kognitionsprozess dargestellt. In der Generalexekution (missio in bona - venditio bonorum) lebt die Personalexekution fort, welche die ganze Person erfasst (S. 34). Eine Gesamtvollstreckung im Wege der „Einzelversilberung“ (distractio bonorum) ist zunächst auf Sonderfälle beschränkt (S. 41ff.). Im nachklassischen Recht wird die distractio bonorum zum Konkursverfahren bei Gläubigermehrheit und Überschuldung. Als regelmäßige Exekutionsform findet sich nun die Pfändung einzelner Gegenstände (pignus in causa iudicati captum). Aber auch die Personalexekution besteht fort; es kommt zur gerichtlich angeordneten Festnahme des Schuldners und gegebenenfalls zur Schuldhaft (S. 57, 65).
Das zweite Kapitel (S. 69-164) hat die „Pfandnahme als Zwang zur Leistung“ im frühen Mittelalter zum Gegenstand. In germanischen Volksrechten finden sich Verbote der zwangsweisen Verknechtung des Schuldners zur Vollstreckung der Schuld durch Abar |
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| Spendel, Günther, Für Vernunft und Recht. Zwölf Studien. Mohr (Siebeck), Tübingen 2004. X, 265 S. Besprochen von Adolf Laufs. |
Ganzen Eintrag anzeigen Spendel, Günther, Für Vernunft und Recht. Zwölf Studien. Mohr (Siebeck), Tübingen 2004. X, 265 S.
Wie sein Mentor, der große Rechtsdenker Gustav Radbruch, verschafft der Gelehrte Günter Spendel dem Strafrecht philosophische und historische Dimensionen. Das schön ausgestattete und gedruckte Buch, das es hier anzuzeigen gilt, versammelt bereits zuvor, in den Jahren 1948 bis 2000, publizierte Aufsätze, die an verstreuten Orten, meist in Festschriften erschienen. Es geht um grundlegende und dauerhafte Themen wie die Idee der Universität, die Goldene Regel, die Tell- und die Shylock-Problematik und um die Verbrechen der beiden deutschen Unrechtssysteme. Der historische Gehalt des gedankenreichen juristischen Sammelbandes ist so gewichtig, daß das Buch in keiner rechtgeschichtlichen Bibliothek fehlen sollte.
Durch geschichtliche Erfahrungen beglaubigte, manchmal auf liebenswürdige Weise ein wenig altmodisch eingekleidete Vernunft durchzieht den Band und rechtfertigt dessen Titel. Der Autor erweist „eine rationalistische Geisteshaltung als Voraussetzung der Jurisprudenz“, wobei er die Anerkennung allgemeingültiger und verbindlicher Rechtssätze als Aufgabe erkennt. Seinen Essay „Wider das Irrationale unserer Zeit“ aus dem Jahr 1973 kann auch der verständige heutige Leser nur ein sehr notwendiges Wort zu rechter Zeit nennen.
Die Gründung der katholischen Universität zu Würzburg 1582 durch den Fürstbischof Julius Echter von Mespelbrunn und deren Geschichte bilden den Anlaß für ausgewogene Gedanken über die durchaus auch kritisch zu sehende Forschungsfreiheit und die Wahrheitssuche. Die ersten und letzten Probleme zu behandeln, seien Philosophie und Theologie berufen. „Deshalb ist es ebenso einseitig und verfehlt, das Denken und Forschen von weltanschaulichen Fragen ausschließen wie umgekehrt durch religiöse Dogmen (Antworten) eingrenzen zu wollen“ (S. 63). – „Was man selbst nicht erleiden will, soll man auch andern nicht zufügen“. Sp |
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| Spitta, Dietrich, Die Staatsidee Wilhelm von Humboldts (= Schriften zur Rechtsgeschichte 114). Duncker & Humblot, Berlin 2004. 330 S. Besprochen von Walter Pauly. |
Ganzen Eintrag anzeigen Spitta, Dietrich, Die Staatsidee Wilhelm von Humboldts (= Schriften zur Rechtsgeschichte 114). Duncker & Humblot, Berlin 2004. 330 S.
Mehr als vierzig Jahre nach seiner Münchener rechtswissenschaftlichen Dissertation über „Wilhelm von Humboldts Ideen von den Grenzen der Wirksamkeit des Staates“ hat der Verfasser nun eine umfassend ausgearbeitete Betrachtung zu dessen Staatsidee und Staatspraxis vorgelegt. Wie sehr das Thema ihn beschäftigt hat, belegen einige einschlägige Aufsätze sowie eine mit einem Nachwort des Verfassers 1962 erschienene Ausgabe von Humboldts (1767-1835) schon klassischen „Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen“, die nach dem Abdruck einzelner Abschnitte in der Berlinischen Monatsschrift und Schillers Neuer Thalia im Jahre 1792 erstmalig 1851 posthum erschienen sind (S. 47). Anliegen der erneuten Beschäftigung ist der Nachweis, dass diese Jugendschrift das „Kernstück“ einer einheitlichen, später weiter ausgebauten Staatsidee bilde, an der Humboldt sich auch in seinem vielfältigen politischen Wirken orientiert habe. An der Grundüberzeugung, dass sich der Staat „aller positiven Sorgfalt für das physische und geistig-moralische Wohl seiner Bürger“ zu enthalten habe und „darauf beschränken sollte, bloß negativ für die Erhaltung ihrer Sicherheit zu sorgen“ (S. 55), habe er im Grunde auch dort festgehalten, wo ihn seine politische „Stellung“ zu einem abweichenden Handeln gezwungen habe, worin der Verfasser eine gewisse „Tragik Humboldts“ erblickt (S. 57 und 61). Insgesamt sei Humboldt immer von der jeweils konkreten Situation ausgegangen und habe versucht, seine Vorstellungen an das „politisch Machbare“ anzupassen (S. 299 und 311). Auch dort, wo eine Verstärkung der Staatsmacht zunächst unvermeidlich schien, habe Humboldt eine allmähliche Befreiung vom Staate erstrebt, belegt etwa durch seinen Vorschlag, die Universitäten durch die „Übertragung staatlicher Domänen vom Staat wirklich un |
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| Staatsformen. Modelle politischer Ordnung von der Antike bis zur Gegenwart. Ein Handbuch, hg. v. Gallus, Alexander/Jesse, Eckhard. Böhlau, Köln 2004. 415 S. Besprochen von Jens Nordalm. |
Ganzen Eintrag anzeigen Staatsformen. Modelle politischer Ordnung von der Antike bis zur Gegenwart. Ein Handbuch, hg. v. Gallus, Alexander/Jesse, Eckhard. Böhlau, Köln 2004. 415 S.
Der als „Handbuch“ gemeinte Sammelband verfolgt Realgeschichte und Ideengeschichte politischer Ordnungen vom Altertum bis zur Gegenwart. Die Autoren sind Historiker und Politikwissenschaftler, deren disziplinäre Herangehensweisen von den Herausgebern als gleichmäßig miteinander verbunden vorgestellt werden.
Der Band zeigt jedoch die Grenzen des Interdisziplinären. Die historisch-individualisierende und die politikwissenschaftlich-systematisierende (hier im Band auch ausdrücklich normative) Perspektive sind nun einmal verschieden, und sie kommen hier nicht zusammen. Alexander Gallus beunruhigt in der Einleitung, dass „trotz zahlreicher Anstrengungen bis heute“ keine „Typologie mit universalem Geltungsanspruch“ existiere. Dabei ahnt er, dass die „individuelle Ausprägung von Staatlichkeit zu den verschiedenen Zeiten und Epochen [...] wahrscheinlich keine gänzlich enthistorisierte Betrachtungsweise“ erlaube.
Gallus arbeitet sich in seinem Beitrag dann durch sämtliche Staatsform-Typologie-Vorschläge seit der Antike, bis hin zu einer (für einen Historiker einigermaßen komisch wirkenden) „Prüfliste“ mit „Punktesystem“ „zur Feststellung des Diktaturgrades zu bestimmten Zeitpunkten“ einer Diktaturentwicklung. Am Ende steht hier erneut diese seltsam selbstzerstörerische Mischung aus Typologie-Sehnsucht und Vergeblichkeitsahnung: „Die Schaffung einer universal gültigen und anwendbaren Typologie bleibt mithin ein Desiderat, das angesichts der Vielgestaltigkeit staatlicher Erscheinungen in Geschichte und Gegenwart vielleicht niemals eingelöst werden kann.“
Die historischen Beiträge, allen voran der Alexander Demandts über „Staatsformen in der Antike“, auch der Gerhard Dohrn-van Rossums über das Mittelalter, geben souveräne Überblicke; vielleicht naturgemäß hat man das alles |
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| Staudinger, Julius von, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. Eckpfeiler des Zivilrechts, Bearbeitung 2005, Redaktor Martinek, Michael. Sellier-de Gruyter, Berlin 2005. XI, 1183 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Staudinger, Julius von, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. Eckpfeiler des Zivilrechts, Bearbeitung 2005, Redaktor Martinek, Michael. Sellier-de Gruyter, Berlin 2005. XI, 1183 S.
Wie aus den kargen Sätzen des altrömischen Zwölftafelgesetzes in jahrhundertelanger Entwicklung die römische Jurisprudenz entstanden ist, so ist auf der Grundlage des viel umfangreicheren deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches von 1900 Julius von Staudingers Kommentar erwachsen, der es – mit seinen anscheinend 84 Einzelbänden der 13. Auflage, für deren bloße Aufstellung neben den jeweiligen Neubearbeitungen der Verlag am Ende bereits eine bescheidene praktische Handreichung für erforderlich hält - vermutlich an Buchseiten mit der Überlieferung der gesamten römischen Jurisprudenz gut aufnehmen kann. So wertvoll dabei jedes Detail auch immer ist, so unabdingbar sind auch jeweils die tragenden Säulen eines großen Ganzen -, die für das römische Recht mit bleibendem Erfolg der sonst kaum bekannte Rechtskundige Gaius um 160 n. Chr. dargestellt hat -. Wohl aus diesem Grund hat Fritz Keidel bereits 1912 eine Handausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund von Julius von Staudingers Kommentar besorgt, die 1920 eine zweite und 1931 eine dritte Auflage gefunden hat.
Ohne formale Anknüpfung an diesen Befund, aber doch mit einem bewussten Hinweis im Vorwort des Redaktors und des Verlags liegen nun Staudinger BGB – Eckpfeiler des Zivilrechts (Das bürgerliche Recht – anschaulich und systematisch aufbereitet in einem Band) vor. Sie streben als Bestandteil und zugleich Ergänzung des Gesamtwerks eine eigenständige Bedeutung mit eigenständigen Beiträgen an. Wie ernsthaft dabei ein Erfolg versucht wird, zeigt der bewusst klein gehaltene Preis für das recht groß geratene Produkt.
Als Grund wird der Mangel an systematischer Geschlossenheit des deutschen Zivilrechts genannt. Er erschwere es Studenten und Referendaren in der Ausb |
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| Stechern, David, Das Recht in den Romanen von Sir Walter Scott (= Münsteraner Studien zur Rechtsvergleichung 101). Lit, Münster 2003. XXXII, 152 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. |
Ganzen Eintrag anzeigen Stechern, David, Das Recht in den Romanen von Sir Walter Scott (= Münsteraner Studien zur Rechtsvergleichung 101). Lit, Münster 2003. XXXII, 152 S.
Sir Walter Scott (1771-1832) gilt als der Begründer des europäischen historischen Romans. Er ist auf diesem Gebiet wohl das gewesen, was man heutzutage einen Erfolgsschriftsteller nennt. Als Advokatensohn, der einem alten schottischen Geschlecht entstammte, hat er nicht nur den Beruf seines Vaters ergriffen und ist dann seit 1799 als Sheriff-deputy der Grafschaft Selkirk und von 1812 an als Clerk beim „Court of Session“ in Edinburgh tätig gewesen. Vielmehr hat er früh schon literarischen Ehrgeiz an den Tag gelegt. Zunächst haben ihn schottische Balladen und Legenden fasziniert und beschäftigt. Doch hat er sich alsbald, nicht zuletzt unter dem Einfluss von Goethes Werk, der Romanform zugewandt. Mit dem Dichter selbst hat er in einem regen Briefwechsel gestanden. 1814 hat Scott seinen ersten historischen Roman in der Reihe der sog. „Waverley-Novels“ veröffentlicht. Die insgesamt 27 Bände sind unter dieser Bezeichnung erschienen, weil als ihr Verfasser bis 1827 lediglich der „Autor von Waverley“ in Erscheinung getreten ist. Scotts Werke sind im Publikum überaus beliebt gewesen. Schon zu seinen Lebzeiten sind sie in viele Sprachen, auch in die deutsche, übersetzt worden. Der Schriftsteller hat sich in späteren Jahren freilich – vor allem aus finanziellen Gründen, wenn auch nicht ganz Balzac vergleichbar – zu einer regen literarischen Produktion genötigt gesehen. Der Umstand, dass er zeitlebens zugleich seinen erlernten Beruf ausgeübt hat, rechtfertigt es, ihn in die beachtliche Phalanx der „Dichterjuristen“ (Wohlhaupter) einzuordnen.
In literarhistorischer Hinsicht haben Persönlichkeit und Werk Scotts längst angemessene Beachtung gefunden. Nunmehr hat sich, von Bernhard Großfeld angeregt, David Stechern in seiner Münsteraner Dissertation – wohl erstmals aus spezifisch rechtsgeschichtlicher S |
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| Stewart, Frank Henderson, The Contract with Surety in Bedouin Customary Law, UCLA Journal of Islamic and Near Eastern Law 2 (2003), 163. Besprochen von Werner Ogris. |
Ganzen Eintrag anzeigen Stewart, Frank Henderson, The Contract with Surety in Bedouin Customary Law, UCLA Journal of Islamic and Near Eastern Law 2 (2003), 163-280
Die vorliegende Studie scheint, zumindest vom Titel her, weit außerhalb des von dieser Zeitschrift betreuten Fachbereiches zu liegen. Schon ein kurzer Blick auf Text und Fußnoten allerdings zeigt, dass sie sich – zwar nicht ausschließlich, aber doch auf weite Strecken und dann ziemlich intensiv – mit einer alten „Götterstreitigkeit“ der Rechtsgermanistik befasst, und zwar mit der Frage nach Auseinandertreten oder Zusammenfallen von Schuld und Haftung. Dementsprechend liest sie sich stellenweise wie ein „klassischer“ Aufsatz zum germanischen oder mittelalterlichen Obligationenrecht, freilich transponiert auf einen im Zentrum der Halbinsel Sinai nomadisch lebenden, aus etwa 160 Familien bestehenden Beduinenstamm, die Ahaywaat, deren customary law der Autor in den Jahren 1976 bis 1982 erforschte. Dabei fand er unter anderem ein relativ ausgeklügeltes System von Blutgeld-Gruppen, die etwa 10 bis 15 Männer agnatischer Verwandtschaft umfassten und die entfernt an die altgermanischen Sippen und ihre Fehden sowie an die diese möglicherweise beendenden oder ersetzenden Sühneverträge erinnern. Tatsächlich kamen Tötungen aus Rache in der Praxis kaum vor; meist einigten sich die beteiligten blood-money groups auf eine Geldentschädigung, deren Höhe entweder zwischen den Parteien ausgehandelt oder durch einen „Richter“ festgesetzt wurde. Die Erfüllung solcher (und anderer) Vereinbarungen, aber auch von einseitigen Versprechen wurde in der Regel durch die Stellung eines Garanten (guarantor) gesichert, meist eines älteren und angesehenen Mitglieds der Schuldnergruppe (elder), der mit seiner Ehre für die Vertragstreue des Hauptschuldners (principal) haftete. Ähnliches aus unserem Rechtskreis habe ich seinerzeit (ZRG Germ. Abt 82 [1965] 140ff.) mit den Rechtsfiguren des Gestellungs-, Exekutions-, Verwendungs- und Repressa |
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| Stolte, Stefan, Versandhandel und Verbraucherschutz. Entstehung und Genese in rechtshistorischer Perspektive (= Forschungen zur neueren Privatrechtsgeschichte 30). Böhlau, Köln 2005. XIII, 304 S. Besprochen von Wolfgang Pöggeler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Stolte, Stefan, Versandhandel und Verbraucherschutz. Entstehung und Genese in rechtshistorischer Perspektive (= Forschungen zur neueren Privatrechtsgeschichte 30). Böhlau, Köln 2005. XIII, 304 S.
Der große Ökonom Gustav Schmoller, der die Wirtschaft der Gründerzeitjahre stets aufmerksam verfolgte, schrieb 1870, dass „Kleidermagazine geleimte statt genähte Hosen verkauften, die im Regen bedenkliche Resultate geliefert haben sollen“. Dieses hübsche Zitat findet sich in der bemerkenswerten Dissertation Stefan Stoltes. Er bringt die besondere Gefahr des Versandhandels oder Fernabsatzes auf einen Punkt und sieht sie aus der Käuferperspektive in der Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produktes.
Der Käufer verlässt sich auf die Beschreibung der Ware durch den Verkäufer, im allgemeinen durch Kataloge, Teleshopping-Sendungen oder eine Internetseite, mithin also auf eine Mitteilung, die von nur einer Seite und nach Marketinggesichtspunkten gestaltet wird. Und da der Mensch der Mensch ist, klärt der Verkäufer den Käufer nicht immer vollständig über die Ware auf, fabuliert gelegentlich sogar nicht vorhandene Eigenschaften derselben hinzu oder legt sie nahe. Das nennt man dann in der Entscheidungstheorie eine Informationsasymmetrie. Der Volksmund kennt deutlichere Bezeichnungen, nicht nur der berlinische.
Das Fernabsatzgeschäft betrifft neben den genannten noch eine Vielzahl anderer Problemfelder (Wirksamkeit und Zeitpunkt des Vertragsschlusses, fehlende Gleichzeitigkeit des Austauschs der synallagmatischen Leistungen, Greifbarkeit der Vertragsteile im Klage- und Vollstreckungsfall). Keineswegs ist der Verkäufer stets der Böse und der Käufer der Gute; die Rollen sind austauschbar. Die Fragen des Käuferschutzes stehen aber durchaus im Vordergrund.
Erst im Jahr 2000 bekam das deutsche bürgerliche Recht mit der Umsetzung der europäischen Fernabsatzrichtlinie im Fernabsatzgesetz einen zusammenhängenden Regelungskomplex des |
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| Strodthoff, Bert-Hagen, Die richterliche Frage- und Erörterungspflicht im deutschen Zivilprozess in historischer Perspektive (= Rechtshistorische Reihe 295). Lang, Frankfurt am Main 2004. 332 S. Besprochen von Wolfgang Sellert. |
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Das Thema dieser Kieler Dissertation ist vielversprechend. Aus den Tiefen der Geschichte des Zivilprozesses erwartet der Leser neue Einsichten und Erkenntnisse über die bis heute umstrittene richterliche Frage- und Erörterungspflicht, wie sie in § 139 ZPO geregelt ist. Dies gilt um so mehr, als der Verfasser in seiner Disposition konstatiert, eine historische Untersuchung seines Themas sei „aufschlußreich“, um „den heutigen Inhalt der richterlichen Frage- und Erörterungspflicht sowie eventuelle weitergehende Befugnisse im einzelnen zu bestimmen, aber auch um Ansatzpunkte für eine sachgerechte Reformierung“ des § 139 ZPO zu finden.
Der Verfasser geht chronologisch vor und befaßt sich zunächst mit der Entwicklung vom „klassischen römischen bis zum rezipierten gemeinrechtlichen Prozeß“. Diese nur knapp 18 Seiten umfassende Untersuchung, die zusätzlich einen für das Thema wenig ergiebigen Diskurs zum germanischen und altdeutschen Prozeß enthält und unvermittelt einschlägige Fragen im neueren italienischen Prozeß erörtert, ist nicht mehr oder weniger als eine pauschale, weitgehend auf Sekundärliteratur gestützte Einleitungshistorie. Davon abgesehen ist das einschlägige und neuere Schrifttum nur unvollständig berücksichtigt worden. Das gilt beispielsweise für das Verfahren des Reichskammergerichts (vgl. u. a. B. Dick, Die Entwicklung des Kameralprozesses nach den Ordnungen von 1495 bis 1555, 1981). Der kurze Hinweis auf § 41 des Jüngsten Reichsabschieds, der ein im Ermessen des Richters stehendes Fragerecht enthalten soll, entbehrt daher der prozeßrechtsgeschichtlichen Verankerung. Insgesamt fehlt dem gefundenen Ergebnis, wonach sich der italienisch-kanonische Prozeß „aufgrund von Wechselwirkungen zwischen de |
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| Strunz-Happe, Anne, Wandel der Agrarverfassung. Die „Bauernbefreiung“ im ehemaligen Hochstift Paderborn im 19. Jahrhundert (= Studien und Quellen zur westfälischen Geschichte 45). Bonifatius GmbH Druck und Buch Verlag, Paderborn 2003. 283 S., 1 Karte. Besprochen von Bernd Schildt. ZRG GA 123 (2006) 51. |
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Die Verfasserin hat sich das Ziel gesetzt, den Weg einer durch Abgaben und Dienste geprägten agrarischen Arbeitsverfassung im Hochstift Paderborn hin zu einem freien selbständigen Bauerntum zu analysieren. Die Anfänge dieser Reformbemühungen fallen in eine Zeit politischer Umbrüche. Nach dem Ende der fürstbischöflichen Herrschaft gehörte das Hochstift von 1802 bis 1806 zu Preußen, bis es 1807 Teil des napoleonischen Modellstaats des Königreichs Westphalen wurde. 1815 fiel es wiederum als Teil der Provinz Westfalen an Preußen. Strunz-Happe stellt in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen das Normengefüge, auf dem der Wandel der Agrar- und Arbeitsverfassung des früheren Hochstifts Paderborns basierte. Dabei geht es zunächst um die Ebene der Normsetzung und in einem zweiten Schritt um die Wirkungsgeschichte der Gesetzgebung. Das spiegelt sich auch in der Gliederung der Arbeit deutlich erkennbar wider.
Während in einem ersten Sachkapitel – B. Agrarverfassung im Hochstift Paderborn vor der Bauernbefreiung (S. 23-52) – in gebotener Kürze die Ausgangslage skizziert wird, wendet die Verfasserin sich im zweiten Sachkapitel – C. Gesetzliche Grundlagen der Bauernbefreiung im Hochstift Paderborn (S. 53-130) – den Reformbestrebungen unter den unterschiedlichen Herrschaftsverhältnissen zu. Alsdann wird im dritten Sachkapitel – D. Durchführung der Bauernbefreiung im Hochstift Paderborn (S. 131-209) – der Prozeß der realen Durchführung der Bauernbefreiung nachgezeichnet. Schließlich wird im letzten Kapitel – E. Schlußfolgerungen (S. 211-250) – das Ergebnis der Untersuchung zusammenfassend bewertet. Ein ausführliches Quellen- und Literaturverzeichnis rundet die Arbeit ab.
Im ersten Kapitel umreißt |
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| Suppé, Rüdiger, Die Grund- und Menschenrechte in der deutschen Staatslehre des 19. Jahrhunderts (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 71). Duncker & Humblot, Berlin 2004. 322 S. Besprochen von Walter Pauly. |
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Nach terminologischen Vorklärungen setzt anzuzeigende Studie im klassischen Naturrecht in der Ausprägung Samuel Pufendorfs und Christian Wolffs an, das die weitgefasste vorstaatliche libertas naturalis kontraktualistisch nur unter erheblichen Freiheitseinbußen in eine libertas civilis überführte, die sich ins absolutistische System fügte. Die salus publica bestimmte die Grenzlinie individueller Freiheit (S. 27f.), jedoch keine innerhalb des Staatszwecks wirksame Schranke (S. 31). Erst im Zuge der französischen Revolution sieht der Verfasser eine einschneidende Veränderung des deutschen Diskurses, wurde der Staat nicht länger als „bevormundender Glückseligkeitsstaat“ verstanden, sondern als rechtssichernde Einrichtung, in der Individualrechte einen zentralen Platz einnahmen (S. 35), wobei Kants Rechtsstaatsmodell der deutschen Freiheitsrechtslehre den Weg geebnet habe (S. 39). Neben der staatsgerichteten Dimension eignete den Freiheitsrechten eine Stoßrichtung gegen partikulare Gewalten und ständische Schranken in der Form objektiver Leitlinien eines staatlichen Reform- und Gesetzgebungsprogramms (S. 13f. u. 37f.). Geschildert werden die literarischen Schattierungen ebenso wie die vergleichsweise Reserviertheit der Kodifikationen in Österreich und Preußen. Auch die ersten verfassungsrechtlichen Grundrechtsnormierungen in den Rheinbundstaaten ließen nur sehr eingeschränkt von wirklichen Rechten sprechen (S. 70), was auch für das „Grundrechtssystem“ der deutschen Bundesakte gelte (S. 78f.). Das breite Feld der Freiheitspublizistik im deutschen Vormärz präsentiert der Verfasser aufgefächert nach Strömungen und Gruppierungen, die vom kritischen Naturrecht über sittlich-organische, konstitutionelle und restaurative Konzeptionen bis hin zu sozialistischen Menschenr |
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| Töngi, Claudia, Um Leib und Leben. Gewalt, Konflikt und Geschlecht im Uri des 19. Jahrhunderts. Chronos, Zürich 2004. 434 S. Besprochen von Eva Lacour. |
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In ihrer geschichtswissenschaftlichen Dissertation untersucht Claudia Töngi gewalttätige Konflikte im Schweizer Kanton Uri im 19. Jahrhundert. Sie unterscheidet dabei nach dem sozialen Zusammenhang der Taten drei große Typen: Gewalt in der Dorfgemeinschaft, Gewalt in der Familie und sexuelle Gewalt von Männern gegenüber Frauen. Der erste Typ umfasst dabei Streit um Besitz und in der Nacht im Zusammenhang mit Freizeit, Geselligkeit und meist Alkohol. Die familiären Konflikte wiederum lassen sich in die beiden großen Gruppen der Gewalt zwischen Ehepartnern und derjenigen gegenüber Kindern gliedern.
Insgesamt bestätigen die Befunde Bekanntes, wie die große Bedeutung der Ehre im dörflichen Alltag, hinzu kommen jedoch bemerkenswerte Details. So unterschied sich die Gewalt von Männern gegenüber Männern deutlich von der gegenüber Frauen. Während sich Gewalt im Rahmen von Ehrenhändeln unter Männern oft „in ein paar Faustschlägen und dem Zu-Boden-Werfen“ des Kontrahenten erschöpften, reagierten Männer gegenüber Frauen, die ihre materiellen Interessen „wort- und tatkräftig“ durchzusetzen suchten, wesentlich brutaler: Zeugen berichten von „ganzen Kaskaden aufeinander folgender Gewalthandlungen“ (S. 143). Unbeteiligte Anwesende sahen außerdem länger zu, bevor sie eingriffen. Gegenüber Frauen griffen Männer zu Handlungen, mit denen sie den Charakter ihrer Tat als „Strafe“ zum Ausdruck bringen konnten, Schlägen mit der flachen Hand oder einem Stock etwa, nicht aber zu Fausthieben, die für Schlaghändel unter Gleichgestellten typisch waren. Gewalttätigkeiten zwischen Frauen finden sich selten in den Akten, was Töngi teilweise auf eine Verharmlosung dieser Taten durch die Gerichte als „Bagatellsache“ zurückführt (S. 153).
Interessant ist auch das kurze Kapitel über Gewalt als Mittel der Kindererziehung: „Während Bildu |