| Vogenauer, Stefan, Die Auslegung von Gesetzen in England und auf dem Kontinent. Eine vergleichende Untersuchung der Rechtsprechung und ihrer historischen Grundlagen (= Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht 72), 2 Bde. Mohr (Siebeck), Tübingen 2001. XLIX, 1481 S. Besprochen von Ulrike Seif. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Vogenauer, Stefan, Die Auslegung von Gesetzen in England und auf dem Kontinent. Eine vergleichende Untersuchung der Rechtsprechung und ihrer historischen Grundlagen (= Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht 72), 2 Bde. Mohr (Siebeck), Tübingen 2001. XLIX, 1481 S.
Ziel der Rechtsvereinheitlichung in der Europäischen Gemeinschaft ist ein Entscheidungseinklang: Die in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union übereinstimmenden Rechtsvorschriften führen identische Sachverhalte vor jedem Gericht derselben Lösung zu, vorausgesetzt sie werden einheitlich ausgelegt. Wäre die gängige These vom fundamentalen Unterschied zwischen der streng wortlautorientierten englischen Auslegungsmethode und der freieren teleologischen auf dem Kontinent richtig, bliebe die europäische Rechtsharmonisierung ein unerfüllbarer Wunschtraum. Hier setzt Stefan Vogenauer mit seiner zweibändigen Dissertation an. Neben der genannten These (S. 5ff.) stehen noch die These vom Rechtsquellendualismus (S. 11ff.), die Rezeptionsthese (S. 13f.) und die Unterlegenheitsthese (S. 14f.) auf dem Prüfstand.
Dabei versteht der Verfasser seine vergleichende Untersuchung der Rechtsprechung und ihrer historischer Grundlagen deskriptiv, nicht normativ. Nach dem Vorbild des 1991 von Neil MacCormick und Robert Summers herausgegebenen Sammelbandes „Interpreting Statutes“ (vgl. auch „Interpreting Precedents“ (1997) und demnächst Schulze/Seif (Hrsg.), Richterrecht und Rechtsfortbildung in der Europäischen Rechtsgemeinschaft) beschränkt sich Vogenauers Arbeit auf die Entscheidungspraxis der Gerichte und enthält sich der normativen Fragestellung, wie Gesetze auszulegen sind. Stattdessen schildert er auch die verfassungsrechtlichen und -politischen, die rechts- und sprachphilosophischen sowie die rechtstatsächlichen Gründe für die Interpretationsmethoden in den verschiedenen Rechtsordnungen zu verschiedenen Epochen.
Beeindruckend ist das Gewicht der rechtshistor |
| |
| Wächter, Thomas, Die Aufnahme der Gesamthandsgemeinschaften in das Bürgerliche Gesetzbuch. Ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte des BGB (= Münchener Universitätsschriften, Juristische Fakultät, Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung 86). Aktiv Druck & Verlag GmbH, Ebelsbach 2002. XXI, 337 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Wächter, Thomas, Die Aufnahme der Gesamthandsgemeinschaften in das Bürgerliche Gesetzbuch. Ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte des BGB (= Münchener Universitätsschriften, Juristische Fakultät, Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung 86). Aktiv Druck & Verlag GmbH, Ebelsbach 2002. XXI, 337 S.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof vom 29. 1. 2001 (BGHZ 136, 254, 256) ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich rechtsfähig sowie im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Soweit sich der BGH auf die Gesetzgebungsgeschichte beruft, beruht die Argumentation auf einer unvollständigen Analyse der Gesetzesmaterialien. Ziel des Werkes Wächters ist es zu zeigen, dass die „gesetzliche Regelung der Gesamthandsgemeinschaften das Ergebnis einer an der Zweckmäßigkeit ausgerichteten, stringenten Entwicklung jenseits der Grenzen dogmatischer Systemverliebtheit darstellt“ (S. 3). Im 1. Teil behandelt der Verfasser den Streit um die Gesamthandsgemeinschaften. Im Verlauf der Auseinandersetzung mit der römisch-rechtlichen societas und der unversitas entwickelte sich die deutschrechtliche Lehre von der Gesamthand, die erst mit Gierke im Abgrenzung zum Begriff der Genossenschaft schärfere Konturen erhielt; jedoch gelang es den Germanisten nicht, ein einheitliches Institut der Gesamthandsgemeinschaft darzustellen. Eine Klärung erfolgte auch nicht durch die Regelung der offenen Handelsgesellschaft im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch von 1861. Nach Meinung der Gesetzesverfasser handelte es sich bei den Handelsgesellschaften um eine handelsrechtliche Sonderentwicklung, die sich rechtsdogmatisch nicht einordnen ließe; eine Unterordnung unter einen „hergebrachten Rechtsbegriff“ sei entbehrlich. Im Gegensatz zum Dresdener Entwurf unterschied die 1. BGB-Kommission strikt zwischen den Gesellschaften nach handelsrechtlichem Vorbild und der BGB-Gesellschaft nach der Muster der societas. Eine rein äußerliche Verbindung mit der |
| |
| Wadle, Elmar, Geistiges Eigentum. Bausteine zur Rechtsgeschichte. Bd. 2. Beck, München 2003. VIII, 421 S. Besprochen von Manfred Rehbinder. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Wadle, Elmar, Geistiges Eigentum. Bausteine zur Rechtsgeschichte. Bd. 2. Beck, München 2003. VIII, 421 S.
Der Saarbrücker Ordinarius Elmar Wadle ist derjenige unter den deutschen Rechtshistorikern, der sich ganz auf die Geschichte des geistigen Eigentums spezialisiert und dazu umfangreich publiziert hat. Einem ersten Sammelband seiner Arbeiten aus dem Jahre 1996 ist jetzt ein zweiter Band gefolgt. Dieser enthält als Einleitungsaufsatz die Skizze einer systematischen Darstellung der Gesetzgebungsgeschichte des Schutzes geistigen und gewerblichen Schaffens, gefolgt von 19 Einzelstudien. Von diesen behandeln 15 das Urheberrecht, zwei den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und eine das Markenrecht. Das in der Praxis des gewerblichen Rechtsschutzes im Vordergrund stehende Patentrecht wird nur am Rande erwähnt. Der Titel „Geistiges Eigentum“ erweckt daher Erwartungen, die die Aufsatzsammlung nicht einlöst. Als Sammlung von Bausteinen für eine Geschichte des Urheberrechts hingegen sind die beiden Bände ohne Konkurrenz. Auch wenn die sämtlich anderweitig publizierten Arbeiten nicht aktualisiert wurden (der älteste Beitrag stammt aus dem Jahre 1989), bieten doch die beiden beigefügten Register, die auch den ersten Band erfassen, einen gewissen Ausgleich. Allerdings: ein Schlagwortregister fehlt. Nur das Register der Autorennamen ermöglicht die Erschließung des behandelten Stoffes.
Die Einzelstudien zur Geschichte des Urheberrechts behandeln je zur Hälfte die Zeit des Urheberrechtschutzes durch Privilegien und die Zeit des Schutzes durch Urheberrechtsgesetze. Auch umfangmäßig nehmen diese beiden Zeiträume etwa den gleichen Raum ein. Die meisten Arbeiten beruhen auf eigenen Recherchen in Archiven und alten Buchbeständen, was ihren besonderen Wert ausmacht. Mal konzentriert sich die Darstellung auf das Werk eines einzelnen Autors, mal auf einen bestimmten Zeitraum, mal auf den Schutz einer neuen Werkkategorie oder neuen Nutzungsart. Die Ausführ |
| |
| Weber, Petra, Justiz und Diktatur. Justizverwaltung und politische Strafjustiz in Thüringen 1945-1961 (= Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte 46). Oldenbourg, München 2000. XI, 574 S. Besprochen von Rudolf Wassermann. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Weber, Petra, Justiz und Diktatur. Justizverwaltung und politische Strafjustiz in Thüringen 1945-1961 (= Quellen und Daqrstellungen zur Zeitgeschichte 46). Oldenbourg, München 2000. XI, 574 S.
Pohl, Dieter, Justiz in Brandenburg 1945-1955. Gleichschaltung und Anpassung (= Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte 50). Oldenbourg, München 2001. X, 414 S.
In der sowjetischen Besatzungszone bzw. der Deutschen Demokratischen Republik spielte die Justiz eine nur marginale, untergeordnete Rolle. Der Terror, mit dem dort die Bevölkerung unterdrückt und die kommunistische Diktatur errichtet und gefestigt wurde, bediente sich vorzugsweise anderer Mittel. Man kann angesichts der Unkenntnis selbst hoher und höchster Personen im demokratischen Deutschland und westlichen Ausland gar nicht oft genug sagen, daß die Justiz im kommunistischen Herrschaftsbereich kein eigenständiges Staatsorgan, geschweige denn eine unabhängige Staatsgewalt war, sondern ein schlichter Teil des Repressionsapparats, dessen Hauptträger die SED, die Staatssicherheit und jener Teil des Staatsapparats waren, der hierzulande Verwaltung genannt wird. Nicht zufällig legte die SED - entsprechend der Maxime, es müsse alles demokratisch aussehen, aber die Partei müsse das Heft in der Hand behalten - Wert darauf, in den 1945 gebildeten Provinzial- und Landesverwaltungen die Innenminister zu stellen, während sie die Justizministerien wegen ihrer geringen Bedeutung bereitwillig den bürgerlichen Blockparteien überließ.
Um so mehr fällt auf, daß seit dem Untergang der DDR kaum ein Teil des Staatsapparats - von der Staatssicherheit abgesehen - soviel wissenschaftliches Interesse gefunden hat wie die Justiz. Das Niveau der Arbeiten, die sich mit der Justiz in SBZ/DDR befassen, ist dabei durchaus unterschiedlich. Dem Forschungsprojekt „Die Errichtung der Klassenjustiz nach 1945 in der SBZ/DDR in diktaturvergleichender Perspektive“, das das Institut für Zeitgeschichte 1995 i |
| |
| Weber, Wolfgang E. J., Geschichte der europäischen Universität (= Urban Taschenbuch 476). Kohlhammer, Stuttgart 2002. 268 S., 6 Abb. Besprochen von Lieselotte Jelowik. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Weber, Wolfgang E. J., Geschichte der europäischen Universität (= Urban Taschenbuch 476). Kohlhammer, Stuttgart 2002. 268 S., 6 Abb.
Das vom Autor selber als „Überblicksdarstellung“ deklarierte Buch verdankt seine Entstehung allgemein der Einsicht in die „verbesserungsbedürftige Lage der universitätshistorischen Forschung“ (S. 9), speziell aber der wohl als unabweisbar empfundenen Notwendigkeit, daß „Wissenschafts- und Universitätsgeschichte auf neue Weise (wieder) zusammengeführt und miteinander verknüpft werden müssen“ (S. 12). Unter dieser Prämisse versucht Weber die mehr als achthundertjährige Geschichte der europäischen Universität in der Einheit von äußerer, institutionell-struktureller und inhaltlich-wissenschaftlicher Entwicklung darzustellen. Der zuletzt genannte Aspekt erfaßt freilich weniger die jeweiligen Leistungen und Ergebnisse der Wissenschaft, sondern anhand ihrer universitären Strukturen (sprich Fakultäten) und eingebettet in die geistesgeschichtliche Entwicklung der jeweiligen Epoche Grundzüge wissenschaftlichen Wirkens sowie Formen und Methoden des als „Wissensbefassung“ nicht gerade glücklich bezeichneten „Umgangs mit Wissen an der Universität“ (S. 7).
Diesem Verfahrensschema folgt die Darstellung der Universitätsgeschichte in drei Kapiteln, deren erstes unter dem Titel „Das Mittelalter: Scholastische Bildung für das christliche Europa“ den Zeitraum vom Entstehen der „Uruniversitäten“ Bologna und Paris um 1200 bis an die Grenze zur frühen Neuzeit um 1400 beinhaltet (S. 16ff.). Behandelt werden die Grundlagen und Anfänge der Universität, ihre Ausbreitung und innere Festigung, Universitätslehrer und Studenten („Magister und Scholaren“), den breitesten Raum nehmen jedoch die Ausführungen über Strukturen und Prozesse der Wissenschaft ein. Anhand der „nach dem Maßstab der Nähe zu Gott“ (S. 37) eingerichteten hierarchischen Gliederung der Universität werden in aufsteigender Reihenfolge die vier Fakultäten mit ihren j |
| |
| Weis, Monique, Les pays-bas espagnols et les états du saint empire (1559-1579). Priorités et enjeux de la diplomatie en temps de troubles (= Editions de L’Université de Bruxelles). Editions de l’Université de Bruxelles, Brüssel 2003. 388 S. Besprochen von Antonio Grilli. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Weis, Monique, Les pays-bas espagnols et les états du saint empire (1559-1579). Priorités et enjeux de la diplomatie en temps de troubles (= Editions de L’Université de Bruxelles). Editions de l’Université de Bruxelles, Brüssel 2003. 388 S.
Wozu dient die Diplomatie in der Neuzeit? Was müsste ihr primäres Ziel sein? Sicherlich „gute Beziehungen“ zum Nachbarstaat - sei es Freund oder Feind - zu unterhalten.
Tatsächlich soll diese noch neue, mitten in der Renaissance nach florentinischem und venetianischem Muster entstandene Regierungskunst im Rahmen der Konstruktion moderner Staatsstrukturen in Europa mit ganz heterogenen, oft unvereinbaren Forderungen konfrontiert werden: Ideologie und Realpolitik, Religion und Staatsräson, Anspruch auf Hegemonie und Realität des Mächtegleichgewichts.
Diese Problematik bildet den Kern des Werks von Monique Weis, das man unbestritten der diplomatischen Geschichte zuschreiben kann. Die Autorin bekennt sich damit zu einer Art Historiographie - derjenigen der politischen und diplomatischen Beziehungen -, die vor allem in dem französischsprachigen Europa seit einiger Zeit wieder neu bewertet wird.
Ziel des Werkes ist es, die überaus reiche diplomatische Korrespondenz zwischen den Staaten des Römischen Reiches Deutscher Nation und den Generalgouverneuren der spanischen Niederlande in Brüssel zwischen 1559 und 1579 darzustellen.
Seit der Abdankung Karls V. im Jahr 1555 ist der spanische Zweig des Hauses Habsburg nicht mehr in Besitz der deutschen Kaiserkrone. Deswegen wird es für den noch jungen Sohn Karls V., den spanischen König Philipp II., um so notwendiger, durch eine intensive und dauernde diplomatische Aktivität eine klare Einsicht in die Ereignisse Deutschlands zu behalten. Diese Aktion wird - wie die Autorin darstellt - von Philipp II. aus praktischen Gründen (Nähe, besseres Know-how) bewusst von Madrid nach Brüssel delegiert. Die Generalgouverneure der pays-bas espagnol |
| |
| Wesener, Gunter, Österreichisches Privatrecht an der Universität Graz (= Geschichte der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz, Teil 4 = Publikationen aus dem Archiv der Universität Graz 9/4). Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 2002. XIII, 118 S. 11 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Wesener, Gunter, Österreichisches Privatrecht an der Universität Graz (= Geschichte der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz, Teil 4 = Publikationen aus dem Archiv der Universität Graz 9/4). Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 2002. XIII, 118 S. 11 Abb.
Der von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz anlässlich ihres 200jährigen Bestehens einstimmig gefasste Beschluss, die eigene Geschichte in Monographien darzustellen, ist 1978 durch Gunter Wesener in einem ersten Schritt für das römische Recht und das Naturrecht verwirklicht worden. Dem sind bisher zwei weitere Bände gefolgt. Nach einer längeren Unterbrechung legt Gunter Wesener nun erfreulicherweise einen bis zur Teilung der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät in eine rechtswissenschaftliche und eine sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Fakultät reichenden Band über das österreichische Privatrecht vor.
Er geht von den vielfältigen Beziehungen zwischen römischem Recht und privatem Recht an den Universitäten aus, an denen das ius Romanum als ius commune lange das ius civile schlechthin war. Erst mit dem Inkrafttreten des auf usus modernus pandectarum, naturrechtlichem Gedankengut und heimisch-deutschem Recht gegründeten Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs Österreichs wurden bekanntlich eigene Lehrkanzeln für österreichisches Privatrecht geschaffen. Auch danach wurde das österreichische Privatrecht als Folge der mit Josef Unger personalisierbaren Pandektisierung romanistisch beeinflusst, so dass eine Reihe von Grazer Gelehrten zugleich als hervorragende Romanisten und als ausgezeichnete Zivilisten wirken konnten.
Der Verfasser gliedert seine klare und flüssige Darstellung überzeugend in sechs Kapitel. Er beginnt mit der Gründung der Fakultät, die in den Anfängen lediglich zwei, an vorgeschriebene Lehrbücher gebundene und auf ein zweijähriges Kurzstudium ausgerichtete Lehrkanzeln (Digesten, ius criminale, praktische |
| |
| Wienfort, Monika, Patrimonialgerichte in Preußen. Ländliche Gesellschaft und bürgerliches Recht 1770-1848/49 (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 148). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001. 404 S. Besprochen von Eva Lacour. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Wienfort, Monika, Patrimonialgerichte in Preußen. Ländliche Gesellschaft und bürgerliches Recht 1770-1848/49 (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 148). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001. 404 S.
In ihrer Bielefelder geschichtswissenschaftlichen Habilitationsschrift untersucht Monika Wienfort die Patrimonialgerichtsbarkeit in Preußen, vor allem in Schlesien, Brandenburg und Sachsen, vom ausgehenden 18. Jahrhundert bis zu ihrer Abschaffung 1849. Bis dahin scheiterten Versuche, sie zu beseitigen, am Widerstand der meisten Gerichtsherren und des Innenministeriums, das die ständischen Strukturen bewahren wollte. Nach 1810 dominierte die „bürgerliche“ Sicht der Patrimonialjustiz als privatrechtlichem Eigentum. So blieb dem Justizministerium nur die schrittweise Reform durch Einzelverordnungen und die Einflussnahme vor allem über die Richter: durch die Einführung einer obergerichtlichen Approbation für Justiziare, die Durchsetzung ihrer Unkündbarkeit, um deren persönliche Abhängigkeit vom Gerichtsinhaber zu mindern, ihre Besoldung mittels eines festen Gehalts anstelle des Bezugs der Sporteln sowie die Abschaffung der Kammerjustiz und die Eingliederung in den Instanzenzug. Bestrebungen, die kleinen Gerichtsbezirke zu Kreisen zusammenzufassen, misslangen hingegen. 1842 beendete König Friedrich Wilhelm IV. aufgrund der Intervention des Innenministeriums auch die Möglichkeit, Gerichtsrechte auf königliche Gerichte zu übertragen; der Innenminister „verfolgte konsequent eine Politik der Revitalisierung des ständischen Prinzips“ (S. 138). Auch für den Vorabend der Revolution schätzt Wienfort die Zahl der privaten Gerichtsbezirke in Preußen noch auf etwa 6000. Im Gegensatz zu anderen deutschen Staaten war eine „quantitative Zurückdrängung“ nicht gelungen (S. 117). Doch die Häufigkeit von Justizvisitationen nahm ab den 1830er Jahren zu. Im 18. Jahrhundert waren vor allem die großen Gerichte kontrolliert worden; doch seit 1815 sahen sich a |
| |
| Wilde, Manfred, Die Zauberei- und Hexereiprozesse in Kursachsen. Böhlau, Köln 2003. X, 734 S. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Wilde, Manfred, Die Zauberei- und Hexereiprozesse in Kursachsen. Böhlau, Köln 2003. X, 734 S.
Die (Rechts-)Geschichte der großen neuzeitlichen Hexenverfolgung in Europa ist ein beliebtes Arbeitsfeld von Historikern und Juristen. Mittlerweile ist die Literatur sehr stark regional ausgerichtet. Heute lässt sich auf eine Vielzahl von klein- und großräumigeren Studien zur Hexenverfolgung in den einzelnen deutschen Territorien zurückgreifen. Dabei bestanden jedoch bisher innerhalb des Territoriums des Alten Reiches noch signifikante Unterschiede. Insbesondere für die größeren Flächenstaaten des mittel- und ostdeutschen Raumes fehlten sowohl eingehendere Untersuchungen der Archivalien als auch thematisch eingegrenztere Sekundärliteratur. Dies hat sich mit dem vorliegenden Werk - der Habilitationsschrift des Chemnitzer Historikers Manfred Wilde - jetzt mit einem Schlag geändert.
Wilde stellt hinsichtlich der Forschungslage einleitend lapidar fest, dass für die Schrift im Wesentlichen aus den Quellen heraus gearbeitet werden musste, weil der Forschungsstand für Kursachsen bislang nur als unzureichend bezeichnet werden konnte. Das Ergebnis dieser Quellenarbeit verwandelt Kursachsen von einem weißen Fleck der Hexenverfolgungskarte zu einem der best ausgeleuchteten Territorien des Alten Reiches. Das erkennt auf einen Blick, wer den Anhang aufschlägt. Auf 200 Seiten legt der Autor insgesamt 905 archivalisch belegte Einzelverfahren aus dem Zeitraum von 1400 bis 1799 vor. Diese Zusammenstellung berücksichtigt im genannten Zeitraum alle kursächsischen Ämter. Mit diesen 905 Verfahren dürfte der Grund des heute noch ermittelbaren Prozessgeschehens in Kursachsen erreicht sein, diese 905 Verfahren sind die breite Basis, auf der alle Erörterungen des Autors sicher und fest ruhen.
Für die Geschichte der Zauberei- und Hexenprozesse in Kursachsen strebt Wilde methodisch eine Synthese von analytischer verfassungs-, rechts- und sozialhistorischer F |
| |
| Willett, Olaf, Sozialgeschichte Erlanger Professoren 1743-1933 (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 146). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen, 2001. 459 S. 21 Abb. Besprochen von Lieselotte Jelowik. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Willett, Olaf, Sozialgeschichte Erlanger Professoren 1743-1933 (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 146). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen, 2001. 459 S. 21 Abb.
Bei dem Buch handelt es sich um eine philosophische Dissertation, die 1999 an der Humboldt-Universität zu Berlin verteidigt und für den Druck geringfügig überarbeitet wurde. Der Autor legt eine „kollektivbiographische Professorengeschichte“ (S. 21) vor, von der er sich zu Recht eine Bereicherung der Material- und Vergleichsbasis für künftige universitätshistorische Forschungen, nicht zuletzt im Interesse einer „zweifellos überfällige(n) Gesamtdarstellung des deutschen Universitätswesens, speziell der Hochschullehrerschaft“ (S. 19) verspricht.
Die Arbeit beruht bei insgesamt solider Quellenlage auf der offensichtlich akribischen Auswertung einschlägiger Archivalien des Universitätsarchivs Erlangen sowie des dortigen Stadtarchivs. Ergänzend wurden der aus Anlaß der 250-Jahrfeier der Universität Erlangen im Jahre 1993 entstandene Catalogus Professorum der Theologie und der Jurisprudenz von 1743 bis 1960 und Erlanger Kirchenbücher herangezogen. Auf partiell „eingeschränkte Überlieferungslage(n)“ bzw. „lückenhafte Materiallage(n)“ (S. 300) weist der Autor jeweils gesondert hin.
Gegenstand von Willetts „Grundstudie auf der Mikroebene“ (S. 25) sind jene 341 Personen, die zwischen 1743, dem Jahr der Gründung der Universität, und dem 7. April 1933, dem Tag des Erlasses des „Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“, in Erlangen zu ordentlichen Professoren berufen wurden. Die zeitliche Begrenzung der Studie auf dieses Datum erfolgte „in Anbetracht der einschneidenden Veränderungen, welche die Rekrutierungs-, Berufs- und politisch-gesellschaftlichen Rahmenbedingungen unter der nationalsozialistischen Herrschaft erfuhren“ (S. 23). Innerhalb des Untersuchungszeitraumes unterscheidet Willett vier Zeitsegmente (1743-1810, 1811-1848, 1849-1890, 1891-1933 |
| |
| Wilms, Heinrich, Ausländische Einwirkungen auf die Entstehung des Grundgesetzes. Kohlhammer, Stuttgart 1999. 341 S. Besprochen von Karsten Ruppert. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Wilms, Heinrich, Ausländische Einwirkungen auf die Entstehung des Grundgesetzes. Kohlhammer, Stuttgart 1999. 341 S.
Ausländische Einwirkungen auf die Entstehung des Grundgesetzes – Dokumente - , hg. v. Wilms, Heinrich. Kohlhammer, Stuttgart 2003 XXII, 451 S.
Antrieb für diese Darstellung ist die durch den selbst formulierten Widerspruch des Autors kaum noch überzeugende Annahme, dass trotz „unbezweifelbarer Akzeptanz“ die Legitimität des Grundgesetzes „immer wieder in Frage gestellt“ werde! Mit der fraglichen Legitimität ist der Vorwurf gemeint, dass es sich bei dieser Verfassung um kein „eigenständiges Werk“, sondern um „einen Oktroi der Alliierten“ handle.
Teil A der Monografie, der die Haltung der Alliierten zur Weststaatsgründung bis zu den Frankfurter Dokumenten vom Sommer 1948 beschreibt, bringt kaum etwas zum Thema und nichts, was nicht schon an anderer Stelle besser gesagt worden wäre. Die Frankfurter Dokumente enthalten die Essentialia der Alliierten für die westdeutsche Verfassungsgebung. Da diese nicht verhandelbar waren, liegt hier die intensivste Form der Einwirkung vor. Dennoch werden ihrer Übergabe an die die westdeutschen Ministerpräsidenten und deren Ringen mit den Militärgouverneuren um ihre Annahme in Teil B nur 10 Seiten gewidmet. Auf diesen kann kaum mehr als Vages und Allgemeines gesagt werden.
Mit Teil C, in dem die Einflüsse ausländischen und internationalen Rechts auf die Verhandlungen in Herrenchiemsee und die des Parlamentarischen Rats dargestellt werden, kommt der Verfasser zum Hauptteil, in dem eine seiner Methoden und deren Problematik deutlich wird. Denn diese Einflüsse werden überall dort konstatiert, wo in den Verhandlungen auf ausländische Verfassungen, ausländisches oder internationales Recht Bezug genommen wird. Ein solcher Begriff von „Einfluss“ und „Einwirkung“ greift zu kurz und ist letztlich banal. Und so ist dieser Teil nicht mehr als Zettelkastenfleißarbeit. Ohne Vertiefung |
| |
| Wissenschaftliche Lexikographie im deutschsprachigen Raum, im Auftrag der Heidelberger Akademie der Wissenschaften hg. v. Städtler, Thomas. Winter, Heidelberg 2003. XII, 548 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Wissenschaftliche Lexikographie im deutschsprachigen Raum, im Auftrag der Heidelberger Akademie der Wissenschaften hg. v. Städtler, Thomas. Winter, Heidelberg 2003. XII, 548 S.
Im Oktober 2001 trafen sich in Heidelberg die Mitarbeiter des Goethewörterbuchs, um methodische und praktische Fragen der Lexikographie und Schritte zur Beschleunigung zu besprechen. Im lockeren Gespräch wurde der Plan eines gemeinsamen Treffens aller wissenschaftlich arbeitenden Wörterbuchredaktionen geboren und geleitet von Frankwalt Möhren, Michael Niedermeier und Heino Speer im Oktober 2002 in Berlin von Vertretern von 53 lexikographischen Großprojekten eine Tagung über Geschichte, Quellen, Technik und Inhalt abgehalten, bei der sich die Definition als wesentlicher Kern erwies. Der zur Vorbereitung geschaffene, mit Hilfe eines Orientierungsmodells von 24 Punkten gewonnene Reader mit Selbstdarstellungen wird nun in überarbeiteter Form als Vademecum der Lexikographie im deutschsprachigen Raum vorgelegt, an Hand dessen Verbindungen zwischen den Projekten hergestellt und die Werte der geleisteten Arbeiten unter den Scheffeln hervorgeholt und ins rechte Licht gestellt werden können.
Vorangehen vier allgemeine Referate. Hans-Martin Gauger handelt in tief schürfender Auseinandersetzung mit Harald Weinrich über Wörterbücher, Barbara Zehnpfennig vom Nutzen der Wissenschaft im allgemeinen in der demokratischen Gesellschaft, in welcher der Steuerzahler wissen möchte, wo sein Geld bleibt, Michael Stolleis über den Sinn von (derzeit etwa 170) Langzeitvorhaben in den Geisteswissenschaft mit rund 600 etwa 37 Millionen Euro jährlich benötigenden Mitarbeitern (davon 500 Wissenschaftler). Frankwalt Möhren zieht Bilanz und zeigt Perspektiven auf.
Die Einzelprojekte betreffen das altägyptische Wörterbuch (seit 1994, seit Mai 2002 digitalisiertes Zettelarchiv im Internet), das Sanskrit Wörterbuch der buddhistischen Texte aus den Turfan-Funden (seit 1953/1968, Veröffe |
| |
| Woll, Carsten, Die Königinnen des hochmittelalterlichen Frankreich 987-1237/38 (= Historische Forschungen 24). Steiner, Stuttgart 2002. 321 S., 1 Kart. Besprochen von Klaus-Frédéric Johannes. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Woll, Carsten, Die Königinnen des hochmittelalterlichen Frankreich 987-1237/38 (= Historische Forschungen 24). Steiner, Stuttgart 2002. 321 S., 1 Kart. [1]
Hier anzuzeigen ist eine Saarbrücker Dissertation, die sich den französischen Königinnen widmet. Erfreulich an diesem Werk ist, daß es in Erinnerung ruft, wie wichtig es wäre, das Amt der Königin - und auch die Biographien einzelner Königinnen - aufzuarbeiten.
Woll hat seine Arbeit in einundzwanzig Kapitel gegliedert. Fünfzehn Königinnen werden in jeweils eigenen Kapiteln geschildert, aber auch Eheprojekte und die Sicht eines Historiographen (Helgald von Fleury) werden dargestellt. Zu diesem exemplarischen, Helgald gewidmeten Teil ist anzumerken, daß die konzise und fein ziselierte Darstellung Walter Berschins über „Biographie und Epochenstil“[2] erstaunlicherweise nicht berücksichtigt wurde. Berschin handelt dort Helgalds Werk über Robert den Frommen[3] mit gelungener Interpretation des Werkes ab und stellt die Forschung auf eine neue Grundlage[4].
Eine Diskussion der Arbeit en détail ist hier nicht möglich; außer den fünfzehn Königinnen und dem Helgald-von-Fleury-Kapitel wird noch über Eheprojekte[5] sowie die „salischen Verbindungen König Heinrichs I.“ gehandelt. Als Appendix wird ein „Nachweis von“ (bereits bekannten) „Königsurkunden Hugo Capets" beigegeben.
Das imposante Literaturverzeichnis, in dem allerdings nicht alle verwendeten Titel auftauchen, läßt auf eine sorgfältige Durchdringung des Stoffes schließen, doch wird dieser Eindruck nicht durch die (auch sprachlich und stilistisch ab und an sehr schwierige) Lektüre der Arbeit bestätigt. Hierzu zwei Beispiele:
Auf S. 136 vermeint Woll aufgrund einer Nachzeichnung (!) des Siegels Königin Bertradas von Montfort († 1115/16) deren „körperliche Attraktivität ... bestätigt“ zu sehen. Bertrada mag zwar tatsächlich attraktiv gewesen sein, doch ist es wohl eher unwahrscheinlich, daß einerseits zu B |
| |
| Württembergisches Klosterbuch. Klöster, Stifte und Ordensgemeinschaften von den Anfängen bis in die Gegenwart, hg. v. Zimmermann, Wolfgang/Priesching, Nicole im Auftrag des Geschichtsvereins der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Thorbecke, Ostfildern 2003. 644 S. Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Württembergisches Klosterbuch. Klöster, Stifte und Ordensgemeinschaften von den Anfängen bis in die Gegenwart, hg. v. Zimmermann, Wolfgang/Priesching, Nicole im Auftrag des Geschichtsvereins der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Thorbecke, Ostfildern 2003. 644 S. Abb.
Das vom Weihbischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart eingeleitete, mit vielen Abbildungen reich ausgestattete Werk gliedert sich in drei Teile und einen Anhang.
Im ersten Teil befasst sich knapp ein Dutzend wissenschaftlicher Beiträge mit dem klösterlichen Leben von den Anfängen bis zur Gegenwart. Dabei beginnt Friedrich Prinz mit dem Mönchtum in fränkischer Zeit, in der die Klöster als Träger der Mission und zugleich der Bildung tätig werden. Sönke Lorenz behandelt die Kirchenreform und die kanonikale Lebensform. Klaus Schreiner schildert hochmittelalterliche Reformbewegungen an Hand von Differenzierungsprozessen im benediktinisch geprägten Ordenswesen des 11. und 12. Jahrhunderts und Reformbestrebungen im spätmittelalterlichen Mönchtum der Benediktiner, Zisterzienser und Prämonstratenser durch Suche nach strenger Observanz von Regeln und Statuten. Isnard W. Frank untersucht die Bettelorden in Schwaben, Bernhard Neidiger die Reformbewegungen der Bettelorden im 15. Jahrhundert. Den klösterlichen Lebensformen für Frauen widmet sich Gisela Muschiol. Orden und Klöster zwischen reformatorischer Anfrage und barocker Blüte sind Gegenstand der Aufmerksamkeit Konstantin Maiers. Die Auswirkungen von Aufklärung und Säkularisation legt Franz Quarthal dar. Otto Weiss erweist die anschließende Auferstehung der Klöster in Württemberg und Benedicta Ewald zeigt Erneuerung nach dem zweiten vatikanischen Konzil am Beispiel der Franziskanerinnen in Schwäbisch Gmünd.
Alphabetisch geordnet werden danach im umfangreichen zweiten Teil in klaren und präzisen Einzelartikeln die Klöster und Stifter vor der Säkularisation vorgestellt, wobei kurze abschließende Literaturangaben die eigenstän |
| |
| Wüst, Wolfgang, Die „gute“ Policey im Reichskreis. Zur frühmodernen Normensetzung in den Kernregionen des Alten Reiches. Bd. 1 Die „gute“ Policey im Schwäbischen Reichskreis, unter besonderer Berücksichtigung Bayerisch-Schwabens. Akademie Verlag, Berlin 2001. 604 S. Besprochen von Rudolf Endres. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Wüst, Wolfgang, Die „gute“ Policey im Reichskreis. Zur frühmodernen Normensetzung in den Kernregionen des Alten Reiches. Bd. 1 Die „gute“ Policey im Schwäbischen Reichskreis, unter besonderer Berücksichtigung Bayerisch-Schwabens. Akademie Verlag, Berlin 2001. 604 S.
Das Policeywesen der frühen Neuzeit hat in den letzten Jahren wieder verstärkte Beachtung in der Forschung gefunden. Konsens besteht in der Regel darin, dass der Begriff gegen Ende des 15. Jahrhunderts auftaucht und bis in die Zeit der Industrialisierung obrigkeitliche Regulierungstätigkeiten umschreibt. Auf dem Reichstag zu Augsburg von 1530 wurde die später so bezeichnete „Reichspoliceyordnung“ verabschiedet, die 1548, 1551 und 1577 „reformirt und gebessert“ wurde und unverändert als ein „Grundgesetz“ bis zum Ende des Alten Reiches im Jahre 1806 in Kraft blieb. Gleichzeitig mit den Initiativen des Alten Reiches entwickelten auch die Reichsstädte, Fürsten, Grafen, Äbte und Freiherren ihre Vorstellungen von der Welt der Normen und Werte, wobei sie vielfach an die Vorgaben der Reichsgesetze anknüpften. Inhaltlich umfassten die Ordnungen eine diffuse thematische Weite und Breite, die von den Maßnahmen gegen das schuldenfördernde „fressen und sauffen“ in öffentlichen Gasthäusern und insbesondere bei Hochzeiten, Taufen oder Kirchweihen, von Strafandrohungen gegen Ehebruch, Fluchen und Gotteslästern, gegen Kleiderluxus und Spielleidenschaft reichten, bis hin zur Seuchenbekämpfung und Katastrophenprävention. In katholischen wie vor allem lutherischen Policeystatuten warnte man zudem vor der „entheiligung“ der Sonn- und Feiertage und vor dem Versäumen des Gottesdienstes durch Wirtshausbesuch oder durch Gewerbe- und Erntearbeiten. In seiner umfangreichen Einleitung hebt der Editor die Bedeutung der Policeyordnungen für die Entstehung frühmoderner Staatlichkeit hervor, insbesondere für die Konfessionalisierung, Sozialdisziplinierung und herrschaftlich-administrative Verdichtung. Konfessio |
| |
| Zambrana Moral, Patricia/Martínez Barrios, Elena, Depuración política universitaria en el primer franquismo: algunos catedráticos de derecho. Universidad de Málaga – Facultad de derecho - Cátedra de historia del derecho, Barcelona 2001. 71 S. Besprochen von Thomas Gergen. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Zambrana Moral, Patricia/Martínez Barrios, Elena, Depuración política universitaria en el primer franquismo: algunos catedráticos de derecho. Universidad de Málaga – Facultad de derecho - Cátedra de historia del derecho, Barcelona 2001. 71 S.
Spanien beschäftigt sich mehr und mehr mit seiner jüngeren Vergangenheit: Belletristik und Geschichtswissenschaft haben im letzten Jahrfünft zaghaft damit begonnen, die Franco-Ära tiefschürfender als zuvor aufzuarbeiten. Nachdem bereits etliche Historiker aus dem Ausland zu diesem Abschnitt der spanischen Geschichte geforscht und Stellung bezogen haben, wollen viele Spanier diesen Teil ihrer eigenen Vergangenheit „zurückerobern“, was mit der Devise „recuperación de nuestra historia“ augenfällig wird. Für die Literatur diene hier als Beweis der Schriftsteller Pío Moa, der mit seinem 600 Seiten starken Buch „Die Mythen des Bürgerkriegs“ (Los mitos de la guerra civil) unlängst einen Sachbuch-Bestseller veröffentlicht hat. Das Buch des in Valldigna (bei València) geborenen Rafael Chirbes „Der Fall Madrids“ (La caída de Madrid) zeugt darüber hinaus vom Versuch der Aufarbeitung insbesondere der ausgehenden Francozeit, genauer von den Ereignissen der letzten Tage unter General Francisco Franco im Jahre 1975[1].
Aber nicht nur belletristische Werke, auch nationale wie regionale Geschichtsschreibung verzeichnen ihren Aufschwung in Spanien und insbesondere in den katalanischsprachigen Regionen, den Països Catalans. Gerade die Erforschung der Opposition gegen die Franco-Diktatur ermöglicht, dass sich autonome Regionen wie Katalonien, das Baskenland oder Galicien vom spanischen Staat bewusst abgrenzen können. Als Beispiel möge hier das Buch von David Ginard i Féron genügen, das den deutschen Titel „Mallorca während der Franco-Diktatur. Politik, Wirtschaft und Gesellschaft 1939-1975“[2] trägt.
Auch in die Rechtsgeschichte hat diese Tendenz Einzug gehalten, worüber der vorliegende Band von Patricia |
| |
| Zimmermann, Harald, Der Deutsche Orden im Burzenland. Eine diplomatische Untersuchung (= Studia Transylvanica 26). Böhlau, Köln 2000. XI, 246 S., 7 Abb. Besprochen von Udo Arnold. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Zimmermann, Harald, Der Deutsche Orden im Burzenland. Eine diplomatische Untersuchung (= Studia Transylvanica 26). Böhlau, Köln 2000. XI, 246 S., 7 Abb.
Zimmermann ist ein exzellenter Kenner des ungarischen Mittelalters und ein ebensolcher Diplomatiker, der die Randerscheinung der Deutschordenszeit im siebenbürgischen Burzenland (1211-1225) innerhalb der Ordenshistoriographie nicht zu Unrecht beklagt, wenngleich die Bedeutung dieses Ordensansatzes weniger in regionaler Hinsicht als im Vergleich mit der Gesamtgeschichte des Ordens in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts zu sehen ist.
Der Untertitel des Werkes ist ernstzunehmen, denn der Verfasser bietet primär Forschungsgeschichte zu den als Anhang edierten 38 Urkunden, jedoch keine Darstellung der Ordensgeschichte im Burzenland. Diese Forschungsgeschichte betrifft den diplomatischen Bereich ebenso wie den historiographischen und den literarischen. Dabei ist ein großer Vorteil, daß Zimmermann Ungarisch wie Rumänisch beherrscht. Allerdings hätte man sich gewünscht, daß die Literaturtitel auch ins Deutsche übersetzt worden wären.
Der Aufbau des Buches besteht aus kurzen, fast additiven Einzelkapiteln, die auf den ersten 60 Seiten praktisch eine Bibliographie raisonné bieten, um dann einzelne Urkunden und ihre Entstehungs-, vor allem jedoch Überlieferungsprobleme zu untersuchen. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Erneuerung der Schenkung des Burzenlandes an den Orden durch König Andreas II. von 1222 und deren päpstlicher Bestätigung vom selben Jahr; beider Echtheit wird nachvollziehbar begründet. Wie weit allerdings der Verfasser das Vergleichsumfeld der Papsturkunden für den Echtheitsnachweis gezogen hat, wird nicht deutlich; so existieren z. B. aus der Zeit vom 4. Januar bis zum 3. Februar 1223 alleine im Deutschordenszentralarchiv Wien noch 11 Originale von Honorius III. für den Orden. Doch vielleicht reichen die jetzigen Argumente bereits, um einen Schlußpunkt zu setzen |
| |
| Zivilrechtliche Entdecker. Eine Einführung in die großen Gestalten der Zivilrechtswissenschaft, hg. v. Hoeren, Thomas. Beck, München 2001. V, 442 S. Abb. Besprochen von Andreas Bauer. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Zivilrechtliche Entdecker. Eine Einführung in die großen Gestalten der Zivilrechtswissenschaft, hg. v. Hoeren, Thomas. Beck, München 2001. V, 442 S. Abb.
Der von Thomas Hoeren herausgegebene Sammelband überrascht zunächst durch die Titelwahl. Während andere Fachdiziplinen ihren wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt gerne als „Entdeckung“ und die damit verbundenen Personen als „Entdecker“ feiern, ist diese Bezeichnung auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft bis dato nur sehr vereinzelt anzutreffen. Hoeren hat diesen Terminus nach eigenen Angaben einem Vortrag Hans Dölles aus dem Jahre 1958 entlehnt, wobei Hoeren selbst augenscheinlich die Tauglichkeit der beiden Begriffe „juristischer Entdecker“ und „juristische Entdeckung“ für die Rechtswissenschaft als unangebracht erachtet. Zutreffend weist er in seiner Einführung daraufhin, daß bereits die Wortbedeutung des „Entdeckens“ ein juristisches Universum als einen festgefügten Regelraum mit immanenten Schranken voraussetzen würde; eine Annahme, die spätestens seit von Jhering und dem Aufkommen der Interessenjurisprudenz nicht mehr zu halten sein dürfte. Bereits Dölle erkannte diese terminologische Schwäche und behalf sich mit der Konstruktion der Analogie, indem er die These vertrat, daß es sich bei Juristen in der Tat um keine Entdecker im eigentlichen Wortsinn handele, dass sie jedoch „wegen ihrer das bisherige geistige Dunkel erhellenden Leuchtkraft“ ähnlich wie naturwissenschaftliche Entdecker zu behandeln seien. Hoeren distanziert sich jedoch auch von dieser Analogie. Sie sei nach dem zweiten Weltkrieg nur aufgrund der Erfahrungen des Nationalsozialismus zu beobachtenden Naturrechtswelle nachzuvollziehen und stelle heute ein „Relikt aus einer vergangenen Zeit dar.“ Dies veranlasst ihn zu dem Resümee, daß es sich bei Juristen weder um Entdecker noch um Erfinder handele und die Titelwahl lediglich als rhetorische Figur verstanden werden dürfe. Eine eher ernüchternde Feststellung für den genei |
| |
| Zur Erhaltung guter Ordnung. Beiträge zur Geschichte von Recht und Justiz. Festschrift für Wolfgang Sellert, hg. v. Hausmann, Jost/Krause, Thomas. Böhlau, Köln 2000. 690 S. Besprochen von Elmar Wadle. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Zur Erhaltung guter Ordnung. Beiträge zur Geschichte von Recht und Justiz. Festschrift für Wolfgang Sellert, hg. v. Hausmann, Jost/Krause, Thomas. Böhlau, Köln 2000. 690 S.
Jede Arbeit an der Rezension einer Festschrift beginnt mit Fragen: Soll die Besprechung knapp über den Inhalt informieren und zur eigenen Lektüre anregen? Soll sie namentlich dann, wenn grundlegende Probleme des Fachs angesprochen werden, intensiver zupacken und die Diskussion befördern wollen? Was tun, wenn der Rezensent versucht ist, beiden Maximen gerecht zu werden? Wird ein Kompromiss gelingen?
Im Blick auf die Festschrift für Wolfgang Sellert sind solche Fragen besonders aktuell, auch wenn, den Vorlieben des Geehrten entsprechend, die meisten Beiträge Themen um Rechtsverfolgung und Gericht, um Gerichtsverfassung, -verfahren und -personal behandeln, während andere der Strafrechtsgeschichte gelten. Ob es gelingt, den 24 nach Dichte und Umfang recht unterschiedlichen Aufsätzen halbwegs gerecht zu werden, muss man dem Leser überlassen. Im übrigen kann sich die Rezension der Abfolge der Beiträge anschließen, die sich unverkennbar an historischen Epochen orientieren.
Den Auftakt bilden zwei Studien zum klassischen römischen Recht und zum kanonischen Recht. Okko Behrends‘ Studie (S. 11-66: Die Trichotomie „actio, petitio, persecutio“. Ihre Bedeutung für das Verhältnis zwischen philosophischer Rhetorik und klassischer Jurisprudenz und deren Theorie des prozessabwendenden Vergleichs) erläutert diesen „Dreiklang“ des klassischen Klageschutzes (S. 14) als zentrales Ergebnis der Leistungen der römischen Jurisprudenz in der klassischen Periode; sie stellt neben die dem Zivilrecht (ius) bekannten Klagearten (actio, petitio) mit der persecutio die ergänzenden Prozessmittel des Gerichtsmagistrates zur Seite. Behrends sieht in der Trichotomie ein Ergebnis des Einflusses der philosophischen Rhetorik auf die Jurisprudenz in deren klassischer Ausprägung.- Hans-Jürgen B |
| |
| Zwangsarbeit im Dritten Reich. Erinnerung und Verantwortung. Juristische und zeithistorische Betrachtungen = NS-Forced Labor. Remembrance and Responsibility. Legal and Historical Observations, hg. v. Zumbansen, Peer. Nomos, Baden-Baden 2002. 428 S. Besprochen von Joachim Rückert. ZRG GA 121 (2004) |
Ganzen Eintrag anzeigen Zwangsarbeit im Dritten Reich. Erinnerung und Verantwortung. Juristische und zeithistorische Betrachtungen = NS-Forced Labor. Rememberence and Responsibility. Legal and Historical Observations, hg. v. Zumbansen, Peer. Nomos, Baden-Baden 2002. 428 S.
Angezeigt werden kann mit Vergnügen ein besonderer Band: Er entstand aus einer selten gut gelungenen Zusammenarbeit von Studenten, Dozenten und praktisch Betroffenen. Er ist durchgehend in Deutsch und Englisch gehalten. Er präsentiert ein ebenso heißes wie wissenschaftlich komplexes und schwieriges Thema. Er bewältigt dieses Thema in außerordentlich bedachtsamer und gelungener Weise. Zustande gebracht haben den Band Peer Zumbansen (Frankfurt am Main) und Libby Adler (Boston). Mit großer und nachhaltiger, auch finanzieller Unterstützung wurden ein 5-tägiges Blockseminar und die Finanzierung und Drucklegung des Bandes durchgeführt. Beteiligt haben sich erste Fachleute in einem doppelten Sinn, nämlich Anfänger und „alte Hasen“ zusammen. Der Band zerfällt in die vier Hauptteile I. Zwangsarbeit während des 2. Weltkrieges, II. Internationale Verträge und Zahlungen nach 1945, III. Individuelle Klagen vor deutschen und amerikanischen Gerichten und IV. Der lange Wege zur Kompensation: Gesellschaftliche Erinnerung, Verantwortung und das Stiftungsgesetz. Der Band endet also in der unmittelbaren Gegenwart der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“.
Die Hauptüberschriften zeigen den Inhalt, getragen wird er von 18 Beiträgen des ungewöhnlich gemischten Autoren- und Autorinnenteams. Es handelt sich um ein Team, denn der ganze Band atmet die Atmosphäre einer engagiert interessierten Zusammenarbeit. Es würde hier zu weit führen, auf einzelne Ergebnisse berichtend und Stellung nehmend einzugehen. Dieser Band bedarf nicht so sehr einer Diskussion, als zunächst einer wirklichen Lektüre und ruhigen Weiterverarbeitung. In diesem Sinne sei er hier angezeigt und empfohlen.
Frankfurt am Main |
| |
| Achtzehnhundertunddrei (1803). Wende in Europas Mitte. Begleitband zur Ausstellung im Historischen Museum Regensburg, hg. v. Schmid, Peter/Unger, Klemens, Schnell & Steiner, Regensburg 2003. 640 S. Besprochen von Elmar Wadle. |
Ganzen Eintrag anzeigen 1. Alte Klöster – neue Herren. Die Säkularisation im deutschen Südwesten 1803. Große Landesausstellung Baden-Württemberg 2003 in Bad Schussenried vom 12. April bis 5. Oktober 2003. Begleitbücher, hg. v. Himmelein, Volker/Rudolf, Hans-Ulrich unter Mitwirkung v. Blickle, Peter/Maier, Konstantin/Quarthal, Franz/Schlögl, Rudolf, Bd. 1 Ausstellungskatalog, Bd. 2,1 und 2,2 Aufsätze. Thorbecke, Ostfildern 2003. 1467 S.
2. Kirchengut in Fürstenhand. 1803: Säkularisation in Baden und Württemberg, Revolution von oben, hg. v. Staatliche Schlösser und Gärten Baden-Württemberg/Stadt Bruchsal. Verlag Regionalkultur, Ubstadt-Weiher 2003. 152 S.
3. 1803. Wende in Europas Mitte. Begleitband zur Ausstellung im Historischen Museum Regensburg, hg. v. Schmid, Peter/Unger, Klemens, Schnell & Steiner, Regensburg 2003. 640 S.
4. Bayern ohne Klöster? Die Säkularisation 1802/03 und die Folgen. Eine Ausstellung des Bayerischen Hauptstaatsarchivs, hg. v. Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns. Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns, München 2003, 539 S.
5. Lebendiges Büchererbe. Säkularisation, Mediatisierung und die Bayerische Staatsbibliothek, eine Ausstellung der Bayerischen Staatsbibliothek. Bayerische Staatsbibliothek, München 2003, 238 S.
Die runde Zahl von 200 Jahren bot vielfache Gelegenheit, die grundlegende Bedeutung des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25. Februar 1803 in Vorträgen, Aufsätzen, Tagungen und Ausstellungen zu würdigen. Die üblichen Publikationen, die bereits erschienenen[1] ebenso wie die noch geplanten, werden gewiss das Interesse der rechtshistorischen Forschung finden. Ausstellungen indes, die gesehen und erlebt werden wollen, haben es schwerer, in der wissenschaftlichen Diskussion rezipiert zu werden; es sei denn, sie sind in Katalogen gut dokumentiert oder durch „Begleitbände“ mit dem Diskurs verbunden.
Die hier angezeigten Ausstellungsbände erfüllen diese Voraussetzun |
| |
| Akten der Reichskanzlei: Regierung Hitler 1933-1945, Die Regierung Hitler, Band 3 1936, bearb. v. Hartmannsgruber, Friedrich. Oldenbourg, München 2002. LXVIII, 993 S. Besprochen von Karsten Ruppert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Akten der Reichskanzlei: Regierung Hitler 1933-1945, Die Regierung Hitler, Band 3 1936, bearb. v. Hartmannsgruber, Friedrich. Oldenbourg, München 2002. LXVIII, 993 S.
Je länger das Dritte Reich dauerte, umso mehr verlor die Reichskanzlei ihre Funktion als Zentrum der Entscheidungsfindung. Zwar gab es noch Besprechungen zwischen Ministern und Kanzler, doch wurden sie immer seltener (1936 gab es nur noch drei Kabinettssitzungen und eine Ministerbesprechung) und ihre Funktion wurde nach und nach ausgehöhlt. Gesetze, Erlasse u. ä. wurden vorwiegend im Umlaufverfahren verabschiedet. Der Niedergang der Kabinettsregierung gab den Ressorts einerseits einen größeren Handlungsspielraum, andererseits erhielt die Reichskanzlei vermehrte Bedeutung als Koordinationsstelle zwischen diesen Ressorts und als Vermittlungsinstanz zwischen den Ministerien und dem „Führer und Reichskanzler“. Aus dieser Entwicklung wurde für die Edition die einsichtige Konsequenz gezogen, neben den Kabinettssitzungen vermehrt auf die Sachakten der Ressorts zurückzugreifen, zumal diese jetzt uneingeschränkt zugänglich sind. Die Frage, welche Dokumente denn nun gedruckt werden sollen, weil sie von „historisch-politischer Bedeutung“ sind, ist also für die Regierung Hitler schwieriger zu beantworten als noch für die Regierungen der Weimarer Republik. Die Entscheidung zugunsten von Quellen, die die Gesetzgebungsarbeit der Ministerien und die Koordinationsfunktion der Reichskanzlei spiegeln, einschließlich von Anordnungen, Runderlassen, Erlassen des „Führers“, ist überzeugend. Als besonders aufschlussreich erweisen sich Aktenvermerke der Reichskanzlei, die Denkschriften der Ressorts und Eingaben von außen. Es wird also immer mehr der Weg von der Fondsedition zur Sachdokumentation beschritten. Die damit verbundene Gefahr besteht allerdings darin, dass das Gesamtwerk zu sehr aufgeschwemmt wird, weil zweifelsfreie Kriterien der Abgrenzung fehlen.
Das unter anderem deswegen auf fas |
| |
| Albertoni, Giuseppe, Die Herrschaft des Bischofs. Macht und Gesellschaft zwischen Etsch und Inn im Mittelalter, aus dem Italienischen von Bassi, Urban, bearb. v. Krahwinkler, Harald/Pfeifer, Gustav, mit einem Geleitwort von Wolfram, Herwig (= Veröffentlichungen des Südtiroler Landesarchivs 14). Verlagsanstalt Athesia, Bozen 2003. 223 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Albertoni, Giuseppe, Die Herrschaft des Bischofs. Macht und Gesellschaft zwischen Etsch und Inn im Mittelalter, aus dem Italienischen von Bassi, Urban, bearb. v. Krahwinkler, Harald/Pfeifer, Gustav, mit einem Geleitwort von Wolfram, Herwig (= Veröffentlichungen des Südtiroler Landesarchivs 14). Verlagsanstalt Athesia, Bozen 2003. 223 S.
Die Arbeit ist 1996 in Turin als Dissertation angenommen worden. Ihr Verfasser ist ein in dritter Generation in Südtirol lebender Italiener. Er versucht die Deutschtiroler aus ihrer Geschichtlichkeit zu verstehen und geht zu diesem Zweck im ersten seiner fünf Sachkapitel bis in das 19. Jahrhundert und die dort gelegten geistig-kulturellen und methodischen Grundlagen der deutschsprachigen Mediävistik zurück.
Im zweiten Kapitel beschreibt er die Quellen. Ihren Kern bilden die von Oswald Redlich edierten Traditionsbücher des Hochstifts Säben-Brixen. Ihre sorgfältige Untersuchung zeigt, dass die Traditionsnotizen bis zum Ende des 11. Jahrhunderts auf einzelne oder mehrere lose Lagen wohl jeweils kurz nach dem Tode des Bischofs aufgezeichnet wurden, in der Folge andere Schreiber weitere Traditionsnotizen eintrugen, die wahrscheinlich einzeln, aber nicht mehr vollständig aufbewahrten Lagen im 17. Jahrhundert zu zwei Bänden ohne strenge chronologische Ordnung gebunden wurden und der Herausgeber infolge seines Versuchs einer chronologischen Ordnung die Traditionsnotizen ganz anders als die ursprünglichen Handschriften präsentiert.
Aus den Traditionsnotizen entnimmt der Verfasser als seinen Untersuchungsraum das Eisacktal zwischen Klausen und Sterzing, das Pustertal sowie Teile des Inntals und Kärntens. Für ihn beginnt er im dritten Kapitel mit der ethnischen und politischen Umgestaltung in und nach der Völkerwanderung. Dabei gelangt er zu dem Hauptergebnis, dass in der europäischen Gesellschaft um 1000 schrittweise differenzierte, einander oft überlagernde Herrschaftsformen entstehen, deren Vorhande |
| |
| Alexius, Katarina, Politisk yttrandefrihet. En Studie i lagstiftning och praxis under demokratins genimbrottstid (= Rättshistorisk Bibliotek 55) Nerenius & Santérus Förlag AB, Stockholm 1997. XVI, 394 S. Besprochen von Dieter Strauch. |
Ganzen Eintrag anzeigen Alexius, Katarina, Politisk yttrandefrihet. En Studie i lagstiftning och praxis under demokratins genimbrottstid (= Rättshistorisk Bibliotek 55) Nerenius & Santérus Förlag AB, Stockholm 1997. XVI, 394 S.
Das Werk trägt den Titel (übs.): „Politische Äußerungsfreiheit. Eine Studie zur Gesetzgebung und Praxis in der Durchbruchszeit der Demokratie.“ Es handelt sich um eine Uppsalenser Dissertation, die der dortige Ordinarius für schwedische Rechtsgeschichte, Rolf Nygren, betreut hat. Die Verfasserin hat ein bisher kaum bearbeitetes Thema gewählt, nämlich die Geschichte der politischen Meinungsäußerungsfreiheit in Schweden seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts. Dabei geht es ihr weniger um den staatsrechtlichen Grundsatz als vielmehr um die Grenzen, die das Strafrecht der Meinungsfreiheit gezogen hat. Daß bei den dazu erlassenen Gesetzen die hohe Politik ihre Interessen geltend gemacht hat, versteht sich von selbst.
In der Geschichte dieses Grundrechts unterschied die Gesetzgebung zwischen allgemeiner Meinungsfreiheit, der Äußerungsfreiheit und der Druckfreiheit, also der Freiheit von Zensur. Nach einem Einleitungskapitel, das der begrifflichen Abgrenzung dient, stellt die Verfasserin zunächst die Verfassung nach dem Staatsstreich von 1809 vor und behandelt die Meinungsfreiheit in der Verfassung von 1810 und im 1812 erlassenen Druckfreiheits(Presse-)gesetz, das – immer wieder geändert und angepaßt – 136 Jahre (bis zum 5. April 1949) gegolten hat, als ein neues Pressegesetz erlassen wurde. Auch in der Endzeit des Ständestaates (1809-1866) wurde die Meinungsfreiheit klein gehalten, vor allem als in den 1820er Jahren der Liberalismus aufblühte. Unter König Karl XIV. Johan (dem früheren Marschall Bernadotte) kam es aus eher nichtigen Anlässen zu Prozessen wegen Majestätsverbrechen: Als Anders Lindeberg das königliche Theatermonopol angriff, wurde er wegen Majestätsverbrechens im Juni 1834 zunächst zum Tode verurteilt. Das Urteil wurde zwa |
| |
| Alte Klöster – neue Herren. Die Säkularisation im deutschen Südwesten 1803. Große Landesausstellung Baden-Württemberg 2003 in Bad Schussenried vom 12. April bis 5. Oktober 2003. Begleitbücher, hg. v. Himmelein, Volker/Rudolf, Hans-Ulrich unter Mitwirkung v. Blickle, Peter/Maier, Konstantin/Quarthal, Franz/Schlögl, Rudolf, Bd. 1 Ausstellungskatalog, Bd. 2,1 und 2,2 Aufsätze. Thorbecke, Ostfildern 2003. 1467 S. Besprochen von Elmar Wadle. |
Ganzen Eintrag anzeigen 1. Alte Klöster – neue Herren. Die Säkularisation im deutschen Südwesten 1803. Große Landesausstellung Baden-Württemberg 2003 in Bad Schussenried vom 12. April bis 5. Oktober 2003. Begleitbücher, hg. v. Himmelein, Volker/Rudolf, Hans-Ulrich unter Mitwirkung v. Blickle, Peter/Maier, Konstantin/Quarthal, Franz/Schlögl, Rudolf, Bd. 1 Ausstellungskatalog, Bd. 2,1 und 2,2 Aufsätze. Thorbecke, Ostfildern 2003. 1467 S.
2. Kirchengut in Fürstenhand. 1803: Säkularisation in Baden und Württemberg, Revolution von oben, hg. v. Staatliche Schlösser und Gärten Baden-Württemberg/Stadt Bruchsal. Verlag Regionalkultur, Ubstadt-Weiher 2003. 152 S.
3. 1803. Wende in Europas Mitte. Begleitband zur Ausstellung im Historischen Museum Regensburg, hg. v. Schmid, Peter/Unger, Klemens, Schnell & Steiner, Regensburg 2003. 640 S.
4. Bayern ohne Klöster? Die Säkularisation 1802/03 und die Folgen. Eine Ausstellung des Bayerischen Hauptstaatsarchivs, hg. v. Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns. Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns, München 2003, 539 S.
5. Lebendiges Büchererbe. Säkularisation, Mediatisierung und die Bayerische Staatsbibliothek, eine Ausstellung der Bayerischen Staatsbibliothek. Bayerische Staatsbibliothek, München 2003, 238 S.
Die runde Zahl von 200 Jahren bot vielfache Gelegenheit, die grundlegende Bedeutung des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25. Februar 1803 in Vorträgen, Aufsätzen, Tagungen und Ausstellungen zu würdigen. Die üblichen Publikationen, die bereits erschienenen[1] ebenso wie die noch geplanten, werden gewiss das Interesse der rechtshistorischen Forschung finden. Ausstellungen indes, die gesehen und erlebt werden wollen, haben es schwerer, in der wissenschaftlichen Diskussion rezipiert zu werden; es sei denn, sie sind in Katalogen gut dokumentiert oder durch „Begleitbände“ mit dem Diskurs verbunden.
Die hier angezeigten Ausstellungsbände erfüllen diese Voraussetzun |
| |
| Arnswaldt, Wolf Christian von, Savigny als Strafrechtspraktiker. Ministerium für die Gesetzrevision (1842-1848) (= Juristische Zeitgeschichte 7). Nomos, Baden-Baden 2003. XIII, 330 S. Besprochen von Peter Collin. |
Ganzen Eintrag anzeigen Arnswaldt, Wolf Christian von, Savigny als Strafrechtspraktiker. Ministerium für die Gesetzrevision (1842-1848) (= Juristische Zeitgeschichte 7). Nomos, Baden-Baden 2003. XIII, 330 S.
Ausgangspunkt der Arbeit ist eine oft zitierte Passage in Adolf Stölzels zweibändiger Geschichte von „Brandenburg-Preußens Rechtsverwaltung und Rechtsverfassung“. Als Stölzel bei der Darstellung der Revision der Kriminalgesetzgebung der 1840er Jahre gehalten war, auch die Tätigkeit des damaligen Justizministers Friedrich Carl von Savigny zu beurteilen, kam es zu einem Gedankenaustausch mit dem Zeitzeugen Heinrich von Friedberg. Friedberg war seinerseits an den Gesetzgebungsarbeiten beteiligt gewesen und konnte daher wertvolle Hinweise geben. Im Ergebnis beurteilte Stölzel die Tätigkeit Savignys negativ. Savigny habe die Dynamik des Praktikers gefehlt, die notwendig gewesen wäre, um die Revisionsarbeiten zügig voranzubringen.[1] Stölzels Buch, zwar recht unübersichtlich geschrieben, aber faktengesättigt und aktenbasiert, fand wohlwollende Aufnahme. Viele übernahmen seine Einschätzung.
Die Darstellung Stölzels stieß aber auch auf Kritik. Das ist zunächst nicht verwunderlich. Schließlich ging es um Savigny, nicht um irgendeinen anderen der teilweise heute schon vergessenen preußischen Justizminister. Sollte Savigny als Praktiker tatsächlich ein Versager gewesen sein? Immerhin konnte die Kritik auf ein nicht unwichtiges Detail verweisen. Friedberg war zur Zeit der Abfassung von Stölzels Werk preußischer Justizminister (1879-1889), Stölzel war sein Untergebener. Und Friedberg war in den 1840er nicht passiver Zeitzeuge gewesen, sondern hatte selbst maßgebliche Gesetzentwürfe gefertigt – aber nicht im Auftrag Savignys, sondern als Mitarbeiter des Justizverwaltungsministers Uhden, der nachweislich in Konkurrenz zu Savigny stand. Allerdings reicht allein die Kenntnis dieses Umstandes nicht aus, um Stölzels Darstellung zu wiederlegen, gar das Gegenteil zu behaup |
| |
| Auswärtige Politik und internationale Beziehungen im Mittelalter (13.–16. Jahrhundert), hg. v. Berg, Dieter/Kintzinger, Martin/Monnet, Pierre (= Europa in der Geschichte 6). Winkler, Bochum 2002. 438 S. Besprochen von Klaus-Frédéric Johannes. |
Ganzen Eintrag anzeigen Auswärtige Politik und internationale Beziehungen im Mittelalter (13.–16. Jahrhundert), hg. v. Berg, Dieter/Kintzinger, Martin/Monnet, Pierre (= Europa in der Geschichte 6). Winkler, Bochum 2002. 438 S.
Der vorliegende Band vereint die Vorträge einer deutsch-französischen Tagung (Berlin, 11.-13. März 1999), die sich dem Themenkomplex „Auswärtige Politik und internationale Beziehungen im Mittelalter (13.-16. Jahrhundert)“ widmete. Der Bogen wird dabei weit gespannt, chronologisch wie geographisch: Von der skandinavischen, italischen und iberischen Halbinsel über die Britischen Inseln, Frankreich und das Reich, Burgund und „Niederlande“ zur „Landes“geschichte auf der geographischen, vom früheren Mittelalter bis in das 16. Jahrhundert auf der chronologischen Seite. Omnipräsent, aber leider ohne eigene Darstellung, ist das Papsttum.
Der Band faßt auf hohem Niveau den bisherigen Forschungsstand zusammen und legt die Grundlage für neue Forschungen.
Als Einführung in die Fragestellung sind die Beiträge von Dieter Berg (S. 11-14), Martin Kintzinger (S. 15-19), Pierre Monnet (S. 21-22) und Françoise Autrand (S. 23-29) zu verstehen. Peter Moraw behandelt „Rahmenbedingungen und Wandlungen auswärtiger Politik vorwiegend im deutschen Spätmittelalter“ (S. 31-45), während Sabine Wefers die Theorie zur auswärtigen Politik (S. 359-370) untersucht. Moraw hebt in seinem Beitrag ein nicht zu vernachlässigendes Grundproblem hervor, nämlich „daß von einem noch recht wenig staatlich geprägten Zeitalter die Rede ist“ (S. 45). Auch der Umstand, daß ähnlich wie in ganz Europa auch innerhalb des Reichs der Westen und Süden gegenüber dem Norden und Osten höher entwickelt war (vgl. S. 36/37), wird durch den Band wieder einmal eindrucksvoll in Erinnerung gerufen. Wolfgang Georgi hat eine komplexe Darstellung von „intra und extra. Überlegungen zu den Grundlagen auswärtiger Beziehungen im früheren Mittelalter: Wahrnehmung, Kommunikation und Handeln“ (S. 4 |
| |
| Bachrach, David S., Religion and the Conduct of War c. 300-1215 (= Warfare in History 16). Boydell & Brewer, Woodbridge/Suffolk 2003. X, 216 S. Besprochen von Charles R. Bowlus. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bachrach, David S., Religion and the Conduct of War c. 300-1215 (= Warfare in History 16). Boydell & Brewer, Woodbridge/Suffolk 2003. X, 216 S.
Das vorliegende Buch befasst sich gleicherweise mit Militär- und Religionsgeschichte. Doch handelt es nicht in erster Linie von solch erhabenen Gegenständen wie etwa die theologische Rechtfertigung von Krieg oder die Entstehung von Kirchenrecht in Bezug auf Krieg, obwohl der Verfasser die Literatur über diesen Themenkreis mitberücksichtigt. Hauptsächlich untersucht die Studie die Einstellung gewöhnlicher Soldaten zum Krieg, insofern sie sich in Predigten, Ritualen und Zeremonien manifestiert, die sich nicht nur an die geistliche und weltliche Elite richten, sondern das gesamte gesellschaftliche Spektrum mittelalterlicher Armeen ansprechen. Im weiteren beschäftigt sich die Arbeit mit der Auswirkung religiöser Kriegsbräuche auf die Zivilbevölkerung, deren Unterstützung für die erfolgreiche Ausführung militärischer Unternehmungen benötigt wurde. Der Verfasser verfolgt das genannte Thema über eine Zeitperiode von fast tausend Jahren, von Konstantins Sieg in der Schlacht an der milvischen Brücke im Jahre 312 bis zum Vierten Laterankonzil, 1215, zur Zeit von Innozenz III. Auch der geografische Gesichtskreis ist weit gespannt, indem er von der Levante bis nach England reicht. Dabei unterlässt es der Verfasser jedoch absichtlich, wichtige militärische Auseinandersetzungen religiöser Art einzubeziehen, die sich in Randgebieten des mittelalterlichen Europa vollzogen, wie etwa in Spanien, in den keltischen Marken und fast dem gesamten Baltikum und Ostmitteleuropa. Auch religiöse Ritterorden werden wegen der speziellen Umstände ihrer Entstehung nicht behandelt. Trotz der genannten Einschränkungen böte die angesprochene Problematik auch einem erfahrenen Historiker ein riesiges Forschungsspektrum, wie viel größer muss die Herausforderung für einen jungen Gelehrten, der sein erstes Buch schreibt, gewesen sein. |
| |
| Baker, John H., An Introduction to English Legal History, 4. Aufl. Butterworth & Co Ltd., London 2002. XLIX, 600 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen Baker, John H., An Introduction to English Legal History, 4. Aufl. Butterworth & Co Ltd., London 2002. XLIX, 600 S.
Angezeigt werden soll die vierte, überarbeitete Auflage des grundlegenden Werkes zur englischen Rechtsgeschichte, die in Aufbau und Struktur das bewährte Muster beibehält. Der erste Teil behandelt die frühen Gesetze und Gewohnheitsrechte sowie die Ursprünge des Common Law, erläutert die Common Law Gerichte mit den dort zugelassenen Prozess- und Verfahrensformen und schildert – als Gegensatz und Ergänzung dazu – das Kanzleigericht mit seiner Billigkeitsrechtsprechung (Equity), bevor der Verfasser sich den Conciliar Courts und den kirchlichen Gerichten zuwendet. Es folgen Überblicke über die Möglichkeiten, Urteile revidieren zu lassen, über den Berufsstand der Juristen, die rechtstheoretischen Schriften, rechtspraktische Anleitungen und Year Books. Dieser Teil wird abgeschlossen durch das Kapitel „Law Making“, in dem unter anderem der Einfluss von Präzedenzfällen, Rechtsfiktionen und Statutargesetzgebung auf die Rechtsentwicklung angesprochen wird.
Der zweite Abschnitt behandelt ausführlich das Land- (Feudal Tenure, Feudalism and Uses, Inheritance and Estates, Family Settlements, Other Interests in Land) und Vertragsrecht (Covenant and Debt, Assumpsit and Deceit, Privity, Action of Account, Actions on the Case), wendet sich dem Eigentums- und einigen Aspekten des Zivilrechts zu (Negligence, Nuisance, Defamation, Economic Torts) und geht auf den Einfluss des Standes auf Eigentums- und Vertragsrecht sowie im Hinblick auf den Zugang zum Common Law ein (Status and Liberty, Marriage and its Consequences). Dieser zweite Abschnitt wird mit einem Überblick über das Strafprozessrecht (Criminal Procedure; Substantive Criminal Law) abgeschlossen.
Wie schon in den Auflagen zuvor werden Beispiele von Writs (Original, Judicial und Prerogative Writ, Writ of Summons nach 1834) und von Klage- und Verfahrensformen (Trespass, Gaol Del |
| |
| Baldauf, Dieter, Die Folter. Eine deutsche Rechtsgeschichte. Böhlau, Köln 2004. 235 S., 24 Abb. Besprochen von Harald Maihold. |
Ganzen Eintrag anzeigen Baldauf, Dieter, Die Folter. Eine deutsche Rechtsgeschichte. Böhlau, Köln 2004. 235 S., 24 Abb.
Dieter Baldauf, Rechtsdezernent a. D. aus Regensburg, hat ein Buch über die Geschichte der Folter vorgelegt. Nach einer Einführung (S. 11ff.), die den Folterbegriff als Beweismittel des Strafverfahrensrechts deklariert, stellt der Autor einige exemplarische Folterfälle aus Regensburg voran (S. 17ff.), wobei die Folter in der Judenverfolgung der 1470er Jahre einen überproportionalen Raum einnimmt. In weiteren Abschnitten geht es dann um die Entstehung und Verbreitung der Folter in Deutschland (S. 43ff.; die Vorgeschichte im römischen Recht wird leider weggelassen), um den Einfluss der Carolina (S. 83ff.) auf die Folterpraxis in der frühen Neuzeit (S. 107ff.) und speziell in den Hexenprozessen (S. 135). Nach einer knappen Darstellung der verschiedenen Foltergrade und Folterinstrumente, die Baldauf angesichts der Unsicherheit über die Seriosität bildlicher Darstellungen auf Flugblättern etc. auf die in der Theresiana beschriebenen beschränkt (S. 163ff.), widmet sich der Autor eingehend der Abschaffungsdiskussion (S. 179ff.), wo er auch auf die Rolle Goethes in einem Weimarer Prozess eingeht (S. 203ff.). Zum Schluss weist Baldauf darauf hin, dass die Folter zwar nicht als Mittel des Rechts, wohl aber faktisch vierlerorts noch immer oder wieder in Gebrauch ist. Er nennt als Beispiele Khomenei, Pinochet und besonders die Türkei (S. 14, 219f.) und lässt sich diesbezüglich zu einem ebenso engagierten wie plakativen Schluss hinreißen, während man doch angesichts der jüngsten Ereignisse auch eine Erwähnung der Folter durch Amerikaner im Irak sowie der neueren deutschen Folterdiskussion erwartet hätte, die ja sogar einen rechtlichen Gebrauch der Tortur zu präventiven Zwecken wieder denkbar erscheinen lässt![1]
Besonders in den ersten Abschnitten schiebt Baldauf immer wieder längere Exkurse ein, die nicht unmittelbar mit der Folter zu tun haben, aber |
| |
| Bayerisches Hauptstaatsarchiv. Reichskammergericht Band 10 Nr. 3884-4491 (Buchstabe G) (= Bayerische Archivinventare 50/10), bearb. v. Hörner, Manfred. Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 2003. X, 918 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bayerisches Hauptstaatsarchiv. Reichskammergericht Band 10 Nr. 3884-4491 (Buchstabe G) (= Bayerische Archivinventare 50/10), bearb. von Hörner, Manfred. Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 2003. X, 918 S.
Mit dem vorliegenden zehnten Band der Münchener Reichskammergerichtsinventare konnte das großangelegte Inventarisierungsprojekt der in bayerischem Gewahrsam befindlichen Kammergerichtsakten weiter vorangetrieben werden. Da hinsichtlich der Details des Projekts auf die Rezensionen in vorherigen Bänden verwiesen werden kann (s. ZRG 120, 2003, S. 658f. für die Bände 7 und 8), erübrigt sich an dieser Stelle eine nochmalige Vorstellung. Es kann hier nur nochmals betont werden, dass auf für den vorliegenden Band eine besonders intensive und ausführliche Aktenbeschreibung, die weit über die Mindesterfordernisse der „Frankfurter Verzeichnungsgrundsätze“ von 1978 hinausgeht, gewählt wurde. Die wenig über 600 Aktentitel, die erfasst werden konnten, werden dem Leser auf über 900 Seiten präsentiert; es wurden also im Durchschnitt eineinhalb Seiten pro Prozessakte verwendet. Hier kommt der Rechtshistoriker in vollem Umfang auf seine Kosten, denn er kann hier nach einem festgelegten Schema gezielt die ihn interessierenden Daten zusammensuchen, in vielen Fällen ohne die Originalakten überhaupt noch heranziehen zu müssen. Unterstützt wird er außer durch die üblichen Personen- und geographischen Indices, die Register der Prokuratoren, Vorinstanzen, Juristenfakultäten und Schöppenstühle durch einen über fünfzigseitigen Sachindex, in dem auch wichtige juristische Termini aufgenommen sind; über ihn lassen sich die Streitgegenstände recht schnell ermitteln – z. B. Streitigkeiten über Besitz, über Darlehen, eheliches Güterrecht, Erbrecht, Familienverträge, Fideikommiss, Frondienste, unrechtmäßige Gefangennahmen, Zuständigkeiten, diverse Gerechtigkeiten, Immissionsrechte, Huldigungen, Kaufverträge, Lehnsrechte, Pfändungen, Pachtrechte, Schul |
| |
| Bayern ohne Klöster? Die Säkularisation 1802/03 und die Folgen. Eine Ausstellung des Bayerischen Hauptstaatsarchivs, hg. v. Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns. Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns, München 2003, 539 S. Besprochen von Elmar Wadle. |
Ganzen Eintrag anzeigen 1. Alte Klöster – neue Herren. Die Säkularisation im deutschen Südwesten 1803. Große Landesausstellung Baden-Württemberg 2003 in Bad Schussenried vom 12. April bis 5. Oktober 2003. Begleitbücher, hg. v. Himmelein, Volker/Rudolf, Hans-Ulrich unter Mitwirkung v. Blickle, Peter/Maier, Konstantin/Quarthal, Franz/Schlögl, Rudolf, Bd. 1 Ausstellungskatalog, Bd. 2,1 und 2,2 Aufsätze. Thorbecke, Ostfildern 2003. 1467 S.
2. Kirchengut in Fürstenhand. 1803: Säkularisation in Baden und Württemberg, Revolution von oben, hg. v. Staatliche Schlösser und Gärten Baden-Württemberg/Stadt Bruchsal. Verlag Regionalkultur, Ubstadt-Weiher 2003. 152 S.
3. 1803. Wende in Europas Mitte. Begleitband zur Ausstellung im Historischen Museum Regensburg, hg. v. Schmid, Peter/Unger, Klemens, Schnell & Steiner, Regensburg 2003. 640 S.
4. Bayern ohne Klöster? Die Säkularisation 1802/03 und die Folgen. Eine Ausstellung des Bayerischen Hauptstaatsarchivs, hg. v. Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns. Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns, München 2003, 539 S.
5. Lebendiges Büchererbe. Säkularisation, Mediatisierung und die Bayerische Staatsbibliothek, eine Ausstellung der Bayerischen Staatsbibliothek. Bayerische Staatsbibliothek, München 2003, 238 S.
Die runde Zahl von 200 Jahren bot vielfache Gelegenheit, die grundlegende Bedeutung des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25. Februar 1803 in Vorträgen, Aufsätzen, Tagungen und Ausstellungen zu würdigen. Die üblichen Publikationen, die bereits erschienenen[1] ebenso wie die noch geplanten, werden gewiss das Interesse der rechtshistorischen Forschung finden. Ausstellungen indes, die gesehen und erlebt werden wollen, haben es schwerer, in der wissenschaftlichen Diskussion rezipiert zu werden; es sei denn, sie sind in Katalogen gut dokumentiert oder durch „Begleitbände“ mit dem Diskurs verbunden.
Die hier angezeigten Ausstellungsbände erfüllen diese Voraussetzun |
| |
| Becker, Peter, Verderbnis und Entartung. Eine Geschichte der Kriminologie des 19. Jahrhunderts als Diskurs und Praxis (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 176). Vandenhoeck, Göttingen 2002. 416 S., 21 Abb. Besprochen von Rainer Möhler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Becker, Peter, Verderbnis und Entartung. Eine Geschichte der Kriminologie des 19. Jahrhunderts als Diskurs und Praxis (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Insituts für Geschichte 176). Vandenhoeck, Göttingen 2002. 416 S., 21 Abb.
„Beim Gauner ist die ganze Welt verkehrt. Wenn wir also beim ehrlichen Arbeiter sagen, je fleißiger er arbeitet, desto näher liegt das gute Vorurtheil, daß er ein sittlich-tüchtiger Mann sey, so sprechen wir umgekehrt beim Gauner: je emsiger er schafft, ein um so niederträchtigerer Spitzbube wird er seyn ... Es fehlt ihm nur eine Kleinigkeit zum wirklichen Arbeiter: das sittliche Motiv und das sittliche Ziel, und mit dieser Kleinigkeit fehlt ihm Alles“ - Wilhelm Heinrich Riehl formulierte 1861 in seiner Schrift: „Die deutsche Arbeit“ das Unbehagen der bürgerlichen Welt an den „Gaunern“: Sie waren die erklärten Außenseiter, die „Anderen“, die es galt zu bestrafen und aus der Gesellschaft wegzusperren, aber sie waren auch Teil derselben bürgerlichen Gesellschaft und verkörperten sogar bürgerliche Werte im Sinne von Erwerbsstreben und Fleiß. Um die Faszination der Verbrecherwelt für die bürgerliche Gesellschaft und zeitgenössische Vorschläge zur Verhinderung von Delinquenz im 19. Jahrhundert dreht sich die „diskursgeschichtliche“ Arbeit von Peter Becker, eine in Göttingen eingereichte Habilitationsschrift. Peter Becker untersucht die zu Beginn des 19. Jahrhunderts rapide zunehmende Literatur über das Verbrechen aus verschiedener Provenienz nach Kontinuität und Diskontinuität in den Fragestellungen, Erklärungen und Konzepten; er benutzt dazu die „Archäologie des praktischen Blicks“ (S. 17), die auf einer systematischen Analyse der Argumentationsweisen, Metaphern und „Bildern“ in Texten von Kriminalpraktikern, Strafrechtlern, Medizinern, Anthropologen und Philosophen aufbaut. Die Verbrecherwelt stellte dabei das Spiegelbild der bürgerlichen Gesellschaft dar, den Abgrund einer kriminellen Gegenwelt, wo Unsittlichkeit, Kra |
| |
| Beneduce, Pasquale, Il corpo eloquente. Identificazione del giurista nell’Italia liberale (= Annali dell’Istituto storico italo-germanico Monografia 27). Società editrice il Mulino, Bologna 1996. 404 S. Besprochen von Frank Theisen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Beneduce, Pasquale, Il corpo eloquente. Identificazione del giurista nell’Italia liberale (= Annali dell’Istituto storico italo-germanico Monografia 27). Società editrice il Mulino, Bologna 1996. 404 S.
Mit der in der Forschungstradition Mazzacanes und Schieras stehenden Abhandlung möchte Beneduce das Profil des von ihm sogenannten „neuen Juristen“ nach der Unifikation der verschiedenen italienischen Staaten untersuchen. Die Herkunft der Juristen sowie ihre kulturelle Identität bilden einen wichtigen Gegenstand des vorliegenden Buches. Die Arbeit geht der Frage nach der Gerichtstätigkeit der Juristen, der dort verwandten Rhetorik und einem nach seiner Ansicht damit verbundenen inneren Abschluß dieser Gruppe nach, was der Verfasser „corpo eloquente“ nennt. Beneduce sieht als Ursache dafür die im Laufe des 19. Jahrhunderts veränderte juristische Ausbildung, die Verwissenschaftlichung der juristischen Tätigkeit und die Schaffung eines Idealbildes eines guten Juristen an.
Die Arbeit wird aus zwei Teilen gebildet, die etwa gleichgewichtet sind und jeweils vier Kapitel haben Im ersten Teil werden Praxis und Wissenschaft im Beruf des Juristen in den Blickpunkt genommen, während der zweite Abschnitt sich dem „eloquenten Juristen“ und dessen Grundlage widmet.
Nach dem Verständnis Beneduces handelt es sich um eine weithin geschlossene Gemeinschaft. In einer an sich vom Liberalismus durchdrungenen Gesellschaft, die – so der Verfasser – neben einer sehr freien Ökonomie teilweise auch die individuelle Freiheit propagierte, scheint diese Art eines berufsständischen Abschließens nicht mehr zeitgemäß. Dennoch kommt es in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts geradezu zu einem berufsständischen Abschluß und einer Reduzierung der Advokatenzahl. Damit geht jedoch die Integration der Juristen aus den verschiedenen italienischen Ländern, vor allem derjenigen, die aus dem Süden stammen und nunmehr in der Administration oder im Rahmen der Geric |
| |
| Berg, Dieter, Die Anjou-Plantagenets Die englischen Könige im Europa des Mittelalters (= Urban Taschenbuch 476 = Kohlhammer Urban 577). Kohlhammer, Stuttgart 2003. 346 S. Besprochen von Alois Gerlich. |
Ganzen Eintrag anzeigen Berg, Dieter, Die Anjou-Plantagenets. Die englischen Könige im Europa des Mittelalters (= Urban Taschenbuch 476 = Kohlhammer Urban 577). Kohlhammer, Stuttgart 2003. 346 S.
Berg betont zu Eingang seines Werkes, er wolle sich abwenden von einer bislang in der Literatur gängigen Konzentration auf die Geschichten Englands und Frankreichs. Eine Dynastie wie das Haus Plantagenet stelle vielmehr immer eine Bezugsgröße in den Großräumen zwischen Nordsee und dem Golf von Biscaya dar, so dass auch die Berücksichtigung des europäischen Umfeldes notwendig ist. Das gibt seinen Erörterungen den geographisch weiten Bezug, in den man Schottland, Irland, die Machtgebilde auf der Iberischen Halbinsel ebenso wie Deutschland und Italien einbeziehen muß.
Ihren Ausgang nimmt die Darstellung in einem kurzen Kapitel über Normannen und Angevinen vor der Thronbesteigung Heinrichs II. 1154, in dem die keimhaft angelegten Entwicklungen späterer Jahrhunderte bereits fassbar werden mit dem zentralen Ereignis des Ausgriffs Wilhelms des Eroberers aus seiner Normandie über den Kanal mit allen Begleit-und Folgeerscheinungen wie dem Verhältnis zum Adel auf der Insel, der Feudalstruktur und dem Verhältnis zu Papsttum und Kirche. Mit Heinrich II. und dessen durch die Heirat mit Eleonore von Aquitanien intensiviertem Wirken auf dem Kontinent begannen die harten Auseinandersetzungen mit dem Adel in den sich territorial langsam formierenden Machtgebilden und insbesondere mit dem kapetingischen Königtum. Bei aller darstellerisch gebotenen Umfangsbeschränkung bietet dieser Abschnitt eine meisterhafte Konzentration auf die großen Linien und die Hauptereignisse in den Reformen des Machtaufbaues, das Schicksal des Thomas Becket mit seiner Dauerlast für den Herrscher, der schwierigen Beziehung zur Gemahlin und schließlich den Rivalitäten der Kinder. Die Ziele der Expansion der Macht lagen im Vorraum der Pyrenäen. Nach ansehnlichen Erfolgen in den siebziger Jahren konnten jene P |
| |
| Berghahn, Volker Rolf, Das Kaiserreich 1871-1914. Industriegesellschaft, bürgerliche Kultur und autoritärer Staat (= Gebhardt, Bruno, Handbuch der deutschen Geschichte, 10. Aufl., Bd. 16). Klett-Cotta, Stuttgart 2003. XLI, 445 S. Besprochen von Eva Lacour. |
Ganzen Eintrag anzeigen Berghahn, Volker Rolf, Das Kaiserreich 1871-1914. Industriegesellschaft, bürgerliche Kultur und autoritärer Staat (= Gebhardt, Bruno, Handbuch der deutschen Geschichte, 10. Aufl., Bd. 16). Klett-Cotta, Stuttgart 2003. XLI, 445 S.
Im Zentrum des 16. Bandes des Handbuches der deutschen Geschichte stehen Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur des Kaiserreichs. Angesichts der demographischen und ökonomischen Umwälzungen des 19. Jahrhunderts ist dieser Schwerpunkt sicherlich berechtigt. Z. B. lebten bei Reichsgründung fast 64% der Bevölkerung auf dem Land, 1910 waren es noch 40%. Errichteten 1871 Konfession und Region noch die „deutlichsten Trennwände innerhalb der Bevölkerung“ (S. 398), am Ende des Kaiserreichs hatte sich eine Klassengesellschaft herausgebildet. „Es hatte 1871 alles so hoffnungsvoll begonnen.“ (S. 396) Am Ende stand die Krise: Die Integration der Arbeiterschaft, der ethnischen und kulturellen Minderheiten war gescheitert. Innenpolitisch war das Reich zerrissen, finanziell hoch verschuldet und außenpolitisch isoliert.
Die politische und Ereignisgeschichte werden mit 120 Seiten am Ende des Buches relativ knapp abgehandelt. Die „Grundlinien der politischen Entwicklung des frühen Kaiserreichs“ (S. 279) sind zudem nicht in Band 16, sondern in Band 15 des neuen Gebhardt enthalten. Über Bismarck und seine Politik wird erstaunlich schnell hinweggegangen.
Im Abschnitt „Der politische Raum“ befasst sich Volker Berghahn auch mit der in Westeuropa sonst unbekannten Art der Verfassung des Kaiserreichs, dem preußisch-deutschen Konstitutionalismus, der „absolutistisch-monarchische mit parlamentarisch-repräsentativen, demokratisch-plebiszitären und föderativen Elementen zu einer eigenartigen Mischung“ verband (S. 290). Relativ ausführlich referiert der Autor zur Entwicklung des Parteiensystems, der Gewerkschaften, der Arbeitergesangsvereine, Arbeitersportvereine sowie der Arbeiter-Bildungsausschüsse und der zahlreichen Verbände u |
| |
| Bergman, Martin, Dödsstraffet, kyrkan och staten i Sverige från 1700-tal till 1900-tal (= |
Ganzen Eintrag anzeigen Bergman, Martin, Dödsstraffet, kyrkan och staten i Sverige från 1700-tal till 1900-tal (= Skrifter utgivna av Institutet för Rättshistorisk Forskning, Serien I Rättshistoriskt Bibliotek 53), Nerenius & Santérus Förlag i distribution, Stockholm/Lund 1996, XII, 261 S.
Bergmans Arbeit ist eine theologische Dissertation, die er am 28. Mai 1996 vor der Theologischen Fakultät der Universität Lund verteidigt hat. Sie enthält zwei große Teile, einen weitgehend rechtshistorischen, der sich mit der Diskussion befaßt, die in Schweden über Strafgesetzgebung, vornehmlich die Todesstrafe, und ihre Anwendung zwischen 1778 und 1921 geführt wurde, wo Schweden die Todesstrafe für Friedenszeiten abschaffte. Der zweite Teil behandelt eher theologische Fragen: Soll die Kirche zur Todesstrafe verurteilte Delinquenten auf ihre Hinrichtung geistlich vorbereiten und sie auf ihrem letzten Gang begleiten und wie soll der letzte Gottesdienst für den Hinzurichtenden gestaltet werden?.
Der Verfasser setzt mit den Beratungen des Reichstages von 1778 ein. Es war noch die Zeit König Gustavs III. (1771–1792), der dem Reichstag vorschlug, die Todesstrafe für Kapitalverbrechen einzuschränken. Am schwerwiegendsten war sein diesbezüglicher Vorschlag beim Kindsmord. Es war das größte kriminalpolitische Problem des ausgehenden 18. Jahrhunderts, weil man diese Tat nicht nur als gegen das einzelne Kind, sondern gegen die ganze Nation gerichtet ansah. Der schwedische Reichstag bestand damals aus vier Ständen: der Ritterschaft, dem Adel, den Geistlichen und den Bauern. Den größten Widerstand erwartete und erhielt Gustv III. von den Geistlichen, aber auch der Adel meinte, Gottes Gesetz in 1. Mose 9,6 („Wer Menschenblut vergießt, dessen Blut soll auch durch Menschen vergossen werden“) müsse auch im staatlichen Recht beachtet werden. Dagegen war der Bauernstand der Meinung, göttliches und weltliches Gesetz enthielten eine Zielsetzung, die besser durch andere Strafen als |
| |
| Berns mutige Zeit. Das 13. und 14. Jahrhundert neu entdeckt, hg. v. Schwinges, Rainer Christoph, red. v. Gutscher, Charlotte. Stämpfli Stämpfli/Schulverlag blmv, Bern 2003. 596 S., zahlr. Ill., Kart. Besprochen von Peter Oestmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Berns mutige Zeit. Das 13. und 14. Jahrhundert neu entdeckt, hg. v. Schwinges, Rainer Christoph, red. v. Gutscher, Charlotte. Stämpfli Stämpfli/Schulverlag blmv, Bern 2003. 596 S., zahlr. Ill., Kart.
Der großformatige, reich bebilderte und höchst informative Sammelband verdankt seine Entstehung mehreren glücklichen Umständen. Historiker, Kunsthistoriker, Archäologen, Archivare, Bibliothekare, Museumsleiter und Tourismusmanager schlossen sich zu einem Verein „Berner Zeiten“ zusammen. Dieser Verein gibt seit 1999 eine großangelegte Stadt- und Kantonsgeschichte Berns in mehreren Bänden heraus. Die Frage nach historischen Epochen wird dabei ganz formal beantwortet: Es geht um Jahrhunderte, jeweils ein oder zwei Jahrhunderte erhalten einen gleich gestalteten monumentalen Band mit einem werbewirksamen, schon fast unseriösen Schlagwort. Neben „Berns großer Zeit“ (15. Jahrhundert), „Berns mächtiger Zeit“ (16./17. Jh., geplant) und „Berns goldener Zeit“ (18. Jh., geplant) erschien pünktlich zum 650. Jahrestag des Bündnisses Berns mit den übrigen Schweizer Eidgenossen „Berns mutige Zeit“. Das Vermarktungskonzept ging voll auf. Dank zweier Sponsoren können die gewichtigen Bücher zu erstaunlich günstigen Preisen angeboten werden und erreichen damit auch den sprichwörtlichen interessierten Laien. „Berns große Zeit“ erlebte sogar schon die zweite Auflage.
Aber nicht nur die äußeren Umstände sind erfreulich. Auch inhaltlich gelingt der Spagat zwischen anspruchvoller interdisziplinärer Mediävistik und einer gewissen Breitenwirksamkeit auf beeindruckende Weise. Der Band ist in sechs große Bereiche gegliedert. Er beginnt mit der Stadtgründung, dann geht es um andere mittelalterliche Machtpole im Südwesten des Reiches. Zwei Hauptteile sind speziell der Stadt sowie dem Umland gewidmet. Geistliches und geistiges Leben bilden einen eigenen Teil. Zum Schluß geht es um das Ausgreifen Berns auf das Umland. So ist trotz der Akzentuierung inhaltlicher Schwerp |
| |
| Biancalana, Joseph, The Fee Tail and the Common Recovery in Medieval England 1176-1502 (= Cambridge Studies in English Legal History). Cambridge University Press, Cambridge 2001. XIX, 498 S. Besprochen von Jens Röhrkasten. |
Ganzen Eintrag anzeigen Biancalana, Joseph, The Fee Tail and the Common Recovery in Medieval England 1176-1502 (= Cambridge Studies in English Legal History). Cambridge University Press, Cambridge 2001. XIX, 498 S.
Die ,Common Recovery’ galt lange Zeit als ein obskures Verfahren, dessen Geschichte ebenso unbekannt war, wie die ihr zugrundeliegenden Rechtsprinzipien. In dieser fundierten Arbeit, in der langfristige Entwicklungen detailliert verfolgt werden, erscheint die ,Common Recovery’ als verfahrensrechtlicher Endpunkt eines bedeutenden Aspekts des Common Law Landrechts, der Vergabung von Land außerhalb der traditionellen lehensrechtlichen Strukturen. Ausgehend von der 1176 unter König Heinrich II. entwickelten Assize Mort d’Ancestor, einer die Erbfolge von Lehen sichernden Prozeßform, untersucht der Verfasser zunächst Methoden, diese nun im Common Law festgelegte Besitzfolge zu umgehen. Dabei stehen zwei Alternativen im Zentrum: die Mitgift (maritagium) sowie die Landübertragung mit festgelegter Erbfolge, z. B. an einen jüngeren Sohn und dessen Erben (entail). Derartige Landübertragungen wurden gewöhnlich mit der Auflage vorgenommen, das Land beim Ausbleiben der erwarteten Erben an den Schenker oder dessen Erben zurückgehen zu lassen (reversion). Auch war es möglich, den Besitz in diesem Fall an eine dritte Partei, vielleicht einen weiteren jüngeren Sohn oder dessen Erben fallen zu lassen (remainder). Der Ursprung beider Alternativen wird im Gewohnheitsrecht vermutet, in der vom königlichen Recht geprägten Weiterentwicklung wird Maritagium immer mehr dem Entail angeglichen. Kernstück dieser Entwicklung ist das Statut De donis conditionalibus, ein Teil der Gesetzgebung von 1285. Der Zweck dieses Statuts war die Wahrung der an die Übertragung oder Schenkung geknüpften Bedingungen, wobei der Verfasser darauf hinweist, daß die dafür vorgesehenen Rechtsmittel, die Writs Formedon, die den Rückfall an den Schenker (reverter), an den Erben des ursprünglich Begünstigten |
| |
| Biebl, Gregor, Bayerns Justizminister v. Fäustle und die Reichsjustizgesetze. Ein Beitrag zum deutschen Föderalismus in der Bismarckzeit (= Münchener Universitätsschriften, Juristische Fakultät, Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung 90). Aktiv Druck & Verlag GmbH, Ebelsbach 2003. XVII, 349 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Biebl, Gregor, Bayerns Justizminister v. Fäustle und die Reichsjustizgesetze. Ein Beitrag zum deutschen Föderalismus in der Bismarckzeit (= Münchener Universitätsschriften, Juristische Fakultät, Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung 90). Aktiv Druck & Verlag GmbH, Ebelsbach 2003. XVII, 349 S.
Bekanntlich ist es Bayern gelungen, in § 8 des Einführungsgesetzes zum GVG von 1877 die Beibehaltung der obersten Gerichtsbarkeit für Zivilsachen zu sichern, die seitdem durch das Bayerische Oberste Landesgericht ausgeübt wird. Dies war angesichts des Widerstandes Preußens und des mehrheitlich zentralistisch eingestellten Reichstags alles andere als selbstverständlich. Biebl geht in seinem Werk anhand der archivalischen und veröffentlichten Quellen der Frage nach, welche Ziele Bayern für die Reichsjustizgesetze anstrebte, wie es diese zu verwirklichen suchte und welche Abstriche es bei seinen Vorstellungen machen musste, welche Erfolge es verzeichnen konnte und welche Kompromisse es schließlich eingehen musste. Aus dem erzielten Ergebnis folgte die Fragestellung, „weshalb es den Mittelstaaten, allen voran Bayern, gelang, gerade bei dieser Thematik eigene Interessen gegen Preußen durchzusetzen“ (S. 2). Allerdings geht der Verfasser nicht auf die Haltung Bayerns zu jeder einzelnen Vorschrift des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), der Civilprozessordnung (CPO) und der Strafprozessordnung (StPO) nach und verweist hierzu auf die vorhandenen Quelleneditionen. Vielmehr beschränkt sich die Untersuchung im wesentlichen auf zwei Komplexe, die das Hauptziel der bayerischen Bestrebungen bildeten, den Erhalt der bayerischen Justizhoheit, „insbesondere manifestiert an der Bewahrung der eigenen Gerichtsorganisation und des Bayerischen Obersten Landesgerichts sowie die Beibehaltung der bayerischen Strafgerichtsverfassung, vor allem in Bezug auf die Schwurgerichte“ (S. 3). Der für die Vertretung bayerischer Interessen in Berlin maßgebend |
| |
| Biographisches Handbuch der deutschen Politik, bearb. v. Jahn, Bruno, 2 Bde. Saur, München 2004. 1262 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Biographisches Handbuch der deutschen Politik, bearb. v. Jahn, Bruno, 2 Bde. Saur, München 2004. 1262 S.
Das biographische Handbuch der deutschen Politik will über rund 4400 die Politik Deutschlands gestaltende Menschen unterrichten. Dazu gehören der Bundespräsident, die Mitglieder des gegenwärtigen Bundestags, der Bundesregierung, des Bundesrats und der Landtage, die Bevollmächtigten der Länder beim Bund, die Abgeordneten Deutschlands im Europäischen Parlament, die beiden deutschen Kommissare der Europäischen Union, die Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister der Städte mit mehr als 50000 Einwohnern, die Präsidiumsmitglieder des deutschen Städtetages und des deutschen Städte- und Gemeindebundes, die Vorsitzenden, Generalsekretäre, Geschäftsführer, Präsidiumsmitglieder und Vorstandsmitglieder der wichtigen Parteien, die Präsidiumsmitglieder und Vorstandsmitglieder der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände, des Bundesverbands der deutschen Industrie, des deutschen Industrie- und Handelskammertags, des deutschen Gewerkschaftsbundes und der einzelnen Gewerkschaften, des deutschen Bauernverbands und des Zentralverbands des deutschen Handwerks sowie last not least die Richter und Richterinnen des Bundesverfassungsgerichts. Nicht erfasst sind Politik begleitende Wissenschaft und Medien.
Die einzelnen Artikel folgen einem einheitlichen Aufbau. Sie beginnen mit Namen, Geburtsdatum ´, Geburtsort und politischer Position. Es folgen Adressen und chronologisch geordnete Angaben zu Schule, Wehrdienst, Ausbildung und beruflichem Werdegang. Besonders detailliert wird dabei der politische Werdegang dargestellt.
Am Schluss jedes Beitrages stehen Auszeichnungen, Veröffentlichungen und Literatur. Am Ende des zu Lasten der Handlichkeit in A-R und S-Z geteilten Werkes geben verschiedene, als Folge der elektronischen Bearbeitung leicht mögliche Anhänge weitere Auskunft über die unterschiedlichen Bausteine. Ein Register der Geburtsorte |
| |
| Böhm, Annett, Arthur Philipp Nikisch – Leben und Wirken (= Schriften zur Rechtsgeschichte 106). Duncker & Humblot, Berlin 2003. Frontispiz, 193 S. Besprochen von Alfred Söllner. |
Ganzen Eintrag anzeigen Böhm, Annett, Arthur Philipp Nikisch – Leben und Wirken (= Schriften zur Rechtsgeschichte 106). Duncker & Humblot, Berlin 2003. Frontispiz, 193 S.
Mit der vorliegenden Arbeit, die von der Juristischen Fakultät der Universität Leipzig im Jahre 2003 als Dissertation angenommen worden ist, verfolgt die Verfasserin das Ziel, „die Erinnerung an Arthur Nikisch zu bewahren, an einen der ganz Großen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Zivilprozessrechts, seine Leistungen als Hochschullehrer zu würdigen, und eine in seltenem Maße ausgeglichene und liebenswürdige Persönlichkeit zu ehren“ (Vorwort, S. 8). Diese Charakterisierung der Persönlichkeit Arthur Nikischs kann der Rezensent, der 1966 als junger Ordinarius nach Kiel berufen wurde und dort den Emeritus Arthur Nikisch persönlich kennen lernen durfte und bis zu dessen Tode 1968 mit ihm in enger Verbindung stand, aus eigenem Erleben voll und ganz bestätigen. Arthur Nikisch war ein zurückhaltend auftretender, feinsinniger Grandseigneur, dessen rechtswissenschaftliche Exzellenz sich mit einer breiten und tiefen Allgemeinbildung und einem engen Verhältnis zu Musik, Kunst und Kultur verband. Den besonderen Kunstsinn verdankte der 1888 in Leipzig geborene Arthur Nikisch vor allem seinem Elternhaus, in dem Musik und Kunst naturgemäß eine große Rolle spielten. Denn sein Vater war der berühmte Dirigent Arthur Nikisch, den man zu Recht einen „Magier des Taktstocks“ und einen „Fürsten im Reiche der Töne“ genannt hat.
Die Verfasserin der vorliegenden Biographie nennt den Sohn - wohl um Verwechslungen mit seinem Vater auszuschließen, die in Leipzig näher liegen dürften als anderswo - nicht nur im Titel, sondern im gesamten Text ihrer Schrift „Arthur Philipp Nikisch“. Dieser selbst hat aber auf seinen zweiten Taufnamen Philipp offenbar weniger Wert gelegt. Seine juristischen Werke sind, wenn ich recht sehe, stets unter dem Namen „Arthur Nikisch“ erschienen. Und auch seine Frau, die frühere Oper |
| |
| Borgolte, Michael, Europa entdeckt seine Vielfalt 1050-1250 (= Handbuch der Geschichte Europas 3 = UTB 2298). Ulmer, Stuttgart 2002. 462 S., 11 Kart. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Borgolte, Michael, Europa entdeckt seine Vielfalt 1050-1250 (= Handbuch der Geschichte Europas 3 = UTB 2298). Ulmer, Stuttgart 2002. 462 S., 11 Kart.
Im von Peter Blickle herausgegebenen Handbuch der Geschichte Europas soll das erste Europa zwischen 1000 vor Christi Geburt und 500 nach Christi Geburt den Beginn bilden. Vielleicht ist alles, was dann folgt, das zweite Europa. Jedenfalls anschließen soll sich Europa im frühen Mittelalter.
Danach jedoch werden die herkömmlichen Bezeichnungen verlassen. Zwar wird an den bekannten Einheiten Hochmittelalter und Spätmittelalter sachlich nicht gerüttelt. Die Zeit zwischen 1050 und 1250 wird von Michael Borgolte aber unter eine neue Leitidee gestellt: Europa entdeckt seine Vielfalt.
Begründet wird dies mit dem auffälligsten Unterschied des hohen Mittelalters zur Gegenwart. Im 11. bis 13. Jahrhundert ist jene Vielfalt europäischer Nationen erst entstanden oder hat sich aus älteren Ansätzen weiter entfaltet. Besonders bemerkenswert scheint ihm daneben, dass sich seit dem 11. Jahrhundert, wiederum nach früheren Wegweisungen, der Westen und der Osten kulturell und religiös voneinander abwandten.
Gegliedert ist der handliche Band in sechs Abschnitte. Zuerst wird Europa im hohen Mittelalter an Hand von Ereignisketten und historischen Räumen auf einem Dutzend Seiten vorgestellt. Danach werden die europäischen Monarchien unter dem Blickwinkel einer Erfolgsgeschichte mit Widersprüchen beschrieben. Dabei werden zahlreiche Monarchien wenigen Freistaaten grundsätzlich gegenübergestellt.
Zwei Imperien im prolongierten Niedergang sind Byzanz und das deutsche Reich. Angemaßte Hierarchie kennzeichnet die römische Kirche. Aufstieg wird, wenn auch asynchron, bei England und Frankreich gesehen, denen die naheliegenden keltischen Partikularherrschaften Wales, Irland und Schottland angefügt werden. Als durch Disharmonie bestimmte Extremitäten werden Spanien und Skandinavien erfasst, al |
| |
| Bouveret, Mathias, Die Stellung des Staatsoberhauptes in der parlamentarischen Diskussion und Staatsrechtslehre von 1848 bis 1918 (= Rechtshistorische Reihe 272). Lang, Frankfurt am Main 2003. VII, 456 S. Besprochen von Walter Pauly. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bouveret, Mathias, Die Stellung des Staatsoberhauptes in der parlamentarischen Diskussion und Staatsrechtslehre von 1848 bis 1918 (= Rechtshistorische Reihe 272). Lang, Frankfurt am Main 2003. VII, 456 S.
Die in der Würzburger Dissertation geschilderte deutsche Diskussion um das Staatsoberhaupt in der Zeitspanne zwischen Paulskirchenverfassung und Ende des Bismarckreiches galt der Legitimität der Monarchie und der Stellung des Monarchen im Staatsgefüge. Ihrem eigentlichen Gegenstand nähert sich die Schrift über knappe Bemerkungen zum Alten Reich, das Lehensordnung geblieben und einem kaiserlichen Absolutismus abhold gewesen sei (S. 4), sowie zum Deutschen Bund, der sich in Art. 57 Wiener Schlussakte (1820) zum monarchischen Prinzip in den Einzelstaaten bekannt habe. Seltsamerweise erscheint der als „Wegbereiter der neuzeitlichen konservativen Theorie“ hervorgehobene Edmund Burke hier zweimal unter dem Namen „Burk“ (S. 11, richtig dann S. 26). Eine vergleichbare Ungenauigkeit findet sich dann etwa noch im Abschnitt zur Paulskirchenverfassung, wo Heinrich Albert Zachariae als Mitglied des Siebzehner-Ausschusses auf die Initialen „G. A.“ gebracht wird (S. 21). Die akribische Behandlung dieser ersten deutschen Verfassunggebung legt zu Recht ein Augenmerk auf die Frage, ob der verfassunggebenden Nationalversammlung nach dem Selbstverständnis der Beteiligten überhaupt allseits verfassunggebende Gewalt zuerkannt wurde. Die Selbstverständlichkeit der Reklamation solcher Gewalt in weiten Teilen der Versammlung bis hin zur Anrufung der „Souveränität der Nation“ in der Antrittsrede ihres ersten Präsidenten Heinrich von Gagern (S. 57) verdeckt das subkutan vielfach präsente Vereinbarungsprinzip, das nicht nur monarchische Einzelstaaten, sondern auch die konservative Rechte in der Nationalversammlung favorisierten. Entsprechend ließ sich auch ein wieder zu Kräften gekommener Preußenkönig nicht jene demokratisch verliehene Krone eines „Kaisers der Deutsch |
| |
| Brand, Paul, Kings, Barons and Justices. The Making and Enforcement of Legislation in Thirteenth-Century England (= Cambridge Studies in Medieval Life and Thought 4, 56). Cambridge University Press, Cambridge 2003. IX, 508 S. Besprochen von Herbert Eiden. |
Ganzen Eintrag anzeigen Brand, Paul, Kings, Barons and Justices. The Making and Enforcement of Legislation in Thirteenth-Century England (= Cambridge Studies in Medieval Life and Thought 4, 56). Cambridge University Press, Cambridge 2003. XIX, 508 S.
Um es vorwegzunehmen, Paul Brand, senior research fellow am All Souls College in Oxford, hat ein bemerkenswertes Buch geschrieben. Es dürfte kein Zweifel daran bestehen, daß es zum Standardwerk für die Rechtsentwicklung in England seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts wird. Die Entstehungsgeschichte des Buches reicht weit zurück. Seinen Ursprung hat es in der 1967 begonnenen und 1974 abgeschlossenen Oxforder Dissertation des Autors, die von dem früh verstorbenen Rechtshistoriker G. D. G. Hall angeregt und betreut wurde. Gegenstand der Doktorarbeit war der Beitrag der baronialen Reformbewegung (1258-1267) zur Entwicklung des common law. In den vergangenen Jahrzehnten, in denen der Autor seine außerordentliche Kenntnis der Quellen und deren Verständnis noch weiter vertiefen konnte, hat er dieses Thema nie ganz aus den Augen verloren. Die lange Wartezeit hat dem Werk sicherlich nicht geschadet.
Das Buch ist in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil befaßt sich mit der Entwicklung von den Provisions of Westminster (1259) bis zum Statute of Marlborough (1267), während der zweite Teil der Umsetzung der einzelnen Bestimmungen des Statute in der täglichen Rechtspraxis bis zum Ende der Regierungszeit Edwards I. († 1307) gewidmet ist. Welche Bedeutung dem Statute auch noch im Spätmittelalter zukam, zeigt sich an der prominenten Rolle, die es in den Vorlesungstexten der Anwälte, die in den Inns of Court mit der Ausbildung betraut waren, einnahm. In drei Anhängen am Ende des Buches finden sich die für Brands Argumentation zentralen Texte – die Provisions of Westminster, deren Neufassungen von 1263 und 1264 sowie das Statute of Marlborough – vorbildlich editiert und erfrischend verständlich übersetzt. Als zusätzliche |
| |
| Breßler, Steffen, Schuldknechtschaft und Schuldturm. Zur Personalexekution im sächsischen Recht des 13.–16. Jahrhunderts (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen N. F. 42). Duncker & Humblot, Berlin 2004. 487 S., 2 Abb. Besprochen von Rolf Lieberwirth. |
Ganzen Eintrag anzeigen Breßler, Steffen, Schuldknechtschaft und Schuldturm. Zur Personalexekution im sächsischen Recht des 13.–16. Jahrhunderts (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen N. F. 42). Duncker & Humblot, Berlin 2004. 487 S., 2 Abb.
Der Verfasser dieser umfangreichen Monographie, die von der Freiburger Rechtswissenschaftlichen Fakultät im Sommer 2003 als Dissertation angenommen und inzwischen mit dem Carl-von-Rotteck-Preis ausgezeichnet wurde, hat sich die Aufgabe gestellt, die Personalexekution zu erforschen, wie sie sich in Gestalt von Schuldknechtschaft und Schuldturm im großen und damals sehr bedeutenden Bereich des sächsischen Rechts während des 13. bis zum Ende des 16. Jahrhunderts darstellt. Es geht also um zwei wichtige spätmittelalterliche und frühneuzeitliche Vollstreckungsrechte des Gläubigers gegen den insolventen Schuldner, die sich zur Hauptform der Personalexekution, also zum körperlichen Zugriff auf den Schuldner, entwickelten und noch lange Anwendung fanden, ehe gegen Ende des 19. Jahrhunderts die körperliche Haftung in den meisten europäischen Ländern, wie auch in den deutschen Einzelstaaten sowie schließlich dann reichsrechtlich durch Gesetz vom 16. April 1871 abgeschafft wurde. Die Realexekution ist seither an die Stelle der Personalexekution getreten. Die persönliche Haftung erstreckt sich nun nicht mehr auf den Körper des Schuldners, sondern nur noch auf sein Vermögen.
Steffen Breßler gliedert seine Arbeit in drei nur quantitativ unterschiedliche, inhaltlich jedoch in gleichem Maße an Ergebnis reiche Teile. Der erste erläutert den Gegenstand der Untersuchung, gibt einen Einblick in seine Forschungsgeschichte und den derzeitigen Forschungsstand und geht schließlich auf Methodenfragen hinsichtlich der Personalexekution ein, wobei sein eigener methodischer Ansatz, der seinen Niederschlag in den Teilen 2 und 3 findet, sehr interessant ist. In diesem Teil stellt er schon seine gründliche Arbeitsweise in der Auswertung |
| |
| Brezinka, Wolfgang, Pädagogik in Österreich. Die Geschichte des Faches an den Universitäten vom 18. bis zum Ende des 20. Jahrhunderts. Bd. 1 Wien, Bd. 2 Prag, Graz, Innsbruck. Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien 2000, 1060 S., 2003 1023 S. Besprochen von Peter Meier-Bergfeld. |
Ganzen Eintrag anzeigen Brezinka, Wolfgang, Pädagogik in Österreich. Die Geschichte des Faches an den Universitäten vom 18. bis zum Ende des 20. Jahrhunderts. Bd. 1 Wien, Bd. 2 Prag, Graz, Innsbruck. Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien 2000, 1060 S., 2003 1023 S.
Ein grandioses Monument von einem Alterswerk! Es ist keineswegs übertrieben, zu sagen, dass diese – am Ende, nach Erscheinen des dritten Bandes – mehr als 3000 Seiten eine einmalige Leistung darstellen; so etwas gibt es nicht noch einmal auf der Welt: Die gesamte Institutionengeschichte der universitären Pädagogik eines Staates von den Anfängen (1806 in Wien) bis zur Gegenwart, alle Lehrkanzeln, die es je in Österreich gab und alle, die sich je für das Fach habilitierten, sind berücksichtigt. Eine Quellenarbeit von zehn Jahren und vielen tausenden Stunden. Dies ist die Analyse von Aufstieg und Zerfall (jedenfalls: Krise) eine „weichen“ Faches, von Einrichtung, Besetzung, (viel zu schneller und großer) Vermehrung der Lehrstühle bis hin zu den Lebenswegen, der Vorbildung und den Leistungen der je auf pädagogische und erziehungswissenschaftliche Lehrstühle und Extraordinate Berufenen (auch alle Besetzungsvorschläge sind berücksichtigt). So dass wir sehr bald für einen Teil des deutschsprachigen Kulturraumes, der repräsentativ ist, die Wissenschaftsgeschichte der Pädagogik haben werden, für die es kein zweites Beispiel auf der Welt gibt. Band 1 bietet eine Einleitung (fast ein eigenes Buch von 230 Seiten) und behandelt die Universität Wien, Band 2 Graz, Innsbruck und die Deutsche Universität Prag bis zu ihrem Ende. Band 3 wird die Universitäten Salzburg, Linz, Klagenfurt, die Wiener Wirtschaftsuniversität und die Universität von Czernowitz/Bukowina bearbeiten.
Schlicht, wie er ist, nennt Brezinka sein Ziel: „künftig alte Irrwege weniger häufig zu begehen!“ Auch Katechetik, Religionspädagogik, Heil-, Sport- und Wirtschaftspädagogik fehlen nicht. Eine herausragende Leistung!
& |
| |
| Brommer, Peter, Die Ämter Kurtriers. Grundherrschaft, Gerichtsbarkeit, Steuerwesen und Einwohner. Edition des sogenannten Feuerbuchs von 1564 (= Quellen und Abhandlungen zur mittelrheinischen Kirchengeschichte 106). Gesellschaft für mittelrheinische Kirchengeschichte, Mainz 2003. 678 S., 24 Karten. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Brommer, Peter, Die Ämter Kurtriers. Grundherrschaft, Gerichtsbarkeit, Steuerwesen und Einwohner. Edition des sogenannten Feuerbuchs von 1564 (= Quellen und Abhandlungen zur mittelrheinischen Kirchengeschichte 106). Gesellschaft für mittelrheinische Kirchengeschichte, Mainz 2003. 678 S., 24 Karten.
Zur Erledigung der großen Schuldenlast kam es bereits am Beginn der Neuzeit für die Landesherren auf eine Übersicht über die Vermögensverhältnisse in ihren Ländern an. Deshalb forderte beispielsweise Erzbischof Johann II. von Trier am 8. Juli 1498 Amtmänner und Kellner zur Vorlage einer Beschreibung und Aufzeichnung auf, in der Flecken, Dörfer, Höfe und Mühlen sowie die Zahl der Feuerstellen aufgeführt sein sollten. Dieses Feuerbuch ist allerdings, ebenso wie ein wohl 1548 erstelltes Werk, nur zu einem kleinen Teil überliefert.
Dagegen ist vollständig erhalten ein von Erzbischof Johann VI. mit Schreiben vom 20. Juli 1563 in die Wege geleitetes klares Verzeichnis. Es besteht aus Antworten auf acht an alle kurtrierischen Ämter gerichteten Fragen. Die Antworten der vom Herausgeber dem Leser durch Ausschnitte früher Karten anschaulich gemachten Ämter Hammerstein, Bergpflege, Montabaur, Balduinstein, Boppard, Gallscheider, Gericht, Oberwesel, Münstermaifeld, Mayen, Cochem-Ulmen, Wittlich, Udenesch, Daun, Manderscheid, Kyllburg, Welschbillig, Schmidtburg, Hunolstein, Baldenau, Baldeneck, Pfalzel, Grimburg, Saarburg und St. Wendel stellte die kurfürstliche Kanzlei zu einem Feuerbuch zusammen, dem 1684, 1776 und 1777 bis 1787 weitere Feuerbücher folgen.
Der Herausgeber, Archivdirektor am Landeshauptstaatsarchiv Koblenz, beschreibt in seiner hilfreichen Einleitung zunächst die Überlieferung in einem Band und einer Abschrift des 17. Jahrhunderts. Danach geht er auf das Verfahren der Befragung ein. In einer Tabelle stellt er die Zahl der Feuerstellen und Untertanen und die an vier Terminen gezahlte Landsteuer sowie die Türkensteuer übersic |
| |
| Brooks, C. W., Pettyfoggers and Vipers of the Commonwealth. The ,Lower Branch’ of the Legal Profession in Early Modern England (= Cambridge Studies in English Legal History). Cambridge University Press, Cambridge 2004. XIII, 396 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
Ganzen Eintrag anzeigen Brooks, C. W., Pettyfoggers and Vipers of the Commonwealth. The ,Lower Branch’ of the Legal Profession in Early Modern England (= Cambridge Studies in English Legal History). Cambridge University Press, Cambridge 2004. XIII, 396 S.
Es kommt nur selten vor, dass eine Dissertation nach Jahren in unveränderter Form als Paperback neu aufgelegt wird. Doch genau dies ist mit der 1986 erschienenen Doktorarbeit von Brooks geschehen, und nicht zu Unrecht, denn die Studie zählt nach wie vor zu den Standardwerken der englischen Rechtsgeschichte.
Im Mittelpunkt stehen die in London im Court of King´s Bench und im Court of Common Pleas arbeitenden Juristen (attorneys/solicitors), die serjeants-at law, apprentices, Gerichtsschreiber (filazers/prothonotaries) und andere Gerichtsangehörige, sowie die in der Provinz (insbesondere Warwickshire, Hertfordshire und Devonshire) tätigen Juristen. Es wird nicht nur der Berufsstand analysiert (Anzahl, Ausbildung und Organization der Juristen, Art und Qualität ihrer Dienste), sondern auch Sozialgeschichte betrieben (Herkunft, soziale Mobilität), weil die Einbindung in das politische und gesellschaftliche Leben eingehend untersucht wird.
Die ,lower branch’ war in der untersuchten Zeit bedeutenden Veränderungen unterworfen. Die Zunahme der Streitfälle zwischen 1550 und 1640 in den Gerichten in Westminster, die nicht nur im demographischen, sozialen und wirtschaftlichen Wandel der Zeit begründet lag, sondern auch mit der wachsenden Attraktivität (insbesondere bei Schuldklagen) und Zugänglichkeit der Zentralgerichte für alle Bevölkerungsschichten zusammenhing (70% der Streitparteien waren yeomen, husbandmen, Handwerker und Kaufleute), bewirkte eine Zunahme der Anwälte in London und eine Abnahme der „amateur lawyers“ in den Provinzen. Es wurden verschiedene Versuche unternommen, die Anzahl der Juristen zu beschränken und Qualitätsstandards zu entwickeln, was zu einer gewissen Konsolidierung der ,lower br |
| |
| Brück, Alexandra, Die Polizeiordnung Herzog Christians von Braunschweig-Lüneburg vom 6. Oktober 1618 (= Rechtshistorische Reihe 276). Lang, Frankfurt am Main 2003. IX, 288 S. Besprochen von Wilhelm Brauneder. |
Ganzen Eintrag anzeigen Brück, Alexandra, Die Polizeiordnung Herzog Christians von Braunschweig-Lüneburg vom 6. Oktober 1618 (= Rechtshistorische Reihe 276). Lang, Frankfurt am Main 2003. IX, 288 S.
Die Hamburger Dissertation vermehrt unsere Kenntnisse um das Polizeyrecht, speziell um Polizeyordnungen, und damit zu einem wesentlich höheren Grade als die damalige gemeinrechtliche Literatur auch unsere Einsichten in das tatsächliche Rechtsleben. Generell sollte man nicht, wie die Verfasserin, bloß sagen, die Polizeyordnungen wollten nur „zahlreichen Mißständen" entgegen wirken (1), sie waren Teil der Rechtsordnung des Landes schlechthin. Eingang fand aber dennoch meistens das, was als besonders regelungsbedürftig erschien. Daraus eben ergeben sich auch Schlüsse auf die Rechtswirklichkeit. Die Verfasserin zeigt dies unter anderem in der Abschaffung der Sondererbfolge insbesondere in das Heergerät und die Gerade (204ff.). Im Wesentlichen entspricht die Polizeyordnung 1618 mit ihrer üblichen Gemengelage von Organisations-, Verwaltungs-, Straf- und Privatrecht dem üblichen Typ mancher Polizey - wie auch Landesordnungen, was nicht nur ihr Inhalt, sondern auch ihr interessanter selbstgewählter Stellenwert als „Wiederhol- und Erneuerung des Heiligen römischen Reichs Polizey-Ordnungen" (251) erhärtet. Wie etwa in den österreichischen Polizeyordnungen haben schon vorhandene (Teil-)Ordnungen Aufnahme gefunden, hier eine „Holz-Ordnung“, und so wie dort lassen sich auch hier in etwa einzelnen Bestimmungen zu derartigen Teil-Ordnungen zusammenfassen, was die Verfasserin z. B. in den Kapiteln „Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit“ oder „Gewerbe- und Wirtschaftspolizei“ sinnvoll unternommen hat. Sie begnügt sich hier aber keineswegs mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzesinhalts, sondern beschreibt den entsprechenden Regelungskomplex über die Polizeyordnung hinaus. Dies alles macht den verdienstvollen Hauptteil der Arbeit aus.
Zu knapp geraten ist als Neb |