| Eine Verfassung für Europa, hg. v. Beckmann, Klaus/Dieringer, Jürgen/Hufeld, Ulrich. Mohr (Siebeck), Tübingen 2004. XI, 357 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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In einer Ulmer Erklärung vom 22. Februar 2001 vereinbarten der Ministerpräsident Ungarns, der Bundeskanzler Österreichs und die Ministerpräsidenten Bayerns und Baden-Württembergs die Gründung einer deutschsprachigen Universität in Ungarn. Ihren Namen erhielt sie nach Graf Gyula Andrássy, der zwar 1848/1849 gegen Österreich kämpfte, aber trotzdem 1871 zum Außenminister der Österreichisch-ungarischen Monarchie gewählt wurde. Im Herbst 2002 öffnete sie mit dem Ziel der Vermittlung der deutschen, österreichischen und schweizerischen Kultur in Osteuropa ihre Pforten.
Ihre jungen Dozenten nahmen die Bildung des Europäischen Konvents für eine Verfassung zum Anlass, die zukünftige Verfassung aus rechtlichem, politischem und wirtschaftlichem Gesichtspunkt zu untersuchen. Unterstützt wurden sie dabei von den partnerschaftlich und freundschaftlich verbundenen Universitäten Heidelberg und Tübingen. Auf diese Weise ließen sich 17 Arbeiten (Ulrich Hufeld, Klaus-Peter Schroeder, Wolfgang Graf Vitzthum, Rüdiger Bubner, István M. Fehér, Markus M. Müller, Stefan Okruch, Klaus Beckmann, Martin Große Hüttmann, Jürgen Dieringer, Thomas Oppermann, Peter-Christian Müller-Graff, Heribert Franz Köck), Thomas von Danwitz, Jürgen Gündisch, Josef Ruthig) zu einer losen Einheit mit dem Titel eine Verfassung für Europa verbinden.
Gegliedert ist der Band in die vier Teile Profile, Geist und Gestalt der europäischen Einigung, europäische Verfassung als Prozess und Institution und Europa als juristische Form. Auf die Einzelheiten kann an dieser Stelle naturgemäß nicht eingegangen werden. Für die Schnelllebigkeit der Gegenwart besonders bemerkenswert ist vor allem auch die Tatsache, dass das unmittelbar vor Erscheinen verfasste Nachwort zum Geleitwort noch das Scheitern der zum Inhalt gemachten Verfassung, von welcher der Entwurf ei |
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| Elpers, Bettina, Regieren, Erziehen, Bewahren. Mütterliche Regentschaften im Hochmittelalter (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 166). Klostermann, Frankfurt am Main 2003. VIII, 413 S. Besprochen von Marie-Luise Heckmann. |
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Welche Wege kann ein Historiker respektive eine Historikerin einschlagen, wenn die Quellenlage für die gewählte Fragestellung dürftig und der allgemeine Forschungsstand beinahe ausschließlich von Ableitungen aus ganz wenigen normativen Quellen, die nur im Ausnahmefall dem in Betracht gezogenen Zeitraum bzw. dem betrachteten Untersuchungsgebiet entstammen, geprägt ist? Es bleibt die Erweiterung der Quellenbasis entweder durch eine Ausweitung des Untersuchungsraums oder durch eine Vergrößerung der zu Grunde gelegten Zeitspanne. Eine weitere Möglichkeit liegt in der Veränderung der Fragestellung, welche eine Berücksichtigung der „Mitüberlieferung“ für das ins Auge gefasste Forschungsproblem gestattet. Regina Elpers wählt in ihrer bei Johannes Fried in Frankfurt entstandenen Dissertation den zuletzt genannten Weg, indem sie bewährte Methoden der Genealogie und Landesgeschichte mit Vorgehensweisen der älteren Rechtsgeschichte sowie der neueren Adelsforschung verknüpft. Das Bindeglied zwischen diesen vier Gebieten ergibt sich für die Autorin aus den mütterlichen Regentschaften als Untersuchungsgegenstand. Die von ihr eingenommene Perspektive der Geschlechtergeschichte erlaubt es ihr nämlich, die wenigen Quellenstellen, die direkte Aussagen zur gewählten Frage ermöglichen, durch eine Einordnung in ihre jeweiligen sozialhistorischen bzw. quellenkundlichen Kontexte ausgiebiger zum Sprechen zu bringen, als es bei einer Einzelinterpretation der jeweiligen Zitate möglich gewesen wäre.
Der Leser sieht sich daher nach einer ausgiebigen Einordnung der gewählten Methode in den allgemeinen Forschungskontext und äußerst knappen Hinweisen auf den Forschungsstand zum Thema der mittelalterlichen Regentschaften im ersten Teil der vorgestellten Studie (S. 1-34: Ein |
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| Entnazifizierung im regionalen Vergleich, hg. v. Schuster, Walter/Weber, Wolfgang (= Historisches Jahrbuch der Stadt Linz 2002). Archiv der Stadt Linz, Linz 2004. 726 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Obwohl die Geschichte der Entnazifizierung in Österreich nach dem grundlegenden Werk von Dieter Stiefel: „Entnazifizierung in Österreich“ (1981) und dem Sammelband: „Verdrängte Schuld, verfehlte Sühne. Entnazifizierung in Österreich 1945-1955“ (hg. u. a. v. S. Meissl, 1986) zu den etablierten Forschungsgebieten gehört, fehlt es immer noch an einer fundierten Überblicksarbeit über die Entnazifizierung in Österreich, welche die zahlreichen Einzelforschungen zusammenfasst. Der von Schuster und Weber herausgegebene Band enthält die Vorträge, die 2002 auf dem Linzer Kolloquium „Entnazifizierung im Vergleich“ gehalten worden sind, und sollte – so die Hoffnung Stiefels (S. 54) – die Grundlage für eine neue Gesamtdarstellung sein. Die gesetzliche Grundlage der Entnazifizierung bildete (zunächst nur für die sowjetische Besatzungszone) das Verbotsgesetz vom 27. 4. 1945, das die Registrierung der Nationalsozialisten (vom hohen Funktionär bis zum Parteianwärter) vorsah und die abgestuft auferlegten Sühnefolgen und die Nachsicht von den Sühnefolgen als Gnadenakt regelte. Der Registrierungspflicht unterlagen alle Personen mit ordentlichem Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt in Österreich, die zwischen dem 1. 7. 1933 und dem 8. 5. 1945 Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Wehrverbände waren (vgl. Schöggl-Ernst, S. 217f.). Registrierpflichtig waren mithin auch die sog. Illegalen, die in der Zeit des Ständestaates der NSDAP angehörten und für diese tätig waren (vgl. §§ 10, 11 des Verbotsgesetzes, wiedergegeben S. 598). Nach dem Kriegsverbrechergesetz vom 26. 6. 1945 sollten die schweren Rechtsbrüche geahndet werden, die bei der Vorbereitung und während des Krieges begangen worden waren, weiterhin „Untaten aus Gehässigkeit oder in Ausübung dienstlicher Gewalt sowie Bereicherung, Denunziati |
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| Europäische Verfassungsgeschichte, ausgewählt und hg. v. Willoweit, Dietmar/Seif, Ulrike. Beck, München 2003. LVI, 937 S. Besprochen von Andreas Kley. |
Ganzen Eintrag anzeigen Europäische Verfassungsgeschichte, ausgewählt und hg. v. Willoweit, Dietmar/Seif, Ulrike. Beck, München 2003. LVI, 937 S.
Die Verfassungsgeschichte ist in den letzten Jahren wieder vermehrt in das Bewusstsein der Juristen getreten. Die Gründe für die vermehrte Aufmerksamkeit für diese zuweilen vernachlässigte Disziplin sind unterschiedlich. Zum einen ist es die politische Entwicklung, die mit dem Verfassungsprozess in Osteuropa seit 1989 und dem nunmehr gestoppten Verfassungsprozess der Europäischen Union grundlegende Fragen aufgeworfen hat, die man schwerlich anders als (auch) historisch beantworten kann. Zum andern hat sich in der Rechtsgeschichte eine gewisse Auflockerung des zunft- und gewohnheitsmässig behandelten Stoffs ergeben. Sie wird zunehmend umfassend verstanden, eben etwa auch als Strafrechtsgeschichte oder als Geschichte des öffentlichen Rechts und damit auch des Verfassungsrechts. Der Quellenband von Willoweit/Seif ist gerade Ausdruck dieser zu begrüssenden Tendenz.
Der Titel weist das Buch nicht als Quellenband aus („Europäische Verfassungsgeschichte“), auch wenn es in der Verlagsreihe ‚Rechtshistorische Texte’ erschienen ist. Zudem ist der Titel insofern fragwürdig, als er die nordamerikanische Entwicklung nicht einschliesst. Insofern wäre eine präzisere Titelgebung zu wünschen gewesen.
Der Band wird durch eine fast 50seitige Einleitung der Mitherausgeberin Ulrike Seif eröffnet. Anschließend folgen die Texte in der Originalsprache und gegebenenfalls mit deutscher Übersetzung. Die Texte sind in vier Teile gegliedert. Im ersten Teil (S. 3–212) werden alteuropäische Staatsgrundgesetze abgedruckt. Darunter finden sich die Magna Charta Libertatum von 1215, die Goldene Bulle Andreas’ II. von Ungarn 1222 oder die englische Petition of Right von 1628. Sodann werden Nachfolgeregelungen, Friedensabkommen zur Beendigung der konfessionellen Auseinandersetzungen sowie Bundesbriefe und Organisationsregelungen, wie etwa f |
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| Europäische Verfassungsgeschichte, hg. v. Willoweit, Dietmar/Seif, Ulrike. Beck, München 2003. LVI, 937 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder. |
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Wer glaubt, dem Titel gemäß eine Verfassungsgeschichte Europas vorzufinden, irrt. „Ausgewählt und herausgegeben“ haben Willoweit und Seif und damit keineswegs eine „Europäische Verfassungsgeschichte“ verfaßt – hinter dem verheißungsvollen Titel verbirgt sich nämlich eine Quellenedition (997 Seiten) mit einer knappen Einleitung Ulrike Seifs (39 Seiten)! Man muß eben mitlesen, was der Buchrücken und das (einzig zitierfähige) Titelblatt (III) verschweigen: „Rechtshistorische Texte“ (I, Buchdeckel).
Unterstützt wurden die beiden Herausgeber von 13 Mitarbeitern, davon halfen acht „bei der mühseligen Quellenbeschaffung“ (V). Diese Wortwahl läßt vermuten, man habe „Quellen“ „beschafft“, also beigebracht, nämlich zum Zwecke der Edition. Tatsächlich finden sich auch bei den einzelnen Texten Angaben zur „Quelle“. Das Erstaunliche ist aber einmal, daß es Texte ohne Angabe der „Quelle“ gibt wie etwa Licet iuris 1338 und den Reichslandfrieden 1235, und weiters die Angaben sehr variieren wie etwa zur Magna Carta 1215 „Cotton II“ (3), zur Goldbulle Ungarns 1222 ein Faksimiletext (26), zum Tübinger Vertrag 1514 eine Quellensammlung (34), zu den Westfälischen Friedensverträgen 1648 „Erstausfertigungen“ im Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchiv allerdings nur mit Datum des jüngeren Instruments (24. 10. 1648), zur Deutschen Bundesakte 1815 das „Originaldokument“ (555), zur Reichsverfassung 1849 eine amtlichen Druckausgabe (562). So ist man hinsichtlich der Quellengrundlagen ein wenig ratlos, doch wird diese kleine von einer noch viel größeren Ratlosigkeit eingeholt: Ganz im Gegensatz zu editorischen Gepflogenheiten gibt es unter „Quelle“ nämlich keinen Hinweis zur Textvorlage, sondern zum Auffinden des Originaltextes! Daher fehlen Angaben zu Licet iuris und zum Reichslandfrieden 1235, weil, was freilich nirgends steht, beider Original verschollen is |
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| Fama. The Politics of Talk and Reputation in Medieval Europe, hg. v. Fenster, Thelma/Smail, Daniel Lord. Cornell University Press, 2003. VII, 227 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fama. The Politics of Talk and Reputation in Medieval Europe, hg. v. Fenster, Thelma/Smail, Daniel Lord. Cornell University Press, 2003. VII, 227 S.
Dieser Band, das Ergebnis einer Ende 2000 abgehaltenen Konferenz, enthält – neben der Einleitung (Introduction, 1-11) und dem Schlusswort (Conclusion, S. 210-214) der beiden Herausgeber - 9 Beiträge unterschiedlicher Qualität. Positiv hervorzuheben ist gleich der erste Beitrag Chris Wickhams (Fama and the Law in Twelfth-Century Tuscany, S. 15-26). Er erläutert, dass in der Toskana des 12. Jahrhunderts fama als common knowledge aufgefasst wurde, das – als Ansicht einer Vielzahl von Personen – Glaubwürdigkeit und soziale Akzeptanz besaß. Diese fama war stabiler als ein Gerücht und personenunabhängiger als Reputation. Ihre Berücksichtigung in Prozessen (in Pisa seit ca. 1186) wurde im 12. und 13. Jahrhundert auf einige Verfahren beschränkt (unter anderem Erbschaftsstreitigkeiten, aber auch Piraterie), und sie war möglich, weil fama mit dem Begriff der Öffentlichkeit verbunden war. Rechte wurden unter anderem durch öffentliche Akte begründet oder durch öffentliche Handlungen bestritten, und Zeugen dieser öffentlichen Akte/Handlungen nahmen das Wissen hierüber auf, womit es zur fama wurde.Obwohl Wickham der fama einen reibungslosen Übergang von der Straße in den Gerichtssaal bescheinigt (im Gegensatz zu Kuehn), wird nicht übersehen, dass sie manipulierbar war. Der Beitrag Thomas Kuehns (Fama as a Legal Status in Renaissance Florence, S. 27-46) unterscheidet zwischen der sozialen und der rechtlichen fama. Die soziale fama (Gerücht, Ruf, common knowledge) gelangte gefiltert in den Gerichtssaal („Norms definitely constrained the space permitted to that bundle of social practices, experiences, and knowledge that is fama“, S. 46; anders Wickham), wo sie zur rechtlichen fama wurde, die nicht nur verfahrensrechtlichen Wert hatte (Initiierung von Prozessen, unterstützendes Beweismittel), sondern auch mit St |
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| Fasel, Urs, Repetitorium zur Rechtsgeschichte, insbesondere zur Geschichte des Privatrechts (= UTB 2535). Haupt, Bern 2004. XX, 313 S. Besprochen von Stephan Meder. |
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Urs Fasel ist in jüngster Zeit mit einer Reihe von Arbeiten über die historischen Grundlagen des Schweizer Privatrechts hervorgetreten. Im Jahre 2000 hat er die wichtigsten gedruckten und ungedruckten Materialien zum schweizerischen Handels- und Obligationenrecht erstmals in einer zusammenhängenden Edition zugänglich gemacht.[1] Eine Edition der sachenrechtlichen Materialien ist im Erscheinen. Zudem hat er eine Monographie über den Redaktor des Schweizer Obligationenrechts verfaßt, die 2003 unter dem Titel „Bahnbrecher Munzinger“ veröffentlicht wurde.[2] Das vorliegende, in zwölf Hauptabschnitte gegliederte Werk des als Rechtsanwalt und Notar in Bern tätigen Autors enthält 600 Fragen und Antworten, die „zum Verständnis, aber auch zur Fortentwicklung des heutigen Rechts“ beitragen sollen, das „ohne den Vektor der Historizität weder richtig verstanden noch richtig eingeordnet und letztlich auch nicht richtig angewendet werden kann“ (S. VII). Darüber hinaus soll das „zur Hauptsache auf den gängigen Lehrbüchern“ basierende Repetitorium, wie René Pahud de Mortanges im begleitenden Vorwort hervorhebt, „den Studierenden an deutschsprachigen Universitäten als wertvolles Hilfsmittel zur Prüfungsvorbereitung dienen“ (S. IX).
Die ersten beiden - auf ein knapp gehaltenes Einleitungskapitel folgenden - Abschnitte (§§ 2,3) sind den vorstaatlichen und antiken Rechtsordnungen gewidmet - den Sammlern, Jägern, segmentären Gesellschaften, Protostaaten, dann Babyloniern, Ägyptern, Juden, Griechen und Römern sowie Ptolemäern und Byzantinern. Einen Schwerpunkt bilden dabei Fragen und Antworten zu Konfliktlösung, Strafe, Ehe, Delikt und Vertrag, die in Anlehnung an U. Wesels „Geschichte des Rechts“ (2. Auflage 2001) formuliert werden. Das römische Privatrecht bleibt weitgehend ausgeklammert, da Fasel insoweit auf die 263 F |
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| Faußner, Hans Constantin, Wibald von Stablo. Seine Königsurkunden und ihre Eschatokollvorlagen aus rechtshistorischer Sicht (= Quellen und Erörterungen zu Wibald von Stablo). Bd. 1, Teil 1 Einführung in die Problematik, Teil 2 Die Urkunden für französische, burgundische und deutsche Empfänger nach ihren Ausstellern, Teil 3 Die Urkunden für Empfänger in Frankreich, Burgund und im Deutschen Reich, Teil 4 Die Urkunden für italienische Empfänger. Olms-Weidmann, Hildesheim 2003. 196, 355, 268, 238 S. Besprochen |
Ganzen Eintrag anzeigen Faußner, Hans Constantin, Wibald von Stablo. Seine Königsurkunden und ihre Eschatokollvorlagen aus rechtshistorischer Sicht (= Quellen und Erörterungen zu Wibald von Stablo). Bd. 1, Teil 1 Einführung in die Problematik, Teil 2 Die Urkunden für französische, burgundische und deutsche Empfänger nach ihren Ausstellern, Teil 3 Die Urkunden für Empfänger in Frankreich, Burgund und im Deutschen Reich, Teil 4 Die Urkunden für italienische Empfänger. Olms-Weidmann, Hildesheim 2003. 196, 355, 268, 238 S.
Wenn der Präsident der MGH eine wissenschaftliche, oder besser gesagt eine sich wissenschaftlich gebende vierbändige Monographie als „Schelmenroman“ bezeichnet (Deutsches Archiv 59, 2003, S. 646), während die einschlägig bekannte Zeitschrift „Zeitensprünge“ das Werk unter der Überschrift: "Mutiger Forscher entlarvt genialen Fälscher" feiert (2003), so kann es sich hier nur um einen neuen Beitrag in der leidigen, von Heribert Illig ausgelösten Diskussion um „das gefälschte Mittelalter“ handeln, die erfreulicherweise wieder weitgehend aus den Medien verschwunden ist. Faußner, der 1989 erstmals und dann in weiteren Beiträgen seine These publiziert hatte, daß zahlreiche Königsurkunden vom frühstaufischen Abt Wibald von Stablo und Corvey (1130-1157) gefälscht worden seien, hat von zahlreichen Rezensenten dafür ablehnende bis vernichtende Kritik geerntet, aber dies scheint ihn nur beflügelt zu haben, seine Theorie nun auf die Spitze zu treiben: in dem hier zu besprechenden Werk behauptet er allen Ernstes, Wibald habe über 6000 Königsurkunden, deren Originale in den Archiven von ganz Europa liegen, gefälscht und außerdem auch eine Reihe erzählender Quellen „gedichtet“ wie beispielsweise Einhards Vita Karoli, Widukinds Sachsengeschichte, Ruotgers Vita Brunonis und nicht zuletzt das gesamte Werk Hrotsviths von Gandersheim. Diese Theorie ist so absurd, daß sie keiner ausführlichen Erörterung bedarf, zumal dies, wie gesagt, in den Besprechungen früher |
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| Fesser, Gerd, Reichskanzler Fürst von Bülow. Architekt der deutschen Weltpolitik. Militzke, Leipzig 2003. 255 S. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fesser, Gerd, Reichskanzler Fürst von Bülow. Architekt der deutschen Weltpolitik. Militzke, Leipzig 2003. 255 S.
Gerd Fesser wendet sich mit diesem Buch an ein breiteres Publikum. Er schreibt spannend und konzentriert sich auf die Ereignisgeschichte. Dabei unterlässt er es nicht, auf Kontroversen der Forschung hinzuweisen. Selbstverständlich bezieht er die aktuelle Literatur ein. Das Werk stellt eine überarbeitete Neuauflage seiner 1991 erschienenen Arbeit über Bülow dar. Zwischenzeitlich hat sich hinsichtlich der Literatur über den Reichskanzler wenig getan; immer noch gilt, was Volker Ullrich damals in seiner Rezension schrieb: Es ist die „erste brauchbare Biographie“ über Bülow und die einzige brauchbare geblieben.
Bernhard von Bülow portraitiert der Autor als sehr zielbewussten und ehrgeizigen Menschen mit taktischem Geschick und feinem Gespür für die Bedürfnisse von Personen, die ihm nützlich werden konnten oder mit denen er zusammenarbeiten musste. Nebenbei erfährt man so auch einiges über den Regierungsstil und die Eigenarten Kaiser Wilhelms II. Der Kaiser kommt dabei sehr schlecht davon. Bülow, der diesen in den ersten Jahren seiner Kanzlerschaft vorsichtig lenken konnte, „ohne dass dieser es merkte“ (S. 83), gilt zwar die eindeutige Sympathie des Verfassers; er beschönigt dessen politische Fehler jedoch nicht. So endete die „Politik der freien Hand“, mit der er Spannungen zwischen England und Russland auszunutzen suchte, und die Expansion nach dem Nahen und Fernen Osten, die dem deutschen Reich – in Rivalität mit England und Frankreich – einen „Platz an der Sonne“ sichern sollte, bekanntermaßen in einem Fiasko (S. 104). Die außenpolitische Isolation Deutschlands machte dann die „Nibelungentreue“ zu Österreich-Ungarn anlässlich dessen Annexion Bosniens und der Herzegowina perfekt. Russland wurde brutal unter Druck gesetzt, die Annexion anzuerkennen; dass sich hierdurch die deutsch-russischen Beziehungen dauerhaft verschlecht |
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| Fiedler, Britta Carla, Der rheinbayerische Kassationsgerichtshof von seiner Errichtung bis zur Verlegung an das Oberappellationsgericht München (= Europäische Hochschulschriften II, 3833). Lang, Frankfurt am Main 2004. X, 244 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fiedler, Britta Carla, Der rheinbayerische Kassationsgerichtshof von seiner Errichtung bis zur Verlegung an das Oberappellationsgericht München (= Europäische Hochschulschriften II, 3833). Lang, Frankfurt am Main 2004. X, 244 S.
Wenn auch der rheinbayerische Kassationsgerichtshof in der deutschen Rechtsgeschichte weniger bekannt ist als der Rheinische Revisions- und Kassationshof in Berlin (hierzu kürzlich Gudrun Seynsche, der Rheinische Revisions- und Kassationshof in Berlin [1819-1852], Berlin 2003), so war er doch für die bayerische Rechtsgeschichte nicht ohne und für die Rheinpfalz von nicht zu unterschätzender Bedeutung, die Fiedler in ihrem Werk nunmehr detailliert aufzeigt. Nachdem die bayerische Regierung 1816 eine Garantie für die rheinisch-französischen Institutionen abgegeben hatte, wurde im August 1816 die für den Rheinkreis bestimmte Kassations- und Revisionsinstanz am Appellationsgericht Zweibrücken (nach Zwischenstationen in Trier und Kaiserslautern) errichtet, deren Besetzung sich nach einer Verordnung vom 22. 9. 1820 richtete. Wie das preußische Kassationsgericht konnte auch der Saarbrücker Gerichtshof in Abänderung des französischen Kassationsrechts, das die Verfasserin S. 100ff. etwas knapp dargestellt hat, in der Sache selbst entscheiden. Auch die Zweiteilung des Verfahrens (Zulassung der Kassation und materielle Entscheidung über diese) hatte der bayerische wie auch der preußische Gesetzgeber nicht übernommen. Der Zweibrücker Kassationshof bestand seit 1820 aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Richtern des Appellationsgerichts sowie aus den Präsidenten der vier Bezirksgerichte (als Ergänzungsrichter) und entschied in der Besetzung von sieben Richtern. Im Zuge der noch von Montgelas bestimmten liberalen Rechtspolitik der bayerischen Regierung war 1815/16 das gesamte, bereits unter der französischen Herrschaft tätig gewesene Justizpersonal übernommen worden, darunter so profilierte Persönlichkeiten wie Andreas |
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| Finkenauer, Thomas, Eigentum und Zeitablauf – das dominium sine re im Grundstücksrecht, zugleich ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte des BGB (= Schriften zum Bürgerlichen Recht 238). Duncker & Humblot, Berlin 2000. 263 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Lehmann, Jochen, Sachherrschaft und Sozialbindung? Ein Beitrag zu Gegenwart und Geschichte des zivilrechtlichen Eigentumsbegriffs (= Schriften zum bürgerlichen Recht 284). Duncker & Humblot, Berlin 2004. 353 S.
1. In seinem ersten Teil (23-132) untersucht Lehmann den „Eigentumsbegriff des geltenden Zivilrechts“. Er legt dar, dass sich der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewusst einer Definition des Eigentums enthalten und lediglich eine Inhaltsbestimmung hat treffen wollen (31); er lehnt daher die Auffassung etwa von Sontis ab, der in § 903 S. 1 BGB[1] eine Legaldefinition erblickt (40, 44). Die Trennung von (unbeschränktem) Begriff und (beschränkbarem) Inhalt des Eigentums sei für das BGB prägend. Er tritt für die herrschende Meinung ein, die im Eigentum das umfassendste Recht an körperlichen Sachen sieht; nur diese Ansicht sei auch diejenige des Gesetzgebers gewesen (50). Die anderen Auffassungen, die zum Eigentumsbegriff vertreten werden, lehnt Lehmann als mit der Konzeption des BGB unvereinbar ab, wie das Eigentum als Ausschließungsrecht (Schloßmann), als Letztentscheidungsbefugnis (Schmidt-Rimpler), als Rechtsverhältnis (Blomeyer, Larenz, Georgiades) oder als Zuordnung (Westermann). Der herrschende Eigentumsbegriff habe die Funktion, dem Eigentümer ein subjektives Recht zuzuordnen, das dieser für seine eigenen Interessen verwerten könne und so die Herrschaft der Privatautonomie sichere; die zweite Funktion bestehe darin, die Einteilung unserer Sachenrechtsordnung in ein umfassendes Recht und beschränkte dingliche Rechte zu ermöglichen (90). Die drei Begriffe Totalität, Abstraktheit und Absolutheit kennzeichneten diesen Eigentumsbegriff; nicht auf derselben Stufe wie diese Begriffe stehe hingegen die sog. Elastizität des Eigentums, also seine Fähigkeit, nach Wegfall der dinglichen Belastung wieder zur umfassenden Berechtigung zu erstarken (91f.). Abschließend stellt Lehmann fest, dass der Eigentumsbegriff im 20. Jahrhun |
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| Fischer, Norbert, Wassersnot und Marschengesellschaft. Zur Geschichte der Deiche in Kehdingen (= Geschichte der Deiche an Elbe und Weser Bd. 2 = Schriftenreihe des Landschaftsverbandes der ehemaligen Herzogtümer Bremen und Verden 19). Landschaftsverband der ehemaligen Herzogtümer Bremen und Verden, Stade 2003. VIII, 408 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen
Ehrhardt, Michael, „Ein guldten Bandt des Landes“. Zur Geschichte der Deiche im Alten Land (= Geschichte der Deiche an Elbe und Weser Bd. 1 = Schriftenreihe des Landschaftsverbandes der ehemaligen Herzogtümer Bremen und Verden 18). Landschaftsverband der ehemaligen Herzogtümer Bremen und Verden, Stade 2003. VIII, 609 S.
Fischer, Norbert, Wassersnot und Marschengesellschaft. Zur Geschichte der Deiche in Kehdingen(= Geschichte der Deiche an Elbe und Weser Bd. 2 = Schriftenreihe des Landschaftsverbandes der ehemaligen Herzogtümer Bremen und Verden 19). Landschaftsverband der ehemaligen Herzogtümer Bremen und Verden, Stade 2003. VIII, 408 S.
Zu Anfang des Jahres 2000 wurde auf Initiative des Leiters des Staatsarchivs Stade und des Präsidenten des Landschaftsverbands Stade eine Wissenschaftlerstelle für ein Forschungsprogramm zur Deichgeschichte in den Marschen an Elbe und Weser eingerichtet. Sie wurde mit Michael Ehrhardt besetzt. Nach drei Jahren legte er Ein guldten Band des Landes als gewichtigen Ertrag seiner Tätigkeit vor.
Darin befasst er sich nach einem Überblick über den Forschungsstand und die Quellenlage mit dem Deich in der Landschaft, dem Deich in der Siedlung, dem Deich als Bauwerk, dem Deich als Menschenwerk, Deich und Herrschaft, Deich und Wirtschaft, Deich und Gesellschaft, Deich und Mentalität und mit dem gebrochenen Deich. Die Schlussbetrachtungen führen zum Altländer Deichwesen in der Gegenwart. Der Anhang bietet Namenslisten, Maßeinheiten und Münzen, verzeichnet die vielfach farbigen Abbildungen, die Quellen und Literatur und erschließt die vielen Einzelheiten durch Register.
Um die Geschichte der Deiche im zwischen Schwinge und Oste gelegenen Land Kehdingen befasste sich in der gleichen Zeit Norbert Fischer. In gleicher ansehnlicher Ausstattung behandelt er in loser chronologischer Reihung Deichlinien, Deichgräfen und Schauungen zwischen Mittelalter und Neuzeit, staatliche Eingriffe in das |
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| Focus Austria. Vom Vielvölkerreich zum EU-Staat. Festschrift für Alfred Ableitinger zum 65. Geburtstag, hg. v. Beer, Siegfried, Marko-Stöckl, Edith/Raffler, Marlies/Schneider, Felix (= Schriftenreihe des Instituts für Geschichte 15). Selbstverlag des Instituts für Geschichte der Karl-Franzens-Universität Graz, Graz 2003. 608 S. Besprochen von Ilse Reiter-Zatloukal. |
Ganzen Eintrag anzeigen Focus Austria. Vom Vielvölkerreich zum EU-Staat. Festschrift für Alfred Ableitinger zum 65. Geburtstag, hg. v. Beer, Siegfried, Marko-Stöckl, Edith/Raffler, Marlies/Schneider, Felix (= Schriftenreihe des Instituts für Geschichte 15). Selbstverlag des Instituts für Geschichte der Karl-Franzens-Universität Graz, Graz 2003. 608 S.
Der umfangreiche Sammelband versucht, so das Vorwort der Herausgeber, der „Vielseitigkeit wie der Vielschichtigkeit“ Alfred Ableitingers als Person, Forscher, Lehrer und Universitätspolitiker gerecht zu werden. Es haben daher nicht nur Vertreter und Vertreterinnen der Geschichtswissenschaft, sondern auch der Rechtswissenschaften, Ökonomie, Soziologie und Philosophie in großer Zahl (39) zu dieser Festschrift beigetragen. Die Beiträge sind fünf Themenbereichen zugeordnet, die auf die Lehr- und Arbeitsschwerpunkte Ableitingers Bezug nehmen sollen, inhaltlich aber wenig konsistent erscheinen. Die Herausgeber hätten also auf diesen Versuch, dem inhaltlich höchst disparaten Florilegium eine Strukturierung aufzuzwingen, durchaus verzichten können.
Im ersten Kapitel „Universitas – Memoria“ blickt Walter Höflechner unter dem Titel „Universitas semper reformanda“ in sehr persönlicher, erzählerischer Weise auf den von Ableitinger in diversen hochschulpolitischen Funktionen mitgetragenen universitären „Wandel in vier Jahrzehnten“; Kurt Salamun unterbreitet „Unzeitgemässe Betrachtungen über die Idee der Universität und die Bedeutung der Geisteswissenschaften“; Hubert Zankl stellt die Frage nach der „Liberalisierung an der Universität“, und Anneliese Legat beschäftigt sich mit „Genese, Satzung, Arbeitsbericht und Evaluierung“ des „Senatsbeirates“ der Karl-Franzens-Universität Graz. Weiters finden sich hier Beiträge von Friedrich Waidacher („Geschichte und Geschichten: Über die Darstellung von Vergangenem im Museum“, Stefan Riesenfellner („Zeitgeschichtelabor: Über Projekte und Ausstellungen zur österreichischen Kultur- und |
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| Franz von Zeiller * 14. 1. 1751 in Graz, † 23. 8. 1828 in Wien. Symposium, hg. v. Desput, Joseph F./Kocher, Gernot (= Arbeiten zur Recht, Geschichte und Politik in Europa 3). Steiermärkische Landesbibliothek, Graz 2003. 111 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Franz von Zeiller * 14. 1. 1751 in Graz, † 23. 8. 1828 in Wien. Symposium, hg. v. Desput, Joseph F./Kocher, Gernot (= Arbeiten zur Recht, Geschichte und Politik in Europa 3). Steiermärkische Landesbibliothek, Graz 2003. 111 S.
Als erster der fünf die 250. Wiederkehr des Geburtstags Franz von Zeillers in einem Symposium am 30. November 2001 feiernden Gratulanten beschäftigt sich Gernot Kocher mit der Strafgesetzgebung. Weit zurückgreifend grenzt der den strafrechtlichen Aktionsradius in den altösterreichischen Ländern ab. Mit Hilfe einer beeindruckenden Vergleichskette zeigt er, dass die Zeiller einschließende Tradition noch weit von den neuen Strafrechtsideen des 19. Jahrhunderts entfernt war.
Bernd Schilcher untersucht behutsam, was Zeiller heute noch zur nationalen und europäischen Rechtsentwicklung beitragen kann. Dafür ordnet er die von Zeiller in späteren Abhandlungen vorgetragenen prinzipiellen Ansätze. Aus dieser Grundlage gelangt er zu dem Ergebnis, dass Zeiller heute aktueller ist als noch vor 50 Jahren.
Stephan Reifegerste bietet mit der Frage Was bleibt vom Code Napoléon gewissermaßen einen außerösterreichischen Kontrastpunkt. Dabei schildert er zunächst kurz und klar die inzwischen erfolgten Anpassungen. Danach plädiert er bezüglich der nicht sehr wahrscheinlichen Möglichkeit eines neuen Code civil für einen Mittelweg zwischen formaler Bereinigung und inhaltlicher Neugestaltung.
Gunter Wesener stellt Leben und Werk des bereits mit 17 Jahren promovierten, 1774 zum Supplenten bestellten und am 30. Juli 1778 promovierten bekannten Grazers vor. Er zeigt anschaulich Zeiller als gründlichen und durch besondere Klarheit anziehenden Rechtslehrer, als Redaktor, als Kommentator, als Richter und als Administrator. Wo Martini mehr inhaltlich wirkte, schreibt er Zeiller besondere formale Gestaltungskraft zu.
Otto Fraydenegg-Monzello schließlich, weitläufig mit mütterlichen Vorfahren Zeillers verwandt, betra |
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| Franz, Monika Ruth, Die Landesordnung von 1516/1520. Landesherrliche Gesetzgebung im Herzogtum Bayern in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts (= Bayerische Rechtsquellen 5). Beck, München 2003. XIX, 183*, 132 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
Ganzen Eintrag anzeigen Franz, Monika Ruth, Die Landesordnung von 1516/1520. Landesherrliche Gesetzgebung im Herzogtum Bayern in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts (= Bayerische Rechtsquellen 5). Beck, München 2003. XIX, 183*, 132 S.
Nach der Wiedervereinigung der altbayerischen Landesteile in den Jahren 1504 und 1505 kam es in den ersten Jahrzehnten des 16. Jahrhunderts zu einer Reihe von grundlegenden, umfassenden Kompilationen, die Bayern zu einem Vorreiter im Bereich der Gesetzgebung werden ließen (vgl. S. 1* u. S. 19*). Im Jahre 1516 erging die Landesfreiheitserklärung, 1516 bzw. 1520 die Landesordnung; 1518 kam es zur Landrechtsreformation[1] und 1520 zur Gerichtsordnung für Ober- und Niederbayern[2].
Die vorliegende Arbeit, eine geschichtliche Dissertation, verfasst an der Universität München, hat die Landesordnung von 1516 bzw. 1520 zum Gegenstand. Der erste Teil des Buches behandelt nach einer Einleitung (S. 1*-8*) die Gesetzgebung in Bayern um 1500 (S. 9*-38*), die Landesordnung von 1516/1520 und ihre Vorgänger (S. 39*-59*) und gibt den Inhalt der Einzelbestimmungen der Landesordnung, verbunden mit einer Analyse, wieder (S. 60*-178*). Der V. Abschnitt (S. 179*-183*) bietet eine Zusammenfassung und einen Ausblick auf die Landesordnung von 1553[3]. Die Bezeichnung „Kodifikationen“ für diese Rechtsquellen, welche die Verfasserin (S. 1*, 181*) verwendet, sollte vermieden werden.
Es handelt sich um eine landeshistorische Arbeit; eine spezielle juristische Bewertung der einzelnen Rechtsvorschriften konnte, wie die Verfasserin ausführt (S. 7*), nicht erfolgen. Der zweite Teil des Buches enthält eine Edition der Landesordnung.
Wilhelm Brauneder[4] hat den inhaltlichen Unterschied von Landrechten und Landesordnungen herausgestrichen. Während sich Landrechte und Landrechtsreformationen regelmäßig auf Zivil- und Zivilprozessrecht beschränken, sind Landesordnungen im eigentlichen Sinne „Gesetzeswerke, die das Recht des neuzeitlichen Ter |
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| Frenz, Barbara, Frieden, Rechtsbruch und Sanktion in deutschen Städten vor 1300. Mit einer tabellarischen Quellenübersicht nach Delikten und Deliktsgruppen (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas. Symposien und Synthesen 8). Böhlau, Köln 2003. XVII, 809 S. Besprochen von Mathias Schmoeckel. |
Ganzen Eintrag anzeigen Frenz, Barbara, Frieden, Rechtsbruch und Sanktion in deutschen Städten vor 1300. Mit einer tabellarischen Quellenübersicht nach Delikten und Deliktsgruppen (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas. Symposien und Synthesen 8). Böhlau, Köln 2003. XVII, 809 S.
Diese aus dem Sonderforschungsbereich „Entstehung des öffentlichen Strafrechts“ erwachsene Darstellung, die von Gerhard Dilcher intensiv betreut wurde und eingeleitet wird, will ein Panoptikum des städtischen Strafrechts in Deutschland bis 1300 bieten. Den größten Umfang nimmt der besondere zweite Teil ein, der aus allen herangezogenen Quellen eine nach Tatbeständen aufgelistete Zusammenstellung der Verbrechen liefert. Nach Tatbeständen sortiert kann der Leser hier also finden, welche Strafen in den Städten bei „Grundruhr“ oder Ungehorsam gegen die Obrigkeit angeordnet waren. Unklar bleibt dabei, nach welchen Kriterien die Verfasserin Stadtrechte ein- und ausgeschlossen hat. So wird auf Quellen bis Nowgorod verwiesen, aber niederrheinische werden nicht einbezogen. Was „deutsche Städte“ sind, bleibt ohne Erklärung; immerhin wird gelegentlich auf andere Länder verwiesen. Die Suche nach den Merkmalen der deutschen Stadtrechte lässt auch nicht deutlich werden, inwieweit man regional zwischen den verschiedenen Stadtrechtsfamilien differenzieren muss.
Demgegenüber stellt der erste Teil die allgemeinen Lehren aus den ausgewählten Quellen zusammen. Die Verfasserin fragt, ob es ein besonderes Strafrecht der mittelalterlichen Städte in Deutschland gab. Zu diesem Zweck werden die strafrechtlich relevanten Ordnungsvorstellungen und die entsprechenden Herrschaftslagen in den Städten untersucht. Insbesondere richtet sich das Augenmerk (1.) auf die Vermischung alter Gewohnheiten mit neuer Willkür, (2.) die Entstehung eines öffentlichen Strafanspruchs sowie (3.) die Ausrichtung des Strafrechts auf Individuen.
Zum ersten Fragenkomplex arbeitet die Verfasserin d |
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| Freytag, Nils, Aberglauben im 19. Jahrhundert. Preußen und seine Rheinprovinz zwischen Tradition und Moderne (1815-1918) (= Quellen und Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte 22). Duncker & Humblot, Berlin 2003. 506 S. Besprochen von Eva Lacour. |
Ganzen Eintrag anzeigen Freytag, Nils, Aberglauben im 19. Jahrhundert. Preußen und seine Rheinprovinz zwischen Tradition und Moderne (1815-1918) (= Quellen und Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte 22). Duncker & Humblot, Berlin 2003. 506 S.
Der Vorwurf des Aberglaubens erweist sich nach der Trierer geschichtswissenschaftlichen Dissertation von Nils Freytag im 19. Jahrhundert als Mittel der Ausgrenzung. Bestimmte Verhaltensmuster wurden aus religiösen, politischen, medizinischen oder wissenschaftlichen Motiven bekämpft, indem man ihnen das Attribut „abergläubisch“ anhaftete. Dabei beobachtet der Autor eine „schubweise Säkularisierung des Aberglaubensbegriffs“ weg von religiösen zu medizinisch-wissenschaftlichen Formen (S. 397). Als Rest dieser Zuschreibung entlarvt der Autor die in der modernen Geschichtswissenschaft geltende Trennung zwischen Volks- und Elitenkultur: „Als besonders aberglaubensanfällig galten vielen Zeitgenossen nämlich die unaufgeklärten und ungebildeten, die einfachen Leute, die zumeist mit der Volkskultur identifiziert wurden. [...] Die Zuweisungen – hier Volkskultur, dort Elitenkultur – erzeugten und erzeugen dabei eine soziale Kluft zwischen althergebrachten und modernen Auffassungen, die in ihrer polarisierenden Schärfe so nicht bestand.“ (S. 316) Anhand vieler Fälle weist Freytag nach, dass auch bürgerliche oder adlige Kreise unter denen waren, die beispielsweise bei als abergläubisch abgetanen Heilmethoden Zuflucht suchten, wenn die wissenschaftliche Medizin nichts anzubieten hatte. Entscheidend war der Erfolg, der einem Laienheiler nachgesagt wurde. Umgekehrt zeigte sich auch die als besonders fortschrittsfeindlich und daher abergläubisch geltende Landbevölkerung durchaus aufgeschlossen gegenüber neuartigen Methoden, die sich zunächst in bürgerlichen, oder, wie der Spiritismus, in adligen Kreisen ausgebreitet hatten.
Dabei ist es generell bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts – einer Übergangsphase hin zum |
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| Fünfzig (50) Jahre Bundesarbeitsgericht, hg. v. Oetker, Hartmut/Preis, Ulrich/Riebler, Volker. Beck, München 2004. XV, 1417 S. Besprochen von Alfred Söllner. |
Ganzen Eintrag anzeigen 50 Jahre Bundesarbeitsgericht, hg. v. Oetker, Hartmut/Preis, Ulrich/Riebler, Volker. Beck, München 2004. XV, 1417 S.
Das Buch ist - obwohl im Titel nicht als solche bezeichnet - eine Festschrift zum 50jährigen Bestehen des Bundesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht hat eine herausragende Bedeutung für den Normenbestand des Arbeitsrechts, denn die Rechtsgrundsätze und Rechtsregeln des Arbeitsrechts sind wegen des Mangels an geschriebenen Rechtsquellen stärker von der Rechtsprechung als von der Gesetzgebung geprägt. „Der Richter ist der eigentliche Herr des Arbeitsrechts“ schrieb Franz Gamillscheg bereits vor 40 Jahren und fügte weitsichtig hinzu: „Das Richterrecht bleibt unser Schicksal“. So nimmt es nicht wunder, dass sich an dieser Festschrift für das höchste Gericht der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit nicht weniger als 70 Autoren aus der Wissenschaft, aus Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, aus Unternehmen und aus der Fachanwaltschaft beteiligt haben. Die Vielzahl der Beiträge macht es unmöglich, jeden einzelnen auch nur zu nennen. Erwähnt sei jedoch, dass die Herausgeber sieben Themenkomplexe gebildet haben, innerhalb derer die Beiträge alphabetisch nach den Autorennamen geordnet sind, nämlich (A) Arbeitsvertragsrecht, (B) Arbeitsrechtlicher Bestandsschutz (d. h. im Wesentlichen: Kündigungsschutz), (C) Arbeitskampfrecht, (D) Tarifvertragsrecht, (E) Mitbestimmung in Betrieb und Unternehmen, (F) Europäisches und Internationales Arbeitsrecht sowie Rechtsvergleichung und schließlich (G) Richterrecht und Verfahrensrecht. Es folgt ein Verzeichnis der Präsidenten und Richter des Bundesarbeitsgerichts in den Jahren 1954 bis 2003.
Von den Beiträgen zu einer derartigen Jubiläumsfestschrift erwartet der Leser, insbesondere der Rechtshistoriker, dass in ihnen die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichts in der einen oder anderen Hinsicht nachgezeichnet und gewürdigt wird. Die Mehrzahl der Beiträge wird dieser Erwartung sicherli |
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| Gadow, Olaf von, Die Zähmung des Automobils durch die Gefährdungshaftung. Eine Analyse der Entscheidungen des Reichsgerichts zu § 7 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 03. 05. 1909 (= Schriften zur Rechtsgeschichte 95). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 568 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Als ein rundes Jahrhundert nach einerseits der Erfindung der Dampfmaschine und andererseits der Wiedererringung der grundsätzlichen menschlichen Freiheit 1885 Ingenieur Carl Benz nach dem Vorbild Nicolaus August Ottos einen bei Otto noch stationären benzingetriebenen Viertaktmotor in einen dreirädrigen Wagen und der ausgebildete Büchsenmacher und studierte Maschinenbauer Gottlieb Daimler zusammen mit Wilhelm Maybach eine ähnliche Erfindung mit hoher Umdrehungszahl in eine Niederrad und ein Jahr danach in eine vierräderige Kutsche mit 18 Kilometern in der Stunde Höchstgeschwindigkeit einbaute, war dies ein Sieg für die persönliche Bewegungsfreiheit des Einzelnen, wenngleich der Versuch, Mama zur Bahn zu bringen des Öfteren nach Bruch einer Zündkerze noch mit der Versäumung des Zuges und dem Transport des Vehikels mit Pferden nach Hause endete. Da die Vorteile des Automobils die damit auch verbundenen Nachteile immer mehr zu überwiegen schienen, waren 1902 bereits 4738 Kraftfahrzeuge, 1908 35922 Kraftfahrzeuge, 1928 933312 Kraftfahrzeuge und 1938 3241852 Kraftfahrzeuge im Deutschen Reich im Verkehr. Mit ihrer Vermehrung erhöhte sich die Wahrscheinlichkeit schädlicher Begegnungen mit Fußgängern, Radfahrern, Straßenbahnen, Eisenbahnen, anderen Kraftfahrzeugen, Handwagen, Laternenpfosten, Bäumen, anderen Gegenständen und Tieren, deren vom kaiserlichen statistischen Amt für die Zeit von April bis September 1906 erstmals registrierte Zahl bei insgesamt 21000 Kraftfahrzeugen immerhin bereits 2290 betrug, so dass statistisch gesehen schon damals jedes fünfte (nach Ansicht des Verfassers jedes zehnte) Kraftfahrzeug einmal im Jahr in einen sog. Verkehrsunfall verwickelt war (a |
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| Gergen, Thomas, Pratique juridique de la paix et trêve de Dieu à partir du concile de Charroux (989-1250). Juristische Praxis der Pax und Treuga Dei ausgehend vom Konzil von Charroux (989-1250) (= Rechtshistorische Reihe 285). Lang, Frankfurt am Main 2004. 284 S. Besprochen von Maximilian Joh. Hommens. |
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Im Jahre 2003 war sie der Rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes in Saarbrücken als Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doctor iuris vorgelegt worden. Sie ist in französischer Sprache abgefasst, weil der Verfasser sie vornehmlich im Rahmen seines Promotionsstudiums am Centre d’Etudes Supérieres de Civilisation Médiévale à Poitiers (C.E.S.C.M) erstellt hat. Daher gliedert sich ihr Aufbau auch nach französischer Tradition in „Introduction-Première Partie-Deuxième partie-Conclusion“. Die eigentliche Arbeit umfasst 211 Seiten; es schließt sich ein Fazit in deutscher Sprache an, es folgen 28 Seiten Quellen und Literaturverzeichnis, ein Abkürzungsverzeichnis, ein kurzer Annex mit der Übersetzung der einschlägigen Kanones des Konzils von Charroux ins Deutsche, eine kurze Übersetzung der Regeln des Sachsenspiegels über den Gottesfrieden ins Französische, ein ganz knappes Résumé in französischer und eines in englischer Sprache.
Inhaltlich geht es um die pax und treuga Dei, d. h. um die frühe Gottesfriedensbewegung in Westeuropa, vor allen im westlichen Frankreich und im spanischen Katalonien. Dass der Verfasser dabei als Ausgangspunkt das Konzil in Charroux (989) nimmt, hat seinen Grund darin, dass dessen Beschlüsse sowohl an Alter wie an Genauigkeit die besten Quellen für diese Materie darstellen. In ihnen finden sich bereits die wichtigsten Elemente der westeuropäischen Friedensbewegung. Diese finden sich danach immer wieder, wenn auch in Variationen, in späteren Friedensstatuten und Normen ähnlicher Art bis zur Mitte des 12. Jahrhunderts. Ihren theologischen Ursprung haben diese wie die ganze pax et treuga Dei im alttestamentlich |
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| Germania Judaica, Bd. 3 1350-1519, hg. v. Maimon, Arye s. A./Breuer, Mordechai/Guggenheim, Yacov, Teilband 3 Gebietsartikel, Einleitungsartikel und Indices. Mohr (Siebeck), Tübingen 2003. XII, 1753-2591 S. 6 Graf., 3 Diagr. Besprochen von Rotraud Ries. |
Ganzen Eintrag anzeigen Germania Judaica, Bd. 3 1350-1519, hg. v. Maimon, Arye s. A./Breuer, Mordechai/Guggenheim, Yacov, Teilband 3 Gebietsartikel, Einleitungsartikel und Indices. Mohr (Siebeck), Tübingen 2003. XII, 1753-2591 S. 6 Graf., 3 Diagr.
Pünktlich zum hundertsten Geburtstag des Grundlagenwerks Germania Judaica erschien der dritte und letzte Teilband von Band III. Damit ist die Bearbeitung einer wichtigen Etappe des Ortslexikons zur deutsch-jüdischen Geschichte, nämlich die Zeit des Mittelalters erfolgreich zum Abschluss gebracht.
Und in der langen Geschichte des Grundlagenprojekts spiegelt sich ein Jahrhundert z. T. dramatischer deutsch-jüdischer Geschichte und Forschungsgeschichte: Die Grundlagen wurden 1903 gelegt in der Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaft des Judentums, der es gelang, 1917 den ersten und 1934 den zweiten Teil des ersten Bandes unter schwierigsten Umständen zu publizieren. Trotz oder vielleicht sogar wegen der bedrückenden äußeren Umstände widmete man sich sofort dem zweiten Band (1238-1350), für den bis 1938 noch eine Reihe von Ortsartikeln fertiggestellt, aber nur ein Teil von diesen ins Ausland und schließlich nach Israel gerettet werden konnten. Unter Obhut des Leo Baeck Instituts wurde hier seit 1955 die Arbeit am zweiten Band wieder aufgenommen und von dem Herausgeber Zvi Avneri 1968 zum Druck gebracht. Kurz vor dem Erscheinen der beiden Teilbände ist er verstorben – so, wie sein Nachfolger Arye Maimon nur noch die Veröffentlichung des ersten Teilbandes von Band III (1987) erleben sollte.
Es ist vor allem sein Verdienst, dass unter den gänzlich gewandelten Bedingungen nach der Shoa wieder etwas Neues entstehen konnte und das Projekt Germania Judaica III, das er seit 1969 im Auftrag der Hebräischen Universität Jerusalem leitete, zum Motor einer neuen, fruchtbaren und mittlerweile völlig selbstverständlichen Kooperation zwischen israelischen und deutschen Forschern v. a. für das Gebiet der mittelalterlichen |
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| Gesetz und Vertrag I. 11. Symposion der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“ am 10. und 11. Mai 2002, hg. v. Behrends, Okko/Starck, Christian (= Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen, philologisch-historische Klasse 3, 262). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2004. 171 S. Besprochen von Theodor Bühler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gesetz und Vertrag I. 11. Symposion der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“ am 10. und 11. Mai 2002, hg. v. Behrends, Okko/Starck, Christian (= Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen, philologisch-historische Klasse 3, 262). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2004. 171 S.
„Gesetz und Vertrag“ hängen enger miteinander zusammen, als gewöhnlich angenommen, da die Auffassung vorherrscht, Gesetz sei ein autoritativer Befehl. Es ist daher den Herausgebern hoch anzurechnen, dass sie diesen Zusammenhang zwischen Gesetz und Vertrag zum Gegenstand des 11. Symposiums der Kommission „Die Funktionen des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“, dessen Aufsätze in diesem Band gesammelt vorliegen, gemacht haben. Weitere Bände über dieses Thema wurden in Aussicht gestellt.
Der besprochene Sammelband enthält fünf Aufsätze;
1. Okko Behrends, Der Vertragsgedanke im römischen Gesetzesbegriff auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung;
2. Hans-Jürgen Becker, Wahlkapitulation und Gesetz;
3. Thomas Würtenberger, Die Idee der paktierten Verfassung in der Neuzeit bis zum 19.Jahrhundert;
4. Christian Starck, Der südafrikanische Verfassungsvertrag von 1993 mit dessen Wortlaut im Anhang;
5. Georg Nolte, Verfassungsvertrag für Europa.
1. Behrends fasst die These seiner Untersuchung und des ganzen Sammelbandes bereits in der „Einführung in die Fragestellung“ zusammen: „Der Grundgedanke des in der Gesetzgebung wahrgenommenen Vertrags war auf allen Entwicklungsstufen die gleiche. Das Gesetz wurde gedeutet als Frucht einer Verständigung zwischen einerseits dem Inhaber oder Ausübungsberechtigten der hoheitlichen Befugnis, in Rechtsprechung und Rechtsfindung das Recht zu gewährleisten, und anderseits der Normadressaten, die das Gesetz als Änderung oder Klärung der ihren Lebensbedürfnissen dienenden Rechtsordnung erfasst und daher die gesetzliche Rechtsfindung von ihrer Zustimmung abhängig ge |
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| Götz, Heinrich, Lateinisch-althochdeutsch-neuhochdeutsches Wörterbuch (= Beiband zu Althochdeutsches Wörterbuch, hg. v. Grosse, Rudolf). Akademie, Berlin 1999. 723 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Götz, Heinrich, Lateinisch-althochdeutsch-neuhochdeutsches Wörterbuch (= Beiband zu Althochdeutsches Wörterbuch, hg. v. Grosse, Rudolf). Akademie, Berlin 1999. 723 S.
Als zunächst die Germanen im Altertum und dann die Deutschen im Frühmittelalter mühsam von den Römern und den christlichen Mönchen das Schreiben lernten, gelang ihnen dies in der eigenen Sprache nur in bescheidenem Umfang. Deswegen ist noch das frühmittelalterliche Schrifttum des fränkisch-deutschen Reiches im Wesentlichen lateinisch. Die dahinter stehende, nur in einer überschauberen Zahl von Texten und einer größeren Zahl von Glossen sichtbare, vor allem in Übersetzungsvorgängen zu lateinischen Texten überlieferte Volkssprache entspricht aber der Wirklichkeit vermutlich unmittelbarer.
Deswegen ist der Wunsch nach lateinisch-althochdeutschen Wörterverzeichnissen bzw. nach einem lateinisch-althochdeutschen Wörterbuch alt. Schon im Vorwort zum seit 1968 auf der Grundlagen vor allem der Arbeiten Graffs, Steinmeyers und Sievers’ erscheinenden althochdeutschen Wörterbuch, auf Grund der von Elias von Steinmeyer hinterlassenen Sammlungen im Auftrag der sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig bearbeitet und herausgegeben von Elisabeth Karg-Gasterstädt und Theodor Frings, findet sich ein Hinweis darauf, dass ein lateinisch-althochdeutscher Index zum gesamten althochdeutschen Wortschatz vorbereitet sei. Als freilich unbefriedigende Vorarbeit hierfür wurden von den Mitarbeitern die fertiggestellten Lieferungen nach den lateinischen Gegenwerten verzettelt und wurde eine entsprechende Kartei angelegt.
Weil dabei Bedeutungsangaben kaum gegeben wurden und die aktuellen Bedeutungen der lateinischen Stichwörter, welche „die Berechtigung einer althochdeutschen Übersetzung oft erst als berechtigt erkennen lassen“, zumindest weitgehend unberücksicht blieben, entschloss sich der Verfasser, die bis dahin erschienenen Lieferungen des althochdeutschen Wörterbuchs nochmals |
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| Graevenitz, Christel Maria von, Die Landfriedenspolitik Rudolfs von Habsburg (1273-1291) am Niederrhein und in Westfalen (= Rheinisches Archiv 146). Böhlau, Köln 2003. 334 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Graevenitz, Christel Maria von, Die Landfriedenspolitik Rudolfs von Habsburg (1273-1291) am Niederrhein und in Westfalen (= Rheinisches Archiv 146). Böhlau, Köln 2003. 334 S.
Die Arbeit ist die zunächst von Georg Droege unterstützte, nach seinem Tod von Wilhelm Janssen und Arno Buschmann betreute Dissertation der Verfasserin. Sie versucht die Überprüfung herkömmlicher Ansichten an Hand der Quellen. Im besonderen Fall geht es ihr um den Einfluss König Rudolfs von Habsburg auf den niederrheinisch-westfälischen Raum.
Ihre Untersuchung gliedert sie in eine Einführung, drei Sachkapitel und eine Zusammenfassung. In der Einführung stellt sie dar, dass nach den vorliegenden Arbeiten zu ihrem Thema der Landfriedenspolitik Rudolfs von Habsburg am Niederrhein und in Westfalen kein längerfristiger Erfolg beschieden gewesen sein soll. Die Landfriedenseinungen am Niederrhein und in Westfalen seien eine Usurpation von Reichsrechten durch die Territorialgewalten.
Im ersten Kapitel befasst sie sich knapp mit den Vorläufern der Landfriedensordnung Rudolfs von Habsburg. Als solchen behandelt sie zunächst den Mainzer Reichslandfrieden von 1235. Danach wendet sie sich dem Rheinischen Bund zu.
Vertieft widmet sie sich im zweiten Kapitel der Landfriedenspolitik Rudolfs von Habsburg selbst. Ausgehend von den allgemeinen geistigen und rechtlichen Grundlagen schildert sie die niederrheinischen Landfrieden von 1275 und 1279, den rheinischen Provinziallandfrieden von 1281 mit dem Rechtsspruch zum lantvride, das Landvogteiwesen am Niederrhein und in Westfalen und die königliche Politik in Westfalen, wobei sie zusammenfassend feststellt, dass die verwaltungsmäßige Gliederung des Reiches in königliche Herrschaftsbezirke (Friedensbezirke) auch ihren Untersuchungsraum erfasst hat.
Das dritte Kapitel hat den Reichslandfrieden von 1287 und seine Auswirkungen zum Gegenstand. Nach ausführlicher Analyse betrachtet sie die Anwendung und Wirkung |
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| Grau, Ulrich, Historische Entwicklung und Perspektiven des Rechts der öffentlichen Aufträge (= Europäische Hochschulschriften 2, 3842). Lang, Frankfurt am Main 2004. 389 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Grau, Ulrich, Historische Entwicklung und Perspektiven des Rechts der öffentlichen Aufträge (= Europäische Hochschulschriften 2, 3842). Lang, Frankfurt am Main 2004. 389 S.
Das Vergaberecht hat in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts zunehmend an Bedeutung gewonnen, die sich allein schon darin zeigt, dass der Wert der öffentlichen Aufträge in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union etwa 10 bis 15 Prozent des Bruttoinlandsprodukts beträgt. Zusammen mit den Koordinierungs- und Überwachungsrichtlinien der EU bildet das deutsche Recht der Vergabe öffentlicher Aufträge ein „komplexes Regelungswerk barocken Detailreichtums“ (S. 215). Dieser Detailreichtum ist in der Geschichte des deutschen Verdingungsrechts begründet, über dessen Entwicklung, von einigen regional oder rechtspolitisch orientierten Darstellungen aus dem 19. und beginnenden 20. Jahrhundert abgesehen, eine Gesamtdarstellung bisher nicht vorliegt. Unter Auswertung der genannten Monographien bringt Grau im wesentlichen zunächst eine zusammenfassende Darstellung der Geschichte des deutschen Verdingungsrechts bis zur Entstehung der VOB (Teil A). Nach einem kurzen Abschnitt über die Auftragsvergabe an Private unter Ausnutzung einer Konkurrenzsituation durch Zuschlag an den Bieter im Rahmen einer Absteigerung im römischen Recht folgt ein Abschnitt über die ersten Regelungsansätze in Deutschland für die Zeit vom 16.-18. Jahrhundert (Instruktion über die Festung Ingolstadt 1542; Bauhofsordnung für Hamburg 1617; Submissionsplakate von Mannheim 1699 und preußisches Baureglement von 1724). Bei dem vermehrt im 18. Jahrhundert eingesetzten Verfahren der Lizitation unterbot der Unternehmer in einem Verhandlungstermin den Voranschlag der ausschreibenden Behörde. Den Zuschlag erhielt der Bieter mit dem höchsten Abschlag; ein Anspruch auf den Zuschlag bestand jedoch nicht. Die ersten umfassenden Vergaberichtlinien ergingen seit den 30er Jahren des 19. Jahrhunderts (1833/64 für öffentliche Baute |
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| Groebner, Valentin, Der Schein der Person. Steckbrief, Ausweis und Kontrolle im Mittelalter. Beck, München 2004. 224 S. 14 Abb. im Text. Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen Groebner, Valentin, Der Schein der Person. Steckbrief, Ausweis und Kontrolle im Mittelalter. Beck, München 2004. 224 S. 14 Abb. im Text.
In diesem Buch wird ein durchaus aktuelles Thema – nämlich die Identifikation von Personen – historisch betrachtet. Dies geschieht, gestützt auf historische wie literarische Quellen und Erzählungen, in eher essayistischer denn tiefgreifend analytischer Weise. Allerdings führt der Titel des Buches etwas in die Irre. Das Mittelalter ist zwar Ausgangspunkt der Betrachtung, steht aber nicht in Mittelpunkt des Buches, das sich hauptsächlich auf Beispiele aus der Zeit nach 1500 stützt und den Bogen bis ins 21. Jahrhundert hinein spannt. Dass dabei auf 224 S. nicht in die Tiefe gegangen werden kann, ist nicht überraschend. Das Buch wendet sich zudem zweifelsohne an ein breiteres Publikum, was unter anderem auch die Bezeichnung der Kreuzfahrer als „Gewalttouristen“ (S. 125) erklärt.
Im ersten Teil geht es um die Kategorien, mit denen jemand beschrieben wurde, wie Siegel, Wappen, Insignien, die eine Person ebenso gut darstellen konnten wie ein Porträt, um Zeichen (etwa Handelsmarken, Pilgerabzeichen, Notarszeichen etc.) und Kleider, um Hautfarben, Narben und Brandmale, die Auskunft über ein Individuum geben, sowie um die schriftliche Erfassung von Personen in den verschiedensten Registraturen und in zunehmend komplexeren Formen: zunächst nur durch Namen, dann im ausgehenden 14. und frühen 15. Jahrundert durch detaillierter Beschreibungen der Kleidung und des Aussehens. Der zweite Teil handelt von den Papieren, mit denen sich Personen auswiesen, wie Geleitbriefe, Empfehlungsschreiben, Gesundheitszeugnisse und Pässe, und um den Missbrauch dieser Papiere etwa durch Hochstapler.
Der Versuch, ein modernes Thema in einen historischen Kontext zu setzen und durch Geschichten einem breitem Publikum zugänglich zu machen, ist durchaus gelungen, und das Buch sollte als Anregung zu vertieften Studien genommen w |
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| Günther, Bettina, Die Behandlung der Sittlichkeitsdelikte in den Policeyordnungen und der Spruchpraxis der Reichsstädte Frankfurt am Main und Nürnberg im 15. bis 17. Jahrhundert (= Rechtshistorische Reihe 289). Lang, Frankfurt am Main 2004. 221 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Günther, Bettina, Die Behandlung der Sittlichkeitsdelikte in den Policeyordnungen und der Spruchpraxis der Reichsstädte Frankfurt am Main und Nürnberg im 15. bis 17. Jahrhundert (= Rechtshistorische Reihe 289). Lang, Frankfurt am Main 2004. 221 S.
Die Untersuchung ist die im Graduiertenkolleg Rechtsgeschichte an der Universität Frankfurt am Main entstandene Dissertation der zeitweise am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte als wissenschaftliche Hilfskraft, seit 1999 in der Arbeitsgerichtsbarkeit Hessens tätigen Verfasserin. Sie verfolgt für die Zeit zwischen 1450 und 1650 die Zielsetzungen der Räte der Reichsstädte Frankfurt am Main und Nürnberg für Sittlichkeit und Ehe. Darüber hinaus geht sie auch an Hand unveröffentlichter Quellen auf die Durchsetzung der Ordnungen in der Wirklichkeit ein.
Dementsprechend gliedert sie die Arbeit in vier Teile. In der Einleitung beschreibt sie zunächst ihre Grundlagen und den Forschungsstand. Danach legt sie ihre Vorgehensweise dar, mit der sie innerhalb der Strukturen und Konstellationen Entstehung und Wirksamkeit von Polizeiordnungen ermitteln will.
Im Rahmen des theoretischen Entwurfs des reichsstädtischen Sittenlebens durch die Normsetzung des Rates behandelt sie die Beseitigung sittlicher Unordnung im allgemeinen, den Schutz der Ehe, den Schutz der Ehre der Frau, Verhaltens- und Kleidervorschriften, gewerbliche Unzucht und den Schutz unehelicher Kinder. Ziemlich ausführlich erörtert sie die in Begründungen erkennbaren Motive, die teils sozialer, teils ökonomischer und teils religiöser Natur sind. Als Anlässe und Ursachen von Regelungen werden Angst vor dem Zorn Gottes und Ohnmacht gegenüber Seuchen, Naturkatastrophen und Krieg sichtbar.
Bei der Durchsetzung der gesetzten Vorschriften schildert sie die drei vorhandenen Verfahrensarten und die Urteilsgrundlagen im schöffengerichtlichen Prozess (Halsgericht, Ehegericht) und im niedergerichtlichen, autonom-städti |
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| Günther, Frieder, Denken vom Staat her. Die bundesdeutsche Staatsrechtslehre zwischen Dezision und Integration 1949-1970 (= Ordnungssysteme 15). Oldenbourg, München 2004. 363 S. Besprochen von Walter Pauly. |
Ganzen Eintrag anzeigen Günther, Frieder, Denken vom Staat her. Die bundesdeutsche Staatsrechtslehre zwischen Dezision und Integration 1949-1970 (= Ordnungssysteme 15). Oldenbourg, München 2004. 363 S.
Die Wissenschaftsgeschichte des öffentlichen Rechts hat die fünfziger und sechziger Jahre des 20. Jahrhunderts erreicht. Im unaufhaltsamen Historisierungsprozeß beginnt nun auch in Ansehung der bundesrepublikanischen Rechtswissenschaft die historiographische Vorhut die theoretisch-dogmatische Nachhut abzulösen. Namen wie Ernst Forsthoff, Herbert Krüger, Ulrich Scheuner oder Werner Weber stehen zwar nicht mehr im Zentrum juristischer Gegenwartsdebatten, haben aber bis heute Klang im Fach. Namentlich Forsthoffs „Der Staat der Industriegesellschaft“ (1971) und Krügers „Allgemeine Staatslehre“ (1964) umgibt die Aura des großen Titels. Schon diese Buchtitel verraten die fundamentale Staatsorientierung der zeitgenössischen Wissenschaft vom öffentlichen Recht, eben jenes Denken vom Staat her, das die von Anselm Doering-Manteuffel betreute Tübinger historische Dissertation zum Forschungsgegenstand wählt. Auch wenn Krügers Staatslehre den Staat mit der pluralistischen Gesellschaft, die ihn als „besseres Ich“, gefestigte Einheit und Instanz der Nicht-Identifikation erst aus sich hervorzubringen habe, vermittelt (S. 268) und Forsthoffs Werk unübersehbar resignative Züge hinsichtlich der Zukunft der Staatlichkeit trägt (S. 138), steht der Staat doch im Zentrum der Denkbewegung, als Ausgangs-, Flucht- und Haltepunkt sowie als Verlustposten. Die selbst im Kreis der eingeschworenen Etatisten bemerkbare Verunsicherung und Fortentwicklung im Staatsdenken gibt der vorliegenden Studie Anlaß, die Veränderungen des Staatsverständnisses in der deutschen Staatsrechtslehre im Zeitraum von der Entstehung des Grundgesetzes bis zum Beginn der siebziger Jahre zu untersuchen. Dabei bindet der Verfasser die Entwicklungen in der Staatsrechtswissenschaft ein in gesamtgesellschaftliche und politisch |
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| Gut, Franz, Mit der Pranke und dem Zürcher Schild. Gelebte Poizeigeschichte im 20. Jahrhundert. Staatsgewalt, Gefahren, Recht und Sicherheit im Spiegel einer bewegten Zeit. Verlag Neue Zürcher Zeitung. Zürich 2003. 618 S. Besprochen von Helmut Gebhardt. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gut, Franz, Mit der Pranke und dem Zürcher Schild. Gelebte Poizeigeschichte im 20. Jahrhundert. Staatsgewalt, Gefahren, Recht und Sicherheit im Spiegel einer bewegten Zeit. Verlag Neue Zürcher Zeitung. Zürich 2003. 618 S.
Das Themenfeld Polizeigeschichte wurde von der Geschichtsschreibung lange Zeit eher stiefmütterlich behandelt. Erst im letzten Jahrzehnt erschienen zu diesem wichtigen Teil der Staats- und Verwaltungsgeschichte eingehendere wissenschaftlich fundierte Publikationen. Dabei entschied man sich vielfach - wie auch beim vorliegenden Band – für den durchaus richtigen Weg, regional und zeitlich begrenzte Untersuchungen vorzulegen, um so ein intensiveres Bild der Entwicklung zu vermitteln.
Aus Anlass des 200-jährigen Jubiläums der Kantonspolizei Zürich hat der Autor, der seit 35 Jahren im Polizeidienst steht, daneben aber auch schon mit einer rechtshistorischen Arbeit hervorgetreten ist, der Zürcher Polizeigeschichte des 20. Jahrhunderts nachgespürt. Die Darstellung blendet allerdings die ersten drei Jahrzehnte des Jahrhunderts weitgehend aus und setzt erst mit dem Beginn der Dreißigerjahre ein - vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise und der politischen Verschärfungen am Vorabend des Zweiten Weltkrieges. Als Quellengrundlage dienten neben der Literatur und den noch vorhandenen Unterlagen aus den Beständen der Polizei vor allem Akten aus dem Staatsarchiv Zürich, dem Bundesarchiv Bern sowie dem Stadtarchiv Winterthur.
Die Thematik wird sehr übersichtlich in insgesamt sieben Abschnitten aufbereitet, wobei zunächst die allgemeine organisatorische und personelle Entwicklung im Vordergrund stehen, ehe dann die einzelnen polizeilichen Sparten behandelt werden – von der Bezirks- und Kriminalpolizei über die Nachrichtendienste, die Sicherheits- und Verkehrspolizei bis hin zur Flughafenpolizei.
Zunächst widmet sich der Autor vor allem personellen und organisatorische Fragen des Polizeikorps, das seit 1930 von run |
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| Ham, Rüdiger, Bundesintervention und Verfassungsrevision. Der Deutsche Bund und die kurhessische Verfassungsfrage 1850/52 (= Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte 138). Selbstverlag der Hessischen Historischen Kommission Darmstadt und der Historischen Kommission für Hessen, Darmstadt 2004. LXVI, 488 S. Besprochen von Steffen Schlinker. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ham, Rüdiger, Bundesintervention und Verfassungsrevision. Der Deutsche Bund und die kurhessische Verfassungsfrage 1850/52 (= Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte 138). Selbstverlag der Hessischen Historischen Kommission Darmstadt und der Historischen Kommission für Hessen, Darmstadt 2004. LXVI, 488 S.
Von Ernst Rudolf Huber stammt die Bemerkung, die großen Interventionsfälle des Deutschen Bundes bedürften noch einer ausführlichen staatsrechtlichen Erörterung[1]. Einen Beitrag dazu leistet nun die Marburger juristische Dissertation Rüdiger Hams, die die kurhessische Verfassungskrise der Jahre 1850 bis 1852 thematisiert. Anfänglich ein Budgetkonflikt, gipfelte sie in der Aufhebung der Verfassung von 1831 durch Beschluß der Bundesversammlung vom 27. März 1852. Dieser Vorgang ist an sich bereits mehrfach Gegenstand historischer Arbeiten gewesen. Verfassungshistorisch hat er einige Berühmtheit erlangt, denn für die deutsche Entwicklung ist die Entscheidung des kurhessischen Oberappellationsgerichts, sich die letztinstanzliche Normenkontrolle vorzubehalten, bis dahin ebenso beispiellos wie der Beschluß des Offizierskorps unter Hinweis auf den Verfassungseid den Abschied zu nehmen. Ham unternimmt es nun, sich den spezifisch juristischen Fragen des Falles zuzuwenden und untersucht, ob das Institut der Bundesintervention das Recht beinhaltete, die Verfassung eines Bundesmitglieds aufzuheben und den Erlaß einer neuen, revidierten Verfassung zu verlangen.
Im Grunde ist damit bereits ein ganzes Bündel von Fragen aufgeworfen. Existierte der Deutsche Bund nach der Revolution von 1848 überhaupt noch? (dazu S. 65ff.). Stand die Souveränität des Bundesstaaten gemäß Art. 56 der Wiener Schlussakte (WSA) einer Verfassungsrevision als Mittel der Bundesintervention entgegen? Mußte sich die Verfassungsänderung nicht auf die bundesrechtswidrigen Normen beschränken?
Einleitend schildert Ham die in der WSA vorgesehenen Einwirkungsmöglic |
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| Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, hg. v. Merten, Detlef/Papier, Hans-Jürgen. Bd. 1 Entwicklung und Grundlagen. C. F. Müller, Heidelberg 2004. XXVIII, 1062 S.. Besprochen von Ulrich Eisenhardt. |
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Fünfzig Jahre nach Erscheinen des ersten Bandes des u. a. von Hans Carl Nipperdey, Ulrich Scheuner und Karl August Bettermann herausgegebenen sieben Bände umfassenden „Handbuchs der Theorie und Praxis der Grundrechte“ legen die Herausgeber Detlev Merten und Hans-Jürgen Papier in Zusammenarbeit mit vielen anderen Staatsrechtlern und mit Unterstützung der Thyssen-Stiftung den ersten Band eines auf neun Bände konzipierten „Handbuchs der Grundrechte in Deutschland und Europa“ vor. Behandelt werden sollen: Entwicklung und Grundlagen (Bd. I), Grundrechte in Deutschland, Allgemeine Lehren und Einzelgrundrechte (Bd. II bis V), Europäische und internationale Grund- und Menschenrechte (Bd. VI), sowie die Grundrechte in den einzelnen Staaten Europas (Bd. VII bis IX). Das Handbuch wendet sich vor allem an die staatsrechtliche Theorie und Praxis; es soll als Nachschlagewerk für den gegenwärtigen Stand und die Entwicklung der Grundrechte und ihrer Dogmatik dienen und zugleich grundrechtliche Wechselwirkungen verdeutlichen.
Band I „Entwicklungen und Grundlagen“ (Redaktion D. Merten) ist in zwei Abschnitte unterteilt. Im ersten Teil wird die Entwicklung der Grundrechte (I. Idee und geschichtliche Entwicklung und II. geistesgeschichtliche Strömungen) behandelt. Der zweite Teil ist den Grundlagen der Grundrechte (I. Methodik, II. Strukturen und III. Voraussetzung, Sicherung und Durchsetzung) gewidmet. Hier sind vor allem diejenigen Kapitel von Interesse, die sich mit den historischen Bezügen befassen. Dazu gehört der gesamte erste Teil des Bandes.
Das 1. große Kapitel des ersten Teils ist mit „I. Idee und geschichtliche Entwicklung“ überschrieben. In dessen § 1 befasst sich K. Stern mit den Ideen der Menschen- und Grundrechte. Er geht den historischen Wurzeln und geist |
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| Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band 2 Verfassungsstaat, hg. v. Isensee, Josef/Kirchhof, Paul, 3. Aufl. C. F. Müller, Heidelberg 2004. XXIX, 1079 S. Besprochen von Andreas Kley. |
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„Die Wahrscheinlichkeit war gering, dass die Menschheit eine so schöne, geistreiche und widernatürliche Sache erfinden würde. So ist es kein Wunder, dass nun diese selbe Menschheit entschlossen scheint, sie aufzugeben. Ihre Ausübung ist allzu schwierig und verwickelt, als dass sie auf dieser Erde Wurzel schlagen könnte“. Die beiden Herausgeber zitieren eingangs ihres Handbuches einen pessimistischen Ortega y Gasset, der diese Sätze im Kontext des Jahres 1930 verfasst hatte. Glücklicherweise behielt Ortega y Gasset nicht auf Dauer Recht. Vielmehr erlaubt es unser heutiger Kontext, dieses Werk in dritter Auflage vorzulegen. Der ursprüngliche Band I der ersten Auflage wurde in „Historische Grundlagen“ (Band I) und in „Verfassungsstaat“ (Band II) aufgeteilt. Der Stoff ist mit dem Siegeszug des liberalen Verfassungsstaates fast unermesslich angewachsen. Die Bände I und II bilden ein Ganzes, da sie Band I der Erstauflage inhaltlich und in den Kapitelnummerierungen fortsetzen.
Der Band II setzt also mit dem dritten Teil ein und dieser beschäftigt sich mit der Staatlichkeit und wird eröffnet von Josef Isensee mit „Staat und Verfassung“. Sodann folgen „Staatsvolk und Staatsangehörigkeit“ (Rolf Grawert), „Staatsgewalt und Souveränität“ (Albrecht Randelzhofer), „Staatsgebiet“ (Wolfgang G. Vitzthum), „Staatssymbole“ (Eckart Klein) sowie „Deutsche Sprache“ (Paul Kirchhof). Von den sorgfältig ausgearbeiteten Beiträgen sei nur beispielhaft auf jenen Kirchhofs über die deutsche Sprache verwiesen (S. 209ff.). Er ist in einem hervorragenden tragenden Schreibstil verfasst und regt in seinen Aussagen zum philosophischen Nachdenken an: „Sprache ist das Mittel, mit dem die Menschen ihre Welt [...] erfassen und sich bewusst machen. [...] Im Sprechen macht sich der Sprechende seine Le |
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| Harke, Jan Dirk, Irrtum über wesentliche Eigenschaften. Dogmatische und dogmengeschichtliche Untersuchung (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen N. F. 41). Duncker & Humblot, Berlin 2003. 147 S. Besprochen von Martin Schermaier. |
Ganzen Eintrag anzeigen Harke, Jan Dirk, Irrtum über wesentliche Eigenschaften. Dogmatische und dogmengeschichtliche Untersuchung (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen N. F. 41). Duncker & Humblot, Berlin 2003. 147 S.
1. An Untersuchungen zur Geschichte des Irrtumsrechts herrscht wahrlich kein Mangel. In den letzten fünf Jahren wurden – das hier anzuzeigende Werk nicht mitgerechnet – wenigstens drei einschlägige Monographien publiziert[1]. Man ist daher gespannt, ob Jan Dirk Harke aus den schon oft hin und her gewendeten Quellen neue Erkenntnisse gewonnen hat. Um es vorwegzunehmen: An neuen Erkenntnissen mangelt es dem Werk nicht, doch sind sie häufig eher in die Quellen hineingelesen als ihnen abgelesen. Zuerst ist die Erkenntnis, dann folgt die Begründung aus den Quellen. Das lässt der Aufbau des Werks klar erkennen: Zuerst (S. 11-42) deutet Harke den Regelungszweck von § 119 Abs. 2 BGB, um sich anschließend seines Verständnisses dieser Norm „durch eine rechtshistorische Untersuchung (zu) vergewissern“ (S. 42). Wer, wie Harke beteuert, aus dem Ergebnis der Quellenexegese Schlüsse ziehen will, sollte diese Schlüsse nicht zuvor „objektiv-teleologisch“ (S. 42) aus dem geltenden Recht gewinnen.
2. Doch der Reihe nach: Harkes zentrale These ist, dass § 119 Abs. 2 BGB einen Fall des Erklärungs- oder Inhaltsirrtums regelt. Diese These entspricht der Deutung Schmidt-Rimplers[2]. Ein Irrtum über eine Eigenschaft des Vertragsgegenstandes sei daher wesentlich, wenn der Erklärende irrtümlich davon ausging, die Eigenschaft zum Inhalt seiner Erklärung gemacht zu haben (S. 38ff.). Eben diesen Fall des Eigenschaftsirrtums als eines Inhaltsirrtums hätten, so Harke (S. 43-48), schon die römischen Juristen gemeint, als sie von „error“ redeten. Anders als heute hätte man damals den Irrtum nicht auf den Inhalt einer Willenserklärung, sondern auf den Inhalt des geschlossenen Vertrags bezogen. Erst die „Byzantiner“ hätten im error einen reinen Sachverhaltsirrtum |
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| Haverkamp, Alfred, Zwölftes Jahrhundert 1125-1198 (= Gebhardt, Bruno, Handbuch der deutschen Geschichte, 10. Aufl., Bd. 5). Klett-Cotta, Stuttgart 2003. L, 268 S. Besprochen von Alois Gerlich. |
Ganzen Eintrag anzeigen Haverkamp, Alfred, Zwölftes Jahrhundert 1125-1198 (= Gebhardt, Bruno, Handbuch der deutschen Geschichte, 10. Aufl., Bd. 5). Klett-Cotta, Stuttgart 2003. L, 268 S.
Das 1891 begonnene Werk Bruno Gebhardts war zunächst bestimmt zum Gebrauch in Schulen und erfuhr in der ursprünglichen Konzeption sechs Auflagen, ehe es 1922 unter der Leitung Aloys Meisters die stärkere Zielbestimmung für den akademischen Unterricht an Universitäten erhielt. Eine achte Auflage gab 1930 Robert Holtzmann heraus. Ein Vierteljahrhundert lang ruhte die Neubearbeitung, „während die Geschichte selbst wilde Sprünge machte und das herkömmliche Geschichtsbild von verschiedenen Seiten her in Frage gestellt wurde“, wie Herbert Grundmann dies als der Herausgeber in der 1970 erschienenen neunten Auflage trefflich motivierte. Während der achtzig Jahre seit Gebhardt war das Gesamtwerk auf vier umfangreiche Bände gewachsen, von denen der letzte geteilt werden musste. Ihn gab nach Grundmanns Tod (1970) Karl Dietrich Erdmann 1976 heraus. - Von dieser Einteilung in Großbände geht man nun ab. Der „neue Gebhardt“ wird aufgegliedert in vierundzwanzig Teile. Das Mittelalter soll unter der Ägide Alfred Haverkamps acht Darstellungsteile umfassen.
Vor seine Darstellung des 12. Jahrhunderts in sieben Abschnitten stellt Haverkamp eine erstklassige Überschau über Quellen und Literatur aus der Feder Alfred Heits (†), durch die in exzellenter bibliographischer Präzision über Stand und Umfang der Einzeldisziplinen Auskunft gegeben wird. Über Quellen und Literatur zu „seinem“ Zeitabschnitt fügt Haverkamp eine knappe Überschau bei. Auf Schwerpunkte der jüngsten Forschungsstufe wird hingewiesen. Einführend in die Grundlagen des historischen Geschehens sind Erörterungen über Landesausbau, Ostsiedlung, Agrarwirtschaft, Gewerbe, Handel und Verkehr, Individualisierungen von Landschaften, bedeutende Dynastien, den Ertrag der Landesgeschichtsforschung für die sogenannte große Geschichte Deutschla |
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| Heinemann, Rebecca, Familie zwischen Tradition und Emanzipation. Katholische und sozialdemokratische Familienkonzeptionen in der Weimarer Republik (= Schriftenreihe der Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte 11). Oldenbourg, München 2004. 349 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Heinemann, Rebecca, Familie zwischen Tradition und Emanzipation. Katholische und sozialdemokratische Familienkonzeptionen in der Weimarer Republik (= Schriftenreihe der Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte 11). Oldenbourg, München 2004. 349 S.
Kernthema der Untersuchungen von Heinemann ist die Auseinandersetzung mit dem bürgerlichen Familienmodell im außerordentlich stabilen katholischen und sozialdemokratischen Milieu der Weimarer Zeit, die beide in Konkurrenz und im Austausch miteinander standen. Die Thematik ist auch für den Rechtshistoriker, der sich mit der Praxis des Familienrechts und mit dessen in Aussicht genommenen Reformen befasst, von großem Interesse. Tiefgreifende institutionelle und kulturelle Unterschiede bestimmten die Frage, auf welche normativen Grundlagen die Familie beruhe, welche Funktionen ihr zukämen und durch welche Maßnahmen sie zu fördern sei. Die Verfasserin arbeitet zunächst die destabilisierenden Einflüsse des Krieges auf das Familienleben (u. a. Selbständigkeitserfahrungen der Frau; Jugendverwahrlosung; Fehlen des Vaters; staatliche Unterstützungsleistungen) heraus (S. 21ff.), mit denen andererseits eine Hochschätzung der Familie korrespondierte. Zu dieser Zeit wurde erstmals der Begriff „Familienpolitik“ gebräuchlich. Die Fortschritte im Bereich familienpolitisch relevanter Felder der Sozialgesetzgebung förderten das „Bewusstsein für die Notwendigkeit weiterer familienpolitischer Maßnahmen und staatlicher Eingriffe in den familialen Raum“ (S. 65). Es verwundert deshalb nicht, dass die Familie (einschließlich der unehelichen Kinder) in den Schutzbereich der Weimarer Reichsverfassung aufgenommen wurde (Art. 119 [Schutz der Ehe und Förderung der Familie], Art. 120 [Erziehungspflicht und Erziehungsrecht der Eltern] und Art. 121 [Gleiche Bedingungen für die unehelichen wie für die legitimen Kinder]). Die recht spät erfolgte Aufnahme der Art. 119 und 120 in die Verfassung durch den Verfassungsaussch |
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| Hermel, Monika, Karl Flesch (1853-1915) – Sozialpolitiker und Jurist (= Fundamenta Juridica 50). Nomos, Baden-Baden 2004. 150 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hermel, Monika, Karl Flesch (1853-1915) – Sozialpolitiker und Jurist (= Fundamenta Juridica 50). Nomos, Baden-Baden 2004. 150 S.
Karl Flesch ist auch heute noch aus zwei Gründen bekannt: Einmal war er von Miquel als (wohl nicht ständiges) Mitglied der 2. BGB-Kommission ins Gespräch gebracht worden, nachdem er sich zum 1. BGB-Entwurf aus der Sicht der Wohnungsfrage und der Armenpflege (Armenstiftungen) geäußert hatte. Zum anderen gilt er als „verdienstvoller Vorkämpfer für ein soziales Arbeitsrecht“ (Potthoff 1920; zitiert S. 10f.) vor allem aufgrund seiner Vorträge von 1901 („Zur Kritik des Arbeitsvertrages. Seine volkswirtschaftlichen Funktionen und sein positives Recht. Sozialrechtliche Erörterungen“) und von 1910 („Reform des Arbeitsrechts. Der Arbeitsvertrag im geltenden Recht und die notwendige Entwicklung des Arbeitsverhältnisses aus einem Gewaltsverhältnis zum reinen Rechtsverhältnis“). Karl Flesch (geb. 1853 als Sohn des Frankfurter Kinderarztes Jakob Flesch; gest. 1915) war nach dem Abschluss der juristischen Ausbildung zunächst von 1880-1884 als Rechtsanwalt tätig (in dieser Zeit auch sozialwissenschaftliche Studienreise nach Frankreich, Belgien und England). 1884 wurde er als Vertreter der Fortschrittlichen Volkspartei zum hauptamtlichen Stadtrat der Stadt Frankfurt am Main gewählt. Als solcher leitete er das Armen- und Waisenamt, das ihn mit den sozialen und wirtschaftlichen Problemen der unteren Bevölkerungsklassen konfrontierte. Das von seiner Tochter Helene zusammengestellte, von Hermel teilweise korrigierte und erweiterte Schriftenverzeichnis von Flesch umfasst 191 Veröffentlichungen. Der Schwerpunkt liegt bei den Themen Armenpflege (Wohnungsfrage und Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen) und Arbeitsrecht im weitesten Sinn. Nach einem kurzen Lebensabriss beschreibt Hermel die Arbeitsbereiche von Flesch vornehmlich anhand der Publikationen: Allgemeine Armenpflege, Arbeitsvertrag, Gewerbegericht (1887 war Flesch erster Vorsitzender |
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| Hessische Chroniken zur Landes- und Stadtgeschichte, hg. v. Menk, Gerhard (= Beiträge zur hessischen Geschichte 17). Trautvetter & Fischer Nachf., Marburg 2003. 208 S., 19 Abb. Besprochen von Rainer Polley. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hessische Chroniken zur Landes- und Stadtgeschichte, hg. v. Menk, Gerhard (= Beiträge zur hessischen Geschichte 17). Trautvetter & Fischer Nachf., Marburg 2003. 208 S., 19 Abb.
Die meisten Beiträge des Bandes sind aus Vorträgen einer wissenschaftlichen Tagung des Vereins für hessische Geschichte und Landeskunde im November 2000 hervorgegangen. Nach einer profunden, die Historiographie bis zur Gegenwart beleuchtenden Einführung in das Thema (Gerhard Menk, Marburg) geht es, vom späten 15. bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts voranschreitend, um das historiographische Werk des Johannes Nuhn von Hersfeld (Wolfgang Breul, Marburg), um Frankenberg in der Stadt- und Landeschronik des Wigand Gerstenberg (Ernst Riegg, Potsdam), um die fuldisch-fränkische Chronik des Georg Arnold (Thomas Heiler, Fulda), um das Reichsstadtverständnis des Frankfurter Chronisten Maximilian Faust von Aschaffenburg (Stefanie Dzeja, Bad Homburg), um die kleine und große Welt in der Chronik des waldeckischen Pfarrers Zacharias Wahl (Hans-Rudolf Ruppel, Korbach), um den Rotenburger Chronisten Friedrich Lucae (Uta Löwenstein, Marburg), um Chronistik als politisches Kampfinstrument am Beispiel von Wilhelm Dilich, Marquard Freher und der Wetterau (Gerhard Menk, Marburg) und schließlich um Johann Hermann Schmincke und die Überwindung der älteren hessischen Chronistik (Thomas Fuchs, Potsdam). Der Tagungsband versteht sich nicht nur als landeshistorische Bestandsaufnahme zur hessischen Chronistik, sondern er kann und soll auch als Anregung zur weiteren intensiven Beschäftigung mit der frühneuzeitlichen Geschichte des gesamten hessischen Raumes dienen.
Marburg/Lahn Rainer Polley
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| Heuser, Friederike, Der Erbschaftserwerb im Spätmittelalter. Die Entwicklung der verschiedenen Arten des Erbschaftserwerbs unter besonderer Berücksichtigung des Einflusses des römischen Rechts. Eine Untersuchung mit Schwerpunkt im 12.-15. Jahrhundert (= Europäische Hochschulschriften 2, 3464). Lang, Frankfurt am Main 2002. 139 S. Besprochen von Reinhard Schartl. |
Ganzen Eintrag anzeigen Heuser, Friederike, Der Erbschaftserwerb im Spätmittelalter. Die Entwicklung der verschiedenen Arten des Erbschaftserwerbs unter besonderer Berücksichtigung des Einflusses des römischen Rechts. Eine Untersuchung mit Schwerpunkt im 12.-15. Jahrhundert (= Europäische Hochschulschriften 2, 3464). Lang, Frankfurt am Main 2002. 139 S.
Wie die Verfasserin in der Einleitung ihrer in Mainz 2001 angenommenen Dissertation darlegt, war Anlass für ihre Untersuchung die in den letzten Jahren häufig erörterte Frage, wie die römisch-rechtlichen Wurzeln für eine europäische Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet des Privatrechts nutzbar gemacht werden können. Eine Untersuchung hinsichtlich des Nachlasserwerbs fehlte bislang. Die Arbeit geht deshalb der Frage nach, ob das römische Recht Einfluss auf die Entwicklung der derzeitigen Erwerbsmodi in den europäischen Staaten hatte. Dabei zeigt sich, dass die vier Wege des klassischen römischen Rechts, wie ein Erbe den Nachlass erwerben konnte, auch in neueren europäischen Rechtsordnungen vorkommen: der ipso-iure-Erwerb in Deutschland, Frankreich, den Niederlanden und der Schweiz, der Antrittserwerb in Italien, die obrigkeitliche (in Rom: prätorische) Einweisung in Österreich (durch die neben der Antrittserklärung erforderliche nachlassgerichtliche Einantwortung) und der Erwerb durch Zwischenschaltung eines privaten Treuhänders in den Ländern des common law.
In einem ersten Teil stellt Heuser die Erwerbsformen des vorklassischen, klassischen und nachklassischen römischen Rechts dar, wobei sie auf die neueren, beispielsweise von Kaser zusammengestellten Forschungsergebnisse zurückgreifen konnte, diese aber auch kritisch diskutiert. Dabei erwarben die sui heredes, also die durch den Tod des pater familias gewaltfrei werdenden Personen (Nachkommen, Ehegatte) den Nachlass ipso iure und ohne die Möglichkeit, sich von der Erbschaft zu befreien, wobei ihnen allerdings das prätorische Recht ein beneficium abstine |
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| Hildebrandt, Thomas, Die brandenburgischen Provinziallandtage von 1841, 1843 und 1845 anhand ausgewählter Verhandlungsgegenstände (= Rechtshistorische Reihe 263). Lang, Frankfurt am Main 2002. 308 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hildebrandt, Thomas, Die brandenburgischen Provinziallandtage von 1841, 1843 und 1845 anhand ausgewählter Verhandlungsgegenstände (= Rechtshistorische Reihe 263). Lang, Frankfurt am Main 2002. 308 S.
Die Arbeit ist die von Werner Schubert betreute, im Sommer 2002 von der juristischen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des Verfassers. Sie betrifft die Bedeutung der Provinziallandtage in Preußen am Beispiel Brandenburgs. Diesen kommt als Vorstufe der Parlamentarisierung großes Gewicht für die politische Geschichte des 19. Jahrhunderts in Deutschland zu.
Der Verfasser stellt unter A nach einer kurzen Einleitung zunächst die brandenburgischen Provinzialstände dar. Ihre rechtliche Grundlage bildet das brandenburgische Ständegesetz vom 1. Juli 1823. Nach einer Verordnung vom 17. 8. 1825 umfasste der erste Stand das Domkapitel von Brandenburg, den Grafen von Solms-Baruth, den Grafen Hardenberg-Reventlow auf Neu-Hardenberg (, seit 1839 den Grafen zu Solms-Sonnenwalde) und 32 Vertreter der Ritterschaft, der zweite Stand 23 Mitglieder der Städte und der dritte Stand 12 gewählte Vertreter der Landgemeinden.
Im Weiteren konzentriert der Verfasser sich auf die Provinziallandtage von 1841 (7. Landtag), 1843 (8. Landtag) und 1845 (9. Landtag). Er beginnt jeweils mit der Darstellung der Propositionen. Danach schildert er ausführlich die Verhandlungen zu ausgewählten Verhandlungsgegenständen, meist unterteilt in Vorgeschichte, Beratungen und Ergebnis.
1841 steht dabei der Gesetzentwurf zum Deichwesen im Mittelpunkt. 1843 spielt der Entwurf eines Strafgesetzbuchs die größte Rolle. 1845 geht es vor allem um die vollständige Durchführung des 1812 erlassenen Edikts über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden und dessen zeitgemäße Fortführung.
Unter B fasst der Verfasser auf wenigen Seiten seine Ergebnisse zusammen. Er ermittelt die brandenburgischen Provinziallandtage von 1841 bis 1845 als die konservativs |
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| Hilger, Christian, Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich. Eine Strukturanalyse (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 39). Mohr (Siebeck), Tübingen 2003. XIV, 249 S. Besprochen von Miloš Vec. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hilger, Christian, Rechtsstaatsbegriffe im Dritten Reich. Eine Strukturanalyse (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 39). Mohr (Siebeck), Tübingen 2003. XIV, 249 S.
Christian Hilgers Dissertation widmet sich einem Thema, das aus mehreren Perspektiven viel versprechend sein könnte. Der Begriff des „Rechtsstaats“ spiegelt Vorstellungen über das richtige Verhältnis von Staatlichkeit und Recht, das von jeder Epoche aufs Neue festgelegt wird. Er stellt insofern eine Art juristischen Grundbegriff im weiten Feld der politisch-sozialen Sprache dar. Daher ist es auch wenig erstaunlich, dass es seit seiner Ausbreitung zu Beginn des 19. Jahrhunderts im Kontext des Frühliberalismus immer wieder Versuche gab, dieses semantische Feld neu zu besetzen. Bemerkenswerter ist schon die Tatsache, dass gerade im Unrechtsstaat par excellence, der NS-Diktatur, in den Anfangsjahren eine intensive Diskussion um den „Rechtsstaat“ stattfand. Auch Hilger notiert die einschlägigen realgeschichtlichen Stichworte und verweist schon zu Beginn seines Buches darauf, dass die Zeit gekennzeichnet war von „zahlreichen Rechtsbrüchen, staatlichen Mordaktionen, illegalen Verhaftungen, dem Straßenterror der SA, rechtswidrigen Entlassungen, Vertreibungen und der Errichtung der ersten Konzentrationlager“ (S. 2).
Die Motive jenes zur historischen Realität nur scheinbar gegenläufigen Disputs werden von Hilger unter Rückgriff auf die Forschungen von Michael Stolleis klar skizziert (S. 2): Im Rechtsstaats-Streit zwischen 1933 und 1935/36 verdichteten sich programmatisch die Richtungsstreitigkeiten und Selbstbehauptungswünsche zwischen überzeugten Nationalkonservativen, radikalen NS-Revolutionären und wiederum denjenigen Nationalsozialisten, die die bürgerlichen Eliten wenigstens mit Lippenbekenntnissen für ihre Sache gewinnen wollten. Während teilweise noch an rechtlichen Grundprinzipien von staatlicher Ordnung festgehalten werden sollte, präferierten andere Stimm |
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| Himl, Pavel, Die ,armben Leüte’ und die Macht. Die Untertanen der südböhmischen Herrschaft Český Krumlov/Krumau im Spannungsfeld zwischen Gemeinde, Obrigkeit und Kirche (1680-1781). Lucius & Lucius, Stuttgart 2003. IX, 373 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Himl, Pavel, Die ,armben Leüte’ und die Macht. Die Untertanen der südböhmischen Herrschaft Český Krumlov/Krumau im Spannungsfeld zwischen Gemeinde, Obrigkeit und Kirche (1680-1781). Lucius & Lucius, Stuttgart 2003. IX, 373 S.
Die Arbeit ist die von Richard van Dülmen betreute, 1999 von der philosophischen Fakultät der Universität Saarbrücken angenommene Dissertation des Verfassers. Sie beruht im Kern auf den Beständen der Krumauer Zweigstelle des staatlichen Regionalarchivs in Třeboň. Ausgearbeitet wurde sie beiderseits der deutsch-tschechischen Grenze.
Die Untersuchung ist räumlich in der mit mehr als 200 Dörfern größten, wohl am Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit stabilisierten Herrschaft Böhmens angesiedelt. Krumau eignet sich dafür hauptsächlich wegen seiner dichten Überlieferung. Diese ist freilich unübersehbar durch ihre Entstehung in der Auseinandersetzung mit der Herrschaft geprägt.
Zu Recht stellt der Verfasser den herrschaftlichen Hintergrund (Beschaffenheit der Region, rechtliche Stellung, Erbpraxis, Verpflichtungen, Gerichtsbarkeit) voran. Danach widmet er sich der herrschaftlichen Verwaltung. Im Mittelpunkt stehen dabei Konfliktquellen.
Überzeugend betont er, dass sich ein unvollständiges und einseitiges Bild ergäbe, wenn aus Anordnungen, Instruktionen und Befehlen der Obrigkeit auf die tatsächliche Einwirkung der Herrschaft auf die Lebensverhältnisse der Untertanen geschlossen würde. Die artikulierten Idealvorstellungen wurden keineswegs immer erreicht. Deswegen untersucht er auch die Mittel und Wege der Umsetzung der Vorstellungen in der Wirklichkeit.
Dabei ergibt sich, dass die Vorstellung einer einseitig von der Herrschaft durchgesetzten sozialen Ordnung durchaus fraglich ist. Deswegen wendet er sich von hier aus den Verhaltensspielräumen des Einzelnen gegenüber Dorf und Herrschaft zu. Weiter untersucht er die Selbstbehauptungsstrategien der Untertanen im Umgang mit de |
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| Historischer Atlas von Bayern. Teil Franken, Reihe I, Heft 33 Hassfurt. Der ehemalige Landkreis, bearb. v. Tittmann, Alexander. Kommission für bayerische Landesgeschichte, München 2002. XLVI*, 646 S., 2 Kart. |
Ganzen Eintrag anzeigen Historischer Atlas von Bayern. Teil Franken, Reihe I, Heft 33 Hassfurt. Der ehemalige Landkreis, bearb. v. Tittmann, Alexander. Kommission für bayerische Landesgeschichte, München 2002. XLVI*, 646 S., 2 Kart.
Der Band gründet sich auf die 1990 von Walter Ziegler betreute Magisterarbeit des Verfassers mit dem Titel Grundherrschafts- und Lehensgeschichte im alten Landkreis Hassfurt um 1600. Hauptproblem der Erstellung war der Umstand, dass das Gebiet um Hassfurt einen Grenzraum vieler verschiedener Herrschaftsträger darstellt. Henneberg bzw. Sachsen-Hildburghausen, Würzburg, Bamberg, Theres, Mariaburghausen, Ebrach, bambergische Mediatstifter und Klöster und mehr als ein Dutzend Reichsritter waren von abgestufter erheblicher Bedeutung, zahlreiche andere adelige Familien verfügten zumindest über Streugut. Von Walter Ziegler angeregt und von Hans-Michael Körner betreut ist das schwierige Unternehmen dem Verfasser doch wohl gelungen.
Der Verfasser gliedert die umfangreiche Arbeit in drei Teile. Er beginnt mit der herrschaftlichen Entwicklung im Landkreis Hassfurt bis zur frühen Neuzeit und schildert dabei zunächst die Grundlagen. Danach behandelt er die Herrschaftsträger und Herrschaftsformen (Fulda, Würzburg, Mariaburghausen, Ebrach, Bamberg, bambergische Stifte und Spitäler, Theres, Michelsberg, Langheim, Michelfeld, den nichtfürstlichen Hochadel, die Markgrafen von Meißen, Königsberg, die Ministerialität, die Städte Eltmann, Hassfurt und Zeil sowie den niederen Adel [Fuchs, Schaumberger, Truchsess von Wetzhausen, Rotenhan und andere]). Schließlich wendet er sich der Gerichtsbarkeit zu und untersucht dabei vor allem die (9) Centgerichte.
In einer Zwischenbilanz fasst er seine hauptsächlich aus dem vielfältigen Ringen zwischen Würzburg und Bamberg ermittelbaren Ergebnisse anschaulich zusammen. Danach schildert er ausführlich die Verhältnisse um 1600. Dabei behandelt er jeden Ort im Einzelnen.
Der zweite Teil hat die Ve |
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| Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, hg. v. Schmoeckel, Mathias/Rückert, Joachim/Zimmermann, Reinhard, Bd. 1 Allgemeiner Teil §§ 1-240. Mohr (Siebeck), Tübingen 2003. XXVIII, 1121 S. Besprochen von Heinrich Honsell. (Internet) |
Ganzen Eintrag anzeigen Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, hg. v. Schmoeckel, Mathias/Rückert, Joachim/Zimmermann, Reinhard, Bd. 1 Allgemeiner Teil §§ 1-240. Mohr (Siebeck), Tübingen 2003. XXVIII, 1121 S.
1. Kommentare im Sinne des juristischen Sprachgebrauchs werden zu Gesetzen verfasst. Das Gesetz wird abgedruckt und anhand von Rechtsprechung und Literatur erläutert und kommentiert. Kommentare sind heute die wohl wichtigste Literaturform für die Rechtsanwendung. Lehr- und Handbücher haben namentlich im deutschsprachigen Raum demgegenüber stark an Bedeutung verloren. Der historisch-kritische Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, von dem jetzt der erste Band (Allgemeiner Teil) vorliegt, ist kein Kommentar in dem beschriebenen Sinne. Er enthält nur wenige Worterklärungen im Stile eines lemmatischen Kommentars. Vielmehr findet man eine Reihe sehr lesenswerter Essays zum Allgemeinen Teil, die in der Reihenfolge des Gesetzes und in der äußeren Form eines Kommentars präsentiert werden. In der Kopfzeile sind die Paragraphen-Nummern angeführt und der Text enthält (neben einer inhaltlichen Gliederung) Randnummern. „vor § 1“ BGB ist eine Einleitung von Reinhard Zimmermann über „Das Bürgerliche Gesetzbuch und die Entwicklung des Bürgerlichen Rechts“ abgedruckt, sowie Abhandlungen von Joachim Rückert über „Das BGB und seine Prinzipien: Aufgabe, Lösung, Erfolg“ und Mathias Schmoeckel zum Thema: „Der Allgemeine Teil in der Ordnung des BGB“, ehe dann Thomas Duve in den §§ 1-14 „Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer“ die historischen Grundlagen der Person und des Personenrechts darlegt.
Die Wahl der Literaturform „Kommentar“ wird im Vorwort damit begründet, dass sich das Werk an der praktischen Aufgabe der Jurisprudenz orientiere, Entscheidungen für bestimmte Probleme aus Texten zu gewinnen. Die Anlehnung an den Gesetzestext ist aber – wie gesagt – eher locker. Der Kommentar will weiter den Traditionszusammenhang sichtbar machen, die „kulturellen, ökonomis |
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| Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, hg. v. Schmoeckel, Mathias/Rückert, Joachim/Zimmermann, Reinhard, Bd. 1 Allgemeiner Teil §§ 1-240. Mohr (Siebeck), Tübingen 2003. XXVIII, 1121 S. Besprochen von Friedrich Ebel. |
Ganzen Eintrag anzeigen Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, hg. v. Schmoeckel, Mathias/Rückert, Joachim/Zimmermann, Reinhard, Bd. 1 Allgemeiner Teil §§ 1-240. Mohr (Siebeck), Tübingen 2003. XXVIII, 1121 S.
Wer angenommen hatte, die Arten juristischer Literaturtypen seien bekannt, muss umdenken. Die Kombination überkommener Werkarten hat Neues geboren: einen „Historisch-Kritischen“ Kommentar zum BGB. Nicht, dass bekannten Arbeiten historische Ansätze abgesprochen wurden, auch nicht, dass sich in Kommentaren mit dogmatischer Zielsetzung nichts Kritisches fände: Hier geht es um die Einbettung der Probleme und Lösungen in ihren historischen Verlauf, zugleich distanzierte kritische Wertung (Vorwort). Letzteres sollte allerdings jeder historischen Arbeit eignen.
Es geht weniger um den Blick rückwärts. Ausgangspunkt ist die Kodifikation. Nur ganz am Anfang geben orientierende Bemerkungen Zimmermanns und eine Prinzipien-Analyse Rückerts das Fundament. Die „Links“, die die letzte Auflage des Windscheid/Kipp zur gemeinrechtlichen Tradition bequem liefert, die Stobbe, Gierke, Hübner zum Deutschen Privatrecht herstellen, Dernburg zum preußischen Recht und religiös orientierte Schriften wie die katholischen Naturrechtslehre sollen ansonsten nicht ersetzt werden.
Dritte Säule des Fundaments sind die materialreichen Ausführungen Schmoeckels über allgemeine Teile. Vor allem das 19. Jahrhundert erscheint hier vollständig. Schmoeckel nähert sich zwar den verschiedenen Problemen der Funktionen des Allgemeinen im Gesetz durchaus, aber die von heute aus mögliche schärfere Trennung von „Begriffen und Lehren“ (S. 145) will nicht so recht klar werden. Das ändert nichts am Wert der Materialaufbereitung als solcher. Gelungen ist vor allem die Kritik an der Kritik, namentlich jedenfalls zunächst nationalsozialistisch beeinflusster Autoren (Wieacker, Larenz).
Das Buch geht blockweise vor, orientiert am Aufbau des BGB (vorwiegend des Allgemeinen Teils). Das geht |
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| Hlawitschka, Eduard, Konradiner-Genealogie, unstatthafte Verwandtenehen und spätottonische-frühsalische Thronbesetzungspraxis. Ein Rückblick auf 25 Jahre Forschungspraxis (= Monumenta Germaniae Historica, Studien und Texte 32). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2003. XX, 220 S. Besprochen von Franz-Reiner Erkens. |
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Wer sich auf das Gebiet frühmittelalterlicher Genealogie begibt, betritt schwankenden Boden. Gesicherte Nachrichten sind oft spärlich und disparat, ihre Verknüpfung zu einem tragfähigen genealogischen Netz ist daher mühsam und bedarf zumeist der logischen Deduktion von Zusammenhängen, die aus den Quellen nicht einfach ablesbar sind, sondern durch eine für Irrtümer anfällige Kombinationsgabe erst gestiftet werden. Die Akzeptanz der Ergebnisse solchen Mühens hängt auf der einen Seite von der sorgfältigen und umsichtigen Musterung aller einschlägigen Quellen ab, andererseits aber auch von den Grundsätzen, nach denen dabei unsichere und eigentümliche Nachrichten in das Gesamtgebäude der Deutung integriert werden. Daß bei einer solchen Arbeit unterschiedliche Wissenschaftstemperamente zu unterschiedlichen Deutungen gelangen können, liegt auf der Hand, zeigt sich aber besonders auch an der Konradiner-Genealogie, die seit etwa einem Vierteljahrhundert heftig umstritten ist und vielstimmig diskutiert wird. Eduard Hlawitschka, verdienstvoller Mittelalterforscher gerade auch auf dem Feld der Genealogie und zugleich profilierter Diskutant in dem langwährenden Streitgespräch, hat daher, veranlaßt durch ein ähnliches Unterfangen seines Hauptwidersachers, des ebenfalls bei seinen Forschungen die genealogische Methode intensiv einsetzenden Rechtshistorikers Armin Wolf, nunmehr aus seiner Sicht die kritische Summe aus einer kontroversen Diskussion gezogen und zusammenfassend Stellung bezogen zu den Abhandlungen, die sich seit 1993, seit seiner letzten Äußerung zum Thema, mit dem konradinischen Stammbaum beschäftigt haben. Es handelt sich dabei um eine Auseinandersetzung mit den Ansicht |
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| Hocks, Stefan, Gerichtsgeheimnis und Begründungszwang. Zur Publizität der Entscheidungsgründe im Ancien Régime und im frühen 19. Jahrhundert (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte, Rechtsprechung. Materialien und Studien 17). Klostermann, Frankfurt am Main 2002. XII, 209 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
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Bei der vorliegenden Monographie handelt es sich um eine von Regina Ogorek betreute Frankfurter rechtshistorische Dissertation. Zentrales Forschungsanliegen des Verfassers ist nicht so sehr die historische Rekonstruktion der Einführung einer gerichtlichen Begründungspflicht, sondern vielmehr, der Frage nachzugehen, warum die Gerichte erst seit etwa 200 Jahren verpflichtet sind, ihren Entscheidungen schriftliche Begründungen beizufügen. Die tiefe Verwurzelung der Überzeugung hinsichtlich der Sachrichtigkeit einer solchen Regelung steht in offenkundigem Gegensatz zum überraschenden Befund des Verfassers, dass es zu einer solchen Regelung offenbar erst am Ende des Ancien Régime gekommen ist. Der Verfasser fasst seine wesentlichen Ergebnisse mit den Worten zusammen (S.189): „Nicht die Kontrolle der Justiz von außen, nicht der von den Prozessparteien an sie herangetragene Wunsch nach Partizipation des mündigen ‚Rechtsprechungsbürgers’ (etwa im Zuge der Aufklärung) hat eine positive Haltung von Juristen gegenüber einer schriftlichen Kommunikation ihrer Entscheidungsmotive über lange Zeit dominiert: Es war das Interesse der Entscheidungsträger selbst, das in verschiedenen Weisen die Außendarstellung der Entscheidungsgründe befördert hat.“ Der Konkretisierung und der Verdeutlichung dieser These gilt die gesamte Untersuchung. Diese beginnt mit der lebhaften Schilderung eines Einzelfalls. Anfang 1610 konnte die Juristenfakultät zu Jena zum ersten Mal in einem Gutachten feststellen, Fakultätsjuristen, die von örtlichen Schöffenrichtern im Wege der Aktenversendung um eine verbindliche Entscheidung gebeten würden, sollten auf Anforderung eine B |
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| Hoeck, Joachim, Verwaltung, Verwaltungsrecht und Verwaltungsschutzrecht in der Deutschen Demokratischen Republik (= Schriften zur Rechtsgeschichte 103). Duncker & Humblot, Berlin 2003. 486 S. Besprochen von Franz-Ludwig Knemeyer. |
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Die Aufarbeitung der Rechtsgeschichte der vergangenen „Deutschen Demokratischen Republik“ ist in vollem Gange. Dabei stehen naturgemäß Staats- und Verwaltungsrecht im Vordergrund. Die vorliegende Heidelberger Dissertation setzt sich mit der „Staatsphilosophie“ und den „Staatsorganen“ dieses deutschen Übergangsstaates auseinander. Es zeichnet vor allem die Entwicklungslinien des Verwaltungsrechts in der ehemaligen sowjetisch besetzten Zone – der nachmaligen DDR – nach und zieht dazu die nunmehr zugänglichen Archivbestände für den gesamten Zeitraum von der Kapitulation bis zur Wiedervereinigung heran. Vor dem Hintergrund eines Beitrages zur Zeitgeschichte des Rechts zeichnet Hoeck zunächst die justizpolitischen Rahmenbedingungen und Institutionen der Rechtssetzung in der sowjetischen Besatzungszone. Dabei legt er besonderes Gewicht auf die Wiedereinführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Thüringen – beispielgebend auch und gerade für die Wiedereinführung im westlichen Deutschland. Sehr deutlich wird aber schon bald, dass eine Verwaltungsgerichtsbarkeit nach vor dem Kriege vorherrschendem Verständnis, an das die Thüringer Landesverwaltungsordnung angeknüpft hat, sich mit kommunistischem Rechtsverständnis nicht vereinbaren ließ.
Der zweite Teil der Arbeit befasst sich dementsprechend auch mit dem Niedergang des Verwaltungsrechts und der Substituierung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Ära Ulbricht. Besonders gut herausgearbeitet wird die Etablierung des Eingabenwesens als „Ersatz“ einer unabhängigen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dazu unterscheidet Hoeck deutlich zwischen den theoretischen Grundlagen des Eingabenwesens und der praktischen Durchführung. Den Abschluss des zweiten Teils bilden „Experimente mit Formen externen Verwaltungsrechtss |
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| Höhle, Michael, Universität und Reformation. Die Universität Frankfurt (Oder) von 1506 bis 1550 (= Bonner Beiträge zur Kirchengeschichte 25). Böhlau, Köln 2002. 686 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Gabriel Adriányi betreute, im Sommersemester 2001 von der katholisch-theologischen Fakultät der Universität Bonn angenommene Habilitationsschrift des Verfassers. Sie will unter Auswertung der Reste des Universitätsarchivs der von 1811 bis 1991 geschlossenen Universität und weiterer Quellen zunächst einen Überblick über den Gründungsvorgang und über die Verfassung der Universität und die Arbeit der vier Fakultäten bis 1540 geben. Danach fragt sie nach der Stellungnahme und nach dem Beitrag Frankfurts in der theologischen Auseinandersetzung mit der reformatorischen Bewegung während der Regierungszeit Kurfürst Joachims I. Anschließend wendet sie sich der Reorganisation der Universität unter Joachim II. im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Einführung der neuen Kirchenordnung von 1540 zu. Abschließend versucht sie eine Beantwortung der Frage nach der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen.
Im ersten Teil schildert der Verfasser die Voraussetzungen für die letzte Universitätsgründung im deutschen Reich vor der Reformation. In diesem Zusammenhang erläutert er Verfassung und wirtschaftliche Ausstattung. Auf Grund erfolgreicher Werbung kann der Rektor im Gründungsjahr 933 Namen in die Matrikel einschreiben, doch kann dieser überragende Erfolg auf Dauer nicht gewahrt werden.
Von hier aus geht der Verfasser zum Lehrkörper und Lehrangebot über. Bei allen vier Fakultäten behandelt er jeweils Verfassung und Arbeitsweise. Danach untersucht er Professoren und Promotionen.
Bei den Juristen ist der erste Ordinarius der in Berlin geborene, in Leipzig lehrende (vierundzwanzigjährige) Johannes Blankenfeld, dessen Ruf der Verfasser als ausgezeichnet einstuft. Die ersten Statuten vom 29. September 1506 sind im Wesentlichen verloren. Eine |
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| Hohn, Malte, Die rechtlichen Folgen des Bauernkrieges von 1525. Sanktionen, Ersatzleistungen und Normsetzung nach dem Aufstand (= Schriften zur Rechtsgeschichte 112). Duncker & Humblot, Berlin 2004. 407 S. Besprochen von Peter Blickle. |
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Die Folgen des Bauernkriegs haben die Forschung immer interessiert, schon wegen des hohen Stellenwerts, den Leopold von Ranke und Friedrich Engels diesem Ereignis eingeräumt hatten. Vergleichsweise dauerhaft hat sich die Interpretation von Günther Franz von 1933 gehalten, der den Territorialstaat als eigentlichen Sieger des Bauernkriegs ausgemacht hat. Was Franz in seiner großen Monographie auf rund 20 Seiten kompakt dargestellt hat, ist in der Darstellung von Hohn auf knapp 400 Seiten angewachsen. Die Arbeit stellt nach der Arbeit von Thomas Klein von 1975 den umfassendsten Beitrag zum Thema dar und gewinnt durch ihre rechtsgeschichtliche Perspektive ihre eigene Prägung.
Hohns Arbeit ist umfassend in dem Sinn, daß sie neben der Auswertung von Literatur und gedruckten Quellen auch Archivmaterial heranzieht und in regestenartig Form ausbreitet, sicher eine willkommene Materialsammlung für jede weitere Beschäftigung mit dem Thema. Die gewissenhafte, bei Adolf Laufs gefertigte Dissertation folgt der herkömmlichen Interpretation von den geringen Folgen des Bauernkriegs und belegt dies besonders plausibel im Bereich des Strafrechts, dessen schon vor 1525 bestehende Normen hinreichend gewesen seien, den Konflikt rechtlich zu meistern. Neuere Interpretationen werden teils bestätigt, teils zurückgewiesen. Hohn räumt ein, daß auf der territorialen Ebene durchaus Verbesserungen für die Bauern erzielt wurden (etwa in Tirol), rechnet solche Erscheinungen aber eher zu den Ausnahmen (was sie nicht waren, wenn man auch andere Territorien genauer untersucht, etwas das Fürststift Kempten). Auf der anderen Seite widerspricht er der breit rezipierten These von der „Verrechtlichung sozialer Konflikte“ (Winfried Schulze), zumindest in Bezug auf d |
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| Holenstein, André, >>Gute Policey<< und lokale Gesellschaft im Staat des ancien régime. Das Fallbeispiel der Markgrafschaft Baden(-Durlach). Bd. 1, Bd. 2 (= Frühneuzeit-Forschungen 9,1, 9,2). bibliotheca academica, Epfendorf/N. 2003. 533, 535-938 S. Besprochen von Michael Stolleis. |
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Iseli, Andrea, >>Bonne police<<. Frühneuzeitliches Verständnis von der guten Ordnung eines Staates in Frankreich. (= Frühneuzeit-Forschungen 11). bibliotheca academica, Epfendorf/N. 2003. 400 S.
Vorzustellen ist zunächst eine der wichtigsten neueren Monographien zur „Policey“ im 18. Jahrhundert. Holenstein, der schon vor einem Jahrzehnt durch eine große Untersuchung zur „Huldigung der Untertanen“ hervorgetreten war, hat nun den in Geschichte und Rechtsgeschichte zu beobachtenden Aufschwung der Forschung zur frühneuzeitlichen „Policey“ genutzt, um mehrere Ansätze zu kombinieren und auf diese Weise produktiv weiterzuführen. Seine zweibändige Berner Habilitationsschrift beginnt schon wuchtig mit 140 Seiten zum Forschungsstand und zum eigenen Vorhaben. Die Einleitung ist ein Kompendium der bisherigen Untersuchungen und ein wissenschaftsgeschichtlicher Leitfaden, der gleichermaßen auf historische wie rechtshistorische Studien aufmerksam macht und sie einordnet. Zunächst resümiert er die älteren, punktuell und wenig systematisch angelegten Studien zur Policey, die inzwischen durch die Konjunktur der Alltags-, Kultur- und Kriminalitätsgeschichte überlagert worden sind. Hinzu kommt die flächendeckende Erschließung des normativen Materials durch das Frankfurter Repertorium der Policeyordnungen, das neue Möglichkeiten der Recherche eröffnet hat und künftig durch die Einbeziehung des Materials der Städte weiterhin eröffnen wird. Seit längerem richtet sich der Blick der Historiker und Rechtshistoriker auf die Implementation dieser Normen, auf die praktische Durchsetzung sowie auf die Wechselwirkungen zwischen befehlenden Obrigkeiten und einer aktiv oder passiv reagierenden Be |