| Buchenroth, Axel C., Die Heimatzuflucht nach § 30 Absatz 3 Reichserbhofgesetz (REG) als Beispiel des anerbenrechtlichen Versorgungsprinzips in Geschichte und Gegenwart (= Schriften zur Rechtsgeschichte 110).. Duncker & Humblot, Berlin 2004. 375 S. Besprochen von Gerhard Otte. |
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Das nationalsozialistische Erbhofrecht (Preußisches Bäuerliches Erbhofrecht vom 15. 5. 1933 und Reichserbhofgesetz vom 29. 9. 1933) gewährte unverschuldet notleidenden Abkömmlingen das Recht, auf dem elterlichen (großelterlichen) Hof gegen angemessene Arbeitsleistung „Zuflucht zu suchen“. Die hier zu besprechende Arbeit – eine von Jürgen Weitzel betreute Würzburger Dissertation – unterzieht dieses Rechtsinstitut erstmals einer eingehenden Untersuchung.
Der Verfasser geht zunächst der Frage nach, ob es Vorläufer gegeben hat. Eine Herkunft des Rechtsinstituts aus germanischem Recht ist, wie er mit Recht feststellt, nicht belegbar (S. 33-36). Ich halte aber auch seine Vermutung, das Institut verdanke seine Entstehung mittelalterlich-kirchlichem Einfluß, nämlich der Anerkennung der Testierfreiheit und eines von der Unterwerfung unter die Hausgewalt unabhängigen Unterhaltsanspruchs (S. 36 – 49), für unbegründet. Die ersten Belege sind (früh-)neuzeitlich: 16. Jahrhundert (Tirol) und 18. Jahrhundert (Calenberg), was den vom Verfasser nicht erwogenen Gedanken nahe legt, dass die Entlastung der öffentlichen Armenpflege leitendes Motiv gewesen sein könnte. In der Anerbengesetzgebung des 19. und des frühen 20. Jahrhunderts finden sich dann vielfach, wenn auch nicht durchgängig, Regelungen über die Versorgung in Not geratener weichender Erben auf dem Hof (S. 47f.). Diese Gesetzgebung war eine Reaktion auf die Bodenbefreiung, die die Höfe dem allgemeinen Erbrecht mit all ihren Komponenten (Testierfreiheit, Pflichtteilsrecht und egalitäres gesetzliches Erbrecht der Stämme und Linien) unterworfen hatte. Unterhaltsgewährung auf dem Hof war also letztlich ein Stück Pflichtteilsrecht. Das wird umso deut |
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| Burkhardt, Johannes, Das Reformationsjahrhundert. Deutsche Geschichte zwischen Medienrevolution und Institutionenbildung 1517-1617. Kohlhammer, Stuttgart 2002. 244 S. Besprochen von Elke Pahud de Mortanges. |
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Um es vorweg zu sagen: dieses Buch setzt Maßstäbe. Es ist zudem so flott und unterhaltsam geschrieben, dass man bei der Lektüre fast vergisst, dass es sich um ein wissenschaftliches Werk handelt. Allerdings stellt sich dieses Lesevergnügen nur dann ein, wenn man bereits eine erste Kenntnis der historischen Fakten, der Chronologie der Reformationsgeschichte sowie eine gewisse Vertrautheit mit der neueren Forschung zu Reformation und Konfessionsbildung mitbringt. Denn die Anspielungen und Rekurse respektive Korrekturen und Ergänzungen der bisherigen Forschungsgeschichte und Forschungsansätze sind luzide gesetzt und knapp pointiert. Insofern gilt: es ist kein Buch für Anfänger, was denselben gleichwohl nicht abschrecken soll. Erleichtert wird ihm der Zugang durch das knappe, aber formidable Literaturverzeichnis, welches – über Einzelbelege hinaus – im Stil einer adnotierten Bibliographie den einzelnen Kapiteln des Werkes Quellen und Literatur zuordnet.
Das Bezauberndste und das Neue an diesem Buch ist sein erster Teil, in dem die Anfänge des 16. Jahrhunderts ganz aus der Medienperspektive geschrieben werden. Der Autor, Inhaber des Lehrstuhls für Geschichte der frühen Neuzeit an der Universität Augsburg, zieht damit die Konsequenz aus den neueren Tendenzen und Resultaten der Reformationsforschung, die nach der Medien- und Kommunikationssituation fragt und diese nicht mehr nur als technisches Instrument behandelt. Die Reformation, so Burkhardt, hätte ohne die neue Informationstechnologie des Buchdruckes nicht stattfinden können. Dabei bediente sich die Theologie der Reformationszeit nicht nur einer technischen Erfindung zu ihrer Verbreitung, sondern sie legte zudem diese Erfindung in der Sprache der Religion kulturell neu aus. Anders gesagt: „Was Luther sagte, war wichtig, |
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| Buschmann, Arno, Nationalsozialistische Weltanschauung und Gesetzgebung 1933-1945. Bd. 2 Dokumentation einer Entwicklung. Springer, Wien 2000. LXXI, 799 S. Besprochen von Thomas Vormbaum. |
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Die Dokumentensammlung bildet den zweiten Band eines Werkes, dessen erster, dar-stellender Band noch aussteht. Sie bietet die bisher umfassendste und repräsentativste Sammlung von Gesetzen des NS-Regimes - bzw. dessen, was in diesem Regime so alles Gesetz hieß, also nicht nur vom Reichstag verabschiedete generell-abstrakte Regelungen, sondern auch Regierungsgesetze, gesetzesvertretende Verordnungen unterschiedlicher Provenienz, Ausführungsverordnungen und Führererlasse. Insgesamt umfaßt die Sammlung 186 solche Gesetze, denen durchweg noch die Fundstellen zahlreicher Durchführungsbestimmungen beigegeben sind.
Die Sammlung bietet nicht bloß eine chronologische Reihung, sondern ist nach Sachgruppen geordnet: Verfassungsgesetzgebung (dort vor allem das Ermächtigungsgesetz, die Eingliederung von Territorien in das deutsche Reich, die Gleichschaltung der Länder), Verwaltungsgesetzgebung (dort vor allem das Beamtenrecht und die Deutsche Gemeindeordnung), Justizgesetzgebung (dort vor allem die Eingriffe in die Gerichtsverfassung), Wehrgesetzgebung (dort vor allem Wiederaufbau der Wehrmacht und die Ausrichtung der Wehrmacht auf die Person Hitlers, sowie die Kriegsgesetzgebung zum Schtuze der Wehrkraft), Wirtschaftsgesetzgebung (aufgeteilt in die Komplexe „Gesetzgebung für Industrie , Gewerbe und Arbeit“ und „Gesetzgebung für die Landwirtschaft“; hierher gehören das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit, die Arbeiterschutzgesetzgebung, aber auch die gesetzlichen Maßnahmen gegen jüdische Vermögen und zur Verdrängung der Juden aus dem Wirtschaftsleben), Sozial- und Wohlfahrtsgesetzgebung (dort vor allem die Versorgungsgesetzgebung, z. B. Winterhilfswerk, Mutterschutz, Kriegsopfer- und Hinterbliebenen-Versorgung, sowie die Naturschutz-Gesetzgebung), Erziehungsgesetzgebung (Hochschulen, Jug |
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| Casemir, Kirstin, Die Ortsnamen des Landkreises Wolfenbüttel und der Stadt Salzgitter (= Niedersächsisches Ortsnamenbuch III = Veröffentlichungen des Instituts für historische Landesforschung der Universität Göttingen 43). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2003. 635 S., 1 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Casemir, Kirstin/Ohainski, Uwe/Udolph, Jürgen, Die Ortsnamen des Landkreises Göttingen (= Niedersächsisches Ortsnamenbuch IV = Veröffentlichungen des Instituts für historische Landesforschung der Universität Göttingen 44). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2003. 533 S., 1 Kart.
Die Arbeit Kirstin Casemirs wurde im Wintersemester 2002/2003 unter der Betreuung durch Wolfgang P. Schmid als Dissertation an der philosophischen Fakultät der Universität Göttingen angenommen. Sie weicht daher von den beiden früheren Bänden des von Jürgen Udolph herausgegebenen Niedersächsischen Ortsnamenbuches zu Hannover (Ohainski, Uwe/Udolph, Jürgen, Die Ortsnamen des Landkreises und der Stadt Hannover, 1998) und Osterode (Ohainski, Uwe/Udolph, Jürgen, Die Ortsnamen des Landkreies Osterode am Harz, 2000) durch zusätzliche auswertende Kapitel ab. Der Ortsnamenartikelaufbau stimmt jedoch grundsätzlich überein.
Für den mit überzeugender Begründung ausgewählten Untersuchungsraum (einer von 46 Kreisen und kreisfreien Städten Niedersachsens und die Stadt Salzgitter) sind über das teilweise veraltete, bis 1200 reichende altdeutsche Namensbuch Ernst Förstemanns hinaus alle bis 1500 schriftlich belegten Siedlungen in einem alphabetisch geordneten Lexikonteil aufgenommen. Dem geht in gebotener Kürze ein Kapitel voraus, in dem das Untersuchungsgebiet politisch-administrativ und geographisch beschrieben wird. Auch die archäologischen, in übersichtlichen Tabellen zusammengefassten, erhebliche Fundmengen beinhaltenden Zeugnisse werden vorweg behandelt, weil das Gebiet bereits vor Einsetzen der schriftlichen Überlieferung besiedelt gewesen sein dürfte.
Aus der Vie |
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| Casemir, Kirstin/Ohainski, Uwe/Udolph, Jürgen, Die Ortsnamen des Landkreises Göttingen (= Niedersächsisches Ortsnamenbuch Teil IV = Veröffentlichungen des Instituts für historische Landesforschung der Universität Göttingen 44). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2003. 533 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Casemir, Kirstin/Ohainski, Uwe/Udolph, Jürgen, Die Ortsnamen des Landkreises Göttingen (= Niedersächsisches Ortsnamenbuch IV = Veröffentlichungen des Instituts für historische Landesforschung der Universität Göttingen 44). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2003. 533 S., 1 Kart.
Die Arbeit Kirstin Casemirs wurde im Wintersemester 2002/2003 unter der Betreuung durch Wolfgang P. Schmid als Dissertation an der philosophischen Fakultät der Universität Göttingen angenommen. Sie weicht daher von den beiden früheren Bänden des von Jürgen Udolph herausgegebenen Niedersächsischen Ortsnamenbuches zu Hannover (Ohainski, Uwe/Udolph, Jürgen, Die Ortsnamen des Landkreises und der Stadt Hannover, 1998) und Osterode (Ohainski, Uwe/Udolph, Jürgen, Die Ortsnamen des Landkreies Osterode am Harz, 2000) durch zusätzliche auswertende Kapitel ab. Der Ortsnamenartikelaufbau stimmt jedoch grundsätzlich überein.
Für den mit überzeugender Begründung ausgewählten Untersuchungsraum (einer von 46 Kreisen und kreisfreien Städten Niedersachsens und die Stadt Salzgitter) sind über das teilweise veraltete, bis 1200 reichende altdeutsche Namensbuch Ernst Förstemanns hinaus alle bis 1500 schriftlich belegten Siedlungen in einem alphabetisch geordneten Lexikonteil aufgenommen. Dem geht in gebotener Kürze ein Kapitel voraus, in dem das Untersuchungsgebiet politisch-administrativ und geographisch beschrieben wird. Auch die archäologischen, in übersichtlichen Tabellen zusammengefassten, erhebliche Fundmengen beinhaltenden Zeugnisse werden vorweg behandelt, weil das Gebiet bereits vor Einsetzen der schriftlichen Überlieferung besiedelt gewesen sein dürfte.
Aus der Vie |
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| Cases, Materials and Texts on Unjustified Enrichment, hg. v. Beatson, Jack/Schrage, Eltjo. Hart, Oxford 2003. XLVIII, 585 S. Besprochen von Filippo Ranieri. |
Ganzen Eintrag anzeigen Cases, Materials and Texts on Unjustified Enrichment, hg. v. Beatson, Jack/Schrage, Eltjo (= Ius Commune Casebooks for the Common Law of Europe 3). Hart, Oxford 2003. XLVIII, 585 S.
Mit dem vorliegenden Werk wird die Reihe „Ius Commune Casebooks for the Common Law of Europe“ um einen dritten Band ergänzt. Bei dieser Reihe handelt es sich um ein Projekt, welches vor einigen Jahren vom ehemaligen Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg und Professor an den Universitäten von Leuven und Maastricht, Walter von Gerven, initiiert und von der Europäischen Kommission übrigens mit beträchtlichen Mitteln unterstützt wurde. Erschienen sind bereits W. van Gerven/J. Lever/P. Larouche, Cases, Materials and Text on National, Supranational and International Tort Law, Oxford 2000; H. Beale/A. Hartkamp/H. Kötz/D. Tallon, Cases, Materials and Text on Contract Law, Oxford 2002 (vgl. hierzu A. Tunc, in: Rev. int. dr. comp. 1998, S. 991-992 sowie A. M. Chemel, in: Rev. int. dr. comp. 1998, S.1208-1209; R. Gott, in: LQR 50 (2001), S. 989-991). Anliegen der genannten Reihe und deshalb auch des hier vorzustellenden Bandes ist es, ein Casebook nach anglo-amerikanischem Modell für den Unterricht des Privatrechts in Europa zur Verfügung zu stellen. Diese Idee wurde von Walter van Gerven bereits Mitte der 90er Jahre formuliert (W. van Gerven, Casebooks for the Common Law of Europe. Presentation of the Project, in: European Review of Private Law 4 (1996), S. 67-70; P. Larouche, Ius Commune Casebooks for the Common Law of Europe: Presentation, Progress, Rationale, ebda., 2000, S. 101ff.). So heißt es programmatisch im Vorwort zum entsprechenden Band zum Tort Law: „… the book will be used as teaching material in universities and other institutions throughout Europe and elsewhere in order to familiarize future generations of lawyers with each others’ legal systems and to assess and facilitate the impact of European supranational legal systems on the developm |
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| Cepl-Kaufmann, Gertrude/Johanning, Antje, Mythos Rhein. Kulturgeschichte eines Stroms. Primus, Darmstadt 2003. 334 S. Besprochen von Eva Lacour. |
Ganzen Eintrag anzeigen Cepl-Kaufmann, Gertrude/Johanning, Antje, Mythos Rhein. Kulturgeschichte eines Stroms. Primus, Darmstadt 2003. 334 S.
Für die beiden Autorinnen – Düsseldorfer Literaturwissenschaftlerinnen – scheinen „Rhein“ und „Rheinland“ geographisch weitgehend identisch zu sein. Von der Kulturgeschichte des Rheinlandes seit der Aufklärung nämlich handelt das Buch. So findet sich beispielsweise eine ausführliche Darstellung über die Fertigstellung des Kölner Domes zwischen 1842 und 1880 unter Berücksichtigung der zeitgenössischen Meinungen von August Wilhelm Schlegel bis Heinrich Heine.
Reichlich uninteressant und nicht mehr als kursorisch wird die Geschichte der Region von den Römern bis in die Frühe Neuzeit abgehandelt. Die Phase des Burgenbaus am Mittelrhein muss mit ein paar Seiten Platz vorlieb nehmen. Kompetent und engagiert geht es erst ab dem 18. Jahrhundert weiter – immer allerdings aus sehr rheinisch-patriotischer Perspektive. Von den Naturereignissen wird leider nur ein einziges erwähnt – der Eisgang am Niederrhein von 1784 – und im Kapitel über die Rheinschifffahrt versteckt.
Die Autorinnen zeichnen die Entwicklung in der Malerei von der romantischen Bildsprache bis hin zur industrialisierten Bildproduktion mit stereotypisierten und trivialisierten Bildelementen nach. Parallel dazu entstand auf dem Rhein mit dem Aufkommen der Dampfschifffahrt ein regelrechter europäischer Massentourismus. Bereits ab etwa 1770 zeigte sich mit dem Sturm und Drang eine Veränderung der Naturwahrnehmung und eine Abkehr vom Blick des Naturforschers, die sich in den Rhein-Bildern widerspiegelt und in dem Band durch mehrerer Abbildungen dokumentiert ist. Nationale, teilweise aggressive Töne wurden sowohl in den Bildern als auch in den zahlreichen Rheinliedern gegen Ende des 19. Jahrhunderts angeschlagen. Wirklich interessant ist das Kapitel über die Mythenbildung im Zusammenhang mit dem Rhein, das sind das Bild vom „Vater Rhein“ sowie natürlich die L |
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| Ciernoch-Kujas, Cora, Ministerialrat Franz Massfeller 1902-1966. Wissenschaftlicher Verlag Berlin, Berlin 2003. 213 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Franz Massfeller (1902-1966), ein auch noch heute bekannter Jurist, war als Ministerialbeamter in der NS-Zeit insbesondere mit dem Kindschaftsrecht, dem Personenstandsrecht und dem internationalen Privatrecht auf familienrechtlichem Gebiet befasst, aber auch 1936 als Mitkommentator des Blutschutz- und des Ehegesundheitsgesetzes hervorgetreten. Bereits 1929 war er kurz nach Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung in das preußische Justizministerium einberufen worden, wo er bald das Familienrechtsreferat übernahm. 1934 kam er in die von Erich Volkmar geleitete Zivilrechtsabteilung des Reichsjustizministeriums. 1942 nahm er – inzwischen zum Oberregierungsrat ernannt – als Vertreter des Ministeriums an zwei Folgekonferenzen der Wannsee-Konferenz teil, ohne dass er dort mit eigenen Vorschlägen hervortrat. Massfeller gehörte in der NS-Zeit – er war praktizierender Katholik – zu keinem Zeitpunkt der NSDAP an. Zur Mitarbeit an dem genannten Kommentar hatte sich Massfeller nach seinen eigenen Worten entschlossen, da er der Meinung gewesen sei, „dass, wenn wir uns der Aufgabe entzogen, diese von der Partei, d. h. von der SS und dem Rassenpolitischen Amt übernommen worden wäre. Dann wäre einer sehr scharfen und extensiven Auslegung des Gesetzes das Wort geredet worden; denn diese Stellen waren von Anfang an mit dem Inhalt des Blutschutzgesetzes nicht zufrieden“ (S. 150). Insgesamt hat Massfeller zwar eine eine gemäßigte und vermittelnde Linie vertreten. Dass er damit an der Auslegung von Unrechtsgesetzen beteiligt war, dürfte Massfeller bewusst gewesen sein (vgl. S. 190, 192). Im Entnazifizierungsverfahren wurde er erst in zweiter Instanz 1949 als „nicht betroffen“ eingestuft, so dass der Weg frei war für seine Einstellung im Bundesjustizministerium Januar 1950 (1951 Ernennung zum Ministerialrat und Beamten auf Lebenszeit).
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| Cioli, Monica, Pragmatismus und Ideologie. Organisationsformen des deutschen Liberalismus zur Zeit der zweiten Reichsgründung (1878-1884) (= Beiträge zur politischen Wissenschaft 129. Duncker & Humblot, Berlin 2003. 339 S. Besprochen von Adolf Laufs. |
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Die kluge und quellennah gehaltene, von Hartmut Ullrich geförderte Dissertation am Fachbereich Gesellschaftswissenschaften der Universität Kassel folgt einer Perspektive Thomas Nipperdeys, den sie eingangs zitiert: „Die Fragen nach der Krise des Liberalismus, nach dem Versagen der Parteien während der Weimarer Republik, in der die Parteien nach Tradition und Bewußtsein noch stark von den politischen Verhältnissen vor 1918 mitbestimmt waren, die Fragen danach, warum in Deutschland eine Lösung der Spannung im Verhältnis von Staat und Gesellschaft, sei es im Sinne einer Integration, sei es im Sinne eines relativen Gleichgewichts dieser beiden Mächte, nicht gelungen ist – diese Fragen führen auf die Probleme von Partei und Masse, von Führung und Integration, von Entpolitisierung oder Durchpolitisierung, eben auf die Probleme der deutschen Parteiorganisation, deren Erforschung die Beantwortung jener Fragen vorbereiten kann“.
Vor dem Hintergrund des Bismarckschen Projekts einer protektionistischen Steuer– wie Finanzpolitik und der Abkehr des Reichskanzlers von den Liberalen leuchtet die Autorin die informellen Kanäle zwischen der Leitung und der Basis liberaler Parteien und die Partizipationsmöglichkeiten aus im Zeichen des föderalen Gefüges Deutschlands, des Honoratioren– und des Vereinswesens. Den Mittelpunkt bilden die Verhältnisse im Reichstag: die vorhandenen Nachlässe der liberalen Parteiführer erlaubten es, das politische Netz zwischen der Parteileitung und den örtlichen Kräften im Detail zu erkennen. Nach der überzeugend begründeten Hauptthese des Buches lag die wichtigste Ursache für den allmählichen Niedergang des deutschen Liberalismus in der unzulänglichen Erneuerung des Programmes.
Die Monograp |
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| Conflict in Medieval Europe. Changing Perspectives on Society and Culture, hg. v. Brown, Warren C./Górecki, Piotr. Ashgate, Aldershot 2003. X, 334 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen Conflict in Medieval Europe. Changing Perspectives on Society and Culture, hg. v. Brown, Warren C./Górecki, Piotr. Ashgate, Aldershot 2003. X, 334 S.
Dass unter „conflict“ die ganze Bannbreite von Konfliktbewältigungsstrategien verstanden wird, die interdisziplinär untersucht werden, erläutern Warren C. Brown und Piotr Górecki (What Conflict Means: The Making of Medieval Conflict Studies in the United States, 1970-2000, S. 1-35) in der Einleitung zu diesem Band. Sie geben einen Überblick über die Arbeiten seit 1970. Stephen D. White (Tenth-Century Courts at Mâcon and the Perils of Structuralist History: Re-reading Burgundian Judicial Institutions, S. 37-68) referiert die Thesen Dubys und gibt einen Forschungsüberblick, bevor er sich kritisch mit Duby auseinandersetzt. White spricht sich für geographisch eng begrenzte Studien aus und kommt zu dem Schluss, dass eher von einer Kontinuität (broad continuity) auszugehen ist als von einem abrupten Strukturwandel (structural change) à la Duby. Hans Hummer (Reform and Lordship in Alsace at the Turn of the Millennium, S. 69-84) beschäftigt sich mit der Geschichte der Familie Papst Leos IX. vom 7. bis zum 13. Jahrhundert anhand ihrer Beziehung zu Klöstern. Die Etichonen bzw. Grafen von Eguisheim förderten oder gründeten 11 Klöster in drei Generationen. Die Namensänderung kam zustande, weil die Etichonen am Ende des 10. Jahrhunderts „had had to readjust their relationship to monasteries and bases of their lordship so radically that, in essence, the family died and was reborn as the lords of Eguisheim.“ (S. 77). Die späteren Klostergründungen waren denn auch keine „seats of lordship“ mehr und daher „devoted more exclusively to religious life“ (S. 81). Barbara H. Rosenwein (Visualizing a Dispute Resolution: Peter of Albano´s Protected Zone, S. 85-108) will in Clunys erster Schutzzone „a tool in framing and waging disputes“ (S. 107) erkennen, da die angegebenen Zonenbegrenzungen nicht nur reale topograph |
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| Crimes, pouvoirs et sociétés (1400-1800). Anciens Pays-Bas et Principauté de Liège, sous la direction de Dupont-Bouchat, Marie-Sylvie/Rousseaux, Xavier (= Anciens Pays et Assemblées d'Etats 104). UGA, Kortrijk-Heule 2001. 316 S. Besprochen von Paul L. Nève. |
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Abgesehen von einer kürzen Einleitung enthält dieser Sammelband eine bibliographische Überblicksdarstellung zur Kriminalitätsgeschichte in Belgien, den Niederlanden und Luxemburg (vom 14. bis zum 18. Jahrhundert) (S. 21-82) und die überarbeiteten und ergänzten Texte sechser bisher unveröffentlichter historischer Diplomarbeiten aus den Jahren 1981-1997. Weil das von Rousseaux verfasste Literaturverzeichnis schon 2000 auf deutsch publiziert worden ist (in: A. Blauert/G. Schwerhoff (Hg.), Kriminalitätsgeschichte. Beiträge zur Sozial- und Kulturgeschichte der Vormoderne), lasse ich es hier außer Betracht. Die übrigen, methodisch von der französischen École des Annales angeregten Aufsätze stammen fast alle aus der Université Catholique de Louvain. Nur einer betrifft das (späte) Mittelalter und zwar die unter Herzog Philipp dem Guten (1439-1465) von gräflichen Amtsträgern in der Hennegauer Kastellanei von Ath ausgeübte Kriminalgerichtsbarkeit (S. 83-110), alle anderen behandeln Abschnitte des 17. und des 18. Jahrhunderts. Was in dieser Sammlung am ersten auffällt, ist die Tatsache, dass die Autoren und die Herausgeber das Territorium ihrer Forschungen der heutigen - die Sprachgrenze einfrierenden - politischen Einteilung Belgiens angeglichen haben. Die Worte ,Anciens Pays Bas’ im Buchtitel bedeuten in Wahrheit: die französischsprachigen Teile der südlichen (nach dem niederländischen Aufstand unter der Regierung der Habsburger gebliebenen) Niederlande. Ferner ist die Bezeichnung ,Principauté de Liège’ ein wenig irreführend, da der Beitrag von Pierre Bar, Justice ecclésiastique et répression de la sexualité à Liège aux XVIIème et XVIIIème siècles (S. 193-218) sich auf kirchliche Gerichtsarchive (des Offizials, des Generalvik |
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| Czeguhn, Ignacio, Die kastilische Höchstgerichtsbarkeit 1250-1520 (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 40). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 238 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Czeguhn, Ignacio, Die kastilische Höchstgerichtsbarkeit 1250-1520 (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 40). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 238 S.
In jüngster Zeit hat es im Rahmen der Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte gleich zwei Arbeiten zur spanischen Rechtsgeschichte gegeben. Es ist dies einmal die Dissertation von Anna Lucia Sabadell da Silva „Tormenta juris permissione. Folter und Strafverfahren auf der iberischen Halbinsel - dargestellt am Beispiel Kastiliens und Kataloniens (16.-18. Jh.)“[1]. Die Autorin untersucht das Institut der Folter im Königreich Kastilien und im Fürstentum Katalonien zwischen dem 16. und 18. Jahrhundert und gründet ihre Untersuchung auf Normensammlungen (Gewohnheiten, Gesetzesnormen und die Rezeption des ius commune) sowie zahlreiche Texte der strafrechtlichen Lehre. Der hier zu besprechende Band Czeguhns, eine Würzburger Dissertation aus dem Wintersemester 2001/02, durchkämmt das Kastilien von Alfons X. bis zu den katholischen Königen. In einem ersten Teil beschreibt der Verfasser die geschichtliche Entwicklung der Höchstgerichtsbarkeit, um dann in einem zweiten die Zusammensetzung und Organisation der Audiencia und der Chancilleria von Valladolid zur Zeit der katholischen Könige zu beleuchten.
Ausgehend von der These, dass das Justizwesen am Hofe des kastilischen Königs während des 13. bis 15. Jahrhunderts in der Rechtsgeschichte Spaniens etwas stiefmütterlich behandelt worden sei, postuliert Czeguhn als Ziel seiner Arbeit, einen möglichst umfassenden Überblick über Entwicklung und Geschichte der kastilischen Höchstgerichtsbarkeit zu geben. Dabei lässt er nicht außer acht, dass sich bereits spanische Rechtshistoriker mit diesem Thema befasst haben. So beschäftigte sich Sanchez Arcilla ausführlich mit den verschiedenen Facetten königlicher Gerichtsverwaltung in seiner Arbeit „La administración de la Justicia Real in Castillia y Léon en la baja |
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| Damesme, Nathalie, Öffentliche Schulverwaltung in der Stadt Köln von 1794-1814 (= Rechtsgeschichtliche Schriften 16). Böhlau, Köln 2003. XXI, 243 S. Besprochen von Lieselotte Jelowik. |
Ganzen Eintrag anzeigen Damesme, Nathalie, Öffentliche Schulverwaltung in der Stadt Köln von 1794-1814 (= Rechtsgeschichtliche Schriften. Bd. 16). Böhlau, Köln, Weimar, Wien 2003. XXI, 243 S.
Die Verfasserin untersucht in ihrer von Dieter Strauch betreuten und im Wintersemester 2001/2002 in Bonn verteidigten rechtsgeschichtlichen Dissertation die Auswirkungen der Franzosenzeit auf die Kölner Schullandschaft und die dazugehörige Verwaltungsorganisation. In Übereinstimmung mit den französischen Schulgesetzen von 1795, 1802 und 1806 wurden im Untersuchungszeitraum in Köln an Stelle der bis dahin bestehenden Gymnasien und der Universität zunächst eine Zentralschule und nach deren Schließung im Jahre 1804 zwei Sekundärschulen errichtet, deren Verwaltung anfangs in den Händen einer Professorenversammlung, später einer Kommission und schließlich eines Büros lag. Auf diesen schlichten Sachverhalt reduziert sich der Gegenstand der Studie, als deren Schwerpunkt D. „die Erforschung der Verwaltungsstrukturen des höheren Kölner Schulwesens“ nennt (S. 2), womit zugleich klargestellt ist, daß das Elementarschulwesen, die sogen. Primärschulen, bei der Untersuchung außer Betracht bleibt.
Folgt man den einleitenden Bemerkungen der Verfasserin, so verfügte Köln zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Franzosen zwar über ein traditionsreiches höheres Schulwesen, nicht aber über Einrichtungen, die die Bezeichnung „öffentliche Schulverwaltung“ verdient hätten. Erst die französische Gesetzgebung und Verwaltung schufen hier einen grundlegenden Wandel. Freilich muten die Anfänge eher dilettantisch als professionell an. Wie sonst sollte man es nennen, wenn ein Gremium von elf Professoren unterschiedlichster Provenienz sowohl mit der Lehrtätigkeit an der Zentralschule als auch mit deren Vermögensverwaltung beauftragt wird. Letztere machte überhaupt den größten und schwierigsten Teil der Schulverwaltung aus. Immerhin bestanden in Köln zu Zeiten der Gymnasien und der Universität neben d |
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| Daniel, Andreas, Gemeines Recht. Eine systematische Einordnung der Rechtsfigur und ihrer Funktion sowie die Bestimmung der inhaltlichen Probleme aus der Sicht des 18. Jahrhunderts (= Schriften zur Rechtsgeschichte 101), Duncker & Humblot, Berlin 2003. 322 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
Ganzen Eintrag anzeigen Daniel, Andreas, Gemeines Recht. Eine systematische Einordnung der Rechtsfigur und ihrerFunktion sowie die Bestimmung der inhaltlichen Probleme aus der Sicht des 18. Jahrhunderts (= Schriften zur Rechtsgeschichte 101), Duncker & Humblot, Berlin 2003. 322 S.
In jüngster Zeit sind zwei wichtige Werke erschienen, die zu einer starken Relativierung der herrschenden Rechtsquellen- und Rechtsanwendungslehre der Neuzeit[1] führen. Es handelt sich um das hier zu besprechende Buch von Andreas Daniel sowie um das kurz vorher erschienene grundlegende Werk von Peter Oestmann "Rechtsvielfalt vor Gericht. Rechtsanwendung und Partikularrecht im Alten Reich“[2].
Die beiden Untersuchungen gehen verschiedene Wege. Da sich die beiden Arbeiten in gewisser Weise ergänzen, dürfen zunächst die wesentlichen Ergebnisse von Oestmanns Werk kurz zusammengefasst werden. Oestmann untersucht die Rechts- und Prozesspraxis in Deutschland, insbesondere vor dem Reichskammergericht sowie vor den Gerichten in Lübeck und in Frankfurt am Main. Er kommt zum Ergebnis (S. 65f.), dass sich die Parteien auf für sie günstige Rechtsnormen beriefen, unabhängig davon, ob diese dem Gericht bereits bekannt waren oder nicht. Diese Normen gehörten unterschiedlichen Rechtsquellenarten an. Vorgetragen wurden sowohl römischrechtliche Normen, was an sich überflüssig, ja von manchen Gerichtsordnungen direkt untersagt war, da sie als gerichtsbekannt galten[3], vor allem aber geschriebene und ungeschriebene Normen des Partikularrechts. Partikularrechtliche Allegationen waren sowohl in der ersten Instanz als auch vor dem Appellationsgericht üblich (S. 673). Weiters kommt Oestmann zum Ergebnis (S. 675) dass der Begriff der fundata intentio in den ausgewerteten Schriftsätzen der Anwälte kaum eine Rolle spielte (S. 675), Auch vor dem Reichskammergericht war für geschriebene Partikularrechte keine Allegationsbedürftigkeit gegeben (S. 678). Die Aufwertung der deutschen Partikularrechte, |
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| Dannhorn, Wolfgang, Römische Emphyteuse und deutsche Erbleihe. Ein Beitrag zur Entstehung der Wissenschaft vom deutschen Privatrecht (= Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte 21). Böhlau, Köln 2003. XLIII, 328 S. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla. |
Ganzen Eintrag anzeigen Dannhorn, Wolfgang, Römische Emphyteuse und deutsche Erbleihe. Ein Beitrag zur Entstehung der Wissenschaft vom deutschen Privatrecht (= Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte 21). Böhlau, Köln 2003. XLIII, 328 S.
Thema der vorliegenden Abhandlung ist die Entstehung der Wissenschaft vom deutschen Privatrecht – so der Autor in seinem ersten Satz. Dissertationen, die solche Maximalprogramme ankündigen, verdienen Beachtung allein wegen ihrer Themenstellung. Selbstverständlich folgt die Einschränkung auf dem Fuße: Wolfgang Dannhorn hat es sich vorgenommen, das Thema anhand der Emphyteuse/Erbpacht und ihrer Dogmatik in der gelehrten Jurisprudenz von 1500 bis 1800 zu exemplifizieren und kann das gut erläutern. Die These ist die folgende: Seit dem Mittelalter seien die römischen Regeln der Emphyteuse auf die in Deutschland gebräuchlichen Bauerngüter (willkürlich herausgegriffene Beispiele sind etwa Herrngnad, Curmede, Landsiedelleihe, Leibgeding, Zins- und Erbzinsgüter) angewendet worden, schließlich mit dem mancherorts anzutreffenden Ergebnis, dass alle diese Güter sich in Emphyteusen verwandelt hätten. Genau das habe die germanistische Rechtswissenschaft des 17. und 18. Jahrhunderts herausfordern müssen, einen Versuch zu unternehmen, der römischen Emphyteuse eine deutsche Erbleihe entgegenzusetzen. (Unter anderem) dieser Versuch sei die Geburtsstunde der Wissenschaft vom deutschen Privatrecht.
Und – um das Ergebnis vorwegzunehmen – dieser Versuch scheitert (vgl. S. 316) und zwar aus vielerlei Gründen. Dannhorn nennt die Vielgestaltigkeit der Territorialrechte und deren zunehmenden Geltungsanspruch, Unsicherheiten im Hinblick auf eine geschichtliche Grundlegung des „deutschen“ Rechts, die terminologische Uneinheitlichkeit der vielen in Deutschland beobachtbaren Pachtrechte und das Auseinanderfallen von ökonomischen Bedürfnissen und hergebrachten Rechten. Was lässt sich daraus schließen? Die Geburt war eine Fehlgeburt, das deutsche Priv |
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| Das Recht der Stadt Thun und der Ämter Thun und Oberhofen, bearb. v. Dubler, Anne-Marie, 2 Halbbände (= Sammlung schweizerischer Rechtsquellen. Die Rechtsquellen des Kantons Bern, zweiter Teil Rechte der Landschaft, Bd. 11). Schwabe, Basel 2004. CVII, 1-466, 467-1198 S. Besprochen von René Pahud de Mortanges. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Rechtsquellen der Stadt Biel mit ihren „äußeren Zielen“ Bözingen, Vingelz und Leubringen, bearb. v. Bloesch, Paul mit einem Register von Weishaupt, Achilles, 2 Bände (= Sammlung schweizerischer Rechtsquellen. Die Rechtsquellen des Kantons Bern, erster Teil Stadtrechte, Bd. 13). Schwabe, Basel 2003. XLII, 1-424, 425-1101 S.
Das Recht der Stadt Thun und der Ämter Thun und Oberhofen, bearb. v. Dubler, Anne-Marie, 2 Halbbände (= Sammlung schweizerischer Rechtsquellen. Die Rechtsquellen des Kantons Bern, zweiter Teil Rechte der Landschaft, Bd. 11). Schwabe, Basel 2004. CVII, 1-466, 467-1198 S.
Wie lässt sich das Recht der vor 1798 aus einem „Fleckenteppich“ unterschiedlichster verfassungsrechtlicher Gebilde bestehenden Schweizerischen Eidgenossenschaft erfassen? Ein offenbar aussichtsloses Unterfangen, gäbe es nicht das seit über hundert Jahren bestehende, in Europa wohl singuläre Editionsprojekt der Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. Initiant und Träger dieses Projektes war und ist der Schweizerische Juristenverein, der sich seit seiner Gründung 1861 nicht nur für die nationale Rechtseinheit im Bundesstaat einsetzte, sondern, ganz im Sinne der Historischen Rechtsschule, auch die historischen Quellen des gegenwärtigen Rechtes aufdecken wollte. Zu diesem Zweck wurden zunächst in der vom Juristenverein herausgegebenen Zeitschrift für Schweizerisches Recht in etwas disparater Weise „vaterländische Rechtsquellen“ herausgegeben, also lokale Stadtrechte, Landrechte, Dorfrechte, Weistümer, Alprechte, Coutumes, geistliche Rechte etc., bis 1898 der erste separate Band mit Rechtsquellen erschien. Seither konnte die Rechtsquellenkommission des Juristenvereins rund hundert Bände der Öffentlichkeit übergeben, in den letzten Jahren erfreulicherweise in hoher Publikationsfrequenz. Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass nicht alle Orte und Gebiete der heutigen Schweiz in gleicher Intensität aufgearbeitet werden konnten. Während zu einigen |
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| Das Urbar des Heilig-Geist-Spitals zu Bozen von 1420, bearb. v. Schneider, Walter (= Veröffentlichungen des Südtiroler Landesarchivs 17). Universitätsverlag Wagner, Innsbruck 2003. LVI, 192 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Urbar des Heilig-Geist-Spitals zu Bozen von 1420, bearb. v. Schneider, Walter (= Veröffentlichungen des Südtiroler Landesarchivs 17). Universitätsverlag Wagner, Innsbruck 2003. LVI, 192 S.
Der Bearbeiter, der zu seiner Ausgabe durch Hannes Obermair vom Stadtarchiv Bozen angeregt wurde, beschreibt in seiner ausführlichen, sachkundigen Einleitung zunächst die Geschichte des nach einem 1202 dem Deutschen Orden übertragenen Hospital St. Johannes Evangelist an der Eisackbrücke und nach einem 1242 erstmals erwähnten Siechenhaus 1271 durch die comunitas burgensium bzw. die Heilig-Geist-Bruderschaft auf einem von Ellisa, der Ehefrau des Metzgermeisters Friedrich, gegebenen Grundstück außerhalb der Stadtmauern gegründeten Hospitals. Im Mai 1309 werden erstmals Spitalverweser erwähnt. Um 1420 ist das Spital eine gesicherte städtische Einrichtung, die mit vielen Bewohnern in Beziehungen steht.
Neben der Marienpfarrkirche dürfte es der größte Grundherr im Bozener Becken gewesen sein. In Bozen selbst war es der größte Grundeigentümer. Wie es dazu gekommen ist, zeichnet der Bearbeiter anschließend an Hand der noch greifbaren Quellen nach und stellt dabei fest, dass sich Urkunden und Urbar meist, aber nicht vollständig decken.
Im Anschluss hieran listet er die danach folgende Entwicklung in den wichtigsten Schritten stichwortartig auf. Dabei zeigt sich, dass die Grundherrschaft des Spitals im Kern bis ins 18. Jahrhundert stabil bleibt. Vom ursprünglichen mittelalterlichen Gebäudekomplex sind nach einem Umzug von 1859 in die jetzige Sernesistraße allerdings nur noch ältere Kellergewölbe erhalten.
Nach der Darstellung des Personals (Spitalmeister, Spitalverweser, Spitalschreiber) wendet der Bearbeiter sich kurz der Stadt Bozen um 1420 und ihrem territorialen Gefüge zu. Danach beschreibt er das von Johannes Braun 1420 verfasste, durch mehrere Schreiber aufgezeichnete Urbar. Die genaue kodikologische Beschreibung der 68 Blätter u |
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| Decker, Rainer, Die Päpste und die Hexen. Aus den geheimen Akten der Inquisition. Primus, Darmstadt 2003. 184 S. Besprochen von Harald Maihold. |
Ganzen Eintrag anzeigen Decker, Rainer, Die Päpste und die Hexen. Aus den geheimen Akten der Inquisition. Primus, Darmstadt 2003. 184 S.
Schweigen nährt Gerüchte. Ein Beispiel für diese Wahrheit bietet das Archiv der Kongregation für die Glaubenslehre der römisch-katholischen Kirche, der Nachfolgerin des 1542 gegründeten Heiligen Offiziums der Inquisition. Jahrhundertelang war der Öffentlichkeit der Zugang zu dieser Sammlung versagt. Das Bild, das die Öffentlichkeit sich von der römischen Inquisition schuf, basierte daher vielfach auf Mutmaßungen und dunklen Gerüchten. Seit 1998 ist nun dieses Archiv - mit Einschränkungen für die jüngste Vergangenheit - der Forschung zugänglich. Unter den ersten, die das Archiv betreten durften, war Rainer Decker. Der Studiendirektor aus Paderborn ist bereits mit einer Reihe von Publikationen zur römischen Inquisition und zur Hexenverfolgung hervorgetreten.
Die vorliegende Publikation untersucht die Stellung der Päpste und der römischen Inquisition, die meist vom Papst persönlich geleitet wurde, zur Hexenverfolgung. Das erste Drittel widmet sich den Grundlagen und den Anfängen der Hexenverfolgung im Mittelalter, insbesondere im 14. und 15. Jahrhundert (S. 11ff.), die anderen zwei Drittel der zunehmenden Vorsicht und Kritik in der Neuzeit (S. 67ff.). Wie der Untertitel verspricht, werden auch Akten aus dem Inquisitionsarchiv verarbeitet. Der erste Hinweis auf die neu zugänglichen Akten findet sich allerdings erst auf Seite 78. Es geht dem Autor nicht um die Bekanntmachung „geheimer Akten“, sondern um eine Gesamtdarstellung des Verhältnisses der Päpste zu den Hexenverfolgungen.
Deckers These zufolge, die sich durch das ganze Buch zieht, waren die Päpste mit wenigen Ausnahmen (Paul IV.) im Hinblick auf das Hexereidelikt sehr vorsichtig. Im Gegensatz zu Theologen und Juristen nördlich der Alpen hatte die römische Inquisition insbesondere niemals den angeblichen Flug der Hexen und die Feier des Hexensabbats als reale B |
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| Der Europäische Konvent und sein Ergebnis – eine Europäische Verfassung. Ausgewählte Rechtsfragen samt Dokumentation, hg. v. Busek, Erhard/Hummer, Waldemar (= Europapolitische Reihe des DDr.-Herbert-Batliner-Europainstitutes 2). Böhlau, Wien 2004. 381 S. Besprochen von Dieter Kugelmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Der Europäische Konvent und sein Ergebnis – eine Europäische Verfassung. Ausgewählte Rechtsfragen samt Dokumentation, hg. v. Busek, Erhard/Hummer, Waldemar (= Europapolitische Reihe des DDr.-Herbert-Batliner-Europainstitutes 2). Böhlau, Wien 2004. 381 S.
Die Europäische Union bekommt eine Verfassung. Der Verfassungsvertrag wird auf dem Entwurf des Europäischen Konvents beruhen, den der Konventsvorsitzende Valéry Giscard d’Estaing dem Präsidenten des Europäischen Rates am 18. Juli 2003 überreichte. Der Analyse dieses Entwurfes ist der vorliegende Band gewidmet. Er enthält Beiträge, die auf einer Tagung des Europäischen Forums Alpbach im Mai 2003 gehalten wurden und den Text des vom Konvent verabschiedeten Verfassungsvertragsentwurfes. Zwar haben die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten noch eine Reihe von Änderungen vorgenommen und auch die Zählung der Vorschriften geändert. Der Vertrag über eine Verfassung für Europa in der Fassung vom 8. August 2004, der am 29. Oktober 2004 in Rom unterzeichnet wurde, basiert dennoch zu wesentlichen Teilen auf dem Entwurf des Konvents. Deshalb sind die Beiträge des vorliegenden Bandes von bleibender Aktualität, zumal eine Reihe von Grundsatzfragen behandelt werden.
Dies gilt bereits für den einführenden Beitrag Heinrich Schneiders, der den Verlauf der Diskussionen in Europa um Integration und Verfassung seit 1949 nachzeichnet. Die Betrachtung der Positionen, die schon seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften im Jahr 1957 sehr unterschiedlich waren, macht die Kontroversen deutlich, die durch die Dynamik der Rechtsentwicklung durchaus bewusst überdeckt wurden. Der Entwurf zu einem Verfassungsvertrag könnte dadurch eine neue Entwicklung anstoßen, dass eine bestandsfeste Grundlage geschaffen wird, anhand derer die immer noch auseinander klaffenden Positionen ausdiskutiert werden können.
Grundlegende Erwägungen zu einer EU-Verfassung stellt Waldemar Hummer an, dessen Erkenntni |
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| Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, hg. v. Deutschen Bundestag und vom Bundesarchiv. Band 13 Ausschuss für Organisation des Bundes, Ausschuss für Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege, bearb. v. Büttner, Edgar/Wettengel, Michael, 2 Teilbde. Oldenbourg, München 2002. CXL, 1-706, 707-1608 S. Besprochen von Karsten Ruppert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle, hg. v. Deutschen Bundestag und vom Bundesarchiv. Band 13 Ausschuss für Organisation des Bundes, Ausschuss für Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege, bearb. v. Büttner, Edgar/Wettengel, Michael, 2 Teilbde. Oldenbourg, München 2002. CXL, 1-706, 707-1608 S.
Seit den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts schreitet die Edition der Akten und Protokolle des Parlamentarischen Rates erfreulich rasch voran. Nachdem so schon seit längerem eher Zweitrangiges bekannt gemacht wurde, ist umso mehr der Band über den vielleicht wichtigsten Ausschuss vermisst worden, der jetzt endlich als der 13. der Reihe Lehre und Forschung zur Verfügung steht. Hatte doch kein Fachausschuss ein derart großes Aufgabenfeld. Es bestand darin, die Kompetenzen, Zusammensetzung und staatsrechtliche Verankerung aller Verfassungsorgane im Verfassungsgefüge festzulegen. Da der Ältestenrat zu Beginn des Septembers 1948 darüber hinaus beschlossen hatte, dass der Ausschuss für „Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege“ zunächst gemeinsam mit dem für die „Organisation des Bundes“ tagen sollte, war die Zuständigkeit dieses am 15. September konstituierten „Kombinierten Ausschusses“ nochmals erweitert worden. Folglich war er mit seinen 20, später 22 Mitgliedern (je 8 von der CDU/CSU und der SPD, 2 FDP, je 1 ein Mitglied von Zentrum und der DP) nach dem Hauptausschuss auch einer der größten. Vorsitzender wurde Robert Lehr (CDU), einstiges Mitglied der DNVP und ehemaliger Bürgermeister von Düsseldorf, sein Stellvertreter der jüdische Emigrant und Kenner der amerikanischen Verhältnisse Rudolf Katz (SPD). Trotz unterschiedlichen Schicksals und politischer Orientierung arbeiteten beide unter dem Zwang der Verhältnisse pragmatisch und ergebnisorientiert zusammen.
Der „Kombinierte Ausschuss“ tagte zum letzten Mal am 20. Oktober 1948; zuvor hatte sich der Ausschuss für „Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege“ am 12. Oktober e |
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| Der Tiroler Bergbau und die Depression der europäischen Montanwirtschaft im 14. und 15. Jahrhundert. Akten der internationalen bergbaugeschichtlichen Tagung Steinhaus, hg. v. Tasser, Rudolf/Westermann, Ekkehard (= Veröffentlichungen des Südtiroler Landesarchivs – Pubblicazioni dell’archivio provinciale di Bolzano 16). Studien Verlag, Innsbruck 2004. 324 S. |
Ganzen Eintrag anzeigen Der Tiroler Bergbau und die Depression der europäischen Montanwirtschaft im 14. und 15. Jahrhundert. Akten der internationalen bergbaugeschichtlichen Tagung Steinhaus, hg. v. Tasser, Rudolf/Westermann, Ekkehard (= Veröffentlichungen des Südtiroler Landesarchivs – Pubblicazioni dell’archivio provinciale di Bolzano 16). Studien Verlag, Innsbruck 2004. 324 S.
Seit 1995 verfolgten die Herausgeber nach eigenen Worten die Idee, den Forschungsstand zur Geschichte des Tiroler Berg- und Hüttenwesens im späten Mittelalter zu diskutieren und ihn im Rahmen eines international ausgerichteten Treffens einschlägig ausgewiesener Kenner in die sachlich notwendigen größeren europäischen Zusammenhänge einordnen zu lassen. Die entsprechende Tagung fand in Steinhaus im Ahrntal vom 28. Oktober bis zum 2. November 2000 statt. Ekkehard Westermann vom Fachbereich Geschichte der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe (Zur spätmittelalterlichen Depression der europäischen Montanwirtschaft) und Rudolf Tasser (Der Südtiroler Bergbau in der Depression des 14. und 15. Jahrhunderts) aus Bruneck verantworten die Veröffentlichung neunzehner Referate der teilnehmenden Historikerinnen und Historiker.
Sie ist nach dem Alphabet der Familiennamen der Verfasser geordnet und mischt auf diese Weise unauffällig die wenigen Beiträge zum Tiroler Bergbau in die größeren europäischen Zusammenhänge. Deren einzelne Referate betreffen den Bergbau des nordwestlichen Harzes (Bartels), die Metalle im Levantehandel (Denzel), den ungarischen Goldgulden (Draskóczy), die Edelmetallversorgung der rheinischen Münzstätten (Irsigler), les métaux precieux de Serbie et de Bosnie (Kovačević-Kojić), die Rezessionen des Edelmetallbergbaus (Ludwig), den böhmischen Erzbergbau (Majer), den Südwesten des Reiches (Matzke/Stern), die englische Münze (Mayhew), den Freiberger Silberbergbau (Schirmer), den Metallexport Ragusas (Spremić), das ungarische Königreich (Stefanik), Mailand (Tizzon |
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| Der zweite Mann im Staat. Oberste Amtsträger und Favoriten im Umkreis der Reichsfürsten in der frühen Neuzeit, hg. v. Kaiser, Michael/Pečar, Andreas (= Zeitschrift für historische Forschung Beiheft 32). Duncker & Humblot, Berlin 2003. 362 S., Abb. Besprochen von Rotraud Becker. |
Ganzen Eintrag anzeigen Der zweite Mann im Staat. Oberste Amtsträger und Favoriten im Umkreis der Reichsfürsten in der frühen Neuzeit, hg. v. Kaiser, Michael/Pečar, Andreas (= Zeitschrift für historische Forschung Beiheft 32). Duncker & Humblot, Berlin 2003. 362 S., Abb.
Der Band enthält die Beiträge zu einem Symposium, das im September 2001 stattfand und sich mit jener Phase in der Entwicklung moderner Staatlichkeit befaßte, in der die Konzentration von Einfluß oder regelrechter Regierungsmacht in der Hand eines dem Monarchen zur Seite stehenden „zweiten Mannes“ in verschiedenen Ländern Europas zu beobachten ist. In Frankreich ist es die Zeit der Kardinäle Richelieu und Mazarin, in der dieser Regierungsstil am auffälligsten in Erscheinung tritt. Geklärt werden sollte, ob vergleichbare Verhältnisse auch in den weltlichen und geistlichen Fürstenstaaten des Heiligen Römischen Reiches anzutreffen sind. Vier der Abhandlungen untersuchen Machtverhältnisse am Kaiserhof, je drei solche an den Höfen in Bayern und Brandenburg, je zwei betreffen Sachsen und Württemberg und je einer Mainz, Hessen-Kassel und Kurköln. Das Thema ist dabei sehr locker umrissen. Einerseits geht es um das Phänomen der Favoriten, deren Macht weniger auf einer bestimmten Amtsstellung oder auf einer Anhäufung von Ämtern beruhte als auf der Tatsache, daß sie persönliche Sympathie und Vertrauen des Fürsten und darum ungehinderten Zutritt zu ihm genossen. Behandelt werden aber auch Konstellationen, bei denen nicht persönliche Bindungen ausschlaggebend waren, sondern die besondere Fähigkeit einer - meist juristisch gebildeten - Person, den Fürsten zu entlasten und ihm die Verfolgung seiner politischen Ziele zu erleichtern. Die Auswahl der herangezogenen Beispiele verweist auf sehr unterschiedliche und darum auch nur begrenzt vergleichbare Verhältnisse. Ein die Biographien verbindendes Kriterium besteht darin, daß es sich um Personen handelt, die bei ihren Zeitgenossen und in der Historiographie u |
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| Deutsch, Andreas, Der Klagspiegel und sein Autor Conrad Heyden. Ein Rechtsbuch des 15. Jahrhunderts als Wegbereiter der Rezeption (= Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte 23). Böhlau, Köln 2004. XIV, 672 S. Besprochen von Rolf Lieberwirth. |
Ganzen Eintrag anzeigen Deutsch, Andreas, Der Klagspiegel und sein Autor Conrad Heyden. Ein Rechtsbuch des 15. Jahrhunderts als Wegbereiter der Rezeption (= Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte 23). Böhlau, Köln 2004. XIV, 672 S.
Deutsch hat sich die schwierige Aufgabe gestellt, einen umfassenden Beitrag zur Erforschung des Klagspiegels, eines für die Rezeption des römischen Rechts in Deutschland sehr wichtigen Rechtsbuches des 15. Jahrhunderts, zu leisten, dessen wissenschaftliche Qualität seit dem späteren 18. Jahrhundert mit Unrecht sehr umstritten war. Das Ergebnis ist eine sehr umfangreiche, beachtenswerte Monographie, die im Wintersemester 2002/03 von der juristischen Fakultät der Universität Heidelberg als Dissertation angenommen worden ist. Sie besteht aus zwei Teilen. In ihrem ersten Teil wird nach einer kurzen Übersicht über den Forschungsstand eingehend der Entstehungs- und Verbreitungsgeschichte dieses Rechtsbuches (Ausgaben des Klagspiegels, Entstehungszeit und Entstehungsort, Verfasser) nachgegangen. Interessant sind dabei die Ausführungen über die Rolle Sebastian Brants, der noch in modernen Publikationen unter Hinweis auf den Druck von 1516 als Verfasser des Klagspiegels angesehen wird. Brant, der sich selber nicht als Autor bezeichnet hat, brachte allerdings dieses Werk unter dem zugkräftigeren Titel „Der Richterlich Clagspiegel“ neu heraus, und der Name des berühmten Humanisten, Juristen und Poeten hat nicht zuletzt dazu beigetragen, daß dieses Rechtsbuch eine neue Blüte und weitere 19, insgesamt also beachtliche 24 Auflagen zwischen 1470 und 1612 erlebte. Die Suche nach dem Autor des Klagspiegels mußte somit weitergehen. Nach gründlichen Untersuchungen kommt Deutsch zu dem einleuchtenden Ergebnis, daß dieses Werk zwischen 1436 und 1442 in Schwäbisch Hall entstanden sei, und als Autor nur der Stadtschreiber Conrad Heyden (um 1385-um1442) in Betracht käme.
Im zweiten Teil der Arbeit beschäftigt sich Deutsch mit Inhalt und Bedeutung |
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| Deutscher Oktober 1923. Ein Revolutionsplan und sein Scheitern, hg. v. Bayerlein, Bernhard H./Babičenko, Leonid, G./Firsov, Fridrich I./Vatlin, Aleksandr J. Aufbau-Verlag, Berlin 2003. 409 S., 19 Abb. Besprochen von Peter Meier-Bergfeld. |
Ganzen Eintrag anzeigen Deutscher Oktober 1923. Ein Revolutionsplan und sein Scheitern, hg. v. Bayerlein, Bernhard H./Babičenko, Leonid, G./Firsov, Fridrich I./Vatlin, Aleksandr Ju. Aufbau-Verlag, Berlin 2003. 409 S., 19 Abb.
Wenzel, Otto, 1923. Die gescheiterte deutsche Oktoberrevolution. Mit einer Einleitung von Wilke, Martin (= Diktatur und Widerstand 7). Lit-Verlag, Münster 2003. 374 S.
Beide Bücher sind schon eine mittlere Sensation. Sie belegen erstmals aus bisher geheim gehaltenen russischen Akten – z. B. aus dem persönlichen Geheimarchiv Stalins –, dass es 1923 einen von Moskau direkt – auch militärisch und finanziell – geleiteten gewaltsamen kommunistischen Aufstandsversuch in Sachsen und Thüringen gegeben hat – mit allen Details der Bewaffnung, Finanzierung und Kaderanleitung. Das war bisher in dieser Klarheit und Dichte der Beweise nicht möglich. Auch für die Kommunistische Partei Deutschlands ist 1923 eine Wendemarke gewesen: Von da ab gab es keine innerparteiliche Demokratie mehr, von da ab war sie komplett eine „Agentur einer fremden Macht“, moskauhörig, moskaugesteuert, moskauuntertan. Und der Aufbau des Sozialismus in der späteren DDR war nur die zunächst erfolgreichere Wiederholung der Ereignisse des „Deutschen Oktober 1923“. Walter Ulbricht und Wilhelm Pieck waren schon 1923 bei der Moskauer Revolutionsplanung führend dabei, Walter Ulbricht zuständig für Organisation, Wilhelm Pieck für Waffenbeschaffung. Auch die Komintern ist seit diesem Zeitpunkt nur noch der verlängerte Arm der KPdSU. Für sowjetische, deutsche und internationale Politik ist diese (an der Reichswehr und dem mangelnden Revolutionswillen der Sozialdemokratischen partei Deutschlands) gescheiterte Revolution ein einschneidendes Wendeereignis.
In Deutschland ist man bei der Erwähnung des Jahres 1923 auf Hitlers Putschversuch an der Münchner Feldherrenhalle, auf den 9. November 1923 fixiert. Aber an eben diesem 9. November sollte auch die proletarische, bewaffne |
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| Dewitz, Ralf Michael, Der Vertrag in der Lehre Otto Mayers (= Schriften zur Rechtsgeschichte 107). Duncker & Humblot, Berlin 2004. 145 S. Besprochen von Reimund Schmidt-De Caluwe. |
Ganzen Eintrag anzeigen Dewitz, Ralf Michael, Der Vertrag in der Lehre Otto Mayers (= Schriften zur Rechtsgeschichte 107). Duncker & Humblot, Berlin 2004. 145 S.
Die von Walter Krebs betreute Berliner Dissertation macht sich zur Aufgabe, die Verwaltungsrechtsdogmatik Otto Mayers in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag, die nach Ansicht des Autors bis heute noch keine ausreichende Untersuchung erfahren hat, zu durchleuchten und ihrer möglichen aktuellen Relevanz nachzugehen. Bekanntlich kumuliert Mayers Lehre in dem Verdikt, zwischen Staat und Untertan sei ein wahrer öffentlich-rechtlichen Vertrag unmöglich. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahre 1966 formulierte, Otto Mayers Ansicht sei insoweit durch die moderne Verwaltungsrechtswissenschaft eindeutig widerlegt (BVerwGE 23, 213, 215f.), und auch in Ansehung der §§ 54ff. VwVfG und weiterer den öffentlich-rechtlichen Vertrag ausdrücklich legitimierender gesetzlicher Bestimmungen, überrascht der Ansatz der Arbeit zunächst ein wenig. Anknüpfend an vereinzelt immer noch existierende Skepsis gegenüber dem Verwaltungsvertrags legitimiert Dewitz seine Untersuchung vornehmlich mit der Aussage seines Betreuers, Otto Mayer habe auch heute „noch irgendwie Recht“. Dies formulierte Krebs in einem Beitrag, in dem er der Systemidee einer erst noch zu schaffenden Dogmatik des Vertrages zwischen Staat und Bürger nachging (Grundfragen des öffentlich-rechtlichen Vertrages, in: Ehlers/Krebs, Grundfragen des Verwaltungsrechts und des Kommunalrechts, 2000, S. 41ff).
Die Dissertation stellt in einem ersten knappen Kapitel vorwiegend Ergebnis bezogen die Aussagen Mayers zu den Möglichkeiten und Unmöglichkeiten vertraglicher Regelungen des Staates dar. Auf dem Gebiet des Völker- und Staatsrechts hatte der Vertrag danach durchaus einen Platz, zwischen Staat und Untertan konnte es dagegen allein und ausnahmsweise zu zivilrechtlichen Verträgen kommen. Die Grundlagen der mayerschen Dogmatik |
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| Die Aachener Stadtrechnungen des 15. Jahrhunderts, bearb. v. Kraus, Thomas R. (= Publikationen der Gesellschaft für rheinische Geschichtskunde 72). Droste, Düsseldorf 2004. XVII, 609 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Aachener Stadtrechnungen des 15. Jahrhunderts, bearb. v. Kraus, Thomas R. (= Publikationen der Gesellschaft für rheinische Geschichtskunde 72). Droste, Düsseldorf 2004. XVII, 609 S.
Rechnungen sind bereits seit einiger Zeit als bedeutsame Quellen für die Erforschung politischer, wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Ereignisse und Zustände anerkannt. Für Aachen sind die Stadtrechnungen des 14. Jahrhunderts schon seit 1866 veröffentlicht. Nahezu 140 Jahre später setzt die Gesellschaft für rheinische Geschichtskunde diese ersten Anfänge für das 15. Jahrhundert und dessen wohl infolge des Stadtbrands von 1656 lückenhafte Überlieferung fort.
Die Edition gibt den Originalton der insgesamt 46 Rechungen wieder und ersetzt nur die römischen Zahlen durch arabische. Abkürzungen sind nur in geringem Maße verwandt. Die Rechnungen beginnen 1401/1402 und enden 1498/1499.
Die teilweise auf einen Auszug beschränkte Edition ist durch ein Glossar verständlicher gemacht. Außerdem ist sie durch ein Sachregister und ein Ort- und Personenregister erschlossen. Damit ist ein wertvolles Hilfsmittel für weitere Detailforschungen geschaffen.
Innsbruck Gerhard Köbler
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| Die Alemannen und das Christentum. Zeugnisse eines kulturellen Umbruchs, hg. v. Lorenz, Sönke/Scholkmann, Barbara in Verbindung mit Bauer, Dieter R. (= Schriften zur südwestdeutschen Landeskunde 48 Quart 2 = Veröffentlichungen des Alemannischen Instituts 71). DRW-Verlag, Leinfelden-Echterdingen 2003. VII, 167 S. Besprochen von Clausdieter Schott. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Alemannen und das Christentum. Zeugnisse eines kulturellen Umbruchs, hg. v. Lorenz, Sönke/Scholkmann, Barbara in Verbindung mit Bauer, Dieter R. (= Schriften zur südwestdeutschen Landeskunde 48 Quart 2 = Veröffentlichungen des Alemannischen Instituts 71). DRW-Verlag, Leinfelden-Echterdingen 2003. VII, 167 S.
Die acht Beiträge enthaltende Sammelpublikation schließt sich in gewisser Weise an den 1997 erschienenen Katalog- und Forschungsband „Die Alemannen“ an (vgl. Besprechung in ZRG Germ. Abt. 115 (1998) 658ff.). Die seinerzeit gezeigte Ausstellung war auch der Anlass für eine Tagung von Archäologen, Historikern und Philologen, deren Referate hier gedruckt vorgelegt werden.
Die Christianisierung der Alemannen lässt sich nicht auf bestimmte auslösende Ereignisse festlegen, sondern muss als lang gestreckter, keineswegs immer kontinuierlicher Prozess begriffen werden. Einwirkungszonen sind nicht nur der der fränkische Norden und Westen, sondern - zwar in geringerem Mass - auch der langobardische Süden. Es versteht sich, dass die mit der Christianisierung einhergehende oder dieser nachfolgende Einbindung in das kirchliche Organisations- und Weltverständnis eine kaum hoch genug einzuschätzende Bedeutung für die kulturelle Entwicklung des südwestdeutschen Raumes hatte, die auch die Rechtsgeschichte in grundlegender und nachhaltiger Weise einschloss.
Mit den am vorliegenden Band beteiligten Disziplinen ist auch das Erkenntnismaterial vorgegeben, nämlich einerseits archäologische andererseits schriftliche Quellen, wobei durchweg den beiden alemannischen Leges des 7. und 8. Jahrhunderts ein zentraler Stellenwert eingeräumt wird. Insgesamt vermittelt der Band den jeweiligen Stand derjenigen Forschungsperspektiven, von denen man näheren Aufschluss über die komplexe Thematik erwartet. Diese sind sich auch in dem Ergebnis einig, dass die Christianisierung Alemanniens bereits im 6. Jahrhundert eingesetzt und im 8. Jahrhundert ein fläc |
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| Die älteste Landshuter Universitätsbeschreibung von Franz Dionys Reithofer (1811). Gelehrter Fleiß – oder „Geistesplumpheit“. Dokumentation, hg. v. Böhm, Laetitia, mit einem Beitrag v. Egner, Heinrich, (= Ludovico Maximilianea, Quellen 3). Duncker & Humblot, Berlin. 222 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die älteste Landshuter Universitätsbeschreibung von Franz Dionys Reithofer (1811). Gelehrter Fleiß – oder „Geistesplumpheit“. Dokumentation, hg. v. Böhm, Laetitia, mit einem Beitrag v. Egner, Heinrich, (= Ludovico Maximilianea, Quellen 3). Duncker & Humblot, Berlin. 222 S.
Landshut ist zwar nur eine kurze Zwischenstation der 1472 in Ingolstadt eröffneten Universität auf ihrem Weg nach München, doch bietet die in höchstens dreizehn (oder vierzehn?) Exemplaren erhaltene Universitätsbeschreibung Franz Dionys Reithofers so unmittelbare Einblicke in eine universitäre Seele (des frühen neunzehnten Jahrhunderts), dass die Herausgeber eine mittelbar von der Universitätsbibliothek in die Universitätsgasse gerichtete verdienstvolle Neuausgabe wagen können. Sie umfasst zum einen das aufschlussreiche Werk selbst. Zum andern klärt sie darüber hinausgreifend dessen eigentümliches, bemerkenswertes Geschick.
Nach Reithofers Werk enthält beispielsweise der nach Theologie und vor Kameralismus und Medizin angesiedelte, von etwa der Hälfte aller Landshuter Studenten besuchte, auf einem einjährigen allgemeinwissenschaftlichen Grundkurs aufbauende dreijährige juristische Lehrkursus (im Jahr 1808) als notwendige Lehrfächer die Hauptwissenschaften Enzyklopädie und Methodologie des juristischen Studiums, Philosophie des Rechts oder Naturrecht, Institutionen, Pandekten, deutsches Privatrecht (mit Einschluss des Wechsels- und Handelsrechts, welche in dem Falle, da sie im deutschen Privatrecht nicht vorgetragen würden, besonders zu hören wären), Kriminalrecht, Lehnrecht, Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten, Völkerrecht, Staatsrecht des Königreichs Bayern, Zivilrecht der bayerischen Provinzen, gemeiner und bayerischer Zivilprozess, gemeiner und bayerischer Kriminalprozess, ein Praktikum, verbunden mit Relatorium, die Hilfswissenschaften Geschichte und Altertümer des römischen Rechts, europäische Staatengeschichte, Geschichte Deutschlands, gerichtli |
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| Die Bundesministerien 1949-1999. Bezeichnungen, amtliche Abkürzungen, Zuständigkeiten, Aufbauorganisation, Leitungspersonen, bearb. v. Hoffmann, Heinz (= Materialien aus dem Bundesarchiv 8). Bundesarchiv, Koblenz 2003. 596 S., graph. Darst., CD. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Bundesministerien 1949-1999. Bezeichnungen, amtliche Abkürzungen, Zuständigkeiten, Aufbauorganisation, Leitungspersonen, bearb. v. Hoffmann, Heinz (= Materialien aus dem Bundesarchiv 8). Bundesarchiv, Koblenz 2003. 596 S., graph. Darst., CD.
Zu Recht weist der Präsident des Bundesarchivs Deutschlands in seinem kurzen Vorwort darauf hin, dass jede Überlieferung einem Zusammenhang entstammt, ohne den sie nicht bestmöglich verstanden werden kann. Deswegen ist es für jeden bestimmten Verwaltungsvorgang wichtig zu wissen, wer sich mit ihm beschäftigt haben könnte. Ebenso große Bedeutung kommt den damit verbundenen Strukturen und Organisationserfahrungen zu.
Ihrer Entschließung dient das vorliegende Arbeitsinstrument. Es verdankt seine Entstehung in erster Linie der Abteilung für ziviles Archivgut der Stellen des Bundes. Darüber hinaus haben auch die anderen Bundesbehörden das mühevolle Vorhaben des Bearbeiters nach Kräften unterstützt.
In seiner an den einschlägigen Rechtsvorschriften orientierten Einführung beschreibt der Verfasser zunächst den Gegenstand seiner Darstellung. Danach widmet er sich in zeitlicher Ordnung der Bildung und Bezeichnung der Bundesministerien, ihren Zuständigkeiten, den amtlichen Abkürzungen, der Aufbauorganisation, den Amtszeiten der Leitungspersonen (Minister, parlamentarische Staatssekretäre, Staatssekretäre) und den Zuständigkeiten der Staatssekretäre. Im Anschluss hieran behandelt er die Gesamtheit der Bundesministerien und de Organisationserlasse des Bundeskanzlers.
Das quantitative Schwergewicht liegt dann auf den einzelnen Behörden. Insgesamt werden hier 26 Einheiten vom Auswärtigen Amt bis zum Bundesminister für besondere Aufgaben erfasst. Als besondere oberste Bundesbehörden erscheinen danach das Bundespräsidialamt, das Bundeskanzleramt, das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung sowie der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien.
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| Die Chroniken Bertholds von Reichenau und Bernolds von Konstanz 1054-1100, hg. v. Robinson, Ian S. (= Monumenta Germaniae Historica, Scriptores rerum Germanicarum Nova Series 14). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2003. X, 645 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Chroniken Bertholds von Reichenau und Bernolds von Konstanz 1054-1100, hg. v. Robinson, Ian S. (= Monumenta Germaniae Historica, Scriptores rerum Germanicarum Nova Series 14). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2003. X, 645 S.
Die beiden Chroniken wurden bereits 1844 zum ersten Mal im Rahmen der Monumenta Germaniae Historica ediert. Georg Heinrich Pertz konnte die mit ihnen verbundenen Fragen aber nicht endgültig klären. Deswegen regte sich seit langem der Wunsch nach einer eingehenderen Kommentierung beider Werke, den Ian S. Robinson nach jahrzehntelangen Forschungen, unterstützt von einer Reihe von Helfern, erfüllte.
In der Einleitung geht der Herausgeber von der bis 1054 reichenden, nicht durch ein vollständiges Exemplar auf die Gegenwart gekommenen Inkarnationschronik Hermanns des Lahmen aus. Vielleicht eine von Berthold, einem Schüler Hermanns, angefertigte Epitome hiervon ist die in drei Fassungen überlieferte, bis 1043 reichende Reichenauer Kaiserchronik. In ihr folgen auf die Kaiserchronik die Jahresberichte der Chronik Hermanns des Lahmen bis 1052 bzw. 1054 und von Berthold stammende Fortsetzungen der Hermannchronik in zwei 1066 bzw. 1079/1080 endenden, durch einen Druck Johannes Sichards von 1529 einerseits und fünf Handschriften andererseits überlieferten Fassungen. Ebenfalls eine Epitome der Hermannchronik bis 1054 ist die als Autograph in der Handschrift München, Bayerische Staatsbibliothek Clm 432 und in sieben mehr oder weniger vollständigen Abschriften überlieferte, bis 1100 geführte Inkarnationschronik Bernolds von Konstanz.
Beide Chroniken bilden durch ihren Gegenstand ab 1054 eine Einheit. Sie zeigen den Einfluss der päpstlichen Reformbewegung auf das deutsche Reich. Für die Zeit ab 1070 sind sie Bericht und Streitschrift zugleich.
Nach den sorgfältigen Untersuchungen des Herausgebers könnte die erste Fassung der Chronik des entschiedenen, polemisch formulierenden Gregorianers Berthold, der Herm |
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| Die Juristen der Universität Bonn im Dritten Reich, hg. v. Schmoeckel, Mathias (= Rechtsgeschichtliche Schriften 18). Böhlau, Köln 2004. XIX, 651 S., 20 Abb. Besprochen von Michael Stolleis. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Juristen der Universität Bonn im Dritten Reich, hg. v. Schmoeckel, Mathias (= Rechtsgeschichtliche Schriften 18). Böhlau, Köln 2004. XIX, 651 S., 20 Abb.
Prosopographische Studien sind die unverzichtbare Grundlage einer elaborierten Wissenschaftsgeschichte. Sie ersetzen zwar weder die theoretische Reflexion noch das Studium der Texte, aber ohne Kenntnis der Umstände des „Lebens“ hängt auch das „Werk“ historisch in der Luft. Insofern ist es nur zu begrüßen, dass immer mehr Fakultäten/Fachbereiche sich entschließen, die problematischste Phase ihrer Geschichte möglichst unbefangen zu beleuchten. Für die ehemals preußische Universität Bonn hat nun Mathias Schmoeckel eine Gruppe von Studierenden anregen können, sich in das gedruckte und ungedruckte Material der Personal- und Entnazifizierungsakten zu vertiefen, Interviews zu führen, Sekundärliteratur zu lesen und insgesamt 20 Studien zu den damals tätigen Professoren zu verfassen. Schmoeckel selbst skizziert einleitend eine Geschichte der Bonner Fakultät jener Jahre und verteilt Licht und Schatten, etwa auf Richard Thoma, Alexander Graf zu Dohna, Wolfgang Kunkel, Ernst Friesenhahn, Karl Rauch oder Friedrich Heyer und Helmuth von Weber auf der einen Seite, Karl August Eckhardt, Ernst Rudolf Huber, Erich Bley sowie die nur am Rande zu Bonn gehörenden Johannes Heckel oder Wilhelm Ebel auf der anderen. Bonn war weder eine „Insel der Seligen“ noch ein prononcierter Fall von „brauner Universität“. Wie andernorts gab es die Schicksale der aus Amt und Heimat verjagten Kollegen (Bruck, Göppert, Grünhut, von Hentig, Kaufmann u. a.) sowie bei den übrigen Beispiele von standfestem Katholizismus, politikferner Gelehrsamkeit, ethischer Grundsatztreue, aber natürlich auch mannigfache halbherzige oder entschiedene Anpassungsbewegungen. Bekanntlich gab es ein immer heftigeres Engagement für den Nationalsozialismus, je jünger die Jahrgänge waren. Kurioserweise kam Bonn auch deshalb glimpflich davon, weil der m |
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| Die Mainzer Voruntersuchungsakten gegen die Schinderhannes-Bande, bearb. v. Fleck, Udo. Elektronisches Buch auf CD-ROM. Kliomedia GmbH, Trier 2004. 3772 S. Besprochen von Eva Lacour. |
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Mehr als 200 Straftaten verübten Schinderhannes und seine 67 Komplizen hauptsächlich auf dem Hunsrück in nur sechs Jahren. Kein Wunder also, dass sich umfangreichstes Archivmaterial über die Räuberbande findet, dessen Edition schon lange wünschenswert war und nun auf CD-ROM (als PDF-Datei) realisiert wurde. Die so genannten Mainzer Voruntersuchungsakten wurden für den Prozess vom 24 Oktober 1803 gedruckt. Sie enthalten in vier Bänden 3461 Dokumente. Zwei vollständige Exemplare sind in Paris und Trier erhalten. Die Mainzer Voruntersuchungsakten sind eine Sammlung unterschiedlicher Quellengruppen: Ermittlungsakten mit Aussagen der Opfer, Täter und Zeugen, Berichte der Behörden über Verfolgungsmaßnahmen, Beutelisten, Obduktionsberichte, Leumundszeugnisse, Signalements, Kompetenzurteil, Anklageschrift und Endurteil, teils in französischer Sprache und teils in deutscher Übersetzung. Für die Veröffentlichung wurden – soweit vorhanden – die deutschen Fassungen ausgewählt. Einleitend gibt Udo Fleck zunächst einen kurzen Abriss über das Leben von Johannes Bückler, einen Überblick über den Stand der Schinderhannes-Forschung und quellenkritische Erläuterungen zur Edition. Es folgt der Abdruck von 2792 Dokumenten.
Interessante Details liefern hauptsächlich die Ermittlungsakten, so z. B., dass der Vater des Schinderhannes zusammen mit seiner Frau nicht mehr als eine Kiste voller Habe besaß; den Flachs für seine sieben Hemden hatte er selbst teilweise angebaut, seine Frau hatte das Garn für den Stoff daraus gesponnen. Eine Komplizenschaft mit seinem Sohn leugnete er auch während der Gegenüberstellung mit Zeugen, die das Gegenteil aussagten, hartnäckig. Kulturgeschichtlich interessierende Einzelheiten finden sich in der Beschreibung der untersuchten Tatorte. Natürlich enthalten die Akten Aufste |
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| Die Ordnung der Praxis. Neue Studien zur spanischen Spätscholastik, hg. v. Grunert, Frank/Seelmann, Kurt (= Frühe Neuzeit 68). Niemeyer, Tübingen 2001. X, 466 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
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Die Entdeckung Amerikas, der Fall der konfessionellen Einheit, die zunehmende Bedeutung neuer Handelsbeziehungen sowie die Zentralisierung staatlicher Macht sind Stichworte für eine komplexe Problemkonstellation, welche die vielfältigen theoretischen Bemühungen der spanischen Spätscholastik herausgefordert hat. Diese stand unter dem Leistungsdruck, christliche Tradition einerseits und frühneuzeitliche Modernität andererseits zu versöhnen. Die so genannte Spanische Spätscholastik oder Spanische Schule entstand gegen Ende der zwanziger Jahre des 16. Jahrhunderts.
Mit ihr begann der Aufbruch der spanischen Nation in ihre Klassik, die bis ins 17. Jahrhundert hinein reichte. Eine internationale und interdisziplinäre Tagung, die 1998 in Basel stattfand, also dem Jahr, das durch die 500-Jahrfeier zur Entdeckung Amerikas auch in die wissenschaftlichen Disziplinen Einzug hielt, hat sich gerade mit den Problemen der Spanischen Spätscholastik vonseiten der Rechtsphilosophie, der politischen Theorie[1], der Strafrechtstheorie und der Wirkungsgeschichte auseinandergesetzt. Angeregt durch den DFG-Forschungsschwerpunkt „Die Entstehung des öffentlichen Strafens“ interessierten sich die Beiträge von Kurt Seelmann „Die gelehrte Strafrechtsliteratur in der Spanischen Spätscholastik. Skizze eines Forschungsprojektes“, von Frank Grunert, „Punienda ergo sunt maleficia. Zur Kompetenz des öffentlichen Strafens in der Spanischen Spätscholastik“ sowie von Daniela Müller, „Ketzerei und Ketzerbestrafung im Werk des Alfonso de Castro“ gerade für das gelehrte Strafrecht der Spanischen Spätscholastik[2].
Seelmann vertieft die Zurechnungsübertragung, die Proportionalität von Straftat und Strafe, die Klageformen und den theologischen Hintergrund. Grunert arbeitet heraus, dass die Selbsthilfekonzep |
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| Die Protokoll- und Urteilsbücher des königlichen Kammergerichts aus den Jahren 1465 bis 1480. Mit Vaganten und Ergänzungen, hg. v. Battenberg, Friedrich/Diestelkamp, Bernhard, bearb. v. Magin, Christine/Maurer, Julia/Wagner, Christina (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 44,1, 44,2, 44,3), 3 Bde. und 1 CD-ROM. Böhlau, Köln 2004. XI, 1-419, VII, 421-921, VII, 923-2095 S., 15 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das seit 1415 nachweisbare königliche Kammergericht löste das 1235 geschaffene und in der Mitte des 15. Jahrhunderts erloschene Reichshofgericht als Instanz der höchsten Gerichtsbarkeit im Reich ab. Wie die aus der Tätigkeit des deutschen Königsgerichts (bis 1451) erwachsenen Urkunden zu Recht eine Publikation in Regestenform erfahren, so verdienen auch die aus der Tätigkeit des Kammergerichts hervorgegangenen Zeugnisse eine wissenschaftliche Veröffentlichung. Sie betrifft das (Wiener) Urteilsbuch samt beigebundenen und eingeklebten Blättern und Zetteln, das (Wiener) Protokollbuch und seine Extravaganten sowie das (Innsbrucker) Gerichtsbuch und seine eingeklebten und beigebundenen Zettel und Blätter (ohne mögliche Extravaganten), deren Bearbeitung die Deutsche Forschungsgemeinschaft durch Bereitstellung von Mitteln ermöglichte.
In ihrer Einleitung des ersten Bandes weist Christine Magin zunächst darauf hin, dass das (nach Magins Angaben in den Quellen immer als kaiserliches Kammergericht und von den Herausgebern als königliches Kammergericht bezeichnete) Kammergericht an den Hof des Kaisers oder Königs gebunden war, zunächst unter seinem Vorsitz oder unter einem von Fall zu Fall ernannten Kammerrichter tagte, im Wesentlichen dem römisch-kanonischen Prozessrecht folgte, meist in Graz, Wien oder Wiener Neustadt verhandelte und dass die benötigten Unterlagen von der kaiserlichen Kanzlei (der aus der landesherrlichen Kanzlei Friedrichs III. herausgebildeten Reichskanzlei) mitgeführt wurden. Reichskanzlei und Kammergericht wurden |
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| Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848-1867. 2. Abteilung Das Ministerium Schwarzenberg. Bd. 1 5. Dezember 1848-7. Jänner 1850, bearb. u. eingel. v. Kletečka, Thomas. Österreichischer Bundesverlag, Wien 2003. LXVIII, 1096 S. Besprochen von Thomas Olechowski. |
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Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848-1867. 4. Abteilung Das Ministerium Rechberg. Bd. 1 19. Mai 1859-2./3. März 1860, bearb. u. eingel. v. Malfèr, Stefan. Österreichischer Bundesverlag, Wien 2003. LXXXV, 559 S.
Wendepunkte der österreichischen Verfassungsgeschichte behandeln die beiden hier zu besprechenden Protokollbände: Enthält der erste Band die Thronbesteigung Franz Josephs, die Auflösung des konstituierenden Reichstags und die Oktroyierung der Reichsverfassung vom 4. 3. 1849, also den Niedergang der ersten parlamentarischen Ära, so beschreibt der andere Band den Weg von der militärischen Niederlage 1859 über die daraus resultierende Staats- und Finanzkrise hin zur Einberufung des sog. „verstärkten Reichsrates“, also den zögerlichen Anbruch der zweiten parlamentarischen Ära in Österreich.
Wer sich bei der Herausgabe der ersten Bände der österreichischen Ministerratsprotokolle in den Siebziger Jahren gefragt hat, weshalb die Bearbeiter bei der Reihenfolge, in der sie die Protokolle edierten, nicht chronologisch vorgegangen sind, sondern sich die „spannendsten“ Kapitel bis zuletzt aufgehoben haben, wird bei der Lektüre der nun erschienenen Bände die Antwort finden: Die Herausgabe der österreichischen Ministerratsprotokolle stellt ein wissenschaftliches Großprojekt dar, in dessen Natur es liegt, dass sich die Editionstechnik mit dem Fortschreiten der Arbeit immer mehr verfeinerte. Bei der Behandlung der jetzt edierten Protokolle konnten die Bearbeiter den ganzen Erfahrungsschatz einbringen, den ihre Vorgänger und sie selbst im Laufe von drei Jahrzehnten gesammelt haben (Thomas Kletečka hat bereits die Zeiträume 20. 3. 1848–21. 11. 1848 und 4. 5. 1863–23. 5. 1864, St |
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| Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848-1867. 4. Abteilung Das Ministerium Rechberg. Bd. 1 19. Mai 1859-2./3. März 1860, bearb. u. eingel. v. Malfèr, Stefan. Österreichischer Bundesverlag, Wien 2003. LXXXV, 559 S. Besprochen von Thomas Olechowski. |
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Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848-1867. 4. Abteilung Das Ministerium Rechberg. Bd. 1 19. Mai 1859-2./3. März 1860, bearb. u. eingel. v. Malfèr, Stefan. Österreichischer Bundesverlag, Wien 2003. LXXXV, 559 S.
Wendepunkte der österreichischen Verfassungsgeschichte behandeln die beiden hier zu besprechenden Protokollbände: Enthält der erste Band die Thronbesteigung Franz Josephs, die Auflösung des konstituierenden Reichstags und die Oktroyierung der Reichsverfassung vom 4. 3. 1849, also den Niedergang der ersten parlamentarischen Ära, so beschreibt der andere Band den Weg von der militärischen Niederlage 1859 über die daraus resultierende Staats- und Finanzkrise hin zur Einberufung des sog. „verstärkten Reichsrates“, also den zögerlichen Anbruch der zweiten parlamentarischen Ära in Österreich.
Wer sich bei der Herausgabe der ersten Bände der österreichischen Ministerratsprotokolle in den Siebziger Jahren gefragt hat, weshalb die Bearbeiter bei der Reihenfolge, in der sie die Protokolle edierten, nicht chronologisch vorgegangen sind, sondern sich die „spannendsten“ Kapitel bis zuletzt aufgehoben haben, wird bei der Lektüre der nun erschienenen Bände die Antwort finden: Die Herausgabe der österreichischen Ministerratsprotokolle stellt ein wissenschaftliches Großprojekt dar, in dessen Natur es liegt, dass sich die Editionstechnik mit dem Fortschreiten der Arbeit immer mehr verfeinerte. Bei der Behandlung der jetzt edierten Protokolle konnten die Bearbeiter den ganzen Erfahrungsschatz einbringen, den ihre Vorgänger und sie selbst im Laufe von drei Jahrzehnten gesammelt haben (Thomas Kletečka hat bereits die Zeiträume 20. 3. 1848–21. 11. 1848 und 4. 5. 1863–23. 5. 1864, St |
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| Die Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 4/1 und 4/2 30. März 1848-27. Oktober 1858, bearb. v. Holtz, Bärbel (= Acta Borussica N. F. Erste Reihe, hg. v. d. Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften 4). Olms-Weidmann, Hildesheim 2003. XX, 738 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 4/1 und 4/2 30. März 1848-27. Oktober 1858, bearb. v. Holtz, Bärbel (= Acta Borussica N. F. Erste Reihe, hg. v. d. Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften 4). Olms-Weidmann, Hildesheim 2003. XX, 738 S. Band 6/1, 6/2 3. Januar 1867 bis 20. Dezember 1878, bearb. v. Paetau, Rainer unter Mitarbeit v. Spenkuch, Hartwin (= Acta Borussica N. F. Erste Reihe, hg. v. d. Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften 6). Olms-Weidmann, Hildesheim 2004.IX, 1-504, VI, 505-806 S.
Die bereits früher vorgestellte (ZRG Germ. Abt. 121 [2004]) Mikrofiche- und Regestenedition ist inzwischen mit den Bänden 4 und 6 fortgesetzt worden. Sie erschließen den Inhalt und die Hauptergebnisse der Beratungen des Staatsministeriums und des Kronrats, die innerhalb der „mehrstufigen regierungsinternen Diskussionen die Phase der kollegialen Aussprache und der Entscheidungsvorbereitung für den Monarchen“ (S. 3) erfassen. Der von B. Holtz bearbeitete Band 4 umfasst den Zeitraum vom 30. 3. 1848 bis zum 27. 10. 1858 und dokumentiert insgesamt 702 Sitzungen (davon 86 Kronratssitzungen mit dem Monarchen). Allerdings finden sich in den für 1848 (ab Ende März) bis zum Jahresende überlieferten 17 Protokollen keine Angaben zu der verfassungspolitischen Thematik dieser Jahre (Verfassungsdebatte; Verlegung der preußischen Nationalversammlung; Vorbereitung eines Staatsstreichs), obwohl besonders im April, Mai und im Herbst 1848 weitaus mehr Sitzungen stattgefunden haben, deren Protokolle, sofern überhaupt solche existierten, nicht auffindbar sind (vgl. S. 39ff.). Dabei sind für die Jahre 1848 und 1850 mit 101 bzw. 106 Protokollen für das politische Geschehen dieser Jahre (Entscheidungen um die Frankfurter Reichsverfassung und die Erfurter Union) die Staatsministerialverhandlungen sehr ergiebig. Die von Preußen vorgesehenen Gesetzentwürfe zur Organisation des Reichsgerichts der Erfurter Union (hierzu W. |
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| Die Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 6/1, 6/2 3. Januar 1867 bis 20. Dezember 1878, bearb. v. Paetau, Rainer unter Mitarbeit v. Spenkuch, Hartwin (= Acta Borussica N. F. Erste Reihe, hg. v. d. Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften 6). Olms-Weidmann, Hildesheim 2004.IX, 1-504, VI, 505-806 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 4/1 und 4/2 30. März 1848-27. Oktober 1858, bearb. v. Holtz, Bärbel (= Acta Borussica N. F. Erste Reihe, hg. v. d. Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften 4). Olms-Weidmann, Hildesheim 2003. XX, 738 S. Band 6/1, 6/2 3. Januar 1867 bis 20. Dezember 1878, bearb. v. Paetau, Rainer unter Mitarbeit v. Spenkuch, Hartwin (= Acta Borussica N. F. Erste Reihe, hg. v. d. Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften 6). Olms-Weidmann, Hildesheim 2004.IX, 1-504, VI, 505-806 S.
Die bereits früher vorgestellte (ZRG Germ. Abt. 121 [2004]) Mikrofiche- und Regestenedition ist inzwischen mit den Bänden 4 und 6 fortgesetzt worden. Sie erschließen den Inhalt und die Hauptergebnisse der Beratungen des Staatsministeriums und des Kronrats, die innerhalb der „mehrstufigen regierungsinternen Diskussionen die Phase der kollegialen Aussprache und der Entscheidungsvorbereitung für den Monarchen“ (S. 3) erfassen. Der von B. Holtz bearbeitete Band 4 umfasst den Zeitraum vom 30. 3. 1848 bis zum 27. 10. 1858 und dokumentiert insgesamt 702 Sitzungen (davon 86 Kronratssitzungen mit dem Monarchen). Allerdings finden sich in den für 1848 (ab Ende März) bis zum Jahresende überlieferten 17 Protokollen keine Angaben zu der verfassungspolitischen Thematik dieser Jahre (Verfassungsdebatte; Verlegung der preußischen Nationalversammlung; Vorbereitung eines Staatsstreichs), obwohl besonders im April, Mai und im Herbst 1848 weitaus mehr Sitzungen stattgefunden haben, deren Protokolle, sofern überhaupt solche existierten, nicht auffindbar sind (vgl. S. 39ff.). Dabei sind für die Jahre 1848 und 1850 mit 101 bzw. 106 Protokollen für das politische Geschehen dieser Jahre (Entscheidungen um die Frankfurter Reichsverfassung und die Erfurter Union) die Staatsministerialverhandlungen sehr ergiebig. Die von Preußen vorgesehenen Gesetzentwürfe zur Organisation des Reichsgerichts der Erfurter Union (hierzu W. |
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| Die Rechtsquellen der Stadt Biel mit ihren „äußeren Zielen“ Bözingen, Vingelz und Leubringen, bearb. v. Bloesch, Paul mit einem Register von Weishaupt, Achilles, 2 Bände (= Sammlung schweizerischer Rechtsquellen. Die Rechtsquellen des Kantons Bern, erster Teil Stadtrechte, Bd. 13). Schwabe, Basel 2003. XLII, 1-424, 425-1101 S. Besprochen von René Pahud de Mortanges. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Rechtsquellen der Stadt Biel mit ihren „äußeren Zielen“ Bözingen, Vingelz und Leubringen, bearb. v. Bloesch, Paul mit einem Register von Weishaupt, Achilles, 2 Bände (= Sammlung schweizerischer Rechtsquellen. Die Rechtsquellen des Kantons Bern, erster Teil Stadtrechte, Bd. 13). Schwabe, Basel 2003. XLII, 1-424, 425-1101 S.
Das Recht der Stadt Thun und der Ämter Thun und Oberhofen, bearb. v. Dubler, Anne-Marie, 2 Halbbände (= Sammlung schweizerischer Rechtsquellen. Die Rechtsquellen des Kantons Bern, zweiter Teil Rechte der Landschaft, Bd. 11). Schwabe, Basel 2004. CVII, 1-466, 467-1198 S.
Wie lässt sich das Recht der vor 1798 aus einem „Fleckenteppich“ unterschiedlichster verfassungsrechtlicher Gebilde bestehenden Schweizerischen Eidgenossenschaft erfassen? Ein offenbar aussichtsloses Unterfangen, gäbe es nicht das seit über hundert Jahren bestehende, in Europa wohl singuläre Editionsprojekt der Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. Initiant und Träger dieses Projektes war und ist der Schweizerische Juristenverein, der sich seit seiner Gründung 1861 nicht nur für die nationale Rechtseinheit im Bundesstaat einsetzte, sondern, ganz im Sinne der Historischen Rechtsschule, auch die historischen Quellen des gegenwärtigen Rechtes aufdecken wollte. Zu diesem Zweck wurden zunächst in der vom Juristenverein herausgegebenen Zeitschrift für Schweizerisches Recht in etwas disparater Weise „vaterländische Rechtsquellen“ herausgegeben, also lokale Stadtrechte, Landrechte, Dorfrechte, Weistümer, Alprechte, Coutumes, geistliche Rechte etc., bis 1898 der erste separate Band mit Rechtsquellen erschien. Seither konnte die Rechtsquellenkommission des Juristenvereins rund hundert Bände der Öffentlichkeit übergeben, in den letzten Jahren erfreulicherweise in hoher Publikationsfrequenz. Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass nicht alle Orte und Gebiete der heutigen Schweiz in gleicher Intensität aufgearbeitet werden konnten. Während zu einigen |
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| Die Streitschriften Hinkmars von Reims und Hinkmars von Laon 869-871, hg. v. Schieffer, Rudolf (= Monumenta Germaniae Historica. Concilia Band 4, Supplement II). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2003. XV, 583 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Streitschriften Hinkmars von Reims und Hinkmars von Laon 879-871, hg. v. Schieffer, Rudolf (= Monumenta Germaniae Historica. Concilia Band 4, Supplement II). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2003. XV, 583 S.
Mehrere Hoftage und Synoden im Reich Karls des Kahlen befassten sich mit dem Streit zwischen Erzbischof Hinkmar von Reims und seinem Neffen Hinkmar von Laon. Die entsprechenden synodalen Dokumente sind 1998 von Wilfried Hartmann in: Die Konzilien der karolingischen Teilreiche 860-874 (Monumenta Germaniae Historica Concilia 4) veröffentlicht worden. Dem stellt Rudolf Schieffer fünf weitere Texte als Ergänzung zur Seite.
Dabei handelt es sich als erstes um die zeitlich nur ungefähr (bis Ende 869) einzugrenzende formlose, fünf lückenhaft überkommene Textfolgen umfassende, in der Berliner Phillipps-Handschrift 1764 überlieferte, bisher ungedruckte Materialsammlung kirchenrechtlicher Quellenstudien, mit denen sich Hinkmar von Laon auf befürchtete Auseinandersetzungen um seine Stellung vorbereitet haben dürfte. Der zweite Text ist der aus drei Handschriften konstituierte, von Sirmond entstellend und von Migne verkürzt wiedergegebene, hinsichtlich einer Erweiterung um sieben Exzerpte bisher ungedruckte, von Hinkmar von Laon in Gondreville im November 869 Hinkmar von Reims zugemittelte, mit (vorwiegend pseudoisidorischen) Dekretalen die Ohnmacht der Erzbischöfe gegenüber der unmittelbaren Rechtsbeziehung der Bischöfe zum Papst zu belegen versuchende sog. Pittaciolus. Der dritte Text enthält unter besonderer Berücksichtigung des im Pariser Codex 2865 überlieferten Arbeitsexemplares mit rund tausend bestimmten und nach Möglichkeit hergeleiteten Zitaten das in Attigny im Juni/Juli 870 als ausdrückliche Gegenschrift Hinkmars von Reims vorgelegte Opusculum LV capitulorum. Der vierte Text ist die am 13. November 870 zugestellte Antwort Hinkmars von Laon (Rotula prolixa), der fünfte Text eine weitere Äußerung des Neffen vom 16. Juni 871 (Co |
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| Die Weimarer Republik. Portrait einer Epoche in Biographien, hg. v. Fröhlich, Michael. Primus, Darmstadt 2002. 432 S. Besprochen von Eva Lacour. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Weimarer Republik. Portrait einer Epoche in Biographien, hg. v. Fröhlich, Michael. Primus, Darmstadt 2002. 432 S.
Dem Herausgeber – natürlich nicht ihm allein, sondern ebenso den vielen jüngeren und älteren Experten, auf deren Beiträge er sich stützt – gelingt es in diesem Buch, ein außerordentlich lebendiges Bild der politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und militärischen Prozesse vom Zusammenbruch des Kaiserreichs bis zum Ende der Weimarer Republik zu zeichnen. Im Mittelpunkt stehen Personen. Roter Faden des Buches ist die Frage nach deren Verhältnis zur Republik.
Bedeutende, aber auch in Vergessenheit geratene Menschen werden vorgestellt: der „Vater“ der Weimarer Verfassung Hugo Preuß (von Arndt Faatz); der zwiespältige Walter Simons (von Horst Gründer); der sowohl faszinierende als auch immer noch rätselhafte und umstrittene Carl Schmitt (von Hans-Christof Kraus, der nicht der Formel „Theorist of the Reich“ von Joseph W. Bendersky folgt, sondern zu einer wesentlich positiveren, aber auch differenzierteren Wertung gelangt); der zu Unrecht „gründlicher Vergessenheit anheim gefallen[e]“ viermalige Reichskanzler Wilhelm Marx (Ulrich von Hehl, S. 51); Philipp Scheidemann (von Gerd Fesser), Friedrich Ebert (von Walter Mühlhausen) und Matthias Erzberger (von Peter Grupp), Kurt von Schleicher (von Christoph Gusy) und Heinrich Brüning (von Udo Wengst). Walther Rathenau wird von Wolfgang Michalka als „eine der schillerndsten, facettenreichsten und intellektuell provozierendsten Persönlichkeiten“ der Zeit charakterisiert (S. 104). Bei Gustav Stresemann hebt Eberhard Kolb „die Dialektik von Dauer und Wandel in seinem Werden und Wirken“ hervor (S. 208), die es erst ermöglicht, ihm gerecht zu werden und seinen „markanten politischen Stil“ zu würdigen (S. 209). Portraitiert werden die beiden Generäle Hans von Seeckt (von Friedrich-Christian Stahl) und Wilhelm Groener (von Johannes Hürter), der sich zunächst um die Republik verd |
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| Dunbabin, Jean, Captivity and Imprisonment in Medieval Europe 1000-1300 (= Medieval Culture and Society). Palgrave Macmillan, Basingstoke 2002. 207 S. |
Ganzen Eintrag anzeigen Dunbabin, Jean, Captivity and Imprisonment in Medieval Europe 1000-1300 (= Medieval Culture and Society). Palgrave Macmillan, Basingstoke 2002. 207 S.
Dieser knappe und informative Band ist den verschiedenen Formen der Haft und Gefangenschaft gewidmet, die als Kriegsgefangenschaft und Geiselnahme wie auch als Zwangshaft, Untersuchungshaft und der Inhaftierung im Strafvollzug von der Spätantike bis zum frühen 14. Jahrhundert in Erscheinung traten. Dabei wird der geographische Rahmen der Untersuchung sehr weit gespannt; einbezogen werden Nordeuropa und Westeuropa wie auch der Mittelmeerraum. Weitgehend ausgespart wird dagegen das englische Königreich, da hier bereits eine detaillierte Studie zum Thema vorliegt (R. Pugh, Imprisonment in Medieval England, 1968). Ausgehend von einem voll entwickelten System von Haftanstalten in den Verwaltungszentren der Spätantike zeigt die Verfasserin den Fortbestand wenigstens des Konzepts einer an die Administration gebundenen Einrichtung bis in das Frühmittelalter. Das Ende des Frankenreiches überlebten diese Strukturen jedoch nicht. In der Folge werden langfristige Entwicklungen plausibel dargestellt, so die Bedeutung neuer Formen des Burgenbaus im 11. Jahrhundert für die Strafjustiz, da seit dieser Zeit wieder steinerne Kerker verfügbar gewesen seien. Angesprochen werden Fragen der Jurisdiktion wie auch praktische Probleme der täglichen Verwaltung, die Beziehungen zwischen Haftbedingungen und dem sozialen Status der Inhaftierten aber auch der Art der Anklage, die Zwangshaft etwa von Schuldnern aber auch die der Kardinäle im Konklave, die Einführung der Strafhaft als Disziplinarmaßnahme für Kleriker und deren allmähliche Übernahme in weltliches Recht. Den Abschluß des Bandes bildet ein Kapitel mit Reflektionen zum Thema in einigen Rechtstraktaten wie auch in der zeitgenössischen Literatur. Obwohl eine Vielzahl verschiedener Quellen herangezogen wurde, war eine vollständige und gleichmäßige Berücksichtigung |
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| Duncker, Arne, Gleichheit und Ungleichheit in der Ehe. Persönliche Stellung von Frau und Mann im Recht der ehelichen Lebensgemeinschaft 1700-1914 (= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung 1). Böhlau, Köln 2003. XCVII, 1189 S. Besprochen von Karin Neuwirth. |
Ganzen Eintrag anzeigen Duncker, Arne, Gleichheit und Ungleichheit in der Ehe. Persönliche Stellung von Frau und Mann im Recht der ehelichen Lebensgemeinschaft 1700-1914 (= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung 1). Böhlau, Köln 2003. XCVII, 1189 S.
Bereits die Einführung zu Gegenstand, Methode und Zielsetzung (S. 1-39) lässt in ihrer Präzision die Arbeitsweise des Autors erkennen. Der systematische Aufbau der Kapitel, die exakt getroffenen Abgrenzungen bezüglich Begrifflichkeit sowie Anwendbarkeit der Normen, der Blick für Details sowie die stets klare Sprache werden schon im Einführungskapitel offenkundig. Duncker stellt seinen Ausführungen die Aussage voran, dass er einen „bloßen“ Teilaspekt des Eherechts, die persönlichen Ehewirkungen behandelt, die in den Rechtstexten oft nur geringen Raum einnehmen. Durch die Breite und Dichte seines Werks offenbart er jedoch, dass das Ausmaß der Regelungen kein Bild über die Bedeutung des Themas und den Grad der wissenschaftlichen Auseinandersetzung bietet. Insbesondere aus der Sicht der Frauen- und Geschlechterforschung öffnet der Autor durch seine komplexe Darstellung des scheinbar Selbstverständlichen einen fundierten Einblick in die Realität der Geschlechterbeziehung schlechthin – der Ehe zwischen Frau und Mann.
Der mit Grundlagen umschriebene zweite Teil (S. 41-371) bietet für sich allein bereits für alle an der Rechtsgeschichte und am Eherecht Interessierten eine Rechtsquelleneinführung, wie sie kompletter nicht sein könnte. Sowohl das römische und kanonische Recht, die deutsche Rechtstradition, das Naturrecht als auch die Kodifikationen, nicht nur der (ehemaligen) reichsdeutschen Länder und Territorien, sondern auch der Code Napoleon und das Schweizer Zivilgesetzbuch werden analysiert. Die wichtigsten behandelten bzw. zur Interpretation herangezogenen, in einem umfassenden Anhang (S. 1115-1171) wiedergegebenen Quellen des persönlichen Eherechts sind: Justinians Institutionen, Digesten, Kodex und Novellen; |
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| Ebel, Friedrich, Unseren fruntlichen grus zuvor. Deutsches Recht des Mittelalters im mittel- und ostdeutschen Raum. Kleine Schriften, hg. v. Fijal, Andreas/Leuchte, Hans-Jörg/Schiewer Hans-Jochen. Böhlau, Köln 2004. VIII, 515 S. Besprochen von Rolf Lieberwirth. |
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Friedrich Ebel, der wohl beste Kenner des Magdeburger Rechts und seiner vielfältigen Verflechtungen, hat seinen 60. Geburtstag vollendet. Nicht ausdrücklich erwähnt, aber vermutlich aus diesem Anlaß haben seine bewährten Mitstreiter die von ihm seit 1976 erschienenen 20 Aufsätze zum Problemkreis des Magdeburger Rechts als „Kleine Schriften“ an einer Stelle und damit leicht erreichbar zusammengefaßt, ergänzt durch eine Erstveröffentlichung Ebels unter dem Titel: Des spreke wy vor eyn recht – Versuch über das Recht der Magdeburger Schöppen. Da der Inhalt der schon veröffentlichten Beiträge, die den Gang der Forschung dokumentieren und es ermöglichen (sollen), die Erkenntnisfortschritte der letzten Jahrzehnte nachzuvollziehen, inzwischen in die rechtshistorische Wissenschaft eingegangen ist, soll nur die, mit Anhang etwa 90 Seiten umfassende Erstveröffentlichung Ebels Gegenstand der Besprechung sein. Doch zunächst soll den Herausgebern die verdiente Anerkennung gezollt werden. Neben der fachgerechten Auswahl der einzelnen Aufsätze für den schön ausgestatteten Band haben sie im Bereich der Anmerkungen und bibliographischen Angaben behutsam technische Vereinheitlichungen vorgenommen. Wichtig ist auch die Liste mit den Nachweisen der Erstveröffentlichungsorte. Ihnen ist für alles sehr zu danken.
Die hier mit aufgenommene neue Veröffentlichung Ebels besteht aus vier etwas allzu stark untergliederten Abschnitten. In ihnen faßt Ebel alles zusammen, was zu dem großen Problemkreis Magdeburger Recht als Kaufmanns- und Siedlungsrecht des Binnenlandes, als Recht des Magdeburger Rechtskreises und als Recht des Magdeburger Schöppenstuhls zu sagen ist: Entstehung und Quellen des Magdeburger Rechts, seine Beziehungen |
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| Ebel, Friedrich/Thielmann, Georg, Rechtsgeschichte. Von der römischen Antike bis zur Neuzeit. 3. Aufl. C. F. Müller, Heidelberg 2003. XXV, 519 S. Besprochen von Stephan Meder. |
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Der Titel „Rechtsgeschichte“ erfreut sich wachsender Beliebtheit. Nachdem Ende 2002 bereits die Zeitschrift des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte von „Ius Commune“ auf „Rechtsgeschichte“ umgestellt hat, wählen nun auch Ebel und Thielmann diesen Titel für die Neuauflage ihres Werks. „Rechtsgeschichte widmet sich nicht einer Provinz, sondern der großen Welt des Rechts“ - so die Begründung des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte (Rg 1, 2002, S. 5). Ebel und Thielmann geben sich bescheidener: Der Anspruch, „eine gesamteuropäische oder gar darüber hinausgehende Rechtsgeschichte zu bieten, wird nicht erhoben“ (S. V). Ob die Wahl des Titels als ein weiteres Anzeichen dafür anzusehen ist, daß die traditionelle Einteilung des Faches in Romanistik und Germanistik in Rückbildung begriffen oder gar eine Entdifferenzierung im Bereich der verschiedenen rechtshistorischen Teildisziplinen zu beklagen ist, haben die Autoren im Vorwort zur neuen Auflage offen gelassen. Sie heben nur hervor, daß das Recht der römischen Antike und das deutsche Recht mit seinen Vorläufern auch weiterhin den Schwerpunkt ihrer Darstellung bilden soll (S. V).
Das Buch richtet sich an Leser ohne Vorkenntnisse, will aber auch den neuesten Stand der Forschung berücksichtigen. Daß dieses Ziel nicht immer zu erreichen ist, zeigen bereits die programmatischen Bemerkungen zur „Aufgabe der Rechtsgeschichte“ in der Einleitung (Rz. 1). Den übergreifenden Gesichtspunkt soll die juristische Hermeneutik liefern. Danach bemühe sich der Rechtshistoriker „um kontemplatives Verstehen eines unwiderruflich vergangenen rechtlichen Gegenstandes“. Seine Erkenntnisleistung liege schwerpunktmäßig nicht in der „Nützlichkeit der einzelnen erkannten Fakten für die Gegenwart“ (Rz. 1). Dieser Standpunkt läßt sich durchau |
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| Ebert, Ina, Pönale Elemente im deutschen Privatrecht. Von der Renaissance der Privatstrafe im deutschen Recht (= Jus Privatum 86). Mohr (Siebeck), Tübingen 2004. XX, 664 S. Besprochen von Hans Wieling. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ebert, Ina, Pönale Elemente im deutschen Privatrecht. Von der Renaissance der Privatstrafe im deutschen Recht (= Jus Privatum 86). Mohr (Siebeck), Tübingen 2004. XX, 664 S.
In einer Einleitung schildert die Verfasserin die Zurückdrängung pönaler Elemente aus dem Privatrecht sowie die Regelungen, in welchen man dennoch privatrechtliche Strafen im geltenden Recht sehen oder wenigstens vermuten kann. Dabei wird bereits ihre Meinung deutlich, daß Privatstrafen im Privatrecht vorhanden sind und auch dahin gehören. Leider definiert die Verfasserin den Begriff des Pönalen nicht, man kann aus Ausführungen nur erahnen, daß damit u. a. Zahlungsverpflichtungen gemeint sind, die über den materiellen Schaden, wie wir ihn heute ermitteln, hinausgehen. Die anschließende Arbeit besteht aus zwei Teilen: Im ersten, rechtshistorischen Teil (B, S. 13-245) behandelt die Verfasserin die Geschichte der Privatstrafe im deutschen Recht bis zum Bürgerlichen Gesetzbuch, in einem zweiten, dogmatischen Teil (C, S. 247-566) behandelt sie die Privatstrafe unter dem BGB.
Im rechtshistorischen Teil untersucht die Verfasserin die einzelnen deutschen Rechtsordnungen, in welchen sich der Gedanke der Strafe im Privatrecht findet. Da bekanntlich das germanische Schadensersatzrecht vom Strafprozeß ausgeht und da auch das rezipierte römische Recht vielerlei Privatstrafen kannte, gibt es hier viel zu berichten. Zunächst behandelt die Verfasserin in Kapitel I „das deutsche Recht bis zur Rezeption“, S. 13-49. Sie schildert in einem ersten Abschnitt die Dominanz der Strafe im mittelalterlichen deutschen Recht, wobei man freilich nicht von Privatrecht sprechen kann; das deutsche Recht geht vom Strafrecht aus. Sie erörtert hierbei die Fehde und die Buße, die an den Geschädigten und an den Gerichtsherrn zu zahlen war, leider immer nur anhand der Sekundärliteratur. Sie kommt in gleicher Weise zum Prozeßrecht mit Handhaftverfahren und Anefangklage und wendet sich dann im zweiten A |
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| Edel und Frei. Franken im Mittelalter. Katalog zur Landesausstellung 2004 Pfalzmuseum Forchheim 11. Mai bis 24. Oktober 2004, hg. v. Jahn, Wolfgang/Schumann, Jutta/Brockhoff, Evamaria (= Veröffentlichungen zur bayerischen Geschichte und Kultur 47/04). Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - Haus der bayerischen Geschichte, Augsburg 2004. 352 S. CD-ROM. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Franken sind vielleicht das wichtigste aus den Germanen in der Zeit der Völkerwanderung hervorgegangene Volk. Ihren Namen haben sie im Westen an ein Gebiet abgegeben, in dem sie bald in Gallorömern aufgingen. Im Osten erinnern nur noch drei Regierungsbezirke in Bayern an ihr einst großes Reich.
Mit der Geschichte dieses Raums im Rahmen der Reichsgeschichte befasst sich Wilhelm Störmers einführender, um Christi Geburt einsetzender Überblick über Franken bis zum Ende der Stauferzeit. Herrschaft und Gesellschaft, Klosterlandschaft, Adel und Grundherrschaft und frühe Städteentwicklung werden angesprochen. Von Anfang an fehlt eine einigende Kraft unterhalb des Königs.
Mit Franken im Spätmittelalter schließt Rudolf Endres nahtlos an. Umsichtig schildert er den Territorialaufbau und Territorialausbau, in dem Würzburg, Bamberg, Eichstätt, der Deutsche Orden, Nürnberg, Rothenburg, Windsheim, Weißenburg und Schweinfurt die bedeutendsten Rollen spielen. 1273 kamen die zollerischen Burggrafen von Nürnberg mit der comicia burggravie hinzu, doch blieben weiterer Adel und Ritter zwischen diesen größeren Mächten beständig von Bedeutung.
Von hier aus wechselt Barbara Schick von der politischen Geschichte zur Kunstgeschichte und beschreibt die Wandmalereien im Pfalzmuseum in Forchheim. Die Anfänge der Vierflügelanlage der so genannten Kaiserpfalz, die 1377 von Bischof Lambrecht von Brunn erworben wurde, liegen im 9. Jahrhundert. Die der Ausstattung eines herrschaftlichen Hauses entsprechenden Malereien sind teils um 1400, teils 1559/1560 entstanden.
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| Ehrhardt, Michael, „Ein guldten Bandt des Landes“. Zur Geschichte der Deiche im Alten Land (= Geschichte der Deiche an Elbe und Weser Bd. 1 = Schriftenreihe des Landschaftsverbandes der ehemaligen Herzogtümer Bremen und Verden 18). Landschaftsverband der ehemaligen Herzogtümer Bremen und Verden, Stade 2003. VIII, 609 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Ehrhardt, Michael, „Ein guldten Bandt des Landes“. Zur Geschichte der Deiche im Alten Land (= Geschichte der Deiche an Elbe und Weser Bd. 1 = Schriftenreihe des Landschaftsverbandes der ehemaligen Herzogtümer Bremen und Verden 18). Landschaftsverband der ehemaligen Herzogtümer Bremen und Verden, Stade 2003. VIII, 609 S.
Fischer, Norbert, Wassersnot und Marschengesellschaft. Zur Geschichte der Deiche in Kehdingen(= Geschichte der Deiche an Elbe und Weser Bd. 2 = Schriftenreihe des Landschaftsverbandes der ehemaligen Herzogtümer Bremen und Verden 19). Landschaftsverband der ehemaligen Herzogtümer Bremen und Verden, Stade 2003. VIII, 408 S.
Zu Anfang des Jahres 2000 wurde auf Initiative des Leiters des Staatsarchivs Stade und des Präsidenten des Landschaftsverbands Stade eine Wissenschaftlerstelle für ein Forschungsprogramm zur Deichgeschichte in den Marschen an Elbe und Weser eingerichtet. Sie wurde mit Michael Ehrhardt besetzt. Nach drei Jahren legte er Ein guldten Band des Landes als gewichtigen Ertrag seiner Tätigkeit vor.
Darin befasst er sich nach einem Überblick über den Forschungsstand und die Quellenlage mit dem Deich in der Landschaft, dem Deich in der Siedlung, dem Deich als Bauwerk, dem Deich als Menschenwerk, Deich und Herrschaft, Deich und Wirtschaft, Deich und Gesellschaft, Deich und Mentalität und mit dem gebrochenen Deich. Die Schlussbetrachtungen führen zum Altländer Deichwesen in der Gegenwart. Der Anhang bietet Namenslisten, Maßeinheiten und Münzen, verzeichnet die vielfach farbigen Abbildungen, die Quellen und Literatur und erschließt die vielen Einzelheiten durch Register.
Um die Geschichte der Deiche im zwischen Schwinge und Oste gelegenen Land Kehdingen befasste sich in der gleichen Zeit Norbert Fischer. In gleicher ansehnlicher Ausstattung behandelt er in loser chronologischer Reihung Deichlinien, Deichgräfen und Schauungen zwischen Mittelalter und Neuzeit, staatliche Eingriffe in das |
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| Eibich, Stephan Michael, Polizei, „Gemeinwohl“ und Reaktion. Über Wohlfahrtspolizei als Sicherheitspolizei unter Carl Ludwig Friedrich von Hinckeldey, Berliner Polizeipräsident von 1848-1856 (= Berliner juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts 28). Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2004. 579 S. Besprochen von Peter Collin. |
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Im Herzen des Berliner Stadtbezirks Prenzlauer Berg, da wo die Rykestraße in die Knaackstraße einmündet, trifft sich das Neue Berlin. Wenn die Sonne scheint, sitzt es vor einem der zahlreichen Cafés und blickt geradewegs auf einen 1877 errichteten mächtigen Wasserturm aus rotem Backstein. Dieses Gebäude, inzwischen auch zu einem Wahrzeichen des Bezirks geworden, war seinerzeit errichtet worden, um die – seit 1874 in der Verantwortung der Kommune liegende – Wasserversorgung des nördlichen Teils der expandierenden Metropole abzusichern. In gewisser Weise symbolisiert der imposante Wasserturm die mächtigen Impulse, die von städtischer Selbstverwaltung für Daseinsvorsorge und Infrastruktur ausgingen. Er scheint eindrucksvoll den Befund zu bestätigen, dass die Kommunen die treibende Kraft beim Aufbau einer „sozialstaatlichen“, den Bedürfnissen des Bürgers dienenden Verwaltung waren.
Was man von den Restaurantplätzen aus nicht sieht, weil es vom voluminösen Rundbau des Wasserturms verdeckt wird, ist ein anderes Gebäude – der alte Standrohrturm von 1856. Er sorgte für den Druckausgleich in den unter ihm befindlichen Wasserreservoirs der damals fertiggestellten Kanalisation, eines Gemeinschaftsprojekts der staatlichen Berliner Polizeidirektion und einer englischen Firma. Die Stadt war an diesem Vorhaben nicht beteiligt. Im Jahr 1856 starb auch der Initiator dieses Unternehmens, der Berliner Polizeipräsident Carl Ludwig Friedrich von Hickeldey. Und das Jahr 1856 markiert auch das Ende des Untersuchungszeitraums der hier zu besprechenden Arbeit Stephan E. Eibichs, einer Berliner Dissertation.
In der allgemeinen Erinnerung z |
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| Eide, Statuten und Prozesse. Ein Quellen- und Lesebuch zur Stadtgeschichte von Bautzen 14.-19. Jahrhundert, hg. v. Schwerhoff, Gerd/Völker, Marion/Stadt Bautzen. Neisse Verlag, Bautzen 2002. 239 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das Quellen- und Lesebuch bietet zahlreiche kleine Facetten der Geschichte einer kleinen teilautonomen Stadt in der Oberlausitz. Es will damit eine bisher von der Forschung gelassene Lücke schließen. Zu diesem Zweck haben sich bei Gelegenheit der Tausendjahrfeier der Ersterwähnung Bautzens Stadtarchiv und Studierende der Technischen Universität Dresden zusammengefunden.
Die gemeinsame Anstrengung hat zu einer Reihe von (30) Probebohrungen im bisher wenig erschlossenen Material geführt. In der Buchform sind sie zu äußerlicher Einheit gebracht. Sie vermögen aber schon dadurch zu Fortführung und Vertiefung anzuregen.
Den Beginn bildet eine Einführung der Herausgeber in das (lückenhafte) Gedächtnis der Stadt im Spiegel der aus (schätzungsweise 3000 bis 4000) Urkunden, Amtsbüchern, Chroniken, Akten, Protokollen, Karten, Atlanten und Bildern bestehenden Überlieferung des Stadtarchivs. Danach befassen sich Falk Bretschneider mit Vorsorgen und Strafen, Joachim Meffert mit der Fronfeste auf der Ortenburg (1740-1906), Jens Bulisch mit der geistlichen Gerichtsbarkeit und Annett Bresan mit den Sorben. Im zweiten Teil behandeln verschiedene Beiträge einzelne Punkte der städtischen Gerichtsbarkeit, im dritten Teil Statuten und Amtsträger, im vierten Teil Konflikte vor Gericht, im fünften Teil Verbrechen, Prozesse und Todesstrafen, im sechsten Teil Inhaftierung und Gefängnis und im siebten Teil den Wandel von Strafverfolgung und Gerichtsbarkeit an der Schwelle zur Moderne (1773, 1834, 1840, 1856).
Eine Auswahlbibliographie zur Stadtgeschichte Bautzens vom späten Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert beschließt die vielfältigen Detailstudien, auf deren Grundlage eine geschlossene Darstellung aufbauen kann.
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